VORSTANDS VERGÜTUNG Kienbaum-Whitepaper zur - DCGK und ARUG II: Roadmap zur Weiterentwicklung der Vorstandsvergütung
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Kienbaum-Whitepaper zur VORSTANDS- VERGÜTUNG DCGK und ARUG II: Roadmap zur Weiterentwicklung der Vorstandsvergütung
DCGK und ARUG II: Roadmap zur Weiter- entwicklung der Vorstandsvergütung Welchen Anspruch stellen moderne Vergütungssysteme? 1. Einleitung Die Vorstandsvergütung erfährt seit vielen Jahren eine große mediale Aufmerksamkeit. Insbesondere die Vergütungshöhe von Vorständen börsennotierter Die Liste der Protagonisten ist zwar kurz aber durch- Unternehmen wird jährlich in einschlägigen Tages- und aus prominent. Bayer, SAP und Siemens haben ihren Wirtschaftszeitungen thematisiert. Dann werden viele Hauptversammlungen bereits 2020 Vorstandsver- Menschen scheinbar über Nacht zu Experten in Vor- gütungssysteme zur Billigung vorgelegt. Doch auch standsvergütung und es entsteht eine Diskussion über Unternehmen der zweiten (Commerzbank, Rhein- die Angemessenheit ausgezahlter Beträge. Dass viele metall) oder dritten Reihe (DMG Mori, Schaeffler) Aspekte der Vorstandsvergütung – und so auch die haben sich entschieden, eine Vorreiterrolle beim „Say Definition der Angemessenheit – regulatorischen An- on Pay“ einzunehmen, mit durchaus gemischten Er- forderungen unterliegen, wird vom Gros der Meinungs- fahrungen. Die Aufsichtsräte anderer Gesellschaften äußerungen jedoch nicht thematisiert. lassen sich bewusst mehr Zeit, nutzen das Jahr 2020 für eine gründliche Vorbereitung und legen ihren Ak- Ebenjene Anforderungen haben in den ersten drei tionären die Vorstandsvergütungssysteme erst 2021 Monaten dieses Jahres grundlegende Änderungen er- zur Billigung vor. fahren, da das Aktiengesetz und der Deutsche Corpo- rate Governance Kodex (DCGK) überarbeitet wurden. Dieses Papier zielt darauf ab, Aufsichtsräten und ande- Damit gelten für alle börsennotierten Gesellschaften ren Entscheidern für die nächsten Monate eine Road- in Deutschland neue regulatorische Rahmenbedingun- map für die Anpassung der Vorstandsvergütung an die gen. Bestehende Regelungen wurden teils maßgeblich Anforderungen von DCGK und ARUG II zu geben. geändert, aber auch neue Regularien, bspw. zur Ein- behaltung oder Rückforderung der Vergütung, wurden neu eingeführt. 34 % Viele börsennotierte 23 % Ja Nein Unternehmen legen 43 % Wird geprüft ihren Aktionären die Vorstandsver- gütungssysteme erst Abbildung 1: Ist in Ihrem Unternehmen vor dem Hintergrund von ARUG II und der 2021 zur Billigung vor. DCGK-Novelle eine Veränderung des Vergütungssystems für den Vorstand geplant? Ergebnisse der Kienbaum Corporate Governance Studie 2020. Kienbaum DCGK und ARUG II: Roadmap zur Weiterentwicklung der Vorstandsvergütung 2
In der Kienbaum Corporate Gover- nance Studie 2020 gaben zwei von drei Unternehmen an, dass diese Ausgestaltung des variablen 75 % neuen und veränderten Anforde- Vergütungssystems rungen eine Überarbeitung bzw. Prüfung des aktuellen Vergütungs- Implementierung von 44 % systems nach sich ziehen.1 Den Clawback-/Malus-Mechanismen größten Handlungsbedarf sehen Einführung von die Aufsichtsräte demnach bei Aktienhaltevorschriften 38 % der variablen Vergütung. Externe Stimmen, die eine Implementierung Stärkung des Aktienbezugs der 38 % von Malus und Clawback-Mechanis- Vergütung men oder Aktienhaltevorschriften fordern, stellen für die Teilnehmer Verhältnis von langfristiger zu 31 % kurzfristiger variabler Vergütung aktuell ebenfalls eine Herausforde- rung dar. Verhältnis von fester zu 6% variabler Vergütung Abbildung 2: Falls eine Anpassung erwogen wird, stehen insbesondere folgende Aspekte im Fokus der Diskussion. Ergebnisse der Kienbaum Corporate Governance Studie 2020. Ist die Entscheidung gefallen, das Vergütungssystem es in der nachfolgenden Formalisierungsphase vom zu überarbeiten, sollte ein strukturierter Prozess an- Aufsichtsrat formell beschlossen, die Einigung mit dem gewandt werden. Dieser Prozess gliedert sich in vier Vostand erzielt und die Hauptversammlung vorbereitet Phasen. Die Analysephase bildet die Grundlage für alle wird. Die Überarbeitung endet allerdings erst mit der nachfolgenden Schritte. In dieser Phase werden inter- Umsetzungsphase. In dieser Phase wird der Haupt- ne und externe Anforderungen an die Vorstandsver- versammlung das Vergütungssystem zur Billigung vor- gütung identifiziert. Basierend auf diesen Ergebnissen gelegt, bevor die Vergütungshöhen final festgesetzt wird in der Konzeptionsphase das Vergütungssystem werden. weiterentwickelt und Vergütungshöhen abgeleitet. Das Feedback von verschiedenen Stakeholdern findet in dieser Phase ebenfalls Eingang in das System, bevor 1 Quelle: Kienbaum Corporate Governance Studie 2020. Kienbaum DCGK und ARUG II: Roadmap zur Weiterentwicklung der Vorstandsvergütung 3
1 Analyse Intern Markt Regulatorik Investoren 2 Konzeption Konzept Konzept Stakeholder-Dialog Vergütungssystem Gesamtvergütung 3 Formalisierung Beschlussfassung Einigung mit Vorbereitung der Aufsichtsrat dem Vorstand Hauptversammlung 4 Ggf. verbindliches Konsultatives Votum Votum maximale Umsetzung Vergütungssystem Festsetzung der Gesamtvergütung Vergütungshöhe Hauptversammlung Abbildung 3: Illustrativer Ablaufplan bei der Überarbeitung von Vergütungssystemen Kienbaum DCGK und ARUG II: Roadmap zur Weiterentwicklung der Vorstandsvergütung 4
2. Analyse der internen und Z Intern Ausrichtung der Vergütung an der externen An- Unternehmensstrategie Markt Durchführung von Horizontal- und Vertikalver- forderungen an gleich, Analyse von Best Practices und Markt- trends # Regulatorik die Vergütung K Berücksichtigung des Aktiengesetzes und des DCGK, ggf. branchenspezifische Regulatorik Investoren & Stimmrechtsberater Durch die regulatorischen Anpassungen ist eine R Abwägung von Erwartungen, die über die regulatorischen Anforderungen hinaus gehen Überprüfung der bestehenden Vorstandsvergütung ratsam. Denn in vielen Fällen zeigt sich, dass die Vergütungshöhe oder das Vergütungssystem An- passungsbedarf aufweisen oder zumindest Optimie- rungspotenzial bieten. Eine fundierte Analyse sollte in 2.2 Markt-Dimension Abhängigkeit der Unternehmenssituation bis zu vier Dimensionen berücksichtigen. Bei der Marktanalyse werden üblicherweise sowohl die Vergütungshöhen als auch die Ausgestaltung des Sys- 2.1 Interne Dimension tems im Vergleich zu relevanten Vergleichsunterneh- men analysiert. In Bezug auf die Vergütungshöhe ist Unternehmen sind seit jeher gut damit beraten, die der Marktvergleich fast untrennbar mit der Regulatorik Gestaltungselemente der Vergütung aus der Unterneh- verknüpft. Denn das Aktiengesetz fordert eine ange- mensstrategie abzuleiten. Andernfalls riskieren Unter- messene Vergütung und definiert zugleich die Kriterien nehmen einen Bruch zwischen Strategieformulierung zur Beurteilung der Angemessenheit. Unter anderem und Umsetzung. Unternehmen mit guter Corporate soll die gewährte Vergütung eines Vorstands „die Governance haben diesen Leitgedanken in der Ver- übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe über- gangenheit bereits berücksichtigt. Zukünftig ist dies steigen“ (§ 87 Abs. 1 AktG). Die „übliche Vergütung“ für alle börsennotierten Unternehmen durch die Novel- bezieht sich dabei auf einen horizontalen und einen lierung des Aktiengesetzes obligatorisch. Daher ist es vertikalen Vergleich. für jedes Unternehmen empfehlenswert, den Strategie- bezug der Erfolgsziele der variablen Vergütung zu Beim horizontalen Vergleich bilden die Vergütungen überprüfen. Diese sollten zumindest die Eckpfeiler der von Vorständen in einer Gruppe vergleichbarer Strategie berücksichtigen und im Optimalfall vollstän- Unternehmen (Peergroup) den Vergleichsmaßstab dig mit der Strategie im Einklang sein. für die unternehmenseigene Vorstandsvergütung. Zur Identifizierung vergleichbarer Unternehmen sind insbesondere die Faktoren Land, Branche und Größe heranzuziehen. Der novellierte DCGK empfiehlt die Zusammensetzung der gewählten Peergroup des horizontalen Vergleichs zukünftig offenzulegen. Wie detailliert die Offenlegung zu erfolgen hat, wird aktuell unterschiedlich ausgelegt. Folglich sollte bei der Zu- sammenstellung der Peergroup eine besondere Sorg- falt auf die Vergleichbarkeit der Unternehmen gelegt werden. Kienbaum DCGK und ARUG II: Roadmap zur Weiterentwicklung der Vorstandsvergütung 5
2. Analyse der internen und externen An- forderungen an die Vergütung Beim vertikalen Vergleich ist auf die Vergütungsrelatio- Kleine Abweichungen des aktuellen Systems zum nen innerhalb des Unternehmens abzustellen. Dabei ist Markt erfordern logischerweise nicht automatisch eine die Vergütung des oberen Führungskreises und der Be- Überarbeitung des Systems, sie können sogar durch- legschaft insgesamt zu berücksichtigen, um eine ganz- aus positiv sein. Erfolgsentscheidend ist jedoch, dass heitlich faktenbasierte Entscheidung treffen zu können. die Abweichungen analysiert werden und bewusst Es ist empfehlenswert, die internen Relationen mit den abgewogen wird, ob sie bestehen bleiben sollen. Relationen in der eigenen Branche zu vergleichen, um Bei der Abwägung sollten Unternehmensinteresse einen Eindruck über die Üblichkeit zu gewinnen. und -strategie immer dem Markttrend vorgezogen werden, da die unternehmensspezifische Passung Zusätzlich kann auch ein externer Marktvergleich des Vergütungssystems essenziell ist. Sollte die über- des Vergütungssystems sinnvoll sein, da neben Ver- wiegende Mehrheit der Wettbewerber grundlegend gütungshöhe und -struktur auch das System einen andere Vergütungssystematiken verfolgen, ist es Einfluss auf die Attraktivität des Vergütungspakets durchaus empfehlenswert, das aktuelle System einer hat. Ein vor mehreren Jahren konzipiertes Vergütungs- kritischeren Analyse zu unterziehen. Bei einer Listung in system kann durchaus von der aktuellen Best Practice einem Index kann es darüber hinaus auch sinnvoll sein, im Markt abweichen. Der anfängliche Reflex, nur das das eigene Vergütungssystem mit der Marktpraxis im eigene System zu betrachten, ohne den Wettbewerb Index abzugleichen, da dieses Kriterium von Investoren zu analysieren, kann zu kurz greifen, spätestens wenn ebenfalls untersucht wird. eine Wiederbestellung eines Vorstandsmitglieds oder die Nachfolgeplanung für ein ausscheidendes Mitglied ansteht. Denn eine marktübliche und zeitgemäße 2.3 Regulatorik-Dimension Ausgestaltung des Vergütungssystems kann im „War for Talent“ bei erfolgskritischen und schwer zu beset- Durch die Überführung der europäischen Aktionärs- zenden Positionen – wie der Vorstandsposition – einen rechterichtlinie in deutsches Recht und die Über- entscheidenden Ausschlag geben. arbeitung des DCGK bestehen weitreichende regula- torische Anforderungen an die Vorstandsvergütung. So ergeben sich Veränderungen u. a. hinsichtlich der Maximalvergütung, der Vergütungsstruktur, der Lang- Bei der Abwägung sollten fristigkeit und Aktienorientierung der variablen Vergü- Unternehmensinteressen tung sowie ihrem Strategiebezug. und -strategie immer dem Eine der regierungsseitig am stärksten kommunizierten Markttrend vorgezogen Neuerungen ist, dass der Aufsichtsrat eine Maximalver- gütung für den Gesamtvorstand oder seine Mitglieder werden. festlegen muss. Eine bestimmte Höhe oder ein Verhält- Kienbaum DCGK und ARUG II: Roadmap zur Weiterentwicklung der Vorstandsvergütung 6
2. Analyse der Unternehmen internen und sollten das aktuelle externen An- Vergütungssystem hinsichtlich möglicher forderungen an Abweichungen unter- die Vergütung suchen und analysieren. nis zur durchschnittlichen Vergütung der Belegschaft Während das Aktiengesetz kaum Anforderungen an die wurde vom Gesetzgeber jedoch nicht vorgeschrieben. konkrete Ausgestaltung der variablen Vergütung stellt, hat der DCGK einige Empfehlungen grundlegend Die vom Aufsichtsrat festgelegte Maximalvergütung überarbeitet. So soll bspw. eine Auszahlung der lang- kann von der Hauptversammlung verbindlich herabge- fristigen variablen Vergütung erst nach Ablauf von vier setzt werden. Dies ist eine überraschende Neuerung, Jahren vorgesehen sein, der Aktienbezug soll deutlich da sie doch einen empfindlichen Einschnitt in die gestärkt und Malus oder Clawback-Mechanismen ein- Souveränität des Aufsichtsrats darstellt. Vor diesem geführt werden. Hintergrund empfiehlt es sich, der Hauptversammlung eine solide Argumentationsbasis für die festgelegte Aufgrund der vielfältig veränderten Anforderungen, die Maximalhöhe darzulegen, bspw. auf Basis eines oben sich durch die novellierte Regulatorik ergeben, sollte beschriebenen Peergroup-Vergleichs. jedes Unternehmen das aktuelle Vergütungssystem hinsichtlich möglicher Abweichungen untersuchen und Im Gegensatz zur Maximalvergütung sind Vorgaben analysieren, wie kritisch mögliche Abweichungen aus- zur Vergütungsstruktur in der Vergangenheit bereits fallen. Gegenstand des Aktiengesetzes gewesen. So war die Struktur auf eine nachhaltige Unternehmensführung auszurichten. Durch die Überarbeitung des Aktien- 2.4 Investoren-Dimension gesetzes ist die Vergütungsstruktur börsennotierter Unternehmen seit Januar auf die „langfristige und Einige der neuen regulatorischen Anforderungen wa- nachhaltige Entwicklung der Gesellschaft“ auszurich- ren bereits international und auch in großen deutschen ten. Das ist insofern von Belang, da nachhaltig bisher Unternehmen weit verbreitet, was insbesondere auf im Sinne von mehrjährig interpretiert wurde. Der Ge- die Rollen von institutionellen Investoren und Stimm- setzgeber hat sich allerdings bewusst für die Trennung rechtsberatern zurückzuführen ist. Viele veröffentlichen der beiden Begriffe entschieden, sodass bei der Fest- seit Jahren in Form von Abstimmungsempfehlungen setzung der Vergütung und insbesondere bei der Wahl bzw. -richtlinien ihre eigenen Erwartungen an Vor- der Vergütungsanreize zukünftig u. a. auch ökologische standsvergütungssysteme. Allerdings sind diese Anfor- und soziale Aspekte berücksichtigt werden sollten. derungen nicht immer klar und nachvollziehbar formu- Wie und in welchem Ausmaß diese Berücksichtigung liert. Während sich einige Marktteilnehmer ausführlich zu erfolgen hat, ist jedoch den Unternehmen selbst positionieren, veröffentlichen andere kaum mehr eine überlassen. halbe Seite. Auch wird selten auf den deutschen Markt gezielt eingegangen, vielmehr beziehen sich viele Er- wartungen auf die EMEA-Region (Europe, Middle East, Africa). Kienbaum DCGK und ARUG II: Roadmap zur Weiterentwicklung der Vorstandsvergütung 7
2. Analyse der internen und externen An- forderungen an die Vergütung Die Erwartungen von Stimmrechtsberatern und ins- Insgesamt sollte genügend Zeit für eine fundierte titutionellen Investoren gingen in der Vergangenheit Analyse eingeplant werden. Je nach individueller üblicherweise über die Anforderungen aus dem Ak- Situation des Unternehmens können dabei tiengesetz und dem DCGK hinaus. Das Nicht-Vorhan- unterschiedliche Schwerpunkte gesetzt werden. densein von Aspekten wie Aktienhalteverpflichtungen oder ESG-Faktoren in einem Vergütungssystem können Gründe darstellen, dass institutionelle Investoren auf Hauptversammlungen gegen ein zur Abstimmung gestelltes Vergütungssystem stimmen. Stimmrechtsbe- rater raten in solchen Fällen häufig ebenfalls von einer Zustimmung ab. Unternehmen mit einem Ankerinvestor und gutem Aktienkurs sollten nicht dazu tendieren, Investoren weniger stark in der Analyse zu berücksichtigen. Denn die Relevanz der Investoren in börsennotierten Unternehmen nimmt zukünftig zu, da sie über das Unternehmen vom Aufsichtsrat festgelegte Vergütungssystem und den -bericht abstimmen. Im Gegensatz zu langfristig mit einem agierenden Investoren, haben kurzfristig orientierte, aktivistische Investoren zuletzt die Vorstandsvergütung Ankerinvestor und als Einfalltor für andere Zwecke genutzt. In der Vergan- genheit wurde auch mit verhältnismäßig kleinem Akti- gutem Aktienkurs enanteilsbesitz medial Druck auf die Aufsichtsräte beim sollten nicht Thema Vorstandsvergütung ausgeübt, um Interessen abseits der Vorstandsvergütung zu forcieren. Auf diese dazu tendieren, Weise können aktivistische Investoren auch bei Unter- nehmen mit Ankerinvestoren ggf. große Auswirkung Investoren haben. Ein Vergütungssystem, das von den langfristig orientierten Investoren und Stimmrechtsberatern auf weniger stark in breiter Basis akzeptiert wird, kann aktivistischen In- vestoren von vorne herein den Wind aus den Segeln der Analyse zu nehmen. berück- sichtigen. Kienbaum DCGK und ARUG II: Roadmap zur Weiterentwicklung der Vorstandsvergütung 8
3. Konzeption des Vergütungs- systems Auf Basis der Analyse sollten Handlungsfelder identi- fiziert und unternehmens- sowie situationsspezifisch priorisiert werden. Auf diese Weise können auch bei engen zeitlichen Fristen die wichtigsten Themen in der Konzeptionierung umgesetzt werden. 1 Konzeption Vergütungssystem 2 Entwurf Gesamtvergütung 3 Stakeholder-Dialog Planlogik, KPI-Wahl & -Gewichtung, Ableitung der konkreten Gesamt- Abstimmung mit dem Aufsichtsrat, Laufzeit, Kalibrierung der Bonus- vergütung aus dem Vergütungs- Vorstandsmitgliedern, Investoren, kurven, etc. system etc. 3.1 Konzept Vergütungssystem Investoren kann es auch sinnvoll sein Nachhaltigkeits- ziele zu berücksichtigen. Bei unterschiedlicher Rele- In einem nächsten Schritt werden die einzelnen Ver- vanz der KPIs sollte eine entsprechende Gewichtung gütungsbestandteile inhaltlich überarbeitet. Für die vorgenommen werden. variable Vergütung sollten zuerst die Planlogiken der einjährigen variablen Vergütung (Short-term Incen- Weitere Aspekte des LTI sind die Laufzeiten der Pläne, tive, STI) und der mehrjährigen variablen Vergütung Regelungen für Austritte von Vorstandsmitgliedern (Long-term Incentive, LTI) bestimmt werden. Soll die während der Laufzeit (sog. Leaver-Bedingungen) Anforderung des DCGK hinsichtlich Aktienorientierung und die Auszahlungsart (bar oder in Aktien). Nach erfüllt werden, bietet es sich an, einen aktienbasierten Festlegung der Rahmenbedingungen sollten die Plantypen im LTI auszuwählen. Es existieren verschie- Bonuskurven der einzelnen KPIs kalibriert werden. dene aktienbasierte Pläne, die je nach Unternehmens- Im Konkreten wird dabei für jeden KPI festgelegt, situation und -kultur unterschiedlich gut geeignet sind. wie die Performance abseits der Zielsetzung mit der Auszahlungshöhe verknüpft ist. Das Durchführen von Als nächstes gilt es, geeignete Key Performance Indi- Sensitivitätsanalysen kann dabei helfen, realistische cators (KPIs) zu identifizieren, die aus der Strategie des Zielerreichungskorridore zu bestimmen. Unternehmens abgeleitet sind. Vor dem Hintergrund der Anforderungen aus der Regulatorik und seitens der Kienbaum DCGK und ARUG II: Roadmap zur Weiterentwicklung der Vorstandsvergütung 9
3. Konzeption des Vergütungs- systems In den vergangenen Jahren sind zusätzlich Malus- und 3.2 Konzept Gesamtvergütung Clawback-Mechanismen immer mehr in die Diskussion um die (variable) Vorstandsvergütung gerückt. Ur- Auf Basis des Vergütungssystems sollte eine konkrete sprünglich von institutionellen Investoren in die Debat- Gesamtvergütung und eine Vergütungsstruktur für te eingebracht, empfiehlt jetzt auch der DCGK Mecha- die Vorstandsmitglieder abgeleitet werden. Für die nismen, mit denen variable Vergütung in begründeten konkrete Gesamtvergütung müssen Ziel- und maximale Fällen einbehalten oder zurückgefordert werden kann. Vergütungshöhen definiert werden. Sollte die Zielver- Diese Mechanismen gehen über die aktienrechtlich gütung erhöht werden, kann der zuvor durchgeführte (§ 87 Abs. 2) verankerte Möglichkeit, die Vergütung bei horizontale Marktvergleich herangezogen werden, um Verschlechterung der Unternehmenslage zu reduzie- die Auswirkung auf die Marktpositionierung zu berück- ren, hinaus. sichtigen. Hierbei sollten Gründe für die Erhöhungen transparent kommuniziert werden, da Investoren und Die Umsetzbarkeit von Clawback-Mechanismen ist je- Stimmrechtsberater deutlichen, scheinbar grundlosen doch juristisch derzeit nicht abschließend geklärt und Erhöhungen üblicherweise kritisch gegenüberstehen. kann ungewollte ökonomische Fehlanreize setzen (z. B. Hinsichtlich der Vergütungsstruktur empfiehlt der Risikoaversion), sodass bis jetzt eher wenige deutsche DCGK, dass der LTI den STI übersteigt. Bei einer Um- Unternehmen abseits der DAX-Familie dieses Instru- schichtung der Vergütung von der kurzfristigen in die ment implementiert haben. Die Möglichkeit variable langfristige Komponente sollte berücksichtigt werden, Vergütung bspw. bei Compliance-Verstößen einzube- dass die Vergütung länger im Risiko steht. halten (Malus) ist weiter verbreitet. Es ist zu erwarten, dass die Verbreitung beider Mechanismen in Zukunft stark zunehmen wird. 3.3 Stakeholder-Dialog Moderne Vergütungssysteme beinhalten mitunter auch Die Ergebnisse der vorangegangenen Schritte sollten Aktienhalteverpflichtungen (sog. Share Ownership zuerst mit internen, dann mit wichtigen externen Guidelines, SOGs) für die Vorstände, um die Vor- Stakeholdern abgestimmt werden. Zu den internen standsinteressen stärker den Interessen der Investoren zählen sowohl das Aufsichtsratsgremium als auch die anzugleichen. Streng genommen sind SOGs keine Ver- Vorstandsmitglieder. Falls nötig, kann das Konzept auf gütungselemente, allerdings kann es auch hier, je nach Basis des internen Feedbacks noch einmal angepasst Unternehmenssituation, empfehlenswert sein, über die werden. Anschließend ist es ratsam, mit den wichtigen Einführung oder den Ausbau nachzudenken. Häufige Investoren in einen Dialog über das Vergütungssystem Diskussionspunkte sind sowohl die Anzahl bzw. der zu treten, um möglichen Überraschungen auf der Wert der zu haltenden Aktien sowie der Zeitraum, für Hauptversammlung entgegenzuwirken. Generell ist den die erworbenen Aktien zu halten sind. empfehlenswert, dass sich der Aufsichtsratsvorsitzen- de und / oder der Vorsitzende des Ausschusses, der sich mit der Vorstandsvergütung befasst, am Investo- rendialog beteiligt bzw. diesen führt. Kienbaum DCGK und ARUG II: Roadmap zur Weiterentwicklung der Vorstandsvergütung 10
3. Konzeption des Vergütungs- systems Im Investorendialog sollten die Grundzüge des Ver- gütungssystems widergespiegelt werden. Details, die vor dem Hintergrund von ARUG II ohnehin offengelegt werden müssen, können hier bereits präsentiert wer- den. Dabei ist abzuwägen, ob es sinnvoll ist, Details über die gesetzlichen Anforderungen hinaus zu kom- munizieren. Generell kann folgende vereinfachte Ent- scheidungsformel zugrunde gelegt werden: Je weniger detailliert in Vergangenheit über das System berichtet wurde, desto transparenter und begründeter sollte die Kommunikation an die Investoren verlaufen. Neben der Präsentation des Konzepts sollte allerdings auch Raum für Feedback der Investoren eingeplant werden. Je nach Situation des Unternehmens ist es empfehlenswert, dieses Feedback verstärkt in das Kon- zept einfließen zu lassen. Insgesamt sollten Unterneh- men die Investorenkritik nicht unterschätzen. Denn im Gegensatz zum Aktiengesetz, das Zustimmungsraten zum Vergütungssystem in Höhe von 50 % fordert, er- warten Investoren Zustimmungsraten jenseits der 75 %. Allerdings ist es auch nicht ratsam, die Kritik eines jeden Investors bis ins letzte Detail umzusetzen, wenn dadurch das System deutlich an Aussagekraft verliert oder zu stark vom strategischen Initialgedanken ab- weicht. Im Gegensatz zum Aktiengesetz, das Zustimmungsraten zum Vergütungssystem in Höhe von 50 % fordert, erwarten Investoren Zustimmungsraten jenseits der 75 %. Kienbaum DCGK und ARUG II: Roadmap zur Weiterentwicklung der Vorstandsvergütung 11
4. Formalisierung des Vergütungs- systems Die Kompetenz für die Erstellung des Vorstandsvergütungssystems liegt weiterhin ausschließlich beim Auf- sichtsrat. Das erforderliche Votum der Hauptversammlung über das vorgelegte Vergütungssystem hat lediglich konsultativen Charakter. Um unangenehme Überraschungen zu vermeiden, sollte die formelle Beschlussfas- sung durch die Aktionäre auf der Hauptversammlung dennoch gründlich und strukturiert vorbereitet werden. 1 Beschlussfassung im Aufsichtsrat 2 Einigung mit dem Vorstand 3 Vorbereitung der Hauptversammlung Beschluss im Aufsichtsrat Anpassung der Verträge oder Formulierung des Vergütungssys- Einverständniserklärung der Vor- tems und -berichts, HV-Einladung, standsmitglieder FAQs 4.1 Beschlussfassung Aufsichtsrat 4.2 Einigung mit dem Vorstand Der Aufsichtsrat ist gemäß der vorgesehenen Kom- Spätestens zu diesem Zeitpunkt sollte Klarheit darüber petenzverteilung für die Festlegung des Vorstands- bestehen, ob die Mitglieder des Vorstands mit dem vergütungssystems zuständig. Auf Grundlage des der Hauptversammlung vorzulegenden Vergütungs- erarbeiteten und mit wesentlichen Interessengruppen system einverstanden sind. Eine entsprechende abgestimmten Konzepts beschließt der Aufsichtsrat Vereinbarung kann grundsätzlich auf unterschiedliche das Vergütungssystem. Verpflichtender Bestandteil Weisen dokumentiert werden. Zum einen können die des Vergütungssystems und damit der Beschlussfas- Dienstverträge bereits vor der Beschlussfassung durch sung des Aufsichtsrats ist auch die Festlegung einer den Aufsichtsrat entsprechend angepasst werden. Maximalvergütung. Zum anderen kann eine Einverständniserklärung von den Mitgliedern des Vorstands eingeholt werden, die Anpassung der Verträge folgt dann nach Billigung des Vorstandsvergütungssystems. Eine frühzeitige Einbin- dung der Vorstandsmitglieder in den Entwicklungspro- zess zahlt sich spätestens zu diesem Zeitpunkt aus und spart (wertvolle) Zeit. Kienbaum DCGK und ARUG II: Roadmap zur Weiterentwicklung der Vorstandsvergütung 12
4. Formalisierung des Vergütungs- systems Grundsätzlich ist zu beachten, dass die Anforderungen des ARUG II und des DCGK nur auf Verträge anzuwen- den sind, die nach der Hauptversammlung 2021 ge- schlossen werden. Entsprechend müssen bestehende Verträge grundsätzlich nicht angepasst werden. Es ist jedoch ein Indikator guter Corporate Governance, wenn die alle Vorstandsmitglieder mit einem einheit- lichen Vergütungssystem incentiviert werden. 4.3 Vorbereitung der Hauptversammlung Die Beschlussfassung für das konsultative Votum In unmittelbarer Vorbereitung der Hauptversammlung der Hauptversammlung sollte gründlich vorbereitet begünstigt ein vorbereiteter Antwortkatalog die ra- werden. Hier gilt es in erster Linie rechtzeitig die not- sche und umfassende Auskunft zu auch kurzfristig ein- wendige Transparenz zu schaffen. So sollte das vom gehenden Fragen und damit den reibungslosen Ablauf Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem mög- des entsprechenden Tagesordnungspunkts. lichst frühzeitig an relevante Investoren, Stimmrechts- berater und weitere Interessengruppen kommuniziert und erläutert werden. Den Aktionären sollte das ver- ständlich aufbereitete System auf der Internetseite des Unternehmens zugänglich gemacht werden. Auf der Einberufung der Hauptversammlung 2021 ist das zu beschließende Vergütungssystem abzubilden und zu erläutern. Auf der Einberufung der Hauptversammlung 2021 ist das zu beschließende Vergütungssystem abzubilden und zu erläutern. Kienbaum DCGK und ARUG II: Roadmap zur Weiterentwicklung der Vorstandsvergütung 13
5. Umsetzung des Vergütungs- systems Ggf. Votum Festsetzung Offenlegungspflicht & 1 Votum System 2 Maximalhöhe 3 Vergütungshöhe 4 Berichterstattung Konsultative Ab- Verbindliche Abstim- Festsetzung der Ver- Veröffentlichung ge- stimmung der Haupt- mung der Hauptver- gütungshöhe auf Basis billigtes Vergütungs- versammlung über sammlung über Maxi- des gebilligten Systems system, Vergütungs- Billigung des Systems malhöhe oder temporäre bericht Abweichung 5.1 Konsultatives unterschätzende Bedeutung zu. Grundsätzlich könnte Votum Vergütungssystem der Aufsichtsrat nach gründlicher Überprüfung auch an einem abgelehnten Vergütungssystem festhalten. In Das Aktiengesetz sieht vor, dass die Hauptversammlun- der Praxis wird der Aufsichtsrat über eine Missbilligung gen börsennotierter Gesellschaften bei jeder wesent- des vorgelegten Systems durch die Aktionäre kaum lichen Änderung – mindestens jedoch alle vier Jahre hinwegsehen können. – über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands Teil des Votums ist auch die im Vergütungssystem fest- abstimmen. Erstmals muss dies im Jahr 2021 erfolgen. gelegte Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder. Billigen die Aktionäre das vorgelegte Vergütungs- Somit werden auch die betragsmäßigen Höchstgren- system nicht, ist spätestens in der darauffolgenden zen bis zu einer weiteren Beschlussfassung der Haupt- ordentlichen Hauptversammlung durch den Aufsichts- versammlung fixiert. rat ein überprüftes Vergütungssystem zur Beschluss- fassung vorzulegen. Zusätzlich ist zu erläutern, wie In der Praxis wird die geäußerte Kritik berücksichtigt wurde und welche Aspekte konkret überarbeitet wurden. Das Votum der der Aufsichtsrat über Aktionäre hat beratenden Charakter, begründet daher weder Rechte noch Pflichten und ist nicht anfechtbar. eine Missbilligung des Dennoch kommt der Beschlussfassung eine nicht zu vorgelegten Systems durch die Aktionäre kaum hinwegsehen können. Kienbaum DCGK und ARUG II: Roadmap zur Weiterentwicklung der Vorstandsvergütung 14
5. Umsetzung des Vergütungs- systems 5.2 Ggf. verbindliches Billigen die Aktionäre das vorgelegte Vergütungs- Votum Maximalvergütung system nicht, setzt der Aufsichtsrat die konkreten Ziel- gesamtvergütungen unter Benennung der konkreten Die Hauptversammlung kann auf Antrag (Mindestquo- Abweichungen vorübergehend fest. Von dieser Mög- rum von 5 % oder anteiliger Betrag von 500.000 Euro lichkeit kann auch bei einer von der Hauptversamm- des Grundkapitals) die im Vergütungssystem festge- lung herabgesetzten Maximalvergütung Gebrauch legte Maximalvergütung durch ein verbindliches Votum gemacht werden. In der Praxis empfiehlt sich dabei herabsetzen. Die Entscheidungskompetenz der Haupt- grundsätzlich ein Rückgriff auf das letzte gebilligte Vor- versammlung bezieht sich jedoch nur auf die Höhe, standsvergütungssystem der Gesellschaft. nicht aber die strukturelle Ausgestaltung bzw. Zusam- mensetzung der Maximalvergütung. Im Unterschied zu Die erstmalige Festsetzung der konkreten Zielgesamt- dem konsultativen Votum zum Vergütungssystem muss vergütung ist innerhalb der ersten zwei Monate nach der Aufsichtsrat dem Ergebnis eines etwaigen Votums dem Votum der Hauptversammlung abzuschließen. Bis über die Herabsetzung der Maximalvergütung folgen. zu der Festlegung durch den Aufsichtsrat kann die be- Beschließt die Hauptversammlung eine Absenkung der stehende Vergütungspraxis beibehalten werden. Maximalvergütung, ist diese bei dem Abschluss oder der Verlängerung von Vorstandsdienstverträgen aufzu- Bei der vertraglichen Umsetzung des Vergütungssys- nehmen. Auswirkungen auf bestehende Verträge hat tems und der konkreten Zielgesamtvergütung ist das das Votum nicht. Fingerspitzengefühl des Aufsichtsrats gefordert. Be- sonderes Augenmerk sollte dabei auf den Anpassungs- zeitpunkt bzw. dessen Wirksamwerden gelegt werden. 5.3 Festsetzung der Grundsätzlich kann dies rückwirkend für das gesamte Vergütungshöhe laufende Geschäftsjahr oder unterjährig für den ver- bleibenden Teil des Geschäftsjahres erfolgen. Eine Auf Grundlage des gebilligten Vergütungssystems Anpassung zu Beginn des folgenden Geschäftsjahrs legt der Aufsichtsrat in pflichtgemäßem Ermessen die erscheint problematisch. Bei der Entscheidung für eine konkreten Zielgesamtvergütungen für die einzelnen Vorgehensweise sollten die Auswirkungen auf den Um- Vorstandsmitglieder fest. Die Festlegung der absoluten fang der Berichterstattung berücksichtigt werden. Vergütungshöhen sowie der Vergütungsstruktur kann einheitlich oder differenziert unter Berücksichtigung ressort- oder personenspezifischer Kriterien erfolgen. Bei erstmaliger Bestellung eines Vorstandsmitglieds kann beispielsweise ein niedrigeres Vergütungsniveau für die Dauer der ersten Bestellperiode vereinbart wer- Bei der Entscheidung für eine den. Bei der Festsetzung der Zielvergütungsstruktur Vorgehensweise sollten die sind die geschilderten Grundsätze zu berücksichtigen. Auswirkungen auf den Umfang der Berichterstattung berück- sichtigt werden. Kienbaum DCGK und ARUG II: Roadmap zur Weiterentwicklung der Vorstandsvergütung 15
5. Umsetzung des Vergütungs- systems 5.4 Offenlegungspflichten Mindestangaben zur Vergütung unter namentlicher und Berichterstattung Nennung der Vorstandsmitglieder und eine Erläute- rung, wie die festgelegte Maximalvergütung eingehal- Die Unternehmen sind verpflichtet, das Vergütungssys- ten wurde. Der Vergütungsbericht ist formal auf Voll- tem und den entsprechenden Hauptversammlungs- ständigkeit der Angaben durch den Abschlussprüfer beschluss unverzüglich auf der Internetseite der Ge- der Gesellschaft zu prüfen. Die Hauptversammlung sellschaft offenzulegen und für die Dauer der Gültigkeit stimmt jährlich beratend über die Billigung des ge- des Vergütungssystems, mindestens jedoch für zehn prüften Vergütungsberichts ab.2 Der Vergütungsbericht Jahre, kostenfrei öffentlich zugänglich zu halten. und Vermerk des Abschlussprüfers sind nach erfolgtem Beschluss ebenfalls zehn Jahre lang auf der Internet- Für das Geschäftsjahr 2021 muss erstmals der dann seite der Gesellschaft kostenfrei öffentlich zugänglich jährlich zu erstellende Vergütungsbericht im Sinne des zu machen. Aktiengesetzes offengelegt werden. Dieser beinhaltet 6. Zusammenfassung Alle in Deutschland börsennotierten Unternehmen Priorisierung, pragmatische Entwicklungsansätze und werden ab 2021 regelmäßig über das Vorstandsver- Transparenz gegenüber den wichtigsten Stakeholdern gütungssystem abstimmen lassen müssen. Für viele bilden hierbei die wichtigsten Erfolgsfaktoren für die Unternehmen bedeuten die neuen Anforderungen aus Überarbeitung. DCGK und ARUG II eine Überarbeitung des aktuellen Vergütungssystems. Der Aufwand einer umfassenden Analyse samt Überarbeitung kann jedoch herausfor- dernd sein, insbesondere wenn die Zeit und Ressour- cen knapp bemessen sind. Unternehmen sind daher gut damit beraten, möglichst zeitnah mit einer Über- arbeitung zu beginnen. Eine systematische Vorgehensweise nach dem ge- schilderten Ablaufbeispiel kann eine Überarbeitung bis Eine belastbare Analyse, zu der Ordentlichen Hauptversammlung 2021 durch- gezielte Priorisierung, prag- aus ermöglichen. Eine belastbare Analyse, gezielte matische Entwicklungsan- sätze und Transparenz… 2 Bei kleinen und mittelgroßen börsennotierten Gesellschaften im Sinne des HGB bedarf es keiner Beschlussfassung, wenn der Vergütungsbericht als eigener Tagesordnungspunkt in der Hauptversammlung zur Erörterung vorgelegt wird. Kienbaum DCGK und ARUG II: Roadmap zur Weiterentwicklung der Vorstandsvergütung 16
Ihre Ansprechpartner Wenn Sie Fragen haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir freuen uns auf einen spannenden Austausch mit Ihnen. Julius Flottmann Andreas Meier Consultant Manager E-Mail: julius.flottmann@kienbaum.de E-Mail: andreas.meier@kienbaum.de T.: +49 221 801 72-494 T.: +49 89 458 778-24 Dr. Sebastian Pacher Dr. Katharina Wauters Director Senior Consultant E-Mail: sebastian.pacher@kienbaum.de E-Mail: katharina.wauters@kienbaum.de T.: +49 211 96 59-237 T.: +49 211 96 59-332 Kienbaum DCGK und ARUG II: Roadmap zur Weiterentwicklung der Vorstandsvergütung 17
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