KW 49 - Gemeinde Remshalden
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Mitteilungsblatt Amtsblatt der Gemeinde Remshalden mit den Ortsteilen Buoch, Geradstetten, Grunbach, Hebsack und Rohrbronn. www.remshalden.de Blick ch mal einen Werfen Sie do ep ag e om auf unsere H lden.de www.remsha KW 49 Donnerstag, 03. Dezember 2020 47. Jahrgang Impressum Herausgeber: Gemeinde Remshalden Verantwortlich für den amtlichen Teil: Der Bürgermeister oder sein Stellvertreter Redaktion: Gemeindeverwaltung Remshalden Marktplatz 1 73630 Remshalden Tel. (0 71 51) 9731-0 Fax (0 71 51) 9731-1009 mitteilungsblatt@remshalden.de www.remshalden.de Verantwortlich für bald es möglich ist, Herstellung, Anzeigen, Beilagen und Vertrieb: s ge sc hl os se n. So ch bis auf Weitere s 16 Uhr zu Das Museum hat no jeden Sonntag von 10 bis 12 und 14 bi DMZ Verlags- und age unter Werbe GmbH An der Rems 10 wird die Ausstellung formationen finden Sie auf der Homep In sehen sein. Aktuelle ww.heimatverein-buoch.de 71384 Weinstadt Tel. (0 71 51) 9 92 10-0 Fax (0 71 51) 9 92 10-195 w remshalden@dmz-weinstadt.de www.dmz-weinstadt.de Redaktionsschluss: i.d.R. Dienstag, 8.00 Uhr Anzeigenschluss: i.d.R. Dienstag, 12.00 Uhr Erscheinungsweise: i.d.R. wöchentlich, donnerstags Auflage: ca. 7.400 Stück
2 03.12.2020 | Nr. 49 Amtliche Mitteilungen B Betriebskostenumlage (1) Die Kosten für das bezogene Wasser (ohne Festkostenanteile) der Gemeinde Remshalden werden auf die Mitglieder entsprechend dem Wasserverbrauch umgelegt. Die sonstigen Betriebskosten sowie etwaige vom Ver- triebsergebnis unabhängige Steuern werden auf die Mitglieder Einladung zur Sitzung des Technischen entsprechend dem Wasserverbrauch sowie etwaigen von Mit- Ausschusses gliedern ins Netz des Verbands eingespeisten Eigenwassermen- gen umgelegt. Kosten, welche durch die Durchleitung von Ei- am Montag, 7.12.2020, um 18.30 Uhr im Sitzungssaal des genwasser von Verbandsmitgliedern durch Teile des Netzes und Rathauses Remshalden, Marktplatz 1 der Anlagen des Verbands entstehen, sind von den einleitenden Auslosung der Bewerbungen für die Experten vor Ort – Gemeinden zu tragen. Wettbewerbsverfahren Bebauung Grunbacher Höhe (2) Entstehen Kosten dadurch, dass der Zweckverband die von ei- Tagesordnung nem Wasserlieferer festgesetzten Mindestmenge nicht erreicht, Bauanträge dann werden diese Kosten auf diejenigen Verbandsmitglieder um- 1. Buoch gelegt, deren Wasserbezug hinter der auf ihre Beteiligungsquote a) Errichtung eines Carports entfallenden Mindestmenge zurückbleibt, und zwar im Verhält- Am Weiher 2 nis der von ihnen nicht abgenommenen Mindestmengen. 2. Geradstetten (3) Der Wasserverbrauch wird durch Wasserzähler festgestellt. Diese a) Wohnung im Untergeschoss mit Stellplatz stehen im Eigentum und in der Unterhaltung des Zweckverbands. Schönbühlstr. 58/1 Jedes Mitglied ist berechtigt, auf seine Kosten einen Kontrollzäh- 3. Grunbach ler setzen zu lassen. Das Nähere über die Art des Anschlusses des Verbandsmitglieds über die Berücksichtigung der Angaben des a) Errichtung einer Geschirrhütte; Antrag auf Befreiung Max-Eyth-Str. 11 zweiten Zählers und die Ermittlung des Wasserverbrauchs beim Ausfall der Zähler wird in der Wasserabgabeordnung geregelt. 4. Hebsack (4) Bis zur Feststellung und Berechnung der Jahresumlagen kann der a) Errichtung einer Garage mit begrüntem Dach Zweckverband angemessene Abschlagszahlungen verlangen. Am Hohenstein 2 (5) Die Verbandsversammlung kann für den Wasserbezug eines Mit- 5. Verschiedenes glieds über dessen Beteiligungsquote hinaus einen Zuschlag festset- Die Bürgerschaft ist hierzu freundlich eingeladen. zen und zu diesem Zweck bestimmen, dass der Spitzenverbrauch Aufgrund der aktuell geltenden CoronaVO sind besondere Schutz- mit Hilfe eines Durchlaufschreibers ermittelt wird. Bei einer Erhö- maßnahmen notwendig. Sowohl für die Mitglieder des Gemeinderats hung der Beteiligungsquote eines Verbandsmitglieds muss der Vor- als auch für die Zuhörer/innen sind Abstände von 1,5 m einzuhal- ausbelastung des Verbands Rechnung getragen werden. ten. Der Eintritt in den Sitzungssaal kann daher max. 15 Bürger/ §3 innen mit Alltagsmaske gewährt werden. Wir bitten um Verständnis. Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2021 in Kraft. Im Mitteilungsblatt wird wie gewohnt aus der öffentlichen Sitzung Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschrif- berichtet. ten der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf- Eine nicht öffentliche Sitzung schließt sich an. grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach Reinhard Molt § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb Vorsitzender eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Zweckverband geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Satzung zur Änderung der Verbandssatzung Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn Zweckverband Wasserversorgung die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmi- Berglen-Wieslauf gung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Sitz Rudersberg Ausgefertigt: Rudersberg, den 30.11.2020 Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg Ahrens und § 5 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in Verbin- Verbandsvorsitzender dung mit den §§ 7 und 15 der Verbandssatzung hat die Verbands- versammlung am 23.11.2020 folgende Satzung zur Änderung der Satzung zur Änderung der Verbandssatzung erlassen: Wasserabgabe-Ordnung §1 Zweckverband Wasserversorgung § 10 Wirtschaftsführung, Buchführung Jahresabschluss enthält fol- Berglen-Wieslauf genden Wortlaut: Sitz Rudersberg Für die Aufstellung des Wirtschaftsplans, für die Buchführung und Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg für den Jahresabschluss gelten die Bestimmungen des Eigenbetriebs- und § 5 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in Verbin- rechts sinngemäß. Wirtschaftsführung und Rechnungswesen erfol- dung mit den §§ 7 und 15 der Verbandssatzung hat die Verbands- gen auf der Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuches. versammlung am 23.11.2020 folgende Satzung zur Änderung der §2 Wasserabgabe-Ordnung erlassen: § 13 Jahresumlagen enthält folgenden Wortlaut: §1 A Festkostenumlage § 1 Absatz 1 enthält folgenden Wortlaut: (1) Die von der jeweiligen Wasserabgabe unabhängigen Kosten, Der Zweckverband liefert aus seinen Anlagen Wasser, das er von der insbesondere der Zinsaufwand, der Abschreibungsaufwand, der Landeswasserversorgung oder von einem anderen Wasserversorger Personal- und Verwaltungsaufwand (einschließlich der Aufwen- bezogen hat mit einem Druck, der nach den natürlichen und techni- dungen für Wassermeisterleistungen), etwaige Steuern, die den schen Gegebenheiten im jeweiligen Versorgungsabschnitt herrscht. Stammwert des Vermögens betreffen, sowie etwaige Festkos- Er übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Wasserbeschaffenheit tenanteile, die an andere Wasserversorgungsunternehmen zu und der Wasserdruck unverändert bleiben. zahlen sind, werden auf die Mitglieder entsprechend der Beteili- §2 gungsquote (§ 4) umgelegt. Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2021 in Kraft.
03.12.2020 | Nr. 49 3 Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschrif- Corona-Verordnung des Landes in der ab ten der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf- grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach 1. Dezember 2020 gültigen Fassung § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 Zweckverband geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 30. November 2020 Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn Auf Grund von § 32 in Verbindung mit §§ 28 bis 31 des Infekti- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmi- onsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das gung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden ist, wird verordnet: Ausgefertigt: Rudersberg, den 30.11.2020 Ahrens Teil 1 – Allgemeine Regelungen Verbandsvorsitzender Abschnitt 1: Ziele § 1 Ziele Bekanntmachung der Tierseuchenkasse (TSK) (1) Diese Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus) zum Gesundheitsschutz der Bürge- Baden-Württemberg rinnen und Bürger. Zu diesem Zweck sollen Infektionsgefahren – Anstalt des öffentlichen Rechts – wirksam und zielgerichtet reduziert, Infektionswege nachvoll- Hohenzollernstr. 10, 70178 Stuttgart ziehbar gemacht und die Aufrechterhaltung der medizinischen Meldestichtag zur Veranlagung zum Tierseuchenkassenbeitrag Versorgungskapazitäten gewährleistet werden. 2021 ist der 01.01.2021 (2) Zur Verfolgung dieser Ziele werden in dieser Verordnung Ge- und Die Meldebögen werden Mitte Dezember 2020 versandt. Sollten Sie bis zum 01.01.2021 keinen Meldebogen erhalten haben, Verbote aufgestellt, die Freiheiten des Einzelnen einschränken und rufen Sie uns bitte an. Ihre Pflicht zur Meldung begründet sich auf die Anzahl physischer Kontakte in der Bevölkerung signifikant re- § 31 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes in duzieren. Die Umsetzung dieser Regelungen erfolgt einerseits in Verbindung mit der Beitragssatzung. Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger und andererseits Viehhändler (Vieheinkaufs- und Viehverwertungsgenossenschaften) durch hoheitliches Handeln der zuständigen Behörden. sind zum 1. Februar 2021 meldepflichtig. Abschnitt 2: Allgemeine Anforderungen Die uns bekannten Viehhändler, Vieheinkaufs- und Viehverwertungs- § 2 Allgemeine Abstandsregel genossenschaften erhalten Mitte Januar 2021 einen Meldebogen. (1) Soweit keine geeigneten physischen Infektionsschutzvorrichtun- Melde- und beitragspflichtige Tiere sind: gen vorhanden sind, wird die Einhaltung eines Mindestabstands –– Pferde zu anderen Personen von 1,5 Metern empfohlen. –– Schweine (2) Im öffentlichen Raum muss ein Mindestabstand zu anderen –– Schafe Personen von 1,5 Metern eingehalten werden, sofern nicht die –– Hühner Einhaltung des Mindestabstands im Einzelfall unzumutbar, des- –– Truthühner/Puten sen Unterschreitung aus besonderen Gründen erforderlich oder Meldepflichtige Tiere sind: Bienenvölker (sofern nicht über einen durch Schutzmaßnahmen ein ausreichender Infektionsschutz ge- Landesverband gemeldet) währleistet ist. Ebenfalls ausgenommen sind Ansammlungen, die Nicht zu melden sind: Rinder einschließlich Bisons, Wisenten und nach § 9 Absatz 1 zulässig sind. Wasserbüffel. Die Daten werden aus der HIT Datenbank (Herkunfts- (3) Die Abstandsregel gilt nicht für Schulen, Kindertagesstätten und und Informationssystem für Tiere) herangezogen. die weiteren in § 16 Absatz 1 genannten Einrichtungen. Nicht meldepflichtig sind u.a. Gefangengehaltene Wildtiere (z.B. § 3 Mund-Nasen-Bedeckung Damwild, Wildschweine), Esel, Ziegen, Gänse und Enten (1) Eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Werden bis zu 25 Hühner und/oder Truthühner und keine anderen Mund-NasenBedeckung muss getragen werden beitragspflichtigen Tiere (s.o.) gehalten, entfällt derzeit die Melde- 1. bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs, insbe- und Beitragspflicht für die Hühner und/oder Truthühner. sondere in Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse, Taxen, Pas- Für die Meldung spielt es keine Rolle, ob die Tiere in einem landwirt- sagierflugzeuge, Fähren, Fahrgastschiffe und Seilbahnen, an schaftlichen Betrieb stehen oder in einer Hobbyhaltung. Zu melden Bahn- und Bussteigen, im Wartebereich der Anlegestellen ist immer der gemeinsam gehaltene Gesamttierbestand je Standort. von Fahrgastschiffen und in Bahnhofs- und Flughafengebäu- Unabhängig von der Meldepflicht an die Tierseuchenkasse muss die den, Tierhaltung bei dem für Sie zuständigen Veterinäramt gemeldet werden. 2. in Einrichtungen im Sinne des § 13 Absatz 2 Nummer 11, Schweine-, Schaf- und/oder Ziegen sind, unabhängig von der 3. in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanme- Stichtagsmeldung an die Tierseuchenkasse BW, bis 15.01.2021 dizinischer Heilberufe und der Heilpraktikerinnen und Heil- an HIT zu melden. Die Tierseuchenkasse BW bietet an, die Stichtagsmeldung an HIT zu übernehmen. Die Voraussetzun- praktiker sowie in Einrichtungen des öffentlichen Gesund- gen und nähere Informationen erhalten Sie über das Infor- heitsdienstes, mationsblatt welches mit dem Meldebogen verschickt wird. 4. in und im Warte- und Zugangsbereich von Einkaufszentren, Das Informationsblatt finden Sie auch auf unserer Homepage Ladengeschäften und auf Märkten im Sinne der §§ 66 bis 68 unter www.tsk-bw.de. Gewerbeordnung (GewO) sowie auf diesen räumlich zuge- Es wird noch auf die Meldepflicht von Bienenvölkern hingewiesen. ordneten Parkflächen, Die Völkermeldungen der Imker an ihren örtlichen Imkerverein wer- 5. beim praktischen Fahr-, Boots- und Flugschulunterricht und den von diesem an einen der beiden Landesverbände weiter gemel- bei den praktischen Prüfungen, det. Ist ein Imker nicht organisiert oder in einem Verein, der keinem 6. innerhalb von Fußgängerbereichen im Sinne des § 3 Absatz der beiden Landesverbände angeschlossen ist, müssen die Völker bei 2 Nummer 4 Buchstabe c Straßengesetz; darüber hinaus auf der Tierseuchenkasse gemeldet werden. Wegen im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe d Auf unserer Homepage erhalten Sie weitere Informationen zur Mel- Straßengesetz, soweit dies durch die zuständigen Behörden de- und Beitragspflicht, Leistungen der Tierseuchenkasse sowie über bestimmt ist, die einzelnen Tiergesundheitsdienste. Zudem können Sie, als gemel- 7. in geschlossenen Räumen, die für die Öffentlichkeit oder für deter Tierbesitzer, Ihr Beitragskonto (gemeldeter Tierbestand der letz- den Publikumsverkehr bestimmt sind, ten 3 Jahre, etc.) einsehen. 8. in Arbeits- und Betriebsstätten und Tel. 0711 9673-666, Fax 0711 9673-710, E-Mail: beitrag@tsk-bw.de, 9. in den auf der Grundschule aufbauenden Schulen, den be- Internet: www.tsk-bw.de ruflichen Schulen sowie den Sonderpädagogischen Bildungs-
4 03.12.2020 | Nr. 49 und Beratungszentren ab Beginn der Hauptstufe, jeweils in örtlichen Gegebenheiten oder der Art des Angebots, eine Ein- öffentlicher und freier Trägerschaft; hiervon unberührt blei- haltung der Hygieneanforderungen nicht erforderlich oder unzu- ben die Regelungen der Corona-Verordnung Schule für Schu- mutbar ist. len im Sinne des § 16 Absatz 1. § 5 Hygienekonzepte (2) Eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund die- besteht nicht ser Verordnung ein Hygienekonzept zu erstellen ist, haben die 1. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr, Verantwortlichen dabei nach den konkreten Umständen des Ein- 2. für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das zelfalls die Anforderungen des Infektionsschutzes zu berücksich- Tragen einer MundNasen-Bedeckung aus gesundheitlichen tigen. Im Hygienekonzept ist insbesondere darzustellen, wie die oder sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder Hygienevorgaben nach § 4 umgesetzt werden sollen. nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesund- (2) Auf Verlangen der zuständigen Behörde haben die Verantwortli- heitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Beschei- chen das Hygienekonzept vorzulegen und über die Umsetzung nigung zu erfolgen hat, Auskunft zu erteilen. Darüber hinaus gehende Pflichten zur Auf- 3. in Arbeits- und Betriebsstätten am Platz oder bei Verrichtung stellung von Hygieneplänen nach dem Infektionsschutzgesetz der Tätigkeit, sofern ein Abstand von 1,5 Meter zu weiteren bleiben unberührt. Personen sicher eingehalten werden kann; dies gilt nicht, § 6 Datenverarbeitung wenn gleichzeitig Publikumsverkehr besteht, (1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund die- 4. in Praxen, Einrichtungen und Bereichen im Sinne des Ab- ser Verordnung Daten zu verarbeiten sind, dürfen von den zur satzes 1 Nummern 2, 3, 7 und 8, sofern die Behandlung, Datenverarbeitung Verpflichteten von Anwesenden, insbeson- Dienstleistung, Therapie oder sonstige Tätigkeit dies erfor- dere Besucherinnen und Besuchern, Nutzerinnen und Nutzern dern, oder Teilnehmerinnen und Teilnehmern, Vor- und Nachname, 5. beim Konsum von Lebensmitteln, Anschrift, Datum und Zeitraum der Anwesenheit und, soweit 6. wenn ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz vorhanden, die Telefonnummer ausschließlich zum Zwecke der für andere Personen gegeben ist, Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der 7. in den Bereichen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 und 7 Ortspolizeibehörde nach §§ 16, 25 IfSG erhoben und gespei- bei sportlicher Betätigung in Sportanlagen und Sportstätten chert werden. Einer erneuten Erhebung bedarf es nicht, soweit von Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 9, die Daten bereits vorhanden sind. 8. in den Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7 (2) Die Daten sind für einen Zeitraum von vier Wochen zu speichern und 8 bei Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 4, und sodann zu löschen. Es ist zu gewährleisten, dass Unbefugte 9. in den Einrichtungen und Bereichen im Sinne des Absatzes keine Kenntnis von den Daten erlangen. 1 Nummern 6 und 7, sofern ein Abstand von 1,5 Meter zu (3) Die Daten sind auf Verlangen der für Absatz 1 Satz 1 zuständi- weiteren Personen sicher eingehalten werden kann, oder gen Behörde zu übermitteln, sofern dies zur Nachverfolgung von 10. in Einrichtungen im Sinne des § 1 Kindertagesbetreuungs- möglichen Infektionswegen erforderlich ist. Eine anderweitige gesetz für Kinder, pädagogisches Personal und Zusatzkräfte Verwendung ist unzulässig. dieser Einrichtungen. (4) Die zur Datenverarbeitung Verpflichteten haben Personen, die Abschnitt 3: Besondere Anforderungen die Erhebung ihrer Kontaktdaten nach Absatz 1 Satz 1 ganz § 4 Hygieneanforderungen oder teilweise verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung (1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund die- der Einrichtung oder der Teilnahme an der Veranstaltung auszu- ser Verordnung über die allgemeinen Pflichten aus §§ 2 und 3 schließen. hinaus Hygieneanforderungen einzuhalten sind, haben die Ver- (5) Soweit Anwesende Kontaktdaten nach Absatz 1 Satz 1 gegen- antwortlichen mindestens folgende Pflichten zu erfüllen: über den zur Datenverarbeitung Verpflichteten angeben, müssen 1. die Begrenzung der Personenzahl auf Grundlage der räum- sie zutreffende Angaben machen. lichen Kapazitäten und die Regelung von Personenströmen und Warteschlangen, damit eine Umsetzung der Abstandsre- § 7 Zutritts- und Teilnahmeverbot gel nach § 2 ermöglicht wird, (1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund die- 2. die regelmäßige und ausreichende Lüftung von Innenräu- ser Verordnung ein Zutrittsverbot zu bestimmten Örtlichkeiten men, die dem Aufenthalt von Personen dienen, sowie die oder ein Teilnahmeverbot an bestimmten Aktivitäten gilt, erfasst regelmäßige Wartung von Lüftungsanlagen, dies Personen, 3. die regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegenstän- 1. die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten den, die häufig von Personen berührt werden, Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt 4. die Reinigung oder Desinfektion von Gegenständen, die be- noch nicht 10 Tage vergangen sind, stimmungsgemäß in den Mund genommen werden, nach- 2. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavi- dem diese von einer Person benutzt wurden, rus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Ge- 5. die regelmäßige Reinigung der Barfuß- und Sanitärbereiche, schmacks- oder Geruchssinns, aufweisen, oder 6. das Vorhalten von Handwaschmittel in ausreichender Men- 3. die entgegen § 3 Absatz 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. ge sowie von nicht wiederverwendbaren Papierhandtüchern (2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht, sofern dessen Einhaltung im oder Handdesinfektionsmittel oder anderen gleichwertigen Einzelfall unzumutbar oder ein Zutritt oder eine Teilnahme aus hygienischen Handtrockenvorrichtungen, besonderen Gründen erforderlich und durch Schutzmaßnahmen 7. den Austausch ausgegebener Textilien, nachdem diese von die Infektionsgefahr für Dritte soweit wie möglich minimiert ist. einer Person benutzt wurden, § 8 Arbeitsschutz 8. eine rechtzeitige und verständliche Information über Zutritts- (1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund die- und Teilnahmeverbote, die Pflicht, eine Mund-Nasen-Bede- ser Verordnung über die allgemeinen Pflichten aus §§ 2 und 3 ckung zu tragen, Abstandsregelungen und Hygienevorgaben, hinaus Arbeitsschutzanforderungen einzuhalten sind, hat die Ar- Reinigungsmöglichkeiten für die Hände, eine bestehende Mög- beitgeberin oder der Arbeitgeber mindestens folgende Pflichten lichkeit bargeldlosen Bezahlens sowie einen Hinweis auf die zu erfüllen: Pflicht zu gründlichem Händewaschen in den Sanitäranlagen. 1. die Infektionsgefährdung von Beschäftigten ist unter Berück- (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn und soweit nach sichtigung der Bedingungen am Arbeitsplatz zu minimieren, den konkreten Umständen des Einzelfalles, insbesondere den Fortsetzung auf Seite 6
03.12.2020 | Nr. 49 5 Notdienste Die Rufnummer für den ärztlichen Bereitschaftsdienst lautet Do., 10.12., Apotheke Marktgasse, Marktgasse 5, 116117. 71332 Waiblingen, Tel. 07151 562731 Notfallpraxen und Wieslauf-Apotheke, Marktplatz 3, finden Sie nach 18 Uhr und an Wochenenden und Feiertagen 73635 Rudersberg, Tel. 07183 938770 – in Winnenden: Notfallaufnahme Rems-Murr-Klinik, Am Jakobsweg 1 Fr., 11.12., Trauben Apotheke am Seeplatz, Seestr. 14, – in Schorndorf: Notfallaufnahme Rems-Murr-Klinik, Schlichtener Str. 105 71404 Korb, Tel. 07151 31565 Kinder- und Jugendärztl. Notfalldienst RMK (18 – 8 Uhr) und Uhland-Apotheke, Feuerseestr. 13, In der Ambulanz der Kinder- und Jugendmedizin des Rems-Murr-Klini- 73614 Schorndorf, Tel. 07181 63045 kums Winnenden, Am Jakobsweg 1, Tel. 07195 591-37000. Werktags Notruf – Notarzt 112 18 – 22 h, Wochenende und Feiertage 8 – 20 h. Außerhalb dieser bei Verdacht auf eine unmittelbar lebensbedrohende Erkrankung Zeiten übernehmen die Ärzte der Kinder- und Jugendmedizin des Kli- (Schlaganfall) nikums. Keine tel. Voranmeldung notwendig. Deutsches Rotes Kreuz 112 Augenärztlicher Notfalldienst Tel. 0180 6071122 DRK – Ambulante Pflege und Mobile Dienste Remstal HNO-ärztlicher Notfalldienst Auskunft, Information und Beratung: Sa./So./Feiertag – Tel. 01805 003656 Großheppacher Str. 62, 71384 Weinstadt, Tel. 07151 2002-69, Fax Psychiatrischer Notfalldienst 07151 8204985, E-Mail: info@drk-rems-murr.de Sa./So./Feiertag – Tel. 01805 0112089 www.drk-rems-murr.de Zahnärztlicher Notfalldienst Notrufnummern Tel. 0711 7877744 Feuerwehr Notruf 112 Tierrettungsdienst und Tiertaxi Region Esslingen Polizei Notruf 110 24h-Notruf: Tel. 0177 3590902. www.tierrettung-esslingen.de Polizeiposten Remshalden Tel. 07151 72463 Tierärztlicher Notdienst Rems-Murr-Kreis und außerhalb der Dienstzeiten: Tel. 07000 8437668 Polizeirevier Waiblingen Tel. 07151 950422 Sa./So., 5./6.12., Dr. Nehls u. Dr. Sohn-Nehls, Weinstadt, Krankenhaus Winnenden Tel. 07195 591-0 Tel. 07151 51810 Krankenhaus Schorndorf Tel. 07181 67-0 Apotheken-Notdienstfinder Straßenbeleuchtung Remstalwerk Tel. 0800 0022833 (kostenfrei aus Festnetz) oder von jedem Handy ohne Bei Störungen, z. B. Ausfall ganzer Straßenzüge: Tel. 0800 1135000 Vorwahl: 22833 (max. 69 ct/Min./SMS) oder unter www.aponet.de (gebührenfrei, 24/7 erreichbar) Apothekendienst (Bereich Waiblingen, Schorndorf, Weinstadt, Bei Defekt einzelner Leuchten: Tel. 0800 0542542 Winterbach und Remshalden Wechsel morgens 8.30 Uh) (gebührenfrei, zu den Öffnungszeiten erreichbar) Do., 3.12., Burg-Apotheke, Karl-Ziegler-Str. 52, Wasserversorgung Remstalwerk 71336 Waiblingen, Tel. 07151 8698 Bei Störungen, z. B. Wasserrohrbruch: Tel. 0800 7233990 und Nord-Apotheke, Welzheimer Str. 15, 73614 Schorndorf, Tel. 07181 973840 (gebührenfrei, 24/7 erreichbar) Fr., 4.12., Salier-Apotheke, Bahnhofstr. 1, Bei technischen Fragen: Tel. 0800 0542542 73650 Winterbach, Tel. 07181 41158; (gebührenfrei, zu den Öffnungszeiten erreichbar) und Stifts-Apotheke, Ulrichstr. 43, Störungsannahme Gas 71384 Weinstadt, Tel. 07151 909580 EnBW Regional AG, Tel. 0800 3629-447 (gebührenfrei, 24/7 erreichbar) Sa., 5.12., Brunnen-Apotheke, Seestr. 4, Wärmenetz Gänsweinberg/Langenäcker 71404 Korb, Tel. 07151 37011 Meldung von Störungen an die Stadtwerke Waiblingen, und Central-Apotheke im Kaufland, Lutherstr. 75, Tel. 07151 131-501 73614 Schorndorf, Tel. 07181 9802524 So., 6.12., Apotheke Schelmenholz, Theodor-Heuss-Platz 10, Elektroversorgung 71364 Winnenden, Tel. 07195 919990 Meldung von Störungen in den Elektroversorgungsnetzen der Ortstei- und Central-Apotheke Dr. Pfeifer, Alter Postplatz 2, 71332 le Grunbach, Geradstetten, Hebsack und Rohrbronn beim Remstal- Waiblingen, Tel. 07151 53113 werk unter der Notfall-Nummer 08 00 / 1 13 50 00 (gebührenfrei, und Post-Apotheke, Schulstr. 4, 24/7 erreichbar) bzw. im Ortsteil Buoch dem Störungsdienst der Syna 73614 Schorndorf, Tel. 07181 5230 GmbH, Tel. 0800 7962787 (gebührenfrei, 24/7 erreichbar). Mo., 7.12., Löwen-Apotheke, Hauptstr. 5, Rufnummer Störungsstelle Unitymedia 73660 Urbach, Tel. 07181 995905 Tel. 0221 46619100 und Rathaus-Apotheke, Buhlstr. 32, 71384 Weinstadt, Tel. 07151 999180 Frauenhaus Di., 8.12., Apotheke Korber Höhe, Salierstr. 7/2, Kontaktbüro (Tel. 07181 61614), Schorndorf, Familienzentrum, 71334 Waiblingen, Tel. 07151 28870 Karlstr. 19. Beratungstermine nach vorheriger tel. Absprache. In den und Friedens-Apotheke, Bahnhofstr. 10, Nachtstunden und am Wochenende erreichbar über die Polizeiinspek- 71409 Schwaikheim, Tel. 07195 51072 tion Schorndorf, Tel. 07181 204-0. und Gaupp‘sche Apotheke, Oberer Marktplatz 1, Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen 73614 Schorndorf, Tel. 07181 939810 Tel. 08000 116016– barrierefrei, kostenlos und vertraulich rund um Mi., 9.12., Dr. Palm´sche Apotheke, Marktplatz 2, die Uhr – per Chat und E-Mail unter www.hilfetelefon.de 73614 Schorndorf, Tel. 07181 5008 und Rems-Apotheke, Rathausstr. 30, Bestattungen 73630 Remshalden, Tel. 07151 72412 Festlegung der Bestattungstermine und der Grabstelle: Friedhofsver- und Vitalwelt-Apotheke im Gesundheitszentrum, Am waltung, Tel. 07151 9731-1222, Mo. Di. Do. Fr. 8.30 –12.30 Uhr, Di. Jakobsweg 2, 71364 Winnenden, Tel. 07195 978610 14 – 19 Uhr, Do. 14 – 17 Uhr.
6 03.12.2020 | Nr. 49 VERANSTALTUNGEN – vom 3. bis 10. Dezember Rathaus Remshalden Bis auf Weiteres geschlossen. MUSEUM REMSHALDEN – Heimat, Wirtschaft, Heinkel-, Remshalden-Grunbach Bis auf Weiteres geschlossen. Museum im Hirsch, Remshalden-Buoch Bis auf Weiteres geschlossen. Fr., 4.12., 18.30 Uhr Rorate Gottesdienst KAB Remshalden und kath. Kirche Kath Kirche St. Michael und Gemeindesaal, Grunbach Mo., 7.12., 18.30 Uhr Sitzung des Technischen Ausschusses Gemeinde Remshalden Sitzungssaal, Rathaus Do., 10.12., 6 Uhr Rorate Gottesdienst im Kerzenschein Kath. Kirche Remshalden Kath. Kirche St. Elisabeth, Geradstetten Auf Wunsch nehmen wir gerne auch Ihre Veranstaltung in unse- ren „Veranstaltungskalender“ mit auf. Bitte melden Sie dies dann in schriftlicher Form an mitteilungsblatt@remshalden.de mit den notwendigen Daten (Datum, Name der Veranstaltung, Veranstalter, Veranstaltungsort, Uhrzeit). Für die Einhaltung der Vorgaben aus der Corona-Verordnung ist der jeweilige Veranstalter verantwortlich. Fortsetzung von Seite 4 2. Beschäftigte sind umfassend zu informieren und zu unter- deren Ehegatten, Lebenspartnern, Partnern einer nichteheli- weisen, insbesondere mit Hinweis auf die durch die Coro- chen Lebensgemeinschaft, mit insgesamt nicht mehr als fünf na-Pandemie bedingten Änderungen der Arbeitsabläufe und Personen; Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich Vorgaben, 14 Jahre sind hiervon ausgenommen. 3. die persönliche Hygiene von Beschäftigten ist durch die Mög- Abweichend von Satz 1 Nummer 2 sind in der Zeit vom 23. lichkeit zur Handdesinfektion oder zum Händewaschen am bis 27. Dezember 2020 Ansammlungen und private Veranstal- Arbeitsplatz sicherzustellen; eingesetzte Utensilien sind re- tungen gestattet mit insgesamt nicht mehr als 10 Personen aus gelmäßig zu desinfizieren, verschiedenen Haushalten; Kinder der jeweiligen Haushalte bis 4. den Beschäftigten sind in ausreichender Anzahl Mund-Na- einschließlich 14 Jahre sind hiervon ausgenommen. sen-Bedeckungen bereitzustellen, (2) Absatz 1 gilt nicht für Ansammlungen, die der Aufrechterhaltung 5. Beschäftigte, bei denen aufgrund ärztlicher Bescheinigung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs, der öffentlichen Si- die Behandlung einer Erkrankung mit COVID-19 aufgrund cherheit und Ordnung oder der sozialen Fürsorge dienen. persönlicher Voraussetzungen nicht oder nur eingeschränkt möglich ist oder ein erhöhtes Risiko für einen schweren Ver- § 10 Sonstige Veranstaltungen lauf einer Erkrankung mit COVID-19 vorliegt, dürfen nicht (1) Wer eine Veranstaltung abhält, hat die Hygieneanforderungen für Tätigkeiten mit vermehrtem Personenkontakt und nicht nach § 4 einzuhalten, ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § für Tätigkeiten eingesetzt werden, bei denen der Abstand 5 zuvor zu erstellen und eine Datenverarbeitung nach § 6 durch- von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten wer- zuführen. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7. den kann. Beim Abhalten der Veranstaltung sind die Arbeitsschutzanforde- (2) Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber darf Informationen nach rungen nach § 8 einzuhalten. Absatz 1 Nummer 5 nur für den Zweck der Entscheidung über (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Veranstaltungen, deren den konkreten Arbeitseinsatz von Beschäftigten erheben, spei- Durchführung bereits nach § 9 Absatz 1 zulässig ist. chern und verwenden, wenn diese ihm mitteilen, dass sie zu der (3) Untersagt sind dort genannten Gruppe gehören; Beschäftigte sind zu einer sol- 1. Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, insbesonde- chen Mitteilung nicht verpflichtet. Die Arbeitgeberin oder der Ar- re Veranstaltungen der Breitenkultur, sonstige Kunst- und beitgeber hat diese Information zu löschen, sobald sie für diesen Kulturveranstaltungen und Tanzveranstaltungen, einschließ- Zweck nicht mehr erforderlich ist, spätestens aber eine Woche, lich Tanzaufführungen sowie Tanzunterricht und -proben; nachdem diese Verordnung außer Kraft tritt. Spitzen- und Profisportveranstaltungen dürfen nur ohne Zu- Abschnitt 4: Ansammlungen, Veranstaltungen und Versammlungen schauer stattfinden, § 9 Ansammlungen und private Veranstaltungen 2. sonstige Veranstaltungen mit über 100 Teilnehmenden. (1) Ansammlungen und private Veranstaltungen sind nur gestattet Bei der Bemessung der Teilnehmerzahl bleiben Beschäftigte und 1. mit Angehörigen des eigenen Haushalts oder sonstige Mitwirkende an der Veranstaltung außer Betracht. 2. mit Angehörigen des eigenen und eines weiteren Haushalts (4) Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Veranstaltungen, sowie Verwandten in gerader Linie, jeweils einschließlich die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ord-
03.12.2020 | Nr. 49 7 nung, der Rechtspflege oder der Daseinsfürsorge oder -vorsorge ähnliche Einrichtungen sowie Bolzplätze, mit Ausnahme zu dienen bestimmt sind, insbesondere auf Veranstaltungen und einer Nutzung für den Freizeit- und Amateurindividualsport Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haus- Legislative, Judikative und Exekutive sowie Einrichtungen der halts sowie zu dienstlichen Zwecken, für den Reha-Sport, Selbstverwaltung einschließlich von Erörterungsterminen und Schulsport, Studienbetrieb, Spitzen- und Profisport, mündlichen Verhandlungen im Zuge von Planfeststellungsver- 7. Schwimm-, Hallen-, Thermal-, Spaßbäder und sonstige Bäder fahren. sowie Badeseen mit kontrolliertem Zugang, mit Ausnahme (5) Veranstaltung im Sinne dieser Vorschrift ist ein zeitlich und ört- einer Nutzung für den Reha-Sport, Schulsport, Studienbe- lich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Ziel- trieb, Spitzen- und Profisport, setzung oder Absicht in der Verantwortung einer Veranstalterin 8. Saunen, oder eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institu- 9. das Gastgewerbe, insbesondere Schank- und Speisewirtschaf- tion, an dem eine Gruppe von Menschen gezielt teilnimmt. ten, einschließlich Shisha- und Raucherbars und gastgewerb- § 11 Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes liche Einrichtungen im Sinne des § 25 Absatz 2 Gaststätten- (1) Abweichend von §§ 9 und 10 sind Zusammenkünfte, die der gesetz, mit Ausnahme gastgewerblicher Einrichtungen und Wahrnehmung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit nach Leistungen im Sinne des § 25 Absatz 1 Gaststättengesetz, des Artikel 8 des Grundgesetzes zu dienen bestimmt sind, zulässig. Außer-HausVerkaufs sowie von Abhol- und Lieferdiensten; (2) Die Versammlungsleitung hat auf die Einhaltung der Abstands- ebenfalls ausgenommen ist die Verpflegung im Zusammen- regel nach § 2 hinzuwirken. Die zuständigen Behörden können hang mit zulässigen Übernachtungsangeboten im Sinne von weitere Auflagen, beispielsweise zur Einhaltung der Hygienean- Nummer 3, forderungen nach § 4, festlegen. 10. Mensen und Cafeterien an Hochschulen und Akademien (3) Versammlungen können verboten werden, sofern der Schutz vor nach dem Akademiengesetz, mit Ausnahme der Ausgabe von Infektionen anderweitig, insbesondere durch Auflagen, nicht er- Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen und reicht werden kann. des Außer-Haus-Verkaufs; § 16 Absatz 2 Satz 2 gilt entspre- § 12 Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und chend, Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen 11. Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo- und Piercingstudios, bei Todesfällen sowie kosmetische Fußpflegeeinrichtungen und ähnliche (1) Abweichend von §§ 9 und 10 sind Veranstaltungen von Kirchen Einrichtungen, mit Ausnahme von medizinisch notwendigen sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften zur Religionsaus- Behandlungen, insbesondere Physio- und Ergotherapie, Lo- übung zulässig. Wer eine religiöse Veranstaltung abhält, hat die gopädie, Podologie und Fußpflege; ebenfalls ausgenommen Hygieneanforderungen nach § 4 einzuhalten sowie ein Hygie- sind Friseurbetriebe sowie Barbershops, die nach der Hand- nekonzept nach Maßgabe von § 5 zuvor zu erstellen. Es gilt ein werksordnung Friseurdienstleistungen erbringen dürfen und Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7. Die Sätze 1 bis 3 finden entsprechend in die Handwerksrolle eingetragen sind und auf Veranstaltungen von Weltanschauungsgemeinschaften ent- 12. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen sprechende Anwendung. sowie jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im (2) Abweichend von §§ 9 und 10 sind Bestattungen, Urnenbeiset- Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes. zungen und Totengebete zulässig. Wer eine solche Veranstaltung (3) Einzelhandelsbetriebe und Märkte im Sinne der §§ 66 bis 68 abhält, hat die Hygieneanforderungen nach § 4 einzuhalten. Es Gewerbeordnung, soweit diese in geschlossenen Räumen statt- gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7. finden, haben die Anzahl der zeitgleich anwesenden Kundinnen (3) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermäch- und Kunden in Abhängigkeit von der Größe der Verkaufsflächen tigt, durch Rechtsverordnung weitere Vorgaben zum Infekti- wie folgt zu beschränken: onsschutz, insbesondere Obergrenzen der Personenanzahl, und 1. bei Verkaufsflächen, die kleiner als 10 Quadratmeter sind, auf sonstige ausführende Regelungen für Veranstaltungen nach den höchstens eine Kundin oder einen Kunden, Absätzen 1 und 2 zu erlassen. 2. bei Verkaufsflächen von bis zu 800 Quadratmeter insgesamt und im Lebensmitteleinzelhandel auf höchstens eine Kundin Abschnitt 5: Betriebsverbote und allgemeine Infektionsschutz- oder einen Kunden je 10 Quadratmeter Verkaufsfläche, vorgaben für bestimmte Einrichtungen und Betriebe 3. bei Verkaufsflächen außerhalb des Lebensmitteleinzelhandels § 13 Betriebsuntersagungen und Einschränkungen ab 801 Quadratmeter insgesamt auf einer Fläche von 800 von Einrichtungen (1) Der Betrieb von Clubs und Diskotheken wird für den Publikums- Quadratmeter auf höchstens eine Kundin oder einen Kunden verkehr untersagt. pro 10 Quadratmeter Verkaufsfläche und auf der 800 Quad- (2) Ferner wird der Betrieb folgender Einrichtungen für den Publi- ratmeter übersteigenden Fläche auf höchstens eine Kundin kumsverkehr untersagt: oder einen Kunden pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche. 1. Vergnügungsstätten, einschließlich Spielhallen, Spielbanken Für Einkaufszentren ist die jeweilige Gesamtverkaufsfläche anzu- und Wettvermittlungsstellen, mit der Ausnahme von Wettan- setzen. nahmestellen, (4) Der Präsenz-Studienbetrieb der Hochschulen und Akademien 2. Kunst- und Kultureinrichtungen, insbesondere Theater-, nach dem Akademiengesetz wird ausgesetzt; digitale Formate Opern- und Konzerthäuser, Museen sowie Kinos, mit Aus- und andere Fernlehrformate sind zulässig. Abweichend von Satz nahme von Musikschulen, Kunstschulen, Jugendkunstschu- 1 können vom Rektorat und der Akademieleitung Veranstaltun- len, Autokinos sowie Archiven und Bibliotheken, gen in Präsenzform zugelassen werden, soweit diese zwingend 3. Reisebusse im touristischen Verkehr, Beherbergungsbetrie- notwendig und nicht durch Einsatz elektronischer Informations- be und sonstige Einrichtungen, die Übernachtungsangebote und Kommunikationstechnologien oder andere Fernlehrformate gegen Entgelt anbieten, mit Ausnahme von geschäftlichen, ersetzbar sind. § 16 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. dienstlichen oder, in besonderen Härtefällen, zu privaten § 14 Geltung der allgemeinen Infektionsschutzvorgaben für Zwecken notwendigen Übernachtungen, bestimmte Einrichtungen und Betriebe 4. Messen und Ausstellungen, Wer die nachfolgend genannten Einrichtungen, Angebote und Akti- 5. Freizeitparks, zoologische und botanische Gärten sowie sons- vitäten betreibt oder anbietet, hat die Hygieneanforderungen nach § tige Freizeiteinrichtungen, auch außerhalb geschlossener 4 einzuhalten, ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 zuvor zu Räume, und Museumsbahnen, erstellen und eine Datenverarbeitung nach § 6 durchzuführen: 6. öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten, ein- 1. Hochschulen, Akademien nach dem Akademiengesetz, Biblio- schließlich Fitnessstudios, Yogastudios, Tanzschulen und theken, Archive und Studierendenwerke,
8 03.12.2020 | Nr. 49 2. Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen, temberg können vom Innenministerium und für die Hochschule 3. Pflegeschulen, Schulen für Gesundheitsfachberufe, Fachschulen für Rechtspflege Schwetzingen vom Justizministerium die für für Sozialwesen, Schulen für Tätigkeiten im Rettungsdienst und den Ausbildungs-, Studien- und Fortbildungsbetrieb und die Vor- Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten der Pflege- und Gesund- bereitung und Durchführung von Prüfungen sowie für das Ein- heitsfachberufe im Zuständigkeitsbereich des Sozialministeriums, stellungsverfahren erforderlichen Ausnahmen von den Beschrän- 4. Fahr-, Boots- und Flugschulen einschließlich der Abnahme der kungen dieser Verordnung zugelassen werden. theoretischen und praktischen Prüfungen, (3) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, 5. sonstige Bildungseinrichtungen und -angebote jeglicher Art ein- durch Rechtsverordnung für den Betrieb von schließlich der Durchführung von Prüfungen, soweit nicht in § 1. Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtun- 16 Absatz 1 aufgeführt, gen, Dialyseeinrichtungen und Tageskliniken, 6. im Sinne des § 13 Absatz 2 Nummer 11 zulässige Einrichtungen, 2. Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungs- sowie Sonnenstudios, bedarf oder mit Behinderungen, 7. öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten einschließ- 3. Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe, lich Fitnessstudios und Yogastudios sowie Tanzschulen und ähn- 4. ambulant betreuten Wohnprojekten der Wohnungslosenhilfe liche Einrichtungen, sowie von einem Anbieter verantworteten ambulant betreu- 8. Einzelhandelsbetriebe und Märkte im Sinne der §§ 66 bis 68 ten Wohngemeinschaften nach dem Wohn-, Teilhabe- und GewO, mit Ausnahme der Anforderungen des § 6, Pflegegesetz, 9. das Gastgewerbe einschließlich gastgewerblicher Einrichtungen 5. Betreuungs- und Unterstützungsangeboten im Vor- und Um- und Leistungen im Sinne des § 25 GastG; bei gastgewerblichen feld von Pflege, Einrichtungen und Leistungen im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 6. Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozial- 1 GastG muss die Datenverarbeitung nach § 6 nur bei externen arbeit, Gästen vorgenommen werden, 7. Pflegeschulen, Schulen für Gesundheitsfachberufe und Fach- 10. Beherbergungsbetriebe, schulen für Sozialwesen in seiner Ressortzuständigkeit, 11. Kongresse und 8. Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten der Pflege- und Ge- 12. Wettannahmestellen. sundheitsfachberufe sowie Beim Betreiben oder Anbieten dieser Einrichtungen, Angebote und Aktivitäten gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7. Darüber 9. Schulen für Tätigkeiten im Rettungsdienst hinaus sind die Arbeitsschutzanforderungen nach § 8 einzuhalten; zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingun- dies gilt nicht im Falle des Satzes 1 Nummern 2 und 5. Sätze 1 bis 3 gen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzu- gelten auch, wenn im Rahmen der Einrichtung, des Angebots oder legen. der Aktivität eine nach § 10 erlaubte Veranstaltung durchgeführt (4) Das Innenministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, wird. Ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7 gilt auch für die in durch Rechtsverordnung zum Schutz vor einer Infektion mit § 3 Absatz 1 Nummern 1 und 4 genannten Verkehrsmittel, Bereiche dem Coronavirus und Einrichtungen. 1. für den Betrieb von Landeserstaufnahmeeinrichtungen Be- dingungen und Anforderungen, insbesondere auch Hygiene- Teil 2 – Besondere Regelungen vorgaben, und § 15 Grundsatz 2. die Absonderung von Personen, die in eine Landeserstauf- (1) Die aufgrund der §§ 16 bis 18 und des § 12 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnungen gehen sämtlichen Regelungen von Teil 1 nahmeeinrichtung neu oder nach längerer Abwesenheit auf- vor, sofern dort abweichende Regelungen getroffen werden. genommen werden, (2) Absatz 1 gilt nicht, soweit in diesen Rechtsverordnungen von festzulegen. §§ 9, 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und § 13 Absätze 1 bis 3 (5) Das Kultusministerium und das Sozialministerium werden ge- abgewichen wird; ausgenommen sind Regelungen, die weiterge- mäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsver- hende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen vorsehen. ordnung für den Betrieb von 1. öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten ein- § 16 Verordnungsermächtigungen schließlich Fitnessstudios und Yogastudios und der Durchfüh- (1) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermäch- rung sportlicher Wettkämpfe sowie Tanzschulen und ähnli- tigt, durch Rechtsverordnung für den Betrieb von Schulen in sei- chen Einrichtungen, ner Ressortzuständigkeit, Betreuungsangebote der verlässlichen 2. Bädern einschließlich Saunen und Badeseen mit kontrollier- Grundschule und der flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der Schule, Kindertageseinrichtungen, Grund- tem Zugang sowie schulförderklassen, Schulkindergärten und Kindertagespflege- 3. Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen sowie stellen zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Be- für entsprechende Angebote im Sinne des § 14 Satz 1 Num- dingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, mer 5 in der Ressortzuständigkeit des Kultusministeriums festzulegen. zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingun- (2) Das Wissenschaftsministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG er- gen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzu- mächtigt, im Einvernehmen mit dem Sozialministerium durch legen. Rechtsverordnung für den Betrieb von (6) Das Verkehrsministerium und das Sozialministerium werden ge- 1. Hochschulen, Akademien nach dem Akademiengesetz, Bib- mäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsver- liotheken und Archiven, ordnung für 2. Studierendenwerken und 1. den öffentlichen und touristischen Personenverkehr im Sinne 3. Kunst- und Kultureinrichtungen, soweit nicht in Nummer 1 des § 3 Absatz 1 Nummer 1 einschließlich gastgewerblicher und Absatz 5 aufgeführt, sowie Kinos Leistungen im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 2 GastG und zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedin- 2. die theoretische und praktische Fahr-, Boots- und Flugausbil- gungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, dung, die theoretischen und praktischen Prüfungen sowie die festzulegen. Satz 1 Nummer 1 findet keine Anwendung auf die praktischen Ausbildungsinhalte der Aus- und Weiterbildung Hochschule für Polizei Baden-Württemberg einschließlich des der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüferinnen Präsidiums Bildung der Hochschule für Polizei Baden-Württem- und Prüfer für den Kraftfahrzeug-, Boots- und Flugverkehr berg sowie die Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen. Für sowie weitere Angebote der Fahrschulen, die sich unmittel- die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg einschließlich bar aus der Fahrerlaubnis-Verordnung oder dem Straßenver- des Präsidiums Bildung der Hochschule für Polizei Baden-Würt- kehrsgesetz ergeben,
03.12.2020 | Nr. 49 9 zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingun- § 19 Ordnungswidrigkeiten gen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzu- Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG han- legen. delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig (7) Das Wirtschaftsministerium und das Sozialministerium werden 1. entgegen § 2 Absatz 2 zu anderen Personen den Mindestabstand gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechts- von 1,5 Metern nicht einhält, verordnung für 2. entgegen § 3 Absatz 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt, 1. den Einzelhandel, 3. entgegen § 6 Absatz 5 als Anwesende oder Anwesender unzu- 2. das Beherbergungsgewerbe, treffende Angaben zu Vorname, Nachname, Anschrift, Datum 3. das Gastgewerbe einschließlich gastgewerblicher Einrichtun- der Anwesenheit oder Telefonnummer macht, gen im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 GastG, 4. entgegen § 9 Absatz 1 an einer Ansammlung teilnimmt oder eine 4. Messen, Ausstellungen sowie Kongresse, private Veranstaltung abhält, 5. das Handwerk, 5. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, § 12 Absatz 1 Satz 2 oder § 12 6. Friseur-, Massage-, Kosmetik-, Sonnen-, Nagel-, Tattoo- Absatz 2 Satz 2 eine Veranstaltung abhält, und Piercingstudios, medizinische und nicht medizinische 6. einem Zutritts- oder Teilnahmeverbot nach § 10 Absatz 1 Satz 2, Fußpflegeeinrichtungen, § 12 Absatz 1 Satz 3, § 12 Absatz 2 Satz 3 oder § 14 Sätze 2 oder 7. Vergnügungsstätten, 5 zuwiderhandelt, 8. Freizeitparks, einschließlich solcher, die als Reisegewerbe im 7. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 3 oder § 14 Satz 3 Arbeitsschutzan- Sinne des § 55 Absatz 1 GewO betrieben werden, und forderungen nicht einhält, 9. Märkte im Sinne der §§ 66 bis 68 GewO 8. entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 eine Veranstaltung abhält, zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingun- 9. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 nicht auf die Einhaltung der Ab- gen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzu- standsregel nach § 2 hinwirkt, legen. 10. entgegen § 13 Absätze 1 oder 2 eine Einrichtung betreibt oder (8) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, 11. entgegen § 14 Satz 1 Einrichtungen, Angebote oder Aktivitäten im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Ministerium betreibt oder anbietet. durch Rechtsverordnung für sonstige Einrichtungen, Betriebe, Angebote und Aktivitäten, die nicht in dieser Vorschrift sowie in Teil 4 – Schlussvorschriften § 12 gesondert geregelt sind, zum Schutz vor einer Infektion mit § 20 Weitergehende Maßnahmen, Abweichungen dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesonde- (1) Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnah- re Hygienevorgaben, festzulegen. men zum Schutz vor Infektionen zu erlassen, bleibt von dieser Verordnung unberührt. § 17 Verordnungsermächtigungen zu Absonderungspflichten (2) Die zuständigen Behörden können aus wichtigem Grund im Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu Absonderungspflichten und Einzelfall Abweichungen von den durch diese Verordnung oder damit im Zusammenhang stehenden weiteren Pflichten und Maß- aufgrund dieser Verordnung aufgestellten Vorgaben zulassen. nahmen zur Bekämpfung des Coronavirus zu erlassen, insbesondere (3) Das Sozialministerium kann den zuständigen Behörden im Rah- 1. die Absonderung von Personen, die aus einem Staat außerhalb men der Dienst- und Fachaufsicht weitere Weisungen für ergän- der Bundesrepublik Deutschland einreisen, in geeigneter Weise zende regionale Maßnahmen bei außergewöhnlich starkem In- gemäß § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG, fektionsgeschehen (Hotspotstrategie) erteilen. 2. die Absonderung von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Anste- § 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten ckungsverdächtigen und Ausscheidern, in geeigneter Weise ge- (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. mäß § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG, Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung vom 23. Juni 2020 3. die Pflicht von Personen nach Nummer 1 gemäß § 28 Absatz 1 (GBl. S. 483), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom Satz 1 IfSG, sich bei den für sie zuständigen Behörden zu melden 17. November 2020 (GBl. S. 1052) geändert worden ist, außer und auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Absonderung Kraft. Die aufgrund der Corona-Verordnung vom 23. Juni 2020 hinzuweisen, (GBl. S. 483), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. die Beobachtung von Personen nach Nummer 1 gemäß § 29 17. November 2020 (GBl. S. 1052) geändert worden ist, erlas- IfSG und senen Rechtsverordnungen gelten bis zu einem Außerkrafttreten 5. berufliche Tätigkeitsverbote für Personen nach Nummer 1 ge- nach Absatz 2 Satz 3 fort. mäß § 31 IfSG einschließlich solcher, die sich gegen Personen (2) § 13 Absätze 2 bis 4 treten mit Ablauf des 20. Dezembers 2020 richten, die ihren Wohnsitz außerhalb von Baden-Württemberg außer Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung mit Ablauf des haben, 27. Dezembers 2020 außer Kraft. Mit Außerkrafttreten dieser sowie Ausnahmen hiervon und Auflagen einschließlich weiterer An- Verordnung gemäß Satz 2 treten sämtliche Verordnungen, die ordnungen hierzu vorzuschreiben. aufgrund dieser Verordnung oder der vom 23. Juni 2020 erlassen Teil 3 – Datenverarbeitung, Ordnungswidrigkeiten wurden, außer Kraft, sofern sie nicht zuvor aufgehoben wurden. § 18 Verarbeitung personenbezogener Daten Stuttgart, den 30. November 2020 Das Sozialministerium und das Innenministerium werden gemäß § Die Regierung des Landes Baden-Württemberg: 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung nähere Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten Kretschmann zwischen Gesundheitsbehörden, Ortspolizeibehörden und dem Poli- Strobl Sitzmann zeivollzugsdienst zu regeln, soweit dies aus Gründen des Infektions- Dr. Eisenmann Bauer schutzes erforderlich ist Untersteller Dr. Hoffmeister-Kraut 1. zum Schutz der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugs- Lucha Hauk dienstes sowie der Beschäftigten der Ortspolizeibehörden vor Wolf Hermann Ansteckung bei Einsätzen, Erler 2. zur Anordnung, Durchführung, Überwachung und zum Vollzug von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz, 3. zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach RATHAUS GESCHLOSSEN! dem Infektionsschutzgesetz und auf seiner Grundlage ergange- Das Rathaus ist für die Öffentlichkeit geschlossen. Dringend ner Rechtsverordnungen und notwendige Besuche können telefonisch mit dem jeweiligen 4. zur Prüfung der Haft- oder Unterbringungsfähigkeit sowie der Sachbearbeiter vereinbart werden. Erforderlichkeit einer isolierten Unterbringung in Gewahrsam- Telefonnummer der Zentrale: 07151 9731-0 seinrichtungen und Justizvollzugsanstalten.
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