HANNAH BRAUCHT STAMMZELLSPENDER! - Hochdorf

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HANNAH BRAUCHT STAMMZELLSPENDER! - Hochdorf
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                                                                                                         05. Februar 2021
                                                                                                               Ausgabe 5

      HANNAH BRAUCHT STAMMZELLSPENDER!
„Ich bin Hannah und 7 Jahre alt. Wenn ich groß bin möchte ich
Detektivin und Tierretterin werden. Neben der Schule und vor Co-
rona war ich immer sehr aktiv.
Ich bin in den Ballettunterricht gegangen und habe im Chor gesun-
gen. Mit meinen Freundinnen habe ich in der Mädchenmannschaft
Fußball gespielt und war regelmäßig auf dem Bauernhof zum Pfer-
dereiten.
Leider hat sich plötzlich alles verändert. Ganz zufällig wurde bei mir
festgestellt, dass ich eine seltene Blutkrebserkrankung (MDS) habe.
Meine ganze Familie und sogar meine beiden 2 und 5 Jahre alten
Schwestern haben sich als Spender testen lassen - leider passen
die Werte nicht zu mir.
Damit ich mit meinen Geschwistern und Freunden bald wieder
normal spielen und Spaß haben kann, benötige ich von jemand
anderem eine Stammzellspende. Nur das hilft bei meiner Krankheit.
Vielleicht kannst du dieser “Jemand“ für mich sein?“

                                                                 HIER GEHT’S ZUR REGISTRIERUNG:
                               WERDE
                          STAMMZELLSPENDER!                      www.dkms.de/hannah

                           (zwischen 17 und 55 Jahren möglich)
                                                                 Mit einem Klick
                                                                 zum Lebensretter!

Auch Geldspenden helfen Leben retten!                                                 Unterstützt von:
Jede Registrierung kostet die DKMS 35 Euro.
Bitte unterstütze uns:
DKMS Spendenkonto
IBAN: DE57 7004 0060 8987 0002 26
Verwendungszweck: Hannah
2                                         Aus    Allen        Gemeinden                                    05. Februar 2021 / Nr. 5

                                          Kinderärzte
 AUF EINEN BLICK                          Zentrale Rufnummer: 116117
                                          Ärztlicher Bereitschaftsdienst für
Bürgermeisteramt                          Kinder und Jugendliche:
Reichenbach an der Fils                   Montag bis Freitag: 19 – 22 Uhr
Telefon 5005-0                            Samstag, Sonn- und Feiertag:
Sprechzeiten: Bitte coronabedingte        9 – 21 Uhr
Einschränkungen beachten.                 Zu allen übrigen Zeiten übernimmt        Sonn- und Feiertagsdienst in der
BürgerBüro (Tel. 5005-15)                 die Notaufnahme des Klinikum Ess-        Krankenpflege am
Mo. 9 - 19 Uhr,                                                                    06./07.02.2021
                                          lingen die Notfallversorgung.
Di. und Do. 7 - 16 Uhr,
Mi. 7 - 13, Fr. 7 - 12 Uhr                Zuständig ist die zentrale kinder- und   Reichenbach
Übrige Verwaltung:                        jugendärztliche Notfallpraxis und die
Mo. 9 - 12 Uhr, 14 - 18 Uhr,              Notaufnahme für Kinder und Jugend-
Di. bis Do. 8 - 12 Uhr, 14 - 16 Uhr       liche am Klinikum Esslingen, Hirsch-
Fr. 8 - 12 Uhr;                           landstraße 97, 73730 Esslingen.
                                          Zu den angegebenen Zeiten können
Bücherei: Tel. 984450
Di. und Fr. 11 - 13 und 15 - 19 Uhr       Patienten ohne Voranmeldung in die
                                          Klinik kommen, dort ist ständig ein
Bürgermeisteramt Hochdorf                 Arzt vorhanden.                          Fr. Watzin
Telefon 5006-0                            Zahnärzte                                Hochdorf
Sprechzeiten:
                                          Tel. 0711 7877755
Mo. - Fr. 8 - 12 Uhr,
Mo. zusätzlich 16 - 18.30 Uhr             HNO-Ärzte
Mi. zusätzlich 13 - 16 Uhr                Tel. 116117
Sprechzeiten - Termine
mit Bürgermeister Kuttler, Frau Haller,   Nacht- und Sonntagsdienst der
Frau Wimmer, Frau Stockburger und         Apotheken
Herrn Kerner nach telefonischer Ver-
                                          Der Notdienst beginnt morgens um         Fr. Weidenbach
einbarung.
                                          8:30 Uhr und endet um 8:30 Uhr des
Bürgermeisteramt Lichtenwald                                                       Lichtenwald
                                          nächsten Tages.
Telefon 9463-0, Fax 9463-33
Sprechzeiten:                             Samstag, 06.02.2021
Mo., Di., Mi., Do. 8 - 12 Uhr,            Central-Apotheke, Wernau,
Mo. 14 - 16 Uhr, Di. 16 - 18 Uhr,         Kirchheimer Str. 98, Tel. 07153 31719
Do. 14 - 18 Uhr
Termine mit Bürgermeister Rentsch-        Sonntag, 07.02.2021
ler, Herrn Mayer und Frau Engelhardt      Adler-Apotheke, Kirchheim/Teck,
nach telefonischer Vereinbarung.          Max-Eyth-Str. 33, Tel. 07021 2626        Fr. Hartmayer
                                          Montag, 08.02.2021
 NOTDIENSTE                               Römer-Apotheke, Köngen,
                                          Hirschstr. 22, Tel. 07024 81151
                                          Dienstag, 09.02.2021
Ärzte                                     Apotheke am Markt, Wendlingen,
                                          Kirchheimer Str. 4, Tel. 07024 7313
 Rufen Sie in dringenden, lebensbe-
 drohlichen Notfällen sofort die Ret-     Mittwoch, 10.02.2021
 tungsleitstelle unter der Rufnummer
 112 an.
                                          Quadrium Apotheke Mache,
                                          Wernau, Kirchheimer Str. 77,             Impressum
                                          Tel. 07153 6149910
Bundesweite Rufnummer: 116 117            Mittwochnachmittags geöffnet:            Herausgeber sind die Gemeinden Reichenbach an der
(kostenfrei aus allen Netzen)             Rathaus-Apotheke, Reichenbach,           Fils, Hochdorf, Lichtenwald und der Gemeindeverwal-
Unter dieser Rufnummer erfahren Sie       Hauptstr. 11, Tel. 07153 54172
                                                                                   tungsverband Reichenbach an der Fils.
                                                                                   Verantwortlich für den amtlichen Inhalt ist für Reichen-
die zuständige Notfallpraxis - auch ein
                                          Kirch-Apotheke, Hochdorf,                bach Bürgermeister Bernhard Richter, Hauptstraße 7,
notwendiger Hausbesuch kann                                                        73262 Reichenbach o.V.i.A. -
angefordert werden.                       Kauzbühlstr. 1, Tel. 07153 958276        für Hochdorf Bürgermeister Gerhard Kuttler, Kirchheimer
                                                                                   Straße 53, 73269 Hochdorf o.V.i.A.
Für die Gemeinden Reichenbach und         Donnerstag, 11.02.2021                   für Lichtenwald Bürgermeister Ferdinand Rentschler,
Lichtenwald                               Apotheke Altbach, Bachstr. 19,           Hauptstraße 34, 73669 Lichtenwald o.V.i.A.
Notfallpraxis Esslingen am Klinikum                                                und für den Gemeindeverwaltungsverband Reichenbach
                                          Tel. 07153 22323                         Bürgermeister Bernhard Richter, Hauptstraße 7, 73262
Esslingen, Hirschlandstr. 97, 73730                                                Reichenbach o.V.i.A.
Esslingen                                 Freitag, 12.02.2021                      Druck und Verlag: NUSSBAUM Medien Weil der Stadt
Dienstzeit Mo.-Do. von 18 Uhr bis 23      Kastell Apotheke im Kaufland,            GmbH & Co. KG, Merklinger Str. 20, 71263 Weil der
Uhr und Fr. 16.00 - 23.00 Uhr; an                                                  Stadt, Tel. 07033 525-0, Telefax 07033 2048,
                                          Wendlingen, Wertstr. 12,                 www.nussbaum-medien.de
Wochenenden und Feiertagen von 8          Tel. 07024 8058210                       Verantwortlich für den nichtamtlichen und den
Uhr bis 23 Uhr.                                                                    Anzeigenteil: Klaus Nussbaum, Merklinger Straße 20,
Für die Gemeinde Hochdorf                                                          71263 Weil der Stadt
Wochentags ab 19 Uhr bis 8 Uhr und        Notdienst der Innungsbetriebe            Anzeigenannahme: Tel. 07163 1209-500,
                                          Der Notdienst im Sanitär- und Gashei-    uhingen@nussbaum-medien.de.
an den Wochenenden und Feiertagen                                                  Einzelversand nur gegen Bezahlung der vierteljährlich zu
gilt die zentrale Notfallnummer           zungsbereich hat von 10 bis 18 Uhr       entrichtenden Abonnementgebühr.
116 117 (siehe oben)                      Bereitschaft                             Vertrieb (Abonnement und Zustellung): G.S. Vertriebs GmbH,
                                                                                   Josef-Beyerle-Straße 2, 71263 Weil der Stadt, Tel. 07033 6924-
für alle Notfallpraxen in den zuständi-   Der Notdienstplan lag bei Redaktions-    0, E-Mail: info@gsvertrieb.de, Internet: www.gsvertrieb.de
gen Krankenhäusern.                       schluss leider noch nicht vor.
05. Februar 2021 / Nr. 5                Aus      Allen         Gemeinden                                               3
                                                               unter Einhaltung der gültigen Corona-Regeln mit Abstand
                                                               und Mund-Nasen-Schutz in der freien Natur, an der frischen
                                                               Luft, zu zweit bei einem Spaziergang. Mitarbeiterinnen un-
                                                               serer Trauerbegleitungsgruppe bieten an, nach telefonischer
                                                               Terminvereinbarung, mit einzelnen trauernden Menschen ei-
                                                               nen Spaziergang zu zweit zu machen. Wochentag, Uhrzeit,
                                                               Ort und Länge des Spazierweges können ganz flexibel und
                                    Stuttgarter Str. 4         individuell vereinbart werden. Wir möchten Sie ermutigen,
                                    73262 Reichenbach          sich auf den Weg zu machen … Rufen Sie an! Sie erreichen
                                    Telefon 9511-0             uns unter der Handynummer: 0157 – 3013 8867. Wir nehmen
 Für pflegerische Notfälle erreichen unsere Patienten uns      uns Zeit für Sie!
 am Wochenende und bei Nacht unter der                         Ihre Trauerbegleitungsgruppe Deizisau und Altbach, Plochin-
 Telefonnummer 0171 7069939                                    gen, Reichenbach-Hochdorf-Lichtenwald - in Zusammenar-
 Geschäftsführerin: Brigitte Hummel, Telefon 951113            beit mit den jeweiligen Hospizgruppen.
 Pflegedienstleitung: Ralf Daubner, Telefon 951111
 Einsatzleitung Hauswirtschaft: Beate Schulz
 Telefon 951112
 Essen auf Rädern: Sarah Erhard, Telefon 951114
                                                               Musikschule Reichenbach/Fils
 Sprechzeiten:                                                 und Umgebung e.V.
 Montag bis Freitag        9:00 - 12:30 Uhr
 Montag und Mittwoch 14:00 - 16:00 Uhr                         Kontaktdaten
 Donnerstag                14:00 - 18:00 Uhr                   Musikschule Reichenbach an der Fils und Umgebung e.V.
 Besuchen Sie uns doch im Internet                             Schulstraße 29
 unter www.diakonie-uf.de                                      73262 Reichenbach an der Fils
                                                               Tel: 07153/984452
                                                               info@musikschulereichenbach-fils.de
Ambulanter Hospizdienst                                        www.musikschulereichenbach-fils.de
Reichenbach . Hochdorf . Lichtenwald e.V.                      Bürozeiten:
                                                               Montag bis Donnerstag    9:00 - 11:30 Uhr
                                                               Mittwoch und Freitag    14:30 - 18:00 Uhr
Hospizgruppe Reichenbach-Hochdorf-Lichtenwald
Mit neuem Partner ins neue Jahr - Ankündigung für 2021
Wir freuen uns sehr, dass wir dieses Jahr mit neuen Mög-
lichkeiten starten werden. Aktuell sind wir gerade in den
letzten Zügen der Unterzeichnung einer neuen Kooperations-     Senioren-Online Reichenbach/Fils e.V.
vereinbarung. Darüber haben wir unseren Vereinsmitgliedern
schon berichtet, möchten aber auch alle anderen Interessier-   Regelinformation für 2020
ten darauf aufmerksam machen. Diese Kooperation ermög-         Senioren-Online Reichenbach/Fils e. V. ist ein Verein, der
licht es, zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine professionelle    die älteren Generationen an das Internet und der Nutzung
Hospizfachkraft einzustellen, die uns ehrenamtlich enga-       von PCs und Mobilgeräten heranführt und in der Nutzung
gierte Begleiterinnen und Begleiter in vielen Bereichen un-    aktiv unterstützt. Die Beratungs- und Betreuungstätigkeit ist
terstützen wird. Eine entsprechende Stellenanzeige ist schon   ehrenamtlich. Für Kurse wird eine Kursgebühr erhoben.
veröffentlicht und kann auf unserer Homepage unter http://     Die aktuellsten Termine und Informationen zu Kursen und
hospizdienst-rhl.de/ gefunden werden. Bewerbungen sind         Vorträgen finden Sie unter "Aktuelles" auf unserer Home-
möglich bis zum 31. Januar 2021. Wir sind sicher, dass wir     page https://sor-fils.de oder besuchen Sie uns in unserem
in den nächsten Wochen mehr berichten können. Sollten Sie      Domizil Wilhelmstraße 15 in Reichenbach: (zurzeit wegen
Fragen haben, dürfen Sie gerne anrufen bei: Anita Kraut -      Corona-Sperre geschlossen).
Vorsitzende Hospizverein RHL - 07153-54673.
Hospizgruppe Reichenbach-Hochdorf-Lichtenwald                  Die Beratungs- und Betreuung Termine sind:
Als ehrenamtlich Engagierte vom ambulanten Hospizdienst        montags Multimediagruppe             von 15:00 - 18:00 Uhr
sind wir dazu ausgebildet, Menschen in ihrer letzten Le-       dienstags offene Tür                 von 10:00 - 12:00 Uhr
bensphase beizustehen. Gerade jetzt, wo viele allein sind in   donnerstags offene Tür               von 15:00 - 18.00 Uhr
schwerer Krankheit, wäre das so nötig, für die, die krank      Unsere Telefonnummer lautet: 07153 550696 (Telefon ist
sind und auch für die Angehörigen, die vielleicht mit der      wegen Corona-Sperre zurzeit nicht besetzt)
Situation überfordert sind. Leider macht es Corona unglaub-    Unsere E-Mailadresse lautet: sor.ev@t-online.de (wird wegen
lich schwierig, die Nähe und Unterstützung so anzubieten,      Corona-Sperre zurzeit nur sporadisch gelesen)
wie wir es gewohnt sind. Wir erreichen die Menschen nicht      Die E-Mails werden zu den Öffnungszeiten der "Offenen
mehr so einfach, viele haben sehr verständliche Bedenken       Tür" beantwortet.
und Ängste, jemanden ins Haus zu lassen. Auch wir selber
wollen uns natürlich schützen, genauso wie wir diejenigen      Alternative Kontakte in der Corona-Sperre:
schützen möchten, die unsere Hilfe suchen. Deshalb bieten      Anrufbeantworter: 0151 55992447
wir zunächst eine sehr ausführliche telefonische Beratung      E-Mail: sor-user00@web.de
an. Wir können dabei auch eine ausschließlich telefonische
                                                               Aktuelles für KW 06.21
Begleitung vereinbaren, ein Treffen im Freien oder ein Ge-
                                                               SOR macht online weiter.
spräch vor Ort mit allen Hygieneregeln, die das erfordert.
                                                               Corona ist da und wird auf lange Sicht bleiben. Jetzt haben
Rufen Sie sehr gerne unser Hospiz-Telefon an, wir werden
                                                               wir Impfstoffe und das gibt Hoffnung auf eine gute Zukunft.
sicher eine gute Form der Begegnung finden. Sie erreichen
                                                               Es wird aber noch Monate dauern, bis diese Impfstoffe
uns unter der Nummer 0175 8396780. Bitte sprechen Sie
                                                               weltweit in ausreichender Menge zur Verfügung stehen und
Ihren Namen und Ihre Telefonnummer auf die Mailbox, wir
                                                               wir durchgeimpft sind. Wir setzen unsere Kommunikation
rufen schnellstmöglich zurück.
                                                               und Beratungstätigkeit deshalb zunächst online fort. Fragen
Aktuelles Angebot für Trauernde in Corona-Zeiten:              zu technischen Problemen stellen Sie bitte per Mail an un-
Trauerspaziergänge                                             sere Service-Adresse sor-user00@web.de. oder auf unserem
Das „Trauercafé Regenbogen“ kann derzeit wegen Corona          Anrufbeantworter 0151 55992447. Wir werden versuchen,
nicht in der gewohnten Form stattfinden. Aber jetzt gibt es    diese Fragen auf individuelle Art und Weise zu lösen. Außer-
stattdessen ein neues Angebot: Trauerspaziergänge.             dem stehen wir zu den für SOR üblichen Zeiten - Dienstag-
Damit bieten wir Menschen in Trauer die Möglichkeit, sich      vormittag ab 10.00 Uhr und Donnerstagnachmittag ab 15.00
mit einem anderen Menschen auszutauschen, über ihre Ge-        Uhr - in einer Video-Liveschaltung zur Verfügung.
fühle zu sprechen oder einfach nur eine Person an der Seite    Den Link für die Anmeldung und die Inhalte finden Sie auf
zu haben, die mitgeht, zuhört und achtsam da ist. Das geht     unserer Homepage https://sor-fils.de/
4                                        Aus      Allen         Gemeinden                            05. Februar 2021 / Nr. 5

Folgende Termine sind geplant: Di 09.02. um 10.00 Uhr und       der Hölzer erfolgt nach dem Datum des Einganges der
Do. 11.02. um 15.00 Uhr                                         Bestellung.
Falls Sie mit Ihrem Gerät (Smartphone, Tablet, PC) das          Der aktuelle Preis für Polterholz beträgt für Buche und Hain-
erste Mal an einer ZOOM-Sitzung teilnehmen, werden Sie          buche 65 €/Festmeter und für sonstiges Hartlaubholz 55 €/
beim Anklicken des Links aufgefordert, ein Miniprogramm/        Festmeter inkl. Mehrwertsteuer. Die Bezahlung erfolgt per
App herunterzuladen. Die ebenfalls angebotene Möglichkeit,      Rechnung und Überweisung.
direkt den Browser zu nutzen, ist noch keine gute Option.       Bitte beachten Sie, dass die Teilnahme an einem qualifizier-
Folgen Sie einfach den Anweisungen. Sollte es wider Er-         ten Motorsägenlehrgang die Voraussetzung für die Aufarbei-
warten Probleme bei der Installation geben, hinterlassen Sie    tung von Polterholz ist und für Sägearbeiten Sonderkraft-
bitte über unsere Service-Mail-Adresse sor-user00@web.de        stoff (Alkylatbenzin) sowie Bio-Sägekettenhaftöl verwenden
Ihre Telefon-Nr. Wir melden uns dann.                           werden muss.
Bits und Bytes statt Kaffee und Kuchen                          Auf der beigefügten Karte sind die Lagerorte farblich (rot)
Damit in Zukunft jeder - wirklich jeder - die Freude an sämt-   dargestellt.
lichen Funktionen des Smartphones erleben kann, haben wir       Bitte übermitteln Sie Ihre Bestellung per E-Mail an
bei der Online-Kommunikation                                    forstrevier.plochingen@lra-es.de
immer ein paar Tipps und Tricks zum Gerät (Gadget) und          oder postalisch an das Forstrevier Plochingen, Borsigstraße 4,
Apps.                                                           73249 Wernau.
Rückblende Fachpresse (Bernhard)                                Das „Merkblatt Brennholz“ sowie das Bestellformular erhal-
Während früher die Cookies im Hintergrund liefen, tauchen       ten Sie online auf der Website des Landratsamt Esslingen
sie jetzt bei jedem Besuch einer Webseite mit vielen Fragen     (www.landkreis-esslingen.de > Forstamt > Revier Plochingen)
auf. Aus Gründen der Transparenz will der EU-Gesetzgeber        oder bei der Gemeindeverwaltung.
das so. Wie geht man damit um?                                  Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Forstrevier Plo-
Infos über Smartphone und deren App´s (Dieter)                  chingen, Förster Daniel Fritz, Tel. 07153 9285092 bzw.
Kaum eine Technik hat sich in solch kurzer Zeit so rapi-        E-Mail: forstrevier.plochingen@lra-es.de.
de in unseren Alltag integriert wie die Mobiltelefonie. Mit
dem Ausbau der Internetinfrastruktur war es sicher ein lan-
ger Weg vom herkömmlichen Handy zum Smartphone. In
Deutschland besitzen von allen Mobilgerätnutzern immerhin
schon ein großer Prozentsatz ein smartes Telefon, und das
ist sicher noch nicht das Ende der Fahnenstange. Der Mo-
bilfunknetzausbau schreitet schnell voran- z.B. 5G, WiFi-6
oder die eSIM Karte. Auch der verstärkte Konkurrenzdruck
unter den Anbietern machet diesen Bereich immer attrak-
tiver.

Jehovas Zeugen

Samstag 6. Februar; 18.00 - 19.45 als Videokonferenz
18.00 Vortrag: „Die Heiligkeit von Leben und Blut“, via
Stream, Selters/Taunus.
18.35 „Die Auferstehung – eine sichere Hoffnung“
– Apg 24,15.
Donnerstag 11. Februar; 19.00 -20.45 Uhr als Videokonferenz
Schätze aus Gottes Wort – 4. Mose 1-2
Vortrag „Jehova organisiert sein Volk“
Persönliche Kommentare zu 4. Mo 1-2; Lesung 4. Mo 1,1-19
19.30 Bibellehren: Worum können wir beten? Wie erhört
Gott unsere Gebete?
19.50 Leben als Christ: „So organisiert, dass jeder von der
guten Botschaft erfahren kann“ Andere Sprache? Kein Pro-
blem! JW Language-App
20.05 Bibelkurs anhand des Buches „Jehova deinen Gott
sollst du anbeten“ Kap.4 Abs. 10-17
Biblische Bildung für jeden!
www.jw.org; Sehen, Hören, Antworten finden                      Landwirtschaftsamt informiert mit digitaler
                                                                Infoveranstaltung zum Gemeinsamen Antrag
                                                                2021
                                                                Anmeldung zur Online-Veranstaltung ab sofort
Mitteilungen                                                    Das Landwirtschaftsamt des Landkreises Esslingen bietet
                                                                zwei Online-Veranstaltungen zum Gemeinsamen Antrag an.
                                                                Thomas Adam referiert über die Erfahrungen der Antrags-
Information zum Brennholzverkauf                                bearbeitung der Vorjahre und die Neuerungen des Gemein-
im Winter 2021                                                  samen Antrags für das Jahr 2021. Christian Lenz berichtet
                                                                von der Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2020.
Im Gemeindewald Reichenbach (Risshaldeweg und Salzklin-         Folgende Termine stehen zur Auswahl:
genweg) und Lichtenwald (Risshaldeweg) kann nach Beendi-        • Donnerstag, 18.02.2021, 20 Uhr
gung der diesjährigen Pflegmaßnahmen Brennholz erworben         • Dienstag, 23.02.2021, 20 Uhr
werden. Sämtliches Polterholz ist ab sofort über das zustän-    Um Anmeldung über das Sekretariat des Landwirtschaft-
dige Forstrevier Plochingen bestellbar.                         samts wird gebeten unter Landwirtschaftsamt@LRA-ES.de.
Eine schriftliche Bestellung mit dem „Bestellformular Brenn-    Nach erfolgreicher Anmeldung erhalten die Teilnehmenden
holz“ ist zwingende Voraussetzung.                              zwei Tage vor der Veranstaltung die Zugangsdaten.
Bitte übermitteln Sie mit dem „Bestellformular Brennholz“
die gewünschte Bestellmenge in Festmeter (Fm), welche           Weitere Informationen
Sie mit +/- 20 % Holzmenge (solange der Vorrat reicht)          Veranstaltungskalender des Landwirtschaftsamts Nürtingen:
zugeschlagen bekommen. Die Bearbeitung und Zuteilung            www.esslingen.landwirtschaft-bw.de.
Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen
                                                                                                                                         § 1a
      gegen die Ausbreitung des Virus SARS­CoV­2 (Corona­Verordnung –
                                         CoronaVO)1                                                     Befristete Maßnahmen zur Abwendung einer akuten Gesundheitsnotlage

                                  Vom 30. November 2020                                          Bis einschließlich 14. Februar 2021 gehen die §§ 1b bis 1i den übrigen Regelungen
                                                                                                 dieser Verordnung und den aufgrund dieser Verordnung sowie den aufgrund der
                       (in der ab 1. Februar 2021 gültigen Fassung)
                                                                                                 Corona-Verordnung vom 23. Juni 2020 (GBl. S. 483), die zuletzt durch Artikel 1 der
                                                                                                                                                                                        05. Februar 2021 / Nr. 5

                                                                                                 Verordnung vom 17. November 2020 (GBl. S. 1052) geändert worden ist, erlassenen
Auf Grund von § 32 in Verbindung mit §§ 28 bis 31 des Infektionsschutzgesetzes                   Rechtsverordnungen vor, soweit diese abweichende Vorgaben enthalten.
(IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden ist, wird verordnet:
                                                                                                                                         § 1b

                                                                                                      Weitergehende Untersagungen und Einschränkungen von Veranstaltungen
                              Teil 1 – Allgemeine Regelungen
                                                                                                 (1) Sonstige Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 sind
                                                                                                                                                                                        Aus

                                                                                                 untersagt. Dies gilt nicht für:
                                      Abschnitt 1: Ziele,
                                                                                                 1. notwendige Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und
       befristete Maßnahmen zur Abwendung einer akuten Gesundheitsnotlage
                                                                                                     öffentlichen Rechts, rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Gesellschaften und
                                                                                                                                                                                        Allen

                                              §1                                                     Gemeinschaften, Betriebsversammlungen und Veranstaltungen der Tarifpartner,
                                              Ziele
                                                                                                 2. Eheschließungen unter Teilnahme von nicht mehr als ����������;� Kinder der
(1) Diese Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Virus SARS-CoV-2                          Eheschließenden zählen hierbei nicht mit,
(Coronavirus) zum Gesundheitsschutz der Bürgerinnen und Bürger. Zu diesem
                                                                                                 3. Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 4,
Zweck sollen Infektionsgefahren wirksam und zielgerichtet reduziert, Infektionswege
nachvollziehbar gemacht und die Aufrechterhaltung der medizinischen                              4. im Präsenzbetrieb durchzuführende Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen,
                                                                                                     sofern nicht in § 1f etwas Abweichendes geregelt ist,
                                                                                                                                                                                        Gemeinden

Versorgungskapazitäten gewährleistet werden.

(2) Zur Verfolgung dieser Ziele werden in dieser Verordnung Ge- und Verbote                      5. Veranstaltungen des Studienbetriebs im Sinne des § 13 Absatz 3,
aufgestellt, die Freiheiten des Einzelnen einschränken und die Anzahl physischer
                                                                                                 6. Veranstaltungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, die im Rahmen von
Kontakte in der Bevölkerung signifikant reduzieren. Die Umsetzung dieser
                                                                                                     Leistungen oder Maßnahmen nach §§ 13, 14, 27 bis 35, 35a, 41 sowie §§ 42 bis
Regelungen erfolgt einerseits in Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger
                                                                                                     42e mit Ausnahme von § 42a Absatz 3a des Achten Buches Sozialgesetzbuch –
und andererseits durch hoheitliches Handeln der zuständigen Behörden.
                                                                                                     Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) – durchgeführt werden,

                                                                                                 7. zwingend erforderliche und unaufschiebbare Veranstaltungen, die der
                                                                                                     Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs oder der sozialen
1                                                                                                    Fürsorge dienen, und
 Nichtamtliche konsolidierte Fassung nach Inkrafttreten der Verordnung der Landesregierung zur
Änderung der Corona-Verordnung vom 30. Januar 2021 (notverkündet gemäß § 4 des
Verkündungsgesetzes und abrufbar unter http://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung).
                                                                                                                                                                                        5
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8. die Durchführung von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und sonstigen                 8. Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und
    beruflichen Fortbildungen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften für die konkret       veterinärmedizinischer Leistungen sowie Teilnahme die an Blutspendeaktionen,
    ausgeübte Tätigkeit erforderlich sind, sowie von Sprach- ����������������������;�
                                                                                        9. Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und
    dies gilt nur, soweit diese nicht im Rahmen eines Online-Angebotes durchgeführt
                                                                                            minderjährigen Personen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und
    werden können und unaufschiebbar sind.
                                                                                            Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,
(2) Nominierungs- und Wahlkampfveranstaltungen im Sinne des § 11 und die für die
                                                                                        10. Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen und von Personen in akut
Parlaments- und Kommunalwahlen erforderliche Sammlung von
                                                                                            lebensbedrohlichen Zuständen,
Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge von Parteien, Wählervereinigungen
und Einzelbewerbern sowie für Volksbegehren, Volksanträge, Bürgerbegehren,              11. Handlungen zur Versorgung von Tieren sowie Maßnahmen der

Einwohneranträge und Einwohnerversammlungen sind zulässig.                                  Tierseuchenprävention und zur Vermeidung von Wildschäden,

                                                                                        12. Besuch von Einrichtungen nach § 1f zum Zweck der Teilnahme an der
                                                                                            Notbetreuung,
                                                                                                                                                                            Aus

                                         § 1c
                                                                                        13. Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen, soweit nicht in § 1f etwas Abweichendes
                              Ausgangsbeschränkungen
                                                                                            geregelt ist,
(1) Der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft ist in der Zeit
                                                                                        14. Besuch von Veranstaltungen des Studienbetriebs im Sinne des § 13 Absatz 3,
                                                                                                                                                                            Allen

von 5 Uhr bis 20 Uhr nur bei Vorliegen folgender triftiger Gründe gestattet:
                                                                                        15. Sport und Bewegung im Freien, soweit dies nach § 9 Absatz 1 zulässig ist,
1. Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
                                                                                        16. notwendige Pflege und Erhaltung von nicht der Wohnung oder sonstigen
2. Besuch von Veranstaltungen im Sinne des § 10, soweit diese nicht nach § 1b
                                                                                            Unterkunft angeschlossenen privaten Gartenanlagen, Grünflächen oder
    untersagt sind,
                                                                                            Grundstücken sowie Brennholzaufbereitung in Waldflächen,
3. Versammlungen im Sinne des § 11,
                                                                                        17. der Besuch von Sprach- und Integrationskursen, arbeitsmarktpolitischen
4. Veranstaltungen im Sinne des § 12 Absätze 1 und 2,                                       Maßnahmen oder Fortbildungsangeboten, soweit diese nach § 1b Absatz 1 Satz
                                                                                                                                                                            Gemeinden

                                                                                            2 Nummer 8 zulässig sind,
5. Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der Teilnahme
    ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr,               18. Maßnahmen der Wahlwerbung für die in § 1b Absatz 2 genannten Wahlen und
    Katastrophenschutz und Rettungsdienst,                                                  Abstimmungen, insbesondere Verteilung von Flyern oder Plakatierung oder
                                                                                            Informationsstände vorbehaltlich behördlicher Erlaubnisse, und
6. Besuch von Einrichtungen, soweit deren Betrieb nicht im Sinne des § 1d
    untersagt ist,                                                                      19. sonstige vergleichbar gewichtige Gründe.

7. Teilnahme an Ansammlungen, privaten Zusammenkünften und privaten                     (2) In der Zeit von 20 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags gilt eine erweiterte
    Veranstaltungen im nicht-öffentlichen Raum, soweit diese nach § 9 Absatz 1          Ausgangsbeschränkung. Der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen
    zulässig sind,                                                                      Unterkunft ist in dieser Zeit bei Vorliegen folgender triftiger Gründe gestattet:

                                                                                        1. Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
                                                                                                                                                                            05. Februar 2021 / Nr. 5
2. Besuch von Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 4,                              2. das Gastgewerbe, insbesondere Schank- und Speisewirtschaften, einschließlich
                                                                                           gastgewerblicher Einrichtungen im Sinne des § 25 Absatz 2 Gaststättengesetz,
3. Versammlungen im Sinne des § 11,
                                                                                           ausschließlich für den Außer-Haus-Verkauf sowie Abhol- und Lieferdienste, für
4. Veranstaltungen im Sinne des § 12 Absätze 1 und 2,                                      die Verpflegung im Zusammenhang mit zulässigen Übernachtungsangeboten im
                                                                                                                                                                             05. Februar 2021 / Nr. 5

5. Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der                   Sinne von Nummer 1,

    unaufschiebbaren beruflichen, dienstlichen oder akademischen Ausbildung sowie      3. Mensen und Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem
    der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von               Akademiengesetz soweit die Ausgabe von Getränken und Speisen
    Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst,                                      ausschließlich zum Mitnehmen und im Rahmen des Außer-Haus-Verkaufs

6. Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen                erfolgt,

    Lebensgemeinschaft in deren Wohnung oder sonstigen Unterkunft,                     4. Sportanlagen, Sportstätten, Schwimm-, Hallen-, Thermal-, Spaßbäder und

7. Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und                       sonstige Bäder sowie Badeseen mit kontrolliertem Zugang soweit eine Nutzung
                                                                                                                                                                             Aus

    veterinärmedizinischer Leistungen,                                                     ausschließlich zu dienstlichen Zwecken, für den Reha-Sport, Schulsport,
                                                                                           Studienbetrieb, Spitzen- oder Profisport erfolgt,
8. Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und
    Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts          5. Einrichtungen zur Erbringung medizinisch notwendiger körpernaher

    im jeweiligen privaten Bereich,                                                        Dienstleistungen, insbesondere Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Podologie
                                                                                                                                                                             Allen

                                                                                           und Fußpflege,
9. Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen und von Personen in akut
    lebensbedrohlichen Zuständen,                                                      6. Archive und Bibliotheken, soweit die Nutzung zur Abholung bestellter Medien und
                                                                                           Rückgabe von Medien erfolgt, unter entsprechender Anwendung von Absatz 2
10. unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren sowie Maßnahmen der
                                                                                           Satz 7,
    Tierseuchenprävention und zur Vermeidung von Wildschäden,
                                                                                       7. Hundesalons, Hundefriseure und vergleichbare Einrichtungen der Tierpflege
11. Maßnahmen der Wahlwerbung für die in § 1b Absatz 2 genannten Wahlen und
                                                                                           unter entsprechender Anwendung von Absatz 2 Satz 7 und
    Abstimmungen, insbesondere die Verteilung von Flyern und Plakatierung
                                                                                                                                                                             Gemeinden

    vorbehaltlich behördlicher Erlaubnisse, und                                        8. Wettannahmestellen unter entsprechender Anwendung von Absatz 2 Satz 7.

12. sonstige vergleichbar gewichtige Gründe.                                           Der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten im Freien ist abweichend von Satz 2
                                                                                       Nummer 4 für den Freizeit- und Amateurindividualsport nach Maßgabe von § 9
                                                                                       Absatz 1 zulässig, soweit es sich um weitläufige Außenanlagen handelt und keine
                                         § 1d                                          Nutzung von Umkleiden, sanitären Anlagen und anderen Aufenthaltsräumen oder

  Weitergehende Betriebsuntersagungen und Einschränkungen von Einrichtungen            Gemeinschaftseinrichtungen erfolgt. Als weitläufige Außenanlagen im Sinne des
                                                                                       Satzes 3 gelten insbesondere Golf-, Reit- und Modellflugsportplätze sowie Skiloipen
(1) Der Betrieb aller Einrichtungen nach § 13 Absatz 1 wird für den Publikumsverkehr
                                                                                       und Skipisten mit der Ausnahme von Skiaufstiegsanlagen.
untersagt. Dies gilt nicht für:

1. Beherbergungsbetriebe soweit für notwendige geschäftliche, dienstliche
    Übernachtungen oder in besonderen Härtefällen genutzt,
                                                                                                                                                                             7
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(2) Der Betrieb von Einzelhandel, Ladengeschäften und Märkten, mit Ausnahme von        Ausnahme von für den Brief- und Paketversand erforderlichen Nebenleistungen,
Abholangeboten und Lieferdiensten einschließlich solcher des Online-Handels, wird      nicht betrieben werden, wenn die mit dem Betrieb der Poststelle oder dem
untersagt. Von der Untersagung sind ausgenommen:                                       Paketdienst erwirtschafteten Umsätze einschließlich Nebenleistungen im Vergleich
                                                                                       zu denen, die durch den Verkauf des Sortiments des untersagten
1. der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke einschließlich Direktvermarktern,
                                                                                       Einzelhandelsbetriebs oder Ladengeschäfts erwirtschaftet werden, eine
    Metzgereien, Bäckereien und Konditoreien,
                                                                                       untergeordnete Rolle spielen.
2. Wochenmärkte im Sinne des § 67 GewO,
                                                                                       (4) Der Außer-Haus-Verkauf von Speisen und Getränken ist ausschließlich zur
3. Ausgabestellen der Tafeln,                                                          ��������� ���������;� �����������������������������������������������

4. Apotheken, Reformhäuser, Drogerien, Sanitätshäuser,                                 (5) Betriebskantinen im Sinne des § 25 Absatz 1 Gaststättengesetz sind zum Verzehr
    Orthopädieschuhtechniker, Hörgeräteakustiker, Optiker, Babyfachmärkte,             ������������ �������������� ���������������������� ����������� ���� mitnahmefähigen

5. Tankstellen,                                                                        Speisen und Getränken ist zulässig, sofern der Verzehr auf dem Betriebsgelände in
                                                                                                                                                                               Aus

                                                                                       geeigneten Räumlichkeiten erfolgt. Satz 1 gilt nicht, wenn gewichtige Gründe dem
6. Poststellen und Paketdienste, Banken und Sparkassen sowie Reise- und
                                                                                       Verzehr außerhalb der Betriebskantine entgegenstehen; in diesen Fällen haben die
    Kundenzentren zum Fahrkartenverkauf im Öffentlichen Verkehr,
                                                                                       Betreiber im Rahmen ihrer Hygienekonzepte insbesondere zu gewährleisten, dass
7. Reinigungen und Waschsalons,                                                        zwischen allen Besuchern der Mindestabstand von 1,5 Metern durchgehend
                                                                                                                                                                               Allen

                                                                                       eingehalten wird und eine Mindestfläche von 10 Quadratmetern pro Besucher im
8. der Zeitschriften- und Zeitungsverkauf,
                                                                                       Gastraum zur Verfügung steht.
9. Verkaufsstätten für Tierbedarf und Futtermittelmärkte und
                                                                                       (6) Einzelhandelsbetrieben und Märkten ist die Durchführung besonderer
10. der Großhandel.                                                                    Verkaufsaktionen, die einen verstärkten Zustrom von Menschenmengen erwarten
Wenn Mischsortimente angeboten werden, dürfen Sortimentsteile, deren Verkauf           lassen, untersagt.
nicht nach Satz 2 gestattet ist, verkauft werden, wenn der erlaubte Sortimentsteil
                                                                                       (7) Einrichtungen des Handwerks und des Dienstleistungsgewerbes nach Maßgabe
mindestens 60 Prozent beträgt. Diese Stellen dürfen dann alle Sortimente vertreiben,
                                                                                       des Absatzes 1 einschließlich Kraftfahrzeug-, Landmaschinen- und
                                                                                                                                                                               Gemeinden

die sie gewöhnlich auch verkaufen. In allen anderen Fällen darf ausschließlich der
                                                                                       Fahrradwerkstätten sowie entsprechende Ersatzteilverkaufsstellen bleiben geöffnet.
erlaubte Sortimentsteil weiterhin verkauft werden, sofern durch eine räumliche
                                                                                       In den Geschäftslokalen von Handwerkern und Dienstleistern ist der Verkauf von
Abtrennung zum verboten Sortimentsteil gewährleistet ist, dass dessen Verkauf
                                                                                       nicht mit handwerklichen Leistungen oder Dienstleistungen verbundenen Waren
unterbleibt. Die Öffnung von Einkaufszentren und Kaufhäusern ist nur für die in Satz   ���������;� ���������������������������� ��������� ��� ����������������� ����
2 genannten Ausnahmen erlaubt. Bei der Einrichtung von Abholangeboten haben die        Telefondienstleistern sind nur die Störungsannahme und -beseitigung sowie die
Betreiber im Rahmen ihrer Hygienekonzepte insbesondere die Ausgabe von Waren           ���������� ���������������������������� ������� ��������;������������� �����������
kontaktarm und innerhalb fester Zeitfenster zu organisieren. § 13 Absatz 2 bleibt
                                                                                       auch im Zusammenhang mit der Vermittlung von Dienstleistungsverträgen, ist
unberührt.
                                                                                       unzulässig. § 13 Absatz 2 gelten entsprechend.
(3) Wird eine Poststelle oder ein Paketdienst im Sinne des Absatzes 2 Satz 2
                                                                                       (8) Der Betrieb von ������������ ������������� ����������-����������� �������������;�
Nummer 6 zusammen mit einem untersagten Einzelhandelsbetrieb oder
                                                                                       das gilt nicht für:
Ladengeschäft betrieben, darf der Einzelhandelsbetrieb oder das Ladengeschäft, mit
                                                                                                                                                                               05. Februar 2021 / Nr. 5
1.       die Fahrausbildung zu beruflichen Zwecken insbesondere in den LKW - und          Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der Schule
Bus-Fahrerlaubnisklassen,
                                                                                        untersagt. Das Kultusministerium und das Sozialministerium können zur
2.       die Fahrausbildung für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr, des
                                                                                        Durchführung abschlussrelevanter Prüfungsteile Ausnahmen zulassen.
Rettungsdienstes, des Katastrophenschutzes, des Technischen Hilfswerkes oder
                                                                                                                                                                               05. Februar 2021 / Nr. 5

einer vergleichbaren Einrichtung,                                                       (2) Die Untersagung nach Absatz 1 gilt nicht für

3.       die bereits begonnene Fahrausbildung, die unmittelbar vor Abschluss durch      1. die Schulen am Heim an nach § 28 Landesjugendhilfegesetz anerkannten Heimen
die praktische Fahrerlaubnisprüfung steht oder                                            für Minderjährige, soweit die Schüler ganzjährig das Heim besuchen, sowie
                                                                                          Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit Internat, die ganzjährig
4.       die Durchführung einer nach § 1b Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 zulässigen
                                                                                          geöffnet sind,
Veranstaltung.
                                                                                        2. die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit den
                                                                                          Förderschwerpunkten geistige Entwicklung und körperliche und motorische
                                                                                                                                                                               Aus

                                             §1e
                                                                                          Entwicklung, Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit anderen
                                       Alkoholverbot                                      Förderschwerpunkten mit diesen Bildungsgängen sowie die Schulkindergärten mit
                                                                                          diesen Förderschwerpunkten. Eine Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht in
Der Ausschank und Konsum von Alkohol ist auf von den zuständigen Behörden
                                                                                          der Präsenz besteht nicht.
                                                                                                                                                                               Allen

festgelegten Verkehrs- und Begegnungsflächen in Innenstädten oder sonstigen
öffentlichen Orten, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht           3. die Durchführung schriftlicher Leistungsfeststellungen in den auf der Grundschule
nur vorübergehend aufhalten, verboten. Die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken           aufbauenden Schulen, den beruflichen Schulen sowie den entsprechenden
ist nur in verschlossenen Behältnissen erlaubt.                                           Bildungsgängen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren,
                                                                                          sofern eine Notenbildung zum Schulhalbjahr nach Einschätzung der
                                                                                          unterrichtenden Lehrkraft ansonsten nicht möglich ist,
                                              § 1f
                     Betrieb der Schulen, Kindertageseinrichtungen und                  4. den für die Prüfungsvorbereitung neben dem Fernunterricht zwingend
                                                                                                                                                                               Gemeinden

                                   Kindertagespflegestellen                               erforderlichen Präsenzunterricht für Schülerinnen und Schüler

(1) Bis zum Ablauf des 14. Februar 2021 sind                                            a) der Klassenstufe 9 der Hauptschule, Werkrealschule, Realschule und
                                                                                          Gemeinschaftsschule, die im Schuljahr 2020/2021 die Abschlussprüfung ablegen,
1. der Unterrichtsbetrieb in der Präsenz sowie die Durchführung außerunterrichtlicher
     und anderer schulischer Veranstaltungen an den öffentlichen Schulen,               b) der Klassenstufe 10 der Hauptschule, Werkrealschule, Realschule und

     Grundschulförderklassen, Schulkindergärten und den entsprechenden                    Gemeinschaftsschule, die im Schuljahr 2020/2021 die Abschlussprüfung ablegen,

     Einrichtungen in freier Trägerschaft,
                                                                                        c) der Jahrgangsstufen 1 und 2 des allgemein bildenden Gymnasiums, des
                                                                                          beruflichen Gymnasiums und der Gemeinschaftsschule,
2. der Betrieb von Kindertageseinrichtungen sowie Kindertagespflege und

                                                                                        d) der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, die einen der unter a)
3. der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, flexiblen
                                                                                          bis c) genannten Bildungsgänge in den entsprechenden Klassenstufen besuchen,
                                                                                                                                                                               9
10
e) der Klassenstufen 9 der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren                sind.
  Lernen, der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren anderer
  Förderschwerpunkte mit dem Bildungsgang Lernen sowie der Klassenstufen 9 und           Satz 1 Nummer 2 gilt auch, wenn eine Person alleinerziehend ist und sie die

  10 in zieldifferenten inklusiven Bildungsangeboten, die sich auf ein nahtlos           Voraussetzungen erfüllt. Alleinerziehenden gleichgestellt sind Erziehungsberechtigte

  anschließendes Bildungsangebot vorbereiten,                                            dann, wenn die oder der weitere Erziehungsberechtigte aus zwingenden Gründen,
                                                                                         zum Beispiel wegen einer schweren Erkrankung, an der Betreuung gehindert ist.
f) der beruflichen Schulen, die im Schuljahr 2020/21 eine Abschlussprüfung ablegen,
  mit Ausnahme der dualen Berufsausbildung, der berufsvorbereitenden                     (5) Die Notbetreuung erstreckt sich in der Regel auf den Zeitraum des Betriebs der
  Bildungsgänge, der einjährigen Berufsfachschule, des einjährigen Berufskollegs         Einrichtungen, den sie ersetzt. Sie findet in der jeweiligen Einrichtung, die das Kind
  für Sozialpädagogik, der einjährigen Berufskollegs BK I, des Berufskollegs             bisher besucht hat, durch deren Personal und in möglichst kleinen und konstant
  Ernährung und Erziehung und des Dualen Berufskollegs Fachrichtung Soziales ,           zusammengesetzten Gruppen statt. Ausnahmen hiervon sind nur in besonders zu
                                                                                         begründenden Fällen zulässig. Vom Mindestpersonalschlüssel des § 1 der
5. Einrichtungen nach § 14 Nummer 3 und entsprechende Bildungsgänge an
                                                                                                                                                                                  Aus

                                                                                         Kindertagesstättenverordnung kann in der Notbetreuung abgewichen werden, sofern
  beruflichen Schulen in der Ressortzuständigkeit des Kultusministeriums;� ����������
                                                                                         die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht dennoch uneingeschränkt möglich ist.
  nur, soweit der Unterrichtsbetrieb nicht im Rahmen eines Online-Angebotes
  durchgeführt werden kann und er unaufschiebbar ist.                                    (6) Der Betrieb der Schulmensen und der gemeinsame Verzehr von Speisen durch
                                                                                         Schülerinnen und Schüler sowie durch das an der Schule tätige Personal sind im
                                                                                                                                                                                  Allen

(3) An die Stelle des Präsenzunterrichts tritt der Fernunterricht für Schülerinnen und
                                                                                         Rahmen des Unterrichtsbetriebs in der Präsenz und der Notbetreuung in möglichst
Schüler aller Schularten ab der Jahrgangsstufe 5. Für die Schülerinnen und Schüler
                                                                                         konstanten Gruppen unter Wahrung des Abstandsgebots von mindestens 1,5 Metern
der Grundschule werden analog oder digital Lernmaterialien durch ihre Lehrkräfte zur
                                                                                         zwischen den Personen zulässig. Die Tische sind beim Schichtbetrieb zwischen den
Verfügung gestellt.
                                                                                         Schichten grundsätzlich zu reinigen.

(4) Ausgenommen von der Untersagung des Betriebs ist die Notbetreuung für
                                                                                         (7) Ausgeschlossen von der Notbetreuung sind Kinder,
teilnahmeberechtigte Schülerinnen und Schüler an Grundschulen,
Grundschulförderklassen, der Klassenstufen 5 bis 7 der auf der Grundschule               1. die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder
                                                                                                                                                                                  Gemeinden

aufbauenden Schulen, aller Klassenstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und             standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 10 Tage vergangen sind,
Beratungszentren sowie Kinder in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und           soweit die zuständigen Behörden nichts anderes anordnen, oder
Schulkindergärten. Berechtigt zur Teilnahme sind Kinder,
                                                                                         2. die sich innerhalb der vorausgegangenen 10 Tage in einem Gebiet aufgehalten
1. deren Teilnahme an der Notbetreuung zur Gewährleistung des Kindeswohls                  haben, das durch das Robert Koch-Institut (RKI) im Zeitpunkt des Aufenthalts als
    erforderlich ist,                                                                      ������������� ������������ ���;����������������������������biet innerhalb von 10
                                                                                           Tagen nach der Rückkehr neu als Risikogebiet eingestuft wird, oder
2. deren Erziehungsberechtigte beide in ihrer beruflichen Tätigkeit unabkömmlich
    sind oder ein Studium absolvieren oder eine Schule besuchen, sofern sie die          3. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Fieber,
    Abschlussprüfung im Jahr 2021 anstreben, und hierdurch an der Betreuung                trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen.
    gehindert sind,
3. die aus sonstigen schwerwiegenden Gründen auf eine Notbetreuung angewiesen
                                                                                                                                                                                  05. Februar 2021 / Nr. 5
(8) Ein Zutritts- und Teilnahmeverbot besteht in den Fällen von Absatz 7 Nummer 1     negativem Antigentest oder mit einem Atemschutz, welcher die Anforderungen des
nicht, sofern nach den Bestimmungen der Corona-Verordnung Absonderung eine            Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren
Pflicht zur Absonderung nicht oder nicht mehr besteht.                                Standards erfüllt, zulässig. § 3 Absatz 2 Nummer 1 bleibt unberührt.

                                                                                      (2) Der Zutritt von Besuchern und externen Personen zu stationären Einrichtungen
                                                                                                                                                                                 05. Februar 2021 / Nr. 5

                                                                                      für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf ist nur nach vorherigem
                                         § 1g
                                                                                      negativen Antigentest und mit einem Atemschutz zulässig. Der Atemschutz hat die
        Beschränkungen von Veranstaltungen von Religions­, Glaubens­ und              Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines
Weltanschauungsgemeinschaften zur Religionsausübung sowie von Veranstaltungen         vergleichbaren Standards zu ��������;� �ür Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahren ist
                                    bei Todesfällen                                   eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-

(1) Während Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und                             Bedeckung ausreichend. § 3 Absatz 2 Nummer 1 bleibt unberührt. Die Einrichtungen

Weltanschauungsgemeinschaften zur Religionsausübung sowie Veranstaltungen bei         haben den Besuchern und externen Personen die Durchführung der Testung
                                                                                      anzubieten. Von der Durchführung eines vorherigen Antigentests ausgenommen sind
                                                                                                                                                                                 Aus

Todesfällen im Sinne des § 12 Absätze 1 und 2 ist der Gemeindegesang in
geschlossenen Räumen untersagt.                                                       externe Personen, deren Zutritt zur Einrichtung zur Aufrechterhaltung des Betriebs
                                                                                      der Einrichtung oder für die psycho-soziale oder körperliche Gesundheit der
(2) Die Teilnahme an Veranstaltungen im Sinne des § 12 Absatz 1 ist nur nach
                                                                                      Bewohnerinnen und Bewohner zwingend erforderlich ist, sofern ein vorheriger
vorheriger Anmeldung bei den Veranstaltenden zulässig, sofern es auf Grund der
                                                                                                                                                                                 Allen

                                                                                      Antigentest aus unaufschiebbaren Gründen nicht vorgenommen werden kann. Von
erwarteten Besucherzahlen zur Auslastung der räumlichen Kapazitäten kommen
                                                                                      der Durchführung eines Antigentests sind auch Einsatzkräfte von Feuerwehr,
wird. Die Veranstaltenden haben eine Datenverarbeitung nach § 6 durchzuführen.
                                                                                      Rettungsdienst, Polizei und Katastrophenschutz ausgenommen, deren Zutritt zur
(3) Veranstaltungen im Sinne des § 12 Absatz 1 mit mehr als 10 Teilnehmenden sind     Erfüllung eines Einsatzauftrages notwendig ist.
bei der zuständigen Behörde spätestens zwei Werktage im Voraus anzuzeigen,
                                                                                      (3) Das Personal von Krankenhäusern und stationären Einrichtungen für Menschen
sofern mit dieser keine generellen Absprachen getroffen wurden.
                                                                                      mit Pflege- und Unterstützungsbedarf sowie von ambulanten Pflegediensten hat
                                                                                      einen Atemschutz, welcher die Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN
                                                                                                                                                                                 Gemeinden

                                                                                      149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, zu tragen. Das
                                         § 1h
                                                                                      Personal von stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und
 Einschränkungen für Krankenhäuser, Einrichtungen für Menschen mit Pflege­ und
                                                                                      Unterstützungsbedarf hat sich drei Mal pro Woche und das Personal von ambulanten
                 Unterstützungsbedarf und ambulante Pflegedienste                     Pflegediensten hat sich zwei Mal pro Woche einer Testung in Bezug auf eine
(1) Der Zutritt von Besuchern zu Krankenhäusern ist nur nach vorherigem negativem     Infektion mit dem Coronavirus zu unterziehen und jeweils das Ergebnis auf
Antigentest und mit einem Atemschutz, welcher die Anforderungen des Standards         ���������� ������������ ���������������� ����������;� ������������������ ���������
FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt,        ambulanten Pflegedienste haben die erforderlichen Testungen zu organisieren.
zulässig; für Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahren ist eine nicht-medizinische
                                                                                      (4) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, in den Fällen der
Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung ausreichend. Die
                                                                                      Absätze 1 bis 3 nähere Regelungen zur Konkretisierung der Test- und
Krankenhäuser haben den Besuchern die Durchführung der Testung anzubieten. Der
                                                                                      Atemschutzpflicht zu erlassen.
Zutritt von sonstigen externen Personen zu Krankenhäusern ist nur nach vorherigem
                                                                                                                                                                                 11
12
                                         § 1i                                            1. bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs, insbesondere in
                                                                                            Eisenbahnen, Straßenbahnen, Bussen, Taxen, Passagierflugzeugen, Fähren,
      Anforderungen an die Mund­Nasen­Bedeckung in bestimmten Bereichen
                                                                                            Fahrgastschiffen und Seilbahnen, an Bahn- und Bussteigen, im Wartebereich der
Abweichend von § 3 Absatz 1 ist in den Fällen der Nummern 1, 3, 4 und 8 eine                Anlegestellen von Fahrgastschiffen und in Bahnhofs- und Flughafengebäuden,
medizinische Maske (vorzugsweise zertifiziert nach DIN EN 14683:2019-10) oder ein
                                                                                         2. in Einrichtungen im Sinne des § 13 Absatz 1 Nummer 11,
Atemschutz, welcher die Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001),
KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, zu tragen. Satz 1 gilt            3. in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe

entsprechend für Veranstaltungen im Sinne des § 12 Absätze 1 und 2. Für Kinder              und der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sowie in Einrichtungen des

von 6 bis einschließlich 14 Jahren ist eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine       öffentlichen Gesundheitsdienstes,

vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung ausreichend. § 1h Absatz 3 und § 3 Absatz 2           4. in und im Warte- und Zugangsbereich von Einkaufszentren, Groß- und
bleiben unberührt.                                                                          Einzelhandelsgeschäften und auf Märkten im Sinne der §§ 66 bis 68
                                                                                            Gewerbeordnung (GewO) sowie auf diesen räumlich zugeordneten Parkflächen,
                                                                                                                                                                                Aus

                       Abschnitt 2: Allgemeine Anforderungen                             5. beim praktischen Fahr-, Boots- und Flugschulunterricht und bei den praktischen
                                                                                            Prüfungen,

                                                                                         6. innerhalb von Fußgängerbereichen im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 4
                                         §2
                                                                                                                                                                                Allen

                                                                                            Buchstabe c Straßengesetz;� ��������������� ����������������������������������
                              Allgemeine Abstandsregel                                      2 Nummer 4 Buchstabe d Straßengesetz, soweit dies durch die zuständige

(1) Soweit keine geeigneten physischen Infektionsschutzvorrichtungen vorhanden              Behörde im Benehmen mit der zuständigen Ortspolizeibehörde bestimmt ist,

sind, wird die Einhaltung eines Mindestabstands zu anderen Personen von 1,5              7. in geschlossenen Räumen, die für die Öffentlichkeit oder für den
Metern empfohlen.                                                                           Publikumsverkehr bestimmt sind,
(2) Im öffentlichen Raum muss ein Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5             8. in Arbeits- und Betriebsstätten sowie Einsatzorten und
Metern eingehalten werden, sofern nicht die Einhaltung des Mindestabstands im
                                                                                         9. in den auf der Grundschule aufbauenden Schulen, den beruflichen Schulen
                                                                                                                                                                                Gemeinden

Einzelfall unzumutbar, dessen Unterschreitung aus besonderen Gründen erforderlich
                                                                                            sowie den Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren ab Beginn der
oder durch Schutzmaßnahmen ein ausreichender Infektionsschutz gewährleistet ist.
                                                                                            Hauptstufe, jeweils in öffentlicher und freier Trägerschaft;� �������� ����������
Ebenfalls ausgenommen sind Ansammlungen, die nach § 9 Absatz 1 zulässig sind.
                                                                                            bleiben die Regelungen der Corona-Verordnung Schule für Schulen im Sinne
(3) Die Abstandsregel gilt nicht für Schulen, Kindertagesstätten und die weiteren in §      des § 16 Absatz 1.
16 Absatz 1 genannten Einrichtungen.
                                                                                         (2) Eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht nicht

                                                                                         1. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
                                         §3
                                                                                         2. für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-
                              Mund­Nasen­Bedeckung                                          Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen
(1) Eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-                nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung
Bedeckung muss getragen werden
                                                                                                                                                                                05. Februar 2021 / Nr. 5
gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu           einzuhalten sind, haben die Verantwortlichen mindestens folgende Pflichten zu
    erfolgen hat,                                                                        erfüllen:

3. in Arbeits- und Betriebsstätten am Platz oder bei Verrichtung der Tätigkeit, sofern   1. die Begrenzung der Personenzahl auf Grundlage der räumlichen Kapazitäten
    ein Abstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen sicher eingehalten werden                 und die Regelung von Personenströmen und Warteschlangen, damit eine
                                                                                                                                                                             05. Februar 2021 / Nr. 5

    kann;� ��������������������� gleichzeitig Publikumsverkehr besteht,                      Umsetzung der Abstandsregel nach § 2 ermöglicht wird,

4. in Praxen, Einrichtungen und Bereichen im Sinne des Absatzes 1 Nummern 2, 3,          2. die regelmäßige und ausreichende Lüftung von Innenräumen, die dem Aufenthalt
    7 und 8, sofern die Behandlung, Dienstleistung, Therapie oder sonstige Tätigkeit         von Personen dienen, sowie die regelmäßige Wartung von Lüftungsanlagen,
    dies erfordern,
                                                                                         3. die regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen, die häufig von
5. beim Konsum von Lebensmitteln,                                                            Personen berührt werden,

6. wenn ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen           4. die Reinigung oder Desinfektion von Gegenständen, die bestimmungsgemäß in
    gegeben ist,                                                                             den Mund genommen werden, nachdem diese von einer Person benutzt wurden,
                                                                                                                                                                             Aus

7. in den Bereichen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 und 7 bei sportlicher               5. die regelmäßige Reinigung der Barfuß- und Sanitärbereiche,
    Betätigung in Sportanlagen und Sportstätten von Einrichtungen im Sinne des           6. das Vorhalten von Handwaschmittel in ausreichender Menge sowie von nicht
    Absatzes 1 Nummer 9,
                                                                                             wiederverwendbaren Papierhandtüchern oder Handdesinfektionsmittel oder
                                                                                                                                                                             Allen

8. in den Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7 und 8 bei                           anderen gleichwertigen hygienischen Handtrockenvorrichtungen,
    Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 4,
                                                                                         7. den Austausch ausgegebener Textilien, nachdem diese von einer Person benutzt
9. in den Einrichtungen und Bereichen im Sinne des Absatzes 1 Nummern 6 und 7,               wurden,
    sofern ein Abstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen sicher eingehalten             8. eine rechtzeitige und verständliche Information über Zutritts- und
    werden kann, oder
                                                                                             Teilnahmeverbote, die Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen,
10. in Einrichtungen im Sinne des § 1 Kindertagesbetreuungsgesetz für Kinder,                Abstandsregelungen und Hygienevorgaben, Reinigungsmöglichkeiten für die
    pädagogisches Personal und Zusatzkräfte dieser Einrichtungen.                            Hände, eine bestehende Möglichkeit bargeldlosen Bezahlens sowie einen
                                                                                                                                                                             Gemeinden

                                                                                             Hinweis auf die Pflicht zu gründlichem Händewaschen in den Sanitäranlagen.

                                                                                         (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn und soweit nach den konkreten
                                                                                         Umständen des Einzelfalles, insbesondere den örtlichen Gegebenheiten oder der Art
                        Abschnitt 3: Besondere Anforderungen
                                                                                         des Angebots, eine Einhaltung der Hygieneanforderungen nicht erforderlich oder
                                                                                         unzumutbar ist.

                                          §4

                                Hygieneanforderungen                                                                              §5

(1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung                                              Hygienekonzepte
über die allgemeinen Pflichten aus §§ 2 und 3 hinaus Hygieneanforderungen
                                                                                         (1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung
                                                                                         ein Hygienekonzept zu erstellen ist, haben die Verantwortlichen dabei nach den
                                                                                                                                                                             13
14
konkreten Umständen des Einzelfalls die Anforderungen des Infektionsschutzes zu
berücksichtigen. Im Hygienekonzept ist insbesondere darzustellen, wie die                                                       §7
Hygienevorgaben nach § 4 umgesetzt werden sollen.
                                                                                                                  Zutritts­ und Teilnahmeverbot
(2) Auf Verlangen der zuständigen Behörde haben die Verantwortlichen das
                                                                                      (1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung
Hygienekonzept vorzulegen und über die Umsetzung Auskunft zu erteilen. Darüber
                                                                                      ein Zutrittsverbot zu bestimmten Örtlichkeiten oder ein Teilnahmeverbot an
hinaus gehende Pflichten zur Aufstellung von Hygieneplänen nach dem
                                                                                      bestimmten Aktivitäten gilt, erfasst dies Personen,
Infektionsschutzgesetz bleiben unberührt.
                                                                                      1. die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder
                                                                                          standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 10 Tage vergangen sind,
                                         §6
                                                                                      2. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Fieber,
                                 Datenverarbeitung
                                                                                          trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen,
                                                                                                                                                                          Aus

(1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung             oder
Daten zu verarbeiten sind, dürfen von den zur Datenverarbeitung Verpflichteten von    3. die entgegen § 3 Absatz 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
Anwesenden, insbesondere Besucherinnen und Besuchern, Nutzerinnen und
                                                                                      (2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht, sofern dessen Einhaltung im Einzelfall
Nutzern oder Teilnehmerinnen und Teilnehmern, Vor- und Nachname, Anschrift,
                                                                                      unzumutbar oder ein Zutritt oder eine Teilnahme aus besonderen Gründen
                                                                                                                                                                          Allen

Datum und Zeitraum der Anwesenheit und, soweit vorhanden, die Telefonnummer
                                                                                      erforderlich und durch Schutzmaßnahmen die Infektionsgefahr für Dritte soweit wie
ausschließlich zum Zwecke der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt
                                                                                      möglich minimiert ist.
oder der Ortspolizeibehörde nach §§ 16, 25 IfSG erhoben und gespeichert werden.
Einer erneuten Erhebung bedarf es nicht, soweit die Daten bereits vorhanden sind.

(2) Die Daten sind für einen Zeitraum von vier Wochen zu speichern und sodann zu                                                §8

löschen. Es ist zu gewährleisten, dass Unbefugte keine Kenntnis von den Daten                                             Arbeitsschutz
erlangen.
                                                                                      (1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung
                                                                                                                                                                          Gemeinden

(3) Die Daten sind auf Verlangen der für Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde zu       über die allgemeinen Pflichten aus §§ 2 und 3 hinaus Arbeitsschutzanforderungen
übermitteln, sofern dies zur Nachverfolgung von möglichen Infektionswegen             einzuhalten sind, hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber mindestens folgende
erforderlich ist. Eine anderweitige Verwendung ist unzulässig.                        Pflichten zu erfüllen:

(4) Die zur Datenverarbeitung Verpflichteten haben Personen, die die Erhebung ihrer   1. die Infektionsgefährdung von Beschäftigten ist unter Berücksichtigung der
Kontaktdaten nach Absatz 1 Satz 1 ganz oder teilweise verweigern, von dem Besuch          Bedingungen am Arbeitsplatz zu minimieren,
oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an der Veranstaltung
                                                                                      2. Beschäftigte sind umfassend zu informieren und zu unterweisen, insbesondere
auszuschließen.
                                                                                          mit Hinweis auf die durch die Corona-Pandemie bedingten Änderungen der
(5) Soweit Anwesende Kontaktdaten nach Absatz 1 Satz 1 gegenüber den zur                  Arbeitsabläufe und Vorgaben,
Datenverarbeitung Verpflichteten angeben, müssen sie zutreffende Angaben
machen.
                                                                                                                                                                          05. Februar 2021 / Nr. 5
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