Alles auf einen blick - steuerliche neuerungen 2014/2015

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Alles auf einen blick - steuerliche neuerungen 2014/2015
das ögwt-magazin für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 4|2014

Alles auf einen blick
steuerliche neuerungen 2014/2015

   brennpunkt finanz                       Im Fokus                           softskills
   Herbert Houf über die                   Verena Trenkwalder über das        Resilienz ist eine Kernkompetenz
   Vertretungshaftung nach § 9 BAO         Rechnungslegungs-Änderungsgesetz   für Steuerberatungsberufe
ISSN 2078-3957
Alles auf einen blick - steuerliche neuerungen 2014/2015
„Eine Bank, die mich als
 Wirtschaftstreuhänder versteht.“

Für uns zählt, was für Sie zählt.
Sie haben klare Vorstellungen und Ziele. Deshalb unterstützen wir Sie und Ihre Ideen
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Alles auf einen blick - steuerliche neuerungen 2014/2015
editorial 4/2014

                                                                                                                            Beste Noten!
                           Inhalt                                                                                           Liebe Kolleginnen und Kollegen!
                                                                                                                            ­
                            4 brandaktuell Klaus Hübner über zukünftige
                           		 Herausforderungen und Entwicklungen unseres Berufsstandes.                                    N    icht immer hat man Gutes zu berichten, aber
                                                                                                                                 die Tatsache, dass unser Berufsstand erneut und
                                                                                                                            auch in allen aktuellen Meinungsumfragen 2014 (unter
                             6 kurznotizen Aktuelles aus der ÖGWT und Wirtschaft.                                          500 Unternehmen) beste Bewertungen erhalten hat, ist
                             8 p
                                ersonality Karin Pollack über Michael Lang, Leiter des Instituts                           höchst erfreulich. Wir liegen, gleichauf mit den Rechts-
                               für Österreichisches und Internationales Steuerrecht.                                        anwälten, an der Spitze aller beratenden Berufe. Von
                                                                                                                            Einbrüchen und schleichendem Imageverlust ist trotz
                           10 	 schwerpunkt Ausblick und Überblick: Hubert W. Fuchs über                                   Finanzkrise also zum Glück keine Spur.
                                 alle steuerrechtlichen Neuerungen für 2015.
                           16 praxis Ernst Autischer über die neuen Informationstechnologien                                Dass wir dennoch vor einer ganzen Reihe von Heraus-
                                                                                                                            forderungen stehen, beweist nicht zuletzt die Rubrik
                           		 als Herausforderungen für den Berufsstand.
                                                                                                                            Brandaktuell, in der ich ausnahmsweise einmal auf dem
                           18		 BRENNPUNKT FINANZ Herbert Houf über die                                                     doppelten Platz alles zu umreißen versuche, was wir be-
                           		 Vertreterhaftung nach § 9 BAO.                                                                rufsgruppenspezifisch angehen müssen (Seite 4 und 5).
                           21		 servicenetzwerk Die ÖGWT verbindet Menschen und                                             Einer, der sich schon lange um unseren Berufsstand ver-
                           		 Wissen in ganz Österreich.                                                                    dient macht, ist Michael Lang. Er leitet immerhin seit
                           26 BERUFSANWÄRTER Doris Wagner über die neuen Schlüssel-                                         nunmehr 20 Jahren das Institut für Österreichisches
                           		 qualifikationen für Berufsanwärter.                                                           und Internationales Steuerrecht an der Wirtschaftsuni-
                                                                                                                            versität Wien. Karin Pollack hat ihn für uns porträtiert
                           27 JUNGE ÖGWT Kick-off in Kärnten: Die jungen Netzwerker                                         (Seite 8). Wie immer um diese Jahreszeit gibt uns der
                           		 aus dem Süden Österreichs.                                                                    fachlich höchst versierte Kollege Hubert W. Fuchs für die
                                                                                                                            Covergeschichte der aktuellen ögwthema einen Ausblick
                           28		 Wirtschaftsprüfer Herbert Houf über die neuen
                                                                                                                            und Überblick auf alle steuerlichen Neuerungen für das
                           		 Rechnungslegungsvorschriften in der EU.
                                                                                                                            kommende Jahr (lesen Sie ab Seite 10).
                           30		 KNOW-how Fachliteratur aus dem Wirtschafts- und Steuerrecht.
                                                                                                                            Dem fachlichen Service an der Kollegenschaft schreiben
                           31		 im Fokus Verena Trenkwalder über das Rechnungslegungs-                                      wir, wie immer, große Bedeutung zu. Zum Beispiel in
                           		 änderungsgesetz 2014.                                                                         Form der Beiträge der erfahrenen Kollegen Herbert Houf
                           33 Soft skills Harald Mairhofer über Resilienz als Kernkompetenz,                                (über § 9 BAO, Seite 18) und Verena Trenkwalder (über
                           		 auch für Steuerberater.                                                                       das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014, Seite 31).
                                                                                                                            Nicht nur ein Trendwort, sondern tatsächlich relevante
                           35		 FRAGEbogen Sind Sie gut beraten? Fragen zum                                                 Kernkompetenz auch für Steuerberater ist Resilienz (wir
                           		 Steuerberater. Beantwortet von Skispringer Toni Innauer.                                      berichten darüber auf Seite 33 in der Rubrik Soft­skills).
                           37 Officetools Neuigkeiten aus der Hightechwelt.
                                                                                                                            In diesem Sinn wünsche ich Ihnen für die kommenden
                           38		 terminvorschau Alle wichtigen Veranstaltungen.                                              Wochen viel Resilienz, also Widerstandskraft, aber vor
                                                                                                                            allem auch ein frohes Weihnachtsfest, erholsame Feier-
                                                                                                                            tage und einen guten Start in ein erfolgreiches Jahr 2015
                           Impressum                                                                                        – und zuvor natürlich noch eine spannende Lektüre.
                           Medieninhaber und Herausgeber: Österreichische Gesellschaft der Wirtschaftstreuhänder
                           Für den Inhalt verantwortlich: Mag. Klaus Hübner Chef­redaktion: Mag. Mia Eidlhuber Art Direc-
                           tion: Lüdtke Grafik, E-Mail: b.luedtke@luedtke.cc Anzeigen: Heidrun Engel, Tel. 01/531 61-310,
                           Fax 01/531 61-181, E-Mail: heidrun.engel@manz.at Autoren und Mit­arbeiter dieser Aus­gabe:       Herzlichst,
                           Mag. Ernst Autischer, MMag. DDr. Hubert W. Fuchs, Mag. Herbert Houf, Mag. Klaus H­ übner, Mag.
                           Sabine Kosterski, MMag. Harald Mairhofer, Mag. Karin Pollack, Dr. Verena Trenkwalder Druck:      Ihr Klaus Hübner
                           Berger Druck, Horn ögwthema erscheint vier Mal pro Jahr­Auf­lage: 9.650 Verlagsanschrift:
CoverFoto: © fotolia.com

                           MANZ`sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH, Johannesgasse 23, 1010 Wien;
                           Tel. 01/531 61-0, Fax 01/531 61-181 An­schrift Medien­inhaber und Heraus­geber: Schön-
                           brunnerstr. 222-228/3/7.OG, 1120 Wien, Tel. 01/315 45 45 Home­page: www.oegwt.at E-Mail:
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                           Hinweis: Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit verzichten wir auf
                           geschlechtsspezifische Formulierungen.

                           4/2014                                                                                                                                                        3
Alles auf einen blick - steuerliche neuerungen 2014/2015
brandaktuell

    Wo stehen wir und
    was bringt die Zukunft?
    Brandaktuell. Der bevorstehende Jahreswechsel ist eine gute Gelegenheit, Bilanz zu ziehen.
    Wo stehen wir? Welche Trends begleiten uns in die Zukunft? Was plant die KWT? Von Klaus Hübner

                       N
                                 atürlich bin ich bei meinen Aussagen befangen, aber       den Themen Erstgespräch, Klientengespräch und Betriebsprü-
                                 es lässt sich durchaus objektivieren, dass sich der Be-   fung an. Im Herbst ist die Initiative auf ganz Österreich ausge-
                                 rufsstand auch in wirtschaftlich schwierigen Zeiten       weitet worden und es wird zusätzlich zwei neue Ganztagessemi-
                       behaupten kann. Die aktuelle Imageumfrage vom Oktober               nare geben. Die Themen: Mitarbeiterführung und Mehrwert
                       zeigt das wieder deutlich. Wir liegen in der Imagebewertung         schaffen mit Lohnverrechnung und Buchhaltung.
                       neuerlich an der Spitze aller beratenden Berufe, gleichauf mit         Derzeit arbeiten wir an weiteren Seminarangeboten. Als
                       den Rechtsanwälten.                                                 eine Stärke unseres Berufsstandes wurde definiert, dass wir auf
                           Die Umfrageergebnisse sind kein Zufall. Natürlich wachsen       Grund der laufenden Betreuung des Rechnungswesens unserer
                       derzeit die Bäume nirgends in den Himmel. Dennoch zeigt die         Klienten in der Regel auch ihre betriebswirtschaftlichen Kenn-
                       Entwicklung unserer Umsätze deutlich, wie sehr die Wirtschaft       zahlen kennen. Daraus lässt sich vielfach Beratungsbedarf ablei-
            Derzeit    unsere Leistungen braucht. Vor 20 Jahren erzielte die Branche       ten, für den wir verkaufsfähige Beratungsprodukte entwickeln
     beschäftigen      noch einen Umsatz von umgerechnet 942 Millionen Euro.               müssen, um so unser Leistungsangebot ausweiten zu können.
                       2013 wurden Umsätze von 2,1 Mrd. Euro gemeldet. Das be-
    wir rund 2.900     deutet auch bereinigt um die Inflation ein stabiles Wachstum        Klassische Angebote und neue Geschäfte
         Berufsan­     von zwei Prozent pro Jahr im Durchschnitt.                          Die umfassende Steuerberatung und die Erstellung von Jahres-
    wärter, davon          Wir haben im Juni den 7.000sten Steuerberater oder besser       abschlüssen werden auch in einem sich verändernden Markt
                       die 7.000ste Steuerberaterin angelobt. Die Zahl der Berufsan-       unser Kerngeschäft bleiben. Vielen Dank in diesem Zusam-
        mit 57 Pro-    gehörigen hat sich damit in 20 Jahren ebenso verdoppelt wie         menhang an die Fachsenate, die uns mit Steuerinformationen,
     zent Frauen.      der Umsatz. Das bedeutet einerseits natürlich deutlich mehr         Fachgutachten und vielen anderen Publikationen das Rüstzeug
     Nicht nur der     Konkurrenz auf dem Markt, stellt andererseits aber auch sicher,     für eine professionelle Auftragsabwicklung liefern. Die Fach-
    Umsatz, auch       dass die Kanzleien hervorragend ausgebildete Kollegen als Mit-      gutachten sind eine wertvolle Hilfestellung und fachliche sowie
                       arbeiter und später auch Partner und Nachfolger finden.             haftungsmäßige Absicherung für die tägliche Praxis.
      die Zahl der                                                                             Aber die Rahmenbedingungen und Erwartungen des Mark-
         Berufsan­     Was sollten wir tun, um uns auch in Zukunft am Markt                tes verändern sich und dementsprechend werden wir gut daran
         gehörigen     durchzusetzen?                                                      tun, auch unser Produktportfolio anzupassen. Gründungs-
         hat sich in   Ich verstehe allerdings sehr gut die Sorgen vieler Kollegen ange-   und Umgründungsberatung, Sanierungsberatung, Planung,
                       sichts der vielen Krisenszenarien in der Wirtschaft, auf interna-   Budgetierung und Controlling, aber auch Bereiche wie Ver-
         20 Jahren     tionaler Ebene oder bei den Budgets der Staaten. Wenn wir uns       mögensplanung, Übernahmeberatung, SV-Beratung, Gutach-
       verdoppelt.     weiter im Wettbewerb der Beratungsberufe behaupten wollen,          tertätigkeit und Wirtschaftsmediation werden an Bedeutung
                       müssen wir die Marke „Steuerberater/in“ laufend stärken. Am         gewinnen. Es wird Aufgabe des Kanzleimanagements sein, sich
                       besten gelingt das, indem jeder von uns die „Kernbotschaften“       in dieser Vielfalt klar zu definieren. Was sind meine Stärken?
                       in seine täglichen Kontakte mit seinen Klienten einfließen lässt.   Mit wem arbeite ich zusammen? Für welche Zielgruppe arbeite
                           Die KWT hat dafür eine Initiative zur Positionierung der        ich? Eine Kanzlei mit klar definiertem Portfolio, was Angebot
                       Steuerberater gestartet. Wir setzen auf diese Optimierung der       und Klienten betrifft, wird sich am Markt behaupten können.
                       Klientenkontakte, weil der zufriedene Klient der wichtigste
                       Meinungsbildner in der Öffentlichkeit ist und die Weiteremp-        IT: Die permanente Revolution
                       fehlung der wichtigste Kanal für die Akquisition neuer Kun-         Elektronische Übermittlung von Steuererklärungen, Firmen-
                       den. Der Gedanke hinter der Kampagne zur Positionierung:            bucheingaben, nun auch Eingaben an den VwGH und bald
                       Wir haben 7.000 Berufsangehörige. Das sind 7.000 Kommu-             wohl auch an die Verwaltungsgerichte, FinanzOnline, Unter-
                       nikatoren, 7.000 Botschafter, die gemeinsam die Marke Steuer-       nehmer-Service-Portal etc. – ohne technische Ausstattung auf
                       berater am Markt positionieren und stärken können.                  höchstem Niveau ist unser Beruf nicht mehr erfolgreich aus-
                           Damit wir auch wissen, wie wir dabei am besten vorgehen,        zuüben. Die Themen Digitalisierung und Automatisierung in
                       bietet die Akademie von der Kammer geförderte Seminare zu           der Lohnverrechnung und in der Buchhaltung, die für viele

4                                                                                                                                                 4/2014
Alles auf einen blick - steuerliche neuerungen 2014/2015
von uns weiterhin wichtige Umsatzträger sind, nehmen Ein-            publiziert, um den Kolleginnen und Kollegen Arbeitshilfen
zug in unsere Kanzleien und in unser Bewusstsein. Wir sind           für die tägliche Praxis in die Hand zu geben.
bei den Informationsveranstaltungen zum Thema „Kanzlei der
Zukunft“ ausgebucht.                                                 WTBG-Novelle
   Der Zukunftsausschuss der KWT hat die Automatisierung             Vor allem aber haben wir den Wunsch nach einer Klarstellung
der Kanzlei als ein Kernthema für die nächsten Jahre definiert       unserer Vertretungsrechte im Zusammenhang mit Aufsichts-
und arbeitet ein umfassendes Informations- und Beratungspro-         und Kontrollhandlungen der Finanzpolizei prioritär in die
gramm aus.                                                           Liste jener Angelegenheiten eingebracht, die wir im Rahmen
                                                                     einer Novelle des WTBG neu geregelt haben wollen. Wir ha-
Die Diversität als Asset für die Jungen                              ben inzwischen positive Signale aus dem Wirtschafts- und dem       Zum Autor
Gut ausgebildete und motivierte Mitarbeiter sind neben IT            Justizministerium erhalten. Die Antwort aus dem Finanzminis-       Klaus Hübner
und Produktportfolio ein Schlüsselfaktor für jede Kanzlei.           terium stand bei Drucklegung dieses Heftes leider noch aus.        ist Präsident
Unser Beruf ist attraktiv, weil er selbständiges Arbeiten, den                                                                          der ÖGWT
Umgang mit Menschen und sehr schöne Karrieremöglichkei-              Weichenstellung Steuerreform                                       klaus.huebner@
ten bietet. Unsere Diversität sehe ich als Asset für die Jungen.     Noch ein Blick auf die Steuerreform. Unser vor einem Jahr prä-     huebner.at
Selbständig als Steuerberater in einem Freien Beruf. Die Mög-        sentierter „Steuerreformplan für Österreich“ ist von der Politik
lichkeit, sich auf Branchen oder Fachgebiete zu spezialisieren.      aufgenommen worden und hat Eingang in viele Steuerkonzep-
Die Vernetzung mit anderen Spezialisten. Die Begleitung von          te gefunden, die seither vorgelegt worden sind.
Klienten bei ihren Auslandsaktivitäten. Für alles ist Platz und          Die Eckpunkte unserer Vorstellungen von einer nachhalti-
daran wird sich auch so schnell nichts ändern.                       gen Reform sind unverändert: Wir können uns eine steuerli-
                                                                     che Entlastung nur leisten, wenn die dafür nötigen finanziellen
Unsere Akademie                                                      Spielräume durch Strukturreformen geschaffen werden. Neue
Unser Bildungsangebot, allem voran jenes der Akademie,               Steuern sind angesichts der viel zu hohen Abgabenquote abzu-
entspricht dem Stellenwert, den wir den hervorragend quali-          lehnen und der Streit um „Millionärssteuern“ ist eine Scheinde-
fizierten Berufsangehörigen und den ebenso gut ausgebildeten         batte. Die Entlastung der Einkommensbezieher ist notwendig.        Das Beispiel
Kanzleimitarbeitern beimessen. Die Akademie ist die Nummer           Ebenso notwendig ist aber auch die Entlastung der Wirtschaft.      Steuerreform
eins unter den einschlägigen Anbietern. 3.500 Veranstaltungen        Der Faktor Arbeit ist zu hoch besteuert.
werden pro Jahr angeboten. Rund 72.000 Seminartage haben                 Die Arbeitsgruppe Steuerpolitik im Fachsenat für Steuer-       zeigt deutlich,
die Teilnehmer im letzten Jahr absolviert.                           recht hat die Rahmenbedingungen und die notwendigen Maß-           dass unsere
                                                                     nahmen wie folgt analysiert:                                       Expertise
Finanzpolizei und Vertretungsrechte                                      Verschlechterung der Wirtschaftsprognosen
Unter dem Druck der leeren Kassen wird immer härter und                  Das Budget 2015 der Bundesregierung entspricht nicht den
                                                                                                                                        geschätzt
kompromissloser geprüft. Man denke nur an die aktuellen Pro-             EU-Vorgaben.                                                   wird. Unser
bleme bei Betriebsprüfungen mit Subhonoraren. Als zutiefst               Eine Steuerreform ohne die notwendige Finanzierung ist         „Steuerre-
unbefriedigend erlebe ich, dass die Finanzämter immer seltener           unseriös. Die Finanzierungsfrage ist ungeklärt. Die Ergeb-     formplan für
bereit sind, Sachverhalt und rechtliche Zweifelsfragen im De-            nisse der Thienel-Kommission sind noch nicht ausreichend.
tail zu diskutieren, und wir zu oft gezwungen sind, Bescheidbe-          Ein Etappenplan ist sinnvoll.
                                                                                                                                        Österreich“
schwerden einzubringen.                                                  Ohne Einschnitte wird es nicht gehen, die Erwartungshal-       ist von der
    Besonders Kritik gab es in den letzten beiden Jahren am              tung in der Bevölkerung wurde zu hoch hinaufgeschraubt.        Politik auf­
Vorgehen der Finanzpolizei, das vielfach als unverhältnismäßig           Die vergleichende Analyse mit Deutschland ergibt, dass         genommen
beschrieben wurde. Was mich persönlich besonders stört, sind             dort die föderalen Strukturen billiger sind.
die strittigen Vertretungsrechte bei vielen Einsätzen der Finanz-        Kostentransparenz im öffentlichen Bereich fehlt: keine Kos-    worden.
polizei. Bei allem Verständnis dafür, dass es auch einmal schnell        tenrechnung
gehen muss und man nicht vorne auf den Steuerberater warten              Der Föderalismus sollte reduziert und Mehrgleisigkeiten
kann, wenn hinten die nicht angemeldeten Arbeiter davonlau-              beseitigt werden: Die KWT schlägt vor, eine Expertenkom-
fen: Prinzipiell muss der Staat dafür Sorge tragen, dass sich Bür-       mission einzusetzen, die die unterschiedlichen Ausgaben-
ger und Behörde auf Augenhöhe begegnen. Je mehr der Staat                strukturen der Bundesländer untersucht und ein Bench-
aufrüstet, umso größer ist seine diesbezügliche Verantwortung.           marking erstellt.
Da ist es wirklich ärgerlich, wenn Vertreter der Finanzpolizei
Vertretungsrechte in Frage stellen. Was ist das für ein Verständ-    Wir werden als Berufsstand weiter unsere gesellschaftliche Ver-
nis für die Rechte des Steuerpflichtigen?                            pflichtung wahrnehmen und Expertenpapiere vorlegen. Dann
    Wir haben sehr vehement auf diesen Reformbedarf hin-             liegt es an der Politik.
gewiesen und haben uns inzwischen doch auch Gehör ver-
schafft. Seitens der Finanzpolizei ist das vielfach urgierte Or-     Ihnen, liebe Kolleginnen und Kollegen, wünsche ich frohe
ganisationshandbuch veröffentlicht worden. Wir selbst haben          Weihnachten und ein erfolgreiches Jahr 2015.
einen Leitfaden für den Umgang mit der Finanzpolizei und
ein Muster mit Anleitung für eine Maßnahmenbeschwerde                Ihr Klaus Hübner

4/2014                                                                                                                                                    5
Alles auf einen blick - steuerliche neuerungen 2014/2015
kurznotizen
    Neuigkeiten und aktuelle meldungen aus der finanzwelt

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                                                                                                                                                     © Fotolia.com
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    PDF abspeichern oder die Veranstaltung anhören können.                                 Mitgliedern und wünscht allen Kollegen ein
    Testen Sie unser Herbst-Abo, das ÖGWT-Mitglieder zum
    Vorteilspreis von EUR 60,– netto (Standard EUR 80,– net-                                frohes Fest und einen guten Rutsch ins
    to) beziehen können. Sollte es Ihnen gut gefallen, verlängert                                       Neue Jahr 2015.
    sich das Abo automatisch. Wenn nicht, dann können Sie bis
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    lohnt sich. Wertvolles Wissen, das Sie in
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    können. Also warten Sie
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    alles, was Sie für
    Ihre Weiterbildung                                                  Liebe Mitglieder der ÖGWT, liebe Teilnehmer bei
    benötigen.                                                          ÖGWT Veranstaltungen!

                                                                        Bald ist wieder das Jahr vorüber. Und wir haben viel Spaß miteinander,
                                                                        gemeinsame Erlebnisse, Sympathie, Engagement, Feedback und Unter­

      Für unsere Klienten
                                                                        stützung mit Ihnen erleben dürfen. Ein großes Dankeschön an Sie für
                                                                        Ihre Treue und Ihr Vertrauen, Ihre Teilnahme und gute Stimmung bei
                                                                        unseren Veranstaltungen, Ihre Mitgliedschaft, Ihr Engagement, Ihre
      Service. Der neue Klientenleitfaden 2015                          Ideen und Ihr wertvolles Feedback.
                                                                            Sie motivieren uns Jahr für Jahr, besser zu werden und unseren Berufs­
                        Kleine Aufmerksamkeiten erhalten die            alltag leichter zu machen. Ein herzliches DANKESCHÖN!
                        Freundschaft und sichern den Erfolg
                        nachhaltig. Pflegen Sie Ihre Stammklienten
                        und bedanken Sie sich im neuen Jahr mit
                        dem praktischen „ÖGWT Klientenleitfaden
                        2015“ für das Vertrauen, das Ihr Klient
                        in Sie setzt. Ein Grund für einen Steuer-
                                                                        Routinefehler ausgeschlossen
                        beraterwechsel ist u.a. zu wenig aktive         Service. Bilanzierungscheckliste 2015
                        Information durch den Steuerberater und
                        dass sich der Klient als „Routinefall“ fühlt.
                        Geben Sie Ihren Klienten gleich zu Beginn
      des Jahres den ÖGWT Klientenleitfaden in die Hand und
                                                                        A    lle Mitglieder der ÖGWT bekommen kostenlos zu Jahresbeginn
                                                                             den Arbeitsbehelf Bilanzierungscheckliste 2015 zur Erstellung der
                                                                        aktuellen Bilanz, G&V und der Mehr-Weniger-Rechnung. Die Checkliste
      Ihr Klient erhält die wichtigsten Informationen darin, die        wird jährlich von Experten überarbeitet und berücksichtigt alle aktuellen
      er wissen sollte. Der Klientenleitfaden ist ein Auszug aus        gesetzlichen Vorschriften für die Jahresabschlussarbeiten. So können
      dem Leitfaden für Steuern & Sozialversicherung.                                            Sie sicherstellen, dass sich keine Routinefehler
          Die ÖGWT bietet Ihnen den Klientenleitfaden 2015                                       einschleichen und Ihre Jahresabschlüsse einen
      mit Ihrem individuellen Design an, und das zu einem                                        qualitativ hochwertigen Level haben. Die ÖGWT
      Vorteilspreis für ÖGWT-Mitglieder (ca. 20% Nachlass!).                                     wünscht viel Freude mit dem Arbeitsbehelf. Wei-
      Wir machen Ihnen gerne unter Angabe einer Stückzahl                                        tere Exemplare können, solange der Vorrat reicht,
      ein Angebot. Bitte schicken Sie uns einfach ein E-Mail an           arbeitsbehelf          zum Stückpreis von Euro 5,– + Versandspesen im
      service@oegwt.at oder rufen Sie unsere Generalsekretärin            bilanzierung           ÖGWT Sekretariat unter 01/315 45 45 oder per
                                                                          CheCkliste 2015
      Mag. Sabine Kosterski unter 0664/12 77 955 an.                     zur erstellung der
                                                                          bilanz
                                                                                                 E-Mail service@oegwt.at erworben werden.
                                                                          guV
                                                                          Mehr-weniger-reChnung

6
                                                                         11. Auflage

                                                                                                                                           4/2014
Alles auf einen blick - steuerliche neuerungen 2014/2015
privatnotizen

Herzlichen Glückwunsch!                                                                  Gratulation
Kollegen. Die ÖGWT gratuliert herzlich                                                   Kollegen. Die ÖGWT gratuliert
zum Berufsjubiläum                                                                       zum Geburtstag

20-jähriges Berufsjubiläum                                                               Doris Wagner – 30 Jahre. Für die Steirerin
            Harald Rumpler. Der                            Klaus Sommerauer.             stand am 17. Oktober ihr 30er an. Sie ist immer in
               Burgenländer feiert                         Der ursprünglich als          Bewegung, ob im Beruf oder in der Freizeit beim
               am 19. Dezember sein                        Forstwirt ausgebildete        Mountainbiken, Schifahren, Golfen, Schwimmen
               20-jähriges Berufsjubi-                     Steirer feiert am             oder beim Reisen. Ausgleich findet sie bei ihrem
               läum. Er fährt gerne am                     14. Dezember sein             „fast“ täglichen Yoga, Tai-Ji oder Pilates. Alles Gute.
               Wochenende mit seiner                       Berufsjubiläum. Seine
Frau nach Wien (Kultur und Kulina-           Freizeit widmet er seiner Familie, der      Herbert Huber – 70 Jahre. Am 22. Oktober
rik!), um seine drei erwachsenen Kinder      Forstwirtschaft und dem Laufsport.          wurde Herbert Huber 70 Jahre alt. In seiner Freizeit
zu besuchen. Die ÖGWT gratuliert.            Die ÖGWT gratuliert herzlichst.             genießt er das Wandern und das Musizieren.
                                                                                         Ebenso liebt er das Reisen, um neue Länder und
10-jähriges Berufsjubiläum                                 Thomas Wladika.               Sprachen kennenzulernen. Die ÖGWT gratuliert.
            Michael Braun. Für                             Wladika beging am
               den Wiener stand am                         16. November sein             Michael Waclik – 40 Jahre. Am 30. Oktober
               1. Oktober sein Berufs-                     10-jähriges Berufsjubi­       beging Waclik seinen 40er. Seine Freizeit verbringt
               jubiläum an. Er ist als                     läum. Der Burgenländer        er am liebsten mit seiner Frau und seinen zwei ener-
               ehrenamtlicher Sanitäter                    verbringt seine Zeit          giegeladenen Söhnen. Den Ausgleich findet er bei
               beim Roten Kreuz tätig        gerne mit Sport und Reisen.                 sportlicher Betätigung, wie Windsurfen, Mountain-
und spielt Tennis. Gerne verbringt er        Die ÖGWT wünscht alles Gute.                bike oder Segeln. Die ÖGWT wünscht alles Gute.
Zeit mit seiner Familie. Wir wünschen
alles Gute.                                                Gabriele Führer.              Friedrich Möstl – 50 Jahre. Am 2. November
                                                           Am 1. Dezember                beging der Steirer und ÖGWT-Funktionär seinen
               Kurt Kaindl. Mit dem                        feiert Gabriele Führer        50er. In seiner Freizeit betätigt er sich sportlich u.a.
               30. November begeht                         ihr 10-jähriges Be-           mit Golfen und Segeln. Er kocht gern mit Familie
               auch Kaindl sein rundes                     rufsjubiläum. In ihrer        und Freunden. Er übt Aufsichtsrats-, Stiftungs- und
               Berufsjubiläum. Am                          Freizeit ist sie mit ihren    Vereinsfunktionen aus, z.B. als Obmann des Vinzi-
               liebsten kocht er mit und     Hunden unterwegs oder trifft sich mit       marktes. Die ÖGWT dankt und gratuliert.
               für seine Freunde. Fit        Freunden. Entspannung findet sie beim
hält er sich mit Laufen, Radfahren oder      Lesen, Musikhören oder beim Hand­           Herbert Dallinger – 50 Jahre. Der Ober­
Wandern. Die ÖGWT gratuliert.                arbeiten. Die ÖGWT gratuliert.              österreicher beging am 11. November seinen 50er.
                                                                                         Zwischen Konzertbesuchen, der Blaskapelle, dem
               Walter Holzbauer.                           Gerald Brugger.               Skifahren findet er noch genug Zeit für seine Fami-
                Der geborene Kärntner                      Für den Salzburger stand      lie. Die ÖGWT wünscht alles Gute.
                feierte am 20. Oktober                     sein 10-jähriges Berufsju-
                sein Berufsjubiläum. Er                    biläum am 15. Novem­          Herwig Pfaffenzeller – 40 Jahre. Am
                lebt in Neulengbach, wo                    ber an. Am liebsten           12. November feierte der Oberösterreich seinen
                er seine Kanzlei eröffnet                  verbringt er seine Freizeit   40er. Am liebsten verbringt er die Freizeit mit seiner
hat. In seiner Freizeit geht er gerne in     mit der Familie. Die gemeinsamen            Familie. Wenn Zeit bleibt, schaltet er beim Laufen,
die Konzerte seiner Frau. Fit hält er sich   Mountainbiketouren sowie Skitouren          Wandern oder Musikmachen ab. Alles Gute!
mit Schifahren, Nordic Walking und           im Winter sind die perfekte Entspan-
Wanderungen. Die ÖGWT gratuliert.            nung. Die ÖGWT gratuliert.                  Stefan Lami – 50 Jahre. Der Tiroler feierte am
                                                                                         15. November. Neben der Steuerberatung liebt er
                                                                                         das Reisen, um Neues zu entdecken, die Berge, um
                            Hochzeit. Monika Kastenhofer-Krammer.                        zu sich zu kommen, und sein Boot, um den Wind
                            Nach vielen Jahren des Zusammenlebens haben sich             zu spüren. Die ÖGWT gratuliert.
                            Monika und Peter nun offiziell am 20. September in
                            der Wallfahrtsbasilika am Pöstlingberg getraut. Nach         Christof Metzler – 40 Jahre. Metzler feierte am
                            der Messe ging es zum nahegelegen Pöstlingberg               22. November seinen 40er. Glücklich verheiratet
                            Schlössl und zu einem rauschenden Fest mit Freun-            mit fünf Kindern steht der Tiroler zu seinem Glau-
                            den, Feuerwerk und Musik. Die ÖGWT gratuliert                ben und ist viel in den Bergen unterwegs. All dies
                            herzlichst und wünscht viele gemeinsame Jahre.               stärkt ihn. Die ÖGWT wünscht alles Gute.

4/2014                                                                                                                                              7
Alles auf einen blick - steuerliche neuerungen 2014/2015
personality

    Steuerrecht in der Postmoderne
    PORTRÄT. Michael Lang leitet das Institut für Österreichisches und Internationales Steuerrecht
    an der Wirtschaftsuniversität Wien. Mehr als die Hälfte der in der steuerrechtlichen Praxis Tätigen
    im Land werden hier ausgebildet. Von Karin Pollack

                       E
                               s gibt Orte in Wien, die sind so neu, dass sie fast un-     sen Empfehlung bekam er 1987 eine Studienassistentenstelle
                               wirklich wirken. Wer es ausprobieren will, sollte einen     bei Wolfgang Gassner am Institut für Finanzrecht der WU.
                               Ausflug auf den Campus der neuen Wirtschaftsuni-            Gassner wurde Langs wichtigster Lehrer, einer, der ihn prägte,
                       versität (WU) im Prater wagen. Plötzlich nur mehr junge             wie er sagt. Bei ihm schrieb er seine Dissertation über „Hybride
                       Menschen, die Gebäude brandneu und von Europas renom-               Finanzierungen im Internationalen Steuerrecht“.
    Der Ausdauer-      miertesten Architekten gebaut und kein Auto weit und breit:             In den 1980er-Jahren gab es noch Devisenbeschränkungen,
    sportler Michael   Wie im Science-Fiction Film, nur eben Wirklichkeit. Michael         Doppelbesteuerungen waren exotisch, erinnert er sich, „die
    Lang leitet seit   Lang, Leiter des Instituts für Österreichisches und Internati-      Zeiten haben sich wirklich stark verändert“, resümiert er. Gas-
    20 Jahren das      onales Steuerrecht, hat sein Büro im gelb-orangen Gebäude.          sner drängte Lang zur Habilitation. Mit 26 Jahren war er einer
    Institut an der    „Ich gehe gerne über die Außenstiege rauf, da hat man einen         der Jüngsten, die das an der WU jemals geschafft hatten.
    WU Wien            fantastischen Ausblick auf das Gebäude von Zaha Hadid“,                 Dann allerdings entschied er sich, auch Erfahrungen in der
                                                  sagt er und erzählt, dass es der neue    Praxis zu sammeln. Lang begann bei der Wirtschaftssteuer-
                                                  Campus im letzten Jahr fast in jede      kanzlei Exinger, „später BDO und heute Deloitte, auch in den
                                                  internationale Architekturzeitschrift    Firmenstrukturen hat sich in unserer Branche alles gewandelt“,
                                                  geschafft hat. Dass der Bau ohne         sagt er. Als an der WU ein zweiter Lehrstuhl für Steuerrecht
                                                  Zeitverzögerung und Budgetüber-          eingerichtet wurde, wollte er diese Chance nicht vorüberziehen
                                                  schreitungen über die Bühne ging,        lassen und wurde mit 29 Jahren Professor.
                                                  freut ihn allerdings noch viel mehr.
                                                      Die WU habe international ei-
                                                  nen sehr guten Ruf, sagt Lang, der
                                                  daran mitgearbeitet hat. Unter sei-
                                                                                           S   eit 1. November 1994 leitet er sein Institut. „Ich denke, wir
                                                                                               bereiten die Studierenden sehr gut auf die Praxis vor“, sagt
                                                                                           er. Nach 20 Jahren Arbeit gibt er offen zu, dass er die Früch-
                                                  ner Ägide wurde das Studium für          te seiner Aufbauarbeit auch genießen kann. Die Fenster seines
                                                  Wirtschaftsrecht etabliert und ein       Büros schauen ins Grün der Prater-Kastanien, „es ist wirklich
                                                  internationales LLM-Studium ge-          fantastisch hier, ich komme oft mit meiner Familie zum Essen
                                                  schaffen. In seinem Institut sind fast   hierher, weil sogar die Restaurants am Campus hervorragend
                                                  60 Mitarbeiter „auf der Pay-Roll“,       sind“, erzählt er.
                                                  seit 1994, dem Jahr, in dem er auf           Apropos Familie: Lang, der sich selbst als „Familienmensch“
                                                  der WU Wien begann, sei also             bezeichnet, ist seit 1992 mit Christina, einer Alt-Humanistin
                                                  wirklich viel passiert.                  und AHS-Lehrerin, verheiratet. Die beiden haben zwei Söh-
                                                      Michael Lang ist Wiener, Jahr-       ne. Tobias studiert an der WU, allerdings Volkswirtschaft, „da
                                                  gang 1965, und wuchs im Bezirk           kann er universitär seinen eigenen Weg gehen“, sagt Lang, sein
                                                  Margareten auf. Er war ein sehr          jüngerer Sohn Johannes geht noch zur Schule. An den Wo-
                                                  guter Schüler, hat sich drei Jahre       chenenden spielt er gerne Fußball mit seinen Buben.
                                                  vehement als Schulsprecher, später           Nur drei Wochen im Jahr verordnet Lang sich E-Mail-Ka-
                                                BEIGESTELLT

                                                  im Landesschülerbeirat engagiert.        renz, nämlich bei den Familienurlauben, die immer irgendwo
                                                  In dieser Funktion habe er aber          zwischen Kärnten und Griechenland stattfinden. Vor allem
                                                  mehr gelernt als im Klassenzimmer,       dann hat er Zeit für nicht-fachliche Lektüre. Er interessiert sich
                       ist er überzeugt. Nach der Matura 1983 entschied er sich für        für die jüngere Geschichte, diesen Sommer hat er unter ande-
                       ein Doppelstudium und inskribierte an der WU und am Ju-             rem Christopher Clarks „Schlafwandler – Wie Europa in den
                       ridicum.                                                            ersten Weltkrieg zog“ gelesen.
                           „Ich wurde dann zum WU-Studienabbrecher“, lacht der                 Übrigens: Michael Lang läuft manchmal auch zur Arbeit.
                       Universitätsprofessor. Das lag zum einen am mehr juristisch         Für die zehn Kilometer von seiner Wohnung im 19. Bezirk
                       orientierten Freundeskreis, zum anderen an Günther Winkler,         bis in den Prater braucht er 50 Minuten – und: Am Science-
                       dessen Seminare zur Rechtstheorie ihn begeisterten. Über des-       Fiction-Campus gibt es auch Duschen.                             n

8                                                                                                                                                   4/2014
Alles auf einen blick - steuerliche neuerungen 2014/2015
Andere gehen beim Banking
nur traditionelle Wege.

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Alles auf einen blick - steuerliche neuerungen 2014/2015
schwerpunkt

     Steuerliche
     Neuerungen 2014/2015
     Steuergesetze. Welche steuerlichen Neuerungen
     auf uns zukommen. Von Hubert W. Fuchs

                   D
                           as Steuerjahr 2014 wurde durch folgende Gesetze       Weiters wurden die folgenden neuen Verordnungen bzw. Ver-
                           geprägt:                                              ordnungsänderungen verlautbart:
                              Abgabenänderungsgesetz 2014 – AbgÄG 2014              Änderung der Sachbezugswerteverordnung (BGBl. II
                    (BGBl. I 2014/13)                                               2014/29)
                    Bundesgesetz über die Förderung von Handwerker­                 VO über die Aufstellung eines Durchschnittssatzes für die
                    leistungen – „Handwerkerbonus“ (BGBl. I 2014/31)                Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei Umsätzen
                    Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 (BGBl. I            aus dem Einstellen von fremden Pferden – PferdePauschV
                    2014/36)                                                        (BGBl. II 2014/48 und BGBl. II 2014/159)
                    Budgetbegleitgesetz 2014 – „BBG 2014“ (BGBl. I 2014/40)         Siebente Änderung der FinanzOnline-Verordnung 2006 –
                    Änderung des Elektrizitätsabgabegesetzes (BGBl. I 2014/64)      FOnV 2006 (BGBl. II 2014/52)
                    Finanzstrafgesetznovelle 2014 – FinStrG-Novelle 2014            Kundmachung des Bundesministers für Justiz über die
                    (BGBl. I 2014/65)                                               Änderung der Richtwerte nach dem Richtwertgesetz
                    Bundesgesetz, mit dem das Pensionskassengesetz, das             (BGBl. II 2014/55)
                    Investmentfondsgesetz 2011, das Alternative Invest-             VO des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und
                    mentfonds Manager-Gesetz und das Immobilien-Invest-             Wirtschaft über erhöhte Risiken der Geldwäsche oder Ter-
                    mentfondsgesetz geändert werden (BGBl. I 2014/70)               rorismusfinanzierung nach dem Wirtschaftstreuhandbe-
                    Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in                rufsgesetz – GTV-WTBG 2014 (BGBl. II 2014/89)
                    Steuersachen (BGBl. III 2014/193)                               VO der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der

10                                                                                                                                   4/2014
die Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisiko-                Allerdings ist für diese Einrichtungen grundsätzlich ein
                   Verord­nung geändert wird (BGBl. II 2014/94 und BGBl.             Österreichbezug für das Vorliegen der Spendenbegünstigung
                   II 2014/223)                                                      erforderlich (ab 1.3.2014; § 124b Z 250 EStG).
                   Änderung der Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsver­                   Hinweis: Eine „Staatenliste“ befindet sich im Arbeitsbehelf.
                   ordnung (BGBl. II 2014/120)
                   VO gemäß § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 des              Abzinsung langfristiger Rückstellungen
                   Bundesgesetzes über die Förderung von Handwerker­                 Die bisher pauschal geregelte Abzinsung von langfristigen
                   leistungen (BGBl. II 2014/140)                                    (= mehr als zwölf Monate) Verbindlichkeits- und Drohverlust-
                   Änderung der Pendlerverordnung (BGBl. II 2014/154)                rückstellungen in Höhe von 20% ihres Teilwertes ist durch
                   Änderung der VO, mit der ein eigenes Verfahren für die            eine Abzinsung unter Berücksichtigung der tatsächlichen          Zum Autor
                   Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Un-         Laufzeit der Rückstellung sowie eines Zinssatzes von 3,5% er-    MMag. DDr.
                   ternehmen geschaffen wird (BGBl. II 2014/158)                     setzt worden (§ 9 Abs. 5 EStG i.d.F. AbgÄG 2014).                Hubert W. Fuchs
                   Änderung der LuF-PauschVO 2011 und der LuF-Pausch-                    Die Neuregelung ist für Rückstellungen anzuwenden, de-       ist Steuerberater
                   VO 2015 (BGBl. II 2014/164)                                       ren Anlass für die erstmalige Bildung in Wirtschaftsjahren       bei HÜBNER &
                   VO über die Schlussbesprechung von Sozialversicherungs-           liegt, die nach dem 30.6.2014 enden (§ 124b Z 251 lit. a EStG;   HÜBNER in Wien,
                   prüfungen (BGBl. II 2014/231)                                     Übergangsregelung in § 124b Z 251 lit. b EStG).                  Leiter der Arbeits-
                                                                                     Hinsichtlich Details siehe Arbeitsbehelf.                        gruppe „Einkünfte
                Das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 (RÄG 2014)                                                                                  aus selbstän-
                und das 2. Abgabenänderungsgesetz 2014 (2. AbgÄG 2014)               Einschränkung der begünstigten Wirtschaftsgüter                  diger Arbeit/
                befinden sich derzeit in Begutachtung (Redaktionsstand:              beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag                      Freie Berufe“
                20.10.2014).                                                         Durch das AbgÄG 2014 ist es zu einer wesentlichen Ein-           im Fachsenat
                   Nachfolgend werden die wichtigsten Änderungen im Steuer-          schränkung im Umfang der „begünstigten Investitionen“            für Steuerrecht,
                recht für 2014/2015 zusammengefasst. Weitere steuerliche Infos/      gekommen. Neben den Realinvestitionen (keine Änderung!)          Abgeordneter zum
                Details können Sie dem beiliegenden Arbeitsbehelf entnehmen.         ist künftig nur mehr die Anschaffung von Wohnbauanleihen         Nationalrat
                                                                                     begünstigt (§ 10 Abs. 3 Z 2 EStG i.d.F. AbgÄG 2014). Die         hubert.fuchs@
                1. EStG                                                              Neuregelung gilt erstmalig für Wirtschaftsjahre, die nach dem    huebner.at
                Entfall der Verrechnungs- und Vortragsgrenze                         30.6.2014 enden (§ 124b Z 252 EStG).
                Durch das AbgÄG 2014 ist die Verrechnungs- und Vortrags-                 Die bisher in § 124b Z 214 EStG vorgesehene Befristung
                grenze gemäß § 2 Abs. 2b EStG entfallen; die Verrechnungs-           für die Staffelung des Gewinnfreibetrages („Solidarabgabe“)
                und Vortragsgrenze ist letztmalig bei der Veranlagung für das        ist entfallen und gilt demnach zeitlich unbefristet.
                Kalenderjahr 2013 anzuwenden (§ 124b Z 248 EStG).                        Ein Gesamtüberblick inkl. der Änderungen durch das
                    Die Verrechnungs- und Vortragsgrenze im Körperschaft-            AbgÄG 2014 befindet sich im Arbeitsbehelf.
                steuerrecht ist davon nicht berührt und bleibt inhaltlich unver-
                ändert aufrecht (siehe § 8 Abs. 4 KStG; eine inhaltliche Erweite-    Begrenzung der steuerlichen Abzugsfähigkeit
                rung erfolgte lediglich in § 8 Abs. 4 Z 2 lit. b fünfter TS KStG).   von Gehaltszahlungen
                                                                                     Gehälter, soweit diese EUR 500.000,– pro Person im Wirt-
                Automatische Nachversteuerung von Verlusten                          schaftsjahr übersteigen, sind ab 1.3.2014 vom Betriebsausga-
                ausländischer Betriebsstätten                                        benabzug ausgeschlossen (§ 20 Abs. 1 Z 7 EStG i.d.F. AbgÄG
                Ab der Veranlagung 2015 ist nach spätestens drei Jahren              2014; Übergangsregelung in § 124b Z 253 EStG).
                eine zwingende Nachversteuerung von ausländischen, im
                Inland angesetzten (Betriebsstätten-)Verlusten vorgesehen,           Neben den Realinvestitionen berechtigt künftig nur mehr die
                wenn die ausländischen Einkünfte von der Besteuerung im              Anschaffung von Wohnbauanleihen zur Geltendmachung
                Inland ausgenommen werden (Befreiungsmethode) und
                mit dem Staat, aus dem die angesetzten Verluste stammen,
                                                                                     des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags.
                keine umfassende Amtshilfe besteht (§ 2 Abs. 8 Z 4 EStG                  Vom Anwendungsbereich der Bestimmung sind echte
                i.d.F. AbgÄG 2014; Übergangsregelung in § 124b Z 249                 Dienstnehmer und vergleichbar organisatorisch eingegliederte
                lit. b EStG).                                                        Personen (inklusive überlassene Personen) erfasst, unabhängig
                Hinweis: Eine „Staatenliste“ befindet sich im Arbeitsbehelf.         davon, ob sie aktiv tätig sind oder in der Vergangenheit Ar-
                                                                                     beits- oder Werkleistungen erbracht haben.
                Erweiterung des Kreises der begünstigten                                 Anders als die Sozialabgaben, die der Unternehmer für
                Spendenempfänger                                                     seinen Dienstnehmer abführt (etwa Arbeitnehmerbeitrag zur
                Die Änderungen in § 4a Abs. 4 EStG durch das AbgÄG 2014              Sozialversicherung, Lohnsteuer usw.), stellen die Lohnneben-
                dienen der Ausweitung der Spendenbegünstigung auf Ein-               kosten bzw. Dienstgeberbeiträge unmittelbare Abgaben des
                richtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen          Unternehmers selbst dar und sind von der Begrenzung der Ab-
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                Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe            zugsfähigkeit nicht betroffen.
                besteht, wenn sie den in § 4a Abs. 4 EStG bisher genannten           Hinweis: Normenprüfungsverfahren beim VfGH anhängig!
                Einrichtungen vergleichbar sind.                                     Hinsichtlich Details siehe Arbeitsbehelf.

                4/2014                                                                                                                                                      11
schwerpunkt

                   Steuerliches Abzugsverbot für nicht                              Steuerpflichtige aus Drittstaaten ab 1.1.2015 um Zinsen i.S.d.
                   begünstigte sonstige Bezüge                                      EU-QuStG – für die KESt einzubehalten war – erweitert wor-
                   Aufwendungen oder Ausgaben für Entgelte, die beim Emp-           den (§ 98 Abs. 1 Z 5 lit. b und § 124b Z 258 EStG).
                   fänger sonstige Bezüge nach § 67 Abs. 6 EStG darstellen (z.B.
                   freiwillige Abfertigungen und Abfindungen von ausstehen-         2.	KStG
                   den Entgeltansprüchen), sind ab 1.3.2014 steuerlich nicht        Einschränkungen bei der Gruppenbesteuerung
                   abzugsfähig, soweit die sonstigen Bezüge bei diesem nicht        1.) Durch das AbgÄG 2014 ist der räumliche Anwendungs-
                   mit dem Steuersatz von 6% zu versteuern sind (§ 20 Abs. 1        bereich der Unternehmensgruppe eingeschränkt worden.
                   Z 8 EStG i.d.F. AbgÄG 2014; Übergangsregelung in § 124b          Ausländische Gruppenmitglieder können ab 1.3.2014 nur
                   Z 254 EStG).                                                     dann in eine Unternehmensgruppe einbezogen werden, wenn
                   Hinsichtlich Details siehe Arbeitsbehelf.                        sie in einem EU-Mitgliedstaat oder einem Staat, mit dem eine
                                                                                    umfassende Amtshilfe besteht, ansässig sind (§ 9 Abs. 2 KStG).
                   Anpassung der Voraussetzungen für die KESt-Freiheit von              Am 1.1.2015 scheiden ausländische Körperschaften, die am
                   Lebensversicherungen für über 50-jährige Personen                28.2.2014 Gruppenmitglieder sind, aber die Voraussetzungen
                   Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 wurde die Mindestlauf-          der Neuregelung nicht erfüllen, ex lege aus der Unternehmens-
                   zeit für Einmalerlagsversicherungen – die Voraussetzung für      gruppe aus (weitere Details und Übergangsregelung in § 26c
                   die KESt-Freiheit sowie die ermäßigte Versicherungssteuer ist    Z 45 KStG).
                   – generell von 10 auf 15 Jahre angehoben.                        Hinweis: Eine „Staatenliste“ befindet sich im Arbeitsbehelf.
                       Um das Produkt künftig für ältere Anleger zu attraktivie-
                   ren, ist nunmehr im Einkommensteuer- und Versicherungs-          2.) Zuzurechnende Verluste ausländischer Gruppenmitglieder
                   steuergesetz eine nach dem Lebensalter des Versicherungs-        können ab 1.1.2015 nur im Ausmaß von 75% der Summe
                   nehmers und der versicherten Person differenzierte Regelung      der eigenen Einkommen sämtlicher unbeschränkt steuer-
                   vorgesehen: Haben diese zum Zeitpunkt des Vertragsab-            pflichtiger Gruppenmitglieder sowie des Gruppenträgers be-
                   schlusses das 50. Lebensjahr vollendet, beträgt die Mindest-     rücksichtigt werden. Insoweit dabei die Verluste im laufenden
                   laufzeit – wie vor der Änderung im Budgetbegleitgesetz 2011      Jahr nicht berücksichtigt werden können, sind sie in folgenden
                   – 10 Jahre; in allen anderen Fällen bleibt es bei der 15-jäh-    Jahren als vortragsfähige Verluste des Gruppenträgers abzuzie-
                   rigen Mindestlaufzeit.                                           hen (§ 9 Abs. 6 Z 6 KStG). Die Einschränkung der Verlustbe-
                       Ist der Versicherungsnehmer keine natürliche Person,         rücksichtigung von ausländischen Gruppenmitgliedern durch
                   kommt die 10-jährige Mindestlaufzeit zum Tragen, wenn die        das AbgÄG 2014 kommt erstmalig bei der Veranlagung des
                   versicherte Person zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses         Gruppeneinkommens für das Kalenderjahr 2015 zur Anwen-
                   das 50. Lebensjahr vollendet hat. Die Änderung des § 27          dung (§ 26c Z 46 KStG).
                   Abs. 5 Z 3 EStG i.d.F. AbgÄG 2014 gilt für ab dem 1.3.2014
                   abgeschlossene Versicherungsverträge (§ 124b Z 255 EStG).
                                                                                    Beispiel: Eine Unternehmensgruppe besteht aus dem
                   Abschaffung der steuerlichen Begünstigung für                    inländischen Gruppenträger, einem inländischen sowie
                   „Golden Handshakes“                                              einem ausländischen Gruppenmitglied. Das eigene Einkom-
                   Durch das AbgÄG 2014 ist die steuerliche Begünstigung für        men des Gruppenträgers beträgt EUR 100.000,–; das eigene
                   „Golden Handshakes“ abgeschafft worden. Dementsprechend          Einkommen des inländischen Gruppenmitglieds beträgt
                   sind die Regelungen betreffend freiwillige Abfertigungen         EUR 50.000,–; der zuzurechnende Verlust des ausländischen
                   (§ 67 Abs. 6 EStG), Vergleichssummen (§ 67 Abs. 8 lit. a EStG)   Gruppenmitglieds beträgt EUR -200.000,–.
                   und Kündigungsentschädigungen und andere Zahlungen für               Die Summe der eigenen Einkommen des Gruppenträ-
                   den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzah-         gers und des inländischen Gruppenmitglieds beträgt somit
                   lungszeiträume (§ 67 Abs. 8 lit. b EStG) geändert worden.        EUR 150.000,–. Die zuzurechnenden ausländischen Verluste
                       Die Neuregelung ist erstmalig auf Auszahlungen anzuwen-      können nur im Ausmaß von 75% dieser Summe, somit in Höhe
                   den, die ab dem 1.3.2014 erfolgen (§ 124b Z 256 EStG mit         von EUR 112.500,–, im laufenden Jahr berücksichtigt werden.
                   Übergangsregelung).                                              Das zusammengefasste Ergebnis der Unternehmensgruppe
                   Hinsichtlich Details siehe Arbeitsbehelf.                        beträgt somit EUR 37.500,–. Die im laufenden Jahr nicht be-
                                                                                    rücksichtigten Verluste des ausländischen Gruppenmitglieds
                   Aufhebung der Befristung der Solidarabgabe                       in Höhe von EUR 87.500,– gehen zur Gänze in den Verlustvor-
                   Die ursprünglich in § 124b Z 219 EStG für den Zeitraum           trag des Gruppenträgers ein.
                   2013 bis 2016 vorgesehene Befristung bei der Verschleifung
                   der Sechstelbegünstigung ist durch das AbgÄG 2014 aufge-         3.) Die Firmenwertabschreibung steht für Beteiligungen,
                   hoben worden und gilt demnach zeitlich unbefristet.              die nach dem 28.2.2014 angeschafft werden, nicht mehr zu.
                                                                                    Für vor dem 1.3.2014 angeschaffte Beteiligungen können aus
                   Erweiterung der beschränkten Steuerpflicht auf Zinsen            Gründen des Vertrauensschutzes noch offene Fünfzehntel aus
                   i.S.d. EU-QuStG, für die KESt einzubehalten war                  der Firmenwertabschreibung auch künftig geltend gemacht
                   Durch das AbgÄG 2014 ist die Steuerpflicht für beschränkt        werden, sofern die Einbeziehung dieser Körperschaft in die

12                                                                                                                                       4/2014
Unternehmensgruppe spätestens für ein Wirtschaftsjahr die-        Einschränkung der steuerlichen Abzugsfähigkeit für
                ser Körperschaft erfolgt, das im Kalenderjahr 2015 endet (§ 9     Zinsen und Lizenzzahlungen
                Abs. 6 Z 7 und § 26c Z 47 KStG).                                  Die durch das AbgÄG 2014 eingeführte Regelung des § 12
                                                                                  Abs. 1 Z 10 KStG schränkt die Abzugsfähigkeit von Auf-
                Fremdfinanzierter Beteiligungserwerb –                            wendungen aus Zinsen- und Lizenzgebühren i.S.d. § 99a
                (wieder) enger Zinsbegriff                                        Abs. 1 zweiter und dritter Satz EStG gegenüber konzernzuge-
                § 11 Abs. 1 Z 4 KStG sieht eine Ausnahme vom Abzugsverbot         hörigen Körperschaften i.S.d. § 1 Abs. 2 Z 1 KStG und ver-
                für Aufwendungen vor, die mit steuerbegünstigten Erträgen         gleichbaren ausländischen Körperschaften unter bestimmten
                in Zusammenhang stehen (= Zinsen i.Z.m. fremdfinanziertem         ­Voraussetzungen ein.
                Beteiligungserwerb). Der VwGH hat mit Erkenntnis vom
                27.2.2014, 2011/15/0199, entschieden, dass § 11 Abs. 1 Z 4        Ab 13.6.2014 sind beim fremdfinanzierten Beteiligungserwerb
                KStG in der bisherigen Fassung ein weiter Zinsbegriff zugrun-
                de liegt und daher auch eine Bereitstellungsprovision für einen
                                                                                  ausschließlich Zinsen im engeren Sinn (Zinsen, Zinseszinsen,
                Kredit als Zinsen im Sinne dieser Bestimmung qualifiziert.        Disagio) steuerlich abzugsfähig.
                Diese Sichtweise geht aber über die Intention des Gesetzgebers
                hinaus, die Ausnahme von einem Abzugsverbot nur in einem              Zinsen und Lizenzzahlungen können ab dem 1.3.2014
                engen Anwendungsbereich vorzusehen. Die nunmehrige Ge-            nur bei Sicherstellung einer angemessenen Besteuerung (ins-
                setzesänderung durch das BBG 2014 trägt dieser Intention          besondere Steuerbelastung ab 10%) des Empfängers abgezo-
                Rechnung, wonach ab 13.6.2014 ausschließlich Zinsen im            gen werden, unabhängig davon, wann die zugrunde liegende
                engeren Sinn abzugsfähig sind.                                    vertragliche Vereinbarung abgeschlossen wurde (§ 26c Z 49
                    Demnach sind ausschließlich jene Zinsen abzugsfähig, die      KStG). Dies erscheint dem Gesetzgeber auf Grund des VfGH-
                als unmittelbare Gegenleistung des Schuldners für die Über-       Erkenntnisses vom 29.2.2012, B 945/11, als verfassungsrecht-
                lassung des Fremdkapitals entrichtet werden; dazu zählen auch     lich unbedenklich.
                Zinseszinsen oder ein Disagio. Dagegen sind entsprechend
                der bisherigen Verwaltungspraxis die mit der Fremdkapital-        Steuerliches Abzugsverbot für nicht begünstigte
                aufnahme verbundenen Geldbeschaffungs- und Nebenkosten            sonstige Bezüge und Begrenzung der steuerlichen
                nicht (mehr) abzugsfähig; dies betrifft insbesondere Abrech-      Abzugsfähigkeit von Gehaltszahlungen
                nungs- und Auszahlungsgebühren, Bankspesen bzw. Bank-             Die im EStG vorgesehenen Abzugsverbote des § 20 Abs. 1 Z 7
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                verwaltungskosten, Bereitstellungsprovisionen und -zinsen,        und Z 8 EStG gelten auch im KStG (vgl. § 12 Abs. 1 Z 8 KStG
                Fremdwährungsverluste, Haftungsentgelte, Kreditvermitt-           i.d.F. AbgÄG 2014).
                lungsprovisionen oder Wertsicherungsbeträge.                      Siehe dazu die obigen Ausführungen im Abschnitt EStG.

                4/2014                                                                                                                           13
schwerpunkt

                              Reduktion der Mindestkörperschaftsteuer                             3. ADG: Einführung von Gruppenanfragen
                              Die durch das GesRÄG 2013 ab 1.7.2013 reduzierte Mindest-           Durch die BBG 2014-Novellierung des ADG ist die Zuläs-
                              körperschaftsteuer für GmbHs ist durch das AbgÄG 2014 ab            sigkeit der ab Juli 2012 zum OECD-Standard zählenden
                              1.3.2014 wieder auf den ursprünglichen Wert – EUR 1.750,–           „Gruppenanfragen“ geregelt worden (siehe § 4 ADG).
                              p.a. – revidiert worden.                                            Gleichzeitig ist das derzeit nur im Bereich von Bankauskünf-
                                  Dessen ungeachtet beträgt die Mindeststeuer für unbe-           ten vorgesehene Notifikationsverfahren, welches Anlass für
                              schränkt steuerpflichtige GmbHs in den ersten fünf Jahren           Kritik des OECD-Weltforums gegeben hat, beseitigt worden.
                              ab Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht für jedes volle
                              Kalendervierteljahr EUR 125,– und in den folgenden fünf Jah-        4. BAO: Erhöhung der Umsatzgrenze für die
                              ren für jedes volle Kalendervierteljahr EUR 250,– („steuerliche     Rechnungslegungspflicht
                              Gründungsprivilegierung“; § 24 Abs. 4 Z 3 KStG).                    Die Umsatzgrenze für den Eintritt und Bestand der Rech-
                                  Die steuerliche Gründungsprivilegierung ist mit 1.3.2014        nungslegungspflicht von land- und forstwirtschaftlichen
                              in Kraft getreten und ist auf nach dem 30.6.2013 gegründe-          Betrieben oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ist durch
                              te unbeschränkt steuerpflichtige GmbHs anzuwenden (§ 26c            das BBG 2014 von EUR 400.000,– auf EUR 550.000,–
                              Z 51 KStG).                                                         angehoben worden (§ 125 Abs. 1 lit. a BAO); die Erhöhung
                              Hinsichtlich Details siehe Arbeitsbehelf.                           ist erstmals auf in den Jahren 2013 und 2014 ausgeführte
                                                                                                  Umsätze anzuwenden („rückwirkender Beobachtungszeit-
                                                                                                  raum“; § 323 Abs. 43 BAO).
     Darstellung des Stammkapitals bei der „klassischen GmbH“                                         Hinsichtlich der diesbezüglichen Änderungen im UStG
     Beispiel: Eine klassische GmbH verfügt über ein gesellschaftsvertraglich festgelegtes        siehe § 22 Abs. 1 erster Satz und Abs. 1a UStG i.d.F. BBG 2014.
     Stammkapital von EUR 35.000,–. Davon ist die Hälfte als bare Stammeinlagen einbe-
     zahlt. Der verbleibende Betrag wurde nicht eingefordert.                                     5. FinStrG: Änderungen bei Selbstanzeigen
                                                                                                  Durch die FinStrG-Novelle 2014 ist es ab 1.10.2014 u.a. zu
     Lösung:                                                                            EUR
                                                                                                  Verschärfungen im Bereich der Selbstanzeigen gekommen
     I. Stammkapital                                                                  35.000
     abzgl nicht eingeforderte ausstehende Stammeinlagen                             –17.500      (Abgabenerhöhung bei Selbstanzeigen, keine „wiederholte
     		                                                                               17.500      Selbstanzeige“).
                                                                                                  Hinsichtlich näherer Ausführungen siehe Arbeitsbehelf.

     Darstellung des Stammkapitals bei der „gründungsprivilegierten GmbH“                         6. GmbHG: Erhöhung des GmbH-Mindeststammkapitals
     Beispiel: Eine gründungsprivilegierte GmbH verfügt über ein gesellschaftsvertraglich         unter gleichzeitiger Beibehaltung des geringen Start­
     festgelegtes Stammkapital von EUR 35.000,–. Die Summe der gründungsprivilegierten            kapitals („Gründungsprivilegierung“)
     Stammeinlagen ist mit EUR 10.000,– bestimmt. Davon ist die Hälfte als bare Stammein­         Mit dem GesRÄG 2013 erfolgte ab 1.7.2013 eine Absen-
     lagen einbezahlt. Der verbleibende Betrag wurde nicht eingefordert.
                                                                                                  kung der gesetzlichen Mindesthöhe des Stammkapitals von
                                                                                                  GmbHs von EUR 35.000,– auf EUR 10.000,– („GmbH
     Lösung:*
     I. Stammkapital                                                                  35.000      light“). Durch das AbgÄG 2014 ist die Mindesthöhe ab
     abzgl. nach § 10b Abs. 4 GmbHG nicht einforderbare ausstehende                               1.3.2014 wieder mit EUR 35.000,– festgelegt worden.
     Stammeinlagen                                                                  –25.000           „GmbHs light“, deren Stammkapital EUR 35.000,– nicht
     gründungsprivilegierte Stammeinlagen                                            10.000       erreicht, haben bis längstens 1.3.2024 eine Kapitalerhöhung
     abzgl. nicht eingeforderte ausstehende Stammeinlagen                            –5.000       auf diesen oder einen höheren Betrag durchzuführen.
     		                                                                               5.000           Im Gesellschaftsvertrag, nicht jedoch durch eine Abän-
     Alternativ:                                                                                  derung des Gesellschaftsvertrags, kann ab 1.3.2014 vorgese-
     I. Stammkapital                                                                 35.000       hen werden, dass die GmbH die Gründungsprivilegierung
     abzgl. nicht eingeforderte ausstehende Stammeinlagen                           –30.000
                                                                                                  gemäß § 10b GmbHG i.d.F. AbgÄG 2014 in Anspruch
     (davon nach § 10b Abs. 4 GmbHG nicht einforderbar EUR 25.000,–)
                                                                                                  nimmt („gründungsprivilegierte GmbH“). Die Summe der
     		                                                                                   5.000
     *	Entspricht Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 (RÄG 2014)
                                                                                                  gründungsprivilegierten Stammeinlagen muss mindestens
     	ErläutME, allerdings ohne Zwischensumme.                                                    EUR 10.000,– betragen (mindestens EUR 5.000,– bar ein-
                                                                                                  gezahlt, keine Sacheinlagen). Die Gründungsprivilegierung
                                                                                                  endet spätestens zehn Jahre nach der Eintragung der GmbH
     Darstellung des Stammkapitals bei der „GmbH light“                                           im Firmenbuch; spätestens dann muss die Stammeinlage
     Beispiel: Eine GmbH light verfügt über ein gesellschaftsvertraglich bei Errichtung           EUR 35.000,– betragen.
     festgelegtes (oder nachträglich herabgesetztes) Stammkapital von EUR 10.000,–.                   GmbHs, die weder eine „gründungsprivilegierte GmbH“
     Davon ist die Hälfte als bare Stammeinlagen einbezahlt. Der verbleibende Betrag
                                                                                                  noch eine „GmbH light“ sind, werden im Beispiel als „klas-
     wurde nicht eingefordert.
                                                                                                  sische GmbH“ bezeichnet. Beispiele siehe Tabelle links.
     Lösung:                                                                                      Hinweis: Wird das Stammkapital der GmbH in der Bilanz
     I. Stammkapital                                                                  10.000      wie in den Beispielen dargestellt, so sind zusätzliche Angaben
     abzgl. nicht eingeforderte ausstehende Stammeinlagen                             –5.000      im Anhang wegen Inanspruchnahme der Gründungsprivilegie-
     		                                                                                5.000      rung gemäß § 10b GmbHG oder der Übergangsbestimmungen

14                                                                                                                                                      4/2014
§ 127 Abs. 14 bzw. 15 GmbHG nicht erforderlich.
                    Hinsichtlich Details siehe Stellungnahme KFS/RL 27.

                    7. GrEStG: Änderungen bei (un-)entgeltlichen
                    Grundstückserwerben
                    Durch das BGBl. I 2014/36 ist es zu Änderungen bei (un-)
                    entgeltlichen Grundstückserwerben gekommen, bei denen die
                    Steuerschuld ab dem 1.6.2014 entstanden ist.
                    Hinsichtlich näherer Ausführungen siehe Arbeitsbehelf.

                    8. KVStG: Abschaffung der Gesellschaftsteuer ab 2016
                    Mit Ablauf des 31.12.2015 tritt Teil I (Gesellschaftsteuer) außer
                    Kraft. Diese Vorschriften sind letztmalig auf Rechtsvorgänge
                    anzuwenden, bei denen die Steuerschuld vor dem 1.1.2016 ent-        Ab 1.1.2015 ändert sich der Leistungsort für elektronisch
                    steht (§ 38 Abs. 3e KVStG idF AbgÄG 2014).
                                                                                        erbrachte sonstige Leistungen sowie Telekommunikations-,
                    9. Sachbezugswerteverordnung: Änderung des                          Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen, die an Nichtunter-
                    Kfz-Sachbezuges                                                     nehmer im Gemeinschaftsgebiet erbracht werden.
                    Die neuen Sachbezüge für die Privatnutzung des arbeitgebe­r­
                    eigenen Kraftfahrzeuges lauten wie folgt:
                                                                                                         Zur Erleichterung für Unternehmer,
                    monatliche Anzahl             monatlicher              monatlicher               die diese Leistungen in Mitgliedstaaten
                    der Privatkilometer           %-Satz                   Höchstbetrag              erbringen, in denen sie nicht ansässig
                    Privatfahrten bis 500 km  0,75% der            ab 1.3.2014 max. EUR 360,–        sind, wird eine zentrale Anlaufstelle für
                                              Anschaffungskosten   bis 28.2.2014 max. EUR 300,–      die Steuererklärungen und -zahlungen
                                                                                                     geschaffen (EU-Umsatzsteuer-One-
                    Privatfahrten über 500 km 1,5% der             ab 1.3.2014 max. EUR 720,–        Stop-Shop bzw. Mini-One-Stop-Shop
                                              Anschaffungskosten   bis 28.2.2014 max. EUR 600,–
                                                                                                     – MOSS), damit sie sich nicht für um-
                                                                                                     satzsteuerliche Zwecke in jedem Mit-
                    Hinweis: Die PKW-Angemessenheitsgrenze von EUR 40.000,– gliedstaat, in dem sie Leistungen ausführen, erfassen lassen,
                    bleibt unverändert!                                        Erklärungen und Zahlungen abgeben müssen.
                                                                               Hinsichtlich Details siehe § 3a Abs. 13 bis 16, § 25a, § 28a
                    10. UStG                                                   Abs. 41 und Art. 25a UStG i.d.F. BBG 2014.
                    Erhöhung der Wertschwelle zur Ausstellung von
                    Kleinbetragsrechnungen                                              11. 2. Abgabenänderungsgesetz 2014 (2. AbgÄG 2014) –
                    Für Umsätze ab 1.3.2014 beträgt die Grenze für Klein­               Ministerialentwurf
                    betragsrechnungen EUR 400,–; zuvor betrug die Grenze                Das BMF hat den Entwurf des 2. AbgÄG 2014 zur Begutach-
                    EUR 150,– (§ 11 Abs. 6 und § 28 Abs. 40 UStG).                      tung bis 27.10.2014 versandt. Im Wesentlichen sieht der Ge-
                                                                                        setzesentwurf Änderungen in folgenden Bereichen vor:
                    Änderung des Leistungsortes für elektronisch erbrachte                  Verbesserung des grenzüberschreitenden Informationsaus-
                    sonstige Leistungen sowie Telekommunikations-, Rund-                    tausches zur Verstärkung der unionsweiten Kriminalitäts-
                    funk- und Fernsehdienstleistungen                                       bekämpfung;
                     Durch die Umsetzung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie                 „große“ Arbeitsgemeinschaften (ARGE mit Umsatz über
                     i.d.g.F. ändert sich ab 1.1.2015 der Leistungsort für elek-            EUR 700.000,–) haben einen einheitlichen Betrieb und
                     tronisch erbrachte sonstige Leistungen sowie Telekommu­                unterliegen einem Feststellungsverfahren;
                     ni­kations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen, die                Unternehmen können für die Abwicklung der Umsatz­
                     von im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern                     steuerbefreiung für Touristenexporte zugelassen werden;
                     an Nichtunternehmer im Gemeinschaftsgebiet erbracht                    Pauschalierung der Gebühren für Eingaben an die Verwal-
                    ­werden.                                                                tungsgerichte der Länder;
                         Zusätzlich ändert sich der Leistungsort für Telekom-               Abzugsteuer gemäß § 99 EStG wird im Zuge der GPLA
                     munikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen,                   geprüft;
                     die von nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unter-                 Ergänzung der Steuerbefreiungen und Klarstellung i.Z.m.
                     nehmern an Nichtunternehmer im Gemeinschaftsgebiet                     Lohnabrechnungen;
© istockphoto.com

                     erbracht werden.                                                       Bündelung der Anträge auf KESt-Rückerstattung auf nach
                         Alle diese Leistungen werden ab dem 1.1.2015 an dem                dem Jahresablauf;
                     Ort erbracht, an dem der Leistungsempfänger seinen                     Einbeziehung der Verkäufe betrieblicher Grundstücke in
                     Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.                       die Endbesteuerungswirkung.                             n

                    4/2014                                                                                                                              15
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