Jahrgang - Nr. 26 - erscheint wöchentlich Freitag, 26. Juni 2020

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Jahrgang - Nr. 26 - erscheint wöchentlich Freitag, 26. Juni 2020
41. Jahrgang – Nr. 26 – erscheint wöchentlich   Freitag, 26. Juni 2020   Stadt Aulendorf
Jahrgang - Nr. 26 - erscheint wöchentlich Freitag, 26. Juni 2020
2                                                            Freitag, 26. Juni 2020                                            Aulendorf Aktuell

                                                Impressum: „aulendorf aktuell“
    Herausgeber: Stadtverwaltung Aulendorf, Hauptstraße 35, Schloss, Fax: 07525/934-103, Internet: www.aulendorf.de
    Verantwortlich im Sinne des Presserechts: BM Burth, Rathaus, Schloss, Tel. 07525/934-100, Abonnement: € 19,50 (jährlich),
    Auflage: 1.850 Exemplare, Anzeigenpreise: 1-sp./45 mm, s/w = € 0,45 / farbig = € 0,65 Kündigung: jeweils zum Rechnungsjahr: 1. April
    Verantwortlich für den Anzeigenteil: Druckerei Marquart GmbH, Saulgauer Straße 3, 88326 Aulendorf, Tel. 07525/522
    Anzeigenannahme, Abonnenten Druck u. Verlag: Druckerei Marquart GmbH, Fax 07525/547, aulendorf-aktuell@druckerei-marquart.de

Redaktions- & Anzeigenschluss                               Öffnungszeiten:                        Verschiedene Sprechstunden
Montag, 29. Juni 2020, 11.00 Uhr
                                                 Rathaus Aulendorf: Tel. 93-40                         und soziale Dienste
Redaktionelle Beiträge an aulendorf-aktuell      Montag – Freitag 8.00 – 12.00 Uhr,                Energieberatung im Rathaus
@aulendorf.de, Telefon 07525/934-107             Donnerstag 14.00 – 18.00 Uhr                      Anmeldung notwendig: Ingrid Roth,
Anzeigen bitte direkt an die Druckerei!          durchgehende Öffnungszeiten Bürgerbüro:           Bauamt, Tel. 07525/934146
aulendorf-aktuell@druckerei-marquart.de          Donnerstag 08.00 – 18.00 Uhr                      Rentenberatung
Redaktionelle Textbeiträge bitte in Textfor-     Schloss-Erlebnis-Parcours:                        DRV Ravensburg, Eisenbahnstraße 37,
mat (z.B. word) senden und Bilder als se-        Mi. – Fr. 8.00 – 12.00 & Do. 13.00 – 18.00 Uhr,   Ravensburg, Tel. 0751/88080
paraten Anhang (z.B. jpg-Datei) anhängen.        Wochenende/Feiertage 10.00 – 18.00 Uhr            Rentenantragstellung im Rathaus
Bitte beachten Sie, dass zu spät einge-          Bürgermuseum im alten Kino:                       Anmeldung notwendig:
hende Beiträge nicht mehr berücksichtigt         Sonntag 14.00 – 17.00 Uhr                         Tel. 07525/934-136 oder -139
werden können.                                   Ortschaft Blönried: Tel. 0151/52513272            Stadtseniorenrat
                                                 hartmut.holder@aulendorf.de                       Ansprechpartner: Herr Kemper,
        Öffentliche Sitzungen                    Donnerstag 17.30 – 18.30 Uhr                      Tel. 07525/912512 (ssr.aulendorf@outlook.de)
                                                 Ortschaft Tannhausen: Tel. 545                    städt. Behindertenbeauftragter
Montag, 29. Juni 2020                                                                              Franz Erwin Kemper
GR, Stadthalle                                   Fax 912351, margit.zinser-auer@aulendorf.de
                                                                                                   behindertenbeauftragter@aulendorf.de
                                                 Mittwoch 18.30 – 19.30 Uhr
Mittwoch, 1. Juli 2020                                                                             Die Zieglerschen Behindertenhilfe
VA, Ratssaal                                     Ortschaft Zollenreute: Tel. 912268
                                                                                                   Ambulante Dienste, Tel. 07525/939910
                                                 zollenreute@online.de
Mittwoch, 29. Juli 2020                                                                            ambulante.dienste-aul@zieglersche.de
                                                 Dienstag 18.00 – 19.00 Uhr
AUT, Ratssaal                                                                                      Ergänzende unabhängige Teilhabebera-
                                                 Betriebshof (Auf der Steige 62):
                                                                                                   tung (EUTB) Ravensburg-Sigmaringen
                                                 Montag – Donnerstag 7.00 – 12.00 Uhr und          Beratung für Menschen mit Teilhabe-
    Apothekennotdienst an den                    13.00 – 16.30 Uhr, Freitag 7.00 – 12.00 Uhr       einschränkung, Tel. 0751/99923970
    Wochenenden/Feiertagen                       Wertstoffhof Heydt (Hasengärtlestraße):           Rheuma-Liga AG Aulendorf
                                                 Di. – Fr. 13.30 – 16.30, Sa. 9.30 – 12.30 Uhr     Sprechzeiten: Jeden 1. Montag im Monat
Samstag, 27. Juni 2020
(Sa. 08.30 Uhr bis So. 08.30 Uhr)                Müllentsorgung – Informationen zu Rest-,          von 18 – 19 Uhr im Parksanatorium,
Schloss-Apotheke, Aulendorf,                     Biomüll und Papiertonne, Grüngut und              Therapiezentrum, medizinische
Hauptstr. 53, Tel. 07525/92310                   Sperrmüllabfuhr:                                  Bäderabteilung, Zi-Nr. 4.102, Tel. 931583.
Sonntag, 28. Juni 2020                           Abfallwirtschaftsamt im Landratsamtes Ra-         Sozialpsychiatrischer Dienst der Arkade e.V.
(So. 08.30 Uhr bis Mo. 08.30 Uhr)                vensburg, www.landkreis-ravensburg.de             Ravensburg, Gartenstraße 3, Barbara Knoll,
Apotheke Selbherr, Bad Saulgau,                  Notariat: www.notar.de                            Sozialarbeiterin. Dienstags von 10.30 bis
Werderstr. 6, Tel. 07581/8799                    Grundbuchamt: Amtsgericht Ravensburg,             12 Uhr im Rathaus, Ebene 7, Besprechungs-
                                                 Gartenstraße 100, Ravensburg                      zimmer, Tel. Ameldung: 0751/3665522
Alle Apotheken-Notdienste in Ihrer Nähe                                                            Pflegestützpunkt des LRA RV
erfahren Sie unter Tel. 0800/0022833 oder        VHS: Hauptstraße 35, Tel. 9239340
                                                 Montag – Freitag 9.00 – 12.00 Uhr                 Robert-Koch-Str. 52, Bad Waldsee
unter www.lak-bw.notdienst-portal.de                                                               Tel. 07524/9748-3317
                                                 Montag/Dienstag 14.00 – 16.00 Uhr
                                                                                                   (pflegestuetzpunkt@rv.de)
                                                 Donnerstag 15.00 – 18.00 Uhr
     Alarmierung bei Notfällen                   Kath. öffentl. Bücherei (Pfarrhausgässle 3):
                                                                                                   Nachbarschaftshilfe
                                                                                                   Katholische:
Polizei Aulendorf/Altshausen 07584/92170         Sonntag 10.00 – 10.30 Uhr;
                                                                                                   Susanne Butscher, Tel. 07525/60204
nach 20.00 Uhr                 0751/8036666      Mittwoch, 14.00 – 17.00 Uhr;                      Evangelische:
Ärztlicher Bereitschaftsdienst       116117      Donnerstag, 17.00 – 18.30 Uhr                     Annete Ege-Schwellinger, Tel. 07525/9129539
Notruf (Überfall, Verkehrsunfall)       110
                                                                                                   Christa Magauer, Tel. 07525/913485
Krankentransport, Erste Hilfe,
Feuer, Rettungsdienst                   112             Offene Jugendarbeit                        Essen auf Rädern
Wasserversorgung Stadt während                                                                     Sozialstation Gute Beth, Bad Waldsee
                                                 Franziska Wiest, Tel. 0151/29231750               Tel. 07524/7578
und außerhalb der Dienststunden 911185           Florian Rudolph, Tel. 0151/29231751
Wasserversorgung für Blönried,                                                                     Dornahof Altshausen, Tel. 07584/925-320
                                                 AKA, Klaus Poppenmaier,                           Deutsches Rotes Kreuz
Tannhausen und Zollenreute
während der Dienststunden 07524/400240           Hauptstraße 32, Aulendorf                         Kreisverband Ravensburg e.V.
nach Dienstschluss: Bereitsch. 0171/4209386      Kinder- und Jugendtreff                           Ulmer Straße 95, 88212 Ravensburg
Deutsche Telekom               0800/3301000      www.jugendtreffaulendorf.de                       Hausnotruf & Mobilruf: Tel. 0751-56061-0
EnBW/Strom                     0800/3629477      Instagram: ojaaulendorf                           Der DRK Menüservice: Tel. 0751-56061-0
Thüga Energienetze GmbH 0800/7750001                                                               Bahnhofsmission
Todesfälle                           934105                                                        Montag bis Freitag 9 – 17 Uhr, Tel. 7510
nach Dienstschluss:                    8437
                                                            Hofgarten-Treff
                                                                                                   Tagesmüttervermittlung
                                                 Ort der Begegnung, Beteiligung, Begleitung,       Bad Waldsee, Tel. 07524/40116812

    WOcHENMARKT                                  Beratung, Betreuung, Bildung und Bewegung
                                                 Schussenrieder Straße 1,
                                                                                                   Helferkreis Asyl
                                                                                                   www.helferkreis-asyl-aulendorf.de
    Jeden Donnerstag in Aulendorf
                                                                                                                                                  #

                                                 Tel. 07525/9214965                                info@helferkreis-asyl-aulendorf.de
                                                                                                                             erscheint monatlich
Jahrgang - Nr. 26 - erscheint wöchentlich Freitag, 26. Juni 2020
Aulendorf Aktuell                                           Freitag, 26. Juni 2020                                                         3

                                                    1. Abwägung der eingegangenen              Öffnung der Kindertageseinrich-
Öffentliche                                            Stellungnahmen aus der Anhörung
                                                                                               tungen und Kindertagespflege-
Bekanntmachung                                         der Träger öffentlicher Belange und
                                                       der Beteiligung der Öffentlichkeit       stellen unter Pandemiebedin-
Wegebaugerätegemeinschaft Albrand                   2. Satzungsbeschluss
                                                 8 Vorhabenbezogener Bebauungsplan
                                                                                               gungen ab Montag, 29.06.2020
      Jahresabschluss 2019                          „Fa. Heydt“ und die örtlichen Bau-         Mit Schreiben vom 16.06.2020 teilt das Mi-
Die Verbandsversammlung der Wegebauge-              vorschriften hierzu                        nisterium für Kultus, Jugend und Sport BW
rätegemeinschaft Albrand hat in der öffentli-       1. Abwägung der eingegangenen              mit, dass seit einigen Wochen die Kinderta-
chen Sitzung vom 17. Juni 2020 den aufge-              Stellungnahmen aus der Beteiligung      geseinrichtungen wieder bis zu 50 Prozent
stellten Jahresabschluss 2019 einstimmig               der Behörden und sonstigen Träger       der Kinder gleichzeitig betreuen können.
wie folgt beschlossen:                                 öffentlicher Belange sowie der          Auch die Kindertagespflege wurde geöffnet.
                                                       öffentlichen Auslegung.                 Nun kann endlich der nächste Schritt folgen,
1. Feststellung des Jahresabschlusses               2. Zustimmung zum Planentwurf              die Rückkehr zum vollständigen Betreu-
                                          Euro      3. Beschlussfassung über die erneute       ungsangebot -dies ist sehr erfreulich!
1.1 Bilanzsumme                 2.761.836,84           öffentliche Auslegung und die An-       Im Ministerschreiben heißt es weiter:
1.1.1 davon entfallen auf der Aktivseite auf           hörung Träger öffentlicher Belange.     „Der Ministerrat hat die erforderlichen Ände-
– das Anlagevermögen            1.713.433,00     9 Bebauungsplan                               rungen der Corona-Verordnung beschlos-
– das Umlaufvermögen            1.048.403,84        „Bahnbrücke Rugetsweiler“                  sen, die Grundlage für die vollständige Öff-
1.1.2 davon entfallen auf der Passivseite auf       1. Abwägung der eingegangenen Stel-        nung und für eine Rückkehr zu einem
– das Eigenkapital              2.442.169,48           lungnahmen aus der Beteiligung von      Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen
– die Rückstellungen                      0,00         Öffentlichkeit und der Behörden und     ab 29. Juni 2020 sind. Dies gelte ausdrück-
– die Verbindlichkeiten           166.148,25                                                   lich unabhängig davon, was im Vorfeld von
                                                       sonstigen Träger öffentlicher Belange
1.2 den Jahresgewinn              153.519,11                                                   anderer Seite (möglicherweise einschrän-
                                                    2. Satzungsbeschluss
1.2.1 Summe der Erträge         2.649.785,39                                                   kend) kommuniziert wurde.
                                                 10 Bebauungsplan „Allewindenstraße-
1.2.2 Summe der Aufwendungen                                                                   Ministerin Eisenmann bedankt sich im
                                                    Hasengärtlestraße – 2. Änderung“ –
                                2.496.266,28                                                   Schreiben bei den Beschäftigten der Kinder-
                                                    Aufstellungsbeschluss
2. Behandlung des Jahresgewinnes                 11 Überdachung des bestehenden Container-     tageseinrichtungen und der Kindertages-
2.1 Der Jahresgewinn von 153.519,11 Euro            stellplatzes – Vergabe der PV-Anlage       pflege für das große Engagement und die
ist im Jahr 2020 in die allgemeine Rücklage      12 Änderung der Betriebssatzung               Flexibilität um den Betreuungsauftrag auch
einzustellen.                                       Eigenbetrieb Stadtwerke Aulendorf          unter wechselnden Bedingungen (Notbe-
3. Öffentliche Auslegung                         13 Jahresabschluss 2019                       treuung, Kontakthalten mit Kindern und El-
Der Jahresabschluss 2019 mit Bilanz zum 31.         Schloss Aulendorf GmbH                     tern, Wiederaufnahme des reduzierten Re-
Dez. 2019 und Gewinn- und Verlust-rechnung       14 Jahresabschluss 2019                       gelbetriebes) umzusetzen.
für das Wirtschaftsjahr 2019 einschl. Lagebe-       Schloss Aulendorf GmbH –                   Die vollständige Öffnung der Kindertages-
richt liegt gemäß § 16 EigBG an 7 Tagen, und        Entlastung des Aufsichtsrates              einrichtungen und der Kindertagespflege ist
zwar in der Zeit von Montag, den 06. Juli 2020   15 Feststellung des Jahresabschlusses der     dringend nötig: Für Kinder in den Kinderta-
bis einschl. Dienstag, den 14. Juli 2020 am         VGA – Vermietungs- und Grundstücks-        geseinrichtungen sind die sozialen Kontakte
Verwaltungssitz im Rathaus Altheim, Büro            gesellschaft mbH zum 31.12.2019            mit Gleichaltrigen auch mit Blick auf die see-
Wegebaugerätegemeinschaft Albrand, zu den        16 Jahresabschluss VGA – Vermietungs-         lische Gesundheit von großer Bedeutung.
allgemeinen Dienststunden öffentlich aus.           und Grundstücksgesellschaft mbH zum        Für Eltern ist die Vereinbarkeit von Familie
                                                    31.12.2019 – Entlastung Aufsichtsrat       und Beruf damit wieder leichter möglich.
Altheim, den 18. Juni 2020                                                                     Grundlage für diese Entscheidung sind die
                                                 17 Annahme und Verwendung von Spenden
gez. Rude, Verbandsvorsitzender                                                                Erkenntnisse nationaler und internationaler
                                                 18 Verschiedenes
                                                 19 Anfragen gem. § 4 Geschäftsordnung         Studien, insbesondere der Untersuchung
                                                                                               der Universitätskliniken in Baden-Württem-
                                                                                               berg im Auftrag der Landesregierung, die
Stadt informiert                                          Sitzung des                          unter Federführung des Uniklinikums Hei-
                                                                                               delberg durchgeführt wurde. Aus den Befun-
  Sitzung des Gemeinderates                          Verwaltungsausschusses                    den lässt sich ebenso wie aus anderen inter-
                                                                                               nationalen Studien ableiten, dass eine
am Montag, 29.06.2020, 18:00 Uhr                 am Mittwoch, 01.07.2020, 18:00 Uhr            umfassende Öffnung der Kindertagesein-
in der Stadthalle Aulendorf                      im Ratssaal                                   richtungen und der Kindertagespflege auch
Tagesordnung                                     Tagesordnung                                  medizinisch vertretbar ist.
1 Begrüßung, Feststellung der Beschluss-         1 Begrüßung, Feststellung der Beschluss-      Damit kann in dieser Altersgruppe von Ab-
    fähigkeit, Tagesordnung                         fähigkeit, Tagesordnung, Protokoll         standsgeboten untereinander abgesehen
2 Bekanntgaben, Mitteilungen,                    2 Beauftragung einer                          werden, so dass ein Regelbetrieb unter Pan-
    Bekanntgabe nichtöffentl.                       Organisationsuntersuchung                  demiebedingungen möglich ist. Den Rah-
    gefasster Beschlüsse, Protokoll              3 Globalberechnung für die Abwasserbe-        men dazu beschreibt unser Konzept zur Öff-
3 Einwohnerfragestunde                              seitigung und die Wasserversorgung –       nung. Um den Schutz der Gesundheit aller
4 Fortschreibung Lärmaktionsplan                    Beauftragung der Fortschreibung            Beteiligten zu gewährleisten, bitte ich Sie,
    Stufe III der Stadt Aulendorf                4 Stadtpark und Hofgartenpark                 die Hinweise im beigefügten Konzeptpapier
5 Sanierungsgebiet „Stadtkern III“ –                1. Detaillierte Vorstellung Planungen      zu beachten.
    Beschluss über den Beginn der                      im Bereich Hofgartenpark                Die jeweilige Situation vor Ort ist maßgeblich
    vorbereitenden Untersuchung gemäß               2. Entscheidung über den                   für den zeitlichen Rahmen, in dem die Be-
    § 141 Abs. 3 Baugesetzbuch                         Fortbestand der Minigolfanlage          treuung stattfinden kann. Angestrebt wird
6 Überprüfung der Ortsabrundungen                      und des Bouleplatzes                    eine Betreuungszeit, wie sie in der Betriebs-
    in den Ortsteilen – Vorstellung der             3. Beauftragung einer Feinplanung          erlaubnis vorgegeben ist.“
    Entwurfsplanung                              5 Erneuerung Wanderwege (Konzeption           Die wesentlichen Eckpunkte des Konzeptes
7 Aufhebung eines Teilbereiches des                 Wege, Neubeschilderung, neue Karte) –      zur Öffnung der KiTas und Kindertagespfle-
    Bebaungsplanes „Gewerbe- und Indus-             Beschluss über Umsetzung                   ge in Baden-Württemberg – Rückkehr zu ei-
    triepark Sandäcker III, Baubschnitt I“       6 Verschiedenes                               nem Regelbetrieb unter Pandemiebedingun-
    und die örtlichen Bauvorschirften hierzu.    7 Anfragen                                    gen – sind:
Jahrgang - Nr. 26 - erscheint wöchentlich Freitag, 26. Juni 2020
4                                                            Freitag, 26. Juni 2020                                          Aulendorf Aktuell

1. Oberste Priorität hat weiterhin der Ge-       tag, 29.06.2020 umsetzen können, hängt                            Kinderferien-
sundheitsschutz – daher müssen die Regeln        neben den räumlichen Gegebenheiten auch
zur Öffnung unbedingt eingehalten werden,        vom vorhandenen Personal ab. Beispiels-                            spaß 2020 –
da sich sonst das Risiko einer Infektion er-     weise Ausfall wegen Zugehörigkeit zu Risi-                        Anmeldestart
höht mit der Folge, dass die Gruppe oder         kogruppe – das Robert-Koch-Institut hat
Einrichtung/Kindertagespflegestellen wieder      seine Informationen an aktuelle wissen-
                                                                                                            am 02.07.2020
geschlossen werden muss.                         schaftliche Erkenntnisse angepasst. Daher       In dieser Woche wurden die Programmhefte
Daher können nur gesunde Kinder – ohne           ist jeweils eine personenbezogene ärztliche/    zum diesjährigen Kinderferienspaß in den
Anzeichen von Krankheitssymptomen – be-          arbeitsmedizinische Risikobewertung erfor-      Schulen und Kindergärten verteilt bzw. aus-
treut werden. Dies gilt auch für das Personal,   derlich.                                        gelegt. Außerdem ist es im Rathaus an der
die Eltern oder andere Personen, die das         Wichtig ist uns als Stadtverwaltung darauf      Infotheke, im offenen Kinder- und Jugend-
Kind zur Betreuung bringen, sowie für sämt-      hinzuweisen, dass alle Einwohner, trotz         treff erhältlich und auch online abrufbar un-
lich Mitglieder des Haushaltes.                  oder gerade wegen der Lockerungen in            ter: www.aulendorf.de/stadt-aulendorf/aktu-
2. Einhaltung des Hygienekonzeptes mit           den verschiedenen Bereichen, darauf             elles.
spielerischer und altersgerechter Unterwei-      achten den Mindestabstand, die Masken-          Bitte beachten Sie, dass alle Anmeldungen
sung der Kinder in die Grundregeln der Hy-       pflicht und die allgemeinen Hygieneregeln       (auch für die wochenweise Ferienzeitbetreu-
giene wie Händewaschen und achtsames             einzuhalten – Denn das unsichtbare Coro-        ung) nur persönlich vom 2. Juli bis 16. Juli
Hygieneverhalten im Umgang miteinander.          na-Virus ist mit den Lockerungen keines-        2020 auf dem Rathaus bei Sieglinde Koch,
3. Der Bildungs-, Betreuungs- und Erzie-         wegs verschwunden!                Hauptamt      Zimmer 605, Ebene 6 möglich sind. Dies ist
hungsauftrag gilt weiterhin.                                                                     wegen der begrenzten Teilnehmerzahlen nö-
4. Abstandregeln zwischen den Kindern                                                            tig. Außerdem müssen die Unkosten-Beiträ-
können nicht oder nur bedingt eingehalten                                                        ge für die Tagesprogramme, die im Zeitraum
werden. Daher werden diese ersetzt durch                 Rückschnitt von                         vom 17.08. – 11.09.2020 stattfinden, direkt
eine möglichst stabile und konstante Zu-               Hecken und Bäumen                         bei Anmeldung in bar bezahlt werden.
sammensetzung der Gruppen mit den jewei-                                                         Die Stadt Aulendorf bedankt sich herzlich
ligen pädagogischen Fach- und Zusatzkräf-        Die Ortschaftsverwaltung Tannhausen bittet      bei den Vereinen, Betrieben, und sonstigen
ten. Möglichst Trennung der Gruppen im           alle Grundstückseigentümer Äste, Hecken         Institutionen, die dieses Programm ermög-
Gebäude und im Außenbereich.                     und Bäume, die ins Straßen- und Wegeprofil      licht haben und ihre Zeit investieren, um für
Für Erwachsenen gilt das Abstandsgebot           hineinragen, zurückzuschneiden. Die frei zu     die Kinder schöne Wochen zu gestalten.
von mind. 1,5 m.                                 haltenden Lichträume betragen 4.50 m über       Wir freuen uns auf viele Teilnehmer und wün-
5. Die Notbetreuung entfällt. Ein Rechtan-       der gesamten Fahrbahn und 2.50 m über           schen viel Spaß beim Ferienspaß.
spruch auf Betreuung nach SGB VIII besteht       Fußwegen. An Straßeneinmündungen und                                               Hauptamt
weiterhin nicht.                                 Kreuzungen müssen Hecken und Sträucher
6. Eine Abweichung vom Mindestpersonal-          auf ein Maß von höchstens 80 cm geschnit-
schlüssel ist möglich, sofern die Aufsichts-     ten werden. Im Moment ist nur ein minimaler      Der Zweckverband Volkshochschule
pflicht uneingeschränkt gewährleistet ist.       Rückschnitt gestattet, so dass der Straßen-      Oberschwaben sucht zum nächstmögli-
Ebenso kann von der Gruppengröße im Ein-         raum nicht eingeschränkt ist.                    chen Zeitpunkt
zelfall mit Genehmigung des KVJS abgewi-         Außerdem weisen wir darauf hin, dass das
chen werden. Im Übrigen gilt die Betriebser-     Abholzen von Hecken, lebender Zäune und           einen Mitarbeiter (m/w/d)
laubnis.                                         Bäume aus Gründen des Natzurschutzes              für die Geschäftsstelle Aulendorf
Ob und wie die verschiedenen Träger und          nur in der Zeit von 1. Oktober bis Ende Feb-
Einrichtungen die Öffnung bereits ab Mon-        ruar gestattet ist. Ortsverwaltung Tannhausen
                                                                                                   mit einem Beschäftigungsumfang
                                                                                                             von ca. 20 %.
                               Dorfstadel Zollenreute                                             Ihr wesentlicher Aufgabenbereich:
                                                                                                  Sie sind innerhalb der Geschäftsstelle für
Am vergangenen Donnerstag war es endlich         Die Arbeiten für den Dorfstadel haben An-        die Organisation der Kurse und Angebote
soweit. Frau Laura Ditze, Stellvertretende       fang Mai begonnen und sollen bis Ende des        der Zweckverbandsgemeinde Bad Buchau
Geschäftsführerin      der    „LEADER“-Ge-       Jahres abgeschlossen sein. Die Kostenrech-       verantwortlich. Dabei sollen die Angebote
schäftsstelle Altshausen konnte Bürger-          nung liegt derzeit bei 650.000 €. Die Stadt      auf die Gemeinde zugeschnitten und die
meister Burth und Ortsvorsteher Wülfrath         Aulendorf erhält aus der „LEADER“-Förde-         Zusammenarbeit mit den anderen Akteuren
die vorläufige Erläuterungstafel für den Dorf-   rung einen Zuschuss in Höhe von 200.000 €.       im Sozialraum ausgebaut werden. Zu den
stadel überreichen.                                                            Stadt Aulendorf    Aufgaben gehören insbesondere die Kurs-
                                                                                                  und Raumplanung und Koordinierungsauf-
                                                                                                  gaben – wie z. B. die Vor-Ort-Betreuung
                                                                                                  von Kursleiter/innen bei Kursbeginn.
                                                                                                  Eine Änderung der endgültigen Abgren-
                                                                                                  zung des Zuständigkeits- und Aufgaben-
                                                                                                  gebiets bleibt vorbehalten.
                                                                                                  Eine Beschäftigung ist auch als geringfügi-
                                                                                                  ges Beschäftigungsverhältnis („Minijob“)
                                                                                                  denkbar.
                                                                                                  Haben wir Ihr Interesse geweckt?
                                                                                                  Dann senden Sie bitte Ihre Bewerbung bis
                                                                                                  zum 10.07.2020 mit den üblichen Unterla-
                                                                                                  gen an die Volkshochschule Oberschwa-
                                                                                                  ben/Stadt Aulendorf, Silke Johler, Haupt-
                                                                                                  straße 35, 88326 Aulendorf (per E-Mail an
                                                                                                  silke.johler@aulendorf.de).
                                                                                                  Für Fragen steht Ihnen Frau Johler (07525
                                                                                                  934 126) oder die Leitung der Geschäfts-
                                                                                                  stelle Frau Holly (07525 923 934 50) gerne
                                                                                                  zur Verfügung.
Jahrgang - Nr. 26 - erscheint wöchentlich Freitag, 26. Juni 2020
Aulendorf Aktuell   Freitag, 26. Juni 2020   5
Jahrgang - Nr. 26 - erscheint wöchentlich Freitag, 26. Juni 2020
6                                                             Freitag, 26. Juni 2020                                           Aulendorf Aktuell

         Corona-Warn-App                          Corona-Warn-App“, sagte Minister Hauk.           nen, Straßenbahnen, Busse, Taxen, Passa-
                                                  Damit die App-gestützte Erkennung von In-        gierflugzeuge, Fähren, Fahrgastschiffe und
Peter Hauk MdL: „Deutschland setzt kon-           fektionsketten funktioniert, wird auf folgen-    Seilbahnen), an Bahn- und Bussteigen, im
sequent auf Freiwilligkeit und höchste Da-        der Internetseite beschrieben, wie die App       Wartebereich der Anlegestellen von Fahr-
tensparsamkeit, das ist wichtig für die Ak-       von jedem genutzt werden kann:                   gastschiffen und in Bahnhofs- und Flugha-
zeptanz der Verbraucher“                          https://www.bundesregierung.de/breg-             fengebäuden,
Die Corona-Warn-App ist eine wertvolle            de/themen/corona-warn-app/corona-warn-           2. in Friseur-, Massage-, Kosmetik-, Nagel-,
digitale Hilfe bei der Nachverfolgung von         app-faq-1758392                                  Tattoo- und Piercingstudios und in medizini-
Infektionsketten/Hauk verweist auf origi-                                                          schen und nicht medizinischen Fußpflege-
nale ‚Corona-Warn-App‘                                                                             einrichtungen,
„Für die Eindämmung der Pandemie emp-                                                              3. in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen
fehle ich jedem Verbraucher, sich die origina-      Verordnung der Landesregie-                    sonstiger humanmedizinischer Heilberufe
le Corona-Warn-App herunterzuladen und            rung über infektionsschützende                   und der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker
zu nutzen. Im Unterschied zu Apps aus                                                              sowie in Einrichtungen des öffentlichen Ge-
Nachbarländern haben Datenschutz und
                                                  Maßnahmen gegen die Ausbrei-
                                                                                                   sundheitsdienstes,
Datensicherheit bei uns höchste Priorität.        tung des Virus SARS-CoV-2 (Co-                   4. in Einkaufszentren und Ladengeschäften
Bei der deutschen Corona-Warn-App wer-             rona-Verordnung – CoronaVO)                     und
den keine persönlichen Daten auf zentralen                                                         5. von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in
Servern gespeichert und somit auch die For-       Vom 23. Juni 2020
                                                                                                   Freizeitparks, Vergnügungsstätten, Beher-
derungen des Verbraucherschutzes einge-           Auf Grund von § 32 in Verbindung mit §§ 28
                                                                                                   bergungsbetrieben und im Gaststättenge-
halten. Jetzt ist jeder gefordert, sich und an-   bis 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
                                                                                                   werbe bei direktem Kundenkontakt.
dere zu schützen – die neue App leistet           vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zu-
                                                                                                   (2) Eine Verpflichtung zum Tragen einer
einen wichtigen Beitrag“, sagte der baden-        letzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.
                                                                                                   Mund-Nasen-Bedeckung besteht nicht
württembergische Verbraucherminister Pe-          Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden
                                                                                                   1. für Kinder bis zum vollendeten sechsten
ter Hauk MdL am Dienstag (16. Juni) in            ist, wird verordnet:
                                                                                                   Lebensjahr,
Stuttgart. Hauk begrüße es zudem, dass der                                                         2. für Personen, denen das Tragen einer
Entwicklungsprozess der App transparent           Teil 1 – Allgemeine Regelungen
                                                                                                   Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitli-
nachvollzogen werden kann. Die deutsche           Abschnitt 1: Ziele                               chen oder sonstigen Gründen nicht möglich
Corona-Warn-App steht seit heute (16. Juni)       § 1 Ziele                                        oder nicht zumutbar ist,
zum freiwilligen Einsatz für jeden mit einem      (1) Diese Verordnung dient der Bekämpfung        3. für Beschäftigte, sofern sich an deren Ein-
Smartphone zur Verfügung.                         der Pandemie des Virus SARS-CoV-2 (Coro-         satzort keine Kundinnen und Kunden oder
Wer sich die deutsche Corona-Warn-App             navirus) zum Gesundheitsschutz der Bürge-        Besucherinnen und Besucher aufhalten,
aus den App-Stores von Google und Apple           rinnen und Bürger. Zu diesem Zweck sollen        4. in Praxen und Einrichtungen nach Absatz
herunterlädt und installiert, kann dazu beitra-   Infektionsgefahren wirksam und zielgerich-       1 Nummer 2 und 3, sofern die Behandlung,
gen, Infektionsketten frühzeitiger zu erken-      tet reduziert, Infektionswege nachvollziehbar    Dienstleistung oder Therapie dies erfordert,
nen, aufzuklären und zu unterbrechen. Das         gemacht und die Aufrechterhaltung der me-        5. bei der Inanspruchnahme von gastrono-
wird dadurch realisiert, dass man schnellst-      dizinischen Versorgungskapazitäten ge-           mischen Dienstleistungen im öffentlichen
möglich auf dem Smartphone informiert             währleistet werden.                              oder touristischen Personenverkehr nach
wird, wenn man länger Kontakt zu einer Per-       (2) Zur Verfolgung dieser Ziele werden in die-   Absatz 1 Nummer 1 oder in Einkaufszentren
son mit positivem Covid-19-Befund hatte,          ser Verordnung Ge- und Verbote aufgestellt,      oder Ladengeschäften nach Absatz 1 Num-
die ebenfalls das Smartphone nutzt und das        die Freiheiten des Einzelnen einschränken.       mer 4 oder
Testergebnis freiwillig in der App erfasst hat.   Die Umsetzung dieser Regelungen erfolgt          6. wenn ein anderweitiger mindestens
Wenn sich der per Smartphone informierte          einerseits in Eigenverantwortung der Bürge-      gleichwertiger Schutz für andere Personen
App-Nutzer dann ebenfalls testen lässt und        rinnen und Bürger und andererseits durch         gegeben ist.
sich bei positivem Test an die Vorgaben hält,     hoheitliches Handeln der zuständigen Be-
kann er dazu beitragen, einer neuen Infekti-                                                       Abschnitt 3: Besondere Anforderungen
                                                  hörden.
onswelle vorzubeugen. „Ich hoffe, dass                                                             § 4 Hygieneanforderungen
                                                  Abschnitt 2: Allgemeine Anforderungen            (1) Soweit durch Regelungen in dieser Ver-
möglichst viele Verbraucher die App nutzen.
Sie kann bei breiter Akzeptanz in der Bevöl-      § 2 Allgemeine Abstandsregel                     ordnung oder aufgrund dieser Verordnung
kerung die Eindämmung der Virus-Pande-            (1) Soweit keine geeigneten physischen In-       über die allgemeinen Pflichten aus §§ 2 und
mie auf wertvolle Weise unterstützen. Bisher      fektionsschutzvorrichtungen        vorhanden     3 hinaus Hygieneanforderungen einzuhalten
bemühen sich die Gesundheitsämter mit             sind, wird die Einhaltung eines Mindestab-       sind, haben die Verantwortlichen mindes-
großem personellen Aufwand, Infektionsket-        stands zu anderen Personen von 1,5 Metern        tens folgende Pflichten zu erfüllen:
ten aufzuklären und nachzuverfolgen, damit        empfohlen.                                       1. die Begrenzung der Personenzahl auf
sich das Virus nicht weiter ausbreiten kann.      (2) Im öffentlichen Raum muss ein Mindest-       Grundlage der räumlichen Kapazitäten und
Grundlegende Schutzmaßnahmen wie Ab-              abstand zu anderen Personen von 1,5 Me-          die Regelung von Personenströmen und
stand halten, Mund-Nasenschutz tragen             tern eingehalten werden, sofern nicht die        Warteschlangen, damit eine Umsetzung der
und Händewaschen müssen natürlich wei-            Einhaltung des Mindestabstands im Einzel-        Abstandsregel nach § 2 ermöglicht wird,
terhin eingehalten werden“, so der Minister.      fall unzumutbar, dessen Unterschreitung aus      2. die regelmäßige und ausreichende Lüf-
Hauk forderte, dass bei den anstehenden           besonderen Gründen erforderlich oder             tung von Innenräumen, die dem Aufenthalt
Grenzöffnungen in die klassischen Urlaubs-        durch Schutzmaßnahmen ein ausreichender          von Personen dienen, sowie die regelmäßige
länder die Corona-Apps aus verschiedenen          Infektionsschutz gewährleistet ist. Ebenfalls    Wartung von Lüftungsanlagen,
Ländern kompatibel sind. „Bedingt durch           ausgenommen sind Ansammlungen, die               3. die regelmäßige Reinigung von Oberflä-
den hohen Zeitdruck war es auf EU-Ebene           nach § 9 Absätze 1 oder 2 zulässig sind.         chen und Gegenständen, die häufig von Per-
bisher nicht möglich, sich bei der App-Ent-       (3) Die Abstandsregel gilt nicht für Schulen,    sonen berührt werden,
wicklung um einen gemeinsamen Ansatz zu           Kindertagesstätten und die weiteren in § 16      4. die Reinigung oder Desinfektion von Ge-
bemühen. Das kann sich vor allem dann             Absatz 1 genannten Einrichtungen.                genständen, die bestimmungsgemäß in den
nachteilig auswirken, wenn sich in Urlaubs-       § 3 Mund-Nasen-Bedeckung                         Mund genommen werden, nachdem diese
regionen Personen mit unterschiedlichen           (1) Eine nicht-medizinische Alltagsmaske         von einer Person benutzt wurden,
Apps aus verschiedenen Ländern auf en-            oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bede-         5. die regelmäßige Reinigung der Barfuß-
gem Raum aufhalten. Da müssen wir unbe-           ckung muss getragen werden                       und Sanitärbereiche,
dingt zu einer gemeinsamen Lösung kom-            1. bei der Nutzung des öffentlichen und des      6. das Vorhalten von Handwaschmittel in
men auf der Grundlage der deutschen               touristischen Personenverkehrs (Eisenbah-        ausreichender Menge sowie von nicht wie-
Jahrgang - Nr. 26 - erscheint wöchentlich Freitag, 26. Juni 2020
Aulendorf Aktuell                                            Freitag, 26. Juni 2020                                                             7

derverwendbaren Papierhandtüchern, alter-        1. die in Kontakt zu einer mit dem Coronavi-      sind oder
nativ Handdesinfektionsmittel oder andere        rus infizierten Person stehen oder standen,       3. dem eigenen Haushalt angehören,
gleichwertige hygienische Handtrockenvor-        wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14       einschließlich deren Ehegatten, Lebenspart-
richtungen,                                      Tage vergangen sind, oder                         nerinnen oder Lebenspartner oder Partne-
7. den Austausch ausgegebener Textilien,         2. die typische Symptome einer Infektion mit      rinnen oder Partner.
nachdem diese von einer Person benutzt           dem Coronavirus, namentlich Geruchs- und          (3) Die Untersagung nach Absatz 1 gilt ferner
wurden,                                          Geschmacksstörungen, Fieber, Husten so-           nicht für Ansammlungen, die der Aufrechter-
8. eine rechtzeitige und verständliche Infor-    wie Halsschmerzen, aufweisen.                     haltung des Arbeits-, Dienst- oder Ge-
mation über Zutritts- und Teilnahmeverbote,      (2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht, sofern   schäftsbetriebs oder der sozialen Fürsorge
Abstandsregelungen und Hygienevorgaben,          dessen Einhaltung im Einzelfall unzumutbar        dienen.
Reinigungsmöglichkeiten für die Hände,           oder ein Zutritt oder eine Teilnahme aus be-      § 10 Veranstaltungen
eine bestehende Möglichkeit bargeldlosen         sonderen Gründen erforderlich und durch           (1) Wer eine Veranstaltung abhält, hat die Hy-
Bezahlens sowie einen Hinweis auf gründli-       Schutzmaßnahmen die Infektionsgefahr für          gieneanforderungen nach § 4 einzuhalten,
ches Händewaschen in den Sanitäranlagen.         Dritte soweit wie möglich minimiert ist.          ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt,    § 8 Arbeitsschutz                                 zuvor zu erstellen und eine Datenerhebung
wenn und soweit nach den konkreten Um-           (1) Soweit durch Regelungen in dieser Ver-        nach § 6 durchzuführen. Es gilt ein Zutritts-
ständen des Einzelfalles, insbesondere den       ordnung oder aufgrund dieser Verordnung           und Teilnahmeverbot nach § 7. Beim Abhal-
örtlichen Gegebenheiten oder der Art des An-     über die allgemeinen Pflichten aus §§ 2 und       ten der Veranstaltung sind die Arbeits-
gebots, eine Einhaltung der Hygieneanforde-      3 hinaus Arbeitsschutzanforderungen einzu-        schutzanforderungen nach § 8 einzuhalten.
rungen nicht erforderlich oder unzumutbar ist.   halten sind, hat die Arbeitgeberin oder der       (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Ver-
§ 5 Hygienekonzepte                              Arbeitgeber mindestens folgende Pflichten         anstaltungen, deren Durchführung bereits
(1) Soweit durch Regelungen in dieser Ver-       zu erfüllen:                                      nach § 9 Absätze 1 oder 2 zulässig ist. Ab-
ordnung oder aufgrund dieser Verordnung ein      1 die Infektionsgefährdung von Beschäftig-        weichend von Absatz 1 muss bei privaten
Hygienekonzept zu erstellen ist, haben die       ten ist unter Berücksichtigung der Bedin-         Veranstaltungen mit nicht mehr als 100 Teil-
Verantwortlichen dabei nach den konkreten        gungen am Arbeitsplatz zu minimieren,             nehmenden kein Hygienekonzept nach § 5
Umständen des Einzelfalls die Anforderungen      2. Beschäftigte sind umfassend zu informie-       erstellt werden.
des Infektionsschutzes zu berücksichtigen.       ren und zu unterweisen, insbesondere mit          (3) Untersagt sind
Im Hygienekonzept ist insbesondere darzu-        Hinweis auf die durch die Corona-Pandemie         1. Veranstaltungen mit über 100 Teilnehmen-
stellen, wie die Hygienevorgaben nach § 4        bedingten Änderungen der Arbeitsabläufe           den bis einschließlich 31. Juli 2020 und
umgesetzt werden sollen.                         und Vorgaben,                                     2. Veranstaltungen mit über 500 Teilnehmen-
(2) Auf Verlangen der zuständigen Behörde        3. die persönliche Hygiene von Beschäftig-        den bis einschließlich 31. Oktober 2020.
haben die Verantwortlichen das Hygienekon-       ten ist durch die Möglichkeit zur Handdesin-      Die zulässige Teilnehmerzahl erhöht sich bis
zept vorzulegen und über die Umsetzung           fektion oder zum Händewaschen am Ar-              einschließlich 31. Juli 2020 auf 250 Perso-
Auskunft zu erteilen. Darüber hinaus gehende     beitsplatz     sicherzustellen;    eingesetzte    nen, wenn zusätzlich
Pflichten zur Aufstellung von Hygieneplänen      Utensilien sind regelmäßig zu desinfizieren,      1. den Teilnehmenden für die gesamte Dauer
nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben un-      4. den Beschäftigten sind in ausreichender        der Veranstaltung feste Sitzplätze zugewie-
berührt.                                         Anzahl Mund-Nasen-Bedeckungen bereit-             sen werden und
§ 6 Datenerhebung                                zustellen,                                        2. die Veranstaltung einem im Vorhinein fest-
(1) Soweit durch Regelungen in dieser Ver-       5. Beschäftigte, bei denen aufgrund ärztli-       gelegten Programm folgt.
ordnung oder aufgrund dieser Verordnung          cher Bescheinigung die Behandlung einer           Bei der Bemessung der Teilnehmerzahl blei-
Kontaktdaten zu erheben sind, dürfen von         Erkrankung mit COVID-19 aufgrund persön-          ben Beschäftigte und sonstige Mitwirkende
den zur Datenerhebung Verpflichteten von         licher Voraussetzungen nicht oder nur einge-      an der Veranstaltung außer Betracht.
Besucherinnen und Besuchern, Nutzerinnen         schränkt möglich ist oder ein erhöhtes Risi-      (4) Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung
und Nutzern oder Teilnehmerinnen und Teil-       ko für einen schweren Verlauf einer               auf Veranstaltungen, die der Aufrechterhal-
nehmern Vor- und Nachname, Anschrift, Da-        Erkrankung mit COVID-19 vorliegt, dürfen          tung der öffentlichen Sicherheit und Ord-
tum und Zeitraum der Anwesenheit und, so-        nicht für Tätigkeiten mit vermehrtem Perso-       nung, der Rechtspflege oder der Daseinsfür-
weit vorhanden, Telefonnummer oder               nenkontakt und nicht für Tätigkeiten einge-       sorge oder -vorsorge zu dienen bestimmt
E-Mail-Adresse erhoben und gespeichert           setzt werden, bei denen der Abstand von 1,5       sind, insbesondere auf Veranstaltungen und
werden. Dies gilt nicht, wenn und soweit Da-     Metern nicht eingehalten werden kann.             Sitzungen der Organe, Organteile und sons-
ten bereits vorliegen.                           (2) Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber        tigen Gremien der Legislative, Judikative
(2) Die Daten sind für einen Zeitraum von vier   darf Informationen nach Absatz 1 Nummer 5         und Exekutive sowie Einrichtungen der
Wochen aufzubewahren und sodann zu lö-           nur für den Zweck der Entscheidung über           Selbstverwaltung einschließlich von Erörte-
schen. Es ist zu gewährleisten, dass unbe-       den konkreten Arbeitseinsatz von Beschäf-         rungsterminen und mündlichen Verhandlun-
fugte Dritte keine Kenntnis von den Daten er-    tigten erheben, speichern und verwenden,          gen im Zuge von Planfeststellungsverfahren.
langen.                                          wenn dieser ihm mitteilen, dass sie zu der        (5) Untersagt sind Tanzveranstaltungen mit
(3) Die Daten sind auf Verlangen der zustän-     dort genannten Gruppe gehören; Beschäf-           Ausnahme von Tanzaufführungen sowie
digen Behörde zu übermitteln, sofern dies        tigte sind zu einer solchen Mitteilung nicht      Tanzunterricht und –proben.
zur Nachverfolgung von möglichen Infekti-        verpflichtet. Die Arbeitgeberin oder der Ar-      (6) Veranstaltung im Sinne dieser Vorschrift
onswegen erforderlich ist. Eine anderweitige     beitgeber hat diese Information zu löschen,       ist ein zeitlich und örtlich begrenztes und ge-
Verwendung ist unzulässig.                       sobald sie für diesen Zweck nicht mehr er-        plantes Ereignis mit einer definierten Zielset-
(4) Die zur Datenerhebung Verpflichteten ha-     forderlich ist, spätestens aber eine Woche,       zung oder Absicht in der Verantwortung ei-
ben Personen, die die Erhebung ihrer Kon-        nachdem diese Verordnung außer Kraft tritt.       ner Veranstalterin oder eines Veranstalters,
taktdaten verweigern, von dem Besuch oder        Abschnitt 4: Ansammlungen,                        einer Person, Organisation oder Institution,
der Nutzung der Einrichtung oder der Teil-       Veranstaltungen und Versammlungen                 an dem eine Gruppe von Menschen gezielt
nahme an der Veranstaltung auszuschließen.       § 9 Ansammlungen                                  teilnimmt.
§ 7 Zutritts- und Teilnahmeverbot                (1) Ansammlungen von mehr als 20 Perso-           § 11 Versammlungen nach
(1) Soweit durch Regelungen in dieser Ver-       nen sind untersagt.                               Artikel 8 des Grundgesetzes
ordnung oder aufgrund dieser Verordnung          (2) Ausgenommen von der Untersagung               (1) Abweichend von §§ 9 und 10 sind Zu-
für Ansteckungsverdächtige ein Zutrittsver-      nach Absatz 1 sind Ansammlungen, wenn             sammenkünfte, die der Wahrnehmung des
bot zu bestimmten Örtlichkeiten oder ein         die teilnehmenden Personen ausschließlich         Grundrechts auf Versammlungsfreiheit nach
Teilnahmeverbot an bestimmten Aktivitäten        1. in gerader Linie verwandt sind,                Artikel 8 des Grundgesetzes zu dienen be-
gilt, erfasst dies Personen,                     2. Geschwister und deren Nachkommen               stimmt sind, zulässig.
Jahrgang - Nr. 26 - erscheint wöchentlich Freitag, 26. Juni 2020
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(2) Die Versammlungsleitung hat auf die Ein-          6. sonstige Bildungseinrichtungen und -an-      schließlich des Präsidiums Bildung der
haltung der Abstandsregel nach § 2 hinzu-             gebote jeglicher Art einschließlich der         Hochschule für Polizei Baden-Württemberg
wirken. Die zuständigen Behörden können               Durchführung von Prüfungen, soweit nicht in     können vom Innenministerium und für die
weitere Auflagen, beispielsweise zur Einhal-          § 16 Absatz 1 aufgeführt,                       Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen
tung der Hygieneanforderungen nach § 4,               7. öffentliche und private Sportanlagen und     vom Justizministerium die für den Ausbil-
festlegen.                                            Sportstätten einschließlich Fitnessstudios      dungs-, Studien- und Fortbildungsbetrieb
(3) Versammlungen können verboten wer-                und Yogastudios sowie Tanzschulen und           und die Vorbereitung und Durchführung von
den, sofern der Schutz vor Infektionen an-            ähnliche Einrichtungen,                         Prüfungen sowie für das Einstellungsverfah-
derweitig, insbesondere durch Auflagen,               8. Einzelhandelsbetriebe, mit Ausnahme der      ren erforderlichen Ausnahmen von den Be-
nicht erreicht werden kann.                           Anforderungen des § 6,                          schränkungen dieser Verordnung zugelas-
§ 12 Veranstaltungen von Religions- und               9. Friseur-, Massage-, Kosmetik-, Sonnen-,      sen werden.
Weltanschauungsgemeinschaften sowie                   Nagel-, Tattoo- und Piercingstudios sowie       (3) Das Sozialministerium wird gemäß § 32
Veranstaltungen bei Todesfällen                       medizinische und nicht medizinische Fuß-        Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverord-
(1) Abweichend von §§ 9 und 10 sind Veran-            pflegeeinrichtungen,                            nung für den Betrieb von
staltungen von Kirchen sowie Religions- und           10. das Gastgewerbe einschließlich gastge-      1. Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabili-
Glaubensgemeinschaften zulässig. Wer eine             werblicher Einrichtungen und Leistungen im      tationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen
religiöse Veranstaltung abhält, hat die Hygie-        Sinne des § 25 Gaststättengesetz,               und Tageskliniken,
neanforderungen nach § 4 einzuhalten sowie            11. Vergnügungsstätten einschließlich Spiel-    2. Einrichtungen für Menschen mit Pflege-
ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5               hallen, Spielbanken und Wettvermittlungs-       und Unterstützungsbedarf oder mit Behin-
zuvor zu erstellen. Es gilt ein Zutritts- und Teil-   stellen,                                        derungen,
nahmeverbot nach § 7. Sätze 1 bis 3 finden            12. Beherbergungsbetriebe,                      3. Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe,
auf Veranstaltungen von Weltanschauungs-              13. Messen und                                  4. ambulant betreuten Wohnprojekten der
gemeinschaften entsprechende Anwendung.               14. Freizeitparks.                              Wohnungslosenhilfe sowie von einem An-
(2) Abweichend von §§ 9 und 10 sind Bestat-           Beim Betreiben oder Anbieten dieser Ein-        bieter verantworteten ambulant betreuten
tungen, Urnenbeisetzungen und Totengebe-              richtungen, Angebote und Aktivitäten gilt ein   Wohngemeinschaften nach dem Wohn-,
te zulässig. Wer eine solche Veranstaltung            Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7. Da-     Teilhabe- und Pflegegesetz,
abhält, hat die Hygieneanforderungen nach             rüber hinaus sind die Arbeitsschutzanforde-     5. Betreuungs- und Unterstützungsangebo-
§ 4 einzuhalten. Es gilt ein Zutritts- und Teil-      rungen nach § 8 einzuhalten; dies gilt nicht    ten im Vor- und Umfeld von Pflege,
nahmeverbot nach § 7.                                 im Falle des Satzes 1 Nummern 3 und 6.          6. Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit
(3) Das Kultusministerium wird gemäß § 32             Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn im Rahmen       sowie Jugendsozialarbeit,
Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverord-           der Einrichtung, des Angebots oder der Ak-      7. Pflegeschulen, Schulen für Gesundheits-
nung weitere Vorgaben zum Infektions-                 tivität eine nach § 10 erlaubte Veranstaltung   fachberufe und Fachschulen für Sozialwe-
schutz und sonstige ausführende Regelun-              durchgeführt wird.                              sen in seiner Ressortzuständigkeit,
gen für Veranstaltungen nach den Absätzen             Teil 2 – Besondere Regelungen                   8. Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten
1 und 2 zu erlassen.                                                                                  der Pflege- und Gesundheitsfachberufe sowie
                                                      § 15 Grundsatz                                  9. Schulen für Tätigkeiten im Rettungsdienst
Abschnitt 5: Betriebsverbote und allge-               Die aufgrund der §§ 16 und 17 und des § 12      zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coro-
meine Infektionsschutzvorgaben für                    Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnungen          navirus Bedingungen und Anforderungen,
bestimmte Einrichtungen und Betriebe                  gehen sämtlichen Regelungen von Teil 1 vor,     insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen.
§ 13 Betriebsverbote                                  sofern dort abweichende Regelungen ge-          (4) Das Innenministerium wird gemäß § 32
Es wird untersagt der Betrieb von                     troffen werden.                                 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverord-
1. Clubs und Diskotheken und                          § 16 Verordnungsermächtigungen                  nung zum Schutz vor einer Infektion mit dem
2. Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnli-         (1) Das Kultusministerium wird gemäß § 32       Coronavirus
chen Einrichtungen sowie jede sonstige                Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverord-     1. für den Betrieb von Landeserstaufnahme-
Ausübung des Prostitutionsgewerbes im                 nung für den Betrieb von Schulen in seiner      einrichtungen Bedingungen und Anforde-
Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituierten-            Ressortzuständigkeit, Betreuungsangebote        rungen, insbesondere auch Hygienevorga-
schutzgesetzes.                                       der verlässlichen Grundschule und der flexi-    ben, und
§ 14 Geltung der allgemeinen Infektions-              blen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie          2. die Absonderung von Personen, die in
schutzvorgaben für bestimmte                          Horte an der Schule, Kindertageseinrichtun-     eine Landeserstaufnahmeeinrichtung neu
Einrichtungen und Betriebe                            gen, Grundschulförderklassen, Schulkinder-      oder nach längerer Abwesenheit aufgenom-
Wer die nachfolgend genannten Einrichtun-             gärten und Kindertagespflegestellen zum         men werden,
gen, Angebote und Aktivitäten betreibt oder           Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavi-    festzulegen.
anbietet, hat die Hygieneanforderungen nach           rus Bedingungen und Anforderungen, insbe-       (5) Das Kultusministerium und das Sozialmi-
§ 4 einzuhalten, ein Hygienekonzept nach              sondere Hygienevorgaben, festzulegen.           nisterium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG er-
Maßgabe von § 5 zuvor zu erstellen und eine           (2) Das Wissenschaftsministerium wird ge-       mächtigt, durch gemeinsame Rechtsverord-
Datenerhebung nach § 6 durchzuführen:                 mäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch          nung für den Betrieb von
1. Hochschulen, Akademien nach dem Aka-               Rechtsverordnung für den Betrieb von            1. öffentlichen und privaten Sportanlagen
demiengesetz, Landesbibliotheken, Archive             1. Hochschulen, Akademien nach dem Aka-         und Sportstätten einschließlich Fitnessstu-
und Studierendenwerke,                                demiengesetz, Landesbibliotheken und Ar-        dios und Yogastudios und der Durchführung
2. Kunst- und Kultureinrichtungen sowie Ki-           chiven,                                         sportlicher Wettkämpfe sowie Tanzschulen
nos,                                                  2. Studierendenwerken und                       und ähnlichen Einrichtungen,
3. Musikschulen, Kunstschulen und Jugend-             3. Kunst- und Kultureinrichtungen, soweit       2. Bädern einschließlich Saunen und Bade-
kunstschulen,                                         nicht in Absatz 5 aufgeführt, sowie Kinos       seen mit kontrolliertem Zugang sowie
4. Pflegeschulen, Schulen für Gesundheits-            zum Schutz vor einer Infektion mit dem Co-      3. Musikschulen, Kunstschulen und Jugend-
fachberufe, Fachschulen für Sozialwesen,              ronavirus Bedingungen und Anforderungen,        kunstschulen
Schulen für Tätigkeiten im Rettungsdienst             insbesondere Hygienevorgaben, festzule-         sowie für entsprechende Angebote nach §
und Weiterbildungs- und Fortbildungsstät-             gen. Satz 1 Nummer 1 findet keine Anwen-        14 Satz 1 Nummer 6 in der Ressortzustän-
ten der Pflege- und Gesundheitsfachberufe             dung auf die Hochschule für Polizei Baden-      digkeit des Kultusministeriums zum Schutz
im Zuständigkeitsbereich des Sozialministe-           Württemberg einschließlich des Präsidiums       vor einer Infektion mit dem Coronavirus Be-
riums,                                                Bildung der Hochschule für Polizei Baden-       dingungen und Anforderungen, insbesonde-
5. Fahrschulen einschließlich der Abnahme             Württemberg sowie die Hochschule für            re Hygienevorgaben, festzulegen.
der theoretischen und praktischen Prüfun-             Rechtspflege Schwetzingen. Für die Hoch-        (6) Das Verkehrsministerium und das Sozial-
gen,                                                  schule für Polizei Baden-Württemberg ein-       ministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG
Jahrgang - Nr. 26 - erscheint wöchentlich Freitag, 26. Juni 2020
Aulendorf Aktuell                                            Freitag, 26. Juni 2020                                                          9

ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsver-          Teil 3 – Datenverarbeitung,                     gen von den durch diese Verordnung oder
ordnung für                                      Ordnungswidrigkeiten                            aufgrund dieser Verordnung aufgestellten
1. den öffentlichen und touristischen Perso-     § 18 Verarbeitung                               Vorgaben zulassen.
nenverkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Num-        personenbezogener Daten                         § 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
mer 1 einschließlich gastgewerblicher Leis-      Das Sozialministerium und das Innenminis-       (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2020 in
tungen im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 2         terium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG er-        Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verord-
Gaststättengesetz und                            mächtigt, durch gemeinsame Rechtsverord-        nung vom 9. Mai 2020 (GBl. S. 266), die zu-
2. die praktische Fahrausbildung und –prü-       nung nähere Einzelheiten zur Verarbeitung       letzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16.
fung sowie die praktischen Ausbildungsin-        personenbezogener Daten zwischen Ge-            Juni 2020 (notverkündet gemäß § 4 des Ver-
halte der Aus- und Weiterbildung der amtlich     sundheitsbehörden,       Ortspolizeibehörden    kündungsgesetzes und abrufbar unter
anerkannten Sachverständigen und Prüferin-       und dem Polizeivollzugsdienst zu regeln, so-    http://www.baden-wuerttemberg.de/corona-
nen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr      weit dies aus Gründen des Infektionsschut-      verordnung) geändert worden ist, außer
zum Schutz vor einer Infektion mit dem Co-       zes erforderlich ist                            Kraft.
ronavirus Bedingungen und Anforderungen,         1. zum Schutz der Beamtinnen und Beam-          (2) Abweichend von Absatz 1 treten die §§
insbesondere Hygienevorgaben, festzule-          ten des Polizeivollzugsdienstes sowie der       16 bis 18 sowie § 12 Absatz 3 am Tag nach
gen.                                             Beschäftigten der Ortspolizeibehörden vor       der Verkündung in Kraft.
(7) Das Wirtschaftsministerium und das So-       Ansteckung bei Einsätzen,                       (3) § 10 Absätze 3, 4 und 6 treten am 31. Ok-
zialministerium werden gemäß § 32 Satz 2         2. zur Anordnung, Durchführung, Überwa-         tober 2020 außer Kraft. Im Übrigen tritt diese
IfSG ermächtigt, durch gemeinsame                chung und zum Vollzug von Maßnahmen             Verordnung am 31. August 2020 außer Kraft.
Rechtsverordnung für                             nach dem Infektionsschutzgesetz,
1. den Einzelhandel,                             3. zur Verfolgung von Straftaten und Ord-       Stuttgart, den 23. Juni 2020
2. das Beherbergungsgewerbe,                     nungswidrigkeiten nach dem Infektions-          Die Regierung des Landes Baden-Württem-
3. das Gastgewerbe einschließlich gastge-        schutzgesetz und auf seiner Grundlage er-       berg: Kretschmann, Strobl, Sitzmann, Dr. Ei-
werblicher Einrichtungen im Sinne des § 25       gangener Rechtsverordnungen und                 senmann, Bauer, Untersteller, Dr. Hoffmeis-
Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Gaststätten-        4. zur Prüfung der Haft- oder Unterbrin-        ter-Kraut, Lucha, Hauk, Wolf, Hermann
gesetz,                                          gungsfähigkeit sowie der Erforderlichkeit ei-
4. Messen und Spezialmärkte,                     ner isolierten Unterbringung in Gewahrsam-
5. das Handwerk,                                 seinrichtungen und Justizvollzugsanstalten.       Bericht der Gemeinderats-
6. Friseur-, Massage-, Kosmetik-, Sonnen-,       § 19 Ordnungswidrigkeiten
Nagel-, Tattoo- und Piercingstudios, medizi-
                                                                                                    sitzung vom 20.04.2020
                                                 Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz
nische und nicht medizinische Fußpflegeein-      1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich      Bekanntgaben, Mitteilungen,
richtungen,                                      oder fahrlässig                                 Bekanntgabe nichtöffentl.
7. Vergnügungsstätten und                        1. entgegen § 2 Absatz 2 zu anderen Perso-      gefasster Beschlüsse, Protokoll
8. Freizeitparks                                 nen den Mindestabstand von 1,5 Metern           Schulbauförderungsprogramm
zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coro-     nicht einhält,                                  Herr Gundel teilt mit, dass die Stadt seit
navirus Bedingungen und Anforderungen,           2. entgegen § 3 Absatz 1 keine Mund-Na-         2017 einen Antrag im Schulbauförderungs-
insbesondere Hygienevorgaben, festzulegen.       sen-Bedeckung trägt,                            programm gestellt hat. Der Antrag wurde
(8) Das Sozialministerium wird gemäß § 32        3. entgegen § 9 Absatz 1 an einer Ansamm-       bisher nicht berücksichtigt, deshalb wurde
Satz 2 IfSG ermächtigt, im Einvernehmen          lung von mehr als zwanzig Personen teil-        er nun wiederum in das aktuelle Jahr vorge-
mit dem jeweils zuständigen Ministerium          nimmt,                                          tragen.
durch Rechtsverordnung für sonstige Ein-         4. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, § 12 Ab-
                                                                                                 Zuwendungsbescheid Städtebauförderung
richtungen, Betriebe, Angebote und Aktivitä-     satz 1 Satz 2 oder § 12 Absatz 2 Satz 2 eine
                                                                                                 Herr Gundel teilt weiter mit, dass ein Antrag
ten, die nicht in dieser Vorschrift sowie in §   Veranstaltung abhält,
                                                                                                 für eine Förderung aus dem Städtebaupro-
12 gesondert geregelt sind, zum Schutz vor       5. einem Zutritts- oder Teilnahmeverbot
                                                                                                 gramm für den Neubau des Kindergartens
einer Infektion mit dem Coronavirus Bedin-       nach § 10 Absatz 1 Satz 2, § 12 Absatz 1
                                                                                                 gestellt wurde. Die Grundlage für diesen war
gungen und Anforderungen, insbesondere           Satz 3, § 12 Absatz 2 Satz 3 oder § 14 Satz
                                                                                                 die bisherige Kostenschätzung von rund 7,4
Hygienevorgaben, festzulegen.                    2 zuwiderhandelt,
                                                                                                 Mio. Euro. Hier hätte die Stadt eine Förderung
§ 17 Ein- und Rückreisende                       6. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 3 oder § 14
                                                                                                 in Höhe von 1,2 Mio. Euro erhalten. Bei einer
Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz       Satz 3 Arbeitsschutzanforderungen nicht
                                                                                                 Kostenreduzierung des Neubaus sinkt die
2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung        einhält,
                                                                                                 Förderung natürlich entsprechend ebenfalls.
Regelungen für Ein- und Rückreisende zur         7. entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 oder Ab-
                                                 satz 5 eine Veranstaltung abhält,               LEADER-Förderung
Bekämpfung des Coronavirus zu erlassen,
                                                 8. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 nicht auf      Schloss-Erlebnis-Parcours
insbesondere
                                                 die Einhaltung der Abstandsregel nach § 2       Frau Johler teilt mit, dass zwischenzeitlich
1. die Absonderung von Personen, die aus
                                                 hinwirkt,                                       der Bescheid bezüglich der LEADER-Förde-
einem Staat außerhalb der Bundesrepublik
                                                 9. entgegen § 13 Nummer 1 einen Club oder       rung einging. Es wurden Fördermittel in Höhe
Deutschland einreisen, in geeigneter Weise
                                                 eine Diskothek oder entgegen § 13 Nummer        von rund 86 T€ ausbezahlt. Die maximal zu-
gemäß § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG,
                                                 2 eine Prostitutionsstätte, ein Bordell oder    gesagte Förderung lag bei 89.400 Euro.
2. die Pflicht von Personen nach Nummer 1
gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG, sich bei        eine ähnliche Einrichtung betreibt oder das     Einwendung Protokoll
den für sie zuständigen Behörden zu melden       Prostitutionsgewerbe ausübt oder                Bahnbrücke Rugetsweiler
und auf das Vorliegen der Voraussetzungen        10. entgegen § 14 Satz 1 Einrichtungen, An-     Frau Johler teilt mit, dass die CDU-Fraktion
für die Absonderung hinzuweisen,                 gebote oder Aktivitäten betreibt oder anbie-    zwei Einwendungen gegen das Protokoll vom
                                                 tet.                                            23.09.2019 hatte. Diese sind als Tischvorlage
3. die Beobachtung von Personen nach
Nummer 1 gemäß § 29 IfSG und                     Teil 4 - Schlussvorschriften                    verteilt und liegen der Niederschrift bei.
4. berufliche Tätigkeitsverbote für Personen     § 20 Weitergehende Maßnahmen,                   Der Gemeinderat beschließt einstimmig, das
nach Nummer 1 gemäß § 31 IfSG ein-               Abweichungen                                    Protokoll dahingehend zu ändern (siehe An-
schließlich solcher, die sich gegen Personen     (1) Das Recht der zuständigen Behörden,         lage zum Protokoll).
richten, die ihren Wohnsitz außerhalb von        weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor          Bekanntgabe nichtöffentlich
Baden-Württemberg haben,                         Infektionen zu erlassen, bleibt von dieser      gefasster Beschlüsse
sowie Ausnahmen hiervon und Auflagen ein-        Verordnung unberührt.                           Es gibt aus der letzten Sitzung keine Be-
schließlich weiterer Anordnungen hierzu ge-      (2) Die zuständigen Behörden können aus         schlüsse aus nichtöffentlicher Sitzung be-
mäß § 28 Absatz 1 IfSG vorzuschreiben.           wichtigem Grund im Einzelfall Abweichun-        kannt zu geben.
Jahrgang - Nr. 26 - erscheint wöchentlich Freitag, 26. Juni 2020
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