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POSTAKTUELL – Sämtliche Haushalte Jahrgang 13 Freitag, den 26. November 2021 Nummer 11 Bild: Christian Blum Bitte beachten Sie Änderungen zu den Öffnungszeiten! Das nächste Amtsblatt erscheint am 24.12.2021 Der nächste Redaktionsschluss ist am 07.12.2021 Region mit Herz und Zukunft.
Bürger-Echo -2- Nr. 11/2021 Informationen des Bürgermeisters Aus den Bürgerversammlungen Liebe Bürgerinnen und Bürger, seit September konnten zehn von zwölf Bürgerversammlungen durchgeführt werden. Teils mit großem und sehr großem Inter- Mit einem kurzen Rückblick zu den Geschehnissen im Jahre esse, im Einzelfall leider auch mit sehr geringer Teilnahme. Vie- 2020 zum Einstieg folgten die Ak- le Themen wurden besprochen und ein transparenter Überblick tuellen Zahlen unserer Gemein- über unsere Gemeinde, die Finanzen und die Ziele der kommen- de. Neben der Einwohnerzahl den Jahre dargeboten. und Fläche auch der Blick auf die große Anzahl vorgehaltener Leider haben die neuen Regelungen und das diffuse Infektionsge- Strukturen, wie 18 Spielplätze, 16 schehen eine Fortführung der Bürgerversammlungen unmöglich Friedhöfe, zehn Feuerwehren sowie viele weitere Gemeindeob- gemacht. Mein Ansatz ist es, dass es jedem Bürger möglich sein jekte und Gemeindestraßen. Aufgrund unserer vielen kleinteili- soll, ungehindert und frei von ausschließenden Beschränkungen, gen Dörfer haben wir, im Vergleich zu anderen Gemeinden, ein sich zu informieren und ins Gespräch zu kommen. vielfaches an Gebäuden, Wegen und Plätzen zu bewirtschaften. Die Unterhaltung und Sanierung dieser Liegenschaften wird die Die beiden verbliebenen Bürgerversammlungen in den Ortstei- große Aufgabe der kommenden Jahre. len Großenlupnitz und Wenigenlupnitz, werden im Frühjahr unter hoffentlich günstigeren Bedingungen nachgeholt. Auch der Aufbau unseres Haushalts und der reelle Ich möchte Ihnen und all denjenigen, die nicht teilnehmen konn- Einfluss auf das Zahlenwerk ten, einen kleinen Überblick zu den Inhalten der Bürgerversamm- war ein Thema. Im Bild der lungen geben. Verwaltungshaushalt 2021 mit einem Volumen von 10,5 Nach der Begrüßung und Vorstellung der Tagesordnung folgten Millionen Euro - davon aus- jeweils die Informationen der Ortsteilbürgermeister. Dabei wurden gegraut die Positionen, auf in der Regel Projekte und Aktivitäten der jeweiligen Ortsteilräte die wir wenig bis keinen Ein- vorgestellt und Anregungen an die Gemeindeverwaltung gegeben. fluss haben und in roter Fär- Anschließend wurden als „Bürger des Jahres 2020“ gewürdigt: bung die Positionen, die wir beeinflussen können, wobei auch hier der Großteil durch Verträge bereits gebunden ist. Im Durchschnitt bleiben dann 150.000 - 200.000 € für unsere 17 Dörfer übrig. - Herr Wolfgang Schwerdt aus Behringen für 40 Jahre stilles Ehrenamt als Wettermelder, - Herr Kevin Schenk aus Behringen für den besonderen Ein- satz in der Arbeitsgruppe Bevölkerungsschutz, u.a. um- fassende Risikoanalyse im März 2020, Erstellung eines Stufenplans für unsere Rettungskräfte, Erstellung und Fort- schreibung der Infektionsschutzkonzepte, - Rainer und Mario Böse aus Hastrungsfeld, durch Aufmerk- samkeit und schnelles Handeln, das Leben und die Habe der Nachbarn beim Großbrand in Hastrungsfeld gerettet, - Frau Gisela Rockstuhl aus Tüngeda für über 20 jährige ehrenamtliche Seniorenbetreuung, - Herr Dieter Drieseberg aus Craula für die Belebung der Dorfge- meinschaft und besonderer Einsatz für Jung und Alt im Ortsteil.
Bürger-Echo -3- Nr. 11/2021 Ein weiteres Thema war die Entwicklung der Rücklage und den Welche Ziele setzen wir uns und welche Stellschrauben müssen damit verbundenen Gestaltungsmöglichkeiten - also des Spar- wir dazu betätigen. Aber auch weitere Informationen zum jewei- guthabens der Gemeinde sowie die Entwicklung der Gewerbe- ligen Ortsteil, wie die aktualisierten Abwasserbeseitigungskon- steuern und der Hilfen des Landes (Schlüsselzuweisungen) an zepte der Wasserverbände oder der Flächennutzungsplan. unsere Gemeinde. Dass sich aus den Gewerbesteuern noch Umlagen an das Land mit ca. 20% und an den Bund mit ca. 15% ergeben, war vielen Besuchern bis Dato unbekannt. Zum Abschluss der Bürgerversammlungen konnten im Gespräch Sorgen und Nöte, Hinweise und Anliegen vorgetragen werden. Vieles konnte beantwortet, Manches muss an andere Behörden oder Verbände verwiesen und Einiges muss aus der Vergangen- heit selbstkritisch bewertet werden. Gerade aus den Bürgerversammlungen heraus hat sich gezeigt, dass die Thüringer Kommunalordnung (die gesetzliche Grundla- ge von Gemeinden und Landkreisen) ein guter Leitfaden für die Entwicklung unsere Gemeinde darstellt. Die Aufgabe der harmonischen Gestaltung der Gemeindeent- wicklung ist und soll die Grundlage für einen dezentralen Rah- men sein, die das Dorf- und Vereinsleben lebendig machen und durch Sie, liebe Bürger ausgefüllt werden muss. Frage und Aufgabe zu gleich ist: Wie wollen Sie Ihre Dörfer und das Leben darin gestalten? Ihr Bürgermeister Christian Blum
Bürger-Echo -4- Nr. 11/2021 Amtlicher Teil Wichtige Rufnummern Polizei-Notruf110 SORGENTELEFON Feuerwehr, Rettungsdienst, für Kinder und Jugendliche (gebührenfrei) 0800-0080080 Krankentransport, Notarzt: 112 Kinder- und Jugendzentrum „Krokotreff“, Behringen Hauptstraße 95a Kontaktbereichsbeamter der Gemeinde 036254-859915 Leiterin: Frau Birgitt Suck 036254-71174 Polizeiinspektion Eisenach039691-2610 Ortsbrandmeister Herr Harseim 0173-3826710 Kindergärten Kinder-Arche Wenigenlupnitz 036920-80209 Kinder-Arche Großenlupnitz 036920-80252 Sprechzeiten der Gemeindeverwaltung Kinder-Arche Sättelstädt 03622-907345 Kindertagesstätte Behringen 036254-71546 Beachten Sie die Änderungen auf Seite 5. Kindertagesstätte Reichenbach 036254-81486 Kindertagesstätte Wolfsbehringen 036254-70344 Schiedsamt Enrico Schack Standesamt E-Mail: schiedsstelle@hoerselberg-hainich.de Stadtverwaltung Eisenach, Markt 22, 99817 Eisenach tel. Rückfragen über Gemeindeverwaltung 036254-73023 Anmeldung Eheschließungen 03691-670334 Sterbefallbearbeitung 03691-670335 Gemeindeverwaltung Hörselberg-Hainich Aufgaben der Urkundenstelle 03691-670331 Bürgermeister036254-7300 Geschäftsleitende Beamtin 036254-73023 Wertstoffhof, Grünschnittannahmestelle Hauptverwaltung, Bürgerhäuser 036254-73010 Müllumladestation des Abfallwirtschaftszweckverbandes Wartburgkreis OT Großenlupnitz Öffentlichkeitsarbeit 036254-73021 Montag - Freitag 08:00 - 16:00 Uhr Finanzverwaltung036254-73024 Samstag 09:00 - 13:00 Uhr Kasse 036254-73022 Grünschnittannahmestelle OT Behringen, Gewerbegebiet Einwohnermeldeamt 036254-73015 Mittwoch und Samstag 13:00 - 16:00 Uhr Friedhofsverwaltung 036254-73014 Steuern 036254-73036 OHRA Energie Havarietelefon 03622-6216 Bauverwaltung 036254-73031 TEAG Thüringer Energie AG Ordnungsamt/Fundbüro 036254-73027 Gasstörungen 0800-6861177 Liegenschaften 036254-73033 Stromstörungen 0800 6861166 Bau- und Pflegehof 036254-73029 Abrechnungsfragen Fax 036254-73013 Mo - Fr 07:00 - 19:00 Uhr 03641-8171111 Trink- und AbwasserVerband Eisenach-Erbstromtal Deutsche Telekom 0800-3301000 Havarietelefon 036928-9610 Revierförster Gebühren 036928-961433 Behringen - Herr Hüttner 0172-3480182 Beiträge 036928-961103 Hörselberg - Frau Kruspe 0172-3480181 Bibliothek Wenigenlupnitz 036920-80377 Kaufmännischer Bereich 036928-961458 Mittwoch 16:00 - 18:00 Uhr Technischer Bereich - Wasser 036928-961220 Bibliothek Sättelstädt (Sondraer Straße 103) Technischer Bereich - Abwasser 036928-961422 wegen Umbauarbeiten derzeit geschlossen Bibliothek Behringen 036254-85082 Wasser- und Abwasserzweckverband Mittleres Nessetal Dienstag 14:00 - 18:00 Uhr Störungs- und Bereitschaftsdienst (24 Stunden) 0172-6420240 Bürgertelefon der Flugplatzgesellschaft Geschäftsstelle036254-86560 Eisenach-Kindel mbH 036920-709916 Gebühren und Beiträge 036254-865611 Tierheim Eisenach 03691-89005 Impressum Amtsblatt der Gemeinde Hörselberg- Hainich Herausgeber: Gemeinde Hörselberg-Hainich Verlag und Druck: LINUS WITTICH Medien KG, In den Folgen 43, 98693 Ilmenau, info@wittich-langewiesen.de, www.wittich.de, Tel. 0 36 77 / 20 50 - 0, Fax 0 36 77 / 20 50 - 21 Verantwortlich für den amtlichen Teil: Redaktion der Gemeinde Hörselberg-Hainich, E-Mail über: amtsblatt@hoerselberg-hainich.de, Telefon: 036254 / 73021, Fax: 03 62 54 / 73 0 13, Hauptstraße 90A, 99820 Hörselberg-Hainich Ver- antwortlich für den nichtamtlichen Teil: LINUS WITTICH Medien KG, Ilmenau | Für weitere nichtamtliche Texte ist der jeweilige Einsender verantwortlich. Verantwortlich für den Anzei- genverkauf: Stefanie Barth, erreichbar unter Tel.: 0157 80668356, E-Mail: s.barth@wittich- langewiesen.de Verantwortlich für den Anzeigenteil: Yasmin Hohmann – Erreichbar unter der Anschrift des Verlages. Für die Richtigkeit der Anzeigen übernimmt der Verlag keine Ge- währ. Vom Verlag gestellte Anzeigenmotive dürfen nicht anderweitig verwendet werden. Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere allgemeinen und zusätzlichen Wir sind Ihr Partner für alle Fragen im öffentlichen Personen- Geschäftsbedingungen und die z.Zt. gültige Anzeigenpreisliste. Vom Kunden vorgegebene nahverkehr! HKS-Farben bzw. Sonderfarben werden von uns aus 4-c Farben gemischt. Dabei können Farbabweichungen auftreten, genauso wie bei unterschiedlicher Papierbeschaffenheit. Des- Verkehr Hainich OHG halb können wir für eine genaue Farbwiedergabe keine Garantie übernehmen. Diesbezüg- Ansprechpartner: Andreas Döring liche Beanstandungen verpflichten uns zu keiner Ersatzleistung. Verlagsleiter: Mirko Reise Erscheinungsweise: monatlich, kostenlos an alle Haushaltungen im Gemeindegebiet: Im Clemensstraße 17, 99817 Eisenach Bedarfsfall können Sie Einzelstücke zum Preis von 2,75 € (inkl. Porto und gesetzlicher MWSt.) Tel.: 0391 88 79 181 beim Verlag bestellen. Hinweis: Für den Inhalt in diesem Blatt eventuell abgedruckter Wahl- werbung und/oder Anzeigen mit politischem Inhalt ist ausschließlich die jeweilige Partei/poli- E-Mail: doering@vgwak.de tische Gruppierung verantwortlich. Internet: www.vgwak.de
Bürger-Echo -5- Nr. 11/2021 „Freiwillige Feuerwehr OT Ettenhausen/Nesse“ Sprechzeiten „Freiwillige Feuerwehr OT Großenlupnitz“ der Gemeinde Hörselberg-Hainich „Freiwillige Feuerwehr OT Kälberfeld“ Aufgrund der aktuell erforderlichen Maßnahmen zur Eindäm- „Freiwillige Feuerwehr OT Reichenbach“ mung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-Cov-2 sind „Freiwillige Feuerwehr OT Sättelstädt/Soncira“ die Sprechzeiten der Gemeindeverwaltung bis auf Weiteres „Freiwillige Feuerwehr OT Tüngeda“ außer Kraft gesetzt. Zur Bearbeitung ihrer Anliegen ist unbe- „Freiwillige Feuerwehr OT Wenigenlupnitz“ dingt vorab telefonisch ein Termin zu vereinbaren. „Freiwillige Feuerwehr OT Wolfsbehringen“ Die bestehenden Hygienevorschriften sind zu beachten! (2) Die Freiwillige Feuerwehr Hörselberg-Hainich steht unter der Änderungen und Informationen zu aktuellen Regelungen fin- Gesamtleitung des Ortsbrandmeisters der Gemeinde Hörsel- den Sie auf unserer Internetseite www.hoerselberg-hainich.de. berg-Hainich. Die Ortsteilfeuerwehren werden durch den jewei- ligen Wehrführer geleitet. Der Bürgermeister ist oberste Dienst- gez. Christian Blum behörde und Dienstvorgesetzter der nach dieser Satzung zu Bürgermeister ernennenden Ehrenbeamten. (3) Zur Gewinnung der notwendigen Anzahl von Feuerwehran- gehörigen bedienen sie sich der Unterstützung der Feuerwehr- Behördenschließtage vereine (§ 17). der Gemeindeverwaltung §2 Vom 24. bis 31. Dezember 2021 bleibt die Gemeindeverwal- Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr tung Hörselberg-Hainich geschlossen. (1) Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr umfassen den ab- wehrenden Brandschutz, die technische Unfallhilfe sowie die Hil- Wir bitten um Ihr Verständnis! feleistung bei anderen Vorkommnissen im Sinne der §§ 1 und 9 ThürBKG und die gez. Christian Blum Sicherheitswache (§ 22 ThürBKG). Bürgermeister (2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Gemeinde Hörselberg- Hainich die aktiven Feuerwehrangehörigen nach den geltenden Feuerwehr-Dienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vor- Bekanntmachung schriften aus- und fortzubilden. §3 Ausfertigung Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr Die vom Gemeinderat der Gemeinde Hörselberg-Hainich in der Die Freiwillige Feuerwehr Hörselberg-Hainich gliedert sich in fol- Sitzung am 05.10.2021 beschlossene Satzung der Gemeinde gende Abteilungen: Hörselberg-Hainich über die Freiwillige Feuerwehr und den Was- 1. Einsatzabteilung, serwehrdienst wurde dem Landratsamt des Wartburgkreises als 2. Alters- und Ehrenabteilung, zuständige Aufsichtsbehörde angezeigt. 3. Jugendabteilung. Die Aufsichtsbehörde hat mit dem Schreiben vom 08.11.2021 unter dem Aktenzeichen 17 098 G 350-484/21 (Te) gemäß § 21 Abs. 3 Satz 3 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der §4 derzeit geltenden Fassung die sofortige öffentliche Bekanntma- Persönliche Ausrüstung, Anzeigepflichten bei Schäden chung zugelassen. (1) Die Feuerwehrangehörigen haben die empfangene per- Die Satzung wurde daher ausgefertigt und nachfolgend öffentlich sönliche Ausrüstung pfleglich zu behandeln und nach dem bekannt gemacht. Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verlorengegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch be- Hörselberg-Hainich, 09.11.2021 schädigteoderunbrauchbargewordeneTeilederAusrüstungkanndie gez. Christian Blum Gemeinde Ersatz verlangen. Bürgermeister (2) Die Feuerwehrangehörigen haben dem Ortsbrandmeister oder Wehrführer unverzüglich anzuzeigen Satzung der Gemeinde Hörselberg-Hainich über die - im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden, Freiwillige Feuerwehr und den Wasserwehrdienst - Verluste der oder Schäden an der persönlichen oder sonsti- gen Ausrüstung. Aufgrund des § 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBI. Soweit Ansprüche für oder gegen die Gemeinde in Frage kom- S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. men, ist die März 2021 (GVBI. S. 115), des § 1 Abs. 1 Nr. 2 und des § 14 Abs. Anzeige an die Gemeindeverwaltung weiterzuleiten. 1 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemei- ne Hilfe und den Katastrophenschutz (ThürBKG) in der Fassung §6 vom 05. Februar 2008 (GVBI. S. 22), zuletzt geändert durch Arti- Aufnahme in die Einsatzabteilung kel 1 des Gesetzes vom 23. November 2020 (GVBI. S. 559) und der Freiwilligen Feuerwehr § 55 Thüringer Wassergesetz (ThürVVG) in der Fassung der Be- (1) Die Einsatzabteilung setzt sich zusammen aus den aktiven An- kanntmachung vom 28. Mai 2019 (GVBI. S. 74) zuletzt geändert gehörigen der Freiwilligen Feuerwehr. In die Einsatzabteilung können durch Artikel 17 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBI. S. 277, Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung 285) hat der Gemeinderat der Gemeinde Hörselberg-Hainich in der Freiwilligen Feuerwehr aufgenommen werden (Fachberater). seiner Sitzung am 05.10.2021 folgende Satzung (Feuerwehrsat- (2) Als aktive Feuerwehrangehörige können in der Regel nur zung und Wasserwehrdienstsatzung) beschlossen: Personen aufgenommen werden, die ihren Wohnsitz in der Ge- meinde Hörselberg-Hainich haben (Einwohner) oder regelmäßig §1 für Einsätze in der Gemeinde Hörselberg-Hainich zur Verfügung Organisation, Bezeichnung stehen. Sie müssen den Anforderungen des Feuerwehrdiens- (1) Die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Hörselberg-Hainich tes geistig und körperlich gewachsen sein. Sie müssen das 16. ist als öffentliche Feuerwehr (§ 3 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 ThürBKG) Lebensjahr vollendet haben und dürfen in der Regel das 60. eine rechtlich unselbständige gemeindliche Einrichtung (§ 9 Abs. Lebensjahr nicht überschritten haben. Soweit es zur Erfüllung 1 S. 2 ThürBKG) und führt die Bezeichnung der Aufgaben der Gemeinde nach § 3 erforderlich ist, kann auf „Freiwillige Feuerwehr Hörseiberg-Hainich“ Antrag des Feuerwehrangehörigen die Ausübung des Feuer- Sie gliedert sich in nachfolgend bezeichnete Ortsteilfeuerweh- wehrdienstes in der Einsatzabteilung bis zur Vollendung des 67. ren: Lebensjahres durch den Bürgermeister zugelassen werden, so- „Freiwillige Feuerwehr OT Behringen“ weit die erforderliche geistige und körperliche Einsatzfähigkeit in diesem Fall jährlich durch ärztliches Attest nachgewiesen wird „Freiwillige Feuerwehr OT Craula“ (§ 13 Abs. 1 ThürBKG).
Bürger-Echo -6- Nr. 11/2021 (3) Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr müssen Einwoh- (3) Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen vor Ab- ner der Gemeinde Hörselberg-Hainich sein. schluss der feuerwehrtechnischen Ausbildung (Grundausbil- (4) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ist schriftlich beim dung) nur im Zusammenwirken mit ausgebildeten und erfahre- jeweiligen Wehrführer zu beantragen. Minderjährige haben mit nen aktiven Feuerwehrangehörigen eingesetzt werden. dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ih- (4) Absätze 2 und 3 gelten nicht für die Fachberater im Sinne des rer gesetzlichen Vertreter vorzulegen. § 5 Abs. 1 Satz 2. (5) Bei Zweifeln über die geistige oder körperliche Tauglichkeit kann (5) Durch die Gemeinde Hörselberg-Hainich wird ein maximaler die Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung verlangt werden. Entschädigungssatz für Verdienstausfälle bei Selbständigen in (6) Auf Vorschlag des Wehrführers entscheidet der Bürgermeis- Höhe von 32,00 €/Stunde gezahlt (§ 14 Abs. 2 S. 5 ThürBKG). ter über die Aufnahme und verpflichtet den ehrenamtlichen Feuerwehrange- §8 hörigen durch Handschlag zur ordnungsgemäßen Erfüllung sei- Ordnungsmaßnahmen ner Aufgaben (§ 13 Abs. 3 ThürBKG). Verletzt ein Angehöriger der Einsatzabteilung seine Dienstpflicht, (7) Die Verpflichtung, den Empfang des Feuerwehrausweises so kann der Ortsbrandmeister oder Wehrführer im Einverneh- und der Satzung über die Freiwillige Feuerwehr und den Was- men mit dem Bürgermeister ihm serwehrdienst bestätigt der Feuerwehrangehörige durch seine a) eine Ermahnung, Unterschrift. b) einen mündlichen Verweis §6 aussprechen. Beendigung der Angehörigkeit zur Einsatzabteilung Die Ermahnung wird unter vier Augen ausgesprochen. Vor dem (1) Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit Verweis ist dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben. a) der Vollendung des 60. Lebensjahres bzw. b) in den Fällen des § 13 Absatz 1 S. 2 ThürBKG spätestens mit §9 Vollendung des 67. Lebensjahres Alters- und Ehrenabteilung c) dem Austritt, (1) In die Alters- und Ehrenabteilung wird unter Überlassung der d) mit der Entpflichtung durch den Bürgermeister oder Dienstkleidung übernommen, wer wegen Erreichens der Alters- e) mit dem Tod. grenzen gern. § 5 Abs. 2, dauernder Dienstunfähigkeit oder aus (2) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem jeweils zuständi- sonstigen wichtigen persönlichen Gründen aus der Einsatzabtei- gen Wehrführer erklärt werden. lung ausscheidet. (3) Der Bürgermeister kann die ehrenamtlichen Feuerwehran- (2) Die Zugehörigkeit zur Alters- und Ehrenabteilung endet gehörigen aus wichtigem Grund nach Anhörung des jeweiligen a) durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Ortsbrandmeis- Wehrführers und des Ortsbrandmeisters, durch schriftlichen, mit ter oder jeweiligen Wehrführer erklärt werden muss, Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid b) durch Entpflichtung (§ 6 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend) aus der Freiwilligen Feuerwehr entpflichten. Mit der Entpflichtung c) durch den Tod. endet die Zugehörigkeit zur Feuerwehr. Wichtige Gründe sind insbesondere: (3) Angehörige der Alters- und Ehrenabteilung können zu Mitgliedern des Feuerwehrausschusses gewählt werden. - Mehrfaches unentschuldigtes Fernbleiben vom Einsatz, von der Ausbildung und von angesetzten Übungen, § 10 - die eingetretene gesundheitliche und geistige Nichteignung, Jugendabteilung - grobe Verletzung der Dienstpflicht, (1) Die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Hörselberg- - dem Ansehen der Feuerwehr schädigendes Verhalten, Hainich führt den Namen „Jugendfeuerwehr Hörselberg-Hainich“ - grobes unkameradschaftliches Verhalten, in Verbindung mit dem Ortsteilnamen. - Nichtbefolgen von Weisungen der Vorgesetzten, (2) Die Jugendfeuerwehr ist der freiwillige Zusammenschluss - wiederholter Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften. von Jugendlichen im Alter vom vollendeten 6. Lebensjahr bis - in der Regel - zum vollendeten 16. Lebensjahr. Sie gestaltet ihr Ju- (4) Beim Ausscheiden sowie einer Entpflichtung aus der Freiwil- gendleben als selbständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr ligen Feuerwehr sind die erhaltene Ausrüstung sowie der Dienst- nach ihrer eigenen Jugendordnung. ausweis innerhalb von 1 Monat beim zuständigen Wehrführer (3) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Hörselberg-Hai- abzugeben. § 9 Abs. 1 bleibt unberührt. Sollte dies nicht erfolgen. nich untersteht die Jugendfeuerwehr der fachlichen Aufsicht und wird durch die Gemeinde Hörselberg-Hainich die Ausrüstung der Betreuung durch den Gemeindejugendfeuerwehrwart und kostenpflichtig eingezogen und in Rechnung gestellt. den jeweils zuständigen Wehrführer, die sich dazu einem oder mehrerer Jugendfeuerwehrwarte bedienen können. §7 (4) Der Jugendfeuerwehrwart soll mindestens 18 Jahre alt sein Rechte und Pflichten der Angehörigen der Einsatzabteilung und wird vom Wehrführer ernannt. Er muss Angehöriger der (1) Die Angehörigen der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feu- Einsatzabteilung sein, den Gruppenführerlehrgang gern. § 13 erwehr der Gemeinde Hörselberg-Hainich wählen aus ihrer Mitte ThürFwOrgVO mit Erfolg abgelegt haben und sollte einen Lehr- den Ortsbrandmeister sowie dessen 1. und 2. Stellvertreter. Die An- gang (Jugendgruppenleiter) an einer Jugendbildungsstätte be- gehörigen der Einsatzabteilungen der Ortsteilfeuerwehren wählen sucht haben. aus ihrer Mitte den jeweiligen Wehrführer und den stellvertretenden Wehrführer sowie die Mitglieder des Feuerwehrausschusses. (5) Die Jugendfeuerwehrwarte der Ortsteilfeuerwehren schlagen (2) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in § 2 be- dem Ortsbrandmeister aus ihrer Mitte einen gemeinsamen Ver- zeichneten Aufgaben nach Anweisung des Ortsbrandmeisters treter vor, welcher die Arbeit der Jugendfeuerwehren koordiniert. oder der sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzu- Er führt die Bezeichnung „Gemeindejugendfeuerwehrwart“ und führen. wird vom Bürgermeister berufen. Sie haben insbesondere § 11 a) die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (z. Ortsbrandmeister, stellvertretende Ortsbrandmeister, Wehr- B. Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhü- führer, tungsvorschriften) sowie Anweisungen des Ortsbrandmeis- stellvertretender Wehrführer ters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten zu befolgen, (1) Gesamtleiter der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Hör- b) bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall gel- selberg-Hainich ist der Ortsbrandmeister. tenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten, (2) Der Ortsbrandmeister wird von den aktiven Angehörigen der c) am Unterricht, an Übungen und sonstigen dienstlichen Ver- Freiwilligen Feuerwehr auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. anstaltungen teilzunehmen, (3) Die Wahl wird als Briefwahl durchgeführt. d) sich gegenüber allen Feuerwehrangehörigen kamerad- (4) Gewählt werden kann nur, wer einer Einsatzabteilung der schaftlich zu verhalten, Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Hörselberg-Hainich ange- e) das Ansehen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde hört, die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 3 ThürFwOrgVO erfüllt nicht zu schädigen. und das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. (5) Der Ortsbrandmeister wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der
Bürger-Echo -7- Nr. 11/2021 Gemeinde Hörselberg-Hainich ernannt. Er ist verantwortlich § 13 für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr der Ge- Wehrführerausschuss meinde Hörselberg-Hainich und die Ausbildung ihrer Angehöri- (1) Die Gemeinde Hörselberg-Hainich hat mehrere Ortsteilfeu- gen. Er hat für die ordnungsgemäße Ausstattung sowie für die erwehren. Deshalb wird ein Wehrführerausschuss gebildet, der Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Feuerwehr aus dem Ortsbrandmeister, den Wehrführern, deren Stellvertre- zu sorgen und den Bürgermeister in allen Fragen des Brand- tern und dem Leiter des Wasserwehrdienstes besteht und die schutzes zu beraten. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben Aufgabe hat, sämtliche Angelegenheiten des Brandschutzes und ihn die stellvertretenden Ortsbrandmeister, die Wehrführer, sons- der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Hörselberg-Hainich zu tige Führungskräfte einschließlich der Leiter der Wasserwehr zu koordinieren. unterstützen. Er ist grundsätzlich mit der Gesamteinsatzleitung (2) Der Ortsbrandmeister beruft die Sitzungen des Wehrführer- i. S. des § 23 Abs. 1 Nr. 1 ThürBKG beauftragt, soweit und so- ausschusses ein. lange der Bürgermeister die Gesamteinsatzleitung nicht im Ein- Zwischen dem Tag des Zugangs der Einladung und dem Tag der zelfall an sich zieht. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben ihn Sitzung müssen mindestens vier volle Kalendertage liegen. Er die Wehrführer und sonstige Führungskräfte der Feuerwehr zu hat eine Wehrführerausschusssitzung einzuberufen, wenn dies unterstützen. von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Ausschusses schrift- (6) Es werden ein Erster stellvertretender Ortsbrandmeister so- lich unter Angabe von Gründen beantragt wird. wie ein Zweiter stellvertretender Ortsbrandmeister von den An- (3) Über die Sitzung des Wehrführerausschusses ist eine Nieder- gehörigen der Einsatzabteilung auf die Dauer von fünf Jahren schrift zu fertigen. gewählt. Die stellvertretenden Ortsbrandmeister haben den Orts- Eine Kopie der Niederschrift ist der Gemeindeverwaltung inner- brandmeister bei Verhinderung in der Reihenfolge zu vertreten, halb einer Woche zu übergeben. dass im Falle der Verhinderung der Erste Stellvertreter die Aufga- be wahrnimmt; bei dessen Verhinderung der Zweite Stellvertre- § 14 ter. Den zwei stellvertretenden Ortsbrandmeistern können Auf- Jahreshauptversammlung der Ortsteilfeuerwehr gaben zur dauernden eigenständigen Wahrnehmung übertragen (1) Unter dem Vorsitz des Wehrführers findet jährlich eine Jah- werden. Die Wahl wird als Briefwahl durchgeführt. reshauptversammlung der Ortsteilfeuerwehr statt. Die zwei stellvertretenden Ortsbrandmeister werden zu Ehren- (2) Die Jahreshauptversammlung wird vom jeweiligen Wehrfüh- beamten auf Zeit der Gemeinde Hörselberg-Hainich ernannt. rer einberufen. Er hat einen Bericht über das abgelaufene Jahr (7) Die Wehrführer führen die Freiwillige Feuerwehr in den Orts- zu erstatten. teilen nach Weisung des Ortsbrandmeisters. Der Wehrführer (3) Eine Jahreshauptversammlung ist innerhalb von zwei Wo- wird von den aktiven Angehörigen der Ortsteilfeuerwehr grund- chen einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglie- sätzlich in einer Jahreshauptversammlung der Ortsteilfeuerwehr der der Einsatzabteilung schriftlich unter Angabe von Gründen (§ 14 Abs. 1) auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Gewählt verlangt. werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Ortsteilfeuerwehr (4) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung jeder Jahreshauptver- angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolg- sammlung sind den Feuerwehrangehörigen, dem Ortsbrand- reichen Besuch der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebenen meister und dem Bürgermeister mindestens zwei Wochen vorher schriftlich bekannt zu geben. Lehrgänge besitzt. (5) Stimmberechtigt in der Jahreshauptversammlung sind die (8) Der stellvertretende Wehrführer hat den Wehrführer im Ver- Angehörigen der Einsatzabteilung. Die Versammlung ist be- hinderungsfalle zu vertreten. Er wird von den Angehörigen der schlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Angehörigen der Einsatzabteilung der jeweiligen Ortsteilfeuerwehr grundsätzlich Einsatzabteilung anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine in einer Jahreshauptversammlung der Ortsteilfeuerwehr (§ 14 zweite Versammlung nach Ablauf einer Woche einzuberufen, die Abs. 1) auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Gewählt werden ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der kann nur, wer der Einsatzabteilung der jeweiligen Ortsteilfeuer- Einsatzbeteiligung beschlussfähig ist. Beschlüsse der Jahres- wehr angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse durch er- hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit ge- folgreichen Besuch der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebe- fasst. Die Jahreshauptversammlung beschließt auf entsprechen- nen Lehrgänge besitzt. den Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim (9) Für den Wehrführer und dessen Stellvertreter gilt Abs. 5 Satz erfolgen soll. 1 entsprechend. § 15 § 12 Gemeinsame Jahreshauptversammlung Feuerwehrausschuss (1) Unter Vorsitz des Ortsbrandmeisters kann jährlich eine ge- (1) Zur Unterstützung und Beratung des Ortsbrandmeisters und meinsame Jahreshauptversammlung aller Freiwilligen Feuer- der Wehrführer bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wird für die Orts- wehren der Gemeinde Hörselberg-Hainich stattfinden. Bei dieser teilfeuerwehren der Gemeinde Hörselberg-Hainich je ein Feuer- Versammlung hat der Ortsbrandmeister einen Bericht über das wehrausschuss gebildet. abgelaufene Jahr zu erstatten. (2) Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Wehrführer als (2) Die gemeinsame Jahreshauptversammlung wird vom Orts- Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, aus Angehörigen der Ein- brandmeister einberufen. Sie ist innerhalb von zwei Wochen ein- satzabteilung, einem Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung zuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der und dem Jugendfeuerwehrwart der Ortsteilfeuerwehr. Einsatzabteilungen schriftlich unter Angabe von Gründen ver- (3) Die Wahl der Vertreter der Einsatzabteilung, des Vertreters langt. der Alters- und Ehrenabteilung und des Jugendfeuerwehrwartes (3) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung der Jahreshauptversamm- erfolgt in einer Jahreshauptversammlung der Ortsteilfeuerwehr lung sind den Feuerwehrangehörigen und dem Bürgermeister auf die Dauer von fünf Jahren. mindestens 2 Wochen vorher schriftlich bekanntzugeben. Wahlberechtigt sind die Angehörigen der Einsatzabteilung und (4) Stimmberechtigt in der Jahreshauptversammlung sind die der Alters- und Ehrenabteilung. Angehörigen aller Einsatzabteilungen. Die Versammlung ist be- (4) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehraus- schlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Angehörigen der schusses ein. Einsatzabteilungen anwesend sind. Ist die einberufene Jahres- Zwischen dem Tag des Zugangs der Einladung und dem Tag der hauptversammlung nicht beschlussfähig findet unmittelbar hie- Sitzung müssen mindestens vier volle Kalendertage liegen. Er ran eine weitere Jahreshauptversammlung mit gleicher Tages- hat den Feuerwehrausschuss einzuberufen, wenn dies mehr als ordnung statt, die unabhängig von der Zahl der anwesenden die Hälfte seiner Mitglieder schriftlich mit Begründung beantragt. Mitglieder der Einsatzabteilung beschlussfähig ist. Hierauf muss Die Sitzungen sind nichtöffentlich. Der Vorsitzende kann jedoch in der Einladung zur gemeinsamen Jahreshauptversammlung Angehörige der einzelnen Abteilungen der Freiwilligen Feuer- hingewiesen werden. Die Jahreshauptversammlung beschließt wehr oder andere Personen zu Sitzungen einladen. auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Ab- (5) Der Ortsbrandmeister und seine Stellvertreter haben das stimmung geheim erfolgen soll. Recht, jederzeit an Sitzungen teilzunehmen. Sitzungstermine sind ihnen rechtzeitig bekannt zu geben. Zwischen dem Tag des Zugangs der Einladung und dem Tag der Sitzung müssen min- destens vier volle Kalendertage liegen. Über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen.
Bürger-Echo -8- Nr. 11/2021 § 16 Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein Wahl des Ortsbrandmeisters, der stellvertretenden in den Wahlbriefumschlag, verschließt den Wahlbriefumschlag Ortsbrandmeister, der Wehrführer, der stellvertretenden und übersendet den Wahlbrief rechtzeitig an die Gemeindever- Wehrführer, der zu wählenden Mitglieder waltung Hörselberg-Hainich. Bei verbundenen Wahlen werden des Feuerwehrausschusses alle unterschriebenen Wahlscheine und Stimmzettelumschläge (1) Die nach dem ThürBKG und nach dieser Satzung durchzu- in den gemeinsamen Wahlbriefumschlag gelegt. In der Benach- führenden Wahlen werden von einem Wahlleiter geleitet, den die richtigung nach Satz 7 wird der Wähler darüber hinaus informiert, jeweilige Versammlung bestimmt. bis wann die ausgefüllten Briefwahlunterlagen bei der Gemein- (2) Die Briefwahl des Ortsbrandmeisters und der stellvertreten- deverwaltung eingegangen sein müssen und unter welchen Vor- den Ortsbrandmeister wird durch die Gemeindeverwaltung nach aussetzungen Wahlbriefe zurückzuweisen sind oder die Stimm- den Vorgaben des Absatzes 7 organisiert. In diesen Fällen ist der abgabe ungültig ist. Wahlbriefe sind zurückzuweisen, wenn Bürgermeister der Wahlleiter, sofern er nicht einen Mitarbeiter a) der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist, aus der Gemeindeverwaltung hierzu bestimmt. b) dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein (3) Die Wahlberechtigten sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl beiliegt, mindestens eine Woche vorher schriftlich zu verständigen. Hin- sichtlich der Beschlussfähigkeit der Versammlung gilt § 15 Abs. 4 c) dem Wahlbriefumschlag kein amtlicher Stimmzettelumschlag Satz 2 und 3 entsprechend. beigefügt ist oder sich ein Stimmzettel außerhalb des Stimm- (4) Der Ortsbrandmeister, seine Stellvertreter, die Wehrführer, zettelumschlags befindet, die stellvertretenden Wehrführer, der Vertreter der Alters- und d) der Wahlbriefumschlag nicht verschlossen ist, Ehrenabteilung für den Feuerwehrausschuss und der Jugend- e) der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge, feuerwehrwart werden einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt. aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger Wahlscheine mit der Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Wahl der übri- geforderten unterschriftlichen Versicherung, dass der Stimm- gen zu wählenden Mitglieder des Feuerwehrausschusses wird zettel allein und unbeobachtet von Anderen ausgefüllt wurde, als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durch- enthält, geführt. Jeder Wahlberechtigte hat so viel Stimmen, wie sonstige f) der Wähler die vorgeschriebene Versicherung, dass der Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu wählen sind. in den Stimmzettel allein und unbeobachtet von Anderen ausgefüllt Feuerwehrausschuss sind diejenigen gewählt, die die meisten wurde, auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat, Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. g) der Wahlschein erkennbar nicht amtlich hergestellt ist, (5) Gewählt wird schriftlich und geheim. Bei den Einzelwahlen h) ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensicht- (Absatz 4 Satz 1) kann, wenn nur ein Bewerber zur Wahl steht lich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von und die Wahlberechtigten einstimmig zustimmen, durch Hand- den übrigen abweicht oder einen deutlichen fühlbaren Ge- zeichen gewählt werden. genstand enthält. (6) Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Einsender dieser Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; Die Niederschrift über die Wahl des Ortsbrandmeisters, seiner ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben. Die Stimmabgabe ist Stellvertreter, der Wehrführer und der stellvertretenden Wehrfüh- darüber hinaus ungültig, wenn der Stimmzettel rer ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister zur Ernennung zum Ehrenbeamten sowie zur Vorlage an den i) erkennbar nicht amtlich hergestellt ist, Gemeinderat zu übergeben. j) mit einem äußeren Merkmal versehen ist, (7) Ist eine Briefwahl nach Absatz 2 durchzuführen, so wird mit k) den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt, einer öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde I) einen Zusatz oder Vorbehalt enthält. Hörselberg-Hainich über die anstehende Wahl - soweit mehrere Die Stimmabgabe eines Wählers wird nicht dadurch ungültig, Wahlen verbunden werden, über die anstehenden Wahlen - in- dass er vor oder an dem Wahltag stirbt oder seine Wahlberech- formiert. Die Interessenten werden aufgefordert innerhalb von 4 tigung verliert. Die Ergebnisermittlung und das Wahlergebnis Wochen schriftlich gegenüber der Gemeindeverwaltung zu er- werden in einer Niederschrift dokumentiert. Stellt sich ein Feu- klären, dass eine Bereitschaft besteht, sich zur Wahl aufstellen erwehrangehöriger zur Wahl, der gleichzeitig Mitarbeiter der Ge- zu lassen. meindeverwaltung ist, so darf dieser nicht an der Ergebnisermitt- Soweit Wahlberechtigte nicht in der Gemeinde Hörselberg-Hai- lung teilnehmen. Die Niederschrift ist durch den Bürgermeister nich wohnen, werden sie per Brief hierüber informiert. Die Ge- anzufertigen. meindeverwaltung stellt das Vorliegen der Wählbarkeitsvoraus- setzungen nach § 15 Abs. 2 Satz 2 und 3 ThürBKG, § 13 Abs. § 17 3 ThürFwOrgVO und dieser Satzung fest. Ist mindestens eine Feuerwehrvereine Person bereit sich zur Wahl zu stellen und liegen für diese Per- Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr können sich zu pri- son die Wählbarkeitsvoraussetzungen vor, macht die Gemeinde vatrechtlichen Feuerwehrvereinen zusammenschließen. Nähe- ortsüblich öffentlich bekannt, dass eine Briefwahl durchgeführt res regelt die Vereinssatzung. wird und bestimmt den Auszählungstag (Wahltag). In der Be- kanntmachung ist die jeweilige Wahl - bei verbundenen Wahlen § 18 sind die jeweiligen Wahlen zu bezeichnen und die Frist zu be- Wasserwehrdienst nennen, bis wann die ausgefüllten Briefwahlunterlagen bei der (1) Die Gemeinde Hörselberg-Hainich richtet einen Wasserwehr- Gemeindeverwaltung angekommen sein müssen. Die Wahlbe- dienst nach § 55 ThürWG ein. Die Aufgabe des Wasserwehr- rechtigten werden zeitgleich mit der ortsüblichen öffentlichen dienstes wird durch die Feuerwehr wahrgenommen. Der Wasser- Bekanntmachung nach Satz 5 schriftlich von der Durchführung wehrdienst umfasst die Schaffung der erforderlichen personellen der Briefwahl benachrichtigt. Sollte ein Feuerwehrangehöriger und sachlichen Voraussetzungen sowie die organisatorischen keine Benachrichtigung erhalten, hat er die Gemeindeverwaltung Vorkehrungen zur Abwehr von Wassergefahren durch Über- Hörselberg-Hainich hiervon in Kenntnis zu setzen. Der Benach- schwemmungen oder andere Ereignisse im Gemeindegebiet, richtigung sind soweit dies im öffentlichen Interesse geboten ist. a) ein Wahlschein, (2) Maßnahmen des Wasserwehrdienstes sind geboten, wenn b) ein amtlicher Stimmzettel, eine abstrakte Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegt oder Störungen dieser bereits eingetreten sind. c) ein amtlicher Stimmzettelumschlag, d) ein Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift der Gemeinde- § 19 verwaltung angegeben ist und Aufgaben des Wasserwehrdienstes e) ein Informationsblatt für die Briefwahl (1) Die Gemeinde trifft zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Wasser- beigefügt. Bei verbundenen Wahlen erhält der Wahlberechtigte wehrdienst die erforderlichen Maßnahmen. die unter den Buchstaben a bis c aufgeführten Unterlagen für (2) Sie hält die Ausrüstung der Einsatzkräfte sowie die techni- jede Wahl. Der Wähler kennzeichnet persönlich seinen Stimm- sche Ausstattung zur Gefahrenabwehr bereit. Der Gemeinde zettel, legt den Stimmzettel in den Stimmzettelumschlag und ver- obliegt die Aus- und Weiterbildung der Kräfte des Wasserwehr- schließt diesen. Sodann unterschreibt der Wähler die auf dem dienstes. Wahlschein gedruckte Versicherung, dass der Stimmzettel per- (3) Zur Abwehr von Wassergefahren obliegen dem gemeindli- sönlich gekennzeichnet wurde, steckt den verschlossenen chen Wasserwehrdienst insbesondere folgende Aufgaben:
Bürger-Echo -9- Nr. 11/2021 a) Über die Warnhinweise und Wasserstandsmeldungen des dem Bürgermeister in den Wasserwehrdienst regulär die Bewoh- Landes hinausgehende Beobachtung der örtlichen Wasser- ner der Gemeinde ab dem 18. Lebensjahr unter angemessener standentwicklung und Eisführung sowie Beurteilung dieser Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse aufnehmen. im Hinblick auf die Bedrohung der Bevölkerung, deren Hab Die Aufgenommenen bilden zusammen mit der Feuerwehr den und Gut, der Gewerbeflächen und der Verkehrswege, regulären b) Warnung betroffener Personen (z. B. Bevölkerung, Gewerbe- Wasserwehrdienst. betriebe, Industrie) bei Überschwemmungsgefahren, (4) Personen, die im Hochwasserfall aufgefordert oder freiwillig c) Kontrolle der Situation an wasserwirtschaftlichen Anlagen, mit Zustimmung des Einsatzleiters bei der Gefahrenbekämpfung d) Beobachtung gefährdeter Objekte, Hilfe leisten, gehören für die Dauer des Einsatzes dem Wasser- wehrdienst temporär an. Im Fall der Gefährdung eines Deiches e) Bei Verschärfung: Einrichtung von Wachdiensten, und nach Anordnung durch die Wasserbehörde aufgrund von § f) Bekämpfung bestehender Auswirkungen von Wassergefah- 89 Abs. 2 ThürWG werden die Bewohner der bedrohten und der ren durch Überschwemmungen, benachbarten Gemeinden zum temporären Wasserwehrdienst g) Sicherung von Schadstellen an gefährdeten Objekten, herangezogen. h) Übungen der Alarmierungswege und der Abwehrmaßnah- (5) Personen, die nach Abs. 2 regulär in den Wasserwehrdienst men zur praktischen Überprüfung der Alarm- und Einsatz- aufgenommen wurden oder nach Abs. 3 aufgefordert oder frei- planungen, willig Hilfe leisten, werden hierbei im Auftrag der Gemeinde tätig. i) Anleitung zur Selbsthilfe der Bevölkerung. Sie unterstehen für die Dauer und im Rahmen ihres Dienstes der (4) Die Gemeinde stellt einen Organisationsplan der Kräfte des Weisungsbefugnis des Leiters des Einsatzes oder einer von ihm Wasserwehrdienstes auf, der mindestens folgende Angaben ent- beauftragten Person. hält: (6) Personen, die nach Abs. 2 regulär in den Wasserwehrdienst a) die Beschreibung und Bezeichnung der Deich- und Flussab- aufgenommen wurden, nehmen, soweit erforderlich, an Schulun- schnitte sowie der Anlagen an den Gewässern, gen des Landes und der Kommunen sowie an Übungen teil. b) die Beschreibung und Bezeichnung der gefährdeten Inf- § 22 rastruktur im innerörtlichen Bereich gemäß der bisherigen Ordnungswidrigkeiten Ereignisse und der vorliegenden Hochwassergefahren- und (1) Ordnungswidrig handelt (§ 19 Abs. 1 Satz 4 ThürKO), wer Hochwasserrisikokarten, die Hilfeleistung verweigert außer, wer durch sie eine erhebliche c) den Leiter des Einsatzes, seinen Stellvertreter und die vorge- Gefahr befürchten oder andere, höherrangige Pflichten verletzen planten Kräfte sowie deren Erreichbarkeit, müsste. d) die Art der Alarmierung, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 19 Abs. 1 Satz 5 Thür- e) den Sammlungsort, KO mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet wer- f) die Ablösung und Versorgung, den. g) die Lagerorte der Hochwasserbekämpfungsmittel, (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Ge- h) das Verzeichnis der Hochwasserbekämpfungsmittel, setzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) ist die Gemeinde. i) die Art und Weise der Nachrichtenübermittlung. § 23 Der Organisationsplan ist zusammen mit der Satzung ortsüblich Gleichstellungsklausel öffentlich bekannt zu machen. Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten (5) Für die Alarmierung und den Einsatz des Wasserwehrdiens- tes stellt die Gemeinde auf der Grundlage des Organisations- jeweils in männlicher und weiblicher Form. planes der Kräfte des Wasserwehrdienstes einen Hochwasser- § 24 alarm- und Einsatzplan auf, der mindestens folgende Angaben Inkrafttreten enthält: (1) Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntma- a) die örtliche Gefährdung und die Gefahrenbereiche, chung in Kraft. b) den Beginn und die Art der Gefährdung (Bezugspegel), (2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 24.01.2017 zuletzt geändert c) die einzuleitenden Maßnahmen, mit der 1. Änderungssatzung vom 10.01.2018 außer Kraft. d) die erforderlichen Kräfte und Mittel, e) die zu alarmierenden Personen und die Sammlungsorte. Hörselberg-Hainich, 09.11.2021 Die Gemeinde schreibt den Hochwasseralarm- und Einsatzplan mindestens alle drei Jahre oder aus konkretem Anlass fort. Die Fortschreibung ist dem betreffenden Personenkreis bekannt zu geben. § 20 Organisationsplan Zuständigkeit für den Wasserwehrdienst Zur Abwehr von Wassergefahren im Gemeindegebiet ist der Lei- ter des Wasserwehrdienstes zuständig. Er ruft in Abstimmung für die Wasserwehr mit dem Ortsbrandmeister den Einsatzfall für den Wasserwehr- der Gemeinde Hörselberg-Hainich dienst aus. Der Leiter des Einsatzes nimmt die Befugnisse und Inhalt Aufgaben der Gemeinde am Einsatzort wahr und leitet nach den Weisungen des Gesamteinsatzleiters die Maßnahmen des a. Grundlagen Wasserwehrdienstes am Einsatzort. Der Einsatzleiter trifft nach b. Beschreibung und Bezeichnung der Fluss- und Bachab- pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Entscheidungen schnitte und Anlagen an den Gewässern über die Einsatzmaßnahmen am Gefahren- oder Einsatzort. c. Leiter der Wasserwehr bzw. dessen Beauftragter oder deren Über eingeleitete Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung sind Stellvertreter und die zugeteilten Kräfte sowie deren Erreich- die zuständigen Stellen zu informieren. barkeit d. Alarmierungsart § 21 e. Sammlungsorte Beteiligte am Wasserwehrdienst f. Ablösung und Versorgung (1) Der Leiter des Wasserwehrdienstes wird durch den Wehr- führerausschuss vorgeschlagen und durch den Bürgermeister g. Lagerorte für Hochwasserbekämpfungsmittel ernannt. Er hat den Ortsbrandmeister bei besonderen Gefahren- h. Verzeichnis der Hochwasserbekämpfungsmittel lagen zu unterstützen. i. Art und Weise der Nachrichtenübermittlung (2) Als Leiter Wasserwehrdienst kann nur vorgeschlagen werden, wer die Befähigung/Fachkunde im Bereich der Gefahrenabwehr, a) Grundlagen Katastrophenschutz oder ähnlich gelagerte qualifizierte Eignun- Gemäß § 55 Thüringer Wassergesetz in der Fassung vom gen nachweist und das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. 28.05.2019 haben Gemeinden einen Wasserwehrdienst einzu- (3) Der Leiter des Wasserwehrdienstes kann in Abstimmung mit richten und erforderliche Hilfsmittel bereitzuhalten, wenn sie er-
Bürger-Echo - 10 - Nr. 11/2021 fahrungsgemäß durch Überschwemmungen gefährdet sind. - Buchbach Hierzu wurde eine Satzung über die Freiwillige Feuerwehr & - Apfelbach Wasserwehr der Gemeinde Hörselberg-Hainich beschlossen. - Harsbach Ungeachtet dessen ist jede Person, die durch Hochwasser be- troffen sein kann, im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutba- - Weihersbach ren verpflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor - Dorfgraben nachteiligen Hochwasserfolgen und zur Schadensminderung zu - Tieftalsgraben treffen, insbesondere die Nutzung von Grundstücken den mög- - Schafhausgraben lichen nachteiligen Folgen für Mensch, Umwelt oder Sachwerte - Himmelsbach durch Hochwasser anzupassen. - Naustergraben - Golberggraben b) Beschreibung und Bezeichnung der Fluss- - Marbach und Bachabschnitte und Anlagen an den Gewässern - Graben am Ehlsee - Bergbach Gemarkungen: Sättelstädt - Mückenbach Sondra - Quiergraben Kälberfeld - Feldwiesengraben Burla - Spichelsgraben Hastrungsfeld - Unterer Spichelsgraben zuständig: - Hörselberggraben Löscheinheit 1 mit den Freiwilligen Feuerwehren Sättelstädt - Riedsgraben und Kälberfeld - Steinbachsgraben Gewässer 1. Ordnung: - Triftgraben - Höchpelsgraben - Hörsel mit ihren Zuflüssen - Windsteggraben - Mühlgraben Gewässer 2. Ordnung: - Emse Teiche: - Noßbach - Feuerlöschteich Bolleroda - Geyersbach - Wehranlage Nessemühle Großenlupnitz - Erlichsgraben - Teich im Rieth - Graben an der Ebenheimer Straße - Dorfgraben - Graben hinterm Dorf Gemarkungen: Behringen - Steingraben 1 Hütscheroda - Steingraben 2 Wolfsbehringen - Krötenbach zuständig: - Grundgraben Löscheinheit 3 mit den Feuerwehren Behringen und Wolfs- - Mühlgraben behringen - Meebach - Ernstgraben Gewässer 2. Ordnung: - Umleitungsgraben - Bieberbach mit Schwemme in Hütscheroda - Auegraben - Bögenbach (Hinterbach) mit Schwemme in Großenbehringen - Pfarrgraben - Lubeisbach - Rennbach - Espichbach - Arnsbach - Wespichbach - Umflutgraben Teiche: - Wenigenfeldgraben - Feuerlöschteich Hastrungsfeld - Seeberbach - Hansiteich im Gewerbegebiet - Graben am Steinweg - Teich in Meebach - Kirchgraben - Teich in Burla - Paradiesgraben - Zufluss zum Paradiesgraben Gemarkungen: Ettenhausen - Triftgraben Melborn - Schlossgraben Wenigenlupnitz - Karnbach Großenlupnitz - Arme Leute Bach Bolleroda - Aspach Beuernfeld - Landwehrgraben (Bach) - Annenriethgraben zuständig: - Graben hinter dem Schloss Löscheinheit 2 mit den Feuerwehren Ettenhausen, Wenigen- - Weidenbach lupnitz, Großenlupnitz - Graben am Flugplatz - Augraben Gewässer 1. Ordnung: - Zufluss zum Annrieth - Nesse mit ihren Zuflüssen Teiche: Gewässer 2. Ordnung: - Lehmgrube - Böber - Schlossteich - Mater - Inselteich an B84 - Stakelsgraben - Privatteich Hoffmann an 684 - Kreuzbach - Schwertsteiche
Bürger-Echo - 11 - Nr. 11/2021 Gemarkungen: Craula Wehrführer Darr, OT Kälberfeld 0157- Reichenbach Andreas 35858391 Tüngeda stellv. Schreiber, OT Reichenbach 0174- Wehrführer Steffen 3864068 zuständig: Wehrführer Wittenberg,OT Sättelstädt, 0176- Löscheinheit 4 mit den Feuerwehren Craula, Reichenbach, Alexander Sondra, 55397753 Tüngeda Hastrungsfeld, Burla Gewässer 2. Ordnung: Wehrführer Bornscheu- OT Tüngeda 0151- - Mittagswasser er, 11641932 Ronny - Kesselgraben Wehrführer Schall, OT Wenigenlup- 0176- - Haidegraben Marko nitz, 96972249 - Craulagraben Melborn - Flussgraben Wehrführer Agricola, OT Wolfsbehrin- 0172- - Gucksgraben Roy gen 6095131 - Harthberggraben - Ziegenberggraben d) Alarmierungsart - Schindersgraben Die Alarmierung erfolgt über die Leitstelle an die örtliche Feuer- - Grundgraben mit Stau wehr über Sirene, Funkmeldeempfänger und Handyalarmierung. - Schmidsgraben Die Feuerwehr informiert telefonisch den Bürgermeister oder - Hopfengraben Vertreter im Amt. Daraus folgt eine weitere Alarmierung der wei- - Töllbach teren Kräfte der Wasserwehr über Handyalarmierung; der Bau- hof und die Gemeindeverwaltung sowie eventuell die Partner der - Mollborngraben Wasserwehr werden telefonisch informiert. - Weinberggraben - Nährtalgraben e) Sammlungsorte - Steingraben Sammlungsort ist das jeweilige Feuerwehrgerätehaus des Ein- - Tiergartengraben satzortes und die Betriebsstätten des Bau- und Pflegehofes für - Kesselbuschgraben die Mitarbeiter der Verwaltung: - Graben Mühlhäuser Straße Feuerwehrgerätehaus im OT Behringen, Inselsbergblick 46 - Bunsengraben Feuerwehrgerätehaus im OT Craula, Behringer Straße 1 Feuerwehrgerätehaus im OT Ettenhausen, Triftweg Feuerwehrgerätehaus im OT Großenlupnitz, Langensalzaer Str. 146 Teiche: Feuerwehrgerätehaus im OT Kälberfeld, Kirchweg 9 - Nährtalteiche Feuerwehrgerätehaus im OT Reichenbach, Landstraße 70 B - Teich am Spielplatz Craula Feuerwehrgerätehaus im OT Sättelstädt, Sondraer Straße 103 - Teich am Waidstein Craula Feuerwehrgerätehaus im OT Tüngeda, Kirchgasse 1A - Teich am Waidich Reichenbach Feuerwehrgerätehaus im OT Wenigenlupnitz, Gutshof 7 - Schwemme in Tüngeda Feuerwehrgerätehaus im OT Wolfsbehringen, Dorfstraße 78A Bauhofgebäude im OT Behringen, Inselsbergblick 46 - Bunsenteich Bauhofgebäude im OT Großenlupnitz, Hörselbergblick 6 c) Leiter der Wasserwehr bzw. dessen Beauftragter oder f) Ablösung und Versorgung deren Stellvertreter und die zugeteilten Kräfte sowie deren Über eine Ablösung entscheidet der örtliche Einsatzleiter und Erreichbarkeit leitet die dafür erforderlichen Schritte im Einvernehmen mit dem Leiter der Wasserwehr ein. Die Versorgung übernimmt ein Ver- Funktion Name örtliche Erreichbar- treter der Gemeindeverwaltung auf Anweisung des Leiters der Zuständigkeit keit Wasserwehr bzw. dessen Stellvertreters. Leiter noch nicht benannt g) Lagerorte für Hochwasserbekämpfungsmittel Lagerorte sind die Gerätehäuser der Feuerwehren im Ort sowie Bürgermeister Blum, Gemeindegebiet 0176- die Standorte des gemeindlichen Bau- und Pflegehofes (Ziffer e). Christian 99919715 1. Beigeord- Thomas, Gemeindegebiet 0162- h) Verzeichnis der Hochwasserbekämpfungsmittel neter Michael 5434858 OT Behringen, Feuerwehrgerätehaus 2. Beigeord- Brohm, Gemeindegebiet 0173- neter Thomas 3918688 - Sandsäcke Ortsbrandmeis- Harseim, Gemeindegebiet 0173- - Pumpe ter Fabian 3826710 - Handwerkzeuge 1. stellver- Barthel, Gemeindegebiet 0172- - Maschinen- und Fahrzeugtechnik tretender Sebastian 3740015 OT Behringen, Bau- und Pflegehof Ortsbrandmeis- - Maschinen- und Fahrzeugtechnik ter OT Craula, Feuerwehrgerätehaus 2. stellver- Niehage, Gemeindegebiet 0151- - Pumpe tretender Andy 70306856 - Handwerkzeuge Ortsbrandmeis- - Maschinen- und Fahrzeugtechnik ter OT Ettenhausen, Feuerwehrgerätehaus Wehrführer Nippold, OT Behringen, 0162- - Sandsäcke Robert OT Hütscheroda 5952032 - Pumpe Wehrführer Schwabe, OT Craula 0172- - Handwerkzeuge Marko 3446574 - Sandbehälter Wehrführer Tost, OT Ettenhausen 0170- Marcel 8268082 - Maschinen- und Fahrzeugtechnik Wehrführer Dell, OT Großenlup- 0151- OT Großenlupnitz, Feuerwehrgerätehaus Enrico nitz, 65653341 - Sandsäcke Beuernfeld, - Sandbehälter mit Füllmaterial Bolleroda - Pumpen
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