Amtsblatt Mössinger - Stadt Mössingen

Die Seite wird erstellt Jolina Weber
 
WEITER LESEN
Amtsblatt Mössinger - Stadt Mössingen
Mössinger
Amtsblatt
43. Jahrgang   Freitag, 15. Mai 2020                                           Nr. 20

                            Die Bauarbeiten in der Innenstadt gehen zügig voran. In der
                            Falltorstraße zwischen Sulzgasse und Bahnhofstraße wurden
                            diese Woche drei Trinkwasser-Hydrantenschächte eingebaut.
                            Als Nächstes folgen die Hausanschlüsse. Ein Zugang zu den
                            Geschäften ist während der Bauzeit immer gewährleistet.
Amtsblatt Mössinger - Stadt Mössingen
Mössinger Amtsblatt                                                     2                                                              Freitag, 15. Mai 2020

     – Ich gehe, mein Geschäft bleibt –
     Nun wird es Zeit, mein Geschäft in junge Hände zu übergeben.
     Ich bedanke mich bei allen, die mich unterstützt haben, dass ich das, was ich am Liebsten
     tat, kreativ in dem Beruf zu arbeiten, ermöglicht haben.
     Ab dem 1. 5. 2020 übergebe ich meinen Betrieb an die Herren Salvatore Carnemolla und
     Giuseppe Piscopo, die auch hier die Ausbildung genossen haben.
     Ich werde das Unternehmen in der Übergangszeit unterstützen.
     Die bisherigen Mitarbeiter bleiben der Firma treu.

     Mit freundlichen Grüßen
     Manfred Föll
     Malermeister
     Zeppelinstr. 19 ∙ 72116 Mössingen ∙ Tel. 0 74 73 / 2 34 44 ∙ Fax 2 39 69 ∙ mobil 01 71 / 6 31 94 05 ∙ info@malerwerkstaette-foell.de

                                                                             Heute ist es an der Zeit
                  Bier-Drive-in!                                             einfach einmal "DANKE" zu sagen

     Vatertags-Weisswurstfrühstück                                           an all unsere Kunden, dass Sie uns in der schwierigen
                                                                             Corona-Zeit die Treue gehalten haben. Es war für uns
   zum Mitnehmen: vom 16. bis 23. Mai 2020                                   ein richtig tolles Gefühl, alle gesund und munter wieder zu
                     Auf den Brauereihof fahren                              sehen und möchten Ihnen für das Vertrauen danken, dass sie
              Bier, Senf und Weißwürste mitnehmen!                           uns hoffentlich auch in Zukunft entgegenbringen.
                                                                             Ihre Mitarbeiter des Friseursalon
                                                                             Haargenau bei Michaela, Mössingen

   Weißwürste                                         Spezial Hell                                                                                                EG: 4,
   von der                                            Hefe Hell                                                                                                   2. OG:
   Metzgerei                                          Kristall Weizen                                                                                             2. OG:
                                                      für 15,00 €                                                                                                 2. OG:
                                                      je Kasten                                                                                                   Penth
   Mössingen                                          +3,10 € Pfand                                                                                               Penth
   2,70 €
                                                              je
   je Portion                                         GRATIS Glas
                                                              1
   (3 Stück)                                          Kasten: ller
                                                      Necka rm ü              WILLKOMMEN ZU HAUSE.                                                              Tel 0 7
                                                           b ie rsenf
                                                      Weiss                   Willkommen bei Willi Mayer.                                                       Tel 0 7
                                                                              Sie träumen schon lange vom eigenen Haus aus Holz?            HAUSBAU
                                                                              Unverwechselbar und einzigartig? Mit uns haben Sie einen      OBJEKTBAU
                                                                              kompetenten Partner, der Ihre Ansprüche versteht und Ihre
                                   Auf der Lehr 30 · 72116 Mössingen                                                                        MODERNISIERUNG
                                                                              Vorstellungen von Holzhäusern verwirklicht. Mit regionaler
                                   Telefon 07473 95440                        Präsenz und viel Erfahrung. Damit beim Einzug einfach alles   INDUSTRIEBAU
                                   www.brauhaus-moessingen.de                 stimmt. Sie können auf uns bauen.

                                                                                                     Willi Mayer Holzbau GmbH & Co. KG
   Unsere Öffnungszeiten: Mo – Do 9.00 – 12.30 Uhr, 14.30 – 18.30 Uhr                  ZimmerMeisterHaus®-Manufaktur | 72406 Bisingen
   Fr und vor Feiertagen 9.00 – 18.30 Uhr · Sa 8.00 – 14.00 Uhr                            Telefon 07476 94002-0 | www.willi-mayer.de

                                                                            Mössingen                                                          Öffnungszeiten
Amtsblatt Mössinger - Stadt Mössingen
Mössinger Amtsblatt                                                                   3                                                                       Freitag, 15. Mai 2020

                                                                                           Bereitschaft kann auch über das Festnetz kostenfrei unter Tel. 0800 00 22 8 33 ggf. auf der von
                                                                                           allen Mobilnetzten erreichbaren Rufnummer 22 8 33 (Kosten max. 69 Cent/Min.) sowie auf der
   Notfalldienste                                                                          Homepage für Apothekennotdienste www.aponet.de abgerufen werden.
                                                                                           Diakonie-/Sozialstation Mössingen 95 15 - 0
                                                                                           Löwensteinplatz 1                         Sprechzeiten:
Allgemeine Notfallpraxis                                               116 117             72116 Mössingen                           Mo – Fr 8.00 – 12.00 Uhr
Universitätsklinikum Tübingen, Ottfried-Müller-Straße 10 (Gebäude 500), 72076                                                        und nach tel. Vereinbarung
Tübingen, Öffnungszeiten: Mo - Do: 19 - 22 Uhr, Fr: 16 - 22 Uhr, Sa, So, Feiertag:         Hospizarbeit Mössingen                                                         5 07 10 63
8-22 Uhr. Patienten können ohne Voranmeldung in die Notfallpraxis kommen
                                                                                           Polizeiposten Mössingen                                                          95 21 - 0
docdirekt                                                07 11 / 96 58 97 00
                                                                                           nach Dienstschluss Tübingen                                         0 70 71 / 9 72 - 86 61
Montag bis Freitag 9 bis 19 Uhr: docdirekt - Kostenfreie Onlinesprechstunde
von niedergelassenen Haus- und Kinderärzten, nur für gesetzlich Versicherte                Gas-Störungsdienst                                                  0 71 21 / 5 82 - 32 22
oder docdirekt.de                                                                          (Fair Energie GmbH Reutlingen)
Kinder- und Jugendärztlicher Dienst                                    116 117             Strom-Störungsdienst                                                      01 72 / 7 72 26 08
Notfallpraxis in der Universitäts-Kinderklinik, Hoppe-Seyler-Straße 1 (Gebäude
410, Ebene 3). Öffnungszeiten: Sa, So, Feiertag: 10 - 19 Uhr. Patienten können             (Stadtwerke Mössingen)                                oder                01 72 / 7 72 26 09
ohne Voranmeldung in die Notfallpraxis kommen. Unter der Woche: Telefo-
nische Rufbereitschaft zwischen 18 und 21 Uhr.
                                                                                           Wasser-Störungsdienst                                                     01 71 / 7 32 67 20
                                                                                           (Stadtwerke Mössingen)                                oder                         370 - 401
HNO-ärztlicher Notfalldienst                                           116 117
Notfallpraxis in der HNO-Klinik am Universitätsklinikum, Elfriede-Aulhorn-Straße
                                                                                           Elektro-Innung Tübingen                                                   01 80 / 5 72 70 72
                                                                                           (Kreisweiter Notdienst)
5 (Gebäude 600). Öffnungszeiten Sa, So, Feiertag: 8 - 20 Uhr. Patienten können
ohne Voranmeldung in die Notfallpraxis kommen.                                             Sterbefälle                   – Standesamt Mössingen                              3 70 - 2 12
Augenärztlicher Dienst                                                 116 117             nach Dienstschluss das örtliche Bestattungsunternehmen                               2 14 94
Chirurgie, Unfälle                                                                         Anwaltnotdienst in Strafsachen                                            01 72 / 7 30 77 77
Tübingen: Ambulanz des CRONA-Klinikums,                                                    Anwaltverein für den Landgerichtsbezirk Tübingen e. V.
Hoppe-Seyler-Straße 3                                   0 70 71 / 2 98 66 18
und Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik,                                                Schuldnerberatung Tübingen
Schnarrenbergstraße                                           0 70 71 / 60 60              Sprechstunde in Tübingen
Rottenburg: Winghofer Medicum,                                                             nach tel. Terminvereinbarung                                           0 70 71 / 9 30 48 71
Röntgenstr. 38                                               0 74 72 / 92 60               Telefonseelsorge                                                         08 00 / 1 11 01 11
Zahnärztlicher Notfalldienst                              0 18 05 / 91 16 70                                                                                        08 00 / 1 11 02 22
Der zahnärztliche Notfalldienst ist an den Wochenenden in der Zeit von 10.00               (* = Telefon-Nummern ohne eigens angegebene Vorwahl liegen im Ortsnetzbereich 0 74 73)
bis 11.00 Uhr und von 16.00 bis 17.00 Uhr erreichbar. Name und Adresse der                 Angaben ohne Gewähr
zum Bereitschaftsdienst eingeteilten Zahnärzte sind nur unter der genannten                Sprechzeiten bei der Stadtverwaltung Mössingen                                            37 00
Telefonnummer zu erfahren. Dort läuft ein Ansageband.                                                                vormittags                                nachmittags
Notarzt, Rettungsdienst                                              112                   Montag                    8.00 – 12.00 Uhr                          –
                                                                                           Dienstag                  8.00 – 12.00 Uhr                          14.00 – 16.00 Uhr
Krankentransport                                                  1 92 22                  Mittwoch                  8.00 – 12.00 Uhr                          14.00 – 18.00 Uhr
Gift-Notruf Freiburg                                      07 61 / 1 92 40                  Donnerstag                8.00 – 12.00 Uhr                          –
                                                                                           Freitag                   8.00 – 12.30 Uhr
                                   Internet:         www.giftberatung.de
                                                                                           sowie nach persönlicher Absprache.
Apotheken-Bereitschaft:                                                                    Terminvereinbarung wird allgemein empfohlen.
Fr., 15. 05.:      Hölderlin-Apotheke Tübingen                                             Sprechzeiten Bürgerbüro                                                              3 70 - 2 22
                   Herrenberger Str. 36, Tel. 0 70 71 / 4 51 78                                                                vormittags                      nachmittags
Sa., 16. 05.:      Zollern-Apotheke Mössingen
                                                                                           Montag                              7.30 – 12.00 Uhr                –
                   Breitestr. 19, Tel. 0 74 73 / 43 69
                                                                                           Dienstag                            7.30 – 12.00 Uhr                14.00 – 16.00 Uhr
So., 17. 05.:      pharmaphant Apotheke Blaue Brücke Tübingen
                                                                                           Mittwoch                            7.30 – 12.00 Uhr                14.00 – 18.00 Uhr
                   Reutlinger Str. 6, Tel. 0 70 71 / 3 55 88
                                                                                           Donnerstag                          7.30 – 12.00 Uhr                14.00 – 18.00 Uhr
Mo., 18. 05.:      Paracelsus-Apotheke Nehren                                              Freitag                             7.30 – 12.30 Uhr
                   Bahnhofstr. 10, Tel. 0 74 73 / 35 16                                    sowie nach Vereinbarung.
Di., 19. 05.:      Schloss-Apotheke Gomaringen
                   Lindenstr. 52, Tel. 0 70 72 / 91 22 82
                                                                                                  Notrufe:
Mi., 20. 05.:      Post-Apotheke Tübingen
                   Europaplatz 3, Tel. 0 70 71 / 3 27 77                                          Polizei                                                                     110
Do., 21. 05.:      Steinlach-Apotheke Mössingen                                                   Notarzt, Rettungsdienst                                                     112
                   Falltorstr. 34, Tel. 0 74 73 / 63 73                                           Feuerwehr                                                                   112

Die nächsten             Mössingen                     Talheim                  Öschingen                   Belsen                        Bad Sebastiansweiler
Mülltermine                                                                                                                               Bästenhardt
Biotonne                 Mi.   27. 05.                 Fr.   15. 05.            Mi.   27. 05.               Mi.   27. 05.                 Mi. 27. 05.
Restmüll                 Fr.   22. 05.                 Fr.   22. 05.            Sa.   23. 05.               Mi.   20. 05.                 Mi. 20. 05.
Gelber Sack              Mi.   27. 05.                 Mi.   27. 05.            Mi.   27. 05.               Mi.   27. 05.                 Mi. 27. 05.
Altpapier-Bündel         Sa.   20. 06.                 Sa.   20. 06.            Sa.   20. 06.               Sa.   20. 06.                 Sa. 20. 06.
Altpapier-Tonne          Fr.   12. 06.                 Fr.   12. 06.            Fr.   12. 06.               Mi.   20. 05.                 Mi. 20. 05.
Häckselgut               Mo.   09.11.                  Sa.   14. 11.            Sa.   24. 10.               Fr.   30. 10.                 Fr. 30. 10.

Die öffentlichen Häckselplätze in Belsen, Talheim und Öschingen sind i. d. R. freitags von 14 bis 17 Uhr und samstags von 10 bis 14 Uhr geöffnet. Der Häckselplatz
in Öschingen hat nur über die Wintermonate geöffnet.
Problemstoffsammelstelle Nehrener Gässle (Deponie), Öffnungszeiten: Mittwoch 16.00 – 17.00 Uhr. Bitte nur während der Öffnungszeit anliefern!
Nähere Hinweise zu den einzelnen Sammlungen erhalten Sie jeweils terminbezogen.
Amtsblatt Mössinger - Stadt Mössingen
Mössinger Amtsblatt                                                                                      4                                                       Freitag, 15. Mai 2020

Wöchentliche Veranstaltungstermine                                                                           Bis zum 31.07.2020 besteht momentan eine Kooperationsvereinbarung
vom 15. bis 24. Mai 2020                                                                                     zwischen der Stadt Mössingen, der Sophienpflege, Evangelische Einrichtungen
                                                                                                             für Jugendhilfe Tübingen e.V., und dem Landkreis Tübingen. Weil die Vereinba-
bis So. 2. August 2020                                                 Ter-                                  rung ausläuft, wurde die Durchführung der Schulsozialarbeit an den städtischen
Virtuelle Ausstellung "Wasser - Bäche, Mühlen                         mine                                   Schulen beschränkt ausgeschrieben. Bis zur Submission am 19. April 2020 ging
                                                                                                             ein Angebot der Sophienpflege, Evang. Einrichtungen für Jugendhilfe Tübingen
und Bäder im Steinlachtal"
Homepage der Stadt Mössingen                                                                                 e.V., ein. Weitere Angebote sind nicht eingegangen.
www.moessingen.de/Virtuelleausstellung                                                                       Von Seiten der Verwaltung und des Gremiums wurde die bisherige gute
                                                                                                             Zusammenarbeit mit der Sophienpflege betont. Der Gemeinderat hat mehrheit-
                                                                                                             lich die Dienstleistungskonzession zum Betrieb der Schulsozialarbeit an allen
bis Fr. 29. Mai 2020                                                                                         städtischen Schulen in Mössingen für die Schuljahre 2020/2021, 2021/2022
Kunst im GZM: Ausstellung „Figur und Grund“                                                                  und 2022/2023 an die Sophienpflege, Evang. Einrichtungen für Jugendhilfe
GesundheisZentrum Mössingen und arTüthek.de                                                                  Tübingen e.V., zu einem Gesamtpreis von 738.521 Euro + 30.000 Euro Betreu-
täglich geöffnet, Gesundheitszentrum Mössingen                                                               ungssachkosten vergeben. Der Vertrag beginnt am 01.09.2020 und läuft bis
                                                                                                             31.08.2023. Nach Vertragsende besteht eine Verlängerungsoption für max.
So. 17. Mai 2020                                                                                             zwei Jahre.
Internationaler Museumstag in den Mössinger Museen
Homepage der Stadt Mössingen                                                                                 IT Rathaus: Mehraufwendungen im Rahmen der Erneuerung
www.moessingen.de/Museumstag                                                                                 der ESX-Server
                                                                                                             Für das Haushaltsjahr 2020 wurde die Erneuerung von zwei der drei städ-
Weitere Veranstaltungen sind uns derzeit nicht bekannt.                                                      tischen ESX-Servern beschlossen. Sachgebietsleiter Falk Walther informierte,
                                                                                                             dass bei der Detailplanung des Projekts sich herausgestellt hat, dass vom
Alle Angaben entsprechend Mitteilung der Veranstalter und ohne Gewähr.
Änderungen/Ergänzungen können der Stadtverwaltung bis zum Freitag der Vorwoche unter der Telefonnummer       IT-Dienstleister versäumt wurde, Lizenzen für Graphikkarten bei der Budget-
370-152 mitgeteilt werden.                                                                                   planung zu berücksichtigen. Die Graphikkarten sind für eine schnellere und
                                                                                                             bessere Leistungsfähigkeit der Arbeitsprozesse notwendig. Für die Lizenzierung
                                                                                                             der Graphikkarten fallen nach den derzeit vorliegenden Angeboten Mehrkosten
                                                                                                             in Höhe von 87.000 Euro an. Der Gemeinderat beschloss mit großer Mehrheit,
                                                                                                             die Komplettlizenzierung der Server-Graphikkarten in Höhe von 87.000 Euro
    Gemeinderatssitzungsbericht                                                                              als überplanmäßige Ausgabe.

                                                                                                             Mehraufwendungen durch die Umstellung
Sitzung des Gemeinderates vom Montag, 11. Mai 2020                                                           der Telefoninfrastruktur des Rathauses auf All-IP
                                                                                                             Sachgebietsleiter Falk Walther informierte, dass die Deutsche Telekom seit
Flurbereinigung Mössingen-Talheim (Rutschung)                                                                geraumer Zeit nach und nach sämtliche Anschlüsse auf die All-IP Technologie
In Talheim ereignete sich nach einem Starkregen im Juni 2013 ein Erdrutsch                                   umstellt. Die bisher verwendete Telefontechnik (z. B. analog, ISDN) wird hierbei
unterhalb des Buchbergs. Viele Grundstücke sind seitdem landwirtschaftlich                                   durch Voice-over-IP ersetzt. Durch die All-IP ist es Telekommunikationsanbie-
nicht mehr nutzbar und Wald- und Feldwege wurden zerstört. Im Juli 2016 wurde                                tern möglich, den Kunden Dienste wie Telefonie, Fax, TV, Internet und Mobilfunk
ein Flurbereinigungsverfahren angeordnet mit der Zielsetzung der Neuordnung                                  in nur einem einzigen Netzwerk, dem sogenannten Next Generation Netzwerk
der Flächen, einer großräumigen Nutzungsentflechtung, einer Verbesserung                                     (NGN) zur Verfügung zu stellen. Die Telekom entscheidet, wann welche Umstel-
der Erschließung, der Regulierung der gestörten Wasserverhältnisse und                                       lung vorgenommen wird. Die IP-Umstellungen können daher in der Regel nicht
Maßnahmen zum Natur- und Landschaftsschutz. Dipl.-Ing. Sigrid Schnelle                                       mit dem für die Haushaltsplanung notwendigen Vorlauf geplant werden. Die
von der Flurneuordnungsstelle des Landkreises stellte die Pläne und das                                      Stadt wurde seitens der Telekom nun mit einem Termin am 25.09.2020 belegt.
Verfahren im Gemeinderat vor. In der Planungsphase 2018 - 2020 wurde u.                                      Da zur Haushaltsplanung 2020 hierüber noch keine Kenntnis vorlag, sind im
a. ein Nutzungskonzept mit Bewirtschaftern und dem Vorstand der Teilneh-                                     Haushaltsplan keine Mittel eingestellt.
mergemeinschaft erarbeitet, hydrologische Untersuchungen durchgeführt, die                                   Der Gemeinderat beschloss mit großer Mehrheit für die Umstellung der Rathaus-
Rutschung regelmäßig überwacht und die Bürger beteiligt. In der Sitzung am                                   Telefonie auf All-IP eine überplanmäßige Ausgabe in Höhe von 23.500 Euro.
Montag stimmte der Gemeinderat dem Entwurf des Plans nach § 41 Flur-
bereinigungsgesetz einschließlich des Kosten- und Finanzierungsplanes zu                                     Stadtbusverkehr; Umwandlung Stadttarif I in den Typ II
und verpflichtete sich, die ausgewiesenen landschaftspflegerischen Anlagen                                   Aufgrund verschiedener Anträge aus dem Gemeinderat wurde die Möglich-
im Interesse einer nachhaltigen Sicherung zu pflegen. Außerdem beschloss                                     keit einer Tarifabsenkung der naldo-Tarife vom Stadttarif Typ I auf Typ II mit
der Gemeinderat einen freiwilligen Beitrag von ca. 55.500 Euro zur Senkung                                   dem Verkehrsverbund naldo geprüft. Fachbereichsleiter Kurt Räuchle infor-
der Teilnehmerbeiträge in Höhe des nicht durch Zuschuss gedeckten Teils zu                                   mierte, dass bei der Umwandlung der Tarife nach derzeitigem Stand mit
zahlen. Auch übernimmt die Stadt die Kosten für die Anlage von Tümpeln, der                                  einem Ausgleichsbetrag in Höhe von rd. 80.000 Euro von Seiten der Stadt zu
Entwicklung einer gewässerbegleitenden Saumvegetation und einer Dauerbra-                                    rechnen ist. Der Gemeinderat hat einstimmig beschlossen, dass aufgrund der
chefläche in Höhe von ca. 8.000 Euro. Dafür gibt es dann weitere Punkte auf                                  angespannten Haushaltslage und der ungewissen Folgen der Corona-Krise
dem Ökokonto der Stadt. Die jährlichen Pflegekosten belaufen sich auf rd. 460                                die Entscheidung zur Umwandlung des Stadttarifs I in den Stadttarif II um ein
Euro. Die Gesamtkosten des Flurbereinigungsverfahrens werden rd. 284.800                                     Jahr verschoben wird.
Euro betragen. Das Land und der Bund fördern die Maßnahme voraussichtlich
mit rd. 221.000 Euro.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung
                                                                                                             Zwischenberichte zu den städtischen Bauprojekten
findet aktuell statt. Die Entwürfe der Wege- und Gewässerkarte mit Landschafts-                              Bürgermeister Gönner informierte über den aktuellen Stand der einzelnen
karte und Erläuterungsbericht liegen noch bis 9. Juni 2020 im Rathaus Talheim                                Bauprojekte, die aktuell realisiert werden oder bereits abgeschlossen, aber
aus. Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin bei der Ortschaftsverwaltung.                                  noch nicht abrechnet sind.
                                                                                                             Generalsanierung Friedrich-List-Schule
Vergabe der Dienstleistung Schulsozialarbeit                                                                 Projektstart, Planungsbeschluss:               03.12.2012
an den städtischen Schulen in Mössingen                                                                      Baubeschluss:                                  03.02.2014
Jugendreferentin Tanja Vo-Van stellte die Aufgaben und den Umfang der                                        Baubeginn:                                     01.08.2016
Schulsozialarbeit in den Schulen vor und Fachbereichsleiterin Heidrun Bernhard                               Fertigstellung:                                01.09.2018 geplant
erläuterte die Finanzierung und Förderung im Einzelnen. Schulsozialarbeit ist                                Genehmigtes Gesamtbudget:                      6,239 Mio. Euro
ein Leistungsangebot der Kinder- und Jugendhilfe an der Schule. Durch die                                    Einzug Verwaltung:                             12/2018
Schulsozialarbeit können soziale Benachteiligungen ausgeglichen und individu-                                Einzug Schüler:                                01/2019
elle Problemlagen besser bewältigt werden und sie trägt zu einem gelingenden                                 Einweihung:                                    16.05.2019
Alltag, zur Stabilisierung des Schulerfolgs und zur Eingliederung in die Arbeits-                            Kostenprognose 11.05.2020:                     7,350 Mio. Euro
welt bei. Das Team der Schulsozialarbeit leistet in Mössingen sehr viel und mit                              Sanierung Rathaus Mössingen
großem Erfolg. Bereits 1996 wurde mit einer 0,5-Personalstelle begonnen und                                  Projektstart, Planungsbeschluss:               05.05.2014
bis heute auf 5,9 Stellen ausgebaut. Die Bedarfsplanung der Schulsozialarbeit                                Baubeschluss:                                  23.11.2015
wird in einer anderen Gemeinderatssitzung, voraussichtlich im Juni, beraten.                                 Baubeginn:                                     01.03.2016
Schulsozialarbeit findet in der Schule statt und erfolgt über eine Kooperation                               Fertigstellung Bürogeschosse:                  30.09.2018 geplant
mit dem Schulträger, dem Jugendamt und der Schule.                                                           Genehmigtes Gesamtbudget:                      6,254 Mio. Euro
Amtsblatt Mössinger - Stadt Mössingen
Mössinger Amtsblatt                                                                  5                                                                  Freitag, 15. Mai 2020

Fertigstellung Bürogeschosse:                   04/2019
Baubeschluss Sanierung EG:                      30.09.2019
Fertigstellung:                                 31.12.2020 geplant                           Die Stadtverwaltung informiert
Genehmigtes Gesamtbudget:                       0,910 Mio. Euro
Terminprognose 11.05.2020:                      31.12.2020                               Aktuelle Informationen aus der Stadtverwaltung finden Sie auch in den sozialen
Kostenprognose 11.05.2020:                      7,105 Mio. Euro                          Medien auf Facebook, Instagram, YouTube und XING unter dem Namen „Stadt
Sanierung Hallenbad                                                                      Mössingen“.
Projektstart:                                   22.09.2014
Baubeschluss:                                   05.12.2016
Baubeginn:                                      22.05.2017
Fertigstellung:                                 01.09.2018
Genehmigtes Gesamtbudget:                       5,30 Mio. Euro netto
Einweihung:                                     15.09.2019
Kostenprognose 11.05.2020:                      5,97 Mio. Euro netto
Generalsanierung Quenstedt-Gymnasium
Projektstart, Planungsbeschluss:                29.03.2018                                       `````                  Wir gratulieren                    `````
Baubeschluss:                                   25.02.2019
Baubeginn:                                      05/2019 geplant                          Am Montag, dem 18. Mai 2020, wird:
Fertigstellung:                                 31.12.2022                               Margot Keppler, Waldstr. 5                                                            70 Jahre
Genehmigtes Gesamtbudget:                       3,76 Mio. Euro
Terminprognose 11.05.2020:                      31.12.2022                               Am Dienstag, dem 19. Mai 2020, wird:
Kostenprognose 11.05.2020:                      3,76 Mio. Euro                           Veronika Kroll, Melanchthonstr. 12                                                    70 Jahre
                                                                                         Am Donnerstag, dem 21. Mai 2020, werden:
Bekanntgabe eines Beschlusses                                                            Günther Allmendinger, Gutstav-Werner-Str. 13                                          75 Jahre
im schriftlichen/elektronischen Verfahren nach § 37 GemO                                 Gudrun Geldner, Tulpenweg 8                                                           75 Jahre
Oberbürgermeister Bulander gab bekannt, dass aufgrund der Corona-Pandemie                Am Freitag, dem 22. Mai 2020, wird:
vom Gemeinderat im sogenannten Umlaufverfahren ein Vertrag über die                      Doris Dettinger, Danziger Str. 40                                                     70 Jahre
gegenseitige Vertretung der Standesbeamten der Gemeinden Mössingen,
Bodelshausen und Ofterdingen im Verhinderungsfall abgeschlossen wurde.
Die Standesbeamtinnen Andrea Lubik und Alexandra Markwald (Gemeinde
Bodelshausen) sowie die Standesbeamtinnen Simone Herrmann und Sandrine
Sester (Gemeinde Ofterdingen) sind künftig Verhinderungsvertreterinnen für
den Standesamtsbezirk Mössingen.
                                                                                         Unabhängige Energieberatung
Sonstiges und Bekanntgaben                                                               startet wieder!
                                                                                         Nach einer durch Corona bedingten Pause nimmt die Energieberatung der
Erneuerung der Aufzugsanlage am Bahnhof Mössingen
                                                                                         Agentur für Klimaschutz Kreis Tübingen gGmbH wieder Fahrt auf.
Oberbürgermeister Bulander informierte, dass die Deutsche Bahn mitgeteilt
                                                                                         Neben der kostenlosen Beratung am Telefon beantworten die Energieexperten
hat, dass aufgrund der umfangreichen Baumaßnahmen und Arbeiten nicht mit
                                                                                         alle Fragen rund um Heizungstausch, Photovoltaik, Gebäudesanierung und
einer kürzeren Bauzeit als voraussichtlich Ende August gerechnet werden kann.
                                                                                         Fördermittel ab sofort auch wieder bei Terminen vor Ort an Gebäuden. Für die
Personen, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, wird empfohlen, zur Hilfe mit
                                                                                         von der Verbraucherzentrale geförderten Beratung in den eigenen vier Wänden
der Mobilitätsservice-Zentrale der Deutschen Bahn (MSZ) Verbindung aufzu-
                                                                                         fällt ein Eigenanteil von 30 Euro an. Für Mieter und einkommensschwache
nehmen. Kontakt: Telefon 01806512512, E-Mail msz@deutschebahn.com. Bei
                                                                                         Haushalte ist die Beratung vor Ort sogar kostenfrei.
frühzeitiger Kontaktaufnahme kann von dort aus auch geprüft werden, ob der
Zug bei der Abfahrt oder bei der Ankunft auf Gleis 1 direkt am Bahnhofsgebäude           Die dafür notwendigen Hygiene-Vorkehrungen werden durch die Mitarbeiter der
verlegt werden kann.                                                                     Agentur für Klimaschutz bei der Durchführung der Energie-Checks umgesetzt.
                                                                                         Terminvereinbarung unter Tel. 07071 / 56796-0 oder unter info@agentur-
Lagebericht mit Zahlen zur Corona-Situation
                                                                                         fuer-klimaschutz.de
Oberbürgermeister Bulander informierte über die aktuelle Lage zur Corona-                Agentur für Klimaschutz Kreis Tübingen gGmbH, Nürtinger Straße 30,
Situation. Bisher sind in Mössingen 136 Personen an Covid-19 erkrankt. Von               72074 Tübingen
den 136 erkrankten Personen wohnen 60 in der Kernstadt, 23 in Belsen, 26
in Bästenhardt, 2 in Bad Sebastiansweiler, 22 in Öschingen und 3 in Talheim.
Viele der erkrankten Bürgerinnen und Bürger sind zwischenzeitlich zum Glück
wieder genesen. Seit 24. April, also seit mehr als 14 Tagen, wurde nur eine
neu an Covid-19 erkrankte Person gemeldet. Das ist sehr erfreulich, aber man

                                                                                         Mössinger
sei trotzdem noch nicht über dem Berg. Oberbürgermeister Bulander betonte,
dass es wichtig ist, sich weiter an die Abstandsregeln, die Kontaktverbote, die
Maskenpflicht und die Hygienevorschriften zu halten. Nur so kann erreicht
werden, dass die Zahl der Erkrankten nicht wieder steigt.
Fachbereichsleiterin Heidrun Bernhard informierte über die bisherigen finan-
ziellen Mehraufwendungen bzw. weniger Einnahmen aufgrund der Corona-
Pandemie. Um nur ein paar Beispiele zu nennen: rd. 60.000 Euro wurden für
Schutzausrüstungen und Schutzvorkehrungen ausgegeben, rd. 4.000 Euro in
einem Monat für die Überwachung der Corona-Verordnung, Einnahmewegfall
bei den Kitagebühren monatlich rd. 70.000 Euro und rd. 40.000 Euro mtl.
                                                                                         Amtsblatt
                                                                                         erscheint ein Mal wöchentlich, in der Regel am Freitag. Anzeigen- und Redaktionsschluss
                                                                                         mittwochs um 12.00 Uhr.
bei den Freien Kindergartenträgern. Rd. 20.000 Euro Einnahmeausfall beim                 Herausgeber: Stadt Mössingen. Verlag: FRITZ-DRUCK, Telefon (0 74 73) 94 45 55, Telefax
Hallenbad. Rd. 50.000 Euro Verlust durch spätere Öffnung des Freibads, rd.               (0 74 73) 94 45 45, Zeppelinstraße 19, 72116 Mössingen-Bästenhardt.
                                                                                         eMail: fritzdruck@t-online.de
1,146 Mio. Euro Mindereinnahmen durch die Herabsetzung der Gewerbesteuer-                Verantwortlich für den amtlichen Inhalt einschließlich der Berichte über Sitzungen des Ge-
vorauszahlungen. Weitere Kosten werden entstehen und die bereits schwierige              meinderats und seiner Ausschüsse und anderer Veröffentlichungen der Stadtverwaltung ist
Finanzsituation noch verstärken.                                                         Oberbürgermeister Michael Bulander oder sein Vertreter im Amt. Für den Inhalt der Beiträge
                                                                                         unter der Rubrik „Aus den Fraktionen“ sind die Fraktionen verantwortlich. Für den übrigen Teil
Wirtschaftsförderer Claudius Mähler informierte über die aktuelle Situation der
                                                                                         und die Anzeigen: Gertrud Fritz im Verlag.
Wirtschaft in Mössingen. Seine Ausführungen finden Sie in dieser Ausgabe des             Zur Zeit gilt Anzeigenpreisliste Nr. 23 vom 1. 1. 2020. Erfüllungsort Mössingen. Gerichtsstand
AMTSBLATTS im Bereich Wirtschaftsförderung.                                              Tübingen. Bezugspreis bei Zustellung im Stadtgebiet Mössingen 12 Euro halbjährlich (im Banklast-
       Elektronischer Sitzungsdienst: Unter der Internetadresse http://www.              schriftverfahren) einschließlich 7 % Mehrwertsteuer. Einzelpreis 50 Cent. Abbestellungen sind nur
                                                                                         zum 30. 6. und 31. 12. möglich und müssen einen Monat vorher beim Verlag schriftlich vorliegen.
      ratsinfo-moessingen.de/bi steht die Tagesordnung und die Drucksachen               Falls durch Eintritt höherer Gewalt, Streik oder Aussperrung keine Ausgabe geliefert werden kann,
jeder öffentlichen Sitzung des Gemeinderats und seiner Ausschüsse zur Verfü-             ist eine Entschädigung ausgeschlossen. Für unverlangt eingesandte Manuskripte und Bilder (auch
gung. Außerdem bietet das Ratsinformationssystem umfangreiche Recherche-                 wenn Rückporto beiliegt), kann keine Gewähr übernommen werden.
möglichkeiten.                                                                           Gedruckt auf Naturpapier, PEFC-zertifiziert.
Amtsblatt Mössinger - Stadt Mössingen
Mössinger Amtsblatt                                                                      6                                                      Freitag, 15. Mai 2020

Informationen zur Corona-Pandemie

   Wir sagen DANKE liebe Bürgerinnen und Bürger!
   Gemeinsam haben wir es geschafft, dass…
   ● es leichte Lockerungen gibt, über die wir uns freuen
   ● es in Mössingen gut funktioniert!
   ● die Kontaktbeschränkungen eingehalten werden
   Gemeinsam machen wir weiter…
   ●     wir halten den Mindestabstand von 1,5 Meter - wo immer möglich - ein
   ●     wir tragen die Alltagsmasken und halten uns an die Hygienevorgaben
   ●     wir motivieren und unterstützen uns gegenseitig und nehmen Rücksicht auf andere
   ●     wir bleiben dran! Alle für Alle
   Es kommt auf jeden Einzelnen an. Nur so schaffen wir es gemeinsam, eine zweite
   Pandemie-Welle zu verhindern! Bleiben Sie gesund.

Tagesaktuelle Informationen finden Sie auf der Internetseite www.moes-                       Dienststellen kommen. Es klappt bisher alles reibungslos – dafür ein herzliches
singen.de/nachrichten und www.moessingen.de/corona und www.baden-                            Dankeschön!
wuerttemberg.de
                                                                                             Bürgertelefon der Stadtverwaltung – 07473/370-102
Am vergangenen Wochenende wurde die 8. Änderung der Corona-Verordnung
beschlossen. Die komplette Verordnung ist in dieser Ausgabe des AMTS-                        Für alle organisatorischen Fragen an die Stadtverwaltung zur Rechtsverord-
BLATTS veröffentlicht.                                                                       nung, Kinderbetreuung, Stadtwerke oder Sicherheit und Ordnung ist montags
                                                                                             bis donnerstags von 8 - 12 Uhr und von 14 - 16 Uhr und freitags von 8 -12 Uhr
Wichtig ist und bleibt weiterhin die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5                  ein Bürgertelefon eingerichtet: Zentrale Rufnummer: 07473/370-102.
Meter und das Tragen einer Alltagsmaske beim Einkauf, im ÖPNV, Fernver-
kehr und Flughafengebäude!                                                                     Wichtige Telefonnummern auf einen Blick
Kontaktbeschränkungen                                                                          Bürgertelefon der Stadtverwaltung: 07473/370-102
Im öffentlichen Raum dürfen Sie seit 11. Mai auch mit den Personen eines                       Städtische Jugendarbeit: 07473/370-158
weiteren Hausstands unterwegs sein. So können Sie sich mit einer weiteren                      Jugend- und Familienberatungszentrum Mössingen: 07071/207-6333
Familie oder den Bewohnerinnen und Bewohnern eines weiteren Haushalts im                       Nachbarschaftshilfe-Netzwerk: 0174/8496343
öffentlichen Raum treffen.                                                                     Telefonseelsorge: 0800/1110111 und 0800/1110222
In privaten Räumen sind nun nicht mehr nur direkte Verwandte (Großeltern,                      Kinder- und Jugendtelefon: 116 111
Eltern, Kinder, Enkel), sondern zusätzlich auch Geschwister (Seitenlinie) und                  Elterntelefon: 0800/111 0550
deren Nachkommen (also Kinder und Enkel) von der Fünf-Personen-Grenze bei                      Krisentelefon Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie: 07071/2962500
Ansammlungen im nichtöffentlichen Raum ausgenommen.                                            Lebensbedrohliche Krisen: 07071/2982311 oder 112
Mössinger Museen weiterhin geschlossen                                                         Landratsamt Tübingen: 07071/207-3600
Auch wenn die Corona-Verordnung eine Öffnung der Museen zulässt, hat sich                      Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg: 0711/904-39555
die Verwaltung dafür entschieden, die Mössinger Museen bis auf Weiteres
geschlossen zu lassen. Grund hierfür sind die beengten Räumlichkeiten in                     Nachbarschaftshilfe-Netzwerk: Bürger helfen Bürger
unseren Museen. Es wird ein Konzept erarbeitet, wie man evtl. in bestimmten
Bereichen wieder öffnen kann.                                                                Wer Unterstützung bei Einkäufen und Besorgungen braucht, kann sich
                                                                                             von Montag bis Freitag von 8.30 bis 12.00 Uhr unter der Telefonnummer
Städtische Dienststellen – Rathaus, Ortschaftsverwaltung und Stadtwerke                      0174/8496343 oder per E-Mail an gemeinsam-nicht-einsam@gmx.de beim
Vorab bitte Terminvereinbarung und Alltagsmaske nicht vergessen!                             Nachbarschaftshilfe-Netzwerk melden. Weitere Infos unter Nachbarschaftshilfe
Das Rathaus, die Ortschaftsverwaltungen und Stadtwerke sind geöffnet. Eine                   Netzwerk Mössingen.
vorherige Terminvereinbarung ist erforderlich. Die Bürgerinnen und Bürger                    Schulsozialarbeit bleibt Ansprechpartner
werden gebeten, weiterhin wenn möglich, Anliegen per E-Mail oder Telefon                     Bis zum erneuten Schulstart bietet die Schulsozialarbeit eine telefonische
zu klären. Sie erreichen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter per E-Mail oder                Sprechstunde an:
Telefon zu den üblichen Öffnungszeiten. Die Kontaktdaten finden Sie auf der                  An der Friedrich-List-Gemeinschaftsschule:
Internetseite www.moessingen.de/Mitarbeiter.                                                 Montags bis freitags zwischen 10 und 12 Uhr
Beim Bürgerbüro (Dienstleistungen, wie z. B. Personalausweisantrag, Anmel-                   und an allen anderen städtischen Schulen:
dung, Führerscheinantrag usw.) ist aufgrund der längeren Schließzeiten eine                  Montags bis freitags zwischen 9 und 11 Uhr
erhöhte Nachfrage. Bitte überlegen Sie deshalb, ob Ihr Anliegen nicht auf einen              Die Telefonnummern finden Sie auf der jeweiligen Homepage der Schule oder
späteren Zeitpunkt verschoben werden kann. Sollte das nicht möglich sein,                    unter https://www.moessingen.de/de/Stadt-Buerger/Bildung-Familie/Jugend/
erfolgt die Terminvereinbarung für Termine beim Bürgerbüro über die zentrale                 Schulsozialarbeit
Telefonnummer 370-222.
Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, sich zum ausgemachten Terminzeit-                     Städtische Jugendarbeit weiterhin erreichbar
punkt im Erwin-Kölle-Saal des Rathauses (separater Eingang rechts vom Haupt-                 Telefonische Sprechstunde der städtischen Jugendarbeit:
eingang im Gebäudetrakt Bürgerservice) zu melden. Folgen Sie dem Hinweis-                    Montags bis freitags zwischen 14 und 16 Uhr, Tel. 07473/370-158
schild „Anmeldung“. Die städtischen Gebäude dürfen nur mit einer Alltagsmaske
oder einem Tuch vor Nase und Mund sowie nach vorheriger Händedesinfektion
betreten werden. Desinfektionsmittel wird vor Ort gestellt. Die Dienststellen mit viel
Bürgerkontakt wurden zum Schutz mit Plexiglasscheiben ausgestattet.                                  Redaktionsschluss:
Wir danken allen Bürgerinnen und Bürgern, dass Sie vorab einen Termin                             Dienstag, 19. 5., 12.00 Uhr
vereinbaren und mit Ihrer Alltagsmaske zum Schutz aller in die städtischen
Mössinger Amtsblatt                                                              7                                                       Freitag, 15. Mai 2020

Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende                             (2) Berechtigt zur Teilnahme an der erweiterten Notbetreuung sind Kinder, deren
 Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2                                Erziehungsberechtigte beide
            (Corona-Verordnung - CoronaVO)                                           1. einen Beruf ausüben, dessen zugrundeliegende Tätigkeit zur Aufrechter-
                                                                                          haltung der kritischen Infrastruktur nach Absatz 8 beiträgt, oder
                              Vom 9. Mai 2020
                                                                                     2. eine präsenzpflichtige berufliche Tätigkeit außerhalb der Wohnung wahr-
Auf Grund von § 32 in Verbindung mit den § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und §                 nehmen und dabei unabkömmlich sowie durch ihre berufliche Tätigkeit an
31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045),               der Betreuung gehindert sind. Der Unabkömmlichkeit beider Erziehungs-
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587)               berechtigten nach Satz 1 steht es gleich, wenn eine Person alleinerziehend
geändert worden ist, wird verordnet:                                                      ist und sie die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 erfüllt.
                                  §1                                                      Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 ist durch Vorlage einer
                  Einschränkung des Betriebs an Schulen                                   entsprechenden Bescheinigung des Arbeitgebers beziehungsweise des
                                                                                          Dienstherrn zu belegen. Bei selbständig oder freiberuflich Tätigen tritt an
(1) Bis zum Ablauf des 15. Juni 2020 sind                                                 die Stelle der Bescheinigung nach Satz 3 die eigene Versicherung, dass
1. der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung außerunterrichtlicher und                die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen. Die Erziehungsberechtigten
    anderer schulischer Veranstaltungen an den öffentlichen Schulen und den               nach Satz 1 und Alleinerziehende nach Satz 2 haben darüber hinaus zu
    Schulen in freier Trägerschaft,                                                       versichern, dass eine familiäre oder anderweitige Betreuung nicht möglich
                                                                                          ist.
2. die Nutzung schulischer Gebäude für nichtschulische Zwecke,
                                                                                     (3) Sofern die Betreuungskapazitäten der Einrichtung nicht ausreichen, um für
3. der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule,                alle nach Absatz 2 teilnahmeberechtigten Kinder die Teilnahme an der erwei-
    flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der Schule                  terten Notbetreuung zu ermöglichen, sind vorrangig die Kinder aufzunehmen,
untersagt, soweit nicht nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 die Wiederaufnahme          1. bei denen mindestens einer der Erziehungsberechtigten oder die oder der
des Betriebs gestattet ist.                                                               Alleinerziehende in der kritischen Infrastruktur nach Absatz 8 tätig und
(2) Der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung von Prüfungen an den                    unabkömmlich ist,
öffentlichen Schulen und den Schulen in freier Trägerschaft, der Betrieb von         2. für die der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe feststellt, dass die
Schulmensen sowie die Veranstaltungen außerschulischer Bildungsträger, die                Teilnahme an der Notbetreuung zur Gewährleistung des Kindeswohls
der Vorbereitung auf schulische Abschlussprüfungen dienen, sind gestattet,                erforderlich ist, oder
sofern dies unter Wahrung folgender Grundsätze des Infektionsschutzes und
den durch die Verordnung des Kultusministeriums nach § 1d für die Wiederauf-         3. die im Haushalt einer oder eines Alleinerziehenden leben.
nahme des Betriebs getroffenen Bestimmungen möglich ist:                             Sofern die Betreuungskapazitäten der Einrichtung nicht ausreichen, um die
                                                                                     nach den Satz 1 Nummer 1 bis 3 teilnahmeberechtigten Kinder aufzunehmen,
1. es ist ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Personen                entscheidet die Gemeinde, in der die Einrichtung ihren Sitz hat, nach pflichtge-
    einzuhalten; die Gruppengrößen sind hieran auszurichten; von den                 mäßem Ermessen über die Aufnahme der Kinder.
    Vorgaben des Mindestabstands sind nur solche Tätigkeiten ausgenommen,
    bei denen eine engere körperliche Nähe nicht zu vermeiden ist,                   (4) Die erweiterte Notbetreuung erstreckt sich in der Regel auf den Zeitraum
2. der tägliche Betriebsbeginn, das tägliche Betriebsende und die Pausen             des Betriebs der Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 oder § 1a, den sie ersetzt,
    sollen insbesondere durch eine zeitliche Staffelung so organisiert werden,       und kann darüber hinaus auch die Ferienzeiträume sowie Sonn- und Feiertage
    dass das Abstandsgebot nach Nummer 1 und eine Trennung von Schüler-              umfassen. Sie findet in der jeweiligen Einrichtung, die das Kind bisher besucht
    gruppen eingehalten werden können,                                               hat, durch deren Personal und in konstant zusammengesetzten Gruppen statt.
                                                                                     Ausnahmen hiervon sind nur in besonders zu begründenden Fällen zulässig
3. die Ausstattung der Einrichtung muss gewährleisten, dass die erforder-            und sind von der jeweiligen Einrichtungsleitung im Benehmen mit dem Träger
    lichen Hygienemaßnahmen durchgeführt werden können, insbesondere                 der Einrichtung zu entscheiden.
    müssen
                                                                                     (5) Die in der erweiterten Notbetreuung zulässige Gruppengröße beträgt bei
    a) ausreichende Gelegenheiten zum Waschen der Hände bestehen und                 Kindertageseinrichtungen höchstens die Hälfte der in der Betriebserlaubnis
        ausreichend Hygienemittel wie Seife und Einmalhandtücher zur Verfü-          genehmigten Gruppengröße, in Schulen höchstens die Hälfte des für die Regel-
        gung stehen; sofern dies nicht gewährleistet ist, müssen Handdesin-          klassen der jeweiligen Schulart maßgeblichen Klassenteilers. Die gemeinsamen
        fektionsmittel zur Verfügung gestellt werden,                                Schutzhinweise für Kindertageseinrichtungen des Kommunalverbands für
    b) alle Räume mehrmals täglich für einige Minuten gelüftet werden,               Jugend und Soziales Baden-Württemberg, der Unfallkasse Baden-Württemberg
4. die Reinigung der Einrichtung muss täglich erfolgen, Handkontaktflächen           und des Landesgesundheitsamtes Baden-Württemberg sowie die Hygienehin-
    müssen regelmäßig, nach Möglichkeit mehrmals täglich, mit einem tensid-          weise des Kultusministeriums für die Schulen in ihrer jeweils aktuellen Fassung
    haltigen Reinigungsmittel gereinigt werden.                                      sind zu beachten. Die Einrichtungsleitung kann im Benehmen mit dem Träger
                                                                                     der Einrichtung und der Gemeinde die Gruppengröße reduzieren, sofern dies
Darüber hinaus sind die Hygienehinweise des Kultusministeriums zu beachten.          erforderlich ist, um diese Schutzhinweise einzuhalten. Beim gemeinsamen
(3) Der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung von Prüfungen an Pflege-           Verzehr von Speisen ist sicherzustellen, dass ein Abstand von mindestens 1,5
schulen, an Schulen für Gesundheitsfachberufe und an Fachschulen für Sozi-           Metern zwischen den Tischen besteht und die Stehplätze so gestaltet sind, dass
alwesen im Zuständigkeitsbereich des Sozialministeriums und für Tätigkeiten im       ein Abstand von 1,5 Metern zwischen den Personen gewährleistet ist.
Rettungsdienst sind gestattet, sofern dies unter Wahrung der in Absatz 2 Satz        (6) Vom Mindestpersonalschlüssel des § 1 der Kindertagesstättenverordnung
1 angeführten Grundsätze des Infektionsschutzes möglich ist.                         kann in der erweiterten Notbetreuung abgewichen werden, sofern die Wahrneh-
(4) Bei dem gemeinsamen Verzehr von Speisen ist sicherzustellen, dass                mung der Aufsichtspflicht dennoch uneingeschränkt möglich ist.
1. die Plätze so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens 1,5              (7) Für die erweiterte Notbetreuung in der Kindertagespflege gelten die Absätze
   Metern zwischen den Tischen besteht, und                                          2 bis 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass die in der Pflegeerlaubnis vorgese-
2. Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern          hene Kinderzahl, maximal jedoch fünf Kinder, in konstant zusammengesetzten
   zwischen den Personen gewährleistet ist.                                          Gruppen betreut werden dürfen.
                                                                                     (8) Kritische Infrastruktur im Sinne des Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sind insbe-
                                  § 1a
                                                                                     sondere
        Einschränkung des Betriebs an Kindertageseinrichtungen,
 Grundschulförderklassen, Schulkindergärten und Kindertagespflegestellen             1. die in den §§ 2 bis 8 der BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV) bestimmten
                                                                                        Sektoren Energie, Wasser, Ernährung, Informationstechnik und Telekom-
Bis zum Ablauf des 15. Juni ist der Betrieb von Schulkindergärten, Grund-
                                                                                        munikation, Gesundheit, Finanz- und Versicherungswesen, Transport und
schulförderklassen und Kindertageseinrichtungen sowie die Kindertagespflege
                                                                                        Verkehr,
außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten untersagt, soweit nicht
nach § 1b eine Notbetreuung betrieben wird.                                          2. die gesamte Infrastruktur zur medizinischen und pflegerischen Versorgung
                                                                                        einschließlich der zur Aufrechterhaltung dieser Versorgung notwendige
                                    § 1b                                                Unterstützungsbereiche, der Altenpflege und der ambulanten Pflege-
                          Erweiterte Notbetreuung                                       dienste, auch soweit sie über die Bestimmung des Sektors Gesundheit in
                                                                                        § 6 BSI-KritisV hinausgeht,
Für Schülerinnen und Schüler an Grundschulen, in Grundschulstufen an Sonder-
pädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, Grundschulförderklassen,               3. die ambulanten Einrichtungen und Dienste der Wohnungslosenhilfe, die
Schulkindergärten und in den Klassenstufen 5 bis 7 an den auf der Grundschule           Leistungen nach §§ 67 ff. des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch erbringen,
aufbauenden Schulen sowie für Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kinder-            sowie gemeindepsychiatrische und sozialpsychiatrische Einrichtungen und
tagespflege, soweit sie noch nicht wieder am Betrieb der Einrichtung oder der           Dienste, die einem Versorgungsvertrag unterliegen, und ambulante Einrich-
Tagespflegestelle teilnehmen, wird eine erweiterte Notbetreuung eingerichtet.           tungen und Dienste der Drogen- und Suchtberatungsstellen,
Mössinger Amtsblatt                                                                  8                                                        Freitag, 15. Mai 2020

4. Regierung und Verwaltung, Parlament, Organe der Rechtspflege, Justiz-                 (3) In Gebäuden und auf dem Gelände der Hochschulen und Akademien sind
     vollzugs- und Abschiebungshaftvollzugseinrichtungen sowie notwendige                unbeschadet von Absatz 1 alle Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstigen
     Einrichtungen der öffentlichen Daseinsvorsorge (einschließlich der Einrich-         Zusammenkünfte von jeweils mehr als fünf Personen bis zum 24. Mai 2020
     tungen gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 4 IfSG) sowie die in den § 1 Absatz               verboten. Dies gilt nicht für Gebäude und Einrichtungen der Universitätsklinika
     1 und § 1a genannten Einrichtungen,                                                 und sonstige kritische Einrichtungen im Sinne von § 1b Absatz 8. § 3 Absätze
5. Polizei und Feuerwehr (auch Freiwillige) sowie Notfall- und Rettungswesen             3 und 7 finden entsprechende Anwendung.
     einschließlich Katastrophenschutz sowie die Einheiten und Stellen der               (4) Unter Einhaltung der zum Zwecke des Infektionsschutzes gebotenen Rege-
     Bundeswehr, die mittelbar oder unmittelbar wegen der durch das Virus                lungen können Zusammenkünfte zur Durchführung von Hochschulzugangs-
     SARS-CoV-2 verursachten Epidemie im Einsatz sind,                                   verfahren, Aufnahmeprüfungen und Auswahlverfahren, einschließlich Studier-
6. Rundfunk und Presse,                                                                  fähigkeitstests, sowie von Forschung und Lehre, einschließlich Prüfungen, die
                                                                                         vom Rektorat abweichend von den Einschränkungen nach Absatz 1 und 2
7. Beschäftigte der Betreiber beziehungsweise Unternehmen für den öffent-
                                                                                         ausnahmsweise zugelassen werden, stattfinden, wenn diese nicht durch Einsatz
     lichen Personennahverkehr und den Schienenpersonenverkehr sowie
                                                                                         elektronischer Informations- und Kommunikationstechnologien ersetzbar sind.
     Beschäftigte der lokalen Busunternehmen, sofern sie im Linienverkehr
     eingesetzt werden,                                                                  (5) Die Hochschulen und Akademien gewährleisten in ihren Gebäuden und auf
8. die Straßenbetriebe und Straßenmeistereien sowie                                      ihrem Gelände die Einhaltung angemessener Infektionsschutzmaßnahmen. § 4
                                                                                         Absatz 3 gilt entsprechend. Näheres bestimmen die Rektorate, wobei sie über
9. das Bestattungswesen.                                                                 diese Mindestanforderungen hinausgehen dürfen, sofern dies zum Zwecke des
(9) Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, deren bisher besuchte Einrichtung             Infektionsschutzes verhältnismäßig ist.
einem Betriebsverbot unterliegt und für die keine Ausnahme nach dieser Verord-
                                                                                         (6) Zur Vorbereitung und Durchführung von Abschlussprüfungen sowie für den
nung vorgesehen ist, dürfen die betreffende Einrichtung nicht betreten. Die Perso-
                                                                                         planmäßigen Abschluss der Studien- und Ausbildungsabschnitte, die planmä-
nensorgeberechtigten haben für die Beachtung der Betretungsverbote zu sorgen.
                                                                                         ßige Zulassung zum Vorbereitungs- und Ausbildungsdienst oder zur Aufrecht-
                                    § 1c                                                 erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung können ferner Ausnahmen
               Ausschluss von der Teilnahme, Betretungsverbot                            von Absatz 1 und 2 zugelassen werden
(1) Ausgeschlossen von der Teilnahme an dem Betrieb der Einrichtungen                    1. vom Innenministerium in Bezug auf die Hochschule für Polizei Baden-
nach § 1 und von der erweiterten Notbetreuung nach § 1b sind Schülerinnen,                    Württemberg und
Schüler sowie Kinder,                                                                    2. vom Justizministerium in Bezug auf die Hochschule für Rechtspflege
1. die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder standen, wenn seit                  Schwetzingen.
     dem Kontakt mit einer infizierten Person noch nicht 14 Tage vergangen               (7) Über die Nachholung von ausgefallenen Veranstaltungen und Prüfungen
     sind, oder                                                                          entscheidet die Hochschule oder Akademie in eigener Verantwortung. Die
2. die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur aufweisen.                 Hochschulen und Akademien sorgen im Rahmen des rechtlich und tatsächlich
                                                                                         Möglichen dafür, dass die Studierenden alle im Sommersemester 2020 vorgese-
(2) Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, denen die Teilnahme am Betrieb
                                                                                         henen Studienleistungen gegebenenfalls in modifizierter Form erbringen können
durch die Einrichtung oder Tagespflegestelle noch nicht wieder gestattet wurde,
                                                                                         und zugleich die Studierbarkeit gewährleistet ist.
unterliegen einem Betretungsverbot. Die Personensorgeberechtigten haben für
die Beachtung der Betretungsverbote zu sorgen.                                           (8) Absätze 1 bis 7 gelten für das „Präsidium Bildung der Hochschule für Polizei“
                                                                                         entsprechend.
                                  § 1d
             Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen                                                                §3
(1) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch                         Einschränkung des Aufenthalts im öffentlichen Raum und von
Rechtsverordnung                                                                              Ansammlungen, Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen
1. die Betriebsuntersagungen nach den §§ 1 und 1a sowie die erweiterte                   (1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist bis zum 5. Juni 2020 nur alleine
    Notbetreuung nach § 1b lageentsprechend auszuweiten oder einzu-                      oder im Kreis der Angehörigen des eigenen sowie eines weiteren Haushalts
    schränken,                                                                           gestattet. Zu anderen Personen ist im öffentlichen Raum, wo immer möglich,
                                                                                         ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Personen ab dem vollendeten
2. für die in den §§ 1 und 1a genannten Einrichtungen weitere Bestimmungen               sechsten Lebensjahr müssen zum Schutz anderer Personen vor einer Verbrei-
    zu den Schularten, Klassenstufen, Fächern oder Altersgruppen zu treffen,             tung des SARS-CoV-2-Virus
    für die der Betrieb wiederaufgenommen wird, und Gruppengrößen festzu-
    legen, und                                                                           1. im öffentlichen Personenverkehr, an Bahn- und Bussteigen sowie in Flug-
                                                                                              hafengebäuden und
3. für die in § 4 Absatz 1 Nummer 2 genannten Einrichtungen, soweit sie zu
    schulischen Abschlüssen oder schulischen Lehramtsbefähigungen führen,                2. in den Verkaufsräumen von Ladengeschäften und allgemein in Einkaufs-
    weitere Bedingungen und Modalitäten für die Wiederaufnahme des Betriebs                   zentren
    insoweit festzulegen.                                                                eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-
(2) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch                  Bedeckung tragen, wenn dies nicht aus medizinischen Gründen oder aus
Rechtsverordnung                                                                         sonstigen zwingenden Gründen unzumutbar ist oder wenn nicht ein anderwei-
                                                                                         tiger mindestens gleichwertiger baulicher Schutz besteht.
1. die Gestattung des Unterrichtsbetriebs einschließlich der Durchführung von
   Prüfungen an den in § 1 Absatz 3 genannten Einrichtungen einzuschränken               (2) Außerhalb des öffentlichen Raums sind Veranstaltungen und sonstige
   oder auszuweiten und                                                                  Ansammlungen von jeweils mehr als fünf Personen vorbehaltlich des Selbst-
                                                                                         organisationsrechts des Landtages und der Gebietskörperschaften bis zum 5.
2. für die in § 1 Absatz 3 genannten Einrichtungen weitere Bestimmungen
                                                                                         Juni 2020 verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind Veranstaltungen
   zur Wiederaufnahme, zum Betreten und zur Durchführung des Schul- und
                                                                                         und sonstige Ansammlungen, wenn deren teilnehmende Personen
   Prüfungsbetriebs sowie zu den einzuhaltenden Maßnahmen zum Infekti-
   onsschutz zu treffen.                                                                 1. in gerader Linie verwandt sind, wie beispielsweise Eltern, Großeltern,
                                                                                              Kinder und Enkelkinder,
                                    §2
                     Hochschulen, Akademien des Landes                                   2. Geschwister und deren Nachkommen sind oder
(1) Der Studienbetrieb in den Universitäten, Pädagogischen Hochschulen,                  3. dem eigenen Haushalt angehören
Kunst- und Musikhochschulen, Hochschulen für angewandte Wissenschaften,                  sowie deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Part-
der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, den Akademien des Landes                        nerinnen oder Partner; hinzukommen dürfen Personen aus einem weiteren
sowie in den privaten Hochschulen bleibt bis zum 24. Mai 2020 ausgesetzt;                Haushalt. Die Untersagung nach Satz 1 gilt namentlich für Zusammenkünfte
digitale Formate sind unbeschadet dessen zulässig. Praxisveranstaltungen, die            in Vereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie öffentlichen und
spezielle Labor- bzw. Arbeitsräume an den Hochschulen erfordern (zum Beispiel            privaten Bildungseinrichtungen außerhalb der in den §§ 1 und 1a genannten
Laborpraktika, Präparierkurse), sind nur unter besonderen Schutzmaßnahmen                Bereiche.
möglich, wenn sie zwingend notwendig sind.
                                                                                         (3) Ausgenommen von dem Verbot nach den Absätzen 1 und 2 sind Veranstal-
(2) Mensen und Cafeterien bleiben geschlossen. Ab dem 18. Mai 2020 können                tungen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte, wenn sie
die Studierendenwerke unter entsprechender Anwendung von § 1 Absatz 4 in
                                                                                         1. der Aufrechterhaltung des Arbeits- und Dienstbetriebs einschließlich der
Verbindung mit § 4 Absatz 3 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 Mensen und Cafeterien
                                                                                            innerbetrieblichen und -dienstlichen Ausbildung,
zur Nutzung ausschließlich durch immatrikulierte Studierende, Doktoranden und
Beschäftigte der Hochschulen öffnen. Das Hygienekonzept ist den Nutzerinnen              2. der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
und Nutzern zugänglich zu machen.                                                        3. der Daseinsfür- oder -vorsorge,
Mössinger Amtsblatt                                                                 9                                                      Freitag, 15. Mai 2020

4. der medizinischen Versorgung, wie beispielsweise der Gewinnung von                    8. Gaststätten und ähnliche Einrichtungen wie Cafés, Eisdielen, Bars, Shisha-
     Blutspenden, wenn geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen im                     Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen,
     Sinne von § 4 Absatz 3 getroffen werden,                                            9. Messen, nicht-kulturelle Ausstellungen, Freizeitparks und Anbieter von
5. dem Betrieb von Einrichtungen, soweit er nicht nach dieser Verordnung                     Freizeitaktivitäten (auch außerhalb geschlossener Räume), Spezialmärkte
     untersagt ist, wobei für die Besucher und Kunden der Einrichtungen im                   und ähnliche Einrichtungen,
     öffentlichen Raum Absatz 1 Sätze 1 und 2 entsprechend gelten, oder                 10. öffentliche Bolzplätze,
6. der Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 des Grundge-                 11. Beherbergungsbetriebe, Campingplätze und Wohnmobilstellplätze; eine
     setzes                                                                                  Beherbergung darf ausnahmsweise zu geschäftlichen, dienstlichen oder,
zu dienen bestimmt sind. Satz 1 Nummer 1 gilt insbesondere für Veranstaltungen,              in besonderen Härtefällen, zu privaten Zwecken erfolgen, und
Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte der Gerichte, der Staatsanwalt-                12. Betrieb von Reisebussen im touristischen Verkehr.
schaften sowie der Notarinnen und Notare des Landes. Bei Versammlungen
nach Satz 1 Nummer 6 haben die Teilnehmer untereinander und zu anderen                  (2) Von der Untersagung nach Absatz 1 sind ausgenommen:
Personen, wo immer möglich, im öffentlichen Raum einen Mindestabstand von                1.  der Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten, Cafés und Eisdielen,
1,5 Metern einzuhalten. Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes
                                                                                         2.  ab 18. Mai 2020 Speisewirtschaften,
können verboten werden, sofern der Schutz vor Infektionen anderweitig, insbe-
sondere durch Auflagen, nicht sichergestellt werden kann.                                3.  Abhol- und Lieferdienste,
(4) Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen von Kirchen sowie Reli-                    4.  Kantinen für Betriebsangehörige oder Angehörige öffentlicher Einrich-
gions- und Glaubensgemeinschaften zur Religionsausübung sind zulässig. Das                   tungen, wobei § 1 Absatz 4 entsprechende Anwendung findet,
Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsver-                5. Einrichtungen des Polizeivollzugsdienstes, die zu Übungs- und Ausbil-
ordnung Vorgaben zum Infektionsschutz und sonstige ausführende Regelungen                    dungszwecken sowie zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs erforderlich
für Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen nach Satz 1, ferner für alle                   sind,
Bestattungen, Totengebete sowie rituelle Leichenwaschungen zu erlassen.                   6. Bibliotheken, auch an Hochschulen, und Archive,
(5) Die zuständigen Prüfungsbehörden können zur Durchführung von Staatsprü-               7. Museen, Freilichtmuseen, Ausstellungshäuser und Gedenkstätten,
fungen, einschließlich der Kenntnisprüfungen, Ausnahmen von den Verboten
                                                                                          8. Autokinos,
nach den Absätzen 1 und 2 sowie von § 2 und § 4 Absatz 1 Nummer 2 zulassen.
                                                                                          9. zoologische und botanische Gärten,
(6) Das für den Gegenstand der Ausbildung jeweils fachlich zuständige Mini-
sterium kann unbeschadet der Regelungen in den §§ 1 und 2 zur Behebung                  10. Bildungseinrichtungen, soweit diese Leistungen im Bereich der schulischen,
einer Personalknappheit unter Auflagen zum Schutz vor Infektionen für die                    beruflichen oder dienstlichen Bildung, der nach dem Zweiten Buch Sozi-
Durchführung von Veranstaltungen zur Ausbildung oder Qualifikation für Berufe                algesetzbuch (SGB II) oder dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)
einschließlich von Prüfungen Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen                    geförderten Bildung oder zur Integration oder zur deutschen Sprachbildung
1 und 2 sowie § 4 Absatz 1 Nummer 2 zulassen.                                                von Migrantinnen und Migranten erbringen und die Voraussetzungen nach
                                                                                             Absatz 6 erfüllt sind,
(7) Die zuständigen Behörden können aus wichtigem Grund unter Auflagen
                                                                                        11. Musikschulen und Jugendkunstschulen, wenn und soweit der Betrieb durch
zum Schutz vor Infektionen Ausnahmen vom Verbot nach den Absätzen 1 und
                                                                                             Rechtsverordnung nach Absatz 7 gestattet ist,
2 zulassen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
                                                                                        12. öffentliche Spielplätze,
1. Ansammlungen und sonstige Veranstaltungen der Aufrechterhaltung der
   kritischen Infrastruktur im Sinne von § 1b Absatz 8 dienen oder                      13. Fahr- und Flugschulen, wobei abweichend von Absatz 3 die Grundsätze des
                                                                                             Infektionsschutzes nach § 1 Absatz 2 Satz 1 und § 1 Absatz 4 entsprechend
2. es sich um gesetzlich vorgeschriebene Veranstaltungen handelt und eine                    gelten,
   Verlegung des Termins nicht möglich ist.
                                                                                        14. Häfen und Flugplätze,
                                     § 3a
   Verordnungsermächtigung für Maßnahmen für Ein- und Rückreisende                      15. Freiluftsportanlagen, wenn und soweit der Betrieb durch Rechtsverordnung
                                                                                             nach Absatz 8 zugelassen ist,
Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 1 IfSG ermächtigt, durch Rechts-
                                                                                        16. ab 18. Mai 2020 Freizeiteinrichtungen im Freiluftbereich, ausgenommen
verordnung unbeschadet der §§ 5 und 6 Regelungen für Ein- und Rückreisende
                                                                                             Freizeitparks, und
zur Bekämpfung des Virus SARS-CoV-2 zu erlassen, insbesondere
                                                                                        17. ab 18. Mai 2020 Campingplätze im Fall von Übernachtungen in Wohn-
1. die Absonderung von Personen, die aus einem Staat außerhalb der                           wagen, Wohnmobilen oder festen Mietunterkünften, Wohnmobilstell-
     Bundesrepublik Deutschland einreisen, in geeigneter Weise gemäß § 30                    plätze sowie die Beherbergung in Ferienwohnungen und vergleichbaren
     Absatz 1 Satz 2 IfSG,                                                                   Wohnungen, jeweils soweit eine Selbstversorgung ohne die Benutzung
2. die Pflicht von Personen nach Nummer 1 gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG,                   von Gemeinschaftseinrichtungen erfolgt.
     sich bei den für sie zuständigen Behörden zu melden und auf das Vorliegen          (3) Betriebe und Einrichtungen mit Publikumsverkehr haben darauf hinzu-
     der Voraussetzungen für die Absonderung hinzuweisen,                               wirken, dass im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten und des Notwendigen
3. die Beobachtung von Personen nach Nummer 1 gemäß § 29 IfSG und                       der Zutritt gesteuert wird und Warteschlangen vermieden werden. Insbe-
4. berufliche Tätigkeitsverbote für Personen nach Nummer 1 gemäß § 31 IfSG              sondere ist darauf hinzuwirken, dass ein Abstand von möglichst 2 Metern,
     einschließlich solcher, die sich gegen Personen richten, die ihren Wohnsitz        mindestens aber 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten wird, sofern
     außerhalb von Baden-Württemberg haben,                                             keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind; dies gilt nicht, soweit
                                                                                        eine engere körperliche Nähe nicht zu vermeiden ist, insbesondere bei Tätig-
sowie Ausnahmen hiervon und Auflagen einschließlich weiterer Anordnungen                keiten im Zusammenhang mit der Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln und
hierzu gemäß § 28 Absatz 1 IfSG vorzuschreiben.                                         Pflegehilfsmitteln, der Erbringung ärztlicher, zahnärztlicher, psychotherapeu-
                                   §4                                                   tischer, pflegerischer und sonstiger Tätigkeiten der Gesundheitsversorgung
                Einschränkung des Betriebs von Einrichtungen                            und Pflege im Sinne des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) und des
                                                                                        Elften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI) sowie der Erbringung von Assistenz-
(1) Der Betrieb folgender Einrichtungen wird bis zum 24. Mai 2020 für den               leistungen im Sinne des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch einschließlich der
Publikumsverkehr untersagt:                                                             Ermöglichung von Blutspenden.
 1. Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Theater, Schauspielhäuser,          (4) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch
    Freilichttheater,                                                                   Rechtsverordnung den Betrieb von Einrichtungen, soweit nicht in den nach-
 2. Bildungseinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Akademien, Fortbil-               folgenden Absätzen oder in anderen Vorschriften dieser Verordnung nähere
    dungseinrichtungen, Volkshochschulen, Musikschulen und Jugendkunst-                 Bestimmungen getroffen sind, im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministe-
    schulen, soweit diese nicht in den §§ 1, 1a oder 2 geregelt sind,                   rium zu gestatten und hierzu Bedingungen und Anforderungen, insbesondere
 3. Kinos,                                                                              über Absatz 3 hinausgehende oder davon abweichende Hygienevorgaben,
                                                                                        festzulegen.
 4. Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder, Saunen,
 5. alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere          (5) Das Sozialministerium und das Wirtschaftsministerium werden gemäß § 32
    Fitnessstudios, sowie Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen,                       Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung über Absatz 3
                                                                                        hinausgehende oder davon abweichende Hygienevorgaben für Einzelhandels-
 6. Jugendhäuser,                                                                       betriebe, Handwerker, Vergnügungsstätten, Betriebe in den Bereichen Tattoo
 7. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen; untersagt ist auch       und Piercing, Massage, Kosmetik, Nagelpflege und Fußpflege, Sonnenstudios,
    jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz            Beherbergungsbetriebe, Camping- und Wohnmobilstellplätze sowie für das
    3 des Prostituiertenschutzgesetzes,                                                 Gaststättengewerbe festzulegen.
Sie können auch lesen