Virtuelles Museum Rankbachtal - STADTNACHRICHTEN Amtsblatt der Stadt Renningen
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STADTNACHRICHTEN Amtsblatt der Stadt Renningen mit den Stadtteilen Renningen und Malmsheim Donnerstag, 29. Oktober 2020 | Woche 44 Virtuelles Museum Rankbachtal Aufgrund der Corona-Pan- demie ist das Heimatmuse- um Rankbachtal in diesem Jahr geschlossen. Trotzdem können Sie die Räume des Museums weiterhin erkun- den und zwar im virtuellen Museum Rankbachtal. Josef Keck und Konrad Schweizer, beide Mitglie- der des Heimatvereins Rankbachtal e.V., haben das Projekt bereits 2015 initiiert. Da die Öffnungs- zeiten nur eingeschränkt sind, wollten sie auf diese Art das Museum jederzeit zugänglich machen. So sind alle Räume und Aus- stellungsstücke online zu sehen. Neben dem Heimatmu- seum findet man auf der virtuellen Seite Expona- te des Archäologischen Museums in Renningen, Fotos von vergangenen Baustellen und Renningen und Malmsheim im Wan- del der Zeit. Wir laden Sie herzlich zu einem virtuellen Streifzug durch das Heimatmuseum oder die Stadt Renningen ein. Viel Spaß dabei: www.virtuelles-heimatmuseum-rankbachtal.de Diese Ausgabe erscheint auch online
2 Woche 44 | Donnerstag, 29. Oktober 2020 STADTNACHRICHTEN RENNINGEN Stadtverwaltung Renningen Augen!blick Veranstaltungen kurz notiert Hauptstraße 1, 71272 Renningen Postfach 1240, 71265 Renningen Info-Zentrale 07159 / 924-0 Bürgersprechstunde Glasfaserausbau info@renningen.de 29.10.2020, 15:30 – 18:00 Uhr, www.renningen.de Begegnungsstätte Malmsheim, Deutsche Telekom WhatsApp an 0163 / 7061149 Sitzung des Verwaltungsausschusses 02.11.2020, 19:00 Uhr, Bürgerhaus Renningen, Der Zutritt ist nur mit einer Stadt Renningen Mund-Nasen-Bedeckung möglich. Literaturcafé 03.11.2020, 14:30 Uhr, Begegnungsstätte Malmsheim, Ansprechpartner Stadt Renningen, Seniorenarbeit Sitzung des Ausschusses Planen - Technik - Bauen Bürgermeister, Beigeordneter und Fachbereichsleiter 04.11.2020, 19:00 Uhr, Bürgerhaus Renningen, Während der ganzen Woche nach telefonischer Vereinba- Stadt Renningen rung, gerne auch im Rathaus Malmsheim. Herzliche Einladung! Bürgersprechstunde Glasfaserausbau 05.11.2020, 15:30 – 18:00 Uhr, Bürgermeister Begegnungsstätte Malmsheim, Deutsche Telekom Wolfgang Faißt, Tel. 924-120, wolfgang.faisst@renningen.de Den gesamten Veranstaltungskalender der Erster Beigeordneter Stadt Renningen und weitere Infos finden Peter Müller, Tel. 924-118, peter.mueller@renningen.de Sie unter www.renningen.de Leiter Fachbereich Bürger und Recht Marcello Lallo, Tel. 924-127, marcello.lallo@renningen.de Leiter Fachbereich Planen-Technik-Bauen Die Stadtverwaltung informiert Hartmut Marx, Tel. 924-130, hartmut.marx@renningen.de Leiterin Fachbereich Finanzen und Zentrale Dienste Carmen Lörcher, Tel. 924-114, Einladung zur Sitzung des Ausschusses carmen.loercher@renningen.de Planen - Technik - Bauen Öffnungszeiten am Mittwoch, 04.11.2020, um 19.00 Uhr Bürgerbüro Rathaus Renningen im Bürgerhaus Renningen, Jahnstr. 20 Tel.: 924 -104 / -123 / -148 Tagesordnung: buergerbuero.renningen@renningen.de 1 Bauplanungsrechtliche Angelegenheiten Mo. 08.00 - 12.00 Uhr 1.1 Beratung eines Bauvorhabens Di. 08.00 - 12.00 Uhr u. 13.30 - 17.00 Uhr durch den Technischen Ausschuss Mi. 08.00 - 12.00 Uhr 1.1.1 Lange Steggasse 5/2: Do. 08.00 - 12.00 Uhr u. 13.30 - 18.00 Uhr Errichten eines Wohnhauses mit 2 Wohneinheiten, 2 Fr. 08.00 - 13.00 Uhr Kfz-Stellplätze und einer Fahrradabstellüberdachung Bürgerbüro Rathaus Malmsheim 1.1.2 Westerfeldstraße 11: Tel.: 1606 -11 / -12 Errichten einer Doppelhaushälfte und 4 Kfz-Stellplätze buergerbuero.malmsheim@renningen.de 1.2 Bekanntgabe von Bauvorhaben, für die keine Bera- Mo. - Mi. 08.00 - 11.30 Uhr tung durch den Technischen Ausschuss erfolgt Do. 08.00 - 11.30 Uhr u. 15.30 – 18.00 Uhr 2 Planen und Bauen Fr. 08.00 - 11.30 Uhr 2.1 Südbahnhof Renningen und Bahnhof Malmsheim - Vergabe der Gründungsarbeiten für Fahrradabstell- Fachabteilungen Rathaus Renningen anlagen mit Überdachung mit Außenstelle Abteilung Hoch- und Tiefbau (Furtwiesen 1) 2.2 Verbesserung der Beschattung des Schulhofs Rathaus Malmsheim (Perouser Straße 1, Tel. 1606-0) im kooperativen Schulzentrum Renningen Mo. - Mi. 08.00 - 11.30 Uhr Do. 08.00 - 11.30 Uhr u. 15.30 – 18.00 Uhr 3 Verkehrsangelegenheiten Fr. 08.00 - 11.30 Uhr 4 Verschiedenes/Bekanntgaben 5 Anfragen und Anregungen Wichtiger Hinweis für Bauherren Corona - noch geöffnet Letzter möglicher Abgabetermin für Bauanträge / Bau- Die Verwaltungsstellen und Einrichtungen der Stadtver- vorhaben, die in der nächsten Sitzung des Ausschusses waltung bleiben vorerst weiterhin geöffnet, allerdings bit- Planen-Technik-Bauen am 02.12.2020 beraten werden ten wir Sie, nur zwingend notwendige Amtsgänge zu sollen, ist Mittwoch, der 18.11.2020. machen und Ihre Anliegen möglichst telefonisch oder di- gital – per E-Mail oder mittels Formulare auf der Home- gez. page – zu klären. Wolfgang Faißt Die zuständigen Ansprechpersonen können Sie auf unse- Bürgermeister rer Homepage ausfindig machen oder an der Infozentrale unter 07159/924-0 erfragen. Weitere Informationen zu der öffentlichen Sitzung und den Im Rathaus sowie in allen öffentlichen Einrichtungen ist öffentlichen Beratungsunterlagen finden Sie im Bürger-Infor- der Zutritt nur mit einer Mund-Nasen-Bedeckung möglich. mationsportal auf der Homepage der Stadt Renningen unter der Rubrik „Schnell gefunden“.
STADTNACHRICHTEN RENNINGEN Woche 44 | Donnerstag, 29. Oktober 2020 3 Einladung zur Sitzung eBürgerbeteiligung: des Verwaltungsausschusses - Frag den Bürgermeister - am Montag, 02.11.2020, um 19:00 Uhr Es geht nun in die 9. Runde: Sie hat- im Bürgerhaus Renningen, Jahnstr. 20 ten schon immer eine Frage, die Ih- nen unter den Nägeln brennt und die Tagesordnung: Sie gerne Bürgermeister Wolfgang Öffentlicher Teil Faißt bzw. der Stadtverwaltung Ren- 1 Vergabe über den Betrieb eines Waldkindergartens in ningen stellen wollten? Vom 02. – 08. Malmsheim November 2020 haben Sie jetzt wieder online die Gelegen- 2 Änderung der Gebührensatzung der Musikschule Renningen heit dazu! Die Fragen können am 04. November 2020 ab 3 Neufassung der Benutzungs- und Gebührensatzung für die 0.00 Uhr gestellt werden. Kindertageseinrichtungen/Spielgruppen der Stadt Renningen Jede erste Woche im Monat kann jeder bei der eBürgerbe- 4 Ausweitung des TAPIR-Angebots in der Kronenstraße, teiligung der Stadt Renningen registrierte Nutzer eine Frage Einstellung der Spielgruppe Renningen stellen. Dabei wird der Klarname dargestellt und Sie willigen ein, dass ihr Name veröffentlicht wird (sowohl im Internet als 5 Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffent- auch in den Stadtnachrichten). Sie erhalten dann in der dar- liche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der auffolgenden Woche eine Antwort online und die Fragen und Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung) Antworten werden auch in den Stadtnachrichten veröffent- 6 Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbe- licht, damit alle Bürger diese Informationen erhalten können. seitigung (Abwassersatzung) und Änderung der Satzung Über www.renningen-macht-mehr.de gelangen Sie zur Beschrei- über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlos- bung des neuen Beteiligungsportals und zum Portal „eBürger- senen Gruben (Entsorgungssatzung) beteiligung“ selbst gelangen Sie über www.renningen.de/ebu- 7 Tätigkeitsberichte der Jugendsozialarbeit und der Schul- ergerbeteiligung oder direkt über die Startseite der Homepage. sozialarbeit 2020 Darüber hinaus können Sie Ihre Frage auch über die App der 8 Verschiedenes/ Bekanntgaben Stadt Renningen stellen. 9 Anfragen und Anregungen Laden Sie dazu einfach die Renningen-App im Apple- oder Playstore herunter. Wer die App schon hat muss diese ak- gez. tualisieren, damit die entsprechende Kachel „eBeteiligung“ Wolfgang Faißt erscheint. Bürgermeister Bestehende Registrierungen bei der „eBürgerbeteiligung“, Bitte beachten Sie, dass im Bürgerhaus beim Kommen und z.B. aus der Umfrage zu den Bürgerversammlungen, bleiben Gehen ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden muss. Am bestehen. Sie können sich direkt mit Ihrem Benutzernamen Sitzplatz angekommen, kann der Mund-Nasen-Schutz abge- und Ihrem Passwort ohne erneute Registrierung anmelden. nommen werden, da die Abstände ausreichend bemessen sind. Wir freuen uns auf Ihre Fragen und hoffen auf eine rege Weitere Informationen zu der öffentlichen Sitzung und den Beteiligung. öffentlichen Beratungsunterlagen finden Sie im Bürger-Infor- Rückfragen zur „eBürgerbeteiligung“ beantwortet Ihnen gerne mationsportal auf der Homepage der Stadt Renningen unter Herr Marcello Lallo, Fachbereichsleiter -Bürger und Recht-, der Rubrik „Schnell gefunden“. marcello.lallo@renningen.de, 07159/924-127. SPATENSTICH FÜR DEN GEMEINSCHAFTSGARTEN DES ARBEITSKREISES ASYL ren soll Verständnis füreinander wecken“ erklärt Bür- germeister Wolfgang Faißt. Durch die gemeinsame Arbeit und die daraus entstehenden Beziehungen können Geflüchtete ihre Kenntnisse der deutschen Sprache nutzen und ausbauen. Das Projekt wird im Rahmen des Integrationsfonds des Landratsamtes Böblingen finanziell unterstützt. Mit dem ersten Spatenstich gab Bürgermeister Faißt gemeinsam mit Frau Schmidt-Redl, Abteilungsleiterin für Soziales und Senioren, den Integrationsmana- gern der Stadt Renningen, Herrn Hamm, Frau Per- vaiz und Frau Böhme sowie Frau Tröster, die beim Arbeitskreis Asyl mitverantwortlich für das Projekt ist, den Startschuss für das neue Integrationspro- jekt. Das regnerische Wetter hielt die Teilnehmenden nicht von der Arbeit ab: Gemeinsam wurde am Nachmittag direkt damit begonnen, das Grund- stück zu roden. Die Fläche, die im Rahmen des Projekts künftig bewirtschaftet wird, beträgt rund 200 m² und wird von der Stadt Renningen für das Gemeinschaftsprojekt zur Verfügung Am vergangenen Freitag, 23.10.2020 gestellt. In den nächsten Tagen und Wochen startete das neue Gemeinschaftsprojekt werden die Beteiligten das Grundstück für die des AK Asyl, in dessen Rahmen auf zwei Bepflanzung im Frühjahr vorbereiten. „Wie genau nebeneinanderliegenden Parzellen der Ren- der Gemeinschaftsgarten schlussendlich struktu- ninger Krautgärten ein integrativer Nutzgar- riert wird, wer wann Dienst hat und wann gegossen ten für Gemüse und Beerenfrüchte entstehen wird, das möchten wir mit allen Beteiligten gemeinsam soll, der gemeinsam bewirtschaftet wird. Durch die entscheiden und festlegen“, erklärt Janna Tröster das weite- praktische Arbeit und den Austausch von Know-how sol- re Vorgehen. Mitmachen ist übrigens jederzeit möglich: Ren- len Menschen unterschiedlicher Herkunft zueinander gebracht ninger Bürgerinnen und Bürger, die Lust am Gärtnern haben werden und sich so besser kennenlernen. „Der Gemein- und sich am Projekt beteiligen wollen, wenden sich bitte an schaftsgarten soll als Ort der Begegnung und des Lernens Janna Tröster. Weitere Informationen rund um das Projekt gibt fungieren, und das Kennenlernen der unterschiedlichen Kultu- es unter: http://www.ak-asyl-renningen.de/
4 Woche 44 | Donnerstag, 29. Oktober 2020 STADTNACHRICHTEN RENNINGEN Am Mittwoch, den 04.11.2020 ist das Steueramt im Rathaus Renningen aufgrund einer internen Fortbildung nicht besetzt. Geplanter Breitbandausbau: Kostenfreier Glasfaseranschluss im Stadtteil Malmsheim Insbesondere die veränderten Arbeitsabläufe in Zeiten der Neben einem leistungsstarken Internetanschluss, der Sie und Corona-Pandemie und das vermehrte Arbeiten von Zuhause Ihren Haushalt für die Anforderungen der Zukunft rüstet, haben gezeigt: schnelles Internet, auch zuhause, ist von im- steigert ein Glasfaseranschluss den Wert Ihrer Immobilie um mer größerer Bedeutung. Dieser Trend wird sich in Zukunft ca. drei Prozent. verstärken und der Bedarf an Bandbreite wird weiter zuneh- Weitere Informationen zum geplanten Glasfaserausbau finden men. Das schnellste und einzig zukunftssichere Medium für Sie unter www.telekom.de/jetzt-glasfaser sowie im persön- schnelles Internet ist Glasfaser. lichen Gespräch: noch bis einschließlich 03.12.2020 bietet Die Stadtverwaltung Renningen hat bereits Leerrohre im die Deutsche Telekom jeden Donnerstag ab 15.30 Uhr eine Stadtgebiet verlegt und geht seither regelmäßig auf Netzbe- Bürgersprechstunde zum Thema Glasfaserausbau in der Be- treiber zu, um den Anschluss an das Glasfasernetz voran- gegnungsstätte Malmsheim (Merklinger Straße 10) an. zutreiben. In der Telekommunikationsbranche ist es üblich, dass dann ausgebaut wird, wenn ausreichend Interesse an Die Stadt Renningen verfolgt das Ziel, eine flächende- einem Glasfaseranschluss vorhanden ist. ckende Breitbandversorgung für alle Bürgerinnen und Bür- Die Deutsche Telekom möchte nun den Anschluss an das ger, Gewerbetreibende und öffentlichen Einrichtungen in Glasfasernetz voranbringen und prüft aktuell den Bedarf – der Stadt bereitstellen zu können und arbeitet im Rahmen denn nur, wenn im ausgewählten Gebiet genügend Bürgerin- ihrer gesetzlichen Möglichkeiten an der Verbesserung der nen und Bürger das Angebot annehmen und sich für einen digitalen Infrastruktur. Wir möchten Sie seitens der Stadt- Glasfaseranschluss entscheiden, kommt es zum Ausbau. verwaltung auf diese Möglichkeit der Telekom aufmerksam Die Vorvermarktung läuft noch bis zum 15. Dezember 2020: machen, da es uns ein wichtiges Anliegen ist, dass unsere Für das entsprechende Ausbaugebiet im Stadtteil Malms- Stadt mit moderner und zukunftsfähiger Infrastruktur ver- heim müssen rund 550 Vorverträge abgeschlossen wer- sorgt wird. Helfen Sie mit, indem Sie sich für einen Glas- den, damit es zum Ausbau kommt. Eigentümerinnen und faseranschluss entscheiden und damit nicht nur Ihr eigenes Eigentümer müssen sich aktiv registrieren, der Glasfase- Zuhause, sondern auch Ihren Wohnort fit für die Zukunft ranschlusspunkt wird dann kostenfrei bis in das Gebäude machen. Weitere Informationen finden Sie ab sofort unter: gelegt (Fiber to the Home). www.renningen.de/breitband 126.645 Radkilometer, 589 Radlerinnen und Radler und 35 Teams – ein erfolgreicher Abschluss des STADTRADELNs in Renningen Renningen, 21. Oktober 2020: Mit der heutigen Prämierungs- veranstaltung fand das STADTRADELN in Renningen (14.09.- 04.10.2020) einen kleinen, aber krönenden Abschluss. Im Bürgerhaus kamen ab 18 Uhr Mitglieder und Preisträger*innen zum gemeinsamen Abschluss und zur Auszeichnung der ak- tivsten Teams und Radler*innen zusammen. Die radaktivsten Teams km pro Bürgermeister Wolfang Faißt dankte allen Beteiligten für ihr (meiste km pro Mitglied) Mitglied Engagement und beglückwünschte die Teams zu dem be- eindruckenden Gesamtergebnis von 126.654 Radkilometern, 1. ADFC Gruppe Renningen 512 durch welches die Stadt Renningen im Landkreis den 2. 2. Auf dem (Rad)Weg mit Jesus! 444 Platz belegte. Nach einer kleinen Präsentation der Ergeb- 3. Fa. Nerling Systemräume 443 nisse überreichte Herr Bürgermeister Faißt den aktivsten STADTRADEL-Teams und Einzelradler*innen ihre Urkunden 4. Radler-2 436 und Preise. Da aufgrund der aktuellen Situation leider nicht 5. Team Stauferstraße 418 alle Radler*innen bei der Veranstaltung dabei sein konnten 6. Feuerwehr 325 möchten wir hiermit allen Teilnehmenden noch einmal unsere 7. Robert Bosch Campus 273 Anerkennung über solch ein überragendes Ergebnis ausspre- chen. 8. Die Allwetterstrampler 268 9. K2 Systems Rockets 248 Die aktivsten „STADTRADELN“-Teams und Radelnde 2020 aus Renningen im Überblick: 10. Stadtverwaltung Renningen 243 Die Radteams mit den besten Gesamtergebnissen Die Radaktivsten Radler*innen in der Einzelwertung (meiste km insg.) 1. Prof. Dr. ADFC 2.223,0 km 1. GymnasiumRenningen 15.925 km Manfred Fähnle Gruppe Renningen 2. Robert Bosch Campus 12.545 km 2. Robin Hutmacher Robert Bosch Campus 1.363,5 km 3. CarSharing Renningen 11.290 km 3. Sven Schreiber Team SpOrt-KiTa 1.265,6 km 4. Feuerwehr 10.739 km 4. Manfred Gaubisch Feuerwehr 1.154,0 km 5. Team SpOrt-KiTa 9.407 km 5. Sebastian Blaschke GymnasiumRenningen 1.117,2 km 6. ADFC Gruppe Renningen 9.216 km Alle Teamergebnisse finden Sie auch weiterhin unter 7. K2 Systems Rockets 6.942 km www.stadtradeln.de/renningen. 8. Fa. Nerling Systemräume 6.641 km Anbei finden Sie noch ein Bericht des Teams Gymnasium 9. CVJM Renningen - Kess 5.169 km Renningen, welches den ersten Platz in der Kategorie Ge- samtkilometer erhielt: 10. Skiclub Renningen 4.585 km Gymnasium Renningen radelt auf Platz 1
STADTNACHRICHTEN RENNINGEN Woche 44 | Donnerstag, 29. Oktober 2020 5 Vom 14. September bis zum 4. Oktober 2020 fand die Bei den Kontrollen wurden festgestellte Mängel an (der Be- Aktion STADTRADELN des Klima-Bündnisses statt, eine in- leuchtung von) Fahrrädern beanstandet. In der Folgezeit wird ternationale Kampagne zum Schutz des Weltklimas, an der die Behebung dieser Mängel kontrolliert. Durch die Polizisten Kommunen weltweit teilnehmen. wurde mit den Betroffenen ein verkehrserzieherisches Ge- Dabei wurden durch die Schülerinnen, Schüler und Lehrkräf- spräch geführt. te des Gymnasiums Renningen insgesamt 15.925 Kilometer Wir bedanken uns bei allen an den diesjährigen Kontrollakti- erradelt. Unsere Schule geht damit sowohl in der Kategorie onen Beteiligten für diese Aktionen für die Verkehrssicherheit des radelaktivsten Teams als auch als das Team mit den in unserer Stadt. meisten Teilnehmern in Renningen als Sieger hervor. Das zweitplatzierte Team des Robert Bosch Campus konnten wir am Ende hinter uns lassen. Im gesamten Kreis Böblingen er- reichte das Gymnasium sogar den 5. Platz unter 214 Teams. Richtig sportlich zeigte sich die Klasse 8c, die in den 3 Wo- Amtliche Bekanntmachungen chen 3361 km fuhr, und damit bei den Klassen die weiteste Strecke zurücklegte. Auf Platz 2 landete die Kursstufe 1 mit 2618 km und auf Platz 3 die Klasse 6d mit 2286 km. Auch die Lehrerinnen und Lehrer radelten fleißig mit und erreichten ! de Sie 3201 km. . en en i n g uch e n n Relativ gesehen fuhren die Schüler der Klasse 8c 176,9 km pro Kopf und landeten dadurch vor der Klasse 6c mit 134,5 s Wir w w w km pro Kopf. .r Als Mitorganisator des Schulteams nahm Erik Hansen (KS1) bei der Preisverleihung im Bürgersaal im Namen der Schule die Urkunden von Bürgermeister Wolfgang Faißt in Empfang. Wir suchen für das Leuchtturmprojekt „Eine Kita für Außerdem radelte Erik mit 700 km die längste Strecke aller Alle“ im Kindergarten Schnallenäcker eine/n Schülerinnen und Schüler. Herzlichen Glückwunsch an alle teilnehmenden Klassen, ihren Beitrag zur CO2-Vermeidung und ein Dankeschön an alle, die Heilpädagogen*in, Erzieher*in oder das tolle Ergebnis für die ganze Schule erzielt haben. (bla) eine pädagogische Fachkraft nach § 7 KitaG (m,w,d) in Teilzeit (50 % Beschäftigungsumfang), befristet bis 31.12.2023 Das Aufgabengebiet umfasst im Wesentlichen: • Betreuung und Begleitung von Kindern mit Ein- schränkungen und/oder Auffälligkeiten im Verhalten. • Aktive Zusammenarbeit mit den pädagogischen Fachkräften, der Einrichtungsleitungen, den Eltern und ggf. übergeordneten Behörden/Fachdiensten • Begleitung von Entwicklungsgesprächen • Fachliche Begleitung der Einrichtungen bei allen Mitorganisator des Gymnasium Renningen Teams, Erik Hansen, Fragen zur Inklusion und Bürgermeister Wolfgang Faißt bei der Preisverleihung Ihr Profil: • Abgeschlossene Ausbildung als Heilpädagoge*in, Erzieher*in oder pädagogische Fachkraft nach § 7 KitaG • Großes Engagement und Flexibilität Fahrrad(beleuchtungs)kontrollaktionen • Teamfähigkeit, Empathie sowie Verantwortungsbe- wusstsein in Renningen • Einfühlungsvermögen sowie liebevoller Umgang mit Kindern, auch in herausfordernden Situationen Wir bieten Ihnen: • eine abwechslungsreiche und eigenverantwortliche Tätigkeit • Vergütung in Entgeltgruppe S 8a TVöD sowie Über- nahme von Stufen und Stufenlaufzeiten • umfangreiche Vor- und Nachbereitungszeit • umfassende Fortbildungsmöglichkeiten • Unterstützung bei der Wohnungssuche • bei Bedarf: einen Betreuungsplatz für Ihr/e Kind/er • einen ÖPNV-Zuschuss, finanzieller Zuschuss bei Fahrradkauf Weitere Informationen erhalten Sie gerne von Daniel Dreßen, Abteilungsleitung Kinder und Familie, unter Tel. 07159/924-126. Bitte senden Sie Ihre Bewerbung bis spätestens 22.11.2020 an die Stadtverwaltung Renningen – Abtei- Vergangene Woche Mittwoch (21.10.20) haben die Beamten lung Personal und Organisation, Hauptstr. 1, 71272 Ren- des Polizeipostens Renningen in Zusammenarbeit mit dem ningen oder per E-Mail an Bewerbung@Renningen.de. städtischen Vollzugsdienst – wie in jedem Jahr - eine Fahr- radkontrolle durchgeführt.
6 Eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht nur in den folgenden Allgemeinverfügung des Landratsamtes Böblingen zu Fällen ausnahmsweise nicht, und zwar Veranstaltungen, Maskenpflicht auf Märkten und Ab- a. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr, b. für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Be- gabeverbot von Alkohol (CoronaAV Veranstaltungen, deckung aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen nichtmöglich oder nicht Maskenpflicht und Alkoholabgabeverbot) zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat, Das Landratsamt Böblingen erlässt nach § 28 Abs. 1, 3 i.V.m. § 16 Abs. 1, 6 des In- c. bei der Inanspruchnahme gastronomischer Dienstleistungen am Sitzplatz oder beim unmit- fektionsschutzgesetzes (IfSG), § 1 Abs. 6a der Verordnung des Sozialministeriums telbaren Verzehr von Speisen und Getränken, über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz Baden-Württemberg (IfSGZu- d. bei der Inanspruchnahme sonstiger Leistungen, soweit dies für deren Erfüllung zwingend stV BW) und § 20 der Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen ge- erforderlich ist, gen die Ausbreitung des Coronavirus des Landes Baden-Württemberg (CoronaVO) für e. während der Ausübung dienstlicher oder beruflicher Tätigkeiten, soweit dies für die Tätigkeit alle Städte und Gemeinden im Landkreis folgende Allgemeinverfügung: zwingend erforderlich ist, oder f. wenn ein anderweitiger, mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist. 1. Die Durchführung aller öffentlichen Veranstaltungen (Kulturveranstaltungen, So genannte Face-Shields stellen keine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne dieser Verfügung Konzerte, Aufführungen, Sportveranstaltungen und ähnliche Veranstaltungen) dar. in öffentlichen, angemieteten oder sonst zur Verfügung gestellten Räumen, bei- Woche 44 | Donnerstag, 29. Oktober 2020 spielsweise Eventlocations, Vereinsheime, Sporthallen, Stadien oder Gemein- 6. Für die Nichtbefolgung dieser Allgemeinverfügung wird für den Fall, dehäuser ist nur zulässig, wenn an ihnen nicht mehr als 100 Personen teilneh- a. dass Veranstaltungen entgegen Ziffer 1 mit einer höheren Teilnehmerzahl durchgeführt wer- men. Bei der Bemessung der Teilnehmerzahl bleiben Beschäftigte und sons- den, die Vollstreckung mittels der Anwendung von unmittelbarem Zwang angedroht. tige Mitwirkende außer Betracht. b. dass Speise- oder Schankwirtschaften, Verkaufs- oder sonstige Ausgabestellen entgegen Ziffer 3 Alkohol ausschenken, abgeben oder verkaufen, ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000 2. Von den Beschränkungen nach Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung sind fol- € angedroht. gende Veranstaltungen ausgenommen: c. dass Personen entgegen Ziffern 4 und 5 keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, ein Zwangs- geld in Höhe von 100 € angedroht. a. die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege oder der Daseinsfürsorge oder -vorsorge zu dienen bestimmt 7. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Veröffentlichung als bekannt gegeben sind, insbesondere Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile (24.10.2020). Diese Allgemeinverfügung tritt automatisch außer Kraft, sobald die Sieben-Tages und sonstigen Gremien der Legislative, Judikative und Exekutive sowie Ein- Inzidenz von 50 bezogen auf den Landkreis Böblingen in sieben aufeinanderfolgenden Tagen richtungen der Selbstverwaltung einschließlich von Erörterungsterminen und unterschritten wird. Der Landkreis Böblingen wird auf den Eintritt dieses Zeitpunktes durch eine mündlichen Verhandlungen im Zuge von Planfeststellungsverfahren, sowie entsprechende Veröffentlichung unter www.lrabb.de zusätzlich hinweisen. Zugleich wird die All- Blutspendeaktionen, gemeinverfügung des Landratsamtes Böblingen zur Maskenpflicht auf Märkten und zum (Au- b. die der Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 des Grundgesetzes zu die- ßen)Abgabeverbot von Alkohol vom 18.10.2020 aufgehoben. nen bestimmt sind, c. von Kirchen sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften zur Religionsausübung, Hinweise: d. die als Wochenmärkte im Sinne des § 67 Gewerbeordnung (GewO) anzusehen sind. Nach § 73 Abs. 1a Nr. 6, Abs. 2 IfSG ist die vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlung einer voll- ziehbaren Anordnung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 IfSG ordnungswidrig und kann mit einer 3. Der Ausschank, die Abgabe und der Verkauf von alkoholischen Getränken ist in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages in Speise- und Schankwirtschaften nach dem Gaststättengesetz Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. Die sofortige Vollziehung der Tenor- sowie an allen Verkaufs- und sonstigen Ausgabestellen im Landkreis Böblingen verboten. ziffern 1 und 2 gilt kraft Gesetzes nach § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 lfSG. Der Widerspruch gegen die Allgemeinverfügung hat somit keine aufschiebende Wirkung. 4. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist unabhängig von der tatsächlichen Einhaltung ei- nes Abstandes von 1,5 Metern zu Dritten bei Veranstaltungen aller Art verpflichtend. Hiervon Sachverhalt ausgenommen sind Veranstaltungen bei denen feste Sitzplätze zugewiesen sind und der Min- Nach dem Stufenkonzept der Landesregierung („Landeskonzept zum Umgang mit einer zweiten SARS- destabstand von 1,5 m eingehalten werden kann, solange sich die Teilnehmenden an ihrem CoV-2-Infektionswelle“) geht ab einer Sieben-Tages-Inzidenz von 50 Neuinfizierten pro 100.000 Ein- Platz befinden. wohnern das Infektionsgeschehen mit diffusen, häufig nicht mehr nachvollziehbaren Infektionsketten einher. 5. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist unabhängig von der tatsächlichen Einhaltung ei- RENNINGEN nes Abstandes von 1,5 Metern zu Dritten zudem durchgehend verpflichtend für sämtliche Per- Im Landkreis Böblingen sind die Fallzahlen so stark angestiegen, dass die Sieben-Tages Inzidenz zu- sonen, die sich auf Märkten gem. §§ 66 bis 68 Gewerbeordnung (GewO) aufhalten, insbeson- nächst bei über 35 lag und am 18.10.2020 erstmals die 7-Tages-Inzidenz von 50 Neuinfizierten / dere auf Wochen- und Weihnachtsmärkten sowie sonstigen Märkten jeglicher Art. Die Verpflich- 100.000 Einwohner überschritten hat. Am 22.10.2020 lag die 7-Tages-Inzidenz bei 76,9 Infizierten / tung gilt auf dem gesamten Marktareal und nicht nur unmittelbar an den einzelnen Marktstän- 100.000 Einwohner. Mit einem weiteren Anstieg der Infektionszahlen ist zu rechen. STADTNACHRICHTEN den, sondern z.B. auch in den Laufwegen. Dasselbe gilt bei dem Besuch von Messen im Sinne von § 64 Gewerbeordnung.
100.000 Einwohner. Mit einem weiteren Anstieg der Infektionszahlen ist zu rechen. Im Landkreis Böblingen besteht somit nicht mehr nur die Gefahr einer Ansteckung durch Personen aus Nach § 1 Abs. 6a Satz 1 IfSGZustV BW ist das Gesundheitsamt und damit gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 den Risikogebieten, vielmehr liegt jetzt ein deutlich erhöhtes regionales Risiko vor, sich mit dem SARS- Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGDG) i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 1 Landesverwaltungs- CoV-2 Virus zu infizieren. Die Erfahrung der letzten Wochen hat gezeigt, dass es häufig im Rahmen gesetz Baden-Württemberg (LVG) das Landratsamt Böblingen zuständig für den Erlass der getroffenen von Feiern oder Treffen im Familien- und Freundeskreis sowie Ansammlungen zu Ansteckungen Allgemeinverfügung. kommt, vgl. auch VGH Mannheim, Beschluss vom 15.10.2020, Az. 1 S 3156/20. Weiterhin gibt es zudem eine Vielzahl von Ausbrüchen in Flüchtlingsunterkünften, Kindergärten und Das Landesgesundheitsamt hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 6a Satz 1 IfSGZustV RENNINGEN Schulen im Landkreis Böblingen. Somit stellen eine Vielzahl von Menschen auf geringem Raum ein BW gegenüber dem Landratsamt Böblingen nach § 1 Abs. 6c IfSGZustV BW festgestellt. besonderes, hohes Infektionsrisiko dar. Gemäß § 28 Abs. 1 LVwVfG ist vor Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes grundsätzlich eine Der neueste Beschluss von Bund und Ländern vom 14.10.2020 sowie der Erlass des Sozialministeri- Anhörung erforderlich. Nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 LVwVG kann von einer Anhörung aber abge- STADTNACHRICHTEN ums vom 23.10.2020 heben hervor, dass bei einem ansteigenden Infektionsgeschehen ab einer Inzi- sehen werden, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug notwendig erscheint bzw. denz von 50 Infizierten / 100.000 Einwohner weitergehende Maßnahmen zu erlassen sind. die Behörde eine Allgemeinverfügung erlassen will. Im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens wird angesichts der dynamischen Entwicklung im Landkreis Böblingen im Zusammenhang mit dem Corona- Das Robert-Koch-Institut (RKI) als konzeptionierende Stelle im Sinne des § 4 IfSG empfiehlt als geeig- Virus von einer Anhörung abgesehen. nete Gegenmaßnahmen zuvorderst die Einhaltung geeigneter Hygienemaßnahmen, Kontaktreduktio- nen und den Schutz besonders vulnerabler Personengruppen (vor allem älterer oder vorerkrankter Per- Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG trifft die zuständige Behörde, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, sonen). Auf Grund der vorliegenden epidemiologischen Zusammenhänge steht zu vermuten, dass ein Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider im Sinne des § 2 Nr. 4 bis 7 IfSG festgestellt werden, die Eintrag des Virus in den Landkreis Böblingen hauptsächlich durch Personen mit Aufenthalt in einem notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und der Risikogebiete oder durch Kontaktpersonen zu bestätigten Fällen zu Stande kam. solange e�����������������������������������������������������������������������������;�������������� besondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Das RKI gibt derzeit als hauptsächlichen Übertragungsweg des Virus SARS-CoV-2 die Tröpfchenin- Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentl���������������������������������� fektion an. Auch Schmierinfektionen sind möglich, wenn auch nur eingeschränkt. Die Inkubationszeit stimmten Bedingungen zu betreten. Die Grundrechte der Freiheit der Person nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Virus beträgt laut RKI 14 Tage. Es ist nach den vorliegenden Erkenntnissen möglich, dass Perso- Grundgesetz (GG), der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG, der Freizügigkeit nach Art. 11 Abs. 1 GG nen das Virus in sich tragen und bereits ausscheiden (die Personen also infektiös sind), noch bevor und die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 Abs. 1 GG werden insoweit eingeschränkt. erste Symptome auftreten. Folglich gibt es immer wieder Fälle, in welchen die betreffende Person man- gels Symptomen keine Kenntnis von ihrer Erkrankung hat. Gemäß § 2 Nr. 1 IfSG sind Krankheitserreger im Sinne des IfSG vermehrungsfähige Agens (Virus, Bakterium, Pilz, Parasit) oder ein sonstiges biologisches transmissibles Agens, das bei Menschen eine Intensive gesamtgesellschaftliche Gegenmaßnahmen bleiben nötig, um die Folgen der COVID-19-Pan- Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen kann. Bei SARS�CoV�2 handelt es sich um einen demie für Deutschland zu minimieren. Ein Impfstoff oder die Möglichkeit einer medikamentösen Be- Krankheitserreger im ������������������������������������������������������������������������������� handlung des Virus SARS-CoV-2 existieren derzeit noch nicht. Die massiven Anstrengungen auf allen verdächtig ist, wenn bei ihr Symptome bestehen, welche das Vorliegen einer bestimmten übertragbaren Ebenen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD) verfolgen weiterhin das Ziel, die Infektionen in Krankheit vermuten lassen. Ausscheider ist eine Person, die Krankheitserreger ausscheidet und Deutschland so früh wie möglich zu erkennen und die weitere Ausbreitung des Virus einzudämmen. dadurch eine Ansteckungsquelle für die Allgemeinheit sein kann, ohne krank oder krankheitsverdächtig zu sein, vgl. § 2 Nr. 6 IfSG. Nach § 2 ������������������������������������������������������������ Ziel allen staatlichen Handelns in den kommenden Wochen ist es daher, die Infektionsdynamik in nehmen ist, dass die Person Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig Deutschland unter Kontrolle zu behalten. Der Maßstab dafür ist, dass die Inzidenz unter 50 Neuinfekti- oder Ausscheider zu sein. onen pro 100.000 Einwohnern in einer Woche liegt bzw. nach Ausbrüchen zügig wieder unter diese Schwelle gesenkt wird. Für letzteres ist die zwischen Bund und Ländern vereinbarte Hotspotstrategie Der Anwendungsbereich ist nach den vorliegenden Erkenntnissen eröffnet. Denn das Virus SARS� das geeignete Mittel. Höhere Infektionszahlen erschweren die Kontaktnachverfolgung erheblich, was CoV�2 hat sich im Landkreis Böblingen bereits derart verbreitet, sodass Personen im Sinne des § 2 Nr. zur Beschleunigung des Infektionsgeschehens führt. Ein weiterer Anstieg würde außerdem zur Ver- 4 bis 7 IfSG festgestellt wurden und laufend festgestellt werden. knappung der Testkapazitäten führen und hätte dadurch weitere negative Effekte auf die Infektionskon- trolle. Im Landkreis Böblingen ist die 7�Tages�Inzidenz von 50 Neuinfizierten / 100.000 Einwohner erstmalig am 18.10.2020 überschritten worden. Aufgrund der dynamischen Entwicklung der COVID����������� Bei einer unkontrollierten Ausbreitung ist in kurzer Zeit mit einer hohen Anzahl behandlungsbedürftiger ������������������������������������������������������������������������������������������������ Personen mit schweren und kritischen bis hin zu tödlichen Krankheitsverläufen zu rechnen. Es droht nahmen zur Beeinflussung der Ausbreitungsdynamik zu ergreifen, auch um besonders vulnerable daher die Gefahr, dass die Strukturen der Gesundheitsversorgung durch den gleichzeitigen starken Gruppen zu schützen. Zweck der Allgemeinverfügung ist es, die Ausbreitung des SARS�CoV�2 Virus Anstieg an Patienten mit ähnlichem Behandlungsbedarf überlastet werden. zu verlangsamen, Infektionsketten zu unterbrechen und die Gesundheitsversorgung für die gesamte Bevölkerung aufrecht zu erhalten. Rechtliche Würdigung: Die Landesregierung hat mit Verordnung vom 23. Juni 2020 (in der jeweils gültigen Fassung) auf Grund Vor dem Hintergrund, dass es auch Infiziertenfälle gibt, die selbst ansteckend sind, von der eigenen von § 32 i.V.m. §§ 28 bis 31 IfSG infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus Infektion mangels Symptomatik jedoch nichts wissen, kann zum aktuellen Zeitpunkt im Rahmen einer SARS-CoV-2 angeordnet. Gemäß § 20 Abs. 1 CoronaVO in der jeweils gültigen Fassung können die ������������������������������������������������������������������������������������������������������ zuständigen Behörden weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen treffen. che Personen tatsächlich als �������������������������������������������������������������������� der im Sinne des § 2 Nr. 4 bis 7 IfSG angesehen werden können. Dies bedeutet jedoch nicht, dass keinerlei Schutzmaßnahmen möglich sind. Vielmehr führt eine am Sinn und Zweck ������������������ Woche 44 | Donnerstag, 29. Oktober 2020 Die Allgemeinverfügung beruht auf §§ 28 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 und Abs. 3, 16 Abs. 6 IfSG i.V.m. § 1 Abs. 6a IfSGZustV BW. grundlage orientierte Auslegung dazu, dass in Fällen, in denen der ������������� �������������������� 7 stimmter Personenkreise nicht in angemessener Form �������������� ������� ������ �������� ����� messene Maßnahmen möglich sein müssen.
Die Entscheidung nach § 28 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz IfSG liegt im pflichtgemäßen Ermessen der 8 gilt dabei kein strikter, alle möglichen Fälle gleichermaßen erfassender Maßstab. Vielmehr ist der gel- zuständigen Behörde. Dem Zweck der Ermächtigung folgend ist das Gesundheitsamt gehalten, unter tende Grundsatz heranzuziehen, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere �������������������������������������������������������������������������������������������������� Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden zen der Verhältnismäßigkeit andererseits, darüber zu entscheiden, ob eine solche Anordnung geboten ist (vgl. BGH, Urteil v. 22.03.2012, Az. 3 C 16/11). ist. Es gilt, die ����������������������������������������������������������������������������������� ������������������������������������������������������������������������������������������������ Aufgrund der besonderen Gefahr, die von dem neuartigen Erreger wegen seiner hohen Übertragbarkeit gen. Der Staat ist verfassungsrechtlich verpflichtet, seine Bürgerinnen und Bürger möglichst wirksam und der Zahl der schweren bis hin zu tödlichen Krankheitsverläufe für die öffentliche Gesundheit in vor den gravierenden Folgen der Pandemie für ������������������������������������������������������ Deutschland und weltweit ausgeht, sind an die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung geringere Anfor- heitliche Staat gehalten, die Grundrechte seiner Bürgerinnen und Bürger nicht unverhältnismäßig zu derungen zu stellen. Es sind daher Situationen zu vermeiden, in welchen eine größere Anzahl von beeinträchtigen. Personen auf relativ engem Raum aufeinandertrifft und dort verweilt. Große Veranstaltungen bergen, trotz besonderer Anstrengungen im Hinblick auf Hygiene- und Infektionsschutzvorkehrungen, stets die Die getroffene Allgemeinverfügung ist auch verhältnismäßig. Gefahr zahlreicher Ansteckungen und damit besonders großer Belastungen und Schwierigkeiten für eine wirksame behördliche Kontaktnachverfolgung. Höhere Infektionszahlen erschweren die Kontakt- Die Regelungen dienen dazu, Gefahren für das Leben und die körperliche Unversehrtheit einer poten- nachverfolgung erheblich, was zur Beschleunigung des Infektionsgeschehens führt. Nur soweit eine ziell großen Zahl von Menschen abzuwehren und die Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems in Rückverfolgbarkeit gewährleistet ist, können Infektionsketten wirksam unterbrochen und so das Infek- Deutschland durch die Verlangsamung des Infektionsgeschehens sicherzustellen. Ziel dieser Allge- tionsgeschehen in einem beherrschbaren und für das Gesundheitssystem tragbaren Rahmen gehalten meinverfügung ist auch, durch die Ergreifung weniger einschneidender Maßnahmen, einen weiteren werden. Die Sicherstellung einer funktionsfähigen Kontaktnachverfolgung ist weiterhin das übergeord- Lockdown zu verhindern. nete Ziel der behördlichen Maßnahmen, da so deutlich weiterreichende Maßnahmen wie die eines Lock-Downs verhindert werden können. Ein weiterer Anstieg würde außerdem zur Verknappung der Zu Ziffer 1: Woche 44 | Donnerstag, 29. Oktober 2020 Testkapazitäten führen und hätte dadurch weitere negative Effekte auf die Infektionskontrolle. Ist eine Infektion der Teilnehmer einer Veranstaltung wahrscheinlich, so stellt das Verbot der Veran- staltung bzw. die Beschränkung der Teilnehmerzahl ein geeignetes Mittel dar, um eine Verbreitung der Bei der Abwägung überwiegen daher die Rechtsgüter des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit Virusinfizierung und des damit möglichen Ausbruchs der Atemwegserkrankung COVID-19 zu verhin- des Einzelnen sowie des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung. Die Verhältnismäßigkeit der Verfü- dern. gung wird insbesondere dadurch gewährleistet, dass Veranstaltungen nicht generell verboten werden Eine Veranstaltung im Sinne dieser Allgemeinverfügung ist ein zeitlich und örtlich begrenztes und ge- sondern weiterhin Veranstaltungen möglich sind, jedoch in kleinerem Rahmen. Zudem sind Veranstal- plantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht in der Verantwortung einer Veranstalterin tungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege oder der oder eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institution, an dem eine Gruppe von Men- Daseinsfürsorge und Daseinsvorsorge zu dienen bestimmt sind weiterhin möglich. Ausgenommen vom schen gezielt teilnimmt. Verbot der Ziffer 1 sind weiter solche Veranstaltungen, die der Wahrnehmung der Versammlungsfrei- heit zu dienen bestimmt sind sowie Veranstaltungen von Kirchen und Religions- und Glaubensgemein- Mildere gleich geeignete Mittel z. B. durch die Anordnung von geringeren Beschränkungen kamen nicht schaften zur Religionsausübung. Zudem wurde eine Ausnahme für Wochenmärkte im Sinne des § 67 in Betracht. Insbesondere reichen derzeit, wie das oben dargestellte aktuelle Infektionsgeschehen GewO geregelt. Dies liegt u.a. darin begründet, dass Wochenmärkte von den Besuchern nur kurzzeitig zeigt, die sich aus der CoronaVO ergebenden Pflichten und die bislang ergriffenen Maßnahmen des besucht werden. Die Personen gehen in der Regel zielgerichtet auf den Wochenmarkt um sich mit Landkreises nicht aus, um die Übertragung zu verringern. Überdies reduziert die Beschränkung der Lebensmitteln zu versorgen. Wochenmärkte dienen daher dem Zweck, Lebensmittel für den alltägli- Teilnehmerzahl die Anzahl der möglichen Kontakte von vornherein. Die Effektivität milderer Maßnah- chen Bedarf zu verkaufen und somit einen Beitrag zur Grundversorgung der Bevölkerung zu leisten. men, wie dem Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes oder dem Anfertigen von Teilnehmerlisten oder der Beschränkung auf negativ getestete Teilnehmende, hinge hingegen maßgeblich vom Verhalten der Die Allgemeinverfügung mit den darin enthaltenen Beschränkungen ist überdies zeitlich befristet. Teilnehmenden ab. Auch eine Abhängigmachung der Teilnehmerzahl von der zur Verfügung stehen- den Fläche ist nicht grundsätzlich gleich geeignet. Denn es ist realitätsfern, dass sich die Teilnehmen- Zu Ziffer 3: den durchgehend gleichmäßig über die gesamte Fläche verteilen. Auch das Verbot alkoholische Getränke in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages in Speise- und Schankwirtschaften nach dem Gaststättengesetz sowie an allen Verkaufs- und sonstigen Ausgabestel- Eine Übertragung von Mensch zu Mensch, z.B. durch Husten, Niesen, ist wegen des vorherrschenden len auszuschenken, abzugeben oder zu verkaufen ist verhältnismäßig. Mit fortscheitender Stunde Übertragungswegs (Tröpfcheninfektion) auch durch mild erkrankte oder asymptomatisch infizierte Per- nimmt erfahrungsgemäß auch die AIkoholisierung und damit einhergehend die Enthemmung der Be- sonen leicht möglich. Insbesondere bei Personen, die relevanten Kontakt zu einer bestätigt an SARS- sucher von Gastronomiebetrieben und Vergnügungsstätten zu. Dies führt zu einer stetigen Verschlech- CoV-2 infizierten Person hatten, ist aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse anzunehmen, dass diese terung der Einhaltung von Hygiene- und Infektionsschutzregeln, weshalb eine zeitliche Begrenzung der das Virus in sich aufgenommen haben und somit ansteckungsverdächtig im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG Möglichkeit zum Ausschenken und Abgeben von Alkohol notwendig ist. Dabei ist nach den Erfahrungen sind. Darüber hinaus handelt es sich hier um ein relativ leicht übertragbares Virus. Ein direkter Kontakt in den vergangenen Monaten festzustellen, dass die Bereitschaft, sich an bestehende Hygiene- und mit infizierten Personen ist daher unbedingt zu vermeiden. Verhaltensvorschriften zu halten, besonders stark in den nächtlichen Stunden ab 23 Uhr abnimmt. Auch ist die Maßnahme nach Abwägung der betroffenen Rechtsgüter angemessen. Das parallele Verkaufs- und Abgabeverbot an Verkaufs- und sonstigen Abgabestellen dient dazu, Aus- Die Einschränkungen auf Seiten der Betroffenen stehen nicht außer Verhältnis zum Zweck der Allge- weichreaktionen des Publikums zu verhindern, nachdem eine Bewirtung mit alkoholischen Getränke in meinverfügung, das Infektionsgeschehen einzudämmen und die Gesundheitsversorgung für die Ge- den geöffneten Lokalitäten endet. Ziel ist es dabei, den Konsum alkoholischer Getränke im öffentlichen samtbevölkerung aufrecht zu erhalten. Den Einschränkungen der persönlichen Handlungsfreiheit ste- Raum, wobei wiederum die Verletzung von Hygiene und Infektionsschutzregeln zu erwarten ist, zu RENNINGEN hen wie oben dargestellt erhebliche Gesundheitsgefahren bei der unkontrollierten und nicht mehr nach- verhindern. Angesichts des Beginns des Verbots des Ausschanks um 23 Uhr und dem im Anschluss verfolgbaren Verbreitung des Coronavirus sowie die Gefahr einer akuten und schwerwiegenden Über- noch weiter bestehenden Zeitrahmen, Lokale und Geschäfte offen zu halten, erscheint der Eingriff nicht lastung der Gesundheitsversorgung gegenüber. Die allgemeine Handlungsfreiheit der Teilnehmenden unverhältnismäßig insbesondere vor dem Hintergrund, eine weitere Ausbreitung des Infektionsgesche- wird zwar beschränkt, dem steht allerdings die hohe Ansteckungsgefahr bis hin zum tödlichen Verlauf hens und damit noch einschneidendere Schutzmaßnahmen zu verhindern. STADTNACHRICHTEN der Krankheit gegenüber. Für die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckungsgefahr
werden, dass nur eine möglichst geringe Anzahl an Menschen infiziert wird oder zu potentiellen Kon- Mildere gleich geeignete Mittel kommen nicht in Betracht. Insbesondere reichen derzeit, wie das oben taktpersonen einer infizierten Person wird. Durch die Verpflichtung des Tragens einer Mund-Nasen- dargestellte aktuelle Infektionsgeschehen zeigt, die sich aus der Corona-Verordnung angeordneten Bedeckung bei Veranstaltungen sowie auf Märkten aller Art wird die Zahl der möglichen infektiösen Beschränkungen nicht aus, um eine schnelle Ausbreitung des SARS-CoV-2 Virus zu verhindern. An- Kontakte auch über die Verbreitung von Aerosolen und dadurch das Ausbreitungspotenzial des Erre- gesichts des Beginns des Abgabeverbots ab 23 Uhr und dem damit noch bestehenden Zeitrahmens, gers limitiert. Die Infektionsketten werden verlangsamt und möglichst unterbrochen. alkoholische Getränke auszuschenken, abzugeben oder zu verkaufen, erscheint der Eingriff erforder- lich, insbesondere vor dem Hintergrund, eine weitere Ausbreitung des Infektionsgeschehens und damit RENNINGEN Die Regelung ist auch erforderlich, da mildere, ebenso wirksame Mittel nicht ersichtlich sind. Die gene- noch einschneiderende Schutzmaßnahmen zu verhindern. Auch sind die Maßnahmen nach Abwägung relle Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist das mildeste verfügbare und gleich- der betroffenen Rechtsgüter angemessen. zeitig effektivste Mittel um das Infektionsgeschehen auch auf Veranstaltungen und Märkten einzudäm- men. Nicht sachgerecht erscheint in diesem Zusammenhang, nur eine dahingehende Empfehlung aus- Die Einschränkungen auf Seiten der Betroffenen stehen nicht außer Verhältnis zum Zweck der Allge- STADTNACHRICHTEN zusprechen, auf Veranstaltungen und Märkten aller Art eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Inso- meinverfügung, das Infektionsgeschehen einzudämmen und die Gesundheitsversorgung für die Ge- weit würden aufgrund des regelmäßig zu erwartenden Personenandrangs schon wenige Infizierte ohne samtbevölkerung aufrecht zu erhalten. Zudem hat sich in den letzten Tagen die Anzahl der Infizierten Mund-Nasen-Bedeckung ausreichen, um das Infektionsgeschehen weiter in wesentlichem Umfang an- deutlich erhöht. wachsen zu lassen. Es kommen täglich neue Infektionen hinzu, sodass die 7-Tages-Inzidenz zunächst auf über 35 und Als anderes geeignetes Mittel käme im Übrigen in diesem Zusammenhang lediglich ein generelles Ver- mittlerweile bereits auf 76,9 Infektionen pro 100.000 Einwohner (22.10.2020) angestiegen ist. Es be- bot von Veranstaltungen oder Märkten in Betracht. Dies würde allerdings keinen milderen Eingriff dar- steht somit nicht mehr nur die Gefahr einer Ansteckung durch Personen aus den Risikogebieten, viel- stellen, da insoweit insbesondere der Veranstalter der Veranstaltung / des Marktes aber auch die ein- mehr liegt jetzt ein erhöhtes regionales Risiko vor, sich mit dem SARS-CoV-2-Virus zu infizieren. zelnen Händler nachhaltig in ihrer Berufsausübung beeinträchtigt werden würden. Auch eine Besucher- reduzierung kommt aus diesen Gründen nicht als ersatzweise Maßnahme in Betracht. Denn es ist re- Nach Abwägung aller zu berücksichtigenden Belange ist die angeordnete Maßnahme somit alitätsfern, dass sich die Besucherinnen und Besucher eines Marktes durchgehend gleichmäßig über geeignet, erforderlich und auch angemessen. die gesamte Fläche verteilen. Zu Ziffer 4 und 5: Die Regelung ist auch angemessen. Durch die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bede- Die generelle Verpflichtung auf Veranstaltungen sowie auf Märkten aller Art eine Mund-Nasen-Bede- ckung auf Veranstaltungen sowie Märkten wird die allgemeine Handlungsfreiheit der Veranstalter, An- ckung unabhängig von der Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern tragen zu müssen, ist bieter und Besucher zwar eingeschränkt. Auch hier stehen die aus der Regelung resultierenden Beein- verhältnismäßig. Die Regelung ist geeignet, eine weitere Verbreitung des Virus SARS-CoV-2 zu ver- trächtigungen jedoch nicht außer Verhältnis zum verfolgten Zweck, der Eindämmung des Infektionsge- hindern oder zumindest zu verlangsamen. schehens und des damit einhergehenden Schutzes der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung. Dies gilt auch, soweit die Betroffenen für die gesamte Dauer des jeweiligen Marktes eine Mund-Nasen-Be- Auf Märkten werden in der Regel auf begrenztem Raum durch das Aufstellen von aneinandergereihten deckung tragen müssen (so etwa im Fall der Betreiber von Ständen). Entsprechendes gilt für Messen Ständen zu bestimmten, vorher genau festgelegten Zeitpunkten Waren feilgeboten. Sie stellen regel- i.S.v. § 64 GewO. mäßig wiederkehrende Attraktionen sowohl für die Bewohner des Landkreises als auch für auswärtige Besucher dar. Aufgrund der örtlichen Begebenheiten vor Ort ist es bei Märkten naturgemäß nicht mög- Für die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckungsgefahr gilt dabei kein strikter, alle lich, den Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen durchgehend einzuhalten. Dies gilt ne- möglichen Fälle gleichermaßen erfassender Maßstab. Vielmehr ist der geltende Grundsatz heranzu- ben der Situation an den einzelnen Marktständen auch in den Gängen zwischen den einzelnen Stän- ziehen, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen den, da ein Markt üblicherweise so angeordnet ist, dass zwischen den einzelnen Ständen nur ein sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. BVerwG, Urteil schmaler Gang als Lauffläche und/oder Lagerfläche verbleibt. Dies führt schon bei mäßigen Besucher- vom 22.03.2012, Az.: 3 C 16/11). Aufgrund der besonderen Gefahr, die von dem neuartigen Erreger zahlen dazu, dass ein Mindestabstand auch dort kaum eingehalten werden kann. wegen seiner hohen Übertragbarkeit und der Zahl der schweren bis hin zu tödlichen Krankheitsverläu- fen für die öffentliche Gesundheit in Deutschland und weltweit ausgeht, sind an die Wahrscheinlichkeit Die Verpflichtung des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung bei der Begegnung von Personen stellt einer Ansteckung geringere Anforderungen zu stellen. Zudem hat sich in den letzten Tagen die Anzahl ein geeignetes Mittel dar, um eine Verbreitung der Virusinfizierung und des damit möglichen Ausbruchs der Infizierten deutlich erhöht. Es kommen täglich neue Infektionen hinzu, sodass die 7-Tages-Inzidenz der Atemwegserkrankung COVID-19 zu verhindern. Durch die Verpflichtung des Tragens eines Mund- zunächst auf über 35 und mittlerweile bereits auf 76,9 Infektionen pro 100.000 Einwohner (22.10.2020) Nasen-Schutzes bei Veranstaltungen sowie Märkten aller Art wird die Zahl der möglicherweise infekti- angestiegen ist. Es besteht somit nicht mehr nur die Gefahr einer Ansteckung durch Personen aus den ösen Kontakte auch über die Verbreitung von Aerosolen und dadurch das Ausbreitungspotential des Risikogebieten, vielmehr liegt jetzt ein erhöhtes regionales Risiko vor, sich mit dem SARS-CoV-2-Virus Erregers limitiert. Eine teilweise Reduktion der unbemerkten Übertragung von infektiösen Tröpfchen durch das Tragen von einer Mund-Nasen-Bedeckung soll zu einer weiteren Verlangsamung der Aus- zu infizieren. Es sind daher Situationen zu vermeiden, in welchen über die bekannten Übertragungs- breitung beitragen. Dies betrifft die Übertragung in Bereichen mit hohem Publikumsverkehr in denen wege eine Infektion möglich ist. Solche Situationen sind allerdings dann zu erwarten, wenn Personen der Mindestabstand schwerlich bis nicht eingehalten werden kann, wie beispielsweise bei Sportveran- auf beengten Plätzen wie z.B. Veranstaltungen und Märkten aufeinandertreffen und dadurch der Min- staltungen. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung kann in diesen Bereichen vor allem dann im destabstand von 1,5 Meter unterschritten wird. Durch die Unterschreitung des Mindestabstandes ist Sinne einer Reduktion der Übertragungen wirksam werden, wenn möglichst viele Personen eine Mund- eine Übertragung des Virus wahrscheinlich. Diesem Risiko kann jedoch gerade durch Tragen einer Nasen-Bedeckung tragen. Mund-Nasen-Bedeckung wirksam begegnet werden. Der Hauptübertragungsweg des Virus SARS-CoV-2 findet nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand Im Übrigen wurde konkret in Bezug auf die Verpflichtung auf Veranstaltungen und Märkten eine Mund- über den Austausch von Aerosolen über die Atemluft statt. Durch das Tragen einer Mund-Nasen-Be- Nasen-Bedeckung tragen zu müssen, ein spezieller Ausnahmekatalog in der Anordnung aufgenom- deckung wird nach Erkenntnissen des RKI der Ausstoß von Aerosolen verhindert oder zumindest mi- men, um den bei Märkten zu berücksichtigenden Interessen und auftretenden Härtefällen hinreichend Woche 44 | Donnerstag, 29. Oktober 2020 nimiert. Es trägt nämlich dazu bei, andere Personen vor feinen Tröpfchen und Partikeln, die man z.B. Rechnung zu tragen. Ausgenommen von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung beim Sprechen, Husten oder Niesen ausstößt, zu schützen (Fremdschutz). Dadurch kann sichergestellt sind Kinder bis zum sechsten Lebensjahr sowie Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen 9 werden, dass nur eine möglichst geringe Anzahl an Menschen infiziert wird oder zu potentiellen Kon-
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