INHALTSVERZEICHNIS ABl. 12/20 - Amtsblatt des ...
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INHALTSVERZEICHNIS ABl. 12/20 Wiesbaden, den 15. Dezember 2020 AMTLICHER TEIL NICHTAMTLICHER TEIL RECHTSVORSCHRIFTEN BEKANNTMACHUNGEN UND MITTEILUNGEN DES HESS. KULTUSMINISTERIUMS – Verordnung über die Lehrpläne der zweijährigen Berufsfachschulen (BFS-LPV) – Schultheater der Länder in Ulm vom 19. bis Vom 2. Dezember 2020............................................686 25. September 2021 #theater_digitalitaet.................726 – Verordnung über die Lehrpläne der Fach- – Verschiebung Praktikumszeiträume Frühjahr 2021 oberschulen (FOS-LPV) Vom 2. Dezember 2020.....687 Philipps-Universität Marburg.....................................727 – Verordnung über die Lehrpläne der zweijährigen – Schulpraktischen Studien im Frühjahr 2022.............727 höheren Berufsfachschulen (HBFS-LPV) Vom 2. Dezember 2020............................................688 SCHÜLERWETTBEWERBE – NEUE FRUCHTBRINGENDE GESELLSCHAFT – VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN Schreibwettbewerb 2021..........................................728 – 20 Jahre „Jugend malt“ ............................................729 – Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der – „Lautschriften. Vom Film zum Buch“- Lehrkräfte des Landes Hessen im Geschäfts- Außercurriculares Projektangebot für autoren- bereich des Hessischen Kultusministeriums.............690 geleitete Schreibwerkstätten.....................................730 – DER KLICKWINKEL WETTBEWERB Eine Initiative der Vodafone Stiftung unter Schirmherrschaft des STELLENAUSSCHREIBUNGEN Bundespräsidenten...................................................730 a) im Internet............................................................... 719 b) für das schulbezogene Einstellungsverfahren......... 720 VERANSTALTUNGEN UND HINWEISE c) für die pädagogische Ausbildung im Vorbereitungs- dienst der Fachlehreranwärterinnen und Fach- – Deutsch-französischer Geschichtswettbewerb.........732 lehreranwärter für arbeitstechnische Fächer........... 721 d) für den Auslandsschuldienst.................................... 722 e) für pädagogische Mitarbeiter/-innen....................... 723 Amtsblatt des Hessischen Kultusministeriums Vorstand: Klaas Fischer, Stefan Paulsen Herausgeber: Anzeigenleitung: Daniel Eckardt Hessisches Kultusministerium, Telefon: +49 (0)911 27400-18 Luisenplatz 10, 65185 Wiesbaden, E-Mail: daniel.eckardt@menthamedia.de Telefon (06 11) 36 80, Telefax (06 11) 36 82 09 9 Abonnentenverwaltung Verantwortlich für den Inhalt: Ministerialrat Udo Giegerich Telefon +49 (0)911 27400-0 Redaktion: Sebastian Hellweger Telefax +49 (0)911 27400-91 Verlag, Druck und Vertrieb: E-Mail: aboverwaltung@menthamedia.de MENTHAMEDIA AG Domplatz 28 Jahresbezugspreis: 32,00 EUR (einschl. MwSt. und Versandkosten). Einzelausgaben kosten bis zu einem Umfang von 64 Seiten 4,00 EUR. Bei stärkeren Ausgaben erhöht sich der Preis um 3,20 EUR je 34560 Fritzlar zusätzlich angefangenen 16 Seiten. Die Preise verstehen sich inkl. MwSt. und zuzüglich Porto u. Verpa- ckung. Erscheinungsweise monatlich, zur Monatsmitte. Bestellungen für Abonnements und Einzelhefte Telefon +49 (0)911 27400-0 nur an den Verlag. Das Abonnement verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn es nicht 3 Telefax +49 (0)911 27400-91 Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Zuschriften und Rezensionsexemplare an die Redaktion. E-Mail: info@menthamedia.de Für unaufgefordert eingesandte Rezensionsexemplare besteht keine Verpflichtung zur Rezension oder Anspruch auf Rücksendung.
686 ABl. 12/20 AMTLICHER TEIL RECHTSVORSCHRIFTEN Verordnung über die Lehrpläne der zwei- 3. Schwerpunkt Drucktechnik, Ausgabe 2006, jährigen Berufsfachschulen (BFS-LPV) 4. Schwerpunkt Elektrotechnik, Ausgabe 2006, Vom 2. Dezember 2020 5. Schwerpunkt Farbtechnik und Raumgestal- tung, Ausgabe 2006, Gült. Verz. Nr. 722 6. Schwerpunkt Holztechnik, Ausgabe 2006, 7. Schwerpunkt Metalltechnik, Ausgabe 2006, Aufgrund des § 4 Abs. 5 und 6 in Verbindung mit 8. Schwerpunkt Textiltechnik und Bekleidung, § 185 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes in der Ausgabe 2006, Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2017 sind verbindliche Grundlage für den Unterricht in (GVBl. S. 150), zuletzt geändert durch Gesetz vom der Fachrichtung Technik an zweijährigen Berufs- 29. September 2020 (GVBl. S. 706), verordnet der fachschulen. Kultusminister: (2) Die Lehrpläne für die Fachrichtung Wirtschaft: §1 1. Schwerpunkt Agrarwirtschaft, Ausgabe 2006, Lehrpläne für den allgemeinen Lernbereich an 2. Schwerpunkt Ernährung / Hauswirtschaft, zweijährigen Berufsfachschulen Ausgabe 2006, 3. Schwerpunkt Wirtschaft und Verwaltung, (1) Die Lehrpläne für die Fächer: Ausgabe 2006, 1. Deutsch, Ausgabe 2006, sind verbindliche Grundlage für den Unterricht in 2. Englisch, Ausgabe 2006, der Fachrichtung Wirtschaft an zweijährigen Be- 3. Religion (evangelisch), Ausgabe 2016, rufsfachschulen. 4. Religion (katholisch), Ausgabe 2016, 5. Mathematik, Ausgabe 2006, (3) Die Lehrpläne für die Fachrichtung 6. Naturwissenschaften, Ausgabe 2006, Gesundheit und Sozialwesen: sind verbindliche Grundlage für den Unterricht in 1. Schwerpunkt Körperpflege, Ausgabe 2006, den jeweiligen Fächern an zweijährigen Berufsfach- 2. Schwerpunkt medizinisch-technische und schulen. krankenpflegerische Berufe, Ausgabe 2006, 3. Schwerpunkt sozialpflegerische und sozial- (2) Die Lehrpläne pädagogische Berufe, Ausgabe 2006, 1. Sozialkundlich-politischer Unterricht, Ausga- sind verbindliche Grundlage für den Unterricht in be 1965, der Fachrichtung Gesundheit und Sozialwesen an 2. Wirtschaftskunde, Ausgabe 1991, zweijährigen Berufsfachschulen. sind verbindliche Grundlage für den Unterricht im Fach Politik und Wirtschaft an zweijährigen Berufs- §3 fachschulen. Veröffentlichung der Lehrpläne §2 Lehrpläne können auf den Internetseiten des Kultus- Lehrpläne für den beruflichen Lernbereich an ministeriums (www.kultusministerium.hessen.de) ge- zweijährigen Berufsfachschulen lesen und heruntergeladen werden. Die Lehrpläne können darüber hinaus an jeder beruflichen Schule (1) Die Lehrpläne für die Fachrichtung Technik: eingesehen werden. 1. Schwerpunkt Bautechnik, Ausgabe 2006, 2. Schwerpunkt Chemie/Physik/Biologie, Aus- gabe 2006,
ABl. 12/20 Rechtsvorschriften 687 §4 3. Deutsch, Ausgabe 2008, Aufhebung bisherigen Rechts 4. Englisch, Ausgabe 2008, 5. Mathematik, Ausgabe 2008, Es werden aufgehoben: 6. Physik, Ausgabe 2009, 1. Zweihundertundsiebenundfünfzigste Verord- nung über Lehrpläne vom 30. Dezember 2006 sind verbindliche Grundlage für den Unterricht im (ABl. S. 74), zuletzt geändert durch Verord- allgemeinen Lernbereich an Fachoberschulen. nung vom 9. November 2016 (ABl. S. 624), 2. Zweihundertundneunundfünfzigste Verordnung §2 über Lehrpläne vom 20. Juni 2006 (ABl. S. 462), Lehrpläne für den beruflichen Lernbereich an zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. No- Fachoberschulen vember 2012 (ABl. S. 710), 3. Zweihundertundvierundsechzigste Verordnung (1) Die Lehrpläne für die Fachrichtung Technik: über Lehrpläne vom 14. Juli 2006, (ABl. S. 630, 1. Schwerpunkt Bautechnik, Ausgabe 2006, zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. No- 2. Schwerpunkt Chemisch/physikalische Tech- vember 2012 (ABl. S. 710). nik, Ausgabe 2006, 3. Schwerpunkt Elektrotechnik, Ausgabe 2006, §5 4. Schwerpunkt Informationstechnik, Ausgabe Inkrafttreten, Außerkrafttreten 2006, 5. Schwerpunkt Maschinenbau, Ausgabe 2006, Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkün- 6. Schwerpunkt Textiltechnik und Bekleidung, dung in Kraft. Ausgabe 2006, Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft. sind verbindliche Grundlage für den Unterricht im beruflichen Lernbereich an Fachoberschulen. Wiesbaden, den 2. Dezember 2020 (2) Die Lehrpläne für die Fachrichtung Wirt- Der Hessische Kultusminister schaft: 1. Schwerpunkt Agrarwirtschaft, Ausgabe 2006, Prof. Dr. Lorz 2. Schwerpunkt Ernährung und Hauswirtschaft, Ausgabe 2006, 3. Schwerpunkt Wirtschaftsinformatik, Ausgabe 2006, 4. Schwerpunkt Wirtschaft und Verwaltung, Verordnung über die Lehrpläne der Fach- Ausgabe 2006, oberschulen (FOS-LPV) sind verbindliche Grundlage für den Unterricht im Vom 2. Dezember 2020 beruflichen Lernbereich an Fachoberschulen. Gült. Verz. Nr. 722 (3) Der Lehrplan für die Fachrichtung Gestal- tung, Ausgabe 2006, ist verbindliche Grund- Aufgrund des § 4 Abs. 5 und 6 in Verbindung mit lage für den Unterricht im beruflichen Lern- § 185 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes in der bereich an Fachoberschulen. Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 150), zuletzt geändert durch Gesetz vom (4) Der Lehrplan für die Fachrichtung Ge- 29. September 2020 (GVBl. S. 706), verordnet der sundheit, Ausgabe 2006, ist verbindliche Kultusminister: Grundlage für den Unterricht im beruflichen Lernbereich an Fachoberschulen. §1 Lehrpläne für den allgemeinen Lernbereich an (5) Der Lehrplan für die Fachrichtung So- Fachoberschulen zialwesen, Ausgabe 2006, ist verbindliche Grundlage für den Unterricht im beruflichen Die Lehrpläne für die Fächer: Lernbereich an Fachoberschulen. 1. Biologie, Ausgabe 2009, 2. Chemie, Ausgabe 2009,
688 Rechtsvorschriften ABl. 12/20 §3 Verordnung über die Lehrpläne der Veröffentlichung der Lehrpläne zweijährigen höheren Berufsfachschu- len (HBFS-LPV) Lehrpläne können auf den Internetseiten des Kultus- Vom 2. Dezember 2020 ministeriums (www.kultusministerium.hessen.de) ge- lesen und heruntergeladen werden. Die Lehrpläne Gült. Verz. Nr. 722 können darüber hinaus an jeder beruflichen Schule eingesehen werden. Aufgrund des § 4 Abs. 5 und 6 in Verbindung mit § 185 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes in der §4 Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2017 Aufhebung bisherigen Rechts (GVBl. S. 150), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. September 2020 (GVBl. S. 706), verordnet der Es werden aufgehoben: Kultusminister: 1. Vierundneunzigste Verordnung über Rah- §1 menpläne vom 3. Juli 1984 (ABl. S. 351), Lehrpläne für die zweijährigen höheren Be- 2. Einhundertundfünfzehnte Verordnung über Rah- rufsfachschulen (Assistentenberufe) menpläne vom 6. September 1985 (ABl. S. 591), 3. Zweihundertundsechzigste Verordnung über Die Lehrpläne: Lehrpläne vom 23. Juni 2006 (ABl. S. 462), 1. Fachrichtung Bürowirtschaft, Ausgabe 2006, zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. November 2012 (ABl. S. 710), 2. Fachrichtung Fremdsprachensekretariat, Aus- 4. Zweihundertundsiebzigste Verordnung über gabe 2006, Lehrpläne von 27. Mai 2008 (ABl. S. 238), zu- 3. Fachrichtung Hotellerie/Gastronomie/Frem- letzt geändert durch Verordnung vom 9. No- denverkehrswirtschaft, Ausgabe 2006, vember 2016 (ABl. S. 624). 4. Fachrichtung Informationsverarbeitung - Wirt- schaft, Ausgabe 2006, §5 5. Fachrichtung Informationsverarbeitung - Inkrafttreten, Außerkrafttreten Technik, Ausgabe 2006, 6. Fachrichtung Bekleidungstechnik, Ausgabe Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung 2007, in Kraft. 7. Fachrichtung Biologietechnik, Ausgabe 2007, Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft. 8. Fachrichtung Chemietechnik, Ausgabe 2007, 9. Fachrichtung Systemgastronomie, Ausgabe Wiesbaden, den 2. Dezember 2020 2008, 10. Fachrichtung Gestaltungs- und Medientech- Der Hessische Kultusminister nik, Ausgabe 2010, 11. Fachrichtung Nachhaltige Umwelttechnik, Prof. Dr. Lorz Ausgabe 2018, sind verbindliche Grundlage für den Unterricht im beruflichen Lernbereich an zweijährigen höheren Berufsfachschulen (Assistentenberufe). §2 Lehrpläne für die zweijährigen höheren Be- rufsfachschulen für Sozialassistenz (1) Die Lehrpläne: 1. Anthropologie, Ausgabe 2008, 2. Medienerziehung, Ausgabe 2008, 3. Grundlagen der Theorie und Praxis der So- zialpädagogik und der Sozialpflege (Körper und Bewegung, Erziehung, Pflege, Ernäh-
ABl. 12/20 Rechtsvorschriften 689 rung und Haushaltsführung, Gestaltung der 5. Zweihundertundneunundsechzigste Verordnung Lebensumwelt), Ausgabe 2008, über Lehrpläne vom 6. Juni 2008 (ABl. S. 238), 4. Theorie und Praxis des Schwerpunktes So- zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Mä- zialpflege, Ausgabe 2008, rz 2019 (ABl. S. 366), 5. Theorie und Praxis des Schwerpunktes So- 6. Zweihundertundzweiundsiebzigste Verordnung zialpädagogik, Ausgabe 2008, über Lehrpläne vom 1. August 2008 (ABl. S. 430, 6. Praxisreflexion des Schwerpunktfaches So- zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. No- zialpflege, Ausgabe 2008, vember 2016 (ABl. S. 624), 7. Praxisreflexion des Schwerpunktfaches So- 7. Zweihundertundsechsundsiebzigste Verordnung zialpädagogik, Ausgabe 2008, über Lehrpläne vom 26. November 2009, sind verbindliche Grundlage für den Unterricht im (ABl. 2010, S. 2), zuletzt geändert durch Verord- beruflichen Lernbereich an zweijährigen höheren nung vom 5. November 2018 (ABl. S. 1132). Berufsfachschulen für Sozialassistenz. §5 (2) Die Lehrpläne: Inkrafttreten, Außerkrafttreten 1. Deutsch, Ausgabe 2008, 2. Evangelische Religion, Ausgabe 2008, Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung 3. Katholische Religion, Ausgabe 2008, in Kraft. 4. Ethik, Ausgabe 2008, Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft. Wiesbaden, den 2. Dezember 2020 sind verbindliche Grundlage für den Unterricht im allgemeinen Lernbereich an zweijährigen höheren Der Hessische Kultusminister Berufsfachschulen für Sozialassistenz. Prof. Dr. Lorz §3 Veröffentlichung der Lehrpläne Lehrpläne können auf den Internetseiten des Kultus- ministeriums (www.kultusministerium.hessen.de) ge- lesen und heruntergeladen werden. Die Lehrpläne können darüber hinaus an jeder beruflichen Schule eingesehen werden. §4 Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: 1. Einhundertzweiundsechzigste Verordnung über Rahmenpläne vom 8. Juni 1988 (ABl. S. 436), 2. Zweihundertundsechsundfünfzigste Verord- nung über Lehrpläne vom 21. Dezember 2005, ABl. 2006, S. 2), zuletzt geändert durch Ver- ordnung vom 19. November 2012 (ABl. S. 710), 3. Zweihundertundachtundfünfzigste Verordnung über Lehrpläne vom 17. Februar 2006, ABl. S. 178), zuletzt geändert der Verordnung vom 19. November 2012 (ABl. S. 710), 4. Zweihundertundsechsundsechzigste Verord- nung über Lehrpläne vom 31. August 2007, (ABl. S. 638), geändert durch Verordnung vom 19. November 2012 (ABl. S. 710),
690 ABl. 12/20 VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN Richtlinien für die dienstliche Beurtei- raussetzung für die Vergleichbarkeit der Be- lung der Lehrkräfte des Landes Hes- urteilungen untereinander. Sie erfordert von sen im Geschäftsbereich des Hessi- den Beurteilenden ein hohes Maß an Verant- schen Kultusministeriums wortungsbewusstsein, Einfühlungsvermögen und Gewissenhaftigkeit. Erlass vom 13. November 2020 Z.1 JA – 050.001.001-00138 - 1.3 Die dienstliche Beurteilung soll die Leistung Gült. Verz. Nr. 7200 der Beurteilten in Bezug auf ihr Amt und im Vergleich zu anderen Beamtinnen und Beam- Aufgrund des § 46 Abs. 2 der Hessischen Lauf- ten objektiv darstellen. Nach einer Beförde- bahnverordnung vom 17. Februar 2014 (GVBl. rung ist daher Vergleichsmaßstab für die Be- S. 57) werden hiermit die Richtlinien für die dienstli- urteilung das von einer Beamtin oder einem che Beurteilung der Lehrkräfte des Landes Hessen Beamten des neuen Amts zu fordernde höhe- im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusminis- re Leistungsniveau. teriums bekanntgegeben. 1.4 Bei der Beurteilung schwerbehinderter Be- Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der amtinnen und Beamten sind die Richtlinien Lehrkräfte des Landes Hessen im Geschäfts- zur Integration und Teilhabe schwerbehin- bereich des Hessischen Kultusministeriums derter Angehöriger der hessischen Landes- verwaltung (Teilhaberichtlinien, vgl. Anlage 4) 1. Allgemeine Grundsätze für die Beurteilung sowie die für den Schulbereich geltende Inte- grationsvereinbarung in der jeweils geltenden 1.1 Nach Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 134 HV rich- Fassung zu beachten. tet sich der Zugang zu öffentlichen Ämtern nach Eignung, Befähigung und fachlicher Die Schwerbehindertenvertretung ist über Leistung. Dienstliche Beurteilungen haben bevorstehende dienstliche Beurteilungen zum Ziel, die Leistungen der Beamtinnen von schwerbehinderten Beamtinnen und und Beamten leistungsgerecht abgestuft Beamten zu informieren und ist auf Wunsch und untereinander vergleichbar zu bewer- der schwerbehinderten Lehrkraft zum Un- ten, um ein Bild über ihre Befähigung zu terrichtsbesuch bzw. zum Besuch einer gewinnen. Dienstliche Beurteilungen sind Modul- oder Ausbildungsveranstaltung hin- somit wesentliche Grundlage für Personal- zuzuziehen. Über den bevorstehenden Un- entscheidungen. terrichtsbesuch ist die Schwerbehinderten- vertretung rechtzeitig zu informieren. Die Beurteilungen sollen ein zutreffendes Bild der Eignung, Befähigung und Leis- 2. Anwendungsbereich tung der Beurteilten ergeben. Von großer Bedeutung ist hierbei, dass von allen Be- Diese Beurteilungsrichtlinien gelten für die urteilerinnen und Beurteilern ein einheitli- Beamtinnen und Beamten sowie entspre- cher Beurteilungsmaßstab angelegt und die chend für die Tarifbeschäftigten im Dienst Breite der Beurteilungsmöglichkeiten aus- als Lehrkraft an öffentlichen Schulen i.S.d. geschöpft wird. Beurteilungen erfüllen ihren § 86 Abs. Satz 1 Hessisches Schulgesetz Zweck nur, wenn sie frei von sachfremden - einschließlich des Dienstes in der Schul- Erwägungen, objektiv und unvoreingenom- leitung - sowie als hauptamtliche Ausbilde- men erstellt werden. rinnen und Ausbilder an Studienseminaren im Geschäftsbereich des Hessischen Kul- 1.2 Die wahrheitsgetreue, gleichmäßige, diffe- tusministeriums. renzierte und gerechte Beurteilung ist Vo-
ABl. 12/20 Verwaltungsvorschriften 691 Diese Richtlinien finden keine Anwendung auf: 4. Zuständigkeit für die Beurteilung • Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, 4.1 Die Beurteilung wird durch Erst- und Zweit- • in den Privatschuldienst beurlaubte Lehr- beurteilende vorgenommen (vgl. § 41 Abs. 1 kräfte, HLVO). • aus sonstigen Gründen beurlaubte Lehr- Die Zweitbeurteilenden erstellen auf der kräfte, sofern diese zum Zeitpunkt der Er- Grundlage der Erstbeurteilung eine Zweit- stellung der dienstlichen Beurteilung be- beurteilung, aus der sich das abschließen- reits ein Jahr beurlaubt sind. de Gesamturteil ergibt. Ein Abweichen von der Erstbeurteilung kommt insbesondere 3. Anlass der Beurteilung zur Durchsetzung einheitlicher Beurteilungs- maßstäbe und damit einhergehend zur Er- Eine dienstliche Beurteilung der Lehrkraft er- reichung einer Vergleichbarkeit der Beurtei- folgt nur aus besonderem Anlass. Sie ist ins- lungsergebnisse in Betracht. Gleiches gilt besondere vorzunehmen: für den Fall, wenn die Zweitbeurteilerin/der Zweitbeurteiler aufgrund eigener Wahrneh- 3.1 während der laufbahnrechtlichen Probezeit zur mungen und Eindrücke oder verifizierbarer Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Le- indirekter Erkenntnisquellen im Einzelfall benszeit gemäß § 9 Hessische Laufbahnverord- selbst zu einer anderen Einschätzung von der nung – im Folgenden: HLVO –, (vgl. Ziffer 5.8). oder dem zu Beurteilenden in der Lage ist. Die laufbahnrechtliche Bewährungsfeststel- Das Unterschriftsdatum der Zweitbeurteilerin/ lung nach durchlaufenem Kommissariat ge- des Zweitbeurteilers gilt als Datum der dienst- mäß § 21 Absatz 1 Satz 2 HBG, § 45 HLVO lichen Beurteilung. stellt keinen Beurteilungsanlass dar, sie hat schriftlich, ansonsten aber formungebunden, 4.2 Erstbeurteilerin/Erstbeurteiler für Lehrkräfte zu erfolgen. ist die Schulleiterin/der Schulleiter (vgl. § 16 Gleiches gilt im Falle des Laufbahnwechsels Nr. 8 der Dienstordnung für Lehrkräfte, Schul- (Fachlehrerin/ Fachlehrer zu Studienrätin/ leiterinnen und Schulleiter und sozialpädago- Studienrat). gische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter). Die Zweitbeurteilung erfolgt durch die zuständige 3.2 bei einer Bewerbung auf eine ausgeschriebe- schulfachliche Aufsichtsbeamtin/den zustän- ne Beförderungs- oder Funktionsstelle, digen schulfachlichen Aufsichtsbeamten. 3.3 bei einer Bewerbung für eine Tätigkeit im 4.3 Erstbeurteilerin/Erstbeurteiler für die Schul- Auslandsschuldienst (siehe Erlass v. 16. Mai leiterinnen und Schulleiter ist die zuständige 2008, ABl. S. 207), schulfachliche Aufsichtsbeamtin/der zuständi- ge schulfachliche Aufsichtsbeamte. Die Zweit- 3.4 vor einer Verwendung im Hochschuldienst, beurteilung erfolgt durch die Leiterin/den Lei- ter des Staatlichen Schulamtes. 3.5 auf Antrag der Lehrkraft Die Zweitbeurteilung entfällt in denjenigen – vor Beginn der Mutterschutzfrist/Antritt Fällen, in denen die Leiterin/ der Leiter des einer Elternzeit, Staatlichen Schulamtes zugleich als schul- – vor Antritt eines Urlaubs nach den §§ 64, fachliche/r Aufsichtsbeamtin/-beamter für die 65 HBG oder Erstbeurteilung zuständig ist. – vor einer vorübergehenden, länger als ein Jahr andauernden Abwesenheit, 4.4 Erstbeurteilerin/Erstbeurteiler für hauptamtliche – vor einer Versetzung aus dienstlichen Ausbilderinnen und Ausbilder ist die Leiterin/der Gründen, Leiter des Studienseminars. Die Zweitbeurtei- – vor einer Abordnung von mehr als sechs lung erfolgt durch die zuständige Abteilungslei- Monaten oder terin/den zuständigen Abteilungsleiter der Hes- – wenn seit der letzten Beurteilung im inne- sischen Lehrkräfteakademie (LA). gehabten Amt mindestens drei Jahre ver- gangen sind.
692 Verwaltungsvorschriften ABl. 12/20 4.5 Zur Herstellung einheitlicher Beurteilungs- örterung mit den zu Beurteilenden an die maßstäbe können zwischen Erst- und Zweit- zuständige Erstbeurteilerin/den zuständigen beurteilenden sog. Beurteilungsbesprechun- Erstbeurteiler weitergeleitet und müssen von gen durchgeführt werden. der Erstbeurteilerin/dem Erstbeurteiler bei Die Beurteilungsbesprechung hat die Aufga- der Erstellung der Gesamtbeurteilung ange- be, die Erst- und Zweitbeurteilenden bei der messen berücksichtigt werden. Anwendung einheitlicher Vergleichsmaßstä- Für die Beurteilungsbeiträge ist grundsätz- be zu unterstützen und leistungsgerecht ab- lich das Muster der Anlage 1 unter Beach- gestufte Beurteilungen zu erreichen. tung der dortigen Fußnoten entsprechend zu verwenden. 4.6 Wechselt im Beurteilungszeitraum die Erstbe- Für Beurteilungsbeiträge wegen einer Tätig- urteilerin/der Erstbeurteiler, hat die/der bisher keit in der Bildungsverwaltung soll das Beurtei- zuständige Erstbeurteilende auf Anforderung lungsmuster nach Anlage 2 zu den Richtlinien der/des nunmehr zuständigen Erstbeurteilen- für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen den einen Beurteilungsbeitrag abzugeben. und Beamten des Landes Hessen im Ge- schäftsbereich des Hessischen Kultusministe- 4.7 Ist eine Lehrkraft an mehreren Schulen/Dienst- riums (ohne Lehrkräfte) ABl. 1/14 S. 12 ff. vom stellen innerhalb des Geschäftsbereichs des 09.12.2013 in der jeweils geltenden Fassung Hessischen Kultusministeriums tätig, so ist für verwendet werden. die Beurteilung weiterhin die Leiterin oder der Dies gilt mit der Maßgabe, dass die dortigen Leiter der Stammdienststelle zuständig. Die Ziffern IV. und VII. entfallen und der Titel „Be- Erstbeurteilerin/der Erstbeurteiler an der Schu- urteilungsbeitrag“ anstelle der Bezeichnung le/Dienststelle, die nicht Stammdienststelle ist, „dienstliche Beurteilung“ zu wählen ist. leistet einen Beurteilungsbeitrag. Dies gilt jedoch nicht für die Fälle, in denen 5. Kriterien, Form und Verfahren der Beur- bei der Stammdienststelle keine Dienstpflicht teilung mehr besteht. Hier ist für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung die Leiterin/ der Lei- 5.1 Für die Beurteilung ist das als Anlage 1 beige- ter der aufnehmenden Schule/ Dienststelle fügte Muster unter Beachtung der Erläuterun- zuständig, an der die Lehrkraft ihren größten gen zu den Beurteilungsmerkmalen (Anlage 2) Beschäftigungsumfang hat, sofern die Ab- zu verwenden. Der Beurteilung ist grundsätz- ordnung zum Zeitpunkt der Erstellung der lich ein Beurteilungszeitraum von drei Jahren, dienstlichen Beurteilung bereits mindestens rückwirkend gerechnet vom Tag der Erstellung ein Jahr angedauert hat. der Beurteilung durch den Erstbeurteilenden an, zugrunde zu legen. 4.8 Im Falle einer Abordnung der zu Beurteilen- Die Beurteilung hat die innerhalb des ge- den mit vollem Stellenumfang an eine Dienst- samten Beurteilungszeitraums, einschließlich stelle der hessischen Bildungsverwaltung, die etwaiger Abordnungszeiträume, für die ein zum Zeitpunkt der Erstellung der dienstlichen gesonderter Beurteilungsbeitrag einzuholen Beurteilung bereits mindestens ein Jahr an- ist, gezeigten Leistungen und Fähigkeiten der gedauert hat, erfolgt die Beurteilung nach den Lehrkraft lückenlos zu erfassen. bei der aufnehmenden Dienststelle geltenden Sofern ein Teil des o.g. Zeitraums bereits Ge- Regelungen. genstand einer früheren dienstlichen Beurtei- Dies gilt entsprechend auch für Abordnungen lung war, soll der Beurteilungszeitraum der außerhalb des Geschäftsbereichs des Hes- aktuellen dienstlichen Beurteilung an den Zeit- sischen Kultusministeriums (z.B. an Hoch- raum der damaligen dienstlichen Beurteilung schulen oder Dienststellen des Bundes, der unmittelbar anknüpfen, d.h. der aktuelle Beur- Länder und der Kommunen etc.), sofern die teilungszeitraum verkürzt sich entsprechend. bei der aufnehmenden Stelle geltenden Be- urteilungsregelungen dies ermöglichen. 5.2 Beschreibung des Tätigkeitsgebiets (vgl. Zif- fer III der Anlage 1) 4.9 Beurteilungsbeiträge werden gesondert er- stellt, ohne vorherige Bekanntgabe oder Er- Den Beurteilungen ist eine detaillierte Beschrei-
ABl. 12/20 Verwaltungsvorschriften 693 bung der von der oder dem Beurteilten im Be- der Lehrkraft abgewichen werden. urteilungszeitraum ausgeübten wichtigen Tätig- Eine gesonderte Bewertung in Punkten hat keiten voranzustellen, die dem Arbeitsplatz das für den Unterrichtsbesuch nicht zu erfol- Gepräge geben. Hierzu wird empfohlen, als gen, diese hat in die Leistungsbeurteilung Vorbereitung eine Aufstellung von den zu Be- einzufließen. urteilenden anzufordern. Es ist jedoch darauf zu Der Unterrichtsbesuch entfällt, soweit auf- achten, dass die Beschreibung des Tätigkeitsge- grund der tatsächlichen Tätigkeit der zu Be- bietes keine bewertenden Elemente enthält. urteilenden keine Unterrichtsverpflichtung Ferner sollte den zu Beurteilenden Gelegenheit besteht. gegeben werden, ihre Beurteilung möglicher- weise beeinflussende Aspekte mitzuteilen. 5.4 Beurteilungsmerkmale 5.3 Bericht über den zeitnahen Unterrichtsbe- Die Beurteilungen haben sich auf die Beurtei- such bzw. über den zeitnahen Besuch einer lungsmerkmale der Anlage 1 zu erstrecken, Modul- oder Ausbildungsveranstaltung bei die in den Unterpunkten der Anlage 2 exem- Ausbilderinnen und Ausbildern (vgl. Ziffer IV. plarisch erläutert werden, wobei die Reihen- der Anlage 1) folge derselben keine Rangfolge darstellt. Erstbeurteilende Schulleiterinnen und Schul- Die Bewertung der einzelnen Merkmale ori- leiter können bei Unterrichtsbesuchen eine entiert sich an den Leistungen und Befähi- fachkundige Lehrkraft hinzuziehen. Gleiches gungen von Beamtinnen und Beamten, die im gilt für die Leiterinnen und Leiter der Studien- Allgemeinen den Anforderungen des Amtes seminare für den Besuch einer Modul- oder entsprechen. Hierbei ist § 11 Abs. 1 Satz 2 Ausbildungsveranstaltung. Hessisches Gleichberechtigungsgesetz zu Die ggf. hinzugezogene fachkundige Lehr- beachten. kraft darf in keinem Abhängigkeits- oder Weisungsverhältnis zu der oder dem Beur- Zunächst ist jedes Einzelmerkmal in verbali- teilten stehen. sierter Form zu bewerten; soweit diese Bewer- Der Bericht über den Unterrichtsbesuch tung nicht als fakultativ gekennzeichnet ist. Im bzw. über den Besuch einer Modul- oder Anschluss daran hat jeweils eine Bewertung in Ausbildungsveranstaltung ist in freier Wort- Punkten zu erfolgen. wahl zu verfassen. Ihm ist der Tag des Be- Der Bewertungsmaßstab umfasst insgesamt suchs, die besuchte Schulform, Klasse, sieben Bewertungsstufen mit insgesamt 13 Fach sowie Thema der Stunde voranzu- Punkten. Es darf nur eine Punktzahl ver- stellen. Er hat insbesondere Aussagen zu geben werden. Zwischenbewertungen sind Planung, Durchführung und Reflektion des nicht zulässig. Unterrichts zu enthalten. Der Unterrichtsbesuch hat im Regelfall in ei- Zu Beurteilende, die die Anforderungen voll nem von der Lehrkraft studierten Fach statt- erfüllen, erhalten die Punktzahl 7. zufinden; hiervon darf nur mit Zustimmung
694 Verwaltungsvorschriften ABl. 12/20 Eine Beurteilung in den Stufen I und VII erfordert eine detaillierte Begründung. Stufe Gesamtpunkte (bitte ankreuzen) VII Die Anforderungen werden in 13 besonderem Maße übertroffen VI Die Anforderungen werden 12 erheblich übertroffen 11 V Die Anforderungen werden 10 übertroffen 9 IV Die Anforderungen werden voll 8 erfüllt 7 6 III Die Anforderungen werden 5 überwiegend erfüllt 4 II Die Anforderungen werden im 3 Allgemeinen noch erfüllt 2 I Die Anforderungen werden nicht 1 erfüllt Die in der Anlage 1 enthaltenen zusätzlichen eine dienstliche Relevanz besitzen und im Beur- Leistungs- und Befähigungsmerkmale für Lehr- teilungszeitraum wahrgenommen wurden oder kräfte mit Führungsaufgaben oder Ausbilderin- sich in diesem noch ausgewirkt haben). nen und Ausbilder sind nur bei Beurteilung der entsprechenden Personengruppe auszufüllen. Sofern die zu Beurteilenden im Beurteilungs- zeitraum an einem Eignungsfeststellungsver- Als Lehrkräfte mit Führungsaufgaben im fahren (EFV) teilgenommen haben, ist diese Sinne dieser Richtlinie gelten solche Perso- Teilnahme sowie das dabei erzielte Ergebnis nen, die eine Funktionsstelle innehaben oder unter Ziffer VI. der Anlage 1 anzugeben. denen ansonsten aufgrund der schulischen Geschäftsverteilung Führungsaufgaben ob- 5.6 Gesamturteil (vgl. Ziffer VII. der Anlage 1) liegen, vgl. § 87 Abs. 1 HSchG in der jeweils geltenden Fassung. Die Beurteilung ist mit einem verbalen Ge- samturteil einschließlich einer Bewertungs- Die zusätzlichen Leistungs- und Befähigungs- stufe abzuschließen. Dieses enthält die ab- merkmale sind jeweils nur dann zu bewerten, schließende Würdigung bezüglich Eignung, wenn aufgrund der konkret wahrzunehmen- Befähigung und fachlicher Leistung der oder den Aufgaben Aussagen hierzu möglich sind. des Beurteilten unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Umfangs ihres oder 5.5 Ergänzende Bemerkungen (vgl. Ziffer VI. der seines Aufgabengebiets. Anlage 1) Es gilt der unter Ziffer 5.4 festgelegte sieben- stufige Bewertungsmaßstab in Punkten. Hier- Besonderheiten, die bei den einzelnen Merk- bei bestehen keine Quotenvorgaben, so dass malen keine Berücksichtigung gefunden ha- eine hierauf bezogene Vergleichsgruppenbe- ben, für das Gesamturteil aber eine Rolle trachtung nicht erfolgt. spielen, können unter den ergänzenden Be- Die für die Bildung des Gesamturteils wesent- merkungen im Einzelnen dargelegt werden lichen Gründe sind darzulegen. Diese müssen (z. B. Spezialkenntnisse, Bewährung bei Sonder- zu den bisherigen Ausführungen stimmig sein aufträgen und bei Verwendung als Vertretung und das Gesamtergebnis auch in tatsächlicher in höherwertigen Stellen, Mitarbeit in Projekt- Hinsicht zu tragen vermögen. Hierbei gilt zu gruppen, besondere Begabungen auf künstle- beachten, dass das Gesamturteil keine rein rischem, wissenschaftlichem und technischem schematische oder gar mathematische Zu- Gebiet sowie ehrenamtliche Tätigkeit, sofern sie sammenfassung der Einzelbewertungen ist.
ABl. 12/20 Verwaltungsvorschriften 695 5.7 Bestätigungsbeurteilung 6.2 Die Beurteilung ist auf Wunsch mit der/dem Beurteilten zu besprechen. Das Gespräch Grundsätzlich ist für jede Beamtin und jeden wird seitens der Dienststelle in der Regel Beamten eine vollständige Beurteilung abzuge- von der Erstbeurteilerin/dem Erstbeurteiler, ben. Für Beamtinnen und Beamte, die innerhalb auf Wunsch der Beurteilten/des Beurteilten der letzten achtzehn Monate aus besonderem auch von der Zweitbeurteilerin/dem Zweitbe- Anlass beurteilt wurden, kann eine Bestäti- urteiler geführt. gungsbeurteilung erfolgen, sofern die Beamtin oder der Beamte seit der letzten Beurteilung 6.3 Der oder dem Beurteilten ist eine Kopie der nicht befördert worden ist, dieselbe Tätigkeit Beurteilung auszuhändigen. Die oder der Be- ausübt und sich bei den Einzelbeurteilungen urteilte bestätigt durch ihre/seine Unterschrift und dem Gesamturteil nichts geändert hat. die Eröffnung der Beurteilung. Wird die Un- terschrift verweigert, ist die Eröffnung durch Für die Bestätigungsbeurteilung ist das als die Erstbeurteilende/den Erstbeurteilenden Anlage 3 beigefügte Muster zu verwenden. unter Angabe von Ort und Zeit durch ihre/sei- ne Unterschrift zu vermerken. 5.8 Sowohl der nach § 9 Abs. 1 Satz 4 HLVO zu Die dienstliche Beurteilung ist einschließlich erstellende Zwischenbericht während des ihres Eröffnungsvermerks zur Personalakte Beamtenverhältnisses auf Probe als auch zu nehmen. der Abschlussbericht nach § 9 Abs. 1 Satz 5 HLVO sind in Gestalt einer dienstlichen Beur- 6.4 Einwendungen gegen die Beurteilung, die teilung gemäß Anlage 1 zu fertigen und um- weder während der Eröffnung noch in dem fassen jeweils die gesamte bisherige Probe- Beurteilungsgespräch ausgeräumt werden zeit. Dies gilt auch im Falle der Verlängerung können, müssen schriftlich erfolgen. Die Erst- der Probezeit. beurteilerin/der Erstbeurteiler gibt die Einwen- Eine vollumfängliche Bewährung i.S.d. § 20 dungen mit einer Stellungnahme versehen an Abs. 2 HBG liegt nur dann vor, wenn im ab- die Zweitbeurteilerin/den Zweitbeurteiler wei- schließenden Gesamturteil des Abschluss- ter, die/der die Einwendungen abschließend berichts mindestens die Bewertungsstufe IV bewertet. Über das Ergebnis der Überprü- erreicht wird. fung der Einwendungen ist die/der Beurteilte Die Feststellung der Bewährung obliegt so- schriftlich zu informieren. Einwendungen und dann allein der zuständigen Schulaufsichts- das Ergebnis der Überprüfung werden neben behörde. der Beurteilung ebenfalls zur Personalakte genommen. Schriftliche Einwendungen sol- 5.9 Mitglieder der Personalvertretungen und Be- len spätestens zwei Wochen nach dem Be- auftragte der Gewerkschaften nach dem Hes- urteilungsgespräch erhoben werden. sischen Personalvertretungsgesetz, Schwer- behindertenvertretungen sowie Frauen- und 6.5 Bei der Abfassung der Beurteilung sowie Gleichstellungsbeauftragte dürfen wegen ihrer verfahrensmäßigen Behandlung ist auf ihrer Tätigkeit durch Beurteilungen nicht be- besondere Vertraulichkeit zu achten. nachteiligt oder begünstigt werden. Die ent- Nach Aufnahme der dienstlichen Beurteilung sprechende Tätigkeit kann auf Wunsch in die in die Personalakte sind Entwürfe und Notizen Beurteilung aufgenommen werden, sie ist zu vernichten. Die sich hierauf beziehenden jedoch nicht Gegenstand der Leistungs- und Dateien sind zu löschen. Beurteilungsbeiträ- Befähigungsbeurteilung. ge sind zu vernichten, soweit ihre Aufbewah- rung nicht mehr erforderlich ist, beispielswei- 6. Eröffnung und Verwahrung der Beurteilung se zur Durchführung gerichtlicher Verfahren. 6.1 Die Beurteilung ist der oder dem Beurteil- 7. Inkrafttreten; Außerkrafttreten ten vor der Aufnahme in die Personalakte in ihrem vollen Wortlaut nach der Zweitbeurtei- Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2021 in lung durch die Erstbeurteilerin/den Erstbeur- Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember teiler zu eröffnen. 2022 außer Kraft.
696 Verwaltungsvorschriften ABl. 12/20 Anlage 1 _______________________ Vertraulich behandeln! Dienststelle DIENSTLICHE BEURTEILUNG BEURTEILUNGSBEITRAG Anlass der Beurteilung ___________________________________________ Beurteilungszeitraum1 Tag.Monat.Jahr bis Tag.Monat.Jahr I. Angaben zur Person: Name, Vorname Geburtstag Dienst-/ Amtsbezeichnung/ Besoldungsgruppe und ggf. Amtszulage Name der Schule Schulform Anschrift der Dienststelle Schwerbehinderung nein schwerbehindert gleichgestellt Die Schwerbehindertenvertretung wurde informiert. Die Schwerbehindertenvertretung nahm am Verfahren teil. nein ja II. Beruflicher Werdegang 2 Lehrämter/Diplomprüfungen Studienfächer 1. Staatsprüfung (Datum und Note) 2. Staatsprüfung (Datum und Note) Zusatzprüfung (Datum und Note) Zeitraum Vorbereitungsdienst als Beamtin/ Beamter auf Widerruf Datum Ernennung zur Beamtin/ zum Beamten auf Probe Datum Ernennung zur Beamtin / zum Beamten auf Lebenszeit Weitere Ernennungen Dienstorte und Zeiten (inkl. Angestellten- und Vertretungsverträge) 1 Bei Beurteilungsbeiträgen ist stets der Zeitraum des Beurteilungsbeitrags maßgeblich. 2 Ziffer II. kann bei Beurteilungsbeiträgen entfallen. Seite 1
ABl. 12/20 Verwaltungsvorschriften 697 Erziehungsurlaub/Elternzeiten Sonstige Beurlaubungen Nebentätigkeit Sonstige berufliche Tätigkeiten bzw. Ausbildungen Erwerb von Zusatzqualifikationen (auch aus Erziehungszeiten) III. Tätigkeiten im Beurteilungszeitraum3 einschließlich Unterbrechungen (Wichtige Tätigkeiten, die dem Arbeitsplatz das Gepräge geben) 1. Unterrichtlicher Einsatz Einsatz in Jahrgangsstufen in allen Jahrgangsstufen überwiegend in den Jahrgangsstufen ____________ Einsatz in Fächer/ ggf. Lernbereiche (ggf. mit Angabe eines Schwerpunktes) Einsatz in Bildungsgang/ ggf. Schulzweig (ggf. mit Angabe eines Schwerpunktes) 2. Übernahme schulischer oder im schulischen Interesse liegender Ämter und Aufgaben (Für Ausbilderinnen und Ausbilder: Übernahme im Interesse der Ausbildung liegender Ämter und Aufgaben) Zeitraum Art der Tätigkeit 3 Bei Beurteilungsbeiträgen ist stets der Zeitraum des Beurteilungsbeitrags maßgeblich. Seite 2
698 Verwaltungsvorschriften ABl. 12/20 IV. Bericht über einen zeitnahen Unterrichtsbesuch, vgl. Ziff. 5.3 d. Richtlinien Für Ausbilderinnen und Ausbilder: Bericht über einen Besuch einer zeitnahen Modul- oder Ausbildungsveranstaltung Seite 3
ABl. 12/20 Verwaltungsvorschriften 699 V. Leistungs- und Befähigungsbeurteilung V.1 Leistungsbeurteilung Anforderungsstufe VII VI V IV III II I Punktzahl 13 12 11 10 9 8 7 6 5 4 3 2 1 Unterrichten verbalisierte Bewertung: Fachwissenschaftliche und fachdidakti- sche Kompetenz (unterrichtsrelevante Inhalte, handlungs-, problem- und schülerorientierter Unterricht) Fachmethodische Kompetenz (sach-, situations- und adressatengerechte Lehr- und Lernformen) Medienkompetenz (sachgerechte Einbeziehung von Medien in den Unterricht) Diagnostizieren, Fördern und Beurteilen verbalisierte Bewertung: Diagnose- und Reflexionsfähigkeit (Berücksichtigung von Lernständen und -prozessen im Unterricht) Förderkompetenz (Einsatz individueller Fördermaßnahmen im Unterricht) Beurteilungsfähigkeit (sach-, adressaten- und maßstabsgerechte Bewertungen im Unterricht) Erziehen, Beraten und Betreuen verbalisierte Bewertung: Beratungskompetenz (Beratung und Unterstützung von Schülerin- nen und Schülern bei der Persönlichkeitsent- wicklung) Erziehungskompetenz (Förderung eines auf Achtung und Respekt beruhenden Umgangs miteinander) Elternarbeit (Unterstützung, Initiierung und Förderung von Elternarbeit) Seite 4
700 Verwaltungsvorschriften ABl. 12/20 Schule mitgestalten und entwi- ckeln verbalisierte Bewertung: Mitarbeit bei der Weiterentwicklung der Schule (sofern Aussagen hierzu möglich) Mitarbeit bei der Umsetzung schulischer Vorhaben und Projekte (sofern Aussagen hierzu möglich) Mitarbeit bei der schulinternen Lehreraus- und -fortbildung (sofern Aussagen hierzu möglich) Zusätzliche Leistungs- und Befähigungsmerkmale für Lehrkräfte mit Führungsaufgaben (Die einzelnen Merkmale sind jeweils nur ausfüllen, wenn aufgrund der konkret wahrzunehmenden Aufgaben Aussagen hierzu möglich sind.) Anforderungsstufe VII VI V IV III II I Punktzahl 13 12 11 10 9 8 7 6 5 4 3 2 1 Personalverantwortung verbalisierte Bewertung: Zusammenarbeit (Fähigkeit und Bereitschaft, Teamarbeit zu leisten, zu informieren, zu beraten und Erfah- rungen auszutauschen) Personalverantwortung und Mitarbeiter- förderung (Art und Weise des rollengerechten Um- gangs mit Kolleginnen und Kollegen sowie deren Förderung zur beruflichen Weiterent- wicklung) Delegationskompetenz (Fähigkeit, Aufgaben und Zuständigkeiten für alle Beteiligten transparent festzulegen) Systemverantwortung verbalisierte Bewertung: Konzeptionelles Denken und strategische Kompetenz (Fähigkeit, von sich aus tätig zu werden; Fähigkeit zu vorausschauender und planvol- ler Aufgabenerledigung) Systemgestaltung und -steuerung (Fähigkeit, die Schule als Ganzes kontinuier- lich weiterzuentwickeln) Budgetkompetenz (Fähigkeit zur Planung in haushalterischen Fragen) Verwaltungs- und schulrechtliche Kennt- nisse (Fähigkeit, die rechtlichen Bestimmungen einzuhalten und situationsangemessen anzuwenden) Seite 5
ABl. 12/20 Verwaltungsvorschriften 701 Zusätzliche Leistungs- und Befähigungsmerkmale für Ausbilderinnen und Ausbilder (Die einzelnen Merkmale sind jeweils nur ausfüllen, wenn aufgrund der konkret wahrzunehmenden Aufgaben Aussagen hierzu möglich sind.) Anforderungsstufe VII VI V IV III II I Punktzahl 13 12 11 10 9 8 7 6 5 4 3 2 1 Ausbilden verbalisierte Bewertung: Fachwissenschaftliche und fachdidakti- sche Kompetenz (ausbildungsrelevante Kompetenz bzgl. einer problem- und theorieorientierten sowie auf unterrichtspraktische Umsetzung zielende Modulgestaltung) Fachmethodische Kompetenz (ausbildungsrelevante erwachsenenpädago- gische, individualisierende und kooperative Lehr- und Lernformen; Kompetenz in Hin- blick auf eine doppelte Vermittlungspraxis) Medienkompetenz (sachgerechte Einbeziehung von Medien in die Ausbildung) Diagnostizieren, Fördern und Beurteilen verbalisierte Bewertung: Diagnosekompetenz (Anknüpfen an Ausbildungsstände und Ge- staltung von individuellen Lernprozessen in den Modulsitzungen) Förderkompetenz (Einsatz von differenzierenden Ausbildungs- aufgaben sowie Aufgaben zur individuellen Weiterentwicklung und Kompensation von Ausbildungsrückständen) Beurteilungsfähigkeit (transparente, sach-, adressaten- und maß- stabsgerechte Bewertungen sowie sach- und adressatengerechtes, wertschätzendes Feedback) Erziehen, Beraten und Betreuen verbalisierte Bewertung: Beratungskompetenz (Beratung von LiV bzgl. ihrer fachlichen und pädagogischen Entwicklung auf der Grundla- ge von kriterienorientierter, transparenter und wertschätzender Rückmeldung) Gendersensibilität (Kultur- und gendersensible Unterstützung von LiV bei ihrer professionellen Persönlich- keitsentwicklung auf der Basis einer potenzi- alorientierten Grundhaltung) Seite 6
702 Verwaltungsvorschriften ABl. 12/20 Förderkompetenz (Förderung und Unterstützung der LiV in Hinblick auf ihre schulischen Aufgaben) Seminarentwicklung verbalisierte Bewertung: Konzeptionelles Denken und strategische Kompetenz (Mitarbeit bei der Weiterentwicklung der Qualität der Ausbildung) (sofern Aussagen hierzu möglich) Zusammenarbeit (Mitarbeit bei der Umsetzung des Arbeitspro- gramms des Studienseminars sowie Mitarbeit bei der Fortbildung von Mentorinnen und Mentoren) (sofern Aussagen hierzu möglich) Soziales Verhalten (Art und Weise des Umgangs mit Kolleginnen und Kollegen, Vorgesetzten) Seite 7
ABl. 12/20 Verwaltungsvorschriften 703 V.2. Befähigungsbeurteilung Anforderungsstufe VII VI V IV III II I Punktzahl 13 12 11 10 9 8 7 6 5 4 3 2 1 Selbstkompetenz verbalisierte Bewertung: Innovationsfähigkeit und Initiative (Fähigkeit, von sich aus tätig zu werden und sich mit seinen Aufgaben auseinanderzusetzen) Planungs- und Organisationsfähigkeit (Fähigkeit zu vorausschauender und planvoller Aufgabenerledigung) Zuverlässigkeit (Fähigkeit, übernommene Aufgaben zu erfüllen) Pflicht- und Verantwortungsbewusstsein (Fähigkeit, sich über die Tragweite einer Ent- scheidung bewusst zu sein; Bereitschaft, Verant- wortung zu übernehmen) Belastbarkeit (Ausdauer und Energie, mit denen auftretende Schwierigkeiten situationsangemessen bewältigt werden) Soziale Kompetenz verbalisierte Bewertung: Dialog- und Kommunikationsfähigkeit (Fähigkeit, Sachverhalte und Gedanken klar und verständlich auf die Empfänger abgestellt zu formulieren und zu kommunizieren) Zusammenarbeit* (Fähigkeit und Bereitschaft, Teamarbeit zu leisten, zu informieren, zu beraten und Erfahrungen aus- zutauschen) Motivationsfähigkeit (Fähigkeit, durch Einfühlungsvermögen gegen- über Schülerinnen und Schülern Ziele zu errei- chen und getroffene Entscheidungen zu vertreten) Genderkompetenz (Fähigkeit, Geschlechterdifferenzen wahrzuneh- men und danach zu handeln) Interkulturelle Kompetenz (Fähigkeit, kulturelle Differenzen wahrzunehmen und danach zu handeln) Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit (Fähigkeit, Sachverhalte und Probleme folgerich- tig zu durchdenken und zu einem begründeten Urteil zu kommen) Konfliktfähigkeit (Fähigkeit, Auseinandersetzungen aufzunehmen, offen und sachlich anzuprechen und konstruktiv zu bewältigen) Soziales Verhalten* (Art und Weise des Umgangs mit Kolleginnen und Kollegen, Vorgesetzten, Schülerinnen und Schü- lern, Eltern) (*soweit nicht schon bei den zusätzlichen Leistungs- und Befähigungsmerkmalen beurteilt) Seite 8
704 Verwaltungsvorschriften ABl. 12/20 VI. Ergänzende Bemerkungen VII. Gesamturteil 4 Bewertungsstufen zum Gesamturteil: (Die Bewertungsstufen I und VII sind besonders zu begründen. Zwischenbewertungen sind nicht zulässig!) Stufe Gesamtpunkte (bitte ankreuzen) Die Anforderungen werden in besonderem Maße VII 13 übertroffen 12 VI Die Anforderungen werden erheblich übertroffen 11 10 V Die Anforderungen werden übertroffen 9 8 IV Die Anforderungen werden voll erfüllt 7 6 5 III Die Anforderungen werden überwiegend erfüllt 4 Die Anforderungen werden im Allgemeinen noch 3 II erfüllt 2 I Die Anforderungen werden nicht erfüllt 1 Begründung des Gesamturteils in freier Wortwahl _______________ ______________________________ Datum Unterschrift des/der Erstbeurteilenden ________________________________ (Name, Amtsbezeichnung, Funktion) [in Druckbuchstaben] 4 Entfällt bei Beurteilungsbeitrag. Seite 9
ABl. 12/20 Verwaltungsvorschriften 705 Zweitbeurteilung5 _______________ ______________________________ Datum Unterschrift des/der Zweitbeurteilenden ________________________________ (Name, Amtsbezeichnung, Funktion) [in Druckbuchstaben] Von der Beurteilung Kenntnis genommen6 _____________________ _______________________________________ Datum Unterschrift 5 Entfällt bei Beurteilungsbeitrag. 6 Entfällt bei Beurteilungsbeitrag. Seite 10
706 Verwaltungsvorschriften ABl. 12/20 Anlage 2 Beurteilungsmerkmale für Lehrkräfte Die nachfolgenden erläuternden Unterpunkte zu den jeweiligen Beurteilungsmerkmalen sind nicht schematisch zu begreifen, sondern geben exemplarisch ein Spektrum unterschiedlicher Tätigkeiten im Schulbereich wieder. 1. Leistungsmerkmale Die folgenden Leistungsmerkmale gelten für Personen, die über ein Lehramt verfügen und an einer Schule selbstständig Unterricht erteilen. Dies betrifft insbesondere Lehrkräfte (einschl. Fachlehrerinnen und Fachlehrer), hauptamtliche Ausbilderinnen und Ausbilder sowie alle Schulleitungsmitglieder. Unterrichten heißt, Unterricht orientiert an Standards fach- und sachgerecht zu planen, durchzuführen und zu reflektieren, das Lernen von Schülerinnen und Schülern durch die Gestaltung von Lernsitua- tionen zu unterstützen, Schülerinnen und Schüler zu motivieren, sie dazu befähigen, Zusam- menhänge herzustellen, Gelerntes zu nutzen und selbstbestimmtes Lernen und Arbeiten zu fördern. Die Person ■ verknüpft fachwissenschaftliche und -didaktische Argumente, plant, gestaltet Unterricht und reflektiert Unterricht und Unterrichtserfolg, ■ überprüft die Qualität des eigenen Lehrens, zieht Folgerungen für die weitere Planung und nutzt Leistungsüberprüfungen als konstruktive Rückmeldung über die eigene Unterrichtstätigkeit, ■ gestaltet Lehr- und Lernprozesse in kritischer Reflektion wissenschaftlicher Erkenntnisse über den Erwerb von Wissen und Fähigkeiten und evaluiert diese Prozesse, ■ vermittelt und fördert unterschiedliche Lern- und Arbeitsstrategien zur Förderung des selbstbe- stimmten und eigenverantwortlichen Lernens und Arbeitens der Schülerinnen und Schüler, ■ wählt Inhalte und Methoden, Arbeits- und Kommunikationsformen anforderungs- und situationsge- recht aus, ■ integriert moderne Informations- und Kommunikationstechnologien didaktisch sinnvoll und reflek- tiert den eigenen Medieneinsatz. Diagnostizieren, Fördern und Beurteilen heißt, Lernvoraussetzungen und Lernprozesse von Schülerinnen und Schülern zu diagnosti- zieren, Leistungen von Schülerinnen und Schülern auf der Grundlage transparenter Beurtei- lungsmaßstäbe zu erfassen, sie zu fördern und sie sowie ihre Eltern gezielt zu beraten. Die Person ■ erkennt individuelle Lernausgangslagen, Entwicklungsstände, Lernpotenziale, Lernhindernisse und Lernfortschritte und setzt spezielle Fördermöglichkeiten ein, ■ erkennt Hoch- und Sonderbegabung, Lern- und Arbeitsschwierigkeiten, kennt Möglichkeiten der Förderung in diesen Feldern, ■ stimmt individuelle Lernmöglichkeiten und Lernanforderungen aufeinander ab, ■ konzipiert Aufgabenstellungen kriteriengerecht und formuliert sie adressatengerecht, ■ verständigt sich auf Beurteilungsgrundsätze mit Kolleginnen und Kollegen und wendet Bewertungs- modelle und -maßstäbe fach- und situationsgerecht an, ■ begründet Bewertungen und Beurteilungen adressatengerecht und zeigt Perspektiven für das weitere Lernen auf, ■ unterscheidet Beurteilungs- und Beratungsfunktion und setzt unterschiedliche Beratungsformen situationsgerecht ein, - Seite 1 von 10 -
ABl. 12/20 Verwaltungsvorschriften 707 ■ kooperiert mit Kolleginnen und Kollegen bei der Erarbeitung von Beratung und Empfehlung, ■ kooperiert mit anderen Institutionen bei der Entwicklung von Beratungsangeboten, ■ zeigt durch eine regelmäßige Beratung über die Bildungs- und Ausbildungsmöglichkeiten (Beachtung von Übergängen, Eingangsvoraussetzungen, Abschlüssen und einzuhaltenden Fristen) unter Berücksichtigung der individuellen Entwicklung den Schülerinnen und Schülern Entwicklungs- perspektiven auf. Erziehen, Beraten und Betreuen heißt, die jeweiligen sozialen und kulturellen Lebensbedingungen von Schülerinnen und Schülern zu kennen, Einfluss auf deren individuelle Entwicklung zu nehmen, selbstbestimmtes Urteilen und Handeln von Schülerinnen und Schülern zu unterstützen, Werte und Normen im Sinne des Grundgesetzes zu vermitteln und entsprechend diesen zu handeln sowie Lösungsan- sätze für Schwierigkeiten und Konflikte in Schule und Unterricht zu finden. Die Person ■ gibt Sicherheit durch eigene Rollenklarheit, Eindeutigkeit, Einschätzbarkeit und Transparenz, ■ setzt pädagogisch sinnvolle Grenzen, achtet auf deren Einhaltung, erarbeitet mit den Schülerinnen und Schülern Regeln des Umgangs miteinander und setzt sie um, ■ gewährt Schülerinnen und Schülern individuelle Unterstützung und steht als Ansprechpartner zur Verfügung, um sie in ihrer Persönlichkeitsentwicklung zu stabilisieren und zu fördern, ■ nimmt Sicht- und Erlebensweisen sowie kulturelle und soziale Vielfalt unterschiedlicher Schüle- rinnen und Schüler wahr, beachtet diese und fördert bei anderen Verständnis dafür, ■ verfügt über Fähigkeiten zu Kommunikation und Interaktion und übt mit den Schülerinnen und Schülern eigenverantwortliches Urteilen und Handeln schrittweise ein, ■ sorgt für die Offenlegung gegenseitiger Erwartungen an Erziehung und Unterricht zwischen den Beteiligten (Eltern, Schülerinnen und Schüler, Lehrkräften etc.) und fördert Rückmeldungen, ■ vermittelt Werte und Werthaltungen im Sinne von Demokratie und Toleranz und handelt entspre- chend, ■ wendet im konkreten Fall Strategien und Handlungsformen der Konfliktprävention und -lösung an und geht konstruktiv mit Regelverstößen um, ■ fördert einen auf gegenseitiger Achtung und Empathie begründeten Umgang miteinander. Schule mitgestalten und weiter entwickeln heißt, sich der besonderen Anforderungen des Lehrerberufs bewusst zu sein, den Beruf als ein öffentliches Amt mit besonderer Verantwortung und Verpflichtung zu verstehen, den Beruf als ständige Lernaufgabe zu begreifen, sich an der Planung und Umsetzung schulischer Projekte und Vorhaben zu beteiligen sowie die Schule mitzugestalten und kontinuierlich weiter zu entwi- ckeln. Die Person ■ reflektiert kontinuierlich ihre persönlichen berufsbezogenen Wertvorstellungen und Einstellungen, Erfahrungen und Kompetenzen und deren Entwicklung und handelt entsprechend, ■ fördert die Weiterentwicklung der Schule, indem sie sich mit eigenen Ideen und Erfahrungen aktiv und konstruktiv in Veränderungsprozesse einbringt. Hierbei nutzt sie die eigene Erfahrung sowie die Ergebnisse der Unterrichts- und Bildungsforschung, ■ praktiziert kollegialen und fachlichen Austausch als Hilfe zur Unterrichtsentwicklung und Arbeits- entlastung und nutzt Rückmeldungen dazu, ihre pädagogische Arbeit zu optimieren, ■ sorgt für klare, umfassende und angemessene Information, ■ plant und unterstützt schulische Projekte und Vorhaben kooperativ und setzt sie um, ■ geht mit eigenen und fremden Ressourcen zielorientiert und effektiv um, ■ nutzt in organisatorischen und rechtlichen Rahmenbedingungen Gestaltungsspielräume für pädagogisches Handeln und schulische Weiterentwicklung, ■ ist gegebenenfalls bereit, Teilaufgaben der Schulorganisation zu übernehmen, ■ kooperiert situationsangemessen mit außerschulischen Partnern und Organisationen (z. B. kommunalen Einrichtungen) und bindet diese ein, ■ erkennt eigenen Qualifizierungs- und Entwicklungsbedarf, nutzt entsprechende Angebote und bringt ihre erweiterten Kompetenzen ziel- und ergebnisorientiert in die Schule ein, ■ wirkt erforderlichenfalls aktiv in der Lehrerbildung mit. - Seite 2 von 10 - 2. Zusätzliche Leistungs- und Befähigungsmerkmale für Lehrkräfte mit Führungsaufgaben
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