Kosovo, Libyen und anderswo. Militärinterventionen zum Schutze der Menschenrechte ("humanitäre Interventionen")
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Neue Folge 43 Frankfurter Montags- Vorlesungen Politische Streitfragen in zeitgeschichtlicher Perspektive Kosovo, Libyen und anderswo. Militärinterventionen zum Schutze der Menschenrechte ("humanitäre Interventionen") Egbert Jahn 18. Mai 2015 Adresse des Autors: Prof. Dr. Egbert Jahn Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main Fachbereich 03 Gesellschaftswissenschaften Institut für Politikwissenschaft Robert-Mayer-Str. 5 D-60054 Frankfurt Tel.: +49-69-798 22667 (Sekretariat) Fax: +49-69-798 28460 E-mail-Adresse: e.jahn@soz.uni-frankfurt.de http://www.gesellschaftswissenschaften.uni-frankfurt.de/ejahn © 2015 Egbert Jahn – Zitieren bitte nur unter Angabe der Quelle
2 Zusammenfassung Der Schutz der Menschen- und Bürgerrechte gegen Übergriffe von seiten von Bürgern, ge- sellschaftlichen Gruppen oder einzelnen staatlichen Amtsträgern ist traditionell Aufgabe jeden Staates. Werden diese Rechte von den Staatsorganen selbst schwerwiegend, umfassend und nachhaltig bedroht oder verletzt, dann ist es nach herkömmlicher Auffassung Aufgabe des souveränen Staatsvolkes, die Staatsorgane zu einer Veränderung ihres Verhaltens zu drängen oder sie durch andere in einer gewaltlosen oder gewaltsamen Revolution zu ersetzen. Die völ- kerrechtlichen Prinzipien der staatlichen Souveränität und Integrität und der Nichteinmi- schung in die inneren Angelegenheiten von Staaten verboten lange Zeit, daß andere Staaten oder internationale Organe in den Staaten intervenierten, in denen die Staatsorgane unfähig waren, die Menschenrechte zu schützen oder sie gar selbst massiv verletzten. So haben andere Staaten immer wieder die massenhafte Vernichtung von eigenen Staatsbürgern durch Träger oder Verbündete der Staatsgewalt in manchen Ländern geduldet, vor allem in Kriegs-, aber auch in Friedenszeiten (Ruanda in den 1990er, Sowjetunion in den 1930er Jahren). Die Internationalisierung der menschlichen Gesellschaft und Politik und der Medien machen das Wegschauen bei innerstaatlichen Massenmorden immer schwieriger, moralisch und poli- tisch unerträglicher und erhöhen den Druck, durch Militärinterventionen für den Schutz der Bürger vor ihren eigenen Staatsorganen und Mitbürgern zu sorgen. Im Falle der serbisch- jugoslawischen Vertreibungs- und Mordpolitik im Kosovo intervenierte die NATO ohne VN- Mandat vom März bis Juni 1999 mit massiven Bombenangriffen, vom März bis Oktober 2011 tat sie es in Libyen mit einer Autorisierung durch die VN. „Humanitäre Interventionen“ bleiben nicht nur prinzipiell wegen ihres Widerspruchs zum Aggressionsverbot und Souveränitätsprinzip völkerrechtlich umstritten, sondern geraten auch leicht unter Verdacht, den Schutz der Menschenrechte als Vorwand zur Verfolgung ganz an- derer Interessen zu nutzen. Politik und Völkerrecht müßten erst neue Regeln zur Vereinbar- keit der beiden Prinzipien des internationalen Menschenrechtsschutzes und der staatlichen Souveränität und Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten entwickeln. Diese neuen Regeln könnten vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen praktiziert werden, aber besser noch von neuen Institutionen wie einem Interventionsgerichtshof oder Treuhandrat zum Schutze der Menschenrechte, um zwischen der rechtlichen Beurteilung einer prekären Men- schenrechtssituation und der Ausführung einer Militärintervention zum Schutze vor schweren Menschenrechtsverletzungen eine deutliche institutionelle Trennung vorzunehmen. © 2015 Egbert Jahn – Zitieren bitte nur unter Angabe der Quelle
3 1 Aggressionsverbot oder Interventionsgebot Am 17. März 2011 legitimierte der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (VN-SR) in seiner Resolution 19731 einen internationalen Militäreinsatz zur Durchsetzung einer Flugverbotszo- ne für libysche Kampfflugzeuge und zum Schutze der Zivilbevölkerung, schloß aber gleich- zeitig einen Einsatz von Bodentruppen aus. An dem Militäreinsatz waren 16 Staaten, meist NATO-Staaten, aber auch Katar und die Vereinigten Arabischen Emirate, bis Ende Oktober beteiligt. Jedoch nicht alle diese Staaten flogen selbst Kampfeinsätze. Seit dem 4. April wurde der Militäreinsatz durch die NATO geführt und wuchs sich zur Unterstützung einer Partei des Bürgerkriegs aus, in dem insgesamt wohl weit über 10.000 Menschen zu Tode kamen.2 Die Libyen-Intervention wurde im Unterschied zur ebenfalls von der NATO geführten Jugo- slawien- bzw. Kosovo-Intervention vom 24. März bis 10. Juni 1999 vom VN-SR legitimiert, indem sich Rußland und die Volksrepublik China im März 2011 der Stimme enthielten und auch Deutschland durch seine Stimmenthaltung nicht die erforderliche qualifizierte Stim- menmehrheit neun von fünfzehn Stimmen verhinderte. Im Falle der Kosovo-Intervention hat- ten Rußland und die VR China ein klares Nein bei den Vorverhandlungen des VN-SRs signa- lisiert, so daß über eine Resolution über eine Intervention erst gar nicht abgestimmt wurde. Deutschland beteiligte sich damals dennoch an der Jugoslawien-Intervention mit einigen Kampfflugzeugen. Während es also 1999 an einer völkerrechtlich heftig umstrittenen Militär- intervention teilnahm, verweigert es sich 2011 einer weitaus weniger umstrittenen. 1999 gab es weltweit und auch in Deutschland eine heftige Grundsatzdebatte über das Pro und Contra einer internationalen, vor allem einer vom VN-Sicherheitsrat nicht gebilligten NATO-Intervention.3 2011 wurde über die Grundsatzfrage der Legitimität einer VN- Intervention so gut wie überhaupt nicht mehr gestritten. So wurde über die Libyen- Intervention öffentlich weitaus zurückhaltender mit bloß pragmatischen Argumenten disku- tiert, vor allem in Deutschland.4 Die deutsche Stimmenthaltung durch eine christdemokra- tisch-liberale Regierungskoalition hatte nichts mit einem grundsätzlichen Nein zu Militärin- terventionen der VN oder auch nur der NATO zum Schutze von Menschenrechten zu tun, sondern wurde nur kurz mit einer skeptischen Einschätzung der Erfolgsaussichten der Inter- vention begründet und mit dem Wunsch, nicht in einen langanhaltenden Bürgerkrieg in Nord- afrika (wie dem in Afghanistan oder im Irak) hineingezogen zu werden. An der Stimmenthal- tung gab es in Deutschland zwar aus allen Parteien außer der Partei „Die Linke“ deutliche Kritik, die aber die Regierungskoalition unter keinerlei Begründungsdruck zu setzen ver- © 2015 Egbert Jahn – Zitieren bitte nur unter Angabe der Quelle
4 mochte oder gar massiv eine Revision der deutschen Libyenpolitik forderte. So konnte die deutsche Regierung ihre fast sprachlose Libyenpolitik ausführen, die in ihrer Begründungsar- mut von einer noch sprachloseren Bevölkerungsmehrheit gestützt wurde, die nicht in un- durchsichtige querelles arabes hineingezogen werden wollte. Wozu sollten womöglich deut- sche Soldaten in Libyen in einem kostspieligen Militäreinsatz sterben? Für dubiose Interessen von Erdölfirmen? Für radikale Islamisten, die den Sieg nach Gaddafis Sturz erringen könnten und die Menschenrechte noch weniger achten werden als der gegenwärtige Despot? Hinter der deutschen Weigerung, sich am Interventionskrieg in Libyen zu beteiligen, stand jedenfalls nur bei wenigen ein grundsätzliches, politisch kämpferisches Nein zu internationalen Militär- einsätzen der NATO oder gar der VN, sondern weit mehr eine diffuse Ohne-uns-Haltung ge- genüber den Ereignissen in Libyen. Auch für viele deutsche Kritiker der deutschen Stimmenthaltung im VN-SR ging es nicht in erster Linie um die Überzeugung, man müsse mit Militäreinsätzen die Zivilbevölkerung und ihr Recht auf friedliche Demonstrationen gegen die Regierung schützen oder eine demokrati- sche gegen eine die Diktatur Gaddafis verteidigende Bürgerkriegspartei unterstützen, sondern insbesondere darum, daß das demokratische Deutschland sich faktisch mit undemokratischen Regimen in Rußland und der VR China gegen die demokratischen Bündnispartner in der NATO und EU gestellt und damit auf Jahre hinaus Zweifel an der deutschen Verläßlichkeit im westlichen Bündnis aufgeworfen hatte. Nicht die Weigerung, Verbände der deutschen Luftwaffe und Marine für die Libyen-Mission zur Verfügung zu stellen, bildete den Kern der Kritik an der Regierung, auch von seiten prominenter CDU-Politiker wie Volker Rühe, Jörg Schönbohm oder Wolfgang Bosbach, sondern die Entscheidung, den westlichen Bündnispart- nern die Legitimation ihrer Interventionsbereitschaft im VN-SR zu verweigern.5 Ein politi- sches Ja zur Libyen-Resolution des VN-SRs hätte nicht notwendig die Bereitschaft zur Betei- ligung an dem militärischen Einsatz einschließen müssen, so die vorherrschende Argumenta- tion der deutschen Regierungskritiker aus den Reihen der CDU wie auch der SPD und der Grünen. Nur wenige sprachen sich wie Joachim Gauck bei der Verleihung des Börne-Preises für eine deutsche Beteiligung an der Libyen-Intervention aus.6 So wurde nicht zu Unrecht gesagt, die russische und chinesische Stimmenthaltung sei ein verkapptes Ja zur Libyen- Intervention (weil ein Verzicht auf ein Veto und damit eine Ermöglichung einer Sicherheits- ratsentscheidung) gewesen, während die deutsche Stimmenthaltung ein verkapptes Nein war. Der Konflikt um die deutsche Stimmenthaltung und ihre Nachwirkungen wird dadurch not- dürftig verdeckt, daß es nur erstaunlich wenig scharfe und öffentliche Kritik an der deutschen © 2015 Egbert Jahn – Zitieren bitte nur unter Angabe der Quelle
5 Stimmenthaltung in der westlichen Welt gegeben hat. Vielmehr waren von allen Seiten Be- mühungen festzustellen, den entstandenen riesigen Schaden für das demokratische Image Deutschlands und den Zusammenhalt der EU und der NATO zu minimieren. So zog es Ba- rack Obama vor, Angela Merkel am 7. Juni 2011 durch die Verleihung der US- amerikanischen Freiheitsmedaille zu umarmen und zugleich zum starken finanziellen Enga- gement Deutschlands beim Wiederaufbau Libyens nach dem Ende des Bürgerkrieges zu drängen. Doch solche politische Begleiterscheinungen internationaler militärischer Interventi- onspolitik sollen hier nicht weiter erörtert werden. Vielmehr wird hier die grundsätzliche Frage aufgeworfen, wie in Fällen des Massenmordes und anderer schwerwiegender Verletzungen der Menschenrechte wie 1999 im Kosovo, 2011 in Libyen oder auch schon 1994 in Ruanda zwei Normen, die im Völkerrecht und auch in der Charta oder Satzung der Vereinten Nationen (VNS) niedergelegt sind, gegeneinander abge- wogen werden können, wenn sie in Widerspruch zueinander geraten. Es handelt sich um das Aggressionsverbot und das Gebot zum Schutze der Menschenrechte,7 das seit den 1990er Jah- ren zunehmend zur Begründung eines Rechts und einer Pflicht zur militärischen Intervention in besonderen Fällen der schweren Menschenrechtsverletzung herangezogen wird. Beide Normen sind für sich gesehen völkerrechtlich und politisch unumstritten. Sie sind in der VNS und im allgemeinen Völkerrecht verankert, allerdings mit unterschiedlichem Gewicht. 2 Rechtfertigungsversuche von Militärinterventionen zum Schutze der Menschenrechte Vorab sei deutlich gesagt: der geläufige Ausdruck „humanitäre Intervention“8 ist ein zyni- scher, euphemistischer Ausdruck. Mit Intervention ist kein verbales, politisches und ziviles, sondern ein militärisches, kriegerisches Eingreifen gemeint. In einem Interventionskrieg wird getötet, was man nicht als einen humanitären, menschenfreundlichen Akt bezeichnen sollte. Eine militärische Intervention ist ein Angriff auf einen Staat, der selbst die intervenierenden Staaten nicht angegriffen hat, weshalb dieser und seine Fürsprecher die Intervention als eine völkerrechtswidrige Aggression begreifen. In aller Regel ist der angegriffene Staat kaum in der Lage, sich gegen die Interventen zu verteidigen. Eine solche Verteidigung gilt übrigens nicht als völkerrechtswidrig. Im Unterschied zu einer Aggression im Sinne der vorherrschen- den Meinung geht es bei einer Intervention nicht um Eroberung, Unterwerfung und das Auf- zwingen eines dem Aggressor genehmen Regimes, sondern um die Verteidigung der Men- schenrechte und damit der internationalen Rechtsordnung und des Friedens. Geht man von der © 2015 Egbert Jahn – Zitieren bitte nur unter Angabe der Quelle
6 Rechtfertigung einer Militärintervention aus, so dürfte nur ein Politikwechsel das Ziel sein: das bestehende Regime soll seine schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen einstellen. In der Praxis begnügen sich viele Interventionen nicht mit einem Politikwechsel, sondern lau- fen entweder auf einen Regimewechsel (wie in Libyen) oder gar auf eine Beseitigung der staatlichen Hoheit des bestehenden Staates über das Gebiet hinaus, in dem die Menschenrech- te einer (meist ethnonationalen) Gruppe schwer verletzt wurden (Kosovo). Der Sinn der Militärintervention besteht nicht in der Bestrafung von einigen Massenmördern, sondern er liegt in der möglichst rechtzeitigen Verhinderung absehbarer weiterer Massenmor- de und anderer Menschenrechtsverletzungen unter Inkaufnahme des Todes vieler unschuldi- ger Menschen (Kollateralschaden). Zur Abwehr eines großen wird ein kleines Übel in Kauf genommen. Damit ist eine Militärintervention von vorneherein illegitim, wenn die Abwehr eines großen Übels durch ein noch größeren Übels stattfände, wenn also die Militärinterventi- on z. B. mehr Menschenleben kosten würde als die faktische Duldung der Massenmorde in einem menschenrechtsverachtenden Staat. Bei der Libyen-Intervention war das wohl durch- aus der Fall. Im Falle der Jugoslawien-Intervention wird man aus heutiger Sicht wohl mit großer Sicherheit sagen können, daß weitaus mehr Menschen durch den Interventionskrieg gerettet wurden, als durch ihn umgekommen sind, und daß zudem die dauerhafte Vertreibung von über einer Million Albaner aus dem Kosovo verhindert sowie die Chance einer Demokra- tisierung Serbiens wie Kosovos eröffnet wurde.9 Im Falle Ruandas ist schwer vorstellbar, daß eine frühzeitige Militärintervention der VN mehr Schaden angerichtet hätte als dies ihre Un- terlassung getan hat.10 Unvermeidlich ist also die Abwägung von zwei Übeln bei zwei nur ungefähr abschätzbaren Entwicklungen. Erstens, welche schwerwiegenden Menschenrechts- verletzungen werden voraussichtlich stattfinden, wenn nicht interveniert wird? Zweitens, wel- chen Preis an Menschenleben und Zerstörungen kostet eine Intervention, und für wen? Zwar wird im nachhinein in etwa klar sein, welches Übel tatsächlich entstanden sein wird, aber auch dann trägt jedes kontrafaktische Szenario zur tatsächlichen Intervention (wie im Kosovo) oder Nichtintervention (wie in Ruanda) nur hypothetischen Charakter und wird deshalb in aller Regel umstritten bleiben. Da ein bloß drohender Massenmord von der Ungewißheit bestimmt wird, ob er tatsächlich stattfinden wird, wird es vermutlich nie eine Militärintervention zu seiner rechtzeitigen Ver- hinderung stattfinden. Und nach einem abgeschlossenen Massenmord hat die Intervention keinen legitimen Sinn mehr. Praktisch kann eine Militärintervention zum Schutze von Men- schenrechten also erst beginnen, wenn, zynisch gesprochen, schon genügend Leichen auf der © 2015 Egbert Jahn – Zitieren bitte nur unter Angabe der Quelle
7 Straße liegen, aber sie muß noch dann beginnen, wenn sie noch die Chance besitzt, einen in Gang befindlichen Massenmord und andere Menschenrechtsverletzungen zu unterbinden. Dies ist mit der Abwägung einer doppelten Ungewißheit über zwei wahrscheinliche Entwick- lungen infolge einer Intervention oder einer Nichtintervention innerhalb eines verhältnismäßig kurzen Zeitfensters durch die Zeitgenossen und die sie repräsentierenden Politiker verbunden; aber an einer solchen Abwägung geht kein Weg vorbei. Wenn man grundsätzlich Militärin- terventionen zum Schutze von Menschenrechte für legitim und in bestimmten Situationen für dringend geboten hält, dann muß man schon lange vorher, ehe eine solche Situation entstehen könnte, für die Bereitstellung von interventionsfähigen Truppenverbänden sorgen. Lehnt man Krieg, also auch einen Verteidigungskrieg, grundsätzlich ab, dann sind selbstver- ständlich auch Militärinterventionen apriori illegitim. Ist man jedoch der Auffassung, wie die überwiegende Mehrheit aller Menschen, daß es Wichtigeres gibt als den Frieden, nämlich die Bewahrung und Erringung von Freiheit und Recht, dann muß man sich der Frage stellen, un- ter welchen Bedingungen die kriegerische Verteidigung des eigenen Staates (und seiner Frei- heiten und seiner Rechtsordnung) sowie der Menschenrechte im eigenen Staat (durch Revolu- tion und Bürgerkrieg) wie in einem anderen, fremden Staat (durch Intervention) legitim ist. Soweit in aller Kürze zur grundsätzlichen politisch-moralischen Problematik. Wie steht es aber um sie in völkerrechtlicher und praktisch-politischer Sicht? 3 Vom nationalen zum internationalen Interventionsanspruch Die Vereinten Nationen verstehen sich wie seinerzeit der Völkerbund in erster Linie als ein Friedensbund. Dementsprechend sind auch die Vorkehrungen in der VNS zum Schutze des Friedens besonders gründlich und detailliert ausgeführt. Daneben gibt es noch andere Ziele der VN, die Förderung der Wohlfahrt, der Schutz der Menschenrechte, die Gleichberechti- gung von Mann und Frau und von großen und kleinen Nationen sowie viele andere mehr. Diese Normen haben einen deutlich geringeren Stellenwert im VN-System als die Wahrung des Friedens. Die Vereinten Nationen sind eine Organisation, die auf dem Grundsatz der sou- veränen Gleichheit aller Mitglieder aufbaut, wie es in Art. 2, Abs. 1 heißt. Absatz 4 desselben Artikels lautet: „Alle Mitglieder enthalten sich in ihren internationalen Beziehungen der Dro- hung mit Gewalt oder der Gewaltanwendung, die gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit irgendeines Staates gerichtet oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbar ist.“ Zweifellos ist die Besetzung eines Landes durch überle- © 2015 Egbert Jahn – Zitieren bitte nur unter Angabe der Quelle
8 gene fremde Truppen (wie der Tschechoslowakei 1968), bei der kein bewaffneter Widerstand geleistet wird, genauso ein völkerrechtswidriger Gewaltakt wie ein Angriffskrieg. Darum ist in dem Artikel der VNS von Gewalt die Rede, nicht nur von Krieg. Infolge der moralischen und politischen Delegitimation des Krieges seit dem Ersten Weltkrieg wird unter Krieg in der Satzung der Vereinten Nationen nur noch der Angriffskrieg verstan- den. Bisher ist es allerdings nicht gelungen, eine klare und verbindliche Definition von Ag- gression (Angriffskrieg) zu vereinbaren, lediglich einige Annäherungen an sie.11 So gehört eindeutig die Grenzüberschreitung durch bewaffnete Verbände ohne Zustimmung des Landes, das diese Verbände betreten, zu den Kennzeichen einer Aggression. Formal hat also ein Inter- ventionskrieg einige Gemeinsamkeiten mit einem Angriffskrieg, wenn auch die Absichten und die Folgen von Interventions- und Angriffskrieg völlig verschieden sind. Krieg gibt es nur, wenn es einen bewaffneten Widerstand gegen einen militärischen Angriff gibt. Ohne Verteidigungskrieg gibt es keinen Angriffskrieg. Die moderne politische Sprache zieht es vor, die Realität des Verteidigungskrieges zu verschleiern, indem sie ihn schlicht Ver- teidigung nennt oder andere Namen vorzieht wie militärische Zwangsmaßnahme, Operation oder Aktion. Man mag das als schiere Heuchelei ansehen, muß jedoch den historischen Kon- text der weitgehenden Verdrängung des Wortes Krieg aus dem Wortschatz des Völkerrechts und der Politik verstehen. Die VN sind keine pazifistische Organisation, sondern es gilt zu fragen, unter welchen Bedingungen das Völkerrecht und die VN-Charta einen Verteidigungs- krieg oder gar einen Interventionskrieg erlauben, nachdem seit 1929, seit dem Inkrafttreten des Briand-Kellogg-Abkommens,12 der Angriffskrieg völkerrechtlich geächtet ist. Das Recht auf Verteidigungskrieg wird in Art. 51 VNS ausdrücklich als Naturrecht (in der französischen Fassung der VNS: droit naturel, in der englischen allerdings nur: inherent right) bezeichnet, das nicht nur dem angegriffenen Staat zukommt, sondern auch seinen Ver- bündeten (individuelle und kollektive Verteidigung). Manche Autoren sehen dieses Verteidi- gungsrecht als zeitlich eingeschränkt an, und zwar durch den folgenden Halbsatz „bis der Si- cherheitsrat die zur Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat.“ Aber ein Recht wäre kein Naturrecht, wenn es zeit- lich befristet wäre. Außerdem beginnt der Art. 51 ausdrücklich mit der Versicherung: „Keine Bestimmung der vorliegenden Satzung beeinträchtigt das Naturrecht individueller und kollek- tiver Selbstverteidigung, wenn ein Angriff mit Waffengewalt gegen ein Mitglied der Verein- ten Nationen erfolgt…“. Der Sicherheitsrat kann also keinem Staat verbieten, sich zu vertei- © 2015 Egbert Jahn – Zitieren bitte nur unter Angabe der Quelle
9 digen, und hat es bisher auch noch niemals getan. Von einem allgemeinen Gewaltverbot in der VNS kann also keine Rede sein. Das Recht des Sicherheitsrates, „Waffengewalt anzuwenden“ (Art. 44), also Krieg zu führen, wird im entscheidenden Art. 42 etwas nebulös umschrieben. Sollten sowohl die friedliche Regelung von Streitfragen nach Kapitel VI der VNS als auch die ökonomischen und sonstigen Embargomaßnahmen nach Art. 41 wirkungslos bleiben, „kann er (der Sicherheitsrat) durch Luft-, See- oder Landstreitkräfte die Operationen ausführen, die zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit nötig sind. Solche Maßnahmen können Demonstrationen, Blockade und andere Operationen von Luft-, See- und Landstreitkräften von Mitgliedern der Vereinten Nationen umfassen.“ Indem die internationale Staatengemeinschaft einen Angriff gegen einen Staat nicht nur als einen auf diesen Staat selbst, sondern auf die internationale Rechtsordnung und damit auf sich selbst versteht, leitet sie daraus das Recht ab, einen angegriffenen Staat zu unterstützen. Das ist in der bisherigen Geschichte nur dreimal geschehen. Einmal im Falle der Aggression Nordkoreas gegen Südkorea im Jahre 1950. Das zweite Mal kann man von einem zumindest vom Sicherheitsrat der VN gerechtfertigten kollektiven Verteidigungskrieg sprechen, nämlich bei der Verteidigung der Existenz und der Wiederherstellung der Souveränität Kuwaits im Jahre 1991. Den Terroranschlag vom 11. September 2001 interpretierten die VN als eine An- griffskriegshandlung gegen die USA; aber daraufhin folgte keine militärische Aktion unter VN-Kommando, sondern lediglich die Legitimierung des Afghanistan-Krieges der USA und ihrer Verbündeten als Selbstverteidigung. Dieser ist also kein Interventionskrieg. Die VN waren also bisher außerordentlich zurückhaltend mit der ausdrücklichen Legitimation eines kollektiven Verteidigungskrieges. Ein Recht, bewaffnete Gewalt zum Schutz anderer Ziele als des Friedens wie z. B. der Menschenrechte anzuwenden, ist in der VNS nirgends vorgesehen. Der Schutz der Menschenrechte ist Aufgabe des souveränen Staates, in dessen innere Angelegenheiten kein anderer Staat eingreifen darf. Die VN streiten sich selbst das Recht zur Intervention in die inneren Angelegenheiten der Mitgliedstaaten ab. So lautet Art. 2, Abs. 7: „Keine Bestimmung der vorliegenden Satzung berechtigt die Vereinten Nationen, in Angelegenheiten einzugreifen, die ihrem Wesen nach in die innerstaatliche Zuständigkeit jedes Staates gehören, oder verpflichtet die Mitglieder, solche Angelegenheiten der in der vorliegenden Satzung vorgesehenen Regelung zu unterwerfen.“ Nach einer strikten Ausle- gung ist ein Angriffskrieg, der einigen hundert Menschen das Leben kostet, ein Verbrechen, © 2015 Egbert Jahn – Zitieren bitte nur unter Angabe der Quelle
10 auf das der VN-SR mit einem kollektiven Verteidigungskrieg reagieren darf; ein staatsinterner Massen- oder Völkermord hingegen, bei dem mehrere Millionen Menschen umkommen, wie beispielsweise in der Sowjetunion in den 1930er Jahren, ist hingegen eine innere Angelegen- heit des betreffenden Staates, in die sich der VN-SR militärisch nicht einmischen darf. Seit Verabschiedung der VN-Charta im Jahre 1945 hat sich das Völkerrecht jedoch erheblich weiterentwickelt, zum großen Teil auch durch die VN selbst. So wurde auch mehrfach der Schutz der Menschenrechte ausgeweitet und ihr Inhalt präzisiert. Besonders zu erwähnen ist etwa die „Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermords“, die 1951 in Kraft trat. 1976 traten die beiden Verträge über die bürgerlichen und politischen Rechte und über die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte in Kraft. Allerdings enthalten alle diese Konventionen keine Sanktionen für den Fall ihrer Verletzung. Es bleibt auch auf unabsehbare Zeit zweifelhaft, daß die VN ihre Satzung in dem Sinne än- dern oder ein spezielles Abkommen abschließen werden, das Regeln für eine internationale Militäraktion zum Schutze der Menschenrechte explizit festgelegt. Wenn aber eine explizite Rechtsänderung nicht möglich ist, so bleibt stets bis zu einem gewissen Grade immer noch die sanftere Art der Rechtsänderung gegeben, nämlich die der neuen Interpretation bestehenden Rechts. Diesen Weg haben die VN bisher schon mehrmals beschritten. Bei unserer Thematik geschah und geschieht das weiterhin auf zweierlei Wegen, zum einen durch eine Ausweitung des Begriffs des Friedens, zum anderen durch eine Einengung des Begriffs der Souveränität und damit der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten eines Mitgliedes der VN. In jedem Land auf der Erde werden ständig irgendwelche Menschenrechte verletzt. Das wirft solange keine grundsätzlichen internationalen Probleme auf, solange die Verletzung von Menschen- und Bürgerrechten nur von einzelnen Bürgern, von gesellschaftlichen Gruppie- rungen oder von einzelnen Amtsträgern oder auch Organen des Staates ausgeht, aber die Tei- lung der Staatsgewalt und ein einigermaßen funktionierendes Rechtssystem die Chance bietet, innerhalb des bestehenden Staates die Menschenrechtsverletzungen zu ahnden und beschränkt zu halten. Erst für den Fall, daß der Staat selbst schwerwiegend die Menschenrechte verletzt, also insbesondere massenhaft Menschen in Friedenszeiten durch seine Organe oder von ihm geduldete Organisationen vernichten, verletzen und entrechten läßt, stellt sich die Frage einer politischen und unter Umständen gar militärischen Intervention von außen. Sie stellt sich au- ßerdem in dem Falle, daß die Staatsorgane eines Landes zwar die Menschenrechte schützen wollen, aber faktisch nicht in der Lage sind, ihre Hoheitsfunktionen gegenüber menschen- © 2015 Egbert Jahn – Zitieren bitte nur unter Angabe der Quelle
11 rechtsverletzenden nichtstaatlichen, bewaffneten Verbänden zu erfüllen. Weder in der Theo- rie, noch in der Praxis gibt es irgendwelche allgemeinen Kriterien, nach denen sich schwer- wiegende von weniger schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen eindeutig unterschei- den lassen. Konsens besteht lediglich darüber, daß Massenmord an Zehntausenden Zivilisten eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung darstellt, jedoch nicht ein Bürgerkrieg, in dem sich massenhaft bewaffnete Kämpfer wechselseitig töten. Auch Massenvertreibung von Hunderttausenden Menschen wird als ein solch gravierender Rechtsbruch angesehen, zumal sie kaum ohne physische Gewaltanwendung in großem Maßstab durchführbar ist. Schon früh in der Geschichte haben Staaten in einem besonderen Fall einen Interventionsan- spruch erhoben, der sich auch im Völkerrecht weitgehend durchgesetzt hat, nämlich im Falle der schwerwiegenden Diskriminierung und Verfolgung von ihren eigenen Untertanen bzw. Staatsbürgern, die sich in einem anderen Land aufhalten.13 Vor allem mächtige Staaten haben es stets vermocht, die Hoheit über Angehörige des eigenen Staatsvolkes gegenüber der Hoheit eines anderen Staates über sein Territorium durchzusetzen. Hier handelt es sich um den Kon- flikt zwischen zwei Aspekten derselben Sache, nämlich der staatlichen Souveränität. Heute stoßen begrenzte militärische Interventionen zum Schutze eigener und befreundeter Staatsan- gehöriger nur noch selten auf bewaffneten Widerstand wie im Falle des US-amerikanischen Befreiungsversuches von Botschaftsangehörigen in Teheran. Sie stellen nicht die Souveränität der Staaten, in die interveniert wird, über ihre eigenen Staatsangehörigen in Frage. Viel problematischer in der Geschichte waren diejenigen Interventionen von Staaten, die ein- zelne Kategorien von Untertanen in anderen, meist politisch und militärisch schwächeren Staaten, zu ihren Schutzbefohlenen erklärten und die die tatsächliche oder angebliche Diskri- minierung und Verfolgung ihrer Schutzbefohlenen zum Anlaß oder zum Vorwand nahmen, militärisch in dem Land einzugreifen, das die Rechte der Schutzbefohlenen verletzt habe. Diese Interventionspraxis wurde z. B. von den europäischen Mächten seit dem 16. Jahrhun- dert wiederholt gegenüber dem Osmanischen Reich angewandt.14 Eine moderne Form dieser Intervention zugunsten von Schutzbefohlenen könnte sich aus der Verleihung einer zweiten Staatsangehörigkeit an Bürger und Einwohner anderer Länder ergeben, wie es im Jahre 2008 Rußland vorexerziert hat, als es seinen Krieg gegen Georgien nicht nur mit dem georgischen Angriff auf seine vertraglich vereinbarten Friedenstruppen in Südossetien begründete, son- dern auch mit dem Schutz von Südosseten mit georgischer Staatsangehörigkeit, die auch die rußländische Staatsangehörigkeit erhalten hatten. Eine ähnliche Form von Interventionsrecht wird von vielen Staaten aus dem Schutzbedürfnis von konethnischen Minderheiten in Nach- © 2015 Egbert Jahn – Zitieren bitte nur unter Angabe der Quelle
12 barstaaten abgeleitet, selbst wenn diese nur die Staatsangehörigkeit des Nachbarstaates besit- zen wie im Falle der ethnischen Russen auf der Krim und in der Ostukraine.15 Alle diese In- terventionsansprüche sind national bzw. einzelstaatlich begründet, auch wenn sie hin und wieder von anderen Staaten unterstützt werden. Interventionen, die mit nationalem Interesse begründet werden, stoßen zu Recht auf größte völkerrechtliche Bedenken. Die Internationalisierung eines Interventionsanspruchs ist erst die Folge des Kalten Krieges zwischen den westlich-demokratischen und den kommunistischen Bündnissystemen. Vor al- lem die Sowjetunion hatte mit ihrer Theorie und Praxis der brüderlichen Militärhilfe für revo- lutionäre Bewegungen in anderen Ländern den Anspruch erhoben, zum Schutze proletarischer und nationaler Befreiungsbewegungen zu intervenieren, soweit die internationalen Machtver- hältnisse dies erlaubten. Die Breschnjew-Doktrin von 196816 begriff gar die „Konterrevoluti- on“ von friedlichen Bewegungen gegen ein historisch einmal bereits erfolgreich etabliertes, vorgeblich fortschrittliches, weil das allgemeine Menschenrecht verkörperndes kommunisti- sches Regime als einen Grund für eine internationale Militärintervention der sozialistischen Staatengemeinschaft zur Aufrechterhaltung der kommunistischen Herrschaft. Demgegenüber hat zwar der Westen ebenfalls eine weitgehende Gleichsetzung von Men- schenrechten und eigenem politischen System des Rechtsstaates und der pluralistischen, re- präsentativen Demokratie vorgenommen, aber daraus bis zum Zusammenbruch der kommuni- stischen Einparteienregime kein Interventionsrecht in nichtdemokratischen Regimen abgelei- tet. Erst nach dem Zusammenbruch der kommunistischen Einparteienregime in Europa, also seit den 1990er Jahren, konnte sich eine Tendenz zum demokratischen, internationalen Inter- ventionsanspruch zum Schutze der Menschenrechte (und implizit: demokratischer Bewegun- gen) ausbreiten, und zwar in dreierlei institutioneller Autorisierung. Die eine und weltweit vorherrschende Form des militärischen Interventionsanspruches wird ausschließlich dem VN-SR zugebilligt als dem Organ, das für die Aufrechterhaltung und Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zuständig ist und dafür auch militärische Mittel einsetzen darf. Dementsprechend wird das Interventionsrecht aus einer Ausdehnung der Begriffe des Friedens und der Bedrohung des Friedens abgeleitet. Schwerwiegende Verletzungen der Menschenrechte gelten demnach als Bruch des Friedens. In einem ersten gedanklichen Schritt wurde damit argumentiert, daß schwerwiegende Men- schenrechtsverletzungen zu grenzüberschreitenden Fluchtbewegungen führen, die die Stabili- tät und Sicherheit von Nachbarstaaten gefährden und zum zwischenstaatlichen Krieg führen © 2015 Egbert Jahn – Zitieren bitte nur unter Angabe der Quelle
13 können, also insofern eine Friedensbedrohung darstellen. In einem zweiten gedanklichen Schritt wurden dann die schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen selbst als Friedens- bruch und damit der internationalen Rechtsanordnung angesehen, auch wenn sie voraussicht- lich nicht zu einem zwischenstaatlichen bewaffneten Konflikt führen. Dies hatte eine Verän- derung des Souveränitätsverständnisses zur Folge, nach der die schwerwiegende Verletzung von Menschenrechten keine bloß innere Angelegenheit eines Staates ist und nicht zu den sou- veränen Kompetenzen eines Staates gehören kann. Erstmals wurde derart bei der Verurteilung des Apartheid-Systems in Südafrika durch die Vollversammlung der VN 1976 argumentiert.17 Die zweite Form des Interventionsanspruches gründet auf der Annahme einer engen und un- lösbaren Verknüpfung von Demokratie und Menschenrechten. Nur in einer rechtsstaatlichen, pluralistischen, repräsentativen Demokratie, so das Argument, seien einige grundlegende Menschenrechte wie das Recht auf öffentlich geäußerte freie Meinung, auf freie Vereinigung und Versammlung und politische Willensäußerung in Wahlen und Volksabstimmungen ge- währleistet. Danach sind Diktatur und Menschenrechte unvereinbar. Vor allem seien gewalt- same Aktionen von Diktaturen zur Unterdrückung von Bürger- und Menschenrechtsbewe- gungen, insbesondere wenn diese freie Wahlen und Demokratie fordern, eine schwerwiegen- de Menschenrechtsverletzung, die eine internationale Intervention erforderlich machen, und zwar unter Umständen auch nur der Staaten, die die Menschenrechte grundsätzlich achten, also der demokratischen Staaten. Nicht die Vereinten Nationen, in denen ja auch Diktaturen vertreten sind, sondern demokratische Staatenbündnisse, also vornehmlich die NATO (die einem Völkerbund im Sinne Immanuel Kants viel näher komme als die VN), hätten das Recht und die Pflicht zur Militärintervention zum Schutze der Menschenrechte. Dieser partikulare Interventionsanspruch wurde von der NATO unter der vollen Beteiligung Deutschlands bei seiner Jugoslawien- alias Kosovo-Intervention zur praktischen Geltung gebracht. Eine dritte Form des Interventionsanspruches geht von der Geltung der Menschenrechte auf- grund des allgemeinen Völkerrechts und der VN-Charta aus. Somit sei jeder Staat, der die Menschenrechte mit seiner Militärmacht schützen wolle und auch dazu auch fähig sei, also in der heutigen Welt meist nur die USA, völkerrechtlich und politisch-moralisch berechtigt und sogar verpflichtet, in einem schwerwiegend menschenrechtsverletzenden Staat zu intervenie- ren, sei es allein oder in einer ad hoc gebildeten „Koalition der Willigen“. Man kann diese drei Formen des internationalen Interventionsanspruches auch als eine Regression von dem universalen Anspruch der VN zu dem regionalen der demokratischen Staatengemeinschaft © 2015 Egbert Jahn – Zitieren bitte nur unter Angabe der Quelle
14 und schließlich zu dem partikularen des Mutterlandes der modernen Demokratie, der Verei- nigten Staaten von Amerika, und seiner engsten Verbündeten bezeichnen. 4 Potentielle Militärintervention als Stimulus zur Aufrüstung Hält man an dem internationalen Gewaltmonopol des VN-SRs zur Aufrechterhaltung und Wiederherstellung des Friedens und der internationalen Sicherheit fest und interpretiert dies auch als Interventionskriegsmonopol, dann ergibt sich daraus, daß nicht alle Staaten im Falle einer schwerwiegenden, staatlich ausgeübten oder geduldeten Menschenrechtsverletzung mit einer internationalen Militärintervention rechnen müssen. Alle ständigen SR-Mitglieder und ihre engsten Verbündeten hätten nie mit einer solchen Intervention zu rechnen, da sie mit Si- cherheit im SR gegen eine Intervention gegen sich selbst und ihre Verbündeten stimmen wer- den. Was immer beispielsweise in Tibet, in Tschetschenien oder in den Stadtvierteln der schwarzen Bevölkerung der USA an schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen ge- schieht oder geschehen könnte. Berücksichtigt man die oben erwähnte unerläßliche Ratio einer Militärintervention zum Schutze der Menschenrechte, daß die Intervention nicht mehr Menschenleben und -leiden kosten darf als die Menschenrechtsverletzungen, die es zu unterbinden gilt, daß also die Inter- venten dem menschenrechtsverletzenden Staat militärisch weit überlegen sein müssen, um möglichst nicht das Leben eigener Soldaten gefährden zu müssen, dann ist auch eine interna- tionale Militärintervention in einem Staat ausgeschlossen, der außergewöhnlich starke Streit- kräfte einsetzen kann, insbesondere also in einem Land mit Massenvernichtungsmitteln und weitreichenden Waffenträgern. Die Atom- und Raketenmächte Indien, Pakistan und Israel dürften deshalb heute nicht mehr von einer internationalen Militärintervention bedroht sein. Ein Nuklearkrieg zum Schutze der Menschenrechte wäre auf jeden Fall eine Verletzung des Rechtsgrundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Mittel. Daraus ergibt sich, daß unter allen Staaten der Erde nur die von kleiner oder mittlerer Größe und diejenigen, die zudem militärisch relativ schwach und außerdem politisch weitgehend isoliert sind, potentiell interventionsbedroht sind. Das galt 1999 für Jugoslawien, 2003 für den Irak (obwohl hier die Menschenrechtsverletzung kein ursprünglicher Interventionsgrund war) und 2011 für Libyen. Eine Intervention zum Schutze der Menschenrechte in Syrien oder Iran, wo das Regime nicht weniger Demonstranten für Freiheit und Demokratie zusammenschießen ließ bzw. läßt als in Libyen, kam deshalb nicht ernsthaft in Betracht. © 2015 Egbert Jahn – Zitieren bitte nur unter Angabe der Quelle
15 Was manchem als ein Fortschritt der internationalen Rechtsgemeinschaft erscheinen mag, nämlich die Fortentwicklung der VN von einem sicherlich nur in einigen Fällen funktionie- rendem System kollektiver Sicherheit, das zumindest im Falle einiger Aggressionen wie ge- gen Südkorea oder Kuwait wirksam wird – es muß unvermeidlich versagen, wenn Nuklear- mächte und ständige Sicherheitsratsmitglieder auf Eroberungskurs gehen würden –, zu einem System des kollektiven Schutzes vor schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen in klei- neren und mittleren Staaten nach dem Ende des Ost-West-Konflikts, das hat einen nicht mehr übersehbaren Pferdefuß. Die Fortentwicklung der Legitimität des internationalisierten Vertei- digungskrieges gegen einen Angriffskrieg zur Legitimität des internationalen Verteidigungs- krieges gegen schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen (alias Interventionskrieg) enthält unübersehbar einen Anreiz für Diktaturen, sich rechtzeitig vor unvorhersehbaren Massende- monstrationen und Aufständen gegen das Regime nicht nur Streitkräfte und Waffensysteme zur Unterdrückung derselben anzuschaffen, sondern auch Massenvernichtungswaffen zur Ab- schreckung potentieller Interventen. Nordkorea und wohl auch Iran scheinen dies schon seit Jahren verstanden zu haben. Muammar al-Gaddafi war sich offenbar seiner Herrschaft zu si- cher, als er vor wenigen Jahren seine Pläne zur Aufrüstung mit Massenvernichtungswaffen aufgab. Saddam Hussein wollte zumindest mit dem Bluff, möglicherweise solche Waffen zu besitzen, vor einer Intervention abschrecken. Die Ratio des neuen interventionsbereiten VN- Systems für Diktatoren kann nur sein: Schaff Dir Massenvernichtungswaffen an, bevor Du die Absicht hast oder in die Verlegenheit kommst, schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen zu verüben bzw. verüben zu müssen, wenn Du Deine Herrschaftsposition behalten willst. 5 Möglichkeiten ziviler Interventionen zum Schutze der Menschenrechte und der Einrichtung eines Interventionsgerichtshofes oder Treuhandrates Aus den Darlegungen folgt, daß Interventionskriege zum Schutze der Menschenrechte erstens auf einer recht fragwürdigen völkerrechtlichen Grundlage beruhen und daß sie überhaupt nur in sehr wenigen Fällen eine praktikable Option, eine ultima ratio des Menschenrechtsschutzes darstellen. Es wäre sinnvoll, durch neue internationale Verträge oder Konventionen eine ein- deutigere völkerrechtliche Legitimation auch für diese wenigen möglichen Fälle in der Zu- kunft zu schaffen. Nur deshalb, weil sehr viele Staaten in der Lage sind, schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen unter den eigenen Bürgern zu verüben, ohne mit einer interna- tionalen Militärintervention rechnen zu müssen, sollte man nicht die Möglichkeiten ausschlie- ßen, in solchen Ländern wie (Serbo-)Jugoslawien, Libyen, Ruanda oder Bosnien- © 2015 Egbert Jahn – Zitieren bitte nur unter Angabe der Quelle
16 Herzegowina Hunderttausenden von Menschen mit militärischen Zwangsmitteln das Leben zu retten. Völkerrechtliche Regelungen für solche Militärinterventionen könnten sicher in der gegenwärtigen Welt keine andere Institution als den VN-SR autorisieren, über einen Interven- tionskrieg zum Schutze der Menschenrechte als eine spezifische Variante des in der VNS vorgesehenen internationalen Verteidigungskriegs zu beschließen. Um aber ansatzweise eine Trennung zwischen Beurteilung einer gefährdeten Menschenrechtslage und Ausführung von militärischen Sanktionen zu erreichen, wäre es sinnvoll, einen internationalen Interventions- gerichtshof zu schaffen bzw. den historisch funktionslos gewordenen Treuhandschaftsrat nach Kapitel XIII der VNS mit der Aufgabe zu betrauen, dafür zu sorgen, daß in einem Land, in dem die Staatsorgane nicht willens oder in der Lage sind, schwerwiegende Menschenrechts- verletzungen zu verhüten, mit militärischem Zwang von außen in zu bestimmender, angemes- sener Form die Beachtung der Menschenrechte wiederhergestellt wird. Um zu verhindern, daß eine solche Institution einen Interventionsbedarf feststellt, aber die Mitglieder der VN keine ausreichenden Interventionsstreitkräfte zur Verfügung stellen, müßte gewährleistet werden, daß der Antrag auf eine internationale Militärintervention nur von ei- nem solchen Staat oder einer solchen Staatengruppe gestellt werden darf, der oder die auch bereit ist, die erforderlichen Interventionsstreitkräfte zur Verfügung zu stellen. Eine Instituti- on, die beschließt, es gibt Interventionskrieg, aber keiner geht hin, wäre lächerlich. Je mehr Militärinterventionen zum Schutze von Menschenrechten als legitim erscheinen, de- sto größer wird die Gefahr, daß der Menschenrechtsschutz in manchen oder gar vielen Fällen zum Vorwand wird, andere Ziele zu verfolgen, etwa wirtschaftliche, energie- oder sicher- heitspolitische und strategische Interessen durchzusetzen. Der Menschenrechtsschutz kann auch leicht als fragwürdige Ideologie für den Export von Demokratie mit Bombern und Pan- zern mißbraucht werden, analog zur ehemaligen kommunistischen „brüderlichen Hilfe“ für kommunistische Bewegungen in anderen Ländern. Es ist weltfremd, den Schutz von Menschenrechten völlig von dem Wunsch, auch andere, wirtschaftliche, politische, strategische Interessen der Interventen zu verfolgen, trennen zu wollen. Interventionskriege werfen erhebliche Kosten in Form von Finanzen, Sachleistungen und auch Menschenleben für die Interventen auf. Staaten sind keine philanthropischen Ein- richtungen, müssen auch an die Interessen ihrer Nation bzw. die maßgeblichen Interessen in ihrer Nation denken. Interventionskriege lassen sich von Aggressionskriegen nur dadurch eindeutig unterscheiden, daß das Ziel des Menschenrechtsschutzes eine überragende Rolle bei © 2015 Egbert Jahn – Zitieren bitte nur unter Angabe der Quelle
17 einem Angriff auf einen Staat, der schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen begeht oder duldet, spielt, die anderen Interessen hingegen eine diesem Ziel untergeordnete Rolle. Die Aufgabe eines vom VN-SR unabhängigen Interventionsgerichtshofes und Treuhandschaftsra- tes wäre es, die Hegemonie des Menschenrechtsschutzes bei einem Interventionskrieg so weit wie nur irgend möglich zu gewährleisten und zu überwachen. Da die Menschenrechte in vielen Fällen gar nicht durch internationale Militärinterventionen geschützt werden können, kommt den zivilen nationalen wie auch trans- und internationalen Aktivitäten zum Schutz der Menschenrechte eine überragende Rolle zu. Organisationen wie Amnesty International, Reporter ohne Grenzen, Human Rights Watch und viele andere kön- nen nur die historisch bescheidenen Vorläufer einer internationalen zivilen Bewegung sein, die historisch wesentlich mächtiger werden muß, nicht nur als alle potentiellen Interventions- streitkräfte zum Schutze vor Menschenrechtsverletzungen, sondern als diejenigen gesell- schaftlichen Kräfte, die diese Menschenrechtsverletzungen begehen oder dulden. Eine solche internationale zivile Bewegung kann jedoch immer nur die nationale Bewegung für Men- schenrechte in jedem gefährdeten Land unterstützen, sie niemals ersetzen. Insofern bleibt na- tionalstaatliche Souveränität als Volkssouveränität eine unaufhebbare Institution. 6 Die Seltenheit zukünftiger Militärinterventionen Wenig spricht dafür, daß in den kommenden Jahren und Jahrzehnten Militärinterventionen zum Schutze der Menschenrechte immer häufiger werden. Andererseits führt die internationa- le Verflechtung der Gesellschaften und vor allem die mediale Vernetzung dazu, daß die emo- tionale menschliche Anteilnahme am Schicksal von unterdrückten, verfolgten und ermordeten Menschen in anderen Ländern zunehmen wird, also das Verlangen steigt, dagegen etwas tun zu wollen und tun zu müssen. Es wird dabei Phasen des Rückzugs vom internationalem En- gagement in allen Formen – von der Spendenbereitschaft für die Opfer der Menschenrechts- verletzungen bis zur Bereitschaft, die eigenen Soldaten in einen Interventionskrieg zu schik- ken – in die engen vier Wände des eigenen Nationalstaats geben, es wird aber auch Phasen des verstärkten politischen und humanitären Zusammenwachsen der Menschheit geben. Somit scheint es nicht völlig unrealistisch, daß längerfristig einiges von dem, was zuvor in einer knappen Skizze vorgeschlagen wurde (Interventionsgerichtshof, Ausbau der Ansätze zur zivi- ler internationalen Intervention zum Ausbau und Schutz der Menschenrechte) eines Tages verwirklicht werden wird, sicherlich nicht morgen, aber übermorgen. © 2015 Egbert Jahn – Zitieren bitte nur unter Angabe der Quelle
18 1 Vereinte Nationen, Sicherheitsrats, Resolution 1973 (2011), https://web.archive.org/web/20120726165550/http://www.un.org/Depts/german/sr/sr_11/sr1973.pdf 2 Pany, Thomas 2013: Libysche Regierung korrigiert die Zahl der getöteten Rebellen nach unten, in: Telepolis vom 9. Januar, http://www.heise.de/tp/artikel/38/38322/1.html. 3 Gold, Johannes Friedrich 2011: Legitimationsvergleich externer Konfliktlösung. Engagement der NATO im Kosovo und Russlands in Südossetien und Abchasien, Hamburg; Bjola, Corneliu 2009: Legitimising the Use of Force in International Politics. Kosovo, Iraq, and the Ethics of Intervention, London/ New York, S. 90-121; Wilson, Stephanie 2010: Effectiveness, Legitimacy, and the Use of Force in Modern Wars. The Relentless Battle for Hearts and Minds in NATO’s War Over Kosovo, Wiesbaden; Petersen, Roger D. 2011: Western Intervention in the Balkans. The Strategic Use of Emotion in Conflict, Cambridge. 4 Brock, Lothar/ Deitelhoff, Nicole: Der normative Bezugsrahmen der internationalen Politik: Schutzverantwor- tung und Friedenspflicht, in: Schoch, Bruno u. a. 2012: Friedensgutachten 2012, Berlin, S. 99-111; Dembinski, Matthias/ Reinold, Teresa: Libya and the Future of the Responsibility to Protect, - African and European Per- spectives, Frankfurt a. M.: HSFK-Report Nr. 107. 5 Rühe diagnostiziert ‚Unfähigkeit’ in Merkels Regierung 2011, in: Süddeutsche.de vom 26. März, http://www.sueddeutsche.de/politik/schwarz-gelbe-libyen-politik-ruehe-diagnostiziert-unfaehigkeit-in-merkels- regierung-1.1077630; Jörg Schönbohm über den Schlingerkurs der CDU: ‚Verstehe meine Partei nicht’ 2011, in: Spiegel online video vom 25. März. 6 Geyer, Christian 2011: Börne-Preis. Frech und frei, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 5. Juni, http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/boerne-preis-frech-und-frei-1655592.html. 7 International Commission on Intervention and State Sovereignty 2001: The Responsibility to Protect, Ottawa: International Development Research Centre, https://web.archive.org/web/20050513013236/http://www.iciss.ca/ pdf/Commission-Report.pdf; United Nations. Resolution adopted by the General Assembly on 16 September 2005, A/RES/60.1, http://daccess-dds-ny.un.org/doc/UNDOC/GEN/N05/487/60/PDF/N0548760.pdf?OpenElement. 8 Hehir, Aidan 2010: Humanitarian Intervention. An Introduction, Basingstoke; Jokic, Aleksandar (Hg.) 2003: Lessons of Kosovo. The Dangers of Humanitarian Intervention, New York; Jeangène Vilmer, Jean-Baptiste 2012: La guerre au nom de l’humanité: tuer ou laisser mourir, Paris; Meggle, Georg (Hg.): Ethics of Humanita- rian Intervention, Frankfurt a. M./ Lancaster: Ontos; Butler, Karina Z. 2011: A Criticial Humanitarian Interven- tion Approach, Basingstoke; Grube, Falko 2010: Menschenrechte als Ideologie. Die Rolle der Menschenrechte bei der Legitimation militärischer Interventionen, Baden-Baden. 9 Ausführlich hierzu Jahn, Egbert 2001: ‚Nie wieder Krieg! Nie wieder Völkermord!’ Der Kosovo-Konflikt als europäisches Problem in: Calließ, Jörg (Hg.): Europa nach dem Kosovo-Krieg, in: Loccumer Protokolle 17/00, Rehburg-Loccum, S. 37-121. 10 Kassner, Joshua James 2013: Rwanda and the Moral Obligation of Humanitarian Intervention, Edinburgh; Grünfeld, Fred/ Huijboom, Anke 2007: The Failure to Prevent Genocide in Rwanda: The Role of Bystanders, Leiden; Calließ, Jörg (Hg.) 2005: Zehn Jahre danach: Völkermord in Ruanda. Ten Years After: Genocide in Rwanda, Rehburg-Loccum. 11 Kimminich, Otto 61997: Einführung in das Völkerrecht, Tübingen/ Basel, S. 270-272. 12 Roscher, Bernhard 2004: Der Briand-Kellogg-Pakt von 1928, Baden-Baden. 13 Kimminich 1997 (Anm. 11), S. 298; Arend, Anthony Clark/ Beck, Robert J. 1993: International Law and the Use of Force. Beyond the UN Charter Paradigm, London/ New York, S. 93-111. 14 Matuz, Josef ³1994: Das Osmanische Reich. Grundlinien seiner Geschichte, Darmstadt, S. 122-124. 15 Z. B. Lawrow droht Ukraine mit Truppen zum Schutz der Russen, http://www.dw.de/lawrow-droht-ukraine- mit-truppen-zum-schutz-der-russen/a-17587329. 16 Meissner, Boris 1969: Die ‚Breshnew-Doktrin’. Das Prinzip des ‚proletarisch-sozialistischen Internationalis- mus’ und die Theorie von den ‚verschiedenen Wegen zum Sozialismus’, Köln. 17 International Convention on the Suppression and Punishment of the Crime of Apartheid, 30 November 1973, https://treaties.un.org/Pages/ViewDetails.aspx?src=UNTSONLINE&tabid=2&mtdsg_no=IV- 7&chapter=4&lang=en#Participants. © 2015 Egbert Jahn – Zitieren bitte nur unter Angabe der Quelle
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