KLIENTEN - INFO - Lehner & Partner Steuerberatung

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KLIENTEN – INFO
                                              Nr. 5/2021 – Mai 2021

                                       Relaunch unserer Website

Sehr geehrte Klientinnen und Klienten, Geschäfts-                für Sie, sowie unsere Veröffentlichungen im Wege
freunde und Interessenten:                                       unserer Rundschreiben und sonstiger Steuerinfos.
Nach längerer Zeit haben wir unsere Website unter                Für Fragen und Anregungen stehen wir Ihnen, wie
www.lehner.org modernisiert und, wie wir hoffen,                 auch bisher, gerne zur Verfügung und hoffen auf Ihr
auch informativer gestaltet. Sie erhalten damit mehr             Verständnis für die Neuerungen.
Informationen über unser Team und dessen Arbeit

          Unterliegen COVID-19-Förderungen der Einkommensteuer?

Durch die Vielzahl an unterschiedlichen COVID-                   Für COVID-19-Förderungen wurden eigene Bestim-
19-Förderungen werden derzeit die Unternehmer                    mungen bezüglich deren Steuerbefreiung im Gesetz
intensiv gefordert. Wir geben Ihnen einen Über-                  geschaffen. Weiters ist zu prüfen, ob das Abzugs-
blick über die ertragsteuerliche Behandlung von                  verbot für die im unmittelbaren Zusammenhang
Förderungen im Allgemeinen sowie einiger aus-                    stehenden Ausgaben für steuerbefreite COVID-19
gewählter COVID-19-Förderungen im Speziellen.                    Förderungen besteht.
Allgemeine Behandlung von Förderungen                            Härtefallfonds
Vorteile, die durch einen Betrieb veranlasst sind,               Bei dieser Förderung handelt es sich um einen Ein-
stellen eine Betriebseinnahme dar. Auch Förderun-                kommensersatz für natürliche Personen. Diese CO-
gen, Subventionen oder Zuschüsse sind als Be-                    VID-19-Förderung unterliegt nicht der Einkommen-
triebseinnahmen zu erfassen. Jedoch können diese                 steuer und nicht dem Abzugsverbot. Es handelt sich
steuerfrei sein, da im Einkommensteuergesetz Be-                 um eine echt steuerfreie Förderung.
freiungsbestimmungen vorgesehen sind. Um in den
                                                                 COVID-19-Kurzarbeit
Genuss der Steuerfreiheit zu gelangen, wird zumeist
auf die Mittelherkunft und die beabsichtigte Mittel-             Durch diese Maßnahme sollen die Beschäftigungs-
verwendung abgestellt.                                           verhältnisse in der vorübergehenden wirtschaftli-
                                                                 chen schwierigen Situation sowie betriebliches
Wenn Förderungen steuerfrei sind, stellt sich aller-
                                                                 Know-how gesichert werden. Auch diese Förderung
dings die Frage, wie damit in Zusammenhang ste-
                                                                 ist steuerbefreit. Durch den unmittelbaren wirtschaft-
hende Ausgaben zu behandeln sind. Für Ausgaben,
                                                                 lichen Zusammenhang mit den bezuschussten Per-
die in unmittelbarem Zusammenhang mit steuer-
                                                                 sonalkosten kann von der Anwendung des Abzugs-
freien Einnahmen stehen, besteht ein steuerliches
                                                                 verbotes ausgegangen werden.
Abzugsverbot. Durch die Nichtberücksichtigung von
Ausgaben kommt es wiederum zu einer höheren                      Fixkostenzuschuss I und II 800.000
Steuerbemessungsgrundlage.
                                                                 Mit dem Fixkostenzuschuss I und dem Fixkostenzu-
Steuerliche Behandlung von ausgewählten CO-                      schuss II 800.000 können Unternehmen je nach
VID-19-Förderungen                                               Umsatzeinbruch ihre Fixkosten anteilig decken.

         Mitglied von                                                            - Partner der Treuhand-Union
                                     Qualitätsmanagement zertifiziert gem. EN ISO 9001:2008
          Aktuelle steuerliche Hinweise und nähere Informationen finden Sie auch auf unserer Webseite www.lehner.org
Diese Zuschüsse sind steuerbefreit. Auch hier un-      gegenüberstehen.
terliegen die Ausgaben dem Abzugsverbot. Das
                                                       Wir unterstützen Sie bei der Wahl der richtigen CO-
Abzugsverbot greift allerdings nur insoweit, als dem
                                                       VID-19-Förderungen gerne.
Zuschuss auch tatsächliche Betriebsausgaben

                      Versandhandel aus Drittstaaten ab 1.7.2021

Um Chancengleichheit zwischen EU-Unterneh-             sendung bedeutet etwa, dass der Lieferer den Zu-
men und Unternehmen aus dem Drittland bei der          stelldienst gegenüber dem Käufer bewirbt, den Kon-
Belieferung von Privatpersonen mit Waren her-          takt herstellt und damit den Transport vermittelt.
zustellen, gelten ab 1.7.2021 neue Bestimmun-
                                                       Elektronischer Marktplatz
gen zum Einfuhr-Versandhandel, wobei hinsicht-
lich des Orts der Lieferung und damit dem Ort,         Nutzt ein in der EU nicht ansässiger Unternehmer
an dem die Umsatzsteuer geschuldet wird, das           für Lieferungen innerhalb der EU an eine Privatper-
Bestimmungslandprinzip eingeführt wird.                son einen elektronischen Marktplatz, eine elektroni-
                                                       sche Plattform oder ein elektronisches Portal, gilt:
Unter Einfuhr-Versandhandel versteht man Liefe-
rungen aus einem Drittland ins EU-Gebiet, bei wel-     Es wird ein Reihengeschäft fingiert, bei dem der
chen der Abnehmer ein Nichtunternehmer (Privat-        liefernde Unternehmer zunächst an den elektroni-
person) oder ein sogenannter Schwellenerwerber         schen Marktplatz liefert und dieser Markplatz wiede-
(z.B. ein gänzlich unecht umsatzsteuerbefreiter        rum an den Abnehmer (Privatperson) liefert, wobei
Unternehmer) ist.                                      der Abnehmer den elektronischen Marktplatz für
                                                       seine Bestellung genutzt hat.
Der Lieferort beim Einfuhr-Versandhandel liegt an
jenem Ort, an dem die Warenbewegung endet (Um-         Der elektronische Marktplatz wird also so behandelt,
satzsteuerpflicht im Bestimmungsland),                 als ob er die Gegenstände selbst erhalten und gelie-
                                                       fert hätte und wird dadurch hinsichtlich Umsatzsteu-
1. wenn die Waren in einem anderen EU-
                                                       er zum Steuerschuldner im Bestimmungsland. Glei-
   Mitgliedstaat eingeführt werden, als jenem in
                                                       ches gilt, wenn Einfuhr-Versandhandelsumsätze
   dem die Beförderung der Ware endet, wobei
                                                       vorliegen, bei welchen der Einzelwert der Ware je
   beim Import in den EU-Raum Einfuhrumsatz-
                                                       Sendung € 150 nicht übersteigt.
   steuer anfällt, oder
                                                       Beispiel:
2. wenn das Unternehmen die Sonderregelung für
   den Import-One-Stop-Shop (IOSS) in Anspruch         Ein chinesischer Händler C veräußert Waren mit
   nimmt. Bei Einfuhr-Versandhandelsumsätzen,          einem Einzelwert von € 60 über die Plattform des
   die über diesen IOSS erklärt werden, fällt keine    Unternehmers P, der die Sonderregelung für den
   zusätzliche Einfuhrumsatzsteuer bei der Einfuhr     Einfuhr-Versandhandel anwendet, an den Nichtun-
   in den EU-Raum an. Überdies muss sich das           ternehmer Ö in Österreich. Die Waren werden von
   Unternehmen in nur einem einzigen Mitglied-         China nach Österreich versendet.
   staat zur Umsatzsteuer registrieren und kann
   die in der gesamten EU anfallende Umsatz-           Lösung:
   steuer für Einfuhr-Versandhandelsumsätze, bei       Es liegt eine Lieferung von C an P und eine Liefe-
   denen der Sachwert je Sendung € 150 nicht           rung von P an Ö vor, womit ein Reihengeschäft
   überschreitet, über den IOSS erklären und ent-      begründet wird, bei dem der Lieferort für die Liefe-
   richten.                                            rung durch P an Ö am Ende der Versendung, also
                                                       in Österreich liegt.
Voraussetzung für den Einfuhr-Versandhandel mit
Umsatzsteuerpflicht im Bestimmungsland ist wei-        Die Lieferung von C an P ist in Österreich nicht
ters, dass der liefernde Unternehmer den Gegen-        steuerbar.
stand der Lieferung entweder selbst oder indirekt
von einem Drittstaat in einen anderen Mitgliedstaat    Die Einfuhr der Waren ist unter den oben genannten
(Bestimmungsland, in dem die Beförderung endet)        Voraussetzungen in Österreich von der EUSt be-
befördert oder versendet. Indirekte Beteiligung des    freit.
liefernden Unternehmers an der Beförderung/Ver-

                                                                                               Seite 2 von 8
Verlängerung der Stundungen, Ratenzahlungen und der Kurzarbeit

Vom Parlament wurde die Verlängerung der                40% beglichen, kann in der Phase 2 dieses Modells
Stundung von Steuern und Abgaben um weitere             die Rückzahlung binnen weiterer 21 Monate, also
drei Monate bis 30.6.2021 beschlossen. Damit            bis längstens Juni 2024, erfolgen.
verschiebt sich auch die Möglichkeit des COVID-
                                                        Sowohl in Phase 1 als auch in Phase 2 ist außer-
19 Ratenzahlungsmodells um drei Monate nach
                                                        dem einmalig eine Neuverteilung der Raten möglich.
hinten. Auch die Kurzarbeit wurde bis Ende Juni
2021 verlängert.                                        Das Modell gilt nur für „COVID-bedingte Rückstän-
                                                        de“, also solche, die zwischen dem 15. 3.2020 und
Finanzamts-Stundung
                                                        dem 30.6.2021 entstanden sind. Davon umfasst
Wurde Ihnen eine Stundung Ihres Abgabenrück-            sind auch Rückstände aus Zeiträumen vor dem
standes nach dem 15.3.2020 aufgrund von COVID-          15.3.2020, sofern diese weniger ausmachen als der
Betroffenheit bewilligt, ist diese Stundung automa-     Betrag der Rückstände ab dem 15.3.2020.
tisch bis 30.6.2021 verlängert. Abgaben, die zwi-
                                                        Hinweis: Im Falle einer Ratenvereinbarung fallen
schen dem 26.9.2020 und 28.2.2021 fällig wurden,
                                                        seit dem 15.3.2020 und noch bis 30.6.2021 keine
sind bis zum 30.6.2021 zu entrichten. Das heißt,
                                                        Zinsen an. Ab dem 1.7.2021 werden die ausständi-
diese Abgaben werden automatisch mitgestundet
                                                        gen Beträge zu verzinsen sein, und zwar nach heu-
und es muss dafür kein gesondertes Stundungsan-
                                                        tigem Stand mit 1,38% (2% über dem Basiszinsatz).
suchen mehr eingebracht werden.
                                                        Kurzarbeit
Hinweis: Wenn Ihnen bereits eine Ratenzahlung
bewilligt worden ist, kann parallel keine Stundung      Die Sozialpartner haben die Verlängerung der
beantragt werden und auch die gesetzliche Zah-          Corona-Kurzarbeit (Phase 4) um weitere drei Mona-
lungsfrist im Zusammenhang mit gestundeten Ab-          te bis 30.6.2021 beschlossen. Diese entspricht im
gaben (30.6.2021) gilt nicht. Im Falle einer Raten-     Wesentlichen der bis 31.3.2021 geltenden Kurzar-
zahlung sind laufende Abgaben stets zum Fällig-         beit Phase 3.
keitstag laut Ratenzahlungsplan zu entrichten, an-
                                                        Die Eckpunkte der Kurzarbeit Phase 4:
sonsten tritt Terminverlust ein.
Ratenzahlungsmodell                                        Nettoersatzrate bleibt bei 80% bis 90%.

Von 10.6. bis 30.6.2021 kann alternativ zur allge-         Die Arbeitszeit kann im Normalfall auf bis zu
mein gültigen Ratenzahlungsbestimmung ein Antrag            30% reduziert werden. In besonders begründe-
nach den Bestimmungen über das COVID-19-                    ten Fällen ist auch eine Unterschreitung dieser
Ratenzahlungsmodell gestellt werden.                        Mindestarbeitszeit möglich.

In der Phase 1 des COVID-19-Ratenzahlungs-                 Die Erleichterungen für vom Lockdown betroffe-
modells können die COVID-bedingten Abgaben-                 ne Branchen bleiben bestehen, z.B. weiterhin
rückstände binnen 15 Monaten von Juli 2021 bis              Entbindung von der Steuerberaterpflicht bei Un-
September 2022 beglichen werden. Ist die Rückzah-           ternehmen, die im Lockdown sind oder nur für
lung des gesamten ausstehenden Betrags bis Sep-             die Zeit des Lockdowns Kurzarbeit beantragen.
tember 2022 nicht möglich, wurden aber zumindest

                     Verlängerung des NPO-COVID-9-Zuschusses

Der NPO-Unterstützungsfonds wird um ein wei-            erwehren oder gesetzlich anerkannte Religionsge-
teres Quartal verlängert. Anträge für das 4.            meinschaften mit nicht rückzahlbaren Zuschüssen
Quartal 2020 können bis 15.5.2021 gestellt wer-         unterstützt.
den.
                                                        Organisationen, die von der Corona-Krise betroffen
Non-Profit-Organisationen (NPO) erbringen für un-       sind und zu einer der folgenden Gruppen gehören,
sere Gesellschaft unverzichtbare Leistungen. Auch       können den Zuschuss erhalten:
diese Organisationen sind von der Corona-Krise
stark betroffen und erleiden dadurch Einnahmen-            Non-Profit-Organisationen, kurz: NPO – wie
ausfälle. Daher werden diese gemeinnützigen Or-             etwa Sport-, Kultur- und Tierschutz-Vereine
ganisationen aus allen Lebensbereichen, vom Sozi-          Organisationen, denen nach landesgesetzlichen
albereich über Kultur bis zum Sport, freiwillige Feu-       Vorschriften Aufgaben der Feuerwehr obliegen

                                                                                              Seite 3 von 8
   Gesetzlich anerkannte Kirchen, Religionsge-        trag soll pauschal Kosten abgelten, die nicht unter
    meinschaften und Einrichtungen, denen auf          die förderbaren Kosten fallen, wie etwa Instandhal-
    Grund religionsrechtlicher Bestimmungen nach       tungs- oder Wartungskosten oder auch Aufwands-
    staatlichem Recht Rechtspersönlichkeit zu-         entschädigungen.
    kommt
                                                       Außerdem ist der Struktursicherungsbeitrag mit
   Andere, auch gewinnorientierte Organisationen,     € 90.000 begrenzt, wobei dieser Betrag auf den
    vorausgesetzt, sie sind entweder                   Zeitraum aliquotiert wird, in dem die Organisation
                                                       nicht vom Lockdown betroffen war.
    - mehrheitlich im Eigentum einer der drei oben
    genannten Organisationen oder                      Hinweis: Gemeinnützige Vereine aus Branchen, die
                                                       vom Lockdown besonders betroffen sind, wie z. B.
    - im Eigentum mehrerer der drei oben genann-       Sport- oder Kulturvereine, weil sie behördlich ge-
    ten Organisationen, die gemeinsam zu 100%          schlossen wurden, können zusätzlich zur Unterstüt-
    beteiligt sind                                     zung aus dem NPO-Unterstützungsfonds einen
   und tragen durch ihre Tätigkeit zu deren Zweck     „Lockdown-Zuschuss“ beantragen. Es ist sicherge-
    bei.                                               stellt, dass mit der Beantragung eines Lockdown-
                                                       Zuschusses keine Schlechterstellung im NPO-
Beim Zuschuss gilt, dass 100% der förderbaren          Unterstützungsfonds erfolgt.
Kosten (z.B. für die Tätigkeit der Organisation not-
wendige Zahlungsverpflichtungen für Miete und          Wir würden Ihnen empfehlen, bei Erfüllung der Vo-
Pacht) und der Struktursicherungsbeitrag in Höhe       raussetzungen einen Antrag auf Gewährung des
von 7% der Einnahmen (im Normalfall) aus 2019          NPO-Zuschusses zu stellen. Wir unterstützen Sie
gefördert werden. Begrenzt ist der Zuschuss mit        dabei gerne.
dem Einnahmenausfall. Der Struktursicherungsbei-

      Vermietung von Immobilien einer GmbH an ihren Gesellschafter-
                           Geschäftsführer

Ob bei der Vermietung von für den GmbH-                den Gesellschafter) in drei Fällen jedoch zur Versa-
Gesellschafter angeschafften bzw. hergestellten        gung des Vorsteuerabzuges kommen kann:
Immobilien durch die GmbH an den eigenen
                                                       1. Bloße Gebrauchsüberlassung
Gesellschafter Umsatzsteuer in Rechnung zu
stellen ist und der GmbH dafür zugleich auch           Erfolgt die Überlassung der Nutzung einer Wohn-
der Vorsteuerabzug zusteht, hängt davon ab, ob         immobilie an den Gesellschafter nicht deshalb, um
die Überlassung eine unternehmerische Tätig-           Einnahmen zu erzielen, sondern um dem Gesell-
keit darstellt.                                        schafter einen Vorteil zuzuwenden, so fehlt es an
                                                       einer wirtschaftlichen (unternehmerischen) Tätigkeit.
Nach der aktuellen Judikatur des Verwaltungsge-
                                                       Es liegt somit eine bloße Gebrauchsüberlassung
richtshofes sind dabei drei Fälle zu unterscheiden,
                                                       vor, die keine unternehmerische Tätigkeit darstellt.
in denen es zur Versagung des Vorsteuerabzuges
                                                       Als Rechtsfolge steht der Vorsteuerabzug aus der
kommen kann.
                                                       Errichtung bzw. Anschaffung des Gebäudes auf
Grundsätzlich gilt: Liegt eine unternehmerische        Ebene der GmbH nicht zu, wobei die allfällig tat-
Vermietung der Immobilie durch die GmbH an ihren       sächlich bezahlten Mieten auch nicht der Umsatz-
Gesellschafter zu Wohnzwecken vor, so hat die          steuer unterliegen.
GmbH über den Vermietungsumsatz eine Rechnung
                                                       2. Nicht fremdübliche Nutzungsüberlassung an
samt Ausweis der 10%-igen Umsatzsteuer auszu-
                                                          besonders repräsentativen Wohngebäuden
stellen. Für die mit der Anschaffung bzw. Herstel-
lung der Immobilie an die GmbH verrechneten Um-        Die zweite Kategorie bilden Wohngebäude, die
satzsteuerbeträge steht der GmbH dafür der Vor-        schon ihrer Erscheinung nach (etwa besonders
steuerabzug in Höhe von 20% zu.                        repräsentative Wohngebäude) bloß für die private
                                                       Nutzung durch den Gesellschafter bestimmt sind.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
                                                       Wesentlich ist dabei das Erscheinungsbild im Zeit-
ergibt sich, dass es im Zusammenhang mit der Nut-
                                                       punkt der Errichtung sowie die geografische Lage
zungsüberlassung einer Immobilie an eine der
                                                       des Objektes. Erreicht bei derartigen Gebäuden die
GmbH nahestehende Person (wie insbesondere
                                                       tatsächliche Miete bei der Überlassung an den Ge-
                                                       sellschafter nicht eine (nahezu) fremdübliche Höhe

                                                                                              Seite 4 von 8
(die Hälfte einer fremdüblichen Miete wäre hier nicht     zwischen 3% bis 5% der Anschaffungs- oder Her-
ausreichend), ist der Vorsteuerabzug für Vorleistun-      stellungskosten) heranzuziehen. Beträgt die Miete
gen aus der Errichtung auf Ebene der GmbH eben-           weniger als 50% der fremdüblichen Miete, steht kein
falls zur Gänze ausgeschlossen. Die tatsächlich           Vorsteuerabzug aus den Anschaffungs- bzw. Her-
gezahlte Miete unterliegt dafür nicht der Umsatz-         stellungskosten der Immobilie zu; die Mieten unter-
steuer.                                                   liegen nicht der Umsatzsteuer. Werden mindestens
                                                          50% der fremdüblichen Miete entrichtet, steht der
3. Nicht fremdübliche Vermietung von im Be-
                                                          Vorsteuerabzug zu. Die der Umsatzsteuer zu unter-
   trieb einsetzbaren Gebäuden
                                                          ziehende Miete ist auf die fremdübliche Miete anzu-
Liegt einer der beiden oben genannten Fälle nicht         heben.
vor und handelt es sich somit um jederzeit im be-
                                                          Trotz der jüngsten Präzisierungen durch den VwGH
trieblichen Geschehen (z.B. durch Vermietung an
                                                          ist die Überlassung von Immobilien an den Gesell-
fremde Personen) einsetzbare Wohnimmobilien, so
                                                          schafter einer GmbH nicht nur aus umsatzsteuerli-
ist weiters zu prüfen, ob die für die Überlassung der
                                                          cher Sicht, sondern auch aus ertragsteuerlicher
Immobilie tatsächlich geleistete Miete weniger als
                                                          Sicht stets anhand des Einzelfalles zu prüfen. Für
50% der fremdüblichen Miete beträgt oder nicht. Als
                                                          die steuerliche Anerkennung solcher Gestaltungen
fremdübliche Miete ist entweder die Marktmiete (bei
                                                          ist jedenfalls eine sorgfältige Planung und Doku-
Vorliegen eines funktionierenden Mietenmarkts)
                                                          mentation im Vorfeld empfehlenswert. Wir unterstüt-
oder die sogenannte Renditemiete (sofern kein
                                                          zen und beraten Sie dabei gerne!
funktionierender Mietenmarkt vorliegt; in der Regel

                             Umsatzsteuerbefreiung von Ärzten

Im Zuge der Änderung der Umsatzsteuerrichtli-                die Beurteilung dieser Zustände bei Verwen-
nien wurde ergänzt, dass eine Heilbehandlung                  dung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel
auch telefonisch erfolgen kann.
                                                             die Verabreichung eines Medikamentes zur
Unter bestimmten Umständen sind Umsätze von                   sofortigen Einnahme – die Verabreichung einer
Ärzten von der Umsatzsteuer befreit. So besteht für           Injektion oder das Anlegen eines Verbandes im
Leistungen, die selbständige Ärzte im Bereich der             Rahmen einer ärztlichen Behandlungsleistung
Humanmedizin im Rahmen ihrer Heilbehandlung an                gehört als übliche Nebenleistung zur begünstig-
Patienten erbringen, in der Regel eine unechte Um-            ten ärztlichen Heiltätigkeit
satzsteuerbefreiung. Das bedeutet, dass der Arzt für
seine Heilbehandlung keine Umsatzsteuer in Rech-             die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich
nung zu stellen hat, zugleich allerdings auch nicht           der Entnahme oder Infusion von Blut
die Vorsteuer geltend machen darf. Für die Umsatz-           die Verordnung von Heilmitteln, von Heilbehel-
steuerbefreiung spielt somit die Definition der ärztli-       fen und medizinisch-diagnostischen Hilfsmitteln.
chen Heilbehandlungen eine wichtige Rolle. In die-
sem Zusammenhang gab es zuletzt einige Ergän-             Im Zuge der letzten Änderung der Umsatzsteuer-
zungen.                                                   richtlinien, welche die Ansicht der Finanzverwaltung
                                                          widerspiegeln, wurde ergänzt, dass eine Heilbe-
Allgemein sind Heilbehandlungen im Bereich der            handlung auch telefonisch erfolgen kann.
Humanmedizin Tätigkeiten, die zum Zweck der Vor-
beugung, Diagnose, Behandlung, soweit möglich,            Auch die Ausstellung von ärztlichen Zeugnissen und
der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstö-          die Erstattung von ärztlichen Gutachten gehört zur
rungen bei Menschen, sowie zum Schutz ein-                Berufstätigkeit als Arzt und ist damit steuerfrei. Be-
schließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederher-         stimmte Gutachten sind davon jedoch ausgenom-
stellung der menschlichen Gesundheit erbracht             men. Ab dem 1.7.2021 sind etwa Gutachten über
werden.                                                   verkehrspsychologische Untersuchungen und Stel-
                                                          lungnahmen im Sinne der Führerscheingesetz-
Nach Ansicht der Finanzverwaltung fallen darun-           Gesundheitsverordnung (FSG-GV) nicht von der
ter etwa                                                  Umsatzsteuer befreit.
   die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nicht-        Keine Heilbehandlungen und damit ebenfalls um-
    vorliegen von körperlichen und psychischen            satzsteuerpflichtige ärztliche Tätigkeiten stellen
    Krankheiten oder Störungen, von Behinderun-           nach Ansicht der Finanzverwaltung etwa folgende
    gen oder Missbildungen und Anomalien, die             Tätigkeiten dar (Hinweis: für in diesem Zusammen-
    krankhafter Natur sind

                                                                                                 Seite 5 von 8
hang erhaltene Vorleistungen steht dafür auch an-         Die Liste der umsatzsteuerpflichtigen ärztlichen
teilig der Vorsteuerabzug zu):                            Tätigkeiten wurde nun um Leistungen ergänzt, die in
                                                          der Erteilung von Auskünften über Erkrankungen
   die schriftstellerische Tätigkeit (auch Berichte in   oder Therapien bestehen, aber aufgrund ihres all-
    einer ärztlichen Fachzeitschrift)                     gemeinen Charakters nicht geeignet sind, zum
   die Vortragstätigkeit (auch im Rahmen der Ärz-        Schutz, zur Aufrechterhaltung oder zur Wiederher-
    te-Fortbildung) und die Lehrtätigkeit                 stellung der menschlichen Gesundheit beizutragen.
   die Lieferungen von Hilfsmitteln (z.B. Kontaktlin-    Ob Umsätze im Rahmen von ärztlichen Tätigkeiten
    sen, Schuheinlagen) und Medikamenten                  tatsächlich umsatzsteuerfrei sind oder nicht, ist stets
                                                          anhand der konkreten Umstände zu beurteilen.
   die Vermietung von Räumlichkeiten durch Ärzte
    (z.B. an andere Ärzte) oder die entgeltliche Nut-     Wir beraten und unterstützen Sie dabei gerne!
    zungsüberlassung von medizinischen Groß-
    und Kleingeräten.

              Empfängerbenennung: Keine unzumutbaren Aufträge!

Um Streitigkeiten mit dem Finanzamt über den              die Namen der beiden Subunternehmen, die schon
wahren Empfänger von Zahlungen und damit                  genannt gewesen seien, angegeben worden. Es
über die Anerkennung von Betriebsausgaben zu              handle sich allerdings nicht um die tatsächlichen
vermeiden, sollten regelmäßig alle zumutbaren             Empfänger der Zahlungen. Die GmbH brachte vor,
Abfragen hinsichtlich der eigenen Subunterneh-            dass sie die Existenz der Subunternehmen nicht
mer durchgeführt, ausgedruckt und archiviert              durch Besuche vor Ort, sondern auf andere Weise,
werden.                                                   wie etwa mittels Durchsicht der Gewerbeberechti-
                                                          gung, der Firmenbucheintragung sowie der UID-
Dazu zählen etwa Abfragen aus Firmenbuch, Ge-
                                                          Nummer, überprüft habe. Besuche vor Ort seien
werberegister, UID-Verzeichnis, etc. Weiters sollte
                                                          nicht üblich und bei einer Vielzahl an Subunterneh-
eine Dokumentation bezüglich der vom Subunter-
                                                          mern unmöglich. In der Folge schrieb das Finanz-
nehmer (Zahlungsempfänger) erbrachten Leistun-
                                                          amt die Körperschaftsteuer vor, ohne die Zahlungen
gen mittels Schriftverkehrs, E-Mails, Besprechungs-
                                                          an die Subunternehmer als Betriebsausgaben an-
protokolle vorhanden sein bzw. ein entsprechender
                                                          zuerkennen. Das Bundesfinanzgericht (BFG) teilte
schriftlicher Vertrag mit dem Subunternehmer be-
                                                          im Rahmen des folgenden Rechtsmittelverfahrens
stehen. Diese Vorkehrungen können vor unange-
                                                          die Ansicht des Finanzamtes.
nehmen Situationen bei Außenprüfungen und vor
fehlender Beweismittelbeschaffung bzw. -vorsorge          Keine Abschiebung der Beweislast
bewahren.
                                                          Der VwGH hob die Entscheidung des BFG jedoch
Die sogenannte Empfängerbenennung besagt:                 auf und begründete das wie folgt: Dem Steuerpflich-
                                                          tigen dürfen keine offenbar unerfüllbaren Aufträge
Beantragt ein Abgabepflichtiger den steuerlichen
                                                          zum Nachweis der Zahlungsempfänger erteilt wer-
Abzug von Schulden oder Aufwendungen, so kann
                                                          den. Offenbar unerfüllbar sind derartige Aufträge
die Finanz verlangen, dass der Abgabepflichtige die
                                                          dann, wenn eine unverschuldete, tatsächliche Un-
Empfänger der abgesetzten Beträge genau be-
                                                          möglichkeit, die Empfänger der geltend gemachten
zeichnet. Tut er dies nicht, sind die beantragten
                                                          Betriebsausgaben namhaft zu machen, vorliegt.
Ausgaben zwingend nicht anzuerkennen, und zwar
auch dann, wenn die Tatsache der Zahlung und              Es wäre Aufgabe des BFG gewesen, Ermittlungen
deren betriebliche Veranlassung an sich unbestrit-        vorzunehmen, ob und inwieweit es in der Baubran-
ten sind. Allerdings darf laut Verwaltungsgerichtshof     che in dem betreffenden Jahr üblich ist, dass die
(VwGH) diese Empfängerbenennung nicht unmög-              Geschäftslokale der Subunternehmer aufgesucht
lich sein.                                                werden, um den tatsächlichen Sitz der Subunter-
                                                          nehmer und deren Fähigkeit zur Leistungserbrin-
Entscheidung des VwGH
                                                          gung zu überprüfen. Das Finanzamt kann somit die
Im konkreten VwGH-Fall wurde im Zuge einer Aus-           Beweislast nicht einfach an den Steuerpflichtigen
senprüfung bei einer GmbH, die im Baugewerbe              abschieben, sondern muss den Sachverhalt selb-
tätig ist, der Aufwand für Leistungen an zwei Subun-      ständig ermitteln, und zwar auch zugunsten des
ternehmen nicht anerkannt. Laut Finanz seien trotz        Steuerpflichtigen.
Aufforderung zur Empfängernennung nämlich nur

                                                                                                  Seite 6 von 8
Grenzüberschreitendes coronabedingtes Home-Office

Bei Arbeitgebern, deren Dienstnehmer insbe-           ausländischen Ansässigkeitsstaat des Dienstneh-
sondere aufgrund der derzeitigen COVID-19-            mers, besteht nach der Grundregel des internationa-
Pandemie grenzüberschreitend im Homeoffice            len Steuerrechts für Österreich lediglich ein anteili-
tätig sind, kann es zu unterschiedlichen steuer-      ges Besteuerungsrecht an den Arbeitslöhnen für
lichen Konsequenzen kommen.                           jene Zeiträume, in denen die Tätigkeit am inländi-
                                                      schen Arbeitgeberort ausgeübt wird. Für jene Zeit-
Das Finanzministerium hat dazu eigens eine Infor-
                                                      räume, in denen die Tätigkeit im (ausländischen)
mation zur Anwendung und Auslegung von Doppel-
                                                      Homeoffice ausgeübt wird, verlagert sich das Be-
besteuerungsabkommen im Zusammenhang mit der
                                                      steuerungsrecht in den ausländischen Ansässig-
COVID-19-Pandemie erstellt. Diese wurde bereits
                                                      keitsstaat.
mehrfach adaptiert. Auszugsweise sind dabei fol-
gende Punkte zu beachten:                             Arbeitslöhne unterliegen somit in jenem Land der
                                                      Einkommen- bzw. (Lohn)Steuer, in dem die Tätig-
Begründung einer Betriebsstätte – steuerpflich-
                                                      keit ausgeübt wird (Tätigkeitsstaat). Abhängig von
tige Unternehmensgewinne im Ausland?
                                                      den konkreten Umständen kann dies zu einer Lohn-
Nach Auffassung des österreichischen Finanzminis-     steuerabzugsverpflichtung für den österreichischen
teriums und des OECD-Sekretariats wird eine CO-       Arbeitgeber im Ausland führen. Dies gilt sinngemäß
VID-19 bedingte, kurzfristige Homeoffice-Tätigkeit    auch für ausländische Arbeitgeber, deren Arbeit-
von Dienstnehmern im (ausländischen) Ansässig-        nehmer im Homeoffice im Inland tätig sind.
keitsstaat außerhalb des (inländischen) Arbeitge-
                                                      Bitte beachten Sie jedoch, dass jeweils die Bestim-
berstaates in der Regel nicht zur Begründung einer
                                                      mungen der länderspezifischen Doppelbesteue-
Betriebsstätte im Ansässigkeitsstaat des Dienst-
                                                      rungsabkommen zu beachten sind (etwa Grenzgän-
nehmers führen.
                                                      gerregelungen oder 183-Tage-Regel) und sich dar-
Entscheidend ist dabei insbesondere, dass das         aus eine – von der o.a. Grundregel – abweichende
Homeoffice nicht zum Regelfall wird und unter ge-     steuerliche Beurteilung ergeben kann.
wöhnlichen Umständen ein Büro, das der Arbeitge-
                                                      Darüber hinaus wurden mit bestimmten Staaten
ber dem Arbeitnehmer zur Verfügung stellt, besteht.
                                                      (etwa Deutschland und Italien) bilaterale Konsultati-
Das hat zur Folge, dass das Besteuerungsrecht für
                                                      onsvereinbarungen geschlossen, die – ebenfalls
jene Unternehmensgewinne, die den Homeoffice-
                                                      abweichend von der o.a. Grundregel – zu steuerli-
Tätigkeiten der Dienstnehmer im Ausland zuzurech-
                                                      chen Erleichterungen führen können.
nen sind, mangels Erfüllung des abkommensrechtli-
chen Betriebsstättenbegriffs in Österreich verblei-   Neben den steuerlichen Aspekten ist weiters zu
ben. Eine anteilige Besteuerung der Unternehmer-      beachten, dass es auch zu einer Änderung in der
gewinne von österreichischen Arbeitgebern im Aus-     Zuordnung zum in- oder ausländischen Sozialversi-
land kommt somit nicht in Betracht. Ebenso kommt      cherungssystem kommen und dadurch eine Sozial-
es zu keiner (anteiligen) Besteuerung von Gewinnen    versicherungspflicht im Ausland entstehen kann.
ausländischer Unternehmen in Österreich, wenn         Innerhalb der EU kann dabei die rechtzeitige Stel-
deren österreichische Mitarbeiter coronabedingt       lung eines Ausnahmeantrages Abhilfe schaffen.
vorübergehend Tätigkeiten im Homeoffice im Inland
                                                      Ob bzw. welche steuerlichen und sozialversiche-
ausüben.
                                                      rungsrechtlichen Konsequenzen eintreten können,
Besteuerung des Arbeitslohns – Steuerabfuhr           ist aufgrund der Komplexität der Materie und der
im Ausland?                                           unterschiedlichen Sachverhaltskonstellationen stets
                                                      anhand der Umstände sorgfältig zu prüfen. Die Be-
Unabhängig von der Begründung einer Betriebsstät-
                                                      urteilung ist schlussendlich immer auch von den
te kann es bei Dienstnehmern, die aufgrund der
                                                      ausländischen Steuerbehörden und Sozialversiche-
COVID-19-Pandemie nicht wie sonst üblich im Ar-
                                                      rungsträgern abhängig.
beitgeberstaat (etwa Österreich), sondern im (aus-
ländischen) Ansässigkeitsstaat arbeiten, für Zwecke   Es empfiehlt sich daher gerade bei grenzüberschrei-
des internationalen Steuerrechts zu einer Änderung    tenden, steuerlichen- und sozialversicherungsrecht-
des Besteuerungsrechts an den Arbeitslöhnen           lichen Fragestellungen möglichst zeitgerecht eine
kommen.                                               fundierte Beratung in Anspruch zu nehmen.
Verlagert sich durch das Homeoffice nämlich der       Wir unterstützen Sie dabei gerne!
Tätigkeitsort während der Corona-Pandemie in den

                                                                                             Seite 7 von 8
EU-Versandhandel – Entfall der Lieferschwelle und Registrierung

Ab dem 1. Juli 2021 entfallen die pro EU-Staat                   die erste Rechnung mit lokaler Umsatzsteuer faktu-
gültigen Lieferschwellen und werden durch eine                   riert werden.
einheitliche EU-Schwelle von € 10.000 ersetzt.
                                                                 Um die Umsatzsteuer in den unterschiedlichen EU-
Viele Händler werden dadurch im B2C-Bereich im                   Staaten abzuführen gibt es zwei Möglichkeiten:
Ausland umsatzsteuerpflichtig, und es bedarf einer
rechtzeitigen steuerlichen Registrierung im EU-OSS                   Steuerliche Registrierung in all jenen EU-
oder in den jeweiligen EU-Staaten.                                    Staaten, in denen es B2C-Umsätze gibt;

Bisherige Lage:                                                      Einmalige Registrierung im EU Online Shop
                                                                      (EU-OSS) und Abfuhr der Steuer an einer einzi-
Werden Waren an Konsumenten in anderen Mit-                           gen Stelle für alle EU-Staaten.
gliedstaaten der EU verkauft, sind diese Umsätze
nach der derzeitigen Rechtslage grundsätzlich dort               Die lokalen USt-Sätze (excl. Corona Sondersteu-
der Umsatzsteuer zu unterwerfen, wo die Versen-                  ersätze) finden Sie unter:
dung oder Beförderung beginnt, außer die Liefer-                 https://europa.eu/youreurope/business/taxation/vat/v
schwelle des Bestimmungslandes wird überschrit-                  at-rules-rates/index de.htm
ten. Die Lieferschwellen betragen in den meisten
EU-Ländern zwischen € 35.000 und € 100.000.                      Erfolgreiche Registrierung bis Ende Juni

Ab 1. Juli 2021 gilt:                                            Gerne können wir Ihr Unternehmen rechtzeitig via
                                                                 Finanzonline im EU-OSS registrieren, so Sie betref-
Ab dem 1.7.2021 entfallen die individuellen Schwel-              fende Umsätze planen.
lenwerte und werden durch einen gemeinsamen
Versandhandelsschwellenwert von € 10.000 ersetzt.                Achtung:

Sofern die Umsätze für B2C-Lieferungen in die ge-                Das EU-OSS kann erst ab dem Kalendervierteljahr
samte EU (und im EU-Ausland steuerpflichtige                     angewendet werden, das auf erfolgreiche Antrag-
Dienstleistungen) die Grenze von € 10.000 in 2020                stellung folgt!
oder 2021 überschreiten, muss ab dem 1.7. bereits

  Diese Klienten-Information wird ausschließlich für Klienten unserer Gesellschaft und für jene von WP/StB Mag. Bernhard
Lehner, aber auch für unsere Geschäftspartner erstellt und diesen Adressaten kostenlos übermittelt. Die fachliche Information
 ist der Verständlichkeit halber kurz gehalten und kann daher eine individuelle Beratung nicht vollständig ersetzen. Sie dient
 vielmehr der Vertiefung der Zusammenarbeit. Anregungen betreffend Form und Inhalt nehmen wir jederzeit gerne entgegen.

 Sollten Sie diese Information statt in gedruckter Form in elektronischer Form wünschen oder bereits elektronisch erhalten
und eine weitere Zusendung nicht mehr wünschen, bitten wir um Ihre Mitteilung. Wir garantieren die jederzeitige, kostenfreie
 Beendigung der Zusendung. Herausgeber: Lehner & Partner Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mbH,
 A-2500 Baden, Wiener Straße 89, Tel. 02252 43335, Fax 02252 42919, office@lehner.org, LG Wr.Neustadt FN 113262 m

                                                                                                              Seite 8 von 8
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