Schrittweise Rückkehr zur Normalität - Freiberger Geschäfte haben wieder geöffnet und die Oscar-Paret-Schule sowie einige öffentliche ...

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Schrittweise Rückkehr zur Normalität - Freiberger Geschäfte haben wieder geöffnet und die Oscar-Paret-Schule sowie einige öffentliche ...
E 20 057 C

                   Amts-
                      Amts-
                         und und
                             Mitteilungsblatt
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                                                         Freiberg
                                                             Freiberg
                                                                  am Neckar
                                                                      am Neckar
                                                                            · 48.
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                                                                                            · Nr.
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  Schrittweise Rückkehr zur Normalität
       Freiberger Geschäfte haben wieder geöffnet und die
     Oscar-Paret-Schule sowie einige öffentliche Einrichtungen
             nehmen den Betrieb langsam wieder auf.
Schrittweise Rückkehr zur Normalität - Freiberger Geschäfte haben wieder geöffnet und die Oscar-Paret-Schule sowie einige öffentliche ...
Seite 2                                                   FREIBERGER NACHRICHTEN                                            Nr. 19/2020

                                                                               Staaten nationale Lösungen angesichts der Krise such-
              Amtliche Mitteilungen                                            ten und zunächst die Grenzen komplett schlossen. Sehr
                                                                               schnell konnten wir daraufhin lernen, wie sehr wir auf-
                                                                               einander angewiesen sind und dass wir uns mit der Ab-
                                                                               schottung noch mehr Probleme einhandeln, etwa kilo-
                                                                               meterlange LKW-Schlangen an den Grenzen, drohende
                                                                               Versorgungsengpässe und Engpässe beim Einsatz von
                                                                               Erntehelfern. Glücklicherweise haben wir in der Krise
                                                                               dann in den Weg der Kooperation zurückgefunden. Die
                                                                               Corona-Krise ist eine globale Bedrohung, sie macht nicht
                                                                               vor Grenzen halt und wir können sie nur in der Koope-
                                                                               ration lösen. Das gilt für die Pandemie genauso wie für
                                                                               andere globale Probleme wie die Klimakrise, die Flücht-
                                                                               lingskrise oder die weltweiten sozialen Ungleichheiten.
                                                                               Aus unserer europäischen Geschichte wissen wir, wie
                                                                               schwer es ist, Frieden, Freiheit, Demokratie und Men-
               Europawoche                                                     schenrechte zu erlangen und zu bewahren. Diese euro-
                                                                               päischen Errungenschaften gilt es auch angesichts von
           vom 2. bis 10. Mai 2020                                             Krisen und Konflikten zu erhalten und auszubauen. Ge-
                                                                               lingen kann uns das nur im Zusammenhalt und in Solida-
In vielen europäischen Ländern wird seit Mitte der
                                                                               rität. Und gerade aus der Corona-Krise könnten wir jetzt
1990er Jahre die Europawoche begangen. Sie findet im-
                                                                               lernen, dass wir stärker sind, wenn wir auf gemeinsame
mer in einem von der Europaministerkonferenz festge-
                                                                               Lösungen setzen.
legten Zeitrahmen im Monat Mai statt. Eingebettet in die
                                                                               Herzliche Grüße und achten Sie auf Ihre Gesundheit!
Europawoche ist der Europatag am 9. Mai. Das Datum
                                                                               Ihr Dirk Schaible, Bürgermeister
erinnert an den 9. Mai 1950, an dem Robert Schuman, da-
maliger französischer Außenminister, seinen Vorschlag
für ein Vereintes Europa als unerlässliche Vorausset-                               Beflaggung vor dem Rathaus
zung für die Aufrechterhaltung friedlicher Beziehungen
                                                                               Anlässlich des Europatages der Europäischen Union
unterbreitete. Dieser Vorschlag, der als „Schuman-Erklä-
                                                                               wird am Samstag, 9. Mai 2020 vor dem Rathaus beflaggt.
rung“ bekannt wurde, gilt als Grundstein der heutigen
Europäischen Union.
In diesem Jahr findet die Europawoche vom 2. bis 10.                           Schrittweise Öffnung des Rathauses
Mai statt, in der Woche, in der auch am 8. Mai an das
Ende des zweiten Weltkrieges vor 75 Jahren erinnert
                                                                                            ist geplant
wird. Noch vor wenigen Wochen ahnte niemand, unter                             Im Zuge der einzelnen Lockerungen der Corona-Ver-
welchen Umständen wir in diesem Jahr den Europatag                             ordnungen plant auch die Stadtverwaltung eine schritt-
bzw. die Europawoche erleben werden. Öffentliche Ver-                          weise Öffnung des Rathauses für den Kundenverkehr,
anstaltungen, Projekttage an Schulen oder persönliche                          allerdings nur nach telefonischer Terminvereinbarung.
Begegnungen, die üblicherweise in der Europawoche                              Einige zusätzliche Regeln und Einschränkungen müs-
auf dem Programm stehen, wird es angesichts der Coro-                          sen künftig beachtet werden, um die Ausbreitung des
na-Pandemie nicht geben.                                                       Corona-Virus auch weiterhin einzudämmen.
Um dennoch ein Zeichen für den Zusammenhalt in Eu-
ropa zu setzen, hat das Ministerium der Justiz und für
                                                                                                 Öffnungstermin
Europa vom 4. bis zum 10. Mai 2020 zu einer virtuellen                         Die schrittweise Öffnung des Rathauses ist für kommen-
Europawoche aufgerufen. Informationen und die Beiträ-                          de Woche geplant und soll voraussichtlich ab Montag, 11.
ge verschiedener Teilnehmer an der Aktion finden Sie                           Mai umgesetzt werden. Da aktuell noch Umbauarbeiten
auf der Internetseite des baden-württembergischen Jus-                         im Bürgerbüro und in anderen Bereichen des Rathauses
tizministeriums unter: https://www.justiz-bw.de/,Lde/                          laufen, die kurz vor dem Abschluss stehen, kann der ge-
6250998                                                                        naue Termin für die Öffnung allerdings noch nicht defi-
                                                                               nitiv festgelegt werden. Sobald die Arbeiten abgeschlos-
    Bürgermeister Dirk Schaible ruft anlässlich                                sen sind, wird der Termin auf der Homepage der Stadt
             der Europawoche zum                                               und in den sozialen Medien bekannt gegeben.
        europäischen Zusammenhalt auf
                                                                                       Telefonische Terminvereinbarung
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
                                                                               Sobald der Öffnungstermin feststeht, können Bürgerin-
anlässlich der Europawoche und des 75. Jahrestages
                                                                               nen und Bürger persönliche Termine mit den Rathaus-
der Beendigung des Zweiten Weltkrieges am 8. Mai
                                                                               mitarbeitenden vorab per Telefon vereinbaren. Bislang
2020 möchte ich die wichtige Bedeutung des europäi-
                                                                               war dies nur in dringenden Fällen möglich.
schen Zusammenhalts gerade auch in Krisenzeiten ins
                                                                               Wichtige Durchwahlen nach der Telefonnummer 278- für
Bewusstsein bringen. Zu Beginn der Corona-Pandemie
                                                                               die Terminvergabe im Rathaus:
konnten wir erleben, wie reflexartig die europäischen
                                                                               • Pforte: -0/
                                                                               • Bürgerbüro: -102/ -100
Herausgeber des Amtblattes ist die Stadt Freiberg a. N. Verantwortlich für     • Standesamt: -103
den amtlichen Inhalt einschließlich der Sitzungsberichte der Gemeindeor-       • Ortsbehörde: -188/ -104
gane und anderer Veröffentlichungen der Stadtverwaltung Freiberg a. N. ist     • Kinderbetreuung: -183/ -127
der Bürgermeister der Stadt (Dirk Schaible) oder sein Vertreter im Amt. Ver-
                                                                               • Friedhofsamt: -131
antwortlich für den übrigen Inhalt ist der vom Verlag benannte verantwortli-
che Redakteur (Thomas Memminger) der Firma Druck und Verlag Memmin-
                                                                               • Steueramt: -143/ -142
ger GmbH, Benzstraße 9, 71691 Freiberg a. N., Tel. (0 71 41) 791100, Fax       • Baurechtsbehörde/ Ordnungsamt: -110
(0 71 41) 70 70 91, mail@druckerei-memminger.de                                • Stadtkasse: -117
Bezugspreis halbjährlich 11,20 € · Anzeigenpreis lt. Anzeigentarif 1/2015      • Gaststätten und Gewerbe: -114/-106 (telefonische
Anzeigenabteilung: Telefon (0 71 41) 7911014 · Fax (0 71 41) 7911029             Terminannahme hier nur vormittags)
E-Mail: anzeigen@freiberger-nachrichten.de                                     Weitere Rufnummern von Ansprechpartnern für die
www.freiberger-nachrichten.de · Freiberg im Internet: www.freiberg-an.de       Terminvergabe und die zum Teil durch den Umbau ge-
Schrittweise Rückkehr zur Normalität - Freiberger Geschäfte haben wieder geöffnet und die Oscar-Paret-Schule sowie einige öffentliche ...
Nr. 19/2020                                                                FREIBERGER NACHRICHTEN                                                       Seite 3

änderten Zimmernummern der Rathausmitarbeitenden                                                     Corona-Pandemie besser eingehalten werden können. In
finden Sie auf der Homepage der Stadt Freiberg unter:                                                Folge der Umstrukturierung sind nun auch einige Ämter
www.freiberg-an.de/de/buergerservice-stadt-rathaus/                                                  und einzelne Mitarbeiter im Erdgeschoss und im Ober-
stadtverwaltung/ansprechpartner                                                                      geschoss des Rathauses umgezogen. Die gegebenenfalls
                                                                                                     geänderten Zimmer- oder Rufnummern einzelner An-
                        Bargeldzahlung vermeiden                                                     sprechpartner finden Sie auf der Homepage der Stadt
Anfallende Gebühren sollten nach Möglichkeit überwie-                                                Freiberg unter www.freiberg-an.de/de/buergerservice-
sen oder zumindest mit passendem Bargeld bezahlt wer-                                                stadt-rathaus/stadtverwaltung/ansprechpartner
den. Im Bürgerbüro ist eine Kartenzahlung möglich.                                                   Wenn Sie Unterstützung bei der Orientierung im Rat-
                                                                                                     haus brauchen, geben Ihnen gerne die Mitarbeiterinnen
                        Bitte Schutzmasken tragen                                                    an der Rathauspforte Auskunft. Bitte beachten Sie, dass
Der Zutritt zum Rathausgebäude wird nur mit Mund-Na-                                                 aktuell ein Besuch im Rathaus nur nach telefonischer
sen-Schutzmasken erlaubt.                                                                            Anmeldung und nur mit Tragen eines Mund-Nasen-
                                                                                                     Schutzes sowie unter Einhaltung der Hygiene- und Ab-
                                Hygiene beachten                                                     standsregeln möglich ist.
Bitte halten Sie sich an die allgemeinen Hygiene-Regeln.
Diese Regeln schützen uns alle und helfen, die Verbrei-
tung des Corona-Virus einzudämmen.
                               Auf Abstand gehen
Bitte achten Sie immer auf den nötigen Sicherheitsab-
stand von mindestens 1,5 Metern.

                        Wie nutze ich die Maske richtig?

                           1
                           Wichtig: Vor dem Aufsetzen
                           Hände mit Seife waschen.

                                                                           2
                                                                           Beim Tragen Maske
                                                                           nicht anfassen.                Erweiterte Notbetreuung gilt
                                                                                                                   weiterhin
                           3                                                                           Reguläre Kita-Betreuung und Präsenzunterricht an
                           Wird die Maske feucht,
                           gleich auswechseln.                                                                 Grundschulen noch nicht möglich
                                                                           4                         An den Grundschulen und für die jüngeren Klassenstu-
                                                                                                     fen der weiterführenden Schulen findet vorerst weiter-
                                                                           Vor dem Ausziehen
                                                                           Hände waschen.            hin kein Präsenzunterricht statt. Auch die reguläre Be-
                                                                                                     treuung in den Kindertageseinrichtungen ist noch nicht
                                                                                                     möglich. Für folgende Kinder gilt daher weiterhin das
                           5                                                                         Angebot einer erweiterten Notbetreuung:
                           Beim Abnehmen möglichst
                           nicht die Außenseite anfassen,                                            • an Grundschulen,
                           sondern die Schlaufen nutzen.
                           Danach wieder Hände                                                       • in Grundschulstufen an Sonderpädagogischen Bil­
                           waschen.                                                                    dungs- und Beratungszentren,
                                                                                                     • Grundschulförderklassen,
                                                                                                     • Schulkindergärten,
                                                                                                     • in den Klassenstufen 5 bis 7 an den auf der Grundschu-
                            60°
                                                                                                       le aufbauenden Schulen,
                                                                                                     • sowie für Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kin-
                                                6                                                      dertagespflege, soweit sie noch nicht wieder am Betrieb
                         Die Stoffmasken                     Einwegschutz wie                           der Einrichtung oder der Tagespflegestelle teilnehmen.
                        in heißem Seifen-                   FFP-Masken oder
                        wasser waschen.                      MNS entsorgen.
                                                                                                     Berechtigt zur Teilnahme an der erweiterten Notbetreu-
                                                                                                     ung sind Kinder, deren Erzie­hungsberechtigte beide ei-
                                                                                                     nen Beruf ausüben, dessen zugrundeliegende Tätigkeit
                                                                                                     zur Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur nach
Stand: 16. April 2020                                                      www.zeit.de/coronavirus   § 1a Absatz 8 der Corona-Verord­nung beiträgt, und sie
                                                                                                     unabkömmlich sind oder – und das ist neu – eine präsenz­
                                                                                                     pflichtige berufliche Tätigkeit außerhalb der Wohnung
                    Umbauten im Rathaus                                                              wahrnehmen und dabei unab­kömmlich sind.
                                                                                                     Das Vorliegen der Voraussetzungen muss durch Vorlage
Während das Rathaus aufgrund der Verordnung zur Co-
                                                                                                     einer entsprechenden Be­scheinigung des Arbeitgebers
rona-Pandemie für den Publikumsverkehr in den letzten
                                                                                                     bzw. des Dienstherrn belegt werden. Außerdem muss
Wochen geschlossen war, wurden einige Umbauten und
                                                                                                     versichert werden, dass eine familiäre oder anderweitige
Anpassungen der Zimmeraufteilung im Rathausgebäude
                                                                                                     Betreuung nicht möglich ist.
umgesetzt. So wurde das Bürgerbüro mit neuen Möbeln
                                                                                                     Aus Gründen des Gesundheitsschutzes bleibt das Ange-
ausgestattet und die Anordnung des Mobiliars in der
                                                                                                     bot weiterhin eine Notbe­t reuung.
Rathauspforte optimiert. Außerdem hat die Abteilung
Liegenschaften die ehemaligen und nun für die neue
Nutzung hergerichteten Räumlichkeiten des Notariats                                                  Anzeigen- und Redaktionsschluss für die nächste Ausgabe
im Untergeschoss des Rathauses bezogen. So entstand                                                  ist Montag, 11. Mai 2020, 18.00 Uhr, Benzstraße 9.
neuer, dringend gebrauchter Platz im Rathaus, durch                                                  Später eingehende Manuskripte können nicht mehr be­
den nun auch die Abstandsanforderungen aufgrund der                                                  rücksichtigt werden.
Schrittweise Rückkehr zur Normalität - Freiberger Geschäfte haben wieder geöffnet und die Oscar-Paret-Schule sowie einige öffentliche ...
Seite 4                                             FREIBERGER NACHRICHTEN                                            Nr. 19/2020

                                   Verordnung der Landesregierung
über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Ver-
        ordnung – CoronaVO)1 vom 17. März 2020 (in der ab 4. Mai 2020 gültigen Fassung)
Auf Grund von § 32 in Verbindung mit den § 28 Absatz 1                 im Zuständigkeitsbereich des Sozialministeriums und
Satz 1 und 2 und § 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)              für Tätigkeiten im Rettungsdienst sind gestattet, sofern
vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Ar-             dies unter Wahrung der in Absatz 2 Satz 1 angeführten
tikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148)             Grundsätze des Infektions- schutzes möglich ist.
geändert worden ist, wird verordnet:                                   (3) Bei dem gemeinsamen Verzehr von Speisen ist sicher-
                                                                       zustellen, dass
                          §1
                                                                       1. die Plätze so angeordnet werden, dass ein Abstand
          Einschränkung des Betriebs an Schulen
                                                                           von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen be-
(1) Bis zum Ablauf des 15. Juni 2020 sind                                  steht, und
1. der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung außer­                2. Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von
    unterrichtlicher und anderer schulischer Veranstal-                    mindestens 1,5 Metern zwischen den Personen ge-
    tungen an den öffentlichen Schulen und den Schulen                     währleistet ist.
    in freier Trägerschaft,
                                                                                               § 1a
2. die Nutzung schulischer Gebäude für nichtschuli-
                                                                       Einschränkung des Betriebs an Kindertageseinrichtun-
    sche Zwecke,
                                                                       gen, Grundschulförderklassen, Schulkindergärten und
3. der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässli-
                                                                                    Kindertagespflegestellen
    chen Grundschule, flexiblen Nachmittagsbetreuung,
    Horte sowie Horte an der Schule untersagt, soweit                  Bis zum Ablauf des 15. Juni ist der Betrieb von
    nicht nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 die Wieder-                 1. Schulkindergärten, Grundschulförderklassen und
    aufnahme des Betriebs gestattet ist.                               2. Kindertageseinrichtungen sowie die Kindertagespfle-
(2) Der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung von                      ge außerhalb des Haushalts des Erziehungsberech­t ig­
Prüfungen an den öffentlichen Schulen und den Schu-                        ten
len in freier Trägerschaft, der Betrieb von Schulmensen                untersagt, soweit nicht nach § 1b eine Notbetreuung be-
sowie die Veranstaltungen außerschulischer Bildungs-                   trieben wird.
träger, die der Vorbereitung auf schulische Abschluss-
                                                                                                 § 1b
prüfungen dienen, sind gestattet, sofern dies unter Wah-
                                                                                       Erweiterte Notbetreuung
rung folgender Grundsätze des Infektionsschutzes und
den durch die Verordnung des Kultusministeriums nach                   (1) Für Schülerinnen und Schüler an Grundschulen, in
§ 1d für die Wiederaufnahme des Betriebs getroffenen                   Grundschulstufen an Sonderpädagogischen Bildungs-
Bestimmungen möglich ist:                                              und Beratungszentren, Grundschulförderklassen, Schul-
1. es ist ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwi-                   kindergärten und in den Klassenstufen 5 bis 7 an den auf
    schen den Personen einzuhalten; die Gruppengrößen                  der Grundschule aufbauenden Schulen sowie für Kinder
    sind hieran auszurichten; von den Vorgaben des Min-                in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege, so-
    destabstands sind nur solche Tätigkeiten ausgenom-                 weit sie noch nicht wieder am Betrieb der Einrichtung
    men, bei denen eine engere körperliche Nähe nicht                  oder der Tagespflegestelle teilnehmen, wird eine erwei-
    zu vermeiden ist,                                                  terte Notbetreuung eingerichtet.
2. der tägliche Betriebsbeginn, das tägliche Betriebsen-               (2) Berechtigt zur Teilnahme an der erweiterten Notbe-
    de und die Pausen sollen insbesondere durch eine                   treuung sind Kinder, deren Erziehungsberechtigte beide
    zeitliche Staffelung so organisiert werden, dass das               1. einen Beruf ausüben, dessen zugrundeliegende Tä-
    Abstandsgebot nach Nummer 1 und eine Trennung                          tigkeit zur Aufrechterhaltung der kritischen Infra-
    von Schülergruppen eingehalten werden können,                          struktur nach Absatz 8 beiträgt, und sie unabkömm-
3. die Ausstattung der Einrichtung muss gewährleisten,                     lich sind oder
    dass die erforderlichen Hygienemaßnahmen durch-                    2. eine präsenzpflichtige berufliche Tätigkeit außerhalb
    geführt werden können, insbesondere müssen                             der Wohnung wahrnehmen und dabei unabkömmlich
    a) ausreichende Gelegenheiten zum Waschen der Hän-                     sind
        de bestehen und ausreichend Hygienemittel wie                  und sie durch ihre berufliche Tätigkeit an der Betreu-
        Seife und Einmalhandtücher zur Verfügung stehen;               ung gehindert sind. Der Unabkömmlichkeit beider Er-
        sofern dies nicht gewährleistet ist, müssen Handdes-           ziehungsberechtigten nach Satz 1 steht es gleich, wenn
        infektionsmittel zur Verfügung gestellt werden,                eine Person alleinerziehend ist und sie die Voraussetzun-
    b) alle Räume mehrmals täglich für einige Minuten                  gen nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 erfüllt. Das Vorliegen
        gelüftet werden,                                               der Voraussetzungen nach Satz 1 ist durch Vorlage einer
4. die Reinigung der Einrichtung muss täglich erfolgen,                entsprechenden Bescheinigung des Arbeitgebers bezie-
    Handkontaktflächen müssen regelmäßig, nach Mög-                    hungsweise des Dienstherrn zu belegen. Bei selbständig
    lichkeit mehrmals täglich, mit einem tensidhaltigen                oder freiberuflich Tätigen tritt an die Stelle der Beschei-
    Reinigungsmittel gereinigt werden.                                 nigung nach Satz 3 die eigene Versicherung, dass die Vo-
Darüber hinaus sind die Hygienehinweise des Kultusmi-                  raussetzungen nach Satz 1 vorliegen. Die Erziehungsbe-
nisteriums zu beachten.                                                rechtigten nach Satz 1 und Alleinerziehende nach Satz 2
(2a) Der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung von                 haben darüber hinaus zu versichern, dass eine familiäre
Prüfungen an Pflegeschulen, an Schulen für Gesund-                     oder anderweitige Betreuung nicht möglich ist.
heitsfachberufe und an Fachschulen für Sozialwesen                     (3) Sofern die Betreuungskapazitäten der Einrichtung
                                                                       nicht ausreichen, um für alle nach Absatz 2 teilnahme-
                                                                       berechtigten Kinder die Teilnahme an der erweiterten
                                                                       Notbetreuung zu ermöglichen, sind vorrangig die Kin-
1 n ichtamtliche konsolidierte Fassung nach Inkrafttreten von Arti-
                                                                       der aufzunehmen,
   kel 2 der Siebten Verordnung der Landesregierung zur Änderung       1. bei denen mindestens einer der Erziehungsberech-
   der Corona-Verordnung vom 02. Mai 2020 (notverkündet gemäß § 4          tigten oder die oder der Alleinerziehende in der kri-
   des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter http://www.baden-            tischen Infrastruktur nach Absatz 8 tätig und unab-
   wuerttemberg.de/corona-verordnung)                                      kömmlich ist,
Schrittweise Rückkehr zur Normalität - Freiberger Geschäfte haben wieder geöffnet und die Oscar-Paret-Schule sowie einige öffentliche ...
Nr. 19/2020                                 FREIBERGER NACHRICHTEN                                              Seite 5

2. für die der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhil-   4. Regierung und Verwaltung, Parlament, Organe der
    fe feststellt, dass die Teilnahme an der Notbetreuung        Rechtspflege, Justizvollzugs- und Abschiebungshaft-
    zur Gewährleistung des Kindeswohls erforderlich ist          vollzugseinrichtungen sowie notwendige Einrich-
    oder                                                         tungen der öffentlichen Daseinsvorsorge (einschließ-
3. die im Haushalt einer oder eines Alleinerziehenden            lich der Einrichtungen gemäß § 36 Absatz 1 Nummer
    leben.                                                       4 IfSG) sowie die in den § 1 Absatz 1 und § 1a genann-
Sofern die Betreuungskapazitäten der Einrichtung nicht           ten Einrichtungen,
ausreichen, um die nach den Satz 1 Nummer 1 bis 3 teil-      5. Polizei und Feuerwehr (auch Freiwillige) sowie Not-
nahmeberechtigten Kinder aufzunehmen, entscheidet                fall- und Rettungswesen einschließlich Katastrophen-
die Gemeinde, in der die Einrichtung ihren Sitz hat, nach        schutz, sowie die Einheiten und Stellen der Bundes-
pflichtgemäßem Ermessen über die Aufnahme der Kin-               wehr, die mittelbar oder unmittelbar wegen der durch
der.                                                             das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachten Epide-
(4) Die erweiterte Notbetreuung erstreckt sich in der            mie im Einsatz sind,
Regel auf den Zeitraum des Betriebs der Einrichtungen        6. Rundfunk und Presse,
nach § 1 Absatz 1 oder § 1a, den sie ersetzt, und kann da-   7. Beschäftigte der Betreiber bzw. Unternehmen für den
rüber hinaus auch die Ferienzeiträume sowie Sonn- und            ÖPNV und den Schienenpersonenverkehr sowie Be-
Feiertage umfassen. Sie findet in der jeweiligen Ein-            schäftigte der lokalen Busunternehmen, sofern sie im
richtung, die das Kind bisher besucht hat, durch deren           Linienverkehr eingesetzt werden,
Personal und in konstant zusammengesetzten Gruppen           8. die Straßenbetriebe und Straßenmeistereien sowie
statt. Ausnahmen hiervon sind nur in besonders zu be-        9. das Bestattungswesen.
gründenden Fällen zulässig und sind von der jeweiligen       (9) Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, deren bisher
Einrichtungsleitung im Benehmen mit dem Träger der           besuchte Einrichtung einem Betriebsverbot unterliegt
Einrichtung zu entscheiden.                                  und für die keine Ausnahme nach dieser Verordnung
(5) Die in der erweiterten Notbetreuung zulässige Grup-      vorgesehen ist, dürfen die betreffenden Einrichtungen
pengröße beträgt bei Kindertageseinrichtungen höchs-         nicht betreten. Die Personensorgeberechtigten haben für
tens die Hälfte der in der Betriebserlaubnis genehmigten     die Beachtung der Betretungsverbote zu sorgen.
Gruppengröße, in Schulen höchstens die Hälfte des für
                                                                                      § 1c
die Regelklassen der jeweiligen Schulart maßgeblichen
                                                                 Ausschluss von der Teilnahme, Betretensverbot
Klassenteilers. Die gemeinsamen Schutzhinweise für
Kindertageseinrichtungen des Kommunalverbands für            (1) Ausgeschlossen von der Teilnahme an dem Betrieb
Jugend und Soziales Baden-Württemberg, der Unfall-           der Einrichtungen nach § 1 und von der erweiterten Not-
kasse Baden-Württemberg und des Landesgesundheits-           betreuung nach § 1b sind Schülerinnen, Schüler sowie
amtes Baden-Württemberg sowie die Hygienehinweise            Kinder,
des Kultusministeriums für die Schulen in ihrer jeweils      1. die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder
aktuellen Fassung sind zu beachten. Die Einrichtungslei-         standen, wenn seit dem Kontakt mit einer infizierten
tung kann im Benehmen mit dem Träger der Einrichtung             Person noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder
und der Gemeinde die Gruppengröße reduzieren, sofern         2. die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte
dies erforderlich ist, um diese Schutzhinweise einzuhal-         Temperatur aufweisen.
ten. Beim gemeinsamen Verzehr von Speisen ist sicher-        (2) Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, denen die
zustellen, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern        Teilnahme am Betrieb durch die Einrichtung oder Tages-
zwischen den Tischen besteht und die Stehplätze so ge-       pflegestelle noch nicht wieder gestattet wurde, unterlie-
staltet sind, dass ein Abstand von 1,5 Metern zwischen       gen einem Betretungsverbot. Die Personensorgeberech-
den Personen gewährleistet ist.                              tigten haben für die Beachtung der Betretungsverbote zu
(6) Vom Mindestpersonalschlüssel des § 1 der Kinderta-       sorgen.
gesstättenverordnung kann in der erweiterten Notbetreu-
                                                                                    § 1d
ung abgewichen werden, sofern die Wahrnehmung der
                                                               Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
Aufsichtspflicht dennoch uneingeschränkt möglich ist.
(7) Für die erweiterte Notbetreuung in der Kindertages-      (1) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG
pflege gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend mit der       ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Maßgabe, dass die in der Pflegeerlaubnis vorgesehene         1. die Betriebsuntersagungen nach den §§ 1 und 1a so-
Kinderzahl, maximal jedoch fünf Kinder in konstant zu-           wie die erweiterte Notbetreuung nach § 1b lageent-
sammengesetzten Gruppen betreut werden dürfen.                   sprechend auszuweiten oder einzuschränken,
(8) Kritische Infrastruktur im Sinne des Absatz 2 Satz 1     2. für die in den §§ 1 und 1a genannten Einrichtungen
Nummer 1 sind insbesondere                                       weitere Bestimmungen zu den Schularten, Klassen-
1. die in den §§ 2 bis 8 der BSI-Kritisverordnung (BSI-          stufen, Fächern oder Altersgruppen zu treffen, für die
    KritisV) bestimmten Sektoren Energie, Wasser, Er-            der Betrieb wiederaufgenommen wird, und Gruppen-
    nährung, Informationstechnik und Telekommunika-              größen festzulegen,
    tion, Gesundheit, Finanz- und Versicherungswesen,        3. für die in § 4 Absatz 1 Nummer 2 genannten Einrich-
    Transport und Verkehr,                                       tungen, soweit sie zu schulischen Abschlüssen oder
2. die gesamte Infrastruktur zur medizinischen und               schulischen Lehramtsbefähigungen führen, weitere
    pflegerischen Versorgung einschließlich der zur              Bedingungen und Modalitäten für die Wiederaufnah-
    Aufrechterhaltung dieser Versorgung notwendigen              me des Betriebs insoweit festzulegen.
    Unterstützungsbereiche, der Altenpflege und der am-      (2) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG
    bulanten Pflegedienste, auch soweit sie über die Be-     ermächtigt, durch Rechtsverordnung
    stimmung des Sektors Gesundheit in § 6 BSI-KritisV       1. die Gestattung des Unterrichtsbetriebs einschließ-
    hinausgeht,                                                  lich der Durchführung von Prüfungen an den in § 1
3. die ambulanten Einrichtungen und Dienste der Woh-             Absatz 2a genannten Einrichtungen einzuschränken
    nungslosenhilfe, die Leistungen nach §§ 67 ff. des           oder auszuweiten und
    Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch erbringen, sowie         2. für die in § 1 Absatz 2a genannten Einrichtungen wei-
    gemeindepsychiatrische und sozialpsychiatrische              tere Bestimmungen zur Wiederaufnahme, zum Betre-
    Einrichtungen und Dienste, die einem Versorgungs-            ten und zur Durchführung des Schul- und Prüfungs-
    vertrag unterliegen, und ambulante Einrichtungen             betriebs sowie zu den einzuhaltenden Maßnahmen
    und Dienste der Drogen- und Suchtberatungsstellen,           zum Infektionsschutz zu treffen.
Schrittweise Rückkehr zur Normalität - Freiberger Geschäfte haben wieder geöffnet und die Oscar-Paret-Schule sowie einige öffentliche ...
Seite 6                                    FREIBERGER NACHRICHTEN                                         Nr. 19/2020

                         §2                                 derer Personen vor einer Verbreitung des SARS-CoV-2-
          Hochschulen, Akademien des Landes                 Virus
                                                            1. im öffentlichen Personennahverkehr, an Bahn- und
(1) Der Studienbetrieb in den Universitäten, Pädago-
gischen Hochschulen, Kunst- und Musikhochschulen,               Bussteigen und
Hochschulen für angewandte Wissenschaften, der              2. in den Verkaufsräumen von Ladengeschäften und all-
DHBW, den Akademien des Landes sowie in den priva-              gemein in Einkaufszentren eine nicht-medizinische
ten Hochschulen bleibt bis zum 10. Mai 2020 ausgesetzt;         Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-
er wird ab 20. April 2020 in digitalen Formaten wieder-         Bedeckung
aufgenommen. Bereits begonnener Studienbetrieb wird         tragen, wenn dies nicht aus medizinischen Gründen oder
in digitalen Formaten fortgesetzt. Praxisveranstaltun-      aus sonstigen zwingenden Gründen unzumutbar ist oder
gen, die spezielle Labor- bzw. Arbeitsräume an den Hoch-    wenn nicht ein anderweitiger mindestens gleichwertiger
schulen erfordern (z. B. Laborpraktika, Präparierkurse),    baulicher Schutz besteht.
sind nur unter besonderen Schutzmaßnahmen möglich,          (2) Außerhalb des öffentlichen Raums sind Veranstal-
wenn sie zwingend notwendig sind. Mensen und Cafete-        tungen und sonstige Ansammlungen von jeweils mehr
rien bleiben bis 10. Mai 2020 geschlossen.                  als fünf Personen vorbehaltlich des Selbstorganisations-
(2) In Gebäuden und auf dem Gelände der Hochschu-           rechts des Landtages und der Gebietskörperschaften bis
len und Akademien sind unbeschadet von Absatz 1 alle        zum 10. Mai 2020 verboten. Ausgenommen von diesem
Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstigen Zusam-          Verbot sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlun-
menkünfte von jeweils mehr als fünf Personen bis zum        gen, wenn deren teilnehmende Personen
10. Mai 2020 verboten. Dies gilt nicht für Gebäude und      1. in gerader Linie verwandt sind, wie beispielsweise El-
Einrichtungen der Universitätsklinika und sonstige kriti-       tern, Großeltern, Kinder und Enkelkinder oder
sche Einrichtungen im Sinne von § 1b Absatz 8. § 3 Absät-   2. in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben
ze 3 und 6 findet entsprechende Anwendung.                  sowie deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Le-
(3) Unter Einhaltung der zum Zwecke des Infektions-         benspartner oder Partnerinnen oder Partner. Die Unter-
schutzes gebotenen Regelungen können Zusammenkünf-          sagung nach Satz 1 gilt namentlich für Zusammenkünfte
te zur Durchführung von Hochschulzugangsverfahren,          in Vereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen
Aufnahmeprüfungen und Auswahlverfahren, einschließ-         sowie öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen
lich Studierfähigkeitstests, sowie von Forschung und        außerhalb der in §§ 1 und 1a genannten Bereiche.
Lehre, einschließlich Prüfungen, die vom Rektorat ab-       (3) Ausgenommen von dem Verbot nach den Absätzen 1
weichend von den Einschränkungen nach Absatz 1 und          und 2 sind Veranstaltungen, Ansammlungen und sonsti-
2 ausnahmsweise zugelassen werden, stattfinden, wenn        ge Zusammenkünfte, wenn sie
diese nicht durch Einsatz elektronischer Informations-      1. der Aufrechterhaltung des Arbeits- und Dienstbetriebs
und Kommunikationstechnologien ersetzbar sind.                  oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit
(4) Die Hochschulen und Akademien gewährleisten in              und Ordnung oder der Daseinsfür- oder -vorsorge oder
ihren Gebäuden und auf ihrem Gelände die Einhaltung         2. dem Betrieb von Einrichtungen, soweit er nicht nach
angemessener Infektionsschutzmaßnahmen. § 4 Absatz              dieser Verordnung untersagt ist, oder
4 gilt entsprechend. Näheres bestimmen die Rektorate,       3. der Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit nach
wobei sie über diese Mindestanforderungen hinausge-             Artikel 8 des Grundgesetzes
hen dürfen, sofern dies zum Zwecke des Infektionsschut-     zu dienen bestimmt sind. Satz 1 Nummer 1 gilt insbeson-
zes verhältnismäßig ist.                                    dere für Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstige
(5) Zur Vorbereitung und Durchführung von Abschluss-        Zusammenkünfte der Gerichte, Staatsanwaltschaften,
prüfungen sowie für den planmäßigen Abschluss der           der Notarinnen und Notare des Landes. Er gilt außerdem
Studien- und Ausbildungsabschnitte, die planmäßige Zu-      für Veranstaltungen, die der medizinischen Versorgung
lassung zum Vorbereitungs- und Ausbildungsdienst oder       dienen wie beispielsweise Veranstaltungen zur Gewin-
zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und       nung von Blutspenden, wenn geeignete Maßnahmen
Ordnung können ferner Ausnahmen von Absatz 1 und 2          zum Schutz vor Infektionen im Sinne von § 4 Absatz 4
zugelassen werden                                           getroffen werden. Im Fall von Satz 1 Nummer 3 haben
1. vom Innenministerium in Bezug auf die Hochschule         die Teilnehmer untereinander und zu anderen Personen,
    für Polizei Baden-Württemberg und                       wo immer möglich, im öffentlichen Raum einen Mindest-
2. vom Justizministerium in Bezug auf die Hochschule        abstand von 1,5 Metern einzuhalten. Versammlungen
    für Rechtspflege Schwetzingen.                          im Sinne des Versammlungsgesetzes können verboten
(6) Über die Nachholung von ausgefallenen Veranstal-        werden, sofern der Schutz vor Infektionen anderweitig,
tungen und Prüfungen entscheidet die Hochschule oder        insbesondere durch Auflagen, nicht sichergestellt wer-
Akademie in eigener Verantwortung. Die Hochschulen          den kann.
und Akademien sorgen im Rahmen des rechtlich und tat-       (4) Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen von
sächlich Möglichen dafür, dass die Studierenden alle im     Kirchen sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften
Sommersemester 2020 vorgesehenen Studienleistungen          zur Religionsausübung sind zulässig. Das Kultusminis-
gegebenenfalls in modifizierter Form erbringen können       terium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch
und zugleich die Studierbarkeit gewährleistet ist.          Rechtsverordnung Vorgaben zum Infektionsschutz und
(7) Die vorstehenden Absätze gelten für das „Präsidium      sonstige ausführende Regelungen für Veranstaltungen
Bildung der Hochschule für Polizei“ entsprechend.           und sonstige Ansammlungen nach Satz 1, ferner für al-
                                                            le Bestattungen, Totengebete sowie rituelle Leichenwa-
                          §3                                schungen zu erlassen.
 Verbot des Aufenthalts im öffentlichen Raum und von        (5) Die zuständigen Prüfungsbehörden können zur
 Ansammlungen, Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-           Durchführung von Staatsprüfungen, einschließlich der
                   Bedeckungen                              Kenntnisprüfungen, Ausnahmen von den Verboten nach
(1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist bis zum 10.     den Absätzen 1 und 2 sowie von § 2 und § 4 Absatz 1
Mai 2020 nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haus-     Nummer 2 zulassen.
halt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des      (5a) Das für den Gegenstand der Ausbildung jeweils
eigenen Haushalts gestattet. Zu anderen Personen ist        fachlich zuständige Ministerium kann unbeschadet
im öffentlichen Raum, wo immer möglich, ein Mindest-        der Regelungen in §§ 1 und 2 zur Behebung einer Per-
abstand von 1,5 Metern einzuhalten. Personen ab dem         sonalknappheit unter Auflagen zum Schutz vor Infek-
vollendeten sechsten Lebensjahr müssen zum Schutz an-       tionen für die Durchführung von Veranstaltungen zur
Schrittweise Rückkehr zur Normalität - Freiberger Geschäfte haben wieder geöffnet und die Oscar-Paret-Schule sowie einige öffentliche ...
Nr. 19/2020                                FREIBERGER NACHRICHTEN                                              Seite 7

Ausbildung oder Qualifikation für Berufe einschließlich     10. Gaststätten und ähnliche Einrichtungen wie Cafés,
von Prüfungen Ausnahmen von den Verboten nach den               Eisdielen, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken und
Absätzen 1 und 2 sowie § 4 Absatz 1 Nummer 2 zulassen.          Kneipen,
(6) Die zuständigen Behörden können aus wichtigem           11. Messen, nicht-kulturelle Ausstellungen, Freizeitparks
Grund unter Auflagen zum Schutz vor Infektionen Aus-            und Anbieter von Freizeitaktivitäten (auch außerhalb
nahmen vom Verbot nach den Absätzen 1 und 2 zulas-              geschlossener Räume), Spezialmärkte und ähnliche
sen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn           Einrichtungen,
1. Ansammlungen und sonstige Veranstaltungen der            12. (aufgehoben)
    Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur im       13. öffentliche Bolzplätze,
    Sinne von § 1b Absatz 8 dienen oder                     14. Tattoo-/Piercing-Studios, Massagestudios, Kosmetik-
2. es sich um gesetzlich vorgeschriebene Veranstaltun-          studios, Nagelstudios sowie Sonnenstudios,
    gen handelt und eine Verlegung des Termins nicht        15. Beherbergungsbetriebe, Campingplätze und Wohn-
    möglich ist.                                                mobilstellplätze; eine Beherbergung darf ausnahms-
                                                                weise zu geschäftlichen, dienstlichen oder, in beson-
                      § 3a
                                                                deren Härtefällen, zu privaten Zwecken erfolgen, und
Verordnungsermächtigung für Maßnahmen für Ein- und
                                                            16. Betrieb von Reisebussen im touristischen Verkehr.
                  Rückreisende
                                                            (2) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG
Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 1 IfSG           ermächtigt, durch Rechtsverordnung, auch über den
ermächtigt, durch Rechtsverordnung unbeschadet der          Zeitraum nach Absatz 1 hinaus, bis zum Außerkrafttre-
§§ 5 und 6 Maßnahmen für Ein- und Rückreisende zur          ten dieser Verordnung den Betrieb von Einrichtungen
Bekämpfung des Coronavirus zu erlassen, insbesonde-         nach Absatz 1 im Einvernehmen mit dem zuständigen
re                                                          Ministerium ausnahmsweise nach Maßgabe näherer
1. die Absonderung von Personen, die aus einem Staat        Bestimmungen insbesondere zum Infektionsschutz zu
   außerhalb der Bundesrepublik Deutschland einrei-         gestatten.
   sen, in geeigneter Weise gemäß § 30 Absatz 1 Satz 2      (3) Von der Untersagung nach Absatz 1 sind ausgenom-
   IfSG,                                                    men:
2. die Pflicht von Personen nach Nummer 1 gemäß § 28        1. der Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten, Cafés und
   Absatz 1 Satz 1 IfSG, sich bei den für sie zuständigen       Eisdielen,
   Behörden zu melden und auf das Vorliegen der Vor-        2. Abhol- und Lieferdienste,
   aussetzungen für die Absonderung hinzuweisen,            3. Kantinen für Betriebsangehörige oder Angehörige öf-
3. die Beobachtung von Personen nach Nummer 1 ge-               fentlicher Einrichtungen, wobei § 1 Absatz 3 entspre-
   mäß § 29 IfSG und                                            chende Anwendung findet,
4. berufliche Tätigkeitsverbote für Personen nach Num-      4. Einrichtungen des Polizeivollzugsdienstes, die zu
   mer 1 gemäß § 31 IfSG einschließlich solcher, die sich       Übungs- und Ausbildungszwecken sowie zur Auf-
   gegen Personen richten, die ihren Wohnsitz außer-            rechterhaltung des Dienstbetriebs erforderlich sind,
   halb von Baden-Württemberg haben,                        5. Bibliotheken, auch an Hochschulen, und Archive,
sowie Ausnahmen hiervon und Auflagen einschließlich         6. Museen, Freilichtmuseen, Ausstellungshäuser und
weiterer Anordnungen hierzu gemäß § 28 Absatz 1 IfSG            Gedenkstätten, jeweils ab dem 6. Mai 2020,
vorzuschreiben; dabei können auch Bußgeldbewehrun-          7. Autokinos,
gen für den Fall von Zuwiderhandlungen vorgesehen           8. zoologische und botanische Gärten, jeweils ab dem 6.
werden.                                                         Mai 2020,
                                                            9. Bildungseinrichtungen, soweit diese Leistungen im
                           §4
                                                                Bereich der schulischen, beruflichen oder dienstli-
              Schließung von Einrichtungen
                                                                chen Bildung, der nach dem SGB III oder dem SGB
(1) Der Betrieb folgender Einrichtungen wird bis zum 10.        II geförderten Bildung, zur Integration oder zur deut-
Mai 2020 für den Publikumsverkehr untersagt:                    schen Sprachbildung von Migrantinnen und Migran-
1. Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere The-         ten erbringen und die Voraussetzungen nach Absatz
    ater, Schauspielhäuser, Freilichttheater,                   6 erfüllt sind,
2. Bildungseinrichtungen jeglicher Art, insbesondere        10. Musikschulen und Jugendkunstschulen, wenn und
    Akademien, Fortbildungseinrichtungen, Volkshoch-            soweit der Betrieb durch Rechtsverordnung nach Ab-
    schulen, Musikschulen und Jugendkunstschulen, so-           satz 7 gestattet ist, und
    weit diese nicht in §§ 1, 1a oder 2 geregelt sind,      11. öffentliche Spielplätze ab dem 6. Mai 2020.
3. Kinos,                                                   (4) Betriebe und Einrichtungen mit Publikumsverkehr
4. Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbä-           haben darauf hinzuwirken, dass im Rahmen der örtli-
    der, Saunen,                                            chen Gegebenheiten und des Notwendigen der Zutritt
5. alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und          gesteuert und Warteschlangen vermieden werden. Ins-
    Sportstätten, insbesondere Fitnessstudios sowie Tanz-   besondere ist darauf hinzuwirken, dass ein Abstand von
    schulen, und ähnliche Einrichtungen,                    möglichst 2 Metern, mindestens 1,5 Metern zwischen
5a. Sportboothäfen, soweit nicht die Benutzung zur un-      Personen eingehalten wird, sofern keine geeigneten
    aufschiebbaren Sicherung der Boote vor Verlust oder     Trennvorrichtungen vorhanden sind; dies gilt nicht, so-
    Beschädigung, zum Ein- und Auswassern, zur Auf-         weit eine engere körperliche Nähe nicht zu vermeiden
    rechterhaltung der beruflichen Bootsnutzung (z. B.      ist, insbesondere bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit
    Berufsfischerei) oder zur Ausübung beruflicher Tä-      der Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln und Pflege-
    tigkeiten auf dem Gelände (z. B. Bootsarbeiten durch    hilfsmitteln, der Erbringung ärztlicher, zahnärztlicher,
    Gewerbetreibende) erforderlich ist,                     psychotherapeutischer, pflegerischer und sonstiger Tä-
6. Jugendhäuser,                                            tigkeiten der Gesundheitsversorgung und Pflege im Sin-
7. (aufgehoben)                                             ne des Fünften und des Elften Buchs Sozialgesetzbuch
8. Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, Spiel-     sowie der Erbringung von Assistenzleistungen im Sinne
    banken, Wettvermittlungsstellen,                        des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch einschließlich der
9. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrich-     Ermöglichung von Blutspenden.
    tungen; untersagt ist auch jede sonstige Ausübung       (5) Das Sozialministerium und das Wirtschaftsministe-
    des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3     rium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch
    des Prostituiertenschutzgesetzes,                       gemeinsame Rechtsverordnung über Absatz 4 hinaus-
Schrittweise Rückkehr zur Normalität - Freiberger Geschäfte haben wieder geöffnet und die Oscar-Paret-Schule sowie einige öffentliche ...
Seite 8                                    FREIBERGER NACHRICHTEN                                        Nr. 19/2020

gehende oder davon abweichende Hygienevorgaben für          de Hygienevorgaben festzulegen; dies kann auch im We-
Einzelhandelsbetriebe und Handwerker festzulegen.           ge einer innerdienstlichen Anordnung erfolgen.
(6) Für Bildungseinrichtungen gemäß § 4 Absatz 3 Num-       (7) Das Kultusministerium und das Sozialministerium
mer 9 gelten abweichend von Absatz 4 die Grundsätze         werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch ge-
des Infektionsschutzes nach § 1 Absatz 2 Satz 1 sowie       meinsame Rechtsverordnung Bedingungen und Moda-
§ 1 Absatz 3 entsprechend. Die Wiederaufnahme des Be-       litäten für die Wiederaufnahme des Betriebs an Musik-
triebs erfolgt                                              schulen und Jugendkunstschulen, etwa zu zulässigen
1. an Einrichtungen, in denen Fortbildungen im Rah-         Unterrichtsangeboten, Unterrichtsformen und Gruppen-
    men der Förderung der beruflichen Weiterbildung         größen, sowie über Absatz 4 hinausgehende oder davon
    nach §§ 81 ff. SGB III, Berufsvorbereitungsmaßnah-      abweichende Hygienevorgaben festzulegen.
    men nach §§ 51 ff. SGB III, Maßnahmen zur außer-
                                                                                    § 4a
    betrieblichen Ausbildung nach §§ 73 ff. SGB III oder
                                                                       Einrichtungen nach § 111a SGB V
    gleichartige Maßnahmen nach § 16 SGB II stattfin-
    den, soweit die Teilnehmenden bis 31. Dezember 2020     (1) In allen Einrichtungen nach § 111a des Fünften Buchs
    eine Prüfung ablegen werden,                            Sozialgesetzbuch (SGB V) ist die Durchführung von Mut-
2. an Industrie- und Handelskammern einschließlich          ter-Kind- und Vater-Kind-Maßnahmen bis 10. Mai 2020
    deren Auftragnehmern, die Unterrichtungen nach          untersagt.
    § 33c Absatz 2 Nummer 2 und § 34a Absatz 1a Num-        (2) Andere Kinder dürfen Einrichtungen nach § 111a SGB
    mer 2 der Gewerbeordnung oder § 4 Absatz 1 Satz 1       V nicht betreten.
    Nummer 4 des Gaststättengesetzes durchführen,           (3) Die Leitung der Einrichtung kann nach Abwägung
3. zum Ablegen von Abschlussprüfungen nach dem              aller Umstände Ausnahmen von den Verboten nach den
    Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung           Absätzen 1 und 2 unter Auflagen zum Infektionsschutz
    (insbesondere Gesellen-, Meister- und Fortbildungs-     zulassen. Bei der Abwägung sind insbesondere die er-
    prüfungen) sowie vergleichbarer berufsbezogener         höhten Infektionsgefahren in der Einrichtung und für die
    Abschlussprüfungen (insbesondere Sach- und Fach-        sich in ihr aufhaltenden Personen zu berücksichtigen.
    kundeprüfungen) durch Industrie- und Handelskam-
                                                                                     §5
    mern, Handwerkskammern und Innungen oder das
                                                                          Erstaufnahmeeinrichtungen
    Regierungspräsidium Tübingen – Landesstelle für
    Straßentechnik, wobei das Ablegen der genannten         (1) Personen, die in einer Landeserstaufnahmeein-
    Abschlussprüfungen auch in Räumen außerhalb von         richtung gemäß § 3 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes
    Schulen und Einrichtungen zulässig ist,                 (FlüAG) aufgenommen werden, dürfen für einen Zeit-
4. an Einrichtungen, die keine Schulen nach § 2 des         raum von 14 Tagen nach Beginn ihrer Unterbringung
    Schulgesetzes für Baden- Württemberg sind und in        gemäß § 6 Absatz 1 FlüAG den ihnen jeweils zugewiese-
    denen Aufstiegsfortbildungen stattfinden, die die Vo-   nen Unterbringungs- und Versorgungsbereich nicht ver-
    raussetzungen für §§ 2 und 2a des Gesetzes zur Förde-   lassen. Das zuständige Regierungspräsidium kann den
    rung der beruflichen Aufstiegsfortbildung erfüllen,     Betroffenen jederzeit neue Unterbringungs- und Versor-
5. an Einrichtungen, in denen Kurse der überbetrieb-        gungsbereiche zuweisen und Ausnahmen von der Ver-
    lichen Berufsausbildung nach § 2 Absatz 1 Nummer        pflichtung des Satz 1 anordnen.
    2 und § 5 Absatz 2 Nummer 6 des Berufsbildungsge-       (2) Das Innenministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG
    setzes sowie nach § 26 Absatz 2 Nummer 6 der Hand-      ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitergehende Re-
    werksordnung stattfinden; Unterrichtungen sind          gelungen zur Separierung bestimmter Personengruppen
    möglich für Kursteilnehmer im zweiten, dritten und      innerhalb der Landeserstaufnahmeeinrichtungen zu er-
    vierten Lehrjahr ihrer Ausbildung,                      lassen.
6. an Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten der Pfle-
                                                                                   §6
    ge- und Gesundheitsberufe,
                                                             Maßnahmen zum Schutz besonders gefährdeter Perso-
7. an gesetzlich sowie staatlich anerkannten Ausbil-
                                                                                  nen
    dungsstätten im Sinne des § 7 Berufskraftfahrerqua-
    lifikationsgesetz,                                      (1) Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1
8. an amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstät-        und 3 bis 5 IfSG, teilstationäre Einrichtungen für Men-
    ten im Sinne des § 36 Fahrlehrergesetz einschließlich   schen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Be-
    der Fahrlehrerprüfung nach § 8 Fahrlehrergesetz,        hinderungen einschließlich Kurzzeitpflege sowie teilsta-
9. an Ausbildungsstätten, die Qualifizierungsmaßnah-        tionäre Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe dürfen
    men für Schienenverkehr durchführen, die mit nach-      nicht mehr zu Besuchszwecken betreten werden. Über
    weispflichtigen Qualifikationen (NAQ) abgeschlos-       den Zugang zu
    sen werden, und                                         1. Fachkrankenhäusern für Psychiatrie mit Ausnahme
10. an Einrichtungen, in denen Leistungen zur schuli-           der Fachkrankenhäuser für Gerontopsychiatrie,
    schen Bildung, zur Integration, zur deutschen Sprach-   2. psychosomatischen Fachkrankenhäusern sowie
    bildung oder zur nach dem SGB III oder SGB II ge-       3. kinder- und jugendpsychiatrischen Fachkrankenhäu-
    förderten Bildung erbracht werden, zur Vorbereitung         sern,
    einschließlich Nachhilfe auf anstehende schulische      jeweils einschließlich der zugehörigen Tageskliniken,
    Prüfungen, insbesondere Schulfremdenprüfungen an        entscheidet die Leitung der jeweiligen Einrichtung.
    Schulen nach § 1, zur Durchführung von Integrations-    (2) Stationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege-
    kursen und Kursen für Deutsch als Zweitsprache und      und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen,
    zur Durchführung von Abschlusskursen, die nach          stationäre Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe, am-
    SGB III oder SGB II gefördert werden, einschließlich    bulant betreute Wohnprojekte der Wohnungslosenhilfe
    der Abnahme von mit derartigen Bildungsangeboten        sowie von einem Anbieter verantwortete ambulant be-
    verbundener Prüfungen.                                  treute Wohngemeinschaften nach dem Wohn-, Teilhabe-
Das für den Gegenstand der Ausbildung jeweils fachlich      und Pflegegesetz dürfen nicht mehr zu Besuchszwecken
zuständige Ministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG er-      betreten werden. Die Einrichtungen können den Zutritt
mächtigt, durch Rechtsverordnung die Erbringung wei-        zu Besuchszwecken erlauben, wenn geeignete Maß-
terer Bildungsangebote der beruflichen und dienstlichen     nahmen zum Schutz vor Infektionen getroffen werden
Bildung zuzulassen und hierfür sowie für Angebote nach      können. Ausgenommen von dem Betretungsverbot nach
Satz 2 über Satz 1 hinausgehende oder davon abweichen-      Satz 1 sind Einrichtungen für Menschen mit Behinde-
Nr. 19/2020                                FREIBERGER NACHRICHTEN                                               Seite 9

rungen, wenn mit Blick auf die körperliche Konstitution     3. Angebote der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI in Ver-
der Bewohner nicht von einem erhöhten Infektionsrisiko          bindung mit § 8 UstA-VO.
ausgegangen werden muss. Die Einrichtungen entschei-        (8) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG
den, ob eine Ausnahme nach Satz 3 vorliegt, und weisen      ermächtigt, durch Rechtsverordnungen weitere Regelun-
darauf in der Information nach Absatz 9 hin.                gen zum Schutz gefährdeter Personen vor einer Infektion
(3) Der Zutritt von externen Personen zu den in Absatz 1    mit SARS-Cov-2 zu treffen und die Regelungen in diesem
und 2 genannten Einrichtungen aus sonstigen, insbeson-      Paragraphen zu ändern.
dere beruflichen oder familiären Gründen ist nur in Aus-    (9) Über die Zutrittsverbote nach den Absätzen 1 bis 4, ist
nahmefällen und mit Zustimmung der Leitung der Einrich-     durch die Einrichtungen in einer vor Zutritt gut sichtba-
tung gestattet. Im Falle der Gewährung des Zutritts sind    ren Weise, beispielsweise durch einen auffälligen Aus-
geeignete Vorkehrungen zum Infektionsschutz zu treffen.     hang an den Zugangstüren, zu informieren.
(4) Den in § 7 genannten Personen ist der Zutritt zu den
in Absatz 1 und 2 genannten Einrichtungen untersagt.                                  §7
Wenn diese Personen eine Einrichtung zum Zweck der                             Betretungsverbote
Behandlung oder Aufnahme betreten wollen, ist vorab         In den in § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 genannten Ein-
das Einverständnis der Einrichtung einzuholen. Ausnah-      richtungen gilt, soweit deren Betrieb nicht gänzlich ein-
men von Satz 2 dürfen nur in Notfällen gemacht werden.      gestellt wird, ein generelles Betretungsverbot für Per-
Soweit möglich, sind auch in diesen Fällen Maßnahmen        sonen, die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen
zum Schutz vor Infektionen zu ergreifen.                    oder standen, wenn seit dem Kontakt mit einer infizier-
(4a) Bewohnerinnen und Bewohner von stationären             ten Person noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder die
Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unter-           Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Tempe-
stützungsbedarf und ambulant betreuten Wohngemein-          ratur aufweisen.
schaften nach § 4 Absatz 2 des Wohn-, Teilhabe- und
Pflegegesetzes haben das Verlassen sowie unverzüglich                              §8
die Rückkehr in die Einrichtung bei der Einrichtung an-      Weitere Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz
zuzeigen. Während des Aufenthalts außerhalb der Ein-        (1) Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende
richtung sind Sozialkontakte außerhalb des öffentlichen     Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu erlassen,
Raums zu mehr als weiteren vier Personen verboten. Bei      bleibt von dieser Verordnung unberührt. Für den Er-
der Rückkehr in die Einrichtung ist beim Einlass unver-     lass von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz
züglich eine Händedesinfektion vorzunehmen. Bewoh-          ist das Sozialministerium zuständige oberste Polizeibe-
nerinnen und Bewohner, die die Einrichtung verlassen,       hörde. Das Sozialministerium übt die Fachaufsicht für
sind verpflichtet, nach der Rückkehr in den Gemein-         Maßnahmen der nach § 1 Absatz 6 der Verordnung des
schaftsbereichen der Einrichtung für die Dauer von 14       Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem In-
Tagen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, wenn             fektionsschutzgesetz zuständigen Ortspolizeibehörden
dies nicht aus medizinischen Gründen oder aus sonsti-       aus.
gen Gründen unzumutbar ist. Das gilt entsprechend,
                                                            (2) Das Sozial- und das Innenministerium werden er-
wenn die Bewohnerin oder der Bewohner in einem Dop-
                                                            mächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Einzelheiten
pelzimmer lebt, in Situationen, in denen dort ein Min-
                                                            zur Verarbeitung personenbezogener Daten zwischen
destabstand von 1,5 Metern zu Mitbewohnerinnen und
Mitbewohnern nicht eingehalten werden kann.                 Gesundheitsbehörden, Ortspolizeibehörden und dem Po-
(5) Zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versor-         lizeivollzugsdienst zu regeln, soweit dies aus Gründen
gung und des Pflegebetriebs können in der Einrichtung       des Infektionsschutzes erforderlich ist
tätige Personen, denen nach Absatz 4 der Zutritt unter-     1. zum Schutz der Beamtinnen und Beamten des Polizei-
sagt wäre, nach Abwägung die berufliche Tätigkeit in            vollzugsdienstes sowie der Beschäftigten der Ortspo-
der Einrichtung unter Beachtung von Schutzmaßnah-               lizeibehörden vor Ansteckung bei Einsätzen,
men fortsetzen. Die Entscheidung über die Fortsetzung       2. zur Anordnung, Durchführung, Überwachung und
der Tätigkeit und die erforderlichen Schutzmaßnahmen            des Vollzugs von Maßnahmen nach dem Infektions-
trifft die Einrichtung.                                         schutzgesetz,
(6) Ausnahmen von den Absätzen 1, 2 und 4 können            3. zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrig-
durch die Einrichtungen für nahestehende Personen im            keiten nach dem Infektionsschutzgesetz und auf sei-
Einzelfall, beispielsweise im Rahmen der Sterbebeglei-          ner Grundlage ergangener Rechtsverordnungen und
tung oder zur Begleitung eines erkrankten Kindes, zuge-     4. zur Prüfung der Haft- oder Unterbringungsfähigkeit
lassen werden, wenn geeignete Maßnahmen zum Schutz              sowie der Erforderlichkeit einer isolierten Unterbrin-
vor Infektionen getroffen werden.                               gung in Gewahrsamseinrichtungen und Justizvoll-
(7) Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und          zugsanstalten.
Umfeld von Pflege werden, soweit sie als Gruppenange-                                §9
bote durchgeführt werden, aufgrund einer erhöhten An-                        Ordnungswidrigkeiten
steckungsgefahr, insbesondere für die besonders betroffe-
nen vulnerablen Gruppen, einstweilen eingestellt. Zu den    Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer
nach Satz 1 eingestellten Angeboten zählen insbesondere:    24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich
1. Angebote nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des         oder fahrlässig
    Elften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI) in Verbin-       1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 sich im öffentlichen
    dung mit § 6 Absatz 1 der Unterstützungsangebote-           Raum aufhält,
    Verordnung (UstA-VO) wie                                1a. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 3 keine Mund-Nasen-Be-
    a) Betreuungsgruppen (für Personen mit überwie-             deckung trägt,
        gend kognitiven Einschränkungen, z.B. demenzi-      2. entgegen § 3 Absatz 2 an einer Veranstaltung oder
        ell erkrankte pflegebedürftige Menschen) und            sonstigen Ansammlung von jeweils mehr als fünf Per-
    b) Angebote zur Unterstützung im Alltag wie Frei-           sonen teilnimmt,
        zeitausfahrten für behinderte und pflegebedürfti-   3. entgegen § 3 Absatz 6 Auflagen zum Schutz vor Infek-
        ge Menschen;                                            tionen nicht einhält,
2. Initiativen des Ehrenamtes nach § 45c Absatz 1 Satz 1    4. (aufgehoben)
    Nummer 2 SGB XI in Verbindung mit § 7 UstA-VO, so-      5. (aufgehoben)
    weit sie als Gruppenveranstaltung angelegt sind, und    6. entgegen § 4 Absatz 1 eine Einrichtung betreibt,
Seite 10                                    FREIBERGER NACHRICHTEN                                         Nr. 19/2020

7. eine aufgrund von § 4 Absatz 2 in Verbindung mit ei-      Sie haben darauf hinzuwirken, dass
    ner Rechtsverordnung des Sozialministeriums erlas-       • im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten und des Not-
    sene Bestimmung nicht einhält,                             wendigen der Zutritt gesteuert und Warteschlangen
8. (aufgehoben)                                                vermieden werden,
9. (aufgehoben)                                              • ein Abstand von möglichst 2 Metern, mindestens 1,5
10. entgegen § 4 Absatz 4 nicht darauf hinwirkt, dass zwi-     Metern, zwischen Personen eingehalten wird, sofern
    schen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern           keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind.
    eingehalten wird,                                        Es gilt weiterhin die Richtgröße, dass sich pro 20 Quad-
10a. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 einen ihm zugewie-         ratmeter Verkaufsfläche nur eine Person (einschließlich
    senen Unterbringungs- und Versorgungsbereich             Personal) im Laden aufhalten soll.
    verlässt oder gegen eine Regelung zur Separierung
    bestimmter Personengruppen innerhalb der Landes-
                                                                 Öffnung weiterer Betriebe unter Auflagen
    erstaufnahme nach § 5 Absatz 2 verstößt,                 Unter Hygiene-Auflagen dürfen des Weiteren öffnen:
11. entgegen § 6 Absätze 1, 2 und 4 eine der dort genann-    • Friseurbetriebe
    ten Einrichtungen betritt,                               • Fußpflegestudios
12. entgegen § 6 Absatz 7 Betreuungs- und Unterstützungs-    • Zahnärzte dürfen wieder uneingeschränkt praktizie-
    angebote im Vor- und Umfeld von Pflege anbietet oder       ren
13. entgegen § 7 eine der genannten Einrichtungen be-
    tritt.
                                                                                     Bildung
                                                             • Seit 4. Mai 2020 dürfen Bildungseinrichtungen im Be-
                          § 10
                                                               reich der beruflichen Bildung wieder stufenweise ihren
                      Inkrafttreten
                                                               Betrieb aufnehmen. Näheres regeln die jeweils zuständi-
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in         gen Ressorts. Es soll gewährleistet werden, dass Ausbil-
Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung vom 16.        dungen fortgesetzt und abgeschlossen werden können.
März 2020 außer Kraft.                                       • Bereits beschlossen war die stufenweise Öffnung der
                                                               Schulen zum 4. Mai 2020 mit den Schülerinnen und
                         § 11
                                                               Schülern aller allgemein bildenden Schulen, bei denen
                    Außerkrafttreten
                                                               in diesem oder im nächsten Jahr die Abschlussprüfun-
(1) Diese Verordnung tritt am 15. Juni 2020 außer Kraft.       gen anstehen, sowie den Abschlussklassen der berufli-
Sofern in dieser Rechtsverordnung nichts anderes be-           chen Schulen. Das Kultusministerium hat hierzu eine
stimmt ist, gelten die Maßnahmen bis zum Außerkraft-           Verordnung erlassen.
treten der Verordnung.                                       • Kindertageseinrichtungen und Kindergärten bleiben
(2) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG er-      hingegen geschlossen. Die Notbetreuung bleibt ge-
mächtigt, den Termin des Außerkrafttretens zu ändern.          währleistet und wurde erweitert.
                                                             • Der Studienbetrieb an den Universitäten, Pädagogi-
Stuttgart, den 17. März 2020
                                                               schen Hochschulen, Kunst- und Musikhochschulen,
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
                                                               Hochschulen für angewandte Wissenschaften, der
Kretschmann; Strobl; Sitzmann; Dr. Eisenmann; Bauer;
                                                               Dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW) und
Untersteller; Dr. Hoffmeister-Kraut; Lucha; Hauk; Wolf;
                                                               den Akademien des Landes sowie privaten Hochschu-
Hermann; Erler
                                                               len bleibt ausgesetzt. Er wurde zum 20. April 2020 aber
                                                               in digitalen Formaten wieder aufgenommen. Mensen
                                                               und Cafeterien bleiben jedoch geschlossen. Hoch-
     Die wesentlichen Änderungen                               schulbibliotheken können unter Auflagen öffnen.
             zum 4. Mai                                      • In Musikschulen soll unter bestimmten Voraussetzun-
                                                               gen und in einzeln festgelegten Bereichen Unterricht er-
Mit der Siebten Änderungs-Verordnung zur Corona-               möglicht werden. Näheres regelt das Kultusministerium.
Verordnung des Landes Baden-Württemberg gehen wir
weitere vorsichtige Schritte der Lockerungen der Maß-
                                                                                  Pflegeheime
nahmen. Hier finden Sie einen Überblick über die we-         Die Ausgangsbeschränkungen für die Bewohnerinnen
sentlichen Änderungen.                                       und Bewohner von Pflegeheimen entfallen, so dass die
                                                             Heimbewohnerinnen und Bewohnerinnen wieder die
             Erlaubnis von Versammlungen                     Einrichtung auch ohne triftigen Grund verlassen kön-
                 zur Religionsausübung                       nen. Allerdings werden in der Corona Verordnung nun
Unter Auflagen sind Veranstaltungen und sonstige An-         besondere Vorgaben zum Infektionsschutz gemacht,
sammlungen in für religiöse Zwecke genutzten Räum-           zu denen unter anderem eine vierzehntägige Masken-
lichkeiten von Kirchen und Religions- und Glaubensge-        pflicht in Gemeinschaftsräumen gehört, die für Bewoh-
meinschaften, etwa Kirchen, Moscheen oder Synagogen          ner gilt, die die Einrichtung verlassen haben. Siehe § 6,
wieder erlaubt. Dies gilt auch für entsprechende An-         Absatz 4a.
sammlungen unter freiem Himmel. Zulässig sind somit
wieder insbesondere
                                                                                Veranstaltungen
• Gottesdienste                                              Untersagt bleiben bis mindestens zum 31. August 2020
• Gebetsveranstaltungen                                      Großveranstaltungen, wie etwa
Außerdem werden bei Bestattungen, Urnenbeisetzun-            • Volksfeste.
gen und Totengebeten wieder maximal 50 Teilnehmende          • Größere Sportveranstaltungen mit Zuschauern
zugelassen. Es sind jeweils besondere Schutzvorkehrun-       • Größere Konzerte, Festivals, Dorf-, Stadt-, Straßen- und
gen zu treffen, die in einer Ausführungs-Verordnung des        Weinfeste.
Kultusministeriums geregelt sind.                            • Schützenfeste oder Kirmes-Veranstaltungen.
                                                             Unter welchen Bedingungen kleinere öffentliche oder
           Weitere Öffnungen im Einzelhandel                 private Veranstaltungen oder Feiern sowie Veranstaltun-
                    unter Auflagen                           gen ohne Festcharakter irgendwann stattfinden können,
Es dürfen alle Ladengeschäfte – unabhängig von ihrer         ist derzeit aufgrund der in diesem Bereich besonders ho-
Verkaufsfläche – unter Auflagen wieder vollständig öff-      hen Infektionsgefahr noch nicht abzusehen und abhän-
nen. Die 800 Quadratmeter-Regelung entfällt.                 gig vom weiteren epidemiologischen Verlauf.
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