News 3|2016 - bei HFP Steuerberater

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News 3|2016 - bei HFP Steuerberater
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                                                                                    3|2016

Beilage:
Einladung zum Fidelio-
PreisträgerInnen-Konzert
am 2.12.2016

                                                                                   www.hfp.at

A member of                              Save the date:   Verrechnungspreis-   Abschaffung des
A worldwide network of independent
accounting firms and business advisers
                                         1.6.2017         dokumentations-      Steuerabkommens
                                         50 Jahre HFP     gesetz (VPDG)        Österreich - Schweiz
                                         Jubiläumsfest
News 3|2016 - bei HFP Steuerberater
HFP-News 3|2016

     Inhalt

                                                                                                                                                                         Foto: Wolfgang Amri
4    In eigener Sache                                                                           Das HFP Steuerberater Team (v.l.n.r.):
                                                                                                Wolfgang Zdeb, Christian Klausner, Andrea Schellner,
     Jubiläen & Prüfungen                                                                       Thomas Havranek, Andrea Klausner, Roland Zacherl
     Hochzeiten
     Mediation

9    Abschaffung Steuerabkommen                                                                 Liebe LeserInnen!
     Österrreich - Schweiz

                                                                                                                               Die Zeit bis zum Jahresende ist für Un-
10   Aktuelles zur Registrierkasse                                                                                        ternehmer eine wichtige Phase in der stra-
                                                                                                                          tegischen Unternehmensplanung. Wie
                                                                                                                          kann der Gewinnfreibetrag optimal aus-
                                                                                                                          geschöpft werden? Sind Investitionen im
12   Verrechnungspreis-                                                                                                   laufenden Jahr oder erst in 2017 sinnvoller?
                                                                                                                          ... usw – gemeinsam finden wir die opti-
     dokumentationsgesetz                                                                                                 malen Lösungen für Sie!
                                                                                                                               Brauchen Sie manchmal auch eine
                                                                                                                          künstlerische Pause? Wir freuen uns auf
14   BMF-Info zur § 23a EStG                                                                                              das Fidelio-PreisträgerInnen-Konzert im
                                                                                                                          RadioKulturhaus und hoffen, dass Sie da-
     (Verlustverwertung)                                                                                                  bei sind (Einladung siehe Beilage).
                                                                                                                               Bitte merken Sie sich bereits jetzt den
                                                                                                                          1.6.2017 vor - kommendes Jahr feiern wir
16   Lohn- und Sozialdumping-                                                                                             unser 50-jähriges Firmenbestehen.

     bekämpfungsgesetz                                                                                                    Viel Spaß beim Lesen!
                                                                                                                          Ihr HFP Team

20   Termine                                                                                                                 save the date:
                                                                                                                             1.6.2017
     Impressum:                                                                                                              Orangerie Schönbrunn
     Medieninhaber und Herausgeber:
     HFP Steuerberatungs GmbH | 1030 Wien, Beatrixgasse 32
     Tel. +43 (0) 1 / 716 05-0 | Fax DW 32 | office@hfp.at | www.hfp.at
     Redaktion: Roland Zacherl, Sonja Rotter
     Lektorat: Josefine Mattl                                                                                                 Jubiläumsfest
     Layout: Sonja Rotter
     Titelfoto: iStock

                                                                                                                              50 Jahre
     Fotos (wenn nicht anders angegeben): HFP | Sonja Rotter
     Haftungsauschluss: Die Informationen in dieser Publikation sind allgemeiner Art
     und nicht auf die individuelle Situation einer natürlichen oder juristischen Person
     abgestimmt. Trotz sorgfältiger Recherche und der Verwendung verlässlicher Quellen,

                                                                                                                              HFP
     können wir keine Verantwortung für die Vollständigkeit oder Richtigkeit übernehmen.
     Die Informationen haben den Zweck, Sie für die jeweilige Problematik zu sensibilisieren,
     um gegebenenfalls rechtzeitig unsere Beratung in Anspruch nehmen zu können. Die zur
     Verfügung gestellten Informationen können eine individuelle Beratung nicht ersetzen.
     Abdruck – auch auszugsweise – nur mit Quellenangabe gestattet.
     Satz- und Druckfehler vorbehalten.

     Stand: Oktober 2016

     2     HFP Steuerberater
News 3|2016 - bei HFP Steuerberater
HFP-News 3|2016

Betrugs-E-Mails im

                                                                                                                                     k
                                                                                                                               iStoc
Namen des Bundesministeriums

                                                                                                                              Foto:
für Finanzen (BMF)
Das Bundesministerium für                   Wortlaut des Phishing-E-Mails
Finanzen (BMF) warnt vor
gefälschten E-Mails, die der-               Betreff: Benachrichtigung bei Rückkehr.
zeit im Namen des BMF an                    Lieber Steuerzahler BMF-Bundesministerium,
Bürgerinnen und Bürger sowie                Wir haben einen Fehler in der Berechnung der Steuer der letzten Zahlung in Höhe.
Wirtschaftsbeteiligte versendet             Von 716,43 Euro identifiziert. Um die Überzahlung zurückkehren.
werden.                                     Müssen wir noch einige weitere Details, wonach die Mittel werden auf Ihr Bankkonto,
                                            Gutgeschrieben bestätigen. Füllen Sie bitte das Steuer formular im Anhang zu dieser
    Die betrügerischen E-Mails enthalten    E-Mail und ermöglichen es uns 3-5 Werktage, um es zu verarbeiten.
die Information, dass die Empfängerinnen    Referenz-Nummer: 45520-831-F972-C10
und Empfänger aufgrund einer Überzah-       Copyright © 2016 Bundesministerium für Finanzen
lung eine Steuerrückerstattung erhalten
und zu diesem Zweck den enthaltenen         E-Mail-Anhang
Link aufrufen sollen.

                                                                         Das im Anhang beigefügte Formular „Rückerstattung.
  Folgende Absenderadresse                                               htm“ führt nach dem Öffnen auf eine gefälschte Web-
  scheint auf:                                                           seite im Design von FinanzOnline, die zur Eingabe von
                                                                         Kreditkartendaten auffordert. Darüber hinaus besteht die
      bmf@bmf.gv.at                                                      Gefahr der Installation von Schadsoftware am Computer.

  Dies ist keine gültige E-Mailadresse          Das BMF betont, dass es sich hierbei um einen Internet-Betrugsversuch handelt und
  des BMF!!!                                die enthaltenen Informationen falsch sind. Informationen des BMF erfolgen grundsätz-
                                            lich in Form von Bescheiden und werden per Post oder in die FinanzOnline Databox
                                            zugestellt. Das BMF fordert die Abgabepflichtigen niemals zur Übermittlung von per-
                                            sönlichen Daten wie Passwörtern, Kreditkartendaten oder Kontoinformationen auf.

                                            Daher gilt: Wenn Sie ein solches Phishing-Mail oder ein E-Mail mit ähnlichen Inhal-
                                            ten erhalten, handelt es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um einen Internet-Betrugs-
                                            versuch.

                                            • Folgen Sie in keinem Fall den darin enthaltenen Anweisungen!
                                            • Klicken Sie keinesfalls auf darin enthaltene Links oder Dateien!
                                            • Geben Sie unter keinen Umständen persönliche Daten, wie Passwörter,
                                              Kreditkartendaten oder Kontoinformationen bekannt!
                                            • Das BMF empfiehlt, solche E-Mails sofort zu löschen!
Quelle:
Bundesministerium für Finanzen              Seitens des Bundesministeriums für Finanzen wurden bereits Maß-
https://www.bmf.gv.at/top-themen/Warnung_   nahmen gegen diesen Betrugsversuch veranlasst.
Internet-Betrueger.html

                                                                                                          HFP Steuerberater           3
News 3|2016 - bei HFP Steuerberater
HFP-News 3|2016

Jubiläen
Melanie Ehrnhöfer                              Bruno Steidl
20-jähriges Jubiläum                           20-jähriges Jubiläum

                                                                                                                                            Foto: iStock
    Melanie Ehrnhöfer ist im November               Bruno Steidl hat ebenfalls im Novem-
1996 in unsere Kanzlei eingetreten. Sie ist    ber 1996 bei HFP begonnen und ist ein
vor allem in der Beratung von KMU´s tä-        Allrounder, dem die gewissenhafte Be-
tig und setzt sich mit Engagement für die      treuung von KMU´s in den verschiedens-
Bedürfnisse ihrer KlientInnen ein. Ihre lan-   ten Branchen ein Anliegen ist und der sich
ge Betriebszugehörigkeit führt sie auf die     weiters auf die Beratung von gemeinnüt-
gute Unterstützung durch die Vorgesetz-        zigen und gewerblichen Bauträgern spe-
ten, das angenehme Betriebsklima und           zialisiert hat. Aufgrund seiner lösungsori-
den freundschaftlichen Umgang unter            entierten und besonnenen Persönlichkeit
den KollegInnen zurück. In ihrer Freizeit      wird er von KlientInnen, KollegInnen und
widmet sie sich mit großer Leidenschaft        HFP Partnern gleichermaßen geschätzt. Er
der Weiterentwicklung ihrer Kochkünste         ist sehr naturverbunden und gerne sport-
und der Entdeckung der verbindenden            lich aktiv, wobei auch kulinarische „Termi-
Harmonie zwischen Kunst und Natur.            ne“ nicht zu kurz kommen dürfen. 

                                               Catherine Kurz                                  Josefine Mattl
                                               5-jähriges Jubiläum                             5-jähriges Jubiläum

                                                   Catherine Kurz ist seit Juli 2011 bei HFP       Josefine Mattl begann ebenfalls in
                                               als Berufsanwärterin tätig. Ihre Kompe-         2011 unmittelbar nach Studienabschluss
                                               tenzen aus ihrem vorgehenden Jusstudi-          bei HFP zu arbeiten – zuerst als Berufs-
                                               um erweisen sich als besonders wertvoll         anwärterin und seit Mai 2015 als Steuer-
                                               bei ihrer Assistenz bei Gutachten und in        beraterin. Ihre fachlichen Schwerpunkte
                                               Finanzstrafrechtsfällen. Steuerlich be-         liegen in der Beratung von Freiberuflern
                                               treut sie vorwiegend Freiberufler und           und KMUs sowie bei internationalen Sach-
                                               KMU´s und bereitet sich gerade intensiv         verhalten. Die Wienerin genießt es mit
                                               auf die Steuerberaterprüfung vor. Privat        der Familie und Freunden auf Reisen un-
                                               begeistern sie ua Kunst, Kultur und The-        terwegs und kulturell aktiv zu sein. Ihr
                                               ater. Weiters segelt, tanzt und klettert        besonderer Sonnenschein ist ihre Tochter
                                               sie sehr gerne. Wir schätzen besonders          Anna. Ihre Hilfsbereitschaft, ihr Humor
                                               ihre Problemlösungskompetenz und ihre           und ihre Genauigkeit sind einige ihrer Ei-
                                               kommunikative, offene Art.                     genschaften, die wir wertschätzen. 

4   HFP Steuerberater
News 3|2016 - bei HFP Steuerberater
HFP-News 3|2016

                                                                    Prüfungen

                        Denise Baldauf                              Katrin Frey
                        Diplom. Buchhalterin                        Diplom. Buchhalterin

                            Denise Baldauf verstärkt seit 2013          Katrin Frey ist seit 2015 bei HFP tätig
                        unser HFP-Team und im September hat         und hat ebenfalls die Prüfung zur Dip-
                        sie die Prüfung zur Diplomierten Buchhal-   lomierten Buchhalterin absolviert. Sie
                        terin erfolgreich abgelegt. Schwerpunkte    betreut viele Betriebsstätten von inter-
                        ihrer Aufgabengebiete liegen in der Vor-    nationalen Unternehmen, vorrangig aus
                        steuerrückerstattung in EU-Mitglieds-       dem osteuropäischen Raum. Ein weiterer
                        staaten sowie im Immobilienbereich. Mit     Schwerpunkt liegt bei Klienten des inter-
                        Ruhe und Gelassenheit erledigt sie auch     nationalen Versandhandels. Privat findet
                        die kniffeligsten Aufgaben akribisch ge-    sie Ausgleich auf der Tanzfläche und beim
                        nau. Wir schätzen besonders ihre Hilfsbe-   Sport. Mit ihrer quirligen Art begeistert
                        reitschaft und ihre Fröhlichkeit.          sie Klienten und KollegInnen. 

Wir bedanken uns für euer aller Engagement
und eure wertvolle Mitarbeit und freuen uns
auf viele weitere Jahre guter
                                                                                                                  Foto: iStock

Zusammenarbeit!

HFP-Partner
& Kollegen

                                                                                      HFP Steuerberater      5
News 3|2016 - bei HFP Steuerberater
HFP-News 3|2016

Hochzeiten

                                                               Denise Baldauf
                                                                   Am 11.6.2016 haben sich Denise
                                                               Ulreich und Bernd Baldauf „getraut“.
                                                               Denise hat ihr Glück mit uns geteilt und
                                                               uns nach ihrer Hochzeit mit süßen bur-
                                                               genländischen Köstlichkeiten verwöhnt.
                                                               Ein wundervoller Start in die gemeinsame
            Das große Glück in                                 Zukunft.
                                                                   Denise hat zusätzlich zu den Hoch-
       der Liebe besteht darin,                                zeitsvorbereitungen auch Zeit und Ener-
       Ruhe in einem anderen                                   gie in Weiterbildung investiert und im
             Herzen zu finden.                                 September die Prüfung zur diplomierten
    Julie Lespinasse, Schriftstellerin 1732-1776               Buchhalterin erfolgreich abgelegt. 

Josefine Mattl
    Josefine Rentzsch hat ihrem langjäh-
rigen Partner Thomas Mattl am 25.6.2016
das JA-Wort gegeben. Das Parkschlössl
in Wien war Kulisse für ihr wundervolles
Fest, bei dem Emotionen und Spaß im
Mittelpunkt standen.
    Anfang September kam Josefine nach
einjähriger Karenz in die Kanzlei zurück
und wir freuen uns sie mit neuem Nachna-
men und voller Elan wieder aktiv bei uns
willkommen heißen zu dürfen. 

                                                   Herzliche Gratulation!
                                                   Wir freuen uns mit euch und wünschen
                                                   euch das Beste für euren
                                                   gemeinsamen Weg!
                                                   HFP-Partner & Kollegen

6    HFP Steuerberater
News 3|2016 - bei HFP Steuerberater
HFP-News 3|2016

                                                                                                                                  Foto: iStock
Mediation

                                                   Fotos: Steve Haider

„Erben einmal anders“
Besser planen statt später streiten!
Mag. Gudrun Janach-Wolf und MMag. Juliana Ghasemipour-Yazdi (Mediatorinnen, Coach, Supervisorinnen)

„Mein Lebenswerk wird                        • Verschiedene Szenarien können in            Der/Die ModeratorIn hilft, die Fa-
übergeben an ...“                              Ruhe durchdacht werden.                 milienmitglieder bzw den/die Unter-
                                             • Vermeidung kurzfristiger Aktionen       nehmerIn bei der Suche nach einer lang-
    Mit dieser Ehre und Verantwortung          aus Zeitnot                             fristigen, tragfähigen und gangbaren
geht jede/r anders um!                       • Bestmögliche Entscheidungen             Lösung zu begleiten. Dadurch sparen
    Auch wenn der oder die Firmeninha-         werden getroffen.                       alle Energie für die Weiterführung des
berInnen bis ins hohe Alter das Zepter in                                              Unternehmens und investieren nicht in
der Hand haben können, gibt es viele Vor-    Planung                                   „interne“ oder „schwelende“ Streitigkei-
teile die Nachfolge rechtzeitig zu planen.                                             ten, die durch ungelöste Zukunftsfra-
                                             • Moderiertes Gespräch zwischen den       gen drohen! Denn Konflikte im Zuge der
„Rechtzeitig“                                  Familienmitgliedern und dem/der         Unternehmensübergabe gelten als die
                                               InhaberIn                               größten Wertevernichter in Unterneh-
    ... ist immer dann, wenn Weichen ge-     • Vorbereitung einer gemeinsamen          men. HFP Steuerberater begleiten Sie bei
stellt werden können ohne dass bereits         Gesprächsrunde                          allen wirtschaftlichen und steuerrecht-
Krisen oder Konflikte spürbar sind. Jede     • Verschiedene Möglichkeiten werden       lichen Fragen. Die Kommunikation und
Übergabe gestaltet sich anders und kann        in Ruhe besprochen und überlegt.        Gesprächsführung wird durch unsere Ko-
individuell umgesetzt werden. Wenn sich      • Alle Punkte werden mit ExpertInnen      operationspartnerInnen gerne übernom-
alle Betroffenen gut eingebunden und           nach wirtschaftlichen, rechtlichen      men. Klare Rollentrennung sichert Ihnen
informiert fühlen, wird das Unternehmen        und steuerlichen Gesichtspunkten        die bestmögliche Lösung. 
aus der Veränderung gestärkt heraus-           beleuchtet.
gehen.                                       • Die Begleitung durch ExpertInnen
                                               sichert beste Kommunikation und
Vorteile einer rechtzeitigen                   Konfliktberatung.                         Wichtig ist, Beratung in
Herangehensweise                             • Externe Unterstützung erleichtert         Anspruch zu nehmen und
• Transparenz und Klarheit beugt               Entscheidungen!                           zeitgerecht zu agieren.
  Unsicherheiten unter den Mitarbeiter-
  Innen und anderen PartnerInnen vor.        Unterstützung                               Sollte sich in Ihrem Umfeld
• Der/Die FirmeninhaberIn nimmt eine                                                     Beratungsbedarf abzeichnen,
  gestaltende, aktive Rolle ein.                 Bei der Nachfolgeplanung kann ein       kontaktieren Sie uns bitte unter
• Kreative und nachhaltige Lösungen          begleitendes Coaching eine sehr wert-       gudrun.janach@hfp.at
  werden gefunden.                           volle Unterstützung sein. Strukturierte     juliana.ghasemipour@hfp.at
                                             Gesprächsrunden werden gemeinsam            christian.klausner@hfp.at
                                             vorbereitet.

                                                                                                        HFP Steuerberater    7
News 3|2016 - bei HFP Steuerberater
HFP-News 3|2016

Abänderung des Steuerabkommens
Österreich - Fürstentum
Liechtenstein

Das zwischen der EU                   Im Zuge dessen wurden vom Ministerrat am 12.10.2016 einige Abänderungen des be-
und dem Fürstentum                 stehenden Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liech-
                                   tenstein über die Zusammenarbeit im Bereich Steuern (Steuerabkommen) beschlossen,
Liechtenstein ge-                  da das AIA-Abkommen (vergleiche dazu auch Artikel auf Seite 18) einige Sachverhalte
schlossene Abkommen                enthält, die auch im Steuerabkommen umfasst sind.

zum internationalen                Folgende Änderungen des Steuerabkommens wurden in einem Protokoll festgelegt:
Informationsaustausch
(AIA/CRS) tritt für                • Für natürliche Personen
Österreich mit dem                   Das bestehende Steuerabkommen wurde für natürliche Personen gänzlich aufgeho-
1.1.2017 in Kraft.                   ben. Konten oder Depots, welche für natürliche Personen geführt werden, sind ab
                                     1.1.2017 ausschließlich im Rahmen des AIA zu melden. Somit fällt die Anonymität weg
                                     und die Einkünfte müssen in der österreichischen Steuererklärung erfasst werden.

                                   • Für transparente Vermögensstrukturen (insbesondere Stiftungen)

                                       -- Errichtung bis zum 31.12.2016: Das Steuerabkommen gilt weiterhin und es erfolgt
Foto: iStock

                                          keine Meldung über den AIA.
                                       -- Errichtung nach dem 31.12.2016: Es gibt keine Möglichkeit der anonymen
                                          Erhebung der Quellensteuer mehr und die Meldungen finden gemäß AIA statt.

                                   • Für intransparente Vermögensstrukturen

                                     Das Steuerabkommen wird weiterhin unverändert angewendet – unabhängig vom
                                     Zeitpunkt der Errichtung. Die Konten werden unter dem AIA-Abkommen als ausge-
                                     nommene Konten behandelt.

                                   • Anpassung der Steuersätze (an die in Österreich seit dem
                                     1.1.2016 geltenden Steuersätze)

                                       -- 25% für Zinsen aus Geldeinlagen und nicht verbrieften sonstigen Forderungen
                                          bei Kreditinstituten
                                       -- 27,5% in allen anderen Fällen

                                   Alle weiteren Bestimmungen des Steuerabkommens 2013, welche durch das
                                   Abänderungsprotokoll nicht geändert wurden, sind unverändert gültig! 

8              HFP Steuerberater
News 3|2016 - bei HFP Steuerberater
HFP-News 3|2016

                      Abschaffung des
                    Steuerabkommens
                   Österreich - Schweiz

                                                            Foto: iStock

Durch das Inkrafttreten des Abkommens über den automatischen
Informationsaustausch in Steuersachen zwischen der Schweiz und der
EU ab dem 1.1.2017 haben sich Österreich und die Schweiz darauf
geeinigt das bestehende Steuerabkommen aufzuheben.

                            Das „Abkommen über den automa-                 austausch hat innerhalb von 9 Monaten
                        tischen Austausch von Informationen                nach Ablauf des betreffenden Kalender-
                        über Finanzkonten zur Förderung der                jahres zu erfolgen (für 2017 bis spätestens
                        Steuerehrlichkeit bei internationalen              30.9.2018).
                        Sachverhalten“ (AIA-Abkommen), wel-
                        ches zwischen der Schweiz und der EU               Gruppenanfragen
                        abgeschlossen wurde, sieht die Melde-
                        pflicht von in der Schweiz erzielten Kapi-             Auf Basis des AIA-Abkommens sol-
                        taleinkünften von in Österreich steuerlich         len ebenfalls ab dem 1.1.2017 steuerliche
                        ansässigen Personen vor. Folglich hat der          Gruppenanfragen zwischen Österreich
                        Ministerrat am 12.10.2016 beschlossen              und der Schweiz möglich sein. Um Miss-
                        das bestehende Steuerabkommen mit                  brauch beim Übergang vom Steuerab-
                        der Schweiz aufzuheben. Somit wird es              kommen auf den Automatischen Informa-
                        für das Jahr 2016 zum letzten Mal zum              tionsaustausch zu vermeiden können die
                        Einbehalt der anonymen Quellensteuer               österreichischen Finanzämter auch Grup-
                        kommen.                                            penansuchen ohne Namensnennung
                            Ab 2017 werden die Schweizer Finan-            stellen. Diese Gruppenanfragen können
                        zinstitute jährlich, innerhalb von 6 Mona-         zB faktenbasierte relevante Verhaltens-
                        ten nach Ablauf des betreffenden Kalen-            muster zum Gegenstand haben ohne
                        derjahres, eine elektronische Meldung an           dass dabei eine Nennung von konkreten
                        die Eidgenössische Steuerverwaltung ma-            Namen und/oder Konten erforderlich ist.
                        chen (für 2017 bis spätestens 30.6.2018).          Voraussetzung ist, dass im Amtshilfeer-
                        Diese leiteten die entsprechenden Infor-           suchen ausreichende Informationen ge-
                        mationen an die zuständige österreichi-            führt werden um die betroffenen Perso-
                        sche Finanzbehörde weiter. Dieser Daten-           nen identifizieren zu können. 

                                                                                             HFP Steuerberater      9
HFP-News 3|2016

Aktuelles zur
Registrierkassenpflicht
1. Erleichterungen bei der                    einsfesten erleichtert (siehe Punkt 2).         ist dann gegeben, wenn der Jahres-
   Registrierkassenpflicht                                                                    umsatz € 15.000 nicht überschreitet
                                              • Weiters wurde klargestellt, dass Um-          und die Überschüsse für gemeinnützi-
    Die seit 1.1.2016 eingeführte Regis-        sätze von Unternehmen des Taxi- und           ge oder politische Zwecke verwendet
trierkassenpflicht für Unternehmer mit          Mietwagengewerbes sofort und nicht            werden. Die Beschränkungen gelten
Umsätzen von mehr als € 15.000, wovon           erst nach Rückkehr zur Betriebsstätte         unabhängig von der Rechtsstruktur je-
zumindest € 7.500 in bar erzielt werden,        erfasst werden müssen.                        weils auf Ebene der derzeit bestehen-
kann man durchaus als „Dauerbrenner“ in                                                       den kleinsten Organisationseinheit.
der steuerlichen Legistik bezeichnen. Mit     • Die Registrierkassenpflicht für Kredit-
dem EU-AbgÄG 2016 wurden am 6.7.2016            institute entfällt.                        • Eine Zusammenarbeit von Gastrono-
über einen kurzfristigen Abänderungs-                                                        mie und gemeinnützigen Vereinen ist
antrag folgende weitere Erleichterungen       • Das Inkrafttreten für die verpflichten-      bei kleinen Vereinsfesten ohne Verlust
beschlossen und die Barumsatzverord-            de technische Sicherheitseinrichtung         der steuerlichen Begünstigung mög-
nung angepasst.                                 („elektronische Signatur“) von Regis-        lich.
                                                trierkassen wird vom 1.1.2017 auf den
• Die sogenannte „Kalte-Hände-Rege-             1.4.2017 verschoben.                       • Bei unentgeltlicher Mitarbeit von ver-
  lung“ wurde auf folgende Bereiche                                                          einsfremden Personen (zB Familien-
  ausgeweitet:                                • Werden die Umsatzgrenzen in einem            mitglieder) bei kleinen Vereinsfesten,
                                                Folgejahr nicht überschritten und ist        verliert der Verein seine steuerliche
-- Alm-, Berg-, Schi und Schutzhütten,          dies auch künftig so absehbar, dann          Begünstigung nicht.
-- Buschenschänken mit Betrieb bis zu           entfällt die Registrierkassenpflicht mit
   14 Tage im Jahr,                             Beginn des nächstfolgenden Kalen-          3. Maturabälle
-- Vereinskantinen, die nicht mehr als          derjahrs.
   52 Tage pro Jahr betrieben werden.                                                         Eine eigene BMF-Info zur steuerlichen
                                              2. Entschärfung für                          Behandlung von Maturabällen stellt fol-
        Für diese Betriebe ist die Losungs-      gemeinnützige Vereine                     gende wesentliche Punkte klar:
     ermittlung durch Kassasturz ohne
     Verwendung einer Registrierkasse             Gleichzeitig wurden auch einige Er-      • Wird ein Maturaball durch einen beste-
     möglich, wenn der Jahresumsatz aus       leichterungen für gemeinnützige Vereine        henden gemeinnützigen Verein (zB El-
     den angeführten Tätigkeiten jeweils      und Parteifeste beschlossen:                   ternverein) organisiert, muss darauf ge-
     weniger als € 30.000 (netto, ohne USt)                                                  achtet werden, dass die Abhaltung von
     beträgt. Auch bei den bisher schon be-   • Kleines Vereinsfest: Feste von Verei-        Ballveranstaltungen in den Statuten
     günstigten „Umsätzen im Freien“ wird       nen und Körperschaften öffentlichen          des Vereins vorgesehen ist, damit der
     nunmehr nur mehr auf diesen Umsatz         Rechts wie etwa Feuerwehren im Aus-          Verein nicht den Status der Gemein-
     „im Freien“ abgestellt und nicht mehr      maß von bis zu 72 Stunden im Jahr            nützigkeit verliert. Daraus resultiert
     auf den Umsatz des gesamten Betrie-        sind steuerlich begünstigt, unterliegen      auch, dass der Gewinn für gemeinnüt-
     bes.                                       nicht der Registrierkassenpflicht und        zige Zwecke verwendet werden muss.
                                                schaden damit nicht der Gemeinnüt-           Achtung: Die Finanzierung der Ma-
   Die Begünstigung für Vereinskantinen         zigkeit. Bisher galt eine Grenze von 48      turareise für alle Maturanten ist kein
war ein heftig diskutierter Punkt, da viele     Stunden.                                     gemeinnütziger Zweck. Eine Unter-
Wirte in diesen Kantinen von Fußball- und                                                    stützung für bedürftige Schüler, wie
anderen Vereinen einen starken Wettbe-        • Für Parteien gelten die gleichen Re-         bei anderen Schulveranstaltungen, al-
werb mit der gewerblichen Gastronomie           geln, allerdings mit der Einschränkung,      lerdings schon.
sehen. Als Ausgleich wurde die Zusam-           dass eine steuerliche Begünstigung         • Bei Durchführung eines durch die Sta-
menarbeit mit der Gastronomie bei Ver-          nur für ortsübliche Feste zusteht. Das       tuten gedeckten Schulballs ist darauf

10    HFP Steuerberater
HFP-News 3|2016
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   zu achten, ob ein kleines oder großes     4. Registrierkassenprämie –                        Nun noch ein tieferer Blick zu Fragen
   Vereinsfest vorliegt. Handelt es sich        was ist zu beachten                         in Zusammenhang mit den Anschaf-
   um ein großes Vereinsfest, stellt der                                                    fungskosten: Die volle Prämie steht im
   Ball eine begünstigungsschädliche             Wer im Zeitraum zwischen 1.3.2015          Fall der Anschaffung zu, unabhängig
   Betätigung dar. Sollte der Umsatz aus     und 31.3.2017 eine elektronische Regis-        von der Höhe der Anschaffungskosten.
   dem Ball und allfällige andere schäd-     trierkasse anschafft oder ein bestehen-        Auch Teilkomponenten begründen den
   liche Umsätze nicht mehr als € 40.000     des System umrüstet, kann nicht nur die        Prämienanspruch. Damit steht die Prä-
   pro Jahr betragen, bleibt die Gemein-     Kosten dafür sofort als Betriebsausgabe        mie auch für die Anschaffung einer App
   nützigkeit erhalten. Bei höheren Um-      absetzen, sondern hat auch Anspruch auf        für ein schon vorhandenes Smartphone/
   sätzen wäre eine Ausnahmegenehmi-         eine Registrierkassenprämie.                   Laptop zur Nutzung der Registrierkassen-
   gung beim Finanzamt zu beantragen.            Die Prämie bezieht sich auf jede ein-      funktion oder für den Kauf eines Kartenle-
                                             zelne Erfassungseinheit (Registrierkasse,      segerätes oder Belegdruckers zu. Da nur
• Wem dieses alles zu kompliziert ist, er-   Eingabestation eines Kassensystems), der       die Anschaffung für den eigenen Betrieb
  hält in der Info vom BMF gleich einen      eine Signaturerstellungseinheit zugeord-       einen Prämienanspruch begründet, muss
  Ausweg präsentiert: Wird nämlich die       net werden kann. Die Prämie beträgt            das angeschaffte Wirtschaftsgut auch tat-
  Durchführung des Schulballs einem              € 200 pro Erfassungseinheit. Bei elek-     sächlich im Betrieb zum Einsatz kommen.
  Personenkomitee (zB Schüler/Eltern         tronischen Kassensystemen, die über            Registrierkassen ohne sinnvolle Eigennut-
  eines Maturajahrgangs) übertragen, so      mehrere Eingabestationen verfügen, ste-        zung im Betrieb oder zum Zweck der Wei-
  stellt dieses Komitee eine Gesellschaft    hen zumindest € 200 pro Kassensystem,          terveräußerung sind nicht begünstigt. Für
  bürgerlichen Rechts dar. In aller Re-      maximal aber € 30 pro Eingabestation zu.       die Prämie ist der Anschaffungszeitpunkt
  gel wechselt dieses Personenkomitee                                                       maßgebend, dh jener Zeitpunkt, in dem
  nach Durchführung des Schulballs,                                                         die wirtschaftliche Verfügungsmacht er-
  womit diese Tätigkeit ohne Wieder-                                                        langt wurde.
  holungsabsicht ausgeübt wurde und                                                             Auch wenn die Kosten für die ange-
  daher die erzielten Einkünfte keine Ein-     Beispiel:                                    schafften Wirtschaftsgüter zur Gänze im
  kunftsquelle der beteiligten Personen                                                     laufenden Aufwand erfasst wurden, ste-
  darstellt. Es liegt keine unternehmeri-      Einem Kassensystem mit bis zu sechs          hen sie zur Deckung eines investitions-
  sche Tätigkeit vor, weshalb weder Um-        Eingabeeinheiten stehen € 200 zu. Ab         bedingten Gewinnfreibetrages zur Verfü-
  satz- noch Einkommensteuerpflicht            sieben Eingabestationen bemisst sich         gung. 
  besteht.                                     die Prämie nach der Zahl der Einga-
                                               bestationen (7x € 30 = € 210 Prämie)
• Zur Registrierkassen- und Beleger-
  teilungspflicht bei Maturabällen gilt
  Folgendes: Verliert ein Verein seinen
  Gemeinnützigkeitsstatus und wird da-          Die Prämie ist mit einem eigenen For-         Tipp:
  mit unternehmerisch tätig, so besteht      mular (E 108c) in einer Gesamtsumme je           Bei Interesse senden wir Ihnen
  auch für den Verein bei Überschreiten      betroffenem Jahr (2015, 2016, 2017) zu           gerne unsere detaillierte Steuerinfo
  der Umsatzgrenzen (€ 15.000 Jahres-        beantragen. Dies ist auch bereits dann           „Registrierkassenpflicht“ zu.
  umsatz, davon mehr als € 7.500 bar)        möglich, wenn die Steuerklärungen noch
  Registrierkassenpflicht. Wird die Orga-    nicht eingebracht wurden.                                          Zwecks Anforde-
  nisation der Ballveranstaltung durch          Die Prämie ist steuerfrei und führt zu                          rung schicken Sie
  ein Personenkomitee – wie oben dar-        keiner Aufwandskürzung. Eine doppelte                              uns bitte eine E-Mail
  gestellt – durchgeführt, dann besteht      Berücksichtigung für Erfassungseinhei-                             mit dem Betreff
  mangels unternehmerischer Tätigkeit        ten, für die bereits anlässlich der Anschaf-                       „Registrierkasse“ an
  keine Registrierkassen– und Beleger-       fung eine Prämie beansprucht wurde, ist                            newsletter@hfp.at
  teilungspflicht.                           im Fall nachträglicher Umrüstungskosten                            Download auf
                                             ausgeschlossen.                                                    www.hfp.at

                                                                                                              HFP Steuerberater         11
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                                                                                                                          Foto: iStock
Verrechnungspreis-
dokumentationsgesetz (VPDG)
Mit dem VPDG werden                    Mit dem EU-Abgabenänderungsge-          Master File
multinationale Unternehmens-       setz 2016 wurde das Verrechnungspreis-
gruppen verpflichtet, eine         dokumentationsgesetz (VPDG) beschlos-           Das Master File soll dabei aus einer
dreistufige Verrechnungs-          sen. Hintergrund für diese gesetzliche      Verrechnungspreisdokumentation       mit
preisdokumentation zu erstellen.   Regelung ist der unter dem Schlagwort       umfassenden Informationen zur Unter-
                                   BEPS (Base Erosion und Profit Shifting)     nehmensgruppe bestehen und folgende
                                   von der OECD entwickelte Maßnahmen-         Teilbereiche abdecken:
                                   plan zur Vermeidung künstlicher grenz-
                                   überschreitender Gewinnverlagerungen        • Organisationsaufbau
                                   und Verminderungen der Steuerbemes-         • Beschreibung der Geschäftstätigkeit
                                   sungsgrundlage. Eine dieser Maßnahmen       • Immaterielle Werte
                                   soll nunmehr mit dem Verrechnungs-          • Unternehmensgruppeninterne
                                   preisdokumentationsgesetz (VPDG) in           Finanztätigkeit
                                   Österreich umgesetzt werden.                • Finanzanlage- und Steuerpositionen
                                       Mit dem VPDG werden multinationale
                                   Unternehmensgruppen verpflichtet, eine
                                   dreistufige Verrechnungspreisdokumen-
                                   tation zu erstellen, die aus Master File,
                                   Local File und länderbebezogener Be-
                                   richterstattung bestehen soll.

12   HFP Steuerberater
HFP-News 3|2016

Local File                                      Unternehmensgruppen                         Strafbestimmungen

    Das Local File soll spezielle Informatio-        Unternehmensgruppen, die im voran-         Wer die länderbezogene Berichter-
nen zu Geschäftsvorfällen der jeweiligen        gegangenen Wirtschaftsjahr mindestens       stattung (CbCR) vorsätzlich nicht fristge-
Geschäftseinheit, insbesondere Informa-         € 750 Millionen konsolidierte Umsatzer-     recht oder unrichtig übermittelt bzw die
tionen zu Finanztransaktionen sowie zur         löse erzielt haben, müssen zusätzlich       Übermittlung gänzlich unterlässt, macht
Vergleichbarkeitsanalyse enthalten.             die länderbezogene Berichterstattung        sich eines Finanzvergehens schuldig, wel-
                                                (Country-by-Country Report) anfertigen.     ches mit bis zu € 50.000 zu bestrafen ist.
Länderbezogene                                  Der Country-by-Country Report (CbCR)        Auch grobe Fahrlässigkeit wird mit bis zu
Berichterstattung                               ist grundsätzlich verpflichtend in Öster-   € 25.000 geahndet.
(Country-by-Country Report)                     reich einzureichen, wenn die oberste
                                                Muttergesellschaft in Österreich ansässig   VPDG - zusätzlicher Aufwand
    Mit diesem dritten Eckpfeiler der Ver-      ist, jedoch können auch österreichische
rechnungspreisdokumentation        haben        Geschäftseinheiten unter bestimmten Vo-         Zusammenfassend kann nur fest-
grenzüberschreitend tätige Unterneh-            raussetzungen davon betroffen sein.         gehalten werden, dass das VPDG einen
men der Steuerverwaltung in standar-                                                        erheblichen zusätzlichen Aufwand für
disierter Form einen Überblick über die         Inkrafttreten                               Konzernunternehmen mit sich bringt. Der
globale Verteilung der Umsätze, des                                                         Gesetzgeber geht laut Vorblatt zum Ge-
Vorsteuerergebnisses, der bezahlten Er-             Die 3-stufige Verrechnungspreisdo-      setzesentwurf davon aus, dass der einma-
tragsteuern, die Beschäftigtenzahl, der         kumentation ist für Wirtschaftsjahre ab     lige Aufwand für die erstmalige Erstellung
materiellen Vermögenswerte und der              1.1.2016 zu erstellen. Die länderbezogene   der länderbezogenen Berichterstattung
einzelnen Geschäftstätigkeiten auf die          Berichterstattung (CbCR) muss spätestens    rd. € 200.000 und des Master bzw Local
einzelnen Staaten zu liefern.                   12 Monate nach dem letzten Tag des Wirt-    Files rd. € 400.000 betragen wird.
                                                schaftsjahres auf elektronischem Wege           Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass
Betroffene Unternehmen                          über FinanzOnline übermittelt werden.       derzeit eine Änderung der EU-Bilanzie-
                                                Master File und Local File sind ab dem      rungsrichtlinie diskutiert wird, die multina-
    Master und Local File sind von in Ös-       Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklä-       tionale Unternehmen (mit einem weltwei-
terreich ansässigen Unternehmen zu              rung dem zuständigen Finanzamt auf          ten Umsatz von mehr als € 750 Millionen)
erstellen, wenn die Umsatzerlöse € 50           dessen Ersuchen innerhalb von 30 Tagen      zur Veröffentlichung eines „Ertragsteuer-
Millionen in zwei aufeinanderfolgenden          zu übermitteln. Grundsätzlich kann die      informationsberichtes“ verpflichtet. Der
Wirtschaftsjahren überschritten haben.          gesamte Dokumentation auch in engli-        Inhalt dieses Berichtes deckt sich zwar
In der Regel sind auch Betriebsstätten zur      scher Sprache beigebracht werden.           weitgehend mit der oben dargestell-
Erstellung des Master und Local Files ver-                                                  ten länderbezogenen Berichterstattung
pflichtet. Eine österreichische „Geschäfts-                                                 (Country-by-Country-Report). Im Gegen-
einheit“ (Gesellschaft oder Betriebsstät-                                                   satz zum CbCR, der nur den Steuerbe-
te) unterliegt aber nur dann dem VPDG,                                                      hörden zu Verfügung gestellt wird, soll
wenn sie Teil einer multinationalen Un-                                                     der von einem Abschlussprüfer geprüfte
ternehmensgruppe ist. Das heißt, es muss                                                    „Ertragsteuerinformationsbericht“ aber
neben der inländischen Geschäftseinheit                                                     der Öffentlichkeit zugänglich gemacht
zumindest eine weitere Geschäftseinheit                                                     werden müssen. 
in einem anderen Land vorliegen.

                                                                                                              HFP Steuerberater       13
HFP-News 3|2016

BMF-Info zum neuen
§ 23a EStG
(Verlustverwertung)

Durch das Steuerreformgesetz       Dies geschah durch die Wiedereinfüh-         nicht oder eingeschränkt haftet und
2015/16 wurden die Verlust-    rung des § 23a EStG, der vorsieht, dass          keine ausgeprägte Mitunternehmerini-
verwertungsmöglichkeiten       ab dem ersten im Jahr 2016 beginnenden           tiative entfaltet. Eine ausreichende Mit-
beschränkt haftender           Wirtschaftsjahr Verluste von „kapitalisti-       unternehmerinitiative wird nur dann
Mitunternehmer wieder          schen Mitunternehmern“ nur noch bis zur          vorliegen, wenn die Mitarbeit des Mit-
eingeschränkt.                 Höhe des steuerlichen Kapitalkontos mit          unternehmers deutlich über die Wahr-
                               anderen Einkünften ausgeglichen oder             nehmung von bloßen Kontrollrechten
                               vorgetragen werden können. Überstei-             hinausgeht. Dies wird etwa dann der
                               gende Verluste sind aber nicht verloren, sie     Fall sein, wenn vom Mitunternehmer
                               werden auf eine sogenannte „Wartetaste“          die Geschäftsführung der Mitunterneh-
                               gelegt. Das BMF hat nun seine Rechtsan-          merschaft besorgt wird. Nach Ansicht
                               sichten zu dieser neuen gesetzlichen Be-         der Finanzverwaltung muss dabei eine
                               stimmung in einer Info dargelegt. Die für        nachweislich mindestens zehn Wo-
                               die Praxis wichtigsten Aussagen dieser Info      chenstunden umfassende Mitarbeit im
                               sind:                                            Unternehmen der Mitunternehmer-
                                                                                schaft vorliegen. Die arbeitsrechtliche
                               • Von der Neuregelung werden nur na-             Einstufung der Tätigkeit soll dabei keine
                                 türliche Personen als Mitunternehmer           Rolle spielen. Wird der Kommanditist
                                 tangiert. Demnach sind sämtliche juris-        einer GmbH & Co KG (oder atypisch
                                 tische Personen von dieser einschrän-          stiller Gesellschafter) gleichzeitig als
                                 kenden Verlustverwertungsmöglichkeit           Geschäftsführer der Komplementärin
                                 nicht betroffen.                               (bzw Geschäftsherrin) tätig und führt er
                                                                                in dieser Funktion auch die Geschäfte
                               • Von der neuen Bestimmung werden                der KG, reicht diese Mitunternehmerini-
                                 nicht nur Kommanditisten sondern               tiative nach Ansicht des BMF aus.
                                 auch atypisch stille Gesellschafter und
                                 auch GesbR-Gesellschafter, wenn es           • Das Ergebnis eines allfälligen Sonder-
                                 sich um eine Innengesellschaft handelt         betriebsvermögens ist von der War-
                                 und die Haftung gegenüber den Mitge-           tetastenregelung nicht betroffen und
                                 sellschaftern beschränkt ist, umfasst.         wirkt sich auch auf das steuerliche Ka-
                                                                                pitalkonto nicht aus. Verluste aus Son-
                               • Erfasst werden aber nur solche Mit-            derbetriebsausgaben sind jedenfalls
                                 unternehmer, die als kapitalistisch            ausgleichs- und vortragsfähig.
                                 anzusehen sind. Ein derartiger Mitun-
                                 ternehmer liegt nach Ansicht des BMF         • Der neue § 23a EStG ist nicht nur auf
                                 dann vor, wenn er Dritten gegenüber            Mitunternehmerschaften, die bilan-

14   HFP Steuerberater
HFP-News 3|2016
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                 zieren, sondern auch auf Einnahmen-       • Nicht abzugsfähige Ausgaben wie zB          diglich neu entstehende Verluste nicht
                 Ausgaben-Rechner anwendbar. In              Repräsentationsaufwendungen stel-           mehr der Verlustbeschränkung. Nach
                 diesem Fall ist das ertragsteuerliche       len Entnahmen dar, die das Kapitalkon-      Ansicht des BMF kommt es dabei auf
                 Kapitalkonto erstmals für das im Jahr       to mindern. Steuerfreie Prämien stel-       das Überwiegen im Wirtschaftsjahr an.
                 2016 beginnende Wirtschaftsjahr zu          len Einlagen dar, die das Kapitalkonto
                 rekonstruieren und dann fortzuführen.       erhöhen.                                  • Bei entgeltlicher Übertragung des
                                                                                                         Mitunternehmeranteils kann nur der
               • Die Wartetastenregelung bei im Vor-       • Einlagen können Wartetastenverlus-          Veräußerungsgewinn mit den Warte-
                 dergrund stehendem Erzielen steuer-         te nur dann ausgleichsfähig machen,         tastenverlusten verrechnet werden.
                 licher Vorteile (wie zB beim Verwalten      wenn sie gesellschaftsrechtlich dem         Die allenfalls darüber hinausgehen-
                 unkörperlicher Wirtschaftsgüter oder        Vermögen der Mitunternehmerschaft           den Wartetastenverluste können nur
                 beim gewerblichen Vermieten von             auch tatsächlich zu Gute kommen. Ein-       im Fall einer späteren Haftungsinan-
                 Wirtschaftsgütern) gilt weiter und ist      lagen in das Sonderbetriebsvermögen         spruchnahme verrechnet werden.
                 gegenüber § 23a EStG vorrangig anzu-        können Wartetastenverluste demnach
                 wenden.                                     nicht ausgleichsfähig machen.             • Bei unentgeltlicher Übertragung des
                                                                                                         Mitunternehmeranteils gehen nach
               • Wartetastenverluste sind auch ohne        • Ändert der Mitunternehmer seine             Ansicht des BMF die Wartetastenver-
                 Ausübung der Regelbesteuerungsop-           Rechtsstellung zu einem unbeschränkt        luste auf den Rechtsnachfolger über
                 tion mit sondersteuer-satzbesteuerten       haftenden Mitunternehmer, werden            und können von diesem mit künftigen
                 Gewinnen (zB ImmoEst-pflichtigen            sämtliche Wartetastenverluste verre-        Gewinnen oder Einlagen verrechnet
                 Veräußerungsgewinnen) zu verrech-           chenbar. Maßgeblich ist nach Ansicht        werden. 
                 nen.       Sondersteuersatzbesteuerte       des BMF die Rechtsstellung des Mit-
                 Gewinne erhöhen auch das ertrag-            unternehmers am Schluss des Wirt-
                 steuerliche Kapitalkonto. Verluste aus      schaftsjahrs.
                 sondersteuersatzbesteuerten       Wirt-
                 schaftsgütern senken im Ausmaß nach       • Ändert sich die Rechtsstellung des Mit-
                 entsprechender Kürzung um 55 % bzw          unternehmers lediglich aufgrund von
                 60 % das Kapitalkonto.                      erhöhter Mitarbeit, so unterliegen le-

                                                                                                                      HFP Steuerberater     15
HFP-News 3|2016

Was nach dem neuen
Lohn- und Sozialdumping-
Bekämpfungsgesetz
zu beachten ist
Die wichtigsten              Jüngst wurden die zum großen Teil bisher schon bestehenden Bestimmungen zur
Neuerungen kompakt       Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping in einem neuen Lohn- und Sozialdumping-
                         Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) zusammengefasst und teilweise verschärft und neu
zusammengefasst          strukturiert. Das LSD-BG tritt mit 1.1.2017 in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden,
                         die sich nach dem 31.12.2016 ereignen.

                         • Die bisher im AVRAG und AÜG enthal-         • Weitere neue Ausnahmeregelungen
                           tenen Bestimmungen zur Bekämpfung              betreffen:
                           von Lohn- und Sozialdumping wurden          -- Tätigkeiten als mobiler Arbeitnehmer
                           in das neue LSD-BG übernommen.                 oder als Besatzungsmitglied eines
                           Grund dafür ist nach den Intentionen           Schiffes in der grenzüberschreitenden
                           des Gesetzgebers die Schaffung einer           Güter- und Personenbeförderung, so-
                           klareren und übersichtlichen Struk-            fern die Arbeitsleistung ausschließlich
                           tur, die ein leichteres Verständnis der        im Rahmen des Transitverkehrs er-
                           Rechtsmaterie ermöglichen soll.                bracht wird und der gewöhnliche Ar-
                                                                          beitsort nicht in Österreich liegt.
                         • Neue Ausnahmeregelung für Perso-            -- Die grenzüberschreitende Entsendung
                           naleinsatz im Konzern: Vom LSD-BG              von Arbeitnehmern im Rahmen eines
                           ausgenommen sind Konzernentsen-                Konzerns, sofern die monatliche Brut-
                           dungen iSd Entsende-RL, wenn sie               toentlohnung mindestens 125 % der
                           zwei Monate pro Kalenderjahr nicht             Höchstbeitragsgrundlage, das sind
                           übersteigen. Weitere Voraussetzung             derzeit € 6.075, beträgt.
                           ist, dass es sich um besondere Fach-        -- Das erweiterte Montageprivileg er-
                           kräfte handeln muss und der Einsatz            fasst nunmehr neben dem Lieferanten
                           konzernintern entweder der For-                auch die mit diesen konzernmäßig
                           schung, Entwicklung, der Abhaltung             verbundenen Gesellschaften. Neben
                           von Ausbildungen oder der Planung              den schon bisher privilegierten Mon-
                           von Projektarbeiten dient oder zum             tagearbeiten, Arbeiten zur Inbetrieb-
                           Zweck der Betriebsberatung, des Con-           nahme sowie der damit verbundenen
                           trollings, des Erfahrungsaustauschs            Schulungen sind künftig auch Repara-
                           oder der zentralen Steuerungs- und             tur- und Servicearbeiten vom LSD-BG
                           Planungsfunktion im Konzern erfolgt.           ausgenommen, sofern die Arbeiten
                                                                          insgesamt nicht länger als drei Monate
                                                                          dauern.

16   HFP Steuerberater
HFP-News 3|2016

• Im Zuge des LSD-BG wurde vom                  tungsbestimmungen, die auch für

                                                                                            Foto: iStock
   BMASK eine Informations-Webseite             eine Privatperson als Auftraggeber
   installiert (siehe www.entsendeplatt-        gelten. Die Auftraggeberhaftung im
   form.at). Diese informiert Unterneh-         Baubereich besteht auch gegenüber           zugänglich machen. Abweichend da-
   men und Arbeitnehmer über die                Arbeitnehmern von Arbeitgebern im           von können diese Unterlagen auch bei
   Entsendung und Überlassung von               Gemeinschaftsgebiet. Außerdem haf-          einem berufsmäßigen Parteienvertre-
   Arbeitskräften nach Österreich. Die          tet ein Generalunternehmer für Ent-         ter im Inland bereit gehalten werden.
   einzelnen Themenblöcke und Menü-             geltansprüche der vom Subunterneh-        • Die Strafbestimmungen für Unterent-
   punkte beinhalten Antworten auf Fra-         mer eingesetzten Arbeitnehmer, wenn         lohnung wurden im Wesentlichen un-
   gen wie zB:                                  der Subunternehmer entgegen dem             verändert beibehalten. Bei grenzüber-
-- Welche Vorschriften sind bei Entsen-         Bundesvergabegesetz oder entgegen           schreitenden Arbeitseinsätzen gilt
   dungen und Überlassungen nach Ös-            vertraglicher Vereinbarungen vom            der Sprengel der Bezirksverwaltungs-
   terreich zu beachten?                        Generalunternehmer beschäftigt wird.        behörde, in dem der Arbeits- bzw
-- Welche Verfahren sind vorgesehen?            Die Auftraggeberhaftung im Bau-             Einsatzort liegt, als Ort der Verwal-
-- Welche Institutionen sind zuständig          bereich tritt allerdings nur dann ein,      tungsübertretung. Bei unterlassener
   und können weiterhelfen?                     wenn der Auftraggeber vor der Beauf-        Meldung von grenzüberschreiten-
-- Die Themenblöcke „Mindestlohn“ und           tragung von der nicht ausreichenden         den Entsendungen oder Überlassun-
   „Kollektivverträge“ helfen, den jeweils      Zahlung des Entgelts wusste oder dies       gen wurden die Strafen angehoben
   geltenden Mindestlohn aufzufinden.           aufgrund offensichtlicher Hinweise          (künftig mindestens € 1.000 je Arbeit-
-- Bei Entsendung oder Überlassung zu           ernsthaft für möglich halten musste         nehmer). Die Verwaltungsstrafen für
   Bauarbeiten sind Sondervorschriften          und sich damit abfand. Die General-         Vereitelungshandlungen im Zusam-
   zu beachten, die im Menüpunkt „Bau-          unternehmerhaftung umfasst auch die         menhang mit der Lohnkontrolle, für
   arbeiten“ aufzufinden sind.                  Zuschläge nach dem BUAG.                    das Nichtbereithalten der Lohnun-
-- Sämtliche relevanten Vorschriften sind                                                   terlagen sowie bei Unterentlohnung
   im Menüpunkt „Rechtsgrundlagen“           • Bei grenzüberschreitendem Arbeits-           wurden beibehalten. Hinsichtlich der
   aufzufinden.                                 einsatz bestehen folgende formale           Unterentlohnung wurde nunmehr
                                                Pflichten:                                  ausdrücklich geregelt, dass nicht nur
• Die geschützten arbeitsrechtlichen         -- Die Beschäftigung von nach Österreich       Überzahlungen, die auf Arbeitsvertrag
  Ansprüche umfassen wie bisher das             entsandten oder überlassenen Ar-            und Betriebsvereinbarung beruhen,
  Mindestentgelt nach den anzuwen-              beitskräften ist von Arbeitgebern und       sondern alle Entgeltzahlungen (dem-
  denden Kollektivverträgen (bzw Ge-            Überlassern, die einen Sitz in einem        nach auch faktische Überzahlungen)
  setzen oder Verordnungen) sowie               EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Staat           auf allfällige Unterentlohnungen im
  den bezahlten Urlaub sowie die allen-         oder der Schweiz haben, unmittelbar         jeweiligen       Lohnzahlungszeitraum
  falls zustehenden Sonderzahlungen.            vor Arbeitsaufnahme mit den Formu-          anzurechnen sind. Eine Unterentloh-
  Die zwingenden arbeitsrechtlichen             laren ZKO-3 (für Entsendungen) oder         nung betreffend Sonderzahlungen
  Ansprüche umfassen aber auch die              ZKO-4 (für Überlassungen) automati-         liegt erst dann vor, wenn die Sonder-
  Höchst- und Ruhezeiten einschließlich         onsunterstützt an die Zentrale Koordi-      zahlungen nicht bis 31.12. eines jeden
  allenfalls kollektivvertraglich festge-       nationsstelle beim BMF zu melden.           Kalenderjahrs gezahlt werden. Keine
  legter Arbeits- und Arbeitsruherege-       -- Arbeitgeber mit Sitz im EU-Ausland, ei-     Strafbarkeit ist gegeben, wenn die Un-
  lungen.                                       nem EWR-Staat oder der Schweiz müs-         terentlohnung vor einer Erhebung der
                                                sen Unterlagen über die Anmeldung           zuständigen Kontrollbehörde nachge-
• Für den Anspruch auf Mindestentgelt           des Arbeitnehmers zur Sozialversiche-       zahlt wird. Von der Verhängung einer
  gegenüber Arbeitgebern mit Sitz in            rung, die ZKO-Meldung sowie (wenn           Strafe ist außerdem abzusehen, wenn
  Drittstaaten haftet der inländische           erforderlich) die behördliche Geneh-        die festgestellte Unterentlohnung
  Auftraggeber (soweit er Unternehmer           migung der Beschäftigung des ent-           binnen einer von der Behörde festzu-
  ist) als Bürge und Zahler gem § 1357          sandten Arbeitnehmers im Sitzstaat          setzenden Frist nachgezahlt wird und
  ABGB.                                         des Arbeitgebers am Arbeits- bzw Ein-       entweder die Unterentlohnung nur
                                                satzort im Inland während des gesam-        geringfügig war oder das Verschulden
• Bei der Beauftragung von Bauarbei-            ten Arbeitseinsatzes bereithalten oder      des Arbeitgebers leichte Fahrlässigkeit
  ten bestehen künftig verschärfte Haf-         den Behörden in elektronischer Form         nicht überstiegen hat. 

                                                                                                           HFP Steuerberater    17
HFP-News 3|2016

Automatischer
Informationsaustausch
sowie Ende der
EU-Quellensteuer

                                                         Automatischer
                                                         Informationsaustausch
                                                                                                         Tipp:
                                                         Ab 1.1.2017 unterbleibt nun die Erhebung
                                                         einer EU-Quellensteuer. Stattdessen er-         Da das Auslaufen des österreichi-
                                                         folgt ein automatischer Informationsaus-        schen EU-Quellensteuergesetzes auf
                                                         tausch mit sämtlichen EU-Staaten sowie          einer EU-Richtlinie basiert, kommt es
                                                         mit einer Reihe von Drittstaaten. Für diese     auch zum Auslaufen von vergleich-
                                                         Zwecke sind österreichische Finanzinsti-        baren Quellensteuer-Regelungen in
                                                         tute zur Meldung von Kontodaten an die          anderen EU-Staaten. Der automati-
                                                         Finanzbehörde verpflichtet. Die österrei-       sche Informationsaustausch beruht
                                                         chische Finanzbehörde leitet diese Daten        somit auf Gegenseitigkeit und betrifft
                                          Foto: iStock

                                                         an die ausländische Finanzbehörde wei-          grundsätzlich alle Personen oder
                                                         ter.                                            Rechtsträger, die in den am gemein-
    Das österreichische EU-Quellensteu-                       Es kommt künftig in diesem Zusam-          samen Meldestandard teilnehmenden
ergesetz tritt mit Ablauf des 31.12.2016                 menhang jedoch nicht zu einem gänzli-           Staaten steuerlich ansässig sind.
außer Kraft. Ab 1.1.2017 unterbleibt daher               chen Entfall der Besteuerung von Zins-
die Erhebung einer EU-Quellensteuer.                     zahlungen, die an EU-Ausländer geleistet
    Zinsen, die eine inländische Zahlstel-               werden. Vielmehr unterliegen beschränkt
le an eine natürliche Person zahlt oder                  Steuerpflichtige (wie insbesondere auch          Daher sind auch ausländischen Finan-
zu dessen Gunsten einzieht, unterliegen                  natürliche Personen, die ihren Wohn-          zinstitute, bei denen in Österreich ansäs-
derzeit der EU-Quellensteuer, sofern die-                sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat        sige Steuerpflichtige Konten besitzen, zur
se natürliche Person ihren Wohnsitz in                   haben) mit ihren inländischen Zinsen          Meldung der Kontodaten an deren aus-
einem anderen EU-Mitgliedstaat hat und                   (beispielsweise aus Darlehen, Anleihen        ländische Steuerbehörden verpflichtet.
keine Ausnahmen vom Quellensteuerver-                    oder Guthaben bei Kreditinstituten) der       Zu beachten ist dabei, dass im Zuge des
fahren vorliegen.                                        25%igen bzw 27,5%igen österreichischen        automatischen Informationsaustausches
    Umgekehrt wurde auch für den Fall,                   Kapitalertragsteuer. Natürliche Personen,     auch eine Weiterleitung der Daten an die
dass eine in Österreich ansässige natürli-               deren steuerlicher Ansässigkeitsstaat im      österreichischen Finanzbehörden erfolgt.
che Person Zinszahlungen von einer aus-                  Rahmen des automatischen Informati-              Sollte die Notwendigkeit einer Offen-
ländischen Zahlstelle (wie insbesondere                  onsaustauschs mit Österreich kooperiert,      legung von steuerrelevanten Informatio-
von einer Bank) erhält, der Ertrag im Quel-              haben künftig die Möglichkeit, durch Vor-     nen an Ihr Finanzamt noch vor Beginn des
lenstaat, abhängig von der jeweiligen                    lage einer steuerlichen Ansässigkeitsbe-      automatischen Informationsaustausches
gesetzlichen Regelung im ausländischen                   scheinigung vom österreichischen KESt-        erforderlich sein, unterstützen wir Sie da-
Staat, der Besteuerung unterzogen.                       Abzug ausgenommen zu werden.                  bei gerne. 

18   HFP Steuerberater
HFP-News 3|2016

                                                                                                Splitter

                                                                                             VwGH: Verschmelzung des
                                                                                             Gruppenträger auf einen
EuGH:                                                                                        fremden Dritten beendet
Energieabgabevergütung                                                                       die Unternehmensgruppe

    EuGH zur Energieabgabenvergütung           duktionsbetriebe durch das Budgetbe-              Seit der Einführung der Gruppenbe-
für Dienstleistungsbetriebe: Der EuGH          gleitgesetz 2011 noch nicht in Kraft getre-   steuerung im Jahr 2005 ist fraglich, ob
hat jüngst entschieden, dass der Versuch       ten ist und daher den Dienstleistungsbe-      eine Up-Stream-Verschmelzung eines
des österreichischen Gesetzgebers, die         trieben mit hohem Energieverbrauch (zB        Gruppenträgers auf eine gruppenfrem-
Energieabgabenvergütung für Dienstleis-        Hotels) auch bis dato bzw bis zumindest       de Körperschaft zur Beendigung der
tungsbetriebe ab dem Kalenderjahr 2011         31.12.2014 weiterhin die Energieabgaben-      Unternehmensgruppe führt oder ob die
zu beseitigen, aufgrund von Formmän-           vergütung zusteht.                            Gruppenträgereigenschaft im Wege der
geln erfolglos war, da die dafür erforderli-       Ein Antrag auf Energieabgabenver-         Gesamtrechtsnachfolge auf die aufneh-
che Genehmigung durch die EU Kommis-           gütung für das Wirtschaftsjahr 2011 mit       mende Körperschaft übergeht. Nunmehr
sion nicht vorlag. Das BMF hat jedoch am       Regelbilanzstichtag 31.12. muss bis Ende      hat der VwGH die Ansicht der Finanzver-
12.12.2014 eine neuerliche Anmeldung           2016 gestellt werden, bei abweichendem        waltung bestätigt und entschieden, dass
bei der EU Kommission gemacht, sodass          Wirtschaftsjahr endet die Frist früher. In    die Verschmelzung des Gruppenträgers
nicht ausgeschlossen ist, dass ab dem          der Literatur wird empfohlen, zwecks          auf eine gruppenfremde Gesellschaft
1.1.2015 eine auf Produktionsbetriebe          Rechtssicherheit die diesbezüglichen          stets zur Beendigung der Unternehmens-
eingeschränkte Anwendung der Ener-             Anträge für den Zeitraum 2011 bis 2014        gruppe führt. 
gieabgabenvergütung unionsrechtlich            sobald als möglich zu stellen. Es kann je-
zulässig wird.                                 doch keine Abschätzung darüber getrof-
    Gestützt auf diese Vorabentschei-          fen werden, wie das Verfahren letztend-
dung des EuGH hat das BFG nunmehr              lich ausgeht und ob den Betrieben für die
festgestellt, dass die Einschränkung der       erwähnten Zeiträume eine Energieabga-
Energieabgabenvergütung auf Pro-               benvergütung zuerkannt wird. 

                                                                                                            HFP Steuerberater    19
HFP-News 3|2016

Termine 12/2016
31.12.2016                                    31.12.2016                                   31.12.2016

Ankauf von Wohnbauanleihen für                Rückerstattung von Kranken-,                 Arbeitnehmerveranlagung 2011
optimale Ausnutzung des                       Arbeitslosen- und Pensionsver-
Gewinnfreibetrages 2016                       sicherungsbeiträgen 2013 bei                     Wer zwecks Geltendmachung von
                                              Mehrfachversicherung                         Werbungskosten, Sonderausgaben oder
    Seit 2015 gibt es eine wesentliche                                                     außergewöhnlichen Belastungen eine Ar-
Änderung bei Anschaffungen für den in-            Wer im Jahr 2013 aufgrund einer          beitnehmerveranlagung beantragen will,
vestitionsbedingten Gewinnfreibetrag.         Mehrfachversicherung (zB gleichzeitig        hat dafür fünf Jahre Zeit. Am 31.12.2016
Als steuerbegünstigte Wertpapieran-           zwei oder mehr Dienstverhältnisse oder       endet daher die Frist für den Antrag auf
schaffungen gilt nur mehr der Ankauf von      unselbständige und selbständige Tätig-       die Arbeitnehmerveranlagung 2011. 
Wohnbauanleihen gemäß § 10 Abs 3 Z            keiten) über die Höchstbeitragsgrundlage
2 EStG, die für mindestens vier Jahre dem     hinaus Kranken-, Arbeitslosen- und Pensi-
Betrieb gewidmet sein müssen.                 onsversicherungsbeiträge geleistet hat,      Antrag auf Energieabgaben-
    Sollten Sie noch nicht ausreichend In-    kann sich diese bis 31.12.2016 rückerstat-   vergütung für 2011 stellen
vestitionen getätigt haben, so ist es am      ten lassen (11,4% Pensionsversicherung,
einfachsten, die für den investitionsbe-      4% Krankenversicherung, 3% Arbeitslo-            Energieintensive Betriebe können sich
dingten Gewinnfreibetrag (GFB) erforder-      senversicherung). Der Rückerstattungs-       auf Antrag die bezahlten Energieabgaben
liche Investitionsdeckung bei Gewinnen        antrag für die Pensionsversicherungs-        rückerstatten lassen, wenn diese 0,5% des
über € 30.000 durch den Kauf von Wohn-        beiträge ist an keine Frist gebunden und     Nettoproduktionswertes (unter Berück-
bauanleihen zu erfüllen. Zu diesem Zweck      erfolgt ohne Antrag automatisch bei          sichtigung bestimmter Selbstbehalte)
sollten bestenfalls bis Anfang Dezember       Pensionsantritt.                            übersteigen. Der Antrag muss spätestens
- am besten gemeinsam mit Ihrem HFP-                                                       bis 5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjah-
Berater - der erwartete steuerliche Jahres-                                                res, in dem der Vergütungsanspruch ent-
gewinn 2016 geschätzt und der voraus-                                                      standen ist, beim zuständigen Finanzamt
sichtlich über € 3.900 (= Grundfreibetrag!)                                                eingebracht werden (Formular ENAV 1).
liegende Gewinnfreibetrag ermittelt und
entsprechende Ankäufe getätigt werden.                                                         TIPP: Wir empfehlen die Anträge für
Der GFB beträgt für Gewinne bis € 175.000                   Foto: iStock
                                                                                           den Zeitraum 2011 bis 2014 schnellst
13%. Für Gewinne zwischen € 175.000                                                        möglich zu stellen – Details siehe
und € 350.000 können 7% und für Ge-                                                        Seite 19. 
winne zwischen € 350.000 und € 580.000
4,5% als GFB geltend gemacht werden.            Klientenbroschüre:
Für Gewinne über € 580.000 gibt es gar
keinen GFB mehr.
                                                Leitfaden für
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lungsschritte einzuleiten.
                                                Interesse senden Sie bitte ein
                                                E-Mail an andrea.schellner@hfp.at
                                                                                             Save the date:
   ACHTUNG: Bis zum Ultimo - 31.12.2016
- müssen die Wohnbauanleihen auf Ihrem
                                                                                             Fidelio-PreisträgerInnen-
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                                                                                             RadioKulturhaus

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20   HFP Steuerberater
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