KW 49 - Gemeinde Remshalden

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KW 49 - Gemeinde Remshalden
Mitteilungsblatt

                                                   Amtsblatt der Gemeinde Remshalden mit den Ortsteilen
                                                   Buoch, Geradstetten, Grunbach, Hebsack und Rohrbronn.

                                                                                                           www.remshalden.de
                             Blick
               ch mal einen
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                           lden.de
 www.remsha

KW 49
Donnerstag,
03. Dezember 2020
47. Jahrgang

Impressum
Herausgeber:
Gemeinde Remshalden
Verantwortlich für
den amtlichen Teil:
Der Bürgermeister
oder sein Stellvertreter

Redaktion:
Gemeindeverwaltung
Remshalden
Marktplatz 1
73630 Remshalden
Tel. (0 71 51) 9731-0
Fax (0 71 51) 9731-1009
mitteilungsblatt@remshalden.de
www.remshalden.de

Verantwortlich für

                                                                                                  bald es möglich ist,
Herstellung, Anzeigen,
Beilagen und Vertrieb:
                                                                           s ge sc hl os se n. So
                                                        ch bis auf Weitere                              s 16 Uhr zu
                                     Das Museum hat no jeden Sonntag von 10 bis 12 und 14 bi
DMZ Verlags- und

                                                                                                          age unter
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An der Rems 10
                                      wird die Ausstellung formationen finden Sie auf der Homep
                                                           In
                                       sehen sein. Aktuelle ww.heimatverein-buoch.de
71384 Weinstadt
Tel. (0 71 51) 9 92 10-0
Fax (0 71 51) 9 92 10-195                                   w
remshalden@dmz-weinstadt.de
www.dmz-weinstadt.de

Redaktionsschluss:
i.d.R. Dienstag, 8.00 Uhr

Anzeigenschluss:
i.d.R. Dienstag, 12.00 Uhr

Erscheinungsweise:
i.d.R. wöchentlich,
donnerstags

Auflage:
ca. 7.400 Stück
KW 49 - Gemeinde Remshalden
2                                                                                                                      03.12.2020 | Nr. 49

         Amtliche Mitteilungen                                             B Betriebskostenumlage
                                                                           (1) Die Kosten für das bezogene Wasser (ohne Festkostenanteile)
       der Gemeinde Remshalden                                                  werden auf die Mitglieder entsprechend dem Wasserverbrauch
                                                                                umgelegt. Die sonstigen Betriebskosten sowie etwaige vom Ver-
                                                                                triebsergebnis unabhängige Steuern werden auf die Mitglieder
    Einladung zur Sitzung des Technischen                                       entsprechend dem Wasserverbrauch sowie etwaigen von Mit-
    Ausschusses                                                                 gliedern ins Netz des Verbands eingespeisten Eigenwassermen-
                                                                                gen umgelegt. Kosten, welche durch die Durchleitung von Ei-
    am Montag, 7.12.2020, um 18.30 Uhr im Sitzungssaal des
                                                                                genwasser von Verbandsmitgliedern durch Teile des Netzes und
    Rathauses Remshalden, Marktplatz 1
                                                                                der Anlagen des Verbands entstehen, sind von den einleitenden
    Auslosung der Bewerbungen für die Experten vor Ort –
                                                                                Gemeinden zu tragen.
    Wettbewerbsverfahren Bebauung Grunbacher Höhe
                                                                           (2) Entstehen Kosten dadurch, dass der Zweckverband die von ei-
    Tagesordnung                                                                nem Wasserlieferer festgesetzten Mindestmenge nicht erreicht,
         Bauanträge                                                             dann werden diese Kosten auf diejenigen Verbandsmitglieder um-
    1. Buoch                                                                    gelegt, deren Wasserbezug hinter der auf ihre Beteiligungsquote
    a) Errichtung eines Carports                                                entfallenden Mindestmenge zurückbleibt, und zwar im Verhält-
         Am Weiher 2                                                            nis der von ihnen nicht abgenommenen Mindestmengen.
    2. Geradstetten                                                        (3) Der Wasserverbrauch wird durch Wasserzähler festgestellt. Diese
    a) Wohnung im Untergeschoss mit Stellplatz                                  stehen im Eigentum und in der Unterhaltung des Zweckverbands.
         Schönbühlstr. 58/1                                                     Jedes Mitglied ist berechtigt, auf seine Kosten einen Kontrollzäh-
    3. Grunbach                                                                 ler setzen zu lassen. Das Nähere über die Art des Anschlusses des
                                                                                Verbandsmitglieds über die Berücksichtigung der Angaben des
    a) Errichtung einer Geschirrhütte; Antrag auf Befreiung
         Max-Eyth-Str. 11                                                       zweiten Zählers und die Ermittlung des Wasserverbrauchs beim
                                                                                Ausfall der Zähler wird in der Wasserabgabeordnung geregelt.
    4. Hebsack
                                                                           (4) Bis zur Feststellung und Berechnung der Jahresumlagen kann der
    a) Errichtung einer Garage mit begrüntem Dach                               Zweckverband angemessene Abschlagszahlungen verlangen.
         Am Hohenstein 2                                                   (5) Die Verbandsversammlung kann für den Wasserbezug eines Mit-
    5. Verschiedenes                                                            glieds über dessen Beteiligungsquote hinaus einen Zuschlag festset-
    Die Bürgerschaft ist hierzu freundlich eingeladen.                          zen und zu diesem Zweck bestimmen, dass der Spitzenverbrauch
    Aufgrund der aktuell geltenden CoronaVO sind besondere Schutz-              mit Hilfe eines Durchlaufschreibers ermittelt wird. Bei einer Erhö-
    maßnahmen notwendig. Sowohl für die Mitglieder des Gemeinderats             hung der Beteiligungsquote eines Verbandsmitglieds muss der Vor-
    als auch für die Zuhörer/innen sind Abstände von 1,5 m einzuhal-            ausbelastung des Verbands Rechnung getragen werden.
    ten. Der Eintritt in den Sitzungssaal kann daher max. 15 Bürger/                                           §3
    innen mit Alltagsmaske gewährt werden. Wir bitten um Verständnis.      Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2021 in Kraft.
    Im Mitteilungsblatt wird wie gewohnt aus der öffentlichen Sitzung      Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschrif-
    berichtet.                                                             ten der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf-
    Eine nicht öffentliche Sitzung schließt sich an.                       grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach
    Reinhard Molt                                                          § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb
    Vorsitzender                                                           eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem
                                                                           Zweckverband geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die
    Satzung zur Änderung der Verbandssatzung                               Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn
    Zweckverband Wasserversorgung                                          die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmi-
    Berglen-Wieslauf                                                       gung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
    Sitz Rudersberg                                                        Ausgefertigt: Rudersberg, den 30.11.2020
    Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg             Ahrens
    und § 5 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in Verbin-
                                                                           Verbandsvorsitzender
    dung mit den §§ 7 und 15 der Verbandssatzung hat die Verbands-
    versammlung am 23.11.2020 folgende Satzung zur Änderung der            Satzung zur Änderung der
    Verbandssatzung erlassen:                                              Wasserabgabe-Ordnung
                                    §1                                     Zweckverband Wasserversorgung
    § 10 Wirtschaftsführung, Buchführung Jahresabschluss enthält fol-      Berglen-Wieslauf
    genden Wortlaut:                                                       Sitz Rudersberg
    Für die Aufstellung des Wirtschaftsplans, für die Buchführung und      Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
    für den Jahresabschluss gelten die Bestimmungen des Eigenbetriebs-     und § 5 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in Verbin-
    rechts sinngemäß. Wirtschaftsführung und Rechnungswesen erfol-         dung mit den §§ 7 und 15 der Verbandssatzung hat die Verbands-
    gen auf der Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuches.        versammlung am 23.11.2020 folgende Satzung zur Änderung der
                                    §2                                     Wasserabgabe-Ordnung erlassen:
    § 13 Jahresumlagen enthält folgenden Wortlaut:                                                         §1
    A Festkostenumlage                                                     § 1 Absatz 1 enthält folgenden Wortlaut:
    (1) 
        Die von der jeweiligen Wasserabgabe unabhängigen Kosten,           Der Zweckverband liefert aus seinen Anlagen Wasser, das er von der
        insbesondere der Zinsaufwand, der Abschreibungsaufwand, der        Landeswasserversorgung oder von einem anderen Wasserversorger
        Personal- und Verwaltungsaufwand (einschließlich der Aufwen-       bezogen hat mit einem Druck, der nach den natürlichen und techni-
        dungen für Wassermeisterleistungen), etwaige Steuern, die den      schen Gegebenheiten im jeweiligen Versorgungsabschnitt herrscht.
        Stammwert des Vermögens betreffen, sowie etwaige Festkos-          Er übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Wasserbeschaffenheit
        tenanteile, die an andere Wasserversorgungsunternehmen zu          und der Wasserdruck unverändert bleiben.
        zahlen sind, werden auf die Mitglieder entsprechend der Beteili-                                   §2
        gungsquote (§ 4) umgelegt.                                         Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2021 in Kraft.
KW 49 - Gemeinde Remshalden
03.12.2020 | Nr. 49                                                                                                                                 3

Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschrif-       Corona-Verordnung des Landes in der ab
ten der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf-
grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach               1. Dezember 2020 gültigen Fassung
§ 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb        Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende
eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem         Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2
Zweckverband geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die         (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 30. November 2020
Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn       Auf Grund von § 32 in Verbindung mit §§ 28 bis 31 des Infekti-
die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmi-        onsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das
gung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.            zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl.
                                                                          I S. 2397) geändert worden ist, wird verordnet:
Ausgefertigt: Rudersberg, den 30.11.2020
Ahrens                                                                                         Teil 1 – Allgemeine Regelungen
Verbandsvorsitzender                                                                                   Abschnitt 1: Ziele
                                                                                                           § 1 Ziele
Bekanntmachung der Tierseuchenkasse (TSK)                                 (1)	Diese Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Virus
                                                                               SARS-CoV-2 (Coronavirus) zum Gesundheitsschutz der Bürge-
Baden-Württemberg                                                              rinnen und Bürger. Zu diesem Zweck sollen Infektionsgefahren
– Anstalt des öffentlichen Rechts –
                                                                               wirksam und zielgerichtet reduziert, Infektionswege nachvoll-
Hohenzollernstr. 10, 70178 Stuttgart
                                                                               ziehbar gemacht und die Aufrechterhaltung der medizinischen
Meldestichtag zur Veranlagung zum Tierseuchenkassenbeitrag
                                                                               Versorgungskapazitäten gewährleistet werden.
2021 ist der 01.01.2021
                                                                          (2)	Zur Verfolgung dieser Ziele werden in dieser Verordnung Ge- und
Die Meldebögen werden Mitte Dezember 2020 versandt.
Sollten Sie bis zum 01.01.2021 keinen Meldebogen erhalten haben,               Verbote aufgestellt, die Freiheiten des Einzelnen einschränken und
rufen Sie uns bitte an. Ihre Pflicht zur Meldung begründet sich auf            die Anzahl physischer Kontakte in der Bevölkerung signifikant re-
§ 31 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes in                duzieren. Die Umsetzung dieser Regelungen erfolgt einerseits in
Verbindung mit der Beitragssatzung.                                            Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger und andererseits
Viehhändler (Vieheinkaufs- und Viehverwertungsgenossenschaften)                durch hoheitliches Handeln der zuständigen Behörden.
sind zum 1. Februar 2021 meldepflichtig.                                                  Abschnitt 2: Allgemeine Anforderungen
Die uns bekannten Viehhändler, Vieheinkaufs- und Viehverwertungs-                            § 2 Allgemeine Abstandsregel
genossenschaften erhalten Mitte Januar 2021 einen Meldebogen.             (1)	Soweit keine geeigneten physischen Infektionsschutzvorrichtun-
Melde- und beitragspflichtige Tiere sind:                                      gen vorhanden sind, wird die Einhaltung eines Mindestabstands
–– Pferde                                                                      zu anderen Personen von 1,5 Metern empfohlen.
–– Schweine                                                               (2)	Im öffentlichen Raum muss ein Mindestabstand zu anderen
–– Schafe                                                                      Personen von 1,5 Metern eingehalten werden, sofern nicht die
–– Hühner                                                                      Einhaltung des Mindestabstands im Einzelfall unzumutbar, des-
–– Truthühner/Puten                                                            sen Unterschreitung aus besonderen Gründen erforderlich oder
Meldepflichtige Tiere sind: Bienenvölker (sofern nicht über einen              durch Schutzmaßnahmen ein ausreichender Infektionsschutz ge-
Landesverband gemeldet)                                                        währleistet ist. Ebenfalls ausgenommen sind Ansammlungen, die
Nicht zu melden sind: Rinder einschließlich Bisons, Wisenten und               nach § 9 Absatz 1 zulässig sind.
Wasserbüffel. Die Daten werden aus der HIT Datenbank (Herkunfts-          (3)	Die Abstandsregel gilt nicht für Schulen, Kindertagesstätten und
und Informationssystem für Tiere) herangezogen.                                die weiteren in § 16 Absatz 1 genannten Einrichtungen.
Nicht meldepflichtig sind u.a. Gefangengehaltene Wildtiere (z.B.                               § 3 Mund-Nasen-Bedeckung
Damwild, Wildschweine), Esel, Ziegen, Gänse und Enten                     (1)	Eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare
Werden bis zu 25 Hühner und/oder Truthühner und keine anderen                  Mund-NasenBedeckung muss getragen werden
beitragspflichtigen Tiere (s.o.) gehalten, entfällt derzeit die Melde-         1.	bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs, insbe-
und Beitragspflicht für die Hühner und/oder Truthühner.                            sondere in Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse, Taxen, Pas-
Für die Meldung spielt es keine Rolle, ob die Tiere in einem landwirt-             sagierflugzeuge, Fähren, Fahrgastschiffe und Seilbahnen, an
schaftlichen Betrieb stehen oder in einer Hobbyhaltung. Zu melden                  Bahn- und Bussteigen, im Wartebereich der Anlegestellen
ist immer der gemeinsam gehaltene Gesamttierbestand je Standort.
                                                                                   von Fahrgastschiffen und in Bahnhofs- und Flughafengebäu-
Unabhängig von der Meldepflicht an die Tierseuchenkasse muss die
                                                                                   den,
Tierhaltung bei dem für Sie zuständigen Veterinäramt gemeldet werden.
                                                                               2.	in Einrichtungen im Sinne des § 13 Absatz 2 Nummer 11,
Schweine-, Schaf- und/oder Ziegen sind, unabhängig von der
                                                                               3.	in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanme-
Stichtagsmeldung an die Tierseuchenkasse BW, bis 15.01.2021
                                                                                   dizinischer Heilberufe und der Heilpraktikerinnen und Heil-
an HIT zu melden. Die Tierseuchenkasse BW bietet an, die
Stichtagsmeldung an HIT zu übernehmen. Die Voraussetzun-                           praktiker sowie in Einrichtungen des öffentlichen Gesund-
gen und nähere Informationen erhalten Sie über das Infor-                          heitsdienstes,
mationsblatt welches mit dem Meldebogen verschickt wird.                       4.	in und im Warte- und Zugangsbereich von Einkaufszentren,
Das Informationsblatt finden Sie auch auf unserer Homepage                         Ladengeschäften und auf Märkten im Sinne der §§ 66 bis 68
unter www.tsk-bw.de.                                                               Gewerbeordnung (GewO) sowie auf diesen räumlich zuge-
Es wird noch auf die Meldepflicht von Bienenvölkern hingewiesen.                   ordneten Parkflächen,
Die Völkermeldungen der Imker an ihren örtlichen Imkerverein wer-              5.	beim praktischen Fahr-, Boots- und Flugschulunterricht und
den von diesem an einen der beiden Landesverbände weiter gemel-                    bei den praktischen Prüfungen,
det. Ist ein Imker nicht organisiert oder in einem Verein, der keinem          6.	innerhalb von Fußgängerbereichen im Sinne des § 3 Absatz
der beiden Landesverbände angeschlossen ist, müssen die Völker bei                 2 Nummer 4 Buchstabe c Straßengesetz; darüber hinaus auf
der Tierseuchenkasse gemeldet werden.                                              Wegen im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe d
Auf unserer Homepage erhalten Sie weitere Informationen zur Mel-                   Straßengesetz, soweit dies durch die zuständigen Behörden
de- und Beitragspflicht, Leistungen der Tierseuchenkasse sowie über                bestimmt ist,
die einzelnen Tiergesundheitsdienste. Zudem können Sie, als gemel-             7.	in geschlossenen Räumen, die für die Öffentlichkeit oder für
deter Tierbesitzer, Ihr Beitragskonto (gemeldeter Tierbestand der letz-            den Publikumsverkehr bestimmt sind,
ten 3 Jahre, etc.) einsehen.                                                   8.	in Arbeits- und Betriebsstätten und
Tel. 0711 9673-666, Fax 0711 9673-710, E-Mail: beitrag@tsk-bw.de,              9.	in den auf der Grundschule aufbauenden Schulen, den be-
Internet: www.tsk-bw.de                                                            ruflichen Schulen sowie den Sonderpädagogischen Bildungs-
KW 49 - Gemeinde Remshalden
4                                                                                                                        03.12.2020 | Nr. 49

             und Beratungszentren ab Beginn der Hauptstufe, jeweils in             örtlichen Gegebenheiten oder der Art des Angebots, eine Ein-
             öffentlicher und freier Trägerschaft; hiervon unberührt blei-         haltung der Hygieneanforderungen nicht erforderlich oder unzu-
             ben die Regelungen der Corona-Verordnung Schule für Schu-             mutbar ist.
             len im Sinne des § 16 Absatz 1.                                                           § 5 Hygienekonzepte
    (2)	Eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung             (1)	Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund die-
         besteht nicht                                                             ser Verordnung ein Hygienekonzept zu erstellen ist, haben die
         1. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,                    Verantwortlichen dabei nach den konkreten Umständen des Ein-
         2.	für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das             zelfalls die Anforderungen des Infektionsschutzes zu berücksich-
             Tragen einer MundNasen-Bedeckung aus gesundheitlichen                 tigen. Im Hygienekonzept ist insbesondere darzustellen, wie die
             oder sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder                  Hygienevorgaben nach § 4 umgesetzt werden sollen.
             nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesund-           (2)	Auf Verlangen der zuständigen Behörde haben die Verantwortli-
             heitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Beschei-          chen das Hygienekonzept vorzulegen und über die Umsetzung
             nigung zu erfolgen hat,                                               Auskunft zu erteilen. Darüber hinaus gehende Pflichten zur Auf-
         3.	in Arbeits- und Betriebsstätten am Platz oder bei Verrichtung         stellung von Hygieneplänen nach dem Infektionsschutzgesetz
             der Tätigkeit, sofern ein Abstand von 1,5 Meter zu weiteren           bleiben unberührt.
             Personen sicher eingehalten werden kann; dies gilt nicht,
                                                                                                      § 6 Datenverarbeitung
             wenn gleichzeitig Publikumsverkehr besteht,
                                                                              (1)	Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund die-
         4.	in Praxen, Einrichtungen und Bereichen im Sinne des Ab-
                                                                                   ser Verordnung Daten zu verarbeiten sind, dürfen von den zur
             satzes 1 Nummern 2, 3, 7 und 8, sofern die Behandlung,
                                                                                   Datenverarbeitung Verpflichteten von Anwesenden, insbeson-
             Dienstleistung, Therapie oder sonstige Tätigkeit dies erfor-
                                                                                   dere Besucherinnen und Besuchern, Nutzerinnen und Nutzern
             dern,
                                                                                   oder Teilnehmerinnen und Teilnehmern, Vor- und Nachname,
         5.	beim Konsum von Lebensmitteln,
                                                                                   Anschrift, Datum und Zeitraum der Anwesenheit und, soweit
         6.	wenn ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz
                                                                                   vorhanden, die Telefonnummer ausschließlich zum Zwecke der
             für andere Personen gegeben ist,
                                                                                   Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der
         7.	in den Bereichen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 und 7
                                                                                   Ortspolizeibehörde nach §§ 16, 25 IfSG erhoben und gespei-
             bei sportlicher Betätigung in Sportanlagen und Sportstätten
                                                                                   chert werden. Einer erneuten Erhebung bedarf es nicht, soweit
             von Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 9,
                                                                                   die Daten bereits vorhanden sind.
         8.	in den Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7
                                                                              (2)	Die Daten sind für einen Zeitraum von vier Wochen zu speichern
             und 8 bei Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 4,
                                                                                   und sodann zu löschen. Es ist zu gewährleisten, dass Unbefugte
         9.	in den Einrichtungen und Bereichen im Sinne des Absatzes
                                                                                   keine Kenntnis von den Daten erlangen.
             1 Nummern 6 und 7, sofern ein Abstand von 1,5 Meter zu
                                                                              (3)	Die Daten sind auf Verlangen der für Absatz 1 Satz 1 zuständi-
             weiteren Personen sicher eingehalten werden kann, oder
                                                                                   gen Behörde zu übermitteln, sofern dies zur Nachverfolgung von
         10.	in Einrichtungen im Sinne des § 1 Kindertagesbetreuungs-
                                                                                   möglichen Infektionswegen erforderlich ist. Eine anderweitige
             gesetz für Kinder, pädagogisches Personal und Zusatzkräfte
                                                                                   Verwendung ist unzulässig.
             dieser Einrichtungen.
                                                                              (4)	Die zur Datenverarbeitung Verpflichteten haben Personen, die
                     Abschnitt 3: Besondere Anforderungen                          die Erhebung ihrer Kontaktdaten nach Absatz 1 Satz 1 ganz
                          § 4 Hygieneanforderungen                                 oder teilweise verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung
    (1)	Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund die-              der Einrichtung oder der Teilnahme an der Veranstaltung auszu-
         ser Verordnung über die allgemeinen Pflichten aus §§ 2 und 3              schließen.
         hinaus Hygieneanforderungen einzuhalten sind, haben die Ver-         (5)	Soweit Anwesende Kontaktdaten nach Absatz 1 Satz 1 gegen-
         antwortlichen mindestens folgende Pflichten zu erfüllen:                  über den zur Datenverarbeitung Verpflichteten angeben, müssen
         1.	die Begrenzung der Personenzahl auf Grundlage der räum-               sie zutreffende Angaben machen.
             lichen Kapazitäten und die Regelung von Personenströmen
             und Warteschlangen, damit eine Umsetzung der Abstandsre-                           § 7 Zutritts- und Teilnahmeverbot
             gel nach § 2 ermöglicht wird,                                    (1)	Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund die-
         2.	die regelmäßige und ausreichende Lüftung von Innenräu-                ser Verordnung ein Zutrittsverbot zu bestimmten Örtlichkeiten
             men, die dem Aufenthalt von Personen dienen, sowie die                oder ein Teilnahmeverbot an bestimmten Aktivitäten gilt, erfasst
             regelmäßige Wartung von Lüftungsanlagen,                              dies Personen,
         3.	die regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegenstän-              1.	 die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten
             den, die häufig von Personen berührt werden,                               Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt
         4.	die Reinigung oder Desinfektion von Gegenständen, die be-                  noch nicht 10 Tage vergangen sind,
             stimmungsgemäß in den Mund genommen werden, nach-                     2.	die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavi-
             dem diese von einer Person benutzt wurden,                                 rus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Ge-
         5.	die regelmäßige Reinigung der Barfuß- und Sanitärbereiche,                 schmacks- oder Geruchssinns, aufweisen, oder
         6.	das Vorhalten von Handwaschmittel in ausreichender Men-               3.	die entgegen § 3 Absatz 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
             ge sowie von nicht wiederverwendbaren Papierhandtüchern          (2)	Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht, sofern dessen Einhaltung im
             oder Handdesinfektionsmittel oder anderen gleichwertigen              Einzelfall unzumutbar oder ein Zutritt oder eine Teilnahme aus
             hygienischen Handtrockenvorrichtungen,                                besonderen Gründen erforderlich und durch Schutzmaßnahmen
         7.	den Austausch ausgegebener Textilien, nachdem diese von               die Infektionsgefahr für Dritte soweit wie möglich minimiert ist.
             einer Person benutzt wurden,                                                                § 8 Arbeitsschutz
         8.	eine rechtzeitige und verständliche Information über Zutritts-   (1)	Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund die-
             und Teilnahmeverbote, die Pflicht, eine Mund-Nasen-Bede-              ser Verordnung über die allgemeinen Pflichten aus §§ 2 und 3
             ckung zu tragen, Abstandsregelungen und Hygienevorgaben,              hinaus Arbeitsschutzanforderungen einzuhalten sind, hat die Ar-
             Reinigungsmöglichkeiten für die Hände, eine bestehende Mög-           beitgeberin oder der Arbeitgeber mindestens folgende Pflichten
             lichkeit bargeldlosen Bezahlens sowie einen Hinweis auf die           zu erfüllen:
             Pflicht zu gründlichem Händewaschen in den Sanitäranlagen.            1.	die Infektionsgefährdung von Beschäftigten ist unter Berück-
    (2)	Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn und soweit nach                 sichtigung der Bedingungen am Arbeitsplatz zu minimieren,
         den konkreten Umständen des Einzelfalles, insbesondere den                                                              Fortsetzung auf Seite 6
KW 49 - Gemeinde Remshalden
03.12.2020 | Nr. 49                                                                                                                               5

                                                            Notdienste
Die Rufnummer für den ärztlichen Bereitschaftsdienst lautet                Do., 10.12., Apotheke Marktgasse, Marktgasse 5,
116117.                                                                                 71332 Waiblingen, Tel. 07151 562731
Notfallpraxen                                                              und          Wieslauf-Apotheke, Marktplatz 3,
finden Sie nach 18 Uhr und an Wochenenden und Feiertagen                                73635 Rudersberg, Tel. 07183 938770
– in Winnenden: Notfallaufnahme Rems-Murr-Klinik, Am Jakobsweg 1           Fr., 11.12., Trauben Apotheke am Seeplatz, Seestr. 14,
– in Schorndorf: Notfallaufnahme Rems-Murr-Klinik, Schlichtener Str. 105                71404 Korb, Tel. 07151 31565
Kinder- und Jugendärztl. Notfalldienst RMK (18 – 8 Uhr)                    und          Uhland-Apotheke, Feuerseestr. 13,
In der Ambulanz der Kinder- und Jugendmedizin des Rems-Murr-Klini-                      73614 Schorndorf, Tel. 07181 63045
kums Winnenden, Am Jakobsweg 1, Tel. 07195 591-37000. Werktags             Notruf – Notarzt 112
18 – 22 h, Wochenende und Feiertage 8 – 20 h. Außerhalb dieser             bei Verdacht auf eine unmittelbar lebensbedrohende Erkrankung
Zeiten übernehmen die Ärzte der Kinder- und Jugendmedizin des Kli-
                                                                           (Schlaganfall)
nikums. Keine tel. Voranmeldung notwendig.
                                                                           Deutsches Rotes Kreuz 112
Augenärztlicher Notfalldienst
Tel. 0180 6071122                                                          DRK – Ambulante Pflege und
                                                                           Mobile Dienste Remstal
HNO-ärztlicher Notfalldienst
                                                                           Auskunft, Information und Beratung:
Sa./So./Feiertag – Tel. 01805 003656
                                                                           Großheppacher Str. 62, 71384 Weinstadt, Tel. 07151 2002-69, Fax
Psychiatrischer Notfalldienst                                              07151 8204985, E-Mail: info@drk-rems-murr.de
Sa./So./Feiertag – Tel. 01805 0112089                                      www.drk-rems-murr.de
Zahnärztlicher Notfalldienst
                                                                           Notrufnummern
Tel. 0711 7877744
                                                                           Feuerwehr      Notruf 112
Tierrettungsdienst und Tiertaxi Region Esslingen                           Polizei        Notruf 110
24h-Notruf: Tel. 0177 3590902. www.tierrettung-esslingen.de                Polizeiposten Remshalden           Tel. 07151 72463
Tierärztlicher Notdienst Rems-Murr-Kreis                                   und außerhalb der Dienstzeiten:
Tel. 07000 8437668                                                         Polizeirevier Waiblingen           Tel. 07151 950422
Sa./So., 5./6.12., Dr. Nehls u. Dr. Sohn-Nehls, Weinstadt,                 Krankenhaus Winnenden              Tel. 07195 591-0
Tel. 07151 51810                                                           Krankenhaus Schorndorf             Tel. 07181 67-0
Apotheken-Notdienstfinder                                                  Straßenbeleuchtung Remstalwerk
Tel. 0800 0022833 (kostenfrei aus Festnetz) oder von jedem Handy ohne
                                                                           Bei Störungen, z. B. Ausfall ganzer Straßenzüge: Tel. 0800 1135000
Vorwahl: 22833 (max. 69 ct/Min./SMS) oder unter www.aponet.de
                                                                           (gebührenfrei, 24/7 erreichbar)
Apothekendienst (Bereich Waiblingen, Schorndorf, Weinstadt,                Bei Defekt einzelner Leuchten: Tel. 0800 0542542
Winterbach und Remshalden Wechsel morgens 8.30 Uh)                         (gebührenfrei, zu den Öffnungszeiten erreichbar)
Do., 3.12., Burg-Apotheke, Karl-Ziegler-Str. 52,
                                                                           Wasserversorgung Remstalwerk
            71336 Waiblingen, Tel. 07151 8698
                                                                           Bei Störungen, z. B. Wasserrohrbruch: Tel. 0800 7233990
und         Nord-Apotheke, Welzheimer Str. 15,
            73614 Schorndorf, Tel. 07181 973840                            (gebührenfrei, 24/7 erreichbar)
Fr., 4.12., Salier-Apotheke, Bahnhofstr. 1,                                Bei technischen Fragen: Tel. 0800 0542542
            73650 Winterbach, Tel. 07181 41158;                            (gebührenfrei, zu den Öffnungszeiten erreichbar)
und         Stifts-Apotheke, Ulrichstr. 43,                                Störungsannahme Gas
            71384 Weinstadt, Tel. 07151 909580                             EnBW Regional AG, Tel. 0800 3629-447 (gebührenfrei, 24/7 erreichbar)
Sa., 5.12., Brunnen-Apotheke, Seestr. 4,                                   Wärmenetz Gänsweinberg/Langenäcker
            71404 Korb, Tel. 07151 37011
                                                                           Meldung von Störungen an die Stadtwerke Waiblingen,
und         Central-Apotheke im Kaufland, Lutherstr. 75,
                                                                           Tel. 07151 131-501
            73614 Schorndorf, Tel. 07181 9802524
So., 6.12., Apotheke Schelmenholz, Theodor-Heuss-Platz 10,                 Elektroversorgung
            71364 Winnenden, Tel. 07195 919990                             Meldung von Störungen in den Elektroversorgungsnetzen der Ortstei-
und         Central-Apotheke Dr. Pfeifer, Alter Postplatz 2, 71332         le Grunbach, Geradstetten, Hebsack und Rohrbronn beim Remstal-
            Waiblingen, Tel. 07151 53113                                   werk unter der Notfall-Nummer 08 00 / 1 13 50 00 (gebührenfrei,
und         Post-Apotheke, Schulstr. 4,                                    24/7 erreichbar) bzw. im Ortsteil Buoch dem Störungsdienst der Syna
            73614 Schorndorf, Tel. 07181 5230                              GmbH, Tel. 0800 7962787 (gebührenfrei, 24/7 erreichbar).
Mo., 7.12., Löwen-Apotheke, Hauptstr. 5,
                                                                           Rufnummer Störungsstelle Unitymedia
            73660 Urbach, Tel. 07181 995905
                                                                           Tel. 0221 46619100
und         Rathaus-Apotheke, Buhlstr. 32,
            71384 Weinstadt, Tel. 07151 999180                             Frauenhaus
Di., 8.12., Apotheke Korber Höhe, Salierstr. 7/2,                          Kontaktbüro (Tel. 07181 61614), Schorndorf, Familienzentrum,
            71334 Waiblingen, Tel. 07151 28870                             Karlstr. 19. Beratungstermine nach vorheriger tel. Absprache. In den
und         Friedens-Apotheke, Bahnhofstr. 10,                             Nachtstunden und am Wochenende erreichbar über die Polizeiinspek-
            71409 Schwaikheim, Tel. 07195 51072                            tion Schorndorf, Tel. 07181 204-0.
und         Gaupp‘sche Apotheke, Oberer Marktplatz 1,                      Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen
            73614 Schorndorf, Tel. 07181 939810
                                                                           Tel. 08000 116016– barrierefrei, kostenlos und vertraulich rund um
Mi., 9.12., Dr. Palm´sche Apotheke, Marktplatz 2,
                                                                           die Uhr – per Chat und E-Mail unter www.hilfetelefon.de
            73614 Schorndorf, Tel. 07181 5008
und         Rems-Apotheke, Rathausstr. 30,                                 Bestattungen
            73630 Remshalden, Tel. 07151 72412                             Festlegung der Bestattungstermine und der Grabstelle: Friedhofsver-
und         Vitalwelt-Apotheke im Gesundheitszentrum, Am                   waltung, Tel. 07151 9731-1222, Mo. Di. Do. Fr. 8.30 –12.30 Uhr, Di.
            Jakobsweg 2, 71364 Winnenden, Tel. 07195 978610                14 – 19 Uhr, Do. 14 – 17 Uhr.
KW 49 - Gemeinde Remshalden
6                                                                                                                         03.12.2020 | Nr. 49

        VERANSTALTUNGEN – vom 3. bis 10. Dezember
        Rathaus Remshalden
        Bis auf Weiteres geschlossen.
        MUSEUM REMSHALDEN – Heimat, Wirtschaft, Heinkel-,
        Remshalden-Grunbach
        Bis auf Weiteres geschlossen.
        Museum im Hirsch, Remshalden-Buoch
        Bis auf Weiteres geschlossen.
        Fr., 4.12., 18.30 Uhr
        Rorate Gottesdienst
        KAB Remshalden und kath. Kirche
        Kath Kirche St. Michael und Gemeindesaal, Grunbach
        Mo., 7.12., 18.30 Uhr
        Sitzung des Technischen Ausschusses
        Gemeinde Remshalden
        Sitzungssaal, Rathaus
        Do., 10.12., 6 Uhr
        Rorate Gottesdienst im Kerzenschein
        Kath. Kirche Remshalden
        Kath. Kirche St. Elisabeth, Geradstetten
        Auf Wunsch nehmen wir gerne auch Ihre Veranstaltung in unse-
        ren „Veranstaltungskalender“ mit auf. Bitte melden Sie dies dann
        in schriftlicher Form an mitteilungsblatt@remshalden.de mit den
        notwendigen Daten (Datum, Name der Veranstaltung, Veranstalter,
        Veranstaltungsort, Uhrzeit). Für die Einhaltung der Vorgaben aus der
        Corona-Verordnung ist der jeweilige Veranstalter verantwortlich.

    Fortsetzung von Seite 4
         2.	Beschäftigte sind umfassend zu informieren und zu unter-                   deren Ehegatten, Lebenspartnern, Partnern einer nichteheli-
             weisen, insbesondere mit Hinweis auf die durch die Coro-                   chen Lebensgemeinschaft, mit insgesamt nicht mehr als fünf
             na-Pandemie bedingten Änderungen der Arbeitsabläufe und                    Personen; Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich
             Vorgaben,                                                                  14 Jahre sind hiervon ausgenommen.
         3.	die persönliche Hygiene von Beschäftigten ist durch die Mög-      	Abweichend von Satz 1 Nummer 2 sind in der Zeit vom 23.
             lichkeit zur Handdesinfektion oder zum Händewaschen am                 bis 27. Dezember 2020 Ansammlungen und private Veranstal-
             Arbeitsplatz sicherzustellen; eingesetzte Utensilien sind re-          tungen gestattet mit insgesamt nicht mehr als 10 Personen aus
             gelmäßig zu desinfizieren,                                             verschiedenen Haushalten; Kinder der jeweiligen Haushalte bis
         4.	den Beschäftigten sind in ausreichender Anzahl Mund-Na-                einschließlich 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.
             sen-Bedeckungen bereitzustellen,                                  (2)	Absatz 1 gilt nicht für Ansammlungen, die der Aufrechterhaltung
         5.	Beschäftigte, bei denen aufgrund ärztlicher Bescheinigung              des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs, der öffentlichen Si-
             die Behandlung einer Erkrankung mit COVID-19 aufgrund                  cherheit und Ordnung oder der sozialen Fürsorge dienen.
             persönlicher Voraussetzungen nicht oder nur eingeschränkt
             möglich ist oder ein erhöhtes Risiko für einen schweren Ver-                         § 10 Sonstige Veranstaltungen
             lauf einer Erkrankung mit COVID-19 vorliegt, dürfen nicht         (1)	Wer eine Veranstaltung abhält, hat die Hygieneanforderungen
             für Tätigkeiten mit vermehrtem Personenkontakt und nicht               nach § 4 einzuhalten, ein Hygienekonzept nach Maßgabe von §
             für Tätigkeiten eingesetzt werden, bei denen der Abstand               5 zuvor zu erstellen und eine Datenverarbeitung nach § 6 durch-
             von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten wer-              zuführen. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7.
             den kann.                                                              Beim Abhalten der Veranstaltung sind die Arbeitsschutzanforde-
    (2)	Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber darf Informationen nach             rungen nach § 8 einzuhalten.
         Absatz 1 Nummer 5 nur für den Zweck der Entscheidung über             (2)	Absatz 1 findet keine Anwendung auf Veranstaltungen, deren
         den konkreten Arbeitseinsatz von Beschäftigten erheben, spei-              Durchführung bereits nach § 9 Absatz 1 zulässig ist.
         chern und verwenden, wenn diese ihm mitteilen, dass sie zu der        (3) Untersagt sind
         dort genannten Gruppe gehören; Beschäftigte sind zu einer sol-             1.	Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, insbesonde-
         chen Mitteilung nicht verpflichtet. Die Arbeitgeberin oder der Ar-             re Veranstaltungen der Breitenkultur, sonstige Kunst- und
         beitgeber hat diese Information zu löschen, sobald sie für diesen              Kulturveranstaltungen und Tanzveranstaltungen, einschließ-
         Zweck nicht mehr erforderlich ist, spätestens aber eine Woche,                 lich Tanzaufführungen sowie Tanzunterricht und -proben;
         nachdem diese Verordnung außer Kraft tritt.                                    Spitzen- und Profisportveranstaltungen dürfen nur ohne Zu-
     Abschnitt 4: Ansammlungen, Veranstaltungen und Versammlungen                       schauer stattfinden,
            § 9 Ansammlungen und private Veranstaltungen                            2.	sonstige Veranstaltungen mit über 100 Teilnehmenden.
    (1)	Ansammlungen und private Veranstaltungen sind nur gestattet           	Bei der Bemessung der Teilnehmerzahl bleiben Beschäftigte und
         1.	mit Angehörigen des eigenen Haushalts oder                             sonstige Mitwirkende an der Veranstaltung außer Betracht.
         2.	mit Angehörigen des eigenen und eines weiteren Haushalts          (4)	Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Veranstaltungen,
             sowie Verwandten in gerader Linie, jeweils einschließlich              die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ord-
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     nung, der Rechtspflege oder der Daseinsfürsorge oder -vorsorge                  ähnliche Einrichtungen sowie Bolzplätze, mit Ausnahme
     zu dienen bestimmt sind, insbesondere auf Veranstaltungen und                   einer Nutzung für den Freizeit- und Amateurindividualsport
     Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der                      allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haus-
     Legislative, Judikative und Exekutive sowie Einrichtungen der                   halts sowie zu dienstlichen Zwecken, für den Reha-Sport,
     Selbstverwaltung einschließlich von Erörterungsterminen und                     Schulsport, Studienbetrieb, Spitzen- und Profisport,
     mündlichen Verhandlungen im Zuge von Planfeststellungsver-                 7. 	Schwimm-, Hallen-, Thermal-, Spaßbäder und sonstige Bäder
     fahren.                                                                         sowie Badeseen mit kontrolliertem Zugang, mit Ausnahme
(5)	Veranstaltung im Sinne dieser Vorschrift ist ein zeitlich und ört-              einer Nutzung für den Reha-Sport, Schulsport, Studienbe-
     lich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Ziel-              trieb, Spitzen- und Profisport,
     setzung oder Absicht in der Verantwortung einer Veranstalterin             8.	Saunen,
     oder eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institu-         9.	das Gastgewerbe, insbesondere Schank- und Speisewirtschaf-
     tion, an dem eine Gruppe von Menschen gezielt teilnimmt.                        ten, einschließlich Shisha- und Raucherbars und gastgewerb-
   § 11 Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes                               liche Einrichtungen im Sinne des § 25 Absatz 2 Gaststätten-
(1)	Abweichend von §§ 9 und 10 sind Zusammenkünfte, die der                         gesetz, mit Ausnahme gastgewerblicher Einrichtungen und
     Wahrnehmung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit nach                       Leistungen im Sinne des § 25 Absatz 1 Gaststättengesetz, des
     Artikel 8 des Grundgesetzes zu dienen bestimmt sind, zulässig.                  Außer-HausVerkaufs sowie von Abhol- und Lieferdiensten;
(2)	Die Versammlungsleitung hat auf die Einhaltung der Abstands-                    ebenfalls ausgenommen ist die Verpflegung im Zusammen-
     regel nach § 2 hinzuwirken. Die zuständigen Behörden können                     hang mit zulässigen Übernachtungsangeboten im Sinne von
     weitere Auflagen, beispielsweise zur Einhaltung der Hygienean-                  Nummer 3,
     forderungen nach § 4, festlegen.                                           10.	Mensen und Cafeterien an Hochschulen und Akademien
(3)	Versammlungen können verboten werden, sofern der Schutz vor                     nach dem Akademiengesetz, mit Ausnahme der Ausgabe von
     Infektionen anderweitig, insbesondere durch Auflagen, nicht er-                 Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen und
     reicht werden kann.                                                             des Außer-Haus-Verkaufs; § 16 Absatz 2 Satz 2 gilt entspre-
       § 12 Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und                            chend,
   Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen                          11.	Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo- und Piercingstudios,
                             bei Todesfällen                                         sowie kosmetische Fußpflegeeinrichtungen und ähnliche
(1)	Abweichend von §§ 9 und 10 sind Veranstaltungen von Kirchen                     Einrichtungen, mit Ausnahme von medizinisch notwendigen
     sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften zur Religionsaus-                   Behandlungen, insbesondere Physio- und Ergotherapie, Lo-
     übung zulässig. Wer eine religiöse Veranstaltung abhält, hat die                gopädie, Podologie und Fußpflege; ebenfalls ausgenommen
     Hygieneanforderungen nach § 4 einzuhalten sowie ein Hygie-                      sind Friseurbetriebe sowie Barbershops, die nach der Hand-
     nekonzept nach Maßgabe von § 5 zuvor zu erstellen. Es gilt ein                  werksordnung Friseurdienstleistungen erbringen dürfen und
     Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7. Die Sätze 1 bis 3 finden                entsprechend in die Handwerksrolle eingetragen sind und
     auf Veranstaltungen von Weltanschauungsgemeinschaften ent-                 12.	Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen
     sprechende Anwendung.                                                           sowie jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im
(2)	Abweichend von §§ 9 und 10 sind Bestattungen, Urnenbeiset-                      Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes.
     zungen und Totengebete zulässig. Wer eine solche Veranstaltung        (3)	Einzelhandelsbetriebe und Märkte im Sinne der §§ 66 bis 68
     abhält, hat die Hygieneanforderungen nach § 4 einzuhalten. Es              Gewerbeordnung, soweit diese in geschlossenen Räumen statt-
     gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7.                           finden, haben die Anzahl der zeitgleich anwesenden Kundinnen
(3)	Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermäch-                  und Kunden in Abhängigkeit von der Größe der Verkaufsflächen
     tigt, durch Rechtsverordnung weitere Vorgaben zum Infekti-                 wie folgt zu beschränken:
     onsschutz, insbesondere Obergrenzen der Personenanzahl, und                1.	bei Verkaufsflächen, die kleiner als 10 Quadratmeter sind, auf
     sonstige ausführende Regelungen für Veranstaltungen nach den                    höchstens eine Kundin oder einen Kunden,
     Absätzen 1 und 2 zu erlassen.                                              2.	bei Verkaufsflächen von bis zu 800 Quadratmeter insgesamt
                                                                                     und im Lebensmitteleinzelhandel auf höchstens eine Kundin
   Abschnitt 5: Betriebsverbote und allgemeine Infektionsschutz-
                                                                                     oder einen Kunden je 10 Quadratmeter Verkaufsfläche,
           vorgaben für bestimmte Einrichtungen und Betriebe
                                                                                3.	bei Verkaufsflächen außerhalb des Lebensmitteleinzelhandels
        § 13 Betriebsuntersagungen und Einschränkungen
                                                                                     ab 801 Quadratmeter insgesamt auf einer Fläche von 800
                           von Einrichtungen
(1)	Der Betrieb von Clubs und Diskotheken wird für den Publikums-                   Quadratmeter auf höchstens eine Kundin oder einen Kunden
     verkehr untersagt.                                                              pro 10 Quadratmeter Verkaufsfläche und auf der 800 Quad-
(2)	Ferner wird der Betrieb folgender Einrichtungen für den Publi-                  ratmeter übersteigenden Fläche auf höchstens eine Kundin
     kumsverkehr untersagt:                                                          oder einen Kunden pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche.
     1.	Vergnügungsstätten, einschließlich Spielhallen, Spielbanken       	Für Einkaufszentren ist die jeweilige Gesamtverkaufsfläche anzu-
          und Wettvermittlungsstellen, mit der Ausnahme von Wettan-             setzen.
          nahmestellen,                                                    (4)	Der Präsenz-Studienbetrieb der Hochschulen und Akademien
     2.	 Kunst- und Kultureinrichtungen, insbesondere Theater-,                nach dem Akademiengesetz wird ausgesetzt; digitale Formate
          Opern- und Konzerthäuser, Museen sowie Kinos, mit Aus-                und andere Fernlehrformate sind zulässig. Abweichend von Satz
          nahme von Musikschulen, Kunstschulen, Jugendkunstschu-                1 können vom Rektorat und der Akademieleitung Veranstaltun-
          len, Autokinos sowie Archiven und Bibliotheken,                       gen in Präsenzform zugelassen werden, soweit diese zwingend
     3.	 Reisebusse im touristischen Verkehr, Beherbergungsbetrie-             notwendig und nicht durch Einsatz elektronischer Informations-
          be und sonstige Einrichtungen, die Übernachtungsangebote              und Kommunikationstechnologien oder andere Fernlehrformate
          gegen Entgelt anbieten, mit Ausnahme von geschäftlichen,              ersetzbar sind. § 16 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
          dienstlichen oder, in besonderen Härtefällen, zu privaten         § 14 Geltung der allgemeinen Infektionsschutzvorgaben für
          Zwecken notwendigen Übernachtungen,                                              bestimmte Einrichtungen und Betriebe
     4.	Messen und Ausstellungen,                                        Wer die nachfolgend genannten Einrichtungen, Angebote und Akti-
     5.	Freizeitparks, zoologische und botanische Gärten sowie sons-     vitäten betreibt oder anbietet, hat die Hygieneanforderungen nach §
          tige Freizeiteinrichtungen, auch außerhalb geschlossener        4 einzuhalten, ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 zuvor zu
          Räume, und Museumsbahnen,                                       erstellen und eine Datenverarbeitung nach § 6 durchzuführen:
     6.	öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten, ein-      1.	Hochschulen, Akademien nach dem Akademiengesetz, Biblio-
          schließlich Fitnessstudios, Yogastudios, Tanzschulen und              theken, Archive und Studierendenwerke,
8                                                                                                                      03.12.2020 | Nr. 49

    2.	Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen,                       temberg können vom Innenministerium und für die Hochschule
    3.	Pflegeschulen, Schulen für Gesundheitsfachberufe, Fachschulen            für Rechtspflege Schwetzingen vom Justizministerium die für
         für Sozialwesen, Schulen für Tätigkeiten im Rettungsdienst und          den Ausbildungs-, Studien- und Fortbildungsbetrieb und die Vor-
         Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten der Pflege- und Gesund-         bereitung und Durchführung von Prüfungen sowie für das Ein-
         heitsfachberufe im Zuständigkeitsbereich des Sozialministeriums,        stellungsverfahren erforderlichen Ausnahmen von den Beschrän-
    4.	Fahr-, Boots- und Flugschulen einschließlich der Abnahme der             kungen dieser Verordnung zugelassen werden.
         theoretischen und praktischen Prüfungen,                           (3)	Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt,
    5.	sonstige Bildungseinrichtungen und -angebote jeglicher Art ein-          durch Rechtsverordnung für den Betrieb von
         schließlich der Durchführung von Prüfungen, soweit nicht in §           1.	 Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtun-
         16 Absatz 1 aufgeführt,                                                      gen, Dialyseeinrichtungen und Tageskliniken,
    6.	im Sinne des § 13 Absatz 2 Nummer 11 zulässige Einrichtungen,            2.	Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungs-
         sowie Sonnenstudios,                                                         bedarf oder mit Behinderungen,
    7.	öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten einschließ-        3.	Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe,
         lich Fitnessstudios und Yogastudios sowie Tanzschulen und ähn-          4.	ambulant betreuten Wohnprojekten der Wohnungslosenhilfe
         liche Einrichtungen,                                                         sowie von einem Anbieter verantworteten ambulant betreu-
    8.	Einzelhandelsbetriebe und Märkte im Sinne der §§ 66 bis 68                    ten Wohngemeinschaften nach dem Wohn-, Teilhabe- und
         GewO, mit Ausnahme der Anforderungen des § 6,                                Pflegegesetz,
    9.	das Gastgewerbe einschließlich gastgewerblicher Einrichtungen            5.	Betreuungs- und Unterstützungsangeboten im Vor- und Um-
         und Leistungen im Sinne des § 25 GastG; bei gastgewerblichen                 feld von Pflege,
         Einrichtungen und Leistungen im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz
                                                                                 6.	Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozial-
         1 GastG muss die Datenverarbeitung nach § 6 nur bei externen
                                                                                      arbeit,
         Gästen vorgenommen werden,
                                                                                 7.	Pflegeschulen, Schulen für Gesundheitsfachberufe und Fach-
    10. Beherbergungsbetriebe,
                                                                                      schulen für Sozialwesen in seiner Ressortzuständigkeit,
    11. Kongresse und
                                                                                 8.	Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten der Pflege- und Ge-
    12. Wettannahmestellen.
                                                                                      sundheitsfachberufe sowie
    Beim Betreiben oder Anbieten dieser Einrichtungen, Angebote und
    Aktivitäten gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7. Darüber         9.	Schulen für Tätigkeiten im Rettungsdienst
    hinaus sind die Arbeitsschutzanforderungen nach § 8 einzuhalten;        	zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingun-
    dies gilt nicht im Falle des Satzes 1 Nummern 2 und 5. Sätze 1 bis 3         gen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzu-
    gelten auch, wenn im Rahmen der Einrichtung, des Angebots oder               legen.
    der Aktivität eine nach § 10 erlaubte Veranstaltung durchgeführt        (4)	Das Innenministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt,
    wird. Ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7 gilt auch für die in        durch Rechtsverordnung zum Schutz vor einer Infektion mit
    § 3 Absatz 1 Nummern 1 und 4 genannten Verkehrsmittel, Bereiche              dem Coronavirus
    und Einrichtungen.                                                           1.	für den Betrieb von Landeserstaufnahmeeinrichtungen Be-
                                                                                      dingungen und Anforderungen, insbesondere auch Hygiene-
                         Teil 2 – Besondere Regelungen
                                                                                      vorgaben, und
                                § 15 Grundsatz
                                                                                 2.	die Absonderung von Personen, die in eine Landeserstauf-
    (1)	Die aufgrund der §§ 16 bis 18 und des § 12 Absatz 3 erlassenen
         Rechtsverordnungen gehen sämtlichen Regelungen von Teil 1                    nahmeeinrichtung neu oder nach längerer Abwesenheit auf-
         vor, sofern dort abweichende Regelungen getroffen werden.                    genommen werden,
    (2)	Absatz 1 gilt nicht, soweit in diesen Rechtsverordnungen von            festzulegen.
         §§ 9, 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und § 13 Absätze 1 bis 3         (5)	Das Kultusministerium und das Sozialministerium werden ge-
         abgewichen wird; ausgenommen sind Regelungen, die weiterge-             mäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsver-
         hende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen vorsehen.                    ordnung für den Betrieb von
                                                                                 1.	öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten ein-
                      § 16 Verordnungsermächtigungen
                                                                                      schließlich Fitnessstudios und Yogastudios und der Durchfüh-
    (1)	Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermäch-
                                                                                      rung sportlicher Wettkämpfe sowie Tanzschulen und ähnli-
         tigt, durch Rechtsverordnung für den Betrieb von Schulen in sei-
                                                                                      chen Einrichtungen,
         ner Ressortzuständigkeit, Betreuungsangebote der verlässlichen
                                                                                 2.	Bädern einschließlich Saunen und Badeseen mit kontrollier-
         Grundschule und der flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte
         sowie Horte an der Schule, Kindertageseinrichtungen, Grund-                  tem Zugang sowie
         schulförderklassen, Schulkindergärten und Kindertagespflege-            3.	Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen sowie
         stellen zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Be-               für entsprechende Angebote im Sinne des § 14 Satz 1 Num-
         dingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben,                   mer 5 in der Ressortzuständigkeit des Kultusministeriums
         festzulegen.                                                       	zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingun-
    (2)	Das Wissenschaftsministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG er-            gen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzu-
         mächtigt, im Einvernehmen mit dem Sozialministerium durch               legen.
         Rechtsverordnung für den Betrieb von                               (6)	Das Verkehrsministerium und das Sozialministerium werden ge-
         1.	Hochschulen, Akademien nach dem Akademiengesetz, Bib-               mäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsver-
              liotheken und Archiven,                                            ordnung für
         2.	Studierendenwerken und                                              1.	den öffentlichen und touristischen Personenverkehr im Sinne
         3.	Kunst- und Kultureinrichtungen, soweit nicht in Nummer 1                 des § 3 Absatz 1 Nummer 1 einschließlich gastgewerblicher
              und Absatz 5 aufgeführt, sowie Kinos                                    Leistungen im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 2 GastG und
    	zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedin-                  2.	die theoretische und praktische Fahr-, Boots- und Flugausbil-
         gungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben,                      dung, die theoretischen und praktischen Prüfungen sowie die
         festzulegen. Satz 1 Nummer 1 findet keine Anwendung auf die                  praktischen Ausbildungsinhalte der Aus- und Weiterbildung
         Hochschule für Polizei Baden-Württemberg einschließlich des                  der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüferinnen
         Präsidiums Bildung der Hochschule für Polizei Baden-Württem-                 und Prüfer für den Kraftfahrzeug-, Boots- und Flugverkehr
         berg sowie die Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen. Für                 sowie weitere Angebote der Fahrschulen, die sich unmittel-
         die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg einschließlich                  bar aus der Fahrerlaubnis-Verordnung oder dem Straßenver-
         des Präsidiums Bildung der Hochschule für Polizei Baden-Würt-                kehrsgesetz ergeben,
03.12.2020 | Nr. 49                                                                                                                                9

	zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingun-                                § 19 Ordnungswidrigkeiten
     gen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzu-         Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG han-
     legen.                                                               delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(7)	Das Wirtschaftsministerium und das Sozialministerium werden          1.	entgegen § 2 Absatz 2 zu anderen Personen den Mindestabstand
     gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechts-               von 1,5 Metern nicht einhält,
     verordnung für                                                       2.	entgegen § 3 Absatz 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt,
     1.	den Einzelhandel,                                                3.	entgegen § 6 Absatz 5 als Anwesende oder Anwesender unzu-
     2.	das Beherbergungsgewerbe,                                             treffende Angaben zu Vorname, Nachname, Anschrift, Datum
     3.	das Gastgewerbe einschließlich gastgewerblicher Einrichtun-           der Anwesenheit oder Telefonnummer macht,
         gen im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 GastG,        4.	entgegen § 9 Absatz 1 an einer Ansammlung teilnimmt oder eine
     4.	Messen, Ausstellungen sowie Kongresse,                                private Veranstaltung abhält,
     5.	das Handwerk,                                                    5.	entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, § 12 Absatz 1 Satz 2 oder § 12
     6.	Friseur-, Massage-, Kosmetik-, Sonnen-, Nagel-, Tattoo-               Absatz 2 Satz 2 eine Veranstaltung abhält,
         und Piercingstudios, medizinische und nicht medizinische         6.	einem Zutritts- oder Teilnahmeverbot nach § 10 Absatz 1 Satz 2,
         Fußpflegeeinrichtungen,                                               § 12 Absatz 1 Satz 3, § 12 Absatz 2 Satz 3 oder § 14 Sätze 2 oder
     7.	Vergnügungsstätten,                                                   5 zuwiderhandelt,
     8.	Freizeitparks, einschließlich solcher, die als Reisegewerbe im   7.	entgegen § 10 Absatz 1 Satz 3 oder § 14 Satz 3 Arbeitsschutzan-
         Sinne des § 55 Absatz 1 GewO betrieben werden, und                    forderungen nicht einhält,
     9.	Märkte im Sinne der §§ 66 bis 68 GewO                            8.	entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 eine Veranstaltung abhält,
	zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingun-            9.	entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 nicht auf die Einhaltung der Ab-
     gen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, festzu-              standsregel nach § 2 hinwirkt,
     legen.                                                               10.	entgegen § 13 Absätze 1 oder 2 eine Einrichtung betreibt oder
(8)	Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt,        11.	entgegen § 14 Satz 1 Einrichtungen, Angebote oder Aktivitäten
     im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Ministerium                   betreibt oder anbietet.
     durch Rechtsverordnung für sonstige Einrichtungen, Betriebe,
     Angebote und Aktivitäten, die nicht in dieser Vorschrift sowie in                          Teil 4 – Schlussvorschriften
     § 12 gesondert geregelt sind, zum Schutz vor einer Infektion mit             § 20 Weitergehende Maßnahmen, Abweichungen
     dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesonde-           (1)	Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnah-
     re Hygienevorgaben, festzulegen.                                          men zum Schutz vor Infektionen zu erlassen, bleibt von dieser
                                                                               Verordnung unberührt.
§ 17 Verordnungsermächtigungen zu Absonderungspflichten
                                                                          (2)	Die zuständigen Behörden können aus wichtigem Grund im
Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt,
durch Rechtsverordnung Regelungen zu Absonderungspflichten und                 Einzelfall Abweichungen von den durch diese Verordnung oder
damit im Zusammenhang stehenden weiteren Pflichten und Maß-                    aufgrund dieser Verordnung aufgestellten Vorgaben zulassen.
nahmen zur Bekämpfung des Coronavirus zu erlassen, insbesondere           (3)	Das Sozialministerium kann den zuständigen Behörden im Rah-
1.	die Absonderung von Personen, die aus einem Staat außerhalb                men der Dienst- und Fachaufsicht weitere Weisungen für ergän-
     der Bundesrepublik Deutschland einreisen, in geeigneter Weise             zende regionale Maßnahmen bei außergewöhnlich starkem In-
     gemäß § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG,                                          fektionsgeschehen (Hotspotstrategie) erteilen.
2.	die Absonderung von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Anste-                           § 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
     ckungsverdächtigen und Ausscheidern, in geeigneter Weise ge-         (1)	Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
     mäß § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG,                                            Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung vom 23. Juni 2020
3.	die Pflicht von Personen nach Nummer 1 gemäß § 28 Absatz 1                 (GBl. S. 483), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
     Satz 1 IfSG, sich bei den für sie zuständigen Behörden zu melden          17. November 2020 (GBl. S. 1052) geändert worden ist, außer
     und auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Absonderung             Kraft. Die aufgrund der Corona-Verordnung vom 23. Juni 2020
     hinzuweisen,                                                              (GBl. S. 483), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
4.	die Beobachtung von Personen nach Nummer 1 gemäß § 29                      17. November 2020 (GBl. S. 1052) geändert worden ist, erlas-
     IfSG und                                                                  senen Rechtsverordnungen gelten bis zu einem Außerkrafttreten
5.	berufliche Tätigkeitsverbote für Personen nach Nummer 1 ge-                nach Absatz 2 Satz 3 fort.
     mäß § 31 IfSG einschließlich solcher, die sich gegen Personen        (2)	§ 13 Absätze 2 bis 4 treten mit Ablauf des 20. Dezembers 2020
     richten, die ihren Wohnsitz außerhalb von Baden-Württemberg               außer Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung mit Ablauf des
     haben,                                                                    27. Dezembers 2020 außer Kraft. Mit Außerkrafttreten dieser
sowie Ausnahmen hiervon und Auflagen einschließlich weiterer An-               Verordnung gemäß Satz 2 treten sämtliche Verordnungen, die
ordnungen hierzu vorzuschreiben.                                               aufgrund dieser Verordnung oder der vom 23. Juni 2020 erlassen
          Teil 3 – Datenverarbeitung, Ordnungswidrigkeiten                     wurden, außer Kraft, sofern sie nicht zuvor aufgehoben wurden.
           § 18 Verarbeitung personenbezogener Daten                      Stuttgart, den 30. November 2020
Das Sozialministerium und das Innenministerium werden gemäß §             Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung
nähere Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten              Kretschmann
zwischen Gesundheitsbehörden, Ortspolizeibehörden und dem Poli-           Strobl 		                         Sitzmann
zeivollzugsdienst zu regeln, soweit dies aus Gründen des Infektions-      Dr. Eisenmann                     Bauer
schutzes erforderlich ist                                                 Untersteller 		                   Dr. Hoffmeister-Kraut
1.	zum Schutz der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugs-            Lucha 		                          Hauk
     dienstes sowie der Beschäftigten der Ortspolizeibehörden vor         Wolf 		                           Hermann
     Ansteckung bei Einsätzen,                                            Erler
2.	zur Anordnung, Durchführung, Überwachung und zum Vollzug
     von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz,
3.	zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach              RATHAUS GESCHLOSSEN!
     dem Infektionsschutzgesetz und auf seiner Grundlage ergange-            Das Rathaus ist für die Öffentlichkeit geschlossen. Dringend
     ner Rechtsverordnungen und                                              notwendige Besuche können telefonisch mit dem jeweiligen
4.	zur Prüfung der Haft- oder Unterbringungsfähigkeit sowie der             Sachbearbeiter vereinbart werden.
     Erforderlichkeit einer isolierten Unterbringung in Gewahrsam-           Telefonnummer der Zentrale: 07151 9731-0
     seinrichtungen und Justizvollzugsanstalten.
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