Schrittweise Rückkehr zur Normalität - Freiberger Geschäfte haben wieder geöffnet und die Oscar-Paret-Schule sowie einige öffentliche ...
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E 20 057 C Amts- Amts- und und Mitteilungsblatt Mitteilungsblatt der der StadtStadt Freiberg Freiberg am Neckar am Neckar · 48. · 49. Jahrgang Jahrgang · Nr. · Nr. 02 19 · 10. · 7. Januar Mai 2020 2019 Schrittweise Rückkehr zur Normalität Freiberger Geschäfte haben wieder geöffnet und die Oscar-Paret-Schule sowie einige öffentliche Einrichtungen nehmen den Betrieb langsam wieder auf.
Seite 2 FREIBERGER NACHRICHTEN Nr. 19/2020 Staaten nationale Lösungen angesichts der Krise such- Amtliche Mitteilungen ten und zunächst die Grenzen komplett schlossen. Sehr schnell konnten wir daraufhin lernen, wie sehr wir auf- einander angewiesen sind und dass wir uns mit der Ab- schottung noch mehr Probleme einhandeln, etwa kilo- meterlange LKW-Schlangen an den Grenzen, drohende Versorgungsengpässe und Engpässe beim Einsatz von Erntehelfern. Glücklicherweise haben wir in der Krise dann in den Weg der Kooperation zurückgefunden. Die Corona-Krise ist eine globale Bedrohung, sie macht nicht vor Grenzen halt und wir können sie nur in der Koope- ration lösen. Das gilt für die Pandemie genauso wie für andere globale Probleme wie die Klimakrise, die Flücht- lingskrise oder die weltweiten sozialen Ungleichheiten. Aus unserer europäischen Geschichte wissen wir, wie schwer es ist, Frieden, Freiheit, Demokratie und Men- Europawoche schenrechte zu erlangen und zu bewahren. Diese euro- päischen Errungenschaften gilt es auch angesichts von vom 2. bis 10. Mai 2020 Krisen und Konflikten zu erhalten und auszubauen. Ge- lingen kann uns das nur im Zusammenhalt und in Solida- In vielen europäischen Ländern wird seit Mitte der rität. Und gerade aus der Corona-Krise könnten wir jetzt 1990er Jahre die Europawoche begangen. Sie findet im- lernen, dass wir stärker sind, wenn wir auf gemeinsame mer in einem von der Europaministerkonferenz festge- Lösungen setzen. legten Zeitrahmen im Monat Mai statt. Eingebettet in die Herzliche Grüße und achten Sie auf Ihre Gesundheit! Europawoche ist der Europatag am 9. Mai. Das Datum Ihr Dirk Schaible, Bürgermeister erinnert an den 9. Mai 1950, an dem Robert Schuman, da- maliger französischer Außenminister, seinen Vorschlag für ein Vereintes Europa als unerlässliche Vorausset- Beflaggung vor dem Rathaus zung für die Aufrechterhaltung friedlicher Beziehungen Anlässlich des Europatages der Europäischen Union unterbreitete. Dieser Vorschlag, der als „Schuman-Erklä- wird am Samstag, 9. Mai 2020 vor dem Rathaus beflaggt. rung“ bekannt wurde, gilt als Grundstein der heutigen Europäischen Union. In diesem Jahr findet die Europawoche vom 2. bis 10. Schrittweise Öffnung des Rathauses Mai statt, in der Woche, in der auch am 8. Mai an das Ende des zweiten Weltkrieges vor 75 Jahren erinnert ist geplant wird. Noch vor wenigen Wochen ahnte niemand, unter Im Zuge der einzelnen Lockerungen der Corona-Ver- welchen Umständen wir in diesem Jahr den Europatag ordnungen plant auch die Stadtverwaltung eine schritt- bzw. die Europawoche erleben werden. Öffentliche Ver- weise Öffnung des Rathauses für den Kundenverkehr, anstaltungen, Projekttage an Schulen oder persönliche allerdings nur nach telefonischer Terminvereinbarung. Begegnungen, die üblicherweise in der Europawoche Einige zusätzliche Regeln und Einschränkungen müs- auf dem Programm stehen, wird es angesichts der Coro- sen künftig beachtet werden, um die Ausbreitung des na-Pandemie nicht geben. Corona-Virus auch weiterhin einzudämmen. Um dennoch ein Zeichen für den Zusammenhalt in Eu- ropa zu setzen, hat das Ministerium der Justiz und für Öffnungstermin Europa vom 4. bis zum 10. Mai 2020 zu einer virtuellen Die schrittweise Öffnung des Rathauses ist für kommen- Europawoche aufgerufen. Informationen und die Beiträ- de Woche geplant und soll voraussichtlich ab Montag, 11. ge verschiedener Teilnehmer an der Aktion finden Sie Mai umgesetzt werden. Da aktuell noch Umbauarbeiten auf der Internetseite des baden-württembergischen Jus- im Bürgerbüro und in anderen Bereichen des Rathauses tizministeriums unter: https://www.justiz-bw.de/,Lde/ laufen, die kurz vor dem Abschluss stehen, kann der ge- 6250998 naue Termin für die Öffnung allerdings noch nicht defi- nitiv festgelegt werden. Sobald die Arbeiten abgeschlos- Bürgermeister Dirk Schaible ruft anlässlich sen sind, wird der Termin auf der Homepage der Stadt der Europawoche zum und in den sozialen Medien bekannt gegeben. europäischen Zusammenhalt auf Telefonische Terminvereinbarung Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, Sobald der Öffnungstermin feststeht, können Bürgerin- anlässlich der Europawoche und des 75. Jahrestages nen und Bürger persönliche Termine mit den Rathaus- der Beendigung des Zweiten Weltkrieges am 8. Mai mitarbeitenden vorab per Telefon vereinbaren. Bislang 2020 möchte ich die wichtige Bedeutung des europäi- war dies nur in dringenden Fällen möglich. schen Zusammenhalts gerade auch in Krisenzeiten ins Wichtige Durchwahlen nach der Telefonnummer 278- für Bewusstsein bringen. Zu Beginn der Corona-Pandemie die Terminvergabe im Rathaus: konnten wir erleben, wie reflexartig die europäischen • Pforte: -0/ • Bürgerbüro: -102/ -100 Herausgeber des Amtblattes ist die Stadt Freiberg a. N. Verantwortlich für • Standesamt: -103 den amtlichen Inhalt einschließlich der Sitzungsberichte der Gemeindeor- • Ortsbehörde: -188/ -104 gane und anderer Veröffentlichungen der Stadtverwaltung Freiberg a. N. ist • Kinderbetreuung: -183/ -127 der Bürgermeister der Stadt (Dirk Schaible) oder sein Vertreter im Amt. Ver- • Friedhofsamt: -131 antwortlich für den übrigen Inhalt ist der vom Verlag benannte verantwortli- che Redakteur (Thomas Memminger) der Firma Druck und Verlag Memmin- • Steueramt: -143/ -142 ger GmbH, Benzstraße 9, 71691 Freiberg a. N., Tel. (0 71 41) 791100, Fax • Baurechtsbehörde/ Ordnungsamt: -110 (0 71 41) 70 70 91, mail@druckerei-memminger.de • Stadtkasse: -117 Bezugspreis halbjährlich 11,20 € · Anzeigenpreis lt. Anzeigentarif 1/2015 • Gaststätten und Gewerbe: -114/-106 (telefonische Anzeigenabteilung: Telefon (0 71 41) 7911014 · Fax (0 71 41) 7911029 Terminannahme hier nur vormittags) E-Mail: anzeigen@freiberger-nachrichten.de Weitere Rufnummern von Ansprechpartnern für die www.freiberger-nachrichten.de · Freiberg im Internet: www.freiberg-an.de Terminvergabe und die zum Teil durch den Umbau ge-
Nr. 19/2020 FREIBERGER NACHRICHTEN Seite 3 änderten Zimmernummern der Rathausmitarbeitenden Corona-Pandemie besser eingehalten werden können. In finden Sie auf der Homepage der Stadt Freiberg unter: Folge der Umstrukturierung sind nun auch einige Ämter www.freiberg-an.de/de/buergerservice-stadt-rathaus/ und einzelne Mitarbeiter im Erdgeschoss und im Ober- stadtverwaltung/ansprechpartner geschoss des Rathauses umgezogen. Die gegebenenfalls geänderten Zimmer- oder Rufnummern einzelner An- Bargeldzahlung vermeiden sprechpartner finden Sie auf der Homepage der Stadt Anfallende Gebühren sollten nach Möglichkeit überwie- Freiberg unter www.freiberg-an.de/de/buergerservice- sen oder zumindest mit passendem Bargeld bezahlt wer- stadt-rathaus/stadtverwaltung/ansprechpartner den. Im Bürgerbüro ist eine Kartenzahlung möglich. Wenn Sie Unterstützung bei der Orientierung im Rat- haus brauchen, geben Ihnen gerne die Mitarbeiterinnen Bitte Schutzmasken tragen an der Rathauspforte Auskunft. Bitte beachten Sie, dass Der Zutritt zum Rathausgebäude wird nur mit Mund-Na- aktuell ein Besuch im Rathaus nur nach telefonischer sen-Schutzmasken erlaubt. Anmeldung und nur mit Tragen eines Mund-Nasen- Schutzes sowie unter Einhaltung der Hygiene- und Ab- Hygiene beachten standsregeln möglich ist. Bitte halten Sie sich an die allgemeinen Hygiene-Regeln. Diese Regeln schützen uns alle und helfen, die Verbrei- tung des Corona-Virus einzudämmen. Auf Abstand gehen Bitte achten Sie immer auf den nötigen Sicherheitsab- stand von mindestens 1,5 Metern. Wie nutze ich die Maske richtig? 1 Wichtig: Vor dem Aufsetzen Hände mit Seife waschen. 2 Beim Tragen Maske nicht anfassen. Erweiterte Notbetreuung gilt weiterhin 3 Reguläre Kita-Betreuung und Präsenzunterricht an Wird die Maske feucht, gleich auswechseln. Grundschulen noch nicht möglich 4 An den Grundschulen und für die jüngeren Klassenstu- fen der weiterführenden Schulen findet vorerst weiter- Vor dem Ausziehen Hände waschen. hin kein Präsenzunterricht statt. Auch die reguläre Be- treuung in den Kindertageseinrichtungen ist noch nicht möglich. Für folgende Kinder gilt daher weiterhin das 5 Angebot einer erweiterten Notbetreuung: Beim Abnehmen möglichst nicht die Außenseite anfassen, • an Grundschulen, sondern die Schlaufen nutzen. Danach wieder Hände • in Grundschulstufen an Sonderpädagogischen Bil waschen. dungs- und Beratungszentren, • Grundschulförderklassen, • Schulkindergärten, • in den Klassenstufen 5 bis 7 an den auf der Grundschu- 60° le aufbauenden Schulen, • sowie für Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kin- 6 dertagespflege, soweit sie noch nicht wieder am Betrieb Die Stoffmasken Einwegschutz wie der Einrichtung oder der Tagespflegestelle teilnehmen. in heißem Seifen- FFP-Masken oder wasser waschen. MNS entsorgen. Berechtigt zur Teilnahme an der erweiterten Notbetreu- ung sind Kinder, deren Erziehungsberechtigte beide ei- nen Beruf ausüben, dessen zugrundeliegende Tätigkeit zur Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur nach Stand: 16. April 2020 www.zeit.de/coronavirus § 1a Absatz 8 der Corona-Verordnung beiträgt, und sie unabkömmlich sind oder – und das ist neu – eine präsenz pflichtige berufliche Tätigkeit außerhalb der Wohnung Umbauten im Rathaus wahrnehmen und dabei unabkömmlich sind. Das Vorliegen der Voraussetzungen muss durch Vorlage Während das Rathaus aufgrund der Verordnung zur Co- einer entsprechenden Bescheinigung des Arbeitgebers rona-Pandemie für den Publikumsverkehr in den letzten bzw. des Dienstherrn belegt werden. Außerdem muss Wochen geschlossen war, wurden einige Umbauten und versichert werden, dass eine familiäre oder anderweitige Anpassungen der Zimmeraufteilung im Rathausgebäude Betreuung nicht möglich ist. umgesetzt. So wurde das Bürgerbüro mit neuen Möbeln Aus Gründen des Gesundheitsschutzes bleibt das Ange- ausgestattet und die Anordnung des Mobiliars in der bot weiterhin eine Notbet reuung. Rathauspforte optimiert. Außerdem hat die Abteilung Liegenschaften die ehemaligen und nun für die neue Nutzung hergerichteten Räumlichkeiten des Notariats Anzeigen- und Redaktionsschluss für die nächste Ausgabe im Untergeschoss des Rathauses bezogen. So entstand ist Montag, 11. Mai 2020, 18.00 Uhr, Benzstraße 9. neuer, dringend gebrauchter Platz im Rathaus, durch Später eingehende Manuskripte können nicht mehr be den nun auch die Abstandsanforderungen aufgrund der rücksichtigt werden.
Seite 4 FREIBERGER NACHRICHTEN Nr. 19/2020 Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Ver- ordnung – CoronaVO)1 vom 17. März 2020 (in der ab 4. Mai 2020 gültigen Fassung) Auf Grund von § 32 in Verbindung mit den § 28 Absatz 1 im Zuständigkeitsbereich des Sozialministeriums und Satz 1 und 2 und § 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) für Tätigkeiten im Rettungsdienst sind gestattet, sofern vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Ar- dies unter Wahrung der in Absatz 2 Satz 1 angeführten tikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) Grundsätze des Infektions- schutzes möglich ist. geändert worden ist, wird verordnet: (3) Bei dem gemeinsamen Verzehr von Speisen ist sicher- zustellen, dass §1 1. die Plätze so angeordnet werden, dass ein Abstand Einschränkung des Betriebs an Schulen von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen be- (1) Bis zum Ablauf des 15. Juni 2020 sind steht, und 1. der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung außer 2. Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von unterrichtlicher und anderer schulischer Veranstal- mindestens 1,5 Metern zwischen den Personen ge- tungen an den öffentlichen Schulen und den Schulen währleistet ist. in freier Trägerschaft, § 1a 2. die Nutzung schulischer Gebäude für nichtschuli- Einschränkung des Betriebs an Kindertageseinrichtun- sche Zwecke, gen, Grundschulförderklassen, Schulkindergärten und 3. der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässli- Kindertagespflegestellen chen Grundschule, flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der Schule untersagt, soweit Bis zum Ablauf des 15. Juni ist der Betrieb von nicht nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 die Wieder- 1. Schulkindergärten, Grundschulförderklassen und aufnahme des Betriebs gestattet ist. 2. Kindertageseinrichtungen sowie die Kindertagespfle- (2) Der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung von ge außerhalb des Haushalts des Erziehungsberecht ig Prüfungen an den öffentlichen Schulen und den Schu- ten len in freier Trägerschaft, der Betrieb von Schulmensen untersagt, soweit nicht nach § 1b eine Notbetreuung be- sowie die Veranstaltungen außerschulischer Bildungs- trieben wird. träger, die der Vorbereitung auf schulische Abschluss- § 1b prüfungen dienen, sind gestattet, sofern dies unter Wah- Erweiterte Notbetreuung rung folgender Grundsätze des Infektionsschutzes und den durch die Verordnung des Kultusministeriums nach (1) Für Schülerinnen und Schüler an Grundschulen, in § 1d für die Wiederaufnahme des Betriebs getroffenen Grundschulstufen an Sonderpädagogischen Bildungs- Bestimmungen möglich ist: und Beratungszentren, Grundschulförderklassen, Schul- 1. es ist ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwi- kindergärten und in den Klassenstufen 5 bis 7 an den auf schen den Personen einzuhalten; die Gruppengrößen der Grundschule aufbauenden Schulen sowie für Kinder sind hieran auszurichten; von den Vorgaben des Min- in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege, so- destabstands sind nur solche Tätigkeiten ausgenom- weit sie noch nicht wieder am Betrieb der Einrichtung men, bei denen eine engere körperliche Nähe nicht oder der Tagespflegestelle teilnehmen, wird eine erwei- zu vermeiden ist, terte Notbetreuung eingerichtet. 2. der tägliche Betriebsbeginn, das tägliche Betriebsen- (2) Berechtigt zur Teilnahme an der erweiterten Notbe- de und die Pausen sollen insbesondere durch eine treuung sind Kinder, deren Erziehungsberechtigte beide zeitliche Staffelung so organisiert werden, dass das 1. einen Beruf ausüben, dessen zugrundeliegende Tä- Abstandsgebot nach Nummer 1 und eine Trennung tigkeit zur Aufrechterhaltung der kritischen Infra- von Schülergruppen eingehalten werden können, struktur nach Absatz 8 beiträgt, und sie unabkömm- 3. die Ausstattung der Einrichtung muss gewährleisten, lich sind oder dass die erforderlichen Hygienemaßnahmen durch- 2. eine präsenzpflichtige berufliche Tätigkeit außerhalb geführt werden können, insbesondere müssen der Wohnung wahrnehmen und dabei unabkömmlich a) ausreichende Gelegenheiten zum Waschen der Hän- sind de bestehen und ausreichend Hygienemittel wie und sie durch ihre berufliche Tätigkeit an der Betreu- Seife und Einmalhandtücher zur Verfügung stehen; ung gehindert sind. Der Unabkömmlichkeit beider Er- sofern dies nicht gewährleistet ist, müssen Handdes- ziehungsberechtigten nach Satz 1 steht es gleich, wenn infektionsmittel zur Verfügung gestellt werden, eine Person alleinerziehend ist und sie die Voraussetzun- b) alle Räume mehrmals täglich für einige Minuten gen nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 erfüllt. Das Vorliegen gelüftet werden, der Voraussetzungen nach Satz 1 ist durch Vorlage einer 4. die Reinigung der Einrichtung muss täglich erfolgen, entsprechenden Bescheinigung des Arbeitgebers bezie- Handkontaktflächen müssen regelmäßig, nach Mög- hungsweise des Dienstherrn zu belegen. Bei selbständig lichkeit mehrmals täglich, mit einem tensidhaltigen oder freiberuflich Tätigen tritt an die Stelle der Beschei- Reinigungsmittel gereinigt werden. nigung nach Satz 3 die eigene Versicherung, dass die Vo- Darüber hinaus sind die Hygienehinweise des Kultusmi- raussetzungen nach Satz 1 vorliegen. Die Erziehungsbe- nisteriums zu beachten. rechtigten nach Satz 1 und Alleinerziehende nach Satz 2 (2a) Der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung von haben darüber hinaus zu versichern, dass eine familiäre Prüfungen an Pflegeschulen, an Schulen für Gesund- oder anderweitige Betreuung nicht möglich ist. heitsfachberufe und an Fachschulen für Sozialwesen (3) Sofern die Betreuungskapazitäten der Einrichtung nicht ausreichen, um für alle nach Absatz 2 teilnahme- berechtigten Kinder die Teilnahme an der erweiterten Notbetreuung zu ermöglichen, sind vorrangig die Kin- 1 n ichtamtliche konsolidierte Fassung nach Inkrafttreten von Arti- der aufzunehmen, kel 2 der Siebten Verordnung der Landesregierung zur Änderung 1. bei denen mindestens einer der Erziehungsberech- der Corona-Verordnung vom 02. Mai 2020 (notverkündet gemäß § 4 tigten oder die oder der Alleinerziehende in der kri- des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter http://www.baden- tischen Infrastruktur nach Absatz 8 tätig und unab- wuerttemberg.de/corona-verordnung) kömmlich ist,
Nr. 19/2020 FREIBERGER NACHRICHTEN Seite 5 2. für die der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhil- 4. Regierung und Verwaltung, Parlament, Organe der fe feststellt, dass die Teilnahme an der Notbetreuung Rechtspflege, Justizvollzugs- und Abschiebungshaft- zur Gewährleistung des Kindeswohls erforderlich ist vollzugseinrichtungen sowie notwendige Einrich- oder tungen der öffentlichen Daseinsvorsorge (einschließ- 3. die im Haushalt einer oder eines Alleinerziehenden lich der Einrichtungen gemäß § 36 Absatz 1 Nummer leben. 4 IfSG) sowie die in den § 1 Absatz 1 und § 1a genann- Sofern die Betreuungskapazitäten der Einrichtung nicht ten Einrichtungen, ausreichen, um die nach den Satz 1 Nummer 1 bis 3 teil- 5. Polizei und Feuerwehr (auch Freiwillige) sowie Not- nahmeberechtigten Kinder aufzunehmen, entscheidet fall- und Rettungswesen einschließlich Katastrophen- die Gemeinde, in der die Einrichtung ihren Sitz hat, nach schutz, sowie die Einheiten und Stellen der Bundes- pflichtgemäßem Ermessen über die Aufnahme der Kin- wehr, die mittelbar oder unmittelbar wegen der durch der. das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachten Epide- (4) Die erweiterte Notbetreuung erstreckt sich in der mie im Einsatz sind, Regel auf den Zeitraum des Betriebs der Einrichtungen 6. Rundfunk und Presse, nach § 1 Absatz 1 oder § 1a, den sie ersetzt, und kann da- 7. Beschäftigte der Betreiber bzw. Unternehmen für den rüber hinaus auch die Ferienzeiträume sowie Sonn- und ÖPNV und den Schienenpersonenverkehr sowie Be- Feiertage umfassen. Sie findet in der jeweiligen Ein- schäftigte der lokalen Busunternehmen, sofern sie im richtung, die das Kind bisher besucht hat, durch deren Linienverkehr eingesetzt werden, Personal und in konstant zusammengesetzten Gruppen 8. die Straßenbetriebe und Straßenmeistereien sowie statt. Ausnahmen hiervon sind nur in besonders zu be- 9. das Bestattungswesen. gründenden Fällen zulässig und sind von der jeweiligen (9) Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, deren bisher Einrichtungsleitung im Benehmen mit dem Träger der besuchte Einrichtung einem Betriebsverbot unterliegt Einrichtung zu entscheiden. und für die keine Ausnahme nach dieser Verordnung (5) Die in der erweiterten Notbetreuung zulässige Grup- vorgesehen ist, dürfen die betreffenden Einrichtungen pengröße beträgt bei Kindertageseinrichtungen höchs- nicht betreten. Die Personensorgeberechtigten haben für tens die Hälfte der in der Betriebserlaubnis genehmigten die Beachtung der Betretungsverbote zu sorgen. Gruppengröße, in Schulen höchstens die Hälfte des für § 1c die Regelklassen der jeweiligen Schulart maßgeblichen Ausschluss von der Teilnahme, Betretensverbot Klassenteilers. Die gemeinsamen Schutzhinweise für Kindertageseinrichtungen des Kommunalverbands für (1) Ausgeschlossen von der Teilnahme an dem Betrieb Jugend und Soziales Baden-Württemberg, der Unfall- der Einrichtungen nach § 1 und von der erweiterten Not- kasse Baden-Württemberg und des Landesgesundheits- betreuung nach § 1b sind Schülerinnen, Schüler sowie amtes Baden-Württemberg sowie die Hygienehinweise Kinder, des Kultusministeriums für die Schulen in ihrer jeweils 1. die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder aktuellen Fassung sind zu beachten. Die Einrichtungslei- standen, wenn seit dem Kontakt mit einer infizierten tung kann im Benehmen mit dem Träger der Einrichtung Person noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder und der Gemeinde die Gruppengröße reduzieren, sofern 2. die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte dies erforderlich ist, um diese Schutzhinweise einzuhal- Temperatur aufweisen. ten. Beim gemeinsamen Verzehr von Speisen ist sicher- (2) Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, denen die zustellen, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern Teilnahme am Betrieb durch die Einrichtung oder Tages- zwischen den Tischen besteht und die Stehplätze so ge- pflegestelle noch nicht wieder gestattet wurde, unterlie- staltet sind, dass ein Abstand von 1,5 Metern zwischen gen einem Betretungsverbot. Die Personensorgeberech- den Personen gewährleistet ist. tigten haben für die Beachtung der Betretungsverbote zu (6) Vom Mindestpersonalschlüssel des § 1 der Kinderta- sorgen. gesstättenverordnung kann in der erweiterten Notbetreu- § 1d ung abgewichen werden, sofern die Wahrnehmung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen Aufsichtspflicht dennoch uneingeschränkt möglich ist. (7) Für die erweiterte Notbetreuung in der Kindertages- (1) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG pflege gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend mit der ermächtigt, durch Rechtsverordnung Maßgabe, dass die in der Pflegeerlaubnis vorgesehene 1. die Betriebsuntersagungen nach den §§ 1 und 1a so- Kinderzahl, maximal jedoch fünf Kinder in konstant zu- wie die erweiterte Notbetreuung nach § 1b lageent- sammengesetzten Gruppen betreut werden dürfen. sprechend auszuweiten oder einzuschränken, (8) Kritische Infrastruktur im Sinne des Absatz 2 Satz 1 2. für die in den §§ 1 und 1a genannten Einrichtungen Nummer 1 sind insbesondere weitere Bestimmungen zu den Schularten, Klassen- 1. die in den §§ 2 bis 8 der BSI-Kritisverordnung (BSI- stufen, Fächern oder Altersgruppen zu treffen, für die KritisV) bestimmten Sektoren Energie, Wasser, Er- der Betrieb wiederaufgenommen wird, und Gruppen- nährung, Informationstechnik und Telekommunika- größen festzulegen, tion, Gesundheit, Finanz- und Versicherungswesen, 3. für die in § 4 Absatz 1 Nummer 2 genannten Einrich- Transport und Verkehr, tungen, soweit sie zu schulischen Abschlüssen oder 2. die gesamte Infrastruktur zur medizinischen und schulischen Lehramtsbefähigungen führen, weitere pflegerischen Versorgung einschließlich der zur Bedingungen und Modalitäten für die Wiederaufnah- Aufrechterhaltung dieser Versorgung notwendigen me des Betriebs insoweit festzulegen. Unterstützungsbereiche, der Altenpflege und der am- (2) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG bulanten Pflegedienste, auch soweit sie über die Be- ermächtigt, durch Rechtsverordnung stimmung des Sektors Gesundheit in § 6 BSI-KritisV 1. die Gestattung des Unterrichtsbetriebs einschließ- hinausgeht, lich der Durchführung von Prüfungen an den in § 1 3. die ambulanten Einrichtungen und Dienste der Woh- Absatz 2a genannten Einrichtungen einzuschränken nungslosenhilfe, die Leistungen nach §§ 67 ff. des oder auszuweiten und Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch erbringen, sowie 2. für die in § 1 Absatz 2a genannten Einrichtungen wei- gemeindepsychiatrische und sozialpsychiatrische tere Bestimmungen zur Wiederaufnahme, zum Betre- Einrichtungen und Dienste, die einem Versorgungs- ten und zur Durchführung des Schul- und Prüfungs- vertrag unterliegen, und ambulante Einrichtungen betriebs sowie zu den einzuhaltenden Maßnahmen und Dienste der Drogen- und Suchtberatungsstellen, zum Infektionsschutz zu treffen.
Seite 6 FREIBERGER NACHRICHTEN Nr. 19/2020 §2 derer Personen vor einer Verbreitung des SARS-CoV-2- Hochschulen, Akademien des Landes Virus 1. im öffentlichen Personennahverkehr, an Bahn- und (1) Der Studienbetrieb in den Universitäten, Pädago- gischen Hochschulen, Kunst- und Musikhochschulen, Bussteigen und Hochschulen für angewandte Wissenschaften, der 2. in den Verkaufsräumen von Ladengeschäften und all- DHBW, den Akademien des Landes sowie in den priva- gemein in Einkaufszentren eine nicht-medizinische ten Hochschulen bleibt bis zum 10. Mai 2020 ausgesetzt; Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen- er wird ab 20. April 2020 in digitalen Formaten wieder- Bedeckung aufgenommen. Bereits begonnener Studienbetrieb wird tragen, wenn dies nicht aus medizinischen Gründen oder in digitalen Formaten fortgesetzt. Praxisveranstaltun- aus sonstigen zwingenden Gründen unzumutbar ist oder gen, die spezielle Labor- bzw. Arbeitsräume an den Hoch- wenn nicht ein anderweitiger mindestens gleichwertiger schulen erfordern (z. B. Laborpraktika, Präparierkurse), baulicher Schutz besteht. sind nur unter besonderen Schutzmaßnahmen möglich, (2) Außerhalb des öffentlichen Raums sind Veranstal- wenn sie zwingend notwendig sind. Mensen und Cafete- tungen und sonstige Ansammlungen von jeweils mehr rien bleiben bis 10. Mai 2020 geschlossen. als fünf Personen vorbehaltlich des Selbstorganisations- (2) In Gebäuden und auf dem Gelände der Hochschu- rechts des Landtages und der Gebietskörperschaften bis len und Akademien sind unbeschadet von Absatz 1 alle zum 10. Mai 2020 verboten. Ausgenommen von diesem Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstigen Zusam- Verbot sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlun- menkünfte von jeweils mehr als fünf Personen bis zum gen, wenn deren teilnehmende Personen 10. Mai 2020 verboten. Dies gilt nicht für Gebäude und 1. in gerader Linie verwandt sind, wie beispielsweise El- Einrichtungen der Universitätsklinika und sonstige kriti- tern, Großeltern, Kinder und Enkelkinder oder sche Einrichtungen im Sinne von § 1b Absatz 8. § 3 Absät- 2. in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben ze 3 und 6 findet entsprechende Anwendung. sowie deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Le- (3) Unter Einhaltung der zum Zwecke des Infektions- benspartner oder Partnerinnen oder Partner. Die Unter- schutzes gebotenen Regelungen können Zusammenkünf- sagung nach Satz 1 gilt namentlich für Zusammenkünfte te zur Durchführung von Hochschulzugangsverfahren, in Vereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen Aufnahmeprüfungen und Auswahlverfahren, einschließ- sowie öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen lich Studierfähigkeitstests, sowie von Forschung und außerhalb der in §§ 1 und 1a genannten Bereiche. Lehre, einschließlich Prüfungen, die vom Rektorat ab- (3) Ausgenommen von dem Verbot nach den Absätzen 1 weichend von den Einschränkungen nach Absatz 1 und und 2 sind Veranstaltungen, Ansammlungen und sonsti- 2 ausnahmsweise zugelassen werden, stattfinden, wenn ge Zusammenkünfte, wenn sie diese nicht durch Einsatz elektronischer Informations- 1. der Aufrechterhaltung des Arbeits- und Dienstbetriebs und Kommunikationstechnologien ersetzbar sind. oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit (4) Die Hochschulen und Akademien gewährleisten in und Ordnung oder der Daseinsfür- oder -vorsorge oder ihren Gebäuden und auf ihrem Gelände die Einhaltung 2. dem Betrieb von Einrichtungen, soweit er nicht nach angemessener Infektionsschutzmaßnahmen. § 4 Absatz dieser Verordnung untersagt ist, oder 4 gilt entsprechend. Näheres bestimmen die Rektorate, 3. der Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit nach wobei sie über diese Mindestanforderungen hinausge- Artikel 8 des Grundgesetzes hen dürfen, sofern dies zum Zwecke des Infektionsschut- zu dienen bestimmt sind. Satz 1 Nummer 1 gilt insbeson- zes verhältnismäßig ist. dere für Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstige (5) Zur Vorbereitung und Durchführung von Abschluss- Zusammenkünfte der Gerichte, Staatsanwaltschaften, prüfungen sowie für den planmäßigen Abschluss der der Notarinnen und Notare des Landes. Er gilt außerdem Studien- und Ausbildungsabschnitte, die planmäßige Zu- für Veranstaltungen, die der medizinischen Versorgung lassung zum Vorbereitungs- und Ausbildungsdienst oder dienen wie beispielsweise Veranstaltungen zur Gewin- zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und nung von Blutspenden, wenn geeignete Maßnahmen Ordnung können ferner Ausnahmen von Absatz 1 und 2 zum Schutz vor Infektionen im Sinne von § 4 Absatz 4 zugelassen werden getroffen werden. Im Fall von Satz 1 Nummer 3 haben 1. vom Innenministerium in Bezug auf die Hochschule die Teilnehmer untereinander und zu anderen Personen, für Polizei Baden-Württemberg und wo immer möglich, im öffentlichen Raum einen Mindest- 2. vom Justizministerium in Bezug auf die Hochschule abstand von 1,5 Metern einzuhalten. Versammlungen für Rechtspflege Schwetzingen. im Sinne des Versammlungsgesetzes können verboten (6) Über die Nachholung von ausgefallenen Veranstal- werden, sofern der Schutz vor Infektionen anderweitig, tungen und Prüfungen entscheidet die Hochschule oder insbesondere durch Auflagen, nicht sichergestellt wer- Akademie in eigener Verantwortung. Die Hochschulen den kann. und Akademien sorgen im Rahmen des rechtlich und tat- (4) Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen von sächlich Möglichen dafür, dass die Studierenden alle im Kirchen sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften Sommersemester 2020 vorgesehenen Studienleistungen zur Religionsausübung sind zulässig. Das Kultusminis- gegebenenfalls in modifizierter Form erbringen können terium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch und zugleich die Studierbarkeit gewährleistet ist. Rechtsverordnung Vorgaben zum Infektionsschutz und (7) Die vorstehenden Absätze gelten für das „Präsidium sonstige ausführende Regelungen für Veranstaltungen Bildung der Hochschule für Polizei“ entsprechend. und sonstige Ansammlungen nach Satz 1, ferner für al- le Bestattungen, Totengebete sowie rituelle Leichenwa- §3 schungen zu erlassen. Verbot des Aufenthalts im öffentlichen Raum und von (5) Die zuständigen Prüfungsbehörden können zur Ansammlungen, Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen- Durchführung von Staatsprüfungen, einschließlich der Bedeckungen Kenntnisprüfungen, Ausnahmen von den Verboten nach (1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist bis zum 10. den Absätzen 1 und 2 sowie von § 2 und § 4 Absatz 1 Mai 2020 nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haus- Nummer 2 zulassen. halt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des (5a) Das für den Gegenstand der Ausbildung jeweils eigenen Haushalts gestattet. Zu anderen Personen ist fachlich zuständige Ministerium kann unbeschadet im öffentlichen Raum, wo immer möglich, ein Mindest- der Regelungen in §§ 1 und 2 zur Behebung einer Per- abstand von 1,5 Metern einzuhalten. Personen ab dem sonalknappheit unter Auflagen zum Schutz vor Infek- vollendeten sechsten Lebensjahr müssen zum Schutz an- tionen für die Durchführung von Veranstaltungen zur
Nr. 19/2020 FREIBERGER NACHRICHTEN Seite 7 Ausbildung oder Qualifikation für Berufe einschließlich 10. Gaststätten und ähnliche Einrichtungen wie Cafés, von Prüfungen Ausnahmen von den Verboten nach den Eisdielen, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken und Absätzen 1 und 2 sowie § 4 Absatz 1 Nummer 2 zulassen. Kneipen, (6) Die zuständigen Behörden können aus wichtigem 11. Messen, nicht-kulturelle Ausstellungen, Freizeitparks Grund unter Auflagen zum Schutz vor Infektionen Aus- und Anbieter von Freizeitaktivitäten (auch außerhalb nahmen vom Verbot nach den Absätzen 1 und 2 zulas- geschlossener Räume), Spezialmärkte und ähnliche sen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn Einrichtungen, 1. Ansammlungen und sonstige Veranstaltungen der 12. (aufgehoben) Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur im 13. öffentliche Bolzplätze, Sinne von § 1b Absatz 8 dienen oder 14. Tattoo-/Piercing-Studios, Massagestudios, Kosmetik- 2. es sich um gesetzlich vorgeschriebene Veranstaltun- studios, Nagelstudios sowie Sonnenstudios, gen handelt und eine Verlegung des Termins nicht 15. Beherbergungsbetriebe, Campingplätze und Wohn- möglich ist. mobilstellplätze; eine Beherbergung darf ausnahms- weise zu geschäftlichen, dienstlichen oder, in beson- § 3a deren Härtefällen, zu privaten Zwecken erfolgen, und Verordnungsermächtigung für Maßnahmen für Ein- und 16. Betrieb von Reisebussen im touristischen Verkehr. Rückreisende (2) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 1 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung, auch über den ermächtigt, durch Rechtsverordnung unbeschadet der Zeitraum nach Absatz 1 hinaus, bis zum Außerkrafttre- §§ 5 und 6 Maßnahmen für Ein- und Rückreisende zur ten dieser Verordnung den Betrieb von Einrichtungen Bekämpfung des Coronavirus zu erlassen, insbesonde- nach Absatz 1 im Einvernehmen mit dem zuständigen re Ministerium ausnahmsweise nach Maßgabe näherer 1. die Absonderung von Personen, die aus einem Staat Bestimmungen insbesondere zum Infektionsschutz zu außerhalb der Bundesrepublik Deutschland einrei- gestatten. sen, in geeigneter Weise gemäß § 30 Absatz 1 Satz 2 (3) Von der Untersagung nach Absatz 1 sind ausgenom- IfSG, men: 2. die Pflicht von Personen nach Nummer 1 gemäß § 28 1. der Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten, Cafés und Absatz 1 Satz 1 IfSG, sich bei den für sie zuständigen Eisdielen, Behörden zu melden und auf das Vorliegen der Vor- 2. Abhol- und Lieferdienste, aussetzungen für die Absonderung hinzuweisen, 3. Kantinen für Betriebsangehörige oder Angehörige öf- 3. die Beobachtung von Personen nach Nummer 1 ge- fentlicher Einrichtungen, wobei § 1 Absatz 3 entspre- mäß § 29 IfSG und chende Anwendung findet, 4. berufliche Tätigkeitsverbote für Personen nach Num- 4. Einrichtungen des Polizeivollzugsdienstes, die zu mer 1 gemäß § 31 IfSG einschließlich solcher, die sich Übungs- und Ausbildungszwecken sowie zur Auf- gegen Personen richten, die ihren Wohnsitz außer- rechterhaltung des Dienstbetriebs erforderlich sind, halb von Baden-Württemberg haben, 5. Bibliotheken, auch an Hochschulen, und Archive, sowie Ausnahmen hiervon und Auflagen einschließlich 6. Museen, Freilichtmuseen, Ausstellungshäuser und weiterer Anordnungen hierzu gemäß § 28 Absatz 1 IfSG Gedenkstätten, jeweils ab dem 6. Mai 2020, vorzuschreiben; dabei können auch Bußgeldbewehrun- 7. Autokinos, gen für den Fall von Zuwiderhandlungen vorgesehen 8. zoologische und botanische Gärten, jeweils ab dem 6. werden. Mai 2020, 9. Bildungseinrichtungen, soweit diese Leistungen im §4 Bereich der schulischen, beruflichen oder dienstli- Schließung von Einrichtungen chen Bildung, der nach dem SGB III oder dem SGB (1) Der Betrieb folgender Einrichtungen wird bis zum 10. II geförderten Bildung, zur Integration oder zur deut- Mai 2020 für den Publikumsverkehr untersagt: schen Sprachbildung von Migrantinnen und Migran- 1. Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere The- ten erbringen und die Voraussetzungen nach Absatz ater, Schauspielhäuser, Freilichttheater, 6 erfüllt sind, 2. Bildungseinrichtungen jeglicher Art, insbesondere 10. Musikschulen und Jugendkunstschulen, wenn und Akademien, Fortbildungseinrichtungen, Volkshoch- soweit der Betrieb durch Rechtsverordnung nach Ab- schulen, Musikschulen und Jugendkunstschulen, so- satz 7 gestattet ist, und weit diese nicht in §§ 1, 1a oder 2 geregelt sind, 11. öffentliche Spielplätze ab dem 6. Mai 2020. 3. Kinos, (4) Betriebe und Einrichtungen mit Publikumsverkehr 4. Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbä- haben darauf hinzuwirken, dass im Rahmen der örtli- der, Saunen, chen Gegebenheiten und des Notwendigen der Zutritt 5. alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und gesteuert und Warteschlangen vermieden werden. Ins- Sportstätten, insbesondere Fitnessstudios sowie Tanz- besondere ist darauf hinzuwirken, dass ein Abstand von schulen, und ähnliche Einrichtungen, möglichst 2 Metern, mindestens 1,5 Metern zwischen 5a. Sportboothäfen, soweit nicht die Benutzung zur un- Personen eingehalten wird, sofern keine geeigneten aufschiebbaren Sicherung der Boote vor Verlust oder Trennvorrichtungen vorhanden sind; dies gilt nicht, so- Beschädigung, zum Ein- und Auswassern, zur Auf- weit eine engere körperliche Nähe nicht zu vermeiden rechterhaltung der beruflichen Bootsnutzung (z. B. ist, insbesondere bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit Berufsfischerei) oder zur Ausübung beruflicher Tä- der Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln und Pflege- tigkeiten auf dem Gelände (z. B. Bootsarbeiten durch hilfsmitteln, der Erbringung ärztlicher, zahnärztlicher, Gewerbetreibende) erforderlich ist, psychotherapeutischer, pflegerischer und sonstiger Tä- 6. Jugendhäuser, tigkeiten der Gesundheitsversorgung und Pflege im Sin- 7. (aufgehoben) ne des Fünften und des Elften Buchs Sozialgesetzbuch 8. Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, Spiel- sowie der Erbringung von Assistenzleistungen im Sinne banken, Wettvermittlungsstellen, des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch einschließlich der 9. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrich- Ermöglichung von Blutspenden. tungen; untersagt ist auch jede sonstige Ausübung (5) Das Sozialministerium und das Wirtschaftsministe- des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 rium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch des Prostituiertenschutzgesetzes, gemeinsame Rechtsverordnung über Absatz 4 hinaus-
Seite 8 FREIBERGER NACHRICHTEN Nr. 19/2020 gehende oder davon abweichende Hygienevorgaben für de Hygienevorgaben festzulegen; dies kann auch im We- Einzelhandelsbetriebe und Handwerker festzulegen. ge einer innerdienstlichen Anordnung erfolgen. (6) Für Bildungseinrichtungen gemäß § 4 Absatz 3 Num- (7) Das Kultusministerium und das Sozialministerium mer 9 gelten abweichend von Absatz 4 die Grundsätze werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch ge- des Infektionsschutzes nach § 1 Absatz 2 Satz 1 sowie meinsame Rechtsverordnung Bedingungen und Moda- § 1 Absatz 3 entsprechend. Die Wiederaufnahme des Be- litäten für die Wiederaufnahme des Betriebs an Musik- triebs erfolgt schulen und Jugendkunstschulen, etwa zu zulässigen 1. an Einrichtungen, in denen Fortbildungen im Rah- Unterrichtsangeboten, Unterrichtsformen und Gruppen- men der Förderung der beruflichen Weiterbildung größen, sowie über Absatz 4 hinausgehende oder davon nach §§ 81 ff. SGB III, Berufsvorbereitungsmaßnah- abweichende Hygienevorgaben festzulegen. men nach §§ 51 ff. SGB III, Maßnahmen zur außer- § 4a betrieblichen Ausbildung nach §§ 73 ff. SGB III oder Einrichtungen nach § 111a SGB V gleichartige Maßnahmen nach § 16 SGB II stattfin- den, soweit die Teilnehmenden bis 31. Dezember 2020 (1) In allen Einrichtungen nach § 111a des Fünften Buchs eine Prüfung ablegen werden, Sozialgesetzbuch (SGB V) ist die Durchführung von Mut- 2. an Industrie- und Handelskammern einschließlich ter-Kind- und Vater-Kind-Maßnahmen bis 10. Mai 2020 deren Auftragnehmern, die Unterrichtungen nach untersagt. § 33c Absatz 2 Nummer 2 und § 34a Absatz 1a Num- (2) Andere Kinder dürfen Einrichtungen nach § 111a SGB mer 2 der Gewerbeordnung oder § 4 Absatz 1 Satz 1 V nicht betreten. Nummer 4 des Gaststättengesetzes durchführen, (3) Die Leitung der Einrichtung kann nach Abwägung 3. zum Ablegen von Abschlussprüfungen nach dem aller Umstände Ausnahmen von den Verboten nach den Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung Absätzen 1 und 2 unter Auflagen zum Infektionsschutz (insbesondere Gesellen-, Meister- und Fortbildungs- zulassen. Bei der Abwägung sind insbesondere die er- prüfungen) sowie vergleichbarer berufsbezogener höhten Infektionsgefahren in der Einrichtung und für die Abschlussprüfungen (insbesondere Sach- und Fach- sich in ihr aufhaltenden Personen zu berücksichtigen. kundeprüfungen) durch Industrie- und Handelskam- §5 mern, Handwerkskammern und Innungen oder das Erstaufnahmeeinrichtungen Regierungspräsidium Tübingen – Landesstelle für Straßentechnik, wobei das Ablegen der genannten (1) Personen, die in einer Landeserstaufnahmeein- Abschlussprüfungen auch in Räumen außerhalb von richtung gemäß § 3 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes Schulen und Einrichtungen zulässig ist, (FlüAG) aufgenommen werden, dürfen für einen Zeit- 4. an Einrichtungen, die keine Schulen nach § 2 des raum von 14 Tagen nach Beginn ihrer Unterbringung Schulgesetzes für Baden- Württemberg sind und in gemäß § 6 Absatz 1 FlüAG den ihnen jeweils zugewiese- denen Aufstiegsfortbildungen stattfinden, die die Vo- nen Unterbringungs- und Versorgungsbereich nicht ver- raussetzungen für §§ 2 und 2a des Gesetzes zur Förde- lassen. Das zuständige Regierungspräsidium kann den rung der beruflichen Aufstiegsfortbildung erfüllen, Betroffenen jederzeit neue Unterbringungs- und Versor- 5. an Einrichtungen, in denen Kurse der überbetrieb- gungsbereiche zuweisen und Ausnahmen von der Ver- lichen Berufsausbildung nach § 2 Absatz 1 Nummer pflichtung des Satz 1 anordnen. 2 und § 5 Absatz 2 Nummer 6 des Berufsbildungsge- (2) Das Innenministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG setzes sowie nach § 26 Absatz 2 Nummer 6 der Hand- ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitergehende Re- werksordnung stattfinden; Unterrichtungen sind gelungen zur Separierung bestimmter Personengruppen möglich für Kursteilnehmer im zweiten, dritten und innerhalb der Landeserstaufnahmeeinrichtungen zu er- vierten Lehrjahr ihrer Ausbildung, lassen. 6. an Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten der Pfle- §6 ge- und Gesundheitsberufe, Maßnahmen zum Schutz besonders gefährdeter Perso- 7. an gesetzlich sowie staatlich anerkannten Ausbil- nen dungsstätten im Sinne des § 7 Berufskraftfahrerqua- lifikationsgesetz, (1) Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 8. an amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstät- und 3 bis 5 IfSG, teilstationäre Einrichtungen für Men- ten im Sinne des § 36 Fahrlehrergesetz einschließlich schen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Be- der Fahrlehrerprüfung nach § 8 Fahrlehrergesetz, hinderungen einschließlich Kurzzeitpflege sowie teilsta- 9. an Ausbildungsstätten, die Qualifizierungsmaßnah- tionäre Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe dürfen men für Schienenverkehr durchführen, die mit nach- nicht mehr zu Besuchszwecken betreten werden. Über weispflichtigen Qualifikationen (NAQ) abgeschlos- den Zugang zu sen werden, und 1. Fachkrankenhäusern für Psychiatrie mit Ausnahme 10. an Einrichtungen, in denen Leistungen zur schuli- der Fachkrankenhäuser für Gerontopsychiatrie, schen Bildung, zur Integration, zur deutschen Sprach- 2. psychosomatischen Fachkrankenhäusern sowie bildung oder zur nach dem SGB III oder SGB II ge- 3. kinder- und jugendpsychiatrischen Fachkrankenhäu- förderten Bildung erbracht werden, zur Vorbereitung sern, einschließlich Nachhilfe auf anstehende schulische jeweils einschließlich der zugehörigen Tageskliniken, Prüfungen, insbesondere Schulfremdenprüfungen an entscheidet die Leitung der jeweiligen Einrichtung. Schulen nach § 1, zur Durchführung von Integrations- (2) Stationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- kursen und Kursen für Deutsch als Zweitsprache und und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen, zur Durchführung von Abschlusskursen, die nach stationäre Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe, am- SGB III oder SGB II gefördert werden, einschließlich bulant betreute Wohnprojekte der Wohnungslosenhilfe der Abnahme von mit derartigen Bildungsangeboten sowie von einem Anbieter verantwortete ambulant be- verbundener Prüfungen. treute Wohngemeinschaften nach dem Wohn-, Teilhabe- Das für den Gegenstand der Ausbildung jeweils fachlich und Pflegegesetz dürfen nicht mehr zu Besuchszwecken zuständige Ministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG er- betreten werden. Die Einrichtungen können den Zutritt mächtigt, durch Rechtsverordnung die Erbringung wei- zu Besuchszwecken erlauben, wenn geeignete Maß- terer Bildungsangebote der beruflichen und dienstlichen nahmen zum Schutz vor Infektionen getroffen werden Bildung zuzulassen und hierfür sowie für Angebote nach können. Ausgenommen von dem Betretungsverbot nach Satz 2 über Satz 1 hinausgehende oder davon abweichen- Satz 1 sind Einrichtungen für Menschen mit Behinde-
Nr. 19/2020 FREIBERGER NACHRICHTEN Seite 9 rungen, wenn mit Blick auf die körperliche Konstitution 3. Angebote der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI in Ver- der Bewohner nicht von einem erhöhten Infektionsrisiko bindung mit § 8 UstA-VO. ausgegangen werden muss. Die Einrichtungen entschei- (8) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG den, ob eine Ausnahme nach Satz 3 vorliegt, und weisen ermächtigt, durch Rechtsverordnungen weitere Regelun- darauf in der Information nach Absatz 9 hin. gen zum Schutz gefährdeter Personen vor einer Infektion (3) Der Zutritt von externen Personen zu den in Absatz 1 mit SARS-Cov-2 zu treffen und die Regelungen in diesem und 2 genannten Einrichtungen aus sonstigen, insbeson- Paragraphen zu ändern. dere beruflichen oder familiären Gründen ist nur in Aus- (9) Über die Zutrittsverbote nach den Absätzen 1 bis 4, ist nahmefällen und mit Zustimmung der Leitung der Einrich- durch die Einrichtungen in einer vor Zutritt gut sichtba- tung gestattet. Im Falle der Gewährung des Zutritts sind ren Weise, beispielsweise durch einen auffälligen Aus- geeignete Vorkehrungen zum Infektionsschutz zu treffen. hang an den Zugangstüren, zu informieren. (4) Den in § 7 genannten Personen ist der Zutritt zu den in Absatz 1 und 2 genannten Einrichtungen untersagt. §7 Wenn diese Personen eine Einrichtung zum Zweck der Betretungsverbote Behandlung oder Aufnahme betreten wollen, ist vorab In den in § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 genannten Ein- das Einverständnis der Einrichtung einzuholen. Ausnah- richtungen gilt, soweit deren Betrieb nicht gänzlich ein- men von Satz 2 dürfen nur in Notfällen gemacht werden. gestellt wird, ein generelles Betretungsverbot für Per- Soweit möglich, sind auch in diesen Fällen Maßnahmen sonen, die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen zum Schutz vor Infektionen zu ergreifen. oder standen, wenn seit dem Kontakt mit einer infizier- (4a) Bewohnerinnen und Bewohner von stationären ten Person noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder die Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unter- Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Tempe- stützungsbedarf und ambulant betreuten Wohngemein- ratur aufweisen. schaften nach § 4 Absatz 2 des Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetzes haben das Verlassen sowie unverzüglich §8 die Rückkehr in die Einrichtung bei der Einrichtung an- Weitere Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz zuzeigen. Während des Aufenthalts außerhalb der Ein- (1) Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende richtung sind Sozialkontakte außerhalb des öffentlichen Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu erlassen, Raums zu mehr als weiteren vier Personen verboten. Bei bleibt von dieser Verordnung unberührt. Für den Er- der Rückkehr in die Einrichtung ist beim Einlass unver- lass von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz züglich eine Händedesinfektion vorzunehmen. Bewoh- ist das Sozialministerium zuständige oberste Polizeibe- nerinnen und Bewohner, die die Einrichtung verlassen, hörde. Das Sozialministerium übt die Fachaufsicht für sind verpflichtet, nach der Rückkehr in den Gemein- Maßnahmen der nach § 1 Absatz 6 der Verordnung des schaftsbereichen der Einrichtung für die Dauer von 14 Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem In- Tagen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, wenn fektionsschutzgesetz zuständigen Ortspolizeibehörden dies nicht aus medizinischen Gründen oder aus sonsti- aus. gen Gründen unzumutbar ist. Das gilt entsprechend, (2) Das Sozial- und das Innenministerium werden er- wenn die Bewohnerin oder der Bewohner in einem Dop- mächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Einzelheiten pelzimmer lebt, in Situationen, in denen dort ein Min- zur Verarbeitung personenbezogener Daten zwischen destabstand von 1,5 Metern zu Mitbewohnerinnen und Mitbewohnern nicht eingehalten werden kann. Gesundheitsbehörden, Ortspolizeibehörden und dem Po- (5) Zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versor- lizeivollzugsdienst zu regeln, soweit dies aus Gründen gung und des Pflegebetriebs können in der Einrichtung des Infektionsschutzes erforderlich ist tätige Personen, denen nach Absatz 4 der Zutritt unter- 1. zum Schutz der Beamtinnen und Beamten des Polizei- sagt wäre, nach Abwägung die berufliche Tätigkeit in vollzugsdienstes sowie der Beschäftigten der Ortspo- der Einrichtung unter Beachtung von Schutzmaßnah- lizeibehörden vor Ansteckung bei Einsätzen, men fortsetzen. Die Entscheidung über die Fortsetzung 2. zur Anordnung, Durchführung, Überwachung und der Tätigkeit und die erforderlichen Schutzmaßnahmen des Vollzugs von Maßnahmen nach dem Infektions- trifft die Einrichtung. schutzgesetz, (6) Ausnahmen von den Absätzen 1, 2 und 4 können 3. zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrig- durch die Einrichtungen für nahestehende Personen im keiten nach dem Infektionsschutzgesetz und auf sei- Einzelfall, beispielsweise im Rahmen der Sterbebeglei- ner Grundlage ergangener Rechtsverordnungen und tung oder zur Begleitung eines erkrankten Kindes, zuge- 4. zur Prüfung der Haft- oder Unterbringungsfähigkeit lassen werden, wenn geeignete Maßnahmen zum Schutz sowie der Erforderlichkeit einer isolierten Unterbrin- vor Infektionen getroffen werden. gung in Gewahrsamseinrichtungen und Justizvoll- (7) Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und zugsanstalten. Umfeld von Pflege werden, soweit sie als Gruppenange- §9 bote durchgeführt werden, aufgrund einer erhöhten An- Ordnungswidrigkeiten steckungsgefahr, insbesondere für die besonders betroffe- nen vulnerablen Gruppen, einstweilen eingestellt. Zu den Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer nach Satz 1 eingestellten Angeboten zählen insbesondere: 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich 1. Angebote nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des oder fahrlässig Elften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI) in Verbin- 1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 sich im öffentlichen dung mit § 6 Absatz 1 der Unterstützungsangebote- Raum aufhält, Verordnung (UstA-VO) wie 1a. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 3 keine Mund-Nasen-Be- a) Betreuungsgruppen (für Personen mit überwie- deckung trägt, gend kognitiven Einschränkungen, z.B. demenzi- 2. entgegen § 3 Absatz 2 an einer Veranstaltung oder ell erkrankte pflegebedürftige Menschen) und sonstigen Ansammlung von jeweils mehr als fünf Per- b) Angebote zur Unterstützung im Alltag wie Frei- sonen teilnimmt, zeitausfahrten für behinderte und pflegebedürfti- 3. entgegen § 3 Absatz 6 Auflagen zum Schutz vor Infek- ge Menschen; tionen nicht einhält, 2. Initiativen des Ehrenamtes nach § 45c Absatz 1 Satz 1 4. (aufgehoben) Nummer 2 SGB XI in Verbindung mit § 7 UstA-VO, so- 5. (aufgehoben) weit sie als Gruppenveranstaltung angelegt sind, und 6. entgegen § 4 Absatz 1 eine Einrichtung betreibt,
Seite 10 FREIBERGER NACHRICHTEN Nr. 19/2020 7. eine aufgrund von § 4 Absatz 2 in Verbindung mit ei- Sie haben darauf hinzuwirken, dass ner Rechtsverordnung des Sozialministeriums erlas- • im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten und des Not- sene Bestimmung nicht einhält, wendigen der Zutritt gesteuert und Warteschlangen 8. (aufgehoben) vermieden werden, 9. (aufgehoben) • ein Abstand von möglichst 2 Metern, mindestens 1,5 10. entgegen § 4 Absatz 4 nicht darauf hinwirkt, dass zwi- Metern, zwischen Personen eingehalten wird, sofern schen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind. eingehalten wird, Es gilt weiterhin die Richtgröße, dass sich pro 20 Quad- 10a. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 einen ihm zugewie- ratmeter Verkaufsfläche nur eine Person (einschließlich senen Unterbringungs- und Versorgungsbereich Personal) im Laden aufhalten soll. verlässt oder gegen eine Regelung zur Separierung bestimmter Personengruppen innerhalb der Landes- Öffnung weiterer Betriebe unter Auflagen erstaufnahme nach § 5 Absatz 2 verstößt, Unter Hygiene-Auflagen dürfen des Weiteren öffnen: 11. entgegen § 6 Absätze 1, 2 und 4 eine der dort genann- • Friseurbetriebe ten Einrichtungen betritt, • Fußpflegestudios 12. entgegen § 6 Absatz 7 Betreuungs- und Unterstützungs- • Zahnärzte dürfen wieder uneingeschränkt praktizie- angebote im Vor- und Umfeld von Pflege anbietet oder ren 13. entgegen § 7 eine der genannten Einrichtungen be- tritt. Bildung • Seit 4. Mai 2020 dürfen Bildungseinrichtungen im Be- § 10 reich der beruflichen Bildung wieder stufenweise ihren Inkrafttreten Betrieb aufnehmen. Näheres regeln die jeweils zuständi- Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in gen Ressorts. Es soll gewährleistet werden, dass Ausbil- Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung vom 16. dungen fortgesetzt und abgeschlossen werden können. März 2020 außer Kraft. • Bereits beschlossen war die stufenweise Öffnung der Schulen zum 4. Mai 2020 mit den Schülerinnen und § 11 Schülern aller allgemein bildenden Schulen, bei denen Außerkrafttreten in diesem oder im nächsten Jahr die Abschlussprüfun- (1) Diese Verordnung tritt am 15. Juni 2020 außer Kraft. gen anstehen, sowie den Abschlussklassen der berufli- Sofern in dieser Rechtsverordnung nichts anderes be- chen Schulen. Das Kultusministerium hat hierzu eine stimmt ist, gelten die Maßnahmen bis zum Außerkraft- Verordnung erlassen. treten der Verordnung. • Kindertageseinrichtungen und Kindergärten bleiben (2) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG er- hingegen geschlossen. Die Notbetreuung bleibt ge- mächtigt, den Termin des Außerkrafttretens zu ändern. währleistet und wurde erweitert. • Der Studienbetrieb an den Universitäten, Pädagogi- Stuttgart, den 17. März 2020 schen Hochschulen, Kunst- und Musikhochschulen, Die Regierung des Landes Baden-Württemberg: Hochschulen für angewandte Wissenschaften, der Kretschmann; Strobl; Sitzmann; Dr. Eisenmann; Bauer; Dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW) und Untersteller; Dr. Hoffmeister-Kraut; Lucha; Hauk; Wolf; den Akademien des Landes sowie privaten Hochschu- Hermann; Erler len bleibt ausgesetzt. Er wurde zum 20. April 2020 aber in digitalen Formaten wieder aufgenommen. Mensen und Cafeterien bleiben jedoch geschlossen. Hoch- Die wesentlichen Änderungen schulbibliotheken können unter Auflagen öffnen. zum 4. Mai • In Musikschulen soll unter bestimmten Voraussetzun- gen und in einzeln festgelegten Bereichen Unterricht er- Mit der Siebten Änderungs-Verordnung zur Corona- möglicht werden. Näheres regelt das Kultusministerium. Verordnung des Landes Baden-Württemberg gehen wir weitere vorsichtige Schritte der Lockerungen der Maß- Pflegeheime nahmen. Hier finden Sie einen Überblick über die we- Die Ausgangsbeschränkungen für die Bewohnerinnen sentlichen Änderungen. und Bewohner von Pflegeheimen entfallen, so dass die Heimbewohnerinnen und Bewohnerinnen wieder die Erlaubnis von Versammlungen Einrichtung auch ohne triftigen Grund verlassen kön- zur Religionsausübung nen. Allerdings werden in der Corona Verordnung nun Unter Auflagen sind Veranstaltungen und sonstige An- besondere Vorgaben zum Infektionsschutz gemacht, sammlungen in für religiöse Zwecke genutzten Räum- zu denen unter anderem eine vierzehntägige Masken- lichkeiten von Kirchen und Religions- und Glaubensge- pflicht in Gemeinschaftsräumen gehört, die für Bewoh- meinschaften, etwa Kirchen, Moscheen oder Synagogen ner gilt, die die Einrichtung verlassen haben. Siehe § 6, wieder erlaubt. Dies gilt auch für entsprechende An- Absatz 4a. sammlungen unter freiem Himmel. Zulässig sind somit wieder insbesondere Veranstaltungen • Gottesdienste Untersagt bleiben bis mindestens zum 31. August 2020 • Gebetsveranstaltungen Großveranstaltungen, wie etwa Außerdem werden bei Bestattungen, Urnenbeisetzun- • Volksfeste. gen und Totengebeten wieder maximal 50 Teilnehmende • Größere Sportveranstaltungen mit Zuschauern zugelassen. Es sind jeweils besondere Schutzvorkehrun- • Größere Konzerte, Festivals, Dorf-, Stadt-, Straßen- und gen zu treffen, die in einer Ausführungs-Verordnung des Weinfeste. Kultusministeriums geregelt sind. • Schützenfeste oder Kirmes-Veranstaltungen. Unter welchen Bedingungen kleinere öffentliche oder Weitere Öffnungen im Einzelhandel private Veranstaltungen oder Feiern sowie Veranstaltun- unter Auflagen gen ohne Festcharakter irgendwann stattfinden können, Es dürfen alle Ladengeschäfte – unabhängig von ihrer ist derzeit aufgrund der in diesem Bereich besonders ho- Verkaufsfläche – unter Auflagen wieder vollständig öff- hen Infektionsgefahr noch nicht abzusehen und abhän- nen. Die 800 Quadratmeter-Regelung entfällt. gig vom weiteren epidemiologischen Verlauf.
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