AMTLICHES BEKANNTMACHUNGSBLATT - der Gemeinde Beckingen Amtsblatt Informationen rund um: Gemeinde ...
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
44. Jahrgang | 10. Februar 2021 | N° 6 AMTLICHES BEKANNTMACHUNGSBLATT der Gemeinde Beckingen >>> Amtsblatt • Informationen rund um: Rathaus Tourismus und Kultur Wirtschaft Leben in Beckingen Beckingen Düppenweiler Erbringen Hargarten Haustadt Honzrath Oppen Reimsbach Saarfels www.beckingen.de
S eite 2 A m t sb lat t B ec ki ngen, A usgabe 6 /2 0 2 1 Amtliche Bekanntmachungen Wichtige Telefonnummern Polizei Notruf 110 für den Gemeindebezirk Haustadt Polizeiinspektion Merzig Dieter Wächter, Im Hirtengarten 13 0 68 35/ 44 06 (immer besetzt) 0 68 61/70 40 für den Gemeindebezirk Honzrath Wasserschutzpolizei Dillingen 0 68 31/7 69 93 73 Winfried Minninger, Auf Weweln 3 0 68 32/5 42 Feuerwehr Notruf 1 12 für die Gemeindebezirke Reimsbach und Hargarten Notarzt 1 12 ■■ energis-Netzgesellschaft mbh DRK-Krankentransportstellen Merzig 0 68 61/7 05-62 95 Störungsnummer Strom 06 81/90 69-26 11 Dillingen 0 68 31/70 21 11 Störungsnummer Erdgas 06 81/90 69-2610 Losheim 0 68 72/63 63 ■■ DRK-Bereitschaft Beckingen 0152/04472851 ■■ Gemeindeverwaltung Bereitschaftsführer Oliver Reiter Rathaus mit Bauhof und Wasserwerk 0 68 35/55-0 ■■ Technisches Hilfswerk Collmann, Bürgermeister, Termine nach telefonischer Vereinbarung Ortsbeauftragter Barbian für Beckingen 01 74/ 3 38 81 34 06835/ 55-101 ■■ Arbeiterwohlfahrt Bauhof, Bereitschaftsdienst 01 51/17 14 59 65 Fahrbarer Mittagstisch: Auskünfte erteilt 06835/9598015 Müller, Revierförster 0 68 87/8939015 Wehrführer Schneider, In den Rübstückern 6 0 68 35/68 99 7 ■■ Private ambulante Pflegedienste Stellvertreter Ludwig, Neue Welt 35 0 68 35/6 83 41 Heike Marschall, Beckingen 0 68 35/500 800 Löschbezirksführer Elke & Jessica Müllenbach Düppenweiler 0 68 32/366 Beckingen: Dittert, Haustadter-Tal Str. 99 0 68 35/ 7 67 1 ■■ Caritas-Sozialstation Hochwald Düppenweiler: Alles, Im Junkerath 23 06832/801121 für Beckingen Tel. 0 68 72/50 45 62, Fax 0 68 72/50 45 86 Erbringen: Folz, Auf der Heide 1 0 68 32/8 03 79 Hargarten: Wagner, Im Weidentälchen 18 0 68 32/18 84 ■■ Ambulante Hospiz- und PalliativberatungszentrenCaritas Haustadt: Diwersy, Lindenstraße 17 0 68 35/60 24 00 Saar Hochwald Honzrath: Opsölder, Im Hirtengarten 16 0 68 35/9232072 Bergstraße 40 Tel.: 0 68 35/60 79 50, Fax: 0 68 35/60 79 540 Oppen: Schmidt, Sonnenhügel 12 0 68 32/92 13 69 ■■ Christliche Bürgerhilfe e.V. Reimsbach: Hoffmann, Am Hahn 15 0 68 32/92 10 59 Beckingen - Kleiderkammer 0 68 35/23 38 Saarfels: Gottfrydziak, Nelkenweg 2 0 68 35/6 76 40 ■■ HELP Kinder- und Erwachsenenbetreuung ■■ Wasserwerk Beckingen Zuhause GmbH Mobil: 01 60/7 42 26 46 u. Bereitschaftsdienst Pumpwerk Hargarten 0 68 32/4 29 ■■ Hilfe für Frauen in Notsituationen Frauenhaus Saarlouis ■■ Naturwacht Saarland, Frank Grütz, Alte Wäscherei Aufnahme Tag und Nacht möglich. Sprechstunde nach tel. Vereinbarung Tel. 0174/9503521 Anonyme und kostenlose Beratung 0 68 31/22 00 Naturschutzbeauftragte Kreis-Senioren-Telefon (Do 14 - 17 Uhr): 0 68 61/7 88 86 Stefan Schneider, Anemonenstraße 27 0160/97405391 ■■ Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen für die Gemeindebezirke Beckingen und Saarfels www.hilfetelefon.de Tel.: 08000116016 Karl-Rudi Reiter, Hauptstraße 59 0 68 32/70 29 für den Gemeindebezirk Düppenweiler ■■ Familienzentrum Beckingen Norbert Müllenbach, Piesbacher Straße 51 0176/22302243 Haustadter-Tal-Str. 137 Tel.: 06835/608 44 44 für den Gemeindebezirk Düppenweiler Leo Roth, Im Dompen 7 0 68 32/71 09 ■■ Giftnotrufzentrale des Saarlandes für den Gemeindebezirk Erbringen Universitätskliniken 3-7, 66424 Homburg Tel.: 0 68 41 / 1 92 40 Lutwin Klein, Auf Löw 45 0 68 35/47 15 Ärztedienst ■■ Ärztlicher Bereitschaftsdienst So. 15.02. St.Josef-Apotheke, Dillinger Str.59, Dillingen-Diefflen, Tel.: 06831/9663639 Bereitschaftsdienstpraxis der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland am Marienhaus Klinikum Saarlouis-Dillingen, Standort Dillingen, Werk- Mo. 16.02. easy Apotheke, Jahnstr.17, Dillingen, str. 3 Tel.: 06831/4614658 Bitte melden Sie sich vor ihrem Besuch telefonisch an: Tel.: 01805/663006. Die. 17.02. Fuchs Apotheke, Bahnhofstr. 27, Merzig, Öffnungszeiten der Bereitschaftsdienstpraxis: Tel.: 06861/73111 - Am Wochenende von Samstag 08.00 Uhr bis Montag 08.00 Uhr Mitt. 18.02. Doc`s Apotheke, Friedrich-Ebert-Str.40, Dillingen, - An jedem Feiertag von 08.00 Uhr bis um 08.00 Uhr des Folgetages. Tel.: 06831/78000 - Außerdem an Rosenmontag, Heiligabend und Silvester Ärztlicher Bereitschaftsdienst (inkl. Kinderärzte/ Augenärzte/ HNO- Notwendige Hausbesuche werden von eigens dazu eingeteilten Ärzten aus Ärzte) der Bereitschaftsdienstpraxis heraus durchgeführt. Sie erreichen den ärztlichen Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Verei- nigung kostenlos unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 116117. ■■ Zahnärzte Zusätzlich sind unsere Bereitschaftsdienstpraxen für Sie geöffnet: Fr. 12.02. Von Samstag 08.00 Uhr, bis Montag, 08.00 Uhr, an Feiertagen (inkl- Heilig- Abdollahzadeh E., Merzig, Tel.: 06861/74211 abend/ Silvester), an Rosenmontag sowie an Brückentagen Sa. 13.02. und So. 14.02. Ärztliche Bereitschaftsdienstpraxis Merzig Dr. Lewin, Losheim am See,Tel.: 06872/2393 u. 06872/4110 In den SHG Kliniken, Trierer Straße 148, 66663 Merzig Mo.:15.02. Mirwald A., Merzig, Tel.: 06861/9388333 Ärztliche Bereitschaftsdienstpraxis Dillingen Die.16.02. Dr. Kaltenberg-Nies, Mettlach/Orscholz, Tel.: 06865/8024 Im ehemaligen Krankenhaus Dillingen, Werkstr. 3, 66763 Dillingen ■■ Apotheken Kinderärztliche Bereitschaftsdienstpraxis Im Marienhaus Klinikum Saarlouis Do. 12.02. Luzia-Apotheke, Odilienplatz 10, Dillingen, Kapuzinerstraße 4, 66740 Saarlouis Tel: 06831/7066990 Fr. 13.02. St.Martin-Apotheke, Zur Niedtalhalle 1, ■■ Tierärzte Rehlingen-Siersburg, Tel.: 06835/93633 Sa. 14.02. Saardom Apotheke, Odilienplatz 3, Dillingen, Sa. 13.02. und So. 14.02. Tel.: 06831/701331 Tierärzte Drs.Besse, Lebach, Tel.: 06881/2178
A mtsbla t t B e c ki nge n, Au s g a b e 6 / 2 0 2 1 Seite 3 weist auf die rechtzeitige Beantragung unter Vorlage des alten ■■ Rathaus geschlossen - Ausweises und eines aktuellen biometrischen Passbildes hin. Eingeschränkter Kundenservice Der Personalausweis ist 10 Jahre gültig und die Gebühr beträgt Besuche im Rathaus sind nur nach vorheriger telefonischer 37,00€. Terminvereinbarung möglich Bei Personen, die noch nicht 24 Jahre alt sind, beträgt die Gül- Zum Schutz unserer Bürger/innen und Mitarbeiter/innen tigkeitsdauer 6 Jahre und die Gebühr 22,80€. angesichts der derzeitigen Corona-Pandemie sind Kunden- Der Reisepass ist ebenfalls 10 Jahre gültig und die Gebühr termine im Rathaus, im Bürgerbüro, bei den Eigenbetrieben beträgt 60,00€. Wasserwerk und Abwasserbetrieb und anderen Dienststellen Bei Personen, die noch nicht 24 Jahre alt sind, beträgt die Gül- nur nach telefonischer Terminabsprache möglich. tigkeitsdauer 6 Jahre und die Gebühr 37,50€. Sie erreichen uns unter: 06835/55-0 In dringenden Fällen kann der Reisepass im Expressverfahren Bürgeramt/Einwohnermeldeamt: bestellt werden. Dieses Verfahren kostet zusätzlich 32,00€. 06835/55-260 Wurde bisher noch kein Dokument von der Gemeinde Be- 06835/55-261 ckingen ausgestellt, bringen Sie bitte eine Urkunde oder 06835/55-262 das Familienstammbuch mit. 06835/55-263 Bei Verlust eines aktuellen Ausweisdokumentes wird eine Fo- Eigenbetriebe Wasserwerk 06835/55-352 tokopie des alten Ausweisantrages der ausstellenden Behörde und Abwasserbetrieb: benötigt. Thomas Collmann, Bürgermeister ■■ Städtebauförderung in der Gemeinde Beckingen Abschluss der Sanierungsgebiete ■■ Bereitschaftsdienst des Wasserwerkes In den Gemeindebezirken Beckingen, Düppenweiler und Reims- Der Bereitschaftsdienst des Gemeindewasserwerkes ist nach bach haben seit einigen Jahren umfangreiche Maßnahmen der Dienstschluss und an Wochenenden über die Städtebauförderung stattgefunden, die mit Hilfe von Kommunal-, Telefonnummer 06832/429 Landes- und Bundesmitteln finanziert wurden. Ziel war es frü- zu erreichen. here städtebauliche Missstände, die in vorbereitenden Untersu- Über diese Telefonnummer kann in dringenden Fällen, z.B. chungen ermittelt wurden, zu beseitigen. Die städtebaulichen Rohrbruch, direkt mit dem Diensthabenden gesprochen Sanierungsgebiete, innerhalb derer diverse Maßnahmen umge- werden. Während der Arbeitszeit gilt die Telefonnummer setzt wurden, bestehen in Düppenweiler bereits seit 1985, in des Pumpwerkes Hargarten, Tel. 06832/429 und des Gemein- Beckingen seit 1988 und in Reimsbach seit dem Jahr 1989. Be- dewasserwerkes, Rathaus, Tel.: 06835/55-301 und 55-351. deutsame Maßnahmen, die seinerzeit in den Gebieten umgesetzt wurden, waren beispielsweise in Düppenweiler die Neugestaltung der Dorfmitte. In Reimsbach wurden z. B. der Kirchenvorplatz ■■ Öffnungszeiten Wertstoffhof Rehlingen und der Dorfplatz neu angelegt. Im Ortskern von Beckingen wurden unter anderem rund um den neugestalteten Max-Do- Der Wertstoffhof in Rehlingen, Gewerbege- erfert-Platz zahlreiche Parkplätze angelegt und der Bereich des biet, Ecke Nordstraße/Zur Schleuse ist wie Marktplatzes neu gestaltet. folgt geöffnet: Die genannten Projekte wurden im Rahmen des Städtebauför- Sommerzeit: derprogramms „Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen“ Montags, mittwochs und freitags von 15.00 – 18.00 Uhr durchgeführt, welches jedoch seit dem Jahr 2013 ausgelaufen Winterzeit: ist. Montags, mittwochs und Freitag von 14.00 - 17.00 Uhr Nach der langen Zeit seit dem Beginn des Städtebauförderpro- Informationen: Tel.: 06835/508408 gramms „Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen“ stehen Alternativ können samstags auch der Wertstoffhof Dillingen, nun die Abrechnungen der Gesamtmaßnahmen Beckingen, Lindenstr.15, in der Zeit von 09.00 - 12.30 Uhr und 13.00 Düppenweiler und Reimsbach bevor. Uhr - 16.00 Uhr oder der Wertstoffhof Losheim, Bahnhofstr. Im ersten Schritt zum Abschluss und zur Abrechnung der städ- 39, in der Zeit von 09.00 - 14.00 Uhr angefahren werden. tebaulichen Sanierungsmaßnahmen müssen die Bodenwerte der Grundstücke innerhalb der Sanierungsgebiete ermittelt werden. Der Gutachterausschuss des Landkreises Merzig-Wadern ■■ Forstdienststelle Gemeinde Beckingen ist damit beauftragt, zonale Gutachten zu erstellen, welche mögliche sanierungsbedingte Bodenwertsteigerungen aufzeigen. Tel.: 06887/8939015, Fax: 06835/55-500 Eine Bodenwertsteigerung ist in diesem Zusammenhang der E-mail: Forst@beckingen.de Differenzbetrag zwischen Anfangs- und Endwert. Nach dem Sprechstunden: Dienstags telefonisch von 14.00 - 18.00 Uhr, Baugesetzbuch ist der Anfangswert der Bodenwert, der sich Tel.: 0171/7793812 ergeben würde, wenn eine städtebauliche Sanierung weder Brennholzbestellungen/-nachfragen können ausschließlich beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre. Sollten tatsächlich während dieser Sprechzeiten entgegengenommen werden. Bodenwertsteigerungen, die direkt auf die Sanierung zurückzu- Persönliche Termine nach telefonischer Vereinbarung führen sind, ermittelt werden, so sind diese als Ausgleichbetrag von den Eigentümern zu entrichten. Dabei hat die Gemeinde ■■ Ausgabe von Personalausweisen und keinen Ermessensspielraum und ist zur Erhebung verpflichtet. Reisepässen Die Arbeit des Gutachterausschusses wird im Februar dieses Jahres in Beckingen beginnen, sodass die Ausschussmitglieder Nach Erhalt des Pin-Briefes von der Bundesdruckerei können die Grundstücke vor Ort begutachten. Danach, voraussichtlich die Personalausweise, nach vorheriger Terminvereinbarung, im März, wird die Arbeit in Reimsbach fortgesetzt. In Düppen- beim Bürgeramt der Gemeinde Beckingen abgeholt werden weiler wird der Gutachterausschuss voraussichtlich im April tätig (Zimmer 1.05/1.06). werden. Ebenfalls können alle Reisepässe, die bis zum 13.01.2021 be- Für Rückfragen steht Ihnen die Gemeindeverwaltung selbstver- antragt wurden, in Empfang genommen werden. ständlich gerne unter 06835/55-302 zur Verfügung. Die Beantragung von Pässen und Ausweisen dauert in der Beckingen, 10.02.2021 Regel bis zu 3 Wochen. Das Bürgeramt der Gemeinde Beckingen T. Collmann, Bürgermeister
S eite 4 A m t sb lat t B ec ki ngen, A usgabe 6 /2 0 2 1 ■■ Öffentliche Ausschreibung ■■ Verordnung zur Änderung Die Eigenbetriebe Beckingen haben die folgenden Gewerke an infektionsrechtlicher Verordnungen zur geeignete Firmen zu vergeben: Bekämpfung der Corona-Pandemie 1. Kanalsanierung in der Talstraße im Gemeindebezirk Beckingen, Grabenlose Sanierung vom 4. Februar 2021 Vergabenummer: ABB-01/2021 Inhaltsverzeichnis 2. Erneuerung der Wasserleitung in der Talstraße 144-168 im - Artikel 1 Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Gemeindebezirk Beckingen, Straßen- und Tiefbauarbeiten Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus Vergabenummer: WWB-01/2021 § 1 Absonderung für Ein- und Rückreisende; Beobachtung 3. Erneuerung der Wasserleitung in der Ottilienstraße im § 2 Ausnahmen Gemeindebezirk Beckingen, Straßen- und Tiefbauarbeiten § 3 Verkürzung der Absonderungsdauer Vergabenummer: WWB-02/2021 § 4 Zuständige Behörden 4. Erneuerung der Wasserleitung in der Erbringer Straße § 5 Ordnungswidrigkeiten 2-4c im Gemeindebezirk Erbringen, Straßen- und § 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Tiefbauarbeiten - Artikel 2 Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie Vergabenummer: WWB-03/2021 (VO-CP) 5. Erneuerung der Wasserleitung in der Straße Auf der Heide § 1 Grundsatz der Abstandswahrung 46-54 im Gemeindebezirk Erbringen, Straßen- und Tiefbau- § 2 Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung arbeiten § 3 Kontaktnachverfolgung Vergabenummer: WWB-04/2021 § 4 Betretungsbeschränkungen Die kompletten Veröffentlichungstexte und die Angebotsun- § 5 Hygienekonzepte terlagen können ab sofort unter DTVP, http://www.dtvp.de/ § 6 Kontaktbeschränkungen Center/ unter Beachtung der dort genannten Nutzungsbedin- § 7 Betriebsuntersagungen und -beschränkungen sowie gungen kostenlos heruntergeladen werden. Eine Bereitstellung Schließung von Einrichtungen in Papierform wird nicht angeboten. § 8 Einrichtungen für Menschen mit Behinderung Die Angebotseröffnungen finden am Donnerstag, dem 04.03.2021, § 9 Einrichtungen zur Pflege, Vorsorge- und Rehabilitations- ab 14.00 Uhr bei der Gemeindeverwaltung Beckingen, Büro- einrichtungen, Krankenhäuser und weitere Leistungsbereiche gebäude Wasserwerk, Bergstraße 52 (hinter Rathaus), im Be- § 10 Hochschulen, Berufsakademien und wissenschaftliche sprechungsraum DG statt. Forschungseinrichtungen; Staatliche Prüfungen, Ausbil- Thomas Collmann, Bürgermeister als Werkleiter dungsgänge sowie Fortbildungen § 11 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten Sonstige Behörden § 12 Zuständige Behörden § 13 Sonderregelung für Gebiete mit besonderem ■■ Stellenausschreibungen des Landkreises Infektionsgeschehen Merzig-Wadern § 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten - Artikel 3 Verordnung zum Schulbetrieb und zum Betrieb Beim Landkreis Merzig-Wadern sind zum nächstmöglichen sonstiger Bildungseinrichtungen sowie zum Betrieb von Zeitpunkt folgende Stellen zu besetzen: Kindertageseinrichtungen während der Corona-Pandemie • stv. Abteilungsleiter/-in (m/w/d) beim Amt für Bauverwaltung • zwei Sozialarbeiter/-innen (m/w/d) für die Jugendgerichts- - Kapitel 1 Schulbetrieb und Betrieb von Kindertagesein- hilfe beim Kreisjugendamt richtungen, Kindergroßtagespflegestellen und heilpäd- • Fachkraft Leistungsgewährung im Bereich SGB II (m/w/d) agogischen Tagesstätten während der Corona-Pandemie beim Jobcenter Merzig-Wadern §1 Schulbetrieb während der Corona-Pandemie • Systemische/-r Berater/-in für das Projekt Systemische Be- ratung von Familien beim Jobcenter Merzig-Wadern § 1a Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung • Sachbearbeiter/-in (m/w/d) für Grundsicherung im Alter § 1b Regelung für den Schulbetrieb vom 8. Febru- und bei Erwerbsminderung beim Amt für soziale Angele- ar bis zum 21. Februar 2021 genheiten § 2 Kindertageseinrichtungen, Kindergroßtagespflege- Die näheren Einzelheiten können dem vollständigen Ausschrei- stellen und heilpädagogische Tagesstätten bungstext entnommen werden, der auf der Internetseite des § 3 Vorbereitung für Nichtschülerinnen und Nichtschü- Landkreises Merzig-Wadern www.merzig-wadern.de unter der ler auf die Abschlussprüfungen Rubrik „Service“ und dort unter „Stellenangebote“ veröffentlicht - Kapitel 2 Pflegeschulen und Schulen für Gesundheits- ist. fachberufe Bewerbungen mit entsprechenden Unterlagen (tabellarischer Lebenslauf, Kopien von Schul- und Beschäftigungszeugnissen) § 4 Präsenzunterricht können bis 19.02.2021 an den Landkreis Merzig-Wadern, Bahn- § 5 Prüfungsverfahren hofstr. 44, 66663 Merzig oder per Email an personalamt@ § 6 Durchführung von Weiterbildungen merzig-wadern.de gesandt werden. Bitte verzichten Sie bei - Kapitel 3 Öffentliche und private Bildungseinrichtungen Ihrer Bewerbung auf Hefter/Mappen, da die Bewerbungsun- im außerschulischen Bereich terlagen aus Kostengründen nicht zurückgesendet werden. Landkreis Merzig-Wadern § 7 Außerschulische Bildungsveranstaltungen Die Landrätin § 8 Saarländische Verwaltungsschule Daniela Schlegel-Friedrich - Kapitel 4 § 9 Dienstleister, die Eingliederungen in Arbeit erbringen DATENSCHUTZ GEHT UNS ALLE AN... - Kapitel 5 Diskutieren Sie mit uns auf § 10 Musik-, Kunst- und Schauspielschulen blog.wittich.de! - Kapitel 6
A mtsbla t t B e c ki nge n, Au s g a b e 6 / 2 0 2 1 Seite 5 § 11 Ordnungswidrigkeiten b) Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung § 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten des Gesundheitswesens dringend erforderlich und unabdingbar ist, und dies durch den Dienstherrn, Ar- - Artikel 4 Inkrafttreten beitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird, - Verordnung mit Begründung als Download im Amtsblatt vom 5. Februar 2021 3. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekon- Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz zepte Personen, die unter den Voraussetzungen des § 2 1 Satz 1 und 2 und § 28a und § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Absatz 2 und 3 der Verordnung zum Schutz vor einreise- Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. bedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus 1045), zuletzt geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. SARS-CoV-2 nach Feststellung einer epidemischen Lage Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136), des Saarländischen COVID- von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag 19-Maßnahmengesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 220) (Coronavirus-Einreiseverordnung) einreisen und und § 5 Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes (LOG) vom a) die im Saarland ihren Wohnsitz haben und sich zwin- 2. Juli 1969 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März gend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch Artikel 2 des ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufs- Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358), verordnet die ausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in einem Landesregierung: Risikogebiet innerhalb der Großregion Saar-Lor-Lux Artikel 1 begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchent- Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und lich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler) Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus oder §1 b) die in einem Risikogebiet innerhalb der Großregion Absonderung für Ein- und Rückreisende; Beobachtung Saar-Lor-Lux ihren Wohnsitz haben und sich zwingend (1) Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Ausland in das Saarland einreisen und sich zu einem beliebigen Studiums oder ihrer Ausbildung in das Saarland bege- Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem zum ben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, Zeitpunkt der Einreise als Risikogebiet im Sinne des § 2 Nummer an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger); 17 des Infektionsschutzgesetzes mit einem erhöhten Risiko für die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhaltung eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 eingestuften angemessener Schutz- und Hygienekonzepte sind Gebiet (Risikogebiet) aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bil- unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die Haupt- dungseinrichtung zu bescheinigen. oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung (2) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten- Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort ab- Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coro- zusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein navirus-Einreiseverordnung in der jeweils geltenden Fassung anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. aufgehalten haben, sind von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht 1. Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs mit ihrem Hausstand angehören. Nachbarstaaten weniger als 72 Stunden in einem Risiko- (2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, gebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren, wenn das Bundesgebiet einreisen, typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS- 2. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Ge- a) Personen, die einreisen aufgrund des Besuchs von schmacksverlust innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise Verwandten ersten Grades, des nicht dem gleichen bei ihnen auftreten. Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensge- (3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 fährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch die zustän- Umgangsrechts, oder dige Behörde. b) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygiene- (4) Personen, die in der Landesaufnahmestelle neu oder nach konzepte hochrangige Mitglieder des diplomatischen mehrtägiger, dauernder Abwesenheit erneut aufgenommen und konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen werden, dürfen für einen Zeitraum von zehn Tagen nach der und Regierungen, Aufnahme den ihnen jeweils zugewiesenen Unterbringungs- und Versorgungsbereich nicht verlassen. Das Landesverwal- 3. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekon- tungsamt als nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 der Saarländischen zepte Personen, Aufenthaltsverordnung zuständige Landesbehörde für die a) die im Saarland ihren Wohnsitz haben und die sich Aufnahmeeinrichtung kann den Betroffenen jederzeit neue zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, Unterbringungs- und Versorgungsbereiche zuweisen und ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufs- Ausnahmen von der Verpflichtung des Satzes 1 anordnen. ausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in einem Absatz 3 gilt entsprechend. Risikogebiet begeben und regelmäßig, mindestens §2 einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren Ausnahmen (Grenzpendler) oder (1) Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind b) die in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz haben und 1. Personen, die nur zur Durchreise in das Saarland einreisen; die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufs- diese haben das Gebiet des Saarlandes auf dem schnellsten ausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in das Weg zu verlassen, um die Durchreise abzuschließen, oder Saarland begeben und regelmäßig, mindestens einmal 2. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden bei Einhaltung wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenz- angemessener Schutz- und Hygienekonzepte gänger); die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhaltung a) Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend angemessener Schutz- und Hygienekonzepte sind Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schie- durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bil- ne, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, oder dungseinrichtung zu bescheinigen.
S eite 6 A m t sb lat t B ec ki ngen, A usgabe 6 /2 0 2 1 (3) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den c) das Auswärtige Amt nicht wegen eines erhöhten In- letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten- fektionsrisikos eine Reisewarnung unter https://www. Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coro- auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise- navirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, sind von § 1 und-sicherheitshinweise für die betroffene Region Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst ausgesprochen hat, 1. Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung 8. Personen, die zu Ausbildungszwecken für einen mindestens dreimonatigen Aufenthalt einreisen; der Ausbildungszweck a) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, ins- ist durch den Arbeitgeber, die Bildungseinrichtung oder besondere Ärzte, Pflegekräfte, unterstützendes me- den Auftraggeber zu bescheinigen. dizinisches Personal und 24-Stunden-Betreuungskräf- Satz 1 gilt nur für Personen, die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 te, oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Coronavirus-Einreise- b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, verordnung die für sie geltenden Pflichten erfüllt haben c) der Pflege diplomatischer und konsularischer Bezie- und das ärztliche Zeugnis oder Testergebnis über das hungen, Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS- d) der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, CoV-2 innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise der e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen. und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Das Testergebnis nach Satz 2 ist für mindestens zehn Tage Kommunen oder nach Einreise aufzubewahren. f ) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen (4) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den Union und von internationalen Organisationen letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten- Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coro- unabdingbar ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch navirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, sind von § 1 den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber zu be- Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst scheinigen, 2. Personen, die einreisen aufgrund 1. Personen nach § 54a des Infektionsschutzgesetzes, 2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO- a) des Besuchs von Verwandten ersten oder zweiten Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehöri- für den Frieden (PfP-Truppenstatut) und des Truppenstatuts gen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppen- geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts, statut), die zu dienstlichen Zwecken nach Deutschland b) einer dringenden medizinischen Behandlung oder einreisen oder dorthin zurückkehren, oder c) des Beistands oder zur Pflege schutz- beziehungswei- 3. Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen se hilfebedürftiger Personen, Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen, wenn am 3. Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und aus ein- Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten satzgleichen Verpflichtungen aus dem Ausland zurück- zehn Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betrieb- kehren, oder liche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontakt- vermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, 4. Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwen- die einer Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 vergleich- dig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer bar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausbildung oder ihres Studiums in einem Risikogebiet Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist. Der Arbeitgeber zeigt aufgehalten haben oder in das Bundesgebiet einreisen; die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei der zuständigen die zwingende Notwendigkeit ist durch den Arbeitgeber, Behörde an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheini- nach Satz 1. Die zuständige Behörde hat die Einhaltung gen, der Voraussetzungen nach Satz 1 zu überprüfen. 5. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekon- zepte Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend (5) In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde auf Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, Antrag weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grun- per Schiff oder Flugzeug transportieren, ohne unter Absatz des erteilen. 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a zu fallen, (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nur, sofern die dort genannten 6. Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung Personen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert Geruchs- und Geschmacksverlust aufweisen. Die in Absatz 1 werden oder von einem Bundessportfachverband zur Nummer 2 und in den Absätzen 2 bis 5 genannten Personen Teilnahme an Trainings- und Lehrgangsmaßnahmen ein- haben zur Durchführung eines Tests einen Arzt oder ein Test- geladen sind, oder zentrum aufzusuchen, wenn bei ihnen binnen zehn Tagen nach 7. Personen, die als Urlaubsrückkehrer aus einem Risikogebiet Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Corona- zurückreisen und die unmittelbar vor Rückreise in ihrem virus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- Urlaubsort einen Test mit negativem Ergebnis in Bezug und Geschmacksverlust auftreten. auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durch- §3 geführt haben, sofern Verkürzung der Absonderungsdauer (1) Die Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 endet frühestens a) auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Bun- ab dem fünften Tag nach der Einreise, wenn eine Person über desrepublik Deutschland und der betroffenen natio- ein ärztliches Zeugnis oder Testergebnis hinsichtlich des Nicht- nalen Regierung vor Ort besondere epidemiologische vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auf Vorkehrungen (Schutz- und Hygienekonzept) für einen Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, Urlaub in diesem Risikogebiet getroffen wurden (sie- englischer oder französischer Sprache verfügt und sie dieses he Internetseite des Auswärtigen Amtes https://www. innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise der zuständigen auswaertiges-amt.de sowie des Robert Koch-Instituts Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegt. https://www.rki.de), (2) Die dem ärztlichen Zeugnis oder Testergebnis nach Absatz b) die Infektionslage in dem jeweiligen Risikogebiet der 1 zugrunde liegende Testung muss mindestens fünf Tage nach Nichterfüllung der Verpflichtung nach § 1 Absatz 1 der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen Satz 1 nicht entgegensteht und worden sein. Der zugrunde liegende Test muss die Anforderun-
A mtsbla t t B e c ki nge n, Au s g a b e 6 / 2 0 2 1 Seite 7 gen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adres- Mindestabstand zu anderen Personen von eineinhalb Metern se https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfül- einzuhalten. len. (2) Ausgenommen von der Verpflichtung zur Einhaltung des (3) Die Person muss das ärztliche Zeugnis oder Testergebnis Mindestabstandes nach Absatz 1 Satz 2 sind Kontakte zu Ehe- nach Absatz 1 für mindestens zehn Tage nach Einreise aufbe- gatten, Lebenspartnern und Partnern einer nicht ehelichen wahren. Lebensgemeinschaft sowie Verwandten in gerader Linie, Ge- (4) Die Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 wird für die Dau- schwistern, Geschwisterkindern und deren jeweiligen Haus- er, die zur Durchführung eines Tests nach Absatz 1 erforderlich haltsangehörigen (familiärer Bezugskreis). ist, ausgesetzt. (3) Bei privaten Zusammenkünften zu Hause in geschlossenen (5) Die Person nach Absatz 1 hat zur Durchführung eines Tests Räumen sollen die Hygiene- und Abstandsregelungen umgesetzt einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen, wenn bei ihr und für ausreichend Belüftung gesorgt werden. Wo die Mög- binnen zehn Tagen nach Einreise typische Symptome einer lichkeit besteht, sollen die privaten Zusammenkünfte im Freien Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, abgehalten werden. Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten. §2 (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Personen, die unter § 2 Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung Absatz 4 Nummer 3 fallen, entsprechend. §4 (1) Im öffentlichen Raum ist bei jedem nicht nur kurzfristigen Zuständige Behörden Kontakt mit nicht zum eigenen Haushalt gehörenden Personen (1) Für den Vollzug dieser Verordnung und nach Maßgabe der und einer Unterschreitung des Mindestabstandes von eineinhalb Anordnungen betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung Metern, sofern nicht eine gleichwertige Infektionsschutzmaß- einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den nahme gewährleistet ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu Bundestag vom 5. November 2020 (BAnz AT 06.11.2020 B5) sind tragen, sofern gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. die Ortspolizeibehörden zuständig. Die Ortspolizeibehörden Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres sind von unterrichten die zuständigen Gesundheitsämter unverzüglich der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausge- über die getroffenen Maßnahmen. Zuständige Verwaltungs- nommen. Eltern und Sorgeberechtigte haben dafür Sorge zu behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswid- tragen, dass ihre Kinder oder Schutzbefohlenen ab Vollendung rigkeiten nach § 5 dieser Verordnung sind die Gemeindever- des sechsten Lebensjahres die Verpflichtung zum Tragen einer bände. Mund-Nasen-Bedeckung einhalten, sofern diese dazu in der (2) Als zuständige Behörde zur Durchführung der Coronavirus- Lage sind. Einreiseverordnung wird hinsichtlich § 4 Absatz 2 Nummer 5 (2) In jedem Fall haben folgende Personengruppen, auch Kinder der Coronavirus-Einreiseverordnung das Ministerium für Sozi- ab Vollendung des sechsten Lebensjahres, eine Mund-Nasen- ales, Gesundheit, Frauen und Familie, im Übrigen die zuständi- Bedeckung zu tragen, sofern gesundheitliche Gründe nicht ge Ortspolizeibehörde bestimmt. Zuständige Verwaltungsbe- entgegenstehen: hörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig- 1: Personen bei der Nutzung des öffentlichen Personenver- keiten nach § 9 der Coronavirus-Einreiseverordnung sind die kehrs (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse, Taxen und Gemeindeverbände. Die Vorschriften nach der Verordnung über Passagierflugzeuge) sowie an Bahnhöfen, Flughäfen, die Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 12. Haltestellen und in Wartebereichen alle Fahrgäste und September 2016 (Amtsbl. I S. 856) bleiben unberührt. Besucher ab Vollendung des sechsten Lebensjahres sowie §5 das Personal, bei Fähren und Fahrgastschiffen allerdings Ordnungswidrigkeiten nur beim Ein- und Ausstieg und insoweit, als der Mindest- Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des abstand von eineinhalb Metern nicht eingehalten werden Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrläs- kann; die entgegenstehenden gesundheitlichen Gründe sig sind bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs 1: entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 sich nicht, nicht in der vorge- nachzuweisen, schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in eine dort ge- 2: während des Aufenthaltes auf Messen, Spezial-, Jahr- und nannte Wohnung oder Unterkunft begibt oder sich nicht Wochenmärkten sowie in und vor Ladenlokalen, in den oder nicht rechtzeitig absondert, zugehörigen Wartebereichen und Warteschlangen, auf 2: entgegen § 1 Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt, den dazugehörigen Parkplätzen alle Kunden und Besucher 3: entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, Absatz 2 ab Vollendung des sechsten Lebensjahres, soweit die Art Nummer 3 zweiter Halbsatz, Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 der Leistungserbringung nicht entgegensteht, sowie das zweiter Halbsatz oder Nummer 4 eine Bescheinigung nicht Personal, soweit nicht arbeitsschutzrechtliche Bestimmun- richtig ausstellt oder gen entgegenstehen oder eine andere, gleichwertige In- 4: entgegen § 2 Absatz 6 Satz 2 oder § 3 Absatz 5 einen Arzt fektionsschutzmaßnahme gewährleistet ist, oder ein Testzentrum nicht oder nicht rechtzeitig aufsucht. 3: Gäste während des Aufenthaltes in Gaststätten im Sinne §6 des Saarländischen Gaststättengesetzes (SGastG) in der Inkrafttreten, Außerkrafttreten Fassung der Bekanntmachung vom 13. April 2011 (Amts- (1) Diese Verordnung tritt am 8. Februar 2021 in Kraft. Gleich- bl. I S. 206), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nummer 1 zeitig tritt die Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- des Gesetzes vom 11. November 2020 (Amtsbl. I S. 1262), und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus vom 22. und sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art abseits eines Januar 2021 (Amtsbl. I S. 136) außer Kraft. festen Platzes sowie bei der Abholung oder Entgegennah- (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 21. Februar 2021 außer me von Speisen, auch in den gegebenenfalls entstehenden Kraft. Warteschlangen, Artikel 2 4: bei öffentlichen Veranstaltungen nach § 6 Absatz 3 und Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie bei Veranstaltungen nach § 6 Absatz 5 Satz 2 alle Teilneh- (VO-CP) merinnen und Teilnehmer auch an einem festen Platz, §1 5: alle Besucherinnen und Besucher von Gottesdiensten und Grundsatz der Abstandswahrung gemeinsamen Gebeten unter freiem Himmel, in Kirchen, (1) Physisch-soziale Kontakte zu anderen Menschen außerhalb Moscheen, Synagogen sowie in sonstigen Räumlichkeiten, der Angehörigen des eigenen Haushaltes sind auf ein absolut die zur Grundrechtsausübung gemäß Artikel 4 des Grund- nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich ist ein gesetzes genutzt werden,
S eite 8 A m t sb lat t B ec ki ngen, A usgabe 6 /2 0 2 1 6: Kunden und das Personal bei Erbringern von Dienstleis- (2) Diese Regelung gilt nicht für den Betrieb von Hotels, Beher- tungen unmittelbar am Menschen, bei denen aufgrund bergungsbetrieben und Campingplätzen sowie die Zurverfü- ihrer Natur der Mindestabstand des § 1 Absatz 1 Satz 2 gungstellung jeglicher Unterkünfte. zwangsläufig nicht eingehalten werden kann (körpernahe §5 Dienstleistungen), soweit die Natur der Dienstleistung Hygienekonzepte dem nicht entgegensteht, (1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen sämtlicher 7: Besucher in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitati- nach dieser Rechtsverordnung nicht untersagter Einrichtungen, onseinrichtungen sowie Patienten und Besucher in Arzt- Anlagen und Betriebe, die Veranstalter von Veranstaltungen und Psychotherapeutenpraxen, Psychologischen Psycho- nach § 6 sowie die Verantwortlichen im Kurs-, Trainings- und therapeutenpraxen, Kinder- und Jugendlichenpsychothe- Wettkampfbetrieb im Sport haben entsprechend den spezifi- rapeutenpraxen, Zahnarztpraxen, ambulanten Pflegediens- schen Anforderungen des jeweiligen Angebots ein individuel- ten und den übrigen an der Patientenversorgung betei- les Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen ligten ambulanten und stationären Einrichtungen des der zuständigen Behörde vorzulegen. Gesundheitswesens, soweit nicht die Art der Behandlung (2) Diese Konzepte müssen Maßnahmen zur Reduzierung von oder Leistungserbringung entgegensteht, Kontakten, zur Sicherstellung der Einhaltung des Mindestab- 8: das Personal in Gaststätten nach dem Saarländischen standes nach § 1 Absatz 1 Satz 3, zum Schutz von Kunden, Gaststättengesetz vom 13. April 2011 (Amtsbl. I S. 206), Besuchern und des Personals vor Infektionen sowie zur Durch- zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Juni 2012 führung von verstärkten Reinigungs- und Desinfektionsinter- (Amtsbl. I S. 156), sowie sonstiger Gastronomiebetriebe vallen enthalten. Dabei sind insbesondere die einschlägigen jeder Art sowie von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) zum Infektions- Campingplätzen und bei der sonstigen Zurverfügungstel- schutz in ihrer jeweiligen Fassung, die Vorgaben der jeweiligen lung von Unterkünften, sofern nicht arbeitsschutzrechtli- Arbeitsschutzbehörden und der zuständigen Berufsgenossen- che Bestimmungen entgegenstehen oder eine andere, schaften zu beachten. gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme gewährleistet (3) Nähere und besondere Anforderungen zu Schutz- und ist, Hygienekonzepten kann das Ministerium für Soziales, Gesund- 9: Besucher und Kunden während des Aufenthaltes in ge- heit, Frauen und Familie durch Rechtsverordnung im Einver- schlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines nehmen mit dem fachlich zuständigen Ressort in einem be- Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, soweit reichsspezifischen Hygienerahmenkonzept bestimmen. Ent- die Pflicht nicht bereits aufgrund der Nummern 1 bis 8 sprechende Hygienerahmenkonzepte werden auch auf www. besteht, corona.saarland.de veröffentlicht und sind von den Betreibern 10: Personen in Arbeits- und Betriebsstätten. Die Pflicht nach und sonstigen Verantwortlichen und Veranstaltern einzuhalten. Satz 1 gilt nicht am Arbeitsplatz, soweit der Mindestabstand Bereichsspezifische Hygienerahmenkonzepte sind insbeson- nach § 1 Absatz 1 Satz 2 eingehalten werden kann. Weite- dere erforderlich für re Abweichungen von Satz 1 sind nur auf der Grundlage 1: den Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem Saarlän- einer aktuellen rechtskonformen Gefährdungsbeurteilung dischen Gaststättengesetz sowie den Betrieb sonstiger unter Beachtung der SARS-CoV-2-Regel des Arbeitsschut- Gastronomiebetriebe jeder Art, zes zulässig. 2: den Betrieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben und In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 5 Campingplätzen sowie die Zurverfügungstellung jeglicher und Nummer 7 sind als Mund-Nasen-Bedeckungen im Sinne Unterkünfte, des Satzes 1 medizinische Gesichtsmasken (OP-Masken oder 3: den Probenbetrieb von Theatervorstellungen, Opern oder auch Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder höherer Konzerten, Standards) zu tragen. 4: die Durchführung sonstiger Veranstaltungen, (3) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen der in Absatz 5: die Veranstaltung von Reisebusreisen, 2 genannten Einrichtungen haben die Einhaltung der Pflicht 6: die Erbringung von körpernahen Dienstleistungen. zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in ihrem jeweiligen §6 Verantwortungsbereich sicherzustellen. Satz 1 gilt nicht bei den Kontaktbeschränkungen Betreibern des öffentlichen Personenverkehrs (Eisenbahnen, (1) Private Zusammenkünfte im öffentlichen Raum, in privat Straßenbahnen, Busse, Taxen und Passagierflugzeuge); diese genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken haben auf die Pflicht lediglich hinzuweisen. werden auf einen Haushalt und eine nicht in diesem Haushalt (4) Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, eine Pflicht lebende Person beschränkt. zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf bestimmten, Soweit es zwingende persönliche Gründe erfordern, insbeson- stark frequentierten öffentlichen Plätzen und Straßen anzuord- dere die Betreuung Minderjähriger oder pflegebedürftiger nen. Personen, wenn dies unter Ausschöpfung anderer zumutbarer §3 Möglichkeiten nicht anders sichergestellt werden kann, ist auch Kontaktnachverfolgung der gemeinsame Aufenthalt mit mehreren Personen eines Die Verpflichtung zur Gewährleistung der Kontaktnachverfol- anderen Haushaltes gestattet. Unbeschadet dessen ist die gung richtet sich nach §§ 6 bis 8 des Saarländischen COVID- unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung für 19-Maßnahmengesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 220). Kinder unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich §4 organisierten Betreuungsgemeinschaften zulässig, wenn sie Betretungsbeschränkungen Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfasst. (1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen sämtlicher Ansammlungen mit mehr als zehn Personen sind verboten. nach dieser Verordnung nicht untersagten Einrichtungen, (2) Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, sind untersagt. Anlagen und Betriebe sind verpflichtet, die Gesamtzahl der (3) Veranstaltungen, die nicht unter Absatz 2 fallen und zu gleichzeitig anwesenden Kunden und Besucher dergestalt zu denen je Veranstaltungstag und -ort in der Summe unter freiem begrenzen, dass auf einer dem Publikumsverkehr zugänglichen Himmel oder in geschlossenen Räumen nicht mehr als zehn Gesamtfläche, im Falle des Handels die Verkaufsfläche, pro 15 Personen zu erwarten sind, können stattfinden. Veranstaltungen Quadratmeter nur eine Person Zutritt hat. Bei Einhaltung des sind unter Angabe des Veranstalters der Ortspolizeibehörde zu Mindestabstandes im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 sind vier melden. Der Veranstalter hat geeignete Maßnahmen zur voll- Kunden oder Besucher unabhängig von der Gesamtfläche stets ständigen Nachverfolgbarkeit nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 zulässig. des Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes vom 22.
A mtsbla t t B e c ki nge n, Au s g a b e 6 / 2 0 2 1 Seite 9 Januar 2021 (Amtsbl. I S. 220) zu treffen und besondere infek- desautobahnen und gastronomische Betriebe an Autohöfen tionsschutzrechtliche Auflagen zu beachten. Veranstaltungen sind vom Verbot ausgenommen. und Zusammenkünfte mit einer höheren Personenzahl sind (2) Verboten ist die Erbringung sexueller Dienstleistungen im nur dann zulässig, wenn für deren Durchführung ein dringen- Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Prostituiertenschutzgesetzes des und unabweisbares rechtliches oder tatsächliches Bedürf- vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), zuletzt geändert durch nis besteht. Dabei sind weitere veranstaltungsspezifische Hy- Artikel 182 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), gienemaßnahmen umzusetzen. Von den Beschränkungen der sowie die Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne des Sätze 1 und 2 ausgenommen sind Veranstaltungen und Zusam- § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes. menkünfte, die dem Betrieb von Einrichtungen, die nicht nach (3) Untersagt ist die Öffnung von Ladengeschäften des Einzel- dieser Verordnung untersagt sind, zu dienen bestimmt sind; handels sowie die Öffnung von Ladenlokalen, deren Betreten die für den Betrieb der jeweiligen Einrichtung geltenden Hygi- zur Entgegennahme einer Dienst- oder Werkleistung erforder- enevorschriften sind einzuhalten. lich ist. Von dem Verbot des Satzes 1 ausgenommen sind Der Mindestabstand nach Maßgabe des § 1 Absatz 1 Satz 2 ist bei allen Veranstaltungen und Zusammenkünften wo immer 1: Lebensmittelhandel, auch Getränkemärkte und Wochen- möglich einzuhalten außer zwischen Angehörigen des famili- märkte, deren Warenangebot den zulässigen Einzelhan- ären Bezugskreises nach § 1 und Angehörigen des bestimm- delsbetrieben entspricht, Direktvermarkter von Lebens- baren weiteren Haushaltes. mitteln, (4) Veranstaltungen, zu denen je Veranstaltungstag und -ort in 2: Abhol- und Lieferdienste, der Summe mehr als 1.000 Personen zu erwarten sind, sind 3: Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte, untersagt. Die übrigen Bestimmungen der Absätze 2 und 3 4: Banken und Sparkassen, bleiben hiervon unberührt. 5: Apotheken, Drogeriemärkte und Sanitätshäuser, (5) Das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der Gebiets- Reformhäuser, körperschaften und sonstiger Körperschaften, Stiftungen und 6: Optiker und Hörgeräteakustiker, Anstalten des öffentlichen Rechts sowie die Tätigkeit der Ge- 7: Post und sonstige Annahmestellen des Versandhandels, richte bleiben unberührt. Dies gilt auch für die Tätigkeit der 8: Tankstellen, Raststätten, Parteien, Wählergruppen und Vereinigungen im Sinne des 9: Reinigungen und Waschsalons, Artikels 9 Absatz 3 des Grundgesetzes mit der Maßgabe, dass 10: Zeitungskioske, Zeitungsverkaufsstellen, bei Veranstaltungen und Zusammenkünften der Mindestabstand 11: Online-Handel, nach § 1 Absatz 1 Satz 2 einzuhalten ist sowie weitere veran- 12: Babyfachmärkte, staltungsspezifische Hygienemaßnahmen umgesetzt werden. 13: Werkstatt und Reparaturannahmen, (6) Für Bestattungen gilt, vorbehaltlich weiterer ortspolizeilicher 14: Heilmittelerbringer und Gesundheitsberufe, Vorgaben, Absatz 3 entsprechend. Von der Ortspolizeibehörde 15: Großhandel, sollen Ausnahmegenehmigungen erteilt werden, soweit dies 16: karitative Einrichtungen. im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Mischsortimente in SB-Warenhäusern oder Vollsortimentge- (7) Gottesdienste und gemeinsame Gebete sind unter freiem schäften sowie in Discountern und Supermärkten und sonstigen Himmel, in Kirchen, Moscheen, Synagogen sowie in sonstigen Räumlichkeiten, die zur Grundrechtsausübung gemäß Artikel Ladengeschäften dürfen verkauft werden, wenn der erlaubte 4 des Grundgesetzes genutzt werden, zulässig, wenn die aus Sortimentsteil im gesamten Warenangebot wesentlich überwiegt Infektionsschutzgründen gebotene Begrenzung der Teilneh- (Schwerpunktprinzip). Diese Betriebe dürfen alle Sortimente merzahl nach Maßgabe des Mindestabstandes nach § 1 Absatz vertreiben, die sie gewöhnlich - auch in Form von Aktionsan- 1 Satz 2 sowie die besonderen Schutz- und Hygieneregelungen geboten - verkaufen. Eine Ausweitung des Angebots über das gewährleistet sind. Der Gemeindegesang ist in Kirchen, Mo- zum 12. Dezember 2020 geltende Angebot hinaus ist grund- scheen, Synagogen sowie in sonstigen Räumlichkeiten, die zur sätzlich nicht erlaubt. Grundrechtsausübung gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes (4) Die Erbringung körpernaher Dienstleistungen ist untersagt. genutzt werden, untersagt. Die Betretungsbeschränkungen Heilmittelerbringer und Gesundheitsberufe sind von den Be- des § 4 Absatz 1 finden keine Anwendung. Zusammenkünfte triebsuntersagungen und Schließungen unter Einhaltung im Sinne des Satzes 1 mit mehr als zehn Teilnehmerinnen und spezieller Hygienekonzepte zur Erbringung medizinisch not- Teilnehmern sind spätestens zwei Werktage zuvor bei der zu- wendiger Behandlungen und Dienstleistungen ausgenommen. ständigen Ortspolizeibehörde anzuzeigen, sofern keine gene- (5) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb einschließlich des rellen Absprachen mit der entsprechenden Behörde getroffen Betriebs von Tanzschulen mit Ausnahme des Individualsports wurden. allein, zu zweit oder mit dem eigenen Haushalt ist untersagt. (8) Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes sind Alle öffentlichen und privaten Sportanlagen mit Ausnahme von zulässig, sofern sie ortsfest oder als Standkundgebung stattfin- Anlagen unter freiem Himmel sind zu schließen. Der Wettkampf- den, der Mindestabstand der Teilnehmer nach § 1 Absatz 1 Satz und Trainingsbetrieb des Berufssports und von Sportlerinnen 2 sichergestellt wird und besondere infektionsschutzrechtliche und Sportlern des Olympiakaders, des Perspektiv-Kaders, der Auflagen der zuständigen Behörden beachtet werden. Nachwuchskader, des paralympischen Kaders und des Landes- §7 kaders ist zulässig. Hierfür ist die Nutzung von Sportstätten Betriebsuntersagungen und -beschränkungen sowie Schlie- gestattet. Die Nutzung muss in allen Fällen aus infektionsschutz- ßung von Einrichtungen rechtlicher Sicht vertretbar sein. Bei der Durchführung des (1) Verboten sind der Betrieb eines Gaststättengewerbes nach Wettkampf- und Trainingsbetriebs müssen mindestens die dem Saarländischen Gaststättengesetz vom 13. April 2011 folgenden Voraussetzungen eingehalten werden: (Amtsbl. I S. 206), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 156), der Betrieb sonstiger Gastronomie- 1: Einhaltung des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 Satz betriebe jeder Art und von Betriebskantinen und Mensen. 2, sofern eine kontaktfreie Durchführung nach der Eigenart Ausgenommen sind die Abgabe und Lieferung von mitnahme- der Sportart möglich ist; die Regelung des § 1 Absatz 2 fähigen Speisen und Getränken für den Verzehr nicht an Ort bleibt unberührt, und Stelle. Betriebskantinen und Mensen können unter Einhal- 2: konsequente Einhaltung der Hygiene- und Desinfektions- tung der Vorgaben nach § 5 geöffnet werden, wenn die Arbeits- maßnahmen, insbesondere bei gemeinsamer Nutzung von abläufe im Betrieb eine Schließung nicht zulassen, insbeson- Geräten, dere wenn der Verzehr mitnahmefähiger Speisen und Geträn- 3: Nutzung der Umkleide- und Nassbereiche unter Abstands- ke an anderer Stelle nicht zumutbar ist. Rastanlagen an Bun- und Hygieneregeln,
Sie können auch lesen