BRAO-Reform Elektronisches Gesellschaftspostfach und neue Möglichkeiten der Zusammenarbeit - Rechtsanwaltskammer Nürnberg

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BRAO-Reform Elektronisches Gesellschaftspostfach und neue Möglichkeiten der Zusammenarbeit - Rechtsanwaltskammer Nürnberg
Wissenswerte Informationen
                 der Rechtsanwaltskammer
                 Nürnberg

                 BRAO-Reform
                 Elektronisches Gesellschaftspostfach und
                 neue Möglichkeiten der
                 Zusammenarbeit

                 • Wie geht‘s ... Herr Präsident Link
                 • Ergebnis der Wahlen zum Vorstand 2022

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AUSGABE

          2022
BRAO-Reform Elektronisches Gesellschaftspostfach und neue Möglichkeiten der Zusammenarbeit - Rechtsanwaltskammer Nürnberg
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Kurz zusammengefasst

                            Inhalt
Elektronisches              Europaecke76
Gesellschafts-              Editorial77
Postfach               78   Das Thema
                            BRAO-Reform – elektronisches Gesellschafts-
                                                                                                     78

                            Postfach und neue Möglichkeiten der

Wie geht‘s ...              Zusammenarbeit��������������������������������������������������� 78

                            Gerichte, Ämter, Ministerien                                            83

                       88
Herr Präsident Link
                            Unbeachtliche Verteidigungsanzeige per Fax��� 83
                            E-Mail Kommunikation mit Mandanten����������� 83
                            Vorsteuerabzug aus Honorarrechnungen��������� 84
                            Zugang einer E-Mail – Beweislast���������������������� 84
                            Verhinderung des selbstvertretenden
                            Anwalts������������������������������������������������������������������� 84

                            Aus der Arbeit des Vorstands                                            85
                            Rechtsanwälte in Bayern 2021����������������������������� 85
                            Wahlen zum Vorstand 2022��������������������������������� 86

                            Wie geht´s …                                                            88
                            Herr Präsident Link?�������������������������������������������� 88

                            Personalien91
                            Kanzleiforum93
                            Anwaltsinstitut97
                            Fortbildungsveranstaltungen99
                            Zu guter Letzt                                                        107
BRAO-Reform Elektronisches Gesellschaftspostfach und neue Möglichkeiten der Zusammenarbeit - Rechtsanwaltskammer Nürnberg
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 76      EUROPAECKE

             Neues aus Brüssel
         Ablehnung der Vollstreckung         im Ausstellungsmitgliedstaat,       der Antragstellung im jeweiligen
         eines EuHB – EuGH                   insbesondere über den allgemei-     Mitgliedstaat aufgehalten hat.
                                             nen Rahmen für die Ernennung        Für Staatsangehörige des jewei-
         Der EuGH hat am 22. Februar         von Richtern in diesem Mitglied-    ligen Mitgliedstaates hingegen
         2022 in der Rechtssache C-562/21    staat vorgenommen werden.           reichen sechs Monate aus. Der
         PPU und C-563/21 PPU Open-                                              EuGH stellte nun fest, dass dies
         baar Ministerie entschieden,        In einem zweiten Prüfungsschritt    keine ungerechtfertigte Diskri-
         dass ein Europäischer Haftbe-       muss die Person, gegen die ein      minierung aufgrund der Staats-
         fehl (EuHB) nicht pauschal auf-     EuHB ergangen ist, konkrete An-     angehörigkeit darstellt, weil das
         grund von Rechtsstaatlichkeits-     haltspunkte dafür vorbringen,       Ziel der Verordnung sei, eine
         bedenken im Zielstaat abgelehnt     dass sich die systemischen oder     tatsächliche Beziehung zwischen
         werden kann, unter bestimmten       allgemeinen Mängel des Justiz-      dem Antragsteller und dem Mit-
         Umständen sei eine Überstellung     systems konkret auf die Behand-     gliedstaat sicherzustellen.
         aber nicht möglich. Er erläutert    lung ihrer Strafsache ausgewirkt
         die Kriterien, unter denen dies     haben bzw. dass sie sich im Fall    Diese bestehe bei einem Staats-
         der Fall sein soll.                 einer Übergabe konkret auswir-      angehörigen zwangsläufig durch
                                             ken können.                         institutionelle, rechtliche, kultu-
         Das vorlegende Gericht hatte auf-                                       relle, sprachliche, soziale, fami-
         grund der systemischen Mängel       Für Zuständigkeit von Ge-           liäre oder das Vermögen betref-
         hinsichtlich der Rechtsstaatlich-   richten erforderliche Auf-          fende Verbindungen.
         keit der Justiz, nämlich aufgrund   enthaltsdauer abhängig von
         des Ernennungsverfahrens von        Staatsangehörigkeit – EuGH          Abschiebehaft in gewöhnli-
         Richtern, Zweifel gehabt, ob eine                                       cher Haftanstalt – EuGH
         Überstellung dorthin das Recht      Der EuGH hat am 10. Februar
         auf ein faires Verfahren des zu     2022 ein Urteil in der Rechtssa-    Der EuGH hat sich in der Rechts-
         Überstellenden gefährden würde.     che OE Gewöhnlicher Aufenthalt      sache K (C-519/20) mit den An-
         Der EuGH entschied nun, dass        eines Ehegatten – Kriterium der     forderungen, welche an eine
         bei Vorliegen systemischer Män-     Staatsangehörigkeit (C-522/20)      Abschiebehafteinrichtung zu
         gel die Überstellung verweigert     gefällt.                            stellen sind, befasst. Konkret
         werden darf, wenn es aufgrund                                           ging es darum, ob Abzuschie-
         der besonderen Umstände des         Im zugrundeliegenden Rechts-        bende ausnahmsweise in einer
         Falles ernsthafte und durch Tat-    streit hatte ein italienischer      gewöhnlichen Hafteinrichtung
         sachen bestätigte Gründe für die    Staatsangehöriger, ungefähr         untergebracht werden könnten.
         Annahme gibt, dass das Grund-       sechs Monate nachdem er nach        Zwar könne bei Vorliegen einer
         recht der betroffenen Person auf    Österreich gezogen war, bei ei-     außergewöhnlichen Situation im
         ein faires Verfahren vor einem      nem österreichischen Gericht        Sinne der Richtlinie vom grund-
         unabhängigen, unparteiischen        einen Antrag auf Ehescheidung       sätzlichen Erfordernis einer spe-
         und zuvor durch Gesetz errich-      mit einer deutschen Staatsan-       ziellen Hafteinrichtung abgewi-
         teten Gericht verletzt wurde oder   gehörigen gestellt. Das Ehepaar     chen werden. Von einer solchen
         im Fall der Übergabe verletzt zu    hatte zuvor gemeinsam in Irland     Notlage im Sinne des Art. 18 der
         werden droht.                       gelebt. Der Antrag wurde in den     Richtlinie sei im deutschen Fall
                                             ersten beiden Instanzen wegen       aber eher nicht auszugehen ge-
         In einem ersten Prüfungsschritt     fehlender Zuständigkeit abge-       wesen.
         muss eine Gesamtwürdigung auf       lehnt. Die Brüssel-IIa-Verord-
         der Grundlage objektiver, zuver-    nung verlangt für die Zuständig-    Quelle: BRAK
         lässiger, genauer und gebührend     keit eines Gerichts in Ehesachen,   Weitere Informationen un-
         aktualisierter Angaben über das     dass der Antragsteller sich min-    ter www.brak.de/newsroom/
         Funktionieren des Justizsystems     destens ein Jahr unmittelbar vor    nachrichten-aus-bruessel q
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                                                                                                  EDITORIAL           77

Editorial
Sehr verehrte Frau Kollegin,                              Rechtsstaatlichkeit. Die digitale Revolution ermög-
sehr geehrter Herr Kollege,                               licht es – unterstützt durch Rechtsprechung und
                                                          Gesetzgeber – vermehrt sogenannten Paralegals in
der Vorstand ist zur Hälfte für die Amtszeit 2022-2026    kaufmännisch kalkuliertem Gewinnstreben Rechts-
im März neu gewählt worden. Auf Seite 86 dieser           dienstleistungen anzubieten. Das hat in bestimmtem
       finden Sie die Zusammensetzung. Hans Link          Umfang und in bestimmten Bereichen auch seine
ist nach 32 Jahren Vorstandsarbeit und davon 18 Jah-      Berechtigung, zumal es ja auch der Anwaltschaft
ren als Präsident nicht mehr angetreten. Wir werden       nicht verboten ist, sogar parallel zum Kanzleibetrieb
ihn im Herbst in gebührender Weise verabschieden.         solche Dienstleistungen anzubieten.

So gesehen steht die Rechtsanwaltskammer Nürnberg         Wenn aber das Recht und seine Durchsetzung nicht
vor einer neuen Ära, die ihr eine ganze Reihe neuer       als kommerzielle Handelsware verstanden wird,
Herausforderungen stellen wird:                           sondern als die Grundlage unseres gesellschaftlichen
                                                          und wirtschaftlichen Zusammenlebens, dann muss
An erster Stelle steht der Digitalisierungsprozess, der   man den Umgang damit und seine stufenweise
im Zuge der technischen Entwicklung auf breiter Basis     Preisgabe an nichtanwaltliche Geschäftsleute sehr
auch den anwaltlichen Alltag weiter verändern wird.       kritisch beleuchten und Weichenstellungen im klaren
Wir werden naturgemäß als Rechtsanwaltskammer             Bewusstsein um ihre Folgen für den Rechts-, Lebens-
keinen Einfluss auf die technischen Innovationen und      und Wirtschaftsstandort vornehmen.
deren konkreten Einsatz in den Kanzleien nehmen,
aber bemüht sein, Schulungsangebote zu unterbreiten,      Letztens bleibt das Thema Geldwäsche. Die in kurzen
damit Sie sich mit den verschiedenen Möglichkeiten        Abständen aktualisierten Regeln und Anwendungs-
fachspezifisch vertraut machen können.                    hinweise stellen unsere Geschäftsstelle und die zustän-
                                                          dige Vorstandsabteilung vor eine Herausforderung
Neben der Umsetzung der Vorgaben des OZG (Online-         der besonderen Natur. Dabei ist es wichtig, dass die
Zugangs-Gesetz) in der Kammergeschäftsstelle und          Aufsicht unserer Berufskammer übertragen bleibt
der Vereinfachung von Kommunikationsmöglichkei-           und nicht von anderen staatlichen Behörden ausgeübt
ten mit Bürgern und Mitgliedern, werden wir uns           wird, die mit dem Kerngehalt des Anwaltsberufs,
darauf konzentrieren, den rechtspolitischen Diskurs       wie z.B. der absoluten Verschwiegenheitspflicht,
über die normative Rahmensetzung aus Bürger- und          nicht in gleichem Maße vertraut sind. Wir werden
Anwaltssicht mitzugestalten. Am Ende muss näm-            mit personeller Verstärkung diese Aufgabe lösen.
lich zumindest sichergestellt sein, dass jedermann
unkomplizierten Zugang zum Recht findet und               Lassen Sie uns gemeinsam und mit Zuversicht an die
Entscheidungen nur von Menschen getroffen und             Herausforderungen herangehen. Wenn nicht wir, die
nicht nur verantwortet werden.                            Anwaltschaft, wer sonst soll diese Aufgaben lösen?

Damit eng verbunden sehe ich die zweite zentrale
Aufgabe der nächsten Zukunft, nämlich die Stärkung        Ihr
der Position der Anwaltschaft als tragende Säule der      Dr. Uwe Wirsching
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 78        DAS THEMA

           BRAO-Reform
           Elektronisches Gesellschafts-Postfach und neue Möglich-
           keiten der Zusammenarbeit
           Sie wollen eine Sozietät in Form einer GmbH & Co.KG führen? Sie möchten mit einem
           Diplom-Betriebswirt, Diplom-Informatiker oder Ingenieur zusammenarbeiten? Sie
           möchten ein elektronisches Postfach für Ihre Sozietät? Ab 01.08.2022 wird das möglich
           sein.

              Der Teil der großen BRAO-         her i.e.L. auf die GbR, die PartG/    Es sollen aber nur solche Gesell-
           Reform (BGBl I v. 12.07.2021, S.     PartGmbB oder die GmbH), sie          schaften Gesellschafter werden
           2363 ff), der am 1. August 2022      können sich gem. § 59b Abs. 2         dürfen, die selbst den Anfor-
           in Kraft treten wird, schafft neue   BRAO n.F. in allen Gesellschafts-     derungen der §§ 59b ff. BRAO
           Möglichkeiten der beruflichen        formen nach deutschem oder            n.F. genügen. In der Gesetzes-
           Zusammenarbeit von Rechtsan-         europäischem Recht organisieren       begründung wird ausgeführt:
           wälten. Diese werden im Folgen-      oder auch in Gesellschaftsfor-        „Durch die Beschränkung auf
           den dargestellt:                     men, die nach dem Recht eines         zugelassene Berufsausübungsge-
                                                EU-Mitgliedstaats oder eines Ver-     sellschaft und die damit verbun-
           Zusammenarbeit in allen              tragsstaats des Abkommens über        dene Kammerzulassung wird die
           Rechtsformen                         den Europäischen Wirtschafts-         Kontrolle der Einhaltung dieser
                                                raum bestehen. Und zwar auch          Vorgaben durch die Rechtsan-
             Die BRAO regelt in der künftig     dann, wenn sie einziger Gesell-       waltskammer sichergestellt.“
           geltenden Fassung in den §§ 59b ff   schafter dieser Berufsausübungs-      (BT-Drucks. 19/27670 S. 191).
           das Recht der sogenannten „Be-       gesellschaft sind und – wie bisher
                                                bereits zulässig – bereits einer      Sozietätsfähige Berufe/
                                                anderen Berufsausübungsgesell-        Gesellschafter
                                                schaft angehören.
                                                                                         Bisher konnten Rechtsanwälte
         PartGmbB                               Mehrstöckige Gesellschaften           nur mit den in § 59a BRAO auf-
                                                                                      gelisteten Berufsgruppen zusam-
                                                   Nach § 59i Abs. 1 BRAO n.F.        menarbeiten, also insbesondere
                               ?!               können zugelassene Berufsaus-         Steuerberatern und Wirtschafts-
                                                übungsgesellschaften Gesell-          prüfern. Ab 01.08.2022 wird der
  GmbH                                          schafter einer anderen Berufs-        Kreis dieser sozietätsfähigen Be-
 & Co.KG                                        ausübungsgesellschaft sein. Dies      rufe erheblich erweitert. Nach
                                                ermöglicht sogenannte „mehr-          § 59c Abs. 1 BRAO n.F. können
                                                stöckige Gesellschaften“, also        sich Rechtsanwälte nicht nur mit
                                                insbesondere die Organisation         Mitgliedern einer Rechtsanwalts-
                                                in einer GmbH & Co.KG. In der         kammer, Mitgliedern der Patent-
           rufsausübungsgesellschaften“         Gesetzesbegründung wird aus-          anwaltskammer, Steuerberatern,
           neu und stellt klar, dass sich       drücklich darauf hingewiesen,         Steuerbevollmächtigten, Wirt-
           Rechtsanwälte zur gemeinschaft-      dass hier die berufsrechtlichen       schaftsprüfern und vereidigten
           lichen Ausübung ihres Berufs zu      Vorgaben vereinheitlicht werden       Buchprüfern und bestimmten
           „Berufsausübungsgesellschaf-         sollen, z.B. bei Steuerberatern ist   Angehörigen solcher Berufe aus
           ten“ verbinden dürfen. Anders        die Organisation in einer GmbH        anderen Staaten zur gemein-
           als bisher sind Rechtsanwälte        & Co.KG nach § 50a Absatz 1           schaftlichen Berufsausübung
           hierbei nicht mehr in der Wahl       Nummer 1 StBerG bereits zu-           verbinden, sondern insbeson-
           der Rechtsform beschränkt (bis-      lässig und wird längst genutzt.       dere mit sämtlichen Personen,
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                                                                                           DAS THEMA            79

die einen freien Beruf ausüben.      Rechtsanwälte, „aktiv“ in der        Abs. 6 BRAO n.F. Ausgeschlossen
§ 59c Abs. 1 Nr. 4 BRAO n.F. ver-    Gesellschaft mitarbeiten. Der        sind alle Weisungen, die die in
weist hier auf § 1 Abs. 2 PartGG.    Unternehmensgegenstand               § 3 Abs. 1 BRAO beschriebene
                                     kann daher gem. § 59c Abs. 2         anwaltliche Tätigkeit betreffen.
   Rechtsdienstleistungen dürfen     BRAO n.F. neben der Beratung         Dies umfasst auch die Fragen,
auch hier selbstverständlich nur     und Vertretung in Rechtsange-        ob ein Mandat übernommen und
entsprechend qualifizierte Per-      legenheiten um die Ausübung          fortgeführt wird.
sonen erbringen, § 59k, l Abs. 2     des jeweiligen nichtanwaltlichen
BRAO n.F. Die Gesellschaft muss      Berufs erweitert werden. Wie            Nur wenn sich die Berufs-
dafür sorgen, dass Rechtsdienst-     diese aktive Mitarbeit gestaltet     ausübungsgesellschaft „Rechts-
leistungen nur durch entspre-        wird, hat der Gesetzgeber nicht      anwaltsgesellschaft“ nennen
chend befugte Personen er-           näher geregelt und bleibt den        möchte (wie bisher die nach
bracht werden. Berufsfremde          Gesellschaftern überlassen. In       §§ 59d ff BRAO a.F. zugelasse-
Gesellschafter/Geschäftsführer       der Gesetzesbegründung (BT-          nen anwaltlichen Kapitalgesell-
erhalten keine Rechtsdienstleis-     Drucks. 19/27670, S. 175) wird       schaften), dann müssen nach
tungsbefugnis. Und natürlich         ausgeführt: „So soll es beispiels-   § 59p BRAO n.F. mehrheitlich
ist die gemeinsame Berufsaus-        weise auch zukünftig möglich         Rechtsanwälte Mitglieder des
übung dann ausgeschlossen,           sein, dass eine Gesellschafterin     Geschäftsführungsorgans sein
wenn in der Vergangenheit in         oder ein Gesellschafter sich etwa    und die Mehrheit der Stimm-
schwerwiegender Weise gegen          auf das Kanzleimanagement oder       rechte haben.
Berufspflichten verstoßen wurde,     die Mandatsakquise konzentriert
§ 59d Abs. 4 und 5 BRAO n.F.         oder dass Gesellschafterinnen
oder diese Person z.B. aufgrund      und Gesellschafter aus Alters-
einer strafrechtlichen Verurtei-     gründen nur noch in geringem
lung als unwürdig i.S.d. § 7 Nr.     Umfang für die Gesellschaft tätig         Zulassungs-
5 BRAO angesehen würde. Und:         werden.“                                     pflicht
Nach § 59c Abs. 5 ist im Gesell-
schaftsvertrag der Ausschluss        Keine Mehrheitserfordernisse
von Gesellschaftern vorzusehen,
die in schwerwiegender Weise            Weder in der Geschäftsfüh-
oder wiederholt gegen die Be-        rung, noch bei den Gesellschaf-
rufspflichten nach Absatz 1 bis      tern der Berufsausübungsgesell-
3 verstoßen. Damit wird sicher-      schaft müssen Rechtsanwälte in       Zulassungspflicht
gestellt, dass die rechtsanwalt-     der Mehrheit sein. Allerdings
lichen Gesellschafterinnen und       müssen dem Geschäftsführungs-           Generell bedürfen die Berufs-
Gesellschafter die Möglichkeit       organ der Berufsausübungs-           ausübungsgesellschaften der
haben, die Zusammenarbeit mit        gesellschaft Rechtsanwälte in        Zulassung durch die zustän-
anderen Gesellschafterinnen und      vertretungsberechtigter Zahl         dige Rechtsanwaltskammer,
Gesellschaftern zu beenden, die      angehören, § 59j Abs. 3 BRAO         § 59f Abs. 1 BRAO n.F. Hiervon
die anwaltlichen Berufspflichten     n.F.. Zudem muss am Sitz der         ausgenommen sind aber nach
missachten.                          Berufsausübungsgesellschaft          Absatz 2 Gesellschaften ohne
                                     ein geschäftsführender Rechts-       Haftungsbeschränkung mit Ge-
   Festzuhalten ist auch: alle       anwalt tätig sein, § 59m Abs. 1      sellschaftern/Geschäftsführern,
Gesellschafter müssen in der         BRAO n.F.. Und die Unabhän-          die bisher sozietätsfähigen Beru-
Gesellschaft beruflich tätig sein,   gigkeit der dort tätigen Rechts-     fen, also insbesondere Steuerbe-
eine reine Kapitalbeteiligung        anwälte muss gesichert sein, bei     rater und/oder Wirtschaftsprü-
an einer Berufsausübungsge-          der Beratung und Vertretung in       fer, angehören.
sellschaft bleibt also wie bisher    Rechtsangelegenheiten sind Wei-
unzulässig. Eine Abhängigkeit        sungen von Personen, die keine       Dies bedeutet:
von reinen Kapitalgebern soll        Rechtsanwälte sind, gegenüber        • GmbH, AG, UG (haftungsbe-
nach wie vor verhindert werden.      Rechtsanwälten ebenso unzuläs-         schränkt): zulassungspflich-
Nach § 59c BRAO n.F. müssen          sig wie Einflussnahmen durch           tig – bereits bestehende und
alle Gesellschafter, auch Nicht-     Gesellschafter, § 59j Abs. 1 S. 2,     als Rechtsanwaltsgesellschaft
3/2022
 80      DAS THEMA

           zugelassene GmbHs und             cherung abzuschließen und zu        BRAO n.F. 500.000 Euro für jeden
           AGs gelten gem. § 209a Abs.       unterhalten. Bisher war eine Ver-   Versicherungsfall – unabhängig
           1 BRAO n.F. als zugelassene       sicherungspflicht nur für den       von der Anzahl der dort tätigen
           Berufsausübungsgesellschaft,      einzelnen Rechtsanwalt vorge-       Berufsträger.
           eine Antragstellung ist nicht     schrieben, § 51 BRAO, und für
           erforderlich.                     die in einer GmbH organisierten        Die Jahreshöchstleistung kann
         • PartG mbB: zulassungspflich-      Rechtsanwälte, § 59j BRAO a.F.      nach § 59o Abs. 4 BRAO n.F.
           tig – gem. § 209a Abs. 2 BRAO     Für die Partnerschaftsgesell-       auf den Betrag der jeweiligen
           n.F. müssen bestehende Part-      schaft mit beschränkter Berufs-     Mindestversicherungssumme,
           nerschaftsgesellschaften mit      haftung war eine solche Versi-      vervielfacht mit der Zahl der Ge-
           beschränkter Berufshaftung        cherung vorgeschrieben, um          sellschafter und der Geschäfts-

   !
           bis spätestens 01. November       so die Haftungsprivilegierung       führer, die nicht Gesellschaf-
           2022 die Zulassung als Berufs-    nach § 8 Abs. 4 PartGG i.V.m.       ter sind, begrenzt werden. Bei
           ausübungsgesellschaft bean-       § 51a BRAO zu bekommen.             mehrstöckigen Gesellschaften
           tragen.                                                               ist die Anzahl der Gesellschafte-
                                               Für alle anderen Sozietäten war   rinnen und Gesellschafter sowie
               Alle bestehenden Partner-     dies bisher zwar möglich, aber      der Geschäftsführerinnen und
         schaftsgesellschaften mit be-       nicht gesetzlich vorgeschrieben.    Geschäftsführer sowohl in der
         schränkter Berufshaftung müs-                                           Mutter- als auch in der Toch-
         sen bis 01.11.2022 die Zulassung       Die vorzuhaltende Mindest-       tergesellschaft für die Berech-
         als Berufsausübungsgesellschaft     versicherungssumme ist nach         nung der Jahreshöchstleistung
         beantragen!                         § 59o BRAO n.F. abhängig von        zu berücksichtigen (BT-Drucks.
                                             der Rechtsform und der Zahl         19/27670, S 199).
            Alle anderen Gesellschafts-      der in der Berufsausübungs-
         formen, in denen Rechtsanwälte      gesellschaft tätigen Personen.      Achtung persönliche Haftung!
         beruflich zusammenarbeiten,         Haftet rechtsformbedingt keine
         also insbesondere die Partner-      natürliche Person für Schäden          Wird die Berufshaftpflicht-
         schaftsgesellschaft (ohne be-       wegen fehlerhafter Berufsaus-       versicherung nicht oder nicht in
         schränkte Berufshaftung) und        übung oder ist die Haftung be-      dem vorgeschriebenen Umfang
         die Gesellschaft bürgerlichen       schränkt, beträgt die Mindest-      unterhalten, so haften neben der
         Rechts, müssen dann nicht als       versicherungssumme demnach          Berufsausübungsgesellschaft die
         Berufsausübungsgesellschaft zu-     2,5 Millionen Euro. Sind dort       Gesellschafter und die Mitglieder
         gelassen werden, sofern die Part-   nicht mehr als zehn (anwaltliche    des Geschäftsführungsorgans
         ner Rechtsanwälte, Mitglied einer   und nichtanwaltliche) Berufs-       persönlich in Höhe des fehlen-
         Patentanwaltskammer, Steuer-        träger in der Gesellschaft tätig,   den Versicherungsschutzes,
         berater, Steuerbevollmächtigte,     verringert sich die Mindestver-     § 59n Abs. 3 BRAO n.F.
         Wirtschaftsprüfer und/oder ver-     sicherungssumme auf 1 Mio
         eidigte Buchprüfer sind.            Euro. In der Gesetzesbegrün-          Wichtig anzumerken ist auch,
                                             dung wird ausdrücklich darauf       dass der regelmäßig in den Be-
            Die nicht zulassungspflichti-    hingewiesen, dass es auf die        dingungen der Versicherungen
         gen Gesellschaften können aber      Zahl der in der Gesellschaft tä-    vorgesehene Ausschluss der
         die Zulassung als Berufsaus-        tigen Personen ankommt, nicht       Deckung wissentlicher Pflicht-
         übungsgesellschaft beantragen,      auf die Zahl der Gesellschafter.    verletzungen gem. § 59n Abs. 2
         wenn sie dies möchten (§ 59f Abs.   Auch der Umfang der Tätigkeit       BRAO n.F. nur in nicht haftungs-
         1 S. 2 BRAO n.F.).                  ist hier irrelevant, so dass auch   beschränkten Berufsausübungs-
                                             angestellte Berufsträger, Freie     gesellschaften vorgesehen wer-
         Berufshaftpflichtversicherung       Mitarbeiter und Teilzeitkräfte      den kann.
                                             mitzuzählen sind (nicht aber
           § 59n Abs. 1 BRAO n.F. nor-       dort tätige Referendare).              Es ist empfehlenswert, sich mit
         miert die Pflicht aller Berufs-                                         einem Versicherungsvertreter/-
         ausübungsgesellschaften, ob           Ohne Haftungsbeschränkung         makler in Verbindung zu setzen
         zugelassen oder nicht, eine         beträgt die Mindestversiche-        und eine Überprüfung bzw. An-
         eigene Berufshaftpflichtversi-      rungssumme nach § 59o Abs. 3        passung der bestehenden Berufs-
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                                                                                              DAS THEMA            81

                                                                             an das elektronische Postfach
                                                                             der Berufsausübungsgesellschaft
                                                                             zustellen. In der Berufsaus-
                                                                             übungsgesellschaft werden so
                                                                             Zustellungen zentral eingehen,
              Stopp, hier sind Sie richtig!                                  ein eventueller Wechsel des sach-
                                                                             bearbeitenden Rechtsanwalts im
        Juristische Fachliteratur und Datenbanken inklusive Beratung:        Mandat ist unproblematisch und
       Schweitzer Fachinformationen I Nürnberg
                                                                             nur in der internen Postbearbei-
       Hallplatz 3 I 90402 Nürnberg                                          tung der Berufsausübungsgesell-
       www.schweitzer-online.de                                              schaft zu organisieren.

                                                                                Bisher sieht § 21 Abs. 3 RA-
                                                      Anzeige
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         www.schweitzer-online.de
          haftpflichtversicherung        besondere auch die Namen der        ausübungsgesellschaft der

!
           vorzunehmen.                  Gesellschafter und deren Beruf.     Rechtsanwaltskammer die Na-
                                         Es wird also künftig auch für       men der vertretungsberechtig-
             Alle bestehenden Sozi-      die Rechtsuchenden ersichtlich      ten Rechtsanwälte mitteilen soll,
          etäten sind verpflichtet,      sein, wer Gesellschafter einer      die befugt sein sollen, für die
          eine Berufshaftpflichtver-     zugelassenen Berufsausübungs-       Berufsausübungsgesellschaft
    sicherung abzuschließen, auch        gesellschaft ist, welchen Berufs-   Dokumente mit einer nicht-
    die Gesellschaften, die nicht als    gruppen diese angehören und         qualifizierten elektronischen
    Berufsausübungsgesellschaften        auch welche Geschäftsführungs-      Signatur auf einem sicheren
    zugelassen sind!                     und/oder Vertretungsorgane für      Übermittlungsweg zu versen-
                                         die Berufsausübungsgesellschaft     den. Die Namen dieser Personen
      Die Pflicht zur Unterhaltung       handeln.                            sollen gem. § 31 b Abs. 2 BRAO
    einer Berufshaftpflichtversi-                                            an die Bundesrechtsanwalts-
    cherung zur Aufrechterhaltung        Elektronisches                      kammer übermittelt werden,
    der Zulassung zur Rechtsan-          Gesellschaftspostfach               so dass die BRAK diesen Per-
    waltschaft der in der Berufs-                                            sonen Rechte im elektronischen
    ausübungsgesellschaft tätigen           Nach § 31b BRAO n.F. richtet     Postfach einräumen könnte. Die
    Rechtsanwälte nach §§ 14 Abs.        die Bundesrechtsanwaltskammer       Bundesrechtsanwaltskammer
    2 Nr. 9, 51 BRAO bleibt daneben      für jede im Gesamtverzeichnis       hält dies zu Recht für einen Sys-
    bestehen!                            eingetragene Berufsausübungs-       tembruch, der Postfachinhaber
                                         gesellschaft ein besonderes elek-   allein soll Rechte im Postfach
    Veröffentlichung im                  tronisches Anwaltspostfach emp-     einrichten dürfen. Es wurde
    Rechtsanwaltsregister                fangsbereit ein. Ab 01.08.2022      bereits eine Gesetzesänderung
                                         erhalten somit alle zugelassenen    angeregt, um sicherzustellen,
       Jede zugelassene Berufsaus-       Berufsausübungsgesellschaften       dass die Vergabe von Rechten
    übungsgesellschaft wird ab           automatisch ein eigenes elekt-      dem Postfachinhaber, also der
    01.08.2022 im Rechtsanwalts-         ronisches Postfach, für das eine    Berufsausübungsgesellschaft,
    register gesondert aufgeführt,       gesonderte beA-Karte bestellt       und den dazu von ihm berechtig-
    § 31 BRAO n.F. Dieses wird elek-     werden muss – neben den be-         ten Personen vorbehalten bleibt.
    tronisch geführt und ist unter       stehenden beAs der dort tätigen     Die Umsetzung dieser Anregung
    www.rechtsanwaltsregister.org        Rechtsanwälte mit deren per-        war zu Redaktionsschluss noch
    einsehbar. Die Einsicht ist, wie     sönlichen beA-Karten und ggf.       offen, darf aber erwartet werden.
    in § 31b BRAO vorgeschrieben,        Mitarbeiterkarten, die Rechte an    Auf unserer Homepage werden
    unentgeltlich möglich. Nach          diesen beAs zugewiesen bekom-       wir hierüber informieren, sobald
    § 31b Abs. 4 BRAO n.F. werden        men haben. Die Justiz muss sich     die Änderung ratifiziert wurde.
    in das Register nicht nur Name,      also ab 01.08.2022 keinen sachbe-
    Rechtsform und Zulassungsda-         arbeitenden Rechtsanwalt einer         Zugelassene Berufsaus-
    tum der Berufsausübungsgesell-       Sozietät mehr für Zustellungen      übungsgesellschaften erhalten
    schaft eingetragen, sondern ins-     suchen, sondern wird künftig        ein eigenes elektronisches Post-
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 82      DAS THEMA

            fach, an das Behörden und        (BT-Drucks. 19/27670, S. 195).       der einer Rechtsanwaltskammer,
            Gerichte elektronische Zustel-   Sanktionierbar wird ein Verstoß      Mitglieder der Patentanwalts-
            lungen vornehmen können.         gegen Berufspflichten für eine       kammer, Steuerberater, Steuer-
            Die Bearbeitung und Rech-        Berufsausübungsgesellschaft          bevollmächtigte, Wirtschafts-
            tevergabe für die Berufsaus-     dann, wenn entweder eine Lei-        prüfer, vereidigten Buchprüfer
            übungsgesellschaft muss also     tungsperson gegen Berufspflich-      und manche Angehörige solcher
         organisiert werden!                 ten verstößt oder die Verstöße       Berufe aus anderen Staaten. Ab
                                             der Gesellschaft wegen unzu-         01.08.2022 wird es möglich sein,
           Die persönlichen beA-Postfä-      reichender Organisations- und        sich mit sämtlichen insbeson-
         cher der in der Berufsausübungs-    Aufsichtsmaßnahmen zurechen-         dere auch gewerblichen Beru-
         gesellschaft tätigen Rechtsan-      bar sind.                            fen in einer Bürogemeinschaft
         wälte bleiben daneben bestehen                                           unter Nutzung gemeinsamer
         und müssen ebenso kontrolliert         Die zugelassene Berufsaus-        Betriebsmittel zu organisieren.
         und der Posteingang entspre-        übungsgesellschaft selbst wird       Ausgeschlossen sind dann le-
         chend bearbeitet werden!            Mitglied der Rechtsanwalts-          diglich Berufe, die gem. § 7 Nr.
                                             kammer, § 59f Abs. 3, § 60 Abs.      8 BRAO mit dem Anwaltsberuf
           Nicht unerwähnt bleiben soll,     2 Nr. 2 BRAO n.F.. Ebenso die        unvereinbar sind, also insbe-
         dass die Berufsausübungsgesell-     nichtanwaltlichen Mitglieder der     sondere die Berufsgruppen der
         schaft zudem für Zweigstellen       Geschäftsführung der Berufsaus-      Versicherungsmakler, Finanz-
         die Einrichtung weiterer geson-     übungsgesellschaften, § 60 Abs.      berater und Immobilienmakler
         derter elektronischer Postfächer    2 Nr. 3 BRAO. Diese sind gem.        (Zusammenfassung s. Dahns
         beantragen kann, § 31b Abs. 4       § 59j Abs. 4f BRAO n.F. an die       NJW-spezial 2020, 702).
         BRAO n.F.                           anwaltlichen Berufspflichten
                                             gebunden und unterliegen der            Nach § 59q Abs. 3 BRAO n.F.
         Berufsausübungsgesellschaft         Berufsaufsicht der Kammer, sie       sind die in der Bürogemeinschaft
         ist Träger von Berufspflichten      können durch die Rechtsanwalts-      tätigen Rechtsanwälte verpflich-
                                             kammer ebenso gerügt werden          tet, „angemessene organisatori-
            Neu im reformierten Be-          wie die Berufsausübungsgesell-       sche, personelle und technische
         rufsrecht wird die Berufsaus-       schaft selbst und die dort tätigen   Maßnahmen zu treffen, die die
         übungsgesellschaft als zentrale     Rechtsanwälte. In § 59e Abs. 4       Einhaltung ihrer Berufspflichten
         Organisationsform anwaltlichen      BRAO n.F. wird klargestellt, dass    gewährleisten“, so insbesondere
         Handelns anerkannt. Anknüp-         die persönliche berufsrechtliche     die Pflicht zur Verschwiegen-
         fungspunkt der berufsrechtlichen    Verantwortlichkeit der Gesell-       heit. In der Gesetzesbegründung
         Regulierung sind künftig nicht      schafter, Organmitglieder und        wird ausgeführt (BT-Durchs.
         mehr ausschließlich die einzelnen   sonstigen Mitarbeiter der Berufs-    19/27670, S. 200): „Hierzu gehört
         Berufsträger, sondern „auch die     ausübungsgesellschaft von diesen     insbesondere eine Trennung der
         Entität, in der diese ihren Beruf   Regelungen unberührt bleibt.         Arbeitssphären und EDV-Zu-
         ausüben“ (BT-Drucks. 19/27670,                                           griffsrechte, um die Einhaltung
         S. 2). Berufsausübungsgesell-       Bürogemeinschaften                   der Verschwiegenheitspflicht
         schaften sind künftig folglich                                           abzusichern.“
         nicht nur postulationsfähig            Viele Rechtsanwälte nutzen
         (§ 59l BRAO n.F.), sondern selbst   Räumlichkeiten gemeinsam, um            Auch ist darauf zu achten,
         Träger von Berufspflichten. Ge-     sich die Kanzleikosten zu teilen.    dass jeder Bürogemeinschafter
         mäß § 59e BRAO n.F. können          Diese sogenannten Bürogemein-        rechtlich selbständig bleibt und
         gegen zugelassene Berufsaus-        schaften werden in § 59q Abs.        insbesondere kein gemeinsamer
         übungsgesellschaften künftig        1 BRAO n.F. erstmals definiert.      Briefbogen verwendet wird.
         auch berufsrechtliche Maßnah-       Bisher war die Bürogemeinschaft
         men ergriffen werden. Sorgt die     lediglich in § 59a Abs. 3 BRAO
         Gesellschaft zum Beispiel nicht     a.F. erwähnt und beschränkte         Achtung Briefbogenkontrolle!
         dafür, dass Rechtsdienstleistun-    den Kreis der zugelassenen Bü-
         gen nur durch eine hierfür be-      rogemeinschafter auf die in Abs.     Vielfach werden Briefbögen
         fugte Person erbracht werden,       1 und 2 aufgelisteten sozietäts-     verwendet, bei denen durch
         wäre dies ein Berufsrechtsverstoß   fähigen Berufe, also auf Mitglie-    die namentliche Nennung dort
3/2022
                                                                GERICHTE, ÄMTER, MINISTERIEN                 83

(im Innenverhältnis angestellter   Ausblick: MoPeG                     das Zulassungsverfahren der
oder frei mitarbeitender oder                                          Berufsausübungsgesellschaften
in Bürogemeinschaft) tätiger          Im Zusammenhang mit der          Beschuss gefasst. Sie wurden
Rechtsanwälte angenommen           Reform des anwaltlichen Sozie-      am 30.03.2022 veröffentlicht. Die
werden könnte, diese würden        tätsrechts wurde auch das Per-      Gebühr für die Zulassung einer
ihren Beruf zusammen in einer      sonengesellschaftsrecht refor-      Berufsausübungsgesellschaft
Sozietät ausüben. Diese müs-       miert. Das sogenannte Gesetz        beträgt demnach EUR 1.000,00.
sen sich ggf. nach Außen hin so    zur Modernisierung des Perso-
behandeln lassen, als seien sie    nengesellschaftsrechts (BGBl. I
eine Sozietät, haften also nach    v. 17.08.2021, S. 3436 ff) regelt
Rechtsscheinsgrundsätzen ggf.      insbesondere in § 107 HGB n.F.
als Gesamtschuldner für Berufs-    i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB, dass
fehler, Stichwort „Scheinsozi-     auch freiberufliche Gesellschaf-
etät“. (vgl. Baldringer AnwBl.     ten ohne Gewerbebetrieb in das
2005, 676 ff m.w.N.; BGH NJW       Handelsregister eingetragen wer-      Die entsprechenden Zulas-
2001, 165; BGH Urt. v. 6.11.2013   den. Das MoPeG tritt erst am        sungsformulare sind ab sofort auf
Az. 1 ZR 147/12).                  01.01.2024 in Kraft.                unserer homepage www.rak-nbg.
                                                                       de veröffentlicht. Die Anträge
  Prüfen Sie daher den von         Anträge und                         können ab sofort eingereicht
Ihnen verwendeten Briefbo-         Verwaltungsgebühr                   werden, Zulassungen erfolgen
gen und sprechen Sie wegen                                             dann aber erst ab 01.08.2022.
eventueller Haftungsgefah-           In der Kammerversammlung
ren mit dem Vertreter Ihrer        am 26.03.2022 wurde über die                    qRAin Jungmeier,
Berufshaftpflichtversicherung!     neuen Verwaltungsgebühren für                     Geschäftsführerin

Unbeachtliche Ver-                                   E-Mail Kommunika-
teidigungsanzeige                                    tion mit Mandanten
per Fax                                              BGH, Beschl. v. 18.11.2021 – I ZR 125/21

LG Frankfurt am Main, Urteil v. 19.01.2022 –         Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die ihre
2-13 O 60/21                                         Mandanten via Email anschreiben, um sie auf eine
                                                     ablaufende Rechtsmittelfrist hinzuweisen und die
                                                     Einlegung von Rechtsmitteln anzuraten, müssen
„Ein bei Gericht nach dem 1.1.2022 nicht in der      durch die Anforderung einer Lesebestätigung
Form des § 130d ZPO als elektronisches Dokument      sicherstellen, dass die Mandantschaft die Email
eingereichter Schriftsatz ist formunwirksam und      zur Kenntnis genommen hat. 
damit unbeachtlich. Eine per Fax eingereichte Ver-   
teidigungsanzeige kann daher ein Versäumnisurteil    
im schriftlichen Vorverfahren nicht verhindern.“    
                                                    
                                                                                                 q

                                               q    (Leitsatz der Redaktion)
3/2022
 84      GERICHTE, ÄMTER, MINISTERIEN

         Recht zum Vorsteuerabzug aus Honorar-
         rechnungen
         EuGH, Urt. v. 10.02.2022 – C 9/20

         Rechtsanwaltskanzleien, die ihren Gewinn durch       norarrechnungen bezahlt. Dies gilt allerdings nur
         Einnahmen/Überschussrechnung gemäß § 4 Abs.          dann, wenn die Rechtsanaltskanzlei den Antrag
         3 EStG ermitteln, können beantragen, dass sie        auf Ist-Besteuerung gestellt hat.
         umsatzsteuerlich der Ist-Besteuerung unterliegen
         (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 UStG). Die Ist-Besteuerung be-    Üblicherweise ist aus den Gebühren der Rechts-
         deutet, dass die Umsatzsteuer aus Honoraren erst     anwaltskanzlei nicht ersichtlich, ob die Rechts-
         für den Monat anzumelden und an das Finanzamt        anwaltskanzlei der Ist-Besteuerung gem. § 20
         abzuführen ist, in dem die Honorarzahlungen in       UStG unterliegt oder der Soll-Besteuerung. Der
         der Rechtsanwaltskanzlei eingehen.                   Mandant läuft deswegen Gefahr, in rechtswidriger
                                                              Wiese die Vorsteuer zu früh geltend zu machen.
         Der Gegensatz zur Ist-Besteuerung ist die Soll-      Es ist deswegen zu empfehlen, dass die Gebüh-
         Besteuerung. Die Umsatzsteuer ist dann – unab-       renrechnungen der Rechtsanwaltskanzleien, die
         hängig von gestellten Honorarrechnungen – für        der Ist-Besteuerung unterliegen, folgenden Zusatz
         den Monat zu erklären und an das Finanzamt           enthalten:
         abzuführen, in dem die anwaltliche Leistung voll-
         ständig erbracht worden ist.                         „Vorsteuern aus dieser Rechnung können erst bei
                                                              Zahlung geltend gemacht werden (EuGH vom
         Der EuGH hat durch Urteil vom 10.02.2022 – C         10.02.2022, C 9/20)“.
         9/20 entschieden, dass – entgegen der bisher prak-                                               q
         tizierten Rechtslage – der Mandant die Vorsteuer
         aus ihm gestellten Honorarrechnungen erst dann       Mitgeteilt von Rechtsanwalt Dr. Klaus Otto, Nürn-
         geltend machen kann, wenn und soweit er die Ho-      berg, Entscheidung abgedruckt in DStR 2022, 255

         Zugang einer E-Mail Verhinderung des
         – Beweislast                               selbstvertretenden
         LAG Köln, Urt. v. 11.01.2022 – 4 Sa 315/21
                                                    Anwalts
                                                              BGH, Urt. v. 2.12.2021 - IX ZR 53/21
         1. Den Absender einer E-Mail trifft gemäß § 130
         BGB die volle Darlegungs- und Beweislast dafür,
         dass die E-Mail dem Empfänger zugegangen ist.        „Ein Rechtsanwalt, der sich selbst vertritt und
         Ihm kommt nicht dadurch die Beweiserleichterung      wegen einer länger andauernden Erkrankung an
         des Anscheinsbeweises zugute, dass er nach dem       einem Termin nicht teilnehmen kann, muss sich
         Versenden keine Meldung über die Unzustellbar-       vertreten lassen, es sei denn, er legt gewichtige
         keit der E-Mail erhält.                              Gründe dar, welche seine Anwesenheit erfordern.“
         2. […]                                      q                                                     q

          Volltext unter www.justiz.nrw.de                     Volltext unter www.bundesgerichtshof.de
3/2022
                                                                                                   AUS DER ARBEIT DES VORSTANDS                   85

Rechtsanwälte                                                                                          Bamberg
                                                                                                 (Einw. 2,4 Mio)

in Bayern 2021
Das Bayerische Ministerium für Justiz und
Verbraucherschutz hat die Zulassungszahlen für
das Jahr 2021 bekanntgegeben.
                                                                                                        Nürnberg (Einw. 3,1 Mio)

   2021 wurden in Bayern 1.169 Bewerber
zur Rechtsanwaltschaft (2019: 1.221, 2020:
1.185) und 21 Gesellschaften mit beschränkter
Haftung (2019: 22, 2020: 24) als Rechtsanwalts-
gesellschaften zugelassen. Damit entspricht
die Zulassungszahl bei den Gesellschaf-
ten in etwa dem Vorjahr, bzw. ist leicht
                                                                                                             München (Einw. 7,3 Mio)
rückläufig.

   Die Zahl beinhaltet auch ausländische
Mitglieder nach § 2 EURAG, Mitglieder
nach § 11 EURAG (Rechtsanwälte nach
Eignungsprüfung), ausländische Mit-
glieder nach § 206 BRAO, Rechtsbei-
stände nach § 209 BRAO, Mitglieder
nach § 60 Abs. 1 BRAO (Geschäftsfüh-
rer von Rechtsanwaltsgesellschaften).

Mitglieder zum 31.12.2021:

 Rechtsanwaltskammer                                                                       in %                 Die Mitglieder der Rechtsan-
                                                                                                             waltskammer München konzen-
 München                                                                 22.683           75,40 %
                                                                                                             trieren sich wie bisher auf den
 Nürnberg                                                                 4.762           15,83 %            Raum München.
 Bamberg                                                                  2.637            8,77 %
 Gesamt                                                                  30.082                                Ende 2021 waren in der Stadt
                                                                                                             und im Landkreis München
Das entspricht in etwa der prozentualen Verteilung der Vorjahre, wobei eine leichte Verschiebung zugunsten   15.246 Mitglieder zugelassen;
der RAK München festzustellen ist. (2020: 29.935)
                                                                                                             das entspricht 50,68 % und damit
Die Neuzulassungen (natürliche Personen und Rechtsanwalts-                                                   mehr als der Hälfte.
gesellschaften mbH) verteilen sich in Bayern:
                                                                                                                 
                                                                                                             
 Rechtsanwaltskammer                                                                                         
 München                                                                     924                             
 Nürnberg                                                                    190                             
 Bamberg                                                                      76                             
                                                                                                             
 Gesamt                                                                    1.169
                                                                                                                                          q
3/2022
 86      AUS DER ARBEIT DES VORSTANDS

         Wahlen zum Vorstand 2022
         Vom 17.03. – 29.03.2022 fand zum zweiten Mal die elektronische Wahl zum Vorstand
         statt. Die Wahlbeteiligung lag bei 7,8 % und damit um über zwei Prozentpunkte
         niedriger im Vergleich zur ersten elektronischen Wahl vor zwei Jahren.

           Mit Schreiben vom 24.01.2022
         hat der Wahlausschuss die erste     Wahlergebnisse 2022 Vorstand der
         Wahlbekanntmachung sowie den        Rechtsanwaltskammer Nürnberg
         Wahlvorschlagsschein versandt.
         Wahlvorschläge konnten vom          Für den LG-Bezirk Amberg
         24.01.2022 bis zum 25.02.2022,      RA Jörg Jendricke, Amberg
         12:00 Uhr eingereicht werden.

            Zu wählen waren turnusge-        Für den LG-Bezirk Ansbach
         mäß 11 Vorstandsmitglieder,         RA Wolfgang Ott, Ansbach
         davon 7 aus dem LG-Bezirk
         Nürnberg-Fürth, 2 aus dem LG-       Für den LG Bezirk Nürnberg-Fürth
         Bezirk Regensburg und jeweils       RA Dominic Baumüller, Nürnberg
         ein Mitglied aus dem LG-Bezirk      RA Dr. Erik Besold, Nürnberg
         Amberg und Ansbach.
                                             RA Joachim Exner, Nürnberg
           Innerhalb dieser Frist gingen     RAin Karin Jelito, Cadolzburg
         14 Wahlvorschläge ein:              RA Jürgen Lubojanski, Nürnberg
                                             RAin Dr. Sonja Sojka, Nürnberg
            Wahlzeitraum war vom             RA Dr. Uwe Wirsching, Nürnberg
         17.03.2022, 12:00 Uhr bis
         29.03.2022, 12:00 Uhr. Insgesamt    Für den LG-Bezirk Regensburg
         wurden 372 Stimmen abgegeben.
         Das entspricht einer Wahlbetei-
                                             RA Thorsten Berg, Regensburg
         ligung von 7,80 %.                  RA Ralf Weinmann, Regensburg

            Frau Kollegin Schenk sowie
         die Kollegen Link, Dreßler und     unmittelbar nach der Wahl auf      keine Selbstverständlichkeit, sich
         Edelthalhammer standen für         unserer Homepage unter www.        über viele Jahre hinweg ehren-
         eine weitere Amtszeit leider       rak-nbg.de veröffentlichen.        amtlich für die Kollegenschaft
         nicht mehr zur Verfügung. Sie                                         zu engagieren.
         sind mit dem 30.04.2022 aus dem       Allen ausgeschiedenen Vor-      
         Vorstand ausgeschieden.            standsmitgliedern unser herzli-    
                                            ches Dankeschön! Es ist wahrlich                                  q
         Präsidium

           Die neue Amtszeit wird am
         01.05.2020 und damit nach Re-                  Wir trauern um unsere verstorbenen
         daktionsschluss beginnen. Der                       Kolleginnen und Kollegen
         Vorstand wird in seiner nächsten
         auf die Wahl folgenden Sitzung
         am 06.05.2022 aus seiner Mitte      Dr. Günter Bauer, Fürth		                      verst. 06.03.2022
         das Präsidium neu wählen. Das       Wilhelm Freller, Wednelstein                   verst. 06.04.2022
         Ergebnis dieser Wahl werden wir
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                                                            AUS DER ARBEIT DES VORSTANDS              87

                      Herzlichen Dank an RA Hans Link

                        Nach 32 Jahren im Vorstand, davon sechs Jahre als Vizepräsident und
                      18 Jahre als Präsident, ist Rechtsanwalt Hans Link mit dem 30.04.2022
                      ausgeschieden.

                        Bereits 1990, keine acht Jahre nach seiner Zulassung zur Anwaltschaft,
                      wurde Herr Kollege Link in den Vorstand der Rechtsanwaltskammer
                      Nürnberg gewählt. Seit 1998 bekleidete er das Amt des Vizepräsidenten/
                      Schriftführer, 2004 wurde er zum Präsidenten gewählt und vertrat in die-
                      ser Zeit engagiert die Interessen der Kolleginnen und Kollegen, sowohl
                      regional als auch auf Bundesebene bei der BRAK.

                     Herzlichen Dank an RAin Christine Schenk

                        Fast genauso lange war Frau Kollegin Christine Schenk Mitglied im
                     Vorstand, die erste und lange Zeit die einzige Frau in diesem Gremium.
                     31 Jahre lang engagierte sie sich in verschiedenen Abteilungen, insbesondere
                     der Abteilung Berufsaufsicht II und der Abteilung für Ausbildungsfragen.

Herzlichen Dank an RA Michael Dreßler

   Herr Kollege Michael Dreßler wurde 2005 erstmals in den Vorstand
gewählt. Von 2016 – 2020 bekleidete er zudem das Amt des Vizepräsiden-
ten/Schriftführer. Über viele Jahre engagierte sich Herr Kollege Dreßler
in einer der beiden Abteilungen für Vergütungsrecht, zuletzt als deren
Vorsitzender sowie im Bereich Mediation und Datenschutz.

                       Herzlichen Dank an RA Klaus Edelthalhammer

                          Auch Herr Kollege Klaus Edelthalhammer hat sich entschieden, nach
                       zwei Amtsperioden nicht noch einmal zu kandidieren. In den letzten acht
                       Jahren war er in einer der beiden Gebührenabteilungen mit zahlreichen
                       gebührenrechtlichen Anfragen und Gutachten befasst. Zudem war er
                       seit vielen Jahren, auch schon vor seiner Wahl in den Vorstand, als „un-
                       ser Außenminister“ tätig und repräsentierte die Rechtsanwaltskammer
                       Nürnberg bei den Tagungen der Fédération des Barreaux d‘Europe (FBE).
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 88      IM GESPRÄCH

         Wie geht´s …
         Herr Präsident Link?
                                                    : 1990, also gerade mal acht    reich und spannend empfunden.
                                              Jahre nach Ihrer Zulassung, wur-      Ich halte es für wichtig, dass wir
                                              den Sie zum ersten Mal in den         uns für die Belange der Anwalt-
                                              Vorstand gewählt. Wie sind sie        schaft, für die Interessen unserer
                                              damals darauf gekommen, sich          Kolleginnen und Kollegen, selbst
                                              dort ehrenamtlich engagieren zu       aktiv einbringen und die anste-
                                              wollen und was hat Sie an dieser      henden Aufgaben, insbesondere
                                              Arbeit besonders gereizt?             die Berufsaufsicht, nicht staatli-
                                                                                    chen Stellen überlassen.
                                              Link: Damals hatten mich die
                                              Kollegen Gerhard Ferling und          Aber wer sich dafür interessiert
                                              Fritz Weißenfels angesprochen,        muss sich auch im Klaren sein,
                                              ob ich nicht kandidieren wolle.       dass mit der Arbeit schon ein
                                              Gerhard Ferling war für die CSU       nicht unerheblicher zeitlicher
                                              im Stadtrat der Stadt Nürnberg,       Aufwand verbunden ist, für den
                                              Fritz Weißenfels gehörte politisch    es so gut wie keine Entlohnung
                                              eher dem anderen Lager an. Ich        gibt.
                                              hatte mir dann gedacht: wenn
                                              die Anregungen schon aus zwei               : An welches Erlebnis in
              : Sie haben sich entschieden,   so politisch entgegengesetzten        Ihrer Vorstandszeit können Sie
         nach – man kann schon sagen          Lagern kämen, dann müsste ich         sich am besten erinnern?
         Jahrzehnten – nicht mehr für         den Wünschen wohl entsprechen.
         den Vorstand zu kandidieren.                                               Link: Es gab viele Erlebnisse in
         Ihre Amtszeit endet in wenigen       Zum damaligen Zeitpunkt hatte         meiner Vorstandszeit, die ich
         Wochen. Wie geht es Ihnen mit        ich nur rudimentäre Vorstellun-       gerne erinnere. Sie hatten alle
         dieser Entscheidung?                 gen von der Arbeit eines Kam-         damit zu tun, dass ich interes-
                                              mervorstandes. Die Kammer-            sante Persönlichkeiten aus dem
         Link: Mich hat zwar niemand          geschäftsstelle, damals noch im       In- und Ausland kennen lernen
         gebeten oder dazu gedrängt,          zweiten Stock des Nürnberger          durfte – und zwar nicht nur Kol-
         nicht nochmals für eine weitere      Justizgebäudes, kannte ich nur        leginnen und Kollegen, sondern
         Amtsperiode zu kandidieren.          von außen. Aber die Tätigkeit hat     auch Wissenschaftler, Politiker
         Auf der anderen Seite hat aber       mich gereizt, weil ich Einfluss auf   und hohe und höchste Richter
         auch niemand Bedauern über           die Gestaltung des Berufsrechts       und Staatsanwälte.
         meine Entscheidung geäußert          nehmen wollte, nachdem es 1987
         oder mich gar gebeten, erneut zu     durch die Rechtsprechung des          Ich erinnere mich aber auch sehr
         kandidieren. Daraus schließe ich,    Bundesverfassungsgerichts ja          gerne an die Arbeit mit den Kol-
         dass der Zeitpunkt gerade noch       weitgehend atomisiert worden          leginnen und Kollegen im Vor-
         der richtige war.                    war.                                  stand, an die vielen, manchmal
                                                                                    auch mit Vehemenz, aber immer
         Im Übrigen wird schon jetzt das           : Was würden Sie heute jun-      mit Respekt geführten Diskussio-
         Gefühl der Wehmut von dem            gen Kolleginnen und Kollegen          nen. Die meisten von uns verbin-
         der Erleichterung, es geschafft      sagen, die sich für die Vorstands-    det nach den vielen Jahren nicht
         zu haben, verdrängt.                 arbeit interessieren?                 nur kollegiale Wertschätzung,
                                                                                    sondern auch ein freundschaft-
         Zusammengefasst: es geht mir         Link: Die Vorstandsarbeit habe        liches Verhältnis.
         wirklich gut!                        ich immer als sehr abwechslungs-
Ihre Empfehlung ist etwas wert!                                     AUS DER ARBEIT DES VORSTANDS
                                                                                                                           3/2022
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                                                          Jede Empfehlung, die zu einem
                                                          Neuvertrag führt, wird belohnt.
                                                          Rufen Sie uns an!
                                                          An rund 70.000 Arbeitsplätzen wird
                                                          täglich erfolgreich
                                                          gearbeitet mit

                                                                                                                                   88 111
                                                                                                                   ne : 0 800 4 8
                                                                                                                 er                  tion
                                                                                                  e ra ten Sie g        a n s f orma
                                                                                            Wir b                    Tr
                                                                                                             gitale
                                                                                                 ß e n de di
                                                                                            Flie
                                                                                                                                   mbH
                                                                                                           M H AU
                                                                                                                  S           RG G
                                                                                                     SYSTE           N Ü RNBE
                                                                                                                ZLEI
                                                                                                          R KAN
                                                                                                    ER DE
                                                                                            PARTN

                                                                                                                    Anzeige

       : 32 Jahre Vorstandsarbeit,      in jedem Fall die Unterstützung     gehabt, habe ich jedenfalls nie
 davon 18 Jahre als Präsident –         der Kanzlei und auch der Familie.   vernommen.
 das ist ja keine Kleinigkeit und       Irgendjemand muss die Arbeit ja
 kostet viel Zeit. Wie schwer ist es,   erledigen, wenn man selbst viele          : Die Zeiten ändern sich
 die Arbeit als Präsident mit den       Stunden, manchmal Tage nicht        gefühlt immer schneller, man
 Anforderungen in der Kanzlei           im Büro ist.                        denke aktuell nur an den Elek-
 unter einen Hut zu bringen?                                                tronischen Rechtsverkehr. Was
                                        Ich muss meinen Partnern da-        waren Ihrer Meinung nach die
 Link: Das ist zugegebenermaßen         für danken, dass sie meine Vor-     wichtigsten Veränderungen im
 nicht ganz einfach. Man braucht        standstätigkeit immer unterstützt   anwaltlichen Berufsrecht wäh-
                                        haben und nie Klage geführt ha-     rend Ihrer Amtszeit? Was waren
                                        ben, dass meine Abwesenheit zu      die wichtigsten Meilensteine in
                                        Problemen geführt hat – obwohl      Ihrer Zeit als Präsident?
                                        das natürlich ab und an durchaus
                                        der Fall war.                       Link: Wenige Monate nach mei-
                                                                            ner Wahl zum Präsidenten ist
                                        Vermieden werden musste natür-      das Rechtsanwaltsvergütungs-
                                        lich unter allen Umständen auch     gesetz in Kraft getreten. Es war
                                        eine Vernachlässigung der Man-      noch nicht ein Jahr vergangen, als
                                        danten. Ab meiner Wahl zum          sechs neue Fachanwaltsbezeich-
                                        Präsidenten hat deshalb meine       nungen eingeführt worden sind.
                                        „Rückrufdisziplin“ sicher zuge-     Im Jahr 2007 hat dann das Gesetz
                                        nommen. Den Vorwurf meiner          zur Stärkung der Selbstverwal-
                                        Mandanten, ich hätte wohl mehr      tung der Anwaltschaft eine ganze
                                        Interesse an meiner Präsiden-       Reihe zusätzlicher Aufgaben für
                                        tentätigkeit, als an ihrem Fall     die Kammer geschaffen.
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 90      IM GESPRÄCH

         Das Bundessozialgericht hat uns      Einzug. Fluch oder Segen für die     Gott sei Dank hindert mich aber
         dann im Jahr 2014 mit mehreren       Arbeit des Rechtsanwalts?            die Verschwiegenheitspflicht da-
         Entscheidungen zur Befreiung                                              ran, darüber zu berichten. Im
         der Syndikusrechtsanwälte von        Link: Natürlich beides. Fluch        Übrigen bin ich überzeugt davon,
         der gesetzlichen Rentenversi-        deshalb, weil unsere Arbeit na-      dass die Erinnerung viele Vor-
         cherung ein zusätzliches weites      türlich ganz anders getaktet ist,    gänge verklären wird und dass
         Aufgabenfeld beschert. Zuletzt       wie noch vor zehn Jahren. Wenn       viele positive die wenigen nega-
         ging die Einführung des beA,         wir damals noch mit Tages- oder      tiven Dinge verdrängen werden.
         wie sie wissen, nicht ganz rei-      gar Wochenfristen gearbeitet ha-
         bungslos über die Bühne. Viele       ben so wird von unseren Man-              : Sie haben viel Erfahrung
         Kolleginnen und Kollegen ha-         danten heute verlangt, rechtliche    gesammelt, regional und auf
         ben sich doch über einen relativ     Probleme am besten gestern zu        Bundesebene. Gibt es einen Tipp,
         langen Zeitraum geweigert, die       bearbeiten, oder wie es so schön     den Sie Ihrer Nachfolgerin oder
         Erstregistrierung ihres Postfa-      neudeutsch heißt „asap“, as soon     ihrem Nachfolger im Amt gerne
         ches durchzuführen und es zu         as possible oder „ebd“, at the end   mit auf den Weg geben wollen?
         nutzen. Hier war viel Überzeu-       oft the businessday.
         gungsarbeit, Unterstützung und                                            Link: Ratschläge für meine Nach-
         in manchen Fällen auch Zwang         Segen deshalb, weil der elek-        folgerin oder meinen Nachfolger
         erforderlich. Aber der Aufwand       tronische Rechtsverkehr viele        im Amt gibt es nicht. Ein kluger
         hat sich gelohnt. Inzwischen liegt   Dinge erleichtert. Die Korrespon-    Kollege aus unserem Bezirk hat
         die Teilnahmequote in unserem        denz mit Mandanten, Gerichten        dies einmal so formuliert, dass
         Bezirk bei nahezu 100 %.             und Behörden funktioniert we-        Derartiges regelmäßig mehr
                                              sentlich schneller. Umfängliche      Schläge als Rat beinhaltet. Al-
         Über Corona und die damit nicht      Recherchemöglichkeiten in Da-        lenfalls kann ich die Weisheit
         nur für die Anwaltschaft verbun-     tenbanken zwingen uns nicht          unseres schon lange verstorbe-
         denen Probleme will ich an dieser    mehr dazu, wie früher, Stunden       nen Vizepräsidenten und meines
         Stelle gar nicht weiter sprechen.    in Bibliotheken zu verbringen.       Freundes Hannes Prager weiter-
         Die Pandemie hat auch in der                                              geben, die da lautet: Du kannst
         Anwaltschaft erhebliche wirt-             : Bald ist Ihre Amtszeit        es nicht allen recht machen, also
         schaftliche Schäden verursacht,      beendet. Was war der schönste        versuch es erst gar nicht!
         allerdings auch die Digitalisie-     Moment- woran erinnern Sie sich
         rung heftig angestoßen.              nur ungern zurück?                         : Künftig finden für Sie
                                                                                   keine Vorstandssitzungen oder
             : Gibt es etwas, das Sie heute   Link: Schöne Momente gab es          Konferenzen an den Wochenen-
         anders machen würden?                viele. An ein herausragendes         den mehr statt. Haben Sie schon
                                              Highlight erinnere ich mich nicht.   eine Idee, was Sie mit der dazuge-
         Link: Die große Linie hat – meine    Dinge, an die ich mich ungern        wonnenen Zeit machen wollen?
         ich – gepasst. Natürlich habe ich    erinnere, gibt es natürlich auch.
         mich gelegentlich gegenüber Kol-                                          Link: Ich scheide ja nur aus dem
         leginnen und Kollegen, Behör-                                             Amt, nicht aus dem Anwaltsle-
         den oder sonstigen öffentlichen                                           ben. So sehr viel Freizeit werde
         Stellen im Ton vergriffen. Mög-                                           ich deshalb nicht dazu gewinnen.
         licherweise würde ich die eine                                            Nutzen will ich sie, wie auch
         oder andere Kritik heute milder                                           schon bisher, mit meiner Familie,
         formulieren, in der Sache aber                                            insbesondere mit meinen neun
         daran festhalten, dass eine Kam-                                          Enkeln, die gerne mit ihrem Opa
         mergeschäftsstelle nicht wie eine                                         zum Wandern oder Skifahren ins
         Behörde zu führen ist, sondern                                            Gebirge gehen.
         eher wie ein Kleinunternehmen
         oder wie eine Kanzlei.                                                          : Lieber Herr Präsident
                                                                                   Link, vielen Dank, dass Sie sich
              : Der Elektronische Rechts-                                          die Zeit für dieses Interview ge-
         verkehr hält mit großen Schritten                                         nommen haben. Im Namen aller
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     Kammermitglieder danke ich Ih-       mir nur, Ihnen nun eine schöne
     nen herzlich für Ihren Einsatz für   kammerfreie Zeit zu wünschen!
     uns, die Kolleginnen und Kolle-      
     gen, in den letzten 32 Jahren und    
     persönlich für die stets vertrau-     q Das Interview führte HGFin
     ensvolle Zusammenarbeit. Bleibt      Katja Popp

Neue Fachanwälte
FA für Arbeitsrecht                       FA für Handels- und                         FA für Miet- und
                                          Gesellschaftsrecht                          Wohnungseigentumsrecht
RAin Alexandra Tiles, Nürnberg
RAin Ulrike Böhm-Rößler, Regens-          RA Darius Dubiel, Fürth                     RAin Hilâl Özdemir, Nürnberg
burg                                      RA Andreas Sturm, Regensburg                RA Tassilo Haas, Nürnberg
RA Florian Bley, Regensburg               RA Richard Beckstein, Nürnberg
                                                                                      FA für Strafrecht
                                          RA Manuel Ast, Nürnberg
FA für Bau- und Architektenrecht
                                                                                      RAin Nadine Lubojanski, Nürnberg
                                          FA für Informationstechnologierecht
RAin Julia Schoberth, Fürth                                                           RA Harald Bleicher, Nürnberg
RA Markus Becker, Gunzenhausen            RA Tomas Krause, Nürnberg
                                                                                      FA für Verkehrsrecht
FA für Erbrecht                           FA für Insolvenzrecht
                                                                                      RA Jochen Kaiser, Uffenheim
RA Matthias Beck, Weiden                  RA Dr. Tobias Wittmann, Nürnberg
                                                                                      FA für Vergaberecht
RA Manuel Ast, Nürnberg
                                          FA für Medizinrecht
                                                                                      RA Dr. Florian Schrems, Regensburg
FA für Familienrecht
                                          RAin Dr. Katja Heintz-Koch, Pielen-
                                                                                      FA für Versicherungsrecht
RA Matthias Meister, Dietfurt             hofen
RA Andreas Fischer, Nürnberg              RAin Carola Engl, Sinzing                   RAin Anja Schweiger, Regensburg

        Mitgliederentwicklung
        Mitgliederstand zum 11.04.2022 (einschließlich Rechtsbeistände): 4.804

        AUFNAHMEN/                           Heiger, Verena (Leinburg) ^           Logiewa, Arno (Kemnath)
        ZULASSUNGEN (53)                     Hensel, Alexander (Schwabach)         Lohr, Daniel (Cham)
                                             Heuss, Lukas (Erlangen)               Lohwasser, Thomas (Nürnberg)
        Rechtsanwälte (42)                   Hümmer, Verena (Gunzen-               Lucius, Benedict (Erlangen)
        Rechtsanwälte u. Syndikus-           hausen)                               Müller, Max (Nürnberg)
        rechtsanwälte (3)                    Jung, Corinna LL.M. (Nürnberg)        Mümmler, Moritz (Neumarkt/
                                             Krammer, Markus (Sulzbach-Ro-         Opf.)
        Bock, Hans-Joachim (Straubing)       senberg)                              Nikiforow, Petra (Regensburg)
        Caglar, Tugba (Nürnberg)             Lerchl, Philipp (Regensburg)          Patzelt, Christopher (Ansbach)
        Fandler, Cathrin (Weiden)            Link, Felix (Nürnberg)                Raak, Stefanie (Schwabach)
        Forster, Stefan (Amberg)                                                   Radermacher, Christian (Nürn-
        Gernoth, Sabrina (Regensburg)        zugleich Syndikusrechtsanwalt ^       berg)
                                             kanzleipflichtbefreit *
        Gesell, Maximilian (Erlangen)        WHO-Anwalt nach § 206 BRAO °          Rosner, Carolin (Kemnath)
                                             Mitglied nach § 60 II S. 3 BRAO ° °
        Hayhurst, Birgit LL.M. (Grafen-      Rechtsbeistand **
                                                                                   Rudolph, Florian (Nürnberg)
        wöhr)                                                                      Sandner, Marc-Oliver (Nürnberg)
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