HANNAH BRAUCHT STAMMZELLSPENDER! - Hochdorf
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Diese Ausgabe erscheint auch online 05. Februar 2021 Ausgabe 5 HANNAH BRAUCHT STAMMZELLSPENDER! „Ich bin Hannah und 7 Jahre alt. Wenn ich groß bin möchte ich Detektivin und Tierretterin werden. Neben der Schule und vor Co- rona war ich immer sehr aktiv. Ich bin in den Ballettunterricht gegangen und habe im Chor gesun- gen. Mit meinen Freundinnen habe ich in der Mädchenmannschaft Fußball gespielt und war regelmäßig auf dem Bauernhof zum Pfer- dereiten. Leider hat sich plötzlich alles verändert. Ganz zufällig wurde bei mir festgestellt, dass ich eine seltene Blutkrebserkrankung (MDS) habe. Meine ganze Familie und sogar meine beiden 2 und 5 Jahre alten Schwestern haben sich als Spender testen lassen - leider passen die Werte nicht zu mir. Damit ich mit meinen Geschwistern und Freunden bald wieder normal spielen und Spaß haben kann, benötige ich von jemand anderem eine Stammzellspende. Nur das hilft bei meiner Krankheit. Vielleicht kannst du dieser “Jemand“ für mich sein?“ HIER GEHT’S ZUR REGISTRIERUNG: WERDE STAMMZELLSPENDER! www.dkms.de/hannah (zwischen 17 und 55 Jahren möglich) Mit einem Klick zum Lebensretter! Auch Geldspenden helfen Leben retten! Unterstützt von: Jede Registrierung kostet die DKMS 35 Euro. Bitte unterstütze uns: DKMS Spendenkonto IBAN: DE57 7004 0060 8987 0002 26 Verwendungszweck: Hannah
2 Aus Allen Gemeinden 05. Februar 2021 / Nr. 5 Kinderärzte AUF EINEN BLICK Zentrale Rufnummer: 116117 Ärztlicher Bereitschaftsdienst für Bürgermeisteramt Kinder und Jugendliche: Reichenbach an der Fils Montag bis Freitag: 19 – 22 Uhr Telefon 5005-0 Samstag, Sonn- und Feiertag: Sprechzeiten: Bitte coronabedingte 9 – 21 Uhr Einschränkungen beachten. Zu allen übrigen Zeiten übernimmt Sonn- und Feiertagsdienst in der BürgerBüro (Tel. 5005-15) die Notaufnahme des Klinikum Ess- Krankenpflege am Mo. 9 - 19 Uhr, 06./07.02.2021 lingen die Notfallversorgung. Di. und Do. 7 - 16 Uhr, Mi. 7 - 13, Fr. 7 - 12 Uhr Zuständig ist die zentrale kinder- und Reichenbach Übrige Verwaltung: jugendärztliche Notfallpraxis und die Mo. 9 - 12 Uhr, 14 - 18 Uhr, Notaufnahme für Kinder und Jugend- Di. bis Do. 8 - 12 Uhr, 14 - 16 Uhr liche am Klinikum Esslingen, Hirsch- Fr. 8 - 12 Uhr; landstraße 97, 73730 Esslingen. Zu den angegebenen Zeiten können Bücherei: Tel. 984450 Di. und Fr. 11 - 13 und 15 - 19 Uhr Patienten ohne Voranmeldung in die Klinik kommen, dort ist ständig ein Bürgermeisteramt Hochdorf Arzt vorhanden. Fr. Watzin Telefon 5006-0 Zahnärzte Hochdorf Sprechzeiten: Tel. 0711 7877755 Mo. - Fr. 8 - 12 Uhr, Mo. zusätzlich 16 - 18.30 Uhr HNO-Ärzte Mi. zusätzlich 13 - 16 Uhr Tel. 116117 Sprechzeiten - Termine mit Bürgermeister Kuttler, Frau Haller, Nacht- und Sonntagsdienst der Frau Wimmer, Frau Stockburger und Apotheken Herrn Kerner nach telefonischer Ver- Der Notdienst beginnt morgens um Fr. Weidenbach einbarung. 8:30 Uhr und endet um 8:30 Uhr des Bürgermeisteramt Lichtenwald Lichtenwald nächsten Tages. Telefon 9463-0, Fax 9463-33 Sprechzeiten: Samstag, 06.02.2021 Mo., Di., Mi., Do. 8 - 12 Uhr, Central-Apotheke, Wernau, Mo. 14 - 16 Uhr, Di. 16 - 18 Uhr, Kirchheimer Str. 98, Tel. 07153 31719 Do. 14 - 18 Uhr Termine mit Bürgermeister Rentsch- Sonntag, 07.02.2021 ler, Herrn Mayer und Frau Engelhardt Adler-Apotheke, Kirchheim/Teck, nach telefonischer Vereinbarung. Max-Eyth-Str. 33, Tel. 07021 2626 Fr. Hartmayer Montag, 08.02.2021 NOTDIENSTE Römer-Apotheke, Köngen, Hirschstr. 22, Tel. 07024 81151 Dienstag, 09.02.2021 Ärzte Apotheke am Markt, Wendlingen, Kirchheimer Str. 4, Tel. 07024 7313 Rufen Sie in dringenden, lebensbe- drohlichen Notfällen sofort die Ret- Mittwoch, 10.02.2021 tungsleitstelle unter der Rufnummer 112 an. Quadrium Apotheke Mache, Wernau, Kirchheimer Str. 77, Impressum Tel. 07153 6149910 Bundesweite Rufnummer: 116 117 Mittwochnachmittags geöffnet: Herausgeber sind die Gemeinden Reichenbach an der (kostenfrei aus allen Netzen) Rathaus-Apotheke, Reichenbach, Fils, Hochdorf, Lichtenwald und der Gemeindeverwal- Unter dieser Rufnummer erfahren Sie Hauptstr. 11, Tel. 07153 54172 tungsverband Reichenbach an der Fils. Verantwortlich für den amtlichen Inhalt ist für Reichen- die zuständige Notfallpraxis - auch ein Kirch-Apotheke, Hochdorf, bach Bürgermeister Bernhard Richter, Hauptstraße 7, notwendiger Hausbesuch kann 73262 Reichenbach o.V.i.A. - angefordert werden. Kauzbühlstr. 1, Tel. 07153 958276 für Hochdorf Bürgermeister Gerhard Kuttler, Kirchheimer Straße 53, 73269 Hochdorf o.V.i.A. Für die Gemeinden Reichenbach und Donnerstag, 11.02.2021 für Lichtenwald Bürgermeister Ferdinand Rentschler, Lichtenwald Apotheke Altbach, Bachstr. 19, Hauptstraße 34, 73669 Lichtenwald o.V.i.A. Notfallpraxis Esslingen am Klinikum und für den Gemeindeverwaltungsverband Reichenbach Tel. 07153 22323 Bürgermeister Bernhard Richter, Hauptstraße 7, 73262 Esslingen, Hirschlandstr. 97, 73730 Reichenbach o.V.i.A. Esslingen Freitag, 12.02.2021 Druck und Verlag: NUSSBAUM Medien Weil der Stadt Dienstzeit Mo.-Do. von 18 Uhr bis 23 Kastell Apotheke im Kaufland, GmbH & Co. KG, Merklinger Str. 20, 71263 Weil der Uhr und Fr. 16.00 - 23.00 Uhr; an Stadt, Tel. 07033 525-0, Telefax 07033 2048, Wendlingen, Wertstr. 12, www.nussbaum-medien.de Wochenenden und Feiertagen von 8 Tel. 07024 8058210 Verantwortlich für den nichtamtlichen und den Uhr bis 23 Uhr. Anzeigenteil: Klaus Nussbaum, Merklinger Straße 20, Für die Gemeinde Hochdorf 71263 Weil der Stadt Wochentags ab 19 Uhr bis 8 Uhr und Notdienst der Innungsbetriebe Anzeigenannahme: Tel. 07163 1209-500, Der Notdienst im Sanitär- und Gashei- uhingen@nussbaum-medien.de. an den Wochenenden und Feiertagen Einzelversand nur gegen Bezahlung der vierteljährlich zu gilt die zentrale Notfallnummer zungsbereich hat von 10 bis 18 Uhr entrichtenden Abonnementgebühr. 116 117 (siehe oben) Bereitschaft Vertrieb (Abonnement und Zustellung): G.S. Vertriebs GmbH, Josef-Beyerle-Straße 2, 71263 Weil der Stadt, Tel. 07033 6924- für alle Notfallpraxen in den zuständi- Der Notdienstplan lag bei Redaktions- 0, E-Mail: info@gsvertrieb.de, Internet: www.gsvertrieb.de gen Krankenhäusern. schluss leider noch nicht vor.
05. Februar 2021 / Nr. 5 Aus Allen Gemeinden 3 unter Einhaltung der gültigen Corona-Regeln mit Abstand und Mund-Nasen-Schutz in der freien Natur, an der frischen Luft, zu zweit bei einem Spaziergang. Mitarbeiterinnen un- serer Trauerbegleitungsgruppe bieten an, nach telefonischer Terminvereinbarung, mit einzelnen trauernden Menschen ei- nen Spaziergang zu zweit zu machen. Wochentag, Uhrzeit, Ort und Länge des Spazierweges können ganz flexibel und Stuttgarter Str. 4 individuell vereinbart werden. Wir möchten Sie ermutigen, 73262 Reichenbach sich auf den Weg zu machen … Rufen Sie an! Sie erreichen Telefon 9511-0 uns unter der Handynummer: 0157 – 3013 8867. Wir nehmen Für pflegerische Notfälle erreichen unsere Patienten uns uns Zeit für Sie! am Wochenende und bei Nacht unter der Ihre Trauerbegleitungsgruppe Deizisau und Altbach, Plochin- Telefonnummer 0171 7069939 gen, Reichenbach-Hochdorf-Lichtenwald - in Zusammenar- Geschäftsführerin: Brigitte Hummel, Telefon 951113 beit mit den jeweiligen Hospizgruppen. Pflegedienstleitung: Ralf Daubner, Telefon 951111 Einsatzleitung Hauswirtschaft: Beate Schulz Telefon 951112 Essen auf Rädern: Sarah Erhard, Telefon 951114 Musikschule Reichenbach/Fils Sprechzeiten: und Umgebung e.V. Montag bis Freitag 9:00 - 12:30 Uhr Montag und Mittwoch 14:00 - 16:00 Uhr Kontaktdaten Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr Musikschule Reichenbach an der Fils und Umgebung e.V. Besuchen Sie uns doch im Internet Schulstraße 29 unter www.diakonie-uf.de 73262 Reichenbach an der Fils Tel: 07153/984452 info@musikschulereichenbach-fils.de Ambulanter Hospizdienst www.musikschulereichenbach-fils.de Reichenbach . Hochdorf . Lichtenwald e.V. Bürozeiten: Montag bis Donnerstag 9:00 - 11:30 Uhr Mittwoch und Freitag 14:30 - 18:00 Uhr Hospizgruppe Reichenbach-Hochdorf-Lichtenwald Mit neuem Partner ins neue Jahr - Ankündigung für 2021 Wir freuen uns sehr, dass wir dieses Jahr mit neuen Mög- lichkeiten starten werden. Aktuell sind wir gerade in den letzten Zügen der Unterzeichnung einer neuen Kooperations- Senioren-Online Reichenbach/Fils e.V. vereinbarung. Darüber haben wir unseren Vereinsmitgliedern schon berichtet, möchten aber auch alle anderen Interessier- Regelinformation für 2020 ten darauf aufmerksam machen. Diese Kooperation ermög- Senioren-Online Reichenbach/Fils e. V. ist ein Verein, der licht es, zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine professionelle die älteren Generationen an das Internet und der Nutzung Hospizfachkraft einzustellen, die uns ehrenamtlich enga- von PCs und Mobilgeräten heranführt und in der Nutzung gierte Begleiterinnen und Begleiter in vielen Bereichen un- aktiv unterstützt. Die Beratungs- und Betreuungstätigkeit ist terstützen wird. Eine entsprechende Stellenanzeige ist schon ehrenamtlich. Für Kurse wird eine Kursgebühr erhoben. veröffentlicht und kann auf unserer Homepage unter http:// Die aktuellsten Termine und Informationen zu Kursen und hospizdienst-rhl.de/ gefunden werden. Bewerbungen sind Vorträgen finden Sie unter "Aktuelles" auf unserer Home- möglich bis zum 31. Januar 2021. Wir sind sicher, dass wir page https://sor-fils.de oder besuchen Sie uns in unserem in den nächsten Wochen mehr berichten können. Sollten Sie Domizil Wilhelmstraße 15 in Reichenbach: (zurzeit wegen Fragen haben, dürfen Sie gerne anrufen bei: Anita Kraut - Corona-Sperre geschlossen). Vorsitzende Hospizverein RHL - 07153-54673. Hospizgruppe Reichenbach-Hochdorf-Lichtenwald Die Beratungs- und Betreuung Termine sind: Als ehrenamtlich Engagierte vom ambulanten Hospizdienst montags Multimediagruppe von 15:00 - 18:00 Uhr sind wir dazu ausgebildet, Menschen in ihrer letzten Le- dienstags offene Tür von 10:00 - 12:00 Uhr bensphase beizustehen. Gerade jetzt, wo viele allein sind in donnerstags offene Tür von 15:00 - 18.00 Uhr schwerer Krankheit, wäre das so nötig, für die, die krank Unsere Telefonnummer lautet: 07153 550696 (Telefon ist sind und auch für die Angehörigen, die vielleicht mit der wegen Corona-Sperre zurzeit nicht besetzt) Situation überfordert sind. Leider macht es Corona unglaub- Unsere E-Mailadresse lautet: sor.ev@t-online.de (wird wegen lich schwierig, die Nähe und Unterstützung so anzubieten, Corona-Sperre zurzeit nur sporadisch gelesen) wie wir es gewohnt sind. Wir erreichen die Menschen nicht Die E-Mails werden zu den Öffnungszeiten der "Offenen mehr so einfach, viele haben sehr verständliche Bedenken Tür" beantwortet. und Ängste, jemanden ins Haus zu lassen. Auch wir selber wollen uns natürlich schützen, genauso wie wir diejenigen Alternative Kontakte in der Corona-Sperre: schützen möchten, die unsere Hilfe suchen. Deshalb bieten Anrufbeantworter: 0151 55992447 wir zunächst eine sehr ausführliche telefonische Beratung E-Mail: sor-user00@web.de an. Wir können dabei auch eine ausschließlich telefonische Aktuelles für KW 06.21 Begleitung vereinbaren, ein Treffen im Freien oder ein Ge- SOR macht online weiter. spräch vor Ort mit allen Hygieneregeln, die das erfordert. Corona ist da und wird auf lange Sicht bleiben. Jetzt haben Rufen Sie sehr gerne unser Hospiz-Telefon an, wir werden wir Impfstoffe und das gibt Hoffnung auf eine gute Zukunft. sicher eine gute Form der Begegnung finden. Sie erreichen Es wird aber noch Monate dauern, bis diese Impfstoffe uns unter der Nummer 0175 8396780. Bitte sprechen Sie weltweit in ausreichender Menge zur Verfügung stehen und Ihren Namen und Ihre Telefonnummer auf die Mailbox, wir wir durchgeimpft sind. Wir setzen unsere Kommunikation rufen schnellstmöglich zurück. und Beratungstätigkeit deshalb zunächst online fort. Fragen Aktuelles Angebot für Trauernde in Corona-Zeiten: zu technischen Problemen stellen Sie bitte per Mail an un- Trauerspaziergänge sere Service-Adresse sor-user00@web.de. oder auf unserem Das „Trauercafé Regenbogen“ kann derzeit wegen Corona Anrufbeantworter 0151 55992447. Wir werden versuchen, nicht in der gewohnten Form stattfinden. Aber jetzt gibt es diese Fragen auf individuelle Art und Weise zu lösen. Außer- stattdessen ein neues Angebot: Trauerspaziergänge. dem stehen wir zu den für SOR üblichen Zeiten - Dienstag- Damit bieten wir Menschen in Trauer die Möglichkeit, sich vormittag ab 10.00 Uhr und Donnerstagnachmittag ab 15.00 mit einem anderen Menschen auszutauschen, über ihre Ge- Uhr - in einer Video-Liveschaltung zur Verfügung. fühle zu sprechen oder einfach nur eine Person an der Seite Den Link für die Anmeldung und die Inhalte finden Sie auf zu haben, die mitgeht, zuhört und achtsam da ist. Das geht unserer Homepage https://sor-fils.de/
4 Aus Allen Gemeinden 05. Februar 2021 / Nr. 5 Folgende Termine sind geplant: Di 09.02. um 10.00 Uhr und der Hölzer erfolgt nach dem Datum des Einganges der Do. 11.02. um 15.00 Uhr Bestellung. Falls Sie mit Ihrem Gerät (Smartphone, Tablet, PC) das Der aktuelle Preis für Polterholz beträgt für Buche und Hain- erste Mal an einer ZOOM-Sitzung teilnehmen, werden Sie buche 65 €/Festmeter und für sonstiges Hartlaubholz 55 €/ beim Anklicken des Links aufgefordert, ein Miniprogramm/ Festmeter inkl. Mehrwertsteuer. Die Bezahlung erfolgt per App herunterzuladen. Die ebenfalls angebotene Möglichkeit, Rechnung und Überweisung. direkt den Browser zu nutzen, ist noch keine gute Option. Bitte beachten Sie, dass die Teilnahme an einem qualifizier- Folgen Sie einfach den Anweisungen. Sollte es wider Er- ten Motorsägenlehrgang die Voraussetzung für die Aufarbei- warten Probleme bei der Installation geben, hinterlassen Sie tung von Polterholz ist und für Sägearbeiten Sonderkraft- bitte über unsere Service-Mail-Adresse sor-user00@web.de stoff (Alkylatbenzin) sowie Bio-Sägekettenhaftöl verwenden Ihre Telefon-Nr. Wir melden uns dann. werden muss. Bits und Bytes statt Kaffee und Kuchen Auf der beigefügten Karte sind die Lagerorte farblich (rot) Damit in Zukunft jeder - wirklich jeder - die Freude an sämt- dargestellt. lichen Funktionen des Smartphones erleben kann, haben wir Bitte übermitteln Sie Ihre Bestellung per E-Mail an bei der Online-Kommunikation forstrevier.plochingen@lra-es.de immer ein paar Tipps und Tricks zum Gerät (Gadget) und oder postalisch an das Forstrevier Plochingen, Borsigstraße 4, Apps. 73249 Wernau. Rückblende Fachpresse (Bernhard) Das „Merkblatt Brennholz“ sowie das Bestellformular erhal- Während früher die Cookies im Hintergrund liefen, tauchen ten Sie online auf der Website des Landratsamt Esslingen sie jetzt bei jedem Besuch einer Webseite mit vielen Fragen (www.landkreis-esslingen.de > Forstamt > Revier Plochingen) auf. Aus Gründen der Transparenz will der EU-Gesetzgeber oder bei der Gemeindeverwaltung. das so. Wie geht man damit um? Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Forstrevier Plo- Infos über Smartphone und deren App´s (Dieter) chingen, Förster Daniel Fritz, Tel. 07153 9285092 bzw. Kaum eine Technik hat sich in solch kurzer Zeit so rapi- E-Mail: forstrevier.plochingen@lra-es.de. de in unseren Alltag integriert wie die Mobiltelefonie. Mit dem Ausbau der Internetinfrastruktur war es sicher ein lan- ger Weg vom herkömmlichen Handy zum Smartphone. In Deutschland besitzen von allen Mobilgerätnutzern immerhin schon ein großer Prozentsatz ein smartes Telefon, und das ist sicher noch nicht das Ende der Fahnenstange. Der Mo- bilfunknetzausbau schreitet schnell voran- z.B. 5G, WiFi-6 oder die eSIM Karte. Auch der verstärkte Konkurrenzdruck unter den Anbietern machet diesen Bereich immer attrak- tiver. Jehovas Zeugen Samstag 6. Februar; 18.00 - 19.45 als Videokonferenz 18.00 Vortrag: „Die Heiligkeit von Leben und Blut“, via Stream, Selters/Taunus. 18.35 „Die Auferstehung – eine sichere Hoffnung“ – Apg 24,15. Donnerstag 11. Februar; 19.00 -20.45 Uhr als Videokonferenz Schätze aus Gottes Wort – 4. Mose 1-2 Vortrag „Jehova organisiert sein Volk“ Persönliche Kommentare zu 4. Mo 1-2; Lesung 4. Mo 1,1-19 19.30 Bibellehren: Worum können wir beten? Wie erhört Gott unsere Gebete? 19.50 Leben als Christ: „So organisiert, dass jeder von der guten Botschaft erfahren kann“ Andere Sprache? Kein Pro- blem! JW Language-App 20.05 Bibelkurs anhand des Buches „Jehova deinen Gott sollst du anbeten“ Kap.4 Abs. 10-17 Biblische Bildung für jeden! www.jw.org; Sehen, Hören, Antworten finden Landwirtschaftsamt informiert mit digitaler Infoveranstaltung zum Gemeinsamen Antrag 2021 Anmeldung zur Online-Veranstaltung ab sofort Mitteilungen Das Landwirtschaftsamt des Landkreises Esslingen bietet zwei Online-Veranstaltungen zum Gemeinsamen Antrag an. Thomas Adam referiert über die Erfahrungen der Antrags- Information zum Brennholzverkauf bearbeitung der Vorjahre und die Neuerungen des Gemein- im Winter 2021 samen Antrags für das Jahr 2021. Christian Lenz berichtet von der Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2020. Im Gemeindewald Reichenbach (Risshaldeweg und Salzklin- Folgende Termine stehen zur Auswahl: genweg) und Lichtenwald (Risshaldeweg) kann nach Beendi- • Donnerstag, 18.02.2021, 20 Uhr gung der diesjährigen Pflegmaßnahmen Brennholz erworben • Dienstag, 23.02.2021, 20 Uhr werden. Sämtliches Polterholz ist ab sofort über das zustän- Um Anmeldung über das Sekretariat des Landwirtschaft- dige Forstrevier Plochingen bestellbar. samts wird gebeten unter Landwirtschaftsamt@LRA-ES.de. Eine schriftliche Bestellung mit dem „Bestellformular Brenn- Nach erfolgreicher Anmeldung erhalten die Teilnehmenden holz“ ist zwingende Voraussetzung. zwei Tage vor der Veranstaltung die Zugangsdaten. Bitte übermitteln Sie mit dem „Bestellformular Brennholz“ die gewünschte Bestellmenge in Festmeter (Fm), welche Weitere Informationen Sie mit +/- 20 % Holzmenge (solange der Vorrat reicht) Veranstaltungskalender des Landwirtschaftsamts Nürtingen: zugeschlagen bekommen. Die Bearbeitung und Zuteilung www.esslingen.landwirtschaft-bw.de.
Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen § 1a gegen die Ausbreitung des Virus SARSCoV2 (CoronaVerordnung – CoronaVO)1 Befristete Maßnahmen zur Abwendung einer akuten Gesundheitsnotlage Vom 30. November 2020 Bis einschließlich 14. Februar 2021 gehen die §§ 1b bis 1i den übrigen Regelungen dieser Verordnung und den aufgrund dieser Verordnung sowie den aufgrund der (in der ab 1. Februar 2021 gültigen Fassung) Corona-Verordnung vom 23. Juni 2020 (GBl. S. 483), die zuletzt durch Artikel 1 der 05. Februar 2021 / Nr. 5 Verordnung vom 17. November 2020 (GBl. S. 1052) geändert worden ist, erlassenen Auf Grund von § 32 in Verbindung mit §§ 28 bis 31 des Infektionsschutzgesetzes Rechtsverordnungen vor, soweit diese abweichende Vorgaben enthalten. (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden ist, wird verordnet: § 1b Weitergehende Untersagungen und Einschränkungen von Veranstaltungen Teil 1 – Allgemeine Regelungen (1) Sonstige Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 sind Aus untersagt. Dies gilt nicht für: Abschnitt 1: Ziele, 1. notwendige Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und befristete Maßnahmen zur Abwendung einer akuten Gesundheitsnotlage öffentlichen Rechts, rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Gesellschaften und Allen §1 Gemeinschaften, Betriebsversammlungen und Veranstaltungen der Tarifpartner, Ziele 2. Eheschließungen unter Teilnahme von nicht mehr als ����������;� Kinder der (1) Diese Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Virus SARS-CoV-2 Eheschließenden zählen hierbei nicht mit, (Coronavirus) zum Gesundheitsschutz der Bürgerinnen und Bürger. Zu diesem 3. Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 4, Zweck sollen Infektionsgefahren wirksam und zielgerichtet reduziert, Infektionswege nachvollziehbar gemacht und die Aufrechterhaltung der medizinischen 4. im Präsenzbetrieb durchzuführende Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen, sofern nicht in § 1f etwas Abweichendes geregelt ist, Gemeinden Versorgungskapazitäten gewährleistet werden. (2) Zur Verfolgung dieser Ziele werden in dieser Verordnung Ge- und Verbote 5. Veranstaltungen des Studienbetriebs im Sinne des § 13 Absatz 3, aufgestellt, die Freiheiten des Einzelnen einschränken und die Anzahl physischer 6. Veranstaltungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, die im Rahmen von Kontakte in der Bevölkerung signifikant reduzieren. Die Umsetzung dieser Leistungen oder Maßnahmen nach §§ 13, 14, 27 bis 35, 35a, 41 sowie §§ 42 bis Regelungen erfolgt einerseits in Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger 42e mit Ausnahme von § 42a Absatz 3a des Achten Buches Sozialgesetzbuch – und andererseits durch hoheitliches Handeln der zuständigen Behörden. Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) – durchgeführt werden, 7. zwingend erforderliche und unaufschiebbare Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs oder der sozialen 1 Fürsorge dienen, und Nichtamtliche konsolidierte Fassung nach Inkrafttreten der Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 30. Januar 2021 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter http://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung). 5
6 8. die Durchführung von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und sonstigen 8. Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und beruflichen Fortbildungen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften für die konkret veterinärmedizinischer Leistungen sowie Teilnahme die an Blutspendeaktionen, ausgeübte Tätigkeit erforderlich sind, sowie von Sprach- ����������������������;� 9. Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und dies gilt nur, soweit diese nicht im Rahmen eines Online-Angebotes durchgeführt minderjährigen Personen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und werden können und unaufschiebbar sind. Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich, (2) Nominierungs- und Wahlkampfveranstaltungen im Sinne des § 11 und die für die 10. Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen und von Personen in akut Parlaments- und Kommunalwahlen erforderliche Sammlung von lebensbedrohlichen Zuständen, Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge von Parteien, Wählervereinigungen und Einzelbewerbern sowie für Volksbegehren, Volksanträge, Bürgerbegehren, 11. Handlungen zur Versorgung von Tieren sowie Maßnahmen der Einwohneranträge und Einwohnerversammlungen sind zulässig. Tierseuchenprävention und zur Vermeidung von Wildschäden, 12. Besuch von Einrichtungen nach § 1f zum Zweck der Teilnahme an der Notbetreuung, Aus § 1c 13. Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen, soweit nicht in § 1f etwas Abweichendes Ausgangsbeschränkungen geregelt ist, (1) Der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft ist in der Zeit 14. Besuch von Veranstaltungen des Studienbetriebs im Sinne des § 13 Absatz 3, Allen von 5 Uhr bis 20 Uhr nur bei Vorliegen folgender triftiger Gründe gestattet: 15. Sport und Bewegung im Freien, soweit dies nach § 9 Absatz 1 zulässig ist, 1. Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum, 16. notwendige Pflege und Erhaltung von nicht der Wohnung oder sonstigen 2. Besuch von Veranstaltungen im Sinne des § 10, soweit diese nicht nach § 1b Unterkunft angeschlossenen privaten Gartenanlagen, Grünflächen oder untersagt sind, Grundstücken sowie Brennholzaufbereitung in Waldflächen, 3. Versammlungen im Sinne des § 11, 17. der Besuch von Sprach- und Integrationskursen, arbeitsmarktpolitischen 4. Veranstaltungen im Sinne des § 12 Absätze 1 und 2, Maßnahmen oder Fortbildungsangeboten, soweit diese nach § 1b Absatz 1 Satz Gemeinden 2 Nummer 8 zulässig sind, 5. Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, 18. Maßnahmen der Wahlwerbung für die in § 1b Absatz 2 genannten Wahlen und Katastrophenschutz und Rettungsdienst, Abstimmungen, insbesondere Verteilung von Flyern oder Plakatierung oder Informationsstände vorbehaltlich behördlicher Erlaubnisse, und 6. Besuch von Einrichtungen, soweit deren Betrieb nicht im Sinne des § 1d untersagt ist, 19. sonstige vergleichbar gewichtige Gründe. 7. Teilnahme an Ansammlungen, privaten Zusammenkünften und privaten (2) In der Zeit von 20 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags gilt eine erweiterte Veranstaltungen im nicht-öffentlichen Raum, soweit diese nach § 9 Absatz 1 Ausgangsbeschränkung. Der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen zulässig sind, Unterkunft ist in dieser Zeit bei Vorliegen folgender triftiger Gründe gestattet: 1. Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum, 05. Februar 2021 / Nr. 5
2. Besuch von Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 4, 2. das Gastgewerbe, insbesondere Schank- und Speisewirtschaften, einschließlich gastgewerblicher Einrichtungen im Sinne des § 25 Absatz 2 Gaststättengesetz, 3. Versammlungen im Sinne des § 11, ausschließlich für den Außer-Haus-Verkauf sowie Abhol- und Lieferdienste, für 4. Veranstaltungen im Sinne des § 12 Absätze 1 und 2, die Verpflegung im Zusammenhang mit zulässigen Übernachtungsangeboten im 05. Februar 2021 / Nr. 5 5. Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der Sinne von Nummer 1, unaufschiebbaren beruflichen, dienstlichen oder akademischen Ausbildung sowie 3. Mensen und Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von Akademiengesetz soweit die Ausgabe von Getränken und Speisen Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst, ausschließlich zum Mitnehmen und im Rahmen des Außer-Haus-Verkaufs 6. Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen erfolgt, Lebensgemeinschaft in deren Wohnung oder sonstigen Unterkunft, 4. Sportanlagen, Sportstätten, Schwimm-, Hallen-, Thermal-, Spaßbäder und 7. Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und sonstige Bäder sowie Badeseen mit kontrolliertem Zugang soweit eine Nutzung Aus veterinärmedizinischer Leistungen, ausschließlich zu dienstlichen Zwecken, für den Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb, Spitzen- oder Profisport erfolgt, 8. Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts 5. Einrichtungen zur Erbringung medizinisch notwendiger körpernaher im jeweiligen privaten Bereich, Dienstleistungen, insbesondere Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Podologie Allen und Fußpflege, 9. Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen, 6. Archive und Bibliotheken, soweit die Nutzung zur Abholung bestellter Medien und Rückgabe von Medien erfolgt, unter entsprechender Anwendung von Absatz 2 10. unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren sowie Maßnahmen der Satz 7, Tierseuchenprävention und zur Vermeidung von Wildschäden, 7. Hundesalons, Hundefriseure und vergleichbare Einrichtungen der Tierpflege 11. Maßnahmen der Wahlwerbung für die in § 1b Absatz 2 genannten Wahlen und unter entsprechender Anwendung von Absatz 2 Satz 7 und Abstimmungen, insbesondere die Verteilung von Flyern und Plakatierung Gemeinden vorbehaltlich behördlicher Erlaubnisse, und 8. Wettannahmestellen unter entsprechender Anwendung von Absatz 2 Satz 7. 12. sonstige vergleichbar gewichtige Gründe. Der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten im Freien ist abweichend von Satz 2 Nummer 4 für den Freizeit- und Amateurindividualsport nach Maßgabe von § 9 Absatz 1 zulässig, soweit es sich um weitläufige Außenanlagen handelt und keine § 1d Nutzung von Umkleiden, sanitären Anlagen und anderen Aufenthaltsräumen oder Weitergehende Betriebsuntersagungen und Einschränkungen von Einrichtungen Gemeinschaftseinrichtungen erfolgt. Als weitläufige Außenanlagen im Sinne des Satzes 3 gelten insbesondere Golf-, Reit- und Modellflugsportplätze sowie Skiloipen (1) Der Betrieb aller Einrichtungen nach § 13 Absatz 1 wird für den Publikumsverkehr und Skipisten mit der Ausnahme von Skiaufstiegsanlagen. untersagt. Dies gilt nicht für: 1. Beherbergungsbetriebe soweit für notwendige geschäftliche, dienstliche Übernachtungen oder in besonderen Härtefällen genutzt, 7
8 (2) Der Betrieb von Einzelhandel, Ladengeschäften und Märkten, mit Ausnahme von Ausnahme von für den Brief- und Paketversand erforderlichen Nebenleistungen, Abholangeboten und Lieferdiensten einschließlich solcher des Online-Handels, wird nicht betrieben werden, wenn die mit dem Betrieb der Poststelle oder dem untersagt. Von der Untersagung sind ausgenommen: Paketdienst erwirtschafteten Umsätze einschließlich Nebenleistungen im Vergleich zu denen, die durch den Verkauf des Sortiments des untersagten 1. der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke einschließlich Direktvermarktern, Einzelhandelsbetriebs oder Ladengeschäfts erwirtschaftet werden, eine Metzgereien, Bäckereien und Konditoreien, untergeordnete Rolle spielen. 2. Wochenmärkte im Sinne des § 67 GewO, (4) Der Außer-Haus-Verkauf von Speisen und Getränken ist ausschließlich zur 3. Ausgabestellen der Tafeln, ��������� ���������;� ����������������������������������������������� 4. Apotheken, Reformhäuser, Drogerien, Sanitätshäuser, (5) Betriebskantinen im Sinne des § 25 Absatz 1 Gaststättengesetz sind zum Verzehr Orthopädieschuhtechniker, Hörgeräteakustiker, Optiker, Babyfachmärkte, ������������ �������������� ���������������������� ����������� ���� mitnahmefähigen 5. Tankstellen, Speisen und Getränken ist zulässig, sofern der Verzehr auf dem Betriebsgelände in Aus geeigneten Räumlichkeiten erfolgt. Satz 1 gilt nicht, wenn gewichtige Gründe dem 6. Poststellen und Paketdienste, Banken und Sparkassen sowie Reise- und Verzehr außerhalb der Betriebskantine entgegenstehen; in diesen Fällen haben die Kundenzentren zum Fahrkartenverkauf im Öffentlichen Verkehr, Betreiber im Rahmen ihrer Hygienekonzepte insbesondere zu gewährleisten, dass 7. Reinigungen und Waschsalons, zwischen allen Besuchern der Mindestabstand von 1,5 Metern durchgehend Allen eingehalten wird und eine Mindestfläche von 10 Quadratmetern pro Besucher im 8. der Zeitschriften- und Zeitungsverkauf, Gastraum zur Verfügung steht. 9. Verkaufsstätten für Tierbedarf und Futtermittelmärkte und (6) Einzelhandelsbetrieben und Märkten ist die Durchführung besonderer 10. der Großhandel. Verkaufsaktionen, die einen verstärkten Zustrom von Menschenmengen erwarten Wenn Mischsortimente angeboten werden, dürfen Sortimentsteile, deren Verkauf lassen, untersagt. nicht nach Satz 2 gestattet ist, verkauft werden, wenn der erlaubte Sortimentsteil (7) Einrichtungen des Handwerks und des Dienstleistungsgewerbes nach Maßgabe mindestens 60 Prozent beträgt. Diese Stellen dürfen dann alle Sortimente vertreiben, des Absatzes 1 einschließlich Kraftfahrzeug-, Landmaschinen- und Gemeinden die sie gewöhnlich auch verkaufen. In allen anderen Fällen darf ausschließlich der Fahrradwerkstätten sowie entsprechende Ersatzteilverkaufsstellen bleiben geöffnet. erlaubte Sortimentsteil weiterhin verkauft werden, sofern durch eine räumliche In den Geschäftslokalen von Handwerkern und Dienstleistern ist der Verkauf von Abtrennung zum verboten Sortimentsteil gewährleistet ist, dass dessen Verkauf nicht mit handwerklichen Leistungen oder Dienstleistungen verbundenen Waren unterbleibt. Die Öffnung von Einkaufszentren und Kaufhäusern ist nur für die in Satz ���������;� ���������������������������� ��������� ��� ����������������� ���� 2 genannten Ausnahmen erlaubt. Bei der Einrichtung von Abholangeboten haben die Telefondienstleistern sind nur die Störungsannahme und -beseitigung sowie die Betreiber im Rahmen ihrer Hygienekonzepte insbesondere die Ausgabe von Waren ���������� ���������������������������� ������� ��������;������������� ����������� kontaktarm und innerhalb fester Zeitfenster zu organisieren. § 13 Absatz 2 bleibt auch im Zusammenhang mit der Vermittlung von Dienstleistungsverträgen, ist unberührt. unzulässig. § 13 Absatz 2 gelten entsprechend. (3) Wird eine Poststelle oder ein Paketdienst im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 (8) Der Betrieb von ������������ ������������� ����������-����������� �������������;� Nummer 6 zusammen mit einem untersagten Einzelhandelsbetrieb oder das gilt nicht für: Ladengeschäft betrieben, darf der Einzelhandelsbetrieb oder das Ladengeschäft, mit 05. Februar 2021 / Nr. 5
1. die Fahrausbildung zu beruflichen Zwecken insbesondere in den LKW - und Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der Schule Bus-Fahrerlaubnisklassen, untersagt. Das Kultusministerium und das Sozialministerium können zur 2. die Fahrausbildung für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr, des Durchführung abschlussrelevanter Prüfungsteile Ausnahmen zulassen. Rettungsdienstes, des Katastrophenschutzes, des Technischen Hilfswerkes oder 05. Februar 2021 / Nr. 5 einer vergleichbaren Einrichtung, (2) Die Untersagung nach Absatz 1 gilt nicht für 3. die bereits begonnene Fahrausbildung, die unmittelbar vor Abschluss durch 1. die Schulen am Heim an nach § 28 Landesjugendhilfegesetz anerkannten Heimen die praktische Fahrerlaubnisprüfung steht oder für Minderjährige, soweit die Schüler ganzjährig das Heim besuchen, sowie Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit Internat, die ganzjährig 4. die Durchführung einer nach § 1b Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 zulässigen geöffnet sind, Veranstaltung. 2. die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung und körperliche und motorische Aus §1e Entwicklung, Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit anderen Alkoholverbot Förderschwerpunkten mit diesen Bildungsgängen sowie die Schulkindergärten mit diesen Förderschwerpunkten. Eine Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht in Der Ausschank und Konsum von Alkohol ist auf von den zuständigen Behörden der Präsenz besteht nicht. Allen festgelegten Verkehrs- und Begegnungsflächen in Innenstädten oder sonstigen öffentlichen Orten, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht 3. die Durchführung schriftlicher Leistungsfeststellungen in den auf der Grundschule nur vorübergehend aufhalten, verboten. Die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken aufbauenden Schulen, den beruflichen Schulen sowie den entsprechenden ist nur in verschlossenen Behältnissen erlaubt. Bildungsgängen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, sofern eine Notenbildung zum Schulhalbjahr nach Einschätzung der unterrichtenden Lehrkraft ansonsten nicht möglich ist, § 1f Betrieb der Schulen, Kindertageseinrichtungen und 4. den für die Prüfungsvorbereitung neben dem Fernunterricht zwingend Gemeinden Kindertagespflegestellen erforderlichen Präsenzunterricht für Schülerinnen und Schüler (1) Bis zum Ablauf des 14. Februar 2021 sind a) der Klassenstufe 9 der Hauptschule, Werkrealschule, Realschule und Gemeinschaftsschule, die im Schuljahr 2020/2021 die Abschlussprüfung ablegen, 1. der Unterrichtsbetrieb in der Präsenz sowie die Durchführung außerunterrichtlicher und anderer schulischer Veranstaltungen an den öffentlichen Schulen, b) der Klassenstufe 10 der Hauptschule, Werkrealschule, Realschule und Grundschulförderklassen, Schulkindergärten und den entsprechenden Gemeinschaftsschule, die im Schuljahr 2020/2021 die Abschlussprüfung ablegen, Einrichtungen in freier Trägerschaft, c) der Jahrgangsstufen 1 und 2 des allgemein bildenden Gymnasiums, des beruflichen Gymnasiums und der Gemeinschaftsschule, 2. der Betrieb von Kindertageseinrichtungen sowie Kindertagespflege und d) der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, die einen der unter a) 3. der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, flexiblen bis c) genannten Bildungsgänge in den entsprechenden Klassenstufen besuchen, 9
10 e) der Klassenstufen 9 der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren sind. Lernen, der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren anderer Förderschwerpunkte mit dem Bildungsgang Lernen sowie der Klassenstufen 9 und Satz 1 Nummer 2 gilt auch, wenn eine Person alleinerziehend ist und sie die 10 in zieldifferenten inklusiven Bildungsangeboten, die sich auf ein nahtlos Voraussetzungen erfüllt. Alleinerziehenden gleichgestellt sind Erziehungsberechtigte anschließendes Bildungsangebot vorbereiten, dann, wenn die oder der weitere Erziehungsberechtigte aus zwingenden Gründen, zum Beispiel wegen einer schweren Erkrankung, an der Betreuung gehindert ist. f) der beruflichen Schulen, die im Schuljahr 2020/21 eine Abschlussprüfung ablegen, mit Ausnahme der dualen Berufsausbildung, der berufsvorbereitenden (5) Die Notbetreuung erstreckt sich in der Regel auf den Zeitraum des Betriebs der Bildungsgänge, der einjährigen Berufsfachschule, des einjährigen Berufskollegs Einrichtungen, den sie ersetzt. Sie findet in der jeweiligen Einrichtung, die das Kind für Sozialpädagogik, der einjährigen Berufskollegs BK I, des Berufskollegs bisher besucht hat, durch deren Personal und in möglichst kleinen und konstant Ernährung und Erziehung und des Dualen Berufskollegs Fachrichtung Soziales , zusammengesetzten Gruppen statt. Ausnahmen hiervon sind nur in besonders zu begründenden Fällen zulässig. Vom Mindestpersonalschlüssel des § 1 der 5. Einrichtungen nach § 14 Nummer 3 und entsprechende Bildungsgänge an Aus Kindertagesstättenverordnung kann in der Notbetreuung abgewichen werden, sofern beruflichen Schulen in der Ressortzuständigkeit des Kultusministeriums;� ���������� die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht dennoch uneingeschränkt möglich ist. nur, soweit der Unterrichtsbetrieb nicht im Rahmen eines Online-Angebotes durchgeführt werden kann und er unaufschiebbar ist. (6) Der Betrieb der Schulmensen und der gemeinsame Verzehr von Speisen durch Schülerinnen und Schüler sowie durch das an der Schule tätige Personal sind im Allen (3) An die Stelle des Präsenzunterrichts tritt der Fernunterricht für Schülerinnen und Rahmen des Unterrichtsbetriebs in der Präsenz und der Notbetreuung in möglichst Schüler aller Schularten ab der Jahrgangsstufe 5. Für die Schülerinnen und Schüler konstanten Gruppen unter Wahrung des Abstandsgebots von mindestens 1,5 Metern der Grundschule werden analog oder digital Lernmaterialien durch ihre Lehrkräfte zur zwischen den Personen zulässig. Die Tische sind beim Schichtbetrieb zwischen den Verfügung gestellt. Schichten grundsätzlich zu reinigen. (4) Ausgenommen von der Untersagung des Betriebs ist die Notbetreuung für (7) Ausgeschlossen von der Notbetreuung sind Kinder, teilnahmeberechtigte Schülerinnen und Schüler an Grundschulen, Grundschulförderklassen, der Klassenstufen 5 bis 7 der auf der Grundschule 1. die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder Gemeinden aufbauenden Schulen, aller Klassenstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 10 Tage vergangen sind, Beratungszentren sowie Kinder in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und soweit die zuständigen Behörden nichts anderes anordnen, oder Schulkindergärten. Berechtigt zur Teilnahme sind Kinder, 2. die sich innerhalb der vorausgegangenen 10 Tage in einem Gebiet aufgehalten 1. deren Teilnahme an der Notbetreuung zur Gewährleistung des Kindeswohls haben, das durch das Robert Koch-Institut (RKI) im Zeitpunkt des Aufenthalts als erforderlich ist, ������������� ������������ ���;����������������������������biet innerhalb von 10 Tagen nach der Rückkehr neu als Risikogebiet eingestuft wird, oder 2. deren Erziehungsberechtigte beide in ihrer beruflichen Tätigkeit unabkömmlich sind oder ein Studium absolvieren oder eine Schule besuchen, sofern sie die 3. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Fieber, Abschlussprüfung im Jahr 2021 anstreben, und hierdurch an der Betreuung trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen. gehindert sind, 3. die aus sonstigen schwerwiegenden Gründen auf eine Notbetreuung angewiesen 05. Februar 2021 / Nr. 5
(8) Ein Zutritts- und Teilnahmeverbot besteht in den Fällen von Absatz 7 Nummer 1 negativem Antigentest oder mit einem Atemschutz, welcher die Anforderungen des nicht, sofern nach den Bestimmungen der Corona-Verordnung Absonderung eine Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Pflicht zur Absonderung nicht oder nicht mehr besteht. Standards erfüllt, zulässig. § 3 Absatz 2 Nummer 1 bleibt unberührt. (2) Der Zutritt von Besuchern und externen Personen zu stationären Einrichtungen 05. Februar 2021 / Nr. 5 für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf ist nur nach vorherigem § 1g negativen Antigentest und mit einem Atemschutz zulässig. Der Atemschutz hat die Beschränkungen von Veranstaltungen von Religions, Glaubens und Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines Weltanschauungsgemeinschaften zur Religionsausübung sowie von Veranstaltungen vergleichbaren Standards zu ��������;� �ür Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahren ist bei Todesfällen eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen- (1) Während Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Bedeckung ausreichend. § 3 Absatz 2 Nummer 1 bleibt unberührt. Die Einrichtungen Weltanschauungsgemeinschaften zur Religionsausübung sowie Veranstaltungen bei haben den Besuchern und externen Personen die Durchführung der Testung anzubieten. Von der Durchführung eines vorherigen Antigentests ausgenommen sind Aus Todesfällen im Sinne des § 12 Absätze 1 und 2 ist der Gemeindegesang in geschlossenen Räumen untersagt. externe Personen, deren Zutritt zur Einrichtung zur Aufrechterhaltung des Betriebs der Einrichtung oder für die psycho-soziale oder körperliche Gesundheit der (2) Die Teilnahme an Veranstaltungen im Sinne des § 12 Absatz 1 ist nur nach Bewohnerinnen und Bewohner zwingend erforderlich ist, sofern ein vorheriger vorheriger Anmeldung bei den Veranstaltenden zulässig, sofern es auf Grund der Allen Antigentest aus unaufschiebbaren Gründen nicht vorgenommen werden kann. Von erwarteten Besucherzahlen zur Auslastung der räumlichen Kapazitäten kommen der Durchführung eines Antigentests sind auch Einsatzkräfte von Feuerwehr, wird. Die Veranstaltenden haben eine Datenverarbeitung nach § 6 durchzuführen. Rettungsdienst, Polizei und Katastrophenschutz ausgenommen, deren Zutritt zur (3) Veranstaltungen im Sinne des § 12 Absatz 1 mit mehr als 10 Teilnehmenden sind Erfüllung eines Einsatzauftrages notwendig ist. bei der zuständigen Behörde spätestens zwei Werktage im Voraus anzuzeigen, (3) Das Personal von Krankenhäusern und stationären Einrichtungen für Menschen sofern mit dieser keine generellen Absprachen getroffen wurden. mit Pflege- und Unterstützungsbedarf sowie von ambulanten Pflegediensten hat einen Atemschutz, welcher die Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN Gemeinden 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, zu tragen. Das § 1h Personal von stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Einschränkungen für Krankenhäuser, Einrichtungen für Menschen mit Pflege und Unterstützungsbedarf hat sich drei Mal pro Woche und das Personal von ambulanten Unterstützungsbedarf und ambulante Pflegedienste Pflegediensten hat sich zwei Mal pro Woche einer Testung in Bezug auf eine (1) Der Zutritt von Besuchern zu Krankenhäusern ist nur nach vorherigem negativem Infektion mit dem Coronavirus zu unterziehen und jeweils das Ergebnis auf Antigentest und mit einem Atemschutz, welcher die Anforderungen des Standards ���������� ������������ ���������������� ����������;� ������������������ ��������� FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, ambulanten Pflegedienste haben die erforderlichen Testungen zu organisieren. zulässig; für Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahren ist eine nicht-medizinische (4) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, in den Fällen der Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung ausreichend. Die Absätze 1 bis 3 nähere Regelungen zur Konkretisierung der Test- und Krankenhäuser haben den Besuchern die Durchführung der Testung anzubieten. Der Atemschutzpflicht zu erlassen. Zutritt von sonstigen externen Personen zu Krankenhäusern ist nur nach vorherigem 11
12 § 1i 1. bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs, insbesondere in Eisenbahnen, Straßenbahnen, Bussen, Taxen, Passagierflugzeugen, Fähren, Anforderungen an die MundNasenBedeckung in bestimmten Bereichen Fahrgastschiffen und Seilbahnen, an Bahn- und Bussteigen, im Wartebereich der Abweichend von § 3 Absatz 1 ist in den Fällen der Nummern 1, 3, 4 und 8 eine Anlegestellen von Fahrgastschiffen und in Bahnhofs- und Flughafengebäuden, medizinische Maske (vorzugsweise zertifiziert nach DIN EN 14683:2019-10) oder ein 2. in Einrichtungen im Sinne des § 13 Absatz 1 Nummer 11, Atemschutz, welcher die Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, zu tragen. Satz 1 gilt 3. in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe entsprechend für Veranstaltungen im Sinne des § 12 Absätze 1 und 2. Für Kinder und der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sowie in Einrichtungen des von 6 bis einschließlich 14 Jahren ist eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine öffentlichen Gesundheitsdienstes, vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung ausreichend. § 1h Absatz 3 und § 3 Absatz 2 4. in und im Warte- und Zugangsbereich von Einkaufszentren, Groß- und bleiben unberührt. Einzelhandelsgeschäften und auf Märkten im Sinne der §§ 66 bis 68 Gewerbeordnung (GewO) sowie auf diesen räumlich zugeordneten Parkflächen, Aus Abschnitt 2: Allgemeine Anforderungen 5. beim praktischen Fahr-, Boots- und Flugschulunterricht und bei den praktischen Prüfungen, 6. innerhalb von Fußgängerbereichen im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 4 §2 Allen Buchstabe c Straßengesetz;� ��������������� ���������������������������������� Allgemeine Abstandsregel 2 Nummer 4 Buchstabe d Straßengesetz, soweit dies durch die zuständige (1) Soweit keine geeigneten physischen Infektionsschutzvorrichtungen vorhanden Behörde im Benehmen mit der zuständigen Ortspolizeibehörde bestimmt ist, sind, wird die Einhaltung eines Mindestabstands zu anderen Personen von 1,5 7. in geschlossenen Räumen, die für die Öffentlichkeit oder für den Metern empfohlen. Publikumsverkehr bestimmt sind, (2) Im öffentlichen Raum muss ein Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 8. in Arbeits- und Betriebsstätten sowie Einsatzorten und Metern eingehalten werden, sofern nicht die Einhaltung des Mindestabstands im 9. in den auf der Grundschule aufbauenden Schulen, den beruflichen Schulen Gemeinden Einzelfall unzumutbar, dessen Unterschreitung aus besonderen Gründen erforderlich sowie den Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren ab Beginn der oder durch Schutzmaßnahmen ein ausreichender Infektionsschutz gewährleistet ist. Hauptstufe, jeweils in öffentlicher und freier Trägerschaft;� �������� ���������� Ebenfalls ausgenommen sind Ansammlungen, die nach § 9 Absatz 1 zulässig sind. bleiben die Regelungen der Corona-Verordnung Schule für Schulen im Sinne (3) Die Abstandsregel gilt nicht für Schulen, Kindertagesstätten und die weiteren in § des § 16 Absatz 1. 16 Absatz 1 genannten Einrichtungen. (2) Eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht nicht 1. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr, §3 2. für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund- MundNasenBedeckung Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen (1) Eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen- nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung Bedeckung muss getragen werden 05. Februar 2021 / Nr. 5
gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu einzuhalten sind, haben die Verantwortlichen mindestens folgende Pflichten zu erfolgen hat, erfüllen: 3. in Arbeits- und Betriebsstätten am Platz oder bei Verrichtung der Tätigkeit, sofern 1. die Begrenzung der Personenzahl auf Grundlage der räumlichen Kapazitäten ein Abstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen sicher eingehalten werden und die Regelung von Personenströmen und Warteschlangen, damit eine 05. Februar 2021 / Nr. 5 kann;� ��������������������� gleichzeitig Publikumsverkehr besteht, Umsetzung der Abstandsregel nach § 2 ermöglicht wird, 4. in Praxen, Einrichtungen und Bereichen im Sinne des Absatzes 1 Nummern 2, 3, 2. die regelmäßige und ausreichende Lüftung von Innenräumen, die dem Aufenthalt 7 und 8, sofern die Behandlung, Dienstleistung, Therapie oder sonstige Tätigkeit von Personen dienen, sowie die regelmäßige Wartung von Lüftungsanlagen, dies erfordern, 3. die regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen, die häufig von 5. beim Konsum von Lebensmitteln, Personen berührt werden, 6. wenn ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen 4. die Reinigung oder Desinfektion von Gegenständen, die bestimmungsgemäß in gegeben ist, den Mund genommen werden, nachdem diese von einer Person benutzt wurden, Aus 7. in den Bereichen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 und 7 bei sportlicher 5. die regelmäßige Reinigung der Barfuß- und Sanitärbereiche, Betätigung in Sportanlagen und Sportstätten von Einrichtungen im Sinne des 6. das Vorhalten von Handwaschmittel in ausreichender Menge sowie von nicht Absatzes 1 Nummer 9, wiederverwendbaren Papierhandtüchern oder Handdesinfektionsmittel oder Allen 8. in den Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7 und 8 bei anderen gleichwertigen hygienischen Handtrockenvorrichtungen, Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 4, 7. den Austausch ausgegebener Textilien, nachdem diese von einer Person benutzt 9. in den Einrichtungen und Bereichen im Sinne des Absatzes 1 Nummern 6 und 7, wurden, sofern ein Abstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen sicher eingehalten 8. eine rechtzeitige und verständliche Information über Zutritts- und werden kann, oder Teilnahmeverbote, die Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, 10. in Einrichtungen im Sinne des § 1 Kindertagesbetreuungsgesetz für Kinder, Abstandsregelungen und Hygienevorgaben, Reinigungsmöglichkeiten für die pädagogisches Personal und Zusatzkräfte dieser Einrichtungen. Hände, eine bestehende Möglichkeit bargeldlosen Bezahlens sowie einen Gemeinden Hinweis auf die Pflicht zu gründlichem Händewaschen in den Sanitäranlagen. (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn und soweit nach den konkreten Umständen des Einzelfalles, insbesondere den örtlichen Gegebenheiten oder der Art Abschnitt 3: Besondere Anforderungen des Angebots, eine Einhaltung der Hygieneanforderungen nicht erforderlich oder unzumutbar ist. §4 Hygieneanforderungen §5 (1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung Hygienekonzepte über die allgemeinen Pflichten aus §§ 2 und 3 hinaus Hygieneanforderungen (1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung ein Hygienekonzept zu erstellen ist, haben die Verantwortlichen dabei nach den 13
14 konkreten Umständen des Einzelfalls die Anforderungen des Infektionsschutzes zu berücksichtigen. Im Hygienekonzept ist insbesondere darzustellen, wie die §7 Hygienevorgaben nach § 4 umgesetzt werden sollen. Zutritts und Teilnahmeverbot (2) Auf Verlangen der zuständigen Behörde haben die Verantwortlichen das (1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung Hygienekonzept vorzulegen und über die Umsetzung Auskunft zu erteilen. Darüber ein Zutrittsverbot zu bestimmten Örtlichkeiten oder ein Teilnahmeverbot an hinaus gehende Pflichten zur Aufstellung von Hygieneplänen nach dem bestimmten Aktivitäten gilt, erfasst dies Personen, Infektionsschutzgesetz bleiben unberührt. 1. die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 10 Tage vergangen sind, §6 2. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Fieber, Datenverarbeitung trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen, Aus (1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung oder Daten zu verarbeiten sind, dürfen von den zur Datenverarbeitung Verpflichteten von 3. die entgegen § 3 Absatz 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Anwesenden, insbesondere Besucherinnen und Besuchern, Nutzerinnen und (2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht, sofern dessen Einhaltung im Einzelfall Nutzern oder Teilnehmerinnen und Teilnehmern, Vor- und Nachname, Anschrift, unzumutbar oder ein Zutritt oder eine Teilnahme aus besonderen Gründen Allen Datum und Zeitraum der Anwesenheit und, soweit vorhanden, die Telefonnummer erforderlich und durch Schutzmaßnahmen die Infektionsgefahr für Dritte soweit wie ausschließlich zum Zwecke der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt möglich minimiert ist. oder der Ortspolizeibehörde nach §§ 16, 25 IfSG erhoben und gespeichert werden. Einer erneuten Erhebung bedarf es nicht, soweit die Daten bereits vorhanden sind. (2) Die Daten sind für einen Zeitraum von vier Wochen zu speichern und sodann zu §8 löschen. Es ist zu gewährleisten, dass Unbefugte keine Kenntnis von den Daten Arbeitsschutz erlangen. (1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung Gemeinden (3) Die Daten sind auf Verlangen der für Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde zu über die allgemeinen Pflichten aus §§ 2 und 3 hinaus Arbeitsschutzanforderungen übermitteln, sofern dies zur Nachverfolgung von möglichen Infektionswegen einzuhalten sind, hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber mindestens folgende erforderlich ist. Eine anderweitige Verwendung ist unzulässig. Pflichten zu erfüllen: (4) Die zur Datenverarbeitung Verpflichteten haben Personen, die die Erhebung ihrer 1. die Infektionsgefährdung von Beschäftigten ist unter Berücksichtigung der Kontaktdaten nach Absatz 1 Satz 1 ganz oder teilweise verweigern, von dem Besuch Bedingungen am Arbeitsplatz zu minimieren, oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an der Veranstaltung 2. Beschäftigte sind umfassend zu informieren und zu unterweisen, insbesondere auszuschließen. mit Hinweis auf die durch die Corona-Pandemie bedingten Änderungen der (5) Soweit Anwesende Kontaktdaten nach Absatz 1 Satz 1 gegenüber den zur Arbeitsabläufe und Vorgaben, Datenverarbeitung Verpflichteten angeben, müssen sie zutreffende Angaben machen. 05. Februar 2021 / Nr. 5
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