Inklusion und Geflüchtete - Die Überwindung exkludierender Verhältnisse als Grundvoraussetzung für gesellschaftliche Teilhabe

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Inklusion und Geflüchtete
Die Überwindung exkludierender
Verhältnisse als Grundvoraussetzung für
gesellschaftliche Teilhabe

Sebastian Hofbauer

veröffentlicht unter den socialnet Materialien
Publikationsdatum: 25.01.2018
URL: https://www.socialnet.de/materialien/28061.php
Inklusion und Geflüchtete -
Die Überwindung exkludierender Verhältnisse als
Grundvoraussetzung für gesellschaftliche Teilhabe

  Masterarbeit zur Abschlussprüfung an der Hochschule Darmstadt,
    Fachbereich Gesellschaftswissenschaften und Soziale Arbeit

                          vorgelegt von
                     Sebastian Hofbauer
                     Matrikelnummer: 716013

                Erstprüfer: Prof. Dr. Christian Brütt
             Zweitprüferin: Prof. Dr. Susanne Spindler
Inhaltsverzeichnis

 1. Einleitung                                                                       1

 2. Exklusion                                                                        4
    2.1 Die soziale Frage der Gegenwart                                              7
    2.2 Die Quellen gesellschaftlicher Zugehörigkeit                                 14
            2.2.1 Interdependenz durch Erwerbsarbeit                                 15
            2.2.2 Soziales Umfeld                                                    17
            2.2.3 Partizipation durch Bürgerrechte                                   19
    2.3 Gleichzeitigkeit des Drinnen und Draußen                                     22

 3. Ermöglichung gesellschaftlicher Teilhabe durch sozialpolitische Interventionen   25
    3.1 Rechtliche Interventionsformen                                               30
    3.2 Ökonomische Interventionsformen                                              32
    3.3 Ökologische Interventionsformen                                              35
    3.4 Pädagogische Interventionsformen                                             43

 4. Die Situation Geflüchteter                                                       46
    4.1 Der Begriff Flüchtling und seine Verwendung                                  47
    4.2 Interdependenz durch Erwerbsarbeit für Geflüchtete                           54
            4.2.1 Rechtliche Lage                                                    55
            4.2.2 Ökonomische Verhältnisse                                           58
            4.2.3 Ökologische Infrastruktur                                          60
            4.2.4 Pädagogische Aspekte                                               62
    4.3 Reziprozität im sozialen Raum Geflüchteter                                   64
            4.3.1 Rechtliche Lage                                                    65
            4.3.2 Ökonomische Verhältnisse                                           67
            4.3.3 Ökologische Infrastruktur                                          67
            4.3.4 Pädagogische Aspekte                                               70
    4.4 Partizipation Geflüchteter durch Bürgerrechte                                72

 5. Fazit                                                                            77

 6. Literaturverzeichnis                                                             82
1. Einleitung

Die Gesellschaft für deutsche Sprache wählte für das Jahr 2015 den Begriff
„Flüchtlinge“ zum „Wort des Jahres“. Hintergrund dieser Wahl war weniger die,
durchaus nicht unstrittige, Begrifflichkeit an sich als vielmehr der in ihr transportierte
Inhalt (vgl. GfdS 2016: o.S.): keine Thematik hat im Kalenderjahr eine auch nur
ansatzweise ähnlich hohe politische, mediale und zuvorderst gesellschaftliche
Relevanz    erreicht      wie   jene   von,     scheinbar    plötzlich   und   unerwartet,    zu
hunderttausenden       ankommender         geflüchteter      Menschen     allen   Alters     und
verschiedener Nationalitäten. Die Tatsache ihres Erscheinens in Europa und
Deutschland markiert, so scheint es derzeit, eine bis dato nicht für möglich gehaltene
Zerreißprobe unserer Gesellschaft, welche sich von der politischen Ebene über die
Zivilgesellschaft bis hinunter auf die persönliche Beziehungsebene konstatieren lässt.
Es gibt, so der Anschein, keine Grautöne in einer Debatte welche sich scheinbar rein
zwischen eindeutigem pro und contra Geflüchteten gegenüber bewegt, radikale
Ansichten gewinnen derzeit deutlich an Bedeutung, bis hinein in die scheinbar
gemäßigte Mitte der politischen Landschaft. Um einige Zahlen zu nennen: im Jahr
2013 wurden ca. 127.00, 2014 ca. 203.000 und im Jahr 2015 schließlich 476.649
Asylanträge seitens des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge registriert, was
zugleich dem höchsten Wert seit Beginn der Erfassung dieser Zahlen im Jahr 1953
entspricht (vgl. BAMF 2016a: 3), bezieht man auch jene Geflüchteten ein, welche noch
keinen Asylantrag gestellt haben, so erhöht sich die Zahl der 2015 angekommenen und
in Deutschland lebenden Menschen auf schätzungsweise 800.000. (IAB 2016: 1)
Dies ist gerade für die Soziale Arbeit ein äußerst relevantes Thema, „Sozialarbeiter
überholen Ingenieure“ titelte „Die ZEIT“ unlängst, eine Studie des „Kölner Instituts der
deutschen Wirtschaft“ kürte Absolvent*innen der Sozialen Arbeit zu den gefragtesten
Akademiker*innen des Jahres 2015. (http://www.zeit.de/2016/07/arbeitsmarkt-studie-
soziale-berufe-fluechtlinge) Doch auch über entstehende Arbeitsplätze im Bereich der
sozialen   Hilfen   für     Geflüchtete,      seien   dies   Migrationsdienste,   unbegleitete
minderjährige Flüchtlinge oder Tätigkeiten in Erstaufnahmeeinrichtungen, hinaus spielt
der Umgang mit dieser, in mancherlei Hinsicht besonders auf Hilfestellung
angewiesener, Gruppe eine zunehmend wichtigere Rolle. Innerhalb des vom Asylrecht
vorgegebenen Rahmen gilt es zudem eine professionelle Haltung zu bewahren und
Standards umzusetzen, welche oftmals nicht in selbigen passen, was die Arbeit für die
Beschäftigten erschwert. (DGSA 2014: o.S) Doch auch abseits von Hilfen und
Einrichtungen im Rahmen des Asylverfahrens begegnen sie uns schließlich ebenso im
beruflichen Alltag von Jugendhilfe, Wohnungslosigkeit, Gemeinwesenarbeit und

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sonstigen „klassischen“ Arbeitsfeldern, als legitime (oder u. U. auch Illegalisierte)
Klient*innen und Inanspruchnehmer*innen dieser Angebote. Geflüchtete sind ein
faktisch vorhandener Teil der Gesellschaft, mit Rechten und auch Ansprüchen
ausgestattet, wie ausgeformt diese tatsächlich sind und inwieweit hierbei von Inklusion
zu sprechen ist sei im Folgenden noch zu klären.
Im Fokus der komplexen Thematik steht die möglichst rasche Integration Geflüchteter
in unsere Gesellschaft, wobei sich hier einige offene und essentielle Fragen ergeben.
Zunächst ist zu erläutern was unter Integration in diesem Kontext überhaupt zu
verstehen ist, darüber hinaus verwundert bereits diese Begriffswahl, wähnte man doch
das Konzept der Inklusion bereits als scheinbar legitimen Nachfolger zur Gestaltung
gesellschaftlicher Teilhabe für alle. Hinzu kommt die Frage nach der Verantwortung,
wer ist für die Integration oder Inklusion Geflüchteter in die Gesellschaft zuvorderst
verantwortlich zu machen, drückt diese eine aktive Bringschuld der ankommenden
Menschen oder doch der gesellschaftlichen Akteure des Ziellandes aus?
Zunächst ist darzustellen, was unter gesellschaftlicher Teilhabe verstanden werden
darf, wie diese sich gestaltet und in welchen Feldern sie von wem und mit welchen
Mitteln umgesetzt werden muss, um als effektiv wirksam bezeichnet werden zu dürfen.
Ebenso muss eine Eingrenzung der Rahmenbedingungen vorgenommen werden, da
sich die Lebensrealität geflüchteter Menschen in einem komplexen Geflecht aus
biographischen, rechtlichen und sozialen Faktoren gestaltet. Zumindest letztere beiden
scheinen   auf    den   ersten   Blick   auch      seitens   unserer   gesellschaftlichen
Rahmenbedingungen als beeinflussbar, was wiederum die Frage aufwirft, wer diese
Bedingungen mit welchen Mitteln tatsächlich wie ausgestaltet.
Zur Bearbeitung aufgeworfener Fragen soll im Folgenden eine Schematik entworfen
werden, welche einen analytischen Blick auf die zentralen für gesellschaftliche Teilhabe
relevanten, Felder ermöglicht, um deren Ausgestaltung explizit für die heterogene
Gruppe geflüchteter Menschen darstellen zu können. Um darzustellen was unter
Inklusion verstanden wird ist zunächst eine thematische Auseinandersetzung mit deren
begrifflichen Gegenspieler, der Exklusion, von Nöten. Über eine Darstellung unter
welchen Bedingungen von ausgrenzenden Verhältnissen die Rede sein kann, was im
Wesentlichen unter Einbeziehung von Martin Kronauers Überlegungen zu Exklusion
geschehen soll, soll im 2. Kapitel ein Verständnis selbiger als Analysewerkzeug für
soziale Exklusion vorgestellt werden. Ebenso werden drei wesentliche Quellen für
gesellschaftliche Zugehörigkeit benannt, welche nachfolgend als übergeordnete
Dimensionen die objektive Sichtbarmachung ausgrenzender Verhältnisse strukturieren
sollen. Dem in dieser Weise dargestellten soziologisch-analytischen Modell Kronauers
wird sodann in Kapitel 3 das sozialpolitische Schema Franz-Xaver Kaufmanns zur

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Seite gestellt, welches sich mit Interventionsformen als Handlungsfelder der Gestaltung
sozialer   Lagen     in   wesentlichen    gesellschaftlichen       Teilhabedimensionen
auseinandersetzt.
Mit der Kombination beider Modelle, welche einen je unterschiedlichen Blick auf
Dimensionen gesellschaftlicher Teilhabe ermöglichen, steht sodann ein Schema zur
Analyse    der     Ausgestaltung    von   Teilhabemöglichkeiten   in    fest   skizzierten
Handlungsfeldern sozialpolitischer Maßnahmen bereit. Dieses soll sowohl eine
Bestimmung und Benennung ausgrenzender Faktoren, mithilfe der zuvor erarbeiteten
Definition von Exklusion in diesem Sinne, sowie eine objektive Abbildung und
Begründung selbiger in sozialpolitisch beeinflussbaren Faktoren ermöglichen. In
Kapitel 4 wird es folglich, neben einer Eingrenzung und Operationalisierung der
Zielgruppe dieser Überlegungen, geflüchteten Personen in unserer Gesellschaft,
darum gehen, dieses Modell schrittweise und nachvollziehbar zu untersuchen.
Exkludierende      Faktoren    in   bestimmten      Einflussbereichen    sozialpolitischer
Handlungsfelder können, so die Intention, mit dieser Herangehensweise nicht nur
deutlich benannt und thematisiert werden, im Idealfall ermöglicht ein Sichtbarmachen
von vorhandenen Defiziten einen Ausblick auf realisierbare Maßnahmen zu ihrer
Beseitigung oder zumindest einer Verbesserung welche Ausgrenzung nicht weiterhin
fördert und folglich Inklusion ermöglicht und umsetzt.
Schlussendlich soll es mit dieser Vorgehensweise gelingen die Fragestellung nach
ausgrenzenden gesellschaftlichen Verhältnissen für Geflüchtete zu beantworten.
Über die Kombination gesellschaftlich relevanter Dimensionen aus verschiedenen
Blickwinkeln, einem soziologisch-analytischen Modell sowie eines sozialpolitischen
Schemas, wird hierfür der Versuch unternommen ein möglichst umfassendes Bild
sozialer Ausgrenzung in der Lebensrealität Geflüchteter zu erfassen und zugleich, über
die thematische Miteinbeziehung des Bereichs sozialpolitischer Interventionen,
mögliche Ansätze für staatlich realisierbar erscheinende Verbesserungen der
Lebenslagen dieser Gruppe aufzuzeigen und zu benennen.
Eine Anmerkung vorweg, der Begriff Geflüchtete soll im Folgenden als „Sammelbegriff
für alle Personen verwendet“ werden, „die als Schutzsuchende nach Deutschland
gekommen sind.“ (IAB: 2016) Dies schließt thematisch somit auch jene ein, welche
(noch) keinen rechtlichen Status aufgrund eines Asylverfahrens erhalten haben, wie es
zugewanderte Migrant*innen welche gezielt und legal zwecks einer Erwerbstätigkeit
kamen, thematisch weitestgehend ausschließt. Durch die Verwendung vielfältiger
Literatur aus verschiedenen wissenschaftlichen Disziplinen und Ansätzen wird im
Folgenden mitunter ebenso von Migrant*innen, Zugewanderten oder verwandten
Begrifflichkeiten die Sprache sein, gemeint im Sinne der Fragestellung sind jedoch

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stets Geflüchtete im ausgeführten Verständnis. Ebenso soll sich die schriftliche
Ausarbeitung gendergerecht darstellen, bei verwendeten und zitierten Quellen welche
diesem Merkmal nicht entsprechen wird jedoch auch keine inhaltliche Anpassung
erfolgen.

2. Exklusion

Zu Beginn einer Abhandlung über die Thematik der Inklusion geflüchteter Menschen ist
die Sinnhaftigkeit eines solchen Unterfangens zu klären. Während einer so betitelten
„Flüchtlings-Problematik“ aktuell sicherlich niemand die Brisanz und Aktualität
absprechen würde, mag eine weitere Arbeit zum Thema Inklusion zunächst eher
überflüssig   und    wenig    innovativ     erscheinen,     zumal     im    Zusammenhang          mit
Geflüchteten die Rede in der Regel von Integration ist, Inklusion erscheint weiterhin auf
den schulischen Bereich und die Rechte behinderter Menschen begrenzt. Im Sinne der
Fragestellung, in welchen relevanten gesellschaftlichen Dimensionen ausgrenzende
Faktoren für Geflüchtete vorliegen, müssen jene ausgrenzenden bzw. exkludierenden
Faktoren zunächst operationalisiert werden. Darüber hinaus soll in folgendem Abschnitt
die Bedeutsamkeit der Thematik sozialer Ausgrenzung, für sowohl davon betroffene
Mitglieder sowie die Gesamtheit einer Gesellschaft, verdeutlicht werden.
Der Zusammenhang beider Dimensionen, Inklusion als Gesamtaufgabe einer
Gesellschaft und die Integration zugewanderter Menschen in eben diese, wird im
Zusammenspiel des Begriffspaares Inklusion - Exklusion deutlich, welches „seine
besondere Bedeutung aus der einer spezifischen historischen Konstellation, nämlich
der sozialen Frage der Gegenwart“ heraus erhält. (Kronauer 2010: 24f.) Zur Klärung
und Operationalisierung des Inklusionsbegriffes ist folglich zunächst eine differenzierte
Beschäftigung mit dem Phänomen sozialer Ausgrenzung bzw. Exklusion von Nöten, da
diese der Entgegnung und Bearbeitung derartiger Mechanismen entspricht. Zur
inhaltlichen Unterscheidung von Integration und Inklusion formuliert Martin Kronauer:
       „Der deutlichste Unterschied zwischen dem Begriff der 'Integration' und dem der 'Inklusion' (…)
       besteht darin, dass Integration von einer vorgegebenen Gesellschaft ausgeht, in die integriert
       werden kann und soll, Inklusion aber erfordert, dass gesellschaftliche Verhältnisse, die
       exkludieren, überwunden werden müssen.“ (Kronauer 2010: 56, Hervorhebungen im Original)
Bezugnehmend auf aktuelle gesellschaftliche Debatten wird deutlich, dass genannte
Integration als Forderung an geflüchtete bzw. zugewanderte Menschen durchaus in der
geschilderten Form formuliert wird und existent ist, diese Sichtweise entspricht einer
mehr „assimilatorischen“ denn „partizipativen“ Integrationspolitik:

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„Das assimilatorische Integrationskonzept zielt auf eine Angleichung der Lebensverhältnisse und
       Lebensweisen      der   Bevölkerung    mit    und   ohne    Migrationshintergrund   und   sieht   die
       Integrationsleistung vor allem als Bringschuld bei der zugewanderten Bevölkerung.“ (Schirilla
       2016: 65)
Auch im rechtlichen Sinne hängt die „Verstetigung des Aufenthalts oder gar die
Einbürgerung“ von zu erbringenden Leistungen ab (ebd.), wobei noch zu klären ist
welcher Art exkludierende Verhältnisse dieser im Wege stehen. Besondere Brisanz
erhält die Thematik durch die Tatsache, dass „Migration und Integration (...) emotional
hochgradig besetzte Themen“ darstellen und demzufolge „immer wieder in
Wahlkampfzeiten neu aktiviert“ werden. (ebd: 66) - [wie politische Erfolge der
rechtspopulistischen       Alternative       für    Deutschland       in    jüngerer       Vergangenheit
eindrucksvoll       belegen      (http://www.migazin.de/2016/03/15/nach-wahl-merkel-kurs-
asylpolitik/), SH]. In der politisch-öffentlichen Diskussion um Geflüchtete und deren
Integration, wie sie derzeit zu beobachten ist, lässt sich, neben genannter Bringschuld
der Zugewanderten, zuweilen ein „erstaunlicher Glaube“ an die Fähigkeiten der Politik
feststellen, welcher die Verantwortung und Übernahme der Realisierung von
Integrationsprozessen quasi selbstverständlich zugeschrieben werden. Im Kern stehen
einer politischen Steuerung derartiger Prozesse, wie auch bei anderen Interventionen,
generell „drei Möglichkeiten zur Verfügung: Recht, Geld und mobilisierende
'Überredung'“:
       „Es wird das Geld für Integrationskurse bereitgestellt, das Zuwanderungsgesetz legt aber
       zugleich fest, dass Migranten, die es nötig zu haben scheinen, auch teilnehmen müssen,
       andernfalls drohen ihnen Sanktionen. Die übrigen Migranten, die nicht mehr zur Teilnahme an
       diesen Kursen gezwungen werden können werden durch Kampagnen dazu 'überredet'.“
       (Bommes 2007: 4, Hervorhebung im Original)
Es   werden      Kurse     zur    Verfügung         gestellt,     sowie    der   rechtliche      Rahmen,
beziehungsweise Zwang, geschaffen an jenen möglichst erfolgreich teilzunehmen,
unter welchen Bedingungen und Voraussetzungen die Betroffenen dies ermöglichen
müssen bleibt bei derart gestalteten politischen Maßnahmen jedoch weitgehend
unbeachtet. Die Integration von Migrant*innen in unsere Gesellschaft stellt eine, [um
einen im Zuge der Weltwirtschaftskrise äußerst populären Begriff der Bundesregierung
zu   nutzen        (http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/alternativlos-merkels-verdrusswort-
1574350.html), SH], 'alternativlose' Aufgabe der Sozialpolitik dar, die öffentliche
Auffassung selbiger als eine Art „Sonderanstrengung“ (Bommes 2007: 5) zielt jedoch in
eine falsche Richtung; weder kann rein über politische Maßnahmen noch über die
Anstrengungen der Migrant*innen zur Erfüllung ihrer Integrationspflicht eine solche
erreicht werden, solange nicht an der Beseitigung herrschender Mechanismen der
Ausgrenzung, unter anderem dieser Bevölkerungsgruppe, gearbeitet wird.

                                                     5
„Wenn Integrationspolitik öffentlich vor allem als Sonderanstrengung begriffen wird und nicht als
        regulärer Teil einer ohnehin schwieriger gewordenen Gesellschaftspolitik (…), Risiken der
        Zunahme von Ungleichheit und des sozialen Ausschlusses einzuschränken, dann wird die
        symbolische Aufladung dieser Politik den Boden dafür bereiten, dass misslingende Integration
        erneut einseitig zugeschrieben wird: sei es den Migranten als Verweigerung oder Versagen, sei
        es einer in ihren Möglichkeiten überschätzten Politik.“ (ebd.)
Aus genannten Problematiken beim Umgang mit Integration ist als ein Gegenbegriff,
gerade im Kontext von Migration, derjenige der Inklusion genannt worden, schließlich
„ist es wichtig darauf hinzuweisen, dass das Konzept der Inklusion“ nicht nur für
Menschen mit einem Handicap, sondern ebenso für jene gilt „die aufgrund ihrer
Herkunft, Ethnie oder Religion (und auch anderer Faktoren) benachteiligt werden.“
(Schirilla 2016: 207) Die rechtliche wie soziale Lebensrealität von Migrant*innen in
unserer Gesellschaft betrachtend ist eine Vielzahl exkludierender Faktoren zu
konstatieren, sie sind oftmals von gesellschaftlichen Bereichen ausgegrenzt oder
haben zumindest keinen gleichberechtigten Zugang zu jenen (Schirilla 2016: 207f.),
wie es unter „Integration im Sinne einer gleichwertigen Partizipation und Teilhabe“
(ebd:    65)     unabdingbar             erscheint.   Eine      Möglichkeit       den     beschriebenen
„Assimilationsdruck“ von den betroffenen Migrant*innen zu nehmen, liegt in der
Anerkennung         ihrer     grundsätzlichen            Rechte     auf     Chancengleichheit        und
Gleichberechtigung, schließlich komme „ein derart verstandener Inklusionsbegriff (…)
einem partizipatorisch ausgelegten Integrationskonzept sehr nahe.“ (ebd: 209)
Kurz zusammenfassend ist fest zu halten: während Integration eine einseitige
Sichtweise       wie        auch         Pflichtzuweisung       aufweist        wird    Inklusion    dem
gesamtgesellschaftlichem Kontext von Zugehörigkeit und Teilhabe gerecht - wenn sie
auch 'lediglich' als partizipatorische Integration verstanden werden kann. Mit
Bezugnahme auf exkludierende Verhältnisse, ergo Exklusion, kann jedoch der Versuch
unternommen        werden          die     Trennlinien    des     gesellschaftlichen       Ausschlusses
aufzuzeigen, sowie durch Beseitigung selbiger gesellschaftliche Zugehörigkeit auch
und gerade für Zugewanderte bzw. Geflüchtete realisierbar zu gestalten.
Die deutsche UNESCO-Kommission vermag, im Übrigen, Inklusion nicht zu definieren,
ohne Exklusion als scheinbar natürlichen Gegenpart zu nennen; so wird darunter ein
Prozess verstanden, welcher auf die verschiedenen Bedürfnisse aller Menschen
gleichermaßen eingeht, was durch eine „verstärkte Partizipation an Lernprozessen,
Kultur und Gemeinwesen sowie durch Reduzierung und Abschaffung von Exklusion (in
der Bildung)“ erreicht werden soll. (Sulzer 2013: 13) (vgl. Hofbauer 2015: 3) Um sich
dem Begriff der Inklusion inhaltlich zu nähern erscheint es folglich notwendig ihren
begrifflichen    Gegenspieler,            die   Exklusion,      näher      zu     betrachten   und    zu
operationalisieren, steht doch, im Sinne der Fragestellung, die von Kronauer genannte

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Überwindung exkludierender Verhältnisse im Mittelpunkt des Interesses dieser
Ausarbeitung. Zunächst gilt es näher zu klären was im soziologischen Sinn unter
Exklusion zu verstehen ist, schließlich hat sich die Begrifflichkeit bereits „als
Allzweckwort durchgesetzt, mit dem sich alle Varianten des Elends der Welt
durchdeklinieren lassen.“ (Castel 2008b: 69)
Verorten und datieren lässt sich das Auftreten jenes Allzweckwortes „in der politischen
und wissenschaftlichen Debatte“ (Kronauer 2010: 24) relativ klar auf das Frankreich
der „späten 1980er Jahre“ (ebd.) beziehungsweise, laut Castel etwas genauer, auf
„Ende 1992 / Anfang 1993“ (Castel 2008b: 69), wird jedoch schnell zu einem
europäisch wie auch global auftretendem Phänomen.
       „Die 'Karriere' des Ausgrenzungsgedankens begann Mitte der 80er Jahre. Sie setzte gleichzeitig
       in   der   Form   unterschiedlicher   Begriffe   in    verschiedenen   Regionen   der   entwickelten
       kapitalistischen Welt ein.“ (Kronauer 2002: 27, Hervorhebung im Original)
Zu erklären ist das vermehrte Aufkommen von Theorien des sozialen Ausschlusses, in
Anlehnung an Max Webers „Kategorie der 'sozialen Schließung'“ wird „'Exklusion' (…)
in der Soziologie häufig gleichbedeutend mit 'Ausschließung' verwendet“, (Kronauer
2010: 25, Hervorhebungen im Original) mit einem tiefgreifenden Wandel der sozialen
Umstände zu dieser Zeit.

2.1 Die soziale Frage der Gegenwart

Die soziale Frage „taucht das erste Mal unter dieser Bezeichnung in den 1830er
Jahren auf.“ (Castel 2008a: 17) Sie stellt sich und wird erstmals offenbar mit einem
öffentlichen Bewusstsein der „Lebensbedingungen von Bevölkerungsschichten (…) die
gleichermaßen Akteure wie Opfer der industriellen Revolution sind.“ (ebd.) Unter dem
Eindruck des damit einhergehenden Pauperismus entstand die Vorstellung wie
Befürchtung eines kompletten gesellschaftlichen Zusammenbruchs, welcher durch die
Rolle des nicht-marktförmigen Sozialen bearbeit- und aufhaltbar erschien. Die
Diskrepanz zwischen politischen Bürgerrechten, der „juridisch-politischen Ordnung“,
und den Bedingungen des ausuferndenen Kapitalismus, der „Wirtschaftsordnung“, zog
„Massenelend und Moralverfall“ nach sich. (ebd.) Dem Sozialen wird nun die Fähigkeit
zugesagt diese Lücke zu füllen und wichtige „Bindungen wiederherzustellen oder zu
schaffen, die weder einer strikt ökonomischen Logik, noch einer strikt politischen
Jurisdiktion“ unterworfen sind. (ebd: 17f.) Folglich beschäftigt sich die soziale Frage mit
dem    gesellschaftlichen       Raum         welchen         „die   am   stärksten       desozialisierten
Randgruppen“ innerhalb selbiger einnehmen können, (ebd: 18) sie besteht in der
nahezu ausweglos erscheinenden Lage einer Gesellschaft, sich der Fragilität ihres

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inneren Zusammenhaltes bewusst zu werden, sowie in der daraus resultierenden
Herausforderung        ihren    Zusammenbruch            durch    die    Vereinbarkeit       der    ihr
innewohnenden Akteure zu festigen:
        „Die 'soziale Frage' ist eine fundamentale Aporie, an der eine Gesellschaft das Rätsel ihrer
        Kohäsion erfährt und das Risiko ihrer Fraktur abzuwenden sucht. Sie stellt eine Herausforderung
        dar, welche die Fähigkeit auf die Probe bzw. in Frage stellt, als eine durch wechselseitige
        Abhängigkeitsbeziehungen verbundene Gesamtheit zu existieren.“ (Castel 2008a: 17)
Im Zuge der Revolution von 1848 verschob sich die Auffassung der sozialen Frage
weg von der Problematik des Pauperismus hin zur „Arbeiterfrage“. (Kaufmann 2005:
25) Und „vergleichbar der 'Arbeiterfrage' im 19. und frühen 20. Jahrhundert“ (Kronauer
2010: 24, Hervorhebung im Original) hat „die soziale Frage“ der Gegenwart „in Europa
einen neuen Namen: Exklusion.“ (Kronauer 2002: 9). Ging es „bei der historischen
'Arbeiterfrage'“ jedoch primär um das Erschließen politischer wie sozialer Rechte für
die Gruppe der Lohnabhängigen, so steht nun vielmehr der Erhalt jener „bereits für
gesichert gehaltener Standards von gesellschaftlicher Zugehörigkeit und Teilhabe“ im
Mittelpunkt. (Kronauer 2010: 24, Hervorhebung im Original)
Man kann nun die These aufstellen was bei erst genannter sozialer Frage erkämpft
wurde wird nun, bei zweiterer, bedroht und gilt es zu verteidigen. [SH] Eine weitere
Gemeinsamkeit ist auszumachen, stehen doch „wie damals so (…) auch heute wieder
die Institutionen infrage, die das gesellschaftliche Zusammenleben regeln“, weshalb
diese soziale Frage „zugleich die Frage nach der Zukunft der Demokratie (beinhaltet).“
(Kronauer 2010: 24f.)
„In   Zeiten     sozialer      Umbrüche      und       Verwerfungen“      genießen       kontroverse
Auseinandersetzungen mit Fragen sozialer Ungleichheit, beziehungsweise                        sozialer
Ausgrenzung, Konjunktur (Mogge-Grotjahn 2012: 46), auch „die Anerkennung der
Tatsache, dass persönliche und politische Rechte durch soziale Rechte ergänzt und
abgesichert werden müssen“ ist erst nach historisch einschneidenden sozialen
Kämpfen [wie geschilderter Arbeiterfrage, SH] sowie der Erfahrung zweier Weltkriege
und einer Weltwirtschaftskrise in den 1920er Jahren „in das moderne Verständnis von
Demokratie eingegangen“. (Kronauer 2010: 28, Hervorhebung im Original) Möchte
man heutige Phänomene sozialer Exklusion analysieren und betrachten ist als
„historischer Ausgangspunkt“ dieser Analyse folglich „die Entwicklung der                          (...)
westeuropäischen Sozialstaaten“ nach dem Untergang „feudaler Sicherungssysteme“
(Mogge-Grotjahn 2012: 46), welche den modernen Wohlfahrtsstaaten gewichen sind,
zu betrachten. Es stellt sich die Frage weshalb Gesellschaften gemeinsame und
institutionalisierte   Lösungen       und     Vorkehrungen        für   vermeintlich      individuelle
Problemlagen geschaffen haben.

                                                   8
„Wie und warum kamen Menschen dazu, kollektive, landesweite, verbindliche Arrangements
        gegen Risiken und Defizite zu treffen, die sie einzeln bedrohen und individuelle Lösungen zu
        erfordern schienen?“ (de Swaan 1993: 12)
Parallel zum Aufbau der europäischen Sozialstaaten, einsetzend mit genanntem
„Übergang zu industriell-privatwirtschaftlichen Produktionsprozessen“ (Mogge-Grotjahn
2012:    46),    änderten     sich   auch     die      wechselseitigen    Abhängigkeiten,      oder
Interdependenzen, zwischen den sozialen Klassen bzw. den „Reichen und Armen oder
Mächtigen und Machtlosen“. (de Swaan 1993: 13) Für die Mächtigen stellen die Armen
sowohl Gefahr, durch gewaltsame Übergriffe oder die Verbreitung von Epidemien, wie
auch notwendiges Potential, „als eine Reservearmee mit potentiellen Arbeitern,
Rekruten,       Konsumenten     oder    politischen Anhängern          (ebd.)   dar,   weder    die
Gefahrenabwehr noch die Ausschöpfung dieser Potentiale ist und war jedoch für den
Einzelnen allein zu bewältigen. Erst die Bereitstellung von Kollektivgütern, einer
stadtweiten Abwasserversorgung zur Eindämmung der Cholera beispielsweise,
versprach eine dauerhafte Lösung diesen Dilemmas. (vgl. de Swaan 1993: 13f.)
        „Den Hauptimpuls erhielt die Entwicklung vom Kampf der Eliten gegen die Risiken des
        Zusammenlebens mit den Armen, wobei sie zugleich auch deren Potentiale nutzen wollten. Doch
        bei aller Macht und allem Reichtum waren die gesellschaftlich Etablierten weder den Chancen
        noch den Risiken aus eigener Kraft gewachsen, sondern stets auf kollektives Handeln
        angewiesen.“ (de Swaan 1993: 241)
Als   Ergebnis     dieser   „langwierige(n)        historische(n) Auseinandersetzungen         und
Erfahrungen“ (Kronauer 2002: 227) „setzte sich ein 'soziales Bewußtsein' durch – ein
Wissen um die allgemeine Interdependenz aller Angehörigen eines Volkes.“ (de
Swaan: 21) In dieser Interdependenz liegt der „Doppelcharakter“ der „Gefährdung des
Sozialen“, sozialer Exklusion, begründet: der gesellschaftliche Ausschluss von
Individuen, im Sinne einer Verweigerung von Teilhabemöglichkeiten, stellt „die sozialen
Grundlagen der Demokratie in Frage.“ (Kronauer 2002: 227)
Genannte Gefährdung des Sozialen ist mit gravierenden Änderungen in der
Erwerbsarbeit zu erklären, welche über das Mittel der Vollbeschäftigung als Garant für
die Sicherung der sozialen Rechte fungierte. Das moderne demokratische Verständnis
gesellschaftlicher Zugehörigkeit wird geprägt durch, zum einen, die „Einbindung in die
wechselseitigen Abhängigkeiten der gesellschaftlichen Arbeitsteilung, insbesondere der
Erwerbsarbeit, und in unterstützenden Nahbeziehungen“, zum anderen „durch Teilhabe
an gesellschaftlich angemessenen Lebenschancen, vermittelt über soziale Rechte“.
(Kronauer 2002: 228) Konnte noch „bis in die 70er Jahre hinein die relative
Vollbeschäftigung     den    latenten    Widerspruch        zwischen     Marktabhängigkeit     und

                                                   9
Bürgerrechten“ überlagern so änderte sich dies zunehmend im Zuge des Übergangs
von Industrie- zu Dienstleistungsgesellschaften, mit welcher ein Umbruch im
Einkommensgefüge sowie der Beschäftigungsquote einhergeht. (Kronauer 2010: 34f.)

Exkurs: Marshalls Staatsbürgerverständnis
Eine viel zitierte und thematisierte Theorie über die Relevanz sozialer, politischer und
bürgerlicher Rechte für gesellschaftliche Zugehörigkeit und Teilhabe, auf welche auch
in      dieser   Ausarbeitung   regelmäßig    Bezug   genommen      wird,    stellt   das
Staatsbürgerverständnis Thomas Marshalls dar, welches im Folgenden kurz dargestellt
wird.
Die Theorien Thomas H. Marshalls zu Staatsbürgerrechten und sozialen Klassen
entstanden im Wesentlichen vor dem „Hintergrund der Insititutionalisierung des
britischen Wohlfahrtstaates in den späten vierziger Jahren“ unter dem Eindruck der
Überlegungen William Beveridges. (Rieger 1992: 24) Marshall reflektierte die
Veränderungen der Zugehörigkeit der arbeitenden Klassen innerhalb der bürgerlichen
Gesellschaft und entwickelte ein Verständnis von „Bürgerrechten und damit von
gesellschaftlicher Teilhabe“ welchem gerade in Hinblick auf die Fragestellung der
Exklusion „neben der Interdependenz (s. 2.2.1) eine zentrale Bedeutung zukommt.“
(Kronauer 2002: 87) Kritisiert wird von ihm zuvorderst eine überholte Verknüpfung der
Mitgliedschaft in einer Gesellschaft, ausgedrückt über den Staatsbürgerstatus, mit der
damit einhergehenden Tolerierung wirtschaftlicher Ungleichheiten ihrer Ebenen, „mit
anderen Worten: die Ungleichheit eines Systems kann unter der Voraussetzung
akzeptiert werden, daß die Gleichheit des Staatsbürgers anerkannt wird.“ (Marshall
1992: 38) Vielmehr schlägt er eine Dreiteilung des Staatsbürgerstatus in verschiedene
Elemente vor, „das bürgerliche, politische und soziale Element.“ (ebd: 40)
Bürgerliche Rechte gewähren der einzelnen Person ihre individuelle Freiheit sowie
Eigentumsrechte „und das Recht auf ein Gerichtsverfahren“ (ebd.), das politische
Recht gewährt „Zugang zu den Institutionen der politischen Macht, insbesondere durch
das aktive und passive Wahlrecht.“ (Kronauer 2002: 88) Der Kanon der sozialen
Rechte, als drittem Element, zielt im Wesentlichen auf eine uneingeschränkte Teilhabe
„entsprechend der gesellschaftlichen Standards“ sowie das Recht auf „ein Mindestmaß
an wirtschaftlicher Wohlfahrt und Sicherheit.“ (Marshall 1992: 40) Besonders letztere
sollen durch den individuellen Schutz der einzelnen Person vor einer durch
Markteinflüsse produzierter Ungleichheit schützen, da sie „Rechtsansprüche etablieren
und es nicht mehr der paternalistischen Wohltätigkeit der besitzenden Klassen
überlassen sich um die Armen zu kümmern – oder eben nicht.“ (Kronauer 2002: 88)

                                             10
Zentrale Strukturmerkmale demokratischer Industriegesellschaften sind laut Marshall
neben wohlfahrtsstaatlichen Institutionen ebenso „soziale Rechte auf der Grundlage
einer fundamentalen Gleichheit aller Mitglieder der Gesellschaft“, welche einen „im
Rahmen der gesellschaftlichen Ordnung (…) unverzichtbare(n) Gegenpol zu der über
Marktprozesse erzeugten und reproduzierten Ungleichheit“ darstellen. (Rieger 1992:
25) Soziale Rechte sind gleichfalls „Quellen gesellschaftlicher Stabilität“ wie auch
„Ausdruck gesellschaftlicher Integration“, Fähigkeiten welche in Industriegesellschaften
gemeinhin dem „dominanten Einfluß“ von Marktprozessen unterliegen, jedoch
unweigerlich     soziale      Ungleichheit          produzieren.         (ebd.).        Am       Beispiel          von
osteuropäischen Staaten nach dem Fall des eisernen Vorhangs macht Rieger in seinen
Ausführungen      zu     Marshalls       Theorie           die   Wichtigkeit           von,      in         westlichen
Industriegesellschaften scheinbar selbstverständlich gewordenen weil „hochgradig
institutionalisierten“, Staatsbürgerrechten als demokratische Grundlage deutlich:
       „Bürgerliche   Freiheitsrechte   (…)   die    als    institutionelles   Gegengewicht           zur    staatlichen
       Herrschaftssphäre funktionier(en), politische Rechte als Ausdruck der gesellschaftlichen Kontrolle
       des politischen Verbandes, und soziale Rechte als Möglichkeit der Sicherstellung eines
       materiellen Mindeststandards für die Gesamtheit der Bevölkerung und als Schranke einer über
       Marktprozesse     zustandegekommenen          soziale      Ungleichheit     –     diese        Elemente      des
       Staatsbürgerstatus sind (…) politische Zielvorstellungen, die eine ungeahnte Dynamik auslösten
       (…).“ (Rieger 1992: 26)
Die „natürliche Gleichheit“ (Luhmann 1980: 31) der Mitglieder einer Gesellschaft findet,
so sie nicht rein formal besteht, in den sozialen Rechten ihre Bestätigung und
Rechtfertigung, welche jedoch im Spannungsfeld zu „bürgerlichen Freiheitsrechten als
Grundlage einer wettbewerbsorientierten Marktwirtschaft“ stehen; diese wiederum
benötigt „soziale Ungleichheit“ geradezu unabdingbar „als Antrieb für individuelles
Erfolgsstreben“, weshalb eben jene von ihr stetig reproduziert wird. (Rieger 1992: 27)
Die Entwicklung der genannten Elemente von Staatsbürgerrechten betrachtend lässt
sich feststellen, dass bürgerliche Rechte bereits im 18. Jahrhundert durchgesetzt
wurden, während das 19. Jahrhundert hingegen mehr von einer Ausweitung politischer
Rechte geprägt war. Soziale Rechte waren dem gegenüber in beiden dieser Dekaden
nahezu nicht existent (vgl. Marshall 1992: 52 & Kronauer 2002: 89), weswegen es trotz
„des substantiellen und beeindruckenden Wachstums des Staatsbürgerstatus nur eine
geringe unmittelbare Wirkung auf die soziale Ungleichheit“ gab. (Marshall 1992: 65)
Dies ist mit der Systematik der aufeinander bezogenen Teile jenes Modells zu erklären,
zur Durchsetzung bürgerlicher Rechte wie auch zur Wahrung politischer Rechte bedarf
es „materieller und bildungsmäßiger Voraussetzung“, welche für die arbeitende
Bevölkerung erst über die Durchsetzung ihrer sozialen Rechte zugänglich gemacht
werden mussten. (Kronauer 2002: 89) Im Umkehrschluss wäre jedoch auch „die

                                                     11
Ausweitung sozialer Rechte in ihrer modernen wohlfahrtsstaatlichen Form“ nicht ohne
die vorherige „Ausbreitung der bürgerlichen und politischen Rechte“ möglich gewesen,
weswegen man, in Marshalls Theorieverständnis, das 20. Jahrhundert als „das
Jahrhundert der Durchsetzung sozialer Rechte“ bezeichnen kann. (ebd.)
Von Marshall in seiner gesellschaftlichen Analyse nicht näher berücksichtigt, im Sinne
der Fragestellung gesellschaftlicher Teilhabe Geflüchteter jedoch umso interessanter,
ist die maßgebliche Rolle des Nationalstaates, welcher über die Vergabe dieser Rechte
entscheidet und somit Teilhabe über Gewährung eben jener zugestehen oder auch
verweigern kann. „Staatsbürgerschaft (kann) als politischer und sozialer Status Mittel
und Ausdruck einer Privilegierung bestimmter Bevölkerungsgruppen sein“, die
„Einräumung staatsbürgerlicher (…) Rechte“ vermag jedoch auch gesellschaftliche
Konflikte zu „institutionalisieren und dadurch (zu) entschärfen.“ (Rieger 1992: 27)
Schließlich setzt gerade „die soziale Wirklichkeit der Staatsbürgerschaft“ Ausgrenzung
voraus, welche jene Menschen betrifft, „denen der Staatsbürgerstatus völlig oder
teilweise verweigert wird, d.h. in erster Linie Migranten.“ (Kronauer 2002: 91)
Auf diesen Aspekt gesellschaftlicher Zugehörigkeit wird in 4.4 noch detaillierter
eingegangen werden.

Die gesellschaftliche Ambivalenz der Exklusion
In der Systemtheorie nach Luhmann findet sich das „Postulat der Inklusion“ als „eines
Ausgleichs der Teilhabemöglichkeiten“ (Kaufmann 2005: 76), dieses beschreibt den
uneingeschränkten Zugang einer jeden Person der Gesellschaft zu all ihren relevanten
Teilsystemen, woraus sich ein Leitprinzip der „natürlichen Gleichheit der Menschen“
ableiten lässt:
       „Jede Person muss danach Zugang zu allen Funktionskreisen erhalten können (…) Jeder muss
       rechtsfähig sein, eine Familie gründen können, politische Macht mitausüben oder doch
       mitkontrollieren können; jeder muss in Schulen erzogen werden, im Bedarfsfalle medizinisch
       versorgt werden, am Wirtschaftsverkehr teilnehmen können. Das Prinzip der Inklusion ersetzt
       jene Solidarität, die darauf beruhte, daß man einer und nur einer Gruppe angehörte.“ (Luhmann
       1980: 31)
Den Inklusionsbegriff von Parsons aufgreifend stellt Luhmann seine Thesen zur
Inklusion dar, dieser Forderung nach gäbe es für alle Menschen die generelle
Möglichkeit der Teilhabe. Inklusion wäre somit eine Form der „Chance der sozialen
Berücksichtigung von Personen“, kann jedoch, so Luhmanns Ergänzung, nur in
Abgrenzung zu ihrem Gegenteil, dem gesellschaftlichen Ausschluss, definiert werden;
„also gibt es Inklusion nur wenn Exklusion möglich ist.“ (Luhmann 1997: 620f.)

                                               12
Das Auftreten sozialer Ausgrenzung ist für Gesellschaften folglich ein „sowohl
konstitutives wie potentiell gefährdendes Element“ (Mogge-Grotjahn 2012: 45), diese
„Unterscheidung zwischen Inklusion und Exklusion“ gehört auch in der Systemtheorie
„zu den Konstitutionsbedingungen moderner Gesellschaften. (Kronauer 2010: 26)
Beispiele für unproblematische und allgegenwärtige Formen der Exklusion, wie die
natürliche „Selektivität sozialer Beziehungen“ oder auch der temporäre Ausschluss
einer bestimmten Gruppe aus einem Teilsystem (z.B. Regelungen zur Kinderarbeit),
lassen sich im gesellschaftlichen Alltag reichlich finden. (ebd: 25) Exklusion gilt es dann
zu problematisieren wenn diese als ein Machtmittel gebraucht wird und die soziale
Lage der Ausgeschlossenen damit beeinträchtigt wird. Im sozialen Sinne wahrhaft
lebensbedrohlich
        „wird Ausschließung dann, wenn der Zugang zu grundlegenden gesellschaftlichen Funktionen
        versperrt bleibt oder nur um den Preis sozialer Missachtung gewährt wird; wenn Ausgrenzungen
        alle Aspekte des menschlichen Lebens übergreifen und auf Dauer gestellt werden.“ (ebd: 25f)
Diese Art sozialer Exklusion soll im Folgenden näher betrachtet werden, akzeptierte
man     Inklusion    wie     auch     Exklusion       als   unausweichliche        systemrelevante
Konstitutionsbedingungen von Gesellschaft, so wäre diese nicht mehr kritisch zu
hinterfragen, was in eingangs genannter Definition von Inklusion als einer
Überwindung exkludierender Verhältnisse jedoch als unabdingbar erscheint. Exklusion
soll, Kronauer folgend, somit auch in dieser Ausarbeitung als ein analytischer
Gegenstand betrachtet und angewandt werden, um zur „Aufklärung der sozialen Frage
der Gegenwart“ beizutragen. (ebd: 28)

Deutlich wurde in diesem ersten Abschnitt die Bedeutung von Exklusion, als einem
wesentlichen Konstitutionsmerkmal moderner Gesellschaften aufgezeigt, sowie das
Verständnis der Absicherung sozialer, politischer und bürgerlicher Rechte als
Voraussetzung für gesellschaftliche Teilhabe dargelegt. Die Notwendigkeit sich im
Kontext einer Frage nach Inklusion zunächst mit exkludierenden Faktoren zu befassen
wurde bereits deutlich, da unter selbiger nichts anderes als die möglichst umfangreiche
Überwindung jener ausgrenzenden gesellschaftlichen Verhältnisse verstanden werden
kann.

                                                 13
2.2 Die Quellen gesellschaftlicher Zugehörigkeit

Im Folgenden sollen gesellschaftliche Dimensionen thematisiert und beschrieben
werden, welche als relevante Quellen für gesellschaftliche Teilhabe betrachtet werden
können. Die Ausführung dieser Dimensionen soll, daran anschließend, eine Analyse
der sozialen Lage Geflüchteter im Hinblick auf exkludierende Faktoren in eben jenen
Lebenslagen ermöglichen.

Angelehnt an geschildertes Staatsbürgerverständnisses nach Marshall (s. 2.1) sowie
den ihm inhärenten sozialen, bürgerlichen wie politischen Rechten lassen sich
allgemeine Dimensionen oder               auch „Quellen gesellschaftlicher             Zugehörigkeit“
benennen      (Kronauer       2010:       31),    welche       möglicherweise        helfen    können
Voraussetzungen und Barrieren für eben jene Teilhabe, auch jenseits vorhandener
Staatsbürgerschaft, zu formulieren.
Luhmann benennt ebenfalls, in obigen Ausführungen (s. 2.1), zentrale soziale Rechte
der Teilhabe, zusammengefasst lassen sich laut Kronauer drei wesentliche „Quellen
gesellschaftlicher Zugehörigkeit“ benennen: „Interdependenz durch Erwerbsarbeit“,
„Partizipation   durch     Bürgerrechte“         sowie   die    „Einbindung     in    familiäre    und
freundschaftliche     Nahbeziehungen“            innerhalb     einer   „informellen     Reziprozität“.
(Kronauer 2010: 31) Diese Dimensionen wiederum greifen „die drei Momente des
Ausgrenzungsproblems“ auf, welche mit der, bereits geschilderten, Entwicklung eines
sozialen Bewusstsein und der Debatte um Ausgrenzung einhergehen, sie zeigen sich
neben der „Marginalisierung am Arbeitsmarkt“ in einer „Einschränkung der sozialen
Beziehungen“ sowie einem „Ausschluss von Teilhabemöglichkeiten an gesellschaftlich
anerkannten Lebenschancen und Lebensstandards“ (Kronauer 2002: 151), diese drei
„Modi von Teilhabe und Zugehörigkeit“ sind es welche den Begriff Exklusion als „ein
Gegenbild von Inklusion“ prägen. (Kronauer 2010: 32)
Jeder der genannten „drei Vermittlungsinstanzen“ vermag auf je eigene Art und Weise
Zugang zu sozialer Teilhabe zu ermöglichen, sie sind untereinander nicht ersetzbar,
stehen jedoch ein einem engen aufeinander bezogenen Wirkungsrahmen. (ebd.)
       „So sichert etwa der Sozialstaat kollektive Rechte ab, die auf Erwerbsarbeit beruhen. Er ist aber
       seinerseits auf Steuern und Abgaben aus Erwerbsarbeit angewiesen. Die Zusammensetzung und
       Reichweite sozialer Nahbeziehungen wiederum wird in erheblichem Maße vom Erwerbsstatus
       beeinflusst.“ (Kronauer 2008: 4)

                                                   14
Auf diese drei Aspekte soll im Folgenden näher eingegangen werden, um ihre
jeweiligen Voraussetzungen wie Bedingungen und Chancen als Zugangsmöglichkeit zu
gesellschaftlicher Zugehörigkeit zu erläutern und aufzuzeigen, stellen sie doch
schließlich die „Dimensionen der Inklusion“ dar. (Kronauer 2010: 45)

2.2.1 Interdependenz durch Erwerbsarbeit
Nach dem zweiten Weltkrieg wurden gesellschaftliche Zugehörigkeit und Teilhabe im
Wesentlichen durch zwei Faktoren gefördert und sichergestellt. Wie bereits ausgeführt
(s. 2.1) kommt, „in den entwickelten kapitalistischen Gesellschaften“, zunächst der
Erwerbsarbeit eine direkte wie indirekte Rolle „bei der Zuweisung sozialer
Anerkennung“ zu. (Kronauer 2002: 156) Der mit Erwerbsarbeit verbundene
„Bürgerstatus“ ist nach wie vor einer der „zentralen Bezugspunkte dafür (…) was
Menschen in Deutschland für gerecht und ungerecht halten“ (Kronauer 2010: 31), als
nicht unproblematisch ist hierbei die Definition selbigen als Staatsbürgerstatus zu
betrachten. (ebd: 33) Die „Ausweitung sozialer Rechte auf die arbeitende Bevölkerung“
garantierte   gesellschaftliche      Teilhabe     in    Kombination       mit    einer      „relativen
Vollbeschäftigung“, was zunächst jedoch nur für männliche Erwerbspersonen galt (ebd:
28)   weshalb    dieses     „Sozialmodell“      als    „unvollständig    im     Hinblick    auf   die
gleichberechtigte Teilhabe von Frauen“ bezeichnet werden darf. (ebd: 33) Auch in
Marshalls Verständnis gehörten Vollbeschäftigung und soziale Rechte „zusammen wie
die beiden Seiten einer Medaille“ (Kronauer 2002: 93), weshalb er von einer
Verpflichtung zur Arbeit gegenüber der Allgemeinheit spricht, welche erst durch ihre
gemeinsamen       wechselseitigen       Abhängigkeiten       untereinander       den       Wohlstand
ermöglicht:
       „Aber noch aus einem weiteren (…) Grund wird die Arbeit des Einzelnen zu einer Verpflichtung
       gegenüber der Allgemeinheit – wegen ihrer Verflechtung oder Interdependenz mit anderen
       Arbeitsakten nämlich, deren Ineinandergreifen erst die Wohlfahrt des Ganzen ermöglichen.“ (ebd:
       94)
Dieses System „der Ausformung und Umsetzung sozialer Rechte“ stattet „die Lohn-
und Gehaltsabhängigen mit Ansprüchen auf Solidarität“ aus, welche einen „kulturell
angemessenen Lebensstandard“ sowie den „Zugang zu zentralen Institutionen der
Verteilung von Lebenschancen“ gewährt, zumindest innerhalb und für diese Gruppe.
(Kronauer 2010: 30) Interdependenz und Teilhaberechte stehen für zwei aufeinander
bezogenen „Seiten der gesellschaftlichen Zugehörigkeit, die aufeinander verweisen,
gleichwohl aber Unterschiedliches leisten.“ (Kronauer 2002: 95) „Erwerbsbeteiligung“
sichert die Einbindung in geschilderte „soziale Wechselbeziehungen“, wodurch eine
gesellschaftlich wesentlich relevante Voraussetzung für „soziale Anerkennung“ erfüllt

                                                15
ist (Kronauer 2010: 30), jedoch kann Erwerbsarbeit alleine „weder ein angemessenes
Einkommen für alle noch einigermaßen stabile Lebensumstände“ sicherstellen
(Kronauer 2002: 95):
       „Damit gilt auch für Deutschland, dass mittlerweile Erwerbsarbeit allein keine hinreichende
       Absicherung vor sozialer Ausgrenzung in allen relevanten Dimensionen mehr bietet. Sie mag
       zwar noch vor dem Statusverlust bewahren, garantiert aber weder einen Mindeststandard an
       materiellen Teilhabemöglichkeiten noch an Zukunftsabsicherungen.“ (ebd: 179)
Für die Sicherung dieser „Qualitäten des sozialen Status, der Lebenschancen und des
Lebensstandards“ sind soziale Rechte zuständig, welche wiederum keine Garantie für
Erwerbsarbeit erfüllen können. (Kronauer 2002: 95f.) Erwerbsarbeit stellt somit die
Grundlage zweier Aspekte dar, zunächst die der Herrschaft durch „Macht- und
Ausbeutungsverhältnisse             in     Erwerbsarbeitsbeziehungen“             (Kronauer        2010:    30),
beispielsweise       „die     Macht        von    Unternehmen,        Menschen        Arbeit       und     damit
Existenzmittel zu geben oder zu entziehen“ (Kronauer 2002: 95), wie auch jene der
sozialen Anerkennung, durch geleistete Arbeit oder das hierdurch verdiente Entgelt.
(Kronauer     2010:         30)    Diese    „in    kapitalistischen      Marktwirtschaften          untrennbar
miteinander verknüpft(e)“ ambivalente Gestalt der Erwerbsarbeit bestimmt folglich „in
warenförmig organisierten Arbeitsgesellschaften wie der unseren nicht nur direkt oder
indirekt den Lebensunterhalt, sondern auch in einem erheblichen Maß die
Positionierung der Menschen in der Gesellschaft.“ (ebd.)
Die „prekäre Verbindung zwischen sozialen Rechten und Vollbeschäftigung“ offenbart
ihre Schwächen dann, wenn zweitere nicht mehr garantiert werden kann. (Kronauer
2010: 33) Genannter Verpflichtung zur Erwerbsarbeit steht kein gleichermaßen
verbrieftes „Recht auf Arbeit gegenüber“, wenn auch von staatlicher Seite mithilfe von
Steuerpolitik und öffentlichen Geldern versucht werden mag diese zu garantieren,
schließlich ist der Wohlfahrtsstaat „bereits aus Finanzierungsgründen (…) auf eine
hohe Erwerbsbeteiligung angewiesen.“ (ebd: 33f.) Die Sicherstellung von Inklusion
bleibt demzufolge stets unsicher, wenn sie in diesem Maße auf die Gegebenheiten der
Marktlogiken angewiesen ist.
       „Inklusion     auf    der    Grundlage     sozialer   Rechte   bleibt    deshalb   unter    kapitalistisch-
       marktwirtschaftlichen Vorzeichen immer gefährdet und fragil. Die prekäre Verbindung von
       Marktabhängigkeit und sozialen Rechten stellt gewissermaßen die 'Achillesferse' der sozialen
       Inklusion dar.“ (ebd: 34, Hervorhebung im Original)
Es   gibt     gesellschaftlich           durchaus      anerkannte       Lebensformen           jenseits      von
Erwerbsarbeit, die informelle Hausarbeit, in der Regel nach wie vor verstanden als
Tätigkeit der Hausfrau neben einem erwerbstätigem Ehemann, sowie der so genannte
'verdiente Ruhestand' beispielsweise. Erstere Rolle bezieht ihre Legitimation aus der
Verrichtung         informeller,         gesellschaftlich       jedoch         relevanter,        Arbeit     zur

                                                       16
Nachwuchssicherung, zweitere aus dem vorangegangenen Leben in Erwerbsarbeit.
Beide „Statusalternativen“ führen nicht zwangsläufig zu sozialer Ausgrenzung und dem
Verlust damit verbundener Rechte, diese droht dann „wenn keine Statusalternativen
zur Verfügung stehen“ was dazu führt, dass „der langfristige Ausschluss aus
Erwerbsarbeit mit dem Verlust jeder Einbindung in die gesellschaftlich anerkannte
Arbeitsteilung zusammenfällt.“ (Kronauer 2002: 156f.)

2.2.2 Soziales Umfeld
Insbesondere bei der Suche nach Erwerbsarbeit, welche, wie dargestellt wurde, als
wichtige Sicherung sozialer Rechte dient (2.2.1) sowie der „Positionierung im
Erwerbsleben“ spielen die sozialen Netze, in welche man als Person eingebunden ist,
eine entscheidende Rolle. (Kronauer 2002: 169) Ebenso verändert sich deren
„Reichweite und soziale Zusammensetzung“ durch den „Grad und die Art der
Einbindung in das Erwerbssystem“ (ebd.) wie Studien belegen. (vgl. ebd. 169-173)
Der Ausschluss aus sozialen Netzen, dann bezeichnet als „soziale Isolation“, vermag
über eine quantitative wie qualitative Komponente bestimmt zu werden, bei ersterer
liegt eine „Vereinzelung“ durch das Fehlen von sozialen Nahbeziehungen (zu
Partner*in, Freunden oder Verwandten) vor, zweitere zeichnet sich durch eine
„Konzentration der sozialen Lage auf Menschen in gleicher, benachteiligter, Lage aus.“
(ebd: 168) Diese Form ist jedoch nur dann als problematisch zu betrachten, wenn die
Konzentration der Beziehungen auf nicht freiwillige Weise erfolgte, sondern durch
„Ressourcenmangel und/oder Stigmatisierung erzwungen wurde“, was wiederum die
Überwindung dieser Lebenslage, beispielsweise durch Einbindung in Erwerbsarbeit,
erschwert. (ebd.)
Durch die Abhängigkeit materieller und sozialer Sicherung von Markt und Staat vermag
sich gerade der Aspekt der Individualisierung negativ hinsichtlich der Risiken sozialer
Isolation auswirken, verlangt sie doch ein Herausbrechen aus tradierten Rollen ebenso
wie die Etablierung und Behauptung am Arbeitsmarkt, was folglich mit der Versorgung
und   Absicherung    durch   kollektive   Sicherungssysteme    der   Sozialstaatlichkeit
einhergeht. Auf gleichem Wege besteht jedoch auch der unbedingte Zwang, die
Verantwortung für das eigene Leben in dieser Art und Weise zu leisten, gelingt dies
nicht und werden Zugänge zur Erwerbstätigkeit gemindert oder blockiert, so droht,
durch eine Ausdünnung des „vom Sozialstaat geknüpfte(n) Sicherheitsnetz(es)“ die
soziale Isolation, einhergehend mit der Vermittlung des Gefühls individuellen
Versagens. (Kronauer 2010: 36f.) Diese „Zwiespältigkeit der Individualisierung, Chance
aber auch Zwang zur Gestaltung des eigenen Lebens zu sein“, zieht sich biographisch
durch den gesamten Lebensverlauf, weswegen die stetige Gefahr sozialer Isolation an

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Bruchstellen   dieser     Biographie     besteht,    „in   (…).     Situationen    also,   die    an
gesellschaftliche Verdrängtes rühren, weil sie die Grenzen der individuellen
Gestaltungsfähigkeit aufzeigen.“ (ebd: 37)
Die „enge Verbindung zwischen Ausgrenzung am Arbeitsmarkt und Einschränkung der
über soziale Netze verfügbaren Reichweite der Kontakte“, welche wichtige Ressourcen
darstellen, ist ein wesentlicher Anhaltspunkt zur Erklärung der „Reproduktion“ von
Ausgrenzung. (Kronauer 2002: 173) Nicht nur durch Geburt in eine Lebenslage,
welche die „doppelte Konstellation von ökonomischer Marginalität und sozialer
Isolation“ aufweist, verstärken sich diese „zentralen Komponenten der Ausgrenzung“
gegenseitig (ebd: 173), die Konnotation der Beschaffenheit sozialer Beziehungen mit
dem Erwerbsstatus tritt bereits bei einer „Gefährdung am Arbeitsmarkt“ als kritischer
Faktor zutage. (ebd: 174) Im Falle einer von prekären Brüchen geprägten
Erwerbsbiographie vermitteln die sozialen Kontakte „ihrerseits wiederum eher instabile
als stabile Arbeitsverhältnisse“, bei „stabil Beschäftigten“ ist dieser „selbstverstärkende
Mechanismus“ entgegengesetzt zu beobachten. (ebd: 173) Wie Studien zu
Arbeitslosigkeit ebenfalls zeigen, verändern sich soziale Beziehungen in prekären
Beschäftigungsphasen,        sie   vermögen      aus    dieser     Lage   herauszuhelfen         oder
zerbrechen unter dem damit verbundenen Stress, was wiederum zu einer
Verschärfung der sozialen Isolation führen vermag. „Vormals stabile Partnerschaften“
sind hierbei als eine positive Ressource zu betrachten, welche Alleinlebenden „von
vorneherein“ nicht zur Verfügung steht. (ebd: 174)
Arbeitslosigkeit gibt den Bekanntenkreisen Betroffener bereits durch deren „spezifische
soziale und institutionell geregelte Konstellation einschränkende Bedingungen vor“, so
werden private Kontakte zu Arbeitskollegen nicht aufgefangen, Arbeitslose werden
lediglich institutionell miteinander in Verbindung gebracht, was auf die Gemeinsamkeit
der Lebenslage und eventuelle persönliche Kontakte in der Behörde beschränkt bleibt.
(ebd: 174) Aus materieller Deprivation heraus entstehen „Stigmatisierungserfahrungen
und -erwartungen“ (ebd: 175), welche zu einer Vermeidung selbiger durch Abbruch von
reziproken, auf Gegenseitigkeit beruhenden, Beziehungen zu nunmehr ökonomisch
besser gestellten Personen führt, was als eine „wesentliche Antriebskraft von
Prozessen      sozialer    Isolation“     in    Koppelung         mit   einer     Änderung       des
Erwerbsarbeitsstatus gilt:
       „Es [der Abbruch von Beziehungen, SH] ist ein typischer Ausweg aus informellen sozialen
       Situationen, die durch die Verschlechterung der eigenen Lage asymmetrisch geworden sind. Man
       kommt dem Gesichtsverlust zuvor, indem man den Ausschluss selbst vollzieht.“ (ebd: 181)

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