Um- und Neubau Kindertagesstätte und Kinderhaus Herrenberger Straße
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Nr. 45/20 Mitteilungsblatt ∙ 5. November 2020 Amtliche Mitteilungen der Gemeindeverwaltung Um- und Neubau Kindertagesstätte und Kinderhaus Herrenberger Straße sind fertig! Die Baumaßnahmen in den Kindertageseinrichtungen in der Herrenberger Straße sind abgeschlossen. Aufgrund der Maßnahmen zur Corona- Pandemie fndet zum jetzigen Zeitpunkt leider keine öffentliche Einweihung statt. Wir freuen uns, dass die neuen Räumlichkeiten jetzt in Betrieb genommen wurden und für die kleinsten EhningerInnen ein schöner Wohlfühlort geschaffen wurde. Corona: Interessante Die Bücherei Die neue Verordnung Stellenausschreibung schenkt Neukunden des Landes der Gemeinde die Jahresgebühr Baden-Württemberg Ehningen Seite 2 Seite 10 Seite 15
Mitteilungsblatt Amtliche Bekanntmachungen Gemeinde Ehningen Verordnung der Landesregierung über infekti- Ehningen engagiert sich onsschützende Maßnahmen gegen die Ausbrei- tung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) Vom 23. Juni 2020 Beteiligungsgruppe „Alter Friedhof“ (in der ab 2. November 2020 gültigen Fassung) Arbeitseinsatz auf dem Alten Friedhof am 7. November 2020 Auf Grund von § 32 in Verbindung mit §§ 28 bis 31 von 9.00 bis ca. 13.00 Uhr des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli Liebe Ehningerinnen und Ehninger, 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 am Samstag, den 7. November 2020 wollen wir uns ab 9.00 bis ca. 13.00 Uhr erneut zu einem Ar- des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) beitseinsatz auf dem Alten Friedhof treffen. Leider fel der letzte Termin vom 26.09. Wetterbedingt aus. geändert worden ist, wird verordnet: Die Schwerpunkte wollen wir auf die Reinigung der Hauptwege, kleinere Baumschnittarbeiten, Ent- fernung von Efeu, ausfugen von Mauern legen. Bitte bringt entsprechende persönliche Kleingeräte Teil 1 – Allgemeine Regelungen und Handschuhe mit. Treffpunkt ist der Alte Friedhof, und zwar der Eingang bei dem Aussegnungsgebäude. Abschnitt 1: Ziele und befristete Maßnahmen Wir hoffen zahlreiche Helferinnen und Helfer begrüßen zu können. § 1 Ziele Für das Team der Bürgerbeteiligung „Alter Friedhof“ Robert Ziegler (1) Diese Verordnung dient der Bekämpfung der Pan- demie des Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus) zum Gesundheitsschutz der Bürgerinnen und Bürger. Zu diesem Zweck sollen Infektionsgefahren wirk- sam und zielgerichtet reduziert, Infektionswege nachvollziehbar gemacht und die Aufrechterhal- Amtliche Bekanntmachungen tung der medizinischen Versorgungskapazitäten gewährleistet werden. (2) Zur Verfolgung dieser Ziele werden in dieser Ver- ordnung Ge- und Verbote aufgestellt, die Freihei- ten des Einzelnen einschränken. Die Umsetzung dieser Regelungen erfolgt einerseits in Eigen- Corona: Bürgerbüro verantwortung der Bürgerinnen und Bürger und andererseits durch hoheitliches Handeln der zu- ständigen Behörden. Wir bitten Sie dringend sich telefonisch oder per Mail während den üblichen § 1a Befristete Maßnahmen zur Abwendung Öffnungszeiten an die Mitarbeiterinnen des Bürgerbüros unter der Telefon- einer akuten Gesundheitsnotlage nummer 121 - 0 zu wenden und einen Termin zu vereinbaren, um so die (1) Bis einschließlich 30. November 2020 gehen die Sicherheit Ihres Besuches auf dem Rathaus zu gewährleisten. Absätze 2 bis 9 den übrigen Regelungen dieser Verordnung und den aufgrund dieser Verordnung erlassenen Rechtsverordnungen vor, soweit die- Zudem gilt im Rathaus im Begegnungsverkehr Maskenpflicht! se abweichende Vorgaben enthalten. Wir bitten Sie außerdem sich an die vorgegebenen Laufwege zu halten und sich (2) Ansammlungen und private Veranstaltungen sind beim Eintreten die Hände zu desinfizieren. abweichend von §§ 9 und § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 nur gestattet mit Angehö- rigen des eigenen Haushalts oder mit Angehöri- gen des eigenen und eines weiteren Haushalts Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis. einschließlich deren Ehegatten, Lebenspartnern, Partnern einer nichtehelichen Lebensgemein- schaft, Verwandten in gerader Linie, mit insge- samt nicht mehr als 10 Personen. Satz 1 gilt nicht für Ansammlungen, die der Auf- Gemeinde Ehningen Corona-Verordnung des Landes in der rechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Ge- seit 2. November 2020 gültigen Fassung schäftsbetriebs, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der sozialen Fürsorge dienen. Mitteilungsblatt Herausgeber des Mitteilungsblattes ist die Gemeinde Ehningen. (3) Sonstige Veranstaltungen nach § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, die der Unterhaltung dienen, Verantwortlich für den amtlichen Inhalt einschließlich der insbesondere Veranstaltungen der Breitenkultur Sitzungsberichte der Gemeindeorgane und anderer und Tanzveranstaltungen, einschließlich Tanz- Veröffentlichungen der Gemeindeverwaltung Ehningen ist aufführungen sowie Tanzunterricht und -proben, Bürgermeister Lukas Rosengrün (Bearbeitung Stella Schober). sind unabhängig von der Teilnehmerzahl unter- sagt. Spitzen- und Profsportveranstaltungen Verantwortlich für den Anzeigenteil: dürfen nur ohne Zuschauer stattfnden. § 10 Ab- Jonathan Möller, Anzeigenleiter satz 4 bleibt unberührt. KREISZEITUNG Böblingen, Wilhelmstraße 34, 71034 Böblingen, Telefonische Anzeigenannahme: (4) Absätze 2 und 3 fnden keine Anwendung auf Ver- Telefon (0 70 31) 62 00-25, Fax (0 70 31) 62 00-78 sammlungen nach § 11 und Veranstaltungen von Druck und Verlag: KREISZEITUNG Böblinger Bote, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften Wilhelm Schlecht GmbH & Co. KG, sowie Veranstaltungen bei Todesfällen nach § 12. 71034 Böblingen, Wilhelmstraße 34, Telefon (0 70 31) 62 00-0. Die Sechste Verordnung der Landesregierung zur Das Mitteilungsblatt erscheint in der Regel donnerstags. Änderung der Corona-Verordnung (PDF) wird hier- (5) Übernachtungsangebote gegen Entgelt dürfen Redaktionsschluss: Montag, 10.00 Uhr mit durch öffentliche Bekanntmachung des Staats- unabhängig von der Betriebsform nur zu ge- Anzeigenschluss: Dienstag, 10.00 Uhr ministeriums notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des schäftlichen, dienstlichen oder, in besonderen Für Anzeigen gilt die Preisliste Nr. 58, gültig ab 1. Januar 2020. Verkündungsgesetzes. Nach Artikel 2 tritt sie am Härtefällen, zu privaten Zwecken zur Verfügung Montag, den 2. November 2020 in Kraft. gestellt werden. SEITE 2 DONNERSTAG, 5. NOVEMBER 2020
Mitteilungsblatt Gemeinde Ehningen Amtliche Bekanntmachungen Die Untersagung gilt nicht für Übernachtungsan- (9) Ergänzend zu § 19 handelt ordnungswidrig im (2) Eine Verpfichtung zum Tragen einer Mund-Na- gebote, die vor dem 2. November 2020 angetreten Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG, wer sen-Bedeckung besteht nicht für Kinder bis zum worden sind. Ferner untersagt wird der Betrieb von vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Absatz 2 an vollendeten sechsten Lebensjahr, für Personen, Reisebussen im touristischen Verkehr. einer Ansammlung oder Veranstaltung teilnimmt, die glaubhaft machen können, dass ihnen das entgegen Absatz 2 eine Veranstaltung abhält, Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus ge- (6) Der Betrieb folgender Einrichtungen wird für den entgegen Absatz 3 eine Veranstaltung abhält, sundheitlichen oder sonstigen zwingenden Grün- Publikumsverkehr untersagt entgegen Absatz 5 ein Angebot zur Verfügung den nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei stellt oder entgegen Absatz 6 eine Einrichtung die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe Clubs und Diskotheken, Prostitutionsstätten, Bor- betreibt. in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung delle und ähnliche Einrichtungen sowie jede sons- zu erfolgen hat, für Beschäftigte, sofern sich an tige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne Abschnitt 2: Allgemeine Anforderungen deren Einsatzort keine Kundinnen und Kunden von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes, oder Besucherinnen und Besucher aufhalten, in Vergnügungsstätten, einschließlich Spielhallen, § 2 Allgemeine Abstandsregel Praxen und Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer Spielbanken und Wettvermittlungsstellen, Kunst- (1) Soweit keine geeigneten physischen Infektions- 2 und 3, sofern die Behandlung, Dienstleistung und Kultureinrichtungen, insbesondere Theater-, schutzvorrichtungen vorhanden sind, wird die oder Therapie dies erfordert, bei der Inanspruch- Opern- und Konzerthäuser, Museen sowie Kinos, Einhaltung eines Mindestabstands zu anderen nahme von gastronomischen Dienstleistungen mit Ausnahme von Musikschulen, Kunstschulen, Personen von 1,5 Metern empfohlen. und beim Konsum von Lebensmitteln, wenn ein Jugendkunstschulen, Autokinos sowie Archiven und anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz Bibliotheken, Messen und Ausstellungen, Freizeit- (2) Im öffentlichen Raum muss ein Mindestabstand für andere Personen gegeben ist, in Einrich- parks, zoologische und botanische Gärten sowie zu anderen Personen von 1,5 Metern eingehalten tungen nach Absatz 1 Nummer 6 innerhalb der sonstige Freizeiteinrichtungen (auch außerhalb ge- werden, sofern nicht die Einhaltung des Mindest- Unterrichtsräume, in den zugehörigen Sportan- schlossener Räume), Museumsbahnen, öffentliche abstands im Einzelfall unzumutbar, dessen Unter- lagen und Sportstätten sowie bei der Nahrungs- und private Sportanlagen und Sportstätten, ein- schreitung aus besonderen Gründen erforderlich aufnahme, in Prostitutionsstätten, Bordellen und schließlich Fitnessstudios, Yogastudios, Tanzschu- oder durch Schutzmaßnahmen ein ausreichender ähnlichen Einrichtungen sowie bei jeder sonsti- len, und ähnliche Einrichtungen sowie Bolzplätze, Infektionsschutz gewährleistet ist. Ebenfalls aus- gen Ausübung des Prostitutionsgewerbes nach mit Ausnahme einer Nutzung für den Freizeit- und genommen sind Ansammlungen, die nach § 9 Absatz 1 Nummer 10, sofern die Dienstleistung Amateurindividualsport allein, zu zweit oder mit den Absätze 1 oder 2 zulässig sind. dies erfordert, in den Bereichen im Sinne des Ab- Angehörigen des eigenen Haushalts, zu dienstlichen (3) Die Abstandsregel gilt nicht für Schulen, Kinder- satzes 1 Nummer 11 bei sportlicher Betätigung, Zwecken, für den Schulsport, Studienbetrieb, Spit- tagesstätten und die weiteren in § 16 Absatz 1 oder in den Einrichtungen im Sinne des Absatzes zen- und Profsport, Schwimm-, Hallen-, Thermal-, genannten Einrichtungen. 1 Nummer 12 bei Veranstaltungen im Sinne des Spaßbäder und sonstige Bäder sowie Badeseen mit § 10 Absatz 4. kontrolliertem Zugang, mit Ausnahme einer Nutzung § 3 Mund-Nasen-Bedeckung für den Schulsport, Studienbetrieb, Spitzen- und Profsport, Saunen, das Gastgewerbe, insbesondere (1) Eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine Abschnitt 3: Besondere Anforderungen Schank- und Speisewirtschaften, einschließlich Shi- vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung muss sha- und Raucherbars und gastgewerbliche Einrich- getragen werden bei der Nutzung des öffentli- tungen im Sinne des § 25 Absatz 2 Gaststättenge- chen und des touristischen Personenverkehrs § 4 Hygieneanforderungen setz, mit Ausnahme gastgewerblicher Einrichtungen (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse, Taxen, und Leistungen im Sinne des § 25 Absatz 1 Gast- Passagierfugzeuge, Fähren, Fahrgastschiffe und (1) Soweit durch Regelungen in dieser Verordnung stättengesetz, des Außer-Haus-Verkaufs sowie von Seilbahnen), an Bahn- und Bussteigen, im War- oder aufgrund dieser Verordnung über die all- Abhol- und Lieferdiensten; ebenfalls ausgenommen tebereich der Anlegestellen von Fahrgastschiffen gemeinen Pfichten aus §§ 2 und 3 hinaus Hy- ist die Verpfegung im Zusammenhang mit zulässi- und in Bahnhofs- und Flughafengebäuden, in gieneanforderungen einzuhalten sind, haben die gen Übernachtungsangeboten im Sinne von Absatz Friseur-, Massage-, Kosmetik-, Nagel-, Tattoo- Verantwortlichen mindestens folgende Pfichten 5 Sätze 1 und 2, Mensen und Cafeterien an Hoch- und Piercingstudios und in medizinischen und zu erfüllen: schulen und Akademien nach dem Akademienge- nicht medizinischen Fußpfegeeinrichtungen, in setz, mit Ausnahme der Ausgabe von Getränken Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe und der Heil- die Begrenzung der Personenzahl auf Grundla- und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen und praktikerinnen und Heilpraktiker sowie in Einrich- ge der räumlichen Kapazitäten und die Regelung des Außer-Haus-Verkaufs; § 16 Absatz 2 Satz 2 gilt tungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, von Personenströmen und Warteschlangen, da- entsprechend, Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tat- in Einkaufszentren und Ladengeschäften sowie mit eine Umsetzung der Abstandsregel nach § 2 too- und Piercingstudios, sowie kosmetische Fuß- auf Märkten im Sinne der §§ 66 bis 68 Gewerbe- ermöglicht wird, die regelmäßige und ausreichen- pfegeeinrichtungen und ähnliche Einrichtungen, mit ordnung (GewO), soweit diese in geschlossenen de Lüftung von Innenräumen, die dem Aufent- Ausnahme von medizinisch notwendigen Behand- Räumen stattfnden, in Beherbergungsbetrieben halt von Personen dienen, sowie die regelmäßige lungen, insbesondere Physio- und Ergotherapie, von Beschäftigten bei direktem Kundenkontakt, Wartung von Lüftungsanlagen, die regelmäßige Logopädie, Podologie und Fußpfege; ebenfalls aus- in den auf der Grundschule aufbauenden Schu- Reinigung von Oberfächen und Gegenständen, genommen sind Friseurbetriebe sowie Barbershops, len, den berufichen Schulen sowie den Sonder- die häufg von Personen berührt werden, die Rei- die nach der Handwerksordnung Friseurdienstleis- pädagogischen Bildungs- und Beratungszentren nigung oder Desinfektion von Gegenständen, die tungen erbringen dürfen und entsprechend in die ab Beginn der Hauptstufe, jeweils in öffentlicher bestimmungsgemäß in den Mund genommen Handwerksrolle eingetragen sind. und freier Trägerschaft, von Schülerinnen und werden, nachdem diese von einer Person benutzt Schülern, Lehrkräften sowie sonstigen anwesen- wurden, die regelmäßige Reinigung der Barfuß- § 13 fndet keine Anwendung. und Sanitärbereiche, das Vorhalten von Hand- den Personen, soweit sie sich auf Begegnungs- fächen, insbesondere Fluren, Treppenhäusern, waschmittel in ausreichender Menge sowie von (7) Ergänzend zu § 14 Nummer 8 haben Einzelhan- Toiletten, Pausenhöfen aufhalten, im Gaststät- nicht wiederverwendbaren Papierhandtüchern, delsbetriebe und Märkte im Sinne der §§ 66 bis tengewerbe von Beschäftigten bei direktem Kun- alternativ Handdesinfektionsmittel oder andere 68 Gewerbeordnung, soweit diese in geschlos- denkontakt sowie von Kundinnen und Kunden, gleichwertige hygienische Handtrockenvorrich- senen Räumen stattfnden, die Anzahl der zeit- solange sie sich nicht an ihrem Platz befnden, tungen, den Austausch ausgegebener Textilien, gleich anwesenden Kundinnen und Kunden auf in Freizeitparks und Vergnügungsstätten von Be- nachdem diese von einer Person benutzt wur- höchstens eine oder einen je 10 Quadratmeter schäftigten bei direktem Kundenkontakt sowie den, eine rechtzeitige und verständliche Infor- Verkaufsfäche zu beschränken. Bei Verkaufs- von Kundinnen und Kunden in geschlossenen mation über Zutritts- und Teilnahmeverbote, die fächen, die kleiner als 10 Quadratmeter sind, ist Räumen und Wartebereichen, beim praktischen Pficht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, höchstens eine Kundin oder ein Kunde zulässig. Fahr-, Boots- und Flugschulunterricht und bei Abstandsregelungen und Hygienevorgaben, Rei- (8) Der Präsenz-Studienbetrieb der Hochschulen den praktischen Prüfungen, in Prostitutionsstät- nigungsmöglichkeiten für die Hände, eine beste- und Akademien nach dem Akademiengesetz wird ten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen sowie hende Möglichkeit bargeldlosen Bezahlens sowie ausgesetzt; digitale Formate und andere Fern- bei jeder sonstigen Ausübung des Prostitutions- einen Hinweis auf gründliches Händewaschen in lehrformate sind unbeschadet dessen zulässig. gewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Pros- den Sanitäranlagen. Abweichend von Satz 1 können vom Rektorat und tituiertenschutzgesetzes, innerhalb von Fußgän- der Akademieleitung Veranstaltungen in Präsenz- gerbereichen im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer (2) Die Verpfichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn form zugelassen werden, soweit diese zwingend 4 Buchstabe c Straßengesetz, es sei denn, es ist und soweit nach den konkreten Umständen des notwendig und nicht durch Einsatz elektronischer sichergestellt, dass der Mindestabstand nach § Einzelfalles, insbesondere den örtlichen Gege- Informations- und Kommunikationstechnologien 2 Absatz 2 Satz 1 eingehalten werden kann, und benheiten oder der Art des Angebots, eine Ein- oder andere Fernlehrformate ersetzbar sind. § 16 in den für den Publikumsverkehr eröffneten Be- haltung der Hygieneanforderungen nicht erfor- Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. reichen öffentlicher Einrichtungen. derlich oder unzumutbar ist. DONNERSTAG, 5. NOVEMBER 2020 SEITE 3
Mitteilungsblatt Amtliche Bekanntmachungen Gemeinde Ehningen § 5 Hygienekonzepte die Infektionsgefährdung von Beschäftigten ist unter dikative und Exekutive sowie Einrichtungen der (1) Soweit durch Regelungen in dieser Verordnung Berücksichtigung der Bedingungen am Arbeitsplatz Selbstverwaltung einschließlich von Erörterungs- oder aufgrund dieser Verordnung ein Hygiene- zu minimieren, Beschäftigte sind umfassend zu in- terminen und mündlichen Verhandlungen im konzept zu erstellen ist, haben die Verantwort- formieren und zu unterweisen, insbesondere mit Hin- Zuge von Planfeststellungsverfahren. lichen dabei nach den konkreten Umständen weis auf die durch die Corona-Pandemie bedingten (5) Untersagt sind Tanzveranstaltungen mit Ausnah- des Einzelfalls die Anforderungen des Infektions- Änderungen der Arbeitsabläufe und Vorgaben, die me von Tanzaufführungen sowie Tanzunterricht schutzes zu berücksichtigen. Im Hygienekonzept persönliche Hygiene von Beschäftigten ist durch die und -proben. ist insbesondere darzustellen, wie die Hygiene- Möglichkeit zur Handdesinfektion oder zum Hände- waschen am Arbeitsplatz sicherzustellen; eingesetz- (6) Veranstaltung im Sinne dieser Vorschrift ist ein vorgaben nach § 4 umgesetzt werden sollen. zeitlich und örtlich begrenztes und geplantes Er- te Utensilien sind regelmäßig zu desinfzieren, den (2) Auf Verlangen der zuständigen Behörde haben Beschäftigten sind in ausreichender Anzahl Mund- eignis mit einer defnierten Zielsetzung oder Ab- die Verantwortlichen das Hygienekonzept vor- Nasen-Bedeckungen bereitzustellen, Beschäftigte, sicht in der Verantwortung einer Veranstalterin zulegen und über die Umsetzung Auskunft zu bei denen aufgrund ärztlicher Bescheinigung die oder eines Veranstalters, einer Person, Organi- erteilen. Darüber hinaus gehende Pfichten zur Behandlung einer Erkrankung mit COVID-19 auf- sation oder Institution, an dem eine Gruppe von Aufstellung von Hygieneplänen nach dem Infek- grund persönlicher Voraussetzungen nicht oder nur Menschen gezielt teilnimmt. tionsschutzgesetz bleiben unberührt. eingeschränkt möglich ist oder ein erhöhtes Risiko § 11 Versammlungen nach Artikel 8 des Grund- für einen schweren Verlauf einer Erkrankung mit CO- § 6 Datenverarbeitung gesetzes VID-19 vorliegt, dürfen nicht für Tätigkeiten mit ver- (1) Soweit durch Regelungen in dieser Verordnung mehrtem Personenkontakt und nicht für Tätigkeiten (1) Abweichend von §§ 9 und 10 sind Zusammen- oder aufgrund dieser Verordnung Daten zu ver- eingesetzt werden, bei denen der Abstand von 1,5 künfte, die der Wahrnehmung des Grundrechts arbeiten sind, dürfen von den zur Datenverarbei- Metern nicht eingehalten werden kann. auf Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 des tung Verpfichteten von Anwesenden, insbeson- (2) Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber darf In- Grundgesetzes zu dienen bestimmt sind, zulässig. dere Besucherinnen und Besuchern, Nutzerinnen formationen nach Absatz 1 Nummer 5 nur für den (2) Die Versammlungsleitung hat auf die Einhaltung und Nutzern oder Teilnehmerinnen und Teilneh- Zweck der Entscheidung über den konkreten Ar- der Abstandsregel nach § 2 hinzuwirken. Die zu- mern, Vor- und Nachname, Anschrift, Datum und beitseinsatz von Beschäftigten erheben, speichern ständigen Behörden können weitere Aufagen, Zeitraum der Anwesenheit und, soweit vorhan- und verwenden, wenn diese ihm mitteilen, dass sie beispielsweise zur Einhaltung der Hygieneanfor- den, die Telefonnummer ausschließlich zum Zwe- zu der dort genannten Gruppe gehören; Beschäftig- derungen nach § 4, festlegen. cke der Auskunftserteilung gegenüber dem Ge- te sind zu einer solchen Mitteilung nicht verpfichtet. sundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde nach (3) Versammlungen können verboten werden, so- Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat diese In- fern der Schutz vor Infektionen anderweitig, ins- §§ 16, 25 IfSG erhoben und gespeichert werden. formation zu löschen, sobald sie für diesen Zweck Einer erneuten Erhebung bedarf es nicht, soweit besondere durch Aufagen, nicht erreicht werden nicht mehr erforderlich ist, spätestens aber eine Wo- kann. die Daten bereits vorhanden sind. che, nachdem diese Verordnung außer Kraft tritt. (2) Die Daten sind für einen Zeitraum von vier Wo- § 12 Veranstaltungen von Religions- und Weltan- chen zu speichern und sodann zu löschen. Es ist Abschnitt 4: Ansammlungen, Veranstaltungen schauungsgemeinschaften sowie Veranstaltun- zu gewährleisten, dass Unbefugte keine Kenntnis und Versammlungen gen bei Todesfällen von den Daten erlangen. § 9 Ansammlungen (1) Abweichend von §§ 9 und 10 sind Veranstaltun- (3) Die Daten sind auf Verlangen der nach Absatz 1 gen von Kirchen sowie Religions- und Glaubens- Satz 1 zuständigen Behörde zu übermitteln, so- (1) Ansammlungen von mehr als 10 Personen sind gemeinschaften zulässig. Wer eine religiöse Ver- fern dies zur Nachverfolgung von möglichen In- untersagt. anstaltung abhält, hat die Hygieneanforderungen fektionswegen erforderlich ist. Eine anderweitige (2) Ausgenommen von der Untersagung nach Ab- nach § 4 einzuhalten sowie ein Hygienekonzept Verwendung ist unzulässig. satz 1 sind Ansammlungen, wenn die teilneh- nach Maßgabe von § 5 zuvor zu erstellen. Es gilt (4) Die zur Datenverarbeitung Verpfichteten haben menden Personen ausschließlich in gerader Linie ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7. Sätze Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten verwandt sind, Geschwister und deren Nach- 1 bis 3 fnden auf Veranstaltungen von Weltan- nach Absatz 1 Satz 1 ganz oder teilweise verwei- kommen sind oder höchstens zwei Haushalten schauungsgemeinschaften entsprechende An- gern, von dem Besuch oder der Nutzung der Ein- angehören, einschließlich deren Ehegatten, Le- wendung. richtung oder der Teilnahme an der Veranstaltung benspartnerinnen oder Lebenspartner oder Part- (2) Abweichend von §§ 9 und 10 sind Bestattungen, auszuschließen. nerinnen oder Partner. Urnenbeisetzungen und Totengebete zulässig. (5) Soweit Anwesende Kontaktdaten nach Absatz (3) Die Untersagung nach Absatz 1 gilt ferner nicht Wer eine solche Veranstaltung abhält, hat die Hy- 1 Satz 1 gegenüber den zur Datenverarbeitung für Ansammlungen, die der Aufrechterhaltung gieneanforderungen nach § 4 einzuhalten. Es gilt Verpfichteten angeben, müssen sie zutreffende des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7. Angaben machen. oder der sozialen Fürsorge dienen. (3) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 § 10 Veranstaltungen IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung weite- § 7 Zutritts- und Teilnahmeverbot re Vorgaben zum Infektionsschutz und sonstige (1) Soweit durch Regelungen in dieser Verordnung (1) Wer eine Veranstaltung abhält, hat die Hygie- ausführende Regelungen für Veranstaltungen oder aufgrund dieser Verordnung ein Zutrittsver- neanforderungen nach § 4 einzuhalten, ein Hy- nach den Absätzen 1 und 2 zu erlassen. bot zu bestimmten Örtlichkeiten oder ein Teilnah- gienekonzept nach Maßgabe von § 5 zuvor zu meverbot an bestimmten Aktivitäten gilt, erfasst erstellen und eine Datenverarbeitung nach § 6 Abschnitt 5: Betriebsverbote und allgemeine In- dies Personen, die in Kontakt zu einer mit dem Co- durchzuführen. Es gilt ein Zutritts- und Teilnah- fektionsschutzvorgaben für bestimmte Einrich- ronavirus infzierten Person stehen oder standen, meverbot nach § 7. Beim Abhalten der Veranstal- tungen und Betriebe wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage tung sind die Arbeitsschutzanforderungen nach § vergangen sind, die typische Symptome einer In- 8 einzuhalten. § 13 Betriebsverbote fektion mit dem Coronavirus, namentlich Fieber, (2) Absatz 1 fndet keine Anwendung auf Veranstal- Es wird untersagt der Betrieb von trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder tungen, deren Durchführung bereits nach § 9 Ab- Clubs und Diskotheken und Prostitutionsstätten, Geruchssinns, aufweisen, oder die entgegen § 3 sätze 1 oder 2 zulässig ist. Bordellen und ähnlichen Einrichtungen sowie jede Absatz 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. (3) Untersagt sind private Veranstaltungen mit über sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im (2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht, sofern des- 10 Teilnehmenden und sonstige Veranstaltungen Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzge- sen Einhaltung im Einzelfall unzumutbar oder mit über 100 Teilnehmenden. Die Anzahl nach setzes, soweit die Räumlichkeit, in der die entgelt- ein Zutritt oder eine Teilnahme aus besonderen Satz 1 Nummer 1 darf überschritten werden, so- liche sexuelle Dienstleistung erbracht wird, durch Gründen erforderlich und durch Schutzmaßnah- fern eine Ausnahme im Sinne von § 9 Absatz 2 mehr als zwei Personen gleichzeitig genutzt wird. men die Infektionsgefahr für Dritte soweit wie vorliegt. Bei der Bemessung der Teilnehmerzahl möglich minimiert ist. bleiben Beschäftigte und sonstige Mitwirkende § 14 Geltung der allgemeinen Infektionsschutz- an der Veranstaltung außer Betracht. vorgaben für bestimmte Einrichtungen und Be- § 8 Arbeitsschutz (4) Absätze 1 bis 3 fnden keine Anwendung auf triebe (1) Soweit durch Regelungen in dieser Verordnung Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der Wer die nachfolgend genannten Einrichtungen, An- oder aufgrund dieser Verordnung über die allge- öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechts- gebote und Aktivitäten betreibt oder anbietet, hat meinen Pfichten aus §§ 2 und 3 hinaus Arbeits- pfege oder der Daseinsfürsorge oder -vorsorge die Hygieneanforderungen nach § 4 einzuhalten, ein schutzanforderungen einzuhalten sind, hat die zu dienen bestimmt sind, insbesondere auf Ver- Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 zuvor zu er- Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber mindestens anstaltungen und Sitzungen der Organe, Organ- stellen und eine Datenverarbeitung nach § 6 durch- folgende Pfichten zu erfüllen: teile und sonstigen Gremien der Legislative, Ju- zuführen: SEITE 4 DONNERSTAG, 5. NOVEMBER 2020
Mitteilungsblatt Gemeinde Ehningen Amtliche Bekanntmachungen Hochschulen, Akademien nach dem Akademienge- Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und gen, insbesondere Hygienevorgaben, festzule- setz, Landesbibliotheken, Archive und Studierenden- Anforderungen, insbesondere Hygienevorga- gen. werke, Kunst- und Kultureinrichtungen sowie Kinos, ben, festzulegen. Satz 1 Nummer 1 fndet keine Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschu- Anwendung auf die Hochschule für Polizei Ba- (7) Das Wirtschaftsministerium und das Sozialminis- len, Pfegeschulen, Schulen für Gesundheitsfachbe- den-Württemberg einschließlich des Präsidiums terium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, rufe, Fachschulen für Sozialwesen, Schulen für Tätig- Bildung der Hochschule für Polizei Baden-Würt- durch gemeinsame Rechtsverordnung für keiten im Rettungsdienst und Weiterbildungs- und temberg sowie die Hochschule für Rechtspfege den Einzelhandel, das Beherbergungsgewerbe, das Fortbildungsstätten der Pfege- und Gesundheits- Schwetzingen. Für die Hochschule für Polizei Ba- Gastgewerbe einschließlich gastgewerblicher Ein- fachberufe im Zuständigkeitsbereich des Sozialmi- den-Württemberg einschließlich des Präsidiums richtungen im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 1 und nisteriums, Fahr-, Boots- und Flugschulen einschließ- Bildung der Hochschule für Polizei Baden-Würt- Absatz 2 GastG, Messen, Ausstellungen sowie Kon- lich der Abnahme der theoretischen und praktischen temberg können vom Innenministerium und für gresse, das Handwerk, Friseur-, Massage-, Kosme- Prüfungen, sonstige Bildungseinrichtungen und -an- die Hochschule für Rechtspfege Schwetzingen tik-, Sonnen-, Nagel-, Tattoo- und Piercingstudios, gebote jeglicher Art einschließlich der Durchführung vom Justizministerium die für den Ausbildungs-, medizinische und nicht medizinische Fußpfegeein- von Prüfungen, soweit nicht in § 16 Absatz 1 aufge- Studien- und Fortbildungsbetrieb und die Vorbe- richtungen, Vergnügungsstätten, Freizeitparks, ein- führt, öffentliche und private Sportanlagen und Sport- reitung und Durchführung von Prüfungen sowie schließlich solcher, die als Reisegewerbe im Sinne stätten einschließlich Fitnessstudios und Yogastudios für das Einstellungsverfahren erforderlichen Aus- des § 55 Absatz 1 GewO betrieben werden, und sowie Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen, Ein- nahmen von den Beschränkungen dieser Verord- Märkte im Sinne der §§ 66 bis 68 GewO zelhandelsbetriebe und Märkte im Sinne der §§ 66 nung zugelassen werden. bis 68 GewO, mit Ausnahme der Anforderungen des (3) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus § 6, Friseur-, Massage-, Kosmetik-, Sonnen-, Na- IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung für den Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hy- gel-, Tattoo- und Piercingstudios sowie medizinische Betrieb von Krankenhäusern, Vorsorge- und Re- gienevorgaben, festzulegen. und nicht medizinische Fußpfegeeinrichtungen, das habilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen (8) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 Gastgewerbe einschließlich gastgewerblicher Ein- und Tageskliniken, Einrichtungen für Menschen IfSG ermächtigt, im Einvernehmen mit dem jeweils richtungen und Leistungen im Sinne des § 25 Gast- mit Pfege- und Unterstützungsbedarf oder mit zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung stättengesetz (GastG); bei gastgewerblichen Einrich- Behinderungen, Einrichtungen der Wohnungs- für sonstige Einrichtungen, Betriebe, Angebote und tungen und Leistungen im Sinne des § 25 Absatz 1 losenhilfe, ambulant betreuten Wohnprojekten Aktivitäten, die nicht in dieser Vorschrift sowie in § Satz 1 GastG muss die Datenverarbeitung nach § 6 der Wohnungslosenhilfe sowie von einem An- 12 gesondert geregelt sind, zum Schutz vor einer In- nur bei externen Gästen vorgenommen werden, Ver- bieter verantworteten ambulant betreuten Wohn- fektion mit dem Coronavirus Bedingungen und An- gnügungsstätten einschließlich Spielhallen, Spiel- gemeinschaften nach dem Wohn-, Teilhabe- und forderungen, insbesondere Hygienevorgaben, fest- banken und Wettvermittlungsstellen, Beherbergungs- Pfegegesetz, Betreuungs- und Unterstützungs- zulegen. betriebe, Messen, Ausstellungen sowie Kongresse, angeboten im Vor- und Umfeld von Pfege, An- Freizeitparks, einschließlich solcher, die als Reisege- geboten der Kinder- und Jugendarbeit sowie Übersicht: Corona-Verordnungen für Baden-Würt- werbe im Sinne des § 55 Absatz 1 GewO betrieben Jugendsozialarbeit, Pfegeschulen, Schulen für temberg werden und Prostitutionsstätten, Bordelle und ähn- Gesundheitsfachberufe und Fachschulen für So- liche Einrichtungen sowie jede sonstige Ausübung § 17 Ein- und Rückreisende zialwesen in seiner Ressortzuständigkeit, Weiter- des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 bildungs- und Fortbildungsstätten der Pfege- Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG des Prostituiertenschutzgesetzes, soweit der Betrieb und Gesundheitsfachberufe sowie Schulen für ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen oder die Ausübung des Prostitutionsgewerbes nicht Tätigkeiten im Rettungsdienst zum Schutz vor für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Co- nach § 13 Nummer 2 untersagt ist. einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingun- ronavirus zu erlassen, insbesondere Beim Betreiben oder Anbieten dieser Einrichtun- gen und Anforderungen, insbesondere Hygiene- gen, Angebote und Aktivitäten gilt ein Zutritts- und vorgaben, festzulegen. die Absonderung von Personen, die aus einem Teilnahmeverbot nach § 7. Darüber hinaus sind die Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland (4) Das Innenministerium wird gemäß § 32 Satz 2 einreisen, in geeigneter Weise gemäß § 30 Absatz 1 Arbeitsschutzanforderungen nach § 8 einzuhalten; IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung zum dies gilt nicht im Falle des Satzes 1 Nummern 3 und Satz 2 IfSG, die Pficht von Personen nach Nummer Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus 1 gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG, sich bei den für 6. Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn im Rahmen der für den Betrieb von Landeserstaufnahmeein- Einrichtung, des Angebots oder der Aktivität eine sie zuständigen Behörden zu melden und auf das richtungen Bedingungen und Anforderungen, Vorliegen der Voraussetzungen für die Absonderung nach § 10 erlaubte Veranstaltung durchgeführt wird. insbesondere auch Hygienevorgaben, und die Ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7 gilt auch hinzuweisen, die Beobachtung von Personen nach Absonderung von Personen, die in eine Landes- Nummer 1 gemäß § 29 IfSG und berufiche Tätig- für die in § 3 Absatz 1 Nummern 1 und 4 genannten erstaufnahmeeinrichtung neu oder nach längerer Verkehrsmittel, Bereiche und Einrichtungen. keitsverbote für Personen nach Nummer 1 gemäß Abwesenheit aufgenommen werden, festzulegen. § 31 IfSG einschließlich solcher, die sich gegen Per- Teil 2 – Besondere Regelungen (5) Das Kultusministerium und das Sozialministerium sonen richten, die ihren Wohnsitz außerhalb von Ba- werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch den-Württemberg haben, § 15 Grundsatz gemeinsame Rechtsverordnung für den Betrieb von öffentlichen und privaten Sportanlagen und sowie Ausnahmen hiervon und Aufagen einschließ- Die aufgrund der §§ 16 und 17 und des § 12 Absatz Sportstätten einschließlich Fitnessstudios und lich weiterer Anordnungen hierzu gemäß § 28 Ab- 3 erlassenen Rechtsverordnungen gehen sämtlichen Yogastudios und der Durchführung sportlicher satz 1 IfSG vorzuschreiben. Regelungen von Teil 1 vor, sofern dort abweichende Wettkämpfe sowie Tanzschulen und ähnlichen Regelungen getroffen werden. Dies gilt nicht, soweit Teil 3 – Datenverarbeitung, Ordnungswidrigkei- Einrichtungen, Bädern einschließlich Saunen ten diese Regelungen von § 1a abweichen. und Badeseen mit kontrolliertem Zugang sowie Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunst- § 18 Verarbeitung personenbezogener Daten § 16 Verordnungsermächtigungen schulen sowie für entsprechende Angebote nach (1) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 § 14 Satz 1 Nummer 6 in der Ressortzuständig- Das Sozialministerium und das Innenministerium IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung für den keit des Kultusministeriums zum Schutz vor einer werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Betrieb von Schulen in seiner Ressortzuständig- Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und gemeinsame Rechtsverordnung nähere Einzelheiten keit, Betreuungsangebote der verlässlichen Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, zur Verarbeitung personenbezogener Daten zwi- Grundschule und der fexiblen Nachmittagsbe- festzulegen. schen Gesundheitsbehörden, Ortspolizeibehörden treuung, Horte sowie Horte an der Schule, Kinder- und dem Polizeivollzugsdienst zu regeln, soweit dies (6) Das Verkehrsministerium und das Sozialministe- aus Gründen des Infektionsschutzes erforderlich ist tageseinrichtungen, Grundschulförderklassen, rium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, Schulkindergärten und Kindertagespfegestellen durch gemeinsame Rechtsverordnung für den öf- zum Schutz der Beamtinnen und Beamten des Poli- zum Schutz vor einer Infektion mit dem Corona- fentlichen und touristischen Personenverkehr im zeivollzugsdienstes sowie der Beschäftigten der virus Bedingungen und Anforderungen, insbe- Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 einschließlich Ortspolizeibehörden vor Ansteckung bei Einsät- sondere Hygienevorgaben, festzulegen. gastgewerblicher Leistungen im Sinne des § 25 zen, zur Anordnung, Durchführung, Überwachung (2) Das Wissenschaftsministerium wird gemäß § 32 Absatz 1 Satz 2 GastG und die praktische Fahr-, und zum Vollzug von Maßnahmen nach dem Infek- Satz 2 IfSG ermächtigt, im Einvernehmen mit Boots- und Flugausbildung und die praktischen tionsschutzgesetz, zur Verfolgung von Straftaten dem Sozialministerium durch Rechtsverordnung Prüfungen sowie die praktischen Ausbildungs- und Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektions- für den Betrieb von Hochschulen, Akademien inhalte der Aus- und Weiterbildung der amtlich schutzgesetz und auf seiner Grundlage ergangener nach dem Akademiengesetz, Landesbibliotheken anerkannten Sachverständigen und Prüferinnen Rechtsverordnungen und zur Prüfung der Haft- oder und Archiven, Studierendenwerken und Kunst- und Prüfer für den Kraftfahrzeug-, Boots- und Unterbringungsfähigkeit sowie der Erforderlichkeit und Kultureinrichtungen, soweit nicht in Absatz Flugverkehr zum Schutz vor einer Infektion mit einer isolierten Unterbringung in Gewahrsamsein- 5 aufgeführt, sowie Kinos zum Schutz vor einer dem Coronavirus Bedingungen und Anforderun- richtungen und Justizvollzugsanstalten. DONNERSTAG, 5. NOVEMBER 2020 SEITE 5
Mitteilungsblatt Amtliche Bekanntmachungen Gemeinde Ehningen § 19 Ordnungswidrigkeiten Satz 1 oder Absatz 5 eine Veranstaltung abhält, ent- § 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten gegen § 11 Absatz 2 Satz 1 nicht auf die Einhaltung (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft. Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Num- der Abstandsregel nach § 2 hinwirkt, entgegen § 13 mer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung vom 9. Nummer 1 einen Club oder eine Diskothek oder ent- Mai 2020 (GBl. S. 266), die zuletzt durch Artikel 1 entgegen § 2 Absatz 2 zu anderen Personen den gegen § 13 Nummer 2 eine Prostitutionsstätte, ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht einhält, ent- der Verordnung vom 16. Juni 2020 (notverkündet Bordell oder eine ähnliche Einrichtung betreibt oder gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und abruf- gegen § 3 Absatz 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung das Prostitutionsgewerbe ausübt oder entgegen § trägt, bar unter http://www.baden-wuerttemberg.de/ 14 Satz 1 Einrichtungen, Angebote oder Aktivitäten corona-verordnung) geändert worden ist, außer betreibt oder anbietet. Kraft. 2a. entgegen § 6 Absatz 5 als Anwesende oder Anwesender unzutreffende Angaben zu Vorna- Teil 4 – Schlussvorschriften (2) Abweichend von Absatz 1 treten die §§ 16 bis me, Nachname, Anschrift, Datum der Anwesenheit 18 sowie § 12 Absatz 3 am Tag nach der Verkün- oder Telefonnummer macht, entgegen § 9 Absatz 1 § 20 Weitergehende Maßnahmen, Abweichungen dung in Kraft. an einer Ansammlung von mehr als der zulässigen (1) Das Recht der zuständigen Behörden, weiterge- (3) §§ 1a und 15 Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Personenanzahl teilnimmt, entgegen § 10 Absatz hende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen Novembers 2020 außer Kraft. Im Übrigen tritt die- 1 Satz 1, § 12 Absatz 1 Satz 2 oder § 12 Absatz zu erlassen, bleibt von dieser Verordnung unbe- se Verordnung mit Ablauf des 31. Januars 2021 2 Satz 2 eine Veranstaltung abhält, einem Zutritts- rührt. außer Kraft. oder Teilnahmeverbot nach § 10 Absatz 1 Satz 2, § 12 Absatz 1 Satz 3, § 12 Absatz 2 Satz 3 oder § (2) Die zuständigen Behörden können aus wichtigem Stuttgart, den 23. Juni 2020 (in der ab 2. November 14 Sätze 2 oder 5 zuwiderhandelt, entgegen § 10 Grund im Einzelfall Abweichungen von den durch 2020 gültigen Fassung) Absatz 1 Satz 3 oder § 14 Satz 3 Arbeitsschutzan- diese Verordnung oder aufgrund dieser Verord- forderungen nicht einhält, entgegen § 10 Absatz 3 nung aufgestellten Vorgaben zulassen. Personalversammlung der Gemeinde Ehningen Am Dienstag, den 10. November 2020 fn- det ab 14.30 Uhr die nach dem Personalver- tretungsgesetz vorgeschriebene Personalver- sammlung der Gemeindebediensteten statt. Die Einrichtungen der Gemeinde Ehningen sind Sie benötigen aufgrund der daher ab 13.30 Uhr geschlossen. aktuellen Situation der Coronavirus- Wir bitten um Verständnis und Beachtung! Pandemie Unterstützung? Bürgermeisteramt Ein Schwerpunkt der Maßnahmen liegt auf dem Schutz der Risikogruppen. Das sind Menschen mit Vorerkrankungen und Menschen über 60 Jahren. Wir appellieren daher dringend an diesen Personenkreis, zu Hause zu bleiben. Schließung des Ehninger Hallenbades Gleichzeitig wollen wir Ihnen Hilfe anbieten. ab dem 2. November 2020 Wenn Sie zur Risikogruppe (z.B. Ältere oder Kranke) gehören oder sich in häuslicher Isolation befnden und deshalb Unterstützung benötigen, wenden Sie sich mit den genannten Kontakten an die Gemeindeverwaltung Ehningen. Ehningen hilft! Aufgrund der Corona-Pandemie bleibt das Hallenbad der Gemeinde Ehningen vom 02. November 2020 bis Ende November 2020 geschlossen, mit Ausnahme der Nutzung für den Schulsport. Die Maßnahme dient dazu die massenhafte Ausbreitung des Virus zu verlangsamen. Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis. Sie brauchen Hilfe bei ... Sie haben einen Hund Sie sind allein und würden dringend notwendigen mit dem Sie selbst nicht gerne mit jemandem ein Besorgungen ... spazieren gehen können .... Telefongespräch führen ... Kontaktieren Sie unseren Unterstützungsservice, Wenn Sie uns auch als Helfer*in unterstützen möchten, melden Sie der durch die Gemeinde Ehningen koordiniert wird: sich gerne bei uns. Gewerbesteuer- und Grundsteuer- vorauszahlungen werden zur Zah- 0151 113 133 98 Die Anfragenden werden in einen Helfer*innen-Pool aufgenommen und bei Bedarf kontaktiert. lung fällig von Montag – Freitag, zwischen 9 und 16 Uhr Am 15.11.2020 sind die Gewerbesteuer- und Grund- oder per E-Mail unter steuer-Vorauszahlungen für das 4. Quartal zu ent- richten. helfer@ehningen.de Die Höhe der fälligen Raten können Sie aus dem letzten Steuerbescheid entnehmen. Sofern der Gemeindekasse eine Abbuchungser- Die Gemeindeverwaltung wird Ihre Anfrage dann an eine*n Helfer*in Vielen Dank Ihnen allen mächtigung vorliegt, wird der Betrag abgebucht. weiterleiten und Sie anschließend über den weiteren Ablauf informieren. für Ihre Unterstützung! Wir weisen noch darauf hin, dass bei verspäteter Gemeinde Ehningen, Zahlung Säumniszuschläge und Mahn- oder Voll- Amt für Familie, Jugend, streckungskosten erhoben werden. Weitere Informationen unter www.ehningen.de Senioren und Soziales. Bürgermeisteramt – Steueramt – SEITE 6 DONNERSTAG, 5. NOVEMBER 2020
Mitteilungsblatt Gemeinde Ehningen Amtliche Bekanntmachungen Änderungen der Corona-Verordnung ab 02. November 2020 auf einen Blick *verwandt bedeutet hier: Personen, die in gerader Linie verwandt sind. Großeltern, Eltern und Kinder sowie deren jeweiligen Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Partnerinnen oder Partner. DONNERSTAG, 5. NOVEMBER 2020 SEITE 7
Mitteilungsblatt Amtliche Bekanntmachungen Gemeinde Ehningen Landesweite Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie Die folgenden Maßnahmen gelten für Baden-Württemberg ! vom 2. bis 30. November 2020. Diese Zusammenstellung ist ein Auszug und umfasst die wichtigsten Regelungen für das alltägliche Leben. Diese Dose kann ihr Leben retten Im Notfall sind zwei Dinge besonders wichtig: Geschwindigkeit und die nötigen Informationen AH A A L über die erkrankte Person. Für die Retter ist es aber meist unmöglich herauszufinden, wo diese Notfalldaten in der Wohnung aufbewahrt werden. Hier kommt die Lösung: Die NOTFALLDOSE Abstand Hygiene Alltagsmaske Corona-App regelmäßig halten praktizieren tragen nutzen lüften Kontakte Gesundheit & Soziales • Persönliche Kontakte auf ein Minimum • Schutzvorkehrungen in Krankenhäusern, reduzieren. Pflegeheimen, Senioren- und • Treffen oder Feiern im privaten oder Behinderteneinrichtungen. öffentlichen Raum mit maximal 2 Haus- • Keine Isolation der Betroffenen. halten oder wenn alle miteinander • Übernahme der Kosten von regelmäßigen verwandt* sind. In allen Fällen gilt: SARS-CoV2-Schnelltests für Patienten höchstens10 Personen. und Besucher. *verwandt bedeutet hier: Personen, die in gerader Linie verwandt sind: Großeltern, Eltern und Kinder sowie deren jeweiligen Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Partnerinnen oder Partner. Bildung & Betreuung Einzelhandel • Alle Bildungseinrichtungen und Kinder- • Bleibt unter Hygieneauflagen geöffnet. gärten bleiben geöffnet. Alle wesentlichen Informationen, wie z. B. persönliche Daten, Vorerkrankungen, • Maximal ein Kunde auf 10m² Verkaufs- • Weiterbildungseinrichtungen für Medikamenteneinnahme, Adressen von Kontaktpersonen etc. werden auf dem vorhanden theoretische Seminare bleiben geöffnet, fläche. Notfall-Infoblatt notiert und in der Dose verwahrt. Die Dose wird dann in der Innentür des • Maximal ein Kunde auf unter 10m² Verkaufs- keine Sportkurse o.ä. Kühlschranks deponiert, so dass die Helfer sie schnell finden können. fläche. • Gesteuerter Zutritt. An der Innenseite der Wohnungstür und außen am Kühlschrank werden die mitgelieferten • Warteschlangen vermeiden. Aufkleber angebracht. Sind die Retter eingetroffen, sehen sie sofort das Logo „Notfalldose“ und Religion & Todesfälle alle notfallrelevanten Informationen stehen ihnen schnell zur Verfügung. • Gottesdienste und Beerdigungen unter Hygieneauflagen erlaubt. Die Notfalldose kann sich für jeden als Retter erweisen – egal ob jung oder alt, Gastronomie alleinstehend oder mit Partner. • Schank- und Speisegaststätten, Bars, Clubs, Kneipen aller Art werden geschlossen. • Ausnahme für Speisen zur Abholung oder Dienstleistungen Lieferung. Die Notfalldose ist zum Preis von 2,00 € in Ehningen erhältlich: • Kosmetik-, Tattoo- und Piercingstudios • Betriebskantinen unter Hygieneauflagen werden geschlossen. Rathaus, Bürgerbüro, Königstraße 29 weiterhin geöffnet. • Medizinische Behandlungen (z.B. Physio- Apotheke am Markt Ehningen, Marktplatz 3 oder Ergotherapie, Logopädie, Podologie, medizinische Fußpflege sowie Massagen) möglich. Kultur • Friseursalons und Sonnenstudios unter • Veranstaltungen, die der Unterhaltung Hygieneauflagen weiterhin geöffnet. Gemeinde Ehningen dienen, sind nicht gestattet. • Prostitutionsstätten müssen schließen. Amt für Familie, Jugend, Senioren und Soziales • Kultur-, und Freizeiteinrichtungen Königstraße 29 werden für den Publikumsverkehr 71139 Ehningen geschlossen. Z.B.: - Theater Sport Telefon: 07034 12 11 24 - Oper • Öffentliche und private Sportstätten werden - Museen für den Publikumsverkehr geschlossen. - Konzerthäuser Z.B.: - Clubs und Diskotheken - Fitness- und Yogastudios - Kinos - Schwimm- und Spaßbäder, für Schul- und - Freizeitattraktionen drinnen oder Studienbetrieb weiterhin geöffnet draußen - Thermen und Saunen - Spielhallen, Spielbanken oder Wettan- - Tanzschulen nahmestellen - Sportstätten von Vereinen jeglicher Art Das Ehninger Wertstoffzügle fährt für Sie! • Spielplätze im Freien dürfen genutzt • Sport alleine, zu zweit oder mit Angehörigen werden. des eigenen Haushalts auf öffentlichen oder privaten Sportanlagen erlaubt. • Training und Veranstaltungen von Spitzen- Das Wertstoffzügle fährt 2-wöchentlich, jeweils am Mittwoch nach und Profisport ohne Zuschauer möglich. Reisen & Beherbergung • Sport auf weitläufigen Anlagen wie Golf- der Restmüllabfuhr: • Verzicht auf private Reisen sowie Besuche oder Tennisplätzen oder Reitanlagen erlaubt. von Verwandten. • Hundesport erlaubt. • Keine überregionalen touristischen Ausflüge. • Rehasport erlaubt. Diese Einrichtung ist für ältere und gehbehinderte Bürger*innen • Keine Busreisen zu touristischen Zwecken. gedacht, die keine Möglichkeit haben, ihre Wertstoffe selbst zum • Fahrgemeinschaften zur Schule oder Arbeit gestattet. Wertstoffhof zu bringen. Arbeiten • Übernachtungsangebote nicht für Aufgrund der aktuellen Situation der Coronavirus-Pandemie können auch touristische Zwecke gestattet. Dies gilt auch • Home Office überall dort, wo es möglich für Campingplätze. Dauercamping aber ist. Bürger*innen, die zur Risikogruppe gehören (Ältere und Menschen mit weiterhin erlaubt. • Notwendige Geschäftstreffen im Rahmen Vorerkrankungen) diesen Service nutzen. • Geschäftliche, notwendige Reisen und Arbeits-, Dienst- und Geschäftsbetriebes Übernachtungen bleiben erlaubt. möglich. • An den Betrieb angepasste Hygiene- auflagen. Folgende Haltestellen werden angefahren: Herdstelle (Ecke Maurener Straße/Herdweg) 14.45 Uhr Hilfsmaßnahmen Beethovenstraße 5 15.00 Uhr Schlossstraße (am „Haus am Pfarrgarten“) 15.15 Uhr • Nothilfe für betroffene Unternehmen und Betriebe wird vom Bund bereitgestellt. • KfW-Schnellkredite für Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten. Bol (Ecke Königsberger-/Herrenberger Straße) 15.30 Uhr Weitere Informationen erhalten Sie beim Amt für Familie, Jugend, Senioren und Soziales Ein ausführliches FAQ finden Sie auf unter der Tel-Nr.: 07034 121 124. Stand: 01.11.2020 » Baden-Württemberg.de SEITE 8 DONNERSTAG, 5. NOVEMBER 2020
Mitteilungsblatt Gemeinde Ehningen Amtliche Bekanntmachungen Aufruf zur Haus- und Straßensammlung der Kriegsgräberfürsorge Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V. Bezirksverband Nordwürttemberg Aufruf zur Haus- und Straßensammlung vom 17. Oktober bis 22. November 2020 Für die deutschen Kriegsgräberstätten im Ausland bittet der Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e. V. um Ihre Spende. Vor über 75 Jahren endete der 2. Weltkrieg. Mitteleuropa erlebt seither die längste Friedenszeit seiner Geschichte. Insbe- sondere die Zeit zwischen den beiden Weltkriegen des 20. Jahrhunderts war so kurz, dass sie auch nur als die Phase der Zwischenkriegsjahre bezeichnet werden kann. Nach dem Ende des 1. Weltkrieges schwiegen zwar die Waffen, jedoch fand keine Aussöhnung unter den verfeinden Völkern statt. Daher ist die Wurzel des 2. Weltkrieges vor allem auch in den Folgen des 1. Weltkrieges zu suchen. Wo frühere Feinde jedoch zu Freunden werden, dort ist kein Platz für Krieg. Die Pfege von Kriegsgräbern ist deswegen nicht nur eine humanitäre Aufgabe. Sie stellt auch einen wichtigen und nach- haltigen Beitrag zur Aussöhnung und somit zum Erhalt des Friedens dar. Der Volksbund erfüllt diese Aufgabe in 46 Staaten. Aktuell betreut er die Ruhestätten von circa 2,8 Millionen deutschen Kriegstoten auf 832 Kriegsgräberstätten. Seit der politischen Wende konnten mit dem Arbeitsschwerpunkt in Ost- und Süd- osteuropa mehr als 950.000 Kriegstote geborgen und umgebettet werden. Breite Anerkennung fndet darüber hinaus die Jugendarbeit des Volksbundes. Sie ist seit jeher ein geeigneter Brückenbauer internationaler Verständigung. Der Volksbund ist anerkannter Träger der freien Jugendhilfe und betreibt seit 1953 als ein- ziger Kriegsgräberdienst eine eigene Jugend- und Schularbeit. Bitte helfen Sie dem Volksbund durch Ihre Spende bei der Anlage und Pfege von Kriegsgräberstätten sowie beim Ausbau der Jugendarbeit. Sie tragen so direkt zum Frieden in Europa bei. In der Gemeinde Ehningen konnten in diesem Jahr leider keine freiwilligen Helfer für die Haus- und Straßensammlung gefunden werden. Deshalb wurde dem heutigen Mitteilungsblatt ersatzweise ein Überweisungsformular beigelegt, das gleichzeitig eine Spendenbescheinigung für das Finanzamt darstellt. Sollten Sie Ihre Spende online oder am Bankauto- maten überweisen, vermerken sie bitte die Spenden-Nummer, welche auf dem Ihnen zugestellten Überweisungsformular angegeben ist und Ihren Wohnort. Der Volksbund und die Gemeinde bitten alle Bürgerinnen und Bürger, die wichtige Arbeit des Volksbundes Deutsche Kriegsgräberfürsorge mit einer angemessenen Spende zu unterstützen: BW-Bank Stuttgart, IBAN: DE30 6005 0101 0002 6266 64, BIC: SOLADEST600 Außerdem besteht anlässlich der Gedenkfeier zum Volkstrauertag die Möglichkeit der Direktspende in hierfür auf dem Friedhof aufstellten Spendenbüchsen. gez. Guido Wolf MdL gez. Hartmut Holzwarth Kriegsgräberstätte in Korpowo/Russland – Minister der Justiz und für Europa des Landes Baden-Württemberg, Oberbürgermeister, hier ruhen 3 Gefallene aus Ehningen Vorsitzender des Landesverbands Nordwürttemberg Bezirksvorsitzender Termine für das „offene Beratungs- Die Beratung fndet ohne Voranmeldung statt. Des- Amt für Familie, Jugend, Senioren und Soziales – halb könnte es sein, dass es zu Wartezeiten kommt. Amtsleiterin Marga Heller, angebot“ des Sozialen Dienstes vom Sie können selbstverständlich auch einen individu- Landratsamt Böblingen in Ehningen ellen Termin außerhalb der offenen Beratung verein- Tel.: (0 70 34) 1 21-1 29 Der Soziale Dienst des Amtes Jugend und Bildung baren. Böblingen ist die Anlaufstelle: Die Beratungsgespräche unterliegen dem Daten- · bei Fragen und Problemen, die Ihre Familie betref- schutz, was bedeutet, dass die Gespräche vertrau- Kein Mitteilungsblatt erhalten fen; lich behandelt werden. Seit Oktober 2017 wird das Mitteilungsblatt der Ge- · bei Fragen zur Erziehung; Wir möchten mit dem Beratungsangebot nicht nur meinde Ehningen kostenlos an alle Haushalte ver- · bei familiären Konfiktsituationen, in denen wir ver- Familien und ihre Kinder ansprechen, sondern ste- teilt. mittelnd helfen, wieder einen gangbaren Weg zu hen in diesen Zeiten gerne auch Lehrern, Erziehern Sollten Sie einmal kein Mitteilungsblatt erhalten ha- fnden; und anderen interessierten Personen zur Verfügung. ben, haben Sie die Möglichkeit sich ein Exemplar · in Krisensituationen, in denen Sie Unterstützung auf dem Rathaus (Infoständer im Eingangsbereich) Die geplanten Besprechungstermine in Ehningen und Entlastung benötigen; abzuholen. fnden aufgrund der aktuellen Situation der Coro- · bei Fragen im Zusammenhang mit Trennung und navirus-Pandemie nicht statt. Sollten Sie aber wiederholt oder über einen länge- Scheidung. ren Zeitraum kein Mitteilungsblatt erhalten, bitten Sie können sich entweder telefonisch oder per wir Sie, sich mit der KREISZEITUNG Böblinger Bote, Wenn notwendig vermittelt, begleitet und bietet der E-Mail, auch gerne anonym, bei Frau Spengler Wilhelm Schlecht GmbH & Co. KG, Soziale Dienst zahlreiche Hilfen in Zusammenarbeit beraten lassen. Telefon (0 70 31) 62 00-50 oder mit ihren Kooperationspartnern und Trägern der frei- en Jugendhilfe. E-Mail: Leserservice@krzbb.de Kontakt: in Verbindung zu setzen. Da oft „Berührungsängste“ vor dem Sozialen Dienst bestehen, möchten wir durch die zuständige Be- Landratsamt Böblingen, Amt für Jugend und Bil- Für die Zustellung des Mitteilungsblattes ist nicht die zirkssozialarbeiterin für Ehningen - Frau Spengler dung, Frau Spengler, Gemeinde Ehningen sondern die KREISZEITUNG das Angebot einer offenen und unverbindlichen Be- Böblinger Bote zuständig. ratung im Rathaus und in der Friedrich-Kammerer- Tel.: (0 70 31) 6 63-16 53, E-Mail: Gemeinschaftsschule anbieten. k.spengler@lrabb.de Bürgermeisteramt DONNERSTAG, 5. NOVEMBER 2020 SEITE 9
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