17 Neuenstadter Nachrichten - Jahrgang Donnerstag, 23. April 2020 - lokalmatador
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
2| Amtliche Bekanntmachungen Neuenstadter Nachrichten • 23. April 2020 • Nr. 17 Das ist jetzt erlaubt: * Diese Geschäfte und Einrichtungen dürfen, bei Einhaltung der Hygienevorgaben und Abstandsregelungen öffnen: - Ladengeschäfte mit einer Verkaufsfläche unter 800 Quadratmetern - Kfz-Händler, Fahrradhändler, Buchhandlungen (unabhängig von der Verkaufsfläche) - Bibliotheken und Archive - Außer-Haus-Verkauf von Eisdielen - Dienstleister, Handwerker und Werkstätten * Betrieb an Hochschulen und Akademien des Landes beginnt ab 20. April 2020 zunächst in digitaler Form. Das ist bald erlaubt: * Ab 4. Mai öffnen die Schulen stufenweise. Begonnen wird mit den Schülerinnen und Schülern aller allgemein bildenden Schulen, bei denen in diesem oder im nächsten Jahr die Abschlussprüfungen anstehen, sowie den Abschlussklassen der beruflichen Schulen. * Die Prüfungen in Baden-Württemberg beginnen ab 18. Mai 2020. * Betrieb in Hochschulen und Akademien des Landes beginnt ab 20. April 2020 zunächst in digitaler Form. * Die Notbetreuung wird bald auch für Siebtklässler möglich sein. Die Notbetreuung in Kindertages- einrichtungen, Grundschulbetreuung und Schulen wird auf weitere Berufs– und Bedarfsgruppen ausgeweitet. Änderungen werden ab dem 27. April 2020 gelten. Bei Redaktionsschluss des Amtsblattes „Neuenstadter Nach- richten“ lagen noch keine Details vor. Aktuelle Informationen hierzu sowie entsprechende Anträge finden Sie dann im Internet unter www.neuenstadt.de. * Friseurbetriebe dürfen voraussichtlich ab 4. Mai 2020 wieder öffnen. Das ist nicht erlaubt: * Kindertageseinrichtungen und Grundschulbetreuung bleiben vorerst geschlossen. * Großveranstaltungen sind bis mindestens 31. August 2020 untersagt. * Aufenthalt im öffentlichen Raum und Versammlungen (siehe nächste Seite) * Öffnung von Gastronomiebetrieben und Hotels * Dienstleistungen, die eine körperliche Nähe voraussetzen (z. B. Kosmetikbehandlungen) * Private Reisen und Besuche, auch von Verwandten
Neuenstadter Nachrichten • 23. April 2020 • Nr. 17 Amtliche Bekanntmachungen |3 Mit Maske unterwegs? So geht‘s richtig: Aufenthalt im öffentlichen Raum * alleine oder mit einer weiteren Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Haushaltes * zu anderen: Mindestabstand 1,5 Meter * Es wird empfohlen, dass dort, wo mit einer Einhaltung des Mindestabstands nicht gerechnet werden kann, wie beispielsweise im öffentlichen Personennahverkehr oder beim Einkauf, nicht-medizinische Alltagsmasken (z. B. aus Stoff) getragen werden, die Mund und Nase bedecken. Es ist nach wie vor wichtig, dass Ärzten und Pflegekräften, die COVID-19 Betroffene behandeln oder betreuen, ausreichend OP- sowie FFP-Masken zur Verfügung stehen. Handelsübliche Schutzmasken soll- ten daher dem Fachpersonal vorbehalten bleiben – zum eigenen und zum Schutz anderer. 1. Vor dem Aufsetzen der Maske: Hände mit Seife waschen. 2. Beim Aufsetzen darauf achten, dass der Drahtbügel eng an der Nase anliegt. Die Maske über das Kinn ziehen, bis sie das Gesicht eng umschließt. 3. Beim Tragen: Maske nicht anfassen. 4. Wird die Maske feucht, gleich auswechseln. 5. Vor dem Abnehmen der Maske: Hände waschen. 6. Beim Abnehmen der Maske möglichst nicht die Außenseite der Maske anfassen, sondern die Schlaufen nutzen. Danach wieder die Hände waschen. 7. Die Stoffmasken in heißem Seifenwasser bei mind. 60°C (besser: 95°C) waschen und gut trocknen lassen. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung darf jedoch auf keinen Fall ein trügerisches Sicherheitsgefühl erzeugen. Die Bedeckung schützt nicht die Trägerin oder den Träger, sondern das Gegenüber. Und nach wir vor sind die wichtigsten und effektivsten Maßnahmen zum Eigen- und Fremd- schutz das Einhalten der Husten- und Niesregeln, eine gute Händehygiene und das Abstand- halten (mindestens 1,5 Meter) von anderen Personen. Quelle Text und Illustrationen: RKI, Landesregierung BW, BZgA, ZEIT Online.
4| Amtliche Bekanntmachungen Neuenstadter Nachrichten • 23. April 2020 • Nr. 17 Stadtverwaltung, Hauptstraße 50, 74196 Neuenstadt a. K. E-Mail: post@neuenstadt.de Bis auf Weiteres ist die Verwaltung nur Internet: www.neuenstadt.de telefonisch und per E-Mail erreichbar. Besucherparkplätze, Zufahrt Kochergasse Sprechzeiten Rathaus BürgerBüro Montag 8.30 - 12.00 Uhr 8.30 - 12.00 Uhr Dienstag 8.30 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr 8.30 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr Mittwoch 8.30 - 12.00 Uhr 8.30 - 12.00 Uhr Donnerstag 8.30 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr 8.30 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr Freitag 8.30 - 12.00 Uhr 8.30 - 12.00 Uhr Telefonzentrale 07139/97-0 | Telefax 07139/97-66 Stadtwerke Neuenstadt, Hauptstraße 50, 74196 Neuenstadt a. K. E-Mail: post@neuenstadt.de Internet: www.stadtwerke-neuenstadt.de Notdienst 07139/930494 Bei Rohrbrüchen, Störungen oder Notfällen im Gas- oder Wasserbereich ob Tag oder Nacht Kundenservicecenter Telefonisch erreichbar: 07139/97-36 Mo. - Do. 8.30 - 17.00 Uhr Fr. 8.30 - 15.30 Uhr Impressum Anzeigenberatung: Kirchenstraße 10, 74906 Bad Rappenau Amtliche Herausgeber: Tel. 07264 70246-0, Fax 07264 70246-99 Stadt Neuenstadt a. K., Hauptstraße 50 74196 Neuenstadt a. K., Tel. 07139 97-0 bad-rappenau@nussbaum-medien.de Bekanntmachungen Internet: www.nussbaum-medien.de Internet: www.neuenstadt.de E-Mail: post@neuenstadt.de Zuständig für die Zustellung: Verantwortlich für den amtlichen Teil, G.S. Vertriebs GmbH, Josef-Beyerle- Rettungsdienst112 alle sonstigen Verlautbarungen und Straße 2, 71263 Weil der Stadt Mitteilungen der Stadt: Telefon 07033 6924-0 Bürgermeister Norbert Heuser oder sein E-Mail: info@gsvertrieb.de Bürozeiten: Mo. - Fr. von 8 bis 17 Uhr Ärztliche Notfalldienste Vertreter im Amt. Verantwortlich für den übrigen Inhalt Abonnement: www.nussbaum-lesen.de Zusteller: www.gsvertrieb.de Alle Notfalldienste sind unter der kostenlosen Nummer 116 117 und Anzeigen: Timo Bechtold, Kirchenstraße 10 Kündigung des Abonnements nur erreichbar. 6 Wochen zum Halbjahresende möglich. 74906 Bad Rappenau Heilbronn Druck und Verlag: Bezugspreis: halbjährlich 20,40 € inkl. Allgemeine Notfallpraxis Heilbronn Nussbaum Medien Bad Rappenau GmbH & Co. KG, Kirchenstraße 10 Zustellung. SLK-Kliniken Heilbronn - Klinikum am Gesundbrunnen, 74906 Bad Rappenau Am Gesundbrunnen 20 - 26, Heilbronn Tel. 07264 70246-0, Fax 07264 70246-99 Bildnachweise: Öffnungszeiten Internet: www.nussbaum-medien.de © Fotos Rubrikenbalken: Thinkstock Mo. - Fr. 18.00 - 22.00 Uhr, Sa., So. und Feiertage 9.00 - 22.00 Uhr Notfallpraxis Kinder Heilbronn (Kinder) Nachhaltigkeit Energie SLK-Kliniken Heilbronn - Klinikum am Gesundbrunnen, Papier Wir verwenden zu 100 % zertifizierten Strom aus Wasserkraft und vermeiden Am Gesundbrunnen 20 - 26, Heilbronn Das eingesetzte Papier ist aus deutscher Öffnungszeiten damit Umweltauswirkungen – keine Produktion (Augsburg/Bayern). Es besteht zu ca. 75 % aus Altpapier. CO2-Emission, kein radioaktiver Abfall. Mo. - Fr. 19.00 - 22.00 Uhr, Sa., So. und Feiertage 8.00 - 22.00 Uhr Der verwendete Holzschliff wird aus Mehr Informationen: Durchforstungsholz von nachhaltig http://www.nussbaum-medien.de/ Notfallpraxis HNO Heilbronn (HNO) bewirtschafteten Wäldern gewonnen. ueber-uns/oekologische-verantwortung SLK-Kliniken Heilbronn - Klinikum am Gesundbrunnen, Am Gesundbrunnen 20 - 26, Heilbronn Öffnungszeiten Sa., So. und Feiertage 10.00 - 20.00 Uhr
Neuenstadter Nachrichten • 23. April 2020 • Nr. 17 Amtliche Bekanntmachungen |5 Notfallpraxis Augen Heilbronn (Augen) Häckselplätze SLK-Kliniken Heilbronn - Klinikum am Gesundbrunnen Am Gesundbrunnen 20 - 26, Heilbronn Neuenstadt: zwischen Kochertürn und Brambacher Hof Öffnungszeiten freitags 14.00 - 16.30 Uhr Fr. 16.00 - 22.00 Uhr, Sa., So. und Feiertage 10.00 - 20.00 Uhr samstags 10.00 - 16.30 Uhr Bad Friedrichshall Cleversulzbach: Kieshofstr. Richtung Brettacher Hornberg Allgemeine Notfallpraxis Bad Friedrichshall Okt. - Mai freitags 15.00 - 17.00 Uhr SLK-Kliniken - Klinikum am Plattenwald, samstags 12.00 - 16.00 Uhr Am Plattenwald 1, Bad Friedrichshall Juni - Sept. samstags 12.00 - 16.00 Uhr Öffnungszeiten Sa. und Feiertage 8.00 - 8.00 Uhr, So. 8.00 - 7.00 Uhr Auf den Häckselplätzen im Landkreis Heilbronn werden Möckmühl • Baum-, Strauch- und Heckenschnitt mit einem Astdurchmesser Allgemeine Notfallpraxis Möckmühl von bis ca. 10 cm von Privatanlieferern kostenlos angenommen. SLK-Kliniken - Krankenhaus Möckmühl, Hahnenäcker 1, Möckmühl • Ab Mitte März bis einschließlich Dezember stehen zusätzlich Öffnungszeiten Container oder Anhänger auf den Häckselplätzen bereit. Hier Sa., So. und Feiertage 8.00 - 20.00 Uhr können pro Anlieferung bis zu 500 Liter Laub oder Rasenschnitt abgegeben werden. Zahnärztlicher Notfalldienst Andere kompostierbare Gartenabfälle werden hier nicht ange- Der zahnärztliche Notfalldienst für den Landkreis Heilbronn kann nommen. unter folgender Telefonnummer abgefragt werden: 0711/7877712 http://www.kzvbw.de Recyclinghof Kostenfreie Onlinesprechstunde Neuenstadt, beim Bauhof, Schafgasse 8 Mo. bis Fr. 9.00 - 19.00 Uhr: docdirekt - kostenfreie Onlinesprechstun- mittwochs 14.00 - 18.30 Uhr de von niedergelassenen Haus- und Kinderärzten nur für gesetzlich freitags 14.00 - 18.30 Uhr Versicherte unter 0711/96589700 oder docdirekt.de samstags 9.00 - 13.00 Uhr Krankentransport 07131/19222 Sprechstunden der Beratungsstelle für Familie und Jugend des Landkreises Heilbronn Polizeiposten Neuenstadt a.K. Wir bieten psychologische Beratung und Begleitung bei Problemen Hauptstraße 10, Neuenstadt a.K. im Familienalltag und bei Fragen zur Entwicklung, Erziehung und Tel. 07139/4710-0, Fax 07131/104-605189 Förderung von Kindern an. E-Mail: neuenstadt.pw@polizei.bwl.de Sie können sich vorbeugend informieren oder sich in einer aktuellen Situation unterstützen lassen. Hospizdienst Neuenstadt e.V. Die Vor-Ort-Beratung kann von Eltern, von Kindern und von Jugend- lichen aus den Kommunen Neuenstadt, Hardthausen und Langen- Begleitung von Schwerkranken und Sterbenden in Neuenstadt, brettach aufgesucht werden. Sie ist kostenlos und vertraulich. Hardthausen und Langenbrettach Vor-Ort-Sprechstunden finden jeweils dienstags im Rathaus in Neu- Kontakt: Frau Sigrid Däschler, Tel. 07139/3802 enstadt, in den Räumen der Kindertageseinrichtung Kitteläcker in Bürg und im Rathaus in Kochersteinsfeld statt. Ebenso können Ter- Informations-, Anlauf- und Vermittlungsstelle für mine in der Hauptstelle im Landratsamt Heilbronn vereinbart werden. Es berät Sie Frau Dipl.-Psychologin Katrin Labs. pflegerische Hilfen - IAV Terminvereinbarung über das Sekretariat der Beratungsstelle Frau Wißmann bietet Angehörigen und Betroffenen Informationen Tel. 07131/994-338, E-Mail: Katrin.labs@landratsamt-heilbronn.de und individuelle Beratung zu den verschiedensten Fragestellungen rund um Alter und Pflegebedürftigkeit. Fragen zu Krebs? Termine nach Vereinbarung Tel. 07139/90324, E-Mail: iav-neuenstadt@web.de Der Krebsinformationsdienst des Deutschen Krebsforschungszen- trums Heidelberg informiert aktuell, wissenschaftlich fundiert, unab- Telefonseelsorge 0800/1110111 hängig von kommerziellen Einflüssen und kostenfrei bei allen Fragen zum Thema Krebs. Telefon: 0800/4203040, kostenfrei, täglich von 8.00 bis 20.00 Uhr Notruftelefon für Kinder/Jugendliche 07131/994-555 E-Mail: krebsinformationsdienst@dkfz.de Internet: www.krebsinformationsdienst.de und www.facebook.de/krebsinformationsdienst AIDS- Seelsorge Sozial- und Lebensberatung Pfarrerin Irmgard Mack, Tel. 07139/9375477 oder Tel. 07136/280 (Pforte - Klinikum Am Plattenwald) Die Diakonische Bezirksstelle Neuenstadt bietet Sozialberatung an und vermittelt Hilfe in schwierigen Lebenssituationen. Die Beratung Suchtberatung im Landkreis ist kostenfrei und vertraulich. Sprechzeiten in der Pfarrgasse 7 von Montag bis Freitag jeweils 9.00 Beratung für Suchtkranke und Angehörige durch Herrn Reck von der bis 12.00 Uhr, außer mittwochs Jugend- und Suchtberatung mit Sitz in Heilbronn. Terminvereinbarungen und weitere Infos unter Tel. 07139/7018 oder Sprechzeiten: Do. 14.00 - 17.00 Uhr in der Diakonischen Bezirksstel- unter www.diakonie-neuenstadt.de le in Neuenstadt, Pfarrgasse 7. Terminvereinbarungen und weitere Infos unter Tel. 07131/898690. Anlaufstelle für Menschen mit psychischen Erkran- kungen und deren Angehörige (Stadt und Landkreis) Notdienste der Apotheken Informations-, Beratungs- und Beschwerdestelle, Wilhelmstr. 51, finden Sie auf der Homepage der Landesapothekerkammer Baden- Heilbronn, Sprechzeiten: dienstags in den geraden Kalenderwo- Württemberg chen zwischen 16.00 und 18.00 Uhr, Tel. 07131/1235255 (sonst http://www.lak-bw.notdienst-portal.de/ über Anrufbeantworter), anlaufstelle@ibb-heilbronn.de, www.ibb- oder telefonisch: Festnetz 0800/0022833, mobil 22833 heilbronn.de
6| Amtliche Bekanntmachungen Neuenstadter Nachrichten • 23. April 2020 • Nr. 17 Sitzung des Gemeinderates am 27.4.2020 Untersagung gilt ferner nicht für Schulen der Altenpflege, Alten- pflegehilfe, Krankenpflege, Krankenpflegehilfe, Kinderkrankenpflege, Am Montag, 27. April 2020 findet um 19.00 Uhr in der Stadthalle Entbindungspflege (Hebammen), Notfallsanitäter, Schulen zur Aus- Neuenstadt eine öffentliche Sitzung des Gemeinderates statt. bildung von medizinisch-technischen Assistenten und pharmazeu- Tagesordnung tisch-technischen Assistenten, soweit dort Schüler und Schülerinnen 1. Erlass der Kinderbetreuungsgebühren/Elternbeiträge für den geprüft und unterrichtet werden, deren Abschluss oder deren Kennt- Monat April nisprüfung im Rahmen des Anerkennungsverfahrens ausländischer 2. Vergabe von Tiefbauarbeiten Berufsabschlüsse bis spätestens 30. Mai 2020 erfolgen soll sowie a) Erschließung Baugebiet Fladenstraße in Cleversulzbach für die Weiterbildung für Intensivkrankenpfleger. Das Kultusministe- - Vergabe der Bauarbeiten rium kann Ausnahmen von Absatz 1 für die Sonderpädagogischen b) Erschließung Gewerbegebiet „Halde“ in Neuenstadt Bildungs- und Beratungszentren mit den Förderschwerpunkten emo- - Vergabe der Bauarbeiten tionale und soziale Entwicklung, Sehen, Hören, geistige Entwicklung, c) Erneuerung des Kunststoffbelages der Rundlaufbahn und körperliche und motorische Entwicklung, Schülerinnen und Schüler des Kleinspielfeldes in längerer Krankenhausbehandlung sowie die entsprechenden Ein- 3. Anpassung der Bezugspreise für die Neuenstadter Nachrichten richtungen des frühkindlichen Bereichs zulassen, sofern dies auf- 4. Genehmigung von Spenden nach § 78 Absatz 4 Gemeindeord- grund des besonderen Förder- und Betreuungsbedarfs erforderlich nung ist. 5. Informationen zum Coronavirus 6. Bekanntgaben (3) Das Kultusministerium kann zur Durchführung schulischer 7. Anfragen Abschlussprüfungen Ausnahmen von Absatz 1 sowie von § 4 Absatz Anschließend findet die nicht öffentliche Sitzung statt. 1 zulassen. Dasselbe gilt für Norbert Heuser, Bürgermeister 1. das Sozialministerium in Bezug auf Gesundheitsberufsschulen und Schulen für Sozialwesen sowie Brettach-Brücke bei der Dreschhalle 2. das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz im landwirtschaftlichen Bildungsbereich. Aufgrund von dringenden Sanierungsarbeiten ist die Brücke voraus- sichtlich bis 8. Mai 2020 für den Fuß- und Radverkehr gesperrt. Wir (4) Ausgenommen von der Untersagung nach Absatz 1 ist der Betrieb bitten um Ihr Verständnis. für Schülerinnen und Schüler an Grundschulen, an Grundschulstufen Stadtverwaltung von Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, Grund- schulförderklassen, Schulkindergärten und den Klassenstufen 5 und Bauarbeiten Lindenplatz 6 der auf der Grundschule aufbauenden Schulen sowie Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege, sofern beide Erzie- Bushaltestelle Lindenplatz (ehemals Schlecker) - Sanierungsar- hungsberechtigte oder die oder der Alleinerziehende in Bereichen beiten Bodenbelag der kritischen Infrastruktur im Sinne von Absatz 6 tätig und nicht In der Zeit vom 21.4. bis voraussichtlich 28.4.2020 werden bei der abkömmlich sind. Alleinerziehenden gleichgestellt sind Erziehungs- Bushaltestelle am Lindenplatz (ehemals Schlecker) Bodenbelags- berechtigte dann, wenn die oder der weitere Erziehungsberechtigte arbeiten durchgeführt. Während dieses Zeitraums ist der ÖPNV ge- aus schwerwiegenden Gründen an der Betreuung gehindert ist; die währleistet, es kann jedoch zu Beeinträchtigungen an der Bushalte- Entscheidung über die Zulassung einer solchen Ausnahme trifft unter stelle kommen. Anlegung strenger Maßstäbe die Gemeinde, in der die Einrichtung Die Fahrgäste werden gebeten, die Hinweise bei den Haltestellen vor ihren Sitz hat. Für diese Kinder wird eine Notbetreuung bereitge- Ort zu berücksichtigen. stellt, die sich auf den Zeitraum des Betriebs im Sinne des Absatz 1 Wir bitten um Ihr Verständnis. erstreckt, den sie ersetzt, und darüber hinaus auch die Ferienzeiträu- Ihre Stadtverwaltung me umfasst. Die Notbetreuung findet in der jeweiligen Einrichtung, die das Kind bisher besuchte, durch deren Personal in möglichst Verordnung der Landesregierung über infektions- kleinen Gruppen statt; Ausnahmen hiervon sind nur bei objektiver Unmöglichkeit zulässig. Bei dem gemeinsamen Verzehr von Speisen schützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des bei einer Notbetreuung ist sicherzustellen, dass Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung - Corona- 1. die Plätze so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindes- VO)1 tens 1,5 Metern zwischen den Tischen und 2. Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens vom 17. März 2020 1,5 Metern zwischen den Personen (in der Fassung vom 17. April 2020) gewährleistet ist. Aufgrund von § 32 in Verbindung mit den § 28 Absatz 1 Satz 1 und Vom Mindestpersonalschlüssel des § 1 der Kindertagesstättenver- 2 und § 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 ordnung kann in der Notbetreuung abgewichen werden, sofern die (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Wahrnehmung der Aufsichtspflicht dennoch uneingeschränkt mög- Februar 2020 (BGBl. I S. 148) geändert worden ist, wird verordnet: lich ist. §1 (5) Ausgeschlossen von der Notbetreuung gemäß Absatz 4 sind Einstellung des Betriebs an Schulen, Kindertages- Kinder, einrichtungen und Kindertagespflegestellen 1. die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder standen, (1) Bis zum Ablauf des 3. Mai 2020 sind wenn seit dem Kontakt mit einer infizierten Person noch nicht 14 1. der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung außerunterricht- Tage vergangen sind, oder licher und anderer schulischer Veranstaltungen an den öffentli- 2. die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur chen Schulen, Schulkindergärten, Grundschulförderklassen und aufweisen. den Schulen sowie Schulkindergärten in freier Trägerschaft, 2. die Nutzung schulischer Gebäude für nicht schulische Zwecke, (6) Kritische Infrastruktur im Sinne des Absatz 4 sind insbesondere 3. der Betrieb von Kindertageseinrichtungen sowie Kindertagespfle- 1. die in den §§ 2 bis 8 der BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV) ge und bestimmten Sektoren Energie, Wasser, Ernährung, Informati- 4. der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grund- onstechnik und Telekommunikation, Gesundheit, Finanz- und schule, flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an Versicherungswesen, Transport und Verkehr, der Schule 2. die gesamte Infrastruktur zur medizinischen und pflegerischen untersagt. Versorgung einschließlich der zur Aufrechterhaltung dieser Ver- sorgung notwendigen Unterstützungsbereiche, der Altenpflege (2) Die Untersagung nach Absatz 1 gilt nicht für Schulen an nach und der ambulanten Pflegedienste, auch soweit sie über die § 28 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg Bestimmung des Sektors Gesundheit in § 6 BSI-KritisV hinaus- anerkannten Heimen für Minderjährige, soweit die Schüler ganzjäh- geht, rig das Heim besuchen sowie Sonderpädagogische Bildungs- und a) die ambulanten Einrichtungen und Dienste der Wohnungs- Beratungszentren mit Internat, die ganzjährig geöffnet sind. Die losenhilfe, die Leistungen nach §§ 67 ff. des Zwölften Buchs
Neuenstadter Nachrichten • 23. April 2020 • Nr. 17 Amtliche Bekanntmachungen |7 Sozialgesetzbuch erbringen sowie gemeindepsychiatrische Die Hochschulen sorgen im Rahmen des rechtlich und tatsächlich und sozialpsychiatrische Einrichtungen und Dienste, die Möglichen dafür, dass die Studierenden alle im Sommersemester einem Versorgungsvertrag unterliegen, und ambulante Ein- 2020 vorgesehenen Studienleistungen gegebenenfalls in modifizier- richtungen und Dienste der Drogen- und Suchtberatungsstel- ter Form erbringen können und zugleich die Studierbarkeit gewähr- len, leistet ist. 3. Regierung und Verwaltung, Parlament, Justizeinrichtungen, Jus- tizvollzugs- und Abschiebungshaftvollzugseinrichtungen sowie §3 notwendige Einrichtungen der öffentlichen Daseinsvorsorge (ein- Verbot des Aufenthalts im öffentlichen Raum, von Veranstal- schließlich der Einrichtungen gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 4 tungen und sonstigen Ansammlungen IfSG), soweit Beschäftigte von ihrem Dienstherrn oder Arbeitge- (1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist bis zum 3. Mai 2020 nur ber unabkömmlich gestellt werden, alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im 4. Polizei und Feuerwehr (auch Freiwillige) sowie Notfall-/Rettungs- Kreis der Angehörigen des eigenen Haushalts gestattet. Zu anderen wesen einschließlich Katastrophenschutz sowie die Einheiten und Personen ist im öffentlichen Raum, wo immer möglich, ein Min- Stellen der Bundeswehr, die mittelbar oder unmittelbar wegen der destabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Es wird empfohlen, dass durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachten Epidemie im dort, wo mit einer Einhaltung des Mindestabstands nicht gerechnet Einsatz sind, werden kann, wie beispielsweise im öffentlichen Personennahver- 5. Rundfunk und Presse, kehr oder beim Einkauf, nicht medizinische Alltagsmasken getragen 6. Beschäftigte der Betreiber bzw. Unternehmen für den ÖPNV und werden, die Mund und Nase bedecken. den Schienenpersonenverkehr sowie Beschäftigte der lokalen Busunternehmen, sofern sie im Linienverkehr eingesetzt werden, (2) Außerhalb des öffentlichen Raums sind Veranstaltungen und 7. die Straßenbetriebe und Straßenmeistereien sowie sonstige Ansammlungen von jeweils mehr als fünf Personen vor- 8. das Bestattungswesen. behaltlich des Selbstorganisationsrechts des Landtages und der Gebietskörperschaften bis zum 3. Mai 2020 verboten. Ausgenom- (7) Das Kultusministerium kann über die in Absatz 6 genannten men von diesem Verbot sind Veranstaltungen und sonstige Ansamm- Bereiche hinaus weitere Bereiche für die Notbetreuung lageange- lungen, wenn deren teilnehmende Personen passt festlegen. 1. in gerader Linie verwandt sind, wie beispielsweise Eltern, Großel- tern, Kinder und Enkelkinder oder (8) Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, deren bisher besuchte 2. in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben Einrichtung einem Betriebsverbot unterliegt und für die nach den sowie deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner Absätzen 1 bis 7 keine Ausnahme vorgesehen ist, dürfen die betref- oder Partnerinnen oder Partner. Die Untersagung nach Satz 1 gilt fenden Einrichtungen nicht betreten. Die Personensorgeberechtigten namentlich für Zusammenkünfte in Vereinen, sonstigen Sport- und haben für die Beachtung der Betretungsverbote zu sorgen. Freizeiteinrichtungen sowie öffentlichen und privaten Bildungseinrich- tungen im außerschulischen Bereich. (9) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Dauer der Untersagung nach Absatz 1, (3) Ausgenommen von dem Verbot nach den Absätzen 1 und 2 sind auch zeitlich gestuft, zu verlängern sowie deren Bedingungen festzu- Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte, legen und die Ausgestaltung der Notbetreuung nach den Absätzen 4 wenn sie und 5 anzupassen. Das Recht der zuständigen Behörden, weiterge- 1. der Aufrechterhaltung des Arbeits- und Dienstbetriebs oder der hende Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz anzuordnen, Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder bleibt hiervon unberührt. der Daseinsfür- oder -vorsorge oder §2 2. dem Betrieb von Einrichtungen, soweit er nicht nach dieser Ver- Hochschulen und Akademien des Landes ordnung untersagt ist, (1) Der Studienbetrieb in den Universitäten, pädagogischen Hoch- zu dienen bestimmt sind. Satz 1 Nummer 1 gilt insbesondere für schulen, Kunst- und Musikhochschulen, Hochschulen für angewand- Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte der te Wissenschaften, der DHBW und den Akademien des Landes Gerichte, Staatsanwaltschaften, der Notarinnen und Notare des bleibt bis zum 3. Mai 2020 ausgesetzt; er wird ab 20. April 2020 in Landes. Er gilt außerdem für Veranstaltungen, die der medizinischen digitalen Formaten wiederaufgenommen. Bereits begonnener Stu- Versorgung dienen wie beispielsweise Veranstaltungen zur Gewin- dienbetrieb wird in digitalen Formaten fortgesetzt. Praxisveranstal- nung von Blutspenden, wenn geeignete Maßnahmen zum Schutz tungen, die spezielle Labor- bzw. Arbeitsräume an den Hochschulen vor Infektionen im Sinne von § 4 Absatz 5 getroffen werden. erfordern (z. B. Laborpraktika, Präparierkurse), sind nur unter beson- deren Schutzmaßnahmen möglich, wenn sie zwingend notwendig (4) Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen in Kirchen, sind. Mensen und Cafeterien bleiben bis 3. Mai 2020 geschlossen. Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubens- Unter Einhaltung der zum Zwecke des Infektionsschutzes gebotenen gemeinschaften sind bis zum 3. Mai 2020 grundsätzlich untersagt. Regelungen können Zusammenkünfte zur Durchführung von Hoch- Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, schulzugangsverfahren, Aufnahmeprüfungen und Auswahlverfah- durch Rechtsverordnung unter Auflagen zum Infektionsschutz abwei- ren, einschließlich Studierfähigkeitstests, sowie von Forschung und chende Regelungen von den Absätzen 1 und 2 und von Satz 1 für Lehre, einschließlich Prüfungen, die vom Rektorat ausnahmsweise Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen in Kirchen, Moscheen, zugelassen werden, stattfinden, wenn diese nicht durch Einsatz elek- Synagogen und Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften tronischer Informations- und Kommunikationstechnologien ersetzbar sowie für alle Bestattungen, Totengebete, Leichenwaschungen sowie sind. Aufbahrungen festzulegen. (2) In Gebäuden und auf dem Gelände der Hochschulen sind unbe- (5) Die zuständigen Prüfungsbehörden können zur Durchführung von schadet von Absatz 1 alle Veranstaltungen, Ansammlungen und Staatsprüfungen, einschließlich der Kenntnisprüfungen, Ausnahmen sonstigen Zusammenkünfte von jeweils mehr als fünf Personen bis von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 sowie von § 2 und § 4 zum 3. Mai 2020 verboten. Dies gilt nicht für Gebäude und Einrich- Absatz 1 Nummer 2 zulassen. tungen der Universitätsklinika und sonstige kritische Einrichtungen im Sinne von § 1 Absatz 6. § 3 Absätze 3 und 6 findet entsprechende (5a) Das für den Gegenstand der Ausbildung jeweils fachlich zustän- Anwendung. dige Ministerium kann unbeschadet der Regelungen in §§ 1 und 2 zur Behebung einer Personalknappheit unter Auflagen zum Schutz (3) Zur Durchführung von Abschlussprüfungen können ferner Aus- vor Infektionen für die Durchführung von Veranstaltungen zur Ausbil- nahmen von Absatz 1 und 2 zugelassen werden dung oder Qualifikation für Berufe einschließlich von Prüfungen 1. vom Innenministerium in Bezug auf die Hochschule der Polizei Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 sowie § 4 Baden-Württemberg und Absatz 1 Nummer 2 zulassen. 2. vom Justizministerium in Bezug auf die Hochschule für Rechts- pflege Schwetzingen. (6) Die zuständigen Behörden können aus wichtigem Grund unter Auflagen zum Schutz vor Infektionen Ausnahmen vom Verbot nach (4) Über die Nachholung von ausgefallenen Veranstaltungen und den Absätzen 1 und 2 zulassen. Ein wichtiger Grund liegt insbeson- Prüfungen entscheidet die Hochschule in eigener Verantwortung. dere vor, wenn
8| Amtliche Bekanntmachungen Neuenstadter Nachrichten • 23. April 2020 • Nr. 17 1. Versammlungen und sonstige Veranstaltungen der Aufrechterhal- (2) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, tung der kritischen Infrastruktur im Sinne von § 1 Absatz 6 dienen durch Rechtsverordnung, auch über den Zeitraum nach Absatz 1 oder hinaus, bis zum Außerkrafttreten dieser Verordnung den Betrieb 2. es sich um gesetzlich vorgeschriebene Veranstaltungen handelt 1. anderer als der in Absatz 1 genannten Einrichtungen zu unter- und eine Verlegung des Termins nicht möglich ist. sagen oder ihn von der Einhaltung von Auflagen abhängig zu machen oder, § 3a 2. im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium, den Betrieb Verordnungsermächtigung für Maßnahmen für Ein- und von Einrichtungen nach Absatz 1 ausnahmsweise unter Auflagen Rückreisende zu gestatten, Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 1 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung unbeschadet der §§ 5 und 6 Maßnahmen (3) Von der Untersagung nach Absatz 1 sind ausgenommen: für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus zu 1. der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke einschließlich erlassen, insbesondere Bäckereien, Metzgereien, 1. die Absonderung von Personen, die aus einem Staat außerhalb 2. Wochenmärkte und Hofläden einschließlich mobiler Verkaufs- der Bundesrepublik Deutschland einreisen, in geeigneter Weise stellen für landwirtschaftliche Produkte, gemäß § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG, 3. Abhol- und Lieferdienste einschließlich solche des Online- 2. die Pflicht von Personen nach Nummer 1 gemäß § 28 Absatz 1 Handels, Satz 1 IfSG, sich bei den für sie zuständigen Behörden zu melden 4. der Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten, Cafés und Eisdielen, und auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Absonderung a) Kantinen für Betriebsangehörige oder Angehörige öffentlicher hinzuweisen, Einrichtungen, wobei § 1 Absatz 4 Satz 5 entsprechende 3. die Beobachtung von Personen nach Nummer 1 gemäß § 29 Anwendung findet, IfSG und 5. Ausgabestellen der Tafeln, 4. berufliche Tätigkeitsverbote für Personen nach Nummer 1 gemäß 6. Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Hörgeräteakustiker, § 31 IfSG einschließlich solcher, die sich gegen Personen richten, Optiker und Praxen für die medizinische Fußpflege, die ihren Wohnsitz außerhalb von Baden-Württemberg haben, a) Einzelhändler für Gase, insbesondere für medizinische sowie Ausnahmen hiervon und Auflagen einschließlich weiterer Gase, Anordnungen hierzu gemäß § 28 Absatz 1 IfSG vorzuschreiben; 7. Tankstellen, dabei können auch Bußgeldbewehrungen für den Fall von Zuwider- a) der Handel mit Kraftfahrzeugen und Fahrrädern, handlungen vorgesehen werden. 8. Banken und Sparkassen sowie Servicestellen von Telekommu- nikationsunternehmen, §4 9. Reinigungen und Waschsalons, Schließung von Einrichtungen a) Einrichtungen des Polizeivollzugsdienstes, die zu Übungs- (1) Der Betrieb folgender Einrichtungen wird bis zum 3. Mai 2020 für und Ausbildungszwecken sowie zur Aufrechterhaltung des den Publikumsverkehr untersagt: Dienstbetriebs erforderlich sind, 1. Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Museen, Thea- 10. der Buchhandel, Zeitschriften- und Zeitungsverkauf, ter, Schauspielhäuser, Freilichttheater, 11. Raiffeisenmärkte und Landhandel, 2. Bildungseinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Akademien, 12. Verkaufsstätten für Bau-, Gartenbau- und Tierbedarf, Fortbildungseinrichtungen, Volkshochschulen, Musikschulen a) sonstige Einzelhandelsgeschäfte mit einer Verkaufsfläche und Jugendkunstschulen, von nicht mehr als 800 Quadratmetern 3. Kinos, 13. der Großhandel und 4. Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder, Sau- 14. Bibliotheken, auch an Hochschulen, und Archive. nen, Wenn Mischsortimente angeboten werden, dürfen Sortimentsteile, 5. alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, deren Verkauf nicht nach Satz 1 gestattet ist, verkauft werden, wenn insbesondere Fitnessstudios sowie Tanzschulen und ähnliche der erlaubte Sortimentsteil überwiegt, diese Stellen dürfen dann alle Einrichtungen, Sortimente vertreiben, die sie gewöhnlich auch verkaufen. Wenn a) Sportboothäfen, soweit nicht die Benutzung zur unauf- bei einer Stelle der verbotene Teil des Sortiments überwiegt, darf schiebbaren Sicherung der Boote vor Verlust oder Beschä- der erlaubte Teil allein weiter verkauft werden, wenn eine räumliche digung, zum Ein- und Auswassern, zur Aufrechterhaltung Abtrennung möglich ist. Die Sätze 2 und 3 finden nur Anwendung, der beruflichen Bootsnutzung (z.B. Berufsfischerei) oder wenn keine Ausnahme nach Satz 1 Nummer 12a vorliegt. Die Öff- zur Ausübung beruflicher Tätigkeiten auf dem Gelände nung von Einkaufszentren und Kaufhäusern ist nur für die in Satz (z.B. Bootsarbeiten durch Gewerbetreibende) erforderlich 1 genannten Ausnahmen erlaubt. Das Wirtschaftsministerium wird ist, ermächtigt, dazu Auflagen festzulegen. 6. Jugendhäuser, 7. (aufgehoben) (3a) Poststellen und Paketdienste dürfen abweichend von Absät- 8. Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, Spielbanken, zen 1 bis 3 ihren Betrieb aufrechterhalten. Wird die Poststelle oder Wettvermittlungsstellen, der Paketdienst zusammen mit einer nach Absatz 1 untersagten 9. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen; Einrichtung betrieben, darf diese, mit Ausnahme von für den Brief- untersagt ist auch jede sonstige Ausübung des Prostitutions- und Paketversand erforderlichen Nebenleistungen, nicht betrieben gewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutz- werden, wenn die mit dem Betrieb der Poststelle oder dem Paket- gesetzes, dienst erwirtschafteten Umsätze einschließlich Nebenleistungen im 10. Gaststätten und ähnliche Einrichtungen wie Cafés, Eisdielen, Vergleich zu denen, die durch den Verkauf des Sortiments der Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen, untersagten Einrichtung erwirtschaftet werden, eine untergeordne- 11. Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks und Anbie- te Rolle spielen, keinesfalls dürfen zusätzlich zu Poststellen oder ter von Freizeitaktivitäten (auch außerhalb geschlossener Paketdiensten Einrichtungen gemäß Absatz 1 Nummern 9 und 14 Räume), Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen, betrieben werden. 12. alle weiteren Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht zu den in Absatz 3 genannten Einrichtungen gehören, (4) Dienstleister, Handwerker und Werkstätten können in vollem 13. öffentliche Spiel- und Bolzplätze, Umfang ihrer Tätigkeit nachgehen, soweit sie nicht in Absatz 1 14. Friseure, Tattoo-/Piercing-Studios, Massagestudios, Kosme- genannt sind. tikstudios, Nagelstudios, Studios für kosmetische Fußpflege sowie Sonnenstudios, (5) Sofern eine Tätigkeit oder der Betrieb einer Einrichtung nach den 15. Beherbergungsbetriebe, Campingplätze und Wohnmobilstell- Absätzen 3 bis 4 zulässig ist, haben die Betriebe und Einrichtun- plätze, eine Beherbergung darf ausnahmsweise zu geschäftli- gen mit Kundenverkehr darauf hinzuwirken, dass im Rahmen der chen, dienstlichen oder, in besonderen Härtefällen, zu privaten örtlichen Gegebenheiten der Zutritt gesteuert und Warteschlangen Zwecken erfolgen und vermieden werden. Insbesondere ist darauf hinzuwirken, dass ein 16. Betrieb von Reisebussen im touristischen Verkehr. Abstand von möglichst 2 Metern, mindestens 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten wird, sofern keine geeigneten Trennvorrichtun-
Neuenstadter Nachrichten • 23. April 2020 • Nr. 17 Amtliche Bekanntmachungen |9 gen vorhanden sind. Von den Vorgaben des Mindestabstands sind (6) Ausnahmen von den Absätzen 1, 2 und 4 können durch die solche Tätigkeiten ausgenommen, bei denen eine engere körperliche Einrichtungen für nahestehende Personen im Einzelfall, beispiels- Nähe nicht zu vermeiden ist, insbesondere solche im Zusammen- weise im Rahmen der Sterbebegleitung oder zur Begleitung eines hang mit der Erbringung von Heil- und Hilfsmitteln und Pflegehilfsmit- erkrankten Kindes und unter Auflagen zugelassen werden. In Fällen teln, der Erbringung ärztlicher, zahnärztlicher, psychotherapeutischer, nach Absatz 4 sind zwingend geeignete Maßnahmen zum Schutz vor pflegerischer und sonstiger Tätigkeiten der Gesundheitsversorgung Infektionen zu ergreifen. und Pflege im Sinne des Fünften und des Elften Buchs Sozialgesetz- buch sowie der Erbringung von Assistenzleistungen im Sinne des (7) Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld Neunten Buchs Sozialgesetzbuch einschließlich der Ermöglichung von Pflege werden, soweit sie als Gruppenangebote durchgeführt von Blutspenden. werden, aufgrund einer erhöhten Ansteckungsgefahr, insbesondere für die besonders betroffenen vulnerablen Gruppen, einstweilen §5 eingestellt. Zu den nach Satz 1 eingestellten Angeboten zählen ins- Erstaufnahmeeinrichtungen besondere: (1) Personen, die in einer Landeserstaufnahmeeinrichtung gemäß § 1. Angebote nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Elften 3 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG) aufgenommen werden, Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI) in Verbindung mit § 6 Absatz dürfen für einen Zeitraum von 14 Tagen nach Beginn ihrer Unter- 1 der Unterstützungsangebote-Verordnung (UstA-VO) wie bringung gemäß § 6 Absatz 1 FlüAG den ihnen jeweils zugewiese- a) Betreuungsgruppen (für Personen mit überwiegend kogniti- nen Unterbringungs- und Versorgungsbereich nicht verlassen. Das ven Einschränkungen, z.B. demenziell erkrankte pflegebe- zuständige Regierungspräsidium kann den Betroffenen jederzeit dürftige Menschen) und neue Unterbringungs- und Versorgungsbereiche zuweisen und Aus- b) Angebote zur Unterstützung im Alltag wie Freizeitausfahrten nahmen von der Verpflichtung des Satz 1 anordnen. für behinderte und pflegebedürftige Menschen; 2. Initiativen des Ehrenamtes nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer (2) Das Innenministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, 2 SGB XI in Verbin-dung mit § 7 UstA-VO, soweit sie als Grup- durch Rechtsverordnung weitergehende Regelungen zur Separie- penveranstaltung angelegt sind, und rung bestimmter Personengruppen innerhalb der Landeserstaufnah- 3. Angebote der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI in Verbindung mit § meeinrichtungen zu erlassen. 8 UstA-VO. §6 (8) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, Maßnahmen zum Schutz besonders gefährdeter Personen durch Rechtsverordnungen weitere Regelungen zum Schutz gefähr- (1) Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis deter Personen vor einer Infektion mit SARS-Cov-2 zu treffen und die 5 IfSG, teilstationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Regelungen in diesem Paragrafen zu ändern. Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen einschließlich Kurz- zeitpflege sowie teilstationäre Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe (9) Über die Zutrittsverbote nach den Absätzen 1 bis 4, ist durch die dürfen nicht mehr zu Besuchszwecken betreten werden. Über den Einrichtungen in einer vor Zutritt gut sichtbaren Weise, beispielsweise durch einen auffälligen Aushang an den Zugangstüren, zu informie- Zugang zu ren. 1. Fachkrankenhäusern für Psychiatrie mit Ausnahme der Fach- krankenhäuser für Gerontopsychiatrie, § 6a 2. psychosomatischen Fachkrankenhäusern sowie Einschränkung zahnärztlicher Behandlungen 3. kinder- und jugendpsychiatrischen Fachkrankenhäusern, (1) Bei der zahnärztlichen Versorgung von Patientinnen und Patien- jeweils einschließlich der zugehörigen Tageskliniken, entscheidet die ten in den Fachgebieten Leitung der jeweiligen Einrichtung. 1. Oralchirurgie, 2. Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und (2) Stationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unter- 3. Kieferorthopädie stützungsbedarf oder mit Behinderungen, stationäre Einrichtungen dürfen nur akute Erkrankungen oder Schmerzzustände (Notfälle) der Wohnungslosenhilfe, ambulant betreute Wohnprojekte der Woh- behandelt werden. Andere als Notfallbehandlungen nach Satz 1 sind nungslosenhilfe sowie von einem Anbieter verantwortete ambulant auf einen Zeitpunkt nach dem Außerkrafttreten dieser Verordnung zu betreute Wohngemeinschaften nach dem Wohn-, Teilhabe- und Pfle- verschieben. gegesetz dürfen nicht mehr zu Besuchszwecken betreten werden. Die Einrichtungen können den Zutritt zu Besuchszwecken erlauben, (2) Insbesondere zahnärztliche und kieferorthopädische Behandlun- wenn geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen getroffen gen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 von mit SARS-CoV-2 infizierten werden können. Ausgenommen von dem Betretungsverbot nach Patientinnen und Patienten beziehungsweise von in Quarantäne Satz 1 sind Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, wenn befindlichen Personen sollen in Notfällen grundsätzlich in Kranken- mit Blick auf die körperliche Konstitution der Bewohner nicht von häusern mit Zahnmedizinbezug (Universitäts-Zahnkliniken, Kliniken einem erhöhten Infektionsrisiko ausgegangen werden muss. Die mit einer Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie-Abteilung oder Zahnkliniken) Einrichtungen entscheiden, ob eine Ausnahme nach Satz 3 vorliegt, erbracht werden. Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 können auch und weisen darauf in der Information nach Absatz 9 hin. in Corona-Schwerpunkt-Zahnarztpraxen anstelle von Einrichtungen nach Satz 1 erbracht werden. Die Standorte der Einrichtungen nach (3) Der Zutritt von externen Personen zu den in Absatz 1 und 2 den Sätzen 1 und 2 werden über die Kassenzahnärztliche Vereini- genannten Einrichtungen aus sonstigen, insbesondere beruflichen gung Baden-Württemberg und die Landeszahnärztekammer Baden- oder familiären Gründen ist nur in Ausnahmefällen und mit Zustim- Württemberg bekannt gegeben, die Bekanntgabe ist zu aktualisieren. mung der Leitung der Einrichtung gestattet. Im Falle der Gewährung des Zutritts sind geeignete Vorkehrungen zum Infektionsschutz zu §7 treffen. Betretungsverbote In den in § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 genannten Einrichtungen gilt, (4) Den in § 7 genannten Personen ist der Zutritt zu den in Absatz soweit deren Betrieb nicht gänzlich eingestellt wird, ein generelles 1 und 2 genannten Einrichtungen untersagt. Wenn diese Personen Betretungsverbot für Personen, die in Kontakt zu einer infizierten eine Einrichtung zum Zweck der Behandlung oder Aufnahme betre- Person stehen oder standen, wenn seit dem Kontakt mit einer infizier- ten wollen, ist vorab das Einverständnis der Einrichtung einzuholen. ten Person noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder die Symptome Ausnahmen von Satz 2 dürfen nur in Notfällen gemacht werden. eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur aufweisen. Soweit möglich, sind auch in diesen Fällen Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu ergreifen. §8 Weitere Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz (5) Zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung und des (1) Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maß- Pflegebetriebs können in der Einrichtung tätige Personen, denen nahmen zum Schutz vor Infektionen zu erlassen, bleibt von dieser nach Absatz 4 der Zutritt untersagt wäre, nach Abwägung die berufli- Verordnung unberührt. Für den Erlass von Maßnahmen nach dem che Tätigkeit in der Einrichtung unter Beachtung von Schutzmaßnah- Infektionsschutzgesetz ist das Sozialministerium zuständige obers- men fortsetzen. Die Entscheidung über die Fortsetzung der Tätigkeit te Polizeibehörde. Das Sozialministerium übt die Fachaufsicht für und die erforderlichen Schutzmaßnahmen trifft die Einrichtung. Maßnahmen der nach § 1 Absatz 6 der Verordnung des Sozialmi-
10 | Amtliche Bekanntmachungen Neuenstadter Nachrichten • 23. April 2020 • Nr. 17 nisteriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz Öffnungszeiten Postfiliale Neuenstadt zuständigen Ortspolizeibehörden aus. Die Postfiliale (Service Point Winter & Pfahl GbR) in der Hauptstraße (2) Das Sozial- und das Innenministerium werden ermächtigt, durch 15 in Neuenstadt ist wieder zu folgenden Zeiten für Sie da: Rechtsverordnung nähere Einzelheiten zur Verarbeitung personen- Montag bis Freitag von 9.00 bis 12.30 Uhr bezogener Daten zwischen Gesundheitsbehörden, Ortspolizeibe- von 14.00 bis 18.00 Uhr hörden und dem Polizeivollzugsdienst zu regeln, soweit dies aus Samstag von 9.00 bis 12.00 Uhr Gründen des Infektionsschutzes erforderlich ist 1. zum Schutz der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugs- Bauarbeiten für den neuen Kunstrasenplatz haben dienstes sowie der Beschäftigten der Ortspolizeibehörden vor Ansteckung bei Einsätzen, begonnen 2. zur Anordnung, Durchführung, Überwachung und des Vollzugs Das „Sportzentrum Brettachaue“ ist ein zentraler Platz für verschie- von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz, dene Sportangebote in der Stadt Neuenstadt am Kocher. Der Trai- 3. zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach ningsplatz (Rasenspielfeld) wird wöchentlich von rund 130 Aktiven - dem Infektionsschutzgesetz und auf seiner Grundlage ergange- darunter rund 100 Jugendliche - der Sportvereine genutzt. Auch die ner Rechtsverordnungen und Helmbundschule, das Eduard-Mörike-Gymnasium und die Linden- 4. zur Prüfung der Haft- oder Unterbringungsfähigkeit sowie der schule nutzen die Sportanlage für ihren Sportunterricht. Erforderlichkeit einer isolierten Unterbringung in Gewahrsamsein- Da der Rasenplatz bei herbst- und winterlichen Witterungsbedingun- richtungen und Justizvollzugsanstalten. gen des Öfteren gesperrt werden muss, beschloss der Gemeinderat der Stadt Neuenstadt in seiner Sitzung am 20.5.2019 den Bau eines §9 Kunstrasenplatzes. Ordnungswidrigkeiten Der Gemeinderat hat sich in seiner Sitzung am 18. November 2019 Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infek- bewusst für einen unverfüllten Kunstrasenplatz entschieden. Übli- tionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig cherweise wurden bisher zahlreiche Plätze erstellt, die mit syntheti- 1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 sich im öffentlichen Raum auf- schem Material (EPDM) verfüllt sind. Das Kunststoffgranulat ist ak- hält, tuell sehr umstritten. Es besteht die Gefahr, dass dieses Material ab 2. entgegen § 3 Absatz 2 an einer Veranstaltung oder sonstigen 2022 verboten wird. Die europäische Chemikalienagentur plant ein Ansammlung von jeweils mehr als fünf Personen teilnimmt, Verbot von Kunststoffen dieser Art. Ob es zu einem Verbot kommt 3. entgegen § 3 Absatz 6 Auflagen zum Schutz vor Infektionen liegt im Ermessen der Europäischen Kommission. Ein weiterer Grund nicht einhält, für einen unverfüllten Belag ist die Lage in der Brettachaue. Die An- 4. (aufgehoben) schaffungskosten für einen unverfüllten Platz liegen mit 678.000 Euro 5. (aufgehoben) um 110.000 Euro höher als bei einem mit Kork oder EPDM verfüllten 6. entgegen § 4 Absatz 1 eine Einrichtung betreibt, Platz. Ein Vorteil des unverfüllten Platzes ist aber, dass die jährlichen 7. eine aufgrund von § 4 Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechts- Pflegekosten niedriger sind. Bei einer erwarteten Lebensdauer von verordnung des Sozialministeriums untersagte Einrichtung 15 Jahren entspricht dies einem Betrag von ca. 75.000 Euro. betreibt oder eine Auflage für den Betrieb einer Einrichtung Weiterhin wird mit der Erneuerung des Platzes auch die Fluchtlicht- nicht einhält, anlage durch eine stromsparende und damit klimaschonende LED- 8. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 oder 3 Sortimentsteile verkauft, Flutlichtanlage ersetzt. 9. entgegen § 4 Absatz 3a Satz 2 eine Einrichtung betreibt, Beauftragt mit der Umsetzung dieses Vorhabens wurde die Firma Po- 10. entgegen § 4 Absatz 5 nicht darauf hinwirkt, dass zwischen lytan GmbH aus Burgheim zum Angebotspreis von 678.00 €. Nun ha- Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten ben, nach einer kleinen Verzögerung von 2 Wochen, die Bauarbeiten wird, am 16.4.2020 begonnen. Für das Vorhaben hat die Stadt einen Zu- 11. entgegen § 6 Absätze 1, 2 und 4 eine der dort genannten Ein- schuss über 100.000 Euro aus dem Sportstättenbauförderprogramm richtungen betritt, erhalten. 12. entgegen § 6 Absatz 7 Betreuungs- und Unterstützungsange- Ihre Stadtverwaltung bote im Vor- und Umfeld von Pflege anbietet, 12a) entgegen § 6a Absatz 1 eine zahnmedizinische Behandlung durchführt, 13. entgegen § 7 eine der genannten Einrichtungen betritt oder 14. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 einen ihm zugewiesenen Unterbringungs- und Versorgungsbereich verlässt oder gegen eine Regelung zur Separierung bestimmter Personengruppen innerhalb der Landeserstaufnahme nach § 5 Absatz 2 verstößt. § 10 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleich- Baustelle des neuen Kunstrasenplatzes in Neuenstadt zeitig tritt die Corona-Verordnung vom 16. März 2020 außer Kraft. § 11 Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am 15. Juni 2020 außer Kraft. Sofern in dieser Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Maßnahmen bis zum Außerkrafttreten der Verordnung. (2) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, den Termin des Außerkrafttretens zu ändern. Sicherstellung der Stuttgart, 17. März 2020 Informationsversorgung Die Regierung des Landes Baden-Württemberg: Kretschmann Lesen Sie das ePaper Ihres Amtsblattes/Ihrer Lokalzeitung Strobl, Sitzmann, Dr. Eisenmann, Bauer, Untersteller, Dr. Hoffmeister- Kraut, Lucha, Hauk, Wolf, Hermann, Erler bis zum 15.06. kostenfrei. Die digitale Ausgabe finden Sie vollständig auf: 1 nicht amtliche konsolidierte Fassung nach Erlass der Fünften Ver- www.lokalmatador.de/epaper ordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 17. April 2020 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgeset- zes und abrufbar unter http://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung)
Neuenstadter Nachrichten • 23. April 2020 • Nr. 17 Amtliche Bekanntmachungen | 11 Standorte Defibrillatoren „Neuenstadt zeigt Herz“ – Eine Initiative von „Wir für Neuenstadt“ Defibrillatoren an mehreren Standorten in Neuenstadt und den Ortsteilen Circa 90% aller Herztode geht ein Herzkammerflimmern voran, das durch den Einsatz von Defibrillatoren unterbro- chen werden kann. Und so können Defis Leben retten – wenn sie zur Verfügung stehen. Mit diesem Hintergrund hat der Stadtmarketingverein „Wir für Neuenstadt“ Ende 2017 die Initiative „Neuenstadt zeigt Herz“ ins Leben gerufen. Mit der finanziellen Unterstützung zahlreicher Unternehmen wurden an unterschiedlichen Standorten im Ortsgebiet Defibrillatoren installiert. Diese sind selbsterklärend und das einzige, das man beim Ein- satz der Defis falsch machen kann, ist, sie nicht einzusetzen, wenn sie benötigt werden. Die Standorte der Defis sind: Diese Unternehmen haben die Installation der Defibrillatoren ermöglicht: Apotheke am Lindenplatz und Mörike-Apotheke Kreissparkasse Heilbronn Gottlob Dietz GmbH Kreß GmbH Theo Förch GmbH & Co. KG A. Landerer GmbH & Co. KG Familie Müller, Bürg MLOG Logistics GmbH Faurecia Autositze GmbH Neumeister Hydraulik GmbH Gustav Fröschle GmbH & Co. KG OVR Omnibus Verkehr Ruoff GmbH IFA Mess-, Regel- und Elektrotechnik GmbH Volksbank Möckmühl eG Horst Thiele Maschinenbau Hydraulische Geräte GmbH Lehnert Tools GmbH REDAKTIONELLE BEITRÄGE müssen montags bis 12.00 Uhr über das online-System www.artikelstar.de erfasst werden
12 | Amtliche Bekanntmachungen Neuenstadter Nachrichten • 23. April 2020 • Nr. 17 Sonderinformation der Deutschen Rentenversi- www.neuen-stadt.de. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Vorha- benträgers oder von ihm beauftragte Firmen werden darüber hinaus cherung mit den von den Kartierungsarbeiten berührten Eigentümern und Auch die Deutsche Rentenversicherung kämpft aktuell mit den Aus- Nutzungsberechtigten bei Bedarf in Kontakt treten, sofern im Rah- wirkungen der Corona-Pandemie. men der Kartierungen temporäre Installationen (z.B. Nistkästen oder Trotzdem wird die Deutsche Rentenversicherung die Bürgerinnen Lockstöcke) ausgebracht werden. und Bürger in dieser schwierigen Situation nicht alleine lassen. Kontakt für Rückfragen Dies betrifft natürlich auch die Ortsbehörde im Rathaus Neuenstadt Für Fragen und Mitteilungen zur Durchführung der bauvorbereiten- am Kocher. den Maßnahmen stehen Ihnen unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbei- Um eine Antragsaufnahme ohne Publikumsverkehr durchführen zu ter zur Verfügung: TransnetBW GmbH, Tel. 0800/3804701 können, möchten wir Sie deshalb auf die folgenden Möglichkeiten zur E-Mail: dialognetzbau@transnetbw.de Antragsaufnahme hinweisen: 1. Sie können gerne die elektronische Antragstellung - mit und ohne Identitätsnachweis - über die E-Antrag-Webversion wählen. Diese Hinweis zur Pflege und zum Abräumen einer ist unter der Internetadresse https://www.eservice-drv.de/eantrag/ Grabstätte auf den Friedhöfen der Stadt Neuenstadt hinweis-ohne-karte.seam zu erreichen. 2. In unabdingbaren Fällen steht Ihnen zur Antragsaufnahme zur a. K Verfügung: Frau Heike Schneider, Rathaus Neuenstadt, Renten- angelegenheiten, Tel. 07139/97-22, Nach den gesetzlichen Bestimmungen und im Rahmen der Fried- E-Mail: heike.schneider@neuenstadt.de. hofssatzung der Stadt Neuenstadt möchten wir darauf hinweisen, Die Anträge können telefonisch aufgenommen werden. Die zur An- dass alle Grabstätten der Würde des Ortes entsprechend hergerich- tragsaufnahme erforderlichen Original unterlagen sollten von Ihnen tet und auch bis zu deren Ablauf dauerhaft gepflegt werden müssen. zusammengestellt und nach vorheriger telefonischer Terminabspra- Spätestens nach Ablauf von 2 Jahren ist die Errichtung eines Grab- che in den Rathausbriefkasten eingeworfen werden. Natürlich erhal- mals vorgeschrieben. Jegliche Art der Bepflanzung ist nur innerhalb ten Sie Ihre Unterlagen so schnell wie möglich wieder zurück. des Beetes gestattet und darf die Grabeinfassung nicht überschreiten. Bitte rufen Sie Frau Schneider an oder schreiben Sie eine E-Mail. Auch sind keine hohen Büsche oder Bäume erlaubt. Diese sind ent- Gerne wird Sie Frau Schneider beraten oder auch mit Ihnen einen sprechend zurückzuschneiden. Die maximale Höhe liegt bei 1 Meter. entsprechenden Termin zur telefonischen Antragsaufnahme verein- Die Räumung von Grabstätten auf den Friedhöfen der Stadt ist jeder- baren. zeit auch vor Ablauf der Ruhefrist möglich. Zu beachten ist, dass nicht Dabei bittet die DRV, dass die aufnehmenden Personen bei der An- nur die Bepflanzung und der Grabstein, sondern auch vorhandene tragsaufnahme einen Vermerk machen, dass es sich um eine telefo- Einfassungen und sämtliche Fundamentierungen vollständig entfernt nische Antragsaufnahme wegen der Corona-Krisensituation handelt. werden müssen. Die Bepflanzung darf nicht mehr nachwachsen. Alternativ stehen weitere Versichertenberater der DRV telefonisch be- Nach der Räumung ist die Fläche mit Erde aufzufüllen und zu eb- dingt zur Verfügung: nen. Um sicher zu sein, dass das Grab richtig geräumt wird, können Herr Richard Ehret, Neuenstadt (Ortsteil Stein a. K.), Tel. 06264/1281 Sie sich an entsprechende Fachleute (Bestatter, Steinmetzbetriebe, oder Herr Wilfried Kuder, Bad Friedrichshall, Tel. 07136/910190. Landschaftsgärtner etc.) wenden. Nach Räumung des Grabfeldes Stadtverwaltung können Sie auch die Friedhofsverwaltung hierüber informieren. Eine kurze Bestätigung, wie etwa per E-Mail, Fax oder Telefon reicht aus. Falls Sie noch Fragen haben, können Sie sich gerne an die Friedhofs- TransnetBW GmbH verwaltung (Frau Bauer; Tel. 07139/9726, Vorhaben 20, Abschnitt 3: Ankündigung von Kartierungsarbei- E-Mail: sonja.bauer@neuenstadt.de) wenden. ten in der Stadt Neuenstadt am Kocher Stadtverwaltung Der Übertragungsnetzbetreiber TransnetBW GmbH plant einen Ersatzneubau der Leitungsanlage 0316 vom Umspannwerk Groß- gartach (Stadt Leingarten) bis zum Umspannwerk Kupferzell. Aktuell finden bereits Vorarbeiten für die Planfeststellung statt. In diesem Neustadt-in-Europa Zusammenhang sind zur Ermittlung und Erweiterung der Daten- grundlage biologische Kartierungen geplant, um die Vereinbarkeit Absage des 42. Neustadt-Treffens des Vorhabens mit dem Natur- und Artenschutz zu prüfen. Die Corona-Pandemie verändert das öffentliche Leben und die sozi- Kartierungsarbeiten alen Kontakte. Davon betroffen sind auch viele Veranstaltungen im Die Kartierungszeiträume orientieren sich an den verschiedenen Lande. Lebenszyklen der Fauna und Flora. Auch Art und Umfang der Kartie- Nun ist auch das geplante 42. Neustadt-Treffen vom 3. bis 5. Juli 2020 rungen sind abhängig von der Art bzw. Artengruppe, die kartiert wird in Neustadt an der Aisch davon betroffen. Das Organisationskomitee und können - je nach Artengruppe - in Form von Begehungen und hat sich schweren Herzens dazu entschlossen, das Treffen ersatzlos Sichtbeobachtungen, aber auch durch das Ausbringen von Lockstö- zu streichen. Damit findet zum ersten Mal kein jährliches Treffen der cken oder Hand- und Kescherfängen erfolgen. internationalen Städtefreundschaft statt. Für die Kartierungen ist es erforderlich, land- oder forstwirtschaftlich Für alle Freunde des Neustadt-Treffens gilt: genutzte, private und öffentliche Wege und im Einzelfall Grundstücke Wir sehen uns im Jahr 2021 vom 25. bis 27. Juni an der Ostsee in zu betreten und/oder zu befahren. In der Regel werden sie zu Fuß Neustadt Holstein wieder. durchgeführt und dauern - je nach Ziel der Kartierung - zwischen Möchten Sie dabei sein, wenn wir das maritime Neustadt besuchen? 15 Minuten bis zu mehreren Stunden pro Tag. Hierbei werden im Ihre Anmeldungen/Reservierungen nimmt Frau Lohmann, Tel. Regelfall keine Schäden oder Einschränkungen verursacht. Sollte es 07139/97-11 oder gudrun.lohmann@neuenstadt.de ab sofort gerne trotz aller Vorsicht zu Flurschäden kommen, können diese bei u.g. entgegen. Kontakten angezeigt werden. Die Schäden werden zeitnah beseitigt Infos zur Arbeitsgemeinschaft Neustadt-in-Europa finden Sie unter oder in voller Höhe entschädigt. www.neustadt-in-europa.de Bekanntmachung und Termine Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme. Die Berechtigung zur Durchführung der Vorarbeiten ergibt sich aus Stadtverwaltung § 44 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) i.V.m. § 18 Absatz 3 Netzausbaubeschleunigungsgesetz. Mit dieser ortsüblichen Bekanntmachung werden den Eigentümerinnen und Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten die Vorarbeiten als Maßnahme gemäß § 44 Absatz 2 EnWG mitgeteilt. Die Kartie- Geburtstage rungsarbeiten erfolgen im Zeitraum von März 2020 bis August 2020. Die betroffenen Grundstücke können Sie aus der Flurstücks- 28.4. Heide Seiz 80 Jahre liste entnehmen. Diese liegt im Rathaus bis 31.8.2020 zur öffent- lichen Einsicht aus. Aufgrund der Corona-Pandemie kann derzeit eine Einsichtnahme nur nach telefonischer Absprache erfolgen (Tel. Die Stadtverwaltung gratuliert der Jubilarin ganz herzlich und wünscht 07139/9757). Zusätzlich finden Sie die Unterlagen auf ihr alles Gute.
Sie können auch lesen