Newsline Juli 2018 Bundessparte Bank und Versicherung - WKO
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Newsline Juli 2018 Bundessparte Bank und Versicherung _________________________________________________ _________________________________________________ INHALT VERANSTALTUNGSHINWEISE TOPTHEMEN BANKENAUFSICHT KAPITALMARKT STEUERN ZAHLUNGSVERKEHR VERSICHERUNGSTHEMEN SONSTIGE THEMEN 1 Änderungen/Neuerungen im Vergleich zur Newsline vom Juni 2018 sind kursiv und blau unterlegt.
VERANSTALTUNGSHINWEISE FORUM ALPBACH FINANZMARKTGESPRÄCHE am Donnerstag, den 30. August bis Freitag, den 31. August 2018 in Alpbach Anmeldung und nähere Infos unter https://www.alpbach.org/de/event/fin18/ EUROFI KONFERENZ Die regelmäßig stattfindende Eurofi-Konferenz findet anlässlich der österreichischen EU-Präsident- schaft am Mittwoch, den 5. September 2018 bis Freitag, den 7. September 2018 im Hilton Vienna Hotel, 1030 Wien statt. Speaker u.a. Ewald Nowotny, Hartwig Löger, Valdis Dombrovskis, weitere hochkarätige Vertreter von EZB, SRB, EU-Kommission, FMA, OeNB, BMF und der internationalen Finanzwirtschaft Die Agenda entnehmen Sie bitte dem folgenden Link: http://www.eurofi.net/wp-content/uplo- ads/2018/06/Eurofi_Vienna_Programme_12062018.pdf Die Veranstaltung findet in englischer Sprache statt. Wir ersuchen um Anmeldung über die Verbände. 2
TOPTHEMEN EBA FIT & PROPER GUIDELINES Seit 30. Juni 2018 sind die EBA Fit & Proper Gui- ● Weiters wird in § 39 Abs. 6 BWG zur Um- delines für Vorstände, Aufsichtsräte und soge- setzung diesbezüglicher Vorgaben der EBA Inter- nannte Inhaber von Schlüsselfunktionen und die nal Governance - Guidelines (Rn 188-197) eine EBA-Internal Governance Guidelines prinzipiell neue umfassende Compliance-Funktion für Insti- anzuwenden. Im Zuge dessen wurde das BWG no- tute mit Bilanzsumme über 5 Mrd. € geschaffen, velliert und die FMA arbeitet an einer Neufas- die gegenüber der Fassung des Begutachtungs- sung ihres Fit & Proper Rundschreibens, das sich entwurfes etwas entschärft ist. Wichtig wird hier jedoch nur an nicht-signifikante Institute rich- aber sein, dass die FMA die gesetzlichen Bestim- tet. Daher kommen die wesentlichen Neuerun- mungen praxistauglich auslegt, wie dies auch die gen der Guidelines, nämlich eine gewisse Anzahl deutsche BaFin in ihren Mindestanforderungen an Unabhängigen im Aufsichtsrat zu haben und an das Risikomanagement (MaRisk) macht, wo- die neue umfassende Compliance-Funktion für nach der Compliance-Verantwortliche eine koor- Banken über 5 Mrd. € Bilanzsumme erst ab dinierende Funktion einnimmt, auf die Imple- 1.1.2019 zur Anwendung, nachdem die Gesetzes- mentierung der erforderlichen Prozesse hinwir- bestimmungen den Guidelines vorgehen. ken soll, ohne dass er selbst für die materiell Nach den Leitlinien soll eine „ausreichende An- korrekte Umsetzung jeder detaillierten gesetzli- zahl“ an Aufsichtsräten unabhängig sein. chen Vorgabe verantwortlich ist. Diesbezüglich erfolgten Anpassungen des BWG: ● Die Bestimmungen treten an sich am 1. September 2018 in Kraft, die Vorgaben hinsicht- ● Banken unter 5 Mrd. € Bilanzsumme müssen lich der Mindestanzahl an Unabhängigen im Auf- gem. Vorgabe der GL zukünftig mindestens 1 un- sichtsrat (§ 28a Abs. 5a, 5b und 5c) sowie die Vor- abhängiges Aufsichtsratsmitglied haben; gaben bezüglich neuem Compliance-Verantwort- ● Banken über 5 Mrd. € Bilanzsumme oder lichem für Banken über 5 Mrd. € Bilanzsumme und die übertragbare Wertpapiere ausgegeben ha- die Bestimmung des § 39d (mehrheitlich unab- ben, die zum Handel an einem geregelten Markt hängige Besetzung des Risikoausschusses für O- zugelassen sind, müssen zukünftig 2 unabhängige SIIs) treten erst mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Dar- Aufsichtsräte haben. Dies gilt nicht für 100%- über hinaus ist in § 103w eine Übergangsfrist vor- Töchter im Inland, die weder von erheblicher Be- gesehen: Auf Aufsichtsräte, deren personelle Zu- deutung iSd § 5 Abs. 4 sind noch übertragbare sammensetzung seit dem Tag der Kundmachung Wertpapiere an einem geregelten Markt ausgege- der BWG-Änderung unverändert geblieben ist, ist ben haben. § 28a Abs. 5a erst ab dem 1. Juli 2019 oder dem ● Darüber hinaus wurde die Unabhängigkeits- Zeitpunkt einer Änderung der personellen Zusam- definition der EBA-Fit & Proper – Guidelines in mensetzung des Aufsichtsorgans, falls eine solche das BWG übernommen. Änderung noch vor dem 1. Juli 2019 stattfindet, ● Zu § 63 a (4) BWG wird in den EB festge- anzuwenden. stellt, dass für den Prüfungsausschuss (KI über 1 Mrd. € Bilanzsumme) nach wie vor eine weniger Im Vergleich zur Regierungsvorlage sind im Rah- restriktive, aus der EU-Abschlussprüfer-RL her- men der parlamentarischen Behandlung folgende rührende Unabhängigkeitsdefinition gilt. Verbesserungen gelungen: ● Klargestellt wird in den EBs, dass die Vor- gabe, dass der Nominierungsausschuss bei 6 ● Bei der Aufzählung der Kriterien, wonach Großbanken (sogen. O-SIIs) mehrheitlich unab- ein AR-Mitglied nach § 28a Abs. 5b jedenfalls als hängig zu besetzen sei, in Österreich nicht zur nicht unabhängig gilt, ist es gelungen die Möglich- Anwendung gelangt. Auch der Vorsitzende muss keit eines Freibeweises vorzusehen, entspre- hier nicht unabhängig sein. chend den Regelungen der EBA Guidelines. Diese ● Der Risikoausschuss von O-SIIs ist zukünftig Möglichkeit steht für das zweite unabhängige AR- mehrheitlich unabhängig zu besetzen, auch der Mitglied zur Verfügung; somit profitieren davon Vorsitzende. Banken über 5 Mrd. € Bilanzsumme bzw. solche, ● Zum Vergütungsausschuss wird keine Re- die Wertpapiere an einem geregelten Markt aus- gelung getroffen, weil sich die FMA schon 2015 gegeben haben und die somit gemäß § 28a (5a) 2 dazu compliant erklärt hat und keine Änderung unabhängige AR-Mitglieder haben müssen. für notwendig hält. 3
● Darüber hinaus legt eine Ausschussfeststel- schreiben ist deutlich umfangreicher als das bis- lung fest, dass bei der Erreichung der ausreichen- herige Rundschreiben. Bezüglich Vergütungsaus- den Anzahl an Unabhängigen im Risikoausschuss schuss wird die EBA-Position, dass eine Mehrheit und im Vergütungsausschuss die Arbeitnehmer- unabhängig sein soll, nicht wiedergegeben. Laut vertreter als Unabhängige (anders als im Gesamt- mündlicher Auskunft des FMA-Vorstandes wird aufsichtsrat) mitgezählt werden dürfen. sich in Bezug auf den Vergütungsausschuss nichts am bisherigen Verständnis und der Vorgangsweise Die durch die BWG-Änderungen und EBA-Guide- der FMA in dieser Thematik ändern, wie dies auch lines notwendigen Anpassungen im FMA-Fit & im Vorfeld der Beschlussfassung in Aussicht ge- Proper Rundschreiben sind Mitte Juni in Begut- stellt wurde. achtung gegangen und konnten in einem Termin mit der FMA in der zweiten Juli-Woche noch ei- nige Verbesserungen bzw. Klarstellungen er- reicht werden. Das neue FMA-Fit & Proper Rund- Referent: Bernhard Egger/DW 3137 AUFSICHTSREFORM UND VERWALTUNGSSTRAFREFORM Die Bundesregierung arbeitet an einer neuerli- Kann der Beschuldigte den rechtskonformen Zu- chen Aufsichtsreform, wobei noch keine Details stand innerhalb einer von der Behörde gesetzten bekannt sind, bis auf, dass die Enforcement- Frist herstellen, dann wird kein Verwaltungs- Kompetenzen hinsichtlich Rechnungslegung strafverfahren eingeleitet. Durch einen Abände- (sogen. Bilanzpolizei) aus der FMA herausgelöst rungsantrag in zweiter Lesung wurde zuletzt und der Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB) noch hinzugefügt, dass in den Materiengesetzen übertragen werden sollen. auch abweichende Regelungen getroffen werden Novelle zum Verwaltungsstrafgesetz (VStG) können. Die Novelle zum Verwaltungsstrafgesetz (VStG) wurde am 4. Juli 2018 vom Nationalrat und am Um den Grundsatz „Beraten statt strafen“ auch 11. Juli 2018 vom Bundesrat beschlossen. Darin in den Materiengesetzen zu forcieren, hat der sind folgende grundsätzlich positiven Maßnah- Nationalrat im Mai 2018 einen Entschließungsan- men vorgesehen: trag verabschiedet: Im Rahmen eines Sammelge- setzes soll eine koordinierte Verankerung von Stärkung der Unschuldsvermutung (§ 5 VStG) „Beraten statt strafen“ in den Materiengesetzen Die im Verwaltungsstrafrecht grundsätzlich gel- vorgesehen werden. Die Ministerien haben bis tende Verschuldensvermutung soll dann nicht Ende Oktober eine Aufstellung all jener Materi- mehr gelten, wenn eine Verwaltungsübertretung engesetze zu übermitteln, die für eine Anwen- mit einer Geldstrafe von über 50 000 € bedroht dung des Grundsatzes „Beraten statt strafen“ ist. Das heißt, dass in diesen Fällen künftig die geeignet sind. Behörde den Nachweis eines schuldhaften straf- baren Verhaltens zu erbringen hat. Anmerkungen zum Kontrollsystem In den Erläuterungen zu § 5 VStG finden sich auch „Beraten statt Strafen“ (§ 33a VStG) Anmerkungen zum Kontrollsystem: In Abkehr von Durch die Verankerung des Grundsatzes „Beraten der strengen Rechtsprechung des VwGH soll ein statt Strafen“ im Verwaltungsstrafgesetz wer- Verschulden nicht anzunehmen sein, wenn der den Beschuldigte bei geringfügigen Verwaltungs- Verantwortliche nachweist, dass er eine quali- übertretungen künftig zunächst von der Behörde tätsgesicherte Organisation eingerichtet und ge- beraten. Der in § 33a VStG eingefügte Grundsatz führt hat, die durch externe Prüfung oder durch "Beraten statt strafen" orientiert sich an § 371c interne Überwachung (zB durch Betrauung geeig- GewO und sieht im Wesentlichen Folgendes vor: neter Mitarbeiter mit Kontrollaufgaben, fortlau- Eine Beratung hat ab 1.1.2019 Vorrang vor einer fende Schulungen, den Einsatz automatisierter Strafe, wenn es sich um geringfügige Übertre- Überwachungsinstrumente etc.) regelmäßig kon- tungen handelt und das durch die Vorschrift ge- trolliert wird. schützte Rechtsgut von weniger großer Bedeu- tung ist. Durch die Übertretung dürfen keine Die neuen Bestimmungen treten mit 1. Jänner nachteiligen Auswirkungen auf Personen oder 2019 in Kraft und sind Teil eines umfangreichen Sachgüter entstehen. Bei vorsätzlichem Handeln Gesetzespakets, das insbesondere auf mehr Effi- oder wiederholten gleichartigen Übertretungen zienz und Transparenz bei Verwaltungsstrafver- ist eine Beratung grundsätzlich ausgeschlossen. fahren abzielt. 4
Die Entschärfung des Kumulationsprinzips im wie vom VfGH und vom OGH zum Verband im Kri- VStG ist noch ausständig, weil sie letztlich – ent- minalstrafrecht (VfSlg.20112/2016; OGH gegen den Entwürfen – nicht im Nationalrat be- 28.02.2017, 11 Os 10/16d; 13.12.2016, 11 Os schlossen wurde. 104/16b) festgehalten - nur aus dem Zusammen- hang von Verband und Führungsebene und dem Auch wenn die Abschaffung des Kumulationsprin- Umstand, dass der Verband stets nur durch Zu- zips im Anwendungsbereich der FMA bereits rechnung des Handelns der Entscheidungsträger durch die „kleine“ Aufsichtsreform vom Oktober als eines seiner Organe handeln kann, verant- 2017 beschlossen wurde, so sind für Banken und wortlich gehalten werden kann. Versicherungen diese Erleichterungen in all den Verwaltungsrechtsmaterien, deren Vollziehung Zudem steht nicht fest, in welcher Form die nicht in der Kompetenz der FMA liegen, positiv. Feststellung des Verhaltens der zurechenbaren Besonders erfreulich ist auch, dass eine Umkehr natürlichen Person ergehen muss, wenn gemäß § der Verschuldensvermutung bei Strafdrohung 99d Abs. 5 BWG aF und nunmehr gemäß § 22 Abs. über 50.000 € beschlossen wurde, weil gerade in 6 FMABG unter vom Gesetz definierten Umstän- FMA-Strafverfahren oft eine sehr hohe Strafdro- den von der Bestrafung einer natürlichen Person hung gegeben ist. bzw. von der Verhängung einer Geldstrafe über diese natürliche Person abgesehen werden kann § 99d BWG – FMA-Strafbescheid von BVwG auf- und somit lediglich ein Schuldspruch gefällt gehoben würde. Ende Juni ist ein wichtiges Urteil des Bundesver- waltungsgerichts (GZ: W210 2138108-1) ergan- Im Zuge des Verfahren gegen die betroffene Bank gen, mit dem ein FMA-Strafbescheid gemäß § 99d war auch der VfGH angerufen worden, und hat BWG gegen eine Bank wegen vorgebrachten Ver- zur Frage, ob hohe Verwaltungsstrafen durch die stößen gegen Geldwäsche-Sorgfaltspflichten auf- FMA verhängt werden dürfen, im Dezember 2017 gehoben und das Verfahren eingestellt wurde. ausgesprochen, dass dies nicht zuletzt wegen der richterlichen Nachprüfung durch das BVwG zuläs- Das BVwG hat in der Entscheidung festgehalten, sig ist. dass die FMA keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob ein Unternehmensorgan die Begehung des POSITION der Bundessparte zur Aufsichtsre- vorgeworfenen Verstoßes (im Wesentlichen man- form gelhafte AML-Policies) durch eine für sie tätige ● Zur im Regierungsprogramm allfällig geplan- Person aufgrund mangelnder Kontrolle oder ten Zusammenführung der bankenaufsichtsbe- Überwachung ermöglicht hat. Der Nachweis der hördlichen Agenden in einer Institution ist es Tatbegehung ist mangels faktischen Nachweises besonders wichtig, dass Kosteneffizienz, Pro- der Tatbegehung durch eine natürliche Person portionalität und die Einbindung der Beauf- nicht erfolgt und kann auch nicht nachgeholt sichtigten über die Vertretung im Aufsichtsrat werden. Allerdings wurde die Revision an den sichergestellt ist. VwGH für zulässig erklärt, weil es an einer ● Im Zuge der kommenden Aufsichtsreform Rechtsprechung des VwGH zu § 99d BWG aF bzw. sollte – wie auch schon im Regierungspro- § 35 Abs. FM-GwG fehlt. Jedoch hat der VwGH gramm verankert – eine weitergehende Re- (12.09.2016, Ra 2015/04/0081) zur Frage der Zu- form des Verwaltungsstrafrechts geprüft rechnung von handelnden natürlichen Personen werden. Die hohen Strafdrohungen für juris- zu juristischen Personen im Rahmen eines verga- tische und natürliche Personen im gesamten berechtlichen Verfahrens bereits auf das VbVG Finanzmarktrecht sind nicht angemessen, ins- verwiesen, woraus sich für den erkennenden Se- besondere betreffend Doppelbestrafung. nat zumindest ergibt, dass das VbVG und die Klare Kriterien für die Strafzumessung (insb. Rechtsprechung dazu zumindest einen Indikator bei § 99d BWG), alternative Verfahrensbeen- für Fragen der Verantwortlichkeit von juristi- digungen (Settlement) und die Stärkung der schen Personen auch im Verwaltungsstrafverfah- Rechte des Beschuldigten im Verfahren iZm ren darstellt. dem Verbot des Zwangs zur Selbstbezichti- gung sind weitere notwendige Schritte, die Zudem fehlt auch Rechtsprechung dazu, ob der seitens der Bundessparte wiederholt an die VwGH eine juristische Person als eigenständig Bundesregierung herangetragen wurden. schuldfähig erachtet - wovon die FMA im gegen- ständlichen Verfahren ausging - oder ob diese - Referent: Bernhard Egger/DW 3137 5
COVERED BONDS - LEGISLATIVVORSCHLÄGE DER KOMMISSION Die Kommission hat im März 2018 Legislativvor- Von Seiten des BMF wollte man die EU-Entwürfe schläge zu Covered Bonds (Pfandbriefe) veröf- zu Covered Bonds abwarten, bevor man im Sinne fentlicht. Sie schlägt eine Vereinheitlichung des unseres 2017 an das BMF übermittelten Gesetzes- Rechtsrahmens für Covered Bonds durch eine vorschlages für ein neues einheitliches Pfand- Richtlinie vor. Insbesondere soll durch die Richt- briefgesetz die legistischen Arbeiten beginnt. linie eine einheitliche Definition von Covered Laut BMF gehe man davon aus, dass das Thema Bonds vorgegeben werden. Des Weiteren wird die auf EU-Ebene prioritär vorangetrieben werde und Bedingung eines doppelten Regresses – auf das man daher während der österreichischen Rats- ausgebende Institut und auf den Sicherungspool – präsidentschaft im 2. Halbjahr 2018 substanzielle sowie spezielle Liquiditätsanforderungen vorge- Fortschritte erreichen sollte. schlagen. Weiters ist vorgesehen, durch eine Ver- ordnung die CRR anzupassen, im Konkreten jene Beschreibung, wie ein Covered Bond besichert POSITION der Bundessparte sein muss, damit eine geringere Unterlegungs- Der Kommissionsentwurf wird grundsätzlich un- pflicht besteht. Künftig sollen zB Schuldver- terstützt und es sollte darauf basierend eine Ver- schreibungen, die durch bestimmte Formen hy- einheitlichung des Rechtsbestandes in Österreich pothekenbesicherter Wertpapiere gedeckt sind, möglichst schnell erfolgen, damit auch weiterhin keine aufsichtsrechtliche Vorzugsbehandlung die hohe Marktakzeptanz und das gute Rating der mehr erhalten. Die Legislativvorschläge werden österreichischen Pfandbriefe abgesichert werden bereits im Rat diskutiert und mit Priorität von kann. der österreichischen Ratspräsidentschaft behan- delt. Die Bundessparte hat eine umfangreiche Referent: Bernhard Egger/DW 3137 Stellungnahme zu den Legislativvorschlägen an die EU-Kommission und das BMF übermittelt. NON PERFORMING LOANS (NPL) - LEGISLATIVVORSCHLÄGE DER KOMMISSION Die Kommission hat im März 2018 ein Maßnah- 3. Weiterentwicklung von Sekundärmärkten menpaket zum Abbau notleidender Kredite vor- für notleidende Kredite: Vereinfachung des gelegt. grenzüberschreitenden Handels mit NPLs. Das Paket sieht Maßnahmen in vier Schlüsselbe- 4. Technische Blaupause für die Einrichtung na- reichen vor: tionaler Asset-Management-Gesellschaften 1. Sicherstellung einer ausreichenden Kredit- (Bad Banks). In diesem Zusammenhang wurden verlustdeckung der Banken für künftige notlei- Leitlinien der Kommission veröffentlicht, in wel- dende Kredite (Prudential Backstop für zukünf- che die in der EU gesammelten Erfahrungen, un- tige NPLs durch Änderung der CRR); sollte eine ter anderem in Irland und Spanien, eingeflossen Bank keine ausreichende Rückstellung für NPLs sind. bilden, müsste sie die fehlenden Beträge vom Ei- genkapital abziehen. Darüber hinaus wird eine Auch die EZB hat im März 2018 ihr Addendum zum einheitliche Definition von NPL vorgeschlagen, NPL-Leitfaden veröffentlicht, das für signifikante entsprechend der bereits im Meldewesen existie- Banken gilt und basierend auf einem Säule-II-An- renden Definition (90 Tage im Verzug oder schon satz teilweise strengere Vorgaben – in Form von früher, wenn Rückzahlung unwahrscheinlich ist). „unverbindlichen“ aufsichtsbehördlichen Erwar- Für besicherte NPLs muss innerhalb von 8 Jahren tungshaltungen (ebenfalls nur für neue NPLs, je- eine Rückstellung im vollen Wert des Verlustes doch auch Altkredite, die erst kürzlich als NPL gebildet werden. Für unbesicherte NPLs muss in- klassifiziert wurden, fallen darunter) - normiert. nerhalb von 2 Jahren eine volle Rückstellung ge- Demnach müssen besicherte NPLs bereits nach 7 bildet werden. Die neuen Regelungen sollen für Jahren zu 100% unterlegt werden. Beide Vor- Kredite, die ab 14. März 2018 vergeben werden, schläge sehen für unbesicherte NPLs eine 100% zur Anwendung kommen. Unterlegung innerhalb von 2 Jahren vor. Bei der 2. Ermöglichung der beschleunigten außerge- Unterlegung von besicherten NPLs ist die EZB richtlichen Realisierung von besicherten Kredi- weitergehend, indem sie bereits nach 3 Jahren ten (Angleichen der nationalen Insolvenzrechte 40% verlangt, wohingegen der Kommissionsvor- in diesem Bereich). schlag 17,5% vorschlägt. 6
Zum Abbau bestehender NPLs hat die EZB mittels POSITION der Bundessparte Pressemitteilung vom 11. Juli 2018 mitgeteilt, Die Bundessparte lehnt die Einführung von „Pru- dass sie hier einen einzelfall-bezogenen Ansatz dential Backstops“ in der CRR ab. Regulatorische gegenüber den betroffenen Instituten wählen Regeln zur Bewertung von Krediten, die von den wird. Mittelfristig sollen die Institute für alte Rechnungslegungsstandards abweichen, führen NPL ebenso viele Rückstellungen bilden wie für überdies zu Unsicherheiten und Interpretations- neue. Zu weiteren Details zu den EZB-Vorgaben schwierigkeiten. Der Rechtsrahmen für Bewer- siehe unten beim Abschnitt SSM. tungen von Krediten und dessen praktische Um- setzung ist in Österreich ausreichend, um die Bil- Die österreichische Präsidentschaft möchte das dung stiller Lasten zu verhindern. Thema in den Ratsarbeitsgruppen voranbringen. Die anderen Teile der Legislativvorschläge ent- BM Löger hat die Risikoreduzierung im Banken- halten durchaus begrüßenswerte Elemente, ins- sektor auch in einer Anhörung im EU-Parlament besondere die Vorschläge zu einer außergericht- als Schwerpunkt der österreichischen Ratspräsi- lichen Realisierung von besicherten Krediten so- dentschaft genannt. In Bezug auf den Backstop in wie die Vorschläge zur Weiterentwicklung der Se- der CRR wäre eine Einigung mit dem Parlament kundärmärkte für notleidende Kredite. noch vor der EU-Wahl im Frühjahr 2019 möglich. Was die insolvenzrechtlichen Vorschläge anbe- langt, insbesondere die vorgeschlagene außerge- Referent: Bernhard Egger/DW 3137 richtliche Verwertung von Sicherheiten erscheint eine Einigung vor der EU-Wahl unwahrscheinlich. MIFID II / WAG 2018 – AKTUELLE ENTWICKLUNGEN FMA – Organisationsrundschreiben WAG 2018 der Berichtspflichten im Rahmen der Portfo- Durch ein Update des „Organisationsrundschrei- lioverwaltung gemäß WAG 2018. ben WAG 2018“ soll das derzeit auf Basis des WAG 2007 geltende Organisationsrundschreiben an die Von Seiten der Bundessparte wird das Rund- neue Rechtslage (WAG 2018 sowie unmittelbar schreiben sehr kritisch beurteilt, vor allem da die anwendbare EU-Rechtsakte) angepasst werden. Festlegung angemessener Strategien und Verfah- ren Aufgabe der Wertpapierfirma selbst ist. Da- Die Bundessparte hat dazu umfassend Stellung bei gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Um- genommen. Im Wesentlichen entsprechen die im fang und Komplexität der Geschäfte). Entwurf vorgeschlagenen Änderungen den ge- setzlichen Vorgaben und es ist das Bemühen der Das Rundschreiben engt den gesetzlich vorgese- FMA ersichtlich, das Proportionalitätsprinzip henen Ermessenspielraum erheblich ein. Grunds- stärker zu verankern. ätze und Maßstäbe, die zur kollektiven Portfo- lioverwaltung gemäß InvFG/AIFMG entwickelt Von Seiten der FMA wurde bereits avisiert, dass wurden, werden auf die diskretionäre individu- im Rahmen der Finalisierung der Überarbeitung elle Portfolioverwaltung umgelegt. Durch die ge- des WAG 2018-Organisationsrundschreibens noch schaffenen „Mindeststandards“ wird den Wertpa- einige Änderungen im Sinne der Bundessparten- pierfirmen der Ermessenspielraum und die Mög- Stellungnahme vorgenommen werden. lichkeit genommen, die tatsächliche Individuali- tät des Portfolioverwaltungsmandats ausreichend Aufgrund der BWG-Novellierung zum neuen § 39 zu berücksichtigen. (6) BWG (Einrichtung einer neuen umfassenden Compliance-Funktion; Umsetzung der EBA Inter- Die Bundessparte steht mit der FMA in einem nal Governance-Guidelines) verzögert sich die fi- konstruktiven Austausch betreffen die weitere nale Veröffentlichung des Rundschreibens, da im Behandlung dieser Thematik. Sinne einer Konsistenz mit anderen Rundschrei- ben diesbezügliche Verweise an die neue Rechts- FMA-Querverkaufsverordnung (QVV) – rechtli- lage angepasst werden sollen. che Auslegung Die QVV ist bereits seit 3.1.2018 anzuwenden. FMA-IKS-Rundschreiben WAG 2018 Aufgrund der diesbezüglichen Rechtsunsicherheit Die FMA hat einen Entwurf für ein IKS-Rundschrei- und der praktischen Bedeutung wurde im Kreis ben WAG 2018 konsultiert. Ziel des Rundschrei- der Bundessparten-Experten eine rechtliche Aus- bens ist die Konkretisierung der Anforderungen legung koordiniert, die den Tatbestand der Quer- an interne Kontrollmechanismen zur Überwa- verkäufe gemäß QVV abgrenzen soll. chung der Systeme und Verfahren zur Erfüllung 7
Die an die FMA herangetragene Position gibt Fol- gendes wieder: Marketingaktionen, dass für den Abschluss einer Wertpapierdienstleistung (zB Eröffnung eines Die QVV stellt gemäß § 2 Z 2 auf das gemeinsame Wertpapierdepots) die Gutschrift eines Angebot eines Pakets ab. Ein Paket liegt nur dann Geldbetrages erfolgt, fallen nicht in den Anwen- vor, wenn dungsbereich der QVV. • ein zeitlicher Zusammenhang und • sachlicher Zusammenhang („wirtschaft- Die QVV kommt ebenfalls nicht zur Anwendung, liche Einheit“) falls mit dem Depot ein Wertpapier-Verrech- vorliegt. nungskonto eröffnet wird. Das bloße Angebot der Produktpalette einer Die FMA hat avisiert hier eine Rückmeldung zur Bank, auch zB innerhalb eines Kundentermins, herangetragenen Position der Bundessparte zu stellt per se noch kein „gemeinsames Angebot“ übermitteln, wobei bereits informell signalisiert iSd QVV dar. Daher ist nach diesem gemeinsamen wurde, dass zumindest das Wertpapierverrech- Verständnis grundsätzlich kein Querverkauf ge- nungskonto sowie die Gutschrift eines Geldbe- geben, wenn ein Kunde zwei bzw. mehrere Pro- trags jedenfalls keinen Querverkauf darstellen. dukte/Dienstleistungen gleichzeitig erwirbt, aber die Kosten- und Risikotransparenz durch den Referent: Philipp Horvath/DW 3141 gleichzeitigen Erwerb nicht beeinträchtigt wird. STÄRKUNG DER VERBRAUCHERRECHTE AUF EUROPÄISCHER EBENE – KOMMISSION VERÖFFENTLICHT VORSCHLAG „NEW DEAL FOR COMSUMERS“ Die Europäische Kommission im April 2018 zur POSITION der Bundessparte Stärkung der Verbraucherrechte einen Vorschlag Die Bundessparte sieht die Vorschläge kritisch. für einen „New Deal for Consumers“ veröffent- Kollektiver Rechtsschutz ist von den Mitgliedstaa- licht. Dieser beinhaltet eine Mitteilung, einen ten selbst zu regeln. Diese verfügen über entwi- Richtlinienvorschlag für den kollektiven Rechts- ckelte und der jeweiligen Rechtstradition ent- schutz von Verbrauchern („Sammelklagen“) so- sprechende Zivilprozessrechtssysteme. Es spricht wie einen Richtlinienvorschlag für die bessere also schon das Subsidiaritätsprinzip gegen ein Tä- Durchsetzung und Modernisierung von EU-Ver- tigwerden der EU. In Österreich gibt es bereits braucherschutzregelungen. Veröffentlicht wurde derzeit die Möglichkeit, bei Massenphänomenen auch eine Studie zur Transparenz von Online- mit der „Sammelklage österreichischer Prägung“ Plattformen. Hintergrund für den „New Deal for gebündelt Ansprüche geltend zu machen. Es wird Consumers“ ist, dass nach Auffassung der Euro- daher kein Handlungsbedarf gesehen, den beste- päischen Kommission die Durchsetzung von Ver- henden rechtlichen Rahmen - sowohl auf europä- braucherrechten in Europa nicht in ausreichen- ischer als auch auf nationaler Ebene - für Sam- dem Maße gewährleistet sei, wie es sich bei- melklagen substantiell zu erweitern. spielsweise im Rahmen des „Dieselskandals“ ge- zeigt habe. Referent: Manfred Grünanger/DW 3136 8
BANKENAUFSICHT BASEL III / CRR / CRD IV – PROPORTIONALITÄT CRR / CRD IV – Änderungen Point of Entry) gewählt wurde. Weiters gab es Die Kommission hat Ende 2016 das sogen. CRR- eine Einigung über die Handelsbuchregeln (Fun- Review-Package veröffentlicht mit Änderungen damental Review of the Trading Book). Die Allge- von CRR, CRD IV und BRRD. Die Vorschläge be- meine Ausrichtung sieht vorerst die Einführung treffen (teilweise bedingt durch umzusetzende einer Meldeanforderung vor. Diese soll nach Ab- Basler Dokumente) Änderungen der schluss der Baseler Arbeiten und Überführung - Eigenkapitalvorschriften (verbindliche Le- dieser Vorgaben in EU-Recht über Level-2-Texte verage Ratio iHv 3%, Umsetzung der langfris- gelten. Der Rat spricht sich für erste Meldungen tigen Liquiditätskennzahl Net Stable Funding zum Standardansatz bis Ende 2020 und für den Ratio (NSFR), Übernahme der neuen Basler internen Modellansatz im Jahr 2023 aus. An- Standards zum Marktrisiko und zu Großkredi- schließend soll die Meldeanforderung in eine Ka- ten, Pillar-2 Add-ons, Liquidity and Capital pitalanforderung umgewandelt werden. Waivers), - im Abwicklungsbereich (TLAC, MREL, neue Zusätzliche Eigenmittelanforderungen (Pillar 2 Asset-Klasse für bail-in fähige vorrangige Requirement, P2R): Der Rat möchte den zustän- Bankanleihen) und digen Behörden einen Ermessensspielraum ein- - Proportionalität. räumen, unter besonderen Umständen einen hö- heren Anteil an Kernkapital oder hartem Kernka- Neue Regelungen zu IFRS 9 und eine neue Gläu- pital für die P2R zu fordern. Zudem wird klarge- bigerkategorie in der BRRD sind bereits in einem stellt, dass Eigenmittel, die zur Erfüllung der P2R Fast-Track-Verfahren beschlossen. eingesetzt werden, nicht für andere Zwecke wie insbesondere die Eigenmittelempfehlung (P2G) Positiv ist, dass in den Vorschlägen auch die Bei- verwendet werden dürfen. Lediglich jener Teil behaltung des sogen. KMU-Kompromisses (75% der P2R, der sich auf das Risiko einer übermäßi- Kapitalunterlegung für Kredite an KMU) enthalten gen Verschuldung bezieht, kann zur Deckung der ist und dieser noch erweitert werden soll. Auch kombinierten Kapitalpufferanforderung herange- Kredite an KMU, die über dem Schwellenwert von zogen werden (Art. 104a Abs. 4 UA 3 CRD-E). 1,5 Mio. € liegen, sollen zukünftig nur mit einem begünstigten Risikogewicht von 85% unterlegt Eigenmittelempfehlung (P2G): Nach dem Vor- werden müssen. schlag der EU-Kommission war eine Offenlegung der P2G gemäß Art. 104b Abs. 6 CRD-E ausge- Einigung im ECOFIN am 25. Mai schlossen. Der Rat plädiert dafür eine Offenle- Im Rat wurden bereits Verbesserungen bei der gung der P2G durch die jeweils zuständigen Be- Proportionalität beschlossen. Erleichterungen hörden zu ermöglichen. betreffen vor allem Vergütung, Säule 2 und die Definition unter Proportionalität fallender Insti- BRRD /SRM tute (unter 5 Mrd € Bilanzsumme), die dann von MREL-Kalibrierung: Erleichterungen im Meldewesen und bei der Of- Die Allgemeine Ausrichtung des Rates sieht vor, fenlegung sowie von einer vereinfachten NSFR das von der EU-Kommission vorgeschlagene Kon- profitieren sollen. zept einer „MREL-Guidance“ zu streichen und an Bei MREL ist eine Kategorie der Top-Tier-Banken dem bereits geltenden „MREL-Marktvertrau- vorgesehen, wonach für Banken über 100 Mrd. € enspuffer“ (kombinierte Kapitalpufferanforde- Bilanzsumme eine Säule 1 – Kapitalvorgabe (Mini- rungen abzüglich antizyklischer Kapitalpuffer) mum Level von MREL Subordination) eingeführt festzuhalten. werden soll. Das führt dazu, dass eine neue Ka- - MREL-Meldung und -Offenlegung: Institute, für tegorie von Großbanken geschaffen wird, die bei die kein Abwicklungsverfahren nach der BRRD MREL den gleichen strengen Säule 1 Vorgaben un- bzw. ein Regelinsolvenzverfahren vorgesehen terliegen würden wie G-SIBs. Hier ist die mögli- sein wird, sollen von den Melde- und Offenle- che Auswirkung auf österreichische Großbanken gungspflichten für die MREL befreit werden. Die noch nicht klar, weil mitunter auf die Bilanz- übrigen Institute sollen den Abwicklungsbehör- summe der Abwicklungsgruppe (gemäß Abwick- den ihre MREL halbjährlich melden und ab dem lungsstrategie) abgestellt werden soll, und diese Jahr 2024 auf jährlicher Basis die Höhe, Zusam- teilweise wesentlich kleiner als die aufsichtliche mensetzung und Haftungsrangstufe ihrer MREL- Bilanzsumme ist, wenn ein MPE-Ansatz (Multiple fähigen Verbindlichkeiten offenlegen. 9
- MREL-Anrechnungskriterien: Es soll ein Grand- innerhalb von 18 Monaten (statt 12 Monaten) an- fathering für aktuell MREL-fähige Verbindlichkei- gewandt werden. ten bis zu ihrem Laufzeitende gelten. Als Stichtag soll das Inkrafttreten der CRR gelten. Verhandlungsstand im EU-Parlament - TLAC-Holdings: Die Abzugsregelungen für TLAC- Anfang Juli wurde die Verhandlungsposition des Holdings sollen weiterhin ausschließlich für G- EU-Parlaments sowohl zur CRR als auch zu den SIBs gelten. BRRD-Vorschlägen finalisiert. - Moratoriumsbefugnisse: Die allgemeine Ausrich- tung des Rates sieht die Einführung eines Morato- Die Trilogverhandlungen zwischen Rat, Parla- riums nach erfolgter „failing or likely to fail“- ment und Kommission haben bereits begonnen, Feststellung der Aufsichtsbehörde vor. Die Dauer ein Abschluss der Verhandlungen ist für das 1. des Moratoriums soll zwei Geschäftstage (statt Quartal 2019 geplant. fünf Geschäftstage) nicht überschreiten. - Bail-in-Anwendungsbereich: Position des EU-Parlaments: Der Rat plädiert dafür, dass auch Verbindlichkei- Auch das EP spricht sich für einen Schwellenwert ten mit einer Restlaufzeit von weniger als sieben von 5 Mrd. € Bilanzsumme bei der Definition der Tagen gegenüber zentralen Gegenparteien aus von den Proportionalitätserleichterungen profi- Drittländern, die von der ESMA anerkannt wur- tierenden Banken aus. Banken, die unter diesem den, explizit vom Bail-in-Anwendungsbereich Schwellenwert liegen, sollen von Erleichterun- ausgeschlossen werden sollen (Art. 44 Abs. 2 lit. gen im Meldewesen, Offenlegung und bei den f BRRD-E). Vergütungsregeln profitieren. Im Wesentlichen - Verpflichtung zur vertraglichen Anerkennung besteht hier Übereinstimmung mit der Position von Bail-in-fähigen Verbindlichkeiten, die dem des Rates. In der Parlamentsposition wird auch Recht eines Drittlandes unterliegen (Art. 55 über eine Ratsposition beim Meldewesen inso- BRRD-E): fern hinausgegangen, als der Rat und die Kom- Bezüglich der von der EU-Kommission vorgeschla- mission von EBA Ende 2019 einen Bericht for- genen Waiver-Regelung zu Art. 55 BRRD-E soll dern, in welchen Bereichen das Meldewesen für laut allgemeiner Ausrichtung des Rates nicht die kleinere Banken um 10% reduziert werden kann, Abwicklungsbehörde, sondern das Institut fest- und hier das Parlament die Prüfung einer mögli- stellen, dass es rechtlich oder in sonstiger Weise chen Reduzierung bis 20% fordert. undurchführbar ist, eine entsprechende Vertrags- klausel aufzunehmen (Art. 55 Abs. 2 BRRD-E). Die Erfreulich ist, dass das Parlament hinsichtlich Feststellung soll eine Benennung der Kategorie der Förderung der KMU-Finanzierung weitergeht der Verbindlichkeit und eine Begründung ein- als der Rat, indem nicht nur ein 75% Risikoge- schließen. In diesem Zuge soll das Institut der Ab- wicht für KMU-Kredite bis 1,5 Mio. € unterstützt wicklungsbehörde sämtliche Informationen über- wird, sondern dieser Schwellenwert auf 3 Mio. € mitteln, die diese nach Eingang der entsprechen- angehoben werden soll. Kredite über 3 Mio. € an den Mitteilung möglicherweise innerhalb eines KMU würden zudem mit einem 85% Risikogewicht angemessenen Zeitraums anfordert. günstiger zu unterlegen sein, als das bisher der - Befugnisse der Abwicklungsbehörde zum Ab- Fall ist. bau bzw. zur Beseitigung von Hindernissen Schließlich spricht sich das EP (anders als der für die Abwicklungsfähigkeit: Rat) dafür aus, dass immaterielle Vermögens- Im Hinblick auf den Vorschlag der EU-Kommis- werte nicht mehr vom Eigenkapital abgezogen sion, dass die Abwicklungsbehörde vom Institut werden müssen. Dadurch würden Investments verlangen kann, das Fälligkeitsprofil der berück- der Banken in ihre IT gefördert. sichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zu ändern, um eine dauerhafte Einhaltung der MREL nach Hinsichtlich der Umsetzung der MREL-Kapitalvor- Art. 45f oder 45g BRRD-E sicherzustellen, plä- gaben im Abwicklungsbereich findet sich in der diert der Rat dafür, dass eine entsprechende Än- Parlamentsposition nicht der Vorschlag des Ra- derung der Eigenmittel nur nach Einholung einer tes, wonach Banken über 100 Mrd. € Bilanz- Zustimmung der Aufsichtsbehörde erfolgen soll summe ein hartes Säule 1-Erfordernis erfüllen (Art. 17 Abs. 5 lit. j1 BRRD-E). müssen (Sogen. Top Tier Banken), was positiv ist. - Inkrafttreten der Änderungen: Die MREL-TLAC- Harmonisierung soll weiterhin ab 1.1.2019 gel- Referent: Bernhard Egger/DW 3137 ten. Die übrigen BRRD-/SRMR-Änderungen sollen 10
BASEL IV Die Einigung vom Dezember 2017 bringt erhebli- es sind jedoch einige Ausnahmen hinzugekommen che Änderungen sowohl beim Kreditrisiko-Stan- bzw. Abschwächungen der ursprünglich sehr ho- dardansatz als auch beim IRB-Ansatz. Weiters hen RWAs vorgesehen. wird durch Basel IV die Eigenkapitalunterlegung - Residential Real Estate: Generell muss für operationelle Risiken neu geregelt und für die Immobilie fertig gestellt sein (Ausnahme für IRB-Banken ein sogenannter Outputfloor basie- Wohnhäuser mit höchstens vier Wohneinheiten). rend auf dem Standardansatz in Höhe von 72,5% Die RWAs unterscheiden sich danach, ob die Kre- vorgeschrieben. ditrückzahlung aus dem Cashflow vorgenommen wird, der aus der Immobilie gezogen wird, oder Basel IV ist grundsätzlich bis 1.1.2022 auch in der nicht. Wenn keine Abhängigkeit besteht, verrin- EU umzusetzen. Für den Output-Floor für IRB- gern sich die RWAs zur heutigen Rechtslage teil- Banken wird es jedenfalls eine Übergangsfrist bis weise. Wenn die Kreditrückzahlung vom Cashflow 1.1.2027 geben. Darüber hinaus ist beim Marktri- abhängig ist, steigen die RWAs jedoch im Ver- siko (Fundamental Review of the Trading Book), gleich zur heutigen Rechtslage in einer Band- dessen finale Texte schon länger vorliegen und breite von 45% bis 105% an. Darüber hinaus wur- dessen Umsetzung in der EU im CRR-Review ent- den Ausnahmen für Wohnbaugenossenschaften halten ist, die Umsetzungsfrist von 2019 auf und den sozialen Wohnbau geschaffen. Weiters 1.1.2022 verlängert worden. können Immobilienkredite, die mit dem Haupt- wohnsitz des Kreditnehmers besichert sind, (auch Wesentliche Änderungen durch Basel IV bei den wenn sie vermietet sind z.B. eine zusätzliche An- Internen Modellen lagewohnung) mit den RWAs unterlegt werden, Der Einsatz von IRB-Modellen wird eingeschränkt, die eigentlich nur zur Anwendung kommen, wenn in dem spezifische, niedrigere Grenzen bei den die Rückzahlung nicht vom Cashflow abhängig ist. Input-Parametern für die Ausfallswahrscheinlich- - Commercial Real Estate: Auch hier wird keit (PD) und für die Verlustquote bei Ausfall die LTV herangezogen und eine Unterscheidung (LGD) eingeführt werden und der Anwendungsbe- getroffen, ob die Kreditrückzahlung vom Cash- reich des fortgeschrittenen IRB-Ansatzes redu- flow aus der Immobilie abhängig ist oder nicht, ziert wird. wobei auch hier die ursprünglich vorgeschlage- nen RWAs bei Cashflow-Abhängigkeit in der Band- Wesentliche Änderungen durch Basel IV beim breite von 80 – 130% auf 70 - 110% reduziert wur- Kreditrisiko-Standardansatz (KSA) den. Bei Interbank-Krediten und Krediten an Unter- nehmen dürften im KSA die Änderungen nicht zu Basel IV QIS in der EU weitgehend sein. Für Kredite an KMUs (Unterneh- Die EU-Kommission hat die EBA mit einer umfas- men mit Umsatz unter 50 Mio. €) wird ein RWA senden Impact Study zu den Auswirkungen von von 85% vorgeschrieben, sofern der Kredit über 1 Basel IV beauftragt, die speziell auch auf die Aus- Mio. € liegt (ansonsten bei KMU-Krediten unter 1 wirkungen auf kleinere und mittelgroße Banken Mio. € soll das RWA weiterhin 75% betragen). und auf die Wirtschaft eingehen soll. - Beteiligungen 250% RWA für Unternehmens- und Bankbeteili- Anfang Juni wurden die betroffenen Banken von gungen, sofern sie nicht spekulativ (d.h. kurzfris- der OeNB informiert. Die Bundessparte hat ge- tig) sind. Diesfalls ist das Exposure mit 400% RWA genüber der OeNB auf die hohe Belastung der zu unterlegen. teilnehmenden Institute und auf die Notwendig- - Retail-Finanzierungen keit eines klaren Zeitplans hingewiesen, damit Hier bleibt das RWA von 75% für Exposure bis 1 die Institute Planungssicherheit haben. Wesent- Mio. € erhalten; jedoch wird ein Granularitätskri- lich ist auch, dass durch die jetzt anlaufende terium eingeführt (kein Exposure darf im Retail- EBA-QIS, die auf der tourlichen QIS des Basler Portfolio mehr als 0,2% des Gesamtportfolios aus- Ausschusses aufsetzt, gleichzeitig von der EBA machen), wobei es auch hier die Möglichkeit gibt, auch die Templates der Basler QIS, die im 2. dass die nationale Aufsichtsbehörde auf andere Halbjahr 2018 durchgeführt wird, befüllt werden. Weise die ausreichende Diversifikation des Somit werden die Banken in 2018 nicht nochmals Retail-Portfolios sicherstellen kann. für Zwecke einer Basel III QIS von der OeNB kon- - Immobilien-Exposure taktiert werden. Generell bleiben die relativ granularen und etwas höheren Kapitalvorgaben bei Immobilien beste- hen (wie im 2. Konsultationspapier enthalten), insbesondere die Verknüpfung mit der LTV-Ratio; 11
Vor diesem Hintergrund sollte in Kürze ein detail- Granularitätskriterium bei Retail-Krediten (kein liertes Excel-Template ausgeschickt werden, das Exposure darf mehr als 0,2% des Gesamtportfolios sich insbesondere an kleinere Banken und Banken ausmachen, nur dann ist ein 75% Risikogewicht mit speziellem Geschäftsmodell richten wird erlaubt) angemerkt, dass dieses für kleinere, (d.h. das bisherige Basel-Sample an Großbanken nicht-komplexe Banken nicht passend sei. Auch wird um kleinere Institute erweitert. Europaweit wird bei den Risikogewichten für Beteiligungen nehmen ca. 300 Banken teil). Die OeNB wird am ein niedrigeres Risikogewicht (als die durch Basel 26. Juli für die an der QIS teilnehmenden Banken IV vorgesehenen 250%) für langfristige Beteiligun- auch einen Workshop abhalten. gen, die nicht spekulativ sind, gefordert. Allge- mein wird auf die Wichtigkeit des Proportionali- Die Datenerhebung wird dann die Basis für die Po- tätsprinzips bei der Umsetzung von Basel IV hin- licy-Recommendations der EBA an die Kommis- gewiesen. sion sein, d.h. wie Basel IV konkret in der EU um- gesetzt werden sollte. Die EBA wurde von der POSITION der Bundessparte Kommission ersucht, ihren Report bis 30. Juni Im Rahmen der Übernahme in europäisches Recht 2019 zu übermitteln.Darüber hinaus hat es eine muss darauf geachtet werden, dass Kredite an erste Konsultation der EU-Kommission zur Basel- Unternehmen, insb. KMU, nicht erschwert IV-Umsetzung in der EU gegeben, zu der auch die werden (auch nicht indirekt durch zu strikte Bundessparte eine Stellungnahme abgegeben Granularitätserfordernisse und Anhebung der hat. In diesem Zusammenhang haben auch das Risikogewichte für Immobilienfinanzierungen). BMF und die FMA/OeNB eine Stellungnahme ab- Die vorgesehenen Risikogewichte für gegeben, in der sie darauf hinweisen, dass auf Beteiligungen entsprechen nicht den europäische Spezifika angemessen Bedacht ge- Gegebenheiten des österreichischen Marktes, nommen werden muss. Beispielsweise wird beim weshalb in der EU eine Unterlegung mit 100% ermöglicht werden muss. Referent: Bernhard Egger/DW 3137 MAßNAHMEN ZUR BEGRENZUNG SYSTEMISCHER RISIKEN IN DER IMMOBILIEN- FINANZIERUNG (NEUE FMA-VERORDNUNGSKOMPETENZ) 2017 wurde eine Regelung im BWG (§ 22 b) be- Workshop mit der Kreditwirtschaft. Die Schaubil- schlossen, mit zusätzlichen aufsichtsbehördli- der für die meldetechnische Vorbereitung sollten chen Maßnahmen zur Begrenzung systemischer im Herbst 2018 vorliegen. Erster Meldestichtag Risiken im Immobilienbereich (u.a. Beleihungs- wäre für die halbjährliche Erhebung der Dezem- quote, Schuldenquote, Schuldendienstquote), ber 2019. Die FMA hat die Definitionen zur Kom- die am 1.7.2018 in Kraft treten wird. mentierung nochmals übermittelt und wurden dazu weitere Kommentare an die FMA Mitte Juni Die Bundessparte steht in Kontakt mit der FMA übermittelt. über die genaue Ausgestaltung einer § 22b-Ver- ordnung. Ende Mai gab es nochmals einen FMA- Referent: Bernhard Egger/DW 3137 FMA-LEITFADEN ZUR IT-SICHERHEIT IN KREDITINSTITUTEN Die FMA hat einen Leitfaden zur IT-Sicherheit in die zu erwartenden EBA Guidelines on ICT Risks Kreditinstituten veröffentlicht, der eine Orien- darstellen. tierung und Erwartungshaltung geben soll, insbe- • Das Management von IT-Risiken hat im sondere im Hinblick auf von EBA zu erwartende Rahmen einer IT-Strategie zu erfolgen. Dazu müs- (weitere) Vorgaben in diesem Bereich; die EBA sen Institute eine IT-Governance einrichten und Guidelines on ICT Risk Assessment vom Mai 2017 entsprechende interne Sicherheitsrichtlinien er- sind bereits in Geltung. lassen. • Die Hard- und Software von IT-Systemen Beim Leitfaden handelt es sich um eine best prac- muss auf einem angemessenen Stand der Technik tice Darstellung zum Umgang mit IKT-Risiken, gehalten werden. welche einen ersten Schritt zur Vorbereitung auf 12
• Die Funktion des Informationssicherheits- erster Linie an signifikante Banken richten wer- beauftragten ist einzurichten, der zentral für die den. Informationssicherheit innerhalb eines Instituts und gegenüber Dritten zuständig ist. Darüber hinaus wurden Ende Juni auch entspre- Der Leitfaden nimmt außerdem Bezug auf die An- chende weitere EBA Leitlinien zur Konsultation forderungen, die bei der Auslagerung von IT- veröffentlicht. Die Guidelines beinhalten eine Dienstleistungen an Drittanbieter – etwa auch Definition, wann Auslagerung vorliegt und ob Cloud-Anbieter – eingehalten werden müssen. Bei diese wesentlich ist. Die Guidelines umfassen in der Umsetzung des Leitfadens können Art, Um- ihrem Anwendungsbereich Kreditinstitute, In- fang und Komplexität der Geschäfte sowie der Ri- vestmentfirmen, Zahlungsinstitute und E-Money- sikostruktur eines Instituts im Sinne der Proporti- Provider. Die Guidelines enthalten auch Ausfüh- onalität individuell berücksichtigt werden. rungen zum Inhalt von Auslagerungsvereinbarun- gen und zur Aufsicht durch die NCAs. Darüber Im Laufe der nächsten Monate soll auch die EZB hinaus wurde die EBA-Empfehlung zu Cloud Ser- Anforderungen an die IT von Banken und das Ma- vice Provider vom Dezember 2017 in die Guide- nagement von IT-Risiken publizieren, die sich in lines integriert. Referent: Bernhard Egger/DW 3137 EINHEITLICHER AUFSICHTSMECHANISMUS (SSM) SSM- und EBA-Stresstest 2018 sie sich an den bereits existierenden Regeln für Am 31. Jänner 2018 hat die EBA den Stresstest für den Umgang mit neuen NPL orientieren. Mittel- 48 Banken gestartet (Abdeckungsgrad 70% des fristig sollen die Institute für alte NPL ebenso EU-Bankensektors). Erstmals werden IFRS 9 Daten viele Rückstellungen bilden wie für neue. Die der Banken dem Stresstest unterzogen. Aufgrund EZB will demnach den einzelnen Banken gegen- der Umsetzung von IFRS 9 (die Bildung von Risi- über im Rahmen des Aufsichtsdialogs spezifische kovorsorge hat sich an erwarteten Verlusten und Erwartungen für die Bildung von Rückstellungen nicht bereits entstandenen Verlusten zu orientie- formulieren. Basis dieser bankspezifischen Er- ren), wird den Banken jedoch mehr Zeit für die wartungen sollen die Verhältnisse bei vergleich- Datenübermittlung gegeben. Die Banken müssen baren Instituten, die NPL-Höhe der jeweiligen die Daten zwischen Juni und Oktober 2018 ein- Bank und ihre finanziellen Verhältnisse sein. melden. Die Stresstest-Ergebnisse werden am 2. November 2018 veröffentlicht. Der Zeitplan der Der Anteil notleidender Kredite am gesamten EZB, die die Stresstestergebnisse für die SREP- Kreditvolumen des Euroraums hat sich laut EZB Quoten berücksichtigt, wird laut EZB entspre- von 8 % im Jahr 2014 auf 4,9 % im 4. Quartal 2017 chend angepasst. Parallel zum EBA-Stresstest verringert. führt die EZB für weitere 65 signifikante Institute einen eigenen Stresstest durch. Die Ergebnisse Darüber hinaus arbeitet die EZB an einem Leitfa- werden in den SREP 2018 einfließen. Auch meh- den zu Auslagerungen (Outsourcing) betreffend rere makroökonomische Szenarien, insb. mit Be- signifikante Banken, der im Laufe des Jahres kon- zug zum Brexit werden simuliert. sultiert werden soll. Ergänzung des NPL-Guide Darüber hinaus soll die Prüfung der Internen Mo- Die EZB hat im März 2018 ein Addendum ihres delle (TRIM) bis Ende 2019 abgeschlossen sein. NPL-Leitfadens vom März 2017 veröffentlicht, das sich – wie der Leitfaden – an die direkt-beauf- Neue Cyber-Attacken Plattform (TIBER) sichtigten Institute richtet. Dessen Ziel ist, dass Die EZB hat zusammen mit den nationalen Behör- künftig strengere Vorgaben für die Bildung von den eine sogen. Threat Intelligence-based Ethical Rückstellungen für neue NPLs gelten. Die EZB be- Redteaming (TIBER) Plattform aufgesetzt, mit tont, dass der NPL-Guide unverbindlich sei und der Cyber-Attacken auf Banken simuliert werden als Basis für die Diskussion mit der jeweiligen können. Diese Simulationen geben den beaufsich- Bank diene. Die strengeren Regeln gelten nur für tigten Banken einen Überblick über ihre Stärken neue NPLs, d.h. Kredite, die ab dem 1. April 2018 und Schwächen hinsichtlich ihrer IT-Infrastruk- als NPL eingestuft werden. tur. Das System sollte ab der zweiten Jahres- hälfte 2018 im Einsatz sein. Darüber hinaus will die EZB den signifikanten Banken künftig Vorgaben zur Reduzierung beste- hender notleidender Kredite machen. Dabei will 13
Überarbeitung des ECB Fit & Proper Guide Leverage Ratio unberücksichtigt bleiben. Mit Be- Auf Basis der neuen EBA Fit & Proper Guidelines schlüssen vom 24. August 2014 verwehrte die EZB hat auch die EZB ihren Fit & Proper Guide über- die Genehmigung diese Risikopositionen unbe- arbeitet und Ende Mai final veröffentlicht. Eine rücksichtigt zu lassen mit der Begründung, es Verschärfung gibt es dahingehend, dass die Er- gebe hier ein aufsichtsbehördliches Ermessen. fahrungen des Vorstandsvorsitzenden im Finanz- dienstleistungsbereich nunmehr nicht mehr als Das EuG stellte fest, dass die Ermessensausübung zwei Jahre zurückliegen soll (bisher 12 Jahre). der EZB fehlerhaft sei, weil die EZB ihre Ableh- Darüber hinaus gibt es auch seitens der EZB Ver- nung mit Aspekten begründet hat, die den Risi- schärfungen bei der Mandatszählung (sogen. kopositionen, auf die sich die in der CRR vorge- Gruppenprivileg). sehene Ausnahmeregelung bezieht, inhärent sind, womit sie dieser Ausnahmeregelung ihre Im Laufe der nächsten Monate soll die EZB auch praktische Wirksamkeit genommen hat. Sie hat Anforderungen an die IT von Banken und das Ma- ihre Ablehnung nämlich damit begründet, dass nagement von IT-Risiken publizieren, die sich in die Risikopositionen gegenüber der CDC auf der erster Linie an signifikante Banken richten wer- Aktivseite der Bilanz der betroffenen KIs stünden den. Darüber hinaus sollen auch entsprechende (dabei sind die von der Ausnahmeregelung be- EBA Leitlinien zur Konsultation veröffentlicht troffenen Risikopositionen wesensgemäß dazu werden, die für alle Banken gelten werden. bestimmt, auf der Aktivseite zu stehen), dass diese KIs das operationelle Risiko im Zusammen- Bulgarien will der Bankenunion beitreten hang mit regulierten Spareinlagen trügen (dabei Am 12. Juli 2018 wurde von den Finanzministern entspricht es dem Grundgedanken der Ausnah- der Eurozone der geplante Beitritt Bulgariens meregelung, dass die KIs dieses Risiko tragen) zum Exchange Rate Mechanism (ERM II) der Euro- und dass eine etwaige Zahlungsunfähigkeit des zone und zur Bankenunion (SSM und SRB) positiv französischen Staates zur Folge haben könne, aufgenommen. Bulgarien wird nun demnächst ei- dass die auf die CDC übertragenen Beträge den nen Beitrittsantrag der EZB für eine sogen. Klägern nicht zurückgezahlt würden (dabei be- „Close Cooperation“ übermitteln. Infolgedessen trifft die Ausnahmeregelung ausschließlich Risi- wird die EZB eine vertiefte Prüfung der bulgari- kopositionen gegenüber Staaten, und die EZB hat schen Banken vornehmen. Parallel dazu wird die die Wahrscheinlichkeit einer solchen Zahlungs- EZB den geplanten Beitritt Bulgariens zum ERM II unfähigkeit nicht untersucht). evaluieren, der eine Vorstufe zum Euro-Beitritt Außerdem sprach das EuG aus, dass angesichts ist. Bulgarien wird damit das erste Land sein, das der Tatsache, dass sich die mit einer übermäßi- als Nicht-Euro-Mitgliedstaat dem SSM und dem gen Verschuldung verbundenen Risiken im Fall SRB beitritt. einer unzureichenden Liquidität verwirklichen, der grundsätzliche Standpunkt der EZB, dass sich EuGH-Entscheidung zur Leverage Ratio aufgrund der Anpassungsfrist (d. h. der zwischen Das dem EuGH beigeordnete Gericht der Europä- den Anpassungen der jeweiligen Positionen der ischen Union hat in einem Verfahren, das von betroffenen KIs und der CDC liegenden Frist) die sechs französischen signifikanten Banken ange- mit einer übermäßigen Verschuldung verbunde- strengt wurde (BNP Paribas, Société Générale, nen Risiken eher verwirklichen könnten, obwohl Crédit Agricole, Banque Postale, Crédit Mutuel, die EZB einräumt, dass diese Anpassungsfrist Groupe BPCE) am 13. Juli 2018 entschieden, dass kein Liquiditätsrisiko begründe, aufgrund seiner die Beschlüsse der EZB, mit denen den betreffen- Allgemeinheit und angesichts des Fehlens einer den Banken untersagt worden war, bestimmte detaillierten Prüfung der typischen Merkmale Risikopositionen im Zusammenhang mit französi- der regulierten Spareinlagen als offensichtlich schen Sparbüchern bei der Berechnung der Le- fehlerhaft anzusehen ist. verage Ratio unberücksichtigt zu lassen, nichtig sind. Gemäß der CRR können gewisse Positionen Die Entscheidung des EuG bewirkt, dass sich bei- gegenüber einer öffentlichen Stelle (in diesem spielsweise bei einem betroffenen Institut die LR Fall die Caisse des dépôts et consignations - von 4,5% auf 5,3% verbessert. CDC), wo eine rechtliche Verpflichtung besteht die Einlagen bei dieser öffentlichen Stelle zu veranlagen, um Investitionen im allgemeinen In- Referent: Bernhard Egger/DW 3137 teresse zu finanzieren, bei der Berechnung der 14
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