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AMTLICHES BULLETIN – BULLETIN OFFICIEL Nationalrat • Herbstsession 2003 • Erste Sitzung • 15.09.03 • 14h30 • 02.050 Conseil national • Session d’automne 2003 • Première séance • 15.09.03 • 14h30 • 02.050 02.050 Nationalbankgesetz. Revision Loi sur la Banque nationale. Révision Zweitrat – Deuxième Conseil CHRONOLOGIE STÄNDERAT/CONSEIL DES ETATS 18.03.03 (ERSTRAT - PREMIER CONSEIL) STÄNDERAT/CONSEIL DES ETATS 19.03.03 (FORTSETZUNG - SUITE) NATIONALRAT/CONSEIL NATIONAL 15.09.03 (ZWEITRAT - DEUXIÈME CONSEIL) NATIONALRAT/CONSEIL NATIONAL 15.09.03 (FORTSETZUNG - SUITE) STÄNDERAT/CONSEIL DES ETATS 17.09.03 (DIFFERENZEN - DIVERGENCES) NATIONALRAT/CONSEIL NATIONAL 17.09.03 (DIFFERENZEN - DIVERGENCES) STÄNDERAT/CONSEIL DES ETATS 29.09.03 (DIFFERENZEN - DIVERGENCES) NATIONALRAT/CONSEIL NATIONAL 30.09.03 (DIFFERENZEN - DIVERGENCES) STÄNDERAT/CONSEIL DES ETATS 01.10.03 (DIFFERENZEN - DIVERGENCES) NATIONALRAT/CONSEIL NATIONAL 01.10.03 (DIFFERENZEN - DIVERGENCES) STÄNDERAT/CONSEIL DES ETATS 03.10.03 (SCHLUSSABSTIMMUNG - VOTE FINAL) NATIONALRAT/CONSEIL NATIONAL 03.10.03 (SCHLUSSABSTIMMUNG - VOTE FINAL) Bührer Gerold (R, SH), für die Kommission: Bezogen auf die wirtschaftlichen Gesamtinteressen eines Landes kommt der Geld- und Währungspolitik zweifellos ein hoher Stellenwert zu. Auch wenn die Meinungen über die Grenzen und Möglichkeiten der Geld- und Währungspolitik auseinander gehen, zeigen die weltweiten Erfahrungswerte, dass eine unabhängige und an der Preisstabilität orientierte Notenbank die beste Gewähr für die Wahrung der gesamtwirtschaftlichen Interessen bietet. Die Totalrevision des Nationalbankgesetzes drängt sich vor allem auch deshalb auf, weil das aus dem Jah- re 1953 stammende Gesetz den heutigen Anforderungen nicht mehr genügt – alleine schon deshalb, weil die Vernetzung der internationalen Finanzmärkte in den vergangenen Jahrzehnten massiv zugenommen hat. Aufgrund von Artikel 99 Absatz 2 der Bundesverfassung, nach dem die Nationalbank die Geld- und Wäh- rungspolitik im Interesse des Landes führen soll, sind im vorliegenden Gesetz insbesondere der Auftrag, die Unabhängigkeit sowie die Rechenschaftspflicht und organisatorische Bereiche detailliert geregelt worden. Ausgehend von den Gesamtinteressen des Landes postuliert der Zweckartikel die Gewährleistung der Preis- stabilität – unter Berücksichtigung der konjunkturellen Entwicklung – als den zentralen Auftrag. Mit der Be- rücksichtigung der konjunkturellen Entwicklung wird die Einbindung der Notenbank in die wirtschaftspolitische Gesamtverantwortung deutlich gemacht. Die Preisstabilität bedeutet, dass die Nationalbank sowohl Inflation als auch Deflation zu vermeiden hat. Unter Preisstabilität versteht die Nationalbank eine durchschnittliche Teuerung von bis zu 2 Prozent. Auch andere Zentralbanken räumen der Preisstabilität hohe Priorität ein. So ist die Preisstabilität unter anderem auch in Artikel 2 der Satzung der AB 2003 N 1263 / BO 2003 N 1263 Europäischen Zentralbank klar und unmissverständlich geregelt. In Artikel 2 der Satzung der Europäischen Zentralbank heisst es: "Nach Artikel 105 Absatz 1 dieses Vertrages ist es das vorrangige Ziel der Europäischen Zentralbank, die Preisstabilität zu gewährleisten. Soweit dies ohne Beeinträchtigung des Ziels der Preisstabili- tät möglich ist, unterstützt die Europäische Zentralbank die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Gemeinschaft." Sie sehen also, dass auch diese moderne Währungsordnung der Europäischen Zentralbank der Preisstabilität klare Priorität beimisst. Weitere Neuerungen in dieser Revision sind insbesondere die folgenden Punkte: 23.12.2020 1/23
AMTLICHES BULLETIN – BULLETIN OFFICIEL Nationalrat • Herbstsession 2003 • Erste Sitzung • 15.09.03 • 14h30 • 02.050 Conseil national • Session d’automne 2003 • Première séance • 15.09.03 • 14h30 • 02.050 1. Die ausdrückliche Verankerung der Unabhängigkeit, indem diese Unabhängigkeit der Notenbank nun auch mit einem ausdrücklichen Weisungsverbot untermauert wird. 2. Die gesetzlich geforderte Rechenschaftspflicht wird im Gesetz neu normiert. Das heisst, im Sinne eines Ge- gengewichts zur Unabhängigkeit der Notenbank werden hier die Informationspflichten gegenüber Bundesrat, Parlament und der breiten Öffentlichkeit klargelegt. 3. Mit dieser Revision werden die Emissions- und Kapitalverkehrskontrollen als geldpolitische Instrumente abgeschafft. Diese Instrumente haben in den heutigen Finanzmärkten keine Existenzberechtigung mehr. 4. Wir haben eine Neuregelung bezüglich der Mindestreservevorschriften, wobei die Postcheckkonti nicht ein- bezogen sind. Die Problematik des Einbezugs oder Nichteinbezugs der Postcheckkonti wird uns in der Detail- beratung sicher noch ausgiebig beschäftigen. 5. Die Revision hält ausdrücklich die Kompetenz zur Bestimmung der Währungsreserven zugunsten der Na- tionalbank fest. 6. Zur Straffung der Organisationsstruktur wird auf den Bankenausschuss, auf die Lokalkomitees und auf die Lokaldirektionen verzichtet. Die Vielzahl der Organe ist überlebt und erschwert ein rasches Handeln seitens der Nationalbank. Der Bankrat wird von 40 Mitgliedern auf 11 Mitglieder reduziert und erhält somit eine Grös- senordnung, die sicher auch im Sinne der Corporate Governance besser ist als die Zahl von 40 Mitgliedern. 7. In der Revision wird auch festgehalten, dass der Bankrat dem Bundesrat Wahlvorschläge für das Direktorium unterbreitet. Hier besteht eine Differenz zwischen der nationalrätlichen Kommission und dem Ständerat. Auch dieser Punkt wird in der Detailberatung noch ausgiebig diskutiert werden müssen. Selbstverständlich gehen die Auswirkungen der Notenbankpolitik über den zentralen Aspekt der Preisstabi- lität hinaus. Die Notenbank spielt zweifellos eine zentrale Rolle bezüglich der Entwicklung einer Volkswirt- schaft insgesamt. Eine Notenbankpolitik, welche eine hohe Preisstabilität gewährleistet und auch deflationäre Tendenzen verhindert, bildet – das zeigen weltweite Vergleiche – die beste Voraussetzung für nachhaltiges Wirtschaftswachstum und Wohlstand. Eine gute Geldpolitik allein ist jedoch nicht hinreichend, wenn es um die Gewährleistung von langfristigem Wachstum geht. Mit anderen Worten: Die Notenbank kann nicht mit Aufgaben versehen werden, die sie allein nicht zu lösen vermag. Nur wenn die anderen Pfeiler der Wirtschaftspolitik wie Wettbewerb auf den Güter- , Dienstleistungs- und Arbeitsmärkten, eine verlässliche Eigentumsordnung, ein hoher Ausbildungsstandard sowie eine konkurrenzfähige Fiskal- und Steuerpolitik zum Tragen kommen, kann schliesslich langfristiges Wachstum generiert werden. Das viel erwähnte Zitat vom vollen Brunnen und den Pferden, die nicht zur Tränke gehen wollen, hat in der geldpolitischen Realität nach wie vor Gültigkeit, auch in der jüngsten Vergangenheit, wie Sie feststellen können, wenn Sie nach Japan schauen. Mit kritischen Analysen kann man zwar, im Nachhinein betrachtet, wahrscheinlich jeder Notenbank ökonomi- sche Prognosefehler anlasten, denn das Erstellen von ökonomischen Prognosen unterliegt nun einmal auch bei der besten Notenbank einer gewissen Fehleranfälligkeit. Wer die Notenbank aber auch dann zur Verant- wortung ziehen will, wenn die wirtschafts- und finanzpolitischen Hausaufgaben nicht gemacht werden, verkürzt die Dinge einseitig. So lässt sich denn auch der transatlantische Wachstumsgraben der Achtziger- und Neun- zigerjahre nicht primär – und schon gar nicht ausschliesslich, wie da und dort behauptet – mit der besseren Notenbankpolitik beispielsweise der Vereinigten Staaten erklären. Der Grund dürfte vielmehr in den wettbe- werbspolitischen Rigiditäten sowie in einer die Anreize lähmenden Steuerpolitik des Alten Kontinents liegen. Die "NZZ" hat in einem Artikel vom 21. Mai dieses Jahres zu diesem Problemkreis festgehalten: "Monetäre Spritzen verpuffen letztlich wirkungslos, wenn wirtschaftspolitisch nicht getan wird, was getan werden müs- ste." Der in Artikel 5 von Bundesrat und Kommissionsmehrheit formulierte Notenbankauftrag berücksichtigt diese empirischen Gegebenheiten. Die Hervorhebung der Preisstabilität wird den Möglichkeiten der Nationalbank gerecht. Darüber hinaus wird mit der postulierten Berücksichtigung der konjunkturellen Entwicklung auch den Auswirkungen auf die Realwirtschaft Rechnung getragen. Eine erweiterte Aufgabenstellung mit Blick auf die Konjunkturentwicklung und das Beschäftigungsniveau lehnt die Kommission mit klarer Mehrheit ab. Ein zentrales Element für den Erfolg einer Notenbank ist, wie weltweite Vergleiche zeigen, die in Artikel 6 postu- lierte Unabhängigkeit. Die Aufweichung dieses Grundsatzes und die stärkere Einflussnahme durch die Politik haben sich auch auf internationaler Ebene nicht als volkswirtschaftlicher Segen ausgewirkt. Die Kommission lehnt daher mit klaren Mehrheiten entsprechende Bestrebungen zulasten dieser Unabhängigkeit ab. Viel zu reden gaben auch die Mindestreservevorschriften in Artikel 18. Sie haben unter anderem den geld- politischen Zweck, für eine stetige Nachfrage nach Notenbankgeld zu sorgen und die Schwankungen bei den Geldmarktzinsen in Grenzen zu halten. Postcheckkonti gehören nicht zum Notenbankgeld. Von daher betrach- tet wäre es aus übergeordneten, geldpolitischen Überlegungen problematisch, die Postcheckkonti nur aus 23.12.2020 2/23
AMTLICHES BULLETIN – BULLETIN OFFICIEL Nationalrat • Herbstsession 2003 • Erste Sitzung • 15.09.03 • 14h30 • 02.050 Conseil national • Session d’automne 2003 • Première séance • 15.09.03 • 14h30 • 02.050 unternehmerischen Interessen der Post – die zwar nachvollziehbar sind – an einer Verzinsung dieser Mindest- reserven teilhaben zu lassen. Die Bedeutung der Unabhängigkeit der Nationalbank kommt auch in den Artikeln 30 und 31 betreffend Gewin- nermittlung und Gewinnverteilung zum Ausdruck. Die Mehrheit der Kommission lehnt in diesem Zusammen- hang eine Konsultation des Bundesrates bzw. die Schaffung eines Ausschüttungsfonds ab. Schliesslich ist die Verkleinerung des Bankrates von vierzig Mitgliedern auf elf Mitglieder gemäss Artikel 39 in der Kommission weitgehend unbestritten geblieben. Kontrovers sind dagegen die Meinungen bezüglich der Wahl des Bankrates sowie der Wahl des Direktoriums. Die Kommissionsmehrheit schliesst sich hier dem Bundesrat an und beantragt Ihnen, dass sechs der elf Mitglieder durch den Bundesrat und die übrigen fünf durch die Generalversammlung zu wählen sind. Schliesslich beantragt Ihnen die Kommission auch, dass die Mitglieder des Direktoriums und ihre Stellvertreter auf Vorschlag des Bankrates durch den Bundesrat gewählt werden sollen. Volkswirtschaftlich kommt einer unabhängigen Notenbank mit einer verlässlichen Geld- und Währungspolitik eine sehr hohe Bedeutung zu. Mit der vorliegenden Revision wird vom gesetzlichen Rahmen her die Stellung der Nationalbank gestärkt; sie wird auch im internationalen Vergleich ausgezeichnet positioniert. Die Kommis- sion hat bewusst darauf verzichtet, der Notenbank weiter gehende konjunkturelle Ziele aufzuerlegen. Ziele, welche die Möglichkeiten der Geld- und Währungspolitik sprengen würden, nützen niemandem und schaffen höchstens einen problematischen Erwartungsdruck. Ein Wirtschaftswachstum ist – nebst der Geldpolitik – eben primär eine Aufgabe einer guten, weitsichtigen Wirtschafts-, Finanz- und Steuerpolitik. Und ein Manko an dieser Front lässt sich nicht durch eine expansi- ve Geldpolitik kompensieren. Die Voraussetzungen für eine unabhängige, qualitativ gute, vertrauenswürdige Geld- und Währungspolitik sind mit AB 2003 N 1264 / BO 2003 N 1264 dieser Teilrevision gegeben. Die Kommission hat daher dieser Vorlage in der Gesamtabstimmung mit 15 zu 6 Stimmen zugestimmt. Namens der Kommission empfehle ich Ihnen, auf die Vorlage einzutreten. Meier-Schatz Lucrezia (C, SG), pour la commission: La commission s'est penchée au cours de deux séances, à fin mars et fin avril dernier, sur le projet de révision de la loi sur la Banque nationale. Elle a constaté, comme le Conseil des Etats qui a déjà débattu de cette révision totale, que celle-ci s'imposait pour différentes raisons. Je ne les évoquerai plus puisque le rapporteur de langue allemande s'est déjà penché sur celles-ci. Mais permettez-moi de reprendre cinq points essentiels de cette révision. En premier lieu, j'aimerais aborder très brièvement la mission de la Banque nationale, c'est-à-dire la concré- tisation de l'article 99 de la Constitution fédérale. La Constitution fédérale stipule à l'article 99 que la Banque nationale doit mener une politique monétaire dans l'intérêt général du pays. Cet article constitutionnel ne contient pas d'objectifs concrets, raison pour laquelle nous devons nous engager à apporter la précision re- quise pour garantir que la politique monétaire de la Banque nationale serve l'intérêt général du pays. L'article de loi mis au point à cet effet – il s'agit de l'article 5 et j'y reviendrai plus tard – a fait l'objet d'un long débat au sein de la commission. Un deuxième élément d'importance dans cette révision a retenu notre attention. Partant du fait que la Banque nationale doit pouvoir agir en toute indépendance et ne pas subir les pressions des pouvoirs publics, il est indispensable d'assurer un mécanisme de contrôle. L'indépendance a en effet pour corollaire l'obligation de rendre compte. La nouvelle loi sur la Banque nationale précise la notion d'indépendance stipulée dans le cadre de la Constitution fédérale. La Banque nationale et les membres de ses organes ne peuvent ni solliciter ni accepter des instructions du Conseil fédéral, du Parlement ou d'autres organismes. La majorité de la commission soutient cette conception d'indépendance de la banque centrale. Elle tient aussi compte de l'expérience faite par d'autres banques centrales indépendantes, telles que la Federal Reserve des Etats-Unis ou la Banque centrale européenne. Une minorité de la commission voudrait assortir cette indépen- dance d'une réserve: le Parlement devrait pouvoir donner à la Banque nationale des objectifs à long terme en matière de stabilité des prix et de plein emploi. Il convient aujourd'hui, à une époque où tous parlent de transparence, d'obliger la Banque nationale à rendre compte de ses activités, des raisons de ses interventions ou non-interventions. Mais nous reviendrons sur ce point également. Troisième point que j'aimerais brièvement aborder: c'est la modernisation des attributions de la Banque natio- nale en matière de politique monétaire. Généralement, la Banque nationale applique sa politique monétaire en effectuant des opérations sur les marchés financiers. Elle joue alors le rôle de revendeur, de vendeur ou 23.12.2020 3/23
AMTLICHES BULLETIN – BULLETIN OFFICIEL Nationalrat • Herbstsession 2003 • Erste Sitzung • 15.09.03 • 14h30 • 02.050 Conseil national • Session d’automne 2003 • Première séance • 15.09.03 • 14h30 • 02.050 d'acheteur tel que le jouent les banques nationales et les banques commerciales. Mais la Banque nationale a également la possibilité d'obliger les autres intervenants sur les marchés financiers à adopter un comporte- ment déterminé. De telles mesures sont appelées dans la loi sur la Banque nationale en vigueur la puissance publique de la banque centrale; elles s'appellent maintenant "Attributions en matière de politique monétaire". Que faut-il entendre par là? Selon la loi sur la Banque nationale en vigueur, la Banque nationale a par exemple la possibilité d'introduire un contrôle des émissions et des mouvements de capitaux. Ces instruments relevant de la puissance publique sont cependant faciles à contourner sur les marchés financiers actuels et ne seraient plus efficaces. C'est pourquoi ils n'ont plus été utilisés depuis plusieurs décennies. Ils doivent disparaître dans le cadre de la révision totale de la loi sur la Banque nationale. La Banque nationale peut par ailleurs obliger les banques à couvrir une partie de leurs engagements à court terme au moyen de la monnaie centrale. Ces prescriptions sur les réserves minimales, comme on les appelle, sont réglementées aujourd'hui aussi bien par la loi sur les banques que par la loi sur la Banque nationale. Les prescriptions sur les réserves minimales des banques qui figurent actuellement dans la loi sur les banques assurent une demande constante de la monnaie centrale. Elles seront maintenues, mais légèrement révisées. Nous reviendrons sur ce point dans l'analyse détaillée de l'article 18. Le quatrième point que j'aimerais aborder dans ce débat d'entrée en matière, c'est celui de la détermination de la répartition du bénéfice de la Banque nationale Sans vouloir reprendre les vifs débats qui ont eu lieu et auront encore lieu sur les réserves de la Banque nationale, il s'agit ici de rappeler simplement les faits. Des réserves monétaires suffisantes sont nécessaires à la gestion de la politique monétaire étant donné qu'il n'existe pas de règles objectives pour déterminer le niveau optimal des réserves monétaires. La Banque nationale doit pouvoir définir elle-même le niveau des réserves nécessaires. La compétence de la Banque nationale en matière de définition du niveau des réserves monétaires n'a en principe pas été contestée au sein de la commission. Celle-ci a toutefois discuté la question de savoir si, et le cas échéant comment, une disposition légale pouvait éviter que la Banque nationale accumule des réserves trop grandes ou au contraire constitue des provisions beaucoup trop petites. Comme le Conseil des Etats avant elle, la majorité de la commission s'est ralliée au projet du Conseil fédéral. Afin d'empêcher que les réserves monétaires n'atteignent un niveau excessif, la Banque nationale doit être obligée par la loi de se fonder sur l'évolution de l'économie suisse pour fixer le taux de l'augmentation des réserves monétaires. De plus, le conseil de la Banque nationale, qui est nommé par le Conseil fédéral et l'assemblée générale des actionnaires, doit approuver les propositions sur la base desquelles le niveau des réserves monétaires est constitué. Le cinquième point sur lequel je m'arrêterai puisqu'il est aussi contesté au sein de la commission, c'est la simplification de l'organisation. La révision totale de la loi sur la Banque nationale prévoit aussi une simplifi- cation de l'organisation de la Banque nationale. Actuellement, la Banque nationale compte sept organes. Ces nombreux organes, dont les compétences se recoupent parfois, ne permettent pas de prendre les décisions rapidement. Le projet de loi prévoit par conséquent de réduire de sept à quatre le nombre des organes de la banque, les organes restants étant l'assemblée générale des actionnaires, le conseil de banque, la direction générale et l'organe de révision. Cette structure souple devrait permettre de renforcer le pouvoir décisionnel des organes. De plus, le conseil de banque voit son effectif réduit de quarante à onze membres. Il s'agira de personnes reconnues pour leurs compétences professionnelles, car nous estimons que la politique de la Banque nationale doit pouvoir bénéficier du savoir des personnes connaissant les réalités du marché financier et acceptant les règles de la transparence. Cette réduction n'est en tant que telle pas combattue par les membres de la commission. Seule la compé- tence pour la nomination de ces personnes fera encore l'objet d'un débat. Ce qui est certain, c'est que les compétences du conseil de banque seront renforcées et celui-ci sera plus opérationnel. Permettez-moi en conclusion d'affirmer qu'après la révision, effectuée dans le cadre de la mise à jour de la Constitution fédérale, de l'article constitutionnel sur la politique monétaire et après l'élaboration de la loi fédé- rale sur l'unité monétaire et les moyens de paiement, cette révision totale s'impose et représente la dernière étape menant à un nouveau régime monétaire suisse. Au vote sur l'ensemble, la commission a adopté la présente version de la loi totalement révisée, par 15 voix contre 6. Je vous prie donc d'entrer en matière sur les propositions de la commission et d'adopter la révision de la loi sur la Banque nationale. AB 2003 N 1265 / BO 2003 N 1265 23.12.2020 4/23
AMTLICHES BULLETIN – BULLETIN OFFICIEL Nationalrat • Herbstsession 2003 • Erste Sitzung • 15.09.03 • 14h30 • 02.050 Conseil national • Session d’automne 2003 • Première séance • 15.09.03 • 14h30 • 02.050 Genner Ruth (G, ZH): Die grüne Fraktion wird beim Nationalbankgesetz für Eintreten stimmen. Unsere Fraktion will hier in der Debatte im Wesentlichen drei Änderungen gegenüber dem Entwurf des Bundesrates erreichen: 1. Der Aufgabenbereich der Nationalbank darf den Aspekt der Beschäftigungslage nicht ausblenden. 2. Die grüne Fraktion will, dass die Rückstellungen der Nationalbank auch politisch verantwortet werden. Das heisst, dass die geld- und währungspolitisch relevante Höhe der Reserven mit dem Bundesrat abgesprochen wird. 3. Wir Grünen wollen eine politisch verantwortete Wahl des neuen, markant verkleinerten Bankrates. Aus diesem Grund soll der Bundesrat die Mitglieder des Bankrates wählen. Ich gehe in der Detailberatung näher auf die Wahl des Bankrates ein und befasse mich nun mit dem Auf- trag der Schweizerischen Nationalbank. Gemäss Gesetzestext ist die Gewährleistung der Preisstabilität das Hauptziel der Schweizerischen Nationalbank. Die konjunkturelle Entwicklung darf für sie offenbar nur ein Ne- benschauplatz sein. Unserer Meinung nach ist aufgrund dieses Auftrages die Verfassungsbestimmung, dass die Schweizerische Nationalbank eine Geld- und Währungspolitik im Gesamtinteresse des Landes führt, in keiner Art und Weise umgesetzt. Aufgrund des bedeutenden Einflusses der Schweizerischen Nationalbank auf die Konjunktur und die Beschäftigung muss die konjunkturelle Entwicklung ein geldpolitisches Hauptziel sein. Die Forderung der Preisstabilität ist vor allem theoretisch begründet. Es ist jedoch allgemein bekannt, dass die gegenwärtig vorherrschende ökonomische Theorie auf unrealistischen Annahmen aufbaut. So unterstellt die Theorie beispielsweise, dass das Trendwachstum einer Volkswirtschaft von konjunkturellen Schwankungen unabhängig ist. Dagegen kann man jedoch einwenden, dass neue Technologien vor allem über Investitionen in neueste Anlagen installiert werden. Eine konjunkturell bedingte schwache Investitionstätigkeit zur Zeit eines Technologieschubes kann deshalb eine Volkswirtschaft gegenüber ihren Konkurrenten schnell in Rückstand bringen; durch die schwache Investitionstätigkeit sind die Anlagen nur in unzureichendem Mass auf den neue- sten technischen Stand gebracht worden. Ein schönes Beispiel dafür ist die jetzige Energiepolitik. Die Geldpolitik kann auch langfristig Auswirkungen auf die Arbeitslosigkeit haben, indem durch eine geldpo- litisch verursachte oder verlängerte Rezession Langzeitarbeitslosigkeit entsteht, die in der Phase des Auf- schwungs nurmehr unvollständig abgebaut wird. Denn die Langzeitarbeitslosen haben, da sie für die Kurzzeit- arbeitslosen auf dem Arbeitsmarkt keine Konkurrenz darstellen, einen zu geringen Einfluss auf die Lohnset- zung. Da die Langzeitarbeitslosen arbeitsmarktrelevante Fähigkeiten verloren haben, ist es zudem aufwendig, sie zu rekrutieren. Das Ziel einer tiefen Inflation impliziert eine höhere nicht inflationsbeschleunigende Arbeitslosigkeit, aufgrund von Rigiditäten bei den Nominallöhnen. Da die Nominallöhne gegen unten wenig flexibel sind, erfordert bei- spielsweise eine Veränderung der relativen Reallöhne durch Strukturwandel eine bestimmte Teuerung. Erst so lassen sich Reallöhne bei konstanten Nominallöhnen gegen unten anpassen. Lässt die Geldpolitik keine entsprechende Teuerung zu, behindert sie somit den Strukturwandel. Die Lohnsignale, welche die Beschäf- tigten zum Stellen- bzw. zum Branchenwechsel ermuntern sollen, werden so unterdrückt. In der Folge haben wir eine strukturelle Arbeitslosigkeit. Oft werden auch die Gefahren einer Deflation unterschätzt, insbesondere dann, wenn sie von so genannt perfekten Kapitalmärkten ausgehen. Schuldner existieren wenige, es dürfte jedoch klar sein, dass die Gefahr einer Deflation und somit einer Schuldenspirale bei einer geringeren Inflation tendenziell höher ist als bei einer höheren Inflation. Zur zweiten Forderung der Grünen: Das vorliegende Nationalbankgesetz überlässt es der Schweizerischen Nationalbank, die Höhe ihrer Währungsreserven selber zu bestimmen. Sie kann nach eigenem Ermessen Rückstellungen bilden. Durch die Bildung von Rückstellungen wird die Ausschüttung der Gewinne an Bund und Kantone verringert. Diese Gebietskörperschaften müssten daher ihre Steuerzahlerinnen und Steuerzahler stärker belasten, was indirekt bedeuten würde, dass die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler die Währungsre- serven der Schweizerischen Nationalbank mitfinanzieren. Überlässt man die Bildung der Währungsreserven nun einzig und allein der Schweizerischen Nationalbank, mutet das in einem demokratischen Staat reichlich exotisch an. Es ist zwar klar, dass sich die optimale Höhe der Reserven nicht mit wissenschaftlicher Ge- nauigkeit bestimmen lässt; aus der Vergangenheit wissen wir jedoch, dass die Schweizerische Nationalbank Reserven in einem Ausmass gebildet hat, das jenseits einer Kategorie "Genauigkeit", ja, schlicht und einfach viel zu hoch war. Dies darf nicht verwundern. Lässt man eine Institution jenseits aller Kontrolle nach ihrem Gutdünken walten, dürfte diese in den meisten Fällen ihre Eigeninteressen verfolgen. Da die Finanzen von Bund und Kantonen dadurch jedoch tangiert werden, ist eine demokratische Kontrolle notwendig. Wir Grünen wollen deshalb den Bundesrat mit in die Verantwortung nehmen und postulieren in Artikel 30 die periodische Konsultation des Bundesrates. 23.12.2020 5/23
AMTLICHES BULLETIN – BULLETIN OFFICIEL Nationalrat • Herbstsession 2003 • Erste Sitzung • 15.09.03 • 14h30 • 02.050 Conseil national • Session d’automne 2003 • Première séance • 15.09.03 • 14h30 • 02.050 Ein weiterer Aspekt zu den Währungsreserven: Andere Probleme könnten sich aus der Notwendigkeit ergeben, die Reserven Gewinn bringend anzulegen. Aufgrund von Rentabilitätserfordernissen wird die Schweizerische Nationalbank auch Engagements in Aktien tätigen. Hat sie viele Reserven, die sie aktiv bewirtschaften muss, droht eine Beeinflussung der Geldpolitik in Richtung einer möglichst rentablen Entwicklung ihrer Finanzanla- gen. Dies kann jedoch dem wirtschaftlichen Gesamtinteresse zuwiderlaufen. Auch deshalb ist bei der Bildung von Reserven Zurückhaltung angezeigt. Die Art und Weise, wie die Schweizerische Nationalbank ihre Reserven hält, ist verteilungsrelevant. Bildet sie Währungsreserven aus Rückstellungen, so beeinflusst dies die Höhe des Bilanzgewinns, der an Bund und Kantone ausgeschüttet werden muss. Schüttet die Schweizerische Nationalbank weniger Reserven aus, schwindet diese Einnahmenquelle von Bund und Kantonen. Wir finden es wichtig, dass die Leistungen der Schweizerischen Nationalbank in ihrer Eigenschaft als "lender of last resort" und damit einer Versicherung für die anderen Banken hier auch abgegolten werden müssen. Die Leistungen der Schweizerischen Nationalbank kosten die Finanzinstitute jedoch nicht mehr als die übrigen Steuerzahlerinnen und Steuerzahler. Damit wird aus unserer Sicht gegen das Verursacherprinzip verstossen. Neben der unter dem Gesichtspunkt der Steuergerechtigkeit problematischen Finanzierung der "Versiche- rungsprämien" des Finanzplatzes durch die öffentliche Hand werden dadurch auch falsche Preissignale ge- setzt. Wir könnten auch sagen, auf diese Art und Weise werde der Finanzsektor subventioniert. Wir meinen, dieser Verzerrung der relativen Preise könne durch die Einführung von Mindestreserven entgegengewirkt wer- den, indem die Finanzinstitute unverzinsliche Reserven bei der Schweizerischen Nationalbank halten müssten. Mit diesem Beschluss würden Sie den Leistungen der Schweizerischen Nationalbank und dem gesamten Fi- nanzplatz Rechnung tragen. Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten und mitzuhelfen, diese drei Anliegen in unserem Sinne aufzunehmen. Strahm Rudolf (S, BE): Namens der SP-Fraktion empfehle ich Ihnen Eintreten. Dieses Gesetz hat eine grosse wirtschaftspolitische Bedeutung, auch wenn es wegen des hohen Abstraktionsgrades nicht sehr öffentlich- keitswirksam ist. Die Geldpolitik der Nationalbank ist zwar ein abstrakter und komplexer Mechanismus, aber im Grunde ist sie einflussreicher und entscheidender für die Konjunktursteuerung als alles Werken von Finanz- minister und Wirtschaftsminister zusammen. Wenn Sie im vergangenen Jahrzehnt, in den Neunzigerjahren, die Doktrinen der Nationalbank anschauen, dann konstatieren Sie mehrere grosse Fehlleistungen zum Schaden AB 2003 N 1266 / BO 2003 N 1266 der Volkswirtschaft und manche Kehrtwendung. Nach jedem Kurswechsel ist dann von der Nationalbankleitung die neue Doktrin mit dem Imponiergehabe der wissenschaftlichen Unanfechtbarkeit – ich möchte fast sagen: der Unfehlbarkeit – vom hohen Sockel aus neu vorgetragen worden. Immer wurde die Immunisierungsstrategie verfolgt, nämlich die: Die Politik darf der Nationalbank nicht dreinre- den. Damit hat man sich gegen die Kritik immunisiert und die Fehlleistungen kaschiert. Dabei sind im interna- tionalen Vergleich jene Notenbanken besser gefahren, bei denen zumindest eine starke Rechenschaftspflicht der Notenbankleitung gegenüber den politischen Behörden besteht, zum Beispiel in den USA oder in England. Ich gehe auf zwei Fehlleistungen ein. Die erste – ich erwähne sie jetzt nicht nur aus irgendwelchen bitteren historischen Erfahrungen, sondern weil wir jetzt die Konsequenzen ziehen müssen – betrifft die Geldpolitik; die zweite bezieht sich dann auf die Goldpolitik. In der Geldpolitik ist man – das gebe ich zu – in der Wirtschaftspolitik im Nachhinein immer gescheiter. Doch darf man im Rückblick sagen, dass die Notenbankleitung von 1991 bis 1996 das Wachstum in der Schweiz abgewürgt hat, mit dem starren Blick auf die Inflationsbekämpfung. Es herrschte damals die monetaristische Doktrin vor; wer dagegen etwas sagte, wurde exkommuniziert. Nachträgliche Modellrechnungen zeigen, dass in den sechs Jahren von 1991 bis 1996 die Nationalbank pro Jahr einen Wachstumsverlust von 0,8 Prozent verursacht hat – und das Jahr für Jahr. Deshalb hatten wir ja sieben Jahre Nullwachstum. Die damaligen Verantwortlichen und Verteidiger lassen sich heute nicht mehr gern daran erinnern. Nach dem Einzug von Bruno Gehrig als Direktionsmitglied wurde 1996 das "Geldkleid" verändert und im Jahr 1999 eine neue geldpolitische Doktrin gebildet, die wir jetzt unterstützen können und die der heutigen Export- wirtschaft nützt. Ich glaube, die Taylor-Regel ist eine sehr gut anwendbare Formel. Doch die alten monetaristi- schen Geister sind noch nicht gebannt; sie sind noch nicht völlig beseitigt. Wenn ich z. B. die Töne eines Herrn Kohli höre, des heutigen Chefökonomen der Nationalbank, der immer noch aus der Fossilienkammer der alten Geldpolitiker schöpft, wird unser Vertrauen immer wieder erschüttert. Deswegen sind die Zielsetzung und die Aufgabenstellung der Nationalbank so wichtig. 23.12.2020 6/23
AMTLICHES BULLETIN – BULLETIN OFFICIEL Nationalrat • Herbstsession 2003 • Erste Sitzung • 15.09.03 • 14h30 • 02.050 Conseil national • Session d’automne 2003 • Première séance • 15.09.03 • 14h30 • 02.050 Die zweite Fehlleistung und Kehrtwende hat in der Goldpolitik stattgefunden. Bis 1996 galt die gehortete Gold- menge als sakrosankt. Wer die Notwendigkeit bestritt, dass die Nationalbank immer noch 2600 Tonnen Gold hortet und nicht bewirtschaftet, wurde auch von Nationalbankexponenten fast verhöhnt und von der "NZZ" fast der Skurrilität bezichtigt. Aber heute hat sich die Nationalbank auch diesbezüglich dem internationalen Trend angepasst. Zum Schluss möchte ich einfach sagen, dass aus unserer Sicht drei Punkte wichtig sind: 1. Die Nationalbank darf nicht nur die Zielsetzung der Inflationsbekämpfung verfolgen, sondern sie muss alle drei Verfassungsziele gemäss Artikel 100 der Bundesverfassung verfolgen, nämlich erstens eine ausgegliche- ne Entwicklung der Konjunktur, zweitens die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und drittens die Bekämpfung der Inflation. Dieses Zieldreieck steht in der Verfassung. 2. Wir sind der Meinung, dass die Nationalbank ihre Reserven bewirtschaften und die Erträge vollständig abliefern muss. 3. Wir sind befriedigt darüber, dass die Nationalbank gegenüber dem Parlament in Zukunft auch rechen- schaftspflichtig ist. Das ist eine nicht mehr bestrittene Neuerung, die noch 1996 bestritten war. Damit haben wir, ähnlich wie die amerikanische Notenbank, ex post eine Rechenschaftspflicht bezüglich der geldpolitischen Leistungen der Notenbank gegenüber dem Parlament. Diese Einflussnahme ist ein Fortschritt. In dem Sinne sind wir für Eintreten auf dieses Gesetz. Rennwald Jean-Claude (S, JU): Le groupe socialiste est favorable à l'entrée en matière sur la révision de la loi sur la Banque nationale. La loi actuelle date en effet d'un demi-siècle, de sorte que nombre de ses dispositions ne sont plus adaptées aux conditions actuelles. Il importe en outre d'adapter la loi sur la Banque nationale à la mise à jour de la Constitution fédérale, et plus particulièrement à son article 99 relatif à la politique monétaire. S'agissant de ces objectifs, le groupe socialiste y est favorable. En revanche, s'agissant des tâches de la Banque nationale, il n'est pas satisfait de l'issue des débats en commission. Bien sûr, par rapport à la formula- tion vague de l'article constitutionnel, le texte de l'article 5 alinéa 1er du projet est un progrès dans la mesure où il dispose non seulement que la Banque nationale assure la stabilité des prix, mais aussi qu'elle tient compte de l'évolution de la conjoncture. Néanmoins, un problème sérieux se pose. Quel usage le directoire va-t-il faire de cette disposition? Dans le commentaire du message, on voit la difficulté à propos de cet article: "Le bon dosage est très délicat à trouver. Le mandat confié par l'article 5 alinéa 1er fournit à la BNS le balancier lui permettant de doser sa politique monétaire de manière à ce que la stabilité des prix soit également assurée à long terme." Plus loin, le Conseil fédéral ajoute: "Il lui (à la banque) incombe cependant d'exploiter à fond la marge de manoeuvre dont elle dispose pour stabiliser la production et l'emploi" (message, ch. 2.1.5.2.3). Tout ça me paraît bien flou. Mais ma réflexion sur l'usage que la Banque nationale va faire de cette disposition trouve aussi son fondement dans le passé. En effet, autrefois les volets conjoncturels et de l'emploi ont été oubliés. Et cela, je le fonde sur des chiffres qui comparent la croissance entre les différents pays de l'OCDE ces vingt dernières années. On constate que sur cette période de quelque vingt ans, la Suisse est l'un des pays, sinon le seul, à avoir connu la croissance la plus faible. Par rapport à cela, parmi d'autres facteurs d'explication, il y a celui selon lequel, sur la longue période, nous avons eu un franc trop fort. Je concède que depuis quelque temps la Banque nationale a changé de cap. A noter que durant cette période, la Suisse a connu une faible croissance en comparaison internationale dans la plupart des secteurs. La productivité a été forte et la leçon à en tirer est que ce franc trop fort a mangé une bonne partie de cette productivité, avec les conséquences que l'on connaît. Je suis d'accord qu'il faut veiller à assurer la stabilité des prix, mais il ne faut pas oublier l'autre volet, surtout dans un pays où les différents secteurs orientés vers l'exportation participent pour une large part à la richesse nationale. Je reviendrai sur ces aspects lors de la discussion de l'article 5, mais je tiens d'ores et déjà à souligner que pour le groupe socialiste, l'adoption d'un texte plus équilibré entre l'objectif de stabilité des prix et le soutien à la conjoncture et à l'emploi revêt une importance décisive. Je suis aussi d'avis qu'il est nettement préférable d'avoir une cohabitation entre une inflation de l'ordre de 2 pour cent et une situation proche du plein emploi plutôt qu'une inflation pratiquement nulle et un chômage de masse. En tous les cas, la deuxième hypothèse a des conséquences économiques et sociales nettement plus fâcheuses que la première. Pour toutes ces raisons, je vous demande d'entrer en matière et de suivre les propositions de la minorité socialiste, spécialement à l'article 5 du projet. Kaufmann Hans (V, ZH): Die Fraktion der SVP begrüsst die Konkretisierung des Auftrages für eine unab- hängige Nationalbank in Form einer Totalrevision des Nationalbankgesetzes. Wir befürworten Eintreten. Für 23.12.2020 7/23
AMTLICHES BULLETIN – BULLETIN OFFICIEL Nationalrat • Herbstsession 2003 • Erste Sitzung • 15.09.03 • 14h30 • 02.050 Conseil national • Session d’automne 2003 • Première séance • 15.09.03 • 14h30 • 02.050 uns besteht die Hauptaufgabe der Nationalbank in der Sicherung der Preisstabilität im Inland. Das hat für uns Priorität vor allen anderen wirtschaftspolitischen Nebenzielen wie Währungs-, Vollbeschäftigungs- oder Kon- junkturpolitik. Es ist irrig zu glauben, dass die Notenbank die Vollbeschäftigung mit tiefen Zinsen garantieren kann. Dies demonstriert uns doch Japan derzeit deutlich: Obwohl dort die Zinsen in historischen Tiefs, d. h. wesentlich unter den schweizerischen Zinsen, liegen, gibt es AB 2003 N 1267 / BO 2003 N 1267 dort historisch rekordhohe Arbeitslosenzahlen und was noch schlimmer ist: Deflation. Vergessen Sie auch nicht, was tiefe Zinsen bedeuten; sie haben nicht nur eine Auswirkung auf die Konjunk- tur. Wir erleben es ja gerade: Das bedeutet eben auch weniger Zinserträge für unsere Sozialwerke. Wie wir jetzt sehen, ist die Sanierung nachher ein Problem, das viel schwieriger zu lösen ist. Auch das dämpft das Wirtschaftswachstum. Was die Rechtsform anbetrifft, so ist die Begründung für die Weiterführung der Nationalbank als Aktiengesell- schaft – nur weil sie bisher so funktionierte – nicht sehr überzeugend. Hier hat man es verpasst, entweder einen Rückkauf der Publikumstitel durch die Nationalbank oder eine Abschaffung der Dividendenbeschrän- kung vorzunehmen. Man hat es verpasst, historisch alte Zöpfe abzuschneiden. Für unsere Fraktion ist die Definition des verteilbaren Gewinnes nicht eindeutig geregelt; insbesondere eröffnet die vorgeschlagene Version zu viel Interpretationsspielraum für die nicht mehr für Währungszwecke benötigten Goldreserven. Deshalb werden wir diese Unklarheiten mit einem Einzelantrag Schlüer noch zu bereinigen suchen. Die von der linken Seite vorgeschlagene Formel für die Auszahlung des Nationalbankgewinns ist teilweise un- logisch. Vor allem müsste der Fonds vorerst einmal fünf Jahre lang geäufnet werden, wenn man diese Formel anwenden möchte. Das heisst, es würde vorerst fünf Jahre lang keine Auszahlungen geben. Die Mitwirkung von Bund und Kantonen bei der Fondsverwaltung würde meines Erachtens die Unabhängigkeit der National- bank infrage stellen. Die Giroguthaben der Post stehen ausserhalb des direkt kontrollierbaren Bereiches der Nationalbank. Bei An- nahme des Minderheitsantrages Fässler würde die Post gegenüber den Banken einen unfairen Wettbewerbs- vorteil erlangen. Der Vorstoss, die Postguthaben der Banken als Mindestreserve anzuerkennen, ist deshalb abzulehnen. Bei der Wahl des Bankrates unterstützen wir den Bundesrat. Das heisst: Sechs Mitglieder des Bankrates sollen durch den Bundesrat, fünf Mitglieder weiterhin durch die Generalversammlung gewählt werden. Für die Wahl des Direktoriums gilt das Gleiche: Wir unterstützen auch hier die Fassung des Bundesrates, denn zuerst muss die fachliche Eignung des Kandidierenden geprüft werden und nicht die parteipolitische Couleur. Der Bundesrat segnet somit ab, was der Bankrat vorschlägt, und nicht umgekehrt. Noch ein letztes Wort zur Lagerung der Goldreserven, die die SVP gerne in der Schweiz gesehen hätte: Es geht nicht nur um Arbeitsplätze, sondern um die Erpressbarkeit der Schweiz durch Beschlagnahmungen oder Blockierungen. Das ist heute für die Schweiz doch die grössere Bedrohung als militärische Besatzungen! Aber offensichtlich haben unser Finanzminister und die Nationalbank ein anderes Feind- oder Bedrohungsbild als das VBS. Für mich bleibt eigentlich nur die Frage offen, wer dann eigentlich über die Goldbestände im Ausland – sofern man dann überhaupt weiss, wo sie liegen – verfügen kann, falls wirklich einmal ein Ernstfall eintritt. Zusammengefasst noch einmal: Wir sind für Eintreten. Schneider Johann N. (R, BE): Die FDP-Fraktion will auf die Vorlage eintreten. Das Nationalbankgesetz, wie es heute zur Sprache kommt, ist in jeder Hinsicht ein gelungener Wurf. Das Gesetz basiert auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen. Es stellt ein modernes Instrumentarium für die Liquiditätsversorgung zur Verfügung. Es schafft Kompetenzen für den Betrieb und die Überwachung des Zahlungsverkehrs und der Effektenabwicklungssysteme. Es erneuert und strafft die Organisationsstruktur und führt Bewährtes weiter. Diese Aufzählung zeigt, dass die Vorlage allen Anforderungen an ein zeitgemässes und zukunftstaugliches Notenbankgesetz genügt. Wirtschaftspolitisch zentral ist ohne Zweifel die Umschreibung des Notenbankauftrages, nachdem der entspre- chende Artikel 99 der Bundesverfassung zur Geld- und Währungspolitik relativ wenig aussagekräftig ist. Der nun auf Gesetzesstufe konkretisierte notenbankpolitische Auftrag rückt zwar die Preisstabilität ins Zentrum, nimmt aber die Geldpolitik sekundär für eine ausgeglichene konjunkturelle Entwicklung in die Pflicht. Diesem ausgewogenen Vorschlag sollte unbedingt zugestimmt werden, auch wenn im Gesetz keine Präzisierung des Begriffs "im Gesamtinteresse des Landes" erfolgt. Der Notenbankauftrag ist dual und hierarchisch; Vorrang hat die Preisstabilität. Zusätzlich, aber erst mit zweiter 23.12.2020 8/23
AMTLICHES BULLETIN – BULLETIN OFFICIEL Nationalrat • Herbstsession 2003 • Erste Sitzung • 15.09.03 • 14h30 • 02.050 Conseil national • Session d’automne 2003 • Première séance • 15.09.03 • 14h30 • 02.050 Priorität, kommt die Konjunkturstabilisierung dazu. In diesem Kontext ist auch der Wechselkurs ein wichtiger Bestimmungsfaktor, zeigt doch die Erfahrung, dass die Währungsentwicklung den Wirtschaftsverlauf in der Schweiz wesentlich beeinflusst. Mit dem so konkretisierten Notenbankauftrag wird die Geldpolitik einerseits nicht mit beschäftigungs- und wachstumspolitischen Erwartungen, die sie nicht erfüllen kann, überfrachtet. Andererseits ist der Auftrag über das Zyklische hinaus klar und umfassend definiert, was der Nationalbank eine grosse Zielautonomie gibt. Dies ist vor allem in konjunkturell schwierigen Entscheidungssituationen, wo es fast immer um einen Trade-off zwischen Preisstabilität und Konjunkturstabilisierung geht, wichtig. Im Grunde genommen fasst die Vorlage die heutige geldpolitische Strategie, die eine gesunde Balance zwi- schen Preis- und Konjunkturstabilisierung ermöglicht und damit Zielkonflikte entschärft, ins Recht. Die Minder- heitsanträge, welche die Kernaufgaben der Notenbank konjunkturpolitisch weiter fassen möchten, sind des- halb entschieden abzulehnen. In diesem Zusammenhang gilt es, immer wieder in Erinnerung zu rufen, dass die Geldpolitik weder Wachstum schaffen noch Beschäftigung sichern kann. Das Wirtschaftswachstum beruht in erster Linie auf realen Faktoren, und auf sie muss vor allem über die Mittel der Wirtschaftspolitik eingewirkt werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Geldpolitik von der Wachstums- problematik nicht auch betroffen ist. Man muss sich ja doch darüber im Klaren sein, was die Geldpolitik in diesem Bereich tun oder eben nicht tun kann. Die Geldpolitik kann die Gesamtnachfrage bei Störungen sehr wohl stimulieren oder dämpfen, oder sie kann dafür sorgen, dass sich die Volkswirtschaft dem Produktions- potenzial annähert. Diese wird jedoch von der Angebots- und nicht von der Nachfrageseite bestimmt. Die Grenzen des Möglichen lassen sich geldpolitisch nicht hinausschieben, d. h., die Geldpolitik kann den Wirt- schaftsmotor nicht einfach in einen höheren Gang schalten und zu Leistungen zwingen, die das Potenzial einer Volkswirtschaft übersteigen. Die Geldpolitik kann das Wachstumspotenzial nicht erhöhen, aber sie kann wesentlich zu einem guten Verlauf des Wachstums beitragen, indem sie für die Stabilität der Preise und des Finanzsystems insgesamt sorgt. Das erfolgt am besten dadurch, dass die Geldpolitik sowohl Deflation als auch Inflation vermeidet und auf diese Weise geeignete monetäre Voraussetzungen für die Stabilisierung der Konjunktur und damit für den Wachstumsprozess schafft. Die Quellen des Wachstums sind Investitionen in Humankapital, Investitionen in Forschung und Entwicklung und erfolgreiche Innovationen – oder ganz einfach eine international wettbewerbsfähige Volkswirtschaft. Neben einem klaren Notenbankauftrag ist natürlich auch die grundgesetzlich gesicherte Unabhängigkeit der Nationalbank von grundlegender Bedeutung. Deshalb ist deren gesetzliche Konkretisierung in funktioneller, in- stitutioneller, finanzieller und personeller Hinsicht wichtig. Unabhängigkeit heisst nicht, dass die Nationalbank in einem politischen Vakuum operiert; im Gegenteil: Die Geldpolitik als zentrales Instrument der Stabilisierung steht immer im Brennpunkt des wirtschaftspolitischen Interesses. Unabhängigkeit bedeutet jedoch, dass die Nationalbank den klar umschriebenen Notenbankauftrag unbeeinflusst von politischen oder anderen Druck- versuchen ausüben können muss. Dies setzt wiederum voraus, dass der Notenbankauftrag gegenüber Politik und Öffentlichkeit klar, verständlich und auch gut überprüfbar ist. Die Geldpolitik ist umso glaubwürdiger, je nachvollziehbarer sie ist. Das Vertrauen in die Geldpolitik beruht letztlich auf AB 2003 N 1268 / BO 2003 N 1268 der guten stabilitätspolitischen Performance. Im Übrigen ist die Unabhängigkeit auch bei der Festlegung der notwendigen Währungsreserven bzw. der Gewinnermittlung wichtig. Gerade die letzten Jahre haben eindrück- lich gezeigt, wie gross die Begehrlichkeiten der Politik diesbezüglich sind. Die Nationalbank darf aber nicht zur Milchkuh von Bund, Kantonen und anderen Kreisen werden. Ich bin deshalb froh, dass der vorliegende Gesetzentwurf die entsprechenden Kompetenzen klar in die Hand der Bankorgane legt. Schliesslich bringt der Entwurf noch weitere wichtige Neuerungen: Der Geschäftskreis wird neu umschrieben und mit den Notenbankaufgaben besser abgestimmt; das notenbankpolitische Instrumentarium wird ange- passt; die Notenbank erhält eine Überwachungskompetenz für das Funktionieren des Zahlungs- und Effek- tenabwicklungsverkehrs; die Organisationsstruktur wird mit einem kleineren Bankrat und dem Verzicht auf Bankausschuss, Lokalkomitees und Lokaldirektionen gestrafft. All dies trägt den heutigen und zukünftigen Anforderungen an eine moderne Notenbankpolitik in zweckmäs- siger Weise Rechnung. Dagegen verträgt es sich sehr wohl, dass an der Rechtsform der Nationalbank als spezialgesetzliche Aktiengesellschaft festgehalten wird. Für die FDP-Fraktion ist Eintreten auf die Vorlage unbestritten. Damit ist gleichzeitig die Hoffnung verbunden, dass an der ausgewogenen Vorlage nichts mehr geändert wird. Ehrler Melchior (C, AG): Für die CVP-Fraktion erfüllt unsere Notenbank eine sehr wichtige Funktion für die 23.12.2020 9/23
AMTLICHES BULLETIN – BULLETIN OFFICIEL Nationalrat • Herbstsession 2003 • Erste Sitzung • 15.09.03 • 14h30 • 02.050 Conseil national • Session d’automne 2003 • Première séance • 15.09.03 • 14h30 • 02.050 gesamte Volkswirtschaft, aber letztlich auch für das gesamte Land. Wir beurteilen die hier vorliegende Vorlage als notwendig und als sachlich richtig. Notwendig ist sie deshalb, weil das geltende Gesetz aus dem Jahre 1953 stammt und ein gewisses Alter hat. Ich glaube, es ist nur richtig, dass wir für unsere Notenbank eine moderne Gesetzesgrundlage für die Zukunft schaffen, welche all das berücksichtigt, was in der Zwischenzeit passiert ist und was heute absehbar ist. Dazu kommt, dass die Verfassung revidiert wurde und dass sich aus Artikel 99 der Bundesverfassung ein Konkretisierungsbedarf ergibt. Nun zur sachlichen Ebene: Einer der wichtigsten Punkte ist der ganze Notenbankauftrag. Wir von der CVP- Fraktion sind klar der Auffassung der Mehrheit: Die Notenbank hat die Aufgabe, eine Geld- und Währungspolitik im Gesamtinteresse zu führen. Sie hat die Aufgabe, die Preisstabilität zu gewährleisten, und sie soll dabei auch der konjunkturellen Entwicklung Rechnung tragen. Wir sind der festen Überzeugung, dass weiter gehende Einflussnahmen der Politik auf die Aufgaben der Notenbank falsch wären. Es ist ausserordentlich wichtig, dass die Notenbank eine langfristige Politik führen kann und dass sie nicht zum Spielball kurzfristiger politischer Interessen wird. Die CVP-Fraktion begrüsst ausdrücklich die stipulierte Rechenschaftspflicht der Nationalbank gegenüber dem Bundesrat, gegenüber dem Parlament und auch gegenüber der Öffentlichkeit. Dies ist das Gegenstück zur Unabhängigkeit der Nationalbank. Wir sind hier für Transparenz, wie es der heutigen Zeit entspricht. Wir be- fürworten im Weiteren, dass die geld- und währungspolitischen Instrumente dort, wo es nötig war, entrümpelt wurden und dass sie auf die heutigen Erfordernisse ausgerichtet wurden. Bei der Gewinnermittlung ist für uns wieder die Unabhängigkeit der Nationalbank der zentrale Punkt. Wir möchten nicht, dass die Höhe der geld- und währungspolitisch benötigten Reserven über politische Instanzen festgelegt wird. So wäre die Notenbank wieder ein Spielball der Politik. Wir sind der festen Überzeugung, dass diese Reserven unabhängig festgelegt werden müssen. Es ist für uns ein wichtiges Anliegen, dass bei der Verteilung des Gewinnes auch die Interessen der Kantone berücksichtigt werden. Noch ein Wort zur Organisationsstruktur: Es ist richtig, dass die Nationalbank bisher eine ziemlich vielfältige Organisationsstruktur hatte, vom Bankrat über den Bankausschuss bis hinunter auf die lokale Ebene. Wir befürworten die Konzentration, die hier vorgeschlagen wird. Wir möchten aber doch, dass der Funktion dieser Instrumente – nämlich das Berücksichtigen von lokalen wirtschaftlichen Gegebenheiten, das Eingehen auf die Sorgen der Regionen, der Austausch von Informationen zwischen Wirtschaftsverantwortlichen und Leuten der Nationalbank – auch in Zukunft in geeigneter Weise Rechnung getragen wird. Ich denke, das ist in einem doppelten Sinne nötig: zum einen, indem die Nationalbank ihre Politik erklärt, damit die Politik verstanden wird, und zum andern, dass die Nationalbank eben auch ihre Entscheide in Kenntnis der konkreten Bedürfnisse der Wirtschaft fällt. Die CVP-Fraktion ist aus den genannten Gründen für Eintreten und empfiehlt Ihnen, generell der Linie der Kommissionsmehrheit zu folgen. Polla Barbara (L, GE): Suivant en cela la quasi-unanimité des groupes consultés ainsi que nos préopinants, le groupe libéral soutient sans réserve la révision de la loi sur la Banque nationale et ses éléments essentiels, soit: premièrement, la concrétisation législative de l'indépendance de la Banque nationale, telle que consacrée dans la constitution, avec son pendant, l'obligation de rendre compte – rendre compte au Conseil fédéral, au Parlement, donc à nous-mêmes, et au public; deuxièmement, la précision du mandat constitutionnel de la Banque nationale, à savoir de conduire la politique monétaire dans l'intérêt général du pays, avec comme objectif prioritaire la stabilité des prix; troisièmement, la simplification administrative et organisationnelle qui est majeure et que l'on souhaiterait retrouver dans toutes les révisions de loi, puisque non seulement la loi révisée ne comporte plus d'énumération exhaustive des différents types d'opérations que la Banque nationale est autorisée à effectuer, mais que, de plus, le nombre des organes de la banque centrale est réduit et que le conseil de banque ne comptera plus désormais que onze membres, contre quarante actuellement. Le groupe libéral votera donc cette révision et rejettera toutes les propositions qui visent à revenir en arrière par rapport à l'objectif principal d'indépendance d'une part, ou par rapport à la définition des objectifs fonda- mentaux de gestion d'autre part. En ce qui concerne tout d'abord l'indépendance, le groupe libéral rejettera toutes les propositions, y compris celles que nous venons de découvrir en arrivant, qui visent en fait à faire deux pas en arrière après avoir fait un pas en avant, à savoir, à peine l'indépendance affirmée, de remettre en place des mécanismes qui visent à la limiter. L'équilibre entre indépendance et obligation de rendre compte nous semble presque parfait et nous ne voulons pas y toucher. Ensuite, en ce qui concerne les objectifs fondamentaux: nous voudrions d'emblée insister sur le fait que l'in- tégration dans le mandat de la Banque nationale d'objectifs relatifs à l'emploi ou à la croissance économique 23.12.2020 10/23
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