Presseinformation - Schleswig-Holstein
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Der Landeswahlleiter des Landes Schleswig-Holstein Kiel, 13. Mai 2019 Presseinformation Europawahl am 26. Mai 2019 Zur Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments in Schleswig-Holstein am Sonntag, dem 26. Mai 2019, gab Landeswahlleiter Tilo von Riegen heute vor der Landespressekonferenz in Kiel folgende Informationen: Wer ist wahlberechtigt? Von den rd. 2,890 Mio. Einwohnerinnen und Einwohnern Schleswig-Holsteins sind nach vorläufiger Ermittlung rd. 2,272 Mio. (etwa 51 % Frauen, etwa 49 % Männer) zur Europawahl wahlberechtigt (im Einzelnen s. Anlage). Das ist die höchste Zahl der Wahlberechtigten seit 1949 bei Europa- oder Bundestagswahlen. Im Vergleich zur Europawahl vor fünf Jahren hat sich diese Zahl um rd. 13.000 erhöht. Etwa 158.700 junge Menschen (6,99 %) können erstmals an einer Europawahl teilnehmen, weil sie seit der Europawahl 2014 das 18. Lebensjahr vollendet haben. Nur wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat, kann am 26. Mai wählen. Die Frist, innerhalb der die Wahlberechtigen die Möglichkeit zur Einsicht in das Wählerverzeichnis und zur Einlegung eines Einspruchs gegen das Wählerverzeichnis hatten, dauerte vom 6. bis zum 10. Mai. Wer nach Beginn dieser Frist umgezogen ist oder noch umzieht, bleibt an seinem alten Wohnort wahlberech- tigt. Hier besteht die Möglichkeit der Briefwahl. Wahlrecht für Deutsche Wahlberechtigt zur Europawahl sind alle Deutschen, die am 26. Mai 2019 das 18. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik oder einem anderen Land der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Ebenfalls wahlberechtigt sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch diejenigen Deutschen, die am Wahltag außerhalb der Europäischen Union leben, sofern sie nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres und vor ihrem Fortzug mindes- tens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland gewohnt haben und der Fortzug nicht länger als 25 Jahre zurückliegt. Die wahlberechtigten Auslandsdeutschen wurden auf ihren Antrag in das Wählerver- zeichnis derjenigen Gemeinde eingetragen, in der sie vor ihrem Fortzug in das Aus- land zuletzt gemeldet waren. Diese Antragsfrist ist bereits am 5. Mai 2019 (21. Tag vor der Wahl) abgelaufen. Aber auch diejenigen deutschen Staatsangehörigen, deren Wegzug aus Deutschland länger als 25 Jahre zurückliegt oder die nie hier gelebt haben, dürfen wählen. In ih- rem Antrag auf Eintrag in das Wählerverzeichnis müssen diese Personen allerdings im Einzelfall darlegen und begründen, dass sie aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind. Prinzip in der Praxis: Wer materiell wahlberechtigt ist, dem soll auch so weit es geht die formelle Teilnahme an der Wahl ermöglicht werden. Wahlrecht für Unionsbürger Seit der Europawahl 1994 können auch die rd. 77.300 Staatsangehörigen der übri- gen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die bei uns in Schleswig-Holstein woh- nen und mindestens 18 Jahre alt sind, unter den gleichen Bedingungen wie Deut- sche an der Wahl der deutschen Abgeordneten im Europäischen Parlament teilneh- men. Dies betrifft alle Staatsangehörigen der Länder Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litau- en, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schwe- den, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern und des Vereinigtes Königreichs. 2
Die größte Gruppe der wahlberechtigten nichtdeutschen Unionsbürgerinnen und Unionsbürger bilden in Schleswig-Holstein die polnischen Staatsangehörigen (rd. 22.430 Personen), gefolgt von Rumänien (rd. 11.730), Bulgarien (rd. 6.190), Däne- mark (rd. 5.320), Italien (rd. 4.430) und Griechenland (rd. 3.750). Die kleinsten Gruppen kommen aus: Malta (11), Zypern (45), Luxemburg (76) Formelle Voraussetzung für die Teilnahme der in Schleswig-Holstein lebenden Uni- onsbürgerinnen und Unionsbürger an der Wahl der deutschen Abgeordneten ist ihr Eintrag in das Wählerverzeichnis ihrer Wohnortgemeinde. Hier gilt eine Besonderheit: Wer bereits zur Europawahl 1999 oder einer späteren Europawahl einen Antrag auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis gestellt hatte, wur- de von seiner Gemeinde oder seinem Amt für diese Wahl automatisch in das Wäh- lerverzeichnis eingetragen und bekam wie die deutschen Staatsangehörigen bis spä- testens zum 5. Mai 2019 eine Wahlbenachrichtigung zugesandt. Wer als Unionsbürgerin oder Unionsbürger erstmals in diesem Jahr in Deutschland an der Europawahl teilnehmen will, musste bei seiner Gemeinde oder seinem Amt einen besonderen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. Die Frist für die Abgabe einen solchen Antrages lief ebenfalls bereits am 5. Mai 2019 ab. Unionsbürgerinnen und Unionsbürger dürfen ihr Wahlrecht nur einmal ausüben; ent- weder in ihrem Herkunftsland oder in ihrem Aufenthaltsstaat. Um diese Vorgabe sicherzustellen, findet zwischen den deutschen Wahlbehörden und den übrigen EU-Staaten über den Bundeswahlleiter ein gegenseitiger formali- sierter Datenaustausch darüber statt, welche Unionsbürgerin und welcher Unions- bürger in ein „ausländisches“ Wählerverzeichnis aufgenommen und auch ggf. wieder daraus gestrichen worden ist. Auch deutsche Staatsangehörige, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat wohnen, haben die Gelegenheit, dort an der Wahl zum Europäischen Parlament teilnehmen. Sie können sich frei entscheiden, ob sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen oder wie bisher in Deutschland wählen wollen. 3
Als oberster Grundsatz gilt jedoch: Das Wahlrecht darf nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden. Dieses gilt auch für Personen, die zugleich auch in einem anderen Mitgliedstaat der EU zur Wahl berechtigt sind. Wer mehr als einmal wählt, macht sich strafbar, auch wenn er versehentlich zwei oder sogar mehrere Wahlbenachrichtigun- gen erhalten hat. Wahlrecht von Menschen unter Vollbetreuung Am 29. Januar 2019 hat das Bundesverfassungsgericht einer Wahlprüfungsbe- schwerde aus dem Jahr 2013 stattgegeben und die Wahlrechtsausschlussgründe für Menschen unter Vollbetreuung und für Personen unter Sicherungsverwahrung für verfassungswidrig bzw. nichtig erklärt. Diese Entscheidung galt zunächst nur für das Bundestagswahlrecht. Das Bundesverfassungsgericht hat am 15. April einen Eilantrag von Abgeordneten der GRÜNEN, DIE LINKE und FDP beraten, der eine entsprechende Regelung be- reits zur anstehenden Europawahl begehrte. Im Sinne der Antragsteller wurde ent- schieden, dass der betroffene Personenkreis im Antrags- bzw. Einspruchswege die Eintragung ins Wählerverzeichnis erzwingen kann, sofern alle weiteren Vorausset- zungen vorliegen. Eine automatische Berichtigung der Wählerverzeichnisse von Amts wegen zur Euro- pawahl am 26. Mai 2019 ist in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. April 2019 (2 BvQ 22/19) nicht angeordnet worden. Nach welchem System wird gewählt? Die Abgeordneten werden für fünf Jahre in das Europäische Parlament gewählt. Ein einheitliches Wahlgesetz auf EU-Ebene gibt es nicht, die Wahl der EU-Abgeordneten in den einzelnen Mitgliedstaaten richtet sich deshalb nach den verschiedenen natio- nalen Verfahren. 4
Die 96 Abgeordneten aus der Bundesrepublik Deutschland (von insgesamt 751 Ab- geordneten EU-weit) werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und ge- heimer Wahl nach den Grundsätzen des reinen Verhältniswahlsystems mit Listen- wahlvorschlägen gewählt. Dementsprechend entfällt die Einteilung des Wahlgebiets in Wahlkreise. Die Listen- wahlvorschläge können von Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen als gemeinsame Liste für alle Länder (Bundesliste) oder als Liste für ein Land (Landes- liste) aufgestellt und eingereicht werden. Im Gegensatz zur Bundestagswahl mit ihrem Mischwahlsystem (Erststimme: Mehr- heitswahl im Wahlkreis, Zweitstimme: Listenwahl) wird bei der Europawahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl mit nur einer Stimme gewählt. Die Sitzverteilung erfolgt seit 2009 wie auch bei der Bundestagswahl nach dem Zu- teilungsverfahren nach Sainte-Laguë/Schepers. Aufgrund des für die Europawahl geltenden Wahlsystems steht vor der Wahl nicht fest, wie viele Sitze auf Bewerberinnen und Bewerber aus Schleswig-Holstein entfal- len. Hierzu muss das vom Bundeswahlleiter zu ermittelnde Bundesergebnis abge- wartet werden. Dies dürfte erst weit nach Mitternacht der Fall sein. Barrierefreiheit Nachdem erstmalig zur Kommunalwahl 2018 umfängliche Informationen barrierefrei im Internet-Auftritt des Landeswahlleiters zur Verfügung gestellt wurden, wurde ein entsprechendes Angebot in Zusammenarbeit mit dem Landesbeauftragten für Men- schen mit Behinderung Herrn Prof. Dr. Ulrich Hase auch zur Europawahl aufgelegt. Kernelement dieses Paketes ist eine Broschüre in Leichter Sprache, in der alle wich- tigen Aspekte rund um die Europawahl erläutert werden. Die Broschüre wird einerseits in gedruckter Form interessierten Personen zur Verfü- gung gestellt; sie wird aber auch im Internetauftritt des Landeswahlleiters unter 5
www.wahlen.sh zur Ansicht und zum Download angeboten. Die Papierfassung, die bereits rund 5.000-mal versendet wurde, ist auch Teil der Pressemappe. Ebenfalls in unserem Internetauftritt gibt es auch wieder ein Angebot an hörgeschä- digte Menschen. Es enthält Videos in Deutscher Gebärdensprache mit Informationen rund um die Europawahl. Abgerundet wird das Paket von einer Kurzinformation, die außer in deutscher All- tagssprache auch in anderen Sprachen – darunter Platt, Friesisch und Dänisch sowie als Audiodatei in deutscher Sprache – zur Verfügung steht. IT-Sicherheit Die Sensibilität hinsichtlich IT-Sicherheit ist bei allen Beteiligten – Bund, Länder, Kommunen, IT-Sicherheitsbehörden aber auch Softwareherstellern – nach der letz- ten Bundestagswahl noch einmal geschärft worden. Auf allen Ebenen hat das Thema hohe Priorität. In einer Arbeitsgruppe aus Bundesamt für Sicherheit in der Informati- onstechnik (BSI), Bundeswahlleiter und Landeswahlleitungen wurde das Thema in- tensiv behandelt und es wurden Empfehlungen erarbeitet, um die Integrität und Ver- fügbarkeit der Wahlergebnisse sicherzustellen. Hinsichtlich der IT-Sicherheit, insbesondere bei der Übermittlung des vorläufigen Ergebnisses der Europawahl 2019, wurden Maßnahmen mit dem BSI erörtert, die bei der Ergebnisübermittlung und beim Einsatz der IT-Verfahren zur Anwendung kommen. Die Stimmabgabe erfolgt in Deutschland bei den Europawahlen auch in Folge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2009 (BVerfGE 123, 39) aus- schließlich mit Zettel und Stift. Wahlcomputer kommen nicht zum Einsatz. Das endgültige Wahlergebnis wird an Hand der Niederschriften der Wahlvorstände und Wahlausschüsse ermittelt, erfolgt also ebenfalls papierbasiert. 6
Rechtliche Änderungen gegenüber der Wahl 2014 Fotografierverbot Wie bereits zur Bundestagswahl 2017 ist ein Wähler zurückzuweisen, wenn er für den Wahlvorstand erkennbar in der Wahlkabine fotografiert oder gefilmt hat. Dabei ist es nicht entscheidend, ob das Foto oder die Filmaufnahme tatsächlich den Vorgang der Stimmabgabe abbildet, auch in soziale Netzwerke hochgeladen, auf andere Art und Weise verbreitet wurde oder ob die Aufnahme lediglich als persönliches Anden- ken verwendet werden soll. Damit soll verhindert werden, dass Wählerinnen und Wähler auf das Wahlgeheimnis verzichten, indem sie ihre Wahlhandlung dokumentieren und später z.B. in den so- zialen Medien öffentlich machen. Hierdurch soll z.B. vermieden werden, dass sich auch andere Abstimmungsberechtigte zu einem solchen Verhalten veranlasst sehen und so mittelbar Druck auf ihr Abstimmungsverhalten ausgeübt werden kann. Auf Verlangen ist dem Wahlberechtigten in solchen Fällen ein neuer Stimmzettel auszu- händigen. Auch bei der Briefwahl ist die Dokumentation und Veröffentlichung der Wahl- handlung mit Blick auf die zu schützende Abstimmungsfreiheit unzulässig. Erfrischungsgeld Wie bereits zur Bundestagswahl 2017 beläuft sich das sogenannte Erfrischungsgeld auf 25 Euro. Die Vorsitzenden der Wahlausschüsse erhalten 35 Euro. In vielen Fäl- len werden die Gemeinden den Betrag noch mit eigenen Mitteln aufstocken. Am 26. Mai werden wieder rd. 21.000 Bürgerinnen und Bürger in den Wahlvorstän- den ehrenamtlich tätig sein. Hinzu kommt eine große Anzahl von Helferinnen und Helfern, die bei den Wahlleitungen in den Städten, Gemeinden, Ämtern und Kreisen sowie in der Landeswahl-zentrale an der Ermittlung der vorläufigen Wahlergebnisse der Europawahl mitwirken. Allen die an dem Gelingen der Europawahl in Schleswig-Holstein ihren Anteil haben, spreche ich schon jetzt meinen Dank und meine Anerkennung aus. 7
Wer stellt sich zur Wahl? An der Europawahl am 26. Mai 2019 nehmen insgesamt 37 Bewerberinnen und Be- werber aus Schleswig-Holstein, davon 15 Frauen und 22 Männer, teil. Zur Europa- wahl 2014 waren es 32 Kandidatinnen und Kandidaten. Es stehen die Listen von 40 Parteien zur Wahl. 1 Christlich Demokratische Union Deutschlands CDU Liste für das Land Schleswig-Holstein 2 Sozialdemokratische Partei Deutschlands SPD Gemeinsame Liste für alle Länder 3 BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN GRÜNE Gemeinsame Liste für alle Länder 4 Alternative für Deutschland AfD Gemeinsame Liste für alle Länder 5 DIE LINKE DIE LINKE Gemeinsame Liste für alle Länder 6 Freie Demokratische Partei FDP Gemeinsame Liste für alle Länder 7 Piratenpartei Deutschland PIRATEN Gemeinsame Liste für alle Länder 8 PARTEI MENSCH UMWELT TIERSCHUTZ Tierschutzpartei Gemeinsame Liste für alle Länder 9 Familien-Partei Deutschlands FAMILIE Gemeinsame Liste für alle Länder 10 Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförde- Die PARTEI rung und basisdemokratische Initiative Gemeinsame Liste für alle Länder 11 FREIE WÄHLER FREIE WÄHLER Gemeinsame Liste für alle Länder 12 Nationaldemokratische Partei Deutschlands NPD Gemeinsame Liste für alle Länder 13 Ökologisch-Demokratische Partei ÖDP Gemeinsame Liste für alle Länder 14 Ab jetzt...Demokratie durch Volksabstimmung Volksabstimmung 8
Gemeinsame Liste für alle Länder 15 Deutsche Kommunistische Partei DKP Gemeinsame Liste für alle Länder 16 Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands MLPD Gemeinsame Liste für alle Länder 17 Bayernpartei BP Gemeinsame Liste für alle Länder 18 Sozialistische Gleichheitspartei, Vierte Internationale SGP Gemeinsame Liste für alle Länder 19 Aktion Partei für Tierschutz – DAS ORIGINAL TIERSCHUTZ Gemeinsame Liste für alle Länder hier! 20 Allianz für Menschenrechte, Tier- und Naturschutz Tierschutzallianz Gemeinsame Liste für alle Länder 21 Bündnis C - Christen für Deutschland Bündnis C Gemeinsame Liste für alle Länder 22 Bündnis für Innovation & Gerechtigkeit BIG Gemeinsame Liste für alle Länder 23 Bündnis Grundeinkommen BGE Gemeinsame Liste für alle Länder 24 Demokratie DIREKT! DIE DIREKTE! Gemeinsame Liste für alle Länder 25 Demokratie in Europa - DiEM25 [keine Gemeinsame Liste für alle Länder Kurzbezeichnung] 26 DER DRITTE WEG III. Weg Gemeinsame Liste für alle Länder 27 Die Grauen – Für alle Generationen Die Grauen Gemeinsame Liste für alle Länder 28 DIE RECHTE – Partei für Volksabstimmung, Souve- DIE RECHTE ränität und Heimatschutz Gemeinsame Liste für alle Länder 29 Die Violetten DIE VIOLETTEN Gemeinsame Liste für alle Länder 30 Europäische Partei LIEBE LIEBE Gemeinsame Liste für alle Länder 9
31 Feministische Partei DIE FRAUEN DIE FRAUEN Gemeinsame Liste für alle Länder 32 Graue Panther Graue Panther Gemeinsame Liste für alle Länder 33 LKR [keine Gemeinsame Liste für alle Länder Kurzbezeichnung] 34 Menschliche Welt MENSCHLICHE Gemeinsame Liste für alle Länder WELT 35 Neue Liberale – Die Sozialliberalen NL Gemeinsame Liste für alle Länder 36 Ökologische Linke ÖkoLinX Gemeinsame Liste für alle Länder 37 Partei der Humanisten Die Humanisten Gemeinsame Liste für alle Länder 38 PARTEI FÜR DIE TIERE DEUTSCHLAND PARTEI FÜR DIE Gemeinsame Liste für alle Länder TIERE 39 Partei für Gesundheitsforschung Gesundheitsfor- Gemeinsame Liste für alle Länder schung 40 Volt Deutschland Volt Gemeinsame Liste für alle Länder Wie sieht der Stimmzettel aus? In jedem Bundesland wird ein landeseinheitlicher Stimmzettel verwendet. Auf ihm sind die vom Bundeswahlausschuss zugelassenen Bundes- und Landeslisten mit der genauen Bezeichnung der Wahlvorschlagsträger aufgeführt, und zwar in der Reihen- folge der von den Parteien zur Europawahl 2014 in dem jeweiligen Land erreichten Stimmenzahl. Diejenigen Parteien und sonstige politische Vereinigungen, die 2014 nicht an der Eu- ropawahl teilgenommen haben, schließen sich in alphabetischer Reihenfolge ihres Namens an. Zu jedem Wahlvorschlag sind die Namen der jeweils ersten (bis zu) 10 Bewerberinnen und Bewerber aufgeführt. 10
Der in Schleswig-Holstein verwendete Stimmzettel sowie eine Zusammenstellung aller schleswig-holsteinischen Bewerberinnen und Bewerber liegen den Pres- seinformationen bei. Der Umstand, dass gegenüber der Europawahl 2014 in diesem Jahr siebzehn Parteien mehr auf dem Stimmzettel stehen, macht sich natürlich auch im Format des Stimmzettels bemerkbar. Zur besseren Lesbarkeit der Wahlvorschlä- ge wurde der Stimmzettel verbreitert. Der Stimmzettel misst jetzt 297 x 865 mm. Die rechte obere Ecke des Stimmzettels ist abgeschnitten, damit blinde und sehbe- hinderte Wählerinnen und Wähler die Möglichkeit haben, den Stimmzettel selbstän- dig und ohne fremde Hilfe in eine Stimmzettelschablone (s. u.) einzulegen. Repräsentative Wahlstatistik Zur Europawahl wird – wie auch zur Bundestagswahl üblich - das Wahlergebnis auf repräsentativer Grundlage statistisch ausgewertet und veröffentlicht. Die Wahlstatis- tik erfasst die Wahlbeteiligung und die Stimmabgabe, aufgeschlüsselt nach Frauen und Männern sowie nach Altersgruppen. Hierfür sind in Schleswig-Holstein 84 Ur- nenwahlbezirke und 12 Briefwahlbezirke ausgewählt worden. In diesen Wahlbezirken sind die Stimmzettel mit unverschlüsselten Unterschei- dungsmerkmalen versehen, die am oberen Rand aufgedruckt sind (z. B.: „A männ- lich, divers o. ohne Angabe im Geburtenr.[egister], geboren 1995 bis 2001“ oder „K weiblich, geboren 1960 bis 1974“). Für die Stimmabgabe erhalten alle Wählerinnen und Wähler in den für die Wahlstatistik ausgewählten Wahlbezirken einen Stimmzet- tel mit dem für sie oder ihn zutreffenden Unterscheidungsmerkmal. Diese Wahlbezir- ke sind so ausgewählt worden und die Statistik wird so durchgeführt, dass der Schutz des Wahlgeheimnisses in jedem Falle gewährleistet ist. Wie wird die Stimme abgegeben? Die Wahlberechtigten in Deutschland haben Gelegenheit, ihre Stimme am 26. Mai 2019 von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr in dem auf der Wahlbenachrichtigung angegebe- nen Wahlraum abzugeben. 11
Länderergebnisse und Bundesergebnis werden nicht vor 23.00 Uhr bekannt gege- ben; Wahlbezirke, Gemeinden und Kreise verfahren wie üblich. Grund dafür ist Artikel 10 Absatz 2 EG-Direktwahlakt: Ein Mitgliedstaat darf sein Wahlergebnis erst dann bekannt geben, wenn die Wahlhandlung in jedem Mitglieds- staat beendet ist. In Italien schließen die Wahllokale am 26. Mai bis 23.00 Uhr. Die Wahlhandlung beginnt bereits am 23. Mai in den Niederlanden und im Vereinigten Königreich. Insgesamt gibt es in Schleswig-Holstein 2.322 Wahlbezirke. Eine Aufstellung über die Zahlen der Wahlberechtigen, der Wahlbezirke und der Briefwahlvorstände ist den Presseinformationen als Anlage beigefügt. Die Einteilung erfolgt nach wahlorganisatorischen Gesichtspunkten (gleichmäßige und vernünftige Auslastung der Wahlvorstände; das Erreichen des Wahllokals darf den Wahlberechtigten nicht unzumutbar erschwert werden. Es handelt sich um eine Ermessenentscheidung, die nur aufgrund der Kenntnisse vor Ort beurteilt werden kann. Die Wahlbenachrichtigung ist zur Stimmabgabe mitzubringen. Wer sie nicht bei sich hat, aber im Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann trotzdem wählen, die betreffen- de Person muss sich gegenüber dem Wahlvorstand aber ausweisen können. Der Wahlvorstand kann allerdings auch von Wahlberechtigten, die eine Wahlbenachrich- tigung vorlegen, verlangen, dass sie ihren Personalausweis oder ihren Pass vorzei- gen. Das Wahlrecht darf nur einmal und grundsätzlich nur persönlich ausgeübt werden. Wer mehr als einmal wählt, macht sich strafbar. Dieses gilt auch, wenn die betreffen- de Person versehentlich zwei oder sogar mehrere Wahlbenachrichtigungen erhalten hat. Doppelwahl: § 107 a StGB: .. wer ein unrichtiges Ergebnis der Wahl herbeiführt …. Wer nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, persönlich die Stimme abzugeben, kann sich dabei von einer anderen Person (Hilfs- person) helfen lassen. 12
Für die Stimmabgabe im Wahlraum wird schon seit langem Zeit auf die blauen Stimmzettelumschläge verzichtet. Zur Wahrung des Wahlgeheimnisses falten die Wählerinnen und Wähler in der Wahlkabine ihren Stimmzettel nach der Kennzeich- nung nach innen und legen ihn dann in die Wahlurne. Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme. Wer mehr als eine Liste ankreuzt, macht den Stimmzettel ungültig. Wer sich beim Ankreuzen des Stimmzettels ver- sieht, sollte keine Korrektur vornehmen, weil der Stimmzettel auch dadurch ungültig werden könnte. In diesem Fall oder bei Beschädigung des Stimmzettels besteht selbstverständlich die Möglichkeit, sich vom Wahlvorstand einen neuen Stimmzettel geben zu lassen. Die Wahlhandlung (mit Ausnahme der Stimmabgabe) und die Feststellung des Wahlergebnisses durch die Wahlvorstände sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt zum Wahlraum, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäftes möglich ist. Bewegliche Wahlvorstände In Krankenhäusern, Heimen und Anstalten werden nach Möglichkeit bewegliche Wahlvorstände eingesetzt, um auch dort möglichst vielen Wahlberechtigten die Ur- nenwahl - ggf. sogar in ihrem Zimmer - zu ermöglichen. Die dafür erforderlichen Wahlscheine werden über die Leitung der betreffenden Einrichtung im vereinfachten Verfahren beantragt und den Wahlberechtigten durch die Gemeindebehörde unmit- telbar (ohne die Briefwahlunterlagen) übersandt. Hilfe für Blinde und Sehbehinderte Wie schon bei zurückliegenden Wahlen mit zunehmendem Erfolg praktiziert, wird der Blinden- und Sehbehindertenverein Schleswig-Holstein e.V. auch zu dieser Europa- wahl wieder Stimmzettelschablonen und weitere Informationen herausgeben. Diese ermöglichen es den blinden und sehbehinderten Wählerinnen und Wählern, ihren Stimmzettel selbständig und ohne die Unterstützung einer anderen Person (Hilfsper- son) zu kennzeichnen. 13
Der Blinden- und Sehbehindertenverein Schleswig-Holstein e. V. stellt allen Interes- senten – also auch denjenigen, die nicht Mitglied des Vereins sind – die Stimmzettel- schablone kostenlos zur Verfügung. Der Service erstreckt sich aber nicht nur auf die Herausgabe der Stimmzettelschab- lone allein. Der Blinden- und Sehbehindertenverein Schleswig-Holstein hat vielmehr unter dem Slogan „Für eine freie und geheime Wahl“ wiederum ein „Wahlhilfepa- ket“ zusammengestellt, welches neben der Schablone auch eine Audio-CD mit Hin- weisen zur richtigen Handhabung der Schablone und mit allen auf dem Stimmzettel aufgedruckten Informationen enthält. Auf besondere Anforderung sind die Handha- bungshinweise und die Informationen auf dem Stimmzettel auch in Großdruck-Schrift oder in Braille-Schrift erhältlich. Auf diese Weise können die blinden und sehbehin- derten Wählerinnen und Wählern alle Angaben über die Bewerberinnen und Bewer- ber und über die Parteien, die sich auf dem Stimmzettel befinden, in Erfahrung brin- gen, ohne dass sie auf die Unterstützung durch andere Personen angewiesen sind. Wer mit einer Stimmzettelschablone wählen möchte, kann diese - auch ohne Mitglied in einem Blindenverein zu sein - anfordern Blinden- und Sehbehindertenverein Schleswig-Holstein e.V. (BSVSH), Me- melstraße 4, 23554 Lübeck, Tel. Nr. 0451/408 508 0, Fax: 0451/408 508 55. Die Bestellung kann auch per E-Mail (info@bsvsh.org) erfolgen. Die Telefonnum- mer und die E-Mail-Adresse des BSVSH, unter der das Wahlhilfepaket angefordert werden kann, sind zudem auch der Wahlbenachrichtigung zu entnehmen. Um eine rechtzeitige Zusendung zu gewährleisten, sollte die Stimmzettelschablone bis spätestens 20. Mai 2019 angefordert werden. Die durch die Verwendung der Stimmzettelschablonen entstehenden Kosten trägt die Bundesregierung. Die Stimmzettelschablone liegt den Presseinformationen bei. 14
Hinweis: Der BSVSH kann keine Auskünfte zur Briefwahl erteilen oder Briefwahlun- terlagen versenden. Daher bitte ich die Wahlberechtigten, sich direkt mit ihrer Stadt-, Amts- oder Gemeindeverwaltung in Verbindung zu setzen. Wahlteilnahme per Briefwahl Jede wahlberechtigte Person hat die Möglichkeit, an der Briefwahl teilzunehmen. Der Angabe eines besonderen Grundes, warum eine Teilnahme an der Urnenwahl nicht möglich ist, bedarf es nicht mehr. Anträge auf Erteilung des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen werden von den Gemeindebehörden in den Rathäusern bzw. Amtsverwaltungen noch bis zum Frei- tag, 23. Mai 2014, 18.00 Uhr, angenommen. Wer danach erkrankt und deshalb nicht im Wahlraum wählen kann, kann auch noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, den Wahl- schein und die Briefwahlunterlagen beantragen. Die Unterlagen für einen Wahlbe- rechtigten können auch durch eine andere Person beim Wahlamt beantragt werden. Diese muss aber hierfür eine schriftliche Vollmacht des Wahlberechtigten vorlegen (siehe hierzu auch das auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung aufgedruckte Formular für eine Vollmacht). Die Beantragung der Unterlagen ist schriftlich und mündlich (aber nicht fernmündlich) möglich. Die Schriftform gilt dabei auch als gewahrt, wenn der Antrag durch Telefax oder auf elektronischem Wege durch E-Mail gestellt wird. Viele Städte, Gemeinden und Ämter in Schleswig-Holstein haben in ihrem Internet-Angebot ein Online- Formular zur Verfügung gestellt. Es ist aber auch möglich, den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Gemeindebehörde per E-Mail formlos zu beantragen. Damit eine eindeutige Identifizierung der betreffenden wahlberechtigten Person mög- lich ist, müssen in jedem Fall der Familienname und Vorname, das Geburtsdatum, die vollständige Anschrift und – soweit bekannt - die Nummer im Wählerverzeichnis (sie ist aus der Wahlbenachrichtigung ersichtlich) angegeben werden. Die Briefwahlunterlagen (Wahlschein, Stimmzettel, blauer Stimmzettelumschlag, ro- ter Wahlbriefumschlag und Merkblatt für die Briefwahl) werden den Wahlberechtig- 15
ten, die ihre Unterlagen nicht persönlich bei der Gemeindebehörde abholen, grund- sätzlich durch die Post übersandt. Wer die Unterlagen persönlich abholt, kann die Briefwahl auch gleich an Ort und Stelle ausüben. Das Prozedere ist einfach und unproblematisch. Die abgegebene Stimme ist in jedem Fall rechtzeitig eingegangen. Bei plötzlicher Erkrankung der oder des Wahlberechtigten können die Briefwahlunter- lagen auch einer schriftlich bevollmächtigten Person ausgehändigt werden, sofern die Unterlagen der oder dem Wahlberechtigten nicht mehr rechtzeitig übersandt oder amtlich überbracht werden können; hierbei wird auch eine angemessene Zeit für die Rücksendung der Wahlbriefe berücksichtigt. Der Wahlbrief ist so abzusenden, dass er rechtzeitig bei der zuständigen Gemeinde- behörde eingehen kann. Er sollte deshalb in Deutschland spätestens am dritten Werktag vor der Wahl (Donnerstag, 23. Mai 2019) an die zuständige Gemeindebe- hörde (Adresse auf dem roten Wahlbriefumschlag) abgeschickt werden. Wer seinen Wahlbrief später abschickt, trägt das Risiko, dass sein Wahlbrief die Wahlbehörde nicht mehr rechtzeitig erreicht und seine Stimme nicht mehr berücksichtigt wird. Ins- besondere wird daher empfohlen, den Wahlbrief direkt dort abzugeben, wenn eine rechtzeitige Zustellung der Wahlbriefe auf dem Postwege nicht gesichert erscheint. Wer den Wahlbrief erst am Wahltag überreichen will, muss selbst dafür sorgen, dass der Wahlbrief bis 18.00 Uhr dem Wahlvorstand des auf dem roten Briefumschlag angegebenen Wahlbezirks zugeht. Anders als bei der Stimmabgabe im Wahlraum werden bei der Briefwahl nach wie vor Umschläge verwendet. Näheres darüber, was bei der Briefwahl im Einzelnen be- achtet werden muss, ergibt sich aus einem Merkblatt, dass den Briefwahlunterlagen beigefügt ist. Für die Auszählung der Briefwahlstimmen stehen landesweit insgesamt 269 Brief- wahlvorstände (2009: 218) bereit. Die Briefwahlvorstände werden auf der Ebene der amtsfreien Gemeinden und der Ämter gebildet. 16
Weitere Wahlen in Schleswig-Holstein Zeitgleich mit der Europawahl in Schleswig-Holstein werden die Bürgerinnen und Bürger in Oststeinbek (Kreis Stormarn), Barmstedt (Kreis Pinneberg), Meldorf (Kreis Dithmarschen), Fockbek (Kreis Rendsburg-Eckernförde), Glücksburg (Kreis Schles- wig-Flensburg) sowie Oldenburg in Holstein (Kreis Ostholstein), darüber entscheiden, wer dort künftig das Amt der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters innehaben wird. Hier haben aber – trotz des möglicherweise hohen örtlichen Interesses am Ergebnis der Bürgermeisterwahl - die Auszählung und die Meldung der Ergebnisse zur Euro- pawahl den Vorrang. Der Landeswahlleiter wird aus Gründen der Vollständigkeit selbstverständlich auch die Ergebnisse der dieser Wahlen in ihrem Internet-Angebot sofort nach Eingang der Meldungen veröffentlichen. 17
Hinweise für die Redaktionen Der Landeswahlleiter richtet am Wahlsonntag im Statistikamt Nord in Kiel, Fröbel- straße 15-17, eine Landeswahlzentrale ein; diese ist ab 7.45 Uhr durchgehend dienstbereit. Für Presseanfragen steht der Telefonanschluss (0431) 6895 - 9206 zur Verfügung. Ferner können über diesen Anschluss die Wahlbeteiligungen zur Europawahl je- weils nach dem Stand von 11.00 Uhr, 14.00 Uhr und 17.30 Uhr abgefragt werden. Entsprechende Angaben stehen jeweils ca. 30 Minuten später bereit. Eine Übersicht der bei vorangegangenen Wahlen zu diesen Uhrzeiten erreichten Wahlbeteiligun- gen ist als Anlage beigefügt. Die Angaben über die zu den genannten Uhrzeiten erreichten Wahlbeteiligungen im Lande, die Ergebnisse aus ausgewählten Gemeinden, die Ergebnisse der Kreise und kreisfreien Städte, das vorläufige Landesergebnis der Europawahl sowie die Ergeb- nisse der sechs Direktwahlen werden im Internet aktuell dargestellt und sind unter den Adresse www.europawahl-sh.de verfügbar. Weitere Informationen erhalten Sie auch unter der Adresse www.wahlen.sh. Darüber hinaus werden die Ergebnisse der Kreise und kreisfreien Städte und das vorläufige Landesergebnis der Europawahl in Schleswig-Holstein im Eingangsbe- reich des Statistikamtes Nord zeitgleich an einer Aushangtafel veröffentlicht. Persönliche Kontakte zum Landeswahlleiter, Interview-Termine o. ä. sollten wegen der im Statistikamt Nord bestehenden Zutrittsbeschränkungen vorab über den vorge- nannten Telefonanschluss vereinbart werden. Für die Veröffentlichung von Wahlergebnissen am Wahlabend und in der Wahl- nacht durch die Landeswahlzentrale ist nach den bisherigen Erfahrungen folgender Zeitplan vorgesehen: Ergebnisse aus ausgewählten Gemeinden etwa ab 19.45 Uhr Kreisergebnisse etwa ab 21.45 Uhr Hochrechnung Landesergebnis etwa 20.00 Uhr 18
vorläufiges Landesergebnis etwa 24.00 Uhr Ergebnisse der Direktwahlen etwa ab 21.00 Uhr Die gewählten Bewerberinnen und Bewerber werden vom Bundeswahlleiter auf der Grundlage des vollständigen Bundesergebnisses ermittelt und bekannt gegeben. Diese Ergebnisse sind voraussichtlich erst nach Mitternacht zu erwarten. Der Bundeswahlleiter informiert zur Europawahl aktuell mit seinem Internet-Angebot unter der Adresse www.bundeswahlleiter.de. 19
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