Die Investment-fondsbranche in Deutschland - Mai 2017 - EY
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1. Die Fondsbranche in Deutschland − von den Anfängen bis heute....................................................................4
2. Die aufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen der Investmentfondsbranche................................ 10
2.1 Beaufsichtigung auf nationaler und europäischer Ebene............................................................................................................ 10
2.2 Zentrale Akteure sind die Kapitalverwaltungsgesellschaften...................................................................................................13
2.3 Der Begriff „Investmentvermögen“ definiert sich nach europäischen Maßstäben.....................................................15
2.4 Besonderheiten geschlossener Fonds..................................................................................................................................................... 18
2.5 Mindestanforderungen an das Risikomanagement.........................................................................................................................20
2.6 Rechnungslegung und Prüfungspflichten.............................................................................................................................................22
2.7 Anzeige- und Meldepflichten gegenüber den Aufsichtsbehörden
und Informationen für Anleger....................................................................................................................................................................27
2.8 Der Vertrieb − das Anbieten von Anteilen eines Investmentvermögens............................................................................30
2.9 Die Verwahrstelle als Kontrollinstanz......................................................................................................................................................33
3. Steuerrechtliche Regelungen vor (bis 31. Dezember 2017) und nach
dem geänderten Investmentsteuergesetz (ab 1. Januar 2018)....................................................................36
3.1 R
echtsstand nach dem KAGB und dem AIFM-StAnpG bis 31. Dezember 2017:
Neudefinition der Begrifflichkeiten...........................................................................................................................................................36
3.1.1 Für Investmentfonds gilt das Transparenzprinzip............................................................................................................38
3.1.2 Die Regeln zur Ertragsermittlung sind komplex................................................................................................................38
3.1.3 Besteuerung auf Anlegerebene: Transparenz schafft Vorteile................................................................................ 41
3.1.4 Kapitalertrag- und Abgeltungsteuer.........................................................................................................................................44
3.1.5 Besteuerung bei der Rückgabe von Fondsanteilen..........................................................................................................45
3.1.6 Investitionsgesellschaften werden steuerlich separat behandelt...........................................................................46
3.2 G
rundlegende Reform der Investmentbesteuerung — Überblick über die wesentlichen
Änderungen und ausgewählte Problemfelder für die Praxis.....................................................................................................48
3.2.1 Hintergrund der Änderung des bisherigen InvStG...........................................................................................................48
3.2.2 Überblick über die neuen Regelungen des InvStG...........................................................................................................48
3.2.3 Intransparente Besteuerung von Investmentfonds/Besteuerung auf Investmentfondsebene............ 51
3.2.4 Besteuerung auf Anlegerebene...................................................................................................................................................52
3.2.5 Modifiziertes Transparenzprinzip für Spezial-Investmentfonds..............................................................................53
3.2.6 Anwendungs- und Übergangsvorschriften...........................................................................................................................55
4. Ausblick auf eine Branche im Wandel............................................................................................................................................58
Ansprechpartner...........................................................................................................................................................................................................63
Die Investmentfondsbranche in Deutschland 2017 | 31. Die Fondsbranche in Deutschland −
von den Anfängen bis heute
Im internationalen Vergleich ist Deutschlands Investment- Das InvG wurde am 22. Juli 2013 mit Inkrafttreten des Gesetzes
fondsbranche jung. Die Allgemeine Deutsche Investment GmbH zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter
machte im Jahr 1949 mit der Auflage des ersten deutschen alternativer Investmentfonds (sog. AIFM-Umsetzungsgesetz;
Publikumsfonds den Anfang. Ohne Regulierung fand diese Form AIFM-UmsG) aufgehoben. Ziel der Richtlinie 2011/61/EU des
der Kapitalanlage jedoch keine ausreichende Akzeptanz. Erst Europäischen Parlaments und des Rates über die Verwalter
die Einführung rechtlicher Rahmenbedingungen durch das Ge- alternativer Investmentfonds vom 8. Juni 2011 ist, gemeinsame
setz über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) aus dem Jahr Anforderungen für die Zulassung von und die Aufsicht über
1957 verhalf der Idee der gemeinsamen Anlage in Investment- Verwalter alternativer Investmentfonds (AIF) für professionelle
fonds zum Durchbruch. Anleger festzulegen, um für den Umgang mit damit zusammen-
hängenden Risiken für Anleger und Märkte in der Union ein
In den späten 1960er-Jahren wurden Investmentfonds immer kohärentes Vorgehen zu gewährleisten.
populärer. 1969 wurde das Auslandsinvestmentgesetz (AuslIn-
vestmG) eingeführt. In Luxemburg aufgelegte Fonds deutscher Kern des AIFM-UmsG ist das Kapitalanlagegesetzbuch
Provenienz eroberten zunehmend den deutschen Fondsmarkt. (KAGB), das
Das Investmentmodernisierungsgesetz vom 1. Januar 2004 • die AIFM-Richtlinie umsetzt,
regelte das gesamte Investmentrecht. Das Gesetz zur Änderung
des Investmentgesetzes (Investmentänderungsgesetz; InvÄndG) • unter Aufhebung des InvG die Regelungen zur Umsetzung
vom 28. Dezember 2007 war ein weiterer Schritt zur Weiterent- der OGAW-Richtlinie integriert und
wicklung des Fondsstandorts Deutschland. Dieses Gesetz sollte
mit einem modernen Regulierungs- und Aufsichtsrahmen die • die Regelungen aufnimmt, die für die Anwendung der Euro-
internationale Wettbewerbsfähigkeit der Fondsbranche steigern, päischen Verordnung über Risikokapitalfonds und der Europäi-
ohne den Anlegerschutz zu vernachlässigen. schen Verordnung über Europäische Fonds für soziales Unter-
nehmertum erforderlich sind.
Mit dem OGAW-IV-Umsetzungsgesetz, das am 1. Juli 2011 in
Kraft getreten ist, wurde das Investmentgesetz (InvG) erneut ge- Das KAGB umfasst sowohl die Regulierung der Manager von
ändert. Schwerpunkte der Gesetzesnovelle waren die Einführung Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)
eines EU-Passes für Verwaltungsgesellschaften, die Gestattung und von AIF als auch die Regulierung der offenen und geschlos-
von Master-Feeder-Strukturen, Änderungen der Rahmenbedin- senen Investmentfonds selbst. Es bildet somit ein in sich ge-
gungen für Verschmelzungen und die Erhöhung der Anforderun- schlossenes Regelwerk im Investmentbereich, sowohl für sämt-
gen im Zusammenhang mit wesentlichen Anlegerinformationen. liche Fonds als auch für deren Manager. Dieses neue Regelwerk
4 | Die Investmentfondsbranche in Deutschland 2017soll einen Beitrag zur Verwirklichung des europäischen
Binnenmarktes im Investmentfondsbereich leisten und gleich-
zeitig für den Anlegerschutz einen einheitlich hohen Stan-
dard erreichen.
Geändert wurde das KAGB am 3. März 2016 durch das sog.
Erste Finanzmarktnovellierungsgesetz („Erstes Gesetz zur
Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäi-
scher Rechtsakte“). Durch dieses Gesetz wurden in das KAGB
insbesondere einheitliche Anforderungen an Informationen
für Kleinanleger bei „verpackten Anlageprodukten“ aufgenom-
1
2017 wurde das KAGB durch das sog. Zweite Finanzmarkt-
novellierungsgesetz („Zweites Gesetz zur Novellierung von
Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte“)
geändert. Durch dieses Gesetz wurden in das KAGB hauptsäch-
lich die Regelungen zur Verordnung über Wertpapierfinanzie-
rungsgeschäfte und die Benchmark-Verordnung aufgenommen.
Die vorliegende Broschüre beschreibt das zum 1. April 2017
geltende Recht.
men, ein Hinweisgebersystem eingeführt sowie die behördlichen
Eingriffsbefugnisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
aufsicht (BaFin) ausgeweitet.
Ebenfalls im März 2016 trat das sog. OGAW-V-Umsetzungs-
gesetz in Kraft. Dieses enthält neben den Regelungen der
OGAW-V-Richtlinie auch weitere Änderungen wie z. B. Regelun-
gen zur Darlehensvergabe durch AIF. Im Rahmen der OGAW-V-
Umsetzung wurden die Vorgaben zu den Vergütungssystemen
für OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften an diejenigen für
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften angeglichen, die Aufgaben
und Pflichten der OGAW-Verwahrstelle ergänzt, die Haftung für
OGAW-Verwahrstellen verschärft und die Sanktionsbefugnisse
der zuständigen Behörden gestärkt. Als wesentliche weitere
Änderungen wurden die Rahmenbedingungen für die Darlehens-
vergabe und den Darlehenserwerb für Rechnung von AIF aufge-
nommen, die Fondsübertragung von einer Kapitalverwaltungs-
gesellschaft (KVG) auf eine andere ohne Kündigung ermöglicht
und der Katalog der Ordnungswidrigkeiten wie auch der Buß-
geldrahmen deutlich ausgeweitet.
Die Investmentfondsbranche in Deutschland 2017 | 5Abbildung 1
Investmentvermögen in Deutschland
Die folgende Ansicht zeigt die Entwicklung des in Investmentfonds investierten Vermögens von 2001 bis 2016 für deutsche
und ausländische Fonds (überwiegend in Luxemburg aufgelegte Publikumsfonds deutscher Provenienz).
Fondsvermögen (in Mio. €)* Publikumsfonds Spezialfonds Vermögen außerhalb von Investmentfonds Gesamt
3.500.000
2.801.064
3.000.000
2.600.810
2.382.529
2.500.000
2.104.786
2.036.737
1.832.545
1.783.587
2.000.000
1.706.214
1.698.593
1.525.405
1.504.318
1.362.083
1.500.000
1.150.900
1.102.100
945.200
887.400
1.000.000
500.000
Jahr 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016
Publikumsfonds 444.100 407.000 462.200 488.600 585.269 683.413 730.973 575.764 651.711 710,649 651.670 729.601 716.036 788.664 883.008 915.228
Spezialfonds 501.100 480.400 516.400 539.500 618.814 673.392 691.920 640.254 729.003 814,827 845.520 981.691 1.070.320 1.231.252 1.339.328 1.482.431
Vermögen außerhalb
0 0 123.500 122.800 158.000 168.600 275.700 288.300 325.500 307,069 286.397 325.445 318.430 362.613 378.474 403.405
von Investmentfonds
Gesamt 945.200 887.400 1.102.100 1.150.900 1.362.083 1.525.405 1.698.593 1.504.318 1.706.214 1.832.545 1.783.587 2.036.737 2.104.786 2.382.529 2.600.810 2.801.064
*) Summe der deutschen Publikumsfonds, Spezialfonds und Vermögen außerhalb von Investmentfonds zum Jahresultimo (inkl. offener Immobilienfonds)
Quelle: BVI Bundesverband Investment und Asset Management e. V.
6 | Die Investmentfondsbranche in Deutschland 2017Abbildung 2
Entwicklung der Investmentfondsbranche in Deutschland
Die folgende Ansicht zeigt die Entwicklung der Anzahl deutscher und ausländischer Publikumsfonds (überwiegend in
Luxemburg aufgelegte Publikumsfonds deutscher Provenienz, inklusive Dachfonds) von 2001 bis 2016.
Anzahl der Sondervermögen* Publikumsfonds Spezialfonds Gesamt
14.000
12.697
12.054
11.872
11.617
11.448
12.000
10.540
10.615
10.308
10.081
9.472
10.000
8.646
7.754
7.709
7.685
7.522
7.425
8.000
6.000
4.000
2.000
Jahr 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016
Publikumsfonds 2.219 2.429 2.502 2.717 2.836 4.305 5.300 6.130 6.425 6.653 6.739 7.529 7.611 8.023 8.183 8.730
Spezialfonds 5.490 5.325 5.183 4.805 4.589 4.341 4.172 3.951 3.883 3.887 3.876 3.919 4.006 3.849 3.871 3.967
Gesamt 7.709 7.754 7.685 7.522 7.425 8.646 9.472 10.081 10.308 10.540 10.615 11.448 11.617 11.872 12.054 12.697
*) Summe der deutschen Publikumsfonds und Spezialfonds zum Jahresultimo (inkl. offener Immobilienfonds)
Quelle: BVI Bundesverband Investment und Asset Management e. V.
Die Investmentfondsbranche in Deutschland 2017 | 7Abbildung 3
Entwicklung je Assetklasse — geschlossene Fonds
Die folgende Ansicht zeigt die Assets under Management nach Die folgende Ansicht zeigt die Assets under Management nach
Assetklassen bei geschlossenen Fonds für 2014. Assetklassen bei geschlossenen Fonds für 2015.
15,2
18,1 18,6
25,3
5,0
2014 6,9 2015 3,8
7,2
Gesamtes Gesamtes
6,6
Fondsvolumen: Fondsvolumen:
6,2
125 Mrd. € 133,2 Mrd. €
75,5
69,8
Sonstige Fonds (18,6 Mrd. €) Sonstige Fonds (25,3 Mrd. €)
Private-Equity-Fonds (5,0 Mrd. €) Private-Equity-Fonds (3,8 Mrd. €)
Energiefonds (6,9 Mrd. €) Energiefonds (7,2 Mrd. €)
Flugzeugfonds (6,6 Mrd. €) Flugzeugfonds (6,2 Mrd. €)
Immobilienfonds (69,8 Mrd. €) Immobilienfonds (75,5 Mrd. €)
Schiffsfonds (18,1 Mrd. €) Schiffsfonds (15,2 Mrd. €)
Quelle: bsi Bundesverband Sachwerte und Investmentvermögen e. V. Quelle: bsi Bundesverband Sachwerte und Investmentvermögen e. V.
8 | Die Investmentfondsbranche in Deutschland 2017Abbildung 4
Investmentvermögen in Deutschland — geschlossene Fonds
Die folgende Ansicht zeigt die Entwicklung der Assets under Management
von geschlossenen Fonds zwischen 2014 und 2015.
in Milliarden € 2014 2015
150
133,2
125,0
100
75,5
69,8
50
25,3
18,6
18,1
15,2
7,2
6,9
6,6
6,2
5,0
3,8
ds
ds
ds
ds
ds
ds
t
m
n
on
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on
n
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Im
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Quelle: bsi Bundesverband Sachwerte und Investmentvermögen e. V.
Die Investmentfondsbranche in Deutschland 2017 | 92. Die aufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen
der Investmentfondsbranche
2.1 Nationale Aufsicht Geschäftsorganisation sowie die Zu-
Beaufsichtigung auf KVGs, Investmentvermögen und Verwahr-
stellen unterliegen der Beaufsichtigung
verlässigkeit und fachliche Eignung der
Geschäftsleitungen von KVGs.
nationaler und durch die BaFin. Als rechtsfähige Bundes-
europäischer Ebene anstalt des öffentlichen Rechts unterliegt
die BaFin der Aufsicht des Bundesfinanz-
Die Überwachung des markt- und ge-
setzeskonformen Verhaltens der Markt-
ministeriums. teilnehmer, z. B. Handeln im Anlegerinter-
esse und Wahrung der Marktintegrität,
Organisatorisch untergliedert sich die erfolgt im Wege der Marktaufsicht.
Beaufsichtigung des Finanzdienstleis-
tungsmarktes in die drei Bereiche Banken- Die Produktaufsicht bezieht sich auf die
aufsicht, Versicherungs- und Pensions- Beaufsichtigung der Investmentvermö-
fondsaufsicht und Wertpapieraufsicht/ gen, z. B. bei der Genehmigung der An-
Asset-Management. lagebedingungen oder der Verwahrstelle
bei Publikumsinvestmentvermögen sowie
Der Bereich Wertpapieraufsicht/Asset- bei der Überprüfung der Vertriebsanzei-
Management beaufsichtigt die Invest- gen in- und ausländischer Investment-
mentfondsbranche auf der Grundlage des vermögen.
KAGB. Daneben sind ausgewählte Bestim-
mungen des Kreditwesengesetzes (KWG), Das Instrumentarium der BaFin zur Aus-
des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) übung ihrer Aufgaben ist praktisch un-
sowie des Geldwäschegesetzes (GwG) begrenzt. Zu den regelmäßigen Instru-
zu beachten. menten zählen die gesetzlich vorgeschrie-
benen Anzeigen und Meldungen an die
Die aufsichtsrechtlichen Aufgaben lassen Aufsicht sowie die Prüfungsberichte der
sich in die Solvenz-, die Markt- und die Abschlussprüfer der KVGs und Invest-
Produktaufsicht unterteilen. mentvermögen. Der Umfang der Prü-
fungsberichte wird durch die Kapital-
Im Rahmen der Solvenzaufsicht über- anlage-Prüfungsberichte-Verordnung vor-
wacht die BaFin die Einhaltung der Eigen- gegeben. Die BaFin kann den Prüfungs-
mittelvorschriften und die angemessene umfang aber auch erweitern oder eigen-
10 | Die Investmentfondsbranche in Deutschland 2017ständige Sonderprüfungen beauftragen.
Ergänzend kann sie jederzeit Auskünfte
von den Marktteilnehmern verlangen oder
Anordnungen treffen.
Der deutsche Gesetzgeber hat an ver-
schiedenen Stellen im KAGB sog. Verord-
nungsermächtigungen, die das Bundes-
finanzministerium zum Erlass von Ver-
ordnungen ermächtigen, kodifiziert.
Die Verordnungen werden federführend
mentvermögen und EU-Investment-
setzbuch (EAKAV)
2
vermögen nach dem Kapitalanlagege-
Ergänzt werden die Verordnungen durch
zahlreiche Schreiben und Merkblätter, in
denen die BaFin im Wege der Rechtsaus-
legung Konkretisierungen und Interpreta-
tionen der aufsichtsrechtlichen Anforde-
rungen vornimmt.
Anlagen in Wertpapieren (OGAW-RL)
und die EU-Richtlinie zur Regulierung der
Verwalter alternativer Investmentfonds
(AIFM-RL) sowie die jeweils dazu erlasse-
nen EU-Durchführungsverordnungen und
von der ESMA veröffentlichte technische
Standards und Leitlinien.
Mit Verweisen auf andere EU-Richtlinien
und Verordnungen, z. B. bei der Definition
der Eigenmittel auf die EU-Verordnung
von der BaFin ausgearbeitet. Hierzu Einbindung der nationalen Aufsicht über Aufsichtsanforderungen an Kredit-
zählen u. a.: auf europäischer Ebene institute und Wertpapierfirmen (CRR),
Als Mitglied des Boards der European werden Bestandteile der Bankenregulie-
• die Kapitalanlage-Rechnungslegungs- Securities and Markets Authority (ESMA) rung in die Beaufsichtigung der Invest-
und -Bewertungsverordnung (KARBV) partizipiert die BaFin auch an den Ausar- mentfondsbranche übernommen.
beitungen der ESMA, so z. B. auch an der
• die Kapitalanlage-Prüfungsberichte- sog. Level-2-Verordnung zur AIFM-Richt- Die parallele Regulierung von OGAW
Verordnung (KAPrüfbV) linie. Aufgrund der immer weiter zuneh- und AIF in unterschiedlichen europäi-
menden Bedeutung der Beaufsichtigung schen Rechtsgrundlagen führt auch im
• die Kapitalanlage-Verhaltens- und der Investmentfondsbranche durch euro- KAGB zu unterschiedlichen Regelungen.
-Organisationsverordnung (KAVerOV) päische Aufsichtsinstitutionen werden die Als Beispiel seien hier die unterschied-
Einbindung und die Einbringung der Auf- lichen Anforderungen an OGAW- und AIF-
• die Mindestanforderungen an das gaben der BaFin in die europäischen Auf- KVGs bzw. OGAW- und AIF-Verwahr-
Risikomanagement von Kapitalverwal- sichtsmechanismen immer wichtiger und stellen genannt.
tungsgesellschaften (KAMaRisk) voraussichtlich weiter zunehmen.
• die Derivateverordnung (DerivateV) Grundlage für die Beaufsichtigung der
Investmentfondsbranche auf europäischer
• die Verordnung zum elektronischen An- Ebene sind die EU-Richtlinie zur Regulie-
zeigeverfahren für inländische Invest- rung der Organismen für gemeinsame
Die Investmentfondsbranche in Deutschland 2017 | 11Exkurs
Umsetzung von EU-Richtlinien
in nationales Recht
Die Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Recht erfolgt im Wege
des sog. Lamfalussy-Verfahrens:
Level 1 EU-Parlament und EU-Rat verabschieden den
Richtlinienvorschlag der EU-Kommission.
Level 2 Die EU-Kommission verabschiedet die
Durchführungsverordnungen mit unmittel-
barer nationaler Rechtswirkung.
Level 3 Die EU-Aufsichtsbehörde ESMA arbeitet Leit-
linien und Empfehlungen zur Auslegung der Durch-
führungsverordnungen aus.
Level 4 Die EU-Kommission überwacht die einheitliche
Umsetzung der Maßnahmen.
Abbildung 5
12 | Die Investmentfondsbranche in Deutschland 20172. Die aufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen der Investmentfondsbranche
2.2 Rechtsform und zulässige Tätigkeiten • Verwaltung und Anlageberatung
Zentrale Akteure sind KVGs sind Unternehmen, deren Geschäfts-
tätigkeit darin besteht, Investmentvermö-
von Finanzportfolios
die Kapitalverwaltungs- gen zu verwalten (kollektive Vermögens- • Verwaltung und Anlageberatung
gesellschaften verwaltung). Eine Verwaltung von Invest-
mentvermögen liegt dann vor, wenn min-
von Nicht-Finanzportfolios
destens die Portfolioverwaltung oder das • Verwahrung und Verwaltung von An-
Risikomanagement für mindestens ein teilen an Investmentvermögen
Investmentvermögen erbracht wird.
• Anlagevermittlung
Die KVG kann sowohl als externe als
auch als interne KVG ausgestaltet sein. • Vertrieb von Anteilen fremder
Eine interne KVG liegt vor, wenn aufgrund Investmentvermögen
der Rechtsform des Investmentvermö-
gens eine interne Verwaltung zulässig ist • Abschluss von Altersvorsorgeverträgen
und die gesetzlichen Vertreter des Invest-
mentvermögens keine externe KVG mit • Abgabe einer Mindestzahlungszusage
der Verwaltung des Investmentvermö- gegenüber Anlegern
gens beauftragen.
• sonstige Tätigkeiten, die mit der Ver-
Die externe KVG darf nur in der Rechts- waltung der genannten Dienstleis-
form der Aktiengesellschaft (AG), der tungen und Nebendienstleistungen un-
Gesellschaft mit beschränkter Haftung mittelbar verbunden sind
(GmbH) oder als Kommanditgesellschaft,
bei der ausschließlich eine Gesellschaft Die Erlaubniserteilung ist mit der Einhal-
mit beschränkter Haftung persönlich tung von Kapitalanforderungen sowie all-
haftender Gesellschafter ist (GmbH & Co. gemeiner Verhaltens- und Organisations-
KG), betrieben werden. KVGs in der Rechts- pflichten verbunden.
form einer AG oder GmbH müssen einen
Aufsichtsrat und solche in der Rechtsform Eigenmittel
einer GmbH & Co. KG einen Beirat bilden. Die Kapitalanforderungen unterscheiden
sich je nach Art der verwalteten Vermö-
Sowohl die interne als auch die externe gen (OGAW- oder AIF-KVGs) und danach,
KVG benötigen für das Betreiben der ob es sich um eine interne oder eine
kollektiven Vermögensverwaltung eine externe KVG handelt. Das nachfolgende
Erlaubnis durch die BaFin. Kleinere KVGs, Schaubild gibt einen Überblick über die
die bestimmte Schwellenwerte bzgl. des Kapitalanforderungen.
verwalteten Fondsvolumens einhalten,
benötigen lediglich eine Registrierung.
Neben der kollektiven Vermögens-
verwaltung dürfen externe KVGs weitere
Dienst- und Nebendienstleistungen er-
bringen, sofern eine Erlaubnis der BaFin
dafür vorliegt:
Die Investmentfondsbranche in Deutschland 2017 | 132. Die aufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen der Investmentfondsbranche
Externe KVG Interne KVG
OGAW-KVG AIF-KVG OGAW-KVG AIF-KVG
Anfangskapital (EK I) 125.000 € 125.000 € 300.000 € 300.000 €
Zusätzliche Eigenmittel 0,02 % des verwalteten Investmentvermögens, wobei 250 Mio. € des
(EK II)
(in Abhängigkeit vom verwalteten Volumen) Investmentvermögens unberücksichtigt bleiben
Für EK I und II besteht eine Obergrenze von 10 Mio. €
Mindesteigenmittel 25 % der im vorausgegangenen Jahr angefallenen fixen Gemeinkosten,
(in Abhängigkeit von der Höhe der (EK III)
Verwaltungsaufwendungen)
berechnet gemäß Art. 1 Delegierte Verordnung (EU) 2015/488
Zusätzliche Eigenmittel 0,01 % der verwalteten 0,01 % der verwalteten
(EK IV) Nicht anwendbar Nicht anwendbar
(für Berufshaftungsrisiken) Vermögenswerte Vermögenswerte
Abbildung 6
Für KVGs, die gegenüber Anlegern Besondere Anforderungen an die Organi- Interessenkonfliktmanagement sowie das
Mindestzahlungszusagen abgegeben sation einer KVG bestehen im Hinblick auf Risiko- und Liquiditätsmanagement ent-
haben, bestehen weitere Anforderungen, hält, hat die BaFin in der KAVerOV klarge-
die risikobewerteten Mindestzahlungs- • das Interessenkonfliktmanagement, stellt, dass die Regelungen der EU-Durch-
zusagen mit zusätzlichen Eigenmitteln führungsverordnung zur AIFM-Richtlinie
zu unterlegen. • das Risiko- und Liquiditäts- auch auf OGAW und Publikums-AIF anzu-
management, wenden sind.
Die kostenabhängigen Eigenmittel einer
KVG berechnen sich nach der sog. Sub- • die Auslagerungsorganisation, Im Ergebnis führt dies zur weitgehenden
traktionsmethode, nach der die fixen Angleichung der Regelwerke, unabhängig
Gemeinkosten des Vorjahres durch Abzug • die Meldepflichten für die Invest- davon, ob ausschließlich OGAW, AIF oder
bestimmter Posten von den Gesamtauf- mentvermögen und beide Arten verwaltet werden.
wendungen berechnet werden.
• die Vergütungssysteme.
Allgemeine Verhaltensregeln und
Organisationspflichten Die vorgenannten Anforderungen sind
Verpflichtende Verhaltensregeln sind insgesamt auf europäischer Ebene regu-
insbesondere liert. Dementsprechend verweist das
deutsche KAGB zu Konkretisierungen und
• das ausschließliche Handeln im Auslegungen vielfach auf die entspre-
Anlegerinteresse, chenden EU-Durchführungsverordnungen
zur OGAW- bzw. AIFM-Richtlinie.
• die Gleichbehandlung der Anleger und
Investmentvermögen sowie Da die AIFM-Richtlinie weiter reichende
Regulierungen für allgemeine Verhaltens-
• die Wahrung der Marktintegrität. regeln und Organisationspflichten, das
14 | Die Investmentfondsbranche in Deutschland 20172. Die aufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen der Investmentfondsbranche
2.3 Der Begriff „Investmentvermögen“ ist Anlegerkategorien
Der Begriff „Invest- im KAGB auf der Grundlage der AIFM-
Richtlinie definiert als „jeder Organismus
Die Anlegerkategorisierung ist wichtig,
weil Privatanleger keine Anteile an Spe-
mentvermögen“ definiert für gemeinsame Anlagen, der von einer zial-AIF erwerben dürfen. Dieses Erwerbs-
sich nach europäischen Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt,
um es gemäß einer festgelegten Anlage-
verbot trägt dem Umstand Rechnung,
dass das Regulierungsniveau und damit
Maßstäben strategie zum Nutzen der Anleger zu in- einhergehend das Schutzniveau bei Spe-
vestieren, und der kein operatives Unter- zial-AIF niedriger ist als bei Publikums-
nehmen außerhalb des Finanzsektors ist“. investmentvermögen. Das KAGB unter-
Dieser materielle Fondsbegriff ist derart scheidet insgesamt drei Anlegerkatego-
weit gefasst, dass er nahezu alle in Deutsch- rien. Die Kategorien „Professioneller
land verwalteten Anlagevehikel umfasst. Anleger“ und „Privatanleger“ basieren
auf der EU-Richtlinie über Märkte für
Der Begriff „Organismus“ entstammt Finanzinstrumente (MiFID). Ergänzend zu
der EU-Regulierung und ist absichtlich so diesen beiden auf EU-Recht basierenden
allgemein formuliert, um den individuellen Kategorien hat der deutsche Gesetzgeber
nationalen Rechtsgestaltungsmöglich- den semiprofessionellen Anleger einge-
keiten Rechnung zu tragen und gleich- führt, um den bisher auch in Spezialfonds
zeitig keine Einschränkung auf bestimmte investierenden institutionellen Kunden,
Rechtsformen vorzunehmen. die nicht die Anforderungen an den pro-
fessionellen Anleger erfüllen, weiterhin
Trifft die Definition eines Investmentver- die Möglichkeit zu geben, in Spezialinvest-
mögens auf ein Anlagevehikel zu, so kann mentvermögen zu investieren.
es sich qua Definition nur noch um einen
OGAW oder um einen AIF handeln. Insoweit werden die semiprofessionellen
Anleger aufgrund ihres Mindestanlage-
Inländische Investmentvermögen volumens und ihres Fachwissens den
lassen sich nach den folgenden Merk- professionellen Anlegern gleichgestellt.
malen kategorisieren: Die Einhaltung dieser Anforderungen ist
seitens der KVG (oder ggf. deren Beauf-
tragter) fondsbezogen zu dokumentieren.
Merkmal Ausprägung
Keine eigenständige Anlegerkategorie,
Anlegerkategorie Publikums- oder Spezial-Investmentvermögen
aber zumindest eine Abwandlung der
Rückgabemöglichkeit der Anteile offene oder geschlossene Investmentvermögen Anforderungen an semiprofessionelle
Rechtsform Vertrags- oder Gesellschaftsform
Sitz Inland (Deutschland), EU/EWR (ohne Deutsch-
land), Ausland
Abbildung 7
Die Investmentfondsbranche in Deutschland 2017 | 152. Die aufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen der Investmentfondsbranche
Anleger ergibt sich aus einer Produkt- Anforderungen an die Kategorisierung als semiprofessioneller Anleger:
regulierung, der Erwerbsbeschränkung
von Anteilen an geschlossenen Publi- Jeder Anleger, der sich verpflichtet, mindestens 10.000.000 € zu investieren
kums-AIF, die den Grundsatz der Risiko-
mischung nicht einhalten (z. B. Einobjekt- oder
fonds). Privatanleger in diesen AIF müs-
sen mindestens 20.000 Euro investieren Mindestanlage von 200.000 € sowie
und zusätzlich den Eignungstest für • schriftliche Bestätigung des Anlegers über die Wahrnehmung der Risiken
semiprofessionelle Anleger durchlaufen; • Bewertung der KVG im Hinblick auf Sachverstand, Erfahrungen und
dadurch werden sie zu sog. qualifizier- Kenntnisse des Anlegers
ten Anlegern. • positives Urteil der KVG hinsichtlich der Fähigkeiten des Anlegers, eine Ent-
scheidung über die konkrete Anlage zu treffen und deren Risiken zu verstehen
Rückgabemöglichkeit der Anteile • positives Urteil der KVG, dass die geplante Verpflichtung für den Anleger
Je nach Möglichkeit, Anteile an Invest- angemessen ist
mentvermögen gegen Auszahlung des • schriftliche Bestätigung der Bewertung und positiven Urteile an den Anleger
Gegenwerts an die KVG zurückzugeben,
werden offene und geschlossene Invest- oder
mentvermögen unterschieden. Offene
Investmentvermögen sind OGAW und AIF, Alle Geschäftsführer und Mitarbeiter gemäß § 37 KAGB, für die ein
deren Anleger das Recht haben, ihre An- besonderes Vergütungssystem besteht und die in AIF der KVG einen Teil
teile vor Beginn der Liquidations- oder ihrer Vergütung investieren
Auslaufphase zurückzugeben. Geschlos-
sene AIF sind dementsprechend all die- oder
jenigen, die keine offenen AIF sind.
Jeder Anleger in der Rechtsform
Rechtsformen a) einer Anstalt des öffentlichen Rechts,
Während offene Investmentvermögen b) einer Stiftung des öffentlichen Rechts oder
sowohl in Vertrags- als auch in Gesell- c) einer Gesellschaft, an der der Bund oder ein Land mehrheitlich beteiligt ist,
schaftsform bestehen können, dürfen wenn der Bund oder das Land zum Zeitpunkt der Investition der Anstalt,
geschlossene Investmentvermögen nur der Stiftung oder der Gesellschaft in den betreffenden Spezial-AIF investiert
in Gesellschaftsform, und zwar in der oder investiert ist
Rechtsform der InvKG oder InvAG mit
fixem Kapital, betrieben werden. Die
Schaubilder auf Seite 17 geben einen Abbildung 8
Überblick über die einzelnen Investment-
vermögen nach Rechtsformen. Anlagespektrum einzelner mentuniversum der einzelnen Invest-
Investmentvermögen mentvermögen. Die nachfolgenden Dar-
Sitz Neben den genannten grundlegenden stellungen geben einen Überblick über
Nach dem Sitz eines Investmentvermö- Unterscheidungsmerkmalen regelt das die zulässigen Anlagemöglichkeiten
gens bzw. danach, welchem jeweiligen KAGB sehr detailliert und umfassend je Investmentvermögen.
nationalen Recht die Gesellschaft unter- die Verwaltung einzelner Investment-
liegt, werden inländische, EU- und aus- produkte. Diese produktbezogene Re- Für geschlossene und offene Spezial-
ländische Investmentvermögen unter- gulierung umfasst z. B. gesonderte An- AIF und Hedgefonds enthält das KAGB
schieden. EU-Investmentvermögen um- forderungen an die Bewertung, abwei- keinen umfassenden Katalog zulässiger
fassen dabei auch Vermögen, die in den chende Rückgabemodalitäten bei einzel- Vermögensgegenstände. Vielmehr ent-
EWR-Staaten Island, Liechtenstein und nen Produkten, verschiedene Anlage- halten die Regelungen grundsätzlich
Norwegen ansässig sind. grenzen oder auch das zulässige Invest- einzuhaltende Prinzipien.
16 | Die Investmentfondsbranche in Deutschland 2017Offene Publikums-Investmentvermögen
OGAW Offene Publikums-AIF
Gemischte Sonstige Dach- Immobilien-
Sondervermögen Sondervermögen Hedgefonds Sondervermögen
• Wertpapiere • Wertpapiere • Wertpapiere • Hedgefonds • Grundstücke
• Geldmarktinstrumente • Geldmarkt- • Geldmarktinstrumente • Geldmarktinstrumente • Erbbaurechte
• Bankguthaben instrumente • Bankguthaben • Bankguthaben • Nießbrauchrechte
• Investmentanteile • Bankguthaben • Investmentanteile • Investmentanteile • Beteiligungen an Immo-
• Derivate • Investmentanteile • Derivate • Devisentermin- bilien-Gesellschaften
• Schuldscheindarlehen • Derivate • Schuldscheindarlehen kontrakte • REITs
• Wertpapier-Darlehen • Schuldscheindarlehen • Anteile an OGAW, • Wertpapiere
• Pensionsgeschäfte • Anteile an anderen anderen gemischten • Geldmarktinstrumente
gemischten und und sonstigen Invest- • Bankguthaben
sonstigen Invest- mentvermögen • Investmentanteile
mentvermögen • Edelmetalle • Derivate
• unverbriefte • Schuldscheindarlehen
Darlehensforderungen • Wertpapier-Darlehen
• Pensionsgeschäfte
Abbildung 9
Geschlossene Investmentvermögen (InvKG, InvAG mit fixem Kapital)
Publikums-Investmentvermögen Geschlossene Spezial-AIF
• Sachwerte • Vermögensgegenstände, deren Verkehrswert ermittelbar ist
• Anteile oder Aktien an ÖPP-Projektgesellschaften • Gewährung von Gelddarlehen
• Anteile oder Aktien an Gesellschaften, die nur Sachwerte • Gewährung von Gelddarlehen an Unternehmen, an denen der
erwerben dürfen geschlossene Spezial-AIF bereits beteiligt ist
• Beteiligungen an nicht notierten Unternehmen
• Anteile oder Aktien an geschlossenen Publikums-AIF
• Wertpapiere
• Geldmarktinstrumente
• Bankguthaben
• Derivate zu Absicherungszwecken
• Gewährung von Gelddarlehen an Unternehmen, an denen das
Publikums-Investmentvermögen bereits beteiligt ist
Abbildung 10
Offene Spezial-AIF (Sondervermögen, InvKG, InvAG mit variablem Kapital)
Spezial-AIF Hedgefonds Spezial-AIF
mit festen Anlagebedingungen*
• Grundsatz der Risikomischung • Grundsatz der Risikomischung • Wertpapiere
muss eingehalten sein muss eingehalten sein • Geldmarktinstrumente
• Vermögensgegenstände, deren • Vermögensgegenstände, deren • Bankguthaben
Verkehrswert ermittelbar ist Verkehrswert ermittelbar ist • Immobilien
• Gewährung von Gelddarlehen • Einsatz von Leverage in beträcht- • Beteiligung an Immobilien-
an Unternehmen, an denen lichem Umfang und/oder Leerver- Gesellschaften
der offene Spezial-AIF bereits käufe erforderlich • Anteile oder Aktien an offenen
beteiligt ist Investmentvermögen
• Derivate
• Beteiligungen an ÖPP-Projekt-
gesellschaften
• Edelmetalle
• unverbriefte Darlehensforderungen
• Unternehmensbeteiligungen, deren Verkehrs-
wert ermittelbar ist
• Vergabe von Gelddarlehen an Unternehmen, an
* Anlageuniversum bei Nutzung von Ausnahmeregelungen für diese Art von AIF
denen der offene Spezial-AIF bereits beteiligt ist
Abbildung 11
Die Investmentfondsbranche in Deutschland 2017 | 172. Die aufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen der Investmentfondsbranche
2.4 Geschlossene Investmentfonds bieten semiprofessionellen und professionellen
Besonderheiten Anlegern die Möglichkeit, durch eine Be-
teiligung in (Groß-)Projekte zu investieren
Anlegern offenstehen, aufgelegt werden.
Während geschlossenen Publikums-AIF
geschlossener Fonds und an den Erträgen zu partizipieren. Das ein abschließender Katalog mit zulässigen
Anlagespektrum ist sehr vielfältig und Anlagegegenständen vorgegeben ist, be-
reicht von klassischen Sachwerten wie steht hinsichtlich der Anlagegegenstände
Immobilien, Schiffen oder Flugzeugen für geschlossene Spezial-AIF neben der
bis hin zu Eigenkapitalbeteiligungen an Gewährung von Gelddarlehen lediglich die
Unternehmen (Private Equity). Auch Pro- Vorgabe, dass nur in Vermögensgegen-
jekte im Bereich der regenerativen Ener- stände investiert werden darf, deren Ver-
gien werden durch Kapital aus geschlos- kehrswert ermittelt werden kann.
senen Investmentvermögen finanziert.
Daneben gehören auch bestimmte Arten Unabhängig davon, ob es sich bei dem
von Wertpapieren sowie Darlehen zu den geschlossenen Fonds um einen Publikums-
zulässigen Vermögensgegenständen. oder um einen Spezial-AIF handelt und ob
Eine Übersicht über das derzeit vorherr- dieser sich selbst (intern) verwaltet oder
schende Anlagespektrum am Markt gibt eine KVG mit der Verwaltung beauftragt
Abbildung 3 auf Seite 8. (externe Verwaltung), ist für jeden ge-
schlossenen Fonds eine Verwahrstelle zu
Da es bereits lange vor Einführung des bestellen. Alternativ hierzu kann anstelle
KAGB geschlossene Fonds in Deutschland einer Verwahrstelle auch ein Treuhänder
gab, besteht nunmehr die Besonderheit, bestellt werden, dem jedoch im Ergebnis
dass es neben den unter dem KAGB regu- die gleichen Aufgaben zukommen.
lierten geschlossenen Fonds derzeit noch
eine Vielzahl von sog. Altfonds gibt, die Das KAGB sieht für geschlossene Fonds
aufgrund der im KAGB enthaltenen Über- zwei zulässige Rechtsformen vor: die
gangsvorschriften auch nach dessen Ein- Investmentaktiengesellschaft mit fixem
führung nicht in den Anwendungsbereich Kapital und die geschlossene Investment-
des KAGB fallen. Vor dem Hintergrund, kommanditgesellschaft (InvKG), wobei
dass für diese Altfonds keine neuen Anla- Letztere in Form der GmbH & Co. KG am
gen mehr getätigt und keine Zeichnungen stärksten verbreitet ist. Somit erwirbt
mehr entgegengenommen werden kön- der Anleger bei einer Investition in einen
nen, spielen diese geschlossenen Fonds geschlossenen Fonds stets eine Beteili-
am Investmentmarkt jedoch keine aktive gung an einer Gesellschaft, entweder
Rolle mehr. Nachfolgend werden daher direkt, womit er Mitgesellschafter (Kom-
lediglich die geschlossenen Fonds betrach- manditist) wird, oder indirekt über einen
tet, die vollständig dem KAGB unterliegen. Treuhandkommanditisten (siehe Abbil-
Dies sind alle geschlossenen Fonds, die dung 12 ). Die Anzahl der erwerbbaren
entweder nach der Einführung des KAGB Anteile von geschlossenen Investment-
neu aufgelegt worden sind oder die Vor- vermögen ist begrenzt und orientiert sich
aussetzungen der Übergangsvorschriften an der Höhe des geplanten Eigenkapitals
nicht erfüllen konnten oder wollten. des jeweiligen Fonds.
Wie im Bereich der offenen Fonds können
auch geschlossene Fonds als Publikums-
AIF, die auch Privatanlegern offenstehen,
oder als Spezial-AIF, die ausschließlich
18 | Die Investmentfondsbranche in Deutschland 20172. Die aufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen der Investmentfondsbranche
KVG Der Anlagehorizont bei geschlossenen
Fonds ist üblicherweise langfristig und
hängt von der geplanten Laufzeit des
Fonds ab. Abbildung 13 zeigt den typi-
Komplementär InvKG KVG schen Lebenszyklus eines geschlosse-
nen Fonds.
Dabei ist zu beachten, dass zum Zeitpunkt
der Zeichnung der Anteile durch den An-
leger die konkreten Vermögensgegen-
stände teilweise nicht feststehen. Daher
Treuhand- hat die BaFin zur Verhinderung von reinen
kommanditist Blindpool-Konstruktionen bei geschlosse-
nen Publikums-AIF einen Kriterienkatalog
erlassen.
Anleger (direkt) Vor Beginn der Liquidations- oder Aus-
laufphase hat der Anleger — abgesehen
von wenigen Ausnahmetatbeständen —
keine Möglichkeit, die Anteile zurückzu-
geben. Ein Verkauf von Anteilen vor der
Anleger (mittelbar) Auflösung des Fonds ist in der Regel nur
möglich, wenn der Anleger selbst einen
Abbildung 12 Käufer dafür findet. In Deutschland hat
Konzeption Konzeption Platzierungsphase Betriebsphase Liquidationsphase
(mehrere Wochen) (mehrere Monate) (ca. 1 Jahr) (zwischen 7 und 20 Jahren) (zwischen 1 und 3 Jahren)
Vertriebsgenehmigung Bewirtschaftung der Ver- Verkauf der Vermögens-
Investmentidee (Publikums-AIF) mögensgegenstände gegenstände
Anlegerbeitritt
Gründung der Gesellschaft
Anlagebedingungen, Beauf-
tragung einer KVG, Vertrag
mit der Verwahrstelle, Ein-
tragung ins Handelsregister,
Vertriebsunterlagen
Abbildung 13
Die Investmentfondsbranche in Deutschland 2017 | 192. Die aufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen der Investmentfondsbranche
sich hierfür beispielsweise ein Zweit- 2.5 Die Anforderungen an das Risikomanage-
markt an der Börse Hamburg und der
Fondsbörse Deutschland etabliert.
Mindestanforderungen an ment bei Investmentgesellschaften sind in
den vergangenen Jahren immer komple-
das Risikomanagement xer geworden. Ursache dafür sind die ge-
Des Weiteren ist bei geschlossenen Pub- änderten gesetzlichen Rahmenbedingun-
likums-AIF der Grundsatz der Risikomi- gen: Zum einen hat der europäische
schung einzuhalten. Von diesem Grund- Gesetzgeber in die AIFM-Richtlinie und die
satz kann nur bei Beachtung zusätzlicher damit verbundene Level-2-Verordnung
Vorgaben (u. a. Mindesteinlage von ausdrückliche Vorgaben zum Risiko-
20.000 Euro je Anleger) abgewichen management für KVGs aufgenommen,
werden. Bei Spezial-AIF gelten auch hier zum anderen erfordern auch die infolge
besondere Vorschriften. der gesetzlichen Neuregelungen erweiter-
ten Anlagemöglichkeiten, insbesondere
Hinsichtlich des Einsatzes von Leverage die Vergabe von Darlehen und die Investi-
sieht das KAGB bei geschlossenen Pub- tion in unverbriefte Darlehensforderun-
likums-AIF eine Beschränkung der Kredit- gen, und die damit verbundenen zusätz-
aufnahme bis zur Höhe von 150 Prozent lichen Risiken ein deutlich anspruchsvolle-
des aggregierten eingebrachten Kapitals res und effektiveres Risikomanagement.
und des noch nicht eingeforderten zuge- Die gestiegenen Anforderungen an das
sagten Kapitals des geschlossenen Pub- Risikomanagement bzw. die Risikoma-
likums-AIF vor. Bei geschlossenen Spe- nagementsysteme sind für die KVGs zu-
zial-AIF gelten auch hier abweichende gleich mit einer deutlich höheren Bindung
Regelungen. personeller und finanzieller Ressourcen
verbunden. Zudem sind mit den Anforde-
Ferner hat das KAGB die aus dem offenen rungen an das Risikomanagement der
Fondsbereich bereits bekannten organisa- KVGs auch die Anforderungen an die Qua-
tionsbezogenen Vorgaben u. a. zum lifikation von deren Risikomanagern und
Thema Risikomanagement, Liquiditäts- Geschäftsleitern gestiegen.
management und Bewertung auch auf
die geschlossenen Fonds erstreckt und Rechtliche Rahmenbedingungen
damit die Schutzniveaus für die Anleger Die rechtlichen Rahmenbedingungen
bei offenen und geschlossenen Fonds für das Risikomanagement von KVGs lei-
einander angeglichen. ten sich zum einen aus dem KAGB und
den auf dieser Basis ergangenen Rechts-
verordnungen (insbesondere DerivateV
und KAVerOV) und zum anderen aus den
Vorgaben der BaFin als zuständiger Auf-
sichtsbehörde ab, hier insbesondere
die KAMaRisk.
Die grundlegende Vorschrift zum Risiko-
management von Kapitalverwaltungs-
gesellschaften ist im KAGB niedergelegt.
Hiernach muss jede Kapitalverwaltungs-
gesellschaft über eine dauerhafte Risiko-
controllingfunktion, die von den operati-
ven Bereichen hierarchisch und funktio-
20 | Die Investmentfondsbranche in Deutschland 20172. Die aufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen der Investmentfondsbranche
nell unabhängig ist (Funktionstrennung), Die aufsichtsbehördlichen Anforderungen
sowie über angemessene Risikomanage- an das Risikomanagement sind dem am
mentsysteme verfügen. Für Details ver- 10.01.2017 von der BaFin als Rundschrei-
weist das KAGB auf die Level-2-Verord- ben 01/2017 (WA) veröffentlichen KAMa-
nung zur AIFM-Richtlinie. AIF-KVGs, die Risk und den von der BaFin hierzu erlas-
für Rechnung von AIF Gelddarlehen ge- senen Erläuterungen zu entnehmen. Die
währen oder in unverbriefte Darlehens- KAMaRisk dienen insbesondere der Kon-
forderungen investieren, müssen zusätz- kretisierung der Risikomanagementvor-
lich über eine diesen Geschäften und de- gaben des KAGB und der Aktualisierung
ren Umfang angemessene Aufbau- und der früheren Rundschreiben und Verlaut-
Ablauforganisation verfügen, die insbe- barungen der BaFin.
sondere Prozesse für die Kreditbearbei-
tung, die Kreditbearbeitungskontrolle Die KAMaRisk sind in zwölf Abschnitte
und die Behandlung von Problemkrediten eingeteilt und enthalten Vorgaben zum
sowie Verfahren zur Früherkennung von Risikomanagement sowohl auf der Ebene
Risiken vorsieht. der Kapitalverwaltungsgesellschaft als und die Investition in unverbriefte
auch auf derjenigen der Investmentver- Darlehensforderungen, die Weiterbear-
Eine weitere wesentliche rechtliche mögen. Da die Regelungen der AIFM- beitung von Darlehensgeschäften, die
Grundlage für das Risikomanagement Level-2-Verordnung unmittelbar gelten, Bearbeitungskontrolle von Darlehens-
von Investmentgesellschaften stellt die konkretisiert die KAMaRisk Teile dieser geschäften, die Intensivbetreuung und
DerivateV dar. Deren Gegenstand sind Regelungen und ist daher erst in zweiter die Behandlung von Problemdarlehen,
Regelungen zum Einsatz von Derivaten in Linie zur Bestimmung der Mindestanfor- Sanierung oder Abwicklung sowie zur
OGAW, von Wertpapier-Darlehen und derungen an das Risikomanagement Früherkennung von Risiken
Pensionsgeschäften für OGAW, für das von KVGs heranzuziehen.
Risikomanagement und zur Berechnung • Einrichten von Verfahren zur Früher-
des Marktrisikopotenzials dieser Derivate Darüber hinaus enthält das Rundschrei- kennung von Risiken mit dem Ziel,
und Geschäfte sowie zur Anrechnung die- ben besondere Mindestanforderungen an Darlehensnehmer, bei deren Engage-
ser Derivate und Geschäfte auf die Anla- das Risikomanagement von AIF-KVGs, die ment sich erhöhte Risiken abzeichnen,
gegrenzen. Die DerivateV ist nur auf für Rechnung des AIF Gelddarlehen ge- frühzeitig mittels Risikoindikatoren
offene inländische Publikumsinvestment- währen oder in unverbriefte Darlehens- zu identifizieren
vermögen und auf offene inländische forderungen investieren. Hierzu gehören
Spezial-AIF mit festen Anlagebedingun- im Wesentlichen die folgenden: Für alle Prozesse sind Ausnahmen von
gen anzuwenden, es sei denn, die Anlage- den Anforderungen für nicht risikorele-
bedingungen dieser Investmentvermögen • Anforderungen an Funktionstrennung vante Darlehensgeschäfte und für Dar-
schließen eine Investition in Derivate, und Votierung: Je nach Art, Umfang, lehensgeschäfte, die durch Dritte initiiert
Wertpapier-Darlehen und Pensions- Komplexität und Risikogehalt des werden und bei denen der Dritte die Vor-
geschäfte aus. Darlehensgeschäfts sind für Anlage- gaben zu Funktionstrennung und Votie-
entscheidungen bezüglich der Vergabe rung erfüllt, möglich.
Auch die am 16. Juli 2013 bekannt von Darlehen sowie der Investition in
gemachte KAVerOV, welche die Verhal- unverbriefte Darlehen zwei zustim- Insgesamt liegt den KAMaRisk ein prinzi-
tens- und Organisationspflichten von mende Voten von Fondsmanagement pienorientierter, risikoadäquater Ansatz
Kapitalverwaltungsgesellschaften für und Marktfolge erforderlich. Das Votum zugrunde. Die adäquate Umsetzung der
die Verwaltung von Investmentvermögen der Marktfolge basiert auf einer mate- Vorgaben und die angemessene Ausge-
regelt, enthält Vorgaben zur konkreten riellen Plausibilitätsprüfung. staltung des Risikomanagements obliegen
Ausgestaltung des Risikomanagements der Geschäftsleitung der Kapitalverwal-
von KVGs. • Anforderungen an die Einrichtung von tungsgesellschaft im Rahmen ihrer
Prozessen für die Darlehensgewährung Gesamtverantwortung.
Die Investmentfondsbranche in Deutschland 2017 | 212. Die aufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen der Investmentfondsbranche
2.6 Rechnungslegung der externen Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und
Rechnungslegung und Kapitalverwaltungsgesellschaft
Der europäische Gesetzgeber hat es den
-Bewertungsverordnung (KARBV) kon-
kretisiert werden. Soweit sich für Invest-
Prüfungspflichten nationalen Mitgliedstaaten überlassen, mentvermögen, die als offene oder
Rechnungslegungsstandards für KVGs geschlossene Investmentkommanditge-
zu erlassen. Weder die OGAW- noch die sellschaft oder als Investmentaktienge-
AIFM-Richtlinie enthalten explizite Vor- sellschaft mit veränderlichem oder mit
schriften zur Vereinheitlichung der Rech- fixem Kapital firmieren, aus den Vor-
nungslegung und Prüfung von KVGs. schriften des KAGB und der KARBV
nichts anderes ergibt, sind die Bestim-
Dementsprechend haben KVGs die Vor- mungen des HGB anzuwenden.
schriften des Dritten Buches des Handels-
gesetzbuches anzuwenden. Um die Be- Kapitalverwaltungsgesellschaften sind
sonderheiten der Geschäftstätigkeit in dazu verpflichtet, für jedes Investment-
der Rechnungslegung zu berücksichtigen, vermögen unabhängig von seiner Rechts-
hat der deutsche Gesetzgeber im KAGB form zum Ende eines Geschäftsjahres
die Anwendung der ergänzenden Rech- einen Jahresbericht zu erstellen. Dieser
nungslegungsvorschriften für Kredit- und muss Aufschluss über die Tätigkeit der
Finanzdienstleistungsinstitute kodifiziert. Kapitalverwaltungsgesellschaft im Zu-
Das hat beispielsweise zur Folge, dass der sammenhang mit der Verwaltung des In-
Jahresabschluss nach den Formblättern vestmentvermögens im abgelaufenen Ge-
für Kredit- und Finanzdienstleistungs- schäftsjahr geben.
institute innerhalb von drei Monaten nach
Geschäftsjahresende aufzustellen und Der Jahresbericht ist den Anlegern zur
bei der BaFin einzureichen ist. Verfügung zu stellen und soll es ihnen er-
möglichen, sich ein Urteil über die Tätig-
Rechnungslegung keit der KVG im abgelaufenen Geschäfts-
von Investmentvermögen jahr und die Ergebnisse des Investment-
Während die Rechnungslegung der Kapi- vermögens zu bilden.
talverwaltungsgesellschaft im Wesent-
lichen den Vorschriften des HGB unter- Der Jahresbericht hat im Wesentlichen
liegt, gelten für Investmentvermögen folgende Bestandteile:
die Vorschriften des KAGB, die durch die
1. Tätigkeitsbericht: eigenständiger
Berichtsteil, der die Tätigkeit der KVG
einschließlich der Unternehmen, die
von ihr mit der Portfolioverwaltung
betraut sind, darstellt
2. Vermögensübersicht, gegliedert
nach geeigneten Kriterien unter Be-
rücksichtigung der Anlagepolitik
3. Vermögensaufstellung unter
Angabe der einzelnen Vermögens-
gegenstände
22 | Die Investmentfondsbranche in Deutschland 20172. Die aufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen der Investmentfondsbranche
4. Ertrags- und Aufwandsrechnung der letzten drei Geschäftsjahre und auf vermögen innerhalb der gesetzlich
die Angaben zur Gesamtkostenquote und definierten Fristen im elektronischen
5. Übersicht über die Verwendung der zu ggf. vorhandenen Rücknahmeabschlä- Bundesanzeiger zu veröffentlichen und
Erträge des Investmentvermögens gen verzichtet werden kann. bei der BaFin einzureichen. Sie hat zudem
(sog. Verwendungsrechnung) dafür Sorge zu tragen, dass die entspre-
Für Publikumssondervermögen im All- chenden Berichte an den im Verkaufs-
6. Übersicht über die Entwicklung gemeinen und für Publikumsinvestment- prospekt genannten Stellen für das Pub-
des Investmentvermögens (sog. Ent- aktiengesellschaften als Inlandsemitten- likum frei erhältlich sind. Mit Einführung
wicklungsrechnung) ten im Sinne des Wertpapierhandels- des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes
gesetzes im Besonderen ist jeweils ein (BilRUG) 2016 müssen nun auch ge-
7. Aufstellung der während des Be- Halbjahresbericht zu erstellen. Dieser schlossene Investmentgesellschaften
richtszeitraums abgeschlossenen Ge- muss neben einer Vermögensaufstellung ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen.
schäfte, die nicht mehr Gegenstand und den unterjährig getätigten, zum Be- Spezial-Sondervermögen haben den
der Vermögensaufstellung sind richtsstichtag nicht mehr im Bestand des Jahresbericht nur auf Anfrage bei der
jeweiligen Investmentvermögens be- die BaFin einzureichen.
8. Anhang mit Angaben beispielsweise findlichen Vermögensgegenständen auch
zu Bewertungsverfahren, zum Ver- die Anzahl und den Wert der umlaufenden IFRS
gütungssystem und zum Risiko- Anteile enthalten. Die Bedeutung internationaler Rech-
management sowie Detailinformatio- nungslegungsvorschriften hat in den letz-
nen zu derivativen Geschäften Wenn ein Sondervermögen oder eine ten Jahren aufgrund der fortschreitenden
Publikumsinvestmentaktiengesellschaft Globalisierung der Kapitalmärkte weiter
9. Wiedergabe des besonderen Ver- aufgelöst oder übertragen wird, hat die an Bedeutung gewonnen. In verschie-
merks über das Ergebnis der Prüfung verwaltende Kapitalverwaltungsgesell- densten Ländern finden dabei die Inter-
des Jahresberichts des Investment- schaft einen Auflösungs- bzw. Zwischen- national Financial Reporting Standards
vermögens bericht auf den Tag der Auflösung oder (IFRS) als parallele oder als alternative
Übertragung des jeweiligen Investment- Rechnungslegungsnorm zu den lokalen
10. Lagebericht auch von Investment- vermögens zu erstellen. Inhaltlich haben Bilanzierungsvorschriften Anwendung.
kommanditgesellschaften und Invest- beide Berichtsarten den Anforderungen
mentaktiengesellschaften an einen Jahresbericht zu entsprechen. Von besonderer Bedeutung für die Asset-
erforderlich Management-Branche ist hierbei die
Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat Frage, ob Investmentvermögen im IFRS-
11. weitere Angaben, beispielsweise die Jahres-, Halbjahres- und ggf. Auflö- Abschluss durch die verwaltende KVG
zur Gesamtkostenquote und zu Aus- sungsberichte von Publikumsinvestment- oder durch den Investor zu konsolidieren
gabeaufschlägen und Rücknahme-
abschlägen
Sowohl für AIF als auch für OGAW sind
jeweils weitere Informationen in den
Jahresbericht aufzunehmen, beispiels-
weise Details zu Vergütungen der KVG
an ihre Mitarbeiter und Führungskräfte,
deren Darstellung für AIF und OGAW
unterschiedlich geregelt ist.
Bei Spezial-AIF reduziert sich der Umfang
der erforderlichen Angaben, da beispiels-
weise auf die vergleichende Übersicht
Die Investmentfondsbranche in Deutschland 2017 | 23Sie können auch lesen