KOLLEKTIVVERTRAG ("SWÖ-KV") - der Sozialwirtschaft Österreich STAND 1. JÄNNER 2024
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KOLLEKTIVVERTRAG der Sozialwirtschaft Österreich („SWÖ-KV”) STAND 1. JÄNNER 2024
Sehr geehrte Damen und Herren! Liebe Kollegin, lieber Kollege! Kollektivverträge werden nicht von Seiten des Gesetzgebers beschlossen, sondern zumeist in schwie- rigen Verhandlungen vereinbart und sind daher auch keine Selbstverständlichkeit. Nach langer Verhandlungszeit trat mit dem Kollektivvertrag der SWÖ (früher BAGS – Berufsvereini- gung von Arbeitgebern für Gesundheits- & Sozialberufe) am 1. Juli 2004 der bedeutendste Kollektiv- vertrag in Österreich für den privaten Gesundheits- und Sozialbereich in Kraft. Ein Kollektivvertrag, um den uns viele Länder beneiden. Denn mit ihm wurde ein bundesweiter Kollektivvertrag für die der- zeit mehr als 75.000 Arbeitnehmerinnen in den rund 590 Mitgliedsorganisationen, die im Gesund- heits- und Sozialbereich, in der Behindertenarbeit, in der Psychosozialen Arbeit, der Kinderbetreu- ung, der Kinder- und Jugendhilfe sowie im Arbeitsmarktpolitischen Bereich tätig sind, geschaffen. Ei- ne Vielzahl weiterer Einrichtungen wendet den Kollektivvertrag für ihre Arbeitnehmerinnen aufgrund der Satzung an. Insgesamt regelt der SWÖ-Kollektivvertrag damit mehr als 100.000 Arbeitsverhältnis- se. Mit dem SWÖ-Kollektivvertrag wurde ein Meilenstein im Bereich der Gesundheits- und Sozialen Dienste gesetzt, der nur aufgrund der konstruktiven Zusammenarbeit zwischen Vertreterinnen der SOZIALWIRTSCHAFT ÖSTERREICH und den Betriebsrätinnen und den Gewerkschaften GPA und vida entwickelt und eingeführt werden konnte. Wir werden auch weiterhin an Verbesserungen arbeiten und den SWÖ-Kollektivvertrag in den nächs- ten Jahren gemeinsam mit dem Ziel eines Interessensausgleichs zum Wohle der Arbeitnehmerinnen und Mitgliedsorganisationen weiterentwickeln. Herzlichen Dank für die Unterstützung. Mit kollegialen Grüßen SOZIALWIRTSCHAFT ÖSTERREICH Barbara Teiber, MA Mag. (FH) Erich Fenninger, DSA Vorsitzende GPA Vorsitzender Karl Dürtscher Mag. Walter Marschitz, BA Geschäftsbereichsleiter GPA Geschäftsführer Roman Hebenstreit Vorsitzender vida Mag.ª Anna Daimler, BA Generalsekretärin vida
Die Highlights des Kollektivvertrages 2024: • + 9,2 % mehr Lohn und Gehalt • + 9,2 auf alle Zulagen • + 15 % für kurzfristiges Einspringen • Zulage auch bei Diensttausch auf Wunsch des Arbeitgebers • Bessere Bezahlung der Nacht bei Nachtarbeitsbereitschaft • Früher mehr Geld für Mehrarbeit bei Teilzeitbeschäftigten GPA Servicecenter: Hotline: 05030121, service@gpa.at, www.gpa.at, facebook/gpa
Inhaltsverzeichnis Seite Seite § 1 Sprachliche Gleichbehandlung .............. 8 § 24 Sonderbestimmungen für Arbeitnehme- § 2 Geltungsbeginn und Geltungsbereich ..... 8 rinnen, die in Einrichtungen der Vollen Er- § 3 Begriffsbestimmungen ........................... 10 ziehung pädagogisch tätig sind ............. 22 § 3aRegelung für Betriebe mit weniger als 5 § 25 Sonderbestimmungen für Arbeitnehme- Arbeitnehmerinnen ................................ 10 rinnen im Rettungs- und Sanitätsdienst .... 23 § 4 Arbeitszeit ............................................. 10 § 25a Sonderbestimmungen für Arbeitnehme- § 5 Teilzeitbeschäftigung ............................ 11 rinnen im Bereich Persönliche Assistenz ... 23 § 6 Einarbeiten von Zwickeltagen ................. 11 § 26 Urlaubszuschuss und Weihnachtsremune- § 7 Durchrechnungszeitraum ....................... 12 ration ................................................... 23 § 8 Arbeitsbereitschaft ................................ 12 § 27 Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstver- § 9 Nachtarbeit .......................................... 13 hinderung ............................................ 24 § 10 Überstunden und Mehrstunden ............... 13 § 28 Verwendungsgruppen ........................... 25 § 11 Ruhezeiten ............................................ 14 § 29 Gehaltstabelle ...................................... 28 § 12 Abgeltung von Zeitguthaben .................. 14 § 29a Entlohnung von Transitmitarbeiterinnen § 13 Rufbereitschaft ..................................... 14 und niederschwellig fallweise Beschäftig- § 14 Wochenendruhe, Wochenruhe und Ersatz- ten ....................................................... 29 ruhe ..................................................... 15 § 29b Entlohnung von Pflegekräften ................. 29 § 15 Dienstplan ............................................ 15 § 30 Allgemeine Entgeltregelungen ................ 29 § 16 Urlaub ................................................. 16 § 30a Jährliche Entgelterhöhungen ................. 30 § 17 Karenz ................................................. 16 § 31 Zulagen und Zuschläge ......................... 30 § 18 Abfertigung .......................................... 17 § 32 Anrechnung von Vordienstzeiten für Ge- § 19 Sonderbestimmungen für Arbeitnehme- halt ...................................................... 31 rinnen in Einrichtungen, die dem Kranken- § 33 Lehrlinge .............................................. 32 anstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG) un- § 34 Fortbildung ........................................... 32 terliegen oder die in Einrichtungen der § 35 Supervision ........................................... 32 psychischen Reha tätig sind ................... 18 § 36 Sabbatical ............................................ 33 § 20 Sonderbestimmungen für Pflegeeltern ..... 18 § 37 Dienstreise ............................................ 33 § 21 Sonderbestimmungen für Tagesmütter .... 18 § 38 Altersteilzeit .......................................... 33 § 22 Sonderbestimmung für Arbeitnehmerin- § 39 Kündigung ........................................... 34 nen in Kindertagesbetreuungseinrichtun- § 40 Verfall von Ansprüchen .......................... 34 gen und der schulischen Tagesbetreuung 19 § 41 Übergangsbestimmungen ...................... 35 § 22a Sonderbestimmungen für Arbeitnehme- § 41a Zusätzliche Optierung ........................... 36 rinnen in der Schulsozialarbeit ............... 20 § 42 Schiedskommission ................................ 36 § 22b Sonderbestimmungen für Arbeitnehme- Anhang ......................................................... 38 rinnen in der Schulassistenz ................... 21 § 22c Sonderbestimmungen für Arbeitnehme- Unterschriftenliste ........................................... 37 rinnen, die an freizeit- oder erlebnispäda- Übersicht weitere Entgeltanpassung 2024 ......... 39 gogischen Maßnahmen bzw Urlaubsfahr- ten teilnehmen ...................................... 21 Zusatz-KV „Zweckzuschuss“ (2024) ................... 40 § 23 Sonderbestimmungen für Arbeitnehme- rinnen in mobilen Erziehungshilfen ......... 22 Das Impressum befindet sich auf der letzten Umschlag- seite –7–
KOLLEKTIVVERTRAG der Sozialwirtschaft Österreich („SWÖ-KV”) abgeschlossen zwischen der SOZIALWIRTSCHAFT ÖSTERREICH – Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen (SWÖ) einerseits und der Gewerkschaft GPA und der Gewerkschaft vida andererseits. Stand 1. Jänner 2024 § 1 Sprachliche Gleichbehandlung Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnun- der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils gen in weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie geschlechtsspezifische Form zu verwenden. sich auf Männer und Frauen in gleicher Weise. Bei § 2 Geltungsbeginn und Geltungsbereich 1) Geltungsbeginn: § 7 Durchrechnungszeitraum Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft § 8 Arbeitsbereitschaft und kann jeweils unter Einhaltung einer Kündigungs- § 9 Nachtarbeit frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Kalender- § 10 Überstunden und Mehrstunden vierteljahres von jedem Vertragspartner gekündigt werden. § 11 Ruhezeiten § 12 Abgeltung von Zeitguthaben 2) Geltungsbereich: § 14 Wochenendruhe, Wochenruhe und Ersatzru- Der KV gilt: he a) räumlich: für das Gebiet der Republik Österreich § 15 Dienstplan § 19 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen b) fachlich: für Mitglieder des Vereines SOZIALWIRT- in Einrichtungen, die dem Krankenanstalten- SCHAFT ÖSTERREICH – Verband der österreichi- Arbeitszeitgesetz (KA-AZG) unterliegen oder schen Sozial- und Gesundheitsunternehmen in Einrichtungen der psychischen Reha tätig c) persönlich: für Arbeitnehmerinnen und Lehrlinge, sind deren Arbeitgeber Mitglied des Vereines SOZIAL- b) Geschäftsführerinnen: WIRTSCHAFT ÖSTERREICH – Verband der österrei- Für Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen, die chischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen ist. als Geschäftsführerinnen gemäß GmbHG (mit Ver- tretungsbefugnis nach § 15 GmbHG) bzw als Ge- 3) Sonderbestimmungen schäftsführerinnen von großen Vereinen im Sinne Für folgende Arbeitnehmerinnen gelten Sonderrege- des § 22 Abs 1 Vereinsgesetz beschäftigt sind, gel- lungen: ten folgende Bestimmungen dieses Kollektivvertra- a) Leitende Angestellte: ges nicht: Für Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen im § 4 Arbeitszeit Sinne des § 36 Abs 2 Z 1 und 3 des Arbeitsverfas- § 5 Teilzeitbeschäftigung sungsgesetzes (ArbVG), § 1 Abs 2 Z 8 Arbeitszeitge- § 6 Einarbeiten von Zwickeltagen setz (AZG), § 1 Abs 2 Z 5 Arbeitsruhegesetz (ARG) § 7 Durchrechnungszeitraum und § 10 Abs 2 Z 2 Arbeiterkammergesetz (AKG) gelten folgende Bestimmungen dieses Kollektivver- § 8 Arbeitsbereitschaft trages nicht: § 9 Nachtarbeit § 4 Arbeitszeit § 10 Überstunden und Mehrstunden § 5 Teilzeitbeschäftigung § 11 Ruhezeiten § 6 Einarbeiten von Zwickeltagen § 12 Abgeltung von Zeitguthaben –8–
§ 14 Wochenendruhe, Wochenruhe und Ersatz- § 26 Urlaubszuschuss und Weihnachtsremunera- ruhe tion § 15 Dienstplan § 27 Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhin- § 19 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen derung in Einrichtungen, die dem Krankenanstalten- § 28 Verwendungsgruppen Arbeitszeitgesetz (KA-AZG) unterliegen oder § 29a Entlohnung von Transitmitarbeiterinnen und in Einrichtungen der psychischen Reha tätig niederschwellig fallweise Beschäftigten sind § 37 Dienstreise § 28 Verwendungsgruppen § 40 Verfall von Ansprüchen § 29 Lohn-/Gehaltstabelle § 41 Z 1 Übergangsbestimmungen c) Transitmitarbeiterinnen (TMA) und niederschwellig § 42 Schiedskommission fallweise Beschäftigte: Transitmitarbeiterinnen fallen unter folgenden Be- 4) Ausnahmebestimmungen: dingungen unter diesen Kollektivvertrag: wenn die- Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Kollektiv- se im Rahmen von Sozialökonomischen Betrieben vertrages sind Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehme- (SÖB) und/oder Gemeinnützigen Beschäftigungs- rinnen, projekten (GBP) mit der Zielsetzung der (Re-) Integ- a) die in Maßnahmen nach sozialhilfe- bzw behinder- ration arbeiten, diese TMA verpflichtend psychoso- tenrechtlichen Bestimmungen der Länder beschäf- zial begleitet und betreut werden und diese Maß- tigt werden. nahmen vom Arbeitsmarktservice, den Ländern und/oder dem Sozialministeriumservice gefördert b) alle Arbeitsverhältnisse, die mit der Zielsetzung der sind. (Re-)Integration von Arbeitnehmerinnen in den Ar- beitsmarkt begründet werden, soweit diese Maß- Niederschwellig, fallweise Beschäftigte (Personen, nahmen von Dritten beauftragt und/oder geför- die durch bestehende Maßnahmen wie SÖB, GBP, dert werden. Dies gilt insbesondere auch für Ar- AMS Aktivierungs-, Betreuungs-, Beratungs- oder beitsverhältnisse im Rahmen der gemeinnützigen Qualifizierungsmaßnahmen nicht erreichbar sind Arbeitskräfteüberlassung, sofern diese nicht unter oder noch nicht erreicht werden können) fallen un- Abs 3 lit c fallen. ter folgenden Bedingungen unter diesen Kollektiv- vertrag: c) die auf Basis einer Zuweisung durch einen Kosten- Wenn diese im Rahmen von Sozialökonomischen träger (Arbeitsmarktservice/AMS, Sozialversiche- Betrieben (SÖB) und/oder Gemeinnützigen Be- rungsträger/SV, Sozialministeriumservice/SMS, schäftigungsprojekten (GBP) und/oder anderen etc) Qualifizierungsmaßnahmen zum Inhalt haben. arbeitsmarktpolitischen Projekten mit der Zielset- zung der Integration arbeiten, in denen nieder- d) Weiters ausgenommen sind: (Ferial-)Praktikantin- schwellig, fallweise Beschäftigte verpflichtend psy- nen sowie Volontärinnen. Volontärin ist, wer sich chosozial begleitet und betreut werden und diese kurzfristig ausschließlich zu Ausbildungszwecken Maßnahmen vom ESF und/oder von den Ländern in einer Einrichtung aufhält; ein geringes Entgelt und/oder dem Sozialministeriumservice gefördert steht einem Volontariat nicht entgegen. (Ferial-) sind. Praktikantin ist, wer im Rahmen einer schulischen Für diese Arbeitsverhältnisse von TMA und von nie- oder universitären Ausbildung aufgrund eines derschwellig, fallweise Beschäftigten gelten fol- Lehrplanes bzw einer Studienordnung verpflichtet gende Bestimmungen dieses Kollektivvertrages: ist, praktische Tätigkeiten nachzuweisen. § 1 Sprachliche Gleichbehandlung e) Ausgenommen vom fachlichen Geltungsbereich § 2 Geltungsbeginn und Geltungsbereich sind organisatorisch abgegrenzte Betriebe oder Betriebsteile, die Rettungs- und Krankentransport- § 3 Begriffsbestimmungen dienste und zugehörige Sanitätsdienste anbieten, § 4 Arbeitszeit Abs 1, 3, 4, 5 und 6 wenn: § 6 Einarbeiten von Zwickeltagen – der Betriebsinhaber Mitglied der Berufsvereini- § 7 Durchrechnungszeitraum gung von Arbeitgebern in Rettungs- und zuge- § 9 Nachtarbeit hörigen Sanitätsberufen“ (kurz BARS) ist und § 10 Abs 1, 2, 3, 4, 5, 6 Überstunden und Mehr- – wenn und solange für diesen Betrieb oder Be- stunden triebsteil ein von dieser Berufsvereinigung abge- § 11 Ruhezeiten schlossener Kollektivvertrag gültig ist. Liegt eine § 13 Rufbereitschaft organisatorische Trennung nicht vor, ist § 9 Abs 3 und 4 ArbVG anzuwenden. § 15 Dienstplan –9–
§ 3 Begriffsbestimmungen 1) Mobiler Bereich 2) Grundstundenlohn: Unter mobilem Bereich versteht man jene Arbeitsfel- Unter einem Grundstundenlohn versteht man das Mo- der, bei denen die Tätigkeit der Arbeitnehmerinnen natsgehalt ohne Zulagen und Zuschläge dividiert überwiegend daraus besteht, für Personen an unter- durch den Stundenteiler. Der Stundenteiler errechnet schiedlichen, im Laufe des Tages wechselnden Ein- sich aus der kollektivvertraglichen wöchentlichen Nor- satzorten Leistungen zu erbringen. malarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte multipliziert mit Wechselnde Einsatzorte liegen vor, wenn die Errei- 4,33. Dies ergibt einen Grundstundenteiler von 160,21. chung der einzelnen Einsatzorte eine dazwischenlie- Die Änderung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft. gende (fußläufige) Reisetätigkeit von mehr als 10 Mi- nuten erfordert. Die Änderung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft. § 3a Regelung für Betriebe mit weniger als 5 Arbeitnehmerinnen Dort wo für die Anwendung einer Regelung eine Be- tigkeit, wenn alle zum Zeitpunkt des Abschlusses im triebsvereinbarung nötig ist, kann in Betrieben mit we- Betrieb Beschäftigten schriftlich ihre Zustimmung er- niger als fünf Arbeitnehmerinnen eine Vereinbarung teilt haben. Bei Überschreiten der Arbeitnehmerinne- mit den zuständigen kollektivvertragsfähigen Körper- nanzahl von vier, endet diese Vereinbarung automa- schaften (Gewerkschaften und Sozialwirtschaft Öster- tisch mit Abschluss einer Betriebsvereinbarung, längs- reich) als Ersatz für diese Betriebsvereinbarung abge- tens aber nach vier Monaten. schlossen werden. Die Vereinbarung erlangt erst Gül- § 4 Arbeitszeit 1) Die wöchentliche Normalarbeitszeit für Vollzeitbe- zelfall nicht auf ausdrücklichen Wunsch der Arbeit- schäftigte beträgt 37 Stunden. Die tägliche Normalar- nehmerin erfolgt. Beträgt eine einzelne Unterbre- beitszeit beträgt 8 Stunden. chung mindestens 1,5 Stunden am Stück, gilt der Die Änderungen treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Dienst als „geteilter Dienst“. lit b idF ab 1. Februar 2020 2) Die Arbeitszeit wird auf sieben Tage in der Woche so c) Eine zweite Teilung kann für bestimmte Dienststel- aufgeteilt, dass jede Arbeitnehmerin zwei zusammen- len an Wochenenden sowie Feiertagen eingeplant hängende Kalendertage pro Woche, diese in der Re- werden. Dies ausschließlich mit Zustimmung des gel an zwei Wochenenden pro Monat, arbeitsfrei hat. Betriebsrates. Ausnahmen bei Durchrechnung der Wochenarbeits- zeit siehe § 14, Seite 15. d) Zeiten einer Dienstbesprechung führen zu keinem geteilten Dienst. Die Teilnahme an Dienstbespre- 3) Die tägliche Normalarbeitszeit darf bei regelmäßi- chungen ist Arbeitszeit. ger Verteilung der gesamten Wochenarbeitszeit auf e) An Arbeitstagen mit geteilten Diensten muss die Ta- maximal vier Tage auf bis zu zehn Stunden ausge- gesarbeitszeit mindestens 5 Stunden betragen. In dehnt werden. der Betriebsvereinbarung kann eine Unterschrei- tung dieser Mindestdauer vereinbart werden. 4) Bei gleitender Arbeitszeit kann die tägliche Normal- arbeitszeit auf zehn Stunden, die wöchentliche Nor- f) Wird die tägliche Arbeitszeit geteilt, so sind die malarbeitszeit auf 50 Stunden ausgedehnt werden. durch die Dienstteilung zusätzlich anfallenden § 4b AZG ist anzuwenden. Wegzeiten zwischen den Arbeitsblöcken von und zum Wohnort Arbeitszeit. Die dafür anfallenden 5) Geteilter Dienst für den Mobilen Bereich: Fahrtkosten sind zu vergüten. a) Mit Betriebsvereinbarung nach § 97 Abs 1 Z 2 g) Die Bestimmungen der lit e) und f) gelten nicht, ArbVG kann die tägliche Arbeitszeit einmal geteilt wenn die Arbeitnehmerinnen die Lage und die werden. Dauer ihrer Arbeitszeit, die Reihenfolge ihrer Kund- innen und die Verteilung der Arbeit auf die einzel- b) Der Dienst kann inklusive der gesetzlichen Ruhe- nen Arbeitstage selbst vornehmen. pause nur einmal unterbrochen werden (davon ausgenommen sind Teilungen der Ruhepause h) Als Wohnort wird jene Adresse der Arbeitnehmerin nach § 11 AZG). Alle weiteren Unterbrechungen herangezogen, die als Bezugspunkt für den tägli- sind Arbeitszeit, sofern die Unterbrechung im Ein- – 10 –
chen Arbeitsweg gilt. Es muss sich dabei nicht um Regelung ausgenommen. Da es sich beim 24. 12. so- den Hauptwohnsitz handeln. wie dem 31. 12 nicht um einen gesetzlichen Feiertag handelt, gebührt auch kein Feiertagszuschlag (§ 31 i) Für die Arbeitnehmerinnen günstigere Regelungen Abs 2). Fällt einer dieser Tage auf einen Sonntag, ge- in Betriebsvereinbarungen bleiben bestehen. bührt der Sonntagszuschlag (§ 31 Abs 2). Die Änderungen in Abs 5 treten mit 1. Juli 2019 in Kraft. Die Änderung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft. 6) Der 24. 12. sowie der 31. 12. sind grundsätzlich für 7) Weist der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin an oder alle Arbeitnehmerinnen unter Fortzahlung des Entgel- besteht eine gesetzliche Verpflichtung, eine bestimm- tes dienstfrei. Für alle Arbeitnehmerinnen, die an ei- te Dienst- oder Schutzkleidung an einem bestimmten nem dieser Tage Dienst haben, erfolgt eine Zeitgut- Ort, insbesondere im Betrieb an- und auszuziehen, schrift im Ausmaß der geleisteten Arbeitszeit, die zu- so sind jene Zeiten, die für das Umziehen im Betrieb sammenhängend gewährt werden soll. Nachtdienste, erforderlich sind, als Arbeitszeit zu entlohnen. die am 23. 12. bzw 30. 12. beginnen, sind von dieser § 5 Teilzeitbeschäftigung 1) Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vereinbarte Wo- 3 Monaten um 8 Stunden überschritten, gebührt für chenarbeitszeit die durch diesen Kollektivvertrag für jede weitere Arbeitsstunde bis zum Ausmaß der kol- Vollzeitbeschäftigte festgesetzte wöchentliche Nor- lektivvertraglichen wöchentlichen Normalarbeits- malarbeitszeit im Durchschnitt unterschreitet. zeit ein Zuschlag zum Grundstundenlohn von 25 %. b) Wird die vereinbarte Normalarbeitszeit in einem 2) Teilzeitbeschäftigten ohne vereinbarte Durchrech- Durchrechnungszeitraum von 17 Wochen bzw nung der Wochenarbeitszeit, deren vereinbarte Wo- 4 Monaten um 8 Stunden überschritten, gebührt chenarbeitszeit um mehr als 2 Stunden überschritten für jede weitere Arbeitsstunde bis zum Ausmaß wird, gebührt für jede weitere Arbeitsstunde pro Wo- der kollektivvertraglichen wöchentlichen Normal- che bis zum Ausmaß der kollektivvertraglichen wö- arbeitszeit ein Zuschlag zum Grundstundenlohn chentlichen Normalarbeitszeit ein Zuschlag zum von 25 %. Grundstundenlohn von 25 %. c) Wird die vereinbarte Normalarbeitszeit in einem 3) Wird die vereinbarte Normalarbeitszeit in einem Durchrechnungszeitraum von 26 Wochen bzw Durchrechnungszeitraum von bis zu 8 Wochen bzw 6 Monaten um 8 Stunden überschritten, gebührt 2 Monaten um 8 Stunden überschritten, gebührt in Ab- für jede weitere Arbeitsstunde bis zum Ausmaß weichung zu Absatz 2 für jede weitere Arbeitsstunde der kollektivvertraglichen wöchentlichen Normal- bis zum Ausmaß der kollektivvertraglichen wöchentli- arbeitszeit ein Zuschlag zum Grundstundenlohn chen Normalarbeitszeit ein Zuschlag zum Grundstun- von 25 % denlohn von 25 %. d) Wird für ArbeitnehmerInnen in Kindertagesbet- (Abs 3 idF 1. Jänner 2024) reuungseinrichtungen (§ 22 Abs 3) die vereinbarte Normalarbeitszeit in einem Durchrechnungszeit- 4) Durch Betriebsvereinbarung kann in Abweichung raum von 52 Wochen bzw 12 Monaten überschrit- zu Absatz 2 und 3 vorgesehen werden, dass für Teil- ten, gebührt für jede Teilzeit-Mehrarbeitsstunde zeitbeschäftigte bei Überschreitung der vereinbarten bis zum Ausmaß der kollektivvertraglichen Normal- wöchentlichen Normalarbeitszeit eines der folgenden arbeitszeit ein Zuschlag zum Grundstundenlohn Modelle gilt: von 25 %. a) Wird die vereinbarte Normalarbeitszeit in einem (lit a–d idF 1. Jänner 2024) Durchrechnungszeitraum von 13 Wochen bzw § 6 Einarbeiten von Zwickeltagen Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an 52 Wochen, die Ausfalltage einschließenden zusam- Werktagen aus, um den Arbeitnehmerinnen eine län- menhängenden Wochen (Einarbeitungszeitraum), gere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, verteilt werden. kann die ausfallende Normalarbeitszeit auf maximal – 11 –
§ 7 Durchrechnungszeitraum 1) Mit schriftlicher Einzelvereinbarung kann ein 3) Im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Ar- Durchrechnungszeitraum von bis zu 8 Wochen bzw beitgeber und der Arbeitnehmerin kann ein Zeitgut- 2 Monaten vereinbart werden. Dabei kann die Verlän- haben bis zu einem Ausmaß einer vereinbarten wö- gerung der Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen chentlichen Normalarbeitszeit in den nächsten Durch- auf bis zu 50 Wochenstunden erfolgen, wenn die kol- rechnungszeitraum mitgenommen werden. Durch Be- lektivvertragliche Normalarbeitszeit im Durchrech- triebsvereinbarung kann ein Zeitguthaben im Ausmaß nungszeitraum im Durchschnitt nicht überschritten einer weiteren vereinbarten wöchentlichen Normalar- wird. Dabei kann die tägliche Normalarbeitszeit auf beitszeit in den nächsten Durchrechnungszeitraum 10 Stunden ausgedehnt werden, wenn der Zeitaus- mitgenommen werden. Die Zuschlagspflicht für Teil- gleich in mehrtägigen zusammenhängenden Zeiträu- zeitbeschäftigte im Sinne des § 5 bleibt davon unbe- men verbraucht wird. In der Einzelvereinbarung ist der rührt. Beginn des Durchrechnungszeitraumes festzulegen. Wird der Zeitpunkt des Zeitausgleiches nicht bis Ende Abs 1 idF ab 1. Jänner 2022 des nächsten Durchrechnungszeitraumes vereinbart, kann die Arbeitnehmerin den Zeitpunkt des Zeitaus- 2) Die Betriebsvereinbarung kann die Verlängerung gleiches unter Anwendung des § 19 f AZG einseitig be- der Normalarbeitszeit auf bis zu 48 Wochenstunden stimmen oder sich dieses Zeitguthaben als Überstun- bei einem Durchrechnungszeitraum von 13 Wochen den abgelten lassen. Auf Verlangen der Arbeitnehme- bzw 3 Monaten, oder auf bis zu 45 Wochenstunden rin hat der Zeitausgleich in mehrtägigen zusammen- bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu 17 Wo- hängenden Zeiträumen zu erfolgen. chen bzw 4 Monaten oder von bis zu 26 Wochen bzw 6 Monaten zulassen. 4) Wird die ausgedehnte tägliche oder wöchentliche Für Vollzeitbeschäftigte kann die Betriebsvereinba- Normalarbeitszeit überschritten, liegen Überstunden rung die Verlängerung der Normalarbeitszeit auf bis vor, die mit Zuschlag gemäß § 10 Abs 6 abzugelten zu 42 Wochenstunden bei einem Durchrechnungszeit- sind. raum von 52 Wochen bzw 12 Monaten zulassen. Bei all Abs 4 gilt ab 1. Jänner 2022 diesen Durchrechnungsvarianten kann die tägliche Normalarbeitszeit auf 10 Stunden ausgedehnt wer- den, wenn der Zeitausgleich in mehrtägigen zusam- menhängenden Zeiträumen verbraucht wird. Abs 2 idF ab 1. Februar 2020 § 8 Arbeitsbereitschaft 1) Arbeitsbereitschaft ist jene Arbeitszeit, während der mit geringer zu entlohnender Arbeitsbereitschaft auf sich die Arbeitnehmerin an einem vom Arbeitgeber bis zu 16 Stunden max. 3 x pro Woche zulassen. Die Be- bestimmten Ort zur jederzeitigen Arbeitsaufnahme triebsvereinbarung kann eine weitere Ausdehnung bereitzuhalten hat. auf bis zu 24 Stunden zulassen, wenn in die Arbeitszeit Teambesprechungen, Supervision, Wochenenddienst 2) Ausdehnung der Normalarbeitszeit bei erheblicher oder gleichwertige Formen der Arbeit fallen. Arbeitsbereitschaft: c) Innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von Fällt in die Arbeitszeit der Arbeitnehmerin regelmäßig 8 Wochen darf die Wochenarbeitszeit (exklusive be- und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft, kann zahlter oder nicht bezahlter Pausenzeiten) im Durch- die Betriebsvereinbarung eine Erhöhung der tägli- schnitt 46 Stunden, in einzelnen Wochen des Durch- chen Normalarbeitszeit auf zwölf Stunden zulassen. rechnungszeitraums 60 Stunden nicht überschreiten. Abs 2 idF ab 1. Jänner 2022 d) Die Betriebsvereinbarung kann eine weitere Aus- 3) Ausdehnung der Normalarbeitszeit bei überwieg- dehnung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit ender Arbeitsbereitschaft: auf 50 Stunden zulassen, wenn die Anzahl der Arbeit- nehmerinnen pro Team unter 8 Arbeitnehmerinnen a) Fällt in die Arbeitszeit der Arbeitnehmerin in über- liegt. Liegen bezahlte Pausen vor, darf die Wochenar- wiegendem Umfang Arbeitsbereitschaft und liegen beitszeit im Durchschnitt um das Ausmaß der bezahl- die übrigen Voraussetzungen iSd § 5a AZG vor, kann ten Pausen verlängert werden. Die Verlängerung der die Betriebsvereinbarung eine Verlängerung sowohl wöchentlichen Normalarbeitszeit hat sich dabei aus- der täglichen als auch der wöchentlichen Normalar- schließlich aus Zeiten der Nachtarbeitsbereitschaft beitszeit zulassen. zu ergeben. Abweichende Regelungen können im b) Die Betriebsvereinbarung kann eine Ausdehnung Rahmen des § 5a AZG durch Betriebsvereinbarung der täglichen Normalarbeitszeit im Zusammenhang festgelegt werden. – 12 –
e) Zeiten der Nachtarbeitsbereitschaft (von 22:00 bis de weitere Arbeitsaufnahme, während der geringer 6:00 Uhr) werden wie folgt abgegolten: zu entlohnenden Nachtarbeitsbereitschaft unterbricht Zeiten der Nachtarbeitsbereitschaft (von 22:00 bis diese und ist wie folgt zu vergüten: Jede angefangene 6:00 Uhr) werden mit 50 % des Grundstundenlohnes halbe Stunde wird als halbe Stunde gerechnet und wie abgegolten (= geringer zu entlohnende Nachtarbeits- Nachtarbeit (siehe § 9) vergütet. bereitschaft). Für einen Nachtarbeitsbereitschafts- g) Jede Stunde der Nachtarbeitsbereitschaft wird mit dienst werden für die Zeit zwischen 22.00 und einem geringeren Grundstundenlohn abgegolten, ist 6.00 Uhr pauschal 2 Stunden wie Nachtarbeit vergütet. aber als ganze Stunde in die geleistete Arbeitszeit ein- Damit sind Arbeitsaufnahmen im Ausmaß von insge- zurechnen. samt höchstens 2 Stunden (unter Berücksichtigung der nachfolgenden Rundungsregelung) abgegolten. h) Bestehende, innerbetriebliche Regelungen, die für Jede weitere Arbeitsaufnahme während der geringer Arbeitnehmerinnen günstiger sind, bleiben unberührt. zu entlohnenden Nachtarbeitsbereitschaft unterbricht Eine Anrechnung einer bestehenden Besserstellung ist diese und ist wie folgt zu vergüten: Jede angefangene nur unter folgender Bedingung zulässig: Erfolgt be- halbe Stunde wird als halbe Stunde gerechnet und wie reits jetzt eine Abgeltung mit 100 % Grundstundenlohn Nachtarbeit (siehe § 9) vergütet. kann dies auf die Abgeltung der 2 Stunden mit 100 % Grundstundenlohn angerechnet werden, der Nacht- f) Die von Arbeitnehmerinnen in vom Arbeitgeber bei- zuschlag ist nun aber in der Höhe der Regelung des gestellten Dienstwohnungen (im Sinne der steuer- lit e bzw. f zu leisten. Wurde bisher eine Nachtdienst- rechtlichen Bestimmungen) geleisteten Zeiten der pauschale geleistet, so kann nur der nunmehr zu leis- Nachtarbeitsbereitschaft (von 22:00 bis 6:00 Uhr) wer- tende Nachtzuschlag auf diese Pauschale angerech- den mit 25 % des Grundstundenlohnes abgegolten. net werden, die Abgeltung der Stunden mit 100 % Für einen Nachtarbeitsbereitschaftsdienst werden des Grundstundenlohnes gebührt aber trotzdem. pauschal 2 Stunden wie Nachtarbeit vergütet. Damit (lit h idF ab 1. 4. 2024 ) sind Arbeitsaufnahmen im Ausmaß von insgesamt höchstens 2 Stunden (unter Berücksichtigung der i) § 8 Abs 3 lit e, f und h tritt am 1. 4. 2024 in Kraft. nachfolgenden Rundungsregelung) abgegolten. Je- § 9 Nachtarbeit 1) Unter Nachtarbeit versteht man die Arbeitszeit, wel- für den Bereich Pflege ein Zeitguthaben im Ausmaß che in die Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr fällt. von zwei Gutstunden. Der Verbrauch dieses Zeitgut- habens kann im Rahmen einer Betriebsvereinbarung 2) Pro Nachtarbeitsstunde gebührt ein Zuschlag pro geregelt werden. Das Zeitguthaben ist jedoch spätes- Arbeitsstunde von € 8,86. Pro durchgehendem Nacht- tens sechs Monate nach seinem Entstehen zu verbrau- dienst gebührt anstelle dieses Zuschlages eine Nacht- chen und darf nicht in Geld abgegolten werden. dienstpauschale von € 50,63. 5) Leistet eine Arbeitnehmerin allein in ihrem üblichen 3) Bezüglich der Abgeltung von Zeiten der Nachtar- Wirkungsbereich (zB. Station, Betreuungseinheit) ei- beitsbereitschaft gilt § 8. nen wachenden Nachtdienst, so ist die Ruhepause Abs 3 idF ab 1. Jänner 2022 wie Arbeitszeit zu entlohnen. Dies gilt nicht für einen Dienst mit Nachtarbeitsbereitschaft. 4) Für jeden geleisteten Nachtdienst gebührt für Mit- arbeiterinnen in Einrichtungen mit stationärer Pflege § 10 Überstunden und Mehrstunden 1) Die Arbeitnehmerinnen sind vorbehaltlich § 6 AZG 2) Sofern dieser Kollektivvertrag oder eine Betriebs- zur Leistung von angeordneten Mehrstunden/Über- vereinbarung keine andere Verteilung der Normalar- stunden im gesetzlich und kollektivvertraglich zulässi- beitszeit vorsieht, gelten alle über die gesetzliche Nor- gen Ausmaß verpflichtet. Arbeitnehmerinnen dürfen malarbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden als außerhalb der festgelegten Arbeitszeiteinteilung zu Überstunden, wenn sie vom Arbeitgeber angeordnet Mehrstunden-/Überstundenarbeit nur herangezogen werden oder wenn dem Arbeitgeber bekannt sein werden, wenn berücksichtigungswürdige Interessen musste, dass zur Bewältigung der Arbeit Überstunden der Arbeitnehmerinnen der Überstundenarbeit nicht im geleisteten Ausmaß erforderlich waren. entgegenstehen. 3) Als Mehrstunden gelten die Differenzstunden zwi- schen der kollektivvertraglichen oder einzelvertrag- – 13 –
lich vereinbarten Wochenarbeitszeit und der gesetzli- an, gebührt ein Zuschlag zum Normallohn von chen Wochenarbeitszeit. 100 %. An Stelle der entgeltlichen Überstundenvergü- Abs 3 idF ab 1. Jänner 2022 tung kann auch ein entsprechender Zeitausgleich vereinbart werden. 4) enfällt / 1. Jänner 2023 Abs 6 idF ab 1. Jänner 2023. Abs 6 ist spätestens mit 1. Juli 2023 zur Anwendung zu bringen. 5) Wird die gesamte Wochenarbeitszeit auf vier Tage verteilt, beträgt die tägliche Höchstarbeitszeit inklusi- 7) Für die Mehrstunde als Differenz zwischen der kol- ve Überstunden 12 Stunden. lektivvertraglichen und der gesetzlichen wöchentli- chen Normalarbeitszeit gebührt ein Zuschlag zum 6) Für Überstunden, die nicht in die Zeit von 22:00 bis Grundstundenlohn von 33,3 %.*) 6:00 Uhr fallen, bzw nicht Sonn- oder Feiertagsüber- Die Änderung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft. stunden sind, gebührt außer dem Normallohn ein Zu- schlag von 50 %. Fallen die Überstunden in die Zeit *) Bis 31. 12. 2021 gebührte für Mehrstunden ein Zuschlag zum von 22:00 bis 6:00 Uhr oder an Sonn- und Feiertagen Grundstundenlohn von 50 %. § 11 Ruhezeiten 1) Die tägliche Mindestruhezeit (§ 12 AZG) beträgt elf 2) Die Betriebsvereinbarung wird ermächtigt, die täg- Stunden. Die Betriebsvereinbarung wird ermächtigt, liche Mindestruhezeit nach einem Dienst mit geplanter die tägliche Mindestruhezeit auf bis zu neun Stunden Nachtarbeitsbereitschaft – sofern die Gesamtarbeits- zu reduzieren, wenn neben der entsprechenden Ver- zeit maximal 12 Stunden nicht überschreitet – auf acht längerung (Differenz auf elf Stunden Ruhezeit) einer Stunden zu reduzieren, wenn neben der entsprechen- anderen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit zu- den Verlängerung (Differenz auf elf Stunden Ruhezeit) sätzliche Maßnahmen (zB Zeitausgleich, Verlänge- einer anderen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit rung der Wochenendruhe) zur Sicherstellung der Er- zusätzliche Maßnahmen (zB Zeitausgleich, Verlänge- holung vorgesehen sind. rung der Wochenendruhe) zur Sicherstellung der Er- holung vorgesehen sind. § 12 Abgeltung von Zeitguthaben 1) Allfälliges Zeitguthaben soll vor Beendigung des 2) Der Zuschlag nach § 19e Abs 2 AZG gebührt nicht Arbeitsverhältnisses abgebaut werden. Besteht zum für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch unberechtigten vorzeitigen Austritt sowie durch dennoch ein Zeitguthaben, kann im Einvernehmen berechtigte Entlassung der Arbeitnehmerin. zwischen den Arbeitsvertragsparteien das Ende des Arbeitsverhältnisses zum Verbrauch des bestehenden Zeitguthabens hinausgeschoben werden. § 13 Rufbereitschaft 1) Rufbereitschaft liegt vor, wenn die Arbeitnehmerin 4) Erfolgt im Rahmen der Rufbereitschaft eine Arbeits- den Aufenthaltsort innerhalb einer bestimmten Reich- aufnahme, so ist die Wegzeit (gerechnet vom Wohnort weite selbst bestimmen kann, sich aber verpflichtet, bzw Arbeitsort) als Arbeitszeit zu entlohnen. außerhalb der Arbeitszeit erreichbar zu sein, um über Aufforderung des Arbeitgebers unverzüglich die Ar- 5) Erfolgt im Rahmen der Rufbereitschaft eine Arbeits- beit aufzunehmen. aufnahme (Arbeitsaufnahme am Aufenthaltsort, bspw telefonische Beratung, Verfassen eines E-Mails), so ist 2) Rufbereitschaft ist zu vereinbaren. Entsprechend die Arbeitszeit jeweils auf 10 Minuten aufzurunden. Er- § 20a (1) AZG kann Rufbereitschaft außerhalb der Ar- folgt die Arbeitsaufnahme während der Zeit zwischen beitszeit im Bereich der Instandhaltung innerhalb von 22.00 und 6.00 Uhr, so wird jede angefangene halbe drei Monaten an 30 Tagen vereinbart werden. Stunde als halbe Stunde gerechnet und wie Nachtar- beit (§ 9) vergütet. Erfolgt das Telefonat lediglich, um 3) Für jede Stunde der Rufbereitschaft gebührt eine die Arbeitnehmerin in den Dienst zu rufen, gelangt Abgeltung von € 4,10. Eine einseitige Inanspruchnah- Abs 4 zur Anwendung. me der Arbeitsleistung der Arbeitnehmerin ist nur in (Abs 5 gilt ab 1. Jänner 2024) der Zeit der vereinbarten Rufbereitschaft zulässig. – 14 –
6) Bestehende, innerbetriebliche Regelungen, die für Arbeitnehmerinnen günstiger sind, bleiben unberührt. (Abs 6 gilt ab 1. Jänner 2024) § 14 Wochenendruhe, Wochenruhe und Ersatzruhe 1) Wochenruhe b) In Einrichtungen mit stationärer Pflege und in Wohneinrichtungen mit 24-Stunden-Betreuung kann a) Die wöchentliche Ruhezeit beträgt zwei aufeinan- alternativ zu Abs 2 die Arbeitszeit für die Bereiche Be- der folgende Kalendertage. treuung, Pflege, Küche und Rezeption auf sieben Tage b) Schließt die Ruhezeit an einen Dienst mit Nachtar- in der Woche so aufgeteilt werden, dass für die Arbeit- beit oder Nachtarbeitsbereitschaft an, der spätestens nehmerinnen für die Wochen(end)ruhe stets zwei auf- um 9:00 Uhr zu enden hat, beträgt die Ruhezeit min- einander folgende Kalendertage zur Verfügung ste- destens 48 Stunden hen, wovon innerhalb eines Quartals die Wochenruhe (lit b idF ab 1. Jänner 2023) dreimal auf Samstag und Sonntag und weitere drei- mal auf einen Samstag oder Sonntag fallen muss. Da- c) In Fällen einer vereinbarten Durchrechnung der rüber hinaus hat im Kalenderjahr die Wochenruhe zu- Wochenarbeitszeit gem § 7 kann die wöchentliche Ru- mindest 13-mal auf Samstag und Sonntag und weitere hezeit auf bis zu 36 Stunden reduziert werden, wenn im 13-mal auf Samstag oder Sonntag zu fallen. Grund- Rahmen des Durchrechnungszeitraums der entfallene sätzlich gilt auch für diese Einrichtungen die Regelung Ruhetag in Verbindung mit anderen freien Tagen als des Absatz 1. ganzer Tag ausgeglichen wird. c) Durch Betriebsvereinbarung kann für das Zustell- 2) Wochenendruhe personal der täglichen Essenszustellung von „Essen Diese Ruhezeit hat im Quartal sechs Wochenenden auf Rädern” die Arbeitszeit auf 7 Tage in der Woche (Samstag und Sonntag) zu umfassen. Darüber hinaus so aufgeteilt werden, dass für die Arbeitnehmerinnen hat im Kalenderjahr die Wochenruhe zumindest eine mindestens 36 Stunden dauernde Wochen(end) 26 Wochenenden (Samstag und Sonntag) zu umfas- ruhe zur Verfügung steht, wobei über Wunsch der Ar- sen. beitnehmerin von der Wochenendruhe (Samstag/ Sonntag-Regelung) gemäß Abs 2 Ausnahmen mög- 3) Ausnahmebestimmungen lich sind. a) Arbeitsverhältnisse, in denen die Arbeitszeit nur für d) Durch Betriebsvereinbarung kann in Betrieben der Wochenenden und/oder Feiertage vereinbart ist, sind Offenen Jugendarbeit eine Ausnahme von § 14 Abs 2 von Abs 2 ausgenommen. Zusätzlich können von Mon- (Samstag/Sonntag-Regelung) geregelt werden, wenn tag bis Freitag Supervisionen, Teambesprechungen, gleichzeitig eine Zulage für die Arbeitnehmerinnen Weiterbildungen udgl stattfinden. festgelegt wird. (lit d gilt ab 1. Jänner 2023) § 15 Dienstplan 1) Die Arbeitszeit eines Kalendermonats ist im Mobilen bart, so gebührt eine Abgeltung in Form eines Fle- Bereich bis spätestens 14. des Vormonats, in den übri- xibilisierungszuschlages in Höhe von € 29,73 pro gen Bereichen bis 1. des Vormonats zu vereinbaren. Tag/Nacht. Der Flexibilisierungszuschlag gebührt auch, wenn 2) Die Vereinbarung hat die Lage der Arbeitszeit (Tag eine Dienstverschiebung innerhalb der Frist von und Art des Dienstes mit Bekanntgabe von Arbeitsbe- 3 Kalendertagen auf Wunsch des Arbeitgebers zu- ginn und -ende) sowie der Rufbereitschaft vorzu- stande kommt und zu einem Wechsel der Art des sehen. Dienstes (zB Wechsel von Tag- zu Nachtdienst) Abs 2 idF ab 1. Jänner 2022 führt. b) Kommt zu einem geplanten Dienst durch das ver- 3) Änderungen sind im Rahmen und unter den Voraus- einbarte Einspringen mit einer Unterbrechung von setzungen des § 19c AZG möglich. mindestens 1,5 Stunden ein zweiter ungeplanter Dienstblock hinzu, so gebührt ein Flexibilisierungs- 4) Flexibilisierungszuschlag: zuschlag in Höhe von € 14,85 pro Tag/Nacht, wenn a) Ist innerhalb einer Frist von 3 Kalendertagen vor die Änderung innerhalb von 3 Kalendertagen vor dem Tag des Dienstbeginns ein Einspringen der Ar- dem Tag des Dienstbeginns vereinbart wird. beitnehmerin an einem dienstfreien Tag verein- Abs 4 idF ab 1. Jänner 2024 – 15 –
5) Der Flexibilisierungszuschlag gemäß Abs 4 gebührt beitszeit, die Reihenfolge ihrer Kundinnen und die Ver- der Arbeitnehmerin neben allen Zulagen und Zu- teilung der Arbeit auf die einzelnen Arbeitstage selbst schlägen nach diesem KV und ist von den Kumulie- vornehmen. rungsbestimmungen des § 31 Abs 2 ausgenommen. Fällt der Flexibilisierungszuschlag gemäß Abs 4 lit a 7) Bestehende, innerbetriebliche Regelungen, die der und b an einem Tag kumulativ an, so gebührt der Ar- Arbeitnehmerin bereits Anspruch auf eine Vergütung beitnehmerin für diesen Tag nur der höhere Flexibili- für ihre Flexibilität beim Einspringen (Flexibilisierungs- sierungszuschlag gemäß Abs 4 lit a. zuschlag gemäß Absatz 4) gewähren, bleiben von Ab- satz 4 unberührt. Solche Vergütungen sind aber auf 6) Die Bestimmung des Abs 4 gilt nicht, wenn die Ar- den in § 15 Absatz 4 geregelten Flexibilisierungszu- beitnehmerinnen die Lage und die Dauer ihrer Ar- schlag anzurechnen. § 16 Urlaub 1) Allen Arbeitnehmerinnen gebührt für jedes Arbeits- Die Regelungen bis zur 15-jährigen Betriebszugehö- jahr ein bezahlter Urlaub von 30 Werktagen/25 Ar- rigkeit gelten als Vorgriff auf die 6. Urlaubswoche beitstagen. Das Urlaubsausmaß erhöht sich nach 25 Dienstjahren gem § 2 Abs 1 UrlG. – nach 1-jähriger Betriebszugehö- Der erhöhte Anspruch entsteht jeweils mit Beginn des rigkeit auf ................................... 31 Werktage/ nächsten Urlaubsjahres. Ist das Kalenderjahr das Ur- 26 Arbeitstage, laubsjahr, so entsteht der erhöhte Urlaubsanspruch – nach 5-jähriger Betriebszugehö- jeweils mit Beginn des nächsten Kalenderjahres. rigkeit auf ................................... 32 Werktage/ 27 Arbeitstage, 2) Wird der bezahlte Urlaub durch Betriebsvereinba- – nach 10-jähriger Betriebszugehö- rung von Werktagen auf Arbeitstage umgestellt, wird rigkeit auf ................................... 34 Werktage/ auf volle Urlaubstage (Arbeitstage) aufgerundet. 28 Arbeitstage – nach 15-jähriger Betriebszugehö- 3) Facheinschlägige Zeiten eines früheren Arbeitsver- rigkeit auf ................................... 36 Werktage/ hältnisses beim selben Arbeitgeber oder verbundenen 30 Arbeitstage Unternehmen werden für das Ausmaß des Erholungs- und urlaubes (Betriebszugehörigkeit) zur Gänze aner- – nach 20-jähriger Betriebszugehö- kannt. rigkeit auf ................................... 37 Werktage/ (Abs 3 gilt ab 1. Jänner 2024) 31 Arbeitstage. § 17 Karenz 1) Anschlusskarenz 2) Pflegekarenz a) Arbeitnehmerinnen haben im Anschluss an die Ka- a) Arbeitnehmerinnen gebührt zur Pflege von nahen renz gem MSchG bzw gem VKG Anspruch auf eine An- Angehörigen eine Freistellung ohne Entgeltanspruch schlusskarenz unter Verzicht auf die Dienstbezüge bis bis zu einer Maximaldauer von 12 Monaten und einer längstens zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kin- Mindestdauer von 2 Monaten, je Pflegekarenzfall (dh des. Dieser Anspruch ist bis spätestens 6 Monate vor je zu betreuendem Angehörigen), wenn folgende Vo- Beginn der Anschlusskarenz geltend zu machen. Die raussetzungen erfüllt sind: in Anschlusskarenz befindliche Arbeitnehmerin hat • ein Pflegebedarf zumindest der Stufe 3 im Sinne des dem Arbeitgeber bis spätestens 3 Monate vor Ablauf BPGG festgestellt wurde der Anschlusskarenz mitzuteilen, ob das Arbeitsver- • das Ausmaß der Pflegeleistung den vollen Arbeits- hältnis nach dem Ende der Anschlusskarenz fortge- einsatz der pflegenden Person erfordert setzt wird. • die Pflegeleistung in häuslicher Umgebung des Pfle- (Abs 1 lit a idF ab 1. Jänner 2024) gefalls zu erbringen ist und b) Wird Anschlusskarenz nach lit a) in Anspruch ge- • die karenzierte Arbeitnehmerin die Pflege überwie- nommen, so gelten dafür alle Rechte wie bei Karenz gend übernimmt und durchführt lt MSchG (Kündigungsschutz, Urlaubsanspruch, Ab- fertigung etc). b) Nahe Angehörige sind Ehepartner, eingetragene Partner, im gemeinsamen Haushalt wohnende Le- bensgefährten sowie Eltern, Kinder, Geschwister oder Großeltern. – 16 –
c) Die Pflegekarenz ist dem Arbeitgeber schriftlich ei- rin werden für das Ausmaß des Erholungsurlaubes, für nen Monat vor Antritt anzuzeigen und kann zum Mo- die Bemessung der Kündigungsfrist und für den An- natsersten eines jeden Monats angetreten werden. spruch auf Abfertigung alt zur Gänze angerechnet: d) Die Pflegekarenz kann vor ihrem Ablauf einmalig – Karenz nach MSchG bzw VKG, nach schriftlicher Anzeige unter Einhaltung einer Frist – Anschlusskarenz nach Abs 1, von einem Monat verlängert werden, wobei die Maxi- – Familienzeit6), maldauer (siehe lit a) insgesamt nicht überschritten – Hospizkarenz7) und werden darf. – Pflegekarenz8). Der Pflegekarenz-Anspruch besteht grundsätzlich nur für die Dauer des Bestehens des Pflegebedarfs. Der c) Die oben genannten Höchstgrenzen der Anrech- Wegfall der Voraussetzungen oder die rechtskräftige nung gem lit a) und lit b) gelten auch für Karenzurlau- Ablehnung des Pflegebedarfs gem lit a) sind dem Ar- be nach Mehrlingsgeburten; Karenzurlaube anläss- beitgeber ohne Verzug schriftlich mitzuteilen. Der lich der Geburt von Mehrlingen werden ebenso wie Dienst ist einen Monat nach Anzeige an den Arbeitge- Karenzen nach Einzelgeburten nur einmalig berück- ber, frühestens jedoch am 15. des der Anzeige folgen- sichtigt. den Monats oder dem übernächsten Monatsersten § 17 idF ab 1. Jänner 2022 wieder anzutreten. Bei Wegfall der Voraussetzungen gelten Zeiten bis zum Wiederantritt des Dienstverhält- 1 nisses als Pflegekarenz. ) Die Anrechnung als Dienstjahr galt erstmalig für Ka- renzen nach MSchG bzw VKG, die nach dem 31. 1. 2012 e) Für eine Pflegekarenz ab 1. 2. 2013 zur Pflege von begonnen haben, im Ausmaß von höchstens 12 Monaten nahen Angehörigen gelten dieselben Rechte wie bei (pro Kind); bei Beginn nach dem 31. 1. 2014 galten erst- Karenz lt MSchG bzw gemäß VKG bzgl Kündigungs- malig höchstens 22 Monate (pro Kind). schutz, Urlaubsanspruch, Abfertigung. 2 ) Die Anrechnung der Anschlusskarenz als Dienstjahr 3) Anrechnungsbestimmungen gilt für jene Inanspruchnahmen, die nach dem 31. 1. a) Anrechnung als Dienstjahr 2017 begonnen haben. Folgende, nach Beginn des Dienstverhältnisses in An- 3 spruch genommene Karenzzeiten einer Arbeitnehme- ) Die Anrechnung der Familienzeit als Dienstjahr ist seit rin sind im jeweils genannten Ausmaß als Dienstjahr dem 1. 3. 2017 in Kraft. (zum Beispiel für die Vorrückung) anzurechnen: 4 – Karenz nach MSchG bzw VKG: in Anspruch genom- ) Die Anrechnung der Hospizkarenz als Dienstjahr ist seit menen Zeiten (pro Kind) bis längstens zum vollen- dem 1. 2. 2012 in Kraft. deten 2. Lebensjahr des Kindes1), 5 ) Die Anrechnung der Pflegekarenz als Dienstjahr ist seit – Anschlusskarenz nach Abs 12), dem 1. 2. 2013 in Kraft. – Familienzeit: höchstens im Ausmaß von einem Mo- nat (pro Kind)3), 6 ) Die Anrechnung der Familienzeit für die sonstigen An- – Hospizkarenz: höchstens im Ausmaß 12 Monaten sprüche ist seit dem 1. 3. 2017 in Kraft. (einmalig)4), – Pflegekarenz: höchstens im Ausmaß von 12 Monaten 7 ) Die Anrechnung der Hospizkarenz für die sonstigen (einmalig)5). Ansprüche ist seit dem 1. 2. 2011 in Kraft. b) Anrechnung für das Ausmaß des Erholungsurlau- 8 bes, für die Bemessung der Kündigungsfrist und für ) Die Anrechnung der Pflegekarenz für die sonstigen den Anspruch auf Abfertigung alt Ansprüche ist seit dem 1. 2. 2013 in Kraft. Folgende, nach Beginn des Dienstverhältnisses in An- spruch genommene Karenzzeiten einer Arbeitnehme- § 18 Abfertigung Wird das Arbeitsverhältnis durch den Tod der Arbeit- gesetzlichen Anspruch hinaus die Differenz zur vollen nehmerin aufgelöst, so gebührt den Erben, sofern sie Abfertigung. unterhaltsberechtigt oder Ehegatten sind, über den Dies gilt nur für Abfertigungsansprüche jener Arbeit- nehmerinnen, die nicht unter das BMSVG fallen. – 17 –
§ 19 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen in Einrichtungen, die dem Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG) unterliegen oder die in Einrichtungen der psychischen Reha tätig sind 1) Für Arbeitnehmerinnen auf die das KA-AZG zur An- 3) Die Betriebsvereinbarung kann die Verlängerung wendung kommt oder die in Einrichtungen der psychi- der Normalarbeitszeit auf bis zu 48 Wochenstunden schen Reha tätig sind, gelangen von den kollektivver- bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu 26 Wo- traglichen Arbeitszeitregelungen der §§ 4–13 nur fol- chen bzw 6 Monaten zulassen. Dabei kann die tägli- gende zur Anwendung: § 4 (1), (2), (6) und (7), § 5, § 6, che Normalarbeitszeit auf 12 Stunden ausgedehnt § 7 (3), § 8, § 9 (1), (2), (4) und (5), § 10 (6) und (7), § 12 werden, wenn der Zeitausgleich in mehrtägigen zu- und § 13. sammenhängenden Zeiträumen verbraucht wird. Abs 1 idF ab 1. Jänner 2023 4) Sofern es sich bei Arbeitnehmerinnen gemäß Abs. 1 2) Mit schriftlicher Einzelvereinbarung kann bei einem um Ärztinnen gemäß Ärztegesetz 1998, handelt, sind Durchrechnungszeitraum von bis zu 8 Wochen bzw verlängerte Dienste im Sinne des § 4 KA-AZG, unter 2 Monaten die Verlängerung der Normalarbeitszeit Einhaltung der dort genannten Voraussetzungen und in einzelnen Wochen auf bis zu 50 Wochenstunden er- mittels Betriebsvereinbarung zulässig. § 8 SWÖ-KV folgen, wenn die kollektivvertragliche Normalarbeits- kommt für diese Arbeitnehmerinnen nicht zur Anwen- zeit im Durchrechnungszeitraum im Durchschnitt nicht dung. überschritten wird. Dabei kann die tägliche Normalarbeitszeit auf 5) Wird die ausgedehnte tägliche oder wöchentliche 12 Stunden ausgedehnt werden, wenn der Zeitaus- Normalarbeitszeit überschritten, liegen Überstunden gleich in mehrtägigen zusammenhängenden Zeiträu- vor, die mit Zuschlag gemäß § 10 Abs 6 abzugelten men verbraucht wird. sind. Abs 2 idF ab 1. Jänner 2023 Abs 5 gilt ab 1. Jänner 2023 § 20 Sonderbestimmungen für Pflegeeltern 1) Pflegeeltern sind Personen, die vorübergehend mentation, Hausbesuche durch Organe des Arbeitge- oder auf Dauer ein Kind anderer Eltern als Pflegekind bers, Wahrnehmung von Therapieangeboten und aufnehmen. Im Unterschied zur Adoption behalten die Umsetzung therapeutischer Vorgaben, Zusammenar- leiblichen Eltern ihre Rechte weitgehend und treten beit mit zuständigen Behörden und verwandten Ein- nur die Pflege und Erziehung des Kindes an das Ju- richtungen (sofern dies nicht ausschließlich Aufgaben gendamt ab, das dann die Pflegeeltern damit beauf- der öffentlichen Jugendwohlfahrt betrifft). tragt. 4) Der Umfang (Arbeitszeit) des sozialpädagogischen 2) Folgende §§ kommen für Pflegeeltern nicht zur An- Mehraufwandes für ein dem Arbeitsverhältnis zugrun- wendung: §§ 5–10, § 17, § 31 und § 32. de liegendes Pflegeverhältnis wird mit Arbeitsantritt im Dienstzettel vermerkt und laufend adaptiert. Der 3) Die Arbeitszeit (= Teilzeit) von Pflegeeltern umfasst Durchrechnungszeitraum bezieht sich auf den sozial- die sozialpädagogischen Aufgaben (sozialpädagogi- pädagogischen Mehraufwand und beträgt 13 Wo- schen Mehraufwand) wie zB: regelmäßiger Besuch chen. von Fortbildung und Supervision, begleitende Eltern- § 20 idF ab 1. Jänner 2022 kontakte, Verlaufs- und Dienstbesprechungen, Doku- § 21 Sonderbestimmungen für Tagesmütter 1) Ausnahmen malarbeitszeit auf 10 Stunden ist zulässig. Die Arbeits- Die Tätigkeit der Tagesmütter wird im Rahmen einer zeit hat in der Zeit von 6:00 bis 20:00 Uhr zu liegen. Die Arbeitsbereitschaft definiert: Normalarbeitszeit wird tunlichst von Montag bis Sams- Die §§ 3, 4, 7, 8, 9, 10 und 31 kommen nicht zur Anwen- tag auf 5 Tage pro Woche verteilt, wobei die Wochen- dung. endruhe mindestens 36 Stunden umfassen muss. Wird die Wochenendruhe nicht eingehalten, gebührt Er- 2) Arbeitszeit satzruhe. Diese ist innerhalb von 2 Wochen zu konsu- mieren. a) Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 37 Stunden. Eine Erhöhung der wöchentlichen Nor- b) Der 24. 12. sowie der 31. 12. sind grundsätzlich für malarbeitszeit auf 50 Stunden bzw der täglichen Nor- alle Arbeitnehmerinnen unter Fortzahlung des Entgel- – 18 –
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