Newsline Juli 2018 Bundessparte Bank und Versicherung - WKO

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Newsline Juli 2018
              Bundessparte Bank und Versicherung
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               INHALT
                  VERANSTALTUNGSHINWEISE
                  TOPTHEMEN
                  BANKENAUFSICHT
                  KAPITALMARKT
                  STEUERN
                  ZAHLUNGSVERKEHR
                  VERSICHERUNGSTHEMEN
                  SONSTIGE THEMEN

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Änderungen/Neuerungen im Vergleich zur Newsline vom Juni 2018 sind kursiv und blau unterlegt.
 VERANSTALTUNGSHINWEISE

                                        FORUM ALPBACH
                                  FINANZMARKTGESPRÄCHE
            am Donnerstag, den 30. August bis Freitag, den 31. August 2018 in Alpbach

Anmeldung und nähere Infos unter https://www.alpbach.org/de/event/fin18/

                                      EUROFI KONFERENZ
Die regelmäßig stattfindende Eurofi-Konferenz findet anlässlich der österreichischen EU-Präsident-
schaft

             am Mittwoch, den 5. September 2018 bis Freitag, den 7. September 2018
                               im Hilton Vienna Hotel, 1030 Wien

statt.

Speaker u.a. Ewald Nowotny, Hartwig Löger, Valdis Dombrovskis, weitere hochkarätige Vertreter von
EZB, SRB, EU-Kommission, FMA, OeNB, BMF und der internationalen Finanzwirtschaft

Die Agenda entnehmen Sie bitte dem folgenden Link: http://www.eurofi.net/wp-content/uplo-
ads/2018/06/Eurofi_Vienna_Programme_12062018.pdf

Die Veranstaltung findet in englischer Sprache statt. Wir ersuchen um Anmeldung über die Verbände.

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 TOPTHEMEN

EBA FIT & PROPER GUIDELINES
Seit 30. Juni 2018 sind die EBA Fit & Proper Gui-     ●        Weiters wird in § 39 Abs. 6 BWG zur Um-
delines für Vorstände, Aufsichtsräte und soge-        setzung diesbezüglicher Vorgaben der EBA Inter-
nannte Inhaber von Schlüsselfunktionen und die        nal Governance - Guidelines (Rn 188-197) eine
EBA-Internal Governance Guidelines prinzipiell        neue umfassende Compliance-Funktion für Insti-
anzuwenden. Im Zuge dessen wurde das BWG no-          tute mit Bilanzsumme über 5 Mrd. € geschaffen,
velliert und die FMA arbeitet an einer Neufas-        die gegenüber der Fassung des Begutachtungs-
sung ihres Fit & Proper Rundschreibens, das sich      entwurfes etwas entschärft ist. Wichtig wird hier
jedoch nur an nicht-signifikante Institute rich-      aber sein, dass die FMA die gesetzlichen Bestim-
tet. Daher kommen die wesentlichen Neuerun-           mungen praxistauglich auslegt, wie dies auch die
gen der Guidelines, nämlich eine gewisse Anzahl       deutsche BaFin in ihren Mindestanforderungen
an Unabhängigen im Aufsichtsrat zu haben und          an das Risikomanagement (MaRisk) macht, wo-
die neue umfassende Compliance-Funktion für           nach der Compliance-Verantwortliche eine koor-
Banken über 5 Mrd. € Bilanzsumme erst ab              dinierende Funktion einnimmt, auf die Imple-
1.1.2019 zur Anwendung, nachdem die Gesetzes-         mentierung der erforderlichen Prozesse hinwir-
bestimmungen den Guidelines vorgehen.                 ken soll, ohne dass er selbst für die materiell
Nach den Leitlinien soll eine „ausreichende An-       korrekte Umsetzung jeder detaillierten gesetzli-
zahl“ an Aufsichtsräten unabhängig sein.              chen Vorgabe verantwortlich ist.
Diesbezüglich erfolgten Anpassungen des BWG:          ●         Die Bestimmungen treten an sich am 1.
                                                      September 2018 in Kraft, die Vorgaben hinsicht-
●      Banken unter 5 Mrd. € Bilanzsumme müssen       lich der Mindestanzahl an Unabhängigen im Auf-
gem. Vorgabe der GL zukünftig mindestens 1 un-        sichtsrat (§ 28a Abs. 5a, 5b und 5c) sowie die Vor-
abhängiges Aufsichtsratsmitglied haben;               gaben bezüglich neuem Compliance-Verantwort-
●        Banken über 5 Mrd. € Bilanzsumme oder        lichem für Banken über 5 Mrd. € Bilanzsumme und
die übertragbare Wertpapiere ausgegeben ha-           die Bestimmung des § 39d (mehrheitlich unab-
ben, die zum Handel an einem geregelten Markt         hängige Besetzung des Risikoausschusses für O-
zugelassen sind, müssen zukünftig 2 unabhängige       SIIs) treten erst mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Dar-
Aufsichtsräte haben. Dies gilt nicht für 100%-        über hinaus ist in § 103w eine Übergangsfrist vor-
Töchter im Inland, die weder von erheblicher Be-      gesehen: Auf Aufsichtsräte, deren personelle Zu-
deutung iSd § 5 Abs. 4 sind noch übertragbare         sammensetzung seit dem Tag der Kundmachung
Wertpapiere an einem geregelten Markt ausgege-        der BWG-Änderung unverändert geblieben ist, ist
ben haben.                                            § 28a Abs. 5a erst ab dem 1. Juli 2019 oder dem
●      Darüber hinaus wurde die Unabhängigkeits-      Zeitpunkt einer Änderung der personellen Zusam-
definition der EBA-Fit & Proper – Guidelines in       mensetzung des Aufsichtsorgans, falls eine solche
das BWG übernommen.                                   Änderung noch vor dem 1. Juli 2019 stattfindet,
●        Zu § 63 a (4) BWG wird in den EB festge-     anzuwenden.
stellt, dass für den Prüfungsausschuss (KI über 1
Mrd. € Bilanzsumme) nach wie vor eine weniger         Im Vergleich zur Regierungsvorlage sind im Rah-
restriktive, aus der EU-Abschlussprüfer-RL her-       men der parlamentarischen Behandlung folgende
rührende Unabhängigkeitsdefinition gilt.              Verbesserungen gelungen:
●       Klargestellt wird in den EBs, dass die Vor-
gabe, dass der Nominierungsausschuss bei 6            ●      Bei der Aufzählung der Kriterien, wonach
Großbanken (sogen. O-SIIs) mehrheitlich unab-         ein AR-Mitglied nach § 28a Abs. 5b jedenfalls als
hängig zu besetzen sei, in Österreich nicht zur       nicht unabhängig gilt, ist es gelungen die Möglich-
Anwendung gelangt. Auch der Vorsitzende muss          keit eines Freibeweises vorzusehen, entspre-
hier nicht unabhängig sein.                           chend den Regelungen der EBA Guidelines. Diese
●      Der Risikoausschuss von O-SIIs ist zukünftig   Möglichkeit steht für das zweite unabhängige AR-
mehrheitlich unabhängig zu besetzen, auch der         Mitglied zur Verfügung; somit profitieren davon
Vorsitzende.                                          Banken über 5 Mrd. € Bilanzsumme bzw. solche,
●        Zum Vergütungsausschuss wird keine Re-       die Wertpapiere an einem geregelten Markt aus-
gelung getroffen, weil sich die FMA schon 2015        gegeben haben und die somit gemäß § 28a (5a) 2
dazu compliant erklärt hat und keine Änderung         unabhängige AR-Mitglieder haben müssen.
für notwendig hält.

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●     Darüber hinaus legt eine Ausschussfeststel-    schreiben ist deutlich umfangreicher als das bis-
lung fest, dass bei der Erreichung der ausreichen-   herige Rundschreiben. Bezüglich Vergütungsaus-
den Anzahl an Unabhängigen im Risikoausschuss        schuss wird die EBA-Position, dass eine Mehrheit
und im Vergütungsausschuss die Arbeitnehmer-         unabhängig sein soll, nicht wiedergegeben. Laut
vertreter als Unabhängige (anders als im Gesamt-     mündlicher Auskunft des FMA-Vorstandes wird
aufsichtsrat) mitgezählt werden dürfen.              sich in Bezug auf den Vergütungsausschuss nichts
                                                     am bisherigen Verständnis und der Vorgangsweise
Die durch die BWG-Änderungen und EBA-Guide-          der FMA in dieser Thematik ändern, wie dies auch
lines notwendigen Anpassungen im FMA-Fit &           im Vorfeld der Beschlussfassung in Aussicht ge-
Proper Rundschreiben sind Mitte Juni in Begut-       stellt wurde.
achtung gegangen und konnten in einem Termin
mit der FMA in der zweiten Juli-Woche noch ei-
nige Verbesserungen bzw. Klarstellungen er-
reicht werden. Das neue FMA-Fit & Proper Rund-       Referent: Bernhard Egger/DW 3137

AUFSICHTSREFORM UND VERWALTUNGSSTRAFREFORM
Die Bundesregierung arbeitet an einer neuerli-       Kann der Beschuldigte den rechtskonformen Zu-
chen Aufsichtsreform, wobei noch keine Details       stand innerhalb einer von der Behörde gesetzten
bekannt sind, bis auf, dass die Enforcement-         Frist herstellen, dann wird kein Verwaltungs-
Kompetenzen     hinsichtlich    Rechnungslegung      strafverfahren eingeleitet. Durch einen Abände-
(sogen. Bilanzpolizei) aus der FMA herausgelöst      rungsantrag in zweiter Lesung wurde zuletzt
und der Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB)       noch hinzugefügt, dass in den Materiengesetzen
übertragen werden sollen.                            auch abweichende Regelungen getroffen werden
Novelle zum Verwaltungsstrafgesetz (VStG)            können.
Die Novelle zum Verwaltungsstrafgesetz (VStG)
wurde am 4. Juli 2018 vom Nationalrat und am         Um den Grundsatz „Beraten statt strafen“ auch
11. Juli 2018 vom Bundesrat beschlossen. Darin       in den Materiengesetzen zu forcieren, hat der
sind folgende grundsätzlich positiven Maßnah-        Nationalrat im Mai 2018 einen Entschließungsan-
men vorgesehen:                                      trag verabschiedet: Im Rahmen eines Sammelge-
                                                     setzes soll eine koordinierte Verankerung von
Stärkung der Unschuldsvermutung (§ 5 VStG)           „Beraten statt strafen“ in den Materiengesetzen
Die im Verwaltungsstrafrecht grundsätzlich gel-      vorgesehen werden. Die Ministerien haben bis
tende Verschuldensvermutung soll dann nicht          Ende Oktober eine Aufstellung all jener Materi-
mehr gelten, wenn eine Verwaltungsübertretung        engesetze zu übermitteln, die für eine Anwen-
mit einer Geldstrafe von über 50 000 € bedroht       dung des Grundsatzes „Beraten statt strafen“
ist. Das heißt, dass in diesen Fällen künftig die    geeignet sind.
Behörde den Nachweis eines schuldhaften straf-
baren Verhaltens zu erbringen hat.                   Anmerkungen zum Kontrollsystem
                                                     In den Erläuterungen zu § 5 VStG finden sich auch
„Beraten statt Strafen“ (§ 33a VStG)                 Anmerkungen zum Kontrollsystem: In Abkehr von
Durch die Verankerung des Grundsatzes „Beraten       der strengen Rechtsprechung des VwGH soll ein
statt Strafen“ im Verwaltungsstrafgesetz wer-        Verschulden nicht anzunehmen sein, wenn der
den Beschuldigte bei geringfügigen Verwaltungs-      Verantwortliche nachweist, dass er eine quali-
übertretungen künftig zunächst von der Behörde       tätsgesicherte Organisation eingerichtet und ge-
beraten. Der in § 33a VStG eingefügte Grundsatz      führt hat, die durch externe Prüfung oder durch
"Beraten statt strafen" orientiert sich an § 371c    interne Überwachung (zB durch Betrauung geeig-
GewO und sieht im Wesentlichen Folgendes vor:        neter Mitarbeiter mit Kontrollaufgaben, fortlau-
Eine Beratung hat ab 1.1.2019 Vorrang vor einer      fende Schulungen, den Einsatz automatisierter
Strafe, wenn es sich um geringfügige Übertre-        Überwachungsinstrumente etc.) regelmäßig kon-
tungen handelt und das durch die Vorschrift ge-      trolliert wird.
schützte Rechtsgut von weniger großer Bedeu-
tung ist. Durch die Übertretung dürfen keine         Die neuen Bestimmungen treten mit 1. Jänner
nachteiligen Auswirkungen auf Personen oder          2019 in Kraft und sind Teil eines umfangreichen
Sachgüter entstehen. Bei vorsätzlichem Handeln       Gesetzespakets, das insbesondere auf mehr Effi-
oder wiederholten gleichartigen Übertretungen        zienz und Transparenz bei Verwaltungsstrafver-
ist eine Beratung grundsätzlich ausgeschlossen.      fahren abzielt.

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Die Entschärfung des Kumulationsprinzips im           wie vom VfGH und vom OGH zum Verband im Kri-
VStG ist noch ausständig, weil sie letztlich – ent-   minalstrafrecht     (VfSlg.20112/2016;   OGH
gegen den Entwürfen – nicht im Nationalrat be-        28.02.2017, 11 Os 10/16d; 13.12.2016, 11 Os
schlossen wurde.                                      104/16b) festgehalten - nur aus dem Zusammen-
                                                      hang von Verband und Führungsebene und dem
Auch wenn die Abschaffung des Kumulationsprin-        Umstand, dass der Verband stets nur durch Zu-
zips im Anwendungsbereich der FMA bereits             rechnung des Handelns der Entscheidungsträger
durch die „kleine“ Aufsichtsreform vom Oktober        als eines seiner Organe handeln kann, verant-
2017 beschlossen wurde, so sind für Banken und        wortlich gehalten werden kann.
Versicherungen diese Erleichterungen in all den
Verwaltungsrechtsmaterien, deren Vollziehung          Zudem steht nicht fest, in welcher Form die
nicht in der Kompetenz der FMA liegen, positiv.       Feststellung des Verhaltens der zurechenbaren
Besonders erfreulich ist auch, dass eine Umkehr       natürlichen Person ergehen muss, wenn gemäß §
der Verschuldensvermutung bei Strafdrohung            99d Abs. 5 BWG aF und nunmehr gemäß § 22 Abs.
über 50.000 € beschlossen wurde, weil gerade in       6 FMABG unter vom Gesetz definierten Umstän-
FMA-Strafverfahren oft eine sehr hohe Strafdro-       den von der Bestrafung einer natürlichen Person
hung gegeben ist.                                     bzw. von der Verhängung einer Geldstrafe über
                                                      diese natürliche Person abgesehen werden kann
§ 99d BWG – FMA-Strafbescheid von BVwG auf-           und somit lediglich ein Schuldspruch gefällt
gehoben                                               würde.
Ende Juni ist ein wichtiges Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts (GZ: W210 2138108-1) ergan-          Im Zuge des Verfahren gegen die betroffene Bank
gen, mit dem ein FMA-Strafbescheid gemäß § 99d        war auch der VfGH angerufen worden, und hat
BWG gegen eine Bank wegen vorgebrachten Ver-          zur Frage, ob hohe Verwaltungsstrafen durch die
stößen gegen Geldwäsche-Sorgfaltspflichten auf-       FMA verhängt werden dürfen, im Dezember 2017
gehoben und das Verfahren eingestellt wurde.          ausgesprochen, dass dies nicht zuletzt wegen der
                                                      richterlichen Nachprüfung durch das BVwG zuläs-
Das BVwG hat in der Entscheidung festgehalten,        sig ist.
dass die FMA keine Feststellungen dazu getroffen
hat, ob ein Unternehmensorgan die Begehung des        POSITION der Bundessparte zur Aufsichtsre-
vorgeworfenen Verstoßes (im Wesentlichen man-         form
gelhafte AML-Policies) durch eine für sie tätige      ● Zur im Regierungsprogramm allfällig geplan-
Person aufgrund mangelnder Kontrolle oder                ten Zusammenführung der bankenaufsichtsbe-
Überwachung ermöglicht hat. Der Nachweis der             hördlichen Agenden in einer Institution ist es
Tatbegehung ist mangels faktischen Nachweises            besonders wichtig, dass Kosteneffizienz, Pro-
der Tatbegehung durch eine natürliche Person             portionalität und die Einbindung der Beauf-
nicht erfolgt und kann auch nicht nachgeholt             sichtigten über die Vertretung im Aufsichtsrat
werden. Allerdings wurde die Revision an den             sichergestellt ist.
VwGH für zulässig erklärt, weil es an einer           ● Im Zuge der kommenden Aufsichtsreform
Rechtsprechung des VwGH zu § 99d BWG aF bzw.             sollte – wie auch schon im Regierungspro-
§ 35 Abs. FM-GwG fehlt. Jedoch hat der VwGH              gramm verankert – eine weitergehende Re-
(12.09.2016, Ra 2015/04/0081) zur Frage der Zu-          form des Verwaltungsstrafrechts geprüft
rechnung von handelnden natürlichen Personen             werden. Die hohen Strafdrohungen für juris-
zu juristischen Personen im Rahmen eines verga-          tische und natürliche Personen im gesamten
berechtlichen Verfahrens bereits auf das VbVG            Finanzmarktrecht sind nicht angemessen, ins-
verwiesen, woraus sich für den erkennenden Se-           besondere betreffend Doppelbestrafung.
nat zumindest ergibt, dass das VbVG und die              Klare Kriterien für die Strafzumessung (insb.
Rechtsprechung dazu zumindest einen Indikator            bei § 99d BWG), alternative Verfahrensbeen-
für Fragen der Verantwortlichkeit von juristi-           digungen (Settlement) und die Stärkung der
schen Personen auch im Verwaltungsstrafverfah-           Rechte des Beschuldigten im Verfahren iZm
ren darstellt.                                           dem Verbot des Zwangs zur Selbstbezichti-
                                                         gung sind weitere notwendige Schritte, die
Zudem fehlt auch Rechtsprechung dazu, ob der             seitens der Bundessparte wiederholt an die
VwGH eine juristische Person als eigenständig            Bundesregierung herangetragen wurden.
schuldfähig erachtet - wovon die FMA im gegen-
ständlichen Verfahren ausging - oder ob diese -
                                                      Referent: Bernhard Egger/DW 3137

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COVERED BONDS - LEGISLATIVVORSCHLÄGE DER KOMMISSION
Die Kommission hat im März 2018 Legislativvor-       Von Seiten des BMF wollte man die EU-Entwürfe
schläge zu Covered Bonds (Pfandbriefe) veröf-        zu Covered Bonds abwarten, bevor man im Sinne
fentlicht. Sie schlägt eine Vereinheitlichung des    unseres 2017 an das BMF übermittelten Gesetzes-
Rechtsrahmens für Covered Bonds durch eine           vorschlages für ein neues einheitliches Pfand-
Richtlinie vor. Insbesondere soll durch die Richt-   briefgesetz die legistischen Arbeiten beginnt.
linie eine einheitliche Definition von Covered       Laut BMF gehe man davon aus, dass das Thema
Bonds vorgegeben werden. Des Weiteren wird die       auf EU-Ebene prioritär vorangetrieben werde und
Bedingung eines doppelten Regresses – auf das        man daher während der österreichischen Rats-
ausgebende Institut und auf den Sicherungspool –     präsidentschaft im 2. Halbjahr 2018 substanzielle
sowie spezielle Liquiditätsanforderungen vorge-      Fortschritte erreichen sollte.
schlagen. Weiters ist vorgesehen, durch eine Ver-
ordnung die CRR anzupassen, im Konkreten jene
Beschreibung, wie ein Covered Bond besichert         POSITION der Bundessparte
sein muss, damit eine geringere Unterlegungs-        Der Kommissionsentwurf wird grundsätzlich un-
pflicht besteht. Künftig sollen zB Schuldver-        terstützt und es sollte darauf basierend eine Ver-
schreibungen, die durch bestimmte Formen hy-         einheitlichung des Rechtsbestandes in Österreich
pothekenbesicherter Wertpapiere gedeckt sind,        möglichst schnell erfolgen, damit auch weiterhin
keine aufsichtsrechtliche Vorzugsbehandlung          die hohe Marktakzeptanz und das gute Rating der
mehr erhalten. Die Legislativvorschläge werden       österreichischen Pfandbriefe abgesichert werden
bereits im Rat diskutiert und mit Priorität von      kann.
der österreichischen Ratspräsidentschaft behan-
delt. Die Bundessparte hat eine umfangreiche         Referent: Bernhard Egger/DW 3137
Stellungnahme zu den Legislativvorschlägen an
die EU-Kommission und das BMF übermittelt.

NON PERFORMING LOANS (NPL) - LEGISLATIVVORSCHLÄGE DER KOMMISSION
Die Kommission hat im März 2018 ein Maßnah-          3. Weiterentwicklung von Sekundärmärkten
menpaket zum Abbau notleidender Kredite vor-         für notleidende Kredite: Vereinfachung des
gelegt.                                              grenzüberschreitenden Handels mit NPLs.
Das Paket sieht Maßnahmen in vier Schlüsselbe-       4. Technische Blaupause für die Einrichtung na-
reichen vor:                                         tionaler      Asset-Management-Gesellschaften
1. Sicherstellung einer ausreichenden Kredit-        (Bad Banks). In diesem Zusammenhang wurden
verlustdeckung der Banken für künftige notlei-       Leitlinien der Kommission veröffentlicht, in wel-
dende Kredite (Prudential Backstop für zukünf-       che die in der EU gesammelten Erfahrungen, un-
tige NPLs durch Änderung der CRR); sollte eine       ter anderem in Irland und Spanien, eingeflossen
Bank keine ausreichende Rückstellung für NPLs        sind.
bilden, müsste sie die fehlenden Beträge vom Ei-
genkapital abziehen. Darüber hinaus wird eine        Auch die EZB hat im März 2018 ihr Addendum zum
einheitliche Definition von NPL vorgeschlagen,       NPL-Leitfaden veröffentlicht, das für signifikante
entsprechend der bereits im Meldewesen existie-      Banken gilt und basierend auf einem Säule-II-An-
renden Definition (90 Tage im Verzug oder schon      satz teilweise strengere Vorgaben – in Form von
früher, wenn Rückzahlung unwahrscheinlich ist).      „unverbindlichen“ aufsichtsbehördlichen Erwar-
Für besicherte NPLs muss innerhalb von 8 Jahren      tungshaltungen (ebenfalls nur für neue NPLs, je-
eine Rückstellung im vollen Wert des Verlustes       doch auch Altkredite, die erst kürzlich als NPL
gebildet werden. Für unbesicherte NPLs muss in-      klassifiziert wurden, fallen darunter) - normiert.
nerhalb von 2 Jahren eine volle Rückstellung ge-     Demnach müssen besicherte NPLs bereits nach 7
bildet werden. Die neuen Regelungen sollen für       Jahren zu 100% unterlegt werden. Beide Vor-
Kredite, die ab 14. März 2018 vergeben werden,       schläge sehen für unbesicherte NPLs eine 100%
zur Anwendung kommen.                                Unterlegung innerhalb von 2 Jahren vor. Bei der
2. Ermöglichung der beschleunigten außerge-          Unterlegung von besicherten NPLs ist die EZB
richtlichen Realisierung von besicherten Kredi-      weitergehend, indem sie bereits nach 3 Jahren
ten (Angleichen der nationalen Insolvenzrechte       40% verlangt, wohingegen der Kommissionsvor-
in diesem Bereich).                                  schlag 17,5% vorschlägt.

                                                                                                     6
Zum Abbau bestehender NPLs hat die EZB mittels      POSITION der Bundessparte
Pressemitteilung vom 11. Juli 2018 mitgeteilt,      Die Bundessparte lehnt die Einführung von „Pru-
dass sie hier einen einzelfall-bezogenen Ansatz     dential Backstops“ in der CRR ab. Regulatorische
gegenüber den betroffenen Instituten wählen         Regeln zur Bewertung von Krediten, die von den
wird. Mittelfristig sollen die Institute für alte   Rechnungslegungsstandards abweichen, führen
NPL ebenso viele Rückstellungen bilden wie für      überdies zu Unsicherheiten und Interpretations-
neue. Zu weiteren Details zu den EZB-Vorgaben       schwierigkeiten. Der Rechtsrahmen für Bewer-
siehe unten beim Abschnitt SSM.                     tungen von Krediten und dessen praktische Um-
                                                    setzung ist in Österreich ausreichend, um die Bil-
Die österreichische Präsidentschaft möchte das      dung stiller Lasten zu verhindern.
Thema in den Ratsarbeitsgruppen voranbringen.       Die anderen Teile der Legislativvorschläge ent-
BM Löger hat die Risikoreduzierung im Banken-       halten durchaus begrüßenswerte Elemente, ins-
sektor auch in einer Anhörung im EU-Parlament       besondere die Vorschläge zu einer außergericht-
als Schwerpunkt der österreichischen Ratspräsi-     lichen Realisierung von besicherten Krediten so-
dentschaft genannt. In Bezug auf den Backstop in    wie die Vorschläge zur Weiterentwicklung der Se-
der CRR wäre eine Einigung mit dem Parlament        kundärmärkte für notleidende Kredite.
noch vor der EU-Wahl im Frühjahr 2019 möglich.
Was die insolvenzrechtlichen Vorschläge anbe-
langt, insbesondere die vorgeschlagene außerge-     Referent: Bernhard Egger/DW 3137
richtliche Verwertung von Sicherheiten erscheint
eine Einigung vor der EU-Wahl unwahrscheinlich.

MIFID II / WAG 2018 – AKTUELLE ENTWICKLUNGEN
FMA – Organisationsrundschreiben WAG 2018           der Berichtspflichten im Rahmen der Portfo-
Durch ein Update des „Organisationsrundschrei-      lioverwaltung gemäß WAG 2018.
ben WAG 2018“ soll das derzeit auf Basis des WAG
2007 geltende Organisationsrundschreiben an die     Von Seiten der Bundessparte wird das Rund-
neue Rechtslage (WAG 2018 sowie unmittelbar         schreiben sehr kritisch beurteilt, vor allem da die
anwendbare EU-Rechtsakte) angepasst werden.         Festlegung angemessener Strategien und Verfah-
                                                    ren Aufgabe der Wertpapierfirma selbst ist. Da-
Die Bundessparte hat dazu umfassend Stellung        bei gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Um-
genommen. Im Wesentlichen entsprechen die im        fang und Komplexität der Geschäfte).
Entwurf vorgeschlagenen Änderungen den ge-
setzlichen Vorgaben und es ist das Bemühen der      Das Rundschreiben engt den gesetzlich vorgese-
FMA ersichtlich, das Proportionalitätsprinzip       henen Ermessenspielraum erheblich ein. Grunds-
stärker zu verankern.                               ätze und Maßstäbe, die zur kollektiven Portfo-
                                                    lioverwaltung gemäß InvFG/AIFMG entwickelt
Von Seiten der FMA wurde bereits avisiert, dass     wurden, werden auf die diskretionäre individu-
im Rahmen der Finalisierung der Überarbeitung       elle Portfolioverwaltung umgelegt. Durch die ge-
des WAG 2018-Organisationsrundschreibens noch       schaffenen „Mindeststandards“ wird den Wertpa-
einige Änderungen im Sinne der Bundessparten-       pierfirmen der Ermessenspielraum und die Mög-
Stellungnahme vorgenommen werden.                   lichkeit genommen, die tatsächliche Individuali-
                                                    tät des Portfolioverwaltungsmandats ausreichend
Aufgrund der BWG-Novellierung zum neuen § 39        zu berücksichtigen.
(6) BWG (Einrichtung einer neuen umfassenden
Compliance-Funktion; Umsetzung der EBA Inter-       Die Bundessparte steht mit der FMA in einem
nal Governance-Guidelines) verzögert sich die fi-   konstruktiven Austausch betreffen die weitere
nale Veröffentlichung des Rundschreibens, da im     Behandlung dieser Thematik.
Sinne einer Konsistenz mit anderen Rundschrei-
ben diesbezügliche Verweise an die neue Rechts-     FMA-Querverkaufsverordnung (QVV) – rechtli-
lage angepasst werden sollen.                       che Auslegung
                                                    Die QVV ist bereits seit 3.1.2018 anzuwenden.
FMA-IKS-Rundschreiben WAG 2018                      Aufgrund der diesbezüglichen Rechtsunsicherheit
Die FMA hat einen Entwurf für ein IKS-Rundschrei-   und der praktischen Bedeutung wurde im Kreis
ben WAG 2018 konsultiert. Ziel des Rundschrei-      der Bundessparten-Experten eine rechtliche Aus-
bens ist die Konkretisierung der Anforderungen      legung koordiniert, die den Tatbestand der Quer-
an interne Kontrollmechanismen zur Überwa-          verkäufe gemäß QVV abgrenzen soll.
chung der Systeme und Verfahren zur Erfüllung

                                                                                                     7
Die an die FMA herangetragene Position gibt Fol-
gendes wieder:                                      Marketingaktionen, dass für den Abschluss einer
                                                    Wertpapierdienstleistung (zB Eröffnung eines
Die QVV stellt gemäß § 2 Z 2 auf das gemeinsame     Wertpapierdepots)     die     Gutschrift    eines
Angebot eines Pakets ab. Ein Paket liegt nur dann   Geldbetrages erfolgt, fallen nicht in den Anwen-
vor, wenn                                           dungsbereich der QVV.
    • ein zeitlicher Zusammenhang und
    • sachlicher Zusammenhang („wirtschaft-         Die QVV kommt ebenfalls nicht zur Anwendung,
        liche Einheit“)                             falls mit dem Depot ein Wertpapier-Verrech-
vorliegt.                                           nungskonto eröffnet wird.

Das bloße Angebot der Produktpalette einer          Die FMA hat avisiert hier eine Rückmeldung zur
Bank, auch zB innerhalb eines Kundentermins,        herangetragenen Position der Bundessparte zu
stellt per se noch kein „gemeinsames Angebot“       übermitteln, wobei bereits informell signalisiert
iSd QVV dar. Daher ist nach diesem gemeinsamen      wurde, dass zumindest das Wertpapierverrech-
Verständnis grundsätzlich kein Querverkauf ge-      nungskonto sowie die Gutschrift eines Geldbe-
geben, wenn ein Kunde zwei bzw. mehrere Pro-        trags jedenfalls keinen Querverkauf darstellen.
dukte/Dienstleistungen gleichzeitig erwirbt,
aber die Kosten- und Risikotransparenz durch den
                                                    Referent: Philipp Horvath/DW 3141
gleichzeitigen Erwerb nicht beeinträchtigt wird.

STÄRKUNG DER VERBRAUCHERRECHTE AUF EUROPÄISCHER EBENE – KOMMISSION
VERÖFFENTLICHT VORSCHLAG „NEW DEAL FOR COMSUMERS“

Die Europäische Kommission im April 2018 zur        POSITION der Bundessparte
Stärkung der Verbraucherrechte einen Vorschlag      Die Bundessparte sieht die Vorschläge kritisch.
für einen „New Deal for Consumers“ veröffent-       Kollektiver Rechtsschutz ist von den Mitgliedstaa-
licht. Dieser beinhaltet eine Mitteilung, einen     ten selbst zu regeln. Diese verfügen über entwi-
Richtlinienvorschlag für den kollektiven Rechts-    ckelte und der jeweiligen Rechtstradition ent-
schutz von Verbrauchern („Sammelklagen“) so-        sprechende Zivilprozessrechtssysteme. Es spricht
wie einen Richtlinienvorschlag für die bessere      also schon das Subsidiaritätsprinzip gegen ein Tä-
Durchsetzung und Modernisierung von EU-Ver-         tigwerden der EU. In Österreich gibt es bereits
braucherschutzregelungen. Veröffentlicht wurde      derzeit die Möglichkeit, bei Massenphänomenen
auch eine Studie zur Transparenz von Online-        mit der „Sammelklage österreichischer Prägung“
Plattformen. Hintergrund für den „New Deal for      gebündelt Ansprüche geltend zu machen. Es wird
Consumers“ ist, dass nach Auffassung der Euro-      daher kein Handlungsbedarf gesehen, den beste-
päischen Kommission die Durchsetzung von Ver-       henden rechtlichen Rahmen - sowohl auf europä-
braucherrechten in Europa nicht in ausreichen-      ischer als auch auf nationaler Ebene - für Sam-
dem Maße gewährleistet sei, wie es sich bei-        melklagen substantiell zu erweitern.
spielsweise im Rahmen des „Dieselskandals“ ge-
zeigt habe.
                                                    Referent: Manfred Grünanger/DW 3136

                                                                                                    8
 BANKENAUFSICHT

BASEL III / CRR / CRD IV – PROPORTIONALITÄT
CRR / CRD IV – Änderungen                            Point of Entry) gewählt wurde. Weiters gab es
Die Kommission hat Ende 2016 das sogen. CRR-         eine Einigung über die Handelsbuchregeln (Fun-
Review-Package veröffentlicht mit Änderungen         damental Review of the Trading Book). Die Allge-
von CRR, CRD IV und BRRD. Die Vorschläge be-         meine Ausrichtung sieht vorerst die Einführung
treffen (teilweise bedingt durch umzusetzende        einer Meldeanforderung vor. Diese soll nach Ab-
Basler Dokumente) Änderungen der                     schluss der Baseler Arbeiten und Überführung
- Eigenkapitalvorschriften (verbindliche Le-         dieser Vorgaben in EU-Recht über Level-2-Texte
    verage Ratio iHv 3%, Umsetzung der langfris-     gelten. Der Rat spricht sich für erste Meldungen
    tigen Liquiditätskennzahl Net Stable Funding     zum Standardansatz bis Ende 2020 und für den
    Ratio (NSFR), Übernahme der neuen Basler         internen Modellansatz im Jahr 2023 aus. An-
    Standards zum Marktrisiko und zu Großkredi-      schließend soll die Meldeanforderung in eine Ka-
    ten, Pillar-2 Add-ons, Liquidity and Capital     pitalanforderung umgewandelt werden.
    Waivers),
- im Abwicklungsbereich (TLAC, MREL, neue            Zusätzliche Eigenmittelanforderungen (Pillar 2
    Asset-Klasse für bail-in fähige vorrangige       Requirement, P2R): Der Rat möchte den zustän-
    Bankanleihen) und                                digen Behörden einen Ermessensspielraum ein-
- Proportionalität.                                  räumen, unter besonderen Umständen einen hö-
                                                     heren Anteil an Kernkapital oder hartem Kernka-
Neue Regelungen zu IFRS 9 und eine neue Gläu-        pital für die P2R zu fordern. Zudem wird klarge-
bigerkategorie in der BRRD sind bereits in einem     stellt, dass Eigenmittel, die zur Erfüllung der P2R
Fast-Track-Verfahren beschlossen.                    eingesetzt werden, nicht für andere Zwecke wie
                                                     insbesondere die Eigenmittelempfehlung (P2G)
Positiv ist, dass in den Vorschlägen auch die Bei-   verwendet werden dürfen. Lediglich jener Teil
behaltung des sogen. KMU-Kompromisses (75%           der P2R, der sich auf das Risiko einer übermäßi-
Kapitalunterlegung für Kredite an KMU) enthalten     gen Verschuldung bezieht, kann zur Deckung der
ist und dieser noch erweitert werden soll. Auch      kombinierten Kapitalpufferanforderung herange-
Kredite an KMU, die über dem Schwellenwert von       zogen werden (Art. 104a Abs. 4 UA 3 CRD-E).
1,5 Mio. € liegen, sollen zukünftig nur mit einem
begünstigten Risikogewicht von 85% unterlegt         Eigenmittelempfehlung (P2G): Nach dem Vor-
werden müssen.                                       schlag der EU-Kommission war eine Offenlegung
                                                     der P2G gemäß Art. 104b Abs. 6 CRD-E ausge-
Einigung im ECOFIN am 25. Mai                        schlossen. Der Rat plädiert dafür eine Offenle-
Im Rat wurden bereits Verbesserungen bei der         gung der P2G durch die jeweils zuständigen Be-
Proportionalität beschlossen. Erleichterungen        hörden zu ermöglichen.
betreffen vor allem Vergütung, Säule 2 und die
Definition unter Proportionalität fallender Insti-   BRRD /SRM
tute (unter 5 Mrd € Bilanzsumme), die dann von       MREL-Kalibrierung:
Erleichterungen im Meldewesen und bei der Of-        Die Allgemeine Ausrichtung des Rates sieht vor,
fenlegung sowie von einer vereinfachten NSFR         das von der EU-Kommission vorgeschlagene Kon-
profitieren sollen.                                  zept einer „MREL-Guidance“ zu streichen und an
Bei MREL ist eine Kategorie der Top-Tier-Banken      dem bereits geltenden „MREL-Marktvertrau-
vorgesehen, wonach für Banken über 100 Mrd. €        enspuffer“ (kombinierte Kapitalpufferanforde-
Bilanzsumme eine Säule 1 – Kapitalvorgabe (Mini-     rungen abzüglich antizyklischer Kapitalpuffer)
mum Level von MREL Subordination) eingeführt         festzuhalten.
werden soll. Das führt dazu, dass eine neue Ka-      - MREL-Meldung und -Offenlegung: Institute, für
tegorie von Großbanken geschaffen wird, die bei      die kein Abwicklungsverfahren nach der BRRD
MREL den gleichen strengen Säule 1 Vorgaben un-      bzw. ein Regelinsolvenzverfahren vorgesehen
terliegen würden wie G-SIBs. Hier ist die mögli-     sein wird, sollen von den Melde- und Offenle-
che Auswirkung auf österreichische Großbanken        gungspflichten für die MREL befreit werden. Die
noch nicht klar, weil mitunter auf die Bilanz-       übrigen Institute sollen den Abwicklungsbehör-
summe der Abwicklungsgruppe (gemäß Abwick-           den ihre MREL halbjährlich melden und ab dem
lungsstrategie) abgestellt werden soll, und diese    Jahr 2024 auf jährlicher Basis die Höhe, Zusam-
teilweise wesentlich kleiner als die aufsichtliche   mensetzung und Haftungsrangstufe ihrer MREL-
Bilanzsumme ist, wenn ein MPE-Ansatz (Multiple       fähigen Verbindlichkeiten offenlegen.

                                                                                                      9
- MREL-Anrechnungskriterien: Es soll ein Grand-       innerhalb von 18 Monaten (statt 12 Monaten) an-
fathering für aktuell MREL-fähige Verbindlichkei-     gewandt werden.
ten bis zu ihrem Laufzeitende gelten. Als Stichtag
soll das Inkrafttreten der CRR gelten.                Verhandlungsstand im EU-Parlament
- TLAC-Holdings: Die Abzugsregelungen für TLAC-       Anfang Juli wurde die Verhandlungsposition des
Holdings sollen weiterhin ausschließlich für G-       EU-Parlaments sowohl zur CRR als auch zu den
SIBs gelten.                                          BRRD-Vorschlägen finalisiert.
- Moratoriumsbefugnisse: Die allgemeine Ausrich-
tung des Rates sieht die Einführung eines Morato-     Die Trilogverhandlungen zwischen Rat, Parla-
riums nach erfolgter „failing or likely to fail“-     ment und Kommission haben bereits begonnen,
Feststellung der Aufsichtsbehörde vor. Die Dauer      ein Abschluss der Verhandlungen ist für das 1.
des Moratoriums soll zwei Geschäftstage (statt        Quartal 2019 geplant.
fünf Geschäftstage) nicht überschreiten.
- Bail-in-Anwendungsbereich:                          Position des EU-Parlaments:
Der Rat plädiert dafür, dass auch Verbindlichkei-     Auch das EP spricht sich für einen Schwellenwert
ten mit einer Restlaufzeit von weniger als sieben     von 5 Mrd. € Bilanzsumme bei der Definition der
Tagen gegenüber zentralen Gegenparteien aus           von den Proportionalitätserleichterungen profi-
Drittländern, die von der ESMA anerkannt wur-         tierenden Banken aus. Banken, die unter diesem
den, explizit vom Bail-in-Anwendungsbereich           Schwellenwert liegen, sollen von Erleichterun-
ausgeschlossen werden sollen (Art. 44 Abs. 2 lit.     gen im Meldewesen, Offenlegung und bei den
f BRRD-E).                                            Vergütungsregeln profitieren. Im Wesentlichen
- Verpflichtung zur vertraglichen Anerkennung         besteht hier Übereinstimmung mit der Position
von Bail-in-fähigen Verbindlichkeiten, die dem        des Rates. In der Parlamentsposition wird auch
Recht eines Drittlandes unterliegen (Art. 55          über eine Ratsposition beim Meldewesen inso-
BRRD-E):                                              fern hinausgegangen, als der Rat und die Kom-
Bezüglich der von der EU-Kommission vorgeschla-       mission von EBA Ende 2019 einen Bericht for-
genen Waiver-Regelung zu Art. 55 BRRD-E soll          dern, in welchen Bereichen das Meldewesen für
laut allgemeiner Ausrichtung des Rates nicht die      kleinere Banken um 10% reduziert werden kann,
Abwicklungsbehörde, sondern das Institut fest-        und hier das Parlament die Prüfung einer mögli-
stellen, dass es rechtlich oder in sonstiger Weise    chen Reduzierung bis 20% fordert.
undurchführbar ist, eine entsprechende Vertrags-
klausel aufzunehmen (Art. 55 Abs. 2 BRRD-E). Die      Erfreulich ist, dass das Parlament hinsichtlich
Feststellung soll eine Benennung der Kategorie        der Förderung der KMU-Finanzierung weitergeht
der Verbindlichkeit und eine Begründung ein-          als der Rat, indem nicht nur ein 75% Risikoge-
schließen. In diesem Zuge soll das Institut der Ab-   wicht für KMU-Kredite bis 1,5 Mio. € unterstützt
wicklungsbehörde sämtliche Informationen über-        wird, sondern dieser Schwellenwert auf 3 Mio. €
mitteln, die diese nach Eingang der entsprechen-      angehoben werden soll. Kredite über 3 Mio. € an
den Mitteilung möglicherweise innerhalb eines         KMU würden zudem mit einem 85% Risikogewicht
angemessenen Zeitraums anfordert.                     günstiger zu unterlegen sein, als das bisher der
- Befugnisse der Abwicklungsbehörde zum Ab-           Fall ist.
     bau bzw. zur Beseitigung von Hindernissen        Schließlich spricht sich das EP (anders als der
     für die Abwicklungsfähigkeit:                    Rat) dafür aus, dass immaterielle Vermögens-
Im Hinblick auf den Vorschlag der EU-Kommis-          werte nicht mehr vom Eigenkapital abgezogen
sion, dass die Abwicklungsbehörde vom Institut        werden müssen. Dadurch würden Investments
verlangen kann, das Fälligkeitsprofil der berück-     der Banken in ihre IT gefördert.
sichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zu ändern,
um eine dauerhafte Einhaltung der MREL nach           Hinsichtlich der Umsetzung der MREL-Kapitalvor-
Art. 45f oder 45g BRRD-E sicherzustellen, plä-        gaben im Abwicklungsbereich findet sich in der
diert der Rat dafür, dass eine entsprechende Än-      Parlamentsposition nicht der Vorschlag des Ra-
derung der Eigenmittel nur nach Einholung einer       tes, wonach Banken über 100 Mrd. € Bilanz-
Zustimmung der Aufsichtsbehörde erfolgen soll         summe ein hartes Säule 1-Erfordernis erfüllen
(Art. 17 Abs. 5 lit. j1 BRRD-E).                      müssen (Sogen. Top Tier Banken), was positiv ist.
- Inkrafttreten der Änderungen: Die MREL-TLAC-
Harmonisierung soll weiterhin ab 1.1.2019 gel-
                                                      Referent: Bernhard Egger/DW 3137
ten. Die übrigen BRRD-/SRMR-Änderungen sollen

                                                                                                    10
BASEL IV
Die Einigung vom Dezember 2017 bringt erhebli-        es sind jedoch einige Ausnahmen hinzugekommen
che Änderungen sowohl beim Kreditrisiko-Stan-         bzw. Abschwächungen der ursprünglich sehr ho-
dardansatz als auch beim IRB-Ansatz. Weiters          hen RWAs vorgesehen.
wird durch Basel IV die Eigenkapitalunterlegung            -    Residential Real Estate: Generell muss
für operationelle Risiken neu geregelt und für        die Immobilie fertig gestellt sein (Ausnahme für
IRB-Banken ein sogenannter Outputfloor basie-         Wohnhäuser mit höchstens vier Wohneinheiten).
rend auf dem Standardansatz in Höhe von 72,5%         Die RWAs unterscheiden sich danach, ob die Kre-
vorgeschrieben.                                       ditrückzahlung aus dem Cashflow vorgenommen
                                                      wird, der aus der Immobilie gezogen wird, oder
Basel IV ist grundsätzlich bis 1.1.2022 auch in der   nicht. Wenn keine Abhängigkeit besteht, verrin-
EU umzusetzen. Für den Output-Floor für IRB-          gern sich die RWAs zur heutigen Rechtslage teil-
Banken wird es jedenfalls eine Übergangsfrist bis     weise. Wenn die Kreditrückzahlung vom Cashflow
1.1.2027 geben. Darüber hinaus ist beim Marktri-      abhängig ist, steigen die RWAs jedoch im Ver-
siko (Fundamental Review of the Trading Book),        gleich zur heutigen Rechtslage in einer Band-
dessen finale Texte schon länger vorliegen und        breite von 45% bis 105% an. Darüber hinaus wur-
dessen Umsetzung in der EU im CRR-Review ent-         den Ausnahmen für Wohnbaugenossenschaften
halten ist, die Umsetzungsfrist von 2019 auf          und den sozialen Wohnbau geschaffen. Weiters
1.1.2022 verlängert worden.                           können Immobilienkredite, die mit dem Haupt-
                                                      wohnsitz des Kreditnehmers besichert sind, (auch
Wesentliche Änderungen durch Basel IV bei den         wenn sie vermietet sind z.B. eine zusätzliche An-
Internen Modellen                                     lagewohnung) mit den RWAs unterlegt werden,
Der Einsatz von IRB-Modellen wird eingeschränkt,      die eigentlich nur zur Anwendung kommen, wenn
in dem spezifische, niedrigere Grenzen bei den        die Rückzahlung nicht vom Cashflow abhängig ist.
Input-Parametern für die Ausfallswahrscheinlich-           - Commercial Real Estate: Auch hier wird
keit (PD) und für die Verlustquote bei Ausfall        die LTV herangezogen und eine Unterscheidung
(LGD) eingeführt werden und der Anwendungsbe-         getroffen, ob die Kreditrückzahlung vom Cash-
reich des fortgeschrittenen IRB-Ansatzes redu-        flow aus der Immobilie abhängig ist oder nicht,
ziert wird.                                           wobei auch hier die ursprünglich vorgeschlage-
                                                      nen RWAs bei Cashflow-Abhängigkeit in der Band-
Wesentliche Änderungen durch Basel IV beim            breite von 80 – 130% auf 70 - 110% reduziert wur-
Kreditrisiko-Standardansatz (KSA)                     den.
Bei Interbank-Krediten und Krediten an Unter-
nehmen dürften im KSA die Änderungen nicht zu         Basel IV QIS in der EU
weitgehend sein. Für Kredite an KMUs (Unterneh-       Die EU-Kommission hat die EBA mit einer umfas-
men mit Umsatz unter 50 Mio. €) wird ein RWA          senden Impact Study zu den Auswirkungen von
von 85% vorgeschrieben, sofern der Kredit über 1      Basel IV beauftragt, die speziell auch auf die Aus-
Mio. € liegt (ansonsten bei KMU-Krediten unter 1      wirkungen auf kleinere und mittelgroße Banken
Mio. € soll das RWA weiterhin 75% betragen).          und auf die Wirtschaft eingehen soll.
     - Beteiligungen
250% RWA für Unternehmens- und Bankbeteili-           Anfang Juni wurden die betroffenen Banken von
gungen, sofern sie nicht spekulativ (d.h. kurzfris-   der OeNB informiert. Die Bundessparte hat ge-
tig) sind. Diesfalls ist das Exposure mit 400% RWA    genüber der OeNB auf die hohe Belastung der
zu unterlegen.                                        teilnehmenden Institute und auf die Notwendig-
     - Retail-Finanzierungen                          keit eines klaren Zeitplans hingewiesen, damit
Hier bleibt das RWA von 75% für Exposure bis 1        die Institute Planungssicherheit haben. Wesent-
Mio. € erhalten; jedoch wird ein Granularitätskri-    lich ist auch, dass durch die jetzt anlaufende
terium eingeführt (kein Exposure darf im Retail-      EBA-QIS, die auf der tourlichen QIS des Basler
Portfolio mehr als 0,2% des Gesamtportfolios aus-     Ausschusses aufsetzt, gleichzeitig von der EBA
machen), wobei es auch hier die Möglichkeit gibt,     auch die Templates der Basler QIS, die im 2.
dass die nationale Aufsichtsbehörde auf andere        Halbjahr 2018 durchgeführt wird, befüllt werden.
Weise die ausreichende Diversifikation des            Somit werden die Banken in 2018 nicht nochmals
Retail-Portfolios sicherstellen kann.                 für Zwecke einer Basel III QIS von der OeNB kon-
     - Immobilien-Exposure                            taktiert werden.
Generell bleiben die relativ granularen und etwas
höheren Kapitalvorgaben bei Immobilien beste-
hen (wie im 2. Konsultationspapier enthalten),
insbesondere die Verknüpfung mit der LTV-Ratio;

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Vor diesem Hintergrund sollte in Kürze ein detail-   Granularitätskriterium bei Retail-Krediten (kein
liertes Excel-Template ausgeschickt werden, das      Exposure darf mehr als 0,2% des Gesamtportfolios
sich insbesondere an kleinere Banken und Banken      ausmachen, nur dann ist ein 75% Risikogewicht
mit speziellem Geschäftsmodell richten wird          erlaubt) angemerkt, dass dieses für kleinere,
(d.h. das bisherige Basel-Sample an Großbanken       nicht-komplexe Banken nicht passend sei. Auch
wird um kleinere Institute erweitert. Europaweit     wird bei den Risikogewichten für Beteiligungen
nehmen ca. 300 Banken teil). Die OeNB wird am        ein niedrigeres Risikogewicht (als die durch Basel
26. Juli für die an der QIS teilnehmenden Banken     IV vorgesehenen 250%) für langfristige Beteiligun-
auch einen Workshop abhalten.                        gen, die nicht spekulativ sind, gefordert. Allge-
                                                     mein wird auf die Wichtigkeit des Proportionali-
Die Datenerhebung wird dann die Basis für die Po-    tätsprinzips bei der Umsetzung von Basel IV hin-
licy-Recommendations der EBA an die Kommis-          gewiesen.
sion sein, d.h. wie Basel IV konkret in der EU um-
gesetzt werden sollte. Die EBA wurde von der         POSITION der Bundessparte
Kommission ersucht, ihren Report bis 30. Juni        Im Rahmen der Übernahme in europäisches Recht
2019 zu übermitteln.Darüber hinaus hat es eine       muss darauf geachtet werden, dass Kredite an
erste Konsultation der EU-Kommission zur Basel-      Unternehmen, insb. KMU, nicht erschwert
IV-Umsetzung in der EU gegeben, zu der auch die      werden (auch nicht indirekt durch zu strikte
Bundessparte eine Stellungnahme abgegeben            Granularitätserfordernisse und Anhebung der
hat. In diesem Zusammenhang haben auch das           Risikogewichte für Immobilienfinanzierungen).
BMF und die FMA/OeNB eine Stellungnahme ab-          Die vorgesehenen Risikogewichte für
gegeben, in der sie darauf hinweisen, dass auf       Beteiligungen entsprechen nicht den
europäische Spezifika angemessen Bedacht ge-         Gegebenheiten des österreichischen Marktes,
nommen werden muss. Beispielsweise wird beim         weshalb in der EU eine Unterlegung mit 100%
                                                     ermöglicht werden muss.

                                                     Referent: Bernhard Egger/DW 3137

MAßNAHMEN ZUR BEGRENZUNG SYSTEMISCHER RISIKEN IN DER IMMOBILIEN-
FINANZIERUNG (NEUE FMA-VERORDNUNGSKOMPETENZ)
2017 wurde eine Regelung im BWG (§ 22 b) be-         Workshop mit der Kreditwirtschaft. Die Schaubil-
schlossen, mit zusätzlichen aufsichtsbehördli-       der für die meldetechnische Vorbereitung sollten
chen Maßnahmen zur Begrenzung systemischer           im Herbst 2018 vorliegen. Erster Meldestichtag
Risiken im Immobilienbereich (u.a. Beleihungs-       wäre für die halbjährliche Erhebung der Dezem-
quote, Schuldenquote, Schuldendienstquote),          ber 2019. Die FMA hat die Definitionen zur Kom-
die am 1.7.2018 in Kraft treten wird.                mentierung nochmals übermittelt und wurden
                                                     dazu weitere Kommentare an die FMA Mitte Juni
Die Bundessparte steht in Kontakt mit der FMA        übermittelt.
über die genaue Ausgestaltung einer § 22b-Ver-
ordnung. Ende Mai gab es nochmals einen FMA-
                                                     Referent: Bernhard Egger/DW 3137

FMA-LEITFADEN ZUR IT-SICHERHEIT IN KREDITINSTITUTEN
Die FMA hat einen Leitfaden zur IT-Sicherheit in     die zu erwartenden EBA Guidelines on ICT Risks
Kreditinstituten veröffentlicht, der eine Orien-     darstellen.
tierung und Erwartungshaltung geben soll, insbe-     •       Das Management von IT-Risiken hat im
sondere im Hinblick auf von EBA zu erwartende        Rahmen einer IT-Strategie zu erfolgen. Dazu müs-
(weitere) Vorgaben in diesem Bereich; die EBA        sen Institute eine IT-Governance einrichten und
Guidelines on ICT Risk Assessment vom Mai 2017       entsprechende interne Sicherheitsrichtlinien er-
sind bereits in Geltung.                             lassen.
                                                     •       Die Hard- und Software von IT-Systemen
Beim Leitfaden handelt es sich um eine best prac-    muss auf einem angemessenen Stand der Technik
tice Darstellung zum Umgang mit IKT-Risiken,         gehalten werden.
welche einen ersten Schritt zur Vorbereitung auf
                                                                                                    12
•       Die Funktion des Informationssicherheits-     erster Linie an signifikante Banken richten wer-
beauftragten ist einzurichten, der zentral für die    den.
Informationssicherheit innerhalb eines Instituts
und gegenüber Dritten zuständig ist.                  Darüber hinaus wurden Ende Juni auch entspre-
Der Leitfaden nimmt außerdem Bezug auf die An-        chende weitere EBA Leitlinien zur Konsultation
forderungen, die bei der Auslagerung von IT-          veröffentlicht. Die Guidelines beinhalten eine
Dienstleistungen an Drittanbieter – etwa auch         Definition, wann Auslagerung vorliegt und ob
Cloud-Anbieter – eingehalten werden müssen. Bei       diese wesentlich ist. Die Guidelines umfassen in
der Umsetzung des Leitfadens können Art, Um-          ihrem Anwendungsbereich Kreditinstitute, In-
fang und Komplexität der Geschäfte sowie der Ri-      vestmentfirmen, Zahlungsinstitute und E-Money-
sikostruktur eines Instituts im Sinne der Proporti-   Provider. Die Guidelines enthalten auch Ausfüh-
onalität individuell berücksichtigt werden.           rungen zum Inhalt von Auslagerungsvereinbarun-
                                                      gen und zur Aufsicht durch die NCAs. Darüber
Im Laufe der nächsten Monate soll auch die EZB        hinaus wurde die EBA-Empfehlung zu Cloud Ser-
Anforderungen an die IT von Banken und das Ma-        vice Provider vom Dezember 2017 in die Guide-
nagement von IT-Risiken publizieren, die sich in      lines integriert.

                                                      Referent: Bernhard Egger/DW 3137

EINHEITLICHER AUFSICHTSMECHANISMUS (SSM)
SSM- und EBA-Stresstest 2018                          sie sich an den bereits existierenden Regeln für
Am 31. Jänner 2018 hat die EBA den Stresstest für     den Umgang mit neuen NPL orientieren. Mittel-
48 Banken gestartet (Abdeckungsgrad 70% des           fristig sollen die Institute für alte NPL ebenso
EU-Bankensektors). Erstmals werden IFRS 9 Daten       viele Rückstellungen bilden wie für neue. Die
der Banken dem Stresstest unterzogen. Aufgrund        EZB will demnach den einzelnen Banken gegen-
der Umsetzung von IFRS 9 (die Bildung von Risi-       über im Rahmen des Aufsichtsdialogs spezifische
kovorsorge hat sich an erwarteten Verlusten und       Erwartungen für die Bildung von Rückstellungen
nicht bereits entstandenen Verlusten zu orientie-     formulieren. Basis dieser bankspezifischen Er-
ren), wird den Banken jedoch mehr Zeit für die        wartungen sollen die Verhältnisse bei vergleich-
Datenübermittlung gegeben. Die Banken müssen          baren Instituten, die NPL-Höhe der jeweiligen
die Daten zwischen Juni und Oktober 2018 ein-         Bank und ihre finanziellen Verhältnisse sein.
melden. Die Stresstest-Ergebnisse werden am 2.
November 2018 veröffentlicht. Der Zeitplan der        Der Anteil notleidender Kredite am gesamten
EZB, die die Stresstestergebnisse für die SREP-       Kreditvolumen des Euroraums hat sich laut EZB
Quoten berücksichtigt, wird laut EZB entspre-         von 8 % im Jahr 2014 auf 4,9 % im 4. Quartal 2017
chend angepasst. Parallel zum EBA-Stresstest          verringert.
führt die EZB für weitere 65 signifikante Institute
einen eigenen Stresstest durch. Die Ergebnisse        Darüber hinaus arbeitet die EZB an einem Leitfa-
werden in den SREP 2018 einfließen. Auch meh-         den zu Auslagerungen (Outsourcing) betreffend
rere makroökonomische Szenarien, insb. mit Be-        signifikante Banken, der im Laufe des Jahres kon-
zug zum Brexit werden simuliert.                      sultiert werden soll.

Ergänzung des NPL-Guide                               Darüber hinaus soll die Prüfung der Internen Mo-
Die EZB hat im März 2018 ein Addendum ihres           delle (TRIM) bis Ende 2019 abgeschlossen sein.
NPL-Leitfadens vom März 2017 veröffentlicht,
das sich – wie der Leitfaden – an die direkt-beauf-   Neue Cyber-Attacken Plattform (TIBER)
sichtigten Institute richtet. Dessen Ziel ist, dass   Die EZB hat zusammen mit den nationalen Behör-
künftig strengere Vorgaben für die Bildung von        den eine sogen. Threat Intelligence-based Ethical
Rückstellungen für neue NPLs gelten. Die EZB be-      Redteaming (TIBER) Plattform aufgesetzt, mit
tont, dass der NPL-Guide unverbindlich sei und        der Cyber-Attacken auf Banken simuliert werden
als Basis für die Diskussion mit der jeweiligen       können. Diese Simulationen geben den beaufsich-
Bank diene. Die strengeren Regeln gelten nur für      tigten Banken einen Überblick über ihre Stärken
neue NPLs, d.h. Kredite, die ab dem 1. April 2018     und Schwächen hinsichtlich ihrer IT-Infrastruk-
als NPL eingestuft werden.                            tur. Das System sollte ab der zweiten Jahres-
                                                      hälfte 2018 im Einsatz sein.
Darüber hinaus will die EZB den signifikanten
Banken künftig Vorgaben zur Reduzierung beste-
hender notleidender Kredite machen. Dabei will
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Überarbeitung des ECB Fit & Proper Guide             Leverage Ratio unberücksichtigt bleiben. Mit Be-
Auf Basis der neuen EBA Fit & Proper Guidelines      schlüssen vom 24. August 2014 verwehrte die EZB
hat auch die EZB ihren Fit & Proper Guide über-      die Genehmigung diese Risikopositionen unbe-
arbeitet und Ende Mai final veröffentlicht. Eine     rücksichtigt zu lassen mit der Begründung, es
Verschärfung gibt es dahingehend, dass die Er-       gebe hier ein aufsichtsbehördliches Ermessen.
fahrungen des Vorstandsvorsitzenden im Finanz-
dienstleistungsbereich nunmehr nicht mehr als        Das EuG stellte fest, dass die Ermessensausübung
zwei Jahre zurückliegen soll (bisher 12 Jahre).      der EZB fehlerhaft sei, weil die EZB ihre Ableh-
Darüber hinaus gibt es auch seitens der EZB Ver-     nung mit Aspekten begründet hat, die den Risi-
schärfungen bei der Mandatszählung (sogen.           kopositionen, auf die sich die in der CRR vorge-
Gruppenprivileg).                                    sehene Ausnahmeregelung bezieht, inhärent
                                                     sind, womit sie dieser Ausnahmeregelung ihre
Im Laufe der nächsten Monate soll die EZB auch       praktische Wirksamkeit genommen hat. Sie hat
Anforderungen an die IT von Banken und das Ma-       ihre Ablehnung nämlich damit begründet, dass
nagement von IT-Risiken publizieren, die sich in     die Risikopositionen gegenüber der CDC auf der
erster Linie an signifikante Banken richten wer-     Aktivseite der Bilanz der betroffenen KIs stünden
den. Darüber hinaus sollen auch entsprechende        (dabei sind die von der Ausnahmeregelung be-
EBA Leitlinien zur Konsultation veröffentlicht       troffenen Risikopositionen wesensgemäß dazu
werden, die für alle Banken gelten werden.           bestimmt, auf der Aktivseite zu stehen), dass
                                                     diese KIs das operationelle Risiko im Zusammen-
Bulgarien will der Bankenunion beitreten             hang mit regulierten Spareinlagen trügen (dabei
Am 12. Juli 2018 wurde von den Finanzministern       entspricht es dem Grundgedanken der Ausnah-
der Eurozone der geplante Beitritt Bulgariens        meregelung, dass die KIs dieses Risiko tragen)
zum Exchange Rate Mechanism (ERM II) der Euro-       und dass eine etwaige Zahlungsunfähigkeit des
zone und zur Bankenunion (SSM und SRB) positiv       französischen Staates zur Folge haben könne,
aufgenommen. Bulgarien wird nun demnächst ei-        dass die auf die CDC übertragenen Beträge den
nen Beitrittsantrag der EZB für eine sogen.          Klägern nicht zurückgezahlt würden (dabei be-
„Close Cooperation“ übermitteln. Infolgedessen       trifft die Ausnahmeregelung ausschließlich Risi-
wird die EZB eine vertiefte Prüfung der bulgari-     kopositionen gegenüber Staaten, und die EZB hat
schen Banken vornehmen. Parallel dazu wird die       die Wahrscheinlichkeit einer solchen Zahlungs-
EZB den geplanten Beitritt Bulgariens zum ERM II     unfähigkeit nicht untersucht).
evaluieren, der eine Vorstufe zum Euro-Beitritt      Außerdem sprach das EuG aus, dass angesichts
ist. Bulgarien wird damit das erste Land sein, das   der Tatsache, dass sich die mit einer übermäßi-
als Nicht-Euro-Mitgliedstaat dem SSM und dem         gen Verschuldung verbundenen Risiken im Fall
SRB beitritt.                                        einer unzureichenden Liquidität verwirklichen,
                                                     der grundsätzliche Standpunkt der EZB, dass sich
EuGH-Entscheidung zur Leverage Ratio                 aufgrund der Anpassungsfrist (d. h. der zwischen
Das dem EuGH beigeordnete Gericht der Europä-        den Anpassungen der jeweiligen Positionen der
ischen Union hat in einem Verfahren, das von         betroffenen KIs und der CDC liegenden Frist) die
sechs französischen signifikanten Banken ange-       mit einer übermäßigen Verschuldung verbunde-
strengt wurde (BNP Paribas, Société Générale,        nen Risiken eher verwirklichen könnten, obwohl
Crédit Agricole, Banque Postale, Crédit Mutuel,      die EZB einräumt, dass diese Anpassungsfrist
Groupe BPCE) am 13. Juli 2018 entschieden, dass      kein Liquiditätsrisiko begründe, aufgrund seiner
die Beschlüsse der EZB, mit denen den betreffen-     Allgemeinheit und angesichts des Fehlens einer
den Banken untersagt worden war, bestimmte           detaillierten Prüfung der typischen Merkmale
Risikopositionen im Zusammenhang mit französi-       der regulierten Spareinlagen als offensichtlich
schen Sparbüchern bei der Berechnung der Le-         fehlerhaft anzusehen ist.
verage Ratio unberücksichtigt zu lassen, nichtig
sind. Gemäß der CRR können gewisse Positionen        Die Entscheidung des EuG bewirkt, dass sich bei-
gegenüber einer öffentlichen Stelle (in diesem       spielsweise bei einem betroffenen Institut die LR
Fall die Caisse des dépôts et consignations -        von 4,5% auf 5,3% verbessert.
CDC), wo eine rechtliche Verpflichtung besteht
die Einlagen bei dieser öffentlichen Stelle zu
veranlagen, um Investitionen im allgemeinen In-      Referent: Bernhard Egger/DW 3137
teresse zu finanzieren, bei der Berechnung der

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