AMTLICHES BEKANNTMACHUNGSBLATT - der Gemeinde Beckingen Amtsblatt Informationen rund um: Gemeinde ...

Die Seite wird erstellt Kevin Thomas
 
WEITER LESEN
AMTLICHES BEKANNTMACHUNGSBLATT - der Gemeinde Beckingen Amtsblatt Informationen rund um: Gemeinde ...
44. Jahrgang | 10. Februar 2021 | N° 6

AMTLICHES
BEKANNTMACHUNGSBLATT
der Gemeinde Beckingen
>>> Amtsblatt • Informationen rund um:

            Rathaus             Tourismus und Kultur           Wirtschaft           Leben in Beckingen

Beckingen    Düppenweiler   Erbringen   Hargarten   Haustadt    Honzrath    Oppen       Reimsbach        Saarfels

                                        www.beckingen.de
AMTLICHES BEKANNTMACHUNGSBLATT - der Gemeinde Beckingen Amtsblatt Informationen rund um: Gemeinde ...
S eite 2                                                                                                 A m t sb lat t B ec ki ngen, A usgabe 6 /2 0 2 1

                                                  Amtliche Bekanntmachungen
                                                          Wichtige Telefonnummern

 Polizei Notruf                               110                             für den Gemeindebezirk Haustadt
 Polizeiinspektion Merzig                                                      Dieter Wächter, Im Hirtengarten 13                          0 68 35/ 44 06
 (immer besetzt)                     0 68 61/70 40                            für den Gemeindebezirk Honzrath
 Wasserschutzpolizei Dillingen  0 68 31/7 69 93 73                            Winfried Minninger, Auf Weweln 3                              0 68 32/5 42
 Feuerwehr Notruf                             1 12                            für die Gemeindebezirke Reimsbach und Hargarten
 Notarzt 1 12                                                                 ■■ energis-Netzgesellschaft mbh
 DRK-Krankentransportstellen Merzig  0 68 61/7 05-62 95                       Störungsnummer Strom                                   06 81/90 69-26 11
 Dillingen                             0 68 31/70 21 11                       Störungsnummer Erdgas                                  06 81/90 69-2610
 Losheim 0 68 72/63 63                                                        ■■ DRK-Bereitschaft Beckingen                          0152/04472851
 ■■ Gemeindeverwaltung                                                         Bereitschaftsführer Oliver Reiter
 Rathaus mit Bauhof und Wasserwerk                       0 68 35/55-0         ■■ Technisches Hilfswerk
 Collmann, Bürgermeister, Termine nach telefonischer Vereinbarung             Ortsbeauftragter Barbian für Beckingen                   01 74/ 3 38 81 34
 06835/ 55-101                                                                 ■■ Arbeiterwohlfahrt
 Bauhof, Bereitschaftsdienst                       01 51/17 14 59 65          Fahrbarer Mittagstisch: Auskünfte erteilt                 06835/9598015
 Müller, Revierförster                              0 68 87/8939015
 Wehrführer Schneider, In den Rübstückern 6           0 68 35/68 99 7         ■■ Private ambulante Pflegedienste
 Stellvertreter Ludwig, Neue Welt 35                  0 68 35/6 83 41         Heike Marschall, Beckingen                                0 68 35/500 800
 Löschbezirksführer                                                            Elke & Jessica Müllenbach Düppenweiler                        0 68 32/366
 Beckingen: Dittert, Haustadter-Tal Str. 99            0 68 35/ 7 67 1        ■■ Caritas-Sozialstation Hochwald
 Düppenweiler: Alles, Im Junkerath 23                  06832/801121           für Beckingen                  Tel. 0 68 72/50 45 62, Fax 0 68 72/50 45 86
 Erbringen: Folz, Auf der Heide 1                     0 68 32/8 03 79
 Hargarten: Wagner, Im Weidentälchen 18                 0 68 32/18 84         ■■ Ambulante Hospiz- und PalliativberatungszentrenCaritas
 Haustadt: Diwersy, Lindenstraße 17                  0 68 35/60 24 00            Saar Hochwald
 Honzrath: Opsölder, Im Hirtengarten 16             0 68 35/9232072           Bergstraße 40               Tel.: 0 68 35/60 79 50, Fax: 0 68 35/60 79 540
 Oppen: Schmidt, Sonnenhügel 12                      0 68 32/92 13 69         ■■ Christliche Bürgerhilfe e.V.
 Reimsbach: Hoffmann, Am Hahn 15                     0 68 32/92 10 59         Beckingen - Kleiderkammer                                   0 68 35/23 38
 Saarfels: Gottfrydziak, Nelkenweg 2                  0 68 35/6 76 40
                                                                               ■■ HELP Kinder- und Erwachsenenbetreuung
 ■■ Wasserwerk Beckingen                                                       Zuhause GmbH                                     Mobil: 01 60/7 42 26 46
 u. Bereitschaftsdienst Pumpwerk Hargarten                     0 68 32/4 29
                                                                               ■■ Hilfe für Frauen in Notsituationen Frauenhaus Saarlouis
 ■■ Naturwacht Saarland, Frank Grütz, Alte Wäscherei                           Aufnahme Tag und Nacht möglich.
 Sprechstunde nach tel. Vereinbarung                    Tel. 0174/9503521     Anonyme und kostenlose Beratung                             0 68 31/22 00
 Naturschutzbeauftragte                                                        Kreis-Senioren-Telefon (Do 14 - 17 Uhr):                  0 68 61/7 88 86
 Stefan Schneider, Anemonenstraße 27                       0160/97405391      ■■ Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen
 für die Gemeindebezirke Beckingen und Saarfels
                                                                               www.hilfetelefon.de                                    Tel.: 08000116016
 Karl-Rudi Reiter, Hauptstraße 59                            0 68 32/70 29
 für den Gemeindebezirk Düppenweiler                                           ■■ Familienzentrum Beckingen
 Norbert Müllenbach, Piesbacher Straße 51                  0176/22302243      Haustadter-Tal-Str. 137                             Tel.: 06835/608 44 44
 für den Gemeindebezirk Düppenweiler
 Leo Roth, Im Dompen 7                                       0 68 32/71 09     ■■ Giftnotrufzentrale des Saarlandes
 für den Gemeindebezirk Erbringen                                               Universitätskliniken 3-7, 66424 Homburg           Tel.: 0 68 41 / 1 92 40
 Lutwin Klein, Auf Löw 45                                    0 68 35/47 15

                                                                       Ärztedienst

 ■■ Ärztlicher Bereitschaftsdienst                                             So. 15.02.     St.Josef-Apotheke, Dillinger Str.59, Dillingen-Diefflen,
                                                                                              Tel.: 06831/9663639
 Bereitschaftsdienstpraxis der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland
 am Marienhaus Klinikum Saarlouis-Dillingen, Standort Dillingen, Werk-         Mo. 16.02.     easy Apotheke, Jahnstr.17, Dillingen,
 str. 3                                                                                       Tel.: 06831/4614658
 Bitte melden Sie sich vor ihrem Besuch telefonisch an: Tel.: 01805/663006.    Die. 17.02.    Fuchs Apotheke, Bahnhofstr. 27, Merzig,
 Öffnungszeiten der Bereitschaftsdienstpraxis:                                                Tel.: 06861/73111
 - Am Wochenende von Samstag 08.00 Uhr bis Montag 08.00 Uhr                    Mitt. 18.02.   Doc`s Apotheke, Friedrich-Ebert-Str.40, Dillingen,
 - An jedem Feiertag von 08.00 Uhr bis um 08.00 Uhr des Folgetages.                           Tel.: 06831/78000
 - Außerdem an Rosenmontag, Heiligabend und Silvester                          Ärztlicher Bereitschaftsdienst (inkl. Kinderärzte/ Augenärzte/ HNO-
 Notwendige Hausbesuche werden von eigens dazu eingeteilten Ärzten aus         Ärzte)
 der Bereitschaftsdienstpraxis heraus durchgeführt.                            Sie erreichen den ärztlichen Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Verei-
                                                                               nigung kostenlos unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 116117.
 ■■ Zahnärzte                                                                  Zusätzlich sind unsere Bereitschaftsdienstpraxen für Sie geöffnet:
 Fr. 12.02.                                                                    Von Samstag 08.00 Uhr, bis Montag, 08.00 Uhr, an Feiertagen (inkl- Heilig-
 Abdollahzadeh E., Merzig, Tel.: 06861/74211                                   abend/ Silvester), an Rosenmontag sowie an Brückentagen
 Sa. 13.02. und So. 14.02.                                                     Ärztliche Bereitschaftsdienstpraxis Merzig
 Dr. Lewin, Losheim am See,Tel.: 06872/2393 u. 06872/4110                      In den SHG Kliniken, Trierer Straße 148, 66663 Merzig
 Mo.:15.02. Mirwald A., Merzig, Tel.: 06861/9388333                            Ärztliche Bereitschaftsdienstpraxis Dillingen
 Die.16.02. Dr. Kaltenberg-Nies, Mettlach/Orscholz, Tel.: 06865/8024
                                                                               Im ehemaligen Krankenhaus Dillingen, Werkstr. 3, 66763 Dillingen
 ■■ Apotheken                                                                  Kinderärztliche Bereitschaftsdienstpraxis
                                                                               Im Marienhaus Klinikum Saarlouis
 Do. 12.02.    Luzia-Apotheke, Odilienplatz 10, Dillingen,                     Kapuzinerstraße 4, 66740 Saarlouis
               Tel: 06831/7066990
 Fr. 13.02.    St.Martin-Apotheke, Zur Niedtalhalle 1,                         ■■ Tierärzte
               Rehlingen-Siersburg, Tel.: 06835/93633
 Sa. 14.02.    Saardom Apotheke, Odilienplatz 3, Dillingen,                    Sa. 13.02. und So. 14.02.
               Tel.: 06831/701331                                              Tierärzte Drs.Besse, Lebach, Tel.: 06881/2178
AMTLICHES BEKANNTMACHUNGSBLATT - der Gemeinde Beckingen Amtsblatt Informationen rund um: Gemeinde ...
A mtsbla t t B e c ki nge n, Au s g a b e 6 / 2 0 2 1                                                                      Seite 3
                                                                  weist auf die rechtzeitige Beantragung unter Vorlage des alten
 ■■ Rathaus geschlossen -                                         Ausweises und eines aktuellen biometrischen Passbildes hin.
    Eingeschränkter Kundenservice                                 Der Personalausweis ist 10 Jahre gültig und die Gebühr beträgt
 Besuche im Rathaus sind nur nach vorheriger telefonischer        37,00€.
 Terminvereinbarung möglich                                       Bei Personen, die noch nicht 24 Jahre alt sind, beträgt die Gül-
 Zum Schutz unserer Bürger/innen und Mitarbeiter/innen            tigkeitsdauer 6 Jahre und die Gebühr 22,80€.
 angesichts der derzeitigen Corona-Pandemie sind Kunden-          Der Reisepass ist ebenfalls 10 Jahre gültig und die Gebühr
 termine im Rathaus, im Bürgerbüro, bei den Eigenbetrieben        beträgt 60,00€.
 Wasserwerk und Abwasserbetrieb und anderen Dienststellen         Bei Personen, die noch nicht 24 Jahre alt sind, beträgt die Gül-
 nur nach telefonischer Terminabsprache möglich.                  tigkeitsdauer 6 Jahre und die Gebühr 37,50€.
 Sie erreichen uns unter:            06835/55-0                   In dringenden Fällen kann der Reisepass im Expressverfahren
 Bürgeramt/Einwohnermeldeamt:                                     bestellt werden. Dieses Verfahren kostet zusätzlich 32,00€.
                                     06835/55-260                 Wurde bisher noch kein Dokument von der Gemeinde Be-
                                     06835/55-261                 ckingen ausgestellt, bringen Sie bitte eine Urkunde oder
                                     06835/55-262                 das Familienstammbuch mit.
                                     06835/55-263                 Bei Verlust eines aktuellen Ausweisdokumentes wird eine Fo-
 Eigenbetriebe Wasserwerk            06835/55-352                 tokopie des alten Ausweisantrages der ausstellenden Behörde
 und Abwasserbetrieb:                                             benötigt.
 Thomas Collmann, Bürgermeister                                   ■■ Städtebauförderung in der Gemeinde
                                                                     Beckingen
                                                                  Abschluss der Sanierungsgebiete
 ■■ Bereitschaftsdienst des Wasserwerkes                          In den Gemeindebezirken Beckingen, Düppenweiler und Reims-
 Der Bereitschaftsdienst des Gemeindewasserwerkes ist nach        bach haben seit einigen Jahren umfangreiche Maßnahmen der
 Dienstschluss und an Wochenenden über die                        Städtebauförderung stattgefunden, die mit Hilfe von Kommunal-,
                Telefonnummer 06832/429                           Landes- und Bundesmitteln finanziert wurden. Ziel war es frü-
 zu erreichen.                                                    here städtebauliche Missstände, die in vorbereitenden Untersu-
 Über diese Telefonnummer kann in dringenden Fällen, z.B.         chungen ermittelt wurden, zu beseitigen. Die städtebaulichen
 Rohrbruch, direkt mit dem Diensthabenden gesprochen              Sanierungsgebiete, innerhalb derer diverse Maßnahmen umge-
 werden. Während der Arbeitszeit gilt die Telefonnummer           setzt wurden, bestehen in Düppenweiler bereits seit 1985, in
 des Pumpwerkes Hargarten, Tel. 06832/429 und des Gemein-         Beckingen seit 1988 und in Reimsbach seit dem Jahr 1989. Be-
 dewasserwerkes, Rathaus, Tel.: 06835/55-301 und 55-351.          deutsame Maßnahmen, die seinerzeit in den Gebieten umgesetzt
                                                                  wurden, waren beispielsweise in Düppenweiler die Neugestaltung
                                                                  der Dorfmitte. In Reimsbach wurden z. B. der Kirchenvorplatz
 ■■ Öffnungszeiten Wertstoffhof Rehlingen                         und der Dorfplatz neu angelegt. Im Ortskern von Beckingen
                                                                  wurden unter anderem rund um den neugestalteten Max-Do-
                     Der Wertstoffhof in Rehlingen, Gewerbege-    erfert-Platz zahlreiche Parkplätze angelegt und der Bereich des
                     biet, Ecke Nordstraße/Zur Schleuse ist wie   Marktplatzes neu gestaltet.
 folgt geöffnet:                                                  Die genannten Projekte wurden im Rahmen des Städtebauför-
 Sommerzeit:                                                      derprogramms „Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen“
 Montags, mittwochs und freitags von 15.00 – 18.00 Uhr            durchgeführt, welches jedoch seit dem Jahr 2013 ausgelaufen
 Winterzeit:                                                      ist.
 Montags, mittwochs und Freitag von 14.00 - 17.00 Uhr             Nach der langen Zeit seit dem Beginn des Städtebauförderpro-
 Informationen: Tel.: 06835/508408                                gramms „Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen“ stehen
 Alternativ können samstags auch der Wertstoffhof Dillingen,      nun die Abrechnungen der Gesamtmaßnahmen Beckingen,
 Lindenstr.15, in der Zeit von 09.00 - 12.30 Uhr und 13.00        Düppenweiler und Reimsbach bevor.
 Uhr - 16.00 Uhr oder der Wertstoffhof Losheim, Bahnhofstr.       Im ersten Schritt zum Abschluss und zur Abrechnung der städ-
 39, in der Zeit von 09.00 - 14.00 Uhr angefahren werden.         tebaulichen Sanierungsmaßnahmen müssen die Bodenwerte
                                                                  der Grundstücke innerhalb der Sanierungsgebiete ermittelt
                                                                  werden. Der Gutachterausschuss des Landkreises Merzig-Wadern
 ■■ Forstdienststelle Gemeinde Beckingen                          ist damit beauftragt, zonale Gutachten zu erstellen, welche
                                                                  mögliche sanierungsbedingte Bodenwertsteigerungen aufzeigen.
 Tel.: 06887/8939015, Fax: 06835/55-500
                                                                  Eine Bodenwertsteigerung ist in diesem Zusammenhang der
 E-mail: Forst@beckingen.de
                                                                  Differenzbetrag zwischen Anfangs- und Endwert. Nach dem
 Sprechstunden: Dienstags telefonisch von 14.00 - 18.00 Uhr,
                                                                  Baugesetzbuch ist der Anfangswert der Bodenwert, der sich
 Tel.: 0171/7793812
                                                                  ergeben würde, wenn eine städtebauliche Sanierung weder
 Brennholzbestellungen/-nachfragen können ausschließlich
                                                                  beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre. Sollten tatsächlich
 während dieser Sprechzeiten entgegengenommen werden.
                                                                  Bodenwertsteigerungen, die direkt auf die Sanierung zurückzu-
 Persönliche Termine nach telefonischer Vereinbarung
                                                                  führen sind, ermittelt werden, so sind diese als Ausgleichbetrag
                                                                  von den Eigentümern zu entrichten. Dabei hat die Gemeinde
■■ Ausgabe von Personalausweisen und                              keinen Ermessensspielraum und ist zur Erhebung verpflichtet.
   Reisepässen                                                    Die Arbeit des Gutachterausschusses wird im Februar dieses
                                                                  Jahres in Beckingen beginnen, sodass die Ausschussmitglieder
Nach Erhalt des Pin-Briefes von der Bundesdruckerei können        die Grundstücke vor Ort begutachten. Danach, voraussichtlich
die Personalausweise, nach vorheriger Terminvereinbarung,         im März, wird die Arbeit in Reimsbach fortgesetzt. In Düppen-
beim Bürgeramt der Gemeinde Beckingen abgeholt werden             weiler wird der Gutachterausschuss voraussichtlich im April tätig
(Zimmer 1.05/1.06).                                               werden.
Ebenfalls können alle Reisepässe, die bis zum 13.01.2021 be-      Für Rückfragen steht Ihnen die Gemeindeverwaltung selbstver-
antragt wurden, in Empfang genommen werden.                       ständlich gerne unter 06835/55-302 zur Verfügung.
Die Beantragung von Pässen und Ausweisen dauert in der            Beckingen, 10.02.2021
Regel bis zu 3 Wochen. Das Bürgeramt der Gemeinde Beckingen       T. Collmann, Bürgermeister
AMTLICHES BEKANNTMACHUNGSBLATT - der Gemeinde Beckingen Amtsblatt Informationen rund um: Gemeinde ...
S eite 4                                                                               A m t sb lat t B ec ki ngen, A usgabe 6 /2 0 2 1

■■ Öffentliche Ausschreibung                                       ■■ Verordnung zur Änderung
Die Eigenbetriebe Beckingen haben die folgenden Gewerke an            infektionsrechtlicher Verordnungen zur
geeignete Firmen zu vergeben:                                         Bekämpfung der Corona-Pandemie
1. Kanalsanierung in der Talstraße im Gemeindebezirk
     Beckingen, Grabenlose Sanierung                               vom 4. Februar 2021
     Vergabenummer: ABB-01/2021                                    Inhaltsverzeichnis
2. Erneuerung der Wasserleitung in der Talstraße 144-168 im        - Artikel 1 Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und
     Gemeindebezirk Beckingen, Straßen- und Tiefbauarbeiten           Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus
     Vergabenummer: WWB-01/2021                                       § 1 Absonderung für Ein- und Rückreisende; Beobachtung
3. Erneuerung der Wasserleitung in der Ottilienstraße im              § 2 Ausnahmen
     Gemeindebezirk Beckingen, Straßen- und Tiefbauarbeiten           § 3 Verkürzung der Absonderungsdauer
     Vergabenummer: WWB-02/2021                                       § 4 Zuständige Behörden
4. Erneuerung der Wasserleitung in der Erbringer Straße               § 5 Ordnungswidrigkeiten
     2-4c im Gemeindebezirk Erbringen, Straßen- und                   § 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
     Tiefbauarbeiten                                               - Artikel 2 Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie
     Vergabenummer: WWB-03/2021                                       (VO-CP)
5. Erneuerung der Wasserleitung in der Straße Auf der Heide           § 1 Grundsatz der Abstandswahrung
     46-54 im Gemeindebezirk Erbringen, Straßen- und Tiefbau-         § 2 Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
     arbeiten                                                         § 3 Kontaktnachverfolgung
     Vergabenummer: WWB-04/2021                                       § 4 Betretungsbeschränkungen
Die kompletten Veröffentlichungstexte und die Angebotsun-             § 5 Hygienekonzepte
terlagen können ab sofort unter DTVP, http://www.dtvp.de/             § 6 Kontaktbeschränkungen
Center/ unter Beachtung der dort genannten Nutzungsbedin-             § 7 Betriebsuntersagungen und -beschränkungen sowie
gungen kostenlos heruntergeladen werden. Eine Bereitstellung          Schließung von Einrichtungen
in Papierform wird nicht angeboten.                                   § 8 Einrichtungen für Menschen mit Behinderung
Die Angebotseröffnungen finden am Donnerstag, dem 04.03.2021,         § 9 Einrichtungen zur Pflege, Vorsorge- und Rehabilitations-
ab 14.00 Uhr bei der Gemeindeverwaltung Beckingen, Büro-              einrichtungen, Krankenhäuser und weitere Leistungsbereiche
gebäude Wasserwerk, Bergstraße 52 (hinter Rathaus), im Be-            § 10 Hochschulen, Berufsakademien und wissenschaftliche
sprechungsraum DG statt.                                              Forschungseinrichtungen; Staatliche Prüfungen, Ausbil-
Thomas Collmann, Bürgermeister als Werkleiter                         dungsgänge sowie Fortbildungen
                                                                      § 11 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
                    Sonstige Behörden                                 § 12 Zuständige Behörden
                                                                      § 13 Sonderregelung für Gebiete mit besonderem
■■ Stellenausschreibungen des Landkreises                             Infektionsgeschehen
   Merzig-Wadern                                                      § 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
                                                                   - Artikel 3 Verordnung zum Schulbetrieb und zum Betrieb
Beim Landkreis Merzig-Wadern sind zum nächstmöglichen
                                                                      sonstiger Bildungseinrichtungen sowie zum Betrieb von
Zeitpunkt folgende Stellen zu besetzen:
                                                                      Kindertageseinrichtungen während der Corona-Pandemie
• stv. Abteilungsleiter/-in (m/w/d) beim Amt für Bauverwaltung
• zwei Sozialarbeiter/-innen (m/w/d) für die Jugendgerichts-          - Kapitel 1 Schulbetrieb und Betrieb von Kindertagesein-
     hilfe beim Kreisjugendamt                                          richtungen, Kindergroßtagespflegestellen und heilpäd-
• Fachkraft Leistungsgewährung im Bereich SGB II (m/w/d)                agogischen Tagesstätten während der Corona-Pandemie
     beim Jobcenter Merzig-Wadern                                         §1   Schulbetrieb während der Corona-Pandemie
• Systemische/-r Berater/-in für das Projekt Systemische Be-
     ratung von Familien beim Jobcenter Merzig-Wadern                          § 1a Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
• Sachbearbeiter/-in (m/w/d) für Grundsicherung im Alter                       § 1b Regelung für den Schulbetrieb vom 8. Febru-
     und bei Erwerbsminderung beim Amt für soziale Angele-                     ar bis zum 21. Februar 2021
     genheiten                                                            § 2 Kindertageseinrichtungen, Kindergroßtagespflege-
Die näheren Einzelheiten können dem vollständigen Ausschrei-              stellen und heilpädagogische Tagesstätten
bungstext entnommen werden, der auf der Internetseite des                 § 3 Vorbereitung für Nichtschülerinnen und Nichtschü-
Landkreises Merzig-Wadern www.merzig-wadern.de unter der                  ler auf die Abschlussprüfungen
Rubrik „Service“ und dort unter „Stellenangebote“ veröffentlicht      -   Kapitel 2 Pflegeschulen und Schulen für Gesundheits-
ist.                                                                      fachberufe
Bewerbungen mit entsprechenden Unterlagen (tabellarischer
Lebenslauf, Kopien von Schul- und Beschäftigungszeugnissen)               § 4 Präsenzunterricht
können bis 19.02.2021 an den Landkreis Merzig-Wadern, Bahn-               § 5 Prüfungsverfahren
hofstr. 44, 66663 Merzig oder per Email an personalamt@                   § 6 Durchführung von Weiterbildungen
merzig-wadern.de gesandt werden. Bitte verzichten Sie bei             -   Kapitel 3 Öffentliche und private Bildungseinrichtungen
Ihrer Bewerbung auf Hefter/Mappen, da die Bewerbungsun-                   im außerschulischen Bereich
terlagen aus Kostengründen nicht zurückgesendet werden.
Landkreis Merzig-Wadern                                                   § 7 Außerschulische Bildungsveranstaltungen
Die Landrätin                                                             § 8 Saarländische Verwaltungsschule
Daniela Schlegel-Friedrich                                            -   Kapitel 4
                                                                          § 9 Dienstleister, die Eingliederungen in Arbeit erbringen
 DATENSCHUTZ GEHT UNS ALLE AN...                                      -   Kapitel 5
             Diskutieren Sie mit uns auf                                  § 10 Musik-, Kunst- und Schauspielschulen
                  blog.wittich.de!
                                                                      -   Kapitel 6
AMTLICHES BEKANNTMACHUNGSBLATT - der Gemeinde Beckingen Amtsblatt Informationen rund um: Gemeinde ...
A mtsbla t t B e c ki nge n, Au s g a b e 6 / 2 0 2 1                                                                       Seite 5

          § 11 Ordnungswidrigkeiten                                      b) Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung
          § 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten                              des Gesundheitswesens dringend erforderlich und
                                                                            unabdingbar ist, und dies durch den Dienstherrn, Ar-
-    Artikel 4 Inkrafttreten
                                                                            beitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird,
-    Verordnung mit Begründung als Download im Amtsblatt
     vom 5. Februar 2021                                            3.   bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekon-
Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz             zepte Personen, die unter den Voraussetzungen des § 2
1 Satz 1 und 2 und § 28a und § 73 Absatz 1a Nummer 24 des                Absatz 2 und 3 der Verordnung zum Schutz vor einreise-
Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S.            bedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus
1045), zuletzt geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21.            SARS-CoV-2 nach Feststellung einer epidemischen Lage
Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136), des Saarländischen COVID-               von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag
19-Maßnahmengesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 220)              (Coronavirus-Einreiseverordnung) einreisen und
und § 5 Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes (LOG) vom
                                                                         a)  die im Saarland ihren Wohnsitz haben und sich zwin-
2. Juli 1969 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März
                                                                             gend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung,
1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
                                                                             ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufs-
Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358), verordnet die
                                                                             ausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in einem
Landesregierung:                                                             Risikogebiet innerhalb der Großregion Saar-Lor-Lux
                             Artikel 1                                       begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchent-
    Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und                           lich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler)
       Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus                           oder
§1                                                                       b) die in einem Risikogebiet innerhalb der Großregion
Absonderung für Ein- und Rückreisende; Beobachtung                           Saar-Lor-Lux ihren Wohnsitz haben und sich zwingend
(1) Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem                   notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres
Ausland in das Saarland einreisen und sich zu einem beliebigen               Studiums oder ihrer Ausbildung in das Saarland bege-
Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem zum                ben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich,
Zeitpunkt der Einreise als Risikogebiet im Sinne des § 2 Nummer              an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger);
17 des Infektionsschutzgesetzes mit einem erhöhten Risiko für                die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhaltung
eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 eingestuften                   angemessener Schutz- und Hygienekonzepte sind
Gebiet (Risikogebiet) aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich             durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bil-
unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die Haupt-                dungseinrichtung zu bescheinigen.
oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung             (2) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den
ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen              letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-
Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort ab-        Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coro-
zusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein         navirus-Einreiseverordnung in der jeweils geltenden Fassung
anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind.
                                                                    aufgehalten haben, sind von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst
Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum
nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht        1. Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs mit
ihrem Hausstand angehören.                                               Nachbarstaaten weniger als 72 Stunden in einem Risiko-
(2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet,        gebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in
die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren, wenn                 das Bundesgebiet einreisen,
typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-         2. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden
CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Ge-                a) Personen, die einreisen aufgrund des Besuchs von
schmacksverlust innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise                  Verwandten ersten Grades, des nicht dem gleichen
bei ihnen auftreten.                                                        Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensge-
(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1               fährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines
Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch die zustän-                 Umgangsrechts, oder
dige Behörde.                                                            b) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygiene-
(4) Personen, die in der Landesaufnahmestelle neu oder nach                 konzepte hochrangige Mitglieder des diplomatischen
mehrtägiger, dauernder Abwesenheit erneut aufgenommen                       und konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen
werden, dürfen für einen Zeitraum von zehn Tagen nach der                   und Regierungen,
Aufnahme den ihnen jeweils zugewiesenen Unterbringungs-
und Versorgungsbereich nicht verlassen. Das Landesverwal-           3.   bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekon-
tungsamt als nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 der Saarländischen               zepte Personen,
Aufenthaltsverordnung zuständige Landesbehörde für die                   a) die im Saarland ihren Wohnsitz haben und die sich
Aufnahmeeinrichtung kann den Betroffenen jederzeit neue                     zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung,
Unterbringungs- und Versorgungsbereiche zuweisen und                        ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufs-
Ausnahmen von der Verpflichtung des Satzes 1 anordnen.                      ausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in einem
Absatz 3 gilt entsprechend.                                                 Risikogebiet begeben und regelmäßig, mindestens
§2                                                                          einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren
Ausnahmen                                                                   (Grenzpendler) oder
(1) Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind                           b) die in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz haben und
1. Personen, die nur zur Durchreise in das Saarland einreisen;              die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufs-
      diese haben das Gebiet des Saarlandes auf dem schnellsten             ausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in das
      Weg zu verlassen, um die Durchreise abzuschließen, oder               Saarland begeben und regelmäßig, mindestens einmal
2. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden bei Einhaltung               wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenz-
      angemessener Schutz- und Hygienekonzepte                              gänger);
                                                                            die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhaltung
     a)    Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend              angemessener Schutz- und Hygienekonzepte sind
           Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schie-            durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bil-
           ne, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, oder            dungseinrichtung zu bescheinigen.
AMTLICHES BEKANNTMACHUNGSBLATT - der Gemeinde Beckingen Amtsblatt Informationen rund um: Gemeinde ...
S eite 6                                                                                A m t sb lat t B ec ki ngen, A usgabe 6 /2 0 2 1
(3) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den        c)   das Auswärtige Amt nicht wegen eines erhöhten In-
letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-               fektionsrisikos eine Reisewarnung unter https://www.
Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coro-                   auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-
navirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, sind von § 1                   und-sicherheitshinweise für die betroffene Region
Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst                                                ausgesprochen hat,
1. Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung             8.    Personen, die zu Ausbildungszwecken für einen mindestens
                                                                         dreimonatigen Aufenthalt einreisen; der Ausbildungszweck
     a)  der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, ins-              ist durch den Arbeitgeber, die Bildungseinrichtung oder
         besondere Ärzte, Pflegekräfte, unterstützendes me-              den Auftraggeber zu bescheinigen.
         dizinisches Personal und 24-Stunden-Betreuungskräf-             Satz 1 gilt nur für Personen, die nach § 3 Absatz 1 Satz 1
         te,                                                             oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Coronavirus-Einreise-
     b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,                         verordnung die für sie geltenden Pflichten erfüllt haben
     c) der Pflege diplomatischer und konsularischer Bezie-              und das ärztliche Zeugnis oder Testergebnis über das
         hungen,                                                         Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-
     d) der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege,                         CoV-2 innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise der
     e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung            zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen.
         und Verwaltung des Bundes, der Länder und der                   Das Testergebnis nach Satz 2 ist für mindestens zehn Tage
         Kommunen oder                                                   nach Einreise aufzubewahren.
     f ) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen        (4) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den
         Union und von internationalen Organisationen              letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-
                                                                   Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coro-
     unabdingbar ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch        navirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, sind von § 1
     den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber zu be-         Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst
     scheinigen,
2.   Personen, die einreisen aufgrund                              1. Personen nach § 54a des Infektionsschutzgesetzes,
                                                                   2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-
     a) des Besuchs von Verwandten ersten oder zweiten                  Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft
        Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehöri-              für den Frieden (PfP-Truppenstatut) und des Truppenstatuts
        gen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines                   der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppen-
        geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts,                 statut), die zu dienstlichen Zwecken nach Deutschland
     b) einer dringenden medizinischen Behandlung oder                  einreisen oder dorthin zurückkehren, oder
     c) des Beistands oder zur Pflege schutz- beziehungswei-       3. Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen
        se hilfebedürftiger Personen,                                   Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen, wenn am
3.   Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und aus ein-            Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten
     satzgleichen Verpflichtungen aus dem Ausland zurück-               zehn Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betrieb-
     kehren, oder                                                       liche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontakt-
                                                                        vermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden,
4.   Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwen-
                                                                        die einer Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 vergleich-
     dig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer
                                                                        bar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur
     Ausbildung oder ihres Studiums in einem Risikogebiet
                                                                        Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist. Der Arbeitgeber zeigt
     aufgehalten haben oder in das Bundesgebiet einreisen;
                                                                        die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei der zuständigen
     die zwingende Notwendigkeit ist durch den Arbeitgeber,
                                                                        Behörde an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen
     Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheini-
                                                                        nach Satz 1. Die zuständige Behörde hat die Einhaltung
     gen,
                                                                        der Voraussetzungen nach Satz 1 zu überprüfen.
5.   bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekon-
     zepte Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend     (5) In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde auf
     Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene,       Antrag weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grun-
     per Schiff oder Flugzeug transportieren, ohne unter Absatz    des erteilen.
     1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a zu fallen,                      (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nur, sofern die dort genannten
6.   Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung       Personen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem
     und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen        Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder
     durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert         Geruchs- und Geschmacksverlust aufweisen. Die in Absatz 1
     werden oder von einem Bundessportfachverband zur              Nummer 2 und in den Absätzen 2 bis 5 genannten Personen
     Teilnahme an Trainings- und Lehrgangsmaßnahmen ein-           haben zur Durchführung eines Tests einen Arzt oder ein Test-
     geladen sind, oder                                            zentrum aufzusuchen, wenn bei ihnen binnen zehn Tagen nach
7.   Personen, die als Urlaubsrückkehrer aus einem Risikogebiet    Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Corona-
     zurückreisen und die unmittelbar vor Rückreise in ihrem       virus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs-
     Urlaubsort einen Test mit negativem Ergebnis in Bezug         und Geschmacksverlust auftreten.
     auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durch-                                      §3
     geführt haben, sofern                                                      Verkürzung der Absonderungsdauer
                                                                   (1) Die Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 endet frühestens
     a) auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Bun-         ab dem fünften Tag nach der Einreise, wenn eine Person über
        desrepublik Deutschland und der betroffenen natio-         ein ärztliches Zeugnis oder Testergebnis hinsichtlich des Nicht-
        nalen Regierung vor Ort besondere epidemiologische         vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auf
        Vorkehrungen (Schutz- und Hygienekonzept) für einen        Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher,
        Urlaub in diesem Risikogebiet getroffen wurden (sie-       englischer oder französischer Sprache verfügt und sie dieses
        he Internetseite des Auswärtigen Amtes https://www.        innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise der zuständigen
        auswaertiges-amt.de sowie des Robert Koch-Instituts        Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegt.
        https://www.rki.de),                                       (2) Die dem ärztlichen Zeugnis oder Testergebnis nach Absatz
     b) die Infektionslage in dem jeweiligen Risikogebiet der      1 zugrunde liegende Testung muss mindestens fünf Tage nach
        Nichterfüllung der Verpflichtung nach § 1 Absatz 1         der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen
        Satz 1 nicht entgegensteht und                             worden sein. Der zugrunde liegende Test muss die Anforderun-
AMTLICHES BEKANNTMACHUNGSBLATT - der Gemeinde Beckingen Amtsblatt Informationen rund um: Gemeinde ...
A mtsbla t t B e c ki nge n, Au s g a b e 6 / 2 0 2 1                                                                       Seite 7
gen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adres-     Mindestabstand zu anderen Personen von eineinhalb Metern
se https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfül-    einzuhalten.
len.                                                                (2) Ausgenommen von der Verpflichtung zur Einhaltung des
(3) Die Person muss das ärztliche Zeugnis oder Testergebnis         Mindestabstandes nach Absatz 1 Satz 2 sind Kontakte zu Ehe-
nach Absatz 1 für mindestens zehn Tage nach Einreise aufbe-         gatten, Lebenspartnern und Partnern einer nicht ehelichen
wahren.                                                             Lebensgemeinschaft sowie Verwandten in gerader Linie, Ge-
(4) Die Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 wird für die Dau-      schwistern, Geschwisterkindern und deren jeweiligen Haus-
er, die zur Durchführung eines Tests nach Absatz 1 erforderlich     haltsangehörigen (familiärer Bezugskreis).
ist, ausgesetzt.                                                    (3) Bei privaten Zusammenkünften zu Hause in geschlossenen
(5) Die Person nach Absatz 1 hat zur Durchführung eines Tests       Räumen sollen die Hygiene- und Abstandsregelungen umgesetzt
einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen, wenn bei ihr           und für ausreichend Belüftung gesorgt werden. Wo die Mög-
binnen zehn Tagen nach Einreise typische Symptome einer             lichkeit besteht, sollen die privaten Zusammenkünfte im Freien
Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber,
                                                                    abgehalten werden.
Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten.
                                                                    §2
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Personen, die unter § 2
                                                                    Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
Absatz 4 Nummer 3 fallen, entsprechend.
                                §4                                  (1) Im öffentlichen Raum ist bei jedem nicht nur kurzfristigen
                      Zuständige Behörden                           Kontakt mit nicht zum eigenen Haushalt gehörenden Personen
(1) Für den Vollzug dieser Verordnung und nach Maßgabe der          und einer Unterschreitung des Mindestabstandes von eineinhalb
Anordnungen betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung           Metern, sofern nicht eine gleichwertige Infektionsschutzmaß-
einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den          nahme gewährleistet ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu
Bundestag vom 5. November 2020 (BAnz AT 06.11.2020 B5) sind         tragen, sofern gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen.
die Ortspolizeibehörden zuständig. Die Ortspolizeibehörden          Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres sind von
unterrichten die zuständigen Gesundheitsämter unverzüglich          der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausge-
über die getroffenen Maßnahmen. Zuständige Verwaltungs-             nommen. Eltern und Sorgeberechtigte haben dafür Sorge zu
behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswid-            tragen, dass ihre Kinder oder Schutzbefohlenen ab Vollendung
rigkeiten nach § 5 dieser Verordnung sind die Gemeindever-          des sechsten Lebensjahres die Verpflichtung zum Tragen einer
bände.                                                              Mund-Nasen-Bedeckung einhalten, sofern diese dazu in der
(2) Als zuständige Behörde zur Durchführung der Coronavirus-        Lage sind.
Einreiseverordnung wird hinsichtlich § 4 Absatz 2 Nummer 5          (2) In jedem Fall haben folgende Personengruppen, auch Kinder
der Coronavirus-Einreiseverordnung das Ministerium für Sozi-        ab Vollendung des sechsten Lebensjahres, eine Mund-Nasen-
ales, Gesundheit, Frauen und Familie, im Übrigen die zuständi-      Bedeckung zu tragen, sofern gesundheitliche Gründe nicht
ge Ortspolizeibehörde bestimmt. Zuständige Verwaltungsbe-           entgegenstehen:
hörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig-           1: Personen bei der Nutzung des öffentlichen Personenver-
keiten nach § 9 der Coronavirus-Einreiseverordnung sind die               kehrs (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse, Taxen und
Gemeindeverbände. Die Vorschriften nach der Verordnung über               Passagierflugzeuge) sowie an Bahnhöfen, Flughäfen,
die Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 12.               Haltestellen und in Wartebereichen alle Fahrgäste und
September 2016 (Amtsbl. I S. 856) bleiben unberührt.                      Besucher ab Vollendung des sechsten Lebensjahres sowie
                                §5                                        das Personal, bei Fähren und Fahrgastschiffen allerdings
                     Ordnungswidrigkeiten                                 nur beim Ein- und Ausstieg und insoweit, als der Mindest-
Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des                  abstand von eineinhalb Metern nicht eingehalten werden
Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrläs-           kann; die entgegenstehenden gesundheitlichen Gründe
sig                                                                       sind bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs
1: entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 sich nicht, nicht in der vorge-           nachzuweisen,
      schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in eine dort ge-     2: während des Aufenthaltes auf Messen, Spezial-, Jahr- und
      nannte Wohnung oder Unterkunft begibt oder sich nicht               Wochenmärkten sowie in und vor Ladenlokalen, in den
      oder nicht rechtzeitig absondert,                                   zugehörigen Wartebereichen und Warteschlangen, auf
2: entgegen § 1 Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt,                          den dazugehörigen Parkplätzen alle Kunden und Besucher
3: entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, Absatz 2                   ab Vollendung des sechsten Lebensjahres, soweit die Art
      Nummer 3 zweiter Halbsatz, Absatz 3 Satz 1 Nummer 1                 der Leistungserbringung nicht entgegensteht, sowie das
      zweiter Halbsatz oder Nummer 4 eine Bescheinigung nicht             Personal, soweit nicht arbeitsschutzrechtliche Bestimmun-
      richtig ausstellt oder                                              gen entgegenstehen oder eine andere, gleichwertige In-
4: entgegen § 2 Absatz 6 Satz 2 oder § 3 Absatz 5 einen Arzt              fektionsschutzmaßnahme gewährleistet ist,
      oder ein Testzentrum nicht oder nicht rechtzeitig aufsucht.   3: Gäste während des Aufenthaltes in Gaststätten im Sinne
                                §6                                        des Saarländischen Gaststättengesetzes (SGastG) in der
                 Inkrafttreten, Außerkrafttreten                          Fassung der Bekanntmachung vom 13. April 2011 (Amts-
(1) Diese Verordnung tritt am 8. Februar 2021 in Kraft. Gleich-           bl. I S. 206), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nummer 1
zeitig tritt die Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein-               des Gesetzes vom 11. November 2020 (Amtsbl. I S. 1262),
und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus vom 22.                   und sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art abseits eines
Januar 2021 (Amtsbl. I S. 136) außer Kraft.                               festen Platzes sowie bei der Abholung oder Entgegennah-
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 21. Februar 2021 außer          me von Speisen, auch in den gegebenenfalls entstehenden
Kraft.                                                                    Warteschlangen,
                             Artikel 2                              4: bei öffentlichen Veranstaltungen nach § 6 Absatz 3 und
     Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie                        bei Veranstaltungen nach § 6 Absatz 5 Satz 2 alle Teilneh-
                             (VO-CP)                                      merinnen und Teilnehmer auch an einem festen Platz,
§1                                                                  5: alle Besucherinnen und Besucher von Gottesdiensten und
Grundsatz der Abstandswahrung                                             gemeinsamen Gebeten unter freiem Himmel, in Kirchen,
(1) Physisch-soziale Kontakte zu anderen Menschen außerhalb               Moscheen, Synagogen sowie in sonstigen Räumlichkeiten,
der Angehörigen des eigenen Haushaltes sind auf ein absolut               die zur Grundrechtsausübung gemäß Artikel 4 des Grund-
nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich ist ein                   gesetzes genutzt werden,
AMTLICHES BEKANNTMACHUNGSBLATT - der Gemeinde Beckingen Amtsblatt Informationen rund um: Gemeinde ...
S eite 8                                                                                 A m t sb lat t B ec ki ngen, A usgabe 6 /2 0 2 1

6:    Kunden und das Personal bei Erbringern von Dienstleis-         (2) Diese Regelung gilt nicht für den Betrieb von Hotels, Beher-
      tungen unmittelbar am Menschen, bei denen aufgrund             bergungsbetrieben und Campingplätzen sowie die Zurverfü-
      ihrer Natur der Mindestabstand des § 1 Absatz 1 Satz 2         gungstellung jeglicher Unterkünfte.
      zwangsläufig nicht eingehalten werden kann (körpernahe         §5
      Dienstleistungen), soweit die Natur der Dienstleistung         Hygienekonzepte
      dem nicht entgegensteht,                                       (1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen sämtlicher
7: Besucher in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitati-           nach dieser Rechtsverordnung nicht untersagter Einrichtungen,
      onseinrichtungen sowie Patienten und Besucher in Arzt-         Anlagen und Betriebe, die Veranstalter von Veranstaltungen
      und Psychotherapeutenpraxen, Psychologischen Psycho-           nach § 6 sowie die Verantwortlichen im Kurs-, Trainings- und
      therapeutenpraxen, Kinder- und Jugendlichenpsychothe-          Wettkampfbetrieb im Sport haben entsprechend den spezifi-
      rapeutenpraxen, Zahnarztpraxen, ambulanten Pflegediens-        schen Anforderungen des jeweiligen Angebots ein individuel-
      ten und den übrigen an der Patientenversorgung betei-          les Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen
      ligten ambulanten und stationären Einrichtungen des            der zuständigen Behörde vorzulegen.
      Gesundheitswesens, soweit nicht die Art der Behandlung         (2) Diese Konzepte müssen Maßnahmen zur Reduzierung von
      oder Leistungserbringung entgegensteht,                        Kontakten, zur Sicherstellung der Einhaltung des Mindestab-
8: das Personal in Gaststätten nach dem Saarländischen               standes nach § 1 Absatz 1 Satz 3, zum Schutz von Kunden,
      Gaststättengesetz vom 13. April 2011 (Amtsbl. I S. 206),       Besuchern und des Personals vor Infektionen sowie zur Durch-
      zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Juni 2012            führung von verstärkten Reinigungs- und Desinfektionsinter-
      (Amtsbl. I S. 156), sowie sonstiger Gastronomiebetriebe        vallen enthalten. Dabei sind insbesondere die einschlägigen
      jeder Art sowie von Hotels, Beherbergungsbetrieben,            Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) zum Infektions-
      Campingplätzen und bei der sonstigen Zurverfügungstel-         schutz in ihrer jeweiligen Fassung, die Vorgaben der jeweiligen
      lung von Unterkünften, sofern nicht arbeitsschutzrechtli-      Arbeitsschutzbehörden und der zuständigen Berufsgenossen-
      che Bestimmungen entgegenstehen oder eine andere,              schaften zu beachten.
      gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme gewährleistet           (3) Nähere und besondere Anforderungen zu Schutz- und
      ist,                                                           Hygienekonzepten kann das Ministerium für Soziales, Gesund-
9: Besucher und Kunden während des Aufenthaltes in ge-               heit, Frauen und Familie durch Rechtsverordnung im Einver-
      schlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines        nehmen mit dem fachlich zuständigen Ressort in einem be-
      Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, soweit           reichsspezifischen Hygienerahmenkonzept bestimmen. Ent-
      die Pflicht nicht bereits aufgrund der Nummern 1 bis 8         sprechende Hygienerahmenkonzepte werden auch auf www.
      besteht,                                                       corona.saarland.de veröffentlicht und sind von den Betreibern
10: Personen in Arbeits- und Betriebsstätten. Die Pflicht nach       und sonstigen Verantwortlichen und Veranstaltern einzuhalten.
      Satz 1 gilt nicht am Arbeitsplatz, soweit der Mindestabstand   Bereichsspezifische Hygienerahmenkonzepte sind insbeson-
      nach § 1 Absatz 1 Satz 2 eingehalten werden kann. Weite-       dere erforderlich für
      re Abweichungen von Satz 1 sind nur auf der Grundlage          1: den Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem Saarlän-
      einer aktuellen rechtskonformen Gefährdungsbeurteilung              dischen Gaststättengesetz sowie den Betrieb sonstiger
      unter Beachtung der SARS-CoV-2-Regel des Arbeitsschut-              Gastronomiebetriebe jeder Art,
      zes zulässig.                                                  2: den Betrieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben und
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 5                   Campingplätzen sowie die Zurverfügungstellung jeglicher
und Nummer 7 sind als Mund-Nasen-Bedeckungen im Sinne                     Unterkünfte,
des Satzes 1 medizinische Gesichtsmasken (OP-Masken oder             3: den Probenbetrieb von Theatervorstellungen, Opern oder
auch Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder höherer                 Konzerten,
Standards) zu tragen.                                                4: die Durchführung sonstiger Veranstaltungen,
(3) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen der in Absatz      5: die Veranstaltung von Reisebusreisen,
2 genannten Einrichtungen haben die Einhaltung der Pflicht           6: die Erbringung von körpernahen Dienstleistungen.
zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in ihrem jeweiligen            §6
Verantwortungsbereich sicherzustellen. Satz 1 gilt nicht bei den     Kontaktbeschränkungen
Betreibern des öffentlichen Personenverkehrs (Eisenbahnen,           (1) Private Zusammenkünfte im öffentlichen Raum, in privat
Straßenbahnen, Busse, Taxen und Passagierflugzeuge); diese           genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken
haben auf die Pflicht lediglich hinzuweisen.                         werden auf einen Haushalt und eine nicht in diesem Haushalt
(4) Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, eine Pflicht          lebende Person beschränkt.
zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf bestimmten,                Soweit es zwingende persönliche Gründe erfordern, insbeson-
stark frequentierten öffentlichen Plätzen und Straßen anzuord-       dere die Betreuung Minderjähriger oder pflegebedürftiger
nen.                                                                 Personen, wenn dies unter Ausschöpfung anderer zumutbarer
§3                                                                   Möglichkeiten nicht anders sichergestellt werden kann, ist auch
Kontaktnachverfolgung                                                der gemeinsame Aufenthalt mit mehreren Personen eines
Die Verpflichtung zur Gewährleistung der Kontaktnachverfol-          anderen Haushaltes gestattet. Unbeschadet dessen ist die
gung richtet sich nach §§ 6 bis 8 des Saarländischen COVID-          unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung für
19-Maßnahmengesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 220).         Kinder unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich
§4                                                                   organisierten Betreuungsgemeinschaften zulässig, wenn sie
Betretungsbeschränkungen                                             Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfasst.
(1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen sämtlicher         Ansammlungen mit mehr als zehn Personen sind verboten.
nach dieser Verordnung nicht untersagten Einrichtungen,              (2) Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, sind untersagt.
Anlagen und Betriebe sind verpflichtet, die Gesamtzahl der           (3) Veranstaltungen, die nicht unter Absatz 2 fallen und zu
gleichzeitig anwesenden Kunden und Besucher dergestalt zu            denen je Veranstaltungstag und -ort in der Summe unter freiem
begrenzen, dass auf einer dem Publikumsverkehr zugänglichen          Himmel oder in geschlossenen Räumen nicht mehr als zehn
Gesamtfläche, im Falle des Handels die Verkaufsfläche, pro 15        Personen zu erwarten sind, können stattfinden. Veranstaltungen
Quadratmeter nur eine Person Zutritt hat. Bei Einhaltung des         sind unter Angabe des Veranstalters der Ortspolizeibehörde zu
Mindestabstandes im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 sind vier          melden. Der Veranstalter hat geeignete Maßnahmen zur voll-
Kunden oder Besucher unabhängig von der Gesamtfläche stets           ständigen Nachverfolgbarkeit nach Maßgabe des § 6 Absatz 1
zulässig.                                                            des Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes vom 22.
AMTLICHES BEKANNTMACHUNGSBLATT - der Gemeinde Beckingen Amtsblatt Informationen rund um: Gemeinde ...
A mtsbla t t B e c ki nge n, Au s g a b e 6 / 2 0 2 1                                                                          Seite 9
Januar 2021 (Amtsbl. I S. 220) zu treffen und besondere infek-        desautobahnen und gastronomische Betriebe an Autohöfen
tionsschutzrechtliche Auflagen zu beachten. Veranstaltungen           sind vom Verbot ausgenommen.
und Zusammenkünfte mit einer höheren Personenzahl sind                (2) Verboten ist die Erbringung sexueller Dienstleistungen im
nur dann zulässig, wenn für deren Durchführung ein dringen-           Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Prostituiertenschutzgesetzes
des und unabweisbares rechtliches oder tatsächliches Bedürf-          vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), zuletzt geändert durch
nis besteht. Dabei sind weitere veranstaltungsspezifische Hy-         Artikel 182 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328),
gienemaßnahmen umzusetzen. Von den Beschränkungen der                 sowie die Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne des
Sätze 1 und 2 ausgenommen sind Veranstaltungen und Zusam-             § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes.
menkünfte, die dem Betrieb von Einrichtungen, die nicht nach          (3) Untersagt ist die Öffnung von Ladengeschäften des Einzel-
dieser Verordnung untersagt sind, zu dienen bestimmt sind;            handels sowie die Öffnung von Ladenlokalen, deren Betreten
die für den Betrieb der jeweiligen Einrichtung geltenden Hygi-        zur Entgegennahme einer Dienst- oder Werkleistung erforder-
enevorschriften sind einzuhalten.                                     lich ist. Von dem Verbot des Satzes 1 ausgenommen sind
Der Mindestabstand nach Maßgabe des § 1 Absatz 1 Satz 2 ist
bei allen Veranstaltungen und Zusammenkünften wo immer                1: Lebensmittelhandel, auch Getränkemärkte und Wochen-
möglich einzuhalten außer zwischen Angehörigen des famili-                  märkte, deren Warenangebot den zulässigen Einzelhan-
ären Bezugskreises nach § 1 und Angehörigen des bestimm-                    delsbetrieben entspricht, Direktvermarkter von Lebens-
baren weiteren Haushaltes.                                                  mitteln,
(4) Veranstaltungen, zu denen je Veranstaltungstag und -ort in        2: Abhol- und Lieferdienste,
der Summe mehr als 1.000 Personen zu erwarten sind, sind              3: Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte,
untersagt. Die übrigen Bestimmungen der Absätze 2 und 3               4: Banken und Sparkassen,
bleiben hiervon unberührt.                                            5: Apotheken, Drogeriemärkte und Sanitätshäuser,
(5) Das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der Gebiets-                Reformhäuser,
körperschaften und sonstiger Körperschaften, Stiftungen und           6: Optiker und Hörgeräteakustiker,
Anstalten des öffentlichen Rechts sowie die Tätigkeit der Ge-         7: Post und sonstige Annahmestellen des Versandhandels,
richte bleiben unberührt. Dies gilt auch für die Tätigkeit der        8: Tankstellen, Raststätten,
Parteien, Wählergruppen und Vereinigungen im Sinne des                9: Reinigungen und Waschsalons,
Artikels 9 Absatz 3 des Grundgesetzes mit der Maßgabe, dass           10: Zeitungskioske, Zeitungsverkaufsstellen,
bei Veranstaltungen und Zusammenkünften der Mindestabstand            11: Online-Handel,
nach § 1 Absatz 1 Satz 2 einzuhalten ist sowie weitere veran-         12: Babyfachmärkte,
staltungsspezifische Hygienemaßnahmen umgesetzt werden.               13: Werkstatt und Reparaturannahmen,
(6) Für Bestattungen gilt, vorbehaltlich weiterer ortspolizeilicher   14: Heilmittelerbringer und Gesundheitsberufe,
Vorgaben, Absatz 3 entsprechend. Von der Ortspolizeibehörde           15: Großhandel,
sollen Ausnahmegenehmigungen erteilt werden, soweit dies              16: karitative Einrichtungen.
im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
                                                                      Mischsortimente in SB-Warenhäusern oder Vollsortimentge-
(7) Gottesdienste und gemeinsame Gebete sind unter freiem
                                                                      schäften sowie in Discountern und Supermärkten und sonstigen
Himmel, in Kirchen, Moscheen, Synagogen sowie in sonstigen
Räumlichkeiten, die zur Grundrechtsausübung gemäß Artikel             Ladengeschäften dürfen verkauft werden, wenn der erlaubte
4 des Grundgesetzes genutzt werden, zulässig, wenn die aus            Sortimentsteil im gesamten Warenangebot wesentlich überwiegt
Infektionsschutzgründen gebotene Begrenzung der Teilneh-              (Schwerpunktprinzip). Diese Betriebe dürfen alle Sortimente
merzahl nach Maßgabe des Mindestabstandes nach § 1 Absatz             vertreiben, die sie gewöhnlich - auch in Form von Aktionsan-
1 Satz 2 sowie die besonderen Schutz- und Hygieneregelungen           geboten - verkaufen. Eine Ausweitung des Angebots über das
gewährleistet sind. Der Gemeindegesang ist in Kirchen, Mo-            zum 12. Dezember 2020 geltende Angebot hinaus ist grund-
scheen, Synagogen sowie in sonstigen Räumlichkeiten, die zur          sätzlich nicht erlaubt.
Grundrechtsausübung gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes                 (4) Die Erbringung körpernaher Dienstleistungen ist untersagt.
genutzt werden, untersagt. Die Betretungsbeschränkungen               Heilmittelerbringer und Gesundheitsberufe sind von den Be-
des § 4 Absatz 1 finden keine Anwendung. Zusammenkünfte               triebsuntersagungen und Schließungen unter Einhaltung
im Sinne des Satzes 1 mit mehr als zehn Teilnehmerinnen und           spezieller Hygienekonzepte zur Erbringung medizinisch not-
Teilnehmern sind spätestens zwei Werktage zuvor bei der zu-           wendiger Behandlungen und Dienstleistungen ausgenommen.
ständigen Ortspolizeibehörde anzuzeigen, sofern keine gene-           (5) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb einschließlich des
rellen Absprachen mit der entsprechenden Behörde getroffen            Betriebs von Tanzschulen mit Ausnahme des Individualsports
wurden.                                                               allein, zu zweit oder mit dem eigenen Haushalt ist untersagt.
(8) Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes sind              Alle öffentlichen und privaten Sportanlagen mit Ausnahme von
zulässig, sofern sie ortsfest oder als Standkundgebung stattfin-      Anlagen unter freiem Himmel sind zu schließen. Der Wettkampf-
den, der Mindestabstand der Teilnehmer nach § 1 Absatz 1 Satz         und Trainingsbetrieb des Berufssports und von Sportlerinnen
2 sichergestellt wird und besondere infektionsschutzrechtliche        und Sportlern des Olympiakaders, des Perspektiv-Kaders, der
Auflagen der zuständigen Behörden beachtet werden.                    Nachwuchskader, des paralympischen Kaders und des Landes-
§7                                                                    kaders ist zulässig. Hierfür ist die Nutzung von Sportstätten
Betriebsuntersagungen und -beschränkungen sowie Schlie-               gestattet. Die Nutzung muss in allen Fällen aus infektionsschutz-
ßung von Einrichtungen                                                rechtlicher Sicht vertretbar sein. Bei der Durchführung des
(1) Verboten sind der Betrieb eines Gaststättengewerbes nach          Wettkampf- und Trainingsbetriebs müssen mindestens die
dem Saarländischen Gaststättengesetz vom 13. April 2011
                                                                      folgenden Voraussetzungen eingehalten werden:
(Amtsbl. I S. 206), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12.
Juni 2012 (Amtsbl. I S. 156), der Betrieb sonstiger Gastronomie-      1: Einhaltung des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 Satz
betriebe jeder Art und von Betriebskantinen und Mensen.                    2, sofern eine kontaktfreie Durchführung nach der Eigenart
Ausgenommen sind die Abgabe und Lieferung von mitnahme-                    der Sportart möglich ist; die Regelung des § 1 Absatz 2
fähigen Speisen und Getränken für den Verzehr nicht an Ort                 bleibt unberührt,
und Stelle. Betriebskantinen und Mensen können unter Einhal-          2: konsequente Einhaltung der Hygiene- und Desinfektions-
tung der Vorgaben nach § 5 geöffnet werden, wenn die Arbeits-              maßnahmen, insbesondere bei gemeinsamer Nutzung von
abläufe im Betrieb eine Schließung nicht zulassen, insbeson-               Geräten,
dere wenn der Verzehr mitnahmefähiger Speisen und Geträn-             3: Nutzung der Umkleide- und Nassbereiche unter Abstands-
ke an anderer Stelle nicht zumutbar ist. Rastanlagen an Bun-               und Hygieneregeln,
AMTLICHES BEKANNTMACHUNGSBLATT - der Gemeinde Beckingen Amtsblatt Informationen rund um: Gemeinde ...
Sie können auch lesen