#stayhome Wir sind für Sie da, bitte bleiben Sie für uns zuhause - lokalmatador
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Diese Ausgabe erscheint auch online Nummer 14 Donnerstag, 02. April 2020 #stayhome Wir sind für Sie da, bitte bleiben Sie für uns zuhause. Wir bitten alle Bürgerinnen und Bürger zuhause zu bleiben, damit wir gemeinsam die Corona-Pandemie überstehen. Die Gemeinde Affalterbach hat ein Programm zur Nachbarschaftshilfe organisiert, das Menschen, die helfen können und Menschen die Hilfe benötigen, zueinander bringt. Falls Sie Hilfe benötigen oder anbieten möchten, dann melden Sie sich bitte unter folgenden Kontaktdaten: - Per Mail über gemeinde@affalterbach.de - Telefonisch unter 07144/8353-0 Weitere Informationen finden Sie unter Amtliches oder auf unserer Homepage www.affalterbach.de.
2 Nummer 14 Donnerstag, 02. April 2020 Achtung! - An alle Autoren und Schriftführer - Regenbogen Änderung Redaktionsschluss! gegen Corona Bitte beachten Sie die geänderten Redaktions- Es gibt eine tolle Aktion, bei schlusszeiten: der Kinder einen Regenbogen basteln / malen und ihn gut Für das Amtsblatt KW 15/2020, Erscheinungs- sichtbar an ein Fenster oder datum Mittwoch, 8. April 2020 ist der Redak- eine Türe hängen, als tionsschluss bereits am Zeichnen gegen den Corona Virus. Donnerstag, 2. April 2020 um 18 Uhr. Andere Kindern können dann beim Spazierengehen zählen Für das Amtsblatt KW 16/2020, Erscheinungs- wie viele sie gesehen haben datum Donnerstag, 16. April 2020 ist der Re- und wissen auch hier sind Kinder die zu Hause bleiben. daktionsschluss bereits am Es wäre super wenn so viele Mittwoch, 8. April 2020 um 16 Uhr. Kinder wie möglich mitmachen würden. Für das Amtsblatt KW 18/2020, Erscheinungs- datum Mittwoch, 29. April 2020 ist der Redak- Deshalb, erzählt es weiter, tionsschluss bereits am damit schon bald viele Regenbogen unsere Fenster Donnerstag, 23. April 2020 um 18 Uhr. und Türen zieren. Sicherstellung der Informationsversorgung Lesen Sie das ePaper Ihres Amtsblattes/Ihrer Lokalzeitung Wir brauchen Sie! bis zum 15.06. kostenfrei. Die digitale Ausgabe finden Sie vollständig auf: www.lokalmatador.de/epaper Der Bedarf an Behelfsmasken kann trotz Nachbestellungen nicht gedeckt werden. Darum näht die Initiative „Affalterbach näht Behelfsmasken“ ehrenamtlich Masken – vorrangig für die systemrelevanten Berufe und kranke und vorbelastete Menschen. Aktuell nähen wir auch für die Kleeblatt Pflegeheime. Wir suchen Unterstützung: Zum Nähen Zum Zuschneiden Zum Bügeln Impressum Materialspenden Herausgeber: Gemeinde Affalterbach - Druck und Verlag: NUSSBAUM MEDIEN Weil der Stadt GmbH & Co. KG, Merklin- Jeder kann helfen, man muss nicht über viel Näherfahrung verfügen. ger Str. 20, 71263 Weil der Stadt, Telefon 07033 525-0. Je mehr Helfer wir haben, desto mehr Menschen können wir mit Masken Telefax 07033 2048, www.nussbaum-medien.de. Verantwortlich versorgen. für den amtlichen Teil, alle sonstigen Verlautbarungen und Mit- teilungen: Bürgermeister Steffen Döttinger, Marbacher Str. 17, Wenn auch Sie uns unterstützen möchten, oder Masken benötigen, melden Sie 71563 Affalterbach - für „Was sonst noch interessiert“ und sich bei den Anzeigenteil: Klaus Nussbaum, Merklinger Str. 20, 71263 Tanja Karamik Weil der Stadt. Einzelversand nur gegen Bezahlung der viertel- jährlich zu entrichtenden Abonnementgebühr. Tel. 327070 Anzeigenannahme: wds@nussbaum-medien.de. WhatsApp: 0172/7302611 Vertrieb (Abonnement und Zustellung): G.S. Vertriebs GmbH, Josef-Beyerle-Straße 2, 71263 Weil der Stadt, Tel. 07033 6924-0, E-Mail: info@gsvertrieb.de, Internet: www.gsvertrieb.de
Nummer 14 Donnerstag, 02. April 2020 3 WichTige TeleFoNNuMMerN Telefon-Nr. e-Mail (Zentrale) 8353-0 gemeinde@affalterbach.de Telefax-Nr. 8353-53 Bürgermeister Döttinger 8353-10 s.doettinger@affalterbach.de Frau Bender (Zentrale/Vorzimmer BM) 8353-18 n.bender@affalterbach.de Herr Langner (Leiter Hauptamt) 8353-20 a.langner@affalterbach.de Frau Brendel (Vorzimmer Hauptamt) 8353-25 a.brendel@affalterbach.de Frau Hennrich-Bauer (Bauamt/Ordnungsamt) 8353-21 b.bauer@affalterbach.de Frau Kristmann (Bürgerbüro/Einwohnermeldeamt) 8353-23 s.kristmann@affalterbach.de Frau Götz (Bürgerbüro/Standesamt) 8353-24 i.goetz@affalterbach.de Frau Gläser (Leiterin Finanz-/Bauverwaltung) 8353-30 j.glaeser@affalterbach.de Frau Hochmuth (Vorzimmer Finanz-/Bauverwaltung) 8353-33 m.hochmuth@affalterbach.de Frau Kübler (Steueramt) 8353-31 a.kuebler@affalterbach.de Frau Binder (Gemeindekasse) 8353-32 m.binder@affalterbach.de Frau Hübner (Bücherei) 8353-40 buecherei@affalterbach.de Frau Müller (Integrationsbeauftragte) 8353-22 t.mueller@affalterbach.de Weitere wichtige Telefonnummern gemeindeverwaltung Affalterbach Tel.-Nr. Sprechzeiten: Bauhof 0174 3100409 Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag 09.00 - 12.00 Uhr Störung Wasserversorgung Donnerstag 15.30 - 19.30 Uhr innerhalb der Dienstzeit 07144 8982364 Konten der gemeindekasse: außerhalb der Dienstzeit 07345 96382120 Notruf 112 o. 110 Kreissparkasse Ludwigsburg IBAN DE73 6045 0050 0003 6412 77 BIC SOLADES1LBG Krankentransporte Ludwigsburg 07141 19222 Volksbank Ludwigsburg Polizeirevier Marbach 9000 IBAN DE59 6049 0150 0010 3750 07 BIC GENODES1LBG Grundschule - Hausmeister - 0174 3100914 Grundschule 887758-10 Notdienste - Rektorat - Frau Sembritzki Ärztlicher Sonntagsdienst - Sekretariat - Frau Rohn Notfallpraxis Ludwigsburg, Erlachhofstr. 1, 71640 Lud- sekretariat@apfelbach.schule.bwl.de wigsburg, Telefon: 116 117, werktags von 18:00 bis 8:00 Uhr, Wochenende von Freitag 16:00 bis Montag 8:00 Uhr. Kernzeitenbetreuung / Hort 887758-61 Jugendmusikschule, C. Burgmann 07142 913846 Bereitschaftsdienst der Apotheken - M. Fuchs 331426 Freitag 3. April 2020 Sophien-Apotheke, Stuttgarter Str. 42, - Verwaltung, Fr. Rohn 887758-10/38913 71691 Freiberg, Tel. 07141 271210 afb-musikschule@web.de Samstag 4. April 2020 Apotheke im Center, Steinbeisstr. 15, Kindertagesstätte Klingenstraße 887758-30 71711 Steinheim, Tel. 07144 80040 Kindergarten Birkhau 36041 Sonntag 5. April 2020 Elsa-Brodbeck-Kindertagesstätte 38951 Stifts-Apotheke, Grossbottwarer Str. 45, 71720 Oberstenfeld, Tel. 07062 8577 Syna, Störung Strom 07144 266-233 Montag 6. April 2020 Gas 07144 266-211 Schiller-Apotheke, Güntterstr. 14, Bezirks-Schornsteinfegermeister Frank 07134 916984 71672 Marbach, Tel. 07144 85010 Dienstag 7. April 2020 Bezirks-Schornsteinfegermeister Wich 07193 2130398 Rosen-Apotheke, Riedbachstr. 9, Kleeblatt Affalterbach 88766-0 74385 Pleidelsheim, Tel. 07144 21060 Grundbuchamt Heilbronn 07131 3898500 Mittwoch 8. April 2020 Brunnen-Apotheke, Kirchstr. 3, 71729 Erdmannhausen, Tel. 07144 38408 Donnerstag 9. April 2020 Palm´sche Apotheke am Rathaus, Marktplatz 10, 71691 Freiberg, Tel. 07141 707677
4 Nummer 14 Donnerstag, 02. April 2020 Amtliches MINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT, ARBEIT UND WOHNUNGSBAU Auslegungshinweise zur Corona-Verordnung (Stand 25.03.2020, 22:00 Uhr) Bei der folgenden Auflistung ist berücksichtigt, dass Dienstleister, Handwerker und Werkstätten generell weiter ihrer Tätigkeit nachgehen können. In der nachfolgenden Auflistung wird auf weitere bekanntgewordene Zweifelsfälle eingegangen. Sie dient als ergänzende Auslegungshilfe für die Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO). Wenn Mischsortimente angeboten werden, dürfen Sortimentsteile, deren Verkauf nicht gestattet ist, verkauft werden, wenn der erlaubte Sortimentsteil überwiegt; diese Stellen dürfen dann alle Sortimente vertreiben, die sie gewöhnlich auch verkaufen. Wenn bei einer Stelle der verbotene Teil des Sortiments überwiegt, darf der erlaubte Teil allein weiter verkauft werden, wenn eine räumliche Abtrennung möglich ist. Die Ausnahme gilt nur dann, wenn die Einhaltung der erforderlichen Hygienestandards sichergestellt ist. Diese Geschäfte dürfen geöffnet bleiben: Abhol- und Lieferdienste Fahrradwerkstätten Partnerfilialen, bei denen für das einschl. solche des Online- Kerngeschäft ein Öffnungsverbot Handels Freie Berufe besteht) Apotheken Medizinische Fußpflege Raiffeisenmärkte (stationär und mobil) Augenoptiker Reisebüros Gärtnereien Außer-Haus-Verkauf von Sanitätshäuser Gartenbaubedarf Gaststätten Schuh- und Schlüsselreparatur Getränkemärkte Autovermietung, Car-Sharing Servicestellen von Großhandel Telekommunikations- Bäckereien Hofläden unternehmen Banken und Sparkassen Hörgeräteakustiker Spezialisierte Baustoffhändler Baumärkte für Farben, Bodenflächen usw. Hundetrainer (Einzelbetreuung) Baustoffstandorte Stördienste aller Art, insbes. Kaminkehrer Schlüsseldienste Beherbergungsbetriebe, Ferienwohnungen, Kfz-Werkstätten Tankstellen Campingplätze und Wohnmobilstellplätze Kioske Textilreinigung (ausschließlich zu geschäftlichen, Landhandel mit Dünger, Tierbedarf dienstlichen oder in besonderen Pflanzenschutz, Saatgut Härtefällen auch zu privaten Verkauf von Jägereibedarf Zwecken) landwirtschaftlichen Maschinen, Ersatzteilen usw. Verkehrsdienstleistungen aller Betriebskantinen (ohne Art einschl. Taxen Bewirtung externer Gäste) Landmaschinenreparatur, Landmaschinenersatzteile Vermietung von Bestatter Ferienwohnungen an Monteure Lebensmitteleinzelhandel Brennstoffhandel Versicherungsbüros Metzgereien Campingplätze für Personen Warenlieferung und Montage mit dortigem Erstwohnsitz Mischbetriebe des Handwerks, die daneben auch verkaufen Waschsalons Denkmal-, Fassaden- und (z.B. Schreinereien mit Küchen- Gebäudereiniger studio oder Sanitärbetriebe mit Waschstraßen und Verkaufsausstellung) Selbstwaschanlagen (ohne Dienstleister der persönlichen Kundenkontakt) Gesundheitswirtschaft (auch Musiklehrer mit Einzelunterricht mobil) wie z.B. Massagepraxen mit Weinverkauf Kassenzulassung sowie Orthopädieschuhmacher (Direktvermarktung unmittelbar Physiotherapeuten, Heilpraktiker Personal Trainer, am Produktionsort, ohne Drogerien mit Verkauf von Ernährungsberater und Ausschank und Verkostung) Lebensmitteln oder Getränken ähnliche Dienstleister in Wochenmärkte Einzelberatung Ersatzteilverkauf in Zeitungen und Werkstätten, Autoteile- und Poststellen, Postagenturen und Zeitschriften Zubehörverkauf Paketstationen (auch in Schlossplatz 4 (Neues Schloss) • 70173 Stuttgart • Telefon 0711 123-0 • Telefax 0711 123-2121 poststelle@wm.bwl.de • www.wm.baden-wuerttemberg.de • www.service-bw.de
Nummer 14 Donnerstag, 02. April 2020 5 Diese Geschäfte müssen schließen: (Abhol- und Lieferdienste einschließlich solche des Online-Handels bleiben erlaubt.) Beherbergungsbetriebe, Gaststätten und ähnliche Sonnenstudios Ferienwohnungen, Einrichtungen wie Cafés, Cafés Campingplätze und in Bäckereien, Eisdielen, Bars, Spezialgeschäfte für Wohnmobilstellplätze zu Shisha-Bars, Clubs, Sportlernahrung und touristischen Zwecken Diskotheken und Kneipen Nahrungsergänzungsmittel (erlaubt bleibt der Außer-Haus- Spielwarenhandel Bekleidungsgeschäfte Verkauf von Gaststätten) Blumenläden Studios für kosmetische Kfz-Handel Fußpflege Buchhandel Koch- und Grillschulen Tattoostudios Copyshops Kosmetikstudios Tourismushotels E-Zigaretten Shops Massagestudios Vergnügungsstätten, Fahrradläden (erlaubt bleiben Mobile Dienstleister, die nicht insbesondere Spielhallen, Fahrradwerkstätten) zur Gesundheitswirtschaft Spielbanken, Wettbüros und gehören (Frisöre, Kosmetik, Wettannahmestellen Fahrschulen kosmetische Fußpflege) Vinotheken der Fitnessstudios, Tanzschulen Nagelstudios Winzergenossenschaften und ähnliche Einrichtungen Outlet-Center Waxingstudios Fotostudios Piercingstudios Wein- und Frisöre Spirituosenhandlungen Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen Reisebusse im touristischen Verkehr Schreibwarenhandel Nichtamtliche konsolidierte Fassung der Corona Verordnung vom 28. März 2020 Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO) 1 Auf Grund von § 32 in Verbindung mit den § 28 Absatz 1 schen Assistenten und Pharmazeutisch-technischen As- Satz 1 und 2 und § 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sistenten, soweit dort Schüler und Schülerinnen geprüft vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Arti- und unterrichtet werden, deren Abschluss oder deren kel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) Kenntnisprüfung im Rahmen des Anerkennungsverfah- geändert worden ist, wird verordnet: rens ausländischer Berufsabschlüsse bis spätestens 30. Mai 2020 erfolgen soll sowie für die Weiterbildung für §1 Intensivkrankenpfleger. Das Kultusministerium kann Aus- Einstellung des Betriebs an Schulen, nahmen von Absatz 1 für die Sonderpädagogischen Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen Bildungs- und Beratungszentren mit den Förderschwer- (1) Bis zum Ablauf des 19. April 2020 sind punkten emotionale und soziale Entwicklung, Sehen, 1. der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung au- Hören, geistige Entwicklung, körperliche und motorische ßerunterrichtlicher und anderer schulischer Veranstal- Entwicklung, Schülerinnen und Schüler in längerer Kran- tungen an den öffentlichen Schulen, Schulkindergär- kenhausbehandlung sowie die entsprechenden Einrich- ten, Grundschulförderklassen und den Schulen sowie tungen des frühkindlichen Bereichs zulassen, sofern dies Schulkindergärten in freier Trägerschaft, aufgrund des besonderen Förder- und Betreuungsbedarfs 2. die Nutzung schulischer Gebäude für nichtschulische erforderlich ist. Zwecke, (3) Das Kultusministerium kann zur Durchführung schulischer 3. der Betrieb von Kindertageseinrichtungen sowie Kin- Abschlussprüfungen Ausnahmen von Absatz 1 sowie von dertagespflege und § 4 Absatz 1 zulassen. Dasselbe gilt für 4. der Betrieb von Betreuungsangeboten der verläss- 1. das Sozialministerium in Bezug auf Gesundheitsberu- lichen Grundschule, flexiblen Nachmittagsbetreuung, feschulen und Schulen für Sozialwesen sowie Horte sowie Horte an der Schule 2. das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbrau- untersagt. cherschutz im landwirtschaftlichen Bildungsbereich. (2) Die Untersagung nach Absatz 1 gilt nicht für Schulen an (4) Ausgenommen von der Untersagung nach Absatz 1 ist nach § 28 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Ba- der Betrieb für Schülerinnen und Schüler an Grund- den-Württemberg anerkannten Heimen für Minderjährige, schulen, an Grundschulstufen von Sonderpädagogischen soweit die Schüler ganzjährig das Heim besuchen sowie Bildungsund Beratungszentren, Grundschulförderklassen, Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit Schulkindergärten, und den Klassenstufen 5 und 6 der Internat, die ganzjährig geöffnet sind. Die Untersagung auf der Grundschule aufbauenden Schulen sowie Kinder gilt ferner nicht für Schulen der Altenpflege, Altenpflege- in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege, so- hilfe, Krankenpflege, Krankenpflegehilfe, Kinderkranken- fern beide Erziehungsberechtigte oder die oder der Al- pflege, Entbindungspflege (Hebammen), Notfallsanitäter leinerziehende in Bereichen der kritischen Infrastruktur im sowie Schulen zur Ausbildung von Medizinisch-techni- Sinne von Absatz 6 tätig und nicht abkömmlich sind. Al-
6 Nummer 14 Donnerstag, 02. April 2020 leinerziehenden gleichgestellt sind Erziehungsberechtigte (7) Das Kultusministerium kann über die in Absatz 6 ge- dann, wenn die oder der weitere Erziehungsberechtigte nannten Bereiche hinaus weitere Bereiche der kritischen aus schwerwiegenden Gründen an der Betreuung gehin- Infrastruktur lageangepasst festlegen. dert ist; die Entscheidung über die Zulassung einer sol- (8) Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, deren bisher chen Ausnahme trifft unter Anlegung strenger Maßstäbe besuchte Einrichtung einem Betriebsverbot unterliegt und die Gemeinde, in der die Einrichtung ihren Sitz hat. Für für die nach den Absätzen 1 bis 7 keine Ausnahme vor- diese Kinder wird eine Notbetreuung bereitgestellt, die gesehen ist, dürfen die betreffenden Einrichtungen nicht sich auf den Zeitraum des Betriebs im Sinne des Absatz betreten. Die Personensorgeberechtigten haben für die 1 erstreckt, den sie ersetzt, und darüber hinaus auch Beachtung der Betretungsverbote zu sorgen. die Ferienzeiträume umfasst. Die Notbetreuung findet in der jeweiligen Einrichtung, die das Kind bisher besuchte, (9) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG durch deren Personal in möglichst kleinen Gruppen statt; ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Dauer der Un- Ausnahmen hiervon sind nur bei objektiver Unmöglichkeit tersagung nach Absatz 1 zu verlängern sowie deren zulässig. Bei dem gemeinsamen Verzehr von Speisen bei Bedingungen festzulegen und die Ausgestaltung der Not- einer Notbetreuung ist sicherzustellen, dass betreuung nach den Absätzen 4 und 5 anzupassen. Das 1. die Plätze so angeordnet werden, dass ein Abstand Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maß- von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen nahmen nach dem Infektionsschutzgesetz anzuordnen, und bleibt hiervon unberührt. 2. Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Personen §2 gewährleistet ist. Hochschulen Vom Mindestpersonalschlüssel des § 1 der Kindertages- (1) Der Studienbetrieb an den Universitäten, Pädagogischen stättenverordnung kann in der Notbetreuung abgewichen Hochschulen, Kunst- und Musikhochschulen, Hochschu- werden, sofern die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht len für angewandte Wissenschaften, der DHBW und den dennoch uneingeschränkt möglich ist. Akademien des Landes wird bis zum 19. April 2020 (5) Ausgeschlossen von der Notbetreuung gemäß Absatz 4 ausgesetzt; bereits begonnener Studienbetrieb wird bis sind Kinder, zu diesem Zeitpunkt unterbrochen. Online-Angebote sind 1. die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder weiterhin möglich. Über die Nachholung von ausgefal- standen, wenn seit dem Kontakt mit einer infizierten lenen Veranstaltungen und Prüfungen entscheidet die Person noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder Hochschule in eigener Verantwortung. Die Hochschulen 2. die sich innerhalb der vorausgegangenen 14 Tage in sorgen dafür, dass die Studentinnen und Studenten alle einem Gebiet aufgehalten haben, das durch das Ro- im Sommersemester 2020 vorgesehenen Studienleistun- bert Koch-Institut (RKI) im Zeitpunkt des Aufenthalts gen erbringen können und zugleich die Studierbarkeit als Risikogebiet ausgewiesen war; dies gilt auch, gewährleistet ist. Mensen und Cafeterien bleiben bis wenn das Gebiet innerhalb von 14 Tagen nach der zum 19. April 2020 geschlossen. Die Landesbibliotheken Rückkehr neu als Risikogebiet eingestuft wird, oder bleiben bis 19. April 2020 für den Publikumsverkehr 3. die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte geschlossen. Online-Dienste können für die wissenschaft- Temperatur aufweisen. liche Nutzung geöffnet bleiben. (6) Kritische Infrastruktur im Sinne des Absatz 4 sind insbe- (2) Das Wissenschaftsministerium wird gemäß § 32 Satz 2 sondere IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Dauer der 1. die in den §§ 2 bis 8 der BSI-Kritisverordnung (BSI- Untersagung nach Absatz 1 zu verlängern sowie Ausnah- KritisV) bestimmten Sektoren Energie, Wasser, Ernäh- men in begründeten Einzelfällen zuzulassen. Zur Durch- rung, Informationstechnik und Telekommunikation, Ge- führung von Abschlussprüfungen können ferner Ausnah- sundheit, Finanz- und Versicherungswesen, Transport men von Absatz 1 sowie von § 4 Absatz 1 zugelassen und Verkehr, werden 2. die gesamte Infrastruktur zur medizinischen und pfle- 1. vom Innenministerium in Bezug auf die Hochschule gerischen Versorgung einschließlich der zur Aufrecht- der Polizei BadenWürttemberg und erhaltung dieser Versorgung notwendigen Unterstüt- 2. vom Justizministerium in Bezug auf die Hochschule zungsbereiche, der Altenpflege und der ambulanten für Rechtspflege Schwetzingen. Das Recht der zu- Pflegedienste, auch soweit sie über die Bestimmung ständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen nach des Sektors Gesundheit in § 6 BSI-KritisV hinausgeht, dem Infektionsschutzgesetz anzuordnen, bleibt hier- 2a. die ambulanten Einrichtungen und Dienste der Woh- von unberührt. nungslosenhilfe, die Leistungen nach §§ 67 ff. des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch erbringen, sowie §3 gemeindepsychiatrische und sozialpsychiatrische Ein- Verbot des Aufenthalts im öffentlichen Raum, richtungen und Dienste, die einem Versorgungsvertrag von Veranstaltungen und sonstigen Ansammlungen unterliegen, und ambulante Einrichtungen und Dienste (1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit der Drogen- und Suchtberatungsstellen, einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder 3. Regierung und Verwaltung, Parlament, Justizeinrich- im Kreis der Angehörigen des eigenen Haushalts ge- tungen, Justizvollzugs- und Abschiebungshaftvoll- stattet. Zu anderen Personen ist im öffentlichen Raum, zugseinrichtungen sowie notwendige Einrichtungen wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern der öffentlichen Daseinsvorsorge (einschließlich der einzuhalten. Einrichtungen gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 4 IfSG), soweit Beschäftigte von ihrem Dienstherrn oder Ar- (2) Außerhalb des öffentlichen Raums sind Veranstaltungen beitgeber unabkömmlich gestellt werden, und sonstige Ansammlungen von jeweils mehr als fünf 4. Polizei und Feuerwehr (auch Freiwillige) sowie Notfall- Personen vorbehaltlich des Selbstorganisationsrechts des /Rettungswesen einschließlich Katastrophenschutz Landtages und der Gebietskörperschaften verboten. Aus- sowie die Einheiten und Stellen der Bundeswehr, genommen sind Veranstaltungen und sonstige Ansamm- die mittelbar oder unmittelbar wegen der durch das lungen, wenn deren teilnehmende Personen Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachten Epidemie im 1. in gerader Linie verwandt sind, wie beispielsweise Einsatz sind, Eltern, Großeltern, Kinder und Enkelkinder oder 5. Rundfunk und Presse, 2. in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben 6. Beschäftigte der Betreiber bzw. Unternehmen für den sowie deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Le- ÖPNV und den Schienenpersonenverkehr sowie Be- benspartner oder Partnerinnen oder Partner. Die Unter- schäftigte der lokalen Busunternehmen, sofern sie im sagung nach Satz 1 gilt namentlich für Zusammenkünfte Linienverkehr eingesetzt werden, in Vereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen 7. die Straßenbetriebe und Straßenmeistereien sowie 8. sowie öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen das Bestattungswesen. im außerschulischen Bereich.
Nummer 14 Donnerstag, 02. April 2020 7 (3) Ausgenommen von dem Verbot nach den Absätzen 1 2. Bildungseinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Aka- und 2 sind Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstige demien, Fortbildungseinrichtungen, Volkshochschulen, Zusammenkünfte, wenn Musikschulen und Jugendkunstschulen, 1. sie der Aufrechterhaltung des Arbeits- und Dienst- 3. Kinos, betriebs oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen 4. Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder, Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- oder Saunen, -vorsorge oder 5. alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sport- 2. dem Betrieb von Einrichtungen, soweit er nicht nach stätten, insbesondere Fitnessstudios sowie Tanzschu- dieser Verordnung untersagt ist, len, und ähnliche Einrichtungen, zu dienen bestimmt sind. Satz 1 Nummer 1 gilt ins- 6 Jugendhäuser, besondere für Veranstaltungen, Ansammlungen und 7. öffentliche Bibliotheken, sonstige Zusammenkünfte der Gerichte, Staatsanwalt- 8. Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, Spiel- schaften, der Notarinnen und Notare des Landes. Er banken, Wettvermittlungsstellen, gilt außerdem für Veranstaltungen, die der medizini- 9. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtun- schen Versorgung dienen wie beispielsweise Veran- gen, staltungen zur Gewinnung von Blutspenden, wenn 10. Gaststätten und ähnliche Einrichtungen wie Cafés, geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen im Eisdielen, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken und Sinne von § 4 Absatz 5 getroffen werden. Kneipen, 11. Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks und (4) Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen in Kirchen, Anbieter von Freizeitaktivitäten (auch außerhalb ge- Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte ande- schlossener Räume), Spezialmärkte und ähnliche Ein- rer Glaubensgemeinschaften sind grundsätzlich unter- richtungen, sagt. Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 12. alle weiteren Verkaufsstellen des Einzelhandels, die IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung unter Aufla- nicht zu den in Absatz 3 genannten Einrichtungen gen zum Infektionsschutz abweichende Regelungen von gehören, insbesondere Outlet-Center, den Absätzen 1 und 2 für Veranstaltungen und sonstige 13. öffentliche Spiel- und Bolzplätze, Ansammlungen in Kirchen, Moscheen, Synagogen und 14. Frisöre, Tattoo-/Piercing-Studios, Massagestudios, Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sowie Kosmetikstudios, Nagelstudios, Studios für kosmeti- für alle Bestattungen, Totengebete, Leichenwaschungen sche Fußpflege sowie Sonnenstudios, sowie Aufbahrungen festzulegen. 15. Beherbergungsbetriebe, Campingplätze und Wohnmo- (5) Die zuständigen Prüfungsbehörden können unbeschadet bilstellplätze; eine Beherbergung darf ausnahmsweise der Regelungen in §§ 1 und 2 zur Durchführung berufs- zu geschäftlichen, dienstlichen oder, in besonderen qualifizierender Staatsprüfungen, einschließlich der Kennt- Härtefällen, zu privaten Zwecken erfolgen und nisprüfungen, Ausnahmen von den Verboten nach den Ab- 16. Betrieb von Reisebussen im touristischen Verkehr. sätzen 1 und 2 sowie § 4 Absatz 1 Nummer 2 zulassen. (2) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG er- (6) Die zuständigen Behörden können aus wichtigem Grund mächtigt, durch Rechtsverordnung den Betrieb weiterer unter Auflagen zum Schutz vor Infektionen Ausnahmen Einrichtungen zu untersagen oder den Betrieb von der vom Verbot nach den Absätzen 1 und 2 zulassen. Ein Einhaltung von Auflagen abhängig zu machen. wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn (3) Von der Untersagung nach Absatz 1 sind ausgenommen: 1. Versammlungen und sonstige Veranstaltungen der 1. der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke ein- Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur im Sinne schließlich Bäckereien, Metzgereien mit Ausnahme von § 1 Absatz 6 dienen oder von reinen Wein- und Spirituosenhandlungen, 2. es sich um gesetzlich vorgeschriebene Veranstaltun- 2. Wochenmärkte und Hofläden, gen handelt und eine Verlegung des Termins nicht 3. Abhol- und Lieferdienste einschließlich solche des möglich ist. Online-Handels, § 3a 4. Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten, Reiseverbote bei ausländischen Risikogebieten 4a. Kantinen für Betriebsangehörige oder Angehörige öf- fentlicher Einrichtungen, wobei § 1 Absatz 4 Satz 5 (1) Fahrten und Reisen aus einem Risikogebiet im Aus- entsprechende Anwendung findet, land nach RKI-Klassifizierung in das Gebiet oder durch 5. Ausgabestellen der Tafeln, das Gebiet des Landes Baden-Württemberg sind mit 6. Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Hörgeräteakus- Ausnahme der Fahrten zur Arbeitsstelle, zum Tätigkeits- tiker, Optiker und Praxen für die medizinische Fuß- oder Beschäftigungsort, zum Wohnsitz oder zum Bestim- pflege, mungs- oder Ausgangsort einer Warenlieferung sowie in 6a. Einzelhändler für Gase, insbesondere für medizinische besonders begründeten Härtefällen aus privaten Gründen Gase, (z.B. familiärer Todesfall) verboten. 7. Tankstellen, (2) Es sind nur solche Fahrten gestattet, die bei vernünf- 8. Banken und Sparkassen sowie Servicestellen von Te- tiger Betrachtung geeignet sind, die Arbeitsstelle, den lekommunikationsunternehmen, Tätigkeits- oder Beschäftigungsort, den Wohnsitz oder 9. Reinigungen und Waschsalons, den Bestimmungs- oder Ausgangsort einer Warenliefe- 9a. Einrichtungen des Polizeivollzugsdienstes, die zu rung möglichst schnell und sicher zu erreichen. Unter- Übungs- und Ausbildungszwecken sowie zur Auf- brechungen der Fahrten, insbesondere zu Einkaufs- oder rechterhaltung des Dienstbetriebs erforderlich sind, Freizeitzwecken, sind untersagt. 10. der Zeitschriften- und Zeitungsverkauf, (3) Bei Fahrten zur Arbeitsstelle, zum Tätigkeits- oder Be- 11. Raiffeisenmärkte und Landhandel, schäftigungsort ist die ausgefüllte und unterschriebene 12. Verkaufsstätten für Bau-, Gartenbau- und Tierbedarf und Pendlerbescheinigung der Bundespolizei oder der ausge- 13. der Großhandel füllte Berechtigungsschein des Landes Baden-Württem- Wenn Mischsortimente angeboten werden, dürfen Sor- berg zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zum timentsteile, deren Verkauf nicht nach Satz 1 gestattet Zwecke der Berufsausübung mitzuführen, bei Fahrten mit ist, verkauft werden, wenn der erlaubte Sortimentsteil einem Kraftfahrzeug ist die Pendlerbescheinigung oder überwiegt; diese Stellen dürfen dann alle Sortimente der Berechtigungsschein gut sichtbar hinter der Front- vertreiben, die sie gewöhnlich auch verkaufen. Wenn scheibe auszulegen. bei einer Stelle der verbotene Teil des Sortiments über- wiegt, darf der erlaubte Teil allein weiter verkauft wer- §4 den, wenn eine räumliche Abtrennung möglich ist. Die Schließung von Einrichtungen Öffnung ist an allen Sonn- und Feiertagen beschränkt (1) Der Betrieb folgender Einrichtungen wird bis zum 19. auf den Zeitraum von 12 bis 18 Uhr zulässig, sofern April 2020 untersagt: eine Öffnung der jeweiligen Einrichtungen an Sonn- und 1. Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Muse- Feiertagen nicht ohnehin schon nach sonstigen Vor- en, Theater, Schauspielhäuser, Freilichttheater, schriften zulässig ist. Die Öffnung von Einkaufszentren
8 Nummer 14 Donnerstag, 02. April 2020 und Kaufhäusern ist nur für die in Satz 1 genannten Behandlung oder Aufnahme betreten wollen, ist vorab Ausnahmen erlaubt. Das Wirtschaftsministerium wird er- das Einverständnis der Einrichtung einzuholen. Ausnah- mächtigt, dazu Auflagen festzulegen. men von Satz 2 dürfen nur in Notfällen gemacht werden. (3a) Poststellen und Paketdienste dürfen abweichend von Soweit möglich, sind auch in diesen Fällen Maßnahmen Absätzen 1 bis 3 ihren Betrieb aufrechterhalten. Wird zum Schutz vor Infektionen zu ergreifen. die Poststelle oder der Paketdienst zusammen mit einer (5) Zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung und nach Absatz 1 untersagten Einrichtung betrieben, darf des Pflegebetriebs können in der Einrichtung tätige Per- diese, mit Ausnahme von für den Brief- und Paket- sonen, denen nach Absatz 4 der Zutritt untersagt wäre, versand erforderlichen Nebenleistungen, nicht betrieben nach Abwägung die berufliche Tätigkeit in der Einrich- werden, wenn die mit dem Betrieb der Poststelle oder tung unter Beachtung von Schutzmaßnahmen fortsetzen. dem Paketdienst erwirtschafteten Umsätze einschließ- Die Entscheidung über die Fortsetzung der Tätigkeit und lich Nebenleistungen im Vergleich zu denen, die durch die erforderlichen Schutzmaßnahmen trifft die Einrichtung. den Verkauf des Sortiments der untersagten Einrichtung (6) Ausnahmen von den Absätzen 1, 2 und 4 können durch erwirtschaftet werden, eine untergeordnete Rolle spie- die Einrichtungen für nahestehende Personen im Ein- len; keinesfalls dürfen zusätzlich zu Poststellen oder zelfall, beispielsweise im Rahmen der Sterbebegleitung Paketdiensten Einrichtungen gemäß Absatz 1 Nummern oder zur Begleitung eines erkrankten Kindes und unter 9 und 14 betrieben werden. Auflagen zugelassen werden. In Fällen nach Absatz 4 (4) Dienstleister, Handwerker und Werkstätten können in vol- sind zwingend geeignete Maßnahmen zum Schutz vor lem Umfang ihrer Tätigkeit nachgehen, soweit sie nicht Infektionen zu ergreifen. in Absatz 1 genannt sind. (7) Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und (5) Sofern eine Tätigkeit oder der Betrieb einer Einrichtung Umfeld von Pflege werden, soweit sie als Gruppenan- nach den Absätzen 3 bis 4 zulässig ist, haben die Be- gebote durchgeführt werden, aufgrund einer erhöhten triebe und Einrichtungen mit Kundenverkehr in geschlos- Ansteckungsgefahr, insbesondere für die besonders be- senen Räumen darauf hinzuwirken, dass im Rahmen der troffenen vulnerablen Gruppen, einstweilen eingestellt. Zu örtlichen Gegebenheiten der Zutritt gesteuert und War- den nach Satz 1 eingestellten Angeboten zählen insbe- teschlangen vermieden werden. Insbesondere ist darauf sondere: hinzuwirken, dass ein Abstand von möglichst 2 Metern, 1. Angebote nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des mindestens 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten Elften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI) in Verbindung wird, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vor- mit § 6 Absatz 1 der Unterstützungsangebote-Verord- handen sind. Von den Vorgaben des Mindestabstands nung (UstA-VO) wie sind solche Tätigkeiten ausgenommen, bei denen eine a)Betreuungsgruppen (für Personen mit überwiegend engere körperliche Nähe nicht zu vermeiden ist, insbe- kognitiven Einschränkungen, z. B. demenziell erkrank- sondere solche im Zusammenhang mit der Erbringung te pflegebedürftige Menschen) und von Heil- und Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, der Er- b Angebote zur Unterstützung im Alltag wie Freizeit- bringung ärztlicher, zahnärztlicher, psychotherapeutischer, ausfahrten für behinderte und pflegebedürftige Men- pflegerischer und sonstiger Tätigkeiten der Gesundheits- schen; versorgung und Pflege im Sinne des Fünften und des 2. Initiativen des Ehrenamtes nach § 45c Absatz 1 Satz Elften Buchs Sozialgesetzbuchs sowie der Erbringung 1 Nummer 2 SGB XI in Verbindung mit § 7 UstA-VO, von Assistenzleistungen im Sinne des Neunten Buchs soweit sie als Gruppenveranstaltung angelegt sind, und Sozialgesetzbuchs einschließlich der Ermöglichung von 3. Angebote der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI in Ver- Blutspenden. bindung mit § 8 UstA-VO. §5 (8) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG er- (aufgehoben) mächtigt, durch Rechtsverordnungen weitere Regelungen zum Schutz gefährdeter Personen vor einer Infektion mit §6 SARS-Cov-2 zu treffen und die Regelungen in diesem Maßnahmen zum Schutz besonders gefährdeter Personen Paragraphen zu ändern. (1) Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 (9) Über die Zutrittsverbote nach den Absätzen 1 bis 4, ist und 3 bis 5 IfSG sowie teilstationäre Einrichtungen für durch die Einrichtungen in einer vor Zutritt gut sichtbaren Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder Weise, beispielsweise durch einen auffälligen Aushang an mit Behinderungen einschließlich Kurzzeitpflege dürfen den Zugangstüren, zu informieren. grundsätzlich nicht mehr zu Besuchszwecken betreten werden. Über den Zugang zu §7 1. Fachkrankenhäusern für Psychiatrie mit Ausnahme Betretungsverbote der Fachkrankenhäuser für Gerontopsychiatrie, In den in § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 genannten Ein- 2. psychosomatischen Fachkrankenhäusern sowie richtungen gilt, soweit deren Betrieb nicht gänzlich einge- 3. kinder- und jugendpsychiatrischen Fachkrankenhäu- stellt wird, ein generelles Betretungsverbot für Personen, sern, jeweils einschließlich der zugehörigen Tageskli- die sich in den letzten 14 Tagen in Risikogebieten im niken, entscheidet die Leitung der jeweiligen Einrich- Ausland oder besonders betroffenen Regionen im Inland tung. nach RKI-Klassifizierung aufgehalten haben, die Kontakt zu einer infizierten Person hatten oder die Symptome (2) Stationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur zeigen. Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen sowie von einem Anbieter verantwortete ambulant betreute Wohn- §8 gemeinschaften nach dem Wohn-, Teilhabe- und Pfle- Weitere Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz gegesetz dürfen nicht mehr zu Besuchszwecken betre- Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende ten werden. Die Einrichtungen können den Zutritt zu Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu erlassen, Besuchszwecken erlauben, wenn geeignete Maßnahmen bleibt von dieser Verordnung unberührt. Für den Erlass zum Schutz vor Infektionen getroffen werden können. von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz ist (3) Der Zutritt von externen Personen zu den in Absatz 1 das Sozialministerium zuständige oberste Polizeibehörde. und 2 genannten Einrichtungen aus sonstigen, insbe- Das Sozialministerium übt die Fachaufsicht für Maßnah- sondere beruflichen oder familiären Gründen ist nur in men der nach § 1 Absatz 6 der Verordnung des Sozial- Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Leitung der ministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektions- Einrichtung gestattet. Im Falle der Gewährung des Zu- schutzgesetz zuständigen Ortspolizeibehörden aus. tritts sind geeignete Vorkehrungen zum Infektionsschutz §9 zu treffen. Ordnungswidrigkeiten (4) Den in § 7 genannten Personen ist der Zutritt zu den Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer in Absatz 1 und 2 genannten Einrichtungen untersagt. 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich Wenn diese Personen eine Einrichtung zum Zweck der oder fahrlässig
Nummer 14 Donnerstag, 02. April 2020 9 1. entgegen § 3 Absatz 1 sich im öffentlichen Raum Sirenenprobe aufhält, 2. entgegen § 3 Absatz 2 an einer Veranstaltung oder Am Samstag, den 4. April 2020, findet um 12.00 Uhr ein sonstigen Ansammlung von jeweils mehr als fünf Per- Sirenen-Probealarm statt. sonen teilnimmt, 3. entgegen § 3 Absatz 6 Auflagen zum Schutz vor Deutsche Rentenversicherung Infektionen nicht einhält, 4. entgegen § 3a Absatz 1 und 2 Fahrten und Reisen Corona-Virus / SARS-CoV-2 / Covid19 vornimmt, 5. entgegen § 3a Absatz 3 die Pendlerbescheinigung oder den Berechtigungsschein nicht mitführt, Bis auf weiteres finden aufgrund der Bis auf weiteres keine Infektionsgefahr findenSprechtage aufgrund der statt. 6. entgegen § 4 Absatz 1 eine Einrichtung betreibt, 7. eine aufgrund von § 4 Absatz 2 in Verbindung mit Infektionsgefahr keine Sprechtage statt. Ebenso bleiben unsere Beratungsstellen Ebenso bleiben unsere Beratungsstellen einer Rechtsverordnung des Sozialministeriums unter- sagte Einrichtung betreibt oder eine Auflage für den geschlossen. geschlossen. Betrieb einer Einrichtung nicht einhält, Sie können Sie können inin dringenden dringenden Fällen Fällenmit mit uns unstelefonisch telefonisch 8. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 oder 3 Sortimentsteile unter 0711 848 - 30 300 Kontakt aufzunehmen,damit unter 0711 848 - 30 300 Kontakt aufnehmen, verkauft, wir Ihrwir Anliegen auf diesem Weg klären können. 9. entgegen § 4 Absatz 3a Satz 2 eine Einrichtung be- damit Ihr Anliegen auf diesem Weg klären treibt, können. Vielen Dank für Ihr Verständnis. 10. entgegen § 4 Absatz 5 nicht darauf hinwirkt, dass Vielen Dank für Ihr Verständnis. zwischen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Me- tern eingehalten wird, 11. entgegen § 6 Absätze 1, 2 und 4 eine der dort ge- nannten Einrichtungen betritt, 12. entgegen § 6 Absatz 7 Betreuungs- und Unterstüt- zungsangebote im Vor- und Umfeld von Pflege anbie- tet, oder Altersjubilare 13. entgegen § 7 eine der genannten Einrichtungen betritt. Die Gemeinde wünscht ihren Mitbürgern, die im Laufe der § 10 Woche ihren Geburtstag feiern, von Herzen alles Gute für Inkrafttreten das vor Ihnen liegende Lebensjahr. Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die CoronaVerordnung vom 16. März 2020 außer Kraft. § 11 Freiwillige Feuerwehr Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am 15. Juni 2020 außer Kraft. Affalterbach Sofern in dieser Rechtsverordnung nichts anderes be- stimmt ist, gelten die Maßnahmen bis zum Außerkraft- „Tag der offenen Tür“ kann im Jahr 2020 nicht stattfinden treten der Verordnung. (2) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG er- Der für Ende Ap- mächtigt, den Termin des Außerkrafttretens zu ändern. ril geplante tra- ___ ditionelle „Tag 1 nichtamtliche konsolidierte Fassung nach Erlass der Dritten der offenen Tür“ Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona- der Freiwilligen Verordnung vom 28. März 2020 (notverkündet gemäß § 4 Feuerwehr der des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter www.baden- Gemeinde Affal- wuerttemberg.de/corona-verordnung) terbach am Feu- erwehrhaus in der Stuttgart, den 17. März 2020 Winnender Straße findet in diesem Die Regierung des Landes Baden-Württemberg: Jahr nicht statt. Kretschmann Vom Veranstal- Strobl Sitzmann tungs-Team der Dr. Eisenmann Bauer Feuerwehr wurde Untersteller Dr. Hoffmeister-Kraut die aktuellen Si- Lucha Hauk tuation und die Wolf Hermann Dynamik rund um Erler die "Corona-Pan- demie" beobach- tet und bewertet, darüber hinaus Informationen aus dem Rathaus erfolgte eine Ab- stimmung mit Eigenbedarfskündigung? Plakat: Feuerwehr anderen Feuer- wehren. Insbeson- Mietschulden? dere die Gesundheit der Feuerwehrangehörigen und deren Räumungsklage? Angehörigen, die Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft Wir beraten Sie gern! Fachstelle Wohnungssicherung der Feuerwehr und die Gesundheit der Besucherinnen und Beratungsangebot für Menschen, die von Obdachlosigkeit Besucher waren für die Entscheidung maßgebend. bedroht sind Der durch die Absage der Veranstaltung entstehende finanzi- Kontakt: Patric Krahl elle Einnahmeausfall war nicht zentraler Bestandteil der von 0176 345 036 97 der Feuerwehr getroffenen Entscheidung. Zwar besteht für Offene Sprechstunde: die nun ausfallenden Einnahmen dringender Bedarf für die Montags 14 - 16 Uhr Durchführung kameradschaftlicher Aktivitäten der Feuerwehr, Rathaus Marbach, Erdgeschoss, dennoch hat die Gesundheit höchste Priorität. Die Feuerwehr Marktstraße 23, 71672 Marbach bedauert die Notwendigkeit der Entscheidung und bittet die Bevölkerung um Verständnis.
10 Nummer 14 Donnerstag, 02. April 2020 Der Deckel der Restmülltonne muss geschlossen sein, um eine Verunreinigung der Straße zu vermeiden. Müllsäcke Arbeitskreis Asyl dürfen nicht frei zugänglich neben den Mülltonnen stehen, www.ak-asyl-affalterbach.de um Gefahren für Dritte auszuschließen. Sind die Mülltonnen bereits gefüllt, müssen die Mülltüten bis zur nächsten Lee- rung gesichert an einem möglichst kühlen Ort (z. B. Keller) gelagert werden. Der Restmüll kommt in die Müllverbrennungsanlage und wird Für Smartphone-Nutzer mit QR-Code- dort thermisch verwertet. Viren werden sicher abgetötet. Reader geht es hier ganz schnell zu Dort besteht deshalb kein weiteres Infektionsrisiko. unserer Website: Einrichtungen des Gesundheitsdienstes finden eine Liste mit Kleiderladen gewerblichen Medizinalentsorgern unter: Unser Kleiderladen bleibt bis auf weite- www.avl-lb.de/gewerbe/service/private-dienstleister/ res wegen der aktuellen Gesundheitssi- Das AVL-ServiceCenter ist telefonisch von Montag bis Frei- tuation geschlossen. tag erreichbar unter 07141 / 144 2828 sowie per E-Mail un- Wir müssen leider im Juni unseren Laden schließen, da das ter servicecenter@avl-lb.de. Ein entsprechendes Infoblatt hat Mietverhältnis beendet wurde. Deshalb suchen wir neue Räu- die AVL auf ihrer Internetseite www.avl-lb.de unter Privatkun- me. Wer uns unterstützen möchte und einen Raum für uns den / Wertstoffe und Abfälle / Corona-Abfälle hochgeladen. hat, melde sich bitte unter kleiderladen@ak-asyl-affalterbach.de. Landratsamt Ludwigsburg Frauencafé AK Asyl Nachlese zu unserem Treffen am 12. März 2020: Vorerst keine Schadstoffsammlungen Fatima R. und Hamida F. haben für uns ein typisches Af- Aufgrund der Ansteckungsgefahr mit dem Corona-Virus kann ghanisches Gericht gekocht. Auch eine weitere Person hat bei den in nächster Zeit anstehenden Sammlungen des zu Haus noch mehr davon zubereitet und mitgebracht. Da- Schadstoffmobils die Sicherheit der Mitarbeiter und Kunden für ein herzliches Dankeschön! Wir haben uns sehr gefreut, nicht gewährleistet werden. Daher wird die AVL ab sofort dass wir noch zwei weitere Gäste begrüßen konnten. Es war bis auf Weiteres keine mobilen Schadstoffsammlungen mehr rundum ein nettes Beisammensein. Wir werden dies sicher durchführen. Der erste ausfallende Termin ist am 28. März im Laufe des Jahres wiederholen. auf dem Wertstoffhof Wasserturm in Kornwestheim. Wie bei den vorsorglich geschlossenen Wertstoffhöfen han- delt es sich hierbei um eine Sicherheitsmaßnahme, damit die Leistungsfähigkeit der Abfallentsorgung insgesamt nicht ge- fährdet wird. Im Notfall, zum Beispiel bei besonders gefährlichen Schadstoffen, kann ein Termin im Sonderabfall Zwischenlager in Ludwigsburg-Poppenweiler vereinbart werden. Vor der Anlieferung muss eine Terminvereinbarung unter der Telefonnummer 07141 8442-16 werktags zwischen 9.00 und 11.00 Uhr erfolgen. Kirchliche Nachrichten Wegen der gesundheitlichen Evang. Kirchengemeinde Situation muss der April-Ter- Affalterbach min leider ausfallen. Internet: www.evang-kirche-affalterbach.de E-Mail: Pfarramt.Affalterbach@elkw.de Telefon: 07144 37014 Auswärtige Ämter Kontaktzeiten des Sekretariats: Dienstag und Freitag von 8.00 bis 11.00 Uhr Donnerstag von 16.30 bis 19.00 Uhr Landratsamt Ludwigsburg Pfarramtssekretärin: Gabriele Benzler Die AVL informiert: Palmsonntag (6. Sonntag der Passionszeit) – 5. April Coronavirus: Erweiterte Entsorgungshinweise Wochenspruch: Vergangenen Freitag veröffentlichte die Abfallverwertungs- Der Menschensohn muss erhöht werden, auf dass alle, die an gesellschaft des Landkreises Ludwigsburg (AVL) Entsor- ihn glauben, das ewige Leben haben. gungshinweise für Hygieneabfälle von Personen, die in Johannes 3, 14b.15 Zeiten des Coronavirus krankheitsbedingt zu Hause bezie- Verse aus den Losungen 2020 für den 5. April: hungsweise in häuslicher Quarantäne sind. Lobet Gott in den Versammlungen. Diese Vorgaben haben sich nun für Personen, die positiv auf Psalm 68, 27 SARS-CoV-2 getestet oder unter Quarantäne gestellt sind, Als die große Menge, die aufs Fest gekommen war, hörte, dass verschärft. Jesus nach Jerusalem kommen werde, nahmen sie Palmzweige In diesen Fällen sind generell alle Abfälle und Wertstoffe wie und gingen hinaus ihm entgegen und schrien: Hosianna! Gelobt Papier, Verpackungen oder Biomüll für die Dauer der Erkran- sei, der da kommt im Namen des Herrn, der König von Israel! kung oder Quarantäne über die schwarze Restmülltonne zu Johannes 12, 12.13 entsorgen. Bislang galt diese Regelung nur für Hygieneab- "O komm, du Sohn aus Davids Stamm, du Friedensbringer, Osterlamm. Von Schuld und Knechtschaft mach uns frei und fälle wie Taschentücher. von des Bösen Tyrannei. Freut euch, freut euch, der Herr ist Weiterhin gilt: Um sicherzugehen, dass keine Infektionsgefahr nah. Freut euch und singt Halleluja." besteht, dürfen die Abfälle nicht lose in die Restmülltonnen Ev. Gesangbuch 19, 2 eingeworfen werden, sondern nur in einer fest zugeknoteten stabilen Plastiktüte. Geringe Mengen an flüssigen Abfällen Vakatur im Pfarramt müssen mit saugfähigem Material aufgesaugt werden, be- Während der Vakatur erfolgt die Koordination von Trauerfäl- vor sie in Müllsäcke gegeben werden. Spitze und scharfe len sowie die Erreichbarkeit in seelsorgerlichen Angelegen- Gegenstände wie Spritzen oder Glasscherben müssen in heiten monatsweise durch eine/n Pfarrer/in des Distrikts. Die bruch- und durchstichsichere Einwegverpackungen verpackt Koordination von Taufen und Hochzeiten erfolgt durch das werden. Pfarramtssekretariat.
Nummer 14 Donnerstag, 02. April 2020 11 Koordination von Trauerfällen und seelsorgerliche Erreich- ...................................................................................................................... barkeit Anmeldung zur Dorffreizeit vom 7. bis 11.9.2020 Im April 2020: Pfarrer Frank Wessel, Marbach, Tel. 07144 97420 Name ________________________ Gottesdienste, Veranstaltungen, Besuchsdienst Wegen der Corona-Krise finden zur Zeit keine Gottesdienste, Veranstaltungen, Gruppen und Kreise statt. Geb. Datum ________________________ Das Pfarramt ist derzeit nicht für Publikumsverkehr geöffnet, um persönliche Kontakte zu vermeiden. Bitte teilen Sie uns Ihr Schulklasse ab Sep. 2020 o 1. o 2. o 3. o 4. o 5. o 6. o 7. Anliegen per Mail oder telefonisch zu den Kontaktzeiten mit. (bitte ankreuzen!) Auch der Besuchsdienst der Kirchengemeinde wird gebeten, Größe für T-Shirt o 128. o 140. o 152. o 164. bis auf Weiteres die Geburtstagsbriefe und Urkunden zu den Ehejubiläen in den Briefkasten zu werfen und keine persön- lichen Besuche mehr zu machen. Telefon _____________________ Wir danken Ihnen herzlich für Ihre Mithilfe und bitten um Ihr E-Mail für Verständnis. Anmeldebestätigung ____________________________ Video-Gottesdienste Da zur Zeit keine Gottesdienste in der Martinskirche statt- Adresse ______________________________ finden können, laden wir Sie herzlich ein, sonntags einen Video-Gottesdienst mitzufeiern - ob alleine oder mit der Mit der Unterschrift gebe ich die Zustimmung die o.g. Familie -, um auf diese Weise mit vielen anderen Mitchristen Teilnehmerdaten zu verarbeiten. Es gilt die Datenschutz- verbunden zu sein! Zum Beispiel auf der Homepage der Erklärung des CVJM Affalterbach e.V.; diese ist unter Kirchengemeinde Marbach: www.evkg-marbach.de; oder www.CVJM-Affalterbach.de einsehbar. Mir ist bewusst, dass bei der Kirchengemeinde Kirchberg: www.ev-kirche-kirchberg. der DFZ fotografiert wird. Mit der Veröffentlichung dieser de. Sie sind an keine Uhrzeit gebunden und können diese Gottesdienste jederzeit abrufen. Bilder bin ich einverstanden. Achtung: Aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie müssen wir uns eine kurzfristige Absage der Freizeit vorbehalten. ____________ _________________________________ CVJM Affalterbach Datum Unterschrift des Erziehungsberechtigten *) bei Stornierung oder Nichtantritt wird der Teilnehmerbeitrag Maßnahmen im Rahmen der Corona Pandemie nicht zurückerstattet. Wahrscheinlich kommt diese Information für viele nicht über- raschend: Plakat: Martina Harder Aufgrund der aktuellen Corona-Virus-Lage haben wir uns als CVJM dazu entschieden alle Gruppen und Kreise bis Ostern auszusetzen. Bitte beachtet die Veröffentlichungen in den Me- St. Michael an Murr und Lemberg dien und versucht alle dem Virus soweit es geht zu entgehen. Kath. Gemeinde Kirchberg, Ich wünsche uns Allen, dass wir gesund bleiben und die Gewissheit haben, dass wir alle in Gottes Hand und unter Burgstetten, Affalterbach seinem Segen stehen. E-Mail: StMichael.KirchbergAnDerMurr@drs.de Anmeldung Dorffreizeit 2020 Palmsonntag - Karwoche Pfarrer Julius Ekwueme (leitender Pfarrer), Telefon: 0152/06140654 Sprechstunde jeden Donnerstag von 10:30 Uhr bis 12:00 Uhr im Pfarrbüro in Burgstall Gemeindereferentin Irmgard Schmitt: 07191 342475 Sprechstunde Montag bis Mittwoch ab 9:00 Uhr, Anmeldung zur Dorffreizeit E-Mail: Irmgard.Schmitt@drs.de von Mo. 7. bis Fr. 11. September 2020 Pfarrbüro: Röteweg 5, 71576 Burgstetten von 10.00 - 17.00 Uhr im und rund ums Telefon: 07191 69220, Fax: 07191 954264 Bürozeiten: Dienstag bis Donnerstag von 09:00 – 12:00 Uhr Evang. Gemeindehaus unter dem Thema: E-Mail: StMichael.KirchbergAnDerMurr@drs.de Der Herr ist mein Hirte! Homepage: www.se-oppenweiler-kirchberg.drs.de Eingeladen sind alle Jungs und Mädchen Palmsonntag – Karwoche von 6 bis 12 Jahren aus Affalterbach. Kosten*: 95,- Euro für 1 Kind Es finden keine Gottesdienste statt. 55,- Euro für jedes weitere Kind Palmsonntag – Karwoche – Heilige Woche Karwoche Anmeldung bis spät. 17. Apr. 2020 schriftlich bei Die Karwoche dient dem Gedächtnis des Leidens Christi, Fam. Waiblinger, Haferweg 5, Affalterbach ODER das an Palmsonntag mit Einzug nach Jerusalem beginnt. eingescannt als E-Mail Gründonnerstag – das letzte Abendmahl, an DFZ@CVJM-Affalterbach.de Karfreitag – Kreuzigung. Sie erhalten per E-Mail eine vorläufige Sonntag, 5. April – Palmsonntag Teilnahmebestätigung mit der DFZ-Konto- Einzug in Jerusalem Verbindung. Die Anmeldung ist erst nach L1: Jes 50, 4-7 L2: Phil 2, 6-11 Ev: Mt 21, 1-11 Überweisung des Teilnehmerbeitrages gültig. Bei Gründonnerstag, 9. April nicht rechtzeitigem Geldeingang verfällt der Beginn der heiligen 3 Tage Teilnehmerplatz. L1: Ex 12, 1-8.11-14 L2: 1 Kor 11, 23-26 Ev: Joh 13, 1-15 ACHTUNG: die Teilnehmerzahl ist auf 100 Kinder Karfreitag, 10. April begrenzt (Anmeldeeingang). Gedenken des Leiden und Sterben Jesu L1: Jes 52, 13 – 53, 12 L2: Hebr. 4, 14-16; 5, 7-9 Passion: Bei Fragen einfach anrufen Joh 18, 1-19, 42 Tel. 130 18 88 oder Tel. 27 81 63 Karsamstag, 11. April Wir freuen uns auf Euch! Tag der Grabesruhe des Herrn
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