KLIENTEN - INFO - Lehner & Partner Steuerberatung
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KLIENTEN – INFO Nr. 5/2021 – Mai 2021 Relaunch unserer Website Sehr geehrte Klientinnen und Klienten, Geschäfts- für Sie, sowie unsere Veröffentlichungen im Wege freunde und Interessenten: unserer Rundschreiben und sonstiger Steuerinfos. Nach längerer Zeit haben wir unsere Website unter Für Fragen und Anregungen stehen wir Ihnen, wie www.lehner.org modernisiert und, wie wir hoffen, auch bisher, gerne zur Verfügung und hoffen auf Ihr auch informativer gestaltet. Sie erhalten damit mehr Verständnis für die Neuerungen. Informationen über unser Team und dessen Arbeit Unterliegen COVID-19-Förderungen der Einkommensteuer? Durch die Vielzahl an unterschiedlichen COVID- Für COVID-19-Förderungen wurden eigene Bestim- 19-Förderungen werden derzeit die Unternehmer mungen bezüglich deren Steuerbefreiung im Gesetz intensiv gefordert. Wir geben Ihnen einen Über- geschaffen. Weiters ist zu prüfen, ob das Abzugs- blick über die ertragsteuerliche Behandlung von verbot für die im unmittelbaren Zusammenhang Förderungen im Allgemeinen sowie einiger aus- stehenden Ausgaben für steuerbefreite COVID-19 gewählter COVID-19-Förderungen im Speziellen. Förderungen besteht. Allgemeine Behandlung von Förderungen Härtefallfonds Vorteile, die durch einen Betrieb veranlasst sind, Bei dieser Förderung handelt es sich um einen Ein- stellen eine Betriebseinnahme dar. Auch Förderun- kommensersatz für natürliche Personen. Diese CO- gen, Subventionen oder Zuschüsse sind als Be- VID-19-Förderung unterliegt nicht der Einkommen- triebseinnahmen zu erfassen. Jedoch können diese steuer und nicht dem Abzugsverbot. Es handelt sich steuerfrei sein, da im Einkommensteuergesetz Be- um eine echt steuerfreie Förderung. freiungsbestimmungen vorgesehen sind. Um in den COVID-19-Kurzarbeit Genuss der Steuerfreiheit zu gelangen, wird zumeist auf die Mittelherkunft und die beabsichtigte Mittel- Durch diese Maßnahme sollen die Beschäftigungs- verwendung abgestellt. verhältnisse in der vorübergehenden wirtschaftli- chen schwierigen Situation sowie betriebliches Wenn Förderungen steuerfrei sind, stellt sich aller- Know-how gesichert werden. Auch diese Förderung dings die Frage, wie damit in Zusammenhang ste- ist steuerbefreit. Durch den unmittelbaren wirtschaft- hende Ausgaben zu behandeln sind. Für Ausgaben, lichen Zusammenhang mit den bezuschussten Per- die in unmittelbarem Zusammenhang mit steuer- sonalkosten kann von der Anwendung des Abzugs- freien Einnahmen stehen, besteht ein steuerliches verbotes ausgegangen werden. Abzugsverbot. Durch die Nichtberücksichtigung von Ausgaben kommt es wiederum zu einer höheren Fixkostenzuschuss I und II 800.000 Steuerbemessungsgrundlage. Mit dem Fixkostenzuschuss I und dem Fixkostenzu- Steuerliche Behandlung von ausgewählten CO- schuss II 800.000 können Unternehmen je nach VID-19-Förderungen Umsatzeinbruch ihre Fixkosten anteilig decken. Mitglied von - Partner der Treuhand-Union Qualitätsmanagement zertifiziert gem. EN ISO 9001:2008 Aktuelle steuerliche Hinweise und nähere Informationen finden Sie auch auf unserer Webseite www.lehner.org
Diese Zuschüsse sind steuerbefreit. Auch hier un- gegenüberstehen. terliegen die Ausgaben dem Abzugsverbot. Das Wir unterstützen Sie bei der Wahl der richtigen CO- Abzugsverbot greift allerdings nur insoweit, als dem VID-19-Förderungen gerne. Zuschuss auch tatsächliche Betriebsausgaben Versandhandel aus Drittstaaten ab 1.7.2021 Um Chancengleichheit zwischen EU-Unterneh- sendung bedeutet etwa, dass der Lieferer den Zu- men und Unternehmen aus dem Drittland bei der stelldienst gegenüber dem Käufer bewirbt, den Kon- Belieferung von Privatpersonen mit Waren her- takt herstellt und damit den Transport vermittelt. zustellen, gelten ab 1.7.2021 neue Bestimmun- Elektronischer Marktplatz gen zum Einfuhr-Versandhandel, wobei hinsicht- lich des Orts der Lieferung und damit dem Ort, Nutzt ein in der EU nicht ansässiger Unternehmer an dem die Umsatzsteuer geschuldet wird, das für Lieferungen innerhalb der EU an eine Privatper- Bestimmungslandprinzip eingeführt wird. son einen elektronischen Marktplatz, eine elektroni- sche Plattform oder ein elektronisches Portal, gilt: Unter Einfuhr-Versandhandel versteht man Liefe- rungen aus einem Drittland ins EU-Gebiet, bei wel- Es wird ein Reihengeschäft fingiert, bei dem der chen der Abnehmer ein Nichtunternehmer (Privat- liefernde Unternehmer zunächst an den elektroni- person) oder ein sogenannter Schwellenerwerber schen Marktplatz liefert und dieser Markplatz wiede- (z.B. ein gänzlich unecht umsatzsteuerbefreiter rum an den Abnehmer (Privatperson) liefert, wobei Unternehmer) ist. der Abnehmer den elektronischen Marktplatz für seine Bestellung genutzt hat. Der Lieferort beim Einfuhr-Versandhandel liegt an jenem Ort, an dem die Warenbewegung endet (Um- Der elektronische Marktplatz wird also so behandelt, satzsteuerpflicht im Bestimmungsland), als ob er die Gegenstände selbst erhalten und gelie- fert hätte und wird dadurch hinsichtlich Umsatzsteu- 1. wenn die Waren in einem anderen EU- er zum Steuerschuldner im Bestimmungsland. Glei- Mitgliedstaat eingeführt werden, als jenem in ches gilt, wenn Einfuhr-Versandhandelsumsätze dem die Beförderung der Ware endet, wobei vorliegen, bei welchen der Einzelwert der Ware je beim Import in den EU-Raum Einfuhrumsatz- Sendung € 150 nicht übersteigt. steuer anfällt, oder Beispiel: 2. wenn das Unternehmen die Sonderregelung für den Import-One-Stop-Shop (IOSS) in Anspruch Ein chinesischer Händler C veräußert Waren mit nimmt. Bei Einfuhr-Versandhandelsumsätzen, einem Einzelwert von € 60 über die Plattform des die über diesen IOSS erklärt werden, fällt keine Unternehmers P, der die Sonderregelung für den zusätzliche Einfuhrumsatzsteuer bei der Einfuhr Einfuhr-Versandhandel anwendet, an den Nichtun- in den EU-Raum an. Überdies muss sich das ternehmer Ö in Österreich. Die Waren werden von Unternehmen in nur einem einzigen Mitglied- China nach Österreich versendet. staat zur Umsatzsteuer registrieren und kann die in der gesamten EU anfallende Umsatz- Lösung: steuer für Einfuhr-Versandhandelsumsätze, bei Es liegt eine Lieferung von C an P und eine Liefe- denen der Sachwert je Sendung € 150 nicht rung von P an Ö vor, womit ein Reihengeschäft überschreitet, über den IOSS erklären und ent- begründet wird, bei dem der Lieferort für die Liefe- richten. rung durch P an Ö am Ende der Versendung, also in Österreich liegt. Voraussetzung für den Einfuhr-Versandhandel mit Umsatzsteuerpflicht im Bestimmungsland ist wei- Die Lieferung von C an P ist in Österreich nicht ters, dass der liefernde Unternehmer den Gegen- steuerbar. stand der Lieferung entweder selbst oder indirekt von einem Drittstaat in einen anderen Mitgliedstaat Die Einfuhr der Waren ist unter den oben genannten (Bestimmungsland, in dem die Beförderung endet) Voraussetzungen in Österreich von der EUSt be- befördert oder versendet. Indirekte Beteiligung des freit. liefernden Unternehmers an der Beförderung/Ver- Seite 2 von 8
Verlängerung der Stundungen, Ratenzahlungen und der Kurzarbeit Vom Parlament wurde die Verlängerung der 40% beglichen, kann in der Phase 2 dieses Modells Stundung von Steuern und Abgaben um weitere die Rückzahlung binnen weiterer 21 Monate, also drei Monate bis 30.6.2021 beschlossen. Damit bis längstens Juni 2024, erfolgen. verschiebt sich auch die Möglichkeit des COVID- Sowohl in Phase 1 als auch in Phase 2 ist außer- 19 Ratenzahlungsmodells um drei Monate nach dem einmalig eine Neuverteilung der Raten möglich. hinten. Auch die Kurzarbeit wurde bis Ende Juni 2021 verlängert. Das Modell gilt nur für „COVID-bedingte Rückstän- de“, also solche, die zwischen dem 15. 3.2020 und Finanzamts-Stundung dem 30.6.2021 entstanden sind. Davon umfasst Wurde Ihnen eine Stundung Ihres Abgabenrück- sind auch Rückstände aus Zeiträumen vor dem standes nach dem 15.3.2020 aufgrund von COVID- 15.3.2020, sofern diese weniger ausmachen als der Betroffenheit bewilligt, ist diese Stundung automa- Betrag der Rückstände ab dem 15.3.2020. tisch bis 30.6.2021 verlängert. Abgaben, die zwi- Hinweis: Im Falle einer Ratenvereinbarung fallen schen dem 26.9.2020 und 28.2.2021 fällig wurden, seit dem 15.3.2020 und noch bis 30.6.2021 keine sind bis zum 30.6.2021 zu entrichten. Das heißt, Zinsen an. Ab dem 1.7.2021 werden die ausständi- diese Abgaben werden automatisch mitgestundet gen Beträge zu verzinsen sein, und zwar nach heu- und es muss dafür kein gesondertes Stundungsan- tigem Stand mit 1,38% (2% über dem Basiszinsatz). suchen mehr eingebracht werden. Kurzarbeit Hinweis: Wenn Ihnen bereits eine Ratenzahlung bewilligt worden ist, kann parallel keine Stundung Die Sozialpartner haben die Verlängerung der beantragt werden und auch die gesetzliche Zah- Corona-Kurzarbeit (Phase 4) um weitere drei Mona- lungsfrist im Zusammenhang mit gestundeten Ab- te bis 30.6.2021 beschlossen. Diese entspricht im gaben (30.6.2021) gilt nicht. Im Falle einer Raten- Wesentlichen der bis 31.3.2021 geltenden Kurzar- zahlung sind laufende Abgaben stets zum Fällig- beit Phase 3. keitstag laut Ratenzahlungsplan zu entrichten, an- Die Eckpunkte der Kurzarbeit Phase 4: sonsten tritt Terminverlust ein. Ratenzahlungsmodell Nettoersatzrate bleibt bei 80% bis 90%. Von 10.6. bis 30.6.2021 kann alternativ zur allge- Die Arbeitszeit kann im Normalfall auf bis zu mein gültigen Ratenzahlungsbestimmung ein Antrag 30% reduziert werden. In besonders begründe- nach den Bestimmungen über das COVID-19- ten Fällen ist auch eine Unterschreitung dieser Ratenzahlungsmodell gestellt werden. Mindestarbeitszeit möglich. In der Phase 1 des COVID-19-Ratenzahlungs- Die Erleichterungen für vom Lockdown betroffe- modells können die COVID-bedingten Abgaben- ne Branchen bleiben bestehen, z.B. weiterhin rückstände binnen 15 Monaten von Juli 2021 bis Entbindung von der Steuerberaterpflicht bei Un- September 2022 beglichen werden. Ist die Rückzah- ternehmen, die im Lockdown sind oder nur für lung des gesamten ausstehenden Betrags bis Sep- die Zeit des Lockdowns Kurzarbeit beantragen. tember 2022 nicht möglich, wurden aber zumindest Verlängerung des NPO-COVID-9-Zuschusses Der NPO-Unterstützungsfonds wird um ein wei- erwehren oder gesetzlich anerkannte Religionsge- teres Quartal verlängert. Anträge für das 4. meinschaften mit nicht rückzahlbaren Zuschüssen Quartal 2020 können bis 15.5.2021 gestellt wer- unterstützt. den. Organisationen, die von der Corona-Krise betroffen Non-Profit-Organisationen (NPO) erbringen für un- sind und zu einer der folgenden Gruppen gehören, sere Gesellschaft unverzichtbare Leistungen. Auch können den Zuschuss erhalten: diese Organisationen sind von der Corona-Krise stark betroffen und erleiden dadurch Einnahmen- Non-Profit-Organisationen, kurz: NPO – wie ausfälle. Daher werden diese gemeinnützigen Or- etwa Sport-, Kultur- und Tierschutz-Vereine ganisationen aus allen Lebensbereichen, vom Sozi- Organisationen, denen nach landesgesetzlichen albereich über Kultur bis zum Sport, freiwillige Feu- Vorschriften Aufgaben der Feuerwehr obliegen Seite 3 von 8
Gesetzlich anerkannte Kirchen, Religionsge- trag soll pauschal Kosten abgelten, die nicht unter meinschaften und Einrichtungen, denen auf die förderbaren Kosten fallen, wie etwa Instandhal- Grund religionsrechtlicher Bestimmungen nach tungs- oder Wartungskosten oder auch Aufwands- staatlichem Recht Rechtspersönlichkeit zu- entschädigungen. kommt Außerdem ist der Struktursicherungsbeitrag mit Andere, auch gewinnorientierte Organisationen, € 90.000 begrenzt, wobei dieser Betrag auf den vorausgesetzt, sie sind entweder Zeitraum aliquotiert wird, in dem die Organisation nicht vom Lockdown betroffen war. - mehrheitlich im Eigentum einer der drei oben genannten Organisationen oder Hinweis: Gemeinnützige Vereine aus Branchen, die vom Lockdown besonders betroffen sind, wie z. B. - im Eigentum mehrerer der drei oben genann- Sport- oder Kulturvereine, weil sie behördlich ge- ten Organisationen, die gemeinsam zu 100% schlossen wurden, können zusätzlich zur Unterstüt- beteiligt sind zung aus dem NPO-Unterstützungsfonds einen und tragen durch ihre Tätigkeit zu deren Zweck „Lockdown-Zuschuss“ beantragen. Es ist sicherge- bei. stellt, dass mit der Beantragung eines Lockdown- Zuschusses keine Schlechterstellung im NPO- Beim Zuschuss gilt, dass 100% der förderbaren Unterstützungsfonds erfolgt. Kosten (z.B. für die Tätigkeit der Organisation not- wendige Zahlungsverpflichtungen für Miete und Wir würden Ihnen empfehlen, bei Erfüllung der Vo- Pacht) und der Struktursicherungsbeitrag in Höhe raussetzungen einen Antrag auf Gewährung des von 7% der Einnahmen (im Normalfall) aus 2019 NPO-Zuschusses zu stellen. Wir unterstützen Sie gefördert werden. Begrenzt ist der Zuschuss mit dabei gerne. dem Einnahmenausfall. Der Struktursicherungsbei- Vermietung von Immobilien einer GmbH an ihren Gesellschafter- Geschäftsführer Ob bei der Vermietung von für den GmbH- den Gesellschafter) in drei Fällen jedoch zur Versa- Gesellschafter angeschafften bzw. hergestellten gung des Vorsteuerabzuges kommen kann: Immobilien durch die GmbH an den eigenen 1. Bloße Gebrauchsüberlassung Gesellschafter Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen ist und der GmbH dafür zugleich auch Erfolgt die Überlassung der Nutzung einer Wohn- der Vorsteuerabzug zusteht, hängt davon ab, ob immobilie an den Gesellschafter nicht deshalb, um die Überlassung eine unternehmerische Tätig- Einnahmen zu erzielen, sondern um dem Gesell- keit darstellt. schafter einen Vorteil zuzuwenden, so fehlt es an einer wirtschaftlichen (unternehmerischen) Tätigkeit. Nach der aktuellen Judikatur des Verwaltungsge- Es liegt somit eine bloße Gebrauchsüberlassung richtshofes sind dabei drei Fälle zu unterscheiden, vor, die keine unternehmerische Tätigkeit darstellt. in denen es zur Versagung des Vorsteuerabzuges Als Rechtsfolge steht der Vorsteuerabzug aus der kommen kann. Errichtung bzw. Anschaffung des Gebäudes auf Grundsätzlich gilt: Liegt eine unternehmerische Ebene der GmbH nicht zu, wobei die allfällig tat- Vermietung der Immobilie durch die GmbH an ihren sächlich bezahlten Mieten auch nicht der Umsatz- Gesellschafter zu Wohnzwecken vor, so hat die steuer unterliegen. GmbH über den Vermietungsumsatz eine Rechnung 2. Nicht fremdübliche Nutzungsüberlassung an samt Ausweis der 10%-igen Umsatzsteuer auszu- besonders repräsentativen Wohngebäuden stellen. Für die mit der Anschaffung bzw. Herstel- lung der Immobilie an die GmbH verrechneten Um- Die zweite Kategorie bilden Wohngebäude, die satzsteuerbeträge steht der GmbH dafür der Vor- schon ihrer Erscheinung nach (etwa besonders steuerabzug in Höhe von 20% zu. repräsentative Wohngebäude) bloß für die private Nutzung durch den Gesellschafter bestimmt sind. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Wesentlich ist dabei das Erscheinungsbild im Zeit- ergibt sich, dass es im Zusammenhang mit der Nut- punkt der Errichtung sowie die geografische Lage zungsüberlassung einer Immobilie an eine der des Objektes. Erreicht bei derartigen Gebäuden die GmbH nahestehende Person (wie insbesondere tatsächliche Miete bei der Überlassung an den Ge- sellschafter nicht eine (nahezu) fremdübliche Höhe Seite 4 von 8
(die Hälfte einer fremdüblichen Miete wäre hier nicht zwischen 3% bis 5% der Anschaffungs- oder Her- ausreichend), ist der Vorsteuerabzug für Vorleistun- stellungskosten) heranzuziehen. Beträgt die Miete gen aus der Errichtung auf Ebene der GmbH eben- weniger als 50% der fremdüblichen Miete, steht kein falls zur Gänze ausgeschlossen. Die tatsächlich Vorsteuerabzug aus den Anschaffungs- bzw. Her- gezahlte Miete unterliegt dafür nicht der Umsatz- stellungskosten der Immobilie zu; die Mieten unter- steuer. liegen nicht der Umsatzsteuer. Werden mindestens 50% der fremdüblichen Miete entrichtet, steht der 3. Nicht fremdübliche Vermietung von im Be- Vorsteuerabzug zu. Die der Umsatzsteuer zu unter- trieb einsetzbaren Gebäuden ziehende Miete ist auf die fremdübliche Miete anzu- Liegt einer der beiden oben genannten Fälle nicht heben. vor und handelt es sich somit um jederzeit im be- Trotz der jüngsten Präzisierungen durch den VwGH trieblichen Geschehen (z.B. durch Vermietung an ist die Überlassung von Immobilien an den Gesell- fremde Personen) einsetzbare Wohnimmobilien, so schafter einer GmbH nicht nur aus umsatzsteuerli- ist weiters zu prüfen, ob die für die Überlassung der cher Sicht, sondern auch aus ertragsteuerlicher Immobilie tatsächlich geleistete Miete weniger als Sicht stets anhand des Einzelfalles zu prüfen. Für 50% der fremdüblichen Miete beträgt oder nicht. Als die steuerliche Anerkennung solcher Gestaltungen fremdübliche Miete ist entweder die Marktmiete (bei ist jedenfalls eine sorgfältige Planung und Doku- Vorliegen eines funktionierenden Mietenmarkts) mentation im Vorfeld empfehlenswert. Wir unterstüt- oder die sogenannte Renditemiete (sofern kein zen und beraten Sie dabei gerne! funktionierender Mietenmarkt vorliegt; in der Regel Umsatzsteuerbefreiung von Ärzten Im Zuge der Änderung der Umsatzsteuerrichtli- die Beurteilung dieser Zustände bei Verwen- nien wurde ergänzt, dass eine Heilbehandlung dung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel auch telefonisch erfolgen kann. die Verabreichung eines Medikamentes zur Unter bestimmten Umständen sind Umsätze von sofortigen Einnahme – die Verabreichung einer Ärzten von der Umsatzsteuer befreit. So besteht für Injektion oder das Anlegen eines Verbandes im Leistungen, die selbständige Ärzte im Bereich der Rahmen einer ärztlichen Behandlungsleistung Humanmedizin im Rahmen ihrer Heilbehandlung an gehört als übliche Nebenleistung zur begünstig- Patienten erbringen, in der Regel eine unechte Um- ten ärztlichen Heiltätigkeit satzsteuerbefreiung. Das bedeutet, dass der Arzt für seine Heilbehandlung keine Umsatzsteuer in Rech- die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich nung zu stellen hat, zugleich allerdings auch nicht der Entnahme oder Infusion von Blut die Vorsteuer geltend machen darf. Für die Umsatz- die Verordnung von Heilmitteln, von Heilbehel- steuerbefreiung spielt somit die Definition der ärztli- fen und medizinisch-diagnostischen Hilfsmitteln. chen Heilbehandlungen eine wichtige Rolle. In die- sem Zusammenhang gab es zuletzt einige Ergän- Im Zuge der letzten Änderung der Umsatzsteuer- zungen. richtlinien, welche die Ansicht der Finanzverwaltung widerspiegeln, wurde ergänzt, dass eine Heilbe- Allgemein sind Heilbehandlungen im Bereich der handlung auch telefonisch erfolgen kann. Humanmedizin Tätigkeiten, die zum Zweck der Vor- beugung, Diagnose, Behandlung, soweit möglich, Auch die Ausstellung von ärztlichen Zeugnissen und der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstö- die Erstattung von ärztlichen Gutachten gehört zur rungen bei Menschen, sowie zum Schutz ein- Berufstätigkeit als Arzt und ist damit steuerfrei. Be- schließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederher- stimmte Gutachten sind davon jedoch ausgenom- stellung der menschlichen Gesundheit erbracht men. Ab dem 1.7.2021 sind etwa Gutachten über werden. verkehrspsychologische Untersuchungen und Stel- lungnahmen im Sinne der Führerscheingesetz- Nach Ansicht der Finanzverwaltung fallen darun- Gesundheitsverordnung (FSG-GV) nicht von der ter etwa Umsatzsteuer befreit. die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nicht- Keine Heilbehandlungen und damit ebenfalls um- vorliegen von körperlichen und psychischen satzsteuerpflichtige ärztliche Tätigkeiten stellen Krankheiten oder Störungen, von Behinderun- nach Ansicht der Finanzverwaltung etwa folgende gen oder Missbildungen und Anomalien, die Tätigkeiten dar (Hinweis: für in diesem Zusammen- krankhafter Natur sind Seite 5 von 8
hang erhaltene Vorleistungen steht dafür auch an- Die Liste der umsatzsteuerpflichtigen ärztlichen teilig der Vorsteuerabzug zu): Tätigkeiten wurde nun um Leistungen ergänzt, die in der Erteilung von Auskünften über Erkrankungen die schriftstellerische Tätigkeit (auch Berichte in oder Therapien bestehen, aber aufgrund ihres all- einer ärztlichen Fachzeitschrift) gemeinen Charakters nicht geeignet sind, zum die Vortragstätigkeit (auch im Rahmen der Ärz- Schutz, zur Aufrechterhaltung oder zur Wiederher- te-Fortbildung) und die Lehrtätigkeit stellung der menschlichen Gesundheit beizutragen. die Lieferungen von Hilfsmitteln (z.B. Kontaktlin- Ob Umsätze im Rahmen von ärztlichen Tätigkeiten sen, Schuheinlagen) und Medikamenten tatsächlich umsatzsteuerfrei sind oder nicht, ist stets anhand der konkreten Umstände zu beurteilen. die Vermietung von Räumlichkeiten durch Ärzte (z.B. an andere Ärzte) oder die entgeltliche Nut- Wir beraten und unterstützen Sie dabei gerne! zungsüberlassung von medizinischen Groß- und Kleingeräten. Empfängerbenennung: Keine unzumutbaren Aufträge! Um Streitigkeiten mit dem Finanzamt über den die Namen der beiden Subunternehmen, die schon wahren Empfänger von Zahlungen und damit genannt gewesen seien, angegeben worden. Es über die Anerkennung von Betriebsausgaben zu handle sich allerdings nicht um die tatsächlichen vermeiden, sollten regelmäßig alle zumutbaren Empfänger der Zahlungen. Die GmbH brachte vor, Abfragen hinsichtlich der eigenen Subunterneh- dass sie die Existenz der Subunternehmen nicht mer durchgeführt, ausgedruckt und archiviert durch Besuche vor Ort, sondern auf andere Weise, werden. wie etwa mittels Durchsicht der Gewerbeberechti- gung, der Firmenbucheintragung sowie der UID- Dazu zählen etwa Abfragen aus Firmenbuch, Ge- Nummer, überprüft habe. Besuche vor Ort seien werberegister, UID-Verzeichnis, etc. Weiters sollte nicht üblich und bei einer Vielzahl an Subunterneh- eine Dokumentation bezüglich der vom Subunter- mern unmöglich. In der Folge schrieb das Finanz- nehmer (Zahlungsempfänger) erbrachten Leistun- amt die Körperschaftsteuer vor, ohne die Zahlungen gen mittels Schriftverkehrs, E-Mails, Besprechungs- an die Subunternehmer als Betriebsausgaben an- protokolle vorhanden sein bzw. ein entsprechender zuerkennen. Das Bundesfinanzgericht (BFG) teilte schriftlicher Vertrag mit dem Subunternehmer be- im Rahmen des folgenden Rechtsmittelverfahrens stehen. Diese Vorkehrungen können vor unange- die Ansicht des Finanzamtes. nehmen Situationen bei Außenprüfungen und vor fehlender Beweismittelbeschaffung bzw. -vorsorge Keine Abschiebung der Beweislast bewahren. Der VwGH hob die Entscheidung des BFG jedoch Die sogenannte Empfängerbenennung besagt: auf und begründete das wie folgt: Dem Steuerpflich- tigen dürfen keine offenbar unerfüllbaren Aufträge Beantragt ein Abgabepflichtiger den steuerlichen zum Nachweis der Zahlungsempfänger erteilt wer- Abzug von Schulden oder Aufwendungen, so kann den. Offenbar unerfüllbar sind derartige Aufträge die Finanz verlangen, dass der Abgabepflichtige die dann, wenn eine unverschuldete, tatsächliche Un- Empfänger der abgesetzten Beträge genau be- möglichkeit, die Empfänger der geltend gemachten zeichnet. Tut er dies nicht, sind die beantragten Betriebsausgaben namhaft zu machen, vorliegt. Ausgaben zwingend nicht anzuerkennen, und zwar auch dann, wenn die Tatsache der Zahlung und Es wäre Aufgabe des BFG gewesen, Ermittlungen deren betriebliche Veranlassung an sich unbestrit- vorzunehmen, ob und inwieweit es in der Baubran- ten sind. Allerdings darf laut Verwaltungsgerichtshof che in dem betreffenden Jahr üblich ist, dass die (VwGH) diese Empfängerbenennung nicht unmög- Geschäftslokale der Subunternehmer aufgesucht lich sein. werden, um den tatsächlichen Sitz der Subunter- nehmer und deren Fähigkeit zur Leistungserbrin- Entscheidung des VwGH gung zu überprüfen. Das Finanzamt kann somit die Im konkreten VwGH-Fall wurde im Zuge einer Aus- Beweislast nicht einfach an den Steuerpflichtigen senprüfung bei einer GmbH, die im Baugewerbe abschieben, sondern muss den Sachverhalt selb- tätig ist, der Aufwand für Leistungen an zwei Subun- ständig ermitteln, und zwar auch zugunsten des ternehmen nicht anerkannt. Laut Finanz seien trotz Steuerpflichtigen. Aufforderung zur Empfängernennung nämlich nur Seite 6 von 8
Grenzüberschreitendes coronabedingtes Home-Office Bei Arbeitgebern, deren Dienstnehmer insbe- ausländischen Ansässigkeitsstaat des Dienstneh- sondere aufgrund der derzeitigen COVID-19- mers, besteht nach der Grundregel des internationa- Pandemie grenzüberschreitend im Homeoffice len Steuerrechts für Österreich lediglich ein anteili- tätig sind, kann es zu unterschiedlichen steuer- ges Besteuerungsrecht an den Arbeitslöhnen für lichen Konsequenzen kommen. jene Zeiträume, in denen die Tätigkeit am inländi- schen Arbeitgeberort ausgeübt wird. Für jene Zeit- Das Finanzministerium hat dazu eigens eine Infor- räume, in denen die Tätigkeit im (ausländischen) mation zur Anwendung und Auslegung von Doppel- Homeoffice ausgeübt wird, verlagert sich das Be- besteuerungsabkommen im Zusammenhang mit der steuerungsrecht in den ausländischen Ansässig- COVID-19-Pandemie erstellt. Diese wurde bereits keitsstaat. mehrfach adaptiert. Auszugsweise sind dabei fol- gende Punkte zu beachten: Arbeitslöhne unterliegen somit in jenem Land der Einkommen- bzw. (Lohn)Steuer, in dem die Tätig- Begründung einer Betriebsstätte – steuerpflich- keit ausgeübt wird (Tätigkeitsstaat). Abhängig von tige Unternehmensgewinne im Ausland? den konkreten Umständen kann dies zu einer Lohn- Nach Auffassung des österreichischen Finanzminis- steuerabzugsverpflichtung für den österreichischen teriums und des OECD-Sekretariats wird eine CO- Arbeitgeber im Ausland führen. Dies gilt sinngemäß VID-19 bedingte, kurzfristige Homeoffice-Tätigkeit auch für ausländische Arbeitgeber, deren Arbeit- von Dienstnehmern im (ausländischen) Ansässig- nehmer im Homeoffice im Inland tätig sind. keitsstaat außerhalb des (inländischen) Arbeitge- Bitte beachten Sie jedoch, dass jeweils die Bestim- berstaates in der Regel nicht zur Begründung einer mungen der länderspezifischen Doppelbesteue- Betriebsstätte im Ansässigkeitsstaat des Dienst- rungsabkommen zu beachten sind (etwa Grenzgän- nehmers führen. gerregelungen oder 183-Tage-Regel) und sich dar- Entscheidend ist dabei insbesondere, dass das aus eine – von der o.a. Grundregel – abweichende Homeoffice nicht zum Regelfall wird und unter ge- steuerliche Beurteilung ergeben kann. wöhnlichen Umständen ein Büro, das der Arbeitge- Darüber hinaus wurden mit bestimmten Staaten ber dem Arbeitnehmer zur Verfügung stellt, besteht. (etwa Deutschland und Italien) bilaterale Konsultati- Das hat zur Folge, dass das Besteuerungsrecht für onsvereinbarungen geschlossen, die – ebenfalls jene Unternehmensgewinne, die den Homeoffice- abweichend von der o.a. Grundregel – zu steuerli- Tätigkeiten der Dienstnehmer im Ausland zuzurech- chen Erleichterungen führen können. nen sind, mangels Erfüllung des abkommensrechtli- chen Betriebsstättenbegriffs in Österreich verblei- Neben den steuerlichen Aspekten ist weiters zu ben. Eine anteilige Besteuerung der Unternehmer- beachten, dass es auch zu einer Änderung in der gewinne von österreichischen Arbeitgebern im Aus- Zuordnung zum in- oder ausländischen Sozialversi- land kommt somit nicht in Betracht. Ebenso kommt cherungssystem kommen und dadurch eine Sozial- es zu keiner (anteiligen) Besteuerung von Gewinnen versicherungspflicht im Ausland entstehen kann. ausländischer Unternehmen in Österreich, wenn Innerhalb der EU kann dabei die rechtzeitige Stel- deren österreichische Mitarbeiter coronabedingt lung eines Ausnahmeantrages Abhilfe schaffen. vorübergehend Tätigkeiten im Homeoffice im Inland Ob bzw. welche steuerlichen und sozialversiche- ausüben. rungsrechtlichen Konsequenzen eintreten können, Besteuerung des Arbeitslohns – Steuerabfuhr ist aufgrund der Komplexität der Materie und der im Ausland? unterschiedlichen Sachverhaltskonstellationen stets anhand der Umstände sorgfältig zu prüfen. Die Be- Unabhängig von der Begründung einer Betriebsstät- urteilung ist schlussendlich immer auch von den te kann es bei Dienstnehmern, die aufgrund der ausländischen Steuerbehörden und Sozialversiche- COVID-19-Pandemie nicht wie sonst üblich im Ar- rungsträgern abhängig. beitgeberstaat (etwa Österreich), sondern im (aus- ländischen) Ansässigkeitsstaat arbeiten, für Zwecke Es empfiehlt sich daher gerade bei grenzüberschrei- des internationalen Steuerrechts zu einer Änderung tenden, steuerlichen- und sozialversicherungsrecht- des Besteuerungsrechts an den Arbeitslöhnen lichen Fragestellungen möglichst zeitgerecht eine kommen. fundierte Beratung in Anspruch zu nehmen. Verlagert sich durch das Homeoffice nämlich der Wir unterstützen Sie dabei gerne! Tätigkeitsort während der Corona-Pandemie in den Seite 7 von 8
EU-Versandhandel – Entfall der Lieferschwelle und Registrierung Ab dem 1. Juli 2021 entfallen die pro EU-Staat die erste Rechnung mit lokaler Umsatzsteuer faktu- gültigen Lieferschwellen und werden durch eine riert werden. einheitliche EU-Schwelle von € 10.000 ersetzt. Um die Umsatzsteuer in den unterschiedlichen EU- Viele Händler werden dadurch im B2C-Bereich im Staaten abzuführen gibt es zwei Möglichkeiten: Ausland umsatzsteuerpflichtig, und es bedarf einer rechtzeitigen steuerlichen Registrierung im EU-OSS Steuerliche Registrierung in all jenen EU- oder in den jeweiligen EU-Staaten. Staaten, in denen es B2C-Umsätze gibt; Bisherige Lage: Einmalige Registrierung im EU Online Shop (EU-OSS) und Abfuhr der Steuer an einer einzi- Werden Waren an Konsumenten in anderen Mit- gen Stelle für alle EU-Staaten. gliedstaaten der EU verkauft, sind diese Umsätze nach der derzeitigen Rechtslage grundsätzlich dort Die lokalen USt-Sätze (excl. Corona Sondersteu- der Umsatzsteuer zu unterwerfen, wo die Versen- ersätze) finden Sie unter: dung oder Beförderung beginnt, außer die Liefer- https://europa.eu/youreurope/business/taxation/vat/v schwelle des Bestimmungslandes wird überschrit- at-rules-rates/index de.htm ten. Die Lieferschwellen betragen in den meisten EU-Ländern zwischen € 35.000 und € 100.000. Erfolgreiche Registrierung bis Ende Juni Ab 1. Juli 2021 gilt: Gerne können wir Ihr Unternehmen rechtzeitig via Finanzonline im EU-OSS registrieren, so Sie betref- Ab dem 1.7.2021 entfallen die individuellen Schwel- fende Umsätze planen. lenwerte und werden durch einen gemeinsamen Versandhandelsschwellenwert von € 10.000 ersetzt. Achtung: Sofern die Umsätze für B2C-Lieferungen in die ge- Das EU-OSS kann erst ab dem Kalendervierteljahr samte EU (und im EU-Ausland steuerpflichtige angewendet werden, das auf erfolgreiche Antrag- Dienstleistungen) die Grenze von € 10.000 in 2020 stellung folgt! oder 2021 überschreiten, muss ab dem 1.7. bereits Diese Klienten-Information wird ausschließlich für Klienten unserer Gesellschaft und für jene von WP/StB Mag. Bernhard Lehner, aber auch für unsere Geschäftspartner erstellt und diesen Adressaten kostenlos übermittelt. Die fachliche Information ist der Verständlichkeit halber kurz gehalten und kann daher eine individuelle Beratung nicht vollständig ersetzen. Sie dient vielmehr der Vertiefung der Zusammenarbeit. Anregungen betreffend Form und Inhalt nehmen wir jederzeit gerne entgegen. Sollten Sie diese Information statt in gedruckter Form in elektronischer Form wünschen oder bereits elektronisch erhalten und eine weitere Zusendung nicht mehr wünschen, bitten wir um Ihre Mitteilung. Wir garantieren die jederzeitige, kostenfreie Beendigung der Zusendung. Herausgeber: Lehner & Partner Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mbH, A-2500 Baden, Wiener Straße 89, Tel. 02252 43335, Fax 02252 42919, office@lehner.org, LG Wr.Neustadt FN 113262 m Seite 8 von 8
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