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Maler- und Lackiererinnung des Saarlandes Wichtige Informationen im Überblick Für Sie im Einsatz ... Innovativ - Kreativ - Aktuell 2019/20 www.malerinnung-saar.de
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Inhaltsverzeichnis Vorwort des Landesinnungsmeisters ........................................................ 4-5 Vorwort des Geschäftsführers .................................................................. 6-7 Zur Person .............................................................................................. 8 Leistungen für Mitglieder ......................................................................... 9 Die Innung intern ..................................................................................... 10 - 11 Vereidigte Sachverständige ..................................................................... 11 Die Ausschüsse ......................................................................................... 12 - 13 Rechtsberatung ........................................................................................ 14 Aktuelle Rechtsprechung ......................................................................... 15 - 27 Änderungen in der VOB ........................................................................... 28 - 29 Mindestlohn Maler 30 Lohntabelle .............................................................................................. 31 - 32 Lohnfortzahlung ....................................................................................... 33 Kündigungsfristen / Schlechtwetterkündigung......................................... 34 - 37 Aus- und Fortbildung ................................................................................ 38 - 44 Fahrzeuglackierer ..................................................................................... 45 - 47 Technik .................................................................................................. 48 - 52 Marketing ................................................................................................ 53 - 54 Mitgliederversammlung 2019................................................................... 55 Maler- und Lackierertreff ......................................................................... 56 - 57 Messe Farbe 58 Rahmentarifvertrag .................................................................................. 59 - 77 Mitgliederverzeichnis ............................................................................... 78 - 90 Impressum: Herausgeber: Maler- und Lackiererinnung Fotos: Maler- und Lackiererinnung, des Saarlandes Fotolia/Adobe Stock Design Verantwortlich i.S.d.P. (Titelseite: joanna wnuck), für den Inhalt: Christian Pfennig und Claus Weyers AGV Bau Saar Redaktion, Druck: Werbedruck - Klischat Konzept und Design: Kirsten Schilt Offsetdruckerei GmbH, Neunkirchen Persönliche Beratung: 0681 7760801 3
Vorwort Das Maler- und Lackiererhand- werk wird digital Landesinnungsmeister christian pfennig Sehr geehrte Kolleginnen, sehr geehrte Kollegen, die Zukunft ist online. Das Maler- und Lackiererhandwerk ist zunehmend on- line. Ist Ihr Betrieb auch schon dabei? Zugang zu maßgeschneiderten Produk- Gemeint ist nicht die eigene Home- ten und Dienstleistungen, hohe Verfüg- page. barkeit und individuelle Unterstützung sowie die schnelle und anwender- Die setzt der Kunde voraus. Vielmehr freundliche Lösung seines Problems. spreche ich von den vielen Möglichkei- ten, die technisch umsetzbar sind und Digitalisierte Branchen bringen häufig unser Arbeiten Schritt für Schritt revo- neue Wettbewerber, veränderte Wert- lutionieren. schöpfungsketten und Margen hervor. So entsteht ein neuer Wettbewerbs- Die Digitalisierung ist bereits in viele druck für traditionelle Unternehmen Bereiche unseres Lebens vorgedrun- im Markt. Um dem standhalten zu kön- gen. Neue digitale Technologien beein- nen, müssen wir uns auf die veränderte flussen die Art und Weise, wie wir uns informieren und miteinander kommu- Marktsituation einstellen und an die nizieren. Auch die Bedürfnisse und das neuen Kundenbedürfnisse anpassen. Konsumverhalten der Kunden werden Je besser uns das gelingt, umso besser zunehmend durch die Digitalisierung sind unsere Chancen am Markt. verändert. Klingt ja spannend, aber was bedeutet Der Kunde von heute nutzt ganz selbst- das für Ihren Maler- und Lackiererbe- verständlich digitale Alltagshelfer. trieb genau? Durch den Einsatz inno- vativer Software-Lösungen können Sie Immer mehr Produkte und Dienstleis- beispielsweise Geschäfts- und Kunden- tungen sucht und bezieht er bequem prozesse digitalisieren und Einsparpo- online. tenziale erschließen. Oder Sie sparen Dabei erwartet er einen grenzenlosen viel Geld, Zeit und Nerven, indem Sie 4 Weitere Informationen: www.malerinnung-saar.de
intelligente Informations- und Kommu- nen Kanälen zu Bereichen wie Mathe nikationstechnik in Ihren Arbeitsalltag und Physik erreichen die Gründer ins- integrieren. Gehen Sie noch besser auf gesamt 2,9 Millionen YouTube-Abon- die Wünsche Ihrer Kunden ein, indem nenten. Sie zum Beispiel einen Onlinekonfigura- Ihr neues Ziel: Sie möchten Ausbildun- tor auf Ihrer Website einrichten. Nicht gen in Deutschland wieder ein besseres zuletzt kann Ihnen der Einsatz von in- Image verschaffen und die Durchfall- novativen Technologien dabei helfen, quoten senken. neue Geschäftsideen und Produkte zu entwickeln. Durch 1.000 geplante Videos im Jahr 2019, die gezielt für Azubis produziert Noch wichtiger als eine eigene Entwick- werden, soll das Lernen erleichtert lung ist es aber, die zahlreichen bereits werden – für „Maler und Lackierer im vorhandenen Tools zu nutzen und in ersten Schritt“. den eigenen Betriebsalltag zu integrie- ren. Die Digitalisierung eröffnet Ihrem Un- ternehmen neue Potenziale für Wachs- Ein großartiges Beispiel dafür wurde im tum und sorgt dafür, dass Sie wettbe- März 2019 auf der FAF – Farbe Ausbau werbsfähig bleiben. & Fassade in Köln präsentiert. Investieren Sie jetzt in die Digitalisie- Die Nachhilfe-Plattform „simpleclub“ rung unserer Branche! ist zwischenzeitlich überall bekannt. So haben beispielsweise in den letzten Herzlichst Ihr 90 Tagen allein 1,6 Millionen Leute nur Christian Pfennig Mathevideos geschaut. Mit verschiede- Landesinnungsmeister Foto: vege @ fotolia.de Persönliche Beratung: 0681 7760801 5
Vorwort Aufwärtstrend ungebrochen! Geschäftsführer Claus weyers Auch in diesem Jahr zeigen alle Indika- toren des Maler- und Lackiererhand- werks nach oben: Nachfrage, Umsatz, Beschäftigung... ja sogar die Preise be- wegen sich in die richtige Richtung. al/Personal) der ausführenden Firmen Die private Nachfrage bleibt angesichts und der Planer. Hier ist das Maler- und der Zinsentwicklung (sowohl was Kapi- Lackiererhandwerk dank seiner hohen talanlagen als auch Darlehnszinsen an- Ausbildungsbereitschaft und Ausbil- geht ist der Zinssatz historisch niedrig) dungsleistung in den letzten Jahren et- was besser aufgestellt als andere Bau- ungebremst. Die Wirtschaft leidet zwar bereiche, obwohl sich die absolute Zahl weltweit unter Verwerfungen und das der Ausbildungsverhältnisse im Maler- Wirtschaftswachstum für Deutschland und Lackiererhandwerk in den letzten wurde in diesem Jahr wiederholt nach 10 Jahren nahezu halbiert hat. unten korrigiert (derzeit wird noch von einem Wachstum von 0,5 % ausgegan- Dies ist jedoch nicht der fehlenden Aus- gen). bildungsbereitschaft der Unternehmen geschuldet, sondern der demografi- Nicht zu vergessen ist dabei aber, dass schen Entwicklung in Deutschland und wir das zehnte Jahr in Folge ein Wirt- insbesondere im Saarland. Die Innung schaftswachstum in Deutschland haben und die Ausbildungszentren tun daher und in diesem Jahr, anders als in der schon seit Jahren alles, damit unsere Vergangenheit, das Wachstum nahezu Betriebe im Wettstreit um Auszubilden- ausschließlich durch den Baubereich de Hilfe und Unterstützung erhalten. erbracht wird. Wer hätte das noch vor ein paar Jahren für möglich gehalten? Zum Problem eines weiteren Wachs- tums werden die Kapazitäten (Materi- 6 Weitere Informationen: www.malerinnung-saar.de
innovativ - für SIE! Das neue Maler-Logo – für jedes Innungsmitglied das passende Erkennungszeichen Seit dem 1. Februar 2019 steht das fri- Die Logos stehen in verschiedenen Da- sche Innungszeichen der drei Schilde teiformaten als ZIP-Pakete unter www. den Maler-und Lackiererbetrieben, In- farbe.de/mitgliederportal/service/mar- nungen und Landesinnungsverbänden keting/logos und im Malershop kos- zur Verfügung und erfährt bereits brei- tenlos zum Download bereit. Ein ent- ten Zuspruch. haltener Styleguide informiert über die Anwendung. Die modernisierten drei Schilde im neu- en Look repräsentieren die lange Tradi- Seit Mai sind die gefragten Werbemit- tion der Innungen, hervorgegangen aus tel mit dem neuen Logo auch im Maler- den Zünften des Mittelalters. Die Farb- Shop verfügbar. welt ist abgeleitet von den Primärfar- Die Versandtaschen im Format C4 und ben Rot, Gelb und Blau – auch das eine C5 sowie die Fensterbriefumschläge Tradition. Die neue Marke ist nicht nur DIN lang tragen das neue Logo des Ver- besser druckbar und wirkt frischer, son- bandes und den Schriftzug „Meisterbe- dern sie „spricht“ auch - in Verbindung trieb der Maler- und Lackiererinnung“ mit verständlichen Claims und starken auf der Frontseite. Botschaften! Hochformatflaggen in der Größe 150 Basis ist die Kommunikationsmarke x 300 cm sind mit dem Logo der drei „DIE MALER“, mit den Unterzeilen „Wir Schilde und dem Schriftzug „Die Ma- bilden dich aus“ oder „Leidenschaft für ler. Leidenschaft für Farbe.“ erhältlich. Farbe“. Für unsere Innungsmaler und Die bereits im März auf der Messe FAF -lackierer wird das neue Logo in meh- 2019 in Köln heiß begehrten Postkar- reren Varianten angeboten, mit denen ten, Aufkleber in verschiedenen For- der Betrieb sich zur Innung bekennt maten sowie zwei Rollups im neuen und hilft, deren Image aufzuwerten: Design sind ab sofort lieferbar. „DIE INNUNGSMALER“ mit den Unter- Das Sortiment wird zeilen „Einfach besser“, „Kompromiss- laufend erweitert – los Qualität“ oder „Wir können Farbe“. schauen Sie in den Für werbliche Anwendungen, bei de- Maler-Shop! nen eine kleine Schrift schwer lesbar wäre, stehen das Logo „DIE MALER DIE LACKIERER“ sowie „Meisterbetrieb der Maler und Lackierer Innung“ zur Verfü- gung. Persönliche Beratung: 0681 7760801 7
zur person Markus Becker technik der Albert-Ludwigs-Universität in Freiburg im Breisgau. Dort arbeitete er verstärkt in der universitären Lehre und wirkte an der Konzeption sowie Ko- ordination in einem berufsbegleitenden Weiterbildungsstudiengang zu intelli- genten eingebetteten Mikrosystemen mit. Parallel zu diesen Aufgaben war er von 2007 bis 2010 als Dozent an der Du- alen Hochschule Baden-Württemberg in Lörrach tätig. Zudem bildete er sich di- daktisch und methodisch weiter. 2011 zog es ihn ins Saarland zurück und er suchte nach neuen Herausforderun- gen. Die fand er im Juli 2011 als Dozent an der SMTS mit den Fächerschwer- punkten Allgemeine Elektrotechnik, Dipl.-Ing. Markus Becker leitet seit dem Elektronik, Antriebs- und Energietech- 1. März 2019 die Saarländische Meister- nik, Informationstechnik, Digitaltechnik und Technikerschule (SMTS) der Hand- und Messtechnik. werkskammer des Saarlandes (HWK). 2013 wurde er stellvertretender Schul- Geboren am 17. August 1974 in Saar- leiter der SMTS. louis und aufgewachsen in Dillingen- Pachten studierte Becker nach seinem In seiner aktuellen Funktion als desig- Abitur 1994 Elektrotechnik an der Uni- nierter Schulleiter sind ihm Kundenori- versität des Saarlandes in Saarbrücken entierung, die Entwicklung der Schule mit dem Abschluss als Dipl.-Ing. im Jahr sowie die Sicherstellung guter Rahmen- 2000. Während des Studiums engagier- bedingungen für ein gelingendes Lernen te er sich als studentische Hilfskraft im und Lehren besonders wichtig. Darüber Rahmen eines EU-Projektes am Fraun- hinaus liegen ihm eine nachhaltige Qua- hofer Institut für Biomedizinische Tech- litätsentwicklung und -sicherung sowie nik. Nach dem Studium zog es ihn in die die Sichtbarkeit der SMTS und deren Ferne. In Gerlingen absolvierte er ein Markenbildung am Herzen. Koopera- Praktikum bei der Robert Bosch GmbH tives Handeln ist sein Motto. Darunter im Unternehmensbereich Forschung versteht er eine erweiterte Schulleitung und Vorausentwicklung. Weitere Statio- zusammen mit den Lehrenden sowie nen waren eine Tätigkeit in Forschung & das Streben nach konstruktiver Zusam- Entwicklung auf dem Gebiet der Mikro- menarbeit mit Dozierenden, Innungen elektronik am Institut für Mikrosystem- und Prüfungsausschüssen. 8 Weitere Informationen: www.malerinnung-saar.de
Leistungsprofil Die Maler- und Lackiererinnung des Saarlandes starker service für sie vor ort! Unsere Leistungen auf einen Blick Wir vertreten die wirtschafts- und sozi- Darüber hinaus bieten wir in unse- alpolitischen Interessen der Maler- und rem hochmodernen hauseigenen Lackiererbetriebe des Saarlandes und Ausbildungszentrum überbetriebliche schließen als Tarifträgerverband der Unterweisungen und führen eigen- Branche und korporatives Mitglied im verantwortlich sämtliche Zwischen-, Arbeitgeberverband der Bauwirtschaft Gesellen- und Meisterprüfungen im des Saarlandes (AGV Bau Saar) Tarifver- Maler- und Lackiererhandwerk durch. träge mit der Gewerkschaft IG BAU für das Saarland ab. Unsere Leistungen rund um den Betrieb Kostenlose Rechtsberatung Rund 35 % Kostenersparnis bei über- in allen Bereichen des Arbeits-, Sozi- betrieblicher Unterweisung al- und Tarifrechts sowie des Werkver- Mitgliedsbetriebe erhalten bei der trags- und Vergaberechts. überbetrieblichen Unterweisung pro Lehrling 35 % Ermäßigung. Kostenlose Prozessvertretung zzgl. einer Sachkostenpauschale von 75,- € Aktueller Informationsdienst bei den saarländischen Arbeits- und So- Wir versorgen Sie mit aktuellen In- zialgerichten. formationen, die für Sie wichtig sind: Hilfe bei Rechtsstreitigkeiten Informationen über rechtliche, techni- Mitgliedsbetrieben steht bei Rechts- sche oder betriebswirtschaftliche Neu- streitigkeiten mit Kunden die Schieds- erungen, Beschäftigungsbedingungen, und Schlichtungsstelle der Saarländi- branchenrelevante Statistiken etc. schen Bauwirtschaft zur Verfügung. Individueller Beratungsservice bei arbeitsalltäglichen Belangen, Bürg- Mehr Informationen über das kom- schaft, Versicherungen und Vertrags- plette Leistungsangebot erhalten gestaltung (inkl. Musterverträgen und Sie bei Ihrer Geschäftsstelle. -kalkulationen). Persönliche Beratung: 0681 7760801 9
Die Innung intern Der Vorstand Christian Pfennig Gerd Huckert Heinz Münzebrock Landesinnungsmeister stv. Landesinnungsmeister Landeslehrlingswart Bahnstr. 12, 66121 Saarbrücken Parkstr. 24, 66701 Beckingen Pfarrgasse 59, 66386 St. Ingbert Tel. 0681 812262 Tel. 06835 93637 Tel. 06894 4652 Dennis Cremer Lukas Harig Egon Josef Komp Auf dem Eichenfeld 1, 66706 Perl Fischbacher Weg 16, 66280 Sulzbach Rombachstr. 18, 66539 Neunkirchen Tel. 0151 25279595 Tel. 06897 92330 Tel. 06821 42394 Tobias Kretz Friedbert Sorg Alexander Wollmann Beethovenstr. 32, 66583 Spiesen-Elv. Untere Mühle 3, 66440 Blieskastel Saarbrücker Str. 222, 66679 Losheim Tel. 06821 9953131 Tel. 06844 9006900 Tel. 06872 8778 Geschäftsführer: Ehrenmitglieder: Claus Weyers Klaus Drouin (Ehrenlandesinnungsmeister) Winfried E. Frank 10 Weitere Informationen: www.malerinnung-saar.de
DIE VERWALTUNG DIE AUSBILDUNGSMEISTER Annette Weber Thomas Färber Jana Sablowski Von Montag - Donnerstag sind wir von 07:30 - 16:30 Uhr und freitags von 07:30 - 12:00 Uhr persönlich für Sie da: Tel. 0681 7760801 Maler- und Lackiererinnung des Saarlandes Konrad-Zuse-Str. 4, 66115 Saarbrücken Tel. 0681 7760801, Fax. 0681 7760802 Foto: Jdjama@ fotolia.de info@malerinnung-saar.de, www.malerinnung-saar.de kooptiertes vorstandsmitglied VEREIDIGTE SACHVERSTÄNDIGE Jörg Lorschiedter Maler- und Lackierermeister Waldstr. 54, 66583 Spiesen-Elversberg Tel. 06821 72389 Friedbert Sorg Maler- und Lackierermeister Viktor Frese Untere Mühle 3, 66440 Blieskastel Tel. 06821 51512 o. 06844 9006900 Persönliche Beratung: 0681 7760801 11 11
Die Ausschüsse AUSSCHÜSSE GESELLENPRÜFUNG MALER und lackierer Funktion Prüfungskommission I Prüfungskommission II Arbeitgebervertreter Gerd Huckert Jörg Lorschiedter Stellvertreter Christian Pfennig Sahin Gezginci Arbeitnehmervertreter Thomas Färber Andreas Schäfer Stellvertreter Harald Engelbreth Alfred Heiderich Berufsschullehrer Stefanie Arend Edgar Hoff Stellvertreter Anita Hoffmann Birgit Hemmer Jürgen Wagner Falco Marschall Oliver Kassing Funktion Prüfungskommission III Arbeitgebervertreter Michael Schmitt Stellvertreter N.N. Arbeitnehmervertreter Joachim Kiefer Stellvertreter Thomas Färber Berufsschullehrer Falco Marschall Stellvertreter Thomas Blankenmayer Jürgen Wagner Der Vorstand (v.l.n.r.): Egon Josef Komp, Victor Frese, Lukas Harig, Tobias Kretz, Alexander Wollmann, Heinz Münzebrock, Christian Pfennig, Gerd Huckert 12 Weitere Informationen: www.malerinnung-saar.de
AUSSCHuss GESELLENPRÜFUNG FAHRZEUGLACKIERER Funktion Prüfungskommission IV Arbeitgebervertreter Lukas Harig Stellvertreter Andreas Rupp Arbeitnehmervertreter Jana Sablowski Stellvertreter Joachim Kiefer Berufsschullehrer Doris Grün Stellvertreter Alexander Krauser Thomas Blankenmayer WEITERE ausschüsse Bildung tarifpolitik sachverständige Meister Lukas Harig Friedbert Sorg Gerd Huckert Lukas Harig öffentlichkeitsarbeit betriebswirtschaft Michael Schmitt Dennis Cremer Tobias Kretz Lehrer Edgar Hoff Birgit Hemmer werkstoff/technik fahrzeuglackierer Stefanie Arend Viktor Frese Alexander Wollmann BERUFSSCHULZENTREN für das Maler- und Lackiererhandwerk des Saarlandes Technisch-gewerbliches und Gewerblich-technisches Technisch-gewerbliches sozialpflegerisches Berufsbil- Berufsbildungszentrum Berufsbildungszenrum II (auch dungszentrum Fahrzeuglackierer) Paul-Schmook-Str. 68 Waldstr. 51 Jägermeisterpfad 4 66115 Saarbrücken 66663 Merzig 66538 Neunkirchen Tel. 06861 93983-0 Tel. 06821 9235-0 Sekretariat (Di + Do): Fax. 06861 93983-20 Fax. 06821 9235-44 Tel. 0681 94818-11 Lehrerzimmer: Tel. 0681 94818-15 Fax. 0681 3908865 Persönliche Beratung: 0681 7760801 13
rechtsberatung Rechtsberatung für Mitglieder Die Maler- und Lackiererinnung des Saarlandes bietet ihren Mitgliedern in Kooperation mit dem AGV Bau Saar sachkundige Rechtsberatung und kos- tenlose Prozessvertretung im Arbeits- und Sozialrecht, wenn nötig durch alle Instanzen. In diesen Fällen kann die Rechsberatung genutzt werden: - Arbeitsrecht - Tarifrecht - Vergaberecht - Sozialrecht - Werkvertragsrecht Fragen Sie uns - wir sind für Sie da: Tel. 0681 38925-0 (AGV Bau Saar) Tel. 0681 7760801 (Maler- und Lackiererinnung) Claus Weyers RA Christian Ullrich RAin Martina Escher-Lehmann c.weyers@bau-saar.de c.ullrich@bau-saar.de m.escher-lehmannn@bau-saar.de Claus Weyers ist Hauptge- RA Christian Ullrich ist Syn- RAin Martina Escher-Lehmann schäftsführer des AGV Bau dikusrechtsanwalt beim AGV berät im Werkvertrags- und Bau Saar. Seit 2008 berät und Vergaberecht. Sie ist seit März Saar und Geschäftsführer der vertritt er die Mitgliedsunter- 2017 beim AGV Bau Saar be- Maler- und Lackiererinnung nehmen der Innung vor den schäftigt. des Saarlandes. Daneben steht saarländischen Arbeits- und Herr Weyers den Mitgliedern Sozialgerichten und berät in der Innung auch als Rechtsbe- allgemeinen Fragen des Werk- rater zur Verfügung. vertragsrechts. Die Schieds- und Schlichtungsstelle der Saarländischen Bauwirtschaft Hier erhalten die Mitglieder der Maler- und La-werden die Probleme zwischen Handwerker und ckiererinnung des Saarlandes eine effiziente und Verbraucher besprochen und versucht, eine ein- kostengünstige Möglichkeit, Werkvertragsstrei- vernehmliche Lösung herbeizuführen. Ist eine tigkeiten mit Verbrauchern zu lösen. solche einvernehmliche Lösung nicht möglich, Das Schieds- und Schlichtungsgericht besteht kann das Schiedsgericht ein Schiedsurteil fällen, aus erfahrenen Berufsrichtern und renommier- das die gleiche Wirkung wie das Urteil eines ten Sachverständigen als Beisitzer. Ohne An- staatlichen Gerichts entfaltet. waltszwang, schnell, kostengünstig und vor Ort Ihr Kontakt: 0681 38925-0 14 Weitere Informationen: www.malerinnung-saar.de
aktuelle rechtsprechung - arbeitsrecht aktuelle urteile baren Anschluss wurde ein sachgrund- los befristetes Arbeitsverhältnis für die Weiterbeschäftigung nach Zeit vom 30. August 2014 bis zum 29. der Berufsausbildung August 2016 geschlossen. Bundesarbeitsgericht Der Auszubildende ist nun der Mei- Urteil vom 20. März 2018 nung, dass aufgrund der kurzen Be- Az. 9 AZR 479/17 schäftigungszeit vom 25. bis zum 29. August 2014 ein Arbeitsverhältnis ent- Im Berufsbildungsgesetz ist geregelt, standen ist, das unmittelbar danach dass,wenn Auszubildende im Anschluss nicht mehr befristet werden konnte. Er an das Berufsausbildungsverhältnis be- wollte daher vom Gericht festgestellt schäftigt werden, ohne dass hierüber haben, dass er in einem ungekündigten ausdrücklich etwas vereinbart worden Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber ist, ein neues Arbeitsverhältnis auf un- steht. bestimmte Zeit begründet wird. Zu Recht, wie das Bundesarbeitsge- Genau diese Regelung war in einem Fall richt nun urteilte. Grundsätzlich, so streitig, den nun das Bundesarbeitsge- das Bundesarbeitsgericht, kann nach richt zu entscheiden hatte. Zwischen erfolgreicher Berufsausbildung ein be- dem Unternehmen und dem Auszubil- fristetes Arbeitsverhältnis abgeschlos- denden wurde ein Ausbildungsvertrag sen werden. Allerdings, so das BAG vom 1. September 2011 bis 31. August weiter, müsse berücksichtigt werden, 2014 geschlossen. Am 22. August 2014 wann das Berufsausbildungsverhältnis legte der Auszubildende erfolgreich die endete. Dies ist dann der Fall, wenn Prüfung ab. Der Prüfungsausschuss- das Prüfverfahren abgeschlossen ist vorsitzende teilte dem Auszubilden- und dem Auszubildenden das Ergebnis den das Ergebnis auch mit. Vom 25. bis der Prüfung mitgeteilt worden ist. Das einschließlich 29. August 2014 war der Gericht hat in seinen Urteilsgründen Auszubildende noch unter Fortzahlung weiter ausgeführt, dass die gesetzliche seiner Ausbildungsvergütung bei dem Regelung, dass ein Arbeitsverhältnis Unternehmen beschäftigt. Im unmittel- Persönliche Beratung: 0681 7760801 15
MIR GEHTS I ON ? N U R M IT OPERAT E I T E R M E I N UNG. ZW LEN MICHAEL THIE Bezirksleiter „Meinungen gibt es viele. Deshalb unterstützen wir Sie bei der Suche nach den besten Ärzten für eine unabhängige Meinung zu Ihrer Behandlung. Und mit der Gesundheitsakte Vivy haben Sie Ihre medizinischen Dokumente und Daten immer griffbereit – vollkommen sicher, einfach und kostenfrei.“ Mehr Infos unter www.mirgehtslike.de Michael Thielen Tel.: 06 81/9 36 96-4030 Mobil: 01 60/7 01 47 81 16 Weitere Informationen: www.malerinnung-saar.de IKK_Anz_Zweitm_Thielen_118x175mm_4c.indd 1 12.02.19 12:36
aktuelle rechtsprechung - arbeitsrecht nach erfolgreich beendeter Berufsaus- den konnte. Dem Auszubildenden wur- bildung „automatisch“ auf unbestimm- de in allen Punkten Recht gegeben; es te Zeit als begründet gilt (§ 24 BBiG) bestand ein ungekündigtes Arbeitsver- voraussetzte, dass der Auszubildende hältnis. im Anschluss an das Berufsausbildungs- In der betrieblichen Praxis ist daher verhältnis zum einen weiter arbeite penibel darauf zu achten, wann dem und zum anderen dies mit Wissen des Auszubildenden die Prüfungsergebnis- Ausbildenden geschieht. se mitgeteilt wurden. Wenn dies der Genau dies war hier der Fall. Das Un- Fall ist, muss das Unternehmen die not- ternehmen hat den Auszubildenden wendigen Schritte einleiten. Ein bloßes wissentlich noch drei Tage „weiter ar- „weiter arbeiten“ lassen als Auszubil- beiten“ lassen, bevor dann (drei Tage dender kann zu einem unbefristeten verspätet) ein befristeter Arbeitsver- Arbeitsverhältnis führen. trag abgeschlossen wurde. Dadurch, so das BAG weiter, sei in den drei Ta- Vorbeschäftigung bei zeitbe- gen im August 2014 ein unbefristetes fristeten Arbeitsverträgen Arbeitsverhältnis begründet worden, Bundesarbeitsgericht was sodann nicht mehr befristet wer- Urteil vom 23. Januar 2019 KEIM. das farbhandwErK. für blEIbEndE wErtE. schutz und ästhetik aus einer hand. konsequent mineralisch. KEIM. farbEn für IMMEr. www.keim.com Persönliche Beratung: 0681 7760801 17
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aktuelle rechtsprechung - arbeitsrecht Az.: 7 AZR 733/16 Grundsätzlich dürfen Mitarbeiter, die schon einmal bei dem Unternehmen Grundsätzlich können Arbeitsverträge angestellt waren, nicht mehr zeitbefris- ohne Sachgrund zwei Jahre befristet tet eingestellt werden. Anders verhält werden. Dies ist nicht zulässig, wenn es sich, wenn es sich um eine Sach- zwischen dem Arbeitnehmer und dem grundbefristung handelt. Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeits- verhältnis bestand. Das Bundesarbeitsgericht hatte sich Anhörung bei auSSerordent- nun mit einem Fall zu beschäftigen, bei licher Verdachtskündigung dem ein gewerblicher Arbeitnehmer von März 2004 bis September 2005 LAG Baden-Württemberg zeitbefristet beschäftigt war. Im August Urteil vom 20.04.2018 2013 wurde erneut ein zeitbefristeter Az.: 11 Sa 45/17 Arbeitsvertrag bis insgesamt Ende Au- Ein Arbeitgeber kann das Arbeitsver- gust 2015 abgeschlossen. Der Arbeit- hältnis mit einem Arbeitnehmer au- nehmer klagte nun auf Feststellung, ßerordentlich (fristlos) kündigen, wenn dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis seitens des Arbeitnehmers eine grobe besteht. Pflichtverletzung begangen wurde. Für Zu Recht, wie das Bundesarbeitsge- eine solche Kündigung reicht auch der richt urteilte. Im Jahre 2011 hatte das dringende Verdacht der Begehung ei- Bundesarbeitsgericht zwar entschie- ner solchen Pflichtverletzung aus. den, dass Vorbeschäftigungszeiten Das LAG Baden-Württemberg hat in sei- nicht zu berücksichtigen seien, die län- ner Entscheidung noch einmal hervor- ger als drei Jahre zurückliegen. Diese gehoben, dass bei dem Verdacht einer Rechtsprechung konnte das Bundesar- schwerwiegenden Pflichtverletzung beitsgericht allerdings aufgrund einer die entsprechenden Vorwürfe dem be- Entscheidung des Bundesverfassungs- troffenen Beschäftigten zwingend mit- gerichtes vom 6. Juni 2018 nicht mehr geteilt werden müssen und ihm auch aufrechterhalten. die Möglichkeit gegeben werden muss, Deshalb war nunmehr auch die Vor- sich zu diesen Vorwürfen zu äußern. beschäftigungszeit, die acht Jahre zu- Sollte eine solche Anhörung des Arbeit- rücklag, zu berücksichtigen. Es konnte nehmers zu dem Tatverdacht nicht er- mithin mit diesem Arbeitnehmer kein folgt sein, kann dies zur Unwirksamkeit zeitbefristetes Arbeitsverhältnis mehr der außerordentlichen Verdachtskündi- abgeschlossen werden; der Mitarbeiter gung führen. war unbefristet eingestellt. In der betrieblichen Praxis ist daher Für die betriebliche Praxis ist dieses dringend anzuraten, bei dem Verdacht Urteil von besonders hoher Relevanz. einer schwerwiegenden Pflichtverlet- Persönliche Beratung: 0681 7760801 19
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aktuelle rechtsprechung - arbeitsrecht zung den betroffenen Arbeitnehmer Beendigung des Arbeitsverhältnisses „zur Rede zu stellen“. durch den Tod des Arbeitnehmers ein- getreten sei. Die Witwen als jeweilige Urlaubsabgeltung bei Tod Erben vertraten die Auffassung, dass es des Arbeitnehmer für einen Urlaubsabgeltungsanspruch Europäischer Gerichtshof unerheblich sei, ob die Beendigung des Urteil vom 6. November 2018 Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Az.: C- 569/16 und C-579/16 Arbeitnehmers erfolgt sei oder der Ar- beitnehmer sein Ausscheiden aus dem Der EuGH hatte sich in zwei Verfahren mit den Urlaubsabgeltungsansprü- Arbeitsverhältnis noch erlebt habe. chen verstorbener Arbeitnehmer zu Den Klagen wurde in letzter Instanz vor beschäftigten. Geklagt hatten jeweils dem EuGH stattgegeben. Nach Auffas- die Witwen der in laufenden Arbeits- sung des EuGH können die Erben ei- verhältnissen verstorbenen Arbeitneh- nes verstorbenen Arbeitnehmers, von mer. Die Arbeitgeber lehnten die Zah- dessen ehemaligem Arbeitgeber, eine lung mit dem Hinweis darauf ab, dass finanzielle Vergütung für den von dem ein Anspruch nicht bestünde, wenn die Arbeitnehmer nicht genommenen be- Sie kennen den Dreh zur Mitarbeiter- motivation – wir zeigen Ihnen gern ein paar neue. SIGNAL IDUNA hält eine große Auswahl an attraktiven Leistungen zur betrieblichen Versorgung für Sie bereit. Bieten Sie Ihren Mitarbeitern das bisschen „mehr“ – mit einer betrieblichen Altersversorgung, Krankenversicherung oder Unfallversicherung. Denn zufriedene Mitarbeiter sind Mitarbeiter, auf die Sie zu 100 % zählen können. Informieren Sie sich jetzt! Bezirksdirektion Salvatore Aicolino Ursulinenstraße 39, 66111 Saarbrücken Telefon 0681 3798228 Mobil 0177 5240526 salvatore.aicolino@signal-iduna.net Persönliche Beratung: 0681 7760801 21
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aktuelle rechtsprechung - arbeitsrecht zahlten Jahresurlaub verlangen. Soweit Das LAG Rheinland-Pfalz hat in seiner das deutsche Erbrecht dem entgegen- Urteilsbegründung ausgeführt, dass stünde, muss es unangewendet blei- ein solcher Verzicht auf eine künftige ben. Kündigung nicht möglich ist. Es sei le- diglich möglich, dass der Arbeitnehmer Verzicht auf den nachträglich, also nach Zugang der Kün- Kündigungsschutz digung, durch eine Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber auf seine Ansprü- LAG Rheinland-Pfalz che aus dem Kündigungsschutzgesetz Urteil vom 29.03.2018 verzichtet. Dem Arbeitnehmer war es Az.: 4 Sa 243/17 hier mithin immer noch möglich, seine In dem vom LAG Rheinland-Pfalz zu Rechte vor dem Arbeitsgericht geltend entscheidenden Fall hatte ein Mitar- zu machen. beiter vor Ausspruch einer Kündigung gegenüber seinem Arbeitgeber auf Ansprechpartner: seinen Kündigungsschutz verzichtet. RA Christian Ullrich Der Arbeitnehmer hätte damit keine Tel. 0681 38925-26 Möglichkeit gehabt, wirksam eine Kün- Mail: c.ullrich@bau-saar.de digungsschutzklage zu erheben. Wohngesundheit in Perfektion Konservierungsmittelfrei im System? Das Vita-Sortiment macht’s möglich! www.brillux.de/vita BX13431_Vita-Sorti-Anz-120x85.indd 1 13.05.19 09:19 Persönliche Beratung: 0681 7760801 23
aktuelle rechtsprechung - vertragsrecht Motiv für Bauhandwerker- Obwohl sich das Urteil noch auf die alte sicherung ist irrelevant! Vorschrift im BGB zur Bauhandwer- kersicherung bezieht, so lässt es sich BGH vom 23. November 2017 diese auch auf die nunmehr seit dem Az.: VII ZR 34/15 01.01.2018 geltende Vorschrift im BGB Im zugrunde liegenden Fall schlossen übertragen in der jetzt die Bauhand- die Parteien einen Vertrag zum Bau werkersicherung geregelt wurde. eines Mehrfamilienhauses inklusive Nachtragsangebot, aber des Baus einer Tiefgarage. Unmittelbar der AG reagiert nicht! nach Baubeginn verlangte der Auftrag- nehmer (AN) von der Auftraggeberin OLG Düsseldorf, Urteil vom 2. März (AG) eine Bauhandwerkersicherung ge- 2018, Az.: 22 U 71/17 mäß § 648 a Abs. 1 BGB alte Fassung. Auf die bauvertragliche Kooperations- Nachdem die AG dem Verlangen nicht pflicht kommt es in dieser Entscheidung nachkam, wurde der Vertrag seitens des OLG Düsseldorf an, im Rahmen des AN fristlos gekündigt. Da der AN derer ein Auftragnehmer (AN) mit der die Arbeiten nach Aufforderung der AG Durchführung von Dachdecker- und nicht wiederaufnahm, kündigte die AG Abdichtungsarbeiten zu einem Gesamt- den Vertrag ebenfalls. Der Bundesge- preis von 280.000,00 Euro beauftragt richtshof ist der Ansicht der Vorinstan- wurde. Während der Baumaßnahme zen, die annahmen, dass die Kündigung wurden erhebliche Nachtragsleistungen wegen unzulässiger Rechtsausübung durch den AN erbracht. Hierzu legte er und Verstoßes gegen das bauvertrag- dem Auftraggeber (AG) auch entspre- liche Kooperationspflicht treuwidrig chende Nachtragsangebote vor, die erfolgte, nicht gefolgt. Er erläuterte in durch AG jedoch nicht beachtet wur- seiner Entscheidung deutlich, dass die den. Per Abschlagsrechung forderte der Vorschrift der Bauhandwerkersiche- AN diesbezüglich 30.000,00 Euro. Unter rung dem Auftragnehmer die Möglich- Hinweis auf fehlende Beauftragung zahl- keit eröffnen solle, möglichst schnell te der AG nicht, woraufhin der AN die und auch effektiv von seinem AG eine Arbeiten einstellte. Im Rahmen einer Sicherheit für die vereinbarte und nicht weiteren Abschlagsrechnung wurden gezahlte Vergütung zu erlangen. Da der erneut Nachtragsforderungen gestellt. Anspruch jederzeit geltend gemacht Auch deren Zahlung verweigerte der AG. werden könne, stellt es nach Auffas- Letztlich wurde der Vertrag durch den sung des BGH auch keine unzulässige AG gekündigt und der AN auf Rückzah- Rechtsausübung dar, wenn dem Siche- lung einer Überzahlung sowie den Ersatz von Mehrkosten, welche für die Beauf- rungsverlangen des Auftragnehmers tragung von Dritten anfielen, verklagt. auch andere Motive als die bloße Erlan- gung einer Sicherzeit zugrunde lägen. Letztlich kam das OLG Düsseldorf zu 24 Weitere Informationen: www.malerinnung-saar.de
dem Ergebnis, dass das vollkommen zugrunde liegende Entscheidung des passive Verhalten eines AG hinsichtlich OLG Karlsruhe, wobei ein Auftragneh- der geforderten Nachträge, welche auf mer (AN) im Rahmen eines VOB-Ver- Grundlage von Nachtragsangeboten trages zusätzliche Leistungen ohne ent- geltend gemacht wurden, gegen das sprechende Beauftragung ausführte. Es bauvertragliche Kooperationsgebot erfolgte zwar die nach § 2 Abs. 8 Nr. 2 verstoße, so dass dem AN in diesem Satz 2 VOB/B geforderte, unmittelbare Fall ein Leistungsverweigerungsrecht Anzeige, jedoch leider nur gegenüber zustand. Dies begründet sich damit, dem nicht bevollmächtigten Architek- dass es dem AN in einem solchen Fall ten. Ein Anspruch auf zusätzliche Ver- nicht zumutbar sei, eine entsprechen- gütung scheiterte im Ergebnis daran, de Anordnung des Auftraggebers nach dass der AN keinen Nachweis darüber § 1 Abs. 3 bzw. § 1 Abs. 4 VOB/B ausfüh- erbringen konnte, dass die geforder- ren zu müssen, obwohl ihm in diesem te unverzügliche Anzeige gegenüber Zusammenhang unklar ist, welches dem Auftraggeber (AG) erfolgte. Das Entgelt er dafür erhält. Gericht stellte ausdrücklich klar, dass eine Anzeige, welche gegenüber dem In vergleichbaren Fällen ist jedoch un- nur mit der Bauüberwachung betrau- bedingt Vorsicht geboten! Denn diese ten Architekten erfolgt nicht ausreicht. Entscheidung ist nicht auf jeden Fall Eine Zurechnung über die Grundsätze übertragbar, wenn Verzögerungen hin- der Anscheins- und Duldungsvollmacht sichtlich Nachtragsprüfungen im Raum scheitert in diesem Fall daran, dass stehen. Ganz grundsätzlich berechtigen der AN keine vergleichbaren Fälle aus Streitfälle den Auftragnehmer nämlich der Vergangenheit darlegen konnte, nicht dazu die Arbeiten unmittelbar wovon der AG wusste. Ansprüche aus einzustellen. Dies ergibt sich auch aus Geschäftsführung ohne Auftrag bleiben § 18 Abs. 5 VOB/B. hiervon jedoch unberührt. Deshalb ist Auftraggeber ist stets der und bleibt immer der richtige Empfän- richtige Adressat! ger solcher Schreiben einzig und allein der Auftraggeber, es sei denn der Ar- OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.12.2015 chitekt wurde durch den Auftraggeber Az: 14 U 110/13 ausreichend bevollmächtigt und besag- Sowohl Bedenkenanmeldung, Behin- te Vollmacht wurde vorgelegt! derungsanzeige wie auch die Ankündi- Bedenkenanmeldung wegen gung einer besonderen Vergütung ge- mangelhafter Vorleistung, mäß § 2 Abs. 6 Nr. 1 Satz 2 VOB/B steht was nun? und fällt damit, dass das Schreiben an den richtigen Adressaten gerichtet OLG Düsseldorf, wird. Wie wichtig die Beachtung dieses Urteil vom 02.03.2018 Grundsatzes ist, zeigt die diesem Fall AZ: 2 U 71/17 Persönliche Beratung: 0681 7760801 25
aktuelle Rechtsprechung - vertragsrecht Sowohl im BGB-Vertrag als auch im zeigt hat, der AG hierauf nicht reagiert VOB/B-Vertrag ist ein Auftragnehmer hat und die Prüfung dieser Bedenken (AN) verpflichtet Bedenken gegen eine mit an Sicherheit grenzender Wahr- Vorleistung unverzüglich seinem Auf- scheinlichkeit das Ergebnis hat, dass traggeber (AG) anzumelden. Dies gilt die vom AG vorgesehene Art der Aus- insbesondere dann, wenn das Risiko führung zum Eintritt eines erheblichen des Entstehens erheblicher Leistungs- mängel besteht. In dem vorliegenden Leistungsmangels oder eines sonstigen Fall ging der AG jedoch weder auf die nicht nur geringfügigen Schadens füh- Bedenkenanmeldung ein noch erteilte ren wird. Wird darüber hinaus seitens er eine Haftungsfreistellung, welche des AG die geforderte Haftungsfreistel- der AN von ihm verlangte. lung ohne Begründung abgelehnt, so Das zur Entscheidung berufende OLG stellt dies eine Behinderung dar. Der AN kam zu dem Ergebnis, dass dem AN hat in solchen Fällen einen Anspruch dann ein Leistungsverweigerungsrecht auf Ersatz der durch die Behinderung zustehen kann, wenn der AN seine Be- verursachten Mehrkosten. Eine Kündi- denken wegen erheblicher Mängel der gung aus wichtigem Grund seitens des Vorleistungen ordnungsgemäß ange- AG ist in diesem Falle nicht berechtigt. Frei von Konservierungsmitteln, Wir denken in Weichmachern und Lösemitteln. Emissionsarm. die Zukunft! Diessner CleanittAi r el- Konservierungsm frei im System 26 Weitere Informationen: www.malerinnung-saar.de
änderungen in der vob Wesentliche Änderungen in fordern von Unterlagen vollkommen der VOB/A 2019 Abschnitt 1 neu gestaltet. Neben einer deutliche- ren Regelung dazu, welche Unterlagen Nach langem Hin und Her konnte die nachzufordern sind, wird klargestellt, VOB/A Anfang des Jahres nun endlich dass auch fehlende oder unvollständi- beschlossen werden. Betrachtet man ge leistungsbezogene Unterlagen wie die Neufassung der VOB/A 2019 Ab- etwa Produktangaben der Nachforde- schnitt 1 (nationale Vergaben), welche rung unterliegen. Anders als bisher darf neben den Abschnitten 2 und 3 am 19. der Auftraggeber zu Beginn des Verga- Februar 2019 im Bundesanzeiger ver- beverfahrens festlegen, dass er keine öffentlicht wurde, ergeben sich teils Unterlagen nachfordern wird. Diese grundlegende Änderungen gegenüber Festlegung hat bereits in der Bekannt- der vorherigen Fassung VOB/A 2016: machung bzw. in den Vergabeunterla- Erhöhte Wertgrenzen für den Woh- gen zu erfolgen. nungsbau - § 3a Absatz 2 und 4 Wahl zwischen den Vergabeverfahren Zur Umsetzung der Beschlüsse des - § 3a Absatz 1 Wohngipfels vom 21. September 2018 Im Gegensatz zum vorherigen Vorrang wurden die Wertgrenzen für freihän- der Öffentlichen Ausschreibung darf dige Vergaben und Beschränkte Aus- der Auftraggeber künftig frei zwischen schreibungen auf 100.000€ bzw. 1 Mio. der Öffentlichen Ausschreibung und € angehoben. Die Anhebung ist befris- Beschränkter Ausschreibung mit Teil- tet bis zum 31. Dezember 2021 und gilt nahmewettbewerb wählen. Der Vor- nur für Bauleistungen zu Wohnzwe- rang der Öffentlichen Ausschreibung cken. entfällt damit. Gleichzeitig wird auch Direktauftrag - § 3a Absatz 5 in § 3a Abs. 2 das Verfahren der be- schränkten Ausschreibung mit Teilnah- Neu aufgenommen wurde die Möglich- mewettbewerb detaillierter geregelt. keit zur Vergabe eines Direktauftrags bis zu einer Wertgrenze von 3.000 Euro Angabe der Zuschlagskriterien - § 12 ohne Umsatzsteuer. Bis zu diesem Be- Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe r trag kann unter Beachtung der haus- Künftig ist der Auftraggeber auch im haltsrechtlichen Grundätze der Spar- Unterschwellenvergabebereich ver- samkeit und Wirtschaftlichkeit eine pflichtet, in den Vergabeunterlagen Bauleistung ohne Vergabeverfahren oder in der Auftragsbekanntmachung vergeben werden. Zwischen den Auf- die Zuschlagskriterien anzugeben. tragnehmern soll gewechselt werden. Nachfordern von Unterlagen - § 16a In Anlehnung an die Vergabeverord- nung wurde die Regelung zum Nach- Persönliche Beratung: 0681 7760801 27
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änderungen in der vob Flexibilisierung der Eignungsprüfung - deshochbaus sowie Bundeswasserbau §§ 6a Absatz 5, 6b per Einführungserlass der zuständigen Bundesministerien zum 1. März 2019 Zum einen kann der Auftraggeber bis in Kraft gesetzt. Somit sind ab diesem zu einer Wertgrenze von 10.000€ auf Datum die Neuregelungen der VOB/A einzelne Angaben zur Eignung verzich- 2019 Abschnitt 1 in diesen Bereichen ten kann, wenn dies durch Art und anzuwenden. Eine Einführung der Umfang des Auftrags gerechtfertigt ist. VOB/A 2019 Abschnitt 1 im Bereich Hiervon ausgenommen sind Angaben, Straßenbau per Erlass ist seitens des die die Zuverlässigkeit im engeren Sin- BMVI mit Herausgabe des HVA B-StB ne betreffen, wie z.B. die Entrichtung geplant und steht derzeit noch aus. von Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung sowie Angaben zur Im Oberschwellenbereich ist eine An- Anmeldung bei der Berufsgenossen- passung der Vergabeverordnung für schaft und Eintragung in das Berufs- Abschnitt 2 sowie der Vergabeverord- register. Zum anderen wird festgelegt, nung Verteidigung und Sicherheit für dass auf die Vorlage von Nachweisen Abschnitt 3 erforderlich, womit voraus- verzichtet wird, wenn die den Zuschlag sichtlich erst im Sommer 2019 zu rech- erteilende Stelle bereits im Besitz die- nen ist, sodass die Abschnitte 2 und 3 ser Nachweise ist. der VOB/A erst danach in Kraft treten können. Voraussetzungen zur Abgabe mehre- rer Hauptangebote - § 8 Absatz 2 Nr. 4 Inkrafttreten VOB/A 2019 Abschnitt 1 auf Landesebene Grundsätzlich soll die Abgabe mehrerer Hauptangebote (z.B. Unterscheidung Durch Veröffentlichung des Vergabeer- in sachlich-technischer Hinsicht) zuge- lasses vom 05. April 2019 im Amtsblatt lassen sein, sofern der Auftraggeber des Saarlandes am 02. Mai 2019 wur- nicht in der Bekanntmachung oder den de die VOB/A, Abschnitt 1, auch auf Vergabeunterlagen festlegt, dass nur Landesebene in Kraft gesetzt, sodass ein einziges Angebot je Bieter abgege- die Neuregelungen der VOB/A 2019 ben werden darf. Voraussetzung für die Abschnitt 1 nunmehr auch für Gemein- Abgabe mehrerer Hauptangebote ist. den, Gemeindeverbände und kommu- Dass jedes aus sich heraus zuschlagsfä- nale Zweckverbände zu beachten sind. hig sein muss. Inkrafttreten VOB/A 2019 auf Bundes- ebene Ansprechpartnerin: Unmittelbar nach Veröffentlichung im RAin Martina Escher-Lehmann Bundesanzeiger wurde die VOB/A 2019 Tel. 0681 38925-39 Abschnitt 1 (nationale Vergaben) für Mail: m.escher-lehmann@bau-saar.de Bundesbehörden im Bereich des Bun- Persönliche Beratung: 0681 7760801 29
mindestlohn maler Branchen-Mindestlöhne Maler Die Mindestlöhne Maler 2017-2021 sind Seit 1. Mai 2019 haben sich die Branchen- als Lohnuntergrenze allgemeinverbindlich Mindestlöhne Maler erhöht. Der Min- nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz destlohn 1 („ungelernte Arbeitnehmer“ (AEntG). Sie gelten für alle Arbeitgeber mit einfachen Hilfstätigkeiten) steigt von der Branche, unabhängig davon, ob eine 10,60 € auf 10,85 €. Der Mindestlohn 2 Tarifbindung vorliegt oder nicht. Ebenso (für Gesellen bzw. Arbeitnehmer, die Fach- sind sie verbindlich für Leih- und Zeit- arbeiten ausführen) erhöht sich im Osten arbeitnehmer, die mit Malertätigkeiten auf von 12,40 € auf 12,95 €. Im Westen verliehen werden, sowie für ausländische bleibt der Mindestlohn 2 unverändert bei Arbeitgeber, die für Malerarbeiten Arbeit- 13,30 €. Die Branchen-Mindestlöhne Ma- nehmer nach Deutschland entsenden. ler sind bereits seit April 2017 langfristig Hinweis: Die Tariflöhne oberhalb der o.a. im Zeitraum Mai 2017 bis 2021 vom Bun- Branchen-Mindestlöhne Maler sind von desminister für Arbeit und Soziales fest- den genannten Mindestlohn-Anpassun- gelegt (BAnz AT 28.04.2017 V1). Mit der gen ab Mai 2019 nicht betroffen. Hier jetzigen Anpassung ab Mai 2019 erfolgt gelten nach wie vor die Tariflöhne aus die vorletzte Stufe. Ab Mai 2020 wird in dem Tarifabschluss 2018-2020 nach dem der letzten Stufe eine Ost/West-Anglei- Schlichtungsergebnis vom 19. Oktober chung auch beim Mindestlohn 2 erreicht. 2018. Die pufamur S-Serie NEU für Oberflächengüten Q1 – Q4 im Trockenbau geschmeidige Verarbeitung exzellent schleifbar optimale Unter- grundhaftung ansatzfreie Übergänge perfekt für große Flächen PUFAS Werk KG · D-34334 Hann. Münden · info@pufas.de · www.pufas.de 30 Weitere Informationen: www.malerinnung-saar.de 194030_Pufamur_S_Serie_118x88.indd 1 30.04.19 13:41
lohntabelle lohntarifvertrag gültig seit 04.04.2014 - Lohntabelle Lohngruppe % seit 01.07.2015 Vorarbeiter 120 18,31 € Facharbeiter (Ecklohn) 100 15,26 € Facharbeiter (2. Gesellenjahr) 95 14,50 € Facharbeiter (1. Gesellenjahr) 90 13,73 € Maler- und Lackiererwerker 90 13,73 € Maler- und Lackiererhelfer 85 12,97 € ACHTUNG: Bis Redaktionsschluss wurde kein neuer Tarifvertrag abgeschlossen. Daher hat der alte Tarifvertrag bis zum Abschluss eines neuen Lohntarifvertrages Nachwirkung. Sobald das neue Ergebnis vorliegt, werden wir Sie umgehend informieren. Voraussetzung für die Eingruppierung in die Gesellengruppen ist die Fähigkeit zur Ausführung der be- rufsspezifischen Arbeiten mit der ortsüblichen Leistung. Jugendliche Arbeitnehmer vor Vollendung des 18. Lebensjahres und ohne abgeschlossene Berufsausbildung erhalten den jeweiligen Einstiegslohn für ungelernte Arbeitnehmer. jahressondervergütung Jahressondervergütung Von 6 bis 12 Monate 245,00 € Von 12 bis 24 Monate 330,00 € für gewerbliche Arbeitnehmer Von 24 bis 36 Monate 400,00 € für die Betriebszugehörigkeit am Stichtag Von über 36 Monate 455,00 € Vermögenswirksame Leistungen pro Monat 26,59 € mindestlöhne Gemäß der am 28. April 2017 im Bundesanzeiger veröffentlichten 9. Rechtsverordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales gelten folgende Branchen-Mindestlöhne Maler zwingend: Ungelernte Arbeitnehmer / Mindestlohn 1 Einstiegs- und Mindestlohn Vom 01.05.2018 bis 30.04.2019 10,60 € Pro Stunde Vom 01.05.2019 bis 30.04.2020 10,85 € Vom 01.05.2020 bis 30.04.2021 11,20 € Gelernte Arbeitnehmer / Mindestlohn 2 Vom 01.05.2018 bis 30.04.2019 13,30 € Vom 01.05.2019 bis 30.04.2020 13,30 € Vom 01.05.2020 bis 30.04.2021 13,50 € Einstufung Mindestlohn 1 / 2: • Gelernte Arbeitnehmer/Gesellen sind Arbeitnehmer, die die für das Maler- und Lackiererhandwerk (oder ein anderes Handwerk) einschlägige handwerklichen Tätigkeiten ausführen • Ungelernte Arbeitnehmer arbeiten unter Anleitung und Aufsicht (insb. von Gesellen bzw. Vorarbei- tern) und führen einfache Hilfstätigkeiten aus. • Für Arbeitnehmer, die über einen Gesellenbrief im Maler- und Lackiererhandwerk (oder einen ver- gleichbaren Abschluss) verfügen, gilt immer der höhere Mindestlohn. Persönliche Beratung: 0681 7760801 31
ausbildungsvergütung ausbildungsvergütung (gültig seit 01.08.2014) Der Tarifvertrag „Ausbildung“ wurde zum 31.07.2015 gekündigt. Bis Redaktionsschluss wurde kein neuer Tarifvertrag abgeschlossen. Daher hat der alte Tarifvertrag bis zum Abschluss eines neuen Tarifvertrages Nachwirkung. Sobald das neue Ergebnis vorliegt, werden wir Sie umgehend informieren. Ausbildungsvergütung (pro Monat) 1. Ausbildungsjahr 485,00 € 2. Ausbildungsjahr 535,00 € 3. Ausbildungsjahr 670,00 € Jahressondervergütung (unverändert!) (wird fällig mit der Zahlung der Ausbildungsvergütung im Monat November) 1. Ausbildungsjahr 100,00 € 2. Ausbildungsjahr 140,00 € 3. Ausbildungsjahr 180,00 € Vermögenswirksame Leistung pro Monat 13,29 € Tarifempfehlung Ausbildungsvergütungen Die Ausbildungsvergütungen im saar- anderen Branchen zwischenzeitlich ländischen Maler- und Lackiererhand- deutlich angehoben wurden. werk sind seit 2014 unverändert, Die Gewerkschaft IG BAU war zu einem während sie im Bundesgebiet und in Tarifabschluss mit uns nicht bereit. Der Vorstand der Innung hat in seiner Sitzung am 08.05.2018 beschlossen, den saarländischen Ausbildungsbetrie- ben zu empfehlen, die Ausbildungsver- gütungen ab August 2018 wie folgt zu erhöhen: 1. Ausbildungsjahr: 535 Euro 2. Ausbildungsjahr: 600 Euro 3. Ausbildungsjahr: 700 Euro Ferner empfiehlt der Vorstand, den Auszubildenden für Leistungsbereit- schaft und gute Schulnoten, Prämien als Anreize zu gewähren. Foto: Kadmy @ fotolia.de 32 Weitere Informationen: www.malerinnung-saar.de
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