Die Investment-fondsbranche in Deutschland - Mai 2017 - EY
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1. Die Fondsbranche in Deutschland − von den Anfängen bis heute....................................................................4 2. Die aufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen der Investmentfondsbranche................................ 10 2.1 Beaufsichtigung auf nationaler und europäischer Ebene............................................................................................................ 10 2.2 Zentrale Akteure sind die Kapitalverwaltungsgesellschaften...................................................................................................13 2.3 Der Begriff „Investmentvermögen“ definiert sich nach europäischen Maßstäben.....................................................15 2.4 Besonderheiten geschlossener Fonds..................................................................................................................................................... 18 2.5 Mindestanforderungen an das Risikomanagement.........................................................................................................................20 2.6 Rechnungslegung und Prüfungspflichten.............................................................................................................................................22 2.7 Anzeige- und Meldepflichten gegenüber den Aufsichtsbehörden und Informationen für Anleger....................................................................................................................................................................27 2.8 Der Vertrieb − das Anbieten von Anteilen eines Investmentvermögens............................................................................30 2.9 Die Verwahrstelle als Kontrollinstanz......................................................................................................................................................33 3. Steuerrechtliche Regelungen vor (bis 31. Dezember 2017) und nach dem geänderten Investmentsteuergesetz (ab 1. Januar 2018)....................................................................36 3.1 R echtsstand nach dem KAGB und dem AIFM-StAnpG bis 31. Dezember 2017: Neudefinition der Begrifflichkeiten...........................................................................................................................................................36 3.1.1 Für Investmentfonds gilt das Transparenzprinzip............................................................................................................38 3.1.2 Die Regeln zur Ertragsermittlung sind komplex................................................................................................................38 3.1.3 Besteuerung auf Anlegerebene: Transparenz schafft Vorteile................................................................................ 41 3.1.4 Kapitalertrag- und Abgeltungsteuer.........................................................................................................................................44 3.1.5 Besteuerung bei der Rückgabe von Fondsanteilen..........................................................................................................45 3.1.6 Investitionsgesellschaften werden steuerlich separat behandelt...........................................................................46 3.2 G rundlegende Reform der Investmentbesteuerung — Überblick über die wesentlichen Änderungen und ausgewählte Problemfelder für die Praxis.....................................................................................................48 3.2.1 Hintergrund der Änderung des bisherigen InvStG...........................................................................................................48 3.2.2 Überblick über die neuen Regelungen des InvStG...........................................................................................................48 3.2.3 Intransparente Besteuerung von Investmentfonds/Besteuerung auf Investmentfondsebene............ 51 3.2.4 Besteuerung auf Anlegerebene...................................................................................................................................................52 3.2.5 Modifiziertes Transparenzprinzip für Spezial-Investmentfonds..............................................................................53 3.2.6 Anwendungs- und Übergangsvorschriften...........................................................................................................................55 4. Ausblick auf eine Branche im Wandel............................................................................................................................................58 Ansprechpartner...........................................................................................................................................................................................................63 Die Investmentfondsbranche in Deutschland 2017 | 3
1. Die Fondsbranche in Deutschland − von den Anfängen bis heute Im internationalen Vergleich ist Deutschlands Investment- Das InvG wurde am 22. Juli 2013 mit Inkrafttreten des Gesetzes fondsbranche jung. Die Allgemeine Deutsche Investment GmbH zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter machte im Jahr 1949 mit der Auflage des ersten deutschen alternativer Investmentfonds (sog. AIFM-Umsetzungsgesetz; Publikumsfonds den Anfang. Ohne Regulierung fand diese Form AIFM-UmsG) aufgehoben. Ziel der Richtlinie 2011/61/EU des der Kapitalanlage jedoch keine ausreichende Akzeptanz. Erst Europäischen Parlaments und des Rates über die Verwalter die Einführung rechtlicher Rahmenbedingungen durch das Ge- alternativer Investmentfonds vom 8. Juni 2011 ist, gemeinsame setz über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) aus dem Jahr Anforderungen für die Zulassung von und die Aufsicht über 1957 verhalf der Idee der gemeinsamen Anlage in Investment- Verwalter alternativer Investmentfonds (AIF) für professionelle fonds zum Durchbruch. Anleger festzulegen, um für den Umgang mit damit zusammen- hängenden Risiken für Anleger und Märkte in der Union ein In den späten 1960er-Jahren wurden Investmentfonds immer kohärentes Vorgehen zu gewährleisten. populärer. 1969 wurde das Auslandsinvestmentgesetz (AuslIn- vestmG) eingeführt. In Luxemburg aufgelegte Fonds deutscher Kern des AIFM-UmsG ist das Kapitalanlagegesetzbuch Provenienz eroberten zunehmend den deutschen Fondsmarkt. (KAGB), das Das Investmentmodernisierungsgesetz vom 1. Januar 2004 • die AIFM-Richtlinie umsetzt, regelte das gesamte Investmentrecht. Das Gesetz zur Änderung des Investmentgesetzes (Investmentänderungsgesetz; InvÄndG) • unter Aufhebung des InvG die Regelungen zur Umsetzung vom 28. Dezember 2007 war ein weiterer Schritt zur Weiterent- der OGAW-Richtlinie integriert und wicklung des Fondsstandorts Deutschland. Dieses Gesetz sollte mit einem modernen Regulierungs- und Aufsichtsrahmen die • die Regelungen aufnimmt, die für die Anwendung der Euro- internationale Wettbewerbsfähigkeit der Fondsbranche steigern, päischen Verordnung über Risikokapitalfonds und der Europäi- ohne den Anlegerschutz zu vernachlässigen. schen Verordnung über Europäische Fonds für soziales Unter- nehmertum erforderlich sind. Mit dem OGAW-IV-Umsetzungsgesetz, das am 1. Juli 2011 in Kraft getreten ist, wurde das Investmentgesetz (InvG) erneut ge- Das KAGB umfasst sowohl die Regulierung der Manager von ändert. Schwerpunkte der Gesetzesnovelle waren die Einführung Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) eines EU-Passes für Verwaltungsgesellschaften, die Gestattung und von AIF als auch die Regulierung der offenen und geschlos- von Master-Feeder-Strukturen, Änderungen der Rahmenbedin- senen Investmentfonds selbst. Es bildet somit ein in sich ge- gungen für Verschmelzungen und die Erhöhung der Anforderun- schlossenes Regelwerk im Investmentbereich, sowohl für sämt- gen im Zusammenhang mit wesentlichen Anlegerinformationen. liche Fonds als auch für deren Manager. Dieses neue Regelwerk 4 | Die Investmentfondsbranche in Deutschland 2017
soll einen Beitrag zur Verwirklichung des europäischen Binnenmarktes im Investmentfondsbereich leisten und gleich- zeitig für den Anlegerschutz einen einheitlich hohen Stan- dard erreichen. Geändert wurde das KAGB am 3. März 2016 durch das sog. Erste Finanzmarktnovellierungsgesetz („Erstes Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäi- scher Rechtsakte“). Durch dieses Gesetz wurden in das KAGB insbesondere einheitliche Anforderungen an Informationen für Kleinanleger bei „verpackten Anlageprodukten“ aufgenom- 1 2017 wurde das KAGB durch das sog. Zweite Finanzmarkt- novellierungsgesetz („Zweites Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte“) geändert. Durch dieses Gesetz wurden in das KAGB hauptsäch- lich die Regelungen zur Verordnung über Wertpapierfinanzie- rungsgeschäfte und die Benchmark-Verordnung aufgenommen. Die vorliegende Broschüre beschreibt das zum 1. April 2017 geltende Recht. men, ein Hinweisgebersystem eingeführt sowie die behördlichen Eingriffsbefugnisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs- aufsicht (BaFin) ausgeweitet. Ebenfalls im März 2016 trat das sog. OGAW-V-Umsetzungs- gesetz in Kraft. Dieses enthält neben den Regelungen der OGAW-V-Richtlinie auch weitere Änderungen wie z. B. Regelun- gen zur Darlehensvergabe durch AIF. Im Rahmen der OGAW-V- Umsetzung wurden die Vorgaben zu den Vergütungssystemen für OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften an diejenigen für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften angeglichen, die Aufgaben und Pflichten der OGAW-Verwahrstelle ergänzt, die Haftung für OGAW-Verwahrstellen verschärft und die Sanktionsbefugnisse der zuständigen Behörden gestärkt. Als wesentliche weitere Änderungen wurden die Rahmenbedingungen für die Darlehens- vergabe und den Darlehenserwerb für Rechnung von AIF aufge- nommen, die Fondsübertragung von einer Kapitalverwaltungs- gesellschaft (KVG) auf eine andere ohne Kündigung ermöglicht und der Katalog der Ordnungswidrigkeiten wie auch der Buß- geldrahmen deutlich ausgeweitet. Die Investmentfondsbranche in Deutschland 2017 | 5
Abbildung 1 Investmentvermögen in Deutschland Die folgende Ansicht zeigt die Entwicklung des in Investmentfonds investierten Vermögens von 2001 bis 2016 für deutsche und ausländische Fonds (überwiegend in Luxemburg aufgelegte Publikumsfonds deutscher Provenienz). Fondsvermögen (in Mio. €)* Publikumsfonds Spezialfonds Vermögen außerhalb von Investmentfonds Gesamt 3.500.000 2.801.064 3.000.000 2.600.810 2.382.529 2.500.000 2.104.786 2.036.737 1.832.545 1.783.587 2.000.000 1.706.214 1.698.593 1.525.405 1.504.318 1.362.083 1.500.000 1.150.900 1.102.100 945.200 887.400 1.000.000 500.000 Jahr 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Publikumsfonds 444.100 407.000 462.200 488.600 585.269 683.413 730.973 575.764 651.711 710,649 651.670 729.601 716.036 788.664 883.008 915.228 Spezialfonds 501.100 480.400 516.400 539.500 618.814 673.392 691.920 640.254 729.003 814,827 845.520 981.691 1.070.320 1.231.252 1.339.328 1.482.431 Vermögen außerhalb 0 0 123.500 122.800 158.000 168.600 275.700 288.300 325.500 307,069 286.397 325.445 318.430 362.613 378.474 403.405 von Investmentfonds Gesamt 945.200 887.400 1.102.100 1.150.900 1.362.083 1.525.405 1.698.593 1.504.318 1.706.214 1.832.545 1.783.587 2.036.737 2.104.786 2.382.529 2.600.810 2.801.064 *) Summe der deutschen Publikumsfonds, Spezialfonds und Vermögen außerhalb von Investmentfonds zum Jahresultimo (inkl. offener Immobilienfonds) Quelle: BVI Bundesverband Investment und Asset Management e. V. 6 | Die Investmentfondsbranche in Deutschland 2017
Abbildung 2 Entwicklung der Investmentfondsbranche in Deutschland Die folgende Ansicht zeigt die Entwicklung der Anzahl deutscher und ausländischer Publikumsfonds (überwiegend in Luxemburg aufgelegte Publikumsfonds deutscher Provenienz, inklusive Dachfonds) von 2001 bis 2016. Anzahl der Sondervermögen* Publikumsfonds Spezialfonds Gesamt 14.000 12.697 12.054 11.872 11.617 11.448 12.000 10.540 10.615 10.308 10.081 9.472 10.000 8.646 7.754 7.709 7.685 7.522 7.425 8.000 6.000 4.000 2.000 Jahr 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Publikumsfonds 2.219 2.429 2.502 2.717 2.836 4.305 5.300 6.130 6.425 6.653 6.739 7.529 7.611 8.023 8.183 8.730 Spezialfonds 5.490 5.325 5.183 4.805 4.589 4.341 4.172 3.951 3.883 3.887 3.876 3.919 4.006 3.849 3.871 3.967 Gesamt 7.709 7.754 7.685 7.522 7.425 8.646 9.472 10.081 10.308 10.540 10.615 11.448 11.617 11.872 12.054 12.697 *) Summe der deutschen Publikumsfonds und Spezialfonds zum Jahresultimo (inkl. offener Immobilienfonds) Quelle: BVI Bundesverband Investment und Asset Management e. V. Die Investmentfondsbranche in Deutschland 2017 | 7
Abbildung 3 Entwicklung je Assetklasse — geschlossene Fonds Die folgende Ansicht zeigt die Assets under Management nach Die folgende Ansicht zeigt die Assets under Management nach Assetklassen bei geschlossenen Fonds für 2014. Assetklassen bei geschlossenen Fonds für 2015. 15,2 18,1 18,6 25,3 5,0 2014 6,9 2015 3,8 7,2 Gesamtes Gesamtes 6,6 Fondsvolumen: Fondsvolumen: 6,2 125 Mrd. € 133,2 Mrd. € 75,5 69,8 Sonstige Fonds (18,6 Mrd. €) Sonstige Fonds (25,3 Mrd. €) Private-Equity-Fonds (5,0 Mrd. €) Private-Equity-Fonds (3,8 Mrd. €) Energiefonds (6,9 Mrd. €) Energiefonds (7,2 Mrd. €) Flugzeugfonds (6,6 Mrd. €) Flugzeugfonds (6,2 Mrd. €) Immobilienfonds (69,8 Mrd. €) Immobilienfonds (75,5 Mrd. €) Schiffsfonds (18,1 Mrd. €) Schiffsfonds (15,2 Mrd. €) Quelle: bsi Bundesverband Sachwerte und Investmentvermögen e. V. Quelle: bsi Bundesverband Sachwerte und Investmentvermögen e. V. 8 | Die Investmentfondsbranche in Deutschland 2017
Abbildung 4 Investmentvermögen in Deutschland — geschlossene Fonds Die folgende Ansicht zeigt die Entwicklung der Assets under Management von geschlossenen Fonds zwischen 2014 und 2015. in Milliarden € 2014 2015 150 133,2 125,0 100 75,5 69,8 50 25,3 18,6 18,1 15,2 7,2 6,9 6,6 6,2 5,0 3,8 ds ds ds ds ds ds t m n on on on n on sa Fo fo -F ef gf sf Ge en e ff ity gi eu tig ili hi er gz u ob Sc ns Eq En u m So Fl e- Im at iv Pr Quelle: bsi Bundesverband Sachwerte und Investmentvermögen e. V. Die Investmentfondsbranche in Deutschland 2017 | 9
2. Die aufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen der Investmentfondsbranche 2.1 Nationale Aufsicht Geschäftsorganisation sowie die Zu- Beaufsichtigung auf KVGs, Investmentvermögen und Verwahr- stellen unterliegen der Beaufsichtigung verlässigkeit und fachliche Eignung der Geschäftsleitungen von KVGs. nationaler und durch die BaFin. Als rechtsfähige Bundes- europäischer Ebene anstalt des öffentlichen Rechts unterliegt die BaFin der Aufsicht des Bundesfinanz- Die Überwachung des markt- und ge- setzeskonformen Verhaltens der Markt- ministeriums. teilnehmer, z. B. Handeln im Anlegerinter- esse und Wahrung der Marktintegrität, Organisatorisch untergliedert sich die erfolgt im Wege der Marktaufsicht. Beaufsichtigung des Finanzdienstleis- tungsmarktes in die drei Bereiche Banken- Die Produktaufsicht bezieht sich auf die aufsicht, Versicherungs- und Pensions- Beaufsichtigung der Investmentvermö- fondsaufsicht und Wertpapieraufsicht/ gen, z. B. bei der Genehmigung der An- Asset-Management. lagebedingungen oder der Verwahrstelle bei Publikumsinvestmentvermögen sowie Der Bereich Wertpapieraufsicht/Asset- bei der Überprüfung der Vertriebsanzei- Management beaufsichtigt die Invest- gen in- und ausländischer Investment- mentfondsbranche auf der Grundlage des vermögen. KAGB. Daneben sind ausgewählte Bestim- mungen des Kreditwesengesetzes (KWG), Das Instrumentarium der BaFin zur Aus- des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) übung ihrer Aufgaben ist praktisch un- sowie des Geldwäschegesetzes (GwG) begrenzt. Zu den regelmäßigen Instru- zu beachten. menten zählen die gesetzlich vorgeschrie- benen Anzeigen und Meldungen an die Die aufsichtsrechtlichen Aufgaben lassen Aufsicht sowie die Prüfungsberichte der sich in die Solvenz-, die Markt- und die Abschlussprüfer der KVGs und Invest- Produktaufsicht unterteilen. mentvermögen. Der Umfang der Prü- fungsberichte wird durch die Kapital- Im Rahmen der Solvenzaufsicht über- anlage-Prüfungsberichte-Verordnung vor- wacht die BaFin die Einhaltung der Eigen- gegeben. Die BaFin kann den Prüfungs- mittelvorschriften und die angemessene umfang aber auch erweitern oder eigen- 10 | Die Investmentfondsbranche in Deutschland 2017
ständige Sonderprüfungen beauftragen. Ergänzend kann sie jederzeit Auskünfte von den Marktteilnehmern verlangen oder Anordnungen treffen. Der deutsche Gesetzgeber hat an ver- schiedenen Stellen im KAGB sog. Verord- nungsermächtigungen, die das Bundes- finanzministerium zum Erlass von Ver- ordnungen ermächtigen, kodifiziert. Die Verordnungen werden federführend mentvermögen und EU-Investment- setzbuch (EAKAV) 2 vermögen nach dem Kapitalanlagege- Ergänzt werden die Verordnungen durch zahlreiche Schreiben und Merkblätter, in denen die BaFin im Wege der Rechtsaus- legung Konkretisierungen und Interpreta- tionen der aufsichtsrechtlichen Anforde- rungen vornimmt. Anlagen in Wertpapieren (OGAW-RL) und die EU-Richtlinie zur Regulierung der Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-RL) sowie die jeweils dazu erlasse- nen EU-Durchführungsverordnungen und von der ESMA veröffentlichte technische Standards und Leitlinien. Mit Verweisen auf andere EU-Richtlinien und Verordnungen, z. B. bei der Definition der Eigenmittel auf die EU-Verordnung von der BaFin ausgearbeitet. Hierzu Einbindung der nationalen Aufsicht über Aufsichtsanforderungen an Kredit- zählen u. a.: auf europäischer Ebene institute und Wertpapierfirmen (CRR), Als Mitglied des Boards der European werden Bestandteile der Bankenregulie- • die Kapitalanlage-Rechnungslegungs- Securities and Markets Authority (ESMA) rung in die Beaufsichtigung der Invest- und -Bewertungsverordnung (KARBV) partizipiert die BaFin auch an den Ausar- mentfondsbranche übernommen. beitungen der ESMA, so z. B. auch an der • die Kapitalanlage-Prüfungsberichte- sog. Level-2-Verordnung zur AIFM-Richt- Die parallele Regulierung von OGAW Verordnung (KAPrüfbV) linie. Aufgrund der immer weiter zuneh- und AIF in unterschiedlichen europäi- menden Bedeutung der Beaufsichtigung schen Rechtsgrundlagen führt auch im • die Kapitalanlage-Verhaltens- und der Investmentfondsbranche durch euro- KAGB zu unterschiedlichen Regelungen. -Organisationsverordnung (KAVerOV) päische Aufsichtsinstitutionen werden die Als Beispiel seien hier die unterschied- Einbindung und die Einbringung der Auf- lichen Anforderungen an OGAW- und AIF- • die Mindestanforderungen an das gaben der BaFin in die europäischen Auf- KVGs bzw. OGAW- und AIF-Verwahr- Risikomanagement von Kapitalverwal- sichtsmechanismen immer wichtiger und stellen genannt. tungsgesellschaften (KAMaRisk) voraussichtlich weiter zunehmen. • die Derivateverordnung (DerivateV) Grundlage für die Beaufsichtigung der Investmentfondsbranche auf europäischer • die Verordnung zum elektronischen An- Ebene sind die EU-Richtlinie zur Regulie- zeigeverfahren für inländische Invest- rung der Organismen für gemeinsame Die Investmentfondsbranche in Deutschland 2017 | 11
Exkurs Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Recht Die Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Recht erfolgt im Wege des sog. Lamfalussy-Verfahrens: Level 1 EU-Parlament und EU-Rat verabschieden den Richtlinienvorschlag der EU-Kommission. Level 2 Die EU-Kommission verabschiedet die Durchführungsverordnungen mit unmittel- barer nationaler Rechtswirkung. Level 3 Die EU-Aufsichtsbehörde ESMA arbeitet Leit- linien und Empfehlungen zur Auslegung der Durch- führungsverordnungen aus. Level 4 Die EU-Kommission überwacht die einheitliche Umsetzung der Maßnahmen. Abbildung 5 12 | Die Investmentfondsbranche in Deutschland 2017
2. Die aufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen der Investmentfondsbranche 2.2 Rechtsform und zulässige Tätigkeiten • Verwaltung und Anlageberatung Zentrale Akteure sind KVGs sind Unternehmen, deren Geschäfts- tätigkeit darin besteht, Investmentvermö- von Finanzportfolios die Kapitalverwaltungs- gen zu verwalten (kollektive Vermögens- • Verwaltung und Anlageberatung gesellschaften verwaltung). Eine Verwaltung von Invest- mentvermögen liegt dann vor, wenn min- von Nicht-Finanzportfolios destens die Portfolioverwaltung oder das • Verwahrung und Verwaltung von An- Risikomanagement für mindestens ein teilen an Investmentvermögen Investmentvermögen erbracht wird. • Anlagevermittlung Die KVG kann sowohl als externe als auch als interne KVG ausgestaltet sein. • Vertrieb von Anteilen fremder Eine interne KVG liegt vor, wenn aufgrund Investmentvermögen der Rechtsform des Investmentvermö- gens eine interne Verwaltung zulässig ist • Abschluss von Altersvorsorgeverträgen und die gesetzlichen Vertreter des Invest- mentvermögens keine externe KVG mit • Abgabe einer Mindestzahlungszusage der Verwaltung des Investmentvermö- gegenüber Anlegern gens beauftragen. • sonstige Tätigkeiten, die mit der Ver- Die externe KVG darf nur in der Rechts- waltung der genannten Dienstleis- form der Aktiengesellschaft (AG), der tungen und Nebendienstleistungen un- Gesellschaft mit beschränkter Haftung mittelbar verbunden sind (GmbH) oder als Kommanditgesellschaft, bei der ausschließlich eine Gesellschaft Die Erlaubniserteilung ist mit der Einhal- mit beschränkter Haftung persönlich tung von Kapitalanforderungen sowie all- haftender Gesellschafter ist (GmbH & Co. gemeiner Verhaltens- und Organisations- KG), betrieben werden. KVGs in der Rechts- pflichten verbunden. form einer AG oder GmbH müssen einen Aufsichtsrat und solche in der Rechtsform Eigenmittel einer GmbH & Co. KG einen Beirat bilden. Die Kapitalanforderungen unterscheiden sich je nach Art der verwalteten Vermö- Sowohl die interne als auch die externe gen (OGAW- oder AIF-KVGs) und danach, KVG benötigen für das Betreiben der ob es sich um eine interne oder eine kollektiven Vermögensverwaltung eine externe KVG handelt. Das nachfolgende Erlaubnis durch die BaFin. Kleinere KVGs, Schaubild gibt einen Überblick über die die bestimmte Schwellenwerte bzgl. des Kapitalanforderungen. verwalteten Fondsvolumens einhalten, benötigen lediglich eine Registrierung. Neben der kollektiven Vermögens- verwaltung dürfen externe KVGs weitere Dienst- und Nebendienstleistungen er- bringen, sofern eine Erlaubnis der BaFin dafür vorliegt: Die Investmentfondsbranche in Deutschland 2017 | 13
2. Die aufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen der Investmentfondsbranche Externe KVG Interne KVG OGAW-KVG AIF-KVG OGAW-KVG AIF-KVG Anfangskapital (EK I) 125.000 € 125.000 € 300.000 € 300.000 € Zusätzliche Eigenmittel 0,02 % des verwalteten Investmentvermögens, wobei 250 Mio. € des (EK II) (in Abhängigkeit vom verwalteten Volumen) Investmentvermögens unberücksichtigt bleiben Für EK I und II besteht eine Obergrenze von 10 Mio. € Mindesteigenmittel 25 % der im vorausgegangenen Jahr angefallenen fixen Gemeinkosten, (in Abhängigkeit von der Höhe der (EK III) Verwaltungsaufwendungen) berechnet gemäß Art. 1 Delegierte Verordnung (EU) 2015/488 Zusätzliche Eigenmittel 0,01 % der verwalteten 0,01 % der verwalteten (EK IV) Nicht anwendbar Nicht anwendbar (für Berufshaftungsrisiken) Vermögenswerte Vermögenswerte Abbildung 6 Für KVGs, die gegenüber Anlegern Besondere Anforderungen an die Organi- Interessenkonfliktmanagement sowie das Mindestzahlungszusagen abgegeben sation einer KVG bestehen im Hinblick auf Risiko- und Liquiditätsmanagement ent- haben, bestehen weitere Anforderungen, hält, hat die BaFin in der KAVerOV klarge- die risikobewerteten Mindestzahlungs- • das Interessenkonfliktmanagement, stellt, dass die Regelungen der EU-Durch- zusagen mit zusätzlichen Eigenmitteln führungsverordnung zur AIFM-Richtlinie zu unterlegen. • das Risiko- und Liquiditäts- auch auf OGAW und Publikums-AIF anzu- management, wenden sind. Die kostenabhängigen Eigenmittel einer KVG berechnen sich nach der sog. Sub- • die Auslagerungsorganisation, Im Ergebnis führt dies zur weitgehenden traktionsmethode, nach der die fixen Angleichung der Regelwerke, unabhängig Gemeinkosten des Vorjahres durch Abzug • die Meldepflichten für die Invest- davon, ob ausschließlich OGAW, AIF oder bestimmter Posten von den Gesamtauf- mentvermögen und beide Arten verwaltet werden. wendungen berechnet werden. • die Vergütungssysteme. Allgemeine Verhaltensregeln und Organisationspflichten Die vorgenannten Anforderungen sind Verpflichtende Verhaltensregeln sind insgesamt auf europäischer Ebene regu- insbesondere liert. Dementsprechend verweist das deutsche KAGB zu Konkretisierungen und • das ausschließliche Handeln im Auslegungen vielfach auf die entspre- Anlegerinteresse, chenden EU-Durchführungsverordnungen zur OGAW- bzw. AIFM-Richtlinie. • die Gleichbehandlung der Anleger und Investmentvermögen sowie Da die AIFM-Richtlinie weiter reichende Regulierungen für allgemeine Verhaltens- • die Wahrung der Marktintegrität. regeln und Organisationspflichten, das 14 | Die Investmentfondsbranche in Deutschland 2017
2. Die aufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen der Investmentfondsbranche 2.3 Der Begriff „Investmentvermögen“ ist Anlegerkategorien Der Begriff „Invest- im KAGB auf der Grundlage der AIFM- Richtlinie definiert als „jeder Organismus Die Anlegerkategorisierung ist wichtig, weil Privatanleger keine Anteile an Spe- mentvermögen“ definiert für gemeinsame Anlagen, der von einer zial-AIF erwerben dürfen. Dieses Erwerbs- sich nach europäischen Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlage- verbot trägt dem Umstand Rechnung, dass das Regulierungsniveau und damit Maßstäben strategie zum Nutzen der Anleger zu in- einhergehend das Schutzniveau bei Spe- vestieren, und der kein operatives Unter- zial-AIF niedriger ist als bei Publikums- nehmen außerhalb des Finanzsektors ist“. investmentvermögen. Das KAGB unter- Dieser materielle Fondsbegriff ist derart scheidet insgesamt drei Anlegerkatego- weit gefasst, dass er nahezu alle in Deutsch- rien. Die Kategorien „Professioneller land verwalteten Anlagevehikel umfasst. Anleger“ und „Privatanleger“ basieren auf der EU-Richtlinie über Märkte für Der Begriff „Organismus“ entstammt Finanzinstrumente (MiFID). Ergänzend zu der EU-Regulierung und ist absichtlich so diesen beiden auf EU-Recht basierenden allgemein formuliert, um den individuellen Kategorien hat der deutsche Gesetzgeber nationalen Rechtsgestaltungsmöglich- den semiprofessionellen Anleger einge- keiten Rechnung zu tragen und gleich- führt, um den bisher auch in Spezialfonds zeitig keine Einschränkung auf bestimmte investierenden institutionellen Kunden, Rechtsformen vorzunehmen. die nicht die Anforderungen an den pro- fessionellen Anleger erfüllen, weiterhin Trifft die Definition eines Investmentver- die Möglichkeit zu geben, in Spezialinvest- mögens auf ein Anlagevehikel zu, so kann mentvermögen zu investieren. es sich qua Definition nur noch um einen OGAW oder um einen AIF handeln. Insoweit werden die semiprofessionellen Anleger aufgrund ihres Mindestanlage- Inländische Investmentvermögen volumens und ihres Fachwissens den lassen sich nach den folgenden Merk- professionellen Anlegern gleichgestellt. malen kategorisieren: Die Einhaltung dieser Anforderungen ist seitens der KVG (oder ggf. deren Beauf- tragter) fondsbezogen zu dokumentieren. Merkmal Ausprägung Keine eigenständige Anlegerkategorie, Anlegerkategorie Publikums- oder Spezial-Investmentvermögen aber zumindest eine Abwandlung der Rückgabemöglichkeit der Anteile offene oder geschlossene Investmentvermögen Anforderungen an semiprofessionelle Rechtsform Vertrags- oder Gesellschaftsform Sitz Inland (Deutschland), EU/EWR (ohne Deutsch- land), Ausland Abbildung 7 Die Investmentfondsbranche in Deutschland 2017 | 15
2. Die aufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen der Investmentfondsbranche Anleger ergibt sich aus einer Produkt- Anforderungen an die Kategorisierung als semiprofessioneller Anleger: regulierung, der Erwerbsbeschränkung von Anteilen an geschlossenen Publi- Jeder Anleger, der sich verpflichtet, mindestens 10.000.000 € zu investieren kums-AIF, die den Grundsatz der Risiko- mischung nicht einhalten (z. B. Einobjekt- oder fonds). Privatanleger in diesen AIF müs- sen mindestens 20.000 Euro investieren Mindestanlage von 200.000 € sowie und zusätzlich den Eignungstest für • schriftliche Bestätigung des Anlegers über die Wahrnehmung der Risiken semiprofessionelle Anleger durchlaufen; • Bewertung der KVG im Hinblick auf Sachverstand, Erfahrungen und dadurch werden sie zu sog. qualifizier- Kenntnisse des Anlegers ten Anlegern. • positives Urteil der KVG hinsichtlich der Fähigkeiten des Anlegers, eine Ent- scheidung über die konkrete Anlage zu treffen und deren Risiken zu verstehen Rückgabemöglichkeit der Anteile • positives Urteil der KVG, dass die geplante Verpflichtung für den Anleger Je nach Möglichkeit, Anteile an Invest- angemessen ist mentvermögen gegen Auszahlung des • schriftliche Bestätigung der Bewertung und positiven Urteile an den Anleger Gegenwerts an die KVG zurückzugeben, werden offene und geschlossene Invest- oder mentvermögen unterschieden. Offene Investmentvermögen sind OGAW und AIF, Alle Geschäftsführer und Mitarbeiter gemäß § 37 KAGB, für die ein deren Anleger das Recht haben, ihre An- besonderes Vergütungssystem besteht und die in AIF der KVG einen Teil teile vor Beginn der Liquidations- oder ihrer Vergütung investieren Auslaufphase zurückzugeben. Geschlos- sene AIF sind dementsprechend all die- oder jenigen, die keine offenen AIF sind. Jeder Anleger in der Rechtsform Rechtsformen a) einer Anstalt des öffentlichen Rechts, Während offene Investmentvermögen b) einer Stiftung des öffentlichen Rechts oder sowohl in Vertrags- als auch in Gesell- c) einer Gesellschaft, an der der Bund oder ein Land mehrheitlich beteiligt ist, schaftsform bestehen können, dürfen wenn der Bund oder das Land zum Zeitpunkt der Investition der Anstalt, geschlossene Investmentvermögen nur der Stiftung oder der Gesellschaft in den betreffenden Spezial-AIF investiert in Gesellschaftsform, und zwar in der oder investiert ist Rechtsform der InvKG oder InvAG mit fixem Kapital, betrieben werden. Die Schaubilder auf Seite 17 geben einen Abbildung 8 Überblick über die einzelnen Investment- vermögen nach Rechtsformen. Anlagespektrum einzelner mentuniversum der einzelnen Invest- Investmentvermögen mentvermögen. Die nachfolgenden Dar- Sitz Neben den genannten grundlegenden stellungen geben einen Überblick über Nach dem Sitz eines Investmentvermö- Unterscheidungsmerkmalen regelt das die zulässigen Anlagemöglichkeiten gens bzw. danach, welchem jeweiligen KAGB sehr detailliert und umfassend je Investmentvermögen. nationalen Recht die Gesellschaft unter- die Verwaltung einzelner Investment- liegt, werden inländische, EU- und aus- produkte. Diese produktbezogene Re- Für geschlossene und offene Spezial- ländische Investmentvermögen unter- gulierung umfasst z. B. gesonderte An- AIF und Hedgefonds enthält das KAGB schieden. EU-Investmentvermögen um- forderungen an die Bewertung, abwei- keinen umfassenden Katalog zulässiger fassen dabei auch Vermögen, die in den chende Rückgabemodalitäten bei einzel- Vermögensgegenstände. Vielmehr ent- EWR-Staaten Island, Liechtenstein und nen Produkten, verschiedene Anlage- halten die Regelungen grundsätzlich Norwegen ansässig sind. grenzen oder auch das zulässige Invest- einzuhaltende Prinzipien. 16 | Die Investmentfondsbranche in Deutschland 2017
Offene Publikums-Investmentvermögen OGAW Offene Publikums-AIF Gemischte Sonstige Dach- Immobilien- Sondervermögen Sondervermögen Hedgefonds Sondervermögen • Wertpapiere • Wertpapiere • Wertpapiere • Hedgefonds • Grundstücke • Geldmarktinstrumente • Geldmarkt- • Geldmarktinstrumente • Geldmarktinstrumente • Erbbaurechte • Bankguthaben instrumente • Bankguthaben • Bankguthaben • Nießbrauchrechte • Investmentanteile • Bankguthaben • Investmentanteile • Investmentanteile • Beteiligungen an Immo- • Derivate • Investmentanteile • Derivate • Devisentermin- bilien-Gesellschaften • Schuldscheindarlehen • Derivate • Schuldscheindarlehen kontrakte • REITs • Wertpapier-Darlehen • Schuldscheindarlehen • Anteile an OGAW, • Wertpapiere • Pensionsgeschäfte • Anteile an anderen anderen gemischten • Geldmarktinstrumente gemischten und und sonstigen Invest- • Bankguthaben sonstigen Invest- mentvermögen • Investmentanteile mentvermögen • Edelmetalle • Derivate • unverbriefte • Schuldscheindarlehen Darlehensforderungen • Wertpapier-Darlehen • Pensionsgeschäfte Abbildung 9 Geschlossene Investmentvermögen (InvKG, InvAG mit fixem Kapital) Publikums-Investmentvermögen Geschlossene Spezial-AIF • Sachwerte • Vermögensgegenstände, deren Verkehrswert ermittelbar ist • Anteile oder Aktien an ÖPP-Projektgesellschaften • Gewährung von Gelddarlehen • Anteile oder Aktien an Gesellschaften, die nur Sachwerte • Gewährung von Gelddarlehen an Unternehmen, an denen der erwerben dürfen geschlossene Spezial-AIF bereits beteiligt ist • Beteiligungen an nicht notierten Unternehmen • Anteile oder Aktien an geschlossenen Publikums-AIF • Wertpapiere • Geldmarktinstrumente • Bankguthaben • Derivate zu Absicherungszwecken • Gewährung von Gelddarlehen an Unternehmen, an denen das Publikums-Investmentvermögen bereits beteiligt ist Abbildung 10 Offene Spezial-AIF (Sondervermögen, InvKG, InvAG mit variablem Kapital) Spezial-AIF Hedgefonds Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen* • Grundsatz der Risikomischung • Grundsatz der Risikomischung • Wertpapiere muss eingehalten sein muss eingehalten sein • Geldmarktinstrumente • Vermögensgegenstände, deren • Vermögensgegenstände, deren • Bankguthaben Verkehrswert ermittelbar ist Verkehrswert ermittelbar ist • Immobilien • Gewährung von Gelddarlehen • Einsatz von Leverage in beträcht- • Beteiligung an Immobilien- an Unternehmen, an denen lichem Umfang und/oder Leerver- Gesellschaften der offene Spezial-AIF bereits käufe erforderlich • Anteile oder Aktien an offenen beteiligt ist Investmentvermögen • Derivate • Beteiligungen an ÖPP-Projekt- gesellschaften • Edelmetalle • unverbriefte Darlehensforderungen • Unternehmensbeteiligungen, deren Verkehrs- wert ermittelbar ist • Vergabe von Gelddarlehen an Unternehmen, an * Anlageuniversum bei Nutzung von Ausnahmeregelungen für diese Art von AIF denen der offene Spezial-AIF bereits beteiligt ist Abbildung 11 Die Investmentfondsbranche in Deutschland 2017 | 17
2. Die aufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen der Investmentfondsbranche 2.4 Geschlossene Investmentfonds bieten semiprofessionellen und professionellen Besonderheiten Anlegern die Möglichkeit, durch eine Be- teiligung in (Groß-)Projekte zu investieren Anlegern offenstehen, aufgelegt werden. Während geschlossenen Publikums-AIF geschlossener Fonds und an den Erträgen zu partizipieren. Das ein abschließender Katalog mit zulässigen Anlagespektrum ist sehr vielfältig und Anlagegegenständen vorgegeben ist, be- reicht von klassischen Sachwerten wie steht hinsichtlich der Anlagegegenstände Immobilien, Schiffen oder Flugzeugen für geschlossene Spezial-AIF neben der bis hin zu Eigenkapitalbeteiligungen an Gewährung von Gelddarlehen lediglich die Unternehmen (Private Equity). Auch Pro- Vorgabe, dass nur in Vermögensgegen- jekte im Bereich der regenerativen Ener- stände investiert werden darf, deren Ver- gien werden durch Kapital aus geschlos- kehrswert ermittelt werden kann. senen Investmentvermögen finanziert. Daneben gehören auch bestimmte Arten Unabhängig davon, ob es sich bei dem von Wertpapieren sowie Darlehen zu den geschlossenen Fonds um einen Publikums- zulässigen Vermögensgegenständen. oder um einen Spezial-AIF handelt und ob Eine Übersicht über das derzeit vorherr- dieser sich selbst (intern) verwaltet oder schende Anlagespektrum am Markt gibt eine KVG mit der Verwaltung beauftragt Abbildung 3 auf Seite 8. (externe Verwaltung), ist für jeden ge- schlossenen Fonds eine Verwahrstelle zu Da es bereits lange vor Einführung des bestellen. Alternativ hierzu kann anstelle KAGB geschlossene Fonds in Deutschland einer Verwahrstelle auch ein Treuhänder gab, besteht nunmehr die Besonderheit, bestellt werden, dem jedoch im Ergebnis dass es neben den unter dem KAGB regu- die gleichen Aufgaben zukommen. lierten geschlossenen Fonds derzeit noch eine Vielzahl von sog. Altfonds gibt, die Das KAGB sieht für geschlossene Fonds aufgrund der im KAGB enthaltenen Über- zwei zulässige Rechtsformen vor: die gangsvorschriften auch nach dessen Ein- Investmentaktiengesellschaft mit fixem führung nicht in den Anwendungsbereich Kapital und die geschlossene Investment- des KAGB fallen. Vor dem Hintergrund, kommanditgesellschaft (InvKG), wobei dass für diese Altfonds keine neuen Anla- Letztere in Form der GmbH & Co. KG am gen mehr getätigt und keine Zeichnungen stärksten verbreitet ist. Somit erwirbt mehr entgegengenommen werden kön- der Anleger bei einer Investition in einen nen, spielen diese geschlossenen Fonds geschlossenen Fonds stets eine Beteili- am Investmentmarkt jedoch keine aktive gung an einer Gesellschaft, entweder Rolle mehr. Nachfolgend werden daher direkt, womit er Mitgesellschafter (Kom- lediglich die geschlossenen Fonds betrach- manditist) wird, oder indirekt über einen tet, die vollständig dem KAGB unterliegen. Treuhandkommanditisten (siehe Abbil- Dies sind alle geschlossenen Fonds, die dung 12 ). Die Anzahl der erwerbbaren entweder nach der Einführung des KAGB Anteile von geschlossenen Investment- neu aufgelegt worden sind oder die Vor- vermögen ist begrenzt und orientiert sich aussetzungen der Übergangsvorschriften an der Höhe des geplanten Eigenkapitals nicht erfüllen konnten oder wollten. des jeweiligen Fonds. Wie im Bereich der offenen Fonds können auch geschlossene Fonds als Publikums- AIF, die auch Privatanlegern offenstehen, oder als Spezial-AIF, die ausschließlich 18 | Die Investmentfondsbranche in Deutschland 2017
2. Die aufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen der Investmentfondsbranche KVG Der Anlagehorizont bei geschlossenen Fonds ist üblicherweise langfristig und hängt von der geplanten Laufzeit des Fonds ab. Abbildung 13 zeigt den typi- Komplementär InvKG KVG schen Lebenszyklus eines geschlosse- nen Fonds. Dabei ist zu beachten, dass zum Zeitpunkt der Zeichnung der Anteile durch den An- leger die konkreten Vermögensgegen- stände teilweise nicht feststehen. Daher Treuhand- hat die BaFin zur Verhinderung von reinen kommanditist Blindpool-Konstruktionen bei geschlosse- nen Publikums-AIF einen Kriterienkatalog erlassen. Anleger (direkt) Vor Beginn der Liquidations- oder Aus- laufphase hat der Anleger — abgesehen von wenigen Ausnahmetatbeständen — keine Möglichkeit, die Anteile zurückzu- geben. Ein Verkauf von Anteilen vor der Anleger (mittelbar) Auflösung des Fonds ist in der Regel nur möglich, wenn der Anleger selbst einen Abbildung 12 Käufer dafür findet. In Deutschland hat Konzeption Konzeption Platzierungsphase Betriebsphase Liquidationsphase (mehrere Wochen) (mehrere Monate) (ca. 1 Jahr) (zwischen 7 und 20 Jahren) (zwischen 1 und 3 Jahren) Vertriebsgenehmigung Bewirtschaftung der Ver- Verkauf der Vermögens- Investmentidee (Publikums-AIF) mögensgegenstände gegenstände Anlegerbeitritt Gründung der Gesellschaft Anlagebedingungen, Beauf- tragung einer KVG, Vertrag mit der Verwahrstelle, Ein- tragung ins Handelsregister, Vertriebsunterlagen Abbildung 13 Die Investmentfondsbranche in Deutschland 2017 | 19
2. Die aufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen der Investmentfondsbranche sich hierfür beispielsweise ein Zweit- 2.5 Die Anforderungen an das Risikomanage- markt an der Börse Hamburg und der Fondsbörse Deutschland etabliert. Mindestanforderungen an ment bei Investmentgesellschaften sind in den vergangenen Jahren immer komple- das Risikomanagement xer geworden. Ursache dafür sind die ge- Des Weiteren ist bei geschlossenen Pub- änderten gesetzlichen Rahmenbedingun- likums-AIF der Grundsatz der Risikomi- gen: Zum einen hat der europäische schung einzuhalten. Von diesem Grund- Gesetzgeber in die AIFM-Richtlinie und die satz kann nur bei Beachtung zusätzlicher damit verbundene Level-2-Verordnung Vorgaben (u. a. Mindesteinlage von ausdrückliche Vorgaben zum Risiko- 20.000 Euro je Anleger) abgewichen management für KVGs aufgenommen, werden. Bei Spezial-AIF gelten auch hier zum anderen erfordern auch die infolge besondere Vorschriften. der gesetzlichen Neuregelungen erweiter- ten Anlagemöglichkeiten, insbesondere Hinsichtlich des Einsatzes von Leverage die Vergabe von Darlehen und die Investi- sieht das KAGB bei geschlossenen Pub- tion in unverbriefte Darlehensforderun- likums-AIF eine Beschränkung der Kredit- gen, und die damit verbundenen zusätz- aufnahme bis zur Höhe von 150 Prozent lichen Risiken ein deutlich anspruchsvolle- des aggregierten eingebrachten Kapitals res und effektiveres Risikomanagement. und des noch nicht eingeforderten zuge- Die gestiegenen Anforderungen an das sagten Kapitals des geschlossenen Pub- Risikomanagement bzw. die Risikoma- likums-AIF vor. Bei geschlossenen Spe- nagementsysteme sind für die KVGs zu- zial-AIF gelten auch hier abweichende gleich mit einer deutlich höheren Bindung Regelungen. personeller und finanzieller Ressourcen verbunden. Zudem sind mit den Anforde- Ferner hat das KAGB die aus dem offenen rungen an das Risikomanagement der Fondsbereich bereits bekannten organisa- KVGs auch die Anforderungen an die Qua- tionsbezogenen Vorgaben u. a. zum lifikation von deren Risikomanagern und Thema Risikomanagement, Liquiditäts- Geschäftsleitern gestiegen. management und Bewertung auch auf die geschlossenen Fonds erstreckt und Rechtliche Rahmenbedingungen damit die Schutzniveaus für die Anleger Die rechtlichen Rahmenbedingungen bei offenen und geschlossenen Fonds für das Risikomanagement von KVGs lei- einander angeglichen. ten sich zum einen aus dem KAGB und den auf dieser Basis ergangenen Rechts- verordnungen (insbesondere DerivateV und KAVerOV) und zum anderen aus den Vorgaben der BaFin als zuständiger Auf- sichtsbehörde ab, hier insbesondere die KAMaRisk. Die grundlegende Vorschrift zum Risiko- management von Kapitalverwaltungs- gesellschaften ist im KAGB niedergelegt. Hiernach muss jede Kapitalverwaltungs- gesellschaft über eine dauerhafte Risiko- controllingfunktion, die von den operati- ven Bereichen hierarchisch und funktio- 20 | Die Investmentfondsbranche in Deutschland 2017
2. Die aufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen der Investmentfondsbranche nell unabhängig ist (Funktionstrennung), Die aufsichtsbehördlichen Anforderungen sowie über angemessene Risikomanage- an das Risikomanagement sind dem am mentsysteme verfügen. Für Details ver- 10.01.2017 von der BaFin als Rundschrei- weist das KAGB auf die Level-2-Verord- ben 01/2017 (WA) veröffentlichen KAMa- nung zur AIFM-Richtlinie. AIF-KVGs, die Risk und den von der BaFin hierzu erlas- für Rechnung von AIF Gelddarlehen ge- senen Erläuterungen zu entnehmen. Die währen oder in unverbriefte Darlehens- KAMaRisk dienen insbesondere der Kon- forderungen investieren, müssen zusätz- kretisierung der Risikomanagementvor- lich über eine diesen Geschäften und de- gaben des KAGB und der Aktualisierung ren Umfang angemessene Aufbau- und der früheren Rundschreiben und Verlaut- Ablauforganisation verfügen, die insbe- barungen der BaFin. sondere Prozesse für die Kreditbearbei- tung, die Kreditbearbeitungskontrolle Die KAMaRisk sind in zwölf Abschnitte und die Behandlung von Problemkrediten eingeteilt und enthalten Vorgaben zum sowie Verfahren zur Früherkennung von Risikomanagement sowohl auf der Ebene Risiken vorsieht. der Kapitalverwaltungsgesellschaft als und die Investition in unverbriefte auch auf derjenigen der Investmentver- Darlehensforderungen, die Weiterbear- Eine weitere wesentliche rechtliche mögen. Da die Regelungen der AIFM- beitung von Darlehensgeschäften, die Grundlage für das Risikomanagement Level-2-Verordnung unmittelbar gelten, Bearbeitungskontrolle von Darlehens- von Investmentgesellschaften stellt die konkretisiert die KAMaRisk Teile dieser geschäften, die Intensivbetreuung und DerivateV dar. Deren Gegenstand sind Regelungen und ist daher erst in zweiter die Behandlung von Problemdarlehen, Regelungen zum Einsatz von Derivaten in Linie zur Bestimmung der Mindestanfor- Sanierung oder Abwicklung sowie zur OGAW, von Wertpapier-Darlehen und derungen an das Risikomanagement Früherkennung von Risiken Pensionsgeschäften für OGAW, für das von KVGs heranzuziehen. Risikomanagement und zur Berechnung • Einrichten von Verfahren zur Früher- des Marktrisikopotenzials dieser Derivate Darüber hinaus enthält das Rundschrei- kennung von Risiken mit dem Ziel, und Geschäfte sowie zur Anrechnung die- ben besondere Mindestanforderungen an Darlehensnehmer, bei deren Engage- ser Derivate und Geschäfte auf die Anla- das Risikomanagement von AIF-KVGs, die ment sich erhöhte Risiken abzeichnen, gegrenzen. Die DerivateV ist nur auf für Rechnung des AIF Gelddarlehen ge- frühzeitig mittels Risikoindikatoren offene inländische Publikumsinvestment- währen oder in unverbriefte Darlehens- zu identifizieren vermögen und auf offene inländische forderungen investieren. Hierzu gehören Spezial-AIF mit festen Anlagebedingun- im Wesentlichen die folgenden: Für alle Prozesse sind Ausnahmen von gen anzuwenden, es sei denn, die Anlage- den Anforderungen für nicht risikorele- bedingungen dieser Investmentvermögen • Anforderungen an Funktionstrennung vante Darlehensgeschäfte und für Dar- schließen eine Investition in Derivate, und Votierung: Je nach Art, Umfang, lehensgeschäfte, die durch Dritte initiiert Wertpapier-Darlehen und Pensions- Komplexität und Risikogehalt des werden und bei denen der Dritte die Vor- geschäfte aus. Darlehensgeschäfts sind für Anlage- gaben zu Funktionstrennung und Votie- entscheidungen bezüglich der Vergabe rung erfüllt, möglich. Auch die am 16. Juli 2013 bekannt von Darlehen sowie der Investition in gemachte KAVerOV, welche die Verhal- unverbriefte Darlehen zwei zustim- Insgesamt liegt den KAMaRisk ein prinzi- tens- und Organisationspflichten von mende Voten von Fondsmanagement pienorientierter, risikoadäquater Ansatz Kapitalverwaltungsgesellschaften für und Marktfolge erforderlich. Das Votum zugrunde. Die adäquate Umsetzung der die Verwaltung von Investmentvermögen der Marktfolge basiert auf einer mate- Vorgaben und die angemessene Ausge- regelt, enthält Vorgaben zur konkreten riellen Plausibilitätsprüfung. staltung des Risikomanagements obliegen Ausgestaltung des Risikomanagements der Geschäftsleitung der Kapitalverwal- von KVGs. • Anforderungen an die Einrichtung von tungsgesellschaft im Rahmen ihrer Prozessen für die Darlehensgewährung Gesamtverantwortung. Die Investmentfondsbranche in Deutschland 2017 | 21
2. Die aufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen der Investmentfondsbranche 2.6 Rechnungslegung der externen Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und Rechnungslegung und Kapitalverwaltungsgesellschaft Der europäische Gesetzgeber hat es den -Bewertungsverordnung (KARBV) kon- kretisiert werden. Soweit sich für Invest- Prüfungspflichten nationalen Mitgliedstaaten überlassen, mentvermögen, die als offene oder Rechnungslegungsstandards für KVGs geschlossene Investmentkommanditge- zu erlassen. Weder die OGAW- noch die sellschaft oder als Investmentaktienge- AIFM-Richtlinie enthalten explizite Vor- sellschaft mit veränderlichem oder mit schriften zur Vereinheitlichung der Rech- fixem Kapital firmieren, aus den Vor- nungslegung und Prüfung von KVGs. schriften des KAGB und der KARBV nichts anderes ergibt, sind die Bestim- Dementsprechend haben KVGs die Vor- mungen des HGB anzuwenden. schriften des Dritten Buches des Handels- gesetzbuches anzuwenden. Um die Be- Kapitalverwaltungsgesellschaften sind sonderheiten der Geschäftstätigkeit in dazu verpflichtet, für jedes Investment- der Rechnungslegung zu berücksichtigen, vermögen unabhängig von seiner Rechts- hat der deutsche Gesetzgeber im KAGB form zum Ende eines Geschäftsjahres die Anwendung der ergänzenden Rech- einen Jahresbericht zu erstellen. Dieser nungslegungsvorschriften für Kredit- und muss Aufschluss über die Tätigkeit der Finanzdienstleistungsinstitute kodifiziert. Kapitalverwaltungsgesellschaft im Zu- Das hat beispielsweise zur Folge, dass der sammenhang mit der Verwaltung des In- Jahresabschluss nach den Formblättern vestmentvermögens im abgelaufenen Ge- für Kredit- und Finanzdienstleistungs- schäftsjahr geben. institute innerhalb von drei Monaten nach Geschäftsjahresende aufzustellen und Der Jahresbericht ist den Anlegern zur bei der BaFin einzureichen ist. Verfügung zu stellen und soll es ihnen er- möglichen, sich ein Urteil über die Tätig- Rechnungslegung keit der KVG im abgelaufenen Geschäfts- von Investmentvermögen jahr und die Ergebnisse des Investment- Während die Rechnungslegung der Kapi- vermögens zu bilden. talverwaltungsgesellschaft im Wesent- lichen den Vorschriften des HGB unter- Der Jahresbericht hat im Wesentlichen liegt, gelten für Investmentvermögen folgende Bestandteile: die Vorschriften des KAGB, die durch die 1. Tätigkeitsbericht: eigenständiger Berichtsteil, der die Tätigkeit der KVG einschließlich der Unternehmen, die von ihr mit der Portfolioverwaltung betraut sind, darstellt 2. Vermögensübersicht, gegliedert nach geeigneten Kriterien unter Be- rücksichtigung der Anlagepolitik 3. Vermögensaufstellung unter Angabe der einzelnen Vermögens- gegenstände 22 | Die Investmentfondsbranche in Deutschland 2017
2. Die aufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen der Investmentfondsbranche 4. Ertrags- und Aufwandsrechnung der letzten drei Geschäftsjahre und auf vermögen innerhalb der gesetzlich die Angaben zur Gesamtkostenquote und definierten Fristen im elektronischen 5. Übersicht über die Verwendung der zu ggf. vorhandenen Rücknahmeabschlä- Bundesanzeiger zu veröffentlichen und Erträge des Investmentvermögens gen verzichtet werden kann. bei der BaFin einzureichen. Sie hat zudem (sog. Verwendungsrechnung) dafür Sorge zu tragen, dass die entspre- Für Publikumssondervermögen im All- chenden Berichte an den im Verkaufs- 6. Übersicht über die Entwicklung gemeinen und für Publikumsinvestment- prospekt genannten Stellen für das Pub- des Investmentvermögens (sog. Ent- aktiengesellschaften als Inlandsemitten- likum frei erhältlich sind. Mit Einführung wicklungsrechnung) ten im Sinne des Wertpapierhandels- des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes gesetzes im Besonderen ist jeweils ein (BilRUG) 2016 müssen nun auch ge- 7. Aufstellung der während des Be- Halbjahresbericht zu erstellen. Dieser schlossene Investmentgesellschaften richtszeitraums abgeschlossenen Ge- muss neben einer Vermögensaufstellung ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen. schäfte, die nicht mehr Gegenstand und den unterjährig getätigten, zum Be- Spezial-Sondervermögen haben den der Vermögensaufstellung sind richtsstichtag nicht mehr im Bestand des Jahresbericht nur auf Anfrage bei der jeweiligen Investmentvermögens be- die BaFin einzureichen. 8. Anhang mit Angaben beispielsweise findlichen Vermögensgegenständen auch zu Bewertungsverfahren, zum Ver- die Anzahl und den Wert der umlaufenden IFRS gütungssystem und zum Risiko- Anteile enthalten. Die Bedeutung internationaler Rech- management sowie Detailinformatio- nungslegungsvorschriften hat in den letz- nen zu derivativen Geschäften Wenn ein Sondervermögen oder eine ten Jahren aufgrund der fortschreitenden Publikumsinvestmentaktiengesellschaft Globalisierung der Kapitalmärkte weiter 9. Wiedergabe des besonderen Ver- aufgelöst oder übertragen wird, hat die an Bedeutung gewonnen. In verschie- merks über das Ergebnis der Prüfung verwaltende Kapitalverwaltungsgesell- densten Ländern finden dabei die Inter- des Jahresberichts des Investment- schaft einen Auflösungs- bzw. Zwischen- national Financial Reporting Standards vermögens bericht auf den Tag der Auflösung oder (IFRS) als parallele oder als alternative Übertragung des jeweiligen Investment- Rechnungslegungsnorm zu den lokalen 10. Lagebericht auch von Investment- vermögens zu erstellen. Inhaltlich haben Bilanzierungsvorschriften Anwendung. kommanditgesellschaften und Invest- beide Berichtsarten den Anforderungen mentaktiengesellschaften an einen Jahresbericht zu entsprechen. Von besonderer Bedeutung für die Asset- erforderlich Management-Branche ist hierbei die Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat Frage, ob Investmentvermögen im IFRS- 11. weitere Angaben, beispielsweise die Jahres-, Halbjahres- und ggf. Auflö- Abschluss durch die verwaltende KVG zur Gesamtkostenquote und zu Aus- sungsberichte von Publikumsinvestment- oder durch den Investor zu konsolidieren gabeaufschlägen und Rücknahme- abschlägen Sowohl für AIF als auch für OGAW sind jeweils weitere Informationen in den Jahresbericht aufzunehmen, beispiels- weise Details zu Vergütungen der KVG an ihre Mitarbeiter und Führungskräfte, deren Darstellung für AIF und OGAW unterschiedlich geregelt ist. Bei Spezial-AIF reduziert sich der Umfang der erforderlichen Angaben, da beispiels- weise auf die vergleichende Übersicht Die Investmentfondsbranche in Deutschland 2017 | 23
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