17 Neuenstadter Nachrichten - Jahrgang Donnerstag, 23. April 2020 - lokalmatador

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17 Neuenstadter Nachrichten - Jahrgang Donnerstag, 23. April 2020 - lokalmatador
Neuenstadter Nachrichten

17                    62. Jahrgang
                      Donnerstag, 23. April 2020

     Fotos: Stadt Neuenstadt
17 Neuenstadter Nachrichten - Jahrgang Donnerstag, 23. April 2020 - lokalmatador
2|   Amtliche Bekanntmachungen                                      Neuenstadter Nachrichten • 23. April 2020 • Nr. 17

     Das ist jetzt erlaubt:
     *   Diese Geschäfte und Einrichtungen dürfen, bei Einhaltung der Hygienevorgaben und Abstandsregelungen öffnen:
         -   Ladengeschäfte mit einer Verkaufsfläche unter 800 Quadratmetern
         -   Kfz-Händler, Fahrradhändler, Buchhandlungen (unabhängig von der Verkaufsfläche)
         -   Bibliotheken und Archive
         -   Außer-Haus-Verkauf von Eisdielen
         -   Dienstleister, Handwerker und Werkstätten
     *   Betrieb an Hochschulen und Akademien des Landes beginnt ab 20. April 2020 zunächst in digitaler Form.

     Das ist bald erlaubt:
     *   Ab 4. Mai öffnen die Schulen stufenweise. Begonnen wird mit den Schülerinnen und Schülern aller allgemein
         bildenden Schulen, bei denen in diesem oder im nächsten Jahr die Abschlussprüfungen anstehen, sowie den
         Abschlussklassen der beruflichen Schulen.
     *   Die Prüfungen in Baden-Württemberg beginnen ab 18. Mai 2020.
     *   Betrieb in Hochschulen und Akademien des Landes beginnt ab 20. April 2020 zunächst in digitaler Form.
     *   Die Notbetreuung wird bald auch für Siebtklässler möglich sein. Die Notbetreuung in Kindertages-
         einrichtungen, Grundschulbetreuung und Schulen wird auf weitere Berufs– und Bedarfsgruppen ausgeweitet.
         Änderungen werden ab dem 27. April 2020 gelten. Bei Redaktionsschluss des Amtsblattes „Neuenstadter Nach-
         richten“ lagen noch keine Details vor. Aktuelle Informationen hierzu sowie entsprechende Anträge finden Sie
         dann im Internet unter www.neuenstadt.de.
     *   Friseurbetriebe dürfen voraussichtlich ab 4. Mai 2020 wieder öffnen.

     Das ist nicht erlaubt:
     *   Kindertageseinrichtungen und Grundschulbetreuung bleiben vorerst geschlossen.
     *   Großveranstaltungen sind bis mindestens 31. August 2020 untersagt.
     *   Aufenthalt im öffentlichen Raum und Versammlungen (siehe nächste Seite)
     *   Öffnung von Gastronomiebetrieben und Hotels
     *   Dienstleistungen, die eine körperliche Nähe voraussetzen (z. B. Kosmetikbehandlungen)
     *   Private Reisen und Besuche, auch von Verwandten
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Neuenstadter Nachrichten • 23. April 2020 • Nr. 17                                         Amtliche Bekanntmachungen                                         |3

         Mit Maske unterwegs?
         So geht‘s richtig:
     Aufenthalt im öffentlichen Raum
     *   alleine oder mit einer weiteren Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Haushaltes
     *   zu anderen: Mindestabstand 1,5 Meter
     *   Es wird empfohlen, dass dort, wo mit einer Einhaltung des Mindestabstands nicht gerechnet werden kann, wie
         beispielsweise im öffentlichen Personennahverkehr oder beim Einkauf, nicht-medizinische Alltagsmasken
         (z. B. aus Stoff) getragen werden, die Mund und Nase bedecken.

               Es ist nach wie vor wichtig, dass Ärzten und Pflegekräften, die COVID-19 Betroffene behandeln oder
               betreuen, ausreichend OP- sowie FFP-Masken zur Verfügung stehen. Handelsübliche Schutzmasken soll-
               ten daher dem Fachpersonal vorbehalten bleiben – zum eigenen und zum Schutz anderer.

                                1.
                                Vor dem Aufsetzen der Maske: Hände mit Seife waschen.

                                2.
                                Beim Aufsetzen darauf achten, dass der Drahtbügel eng an der Nase anliegt.
                                Die Maske über das Kinn ziehen, bis sie das Gesicht eng umschließt.

                                3.
                                Beim Tragen: Maske nicht anfassen.

                                4.
                                Wird die Maske feucht, gleich auswechseln.

                                5.
                                Vor dem Abnehmen der Maske: Hände waschen.

                                6.
                                Beim Abnehmen der Maske möglichst nicht die Außenseite der Maske anfassen,
                                sondern die Schlaufen nutzen. Danach wieder die Hände waschen.

                                7.
                                Die Stoffmasken in heißem Seifenwasser bei mind. 60°C (besser: 95°C) waschen
                                und gut trocknen lassen.

               Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung darf jedoch auf keinen Fall ein trügerisches
               Sicherheitsgefühl erzeugen. Die Bedeckung schützt nicht die Trägerin oder den Träger, sondern das
               Gegenüber. Und nach wir vor sind die wichtigsten und effektivsten Maßnahmen zum Eigen- und Fremd-
               schutz das Einhalten der Husten- und Niesregeln, eine gute Händehygiene und das Abstand-
               halten (mindestens 1,5 Meter) von anderen Personen.

                                                                               Quelle Text und Illustrationen: RKI, Landesregierung BW, BZgA, ZEIT Online.
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4|    Amtliche Bekanntmachungen                                                           Neuenstadter Nachrichten • 23. April 2020 • Nr. 17

 Stadtverwaltung, Hauptstraße 50, 74196 Neuenstadt a. K.
 E-Mail:              post@neuenstadt.de                     Bis auf Weiteres ist die Verwaltung nur
 Internet:            www.neuenstadt.de                      telefonisch und per E-Mail erreichbar.
     Besucherparkplätze, Zufahrt Kochergasse

 Sprechzeiten
                                     Rathaus                                                       BürgerBüro
 Montag                              8.30 - 12.00 Uhr                                              8.30 - 12.00 Uhr
 Dienstag                            8.30 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr                        8.30 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr
 Mittwoch                            8.30 - 12.00 Uhr                                              8.30 - 12.00 Uhr
 Donnerstag                          8.30 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr                        8.30 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr
 Freitag                             8.30 - 12.00 Uhr                                              8.30 - 12.00 Uhr

           Telefonzentrale 07139/97-0 | Telefax 07139/97-66

 Stadtwerke Neuenstadt, Hauptstraße 50, 74196 Neuenstadt a. K.

 E-Mail:              post@neuenstadt.de
 Internet:            www.stadtwerke-neuenstadt.de

 Notdienst                                                                                                                      07139/930494
 Bei Rohrbrüchen, Störungen oder Notfällen
 im Gas- oder Wasserbereich ob Tag oder Nacht

 Kundenservicecenter
 Telefonisch erreichbar:                                                                                                        07139/97-36
 Mo. - Do.     8.30 - 17.00 Uhr
 Fr.           8.30 - 15.30 Uhr

Impressum                                  Anzeigenberatung:
                                           Kirchenstraße 10, 74906 Bad Rappenau                                   Amtliche
Herausgeber:                               Tel. 07264 70246-0, Fax 07264 70246-99
Stadt Neuenstadt a. K., Hauptstraße 50
74196 Neuenstadt a. K., Tel. 07139 97-0
                                           bad-rappenau@nussbaum-medien.de                                        Bekanntmachungen
                                           Internet: www.nussbaum-medien.de
Internet: www.neuenstadt.de
E-Mail: post@neuenstadt.de                 Zuständig für die Zustellung:
Verantwortlich für den amtlichen Teil,     G.S. Vertriebs GmbH, Josef-Beyerle-       Rettungsdienst112
alle sonstigen Verlautbarungen und         Straße 2, 71263 Weil der Stadt
Mitteilungen der Stadt:                    Telefon 07033 6924-0
Bürgermeister Norbert Heuser oder sein     E-Mail: info@gsvertrieb.de
                                           Bürozeiten: Mo. - Fr. von 8 bis 17 Uhr
                                                                                     Ärztliche Notfalldienste
Vertreter im Amt.
Verantwortlich für den übrigen Inhalt      Abonnement: www.nussbaum-lesen.de
                                           Zusteller: www.gsvertrieb.de              Alle Notfalldienste sind unter der kostenlosen Nummer 116 117
und Anzeigen:
Timo Bechtold, Kirchenstraße 10            Kündigung des Abonnements nur             erreichbar.
                                           6 Wochen zum Halbjahresende möglich.
74906 Bad Rappenau                                                                   Heilbronn
Druck und Verlag:
                                           Bezugspreis: halbjährlich 20,40 € inkl.   Allgemeine Notfallpraxis Heilbronn
Nussbaum Medien Bad Rappenau
GmbH & Co. KG, Kirchenstraße 10            Zustellung.                               SLK-Kliniken Heilbronn - Klinikum am Gesundbrunnen,
74906 Bad Rappenau                                                                   Am Gesundbrunnen 20 - 26, Heilbronn
Tel. 07264 70246-0, Fax 07264 70246-99     Bildnachweise:                            Öffnungszeiten
Internet: www.nussbaum-medien.de           © Fotos Rubrikenbalken: Thinkstock        Mo. - Fr. 18.00 - 22.00 Uhr, Sa., So. und Feiertage 9.00 - 22.00 Uhr
                                                                                     Notfallpraxis Kinder Heilbronn (Kinder)
Nachhaltigkeit                             Energie
                                                                                     SLK-Kliniken Heilbronn - Klinikum am Gesundbrunnen,
Papier                                     Wir verwenden zu 100 % zertifizierten
                                           Strom aus Wasserkraft und vermeiden       Am Gesundbrunnen 20 - 26, Heilbronn
Das eingesetzte Papier ist aus deutscher                                             Öffnungszeiten
                                           damit Umweltauswirkungen – keine
Produktion (Augsburg/Bayern).
Es besteht zu ca. 75 % aus Altpapier.
                                           CO2-Emission, kein radioaktiver Abfall.   Mo. - Fr. 19.00 - 22.00 Uhr, Sa., So. und Feiertage 8.00 - 22.00 Uhr
Der verwendete Holzschliff wird aus        Mehr Informationen:
Durchforstungsholz von nachhaltig          http://www.nussbaum-medien.de/            Notfallpraxis HNO Heilbronn (HNO)
bewirtschafteten Wäldern gewonnen.         ueber-uns/oekologische-verantwortung      SLK-Kliniken Heilbronn - Klinikum am Gesundbrunnen,
                                                                                     Am Gesundbrunnen 20 - 26, Heilbronn
                                                                                     Öffnungszeiten
                                                                                     Sa., So. und Feiertage 10.00 - 20.00 Uhr
17 Neuenstadter Nachrichten - Jahrgang Donnerstag, 23. April 2020 - lokalmatador
Neuenstadter Nachrichten • 23. April 2020 • Nr. 17                                                  Amtliche Bekanntmachungen              |5

Notfallpraxis Augen Heilbronn (Augen)                                     Häckselplätze
SLK-Kliniken Heilbronn - Klinikum am Gesundbrunnen
Am Gesundbrunnen 20 - 26, Heilbronn                                       Neuenstadt: zwischen Kochertürn und Brambacher Hof
Öffnungszeiten                                                            freitags 		      14.00 - 16.30 Uhr
Fr. 16.00 - 22.00 Uhr, Sa., So. und Feiertage 10.00 - 20.00 Uhr           samstags         10.00 - 16.30 Uhr
Bad Friedrichshall                                                        Cleversulzbach: Kieshofstr. Richtung Brettacher Hornberg
Allgemeine Notfallpraxis Bad Friedrichshall                               Okt. - Mai      freitags      15.00 - 17.00 Uhr
SLK-Kliniken - Klinikum am Plattenwald,                                                   samstags      12.00 - 16.00 Uhr
Am Plattenwald 1, Bad Friedrichshall                                      Juni - Sept.    samstags      12.00 - 16.00 Uhr
Öffnungszeiten
Sa. und Feiertage 8.00 - 8.00 Uhr, So. 8.00 - 7.00 Uhr                    Auf den Häckselplätzen im Landkreis Heilbronn werden
Möckmühl                                                                  • Baum-, Strauch- und Heckenschnitt mit einem Astdurchmesser
Allgemeine Notfallpraxis Möckmühl                                             von bis ca. 10 cm von Privatanlieferern kostenlos angenommen.
SLK-Kliniken - Krankenhaus Möckmühl, Hahnenäcker 1, Möckmühl              • Ab Mitte März bis einschließlich Dezember stehen zusätzlich
Öffnungszeiten                                                                Container oder Anhänger auf den Häckselplätzen bereit. Hier
Sa., So. und Feiertage 8.00 - 20.00 Uhr                                       können pro Anlieferung bis zu 500 Liter Laub oder Rasenschnitt
                                                                              abgegeben werden.
Zahnärztlicher Notfalldienst
                                                                          Andere kompostierbare Gartenabfälle werden hier nicht ange-
Der zahnärztliche Notfalldienst für den Landkreis Heilbronn kann
                                                                          nommen.
unter folgender Telefonnummer abgefragt werden:  0711/7877712
http://www.kzvbw.de
                                                                          Recyclinghof
Kostenfreie Onlinesprechstunde
                                                                          Neuenstadt, beim Bauhof, Schafgasse 8
Mo. bis Fr. 9.00 - 19.00 Uhr: docdirekt - kostenfreie Onlinesprechstun-
                                                                          mittwochs        14.00 - 18.30 Uhr
de von niedergelassenen Haus- und Kinderärzten nur für gesetzlich
                                                                          freitags		       14.00 - 18.30 Uhr
Versicherte unter                 0711/96589700 oder docdirekt.de
                                                                          samstags          9.00 - 13.00 Uhr
Krankentransport                                        07131/19222
                                                                          Sprechstunden der Beratungsstelle für Familie und
                                                                          Jugend des Landkreises Heilbronn
Polizeiposten Neuenstadt a.K.
                                                                          Wir bieten psychologische Beratung und Begleitung bei Problemen
Hauptstraße 10, Neuenstadt a.K.                                           im Familienalltag und bei Fragen zur Entwicklung, Erziehung und
Tel. 07139/4710-0, Fax 07131/104-605189                                   Förderung von Kindern an.
E-Mail: neuenstadt.pw@polizei.bwl.de                                      Sie können sich vorbeugend informieren oder sich in einer aktuellen
                                                                          Situation unterstützen lassen.
Hospizdienst Neuenstadt e.V.                                              Die Vor-Ort-Beratung kann von Eltern, von Kindern und von Jugend-
                                                                          lichen aus den Kommunen Neuenstadt, Hardthausen und Langen-
Begleitung von Schwerkranken und Sterbenden in Neuenstadt,                brettach aufgesucht werden. Sie ist kostenlos und vertraulich.
Hardthausen und Langenbrettach                                            Vor-Ort-Sprechstunden finden jeweils dienstags im Rathaus in Neu-
Kontakt: Frau Sigrid Däschler, Tel. 07139/3802                            enstadt, in den Räumen der Kindertageseinrichtung Kitteläcker in
                                                                          Bürg und im Rathaus in Kochersteinsfeld statt. Ebenso können Ter-
Informations-, Anlauf- und Vermittlungsstelle für                         mine in der Hauptstelle im Landratsamt Heilbronn vereinbart werden.
                                                                          Es berät Sie Frau Dipl.-Psychologin Katrin Labs.
pflegerische Hilfen - IAV                                                 Terminvereinbarung über das Sekretariat der Beratungsstelle
Frau Wißmann bietet Angehörigen und Betroffenen Informationen             Tel. 07131/994-338, E-Mail: Katrin.labs@landratsamt-heilbronn.de
und individuelle Beratung zu den verschiedensten Fragestellungen
rund um Alter und Pflegebedürftigkeit.                                    Fragen zu Krebs?
Termine nach Vereinbarung
Tel. 07139/90324, E-Mail: iav-neuenstadt@web.de                           Der Krebsinformationsdienst des Deutschen Krebsforschungszen-
                                                                          trums Heidelberg informiert aktuell, wissenschaftlich fundiert, unab-
Telefonseelsorge                                        0800/1110111     hängig von kommerziellen Einflüssen und kostenfrei bei allen Fragen
                                                                          zum Thema Krebs.
                                                                          Telefon: 0800/4203040, kostenfrei, täglich von 8.00 bis 20.00 Uhr
Notruftelefon für Kinder/Jugendliche                  07131/994-555      E-Mail: krebsinformationsdienst@dkfz.de
                                                                          Internet: www.krebsinformationsdienst.de und
                                                                          www.facebook.de/krebsinformationsdienst
AIDS- Seelsorge
                                                                          Sozial- und Lebensberatung
Pfarrerin Irmgard Mack, Tel. 07139/9375477 oder Tel. 07136/280
(Pforte - Klinikum Am Plattenwald)                                        Die Diakonische Bezirksstelle Neuenstadt bietet Sozialberatung an
                                                                          und vermittelt Hilfe in schwierigen Lebenssituationen. Die Beratung
Suchtberatung im Landkreis                                                ist kostenfrei und vertraulich.
                                                                          Sprechzeiten in der Pfarrgasse 7 von Montag bis Freitag jeweils 9.00
Beratung für Suchtkranke und Angehörige durch Herrn Reck von der          bis 12.00 Uhr, außer mittwochs
Jugend- und Suchtberatung mit Sitz in Heilbronn.                          Terminvereinbarungen und weitere Infos unter Tel. 07139/7018 oder
Sprechzeiten: Do. 14.00 - 17.00 Uhr in der Diakonischen Bezirksstel-      unter www.diakonie-neuenstadt.de
le in Neuenstadt, Pfarrgasse 7.
Terminvereinbarungen und weitere Infos unter Tel. 07131/898690.           Anlaufstelle für Menschen mit psychischen Erkran-
                                                                          kungen und deren Angehörige (Stadt und Landkreis)
Notdienste der Apotheken
                                                                          Informations-, Beratungs- und Beschwerdestelle, Wilhelmstr. 51,
finden Sie auf der Homepage der Landesapothekerkammer Baden-              Heilbronn, Sprechzeiten: dienstags in den geraden Kalenderwo-
Württemberg                                                               chen zwischen 16.00 und 18.00 Uhr, Tel. 07131/1235255 (sonst
http://www.lak-bw.notdienst-portal.de/                                    über Anrufbeantworter), anlaufstelle@ibb-heilbronn.de, www.ibb-
oder telefonisch: Festnetz 0800/0022833, mobil 22833                      heilbronn.de
17 Neuenstadter Nachrichten - Jahrgang Donnerstag, 23. April 2020 - lokalmatador
6|    Amtliche Bekanntmachungen                                             Neuenstadter Nachrichten • 23. April 2020 • Nr. 17

Sitzung des Gemeinderates am 27.4.2020                                Untersagung gilt ferner nicht für Schulen der Altenpflege, Alten-
                                                                      pflegehilfe, Krankenpflege, Krankenpflegehilfe, Kinderkrankenpflege,
Am Montag, 27. April 2020 findet um 19.00 Uhr in der Stadthalle       Entbindungspflege (Hebammen), Notfallsanitäter, Schulen zur Aus-
Neuenstadt eine öffentliche Sitzung des Gemeinderates statt.          bildung von medizinisch-technischen Assistenten und pharmazeu-
Tagesordnung                                                          tisch-technischen Assistenten, soweit dort Schüler und Schülerinnen
1. Erlass der Kinderbetreuungsgebühren/Elternbeiträge für den         geprüft und unterrichtet werden, deren Abschluss oder deren Kennt-
   Monat April                                                        nisprüfung im Rahmen des Anerkennungsverfahrens ausländischer
2. Vergabe von Tiefbauarbeiten                                        Berufsabschlüsse bis spätestens 30. Mai 2020 erfolgen soll sowie
   a) Erschließung Baugebiet Fladenstraße in Cleversulzbach           für die Weiterbildung für Intensivkrankenpfleger. Das Kultusministe-
       - Vergabe der Bauarbeiten                                      rium kann Ausnahmen von Absatz 1 für die Sonderpädagogischen
   b) Erschließung Gewerbegebiet „Halde“ in Neuenstadt                Bildungs- und Beratungszentren mit den Förderschwerpunkten emo-
       - Vergabe der Bauarbeiten                                      tionale und soziale Entwicklung, Sehen, Hören, geistige Entwicklung,
   c) Erneuerung des Kunststoffbelages der Rundlaufbahn und           körperliche und motorische Entwicklung, Schülerinnen und Schüler
       des Kleinspielfeldes                                           in längerer Krankenhausbehandlung sowie die entsprechenden Ein-
3. Anpassung der Bezugspreise für die Neuenstadter Nachrichten        richtungen des frühkindlichen Bereichs zulassen, sofern dies auf-
4. Genehmigung von Spenden nach § 78 Absatz 4 Gemeindeord-            grund des besonderen Förder- und Betreuungsbedarfs erforderlich
   nung                                                               ist.
5. Informationen zum Coronavirus
6. Bekanntgaben                                                       (3) Das Kultusministerium kann zur Durchführung schulischer
7. Anfragen                                                           Abschlussprüfungen Ausnahmen von Absatz 1 sowie von § 4 Absatz
Anschließend findet die nicht öffentliche Sitzung statt.              1 zulassen. Dasselbe gilt für
Norbert Heuser, Bürgermeister                                         1. das Sozialministerium in Bezug auf Gesundheitsberufsschulen
                                                                          und Schulen für Sozialwesen sowie
Brettach-Brücke bei der Dreschhalle                                   2. das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz im
                                                                          landwirtschaftlichen Bildungsbereich.
Aufgrund von dringenden Sanierungsarbeiten ist die Brücke voraus-
sichtlich bis 8. Mai 2020 für den Fuß- und Radverkehr gesperrt. Wir   (4) Ausgenommen von der Untersagung nach Absatz 1 ist der Betrieb
bitten um Ihr Verständnis.                                            für Schülerinnen und Schüler an Grundschulen, an Grundschulstufen
Stadtverwaltung                                                       von Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, Grund-
                                                                      schulförderklassen, Schulkindergärten und den Klassenstufen 5 und
Bauarbeiten Lindenplatz                                               6 der auf der Grundschule aufbauenden Schulen sowie Kinder in
                                                                      Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege, sofern beide Erzie-
Bushaltestelle Lindenplatz (ehemals Schlecker) - Sanierungsar-        hungsberechtigte oder die oder der Alleinerziehende in Bereichen
beiten Bodenbelag                                                     der kritischen Infrastruktur im Sinne von Absatz 6 tätig und nicht
In der Zeit vom 21.4. bis voraussichtlich 28.4.2020 werden bei der    abkömmlich sind. Alleinerziehenden gleichgestellt sind Erziehungs-
Bushaltestelle am Lindenplatz (ehemals Schlecker) Bodenbelags-        berechtigte dann, wenn die oder der weitere Erziehungsberechtigte
arbeiten durchgeführt. Während dieses Zeitraums ist der ÖPNV ge-      aus schwerwiegenden Gründen an der Betreuung gehindert ist; die
währleistet, es kann jedoch zu Beeinträchtigungen an der Bushalte-    Entscheidung über die Zulassung einer solchen Ausnahme trifft unter
stelle kommen.                                                        Anlegung strenger Maßstäbe die Gemeinde, in der die Einrichtung
Die Fahrgäste werden gebeten, die Hinweise bei den Haltestellen vor   ihren Sitz hat. Für diese Kinder wird eine Notbetreuung bereitge-
Ort zu berücksichtigen.                                               stellt, die sich auf den Zeitraum des Betriebs im Sinne des Absatz 1
Wir bitten um Ihr Verständnis.                                        erstreckt, den sie ersetzt, und darüber hinaus auch die Ferienzeiträu-
Ihre Stadtverwaltung                                                  me umfasst. Die Notbetreuung findet in der jeweiligen Einrichtung,
                                                                      die das Kind bisher besuchte, durch deren Personal in möglichst
Verordnung der Landesregierung über infektions-                       kleinen Gruppen statt; Ausnahmen hiervon sind nur bei objektiver
                                                                      Unmöglichkeit zulässig. Bei dem gemeinsamen Verzehr von Speisen
schützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des                        bei einer Notbetreuung ist sicherzustellen, dass
Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung - Corona-                         1. die Plätze so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindes-
VO)1                                                                       tens 1,5 Metern zwischen den Tischen und
                                                                      2. Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens
                        vom 17. März 2020                                  1,5 Metern zwischen den Personen
               (in der Fassung vom 17. April 2020)                    gewährleistet ist.
Aufgrund von § 32 in Verbindung mit den § 28 Absatz 1 Satz 1 und      Vom Mindestpersonalschlüssel des § 1 der Kindertagesstättenver-
2 und § 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000      ordnung kann in der Notbetreuung abgewichen werden, sofern die
(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10.   Wahrnehmung der Aufsichtspflicht dennoch uneingeschränkt mög-
Februar 2020 (BGBl. I S. 148) geändert worden ist, wird verordnet:    lich ist.

                                §1                                    (5) Ausgeschlossen von der Notbetreuung gemäß Absatz 4 sind
        Einstellung des Betriebs an Schulen, Kindertages-             Kinder,
           einrichtungen und Kindertagespflegestellen                 1. die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder standen,
(1) Bis zum Ablauf des 3. Mai 2020 sind                                   wenn seit dem Kontakt mit einer infizierten Person noch nicht 14
1. der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung außerunterricht-         Tage vergangen sind, oder
    licher und anderer schulischer Veranstaltungen an den öffentli-   2. die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur
    chen Schulen, Schulkindergärten, Grundschulförderklassen und          aufweisen.
    den Schulen sowie Schulkindergärten in freier Trägerschaft,
2. die Nutzung schulischer Gebäude für nicht schulische Zwecke,       (6) Kritische Infrastruktur im Sinne des Absatz 4 sind insbesondere
3. der Betrieb von Kindertageseinrichtungen sowie Kindertagespfle-    1. die in den §§ 2 bis 8 der BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV)
    ge und                                                                bestimmten Sektoren Energie, Wasser, Ernährung, Informati-
4. der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grund-           onstechnik und Telekommunikation, Gesundheit, Finanz- und
    schule, flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an          Versicherungswesen, Transport und Verkehr,
    der Schule                                                        2. die gesamte Infrastruktur zur medizinischen und pflegerischen
untersagt.                                                                Versorgung einschließlich der zur Aufrechterhaltung dieser Ver-
                                                                          sorgung notwendigen Unterstützungsbereiche, der Altenpflege
(2) Die Untersagung nach Absatz 1 gilt nicht für Schulen an nach          und der ambulanten Pflegedienste, auch soweit sie über die
§ 28 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg            Bestimmung des Sektors Gesundheit in § 6 BSI-KritisV hinaus-
anerkannten Heimen für Minderjährige, soweit die Schüler ganzjäh-         geht,
rig das Heim besuchen sowie Sonderpädagogische Bildungs- und              a) die ambulanten Einrichtungen und Dienste der Wohnungs-
Beratungszentren mit Internat, die ganzjährig geöffnet sind. Die               losenhilfe, die Leistungen nach §§ 67 ff. des Zwölften Buchs
17 Neuenstadter Nachrichten - Jahrgang Donnerstag, 23. April 2020 - lokalmatador
Neuenstadter Nachrichten • 23. April 2020 • Nr. 17                                                 Amtliche Bekanntmachungen               |7

         Sozialgesetzbuch erbringen sowie gemeindepsychiatrische         Die Hochschulen sorgen im Rahmen des rechtlich und tatsächlich
         und sozialpsychiatrische Einrichtungen und Dienste, die         Möglichen dafür, dass die Studierenden alle im Sommersemester
         einem Versorgungsvertrag unterliegen, und ambulante Ein-        2020 vorgesehenen Studienleistungen gegebenenfalls in modifizier-
         richtungen und Dienste der Drogen- und Suchtberatungsstel-      ter Form erbringen können und zugleich die Studierbarkeit gewähr-
         len,                                                            leistet ist.
3.   Regierung und Verwaltung, Parlament, Justizeinrichtungen, Jus-
     tizvollzugs- und Abschiebungshaftvollzugseinrichtungen sowie                                            §3
     notwendige Einrichtungen der öffentlichen Daseinsvorsorge (ein-       Verbot des Aufenthalts im öffentlichen Raum, von Veranstal-
     schließlich der Einrichtungen gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 4                         tungen und sonstigen Ansammlungen
     IfSG), soweit Beschäftigte von ihrem Dienstherrn oder Arbeitge-     (1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist bis zum 3. Mai 2020 nur
     ber unabkömmlich gestellt werden,                                   alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im
4.   Polizei und Feuerwehr (auch Freiwillige) sowie Notfall-/Rettungs-   Kreis der Angehörigen des eigenen Haushalts gestattet. Zu anderen
     wesen einschließlich Katastrophenschutz sowie die Einheiten und     Personen ist im öffentlichen Raum, wo immer möglich, ein Min-
     Stellen der Bundeswehr, die mittelbar oder unmittelbar wegen der    destabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Es wird empfohlen, dass
     durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachten Epidemie im          dort, wo mit einer Einhaltung des Mindestabstands nicht gerechnet
     Einsatz sind,                                                       werden kann, wie beispielsweise im öffentlichen Personennahver-
5.   Rundfunk und Presse,                                                kehr oder beim Einkauf, nicht medizinische Alltagsmasken getragen
6.   Beschäftigte der Betreiber bzw. Unternehmen für den ÖPNV und        werden, die Mund und Nase bedecken.
     den Schienenpersonenverkehr sowie Beschäftigte der lokalen
     Busunternehmen, sofern sie im Linienverkehr eingesetzt werden,      (2) Außerhalb des öffentlichen Raums sind Veranstaltungen und
7.   die Straßenbetriebe und Straßenmeistereien sowie                    sonstige Ansammlungen von jeweils mehr als fünf Personen vor-
8.   das Bestattungswesen.                                               behaltlich des Selbstorganisationsrechts des Landtages und der
                                                                         Gebietskörperschaften bis zum 3. Mai 2020 verboten. Ausgenom-
(7) Das Kultusministerium kann über die in Absatz 6 genannten            men von diesem Verbot sind Veranstaltungen und sonstige Ansamm-
Bereiche hinaus weitere Bereiche für die Notbetreuung lageange-          lungen, wenn deren teilnehmende Personen
passt festlegen.                                                         1. in gerader Linie verwandt sind, wie beispielsweise Eltern, Großel-
                                                                             tern, Kinder und Enkelkinder oder
(8) Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, deren bisher besuchte         2. in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben
Einrichtung einem Betriebsverbot unterliegt und für die nach den         sowie deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner
Absätzen 1 bis 7 keine Ausnahme vorgesehen ist, dürfen die betref-       oder Partnerinnen oder Partner. Die Untersagung nach Satz 1 gilt
fenden Einrichtungen nicht betreten. Die Personensorgeberechtigten       namentlich für Zusammenkünfte in Vereinen, sonstigen Sport- und
haben für die Beachtung der Betretungsverbote zu sorgen.                 Freizeiteinrichtungen sowie öffentlichen und privaten Bildungseinrich-
                                                                         tungen im außerschulischen Bereich.
(9) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt,
durch Rechtsverordnung die Dauer der Untersagung nach Absatz 1,
                                                                         (3) Ausgenommen von dem Verbot nach den Absätzen 1 und 2 sind
auch zeitlich gestuft, zu verlängern sowie deren Bedingungen festzu-
                                                                         Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte,
legen und die Ausgestaltung der Notbetreuung nach den Absätzen 4
                                                                         wenn sie
und 5 anzupassen. Das Recht der zuständigen Behörden, weiterge-
                                                                         1. der Aufrechterhaltung des Arbeits- und Dienstbetriebs oder der
hende Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz anzuordnen,
                                                                             Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder
bleibt hiervon unberührt.
                                                                             der Daseinsfür- oder -vorsorge oder
                                  §2                                     2. dem Betrieb von Einrichtungen, soweit er nicht nach dieser Ver-
             Hochschulen und Akademien des Landes                            ordnung untersagt ist,
(1) Der Studienbetrieb in den Universitäten, pädagogischen Hoch-         zu dienen bestimmt sind. Satz 1 Nummer 1 gilt insbesondere für
schulen, Kunst- und Musikhochschulen, Hochschulen für angewand-          Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte der
te Wissenschaften, der DHBW und den Akademien des Landes                 Gerichte, Staatsanwaltschaften, der Notarinnen und Notare des
bleibt bis zum 3. Mai 2020 ausgesetzt; er wird ab 20. April 2020 in      Landes. Er gilt außerdem für Veranstaltungen, die der medizinischen
digitalen Formaten wiederaufgenommen. Bereits begonnener Stu-            Versorgung dienen wie beispielsweise Veranstaltungen zur Gewin-
dienbetrieb wird in digitalen Formaten fortgesetzt. Praxisveranstal-     nung von Blutspenden, wenn geeignete Maßnahmen zum Schutz
tungen, die spezielle Labor- bzw. Arbeitsräume an den Hochschulen        vor Infektionen im Sinne von § 4 Absatz 5 getroffen werden.
erfordern (z. B. Laborpraktika, Präparierkurse), sind nur unter beson-
deren Schutzmaßnahmen möglich, wenn sie zwingend notwendig               (4) Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen in Kirchen,
sind. Mensen und Cafeterien bleiben bis 3. Mai 2020 geschlossen.         Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubens-
Unter Einhaltung der zum Zwecke des Infektionsschutzes gebotenen         gemeinschaften sind bis zum 3. Mai 2020 grundsätzlich untersagt.
Regelungen können Zusammenkünfte zur Durchführung von Hoch-              Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt,
schulzugangsverfahren, Aufnahmeprüfungen und Auswahlverfah-              durch Rechtsverordnung unter Auflagen zum Infektionsschutz abwei-
ren, einschließlich Studierfähigkeitstests, sowie von Forschung und      chende Regelungen von den Absätzen 1 und 2 und von Satz 1 für
Lehre, einschließlich Prüfungen, die vom Rektorat ausnahmsweise          Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen in Kirchen, Moscheen,
zugelassen werden, stattfinden, wenn diese nicht durch Einsatz elek-     Synagogen und Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften
tronischer Informations- und Kommunikationstechnologien ersetzbar        sowie für alle Bestattungen, Totengebete, Leichenwaschungen sowie
sind.                                                                    Aufbahrungen festzulegen.

(2) In Gebäuden und auf dem Gelände der Hochschulen sind unbe-           (5) Die zuständigen Prüfungsbehörden können zur Durchführung von
schadet von Absatz 1 alle Veranstaltungen, Ansammlungen und              Staatsprüfungen, einschließlich der Kenntnisprüfungen, Ausnahmen
sonstigen Zusammenkünfte von jeweils mehr als fünf Personen bis          von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 sowie von § 2 und § 4
zum 3. Mai 2020 verboten. Dies gilt nicht für Gebäude und Einrich-       Absatz 1 Nummer 2 zulassen.
tungen der Universitätsklinika und sonstige kritische Einrichtungen im
Sinne von § 1 Absatz 6. § 3 Absätze 3 und 6 findet entsprechende         (5a) Das für den Gegenstand der Ausbildung jeweils fachlich zustän-
Anwendung.                                                               dige Ministerium kann unbeschadet der Regelungen in §§ 1 und 2
                                                                         zur Behebung einer Personalknappheit unter Auflagen zum Schutz
(3) Zur Durchführung von Abschlussprüfungen können ferner Aus-           vor Infektionen für die Durchführung von Veranstaltungen zur Ausbil-
nahmen von Absatz 1 und 2 zugelassen werden                              dung oder Qualifikation für Berufe einschließlich von Prüfungen
1. vom Innenministerium in Bezug auf die Hochschule der Polizei          Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 sowie § 4
    Baden-Württemberg und                                                Absatz 1 Nummer 2 zulassen.
2. vom Justizministerium in Bezug auf die Hochschule für Rechts-
    pflege Schwetzingen.                                                 (6) Die zuständigen Behörden können aus wichtigem Grund unter
                                                                         Auflagen zum Schutz vor Infektionen Ausnahmen vom Verbot nach
(4) Über die Nachholung von ausgefallenen Veranstaltungen und            den Absätzen 1 und 2 zulassen. Ein wichtiger Grund liegt insbeson-
Prüfungen entscheidet die Hochschule in eigener Verantwortung.           dere vor, wenn
17 Neuenstadter Nachrichten - Jahrgang Donnerstag, 23. April 2020 - lokalmatador
8|     Amtliche Bekanntmachungen                                              Neuenstadter Nachrichten • 23. April 2020 • Nr. 17

1. Versammlungen und sonstige Veranstaltungen der Aufrechterhal-         (2) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt,
   tung der kritischen Infrastruktur im Sinne von § 1 Absatz 6 dienen    durch Rechtsverordnung, auch über den Zeitraum nach Absatz 1
   oder                                                                  hinaus, bis zum Außerkrafttreten dieser Verordnung den Betrieb
2. es sich um gesetzlich vorgeschriebene Veranstaltungen handelt         1. anderer als der in Absatz 1 genannten Einrichtungen zu unter-
   und eine Verlegung des Termins nicht möglich ist.                         sagen oder ihn von der Einhaltung von Auflagen abhängig zu
                                                                             machen oder,
                                  § 3a                                   2. im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium, den Betrieb
     Verordnungsermächtigung für Maßnahmen für Ein- und                      von Einrichtungen nach Absatz 1 ausnahmsweise unter Auflagen
                            Rückreisende                                     zu gestatten,
Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 1 IfSG ermächtigt,
durch Rechtsverordnung unbeschadet der §§ 5 und 6 Maßnahmen              (3) Von der Untersagung nach Absatz 1 sind ausgenommen:
für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus zu               1. der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke einschließlich
erlassen, insbesondere                                                         Bäckereien, Metzgereien,
1. die Absonderung von Personen, die aus einem Staat außerhalb            2. Wochenmärkte und Hofläden einschließlich mobiler Verkaufs-
    der Bundesrepublik Deutschland einreisen, in geeigneter Weise              stellen für landwirtschaftliche Produkte,
    gemäß § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG,                                      3. Abhol- und Lieferdienste einschließlich solche des Online-
2. die Pflicht von Personen nach Nummer 1 gemäß § 28 Absatz 1                  Handels,
    Satz 1 IfSG, sich bei den für sie zuständigen Behörden zu melden      4. der Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten, Cafés und Eisdielen,
    und auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Absonderung        a)    Kantinen für Betriebsangehörige oder Angehörige öffentlicher
    hinzuweisen,                                                               Einrichtungen, wobei § 1 Absatz 4 Satz 5 entsprechende
3. die Beobachtung von Personen nach Nummer 1 gemäß § 29                       Anwendung findet,
    IfSG und                                                              5. Ausgabestellen der Tafeln,
4. berufliche Tätigkeitsverbote für Personen nach Nummer 1 gemäß          6. Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Hörgeräteakustiker,
    § 31 IfSG einschließlich solcher, die sich gegen Personen richten,         Optiker und Praxen für die medizinische Fußpflege,
    die ihren Wohnsitz außerhalb von Baden-Württemberg haben,                  a) Einzelhändler für Gase, insbesondere für medizinische
sowie Ausnahmen hiervon und Auflagen einschließlich weiterer                        Gase,
Anordnungen hierzu gemäß § 28 Absatz 1 IfSG vorzuschreiben;               7. Tankstellen,
dabei können auch Bußgeldbewehrungen für den Fall von Zuwider-                 a) der Handel mit Kraftfahrzeugen und Fahrrädern,
handlungen vorgesehen werden.                                             8. Banken und Sparkassen sowie Servicestellen von Telekommu-
                                                                               nikationsunternehmen,
                                  §4                                      9. Reinigungen und Waschsalons,
                    Schließung von Einrichtungen                               a) Einrichtungen des Polizeivollzugsdienstes, die zu Übungs-
(1) Der Betrieb folgender Einrichtungen wird bis zum 3. Mai 2020 für                und Ausbildungszwecken sowie zur Aufrechterhaltung des
den Publikumsverkehr untersagt:                                                     Dienstbetriebs erforderlich sind,
1.    Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Museen, Thea-      10. der Buchhandel, Zeitschriften- und Zeitungsverkauf,
      ter, Schauspielhäuser, Freilichttheater,                           11. Raiffeisenmärkte und Landhandel,
2.    Bildungseinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Akademien,       12. Verkaufsstätten für Bau-, Gartenbau- und Tierbedarf,
      Fortbildungseinrichtungen, Volkshochschulen, Musikschulen                a) sonstige Einzelhandelsgeschäfte mit einer Verkaufsfläche
      und Jugendkunstschulen,                                                       von nicht mehr als 800 Quadratmetern
3.    Kinos,                                                             13. der Großhandel und
4.    Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder, Sau-             14. Bibliotheken, auch an Hochschulen, und Archive.
      nen,                                                               Wenn Mischsortimente angeboten werden, dürfen Sortimentsteile,
5.    alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten,      deren Verkauf nicht nach Satz 1 gestattet ist, verkauft werden, wenn
      insbesondere Fitnessstudios sowie Tanzschulen und ähnliche         der erlaubte Sortimentsteil überwiegt, diese Stellen dürfen dann alle
      Einrichtungen,                                                     Sortimente vertreiben, die sie gewöhnlich auch verkaufen. Wenn
      a) Sportboothäfen, soweit nicht die Benutzung zur unauf-           bei einer Stelle der verbotene Teil des Sortiments überwiegt, darf
           schiebbaren Sicherung der Boote vor Verlust oder Beschä-      der erlaubte Teil allein weiter verkauft werden, wenn eine räumliche
           digung, zum Ein- und Auswassern, zur Aufrechterhaltung        Abtrennung möglich ist. Die Sätze 2 und 3 finden nur Anwendung,
           der beruflichen Bootsnutzung (z.B. Berufsfischerei) oder      wenn keine Ausnahme nach Satz 1 Nummer 12a vorliegt. Die Öff-
           zur Ausübung beruflicher Tätigkeiten auf dem Gelände          nung von Einkaufszentren und Kaufhäusern ist nur für die in Satz
           (z.B. Bootsarbeiten durch Gewerbetreibende) erforderlich      1 genannten Ausnahmen erlaubt. Das Wirtschaftsministerium wird
           ist,                                                          ermächtigt, dazu Auflagen festzulegen.
6.    Jugendhäuser,
7.    (aufgehoben)                                                       (3a) Poststellen und Paketdienste dürfen abweichend von Absät-
8.    Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, Spielbanken,         zen 1 bis 3 ihren Betrieb aufrechterhalten. Wird die Poststelle oder
      Wettvermittlungsstellen,                                           der Paketdienst zusammen mit einer nach Absatz 1 untersagten
9.    Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen;         Einrichtung betrieben, darf diese, mit Ausnahme von für den Brief-
      untersagt ist auch jede sonstige Ausübung des Prostitutions-       und Paketversand erforderlichen Nebenleistungen, nicht betrieben
      gewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutz-       werden, wenn die mit dem Betrieb der Poststelle oder dem Paket-
      gesetzes,                                                          dienst erwirtschafteten Umsätze einschließlich Nebenleistungen im
10. Gaststätten und ähnliche Einrichtungen wie Cafés, Eisdielen,         Vergleich zu denen, die durch den Verkauf des Sortiments der
      Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen,                 untersagten Einrichtung erwirtschaftet werden, eine untergeordne-
11. Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks und Anbie-            te Rolle spielen, keinesfalls dürfen zusätzlich zu Poststellen oder
      ter von Freizeitaktivitäten (auch außerhalb geschlossener          Paketdiensten Einrichtungen gemäß Absatz 1 Nummern 9 und 14
      Räume), Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen,                  betrieben werden.
12. alle weiteren Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht zu
      den in Absatz 3 genannten Einrichtungen gehören,                   (4) Dienstleister, Handwerker und Werkstätten können in vollem
13. öffentliche Spiel- und Bolzplätze,                                   Umfang ihrer Tätigkeit nachgehen, soweit sie nicht in Absatz 1
14. Friseure, Tattoo-/Piercing-Studios, Massagestudios, Kosme-           genannt sind.
      tikstudios, Nagelstudios, Studios für kosmetische Fußpflege
      sowie Sonnenstudios,                                               (5) Sofern eine Tätigkeit oder der Betrieb einer Einrichtung nach den
15. Beherbergungsbetriebe, Campingplätze und Wohnmobilstell-             Absätzen 3 bis 4 zulässig ist, haben die Betriebe und Einrichtun-
      plätze, eine Beherbergung darf ausnahmsweise zu geschäftli-        gen mit Kundenverkehr darauf hinzuwirken, dass im Rahmen der
      chen, dienstlichen oder, in besonderen Härtefällen, zu privaten    örtlichen Gegebenheiten der Zutritt gesteuert und Warteschlangen
      Zwecken erfolgen und                                               vermieden werden. Insbesondere ist darauf hinzuwirken, dass ein
16. Betrieb von Reisebussen im touristischen Verkehr.                    Abstand von möglichst 2 Metern, mindestens 1,5 Metern zwischen
                                                                         Personen eingehalten wird, sofern keine geeigneten Trennvorrichtun-
17 Neuenstadter Nachrichten - Jahrgang Donnerstag, 23. April 2020 - lokalmatador
Neuenstadter Nachrichten • 23. April 2020 • Nr. 17                                                   Amtliche Bekanntmachungen               |9

gen vorhanden sind. Von den Vorgaben des Mindestabstands sind             (6) Ausnahmen von den Absätzen 1, 2 und 4 können durch die
solche Tätigkeiten ausgenommen, bei denen eine engere körperliche         Einrichtungen für nahestehende Personen im Einzelfall, beispiels-
Nähe nicht zu vermeiden ist, insbesondere solche im Zusammen-             weise im Rahmen der Sterbebegleitung oder zur Begleitung eines
hang mit der Erbringung von Heil- und Hilfsmitteln und Pflegehilfsmit-    erkrankten Kindes und unter Auflagen zugelassen werden. In Fällen
teln, der Erbringung ärztlicher, zahnärztlicher, psychotherapeutischer,   nach Absatz 4 sind zwingend geeignete Maßnahmen zum Schutz vor
pflegerischer und sonstiger Tätigkeiten der Gesundheitsversorgung         Infektionen zu ergreifen.
und Pflege im Sinne des Fünften und des Elften Buchs Sozialgesetz-
buch sowie der Erbringung von Assistenzleistungen im Sinne des            (7) Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld
Neunten Buchs Sozialgesetzbuch einschließlich der Ermöglichung            von Pflege werden, soweit sie als Gruppenangebote durchgeführt
von Blutspenden.                                                          werden, aufgrund einer erhöhten Ansteckungsgefahr, insbesondere
                                                                          für die besonders betroffenen vulnerablen Gruppen, einstweilen
                                §5                                        eingestellt. Zu den nach Satz 1 eingestellten Angeboten zählen ins-
                   Erstaufnahmeeinrichtungen                              besondere:
(1) Personen, die in einer Landeserstaufnahmeeinrichtung gemäß §          1. Angebote nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Elften
3 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG) aufgenommen werden,                 Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI) in Verbindung mit § 6 Absatz
dürfen für einen Zeitraum von 14 Tagen nach Beginn ihrer Unter-               1 der Unterstützungsangebote-Verordnung (UstA-VO) wie
bringung gemäß § 6 Absatz 1 FlüAG den ihnen jeweils zugewiese-                a) Betreuungsgruppen (für Personen mit überwiegend kogniti-
nen Unterbringungs- und Versorgungsbereich nicht verlassen. Das                   ven Einschränkungen, z.B. demenziell erkrankte pflegebe-
zuständige Regierungspräsidium kann den Betroffenen jederzeit                     dürftige Menschen) und
neue Unterbringungs- und Versorgungsbereiche zuweisen und Aus-                b) Angebote zur Unterstützung im Alltag wie Freizeitausfahrten
nahmen von der Verpflichtung des Satz 1 anordnen.                                 für behinderte und pflegebedürftige Menschen;
                                                                          2. Initiativen des Ehrenamtes nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer
(2) Das Innenministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt,              2 SGB XI in Verbin-dung mit § 7 UstA-VO, soweit sie als Grup-
durch Rechtsverordnung weitergehende Regelungen zur Separie-                  penveranstaltung angelegt sind, und
rung bestimmter Personengruppen innerhalb der Landeserstaufnah-           3. Angebote der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI in Verbindung mit §
meeinrichtungen zu erlassen.                                                  8 UstA-VO.

                                   §6                                     (8) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt,
   Maßnahmen zum Schutz besonders gefährdeter Personen                    durch Rechtsverordnungen weitere Regelungen zum Schutz gefähr-
(1) Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis            deter Personen vor einer Infektion mit SARS-Cov-2 zu treffen und die
5 IfSG, teilstationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und         Regelungen in diesem Paragrafen zu ändern.
Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen einschließlich Kurz-
zeitpflege sowie teilstationäre Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe      (9) Über die Zutrittsverbote nach den Absätzen 1 bis 4, ist durch die
dürfen nicht mehr zu Besuchszwecken betreten werden. Über den             Einrichtungen in einer vor Zutritt gut sichtbaren Weise, beispielsweise
                                                                          durch einen auffälligen Aushang an den Zugangstüren, zu informie-
Zugang zu
                                                                          ren.
1. Fachkrankenhäusern für Psychiatrie mit Ausnahme der Fach-
    krankenhäuser für Gerontopsychiatrie,
                                                                                                          § 6a
2. psychosomatischen Fachkrankenhäusern sowie                                       Einschränkung zahnärztlicher Behandlungen
3. kinder- und jugendpsychiatrischen Fachkrankenhäusern,                  (1) Bei der zahnärztlichen Versorgung von Patientinnen und Patien-
jeweils einschließlich der zugehörigen Tageskliniken, entscheidet die     ten in den Fachgebieten
Leitung der jeweiligen Einrichtung.                                       1. Oralchirurgie,
                                                                          2. Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und
(2) Stationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unter-          3. Kieferorthopädie
stützungsbedarf oder mit Behinderungen, stationäre Einrichtungen          dürfen nur akute Erkrankungen oder Schmerzzustände (Notfälle)
der Wohnungslosenhilfe, ambulant betreute Wohnprojekte der Woh-           behandelt werden. Andere als Notfallbehandlungen nach Satz 1 sind
nungslosenhilfe sowie von einem Anbieter verantwortete ambulant           auf einen Zeitpunkt nach dem Außerkrafttreten dieser Verordnung zu
betreute Wohngemeinschaften nach dem Wohn-, Teilhabe- und Pfle-           verschieben.
gegesetz dürfen nicht mehr zu Besuchszwecken betreten werden.
Die Einrichtungen können den Zutritt zu Besuchszwecken erlauben,          (2) Insbesondere zahnärztliche und kieferorthopädische Behandlun-
wenn geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen getroffen             gen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 von mit SARS-CoV-2 infizierten
werden können. Ausgenommen von dem Betretungsverbot nach                  Patientinnen und Patienten beziehungsweise von in Quarantäne
Satz 1 sind Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, wenn            befindlichen Personen sollen in Notfällen grundsätzlich in Kranken-
mit Blick auf die körperliche Konstitution der Bewohner nicht von         häusern mit Zahnmedizinbezug (Universitäts-Zahnkliniken, Kliniken
einem erhöhten Infektionsrisiko ausgegangen werden muss. Die              mit einer Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie-Abteilung oder Zahnkliniken)
Einrichtungen entscheiden, ob eine Ausnahme nach Satz 3 vorliegt,         erbracht werden. Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 können auch
und weisen darauf in der Information nach Absatz 9 hin.                   in Corona-Schwerpunkt-Zahnarztpraxen anstelle von Einrichtungen
                                                                          nach Satz 1 erbracht werden. Die Standorte der Einrichtungen nach
(3) Der Zutritt von externen Personen zu den in Absatz 1 und 2            den Sätzen 1 und 2 werden über die Kassenzahnärztliche Vereini-
genannten Einrichtungen aus sonstigen, insbesondere beruflichen           gung Baden-Württemberg und die Landeszahnärztekammer Baden-
oder familiären Gründen ist nur in Ausnahmefällen und mit Zustim-         Württemberg bekannt gegeben, die Bekanntgabe ist zu aktualisieren.
mung der Leitung der Einrichtung gestattet. Im Falle der Gewährung
des Zutritts sind geeignete Vorkehrungen zum Infektionsschutz zu                                           §7
treffen.                                                                                           Betretungsverbote
                                                                          In den in § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 genannten Einrichtungen gilt,
(4) Den in § 7 genannten Personen ist der Zutritt zu den in Absatz        soweit deren Betrieb nicht gänzlich eingestellt wird, ein generelles
1 und 2 genannten Einrichtungen untersagt. Wenn diese Personen            Betretungsverbot für Personen, die in Kontakt zu einer infizierten
eine Einrichtung zum Zweck der Behandlung oder Aufnahme betre-            Person stehen oder standen, wenn seit dem Kontakt mit einer infizier-
ten wollen, ist vorab das Einverständnis der Einrichtung einzuholen.      ten Person noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder die Symptome
Ausnahmen von Satz 2 dürfen nur in Notfällen gemacht werden.              eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur aufweisen.
Soweit möglich, sind auch in diesen Fällen Maßnahmen zum Schutz
vor Infektionen zu ergreifen.                                                                             §8
                                                                               Weitere Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz
(5) Zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung und des            (1) Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maß-
Pflegebetriebs können in der Einrichtung tätige Personen, denen           nahmen zum Schutz vor Infektionen zu erlassen, bleibt von dieser
nach Absatz 4 der Zutritt untersagt wäre, nach Abwägung die berufli-      Verordnung unberührt. Für den Erlass von Maßnahmen nach dem
che Tätigkeit in der Einrichtung unter Beachtung von Schutzmaßnah-        Infektionsschutzgesetz ist das Sozialministerium zuständige obers-
men fortsetzen. Die Entscheidung über die Fortsetzung der Tätigkeit       te Polizeibehörde. Das Sozialministerium übt die Fachaufsicht für
und die erforderlichen Schutzmaßnahmen trifft die Einrichtung.            Maßnahmen der nach § 1 Absatz 6 der Verordnung des Sozialmi-
17 Neuenstadter Nachrichten - Jahrgang Donnerstag, 23. April 2020 - lokalmatador
10 |   Amtliche Bekanntmachungen                                               Neuenstadter Nachrichten • 23. April 2020 • Nr. 17

nisteriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz          Öffnungszeiten Postfiliale Neuenstadt
zuständigen Ortspolizeibehörden aus.
                                                                         Die Postfiliale (Service Point Winter & Pfahl GbR) in der Hauptstraße
(2) Das Sozial- und das Innenministerium werden ermächtigt, durch        15 in Neuenstadt ist wieder zu folgenden Zeiten für Sie da:
Rechtsverordnung nähere Einzelheiten zur Verarbeitung personen-          Montag bis Freitag von          9.00 bis 12.30 Uhr
bezogener Daten zwischen Gesundheitsbehörden, Ortspolizeibe-             von 			                        14.00 bis 18.00 Uhr
hörden und dem Polizeivollzugsdienst zu regeln, soweit dies aus          Samstag von 		                  9.00 bis 12.00 Uhr
Gründen des Infektionsschutzes erforderlich ist
1. zum Schutz der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugs-            Bauarbeiten für den neuen Kunstrasenplatz haben
    dienstes sowie der Beschäftigten der Ortspolizeibehörden vor
    Ansteckung bei Einsätzen,                                            begonnen
2. zur Anordnung, Durchführung, Überwachung und des Vollzugs             Das „Sportzentrum Brettachaue“ ist ein zentraler Platz für verschie-
    von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz,                       dene Sportangebote in der Stadt Neuenstadt am Kocher. Der Trai-
3. zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach           ningsplatz (Rasenspielfeld) wird wöchentlich von rund 130 Aktiven -
    dem Infektionsschutzgesetz und auf seiner Grundlage ergange-         darunter rund 100 Jugendliche - der Sportvereine genutzt. Auch die
    ner Rechtsverordnungen und                                           Helmbundschule, das Eduard-Mörike-Gymnasium und die Linden-
4. zur Prüfung der Haft- oder Unterbringungsfähigkeit sowie der          schule nutzen die Sportanlage für ihren Sportunterricht.
    Erforderlichkeit einer isolierten Unterbringung in Gewahrsamsein-    Da der Rasenplatz bei herbst- und winterlichen Witterungsbedingun-
    richtungen und Justizvollzugsanstalten.                              gen des Öfteren gesperrt werden muss, beschloss der Gemeinderat
                                                                         der Stadt Neuenstadt in seiner Sitzung am 20.5.2019 den Bau eines
                                §9                                       Kunstrasenplatzes.
                       Ordnungswidrigkeiten                              Der Gemeinderat hat sich in seiner Sitzung am 18. November 2019
Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infek-          bewusst für einen unverfüllten Kunstrasenplatz entschieden. Übli-
tionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig             cherweise wurden bisher zahlreiche Plätze erstellt, die mit syntheti-
  1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 sich im öffentlichen Raum auf-         schem Material (EPDM) verfüllt sind. Das Kunststoffgranulat ist ak-
      hält,                                                              tuell sehr umstritten. Es besteht die Gefahr, dass dieses Material ab
  2. entgegen § 3 Absatz 2 an einer Veranstaltung oder sonstigen         2022 verboten wird. Die europäische Chemikalienagentur plant ein
      Ansammlung von jeweils mehr als fünf Personen teilnimmt,           Verbot von Kunststoffen dieser Art. Ob es zu einem Verbot kommt
  3. entgegen § 3 Absatz 6 Auflagen zum Schutz vor Infektionen           liegt im Ermessen der Europäischen Kommission. Ein weiterer Grund
      nicht einhält,                                                     für einen unverfüllten Belag ist die Lage in der Brettachaue. Die An-
  4. (aufgehoben)                                                        schaffungskosten für einen unverfüllten Platz liegen mit 678.000 Euro
  5. (aufgehoben)                                                        um 110.000 Euro höher als bei einem mit Kork oder EPDM verfüllten
  6. entgegen § 4 Absatz 1 eine Einrichtung betreibt,                    Platz. Ein Vorteil des unverfüllten Platzes ist aber, dass die jährlichen
  7. eine aufgrund von § 4 Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechts-      Pflegekosten niedriger sind. Bei einer erwarteten Lebensdauer von
      verordnung des Sozialministeriums untersagte Einrichtung
                                                                         15 Jahren entspricht dies einem Betrag von ca. 75.000 Euro.
      betreibt oder eine Auflage für den Betrieb einer Einrichtung
                                                                         Weiterhin wird mit der Erneuerung des Platzes auch die Fluchtlicht-
      nicht einhält,
                                                                         anlage durch eine stromsparende und damit klimaschonende LED-
  8. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 oder 3 Sortimentsteile verkauft,
                                                                         Flutlichtanlage ersetzt.
  9. entgegen § 4 Absatz 3a Satz 2 eine Einrichtung betreibt,
                                                                         Beauftragt mit der Umsetzung dieses Vorhabens wurde die Firma Po-
10. entgegen § 4 Absatz 5 nicht darauf hinwirkt, dass zwischen
                                                                         lytan GmbH aus Burgheim zum Angebotspreis von 678.00 €. Nun ha-
      Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten
                                                                         ben, nach einer kleinen Verzögerung von 2 Wochen, die Bauarbeiten
      wird,
                                                                         am 16.4.2020 begonnen. Für das Vorhaben hat die Stadt einen Zu-
11. entgegen § 6 Absätze 1, 2 und 4 eine der dort genannten Ein-
                                                                         schuss über 100.000 Euro aus dem Sportstättenbauförderprogramm
      richtungen betritt,
                                                                         erhalten.
12. entgegen § 6 Absatz 7 Betreuungs- und Unterstützungsange-
                                                                         Ihre Stadtverwaltung
      bote im Vor- und Umfeld von Pflege anbietet,
12a) entgegen § 6a Absatz 1 eine zahnmedizinische Behandlung
      durchführt,
13. entgegen § 7 eine der genannten Einrichtungen betritt oder
14. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 einen ihm zugewiesenen
      Unterbringungs- und Versorgungsbereich verlässt oder gegen
      eine Regelung zur Separierung bestimmter Personengruppen
      innerhalb der Landeserstaufnahme nach § 5 Absatz 2 verstößt.

                                  § 10
                              Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleich-         Baustelle des neuen Kunstrasenplatzes in Neuenstadt
zeitig tritt die Corona-Verordnung vom 16. März 2020 außer Kraft.

                               § 11
                         Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 15. Juni 2020 außer Kraft. Sofern in
dieser Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten die
Maßnahmen bis zum Außerkrafttreten der Verordnung.

(2) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt,
den Termin des Außerkrafttretens zu ändern.                                   Sicherstellung der
Stuttgart, 17. März 2020                                                      Informationsversorgung
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
Kretschmann                                                                   Lesen Sie das ePaper Ihres Amtsblattes/Ihrer Lokalzeitung
Strobl, Sitzmann, Dr. Eisenmann, Bauer, Untersteller, Dr. Hoffmeister-
Kraut, Lucha, Hauk, Wolf, Hermann, Erler                                      bis zum 15.06. kostenfrei.
                                                                              Die digitale Ausgabe finden Sie vollständig auf:
1
 nicht amtliche konsolidierte Fassung nach Erlass der Fünften Ver-            www.lokalmatador.de/epaper
ordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung
vom 17. April 2020 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgeset-
zes und abrufbar unter
http://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung)
Neuenstadter Nachrichten • 23. April 2020 • Nr. 17                                                                  Amtliche Bekanntmachungen | 11

Standorte Defibrillatoren

     „Neuenstadt zeigt Herz“ – Eine Initiative von „Wir für Neuenstadt“
                 Defibrillatoren an mehreren Standorten
                    in Neuenstadt und den Ortsteilen
      Circa 90% aller Herztode geht ein Herzkammerflimmern voran, das durch den Einsatz von Defibrillatoren unterbro-
      chen werden kann. Und so können Defis Leben retten – wenn sie zur Verfügung stehen.
      Mit diesem Hintergrund hat der Stadtmarketingverein „Wir für Neuenstadt“ Ende 2017 die Initiative „Neuenstadt zeigt
      Herz“ ins Leben gerufen. Mit der finanziellen Unterstützung zahlreicher Unternehmen wurden an unterschiedlichen
      Standorten im Ortsgebiet Defibrillatoren installiert. Diese sind selbsterklärend und das einzige, das man beim Ein-
      satz der Defis falsch machen kann, ist, sie nicht einzusetzen, wenn sie benötigt werden.

                                                     Die Standorte der Defis sind:

                                         Diese Unternehmen haben die Installation der Defibrillatoren ermöglicht:
                  Apotheke am Lindenplatz und Mörike-Apotheke                        Kreissparkasse Heilbronn
                  Gottlob Dietz GmbH                                                 Kreß GmbH
                  Theo Förch GmbH & Co. KG                                           A. Landerer GmbH & Co. KG
                  Familie Müller, Bürg                                               MLOG Logistics GmbH
                  Faurecia Autositze GmbH                                            Neumeister Hydraulik GmbH
                  Gustav Fröschle GmbH & Co. KG                                      OVR Omnibus Verkehr Ruoff GmbH
                  IFA Mess-, Regel- und Elektrotechnik GmbH                          Volksbank Möckmühl eG
                  Horst Thiele Maschinenbau Hydraulische Geräte GmbH                 Lehnert Tools GmbH

 REDAKTIONELLE BEITRÄGE müssen montags bis 12.00 Uhr über das online-System www.artikelstar.de erfasst werden
12 |   Amtliche Bekanntmachungen                                                   Neuenstadter Nachrichten • 23. April 2020 • Nr. 17

Sonderinformation der Deutschen Rentenversi-                               www.neuen-stadt.de. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Vorha-
                                                                           benträgers oder von ihm beauftragte Firmen werden darüber hinaus
cherung                                                                    mit den von den Kartierungsarbeiten berührten Eigentümern und
Auch die Deutsche Rentenversicherung kämpft aktuell mit den Aus-           Nutzungsberechtigten bei Bedarf in Kontakt treten, sofern im Rah-
wirkungen der Corona-Pandemie.                                             men der Kartierungen temporäre Installationen (z.B. Nistkästen oder
Trotzdem wird die Deutsche Rentenversicherung die Bürgerinnen              Lockstöcke) ausgebracht werden.
und Bürger in dieser schwierigen Situation nicht alleine lassen.           Kontakt für Rückfragen
Dies betrifft natürlich auch die Ortsbehörde im Rathaus Neuenstadt         Für Fragen und Mitteilungen zur Durchführung der bauvorbereiten-
am Kocher.                                                                 den Maßnahmen stehen Ihnen unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbei-
Um eine Antragsaufnahme ohne Publikumsverkehr durchführen zu               ter zur Verfügung: TransnetBW GmbH, Tel. 0800/3804701
können, möchten wir Sie deshalb auf die folgenden Möglichkeiten zur        E-Mail: dialognetzbau@transnetbw.de
Antragsaufnahme hinweisen:
1. Sie können gerne die elektronische Antragstellung - mit und ohne
    Identitätsnachweis - über die E-Antrag-Webversion wählen. Diese        Hinweis zur Pflege und zum Abräumen einer
    ist unter der Internetadresse https://www.eservice-drv.de/eantrag/     Grabstätte auf den Friedhöfen der Stadt Neuenstadt
    hinweis-ohne-karte.seam zu erreichen.
2. In unabdingbaren Fällen steht Ihnen zur Antragsaufnahme zur             a. K
    Verfügung: Frau Heike Schneider, Rathaus Neuenstadt, Renten-
    angelegenheiten, Tel. 07139/97-22,                                     Nach den gesetzlichen Bestimmungen und im Rahmen der Fried-
    E-Mail: heike.schneider@neuenstadt.de.                                 hofssatzung der Stadt Neuenstadt möchten wir darauf hinweisen,
Die Anträge können telefonisch aufgenommen werden. Die zur An-             dass alle Grabstätten der Würde des Ortes entsprechend hergerich-
tragsaufnahme erforderlichen Original unterlagen sollten von Ihnen         tet und auch bis zu deren Ablauf dauerhaft gepflegt werden müssen.
zusammengestellt und nach vorheriger telefonischer Terminabspra-           Spätestens nach Ablauf von 2 Jahren ist die Errichtung eines Grab-
che in den Rathausbriefkasten eingeworfen werden. Natürlich erhal-         mals vorgeschrieben. Jegliche Art der Bepflanzung ist nur innerhalb
ten Sie Ihre Unterlagen so schnell wie möglich wieder zurück.              des Beetes gestattet und darf die Grabeinfassung nicht überschreiten.
Bitte rufen Sie Frau Schneider an oder schreiben Sie eine E-Mail.          Auch sind keine hohen Büsche oder Bäume erlaubt. Diese sind ent-
Gerne wird Sie Frau Schneider beraten oder auch mit Ihnen einen            sprechend zurückzuschneiden. Die maximale Höhe liegt bei 1 Meter.
entsprechenden Termin zur telefonischen Antragsaufnahme verein-            Die Räumung von Grabstätten auf den Friedhöfen der Stadt ist jeder-
baren.                                                                     zeit auch vor Ablauf der Ruhefrist möglich. Zu beachten ist, dass nicht
Dabei bittet die DRV, dass die aufnehmenden Personen bei der An-           nur die Bepflanzung und der Grabstein, sondern auch vorhandene
tragsaufnahme einen Vermerk machen, dass es sich um eine telefo-           Einfassungen und sämtliche Fundamentierungen vollständig entfernt
nische Antragsaufnahme wegen der Corona-Krisensituation handelt.           werden müssen. Die Bepflanzung darf nicht mehr nachwachsen.
Alternativ stehen weitere Versichertenberater der DRV telefonisch be-      Nach der Räumung ist die Fläche mit Erde aufzufüllen und zu eb-
dingt zur Verfügung:                                                       nen. Um sicher zu sein, dass das Grab richtig geräumt wird, können
Herr Richard Ehret, Neuenstadt (Ortsteil Stein a. K.), Tel. 06264/1281     Sie sich an entsprechende Fachleute (Bestatter, Steinmetzbetriebe,
oder Herr Wilfried Kuder, Bad Friedrichshall, Tel. 07136/910190.           Landschaftsgärtner etc.) wenden. Nach Räumung des Grabfeldes
Stadtverwaltung                                                            können Sie auch die Friedhofsverwaltung hierüber informieren. Eine
                                                                           kurze Bestätigung, wie etwa per E-Mail, Fax oder Telefon reicht aus.
                                                                           Falls Sie noch Fragen haben, können Sie sich gerne an die Friedhofs-
TransnetBW GmbH                                                            verwaltung (Frau Bauer; Tel. 07139/9726,
Vorhaben 20, Abschnitt 3: Ankündigung von Kartierungsarbei-                E-Mail: sonja.bauer@neuenstadt.de) wenden.
ten in der Stadt Neuenstadt am Kocher                                      Stadtverwaltung
Der Übertragungsnetzbetreiber TransnetBW GmbH plant einen
Ersatzneubau der Leitungsanlage 0316 vom Umspannwerk Groß-
gartach (Stadt Leingarten) bis zum Umspannwerk Kupferzell. Aktuell
finden bereits Vorarbeiten für die Planfeststellung statt. In diesem        Neustadt-in-Europa
Zusammenhang sind zur Ermittlung und Erweiterung der Daten-
grundlage biologische Kartierungen geplant, um die Vereinbarkeit           Absage des 42. Neustadt-Treffens
des Vorhabens mit dem Natur- und Artenschutz zu prüfen.                    Die Corona-Pandemie verändert das öffentliche Leben und die sozi-
Kartierungsarbeiten                                                        alen Kontakte. Davon betroffen sind auch viele Veranstaltungen im
Die Kartierungszeiträume orientieren sich an den verschiedenen             Lande.
Lebenszyklen der Fauna und Flora. Auch Art und Umfang der Kartie-          Nun ist auch das geplante 42. Neustadt-Treffen vom 3. bis 5. Juli 2020
rungen sind abhängig von der Art bzw. Artengruppe, die kartiert wird       in Neustadt an der Aisch davon betroffen. Das Organisationskomitee
und können - je nach Artengruppe - in Form von Begehungen und              hat sich schweren Herzens dazu entschlossen, das Treffen ersatzlos
Sichtbeobachtungen, aber auch durch das Ausbringen von Lockstö-            zu streichen. Damit findet zum ersten Mal kein jährliches Treffen der
cken oder Hand- und Kescherfängen erfolgen.                                internationalen Städtefreundschaft statt.
Für die Kartierungen ist es erforderlich, land- oder forstwirtschaftlich   Für alle Freunde des Neustadt-Treffens gilt:
genutzte, private und öffentliche Wege und im Einzelfall Grundstücke       Wir sehen uns im Jahr 2021 vom 25. bis 27. Juni an der Ostsee in
zu betreten und/oder zu befahren. In der Regel werden sie zu Fuß           Neustadt Holstein wieder.
durchgeführt und dauern - je nach Ziel der Kartierung - zwischen           Möchten Sie dabei sein, wenn wir das maritime Neustadt besuchen?
15 Minuten bis zu mehreren Stunden pro Tag. Hierbei werden im              Ihre Anmeldungen/Reservierungen nimmt Frau Lohmann, Tel.
Regelfall keine Schäden oder Einschränkungen verursacht. Sollte es         07139/97-11 oder gudrun.lohmann@neuenstadt.de ab sofort gerne
trotz aller Vorsicht zu Flurschäden kommen, können diese bei u.g.          entgegen.
Kontakten angezeigt werden. Die Schäden werden zeitnah beseitigt           Infos zur Arbeitsgemeinschaft Neustadt-in-Europa finden Sie unter
oder in voller Höhe entschädigt.                                           www.neustadt-in-europa.de
Bekanntmachung und Termine
                                                                           Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme.
Die Berechtigung zur Durchführung der Vorarbeiten ergibt sich aus
                                                                           Stadtverwaltung
§ 44 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG)
i.V.m. § 18 Absatz 3 Netzausbaubeschleunigungsgesetz. Mit dieser
ortsüblichen Bekanntmachung werden den Eigentümerinnen und
Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten die Vorarbeiten
als Maßnahme gemäß § 44 Absatz 2 EnWG mitgeteilt. Die Kartie-               Geburtstage
rungsarbeiten erfolgen im Zeitraum von März 2020 bis August
2020. Die betroffenen Grundstücke können Sie aus der Flurstücks-           28.4.    Heide Seiz                                         80 Jahre
liste entnehmen. Diese liegt im Rathaus bis 31.8.2020 zur öffent-
lichen Einsicht aus. Aufgrund der Corona-Pandemie kann derzeit
eine Einsichtnahme nur nach telefonischer Absprache erfolgen (Tel.         Die Stadtverwaltung gratuliert der Jubilarin ganz herzlich und wünscht
07139/9757). Zusätzlich finden Sie die Unterlagen auf                      ihr alles Gute.
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