Arbeitshilfe Zusammenarbeit von Jugendämtern und Schulen im Kontext von Eingliederungshilfen gemäß 35a SGB VIII und (sonder-)pädagogischer Förderung
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_für die Region Arbeitshilfe Zusammenarbeit von Jugendämtern und Schulen im Kontext von Eingliederungshilfen gemäß § 35a SGB VIII und (sonder-)pädagogischer Förderung
Einleitung Seiten 2 / 3 _für die Region Arbeitshilfe Zusammenarbeit von Jugendämtern und Schulen im Kontext von Eingliederungshilfen gemäß § 35a SGB VIII und (sonder-)pädagogischer Förderung Zusammenarbeit von Jugendämtern und Schulen Zielgruppen dieser Arbeitshilfe sind Akteure aus dem Regierungsbezirk Münster, die in das Thema der Veröffentlichung involviert sind, vor allem Fachkräfte für Eingliederungshilfe gem. § 35a SGB VIII und Leitungskräfte in Jugendämtern, Schulleitungen, Lehrkräfte sowie die Vertretungen der unteren und oberen Schulaufsicht.
Inhaltsverzeichnis Vorwort......................................................................................................... 8 1 Grundsätzliches.......................................................................................... 10 1.1 Begriffsdefinition........................................................................................................................ 10 1.1.1 Inklusion...................................................................................................................................... 10 1.1.2 (Drohende) seelische Behinderung: psychische Erkrankung plus Teilhabebeeinträchtigung.................................................................................................. 12 1.2 Verantwortungsgemeinschaft................................................................................................... 12 1.3 Gegenüberstellung: formales Verfahren gem. AO-SF und Eingliederungshilfe...................... 13 2 Aufgaben der Jugendhilfe, vor allem gem. § 35a SGB VIII...................... 20 2.1 Ziele und Akteure der Jugendhilfe............................................................................................ 20 2.2 Leistungen: Unterschied zwischen Hilfe zur Erziehung und Eingliederungshilfe................ 20 2.3 Eingliederungshilfe gem. § 35a SGB VIII.................................................................................. 22 2.3.1 Zuständigkeiten.......................................................................................................................... 22 2.3.2 Leistungen.................................................................................................................................. 22 2.3.3 Leistungsgruppe Teilhabe an Bildung...................................................................................... 23 2.3.4 Einzelfallhilfen und Poollösungen in Schulen.......................................................................... 24 2.3.5 Eingliederungshilfe in der Offenen Ganztagsschule (OGS)................................................... 27 2.4 Besonderheiten beim Übergang............................................................................................... 27 2.4.1 Übergang Kindertageseinrichtung – Grundschule................................................................ 27 2.4.2 Übergang Grundschule – weiterführende Schule der SEK I.................................................. 28 2.5 Beratungsangebote................................................................................................................... 29 2.5.1 LWL-Beratungshäuser Inklusion............................................................................................... 29 2.5.2 Erziehungs- und Familienberatung.......................................................................................... 29 2.5.3 Suchtberatungsstellen.............................................................................................................. 29
Inhaltsverzeichnis Seiten 4 / 5 Aufgaben der Schule gemäß SchulG § 1 und § 2...................................... 30 3 3.1 Aufgaben der Lehrkräfte (SchulG NRW)................................................................................... 30 3.2 Individuelle Lern- und Entwicklungswege................................................................................. 30 3.2.1 Grundsatz Individuelle Förderung............................................................................................. 30 3.2.2 Grundregeln der Sonderpädagogischen Unterstützung......................................................... 31 3.2.3 Diagnose- und Förderinstrument Förderplan.......................................................................... 32 3.2.4 Nachteilsausgleich..................................................................................................................... 34 3.3 Unterricht.................................................................................................................................... 34 3.4 Unterstützungsangebote zur Schulentwicklung...................................................................... 35 3.4.1 Stärkung inklusiver Praktiken und Strukturen in Schulen (Auswahl)..................................... 36 3.5 Aufgabenfelder von Schulassistenzen...................................................................................... 37 3.6 Beratung...................................................................................................................................... 38 3.7 Inklusive Schulentwicklung........................................................................................................ 40 3.7.1 Unterstützungssysteme Inklusion............................................................................................ 40 3.7.2 Schulpsychologische Beratungsstellen.................................................................................... 40 Schnittstellen & Zusammenarbeit............................................................ 42 4 4.1 Parallelen im Verfahrensablauf bei Anträgen gemäß AO-SF und § 35a SGB VIII................... 43 4.2 Einbezug der Schule und Schulaufsicht durch das Jugendamt.............................................. 44 4.2.1 Verfahrensablauf im Rahmen des § 35a SGB VIII.................................................................... 44 4.3 Tipps für die Zusammenarbeit von Schule und Jugendhilfe................................................... 49 4.3.1 Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit zwischen Schule und Schulassistenz..................................................................................................................... 49 4.3.2 Zusammenarbeit bei langfristigen psychischen Erkrankungen von Kindern und Jugendlichen......................................................................................................... 55 4.3.3 Verschränkung von Förderplanung und Hilfeplanung............................................................. 56 4.4 Wiederkehrende Fragen............................................................................................................. 57 4.4.1 Gibt es eine seelische Behinderung ohne sonderpädagogischen Förderbedarf?................. 57 4.4.2 Relation der Anzahl von Schulassistenzen zur Klassenstärke................................................ 59 4.4.3 Was tun im Konfliktfall?.............................................................................................................. 59 4.4.4 Teilnahme an Ausflügen, Unterrichtsgängen und Klassenfahrten.......................................... 60 4.4.5 Schulassistenz als Bedingung des Schulbesuchs?................................................................. 60
5 Ausblick........................................................................................................ 62 6 Glossar......................................................................................................... 64 7 Literatur....................................................................................................... 68 8 Anhang/Beispiele....................................................................................... 74 8.1 Praxisbeispiele: Überblick zu Poollösungen in Westfalen-Lippe............................................. 74 8.2 Infrastrukturelle Poollösung: Schulbegleitung+, Iserlohn....................................................... 75 8.3 Mustervereinbarung zwischen Jugendhilfe und Schule aus Oer-Erkenschwick.................... 77 8.4 Muster zur Dokumentation von Absprachen........................................................................... 80 8.5 Beispiel für Vereinbarungen zum Verfahrensablauf zwischen Jugendamt und Schulaufsicht im Kreis Steinfurt........................................................................................ 81 8.6 Musterstellungnahme der Schule zum Antrag auf Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII aus dem Kreis Steinfurt........................................................................ 82 8.7 Strukturierungshilfe für den Dialog........................................................................................... 86 8.8 AO-SF Verfahrensablauf............................................................................................................. 87 8.9 Vergleich: Arten und Formen von Unterstützung und Hilfen................................................... 90 8.10 Entwicklungsbereiche................................................................................................................ 96 Das Redaktionsteam................................................................................... 97 Impressum .................................................................................................. 98
Inhaltsverzeichnis Seiten 6 / 7 Hinweis Rechtliche und gesellschaftliche Veränderungen führen auch zu einem veränderten Sprachge- brauch und zu einer veränderten Verwendung von Begrifflichkeiten. Wir haben uns an den aktuel- len Verwendungen orientiert. Um die Gültigkeit der Arbeitshilfe langfristig zu sichern, ist gegebenenfalls eine Überprüfung der genannten Gesetze und Verordnungen erforderlich. Aus diesem Grunde wurden diese kursiv hervorgehoben, so dass mit Hilfe der Angabe der Beschlussfassung oder Kundmachung eine Recherche zur Aktualität leichtfallen sollte. Die Angabe erfolgt bei der jeweils ersten Erwähnung umfassend, im weiteren Verlauf gekürzt. Zitierte Gesetze werden nicht in das Literaturverzeichnis aufgenommen. Das Gleiche gilt für Erlasse, Verordnungen und Gerichtsurteile. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und das Bundesamt für Justiz stellen für interessierte Bürgerinnen und Bürger unter folgendem Link https://www.gesetze-im- internet.de/index.html nahezu das gesamte aktuelle Bundesrecht kostenlos im Internet bereit. Die Gesetze und Rechtsverordnungen können in ihrer jeweils geltenden Fassung abgerufen werden. Der Link Landesrecht führt Sie zum Justizportal des Bundes und der Länder mit Verweisen auf entsprechende Internetangebote der Landesverwaltungen. An mehreren Stellen dieser Arbeitshilfe finden Sie Hinweise auf ergänzende Informationen im Internet (Hyperlinks). Diese Angaben wurden nicht in das Literaturverzeichnis aufgenommen. Es war uns ein Anliegen, eine möglichst geschlechtergerechte Sprache zu verwenden, ohne die Frage der Lesbarkeit zu vernachlässigen. Darum finden sich in dieser Arbeitshilfe sowohl geschlechterersichtliche Formulierungen als auch geschlechtsneutrale Formulierungen, sowie Umformulierungen als kreative Form der gendergerechten Sprache.
Liebe Leserinnen und liebe Leser, seit 2009 ist die Behindertenrechtskonvention für Deutschland bindend. Die darin verankerte Teilhabe von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung - am sozialen Leben, in der Schule, in der Freizeit- stellt eine langfristig gemeinsam zu bewältigende Aufgabe dar und ist gleichzeitig auch eine Bereicherung. Schulische Inklusion ist vor allem Aufgabe und Ziel der Schule, denn alle Kinder und Jugend- lichen haben ein Recht auf schulische Bildung, Erziehung und individuelle Förderung. Davon unabhängig unterstützt die Jugendhilfe das System Schule bei ihrem Ziel der inklusiven Bildung im Sinne einer Verantwortungsgemeinschaft. Die konstruktive Zusammenarbeit zwischen Jugendhilfe, Schule und Schulaufsicht ist eine we- sentliche Voraussetzung für das Gelingen der Inklusion und den Umgang mit Vielfalt in unserer Gesellschaft. Im Kontext der Eingliederungshilfe bei (drohender) seelischer Behinderung gemäß § 35a SGB VIII und schulischer Förderung werden besondere Herausforderungen deutlich. Das Anliegen dieser Arbeitshilfe ist es, Gedanken dazu ernsthaft aufzugreifen und zunächst im Handlungsfeld „Eingliederungshilfen“ praxisnah zu konkretisieren. Perspektivisch werden in einer nach und nach entstehenden Reihe zu den Querschnittsaufgaben der Systeme Jugendhilfe, Schule und Schulaufsicht weitere Schriften erscheinen. Durch einen transparenten und gleichberechtigten Austausch soll die Kooperation der beteiligten Akteure angeregt und intensiviert werden, damit wirkungsvolle Lösungen für Problemstellungen und pädagogische Herausforderungen entwickelt werden können.
Vorwort Seiten 8 / 9 Ziele dieser gemeinsamen Veröffentlichung sind: • den unterschiedlichen Akteurinnen und Akteuren in den Schulen, der Schulaufsicht und in den Jugendämtern Informationen zu den gesetzlichen Hintergründen zu vermitteln, • Verfahrensweisen zum strukturierten Vorgehen im Einzelfall vorzustellen, • Handlungsempfehlungen zum Umgang mit wiederkehrenden Fragestellungen zu geben, • Impulse zu geben für die Schaffung von strukturellen und inhaltlichen Vereinbarungen auf regionaler Ebene. Unser Dank richtet sich an die Arbeitsgruppe besetzt mit Fachleuten aus Schule, Schulaufsicht, Schulpsychologie, Bezirksregierung Münster, Jugendämtern und LWL-Landesjugendamt, die mit ihrer Expertise und ihrem Engagement diese Arbeitshilfe als Beitrag zum Gelingen der Zusam- menarbeit erstellt haben. Wir freuen uns, wenn diese Empfehlung Sie in Ihrer Praxis hilfreich unterstützt und dazu beiträgt, dass Kinder und Jugendliche mit (drohender) seelischer Behinderung zeitnah eine ihnen ent- sprechende individuelle Förderung durch beide Systeme erfahren. Wolfgang Weber Birgit Westers Abteilungsdirektor LWL-Jugenddezernentin Bezirksregierung Münster
1 Grundsätzliches In diesem Kapitel wird zunächst unter 1.1. die Bedeutung unterschiedlicher Begriffe erläutert: das Verständnis von „Inklusion“ sowie von „(seelischer) Behinderung“. 1.2 „Verantwortungsgemeinschaft“ vermittelt eine wünschenswerte Haltung bei der Zusammenar- beit der beiden Systeme. 1.3 soll einen ersten Einblick in die Grundlagen der sonderpädagogischen Unterstützung gemäß AO-SF im Vergleich zu den Grundlagen der Eingliederungshilfe gem. § 35a SGB VIII ermöglichen. 1.1 Begriffsdefinition Es ist es sinnvoll, sich zu Beginn gemeinsamer ausschließlich die Unterstützung von Kindern Prozesse über die Verwendung von Begriffen und Jugendlichen mit (drohender) seelischer und damit verbundenen Haltungen auszutau- Behinderung, also einem engen Verständnis schen und möglichst zu einer einheitlichen von Inklusion. Verwendung zu gelangen. Das gilt besonders für Prozesse, an denen mehrere Systeme bzw. In anderen Bereichen der Jugendhilfe und an Professionen beteiligt sind. den Orten des gemeinsamen Lernens wird Inklusion möglichst umfänglich verstanden, Nachfolgend stellen wir die für diese Arbeitshil- gelebt und entwickelt. 1 fe leitende Definitionen der Begriffe „Inklusion“, „Behinderung“, „Teilhabebeeinträchtigung“ und In Gesprächen zwischen Vertreterinnen und „drohende Behinderung“ dar. Vertretern von Schule und Jugendhilfe kann es also sinnvoll sein, sich kurz zu verständigen, ob 1.1.1 Inklusion Inklusion gerade im engeren Sinn (ausschließ- lich Menschen mit Behinderung) oder weiteren Im weiteren Wortsinn ist die Programmatik der Sinn (Vielfalt in jeglicher Hinsicht) gemeint ist. Inklusion an die Menschenrechte in der Charta der Vereinten Nationen sowie das deutsche Ob im engeren oder weiten Verständnis: Grundgesetzes an (Artikel 3 (3) GG) anschluss- Inklusion ist ein Prozess, der auf Dauer ange- fähig. Die Ablehnung von Benachteiligung legt ist und dessen Ziele in Schritten erreicht einzelner Personengruppen impliziert das werden. In aller Regel benötigen dabei nicht gesellschaftliche Ziel, allen Menschen gesell- ausschließlich die Menschen mit Behinderung schaftliche Teilhabe zu ermöglichen, unabhän- (oder aus anderen Gründen Ausgegrenzte) eine gig vom Geschlecht, der Abstammung, Rasse, Hilfestellung. Menschen ohne Beeinträchtigung Sprache, Heimat und Herkunft, des Glaubens, benötigen Informationen und Reflexionsmög- der religiösen oder politischen Anschauungen lichkeiten, wie sie beispielsweise auf Menschen oder einer etwaigen Behinderung. mit Behinderung zugehen können oder zur Unterstützung eines konstruktiven Umgangs Im Grundverständnis bedeutet Inklusion also, mit Verhaltensauffälligkeiten, wie massiver Vielfalt und Verschiedenheit als Bereicherung Aggression oder sozialem Rückzug. anzunehmen. Die Autorinnen und Autoren sowie Herausgeber dieser Arbeitshilfe fühlen sich dieser allgemei- nen Programmatik der Inklusion verpflichtet, also einem weiten Verständnis von Inklusion. Inhaltlich fokussiert diese Arbeitshilfe hingegen
Grundsätzliches Seiten 10 / 11 1.1.2 (Drohende) seelische Behinderung: Von einer seelischen Behinderung bedroht im psychische Erkrankung und Teilhabebeein- Sinne dieses Buches sind Kinder oder Jugend- trächtigung liche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach Der Fachausdruck „zweigliedriger Behin- fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlich- derungsbegriff“ 2 weist darauf hin, dass zur keit zu erwarten ist.“ Erfüllung des Rechtsanspruchs auf Eingliede- rungshilfe gem. § 35a SGB VIII zwei Leistungs- Teilhabebeeinträchtigung voraussetzungen vorliegen müssen, kurz for- muliert: Eine psychische Erkrankung und eine Eine Beeinträchtigung der Teilhabe meint daraus resultierende Teilhabebeeinträchtigung. - entsprechend des Lebensalters und der Die psychische Erkrankung muss in der ICD-10, typischen Entwicklung - in einem oder mehre- dem Klassifikationssystem für medizinische ren Bereichen des gesellschaftlichen Lebens Diagnosen, hinterlegt sein, z. B. Asperger-Syn- ausgeschlossen zu sein. Die internationale Klas- drom (F 84.5). sifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) nennt neun Kapitel der Nachfolgend der Gesetzestext des § 35a SGB Aktivitäten und Teilhabe: VIII, Eingliederungshilfe für Kinder und Jugend- liche mit seelischer Behinderung: 1. Lernen und Wissensanwendung, 2. Allgemeine Aufgaben und Anforderungen, „Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf 3. Kommunikation, Eingliederungshilfe, wenn 4. Mobilität, 1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahr- 5. Selbstversorgung, scheinlichkeit länger als sechs Monate von 6. häusliches Leben, dem für ihr Lebensalter typischen Zustand 7. interpersonelle Interaktionen und abweicht, und Beziehungen, 2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesell- 8. bedeutende Lebensbereiche und schaft beeinträchtigt ist oder eine solche 9. Gemeinschafts-, soziales und staatsbürgerli- Beeinträchtigung zu erwarten ist. ches Leben. 1 Die Salamanca-Erklärung der UNESCO (verabschiedet 1994) hat alle Schülerinnen und Schüler unterschiedlichster Heteroge- nitätsdimensionen als Zielgruppe (weiter Inklusionsbegriff) (UNESCO 1994, S. 4). 2 Die Feststellung eines sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen basiert nicht auf der Feststellung einer Behinderung im sozialrechtlichen Sinne. Eine Behinderung, welche durch medizinische Dia- gnosen beschrieben wird, kann- muss jedoch nicht zwingend - einen sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf zur Folge haben. Dieser systembedingte Unterschied kann leicht zu Missverständnissen führen.
In der Arbeitshilfe für Jugendämter zum § 35a scheinlichkeit (BVerwG, Urteil vom 26.11.1998, SGB VIII, herausgegeben von den nordrhein- 5 C 38/97, zitiert nach LVR/LWL, 2014, S. 45) westfälischen Landesjugendämtern (LVR/LWL, 2014), ist ein Instrument zur Prüfung der Teilha- bebeeinträchtigung hinterlegt. Dieses ist an den 1.2 Verantwortungsgemeinschaft o. g. Kapiteln der ICF orientiert und umfasst die folgenden vier Lebensbereiche: Die Kooperation zwischen den unterschiedli- chen Disziplinen ist ein wesentlicher Aspekt –– Persönlichkeit/Alltagsbewältigung, gelingender Inklusion und des Umgangs mit –– Familie, Vielfalt. Die zentrale Frage ist nicht ob, sondern –– Freizeit und Freundschaften, wie wir kooperieren in gemeinsamer und ge- –– Bildung (Kita/Schule/Beruf). teilter Verantwortung für die Schülerinnen und Schüler. Die Einbindung der jeweils anderen Dabei handelt es sich um Oberthemen, die Berufsgruppe ist notwendig und sollte besten- differenziert betrachtet werden müssen. Fach- falls das Alltagsgeschäft entlasten. Das Verbin- kräfte sind bei der Bearbeitung von Anträgen dende sollte Vorzug haben vor dem Trennenden gem. § 35a SGB VIII gehalten, nicht nur Risi- und Separierenden, damit unser soziales und kofaktoren und Defizite zusammenzutragen, institutionelles Miteinander sich wandeln und sondern auch die individuellen Schutzfaktoren neu definiert werden kann. und Ressourcen. Die Qualität dieser Kooperation und des Dialogs Ein Antrag auf Eingliederungshilfe nach § 35a bedingt und fördert die Teilhabe von Kindern SGB VIII löst immer die Prüfung der gesamten und Jugendlichen mit (drohender) seelischer Teilhabe am gesellschaftlichen Leben aus, Behinderung unter anderem im Kontext Schule. unabhängig von der gewünschten Leistung wie Die unterschiedlichen Handlungsrahmen stel- z. B. einer Schulassistenz und geht damit weit len die kooperierenden Personen vor große He- über die isolierte Sicht der Teilhabe an Bildung rausforderungen. Die komplexe Aufgabe kann hinaus. am besten im konstruktiven Dialog bewältigt werden mit dem lösungsorientierten Ziel, für „drohende Behinderung“ die gemeinsamen Schnittstellen effiziente und effektive Verfahrenswege abzusprechen. Die Eingliederungshilfe hat nicht lediglich zum Ziel, bestehende Behinderungen zu beseitigen Um Teilhabe zu sichern und entsprechende bzw. zu mildern, sondern auch, ihnen vorzu- Maßnahmen nachhaltig im Sinne der Kinder beugen. Im Sinne des § 35a SGB VIII droht eine zu entwickeln, bedarf es aktuell und zukünftig Behinderung, wenn einer qualitativen Weiterentwicklung auf ver- schiedenen Ebenen. –– eine seelische Erkrankung diagnostiziert ist, –– jedoch noch keine (aus der seelischen Er- Diese Arbeitshilfe greift ein Thema auf, welches krankung resultierende) Teilhabebeeinträchti- als Querschnittsaufgabe nur von den Systemen gung eingetreten ist und Schule, Schulaufsicht und Jugendhilfe gemein- –– diese Teilhabebeeinträchtigung nach fachli- sam angegangen und gelöst werden kann. cher Einschätzung mit hoher Wahrscheinlich- Im ersten Schritt geht es darum, sich kennen- keit zu erwarten ist. zulernen, die jeweiligen Hintergründe, Aufga- ben und Vorgaben zu erfahren, die spezifische Wann von einer „hohen Wahrscheinlichkeit“ „Sprache“ zu verstehen und ein gutes Klima für auszugehen ist, wurde vor Gericht geklärt: gelingende Kooperation zu schaffen. „wesentlich mehr als 50%“ Eintretens-Wahr-
Grundsätzliches Seiten 12 / 13 Im zweiten Schritt werden perspektivisch neue, Durch einen kontinuierlichen fachpraktischen praxisnahe und rechtlich abgesicherte Hand- Austausch und eine fallunabhängige Vernet- lungschancen vorgestellt. zung wird eine konstruktive Zusammenarbeit gefördert und trägt dazu bei, Stolpersteine aus Zusammenarbeit kann erfolgreich verlaufen, dem Weg zu räumen. obwohl (oder weil) sie in den systemeigenen Strukturen und auf den Grundlagen des jewei- ligen Rechtsrahmens erfolgt, in gemeinsamer 1.3 Gegenüberstellung: formales Verantwortung für das Kind. Verfahren gem. AO-SF und Diversität als gemeinsam zu bewältigende Eingliederungshilfe Herausforderung und Bereicherung anzuneh- men, vor dem Hintergrund sich verändernder Die nachfolgende Gegenüberstellung führt in rechtlicher und bildungspolitischer Vorgaben, Gemeinsamkeiten und Unterschiede ein. evoziert einen Klärungsbedarf. Ausbildungsordnung sonder Eingliederungshilfe (EGH) bei pädagogische Förderung (AO-SF) seelischer Behinderung gem. § 35a Sozialgesetzbuch VIII für junge Menschen zwischen Schuleintritt und i.d.R. dem 21. Lebensjahr Schulgesetz für das Land Nordrhein- Bundesgesetz Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) Sozialgesetzbuch (SGB VIII) Rechtliche Verortung zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Achtes Buch Juli 2018 (SGV. NRW. 223) Kinder- und Jugendhilfe § 35a SGBVIII (Jugendamt als Reha- Landesgesetzliche Regelung: Träger) (vgl. Kapitel 2.3) Ausbildungsordnung sonderpädagogi- sche Förderung (AO-SF vom 29. April 2005 zuletzt geändert durch Verord- nung vom 1. Juli 2016 (SGV. NRW. 223)
Ausbildungsordnung sonder Eingliederungshilfe (EGH) bei pädagogische Förderung (AO-SF) seelischer Behinderung gem. § 35a Sozialgesetzbuch VIII für junge Menschen zwischen Schuleintritt und i.d.R. dem 21. Lebensjahr § 3 AO-SF Kinder oder Jugendliche haben gem. § Einen Bedarf an sonderpädagogischer 35a SGB VIII Anspruch auf Eingliede- Unterstützung können begründen rungshilfe, wenn 1. Lern- und Entwicklungsstörungen (Lernbehinderung, Sprachbehinde- 1. ihre seelische Gesundheit mit hoher rung, Erziehungsschwierigkeit), Wahrscheinlichkeit länger als sechs 2. Geistige Behinderung, Monate von dem für ihr Lebensalter 3. Körperbehinderung, typischen Zustand abweicht, und 4. Hörschädigungen (Gehörlosigkeit, 2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Schwerhörigkeit), Gesellschaft beeinträchtigt ist oder 5. Sehschädigungen (Blindheit, Sehbe- eine solche Beeinträchtigung zu hinderung), erwarten ist. 6. Autismus-Spektrum-Störungen. Bedarf (AO-SF) bzw. Leistungsvoraussetzungen Von einer seelischen Behinderung Gem. § 4 AO-SF besteht ein Bedarf an bedroht im Sinne dieses Buches sind sonderpädagogischer Unterstützung: Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Le- (§ 35a SGB VIII) im Förderschwerpunkt emotionale ben in der Gesellschaft nach fachlicher und soziale Entwicklung, „wenn sich Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit ein/e Schüler/in der Erziehung so zu erwarten ist. nachhaltig verschließt oder widersetzt, dass sie/er nicht (hinreichend) gefördert Ziele der Hilfe sind entweder, dem werden kann und die eigene Entwicklung tatsächlichen Eintreten einer seelischen oder die der Mitschüler/innen erheblich Behinderung vorzubeugen oder die gestört oder gefährdet ist.“ Auswirkungen einer seelischen Behin- derung zu mindern bzw. zu beseitigen. im Förderschwerpunkt Sprache, „wenn der Gebrauch der Sprache nachhaltig gestört und mit erheblichem subjektiven Störungsbewusstsein sowie Beeinträch- tigungen in der Kommunikation ver- bunden ist und dies nicht alleine durch außerschulische Maßnahmen behoben werden kann.“ im Förderschwerpunkt Lernen, „wenn die Lern- und Leistungsausfälle schwer- wiegender, umfänglicher und langandau- ernder Art sind.“
Grundsätzliches Seiten 14 / 15 Ausbildungsordnung sonder Eingliederungshilfe (EGH) bei pädagogische Förderung (AO-SF) seelischer Behinderung gem. § 35a Sozialgesetzbuch VIII für junge Menschen zwischen Schuleintritt und i.d.R. dem 21. Lebensjahr Schulgesetz für das Land Nordrhein- Das Jugendamt darf gem. § 10 Abs. 1 Westfalen (SchulG NRW) SGB VIII nur im Nachrang zur Schule dem Kind eine Leistung gewähren. Ausbildungsordnung sonderpädagogi- sche Förderung (AO-SF) Daher legt die Schule im Rahmen der Antragsbearbeitung dar, warum/womit § 2 (5) SchulG NRW die schulischen Möglichkeiten ausge- Schülerinnen und Schüler, die auf schöpft sind. sonderpädagogische Unterstützung angewiesen sind, werden nach ihrem individuellen Bedarf besonders geför- dert, um ihnen ein möglichst hohes Maß an schulischer und beruflicher Einglie- derung, gesellschaftlicher Teilhabe und selbstständiger Lebensgestaltung zu ermöglichen. § 10 AO-SF (SGV. NRW. 223) Voraussetzung (1) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass eine Schülerin oder ein Schüler auf Grund einer Behinderung oder wegen einer Lern- und Entwicklungsstörung besondere Unterstützung benötigt, ent- scheidet die Schulaufsichtsbehörde über den Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und die Förderschwer- punkte. (2) Zuständig für das Verfahren ist die Schulaufsichtsbehörde, in deren Gebiet die Schülerin oder der Schüler die allge- meine Schule besucht oder besuchen müsste. Die zuständige Schulaufsicht bzw. die AO-SF Fachstelle prüft den Antrag formell, inhaltlich und fachlich und ent- scheidet das Verfahren zu eröffnen, bzw. nicht zu eröffnen (vgl. Bezirksregierung Münster 2015, S.5).
Ausbildungsordnung sonder Eingliederungshilfe (EGH) bei pädagogische Förderung (AO-SF) seelischer Behinderung gem. § 35a Sozialgesetzbuch VIII für junge Menschen zwischen Schuleintritt und i.d.R. dem 21. Lebensjahr Eine zu frühe und eingrenzende Fest- Die Etikettierung „seelisch behindert“ schreibung soll vermieden werden. ist Leistungsvoraussetzung. Daher werden Anträge für die Förder- „Etikettierungswiderspruch“ schwerpunkte Lernen, emotionale- soziale Entwicklung und Sprache in der Regel erst ab dem dritten Schulbe- suchsjahr gestellt. Die Bestätigung durch ein formales Verfahren zur AO-SF ist nicht grundsätz- liche Voraussetzung für eine sonderpäd- agogische Unterstützung. Ein Verfahren zur AO-SF wird immer ein- geleitet, wenn ein Bildungsgangwechsel eindeutig angezeigt ist. Eltern/Sorgeberechtigte für ihre min- Sorgeberechtigte für ihre minderjähri- derjährigen Kinder. gen Kinder. Im Ausnahmefall, z. B. bei Selbst- oder Jugendliche ab 15 Jahren sind antrags- Fremdgefährdung und auch wenn berechtigt für ambulante Maßnahmen. Antragstellung eine Schülerin oder ein Schüler nicht zielgleich unterrichtet werden kann, ist Schulleitungen oder Lehrkräfte sind eine Antragstellung durch die Schule, nicht antragsberechtigt. bei vorheriger Information der Eltern, möglich. Im Förderschwerpunkt Lernen ist eine Antragstellung nach dem Ende der Klasse sechs nur noch in besonderen Ausnahmefällen möglich. § 10 (2) AO-SF (SGV. NRW. 223) Das kommunale Jugendamt. Zuständig für das Verfahren ist die Die Durchführung des Prüfverfahrens ist Antragsprüfung Schulaufsichtsbehörde, in deren Gebiet zwingend und endet mit einem rechts- die Schülerin oder der Schüler die allge- wirksamen Bescheid. meine Schule besucht oder besuchen müsste. Ob ein Verfahren eröffnet wird, entschei- det die jeweilige Schulaufsicht.
Grundsätzliches Seiten 16 / 17 Ausbildungsordnung sonder Eingliederungshilfe (EGH) bei pädagogische Förderung (AO-SF) seelischer Behinderung gem. § 35a Sozialgesetzbuch VIII für junge Menschen zwischen Schuleintritt und i.d.R. dem 21. Lebensjahr Die Schullandschaft in NRW unter- Individueller Rechtsanspruch unabhän- scheidet allgemeine Schulen, darunter gig von Budgets. Schulen des Gemeinsamen Lernens, und Förderschulen. Schulen des Gemeinsamen Lernens Zugang werden mit sonderpädagogischen Ressourcen ausgestattet, die der Un- terstützung im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen dienen (zum Umfang dieser Ressourcen siehe Erlass zur Neuausrichtung der Inklusion vom 15.10.2018). Finanzierung Landesmittel (Lehrkräfte) Kommunale Mittel Kommunale Mittel (räumliche und säch- liche Ausstattung) Alle Lehrkräfte – dialogisches Prinzip Als Leistung zur Teilhabe an Bildung Personalqualifikation werden überwiegend Schulassisten- zen beantragt und eingesetzt. Diese sind sehr heterogen qualifiziert: von ungelernten Kräften über berufliche Quereinsteiger/-innen über Erzieher/- innen bis hin zu Sozialpädagogen /-innen.
Ausbildungsordnung sonder Eingliederungshilfe (EGH) bei pädagogische Förderung (AO-SF) seelischer Behinderung gem. § 35a Sozialgesetzbuch VIII für junge Menschen zwischen Schuleintritt und i.d.R. dem 21. Lebensjahr Förderplan vorgeschrieben gem. § 21 (7) Hilfeplan vorgeschrieben gem. § 36 SGB AO-SF (SGV. NRW. 223) VIII „Ein Förderplan ist ein schriftlicher Plan „Der Hilfeplan ist das Protokoll des zur gezielten Förderung von Schü- Hilfeplangesprächs. (…) dokumentiert lerinnen und Schülern mit (sonder-) die notwendige Beteiligung, die identi- Instrumente zur Steuerung pädagogischem Förderbedarf oder fizierten Problemfelder und Lösungs- von Schülerinnen und Schülern die ansätze sowie die Kontrolle von Zielen von Schulversagen bedroht sind. Er und Handlungsschritten und ist somit ist eine Voraussetzung für die Qualität das Instrument zur Steuerung der Hilfe. schulischer Förderung und zugleich ein Die Fortschreibung des Hilfeplans geht Instrument zu ihrer Evaluation. (Melzer, immer mit der Überprüfung des Zieler- 2014). reichungsgrades und der ggf. erforder- lichen Nachjustierung der Hilfe einher.“ (BAGLJÄ, 2015) Beim Hilfeplangespräch für eine Ein- gliederungshilfe am Ort Schule sollte nach Möglichkeit auch die Lehrkraft des jungen Menschen einbezogen sein. Jährliche Überprüfung In (meist halbjährlichen) Hilfeplange- –– ggf. Bestätigung sprächen, siehe oben „Instrumente zur Überprüfung –– Antrag auf Wechsel bzw. Erweiterung Steuerung“ des Förderschwerpunktes –– Antrag auf Aufhebung (auch auf Probe) –– Antrag auf Förderortwechsel
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2 Aufgaben der Jugendhilfe, vor allem gem. § 35a SGB VIII Das nachfolgende Kapitel informiert zunächst – sehr knapp zusammengefasst – über die grund- sätzlichen Aufgaben der Jugendhilfe und über deren zentrale Akteure: die Träger der freien Ju- gendhilfe und die der öffentlichen Jugendhilfe. Die Jugendhilfe unterscheidet u. a. die Leistungen „Hilfe zur Erziehung“ (HzE) und „Eingliede- rungshilfe“. Hilfen für junge Menschen mit (drohender) seelischer Behinderung in Schulen werden meist als Eingliederungshilfe zur Teilhabe an Bildung gem. § 35a SGB VIII finanziert. Abschließend gehen wir in diesem Kapitel auf unterschiedliche Arten der Hilfen in Schulen ein: –– Schulbegleitung als 1:1-Betreuung, –– Schulbegleitung mit zusammengefassten Einzelfällen (eine Schulbegleitung für zwei oder mehr Schüler/innen), –– infrastrukturelles Angebot. 2.1 Ziele und Akteure der Jugendamtes meist im Team des „Allgemeinen Sozialen Dienstes“ (ASD), des „Kommunalen Jugendhilfe Sozialen Dienstes“ (KSD) bzw. des „Bezirks- Rechtsgrundlage für die Ziele, Aufgaben und sozialdienstes“ (BSK) organisiert. Vor allem das Verhältnis der Akteure der Kinder- und größere Jugendämter halten oft Spezialdienste Jugendhilfe bietet das Sozialgesetzbuch VIII, für die Eingliederungshilfe vor. das Kinder- und Jugendhilfegesetz. Im § 1, Abs. 3 SGB VIII sind die grundsätzlichen Ziele der 2.2 Leistungen: Unterschied Jugendhilfe aufgeführt, z. B. junge Menschen in zwischen Hilfe zur Erziehung ihrer sozialen Entwicklung zu fördern und Be- nachteiligungen zu vermeiden bzw. abzubauen; und Eingliederungshilfe Erziehungsberechtigte zu unterstützen sowie Kinder und Jugendliche zu schützen. Die Aufgaben und Leistungen der Jugendhilfe fasst § 2 SGB VIII zusammen. Leistungen der Die Jugendhilfe ist von komplexen Strukturen Jugendhilfe zur Unterstützung von Familien und vielen Akteuren geprägt. Ein wichtiger sind sehr breit gefächert und reichen beispiels- Unterschied besteht zwischen öffentlichen und weise von einer Betreuung im Kindergarten freien Trägern der Jugendhilfe: über Angebote der Familienbildung, Erzie- hungsberatung, aufsuchende Hilfe in Familien, –– Der öffentliche Träger ist das Jugendamt als Heimerziehung bis hin zur Inobhutnahme, wenn Leistungsträger. Fachkräfte in Jugendämtern eine Kindeswohlgefährdung vorliegt. bearbeiten Anträge und sind in Steuerungs- verantwortung für laufende Hilfen. Für das behandelte Thema dieser Arbeitshilfe –– Freie Träger sind die sogenannten Leistungs- sind vor allem die Hilfen zur Erziehung (HzE) erbringer, also diejenigen, die Familien bzw. und die Eingliederungshilfe von Bedeutung, jungen Menschen eine konkrete Hilfe anbie- wenngleich Hilfen für junge Menschen in der ten und die Hilfe gemeinsam mit den Leis- Schule in aller Regel als Eingliederungshilfe ins- tungsberechtigten umsetzen. talliert werden. Entsprechend liegt der Schwer- punkt dieser Broschüre auf dieser Hilfeform. Fachkräfte in Jugendämtern, die im Bereich der Eingliederungshilfe arbeiten, sind innerhalb des
Aufgaben der Jugendhilfe Seiten 20 / 21 Bei entsprechendem Bedarf kann es durchaus sinnvoll sein, eine Eingliederungshilfe für einen jungen Menschen mit einer Hilfe zur Erziehung für seine Sorgeberechtigten zu verbinden. Die nachfolgende Tabelle zeigt Unterschei- dungsmerkmale der Hilfen zur Erziehung und der Eingliederungshilfe im Überblick: Abbildung aus: LVR/ LWL, 2014 Bei den Hilfen zur Erziehung nach § 27 SGB Erziehungsberatung, Sozialpädagogische VIII haben Sorgeberechtigte unter bestimmten Familienhilfe, Erziehung in einer Tagesgruppe, Voraussetzungen Anspruch auf Hilfe. Diese Vollzeitpflege oder Heimerziehung. Angebote sollen in ihrer Form und Intensität natürlich den Bedarfen der Leistungsberech- Weitergehende Informationen zur Eingliede- tigten angepasst sein. Die Leistungsarten sind rungshilfe gem. § 35a SGB VIII hält das nachfol- in den §§ 28 bis 35 SGB VIII aufgeführt, z. B. gende Kapitel vor.
2.3 Eingliederungshilfe gem. Wer stellt welche Leistungsvoraussetzung fest? § 35a SGB VIII 2.3.1 Zuständigkeiten Für die Prüfung der beiden Leistungsvoraus- setzungen sind unterschiedliche Professionen In 2001, mit der Einführung des SGB IX (Reha- zuständig. bilitation und Teilhabe), wurde das Jugendamt zu einem der sieben Rehabilitationsträger, ne- § 35a (1a) SGB VIII nennt die Auswahl derjeni- ben z. B. der Gesetzlichen Krankenversicherung gen Berufsgruppen, von denen das Jugendamt oder der Bundesagentur für Arbeit. eine Stellungnahme zur möglichen Abweichung von der seelischen Gesundheit einzuholen hat: Die Zuständigkeitsverteilung für Leistungen für –– Ärztinnen und Ärzte für Kinder- und Jugend- Menschen mit Behinderung ist komplex und psychiatrie und – psychotherapie, u. a. abhängig vom Alter der Leistungsberech- –– Kinder- und Jugendpsychotherapeutinnen tigten, der beantragten Leistung und der Art und -therapeuten oder ihrer Behinderung. Daher folgt hier lediglich –– Ärztinnen und Ärzte oder psychologische die Aufteilung der Zuständigkeit für Eingliede- Psychotherapeutinnen und -therapeuten, mit rungshilfen in der Schule: besonderen Expertisen auf dem Gebiet der seelischen Störungen. –– Jugendämter: Eingliederungshilfe bei see- lischer Behinderung bei jungen Menschen Fachliche Stellungnahmen, die von Professio- zwischen Schuleintritt und (rund) dem 21. nen mit anderen Qualifikationen als den oben Lebensjahr nach § 35a SGB VIII genannten erstellt wurden, sind für das Jugend- –– Sozialämter3: Eingliederungshilfe bei seeli- amt nicht zu verwenden. scher Behinderung bei jungen Menschen mit körperlicher oder/und geistiger Behinderung Die Diagnose muss auf der Grundlage des nach § 53 SGB XII internationalen Klassifikationssystems ICD-10 erfolgen. Falls eine seelische Behinderung gemeinsam mit einer körperlichen oder geistigen Behinde- Die Prüfung einer möglichen Teilhabebeein- rung auftritt (Mehrfachbehinderung), ist meis- trächtigung erfolgt über die Fachkräfte im tens das kommunale Sozialamt zuständig. Jugendamt (vgl. Kapitel 1.1.2). Sie dient auch dazu, ein Arbeitsbündnis mit den Antragstelle- Um als junger Mensch nach § 35a SGB VIII rinnen und Antragstellern herzustellen, Hilfebe- einen Rechtsanspruch auf Eingliederungshil- darfe zu ermitteln und im weiteren Verlauf die fe zu haben, müssen vereinfacht gesagt zwei Hilfe steuern zu können. Leistungsvoraussetzungen erfüllt sein: Eine seelische Erkrankung und eine daraus resul- 2.3.2 Leistungen tierende (drohende) Teilhabebeeinträchtigung (Gesetzestext siehe Kapitel 1.1.2). Leistungen der Eingliederungshilfe sind – noch bis Dezember 2019 – im § 54 SGB XII (Sozialhil- fe) zu finden. Ab 2020 tritt die dritte Reformstu- fe des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) in Kraft. 3 Träger der Eingliederungshilfe sind in NRW die kommunalen Sozialämter und die Landschaftsverbände als überörtlicher Träger. Sehr grob unterschieden sind die Landschaftsverbände für stationäre Leistungen zuständig und Sozialämter für ambulante, darunter Schulassistenz.
Aufgaben der Jugendhilfe Seiten 22 / 23 Das hat die programmatische, in der Praxis IX unter anderem das Ziel, die Position der Men- jedoch eher formale Folge, dass Leistungen der schen mit Behinderung zu stärken und „Hilfen Eingliederungshilfe dann im SGB IX (Rehabilita- wie aus einer Hand“ zu gewähren. Bei kom- tion und Teilhabe) verankert sind, nicht mehr im plexem Bedarf, z. B. nach einer medizinischen SGB XII (Sozialhilfe). Rehabilitation und Teilhabe an Bildung, sollen die Reha-Träger (dieser Terminus wird im Glos- Die Eingliederungshilfe umfasst folgende Lei sar näher erläutert) verbindlicher zusammen- stungsgruppen: arbeiten. Bürgerinnen und Bürger brauchen nur noch einen Antrag bei einem Reha-Träger –– Leistungen zur medizinischen Rehabilitation stellen. Es liegt nun in der Verantwortung der (Vorrang der Deutschen Rentenversicherung Reha-Träger, ihre jeweiligen Leistungen mitein- und der Gesetzlichen Krankenkassen gegen- ander zu koordinieren. über der Jugendhilfe), –– Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Ein zentrales Instrument zur Steuerung der Hil- (Vorrang der Bundesagentur für Arbeit ge- fen zur Erziehung nach § 27 ff SGB VIII und der genüber der Jugendhilfe), Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII ist der –– Leistungen zur Teilhabe an Bildung, Hilfeplan, vgl. § 36 (2) SGB VIII. Der Hilfeplan –– Leistungen zur sozialen Teilhabe. beschreibt mit der Nennung von überprüfbaren Zielen, Maßnahmen und einem Zeitbudget, wie Eine Eingliederungshilfe in der Schule gehört die Hilfe konkret ausgestaltet sein soll. in aller Regel zur Leistungsgruppe „Teilhabe an Bildung“ (bis 2020 auch „Hilfen zur ange- Die Fachkraft im Jugendamt stellt den Hilfeplan messenen Schulbildung“ genannt). Meistens gemeinsam mit den Sorgeberechtigten und soll gleichzeitig die „soziale Teilhabe“ gefördert dem jungen Menschen auf. In regelmäßigen werden. Abständen, meist halbjährlich, reflektieren die Beteiligten, ob die Hilfe weiterhin geeignet und Die mit Abstand häufigste Maßnahme zur Teil- notwendig ist und ob bzw. wie Ziele, Maßnah- habe an Bildung ist die Begleitung durch eine men und zeitlicher Umfang angepasst werden Schulassistenz (1:1 Betreuung) in der Schule. („Hilfeplangespräche“). Bei der Durchführung Weiter gewähren Fachkräfte in Jugendämtern der Hilfe involvierte andere Personen, Dienste zum Beispiel eine Lerntherapie bei drohender oder Einrichtungen sind an der Aufstellung des seelischer Behinderung. Schulen selbst fördern Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteili- Kinder entsprechend des LRS-Erlasses (RdErl. gen. d. Kultusministeriums NRW, v. 19.7.1991). 2.3.3 Leistungsgruppe Teilhabe an Beispiele für Maßnahmen der sozialen Teilhabe Bildung sind die Förderung in einem Autismustherapie- zentrum oder heilpädagogische Hilfen. Schulische Inklusion ist vor allem Aufgabe und Ziel der Schule, denn jeder junge Mensch hat Um die jeweils notwendige und geeignete Hilfe das Recht auf schulische Bildung, Erziehung zu installieren, können Fachkräfte in Jugend- und individuelle Förderung, vgl. §§ 1 (1) und 2 ämtern auch auf das gesamte Spektrum der (5) SchulG NRW. Leistungsarten nach § 27 ff SGB VIII zurückgrei- fen (siehe Kapitel 3.2). § 10 SGB VIII verweist entsprechend darauf, dass Leistungen der Schule vorrangig gegen- Die zweite Reformstufe des Bundesteilhabege- über denen der Jugendhilfe zu erbringen sind: setzes (BTHG) trat im Januar 2017 in Kraft. Der Gesetzgeber verfolgt mit der Reform des SGB
(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der senen Schulbildung bzw. Teilhabe an Bildung Träger anderer Sozialleistungen und der Schu- leisten die Jugendämter in Form einer Schulas- len, werden durch dieses Buch nicht berührt. sistenz, auch Integrationskraft („I-kraft“) oder Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen Integrations- bzw. Schulbegleitung genannt. anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, Dabei handelt es sich um eine 1:1 Betreuung für weil nach diesem Buch entsprechende Leistun- die betroffenen Kinder. Für die Qualifizierung gen vorgesehen sind. dieser Kräfte zur Unterstützung der Kinder mit seelischer Behinderung existieren keine gesetz- Erst wenn die Möglichkeiten der Schule aus- lichen Verpflichtungen. geschöpft sind (gleichgültig, ob aus struktu- rellen Gründen oder aufgrund eines individuell Seit 2008 unterliegen die Eingliederungshilfen behinderungsbedingten Mehrbedarfs), darf am „Durchführungsort Schule“ kontinuierlichen die Jugendhilfe tätig werden. Fachkräfte in Steigerungsraten. Sowohl in der Jugendhilfe als Jugendämtern sind daher verpflichtet, diese auch in der Schule kommen teilweise Zweifel Vorrangigkeit zu prüfen, d. h. zum Beispiel in auf, ob diese Form der Hilfe tatsächlich inklu- Erfahrung zu bringen, welche Maßnahmen mit dierende Wirkung entfaltet oder ob die (tägli- welcher Intensität zur individuellen Förderung che) Begleitung durch einen Erwachsenen in 1:1 des Kindes umgesetzt wurden. Sie bitten dazu Betreuung nicht auch kontraproduktiv wirken die Lehrkraft des Kindes um eine schriftli- kann. che Einschätzung. Zudem benötigen sie eine Bestätigung durch die Schulaufsicht, dass die Beteiligte aus beiden Systemen, manchmal Möglichkeiten der Schule ausgeschöpft sind, auch in Kooperation mit den kommunalen wie im Bericht der Schule dargestellt. Sozialämtern als Träger der Eingliederungshilfe für geistig bzw. körperlich behinderte junge Die Fachkraft kann daraus Erkenntnisse gewin- Menschen, entwickeln alternative Konzepte, wie nen, welche Maßnahmen der Schule hilfreich Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen für das betreffende Kind waren und so passge- (verbessert) unterstützt werden können. Meist naue Maßnahmen der Jugendhilfe ableiten. werden sie unter der Überschrift „Poolmodelle“ zusammengefasst. Dabei unterscheiden sich Ein Vorschlag, wie die Schule und Schulauf- vor allem sicht konkret in das Verfahren gem. § 35a SGB –– die „zusammengefassten Einzelfallhilfen“ VIII einbezogen werden können, findet sich in (eine Schulassistenz betreut mehrere Schüle- Kapitel 4. rinnen und Schüler) und –– „infrastrukturelle Angebote“ (ein festes Leistungsberechtigte für Hilfen zur Teilhabe an Stellenbudget fließt in ein inklusives Gesamt- Bildung oder zur sozialen Teilhabe gem. § 35a konzept ein). SGB VIII sind dabei junge Menschen mit seeli- scher Behinderung (vgl. Kapitel 1.3). Lehrkräfte Bei der Installierung von infrastrukturellen An- oder Schulleitungen können entsprechend geboten bleibt darüber hinaus der grundsätz- keine Anträge stellen. Anders verhält es sich bei liche Rechtsanspruch eines jungen Menschen freiwilligen Leistungen des Jugendamtes bei der mit seelischer Behinderung bestehen. Die Finanzierung von infrastrukturellen Angeboten, Erfahrung aus entsprechenden Modellprojekten wie im folgenden Kapitel dargestellt. zeigt jedoch, dass zusätzliche Einzelfallhilfen dann selten nötig sind. 2.3.4 Einzelfallhilfen und Poollösungen in Schulen Gemeinsamkeiten, Unterschiede sowie Vor- und Nachteile der drei Ansätze stellt die nachfolgen- Den weit größten Teil der Hilfen zur angemes- de Tabelle als Überblick dar:
Aufgaben der Jugendhilfe Seiten 24 / 25 „Poolmodelle“ Modelle „klassische“ „Zusammengefasste Poollösung als zu- 1:1 Betreuung über Einzelfallhilfen“ sätzlich finanziertes eine Schulassistenz (=Poollösung im infrastrukturelles Fakten sozialrechtlichen Angebot Dreiecksverhältnis) Antrag nötig? Ja. Ja. i. d. R. Nein. Antrag auf Hilfe gem. Antrag auf Hilfe gem. Angebot außerhalb § 35a SGB VIII und § 35a SGB VIII und des individuellen Entscheidung des Entscheidung des Sozialleistungsrechts Jugendamtes über Jugendamtes über des SGB VIII bzw. SGB Leistung durch Ver- Leistung durch Ver- XII, damit i. d. R. keine waltungsakt waltungsakt Einzelanträge Zielgruppen und 1:1 Betreuung Eine Schulassistenz i. d. R. alle Beteiligten Ressourcen- für zwei oder mehr in Schule. Das gesam- aufteilung Schüler/innen mit te oder große Teile Behinderung des Systems erhal- ten Unterstützung, insbesondere natürlich diejenigen mit beson- derem Förderbedarf Gesetzliche Grund- § 35a SGB VIII § 35a SGB VIII §§ 74, 77 SGB VIII lage Bei Beteiligung des Sozialamtes auch § 53 SGB XII Einbezug von Anbieter von Leistun- Anbieter von Leistun- Anbieter von Leistun- Kooperations gen der Jugendhilfe, gen der Jugendhilfe gen der Jugendhilfe, partnern durch der Schulassistenzen (und ggf. Sozialhilfe), der Schulassistenzen Jugendamt einstellt der Schulassistenzen einstellt einstellt Schulaufsicht Ggf. kommunales OGS Sozialamt, wenn Schüler/innen mit Ggf. kommunales körperlicher/geistiger Sozialamt Behinderung einbezo- gen werden Ggf. spezif. Beratungs- stellen
„Poolmodelle“ Modelle „klassische“ „Zusammengefasste Poollösung als zu- 1:1 Betreuung über Einzelfallhilfen“ sätzlich finanziertes eine Schulassistenz (=Poollösung im infrastrukturelles Fakten sozialrechtlichen Angebot Dreiecksverhältnis) Finanzierung Einzelfall-Abrechnung Einzelfall-Abrechnung Budget-Finanzierung (mit/ohne Beteiligung von Kooperationspart- nern); auch möglich über eine (Teil-) Finanzierung aus der Inklusionspauschale (Landtag NRW, 2014) Vorteile Individuell zuge Weniger Erwachsene i. d. R. gemeinsame, schnittene Hilfe in der Klasse multiprofessionelle Konzeptentwicklung, was die Akzeptanz und Wirkung erhöht Konstanz und Effekte der Nachhaltigkeit Nachteile –– Risiko der Etikettie- –– Risiko der Etikettie- –– Nur möglich bei rung rung ausreichendem –– Verhinderung von –– Höherer Abstim- „Fallaufkommen“ Selbstständigkeit mungs- und Koordi- –– Ggf. Rechtsunsi- –– Abhängigkeit des nierungsaufwand cherheit, ob eine Arbeitsplatzes der Ausschreibung der Schulassistenz Leistung nötig ist verhindert ggf. ein –– viel Investition in die „Ausschleichen“ der Entwicklungsarbeit Hilfe –– (wer kann helfen?) Kapitel. 8.1 im Anhang zeigt beispielhaft, welche Jugendämter welche Art von Ansätzen umsetzen. 4 Der Hilfeplan nach § 36 (2) SGB VIII umfasst den Bedarf, die Ziele, Maßnahmen und das Zeitbudget einer Hilfe. Auf dieser Grundlage erfolgt eine regelmäßige Überprüfung zur Steuerung der Hilfe; siehe auch Kapitel 2.3.2.
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