Alles auf einen blick - steuerliche neuerungen 2014/2015
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das ögwt-magazin für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 4|2014 Alles auf einen blick steuerliche neuerungen 2014/2015 brennpunkt finanz Im Fokus softskills Herbert Houf über die Verena Trenkwalder über das Resilienz ist eine Kernkompetenz Vertretungshaftung nach § 9 BAO Rechnungslegungs-Änderungsgesetz für Steuerberatungsberufe ISSN 2078-3957
„Eine Bank, die mich als Wirtschaftstreuhänder versteht.“ Für uns zählt, was für Sie zählt. Sie haben klare Vorstellungen und Ziele. Deshalb unterstützen wir Sie und Ihre Ideen mit der passenden Finanzlösung. www.erstebank.at/wirtschaftstreuhaender Besuchen Sie uns auf: www.sparkasse.at/fb facebook.com/erstebank.sparkasse
editorial 4/2014 Beste Noten! Inhalt Liebe Kolleginnen und Kollegen! 4 brandaktuell Klaus Hübner über zukünftige Herausforderungen und Entwicklungen unseres Berufsstandes. N icht immer hat man Gutes zu berichten, aber die Tatsache, dass unser Berufsstand erneut und auch in allen aktuellen Meinungsumfragen 2014 (unter 6 kurznotizen Aktuelles aus der ÖGWT und Wirtschaft. 500 Unternehmen) beste Bewertungen erhalten hat, ist 8 p ersonality Karin Pollack über Michael Lang, Leiter des Instituts höchst erfreulich. Wir liegen, gleichauf mit den Rechts- für Österreichisches und Internationales Steuerrecht. anwälten, an der Spitze aller beratenden Berufe. Von Einbrüchen und schleichendem Imageverlust ist trotz 10 schwerpunkt Ausblick und Überblick: Hubert W. Fuchs über Finanzkrise also zum Glück keine Spur. alle steuerrechtlichen Neuerungen für 2015. 16 praxis Ernst Autischer über die neuen Informationstechnologien Dass wir dennoch vor einer ganzen Reihe von Heraus- forderungen stehen, beweist nicht zuletzt die Rubrik als Herausforderungen für den Berufsstand. Brandaktuell, in der ich ausnahmsweise einmal auf dem 18 BRENNPUNKT FINANZ Herbert Houf über die doppelten Platz alles zu umreißen versuche, was wir be- Vertreterhaftung nach § 9 BAO. rufsgruppenspezifisch angehen müssen (Seite 4 und 5). 21 servicenetzwerk Die ÖGWT verbindet Menschen und Einer, der sich schon lange um unseren Berufsstand ver- Wissen in ganz Österreich. dient macht, ist Michael Lang. Er leitet immerhin seit 26 BERUFSANWÄRTER Doris Wagner über die neuen Schlüssel- nunmehr 20 Jahren das Institut für Österreichisches qualifikationen für Berufsanwärter. und Internationales Steuerrecht an der Wirtschaftsuni- versität Wien. Karin Pollack hat ihn für uns porträtiert 27 JUNGE ÖGWT Kick-off in Kärnten: Die jungen Netzwerker (Seite 8). Wie immer um diese Jahreszeit gibt uns der aus dem Süden Österreichs. fachlich höchst versierte Kollege Hubert W. Fuchs für die Covergeschichte der aktuellen ögwthema einen Ausblick 28 Wirtschaftsprüfer Herbert Houf über die neuen und Überblick auf alle steuerlichen Neuerungen für das Rechnungslegungsvorschriften in der EU. kommende Jahr (lesen Sie ab Seite 10). 30 KNOW-how Fachliteratur aus dem Wirtschafts- und Steuerrecht. Dem fachlichen Service an der Kollegenschaft schreiben 31 im Fokus Verena Trenkwalder über das Rechnungslegungs- wir, wie immer, große Bedeutung zu. Zum Beispiel in änderungsgesetz 2014. Form der Beiträge der erfahrenen Kollegen Herbert Houf 33 Soft skills Harald Mairhofer über Resilienz als Kernkompetenz, (über § 9 BAO, Seite 18) und Verena Trenkwalder (über auch für Steuerberater. das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014, Seite 31). Nicht nur ein Trendwort, sondern tatsächlich relevante 35 FRAGEbogen Sind Sie gut beraten? Fragen zum Kernkompetenz auch für Steuerberater ist Resilienz (wir Steuerberater. Beantwortet von Skispringer Toni Innauer. berichten darüber auf Seite 33 in der Rubrik Softskills). 37 Officetools Neuigkeiten aus der Hightechwelt. In diesem Sinn wünsche ich Ihnen für die kommenden 38 terminvorschau Alle wichtigen Veranstaltungen. Wochen viel Resilienz, also Widerstandskraft, aber vor allem auch ein frohes Weihnachtsfest, erholsame Feier- tage und einen guten Start in ein erfolgreiches Jahr 2015 Impressum – und zuvor natürlich noch eine spannende Lektüre. Medieninhaber und Herausgeber: Österreichische Gesellschaft der Wirtschaftstreuhänder Für den Inhalt verantwortlich: Mag. Klaus Hübner Chefredaktion: Mag. Mia Eidlhuber Art Direc- tion: Lüdtke Grafik, E-Mail: b.luedtke@luedtke.cc Anzeigen: Heidrun Engel, Tel. 01/531 61-310, Fax 01/531 61-181, E-Mail: heidrun.engel@manz.at Autoren und Mitarbeiter dieser Ausgabe: Herzlichst, Mag. Ernst Autischer, MMag. DDr. Hubert W. Fuchs, Mag. Herbert Houf, Mag. Klaus H übner, Mag. Sabine Kosterski, MMag. Harald Mairhofer, Mag. Karin Pollack, Dr. Verena Trenkwalder Druck: Ihr Klaus Hübner Berger Druck, Horn ögwthema erscheint vier Mal pro JahrAuflage: 9.650 Verlagsanschrift: CoverFoto: © fotolia.com MANZ`sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH, Johannesgasse 23, 1010 Wien; Tel. 01/531 61-0, Fax 01/531 61-181 Anschrift Medieninhaber und Herausgeber: Schön- brunnerstr. 222-228/3/7.OG, 1120 Wien, Tel. 01/315 45 45 Homepage: www.oegwt.at E-Mail: oegwthema@oegwt.at. Alle Rechte vorbehalten. Hinweis: Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit verzichten wir auf geschlechtsspezifische Formulierungen. 4/2014 3
brandaktuell Wo stehen wir und was bringt die Zukunft? Brandaktuell. Der bevorstehende Jahreswechsel ist eine gute Gelegenheit, Bilanz zu ziehen. Wo stehen wir? Welche Trends begleiten uns in die Zukunft? Was plant die KWT? Von Klaus Hübner N atürlich bin ich bei meinen Aussagen befangen, aber den Themen Erstgespräch, Klientengespräch und Betriebsprü- es lässt sich durchaus objektivieren, dass sich der Be- fung an. Im Herbst ist die Initiative auf ganz Österreich ausge- rufsstand auch in wirtschaftlich schwierigen Zeiten weitet worden und es wird zusätzlich zwei neue Ganztagessemi- behaupten kann. Die aktuelle Imageumfrage vom Oktober nare geben. Die Themen: Mitarbeiterführung und Mehrwert zeigt das wieder deutlich. Wir liegen in der Imagebewertung schaffen mit Lohnverrechnung und Buchhaltung. neuerlich an der Spitze aller beratenden Berufe, gleichauf mit Derzeit arbeiten wir an weiteren Seminarangeboten. Als den Rechtsanwälten. eine Stärke unseres Berufsstandes wurde definiert, dass wir auf Die Umfrageergebnisse sind kein Zufall. Natürlich wachsen Grund der laufenden Betreuung des Rechnungswesens unserer derzeit die Bäume nirgends in den Himmel. Dennoch zeigt die Klienten in der Regel auch ihre betriebswirtschaftlichen Kenn- Entwicklung unserer Umsätze deutlich, wie sehr die Wirtschaft zahlen kennen. Daraus lässt sich vielfach Beratungsbedarf ablei- Derzeit unsere Leistungen braucht. Vor 20 Jahren erzielte die Branche ten, für den wir verkaufsfähige Beratungsprodukte entwickeln beschäftigen noch einen Umsatz von umgerechnet 942 Millionen Euro. müssen, um so unser Leistungsangebot ausweiten zu können. 2013 wurden Umsätze von 2,1 Mrd. Euro gemeldet. Das be- wir rund 2.900 deutet auch bereinigt um die Inflation ein stabiles Wachstum Klassische Angebote und neue Geschäfte Berufsan von zwei Prozent pro Jahr im Durchschnitt. Die umfassende Steuerberatung und die Erstellung von Jahres- wärter, davon Wir haben im Juni den 7.000sten Steuerberater oder besser abschlüssen werden auch in einem sich verändernden Markt die 7.000ste Steuerberaterin angelobt. Die Zahl der Berufsan- unser Kerngeschäft bleiben. Vielen Dank in diesem Zusam- mit 57 Pro- gehörigen hat sich damit in 20 Jahren ebenso verdoppelt wie menhang an die Fachsenate, die uns mit Steuerinformationen, zent Frauen. der Umsatz. Das bedeutet einerseits natürlich deutlich mehr Fachgutachten und vielen anderen Publikationen das Rüstzeug Nicht nur der Konkurrenz auf dem Markt, stellt andererseits aber auch sicher, für eine professionelle Auftragsabwicklung liefern. Die Fach- Umsatz, auch dass die Kanzleien hervorragend ausgebildete Kollegen als Mit- gutachten sind eine wertvolle Hilfestellung und fachliche sowie arbeiter und später auch Partner und Nachfolger finden. haftungsmäßige Absicherung für die tägliche Praxis. die Zahl der Aber die Rahmenbedingungen und Erwartungen des Mark- Berufsan Was sollten wir tun, um uns auch in Zukunft am Markt tes verändern sich und dementsprechend werden wir gut daran gehörigen durchzusetzen? tun, auch unser Produktportfolio anzupassen. Gründungs- hat sich in Ich verstehe allerdings sehr gut die Sorgen vieler Kollegen ange- und Umgründungsberatung, Sanierungsberatung, Planung, sichts der vielen Krisenszenarien in der Wirtschaft, auf interna- Budgetierung und Controlling, aber auch Bereiche wie Ver- 20 Jahren tionaler Ebene oder bei den Budgets der Staaten. Wenn wir uns mögensplanung, Übernahmeberatung, SV-Beratung, Gutach- verdoppelt. weiter im Wettbewerb der Beratungsberufe behaupten wollen, tertätigkeit und Wirtschaftsmediation werden an Bedeutung müssen wir die Marke „Steuerberater/in“ laufend stärken. Am gewinnen. Es wird Aufgabe des Kanzleimanagements sein, sich besten gelingt das, indem jeder von uns die „Kernbotschaften“ in dieser Vielfalt klar zu definieren. Was sind meine Stärken? in seine täglichen Kontakte mit seinen Klienten einfließen lässt. Mit wem arbeite ich zusammen? Für welche Zielgruppe arbeite Die KWT hat dafür eine Initiative zur Positionierung der ich? Eine Kanzlei mit klar definiertem Portfolio, was Angebot Steuerberater gestartet. Wir setzen auf diese Optimierung der und Klienten betrifft, wird sich am Markt behaupten können. Klientenkontakte, weil der zufriedene Klient der wichtigste Meinungsbildner in der Öffentlichkeit ist und die Weiteremp- IT: Die permanente Revolution fehlung der wichtigste Kanal für die Akquisition neuer Kun- Elektronische Übermittlung von Steuererklärungen, Firmen- den. Der Gedanke hinter der Kampagne zur Positionierung: bucheingaben, nun auch Eingaben an den VwGH und bald Wir haben 7.000 Berufsangehörige. Das sind 7.000 Kommu- wohl auch an die Verwaltungsgerichte, FinanzOnline, Unter- nikatoren, 7.000 Botschafter, die gemeinsam die Marke Steuer- nehmer-Service-Portal etc. – ohne technische Ausstattung auf berater am Markt positionieren und stärken können. höchstem Niveau ist unser Beruf nicht mehr erfolgreich aus- Damit wir auch wissen, wie wir dabei am besten vorgehen, zuüben. Die Themen Digitalisierung und Automatisierung in bietet die Akademie von der Kammer geförderte Seminare zu der Lohnverrechnung und in der Buchhaltung, die für viele 4 4/2014
von uns weiterhin wichtige Umsatzträger sind, nehmen Ein- publiziert, um den Kolleginnen und Kollegen Arbeitshilfen zug in unsere Kanzleien und in unser Bewusstsein. Wir sind für die tägliche Praxis in die Hand zu geben. bei den Informationsveranstaltungen zum Thema „Kanzlei der Zukunft“ ausgebucht. WTBG-Novelle Der Zukunftsausschuss der KWT hat die Automatisierung Vor allem aber haben wir den Wunsch nach einer Klarstellung der Kanzlei als ein Kernthema für die nächsten Jahre definiert unserer Vertretungsrechte im Zusammenhang mit Aufsichts- und arbeitet ein umfassendes Informations- und Beratungspro- und Kontrollhandlungen der Finanzpolizei prioritär in die gramm aus. Liste jener Angelegenheiten eingebracht, die wir im Rahmen einer Novelle des WTBG neu geregelt haben wollen. Wir ha- Die Diversität als Asset für die Jungen ben inzwischen positive Signale aus dem Wirtschafts- und dem Zum Autor Gut ausgebildete und motivierte Mitarbeiter sind neben IT Justizministerium erhalten. Die Antwort aus dem Finanzminis- Klaus Hübner und Produktportfolio ein Schlüsselfaktor für jede Kanzlei. terium stand bei Drucklegung dieses Heftes leider noch aus. ist Präsident Unser Beruf ist attraktiv, weil er selbständiges Arbeiten, den der ÖGWT Umgang mit Menschen und sehr schöne Karrieremöglichkei- Weichenstellung Steuerreform klaus.huebner@ ten bietet. Unsere Diversität sehe ich als Asset für die Jungen. Noch ein Blick auf die Steuerreform. Unser vor einem Jahr prä- huebner.at Selbständig als Steuerberater in einem Freien Beruf. Die Mög- sentierter „Steuerreformplan für Österreich“ ist von der Politik lichkeit, sich auf Branchen oder Fachgebiete zu spezialisieren. aufgenommen worden und hat Eingang in viele Steuerkonzep- Die Vernetzung mit anderen Spezialisten. Die Begleitung von te gefunden, die seither vorgelegt worden sind. Klienten bei ihren Auslandsaktivitäten. Für alles ist Platz und Die Eckpunkte unserer Vorstellungen von einer nachhalti- daran wird sich auch so schnell nichts ändern. gen Reform sind unverändert: Wir können uns eine steuerli- che Entlastung nur leisten, wenn die dafür nötigen finanziellen Unsere Akademie Spielräume durch Strukturreformen geschaffen werden. Neue Unser Bildungsangebot, allem voran jenes der Akademie, Steuern sind angesichts der viel zu hohen Abgabenquote abzu- entspricht dem Stellenwert, den wir den hervorragend quali- lehnen und der Streit um „Millionärssteuern“ ist eine Scheinde- fizierten Berufsangehörigen und den ebenso gut ausgebildeten batte. Die Entlastung der Einkommensbezieher ist notwendig. Das Beispiel Kanzleimitarbeitern beimessen. Die Akademie ist die Nummer Ebenso notwendig ist aber auch die Entlastung der Wirtschaft. Steuerreform eins unter den einschlägigen Anbietern. 3.500 Veranstaltungen Der Faktor Arbeit ist zu hoch besteuert. werden pro Jahr angeboten. Rund 72.000 Seminartage haben Die Arbeitsgruppe Steuerpolitik im Fachsenat für Steuer- zeigt deutlich, die Teilnehmer im letzten Jahr absolviert. recht hat die Rahmenbedingungen und die notwendigen Maß- dass unsere nahmen wie folgt analysiert: Expertise Finanzpolizei und Vertretungsrechte Verschlechterung der Wirtschaftsprognosen Unter dem Druck der leeren Kassen wird immer härter und Das Budget 2015 der Bundesregierung entspricht nicht den geschätzt kompromissloser geprüft. Man denke nur an die aktuellen Pro- EU-Vorgaben. wird. Unser bleme bei Betriebsprüfungen mit Subhonoraren. Als zutiefst Eine Steuerreform ohne die notwendige Finanzierung ist „Steuerre- unbefriedigend erlebe ich, dass die Finanzämter immer seltener unseriös. Die Finanzierungsfrage ist ungeklärt. Die Ergeb- formplan für bereit sind, Sachverhalt und rechtliche Zweifelsfragen im De- nisse der Thienel-Kommission sind noch nicht ausreichend. tail zu diskutieren, und wir zu oft gezwungen sind, Bescheidbe- Ein Etappenplan ist sinnvoll. Österreich“ schwerden einzubringen. Ohne Einschnitte wird es nicht gehen, die Erwartungshal- ist von der Besonders Kritik gab es in den letzten beiden Jahren am tung in der Bevölkerung wurde zu hoch hinaufgeschraubt. Politik auf Vorgehen der Finanzpolizei, das vielfach als unverhältnismäßig Die vergleichende Analyse mit Deutschland ergibt, dass genommen beschrieben wurde. Was mich persönlich besonders stört, sind dort die föderalen Strukturen billiger sind. die strittigen Vertretungsrechte bei vielen Einsätzen der Finanz- Kostentransparenz im öffentlichen Bereich fehlt: keine Kos- worden. polizei. Bei allem Verständnis dafür, dass es auch einmal schnell tenrechnung gehen muss und man nicht vorne auf den Steuerberater warten Der Föderalismus sollte reduziert und Mehrgleisigkeiten kann, wenn hinten die nicht angemeldeten Arbeiter davonlau- beseitigt werden: Die KWT schlägt vor, eine Expertenkom- fen: Prinzipiell muss der Staat dafür Sorge tragen, dass sich Bür- mission einzusetzen, die die unterschiedlichen Ausgaben- ger und Behörde auf Augenhöhe begegnen. Je mehr der Staat strukturen der Bundesländer untersucht und ein Bench- aufrüstet, umso größer ist seine diesbezügliche Verantwortung. marking erstellt. Da ist es wirklich ärgerlich, wenn Vertreter der Finanzpolizei Vertretungsrechte in Frage stellen. Was ist das für ein Verständ- Wir werden als Berufsstand weiter unsere gesellschaftliche Ver- nis für die Rechte des Steuerpflichtigen? pflichtung wahrnehmen und Expertenpapiere vorlegen. Dann Wir haben sehr vehement auf diesen Reformbedarf hin- liegt es an der Politik. gewiesen und haben uns inzwischen doch auch Gehör ver- schafft. Seitens der Finanzpolizei ist das vielfach urgierte Or- Ihnen, liebe Kolleginnen und Kollegen, wünsche ich frohe ganisationshandbuch veröffentlicht worden. Wir selbst haben Weihnachten und ein erfolgreiches Jahr 2015. einen Leitfaden für den Umgang mit der Finanzpolizei und ein Muster mit Anleitung für eine Maßnahmenbeschwerde Ihr Klaus Hübner 4/2014 5
kurznotizen Neuigkeiten und aktuelle meldungen aus der finanzwelt Unser Online-Abo ist da Netzwerk. Können Sie nicht immer an den Seminaren teilnehmen? Ist es Ihnen zu umständlich © Fotolia.com immer die ÖGWT-Skripten oder ÖGWT-Audio-CDs extra nachzubestellen? W ir haben die perfekte Lösung für Sie: das ÖGWT Online-Abo. Einfach über die ÖGWT Homepage www.oegwt.at anmelden und das Abo bestellen. Nach der Frohe Weihnachten! Anmeldung erhalten Sie einen Zugangscode, mit dem Sie die meisten ÖGWT Skripten und Audio-CDs downloaden, in DIE ÖGWT bedankt sich herzlich bei ihren PDF abspeichern oder die Veranstaltung anhören können. Mitgliedern und wünscht allen Kollegen ein Testen Sie unser Herbst-Abo, das ÖGWT-Mitglieder zum Vorteilspreis von EUR 60,– netto (Standard EUR 80,– net- frohes Fest und einen guten Rutsch ins to) beziehen können. Sollte es Ihnen gut gefallen, verlängert Neue Jahr 2015. sich das Abo automatisch. Wenn nicht, dann können Sie bis Ende des Jahres einfach kündigen. Testen Sie uns – es lohnt sich. Wertvolles Wissen, das Sie in der ganzen Kanzlei verteilen können. Also warten Sie nicht länger und erhalten Sie durch ein paar Klicks alles, was Sie für Ihre Weiterbildung Liebe Mitglieder der ÖGWT, liebe Teilnehmer bei benötigen. ÖGWT Veranstaltungen! Bald ist wieder das Jahr vorüber. Und wir haben viel Spaß miteinander, gemeinsame Erlebnisse, Sympathie, Engagement, Feedback und Unter Für unsere Klienten stützung mit Ihnen erleben dürfen. Ein großes Dankeschön an Sie für Ihre Treue und Ihr Vertrauen, Ihre Teilnahme und gute Stimmung bei unseren Veranstaltungen, Ihre Mitgliedschaft, Ihr Engagement, Ihre Service. Der neue Klientenleitfaden 2015 Ideen und Ihr wertvolles Feedback. Sie motivieren uns Jahr für Jahr, besser zu werden und unseren Berufs Kleine Aufmerksamkeiten erhalten die alltag leichter zu machen. Ein herzliches DANKESCHÖN! Freundschaft und sichern den Erfolg nachhaltig. Pflegen Sie Ihre Stammklienten und bedanken Sie sich im neuen Jahr mit dem praktischen „ÖGWT Klientenleitfaden 2015“ für das Vertrauen, das Ihr Klient in Sie setzt. Ein Grund für einen Steuer- Routinefehler ausgeschlossen beraterwechsel ist u.a. zu wenig aktive Service. Bilanzierungscheckliste 2015 Information durch den Steuerberater und dass sich der Klient als „Routinefall“ fühlt. Geben Sie Ihren Klienten gleich zu Beginn des Jahres den ÖGWT Klientenleitfaden in die Hand und A lle Mitglieder der ÖGWT bekommen kostenlos zu Jahresbeginn den Arbeitsbehelf Bilanzierungscheckliste 2015 zur Erstellung der aktuellen Bilanz, G&V und der Mehr-Weniger-Rechnung. Die Checkliste Ihr Klient erhält die wichtigsten Informationen darin, die wird jährlich von Experten überarbeitet und berücksichtigt alle aktuellen er wissen sollte. Der Klientenleitfaden ist ein Auszug aus gesetzlichen Vorschriften für die Jahresabschlussarbeiten. So können dem Leitfaden für Steuern & Sozialversicherung. Sie sicherstellen, dass sich keine Routinefehler Die ÖGWT bietet Ihnen den Klientenleitfaden 2015 einschleichen und Ihre Jahresabschlüsse einen mit Ihrem individuellen Design an, und das zu einem qualitativ hochwertigen Level haben. Die ÖGWT Vorteilspreis für ÖGWT-Mitglieder (ca. 20% Nachlass!). wünscht viel Freude mit dem Arbeitsbehelf. Wei- Wir machen Ihnen gerne unter Angabe einer Stückzahl tere Exemplare können, solange der Vorrat reicht, ein Angebot. Bitte schicken Sie uns einfach ein E-Mail an arbeitsbehelf zum Stückpreis von Euro 5,– + Versandspesen im service@oegwt.at oder rufen Sie unsere Generalsekretärin bilanzierung ÖGWT Sekretariat unter 01/315 45 45 oder per CheCkliste 2015 Mag. Sabine Kosterski unter 0664/12 77 955 an. zur erstellung der bilanz E-Mail service@oegwt.at erworben werden. guV Mehr-weniger-reChnung 6 11. Auflage 4/2014
privatnotizen Herzlichen Glückwunsch! Gratulation Kollegen. Die ÖGWT gratuliert herzlich Kollegen. Die ÖGWT gratuliert zum Berufsjubiläum zum Geburtstag 20-jähriges Berufsjubiläum Doris Wagner – 30 Jahre. Für die Steirerin Harald Rumpler. Der Klaus Sommerauer. stand am 17. Oktober ihr 30er an. Sie ist immer in Burgenländer feiert Der ursprünglich als Bewegung, ob im Beruf oder in der Freizeit beim am 19. Dezember sein Forstwirt ausgebildete Mountainbiken, Schifahren, Golfen, Schwimmen 20-jähriges Berufsjubi- Steirer feiert am oder beim Reisen. Ausgleich findet sie bei ihrem läum. Er fährt gerne am 14. Dezember sein „fast“ täglichen Yoga, Tai-Ji oder Pilates. Alles Gute. Wochenende mit seiner Berufsjubiläum. Seine Frau nach Wien (Kultur und Kulina- Freizeit widmet er seiner Familie, der Herbert Huber – 70 Jahre. Am 22. Oktober rik!), um seine drei erwachsenen Kinder Forstwirtschaft und dem Laufsport. wurde Herbert Huber 70 Jahre alt. In seiner Freizeit zu besuchen. Die ÖGWT gratuliert. Die ÖGWT gratuliert herzlichst. genießt er das Wandern und das Musizieren. Ebenso liebt er das Reisen, um neue Länder und 10-jähriges Berufsjubiläum Thomas Wladika. Sprachen kennenzulernen. Die ÖGWT gratuliert. Michael Braun. Für Wladika beging am den Wiener stand am 16. November sein Michael Waclik – 40 Jahre. Am 30. Oktober 1. Oktober sein Berufs- 10-jähriges Berufsjubi beging Waclik seinen 40er. Seine Freizeit verbringt jubiläum an. Er ist als läum. Der Burgenländer er am liebsten mit seiner Frau und seinen zwei ener- ehrenamtlicher Sanitäter verbringt seine Zeit giegeladenen Söhnen. Den Ausgleich findet er bei beim Roten Kreuz tätig gerne mit Sport und Reisen. sportlicher Betätigung, wie Windsurfen, Mountain- und spielt Tennis. Gerne verbringt er Die ÖGWT wünscht alles Gute. bike oder Segeln. Die ÖGWT wünscht alles Gute. Zeit mit seiner Familie. Wir wünschen alles Gute. Gabriele Führer. Friedrich Möstl – 50 Jahre. Am 2. November Am 1. Dezember beging der Steirer und ÖGWT-Funktionär seinen Kurt Kaindl. Mit dem feiert Gabriele Führer 50er. In seiner Freizeit betätigt er sich sportlich u.a. 30. November begeht ihr 10-jähriges Be- mit Golfen und Segeln. Er kocht gern mit Familie auch Kaindl sein rundes rufsjubiläum. In ihrer und Freunden. Er übt Aufsichtsrats-, Stiftungs- und Berufsjubiläum. Am Freizeit ist sie mit ihren Vereinsfunktionen aus, z.B. als Obmann des Vinzi- liebsten kocht er mit und Hunden unterwegs oder trifft sich mit marktes. Die ÖGWT dankt und gratuliert. für seine Freunde. Fit Freunden. Entspannung findet sie beim hält er sich mit Laufen, Radfahren oder Lesen, Musikhören oder beim Hand Herbert Dallinger – 50 Jahre. Der Ober Wandern. Die ÖGWT gratuliert. arbeiten. Die ÖGWT gratuliert. österreicher beging am 11. November seinen 50er. Zwischen Konzertbesuchen, der Blaskapelle, dem Walter Holzbauer. Gerald Brugger. Skifahren findet er noch genug Zeit für seine Fami- Der geborene Kärntner Für den Salzburger stand lie. Die ÖGWT wünscht alles Gute. feierte am 20. Oktober sein 10-jähriges Berufsju- sein Berufsjubiläum. Er biläum am 15. Novem Herwig Pfaffenzeller – 40 Jahre. Am lebt in Neulengbach, wo ber an. Am liebsten 12. November feierte der Oberösterreich seinen er seine Kanzlei eröffnet verbringt er seine Freizeit 40er. Am liebsten verbringt er die Freizeit mit seiner hat. In seiner Freizeit geht er gerne in mit der Familie. Die gemeinsamen Familie. Wenn Zeit bleibt, schaltet er beim Laufen, die Konzerte seiner Frau. Fit hält er sich Mountainbiketouren sowie Skitouren Wandern oder Musikmachen ab. Alles Gute! mit Schifahren, Nordic Walking und im Winter sind die perfekte Entspan- Wanderungen. Die ÖGWT gratuliert. nung. Die ÖGWT gratuliert. Stefan Lami – 50 Jahre. Der Tiroler feierte am 15. November. Neben der Steuerberatung liebt er das Reisen, um Neues zu entdecken, die Berge, um Hochzeit. Monika Kastenhofer-Krammer. zu sich zu kommen, und sein Boot, um den Wind Nach vielen Jahren des Zusammenlebens haben sich zu spüren. Die ÖGWT gratuliert. Monika und Peter nun offiziell am 20. September in der Wallfahrtsbasilika am Pöstlingberg getraut. Nach Christof Metzler – 40 Jahre. Metzler feierte am der Messe ging es zum nahegelegen Pöstlingberg 22. November seinen 40er. Glücklich verheiratet Schlössl und zu einem rauschenden Fest mit Freun- mit fünf Kindern steht der Tiroler zu seinem Glau- den, Feuerwerk und Musik. Die ÖGWT gratuliert ben und ist viel in den Bergen unterwegs. All dies herzlichst und wünscht viele gemeinsame Jahre. stärkt ihn. Die ÖGWT wünscht alles Gute. 4/2014 7
personality Steuerrecht in der Postmoderne PORTRÄT. Michael Lang leitet das Institut für Österreichisches und Internationales Steuerrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien. Mehr als die Hälfte der in der steuerrechtlichen Praxis Tätigen im Land werden hier ausgebildet. Von Karin Pollack E s gibt Orte in Wien, die sind so neu, dass sie fast un- sen Empfehlung bekam er 1987 eine Studienassistentenstelle wirklich wirken. Wer es ausprobieren will, sollte einen bei Wolfgang Gassner am Institut für Finanzrecht der WU. Ausflug auf den Campus der neuen Wirtschaftsuni- Gassner wurde Langs wichtigster Lehrer, einer, der ihn prägte, versität (WU) im Prater wagen. Plötzlich nur mehr junge wie er sagt. Bei ihm schrieb er seine Dissertation über „Hybride Menschen, die Gebäude brandneu und von Europas renom- Finanzierungen im Internationalen Steuerrecht“. Der Ausdauer- miertesten Architekten gebaut und kein Auto weit und breit: In den 1980er-Jahren gab es noch Devisenbeschränkungen, sportler Michael Wie im Science-Fiction Film, nur eben Wirklichkeit. Michael Doppelbesteuerungen waren exotisch, erinnert er sich, „die Lang leitet seit Lang, Leiter des Instituts für Österreichisches und Internati- Zeiten haben sich wirklich stark verändert“, resümiert er. Gas- 20 Jahren das onales Steuerrecht, hat sein Büro im gelb-orangen Gebäude. sner drängte Lang zur Habilitation. Mit 26 Jahren war er einer Institut an der „Ich gehe gerne über die Außenstiege rauf, da hat man einen der Jüngsten, die das an der WU jemals geschafft hatten. WU Wien fantastischen Ausblick auf das Gebäude von Zaha Hadid“, Dann allerdings entschied er sich, auch Erfahrungen in der sagt er und erzählt, dass es der neue Praxis zu sammeln. Lang begann bei der Wirtschaftssteuer- Campus im letzten Jahr fast in jede kanzlei Exinger, „später BDO und heute Deloitte, auch in den internationale Architekturzeitschrift Firmenstrukturen hat sich in unserer Branche alles gewandelt“, geschafft hat. Dass der Bau ohne sagt er. Als an der WU ein zweiter Lehrstuhl für Steuerrecht Zeitverzögerung und Budgetüber- eingerichtet wurde, wollte er diese Chance nicht vorüberziehen schreitungen über die Bühne ging, lassen und wurde mit 29 Jahren Professor. freut ihn allerdings noch viel mehr. Die WU habe international ei- nen sehr guten Ruf, sagt Lang, der daran mitgearbeitet hat. Unter sei- S eit 1. November 1994 leitet er sein Institut. „Ich denke, wir bereiten die Studierenden sehr gut auf die Praxis vor“, sagt er. Nach 20 Jahren Arbeit gibt er offen zu, dass er die Früch- ner Ägide wurde das Studium für te seiner Aufbauarbeit auch genießen kann. Die Fenster seines Wirtschaftsrecht etabliert und ein Büros schauen ins Grün der Prater-Kastanien, „es ist wirklich internationales LLM-Studium ge- fantastisch hier, ich komme oft mit meiner Familie zum Essen schaffen. In seinem Institut sind fast hierher, weil sogar die Restaurants am Campus hervorragend 60 Mitarbeiter „auf der Pay-Roll“, sind“, erzählt er. seit 1994, dem Jahr, in dem er auf Apropos Familie: Lang, der sich selbst als „Familienmensch“ der WU Wien begann, sei also bezeichnet, ist seit 1992 mit Christina, einer Alt-Humanistin wirklich viel passiert. und AHS-Lehrerin, verheiratet. Die beiden haben zwei Söh- Michael Lang ist Wiener, Jahr- ne. Tobias studiert an der WU, allerdings Volkswirtschaft, „da gang 1965, und wuchs im Bezirk kann er universitär seinen eigenen Weg gehen“, sagt Lang, sein Margareten auf. Er war ein sehr jüngerer Sohn Johannes geht noch zur Schule. An den Wo- guter Schüler, hat sich drei Jahre chenenden spielt er gerne Fußball mit seinen Buben. vehement als Schulsprecher, später Nur drei Wochen im Jahr verordnet Lang sich E-Mail-Ka- BEIGESTELLT im Landesschülerbeirat engagiert. renz, nämlich bei den Familienurlauben, die immer irgendwo In dieser Funktion habe er aber zwischen Kärnten und Griechenland stattfinden. Vor allem mehr gelernt als im Klassenzimmer, dann hat er Zeit für nicht-fachliche Lektüre. Er interessiert sich ist er überzeugt. Nach der Matura 1983 entschied er sich für für die jüngere Geschichte, diesen Sommer hat er unter ande- ein Doppelstudium und inskribierte an der WU und am Ju- rem Christopher Clarks „Schlafwandler – Wie Europa in den ridicum. ersten Weltkrieg zog“ gelesen. „Ich wurde dann zum WU-Studienabbrecher“, lacht der Übrigens: Michael Lang läuft manchmal auch zur Arbeit. Universitätsprofessor. Das lag zum einen am mehr juristisch Für die zehn Kilometer von seiner Wohnung im 19. Bezirk orientierten Freundeskreis, zum anderen an Günther Winkler, bis in den Prater braucht er 50 Minuten – und: Am Science- dessen Seminare zur Rechtstheorie ihn begeisterten. Über des- Fiction-Campus gibt es auch Duschen. n 8 4/2014
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schwerpunkt Steuerliche Neuerungen 2014/2015 Steuergesetze. Welche steuerlichen Neuerungen auf uns zukommen. Von Hubert W. Fuchs D as Steuerjahr 2014 wurde durch folgende Gesetze Weiters wurden die folgenden neuen Verordnungen bzw. Ver- geprägt: ordnungsänderungen verlautbart: Abgabenänderungsgesetz 2014 – AbgÄG 2014 Änderung der Sachbezugswerteverordnung (BGBl. II (BGBl. I 2014/13) 2014/29) Bundesgesetz über die Förderung von Handwerker VO über die Aufstellung eines Durchschnittssatzes für die leistungen – „Handwerkerbonus“ (BGBl. I 2014/31) Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei Umsätzen Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 (BGBl. I aus dem Einstellen von fremden Pferden – PferdePauschV 2014/36) (BGBl. II 2014/48 und BGBl. II 2014/159) Budgetbegleitgesetz 2014 – „BBG 2014“ (BGBl. I 2014/40) Siebente Änderung der FinanzOnline-Verordnung 2006 – Änderung des Elektrizitätsabgabegesetzes (BGBl. I 2014/64) FOnV 2006 (BGBl. II 2014/52) Finanzstrafgesetznovelle 2014 – FinStrG-Novelle 2014 Kundmachung des Bundesministers für Justiz über die (BGBl. I 2014/65) Änderung der Richtwerte nach dem Richtwertgesetz Bundesgesetz, mit dem das Pensionskassengesetz, das (BGBl. II 2014/55) Investmentfondsgesetz 2011, das Alternative Invest- VO des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und mentfonds Manager-Gesetz und das Immobilien-Invest- Wirtschaft über erhöhte Risiken der Geldwäsche oder Ter- mentfondsgesetz geändert werden (BGBl. I 2014/70) rorismusfinanzierung nach dem Wirtschaftstreuhandbe- Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in rufsgesetz – GTV-WTBG 2014 (BGBl. II 2014/89) Steuersachen (BGBl. III 2014/193) VO der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der 10 4/2014
die Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisiko- Allerdings ist für diese Einrichtungen grundsätzlich ein Verordnung geändert wird (BGBl. II 2014/94 und BGBl. Österreichbezug für das Vorliegen der Spendenbegünstigung II 2014/223) erforderlich (ab 1.3.2014; § 124b Z 250 EStG). Änderung der Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsver Hinweis: Eine „Staatenliste“ befindet sich im Arbeitsbehelf. ordnung (BGBl. II 2014/120) VO gemäß § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 des Abzinsung langfristiger Rückstellungen Bundesgesetzes über die Förderung von Handwerker Die bisher pauschal geregelte Abzinsung von langfristigen leistungen (BGBl. II 2014/140) (= mehr als zwölf Monate) Verbindlichkeits- und Drohverlust- Änderung der Pendlerverordnung (BGBl. II 2014/154) rückstellungen in Höhe von 20% ihres Teilwertes ist durch Änderung der VO, mit der ein eigenes Verfahren für die eine Abzinsung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Zum Autor Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Un- Laufzeit der Rückstellung sowie eines Zinssatzes von 3,5% er- MMag. DDr. ternehmen geschaffen wird (BGBl. II 2014/158) setzt worden (§ 9 Abs. 5 EStG i.d.F. AbgÄG 2014). Hubert W. Fuchs Änderung der LuF-PauschVO 2011 und der LuF-Pausch- Die Neuregelung ist für Rückstellungen anzuwenden, de- ist Steuerberater VO 2015 (BGBl. II 2014/164) ren Anlass für die erstmalige Bildung in Wirtschaftsjahren bei HÜBNER & VO über die Schlussbesprechung von Sozialversicherungs- liegt, die nach dem 30.6.2014 enden (§ 124b Z 251 lit. a EStG; HÜBNER in Wien, prüfungen (BGBl. II 2014/231) Übergangsregelung in § 124b Z 251 lit. b EStG). Leiter der Arbeits- Hinsichtlich Details siehe Arbeitsbehelf. gruppe „Einkünfte Das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 (RÄG 2014) aus selbstän- und das 2. Abgabenänderungsgesetz 2014 (2. AbgÄG 2014) Einschränkung der begünstigten Wirtschaftsgüter diger Arbeit/ befinden sich derzeit in Begutachtung (Redaktionsstand: beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag Freie Berufe“ 20.10.2014). Durch das AbgÄG 2014 ist es zu einer wesentlichen Ein- im Fachsenat Nachfolgend werden die wichtigsten Änderungen im Steuer- schränkung im Umfang der „begünstigten Investitionen“ für Steuerrecht, recht für 2014/2015 zusammengefasst. Weitere steuerliche Infos/ gekommen. Neben den Realinvestitionen (keine Änderung!) Abgeordneter zum Details können Sie dem beiliegenden Arbeitsbehelf entnehmen. ist künftig nur mehr die Anschaffung von Wohnbauanleihen Nationalrat begünstigt (§ 10 Abs. 3 Z 2 EStG i.d.F. AbgÄG 2014). Die hubert.fuchs@ 1. EStG Neuregelung gilt erstmalig für Wirtschaftsjahre, die nach dem huebner.at Entfall der Verrechnungs- und Vortragsgrenze 30.6.2014 enden (§ 124b Z 252 EStG). Durch das AbgÄG 2014 ist die Verrechnungs- und Vortrags- Die bisher in § 124b Z 214 EStG vorgesehene Befristung grenze gemäß § 2 Abs. 2b EStG entfallen; die Verrechnungs- für die Staffelung des Gewinnfreibetrages („Solidarabgabe“) und Vortragsgrenze ist letztmalig bei der Veranlagung für das ist entfallen und gilt demnach zeitlich unbefristet. Kalenderjahr 2013 anzuwenden (§ 124b Z 248 EStG). Ein Gesamtüberblick inkl. der Änderungen durch das Die Verrechnungs- und Vortragsgrenze im Körperschaft- AbgÄG 2014 befindet sich im Arbeitsbehelf. steuerrecht ist davon nicht berührt und bleibt inhaltlich unver- ändert aufrecht (siehe § 8 Abs. 4 KStG; eine inhaltliche Erweite- Begrenzung der steuerlichen Abzugsfähigkeit rung erfolgte lediglich in § 8 Abs. 4 Z 2 lit. b fünfter TS KStG). von Gehaltszahlungen Gehälter, soweit diese EUR 500.000,– pro Person im Wirt- Automatische Nachversteuerung von Verlusten schaftsjahr übersteigen, sind ab 1.3.2014 vom Betriebsausga- ausländischer Betriebsstätten benabzug ausgeschlossen (§ 20 Abs. 1 Z 7 EStG i.d.F. AbgÄG Ab der Veranlagung 2015 ist nach spätestens drei Jahren 2014; Übergangsregelung in § 124b Z 253 EStG). eine zwingende Nachversteuerung von ausländischen, im Inland angesetzten (Betriebsstätten-)Verlusten vorgesehen, Neben den Realinvestitionen berechtigt künftig nur mehr die wenn die ausländischen Einkünfte von der Besteuerung im Anschaffung von Wohnbauanleihen zur Geltendmachung Inland ausgenommen werden (Befreiungsmethode) und mit dem Staat, aus dem die angesetzten Verluste stammen, des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags. keine umfassende Amtshilfe besteht (§ 2 Abs. 8 Z 4 EStG Vom Anwendungsbereich der Bestimmung sind echte i.d.F. AbgÄG 2014; Übergangsregelung in § 124b Z 249 Dienstnehmer und vergleichbar organisatorisch eingegliederte lit. b EStG). Personen (inklusive überlassene Personen) erfasst, unabhängig Hinweis: Eine „Staatenliste“ befindet sich im Arbeitsbehelf. davon, ob sie aktiv tätig sind oder in der Vergangenheit Ar- beits- oder Werkleistungen erbracht haben. Erweiterung des Kreises der begünstigten Anders als die Sozialabgaben, die der Unternehmer für Spendenempfänger seinen Dienstnehmer abführt (etwa Arbeitnehmerbeitrag zur Die Änderungen in § 4a Abs. 4 EStG durch das AbgÄG 2014 Sozialversicherung, Lohnsteuer usw.), stellen die Lohnneben- dienen der Ausweitung der Spendenbegünstigung auf Ein- kosten bzw. Dienstgeberbeiträge unmittelbare Abgaben des richtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Unternehmers selbst dar und sind von der Begrenzung der Ab- © Fotolia.com Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe zugsfähigkeit nicht betroffen. besteht, wenn sie den in § 4a Abs. 4 EStG bisher genannten Hinweis: Normenprüfungsverfahren beim VfGH anhängig! Einrichtungen vergleichbar sind. Hinsichtlich Details siehe Arbeitsbehelf. 4/2014 11
schwerpunkt Steuerliches Abzugsverbot für nicht Steuerpflichtige aus Drittstaaten ab 1.1.2015 um Zinsen i.S.d. begünstigte sonstige Bezüge EU-QuStG – für die KESt einzubehalten war – erweitert wor- Aufwendungen oder Ausgaben für Entgelte, die beim Emp- den (§ 98 Abs. 1 Z 5 lit. b und § 124b Z 258 EStG). fänger sonstige Bezüge nach § 67 Abs. 6 EStG darstellen (z.B. freiwillige Abfertigungen und Abfindungen von ausstehen- 2. KStG den Entgeltansprüchen), sind ab 1.3.2014 steuerlich nicht Einschränkungen bei der Gruppenbesteuerung abzugsfähig, soweit die sonstigen Bezüge bei diesem nicht 1.) Durch das AbgÄG 2014 ist der räumliche Anwendungs- mit dem Steuersatz von 6% zu versteuern sind (§ 20 Abs. 1 bereich der Unternehmensgruppe eingeschränkt worden. Z 8 EStG i.d.F. AbgÄG 2014; Übergangsregelung in § 124b Ausländische Gruppenmitglieder können ab 1.3.2014 nur Z 254 EStG). dann in eine Unternehmensgruppe einbezogen werden, wenn Hinsichtlich Details siehe Arbeitsbehelf. sie in einem EU-Mitgliedstaat oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, ansässig sind (§ 9 Abs. 2 KStG). Anpassung der Voraussetzungen für die KESt-Freiheit von Am 1.1.2015 scheiden ausländische Körperschaften, die am Lebensversicherungen für über 50-jährige Personen 28.2.2014 Gruppenmitglieder sind, aber die Voraussetzungen Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 wurde die Mindestlauf- der Neuregelung nicht erfüllen, ex lege aus der Unternehmens- zeit für Einmalerlagsversicherungen – die Voraussetzung für gruppe aus (weitere Details und Übergangsregelung in § 26c die KESt-Freiheit sowie die ermäßigte Versicherungssteuer ist Z 45 KStG). – generell von 10 auf 15 Jahre angehoben. Hinweis: Eine „Staatenliste“ befindet sich im Arbeitsbehelf. Um das Produkt künftig für ältere Anleger zu attraktivie- ren, ist nunmehr im Einkommensteuer- und Versicherungs- 2.) Zuzurechnende Verluste ausländischer Gruppenmitglieder steuergesetz eine nach dem Lebensalter des Versicherungs- können ab 1.1.2015 nur im Ausmaß von 75% der Summe nehmers und der versicherten Person differenzierte Regelung der eigenen Einkommen sämtlicher unbeschränkt steuer- vorgesehen: Haben diese zum Zeitpunkt des Vertragsab- pflichtiger Gruppenmitglieder sowie des Gruppenträgers be- schlusses das 50. Lebensjahr vollendet, beträgt die Mindest- rücksichtigt werden. Insoweit dabei die Verluste im laufenden laufzeit – wie vor der Änderung im Budgetbegleitgesetz 2011 Jahr nicht berücksichtigt werden können, sind sie in folgenden – 10 Jahre; in allen anderen Fällen bleibt es bei der 15-jäh- Jahren als vortragsfähige Verluste des Gruppenträgers abzuzie- rigen Mindestlaufzeit. hen (§ 9 Abs. 6 Z 6 KStG). Die Einschränkung der Verlustbe- Ist der Versicherungsnehmer keine natürliche Person, rücksichtigung von ausländischen Gruppenmitgliedern durch kommt die 10-jährige Mindestlaufzeit zum Tragen, wenn die das AbgÄG 2014 kommt erstmalig bei der Veranlagung des versicherte Person zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Gruppeneinkommens für das Kalenderjahr 2015 zur Anwen- das 50. Lebensjahr vollendet hat. Die Änderung des § 27 dung (§ 26c Z 46 KStG). Abs. 5 Z 3 EStG i.d.F. AbgÄG 2014 gilt für ab dem 1.3.2014 abgeschlossene Versicherungsverträge (§ 124b Z 255 EStG). Beispiel: Eine Unternehmensgruppe besteht aus dem Abschaffung der steuerlichen Begünstigung für inländischen Gruppenträger, einem inländischen sowie „Golden Handshakes“ einem ausländischen Gruppenmitglied. Das eigene Einkom- Durch das AbgÄG 2014 ist die steuerliche Begünstigung für men des Gruppenträgers beträgt EUR 100.000,–; das eigene „Golden Handshakes“ abgeschafft worden. Dementsprechend Einkommen des inländischen Gruppenmitglieds beträgt sind die Regelungen betreffend freiwillige Abfertigungen EUR 50.000,–; der zuzurechnende Verlust des ausländischen (§ 67 Abs. 6 EStG), Vergleichssummen (§ 67 Abs. 8 lit. a EStG) Gruppenmitglieds beträgt EUR -200.000,–. und Kündigungsentschädigungen und andere Zahlungen für Die Summe der eigenen Einkommen des Gruppenträ- den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzah- gers und des inländischen Gruppenmitglieds beträgt somit lungszeiträume (§ 67 Abs. 8 lit. b EStG) geändert worden. EUR 150.000,–. Die zuzurechnenden ausländischen Verluste Die Neuregelung ist erstmalig auf Auszahlungen anzuwen- können nur im Ausmaß von 75% dieser Summe, somit in Höhe den, die ab dem 1.3.2014 erfolgen (§ 124b Z 256 EStG mit von EUR 112.500,–, im laufenden Jahr berücksichtigt werden. Übergangsregelung). Das zusammengefasste Ergebnis der Unternehmensgruppe Hinsichtlich Details siehe Arbeitsbehelf. beträgt somit EUR 37.500,–. Die im laufenden Jahr nicht be- rücksichtigten Verluste des ausländischen Gruppenmitglieds Aufhebung der Befristung der Solidarabgabe in Höhe von EUR 87.500,– gehen zur Gänze in den Verlustvor- Die ursprünglich in § 124b Z 219 EStG für den Zeitraum trag des Gruppenträgers ein. 2013 bis 2016 vorgesehene Befristung bei der Verschleifung der Sechstelbegünstigung ist durch das AbgÄG 2014 aufge- 3.) Die Firmenwertabschreibung steht für Beteiligungen, hoben worden und gilt demnach zeitlich unbefristet. die nach dem 28.2.2014 angeschafft werden, nicht mehr zu. Für vor dem 1.3.2014 angeschaffte Beteiligungen können aus Erweiterung der beschränkten Steuerpflicht auf Zinsen Gründen des Vertrauensschutzes noch offene Fünfzehntel aus i.S.d. EU-QuStG, für die KESt einzubehalten war der Firmenwertabschreibung auch künftig geltend gemacht Durch das AbgÄG 2014 ist die Steuerpflicht für beschränkt werden, sofern die Einbeziehung dieser Körperschaft in die 12 4/2014
Unternehmensgruppe spätestens für ein Wirtschaftsjahr die- Einschränkung der steuerlichen Abzugsfähigkeit für ser Körperschaft erfolgt, das im Kalenderjahr 2015 endet (§ 9 Zinsen und Lizenzzahlungen Abs. 6 Z 7 und § 26c Z 47 KStG). Die durch das AbgÄG 2014 eingeführte Regelung des § 12 Abs. 1 Z 10 KStG schränkt die Abzugsfähigkeit von Auf- Fremdfinanzierter Beteiligungserwerb – wendungen aus Zinsen- und Lizenzgebühren i.S.d. § 99a (wieder) enger Zinsbegriff Abs. 1 zweiter und dritter Satz EStG gegenüber konzernzuge- § 11 Abs. 1 Z 4 KStG sieht eine Ausnahme vom Abzugsverbot hörigen Körperschaften i.S.d. § 1 Abs. 2 Z 1 KStG und ver- für Aufwendungen vor, die mit steuerbegünstigten Erträgen gleichbaren ausländischen Körperschaften unter bestimmten in Zusammenhang stehen (= Zinsen i.Z.m. fremdfinanziertem Voraussetzungen ein. Beteiligungserwerb). Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 27.2.2014, 2011/15/0199, entschieden, dass § 11 Abs. 1 Z 4 Ab 13.6.2014 sind beim fremdfinanzierten Beteiligungserwerb KStG in der bisherigen Fassung ein weiter Zinsbegriff zugrun- de liegt und daher auch eine Bereitstellungsprovision für einen ausschließlich Zinsen im engeren Sinn (Zinsen, Zinseszinsen, Kredit als Zinsen im Sinne dieser Bestimmung qualifiziert. Disagio) steuerlich abzugsfähig. Diese Sichtweise geht aber über die Intention des Gesetzgebers hinaus, die Ausnahme von einem Abzugsverbot nur in einem Zinsen und Lizenzzahlungen können ab dem 1.3.2014 engen Anwendungsbereich vorzusehen. Die nunmehrige Ge- nur bei Sicherstellung einer angemessenen Besteuerung (ins- setzesänderung durch das BBG 2014 trägt dieser Intention besondere Steuerbelastung ab 10%) des Empfängers abgezo- Rechnung, wonach ab 13.6.2014 ausschließlich Zinsen im gen werden, unabhängig davon, wann die zugrunde liegende engeren Sinn abzugsfähig sind. vertragliche Vereinbarung abgeschlossen wurde (§ 26c Z 49 Demnach sind ausschließlich jene Zinsen abzugsfähig, die KStG). Dies erscheint dem Gesetzgeber auf Grund des VfGH- als unmittelbare Gegenleistung des Schuldners für die Über- Erkenntnisses vom 29.2.2012, B 945/11, als verfassungsrecht- lassung des Fremdkapitals entrichtet werden; dazu zählen auch lich unbedenklich. Zinseszinsen oder ein Disagio. Dagegen sind entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis die mit der Fremdkapital- Steuerliches Abzugsverbot für nicht begünstigte aufnahme verbundenen Geldbeschaffungs- und Nebenkosten sonstige Bezüge und Begrenzung der steuerlichen nicht (mehr) abzugsfähig; dies betrifft insbesondere Abrech- Abzugsfähigkeit von Gehaltszahlungen nungs- und Auszahlungsgebühren, Bankspesen bzw. Bank- Die im EStG vorgesehenen Abzugsverbote des § 20 Abs. 1 Z 7 © Fotolia.com verwaltungskosten, Bereitstellungsprovisionen und -zinsen, und Z 8 EStG gelten auch im KStG (vgl. § 12 Abs. 1 Z 8 KStG Fremdwährungsverluste, Haftungsentgelte, Kreditvermitt- i.d.F. AbgÄG 2014). lungsprovisionen oder Wertsicherungsbeträge. Siehe dazu die obigen Ausführungen im Abschnitt EStG. 4/2014 13
schwerpunkt Reduktion der Mindestkörperschaftsteuer 3. ADG: Einführung von Gruppenanfragen Die durch das GesRÄG 2013 ab 1.7.2013 reduzierte Mindest- Durch die BBG 2014-Novellierung des ADG ist die Zuläs- körperschaftsteuer für GmbHs ist durch das AbgÄG 2014 ab sigkeit der ab Juli 2012 zum OECD-Standard zählenden 1.3.2014 wieder auf den ursprünglichen Wert – EUR 1.750,– „Gruppenanfragen“ geregelt worden (siehe § 4 ADG). p.a. – revidiert worden. Gleichzeitig ist das derzeit nur im Bereich von Bankauskünf- Dessen ungeachtet beträgt die Mindeststeuer für unbe- ten vorgesehene Notifikationsverfahren, welches Anlass für schränkt steuerpflichtige GmbHs in den ersten fünf Jahren Kritik des OECD-Weltforums gegeben hat, beseitigt worden. ab Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht für jedes volle Kalendervierteljahr EUR 125,– und in den folgenden fünf Jah- 4. BAO: Erhöhung der Umsatzgrenze für die ren für jedes volle Kalendervierteljahr EUR 250,– („steuerliche Rechnungslegungspflicht Gründungsprivilegierung“; § 24 Abs. 4 Z 3 KStG). Die Umsatzgrenze für den Eintritt und Bestand der Rech- Die steuerliche Gründungsprivilegierung ist mit 1.3.2014 nungslegungspflicht von land- und forstwirtschaftlichen in Kraft getreten und ist auf nach dem 30.6.2013 gegründe- Betrieben oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ist durch te unbeschränkt steuerpflichtige GmbHs anzuwenden (§ 26c das BBG 2014 von EUR 400.000,– auf EUR 550.000,– Z 51 KStG). angehoben worden (§ 125 Abs. 1 lit. a BAO); die Erhöhung Hinsichtlich Details siehe Arbeitsbehelf. ist erstmals auf in den Jahren 2013 und 2014 ausgeführte Umsätze anzuwenden („rückwirkender Beobachtungszeit- raum“; § 323 Abs. 43 BAO). Darstellung des Stammkapitals bei der „klassischen GmbH“ Hinsichtlich der diesbezüglichen Änderungen im UStG Beispiel: Eine klassische GmbH verfügt über ein gesellschaftsvertraglich festgelegtes siehe § 22 Abs. 1 erster Satz und Abs. 1a UStG i.d.F. BBG 2014. Stammkapital von EUR 35.000,–. Davon ist die Hälfte als bare Stammeinlagen einbe- zahlt. Der verbleibende Betrag wurde nicht eingefordert. 5. FinStrG: Änderungen bei Selbstanzeigen Durch die FinStrG-Novelle 2014 ist es ab 1.10.2014 u.a. zu Lösung: EUR Verschärfungen im Bereich der Selbstanzeigen gekommen I. Stammkapital 35.000 abzgl nicht eingeforderte ausstehende Stammeinlagen –17.500 (Abgabenerhöhung bei Selbstanzeigen, keine „wiederholte 17.500 Selbstanzeige“). Hinsichtlich näherer Ausführungen siehe Arbeitsbehelf. Darstellung des Stammkapitals bei der „gründungsprivilegierten GmbH“ 6. GmbHG: Erhöhung des GmbH-Mindeststammkapitals Beispiel: Eine gründungsprivilegierte GmbH verfügt über ein gesellschaftsvertraglich unter gleichzeitiger Beibehaltung des geringen Start festgelegtes Stammkapital von EUR 35.000,–. Die Summe der gründungsprivilegierten kapitals („Gründungsprivilegierung“) Stammeinlagen ist mit EUR 10.000,– bestimmt. Davon ist die Hälfte als bare Stammein Mit dem GesRÄG 2013 erfolgte ab 1.7.2013 eine Absen- lagen einbezahlt. Der verbleibende Betrag wurde nicht eingefordert. kung der gesetzlichen Mindesthöhe des Stammkapitals von GmbHs von EUR 35.000,– auf EUR 10.000,– („GmbH Lösung:* I. Stammkapital 35.000 light“). Durch das AbgÄG 2014 ist die Mindesthöhe ab abzgl. nach § 10b Abs. 4 GmbHG nicht einforderbare ausstehende 1.3.2014 wieder mit EUR 35.000,– festgelegt worden. Stammeinlagen –25.000 „GmbHs light“, deren Stammkapital EUR 35.000,– nicht gründungsprivilegierte Stammeinlagen 10.000 erreicht, haben bis längstens 1.3.2024 eine Kapitalerhöhung abzgl. nicht eingeforderte ausstehende Stammeinlagen –5.000 auf diesen oder einen höheren Betrag durchzuführen. 5.000 Im Gesellschaftsvertrag, nicht jedoch durch eine Abän- Alternativ: derung des Gesellschaftsvertrags, kann ab 1.3.2014 vorgese- I. Stammkapital 35.000 hen werden, dass die GmbH die Gründungsprivilegierung abzgl. nicht eingeforderte ausstehende Stammeinlagen –30.000 gemäß § 10b GmbHG i.d.F. AbgÄG 2014 in Anspruch (davon nach § 10b Abs. 4 GmbHG nicht einforderbar EUR 25.000,–) nimmt („gründungsprivilegierte GmbH“). Die Summe der 5.000 * Entspricht Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 (RÄG 2014) gründungsprivilegierten Stammeinlagen muss mindestens ErläutME, allerdings ohne Zwischensumme. EUR 10.000,– betragen (mindestens EUR 5.000,– bar ein- gezahlt, keine Sacheinlagen). Die Gründungsprivilegierung endet spätestens zehn Jahre nach der Eintragung der GmbH Darstellung des Stammkapitals bei der „GmbH light“ im Firmenbuch; spätestens dann muss die Stammeinlage Beispiel: Eine GmbH light verfügt über ein gesellschaftsvertraglich bei Errichtung EUR 35.000,– betragen. festgelegtes (oder nachträglich herabgesetztes) Stammkapital von EUR 10.000,–. GmbHs, die weder eine „gründungsprivilegierte GmbH“ Davon ist die Hälfte als bare Stammeinlagen einbezahlt. Der verbleibende Betrag noch eine „GmbH light“ sind, werden im Beispiel als „klas- wurde nicht eingefordert. sische GmbH“ bezeichnet. Beispiele siehe Tabelle links. Lösung: Hinweis: Wird das Stammkapital der GmbH in der Bilanz I. Stammkapital 10.000 wie in den Beispielen dargestellt, so sind zusätzliche Angaben abzgl. nicht eingeforderte ausstehende Stammeinlagen –5.000 im Anhang wegen Inanspruchnahme der Gründungsprivilegie- 5.000 rung gemäß § 10b GmbHG oder der Übergangsbestimmungen 14 4/2014
§ 127 Abs. 14 bzw. 15 GmbHG nicht erforderlich. Hinsichtlich Details siehe Stellungnahme KFS/RL 27. 7. GrEStG: Änderungen bei (un-)entgeltlichen Grundstückserwerben Durch das BGBl. I 2014/36 ist es zu Änderungen bei (un-) entgeltlichen Grundstückserwerben gekommen, bei denen die Steuerschuld ab dem 1.6.2014 entstanden ist. Hinsichtlich näherer Ausführungen siehe Arbeitsbehelf. 8. KVStG: Abschaffung der Gesellschaftsteuer ab 2016 Mit Ablauf des 31.12.2015 tritt Teil I (Gesellschaftsteuer) außer Kraft. Diese Vorschriften sind letztmalig auf Rechtsvorgänge anzuwenden, bei denen die Steuerschuld vor dem 1.1.2016 ent- Ab 1.1.2015 ändert sich der Leistungsort für elektronisch steht (§ 38 Abs. 3e KVStG idF AbgÄG 2014). erbrachte sonstige Leistungen sowie Telekommunikations-, 9. Sachbezugswerteverordnung: Änderung des Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen, die an Nichtunter- Kfz-Sachbezuges nehmer im Gemeinschaftsgebiet erbracht werden. Die neuen Sachbezüge für die Privatnutzung des arbeitgeber eigenen Kraftfahrzeuges lauten wie folgt: Zur Erleichterung für Unternehmer, monatliche Anzahl monatlicher monatlicher die diese Leistungen in Mitgliedstaaten der Privatkilometer %-Satz Höchstbetrag erbringen, in denen sie nicht ansässig Privatfahrten bis 500 km 0,75% der ab 1.3.2014 max. EUR 360,– sind, wird eine zentrale Anlaufstelle für Anschaffungskosten bis 28.2.2014 max. EUR 300,– die Steuererklärungen und -zahlungen geschaffen (EU-Umsatzsteuer-One- Privatfahrten über 500 km 1,5% der ab 1.3.2014 max. EUR 720,– Stop-Shop bzw. Mini-One-Stop-Shop Anschaffungskosten bis 28.2.2014 max. EUR 600,– – MOSS), damit sie sich nicht für um- satzsteuerliche Zwecke in jedem Mit- Hinweis: Die PKW-Angemessenheitsgrenze von EUR 40.000,– gliedstaat, in dem sie Leistungen ausführen, erfassen lassen, bleibt unverändert! Erklärungen und Zahlungen abgeben müssen. Hinsichtlich Details siehe § 3a Abs. 13 bis 16, § 25a, § 28a 10. UStG Abs. 41 und Art. 25a UStG i.d.F. BBG 2014. Erhöhung der Wertschwelle zur Ausstellung von Kleinbetragsrechnungen 11. 2. Abgabenänderungsgesetz 2014 (2. AbgÄG 2014) – Für Umsätze ab 1.3.2014 beträgt die Grenze für Klein Ministerialentwurf betragsrechnungen EUR 400,–; zuvor betrug die Grenze Das BMF hat den Entwurf des 2. AbgÄG 2014 zur Begutach- EUR 150,– (§ 11 Abs. 6 und § 28 Abs. 40 UStG). tung bis 27.10.2014 versandt. Im Wesentlichen sieht der Ge- setzesentwurf Änderungen in folgenden Bereichen vor: Änderung des Leistungsortes für elektronisch erbrachte Verbesserung des grenzüberschreitenden Informationsaus- sonstige Leistungen sowie Telekommunikations-, Rund- tausches zur Verstärkung der unionsweiten Kriminalitäts- funk- und Fernsehdienstleistungen bekämpfung; Durch die Umsetzung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie „große“ Arbeitsgemeinschaften (ARGE mit Umsatz über i.d.g.F. ändert sich ab 1.1.2015 der Leistungsort für elek- EUR 700.000,–) haben einen einheitlichen Betrieb und tronisch erbrachte sonstige Leistungen sowie Telekommu unterliegen einem Feststellungsverfahren; nikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen, die Unternehmen können für die Abwicklung der Umsatz von im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern steuerbefreiung für Touristenexporte zugelassen werden; an Nichtunternehmer im Gemeinschaftsgebiet erbracht Pauschalierung der Gebühren für Eingaben an die Verwal- werden. tungsgerichte der Länder; Zusätzlich ändert sich der Leistungsort für Telekom- Abzugsteuer gemäß § 99 EStG wird im Zuge der GPLA munikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen, geprüft; die von nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unter- Ergänzung der Steuerbefreiungen und Klarstellung i.Z.m. nehmern an Nichtunternehmer im Gemeinschaftsgebiet Lohnabrechnungen; © istockphoto.com erbracht werden. Bündelung der Anträge auf KESt-Rückerstattung auf nach Alle diese Leistungen werden ab dem 1.1.2015 an dem dem Jahresablauf; Ort erbracht, an dem der Leistungsempfänger seinen Einbeziehung der Verkäufe betrieblicher Grundstücke in Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. die Endbesteuerungswirkung. n 4/2014 15
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