Die Investment-fondsbranche in Deutschland - Mai 2017 - EY

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Die Investment-fondsbranche in Deutschland - Mai 2017 - EY
Die Investment-
fondsbranche in
Deutschland
Mai 2017
Die Investment-fondsbranche in Deutschland - Mai 2017 - EY
Inhaltsverzeichnis
2   | Die Investmentfondsbranche in Deutschland 2017
Die Investment-fondsbranche in Deutschland - Mai 2017 - EY
1. Die Fondsbranche in Deutschland − von den Anfängen bis heute....................................................................4

2. Die aufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen der Investmentfondsbranche................................ 10

     2.1	Beaufsichtigung auf nationaler und europäischer Ebene............................................................................................................ 10
     2.2	Zentrale Akteure sind die Kapitalverwaltungsgesellschaften...................................................................................................13
     2.3 Der Begriff „Investmentvermögen“ definiert sich nach europäischen Maßstäben.....................................................15
     2.4	Besonderheiten geschlossener Fonds..................................................................................................................................................... 18
     2.5 Mindestanforderungen an das Risikomanagement.........................................................................................................................20
     2.6 Rechnungslegung und Prüfungspflichten.............................................................................................................................................22
     2.7 Anzeige- und Meldepflichten gegenüber den Aufsichtsbehörden
          und Informationen für Anleger....................................................................................................................................................................27
     2.8 Der Vertrieb − das Anbieten von Anteilen eines Investmentvermögens............................................................................30
     2.9	Die Verwahrstelle als Kontrollinstanz......................................................................................................................................................33

3.  Steuerrechtliche Regelungen vor (bis 31. Dezember 2017) und nach
    dem geänderten Investmentsteuergesetz (ab 1. Januar 2018)....................................................................36

     3.1 R
          echtsstand nach dem KAGB und dem AIFM-StAnpG bis 31. Dezember 2017:
         Neudefinition der Begrifflichkeiten...........................................................................................................................................................36
     3.1.1      Für Investmentfonds gilt das Transparenzprinzip............................................................................................................38
     3.1.2       Die Regeln zur Ertragsermittlung sind komplex................................................................................................................38
     3.1.3        Besteuerung auf Anlegerebene: Transparenz schafft Vorteile................................................................................ 41
     3.1.4       Kapitalertrag- und Abgeltungsteuer.........................................................................................................................................44
     3.1.5       Besteuerung bei der Rückgabe von Fondsanteilen..........................................................................................................45
     3.1.6       Investitionsgesellschaften werden steuerlich separat behandelt...........................................................................46

     3.2 G
          rundlegende Reform der Investmentbesteuerung — Überblick über die wesentlichen
         Änderungen und ausgewählte Problemfelder für die Praxis.....................................................................................................48
     3.2.1      Hintergrund der Änderung des bisherigen InvStG...........................................................................................................48
     3.2.2       Überblick über die neuen Regelungen des InvStG...........................................................................................................48
     3.2.3        Intransparente Besteuerung von Investmentfonds/Besteuerung auf Investmentfondsebene............ 51
     3.2.4        Besteuerung auf Anlegerebene...................................................................................................................................................52
     3.2.5        Modifiziertes Transparenzprinzip für Spezial-Investmentfonds..............................................................................53
     3.2.6        Anwendungs- und Übergangsvorschriften...........................................................................................................................55

4. Ausblick auf eine Branche im Wandel............................................................................................................................................58

     Ansprechpartner...........................................................................................................................................................................................................63

                                                                                                                                                           Die Investmentfondsbranche in Deutschland 2017 |                         3
Die Investment-fondsbranche in Deutschland - Mai 2017 - EY
1. Die Fondsbranche in Deutschland −
   von den Anfängen bis heute

Im internationalen Vergleich ist Deutschlands Investment-          Das InvG wurde am 22. Juli 2013 mit Inkrafttreten des Gesetzes
fondsbranche jung. Die Allgemeine Deutsche Investment GmbH         zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter
machte im Jahr 1949 mit der Auflage des ersten deutschen           alternativer Investmentfonds (sog. AIFM-Umsetzungsgesetz;
Publikumsfonds den Anfang. Ohne Regulierung fand diese Form        AIFM-UmsG) aufgehoben. Ziel der Richtlinie 2011/61/EU des
der Kapitalanlage jedoch keine ausreichende Akzeptanz. Erst        Europäischen Parlaments und des Rates über die Verwalter
die Einführung rechtlicher Rahmenbedingungen durch das Ge-         alternativer Investmentfonds vom 8. Juni 2011 ist, gemeinsame
setz über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) aus dem Jahr          Anforderungen für die Zulassung von und die Aufsicht über
1957 verhalf der Idee der gemeinsamen Anlage in Investment-        Verwalter alternativer Investmentfonds (AIF) für professionelle
fonds zum Durchbruch.                                              Anleger festzulegen, um für den Umgang mit damit zusammen-
                                                                   hängenden Risiken für Anleger und Märkte in der Union ein
In den späten 1960er-Jahren wurden Investmentfonds immer           kohärentes Vorgehen zu gewährleisten.
populärer. 1969 wurde das Auslandsinvestmentgesetz (AuslIn-
vestmG) eingeführt. In Luxemburg aufgelegte Fonds deutscher        Kern des AIFM-UmsG ist das Kapitalanlagegesetzbuch
Provenienz eroberten zunehmend den deutschen Fondsmarkt.           (KAGB), das

Das Investmentmodernisierungsgesetz vom 1. Januar 2004             • die AIFM-Richtlinie umsetzt,
regelte das gesamte Investmentrecht. Das Gesetz zur Änderung
des Investmentgesetzes (Investmentänderungsgesetz; InvÄndG)        • unter Aufhebung des InvG die Regelungen zur Umsetzung
vom 28. Dezember 2007 war ein weiterer Schritt zur Weiterent-        der OGAW-Richtlinie integriert und
wicklung des Fondsstandorts Deutschland. Dieses Gesetz sollte
mit einem modernen Regulierungs- und Aufsichtsrahmen die           • die Regelungen aufnimmt, die für die Anwendung der Euro-
internationale Wettbewerbsfähigkeit der Fondsbranche steigern,       päischen Verordnung über Risikokapitalfonds und der Europäi-
ohne den Anlegerschutz zu vernachlässigen.                           schen Verordnung über Europäische Fonds für soziales Unter-
                                                                     nehmertum erforderlich sind.
Mit dem OGAW-IV-Umsetzungsgesetz, das am 1. Juli 2011 in
Kraft getreten ist, wurde das Investmentgesetz (InvG) erneut ge-   Das KAGB umfasst sowohl die Regulierung der Manager von
ändert. Schwerpunkte der Gesetzesnovelle waren die Einführung      Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)
eines EU-Passes für Verwaltungsgesellschaften, die Gestattung      und von AIF als auch die Regulierung der offenen und geschlos-
von Master-Feeder-Strukturen, Änderungen der Rahmenbedin-          senen Investmentfonds selbst. Es bildet somit ein in sich ge-
gungen für Verschmelzungen und die Erhöhung der Anforderun-        schlossenes Regelwerk im Investmentbereich, sowohl für sämt-
gen im Zusammenhang mit wesentlichen Anlegerinformationen.         liche Fonds als auch für deren Manager. Dieses neue Regelwerk

4   | Die Investmentfondsbranche in Deutschland 2017
Die Investment-fondsbranche in Deutschland - Mai 2017 - EY
soll einen Beitrag zur Verwirklichung des europäischen
Binnenmarktes im Investmentfondsbereich leisten und gleich-
zeitig für den Anlegerschutz einen einheitlich hohen Stan-
dard erreichen.

Geändert wurde das KAGB am 3. März 2016 durch das sog.
Erste Finanzmarktnovellierungsgesetz („Erstes Gesetz zur
Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäi-
scher Rechtsakte“). Durch dieses Gesetz wurden in das KAGB
insbesondere einheitliche Anforderungen an Informationen
für Kleinanleger bei „verpackten Anlageprodukten“ aufgenom-
                                                                                1
                                                                   2017 wurde das KAGB durch das sog. Zweite Finanzmarkt-
                                                                   novellierungsgesetz („Zweites Gesetz zur Novellierung von
                                                                   Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte“)
                                                                   geändert. Durch dieses Gesetz wurden in das KAGB hauptsäch-
                                                                   lich die Regelungen zur Verordnung über Wertpapierfinanzie-
                                                                   rungsgeschäfte und die Benchmark-Verordnung aufgenommen.

                                                                   Die vorliegende Broschüre beschreibt das zum 1. April 2017
                                                                   geltende Recht.

men, ein Hinweisgebersystem eingeführt sowie die behördlichen
Eingriffsbefugnisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
aufsicht (BaFin) ausgeweitet.

Ebenfalls im März 2016 trat das sog. OGAW-V-Umsetzungs-
gesetz in Kraft. Dieses enthält neben den Regelungen der
OGAW-V-Richtlinie auch weitere Änderungen wie z. B. Regelun-
gen zur Darlehensvergabe durch AIF. Im Rahmen der OGAW-V-
Umsetzung wurden die Vorgaben zu den Vergütungssystemen
für OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften an diejenigen für
AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften angeglichen, die Aufgaben
und Pflichten der OGAW-Verwahrstelle ergänzt, die Haftung für
OGAW-Verwahrstellen verschärft und die Sanktionsbefugnisse
der zuständigen Behörden gestärkt. Als wesentliche weitere
Änderungen wurden die Rahmenbedingungen für die Darlehens-
vergabe und den Darlehenserwerb für Rechnung von AIF aufge-
nommen, die Fondsübertragung von einer Kapitalverwaltungs-
gesellschaft (KVG) auf eine andere ohne Kündigung ermöglicht
und der Katalog der Ordnungswidrigkeiten wie auch der Buß-
geldrahmen deutlich ausgeweitet.

                                                                                     Die Investmentfondsbranche in Deutschland 2017 |   5
Die Investment-fondsbranche in Deutschland - Mai 2017 - EY
Abbildung 1

Investmentvermögen in Deutschland
Die folgende Ansicht zeigt die Entwicklung des in Investmentfonds investierten Vermögens von 2001 bis 2016 für deutsche
und ausländische Fonds (überwiegend in Luxemburg aufgelegte Publikumsfonds deutscher Provenienz).

Fondsvermögen (in Mio. €)*                                          Publikumsfonds   Spezialfonds   Vermögen außerhalb von Investmentfonds   Gesamt
3.500.000

                                                                                                                                                                                                                                                                      2.801.064
3.000.000

                                                                                                                                                                                                                                                      2.600.810
                                                                                                                                                                                                                                      2.382.529
2.500.000

                                                                                                                                                                                                                      2.104.786
                                                                                                                                                                                                      2.036.737
                                                                                                                                                                      1.832.545

                                                                                                                                                                                      1.783.587
2.000.000
                                                                                                                                                      1.706.214
                                                                                                                      1.698.593
                                                                                                      1.525.405

                                                                                                                                      1.504.318
                                                                                      1.362.083

1.500.000
                                                                      1.150.900
                                                      1.102.100
                          945.200

                                        887.400

1.000.000

500.000

Jahr                     2001         2002          2003            2004            2005            2006            2007            2008            2009            2010            2011            2012            2013            2014            2015            2016

Publikumsfonds        444.100       407.000       462.200         488.600         585.269         683.413         730.973         575.764         651.711         710,649         651.670         729.601         716.036         788.664         883.008         915.228

Spezialfonds          501.100       480.400       516.400         539.500         618.814         673.392         691.920         640.254         729.003         814,827         845.520         981.691 1.070.320 1.231.252 1.339.328 1.482.431

Vermögen außerhalb
                              0             0     123.500         122.800         158.000         168.600         275.700         288.300         325.500         307,069         286.397         325.445         318.430         362.613         378.474         403.405
von Investmentfonds

Gesamt                945.200       887.400 1.102.100 1.150.900 1.362.083 1.525.405 1.698.593 1.504.318 1.706.214 1.832.545 1.783.587 2.036.737 2.104.786 2.382.529 2.600.810 2.801.064

*) Summe der deutschen Publikumsfonds, Spezialfonds und Vermögen außerhalb von Investmentfonds zum Jahresultimo (inkl. offener Immobilienfonds)
Quelle: BVI Bundesverband Investment und Asset Management e. V.

6      | Die Investmentfondsbranche in Deutschland 2017
Die Investment-fondsbranche in Deutschland - Mai 2017 - EY
Abbildung 2

Entwicklung der Investmentfondsbranche in Deutschland
Die folgende Ansicht zeigt die Entwicklung der Anzahl deutscher und ausländischer Publikumsfonds (überwiegend in
Luxemburg aufgelegte Publikumsfonds deutscher Provenienz, inklusive Dachfonds) von 2001 bis 2016.

Anzahl der Sondervermögen*                                                                                           Publikumsfonds   Spezialfonds   Gesamt
14.000

                                                                                                                                                                                               12.697
                                                                                                                                                                                   12.054
                                                                                                                                                                       11.872
                                                                                                                                                           11.617
                                                                                                                                               11.448
12.000

                                                                                                                       10.540

                                                                                                                                   10.615
                                                                                                           10.308
                                                                                               10.081
                                                                                    9.472

10.000
                                                                          8.646
                                  7.754
                        7.709

                                            7.685

                                                      7.522

                                                                7.425

8.000

6.000

4.000

2.000

Jahr                  2001      2002      2003      2004      2005      2006      2007       2008        2009        2010        2011        2012        2013        2014        2015        2016

Publikumsfonds        2.219     2.429     2.502     2.717     2.836     4.305     5.300      6.130       6.425       6.653       6.739       7.529       7.611       8.023       8.183       8.730

Spezialfonds          5.490     5.325     5.183     4.805     4.589     4.341     4.172      3.951       3.883       3.887       3.876       3.919      4.006        3.849       3.871       3.967

Gesamt                7.709     7.754     7.685     7.522     7.425     8.646     9.472     10.081      10.308      10.540      10.615      11.448      11.617      11.872      12.054      12.697

*) Summe der deutschen Publikumsfonds und Spezialfonds zum Jahresultimo (inkl. offener Immobilienfonds)
Quelle: BVI Bundesverband Investment und Asset Management e. V.

                                                                                                                          Die Investmentfondsbranche in Deutschland 2017 |                         7
Die Investment-fondsbranche in Deutschland - Mai 2017 - EY
Abbildung 3

Entwicklung je Assetklasse — geschlossene Fonds
Die folgende Ansicht zeigt die Assets under Management nach          Die folgende Ansicht zeigt die Assets under Management nach
Assetklassen bei geschlossenen Fonds für 2014.                       Assetklassen bei geschlossenen Fonds für 2015.

                                                                                        15,2
                  18,1                      18,6
                                                                                                                   25,3

                                                         5,0

                           2014                             6,9                                2015                           3,8

                                                                                                                                7,2
                          Gesamtes                                                         Gesamtes
                                                               6,6
                        Fondsvolumen:                                                    Fondsvolumen:
                                                                                                                               6,2
                          125 Mrd. €                                                      133,2 Mrd. €

                                                                                75,5
                 69,8

 Sonstige Fonds (18,6 Mrd. €)                                               Sonstige Fonds (25,3 Mrd. €)
 Private-Equity-Fonds (5,0 Mrd. €)                                          Private-Equity-Fonds (3,8 Mrd. €)
 Energiefonds (6,9 Mrd. €)                                                  Energiefonds (7,2 Mrd. €)
 Flugzeugfonds (6,6 Mrd. €)                                                 Flugzeugfonds (6,2 Mrd. €)
 Immobilienfonds (69,8 Mrd. €)                                              Immobilienfonds (75,5 Mrd. €)
 Schiffsfonds (18,1 Mrd. €)                                                 Schiffsfonds (15,2 Mrd. €)

Quelle: bsi Bundesverband Sachwerte und Investmentvermögen e. V.            Quelle: bsi Bundesverband Sachwerte und Investmentvermögen e. V.

8   | Die Investmentfondsbranche in Deutschland 2017
Abbildung 4

Investmentvermögen in Deutschland — geschlossene Fonds
Die folgende Ansicht zeigt die Entwicklung der Assets under Management
von geschlossenen Fonds zwischen 2014 und 2015.

in Milliarden €                                                                                                                         2014   2015
150

                                                                                                                                                     133,2
                                                                                                                                                125,0
100
                                                                                                                75,5
                                                                                                             69,8

50
                                       25,3
                                   18,6

                                                                                                                                18,1
                                                                                                                               15,2
                                                                              7,2
                                                                              6,9

                                                                                             6,6
                                                                                             6,2
                                                               5,0
                                                              3,8
                                   ds

                                                              ds

                                                                             ds

                                                                                            ds

                                                                                                            ds

                                                                                                                              ds

                                                                                                                                                t
                                                                                                                                               m
                                  n

                                                              on

                                                                              on

                                                                                             on

                                                                                                              n

                                                                                                                               on

                                                                                                                                              sa
                               Fo

                                                                                                           fo
                                                            -F

                                                                            ef

                                                                                           gf

                                                                                                                             sf

                                                                                                                                            Ge
                                                                                                         en
                             e

                                                                                                                           ff
                                                         ity

                                                                          gi

                                                                                        eu
                             tig

                                                                                                      ili

                                                                                                                         hi
                                                                        er

                                                                                      gz
                                                      u

                                                                                                    ob

                                                                                                                       Sc
                           ns

                                                   Eq

                                                                     En

                                                                                       u

                                                                                                    m
                        So

                                                                                    Fl
                                                    e-

                                                                                                   Im
                                                  at
                                                iv
                                              Pr

Quelle: bsi Bundesverband Sachwerte und Investmentvermögen e. V.

                                                                                                        Die Investmentfondsbranche in Deutschland 2017 |     9
2. Die aufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen
   der Investmentfondsbranche

2.1                                                Nationale Aufsicht                           Geschäftsorganisation sowie die Zu-
Beaufsichtigung auf                                 KVGs, Investmentvermögen und Verwahr-
                                                    stellen unterliegen der Beaufsichtigung
                                                                                                 verlässigkeit und fachliche Eignung der
                                                                                                 Geschäftsleitungen von KVGs.
nationaler und                                      durch die BaFin. Als rechtsfähige Bundes-
europäischer Ebene                                  anstalt des öffentlichen Rechts unterliegt
                                                    die BaFin der Aufsicht des Bundesfinanz-
                                                                                                 Die Überwachung des markt- und ge-
                                                                                                 setzeskonformen Verhaltens der Markt-
                                                    ministeriums.                                teilnehmer, z. B. Handeln im Anlegerinter-
                                                                                                 esse und Wahrung der Marktintegrität,
                                                    Organisatorisch untergliedert sich die       erfolgt im Wege der Marktaufsicht.
                                                    Beaufsichtigung des Finanzdienstleis-
                                                    tungsmarktes in die drei Bereiche Banken-    Die Produktaufsicht bezieht sich auf die
                                                    aufsicht, Versicherungs- und Pensions-       Beaufsichtigung der Investmentvermö-
                                                    fondsaufsicht und Wertpapieraufsicht/        gen, z. B. bei der Genehmigung der An-
                                                    Asset-Management.                            lagebedingungen oder der Verwahrstelle
                                                                                                 bei Publikumsinvestmentvermögen sowie
                                                    Der Bereich Wertpapieraufsicht/Asset-        bei der Überprüfung der Vertriebsanzei-
                                                    Management beaufsichtigt die Invest-         gen in- und ausländischer Investment-
                                                    mentfondsbranche auf der Grundlage des       vermögen.
                                                    KAGB. Daneben sind ausgewählte Bestim-
                                                    mungen des Kreditwesengesetzes (KWG),        Das Instrumentarium der BaFin zur Aus-
                                                    des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG)         übung ihrer Aufgaben ist praktisch un-
                                                    sowie des Geldwäschegesetzes (GwG)           begrenzt. Zu den regelmäßigen Instru-
                                                    zu beachten.                                 menten zählen die gesetzlich vorgeschrie-
                                                                                                 benen Anzeigen und Meldungen an die
                                                    Die aufsichtsrechtlichen Aufgaben lassen     Aufsicht sowie die Prüfungsberichte der
                                                    sich in die Solvenz-, die Markt- und die     Abschlussprüfer der KVGs und Invest-
                                                    Produktaufsicht unterteilen.                 mentvermögen. Der Umfang der Prü-
                                                                                                 fungsberichte wird durch die Kapital-
                                                    Im Rahmen der Solvenzaufsicht über-          anlage-Prüfungsberichte-Verordnung vor-
                                                    wacht die BaFin die Einhaltung der Eigen-    gegeben. Die BaFin kann den Prüfungs-
                                                    mittelvorschriften und die angemessene       umfang aber auch erweitern oder eigen-

10   | Die Investmentfondsbranche in Deutschland 2017
ständige Sonderprüfungen beauftragen.
Ergänzend kann sie jederzeit Auskünfte
von den Marktteilnehmern verlangen oder
Anordnungen treffen.

Der deutsche Gesetzgeber hat an ver-
schiedenen Stellen im KAGB sog. Verord-
nungsermächtigungen, die das Bundes-
finanzministerium zum Erlass von Ver-
ordnungen ermächtigen, kodifiziert.
Die Verordnungen werden federführend
                                             mentvermögen und EU-Investment-

                                             setzbuch (EAKAV)
                                                                              2
                                             vermögen nach dem Kapitalanlagege-

                                           Ergänzt werden die Verordnungen durch
                                           zahlreiche Schreiben und Merkblätter, in
                                           denen die BaFin im Wege der Rechtsaus-
                                           legung Konkretisierungen und Interpreta-
                                           tionen der aufsichtsrechtlichen Anforde-
                                           rungen vornimmt.
                                                                                          Anlagen in Wertpapieren (OGAW-RL)
                                                                                          und die EU-Richtlinie zur Regulierung der
                                                                                          Verwalter alternativer Investmentfonds
                                                                                          (AIFM-RL) sowie die jeweils dazu erlasse-
                                                                                          nen EU-Durchführungsverordnungen und
                                                                                          von der ESMA veröffentlichte technische
                                                                                          Standards und Leitlinien.

                                                                                          Mit Verweisen auf andere EU-Richtlinien
                                                                                          und Verordnungen, z. B. bei der Definition
                                                                                          der Eigenmittel auf die EU-Verordnung
von der BaFin ausgearbeitet. Hierzu        Einbindung der nationalen Aufsicht             über Aufsichtsanforderungen an Kredit-
zählen u. a.:                              auf europäischer Ebene                         institute und Wertpapierfirmen (CRR),
                                           Als Mitglied des Boards der European           werden Bestandteile der Bankenregulie-
• die Kapitalanlage-Rechnungslegungs-      Securities and Markets Authority (ESMA)        rung in die Beaufsichtigung der Invest-
  und -Bewertungsverordnung (KARBV)        partizipiert die BaFin auch an den Ausar-      mentfondsbranche übernommen.
                                           beitungen der ESMA, so z. B. auch an der
• die Kapitalanlage-Prüfungsberichte-      sog. Level-2-Verordnung zur AIFM-Richt-        Die parallele Regulierung von OGAW
  Verordnung (KAPrüfbV)                    linie. Aufgrund der immer weiter zuneh-        und AIF in unterschiedlichen europäi-
                                           menden Bedeutung der Beaufsichtigung           schen Rechtsgrundlagen führt auch im
• die Kapitalanlage-Verhaltens- und        der Investmentfondsbranche durch euro-         KAGB zu unterschiedlichen Regelungen.
  -Organisationsverordnung (KAVerOV)       päische Aufsichtsinstitutionen werden die      Als Beispiel seien hier die unterschied-
                                           Einbindung und die Einbringung der Auf-        lichen Anforderungen an OGAW- und AIF-
• die Mindestanforderungen an das          gaben der BaFin in die europäischen Auf-       KVGs bzw. OGAW- und AIF-Verwahr-
  Risikomanagement von Kapitalverwal-      sichtsmechanismen immer wichtiger und          stellen genannt.
  tungsgesellschaften (KAMaRisk)           voraussichtlich weiter zunehmen.

• die Derivateverordnung (DerivateV)       Grundlage für die Beaufsichtigung der
                                           Investmentfondsbranche auf europäischer
• die Verordnung zum elektronischen An-    Ebene sind die EU-Richtlinie zur Regulie-
  zeigeverfahren für inländische Invest-   rung der Organismen für gemeinsame

                                                                                      Die Investmentfondsbranche in Deutschland 2017 |   11
Exkurs
                           Umsetzung von EU-Richtlinien
                           in nationales Recht

                           Die Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Recht erfolgt im Wege
                           des sog. Lamfalussy-Verfahrens:

                           Level 1                       EU-Parlament und EU-Rat verabschieden den
                                                         Richtlinienvorschlag der EU-Kommission.

                           Level 2                       Die EU-Kommission verabschiedet die
                                                         Durchführungsverordnungen mit unmittel-
                                                         barer nationaler Rechtswirkung.

                           Level 3                       Die EU-Aufsichtsbehörde ESMA arbeitet Leit-
                                                         linien und Empfehlungen zur Auslegung der Durch-
                                                         führungsverordnungen aus.

                           Level 4                       Die EU-Kommission überwacht die einheitliche
                                                         Umsetzung der Maßnahmen.

     Abbildung 5

12    | Die Investmentfondsbranche in Deutschland 2017
2. Die aufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen der Investmentfondsbranche

2.2                       Rechtsform und zulässige Tätigkeiten            • Verwaltung und Anlageberatung
Zentrale Akteure sind     KVGs sind Unternehmen, deren Geschäfts-
                          tätigkeit darin besteht, Investmentvermö-
                                                                            von Finanzportfolios

die Kapitalverwaltungs-   gen zu verwalten (kollektive Vermögens-         • Verwaltung und Anlageberatung
gesellschaften            verwaltung). Eine Verwaltung von Invest-
                          mentvermögen liegt dann vor, wenn min-
                                                                            von Nicht-Finanzportfolios

                          destens die Portfolioverwaltung oder das        • Verwahrung und Verwaltung von An-
                          Risikomanagement für mindestens ein               teilen an Investmentvermögen
                          Investmentvermögen erbracht wird.
                                                                          • Anlagevermittlung
                          Die KVG kann sowohl als externe als
                          auch als interne KVG ausgestaltet sein.         • Vertrieb von Anteilen fremder
                          Eine interne KVG liegt vor, wenn aufgrund         Investmentvermögen
                          der Rechtsform des Investmentvermö-
                          gens eine interne Verwaltung zulässig ist       • Abschluss von Altersvorsorgeverträgen
                          und die gesetzlichen Vertreter des Invest-
                          mentvermögens keine externe KVG mit             • Abgabe einer Mindestzahlungszusage
                          der Verwaltung des Investmentvermö-               gegenüber Anlegern
                          gens beauftragen.
                                                                          • sonstige Tätigkeiten, die mit der Ver-
                          Die externe KVG darf nur in der Rechts-           waltung der genannten Dienstleis-
                          form der Aktiengesellschaft (AG), der             tungen und Nebendienstleistungen un-
                          Gesellschaft mit beschränkter Haftung             mittelbar verbunden sind
                          (GmbH) oder als Kommanditgesellschaft,
                          bei der ausschließlich eine Gesellschaft        Die Erlaubniserteilung ist mit der Einhal-
                          mit beschränkter Haftung persönlich             tung von Kapitalanforderungen sowie all-
                          haftender Gesellschafter ist (GmbH & Co.        gemeiner Verhaltens- und Organisations-
                          KG), betrieben werden. KVGs in der Rechts-      pflichten verbunden.
                          form einer AG oder GmbH müssen einen
                          Aufsichtsrat und solche in der Rechtsform       Eigenmittel
                          einer GmbH & Co. KG einen Beirat bilden.        Die Kapitalanforderungen unterscheiden
                                                                          sich je nach Art der verwalteten Vermö-
                          Sowohl die interne als auch die externe         gen (OGAW- oder AIF-KVGs) und danach,
                          KVG benötigen für das Betreiben der             ob es sich um eine interne oder eine
                          kollektiven Vermögensverwaltung eine            externe KVG handelt. Das nachfolgende
                          Erlaubnis durch die BaFin. Kleinere KVGs,       Schaubild gibt einen Überblick über die
                          die bestimmte Schwellenwerte bzgl. des          Kapitalanforderungen.
                          verwalteten Fondsvolumens einhalten,
                          benötigen lediglich eine Registrierung.

                          Neben der kollektiven Vermögens-
                          verwaltung dürfen externe KVGs weitere
                          Dienst- und Nebendienstleistungen er-
                          bringen, sofern eine Erlaubnis der BaFin
                          dafür vorliegt:

                                                                      Die Investmentfondsbranche in Deutschland 2017 |   13
2. Die aufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen der Investmentfondsbranche

                                                                     Externe KVG                                Interne KVG
                                                          OGAW-KVG                AIF-KVG            OGAW-KVG                AIF-KVG

 Anfangskapital                              (EK I)        125.000 €              125.000 €          300.000 €              300.000 €

 Zusätzliche Eigenmittel                                        0,02 % des verwalteten Investmentvermögens, wobei 250 Mio. € des
                                             (EK II)
 (in Abhängigkeit vom verwalteten Volumen)                      Investmentvermögens unberücksichtigt bleiben

                                                                       Für EK I und II besteht eine Obergrenze von 10 Mio. €

 Mindesteigenmittel                                             25 % der im vorausgegangenen Jahr angefallenen fixen Gemeinkosten,
 (in Abhängigkeit von der Höhe der           (EK III)
 Verwaltungsaufwendungen)
                                                                berechnet gemäß Art. 1 Delegierte Verordnung (EU) 2015/488

 Zusätzliche Eigenmittel                                                   0,01 % der verwalteten                 0,01 % der verwalteten
                                             (EK IV) Nicht anwendbar                              Nicht anwendbar
 (für Berufshaftungsrisiken)                                                  Vermögenswerte                         Vermögenswerte

Abbildung 6

Für KVGs, die gegenüber Anlegern                        Besondere Anforderungen an die Organi-      Interessenkonfliktmanagement sowie das
Mindestzahlungszusagen abgegeben                        sation einer KVG bestehen im Hinblick auf   Risiko- und Liquiditätsmanagement ent-
haben, bestehen weitere Anforderungen,                                                              hält, hat die BaFin in der KAVerOV klarge-
die risikobewerteten Mindestzahlungs-                   • das Interessenkonfliktmanagement,         stellt, dass die Regelungen der EU-Durch-
zusagen mit zusätzlichen Eigenmitteln                                                               führungsverordnung zur AIFM-Richtlinie
zu unterlegen.                                          • das Risiko- und Liquiditäts-              auch auf OGAW und Publikums-AIF anzu-
                                                          management,                               wenden sind.
Die kostenabhängigen Eigenmittel einer
KVG berechnen sich nach der sog. Sub-                   • die Auslagerungsorganisation,             Im Ergebnis führt dies zur weitgehenden
traktionsmethode, nach der die fixen                                                                Angleichung der Regelwerke, unabhängig
Gemeinkosten des Vorjahres durch Abzug                  • die Meldepflichten für die Invest-        davon, ob ausschließlich OGAW, AIF oder
bestimmter Posten von den Gesamtauf-                      mentvermögen und                          beide Arten verwaltet werden.
wendungen berechnet werden.
                                                        • die Vergütungssysteme.
Allgemeine Verhaltensregeln und
Organisationspflichten                                  Die vorgenannten Anforderungen sind
Verpflichtende Verhaltensregeln sind                    insgesamt auf europäischer Ebene regu-
insbesondere                                            liert. Dementsprechend verweist das
                                                        deutsche KAGB zu Konkretisierungen und
• das ausschließliche Handeln im                        Auslegungen vielfach auf die entspre-
  Anlegerinteresse,                                     chenden EU-Durchführungsverordnungen
                                                        zur OGAW- bzw. AIFM-Richtlinie.
• die Gleichbehandlung der Anleger und
  Investmentvermögen sowie                              Da die AIFM-Richtlinie weiter reichende
                                                        Regulierungen für allgemeine Verhaltens-
• die Wahrung der Marktintegrität.                      regeln und Organisationspflichten, das

14   | Die Investmentfondsbranche in Deutschland 2017
2. Die aufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen der Investmentfondsbranche

2.3                                       Der Begriff „Investmentvermögen“ ist             Anlegerkategorien
Der Begriff „Invest-                      im KAGB auf der Grundlage der AIFM-
                                          Richtlinie definiert als „jeder Organismus
                                                                                           Die Anlegerkategorisierung ist wichtig,
                                                                                           weil Privatanleger keine Anteile an Spe-
mentvermögen“ definiert                   für gemeinsame Anlagen, der von einer            zial-AIF erwerben dürfen. Dieses Erwerbs-
sich nach europäischen                    Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt,
                                          um es gemäß einer festgelegten Anlage-
                                                                                           verbot trägt dem Umstand Rechnung,
                                                                                           dass das Regulierungsniveau und damit
Maßstäben                                 strategie zum Nutzen der Anleger zu in-          einhergehend das Schutzniveau bei Spe-
                                          vestieren, und der kein operatives Unter-        zial-AIF niedriger ist als bei Publikums-
                                          nehmen außerhalb des Finanzsektors ist“.         investmentvermögen. Das KAGB unter-
                                          Dieser materielle Fondsbegriff ist derart        scheidet insgesamt drei Anlegerkatego-
                                          weit gefasst, dass er nahezu alle in Deutsch-    rien. Die Kategorien „Professioneller
                                          land verwalteten Anlagevehikel umfasst.          Anleger“ und „Privatanleger“ basieren
                                                                                           auf der EU-Richtlinie über Märkte für
                                          Der Begriff „Organismus“ entstammt               Finanzinstrumente (MiFID). Ergänzend zu
                                          der EU-Regulierung und ist absichtlich so        diesen beiden auf EU-Recht basierenden
                                          allgemein formuliert, um den individuellen       Kategorien hat der deutsche Gesetzgeber
                                          nationalen Rechtsgestaltungsmöglich-             den semiprofessionellen Anleger einge-
                                          keiten Rechnung zu tragen und gleich-            führt, um den bisher auch in Spezialfonds
                                          zeitig keine Einschränkung auf bestimmte         investierenden institutionellen Kunden,
                                          Rechtsformen vorzunehmen.                        die nicht die Anforderungen an den pro-
                                                                                           fessionellen Anleger erfüllen, weiterhin
                                          Trifft die Definition eines Investmentver-       die Möglichkeit zu geben, in Spezialinvest-
                                          mögens auf ein Anlagevehikel zu, so kann         mentvermögen zu investieren.
                                          es sich qua Definition nur noch um einen
                                          OGAW oder um einen AIF handeln.                  Insoweit werden die semiprofessionellen
                                                                                           Anleger aufgrund ihres Mindestanlage-
                                          Inländische Investmentvermögen                   volumens und ihres Fachwissens den
                                          lassen sich nach den folgenden Merk-             professionellen Anlegern gleichgestellt.
                                          malen kategorisieren:                            Die Einhaltung dieser Anforderungen ist
                                                                                           seitens der KVG (oder ggf. deren Beauf-
                                                                                           tragter) fondsbezogen zu dokumentieren.
Merkmal                           Ausprägung
                                                                                           Keine eigenständige Anlegerkategorie,
Anlegerkategorie                  Publikums- oder Spezial-Investmentvermögen
                                                                                           aber zumindest eine Abwandlung der
Rückgabemöglichkeit der Anteile   offene oder geschlossene Investmentvermögen              Anforderungen an semiprofessionelle

Rechtsform                        Vertrags- oder Gesellschaftsform

Sitz                              Inland (Deutschland), EU/EWR (ohne Deutsch-
                                  land), Ausland

Abbildung 7

                                                                                       Die Investmentfondsbranche in Deutschland 2017 |   15
2. Die aufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen der Investmentfondsbranche

Anleger ergibt sich aus einer Produkt-               Anforderungen an die Kategorisierung als semiprofessioneller Anleger:
regulierung, der Erwerbsbeschränkung
von Anteilen an geschlossenen Publi-                     Jeder Anleger, der sich verpflichtet, mindestens 10.000.000 € zu investieren
kums-AIF, die den Grundsatz der Risiko-
mischung nicht einhalten (z. B. Einobjekt-                                                     oder
fonds). Privatanleger in diesen AIF müs-
sen mindestens 20.000 Euro investieren                   Mindestanlage von 200.000 € sowie
und zusätzlich den Eignungstest für                        • schriftliche Bestätigung des Anlegers über die Wahrnehmung der Risiken
semiprofessionelle Anleger durchlaufen;                    • Bewertung der KVG im Hinblick auf Sachverstand, Erfahrungen und
dadurch werden sie zu sog. qualifizier-                      Kenntnisse des Anlegers
ten Anlegern.                                              • positives Urteil der KVG hinsichtlich der Fähigkeiten des Anlegers, eine Ent-
                                                             scheidung über die konkrete Anlage zu treffen und deren Risiken zu verstehen
Rückgabemöglichkeit der Anteile                            • positives Urteil der KVG, dass die geplante Verpflichtung für den Anleger
Je nach Möglichkeit, Anteile an Invest-                      angemessen ist
mentvermögen gegen Auszahlung des                          • schriftliche Bestätigung der Bewertung und positiven Urteile an den Anleger
Gegenwerts an die KVG zurückzugeben,
werden offene und geschlossene Invest-                                                         oder
mentvermögen unterschieden. Offene
Investmentvermögen sind OGAW und AIF,                    Alle Geschäftsführer und Mitarbeiter gemäß § 37 KAGB, für die ein
deren Anleger das Recht haben, ihre An-                  besonderes Vergütungssystem besteht und die in AIF der KVG einen Teil
teile vor Beginn der Liquidations- oder                  ihrer Vergütung investieren
Auslaufphase zurückzugeben. Geschlos-
sene AIF sind dementsprechend all die-                                                         oder
jenigen, die keine offenen AIF sind.
                                                         Jeder Anleger in der Rechtsform
Rechtsformen                                             a) einer Anstalt des öffentlichen Rechts,
Während offene Investmentvermögen                        b) einer Stiftung des öffentlichen Rechts oder
sowohl in Vertrags- als auch in Gesell-                  c) einer Gesellschaft, an der der Bund oder ein Land mehrheitlich beteiligt ist,
schaftsform bestehen können, dürfen                          wenn der Bund oder das Land zum Zeitpunkt der Investition der Anstalt,
geschlossene Investmentvermögen nur                          der Stiftung oder der Gesellschaft in den betreffenden Spezial-AIF investiert
in Gesellschaftsform, und zwar in der                        oder investiert ist
Rechtsform der InvKG oder InvAG mit
fixem Kapital, betrieben werden. Die
Schaubilder auf Seite 17 geben einen                 Abbildung 8
Überblick über die einzelnen Investment-
vermögen nach Rechtsformen.                          Anlagespektrum einzelner                      mentuniversum der einzelnen Invest-
                                                     Investmentvermögen                            mentvermögen. Die nachfolgenden Dar-
Sitz                                                 Neben den genannten grundlegenden             stellungen geben einen Überblick über
Nach dem Sitz eines Investmentvermö-                 Unterscheidungsmerkmalen regelt das           die zulässigen Anlagemöglichkeiten
gens bzw. danach, welchem jeweiligen                 KAGB sehr detailliert und umfassend           je Investmentvermögen.
nationalen Recht die Gesellschaft unter-             die Verwaltung einzelner Investment-
liegt, werden inländische, EU- und aus-              produkte. Diese produktbezogene Re-           Für geschlossene und offene Spezial-
ländische Investmentvermögen unter-                  gulierung umfasst z. B. gesonderte An-        AIF und Hedgefonds enthält das KAGB
schieden. EU-Investmentvermögen um-                  forderungen an die Bewertung, abwei-          keinen umfassenden Katalog zulässiger
fassen dabei auch Vermögen, die in den               chende Rückgabemodalitäten bei einzel-        Vermögensgegenstände. Vielmehr ent-
EWR-Staaten Island, Liechtenstein und                nen Produkten, verschiedene Anlage-           halten die Regelungen grundsätzlich
Norwegen ansässig sind.                              grenzen oder auch das zulässige Invest-       einzuhaltende Prinzipien.

16   | Die Investmentfondsbranche in Deutschland 2017
Offene Publikums-Investmentvermögen

              OGAW                                                           Offene Publikums-AIF

                                Gemischte                      Sonstige                  Dach-                         Immobilien-
                                Sondervermögen                 Sondervermögen            Hedgefonds                    Sondervermögen

•   Wertpapiere                 • Wertpapiere                  • Wertpapiere             •   Hedgefonds                •   Grundstücke
•   Geldmarktinstrumente        • Geldmarkt-                   • Geldmarktinstrumente    •   Geldmarktinstrumente      •   Erbbaurechte
•   Bankguthaben                  instrumente                  • Bankguthaben            •   Bankguthaben              •   Nießbrauchrechte
•   Investmentanteile           • Bankguthaben                 • Investmentanteile       •   Investmentanteile         •   Beteiligungen an Immo-
•   Derivate                    • Investmentanteile            • Derivate                •   Devisentermin-                bilien-Gesellschaften
•   Schuldscheindarlehen        • Derivate                     • Schuldscheindarlehen        kontrakte                 •   REITs
•   Wertpapier-Darlehen         • Schuldscheindarlehen         • Anteile an OGAW,                                      •   Wertpapiere
•   Pensionsgeschäfte           • Anteile an anderen             anderen gemischten                                    •   Geldmarktinstrumente
                                  gemischten und                 und sonstigen Invest-                                 •   Bankguthaben
                                  sonstigen Invest-              mentvermögen                                          •   Investmentanteile
                                  mentvermögen                 • Edelmetalle                                           •   Derivate
                                                               • unverbriefte                                          •   Schuldscheindarlehen
                                                                 Darlehensforderungen                                  •   Wertpapier-Darlehen
                                                                                                                       •   Pensionsgeschäfte
Abbildung 9

                          Geschlossene Investmentvermögen (InvKG, InvAG mit fixem Kapital)
    Publikums-Investmentvermögen                                             Geschlossene Spezial-AIF

    • Sachwerte                                                              • Vermögensgegenstände, deren Verkehrswert ermittelbar ist
    • Anteile oder Aktien an ÖPP-Projektgesellschaften                       • Gewährung von Gelddarlehen
    • Anteile oder Aktien an Gesellschaften, die nur Sachwerte               • Gewährung von Gelddarlehen an Unternehmen, an denen der
      erwerben dürfen                                                          geschlossene Spezial-AIF bereits beteiligt ist
    • Beteiligungen an nicht notierten Unternehmen
    • Anteile oder Aktien an geschlossenen Publikums-AIF
    • Wertpapiere
    • Geldmarktinstrumente
    • Bankguthaben
    • Derivate zu Absicherungszwecken
    • Gewährung von Gelddarlehen an Unternehmen, an denen das
      Publikums-Investmentvermögen bereits beteiligt ist
Abbildung 10

                      Offene Spezial-AIF (Sondervermögen, InvKG, InvAG mit variablem Kapital)
    Spezial-AIF                                  Hedgefonds                              Spezial-AIF
                                                                                         mit festen Anlagebedingungen*

    • Grundsatz der Risikomischung               • Grundsatz der Risikomischung          •   Wertpapiere
      muss eingehalten sein                        muss eingehalten sein                 •   Geldmarktinstrumente
    • Vermögensgegenstände, deren                • Vermögensgegenstände, deren           •   Bankguthaben
      Verkehrswert ermittelbar ist                 Verkehrswert ermittelbar ist          •   Immobilien
    • Gewährung von Gelddarlehen                 • Einsatz von Leverage in beträcht-     •   Beteiligung an Immobilien-
      an Unternehmen, an denen                     lichem Umfang und/oder Leerver-           Gesellschaften
      der offene Spezial-AIF bereits               käufe erforderlich                    •   Anteile oder Aktien an offenen
      beteiligt ist                                                                          Investmentvermögen
                                                                                         •   Derivate
                                                                                         •   Beteiligungen an ÖPP-Projekt-
                                                                                             gesellschaften
                                                                                         •   Edelmetalle
                                                                                         •   unverbriefte Darlehensforderungen
                                                                                         •   Unternehmensbeteiligungen, deren Verkehrs-
                                                                                             wert ermittelbar ist
                                                                                         •   Vergabe von Gelddarlehen an Unternehmen, an
* Anlageuniversum bei Nutzung von Ausnahmeregelungen für diese Art von AIF
                                                                                             denen der offene Spezial-AIF bereits beteiligt ist
Abbildung 11

                                                                                                Die Investmentfondsbranche in Deutschland 2017 |   17
2. Die aufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen der Investmentfondsbranche

2.4                                                  Geschlossene Investmentfonds bieten           semiprofessionellen und professionellen
Besonderheiten                                       Anlegern die Möglichkeit, durch eine Be-
                                                     teiligung in (Groß-)Projekte zu investieren
                                                                                                   Anlegern offenstehen, aufgelegt werden.
                                                                                                   Während geschlossenen Publikums-AIF
geschlossener Fonds                                  und an den Erträgen zu partizipieren. Das     ein abschließender Katalog mit zulässigen
                                                     Anlagespektrum ist sehr vielfältig und        Anlagegegenständen vorgegeben ist, be-
                                                     reicht von klassischen Sachwerten wie         steht hinsichtlich der Anlagegegenstände
                                                     Immobilien, Schiffen oder Flugzeugen          für geschlossene Spezial-AIF neben der
                                                     bis hin zu Eigenkapitalbeteiligungen an       Gewährung von Gelddarlehen lediglich die
                                                     Unternehmen (Private Equity). Auch Pro-       Vorgabe, dass nur in Vermögensgegen-
                                                     jekte im Bereich der regenerativen Ener-      stände investiert werden darf, deren Ver-
                                                     gien werden durch Kapital aus geschlos-       kehrswert ermittelt werden kann.
                                                     senen Investmentvermögen finanziert.
                                                     Daneben gehören auch bestimmte Arten          Unabhängig davon, ob es sich bei dem
                                                     von Wertpapieren sowie Darlehen zu den        geschlossenen Fonds um einen Publikums-
                                                     zulässigen Vermögensgegenständen.             oder um einen Spezial-AIF handelt und ob
                                                     Eine Übersicht über das derzeit vorherr-      dieser sich selbst (intern) verwaltet oder
                                                     schende Anlagespektrum am Markt gibt          eine KVG mit der Verwaltung beauftragt
                                                     Abbildung 3 auf Seite 8.                      (externe Verwaltung), ist für jeden ge-
                                                                                                   schlossenen Fonds eine Verwahrstelle zu
                                                     Da es bereits lange vor Einführung des        bestellen. Alternativ hierzu kann anstelle
                                                     KAGB geschlossene Fonds in Deutschland        einer Verwahrstelle auch ein Treuhänder
                                                     gab, besteht nunmehr die Besonderheit,        bestellt werden, dem jedoch im Ergebnis
                                                     dass es neben den unter dem KAGB regu-        die gleichen Aufgaben zukommen.
                                                     lierten geschlossenen Fonds derzeit noch
                                                     eine Vielzahl von sog. Altfonds gibt, die     Das KAGB sieht für geschlossene Fonds
                                                     aufgrund der im KAGB enthaltenen Über-        zwei zulässige Rechtsformen vor: die
                                                     gangsvorschriften auch nach dessen Ein-       Investmentaktiengesellschaft mit fixem
                                                     führung nicht in den Anwendungsbereich        Kapital und die geschlossene Investment-
                                                     des KAGB fallen. Vor dem Hintergrund,         kommanditgesellschaft (InvKG), wobei
                                                     dass für diese Altfonds keine neuen Anla-     Letztere in Form der GmbH & Co. KG am
                                                     gen mehr getätigt und keine Zeichnungen       stärksten verbreitet ist. Somit erwirbt
                                                     mehr entgegengenommen werden kön-             der Anleger bei einer Investition in einen
                                                     nen, spielen diese geschlossenen Fonds        geschlossenen Fonds stets eine Beteili-
                                                     am Investmentmarkt jedoch keine aktive        gung an einer Gesellschaft, entweder
                                                     Rolle mehr. Nachfolgend werden daher          direkt, womit er Mitgesellschafter (Kom-
                                                     lediglich die geschlossenen Fonds betrach-    manditist) wird, oder indirekt über einen
                                                     tet, die vollständig dem KAGB unterliegen.    Treuhandkommanditisten (siehe Abbil-
                                                     Dies sind alle geschlossenen Fonds, die       dung 12 ). Die Anzahl der erwerbbaren
                                                     entweder nach der Einführung des KAGB         Anteile von geschlossenen Investment-
                                                     neu aufgelegt worden sind oder die Vor-       vermögen ist begrenzt und orientiert sich
                                                     aussetzungen der Übergangsvorschriften        an der Höhe des geplanten Eigenkapitals
                                                     nicht erfüllen konnten oder wollten.          des jeweiligen Fonds.

                                                     Wie im Bereich der offenen Fonds können
                                                     auch geschlossene Fonds als Publikums-
                                                     AIF, die auch Privatanlegern offenstehen,
                                                     oder als Spezial-AIF, die ausschließlich

18   | Die Investmentfondsbranche in Deutschland 2017
2. Die aufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen der Investmentfondsbranche

                                                 KVG                                                      Der Anlagehorizont bei geschlossenen
                                                                                                          Fonds ist üblicherweise langfristig und
                                                                                                          hängt von der geplanten Laufzeit des
                                                                                                          Fonds ab. Abbildung 13 zeigt den typi-
  Komplementär                                 InvKG                                    KVG               schen Lebenszyklus eines geschlosse-
                                                                                                          nen Fonds.

                                                                                                          Dabei ist zu beachten, dass zum Zeitpunkt
                                                                                                          der Zeichnung der Anteile durch den An-
                                                                                                          leger die konkreten Vermögensgegen-
                                                                                                          stände teilweise nicht feststehen. Daher
                                            Treuhand-                                                     hat die BaFin zur Verhinderung von reinen
                                          kommanditist                                                    Blindpool-Konstruktionen bei geschlosse-
                                                                                                          nen Publikums-AIF einen Kriterienkatalog
                                                                                                          erlassen.

   Anleger (direkt)                                                                                       Vor Beginn der Liquidations- oder Aus-
                                                                                                          laufphase hat der Anleger — abgesehen
                                                                                                          von wenigen Ausnahmetatbeständen —
                                                                                                          keine Möglichkeit, die Anteile zurückzu-
                                                                                                          geben. Ein Verkauf von Anteilen vor der
                                         Anleger (mittelbar)                                              Auflösung des Fonds ist in der Regel nur
                                                                                                          möglich, wenn der Anleger selbst einen
Abbildung 12                                                                                              Käufer dafür findet. In Deutschland hat

  Konzeption                   Konzeption                      Platzierungsphase                   Betriebsphase                  Liquidationsphase
 (mehrere Wochen)             (mehrere Monate)                     (ca. 1 Jahr)                (zwischen 7 und 20 Jahren)        (zwischen 1 und 3 Jahren)

                                                 Vertriebsgenehmigung                           Bewirtschaftung der Ver-          Verkauf der Vermögens-
  Investmentidee                                 (Publikums-AIF)                                mögensgegenstände                 gegenstände
                                                                  Anlegerbeitritt
          Gründung der Gesellschaft

                             Anlagebedingungen, Beauf-
                             tragung einer KVG, Vertrag
                             mit der Verwahrstelle, Ein-
                             tragung ins Handelsregister,
                             Vertriebsunterlagen

Abbildung 13

                                                                                                      Die Investmentfondsbranche in Deutschland 2017 |     19
2. Die aufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen der Investmentfondsbranche

sich hierfür beispielsweise ein Zweit-               2.5                       Die Anforderungen an das Risikomanage-
markt an der Börse Hamburg und der
Fondsbörse Deutschland etabliert.
                                                     Mindestanforderungen an   ment bei Investmentgesellschaften sind in
                                                                               den vergangenen Jahren immer komple-
                                                     das Risikomanagement      xer geworden. Ursache dafür sind die ge-
Des Weiteren ist bei geschlossenen Pub-                                        änderten gesetzlichen Rahmenbedingun-
likums-AIF der Grundsatz der Risikomi-                                         gen: Zum einen hat der europäische
schung einzuhalten. Von diesem Grund-                                          Gesetzgeber in die AIFM-Richtlinie und die
satz kann nur bei Beachtung zusätzlicher                                       damit verbundene Level-2-Verordnung
Vorgaben (u. a. Mindesteinlage von                                             ausdrückliche Vorgaben zum Risiko-
20.000 Euro je Anleger) abgewichen                                             management für KVGs aufgenommen,
werden. Bei Spezial-AIF gelten auch hier                                       zum anderen erfordern auch die infolge
besondere Vorschriften.                                                        der gesetzlichen Neuregelungen erweiter-
                                                                               ten Anlagemöglichkeiten, insbesondere
Hinsichtlich des Einsatzes von Leverage                                        die Vergabe von Darlehen und die Investi-
sieht das KAGB bei geschlossenen Pub-                                          tion in unverbriefte Darlehensforderun-
likums-AIF eine Beschränkung der Kredit-                                       gen, und die damit verbundenen zusätz-
aufnahme bis zur Höhe von 150 Prozent                                          lichen Risiken ein deutlich anspruchsvolle-
des aggregierten eingebrachten Kapitals                                        res und effektiveres Risikomanagement.
und des noch nicht eingeforderten zuge-                                        Die gestiegenen Anforderungen an das
sagten Kapitals des geschlossenen Pub-                                         Risikomanagement bzw. die Risikoma-
likums-AIF vor. Bei geschlossenen Spe-                                         nagementsysteme sind für die KVGs zu-
zial-AIF gelten auch hier abweichende                                          gleich mit einer deutlich höheren Bindung
Regelungen.                                                                    personeller und finanzieller Ressourcen
                                                                               verbunden. Zudem sind mit den Anforde-
Ferner hat das KAGB die aus dem offenen                                        rungen an das Risikomanagement der
Fondsbereich bereits bekannten organisa-                                       KVGs auch die Anforderungen an die Qua-
tionsbezogenen Vorgaben u. a. zum                                              lifikation von deren Risikomanagern und
Thema Risikomanagement, Liquiditäts-                                           Geschäftsleitern gestiegen.
management und Bewertung auch auf
die geschlossenen Fonds erstreckt und                                          Rechtliche Rahmenbedingungen
damit die Schutzniveaus für die Anleger                                        Die rechtlichen Rahmenbedingungen
bei offenen und geschlossenen Fonds                                            für das Risikomanagement von KVGs lei-
einander angeglichen.                                                          ten sich zum einen aus dem KAGB und
                                                                               den auf dieser Basis ergangenen Rechts-
                                                                               verordnungen (insbesondere DerivateV
                                                                               und KAVerOV) und zum anderen aus den
                                                                               Vorgaben der BaFin als zuständiger Auf-
                                                                               sichtsbehörde ab, hier insbesondere
                                                                               die KAMaRisk.

                                                                               Die grundlegende Vorschrift zum Risiko-
                                                                               management von Kapitalverwaltungs-
                                                                               gesellschaften ist im KAGB niedergelegt.
                                                                               Hiernach muss jede Kapitalverwaltungs-
                                                                               gesellschaft über eine dauerhafte Risiko-
                                                                               controllingfunktion, die von den operati-
                                                                               ven Bereichen hierarchisch und funktio-

20   | Die Investmentfondsbranche in Deutschland 2017
2. Die aufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen der Investmentfondsbranche

nell unabhängig ist (Funktionstrennung),    Die aufsichtsbehördlichen Anforderungen
sowie über angemessene Risikomanage-        an das Risikomanagement sind dem am
mentsysteme verfügen. Für Details ver-      10.01.2017 von der BaFin als Rundschrei-
weist das KAGB auf die Level-2-Verord-      ben 01/2017 (WA) veröffentlichen KAMa-
nung zur AIFM-Richtlinie. AIF-KVGs, die     Risk und den von der BaFin hierzu erlas-
für Rechnung von AIF Gelddarlehen ge-       senen Erläuterungen zu entnehmen. Die
währen oder in unverbriefte Darlehens-      KAMaRisk dienen insbesondere der Kon-
forderungen investieren, müssen zusätz-     kretisierung der Risikomanagementvor-
lich über eine diesen Geschäften und de-    gaben des KAGB und der Aktualisierung
ren Umfang angemessene Aufbau- und          der früheren Rundschreiben und Verlaut-
Ablauforganisation verfügen, die insbe-     barungen der BaFin.
sondere Prozesse für die Kreditbearbei-
tung, die Kreditbearbeitungskontrolle       Die KAMaRisk sind in zwölf Abschnitte
und die Behandlung von Problemkrediten      eingeteilt und enthalten Vorgaben zum
sowie Verfahren zur Früherkennung von       Risikomanagement sowohl auf der Ebene
Risiken vorsieht.                           der Kapitalverwaltungsgesellschaft als            und die Investition in unverbriefte
                                            auch auf derjenigen der Investmentver-            Darlehensforderungen, die Weiterbear-
Eine weitere wesentliche rechtliche         mögen. Da die Regelungen der AIFM-                beitung von Darlehensgeschäften, die
Grundlage für das Risikomanagement          Level-2-Verordnung unmittelbar gelten,            Bearbeitungskontrolle von Darlehens-
von Investmentgesellschaften stellt die     konkretisiert die KAMaRisk Teile dieser           geschäften, die Intensivbetreuung und
DerivateV dar. Deren Gegenstand sind        Regelungen und ist daher erst in zweiter          die Behandlung von Problemdarlehen,
Regelungen zum Einsatz von Derivaten in     Linie zur Bestimmung der Mindestanfor-            Sanierung oder Abwicklung sowie zur
OGAW, von Wertpapier-Darlehen und           derungen an das Risikomanagement                  Früherkennung von Risiken
Pensionsgeschäften für OGAW, für das        von KVGs heranzuziehen.
Risikomanagement und zur Berechnung                                                        • Einrichten von Verfahren zur Früher-
des Marktrisikopotenzials dieser Derivate   Darüber hinaus enthält das Rundschrei-           kennung von Risiken mit dem Ziel,
und Geschäfte sowie zur Anrechnung die-     ben besondere Mindestanforderungen an            Darlehensnehmer, bei deren Engage-
ser Derivate und Geschäfte auf die Anla-    das Risikomanagement von AIF-KVGs, die           ment sich erhöhte Risiken abzeichnen,
gegrenzen. Die DerivateV ist nur auf        für Rechnung des AIF Gelddarlehen ge-            frühzeitig mittels Risikoindikatoren
offene inländische Publikumsinvestment-     währen oder in unverbriefte Darlehens-           zu identifizieren
vermögen und auf offene inländische         forderungen investieren. Hierzu gehören
Spezial-AIF mit festen Anlagebedingun-      im Wesentlichen die folgenden:                 Für alle Prozesse sind Ausnahmen von
gen anzuwenden, es sei denn, die Anlage-                                                   den Anforderungen für nicht risikorele-
bedingungen dieser Investmentvermögen       • Anforderungen an Funktionstrennung           vante Darlehensgeschäfte und für Dar-
schließen eine Investition in Derivate,       und Votierung: Je nach Art, Umfang,          lehensgeschäfte, die durch Dritte initiiert
Wertpapier-Darlehen und Pensions-             Komplexität und Risikogehalt des             werden und bei denen der Dritte die Vor-
geschäfte aus.                                Darlehensgeschäfts sind für Anlage-          gaben zu Funktionstrennung und Votie-
                                              entscheidungen bezüglich der Vergabe         rung erfüllt, möglich.
Auch die am 16. Juli 2013 bekannt             von Darlehen sowie der Investition in
gemachte KAVerOV, welche die Verhal-          unverbriefte Darlehen zwei zustim-           Insgesamt liegt den KAMaRisk ein prinzi-
tens- und Organisationspflichten von          mende Voten von Fondsmanagement              pienorientierter, risikoadäquater Ansatz
Kapitalverwaltungsgesellschaften für          und Marktfolge erforderlich. Das Votum       zugrunde. Die adäquate Umsetzung der
die Verwaltung von Investmentvermögen         der Marktfolge basiert auf einer mate-       Vorgaben und die angemessene Ausge-
regelt, enthält Vorgaben zur konkreten        riellen Plausibilitätsprüfung.               staltung des Risikomanagements obliegen
Ausgestaltung des Risikomanagements                                                        der Geschäftsleitung der Kapitalverwal-
von KVGs.                                   • Anforderungen an die Einrichtung von         tungsgesellschaft im Rahmen ihrer
                                              Prozessen für die Darlehensgewährung         Gesamtverantwortung.

                                                                                       Die Investmentfondsbranche in Deutschland 2017 |   21
2. Die aufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen der Investmentfondsbranche

2.6                                                  Rechnungslegung der externen                  Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und
Rechnungslegung und                                  Kapitalverwaltungsgesellschaft
                                                     Der europäische Gesetzgeber hat es den
                                                                                                   -Bewertungsverordnung (KARBV) kon-
                                                                                                   kretisiert werden. Soweit sich für Invest-
Prüfungspflichten                                    nationalen Mitgliedstaaten überlassen,        mentvermögen, die als offene oder
                                                     Rechnungslegungsstandards für KVGs            geschlossene Investmentkommanditge-
                                                     zu erlassen. Weder die OGAW- noch die         sellschaft oder als Investmentaktienge-
                                                     AIFM-Richtlinie enthalten explizite Vor-      sellschaft mit veränderlichem oder mit
                                                     schriften zur Vereinheitlichung der Rech-     fixem Kapital firmieren, aus den Vor-
                                                     nungslegung und Prüfung von KVGs.             schriften des KAGB und der KARBV
                                                                                                   nichts anderes ergibt, sind die Bestim-
                                                     Dementsprechend haben KVGs die Vor-           mungen des HGB anzuwenden.
                                                     schriften des Dritten Buches des Handels-
                                                     gesetzbuches anzuwenden. Um die Be-           Kapitalverwaltungsgesellschaften sind
                                                     sonderheiten der Geschäftstätigkeit in        dazu verpflichtet, für jedes Investment-
                                                     der Rechnungslegung zu berücksichtigen,       vermögen unabhängig von seiner Rechts-
                                                     hat der deutsche Gesetzgeber im KAGB          form zum Ende eines Geschäftsjahres
                                                     die Anwendung der ergänzenden Rech-           einen Jahresbericht zu erstellen. Dieser
                                                     nungslegungsvorschriften für Kredit- und      muss Aufschluss über die Tätigkeit der
                                                     Finanzdienstleistungsinstitute kodifiziert.   Kapitalverwaltungsgesellschaft im Zu-
                                                     Das hat beispielsweise zur Folge, dass der    sammenhang mit der Verwaltung des In-
                                                     Jahresabschluss nach den Formblättern         vestmentvermögens im abgelaufenen Ge-
                                                     für Kredit- und Finanzdienstleistungs-        schäftsjahr geben.
                                                     institute innerhalb von drei Monaten nach
                                                     Geschäftsjahresende aufzustellen und          Der Jahresbericht ist den Anlegern zur
                                                     bei der BaFin einzureichen ist.               Verfügung zu stellen und soll es ihnen er-
                                                                                                   möglichen, sich ein Urteil über die Tätig-
                                                     Rechnungslegung                               keit der KVG im abgelaufenen Geschäfts-
                                                     von Investmentvermögen                        jahr und die Ergebnisse des Investment-
                                                     Während die Rechnungslegung der Kapi-         vermögens zu bilden.
                                                     talverwaltungsgesellschaft im Wesent-
                                                     lichen den Vorschriften des HGB unter-        Der Jahresbericht hat im Wesentlichen
                                                     liegt, gelten für Investmentvermögen          folgende Bestandteile:
                                                     die Vorschriften des KAGB, die durch die
                                                                                                   1.   Tätigkeitsbericht: eigenständiger
                                                                                                        Berichtsteil, der die Tätigkeit der KVG
                                                                                                        einschließlich der Unternehmen, die
                                                                                                        von ihr mit der Portfolioverwaltung
                                                                                                        betraut sind, darstellt

                                                                                                   2.   Vermögensübersicht, gegliedert
                                                                                                        nach geeigneten Kriterien unter Be-
                                                                                                        rücksichtigung der Anlagepolitik

                                                                                                   3.   Vermögensaufstellung unter
                                                                                                        Angabe der einzelnen Vermögens-
                                                                                                        gegenstände

22   | Die Investmentfondsbranche in Deutschland 2017
2. Die aufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen der Investmentfondsbranche

4.   Ertrags- und Aufwandsrechnung          der letzten drei Geschäftsjahre und auf        vermögen innerhalb der gesetzlich
                                            die Angaben zur Gesamtkostenquote und          definierten Fristen im elektronischen
5.   Übersicht über die Verwendung der      zu ggf. vorhandenen Rücknahmeabschlä-          Bundesanzeiger zu veröffentlichen und
     Erträge des Investmentvermögens        gen verzichtet werden kann.                    bei der BaFin einzureichen. Sie hat zudem
     (sog. Verwendungsrechnung)                                                            dafür Sorge zu tragen, dass die entspre-
                                            Für Publikumssondervermögen im All-            chenden Berichte an den im Verkaufs-
6.   Übersicht über die Entwicklung         gemeinen und für Publikumsinvestment-          prospekt genannten Stellen für das Pub-
     des Investmentvermögens (sog. Ent-     aktiengesellschaften als Inlandsemitten-       likum frei erhältlich sind. Mit Einführung
     wicklungsrechnung)                     ten im Sinne des Wertpapierhandels-            des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes
                                            gesetzes im Besonderen ist jeweils ein         (BilRUG) 2016 müssen nun auch ge-
7.   Aufstellung der während des Be-        Halbjahresbericht zu erstellen. Dieser         schlossene Investmentgesellschaften
     richtszeitraums abgeschlossenen Ge-    muss neben einer Vermögensaufstellung          ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen.
     schäfte, die nicht mehr Gegenstand     und den unterjährig getätigten, zum Be-        Spezial-Sondervermögen haben den
     der Vermögensaufstellung sind          richtsstichtag nicht mehr im Bestand des       Jahresbericht nur auf Anfrage bei der
                                            jeweiligen Investmentvermögens be-             die BaFin einzureichen.
8.   Anhang mit Angaben beispielsweise      findlichen Vermögensgegenständen auch
     zu Bewertungsverfahren, zum Ver-       die Anzahl und den Wert der umlaufenden        IFRS
     gütungssystem und zum Risiko-          Anteile enthalten.                             Die Bedeutung internationaler Rech-
     management sowie Detailinformatio-                                                    nungslegungsvorschriften hat in den letz-
     nen zu derivativen Geschäften          Wenn ein Sondervermögen oder eine              ten Jahren aufgrund der fortschreitenden
                                            Publikumsinvestmentaktiengesellschaft          Globalisierung der Kapitalmärkte weiter
9.   Wiedergabe des besonderen Ver-         aufgelöst oder übertragen wird, hat die        an Bedeutung gewonnen. In verschie-
     merks über das Ergebnis der Prüfung    verwaltende Kapitalverwaltungsgesell-          densten Ländern finden dabei die Inter-
     des Jahresberichts des Investment-     schaft einen Auflösungs- bzw. Zwischen-        national Financial Reporting Standards
     vermögens                              bericht auf den Tag der Auflösung oder         (IFRS) als parallele oder als alternative
                                            Übertragung des jeweiligen Investment-         Rechnungslegungsnorm zu den lokalen
10. Lagebericht auch von Investment-        vermögens zu erstellen. Inhaltlich haben       Bilanzierungsvorschriften Anwendung.
    kommanditgesellschaften und Invest-     beide Berichtsarten den Anforderungen
    mentaktiengesellschaften                an einen Jahresbericht zu entsprechen.         Von besonderer Bedeutung für die Asset-
    erforderlich                                                                           Management-Branche ist hierbei die
                                            Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat         Frage, ob Investmentvermögen im IFRS-
11. weitere Angaben, beispielsweise         die Jahres-, Halbjahres- und ggf. Auflö-       Abschluss durch die verwaltende KVG
    zur Gesamtkostenquote und zu Aus-       sungsberichte von Publikumsinvestment-         oder durch den Investor zu konsolidieren
    gabeaufschlägen und Rücknahme-
    abschlägen

Sowohl für AIF als auch für OGAW sind
jeweils weitere Informationen in den
Jahresbericht aufzunehmen, beispiels-
weise Details zu Vergütungen der KVG
an ihre Mitarbeiter und Führungskräfte,
deren Darstellung für AIF und OGAW
unterschiedlich geregelt ist.

Bei Spezial-AIF reduziert sich der Umfang
der erforderlichen Angaben, da beispiels-
weise auf die vergleichende Übersicht

                                                                                       Die Investmentfondsbranche in Deutschland 2017 |   23
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