Amtsblatt Senftenberg - für die Stadt Senftenberg

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Amtsblatt Senftenberg - für die Stadt Senftenberg
Senftenberg
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Amtsblatt
für   die    Stadt           Senftenberg
              Jahrgang 20 / Nr. 2 – Senftenberg, 15. Juli 2017

        Herausgeber: Stadt Senftenberg, Der Bürgermeister,
                               Markt 1, 01968 Senftenberg

                                        www.senftenberg.de
Amtsblatt Senftenberg - für die Stadt Senftenberg
Jahrgang 20 / Nummer 2                                                                –2–                                          Amtsblatt für die Stadt Senftenberg

InhaltSeite
I AMTLICHER TEIL

Amtliche Bekanntmachungen des Bürgermeisters
Beschluss des Hauptausschusses der Stadt Senftenberg vom 22. Mai 2017
003/17	Vergabeentscheidung über die Beauftragung von maschinellen und manuellen Straßenreinigungsleistungen............. 4
Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung Senftenberg vom 31. Mai 2017
011/17	Abwägungsbeschluss nach öffentlicher Auslegung zum Entwurf der 5. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP)
         der Stadt Senftenberg......................................................................................................................................................4
012/17   Feststellungsbeschluss der 5. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) der Stadt Senftenberg ............................4
013/17	Abwägungsbeschluss zum ergänzenden Verfahren der 1. Änderung des
         Bebauungsplanes Nr. 25 „Industriepark Marga”...............................................................................................................4
014/17   Satzungsbeschluss der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 25 „Industriepark Marga”.............................................4
015/17   Entwurfs- und Auslegungsbeschluss der 7. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) der Stadt Senftenberg..........5
016/17	Entwurfs- und Auslegungsbeschluss der 2. Änderung des Bebauungsplanes
         Nr. 25. „Industriepark Marga” der Stadt Senftenberg.......................................................................................................5
017/17   Änderung der namentlichen Besetzung des Hauptausschusses.....................................................................................5
018/17	Änderung der namentlichen Besetzung des Ausschusses für Finanzen, des Ausschusses für
         Bau, Wirtschaft, Energie und Umwelt und des Hauptausschusses.................................................................................5
Beschluss des Hauptausschusses der Stadt Senftenberg vom 12. Juni 2017
004/17	Vergabeentscheidung über die Beauftragung der Unterhaltung von öffentlichen Grünanlagen......................................5
Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung Senftenberg vom 21. Juni 2017
019/17   Änderung Leitsatz des Kinder- und Jugendparlamentes.................................................................................................6
020/17   Benennung der Mitglieder des Kinder- und Jugendparlamentes.....................................................................................8
021/17   Anpassung der Entgeltordnung zur Besichtigung der Dauerausstellung Gartenstadt Marga im Ortsteil Brieske............8
022/17	Satzung über Erlaubnisse für Sondernutzungen an öffentlichem Verkehrsraum der Stadt Senftenberg
         (Sondernutzungssatzung - SnS)......................................................................................................................................8
023/17   Gründung eines Schulzentrums am Standort der Dr.-Otto-Rindt-Oberschule in der Calauer Straße, Senftenberg......12
024/17   Beitrittserklärung zur Waldgemeinschaft........................................................................................................................12
025/17	Benennung eines Vertreters sowie von Stellvertretern für die Gesellschafterversammlung der
         Medizinischen Einrichtungs-GmbH Senftenberg............................................................................................................12
026/17   Entsendung eines Vertreters in den Aufsichtsrat der Stadtwerke Senftenberg GmbH..................................................12
027/17	Berufung einer sachkundigen Einwohnerin als beratendes Mitglied im Ausschuss für
         Soziales, Bildung, Kultur und Sport................................................................................................................................12
028/17   Aufhebung Mietvertrag „Gebäude alte Schule Brieske”.................................................................................................13
029/17   Kauf von landwirtschaftlichen Flächen, Grünland und sonstigen Flächen.....................................................................13
030/17   Unbefristete Niederschlagung von Gewerbesteuern und Stundungszinsen..................................................................13
031/17   Unbefristete Niederschlagung von Gewerbesteuern......................................................................................................13
032/17   Abgabe eines Gebotes zum Kauf von Ackerland und sonstigen Flächen......................................................................13
Amtliche Bekanntmachungen Dritter
Ankündigung von beabsichtigten Maßnahmen der Gewässerunterhaltung durch den
Gewässerverbandes Kleine Elster-Pulsnitz....................................................................................................................................14

II NICHTAMTLICHER TEIL

Informationen des Bürgermeisters
Grußwort des Bürgermeisters.........................................................................................................................................................15
 Bürgerbeteiligung und -information
          Gelder des Stadtteilfonds 2017 sind verplant.................................................................................................................15
          Großer Andrang beim 16. Stadtteilspaziergang in der Calauer Straße..........................................................................16
 Wirtschaft
          Erstmals drei Senftenberger Unternehmen beim „Großen Preis des Mittelstandes 2017“ in der Endrunde..................16
          10.000 kostenfreie, bereits frankierte Postkarten auf den Gästebetten in der Stadt Senftenberg.................................17
          Freies WLAN in Senftenberg für alle interessierten Nutzer............................................................................................17
          Ausbildungsmesse 2017 – Bleib Lausitzer!....................................................................................................................18
Amtsblatt Senftenberg - für die Stadt Senftenberg
Amtsblatt für die Stadt Senftenberg                                                          –3–                                                            Jahrgang 20 / Nummer 2

 Stadtentwicklung und Baugeschehen
           Überwältigendes Interesse am Tag der Städtebauförderung.........................................................................................18
           Landrat und Bürgermeister gaben Calauer Straße offiziell für den Verkehr frei.............................................................18
           Stadt beginnt Planungsprozess für August-Bebel-Straße..............................................................................................19
 Sicherheit und Ordnung
           Aus Grau wird bunt.........................................................................................................................................................20
           Nutrias am Elsterdamm..................................................................................................................................................20
 Bildung, Soziales, Jugend, Kultur und Sport
           Stadtbibliothek holt „Darts-Guru“ nach Senftenberg......................................................................................................20
           Senftenberg feiert beim 26. Peter und Paul Markt.........................................................................................................21
           Bürgermeister im Gespräch mit Seniorinnen und Senioren...........................................................................................21
           Senftenberg ganz im Zeichen der Kinderfreundlichkeit..................................................................................................21
           Sportlicher Tag für die ABC-Kinder der Kita „Bienenschwarm” .....................................................................................22
           Fußballfieber im Kinderhort Hosena...............................................................................................................................22
           Dritte Senftenberger Schule bekommt Contigo-Zertifikat...............................................................................................22
           Erfolgreicher Dreck-weg-Tag im Stadtgebiet Senftenberg.............................................................................................23
           Wir Kinder und Jugendliche haben Rechte! – Teil 5.......................................................................................................23
           Neues Vereinsdomizil in Brieske-Dorf............................................................................................................................24
 Damals war’s! .............................................................................................................................................................................24
Informationen der Ortsvorsteherin und der Ortsvorsteher der Ortsteile der Stadt Senftenberg
Brieske .......................................................................................................................................................................................25
Großkoschen...................................................................................................................................................................................26
Hosena .......................................................................................................................................................................................26
Niemtsch .......................................................................................................................................................................................27
Peickwitz .......................................................................................................................................................................................28
Sedlitz    .......................................................................................................................................................................................28
Informationen von Institutionen und Vereinen
Sprechstunde des Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung.............................................................................................29
Neues aus der BTU Cottbus–Senftenberg......................................................................................................................................29
Erlebnisse und Ergebnisse aus der Dr.-Otto-Rindt-Oberschule......................................................................................................31
Bürgermeister der Stadt Senftenberg zu Arbeitsbesuch bei der KWG............................................................................................32
Neue Balkone in der Bertolt-Brecht-Straße 34 bis 40 und in der Adam-Scharrer-Straße 6 bis 12.................................................33
Kostenlose Beratungen der InvestitionsBank des Landes Brandenburg (ILB)...............................................................................34
Terminhinweise der Evangelischen Kirchgemeinde Senftenberg...................................................................................................34
Terminhinweise der Katholischen Pfarrgemeinde Sankt Peter und Paul Senftenberg....................................................................35
Blutspendetermine des DRK von Juli bis Oktober 2017 in Senftenberg.........................................................................................35
Beratungstermine des Frauen- und Kinderschutzhauses Lauchhammer.......................................................................................35
Nachwuchs-Literatur-Zentrum „Ich schreibe!“ - Wir wollen in MARGA erinnern und neu schaffen.................................................35
Senftenberger Kranichverein lädt zum Kino unterm Sternenhimmel ein.........................................................................................36
Senftenberg im Spiegel der Medien............................................................................................................................................37
Die letzte Meldung.........................................................................................................................................................................40

  IMPRESSUM
  Das „Amtsblatt für die Stadt Senftenberg“ erscheint nach Bedarf mit einer Auflagenhöhe von 15.000 Exemplaren und wird an alle Haushalte
  kostenlos verteilt. Einzelexemplare können gegen Kostenerstattung für den Versand bei Druck und Mehr C. Greschow bezogen sowie im
  Internet unter www.senftenberg.de  Rathaus  Bürgerservice  Amtsblatt eingesehen werden.
  Das nächste „Amtsblatt für die Stadt Senftenberg“ erscheint voraussichtlich am 14. Oktober 2017.
  Redaktionsschluss ist der 17. September 2017.
  Herausgeber: Stadt Senftenberg, Der Bürgermeister, Markt 1, 01968 Senftenberg
  Verantwortlich für den amtlichen und den redaktionellen Teil:
  Der Bürgermeister der Stadt Senftenberg Andreas Fredrich, Markt 1, 01968 Senftenberg
  Satz und Anzeigenteil: Druck und Mehr C. Greschow, Spremberger Straße 66, 03119 Welzow, Tel.: 035751 28158, E-Mail: info@druck-und-
  mehr-greschow.de, Web.: www.druck-und-mehr-greschow.de
  Druck: Druckhaus Scholz GmbH, Pforzheimer Platz 8, 02977 Hoyerswerda
  Verteilung des Amtsblattes – Reklamation über Verteilung: CGA Verlag GmbH, Der Märkische Bote, Herr Kunath, Wernerstraße 21, 03046
  Cottbus, Telefon: Markus Kunath, 0355 38131-69; 0176 12004000
  Für Anzeigenveröffentlichungen gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen und die z.z. gültige Anzeigenpreisliste des Verlages. Für un-
  verlangt an die Verwaltung oder den Verlag eingesandte Manuskripte und Fotos wird keine Haftung übernommen. Es besteht kein Anspruch
  auf Veröffentlichung. Für Anzeigeninhalte übernimmt Druck und Mehr ebenfalls keine Haftung.
Amtsblatt Senftenberg - für die Stadt Senftenberg
Jahrgang 20 / Nummer 2                                       –4–                            Amtsblatt für die Stadt Senftenberg

                                                  I AMTLICHER TEIL

                                                                    Fassung vom 12.04.2017. Zugleich beschließt sie die Be-
   Amtliche Bekanntmachungen des Bürgermeisters                     gründung zur 5. Änderung des FNP vom 12.04.2017.

                                                                    Die Planfassung der 5. Änderung des Flächennutzungspla-
 Beschluss des Hauptausschusses der Stadt Senften-                nes Senftenberg ist nach § 6 Abs. 1 BauGB der zuständigen
  berg vom 22. Mai 2017                                             Verwaltungsbehörde als Planfassung zur Genehmigung vor-
                                                                    zulegen. Die Erteilung der Genehmigung ist entsprechend §
Beschluss 003/17                                                    6 Abs. 5 BauGB bekannt zu machen. Dabei ist anzugeben,
Vergabeentscheidung über die Beauftragung von ma-                   wo der Plan mit Begründung und Umweltbericht sowie die
schinellen und manuellen Straßenreinigungsleistungen                zusammenfassende Erklärung während der Dienststunden
                                                                    eingesehen und über den Inhalt Auskunft erteilt werden kann.
Der Hauptausschuss der Stadt Senftenberg beschließt, den
Zuschlag für maschinelle und manuelle Straßenreinigungs-            Abstimmungsergebnis: mehrheitlich beschlossen
leistungen für den Zeitraum vom 01.08.2017 bis 31.12.2020
an die Firma Veolia Umweltservice Ost GmbH & Co. KG, Ro-
senstraße 99, 01159 Dresden zu erteilen.                            Beschluss 013/17
                                                                    Abwägungsbeschluss zum ergänzenden Verfahren der
Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen                         1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 25 „Industriepark
                                                                    Marga”

 Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung Senf-                 Die Stadtverordnetenversammlung Senftenberg beschließt
  tenberg vom 31. Mai 2017                                          gemäß § 1 (7) BauGB die Abwägung der Stellungnahmen
                                                                    zum Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 25
Beschluss 011/17                                                    „Industriepark Marga” in Senftenberg, die während der öf-
Abwägungsbeschluss nach öffentlicher Auslegung zum                  fentlichen Auslegung vom 09.01.2017 – 10.02.2017 vorge-
Entwurf der 5. Änderung des Flächennutzungsplanes                   bracht wurden.
(FNP) der Stadt Senftenberg
                                                                    Die Abwägungstabelle (Seite 1 – 44) ist Bestandteil des Be-
Die Stadtverordnetenversammlung Senftenberg beschließt              schlusses. Die Aufnahme der Abwägungsergebnisse in die
die Abwägung der Stellungnahmen zum Verfahren gemäß                 Planfassung für den Satzungsbeschluss wird bestimmt. Das
§ 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) der Öffentlichkeit, Behör-         Ergebnis der Abwägung ist mitzuteilen.
den und sonstigen Trägern öffentlicher Belange zur 5. Ände-
rung des Flächennutzungsplanes Senftenberg.                         Abstimmungsergebnis: mehrheitlich beschlossen
Die während der öffentlichen Auslegung vom 09.01.2017 –
10.02.2017 vorgebrachten Anregungen, Hinweise und Stel-
lungnahmen der Bürgerinnen und Bürger, der Behörden und             Beschluss 014/17
sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden geprüft und            Satzungsbeschluss der 1. Änderung des Bebauungspla-
gemäß § 1 Abs. 7 BauGB abgewogen.                                   nes Nr. 25 „Industriepark Marga”

Die Abwägungstabelle (Seite 1 – 39) ist Bestandteil des             Die Stadtverordnetenversammlung Senftenberg beschließt
Beschlusses. Der Aufnahme der Abwägungsergebnisse in                auf Grundlage des § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) die
die Planfassung für den Feststellungsbeschluss wird zuge-           1. Änderung des Bebauungsplan Nr. 25 „Industriepark Mar-
stimmt. Das Ergebnis der Abwägung ist mitzuteilen.                  ga”, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text
                                                                    (Teil B), in der Fassung vom 12.04.2017 als Satzung.
Abstimmungsergebnis: mehrheitlich beschlossen
                                                                    Die Begründung zum Bebauungsplan in der Fassung vom
                                                                    12.04.2017 wird gebilligt.
Beschluss 012/17                                                    Die Verwaltung wird beauftragt, die Satzung gemäß § 10
Feststellungsbeschluss der 5. Änderung des Flächen-                 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. Dabei ist an-
nutzungsplanes (FNP) der Stadt Senftenberg                          zugeben, wo die Satzung während der Dienstzeiten einge-
                                                                    sehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.
Die Stadtverordnetenversammlung Senftenberg beschließt
die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) in der              Abstimmungsergebnis: mehrheitlich beschlossen
Amtsblatt Senftenberg - für die Stadt Senftenberg
Amtsblatt für die Stadt Senftenberg                          –5–                                      Jahrgang 20 / Nummer 2

Beschluss 015/17                                                    Beschluss 018/17
Entwurfs- und Auslegungsbeschluss der 7. Änderung                   Änderung der namentlichen Besetzung des Ausschus-
des Flächennutzungsplans (FNP) der Stadt Senftenberg                ses für Finanzen, des Ausschusses für Bau, Wirtschaft,
                                                                    Energie und Umwelt und des Hauptausschusses
Die Stadtverordnetenversammlung Senftenberg billigt den
Entwurf der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes ein-              Die Stadtverordnetenversammlung Senftenberg beschließt
schließlich Begründung und dem dazugehörigen Umwelt-                auf Vorschlag der Fraktion DIE LINKE.
bericht in der Fassung vom 21.04.2017 und beschließt die                               Herrn Torsten Jurasik
öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB.                       als stimmberechtigtes Mitglied im Ausschuss für Bau, Wirt-
                                                                    schaft, Energie und Umwelt.
Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen
                                                                    Gleichzeitig beschließt die Stadtverordnetenversammlung
                                                                    Senftenberg auf Vorschlag der Fraktion DIE LINKE.
Beschluss 016/17                                                                        Frau Karin Hädicke
Entwurfs- und Auslegungsbeschluss der 2. Änderung                   für den Ausschuss für Finanzen als stimmberechtigtes Mit-
des Bebauungsplanes Nr. 25. „Industriepark Marga” der               glied.
Stadt Senftenberg
                                                                    Die Stadtverordnetenversammlung Senftenberg bestellt
Die Stadtverordnetenversammlung Senftenberg billigt den             nach § 49 Abs. 2 S. 2 Kommunalverfassung des Landes
Entwurf zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 25 „In-             Brandenburg (BbgKVerf)
dustriepark MARGA” im Ortsteil Brieske der Stadt Senften-                              Herrn Heinz Maintok
berg in der Fassung vom 27.04.2017 und seine Begründung.            für die Dauer der Wahlperiode als stellvertretendes Mitglied
                                                                    in den Hauptausschuss.
Die öffentliche Auslegung des Planentwurfes mit der Begrün-
dung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ist durchzuführen.                      Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen

Die Behörden, sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie
die Nachbargemeinden sind darüber zu informieren und par-            Beschluss des Hauptausschusses der Stadt Senften-
allel gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen.                           berg vom 12. Juni 2017

Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen                         Beschluss 004/17
                                                                    Vergabeentscheidung über die Beauftragung der Unter-
                                                                    haltung von öffentlichen Grünanalagen
Beschluss 017/17
Änderung der namentlichen Besetzung des Hauptaus-                   Der Hauptausschuss der Stadt Senftenberg beschließt die
schusses                                                            Aufträge zur Unterhaltung öffentlicher Grünanlagen ab Juli
                                                                    2017 wie folgt zu vergeben:
Die Stadtverordnetenversammlung Senftenberg beschließt
                   Frau Kerstin Weidner                             Los Firma
aus dem Hauptausschuss als stimmberechtigtes Mitglied ab-           1	 Blumen Mädler GmbH & Co. KG, Bahnhofstraße 45,
zubestellen.                                                            01968 Senftenberg
                                                                    2	Integrationswerkstätten gGmbH Niederlausitz, Schwar-
Gleichzeitig bestellt die Stadtverordnetenversammlung Senf-             zer Weg 1, 01968 Senftenberg
tenberg                                                             3	 Blumen Mädler GmbH & Co. KG, Bahnhofstraße 45,
                      Herrn Fred Frahnow                                01968 Senftenberg
als stimmberechtigtes Mitglied in den Hauptausschuss.               4	Packroff GmbH, An den Kanitzen 14-18, 04910 Elster-
                                                                        werda
Abstimmungsergebnis: mehrheitlich beschlossen                       5	 Lieblang Dienstleistungen GmbH, Niederlassung
                                                                        Spremberg, Schortauer Nebenweg, 06242 Braunsbedra
                                                                    6	 Blumen Mädler GmbH & Co. KG, Bahnhofstraße 45,
                                                                        01968 Senftenberg
                                                                    7	 Lieblang Dienstleistungen GmbH, Niederlassung
                                                                        Spremberg, Schortauer Nebenweg, 06242 Braunsbedra
                                                                    8	 Blumen Mädler GmbH & Co. KG, Bahnhofstraße 45,
                                                                        01968 Senftenberg
Amtsblatt Senftenberg - für die Stadt Senftenberg
Jahrgang 20 / Nummer 2                                          –6–                            Amtsblatt für die Stadt Senftenberg

9	 Blumen Mädler GmbH & Co. KG, Bahnhofstraße 45,                        Planungs- und Entscheidungsprozessen, welche jugendre-
    01968 Senftenberg                                                     levante Themen berühren
10	Lieblang Dienstleistungen GmbH, Niederlassung                      • die Schaffung von Öffentlichkeit für jugendrelevante The-
    Spremberg, Schortauer Nebenweg, 06242 Braunsbedra                     men
11	Integrationswerkstätten gGmbH Niederlausitz, Schwar-
    zer Weg 1, 01968 Senftenberg                                       1.   Zweck und Zielsetzung
12	Lieblang Dienstleistungen GmbH, Niederlassung
    Spremberg, Schortauer Nebenweg, 06242 Braunsbedra                  Das Kinder- und Jugendparlament Senftenberg vertritt die
13	Lieblang Dienstleistungen GmbH, Niederlassung                      Interessen und Vorschläge der Kinder und Jugendlichen ge-
    Spremberg, Schortauer Nebenweg, 06242 Braunsbedra                  genüber der Stadt und ihren Gremien.
14	Blumen Mädler GmbH & Co. KG, Bahnhofstraße 45,
    01968 Senftenberg                                                  Dabei soll es nicht nur um die Interessen der Mitglieder des
15	Lieblang Dienstleistungen GmbH, Niederlassung                      Kinder- und Jugendparlamentes gehen, sondern ausdrück-
    Spremberg, Schortauer Nebenweg, 06242 Braunsbedra                  lich um die Wünsche, Anregungen und Kritiken aller Kinder
16	Blumen Mädler GmbH & Co. KG, Bahnhofstraße 45,                     und Jugendlichen der Stadt Senftenberg und ihrer Ortsteile.
    01968 Senftenberg
17	LUCIA Dienstleistungsservice GmbH, Am Tschugagra-                  Hauptgegenstand der Arbeit des Kinder- und Jugendparla-
    ben 2, 03051 Cottbus                                               mentes sind kinder- und jugendrelevante Themen auf Kom-
                                                                       munalebene. Durch eine demokratische Beteiligung können
Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen                            sich die Kinder und Jugendlichen bei den politischen Ent-
                                                                       scheidungsträgern und in der Gesellschaft Gehör verschaffen
                                                                       und eine Gesamtsicht auf die Hintergründe zu entsprechen-
  Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung
	                                                                    den Themen und Entscheidungen gewinnen. Im Rahmen
  Senftenberg vom 21. Juni 2017                                        dieser Beteiligungsprozesse erhalten sie Informationen über
                                                                       Vorhaben und Planungen, welche die Interessen und den Le-
Beschluss 019/17                                                       bensraum der Kinder und Jugendlichen in ihrer Heimatstadt
Änderung Leitsatz des Kinder- und Jugendparlamentes                    berühren. Gleichzeitig können sie vor diesem Hintergrund ei-
                                                                       gene Projekte planen und im Rahmen ihrer selbst bestimm-
Die Stadtverordnetenversammlung Senftenberg beschließt                 ten Struktur Mitglieder und Unterstützer werben.
die Änderung des Leitsatzes des Kinder- und Jugendparla-
mentes.                                                                Vertreter verfassungswidriger oder verfassungsfeindlicher
                                                                       Sichtweisen, Gruppierungen oder Parteien sind von der Mit-
Abstimmungsergebnis: mehrheitlich beschlossen                          arbeit im Kinder- und Jugendparlament ausgeschlossen.

       Kinder- und Jugendparlament Senftenberg                         Die Arbeit der Mitglieder innerhalb einer nicht verfassungs-
                         LEITSATZ                                      widrigen oder verfassungsfeindlichen Gruppierung oder
           Beschluss 019/17 vom 21.06.2017                             Partei wird geduldet, solange es keine Auswirkungen auf
           (Abl. Nr. 2, Jg. 20 vom 15.07.2017)                         die Aktivitäten des Kinder- und Jugendparlamentes hat. Im
                                                                       Rahmen der Tätigkeiten des Kinder- und Jugendparlamentes
EINLEITUNG:                                                            sind parteipolitische Einflussnahmen auszuschließen.

Das Kinder- und Jugendparlament ist ein von Kindern und                2.   Mitglieder des Kinder- und Jugendparlamentes
Jugendlichen selbst organisiertes Gremium, in welchem die
Ideen, Kritiken sowie Anregungen und Vorschläge von Kin-               Mitglied kann in der Regel werden, wer im Alter zwischen 12
dern und Jugendlichen der Stadt Senftenberg gemeinsam                  und 25 Jahren ist und
mit Jugendlichen diskutiert und gegenüber den kommunal-                a)	ihren/seinen Wohnsitz in der Stadt Senftenberg hat oder
politischen Entscheidungsträgern artikuliert werden. Das               b) Schülerin/Schüler einer Schule in Senftenberg oder
Kinder- und Jugendparlament arbeitet unabhängig und über-              c)	Studierende/Studierender der BTU Cottbus-Senften-
parteilich.                                                                berg, Standort Senftenberg oder
                                                                       d)	Mitglied in Verbänden/Vereinen – mit Sitz in Senften-
Aufgaben des Kinder- und Jugendparlamentes:                                berg – oder
• die Vertretung der Interessen aller Kinder und Jugendlichen         e)	Auszubildende/Auszubildender in einem ortsansässigen
   der Stadt Senftenberg gegenüber der Stadt, insbesondere                 Ausbildungsbetrieb oder
   vor den Ausschüssen der Stadtverordnetenversammlung                 f)	Berufstätige/Berufstätiger in einem ortsansässigen Un-
• die Sicherstellung der Beteiligung Jugendlicher an allen                ternehmen ist.
Amtsblatt Senftenberg - für die Stadt Senftenberg
Amtsblatt für die Stadt Senftenberg                           –7–                                        Jahrgang 20 / Nummer 2

Der Antrag auf Mitgliedschaft kann in jeder Sitzung gestellt         Der Vorstand tagt nach eigenem Ermessen auch zwischen
werden. Im Rahmen der Antragsstellung ist nachzuweisen,              den Sitzungen des Kinder- und Jugendparlamentes.
dass eine der Bedingungen a) bis f) erfüllt ist.
                                                                     5.   Beschlüsse, Anträge, Stimmberechtigung
Die Mitgliedschaft im Kinder- und Jugendparlament beginnt
mit der Benennung durch die Stadtverordnetenversammlung.             Beschlüsse:
Sie wird durch die Aushändigung einer Urkunde in der Regel           Beschlüsse sind in einer leicht verständlichen Sprache zu
für die Dauer von 2 Jahren begründet. Erneute Benennungen            formulieren und müssen mit der Möglichkeit zur Abstimmung
sind möglich.                                                        für JA oder NEIN vorgelegt werden.
                                                                     Für Abstimmungen ist die Anwesenheit von mindestens der
Mitglieder, welche mehrfach unentschuldigt bei einer Sitzung         Hälfte der Mitglieder des Kinder- und Jugendparlamentes er-
des Kinder- und Jugendparlamentes fehlen, verlieren ihre             forderlich.
Mitgliedschaft. Die Entscheidung erfolgt mittels eines Mehr-         Die Annahme von Beschlüssen erfolgt bei mehrheitlicher Zu-
heitsbeschlusses des Kinder- und Jugendparlamentes.                  stimmung.
                                                                     Anträge/Stimmberechtigung:
3.   Vorstand/Wahl und Abwahl                                        Antrags- und stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Kinder-
                                                                     und Jugendparlamentes.
Vorstand:
Der Vorstand ist für die Organisation und Repräsentation             6.   Aufwandsentschädigung
des gesamten Kinder- und Jugendparlamentes sowie für die
Wahrung der unabhängigen und unparteiischen Arbeit ver-              Die Mitglieder des Kinder- und Jugendparlamentes erhal-
antwortlich.                                                         ten eine Aufwandsentschädigung von 6 € pro Sitzung. Die
                                                                     Auszahlung erfolgt quartalsweise. Die/Der Vorsitzende erhält
Der Vorstand setzt sich im Einzelnen wie folgt zusammen:             zusätzlich 30 € im Jahr. Die Stellvertreterin/der Stellvertreter
                                                                     erhält zusätzlich 15 € im Jahr.
• Vorstandsvorsitzende/Vorstandsvorsitzender
• stellvertretende   Vorstandsvorsitzende/stellvertretender         7.   Änderung des Leitsatzes
   Vorstandsvorsitzender
• Protokollantin oder Protokollant.                                  Änderungen des Leitsatzes können jederzeit durch Mehr-
                                                                     heitsbeschluss der anwesenden Mitglieder des Kinder- und
Wahl:                                                                Jugendparlamentes vorgenommen werden.
Der Vorstand wird aus den Mitgliedern des gesamten Kinder-
und Jugendparlamentes jährlich neu gewählt.                          8.   Datenschutz

Die Wahl ist gültig, wenn mindestens die Hälfte der Kinder-          Adressen und sonstige persönliche Daten werden nur zur Ar-
und Jugendparlamentsmitglieder anwesend sind und eine                beit des Kinder- und Jugendparlamentes verwendet.
einfache Stimmenmehrheit erreicht wird.
                                                                     9.   Sonstige Regelungen
Abwahl:
Anträge zur Abwahl der/des Vorstandsvorsitzenden sind von            Alle weiteren Regelungen, die das Kinder- und Jugendparla-
mindestens zwei Kinder- und Jugendparlamentsmitgliedern              ment in seiner Gesamtheit betreffen, werden nach eingehen-
schriftlich in einer Sitzung zu stellen.                             der Beratung in den Sitzungen abgestimmt.
Zur Abwahl müssen mindestens zwei Drittel der Kinder- und
Jugendparlamentsmitglieder anwesend sein und eine Mehr-              10. Inkrafttreten
heit stellen.
                                                                     Die Leitsätze treten am 01.07.2017 in Kraft. Gleichzeitig tre-
4.   Struktur und Sitzungen                                          ten die Leitsätze vom 30.09.2014 außer Kraft.

An den Sitzungen nehmen alle Mitglieder des Kinder- und              Senftenberg, 22.06.2017
Jugendparlamentes teil. Die Sitzungen werden vom Vorstand
vorbereitet, einberufen und von den Vorstandsvorsitzenden            gez.
geleitet.                                                            Andreas Fredrich
In Verantwortung der Vorstandsvorsitzenden werden zu den             Bürgermeister
Sitzungen Einladungen, Tagesordnungen und Protokolle er-
stellt.
Amtsblatt Senftenberg - für die Stadt Senftenberg
Jahrgang 20 / Nummer 2                                       –8–                             Amtsblatt für die Stadt Senftenberg

Beschluss 020/17                                                    Diese Entgeltordnung tritt zum 01.08.2017 in Kraft. Gleich-
Benennung der Mitglieder des Kinder- und Jugendpar-                 zeitig tritt die Entgeltordnung vom 04.12.2013 außer Kraft.
lamentes
                                                                    Senftenberg, 22.06.2017
Die Stadtverordnetenversammlung Senftenberg benennt auf
Vorschlag des Bürgermeisters als Mitglieder des Kinder- und         gez.
Jugendparlamentes gemäß § 10 Abs. 5 der Hauptsatzung                Andreas Fredrich
der Stadt Senftenberg:                                              Bürgermeister

Sarah Herz, Senftenberg
Paula Fuchs, Senftenberg                                            Beschluss 022/17
Maximilian Urbanek, Senftenberg                                     Satzung über Erlaubnisse für Sondernutzungen an öf-
Joel Krüger, Senftenberg                                            fentlichem Verkehrsraum der Stadt Senftenberg (Son-
Mara Pham, Senftenberg                                              dernutzungssatzung - SnS)
Leoni Papritz, Senftenberg/OT Brieske
Leon Stasch, Senftenberg/OT Hosena                                  Die Stadtverordnetenversammlung Senftenberg beschließt
Jason Liedtke, Senftenberg/Großkoschen                              die Satzung über Erlaubnisse für Sondernutzungen an öf-
Nelli Kontschak, Senftenberg                                        fentlichem Verkehrsraum der Stadt Senftenberg (Sondernut-
Coline-Patrice Ollrogge, Senftenberg                                zungssatzung – SnS) gemäß Anlage.

Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen                         Abstimmungsergebnis: mehrheitlich beschlossen

                                                                         Satzung über Erlaubnisse für Sondernutzungen
Beschluss 021/17                                                      an öffentlichem Verkehrsraum der Stadt Senftenberg
Anpassung der Entgeltordnung zur Besichtigung der                                (Sondernutzungssatzung – SnS)
Dauerausstellung Gartenstadt Marga im Ortsteil Brieske              Auf der Grundlage des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 28
                                                                    Absatz 2 Ziffer 9 der Kommunalverfassung des Landes Bran-
Die Stadtverordnetenversammlung Senftenberg beschließt,             denburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl.I/07, [Nr.
die Entgeltordnung zur Besichtigung der Dauerausstellung            19],S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes
Gartenstadt Marga im Ortsteil Brieske gemäß der Anlage ab           vom 10. Juli 2014 (GVBl.I/14, [Nr. 32]), in Verbindung mit § 18
01.08.2017 anzupassen.                                              Absatz 1 Satz 4 und § 21 des Brandenburgischen Straßen-
                                                                    gesetzes (BbgStrG) in der Fassung der Bekanntmachung
Abstimmungsergebnis: mehrheitlich beschlossen                       vom 28. Juli 2009 (GVBl.I/09, [Nr. 15], S. 358), zuletzt geän-
                                                                    dert durch Gesetz vom 4. Juli 2014 (GVBl.I/14, [Nr. 27]) und
                     Entgeltordnung                                 § 8 Absatz 1 Satz 4 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG)
         zur Besichtigung der Dauerausstellung                      in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007
          Gartenstadt Marga im Ortsteil Brieske                     (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Verordnung vom
                                                                    31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) hat die Stadtverordne-
Beschluss 021/17 vom 21.06.2017 (Abl. Nr. 2, Jg. 20 vom             tenversammlung der Stadt Senftenberg in ihrer Sitzung am
15.07.2017)                                                         21. Juni 2017 die folgende Satzung beschlossen.

Erwachsene:       2,50 €                                                                        §1
                                                                                          Geltungsbereich
Ermäßigt:		1,50 € (Jugendliche von 13 - 17 Jahre;
             Auszubildende, Studenten, schwerbehin-                 (1)	Diese Satzung gilt für Sondernutzungen an allen Ge-
             derte Personen und Empfänger von Sozi-                      meindestraßen, sonstigen öffentlichen Straßen (ein-
             alleistungen unter Vorlage entsprechender                   schließlich Wegen und Plätzen) sowie an Ortsdurchfahr-
             Bescheinigungen)                                            ten von Kreis-, Landes- und Bundesstraßen im Gebiet
                                                                         der Stadt Senftenberg, die dem öffentlichen Verkehr ge-
Kinder bis 12 Jahre haben kostenfreien Zutritt.                          widmet sind.
                                                                    (2)	Zu den Straßen im Sinne des Absatzes 1 gehören die im
Führungen durch die Dauerausstellung: 25,00 €                            § 2 Absatz 2 BbgStrG sowie im § 1 Absatz 4 FStrG de-
zzgl. Eintrittspreis (nur nach Anmeldung; maximal 20 Pers.)              finierten Bestandteile des Straßenkörpers, der Luftraum
                                                                         über dem Straßenkörper, das Zubehör und die Nebenan-
                                                                         lagen.
Amtsblatt Senftenberg - für die Stadt Senftenberg
Amtsblatt für die Stadt Senftenberg                           –9–                                       Jahrgang 20 / Nummer 2

                          §2                                                                     §4
                    Sondernutzungen                                               Erlaubnisfreie Sondernutzungen

(1)	Eine Sondernutzung liegt vor, wenn die Straße über den          (1)	Keiner Erlaubnis bedarf:
     Gemeingebrauch hinaus benutzt wird.                                  1.	das Aufstellen von Werbeanlagen, Warenauslagen
(2)	Sondernutzungen sind insbesondere:                                       und Verkaufseinrichtungen, die über Erdbodenglei-
     1.	das Durchführen von Werbe- bzw. Informationsver-                     che nicht mehr als 0,30 m in den Verkehrsraum hin-
          anstaltungen,                                                       einragen,
     2. das Plakatieren,                                                  2.	das Anbringen von Werbeträgern im Luftraum über
     3.	der Verkauf von Waren sowie das Anbieten von ge-                     dem Straßenkörper für zeitlich begrenzte Veranstal-
          werblichen Leistungen mit oder ohne Verkaufsstand,                  tungen an der Stätte der Leistung, insbesondere für
          Automaten und sonstigen Verkaufseinrichtungen,                      Schluss-, Räumungs- und Ausverkäufe sowie Son-
     4.	das Aufstellen von Warenständern und Warenausla-                     derveranstaltungen (jedoch nur für die Dauer der
          gen,                                                                Veranstaltung),
     5.	 das Aufstellen oder Anbringen von Werbeträgern                  3.	das Anbringen von Markisen und Vordächern im
          bzw. Hinweisschildern mit oder ohne Benutzung von                   Luftraum über Gehwegen,
          Straßenzubehör,                                                 4.	das Musizieren in der Zeit von 09:00 Uhr bis 20:00
     6.	das Aufstellen von Tischen und Sitzgelegenheiten,                    Uhr, soweit es nicht gegen Entgelt erfolgt, nicht ge-
          insbesondere für gewerbliche Zwecke,                                werblichen Zwecken dient und ohne Verwendung
     7.	das Durchführen von Veranstaltungen, das Darbie-                     elektroakustischer Schallverstärker geschieht,
          ten von Schaustellungen, Musikaufführungen und                  5.	das Verteilen von Flugblättern, wenn diese verhält-
          unterhaltenden Vorstellungen,                                       nismäßig sind bzw. keine Belästigung von Passan-
     8.	das Aufstellen von Containern und Müll- sowie Wert-                  ten darstellen,
          stofftonnen soweit ein Zeitraum von 24 Stunden                  6.	das Aufstellen von Blumenkübeln und Fahrradstän-
          überschritten wird,                                                 dern sowie die Fassadenbegrünung.
     9.	das Lagern von Erdaushub, Baumaterial und sons-             (2)	Erlaubnisfreie Sondernutzungen können eingeschränkt
          tigen Gegenständen in nicht geringfügigen Mengen                oder ganz untersagt werden, wenn die Sicherheit und
          soweit ein Zeitraum von 24 Stunden überschritten                Leichtigkeit des Verkehrs oder sonstige Gründe des
          wird sowie das Lagern von Brennmaterial soweit ein              Wohles der Allgemeinheit dies vorübergehend oder auf
          Zeitraum von 48 Stunden überschritten wird,                     Dauer erfordern.
     10.	das Aufstellen von Gerüsten, Bauzäunen, Baucon-            (3)	Für erlaubnisfreie Sondernutzungen gelten die §§ 12
          tainern und Geräten aller Art,                                  und 13 entsprechend.
     11.	das Aufgraben des Straßenkörpers, außer für Zwe-
          cke der öffentlichen Ver- und Entsorgung,                                              §5
     12.	das Aufstellen von Blumenkübeln und Fahrradstän-                                  Verpflichteter
          dern sowie die Fassadenbegrünung von Gebäuden,
     13. das Musizieren.                                             (1) V erpflichteter im Sinne dieser Satzung ist, wer eine Son-
(3)	Zur Sondernutzung dienende Gegenstände (Sondernut-                   dernutzung ausüben will oder bereits unerlaubterweise
     zungsanlagen) dürfen ohne Zustimmung des Baulastträ-                 ausübt.
     gers nicht ortsfest mit dem Erdboden verbunden werden.          (2)	Geht die Sondernutzung von einem Grundstück aus, so
     § 17 Absatz 2 BbgStrG bleibt unberührt.                              treffen die Verpflichtungen nach dieser Satzung neben
                                                                          dem die Sondernutzung Ausübenden auch den Eigentü-
                           §3                                             mer oder den Nutzungsberechtigten des Grundstückes.
                     Erlaubnispflicht                                (3)	Bei Baumaßnahmen aller Art sind gegenüber der Stadt
                                                                          Senftenberg die ausführende Baufirma und der Bauherr
(1)	Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist,                in gleicher Weise verpflichtet.
     bedarf die Sondernutzung der Erlaubnis der Stadt Senf-
     tenberg.                                                                                  §6
(2)	Der Erlaubnis bedarf auch die Verlängerung, Erweite-                               Fassadenbegrünung
     rung oder Änderung der Sondernutzung sowie deren
     Überlassung an Dritte.                                          (1)	Die Fassadenbegrünung von Gebäuden wird nur zuge-
(3) Keiner neuen Erlaubnis bedarf der Übergang der Sonder-               lassen, wenn der Gemeingebrauch, insbesondere die Si-
     nutzungsrechte durch Gesamtrechtsnachfolge sowie im                  cherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, nicht übermäßig
     Rahmen eines Geschäfts- oder Grundstücksüberganges.                  eingeschränkt wird.
Amtsblatt Senftenberg - für die Stadt Senftenberg
Jahrgang 20 / Nummer 2                                           – 10 –                             Amtsblatt für die Stadt Senftenberg

(2) D
     as Pflanzloch darf nicht mehr als 0,30 m, bei einer Geh-                                         §8
    wegbreite ab 2,00 m nicht mehr als 0,40 m in die Ver-                                       Erlaubniserteilung
    kehrsfläche hineinragen.
(3)	
    Fassadenbegrünungen müssen dem Stadtbild, dem                          (1)	Die Erlaubnis wird schriftlich auf Antrag erteilt. Sie wird
    Denkmalschutz und der Stadtarchitektur entsprechen.                         auf Zeit oder auf Widerruf, grundsätzlich jedoch längs-
                                                                                tens für die Dauer eines Jahres erteilt. Die Erlaubniser-
                            §7                                                  teilung kann unter Bedingungen und Auflagen sowie un-
                        Plakatierung                                            ter dem Vorbehalt der nachträglichen Auflagenerteilung
                                                                                erfolgen.
(1)	Plakate, Werbetafeln und ähnliche zur Bekanntgabe von                 (2)	Bei jährlich wiederkehrenden Sondernutzungen kann die
     Veranstaltungen oder Aktionen dienende Gegenstände                         Erlaubnis auf Antrag in der Weise erteilt werden, dass sie
     dürfen nur angebracht werden, wenn es sich dabei um                        sich nach Ablauf eines Jahres um ein weiteres Jahr ver-
     Veranstaltungen oder Aktionen handelt, die einem öffent-                   längert, sofern dem nicht vom Antragsteller spätestens
     lichen oder überwiegenden besonderen privaten Interes-                     einen Monat vor Ablauf der Erlaubnis widersprochen
     se dienen.                                                                 wird.
(2)	Das Plakatieren ist ausschließlich im Hochformat DIN A1               (3)	Im Antrag, der mindestens zwei Wochen vor der beab-
     in den dafür vorgesehenen Plakathaltern gestattet.                         sichtigten Ausübung der Sondernutzung bei der Stadt
(3)	In einem Zeitraum von jeweils zwei Monaten vor einem                       Senftenberg gestellt werden muss, sind Art, Zweck und
     Wahltag ist das Plakatieren auch außerhalb von Plakat-                     Ort, Abmessungen sowie die voraussichtliche Dauer der
     haltern ausschließlich an Beleuchtungsmasten gestattet.                    Sondernutzung anzugeben. Bei Sondernutzungen an
     Für diesen Zeitraum gilt Folgendes:                                        Kreis-, Landes- oder Bundesstraßen ist der Antrag vier
     1.	Im Stadtzentrum (Markt, Kreuzstraße, Schloßstra-                       Wochen vor der beabsichtigten Ausübung zu stellen.
          ße zwischen Markt und Steindamm, Schmiedestra-                   (4)	Im Einzelfall kann eine Erläuterung durch Zeichnung, La-
          ße, Bahnhofstraße zwischen Markt und Kreuzung                         geplan oder in sonst geeigneter Weise verlangt werden.
          Steindamm, Rathausstraße, Kirchplatz, Kirchstraße,               (5)	Die Verlängerung einer Sondernutzungserlaubnis ist
          Baderstraße, Blumenstraße, Töpferstraße, Salz-                        mindestens eine Woche vor Ablauf der Sondernutzung
          marktstraße, Bärengasse, Brauhausstraße, Ritter-                      zu beantragen.
          straße, Am Neumarkt, Burglehnstraße, Schulstraße                 (6)	Durch eine aufgrund dieser Satzung gewährte Erlaub-
          zwischen Steindamm und Bergwerkstraße) ist das                        nis wird die Erlaubnis- oder Genehmigungspflicht nach
          Anbringen von Plakaten untersagt.                                     sonstigen Vorschriften nicht berührt.
     2.	In einem Abstand von 20 Metern vor Lichtsignalan-
          lagen, Fußgängerüberwegen sowie Querungshilfen                                               §9
          ist das Plakatieren nicht gestattet.                                                 Erlaubnisversagung
     3.	An Metallbeleuchtungsmasten dürfen Plakate bzw.
          andere Werbeträger nur angebracht werden, wenn                   (1) Die Erlaubnis ist zu versagen:
          durch den Befestigungsmechanismus die Beschädi-                      1.	wenn durch die Sondernutzung eine nicht vertretba-
          gung des Mastes ausgeschlossen ist. Das Anbrin-                          re Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit
          gen von Plakaten an Beleuchtungsmasten mit einer                         des Verkehrs zu erwarten ist, die auch durch Bedin-
          Rankhilfe ist untersagt.                                                 gungen und Auflagen nicht ausgeschlossen werden
     4.	 Aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des                          kann,
          Verkehrs sind nicht mehr als zwei Plakatträger pro                   2.	wenn die Sondernutzung gegen andere Rechtsvor-
          Beleuchtungsmast übereinander anzubringen. Dar-                          schriften verstößt bzw. andere Rechtsvorschriften
          über hinaus sind die Beleuchtungsmasten in einer                         einschlägig sind,
          Höhe von mindestens 2,50 Metern ab dem Erdbo-                        3.	wenn durch eine nicht nur kurzfristige Häufung von
          den bis zur Unterkante der Plakatträger freizuhalten.                    Sondernutzungsanlagen der Gemeingebrauch be-
(4)	In begründeten Fällen, insbesondere unmittelbar zwei                          sonders beeinträchtigt wird,
     Monate vor Wahlen sowie dann, wenn bereits mehrere                        4.	für den Handel mit Waren oder das Anbieten von ge-
     Plakatierungen genehmigt worden sind oder wenn in der                         werblichen Leistungen auf öffentlichen Verkehrsflä-
     nächsten Zeit eine größere Anzahl von Plakatierungen                          chen vor Ladenlokalen des gleichen Gewerbezwei-
     zu erwarten ist, liegt es im Ermessen der Stadt Senf-                         ges,
     tenberg, die Anzahl der Plakate oder den Zeitraum der                     5. für Sondernutzungen, die die Gehwegfläche auf
     Plakatierung zu beschränken bzw. die Erlaubnis der Pla-                       eine Breite von weniger als 1,50 m einschränken,
     katierung zu versagen.                                                    6.	wenn ohne Zustimmung des Baulastträgers eine
                                                                                   ortsfeste Verbindung der Sondernutzungsanlage mit
                                                                                   dem Erdboden erfolgen soll.
Amtsblatt für die Stadt Senftenberg                            – 11 –                                       Jahrgang 20 / Nummer 2

(2)	Die Erlaubnis kann im Interesse des Gemeingebrauchs,                                           § 13
     insbesondere zum Schutz der Straßen oder anderer                                              Haftung
     rechtlich geschützter Interessen versagt werden.
                                                                         (1)	Der Erlaubnisnehmer haftet für die Verkehrssicherheit
                          § 10                                                der angebrachten bzw. aufgestellten Sondernutzungs-
         Freihaltung von Versorgungsleitungen                                 anlagen.
                                                                         (2)	Werden durch die Sondernutzung die Straße oder Pla-
(1)	Anlagen oder Gegenstände dürfen auf Straßen nur so                       kathalter beschädigt, so haftet der Erlaubnisinhaber bzw.
     angebracht oder aufgestellt werden, dass der Zugang zu                   der Verpflichtete.
     allen in die Straße eingebauten öffentlichen Leitungen
     und Einrichtungen frei bleibt. Bei Arbeiten auf Straßen                                      § 14
     dürfen öffentliche Leitungen und Einrichtungen nicht ge-                           Gebühren und Kostenersatz
     stört oder gefährdet werden.
(2)	Werden Anlagen oder Gegenstände für längere Zeit an-                (1)	Für die Erlaubniserteilung sind Verwaltungsgebühren
     gebracht oder aufgestellt, so dürfen öffentliche Leitun-                 nach der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Senf-
     gen und Einrichtungen nicht überdeckt werden.                            tenberg in der jeweils geltenden Fassung zu entrichten.
                                                                         (2)	Für die Sondernutzungsausübung sind Gebühren nach
                         § 11                                                 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für Son-
             Beendigung der Sondernutzung                                     dernutzungen an öffentlichem Verkehrsraum der Stadt
                                                                              Senftenberg (Sondernutzungsgebührensatzung) in der
(1)	Die vorzeitige Beendigung einer Sondernutzung ist der                    jeweils geltenden Fassung zu entrichten.
     Stadt Senftenberg anzuzeigen.                                       (3)	Neben den Gebühren sind alle Kosten zu ersetzen, die
(2)	Wird die Anzeige unterlassen, so gilt die Sondernut-                     der Stadt Senftenberg als Träger der Straßenbaulast
     zung erst dann als beendet, wenn die Stadt Senftenberg                   zusätzlich entstehen. Die Stadt Senftenberg kann ange-
     Kenntnis von der tatsächlichen Beendigung erlangt hat                    messene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen.
     oder der Verpflichtete den Beendigungszeitpunkt nach-
     weisen kann.                                                                                  § 15
                                                                                             Übergangsregelung
                         § 12
      Beseitigung von Anlagen und Gegenständen                           Diese Satzung gilt auch für bereits bestehende Sondernut-
                                                                         zungen.
(1)	Endet die Erlaubnis oder wird sie widerrufen, so hat der
     Erlaubnisnehmer die Sondernutzungsanlage oder sons-                                          § 16
     tige zur Sondernutzung verwendete Gegenstände bis                                     Ordnungswidrigkeiten
     zum Ablauf des letzten Tages der Befristung oder des
     Widerrufs der Erlaubnis zu beseitigen.                              (1)	Ordnungswidrig handelt, wer als Erlaubnisinhaber bzw.
(2)	Der frühere Zustand der Straße ist wiederherzustellen.                   als dessen Beauftragter vorsätzlich oder fahrlässig ge-
     Die Stadt Senftenberg kann gegenüber dem Erlaubnis-                      gen
     nehmer bestimmen, in welcher Weise dies zu gesche-                       1. das Verbot des § 2 Abs. 3,
     hen hat.                                                                 2. die Erlaubnispflicht nach § 3,
(3)	Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Er-                    3. die Bestimmungen zur Plakatierung nach § 7,
     laubnis für eine bereits ausgeübte Sondernutzung ver-                    4.	die Bestimmungen des Erlaubnisbescheides nach
     sagt wird.                                                                   § 8,
(4)	Die Stadt Senftenberg kann im Einzelfall anordnen, dass                  5. die Pflicht zur Freihaltung von Versorgungsleitungen
     Zustände, die dieser Satzung widersprechen, beseitigt                        nach § 10,
     werden.                                                                  6. die Pflicht zur Beseitigung von Anlagen und Gegen-
                                                                                  ständen nach § 12
                                                                              verstößt.
                                                                         (2)	Die Höhe der Geldbuße bemisst sich nach § 47 Abs. 2
                                                                              BbgStrG.
Jahrgang 20 / Nummer 2                                         – 12 –                            Amtsblatt für die Stadt Senftenberg

                           § 17                                          schaft (FBG) Waldgemeinschaft „Am Senftenberger See”
                       Inkrafttreten                                     und ermächtigt den Bürgermeister, die Vereinbarung zu un-
                                                                         terzeichnen und ggf. redaktionelle Änderungen vorzuneh-
(1)	Die Satzung über Erlaubnisse für Sondernutzungen an                 men.
     öffentlichem Verkehrsraum der Stadt Senftenberg (Son-
     dernutzungssatzung – SnS) tritt am Tag nach ihrer Be-               Abstimmungsergebnis: mehrheitlich beschlossen
     kanntmachung in Kraft.
(2)	Gleichzeitig tritt die Satzung über Erlaubnisse für Son-
     dernutzungen an öffentlichem Verkehrsraum der Stadt                 Beschluss 025/17
     Senftenberg vom 10. Dezember 2008 in der Fassung der                Benennung eines Vertreters sowie von Stellvertretern
     1. Änderung vom 28. September 2011 außer Kraft.                     für die Gesellschafterversammlung der Medizinischen
                                                                         Einrichtungs-GmbH Senftenberg
Senftenberg, 22. Juni 2017
                                                                         Die Stadtverordnetenversammlung Senftenberg benennt
gez.
Andreas Fredrich			(Siegel)                                                  Herrn Marco Nowak (Offene Fraktion AGSUS)
Bürgermeister
                                                                         als weiteres Mitglied der Gesellschafterversammlung der
                                                                         Medizinischen Einrichtungs-GmbH Senftenberg für den Fall
Beschluss 023/17                                                         der Verhinderung des Mitgliedes der Offenen Fraktion AGS-
Gründung eines Schulzentrums am Standort der Dr.-Ot-                     US als dessen Stellvertreter.
to-Rindt-Oberschule in der Calauer Straße, Senftenberg
                                                                         Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen
Die Stadtverordnetenversammlung Senftenberg stimmt vom
Grundsatz der Bildung eines Schulzentrums durch Zusam-
menfassung der Dr.-Otto-Rindt-Oberschule und der Walther-                Beschluss 026/17
Rathenau-Grundschule am Standort der Dr.-Otto-Rindt-                     Entsendung eines Vertreters in den Aufsichtsrat der
Oberschule in der Calauer Straße 26 zu.                                  Stadtwerke Senftenberg GmbH

Die Stadtverordnetenversammlung Senftenberg beschließt                   Die Stadtverordnetenversammlung Senftenberg schlägt vor,
das Einleiten des europaweiten Ausschreibungsverfahrens
von Planungsleistungen zwecks Gründung eines Senften-                        Frau Elke Löwe (Fraktion DIE LINKE.)
berger Schulzentrums durch Zusammenfassung der Dr.-Ot-
to-Rindt-Oberschule und der Walther-Rathenau-Grundschu-                  bis zum Ablauf der Wahlperiode als Mitglied des Aufsichtsra-
le am Standort der Dr.-Otto-Rindt-Oberschule in der Calauer              tes der Stadtwerke Senftenberg GmbH zu bestellen.
Straße 26.
                                                                         Abstimmungsergebnis: mehrheitlich beschlossen
Es werden finanzielle Mittel in Höhe von 200.000 EUR für die
Vorplanung (Lph 2) einschließlich Beraterleistungen bei der
europaweiten Ausschreibung von Planungsleistungen au-                    Beschluss 027/17
ßerplanmäßig bereitgestellt. Die Verwaltung wird legimitiert,            Berufung einer sachkundigen Einwohnerin als beraten-
die Planungsleistungen von der Leistungsphase 1 bis 9 zu                 des Mitglied im Ausschuss für Soziales, Bildung, Kultur
vergeben. Es ist eine stufenweise Beauftragung vorzusehen.               und Sport

Vor der Beauftragung der Lph 3 ist ein Beschluss der Stadt-              Die Stadtverordnetenversammlung Senftenberg beruft auf
verordnetenversammlung einzuholen.                                       Vorschlag der Fraktion Wir für Senftenberg/GRÜNE/B 90
                                                                         gemäß § 43 Abs. 4 der Kommunalverfassung des Landes
Abstimmungsergebnis: mehrheitlich beschlossen                            Brandenburg für die Dauer der Wahlperiode

                                                                                                Anja Paumen
Beschluss 024/17
Beitrittserklärung zur Waldgemeinschaft                                  zum beratenden Mitglied (sachkundige Einwohnerin) im Aus-
                                                                         schuss für Soziales, Bildung, Kultur und Sport.
Die Stadtverordnetenversammlung Senftenberg beschließt
den Beitritt der Stadt Senftenberg zur Forstbetriebsgemein-              Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen
Amtsblatt für die Stadt Senftenberg                        – 13 –                                    Jahrgang 20 / Nummer 2

Beschluss 028/17                                                     Beschluss 032/17
Aufhebung Mietvertrag „Gebäude alte Schule Brieske”                  Abgabe eines Gebotes zum Kauf von Ackerland und
                                                                     sonstigen Flächen
Die Stadtverordnetenversammlung Senftenberg bevollmäch-
tigt den Bürgermeister den Mietvertrag aufzuheben.                   Die Stadtverordnetenversammlung Senftenberg ermäch-
                                                                     tigt den Bürgermeister für die Ausschreibung zum Kauf von
Abstimmungsergebnis: mehrheitlich beschlossen                        Ackerland und sonstigen Flächen ein Gebot abzugeben.

                                                                     Abstimmungsergebnis: mehrheitlich beschlossen
Beschluss 029/17
Kauf von landwirtschaftlichen Flächen, Grünland und
sonstigen Flächen

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Senftenberg
beschließt den Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen,
Grünland und sonstigen Flächen in der Gemarkung Peick-
witz, Gemarkung Großkoschen und Gemarkung Senften-
berg, sofern die Stadt Senftenberg in den Ausschreibungs-
verfahren den Zuschlag erhält.

Abstimmungsergebnis: mehrheitlich beschlossen

Beschluss 030/17
Unbefristete Niederschlagung von Gewerbesteuern und
Stundungszinsen

Die Stadtverordnetenversammlung Senftenberg beschließt
die Umwandlung von einer befristet niedergeschlagenen in
eine unbefristet niedergeschlagene Forderung.

Abstimmungsergebnis: mehrheitlich beschlossen

Beschluss 031/17
Unbefristete Niederschlagung von Gewerbesteuern

Die Stadtverordnetenversammlung Senftenberg beschließt
die unbefristete Niederschlagung von Gewerbesteuern.

Abstimmungsergebnis: mehrheitlich beschlossen
Jahrgang 20 / Nummer 2                                         – 14 –                           Amtsblatt für die Stadt Senftenberg

          Amtliche Bekanntmachungen Dritter                              WHG für die duldungspflichtigen Personen im Sinne des §
                                                                         41 WHG die Verpflichtung, die Ufergrundstücke in einer er-
                                                                         forderlichen Breite von 5,0 Metern ab Böschungsoberkannte
  Ankündigung von beabsichtigten Maßnahmen der                           landeinwärts so zu bewirtschaften, dass die Gewässerunter-
Gewässerunterhaltung durch den Gewässerverbandes                         haltung und die damit verbundenen Begleitarbeiten, wie z.
               Kleine Elster-Pulsnitz                                    Bsp. das Einebnen des Aushubs und Mähgutes, nicht beein-
       (Körperschaft des öffentlichen Rechts)                            trächtigt werden.
        Verbandssitz: 03249 Sonnewalde –
             Finsterwalder Straße 32 a                                   Zuwiderhandlungen schließen einen Schadenersatzan-
        Telefon: 035323 637-0; Fax: 637-25;                              spruch nach § 41 Abs. 4 WHG in Verbindung mit § 254 BGB
        E-Mail: info@gwv-sonnewalde.de;                                  aus.
        Internet: www.gwv-sonnewalde.de
                                                                         Die Errichtung aller Anlagen (auch Zäune oder Gehölzpflan-
In der Zeit vom 15. Juli 2017 bis zum 28. Februar 2018 führen            zungen) in und an Gewässern oder den vorgenannten Ufer-
der Gewässerverband Kleine Elster-Pulsnitz und die von uns               bereichen ist durch die untere Wasserbehörde des betreffen-
beauftragten Unternehmen die planmäßigen Unterhaltungs-                  den Landkreises genehmigungspflichtig. Unabhängig davon
arbeiten an den Gewässern I. und II. Ordnung sowie den                   dürfen solche Anlagen die Gewässerunterhaltung nicht mehr
Hochwasserschutzdeichen innerhalb des Verbandsgebietes                   erschweren, als es den Umständen nach unvermeidbar ist.
durch. In wasserwirtschaftlichen Bedarfsfällen (zur Siche-               Zudem müssen Anlagen, die durch die technischen Maß-
rung des Wasserabflusses oder der Hochwasservorsorge)                    nahmen der Gewässer- oder Deichunterhaltung beschädigt
muss die Gewässerunterhaltung auch außerhalb dieser Zeit                 werden könnten (wie Grenzsteine, Rohrleitungsein- und
erfolgen.                                                                -ausläufe u. ä.) mit einem gut sichtbaren Pfahl, mindestens
                                                                         1,50 Meter über Geländeoberkante, gekennzeichnet werden.
Gemäß der Regelung des § 41 des Wasserhaushaltsge-
setzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I Nr. 51 S. 2585 v.                Zur Beantwortung von Fragen oder Abstimmungen im Zu-
06.08.2009) in Verbindung mit § 84 des Brandenburgischen                 sammenhang mit der angezeigten Gewässer- und Deichun-
Wassergesetzes (BbgWG) in der Fassung der Bekanntma-                     terhaltung wenden Sie sich bitte an den Gewässerverband
chung vom 02. März 2012 (GVBl. I/12, Nr. 20) kündigen wir                Kleine Elster-Pulsnitz, 03249 Sonnewalde, Finsterwalder
die Durchführung der Unterhaltungsarbeiten und die damit                 Straße 32 a, Telefon: 035323 637-0; Fax: 035323 637-25;
verbundene vorübergehende Benutzung der Anlieger- und                    E-Mail: info@gwv-sonnewalde.de.
Hinterliegergrundstücke an.
Gemäß § 41 WHG und der §§ 84, 97 und 98 BbgWG, haben                     Erforderliche Einzelabstimmungen werden von den ausfüh-
die Eigentümer, Anlieger und Hinterlieger sowie Nutzungsbe-              renden Unternehmen zur Durchführung der Unterhaltungs-
rechtigten der Gewässer, Deiche und Vorländer zu dulden,                 arbeiten mit den betreffenden Gewässeranliegern geführt.
dass die Unterhaltungspflichtigen oder deren Beauftragte die             Die Auskunft über das betreffende Unternehmen und deren
Grundstücke betreten, befahren, vorübergehend benutzen,                  Ansprechpartner erhalten Sie vom Gewässerverband Kleine
Kraut und Aushub ablegen, auf den Grundstücken einebnen                  Elster-Pulsnitz oder dem Ordnungsamt Ihrer Amts-, Gemein-
und aus ihnen bei Bedarf Bestandteile für die Unterhaltung               de- oder Stadtverwaltung.
entnehmen. Sie haben ferner zu dulden, dass die Uferbe-
reiche im Interesse der Unterhaltung oder der naturnahen                 Zur reibungslosen Durchführung der Gewässerunterhaltungs-
Entwicklung der Gewässer standorttypisch bepflanzt werden.               maßnahmen bitten wir um die Absicherung der notwendigen
                                                                         „Baufreiheit” an den Gewässern und die Gewährleistung der
Es besteht die gesetzliche Verpflichtung der Grundflächenei-             ungehinderten Zufahrt und zeitweisen Grundstücksbenut-
gentümer und -nutzer, die Uferbereiche als Gewässerrand-                 zung durch die mit den Unterhaltungsmaßnahmen beauftrag-
streifen so zu bewirtschaften, dass die wasserwirtschaftli-              ten Personen oder Dienstleistungsunternehmen.
chen und ökologischen Gewässerfunktionen im Sinne des §
38 Abs. 1 WHG nicht beeinträchtigt werden! Die Breite der                Sonnewalde, 4. Mai 2017
Gewässerrandstreifen (Uferbereiche) beträgt im Außenbe-
reich 5,0 Meter von der Böschungsoberkante landeinwärts.
Zudem sind alle Handlungen zu unterlassen, die die Ge-                   gez.
wässerunterhaltung unmöglich machen oder wesentlich er-                  W. Brödno
schweren würden.                                                         Verbandsvorsteher

Mit dieser Ankündigung der beabsichtigten Gewässerunter-
haltungsmaßnahmen ergeht gleichzeitig gemäß § 41 Abs. 3
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