MAX PLANCK INSTITUT FÜR SOZIALRECHT UND SOZIALPOLITIK - BERICHT 2018-2020 DER ABTEILUNG FÜR AUSLÄNDISCHES UND INTERNATIONALES SOZIALRECHT

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MAX PLANCK INSTITUT FÜR SOZIALRECHT UND SOZIALPOLITIK - BERICHT 2018-2020 DER ABTEILUNG FÜR AUSLÄNDISCHES UND INTERNATIONALES SOZIALRECHT
MAX­PLANCK­INSTITUT
 FÜR SOZIALRECHT
 UND SOZIALPOLITIK

BERICHT 2018–2020
DER ABTEILUNG FÜR AUSLÄNDISCHES
UND INTERNATIONALES SOZIALRECHT
MAX PLANCK INSTITUT FÜR SOZIALRECHT UND SOZIALPOLITIK - BERICHT 2018-2020 DER ABTEILUNG FÜR AUSLÄNDISCHES UND INTERNATIONALES SOZIALRECHT
I N H A LT

                           1. Einführung und Überblick ��������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������� 4
                                  1.1. Aufgaben und Strukturen ����������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������� 4
                                  1.2. Ergebnisse ����������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������� 8
                                  1.3. Nachwuchsförderung ����������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������� 19
                                  1.4. Wissenschaftskommu­nikation und Austausch ������������������������������������������������������������������������������������������������ 20
                                  1.5. Ausblick ��������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������� 21
                           2. Projekte ������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������� 23
                                  2.1. Europäisierung und ­Internationalisierung ������������������������������������������������������������������������������������������������������������ 23
                                  2.2. Modernisierung des ­Wohlfahrtsstaates ��������������������������������������������������������������������������������������������������������������� 24
                                  2.3. Grundlagen des Sozial­staats �������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������� 29
                                  2.4. Gesundheitsrecht ������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������� 31
                                  2.5. Migration ������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������� 33
                                  2.6. Recht und Sozial­wissenschaften ����������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������� 35
                                  2.7. Sportrecht ���������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������� 37
                                  2.8. Gemeinsame Forschung am Institut ���������������������������������������������������������������������������������������������������������������������� 38
                           3. Nachwuchsförderung �������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������� 41
                                  3.1. Doktorandengruppe „Gesundheitsrecht“ �������������������������������������������������������������������������������������������������������������� 41
                                  3.2. Doktorandengruppe „Durchsetzung sozialer Rechte“ ������������������������������������������������������������������������������������ 43
                                  3.3. Doktorandengruppe „Sozialrecht als besonderes Verwaltungsrecht“ ��������������������������������������������������� 46
                                  3.4. Einzelne Dissertationsprojekte ���������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������� 47
                           4. Publikationen ������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������� 51
EINFÜHRUNG UND ÜBERBLICK

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V O R W O RT

Auf den folgenden Seiten berichten wir über die       retischer Annahmen heranzuziehen. Und er trägt
vielfältigen Forschungstätigkeiten der Abteilung      die oft auch gesellschaftspolitisch wichtigen
für ausländisches und internationales Sozial-         Ergebnisse aus den Forschungen des Instituts
recht am Max-Planck-Institut für Sozialrecht          nach außen.
und Sozialpolitik in den Jahren 2018 bis 2020.
Sie erkunden das Sozialrecht – verstanden als         An dieser Stelle sei noch einmal ausdrücklich
Besonderes Verwaltungsrecht, das Sozial­p olitik      allen Mitarbeitern des Instituts für ihr großes
Wirklichkeit werden lässt und das normative           Engagement im Berichtszeitraum gedankt: nicht
Gerüst des Sozialstaats bildet. Wie zum letzten       nur den Forschern, sondern auch den in der Ver-
Berichtszeitraum handelt es sich um eine Kurz-        waltung, in den Sekretariaten, der IT, der Biblio-
fassung des umfassenden englischsprachigen            thek, bei der Betreuung von Gästen und der Bear-
Forschungsberichts, der auf unserer Homepage          beitung von Texten Tätigen, ohne die unsere
heruntergeladen werden kann. Sie beschränkt           Projekte nicht durchführbar wären. In Zeiten
sich auf das Wesentliche, nämlich die wissen-         der Coronakrise standen sie alle vor zusätzli-
schaftlichen Projekte und Publikationen, und          chen Herausforderungen, die mit Einsatz und
sie dient dazu, auch in deutscher Sprache über        Anpassungsfähigkeit bewältigt werden konnten.
unsere Sozialrechtswissenschaft zu informieren.       Schließlich gilt unser Dank den Mitgliedern
                                                      unseres Fachbeirats und unseres Kuratoriums,
Neben den sozialrechtlichen Projekten beziehen        die in verschiedener Weise eine wertvolle Stütze
wir die Forschung ein, die interdisziplinär           unserer Arbeit sind.
zusammen mit der von Axel Börsch-Supan gelei-
teten sozialpolitischen Abteilung und der Max-        München, im Juli 2021
Planck-Fellow-Gruppe unter Elisabeth Wacker
durchgeführt worden ist (2.8.). In ihrem Mit-         Ulrich Becker
telpunkt standen Fragen der Partizipation aus
rechtlicher, sozialpolitischer und soziologischer
Perspektive, der Migration und verschiedene
Aspekte von Vulnerabilität, die im Rahmen des
Baltic Sea State-Projekts behandelt werden. Die
Zeit der Fellow-Gruppe, die sich der Inklusion
von Menschen mit Behinderung gewidmet hat,
ist im Februar 2020 nach zehn Jahren zu Ende
gegangen. Mit einzelnen Drittmittelprojekten soll
aber die fruchtbare Zusammenarbeit mit Elisa-
beth Wacker fortgesetzt werden.

Neben der Durchführung eigener Forschungs-
projekte und der Nachwuchsförderung ver-
mittelt das Institut auch im In- und Ausland
(Er)Kenntnisse über Sozialrecht und Sozialpolitik
in Deutschland und Europa. Das geschieht durch
die Teilnahme seiner Mitarbeiter und Mitarbeite-
                                                                                                           BERICHT 2018–2020

rinnen* an Tagungen, Workshops und Lehrver-
anstaltungen, aber ebenso durch den Austausch
mit Praktikern aus Ministerien und Verbänden
sowie von Sozialleistungsträgern und mit Politi-
kern. Dieser Austausch ist wichtig. Er hilft, prak-
tische Probleme zum Anlass weitergehender             * Dieser Bericht verwendet im Folgenden das
Forschung zu nehmen und zur Überprüfung theo­         generische Maskulin.

                                                                                                               3
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1. EINFÜHRUNG UND ÜBERBLICK                          minimum garantieren; und viertens als Leistungen
                                                                                          der sozialen Entschädigung, die einen Ausgleich
                                     Ulrich Becker                                        in den Situationen gewähren sollen, in denen
                                                                                          eine gemeinschaftliche Verantwortung besteht,
                                     1.1. AUFGABEN UND STRUKTUREN                         insbesondere im Recht der Kriegsopfer und Ver­
Prof. Dr. Ulrich Becker,                                                                  brechensopferversorgung, aber auch im Falle von
      LL. M. (EHI)                   1.1.1. MISSION UND ÜBERGEORD­                        Naturkatastrophen oder Pandemien.
                                     NETE FORSCHUNGS­F RAGEN
                                                                                          Worum es uns bei unserer Forschung im Kern
                                     Die Abteilung für ausländisches und inter­n atio­    geht, lässt sich mit drei Fragen zusammen-
                                     nales Sozialrecht beschäftigt sich in ihrer For-     fassen: Was sind die Eigenheiten des Sozial­
                                     schung mit einer der wichtigsten Erfindungen,        rechts als Instrument zur Umsetzung von
                                     die politische Gemeinschaften hervorgebracht         Sozialpolitik? Was sind die Eigenheiten des
                                     haben: dem sozialen Schutz. Sozialer Schutz ist      Sozial­r echts als Teil des Verwaltungsrechts?
                                     von größter Bedeutung für die Mehrheit der auf       Was ist sein normativer Hintergrund, und was der
                                     der Erde lebenden Menschen. Selbst wenn seine        Beitrag des Sozialrechts für die Verfassung von
                                     Rolle, sein Deckungsgrad und seine Ausgestal-        politischen Gemeinschaften?
                                     tung von einem Land zum anderen nicht uner-
                                     heblich voneinander abweichen, selbst wenn           Die erste Frage betrifft das Verhältnis zwischen
                                     er sich in einigen Regionen dieser Welt noch in      Sozialrecht und Sozialpolitik. Sozialrecht dient
                                     einem frühen Stadium der Entwicklung befindet,       der konkreten Verwirklichung von Sozialpolitik.
                                     und selbst wenn er nicht einmal in Europa in         Sozialrecht gießt Sozialpolitik in eine verbind-
                                     jeder Hinsicht umfassend ausgestaltet ist: Der       liche Form. Daraus folgt zum einen, dass rechts-
                                     soziale Schutz macht das Leben nicht nur erträg-     wissenschaftliche Forschung diese funktionalen
                                     lich, sondern in einer Welt der individuellen        Zusammenhänge berücksichtigen muss, insbe-
                                     Freiheiten auch erst möglich, und alle, die ihn      sondere wenn die Effektivität sozialrechtlicher
                                     genießen, befinden sich jedenfalls in einer bes-     Regelungen in Frage steht. Zum anderen ist
                                     seren Lage, um ihr Leben bewältigen zu können.       umgekehrt rechtswissenschaftliche Forschung
                                                                                          in der Lage, zu einem besseren Verständnis der
                                     Wir verstehen sozialen Schutz als einen Kern der     Sozialpolitik beizutragen, weil sie genaue Infor-
                                     Sozialpolitik und als eine Kernaufgabe von Sozial­   mationen über deren institutionelle Anlage und
                                     staaten im Allgemeinen. Und wir verstehen das        konkrete Ausformulierung bereitstellen kann –
                                     Recht des sozialen Schutzes bzw. das Sozialrecht     das ist eine der Lehren, die gerade auch aus dem
                                     sowohl als ein Instrument, um Sozialpolitik in die   interdisziplinären Austausch zwischen Rechts-
                                     Praxis umzusetzen, als auch als zentrales Element    und Sozialwissenschaft zu ziehen ist.
                                     der Verfassung von Sozialstaaten. ­Sozialer Schutz
                                     besteht in der Hauptsache aus Maßnahmen zur          Die zweite Frage bezieht sich auf den Umstand,
                                     Verhinderung von Diskriminierungen und zur           dass Sozialrecht einen besonderen Teil des
          EINFÜHRUNG UND ÜBERBLICK

                                     Ermöglichung von gesellschaftlicher Teilhabe         Verwaltungsrechts darstellt. Um verstehen
                                     sowie aus der Gewährung von Sozialleistungen,        zu können, wie es durchgeführt wird, ist eine
                                     die sich in vier verschiedene Grundtypen ein-        Kenntnis der hinter ihm stehenden verwaltungs-
                                     ordnen lassen: erstens als Leistungen der sozi-      rechtlichen Prinzipien und allgemeinen Regeln
                                     alen Sicherheit im traditionellen Sinne, also zur    unerlässlich. Auch insofern ist der Erkenntnis­
                                     Absicherung von sozialen Risiken; zweitens als       prozess, der hier auf das bessere Verständnis des
                                     Förderleistungen, insbesondere zugunsten von         Rechts und damit die Rechtsdogmatik zielt, nicht
                                     Familien, aber auch Angehörigen anderer sozialer     ein-, sondern gegenseitig. Denn rechtliche Ver­
                                     Gruppen, sowie zur Unterstützung von Bildung         änderungen und Innovationen finden regelmäßig
                                     und Wohnen; drittens als Sozialhilfeleistungen,      in besonderen Regelungszusammenhängen statt.
                                     die im Sinne eines Auffangnetzes das Existenz­       Das Allgemeine Verwaltungsrecht muss diese Ver-

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zuführen, die über dessen Reichweite, dessen
                                                       Voraussetzungen und dessen Niveau ent-
                                                       scheiden. Wer wieviel in welcher Form an Sozial­
                                                       leistungen erhalten soll, bedarf der gesetz­lichen
                                                       Bestimmung. Und auch, wer unter welchen
                                                       Bedingungen diese Sozialleistungen tatsächlich
                                                       erbringen soll. Bei der Erbringung von sozialen
                                                       Diensten und Gesundheitsdiensten kooperieren
                                                       Staat und Gesellschaft. Ihre Ausgestaltung ist
                                                       Ausdruck deren Verhältnis zueinander.

                                                       Wie sie angelegt und wie die anspruchsvollen
                                                       Aufgaben des Sozialstaats erfüllt werden, folgt
                                                       aus politischen Entscheidungen in konkreten his-
                                                       torischen Zusammenhängen, reflektiert soziale
                                                       und wirtschaftliche Gegebenheiten und ist Aus-
                                                       druck einer bestimmten Auffassung, wie indi-
                                                       viduelle Freiheiten und sozialer Schutz in einen
                                                       angemessenen Ausgleich zu bringen sind. Dabei
änderungen aufnehmen und verarbeiten und sich          spielen Pfadabhängigkeiten ebenso eine Rolle
damit zugleich durch die Beschäftigung mit dem         wie die rechtlichen Instrumente und Institu­
Besonderen Verwaltungsrecht weiterentwickeln.          tionen, die jeweils zur praktischen Umsetzung
                                                       staatlicher Aufgaben zur Verfügung stehen.
Die dritte Frage betrifft den normativen Hinter­
grund des Sozialrechts und beruht auf der              Diese Hintergründe erklären, warum Sozialrecht
Annahme, dass Sozialrecht dem Sozialstaat              je nach Rechtsordnung eine unterschiedliche
seine konkrete Gestalt verleiht. Indem es Sozial-      Gestalt annehmen kann. Das gilt selbst dann,
politik umsetzt, dient es der Verwirklichung sozial­   wenn Sozialleistungssysteme vergleichbare
staatlicher Zielsetzungen. Und es konkretisiert        Funktionen erfüllen sollen. Zum Beleg kann auf
die Vorstellungen davon, wie politische Gemein-        zwei Ergebnisse aus unserer jüngeren Forschung
schaften angelegt sein können, welche Aufgaben         hingewiesen werden. Hält man eine Dezentrali-
sie verfolgen sollen und inwieweit sie in gesell-      sierung der Sozialverwaltung für wünschenswert,
schaftliche Vorgänge und individuelles Verhalten       etwa zur Effizienzsteigerung oder zur Individuali­
intervenieren müssen und dürfen. In diesem             sierung der Leistungsgewährung, so erscheint
Sinne entfalten Veränderungen des Sozialrechts         die Verselbstständigung von Trägern als ein
nicht nur beschränkte, sozusagen „rechtstech-          grundsätzlich erfolgversprechender Weg. Er setzt
nische“ Wirkungen. Sie reflektieren vielmehr, je       aber eigene Legitimationsstrukturen voraus,
nach ihrer Bedeutung mehr oder weniger ausge-          weshalb er vor allem dann eingeschlagen werden
prägt, Veränderungen in der Sozialstaatlichkeit        kann, wenn er zur Etablierung einer Selbstverwal-
selbst (vgl. 1.2.2.).                                  tung führen soll. Das wiederum erscheint aller-
                                                       dings nur in den Ländern als Option, in denen
                                                       diese Form der Mitwirkung von Betroffenen über-
                                                                                                            BERICHT 2018–2020

1.1.2. METHODEN UND ZUGÄNGE                            haupt als Mittel der Verwaltungsorganisation
                                                       genutzt wird (vgl. Becker, Sharing Power with
Sozialer Schutz muss organisiert und durch die         Employers and Employees: A Tried and Proven
Schaffung von Institutionen praktisch wirksam          Form of Functional Decentralisation in Europe,
werden. Sozialleistungen können nicht gewährt          in: G. Vonk / P. Schoukens [Hrsg.], Devolution
werden, ohne dafür Behörden einzurichten, finan-       and Decentralisation in Social Security: A Euro-
zielle Mittel bereitzustellen und Regelungen ein-      pean Comparative Perspective, 2019, S. 41 ff.).

                                                                                                                5
MAX PLANCK INSTITUT FÜR SOZIALRECHT UND SOZIALPOLITIK - BERICHT 2018-2020 DER ABTEILUNG FÜR AUSLÄNDISCHES UND INTERNATIONALES SOZIALRECHT
Ein zweites Beispiel betrifft die Einbeziehung von    fähigkeit sozialrechtlicher Institutionen auch in
                           Ärzten in öffentliche Gesundheitssysteme. Durch       dem jeweiligen rechtskulturellen Zusammen-
                           sie ist eine ausreichende, flächendeckende Ver-       hang bewertet wird, und wenn zum anderen
                           sorgung bei angemessener Honorierung sicher-          aus­r eichend tiefgehende Überlegungen zu den
                           zustellen. Welche Regelungsinstrumente dafür          sozialpolitischen Funktionen am Beginn der
                           zum Einsatz gebracht werden können, hängt             Rechtsvergleichung stehen. Auch insofern zeigt
                           ganz wesentlich von den im nationalen Verwal-         sich, dass es sinnvoll ist, sozialrechtliche und
                           tungsrecht festgeschriebenen Verwaltungs­             sozialpolitische Forschung zusammenzubringen.
                           traditionen ab (vgl. Gutachten zur Weiterentwick-
                           lung der Bedarfsplanung i. S. d. §§ 99 ff. SGB V      Neben der rechtvergleichenden und rechts­
                           zur Sicherung der vertragsärztlichen Versorgung,      dogmatischen Forschung beschäftigt sich
                           Rechtlicher Teil, Juli 2018, S. 621 ff.).             die Abteilung auch mit anderen Forschungs­
                                                                                 ansätzen. Insbesondere verwendet sie in ver-
                           Diese Verschiedenheit der nationalen Sozial-          schiedener Weise empirische Methoden zur
                           rechtssysteme ruft förmlich nach Rechtsver-           Erkenntnisgewinnung. So führ t Dr. Sergio
                           gleichung: Sie stellt an diese zwar hohe Anfor-       ­M ittlaender im Rahmen seiner Forschung
                           derungen, macht sie aber zugleich besonders            zur Verhaltensökonomie Labor­e xperi­m ente
                           fruchtbar. Unsere Abteilung nutzt die Methode          durch (vgl. 2.6.1.–2.6.3.). Dr. Simone Schneider
                           des Vergleichs in erster Linie, um verschiedene        ­wiederum untersucht mit quantitativen Methoden
                           Rechtsordnungen gegenüberzustellen. Auf diese           die öffentliche Meinung und die Wahrnehmung
                           Weise lassen sich nicht nur die historischen Ent-       wirtschaftlicher Ungleichheit (vgl. 2.6.4.–2.6.5.),
                           wicklungspfade herausarbeiten. Vielmehr zeigt           und Nina Schubert führte eine Umfrage zur Funk-
                           die Rechtsvergleichung auf der einen Seite,             tionalität von Verwaltungsgerichtsverfahren aus
                           dass es durchaus verschiedene Wege gibt, um             Sicht der Kläger durch (vgl. 3.4.6.).
                           ein gemeinsames soziales Problem durch Sozial­
                           politik und Sozialrecht zu bewältigen. Auf der
                           anderen Seite ermöglicht sie auch, über das           1.1.3. ORGANISATION DER
                           ­p ositive Recht hinauszublicken und gemein-          FORSCHUNG
                            same normative Grundlagen und Strukturen
                            zwischen verschiedenen Rechtsordnungen her-          Die einzelnen Forschungsprojekte der Abteilung
                            auszustellen. Insbesondere in einer Zeit, in der     werden im Rahmen von bestimmten Verände-
                            Sozialleistungssysteme vor besonderen Heraus-        rungsprozessen organisiert. Dabei handelt es
                            forderungen stehen und deshalb laufend ver-          sich (1) um die Transformation von Sozialleis-
                            ändert werden, kann die Rechtsvergleichung           tungssystemen in sich entwickelnden Ländern,
                            zu neuen Erkenntnissen führen. Sie wirft Licht       (2) um die Europäisierung und Internationalisie-
                            auf verschiedene Lösungswege, aber auch auf          rung von Sozialleistungssystemen, die vor allem
                            deren jeweilige Voraussetzungen. Dabei hilft         dadurch gekennzeichnet ist, dass eine neue
                            der Umstand, dass Sozialrecht, wie oben aus-         „Rechtsschicht“ zunehmend das nationale Sozial­
EINFÜHRUNG UND ÜBERBLICK

                            geführt, immer bestimmte sozialpolitische Ziele      recht ergänzt, und (3) um die Modernisierung von
                            erfüllen soll. Dies erleichtert die Rechtsverglei-   Sozialleistungssystemen, die gekennzeichnet ist
                            chung insofern, als sie immer an vergleichbaren      durch die Anpassung an verschiedene Entwick-
                            Vorschriften ansetzen muss. Zwar ist die Funk-       lungen in postmodernen Gesellschaften.
                            tionalität der Rechtsvergleichung als metho-
                            discher Ausgangspunkt über die letzten Jahre         Europäisierung und Internationalisierung führen
                            in verschiedener Hinsicht in die Diskussion          zu einem zunehmenden Zusammenspiel von
                            geraten. Die gegen sie zum Teil erhobenen Ein-       Rechtsvorschriften auf verschiedenen politi-
                            wände spielen aber gerade für das Sozialrecht        schen Ebenen, bei dem unterschiedliche Rechts-
                            höchstens eine sehr beschränkte Rolle. Das gilt      kulturen miteinander vereinbart und zumindest
                            jedenfalls dann, wenn zum einen die Funktions-       potenziell in steigendem Maße auch Normkol-

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lisionen aufgelöst werden müssen. Im Sozial-       als auch die der EMRK an Bedeutung gewinnen.
recht ergeben sich besondere Problemkonstella-     Sie führt – ganz abgesehen von den Abgren-
tionen aus dem Umstand, dass in der Regel die      zungen und Überschneidungen gerichtlicher
auf einer höheren politischen Ebene erlassenen     Kontrollkompetenzen – zu dem Erfordernis,
Vorschriften jene der nachfolgenden Ebenen ver-    die normativen Leitlinien für das Handeln von
drängen, jedoch auf dieser höheren Ebene keine     Gesetzgebung und Verwaltung verstärkt in einer
umfassende Zuständigkeit für die Schaffung         übergreifenden Perspektive zu betrachten (vgl.
und Ausgestaltung von Sozialleistungssystemen      Becker, Grundrechte der Arbeit in Europa – zu
besteht. Deshalb bleiben höherrangige Einwir-      Funktionen, Verschränkungen und Konfliktlinien
kungen einerseits punktuell und damit ohne sys-    vernetzter Grundrechtsordnungen, in EuR 2019,
tembildende Kraft, und sie sind andererseits so    S. 469–501), was gerade auch für die sozialrecht-
auszulegen und anzuwenden, dass die sozial-        liche Forschung an Relevanz gewinnt.
staatlichen Zuständigkeiten weiterhin praktisch
wirksam ausgeübt werden können. In diesem          Die Modernisierung bzw. der Umbau von ent­
Sinne führen Europäisierung und Internationa-      wickelten Sozialleistungssystemen wirft die
lisierung zu einer rechtlichen Asymmetrie und      Frage nach einer Veränderung der sozialstaat­
damit immer wieder zu rechtlichen Problemen,       lichen Verantwortung insgesamt auf, deren
mit denen sich die Abteilung schon seit vielen     Beantwortung auf einer detaillierten Analyse
Jahren beschäftigt hat und weiterhin beschäf-      der jeweiligen Reformprozesse beruhen muss.
tigen wird (vgl. auch unten, 1.2.1.). Dazu kommt   Prägend für diese Prozesse sind rechtlich zu
zunehmend eine wechselseitige Verschränkung        bewältigende organisatorische Veränderungen,
von Grundrechtsordnungen in Zeiten, in denen       die eine zielgerichtetere Ausrichtung einzelner
sowohl die Grundrechte der Europäischen Union      Sozialleistungen anstreben, und die Verwendung
                                                   neuer Instrumente zur Erhöhung von Effizienz.
                                                   Beispiele dafür sind der Umbau von Trägern
                                                   im Sinne eines new public Management, die
                                                   Zunahme an Verwaltungsverträgen zur Koor-
                                                   dinierung und Individualisierung von Sozial­
                                                   leistungen oder etwa auch die Einführung eines
                                                   Wettbewerbs zwischen Trägern.

                                                   Solange Staaten primär für das Funktionieren
                                                   von Sozialleistungssystemen rechtlich verant-
                                                   wortlich bleiben, wird die Analyse von Moder-
                                                   nisierungsprozessen weiterhin eine intensive
                                                   Auseinandersetzung mit nationalem Recht zur
                                                   Grundlage haben müssen, und wird insofern
                                                   auch die Rechtsvergleichung einen hohen Stel-
                                                   lenwert behalten. Das bedeutet zugleich, dass
                                                   auch in Zeiten der Globalisierung und Europä-
                                                   isierung innerhalb der Abteilung Grundlagen-
                                                   wissen über die nationalen Rechtsordnungen
                                                                                                       BERICHT 2018–2020

                                                   vorgehalten werden muss. Um dem Rechnung
                                                   zu tragen, ohne bei beschränkter Größe in ein
                                                   zu enges Korsett für Forschungsperspektiven
                                                   zu geraten, verfolgen wir seit vielen Jahren eine
                                                   gemischte Strategie: Nach wie vor existieren
                                                   einige Länderreferate in der Abteilung, die so
                                                   besetzt werden, dass prägende Entwicklungen

                                                                                                           7
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des Sozialrechts untersucht werden können. Die
                           dabei gewonnene Flexibilität ist allerdings natur-
                           gemäß nicht ohne Kosten, weil sie einen höheren
                           Einarbeitungsaufwand verursacht. Insofern sind
                           Kompromisse zwischen der Pflege eines festen
                           Bestandes an Wissen und der Möglichkeit, Pro-
                           jekte an den aktuell wichtigsten Forschungs-
                           fragen auszurichten, unerlässlich. Die Abtei-
                           lung ist sich dessen bewusst und nutzt auch
                           deshalb die Möglichkeit, mit Wissenschaftlern
                           aus anderen Ländern zu kooperieren, sei es im
                           Zusammenhang mit einzelnen Projekten oder
                           durch einen längerfristig angelegten Austausch,
                           insbesondere im Rahmen von sogenannten Kor-
                           respondententätigkeiten.                             Dienstleistungsfreiheit, im Rahmen von öffentli-
                                                                                chen Sozialleistungssystemen Anwendung. Wirt-
                                                                                schaftsrecht traf auf Sozialrecht, der Binnen-
                           1.2. ERGEBNISSE                                      markt auf den sozialen Schutz, und das betraf
                                                                                neben grenzüberschreitenden Behandlungen
                           1.2.1. EUROPÄISIERUNG                                auch die Beschränkungen für staatliche Beihilfen,
                                                                                die Verhinderung von Wettbewerbsverstößen und
                           (1) Bekanntlich stellt die Koordinierung der         das öffentliche Beschaffungswesen.
                           Systeme sozialer Sicherheit den ersten subs-
                           tantiellen Rechtsakt der früheren europäischen       Das Zusammentreffen von Wirtschaftlichem
                           Wirtschaftsgemeinschaft, der heutigen Euro-          und Sozialem löste Befürchtungen aus: Man
                           päischen Union (EU), dar. Bereits in den 1970er      erwartete, dass die nationale Organisation des
                           Jahren begann die europäische Gemeinschaft,          sozialen Schutzes angesichts der existierenden
                           eine Europäische Sozialpolitik zu schaffen. Unge-    Normhierarchien und Zuständigkeitsverteilung
                           achtet dessen bleibt die Errichtung und Organisa-    (vgl. oben, 1.1.3.) unter Druck geraten würde. Ent-
                           tion von Sozialleistungssystemen in der Zustän-      sprechende Bedrohungsszenarien werden bis
                           digkeit der Mitgliedstaaten. Daran hat auch eine     heute angenommen. Allerdings erwiesen und
                           fortschreitende Europäisierung der Sozialpolitik     erweisen sich diese Befürchtungen als falsch.
                           bis heute nichts geändert. Aus diesem Grund          Was gut 20 Jahre nach den Entscheidungen des
                           haben die beiden Entscheidungen des EuGH             EuGH in den Sachen Kohll und Decker tatsäch-
                           aus dem Jahr 1998 (vgl. EuGH v. 28.4.1998, Rs.       lich beobachtet werden kann, was also Ergebnis
                           C-120/95 – Decker und Rs. C-158/96 – Kohll) bei      einer nüchternen empirischen Analyse ist, ist die
                           vielen Beobachtern zu einem Schock geführt.          wechselseitige Beeinflussung von Unionsrecht
                           Nach diesen Entscheidungen können Leistungs-         und nationalem Recht. Während sich das nati-
EINFÜHRUNG UND ÜBERBLICK

                           erbringer, die in einem anderen Mitgliedstaat        onale Sozialrecht an eine Entterritorialisierung
                           als dem, der die Sozialleistungen garantiert,        und größere Transparenz von Finanzierungs-
                           ansässig sind, auf Kosten der Leistungssysteme       zusammenhängen anpassen musste, unterlag
                           Behandlungen durchführen. Oder anders formu-         auch die europäische Gesetzgebung zuneh-
                           liert: Wer sich in einem anderen Mitgliedstaat       menden sozialpolitischen Einflüssen. Das hat in
                           der EU behandeln lässt, hat nach seiner Rück-        gewisser Weise zu einem neuen Gleichgewicht
                           kehr Anspruch auf Erstattung der dafür angefal-      geführt. Zwar mag man sich weiterhin darüber
                           lenen Kosten durch seine Sozialversicherung. Mit     streiten, ob der EuGH im Zusammenhang mit
                           diesen Entscheidungen fanden erstmals die auf        Rechtfertigungsanforderungen an grundfrei-
                           wirtschaftliche Vorgänge bezogenen Grundfrei-        heitsbeschränkende nationale Maßnahmen nicht
                           heiten, nämlich die Warenverkehrsfreiheit und die    wenigstens teilweise zu strenge Maßstäbe anlegt

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(vgl. EuGH v. 19.10.2016, Rs. C-148/15 – Deutsche   Wanderungen zu setzen. Das lässt durchaus
Parkinson Vereinigung), jedoch stützen jüngere      Raum für Differenzierungen und Anpassungen
Gesetzgebungsakte der EU wie die Reform der         des Grundsatzes im Einzelfall, wie die jüngst
Entsenderichtlinie einschließlich der bestäti-      ergangene Entscheidung in der Rs. Jobcenter
genden Rechtsprechung (vgl. EuGH v. 1.12.2020,      Krefeld zeigt (EuGH v. 6.10.2020, Rs. C181/19 –
Rs. C-815/18 – Federatie Nederlandse Vakbewe-       Jobcenter Krefeld; vgl. 2.5.2.). Letztendlich trägt
ging) die Annahme eine sich ausbalancierenden       die Entwicklung der Rechtsprechung einem
Gesamtsystems.                                      Grundgedanken Rechnung, nämlich der Verwo-
                                                    benheit von sozialem Schutz und Wirtschaftsord-
In einem Prozess des Einpendelns befindet sich      nung. Dabei geht es, entgegen weit verbreiteter
in ähnlicher Weise die Situation bezüglich der      Skepsis, die oft mit der Bezeichnung „Neo-Libe-
sozialen Rechte von Migranten. In dieser Hin-       ralismus“ verbunden wird, nicht um eine Bevorzu-
sicht hatte zunächst der EuGH auch Unionsbür-       gung der wirtschaftlichen Aspekte und nicht um
gern, die keine Erwerbstätigkeit ausübten, den      die Behauptung einer wirtschaftlichen Bedingt-
Zugang zu Sozialleistungen eröffnet, insbeson-      heit des Sozialen. Vielmehr geht es darum, dass
dere auch den zu steuerfinanzierten Förder- und     sowohl eine marktwirtschaftliche Ordnung als
Hilfeleistungen. Die Rechtsprechung, die sich       auch die Gewährung sozialen Schutzes auf
im Wesentlichen aus Vorabentscheidungsersu-         individueller Freiheit und deren Anerkennung
chen aus den Beneluxstaaten speiste, stützte        beruhen und es diese gemeinsame Wurzel ist, die
sich auf ein weites Verständnis des Diskriminie-    letztendlich den Kern einer sozialen Marktwirt-
rungsverbots. Sie änderte sich jedoch mit den       schaft, zu der sich auch die EU bekennt (Art. 3
Entscheidungen in den Rechtssachen Dano, Ali-       Abs. 3 EUV), ausmacht.
manovic und García-Nieto (EuGH v. 11.11.2014,
Rs. C-333/13; v. 15.9.2015, Rs. C-67/14; und        (2) Vor diesem Hintergrund sind auch die
v. 25.2.2016, Rs. C-299/14). Diese Entschei-        jüngsten Bemühungen um die Etablierung einer
dungen beschränken die Inanspruchnahme              „Neuen Europäischen Sozialpolitik“ zu verstehen.
steuerfinanzierter Sozialleistungen. Sie beruhen    Denn letztendlich geht es dabei darum, das Ziel
auf Anfragen deutscher Gerichte und sind ganz
offensichtlich beeinflusst von den tatsächli-
chen Entwicklungen der Freizügigkeit inner-
halb der EU. Insofern belegen sie, dass auch
Gerichte auf tatsächliche und politische Ent-
wicklungen reagieren. Auch deshalb sind sie auf
beträchtliche Kritik gestoßen, und in der Tat hat
der Gerichtshof die Anwendung des Verhältnis-
mäßigkeitsgrundsatzes gelockert und auf eine
höhere, vom Einzelfall gelöste Ebene gehoben.

Allerdings ist es falsch, dass nun die Gewährung
von Sozialleistungen wieder von ökonomischen
Aktivitäten abhängig gemacht würde. Vielmehr
geht es um das dahinterstehende Recht auf Auf-
                                                                                                          BERICHT 2018–2020

enthalt: Die Freizügigkeit ist nach wie vor nicht
bedingungslos, auch nicht die Freizügigkeit der
Unionsbürger. Der EuGH versucht sie in Überein-
stimmung mit der staatlichen Verantwortung für
die Organisation von Sozialleistungssystemen zu
bringen, und in diesem Sinne ist es ein richtiger
Ansatz, keine Anreize für sozialhilfeinduzierte

                                                                                                              9
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einer sozialen Marktwirtschaft in die Praxis        Eine der offenen und immer wieder diskutierten
                           umzusetzen. Ausdruck dessen ist die „Europä-        Fragen bleibt, ob, und wenn ja, in welcher Form,
                           ische Säule sozialer Rechte“ (vgl. Tätigkeitsbe-    Transfersysteme zwischen den Mitgliedstaaten
                           richt 2015–2017, S. 48–50; Becker, Die Euro-        bzw. zwischen der EU und Unionsbürgern instal-
                           päische Säule sozialer Rechte, ZöR 73 [2018],       liert werden sollen. Diese Frage wurde im Zusam-
                           S. 525–558). Sie beruht auf einem doppelten         menhang mit der Pandemie im Frühjahr 2020
                           Hintergrund: zum einen auf den Erfahrungen, die     besonders brisant. Auch in dieser Hinsicht wirft
                           mit der Finanzkrise gemacht wurden (vgl. 2.1.1.);   eine Krise, so sehr sie zunächst schnelles und
                           zum anderen auf den Auswirkungen der zuneh-         zielgerichtetes Handeln herausfordert, Licht auf
                           menden Freizügigkeit innerhalb der EU, durch die    die Stärken und Schwächen der existierenden
                           Unterschiede in der Sozialstaatlichkeit zwischen    Sozialleistungssysteme (vgl. auch unten, 1.2.4.).
                           den EU-Mitgliedstaaten augenfällig werden (vgl.     Die mittlerweile beschlossene „vorübergehende
                           Becker, Sozialrecht im europäischen Binnen-         Unterstützung zur Minderung von Arbeitslosig-
                           markt: von asymmetrischen Einwirkungen zu           keitsrisiken in einer Krise“ (SURE-Instrument,
                           einer gemeinsamen Sozialpolitik, in: Marhold/       Verordnung 2020/672 v. 19.5.2020, OJ L 159/1)
                           Becker/Eichenhofer/Igl/Prosperetti (Hrsg.),         konnte auf Art. 122 AEUV gestützt werden und
                           Arbeits- und Sozialrecht für Europa, Festschrift    ist Bestandteil bereits erprobter rechtlicher Rege-
                           für Maximilian Fuchs, 2020, S. 369 ff.).            lungen, die als solche unstrittig zulässig sind. Die
                                                                               Dinge liegen etwas anders im Hinblick auf die
                           Im Lichte dieser Entwicklungen erscheint die        sogenannte „NextGenerationEU“, einem zeitlich
                           Erarbeitung eines gemeinschaftlichen sozialpo-      befristeten Aufbauplan. Dieser Plan soll, wie es
                           litischen Rahmens als überfällig. Das wird auch     die Europäische Kommission formuliert, helfen,
                           durch den Brexit keineswegs in Frage gestellt,      dass „Europa nach Corona wieder auf die Beine
                           sondern eher betont. Denn der Austritt des Ver-     kommt“ und stellt „das größte Konjunkturpaket“
                           einigten Königreichs aus der EU darf, so sehr       dar, „das je aus dem EU-Haushalt finanziert
                           man ihn auch bedauern mag, nicht als Anlass         wurde“ (Europäische Kommission: Europäischer
                           für Rückschritte, sondern muss als Ansporn          Aufbauplan, 21.7.2021). In der Sache handelt es
                           verstanden werden. Er wird nicht zuletzt Auf-       sich um ein neues haushaltspolitisches Instru-
                           schlüsse darüber geben, was aus einem Wett-         ment, das, vorsichtig formuliert, auf einer weiten
                           bewerb von Sozialordnungen im Lichte neuer          Auslegung der haushaltsrechtlichen Grund-
                           Herausforderungen gelernt werden kann. Die          lagen beruht. Immerhin ist mit ihm die EU, die
                           Gesellschaften und Arbeitsmärkte unterliegen        zu Beginn der Pandemie Schwierigkeiten hatte,
                           in der gesamten Europäischen Union einem            sich als handlungsfähig zu erweisen, zurück
                           tiefgreifenden Wandel, der in vielfacher Hin-       auf der Bühne der wichtigen Akteure. Offen ist
                           sicht zu Anpassungen der nationalen Sozialleis-     allerdings die grundlegende Frage, die auch
                           tungssysteme zwingt. Bei einer Orientierung an      schon im Zuge der Finanzkrise unbeantwortet
                           gemeinsamen Standards können die Mitglied-          geblieben ist, nämlich ob die Zuständigkeits-
                           staaten voneinander lernen. Zugleich muss           verteilung zwischen der EU und den Mitglied-
EINFÜHRUNG UND ÜBERBLICK

                           dabei innerhalb der Union jedenfalls ein Min-       staaten auf längere Sicht verändert und der EU
                           destmaß an sozialem Schutz aufrechterhalten         eine eigenständige Rolle im Zusammenhang mit
                           werden und unionsweit garantiert sein. Die Emp-     der Gewährung von Sozialleistungen eingeräumt
                           fehlung des Rates über den Zugang zum Sozi-         werden sollte (vgl. auch unten, 1.5.).
                           alschutz für Arbeitnehmer und Selbstständige
                           vom 8. November 2019 (OJ C 387/1) ist ein erster    (3) Als wenig handlungsfähig hat sich die EU bei
                           Schritt in diese Richtung. Sie enthält zwar keine   der Bewältigung einer anderen Krise, nämlich
                           rechtlich verbindlichen Vorgaben, bringt aber ein   der Aufnahme von Flüchtlingen ab dem Jahr
                           gemeinsames Verständnis darüber zum Aus-            2015, gezeigt. Das bisher etablierte sogenannte
                           druck, dass der soziale Schutz umfassender als      „Gemeinsame Europäische Asylsystem“ (GEAS)
                           bisher angelegt werden muss.                        ist unzureichend, und deshalb stellt sich auch

10
im Zusammenhang mit der Schutzgewährung                mehr ist es erforderlich, die Anwendung dieser
für Flüchtlinge die Frage, ob es weiterer EU-Zu-       Rechte und insbesondere die dazu ergangene
ständigkeiten bedarf (vgl. bereits TB 2015–2017        Rechtsprechung im Detail zu analysieren. Nicht
(1.2.4.), S. 56–57). Leider ist diese Frage bis        selten interpretieren Gerichte soziale Rechte, die
heute ungelöst, und die bestehenden unions-            als Ansprüche formuliert sind, als Staatszielbe-
rechtlichen Vorschriften konnten trotz meh-            stimmungen mit programmatischem Charakter.
rerer Versuche noch nicht reformiert werden.           Noch schwieriger ist, die Bedeutung sozialer
Die zugrunde liegenden Schwierigkeiten waren           Rechte für die tatsächliche Ausgestaltung von
Gegenstand eines Vergleichs mit einem afri-            Sozialstaaten zu bestimmen. Verfassung und
kanischen Aufnahmeland, nämlich Kenia, der             Sozialpolitik stehen in einem Prozess der wech-
gerade für Beobachter aus der EU neue Pers-            selseitigen Beeinflussung. Dabei ist oft schwer
pektiven eröffnet (vgl. Wacker/Becker/Crepaz           nachweisbar, inwieweit sozialpolitische Ent-
(Hrsg.), Refugees and Forced Migrants in Africa        wicklungen verfassungsrechtlich angestoßen
and the EU, Comparative and Multidisciplinary          oder gar bestimmt sind. Dem auf den Grund zu
Perspectives on Challenges and Solutions, 2019;        gehen, verspricht Aufschluss über eine mögliche
vgl. 2.8.3.). Allerdings folgt aus ihm auch, dass es   „kollektive“ Dimension sozialer Rechte im Beson-
nicht bei nationalen und regio­n alen Lösungsan-       deren und über das praktische Funktionieren ver-
sätzen bleiben kann, sondern globale Antworten         fassungsrechtlicher Vorgaben im Allgemeinen.
erforderlich sind (vgl. 2.5.2.).                       Allerdings sind entsprechende Untersuchungen
                                                       schwierig und aufwendig. Voraussetzung ist eine
                                                       genaue Kenntnis der Sozialleistungssysteme,
1.2.2. SOZIALE RECHTE UND                              und deren Entwicklung muss in den jeweils rele-
SOZIAL­S TAATS­V ERFASSUNGEN                           vanten historischen und politischen Zusammen-
                                                       hängen betrachtet werden. Es mag möglich sein,
(1) Soziale Rechte sind in den letzten Jahren          die dabei anzuwendende qualitative Methode
zunehmend in den Fokus der Aufmerksamkeit              um quantitative Aspekte zu bereichern, soziale
gerückt. Das liegt zum einen daran, dass in Kri-       Rechte zu kodieren und in ein Verhältnis zu
senzeiten, seien es Finanzkrisen oder Pande-           anderen sozialstaatlichen Daten wie der Sozial­
mien, staatlichen Interventionen eine besondere        leistungsquote zu stellen. Jedoch bleiben die
Rolle zukommt. Krisen erfordern soziale Unter-         damit zu erzielenden Ergebnisse nicht nur grob,
stützung, und Staaten reagieren regelmäßig             sondern können auch nur in sehr beschränkter
schnell, ohne dass sich Fragen nach der Legi-          Weise überhaupt Aufschlüsse gewähren. Zudem
timation ihrer Intervention ähnlich intensiv wie       kann auch in diesem Zusammenhang nicht
in Normalzeiten stellen. Zum anderen haben             ausgeblendet werden, dass die Garantie sozi-
sich soziale Rechte in der Verfassungsgebung           aler Rechte zumindest in Europa zunehmend
durchgesetzt; fast alle nationalen Verfassungen        im Rahmen vernetzter Grundrechtsordnungen
aus neuerer Zeit garantieren sie neben politi-         stattfindet (vgl. 1.2.1.), was die Rückführung von
schen und wirtschaftlichen Rechten. Die Grund-         Ergebnissen auf bestimmte Rechtsquellen nicht
rechtecharta der EU spiegelt diese Entwicklung         unerheblich erschwert.
mit ihren Kapiteln über Gleichheit und Solidarität
wider. Die pure Existenz von sozialen Menschen-        (2) Die vorstehenden Überlegungen waren
rechten entfaltet deshalb sicher schon einige Sig-     und sind Ausgangspunkte für verschiedene
                                                                                                            BERICHT 2018–2020

nifikanz (vgl. dazu Toronto Initiative for Economic    Forschungsprojekte am Institut, etwa die
and Social Rights).                                    Doktoranden­g ruppe über den Einfluss des Ver-
                                                       fassungsrechts und des internationalen Rechts
Allerdings ist mit ihr über die praktische Wirk-       auf die soziale Sicherheit (vgl. Tätigkeits­
samkeit dieser Rechte noch nicht viel ausge-           bericht 2008–2009 (III.1.)) und ein laufendes
sagt. Wer mehr darüber erfahren will, darf sich        Dissertations­p rojekt zum bulgarischen Sozial­
nicht bei deren Formulierung aufhalten. Viel-          staat (vgl. 3.4.5.). Auch das im letzten Jahr

                                                                                                             11
abgeschlossene Projekt über europäische              Die rechtlichen Grundlagen dafür finden sich in
                           Sozial­s taatsverfassungen nach der Finanzkrise      den nationalen Verfassungen, aber auch in auf
                           („European Welfare State Constitutions after         regionaler und globaler Ebene verhandelten Vor-
                           the Financial Crisis“, vgl. 2.1.1.) beruht darauf.   schriften. Das sogenannte europäische Sozial-
                           Es gründet auf zwei Hypothesen: erstens, dass        modell besteht ebenfalls aus einer Kombination
                           Sozialstaatlichkeit und deren konkrete Verfasst­     zwischen der Gewährleistung individueller Frei-
                           heit auch die Implementierung von Sozial­            heiten und der Verantwortung für deren tatsäch-
                           politik durch die Verankerung sozialer Rechte        liche Wahrnehmbarkeit, wobei die konkrete Aus-
                           auf der Ebene von einfachen Gesetzen und Ver-        gestaltung durch die Schaffung von Institu­tionen,
                           ordnungen berücksichtigen muss; und zwei-            die sozialen Schutz realisieren sollen, nicht
                           tens, dass für die sozialen Rechte in der Praxis     im Einzelnen festgelegt ist. Alle Sozialstaaten
                           nicht nur die Menschenrechte der sogenannten         müssen dafür politische Entscheidungen fällen,
                           zweiten Generation, also die sozialen Menschen-      und diese Entscheidungen entfalten erst dann
                           rechte im engeren Sinne, sondern auch Freiheits-     bindende Wirkung, wenn sie in rechtliche Texte
                           und Gleichheitsrechte eine Rolle spielen und die     gegossen werden (vgl. oben, 1.1.).
                           Sozialstaatlichkeit auf der Multi­d imensionalität
                           von Grund- und Menschenrechten beruht.               Zu unterscheiden sind drei Schutzmecha-
                                                                                nismen, die sich jeweils auf bestimmte Situa-
                                                                                tionen beziehen. Zunächst können Grund- und
                                                                                Menschen­r echte Staaten zur Schaffung (und
                                                                                zum Erhalt) sozialer Rechte verpflichten (positive
                                                                                Dimension). Das ist vor allem Aufgabe der sozi-
                                                                                alen Menschenrechte, die auch dann, wenn sie
                                                                                keine subjektiven Rechtspositionen begründen,
                                                                                zu einer Konkretisierung der sozialstaatlichen
                                                                                Aufgaben führen. Nicht nur in Deutschland,
                                                                                sondern auch in einigen anderen Ländern hat
                                                                                sich in dieser Hinsicht die Verpflichtung zur
                                                                                Bewahrung der Menschenwürde als wirkmächtig
                                                                                erwiesen; erinnert sei in diesem Zusammen-
                                                                                hang nur an die Entscheidungen des BVerfG zur
                                                                                Gewährleistung des Existenzminimums (BVerfG
                                                                                v. 9.2.2010, 1 BvL 1/09). Zweitens schützen
                                                                                Grund- und Menschenrechte in ihrer Abwehrfunk-
                                                                                tion (negative Dimension) einmal eingeräumte
                                                                                sozialrechtliche Positionen, vermitteln also einen
                                                                                Bestandsschutz. In diesem Sinne verhindern sie
                                                                                zwar nicht Reformen, erlegen aber dem Gesetz-
EINFÜHRUNG UND ÜBERBLICK

                                                                                geber eine rechtliche Verpflichtung zur Rück-
                                                                                sichtnahme auf. Hinzu kommt, dass einmal
                                                                                geschaffene Systeme zumindest grundsätzlich
                                                                                effektiv sein müssen; insbesondere lässt sich
                                                                                ein Sozialversicherungszwang nur dann rechtfer-
                           Sozialstaaten sind politische Gemeinschaften,        tigen, wenn die entsprechenden Versicherungs-
                           die sich um das Wohlergehen der in ihrem             systeme funktionsfähig sind. Auch dieser Grund-
                           Hoheitsgebiet lebenden Menschen kümmern.             satz entfaltet eine gewisse Bedeutung, wenn
                           Sie tun das nicht aus Beliebigkeit, sondern sind     Sozialleistungssysteme geändert werden sollen.
                           dazu, wenn auch in einem schwer allgemein zu         Drittens und letztens sind die Gleichheitsrechte
                           bestimmendem Umfang, normativ verpflichtet.          für die Gewährleistung sozialer Rechte von

12
Bedeutung (Verteilungsdimension). Auch wenn          hang entfaltet nicht zuletzt die Globalisierung
Gleichheitsrechte insofern eine formale Struktur     ihre Bedeutung, und zwar im Sinne vereinfachter
besitzen, als ihre Anwendung auf einem Ver-          transnationaler Kommunikationsbeziehungen.
gleich bestimmter Situationen oder Personen mit      Drittens verändern sich gesellschaftliche Struk-
vergleichbaren Situationen oder Personen beruht,     turen, wozu auch das Sozialrecht selbst beiträgt.
sie also ihrerseits keine eigenen Anforderungen      Das gilt insbesondere für die Zusammensetzung
zur Bestimmung der zu gewährenden sozialen           von Familien bzw. Haushaltsgemeinschaften,
Rechte enthalten, kann eine gebotene Gleichbe-       etwa durch veränderte soziale Rollenmuster
handlung natürlich trotzdem deren Inanspruch-        und Verhaltensleitbilder. Für die Ausgestaltung
nahme beeinflussen. Das gilt insbesondere dann,      eines auf Unterhaltssicherung zielenden sozi-
wenn soziale Rechte auf bestimmte Personen-          alen Schutzes ist das von erheblicher Bedeu-
gruppen beschränkt werden, obwohl andere Per-        tung. Viertens stehen uns weitere grundlegende
sonengruppen mit diesen vergleichbar sind. Und       Veränderungen insofern bevor, als die dringend
das gilt auch dann, wenn die Kürzung von sozi-       erforderliche Bekämpfung des Klimawandels zur
alen Rechten ohne sachlichen Grund nur einzelne      Verstärkung und zur Schaffung neuer Ungleich-
Personengruppen trifft.                              heiten führen und insofern an den Sozialstaat,
                                                     der möglichst umfassend gleiche soziale Teil-
                                                     habe gewährleisten soll, neue Aufgaben heran-
1.2.3. MODERNISIERUNG                                tragen wird.

(1) Sozialer Schutz soll bestimmte soziale           Alle genannten Veränderungen stellen die Orga-
Bedarfe decken. In diesem Sinne gibt Sozialrecht     nisation des sozialen Schutzes vor beträcht-
Antworten auf soziale Fragen und trägt, indem        liche Herausforderungen. Unter funktionalen
es das tut, zugleich seinerseits zur Veränderung     Aspekten lassen sich drei übergreifende Punkte
der sozialen Ausgangssituationen bei. Auch das       nennen: Der erste betrifft die Finanzierung und
erklärt die hohe Reformanfälligkeit des Sozial-      Zugangssteuerung von Sozialversicherungssys-
rechts, denn es muss auf die sich verändernden       temen. Sowohl die demographischen Verände-
Bedarfe reagieren. Entsprechende Verände-            rungen wie jene auf dem Arbeitsmarkt stellen
rungen können unterschiedlich schnell und stark      sie vor zunehmende Schwierigkeiten. Bei der
verlaufen, aber es spricht einiges dafür, dass       Frage, wie auf neue Erwerbsformen angemessen
wir in einer Zeit großer Veränderungen leben.        reagiert werden kann, begegnet der sogenannte
Insbesondere vier Prozesse sind dafür grundle-       „Globale Norden“ dem „Globalen Süden“, in dem
gend: Erstens der demographische Wandel, der         die Aufgabe, sozialen Schutz für informelle
in allen entwickelten Ländern und etwa auch in       Erwerbstätige zu leisten, nach wie vor kaum zu
China zu beobachten ist. Wir leben in alternden      bewältigen ist – ein Problem, das im Übrigen
Gesellschaften, die Lebenserwartung steigt,          nicht nur immer noch existiert, sondern auch auf
Geburtenraten sinken oder bewegen sich unter-        absehbare Zeit weiter bestehen und zum Teil gar
halb der Reproduktionsschwelle. Das erschwert        anwachsen wird. Zweitens haben sich die sozial­
die Aufrechterhaltung der Produktivität, und auch    staatlichen Aufgaben selbst dramatisch verän-
durch Zuwanderung, die ihrerseits gesellschaft-      dert. Schon seit langem verhandelt der Sozial­
lich bewältigt werden muss, lassen sich diese        staat nicht mehr eine Arbeiterfrage, kümmert
Prozesse nicht ausgleichen. Zweitens verändern       sich nicht um die Kämpfe sozialer Klassen. Seit
                                                                                                          BERICHT 2018–2020

sich die Arbeitsbeziehungen. Digitalisierung und     den 1970er Jahren hat er vielmehr alle gesell-
„Arbeit 4.0“ sind die entsprechenden Schlüsselbe-    schaftlichen Gruppen in den Blick genommen.
griffe. Ob man insofern von einer neuen industri-    Er organisiert deren soziale Sicherung, er fördert
ellen Revolution sprechen kann, ist zwar fraglich,   sie, verschafft ihnen Zugang zu Teilhabemög-
aber dass sich neue Formen der Erwerbsarbeit         lichkeiten und sorgt sich in umfassender Weise
herausgebildet haben und weiter herausbilden,        um einen sozialen Ausgleich. Schon kurze Zeit
ist nicht zu übersehen. In diesem Zusammen-          später wurde aber klar, dass ein schwerge-

                                                                                                          13
wichtiger und vielgestaltiger Sozial­s taat nicht        bezogen auf den Schutz jeglicher Erwerbs­
                           durch immer weiteres Wachstum funktions-                 tätigen, zweitens auf die Abschaffung von
                           fähig gehalten werden kann. Er musste sich               Privi­legien für bestimmte Personengruppen
                           auf die Suche nach mehr Effizienz und einer              und die Ausweitung des finanziellen Aus-
                           höheren Zielgenauigkeit seiner Sozialleistungen          gleichs innerhalb sozialer Sicherungssysteme
                           machen. Das führte zu der hausgemachten und              auf möglichst breite Gruppen der Bevölke-
                           bis heute nicht annähernd bewältigten Folgeauf-          rung sowie drittens hinsichtlich der Gewähr-
                           gabe einer besseren Koordinierung nationaler             leistung eines Mindestschutzes für alle Ein-
                           Sozialleistungs­s ysteme. Hinzu kommt, dass der          wohner, ohne dass allerdings dieser Schutz
                           Sozialstaat verstärkt Verhalten steuern möchte.          bedingungslos (also insbesondere unab-
                           Die Aktivierungs­s trategie ist Ausdruck dieses          hängig von einer Bedürftigkeit) sein müsste;
                           Bemühens. Dass in einer durch Zuwanderung
                           und veränderte Familienstrukturen pluralistischer    •   die Vielgestaltigkeit des sozialen Schutzes im
                           werdenden Gesellschaft die Aufgabenerfüllung             Sinne der Kombination verschiedener Typen
                           für den influenzierenden, um Koordinierung rin-          von Sicherungssystemen, ebenfalls in dreierlei
                           gen­d en Sozial­s taat nicht einfacher wird, liegt       Hinsicht: erstens durch Einbeziehung neuer
                           auf der Hand. Drittens muss er sich gleichzeitig         Finanzierungsquellen, etwa von Abgaben auf
                           um die Wahrnehmung neuer sozialer Aufgaben               Werkverträge; zweitens durch die Kombina-
                           bemühen. Dazu gehören die Deckung von neuen              tion unterschiedlicher Finanzierungsmodi bei
                           sozialen Risiken wie der Pflegebedürftigkeit in          der Absicherung einzelner Risiken im Sinne
                           gewandelten gesellschaftlichen Verhältnissen,            einer Mischung von Umlage- und Kapitalde-
                           aber auch von althergebrachten, in Zukunft               ckungsverfahren, um die jeweiligen Vor- und
                           aller­d ings angesichts des Klimawandels größer          Nachteile dieser Verfahren zu streuen; drit-
                           ­werdenden Risiken wie Naturkatastrophen.                tens durch die Abdeckung neuer Bedarfe an
                                                                                    sozialer Sicherheit, neben der Absicherung bei
                           Welche Wege Sozialstaaten einschlagen können             Pflegebedürftigkeit insbesondere auch durch
                           und sollen, um den erwähnten Veränderungen               die Einführung einer Vorsorge in Zeiten, in
                           und Organisationsproblemen zu begegnen, hängt            denen die Erwerbstätigkeit unterbrochen wird
EINFÜHRUNG UND ÜBERBLICK

                           sicher von der Anlage der bereits bestehenden            (Pflege- und Fortbildungszeiten);
                           Sozialleistungssysteme ab. Aber es dürfte unab-
                           hängig davon ratsam sein, dass sie einige allge-     •   die Abstimmung verschiedener Leistungs-
                           meine Lösungsansätze befolgen. Dazu gehören:             systeme, um sozialpolitische Ziele genauer
                                                                                    zu verwirklichen. Dazu gehört nicht nur die
                           •   die Universalisierung des sozialen Schutzes,         Ordnung von persönlichen und räumlichen
                               soweit es den persönlichen Anwendungs­               Anwendungsbereichen der Sozialleistungs-
                               bereich bzw. Deckungsgrad von sozialen               systeme, sondern vor allem deren funktionale
                               Sicherungssystemen betrifft, die eine Basis­         Koordinierung, nicht zuletzt an den Schnitt-
                               sicherung bieten sollen. Diese Forderung             stellen von Versicherungs-, Förder- und Hilfe­
                               gilt in dreifacher Hinsicht, nämlich erstens         leistungen.

14
(2) Die Digitalisierung wirkt sich auf die Gewähr-    eine Globalisierung in dem Sinne, dass räumliche
leistung von sozialem Schutz sowohl im Hinblick       Beschränkungen für die Arbeitsbeziehungen
auf neu entstehende soziale Bedarfe als auch          eine immer geringere Rolle spielen. Arbeit löst
in seiner konkreten Durchführung aus. Grund-          sich von einem Arbeitsplatz, die Einbettung in
sätzlich verstärkt sie den Prozess der gesell-        die Verantwortungssphäre der Arbeitgeber wird
schaftlichen Individualisierung und hat damit         schwächer.
tiefgreifende Auswirkungen auch auf die Arbeits-
beziehungen. Diese Beziehungen unterliegen            Die erwähnten arbeitsmarktpolitischen Verän­
seit längerer Zeit einem Wandel. Das bringt           de­r ungen bleiben nicht ohne Auswirkungen auf
der Begriff der atypischen Beschäftigung, den         den sozialen Schutz. Das gilt insbesondere dann,
sowohl ILO als auch OECD verwenden, auf den           wenn dieser in der Form von traditionellen Sozial­
Punkt. Zwar ist der weitaus größte Teil der Arbeit-   versicherungssystemen organisiert ist. Hier
nehmer nach wie vor in Vollzeit beschäftigt, und      führen die durch die Digitalisierung getriebenen
man kann sich zudem fragen, ob zeitlich befris-       Entwicklungen zu einem Reformdruck, der im
tete Tätigkeiten und Teilzeittätigkeiten überhaupt    Zusammenspiel mit anderen gesellschaftli-
als untypisch angesehen werden können, weil           chen Veränderungen ein beachtliches Ausmaß
es diese Beschäftigungsformen nicht nur schon         annimmt. Diese Beobachtungen dienten als
seit langer Zeit gibt, sondern sie auch keinerlei     Grundlage für das Projekt „Social Law 4.0“, mit
Schwierigkeiten für die Einordnung von Arbeits-       dem, im Anschluss an die bereits reichlich vor-
verhältnissen und damit auch bei der Einbe-           handene arbeitsrechtliche Literatur, der spezifi-
ziehung in traditionelle Systeme der sozialen         sche sozialrechtliche Reformbedarf in den Mittel-
Sicherheit hervorrufen. Unabhängig davon gibt         punkt gerückt wird. Die Studie konzentriert sich
es aber keinen Zweifel, dass sich in den letzten      auf die zwei wichtigsten Problemfelder, nämlich
Jahren neue Formen der Erwerbstätigkeit her-          den Zugang zum sozialen Schutz einerseits und
ausgebildet haben. Dazu gehören insbesondere          dessen Finanzierung andererseits. Sie bringt ver-
sehr kurzfristige Beschäftigungen und Beschäf-        schiedene nationale Reformansätze zusammen
tigungen geringfügiger Art (wie Minijobs, 0-Stun-     und hebt die Bedeutung transnationaler Vor-
den-Verträge, Arbeit auf Abruf etc.), hybride         gänge und damit die Rolle der Europäischen
Tätigkeiten und Mehrfachbeschäftigungen,              Union besonders hervor (vgl. näher 2.2.2.).
zunehmende wirtschaftliche Abhängigkeit von
Selbstständigen und Scheinselbstständigkeit           Dass die Digitalisierung nicht nur Quelle neuer
sowie Erwerbstätigkeit in Dreiecksbeziehungen         Herausforderungen, sondern auch ein Instrument
mit Personenmehrheiten sowohl auf der Ange-           zu deren Bewältigung sein kann, wurde eingangs
bots- wie der Nachfrageseite (z. B. Zeit- und Leih-   erwähnt. Denn sie sollte es erlauben, die Verwal-
arbeit oder employee sharing). Zu den neuen           tung von Sozialleistungssystemen effizienter zu
Formen der Erwerbstätigkeit gehört insbeson-          gestalten, die Leistungserbringung fortzuentwi-
dere auch die sogenannte Plattformarbeit, einge-      ckeln (vgl. unten, 1.2.4.) und zugleich Daten für
schlossen Crowdworking und Arbeit on demand           die Erforschung von Weiterentwicklungsopti-
durch Apps. Ergebnis dieser Entwicklung ist ein       onen zu generieren. Allerdings stecken entspre-
zunehmend fragmentierter Arbeitsmarkt, eine           chende Entwicklungen vielerorts noch in den
Zunahme prekärer und informeller Beschäfti-           Anfängen, zumal dabei auch ein Ausgleich mit
gung, eine Verlagerung der Beschäftigungsri-          den Anforderungen des Datenschutzes gefunden
                                                                                                           BERICHT 2018–2020

siken von den Arbeitgebern hin zu den Arbeitneh-      werden muss.
mern und eine wachsende Grauzone zwischen
Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit.          (3) Migration hat große Bedeutung sowohl für
Die Digitalisierung wirkt insofern als Kataly-        demographische wie auch für gesellschaftliche
sator. Sie ermöglicht neue Formen der Kommu-          Veränderungen. Sie ist weder ein neues noch ein
nikation, mehr Flexibilität und mehr Mobilität.       nur ausnahmsweise auftretendes Phänomen.
Damit erleichtert sie informelles Handeln und         Die Welt war schon immer in Bewegung, wir

                                                                                                           15
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