News 3|2016 - bei HFP Steuerberater
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news 3|2016 Beilage: Einladung zum Fidelio- PreisträgerInnen-Konzert am 2.12.2016 www.hfp.at A member of Save the date: Verrechnungspreis- Abschaffung des A worldwide network of independent accounting firms and business advisers 1.6.2017 dokumentations- Steuerabkommens 50 Jahre HFP gesetz (VPDG) Österreich - Schweiz Jubiläumsfest
HFP-News 3|2016 Inhalt Foto: Wolfgang Amri 4 In eigener Sache Das HFP Steuerberater Team (v.l.n.r.): Wolfgang Zdeb, Christian Klausner, Andrea Schellner, Jubiläen & Prüfungen Thomas Havranek, Andrea Klausner, Roland Zacherl Hochzeiten Mediation 9 Abschaffung Steuerabkommen Liebe LeserInnen! Österrreich - Schweiz Die Zeit bis zum Jahresende ist für Un- 10 Aktuelles zur Registrierkasse ternehmer eine wichtige Phase in der stra- tegischen Unternehmensplanung. Wie kann der Gewinnfreibetrag optimal aus- geschöpft werden? Sind Investitionen im 12 Verrechnungspreis- laufenden Jahr oder erst in 2017 sinnvoller? ... usw – gemeinsam finden wir die opti- dokumentationsgesetz malen Lösungen für Sie! Brauchen Sie manchmal auch eine künstlerische Pause? Wir freuen uns auf 14 BMF-Info zur § 23a EStG das Fidelio-PreisträgerInnen-Konzert im RadioKulturhaus und hoffen, dass Sie da- (Verlustverwertung) bei sind (Einladung siehe Beilage). Bitte merken Sie sich bereits jetzt den 1.6.2017 vor - kommendes Jahr feiern wir 16 Lohn- und Sozialdumping- unser 50-jähriges Firmenbestehen. bekämpfungsgesetz Viel Spaß beim Lesen! Ihr HFP Team 20 Termine save the date: 1.6.2017 Impressum: Orangerie Schönbrunn Medieninhaber und Herausgeber: HFP Steuerberatungs GmbH | 1030 Wien, Beatrixgasse 32 Tel. +43 (0) 1 / 716 05-0 | Fax DW 32 | office@hfp.at | www.hfp.at Redaktion: Roland Zacherl, Sonja Rotter Lektorat: Josefine Mattl Jubiläumsfest Layout: Sonja Rotter Titelfoto: iStock 50 Jahre Fotos (wenn nicht anders angegeben): HFP | Sonja Rotter Haftungsauschluss: Die Informationen in dieser Publikation sind allgemeiner Art und nicht auf die individuelle Situation einer natürlichen oder juristischen Person abgestimmt. Trotz sorgfältiger Recherche und der Verwendung verlässlicher Quellen, HFP können wir keine Verantwortung für die Vollständigkeit oder Richtigkeit übernehmen. Die Informationen haben den Zweck, Sie für die jeweilige Problematik zu sensibilisieren, um gegebenenfalls rechtzeitig unsere Beratung in Anspruch nehmen zu können. Die zur Verfügung gestellten Informationen können eine individuelle Beratung nicht ersetzen. Abdruck – auch auszugsweise – nur mit Quellenangabe gestattet. Satz- und Druckfehler vorbehalten. Stand: Oktober 2016 2 HFP Steuerberater
HFP-News 3|2016 Betrugs-E-Mails im k iStoc Namen des Bundesministeriums Foto: für Finanzen (BMF) Das Bundesministerium für Wortlaut des Phishing-E-Mails Finanzen (BMF) warnt vor gefälschten E-Mails, die der- Betreff: Benachrichtigung bei Rückkehr. zeit im Namen des BMF an Lieber Steuerzahler BMF-Bundesministerium, Bürgerinnen und Bürger sowie Wir haben einen Fehler in der Berechnung der Steuer der letzten Zahlung in Höhe. Wirtschaftsbeteiligte versendet Von 716,43 Euro identifiziert. Um die Überzahlung zurückkehren. werden. Müssen wir noch einige weitere Details, wonach die Mittel werden auf Ihr Bankkonto, Gutgeschrieben bestätigen. Füllen Sie bitte das Steuer formular im Anhang zu dieser Die betrügerischen E-Mails enthalten E-Mail und ermöglichen es uns 3-5 Werktage, um es zu verarbeiten. die Information, dass die Empfängerinnen Referenz-Nummer: 45520-831-F972-C10 und Empfänger aufgrund einer Überzah- Copyright © 2016 Bundesministerium für Finanzen lung eine Steuerrückerstattung erhalten und zu diesem Zweck den enthaltenen E-Mail-Anhang Link aufrufen sollen. Das im Anhang beigefügte Formular „Rückerstattung. Folgende Absenderadresse htm“ führt nach dem Öffnen auf eine gefälschte Web- scheint auf: seite im Design von FinanzOnline, die zur Eingabe von Kreditkartendaten auffordert. Darüber hinaus besteht die bmf@bmf.gv.at Gefahr der Installation von Schadsoftware am Computer. Dies ist keine gültige E-Mailadresse Das BMF betont, dass es sich hierbei um einen Internet-Betrugsversuch handelt und des BMF!!! die enthaltenen Informationen falsch sind. Informationen des BMF erfolgen grundsätz- lich in Form von Bescheiden und werden per Post oder in die FinanzOnline Databox zugestellt. Das BMF fordert die Abgabepflichtigen niemals zur Übermittlung von per- sönlichen Daten wie Passwörtern, Kreditkartendaten oder Kontoinformationen auf. Daher gilt: Wenn Sie ein solches Phishing-Mail oder ein E-Mail mit ähnlichen Inhal- ten erhalten, handelt es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um einen Internet-Betrugs- versuch. • Folgen Sie in keinem Fall den darin enthaltenen Anweisungen! • Klicken Sie keinesfalls auf darin enthaltene Links oder Dateien! • Geben Sie unter keinen Umständen persönliche Daten, wie Passwörter, Kreditkartendaten oder Kontoinformationen bekannt! • Das BMF empfiehlt, solche E-Mails sofort zu löschen! Quelle: Bundesministerium für Finanzen Seitens des Bundesministeriums für Finanzen wurden bereits Maß- https://www.bmf.gv.at/top-themen/Warnung_ nahmen gegen diesen Betrugsversuch veranlasst. Internet-Betrueger.html HFP Steuerberater 3
HFP-News 3|2016 Jubiläen Melanie Ehrnhöfer Bruno Steidl 20-jähriges Jubiläum 20-jähriges Jubiläum Foto: iStock Melanie Ehrnhöfer ist im November Bruno Steidl hat ebenfalls im Novem- 1996 in unsere Kanzlei eingetreten. Sie ist ber 1996 bei HFP begonnen und ist ein vor allem in der Beratung von KMU´s tä- Allrounder, dem die gewissenhafte Be- tig und setzt sich mit Engagement für die treuung von KMU´s in den verschiedens- Bedürfnisse ihrer KlientInnen ein. Ihre lan- ten Branchen ein Anliegen ist und der sich ge Betriebszugehörigkeit führt sie auf die weiters auf die Beratung von gemeinnüt- gute Unterstützung durch die Vorgesetz- zigen und gewerblichen Bauträgern spe- ten, das angenehme Betriebsklima und zialisiert hat. Aufgrund seiner lösungsori- den freundschaftlichen Umgang unter entierten und besonnenen Persönlichkeit den KollegInnen zurück. In ihrer Freizeit wird er von KlientInnen, KollegInnen und widmet sie sich mit großer Leidenschaft HFP Partnern gleichermaßen geschätzt. Er der Weiterentwicklung ihrer Kochkünste ist sehr naturverbunden und gerne sport- und der Entdeckung der verbindenden lich aktiv, wobei auch kulinarische „Termi- Harmonie zwischen Kunst und Natur. ne“ nicht zu kurz kommen dürfen. Catherine Kurz Josefine Mattl 5-jähriges Jubiläum 5-jähriges Jubiläum Catherine Kurz ist seit Juli 2011 bei HFP Josefine Mattl begann ebenfalls in als Berufsanwärterin tätig. Ihre Kompe- 2011 unmittelbar nach Studienabschluss tenzen aus ihrem vorgehenden Jusstudi- bei HFP zu arbeiten – zuerst als Berufs- um erweisen sich als besonders wertvoll anwärterin und seit Mai 2015 als Steuer- bei ihrer Assistenz bei Gutachten und in beraterin. Ihre fachlichen Schwerpunkte Finanzstrafrechtsfällen. Steuerlich be- liegen in der Beratung von Freiberuflern treut sie vorwiegend Freiberufler und und KMUs sowie bei internationalen Sach- KMU´s und bereitet sich gerade intensiv verhalten. Die Wienerin genießt es mit auf die Steuerberaterprüfung vor. Privat der Familie und Freunden auf Reisen un- begeistern sie ua Kunst, Kultur und The- terwegs und kulturell aktiv zu sein. Ihr ater. Weiters segelt, tanzt und klettert besonderer Sonnenschein ist ihre Tochter sie sehr gerne. Wir schätzen besonders Anna. Ihre Hilfsbereitschaft, ihr Humor ihre Problemlösungskompetenz und ihre und ihre Genauigkeit sind einige ihrer Ei- kommunikative, offene Art. genschaften, die wir wertschätzen. 4 HFP Steuerberater
HFP-News 3|2016 Prüfungen Denise Baldauf Katrin Frey Diplom. Buchhalterin Diplom. Buchhalterin Denise Baldauf verstärkt seit 2013 Katrin Frey ist seit 2015 bei HFP tätig unser HFP-Team und im September hat und hat ebenfalls die Prüfung zur Dip- sie die Prüfung zur Diplomierten Buchhal- lomierten Buchhalterin absolviert. Sie terin erfolgreich abgelegt. Schwerpunkte betreut viele Betriebsstätten von inter- ihrer Aufgabengebiete liegen in der Vor- nationalen Unternehmen, vorrangig aus steuerrückerstattung in EU-Mitglieds- dem osteuropäischen Raum. Ein weiterer staaten sowie im Immobilienbereich. Mit Schwerpunkt liegt bei Klienten des inter- Ruhe und Gelassenheit erledigt sie auch nationalen Versandhandels. Privat findet die kniffeligsten Aufgaben akribisch ge- sie Ausgleich auf der Tanzfläche und beim nau. Wir schätzen besonders ihre Hilfsbe- Sport. Mit ihrer quirligen Art begeistert reitschaft und ihre Fröhlichkeit. sie Klienten und KollegInnen. Wir bedanken uns für euer aller Engagement und eure wertvolle Mitarbeit und freuen uns auf viele weitere Jahre guter Foto: iStock Zusammenarbeit! HFP-Partner & Kollegen HFP Steuerberater 5
HFP-News 3|2016 Hochzeiten Denise Baldauf Am 11.6.2016 haben sich Denise Ulreich und Bernd Baldauf „getraut“. Denise hat ihr Glück mit uns geteilt und uns nach ihrer Hochzeit mit süßen bur- genländischen Köstlichkeiten verwöhnt. Ein wundervoller Start in die gemeinsame Das große Glück in Zukunft. Denise hat zusätzlich zu den Hoch- der Liebe besteht darin, zeitsvorbereitungen auch Zeit und Ener- Ruhe in einem anderen gie in Weiterbildung investiert und im Herzen zu finden. September die Prüfung zur diplomierten Julie Lespinasse, Schriftstellerin 1732-1776 Buchhalterin erfolgreich abgelegt. Josefine Mattl Josefine Rentzsch hat ihrem langjäh- rigen Partner Thomas Mattl am 25.6.2016 das JA-Wort gegeben. Das Parkschlössl in Wien war Kulisse für ihr wundervolles Fest, bei dem Emotionen und Spaß im Mittelpunkt standen. Anfang September kam Josefine nach einjähriger Karenz in die Kanzlei zurück und wir freuen uns sie mit neuem Nachna- men und voller Elan wieder aktiv bei uns willkommen heißen zu dürfen. Herzliche Gratulation! Wir freuen uns mit euch und wünschen euch das Beste für euren gemeinsamen Weg! HFP-Partner & Kollegen 6 HFP Steuerberater
HFP-News 3|2016 Foto: iStock Mediation Fotos: Steve Haider „Erben einmal anders“ Besser planen statt später streiten! Mag. Gudrun Janach-Wolf und MMag. Juliana Ghasemipour-Yazdi (Mediatorinnen, Coach, Supervisorinnen) „Mein Lebenswerk wird • Verschiedene Szenarien können in Der/Die ModeratorIn hilft, die Fa- übergeben an ...“ Ruhe durchdacht werden. milienmitglieder bzw den/die Unter- • Vermeidung kurzfristiger Aktionen nehmerIn bei der Suche nach einer lang- Mit dieser Ehre und Verantwortung aus Zeitnot fristigen, tragfähigen und gangbaren geht jede/r anders um! • Bestmögliche Entscheidungen Lösung zu begleiten. Dadurch sparen Auch wenn der oder die Firmeninha- werden getroffen. alle Energie für die Weiterführung des berInnen bis ins hohe Alter das Zepter in Unternehmens und investieren nicht in der Hand haben können, gibt es viele Vor- Planung „interne“ oder „schwelende“ Streitigkei- teile die Nachfolge rechtzeitig zu planen. ten, die durch ungelöste Zukunftsfra- • Moderiertes Gespräch zwischen den gen drohen! Denn Konflikte im Zuge der „Rechtzeitig“ Familienmitgliedern und dem/der Unternehmensübergabe gelten als die InhaberIn größten Wertevernichter in Unterneh- ... ist immer dann, wenn Weichen ge- • Vorbereitung einer gemeinsamen men. HFP Steuerberater begleiten Sie bei stellt werden können ohne dass bereits Gesprächsrunde allen wirtschaftlichen und steuerrecht- Krisen oder Konflikte spürbar sind. Jede • Verschiedene Möglichkeiten werden lichen Fragen. Die Kommunikation und Übergabe gestaltet sich anders und kann in Ruhe besprochen und überlegt. Gesprächsführung wird durch unsere Ko- individuell umgesetzt werden. Wenn sich • Alle Punkte werden mit ExpertInnen operationspartnerInnen gerne übernom- alle Betroffenen gut eingebunden und nach wirtschaftlichen, rechtlichen men. Klare Rollentrennung sichert Ihnen informiert fühlen, wird das Unternehmen und steuerlichen Gesichtspunkten die bestmögliche Lösung. aus der Veränderung gestärkt heraus- beleuchtet. gehen. • Die Begleitung durch ExpertInnen sichert beste Kommunikation und Vorteile einer rechtzeitigen Konfliktberatung. Wichtig ist, Beratung in Herangehensweise • Externe Unterstützung erleichtert Anspruch zu nehmen und • Transparenz und Klarheit beugt Entscheidungen! zeitgerecht zu agieren. Unsicherheiten unter den Mitarbeiter- Innen und anderen PartnerInnen vor. Unterstützung Sollte sich in Ihrem Umfeld • Der/Die FirmeninhaberIn nimmt eine Beratungsbedarf abzeichnen, gestaltende, aktive Rolle ein. Bei der Nachfolgeplanung kann ein kontaktieren Sie uns bitte unter • Kreative und nachhaltige Lösungen begleitendes Coaching eine sehr wert- gudrun.janach@hfp.at werden gefunden. volle Unterstützung sein. Strukturierte juliana.ghasemipour@hfp.at Gesprächsrunden werden gemeinsam christian.klausner@hfp.at vorbereitet. HFP Steuerberater 7
HFP-News 3|2016 Abänderung des Steuerabkommens Österreich - Fürstentum Liechtenstein Das zwischen der EU Im Zuge dessen wurden vom Ministerrat am 12.10.2016 einige Abänderungen des be- und dem Fürstentum stehenden Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liech- tenstein über die Zusammenarbeit im Bereich Steuern (Steuerabkommen) beschlossen, Liechtenstein ge- da das AIA-Abkommen (vergleiche dazu auch Artikel auf Seite 18) einige Sachverhalte schlossene Abkommen enthält, die auch im Steuerabkommen umfasst sind. zum internationalen Folgende Änderungen des Steuerabkommens wurden in einem Protokoll festgelegt: Informationsaustausch (AIA/CRS) tritt für • Für natürliche Personen Österreich mit dem Das bestehende Steuerabkommen wurde für natürliche Personen gänzlich aufgeho- 1.1.2017 in Kraft. ben. Konten oder Depots, welche für natürliche Personen geführt werden, sind ab 1.1.2017 ausschließlich im Rahmen des AIA zu melden. Somit fällt die Anonymität weg und die Einkünfte müssen in der österreichischen Steuererklärung erfasst werden. • Für transparente Vermögensstrukturen (insbesondere Stiftungen) -- Errichtung bis zum 31.12.2016: Das Steuerabkommen gilt weiterhin und es erfolgt Foto: iStock keine Meldung über den AIA. -- Errichtung nach dem 31.12.2016: Es gibt keine Möglichkeit der anonymen Erhebung der Quellensteuer mehr und die Meldungen finden gemäß AIA statt. • Für intransparente Vermögensstrukturen Das Steuerabkommen wird weiterhin unverändert angewendet – unabhängig vom Zeitpunkt der Errichtung. Die Konten werden unter dem AIA-Abkommen als ausge- nommene Konten behandelt. • Anpassung der Steuersätze (an die in Österreich seit dem 1.1.2016 geltenden Steuersätze) -- 25% für Zinsen aus Geldeinlagen und nicht verbrieften sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten -- 27,5% in allen anderen Fällen Alle weiteren Bestimmungen des Steuerabkommens 2013, welche durch das Abänderungsprotokoll nicht geändert wurden, sind unverändert gültig! 8 HFP Steuerberater
HFP-News 3|2016 Abschaffung des Steuerabkommens Österreich - Schweiz Foto: iStock Durch das Inkrafttreten des Abkommens über den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen zwischen der Schweiz und der EU ab dem 1.1.2017 haben sich Österreich und die Schweiz darauf geeinigt das bestehende Steuerabkommen aufzuheben. Das „Abkommen über den automa- austausch hat innerhalb von 9 Monaten tischen Austausch von Informationen nach Ablauf des betreffenden Kalender- über Finanzkonten zur Förderung der jahres zu erfolgen (für 2017 bis spätestens Steuerehrlichkeit bei internationalen 30.9.2018). Sachverhalten“ (AIA-Abkommen), wel- ches zwischen der Schweiz und der EU Gruppenanfragen abgeschlossen wurde, sieht die Melde- pflicht von in der Schweiz erzielten Kapi- Auf Basis des AIA-Abkommens sol- taleinkünften von in Österreich steuerlich len ebenfalls ab dem 1.1.2017 steuerliche ansässigen Personen vor. Folglich hat der Gruppenanfragen zwischen Österreich Ministerrat am 12.10.2016 beschlossen und der Schweiz möglich sein. Um Miss- das bestehende Steuerabkommen mit brauch beim Übergang vom Steuerab- der Schweiz aufzuheben. Somit wird es kommen auf den Automatischen Informa- für das Jahr 2016 zum letzten Mal zum tionsaustausch zu vermeiden können die Einbehalt der anonymen Quellensteuer österreichischen Finanzämter auch Grup- kommen. penansuchen ohne Namensnennung Ab 2017 werden die Schweizer Finan- stellen. Diese Gruppenanfragen können zinstitute jährlich, innerhalb von 6 Mona- zB faktenbasierte relevante Verhaltens- ten nach Ablauf des betreffenden Kalen- muster zum Gegenstand haben ohne derjahres, eine elektronische Meldung an dass dabei eine Nennung von konkreten die Eidgenössische Steuerverwaltung ma- Namen und/oder Konten erforderlich ist. chen (für 2017 bis spätestens 30.6.2018). Voraussetzung ist, dass im Amtshilfeer- Diese leiteten die entsprechenden Infor- suchen ausreichende Informationen ge- mationen an die zuständige österreichi- führt werden um die betroffenen Perso- sche Finanzbehörde weiter. Dieser Daten- nen identifizieren zu können. HFP Steuerberater 9
HFP-News 3|2016 Aktuelles zur Registrierkassenpflicht 1. Erleichterungen bei der einsfesten erleichtert (siehe Punkt 2). ist dann gegeben, wenn der Jahres- Registrierkassenpflicht umsatz € 15.000 nicht überschreitet • Weiters wurde klargestellt, dass Um- und die Überschüsse für gemeinnützi- Die seit 1.1.2016 eingeführte Regis- sätze von Unternehmen des Taxi- und ge oder politische Zwecke verwendet trierkassenpflicht für Unternehmer mit Mietwagengewerbes sofort und nicht werden. Die Beschränkungen gelten Umsätzen von mehr als € 15.000, wovon erst nach Rückkehr zur Betriebsstätte unabhängig von der Rechtsstruktur je- zumindest € 7.500 in bar erzielt werden, erfasst werden müssen. weils auf Ebene der derzeit bestehen- kann man durchaus als „Dauerbrenner“ in den kleinsten Organisationseinheit. der steuerlichen Legistik bezeichnen. Mit • Die Registrierkassenpflicht für Kredit- dem EU-AbgÄG 2016 wurden am 6.7.2016 institute entfällt. • Eine Zusammenarbeit von Gastrono- über einen kurzfristigen Abänderungs- mie und gemeinnützigen Vereinen ist antrag folgende weitere Erleichterungen • Das Inkrafttreten für die verpflichten- bei kleinen Vereinsfesten ohne Verlust beschlossen und die Barumsatzverord- de technische Sicherheitseinrichtung der steuerlichen Begünstigung mög- nung angepasst. („elektronische Signatur“) von Regis- lich. trierkassen wird vom 1.1.2017 auf den • Die sogenannte „Kalte-Hände-Rege- 1.4.2017 verschoben. • Bei unentgeltlicher Mitarbeit von ver- lung“ wurde auf folgende Bereiche einsfremden Personen (zB Familien- ausgeweitet: • Werden die Umsatzgrenzen in einem mitglieder) bei kleinen Vereinsfesten, Folgejahr nicht überschritten und ist verliert der Verein seine steuerliche -- Alm-, Berg-, Schi und Schutzhütten, dies auch künftig so absehbar, dann Begünstigung nicht. -- Buschenschänken mit Betrieb bis zu entfällt die Registrierkassenpflicht mit 14 Tage im Jahr, Beginn des nächstfolgenden Kalen- 3. Maturabälle -- Vereinskantinen, die nicht mehr als derjahrs. 52 Tage pro Jahr betrieben werden. Eine eigene BMF-Info zur steuerlichen 2. Entschärfung für Behandlung von Maturabällen stellt fol- Für diese Betriebe ist die Losungs- gemeinnützige Vereine gende wesentliche Punkte klar: ermittlung durch Kassasturz ohne Verwendung einer Registrierkasse Gleichzeitig wurden auch einige Er- • Wird ein Maturaball durch einen beste- möglich, wenn der Jahresumsatz aus leichterungen für gemeinnützige Vereine henden gemeinnützigen Verein (zB El- den angeführten Tätigkeiten jeweils und Parteifeste beschlossen: ternverein) organisiert, muss darauf ge- weniger als € 30.000 (netto, ohne USt) achtet werden, dass die Abhaltung von beträgt. Auch bei den bisher schon be- • Kleines Vereinsfest: Feste von Verei- Ballveranstaltungen in den Statuten günstigten „Umsätzen im Freien“ wird nen und Körperschaften öffentlichen des Vereins vorgesehen ist, damit der nunmehr nur mehr auf diesen Umsatz Rechts wie etwa Feuerwehren im Aus- Verein nicht den Status der Gemein- „im Freien“ abgestellt und nicht mehr maß von bis zu 72 Stunden im Jahr nützigkeit verliert. Daraus resultiert auf den Umsatz des gesamten Betrie- sind steuerlich begünstigt, unterliegen auch, dass der Gewinn für gemeinnüt- bes. nicht der Registrierkassenpflicht und zige Zwecke verwendet werden muss. schaden damit nicht der Gemeinnüt- Achtung: Die Finanzierung der Ma- Die Begünstigung für Vereinskantinen zigkeit. Bisher galt eine Grenze von 48 turareise für alle Maturanten ist kein war ein heftig diskutierter Punkt, da viele Stunden. gemeinnütziger Zweck. Eine Unter- Wirte in diesen Kantinen von Fußball- und stützung für bedürftige Schüler, wie anderen Vereinen einen starken Wettbe- • Für Parteien gelten die gleichen Re- bei anderen Schulveranstaltungen, al- werb mit der gewerblichen Gastronomie geln, allerdings mit der Einschränkung, lerdings schon. sehen. Als Ausgleich wurde die Zusam- dass eine steuerliche Begünstigung • Bei Durchführung eines durch die Sta- menarbeit mit der Gastronomie bei Ver- nur für ortsübliche Feste zusteht. Das tuten gedeckten Schulballs ist darauf 10 HFP Steuerberater
HFP-News 3|2016 Foto: iStock zu achten, ob ein kleines oder großes 4. Registrierkassenprämie – Nun noch ein tieferer Blick zu Fragen Vereinsfest vorliegt. Handelt es sich was ist zu beachten in Zusammenhang mit den Anschaf- um ein großes Vereinsfest, stellt der fungskosten: Die volle Prämie steht im Ball eine begünstigungsschädliche Wer im Zeitraum zwischen 1.3.2015 Fall der Anschaffung zu, unabhängig Betätigung dar. Sollte der Umsatz aus und 31.3.2017 eine elektronische Regis- von der Höhe der Anschaffungskosten. dem Ball und allfällige andere schäd- trierkasse anschafft oder ein bestehen- Auch Teilkomponenten begründen den liche Umsätze nicht mehr als € 40.000 des System umrüstet, kann nicht nur die Prämienanspruch. Damit steht die Prä- pro Jahr betragen, bleibt die Gemein- Kosten dafür sofort als Betriebsausgabe mie auch für die Anschaffung einer App nützigkeit erhalten. Bei höheren Um- absetzen, sondern hat auch Anspruch auf für ein schon vorhandenes Smartphone/ sätzen wäre eine Ausnahmegenehmi- eine Registrierkassenprämie. Laptop zur Nutzung der Registrierkassen- gung beim Finanzamt zu beantragen. Die Prämie bezieht sich auf jede ein- funktion oder für den Kauf eines Kartenle- zelne Erfassungseinheit (Registrierkasse, segerätes oder Belegdruckers zu. Da nur • Wem dieses alles zu kompliziert ist, er- Eingabestation eines Kassensystems), der die Anschaffung für den eigenen Betrieb hält in der Info vom BMF gleich einen eine Signaturerstellungseinheit zugeord- einen Prämienanspruch begründet, muss Ausweg präsentiert: Wird nämlich die net werden kann. Die Prämie beträgt das angeschaffte Wirtschaftsgut auch tat- Durchführung des Schulballs einem € 200 pro Erfassungseinheit. Bei elek- sächlich im Betrieb zum Einsatz kommen. Personenkomitee (zB Schüler/Eltern tronischen Kassensystemen, die über Registrierkassen ohne sinnvolle Eigennut- eines Maturajahrgangs) übertragen, so mehrere Eingabestationen verfügen, ste- zung im Betrieb oder zum Zweck der Wei- stellt dieses Komitee eine Gesellschaft hen zumindest € 200 pro Kassensystem, terveräußerung sind nicht begünstigt. Für bürgerlichen Rechts dar. In aller Re- maximal aber € 30 pro Eingabestation zu. die Prämie ist der Anschaffungszeitpunkt gel wechselt dieses Personenkomitee maßgebend, dh jener Zeitpunkt, in dem nach Durchführung des Schulballs, die wirtschaftliche Verfügungsmacht er- womit diese Tätigkeit ohne Wieder- langt wurde. holungsabsicht ausgeübt wurde und Auch wenn die Kosten für die ange- daher die erzielten Einkünfte keine Ein- Beispiel: schafften Wirtschaftsgüter zur Gänze im kunftsquelle der beteiligten Personen laufenden Aufwand erfasst wurden, ste- darstellt. Es liegt keine unternehmeri- Einem Kassensystem mit bis zu sechs hen sie zur Deckung eines investitions- sche Tätigkeit vor, weshalb weder Um- Eingabeeinheiten stehen € 200 zu. Ab bedingten Gewinnfreibetrages zur Verfü- satz- noch Einkommensteuerpflicht sieben Eingabestationen bemisst sich gung. besteht. die Prämie nach der Zahl der Einga- bestationen (7x € 30 = € 210 Prämie) • Zur Registrierkassen- und Beleger- teilungspflicht bei Maturabällen gilt Folgendes: Verliert ein Verein seinen Gemeinnützigkeitsstatus und wird da- Die Prämie ist mit einem eigenen For- Tipp: mit unternehmerisch tätig, so besteht mular (E 108c) in einer Gesamtsumme je Bei Interesse senden wir Ihnen auch für den Verein bei Überschreiten betroffenem Jahr (2015, 2016, 2017) zu gerne unsere detaillierte Steuerinfo der Umsatzgrenzen (€ 15.000 Jahres- beantragen. Dies ist auch bereits dann „Registrierkassenpflicht“ zu. umsatz, davon mehr als € 7.500 bar) möglich, wenn die Steuerklärungen noch Registrierkassenpflicht. Wird die Orga- nicht eingebracht wurden. Zwecks Anforde- nisation der Ballveranstaltung durch Die Prämie ist steuerfrei und führt zu rung schicken Sie ein Personenkomitee – wie oben dar- keiner Aufwandskürzung. Eine doppelte uns bitte eine E-Mail gestellt – durchgeführt, dann besteht Berücksichtigung für Erfassungseinhei- mit dem Betreff mangels unternehmerischer Tätigkeit ten, für die bereits anlässlich der Anschaf- „Registrierkasse“ an keine Registrierkassen– und Beleger- fung eine Prämie beansprucht wurde, ist newsletter@hfp.at teilungspflicht. im Fall nachträglicher Umrüstungskosten Download auf ausgeschlossen. www.hfp.at HFP Steuerberater 11
HFP-News 3|2016 Foto: iStock Verrechnungspreis- dokumentationsgesetz (VPDG) Mit dem VPDG werden Mit dem EU-Abgabenänderungsge- Master File multinationale Unternehmens- setz 2016 wurde das Verrechnungspreis- gruppen verpflichtet, eine dokumentationsgesetz (VPDG) beschlos- Das Master File soll dabei aus einer dreistufige Verrechnungs- sen. Hintergrund für diese gesetzliche Verrechnungspreisdokumentation mit preisdokumentation zu erstellen. Regelung ist der unter dem Schlagwort umfassenden Informationen zur Unter- BEPS (Base Erosion und Profit Shifting) nehmensgruppe bestehen und folgende von der OECD entwickelte Maßnahmen- Teilbereiche abdecken: plan zur Vermeidung künstlicher grenz- überschreitender Gewinnverlagerungen • Organisationsaufbau und Verminderungen der Steuerbemes- • Beschreibung der Geschäftstätigkeit sungsgrundlage. Eine dieser Maßnahmen • Immaterielle Werte soll nunmehr mit dem Verrechnungs- • Unternehmensgruppeninterne preisdokumentationsgesetz (VPDG) in Finanztätigkeit Österreich umgesetzt werden. • Finanzanlage- und Steuerpositionen Mit dem VPDG werden multinationale Unternehmensgruppen verpflichtet, eine dreistufige Verrechnungspreisdokumen- tation zu erstellen, die aus Master File, Local File und länderbebezogener Be- richterstattung bestehen soll. 12 HFP Steuerberater
HFP-News 3|2016 Local File Unternehmensgruppen Strafbestimmungen Das Local File soll spezielle Informatio- Unternehmensgruppen, die im voran- Wer die länderbezogene Berichter- nen zu Geschäftsvorfällen der jeweiligen gegangenen Wirtschaftsjahr mindestens stattung (CbCR) vorsätzlich nicht fristge- Geschäftseinheit, insbesondere Informa- € 750 Millionen konsolidierte Umsatzer- recht oder unrichtig übermittelt bzw die tionen zu Finanztransaktionen sowie zur löse erzielt haben, müssen zusätzlich Übermittlung gänzlich unterlässt, macht Vergleichbarkeitsanalyse enthalten. die länderbezogene Berichterstattung sich eines Finanzvergehens schuldig, wel- (Country-by-Country Report) anfertigen. ches mit bis zu € 50.000 zu bestrafen ist. Länderbezogene Der Country-by-Country Report (CbCR) Auch grobe Fahrlässigkeit wird mit bis zu Berichterstattung ist grundsätzlich verpflichtend in Öster- € 25.000 geahndet. (Country-by-Country Report) reich einzureichen, wenn die oberste Muttergesellschaft in Österreich ansässig VPDG - zusätzlicher Aufwand Mit diesem dritten Eckpfeiler der Ver- ist, jedoch können auch österreichische rechnungspreisdokumentation haben Geschäftseinheiten unter bestimmten Vo- Zusammenfassend kann nur fest- grenzüberschreitend tätige Unterneh- raussetzungen davon betroffen sein. gehalten werden, dass das VPDG einen men der Steuerverwaltung in standar- erheblichen zusätzlichen Aufwand für disierter Form einen Überblick über die Inkrafttreten Konzernunternehmen mit sich bringt. Der globale Verteilung der Umsätze, des Gesetzgeber geht laut Vorblatt zum Ge- Vorsteuerergebnisses, der bezahlten Er- Die 3-stufige Verrechnungspreisdo- setzesentwurf davon aus, dass der einma- tragsteuern, die Beschäftigtenzahl, der kumentation ist für Wirtschaftsjahre ab lige Aufwand für die erstmalige Erstellung materiellen Vermögenswerte und der 1.1.2016 zu erstellen. Die länderbezogene der länderbezogenen Berichterstattung einzelnen Geschäftstätigkeiten auf die Berichterstattung (CbCR) muss spätestens rd. € 200.000 und des Master bzw Local einzelnen Staaten zu liefern. 12 Monate nach dem letzten Tag des Wirt- Files rd. € 400.000 betragen wird. schaftsjahres auf elektronischem Wege Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass Betroffene Unternehmen über FinanzOnline übermittelt werden. derzeit eine Änderung der EU-Bilanzie- Master File und Local File sind ab dem rungsrichtlinie diskutiert wird, die multina- Master und Local File sind von in Ös- Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklä- tionale Unternehmen (mit einem weltwei- terreich ansässigen Unternehmen zu rung dem zuständigen Finanzamt auf ten Umsatz von mehr als € 750 Millionen) erstellen, wenn die Umsatzerlöse € 50 dessen Ersuchen innerhalb von 30 Tagen zur Veröffentlichung eines „Ertragsteuer- Millionen in zwei aufeinanderfolgenden zu übermitteln. Grundsätzlich kann die informationsberichtes“ verpflichtet. Der Wirtschaftsjahren überschritten haben. gesamte Dokumentation auch in engli- Inhalt dieses Berichtes deckt sich zwar In der Regel sind auch Betriebsstätten zur scher Sprache beigebracht werden. weitgehend mit der oben dargestell- Erstellung des Master und Local Files ver- ten länderbezogenen Berichterstattung pflichtet. Eine österreichische „Geschäfts- (Country-by-Country-Report). Im Gegen- einheit“ (Gesellschaft oder Betriebsstät- satz zum CbCR, der nur den Steuerbe- te) unterliegt aber nur dann dem VPDG, hörden zu Verfügung gestellt wird, soll wenn sie Teil einer multinationalen Un- der von einem Abschlussprüfer geprüfte ternehmensgruppe ist. Das heißt, es muss „Ertragsteuerinformationsbericht“ aber neben der inländischen Geschäftseinheit der Öffentlichkeit zugänglich gemacht zumindest eine weitere Geschäftseinheit werden müssen. in einem anderen Land vorliegen. HFP Steuerberater 13
HFP-News 3|2016 BMF-Info zum neuen § 23a EStG (Verlustverwertung) Durch das Steuerreformgesetz Dies geschah durch die Wiedereinfüh- nicht oder eingeschränkt haftet und 2015/16 wurden die Verlust- rung des § 23a EStG, der vorsieht, dass keine ausgeprägte Mitunternehmerini- verwertungsmöglichkeiten ab dem ersten im Jahr 2016 beginnenden tiative entfaltet. Eine ausreichende Mit- beschränkt haftender Wirtschaftsjahr Verluste von „kapitalisti- unternehmerinitiative wird nur dann Mitunternehmer wieder schen Mitunternehmern“ nur noch bis zur vorliegen, wenn die Mitarbeit des Mit- eingeschränkt. Höhe des steuerlichen Kapitalkontos mit unternehmers deutlich über die Wahr- anderen Einkünften ausgeglichen oder nehmung von bloßen Kontrollrechten vorgetragen werden können. Überstei- hinausgeht. Dies wird etwa dann der gende Verluste sind aber nicht verloren, sie Fall sein, wenn vom Mitunternehmer werden auf eine sogenannte „Wartetaste“ die Geschäftsführung der Mitunterneh- gelegt. Das BMF hat nun seine Rechtsan- merschaft besorgt wird. Nach Ansicht sichten zu dieser neuen gesetzlichen Be- der Finanzverwaltung muss dabei eine stimmung in einer Info dargelegt. Die für nachweislich mindestens zehn Wo- die Praxis wichtigsten Aussagen dieser Info chenstunden umfassende Mitarbeit im sind: Unternehmen der Mitunternehmer- schaft vorliegen. Die arbeitsrechtliche • Von der Neuregelung werden nur na- Einstufung der Tätigkeit soll dabei keine türliche Personen als Mitunternehmer Rolle spielen. Wird der Kommanditist tangiert. Demnach sind sämtliche juris- einer GmbH & Co KG (oder atypisch tische Personen von dieser einschrän- stiller Gesellschafter) gleichzeitig als kenden Verlustverwertungsmöglichkeit Geschäftsführer der Komplementärin nicht betroffen. (bzw Geschäftsherrin) tätig und führt er in dieser Funktion auch die Geschäfte • Von der neuen Bestimmung werden der KG, reicht diese Mitunternehmerini- nicht nur Kommanditisten sondern tiative nach Ansicht des BMF aus. auch atypisch stille Gesellschafter und auch GesbR-Gesellschafter, wenn es • Das Ergebnis eines allfälligen Sonder- sich um eine Innengesellschaft handelt betriebsvermögens ist von der War- und die Haftung gegenüber den Mitge- tetastenregelung nicht betroffen und sellschaftern beschränkt ist, umfasst. wirkt sich auch auf das steuerliche Ka- pitalkonto nicht aus. Verluste aus Son- • Erfasst werden aber nur solche Mit- derbetriebsausgaben sind jedenfalls unternehmer, die als kapitalistisch ausgleichs- und vortragsfähig. anzusehen sind. Ein derartiger Mitun- ternehmer liegt nach Ansicht des BMF • Der neue § 23a EStG ist nicht nur auf dann vor, wenn er Dritten gegenüber Mitunternehmerschaften, die bilan- 14 HFP Steuerberater
HFP-News 3|2016 Foto: iStock zieren, sondern auch auf Einnahmen- • Nicht abzugsfähige Ausgaben wie zB diglich neu entstehende Verluste nicht Ausgaben-Rechner anwendbar. In Repräsentationsaufwendungen stel- mehr der Verlustbeschränkung. Nach diesem Fall ist das ertragsteuerliche len Entnahmen dar, die das Kapitalkon- Ansicht des BMF kommt es dabei auf Kapitalkonto erstmals für das im Jahr to mindern. Steuerfreie Prämien stel- das Überwiegen im Wirtschaftsjahr an. 2016 beginnende Wirtschaftsjahr zu len Einlagen dar, die das Kapitalkonto rekonstruieren und dann fortzuführen. erhöhen. • Bei entgeltlicher Übertragung des Mitunternehmeranteils kann nur der • Die Wartetastenregelung bei im Vor- • Einlagen können Wartetastenverlus- Veräußerungsgewinn mit den Warte- dergrund stehendem Erzielen steuer- te nur dann ausgleichsfähig machen, tastenverlusten verrechnet werden. licher Vorteile (wie zB beim Verwalten wenn sie gesellschaftsrechtlich dem Die allenfalls darüber hinausgehen- unkörperlicher Wirtschaftsgüter oder Vermögen der Mitunternehmerschaft den Wartetastenverluste können nur beim gewerblichen Vermieten von auch tatsächlich zu Gute kommen. Ein- im Fall einer späteren Haftungsinan- Wirtschaftsgütern) gilt weiter und ist lagen in das Sonderbetriebsvermögen spruchnahme verrechnet werden. gegenüber § 23a EStG vorrangig anzu- können Wartetastenverluste demnach wenden. nicht ausgleichsfähig machen. • Bei unentgeltlicher Übertragung des Mitunternehmeranteils gehen nach • Wartetastenverluste sind auch ohne • Ändert der Mitunternehmer seine Ansicht des BMF die Wartetastenver- Ausübung der Regelbesteuerungsop- Rechtsstellung zu einem unbeschränkt luste auf den Rechtsnachfolger über tion mit sondersteuer-satzbesteuerten haftenden Mitunternehmer, werden und können von diesem mit künftigen Gewinnen (zB ImmoEst-pflichtigen sämtliche Wartetastenverluste verre- Gewinnen oder Einlagen verrechnet Veräußerungsgewinnen) zu verrech- chenbar. Maßgeblich ist nach Ansicht werden. nen. Sondersteuersatzbesteuerte des BMF die Rechtsstellung des Mit- Gewinne erhöhen auch das ertrag- unternehmers am Schluss des Wirt- steuerliche Kapitalkonto. Verluste aus schaftsjahrs. sondersteuersatzbesteuerten Wirt- schaftsgütern senken im Ausmaß nach • Ändert sich die Rechtsstellung des Mit- entsprechender Kürzung um 55 % bzw unternehmers lediglich aufgrund von 60 % das Kapitalkonto. erhöhter Mitarbeit, so unterliegen le- HFP Steuerberater 15
HFP-News 3|2016 Was nach dem neuen Lohn- und Sozialdumping- Bekämpfungsgesetz zu beachten ist Die wichtigsten Jüngst wurden die zum großen Teil bisher schon bestehenden Bestimmungen zur Neuerungen kompakt Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping in einem neuen Lohn- und Sozialdumping- Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) zusammengefasst und teilweise verschärft und neu zusammengefasst strukturiert. Das LSD-BG tritt mit 1.1.2017 in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31.12.2016 ereignen. • Die bisher im AVRAG und AÜG enthal- • Weitere neue Ausnahmeregelungen tenen Bestimmungen zur Bekämpfung betreffen: von Lohn- und Sozialdumping wurden -- Tätigkeiten als mobiler Arbeitnehmer in das neue LSD-BG übernommen. oder als Besatzungsmitglied eines Grund dafür ist nach den Intentionen Schiffes in der grenzüberschreitenden des Gesetzgebers die Schaffung einer Güter- und Personenbeförderung, so- klareren und übersichtlichen Struk- fern die Arbeitsleistung ausschließlich tur, die ein leichteres Verständnis der im Rahmen des Transitverkehrs er- Rechtsmaterie ermöglichen soll. bracht wird und der gewöhnliche Ar- beitsort nicht in Österreich liegt. • Neue Ausnahmeregelung für Perso- -- Die grenzüberschreitende Entsendung naleinsatz im Konzern: Vom LSD-BG von Arbeitnehmern im Rahmen eines ausgenommen sind Konzernentsen- Konzerns, sofern die monatliche Brut- dungen iSd Entsende-RL, wenn sie toentlohnung mindestens 125 % der zwei Monate pro Kalenderjahr nicht Höchstbeitragsgrundlage, das sind übersteigen. Weitere Voraussetzung derzeit € 6.075, beträgt. ist, dass es sich um besondere Fach- -- Das erweiterte Montageprivileg er- kräfte handeln muss und der Einsatz fasst nunmehr neben dem Lieferanten konzernintern entweder der For- auch die mit diesen konzernmäßig schung, Entwicklung, der Abhaltung verbundenen Gesellschaften. Neben von Ausbildungen oder der Planung den schon bisher privilegierten Mon- von Projektarbeiten dient oder zum tagearbeiten, Arbeiten zur Inbetrieb- Zweck der Betriebsberatung, des Con- nahme sowie der damit verbundenen trollings, des Erfahrungsaustauschs Schulungen sind künftig auch Repara- oder der zentralen Steuerungs- und tur- und Servicearbeiten vom LSD-BG Planungsfunktion im Konzern erfolgt. ausgenommen, sofern die Arbeiten insgesamt nicht länger als drei Monate dauern. 16 HFP Steuerberater
HFP-News 3|2016 • Im Zuge des LSD-BG wurde vom tungsbestimmungen, die auch für Foto: iStock BMASK eine Informations-Webseite eine Privatperson als Auftraggeber installiert (siehe www.entsendeplatt- gelten. Die Auftraggeberhaftung im form.at). Diese informiert Unterneh- Baubereich besteht auch gegenüber zugänglich machen. Abweichend da- men und Arbeitnehmer über die Arbeitnehmern von Arbeitgebern im von können diese Unterlagen auch bei Entsendung und Überlassung von Gemeinschaftsgebiet. Außerdem haf- einem berufsmäßigen Parteienvertre- Arbeitskräften nach Österreich. Die tet ein Generalunternehmer für Ent- ter im Inland bereit gehalten werden. einzelnen Themenblöcke und Menü- geltansprüche der vom Subunterneh- • Die Strafbestimmungen für Unterent- punkte beinhalten Antworten auf Fra- mer eingesetzten Arbeitnehmer, wenn lohnung wurden im Wesentlichen un- gen wie zB: der Subunternehmer entgegen dem verändert beibehalten. Bei grenzüber- -- Welche Vorschriften sind bei Entsen- Bundesvergabegesetz oder entgegen schreitenden Arbeitseinsätzen gilt dungen und Überlassungen nach Ös- vertraglicher Vereinbarungen vom der Sprengel der Bezirksverwaltungs- terreich zu beachten? Generalunternehmer beschäftigt wird. behörde, in dem der Arbeits- bzw -- Welche Verfahren sind vorgesehen? Die Auftraggeberhaftung im Bau- Einsatzort liegt, als Ort der Verwal- -- Welche Institutionen sind zuständig bereich tritt allerdings nur dann ein, tungsübertretung. Bei unterlassener und können weiterhelfen? wenn der Auftraggeber vor der Beauf- Meldung von grenzüberschreiten- -- Die Themenblöcke „Mindestlohn“ und tragung von der nicht ausreichenden den Entsendungen oder Überlassun- „Kollektivverträge“ helfen, den jeweils Zahlung des Entgelts wusste oder dies gen wurden die Strafen angehoben geltenden Mindestlohn aufzufinden. aufgrund offensichtlicher Hinweise (künftig mindestens € 1.000 je Arbeit- -- Bei Entsendung oder Überlassung zu ernsthaft für möglich halten musste nehmer). Die Verwaltungsstrafen für Bauarbeiten sind Sondervorschriften und sich damit abfand. Die General- Vereitelungshandlungen im Zusam- zu beachten, die im Menüpunkt „Bau- unternehmerhaftung umfasst auch die menhang mit der Lohnkontrolle, für arbeiten“ aufzufinden sind. Zuschläge nach dem BUAG. das Nichtbereithalten der Lohnun- -- Sämtliche relevanten Vorschriften sind terlagen sowie bei Unterentlohnung im Menüpunkt „Rechtsgrundlagen“ • Bei grenzüberschreitendem Arbeits- wurden beibehalten. Hinsichtlich der aufzufinden. einsatz bestehen folgende formale Unterentlohnung wurde nunmehr Pflichten: ausdrücklich geregelt, dass nicht nur • Die geschützten arbeitsrechtlichen -- Die Beschäftigung von nach Österreich Überzahlungen, die auf Arbeitsvertrag Ansprüche umfassen wie bisher das entsandten oder überlassenen Ar- und Betriebsvereinbarung beruhen, Mindestentgelt nach den anzuwen- beitskräften ist von Arbeitgebern und sondern alle Entgeltzahlungen (dem- denden Kollektivverträgen (bzw Ge- Überlassern, die einen Sitz in einem nach auch faktische Überzahlungen) setzen oder Verordnungen) sowie EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Staat auf allfällige Unterentlohnungen im den bezahlten Urlaub sowie die allen- oder der Schweiz haben, unmittelbar jeweiligen Lohnzahlungszeitraum falls zustehenden Sonderzahlungen. vor Arbeitsaufnahme mit den Formu- anzurechnen sind. Eine Unterentloh- Die zwingenden arbeitsrechtlichen laren ZKO-3 (für Entsendungen) oder nung betreffend Sonderzahlungen Ansprüche umfassen aber auch die ZKO-4 (für Überlassungen) automati- liegt erst dann vor, wenn die Sonder- Höchst- und Ruhezeiten einschließlich onsunterstützt an die Zentrale Koordi- zahlungen nicht bis 31.12. eines jeden allenfalls kollektivvertraglich festge- nationsstelle beim BMF zu melden. Kalenderjahrs gezahlt werden. Keine legter Arbeits- und Arbeitsruherege- -- Arbeitgeber mit Sitz im EU-Ausland, ei- Strafbarkeit ist gegeben, wenn die Un- lungen. nem EWR-Staat oder der Schweiz müs- terentlohnung vor einer Erhebung der sen Unterlagen über die Anmeldung zuständigen Kontrollbehörde nachge- • Für den Anspruch auf Mindestentgelt des Arbeitnehmers zur Sozialversiche- zahlt wird. Von der Verhängung einer gegenüber Arbeitgebern mit Sitz in rung, die ZKO-Meldung sowie (wenn Strafe ist außerdem abzusehen, wenn Drittstaaten haftet der inländische erforderlich) die behördliche Geneh- die festgestellte Unterentlohnung Auftraggeber (soweit er Unternehmer migung der Beschäftigung des ent- binnen einer von der Behörde festzu- ist) als Bürge und Zahler gem § 1357 sandten Arbeitnehmers im Sitzstaat setzenden Frist nachgezahlt wird und ABGB. des Arbeitgebers am Arbeits- bzw Ein- entweder die Unterentlohnung nur satzort im Inland während des gesam- geringfügig war oder das Verschulden • Bei der Beauftragung von Bauarbei- ten Arbeitseinsatzes bereithalten oder des Arbeitgebers leichte Fahrlässigkeit ten bestehen künftig verschärfte Haf- den Behörden in elektronischer Form nicht überstiegen hat. HFP Steuerberater 17
HFP-News 3|2016 Automatischer Informationsaustausch sowie Ende der EU-Quellensteuer Automatischer Informationsaustausch Tipp: Ab 1.1.2017 unterbleibt nun die Erhebung einer EU-Quellensteuer. Stattdessen er- Da das Auslaufen des österreichi- folgt ein automatischer Informationsaus- schen EU-Quellensteuergesetzes auf tausch mit sämtlichen EU-Staaten sowie einer EU-Richtlinie basiert, kommt es mit einer Reihe von Drittstaaten. Für diese auch zum Auslaufen von vergleich- Zwecke sind österreichische Finanzinsti- baren Quellensteuer-Regelungen in tute zur Meldung von Kontodaten an die anderen EU-Staaten. Der automati- Finanzbehörde verpflichtet. Die österrei- sche Informationsaustausch beruht chische Finanzbehörde leitet diese Daten somit auf Gegenseitigkeit und betrifft Foto: iStock an die ausländische Finanzbehörde wei- grundsätzlich alle Personen oder ter. Rechtsträger, die in den am gemein- Das österreichische EU-Quellensteu- Es kommt künftig in diesem Zusam- samen Meldestandard teilnehmenden ergesetz tritt mit Ablauf des 31.12.2016 menhang jedoch nicht zu einem gänzli- Staaten steuerlich ansässig sind. außer Kraft. Ab 1.1.2017 unterbleibt daher chen Entfall der Besteuerung von Zins- die Erhebung einer EU-Quellensteuer. zahlungen, die an EU-Ausländer geleistet Zinsen, die eine inländische Zahlstel- werden. Vielmehr unterliegen beschränkt le an eine natürliche Person zahlt oder Steuerpflichtige (wie insbesondere auch Daher sind auch ausländischen Finan- zu dessen Gunsten einzieht, unterliegen natürliche Personen, die ihren Wohn- zinstitute, bei denen in Österreich ansäs- derzeit der EU-Quellensteuer, sofern die- sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat sige Steuerpflichtige Konten besitzen, zur se natürliche Person ihren Wohnsitz in haben) mit ihren inländischen Zinsen Meldung der Kontodaten an deren aus- einem anderen EU-Mitgliedstaat hat und (beispielsweise aus Darlehen, Anleihen ländische Steuerbehörden verpflichtet. keine Ausnahmen vom Quellensteuerver- oder Guthaben bei Kreditinstituten) der Zu beachten ist dabei, dass im Zuge des fahren vorliegen. 25%igen bzw 27,5%igen österreichischen automatischen Informationsaustausches Umgekehrt wurde auch für den Fall, Kapitalertragsteuer. Natürliche Personen, auch eine Weiterleitung der Daten an die dass eine in Österreich ansässige natürli- deren steuerlicher Ansässigkeitsstaat im österreichischen Finanzbehörden erfolgt. che Person Zinszahlungen von einer aus- Rahmen des automatischen Informati- Sollte die Notwendigkeit einer Offen- ländischen Zahlstelle (wie insbesondere onsaustauschs mit Österreich kooperiert, legung von steuerrelevanten Informatio- von einer Bank) erhält, der Ertrag im Quel- haben künftig die Möglichkeit, durch Vor- nen an Ihr Finanzamt noch vor Beginn des lenstaat, abhängig von der jeweiligen lage einer steuerlichen Ansässigkeitsbe- automatischen Informationsaustausches gesetzlichen Regelung im ausländischen scheinigung vom österreichischen KESt- erforderlich sein, unterstützen wir Sie da- Staat, der Besteuerung unterzogen. Abzug ausgenommen zu werden. bei gerne. 18 HFP Steuerberater
HFP-News 3|2016 Splitter VwGH: Verschmelzung des Gruppenträger auf einen EuGH: fremden Dritten beendet Energieabgabevergütung die Unternehmensgruppe EuGH zur Energieabgabenvergütung duktionsbetriebe durch das Budgetbe- Seit der Einführung der Gruppenbe- für Dienstleistungsbetriebe: Der EuGH gleitgesetz 2011 noch nicht in Kraft getre- steuerung im Jahr 2005 ist fraglich, ob hat jüngst entschieden, dass der Versuch ten ist und daher den Dienstleistungsbe- eine Up-Stream-Verschmelzung eines des österreichischen Gesetzgebers, die trieben mit hohem Energieverbrauch (zB Gruppenträgers auf eine gruppenfrem- Energieabgabenvergütung für Dienstleis- Hotels) auch bis dato bzw bis zumindest de Körperschaft zur Beendigung der tungsbetriebe ab dem Kalenderjahr 2011 31.12.2014 weiterhin die Energieabgaben- Unternehmensgruppe führt oder ob die zu beseitigen, aufgrund von Formmän- vergütung zusteht. Gruppenträgereigenschaft im Wege der geln erfolglos war, da die dafür erforderli- Ein Antrag auf Energieabgabenver- Gesamtrechtsnachfolge auf die aufneh- che Genehmigung durch die EU Kommis- gütung für das Wirtschaftsjahr 2011 mit mende Körperschaft übergeht. Nunmehr sion nicht vorlag. Das BMF hat jedoch am Regelbilanzstichtag 31.12. muss bis Ende hat der VwGH die Ansicht der Finanzver- 12.12.2014 eine neuerliche Anmeldung 2016 gestellt werden, bei abweichendem waltung bestätigt und entschieden, dass bei der EU Kommission gemacht, sodass Wirtschaftsjahr endet die Frist früher. In die Verschmelzung des Gruppenträgers nicht ausgeschlossen ist, dass ab dem der Literatur wird empfohlen, zwecks auf eine gruppenfremde Gesellschaft 1.1.2015 eine auf Produktionsbetriebe Rechtssicherheit die diesbezüglichen stets zur Beendigung der Unternehmens- eingeschränkte Anwendung der Ener- Anträge für den Zeitraum 2011 bis 2014 gruppe führt. gieabgabenvergütung unionsrechtlich sobald als möglich zu stellen. Es kann je- zulässig wird. doch keine Abschätzung darüber getrof- Gestützt auf diese Vorabentschei- fen werden, wie das Verfahren letztend- dung des EuGH hat das BFG nunmehr lich ausgeht und ob den Betrieben für die festgestellt, dass die Einschränkung der erwähnten Zeiträume eine Energieabga- Energieabgabenvergütung auf Pro- benvergütung zuerkannt wird. HFP Steuerberater 19
HFP-News 3|2016 Termine 12/2016 31.12.2016 31.12.2016 31.12.2016 Ankauf von Wohnbauanleihen für Rückerstattung von Kranken-, Arbeitnehmerveranlagung 2011 optimale Ausnutzung des Arbeitslosen- und Pensionsver- Gewinnfreibetrages 2016 sicherungsbeiträgen 2013 bei Wer zwecks Geltendmachung von Mehrfachversicherung Werbungskosten, Sonderausgaben oder Seit 2015 gibt es eine wesentliche außergewöhnlichen Belastungen eine Ar- Änderung bei Anschaffungen für den in- Wer im Jahr 2013 aufgrund einer beitnehmerveranlagung beantragen will, vestitionsbedingten Gewinnfreibetrag. Mehrfachversicherung (zB gleichzeitig hat dafür fünf Jahre Zeit. Am 31.12.2016 Als steuerbegünstigte Wertpapieran- zwei oder mehr Dienstverhältnisse oder endet daher die Frist für den Antrag auf schaffungen gilt nur mehr der Ankauf von unselbständige und selbständige Tätig- die Arbeitnehmerveranlagung 2011. Wohnbauanleihen gemäß § 10 Abs 3 Z keiten) über die Höchstbeitragsgrundlage 2 EStG, die für mindestens vier Jahre dem hinaus Kranken-, Arbeitslosen- und Pensi- Betrieb gewidmet sein müssen. onsversicherungsbeiträge geleistet hat, Antrag auf Energieabgaben- Sollten Sie noch nicht ausreichend In- kann sich diese bis 31.12.2016 rückerstat- vergütung für 2011 stellen vestitionen getätigt haben, so ist es am ten lassen (11,4% Pensionsversicherung, einfachsten, die für den investitionsbe- 4% Krankenversicherung, 3% Arbeitslo- Energieintensive Betriebe können sich dingten Gewinnfreibetrag (GFB) erforder- senversicherung). Der Rückerstattungs- auf Antrag die bezahlten Energieabgaben liche Investitionsdeckung bei Gewinnen antrag für die Pensionsversicherungs- rückerstatten lassen, wenn diese 0,5% des über € 30.000 durch den Kauf von Wohn- beiträge ist an keine Frist gebunden und Nettoproduktionswertes (unter Berück- bauanleihen zu erfüllen. Zu diesem Zweck erfolgt ohne Antrag automatisch bei sichtigung bestimmter Selbstbehalte) sollten bestenfalls bis Anfang Dezember Pensionsantritt. übersteigen. Der Antrag muss spätestens - am besten gemeinsam mit Ihrem HFP- bis 5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjah- Berater - der erwartete steuerliche Jahres- res, in dem der Vergütungsanspruch ent- gewinn 2016 geschätzt und der voraus- standen ist, beim zuständigen Finanzamt sichtlich über € 3.900 (= Grundfreibetrag!) eingebracht werden (Formular ENAV 1). liegende Gewinnfreibetrag ermittelt und entsprechende Ankäufe getätigt werden. TIPP: Wir empfehlen die Anträge für Der GFB beträgt für Gewinne bis € 175.000 Foto: iStock den Zeitraum 2011 bis 2014 schnellst 13%. Für Gewinne zwischen € 175.000 möglich zu stellen – Details siehe und € 350.000 können 7% und für Ge- Seite 19. winne zwischen € 350.000 und € 580.000 4,5% als GFB geltend gemacht werden. Klientenbroschüre: Für Gewinne über € 580.000 gibt es gar keinen GFB mehr. Leitfaden für Besteht bei Ihnen Handlungsbedarf? Vereine Bitte kontaktieren Sie Ihren persönlichen Wir haben eine weitere kostenlose HFP-Berater um zeitgerecht alle Hand- Broschüre erarbeitet. Bei lungsschritte einzuleiten. Interesse senden Sie bitte ein E-Mail an andrea.schellner@hfp.at Save the date: ACHTUNG: Bis zum Ultimo - 31.12.2016 - müssen die Wohnbauanleihen auf Ihrem Fidelio-PreisträgerInnen- Depot verfügbar sein! 2. Dezember 2016 RadioKulturhaus Ihre persönliche Einladung liegt bei. 20 HFP Steuerberater
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