Zeitschrift des Verbandes der Querschnittgelähmten
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Dezember 2018 Nr. 219/61. Jg. Zeitschrift des Verbandes der Querschnittgelähmten Bei Unzustellbarkeit bitte mit neuer Adresse zurück an: 2361 Laxenburg, Niklas Steuber Gasse 13 Österreichische Post AG/Sponsoring Post, SP 02Z031283 Verlagspostamt: 1100 Wien. Aufgabepostamt: 1100 Wien Foto: www.pixelio.de Foto von Bernd Kasper www.pixelio.de Foto: Bernd Kasper Der VQÖ wünscht Gesegnete Weihnachten und ein Gutes Neues Jahr
2 216 ROLLSTUHL AKTIV Nr. 214 219 60. 61. JAHRGANG 61.JAHRGANG JAHRGANG MÄRZ 2017 SEPTEMBER DEZEMBER 2018 2018
EDITORIAL 3 Liebe Leserinnen und Leser! Inhalt Das Jahr 2018 nähert sich dem Ende und wir dürfen auf ein ereignisreiches Jahr zurück- Generalversammlung4 blicken. Aus dem Schriftverkehr Abgesehen von der Organisation der Veran- staltungen des Verbandes hat uns natürlich des VQÖ 9 die ganze Diskussion um die AUVA betroffen Der VQÖ trauert 12 gemacht und stark beschäftigt. Unter anderem hat sich der Verband an den Soziales14 Unterschriften-Aktionen beteiligt und auch Mobilität & bei unserem Messe-Stand der integra 2018 in Wels Unterschriftenlisten aufgelegt. Darüber Barrierefreiheit18 hinaus haben wir in persönlichen Schreiben Aktivitäten des VQÖ 33 bei der Frau Sozialministerin und dem Herrn Bundespräsidenten interveniert. Sport39 Zur„Evaluierung des § 29b-Ausweises“ ist zu berichten, dass laut Information unseres Veranstaltungen 52 Obmann-Stellvertreters und Präsidenten des Behindertenrates Herbert Pich- Impressum54 ler der neue überarbeitete Fragebogen ab November ausgeschickt wird. Dabei wurden ca. 1.000 Mobilitätsbehinderte und etwa 1.000 Behinderte anderer Art zum Ausfüllen gebeten. Die Auswertung erfolgt Anfang des nächsten Jah- res. Der VQÖ wird selbstverständlich die weitere Entwicklung kritisch beob- achten und erforderlichenfalls auch entsprechend dazu Stellung nehmen. Beim derzeitigen Stand der Dinge will unser Obmann Manfred Schweizer sein Amt bereits vor Ablauf dieser Funktionsperiode zurücklegen. Dadurch wird es natürlich notwendig, den Vorstand neu zu strukturieren. Darüber hinaus sind wir aber auch auf der Suche nach ehrenamtlichen Mitarbeitern/Funktionären für folgende Bereiche: • Homepage sowie Social Media: Aufbau, Organisation und Durchführung • Veranstaltungen: Unterstützung und Mithilfe bei Veranstaltungen • Öffentlichkeitsarbeit: Fundraiser, Akquirieren von Sponsorgeldern • Rechnungswesen: Buchführung/Controlling • Organisation: Organisationsentwicklung, Corporate Identity Redaktionsschluss der nächsten Ausgabe: Wenn Sie also Lust und Freude an der Vereinsarbeit und Interesse haben, in 3. Februar 2019 einem dieser Bereiche Ihr Wissen und Engagement einzubringen und somit durch Ihre Mitarbeit das Verbandsleben mitzugestalten, dann sind Sie herzlich dazu eingeladen. Schreiben Sie uns ein kurzes Mail an office@vqo.at, damit wir weitere Details besprechen können. Besuchen Sie unsere Für das nächste Jahr haben wir wieder ein umfangreiches Veranstaltungs- Homepage auf programm aufgestellt, bei dem wir bemüht sind, einen bunten Mix an Sport- www.vqo.at Kursen und -Camps anzubieten. Abgesehen vom laufenden Programm, bei dem wir ständig auf der Suche nach neuen, interessanten Veranstaltungen sind, würden wir uns deshalb freuen, wenn auch Sie uns dazu zusätzliche Vor- schläge bringen. Nach diesem Ausblick in die Zukunft darf ich Ihnen nun ein frohes Weihnachts- fest sowie viel Kraft und Gottes Segen für das Jahr 2019 wünschen. Ihr Obmann-Stellvertreter Hannes Wiesinger 61. JAHRGANG DEZEMBER 2018 ROLLSTUHL AKTIV Nr. 219
4 GENERALVERSAMMLUNG Einladung zur Generalversammlung am 27. April 2019 um 13:00 Uhr Ort: Gasthof Hotel Stockinger, Ritzlhofstrasse 63 – 65, 4052 Ansfelden Tagesordnung: 1. Eröffnung und Begrüßung 2. Genehmigung der Tagesordnung 3. Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung 4. Beschlussfassung über gestellte Anträge und Statutenänderungen 5. Bericht des Obmannes 6. Bericht des Kassiers 7. Bericht der Rechnungsprüfer und Entlastung des Vorstands 8. Rücktritt des derzeitigen Obmannes 9. Wahl eines neuen Obmannes 10. Festlegung der Höhe des Mitgliedsbeitrages 11. Ehrung verdienter Verbandsmitglieder 12. Vergabe des Albert Wöhrer-Gedenkpreises 13. Allfälliges 14. Festlegung der nächsten Generalversammlung Ab 18:00 Uhr lädt der Verband der Querschnittgelähmten Österreichs zum gemeinsamen Abendessen. Die Generalversammlung ist zum festgelegten Termin beschlussfähig. Anträge zur Tagesordnung müssen bis spätestens 14 Tage vor der Generalversammlung schriftlich beim Sekretariat des VQÖ, Niklas Steuber-Gasse 13, 2361 Laxenburg, eingelangt sein. Mit der Teilnahme an der Generalversammlung des VQÖ stimmen Sie zu, dass Film, Ton- und Bildaufnah- men, die im Rahmen der Veranstaltung entstehen, örtlich und zeitlich unbegrenzt zur Berichterstattung und Information über die Veranstaltung veröffentlicht und zu diesen Zwecken auch an Dritte (insbeson- dere Medien) zur nichtkommerziellen Nutzung weitergegeben werden können. Auf die Möglichkeit eines Widerrufs im Sinne der DSGVO wird hingewiesen. Zimmerreservierungen im Gasthof-Hotel Stockinger sind selbst vorzunehmen. E-Mail: hotel@stocki.at, Tel.: +43 7229 88321 Lageplan Gasthof-Hotel Stockinger: Quelle: www.stocki.at ROLLSTUHL AKTIV Nr. 219 61. JAHRGANG DEZEMBER 2018
GENERALVERSAMMLUNG 5 Vorschläge zur Änderung der Statuten: In den Statuten des VQÖ heißt es: „Eine Statutenänderung im Sinn des § 9 Abs. 6 kann von der Generalversammlung nur beschlossen werden, wenn der diesbezügliche Vorschlag den Ver- bandsmitgliedern wenigstens 3 Monate vor dem Termin der Generalversammlung bekannt gemacht und gleichzeitig zur Stellungnahme aufgefordert wurde.“ Deshalb informieren wir hiermit auf diesem Weg alle Mitglieder über die Vorschläge zur Änderung von Statuten, die am 27. April bei der Generalversammlung im Gasthof-Hotel Stockinger in Ansfelden diskutiert werden sollen und danach auch von der Generalver- sammlung über diese Vorschläge entschieden werden soll. In § 2 ist der Vereinszweck formuliert. Hier heißt es in Punkt 2, dass Folgendes zu den Aufgaben des VQÖ gehört: „Statistisch – wissenschaftliche Erhebungen des beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Umfeldes und seiner Auswirkungen auf den Einzelnen.“ Es wird vorgeschlagen, diesen Punkt zu streichen, da der VQÖ keine wissenschaftlichen Erhebungen und Statistiken in der Praxis durchführt und dies auch nicht beabsichtigt. In Punkt 7 des § 2 heißt es: „Zur Erreichung der Organisationsziele sollen die notwendigen Verbindungen zu allen relevanten Körperschaften, Behörden und Organisationen, insbeson- dere zur Dachorganisation der österreichischen Behindertenverbände, der ÖAR, hergestellt und deren Unterstützung und Mitwirkung herbeigeführt und aufrechterhalten werden.“ Da die frühere Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (ÖAR) inzwischen Behindertenrat heißt, soll die Bezeichnung ÖAR ersetzt werden durch die Bezeichnung Behindertenrat. In § 5 ist die Aufnahme von neuen Mitgliedern geregelt. Hier steht: „Über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand.“ Es wird vorgeschlagen, diesen Satz wie folgt zu ergänzen: „Die Aufnahme eines ordentli- chen oder fördernden Mitgliedes kann ohne Angabe von Gründen vom Vorstand abgelehnt werden.“ Dafür soll folgender Satz des § 5 gestrichen werden: „Gegen eine ablehnende Entscheidung oder eine behauptete fehlerhafte Qualifizierung der Mitgliedschaft kann der Bewerber binnen 4 Wochen ab Zustellung schriftlich an die Generalversammlung Beschwerde erheben. Diese entscheidet endgültig.“ In § 9 ist die Generalversammlung geregelt. Hier heißt es: „Die Mitglieder müssen mindestens 4 Monate vor Abhaltung der Generalversammlung über den Termin der Generalversammlung und mindestens 4 Wochen davor über Ort, Zeit und Tagesordnung informiert werden." Diese Frist, in der die Mitglieder über den Termin der Generalversammlung informiert wer- den müssen, soll von 4 Monate auf 3 Monate verkürzt werden. 61. JAHRGANG DEZember 2018 ROLLSTUHL AKTIV Nr. 218
6 GENERALVERSAMMLUNG Am Ende des § 9 über die Generalversammlung heißt es wie bereits erwähnt: „Eine Statutenänderung im Sinn des § 9 Abs. 6 Lit. kann von der Generalversammlung nur beschlossen werden, wenn der diesbezügliche Vorschlag den Verbandsmitgliedern wenigs- tens 3 Monate vor dem Termin der Generalversammlung bekannt gemacht und gleichzeitig zur Stellungnahme aufgefordert wurde.“ Diese Regelung sollte zur Gänze fallen, da durch diese Bestimmung die Flexibilität für Anträge über Statutenänderungen auch für alle Mitglieder zeitlich sehr eingeschränkt wird und stattdessen wird vorgeschlagen, dass im 3. Absatz des § 9, in dem es um Fristen für Antragstellungen geht, Folgendes ergänzt werden soll: „Anträge von Mitgliedern zur Tages- ordnung und Anträge zur Statutenänderung müssen spätestens 14 Tage vor der Generalver- sammlung schriftlich beim Obmann eingelangt sein.“ Der Satz „Für Anträge auf Statutenänderung ist der letzte Absatz zu beachten“ wäre dann in den Statuten zu streichen. Im Sinne der jetzt gültigen Statuten des VQÖ sind nun alle Mitglieder aufgefordert, zu die- sen Vorschlägen zur Änderung der Statuten Stellung zu nehmen an das Vereinssekretariat, Niklas Steuber-Gasse 13, 2361 Laxenburg. REHABILITATION Bestmögliche Wiedereingliederung ins Leben Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) investiert jährlich mehr als 100 Millionen Euro in die medizinische, berufliche und soziale Rehabilitation. In vier AUVA-Rehabilitationseinrichtungen werden jährlich über 5.000 Patientinnen und Patienten schwerpunktmäßig nach Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten behandelt. Die Rehabilitation gehört – neben Prävention, Unfallheil- behandlung und finanzieller Entschädigung – zu den vier Kernaufgaben der AUVA als gesetzliche Unfallversicherung. www.auva.at ROLLSTUHL AKTIV Nr. 219 61. JAHRGANG DEZEMBER 2018
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AUS DEM SCHRIFTVERKEHR DES VQÖ 9 VQÖ um AUVA besorgt – Antwort des Sozialministeriums Im letzten Rollstuhl aktiv vom September berichteten wir ausgiebig über die Geschehnisse rund um die geplanten Einsparungen bei der AUVA. Wie zuletzt berichtet ersuchte der VQÖ in einem Schreiben den Bun- despräsidenten, mit den zuständigen politischen Entscheidungsträgern zu sprechen und seinen Einfluss dahingehend geltend zu machen, dass die Auflösung der AUVA verhindert wird und die Qualität der Versor- gung von verunfallten Menschen keine Verschlechterung erfährt. Die Antwort vom Büro des Bundespräsi- denten wurde bereits in der letzten Ausgabe von Rollstuhl aktiv veröffentlicht. Ein besorgtes Schreiben erging auch an die Bundesministerin für Soziales Mag.a Beate- Hartinger-Klein. Hier nun die Antwort des Sozialminsteriums vom 28.9. 2018 auf das Schreiben des VQÖ: Sehr geehrter Herr Schweizer! Bezugnehmend auf Ihr an Frau Bundesministerin Mag.a Beate Hartinger-Klein gerichtetes Schreiben vom 5. August 2018, betreffend die Reform der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) und die medizini- sche Versorgung querschnittgelähmter Personen, sowie auf Ihr zum gleichen Thema bereits am 31. Juli 2018 an den Herrn Bundespräsidenten ergangenes Unterstützungsersuchen, welches zuständigkeitshalber an uns weitergeleitet worden ist, halten wir Folgendes fest: Es ist zutreffend, dass Änderungen im Bereich der Struktur und der Anzahl der Sozialversicherungsträger im Rahmen des derzeit in Begutachtung befindlichen Gesetzesentwurfes zu einer Reform der Organisati- onsstruktur der Sozialversicherungsträger vorgesehen sind. Teil dieser Reform sind auch die Aufgaben und Einrichtungen der AUVA. Die AUVA hat nunmehr Vorschläge für Reformmaßnahmen in ihrem Bereich beschlossen und präsentiert. Die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Hebung von Einsparungs- und Effizienzpotentialen betreffen sowohl Bereiche, in denen die AUVA tätig werden muss, als auch Bereiche, in denen gesetzliche Anpassungen vor- zunehmen sind. Eine Auflösung der AUVA ist daher im oben angesprochenen Gesetzesentwurf nicht vorge- sehen. Bei der Umsetzung aller dieser Maßnahmen werden jedenfalls auch die Interessen der Versicherten im Mit- telpunkt stehen und die notwendige Berücksichtigung finden. Im Rahmen des Reformprozesses wird jeden- falls dafür Sorge zu tragen sein, dass die hervorragende Versorgung der Versicherten durch die Einrichtungen der AUVA auch in Zukunft fortgeführt wird. Wir hoffen, mit diesen Ausführungen dienlich gewesen zu sein. [...] Für die Bundesministerin: Dr. Günter Porsch Anmerkung der Redaktion: Der VQÖ freut sich darüber, dass eine Auflösung der AUVA dank intensiver Kritik von vielen Seiten und starken Protestaktionen, wie zum Beispiel der Unterschriftensammlung bei www.#aufstehn. at, verhindert werden konnte. Wie sich die derzeit geplanten Einsparungsmaßnahmen bei der AUVA allerdings konkret auswirken werden, wird erst die Zukunft zeigen. 61. JAHRGANG DEZEMBER 2018 ROLLSTUHL AKTIV Nr. 219
10 AUS DEM SCHRIFTVERKEHR DES VQÖ ASFINAG – Video-Maut An die ASFINAG erging am 20. August 2018 folgendes Schreiben des VQÖ: Betrifft: Jahreskarte für Video-Maut Sehr geehrte Gesellschaftsleitung, aufgrund der Umstellung auf eine digitale Vignette erlauben wir uns die Anfrage, ob es möglich ist, die Jahreskarte für Video-Maut auf Sondermautstrecken ebenfalls digital zu erwerben. Es wäre für Behinderte – die querschnittgelähmten Autofahrer zählen zweifelsfrei zu den Schwerstbehinder- ten und benötigen für den Barkauf einer Jahreskarte bei einer Mautstelle Hilfeleistung – ein großer Vorteil. Die notwendigen Daten für die jeweilige Person und das Kfz sind ja bei der ASFINAG aufgrund der Jahres- vignette aufliegend. Wir hoffen, dass dieser Anregung entsprochen werden kann, würden uns über eine positive Nachricht freuen und verbleiben Mit freundlichen Grüßen, Manfred Schweizer, Obmann Erfreulicherweise langte die Antwort der ASFINAG schon eine Woche später beim VQÖ ein. Sehr geehrter Herr Schweizer, vielen Dank für die Übermittlung Ihres konstruktiven Anliegens, welches für uns absolut nachvollziehbar ist. Derzeit besteht leider (noch) keine Möglichkeit, die Jahreskarte für Lenkerinnen und Lenker von Behinderten- fahrzeugen online zu buchen. Gerne nehmen wir ihr Schreiben zum Anlass, unsere dahingehenden internen Bemühungen zu forcieren. Die Jahreskarte für Lenkerinnen und Lenker von Behindertenfahrzeugen kann derzeit nur unter folgenden Voraussetzungen ausgestellt werden: • Vorliegen eines §29b-Ausweises • Führerschein mit der Eintragung einer Einschränkung auf den Betrieb eines behindertengerecht umge- bauten Kraftfahrzeuges (zumindest Automatikgetriebe) • Das Fahrzeug muss auf die antragstellende Person zugelassen sein Vor der Ausstellung der Jahresmautkarte muss noch geprüft werden, ob die Voraussetzungen vorliegen. Daher ist die Ausgabe derzeit nur direkt an der Mautstelle im Büro der Dienstaufsicht möglich. Sollte die antragstel- lende Person aufgrund ihrer Behinderung nicht in das Büro kommen können, wird die Dienstaufsicht vor Ort informiert und kommt selbstverständlich gerne direkt zum Fahrzeug. Nach der Erstausstellung kann die Karte dann direkt in der Mautspur verlängert werden. Für weitere Fragen oder Anregungen wenden Sie sich bitte jederzeit gerne an uns. Mit freundlichen Grüßen, Mag.a Ursula Zechner ppa. Mag. Walter Riepler ASFINAG Maut Service GmbH ROLLSTUHL AKTIV Nr. 219 61. JAHRGANG DEZEMBER 2018
AUS DEM SCHRIFTVERKEHR DES VQÖ 11 Zeugeneinvernahme bei einer privaten Anzeige Folgendes Schreiben des VQÖ erging am 28.08.2018 an die Rechtsabteilung des ÖAMTC: Betr.: Parken auf einem Behindertenparkplatz Sehr geehrte Abteilungsleitung, am 27.05. 2018 hat ein nicht berechtigter Autofahrer einen Behindertenparkplatz am Schlossplatz in Laxen- burg besetzt. Diesen Sachverhalt habe ich bei der Polizei in Laxenburg zur Anzeige gebracht. Aus meiner Sicht ein klarer Vorgang, und auch entsprechend der Beilage handelt es sich dabei um kein bloß „geringes Rechtsgut". Ich war daher sehr verärgert, dass ich von der BH Mödling eine Ladung als Zeuge be- kommen habe. Meiner Meinung nach ist es völlig unerheblich, warum Frau Christa Lötsch dort gestanden ist, eine Strafe ist lt. VwGH nötig. Da ich dem Herrn Bezirkshauptmann schreiben möchte, dass seine Mitarbeiter solche Ladungen in Zukunft vermeiden mögen, möchte ich vorher von Ihrer Abteilung erfahren, ob meine Reaktion angebracht oder über- trieben wäre. Abschließend weise ich darauf hin, dass ich als Obmann des Verbandes der Querschnittgelähmten Österreichs fast wöchentlich solche Vergehen zur Anzeige bringe, da ich für diese schwerstbehinderten Gruppe,,kämpfe wie ein Löwe". Ladungen bekomme ich aber kaum. In der Hoffnung, von Ihnen zu hören, verbleibe ich mit freundlichen Grüßen Manfred Schweizer, Obmann Die Antwort der Rechtsabteilung des ÖAMTC erfolgte per E-Mail am 24. August 2018: Sehr geehrter Herr Schweizer, gerne fasse ich unser heute geführtes Telefonat noch einmal zusammen: Die Behörde ist berechtigt (und unter Umständen auch verpflichtet) zur Erhebung eines Sachverhalts Zeugen zu vernehmen. Wird der aufgrund einer Privatanzeige ergangenen Anschuldigung im Rahmen einer Rechtfer- tigung gar nicht widersprochen, wird eine derartige Ladung – vor allem bei vorliegenden Fotobeweisen – im Einzelfall nicht notwendig sein. Es kann jedoch vorkommen, dass der Beschuldigte nicht gänzlich unglaub- würdige Argumente zu seiner Entlastung vorbringt, die überprüft werden müssen. In diesem Fall wäre eine Bestrafung ohne vorherige Erhebungen äußerst problematisch. Genau so wenig wünschenswert wäre freilich die sofortige Einstellung des Verfahrens. Es ist somit durchaus zu begrüßen, wenn die Behörde Ihre Aufgabe ernst nimmt, und eine Bestrafung durch nochmalige Einvernahme des Zeugen möglich macht. Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen behilflich sein, und verbleibe mit freundlichen Grüßen Mag. Christiane Spenling Rechtsberatung ÖAMTC 61. JAHRGANG DEZEMBER 2018 ROLLSTUHL AKTIV Nr. 219
12 DER VQÖ TRAUERT Wir trauern um Alois Muhm (ein Nachruf von Manfred Schweizer) Alois Muhm war nach einem Motorradunfall im Jahr 1955 querschnittge- lähmt. 1958 wurde er Mitglied in unserem Verband. Nun ist er am 28. Sep- tember 2018 im 86. Lebensjahr von uns gegangen. Bis 2009 war er immer bei der Aktivsportwoche von Jung und Alt im Bun- dessport- und Freizeitzentrum Obertraun dabei. Im Jahr 2010 nahmen Alois und seine Frau Helga erstmalig an den Kulturtagen, damals in Innsbruck, teil. Ich habe ihn stets als ungemein höflichen, ruhigen und kameradschaftli- chen Sportler erlebt. Nach dem Tod seiner Frau Helga im Jahr 2012 hat er ein zurückgezogenes Leben geführt. Das Alleinsein mit über 80 Jahren war für ihn schwierig. Lieber Alois, der Verband und ich haben dir für viele gemeinsame Stunden, in denen du dich immer positiv eingebracht hast, zu danken. In meiner Erinnerung bleibst du lebendig. Trauer um Janez Trdina Kurz vor Redaktionsschluss erreichte uns noch die Nachricht, dass Janez Trdina, Vizepräsident und Kassier der ESCIF-European Spinal Cord Injury Federation völlig überraschend verstorben ist. Hier lesen Sie die deutsche Übersetzung der Anzeige von der ESCIF: Mit tiefer Trauer um Janez Trdina Mit großer Bestürzung und Bedauern erhielten wir die traurige Nachricht, dass Janez Trdina, unser langjähriger Schatzmeister und seit kurzem Vizepräsident, am 29. Oktober 2018 verstorben ist. Jani wurde am 26. April 2008 in den Vor- stand gewählt. Jani übernahm die Finanzen unseres Vereins. Bald übernahm er auch die Arbeit unserer Internetpräsenz. Wir haben ihn immer als sehr zufriedene Person erlebt, die einen gro- ßen Beitrag für ESCIF geleistet und damit auch geprägt hat. Mit ihm haben wir einen Freund verloren, der uns immer mit Humor begegnet ist. Wir werden Jani in bester Erinnerung behalten. Wir wünschen seinen Lieben viel Kraft in dieser schwierigen Zeit. In tiefer Trauer ROLLSTUHL AKTIV Nr. 219 61. JAHRGANG DEZEMBER 2018
DER VQÖ TRAUERT 13 Nachruf für Dipl.Ing. (FH) Oskar Kalamidas (von Konsulent Ing. Hannes Wiesinger) Mit Bestürzung und tiefer Trauer musste ich zur Kenntnis nehmen, dass uns mein lieber Freund und Kollege Dipl. Ing. (FH) Oskar Kalamidas am 18. August 2018 im Alter von 53 Jahren viel zu früh verlassen hat. Geboren wurde er am 1. September 1965. – Durch einen Badeunfall im Jahr 1989 querschnittgelähmt war er seit dem Jahr 1990 Mitglied des Verbandes der Querschnittgelähmten Österreichs. Berufsausbildung zum Elektrotechniker mit Abendmatura. Zum Abschluss sei- nes Studiums an der FH Johanneum hat er im Rahmen seiner prämierten Di- plomarbeit einen Design-Eissegler entwickelt, der auch Menschen mit Körper- behinderungen eine rasante Fahrt auf zugefrorenen Seen ermöglichen sollte. Im August 2001 ist er in den Dienst der Stadt Graz eingetreten und wurde Mitarbeiter der Stadtbaudirektion im Referat für Barrierefreies Bauen unter der Leitung von Frau Dipl. Ing.in Gerlinde Hohenester. Dies war auch der Zeitpunkt, an dem Oskar über den Kontakt seiner Chefin Mitglied in unserem Netzwerk der Berater für barriere- freies Bauen in Österreich wurde und seine Fähigkeiten als Brückenbauer entfaltete. Ab April 2002 war er dann auch beim Österreichischen Normungsinstitut (heute Austrian Standards) in Wien in der Arbeitsgruppe ON-AG 011.05 – Barrierefreies Planen und Bauen des Komitees 011 - Hochbau Allgemeines als Experte tätig. Seiner engagierten Mitarbeit ist es zu verdanken, dass ab der überarbeiteten Ausgabe der B 1601 im Jahr 2003 sämtliche Normen der Reihe B 1600 also B 1600, B 1601, B 1602 und B 1603 reichhaltig mit farbigen Skizzen versehen wurden, welche die Lesbarkeit wesentlich erleichterten. Neben seiner Tätigkeit bei der Stadt Graz war er auch regelmäßig Vortragender in Lehrveranstaltungen der TU Graz. Gemeinsam mit Frau Dipl. Ing.in Constanze Koch-Schmuckerschlag, der Nachfolgerin von Frau Dipl. Ing.in Hohe- nester im Referat für Barrierefreies Bauen, mit der er dann ab Jänner 2003 in der Stadtbaudirektion zusammen- arbeitete, entwickelte er in den Jahren 2006 bis 2008 für die Stadt Graz mehrere Infoblätter zu Themen des barrierefreien Bauens. Die wichtigste dieser Veröffentlichungen war im Dezember 2006 das Erscheinen der Broschüre „Barrierefreies Bauen für ALLE Menschen – Planungsgrundlagen“, welche von der Stadtbaudirektion Graz in einer 1. Auflage von 3.000 Stück verlegt wurde und darüber hinaus im Internet zum kostenlosen Down- load für alle Interessierten zur Verfügung gestellt wurde. Dieses Fachbuch hat sich bald zu einem Standardwerk zum Thema Barrierefreies Bauen in ganz Österreich entwickelt. In unserer gemeinsamen Arbeit sowohl im Österreichischen Normungsinstitut als auch im Netzwerk der Bera- ter war Oskar immer ein kompetenter Ansprechpartner in Sachen Barrierefreiheit und hat mit seiner ruhigen aber bestimmten Art seinen Standpunkt auch entsprechend vertreten. Ich habe die Fachgespräche mit ihm sehr genossen, da sie immer sehr lösungsorientiert und praxisbezogen verlaufen sind. Mit seinem umfassenden Fachwissen war er zweifellos einer der Pioniere zum Thema Barriere- freies Bauen in Österreich. Oskar, lieber Freund und Kampfgefährte in Sachen barrierefreies Planen und Bauen, Du wirst mir stark fehlen und ich bin einfach traurig, dass ich mich mit Dir nicht mehr zu Fachfragen austauschen kann. Der einzige Trost für mich ist meine Überzeugung, dass Du Dich jetzt in einer im Sinne von Design for all perfekt gestalteten Welt bewegen kannst. 61. JAHRGANG DEZEMBER 2018 ROLLSTUHL AKTIV Nr. 219
14 SOZIALES „Barrierefrei aufgerollt“ – ein Projekt von BIZEPS (von Annemarie Grillenberger) Vor allem der Großraum Wien wird über das Freie Radio Orange 94.0 mit Meinungsvielfalt und Neuigkeiten versorgt, für die in den Mainstream-Medienformaten kein Platz ist. Neben der terrestrischen Ausstrahlung (UKW: 94.0 Mhz) ist das Programm jedoch im Internet via Live Stream auch weltweit zugänglich. Seit Mai 2017 veröffentlicht BIZEPS auf diesem Kanal in der Sendereihe „barrierefrei auf- gerollt – kurz, kompakt und verständlich“ Themen, die sich um Barrierefreiheit, Selbstbe- stimmtes Leben und Inklusion drehen. Die letzte Sendung (vor Redaktionsschluss des RA) vom 1. November behandelte „Die Mindestsicherung – Eine Leistung von Bedeutung“. Die Themen davor waren: • Leichte Sprache und Partizipation • Barrierefreiheit im Internet • Persönliche Assistenz für ein selbstbestimmtes Leben • Politik – Wir machen mit! • Barrierefreie Wahlen – Unsere Stimme zählt!! • Gemeinsam aktiv – Inklusion in der Entwicklungszusammenarbeit • Gebärdensprachen – Sprachkultur und Inklusion • Im Gespräch mit Yetnebersh Nigussie (Behindertenaktivistin aus Äthiopien) • Diskriminierung – Wie komme ich zu meinem Recht? • Tor! – Wir spielen Fußball! • Mein Assistent der Hund • Menschenrechte im Blick – Das ist die Volksanwaltschaft • Barrierefrei gesund – Was tun, wenn man krank ist? • Gastronomie – Komme ich barrierefrei hinein? • Wie behindert dürfen Witze sein? • Teilhabe am Arbeitsleben • Mindestsicherung – Eine Leistung von Bedeutung Alle Sendungen können auf https://www.barrierefrei-aufgerollt.at/category/radiosendung nachgehört oder -gelesen werden und zu jedem Beitrag gibt es unter dem Button „Videos“ interessante Interviews. Wer Fragen oder Anregungen bezüglich dieser Sendereihe hat, kann sich unter folgender Adresse an BIZEPS wenden: BIZEPS – Zentrum für Selbstbestimmtes Leben Schönngasse 15 – 17/4, 1020 Wien Tel.: +43 1 5238921, Fax: +43 1 5238921-20 office@barrierefrei-aufgerollt.at ROLLSTUHL AKTIV Nr. 219 61. JAHRGANG DEZEMBER 2018
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SOZIALES 17 Erfolgreiche Schlichtung mit der Post Verbandsklage konnte abgewendet werden Während Einzelpersonen nach dem österreichischen Behindertengleichstellungsrecht ausschließlich auf Schadenersatz klagen können, hat der Klagsverband diese als Vorstufe zur Verbandsklage zum ersten Mal angewendet. Das Rechtsinstrument der Verbandsklage steht dem Klagsverband seit 1. Jänner 2018 zur Verfügung. Eine Verbandsklage ermöglicht es, die Diskriminierung einer größeren Gruppe von Menschen einzuklagen, wenn diese erheblich und dauerhaft verletzt werden. „Die Schlichtung ist ein Erfolg und ein wichtiger Schritt zu einer inklusiven Gesellschaft, die Menschen mit Behinderungen die uneingeschränkte Teilhabe erlaubt“, fasst Andrea Ludwig vom Klagsverband das Ergebnis zusammen. Zur Vorgeschichte: Im April 2018 hatte BIZEPS aufgezeigt, dass die neuen Briefkästen der Österreichischen Post AG nicht barrierefrei sind. Diese haben einen Einwurfschlitz in Höhe von 148 cm und sind somit nicht barrierefrei nutzbar. In Folge wurden zwei Schlichtungsanträge beim Sozialministeriumservice eingebracht, einer von einer Pri- vatperson mit Unterstützung von BIZEPS sowie einer vom Klagsverband als Vorstufe einer Verbandsklage. Schnell erkannte die Post den Ernst der Lage. Um nicht das erste Unternehmen zu sein, das eine Ver- bandsklage nach dem Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz führen muss, erfolgte im Juli 2018 die Unterzeichnung einer rechtsverbindlichen Unterlassungs- und Verpflichtungsvereinbarung: Die schon auf- gestellten Postkästen werden bis zum Jahresende umgestaltet, entfernt oder durch barrierefreie ersetzt und neue Postkästen muss die Post in Zukunft von Menschen mit Behinderungen evaluieren lassen. (Quelle: BIZEPS Info, September 2018, Seite 1) Was ist eigentlich eine Schlichtung? (von Annemarie Grillenberger) Eine Schlichtung ist eine erste Möglichkeit, auf eine Diskriminierung aufmerksam zu machen und sich zu wehren. Sie besteht aus einem gemeinsamen Gespräch, das das Sozialministerium kostenlos und formlos auf Antrag organisiert. Es kann eine Vertrauensperson mitgenommen werden, es ist aber nicht notwendig, einen Rechtsanwalt beizuziehen. Erst wenn es bei diesem Gespräch zu keiner gütlichen Einigung kommt, können mit der Bestätigung der Nicht-Einigung im durchgeführten Schlichtungsverfahren Ansprüche beim zuständigen Gericht geltend gemacht werden. Ein Gerichtsverfahren ist unter Umständen mit erheblichen Kosten verbunden, weshalb es ratsam ist, sich vor Einbringung einer Klage vom Klagsverband beraten zu lassen (www.klagsverband.at) In Fällen, in denen die allgemeinen Interessen des durch das Gesetz geschützten Personenkreises wesent- lich und dauerhaft beeinträchtigt werden, können der Österreichische Behindertenrat, der Klagsverband und der Behindertenanwalt eine Verbandsklage einbringen. Die Klage kann auf Feststellung sowie bei gro- ßen Kapitalgesellschaften auch auf Unterlassung und Beseitigung einer Diskriminierung aus dem Grund einer Behinderung eingebracht werden, ein Schadenersatz kann auf diesem Wege aber nicht eingeklagt werden. (Quelle: https://www.sozialministeriumservice.at, 04.11.2018) 61. JAHRGANG DEZEMBER 2018 ROLLSTUHL AKTIV Nr. 219
18 MOBILITÄT UND BARRIEREFREIHEIT Kein Kavaliersdelikt (von Mag.a Gabriele Pfeiffer, ÖAMTC-Juristin) Auf einem Behindertenparkplatz „nur kurz“ stehen bleiben, einen Behindertenausweis „locker“ verwenden – harmlose Schummelei oder blüht Ärgeres? Drei Fälle aus der Praxis – zur Abschreckung! Trotzdem abgeschleppt Herr Stefan U. war verärgert, dass sein Pkw abgeschleppt worden war. Da er wusste, dass sich sein Nachbar auf Urlaub befand, hatte er das Auto auf dessen Behindertenparkplatz abgestellt. Doch dieses Wissen konnte ihn nicht retten. Beim unberechtigten Parken auf einem Behindertenparkplatz kommt es auf eine konkrete Störung nicht an. Herr U. mus- ste die Abschleppgebühr bezahlen. Lediglich bei der Polizeistrafe konnte wegen geringen Verschuldens eine „Ermahnung“ erreicht werden. Strafgesetzbuch Schlimmer erwischte es Frau Anna L. Sie parkte auf einem Supermarktgelände auf einem Platz, der für gehbehinderte Menschen reserviert ist. Zwar legte sie einen Behinderten- ausweis hinter die Scheibe, doch der war von ihrem Mann, der bei ihrem Einkauf nicht dabei war! Sie bekam nicht nur eine Polizeistrafe wegen Falschparkens, sondern sogar eine strafrechtliche Verurteilung. Delikt: Gebrauch fremder Ausweise (§ 231 StGB). Wäre ihr Mann im Auto gewesen, wäre das Abstellen zulässig gewesen. Nebenfrage: Darf die Polizei überhaupt auf einem Supermarktparkplatz einschreiten? Ja, darf sie. Alle Verkehrsflächen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können, gelten als Straßen mit öffentlichem Verkehr. Das trifft auch auf einen Kundenparkplatz zu. Schließ- lich kann jeder Kunde werden. Betrug Unangenehm und teuer wurde es auch für Herrn Wilfried S. Er wurde gar wegen Betrugs angeklagt! Eine Vorstrafe ließ sich mittels Diversion* von 1.400 Euro gerade noch ver- meiden. Herr S. hatte in der Kurzparkzone geparkt und zwecks Gebührenbefreiung den Ausweis seines verstorbenen Vaters hinter die Windschutzscheibe gelegt. Angeblich hatte ihm seine im Pkw mitfahrende Mutter, die ebenfalls einen Behindertenausweis hat, verse- hentlich das falsche Dokument gegeben. Es zeigt sich jedenfalls in allen Fällen: Missbrauch ist nicht nur asozial, sondern wird auch streng bestraft, meist sogar gerichtlich. (mit freundlicher Genehmigung des ÖAMTC: aus auto touring/November 2018, S. 72) * Die Diversion (wörtlich: Umleitung) ist im strafrechtlichen Zusammenhang ein Mittel der Staatsan- waltschaft, bei Ersttätern bzw. leichten und mittelschweren Delikten eine Eröffnung des richterlichen Strafprozesses zu unterlassen und die Tat durch Absehen von einer Strafverfolgung zu erledigen (aus Wikipedia, 03.11.2018) ROLLSTUHL AKTIV Nr. 219 61. JAHRGANG DEZEMBER 2018
MOBILITÄT UND BARRIEREFREIHEIT 19 Google Street View jetzt auch in Wien Ab sofort bietet Google eigene Street View Aufnahmen in Österreich an. Gerade für Men- schen mit Behinderung bringt das große Vorteile mit sich. Momentan ist das Angebot noch auf drei Städte beschränkt und zwar Wien, Linz und Graz. Dabei soll es jedoch nicht bleiben, meint Google. Bald kann man sich auch Salzburg, Inns- bruck und Eisenstadt ansehen. Die Bilder können über Google Maps betrachtet werden. Was ist Google Street View und wie werden diese Aufnahmen erstellt? Es ist ein Online-Dienst des Unternehmens Google, welcher 360-Grad Ansichten aus der Straßenperspektive darstellt. Die Aufnahmen werden mit speziell ausgerüsteten Pkws und Fahrrädern gemacht, die bis zu neun Kameras, unter anderem auch 360-Grad-Kameras, montiert haben. Es gibt aber auch Fußgängerinnen und Fußgänger, die diese Bilder auf- nehmen. Welche Vorteile hat Google Street View für Menschen mit Behinderungen? Gerade für Menschen mit Behinderungen bringt Google Street View einen großen Vorteil mit sich, da man ab jetzt selbst schauen kann, ob der Eingang von einem Gebäude barrie- refrei ist oder nicht. Ab jetzt muss man sich nicht mehr auf die Informationen von anderen Quellen bezüglich Barrierefreiheit verlassen. „Ich freue mich, dass Google Street View nun endlich auch in Österreich möglich ist, und somit zum Beispiel auch ein virtueller Rundgang in Wien. Gerade für mobilitätseinge- schränkte Personen ist das eine zeitsparende Möglichkeit, um sich schon vorab über Bar- rieren von Geschäften zu informieren“, sagt Markus Ladstätter von BIZEPS – Zentrum für Selbstbestimmtes Leben. Eigentlich hätte der Dienst bereits 2008 in Österreich starten sollen, doch Kritik des Innen- ministeriums und der Öffentlichkeit sorgten dafür, dass dieses Angebot bisher nicht in Österreich verfügbar war. Auch die Stadt Wien plant etwas Ähnliches. Im Rahmen der Kampagne „Wien gibt Raum“ wurden schon die ersten Befahrungen gemacht. Das Ziel ist, bis 2022 den Bürgerinnen und Bürgern und auch Unternehmen ein digitales Service des öffentlichen Raumes in Wien anzubieten. (Quelle: BIZEPS Info, September 2018, Seite 8) 61. JAHRGANG DEZEMBER 2018 ROLLSTUHL AKTIV Nr. 219
20 MOBILITÄT UND BARRIEREFREIHEIT Scootergerechter Bus und Flixbus (von Andreas Pöschek) Trotz vorhandenem Rollstuhlplatz wurde in den vergangenen Jahren in Hamburg die Mit- fahrt von größeren Elektrorollstühlen und medizinischen Elektroscootern oder Laufrädern durch Busfahrerinnen und Busfahrer untersagt. Menschen, die auf Mobilitätshilfe angewie- sen waren, wurden einfach in der Haltestelle zurückgelassen. Als Argument galten feh- lende Rückhaltesysteme und die Sicherheit der Fahrgäste. 2017 gipfelte die Auseinander- setzung in der öffentlichen Berichterstattung, laut der ein kleinwüchsiger Mann vor allen Fahrgästen mit seinem Laufrad aus dem Bus gezerrt und gedemütigt wurde. Daraufhin gab es eine bundesweite Diskussion und die Nahverkehrsbünde einigten sich auf folgende Regelung: Autobusse, die entsprechend Platz haben, um große Elektroroll- stühle sowie medizinische Scooter gefahrlos abstellen zu können, sind entsprechend zu kennzeichnen und für die Benutzung freizugeben. Auch die Hersteller der medizinischen Scooter wurden in die Pflicht genommen: Sie müssen einen Nachweis erbringen, dass ihre Produkte zur Mitnahme in öffentlichen Verkehrsmit- teln geeignet sind – eine Farce für die Benutzerinnen und Benutzer, wenn sie künftig eine entsprechende Bescheinigung vom Hersteller einfordern müssen, um diese dem Busper- sonal vor dem Einsteigen vorzuweisen. Der Autor dieser Zeilen hat Glück: Die Busfahrer in Hamburg sind unbürokratisch, sehr freundlich und diskriminieren keine BenutzerInnen von E-Rollstühlen. Für Österreich: Auch in Wien gab es Auswirkungen. So ist die Größe von zugelassenen Rollstühlen seit einiger Zeit in den Beförderungsbedingun- gen mit Maximalmaßen genau definiert. Von der Linzer Straßenbahn und der Wiener Lokalbahn gibt es Berichte, wonach Fahrgästen mit größeren E-Rollstühlen auch dort das Einsteigen und die Mitfahrt verweigert wurden. POSITIV zu bewerten ist, dass in Hamburg sukzessive alle Rolliplätze in Bus- sen vergrößert werden bzw. sind sogar in kurzen Bussen schon fast überall zwei Rolliplätze vorhanden. Auch die alten Busse werden umgebaut. NEGATIV: Der Flixbus auf diesem Foto hat zwar einen Roll- stuhlplatz eingezeichnet und eine entsprechende Türe – ABER: Es ist kein Hebelift eingebaut bzw. wurde dieser wieder ausgebaut. Der Rollstuhlplatz wurde durch normale Sitze ersetzt. So ist dieser teure Bus trotz ursprünglich roll- stuhlgerechter Ausrüstung nicht nutzbar. ROLLSTUHL AKTIV Nr. 219 61. JAHRGANG DEZEMBER 2018
21 EASY LIFT - DIE KÜCHE, DIE (SICH) BEWEGT 35 Jahre Erfahrung im Möbelbau - vereint in Ihrer Küche als Zentrum des Wohlbefindens. mit Elek troan trieb Barrieref rei - höhenverstellbare Arbeitsplatten - für Menschen mit Handicap - ausfahrbares Schrankinnenleben - barrierefrei dank Elektroantrieb - absenkbare Hängeschränke - professionelle Planung f di e Re al is ie ru ng Ih re r Küc he nt rä um e. W ir fr eu en un s au Team Styria GmbH | Triester Straße 388-394b, 8055 Graz | +43/316/295546-0 | office@teamstyria.at | www.teamstyria.at 61. JAHRGANG DEZEMbER 2018 ROLLSTUHL AKTIV Nr. 219
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MOBILITÄT UND BARRIEREFREIHEIT 23 Wiener Secession ist nun saniert und auch barrierefrei Ende August 2018 wurde die Sanierung des Secessionsgebäudes erfolgreich abgeschlossen. Besonders erfreulich: Dabei wurde auch auf die Barrierefreiheit nicht vergessen. Die Wiener Secession ist ein wichtiges Symbol der österreichischen Kunst- und Kulturlandschaft. Nun wur- den pünktlich zum 120. Jubiläum die umfangreichen Sanierungsarbeiten abgeschlossen. Diese wurden von der „Vereinigung bildender KünstlerInnen Wiener Secession“ unter der Federführung von Architekt Adolf Krischanitz durchgeführt. Wie in einer aktuellen Pressesendung zu lesen ist, beinhalteten diese neben der Instandsetzung des äuße- ren Erscheinungsbildes, der Modernisierung der technischen Infrastruktur und der Neugestaltung des ers- ten Untergeschosses auch die Barrierefreiheit des Gebäudes. Barrierefreiheit konnte verbessert werden BIZEPS hat nachgefragt und Herwig Kempinger, Präsident der KünstlerInnenvereinigung Secession, teilte uns mit: „Ich freue mich, dass wir die Renovierung eines der bedeutendsten Jugenstilgebäude erfolgreich abgeschlossen haben und es somit auch für zukünftige Generationen erhalten haben. Besonders freue ich mich, dass wir die Barrierefreiheit verbessern konnten. Neben der Erneuerung des bestehenden Aufzugs wurde ein neuer Aufzug eingebaut, der nun den barrierefreien Zugang auch zum Beethovenfries ermög- licht.“ Konkret wurden ein Aufzug zum Beethoven Fries und ein barrierefreies WC eingebaut sowie die bestehen- den Aufzuganlagen erneuert. (aus: BIZEPS Info Oktober 2018, Seite 5) Bahnfahren mit dem Nightjet der ÖBB – Eine barrierefreie Alternative zum Auto? (Ein Erfahrungsbericht von Peter Traussnig) Als für mich feststand, heuer die Rehacare in Düsseldorf zu besuchen, wollte ich bei der Planung der Reise bewusst auf das Auto verzichten und das Angebot der öffentlichen Verkehrsmittel nutzen. Um die Dauer der Reise zu optimieren, fiel meine Wahl schließlich auf den Nightjet der ÖBB von Wien Haupt- bahnhof nach Düsseldorf Hauptbahnhof. Außerdem war mir die Möglichkeit, mit dem Rollstuhl im Nightjet zu reisen, bis zu diesem Zeitpunkt nicht geläufig und wollte diese testen. Jene unter euch, die diese Möglichkeit bereits kennen und nutzen, werden es wissen, jedenfalls ist es ratsam, das rollstuhlgängige Abteil rechtzeitig telefonisch zu reservieren, da es nur eines pro Verbindung gibt. Tele- fonisch deshalb, weil eine Reservierung dieses Spezialabteils beim Kauf des Tickets „online“ nicht möglich ist. Daher sinnvollerweise Ticket, Reservierung des Abteils sowie Anmeldung der Reise zwecks Einstiegshilfe am besten telefonisch abwickeln. Außerdem besteht bei rechtzeitiger Buchung die Möglichkeit, ein Sparschiene Ticket (ab € 29,00) zu erwer- ben und bei entsprechendem Vermerk im Behindertenpass reist eine etwaige Begleitperson kostenlos, bis auf den Aufpreis für den Liegewagen, der vor Ort im Zug zusätzlich zum Ticket zu bezahlen ist. 61. JAHRGANG DEZEMBER 2018 ROLLSTUHL AKTIV Nr. 219
24 MOBILITÄT UND BARRIEREFREIHEIT Am Tag der Abreise war ich zwecks Einstiegshilfe zur vereinbarten Zeit am Bahnsteig und fuhr kurz vor 21:00 Uhr in Wien los. Zum Einsteigen ist ein Hebelift am Bahnsteig von Nöten, da der Nightjet im Gegensatz zum Railjet nicht über einen im Waggon integrierten Lift verfügt. Das Abteil befindet sich nach dem Einstieg gleich im Anschluss an die barrierefreie Toilette, wodurch der Weg dahin nicht weit ist, allerdings die Benutzung der Toilette durch andere Fahrgäste akustisch wahrnehmbar ist. Aber da – nicht zuletzt für diese Geräusche, sondern auch für die Umgebungs- und Fahrgeräusche im Abteil – Ohrenstöpsel bereit liegen, war es für mich erträglich. Das Abteil bietet ausreichend Platz für einen Rollstuhlfahrer und eine Begleitperson, wobei es der Begleitper- son zumutbar sein sollte, über eine Leiter ins obere Bett zu gelangen. Außerdem sind die Betten schmäler als übliche Einzelbetten. Am Morgen wurde noch ein Frühstück serviert und als ich kurz vor 09:00 Uhr im Hauptbahnhof in Düsseldorf ankam, konnte ich mehr oder weniger ausgeschlafen gleich mit der U-Bahn zur Messe weiterfahren. Bei der Rückfahrt war der Erholungswert durch die Gewöhnung an die Geräusche bereits ein weitaus größerer. Ob diese Art zu reisen eine Alternative zum Auto sein kann, muss jeder für sich selbst beantworten, ich werde diese Möglichkeit, sofern die Rahmenbedingungen Sinn machen, sicher wieder in Betracht ziehen. Informationen zu den möglichen Verbindungen und der Ausstattung unter: https://www.nightjet.com/ausstattung/spezialabteile.html Anmerkung der Redaktion: Da Annemarie Grillenberger wusste, dass für 2019 neue Nightjets geplant sind, sie aber auf der Homepage der ÖBB keine Informationen bezüglich Barrierefreiheit finden konnte, wendete sie sich direkt an die ÖBB (Barrierefreiheit – Kundeninformation) und erhielt sehr schnell eine Antwort: Sehr geehrte Frau Grillenberger, danke für Ihre Anfrage bezüglich der neuen Nightjet-Granituren. Unsere neuen Nightjetzüge sind gemäß den nationalen Vorschriften und europäischen Normen ausgestattet und entsprechen der technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI). Das PRM (person with reduced mobi- lity) –Abteil ist über einen Niederflureinstieg erreichbar, das den Zu- bzw. Ausstieg für KundInnen im Rollstuhl erheblich erleichtert. Wünsche, Anregungen und Erfahrungen unserer KundInnen fließen ständig in unsere Maß- nahmenplanungen ein. Auch bei den neuen Nightjets wurden die Inputs unserer KundInnen berücksichtigt und sind in das Projekt eingeflossen. Ich wünsche Ihnen zukünftig angenehme Reisen mit den neuen modernen Nightjets. Mit freundlichen Grüßen (Name der Redaktion bekannt) Liebe Mitglieder, wie schon in der Septemberausgabe von Rollstuhl aktiv auf Seite 4 angekündigt, liegt dieser Ausgabe der Erlagschein für den Mitgliedsbeitrag 2019 bei. Dieser Vorgang ist zwar zeitmäßig einigermaßen aufwändig, erspart dem Verband jedoch einiges an Kosten. Ich hoffe, dass dieser Weg von unseren Mitgliedern angenommen wird und verbleibe mit lieben Grüßen Euer Obmann Manfred Schweizer ROLLSTUHL AKTIV Nr. 219 61. JAHRGANG DEZEMBER 2018
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