Amtsblatt Mössinger - Stadt Mössingen
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Mössinger Amtsblatt 43. Jahrgang Freitag, 15. Mai 2020 Nr. 20 Die Bauarbeiten in der Innenstadt gehen zügig voran. In der Falltorstraße zwischen Sulzgasse und Bahnhofstraße wurden diese Woche drei Trinkwasser-Hydrantenschächte eingebaut. Als Nächstes folgen die Hausanschlüsse. Ein Zugang zu den Geschäften ist während der Bauzeit immer gewährleistet.
Mössinger Amtsblatt 2 Freitag, 15. Mai 2020 – Ich gehe, mein Geschäft bleibt – Nun wird es Zeit, mein Geschäft in junge Hände zu übergeben. Ich bedanke mich bei allen, die mich unterstützt haben, dass ich das, was ich am Liebsten tat, kreativ in dem Beruf zu arbeiten, ermöglicht haben. Ab dem 1. 5. 2020 übergebe ich meinen Betrieb an die Herren Salvatore Carnemolla und Giuseppe Piscopo, die auch hier die Ausbildung genossen haben. Ich werde das Unternehmen in der Übergangszeit unterstützen. Die bisherigen Mitarbeiter bleiben der Firma treu. Mit freundlichen Grüßen Manfred Föll Malermeister Zeppelinstr. 19 ∙ 72116 Mössingen ∙ Tel. 0 74 73 / 2 34 44 ∙ Fax 2 39 69 ∙ mobil 01 71 / 6 31 94 05 ∙ info@malerwerkstaette-foell.de Heute ist es an der Zeit Bier-Drive-in! einfach einmal "DANKE" zu sagen Vatertags-Weisswurstfrühstück an all unsere Kunden, dass Sie uns in der schwierigen Corona-Zeit die Treue gehalten haben. Es war für uns zum Mitnehmen: vom 16. bis 23. Mai 2020 ein richtig tolles Gefühl, alle gesund und munter wieder zu Auf den Brauereihof fahren sehen und möchten Ihnen für das Vertrauen danken, dass sie Bier, Senf und Weißwürste mitnehmen! uns hoffentlich auch in Zukunft entgegenbringen. Ihre Mitarbeiter des Friseursalon Haargenau bei Michaela, Mössingen Weißwürste Spezial Hell EG: 4, von der Hefe Hell 2. OG: Metzgerei Kristall Weizen 2. OG: für 15,00 € 2. OG: je Kasten Penth Mössingen +3,10 € Pfand Penth 2,70 € je je Portion GRATIS Glas 1 (3 Stück) Kasten: ller Necka rm ü WILLKOMMEN ZU HAUSE. Tel 0 7 b ie rsenf Weiss Willkommen bei Willi Mayer. Tel 0 7 Sie träumen schon lange vom eigenen Haus aus Holz? HAUSBAU Unverwechselbar und einzigartig? Mit uns haben Sie einen OBJEKTBAU kompetenten Partner, der Ihre Ansprüche versteht und Ihre Auf der Lehr 30 · 72116 Mössingen MODERNISIERUNG Vorstellungen von Holzhäusern verwirklicht. Mit regionaler Telefon 07473 95440 Präsenz und viel Erfahrung. Damit beim Einzug einfach alles INDUSTRIEBAU www.brauhaus-moessingen.de stimmt. Sie können auf uns bauen. Willi Mayer Holzbau GmbH & Co. KG Unsere Öffnungszeiten: Mo – Do 9.00 – 12.30 Uhr, 14.30 – 18.30 Uhr ZimmerMeisterHaus®-Manufaktur | 72406 Bisingen Fr und vor Feiertagen 9.00 – 18.30 Uhr · Sa 8.00 – 14.00 Uhr Telefon 07476 94002-0 | www.willi-mayer.de Mössingen Öffnungszeiten
Mössinger Amtsblatt 3 Freitag, 15. Mai 2020 Bereitschaft kann auch über das Festnetz kostenfrei unter Tel. 0800 00 22 8 33 ggf. auf der von allen Mobilnetzten erreichbaren Rufnummer 22 8 33 (Kosten max. 69 Cent/Min.) sowie auf der Notfalldienste Homepage für Apothekennotdienste www.aponet.de abgerufen werden. Diakonie-/Sozialstation Mössingen 95 15 - 0 Löwensteinplatz 1 Sprechzeiten: Allgemeine Notfallpraxis 116 117 72116 Mössingen Mo – Fr 8.00 – 12.00 Uhr Universitätsklinikum Tübingen, Ottfried-Müller-Straße 10 (Gebäude 500), 72076 und nach tel. Vereinbarung Tübingen, Öffnungszeiten: Mo - Do: 19 - 22 Uhr, Fr: 16 - 22 Uhr, Sa, So, Feiertag: Hospizarbeit Mössingen 5 07 10 63 8-22 Uhr. Patienten können ohne Voranmeldung in die Notfallpraxis kommen Polizeiposten Mössingen 95 21 - 0 docdirekt 07 11 / 96 58 97 00 nach Dienstschluss Tübingen 0 70 71 / 9 72 - 86 61 Montag bis Freitag 9 bis 19 Uhr: docdirekt - Kostenfreie Onlinesprechstunde von niedergelassenen Haus- und Kinderärzten, nur für gesetzlich Versicherte Gas-Störungsdienst 0 71 21 / 5 82 - 32 22 oder docdirekt.de (Fair Energie GmbH Reutlingen) Kinder- und Jugendärztlicher Dienst 116 117 Strom-Störungsdienst 01 72 / 7 72 26 08 Notfallpraxis in der Universitäts-Kinderklinik, Hoppe-Seyler-Straße 1 (Gebäude 410, Ebene 3). Öffnungszeiten: Sa, So, Feiertag: 10 - 19 Uhr. Patienten können (Stadtwerke Mössingen) oder 01 72 / 7 72 26 09 ohne Voranmeldung in die Notfallpraxis kommen. Unter der Woche: Telefo- nische Rufbereitschaft zwischen 18 und 21 Uhr. Wasser-Störungsdienst 01 71 / 7 32 67 20 (Stadtwerke Mössingen) oder 370 - 401 HNO-ärztlicher Notfalldienst 116 117 Notfallpraxis in der HNO-Klinik am Universitätsklinikum, Elfriede-Aulhorn-Straße Elektro-Innung Tübingen 01 80 / 5 72 70 72 (Kreisweiter Notdienst) 5 (Gebäude 600). Öffnungszeiten Sa, So, Feiertag: 8 - 20 Uhr. Patienten können ohne Voranmeldung in die Notfallpraxis kommen. Sterbefälle – Standesamt Mössingen 3 70 - 2 12 Augenärztlicher Dienst 116 117 nach Dienstschluss das örtliche Bestattungsunternehmen 2 14 94 Chirurgie, Unfälle Anwaltnotdienst in Strafsachen 01 72 / 7 30 77 77 Tübingen: Ambulanz des CRONA-Klinikums, Anwaltverein für den Landgerichtsbezirk Tübingen e. V. Hoppe-Seyler-Straße 3 0 70 71 / 2 98 66 18 und Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik, Schuldnerberatung Tübingen Schnarrenbergstraße 0 70 71 / 60 60 Sprechstunde in Tübingen Rottenburg: Winghofer Medicum, nach tel. Terminvereinbarung 0 70 71 / 9 30 48 71 Röntgenstr. 38 0 74 72 / 92 60 Telefonseelsorge 08 00 / 1 11 01 11 Zahnärztlicher Notfalldienst 0 18 05 / 91 16 70 08 00 / 1 11 02 22 Der zahnärztliche Notfalldienst ist an den Wochenenden in der Zeit von 10.00 (* = Telefon-Nummern ohne eigens angegebene Vorwahl liegen im Ortsnetzbereich 0 74 73) bis 11.00 Uhr und von 16.00 bis 17.00 Uhr erreichbar. Name und Adresse der Angaben ohne Gewähr zum Bereitschaftsdienst eingeteilten Zahnärzte sind nur unter der genannten Sprechzeiten bei der Stadtverwaltung Mössingen 37 00 Telefonnummer zu erfahren. Dort läuft ein Ansageband. vormittags nachmittags Notarzt, Rettungsdienst 112 Montag 8.00 – 12.00 Uhr – Dienstag 8.00 – 12.00 Uhr 14.00 – 16.00 Uhr Krankentransport 1 92 22 Mittwoch 8.00 – 12.00 Uhr 14.00 – 18.00 Uhr Gift-Notruf Freiburg 07 61 / 1 92 40 Donnerstag 8.00 – 12.00 Uhr – Freitag 8.00 – 12.30 Uhr Internet: www.giftberatung.de sowie nach persönlicher Absprache. Apotheken-Bereitschaft: Terminvereinbarung wird allgemein empfohlen. Fr., 15. 05.: Hölderlin-Apotheke Tübingen Sprechzeiten Bürgerbüro 3 70 - 2 22 Herrenberger Str. 36, Tel. 0 70 71 / 4 51 78 vormittags nachmittags Sa., 16. 05.: Zollern-Apotheke Mössingen Montag 7.30 – 12.00 Uhr – Breitestr. 19, Tel. 0 74 73 / 43 69 Dienstag 7.30 – 12.00 Uhr 14.00 – 16.00 Uhr So., 17. 05.: pharmaphant Apotheke Blaue Brücke Tübingen Mittwoch 7.30 – 12.00 Uhr 14.00 – 18.00 Uhr Reutlinger Str. 6, Tel. 0 70 71 / 3 55 88 Donnerstag 7.30 – 12.00 Uhr 14.00 – 18.00 Uhr Mo., 18. 05.: Paracelsus-Apotheke Nehren Freitag 7.30 – 12.30 Uhr Bahnhofstr. 10, Tel. 0 74 73 / 35 16 sowie nach Vereinbarung. Di., 19. 05.: Schloss-Apotheke Gomaringen Lindenstr. 52, Tel. 0 70 72 / 91 22 82 Notrufe: Mi., 20. 05.: Post-Apotheke Tübingen Europaplatz 3, Tel. 0 70 71 / 3 27 77 Polizei 110 Do., 21. 05.: Steinlach-Apotheke Mössingen Notarzt, Rettungsdienst 112 Falltorstr. 34, Tel. 0 74 73 / 63 73 Feuerwehr 112 Die nächsten Mössingen Talheim Öschingen Belsen Bad Sebastiansweiler Mülltermine Bästenhardt Biotonne Mi. 27. 05. Fr. 15. 05. Mi. 27. 05. Mi. 27. 05. Mi. 27. 05. Restmüll Fr. 22. 05. Fr. 22. 05. Sa. 23. 05. Mi. 20. 05. Mi. 20. 05. Gelber Sack Mi. 27. 05. Mi. 27. 05. Mi. 27. 05. Mi. 27. 05. Mi. 27. 05. Altpapier-Bündel Sa. 20. 06. Sa. 20. 06. Sa. 20. 06. Sa. 20. 06. Sa. 20. 06. Altpapier-Tonne Fr. 12. 06. Fr. 12. 06. Fr. 12. 06. Mi. 20. 05. Mi. 20. 05. Häckselgut Mo. 09.11. Sa. 14. 11. Sa. 24. 10. Fr. 30. 10. Fr. 30. 10. Die öffentlichen Häckselplätze in Belsen, Talheim und Öschingen sind i. d. R. freitags von 14 bis 17 Uhr und samstags von 10 bis 14 Uhr geöffnet. Der Häckselplatz in Öschingen hat nur über die Wintermonate geöffnet. Problemstoffsammelstelle Nehrener Gässle (Deponie), Öffnungszeiten: Mittwoch 16.00 – 17.00 Uhr. Bitte nur während der Öffnungszeit anliefern! Nähere Hinweise zu den einzelnen Sammlungen erhalten Sie jeweils terminbezogen.
Mössinger Amtsblatt 4 Freitag, 15. Mai 2020 Wöchentliche Veranstaltungstermine Bis zum 31.07.2020 besteht momentan eine Kooperationsvereinbarung vom 15. bis 24. Mai 2020 zwischen der Stadt Mössingen, der Sophienpflege, Evangelische Einrichtungen für Jugendhilfe Tübingen e.V., und dem Landkreis Tübingen. Weil die Vereinba- bis So. 2. August 2020 Ter- rung ausläuft, wurde die Durchführung der Schulsozialarbeit an den städtischen Virtuelle Ausstellung "Wasser - Bäche, Mühlen mine Schulen beschränkt ausgeschrieben. Bis zur Submission am 19. April 2020 ging ein Angebot der Sophienpflege, Evang. Einrichtungen für Jugendhilfe Tübingen und Bäder im Steinlachtal" Homepage der Stadt Mössingen e.V., ein. Weitere Angebote sind nicht eingegangen. www.moessingen.de/Virtuelleausstellung Von Seiten der Verwaltung und des Gremiums wurde die bisherige gute Zusammenarbeit mit der Sophienpflege betont. Der Gemeinderat hat mehrheit- lich die Dienstleistungskonzession zum Betrieb der Schulsozialarbeit an allen bis Fr. 29. Mai 2020 städtischen Schulen in Mössingen für die Schuljahre 2020/2021, 2021/2022 Kunst im GZM: Ausstellung „Figur und Grund“ und 2022/2023 an die Sophienpflege, Evang. Einrichtungen für Jugendhilfe GesundheisZentrum Mössingen und arTüthek.de Tübingen e.V., zu einem Gesamtpreis von 738.521 Euro + 30.000 Euro Betreu- täglich geöffnet, Gesundheitszentrum Mössingen ungssachkosten vergeben. Der Vertrag beginnt am 01.09.2020 und läuft bis 31.08.2023. Nach Vertragsende besteht eine Verlängerungsoption für max. So. 17. Mai 2020 zwei Jahre. Internationaler Museumstag in den Mössinger Museen Homepage der Stadt Mössingen IT Rathaus: Mehraufwendungen im Rahmen der Erneuerung www.moessingen.de/Museumstag der ESX-Server Für das Haushaltsjahr 2020 wurde die Erneuerung von zwei der drei städ- Weitere Veranstaltungen sind uns derzeit nicht bekannt. tischen ESX-Servern beschlossen. Sachgebietsleiter Falk Walther informierte, dass bei der Detailplanung des Projekts sich herausgestellt hat, dass vom Alle Angaben entsprechend Mitteilung der Veranstalter und ohne Gewähr. Änderungen/Ergänzungen können der Stadtverwaltung bis zum Freitag der Vorwoche unter der Telefonnummer IT-Dienstleister versäumt wurde, Lizenzen für Graphikkarten bei der Budget- 370-152 mitgeteilt werden. planung zu berücksichtigen. Die Graphikkarten sind für eine schnellere und bessere Leistungsfähigkeit der Arbeitsprozesse notwendig. Für die Lizenzierung der Graphikkarten fallen nach den derzeit vorliegenden Angeboten Mehrkosten in Höhe von 87.000 Euro an. Der Gemeinderat beschloss mit großer Mehrheit, die Komplettlizenzierung der Server-Graphikkarten in Höhe von 87.000 Euro Gemeinderatssitzungsbericht als überplanmäßige Ausgabe. Mehraufwendungen durch die Umstellung Sitzung des Gemeinderates vom Montag, 11. Mai 2020 der Telefoninfrastruktur des Rathauses auf All-IP Sachgebietsleiter Falk Walther informierte, dass die Deutsche Telekom seit Flurbereinigung Mössingen-Talheim (Rutschung) geraumer Zeit nach und nach sämtliche Anschlüsse auf die All-IP Technologie In Talheim ereignete sich nach einem Starkregen im Juni 2013 ein Erdrutsch umstellt. Die bisher verwendete Telefontechnik (z. B. analog, ISDN) wird hierbei unterhalb des Buchbergs. Viele Grundstücke sind seitdem landwirtschaftlich durch Voice-over-IP ersetzt. Durch die All-IP ist es Telekommunikationsanbie- nicht mehr nutzbar und Wald- und Feldwege wurden zerstört. Im Juli 2016 wurde tern möglich, den Kunden Dienste wie Telefonie, Fax, TV, Internet und Mobilfunk ein Flurbereinigungsverfahren angeordnet mit der Zielsetzung der Neuordnung in nur einem einzigen Netzwerk, dem sogenannten Next Generation Netzwerk der Flächen, einer großräumigen Nutzungsentflechtung, einer Verbesserung (NGN) zur Verfügung zu stellen. Die Telekom entscheidet, wann welche Umstel- der Erschließung, der Regulierung der gestörten Wasserverhältnisse und lung vorgenommen wird. Die IP-Umstellungen können daher in der Regel nicht Maßnahmen zum Natur- und Landschaftsschutz. Dipl.-Ing. Sigrid Schnelle mit dem für die Haushaltsplanung notwendigen Vorlauf geplant werden. Die von der Flurneuordnungsstelle des Landkreises stellte die Pläne und das Stadt wurde seitens der Telekom nun mit einem Termin am 25.09.2020 belegt. Verfahren im Gemeinderat vor. In der Planungsphase 2018 - 2020 wurde u. Da zur Haushaltsplanung 2020 hierüber noch keine Kenntnis vorlag, sind im a. ein Nutzungskonzept mit Bewirtschaftern und dem Vorstand der Teilneh- Haushaltsplan keine Mittel eingestellt. mergemeinschaft erarbeitet, hydrologische Untersuchungen durchgeführt, die Der Gemeinderat beschloss mit großer Mehrheit für die Umstellung der Rathaus- Rutschung regelmäßig überwacht und die Bürger beteiligt. In der Sitzung am Telefonie auf All-IP eine überplanmäßige Ausgabe in Höhe von 23.500 Euro. Montag stimmte der Gemeinderat dem Entwurf des Plans nach § 41 Flur- bereinigungsgesetz einschließlich des Kosten- und Finanzierungsplanes zu Stadtbusverkehr; Umwandlung Stadttarif I in den Typ II und verpflichtete sich, die ausgewiesenen landschaftspflegerischen Anlagen Aufgrund verschiedener Anträge aus dem Gemeinderat wurde die Möglich- im Interesse einer nachhaltigen Sicherung zu pflegen. Außerdem beschloss keit einer Tarifabsenkung der naldo-Tarife vom Stadttarif Typ I auf Typ II mit der Gemeinderat einen freiwilligen Beitrag von ca. 55.500 Euro zur Senkung dem Verkehrsverbund naldo geprüft. Fachbereichsleiter Kurt Räuchle infor- der Teilnehmerbeiträge in Höhe des nicht durch Zuschuss gedeckten Teils zu mierte, dass bei der Umwandlung der Tarife nach derzeitigem Stand mit zahlen. Auch übernimmt die Stadt die Kosten für die Anlage von Tümpeln, der einem Ausgleichsbetrag in Höhe von rd. 80.000 Euro von Seiten der Stadt zu Entwicklung einer gewässerbegleitenden Saumvegetation und einer Dauerbra- rechnen ist. Der Gemeinderat hat einstimmig beschlossen, dass aufgrund der chefläche in Höhe von ca. 8.000 Euro. Dafür gibt es dann weitere Punkte auf angespannten Haushaltslage und der ungewissen Folgen der Corona-Krise dem Ökokonto der Stadt. Die jährlichen Pflegekosten belaufen sich auf rd. 460 die Entscheidung zur Umwandlung des Stadttarifs I in den Stadttarif II um ein Euro. Die Gesamtkosten des Flurbereinigungsverfahrens werden rd. 284.800 Jahr verschoben wird. Euro betragen. Das Land und der Bund fördern die Maßnahme voraussichtlich mit rd. 221.000 Euro. Die Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung Zwischenberichte zu den städtischen Bauprojekten findet aktuell statt. Die Entwürfe der Wege- und Gewässerkarte mit Landschafts- Bürgermeister Gönner informierte über den aktuellen Stand der einzelnen karte und Erläuterungsbericht liegen noch bis 9. Juni 2020 im Rathaus Talheim Bauprojekte, die aktuell realisiert werden oder bereits abgeschlossen, aber aus. Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin bei der Ortschaftsverwaltung. noch nicht abrechnet sind. Generalsanierung Friedrich-List-Schule Vergabe der Dienstleistung Schulsozialarbeit Projektstart, Planungsbeschluss: 03.12.2012 an den städtischen Schulen in Mössingen Baubeschluss: 03.02.2014 Jugendreferentin Tanja Vo-Van stellte die Aufgaben und den Umfang der Baubeginn: 01.08.2016 Schulsozialarbeit in den Schulen vor und Fachbereichsleiterin Heidrun Bernhard Fertigstellung: 01.09.2018 geplant erläuterte die Finanzierung und Förderung im Einzelnen. Schulsozialarbeit ist Genehmigtes Gesamtbudget: 6,239 Mio. Euro ein Leistungsangebot der Kinder- und Jugendhilfe an der Schule. Durch die Einzug Verwaltung: 12/2018 Schulsozialarbeit können soziale Benachteiligungen ausgeglichen und individu- Einzug Schüler: 01/2019 elle Problemlagen besser bewältigt werden und sie trägt zu einem gelingenden Einweihung: 16.05.2019 Alltag, zur Stabilisierung des Schulerfolgs und zur Eingliederung in die Arbeits- Kostenprognose 11.05.2020: 7,350 Mio. Euro welt bei. Das Team der Schulsozialarbeit leistet in Mössingen sehr viel und mit Sanierung Rathaus Mössingen großem Erfolg. Bereits 1996 wurde mit einer 0,5-Personalstelle begonnen und Projektstart, Planungsbeschluss: 05.05.2014 bis heute auf 5,9 Stellen ausgebaut. Die Bedarfsplanung der Schulsozialarbeit Baubeschluss: 23.11.2015 wird in einer anderen Gemeinderatssitzung, voraussichtlich im Juni, beraten. Baubeginn: 01.03.2016 Schulsozialarbeit findet in der Schule statt und erfolgt über eine Kooperation Fertigstellung Bürogeschosse: 30.09.2018 geplant mit dem Schulträger, dem Jugendamt und der Schule. Genehmigtes Gesamtbudget: 6,254 Mio. Euro
Mössinger Amtsblatt 5 Freitag, 15. Mai 2020 Fertigstellung Bürogeschosse: 04/2019 Baubeschluss Sanierung EG: 30.09.2019 Fertigstellung: 31.12.2020 geplant Die Stadtverwaltung informiert Genehmigtes Gesamtbudget: 0,910 Mio. Euro Terminprognose 11.05.2020: 31.12.2020 Aktuelle Informationen aus der Stadtverwaltung finden Sie auch in den sozialen Kostenprognose 11.05.2020: 7,105 Mio. Euro Medien auf Facebook, Instagram, YouTube und XING unter dem Namen „Stadt Sanierung Hallenbad Mössingen“. Projektstart: 22.09.2014 Baubeschluss: 05.12.2016 Baubeginn: 22.05.2017 Fertigstellung: 01.09.2018 Genehmigtes Gesamtbudget: 5,30 Mio. Euro netto Einweihung: 15.09.2019 Kostenprognose 11.05.2020: 5,97 Mio. Euro netto Generalsanierung Quenstedt-Gymnasium Projektstart, Planungsbeschluss: 29.03.2018 ````` Wir gratulieren ````` Baubeschluss: 25.02.2019 Baubeginn: 05/2019 geplant Am Montag, dem 18. Mai 2020, wird: Fertigstellung: 31.12.2022 Margot Keppler, Waldstr. 5 70 Jahre Genehmigtes Gesamtbudget: 3,76 Mio. Euro Terminprognose 11.05.2020: 31.12.2022 Am Dienstag, dem 19. Mai 2020, wird: Kostenprognose 11.05.2020: 3,76 Mio. Euro Veronika Kroll, Melanchthonstr. 12 70 Jahre Am Donnerstag, dem 21. Mai 2020, werden: Bekanntgabe eines Beschlusses Günther Allmendinger, Gutstav-Werner-Str. 13 75 Jahre im schriftlichen/elektronischen Verfahren nach § 37 GemO Gudrun Geldner, Tulpenweg 8 75 Jahre Oberbürgermeister Bulander gab bekannt, dass aufgrund der Corona-Pandemie Am Freitag, dem 22. Mai 2020, wird: vom Gemeinderat im sogenannten Umlaufverfahren ein Vertrag über die Doris Dettinger, Danziger Str. 40 70 Jahre gegenseitige Vertretung der Standesbeamten der Gemeinden Mössingen, Bodelshausen und Ofterdingen im Verhinderungsfall abgeschlossen wurde. Die Standesbeamtinnen Andrea Lubik und Alexandra Markwald (Gemeinde Bodelshausen) sowie die Standesbeamtinnen Simone Herrmann und Sandrine Sester (Gemeinde Ofterdingen) sind künftig Verhinderungsvertreterinnen für den Standesamtsbezirk Mössingen. Unabhängige Energieberatung Sonstiges und Bekanntgaben startet wieder! Nach einer durch Corona bedingten Pause nimmt die Energieberatung der Erneuerung der Aufzugsanlage am Bahnhof Mössingen Agentur für Klimaschutz Kreis Tübingen gGmbH wieder Fahrt auf. Oberbürgermeister Bulander informierte, dass die Deutsche Bahn mitgeteilt Neben der kostenlosen Beratung am Telefon beantworten die Energieexperten hat, dass aufgrund der umfangreichen Baumaßnahmen und Arbeiten nicht mit alle Fragen rund um Heizungstausch, Photovoltaik, Gebäudesanierung und einer kürzeren Bauzeit als voraussichtlich Ende August gerechnet werden kann. Fördermittel ab sofort auch wieder bei Terminen vor Ort an Gebäuden. Für die Personen, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, wird empfohlen, zur Hilfe mit von der Verbraucherzentrale geförderten Beratung in den eigenen vier Wänden der Mobilitätsservice-Zentrale der Deutschen Bahn (MSZ) Verbindung aufzu- fällt ein Eigenanteil von 30 Euro an. Für Mieter und einkommensschwache nehmen. Kontakt: Telefon 01806512512, E-Mail msz@deutschebahn.com. Bei Haushalte ist die Beratung vor Ort sogar kostenfrei. frühzeitiger Kontaktaufnahme kann von dort aus auch geprüft werden, ob der Zug bei der Abfahrt oder bei der Ankunft auf Gleis 1 direkt am Bahnhofsgebäude Die dafür notwendigen Hygiene-Vorkehrungen werden durch die Mitarbeiter der verlegt werden kann. Agentur für Klimaschutz bei der Durchführung der Energie-Checks umgesetzt. Terminvereinbarung unter Tel. 07071 / 56796-0 oder unter info@agentur- Lagebericht mit Zahlen zur Corona-Situation fuer-klimaschutz.de Oberbürgermeister Bulander informierte über die aktuelle Lage zur Corona- Agentur für Klimaschutz Kreis Tübingen gGmbH, Nürtinger Straße 30, Situation. Bisher sind in Mössingen 136 Personen an Covid-19 erkrankt. Von 72074 Tübingen den 136 erkrankten Personen wohnen 60 in der Kernstadt, 23 in Belsen, 26 in Bästenhardt, 2 in Bad Sebastiansweiler, 22 in Öschingen und 3 in Talheim. Viele der erkrankten Bürgerinnen und Bürger sind zwischenzeitlich zum Glück wieder genesen. Seit 24. April, also seit mehr als 14 Tagen, wurde nur eine neu an Covid-19 erkrankte Person gemeldet. Das ist sehr erfreulich, aber man Mössinger sei trotzdem noch nicht über dem Berg. Oberbürgermeister Bulander betonte, dass es wichtig ist, sich weiter an die Abstandsregeln, die Kontaktverbote, die Maskenpflicht und die Hygienevorschriften zu halten. Nur so kann erreicht werden, dass die Zahl der Erkrankten nicht wieder steigt. Fachbereichsleiterin Heidrun Bernhard informierte über die bisherigen finan- ziellen Mehraufwendungen bzw. weniger Einnahmen aufgrund der Corona- Pandemie. Um nur ein paar Beispiele zu nennen: rd. 60.000 Euro wurden für Schutzausrüstungen und Schutzvorkehrungen ausgegeben, rd. 4.000 Euro in einem Monat für die Überwachung der Corona-Verordnung, Einnahmewegfall bei den Kitagebühren monatlich rd. 70.000 Euro und rd. 40.000 Euro mtl. Amtsblatt erscheint ein Mal wöchentlich, in der Regel am Freitag. Anzeigen- und Redaktionsschluss mittwochs um 12.00 Uhr. bei den Freien Kindergartenträgern. Rd. 20.000 Euro Einnahmeausfall beim Herausgeber: Stadt Mössingen. Verlag: FRITZ-DRUCK, Telefon (0 74 73) 94 45 55, Telefax Hallenbad. Rd. 50.000 Euro Verlust durch spätere Öffnung des Freibads, rd. (0 74 73) 94 45 45, Zeppelinstraße 19, 72116 Mössingen-Bästenhardt. eMail: fritzdruck@t-online.de 1,146 Mio. Euro Mindereinnahmen durch die Herabsetzung der Gewerbesteuer- Verantwortlich für den amtlichen Inhalt einschließlich der Berichte über Sitzungen des Ge- vorauszahlungen. Weitere Kosten werden entstehen und die bereits schwierige meinderats und seiner Ausschüsse und anderer Veröffentlichungen der Stadtverwaltung ist Finanzsituation noch verstärken. Oberbürgermeister Michael Bulander oder sein Vertreter im Amt. Für den Inhalt der Beiträge unter der Rubrik „Aus den Fraktionen“ sind die Fraktionen verantwortlich. Für den übrigen Teil Wirtschaftsförderer Claudius Mähler informierte über die aktuelle Situation der und die Anzeigen: Gertrud Fritz im Verlag. Wirtschaft in Mössingen. Seine Ausführungen finden Sie in dieser Ausgabe des Zur Zeit gilt Anzeigenpreisliste Nr. 23 vom 1. 1. 2020. Erfüllungsort Mössingen. Gerichtsstand AMTSBLATTS im Bereich Wirtschaftsförderung. Tübingen. Bezugspreis bei Zustellung im Stadtgebiet Mössingen 12 Euro halbjährlich (im Banklast- Elektronischer Sitzungsdienst: Unter der Internetadresse http://www. schriftverfahren) einschließlich 7 % Mehrwertsteuer. Einzelpreis 50 Cent. Abbestellungen sind nur zum 30. 6. und 31. 12. möglich und müssen einen Monat vorher beim Verlag schriftlich vorliegen. ratsinfo-moessingen.de/bi steht die Tagesordnung und die Drucksachen Falls durch Eintritt höherer Gewalt, Streik oder Aussperrung keine Ausgabe geliefert werden kann, jeder öffentlichen Sitzung des Gemeinderats und seiner Ausschüsse zur Verfü- ist eine Entschädigung ausgeschlossen. Für unverlangt eingesandte Manuskripte und Bilder (auch gung. Außerdem bietet das Ratsinformationssystem umfangreiche Recherche- wenn Rückporto beiliegt), kann keine Gewähr übernommen werden. möglichkeiten. Gedruckt auf Naturpapier, PEFC-zertifiziert.
Mössinger Amtsblatt 6 Freitag, 15. Mai 2020 Informationen zur Corona-Pandemie Wir sagen DANKE liebe Bürgerinnen und Bürger! Gemeinsam haben wir es geschafft, dass… ● es leichte Lockerungen gibt, über die wir uns freuen ● es in Mössingen gut funktioniert! ● die Kontaktbeschränkungen eingehalten werden Gemeinsam machen wir weiter… ● wir halten den Mindestabstand von 1,5 Meter - wo immer möglich - ein ● wir tragen die Alltagsmasken und halten uns an die Hygienevorgaben ● wir motivieren und unterstützen uns gegenseitig und nehmen Rücksicht auf andere ● wir bleiben dran! Alle für Alle Es kommt auf jeden Einzelnen an. Nur so schaffen wir es gemeinsam, eine zweite Pandemie-Welle zu verhindern! Bleiben Sie gesund. Tagesaktuelle Informationen finden Sie auf der Internetseite www.moes- Dienststellen kommen. Es klappt bisher alles reibungslos – dafür ein herzliches singen.de/nachrichten und www.moessingen.de/corona und www.baden- Dankeschön! wuerttemberg.de Bürgertelefon der Stadtverwaltung – 07473/370-102 Am vergangenen Wochenende wurde die 8. Änderung der Corona-Verordnung beschlossen. Die komplette Verordnung ist in dieser Ausgabe des AMTS- Für alle organisatorischen Fragen an die Stadtverwaltung zur Rechtsverord- BLATTS veröffentlicht. nung, Kinderbetreuung, Stadtwerke oder Sicherheit und Ordnung ist montags bis donnerstags von 8 - 12 Uhr und von 14 - 16 Uhr und freitags von 8 -12 Uhr Wichtig ist und bleibt weiterhin die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 ein Bürgertelefon eingerichtet: Zentrale Rufnummer: 07473/370-102. Meter und das Tragen einer Alltagsmaske beim Einkauf, im ÖPNV, Fernver- kehr und Flughafengebäude! Wichtige Telefonnummern auf einen Blick Kontaktbeschränkungen Bürgertelefon der Stadtverwaltung: 07473/370-102 Im öffentlichen Raum dürfen Sie seit 11. Mai auch mit den Personen eines Städtische Jugendarbeit: 07473/370-158 weiteren Hausstands unterwegs sein. So können Sie sich mit einer weiteren Jugend- und Familienberatungszentrum Mössingen: 07071/207-6333 Familie oder den Bewohnerinnen und Bewohnern eines weiteren Haushalts im Nachbarschaftshilfe-Netzwerk: 0174/8496343 öffentlichen Raum treffen. Telefonseelsorge: 0800/1110111 und 0800/1110222 In privaten Räumen sind nun nicht mehr nur direkte Verwandte (Großeltern, Kinder- und Jugendtelefon: 116 111 Eltern, Kinder, Enkel), sondern zusätzlich auch Geschwister (Seitenlinie) und Elterntelefon: 0800/111 0550 deren Nachkommen (also Kinder und Enkel) von der Fünf-Personen-Grenze bei Krisentelefon Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie: 07071/2962500 Ansammlungen im nichtöffentlichen Raum ausgenommen. Lebensbedrohliche Krisen: 07071/2982311 oder 112 Mössinger Museen weiterhin geschlossen Landratsamt Tübingen: 07071/207-3600 Auch wenn die Corona-Verordnung eine Öffnung der Museen zulässt, hat sich Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg: 0711/904-39555 die Verwaltung dafür entschieden, die Mössinger Museen bis auf Weiteres geschlossen zu lassen. Grund hierfür sind die beengten Räumlichkeiten in Nachbarschaftshilfe-Netzwerk: Bürger helfen Bürger unseren Museen. Es wird ein Konzept erarbeitet, wie man evtl. in bestimmten Bereichen wieder öffnen kann. Wer Unterstützung bei Einkäufen und Besorgungen braucht, kann sich von Montag bis Freitag von 8.30 bis 12.00 Uhr unter der Telefonnummer Städtische Dienststellen – Rathaus, Ortschaftsverwaltung und Stadtwerke 0174/8496343 oder per E-Mail an gemeinsam-nicht-einsam@gmx.de beim Vorab bitte Terminvereinbarung und Alltagsmaske nicht vergessen! Nachbarschaftshilfe-Netzwerk melden. Weitere Infos unter Nachbarschaftshilfe Das Rathaus, die Ortschaftsverwaltungen und Stadtwerke sind geöffnet. Eine Netzwerk Mössingen. vorherige Terminvereinbarung ist erforderlich. Die Bürgerinnen und Bürger Schulsozialarbeit bleibt Ansprechpartner werden gebeten, weiterhin wenn möglich, Anliegen per E-Mail oder Telefon Bis zum erneuten Schulstart bietet die Schulsozialarbeit eine telefonische zu klären. Sie erreichen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter per E-Mail oder Sprechstunde an: Telefon zu den üblichen Öffnungszeiten. Die Kontaktdaten finden Sie auf der An der Friedrich-List-Gemeinschaftsschule: Internetseite www.moessingen.de/Mitarbeiter. Montags bis freitags zwischen 10 und 12 Uhr Beim Bürgerbüro (Dienstleistungen, wie z. B. Personalausweisantrag, Anmel- und an allen anderen städtischen Schulen: dung, Führerscheinantrag usw.) ist aufgrund der längeren Schließzeiten eine Montags bis freitags zwischen 9 und 11 Uhr erhöhte Nachfrage. Bitte überlegen Sie deshalb, ob Ihr Anliegen nicht auf einen Die Telefonnummern finden Sie auf der jeweiligen Homepage der Schule oder späteren Zeitpunkt verschoben werden kann. Sollte das nicht möglich sein, unter https://www.moessingen.de/de/Stadt-Buerger/Bildung-Familie/Jugend/ erfolgt die Terminvereinbarung für Termine beim Bürgerbüro über die zentrale Schulsozialarbeit Telefonnummer 370-222. Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, sich zum ausgemachten Terminzeit- Städtische Jugendarbeit weiterhin erreichbar punkt im Erwin-Kölle-Saal des Rathauses (separater Eingang rechts vom Haupt- Telefonische Sprechstunde der städtischen Jugendarbeit: eingang im Gebäudetrakt Bürgerservice) zu melden. Folgen Sie dem Hinweis- Montags bis freitags zwischen 14 und 16 Uhr, Tel. 07473/370-158 schild „Anmeldung“. Die städtischen Gebäude dürfen nur mit einer Alltagsmaske oder einem Tuch vor Nase und Mund sowie nach vorheriger Händedesinfektion betreten werden. Desinfektionsmittel wird vor Ort gestellt. Die Dienststellen mit viel Bürgerkontakt wurden zum Schutz mit Plexiglasscheiben ausgestattet. Redaktionsschluss: Wir danken allen Bürgerinnen und Bürgern, dass Sie vorab einen Termin Dienstag, 19. 5., 12.00 Uhr vereinbaren und mit Ihrer Alltagsmaske zum Schutz aller in die städtischen
Mössinger Amtsblatt 7 Freitag, 15. Mai 2020 Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende (2) Berechtigt zur Teilnahme an der erweiterten Notbetreuung sind Kinder, deren Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 Erziehungsberechtigte beide (Corona-Verordnung - CoronaVO) 1. einen Beruf ausüben, dessen zugrundeliegende Tätigkeit zur Aufrechter- haltung der kritischen Infrastruktur nach Absatz 8 beiträgt, oder Vom 9. Mai 2020 2. eine präsenzpflichtige berufliche Tätigkeit außerhalb der Wohnung wahr- Auf Grund von § 32 in Verbindung mit den § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § nehmen und dabei unabkömmlich sowie durch ihre berufliche Tätigkeit an 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), der Betreuung gehindert sind. Der Unabkömmlichkeit beider Erziehungs- das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) berechtigten nach Satz 1 steht es gleich, wenn eine Person alleinerziehend geändert worden ist, wird verordnet: ist und sie die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 erfüllt. §1 Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 ist durch Vorlage einer Einschränkung des Betriebs an Schulen entsprechenden Bescheinigung des Arbeitgebers beziehungsweise des Dienstherrn zu belegen. Bei selbständig oder freiberuflich Tätigen tritt an (1) Bis zum Ablauf des 15. Juni 2020 sind die Stelle der Bescheinigung nach Satz 3 die eigene Versicherung, dass 1. der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung außerunterrichtlicher und die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen. Die Erziehungsberechtigten anderer schulischer Veranstaltungen an den öffentlichen Schulen und den nach Satz 1 und Alleinerziehende nach Satz 2 haben darüber hinaus zu Schulen in freier Trägerschaft, versichern, dass eine familiäre oder anderweitige Betreuung nicht möglich ist. 2. die Nutzung schulischer Gebäude für nichtschulische Zwecke, (3) Sofern die Betreuungskapazitäten der Einrichtung nicht ausreichen, um für 3. der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, alle nach Absatz 2 teilnahmeberechtigten Kinder die Teilnahme an der erwei- flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der Schule terten Notbetreuung zu ermöglichen, sind vorrangig die Kinder aufzunehmen, untersagt, soweit nicht nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 die Wiederaufnahme 1. bei denen mindestens einer der Erziehungsberechtigten oder die oder der des Betriebs gestattet ist. Alleinerziehende in der kritischen Infrastruktur nach Absatz 8 tätig und (2) Der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung von Prüfungen an den unabkömmlich ist, öffentlichen Schulen und den Schulen in freier Trägerschaft, der Betrieb von 2. für die der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe feststellt, dass die Schulmensen sowie die Veranstaltungen außerschulischer Bildungsträger, die Teilnahme an der Notbetreuung zur Gewährleistung des Kindeswohls der Vorbereitung auf schulische Abschlussprüfungen dienen, sind gestattet, erforderlich ist, oder sofern dies unter Wahrung folgender Grundsätze des Infektionsschutzes und den durch die Verordnung des Kultusministeriums nach § 1d für die Wiederauf- 3. die im Haushalt einer oder eines Alleinerziehenden leben. nahme des Betriebs getroffenen Bestimmungen möglich ist: Sofern die Betreuungskapazitäten der Einrichtung nicht ausreichen, um die nach den Satz 1 Nummer 1 bis 3 teilnahmeberechtigten Kinder aufzunehmen, 1. es ist ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Personen entscheidet die Gemeinde, in der die Einrichtung ihren Sitz hat, nach pflichtge- einzuhalten; die Gruppengrößen sind hieran auszurichten; von den mäßem Ermessen über die Aufnahme der Kinder. Vorgaben des Mindestabstands sind nur solche Tätigkeiten ausgenommen, bei denen eine engere körperliche Nähe nicht zu vermeiden ist, (4) Die erweiterte Notbetreuung erstreckt sich in der Regel auf den Zeitraum 2. der tägliche Betriebsbeginn, das tägliche Betriebsende und die Pausen des Betriebs der Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 oder § 1a, den sie ersetzt, sollen insbesondere durch eine zeitliche Staffelung so organisiert werden, und kann darüber hinaus auch die Ferienzeiträume sowie Sonn- und Feiertage dass das Abstandsgebot nach Nummer 1 und eine Trennung von Schüler- umfassen. Sie findet in der jeweiligen Einrichtung, die das Kind bisher besucht gruppen eingehalten werden können, hat, durch deren Personal und in konstant zusammengesetzten Gruppen statt. Ausnahmen hiervon sind nur in besonders zu begründenden Fällen zulässig 3. die Ausstattung der Einrichtung muss gewährleisten, dass die erforder- und sind von der jeweiligen Einrichtungsleitung im Benehmen mit dem Träger lichen Hygienemaßnahmen durchgeführt werden können, insbesondere der Einrichtung zu entscheiden. müssen (5) Die in der erweiterten Notbetreuung zulässige Gruppengröße beträgt bei a) ausreichende Gelegenheiten zum Waschen der Hände bestehen und Kindertageseinrichtungen höchstens die Hälfte der in der Betriebserlaubnis ausreichend Hygienemittel wie Seife und Einmalhandtücher zur Verfü- genehmigten Gruppengröße, in Schulen höchstens die Hälfte des für die Regel- gung stehen; sofern dies nicht gewährleistet ist, müssen Handdesin- klassen der jeweiligen Schulart maßgeblichen Klassenteilers. Die gemeinsamen fektionsmittel zur Verfügung gestellt werden, Schutzhinweise für Kindertageseinrichtungen des Kommunalverbands für b) alle Räume mehrmals täglich für einige Minuten gelüftet werden, Jugend und Soziales Baden-Württemberg, der Unfallkasse Baden-Württemberg 4. die Reinigung der Einrichtung muss täglich erfolgen, Handkontaktflächen und des Landesgesundheitsamtes Baden-Württemberg sowie die Hygienehin- müssen regelmäßig, nach Möglichkeit mehrmals täglich, mit einem tensid- weise des Kultusministeriums für die Schulen in ihrer jeweils aktuellen Fassung haltigen Reinigungsmittel gereinigt werden. sind zu beachten. Die Einrichtungsleitung kann im Benehmen mit dem Träger der Einrichtung und der Gemeinde die Gruppengröße reduzieren, sofern dies Darüber hinaus sind die Hygienehinweise des Kultusministeriums zu beachten. erforderlich ist, um diese Schutzhinweise einzuhalten. Beim gemeinsamen (3) Der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung von Prüfungen an Pflege- Verzehr von Speisen ist sicherzustellen, dass ein Abstand von mindestens 1,5 schulen, an Schulen für Gesundheitsfachberufe und an Fachschulen für Sozi- Metern zwischen den Tischen besteht und die Stehplätze so gestaltet sind, dass alwesen im Zuständigkeitsbereich des Sozialministeriums und für Tätigkeiten im ein Abstand von 1,5 Metern zwischen den Personen gewährleistet ist. Rettungsdienst sind gestattet, sofern dies unter Wahrung der in Absatz 2 Satz (6) Vom Mindestpersonalschlüssel des § 1 der Kindertagesstättenverordnung 1 angeführten Grundsätze des Infektionsschutzes möglich ist. kann in der erweiterten Notbetreuung abgewichen werden, sofern die Wahrneh- (4) Bei dem gemeinsamen Verzehr von Speisen ist sicherzustellen, dass mung der Aufsichtspflicht dennoch uneingeschränkt möglich ist. 1. die Plätze so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens 1,5 (7) Für die erweiterte Notbetreuung in der Kindertagespflege gelten die Absätze Metern zwischen den Tischen besteht, und 2 bis 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass die in der Pflegeerlaubnis vorgese- 2. Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern hene Kinderzahl, maximal jedoch fünf Kinder, in konstant zusammengesetzten zwischen den Personen gewährleistet ist. Gruppen betreut werden dürfen. (8) Kritische Infrastruktur im Sinne des Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sind insbe- § 1a sondere Einschränkung des Betriebs an Kindertageseinrichtungen, Grundschulförderklassen, Schulkindergärten und Kindertagespflegestellen 1. die in den §§ 2 bis 8 der BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV) bestimmten Sektoren Energie, Wasser, Ernährung, Informationstechnik und Telekom- Bis zum Ablauf des 15. Juni ist der Betrieb von Schulkindergärten, Grund- munikation, Gesundheit, Finanz- und Versicherungswesen, Transport und schulförderklassen und Kindertageseinrichtungen sowie die Kindertagespflege Verkehr, außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten untersagt, soweit nicht nach § 1b eine Notbetreuung betrieben wird. 2. die gesamte Infrastruktur zur medizinischen und pflegerischen Versorgung einschließlich der zur Aufrechterhaltung dieser Versorgung notwendige § 1b Unterstützungsbereiche, der Altenpflege und der ambulanten Pflege- Erweiterte Notbetreuung dienste, auch soweit sie über die Bestimmung des Sektors Gesundheit in § 6 BSI-KritisV hinausgeht, Für Schülerinnen und Schüler an Grundschulen, in Grundschulstufen an Sonder- pädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, Grundschulförderklassen, 3. die ambulanten Einrichtungen und Dienste der Wohnungslosenhilfe, die Schulkindergärten und in den Klassenstufen 5 bis 7 an den auf der Grundschule Leistungen nach §§ 67 ff. des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch erbringen, aufbauenden Schulen sowie für Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kinder- sowie gemeindepsychiatrische und sozialpsychiatrische Einrichtungen und tagespflege, soweit sie noch nicht wieder am Betrieb der Einrichtung oder der Dienste, die einem Versorgungsvertrag unterliegen, und ambulante Einrich- Tagespflegestelle teilnehmen, wird eine erweiterte Notbetreuung eingerichtet. tungen und Dienste der Drogen- und Suchtberatungsstellen,
Mössinger Amtsblatt 8 Freitag, 15. Mai 2020 4. Regierung und Verwaltung, Parlament, Organe der Rechtspflege, Justiz- (3) In Gebäuden und auf dem Gelände der Hochschulen und Akademien sind vollzugs- und Abschiebungshaftvollzugseinrichtungen sowie notwendige unbeschadet von Absatz 1 alle Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstigen Einrichtungen der öffentlichen Daseinsvorsorge (einschließlich der Einrich- Zusammenkünfte von jeweils mehr als fünf Personen bis zum 24. Mai 2020 tungen gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 4 IfSG) sowie die in den § 1 Absatz verboten. Dies gilt nicht für Gebäude und Einrichtungen der Universitätsklinika 1 und § 1a genannten Einrichtungen, und sonstige kritische Einrichtungen im Sinne von § 1b Absatz 8. § 3 Absätze 5. Polizei und Feuerwehr (auch Freiwillige) sowie Notfall- und Rettungswesen 3 und 7 finden entsprechende Anwendung. einschließlich Katastrophenschutz sowie die Einheiten und Stellen der (4) Unter Einhaltung der zum Zwecke des Infektionsschutzes gebotenen Rege- Bundeswehr, die mittelbar oder unmittelbar wegen der durch das Virus lungen können Zusammenkünfte zur Durchführung von Hochschulzugangs- SARS-CoV-2 verursachten Epidemie im Einsatz sind, verfahren, Aufnahmeprüfungen und Auswahlverfahren, einschließlich Studier- 6. Rundfunk und Presse, fähigkeitstests, sowie von Forschung und Lehre, einschließlich Prüfungen, die vom Rektorat abweichend von den Einschränkungen nach Absatz 1 und 2 7. Beschäftigte der Betreiber beziehungsweise Unternehmen für den öffent- ausnahmsweise zugelassen werden, stattfinden, wenn diese nicht durch Einsatz lichen Personennahverkehr und den Schienenpersonenverkehr sowie elektronischer Informations- und Kommunikationstechnologien ersetzbar sind. Beschäftigte der lokalen Busunternehmen, sofern sie im Linienverkehr eingesetzt werden, (5) Die Hochschulen und Akademien gewährleisten in ihren Gebäuden und auf 8. die Straßenbetriebe und Straßenmeistereien sowie ihrem Gelände die Einhaltung angemessener Infektionsschutzmaßnahmen. § 4 Absatz 3 gilt entsprechend. Näheres bestimmen die Rektorate, wobei sie über 9. das Bestattungswesen. diese Mindestanforderungen hinausgehen dürfen, sofern dies zum Zwecke des (9) Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, deren bisher besuchte Einrichtung Infektionsschutzes verhältnismäßig ist. einem Betriebsverbot unterliegt und für die keine Ausnahme nach dieser Verord- (6) Zur Vorbereitung und Durchführung von Abschlussprüfungen sowie für den nung vorgesehen ist, dürfen die betreffende Einrichtung nicht betreten. Die Perso- planmäßigen Abschluss der Studien- und Ausbildungsabschnitte, die planmä- nensorgeberechtigten haben für die Beachtung der Betretungsverbote zu sorgen. ßige Zulassung zum Vorbereitungs- und Ausbildungsdienst oder zur Aufrecht- § 1c erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung können ferner Ausnahmen Ausschluss von der Teilnahme, Betretungsverbot von Absatz 1 und 2 zugelassen werden (1) Ausgeschlossen von der Teilnahme an dem Betrieb der Einrichtungen 1. vom Innenministerium in Bezug auf die Hochschule für Polizei Baden- nach § 1 und von der erweiterten Notbetreuung nach § 1b sind Schülerinnen, Württemberg und Schüler sowie Kinder, 2. vom Justizministerium in Bezug auf die Hochschule für Rechtspflege 1. die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder standen, wenn seit Schwetzingen. dem Kontakt mit einer infizierten Person noch nicht 14 Tage vergangen (7) Über die Nachholung von ausgefallenen Veranstaltungen und Prüfungen sind, oder entscheidet die Hochschule oder Akademie in eigener Verantwortung. Die 2. die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur aufweisen. Hochschulen und Akademien sorgen im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Möglichen dafür, dass die Studierenden alle im Sommersemester 2020 vorgese- (2) Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, denen die Teilnahme am Betrieb henen Studienleistungen gegebenenfalls in modifizierter Form erbringen können durch die Einrichtung oder Tagespflegestelle noch nicht wieder gestattet wurde, und zugleich die Studierbarkeit gewährleistet ist. unterliegen einem Betretungsverbot. Die Personensorgeberechtigten haben für die Beachtung der Betretungsverbote zu sorgen. (8) Absätze 1 bis 7 gelten für das „Präsidium Bildung der Hochschule für Polizei“ entsprechend. § 1d Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen §3 (1) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Einschränkung des Aufenthalts im öffentlichen Raum und von Rechtsverordnung Ansammlungen, Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen 1. die Betriebsuntersagungen nach den §§ 1 und 1a sowie die erweiterte (1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist bis zum 5. Juni 2020 nur alleine Notbetreuung nach § 1b lageentsprechend auszuweiten oder einzu- oder im Kreis der Angehörigen des eigenen sowie eines weiteren Haushalts schränken, gestattet. Zu anderen Personen ist im öffentlichen Raum, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Personen ab dem vollendeten 2. für die in den §§ 1 und 1a genannten Einrichtungen weitere Bestimmungen sechsten Lebensjahr müssen zum Schutz anderer Personen vor einer Verbrei- zu den Schularten, Klassenstufen, Fächern oder Altersgruppen zu treffen, tung des SARS-CoV-2-Virus für die der Betrieb wiederaufgenommen wird, und Gruppengrößen festzu- legen, und 1. im öffentlichen Personenverkehr, an Bahn- und Bussteigen sowie in Flug- hafengebäuden und 3. für die in § 4 Absatz 1 Nummer 2 genannten Einrichtungen, soweit sie zu schulischen Abschlüssen oder schulischen Lehramtsbefähigungen führen, 2. in den Verkaufsräumen von Ladengeschäften und allgemein in Einkaufs- weitere Bedingungen und Modalitäten für die Wiederaufnahme des Betriebs zentren insoweit festzulegen. eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen- (2) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Bedeckung tragen, wenn dies nicht aus medizinischen Gründen oder aus Rechtsverordnung sonstigen zwingenden Gründen unzumutbar ist oder wenn nicht ein anderwei- tiger mindestens gleichwertiger baulicher Schutz besteht. 1. die Gestattung des Unterrichtsbetriebs einschließlich der Durchführung von Prüfungen an den in § 1 Absatz 3 genannten Einrichtungen einzuschränken (2) Außerhalb des öffentlichen Raums sind Veranstaltungen und sonstige oder auszuweiten und Ansammlungen von jeweils mehr als fünf Personen vorbehaltlich des Selbst- organisationsrechts des Landtages und der Gebietskörperschaften bis zum 5. 2. für die in § 1 Absatz 3 genannten Einrichtungen weitere Bestimmungen Juni 2020 verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind Veranstaltungen zur Wiederaufnahme, zum Betreten und zur Durchführung des Schul- und und sonstige Ansammlungen, wenn deren teilnehmende Personen Prüfungsbetriebs sowie zu den einzuhaltenden Maßnahmen zum Infekti- onsschutz zu treffen. 1. in gerader Linie verwandt sind, wie beispielsweise Eltern, Großeltern, Kinder und Enkelkinder, §2 Hochschulen, Akademien des Landes 2. Geschwister und deren Nachkommen sind oder (1) Der Studienbetrieb in den Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, 3. dem eigenen Haushalt angehören Kunst- und Musikhochschulen, Hochschulen für angewandte Wissenschaften, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Part- der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, den Akademien des Landes nerinnen oder Partner; hinzukommen dürfen Personen aus einem weiteren sowie in den privaten Hochschulen bleibt bis zum 24. Mai 2020 ausgesetzt; Haushalt. Die Untersagung nach Satz 1 gilt namentlich für Zusammenkünfte digitale Formate sind unbeschadet dessen zulässig. Praxisveranstaltungen, die in Vereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie öffentlichen und spezielle Labor- bzw. Arbeitsräume an den Hochschulen erfordern (zum Beispiel privaten Bildungseinrichtungen außerhalb der in den §§ 1 und 1a genannten Laborpraktika, Präparierkurse), sind nur unter besonderen Schutzmaßnahmen Bereiche. möglich, wenn sie zwingend notwendig sind. (3) Ausgenommen von dem Verbot nach den Absätzen 1 und 2 sind Veranstal- (2) Mensen und Cafeterien bleiben geschlossen. Ab dem 18. Mai 2020 können tungen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte, wenn sie die Studierendenwerke unter entsprechender Anwendung von § 1 Absatz 4 in 1. der Aufrechterhaltung des Arbeits- und Dienstbetriebs einschließlich der Verbindung mit § 4 Absatz 3 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 Mensen und Cafeterien innerbetrieblichen und -dienstlichen Ausbildung, zur Nutzung ausschließlich durch immatrikulierte Studierende, Doktoranden und Beschäftigte der Hochschulen öffnen. Das Hygienekonzept ist den Nutzerinnen 2. der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, und Nutzern zugänglich zu machen. 3. der Daseinsfür- oder -vorsorge,
Mössinger Amtsblatt 9 Freitag, 15. Mai 2020 4. der medizinischen Versorgung, wie beispielsweise der Gewinnung von 8. Gaststätten und ähnliche Einrichtungen wie Cafés, Eisdielen, Bars, Shisha- Blutspenden, wenn geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen im Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen, Sinne von § 4 Absatz 3 getroffen werden, 9. Messen, nicht-kulturelle Ausstellungen, Freizeitparks und Anbieter von 5. dem Betrieb von Einrichtungen, soweit er nicht nach dieser Verordnung Freizeitaktivitäten (auch außerhalb geschlossener Räume), Spezialmärkte untersagt ist, wobei für die Besucher und Kunden der Einrichtungen im und ähnliche Einrichtungen, öffentlichen Raum Absatz 1 Sätze 1 und 2 entsprechend gelten, oder 10. öffentliche Bolzplätze, 6. der Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 des Grundge- 11. Beherbergungsbetriebe, Campingplätze und Wohnmobilstellplätze; eine setzes Beherbergung darf ausnahmsweise zu geschäftlichen, dienstlichen oder, zu dienen bestimmt sind. Satz 1 Nummer 1 gilt insbesondere für Veranstaltungen, in besonderen Härtefällen, zu privaten Zwecken erfolgen, und Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte der Gerichte, der Staatsanwalt- 12. Betrieb von Reisebussen im touristischen Verkehr. schaften sowie der Notarinnen und Notare des Landes. Bei Versammlungen nach Satz 1 Nummer 6 haben die Teilnehmer untereinander und zu anderen (2) Von der Untersagung nach Absatz 1 sind ausgenommen: Personen, wo immer möglich, im öffentlichen Raum einen Mindestabstand von 1. der Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten, Cafés und Eisdielen, 1,5 Metern einzuhalten. Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes 2. ab 18. Mai 2020 Speisewirtschaften, können verboten werden, sofern der Schutz vor Infektionen anderweitig, insbe- sondere durch Auflagen, nicht sichergestellt werden kann. 3. Abhol- und Lieferdienste, (4) Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen von Kirchen sowie Reli- 4. Kantinen für Betriebsangehörige oder Angehörige öffentlicher Einrich- gions- und Glaubensgemeinschaften zur Religionsausübung sind zulässig. Das tungen, wobei § 1 Absatz 4 entsprechende Anwendung findet, Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsver- 5. Einrichtungen des Polizeivollzugsdienstes, die zu Übungs- und Ausbil- ordnung Vorgaben zum Infektionsschutz und sonstige ausführende Regelungen dungszwecken sowie zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs erforderlich für Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen nach Satz 1, ferner für alle sind, Bestattungen, Totengebete sowie rituelle Leichenwaschungen zu erlassen. 6. Bibliotheken, auch an Hochschulen, und Archive, (5) Die zuständigen Prüfungsbehörden können zur Durchführung von Staatsprü- 7. Museen, Freilichtmuseen, Ausstellungshäuser und Gedenkstätten, fungen, einschließlich der Kenntnisprüfungen, Ausnahmen von den Verboten 8. Autokinos, nach den Absätzen 1 und 2 sowie von § 2 und § 4 Absatz 1 Nummer 2 zulassen. 9. zoologische und botanische Gärten, (6) Das für den Gegenstand der Ausbildung jeweils fachlich zuständige Mini- sterium kann unbeschadet der Regelungen in den §§ 1 und 2 zur Behebung 10. Bildungseinrichtungen, soweit diese Leistungen im Bereich der schulischen, einer Personalknappheit unter Auflagen zum Schutz vor Infektionen für die beruflichen oder dienstlichen Bildung, der nach dem Zweiten Buch Sozi- Durchführung von Veranstaltungen zur Ausbildung oder Qualifikation für Berufe algesetzbuch (SGB II) oder dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) einschließlich von Prüfungen Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen geförderten Bildung oder zur Integration oder zur deutschen Sprachbildung 1 und 2 sowie § 4 Absatz 1 Nummer 2 zulassen. von Migrantinnen und Migranten erbringen und die Voraussetzungen nach Absatz 6 erfüllt sind, (7) Die zuständigen Behörden können aus wichtigem Grund unter Auflagen 11. Musikschulen und Jugendkunstschulen, wenn und soweit der Betrieb durch zum Schutz vor Infektionen Ausnahmen vom Verbot nach den Absätzen 1 und Rechtsverordnung nach Absatz 7 gestattet ist, 2 zulassen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn 12. öffentliche Spielplätze, 1. Ansammlungen und sonstige Veranstaltungen der Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur im Sinne von § 1b Absatz 8 dienen oder 13. Fahr- und Flugschulen, wobei abweichend von Absatz 3 die Grundsätze des Infektionsschutzes nach § 1 Absatz 2 Satz 1 und § 1 Absatz 4 entsprechend 2. es sich um gesetzlich vorgeschriebene Veranstaltungen handelt und eine gelten, Verlegung des Termins nicht möglich ist. 14. Häfen und Flugplätze, § 3a Verordnungsermächtigung für Maßnahmen für Ein- und Rückreisende 15. Freiluftsportanlagen, wenn und soweit der Betrieb durch Rechtsverordnung nach Absatz 8 zugelassen ist, Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 1 IfSG ermächtigt, durch Rechts- 16. ab 18. Mai 2020 Freizeiteinrichtungen im Freiluftbereich, ausgenommen verordnung unbeschadet der §§ 5 und 6 Regelungen für Ein- und Rückreisende Freizeitparks, und zur Bekämpfung des Virus SARS-CoV-2 zu erlassen, insbesondere 17. ab 18. Mai 2020 Campingplätze im Fall von Übernachtungen in Wohn- 1. die Absonderung von Personen, die aus einem Staat außerhalb der wagen, Wohnmobilen oder festen Mietunterkünften, Wohnmobilstell- Bundesrepublik Deutschland einreisen, in geeigneter Weise gemäß § 30 plätze sowie die Beherbergung in Ferienwohnungen und vergleichbaren Absatz 1 Satz 2 IfSG, Wohnungen, jeweils soweit eine Selbstversorgung ohne die Benutzung 2. die Pflicht von Personen nach Nummer 1 gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG, von Gemeinschaftseinrichtungen erfolgt. sich bei den für sie zuständigen Behörden zu melden und auf das Vorliegen (3) Betriebe und Einrichtungen mit Publikumsverkehr haben darauf hinzu- der Voraussetzungen für die Absonderung hinzuweisen, wirken, dass im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten und des Notwendigen 3. die Beobachtung von Personen nach Nummer 1 gemäß § 29 IfSG und der Zutritt gesteuert wird und Warteschlangen vermieden werden. Insbe- 4. berufliche Tätigkeitsverbote für Personen nach Nummer 1 gemäß § 31 IfSG sondere ist darauf hinzuwirken, dass ein Abstand von möglichst 2 Metern, einschließlich solcher, die sich gegen Personen richten, die ihren Wohnsitz mindestens aber 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten wird, sofern außerhalb von Baden-Württemberg haben, keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind; dies gilt nicht, soweit eine engere körperliche Nähe nicht zu vermeiden ist, insbesondere bei Tätig- sowie Ausnahmen hiervon und Auflagen einschließlich weiterer Anordnungen keiten im Zusammenhang mit der Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln und hierzu gemäß § 28 Absatz 1 IfSG vorzuschreiben. Pflegehilfsmitteln, der Erbringung ärztlicher, zahnärztlicher, psychotherapeu- §4 tischer, pflegerischer und sonstiger Tätigkeiten der Gesundheitsversorgung Einschränkung des Betriebs von Einrichtungen und Pflege im Sinne des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) und des Elften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI) sowie der Erbringung von Assistenz- (1) Der Betrieb folgender Einrichtungen wird bis zum 24. Mai 2020 für den leistungen im Sinne des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch einschließlich der Publikumsverkehr untersagt: Ermöglichung von Blutspenden. 1. Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Theater, Schauspielhäuser, (4) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Freilichttheater, Rechtsverordnung den Betrieb von Einrichtungen, soweit nicht in den nach- 2. Bildungseinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Akademien, Fortbil- folgenden Absätzen oder in anderen Vorschriften dieser Verordnung nähere dungseinrichtungen, Volkshochschulen, Musikschulen und Jugendkunst- Bestimmungen getroffen sind, im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministe- schulen, soweit diese nicht in den §§ 1, 1a oder 2 geregelt sind, rium zu gestatten und hierzu Bedingungen und Anforderungen, insbesondere 3. Kinos, über Absatz 3 hinausgehende oder davon abweichende Hygienevorgaben, festzulegen. 4. Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder, Saunen, 5. alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere (5) Das Sozialministerium und das Wirtschaftsministerium werden gemäß § 32 Fitnessstudios, sowie Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen, Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung über Absatz 3 hinausgehende oder davon abweichende Hygienevorgaben für Einzelhandels- 6. Jugendhäuser, betriebe, Handwerker, Vergnügungsstätten, Betriebe in den Bereichen Tattoo 7. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen; untersagt ist auch und Piercing, Massage, Kosmetik, Nagelpflege und Fußpflege, Sonnenstudios, jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz Beherbergungsbetriebe, Camping- und Wohnmobilstellplätze sowie für das 3 des Prostituiertenschutzgesetzes, Gaststättengewerbe festzulegen.
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