3/2019 Bayerischer Gemeindetag
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" "&"" " '%$!&%' $'%'%&#!#' B 6015 E %#'& $!&''$!'$& % '% #&!' &'$#'$&'# Bayerischer Gemeindetag 3/2019 Der De Frühling er Fr naht rühliing n aht – unübersehbar un nübe hbarr … erseh BAYERISCHEN GEMEINDETAGS Die Zeitschrift des BayGT-mobil App: http://www.bay- gemeindetag.de baygt@bay-gemeindetag.de
Bayerischer Gemeindetag Inhaltsverzeichnis QuintEssenz Editorial Dr. Helmut Bröll: Bauplanungsrecht und Einzelhandel – Europäischer Gerichtshof stützt deutsche Praxis – Thomas Roselt: Neue Unfallverhütungsvorschrift für Feuerwehren Für so manche Holzkessel und Holzöfen läuft der Countdown EineStadtGbR: Digitale Objektverwaltung leicht gemacht mit „EineStadt“ Neues Informationsangebot: Hinweiskarte „Hohe Grundwasserstände“ "**" "" "%#)!!) *$# *' )! )&($'$()%)*'*&%$')&%)'&(()(*#(*&%$')&%)'* &(*)(*#($!)'$!%#()(*&*' *#(*"'&!* Dokumentation: Die grüne Stadt – Modell der Zukunft ********************** BayGT-Presseinfo 05/2019 vom 27.02.2019: STREBS: Freie Wähler und CSU geben den Gemeinden Steine statt Brot ***************************************** Übersendung von Gerichtsentscheidungen an die Geschäftsstelle Die Auskunfts- und Beratungstätigkeit der Geschäftsstelle hängt in einem hohen Maße davon ab, wie gut der Informationsfluss zwischen Mitgliedskörperschaften und der Geschäftsstelle ist. Wir bitten deshalb unsere Mitglieder dringend, uns gerichtliche Entscheidungen umgehend zu überlassen und uns über anhängige Verfahren bei den Verwaltungsgerichten oder bei den obersten Bundesgerichten zu informieren, damit andere Mitglieder schnell und zeitnah von diesen Erfahrun- gen profitieren können. BAYERISCHER Verantwortlich für Erscheinungsweise monatlich; Anzeigenverwaltung: Redaktion und Anzeigen: Bezugspreis EUR 33,– jährl.; Bayerischer Gemeindetag GEMEINDETAG Wilfried Schober, bei Mitgliedern im Beitrag enthalten Katrin Zimmermann, Tel. 0 89 / 36 00 09-43 Herausgeber und Verlag: Bayerischer Gemeindetag © Bilder: BayGT Druck, Herstellung und Versand: Bayerischer Gemeindetag, Dreschstraße 8, 80805 München © Titelbild: Katrin Zimmermann Druckerei Schmerbeck GmbH Körperschaft des öffentlichen Rechts; Tel. 0 89 / 36 00 09-30 Gutenbergstraße 12 Geschäftsführendes Präsidialmitglied E-Mail: baygt@bay-gemeindetag.de 84184 Tiefenbach b. Landshut Direktor Dr. Franz Dirnberger
Bayerischer Gemeindetag • QuintEssenz Wichtiges in Kürze 73 Baurecht eignet und er muss verhältnismäßig als autonomes Recht für Unterneh- sein. mer und Versicherte wie Gesetze EuGH stützt deutsche Das umfassende Abwägungsgebot und Verordnungen im Arbeitsschutz Praxis und die hohen Begründungsanfor- verbindlich. Der Tante Emma Laden ist tot. Das derungen hinsichtlich der städte- Nunmehr wurde die DGUV-Vor- ist eine allgemein bekannte Tat- baulichen Erforderlichkeit stellen si- schrift 49 „Feuerwehren“ mit spe- sache. Der Einzelhandel hat sich in cher, dass die unionsrechtlichen An- ziellen Regelungen im Bereich der den letzten Jahrzehnten grund- forderungen an eine Beschränkung Freiwilligen Feuerwehren erlassen. legend gewandelt. Die großen Dis- der Niederlassungsfreiheit eingehal- Thomas Roselt, zuständiger Mitar- counter bestimmen die Kaufgewohn- ten werden. Damit ist klargestellt, beiter bei der Kommunalen Unfall- heiten weiter Schichten der Bevölke- dass eine zentrenorientierte und versicherung Bayern, stellt in seinem rung. Inhabergeführte kleine Ge- von einem kommunalen Einzelhan- informativen Beitrag auf den Seiten schäfte besetzen nurmehr wenige delskonzept getragene Bauleitpla- 80 bis 83 die wichtigsten Neurege- Nischen. Man mag das bedauern – nung nicht gegen Europarecht ver- lungen und ihre Auswirkungen auf aber die Wirklichkeit ist nun mal so. stößt. die Gemeinden und Städte vor. Die Veränderungen im Einzelhandel Glücklicherweise sind die meisten sind nicht nur auf wirtschaftliche Feuerwehren Regelungen bekannt. Sie fanden und soziale Aspekte beschränkt. Sie sich bereits in früheren Vorschriften, haben auch erhebliche städtebau- Neue Unfallverhütungs- beispielsweise zur Gefährdungsbe- liche Konsequenzen. Die neuen regeln urteilung im Feuerwehrdienst, zur Märkte entstehen meist am Orts- Ehrenamtliche bei den Freiwilligen Eignungsuntersuchung bei Tätigkei- rand und ziehen viel wirtschaftliche Feuerwehren setzen Tag und Nacht ten unter Atemschutz und zur kör- Kraft aus dem Ortszentren, die bis Leib und Leben aufs Spiel, um ihren perlichen und geistigen Eignung für zur Verödung zentraler Plätze und Mitmenschen zu helfen. Es ist daher den Feuerwehrdienst. Gemeinden Straßen führen. Und der moderne nur gerechtfertigt, das die Gemein- und Städte müssen – wie bisher – Bürger fährt mit dem Auto zum Dis- den und Städte dafür sorgen, dass Gefährdungen im Feuerwehrdienst counter am Ortsrand, vor allem wenn ihnen selbst nichts zustößt. Um hier ermitteln und erforderliche Maß- er den Wochenendeinkauf tätigt. Rechtssicherheit zu haben, gibt es nahmen zur Sicherheit und den Ge- Großer Flächenverbrauch und man- Unfallverhütungsvorschriften (UVV). sundheitsschutz für alle Feuerwehr- gelhafte Einbindung in das Orts- Als Träger der gesetzlichen Unfall- angehörigen treffen. und Landschaftsbild sind zu Recht versicherung für den kommunalen Sicherheitstechnische und medizini- beklagte Folgen solcher Märkte. Bereich in Bayern erlässt die kom- sche Beratung sind künftig Pflicht. Der deutsche Gesetzgeber hat im munale Unfallversicherung Bayern Für den allgemeinen Feuerwehr- Laufe der Jahre bauplanungsrecht- (KUVB) unter Mitwirkung der Deut- dienst sind Eignungsuntersuchun- lich „nachgezogen“. Dr. Helmut Bröll schen Gesetzlichen Unfallversiche- gen nur vorgesehen, wenn im Ein- von der Akademie ländlicher Raum rung (DGUV) solche Unfallverhütungs- zelfall konkrete Anhaltspunkte be- zeichnet die Entwicklung in seinem vorschriften. Diese Vorschriften sind stehen, aus denen sich Zweifel an lesenswerten Artikel ab den Seiten 76 ff. nach und weist in diesem Zusammenhang auf europarecht- liche Kritik hin. Diese Kritik ist nun verstummt. An- fang letzten Jahres hat nämlich der Europäische Gerichtshof die von interessierter Seite vorgebrachte ge- nerelle Kritik an den bauplanungs- rechtlichen Einzelhandelsregeln, die einen Verstoß gegen die europa- rechtliche Niederlassungsfreiheit re- klamiert, zurückgewiesen. Der Aus- schluss über die Beschränkung zen- trenrelevanten Einzelhandels ist nach deutschem Recht ähnlich wie nach Art. 15 Abs. 3 der Dienstleistungs- richtlinie von Gründen des Allgemei- ninteresses getragen. Er muss zur Erreichung des verfolgten Ziels ge-
Bayerischer Gemeindetag • QuintEssenz 74 der körperlichen oder geistigen Eig- den kann, zeigt die Firma EineStadt Kommunalabgaben nung von Feuerwehrdienstleistun- GbR. Jeder Baum wird mit einem gen für die vorgesehene Tätigkeit kleinen Chip ausgestattet. Berührt Falsches Spiel bei der ergeben. der Kontrolleur oder Gutachter den STREBS Bei bestimmten besonders gefähr- Chip mit Tablet oder Smartphone, so werden sofort übersichtlich die Sach- Nach der STRABS nun die STREBS. deten Tätigkeiten, wie z.B. bei Infek- daten des Objekts angezeigt. Nun Was ist damit gemeint? Nachdem tionsgefährdung, muss die Gemein- können neue Eigenschaften und der Bayerische Gesetzgeber die Ein- de entsprechend der Gefährdungs- beurteilung arbeitsmedizinische Vor- Befunde am Objekt eingetragen nahmemöglichkeit der Straßenaus- sorge veranlassen bzw. anbieten. werden. Die Zettelwirtschaft hat ein baubeiträge im vergangenen Jahr Einen besonderen Stellenwert be- Ende. abgeschafft hat, macht er sich nun kommt der Schutz der Feuerwehr- Was sich im Detail hinter der moder- an die Straßenerschließungsbeiträ- angehörigen vor Kontaminationen nen Methode verbirgt, können Sie auf ge für Altfälle – unter Journalisten durch Gefahrstoffe und Biostoffe. So den Seiten 86 und 87 nachlesen. STREBS genannt. Die Koalition aus ist durch geeignete verhaltensbezo- Freien Wählern und CSU beabsich- gene Maßnahmen dafür zu sorgen, tigt, eine gesetzliche Regelung zu Hochwasserschutz schaffen, die es Gemeinden und Städ- dass Kontamination der Feuerwehr- angehörigen durch geeignete Schutz- Karte „Hohe Grund- ten ermöglichten würde, im Zeitraum maßnahmen vermieden werden. Die vom 1. Januar 2018 bis 31. März 2021 wasserstände“ entstandene bzw. erst noch entste- Redaktion meint: Lesen und beher- Als Folge extremer Niederschläge hende Straßenerschließungsbeiträ- zigen! und im Zusammenhang mit Hoch- ge nach eigenem Ermessen teilweise wasserereignissen entstehen häufig oder in vollem Umfang zu erlassen. Immissionsschutz Schäden an Gebäuden und Bau- werken auch außerhalb über- Klingt erstmal gut, ist in der Praxis Holzkessel und Holzöfen schwemmter Gebiete. Diese Schä- aber fatal. Denn auf diese Weise austauschen! den werden durch hohe Grund- setzt man die sich im Kommunal- Auf den Seite 85 finden Sie einen wasserstände verursacht. wahlkampf befindlichen Bürgermeis- Hinweis auf den „Countdown“ alter Wo kommen solche Grundwasser- terinnen und Bürgermeister massiv Holzkessel und Holzöfen. Wegen der stände vor? Wie können sich Gebäu- unter Druck, unter dem Ansturm der gestiegenen Anforderungen an sau- deeigentümer schützen? Solche und betroffenen Grundstückseigentümer bere Luft vor allem in den Städten ähnliche Fragen beantwortet das auf eine gesetzliche Einnahmequel- hat der Staat Fristen zum Austausch zuständige Wasserwirtschaftsamt. le zu verzichten. Und weil es keine der Altanlagen erlassen. Die Eigen- Das Bayerische Landesamt für Um- zwingende Regelung ist, muss der tümer dieser Anlagen sind aufgeru- welt (LfU) hat nun eine Hinweiskarte Freistaat dafür keine Kompensation fen, die Anlage rechtzeitig zu er- „Hohe Grundwasserstände“ für ganz leisten. Ein echt fieses Spiel! Näheres neuern. Bayern herausgegeben. Auf den dazu in der Pressemitteilung, die Welche Anlagen betroffen sind und Seiten 88 und 89 finden Sie nähere unter Dokumentation am Ende des was man sonst bei dem Betrieb von Informationen hierzu. Hefts abgedruckt ist. Altöfen beachten muss, finden Sie in einer interessanten Broschüre, auf die in dem Beitrag hingewiesen wird. Digitalisierung Objektverwaltung leicht gemacht Aufgrund von EU-Vorgaben sind die Städte und Gemeinden verpflichtet, verkehrssicherungsrelevante Objek- te in regelmäßigen Zeitabständen zu kontrollieren. Um den Papierauf- wand in Grenzen zu halten oder gar komplett abzuschaffen, bieten sich digitale Methoden an. Ein Beispiel der Stadt Schwabmün- chen, wie Baumkontrolle mithilfe eines einzigen Systems gelöst wer-
3/2019 Bayerischer Gemeindetag 75 Grundsteuer: Rasche Einigung tut not! E s ist schon wieder fast ein Jahr her, Geht’s noch? Es ist schon perfide, wenn dass das Bundesverfassungsgericht Bundes- und Landespolitiker auf sicherlich am 10. April 2018 – übrigens zu nie- höchstem Niveau in aller Ruhe über die mandes Überraschung – die Bewertungs- Gerechtigkeit und die Praktikabilität von regeln für die Grundsteuer als verfassungs- verschiedenen Steuermodellen debattieren, widrig erkannt hat. Immerhin hat das Ge- während die eigentlich betroffenen Bürger- richt dem Gesetzgeber dabei eine ver- meisterinnen und Bürgermeister staunend gleichsweise doch recht großzügige Frist an der Seite stehen und diesen Prozess ver- eingeräumt, den Fehler zu beheben: Bis folgen müssen. Einigt Euch und zwar rasch! zum 31. Dezember 2019 ist eine Neurege- In den wenigen Monaten, die in diesem lung für die Grundsteuer erforderlich, bis Jahr noch verbleiben, muss ja nicht nur ein dahin dürfen die verfassungswidrigen Re- ausgefeilter Gesetzentwurf entstehen, der gelungen noch angewandt werden. gleichzeitig rechtssicher und umsetzbar ist, sondern es muss auch noch ein möglicher- Was geschähe aber, wenn die Frist versäumt weise nicht ganz unkompliziertes und hin- würde? Dann würde es ab dem 1. Januar dernisfreies Gesetzgebungsverfahren im 2020 keine Grundsteuer mehr geben! Eine Bundesrat und Bundestag ablaufen. Jetzt ist Horrorvorstellung für viele Gemeinden. Die keine Zeit mehr, parteipolitische Spielchen Grundsteuer ist die dritte große Einnahme- zu treiben oder auf ideologische Justament- quelle für jede Kommune. Sie mag nicht an standpunkte zu pochen. die Einkommensteuerbeteiligung oder an das Gewerbesteueraufkommen heranrei- Wir Gemeinden haben inhaltlich eigentlich chen. Gleichwohl sind die entsprechenden nur zwei wesentliche Forderungen: Lasst Beträge ein unverzichtbarer Bestandteil ge- uns das Hebesatzrecht, mit dem wir flexibel meindlicher Handlungs- und Investitions- auf die jeweiligen Rahmenbedingungen spielräume. Würde die Grundsteuer weg- Rücksicht nehmen können, und gebt uns brechen, wäre ein ausgeglichener Haushalt die im Koalitionsvertrag versprochene er- für nicht wenige Städte und Gemeinden höhte Grundsteuer C für bebaubare, aber schlicht nicht mehr leistbar! Am 20. Februar unbebaute Grundstücke. 2019 war die Hälfte der Zeit, die das Bun- Liebe Politiker in Bund und Land, handelt desverfassungsgericht gewährt hat, schon jetzt! Oder wie Winston Churchill es aus- vorbei … gedrückt hat: „Es ist sinnlos zu sagen: Wir tun unser Bestes. Es muss uns gelingen, das Aber Entscheidungen sind noch nicht ge- zu tun, was erforderlich ist.“ troffen. Schon seit Monaten streiten sich Bund und Länder über den richtigen Weg, wie die Grundsteuer der Zukunft beschaf- fen sein soll. Der Bund und die Mehrheit der Länder bevorzugt ein wertabhängiges Mo- dell, das – wie der Name schon intendiert – die Höhe der Grundsteuer vom Wert des Grundstücks und der darauf befindlichen Gebäude abhängig machen soll. Über die Einzelheiten wird innerhalb der Befürwor- ter dieses Systems allerdings heftig gerun- gen. Und der Freistaat Bayern favorisiert eine Steuer, die nur die Größe des Grund- stücks und die Nutzfläche der Gebäude ein- bezieht. Niedersachsen hat sich nun jüngst Dr. Franz Dirnberger an die Seite Bayerns gestellt und fordert gar Geschäftsführendes Präsidialmitglied einen „Neustart“ und eine „Denkpause“. des Bayerischen Gemeindetags
76 Bayerischer Gemeindetag 3/2019 Bauplanungsrecht und Einzelhandel – Europäischer Gerichtshof 1. Einzelhandel und Bauplanungsrecht stützt deutsche Praxis – auch im sogenannten unver- planten Innenbereich, also da, wo Die Einzelhandelslandschaft hat kein Bebauungsplan existiert, die sich nach dem 2. Weltkrieg grund- Niederlassungsmöglichkeiten Dr. Helmut Bröll, für große Märkte einschränkten. legend verändert. Besonders aus- geprägt sind diese Veränderun- Akademie Ländlicher Raum Nach § 9 Abs. 2a Baugesetz- gen im Lebensmitteleinzelhan- buch kann über den unverplan- del, wo inzwischen die vier gro- ten Innenbereich ein einfacher ßen Player Aldi, Edeka, Lidl und Rewe neuen Märkte benötigt große Flä- Bebauungsplan gelegt werden, der mit ihren Unterfirmen mehr als 70 chen für Parkplätze und schafft oft in zur Erhaltung und Entwicklung zen- Prozent des Umsatzes bestreiten. In- den Zugangsstraßen Verkehrspro- traler Versorgungsbereiche Restrik- habergeführte kleine Geschäfte be- bleme. tionen ermöglicht. Schließlich ist seit setzen nur mehr wenige Nischen. Ein 2004 die Grundregel des § 34 Bauge- Großer Flächenverbrauch und man- himmelweiter Unterschied zu den Zei- setzbuch, dass im unverplanten In- gelhafte Einbindung in das Orts- und ten, als der Verfasser als Student beim nenbereich ein sich einfügendes Vor- Landschaftsbild sind daher häufig be- Besuch am Stand seines Vaters in der haben zulässig ist, für Handelsbetrie- klagte Folgen solcher Märkte. Münchner Großmarkthalle schon um be mit Fernwirkungen aufgegeben 6 Uhr morgens Massen von Einzel- Die Kommunen waren zunächst ein- worden. händlern durch die Hallen strömen mal nur Zuschauer in diesem Prozess, Obwohl weitgehend Konsens be- sah. der nach den Gesetzen der Marktwirt- stand, dass planungsrechtliche Re- Die Veränderungen im Einzelhandel schaft ablief. Inzwischen hat der Ge- geln den Wandel im Einzelhandel be- sind nicht auf wirtschaftliche und so- setzgeber aber Instrumente geschaf- gleiten dürfen und sollen, gab es ziale Aspekte beschränkt; sie haben fen, die die Kommunen nicht völlig doch immer wieder politische und auch erhebliche städtebauliche Kon- hilflos gegenüber allen Veränderun- juristische Auseinandersetzungen. sequenzen. Die neuen Märkte ent- gen dastehen lassen. Diese neuen Eine ernst zu nehmende Kritik berief stehen meist am Ortsrand und ziehen Instrumente sollen städtebaulichen sich dabei auf das Europarecht. Sie viel wirtschaftliche Kraft aus den Orts- Wildwuchs verhindern, sie sind aber behauptete, dass die durch Art. 49 des zentren, die bis zur Verödung zentra- nicht dazu gedacht, Konkurrenzschutz Vertrages über die Arbeitsweise der ler Plätze und Straßen führen. Die über- für bestehende Betriebe aufzubauen, Europäischen Union grundsätzlich ge- wiegend motorisierte Kundschaft der mag ein solcher auch häufig mit der währte Niederlassungsfreiheit für den Anwendung städtebaulicher Instru- Bereich der Dienstleistungen durch mente Hand in Hand gehen. Ausschlüsse und Restriktionen für den Eine erste Sonderregelung für Ein- Einzelhandel gefährdet werde. Die kaufszentren und Verbrauchermärkte raumordnerische und bauleitplaneri- wurde 1968 mit der Einfügung eines sche Steuerung des Einzelhandels er- § 11 Abs. 3 in die Baunutzungsverord- schwert gravierend den Marktzutritt nung geschaffen. Aus ihm ist nach neuer Wettbewerber, lautet zusam- mehrmaligen Änderungen 1977 und menfassend die Kritik in der renom- 1987 die heutige Fassung des § 11 mierten Zeitschrift für Rechtspolitik.1 Abs. 3 Baunutzungsverordnung her- Das Bundeskartellamt formuliert im vorgegangen. Sie sieht vor, dass Ein- September 2014 anlässlich einer Sek- kaufszentren und großflächige Einzel- torenuntersuchung im Lebensmittel- handelsbetriebe nur mehr in zwei einzelhandel: „Die Praxis bei der Ver- Baugebietstypen, nämlich in Kern- folgung städtebaulicher Ziele durch gebieten und speziell ausgewiesenen die Gemeinden enthält ein beträcht- Sondergebieten zulässig sind. Auf liches Diskriminierungspotential.“ Dr. Helmut Bröll © Bröll § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung folgten weitere Bestimmungen, die
3/2019 Bayerischer Gemeindetag 77 2. Das Urteil des Europäischen • Der Bauleitplan der Stadt Appinge- 3. Einzelhandelssteuerung nach Gerichtshofs dam ist europarechtskonform. Er deutschem Bauplanungsrecht Der Europäische Gerichtshof hat nun enthält keine Diskriminierung aus Festsetzungen nach § 1 mit Urteil vom 30. Januar 20182 die Gründen der Staatsangehörigkeit. Baunutzungsverordnung Europarechtskonformität einer Bau- Er ist durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses (Erhaltung Die Baunutzungsverordnung gibt den leitplanung bestätigt, die die nieder- Gemeinden die Baugebietstypen vor. ländische Stadt Appingedam für ein der Lebensqualität im Stadtzentrum) gerechtfertigt, er ist zur Verwirkli- Darüber hinaus können die Gemein- Gewerbegebiet außerhalb des Stadt- den nicht nach Belieben weitere Bau- zentrums erlassen hatte. Dieser Plan chung dieses Zieles geeignet und kann nicht durch weniger ein- gebietstypen schaffen. Sie haben aber sah zum Schutz des Stadtzentrums innerhalb der vorgegebenen Bauge- vor, dass in dem neuen Gewerbege- schneidende Maßnahmen ersetzt werden. bietstypen eine ganze Reihe von biet nur „Waren mit großem Platzbe- Variationsmöglichkeiten. darf“ (also z. B. Möbel, Baumaterialien, Der vom EuGH für die Zulässigkeits- Nach § 1 Abs. 5 und Abs. 9 Baunut- Autos und Autoteile) zulässig sind. prüfung herangezogene Art. 15 Abs. 3 zungsverordnung können bestimmte Gegen diesen Plan wandte sich eine der Dienstleistungsrichtlinie ist der Arten von Nutzungen, die in einem Grundstückseignerin, die ihre Fläche Maßstab, an dem auch die deutschen Gebiet normalerweise allgemein zu- an eine Diskountkette verkaufen woll- planungsrechtlichen Vorschriften zur lässig sind, von der Gemeinde für den te, die dort einen Verkauf von Schuhen Einzelhandelssteuerung zu messen speziellen Bebauungsplan nicht zu- und Bekleidung aufzunehmen beab- sind. gelassen oder nur ausnahmsweise zu- sichtigte. Die Grundstückseigentü- gelassen werden. Diese Möglichkeit merin argumentierte, der Bauleitplan Nach deutschem Recht ist Grund- besteht auch für Unterarten von Nut- verstoße gegen die europäische Nie- voraussetzung jeder Bauleitplanung, zungen, z. B. bestimmte Formen des derlassungsfreiheit und die darauf dass für die Planung ein städtebau- Einzelhandels. Das Beispiel eines Ge- beruhende Dienstleistungsrichtlinie.3 liches Erfordernis besteht (§ 1 Abs. 3 werbegebietes mag dies verdeut- Der Staatsrat der Niederlande hat zur S. 1 Baugesetzbuch). Regelungen in lichen. Nach § 8 Baunutzungsverord- Klärung dieser europarechtlichen Fra- Bebauungsplänen, die zum Schutz nung sind im Gewerbegebiet grund- ge das Klageverfahren ausgesetzt und vorhandener Orts- und Ortsteilszen- sätzlich alle nicht erheblich beläs- dem Europäischen Gerichtshof vor- tren Beschränkungen für den Einzel- tigenden Gewerbebetriebe zulässig. gelegt. handel bringen, können je nach kon- Aus städtebaulichen Gründen, z. B. Der EuGH stellte folgende Punkte kreter Lage städtebaulich erforderlich Freihaltung wertvoller Flächen für heraus: sein. Sie müssen begründet und einer produzierendes Gewerbe, kann aber • Einzelhandel ist eine Dienstleistung Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 Bauge- im Bebauungsplan festgesetzt wer- und fällt daher unter den Anwen- setzbuch unterworfen werden. Sie den, dass Einzelhandel insgesamt dungsbereich der Dienstleistungs- müssen auch dem Verhältnismäßig- oder bestimmte Formen des Einzel- richtlinie. keitsgrundsatz entsprechen. handels nicht zulässig sind. • Die Bestimmungen über die Nieder- lassungsfreiheit der Dienstleistungs- erbringer sind auch auf einen Sach- verhalt anwendbar, dessen Merk- male sämtlich nicht über die Gren- zen eines Mitgliedstaates hinaus- weisen. • Bauleitpläne sind anhand der Art. 14 und 15 der Dienstleistungsricht- linie zu prüfen, die die zu prüfenden und schließlich auch die unzulässi- gen Anforderungen an Regelungen über Dienstleistungen enthalten. • Bauleitpläne mit Beschränkungen für die Tätigkeit des Einzelhandels sind zulässig, wenn sämtliche in Art. 15 Abs. 3 der Dienstleistungs- Einkaufen heute richtlinie genannten Bedingungen Viel Verkaufsfläche mit großen Parkplätzen am Ortsrand © Bröll erfüllt sind.
78 Bayerischer Gemeindetag 3/2019 § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung fern.4 Einkaufszentrum im Sinne des § 9 Abs. 2a Baugesetzbuch § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung Speziell für den großflächigen Einzel- Nach § 9 Abs. 2a Baugesetzbuch kann ist nicht jede Ansammlung von Ein- handel und für Einkaufszentren wur- im unverplanten Innenbereich zur Er- zelhandelsgeschäften; es muss sich de § 11 Abs. 3 Baunutzungsverord- haltung oder Entwicklung9 zentraler vielmehr um einheitlich bebaute und nung geschaffen, der als Standort für Versorgungsbereiche, auch im Inter- verwaltete, möglicherweise auch fi- diese Unternehmen ein Kerngebiet esse der verbrauchernahen Versor- nanzierte Anlagen handeln, die durch oder ein Sondergebiet voraussetzt. gung der Bevölkerung und der Innen- eine einheitliche Werbung nach Au- Dabei ist vorweg zu betonen, dass entwicklung, ein einfacher Bebauungs- ßen ausstrahlen.5 kein Investor die Ausweisung eines plan erlassen werden. In dem Bebau- Areals als Sondergebiet verlangen In einem Bebauungsplan für ein Son- ungsplan kann festgesetzt werden, kann. § 1 Abs. 3 S. 2 Baugesetzbuch dergebiet lassen sich eine ganze Rei- dass bestimmte Arten baulicher Nut- sagt ausdrücklich, dass auf die Auf- he von Festsetzungen zur Steuerung zung zulässig, nicht zulässig oder nur stellung eines Bebauungsplans kein des Einzelhandels unterbringen. Hier ausnahmsweise zulässig sind. Damit Anspruch besteht. Die Großflächig- ist es erlaubt, auch weitergehende kann die Entstehung oder Vergrö- keit eines Marktes wird in der Bau- Festsetzungen zu treffen, als die in § 1 ßerung von Einzelhandelsbetrieben nutzungsverordnung nicht mit einer Baunutzungsverordnung genannten kontrolliert werden, die ansonsten fixen Größe festgelegt. § 11 Abs. 3 auf Art und Maß der Nutzung be- nach der in § 34 Abs. 1 Baugesetz- Baunutzungsverordnung enthält aber schränkten Festsetzungen.6 buch für den Innenbereich aufgestell- die Vermutung, dass ab 1.200 qm te Grundregel, dass jedes sich in die Geschossfläche (nicht Verkaufsfläche) So kann zum Schutze der im Orts- Umgebung einfügende Vorhaben zu- wesentliche städtebauliche und lan- zentrum traditionell ansässigen Bä- lässig ist, einen Rechtsanspruch auf desplanerische Auswirkungen von ei- ckereien und Metzgereien eine Sorti- Genehmigung hätten. nem solchen Markt ausgehen. 1.200 qm mentsbeschränkung ausgesprochen werden.7 Sehr häufig sind Festsetzun- § 9 Abs. 2 Baugesetzbuch ist anders Geschoßfläche sind daher ein guter gen, die die Verkaufsfläche beschrän- als die Aufstellung eines qualifizierten Indikator für die Annahme der Groß- ken.8 Solche Beschränkungen werden Bebauungsplans ein für die Gemein- flächigkeit. oft aufgrund einer Abschätzung der den relativ leicht zu handhabendes Daneben kann ein Vergleich mit an- im Einzugsbereich eines Marktes vor- Instrument. Die Aufstellung eines qua- deren Betrieben der gleichen Bran- handenen Kaufkraft erlassen, um vor- lifizierten Bebauungsplans mit der An- che an vergleichbaren Standorten handene Orts- und Ortsteilzentren in gabe eines bestimmten Baugebiets- Maßstäbe für die Großflächigkeit lie- ihrer Funktionsfähigkeit zu erhalten. typus (allgemeines Wohngebiet, Dorf- gebiet, Mischgebiet, Gewerbegebiet) ist im bebauten Bereich dagegen häufig sehr schwierig oder ganz un- möglich, da solche Bereiche traditio- nell eine hohe Durchmischung ver- schiedener Nutzungsarten aufweisen. Auf diese vorhandenen Nutzungen müsste aber bei der Wahl des Bauge- biettyps geachtet werden. Schwierige Untersuchungen und Interessenab- wägungen wären in einem solchen Fall erforderlich. Der Bebauungsplan des § 9 Abs. 2a Baugesetzbuch kann sich dagegen auf einige wenige Aussagen zur Han- delsstruktur, zu den zu schützenden oder noch zu entwickelnden Orts- und Ortsteilzentren beschränken und daraus Festsetzungen zu möglichen zulässigen oder unzulässigen Nut- zungsarten (Einzelhandelsbetriebe, Tankstellen, Gartenbaubetriebe, son- stige großflächige Handelsbetriebe) Einkaufen Anno Dazumal Der Tante Emma Laden in der Nachbarschaft © Bröll ableiten.Auch für Unterarten einzel- ner Nutzungsarten, wie Einzelhandel
3/2019 Bayerischer Gemeindetag 79 für Möbel oder für Lebensmittel kön- Der Ausschluss oder die Beschrän- Fußnoten nen Festsetzungen getroffen wer- kung zentrenrelevanten Einzelhan- 1 Battis, Raumplanungsrecht und Wettbewerb, ZRP den.10 Damit können gezielt Sorti- dels ist nach deutschem Recht ähn- 2016, 107 mente, die zur Entwicklung eines zen- lich wie nach Art. 15 Abs. 3 Dienst- 2 C 360/15 und C 31/16, abgedr. in ZfBR 2018, 368 3 tralen Versorgungsbereichs nützlich leistungsrichtlinie von Gründen des Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 über Dienstleistungen sind, gefördert oder andererseits zen- Allgemeininteresses getragen, er muss im Binnenmarkt, veröffentlicht in Amtsblatt der Euro- trenschädliche Formen des Einzel- zur Erreichung des verfolgten Ziels päischen Union vom 27.12.2006 handels ausgeschlossen werden. geeignet sein und er muss verhältnis- 4 Bröll/Scheidler, Baunutzungsverordnung 2017, S. 199, Weka-Verlag mäßig sein. Nach deutschem Bau- § 34 Abs. 2 Baugesetzbuch 5 Vgl. Bundesverwaltungsgericht vom 16.10.2013 – 4 recht muss eine Einzelhandelssteue- B29.13, Baurecht 2014, 58 zu einem „gewachsenen“ Die Genehmigung eines Bauvorha- rung, die dem Schutz vorhandener Einkaufszentrum bens im unverplanten Innenbereich oder erst noch zu entwickelnder Orts- 6 Bröll/Scheidler, Baunutzungsverordnung, S. 206 7 bedarf des Einvernehmens der Ge- zentren dient, städtebaulich erforder- Bundesverwaltungsgericht vom 09.02.2011 – 4 BN43.10, ZfBR 2011,374 meinde nach § 36 Baugesetzbuch. lich sein, was klar herausgearbeitet 8 Erstmals schon mit Urteil des Bundesverwaltungsge- Dieses Einvernehmen muss erteilt werden muss. Dazu gehört die Fest- richts vom 27.04.1990 – 4 C36.87, Baurecht 1990, 569 werden, wenn die planungsrechtli- legung städtebaulicher Ziele (Stär- zugelassen. Das Urteil des Bundesverwaltungsge- richts vom 09.02.2011 – 4 BN43.10, abgedruckt in chen Voraussetzungen vorliegen. kung oder Entwicklung von Ortszen- ZfBR 2011, 374 unterscheidet allerdings zwischen zu- Für § 34 Bundesbaugesetzbuch be- tren, Schutz von Orts- und Land- lässigen vorhabenbezogenen Verkaufsflächenbeschrän- kungen und nicht zulässigen auf das ganze Baugebiet deutet dies, dass die Genehmigung schaftsbild am Ortsrand etc.) ebenso bezogenen Beschränkungen zu erteilen ist, wenn sich das neue wie eine Analyse der vorhandenen 9 Jäde/Dirnberger, BauGB 9. Auflage, Boorbergverlag, Vorhaben in den vorhandenen Be- Handelsstruktur. Im Zuge dieser Ana- § 9 Rd.Nr. 90; sehr weitgehend Bundesverwaltungsge- lyse können auch absatzwirtschaft- richt vom 15.05.2013 4 BN1.13, ZfBR 2013, 573. stand der Umgebung einfügt. „Schädliche Auswirkungen müssen nicht schon kon- liche Prognosen über die vorhande- kret zu befürchten sein. Es genügt, dass die Gemeinde Für die Gemeinde ist es aber wichtig nen und die zu erwartenden Kauf- im Rahmen ihres planerischen Gestaltungsspielraums zu wissen, dass bei Vorhaben, die po- Vorsorge für die Erhaltung der Attraktivität eines Zen- kraftströme angestellt werden. Das tentielle schädliche Auswirkungen trums treffen will.“ ist kein Verstoß gegen Art. 14 Nr. 5 10 auf zentrale Versorgungsbereiche in Sehr weitgehend in der Differenzierung z. B. Bundes- Dienstleistungsrichtlinie, der es unter- verwaltungsgericht vom 09.02.2011 a.a.O., der einen der Gemeinde oder in anderen Ge- auf ein Designer-Outlet-Centrum zugeschnittenen meinden haben, die Beurteilung des sagt, eine Genehmigung vom Nach- Bebauungsplan betraf Einfügens nicht nur anhand der nähe- weis eines wirtschaftlichen Bedarfs 11 Bröll/Jäde, Das neue Baugesetzbuch, Weka-Verlag, ren Umgebung zu erfolgen hat. Hier oder einer Marktnachfrage abhängig Teil 4/4.5.3, Rd.Nr. 36 ff kann die Gemeinde auch das Einver- zu machen. Art. 14 Nr. 5 Dienst- 12 Battis, Raumplanungsrecht und Wettbebwerb, ZRP 2016, 107 und Bunzel/Janning, Grenzenloser Wettbe- nehmen verweigern, wenn ein sol- leistungsrichtlinie nimmt nämlich ex- werb und nachhaltige Raum- und Stadtentwicklung, ches Vorhaben Fernwirkungen hat, plizit Planungserfordernisse aus, die ZfBR 2017, 425 ff die auf andere Bereiche der Gemein- keine wirtschaftlichen Ziele verfol- 13 Janning, Anmerkung zum Urteil des EuGH vom gen, sondern zwingenden Gründen 30.01.2018 in ZfBR 2018, 374 de oder auf Nachbargemeinden aus- strahlen. des Allgemeinwohls dienen. § 34 Abs. 3 Baugesetzbuch gilt nicht Das umfassende Abwägungsgebot nur für großflächige Einzelhandels- und die hohen Begründungsanforde- betriebe im Sinne des § 11 Abs. 3 Bau- rungen hinsichtlich der städtebauli- nutzungsverordnung; er ist für alle chen Erforderlichkeit stellen sicher, Einzelhandelsbetriebe anwendbar. dass die unionsrechtlichen Anforde- Hier kann die Gemeinde also ihr Ein- rungen an eine Beschränkung der vernehmen durchaus von vorherigen Niederlassungsfreiheit eingehalten Untersuchungen, von der Handels- werden. struktur über Kaufkraftströme bis zu Generell lässt sich damit sagen, dass Verkehrsfragen abhängig machen.11 eine zentrenorientierte und von einem kommunalen Einzelhandelskonzept Fazit getragene Bauleitplanung nicht ge- Die Entscheidung des Europäischen gen Europarecht verstößt.13 Gerichtshofs zeigt, dass die von inte- ressierter Seite vorgebrachte generel- le Kritik an den bauplanungsrecht- lichen Einzelhandelsregeln, die einen Weitere Informationen: Verstoß gegen die europarechtliche Akademie Ländlicher Raum Niederlassungsfreiheit reklamierte, Dr. Helmut Bröll nicht berechtigt ist.12 helmut.broell@gmx.de
80 Bayerischer Gemeindetag 3/2019 Neue Unfallverhütungsvorschrift für Feuerwehren Als Träger der gesetzlichen Un- und Unsicherheiten gekommen. fallversicherung für den kom- Um dies zu vermeiden, wird im munalen Bereich in Bayern er- § 2 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 1 lässt die KUVB unter Mitwir- „Grundsätze der Prävention“ kung der Deutschen Gesetzli- Thomas Roselt, generell geregelt, dass die in chen Unfallversicherung (DGUV) Kommunale Unfallversicherung Bayern staatlichem Recht bestimmten auf Grundlage von § 15 Abs. 1 Maßnahmen auch zum Schutz SGB VII Unfallverhütungsvor- von Versicherten gelten, die kei- schriften (DGUV Vorschriften). Diese ren zu entsprechen und die Aspekte ne Beschäftigten sind. Folglich unter- DGUV Vorschriften sind als auto- des modernen Arbeitsschutzes ein- liegen alle Versicherten grundsätzlich nomes Recht für Unternehmer und fließen zu lassen, wurde die UVV denselben Rechtsvorschriften, sofern Versicherte, wie Gesetze und Verord- „Feuerwehren“ nun grundlegend über- nicht spezielle Regelungen für be- nungen im Arbeitsschutz, verbindlich. arbeitet. Parallel hierzu wurde die stimmte Versichertengruppen be- Die neue DGUV Vorschrift 49 – Unfall- eigenständige DGUV Regel 105–049 stehen. verhütungsvorschrift „Feuerwehren“ „Feuerwehren“ erstellt, die die Durch- Diese formale Gleichstellung frei- richtet sich vorrangig an den Unter- führungsanweisung (Kursivtext in der williger Feuerwehren mit hauptberuf- nehmer als Träger öffentlicher freiwil- bisherigen UVV) ersetzt und nun deut- lich Tätigen schließt zwar Regelungs- liger Feuerwehren bzw. öffentlicher lich präziser die Inhalte der DGUV lücken, ist jedoch in der Praxis so Pflichtfeuerwehren. Im Vordergrund Vorschrift 49 „Feuerwehren“ konkre- nicht immer umsetzbar. Ehrenamt- stehen insbesondere die Entlastung tisiert. liche Einsatzkräfte der Feuerwehr des Ehrenamtes und die Stärkung der sind eine besondere Gruppe von Ver- Unternehmerpflichten. Rechtlicher Hintergrund sicherten. Ihre Tätigkeit weist nicht Die bisherige Fassung der Unfallver- Das staatliche Arbeitsschutzregelwerk, nur Merkmale von Gefährdungen auf, hütungsvorschrift (UVV) „Feuerweh- dessen Anwendungsbereich sich im die in anderen Betriebsarten sehr ren“ wurde 1989 als GUV V C53 in Wesentlichen auf Arbeitnehmer und selten anzutreffen sind. Auch handelt Kraft gesetzt und seitdem nur gering- Beamte erstreckt, gilt grundsätzlich es sich bei Feuerwehreinsätzen übli- fügig angepasst. Um den aktuellen nicht unmittelbar für ehrenamtlich cherweise um ungeplante, unvorher- Belangen der freiwilligen Feuerweh- Tätige in freiwilligen Feuerwehren. sehbare Ereignisse, die eine systema- Daher bekommen die Inhalte der tische Herangehensweise, wie sie für Unfallverhütungsvorschriften der ge- andere Einrichtungen und Betrieben setzlichen Unfallversicherung für eh- vorgesehen ist, nicht immer ermög- renamtliche Feuerwehrangehörige licht. Hinzu kommt, dass in freiwilli- eine besondere Bedeutung. gen Feuerwehren eine einsatzbezo- Zur Vermeidung von Doppelregelun- gene Personalplanung für den Ein- gen im staatlichen Regelwerk und im satzfall nicht realisierbar ist, da im Vor- Regelwerk der gesetzlichen Unfallver- feld weder bekannt ist, welche Ein- sicherung wurden in der Vergangen- satzkräfte zur Verfügung stehen, noch heit Unfallverhütungsvorschriften zu- welche Aufgaben von ihnen am Ein- rückgezogen, die für die freiwillige satzort ausgeführt werden müssen. Feuerwehr von Bedeutung waren. So Dadurch ergibt sich die Notwendikeit, wurde z. B. die UVV „Arbeitsmedizi- spezielle Regelungen im Bereich der nische Vorsorge“ mit Erscheinen der freiwilligen Feuerwehren zu erlassen. staatlichen Verordnung zur arbeits- Dies wird nun durch die DGUV Vor- medizinischen Vorsorge (ArbMedVV) schrift 49 „Feuerwehren“ realisiert. außer Kraft gesetzt. Damit wäre es für Versicherte, die nicht in den Anwen- Entwicklung Thomas Roselt © Roselt dungsbereich des staatlichen Arbeits- Die Neufassung der DGUV Vorschrift schutzrechts fallen, zu Regelungslücken 49 „Feuerwehren“ und der zugehöri-
3/2019 Bayerischer Gemeindetag 81 gen DGUV Regel 105-049 „Feuer- vember 2018 beschlossen. Die finale dass auch diese Feuerwehrangehöri- wehren“ wurde im Sachgebiet „Feuer- Genehmigung durch die Aufsichts- gen die Regelungen der DGUV Vor- wehren und Hilfeleistungsorganisatio- behörde, das Bayerische Staatsminis- schrift 49 „Feuerwehren“ zu beachten nen“ der DGUV erstellt. Dabei konn- terium für Familie, Arbeit und Soziales haben. ten wesentliche Belange der bayeri- erfolgte zum 18.01.2019. schen freiwilligen Feuerwehren durch In Kraft tritt die neue DGUV Vorschrift Verantwortung im Feuerwehrdienst Vertreter der KUVB und des Landes- 49 „Feuerwehren“ mit der Bekannt- feuerwehrverbandes Bayern e.V. (über Nach § 3 der DGUV Vorschrift 49 machung vom 23.01.2019. „Feuerwehren“ ist die Unternehmerin den Deutschen Feuerwehrverband) eingebracht werden. oder der Unternehmer für die Sicher- Inhalte heit und den Gesundheitsschutz der Zahlreiche erforderliche Stellungnah- Die bayerischen freiwilligen Feuer- im Feuerwehrdienst Tätigen verant- me- und Genehmigungsverfahren ha- wehren dürften von den Inhalten der wortlich. Sie oder er hat für eine ge- ben sich über mehrere Jahre hingezo- DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“ eignete Organisation zu sorgen und gen. Hierbei sind neben den Trägern und der DGUV Regel 105-049 „Feuer- dabei die besonderen Strukturen und der gesetzlichen Unfallversicherung wehren“ wenig überrascht sein. Es Anforderungen der Feuerwehr zu be- auch das Bundesministerium für Ar- finden sich dort zahlreiche Regelun- rücksichtigen. beit und Soziales (BMAS), die Bundes- gen, die in Bayern bereits in der Ver- Folglich liegt die Gesamtverantwor- anstalt für Arbeitsschutz und Arbeits- gangenheit „übergangsweise“ in ver- tung bei der Unternehmerin bzw. dem medizin (BAuA), die kommunalen gleichbarer Weise so umgesetzt wur- Unternehmer und nicht bei der Lei- Spitzenverbände und die Landes- den, wie z. B. zur Gefährdungsbeur- tung der Feuerwehr. Die Unterneh- feuerwehrverbände sowie die jeweili- teilung im Feuerwehrdienst, zur Eig- merin bzw. Unternehmer hat hierzu gen Länder über den Länderaus- nungsuntersuchung bei Tätigkeiten für eine geeignete Arbeitsschutzorga- schuss für Arbeitsschutz und Sicher- unter Atemschutz und zur körper- nisation zu sorgen, bei der die Zu- heitstechnik (LASI) beteiligt gewesen. lichen und geistigen Eignung für den ständigkeiten, Aufgaben, Pflichten und Hintergrund dieses aufwendigen Ver- Feuerwehrdienst. Befugnisse eindeutig und sinnvoll fahrens ist letztendlich auch, allen geregelt sind. Eine Übertragung der Beteiligten die Möglichkeit zu geben, Unternehmerpflichten an Feuerwehr- ihre Anliegen einzubringen. Geltungsbereich angehörige erfordert eine umsichtige Gegenüber der bisherigen UVV „Feu- Auswahl-, Aufsichts-, Kontroll- und Die Mitgliederversammlung der DGUV erwehren“ hat sich der Geltungsbe- Organisationsverantwortung. hat in ihrer Sitzung am 06./07.06.2018 reich der DGUV Vorschrift 49 „Feuer- dem Musterentwurf der Unfallverhü- Vor einer Pflichtenübertragung hat wehren“ wesentlich geändert. Die tungsvorschrift DGUV Vorschrift 49 die Unternehmerin bzw. der Unter- neue Unfallverhütungsvorschrift gilt „Feuerwehren“ zugestimmt. nehmer zu überprüfen, ob diese Auf- für Unternehmerinnen und Unterneh- Da die DGUV Vorschrift 49 „Feuer- mer, die Trägerin oder Träger öffent- gaben bei ihr bzw. ihm verbleiben wehren“ auch Vorgaben zu baulichen licher freiwilliger Feuerwehren oder bzw. durch sie oder ihn organisiert und sicherheitstechnischen Beschaf- öffentlicher Pflichtfeuerwehren sind, werden können oder müssen. fenheit von Anlagen und Ausrüstun- sowie Versicherte im ehrenamtlichen Dies sind insbesondere die Aufgaben gen bzw. Geräten der Feuerwehr Feuerwehrdienst, einschließlich der und Pflichten im Hinblick auf Perso- macht, war zudem ein sogenanntes Nutzung von Feuerwehreinrichtun- nal- und Verwaltungstätigkeiten, Prü- Notifizierungsverfahren bei der Euro- gen, die für diese Versicherten be- fung von baulichen Anlagen sowie päischen Kommission erforderlich, um stimmt sind. Somit richtet sich die Maßnahmen zur Instandhaltung, zum rechtzeitig Bedenken gegen Handels- DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“ Unterhalt des Feuerwehrhauses und hemmnisse auszuräumen. Anschlie- vorrangig an Kommunen (Städte und zur Überprüfung und Durchführung ßend hat der Länderausschuss für Gemeinden) und die dort ehrenamt- notwendiger Dokumentationen. Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik lichen Feuerwehrangehörigen. Sie (LASI) mit Schreiben vom 8. Novem- findet jedoch keine unmittelbare Gefährdungsbeurteilung ber 2018 die Vorgenehmigung zur Anwendung auf hauptamtlich Be- Nach § 4 der DGUV Vorschrift 49 DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“ schäftigte im Feuerwehrdienst oder „Feuerwehren“ hat die Unternehme- erteilt. Beamten wie z. B. in Berufsfeuerweh- rin bzw. Unternehmer Gefährdungen Die Vertreterversammlung der KUVB, ren, da diese dem Geltungsbereich im Feuerwehrdienst zu ermitteln und in der paritätisch Arbeitgeber und des staatlichen Arbeitsschutzrechts erforderliche Maßnahmen für Sicher- Versicherte vertreten sind, hat nach unterliegen. heit und Gesundheitsschutz für alle Empfehlung des Präventionsausschus- Allein über betriebsinterne (Dienst-) Feuerwehrangehörigen zu treffen. ses und des Vorstandes die DGUV Vor- Anweisungen kann die Unternehme- Diese Maßnahmen sind insbesondere schrift 49 „Feuerwehren“ am 22. No- rin bzw. der Unternehmer verfügen, aus dem feuerwehrspezifischen Re-
82 Bayerischer Gemeindetag 3/2019 gelwerk abzuleiten. Dies ist völlig Sicherheitstechnische und Eignungsuntersuchungen vergleichbar mit der Verpflichtung medizinische Beratung Für den„allgemeinen Feuerwehrdienst“ zur Durchführung der Gefährdungs- Nach § 5 der DGUV Vorschrift 49 sind Eignungsuntersuchungen nur beurteilung für andere kommunale vorgesehen, wenn im Einzelfall kon- „Feuerwehren“ hat sich die Unter- Einrichtungen, die sich hierfür aus krete Anhaltspunkte (z. B. für die Lei- nehmerin bzw. der Unternehmer zur dem Arbeitsschutzgesetz bzw. der tung der Feuerwehr, Führungskräfte Wahrnehmung ihrer bzw. seiner DGUV Vorschrift „Grundsätze der oder die Unternehmerin bzw. den Pflichten zur Gewährleistung von Si- Prävention“ ergibt. Unternehmer) bestehen, aus denen cherheit und Gesundheitsschutz er- Bei Feuerwehren entsprechen die forderlichenfalls sicherheitstechnisch sich Zweifel an der körperlichen oder nach dem spezifischen Vorschriften- und medizinisch beraten zu lassen. geistigen Eignung von Feuerwehran- und Regelwerk der Unfallversiche- gehörigen für die vorgesehene Tätig- Bisher war die sicherheitstechnische rungsträger und den Feuerwehr- keit ergeben. und medizinische Beratung zu den Dienstvorschriften zu ergreifenden Aspekten des Arbeitsschutzes in frei- Die Unternehmerin oder der Unter- Maßnahmen in der Regel den Maß- willigen Feuerwehren eine kaum ge- nehmer hat sich bei Eignungsunter- nahmen, die infolge einer ordnungs- lebte Praxis. Durch die neue DGUV suchungen von der beauftragten gemäß durchgeführten Gefährdungs- Vorschrift 49 „Feuerwehren“ wird die Ärztin oder vom beauftragten Arzt beurteilung zu ergreifen wären. Ihre Unternehmerin bzw. der Unterneh- schriftlich mitteilen zu lassen, ob der Einhaltung spricht daher für die mer verpflichtet, die Beratung durch oder die untersuchte Feuerwehran- Gleichwertigkeit einer Gefährdungs- Fachkräfte für Arbeitssicherheit, durch gehörige für die vorgesehene Tätig- beurteilung. Anstatt einer Dokumen- keit eingesetzt werden kann. Dies er- Ärztinnen oder Ärzte, die mit den tation der Gefährdungsbeurteilung folgt in der Regel durch Aushändi- Aufgaben der Feuerwehr vertraut sind, und der zu treffenden Maßnahmen gung des Ergebnisses der Eignungs- sowie durch geeignete psychosoziale genügt hier die Anwendung und untersuchung an den Untersuchten Fachkräfte sicherzustellen, wenn die- Umsetzung des für diese Betriebsart bzw. die Untersuchte und Weitergabe se Beratung zur Erfüllung der Unter- spezifischen Vorschriften- und Regel- durch diesen bzw. diese an den Un- nehmerpflichten im Hinblick auf Si- werks der Unfallversicherungsträger ternehmer bzw. die Unternehmerin. cherheit und Gesundheitsschutz be- und der Feuerwehr-Dienstvorschriften. nötigt wird. Unter Berücksichtigung des Unter- Durchzuführen und zu dokumentie- suchungsergebnisses können Feuer- ren ist eine Gefährdungsbeurteilung Persönliche Anforderungen und wehrangehörigen individuell Aufga- insbesondere dann, wenn keine Re- Eignung ben, Tätigkeiten und Funktionen zu- gelungen durch das Vorschriften- und Während bisher allgemein die körper- gewiesen werden. Regelwerk der Unfallversicherungs- liche und fachliche Eignung für den Tätigkeiten unter Atemschutz und träger bzw. Dienstvorschriften beste- Feuerwehrdienst gefordert wurde, das Tauchen sind besonders belas- hen oder sofern Gefährdungen nicht betrachtet die DGUV Vorschrift 49 tende und gefährliche Tätigkeiten. Gegenstand des Vorschriften- und „Feuerwehren“ die persönlichen An- Daher muss die Unternehmerin bzw. Regelwerks der Unfallversicherungs- forderungen und Eignung differen- der Unternehmer sicherstellen, dass träger oder von Dienstvorschriften zierter. Denn die unterschiedlichen die Eignung von Feuerwehrangehöri- sind. Dabei sollen auch die Inhalte der Aufgaben, Tätigkeiten und Funktio- gen für diese Tätigkeiten vor Aufnah- DGUV Information 105-021 „Leitfaden nen in der Feuerwehr setzen das Vor- me der Tätigkeit und in regelmäßigen zur Erstellung einer Gefährdungs- handensein entsprechender körper- Abständen ärztlich bescheinigt wird. beurteilung im Feuerwehrdienst“ be- licher und geistiger Eignungen sowie Die Nachuntersuchung ist jeweils vor achtet werden. spezifische fachliche Befähigungen Ablauf der in der Anlage 1 genannten Bei Einsätzen wird auf die Vorgehens- voraus. Das bedeutet, dass die Unter- 12, 24 oder 36 Monate berechnet ab weise der Feuerwehr-Dienstvorschrift nehmerin bzw. der Unternehmer dem Zeitpunkt der letzten Untersu- 100 „Führung und Leitung im Einsatz“ Feuerwehrangehörige jeweils nur für chung durchzuführen. (FwDV 100) verweisen. Der hier auf- Tätigkeiten einsetzen darf, für die sie Eignungsuntersuchungen sind unter gezeigte Führungsvorgang entspricht körperlich und geistig geeignet sowie Beachtung des Stands der Medizin den wesentlichen Schritten der Ge- fachlich befähigt sind. von hierfür geeigneten Ärztinnen oder fährdungsbeurteilung. Im Rahmen Neu ist auch, dass aktive Einsatzkräfte Ärzten durchführen zu lassen. Geeig- dieser Beurteilung muss abgewogen ihnen bekannte aktuelle oder dauer- net bedeutet, dass die Ärztin oder der werden, ob das verbleibende Rest- hafte Einschränkungen ihrer gesund- Arzt die mit den Aufgaben der Feuer- risiko für Feuerwehrangehörige im heitlichen Eignung der Unternehme- wehr vertraut ist, die besonderen Verhältnis zum angestrebten Einsatz- rin bzw. dem Unternehmer bzw. der Anforderungen der jeweiligen Tätig- ziel steht, denn es gilt immer „Eigen- zuständigen Führungskraft unverzüg- keiten kennt, die wesentliche not- schutz geht vor Fremdschutz“. lich melden müssen. wendige apparative Ausstattung vor-
3/2019 Bayerischer Gemeindetag 83 hält und fachlich in der Lage ist, aus Unterweisung Gefährdung durch Kontaminationen dem Untersuchungsergebnis die Eig- Ein sicheres Verhalten im Feuerwehr- Einen besonderen Stellenwert be- nung festzustellen. Eine ausreichende dienst setzt die Kenntnis möglicher kommt der Schutz der Feuerwehran- Qualifikation ist z. B. anzunehmen bei Gefahren und der erforderlichen Schutz- gehörigen vor Kontaminationen durch Ärzten oder Ärztinnen, die berechtigt maßnahmen voraus. Ein isolierter Gefahrstoffe und Biostoffe. So ist sind, die Gebietsbezeichnung „Arbeits- „Unterweisungsabend“ ist hier wenig durch geeignete verhaltensbezogene medizin“ oder die Zusatzbezeich- zielführend und ansprechend. Viel- Maßnahmen dafür zu sorgen, dass nung „Betriebsmedizin“ zu führen. mehr sollen nach § 8 DGUV Vorschrift Kontaminationen der Feuerwehran- Die Unternehmerin bzw. der Unter- 49 „Feuerwehren“ die Unterweisun- gehörigen durch geeignete Schutz- nehmer hat die Eignungsuntersuchun- gen fester Bestandteil in allen Aus- maßnahmen vermieden werden. gen zu veranlassen und deren Kosten und Fortbildungen sowie bei regel- Aber auch für bauliche Anlagen wird zu tragen. mäßigen Übungsdiensten sein. Dabei gefordert, dass diese so gestaltet und sind die Inhalte der einschlägigen eingerichtet sein müssen, dass eine Vorschriften, Regeln, Informationen, Gefährdung insbesondere durch Schad- Arbeitsmedizinische Vorsorge Grundsätze, Betriebsanweisungen und stoffe von der Einsatzstelle und eine Herstellervorgaben und insbesonde- Kontaminationsverschleppung ver- Durch die Inbezugnahme staatlicher re Maßnahmen aus der Gefährdungs- mieden ist. Arbeitsschutzvorschriften für Versi- beurteilung zu berücksichtigen. cherte die keine Beschäftigten sind Download (§ 2 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1), gelten Die Durchführung der Unterweisun- gen ist zu dokumentieren. Ein Dienst- Die vollständigen Inhalte der DGUV die in der „Verordnung zur arbeits- plan, aus dem die Unterweisungs- Vorschrift 49 „Feuerwehren“ und medizinischen Vorsorge“ (ArbMedVV) inhalte eindeutig hervorgehen, sowie DGUV Regel 105-049 „Feuerwehren“ bestimmten Maßnahmen auch für eine regelmäßig geführte Anwesen- können unter folgenden Links herun- die ehrenamtlich tätigen Feuerwehr- heitsliste oder der Nachweis im „Un- tergeladen werden: angehörigen. terweisungsbuch“ sind z. B. mögliche https://www.kuvb.de/fileadmin/ Bei bestimmten (besonders) gefähr- Formen für die Dokumentation der daten/dokumente/GBI/Feuerwehr/ denden Tätigkeiten, wie z. B. bei Infek- Unterweisung. Unfallverh%C3%BCtungsvorschriften/ tionsgefährdung, hat die Unterneh- Neu ist, dass Feuerwehrangehörige DGUV_Vorschrift_49__Feuerwehren merin bzw. der Unternehmer entspre- regelmäßig über die Inanspruchnah- __2018.pdf chend der Gefährdungsbeurteilung me von Sonderrechten im Straßen- und Berücksichtigung des Anhangs https://www.kuvb.de/fileadmin/ verkehr zu unterweisen sind. Denn der ArbMedVV arbeitsmedizinische daten/dokumente/GBI/Feuerwehr/ Sonderrechte dürfen nur unter ge- Vorsorge zu veranlassen bzw. anzu- Unfallverh%C3%BCtungsvorschriften/ bührender Berücksichtigung der öf- bieten. DGUV_Regel_105-049__Feuerwehren fentlichen Sicherheit und Ordnung _.pdf Zur Beurteilung ihrer Gesundheit be- ausgeübt werden. Zudem sind Feuer- zogen auf die Tätigkeit im Feuerwehr- wehrangehörige regelmäßig beson- weitere Informationen: dienst sowie zu deren Erhaltung und ders zu unterweisen, wenn sie Feuer- Kommunale Unfallversicherung Bayern Förderung können Feuerwehrange- wehrfahrzeuge unter Verwendung von Bayerische Landesunfallkasse hörige eine arbeitsmedizinische Vor- blauem Blinklicht und Einsatzhorn Geschäftsbereich I - Prävention sorge von der Unternehmerin bzw. führen. Abteilung 2 - Gesundheitsdienst und vom Unternehmer verlangen (Wunsch- Hilfeleistungsunternehmen Dipl.-Ing. (FH) Thomas Roselt vorsorge). Erste Hilfe Ausbildung Ungererstraße 71, 80805 München Neu geregelt ist in der DGUV Vor- Praxisnah zeigt sich die Regelung in Tel. 089 / 36093 - 234 Thomas.Roselt@KUVB.de schrift 49 „Feuerwehren“, dass bei § 9 der DGUV Vorschrift 49 „Feuer- https://www.kuvb.de/ Feuerwehrangehörigen arbeitsmedi- wehren“ zur Ausbildung von Ersthel- zinische Vorsorge wegen des Tragens ferinnen oder Ersthelfer in freiwilligen von Atemschutzgeräten oder wegen Feuerwehren. Neben der bisherigen Taucharbeiten gemeinsam mit Eig- Möglichkeit, die Ausbildung durch nungsuntersuchungen durch geeig- eine ermächtigte Stelle durchführen nete Ärzte bzw. Ärztinnen durchge- zu lassen, kann die Unternehmerin führt werden können. Für ehrenamt- bzw. der Unternehmer Feuerwehran- lich tätige Feuerwehrangehörige wird gehörige auch intern nach landes- daher die Möglichkeit geschaffen, rechtlichen Bestimmungen bzw. nach Arzttermine auf ein Minimum zu be- feuerwehrspezifischem Regelwerk in schränken. Erster Hilfe ausbilden.
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