Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft "Schwarzatal" - VG "Schwarzatal"

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Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft "Schwarzatal" - VG "Schwarzatal"
Amtsblatt
POSTAKTUELL – Sämtliche Haushalte

                                                          der Verwaltungsgemeinschaft „Schwarzatal“
                                         Zur Zeit der Herausgabe dieses Exemplars gehören zum Verbreitungsgebiet der Verwaltungsgemeinschaft die Mitgliedsgemeinden Cursdorf,
                                            Deesbach, Döschnitz, Katzhütte, Meura, Rohrbach, Schwarzburg, Sitzendorf, Unterweißbach, Stadt Schwarzatal mit den Ortschaften
                                                                          Oberweißbach, Mellenbach-Glasbach und Meuselbach-Schwarzmühle.

                                    03. Jahrgang                                           Freitag, den 26. März 2021                                           Nr. 3 / 12. Woche

                                                                                                                    FROHE
                                                                                                            Ostern
                                                                                                  wünschen die Bürgermeisterinnen und
                                                                                                  Bürgermeister der Kommunen im Schwarzatal
                                                                                                  und der Gemeinschaftsvorsitzende
Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft "Schwarzatal" - VG "Schwarzatal"
Amtsblatt VG „Schwarzatal“                                         -2-                                                    Nr. 3/2021

 Wichtige Information zu Öffnungszeiten                              Verwaltungsgemeinschaft
 und Erreichbarkeit!
 Durch die derzeitige Corona-Situation und die damit verbunde-
                                                                     „Schwarzatal“
 nen, organisatorischen Herausforderungen, sind nicht immer
 alle Ämter voll besetzt. Sie können jederzeit Ihre Anliegen den
 jeweils anwesenden Mitarbeitern telefonisch schildern und
 wenn möglich Ihre Dokumente abgeben, sodass diese wei-
 tergeleitet und nach deren Dringlichkeit von den zuständigen
 Mitarbeitern abgearbeitet werden können. Wir bitten Sie, bei
 Anfragen möglichst auf Mail- und Postweg zurückzugreifen.           Amtliche Mitteilung
 Vororttermine sind nur bei wichtigem Grund und ausschließ-
 lich mit vorheriger Terminabsprache möglich.                        zur Ordnungsbehördlichen Verordnung über die
                                                                     Abwehr von Gefahren in der Verwaltungsgemein-
 Die Verwaltung bleibt unter folgenden Rufnummern
 erreichbar:
                                                                     schaft „Schwarzatal“
                                                                     Die Verwaltungsgemeinschaft „Schwarzatal“ erlässt auf Grund
 Gemeinschaftsvorsitzender:         036705/ 67-100                   der Regelungen der §§ 27, 27a, 44, 45 und 46 Abs. 1 Thürin-
 Bauamt:                            036705/ 67-155 /-156             ger Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbe-
 Einwohnermeldeamt:                 036730/ 343-334 und              hörden (OBG) als zuständige Ordnungsbehörde folgende ord-
                                    036705/ 67-161                   nungsbehördliche Verordnung.
 Friedhofswesen:                    036705/ 67-147                   Die Anhörung der Mitgliedskommunen der Verwaltungsgemein-
                                                                     schaft „Schwarzatal“ erfolgte in der Zeit vom 09.12.2020 bis
 Kasse:                             036730/ 343-319                  12.02.2021 (§ 28 Abs. 2 Satz 2 OBG).
 Kindergartenverwaltung:            036730/ 343-326                  Mit Schreiben vom 17.02.2021 wurde der Entwurf der ord-
 Liegenschaften:                    036705/ 67-120 /-127             nungsbehördlichen Verordnung dem Landratsamt Saalfeld-
 Ordnungsamt:                       036705/ 67-141                   Rudolstadt als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt.
 Standesamt:                        036730/ 343-335                  Diese bestätigte den Eingang mit Schreiben vom 18.02.2021
 Steuern:                           036730/ 343-323                  (Az.: 101.3:008_2021_2.3.1/sröß) und teilte mit, dass in den Re-
                                                                     gelungen dieser Verordnung keine rechtswidrigen Tatbestände
 Aktuelle Informationen entnehmen Sie bitte unserer                  enthalten sind (§ 33 OBG).
 Homepage und den entsprechenden Aushängen.                          Entsprechend § 35 Abs. 1 OBG wird die Ordnungsbehördliche
                                                                     Verordnung über die Abwehr von Gefahren in der Verwaltungs-
 Mit diesen Maßnahmen sollen nicht nur die Besucherinnen             gemeinschaft „Schwarzatal“ öffentlich verkündet:
 und Besucher, sondern auch die Mitarbeiterinnen und Mitar-
 beiter der Verwaltung vor einer möglichen Ansteckungsgefahr                   Ordnungsbehördliche Verordnung
 mit dem Coronavirus geschützt und der Betrieb so gut wie                     über die Abwehr von Gefahren in der
 möglich aufrechterhalten werden.                                           Verwaltungsgemeinschaft „Schwarzatal“
 Corona Hinweis:                                                     Aufgrund der §§ 27, 27a, 44, 45 und 46 Absatz 1 des Thüringer
                                                                     Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbe-
 1. Ein Termin ist nur möglich, wenn auf Sie alle nachfol-           hörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG) vom 18. Juni 1993
    genden Punkte zutreffen bzw. diese Vorort eingehal-              (GVBl. S. 323), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
    ten werden:                                                      vom 06. Juni 2018 (GVBl.S.229) erlässt die Verwaltungsgemein-
    • keine erkennbaren Symptome einer CO-VID-19                     schaft „Schwarzatal“ als Ordnungsbehörde, nach Anhörung der
       Erkrankung                                                    Gemeinden Cursdorf, Deesbach, Döschnitz, Katzhütte, Meura,
                                                                     Rohrbach, Schwarzburg, Sitzendorf, Unterweißbach und der
    • keine erkennbaren Erkältungssymptome
                                                                     Stadt Schwarzatal, folgende Verordnung:
    • eine Rückkehr aus einem Risikogebiet ist in den
       letzten 14 Tagen nicht erfolgt                                Inhaltsverzeichnis
    • Sie hatten keinen Kontakt zu Rückkehrenden, oder
                                                                     §1     Zweckbestimmung und Geltungsbereich
       infizierten Personen
                                                                     §2     Begriffsbestimmungen
 2. Die Einhaltung folgender Regeln sind zwingend vor-
    geschrieben:                                                     §3     Allgemeine Verhaltenspflichten/Störendes Verhalten
    • Das Tragen eines entsprechenden Mundschutz der                 §4     Verunreinigungen
       mindestens den Standard KN95 oder N95 sowie                   §5     Verunreinigungen öffentlicher Gewässer
       FFP2 oder FFP3 erfüllt.                                       §6     Reinigungsarbeiten
    • Die Einhaltung der allgemeinen Hygienevorschrif-               §7     Gefahrenabwehr
       ten (Händehygiene, Abstand halten, Husten- und                §8     Betreten und Befahren von Eisflächen
       Nies-Etikette) und infektionsschützenden Maßnah-              §9     Abfallbehälter, Wertstoffcontainer, Sperrmüll
       men gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2.               § 10 Schutzvorkehrungen an Gebäuden
 3. Ihre Anwesenheit, insbesondere wenn Sie einer Risi-              § 11 Einrichtungen für öffentliche Zwecke
    kogruppe angehören, liegt in Ihrer eigenen Verantwor-            § 12 Hausnummern
    tung
                                                                     § 13 Kinderspielplätze
                                                                     § 14 Mehrgenerationenplätze
 Während des Termins müssen Sie die Angaben zu 1. und
 die Hinweise zu 2. unter Angabe Ihrer Kontaktdaten per              § 15 Tierhaltung
 Unterschrift bestätigen.                                            § 16 Plakatierung, Werbeanschläge, Werbeschriften, Unbe-
 Die Daten werden auf Grundlage des Artikel 6 Absatz 1                      fugte Werbung
 c), d) und e) DSGVO erhoben und im Rahmen der Infek-                § 17 Ruhestörender Lärm
 tionsverfolgung 4 Wochen aufbewahrt, sowie mit Ablauf               § 18 Offene Feuer im Freien
 der Frist unverzüglich gesetzeskonform vernichtet.                  § 19 Grillfeuer
                                                                     § 20 Riesenbärenklau, Ambrosia und ähnliche Pflanzen (inva-
 Wir bitten um Ihr Verständnis.                                             sive gebietsfremde Arten)
                                                                     § 21 Ausnahmen
 Ulf Ryschka
 Gemeinschaftsvorsitzender                                           § 22 Ordnungswidrigkeiten
                                                                     § 23 Geltungsdauer
                                                                     § 24 Inkrafttreten
Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft "Schwarzatal" - VG "Schwarzatal"
Amtsblatt VG „Schwarzatal“                                       -3-                                                       Nr. 3/2021
                                §1                                   a) das aggressive Betteln (etwa durch unmittelbares Einwirken
           Zweckbestimmung und Geltungsbereich                          auf Passanten durch In-den-Weg-Stellen, Einsatz von Tieren
(1) Diese ordnungsbehördliche Verordnung dient der Gefahren-            als Druckmittel, Verfolgen oder Anfassen);
abwehr und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit         b) das Lagern in Personengruppen (mindestens 3 Personen),
und Ordnung auf allen Straßen und Anlagen.                              wenn sich diese an denselben Orten regelmäßig ansammeln
(2) Die Verordnung gilt für das gesamte Gebiet der Verwaltungs-         und soweit dabei Passanten bei der Nutzung des öffentlichen
gemeinschaft sofern in den nachfolgenden Bestimmungen nicht             Straßenraumes im Rahmen des Gemeingebrauchs behin-
ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.                                dert werden;
(3) Spezielle und höherrangige Vorschriften bleiben unberührt,       c) das Stören insbesondere Grölen, Anpöbeln von Passanten,
soweit sie dieser Verordnung vorgehen.                                  Gefährden anderer durch Herumwerfen oder Herumliegen-
                                                                        lassen von Flaschen, Gläsern, deren Bruchteile oder sonsti-
                              §2                                        ger Gegenstände;
                   Begriffsbestimmungen                              d) das Verrichten der Notdurft außerhalb der hierfür vorgesehe-
(1) Straßen im Sinne dieser Verordnung sind - ohne Rücksicht            nen Toiletteneinrichtungen;
auf die Eigentumsverhältnisse oder eine öffentlich-rechtliche        e) Anlagen nach § 2 Absatz 3 oder Straßenbegleitgrün mit
Widmung - alle befestigten und unbefestigten, dem öffentlichen          Fahrzeugen im Sinne von § 2 Absatz 4, ausgenommen Kran-
Verkehr oder einzelnen Arten des öffentlichen Verkehrs dienen-          kenfahrstühle und Kinderfahrzeuge, zu befahren oder dort zu
den Flächen, einschließlich der Plätze und Fußgängerzonen.              parken, soweit dies nicht durch besondere Hinweisschilder
(2) Zu den Straßen gehören:                                             gestattet ist;
                                                                     f) das Nächtigen (im Freien), insbesondere auf Bänken und
a) der Straßenkörper, einschließlich der Geh- und Radwege,
                                                                        Stühlen, sowie das Umstellen von Bänken und Stühlen.
    Brücken, Tunnel, Treppen, Durchgänge, Böschungen, Stütz-
    mauern, Gänge, Gräben, Entwässerungsanlagen, Park-,
    Trenn- und Seitenstreifen, Dämme, Rand- und Sicherheits-                                        §4
    streifen;                                                                                Verunreinigungen
b) der Luftraum über dem Straßenkörper;                              (1) Es ist verboten:
c) das Zubehör, wie z. B. Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtun-       a) öffentliche Gebäude oder sonstige öffentliche bauliche Anla-
    gen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leich-            gen und Einrichtungen, wie Denkmäler, Einfriedungen, Tore,
    tigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger              Brücken, Bänke, Verteilerschränke, Brunnen, Bäume, Blu-
    dienen und die Bepflanzung.                                           menkübel, Papierkörbe, Müllbehälter, Streumaterialkästen,
(3) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind - ohne            Fahrgastwartehallen, Hinweistafeln des öffentlichen Nah-
Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse - alle der Allgemeinheit          verkehrs, öffentliche Absperrungen oder ähnliche Einrich-
zur Nutzung zur Verfügung stehenden oder bestimmungsgemäß                 tungen zu beschädigen, zu beschmutzen, zu entfernen, zu
                                                                          bemalen, zu beschreiben, zu besprühen, zu bekleben oder
zugänglichen oder dem öffentlichen Interesse / der öffentlichen
                                                                          zu beschmieren;
Sicherheit dienenden Flächen, Gegenstände und Einrichtungen
                                                                     b) öffentliche Straßen mehr als im Rahmen des Gemeinge-
im Gebiet der Verwaltungsgemeinschaft „Schwarzatal“, insbe-
                                                                          brauchs üblich zu beschmutzen;
sondere:
                                                                     c) die öffentlichen Straßen und Anlagen zu verunreinigen; ins-
a) Grün-, Park-, Erholungs-, Spiel- und Sportflächen, Kinder-             besondere dürfen Papier-, Obstreste, Zigarettenkippen, Kau-
     spielplätze sowie Gedenkplätze und Friedhöfe;                        gummis oder andere Abfälle nicht auf die Straßen, Gehwege,
b) Ruhebänke,         Toiletten,  Fahrgastwartehallen,     Sport-,        Plätze und in die Grünanlagen geworfen werden;
     Fernsprech-, Wetterschutz- und ähnliche Einrichtungen;          d) anlässlich von Trauungen auf Straßen, Wegen, Plätzen und
c) Ufer und Böschungen von Gewässern;                                     in öffentlichen Anlagen vor den amtlichen Trauorten Blumen
d) Denkmäler und unter Denkmalschutz stehende Baulichkei-                 aus nicht organischem Material oder Reis zu streuen.
     ten, Kunstgegenstände, Plastiken, Brunnen, Blumenkübel,         (2) Das Verbot nach Absatz 1a gilt nicht, wenn die Einwilligung
     Anpflanzungen, Abfall- und Sammelbehälter, Wertstoffcon-        des Eigentümers oder sonstiger Verfügungsberechtigter vorliegt
     tainer, Anschlagtafeln, Beleuchtungs-, Versorgungs-, Kanali-    oder die beschriebenen Handlungen aus anderen Gründen er-
     sations-, Entwässerungs-, Hochwasserschutz- und Baustel-
                                                                     laubt sind.
     leneinrichtungen.
                                                                     (3) Das vom Eigentümer oder sonstigen Verfügungsberechtigten
(4) Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung sind motorbetriebene        erlaubte Bekleben, Beschriften, Bemalen oder Besprühen von
Fahrzeuge einschließlich deren Fahrzeugteile und Anhänger so-        Gebäuden und Flächen gilt aber dann als unzulässig und ist ver-
wie bewegliche Vorrichtungen jeder Art, die der Beförderung von      boten, wenn dadurch das Orts- und Landschaftsbild oder ein Na-
Personen oder Sachen dienen.                                         tur-, Kunst- oder Kulturdenkmal beeinträchtigt wird.
(5) Kinderspielplätze im Sinne dieser Verordnung sind öffentli-      (4) Wer für Zuwiderhandlungen im Sinne des Absatzes 1 als Ord-
che Flächen, auf denen ein oder mehrere Spielgeräte vorhanden        nungspflichtiger verantwortlich ist, hat den ordnungsgemäßen
sind, die dazu dienen, dass sich damit ausschließlich Kinder be-
                                                                     Zustand unverzüglich wiederherzustellen. Wird dieser Verpflich-
schäftigen bzw. damit spielen.
                                                                     tung nicht nachgekommen, wird auf Kosten des Pflichtigen die
(6) Mehrgenerationenplätze im Sinne dieser Verordnung sind
                                                                     Beseitigung durch die Verwaltungsgemeinschaft „Schwarzatal“
öffentliche Flächen, auf denen nicht nur Spielgeräte im Sinne von
                                                                     veranlasst.
Abs. 5 vorhanden sind, sondern auch Sport- und Spielgeräte,
die zur Nutzung durch Personen bestimmt sind, die keine Kinder                                      §5
sind.                                                                             Verunreinigung öffentlicher Gewässer
(7) Zu den „Arten mit invasivem Verhalten“ zählen Arten der Uni-     Auf öffentlichen Straßen oder in öffentlichen Anlagen befindliche
onsliste, der regionalen Liste für Thüringen, Liste der potenzi-     Brunnen, Wasserbecken, Teiche, Weiher, Seen, soweit es sich
ell invasiven Arten in Thüringen, gebietsfremde Arten, die noch      nicht um natürliches Gewässer handelt, dürfen nur entsprechend
nicht gelistet sind, aber unter Beobachtung stehen.
                                                                     ihrer Zweckbestimmung benutzt werden. Es ist verboten, sie zu
 (8) „Freie Natur“ meint nicht nur die unberührte Natur, sondern
                                                                     beschmutzen, das Wasser zu verunreinigen, feste oder flüssige
 der Begriff ist als Gegenstück zum besiedelten Bereich zu ver-
                                                                     Gegenstände in sie zu bringen oder soweit es nicht ausdrücklich
  stehen, wobei es auf die tatsächliche und nicht auf die rechtli-
                                                                     zugelassen ist, darin zu waschen, zu baden sowie Hunde oder
         che Zuordnung der betreffenden Fläche ankommt.
                                                                     andere Tiere darin baden zu lassen.
                               §3
                                                                                                    §6
     Allgemeine Verhaltenspflichten/Störendes Verhalten
                                                                                             Reinigungsarbeiten
(1) Jeder hat sich so zu verhalten, dass andere nicht gefährdet,
                                                                     (1) Es ist untersagt:
geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar
behindert oder belästigt werden.                                     a) auf Straßen oder in Anlagen nach § 2 Fahrzeuge im Sinne
(2) Verboten ist insbesondere:                                          von § 2 Absatz 4 zu waschen oder abzuspritzen;
Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft "Schwarzatal" - VG "Schwarzatal"
Amtsblatt VG „Schwarzatal“                                         -4-                                                        Nr. 3/2021
b) Abwasser, mit Ausnahme des aus dem Bereich von bebau-               Verunreinigungen, die im Zusammenhang mit dem Verkauf der
    ten und befestigten Flächen abfließenden Niederschlags-            Waren verursacht wurden, ordnungsgemäß zu beseitigen.
    wassers, sowie Flüssigkeiten, die kein Abwasser sind (wie z.       (3) Abfallbehälter sowie Wertstoffcontainer (z. B. für Blechdosen,
    B. verunreinigende, besonders ölige, teerige, brennbare, ex-       Glas, Textilien, Altpapier) dürfen nicht durchsucht, Gegenstände
    plosive, säure- und laugenhaltige oder andere umwelt- oder         daraus nicht entnommen oder verstreut werden. Dasselbe gilt
    grundwasserschädigende Flüssigkeiten) in die Gosse einzu-          auch für Sperrmüll, soweit die Gegenstände zum Abholen be-
    leiten, einzubringen oder dieser zuzuleiten, das trifft auch für   reitgestellt sind.
    Baustoffe, insbesondere Zement, Mörtel, Beton sowie ähnli-         (4) Haus- und Gewerbe- sowie sonstige Mülltonnen sind grund-
    che Materialien zu;                                                sätzlich auf dem jeweiligen Grundstück abzustellen. Mülltonnen/
c) vorbezeichnete Flüssigkeiten auf öffentliche Straßen oder           gelbe Säcke dürfen frühestens am Vorabend des Tages der Ent-
    Anlagen auszugießen sowie dort Sachen auszustäuben                 sorgung im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden und
    oder auszuklopfen.                                                 sind danach ebenso wie nicht abgefahrene Gegenstände unver-
(2) Flüssigkeiten, die nicht unter die Versagungsgründe des Ab-        züglich in das Hausgrundstück zu bringen. Spätestens jedoch
satzes 1 fallen, dürfen nur in die Gosse geschüttet werden, wenn       am Tage nach der Entleerung dürfen Mülltonnen nicht mehr im
sie ungehindert abfließen können, bei Frostwetter jedoch nur,          öffentlichen Verkehrsraum oder außerhalb von Standflächen ab-
wenn hierdurch keine Glätte entsteht.                                  gestellt sein.
(3) Wer für Zuwiderhandlungen im Sinne des Absatzes 1 und 2            (5) Sperrmüll ist gefahrlos und so am Straßenrand abzustellen,
als Ordnungspflichtiger verantwortlich ist, hat den ordnungsge-        dass Schachtdeckel und Abdeckungen von Versorgungsanlagen
mäßen Zustand unverzüglich wiederherzustellen.                         usw. nicht verdeckt oder in ihrer Sichtbarkeit und Funktion be-
                                                                       einträchtigt werden. Die Vorschriften des Absatz 4 Satz 2 gelten
                                §7                                     entsprechend.
                        Gefahrenabwehr                                 (6) Die Bestimmungen der Abfallwirtschaftssatzung des Zweck-
(1) Gegenstände, die auf Straßen oder Anlagen herabfallen              verbandes Abfallwirtschaft Saale-Orla bleiben unberührt.
können und dadurch Personen oder Sachen gefährden, sind
durch den Eigentümer oder Besitzer zu sichern. Ist dies nicht                                          § 10
möglich, so sind die Gegenstände unverzüglich zu entfernen.                          Schutzvorkehrungen an Gebäuden
Der gefährdete Teil der Straße oder Anlage ist abzusperren und         (1) Schneeüberhang und Eiszapfen an Gebäuden, durch die Ver-
bei Dunkelheit oder schlechter Witterung durch gelbes Licht zu         kehrsteilnehmer auf Straßen oder in öffentlichen Anlagen gefähr-
kennzeichnen (eine ggf. benötigte Genehmigung wird dadurch             det werden können, müssen unverzüglich durch den Eigentümer
nicht entbehrlich).                                                    oder andere Berechtigte beseitigt werden. Das gleiche gilt für
(2) Die Pflicht zur Absicherung, Entfernung und Kenntlichma-           losgelöste Ziegel, Dachbau- und ähnliche Bauelemente.
chung besteht auch, wenn der Fußgänger- oder Fahrzeugver-              (2) Blumentöpfe und Blumenkästen sind gegen Herabstürzen zu
kehr durch Hindernisse, offene Schächte oder Ähnliches gefähr-         sichern.
det wird.                                                              (3) Frisch gestrichene, öffentlich zugängliche Gegenstände und
(3) Einfriedungen von Grundstücken an Straßen oder Anlagen             Flächen sind, solange sie abfärben, durch einen auffallenden
sind so zu unterhalten, dass sie weder Personen oder Sachen            Hinweis kenntlich zu machen.
gefährden noch behindern können. Das Anbringen von Stachel-
draht entlang einer Straßenflucht und entlang von Gehwegen ist                                       § 11
bis zu einer Höhe von 2,00 m über dem Straßenkörper unzuläs-                       Einrichtungen für öffentliche Zwecke
sig.                                                                   Schieber, Armaturen, Revisions- und Kanalschächte und ähnli-
(4) Leitungen, Schriftbänder, Lichterketten, Girlanden, Antennen,      che Einrichtungen für die Wasserver- und Abwasserentsorgung,
Fahnen oder ähnliche Gegenstände sowie die in den öffentlichen         Löschwasserentnahmestellen, Schaltschränke, Transformations-
Straßenraum hineinreichenden Anpflanzungen einschließlich              und Reglerstationen sowie Einrichtungen wie Vermessungs-
Wurzelwerk, insbesondere Zweige von Bäumen, Sträuchern und             punkte, Schilder für die Straßenbezeichnung, Hinweisschilder
Hecken dürfen den Fußgänger- oder Straßenverkehr nicht stören          auf Gas-, Wasser-, Fernwärme-, Post- und Stromleitungen sowie
oder gefährden. Der Verkehrsraum muss über Geh- und Rad-               Entwässerungsanlagen dürfen nicht beschädigt, geändert, ver-
wegen bis zu einer Höhe von mindestens 2,50 m und über den             deckt, beseitigt, unzugänglich oder für ihre Zwecke unbrauchbar
Fahrbahnen bis zu einer Höhe von 4,50 m freigehalten werden.           gemacht werden. Insbesondere ist es verboten, Hydranten für
Sträucher und Hecken sind bis auf die Grundstücksgrenze zu-            die Löschwasserentnahme zu verdecken.
rück-, Verkehrszeichen und Lampen freizuschneiden.
(5) Auf Straßen und in Anlagen dürfen keine Giftstoffe gegen                                         § 12
Ratten und andere Tiere ausgelegt werden; die notwendigen Be-                                   Hausnummern
kämpfungsmaßnahmen werden ausschließlich von den zustän-               (1) Jedes Gebäude ist vom Eigentümer oder Nutzungsberechtig-
digen Stellen veranlasst.                                              ten auf eigene Kosten mit der dem Grundstück von der Verwal-
                                                                       tungsgemeinschaft „Schwarzatal“ zugeteilten Hausnummer zu
                               §8                                      versehen. Die Hausnummer muss von der Straße aus erkennbar
            Betreten und Befahren von Eisflächen                       sein und lesbar erhalten werden. Eigentümer oder Nutzungsbe-
(1) Eisflächen aller Gewässer dürfen nur betreten und befah-           rechtigte eines neu errichteten Gebäudes haben die Erteilung
ren werden, wenn sie durch die Verwaltungsgemeinschaft                 einer Hausnummer schriftlich bei der Verwaltungsgemeinschaft
„Schwarzatal“ dafür freigegeben worden sind.                           „Schwarzatal“ zu beantragen
(2) Verboten ist es:                                                   (2) Die festgesetzte Hausnummer ist in unmittelbarer Nähe des
a) Löcher in das Eis zu schlagen oder Eis zu entnehmen, so-            Haupteingangs deutlich sichtbar anzubringen. Liegt der Haupt-
    weit dies nicht zur Erhaltung des Fischbestandes oder zur          eingang nicht an der Straßenseite, so ist die Hausnummer an der
    Sicherstellung der Löschwasserversorgung erforderlich ist;         zur Straße gelegenen Hauswand oder Einfriedung des Grund-
b) Steine auf die Eisfläche zu werfen oder das Eis durch Asche         stückes in Nähe des Haupteinganges anzubringen. Verdeckt ein
    und ähnliches zu verunreinigen.                                    Vorgarten das Wohngebäude zur Straße hin oder lässt ein sol-
                                                                       cher die Hausnummer nicht erkennen, so ist diese an der Ein-
                               §9                                      friedung neben dem Eingangstor bzw. der Eingangstür zu be-
          Abfallbehälter, Wertstoffcontainer, Sperrmüll                festigen. Die Verwaltungsgemeinschaft kann eine andere Art der
(1) Abfallbehälter (Papierkörbe) an Straßen und in öffentlichen        Anbringung zulassen oder anordnen, wenn dies in besonderen
Anlagen dürfen nur zur Aufnahme kleiner Mengen von Abfällen            Fällen, insbesondere zur besseren Sichtbarkeit der Hausnum-
unbedeutender Art (z. B. Zigarettenschachteln, Pappbecher und          mer, geboten ist.
-teller, Obstreste) benutzt werden. Jede zweckwidrige Benut-           (3) Die Hausnummern müssen aus wasserfestem Material be-
zung, insbesondere das Einbringen von Hausmüll, ist verboten.          stehen. Als Hausnummern sind arabische Ziffern zu verwenden.
(2) Wer Lebensmittel zum sofortigen Verzehr abgibt, hat Ab-            Die Ziffern müssen sich in der Farbe deutlich vom Untergrund
fallbehälter in ausreichender Größe sichtbar aufzustellen oder         abheben und mindestens 10 cm hoch sein. Die Hausnummer
anzubringen und rechtzeitig zu leeren. Außerdem hat der Ver-           muss von der Straße aus erkennbar sein und lesbar gehalten
abreicher alle Rückstände der abgegebenen Waren sowie alle             werden.
Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft "Schwarzatal" - VG "Schwarzatal"
Amtsblatt VG „Schwarzatal“                                      -5-                                                            Nr. 3/2021
                               § 13                                 dies zugelassen ist. Näheres regeln die Satzungen über Son-
                         Kinderspielplätze                          dernutzung an öffentlichen Straßen der jeweiligen Mitgliedsge-
(1) Kinderspielplätze dienen nur dem Aufenthalt von Kindern bis     meinde der Verwaltungsgemeinschaft „Schwarzatal“ (Sondernut-
zum Alter von 14 Jahren, soweit nicht eine andere Altersgrenze      zungssatzung).
festgelegt ist. Außer ihnen dürfen dort nur Erziehungsberechtigte   (2) In öffentlichen Anlagen ist es nicht gestattet,
und Aufsichtspersonen anwesender Kinder verweilen.
                                                                    a) Flugblätter, Druckschriften, Handzettel, Geschäftsempfeh-
(2) Der Aufenthalt auf den Kinderspielplätzen ist nur in den aus-
                                                                          lungen und sonstige Werbeschriften zu verteilen, abzuwer-
gewiesenen Zeiten erlaubt. Die Benutzung der Plätze geschieht
                                                                          fen oder mit anderen Werbemitteln zu werben;
auf eigene Gefahr.
(3) Es ist auf Kinderspielplätzen, verboten:                        b) Waren oder Leistungen durch Ausschellen oder Ausrufen
                                                                          anzubieten;
a) zu rauchen, alkoholhaltige Getränke zu verzehren oder            c) Werbestände, Werbetafeln oder ähnliche Werbeträger aufzu-
    andere berauschende Mittel einzunehmen;                               stellen oder anzubringen.
b) mit Fahrzeugen, ausgenommen Krankenfahrstühle und Kin-
                                                                    (3) Wer Schriften im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung ver-
    derfahrzeuge oder Fahrrädern, zu fahren oder diese unbe-
    fugt abzustellen;                                               teilt, ist verpflichtet, eine damit zusammenhängende Verunreini-
                                                                    gung der öffentlichen Straße und Anlage sofort zu beseitigen und
c) Tiere mitzuführen.
                                                                    insbesondere sein von Dritten in einem Umkreis von 50 m weg-
(4) Die Gemeinden können Benutzungsordnungen für die öffent-        geworfenes Werbematerial unverzüglich wieder einzusammeln.
lichen Kinderspielplätze aufstellen.                                Das Ablegen von Werbematerial auf öffentlicher Straße und in
                                                                    öffentlichen Anlagen ist untersagt.
                              § 14
                                                                    (4) Nach Abschluss von Wahlen, Volksbegehren und Volksent-
                   Mehrgenerationenplätze
(1) Mehrgenerationenplätze dienen dem Aufenthalt von Men-           scheiden sind die Werbeträger von den Verantwortlichen inner-
schen einer oder mehrere Generationen.                              halb einer Woche zu entfernen.
(2) Der Aufenthalt auf den Mehrgenerationenplätzen ist nur in       (5) Wer entgegen dem Verbot nach Absatz 1 und Absatz 2 plaka-
den ausgewiesenen Zeiten erlaubt. Die Benutzung der Plätze          tiert, verteilt, wirbt, aufstellt oder anbringt, ist zur unverzüglichen
geschieht auf eigene Gefahr.                                        Beseitigung verpflichtet.
(3) Es ist auf Mehrgenerationenplätzen, verboten:                   (6) Die Beseitigungspflicht trifft in gleichem Maße auch den Ver-
                                                                    anstalter bzw. denjenigen, in dessen Name oder Auftrag die in
a) zu rauchen, alkoholhaltige Getränke zu verzehren oder an-
                                                                    Absatz 1 und 2 genannten Tätigkeiten ausgeführt werden.
    dere berauschende Mittel einzunehmen;
                                                                    (7) Auf denjenigen, der Andere damit beauftragt oder es ihnen
b) mit Fahrzeugen, ausgenommen Krankenfahrstühle und Kin-
                                                                    überlässt, entgegen der Vorschriften der Absätze 1 bis 4 zu han-
    derfahrzeuge oder Fahrrädern, zu fahren oder diese unbe-
                                                                    deln, sind die Ordnungswidrigkeiten des § 22 dieser Verordnung
    fugt abzustellen;
                                                                    in gleicher Weise anzuwenden, wie auf den Ausführenden, der
c) Tiere mitzuführen.
                                                                    gegen die Verbote der Absätze 1 bis 4 verstößt.
(4) Die Gemeinden können Benutzungsordnungen für die öffent-        (8) Wird der Verpflichtung nach Absatz 3, 4 und 5 nicht nachge-
lichen Mehrgenerationenplätze aufstellen.                           kommen, wird auf Kosten des Pflichtigen die Beseitigung durch
(5) Für Veranstaltungen auf Mehrgenerationenplätzen gelten          die Verwaltungsgemeinschaft „Schwarzatal“ veranlasst.
Sonderregelungen.
                                                                                                   § 17
                               § 15                                                        Ruhestörender Lärm
                          Tierhaltung                               (1) Jeder hat sich so zu verhalten, dass andere nicht mehr als
(1) Tiere dürfen nur so gehalten werden, dass die Allgemeinheit
                                                                    nach den Umständen unvermeidbar durch Geräusche gefährdet
nicht gefährdet oder belästigt wird.
                                                                    oder belästigt werden.
(2) Es ist untersagt, Hunde auf Straßen und in öffentlichen Anla-
gen unbeaufsichtigt umherlaufen zu lassen.                          (2) Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente
(3) Auf Wegen von Grün- und Parkanlagen, in Spielstraßen, auf       dürfen nur in solcher Lautstärke betrieben bzw. gespielt werden,
Märkten, bei Umzügen, Veranstaltungen und Festen dürfen Hun-        dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden.
de nur an der Leine geführt werden.                                 (3) Für Geräte und Maschinen i. S. d. Geräte- und Maschinen-
(4) Durch Kot von Haustieren dürfen Straßen und öffentliche         lärmverordnung (32. BImSchV vom 29. August 2002. BGBl. I S.
Anlagen nicht verunreinigt werden. Halter oder mit der Führung      3478) gelten die dortigen Regelungen.
oder Haltung von Tieren Beauftragte sind zur unverzüglichen Be-     (4) Für den Schutz der Nachtruhe (22:00 bis 6:00 Uhr) gilt der § 7
seitigung von Verunreinigungen verpflichtet. Der Betreffende hat    der 4. Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz.
zweckmäßige Mittel mitzuführen, um möglichen anfallenden Kot        (5) Für Ruhezeiten an Sonntagen, gesetzlichen und religiösen
sofort aufnehmen und entfernen zu können. Bei Aufforderung          Feiertagen gilt das Thüringer Feiertagsgesetz in der jeweils gül-
der Ordnungskräfte hat die betreffende Aufsichtsperson Entspre-     tigen Fassung.
chendes vorzuweisen Für die Entsorgung des Kots gelten die          (6) Für die Gebiete der Gemeinden Cursdorf, Döschnitz und Sit-
abfallrechtlichen Bestimmungen. Die Straßenreinigungspflicht        zendorf gelten darüber hinaus Werktags folgende Ruhezeiten:
der Grundstücksanlieger bleibt unberührt.                           • 13:00 bis 15:00 Uhr Mittagsruhe;
(5) Das Füttern fremder oder frei lebender oder verwilderter        • 20:00 bis 22:00 Uhr Abendruhe.
Haustiere, insbesondere (herrenloser) Hunde, Katzen und Tau-
ben ist verboten. Ausnahmen, insbesondere für die kontrollierte     (7) Während der Ruhezeiten sind Tätigkeiten verboten, die die
Fütterung frei lebender Katzen zur Populationskontrolle/-reduzie-   Ruhe unbeteiligter Personen stören. Das gilt insbesondere für
rung durch Einrichtungen des Tierschutzes, können zugelassen        folgende Arbeiten:
werden.                                                             a) Betrieb von motorbetriebenen Handwerksgeräten (z. B. Sä-
(6) Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Grundstücken,                gen, Bohr- und Schleifmaschinen, Pumpen u. a.);
Wohnräumen oder anderen Räumen haben geeignete Maßnah-              b) Betrieb motorbetriebener Gartengeräte und Rasenmäher;
men zur Beseitigung der Nistplätze verwilderter Tauben oder zur     c) Ausklopfen von Gegenständen (z. B. Teppiche, Polstermöbel,
Erschwerung des Nistens von verwilderten Tauben zu ergreifen.            Matratzen u. ä.);
(7) Ein eingefriedetes Besitztum, auf dem ein oder mehrere Tie-
re gehalten wird, muss gegen ein unbeabsichtigtes Entweichen        auch auf offenen Balkonen und bei geöffneten Fenstern.
angemessen gesichert sein. Gleiches gilt analog für das Halten      (8) Das Verbot des Absatzes 7 gilt nicht für Arbeiten und Be-
von Weidetieren auf Weideflächen.                                   tätigungen gewerblicher oder land- und forstwirtschaftlicher Art,
                                                                    wenn die Arbeiten üblich sind und die Grundsätze des Absatzes
                            § 16                                    1 beachtet werden und insbesondere bei den ruhestörenden Ar-
       Plakatierung, Werbeanschläge, Werbeschriften,                beiten in geschlossenen Räumen (Werkstätten, Montagehallen,
                     Unbefugte Werbung                              Lagerräumen u. a.) Fenster und Türen geschlossen sind.
(1) Plakate und andere Werbeanschläge dürfen zum Schutz             (9) Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 7 sind zulässig,
des Orts- und Landschaftsbildes und zum Schutze von Natur-,         wenn ein besonderes öffentliches Interesse die Ausführung der
Kunst- und Kulturdenkmälern nur dort angebracht werden, wo          Arbeiten in dieser Zeit gebietet.
Amtsblatt VG „Schwarzatal“                                      -6-                                                        Nr. 3/2021
                                 § 18                                                               § 22
                       Offene Feuer im Freien                                             Ordnungswidrigkeiten
(1) Das Anlegen und Unterhalten von Oster-, Lager- oder ähnli-      (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 50 des Ordnungsbehörden-
chen offenen Brauchtumsfeuern im Freien ist nicht erlaubt.          gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
(2) Ausgenommen hiervon sind Feuer in handelsüblichen Feu-          1. § 3 Absatz 1 durch sein Verhalten andere belästigt, behin-
erschalen und Feuerkörben bis zu einem Durchmesser von                  dert, gefährdet oder schädigt;
1,0 m auf Privatgrundstücken. Die Verwendung von Feuerscha-         2. § 3 Absatz 2 Buchstabe a aggressiv bettelt;
len und Feuerkörben darf nicht zum Zweck der Abfallbeseitigung      3. § 3 Absatz 2 Buchstabe b durch das Lagern in Personen-
erfolgen, die Verbrennung von Pflanzenabfällen wie Baum- und            gruppen Passanten bei der Nutzung des öffentlichen Stra-
Strauchschnitt ist ausgeschlossen.                                      ßenraumes im Rahmen des Gemeingebrauchs behindert;
                                                                    4. § 3 Absatz 2 Buchstabe c durch Grölen, Anpöbeln von Pas-
(3) Zudem kann eine Ausnahme vom Verbot des Anlegens und
                                                                        santen, Gefährden anderer durch Herumwerfen oder Her-
Unterhaltens eines offenen Feuers für die allgemein ortstypi-           umliegen lassen von Flaschen, Gläsern, deren Bruchteile
schen Brauchtumsfeuer gewährt werden. Diese Ausnahmege-                 oder anderer Gegenstände stört;
nehmigung ersetzt nicht die notwendige Zustimmung des Grund-        5. § 3 Absatz 2 Buchstabe d seine Notdurft außerhalb der hier-
stückseigentümers oder Besitzers.                                       für vorgesehenen Toiletteneinrichtungen verrichtet;
(4) Brauchtumsfeuer sind Feuer, deren Zweck nicht darauf ge-        6. § 3 Absatz 2 Buchstabe e Anlagen oder Straßenbegleitgrün
richtet ist, pflanzliche Abfälle durch schlichtes Verbrennen zu         mit Fahrzeugen befährt oder dort parkt;
beseitigen. Brauchtumsfeuer dienen der Brauchtumspflege und         7. § 3 Absatz 2 Buchstabe f im Freien nächtigt, Bänke und
sind dadurch gekennzeichnet, dass das Feuer unter dem Ge-               Stühle umstellt;
sichtspunkt der Brauchtumspflege ausgerichtet und das Feuer         8. § 4 Absatz 1 Buchstabe a öffentliche Gebäude oder sonstige
im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zu-            öffentliche bauliche Anlagen und Einrichtungen beschädigt,
gänglich ist. Hierzu gehören insbesondere Oster- oder Maifeuer.         beschmutzt, entfernt, bemalt, beschreibt, besprüht, beklebt
(5) Brauchtumsfeuer sind bei der Ordnungsbehörde spätestens             oder beschmiert
eine Woche vor dem Abbrenntermin schriftlich zu beantragen.         9. § 4 Absatz 1 Buchstabe b öffentliche Straßen über das übli-
(6) Im Rahmen der Brauchtumsfeuer dürfen nur Holz, Baum-                che Maß beschmutzt;
und Strauchschnitt (unbehandelt und trocken) sowie sonstige         10. § 4 Absatz 1 Buchstabe c öffentliche Straßen und Anlagen
(trockene) Pflanzenreste verbrannt werden. Das Verbrennen               verunreinigt;
von beschichtetem/ behandeltem Holz (hierunter fallen auch          11. § 4 Absatz 1 Buchstabe d anlässlich von Trauungen Blumen
                                                                        (aus anorganischem Material) oder Reis streut;
behandelte Paletten, Schalbretter, usw.) und sonstigen Abfällen
                                                                    12. § 5 öffentliche Gewässer verunreinigt, beschmutzt, feste
(z. B. Altreifen) ist verboten. Andere Stoffe, insbesondere Mine-
                                                                        oder flüssige Gegenstände einbringt, darin badet, wäscht
ralöle, Mineralölprodukte oder andere Abfälle, dürfen weder zum         oder darin Hunde und andere Tiere darin baden lässt;
Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers genutzt werden.           13. § 6 Absatz 1 Buchstabe a auf Straßen oder in öffentlichen
(7) Ein Sammeln/Aufschichten des genannten Brennmaterials ist           Anlagen Kraftfahrzeuge aller Art wäscht oder abspritzt;
frühestens 14 Tage vor dem Abbrenntermin erlaubt. Zum Schutz        14. § 6 Absatz 1 Buchstabe b Abwässer, Flüssigkeiten und Bau-
von Tieren ist das Abbrennmaterial am Tage des Entzündens               stoffe in die Kanäle einleitet, einbringt oder dieser zuleitet;
umzuschichten.                                                      15. § 6 Absatz 1 Buchstabe c Flüssigkeiten auf öffentliche Stra-
(8) Jedes nach Absatz 3 zugelassene Feuer im Freien ist dau-            ßen oder Anlagen ausgießt oder Sachen dort ausstaubt/-
ernd durch zwei volljährige Personen zu beaufsichtigen. Bevor           klopft;
die Feuerstelle verlassen wird, sind Feuer und Glut abzulöschen.    16. § 6 Absatz 2 Wasser, das nicht ungehindert abfließen kann,
(9) Offene Feuer im Freien müssen entfernt sein:                        oder Wasser bei Frostwetter in die Gosse schüttet;
a) von Gebäuden aus brennbaren Stoffen mindestens 15 m,             17. § 7 Absatz 1 Sätze 1 und 2 Gegenstände, die Personen oder
                                                                        Sachen gefährden, nicht sichert oder entfernt;
    vom Dachvorsprung ab gemessen,
                                                                    18. § 7 Absatz 1 Satz 3 den gefährdeten Teil der Straße oder
b) von leicht entzündbaren Stoffen mindestens 100 m und                 Anlage nicht absperrt oder bei Dunkelheit oder schlechter
c) von sonstigen brennbaren Stoffen mindestens 15 m.                    Witterung nicht durch gelbes Licht kennzeichnet;
(10) Andere Bestimmungen (wie z. B. das Abfallbeseitigungs-         19. § 7 Absatz 3 Einfriedungen nicht so unterhält, dass Personen
und Naturschutzrecht, landesrechtliche Vorschriften, wie das            oder Sachen nicht gefährdet oder behindert werden können;
Waldgesetz und die Verordnung über die Entsorgung von pflanz-       20. § 7 Absatz 4 Satz 2 den Mindestabstand von 4,50 m bzw.
lichen Abfällen), nach denen offene Feuer im Freien gestattet           2,50 m nicht einhält;
oder verboten sind, bleiben unberührt.                              21. § 7 Absatz 4 Satz 3 Sträucher oder Hecken nicht bis auf die
                                                                        Grundstücksgrenze zurückschneidet oder Verkehrszeichen
                              § 19                                      oder Lampen nicht freischneidet;
                           Grillfeuer                               22. § 7 Absatz 5 Giftstoffe gegen Ratten oder andere Tiere aus-
In öffentlichen Anlagen im Sinne dieser Verordnung ist das Gril-        legt;
len untersagt. Hiervon nicht berührt ist das Betreiben von Grill-   23. § 8 Absatz 1 nicht freigegebene Eisflächen betritt oder be-
                                                                        fährt;
geräten in privaten oder gemeinschaftlich genutzten Garten- und
                                                                    24. § 8 Absatz 2 Buchstabe a Löcher in das Eis schlägt oder Eis
Freizeitanlagen sowie auf öffentlichen Grillplätzen.
                                                                        entnimmt;
                                                                    25. § 8 Absatz 2 Buchstabe b Steine auf Eisflächen schmeißt
                              § 20
                                                                        oder Eisflächen verunreinigt;
      Riesenbärenklau, Ambrosia und ähnliche Pflanzen               26. § 9 Absatz 1 Abfallbehälter zweckwidrig benutzt;
               (Arten mit invasivem Verhalten)                      27. § 9 Absatz 2 keine ausreichenden Abfallbehälter aufstellt, sie
(1) Der Anbau oder das Ansiedeln des Riesenbärenklaus (Herku-           nicht rechtzeitig entleert oder die Rückstände der abgegebe-
lesstaude), Ambrosia und ähnlichen Pflanzen (Arten mit invasi-          nen Waren oder deren Verpackungen nicht einsammelt oder
vem Verhalten) in der Land- und Forstwirtschaft, im Erwerbsgar-         ordnungsgemäß beseitigt;
tenbau, in Gärten und in Parks sowie sonstigen Grundstücken ist     28. § 9 Absatz 3 Abfallbehälter, Sperrmüll sowie Wertstoffcon-
untersagt, soweit diese Flächen dem Schutzzweck von § 1 Abs.            tainer durchsucht, daraus Gegenstände entnimmt oder ver-
1 dieser ordnungsbehördlichen Verordnung unterfallen und nicht          streut;
der freien Natur zuzuordnen sind.                                   29. § 9 Absatz 4 Haus- und Gewerbe- sowie sonstige Müllton-
(2) Die Verwaltungsgemeinschaft „Schwarzatal“ kann von den              nen und Sperrmüll widerrechtlich abstellt oder Mülltonnen,
Eigentümern bzw. Nutzungsberechtigten von den in Absatz 1 er-           gelbe Säcke oder nicht abgefahrene Gegenstände wider-
fassten Flächen verlangen, die von Absatz 1 erfassten Pflanzen-         rechtlich stehen lässt;
arten zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.                  30. § 9 Absatz 5 Sperrmüll nicht gefahrlos und nicht ohne Beein-
                                                                        trächtigung von Funktion und Sichtbarkeit abstellt;
                           § 21                                     31. § 10 Absatz 1 an Gebäuden Schneeüberhänge und Eiszap-
                        Ausnahmen                                       fen, losgelöste Ziegel und ähnliche Bauelemente nicht be-
Auf schriftlichen Antrag kann die Verwaltungsgemeinschaft               seitigt;
„Schwarzatal“ Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Ver-            32. § 10 Absatz 2 Blumentöpfe und Blumenkästen nicht gegen
ordnung zulassen.                                                       Herabstürzen sichert;
Amtsblatt VG „Schwarzatal“                                       -7-                                                        Nr. 3/2021
33. § 10 Absatz 3 frisch gestrichene, öffentlich zugängliche Ge-     68. § 18 Absatz 9 Buchstabe c offene Feuer oder Brauchtums-
    genstände und Flächen nicht kenntlich macht;                          feuer anlegt, die von sonstigen brennbaren Stoffen nicht
34. § 11 Einrichtungen für öffentliche Zwecke beschädigt, än-             mindestens 15 m entfernt sind;
    dert, verdeckt, verschmutzt, beseitigt, unzugänglich oder für    69. § 19 in öffentlichen Anlagen grillt;
    ihre Zwecke unbrauchbar macht;                                   70. § 20 Absatz 1 Riesenbärenklaus (Herkulesstaude), Ambro-
35. § 12 Absatz 1 sein Haus nicht oder entgegen der Anforde-              sia und ähnliche Pflanzen (Arten mit invasivem Verhalten)
    rungen aus den Absätzen 1 und 2 mit der zugeteilten Haus-             anbaut oder ansiedelt;
    nummer versieht;                                                 71. § 20 Absatz 2 dem Verlangen der Verwaltungsgemeinschaft
36. § 13 Absatz 1 sich unbefugt auf einem Spielplatz aufhält;             „Schwarzatal“ zur Entfernung und/oder ordnungsgemäßen
37. § 13 Absatz 2 sich außerhalb der angegebenen Zeiten auf               Entsorgung der genannten Pflanzen nicht nachkomm
    einem Kinderspielplatz aufhält;                                  (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 51 Abs. 1 OBG mit
38. § 13 Absatz 3 Buchstabe a auf einem Kinderspielplatz             einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
    raucht, alkoholhaltige Getränke verzehrt oder andere berau-      (3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahn-
    schende Mittel einnimmt;                                         dung der Ordnungswidrigkeiten im Sinne von Absatz 1 ist die
39. § 13 Absatz 3 Buchstabe b auf einem Kinderspielplatz mit         Verwaltungsgemeinschaft „Schwarzatal“ (§ 51 Abs. 2 Nr. 3 OBG).
    Fahrzeugen oder Fahrrädern fährt oder unbefugt abstellt;
40. § 13 Absatz 3 Buchstabe c auf einem Kinderspielplatz Tiere                                  § 23
    mitführt;                                                                              Geltungsdauer
41. § 14 Absatz 2 sich außerhalb der angegebenen Zeiten auf          Diese ordnungsbehördliche Verordnung gilt bis zum 31.12.2040.
    einem Mehrgenerationenplatz aufhält;
42. § 14 Absatz 3 Buchstabe a auf einem Mehrgenerationen-                                        § 24
    platz raucht, alkoholhaltige Getränke verzehrt oder andere                              Inkrafttreten
    berauschende Mittel einnimmt;                                    Die ordnungsbehördliche Verordnung tritt am ersten des auf die
43. § 14 Absatz 3 Buchstabe b auf einem Mehrgenerationen-            Verkündung folgenden Monats in Kraft.
    platz mit Fahrzeugen oder Fahrrädern fährt oder unbefugt
    abstellt;                                                        Schwarzatal, den 02.03.2021
44. § 14 Absatz 3 Buchstabe c auf einem Mehrgenerationen-            gez. Ulf Ryschka                                       - Siegel -
    platz Tiere mitführt;                                            Gemeinschaftsvorsitzender
45. § 15 Absatz 1 Tiere so hält, dass die Allgemeinheit gefährdet
    oder belästigt wird;
46. § 15 Absatz 2 Hunde auf öffentlichen Straßen und in öffentli-
    chen Anlagen unbeaufsichtigt umherlaufen lässt;
47. § 15 Absatz 3 Hunde nicht an der Leine führt;
48. § 15 Absatz 4 Satz 2 Verunreinigungen nicht unverzüglich
    beseitigt;                                                                             Mitteilungen
49. § 15 Absatz 4 Satz 3 keine Mittel mitführt, um Kot sofort auf-
    nehmen und entfernen zu können;                                  Im Mai beginnt die neue Hochzeitssaison!
50. § 15 Absatz 5 fremde oder frei lebende oder herrenlose
    Haustiere füttert;                                               Dieses Jahr steht uns auf Schloss Schwarzburg der „Gartensaal“,
51. § 15 Absatz 6 keine Maßnahmen zur Beseitigung von Nist-          im Eingangsbereich der fürstlichen Erlebniswelten für Trauungen
    plätzen verwilderter Tauben trifft oder zur Erschwerung des      zur Verfügung. Brautpaare können sich hier das JA-Wort geben!
    Nistens von verwilderten Tauben ergreift;                        Das gesamte Ambiente, rund um das Schloss, gibt jeder Ehe-
52. § 15 Absatz 7 sein eingefriedetes Besitztum oder seine Wei-      schließung immer wieder das gewisse Etwas.
    deflächen nicht angemessen gegen Entweichen sichert;             Und nicht nur Schloss Schwarzburg lädt zum Heiraten ein, auch
53. § 16 Absatz 1 Plakate und andere Werbeanschläge unbefugt         unsere Trauräume in der Verwaltungsgemeinschaft Schwarzatal
    anbringt;                                                        stehen weiterhin für Sie zur Verfügung. Dies sowohl in Sitzendorf,
54. § 16 Absatz 2 Buchstabe a unbefugt Flugblätter, Druckschrif-     als auch in Oberweißbach.
    ten, Handzettel, Geschäftsempfehlungen und sonstige Wer-         In absehbarer Zeit können wir mit weiteren, ganz besonderen
    beschriften verteilt, abwirft, oder mit anderen Werbemitteln     Orten für Ihre Eheschließung aufwarten. So sollen künftig Hoch-
    wirbt;                                                           zeiten auf dem Haflinger Gestüt in Meura sowie im „Herrenhaus“
55. § 16 Absatz 2 Buchstabe b unbefugt Waren oder Leistungen         Katzhütte ermöglicht werden.
    durch Ausschellen oder Ausrufen anbietet;                        Nähere Auskünfte dazu geben Ihnen gern unsere Standesbe-
56. § 16 Absatz 2 Buchstabe c unbefugt Werbestände, Werbeta-         amtinnen Frau Haucke und Frau Fischer. Auch mit weiteren per-
    feln oder ähnliche Werbeträger aufstellt oder anbringt;          sonenstandsrechtlichen Fragen können Sie sich gern an uns
57. § 16 Absatz 3 weggeworfenes Werbematerial nicht unver-           wenden.
    züglich einsammelt oder Werbematerial ablegt;                    Kontaktieren Sie uns: 036730-343335 oder
58. § 17 Absatz 1 andere durch vermeidbare Geräusche gefähr-         standesamt@vg-schwarzatal.de
    det oder belästigt;                                              Wir sind gern für Sie da!
59. § 17 Absatz 2 Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte oder Mu-
    sikinstrumente in einer Lautstärke betreibt oder spielt, die     Ulf Ryschka
    unbeteiligte Personen stört;                                     Gemeinschaftsvorsitzender
60. § 17 Absatz 7 während der Ruhezeiten Tätigkeiten ausübt,
    die die Ruhe Unbeteiligter stören;
61. § 18 Absatz 1 ohne Erlaubnis offene Feuer im Freien anlegt       Anmeldungen für den Besuch
    oder unterhält;                                                  der Grundschule für das Schuljahr 2022/23
62. § 18 Absatz 6 im Rahmen des Brauchtumsfeuers andere als
    die dort erlaubten Materialien verbrennt;                        Sehr geehrte Eltern der zukünftigen Schulanfänger,
63. § 18 Absatz 7 Satz 1 früher als 14 Tage vor dem Abbrennter-      die Schulanmeldungen für das Schuljahr 2022/23 finden im Mai
    min Brennmaterial sammelt oder aufschichtet;                     2021 statt.
64. § 18 Absatz 7 Satz 2 am Abbrenntag keine Umschichtung
    durchführt;                                                      Wer ist anzumelden?
65. § 18 Absatz 8 angezeigte oder zugelassene Feuer nicht            Alle Kinder, die bis zum 01. August 2022 sechs Jahre alt werden.
    durch mindestens zwei volljährige Personen beaufsichtigen
    lässt;                                                           Gibt es vorzeitige Einschulungen?
66. § 18 Absatz 9 Buchstabe a offene Feuer oder Brauchtums-          Auf Antrag der Eltern kann ein Kind angemeldet werden, das
    feuer anlegt, die von Gebäuden aus brennbaren Stoffen            am 30.06.2022 mindestens fünf Jahre alt ist. Die Entscheidung
    nicht mindestens 15 m, vom Dachvorsprung ab gemessen,            darüber trifft der Schulleiter im Benehmen mit dem Schularzt
    entfernt sind;                                                   (§ 119 Thüringer Schulordnung).
67. § 18 Absatz 9 Buchstabe b offene Feuer oder Brauchtums-
    feuer anlegt, die von leicht entzündbaren Stoffen nicht min-     Was ist mitzubringen?
    destens 100 m entfernt sind;                                     Zur Anmeldung bringen Sie bitte folgende Dokumente mit:
Amtsblatt VG „Schwarzatal“                                     -8-                                                       Nr. 3/2021
-   Geburtsurkunde oder Familienstammbuch,                         The same procedure as every year
-   bei getrennt lebenden Eltern den Nachweis der elterlichen      oder Alle Jahre wieder ein Hinweis für
    Sorge,
-   gegebenenfalls bei Verhinderung eines Sorgeberechtigten
                                                                   unsere Hundehalter
    die entsprechende Vollmacht,                                   Um es vorweg zu nehmen: Die wirklich allermeisten Hundehalter
-   den Nachweis des Masernschutzes (Impfausweis) sowie            in unserer Verwaltungsgemeinschaft verhalten sich vorbildlich.
-   eine gültige E-Mailadresse.                                    Sie haben ein Tütchen dabei und wenn der vierbeinige Freund
                                                                   beim Spaziergehen ein Häuflein fallen lässt, wird dieses mit der
Wo ist anzumelden?                                                 Tüte aufgehoben und in der Restmülltonne entsorgt. Dafür liebe
                                                                   Hundehalter möchten wir, die Bürgermeisterinnen und Bürger-
Die Kinder sind an der Grundschule anzumelden, in deren Schul-
                                                                   meister aber auch die Verwaltung und die Gemeindearbeiter sich
bezirk sie ihren Hauptwohnsitz haben.                              herzlich bedanken.
Grundschule Katzhütte (Schulbezirk: Katzhütte mit Ortsteil Oel-    Leider gibt es aber auch hundehaltende Zeitgenossen, die im
ze, Mellenbach-Glasbach)                                           besten Fall gedankenlos, meist aber wohl rücksichtslos sind.
Grundschule Meuselbach (Schulbezirk: Cursdorf, Deesbach,           Es ist ein Dauerärgernis: stinkende Haufen, meist von Hunden,
Lichtenhain/Bergbahn, Meuselbach-Schwarzmühle, Oberweiß-           die in den Orten des Schwarzatals liegen bleiben.
bach)                                                              Nach der Schneeschmelze gehen bei den Bürgermeisterinnen
Grundschule Sitzendorf (Schulbezirk: Döschnitz, Meura, Neu-        und Bürgermeistern aber auch in der Verwaltung vermehrt Be-
Leibis, Rohrbach, Schwarzburg (ohne Fasanerie), Sitzendorf,        schwerden von aufgebrachten Bürgerinnen und Bürgern ein.
Unterweißbach, Mankenbachsmühle)                                   Es ist leider viel zu oft festzustellen, dass Bürgersteige, Grün-
                                                                   anlagen und sonstige Flächen mit Hundekot verunreinigt sind.
Wann finden die Anmeldungen statt?                                 Diejenigen, die dies zulassen, nehmen in Kauf, dass spielende
Grundschule Katzhütte: Dienstag, 04.05.2021 und Mittwoch,          Kinder in die Hinterlassenschaften hineingreifen, Menschen hin-
                                                                   eintreten oder den Gemeindearbeitern beim Mähen der Hunde-
05.05.2021 jeweils von 16:00 - 17:00 Uhr
                                                                   kot um die Ohren fliegt.
Grundschule Meuselbach: Donnerstag, 06.05.2021 und Freitag,        Hundekot weist häufig Parasiten auf, die sowohl für uns Men-
07.05.2021 jeweils von 15:00 Uhr – 16:30 Uhr                       schen als auch für andere Tiere eine Gefahr bedeuten. Solches
Grundschule Sitzendorf: Montag, 03.05.2021 und Dienstag,           Verhalten ist im hohen Grade rücksichtslos und egoistisch.
04.05.2021 jeweils in der Zeit von 15:00 Uhr – 16:30 Uhr,          Seitens des Ordnungsamtes wird dieses Verhalten in keins-
Die künftigen Schulanfänger sollen bei dem Termin anwesend         ter Weise toleriert. Die Nichtbeseitigung von Hundekot stellt
sein. Die Termine finden unter Einhaltung der Corona-Hygiene-      eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße bis
regelungen statt.                                                  zu 5000 Euro geahndet werden, wenn sie durch Anzeige von
                                                                   Bürgern oder durch die Vollzugsdienstkräfte der Verwaltungsge-
Und wenn ich verhindert bin?                                       meinschaft bekannt werden.
Bei Verhinderung vereinbaren Sie bitte mit Ihrer Grundschule ei-   Also, achten Sie bitte darauf, wo Ihr Hund sein „Geschäft“ er-
nen anderen Termin.                                                ledigt. Spielplätze, Bürgersteige, öffentliche Wege, Plätze und
Sollte die Schulanmeldung nicht möglich sein, erhalten alle        Grünanlagen und Vorgärten sind dafür tabu. Sollte ihr Hund den-
Eltern die Unterlagen über die Kindergärten.                       noch an einer dieser Stellen sein „Geschäft“ verrichten, dann
                                                                   sind Sie dazu verpflichtet, den Hundekot zu beseitigen. Es ist
Noch Fragen?                                                       nicht Sache der Gemeinde oder Ihrer Mitmenschen, die Hinter-
                                                                   lassenschaft Ihres Hundes zu entfernen.
Nutzen Sie bitte die Kontaktmöglichkeiten Ihrer Grundschule:
                                                                   Da zudem immer wieder auf die Hundesteuer verwiesen wird:
                                                                   Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für
Grundschule Katzhütte
                                                                   eine besondere Leistung darstellen. Die Zahlung der Hundesteu-
Neuhäuser Straße 19, 98746 Katzhütte                               er berechtigt keinesfalls dazu, die Beseitigung der Hinterlassen-
Tel. 036781 37693, E-Mail: gs-katzhuette@t-online.de               schaften des Vierbeiners durch die Gemeindearbeiter vorneh-
                                                                   men zu lassen.
Grundschule Meuselbach                                             Bitte tragen Sie mit dazu bei, unsere Orte sauber zu halten. Ihre
Hauptstraße 80, 98744 Schwarzatal,                                 Mitmenschen werden es Ihnen danken.
OT Meuselbach-Schwarzmühle
Tel. 036705 60395,                                                 Ihre Bürgermeisterinnen und Bürgermeister
E-Mail: Grundschule-Meuselbach@t-online.de
                                                                   MORO-Wettbewerb
Grundschule Sitzendorf
Sorbitztal 1, 07429 Sitzendorf                                     für kostenfreie Erstbauberatungen
Tel. 036730 314600,
E-Mail: gs-sitzendorf@gmx.de                                       Aktion im regionalen Leerstandsmanagement -
                                                                   Bewerbungen bis 15. April möglich
Wichtige Information der Grundschule Katzhütte:
Sobald es möglich ist, laden wir Sie zu einer Elternversammlung    Saalfeld. Um Leerstand zu aktivieren und die Eigentümer*innen
                                                                   von leerstehenden Gebäuden zu unterstützen, bietet der Land-
in unsere Schule ein.
                                                                   kreis Saalfeld-Rudolstadt im Rahmen des Projektes „MORO
                                                                   Lebendige Regionen Saalfeld-Rudolstadt | Aufbau eines regio-
Wichtige Information der Grundschule Meuselbach:
                                                                   nalen Leerstandsmanagements“ ein Kontingent von kostenfreien
Wenn es Corona zulässt, findet unser vorbereitender Eltern-        architektonischen Erstbauberatungen an. Von Mai bis Juli sollen
abend am Donnerstag, den 29.04.2021 um 19:30 Uhr statt.            die Beratungen im Landkreis stattfinden. Bewerben können sich
Dann erhalten Sie dort viele Hinweise und die Anmeldeformu-        alle Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Kaufinteressierte in
lare. Anderenfalls geben wir die Formulare in der 17. Kalender-    Absprache mit den aktuellen Eigentümern ab dem 1. März bis
woche an die Kindergärten.                                         zum 15. April 2021. Anschließend erfolgt die Auswahl durch eine
                                                                   Jury unter Berücksichtigung definierter Auswahlkriterien und des
Wichtige Information der Grundschule Sitzendorf:                   vorhandenen Budgets. Bis Ende April wird die Vergabe der Erst-
Unser vorbereitender Elternabend findet am Dienstag, den           bauberatungen bekanntgegeben, sodass die Termine mit dem
27.04.2021 um 19.00 Uhr statt. Sollte dies nicht möglich sein,     Architekten vereinbart werden können.
erhalten alle Eltern die Formulare über die Kindergärten.          Mit     den    architektonischen     Bauberatungen       werden
                                                                   Eigentümer*innen oder Kaufwillige bei der Umsetzung ihrer Bau-
                                                                   wünsche unter Berücksichtigung der Möglichkeiten, die die Im-
B. Schröder          M. Engel             I. Entschel              mobilie gewährt, unterstützt. Der Architekt kann den baulichen
Schulleiterin        Schulleiterin        Schulleiterin            Zustand des Objekts grundlegend einschätzen und entwickelt
Katzhütte            Meuselbach           Sitzendorf               Ideen, wie zum Beispiel eine Raumsituation verbessert werden
Amtsblatt VG „Schwarzatal“                                      -9-                                                        Nr. 3/2021
kann. Darüber hinaus bringt er Erfahrung mit der Finanzierung,
möglichen Fördermitteln und vielem mehr in die Beratung ein.        Gemeinde Cursdorf
Gemeinsam arbeiten Landkreis und Kommunen daran, Leerstän-
de neu zu nutzen und Ortskerne wiederzubeleben. Wenn auch
Sie mit Ihren Plänen und Ideen für ein leerstehendes Objekt in
Ihrem Eigentum ein Teil davon sein wollen, bewerben Sie sich für
die kostenfreien architektonischen Erstberatungen. Weitere In-
formationen, die Liste der Kriterien sowie die Antragsunterlagen
finden Sie ab dem 1. März auf der Website https://wohneninslf-
ru.ipu-mitmachen.de/ . Die Antragsunterlagen reichen Sie bitte
(per Mail oder per Brief) ein bei:
                                                                                          Mitteilungen
IPU GmbH
Franziska Gimbel                                                    Digitalisierung
Breite Gasse 4-5                                                    des Historischen Glasapparatemuseums
99084 Erfurt
f.gimbel@ipu-erfurt.de
                                                                    Information und Stand der Förderung des im Rah-
Arne Nowacki                                                        men des Bundesprogramms Ländliche Entwicklung
Presse- und Kulturamt                                               (BULE) vom Bundesministerium für Landwirtschaft
                                                                    und Ernährung (BMEL) geförderten Projektes.

             Vereine und Verbände

Öffentliche Bekanntmachung

des Gewässerunterhaltungsverbandes Schwarza/
Königseer Rinne über die Durchführung von Unter-
haltungsmaßnahmen an Gewässern zweiter Ordnung
im Verbandsgebiet
Nachdem der vereinfachte Gewässerunterhaltungsplan 2021
durch die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde genehmigt und
per Umlaufverfahren von der Verbandsversammlung beschlos-
sen wurde, kündigt der Gewässerunterhaltungs-verbandes
Schwarza/Königseer Rinne als Gewässerunterhaltungspflich-
tiger nach § 31 Abs. 2 Thüringer Wassergesetz (ThürWG), auf
Grundlage des § 41 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbin-
dung mit § 68 ThürWG, für das Jahr 2021 folgende Gewässerun-
terhaltungsmaßnahmen an:
                                                                    Dem Förderbescheid mit ca. 92.500 Euro vorausgegangen war
- Mahd von Uferböschungen und Krautzonen im Zeitraum von            eine fast zweijährige Bewerbungs- und Entscheidungsphase.
    Mai - Oktober (insbesondere ausgebaute Gewässer in Orts-        Seit dem 01.02.2019 wird das Historische Glasapparatemuseum
    lagen)                                                          Cursdorf bereits digitalisiert.
- Holzungsarbeiten in der Zeit von Oktober - Ende Februar           Bisher konnten im 1. und 2. Förderjahr fotografische Aufnahmen
    (überjährig)                                                    von 1368 Objekten umgesetzt werden. Das erforderte bei der
- Maßnahmen zur Gewährleistung des Abflusses und zur                Vor- und Nachbereitung der Objekte einen zusätzlichen Zeitauf-
    Funktionserhaltung wasserwirtschaftlicher Anlagen, ganz-        wand, was in Zeiten von Corona einen erheblichen Mehraufwand
    jährig.                                                         bedeutete. Die Ausstellung soll letztendlich in einem neuen De-
Bestehende Anlagen, die durch die technischen Maßnahmen             sign präsentiert werden.
der Gewässerunterhaltung beschädigt werden können (wie etwa         In einer geplanten Zeitspanne von 3 Jahren werden dabei alle
Grenzsteine, Rohrleitungen etc.) sind durch einen Pfahl, der min-   zu digitalisierenden Objekte professionell fotografiert. Nach ent-
destens 1,5 m aus der Geländeoberkante ragt, zu kennzeichnen.       sprechender Bearbeitetung erfolgt die Eingabe in die Maske von
Wird dies unterlassen, so trägt der Eigentümer der Anlage selbst    DigiCult. Diese Datensätze werden dann in die Deutsche Digitale
die entstandenen Schäden.                                           Bibliothek (DDB) übertragen und somit einer Langzeitarchivie-
Um die Beeinträchtigung Dritter möglichst gering zu halten, wer-    rung zugeführt. Das Museum gilt es mit Unterstützung des Mu-
den die Inhaber von Wassernutzungsrechten, Anlagenbetrei-           seumsverbandes Thüringen deutschlandweit zu vernetzen und
ber und Bewirtschafter gebeten, anzuzeigen ob und in welcher        so das einmalige Kulturgut des Museums auf lange Sicht einer
Weise sie durch die Maßnahmen der Gewässerunterhaltung              Langzeitarchivierung zuzuführen. Ziel ist es, dass alle Objekte
betroffen seien können. Nur ortskonkret benannte Anlagen, für       nach Abschluss der Datenspeicherung einer breiten Masse zu-
die eine wasserrechtliche Genehmigung besteht und die auch          gänglich zu machen So ist es möglich, die Ausstellung auf den
ordnungsgemäß markiert sind, können berücksichtigt werden.          verschiedenen Portalen der Museumsplattformen international
Soweit möglich, werden alle Arbeiten mit Betroffenheit von land-    online zu präsentieren.
wirtschaftlichen Flächen auf den Zeitraum zwischen Ernte und        So ist gesichert, dass die digitalisierten Objekte Bestandskraft
erneuter Bestellung gelegt.                                         für alle Ewigkeit haben. Viele Einwohner sind und waren durch
                                                                    ihre berufliche Entwicklung mit der Glasverarbeitung verbunden.
Der GUV weist alle Gewässereigentümer, Anlieger und Hinter-
                                                                    Für Cursdorf, als Heimstätte mit langer Tradition der Glasindus-
lieger darauf hin, dass gemäß den Regelungen der § 41 WHG
                                                                    trie und des Glasapparatebaus ist dies daher eine Ehrensache.
und § 68 ThürWG eine Duldungspflicht besteht, wenn die Un-
                                                                    Die Umsetzung der Digitalisierung macht das gesamte Museum
terhaltspflichtigen oder deren Beauftragte, nach entsprechender
                                                                    nicht nur attraktiver, moderner und fortschrittlicher, sondern auch
Vorankündigung, die Grundstücke betreten, befahren, vorüber-
                                                                    zu einem Museum, dass für die Zukunft einen höheren touris-
gehend benutzen und Maßnahmen der Gewässerunterhaltung
                                                                    tischen Wert in unserer ländlichen Region besitzt. Cursdorf ist
ausführen.
                                                                    derzeit als „Staatlich anerkannter Erholungsort“ prädikatisiert.
Der Inhalt unseres Gewässerunterhaltungsplans ist auf unserer
                                                                    Der Anspruch an eine hohe Qualität ist ein wichtiger Teil der Ent-
Internetseite (www.guv-skr.de) im vollen Umfang einsehbar.
                                                                    wicklung unseres Ortes
                                                                    Einen großen Dank an dieser Stelle gilt auch den beharrlichen
Frank Eilhauer
                                                                    Unterstützern und Kooperationspartnern unseres Vorhabens,
Geschäftsführer
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