#stayhome Wir sind für Sie da, bitte bleiben Sie für uns zuhause - lokalmatador

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#stayhome Wir sind für Sie da, bitte bleiben Sie für uns zuhause - lokalmatador
Diese Ausgabe
                                           erscheint auch online

             Nummer 14                         Donnerstag, 02. April 2020

                 #stayhome

   Wir sind für Sie da, bitte bleiben Sie für uns
                     zuhause.

Wir bitten alle Bürgerinnen und Bürger zuhause zu bleiben,
 damit wir gemeinsam die Corona-Pandemie überstehen.
   Die Gemeinde Affalterbach hat ein Programm zur
Nachbarschaftshilfe organisiert, das Menschen, die helfen
 können und Menschen die Hilfe benötigen, zueinander
                        bringt.
  Falls Sie Hilfe benötigen oder anbieten möchten, dann
   melden Sie sich bitte unter folgenden Kontaktdaten:
       - Per Mail über gemeinde@affalterbach.de
            - Telefonisch unter 07144/8353-0
Weitere Informationen finden Sie unter Amtliches oder auf
        unserer Homepage www.affalterbach.de.
#stayhome Wir sind für Sie da, bitte bleiben Sie für uns zuhause - lokalmatador
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                                                                                                                Donnerstag, 02. April 2020

               Achtung!
 - An alle Autoren und Schriftführer -                                                 Regenbogen
    Änderung Redaktionsschluss!                                                       gegen Corona
Bitte beachten Sie die geänderten Redaktions-                                       Es gibt eine tolle Aktion, bei
schlusszeiten:                                                                     der Kinder einen Regenbogen
                                                                                    basteln / malen und ihn gut
Für das Amtsblatt KW 15/2020, Erscheinungs-                                         sichtbar an ein Fenster oder
datum Mittwoch, 8. April 2020 ist der Redak-                                           eine Türe hängen, als
tionsschluss bereits am                                                             Zeichnen gegen den Corona
                                                                                                Virus.
         Donnerstag, 2. April 2020 um 18 Uhr.                                      Andere Kindern können dann
                                                                                   beim Spazierengehen zählen
Für das Amtsblatt KW 16/2020, Erscheinungs-                                         wie viele sie gesehen haben
datum Donnerstag, 16. April 2020 ist der Re-                                         und wissen auch hier sind
                                                                                   Kinder die zu Hause bleiben.
daktionsschluss bereits am
                                                                                   Es wäre super wenn so viele
           Mittwoch, 8. April 2020 um 16 Uhr.                                           Kinder wie möglich
                                                                                        mitmachen würden.
Für das Amtsblatt KW 18/2020, Erscheinungs-
datum Mittwoch, 29. April 2020 ist der Redak-                                         Deshalb, erzählt es weiter,
tionsschluss bereits am                                                                damit schon bald viele
                                                                                     Regenbogen unsere Fenster
        Donnerstag, 23. April 2020 um 18 Uhr.                                             und Türen zieren.

                                                                               Sicherstellung der
                                                                               Informationsversorgung
                                                                               Lesen Sie das ePaper Ihres Amtsblattes/Ihrer Lokalzeitung
Wir brauchen Sie!                                                              bis zum 15.06. kostenfrei.
                                                                               Die digitale Ausgabe finden Sie vollständig auf:
                                                                               www.lokalmatador.de/epaper
Der Bedarf an Behelfsmasken kann trotz Nachbestellungen nicht gedeckt
werden.
Darum näht die Initiative „Affalterbach näht Behelfsmasken“ ehrenamtlich
Masken – vorrangig für die systemrelevanten Berufe und kranke und
vorbelastete Menschen.
Aktuell nähen wir auch für die Kleeblatt Pflegeheime.
Wir suchen Unterstützung:
      Zum Nähen
      Zum Zuschneiden
      Zum Bügeln
                                                                            Impressum
      Materialspenden                                                      Herausgeber: Gemeinde Affalterbach - Druck und Verlag:
                                                                            NUSSBAUM MEDIEN Weil der Stadt GmbH & Co. KG, Merklin-
Jeder kann helfen, man muss nicht über viel Näherfahrung verfügen.          ger Str. 20, 71263 Weil der Stadt, Telefon 07033 525-0.
Je mehr Helfer wir haben, desto mehr Menschen können wir mit Masken         Telefax 07033 2048, www.nussbaum-medien.de. Verantwortlich
versorgen.                                                                  für den amtlichen Teil, alle sonstigen Verlautbarungen und Mit-
                                                                            teilungen: Bürgermeister Steffen Döttinger, Marbacher Str. 17,
Wenn auch Sie uns unterstützen möchten, oder Masken benötigen, melden Sie   71563 Affalterbach - für „Was sonst noch interessiert“ und
sich bei                                                                    den Anzeigenteil: Klaus Nussbaum, Merklinger Str. 20, 71263
Tanja Karamik                                                               Weil der Stadt. Einzelversand nur gegen Bezahlung der viertel-
                                                                            jährlich zu entrichtenden Abonnementgebühr.
Tel. 327070                                                                 Anzeigenannahme: wds@nussbaum-medien.de.
WhatsApp: 0172/7302611                                                      Vertrieb (Abonnement und Zustellung): G.S. Vertriebs GmbH,
                                                                            Josef-Beyerle-Straße 2, 71263 Weil der Stadt, Tel. 07033 6924-0,
                                                                            E-Mail: info@gsvertrieb.de, Internet: www.gsvertrieb.de
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Nummer 14
Donnerstag, 02. April 2020                                                                                         3
                            WichTige TeleFoNNuMMerN
                                                              Telefon-Nr.           e-Mail
   (Zentrale)                                                 8353-0                gemeinde@affalterbach.de
                                                              Telefax-Nr. 8353-53
   Bürgermeister Döttinger                                    8353-10               s.doettinger@affalterbach.de
   Frau Bender (Zentrale/Vorzimmer BM)                        8353-18               n.bender@affalterbach.de
   Herr Langner (Leiter Hauptamt)                             8353-20               a.langner@affalterbach.de
   Frau Brendel (Vorzimmer Hauptamt)                          8353-25               a.brendel@affalterbach.de
   Frau Hennrich-Bauer (Bauamt/Ordnungsamt)                   8353-21               b.bauer@affalterbach.de
   Frau Kristmann (Bürgerbüro/Einwohnermeldeamt)              8353-23               s.kristmann@affalterbach.de
   Frau Götz (Bürgerbüro/Standesamt)                          8353-24               i.goetz@affalterbach.de
   Frau Gläser (Leiterin Finanz-/Bauverwaltung)               8353-30               j.glaeser@affalterbach.de
   Frau Hochmuth (Vorzimmer Finanz-/Bauverwaltung)            8353-33               m.hochmuth@affalterbach.de
   Frau Kübler (Steueramt)                                    8353-31               a.kuebler@affalterbach.de
   Frau Binder (Gemeindekasse)                                8353-32               m.binder@affalterbach.de
   Frau Hübner (Bücherei)                                     8353-40               buecherei@affalterbach.de
   Frau Müller (Integrationsbeauftragte)                      8353-22               t.mueller@affalterbach.de

    Weitere wichtige Telefonnummern                          gemeindeverwaltung Affalterbach

                                           Tel.-Nr.          Sprechzeiten:
   Bauhof                                  0174 3100409      Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag 09.00 - 12.00 Uhr
   Störung Wasserversorgung                                  Donnerstag                          15.30 - 19.30 Uhr
   innerhalb der Dienstzeit                07144 8982364
                                                             Konten der gemeindekasse:
   außerhalb der Dienstzeit                07345 96382120
   Notruf                                  112 o. 110        Kreissparkasse Ludwigsburg
                                                             IBAN DE73 6045 0050 0003 6412 77 BIC SOLADES1LBG
   Krankentransporte Ludwigsburg           07141 19222
                                                             Volksbank Ludwigsburg
   Polizeirevier Marbach                   9000              IBAN DE59 6049 0150 0010 3750 07 BIC GENODES1LBG
   Grundschule - Hausmeister -             0174 3100914
   Grundschule                             887758-10         Notdienste
   - Rektorat - Frau Sembritzki                              Ärztlicher Sonntagsdienst
   - Sekretariat - Frau Rohn                                 Notfallpraxis Ludwigsburg, Erlachhofstr. 1, 71640 Lud-
     sekretariat@apfelbach.schule.bwl.de                     wigsburg, Telefon: 116 117, werktags von 18:00 bis 8:00
                                                             Uhr, Wochenende von Freitag 16:00 bis Montag 8:00 Uhr.
   Kernzeitenbetreuung / Hort              887758-61
   Jugendmusikschule, C. Burgmann          07142 913846      Bereitschaftsdienst der Apotheken
   - M. Fuchs                              331426            Freitag 3. April 2020
                                                             Sophien-Apotheke, Stuttgarter Str. 42,
   - Verwaltung, Fr. Rohn                  887758-10/38913   71691 Freiberg, Tel. 07141 271210
     afb-musikschule@web.de                                  Samstag 4. April 2020
                                                             Apotheke im Center, Steinbeisstr. 15,
   Kindertagesstätte Klingenstraße         887758-30
                                                             71711 Steinheim, Tel. 07144 80040
   Kindergarten Birkhau                    36041             Sonntag 5. April 2020
   Elsa-Brodbeck-Kindertagesstätte         38951             Stifts-Apotheke, Grossbottwarer Str. 45,
                                                             71720 Oberstenfeld, Tel. 07062 8577
   Syna, Störung Strom                     07144 266-233     Montag 6. April 2020
   Gas                                     07144 266-211     Schiller-Apotheke, Güntterstr. 14,
   Bezirks-Schornsteinfegermeister Frank   07134 916984      71672 Marbach, Tel. 07144 85010
                                                             Dienstag 7. April 2020
   Bezirks-Schornsteinfegermeister Wich    07193 2130398
                                                             Rosen-Apotheke, Riedbachstr. 9,
   Kleeblatt Affalterbach                  88766-0           74385 Pleidelsheim, Tel. 07144 21060
   Grundbuchamt Heilbronn                  07131 3898500     Mittwoch 8. April 2020
                                                             Brunnen-Apotheke, Kirchstr. 3,
                                                             71729 Erdmannhausen, Tel. 07144 38408
                                                             Donnerstag 9. April 2020
                                                             Palm´sche Apotheke am Rathaus, Marktplatz 10,
                                                             71691 Freiberg, Tel. 07141 707677
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4                                                                                                                                  Nummer 14
                                                                                                                     Donnerstag, 02. April 2020

Amtliches

                            MINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT, ARBEIT UND WOHNUNGSBAU

       Auslegungshinweise zur Corona-Verordnung (Stand 25.03.2020, 22:00 Uhr)
       Bei der folgenden Auflistung ist berücksichtigt, dass Dienstleister, Handwerker und Werkstätten generell weiter ihrer
       Tätigkeit nachgehen können. In der nachfolgenden Auflistung wird auf weitere bekanntgewordene Zweifelsfälle
       eingegangen. Sie dient als ergänzende Auslegungshilfe für die Verordnung der Landesregierung über
       infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO).
       Wenn Mischsortimente angeboten werden, dürfen Sortimentsteile, deren Verkauf nicht gestattet ist, verkauft werden,
       wenn der erlaubte Sortimentsteil überwiegt; diese Stellen dürfen dann alle Sortimente vertreiben, die sie gewöhnlich
       auch verkaufen. Wenn bei einer Stelle der verbotene Teil des Sortiments überwiegt, darf der erlaubte Teil allein weiter
       verkauft werden, wenn eine räumliche Abtrennung möglich ist. Die Ausnahme gilt nur dann, wenn die Einhaltung der
       erforderlichen Hygienestandards sichergestellt ist.

       Diese Geschäfte dürfen geöffnet bleiben:
       Abhol- und Lieferdienste                      Fahrradwerkstätten                             Partnerfilialen, bei denen für das
       einschl. solche des Online-                                                                  Kerngeschäft ein Öffnungsverbot
       Handels                                       Freie Berufe                                   besteht)

       Apotheken                                     Medizinische Fußpflege                         Raiffeisenmärkte
                                                     (stationär und mobil)
       Augenoptiker                                                                                 Reisebüros
                                                     Gärtnereien
       Außer-Haus-Verkauf von                                                                       Sanitätshäuser
                                                     Gartenbaubedarf
       Gaststätten                                                                                  Schuh- und Schlüsselreparatur
                                                     Getränkemärkte
       Autovermietung, Car-Sharing                                                                  Servicestellen von
                                                     Großhandel                                     Telekommunikations-
       Bäckereien
                                                     Hofläden                                       unternehmen
       Banken und Sparkassen
                                                     Hörgeräteakustiker                             Spezialisierte Baustoffhändler
       Baumärkte                                                                                    für Farben, Bodenflächen usw.
                                                     Hundetrainer (Einzelbetreuung)
       Baustoffstandorte                                                                            Stördienste aller Art, insbes.
                                                     Kaminkehrer                                    Schlüsseldienste
       Beherbergungsbetriebe,
       Ferienwohnungen,                              Kfz-Werkstätten                                Tankstellen
       Campingplätze und
       Wohnmobilstellplätze                          Kioske                                         Textilreinigung
       (ausschließlich zu geschäftlichen,            Landhandel mit Dünger,                         Tierbedarf
       dienstlichen oder in besonderen
                                                     Pflanzenschutz, Saatgut
       Härtefällen auch zu privaten                                                                 Verkauf von Jägereibedarf
       Zwecken)                                      landwirtschaftlichen Maschinen,
                                                     Ersatzteilen usw.                              Verkehrsdienstleistungen aller
       Betriebskantinen (ohne                                                                       Art einschl. Taxen
       Bewirtung externer Gäste)                     Landmaschinenreparatur,
                                                     Landmaschinenersatzteile                       Vermietung von
       Bestatter                                                                                    Ferienwohnungen an Monteure
                                                     Lebensmitteleinzelhandel
       Brennstoffhandel                                                                             Versicherungsbüros
                                                     Metzgereien
       Campingplätze für Personen                                                                   Warenlieferung und Montage
       mit dortigem Erstwohnsitz                     Mischbetriebe des Handwerks,
                                                     die daneben auch verkaufen                     Waschsalons
       Denkmal-, Fassaden- und                       (z.B. Schreinereien mit Küchen-
       Gebäudereiniger                               studio oder Sanitärbetriebe mit                Waschstraßen und
                                                     Verkaufsausstellung)                           Selbstwaschanlagen (ohne
       Dienstleister der                                                                            persönlichen Kundenkontakt)
       Gesundheitswirtschaft (auch                   Musiklehrer mit Einzelunterricht
       mobil) wie z.B. Massagepraxen mit                                                            Weinverkauf
       Kassenzulassung sowie                         Orthopädieschuhmacher
                                                                                                    (Direktvermarktung unmittelbar
       Physiotherapeuten, Heilpraktiker              Personal Trainer,                              am Produktionsort, ohne
       Drogerien mit Verkauf von                     Ernährungsberater und                          Ausschank und Verkostung)
       Lebensmitteln oder Getränken                  ähnliche Dienstleister in
                                                                                                    Wochenmärkte
                                                     Einzelberatung
       Ersatzteilverkauf in                                                                         Zeitungen und
       Werkstätten, Autoteile- und                   Poststellen, Postagenturen und
                                                                                                    Zeitschriften
       Zubehörverkauf                                Paketstationen (auch in

                     Schlossplatz 4 (Neues Schloss) • 70173 Stuttgart • Telefon 0711 123-0 • Telefax 0711 123-2121
                              poststelle@wm.bwl.de • www.wm.baden-wuerttemberg.de • www.service-bw.de
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Nummer 14
Donnerstag, 02. April 2020                                                                                                        5
             Diese Geschäfte müssen schließen:
             (Abhol- und Lieferdienste einschließlich solche des Online-Handels bleiben erlaubt.)

             Beherbergungsbetriebe,                  Gaststätten und ähnliche                 Sonnenstudios
             Ferienwohnungen,                        Einrichtungen wie Cafés, Cafés
             Campingplätze und                       in Bäckereien, Eisdielen, Bars,          Spezialgeschäfte für
             Wohnmobilstellplätze zu                 Shisha-Bars, Clubs,                      Sportlernahrung und
             touristischen Zwecken                   Diskotheken und Kneipen                  Nahrungsergänzungsmittel
                                                     (erlaubt bleibt der Außer-Haus-          Spielwarenhandel
             Bekleidungsgeschäfte                    Verkauf von Gaststätten)
             Blumenläden                                                                      Studios für kosmetische
                                                     Kfz-Handel                               Fußpflege
             Buchhandel                              Koch- und Grillschulen                   Tattoostudios
             Copyshops                               Kosmetikstudios                          Tourismushotels
             E-Zigaretten Shops                      Massagestudios                           Vergnügungsstätten,
             Fahrradläden (erlaubt bleiben           Mobile Dienstleister, die nicht          insbesondere Spielhallen,
             Fahrradwerkstätten)                     zur Gesundheitswirtschaft                Spielbanken, Wettbüros und
                                                     gehören (Frisöre, Kosmetik,              Wettannahmestellen
             Fahrschulen
                                                     kosmetische Fußpflege)
                                                                                              Vinotheken der
             Fitnessstudios, Tanzschulen
                                                     Nagelstudios                             Winzergenossenschaften
             und ähnliche Einrichtungen
                                                     Outlet-Center                            Waxingstudios
             Fotostudios
                                                     Piercingstudios                          Wein- und
             Frisöre
                                                                                              Spirituosenhandlungen
                                                     Prostitutionsstätten, Bordelle
                                                     und ähnliche Einrichtungen
                                                     Reisebusse im touristischen
                                                     Verkehr
                                                     Schreibwarenhandel

          Nichtamtliche konsolidierte Fassung der Corona Verordnung vom 28. März 2020
  Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2
                                          (Corona-Verordnung - CoronaVO) 1

Auf Grund von § 32 in Verbindung mit den § 28 Absatz 1                      schen Assistenten und Pharmazeutisch-technischen As-
Satz 1 und 2 und § 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)                   sistenten, soweit dort Schüler und Schülerinnen geprüft
vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Arti-                und unterrichtet werden, deren Abschluss oder deren
kel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148)                    Kenntnisprüfung im Rahmen des Anerkennungsverfah-
geändert worden ist, wird verordnet:                                        rens ausländischer Berufsabschlüsse bis spätestens 30.
                                                                            Mai 2020 erfolgen soll sowie für die Weiterbildung für
                               §1                                           Intensivkrankenpfleger. Das Kultusministerium kann Aus-
             Einstellung des Betriebs an Schulen,                           nahmen von Absatz 1 für die Sonderpädagogischen
  Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen                     Bildungs- und Beratungszentren mit den Förderschwer-
(1) Bis zum Ablauf des 19. April 2020 sind                                  punkten emotionale und soziale Entwicklung, Sehen,
    1. der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung au-                    Hören, geistige Entwicklung, körperliche und motorische
        ßerunterrichtlicher und anderer schulischer Veranstal-              Entwicklung, Schülerinnen und Schüler in längerer Kran-
        tungen an den öffentlichen Schulen, Schulkindergär-                 kenhausbehandlung sowie die entsprechenden Einrich-
        ten, Grundschulförderklassen und den Schulen sowie                  tungen des frühkindlichen Bereichs zulassen, sofern dies
        Schulkindergärten in freier Trägerschaft,                           aufgrund des besonderen Förder- und Betreuungsbedarfs
    2. die Nutzung schulischer Gebäude für nichtschulische                  erforderlich ist.
        Zwecke,                                                         (3) Das Kultusministerium kann zur Durchführung schulischer
    3. der Betrieb von Kindertageseinrichtungen sowie Kin-                  Abschlussprüfungen Ausnahmen von Absatz 1 sowie von
        dertagespflege und                                                  § 4 Absatz 1 zulassen. Dasselbe gilt für
    4. der Betrieb von Betreuungsangeboten der verläss-                     1. das Sozialministerium in Bezug auf Gesundheitsberu-
        lichen Grundschule, flexiblen Nachmittagsbetreuung,                     feschulen und Schulen für Sozialwesen sowie
        Horte sowie Horte an der Schule                                     2. das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbrau-
    untersagt.                                                                  cherschutz im landwirtschaftlichen Bildungsbereich.
(2) Die Untersagung nach Absatz 1 gilt nicht für Schulen an             (4) Ausgenommen von der Untersagung nach Absatz 1 ist
    nach § 28 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Ba-                   der Betrieb für Schülerinnen und Schüler an Grund-
    den-Württemberg anerkannten Heimen für Minderjährige,                   schulen, an Grundschulstufen von Sonderpädagogischen
    soweit die Schüler ganzjährig das Heim besuchen sowie                   Bildungsund Beratungszentren, Grundschulförderklassen,
    Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit                   Schulkindergärten, und den Klassenstufen 5 und 6 der
    Internat, die ganzjährig geöffnet sind. Die Untersagung                 auf der Grundschule aufbauenden Schulen sowie Kinder
    gilt ferner nicht für Schulen der Altenpflege, Altenpflege-             in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege, so-
    hilfe, Krankenpflege, Krankenpflegehilfe, Kinderkranken-                fern beide Erziehungsberechtigte oder die oder der Al-
    pflege, Entbindungspflege (Hebammen), Notfallsanitäter                  leinerziehende in Bereichen der kritischen Infrastruktur im
    sowie Schulen zur Ausbildung von Medizinisch-techni-                    Sinne von Absatz 6 tätig und nicht abkömmlich sind. Al-
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6                                                                                                               Nummer 14
                                                                                                   Donnerstag, 02. April 2020

    leinerziehenden gleichgestellt sind Erziehungsberechtigte    (7) Das Kultusministerium kann über die in Absatz 6 ge-
    dann, wenn die oder der weitere Erziehungsberechtigte            nannten Bereiche hinaus weitere Bereiche der kritischen
    aus schwerwiegenden Gründen an der Betreuung gehin-              Infrastruktur lageangepasst festlegen.
    dert ist; die Entscheidung über die Zulassung einer sol-     (8) Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, deren bisher
    chen Ausnahme trifft unter Anlegung strenger Maßstäbe            besuchte Einrichtung einem Betriebsverbot unterliegt und
    die Gemeinde, in der die Einrichtung ihren Sitz hat. Für         für die nach den Absätzen 1 bis 7 keine Ausnahme vor-
    diese Kinder wird eine Notbetreuung bereitgestellt, die          gesehen ist, dürfen die betreffenden Einrichtungen nicht
    sich auf den Zeitraum des Betriebs im Sinne des Absatz
                                                                     betreten. Die Personensorgeberechtigten haben für die
    1 erstreckt, den sie ersetzt, und darüber hinaus auch
                                                                     Beachtung der Betretungsverbote zu sorgen.
    die Ferienzeiträume umfasst. Die Notbetreuung findet in
    der jeweiligen Einrichtung, die das Kind bisher besuchte,    (9) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG
    durch deren Personal in möglichst kleinen Gruppen statt;         ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Dauer der Un-
    Ausnahmen hiervon sind nur bei objektiver Unmöglichkeit          tersagung nach Absatz 1 zu verlängern sowie deren
    zulässig. Bei dem gemeinsamen Verzehr von Speisen bei            Bedingungen festzulegen und die Ausgestaltung der Not-
    einer Notbetreuung ist sicherzustellen, dass                     betreuung nach den Absätzen 4 und 5 anzupassen. Das
    1. die Plätze so angeordnet werden, dass ein Abstand             Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maß-
        von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen               nahmen nach dem Infektionsschutzgesetz anzuordnen,
        und                                                          bleibt hiervon unberührt.
    2. Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von
        mindestens 1,5 Metern zwischen den Personen                                           §2
    gewährleistet ist.                                                                   Hochschulen
    Vom Mindestpersonalschlüssel des § 1 der Kindertages-        (1) Der Studienbetrieb an den Universitäten, Pädagogischen
    stättenverordnung kann in der Notbetreuung abgewichen            Hochschulen, Kunst- und Musikhochschulen, Hochschu-
    werden, sofern die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht              len für angewandte Wissenschaften, der DHBW und den
    dennoch uneingeschränkt möglich ist.                             Akademien des Landes wird bis zum 19. April 2020
(5) Ausgeschlossen von der Notbetreuung gemäß Absatz 4               ausgesetzt; bereits begonnener Studienbetrieb wird bis
    sind Kinder,                                                     zu diesem Zeitpunkt unterbrochen. Online-Angebote sind
    1. die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder        weiterhin möglich. Über die Nachholung von ausgefal-
        standen, wenn seit dem Kontakt mit einer infizierten         lenen Veranstaltungen und Prüfungen entscheidet die
        Person noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder               Hochschule in eigener Verantwortung. Die Hochschulen
    2. die sich innerhalb der vorausgegangenen 14 Tage in            sorgen dafür, dass die Studentinnen und Studenten alle
        einem Gebiet aufgehalten haben, das durch das Ro-            im Sommersemester 2020 vorgesehenen Studienleistun-
        bert Koch-Institut (RKI) im Zeitpunkt des Aufenthalts        gen erbringen können und zugleich die Studierbarkeit
        als Risikogebiet ausgewiesen war; dies gilt auch,            gewährleistet ist. Mensen und Cafeterien bleiben bis
        wenn das Gebiet innerhalb von 14 Tagen nach der              zum 19. April 2020 geschlossen. Die Landesbibliotheken
        Rückkehr neu als Risikogebiet eingestuft wird, oder          bleiben bis 19. April 2020 für den Publikumsverkehr
    3. die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte               geschlossen. Online-Dienste können für die wissenschaft-
        Temperatur aufweisen.                                        liche Nutzung geöffnet bleiben.
(6) Kritische Infrastruktur im Sinne des Absatz 4 sind insbe-    (2) Das Wissenschaftsministerium wird gemäß § 32 Satz 2
    sondere                                                          IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Dauer der
    1. die in den §§ 2 bis 8 der BSI-Kritisverordnung (BSI-          Untersagung nach Absatz 1 zu verlängern sowie Ausnah-
        KritisV) bestimmten Sektoren Energie, Wasser, Ernäh-         men in begründeten Einzelfällen zuzulassen. Zur Durch-
        rung, Informationstechnik und Telekommunikation, Ge-         führung von Abschlussprüfungen können ferner Ausnah-
        sundheit, Finanz- und Versicherungswesen, Transport          men von Absatz 1 sowie von § 4 Absatz 1 zugelassen
        und Verkehr,                                                 werden
    2. die gesamte Infrastruktur zur medizinischen und pfle-         1. vom Innenministerium in Bezug auf die Hochschule
        gerischen Versorgung einschließlich der zur Aufrecht-            der Polizei BadenWürttemberg und
        erhaltung dieser Versorgung notwendigen Unterstüt-           2. vom Justizministerium in Bezug auf die Hochschule
        zungsbereiche, der Altenpflege und der ambulanten                für Rechtspflege Schwetzingen. Das Recht der zu-
        Pflegedienste, auch soweit sie über die Bestimmung               ständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen nach
        des Sektors Gesundheit in § 6 BSI-KritisV hinausgeht,            dem Infektionsschutzgesetz anzuordnen, bleibt hier-
    2a. die ambulanten Einrichtungen und Dienste der Woh-                von unberührt.
        nungslosenhilfe, die Leistungen nach §§ 67 ff. des
        Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch erbringen, sowie                                        §3
        gemeindepsychiatrische und sozialpsychiatrische Ein-             Verbot des Aufenthalts im öffentlichen Raum,
        richtungen und Dienste, die einem Versorgungsvertrag          von Veranstaltungen und sonstigen Ansammlungen
        unterliegen, und ambulante Einrichtungen und Dienste     (1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit
        der Drogen- und Suchtberatungsstellen,                       einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder
    3. Regierung und Verwaltung, Parlament, Justizeinrich-           im Kreis der Angehörigen des eigenen Haushalts ge-
        tungen, Justizvollzugs- und Abschiebungshaftvoll-            stattet. Zu anderen Personen ist im öffentlichen Raum,
        zugseinrichtungen sowie notwendige Einrichtungen             wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern
        der öffentlichen Daseinsvorsorge (einschließlich der         einzuhalten.
        Einrichtungen gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 4 IfSG),
        soweit Beschäftigte von ihrem Dienstherrn oder Ar-       (2) Außerhalb des öffentlichen Raums sind Veranstaltungen
        beitgeber unabkömmlich gestellt werden,                      und sonstige Ansammlungen von jeweils mehr als fünf
    4. Polizei und Feuerwehr (auch Freiwillige) sowie Notfall-       Personen vorbehaltlich des Selbstorganisationsrechts des
        /Rettungswesen einschließlich Katastrophenschutz             Landtages und der Gebietskörperschaften verboten. Aus-
        sowie die Einheiten und Stellen der Bundeswehr,              genommen sind Veranstaltungen und sonstige Ansamm-
        die mittelbar oder unmittelbar wegen der durch das           lungen, wenn deren teilnehmende Personen
        Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachten Epidemie im             1. in gerader Linie verwandt sind, wie beispielsweise
        Einsatz sind,                                                    Eltern, Großeltern, Kinder und Enkelkinder oder
    5. Rundfunk und Presse,                                          2. in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben
    6. Beschäftigte der Betreiber bzw. Unternehmen für den             sowie deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Le-
        ÖPNV und den Schienenpersonenverkehr sowie Be-                 benspartner oder Partnerinnen oder Partner. Die Unter-
        schäftigte der lokalen Busunternehmen, sofern sie im           sagung nach Satz 1 gilt namentlich für Zusammenkünfte
        Linienverkehr eingesetzt werden,                               in Vereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen
    7. die Straßenbetriebe und Straßenmeistereien sowie 8.             sowie öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen
        das Bestattungswesen.                                          im außerschulischen Bereich.
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Nummer 14
Donnerstag, 02. April 2020                                                                                                  7
(3) Ausgenommen von dem Verbot nach den Absätzen 1                    2. Bildungseinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Aka-
    und 2 sind Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstige                 demien, Fortbildungseinrichtungen, Volkshochschulen,
    Zusammenkünfte, wenn                                                  Musikschulen und Jugendkunstschulen,
    1. sie der Aufrechterhaltung des Arbeits- und Dienst-             3. Kinos,
        betriebs oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen          4. Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder,
        Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- oder                  Saunen,
        -vorsorge oder                                                5. alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sport-
    2. dem Betrieb von Einrichtungen, soweit er nicht nach                stätten, insbesondere Fitnessstudios sowie Tanzschu-
        dieser Verordnung untersagt ist,                                  len, und ähnliche Einrichtungen,
        zu dienen bestimmt sind. Satz 1 Nummer 1 gilt ins-            6 Jugendhäuser,
        besondere für Veranstaltungen, Ansammlungen und               7. öffentliche Bibliotheken,
        sonstige Zusammenkünfte der Gerichte, Staatsanwalt-           8. Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, Spiel-
        schaften, der Notarinnen und Notare des Landes. Er                banken, Wettvermittlungsstellen,
        gilt außerdem für Veranstaltungen, die der medizini-          9. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtun-
        schen Versorgung dienen wie beispielsweise Veran-                 gen,
        staltungen zur Gewinnung von Blutspenden, wenn                10. Gaststätten und ähnliche Einrichtungen wie Cafés,
        geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen im                 Eisdielen, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken und
        Sinne von § 4 Absatz 5 getroffen werden.                          Kneipen,
                                                                      11. Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks und
(4) Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen in Kirchen,                 Anbieter von Freizeitaktivitäten (auch außerhalb ge-
    Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte ande-                      schlossener Räume), Spezialmärkte und ähnliche Ein-
    rer Glaubensgemeinschaften sind grundsätzlich unter-                  richtungen,
    sagt. Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2                12. alle weiteren Verkaufsstellen des Einzelhandels, die
    IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung unter Aufla-                  nicht zu den in Absatz 3 genannten Einrichtungen
    gen zum Infektionsschutz abweichende Regelungen von                   gehören, insbesondere Outlet-Center,
    den Absätzen 1 und 2 für Veranstaltungen und sonstige
                                                                      13. öffentliche Spiel- und Bolzplätze,
    Ansammlungen in Kirchen, Moscheen, Synagogen und
                                                                      14. Frisöre, Tattoo-/Piercing-Studios, Massagestudios,
    Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sowie
                                                                          Kosmetikstudios, Nagelstudios, Studios für kosmeti-
    für alle Bestattungen, Totengebete, Leichenwaschungen
                                                                          sche Fußpflege sowie Sonnenstudios,
    sowie Aufbahrungen festzulegen.
                                                                      15. Beherbergungsbetriebe, Campingplätze und Wohnmo-
(5) Die zuständigen Prüfungsbehörden können unbeschadet                   bilstellplätze; eine Beherbergung darf ausnahmsweise
    der Regelungen in §§ 1 und 2 zur Durchführung berufs-                 zu geschäftlichen, dienstlichen oder, in besonderen
    qualifizierender Staatsprüfungen, einschließlich der Kennt-           Härtefällen, zu privaten Zwecken erfolgen und
    nisprüfungen, Ausnahmen von den Verboten nach den Ab-             16. Betrieb von Reisebussen im touristischen Verkehr.
    sätzen 1 und 2 sowie § 4 Absatz 1 Nummer 2 zulassen.          (2) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG er-
(6) Die zuständigen Behörden können aus wichtigem Grund               mächtigt, durch Rechtsverordnung den Betrieb weiterer
    unter Auflagen zum Schutz vor Infektionen Ausnahmen               Einrichtungen zu untersagen oder den Betrieb von der
    vom Verbot nach den Absätzen 1 und 2 zulassen. Ein                Einhaltung von Auflagen abhängig zu machen.
    wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn                  (3) Von der Untersagung nach Absatz 1 sind ausgenommen:
    1. Versammlungen und sonstige Veranstaltungen der                 1. der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke ein-
        Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur im Sinne           schließlich Bäckereien, Metzgereien mit Ausnahme
        von § 1 Absatz 6 dienen oder                                      von reinen Wein- und Spirituosenhandlungen,
    2. es sich um gesetzlich vorgeschriebene Veranstaltun-            2. Wochenmärkte und Hofläden,
        gen handelt und eine Verlegung des Termins nicht              3. Abhol- und Lieferdienste einschließlich solche des
        möglich ist.                                                      Online-Handels,
                                § 3a                                  4. Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten,
        Reiseverbote bei ausländischen Risikogebieten                 4a. Kantinen für Betriebsangehörige oder Angehörige öf-
                                                                          fentlicher Einrichtungen, wobei § 1 Absatz 4 Satz 5
(1) Fahrten und Reisen aus einem Risikogebiet im Aus-                     entsprechende Anwendung findet,
    land nach RKI-Klassifizierung in das Gebiet oder durch            5. Ausgabestellen der Tafeln,
    das Gebiet des Landes Baden-Württemberg sind mit                  6. Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Hörgeräteakus-
    Ausnahme der Fahrten zur Arbeitsstelle, zum Tätigkeits-               tiker, Optiker und Praxen für die medizinische Fuß-
    oder Beschäftigungsort, zum Wohnsitz oder zum Bestim-                 pflege,
    mungs- oder Ausgangsort einer Warenlieferung sowie in             6a. Einzelhändler für Gase, insbesondere für medizinische
    besonders begründeten Härtefällen aus privaten Gründen                Gase,
    (z.B. familiärer Todesfall) verboten.                             7. Tankstellen,
(2) Es sind nur solche Fahrten gestattet, die bei vernünf-            8. Banken und Sparkassen sowie Servicestellen von Te-
    tiger Betrachtung geeignet sind, die Arbeitsstelle, den               lekommunikationsunternehmen,
    Tätigkeits- oder Beschäftigungsort, den Wohnsitz oder             9. Reinigungen und Waschsalons,
    den Bestimmungs- oder Ausgangsort einer Warenliefe-               9a. Einrichtungen des Polizeivollzugsdienstes, die zu
    rung möglichst schnell und sicher zu erreichen. Unter-                Übungs- und Ausbildungszwecken sowie zur Auf-
    brechungen der Fahrten, insbesondere zu Einkaufs- oder                rechterhaltung des Dienstbetriebs erforderlich sind,
    Freizeitzwecken, sind untersagt.                                  10. der Zeitschriften- und Zeitungsverkauf,
(3) Bei Fahrten zur Arbeitsstelle, zum Tätigkeits- oder Be-           11. Raiffeisenmärkte und Landhandel,
    schäftigungsort ist die ausgefüllte und unterschriebene           12. Verkaufsstätten für Bau-, Gartenbau- und Tierbedarf und
    Pendlerbescheinigung der Bundespolizei oder der ausge-            13. der Großhandel
    füllte Berechtigungsschein des Landes Baden-Württem-                Wenn Mischsortimente angeboten werden, dürfen Sor-
    berg zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zum             timentsteile, deren Verkauf nicht nach Satz 1 gestattet
    Zwecke der Berufsausübung mitzuführen, bei Fahrten mit              ist, verkauft werden, wenn der erlaubte Sortimentsteil
    einem Kraftfahrzeug ist die Pendlerbescheinigung oder               überwiegt; diese Stellen dürfen dann alle Sortimente
    der Berechtigungsschein gut sichtbar hinter der Front-              vertreiben, die sie gewöhnlich auch verkaufen. Wenn
    scheibe auszulegen.                                                 bei einer Stelle der verbotene Teil des Sortiments über-
                                                                        wiegt, darf der erlaubte Teil allein weiter verkauft wer-
                             §4                                         den, wenn eine räumliche Abtrennung möglich ist. Die
                Schließung von Einrichtungen                            Öffnung ist an allen Sonn- und Feiertagen beschränkt
(1) Der Betrieb folgender Einrichtungen wird bis zum 19.                auf den Zeitraum von 12 bis 18 Uhr zulässig, sofern
    April 2020 untersagt:                                               eine Öffnung der jeweiligen Einrichtungen an Sonn- und
    1. Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Muse-            Feiertagen nicht ohnehin schon nach sonstigen Vor-
       en, Theater, Schauspielhäuser, Freilichttheater,                 schriften zulässig ist. Die Öffnung von Einkaufszentren
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8                                                                                                                    Nummer 14
                                                                                                        Donnerstag, 02. April 2020

      und Kaufhäusern ist nur für die in Satz 1 genannten               Behandlung oder Aufnahme betreten wollen, ist vorab
      Ausnahmen erlaubt. Das Wirtschaftsministerium wird er-            das Einverständnis der Einrichtung einzuholen. Ausnah-
      mächtigt, dazu Auflagen festzulegen.                              men von Satz 2 dürfen nur in Notfällen gemacht werden.
(3a) Poststellen und Paketdienste dürfen abweichend von                 Soweit möglich, sind auch in diesen Fällen Maßnahmen
      Absätzen 1 bis 3 ihren Betrieb aufrechterhalten. Wird             zum Schutz vor Infektionen zu ergreifen.
      die Poststelle oder der Paketdienst zusammen mit einer      (5)   Zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung und
      nach Absatz 1 untersagten Einrichtung betrieben, darf             des Pflegebetriebs können in der Einrichtung tätige Per-
      diese, mit Ausnahme von für den Brief- und Paket-                 sonen, denen nach Absatz 4 der Zutritt untersagt wäre,
      versand erforderlichen Nebenleistungen, nicht betrieben           nach Abwägung die berufliche Tätigkeit in der Einrich-
      werden, wenn die mit dem Betrieb der Poststelle oder              tung unter Beachtung von Schutzmaßnahmen fortsetzen.
      dem Paketdienst erwirtschafteten Umsätze einschließ-              Die Entscheidung über die Fortsetzung der Tätigkeit und
      lich Nebenleistungen im Vergleich zu denen, die durch             die erforderlichen Schutzmaßnahmen trifft die Einrichtung.
      den Verkauf des Sortiments der untersagten Einrichtung      (6)   Ausnahmen von den Absätzen 1, 2 und 4 können durch
      erwirtschaftet werden, eine untergeordnete Rolle spie-            die Einrichtungen für nahestehende Personen im Ein-
      len; keinesfalls dürfen zusätzlich zu Poststellen oder            zelfall, beispielsweise im Rahmen der Sterbebegleitung
      Paketdiensten Einrichtungen gemäß Absatz 1 Nummern                oder zur Begleitung eines erkrankten Kindes und unter
      9 und 14 betrieben werden.                                        Auflagen zugelassen werden. In Fällen nach Absatz 4
(4) Dienstleister, Handwerker und Werkstätten können in vol-            sind zwingend geeignete Maßnahmen zum Schutz vor
    lem Umfang ihrer Tätigkeit nachgehen, soweit sie nicht              Infektionen zu ergreifen.
    in Absatz 1 genannt sind.                                     (7)   Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und
(5) Sofern eine Tätigkeit oder der Betrieb einer Einrichtung            Umfeld von Pflege werden, soweit sie als Gruppenan-
    nach den Absätzen 3 bis 4 zulässig ist, haben die Be-               gebote durchgeführt werden, aufgrund einer erhöhten
    triebe und Einrichtungen mit Kundenverkehr in geschlos-             Ansteckungsgefahr, insbesondere für die besonders be-
    senen Räumen darauf hinzuwirken, dass im Rahmen der                 troffenen vulnerablen Gruppen, einstweilen eingestellt. Zu
    örtlichen Gegebenheiten der Zutritt gesteuert und War-              den nach Satz 1 eingestellten Angeboten zählen insbe-
    teschlangen vermieden werden. Insbesondere ist darauf               sondere:
    hinzuwirken, dass ein Abstand von möglichst 2 Metern,               1. Angebote nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des
    mindestens 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten                     Elften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI) in Verbindung
    wird, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vor-                   mit § 6 Absatz 1 der Unterstützungsangebote-Verord-
    handen sind. Von den Vorgaben des Mindestabstands                       nung (UstA-VO) wie
    sind solche Tätigkeiten ausgenommen, bei denen eine                   a)Betreuungsgruppen (für Personen mit überwiegend
    engere körperliche Nähe nicht zu vermeiden ist, insbe-                  kognitiven Einschränkungen, z. B. demenziell erkrank-
    sondere solche im Zusammenhang mit der Erbringung                       te pflegebedürftige Menschen) und
    von Heil- und Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, der Er-            b Angebote zur Unterstützung im Alltag wie Freizeit-
    bringung ärztlicher, zahnärztlicher, psychotherapeutischer,             ausfahrten für behinderte und pflegebedürftige Men-
    pflegerischer und sonstiger Tätigkeiten der Gesundheits-                schen;
    versorgung und Pflege im Sinne des Fünften und des                  2. Initiativen des Ehrenamtes nach § 45c Absatz 1 Satz
    Elften Buchs Sozialgesetzbuchs sowie der Erbringung                     1 Nummer 2 SGB XI in Verbindung mit § 7 UstA-VO,
    von Assistenzleistungen im Sinne des Neunten Buchs                      soweit sie als Gruppenveranstaltung angelegt sind, und
    Sozialgesetzbuchs einschließlich der Ermöglichung von               3. Angebote der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI in Ver-
    Blutspenden.                                                            bindung mit § 8 UstA-VO.
                             §5                                   (8)   Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG er-
                        (aufgehoben)                                    mächtigt, durch Rechtsverordnungen weitere Regelungen
                                                                        zum Schutz gefährdeter Personen vor einer Infektion mit
                                §6                                      SARS-Cov-2 zu treffen und die Regelungen in diesem
 Maßnahmen zum Schutz besonders gefährdeter Personen                    Paragraphen zu ändern.
(1) Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1              (9)   Über die Zutrittsverbote nach den Absätzen 1 bis 4, ist
    und 3 bis 5 IfSG sowie teilstationäre Einrichtungen für             durch die Einrichtungen in einer vor Zutritt gut sichtbaren
    Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder                  Weise, beispielsweise durch einen auffälligen Aushang an
    mit Behinderungen einschließlich Kurzzeitpflege dürfen              den Zugangstüren, zu informieren.
    grundsätzlich nicht mehr zu Besuchszwecken betreten
    werden. Über den Zugang zu                                                                     §7
    1. Fachkrankenhäusern für Psychiatrie mit Ausnahme                                     Betretungsverbote
         der Fachkrankenhäuser für Gerontopsychiatrie,                  In den in § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 genannten Ein-
    2. psychosomatischen Fachkrankenhäusern sowie                       richtungen gilt, soweit deren Betrieb nicht gänzlich einge-
    3. kinder- und jugendpsychiatrischen Fachkrankenhäu-                stellt wird, ein generelles Betretungsverbot für Personen,
         sern, jeweils einschließlich der zugehörigen Tageskli-         die sich in den letzten 14 Tagen in Risikogebieten im
         niken, entscheidet die Leitung der jeweiligen Einrich-         Ausland oder besonders betroffenen Regionen im Inland
         tung.                                                          nach RKI-Klassifizierung aufgehalten haben, die Kontakt
                                                                        zu einer infizierten Person hatten oder die Symptome
(2) Stationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und               eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur zeigen.
    Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen sowie von
    einem Anbieter verantwortete ambulant betreute Wohn-                                      §8
    gemeinschaften nach dem Wohn-, Teilhabe- und Pfle-              Weitere Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz
    gegesetz dürfen nicht mehr zu Besuchszwecken betre-              Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende
    ten werden. Die Einrichtungen können den Zutritt zu              Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu erlassen,
    Besuchszwecken erlauben, wenn geeignete Maßnahmen                bleibt von dieser Verordnung unberührt. Für den Erlass
    zum Schutz vor Infektionen getroffen werden können.              von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz ist
(3) Der Zutritt von externen Personen zu den in Absatz 1             das Sozialministerium zuständige oberste Polizeibehörde.
    und 2 genannten Einrichtungen aus sonstigen, insbe-              Das Sozialministerium übt die Fachaufsicht für Maßnah-
    sondere beruflichen oder familiären Gründen ist nur in           men der nach § 1 Absatz 6 der Verordnung des Sozial-
    Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Leitung der                ministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektions-
    Einrichtung gestattet. Im Falle der Gewährung des Zu-            schutzgesetz zuständigen Ortspolizeibehörden aus.
    tritts sind geeignete Vorkehrungen zum Infektionsschutz                                     §9
    zu treffen.                                                                         Ordnungswidrigkeiten
(4) Den in § 7 genannten Personen ist der Zutritt zu den                Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer
    in Absatz 1 und 2 genannten Einrichtungen untersagt.                24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich
    Wenn diese Personen eine Einrichtung zum Zweck der                  oder fahrlässig
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Nummer 14
Donnerstag, 02. April 2020                                                                                                   9
      1. entgegen § 3 Absatz 1 sich im öffentlichen Raum           Sirenenprobe
          aufhält,
      2. entgegen § 3 Absatz 2 an einer Veranstaltung oder         Am Samstag, den 4. April 2020, findet um 12.00 Uhr ein
          sonstigen Ansammlung von jeweils mehr als fünf Per-      Sirenen-Probealarm statt.
          sonen teilnimmt,
      3. entgegen § 3 Absatz 6 Auflagen zum Schutz vor             Deutsche Rentenversicherung
          Infektionen nicht einhält,
      4. entgegen § 3a Absatz 1 und 2 Fahrten und Reisen              Corona-Virus / SARS-CoV-2 / Covid19
          vornimmt,
      5. entgegen § 3a Absatz 3 die Pendlerbescheinigung
          oder den Berechtigungsschein nicht mitführt,                Bis auf weiteres finden aufgrund der
                                                                      Bis auf weiteres keine
                                                                      Infektionsgefahr    findenSprechtage
                                                                                                 aufgrund der
                                                                                                           statt.
      6. entgegen § 4 Absatz 1 eine Einrichtung betreibt,
      7. eine aufgrund von § 4 Absatz 2 in Verbindung mit             Infektionsgefahr keine Sprechtage statt.
                                                                      Ebenso  bleiben   unsere  Beratungsstellen
                                                                      Ebenso bleiben unsere Beratungsstellen
          einer Rechtsverordnung des Sozialministeriums unter-
          sagte Einrichtung betreibt oder eine Auflage für den        geschlossen.
                                                                      geschlossen.
          Betrieb einer Einrichtung nicht einhält,                    Sie können
                                                                      Sie können inin dringenden
                                                                                      dringenden Fällen
                                                                                                   Fällenmit
                                                                                                          mit uns
                                                                                                              unstelefonisch
                                                                                                                  telefonisch
      8. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 oder 3 Sortimentsteile          unter 0711 848 - 30 300 Kontakt aufzunehmen,damit
                                                                      unter  0711  848  -  30 300 Kontakt aufnehmen,
          verkauft,                                                   wir Ihrwir
                                                                              Anliegen   auf diesem   Weg klären  können.
      9. entgegen § 4 Absatz 3a Satz 2 eine Einrichtung be-           damit      Ihr Anliegen   auf diesem Weg klären
          treibt,                                                     können.
                                                                      Vielen Dank für Ihr Verständnis.
      10. entgegen § 4 Absatz 5 nicht darauf hinwirkt, dass           Vielen Dank für Ihr Verständnis.
          zwischen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Me-
          tern eingehalten wird,
      11. entgegen § 6 Absätze 1, 2 und 4 eine der dort ge-
          nannten Einrichtungen betritt,
      12. entgegen § 6 Absatz 7 Betreuungs- und Unterstüt-
          zungsangebote im Vor- und Umfeld von Pflege anbie-
          tet, oder                                                Altersjubilare
      13. entgegen § 7 eine der genannten Einrichtungen betritt.
                                                                   Die Gemeinde wünscht ihren Mitbürgern, die im Laufe der
                                 § 10                              Woche ihren Geburtstag feiern, von Herzen alles Gute für
                           Inkrafttreten                           das vor Ihnen liegende Lebensjahr.
       Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in
       Kraft. Gleichzeitig tritt die CoronaVerordnung vom 16.
       März 2020 außer Kraft.
                              § 11                                  Freiwillige Feuerwehr
                        Außerkrafttreten
(1)    Diese Verordnung tritt am 15. Juni 2020 außer Kraft.
                                                                    Affalterbach
       Sofern in dieser Rechtsverordnung nichts anderes be-
       stimmt ist, gelten die Maßnahmen bis zum Außerkraft-        „Tag der offenen Tür“ kann im Jahr 2020 nicht stattfinden
       treten der Verordnung.
(2)    Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG er-                                                 Der für Ende Ap-
       mächtigt, den Termin des Außerkrafttretens zu ändern.                                                 ril geplante tra-
___                                                                                                          ditionelle       „Tag
1
  nichtamtliche konsolidierte Fassung nach Erlass der Dritten                                                der offenen Tür“
Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-                                                      der      Freiwilligen
Verordnung vom 28. März 2020 (notverkündet gemäß § 4                                                         Feuerwehr         der
des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter www.baden-                                                        Gemeinde Affal-
wuerttemberg.de/corona-verordnung)                                                                           terbach am Feu-
                                                                                                             erwehrhaus in der
Stuttgart, den 17. März 2020                                                                                 Winnender Straße
                                                                                                             findet in diesem
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
                                                                                                             Jahr nicht statt.
                         Kretschmann                                                                         Vom       Veranstal-
            Strobl                  Sitzmann                                                                 tungs-Team        der
            Dr. Eisenmann           Bauer                                                                    Feuerwehr wurde
            Untersteller            Dr. Hoffmeister-Kraut                                                    die aktuellen Si-
            Lucha                   Hauk                                                                     tuation und die
            Wolf                    Hermann                                                                  Dynamik rund um
            Erler                                                                                            die "Corona-Pan-
                                                                                                             demie" beobach-
                                                                                                             tet und bewertet,
                                                                                                             darüber       hinaus
 Informationen aus dem Rathaus                                                                               erfolgte eine Ab-
                                                                                                             stimmung          mit
  Eigenbedarfskündigung?                                                                  Plakat: Feuerwehr anderen        Feuer-
                                                                                                             wehren. Insbeson-
  Mietschulden?
                                                                   dere die Gesundheit der Feuerwehrangehörigen und deren
  Räumungsklage?
                                                                   Angehörigen, die Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft
  Wir beraten Sie gern!
  Fachstelle Wohnungssicherung                                     der Feuerwehr und die Gesundheit der Besucherinnen und
  Beratungsangebot für Menschen, die von Obdachlosigkeit           Besucher waren für die Entscheidung maßgebend.
  bedroht sind                                                     Der durch die Absage der Veranstaltung entstehende finanzi-
  Kontakt: Patric Krahl                                            elle Einnahmeausfall war nicht zentraler Bestandteil der von
  0176 345 036 97                                                  der Feuerwehr getroffenen Entscheidung. Zwar besteht für
  Offene Sprechstunde:                                             die nun ausfallenden Einnahmen dringender Bedarf für die
  Montags 14 - 16 Uhr                                              Durchführung kameradschaftlicher Aktivitäten der Feuerwehr,
  Rathaus Marbach, Erdgeschoss,                                    dennoch hat die Gesundheit höchste Priorität. Die Feuerwehr
  Marktstraße 23, 71672 Marbach                                    bedauert die Notwendigkeit der Entscheidung und bittet die
                                                                   Bevölkerung um Verständnis.
#stayhome Wir sind für Sie da, bitte bleiben Sie für uns zuhause - lokalmatador
10                                                                                                                  Nummer 14
                                                                                                       Donnerstag, 02. April 2020

                                                                    Der Deckel der Restmülltonne muss geschlossen sein, um
                                                                    eine Verunreinigung der Straße zu vermeiden. Müllsäcke
 Arbeitskreis Asyl                                                  dürfen nicht frei zugänglich neben den Mülltonnen stehen,
www.ak-asyl-affalterbach.de                                         um Gefahren für Dritte auszuschließen. Sind die Mülltonnen
                                                                    bereits gefüllt, müssen die Mülltüten bis zur nächsten Lee-
                                                                    rung gesichert an einem möglichst kühlen Ort (z. B. Keller)
                                                                    gelagert werden.
                                                                    Der Restmüll kommt in die Müllverbrennungsanlage und wird
Für Smartphone-Nutzer mit QR-Code-                                  dort thermisch verwertet. Viren werden sicher abgetötet.
Reader geht es hier ganz schnell zu                                 Dort besteht deshalb kein weiteres Infektionsrisiko.
unserer Website:                                                    Einrichtungen des Gesundheitsdienstes finden eine Liste mit
Kleiderladen                                                        gewerblichen Medizinalentsorgern unter:
Unser Kleiderladen bleibt bis auf weite-                            www.avl-lb.de/gewerbe/service/private-dienstleister/
res wegen der aktuellen Gesundheitssi-                              Das AVL-ServiceCenter ist telefonisch von Montag bis Frei-
tuation geschlossen.                                                tag erreichbar unter 07141 / 144 2828 sowie per E-Mail un-
Wir müssen leider im Juni unseren Laden schließen, da das           ter servicecenter@avl-lb.de. Ein entsprechendes Infoblatt hat
Mietverhältnis beendet wurde. Deshalb suchen wir neue Räu-          die AVL auf ihrer Internetseite www.avl-lb.de unter Privatkun-
me. Wer uns unterstützen möchte und einen Raum für uns              den / Wertstoffe und Abfälle / Corona-Abfälle hochgeladen.
hat, melde sich bitte unter kleiderladen@ak-asyl-affalterbach.de.
                                                                    Landratsamt Ludwigsburg
Frauencafé AK Asyl
Nachlese zu unserem Treffen am 12. März 2020:                       Vorerst keine Schadstoffsammlungen
Fatima R. und Hamida F. haben für uns ein typisches Af-             Aufgrund der Ansteckungsgefahr mit dem Corona-Virus kann
ghanisches Gericht gekocht. Auch eine weitere Person hat            bei den in nächster Zeit anstehenden Sammlungen des
zu Haus noch mehr davon zubereitet und mitgebracht. Da-             Schadstoffmobils die Sicherheit der Mitarbeiter und Kunden
für ein herzliches Dankeschön! Wir haben uns sehr gefreut,          nicht gewährleistet werden. Daher wird die AVL ab sofort
dass wir noch zwei weitere Gäste begrüßen konnten. Es war           bis auf Weiteres keine mobilen Schadstoffsammlungen mehr
rundum ein nettes Beisammensein. Wir werden dies sicher             durchführen. Der erste ausfallende Termin ist am 28. März
im Laufe des Jahres wiederholen.                                    auf dem Wertstoffhof Wasserturm in Kornwestheim.
                                                                    Wie bei den vorsorglich geschlossenen Wertstoffhöfen han-
                                                                    delt es sich hierbei um eine Sicherheitsmaßnahme, damit die
                                                                    Leistungsfähigkeit der Abfallentsorgung insgesamt nicht ge-
                                                                    fährdet wird. Im Notfall, zum Beispiel bei besonders
                                                                    gefährlichen Schadstoffen, kann ein Termin im Sonderabfall
                                                                    Zwischenlager in Ludwigsburg-Poppenweiler vereinbart werden.
                                                                    Vor der Anlieferung muss eine Terminvereinbarung unter der
                                                                    Telefonnummer 07141 8442-16 werktags zwischen 9.00 und
                                                                    11.00 Uhr erfolgen.

                                                                     Kirchliche Nachrichten

Wegen der gesundheitlichen
                                                                    Evang. Kirchengemeinde
Situation muss der April-Ter-                                       Affalterbach
min leider ausfallen.
                                                                    Internet: www.evang-kirche-affalterbach.de
                                                                    E-Mail: Pfarramt.Affalterbach@elkw.de
                                                                    Telefon: 07144 37014
 Auswärtige Ämter                                                   Kontaktzeiten des Sekretariats:
                                                                    Dienstag und Freitag von 8.00 bis 11.00 Uhr
                                                                    Donnerstag von 16.30 bis 19.00 Uhr
Landratsamt Ludwigsburg                                             Pfarramtssekretärin: Gabriele Benzler
Die AVL informiert:                                                 Palmsonntag (6. Sonntag der Passionszeit) – 5. April
Coronavirus: Erweiterte Entsorgungshinweise                         Wochenspruch:
Vergangenen Freitag veröffentlichte die Abfallverwertungs-          Der Menschensohn muss erhöht werden, auf dass alle, die an
gesellschaft des Landkreises Ludwigsburg (AVL) Entsor-              ihn glauben, das ewige Leben haben.
gungshinweise für Hygieneabfälle von Personen, die in               Johannes 3, 14b.15
Zeiten des Coronavirus krankheitsbedingt zu Hause bezie-            Verse aus den Losungen 2020 für den 5. April:
hungsweise in häuslicher Quarantäne sind.                           Lobet Gott in den Versammlungen.
Diese Vorgaben haben sich nun für Personen, die positiv auf         Psalm 68, 27
SARS-CoV-2 getestet oder unter Quarantäne gestellt sind,            Als die große Menge, die aufs Fest gekommen war, hörte, dass
verschärft.                                                         Jesus nach Jerusalem kommen werde, nahmen sie Palmzweige
In diesen Fällen sind generell alle Abfälle und Wertstoffe wie      und gingen hinaus ihm entgegen und schrien: Hosianna! Gelobt
Papier, Verpackungen oder Biomüll für die Dauer der Erkran-         sei, der da kommt im Namen des Herrn, der König von Israel!
kung oder Quarantäne über die schwarze Restmülltonne zu                                                       Johannes 12, 12.13
entsorgen. Bislang galt diese Regelung nur für Hygieneab-           "O komm, du Sohn aus Davids Stamm, du Friedensbringer,
                                                                    Osterlamm. Von Schuld und Knechtschaft mach uns frei und
fälle wie Taschentücher.
                                                                    von des Bösen Tyrannei. Freut euch, freut euch, der Herr ist
Weiterhin gilt: Um sicherzugehen, dass keine Infektionsgefahr
                                                                    nah. Freut euch und singt Halleluja."
besteht, dürfen die Abfälle nicht lose in die Restmülltonnen
                                                                    Ev. Gesangbuch 19, 2
eingeworfen werden, sondern nur in einer fest zugeknoteten
stabilen Plastiktüte. Geringe Mengen an flüssigen Abfällen          Vakatur im Pfarramt
müssen mit saugfähigem Material aufgesaugt werden, be-              Während der Vakatur erfolgt die Koordination von Trauerfäl-
vor sie in Müllsäcke gegeben werden. Spitze und scharfe             len sowie die Erreichbarkeit in seelsorgerlichen Angelegen-
Gegenstände wie Spritzen oder Glasscherben müssen in                heiten monatsweise durch eine/n Pfarrer/in des Distrikts. Die
bruch- und durchstichsichere Einwegverpackungen verpackt            Koordination von Taufen und Hochzeiten erfolgt durch das
werden.                                                             Pfarramtssekretariat.
Nummer 14
Donnerstag, 02. April 2020                                                                                                                                                       11
Koordination von Trauerfällen und seelsorgerliche Erreich-         ......................................................................................................................
barkeit                                                            Anmeldung zur Dorffreizeit vom 7. bis 11.9.2020
Im April 2020: Pfarrer Frank Wessel, Marbach,
Tel. 07144 97420
                                                                   Name                                ________________________
Gottesdienste, Veranstaltungen, Besuchsdienst
Wegen der Corona-Krise finden zur Zeit keine Gottesdienste,
Veranstaltungen, Gruppen und Kreise statt.                         Geb. Datum                          ________________________
Das Pfarramt ist derzeit nicht für Publikumsverkehr geöffnet,
um persönliche Kontakte zu vermeiden. Bitte teilen Sie uns Ihr     Schulklasse ab Sep. 2020 o 1. o 2. o 3. o 4. o 5. o 6. o 7.
Anliegen per Mail oder telefonisch zu den Kontaktzeiten mit.       (bitte ankreuzen!)
Auch der Besuchsdienst der Kirchengemeinde wird gebeten,
                                                                   Größe für T-Shirt        o 128.    o 140. o 152.    o 164.
bis auf Weiteres die Geburtstagsbriefe und Urkunden zu den
Ehejubiläen in den Briefkasten zu werfen und keine persön-
lichen Besuche mehr zu machen.                                     Telefon                                         _____________________
Wir danken Ihnen herzlich für Ihre Mithilfe und bitten um Ihr      E-Mail für
Verständnis.                                                       Anmeldebestätigung                               ____________________________
Video-Gottesdienste
Da zur Zeit keine Gottesdienste in der Martinskirche statt-        Adresse ______________________________
finden können, laden wir Sie herzlich ein, sonntags einen
Video-Gottesdienst mitzufeiern - ob alleine oder mit der           Mit der Unterschrift gebe ich die Zustimmung die o.g.
Familie -, um auf diese Weise mit vielen anderen Mitchristen       Teilnehmerdaten zu verarbeiten. Es gilt die Datenschutz-
verbunden zu sein! Zum Beispiel auf der Homepage der               Erklärung des CVJM Affalterbach e.V.; diese ist unter
Kirchengemeinde Marbach: www.evkg-marbach.de; oder
                                                                   www.CVJM-Affalterbach.de einsehbar. Mir ist bewusst, dass bei
der Kirchengemeinde Kirchberg: www.ev-kirche-kirchberg.
                                                                   der DFZ fotografiert wird. Mit der Veröffentlichung dieser
de. Sie sind an keine Uhrzeit gebunden und können diese
Gottesdienste jederzeit abrufen.                                   Bilder bin ich einverstanden.
                                                                   Achtung: Aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie müssen wir uns
                                                                   eine kurzfristige Absage der Freizeit vorbehalten.

                                                                   ____________ _________________________________
CVJM Affalterbach                                                  Datum               Unterschrift des Erziehungsberechtigten
                                                                   *) bei Stornierung oder Nichtantritt wird der Teilnehmerbeitrag
Maßnahmen im Rahmen der Corona Pandemie                               nicht zurückerstattet.
Wahrscheinlich kommt diese Information für viele nicht über-
raschend:                                                                                                                                           Plakat: Martina Harder
Aufgrund der aktuellen Corona-Virus-Lage haben wir uns als
CVJM dazu entschieden alle Gruppen und Kreise bis Ostern
auszusetzen. Bitte beachtet die Veröffentlichungen in den Me-    St. Michael an Murr und Lemberg
dien und versucht alle dem Virus soweit es geht zu entgehen.     Kath. Gemeinde Kirchberg,
Ich wünsche uns Allen, dass wir gesund bleiben und die
Gewissheit haben, dass wir alle in Gottes Hand und unter         Burgstetten, Affalterbach
seinem Segen stehen.                                             E-Mail: StMichael.KirchbergAnDerMurr@drs.de
Anmeldung Dorffreizeit 2020
                                                                 Palmsonntag - Karwoche
                                                                 Pfarrer Julius Ekwueme (leitender Pfarrer), Telefon:
                                                                 0152/06140654
                                                                 Sprechstunde jeden Donnerstag von 10:30 Uhr bis 12:00
                                                                 Uhr im Pfarrbüro in Burgstall
                                                                 Gemeindereferentin Irmgard Schmitt: 07191 342475
                                                                 Sprechstunde Montag bis Mittwoch ab 9:00 Uhr,
          Anmeldung zur Dorffreizeit                             E-Mail: Irmgard.Schmitt@drs.de
          von Mo. 7. bis Fr. 11. September 2020                  Pfarrbüro: Röteweg 5, 71576 Burgstetten
          von 10.00 - 17.00 Uhr im und rund ums                  Telefon: 07191 69220, Fax: 07191 954264
                                                                 Bürozeiten: Dienstag bis Donnerstag von 09:00 – 12:00 Uhr
          Evang. Gemeindehaus unter dem Thema:
                                                                 E-Mail: StMichael.KirchbergAnDerMurr@drs.de
          Der Herr ist mein Hirte!                               Homepage: www.se-oppenweiler-kirchberg.drs.de
          Eingeladen sind alle Jungs und Mädchen
                                                                 Palmsonntag – Karwoche
          von 6 bis 12 Jahren aus Affalterbach.
          Kosten*:     95,- Euro für 1 Kind                      Es finden keine Gottesdienste statt.
                       55,- Euro für jedes weitere Kind          Palmsonntag – Karwoche – Heilige Woche Karwoche
          Anmeldung bis spät. 17. Apr. 2020 schriftlich bei      Die Karwoche dient dem Gedächtnis des Leidens Christi,
          Fam. Waiblinger, Haferweg 5, Affalterbach ODER         das an Palmsonntag mit Einzug nach Jerusalem beginnt.
          eingescannt als E-Mail                                 Gründonnerstag – das letzte Abendmahl,
          an DFZ@CVJM-Affalterbach.de                            Karfreitag – Kreuzigung.
          Sie erhalten per E-Mail eine vorläufige                Sonntag, 5. April – Palmsonntag
          Teilnahmebestätigung mit der DFZ-Konto-                Einzug in Jerusalem
          Verbindung. Die Anmeldung ist erst nach                L1: Jes 50, 4-7 L2: Phil 2, 6-11 Ev: Mt 21, 1-11
          Überweisung des Teilnehmerbeitrages gültig. Bei        Gründonnerstag, 9. April
          nicht rechtzeitigem Geldeingang verfällt der           Beginn der heiligen 3 Tage
          Teilnehmerplatz.                                       L1: Ex 12, 1-8.11-14 L2: 1 Kor 11, 23-26 Ev: Joh 13, 1-15
          ACHTUNG: die Teilnehmerzahl ist auf 100 Kinder
                                                                 Karfreitag, 10. April
          begrenzt (Anmeldeeingang).
                                                                 Gedenken des Leiden und Sterben Jesu
                                                                 L1: Jes 52, 13 – 53, 12 L2: Hebr. 4, 14-16; 5, 7-9 Passion:
          Bei Fragen einfach anrufen
                                                                 Joh 18, 1-19, 42
          Tel. 130 18 88 oder Tel. 27 81 63
                                                                 Karsamstag, 11. April
          Wir freuen uns auf Euch!                               Tag der Grabesruhe des Herrn
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