Virtuelles Museum Rankbachtal - STADTNACHRICHTEN Amtsblatt der Stadt Renningen

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Virtuelles Museum Rankbachtal - STADTNACHRICHTEN Amtsblatt der Stadt Renningen
STADTNACHRICHTEN
                          Amtsblatt der Stadt Renningen
                          mit den Stadtteilen Renningen und Malmsheim

                            Donnerstag, 29. Oktober 2020 | Woche 44

Virtuelles Museum Rankbachtal
                                                                                    Aufgrund der Corona-Pan-
                                                                                    demie ist das Heimatmuse-
                                                                                    um Rankbachtal in diesem
                                                                                    Jahr geschlossen. Trotzdem
                                                                                    können Sie die Räume des
                                                                                    Museums weiterhin erkun-
                                                                                    den und zwar im virtuellen
                                                                                    Museum Rankbachtal.

                                                                                    Josef Keck und Konrad
                                                                                    Schweizer, beide Mitglie-
                                                                                    der des Heimatvereins
                                                                                    Rankbachtal e.V., haben
                                                                                    das Projekt bereits 2015
                                                                                    initiiert. Da die Öffnungs-
                                                                                    zeiten nur eingeschränkt
                                                                                    sind, wollten sie auf diese
                                                                                    Art das Museum jederzeit
                                                                                    zugänglich machen. So
                                                                                    sind alle Räume und Aus-
                                                                                    stellungsstücke online zu
                                                                                    sehen.

                                                                                    Neben dem Heimatmu-
                                                                                    seum findet man auf der
                                                                                    virtuellen Seite Expona-
                                                                                    te des Archäologischen
                                                                                    Museums in Renningen,
                                                                                    Fotos von vergangenen
                                                                                    Baustellen und Renningen
                                                                                    und Malmsheim im Wan-
                                                                                    del der Zeit.

  Wir laden Sie herzlich zu einem virtuellen Streifzug durch das Heimatmuseum oder die
  Stadt Renningen ein. Viel Spaß dabei: www.virtuelles-heimatmuseum-rankbachtal.de

                                              Diese Ausgabe erscheint auch online
Virtuelles Museum Rankbachtal - STADTNACHRICHTEN Amtsblatt der Stadt Renningen
2   Woche 44 | Donnerstag, 29. Oktober 2020
                                                                                                      STADTNACHRICHTEN
                                                                                                      RENNINGEN

                                                                 Stadtverwaltung Renningen
           Augen!blick Veranstaltungen kurz notiert              Hauptstraße 1, 71272 Renningen
                                                                 Postfach 1240, 71265 Renningen
                                                                 Info-Zentrale 07159 / 924-0
 Bürgersprechstunde Glasfaserausbau                              info@renningen.de
 29.10.2020, 15:30 – 18:00 Uhr,                                  www.renningen.de
 Begegnungsstätte Malmsheim, Deutsche Telekom                    WhatsApp an 0163 / 7061149
 Sitzung des Verwaltungsausschusses
 02.11.2020, 19:00 Uhr, Bürgerhaus Renningen,                               Der Zutritt ist nur mit einer
 Stadt Renningen                                                         Mund-Nasen-Bedeckung möglich.
 Literaturcafé
 03.11.2020, 14:30 Uhr, Begegnungsstätte Malmsheim,              Ansprechpartner
 Stadt Renningen, Seniorenarbeit
 Sitzung des Ausschusses Planen - Technik - Bauen                Bürgermeister, Beigeordneter und Fachbereichsleiter
 04.11.2020, 19:00 Uhr, Bürgerhaus Renningen,                    Während der ganzen Woche nach telefonischer Vereinba-
 Stadt Renningen                                                 rung, gerne auch im Rathaus Malmsheim.
                                                                 Herzliche Einladung!
 Bürgersprechstunde Glasfaserausbau
 05.11.2020, 15:30 – 18:00 Uhr,                                  Bürgermeister
 Begegnungsstätte Malmsheim, Deutsche Telekom                    Wolfgang Faißt, Tel. 924-120,
                                                                 wolfgang.faisst@renningen.de

                     Den gesamten Veranstaltungskalender der     Erster Beigeordneter
                     Stadt Renningen und weitere Infos finden
                                                                 Peter Müller, Tel. 924-118,
                                                                 peter.mueller@renningen.de
                     Sie unter www.renningen.de
                                                                 Leiter Fachbereich Bürger und Recht
                                                                 Marcello Lallo, Tel. 924-127,
                                                                 marcello.lallo@renningen.de
                                                                 Leiter Fachbereich Planen-Technik-Bauen
 Die Stadtverwaltung informiert                                  Hartmut Marx, Tel. 924-130,
                                                                 hartmut.marx@renningen.de
                                                                 Leiterin Fachbereich Finanzen und Zentrale Dienste
                                                                 Carmen Lörcher, Tel. 924-114,
Einladung zur Sitzung des Ausschusses                            carmen.loercher@renningen.de
Planen - Technik - Bauen                                         Öffnungszeiten
am Mittwoch, 04.11.2020, um 19.00 Uhr                            Bürgerbüro Rathaus Renningen
im Bürgerhaus Renningen, Jahnstr. 20                             Tel.: 924 -104 / -123 / -148
Tagesordnung:                                                    buergerbuero.renningen@renningen.de
1 Bauplanungsrechtliche Angelegenheiten                          Mo.           08.00 - 12.00 Uhr
  1.1 Beratung eines Bauvorhabens                                Di.           08.00 - 12.00 Uhr u. 13.30 - 17.00 Uhr
        durch den Technischen Ausschuss                          Mi.           08.00 - 12.00 Uhr
  1.1.1 Lange Steggasse 5/2:                                     Do.           08.00 - 12.00 Uhr u. 13.30 - 18.00 Uhr
        Errichten eines Wohnhauses mit 2 Wohneinheiten, 2        Fr.           08.00 - 13.00 Uhr
        Kfz-Stellplätze und einer Fahrradabstellüberdachung      Bürgerbüro Rathaus Malmsheim
  1.1.2 Westerfeldstraße 11:                                     Tel.: 1606 -11 / -12
        Errichten einer Doppelhaushälfte und 4 Kfz-Stellplätze   buergerbuero.malmsheim@renningen.de
  1.2 Bekanntgabe von Bauvorhaben, für die keine Bera-           Mo. - Mi.     08.00 - 11.30 Uhr
        tung durch den Technischen Ausschuss erfolgt             Do.           08.00 - 11.30 Uhr u. 15.30 – 18.00 Uhr
2 Planen und Bauen                                               Fr.           08.00 - 11.30 Uhr
  2.1 Südbahnhof Renningen und Bahnhof Malmsheim
        - Vergabe der Gründungsarbeiten für Fahrradabstell-      Fachabteilungen Rathaus Renningen
          anlagen mit Überdachung                                mit Außenstelle Abteilung Hoch- und Tiefbau (Furtwiesen 1)
  2.2 Verbesserung der Beschattung des Schulhofs                 Rathaus Malmsheim (Perouser Straße 1, Tel. 1606-0)
        im kooperativen Schulzentrum Renningen                   Mo. - Mi.      08.00 - 11.30 Uhr
                                                                 Do.            08.00 - 11.30 Uhr u. 15.30 – 18.00 Uhr
3 Verkehrsangelegenheiten                                        Fr.            08.00 - 11.30 Uhr
4 Verschiedenes/Bekanntgaben
5 Anfragen und Anregungen

 Wichtiger Hinweis für Bauherren                                 Corona - noch geöffnet
 Letzter möglicher Abgabetermin für Bauanträge / Bau-            Die Verwaltungsstellen und Einrichtungen der Stadtver-
 vorhaben, die in der nächsten Sitzung des Ausschusses           waltung bleiben vorerst weiterhin geöffnet, allerdings bit-
 Planen-Technik-Bauen am 02.12.2020 beraten werden               ten wir Sie, nur zwingend notwendige Amtsgänge zu
 sollen, ist Mittwoch, der 18.11.2020.                           machen und Ihre Anliegen möglichst telefonisch oder di-
                                                                 gital – per E-Mail oder mittels Formulare auf der Home-
gez.                                                             page – zu klären.
Wolfgang Faißt                                                   Die zuständigen Ansprechpersonen können Sie auf unse-
Bürgermeister                                                    rer Homepage ausfindig machen oder an der Infozentrale
                                                                 unter 07159/924-0 erfragen.
Weitere Informationen zu der öffentlichen Sitzung und den
                                                                 Im Rathaus sowie in allen öffentlichen Einrichtungen ist
öffentlichen Beratungsunterlagen finden Sie im Bürger-Infor-
                                                                 der Zutritt nur mit einer Mund-Nasen-Bedeckung möglich.
mationsportal auf der Homepage der Stadt Renningen unter
der Rubrik „Schnell gefunden“.
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STADTNACHRICHTEN
RENNINGEN
                                                                                  Woche 44 | Donnerstag, 29. Oktober 2020     3
Einladung zur Sitzung                                          eBürgerbeteiligung:
des Verwaltungsausschusses                                     - Frag den Bürgermeister -
am Montag, 02.11.2020, um 19:00 Uhr                            Es geht nun in die 9. Runde: Sie hat-
im Bürgerhaus Renningen, Jahnstr. 20                           ten schon immer eine Frage, die Ih-
                                                               nen unter den Nägeln brennt und die
Tagesordnung:
                                                               Sie gerne Bürgermeister Wolfgang
Öffentlicher Teil                                              Faißt bzw. der Stadtverwaltung Ren-
1 Vergabe über den Betrieb eines Waldkindergartens in          ningen stellen wollten? Vom 02. – 08.
   Malmsheim                                                   November 2020 haben Sie jetzt wieder online die Gelegen-
2 Änderung der Gebührensatzung der Musikschule Renningen       heit dazu! Die Fragen können am 04. November 2020 ab
3 Neufassung der Benutzungs- und Gebührensatzung für die       0.00 Uhr gestellt werden.
   Kindertageseinrichtungen/Spielgruppen der Stadt Renningen   Jede erste Woche im Monat kann jeder bei der eBürgerbe-
4 Ausweitung des TAPIR-Angebots in der Kronenstraße,           teiligung der Stadt Renningen registrierte Nutzer eine Frage
   Einstellung der Spielgruppe Renningen                       stellen. Dabei wird der Klarname dargestellt und Sie willigen
                                                               ein, dass ihr Name veröffentlicht wird (sowohl im Internet als
5 Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffent-       auch in den Stadtnachrichten). Sie erhalten dann in der dar-
   liche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der        auffolgenden Woche eine Antwort online und die Fragen und
   Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung)           Antworten werden auch in den Stadtnachrichten veröffent-
6 Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbe-        licht, damit alle Bürger diese Informationen erhalten können.
   seitigung (Abwassersatzung) und Änderung der Satzung        Über www.renningen-macht-mehr.de gelangen Sie zur Beschrei-
   über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlos-      bung des neuen Beteiligungsportals und zum Portal „eBürger-
   senen Gruben (Entsorgungssatzung)                           beteiligung“ selbst gelangen Sie über www.renningen.de/ebu-
7 Tätigkeitsberichte der Jugendsozialarbeit und der Schul-     ergerbeteiligung oder direkt über die Startseite der Homepage.
   sozialarbeit 2020                                           Darüber hinaus können Sie Ihre Frage auch über die App der
8 Verschiedenes/ Bekanntgaben                                  Stadt Renningen stellen.
9 Anfragen und Anregungen                                      Laden Sie dazu einfach die Renningen-App im Apple- oder
                                                               Playstore herunter. Wer die App schon hat muss diese ak-
gez.                                                           tualisieren, damit die entsprechende Kachel „eBeteiligung“
Wolfgang Faißt                                                 erscheint.
Bürgermeister
                                                               Bestehende Registrierungen bei der „eBürgerbeteiligung“,
Bitte beachten Sie, dass im Bürgerhaus beim Kommen und         z.B. aus der Umfrage zu den Bürgerversammlungen, bleiben
Gehen ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden muss. Am           bestehen. Sie können sich direkt mit Ihrem Benutzernamen
Sitzplatz angekommen, kann der Mund-Nasen-Schutz abge-         und Ihrem Passwort ohne erneute Registrierung anmelden.
nommen werden, da die Abstände ausreichend bemessen sind.      Wir freuen uns auf Ihre Fragen und hoffen auf eine rege
Weitere Informationen zu der öffentlichen Sitzung und den      Beteiligung.
öffentlichen Beratungsunterlagen finden Sie im Bürger-Infor-   Rückfragen zur „eBürgerbeteiligung“ beantwortet Ihnen gerne
mationsportal auf der Homepage der Stadt Renningen unter       Herr Marcello Lallo, Fachbereichsleiter -Bürger und Recht-,
der Rubrik „Schnell gefunden“.                                 marcello.lallo@renningen.de, 07159/924-127.

SPATENSTICH FÜR DEN GEMEINSCHAFTSGARTEN DES ARBEITSKREISES ASYL
                                                                          ren soll Verständnis füreinander wecken“ erklärt Bür-
                                                                          germeister Wolfgang Faißt. Durch die gemeinsame
                                                                          Arbeit und die daraus entstehenden Beziehungen
                                                                          können Geflüchtete ihre Kenntnisse der deutschen
                                                                          Sprache nutzen und ausbauen. Das Projekt wird im
                                                                          Rahmen des Integrationsfonds des Landratsamtes
                                                                          Böblingen finanziell unterstützt.
                                                                          Mit dem ersten Spatenstich gab Bürgermeister Faißt
                                                                          gemeinsam mit Frau Schmidt-Redl, Abteilungsleiterin
                                                                          für Soziales und Senioren, den Integrationsmana-
                                                                          gern der Stadt Renningen, Herrn Hamm, Frau Per-
                                                                          vaiz und Frau Böhme sowie Frau Tröster, die beim
                                                                          Arbeitskreis Asyl mitverantwortlich für das Projekt
                                                                          ist, den Startschuss für das neue Integrationspro-
                                                                          jekt. Das regnerische Wetter hielt die Teilnehmenden
                                                                          nicht von der Arbeit ab: Gemeinsam wurde am
                                                                            Nachmittag direkt damit begonnen, das Grund-
                                                                              stück zu roden. Die Fläche, die im Rahmen des
                                                                               Projekts künftig bewirtschaftet wird, beträgt rund
                                                                               200 m² und wird von der Stadt Renningen
                                                                               für das Gemeinschaftsprojekt zur Verfügung
Am vergangenen Freitag, 23.10.2020                                             gestellt. In den nächsten Tagen und Wochen
startete das neue Gemeinschaftsprojekt                                         werden die Beteiligten das Grundstück für die
des AK Asyl, in dessen Rahmen auf zwei                                        Bepflanzung im Frühjahr vorbereiten. „Wie genau
nebeneinanderliegenden Parzellen der Ren-                                   der Gemeinschaftsgarten schlussendlich struktu-
ninger Krautgärten ein integrativer Nutzgar-                             riert wird, wer wann Dienst hat und wann gegossen
ten für Gemüse und Beerenfrüchte entstehen                            wird, das möchten wir mit allen Beteiligten gemeinsam
soll, der gemeinsam bewirtschaftet wird. Durch die               entscheiden und festlegen“, erklärt Janna Tröster das weite-
praktische Arbeit und den Austausch von Know-how sol-          re Vorgehen. Mitmachen ist übrigens jederzeit möglich: Ren-
len Menschen unterschiedlicher Herkunft zueinander gebracht    ninger Bürgerinnen und Bürger, die Lust am Gärtnern haben
werden und sich so besser kennenlernen. „Der Gemein-           und sich am Projekt beteiligen wollen, wenden sich bitte an
schaftsgarten soll als Ort der Begegnung und des Lernens       Janna Tröster. Weitere Informationen rund um das Projekt gibt
fungieren, und das Kennenlernen der unterschiedlichen Kultu-   es unter: http://www.ak-asyl-renningen.de/
Virtuelles Museum Rankbachtal - STADTNACHRICHTEN Amtsblatt der Stadt Renningen
4    Woche 44 | Donnerstag, 29. Oktober 2020
                                                                                                    STADTNACHRICHTEN
                                                                                                    RENNINGEN

                  Am Mittwoch, den 04.11.2020 ist das Steueramt im Rathaus Renningen
                            aufgrund einer internen Fortbildung nicht besetzt.

Geplanter Breitbandausbau:
Kostenfreier Glasfaseranschluss im Stadtteil Malmsheim
Insbesondere die veränderten Arbeitsabläufe in Zeiten der      Neben einem leistungsstarken Internetanschluss, der Sie und
Corona-Pandemie und das vermehrte Arbeiten von Zuhause         Ihren Haushalt für die Anforderungen der Zukunft rüstet,
haben gezeigt: schnelles Internet, auch zuhause, ist von im-   steigert ein Glasfaseranschluss den Wert Ihrer Immobilie um
mer größerer Bedeutung. Dieser Trend wird sich in Zukunft      ca. drei Prozent.
verstärken und der Bedarf an Bandbreite wird weiter zuneh-     Weitere Informationen zum geplanten Glasfaserausbau finden
men. Das schnellste und einzig zukunftssichere Medium für      Sie unter www.telekom.de/jetzt-glasfaser sowie im persön-
schnelles Internet ist Glasfaser.                              lichen Gespräch: noch bis einschließlich 03.12.2020 bietet
Die Stadtverwaltung Renningen hat bereits Leerrohre im         die Deutsche Telekom jeden Donnerstag ab 15.30 Uhr eine
Stadtgebiet verlegt und geht seither regelmäßig auf Netzbe-    Bürgersprechstunde zum Thema Glasfaserausbau in der Be-
treiber zu, um den Anschluss an das Glasfasernetz voran-       gegnungsstätte Malmsheim (Merklinger Straße 10) an.
zutreiben. In der Telekommunikationsbranche ist es üblich,
dass dann ausgebaut wird, wenn ausreichend Interesse an        Die Stadt Renningen verfolgt das Ziel, eine flächende-
einem Glasfaseranschluss vorhanden ist.                        ckende Breitbandversorgung für alle Bürgerinnen und Bür-
Die Deutsche Telekom möchte nun den Anschluss an das           ger, Gewerbetreibende und öffentlichen Einrichtungen in
Glasfasernetz voranbringen und prüft aktuell den Bedarf –      der Stadt bereitstellen zu können und arbeitet im Rahmen
denn nur, wenn im ausgewählten Gebiet genügend Bürgerin-       ihrer gesetzlichen Möglichkeiten an der Verbesserung der
nen und Bürger das Angebot annehmen und sich für einen         digitalen Infrastruktur. Wir möchten Sie seitens der Stadt-
Glasfaseranschluss entscheiden, kommt es zum Ausbau.           verwaltung auf diese Möglichkeit der Telekom aufmerksam
Die Vorvermarktung läuft noch bis zum 15. Dezember 2020:       machen, da es uns ein wichtiges Anliegen ist, dass unsere
Für das entsprechende Ausbaugebiet im Stadtteil Malms-         Stadt mit moderner und zukunftsfähiger Infrastruktur ver-
heim müssen rund 550 Vorverträge abgeschlossen wer-            sorgt wird. Helfen Sie mit, indem Sie sich für einen Glas-
den, damit es zum Ausbau kommt. Eigentümerinnen und            faseranschluss entscheiden und damit nicht nur Ihr eigenes
Eigentümer müssen sich aktiv registrieren, der Glasfase-       Zuhause, sondern auch Ihren Wohnort fit für die Zukunft
ranschlusspunkt wird dann kostenfrei bis in das Gebäude        machen. Weitere Informationen finden Sie ab sofort unter:
gelegt (Fiber to the Home).                                    www.renningen.de/breitband

126.645 Radkilometer, 589 Radlerinnen und Radler und 35 Teams
– ein erfolgreicher Abschluss des STADTRADELNs in Renningen
Renningen, 21. Oktober 2020: Mit der heutigen Prämierungs-
veranstaltung fand das STADTRADELN in Renningen (14.09.-
04.10.2020) einen kleinen, aber krönenden Abschluss. Im
Bürgerhaus kamen ab 18 Uhr Mitglieder und Preisträger*innen
zum gemeinsamen Abschluss und zur Auszeichnung der ak-
tivsten Teams und Radler*innen zusammen.
                                                                     Die radaktivsten Teams                     km pro
Bürgermeister Wolfang Faißt dankte allen Beteiligten für ihr
                                                                     (meiste km pro Mitglied)                   Mitglied
Engagement und beglückwünschte die Teams zu dem be-
eindruckenden Gesamtergebnis von 126.654 Radkilometern,        1.    ADFC Gruppe Renningen                              512
durch welches die Stadt Renningen im Landkreis den 2.          2.    Auf dem (Rad)Weg mit Jesus!                        444
Platz belegte. Nach einer kleinen Präsentation der Ergeb-      3.    Fa. Nerling Systemräume                            443
nisse überreichte Herr Bürgermeister Faißt den aktivsten
STADTRADEL-Teams und Einzelradler*innen ihre Urkunden          4.    Radler-2                                           436
und Preise. Da aufgrund der aktuellen Situation leider nicht   5.    Team Stauferstraße                                 418
alle Radler*innen bei der Veranstaltung dabei sein konnten     6.    Feuerwehr                                          325
möchten wir hiermit allen Teilnehmenden noch einmal unsere     7.    Robert Bosch Campus                                273
Anerkennung über solch ein überragendes Ergebnis ausspre-
chen.                                                          8.    Die Allwetterstrampler                             268
                                                               9.    K2 Systems Rockets                                 248
Die aktivsten „STADTRADELN“-Teams und Radelnde 2020
aus Renningen im Überblick:                                    10.   Stadtverwaltung Renningen                          243

Die Radteams mit den besten Gesamtergebnissen                  Die Radaktivsten Radler*innen in der Einzelwertung
(meiste km insg.)
                                                               1.    Prof. Dr.            ADFC                  2.223,0 km
1.   GymnasiumRenningen                          15.925 km           Manfred Fähnle       Gruppe Renningen
2.   Robert Bosch Campus                         12.545 km     2.    Robin Hutmacher      Robert Bosch Campus   1.363,5   km
3.   CarSharing Renningen                        11.290 km     3.    Sven Schreiber       Team SpOrt-KiTa       1.265,6   km
4.   Feuerwehr                                   10.739 km     4.    Manfred Gaubisch     Feuerwehr             1.154,0   km
5.   Team SpOrt-KiTa                              9.407 km     5.    Sebastian Blaschke   GymnasiumRenningen    1.117,2   km
6.   ADFC Gruppe Renningen                        9.216 km     Alle Teamergebnisse finden Sie auch weiterhin unter
7.   K2 Systems Rockets                           6.942 km     www.stadtradeln.de/renningen.
8.   Fa. Nerling Systemräume                      6.641 km     Anbei finden Sie noch ein Bericht des Teams Gymnasium
9.   CVJM Renningen - Kess                        5.169 km     Renningen, welches den ersten Platz in der Kategorie Ge-
                                                               samtkilometer erhielt:
10. Skiclub Renningen                             4.585 km
                                                               Gymnasium Renningen radelt auf Platz 1
Virtuelles Museum Rankbachtal - STADTNACHRICHTEN Amtsblatt der Stadt Renningen
STADTNACHRICHTEN
RENNINGEN
                                                                                   Woche 44 | Donnerstag, 29. Oktober 2020       5
Vom 14. September bis zum 4. Oktober 2020 fand die               Bei den Kontrollen wurden festgestellte Mängel an (der Be-
Aktion STADTRADELN des Klima-Bündnisses statt, eine in-          leuchtung von) Fahrrädern beanstandet. In der Folgezeit wird
ternationale Kampagne zum Schutz des Weltklimas, an der          die Behebung dieser Mängel kontrolliert. Durch die Polizisten
Kommunen weltweit teilnehmen.                                    wurde mit den Betroffenen ein verkehrserzieherisches Ge-
Dabei wurden durch die Schülerinnen, Schüler und Lehrkräf-       spräch geführt.
te des Gymnasiums Renningen insgesamt 15.925 Kilometer           Wir bedanken uns bei allen an den diesjährigen Kontrollakti-
erradelt. Unsere Schule geht damit sowohl in der Kategorie       onen Beteiligten für diese Aktionen für die Verkehrssicherheit
des radelaktivsten Teams als auch als das Team mit den           in unserer Stadt.
meisten Teilnehmern in Renningen als Sieger hervor. Das
zweitplatzierte Team des Robert Bosch Campus konnten wir
am Ende hinter uns lassen. Im gesamten Kreis Böblingen er-
reichte das Gymnasium sogar den 5. Platz unter 214 Teams.
Richtig sportlich zeigte sich die Klasse 8c, die in den 3 Wo-     Amtliche Bekanntmachungen
chen 3361 km fuhr, und damit bei den Klassen die weiteste
Strecke zurücklegte. Auf Platz 2 landete die Kursstufe 1 mit
2618 km und auf Platz 3 die Klasse 6d mit 2286 km. Auch
die Lehrerinnen und Lehrer radelten fleißig mit und erreichten
                                                                                         !               de
                                                                                     Sie
3201 km.                                                                                             .
                                                                                                  en
                                                                              en i n          g
                                                                           uch e n n
Relativ gesehen fuhren die Schüler der Klasse 8c 176,9 km
pro Kopf und landeten dadurch vor der Klasse 6c mit 134,5
                                                                       s
                                                                    Wir w w w
km pro Kopf.                                                                  .r
Als Mitorganisator des Schulteams nahm Erik Hansen (KS1)
bei der Preisverleihung im Bürgersaal im Namen der Schule
die Urkunden von Bürgermeister Wolfgang Faißt in Empfang.
                                                                   Wir suchen für das Leuchtturmprojekt „Eine Kita für
Außerdem radelte Erik mit 700 km die längste Strecke aller
                                                                   Alle“ im Kindergarten Schnallenäcker eine/n
Schülerinnen und Schüler.
Herzlichen Glückwunsch an alle teilnehmenden Klassen, ihren
Beitrag zur CO2-Vermeidung und ein Dankeschön an alle, die           Heilpädagogen*in, Erzieher*in oder
das tolle Ergebnis für die ganze Schule erzielt haben. (bla)           eine pädagogische Fachkraft
                                                                           nach § 7 KitaG (m,w,d)
                                                                          in Teilzeit (50 % Beschäftigungsumfang),
                                                                                    befristet bis 31.12.2023

                                                                   Das Aufgabengebiet umfasst im Wesentlichen:
                                                                   • Betreuung und Begleitung von Kindern mit Ein-
                                                                     schränkungen und/oder Auffälligkeiten im Verhalten.
                                                                   • Aktive Zusammenarbeit mit den pädagogischen
                                                                     Fachkräften, der Einrichtungsleitungen, den Eltern
                                                                     und ggf. übergeordneten Behörden/Fachdiensten
                                                                   • Begleitung von Entwicklungsgesprächen
                                                                   • Fachliche Begleitung der Einrichtungen bei allen
Mitorganisator des Gymnasium Renningen Teams, Erik Hansen,           Fragen zur Inklusion
und Bürgermeister Wolfgang Faißt bei der Preisverleihung           Ihr Profil:
                                                                   • Abgeschlossene        Ausbildung  als    Heilpädagoge*in,
                                                                       Erzieher*in oder pädagogische Fachkraft nach § 7 KitaG
                                                                   • Großes Engagement und Flexibilität
Fahrrad(beleuchtungs)kontrollaktionen                              • Teamfähigkeit, Empathie sowie Verantwortungsbe-
                                                                       wusstsein
in Renningen                                                       • Einfühlungsvermögen sowie liebevoller Umgang mit
                                                                       Kindern, auch in herausfordernden Situationen
                                                                   Wir bieten Ihnen:
                                                                   • eine abwechslungsreiche und eigenverantwortliche
                                                                      Tätigkeit
                                                                   • Vergütung in Entgeltgruppe S 8a TVöD sowie Über-
                                                                      nahme von Stufen und Stufenlaufzeiten
                                                                   • umfangreiche Vor- und Nachbereitungszeit
                                                                   • umfassende Fortbildungsmöglichkeiten
                                                                   • Unterstützung bei der Wohnungssuche
                                                                   • bei Bedarf: einen Betreuungsplatz für Ihr/e Kind/er
                                                                   • einen ÖPNV-Zuschuss, finanzieller Zuschuss bei
                                                                      Fahrradkauf
                                                                   Weitere Informationen erhalten Sie gerne von Daniel
                                                                   Dreßen, Abteilungsleitung Kinder und Familie, unter
                                                                   Tel. 07159/924-126.
                                                                   Bitte senden Sie Ihre Bewerbung bis spätestens
                                                                   22.11.2020 an die Stadtverwaltung Renningen – Abtei-
Vergangene Woche Mittwoch (21.10.20) haben die Beamten             lung Personal und Organisation, Hauptstr. 1, 71272 Ren-
des Polizeipostens Renningen in Zusammenarbeit mit dem             ningen oder per E-Mail an Bewerbung@Renningen.de.
städtischen Vollzugsdienst – wie in jedem Jahr - eine Fahr-
radkontrolle durchgeführt.
6
                                                                                                            Eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht nur in den folgenden
Allgemeinverfügung des Landratsamtes Böblingen zu                                                           Fällen ausnahmsweise nicht, und zwar
Veranstaltungen, Maskenpflicht auf Märkten und Ab-                                                          a. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
                                                                                                            b. für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Be-
gabeverbot von Alkohol (CoronaAV Veranstaltungen,                                                              deckung aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen nichtmöglich oder nicht
      Maskenpflicht und Alkoholabgabeverbot)                                                                   zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine
                                                                                                               ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat,
Das Landratsamt Böblingen erlässt nach § 28 Abs. 1, 3 i.V.m. § 16 Abs. 1, 6 des In-                         c. bei der Inanspruchnahme gastronomischer Dienstleistungen am Sitzplatz oder beim unmit-
fektionsschutzgesetzes (IfSG), § 1 Abs. 6a der Verordnung des Sozialministeriums                               telbaren Verzehr von Speisen und Getränken,
über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz Baden-Württemberg (IfSGZu-                             d. bei der Inanspruchnahme sonstiger Leistungen, soweit dies für deren Erfüllung zwingend
stV BW) und § 20 der Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen ge-                                  erforderlich ist,
gen die Ausbreitung des Coronavirus des Landes Baden-Württemberg (CoronaVO) für                             e. während der Ausübung dienstlicher oder beruflicher Tätigkeiten, soweit dies für die Tätigkeit
alle Städte und Gemeinden im Landkreis folgende Allgemeinverfügung:                                            zwingend erforderlich ist, oder
                                                                                                            f. wenn ein anderweitiger, mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist.

   1. Die Durchführung aller öffentlichen Veranstaltungen (Kulturveranstaltungen,                           So genannte Face-Shields stellen keine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne dieser Verfügung
      Konzerte, Aufführungen, Sportveranstaltungen und ähnliche Veranstaltungen)                            dar.
      in öffentlichen, angemieteten oder sonst zur Verfügung gestellten Räumen, bei-
                                                                                                                                                                                                                  Woche 44 | Donnerstag, 29. Oktober 2020

      spielsweise Eventlocations, Vereinsheime, Sporthallen, Stadien oder Gemein-                       6. Für die Nichtbefolgung dieser Allgemeinverfügung wird für den Fall,
      dehäuser ist nur zulässig, wenn an ihnen nicht mehr als 100 Personen teilneh-                        a. dass Veranstaltungen entgegen Ziffer 1 mit einer höheren Teilnehmerzahl durchgeführt wer-
      men. Bei der Bemessung der Teilnehmerzahl bleiben Beschäftigte und sons-                                 den, die Vollstreckung mittels der Anwendung von unmittelbarem Zwang angedroht.
      tige Mitwirkende außer Betracht.                                                                     b. dass Speise- oder Schankwirtschaften, Verkaufs- oder sonstige Ausgabestellen entgegen
                                                                                                              Ziffer 3 Alkohol ausschenken, abgeben oder verkaufen, ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000
   2. Von den Beschränkungen nach Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung sind fol-                                € angedroht.
      gende Veranstaltungen ausgenommen:
                                                                                                           c. dass Personen entgegen Ziffern 4 und 5 keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, ein Zwangs-
                                                                                                              geld in Höhe von 100 € angedroht.
       a. die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der
          Rechtspflege oder der Daseinsfürsorge oder -vorsorge zu dienen bestimmt                       7. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Veröffentlichung als bekannt gegeben
          sind, insbesondere Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile                          (24.10.2020). Diese Allgemeinverfügung tritt automatisch außer Kraft, sobald die Sieben-Tages
          und sonstigen Gremien der Legislative, Judikative und Exekutive sowie Ein-                       Inzidenz von 50 bezogen auf den Landkreis Böblingen in sieben aufeinanderfolgenden Tagen
          richtungen der Selbstverwaltung einschließlich von Erörterungsterminen und                       unterschritten wird. Der Landkreis Böblingen wird auf den Eintritt dieses Zeitpunktes durch eine
          mündlichen Verhandlungen im Zuge von Planfeststellungsverfahren, sowie                           entsprechende Veröffentlichung unter www.lrabb.de zusätzlich hinweisen. Zugleich wird die All-
          Blutspendeaktionen,
                                                                                                           gemeinverfügung des Landratsamtes Böblingen zur Maskenpflicht auf Märkten und zum (Au-
      b. die der Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 des Grundgesetzes zu die-             ßen)Abgabeverbot von Alkohol vom 18.10.2020 aufgehoben.
         nen bestimmt sind,
      c. von Kirchen sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften zur Religionsausübung,
                                                                                                     Hinweise:
      d. die als Wochenmärkte im Sinne des § 67 Gewerbeordnung (GewO) anzusehen sind.
                                                                                                     Nach § 73 Abs. 1a Nr. 6, Abs. 2 IfSG ist die vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlung einer voll-
                                                                                                     ziehbaren Anordnung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 IfSG ordnungswidrig und kann mit einer
   3. Der Ausschank, die Abgabe und der Verkauf von alkoholischen Getränken ist in der Zeit von 23
      Uhr bis 6 Uhr des Folgetages in Speise- und Schankwirtschaften nach dem Gaststättengesetz      Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. Die sofortige Vollziehung der Tenor-
      sowie an allen Verkaufs- und sonstigen Ausgabestellen im Landkreis Böblingen verboten.         ziffern 1 und 2 gilt kraft Gesetzes nach § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 lfSG. Der Widerspruch gegen
                                                                                                     die Allgemeinverfügung hat somit keine aufschiebende Wirkung.
   4. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist unabhängig von der tatsächlichen Einhaltung ei-
      nes Abstandes von 1,5 Metern zu Dritten bei Veranstaltungen aller Art verpflichtend. Hiervon   Sachverhalt
      ausgenommen sind Veranstaltungen bei denen feste Sitzplätze zugewiesen sind und der Min-       Nach dem Stufenkonzept der Landesregierung („Landeskonzept zum Umgang mit einer zweiten SARS-
      destabstand von 1,5 m eingehalten werden kann, solange sich die Teilnehmenden an ihrem         CoV-2-Infektionswelle“) geht ab einer Sieben-Tages-Inzidenz von 50 Neuinfizierten pro 100.000 Ein-
      Platz befinden.                                                                                wohnern das Infektionsgeschehen mit diffusen, häufig nicht mehr nachvollziehbaren Infektionsketten
                                                                                                     einher.
   5. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist unabhängig von der tatsächlichen Einhaltung ei-
                                                                                                                                                                                                               RENNINGEN

      nes Abstandes von 1,5 Metern zu Dritten zudem durchgehend verpflichtend für sämtliche Per-     Im Landkreis Böblingen sind die Fallzahlen so stark angestiegen, dass die Sieben-Tages Inzidenz zu-
      sonen, die sich auf Märkten gem. §§ 66 bis 68 Gewerbeordnung (GewO) aufhalten, insbeson-       nächst bei über 35 lag und am 18.10.2020 erstmals die 7-Tages-Inzidenz von 50 Neuinfizierten /
      dere auf Wochen- und Weihnachtsmärkten sowie sonstigen Märkten jeglicher Art. Die Verpflich-   100.000 Einwohner überschritten hat. Am 22.10.2020 lag die 7-Tages-Inzidenz bei 76,9 Infizierten /
      tung gilt auf dem gesamten Marktareal und nicht nur unmittelbar an den einzelnen Marktstän-    100.000 Einwohner. Mit einem weiteren Anstieg der Infektionszahlen ist zu rechen.
                                                                                                                                                                                                               STADTNACHRICHTEN

      den, sondern z.B. auch in den Laufwegen. Dasselbe gilt bei dem Besuch von Messen im Sinne
      von § 64 Gewerbeordnung.
100.000 Einwohner. Mit einem weiteren Anstieg der Infektionszahlen ist zu rechen.
Im Landkreis Böblingen besteht somit nicht mehr nur die Gefahr einer Ansteckung durch Personen aus         Nach § 1 Abs. 6a Satz 1 IfSGZustV BW ist das Gesundheitsamt und damit gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3
den Risikogebieten, vielmehr liegt jetzt ein deutlich erhöhtes regionales Risiko vor, sich mit dem SARS-   Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGDG) i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 1 Landesverwaltungs-
CoV-2 Virus zu infizieren. Die Erfahrung der letzten Wochen hat gezeigt, dass es häufig im Rahmen          gesetz Baden-Württemberg (LVG) das Landratsamt Böblingen zuständig für den Erlass der getroffenen
von Feiern oder Treffen im Familien- und Freundeskreis sowie Ansammlungen zu Ansteckungen                  Allgemeinverfügung.
kommt, vgl. auch VGH Mannheim, Beschluss vom 15.10.2020, Az. 1 S 3156/20.
Weiterhin gibt es zudem eine Vielzahl von Ausbrüchen in Flüchtlingsunterkünften, Kindergärten und          Das Landesgesundheitsamt hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 6a Satz 1 IfSGZustV
                                                                                                                                                                                                                    RENNINGEN

Schulen im Landkreis Böblingen. Somit stellen eine Vielzahl von Menschen auf geringem Raum ein             BW gegenüber dem Landratsamt Böblingen nach § 1 Abs. 6c IfSGZustV BW festgestellt.
besonderes, hohes Infektionsrisiko dar.
                                                                                                           Gemäß § 28 Abs. 1 LVwVfG ist vor Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes grundsätzlich eine
Der neueste Beschluss von Bund und Ländern vom 14.10.2020 sowie der Erlass des Sozialministeri-            Anhörung erforderlich. Nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 LVwVG kann von einer Anhörung aber abge-
                                                                                                                                                                                                                    STADTNACHRICHTEN

ums vom 23.10.2020 heben hervor, dass bei einem ansteigenden Infektionsgeschehen ab einer Inzi-            sehen werden, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug notwendig erscheint bzw.
denz von 50 Infizierten / 100.000 Einwohner weitergehende Maßnahmen zu erlassen sind.                      die Behörde eine Allgemeinverfügung erlassen will. Im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens wird
                                                                                                           angesichts der dynamischen Entwicklung im Landkreis Böblingen im Zusammenhang mit dem Corona-
Das Robert-Koch-Institut (RKI) als konzeptionierende Stelle im Sinne des § 4 IfSG empfiehlt als geeig-     Virus von einer Anhörung abgesehen.
nete Gegenmaßnahmen zuvorderst die Einhaltung geeigneter Hygienemaßnahmen, Kontaktreduktio-
nen und den Schutz besonders vulnerabler Personengruppen (vor allem älterer oder vorerkrankter Per-        Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG trifft die zuständige Behörde, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige,
sonen). Auf Grund der vorliegenden epidemiologischen Zusammenhänge steht zu vermuten, dass ein             Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider im Sinne des § 2 Nr. 4 bis 7 IfSG festgestellt werden, die
Eintrag des Virus in den Landkreis Böblingen hauptsächlich durch Personen mit Aufenthalt in einem          notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und
der Risikogebiete oder durch Kontaktpersonen zu bestätigten Fällen zu Stande kam.                          solange e�����������������������������������������������������������������������������;��������������
                                                                                                           besondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten
Das RKI gibt derzeit als hauptsächlichen Übertragungsweg des Virus SARS-CoV-2 die Tröpfchenin-             Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentl����������������������������������
fektion an. Auch Schmierinfektionen sind möglich, wenn auch nur eingeschränkt. Die Inkubationszeit         stimmten Bedingungen zu betreten. Die Grundrechte der Freiheit der Person nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2
des Virus beträgt laut RKI 14 Tage. Es ist nach den vorliegenden Erkenntnissen möglich, dass Perso-        Grundgesetz (GG), der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG, der Freizügigkeit nach Art. 11 Abs. 1 GG
nen das Virus in sich tragen und bereits ausscheiden (die Personen also infektiös sind), noch bevor        und die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 Abs. 1 GG werden insoweit eingeschränkt.
erste Symptome auftreten. Folglich gibt es immer wieder Fälle, in welchen die betreffende Person man-
gels Symptomen keine Kenntnis von ihrer Erkrankung hat.                                                    Gemäß § 2 Nr. 1 IfSG sind Krankheitserreger im Sinne des IfSG vermehrungsfähige Agens (Virus,
                                                                                                           Bakterium, Pilz, Parasit) oder ein sonstiges biologisches transmissibles Agens, das bei Menschen eine
Intensive gesamtgesellschaftliche Gegenmaßnahmen bleiben nötig, um die Folgen der COVID-19-Pan-            Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen kann. Bei SARS�CoV�2 handelt es sich um einen
demie für Deutschland zu minimieren. Ein Impfstoff oder die Möglichkeit einer medikamentösen Be-           Krankheitserreger im �������������������������������������������������������������������������������
handlung des Virus SARS-CoV-2 existieren derzeit noch nicht. Die massiven Anstrengungen auf allen          verdächtig ist, wenn bei ihr Symptome bestehen, welche das Vorliegen einer bestimmten übertragbaren
Ebenen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD) verfolgen weiterhin das Ziel, die Infektionen in         Krankheit vermuten lassen. Ausscheider ist eine Person, die Krankheitserreger ausscheidet und
Deutschland so früh wie möglich zu erkennen und die weitere Ausbreitung des Virus einzudämmen.             dadurch eine Ansteckungsquelle für die Allgemeinheit sein kann, ohne krank oder krankheitsverdächtig
                                                                                                           zu sein, vgl. § 2 Nr. 6 IfSG. Nach § 2 ������������������������������������������������������������
Ziel allen staatlichen Handelns in den kommenden Wochen ist es daher, die Infektionsdynamik in             nehmen ist, dass die Person Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig
Deutschland unter Kontrolle zu behalten. Der Maßstab dafür ist, dass die Inzidenz unter 50 Neuinfekti-     oder Ausscheider zu sein.
onen pro 100.000 Einwohnern in einer Woche liegt bzw. nach Ausbrüchen zügig wieder unter diese
Schwelle gesenkt wird. Für letzteres ist die zwischen Bund und Ländern vereinbarte Hotspotstrategie        Der Anwendungsbereich ist nach den vorliegenden Erkenntnissen eröffnet. Denn das Virus SARS�
das geeignete Mittel. Höhere Infektionszahlen erschweren die Kontaktnachverfolgung erheblich, was          CoV�2 hat sich im Landkreis Böblingen bereits derart verbreitet, sodass Personen im Sinne des § 2 Nr.
zur Beschleunigung des Infektionsgeschehens führt. Ein weiterer Anstieg würde außerdem zur Ver-            4 bis 7 IfSG festgestellt wurden und laufend festgestellt werden.
knappung der Testkapazitäten führen und hätte dadurch weitere negative Effekte auf die Infektionskon-
trolle.                                                                                                    Im Landkreis Böblingen ist die 7�Tages�Inzidenz von 50 Neuinfizierten / 100.000 Einwohner erstmalig
                                                                                                           am 18.10.2020 überschritten worden. Aufgrund der dynamischen Entwicklung der COVID�����������
Bei einer unkontrollierten Ausbreitung ist in kurzer Zeit mit einer hohen Anzahl behandlungsbedürftiger    ������������������������������������������������������������������������������������������������
Personen mit schweren und kritischen bis hin zu tödlichen Krankheitsverläufen zu rechnen. Es droht         nahmen zur Beeinflussung der Ausbreitungsdynamik zu ergreifen, auch um besonders vulnerable
daher die Gefahr, dass die Strukturen der Gesundheitsversorgung durch den gleichzeitigen starken           Gruppen zu schützen. Zweck der Allgemeinverfügung ist es, die Ausbreitung des SARS�CoV�2 Virus
Anstieg an Patienten mit ähnlichem Behandlungsbedarf überlastet werden.                                    zu verlangsamen, Infektionsketten zu unterbrechen und die Gesundheitsversorgung für die gesamte
                                                                                                           Bevölkerung aufrecht zu erhalten.
Rechtliche Würdigung:
Die Landesregierung hat mit Verordnung vom 23. Juni 2020 (in der jeweils gültigen Fassung) auf Grund       Vor dem Hintergrund, dass es auch Infiziertenfälle gibt, die selbst ansteckend sind, von der eigenen
von § 32 i.V.m. §§ 28 bis 31 IfSG infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus           Infektion mangels Symptomatik jedoch nichts wissen, kann zum aktuellen Zeitpunkt im Rahmen einer
SARS-CoV-2 angeordnet. Gemäß § 20 Abs. 1 CoronaVO in der jeweils gültigen Fassung können die               ������������������������������������������������������������������������������������������������������
zuständigen Behörden weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen treffen.                           che Personen tatsächlich als ��������������������������������������������������������������������
                                                                                                           der im Sinne des § 2 Nr. 4 bis 7 IfSG angesehen werden können. Dies bedeutet jedoch nicht, dass
                                                                                                           keinerlei Schutzmaßnahmen möglich sind. Vielmehr führt eine am Sinn und Zweck ������������������
                                                                                                                                                                                                                       Woche 44 | Donnerstag, 29. Oktober 2020

Die Allgemeinverfügung beruht auf §§ 28 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 und Abs. 3, 16 Abs. 6 IfSG i.V.m. § 1
Abs. 6a IfSGZustV BW.                                                                                      grundlage orientierte Auslegung dazu, dass in Fällen, in denen der ������������� ��������������������
                                                                                                                                                                                                                    7

                                                                                                           stimmter Personenkreise nicht in angemessener Form �������������� ������� ������ �������� �����
                                                                                                           messene Maßnahmen möglich sein müssen.
Die Entscheidung nach § 28 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz IfSG liegt im pflichtgemäßen Ermessen der
                                                                                                                                                                                                                      8
                                                                                                            gilt dabei kein strikter, alle möglichen Fälle gleichermaßen erfassender Maßstab. Vielmehr ist der gel-
zuständigen Behörde. Dem Zweck der Ermächtigung folgend ist das Gesundheitsamt gehalten, unter              tende Grundsatz heranzuziehen, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere
��������������������������������������������������������������������������������������������������          Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden
zen der Verhältnismäßigkeit andererseits, darüber zu entscheiden, ob eine solche Anordnung geboten          ist (vgl. BGH, Urteil v. 22.03.2012, Az. 3 C 16/11).
ist. Es gilt, die �����������������������������������������������������������������������������������
������������������������������������������������������������������������������������������������            Aufgrund der besonderen Gefahr, die von dem neuartigen Erreger wegen seiner hohen Übertragbarkeit
gen. Der Staat ist verfassungsrechtlich verpflichtet, seine Bürgerinnen und Bürger möglichst wirksam        und der Zahl der schweren bis hin zu tödlichen Krankheitsverläufe für die öffentliche Gesundheit in
vor den gravierenden Folgen der Pandemie für ������������������������������������������������������         Deutschland und weltweit ausgeht, sind an die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung geringere Anfor-
heitliche Staat gehalten, die Grundrechte seiner Bürgerinnen und Bürger nicht unverhältnismäßig zu          derungen zu stellen. Es sind daher Situationen zu vermeiden, in welchen eine größere Anzahl von
beeinträchtigen.                                                                                            Personen auf relativ engem Raum aufeinandertrifft und dort verweilt. Große Veranstaltungen bergen,
                                                                                                            trotz besonderer Anstrengungen im Hinblick auf Hygiene- und Infektionsschutzvorkehrungen, stets die
Die getroffene Allgemeinverfügung ist auch verhältnismäßig.
                                                                                                            Gefahr zahlreicher Ansteckungen und damit besonders großer Belastungen und Schwierigkeiten für
                                                                                                            eine wirksame behördliche Kontaktnachverfolgung. Höhere Infektionszahlen erschweren die Kontakt-
Die Regelungen dienen dazu, Gefahren für das Leben und die körperliche Unversehrtheit einer poten-
                                                                                                            nachverfolgung erheblich, was zur Beschleunigung des Infektionsgeschehens führt. Nur soweit eine
ziell großen Zahl von Menschen abzuwehren und die Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems in
                                                                                                            Rückverfolgbarkeit gewährleistet ist, können Infektionsketten wirksam unterbrochen und so das Infek-
Deutschland durch die Verlangsamung des Infektionsgeschehens sicherzustellen. Ziel dieser Allge-
                                                                                                            tionsgeschehen in einem beherrschbaren und für das Gesundheitssystem tragbaren Rahmen gehalten
meinverfügung ist auch, durch die Ergreifung weniger einschneidender Maßnahmen, einen weiteren
                                                                                                            werden. Die Sicherstellung einer funktionsfähigen Kontaktnachverfolgung ist weiterhin das übergeord-
Lockdown zu verhindern.
                                                                                                            nete Ziel der behördlichen Maßnahmen, da so deutlich weiterreichende Maßnahmen wie die eines
                                                                                                            Lock-Downs verhindert werden können. Ein weiterer Anstieg würde außerdem zur Verknappung der
Zu Ziffer 1:
                                                                                                                                                                                                                         Woche 44 | Donnerstag, 29. Oktober 2020

                                                                                                            Testkapazitäten führen und hätte dadurch weitere negative Effekte auf die Infektionskontrolle.
Ist eine Infektion der Teilnehmer einer Veranstaltung wahrscheinlich, so stellt das Verbot der Veran-
staltung bzw. die Beschränkung der Teilnehmerzahl ein geeignetes Mittel dar, um eine Verbreitung der        Bei der Abwägung überwiegen daher die Rechtsgüter des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit
Virusinfizierung und des damit möglichen Ausbruchs der Atemwegserkrankung COVID-19 zu verhin-               des Einzelnen sowie des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung. Die Verhältnismäßigkeit der Verfü-
dern.                                                                                                       gung wird insbesondere dadurch gewährleistet, dass Veranstaltungen nicht generell verboten werden
Eine Veranstaltung im Sinne dieser Allgemeinverfügung ist ein zeitlich und örtlich begrenztes und ge-       sondern weiterhin Veranstaltungen möglich sind, jedoch in kleinerem Rahmen. Zudem sind Veranstal-
plantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht in der Verantwortung einer Veranstalterin   tungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege oder der
oder eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institution, an dem eine Gruppe von Men-          Daseinsfürsorge und Daseinsvorsorge zu dienen bestimmt sind weiterhin möglich. Ausgenommen vom
schen gezielt teilnimmt.                                                                                    Verbot der Ziffer 1 sind weiter solche Veranstaltungen, die der Wahrnehmung der Versammlungsfrei-
                                                                                                            heit zu dienen bestimmt sind sowie Veranstaltungen von Kirchen und Religions- und Glaubensgemein-
Mildere gleich geeignete Mittel z. B. durch die Anordnung von geringeren Beschränkungen kamen nicht         schaften zur Religionsausübung. Zudem wurde eine Ausnahme für Wochenmärkte im Sinne des § 67
in Betracht. Insbesondere reichen derzeit, wie das oben dargestellte aktuelle Infektionsgeschehen           GewO geregelt. Dies liegt u.a. darin begründet, dass Wochenmärkte von den Besuchern nur kurzzeitig
zeigt, die sich aus der CoronaVO ergebenden Pflichten und die bislang ergriffenen Maßnahmen des             besucht werden. Die Personen gehen in der Regel zielgerichtet auf den Wochenmarkt um sich mit
Landkreises nicht aus, um die Übertragung zu verringern. Überdies reduziert die Beschränkung der            Lebensmitteln zu versorgen. Wochenmärkte dienen daher dem Zweck, Lebensmittel für den alltägli-
Teilnehmerzahl die Anzahl der möglichen Kontakte von vornherein. Die Effektivität milderer Maßnah-          chen Bedarf zu verkaufen und somit einen Beitrag zur Grundversorgung der Bevölkerung zu leisten.
men, wie dem Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes oder dem Anfertigen von Teilnehmerlisten oder der
Beschränkung auf negativ getestete Teilnehmende, hinge hingegen maßgeblich vom Verhalten der                Die Allgemeinverfügung mit den darin enthaltenen Beschränkungen ist überdies zeitlich befristet.
Teilnehmenden ab. Auch eine Abhängigmachung der Teilnehmerzahl von der zur Verfügung stehen-
den Fläche ist nicht grundsätzlich gleich geeignet. Denn es ist realitätsfern, dass sich die Teilnehmen-    Zu Ziffer 3:
den durchgehend gleichmäßig über die gesamte Fläche verteilen.                                              Auch das Verbot alkoholische Getränke in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages in Speise- und
                                                                                                            Schankwirtschaften nach dem Gaststättengesetz sowie an allen Verkaufs- und sonstigen Ausgabestel-
Eine Übertragung von Mensch zu Mensch, z.B. durch Husten, Niesen, ist wegen des vorherrschenden             len auszuschenken, abzugeben oder zu verkaufen ist verhältnismäßig. Mit fortscheitender Stunde
Übertragungswegs (Tröpfcheninfektion) auch durch mild erkrankte oder asymptomatisch infizierte Per-         nimmt erfahrungsgemäß auch die AIkoholisierung und damit einhergehend die Enthemmung der Be-
sonen leicht möglich. Insbesondere bei Personen, die relevanten Kontakt zu einer bestätigt an SARS-         sucher von Gastronomiebetrieben und Vergnügungsstätten zu. Dies führt zu einer stetigen Verschlech-
CoV-2 infizierten Person hatten, ist aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse anzunehmen, dass diese          terung der Einhaltung von Hygiene- und Infektionsschutzregeln, weshalb eine zeitliche Begrenzung der
das Virus in sich aufgenommen haben und somit ansteckungsverdächtig im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG             Möglichkeit zum Ausschenken und Abgeben von Alkohol notwendig ist. Dabei ist nach den Erfahrungen
sind. Darüber hinaus handelt es sich hier um ein relativ leicht übertragbares Virus. Ein direkter Kontakt   in den vergangenen Monaten festzustellen, dass die Bereitschaft, sich an bestehende Hygiene- und
mit infizierten Personen ist daher unbedingt zu vermeiden.                                                  Verhaltensvorschriften zu halten, besonders stark in den nächtlichen Stunden ab 23 Uhr abnimmt.
Auch ist die Maßnahme nach Abwägung der betroffenen Rechtsgüter angemessen.                                 Das parallele Verkaufs- und Abgabeverbot an Verkaufs- und sonstigen Abgabestellen dient dazu, Aus-
Die Einschränkungen auf Seiten der Betroffenen stehen nicht außer Verhältnis zum Zweck der Allge-           weichreaktionen des Publikums zu verhindern, nachdem eine Bewirtung mit alkoholischen Getränke in
meinverfügung, das Infektionsgeschehen einzudämmen und die Gesundheitsversorgung für die Ge-                den geöffneten Lokalitäten endet. Ziel ist es dabei, den Konsum alkoholischer Getränke im öffentlichen
samtbevölkerung aufrecht zu erhalten. Den Einschränkungen der persönlichen Handlungsfreiheit ste-           Raum, wobei wiederum die Verletzung von Hygiene und Infektionsschutzregeln zu erwarten ist, zu
                                                                                                                                                                                                                      RENNINGEN

hen wie oben dargestellt erhebliche Gesundheitsgefahren bei der unkontrollierten und nicht mehr nach-       verhindern. Angesichts des Beginns des Verbots des Ausschanks um 23 Uhr und dem im Anschluss
verfolgbaren Verbreitung des Coronavirus sowie die Gefahr einer akuten und schwerwiegenden Über-            noch weiter bestehenden Zeitrahmen, Lokale und Geschäfte offen zu halten, erscheint der Eingriff nicht
lastung der Gesundheitsversorgung gegenüber. Die allgemeine Handlungsfreiheit der Teilnehmenden             unverhältnismäßig insbesondere vor dem Hintergrund, eine weitere Ausbreitung des Infektionsgesche-
wird zwar beschränkt, dem steht allerdings die hohe Ansteckungsgefahr bis hin zum tödlichen Verlauf         hens und damit noch einschneidendere Schutzmaßnahmen zu verhindern.
                                                                                                                                                                                                                      STADTNACHRICHTEN

der Krankheit gegenüber. Für die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckungsgefahr
werden, dass nur eine möglichst geringe Anzahl an Menschen infiziert wird oder zu potentiellen Kon-
Mildere gleich geeignete Mittel kommen nicht in Betracht. Insbesondere reichen derzeit, wie das oben    taktpersonen einer infizierten Person wird. Durch die Verpflichtung des Tragens einer Mund-Nasen-
dargestellte aktuelle Infektionsgeschehen zeigt, die sich aus der Corona-Verordnung angeordneten        Bedeckung bei Veranstaltungen sowie auf Märkten aller Art wird die Zahl der möglichen infektiösen
Beschränkungen nicht aus, um eine schnelle Ausbreitung des SARS-CoV-2 Virus zu verhindern. An-          Kontakte auch über die Verbreitung von Aerosolen und dadurch das Ausbreitungspotenzial des Erre-
gesichts des Beginns des Abgabeverbots ab 23 Uhr und dem damit noch bestehenden Zeitrahmens,            gers limitiert. Die Infektionsketten werden verlangsamt und möglichst unterbrochen.
alkoholische Getränke auszuschenken, abzugeben oder zu verkaufen, erscheint der Eingriff erforder-
lich, insbesondere vor dem Hintergrund, eine weitere Ausbreitung des Infektionsgeschehens und damit
                                                                                                                                                                                                                   RENNINGEN

                                                                                                        Die Regelung ist auch erforderlich, da mildere, ebenso wirksame Mittel nicht ersichtlich sind. Die gene-
noch einschneiderende Schutzmaßnahmen zu verhindern. Auch sind die Maßnahmen nach Abwägung              relle Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist das mildeste verfügbare und gleich-
der betroffenen Rechtsgüter angemessen.                                                                 zeitig effektivste Mittel um das Infektionsgeschehen auch auf Veranstaltungen und Märkten einzudäm-
                                                                                                        men. Nicht sachgerecht erscheint in diesem Zusammenhang, nur eine dahingehende Empfehlung aus-
Die Einschränkungen auf Seiten der Betroffenen stehen nicht außer Verhältnis zum Zweck der Allge-
                                                                                                                                                                                                                   STADTNACHRICHTEN

                                                                                                        zusprechen, auf Veranstaltungen und Märkten aller Art eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Inso-
meinverfügung, das Infektionsgeschehen einzudämmen und die Gesundheitsversorgung für die Ge-            weit würden aufgrund des regelmäßig zu erwartenden Personenandrangs schon wenige Infizierte ohne
samtbevölkerung aufrecht zu erhalten. Zudem hat sich in den letzten Tagen die Anzahl der Infizierten    Mund-Nasen-Bedeckung ausreichen, um das Infektionsgeschehen weiter in wesentlichem Umfang an-
deutlich erhöht.                                                                                        wachsen zu lassen.

Es kommen täglich neue Infektionen hinzu, sodass die 7-Tages-Inzidenz zunächst auf über 35 und          Als anderes geeignetes Mittel käme im Übrigen in diesem Zusammenhang lediglich ein generelles Ver-
mittlerweile bereits auf 76,9 Infektionen pro 100.000 Einwohner (22.10.2020) angestiegen ist. Es be-    bot von Veranstaltungen oder Märkten in Betracht. Dies würde allerdings keinen milderen Eingriff dar-
steht somit nicht mehr nur die Gefahr einer Ansteckung durch Personen aus den Risikogebieten, viel-     stellen, da insoweit insbesondere der Veranstalter der Veranstaltung / des Marktes aber auch die ein-
mehr liegt jetzt ein erhöhtes regionales Risiko vor, sich mit dem SARS-CoV-2-Virus zu infizieren.       zelnen Händler nachhaltig in ihrer Berufsausübung beeinträchtigt werden würden. Auch eine Besucher-
                                                                                                        reduzierung kommt aus diesen Gründen nicht als ersatzweise Maßnahme in Betracht. Denn es ist re-
Nach Abwägung aller zu berücksichtigenden Belange ist die angeordnete Maßnahme somit                    alitätsfern, dass sich die Besucherinnen und Besucher eines Marktes durchgehend gleichmäßig über
geeignet, erforderlich und auch angemessen.                                                             die gesamte Fläche verteilen.

Zu Ziffer 4 und 5:                                                                                      Die Regelung ist auch angemessen. Durch die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bede-
Die generelle Verpflichtung auf Veranstaltungen sowie auf Märkten aller Art eine Mund-Nasen-Bede-       ckung auf Veranstaltungen sowie Märkten wird die allgemeine Handlungsfreiheit der Veranstalter, An-
ckung unabhängig von der Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern tragen zu müssen, ist           bieter und Besucher zwar eingeschränkt. Auch hier stehen die aus der Regelung resultierenden Beein-
verhältnismäßig. Die Regelung ist geeignet, eine weitere Verbreitung des Virus SARS-CoV-2 zu ver-       trächtigungen jedoch nicht außer Verhältnis zum verfolgten Zweck, der Eindämmung des Infektionsge-
hindern oder zumindest zu verlangsamen.                                                                 schehens und des damit einhergehenden Schutzes der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung. Dies
                                                                                                        gilt auch, soweit die Betroffenen für die gesamte Dauer des jeweiligen Marktes eine Mund-Nasen-Be-
Auf Märkten werden in der Regel auf begrenztem Raum durch das Aufstellen von aneinandergereihten        deckung tragen müssen (so etwa im Fall der Betreiber von Ständen). Entsprechendes gilt für Messen
Ständen zu bestimmten, vorher genau festgelegten Zeitpunkten Waren feilgeboten. Sie stellen regel-      i.S.v. § 64 GewO.
mäßig wiederkehrende Attraktionen sowohl für die Bewohner des Landkreises als auch für auswärtige
Besucher dar. Aufgrund der örtlichen Begebenheiten vor Ort ist es bei Märkten naturgemäß nicht mög-     Für die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckungsgefahr gilt dabei kein strikter, alle
lich, den Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen durchgehend einzuhalten. Dies gilt ne-      möglichen Fälle gleichermaßen erfassender Maßstab. Vielmehr ist der geltende Grundsatz heranzu-
ben der Situation an den einzelnen Marktständen auch in den Gängen zwischen den einzelnen Stän-         ziehen, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen
den, da ein Markt üblicherweise so angeordnet ist, dass zwischen den einzelnen Ständen nur ein          sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. BVerwG, Urteil
schmaler Gang als Lauffläche und/oder Lagerfläche verbleibt. Dies führt schon bei mäßigen Besucher-     vom 22.03.2012, Az.: 3 C 16/11). Aufgrund der besonderen Gefahr, die von dem neuartigen Erreger
zahlen dazu, dass ein Mindestabstand auch dort kaum eingehalten werden kann.                            wegen seiner hohen Übertragbarkeit und der Zahl der schweren bis hin zu tödlichen Krankheitsverläu-
                                                                                                        fen für die öffentliche Gesundheit in Deutschland und weltweit ausgeht, sind an die Wahrscheinlichkeit
Die Verpflichtung des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung bei der Begegnung von Personen stellt          einer Ansteckung geringere Anforderungen zu stellen. Zudem hat sich in den letzten Tagen die Anzahl
ein geeignetes Mittel dar, um eine Verbreitung der Virusinfizierung und des damit möglichen Ausbruchs   der Infizierten deutlich erhöht. Es kommen täglich neue Infektionen hinzu, sodass die 7-Tages-Inzidenz
der Atemwegserkrankung COVID-19 zu verhindern. Durch die Verpflichtung des Tragens eines Mund-          zunächst auf über 35 und mittlerweile bereits auf 76,9 Infektionen pro 100.000 Einwohner (22.10.2020)
Nasen-Schutzes bei Veranstaltungen sowie Märkten aller Art wird die Zahl der möglicherweise infekti-    angestiegen ist. Es besteht somit nicht mehr nur die Gefahr einer Ansteckung durch Personen aus den
ösen Kontakte auch über die Verbreitung von Aerosolen und dadurch das Ausbreitungspotential des         Risikogebieten, vielmehr liegt jetzt ein erhöhtes regionales Risiko vor, sich mit dem SARS-CoV-2-Virus
Erregers limitiert. Eine teilweise Reduktion der unbemerkten Übertragung von infektiösen Tröpfchen
durch das Tragen von einer Mund-Nasen-Bedeckung soll zu einer weiteren Verlangsamung der Aus-           zu infizieren. Es sind daher Situationen zu vermeiden, in welchen über die bekannten Übertragungs-
breitung beitragen. Dies betrifft die Übertragung in Bereichen mit hohem Publikumsverkehr in denen      wege eine Infektion möglich ist. Solche Situationen sind allerdings dann zu erwarten, wenn Personen
der Mindestabstand schwerlich bis nicht eingehalten werden kann, wie beispielsweise bei Sportveran-     auf beengten Plätzen wie z.B. Veranstaltungen und Märkten aufeinandertreffen und dadurch der Min-
staltungen. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung kann in diesen Bereichen vor allem dann im            destabstand von 1,5 Meter unterschritten wird. Durch die Unterschreitung des Mindestabstandes ist
Sinne einer Reduktion der Übertragungen wirksam werden, wenn möglichst viele Personen eine Mund-        eine Übertragung des Virus wahrscheinlich. Diesem Risiko kann jedoch gerade durch Tragen einer
Nasen-Bedeckung tragen.                                                                                 Mund-Nasen-Bedeckung wirksam begegnet werden.

Der Hauptübertragungsweg des Virus SARS-CoV-2 findet nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand             Im Übrigen wurde konkret in Bezug auf die Verpflichtung auf Veranstaltungen und Märkten eine Mund-
über den Austausch von Aerosolen über die Atemluft statt. Durch das Tragen einer Mund-Nasen-Be-         Nasen-Bedeckung tragen zu müssen, ein spezieller Ausnahmekatalog in der Anordnung aufgenom-
deckung wird nach Erkenntnissen des RKI der Ausstoß von Aerosolen verhindert oder zumindest mi-         men, um den bei Märkten zu berücksichtigenden Interessen und auftretenden Härtefällen hinreichend
                                                                                                                                                                                                                      Woche 44 | Donnerstag, 29. Oktober 2020

nimiert. Es trägt nämlich dazu bei, andere Personen vor feinen Tröpfchen und Partikeln, die man z.B.    Rechnung zu tragen. Ausgenommen von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
beim Sprechen, Husten oder Niesen ausstößt, zu schützen (Fremdschutz). Dadurch kann sichergestellt      sind Kinder bis zum sechsten Lebensjahr sowie Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen
                                                                                                                                                                                                                   9

werden, dass nur eine möglichst geringe Anzahl an Menschen infiziert wird oder zu potentiellen Kon-
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