VORSTANDS VERGÜTUNG Kienbaum-Whitepaper zur - DCGK und ARUG II: Roadmap zur Weiterentwicklung der Vorstandsvergütung

 
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VORSTANDS VERGÜTUNG Kienbaum-Whitepaper zur - DCGK und ARUG II: Roadmap zur Weiterentwicklung der Vorstandsvergütung
Kienbaum-Whitepaper zur

VORSTANDS-
VERGÜTUNG

DCGK und ARUG II:
Roadmap zur Weiterentwicklung
der Vorstandsvergütung
VORSTANDS VERGÜTUNG Kienbaum-Whitepaper zur - DCGK und ARUG II: Roadmap zur Weiterentwicklung der Vorstandsvergütung
DCGK und ARUG II: Roadmap zur Weiter-
entwicklung der Vorstandsvergütung
Welchen Anspruch stellen moderne Vergütungssysteme?

1. Einleitung                                              Die Vorstandsvergütung erfährt seit vielen Jahren
                                                           eine große mediale Aufmerksamkeit. Insbesondere
                                                           die Vergütungshöhe von Vorständen börsennotierter
Die Liste der Protagonisten ist zwar kurz aber durch-      Unternehmen wird jährlich in einschlägigen Tages- und
aus prominent. Bayer, SAP und Siemens haben ihren          Wirtschaftszeitungen thematisiert. Dann werden viele
Hauptversammlungen bereits 2020 Vorstandsver-              Menschen scheinbar über Nacht zu Experten in Vor-
gütungssysteme zur Billigung vorgelegt. Doch auch          standsvergütung und es entsteht eine Diskussion über
Unternehmen der zweiten (Commerzbank, Rhein-               die Angemessenheit ausgezahlter Beträge. Dass viele
metall) oder dritten Reihe (DMG Mori, Schaeffler)          Aspekte der Vorstandsvergütung – und so auch die
haben sich entschieden, eine Vorreiterrolle beim „Say      Definition der Angemessenheit – regulatorischen An-
on Pay“ einzunehmen, mit durchaus gemischten Er-           forderungen unterliegen, wird vom Gros der Meinungs-
fahrungen. Die Aufsichtsräte anderer Gesellschaften        äußerungen jedoch nicht thematisiert.
lassen sich bewusst mehr Zeit, nutzen das Jahr 2020
für eine gründliche Vorbereitung und legen ihren Ak-       Ebenjene Anforderungen haben in den ersten drei
tionären die Vorstandsvergütungssysteme erst 2021          Monaten dieses Jahres grundlegende Änderungen er-
zur Billigung vor.                                         fahren, da das Aktiengesetz und der Deutsche Corpo-
                                                           rate Governance Kodex (DCGK) überarbeitet wurden.
Dieses Papier zielt darauf ab, Aufsichtsräten und ande-    Damit gelten für alle börsennotierten Gesellschaften
ren Entscheidern für die nächsten Monate eine Road-        in Deutschland neue regulatorische Rahmenbedingun-
map für die Anpassung der Vorstandsvergütung an die        gen. Bestehende Regelungen wurden teils maßgeblich
Anforderungen von DCGK und ARUG II zu geben.               geändert, aber auch neue Regularien, bspw. zur Ein-
                                                           behaltung oder Rückforderung der Vergütung, wurden
                                                           neu eingeführt.

                                                                                 34 %
Viele börsennotierte                                                   23 %
                                                                                                         Ja
                                                                                                         Nein
Unternehmen legen                                                              43 %
                                                                                                         Wird geprüft

ihren Aktionären
die Vorstandsver-
gütungssysteme erst                                        Abbildung 1:
                                                           Ist in Ihrem Unternehmen vor dem Hintergrund von ARUG II und der

2021 zur Billigung vor.                                    DCGK-Novelle eine Veränderung des Vergütungssystems für den Vorstand
                                                           geplant? Ergebnisse der Kienbaum Corporate Governance Studie 2020.

Kienbaum                                       DCGK und ARUG II: Roadmap zur Weiterentwicklung der Vorstandsvergütung             2
VORSTANDS VERGÜTUNG Kienbaum-Whitepaper zur - DCGK und ARUG II: Roadmap zur Weiterentwicklung der Vorstandsvergütung
In der Kienbaum Corporate Gover-
nance Studie 2020 gaben zwei von
drei Unternehmen an, dass diese                             Ausgestaltung des variablen
                                                                                                                                    75 %
neuen und veränderten Anforde-                                      Vergütungssystems
rungen eine Überarbeitung bzw.
Prüfung des aktuellen Vergütungs-                                Implementierung von
                                                                                                                       44 %
systems nach sich ziehen.1 Den                          Clawback-/Malus-Mechanismen
größten Handlungsbedarf sehen
                                                                         Einführung von
die Aufsichtsräte demnach bei                                    Aktienhaltevorschriften                           38 %
der variablen Vergütung. Externe
Stimmen, die eine Implementierung                       Stärkung des Aktienbezugs der
                                                                                                                   38 %
von Malus und Clawback-Mechanis-                                           Vergütung
men oder Aktienhaltevorschriften
fordern, stellen für die Teilnehmer                       Verhältnis von langfristiger zu
                                                                                                               31 %
                                                       kurzfristiger variabler Vergütung
aktuell ebenfalls eine Herausforde-
rung dar.
                                                                 Verhältnis von fester zu
                                                                                                       6%
                                                                    variabler Vergütung

                                                 Abbildung 2:
                                                 Falls eine Anpassung erwogen wird, stehen insbesondere folgende Aspekte im Fokus
                                                 der Diskussion. Ergebnisse der Kienbaum Corporate Governance Studie 2020.

Ist die Entscheidung gefallen, das Vergütungssystem                       es in der nachfolgenden Formalisierungsphase vom
zu überarbeiten, sollte ein strukturierter Prozess an-                    Aufsichtsrat formell beschlossen, die Einigung mit dem
gewandt werden. Dieser Prozess gliedert sich in vier                      Vostand erzielt und die Hauptversammlung vorbereitet
Phasen. Die Analysephase bildet die Grundlage für alle                    wird. Die Überarbeitung endet allerdings erst mit der
nachfolgenden Schritte. In dieser Phase werden inter-                     Umsetzungsphase. In dieser Phase wird der Haupt-
ne und externe Anforderungen an die Vorstandsver-                         versammlung das Vergütungssystem zur Billigung vor-
gütung identifiziert. Basierend auf diesen Ergebnissen                    gelegt, bevor die Vergütungshöhen final festgesetzt
wird in der Konzeptionsphase das Vergütungssystem                         werden.
weiterentwickelt und Vergütungshöhen abgeleitet.
Das Feedback von verschiedenen Stakeholdern findet
in dieser Phase ebenfalls Eingang in das System, bevor

1 Quelle: Kienbaum Corporate Governance Studie 2020.

Kienbaum                                                  DCGK und ARUG II: Roadmap zur Weiterentwicklung der Vorstandsvergütung           3
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1
                    Analyse

                                       Intern                 Markt                    Regulatorik          Investoren

                       2
                    Konzeption

                                         Konzept                            Konzept
                                                                                                     Stakeholder-Dialog
                                     Vergütungssystem                   Gesamtvergütung

                       3
                    Formalisierung

                                      Beschlussfassung                    Einigung mit                Vorbereitung der
                                        Aufsichtsrat                      dem Vorstand               Hauptversammlung

                       4
                                                                        Ggf. verbindliches
                                     Konsultatives Votum
                                                                        Votum maximale
                    Umsetzung

                                      Vergütungssystem                                                Festsetzung der
                                                                        Gesamtvergütung
                                                                                                      Vergütungshöhe

                                                    Hauptversammlung

Abbildung 3:
Illustrativer Ablaufplan bei der Überarbeitung von Vergütungssystemen

Kienbaum                                                      DCGK und ARUG II: Roadmap zur Weiterentwicklung der Vorstandsvergütung   4
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2. Analyse der
internen und                                                          Z
                                                                            Intern
                                                                            Ausrichtung der Vergütung an der

externen An-
                                                                            Unternehmensstrategie

                                                                            Markt
                                                                            Durchführung von Horizontal- und Vertikalver-
                                                                      
forderungen an
                                                                            gleich, Analyse von Best Practices und Markt-
                                                                            trends
                                                               #
                                                                            Regulatorik

die Vergütung                                                         K     Berücksichtigung des Aktiengesetzes und des
                                                                            DCGK, ggf. branchenspezifische Regulatorik

                                                                            Investoren & Stimmrechtsberater
Durch die regulatorischen Anpassungen ist eine                        R     Abwägung von Erwartungen, die über die
                                                                            regulatorischen Anforderungen hinaus gehen
Überprüfung der bestehenden Vorstandsvergütung
ratsam. Denn in vielen Fällen zeigt sich, dass die
Vergütungshöhe oder das Vergütungssystem An-
passungsbedarf aufweisen oder zumindest Optimie-
rungspotenzial bieten. Eine fundierte Analyse sollte in   2.2 Markt-Dimension
Abhängigkeit der Unternehmenssituation bis zu vier
Dimensionen berücksichtigen.                              Bei der Marktanalyse werden üblicherweise sowohl die
                                                          Vergütungshöhen als auch die Ausgestaltung des Sys-
2.1 Interne Dimension                                     tems im Vergleich zu relevanten Vergleichsunterneh-
                                                          men analysiert. In Bezug auf die Vergütungshöhe ist
Unternehmen sind seit jeher gut damit beraten, die        der Marktvergleich fast untrennbar mit der Regulatorik
Gestaltungselemente der Vergütung aus der Unterneh-       verknüpft. Denn das Aktiengesetz fordert eine ange-
mensstrategie abzuleiten. Andernfalls riskieren Unter-    messene Vergütung und definiert zugleich die Kriterien
nehmen einen Bruch zwischen Strategieformulierung         zur Beurteilung der Angemessenheit. Unter anderem
und Umsetzung. Unternehmen mit guter Corporate            soll die gewährte Vergütung eines Vorstands „die
Governance haben diesen Leitgedanken in der Ver-          übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe über-
gangenheit bereits berücksichtigt. Zukünftig ist dies     steigen“ (§ 87 Abs. 1 AktG). Die „übliche Vergütung“
für alle börsennotierten Unternehmen durch die Novel-     bezieht sich dabei auf einen horizontalen und einen
lierung des Aktiengesetzes obligatorisch. Daher ist es    vertikalen Vergleich.
für jedes Unternehmen empfehlenswert, den Strategie-
bezug der Erfolgsziele der variablen Vergütung zu         Beim horizontalen Vergleich bilden die Vergütungen
überprüfen. Diese sollten zumindest die Eckpfeiler der    von Vorständen in einer Gruppe vergleichbarer
Strategie berücksichtigen und im Optimalfall vollstän-    Unternehmen (Peergroup) den Vergleichsmaßstab
dig mit der Strategie im Einklang sein.                   für die unternehmenseigene Vorstandsvergütung.
                                                          Zur Identifizierung vergleichbarer Unternehmen sind
                                                          insbesondere die Faktoren Land, Branche und Größe
                                                          heranzuziehen. Der novellierte DCGK empfiehlt die
                                                          Zusammensetzung der gewählten Peergroup des
                                                          horizontalen Vergleichs zukünftig offenzulegen. Wie
                                                          detailliert die Offenlegung zu erfolgen hat, wird aktuell
                                                          unterschiedlich ausgelegt. Folglich sollte bei der Zu-
                                                          sammenstellung der Peergroup eine besondere Sorg-
                                                          falt auf die Vergleichbarkeit der Unternehmen gelegt
                                                          werden.

Kienbaum                                      DCGK und ARUG II: Roadmap zur Weiterentwicklung der Vorstandsvergütung        5
VORSTANDS VERGÜTUNG Kienbaum-Whitepaper zur - DCGK und ARUG II: Roadmap zur Weiterentwicklung der Vorstandsvergütung
2. Analyse der
internen und
externen An-
forderungen an
die Vergütung
Beim vertikalen Vergleich ist auf die Vergütungsrelatio-   Kleine Abweichungen des aktuellen Systems zum
nen innerhalb des Unternehmens abzustellen. Dabei ist      Markt erfordern logischerweise nicht automatisch eine
die Vergütung des oberen Führungskreises und der Be-       Überarbeitung des Systems, sie können sogar durch-
legschaft insgesamt zu berücksichtigen, um eine ganz-      aus positiv sein. Erfolgsentscheidend ist jedoch, dass
heitlich faktenbasierte Entscheidung treffen zu können.    die Abweichungen analysiert werden und bewusst
Es ist empfehlenswert, die internen Relationen mit den     abgewogen wird, ob sie bestehen bleiben sollen.
Relationen in der eigenen Branche zu vergleichen, um       Bei der Abwägung sollten Unternehmensinteresse
einen Eindruck über die Üblichkeit zu gewinnen.            und -strategie immer dem Markttrend vorgezogen
                                                           werden, da die unternehmensspezifische Passung
Zusätzlich kann auch ein externer Marktvergleich           des Vergütungssystems essenziell ist. Sollte die über-
des Vergütungssystems sinnvoll sein, da neben Ver-         wiegende Mehrheit der Wettbewerber grundlegend
gütungshöhe und -struktur auch das System einen            andere Vergütungssystematiken verfolgen, ist es
Einfluss auf die Attraktivität des Vergütungspakets        durchaus empfehlenswert, das aktuelle System einer
hat. Ein vor mehreren Jahren konzipiertes Vergütungs-      kritischeren Analyse zu unterziehen. Bei einer Listung in
system kann durchaus von der aktuellen Best Practice       einem Index kann es darüber hinaus auch sinnvoll sein,
im Markt abweichen. Der anfängliche Reflex, nur das        das eigene Vergütungssystem mit der Marktpraxis im
eigene System zu betrachten, ohne den Wettbewerb           Index abzugleichen, da dieses Kriterium von Investoren
zu analysieren, kann zu kurz greifen, spätestens wenn      ebenfalls untersucht wird.
eine Wiederbestellung eines Vorstandsmitglieds oder
die Nachfolgeplanung für ein ausscheidendes Mitglied
ansteht. Denn eine marktübliche und zeitgemäße             2.3 Regulatorik-Dimension
Ausgestaltung des Vergütungssystems kann im „War
for Talent“ bei erfolgskritischen und schwer zu beset-     Durch die Überführung der europäischen Aktionärs-
zenden Positionen – wie der Vorstandsposition – einen      rechterichtlinie in deutsches Recht und die Über-
entscheidenden Ausschlag geben.                            arbeitung des DCGK bestehen weitreichende regula-
                                                           torische Anforderungen an die Vorstandsvergütung.
                                                           So ergeben sich Veränderungen u. a. hinsichtlich der
                                                           Maximalvergütung, der Vergütungsstruktur, der Lang-
Bei der Abwägung sollten                                   fristigkeit und Aktienorientierung der variablen Vergü-
Unternehmensinteressen                                     tung sowie ihrem Strategiebezug.

und -strategie immer dem                                   Eine der regierungsseitig am stärksten kommunizierten
Markttrend vorgezogen                                      Neuerungen ist, dass der Aufsichtsrat eine Maximalver-
                                                           gütung für den Gesamtvorstand oder seine Mitglieder
werden.                                                    festlegen muss. Eine bestimmte Höhe oder ein Verhält-

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VORSTANDS VERGÜTUNG Kienbaum-Whitepaper zur - DCGK und ARUG II: Roadmap zur Weiterentwicklung der Vorstandsvergütung
2. Analyse der                                                    Unternehmen
internen und                                                      sollten das aktuelle
externen An-                                                      Vergütungssystem
                                                                  hinsichtlich möglicher
forderungen an                                                    Abweichungen unter-
die Vergütung                                                     suchen und analysieren.
nis zur durchschnittlichen Vergütung der Belegschaft     Während das Aktiengesetz kaum Anforderungen an die
wurde vom Gesetzgeber jedoch nicht vorgeschrieben.       konkrete Ausgestaltung der variablen Vergütung stellt,
                                                         hat der DCGK einige Empfehlungen grundlegend
Die vom Aufsichtsrat festgelegte Maximalvergütung        überarbeitet. So soll bspw. eine Auszahlung der lang-
kann von der Hauptversammlung verbindlich herabge-       fristigen variablen Vergütung erst nach Ablauf von vier
setzt werden. Dies ist eine überraschende Neuerung,      Jahren vorgesehen sein, der Aktienbezug soll deutlich
da sie doch einen empfindlichen Einschnitt in die        gestärkt und Malus oder Clawback-Mechanismen ein-
Souveränität des Aufsichtsrats darstellt. Vor diesem     geführt werden.
Hintergrund empfiehlt es sich, der Hauptversammlung
eine solide Argumentationsbasis für die festgelegte      Aufgrund der vielfältig veränderten Anforderungen, die
Maximalhöhe darzulegen, bspw. auf Basis eines oben       sich durch die novellierte Regulatorik ergeben, sollte
beschriebenen Peergroup-Vergleichs.                      jedes Unternehmen das aktuelle Vergütungssystem
                                                         hinsichtlich möglicher Abweichungen untersuchen und
Im Gegensatz zur Maximalvergütung sind Vorgaben          analysieren, wie kritisch mögliche Abweichungen aus-
zur Vergütungsstruktur in der Vergangenheit bereits      fallen.
Gegenstand des Aktiengesetzes gewesen. So war die
Struktur auf eine nachhaltige Unternehmensführung
auszurichten. Durch die Überarbeitung des Aktien-        2.4 Investoren-Dimension
gesetzes ist die Vergütungsstruktur börsennotierter
Unternehmen seit Januar auf die „langfristige und        Einige der neuen regulatorischen Anforderungen wa-
nachhaltige Entwicklung der Gesellschaft“ auszurich-     ren bereits international und auch in großen deutschen
ten. Das ist insofern von Belang, da nachhaltig bisher   Unternehmen weit verbreitet, was insbesondere auf
im Sinne von mehrjährig interpretiert wurde. Der Ge-     die Rollen von institutionellen Investoren und Stimm-
setzgeber hat sich allerdings bewusst für die Trennung   rechtsberatern zurückzuführen ist. Viele veröffentlichen
der beiden Begriffe entschieden, sodass bei der Fest-    seit Jahren in Form von Abstimmungsempfehlungen
setzung der Vergütung und insbesondere bei der Wahl      bzw. -richtlinien ihre eigenen Erwartungen an Vor-
der Vergütungsanreize zukünftig u. a. auch ökologische   standsvergütungssysteme. Allerdings sind diese Anfor-
und soziale Aspekte berücksichtigt werden sollten.       derungen nicht immer klar und nachvollziehbar formu-
Wie und in welchem Ausmaß diese Berücksichtigung         liert. Während sich einige Marktteilnehmer ausführlich
zu erfolgen hat, ist jedoch den Unternehmen selbst       positionieren, veröffentlichen andere kaum mehr eine
überlassen.                                              halbe Seite. Auch wird selten auf den deutschen Markt
                                                         gezielt eingegangen, vielmehr beziehen sich viele Er-
                                                         wartungen auf die EMEA-Region (Europe, Middle East,
                                                         Africa).

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VORSTANDS VERGÜTUNG Kienbaum-Whitepaper zur - DCGK und ARUG II: Roadmap zur Weiterentwicklung der Vorstandsvergütung
2. Analyse der
internen und
externen An-
forderungen an
die Vergütung
Die Erwartungen von Stimmrechtsberatern und ins-           Insgesamt sollte genügend Zeit für eine fundierte
titutionellen Investoren gingen in der Vergangenheit       Analyse eingeplant werden. Je nach individueller
üblicherweise über die Anforderungen aus dem Ak-           Situation des Unternehmens können dabei
tiengesetz und dem DCGK hinaus. Das Nicht-Vorhan-          unterschiedliche Schwerpunkte gesetzt werden.
densein von Aspekten wie Aktienhalteverpflichtungen
oder ESG-Faktoren in einem Vergütungssystem können
Gründe darstellen, dass institutionelle Investoren auf
Hauptversammlungen gegen ein zur Abstimmung
gestelltes Vergütungssystem stimmen. Stimmrechtsbe-
rater raten in solchen Fällen häufig ebenfalls von einer
Zustimmung ab.

Unternehmen mit einem Ankerinvestor und gutem
Aktienkurs sollten nicht dazu tendieren, Investoren
weniger stark in der Analyse zu berücksichtigen.
Denn die Relevanz der Investoren in börsennotierten
Unternehmen nimmt zukünftig zu, da sie über das                                    Unternehmen
vom Aufsichtsrat festgelegte Vergütungssystem und
den -bericht abstimmen. Im Gegensatz zu langfristig                                    mit einem
agierenden Investoren, haben kurzfristig orientierte,
aktivistische Investoren zuletzt die Vorstandsvergütung
                                                                               Ankerinvestor und
als Einfalltor für andere Zwecke genutzt. In der Vergan-
genheit wurde auch mit verhältnismäßig kleinem Akti-
                                                                               gutem Aktienkurs
enanteilsbesitz medial Druck auf die Aufsichtsräte beim                             sollten nicht
Thema Vorstandsvergütung ausgeübt, um Interessen
abseits der Vorstandsvergütung zu forcieren. Auf diese                           dazu tendieren,
Weise können aktivistische Investoren auch bei Unter-
nehmen mit Ankerinvestoren ggf. große Auswirkung                                      Investoren
haben. Ein Vergütungssystem, das von den langfristig
orientierten Investoren und Stimmrechtsberatern auf
                                                                                 weniger stark in
breiter Basis akzeptiert wird, kann aktivistischen In-
vestoren von vorne herein den Wind aus den Segeln
                                                                                  der Analyse zu
nehmen.                                                                                   berück-
                                                                                       sichtigen.
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VORSTANDS VERGÜTUNG Kienbaum-Whitepaper zur - DCGK und ARUG II: Roadmap zur Weiterentwicklung der Vorstandsvergütung
3. Konzeption
des Vergütungs-
systems
Auf Basis der Analyse sollten Handlungsfelder identi-
fiziert und unternehmens- sowie situationsspezifisch
priorisiert werden. Auf diese Weise können auch bei
engen zeitlichen Fristen die wichtigsten Themen in
der Konzeptionierung umgesetzt werden.

      1    Konzeption Vergütungssystem      2        Entwurf Gesamtvergütung         3          Stakeholder-Dialog

       Planlogik, KPI-Wahl & -Gewichtung,       Ableitung der konkreten Gesamt-        Abstimmung mit dem Aufsichtsrat,
        Laufzeit, Kalibrierung der Bonus-       vergütung aus dem Vergütungs-          Vorstandsmitgliedern, Investoren,
                   kurven, etc.                             system                                   etc.

3.1 Konzept Vergütungssystem                                   Investoren kann es auch sinnvoll sein Nachhaltigkeits-
                                                               ziele zu berücksichtigen. Bei unterschiedlicher Rele-
In einem nächsten Schritt werden die einzelnen Ver-            vanz der KPIs sollte eine entsprechende Gewichtung
gütungsbestandteile inhaltlich überarbeitet. Für die           vorgenommen werden.
variable Vergütung sollten zuerst die Planlogiken der
einjährigen variablen Vergütung (Short-term Incen-             Weitere Aspekte des LTI sind die Laufzeiten der Pläne,
tive, STI) und der mehrjährigen variablen Vergütung            Regelungen für Austritte von Vorstandsmitgliedern
(Long-term Incentive, LTI) bestimmt werden. Soll die           während der Laufzeit (sog. Leaver-Bedingungen)
Anforderung des DCGK hinsichtlich Aktienorientierung           und die Auszahlungsart (bar oder in Aktien). Nach
erfüllt werden, bietet es sich an, einen aktienbasierten       Festlegung der Rahmenbedingungen sollten die
Plantypen im LTI auszuwählen. Es existieren verschie-          Bonuskurven der einzelnen KPIs kalibriert werden.
dene aktienbasierte Pläne, die je nach Unternehmens-           Im Konkreten wird dabei für jeden KPI festgelegt,
situation und -kultur unterschiedlich gut geeignet sind.       wie die Performance abseits der Zielsetzung mit der
                                                               Auszahlungshöhe verknüpft ist. Das Durchführen von
Als nächstes gilt es, geeignete Key Performance Indi-          Sensitivitätsanalysen kann dabei helfen, realistische
cators (KPIs) zu identifizieren, die aus der Strategie des     Zielerreichungskorridore zu bestimmen.
Unternehmens abgeleitet sind. Vor dem Hintergrund
der Anforderungen aus der Regulatorik und seitens der

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VORSTANDS VERGÜTUNG Kienbaum-Whitepaper zur - DCGK und ARUG II: Roadmap zur Weiterentwicklung der Vorstandsvergütung
3. Konzeption
des Vergütungs-
systems
In den vergangenen Jahren sind zusätzlich Malus- und        3.2 Konzept Gesamtvergütung
Clawback-Mechanismen immer mehr in die Diskussion
um die (variable) Vorstandsvergütung gerückt. Ur-           Auf Basis des Vergütungssystems sollte eine konkrete
sprünglich von institutionellen Investoren in die Debat-    Gesamtvergütung und eine Vergütungsstruktur für
te eingebracht, empfiehlt jetzt auch der DCGK Mecha-        die Vorstandsmitglieder abgeleitet werden. Für die
nismen, mit denen variable Vergütung in begründeten         konkrete Gesamtvergütung müssen Ziel- und maximale
Fällen einbehalten oder zurückgefordert werden kann.        Vergütungshöhen definiert werden. Sollte die Zielver-
Diese Mechanismen gehen über die aktienrechtlich            gütung erhöht werden, kann der zuvor durchgeführte
(§ 87 Abs. 2) verankerte Möglichkeit, die Vergütung bei     horizontale Marktvergleich herangezogen werden, um
Verschlechterung der Unternehmenslage zu reduzie-           die Auswirkung auf die Marktpositionierung zu berück-
ren, hinaus.                                                sichtigen. Hierbei sollten Gründe für die Erhöhungen
                                                            transparent kommuniziert werden, da Investoren und
Die Umsetzbarkeit von Clawback-Mechanismen ist je-          Stimmrechtsberater deutlichen, scheinbar grundlosen
doch juristisch derzeit nicht abschließend geklärt und      Erhöhungen üblicherweise kritisch gegenüberstehen.
kann ungewollte ökonomische Fehlanreize setzen (z. B.       Hinsichtlich der Vergütungsstruktur empfiehlt der
Risikoaversion), sodass bis jetzt eher wenige deutsche      DCGK, dass der LTI den STI übersteigt. Bei einer Um-
Unternehmen abseits der DAX-Familie dieses Instru-          schichtung der Vergütung von der kurzfristigen in die
ment implementiert haben. Die Möglichkeit variable          langfristige Komponente sollte berücksichtigt werden,
Vergütung bspw. bei Compliance-Verstößen einzube-           dass die Vergütung länger im Risiko steht.
halten (Malus) ist weiter verbreitet. Es ist zu erwarten,
dass die Verbreitung beider Mechanismen in Zukunft
stark zunehmen wird.                                        3.3 Stakeholder-Dialog
Moderne Vergütungssysteme beinhalten mitunter auch          Die Ergebnisse der vorangegangenen Schritte sollten
Aktienhalteverpflichtungen (sog. Share Ownership            zuerst mit internen, dann mit wichtigen externen
Guidelines, SOGs) für die Vorstände, um die Vor-            Stakeholdern abgestimmt werden. Zu den internen
standsinteressen stärker den Interessen der Investoren      zählen sowohl das Aufsichtsratsgremium als auch die
anzugleichen. Streng genommen sind SOGs keine Ver-          Vorstandsmitglieder. Falls nötig, kann das Konzept auf
gütungselemente, allerdings kann es auch hier, je nach      Basis des internen Feedbacks noch einmal angepasst
Unternehmenssituation, empfehlenswert sein, über die        werden. Anschließend ist es ratsam, mit den wichtigen
Einführung oder den Ausbau nachzudenken. Häufige            Investoren in einen Dialog über das Vergütungssystem
Diskussionspunkte sind sowohl die Anzahl bzw. der           zu treten, um möglichen Überraschungen auf der
Wert der zu haltenden Aktien sowie der Zeitraum, für        Hauptversammlung entgegenzuwirken. Generell ist
den die erworbenen Aktien zu halten sind.                   empfehlenswert, dass sich der Aufsichtsratsvorsitzen-
                                                            de und / oder der Vorsitzende des Ausschusses, der
                                                            sich mit der Vorstandsvergütung befasst, am Investo-
                                                            rendialog beteiligt bzw. diesen führt.

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3. Konzeption
des Vergütungs-
systems
Im Investorendialog sollten die Grundzüge des Ver-
gütungssystems widergespiegelt werden. Details, die
vor dem Hintergrund von ARUG II ohnehin offengelegt
werden müssen, können hier bereits präsentiert wer-
den. Dabei ist abzuwägen, ob es sinnvoll ist, Details
über die gesetzlichen Anforderungen hinaus zu kom-
munizieren. Generell kann folgende vereinfachte Ent-
scheidungsformel zugrunde gelegt werden: Je weniger
detailliert in Vergangenheit über das System berichtet
wurde, desto transparenter und begründeter sollte die
Kommunikation an die Investoren verlaufen.

Neben der Präsentation des Konzepts sollte allerdings
auch Raum für Feedback der Investoren eingeplant
werden. Je nach Situation des Unternehmens ist es
empfehlenswert, dieses Feedback verstärkt in das Kon-
zept einfließen zu lassen. Insgesamt sollten Unterneh-
men die Investorenkritik nicht unterschätzen. Denn im
Gegensatz zum Aktiengesetz, das Zustimmungsraten
zum Vergütungssystem in Höhe von 50 % fordert, er-
warten Investoren Zustimmungsraten jenseits der 75 %.
Allerdings ist es auch nicht ratsam, die Kritik eines
jeden Investors bis ins letzte Detail umzusetzen, wenn
dadurch das System deutlich an Aussagekraft verliert
oder zu stark vom strategischen Initialgedanken ab-
weicht.

                                                                       Im Gegensatz zum
                                                                        Aktiengesetz, das
                                                                  Zustimmungsraten zum
                                                                    Vergütungssystem in
                                                                  Höhe von 50 % fordert,
                                                                     erwarten Investoren
                                                                       Zustimmungsraten
                                                                        jenseits der 75 %.
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4. Formalisierung
des Vergütungs-
systems
Die Kompetenz für die Erstellung des Vorstandsvergütungssystems liegt weiterhin ausschließlich beim Auf-
sichtsrat. Das erforderliche Votum der Hauptversammlung über das vorgelegte Vergütungssystem hat lediglich
konsultativen Charakter. Um unangenehme Überraschungen zu vermeiden, sollte die formelle Beschlussfas-
sung durch die Aktionäre auf der Hauptversammlung dennoch gründlich und strukturiert vorbereitet werden.

     1     Beschlussfassung im Aufsichtsrat   2        Einigung mit dem Vorstand       3    Vorbereitung der Hauptversammlung

            Beschluss im Aufsichtsrat               Anpassung der Verträge oder            Formulierung des Vergütungssys-
                                                  Einverständniserklärung der Vor-         tems und -berichts, HV-Einladung,
                                                          standsmitglieder                               FAQs

4.1 Beschlussfassung Aufsichtsrat                                4.2 Einigung mit dem Vorstand
Der Aufsichtsrat ist gemäß der vorgesehenen Kom-                 Spätestens zu diesem Zeitpunkt sollte Klarheit darüber
petenzverteilung für die Festlegung des Vorstands-               bestehen, ob die Mitglieder des Vorstands mit dem
vergütungssystems zuständig. Auf Grundlage des                   der Hauptversammlung vorzulegenden Vergütungs-
erarbeiteten und mit wesentlichen Interessengruppen              system einverstanden sind. Eine entsprechende
abgestimmten Konzepts beschließt der Aufsichtsrat                Vereinbarung kann grundsätzlich auf unterschiedliche
das Vergütungssystem. Verpflichtender Bestandteil                Weisen dokumentiert werden. Zum einen können die
des Vergütungssystems und damit der Beschlussfas-                Dienstverträge bereits vor der Beschlussfassung durch
sung des Aufsichtsrats ist auch die Festlegung einer             den Aufsichtsrat entsprechend angepasst werden.
Maximalvergütung.                                                Zum anderen kann eine Einverständniserklärung von
                                                                 den Mitgliedern des Vorstands eingeholt werden, die
                                                                 Anpassung der Verträge folgt dann nach Billigung des
                                                                 Vorstandsvergütungssystems. Eine frühzeitige Einbin-
                                                                 dung der Vorstandsmitglieder in den Entwicklungspro-
                                                                 zess zahlt sich spätestens zu diesem Zeitpunkt aus und
                                                                 spart (wertvolle) Zeit.

Kienbaum                                            DCGK und ARUG II: Roadmap zur Weiterentwicklung der Vorstandsvergütung      12
4. Formalisierung
des Vergütungs-
systems
Grundsätzlich ist zu beachten, dass die Anforderungen
des ARUG II und des DCGK nur auf Verträge anzuwen-
den sind, die nach der Hauptversammlung 2021 ge-
schlossen werden. Entsprechend müssen bestehende
Verträge grundsätzlich nicht angepasst werden. Es
ist jedoch ein Indikator guter Corporate Governance,
wenn die alle Vorstandsmitglieder mit einem einheit-
lichen Vergütungssystem incentiviert werden.

4.3 Vorbereitung
    der Hauptversammlung
Die Beschlussfassung für das konsultative Votum             In unmittelbarer Vorbereitung der Hauptversammlung
der Hauptversammlung sollte gründlich vorbereitet           begünstigt ein vorbereiteter Antwortkatalog die ra-
werden. Hier gilt es in erster Linie rechtzeitig die not-   sche und umfassende Auskunft zu auch kurzfristig ein-
wendige Transparenz zu schaffen. So sollte das vom          gehenden Fragen und damit den reibungslosen Ablauf
Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem mög-             des entsprechenden Tagesordnungspunkts.
lichst frühzeitig an relevante Investoren, Stimmrechts-
berater und weitere Interessengruppen kommuniziert
und erläutert werden. Den Aktionären sollte das ver-
ständlich aufbereitete System auf der Internetseite des
Unternehmens zugänglich gemacht werden. Auf der
Einberufung der Hauptversammlung 2021 ist das zu
beschließende Vergütungssystem abzubilden und zu
erläutern.

                                                                   Auf der Einberufung der
                                                                  Hauptversammlung 2021
                                                                  ist das zu beschließende
                                                                        Vergütungssystem
                                                                         abzubilden und zu
                                                                                 erläutern.

Kienbaum                                        DCGK und ARUG II: Roadmap zur Weiterentwicklung der Vorstandsvergütung   13
5. Umsetzung
des Vergütungs-
systems
                                           Ggf. Votum                   Festsetzung               Offenlegungspflicht &
     1        Votum System       2        Maximalhöhe
                                                                3     Vergütungshöhe
                                                                                              4     Berichterstattung

            Konsultative Ab-         Verbindliche Abstim-         Festsetzung der Ver-            Veröffentlichung ge-
         stimmung der Haupt-          mung der Hauptver-         gütungshöhe auf Basis            billigtes Vergütungs-
          versammlung über           sammlung über Maxi-         des gebilligten Systems          system, Vergütungs-
         Billigung des Systems             malhöhe                   oder temporäre                       bericht
                                                                      Abweichung

5.1 Konsultatives                                            unterschätzende Bedeutung zu. Grundsätzlich könnte
    Votum Vergütungssystem                                   der Aufsichtsrat nach gründlicher Überprüfung auch an
                                                             einem abgelehnten Vergütungssystem festhalten. In
Das Aktiengesetz sieht vor, dass die Hauptversammlun-        der Praxis wird der Aufsichtsrat über eine Missbilligung
gen börsennotierter Gesellschaften bei jeder wesent-         des vorgelegten Systems durch die Aktionäre kaum
lichen Änderung – mindestens jedoch alle vier Jahre          hinwegsehen können.
– über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten
Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands           Teil des Votums ist auch die im Vergütungssystem fest-
abstimmen. Erstmals muss dies im Jahr 2021 erfolgen.         gelegte Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder.
Billigen die Aktionäre das vorgelegte Vergütungs-            Somit werden auch die betragsmäßigen Höchstgren-
system nicht, ist spätestens in der darauffolgenden          zen bis zu einer weiteren Beschlussfassung der Haupt-
ordentlichen Hauptversammlung durch den Aufsichts-           versammlung fixiert.
rat ein überprüftes Vergütungssystem zur Beschluss-
fassung vorzulegen. Zusätzlich ist zu erläutern, wie             In der Praxis wird
die geäußerte Kritik berücksichtigt wurde und welche
Aspekte konkret überarbeitet wurden. Das Votum der               der Aufsichtsrat über
Aktionäre hat beratenden Charakter, begründet daher
weder Rechte noch Pflichten und ist nicht anfechtbar.            eine Missbilligung des
Dennoch kommt der Beschlussfassung eine nicht zu
                                                                 vorgelegten Systems
                                                                 durch die Aktionäre kaum
                                                                 hinwegsehen können.

Kienbaum                                         DCGK und ARUG II: Roadmap zur Weiterentwicklung der Vorstandsvergütung   14
5. Umsetzung
des Vergütungs-
systems
5.2 Ggf. verbindliches                                    Billigen die Aktionäre das vorgelegte Vergütungs-
    Votum Maximalvergütung                                system nicht, setzt der Aufsichtsrat die konkreten Ziel-
                                                          gesamtvergütungen unter Benennung der konkreten
Die Hauptversammlung kann auf Antrag (Mindestquo-         Abweichungen vorübergehend fest. Von dieser Mög-
rum von 5 % oder anteiliger Betrag von 500.000 Euro       lichkeit kann auch bei einer von der Hauptversamm-
des Grundkapitals) die im Vergütungssystem festge-        lung herabgesetzten Maximalvergütung Gebrauch
legte Maximalvergütung durch ein verbindliches Votum      gemacht werden. In der Praxis empfiehlt sich dabei
herabsetzen. Die Entscheidungskompetenz der Haupt-        grundsätzlich ein Rückgriff auf das letzte gebilligte Vor-
versammlung bezieht sich jedoch nur auf die Höhe,         standsvergütungssystem der Gesellschaft.
nicht aber die strukturelle Ausgestaltung bzw. Zusam-
mensetzung der Maximalvergütung. Im Unterschied zu        Die erstmalige Festsetzung der konkreten Zielgesamt-
dem konsultativen Votum zum Vergütungssystem muss         vergütung ist innerhalb der ersten zwei Monate nach
der Aufsichtsrat dem Ergebnis eines etwaigen Votums       dem Votum der Hauptversammlung abzuschließen. Bis
über die Herabsetzung der Maximalvergütung folgen.        zu der Festlegung durch den Aufsichtsrat kann die be-
Beschließt die Hauptversammlung eine Absenkung der        stehende Vergütungspraxis beibehalten werden.
Maximalvergütung, ist diese bei dem Abschluss oder
der Verlängerung von Vorstandsdienstverträgen aufzu-      Bei der vertraglichen Umsetzung des Vergütungssys-
nehmen. Auswirkungen auf bestehende Verträge hat          tems und der konkreten Zielgesamtvergütung ist das
das Votum nicht.                                          Fingerspitzengefühl des Aufsichtsrats gefordert. Be-
                                                          sonderes Augenmerk sollte dabei auf den Anpassungs-
                                                          zeitpunkt bzw. dessen Wirksamwerden gelegt werden.
5.3 Festsetzung der                                       Grundsätzlich kann dies rückwirkend für das gesamte
    Vergütungshöhe                                        laufende Geschäftsjahr oder unterjährig für den ver-
                                                          bleibenden Teil des Geschäftsjahres erfolgen. Eine
Auf Grundlage des gebilligten Vergütungssystems           Anpassung zu Beginn des folgenden Geschäftsjahrs
legt der Aufsichtsrat in pflichtgemäßem Ermessen die      erscheint problematisch. Bei der Entscheidung für eine
konkreten Zielgesamtvergütungen für die einzelnen         Vorgehensweise sollten die Auswirkungen auf den Um-
Vorstandsmitglieder fest. Die Festlegung der absoluten    fang der Berichterstattung berücksichtigt werden.
Vergütungshöhen sowie der Vergütungsstruktur kann
einheitlich oder differenziert unter Berücksichtigung
ressort- oder personenspezifischer Kriterien erfolgen.
Bei erstmaliger Bestellung eines Vorstandsmitglieds
kann beispielsweise ein niedrigeres Vergütungsniveau
für die Dauer der ersten Bestellperiode vereinbart wer-            Bei der Entscheidung für eine
den. Bei der Festsetzung der Zielvergütungsstruktur                Vorgehensweise sollten die
sind die geschilderten Grundsätze zu berücksichtigen.
                                                                   Auswirkungen auf den Umfang
                                                                   der Berichterstattung berück-
                                                                   sichtigt werden.

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5. Umsetzung
des Vergütungs-
systems
5.4 Offenlegungspflichten                                                Mindestangaben zur Vergütung unter namentlicher
    und Berichterstattung                                                Nennung der Vorstandsmitglieder und eine Erläute-
                                                                         rung, wie die festgelegte Maximalvergütung eingehal-
Die Unternehmen sind verpflichtet, das Vergütungssys-                    ten wurde. Der Vergütungsbericht ist formal auf Voll-
tem und den entsprechenden Hauptversammlungs-                            ständigkeit der Angaben durch den Abschlussprüfer
beschluss unverzüglich auf der Internetseite der Ge-                     der Gesellschaft zu prüfen. Die Hauptversammlung
sellschaft offenzulegen und für die Dauer der Gültigkeit                 stimmt jährlich beratend über die Billigung des ge-
des Vergütungssystems, mindestens jedoch für zehn                        prüften Vergütungsberichts ab.2 Der Vergütungsbericht
Jahre, kostenfrei öffentlich zugänglich zu halten.                       und Vermerk des Abschlussprüfers sind nach erfolgtem
                                                                         Beschluss ebenfalls zehn Jahre lang auf der Internet-
Für das Geschäftsjahr 2021 muss erstmals der dann                        seite der Gesellschaft kostenfrei öffentlich zugänglich
jährlich zu erstellende Vergütungsbericht im Sinne des                   zu machen.
Aktiengesetzes offengelegt werden. Dieser beinhaltet

6. Zusammenfassung
Alle in Deutschland börsennotierten Unternehmen                          Priorisierung, pragmatische Entwicklungsansätze und
werden ab 2021 regelmäßig über das Vorstandsver-                         Transparenz gegenüber den wichtigsten Stakeholdern
gütungssystem abstimmen lassen müssen. Für viele                         bilden hierbei die wichtigsten Erfolgsfaktoren für die
Unternehmen bedeuten die neuen Anforderungen aus                         Überarbeitung.
DCGK und ARUG II eine Überarbeitung des aktuellen
Vergütungssystems. Der Aufwand einer umfassenden
Analyse samt Überarbeitung kann jedoch herausfor-
dernd sein, insbesondere wenn die Zeit und Ressour-
cen knapp bemessen sind. Unternehmen sind daher
gut damit beraten, möglichst zeitnah mit einer Über-
arbeitung zu beginnen.

Eine systematische Vorgehensweise nach dem ge-
schilderten Ablaufbeispiel kann eine Überarbeitung bis                                   Eine belastbare Analyse,
zu der Ordentlichen Hauptversammlung 2021 durch-
                                                                                      gezielte Priorisierung, prag-
aus ermöglichen. Eine belastbare Analyse, gezielte
                                                                                       matische Entwicklungsan-
                                                                                         sätze und Transparenz…
2 Bei kleinen und mittelgroßen börsennotierten Gesellschaften im Sinne
des HGB bedarf es keiner Beschlussfassung, wenn der Vergütungsbericht
als eigener Tagesordnungspunkt in der Hauptversammlung zur Erörterung
vorgelegt wird.

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Ihre
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Julius Flottmann                       Andreas Meier
Consultant                             Manager

E-Mail: julius.flottmann@kienbaum.de   E-Mail: andreas.meier@kienbaum.de
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Dr. Sebastian Pacher                   Dr. Katharina Wauters
Director                               Senior Consultant

E-Mail: sebastian.pacher@kienbaum.de   E-Mail: katharina.wauters@kienbaum.de
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