Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft "Schwarzatal" - VG "Schwarzatal"
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Amtsblatt POSTAKTUELL – Sämtliche Haushalte der Verwaltungsgemeinschaft „Schwarzatal“ Zur Zeit der Herausgabe dieses Exemplars gehören zum Verbreitungsgebiet der Verwaltungsgemeinschaft die Mitgliedsgemeinden Cursdorf, Deesbach, Döschnitz, Katzhütte, Meura, Rohrbach, Schwarzburg, Sitzendorf, Unterweißbach, Stadt Schwarzatal mit den Ortschaften Oberweißbach, Mellenbach-Glasbach und Meuselbach-Schwarzmühle. 03. Jahrgang Freitag, den 26. März 2021 Nr. 3 / 12. Woche FROHE Ostern wünschen die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der Kommunen im Schwarzatal und der Gemeinschaftsvorsitzende
Amtsblatt VG „Schwarzatal“ -2- Nr. 3/2021 Wichtige Information zu Öffnungszeiten Verwaltungsgemeinschaft und Erreichbarkeit! Durch die derzeitige Corona-Situation und die damit verbunde- „Schwarzatal“ nen, organisatorischen Herausforderungen, sind nicht immer alle Ämter voll besetzt. Sie können jederzeit Ihre Anliegen den jeweils anwesenden Mitarbeitern telefonisch schildern und wenn möglich Ihre Dokumente abgeben, sodass diese wei- tergeleitet und nach deren Dringlichkeit von den zuständigen Mitarbeitern abgearbeitet werden können. Wir bitten Sie, bei Anfragen möglichst auf Mail- und Postweg zurückzugreifen. Amtliche Mitteilung Vororttermine sind nur bei wichtigem Grund und ausschließ- lich mit vorheriger Terminabsprache möglich. zur Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Abwehr von Gefahren in der Verwaltungsgemein- Die Verwaltung bleibt unter folgenden Rufnummern erreichbar: schaft „Schwarzatal“ Die Verwaltungsgemeinschaft „Schwarzatal“ erlässt auf Grund Gemeinschaftsvorsitzender: 036705/ 67-100 der Regelungen der §§ 27, 27a, 44, 45 und 46 Abs. 1 Thürin- Bauamt: 036705/ 67-155 /-156 ger Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbe- Einwohnermeldeamt: 036730/ 343-334 und hörden (OBG) als zuständige Ordnungsbehörde folgende ord- 036705/ 67-161 nungsbehördliche Verordnung. Friedhofswesen: 036705/ 67-147 Die Anhörung der Mitgliedskommunen der Verwaltungsgemein- schaft „Schwarzatal“ erfolgte in der Zeit vom 09.12.2020 bis Kasse: 036730/ 343-319 12.02.2021 (§ 28 Abs. 2 Satz 2 OBG). Kindergartenverwaltung: 036730/ 343-326 Mit Schreiben vom 17.02.2021 wurde der Entwurf der ord- Liegenschaften: 036705/ 67-120 /-127 nungsbehördlichen Verordnung dem Landratsamt Saalfeld- Ordnungsamt: 036705/ 67-141 Rudolstadt als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt. Standesamt: 036730/ 343-335 Diese bestätigte den Eingang mit Schreiben vom 18.02.2021 Steuern: 036730/ 343-323 (Az.: 101.3:008_2021_2.3.1/sröß) und teilte mit, dass in den Re- gelungen dieser Verordnung keine rechtswidrigen Tatbestände Aktuelle Informationen entnehmen Sie bitte unserer enthalten sind (§ 33 OBG). Homepage und den entsprechenden Aushängen. Entsprechend § 35 Abs. 1 OBG wird die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Abwehr von Gefahren in der Verwaltungs- Mit diesen Maßnahmen sollen nicht nur die Besucherinnen gemeinschaft „Schwarzatal“ öffentlich verkündet: und Besucher, sondern auch die Mitarbeiterinnen und Mitar- beiter der Verwaltung vor einer möglichen Ansteckungsgefahr Ordnungsbehördliche Verordnung mit dem Coronavirus geschützt und der Betrieb so gut wie über die Abwehr von Gefahren in der möglich aufrechterhalten werden. Verwaltungsgemeinschaft „Schwarzatal“ Corona Hinweis: Aufgrund der §§ 27, 27a, 44, 45 und 46 Absatz 1 des Thüringer Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbe- 1. Ein Termin ist nur möglich, wenn auf Sie alle nachfol- hörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG) vom 18. Juni 1993 genden Punkte zutreffen bzw. diese Vorort eingehal- (GVBl. S. 323), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes ten werden: vom 06. Juni 2018 (GVBl.S.229) erlässt die Verwaltungsgemein- • keine erkennbaren Symptome einer CO-VID-19 schaft „Schwarzatal“ als Ordnungsbehörde, nach Anhörung der Erkrankung Gemeinden Cursdorf, Deesbach, Döschnitz, Katzhütte, Meura, Rohrbach, Schwarzburg, Sitzendorf, Unterweißbach und der • keine erkennbaren Erkältungssymptome Stadt Schwarzatal, folgende Verordnung: • eine Rückkehr aus einem Risikogebiet ist in den letzten 14 Tagen nicht erfolgt Inhaltsverzeichnis • Sie hatten keinen Kontakt zu Rückkehrenden, oder §1 Zweckbestimmung und Geltungsbereich infizierten Personen §2 Begriffsbestimmungen 2. Die Einhaltung folgender Regeln sind zwingend vor- geschrieben: §3 Allgemeine Verhaltenspflichten/Störendes Verhalten • Das Tragen eines entsprechenden Mundschutz der §4 Verunreinigungen mindestens den Standard KN95 oder N95 sowie §5 Verunreinigungen öffentlicher Gewässer FFP2 oder FFP3 erfüllt. §6 Reinigungsarbeiten • Die Einhaltung der allgemeinen Hygienevorschrif- §7 Gefahrenabwehr ten (Händehygiene, Abstand halten, Husten- und §8 Betreten und Befahren von Eisflächen Nies-Etikette) und infektionsschützenden Maßnah- §9 Abfallbehälter, Wertstoffcontainer, Sperrmüll men gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2. § 10 Schutzvorkehrungen an Gebäuden 3. Ihre Anwesenheit, insbesondere wenn Sie einer Risi- § 11 Einrichtungen für öffentliche Zwecke kogruppe angehören, liegt in Ihrer eigenen Verantwor- § 12 Hausnummern tung § 13 Kinderspielplätze § 14 Mehrgenerationenplätze Während des Termins müssen Sie die Angaben zu 1. und die Hinweise zu 2. unter Angabe Ihrer Kontaktdaten per § 15 Tierhaltung Unterschrift bestätigen. § 16 Plakatierung, Werbeanschläge, Werbeschriften, Unbe- Die Daten werden auf Grundlage des Artikel 6 Absatz 1 fugte Werbung c), d) und e) DSGVO erhoben und im Rahmen der Infek- § 17 Ruhestörender Lärm tionsverfolgung 4 Wochen aufbewahrt, sowie mit Ablauf § 18 Offene Feuer im Freien der Frist unverzüglich gesetzeskonform vernichtet. § 19 Grillfeuer § 20 Riesenbärenklau, Ambrosia und ähnliche Pflanzen (inva- Wir bitten um Ihr Verständnis. sive gebietsfremde Arten) § 21 Ausnahmen Ulf Ryschka Gemeinschaftsvorsitzender § 22 Ordnungswidrigkeiten § 23 Geltungsdauer § 24 Inkrafttreten
Amtsblatt VG „Schwarzatal“ -3- Nr. 3/2021 §1 a) das aggressive Betteln (etwa durch unmittelbares Einwirken Zweckbestimmung und Geltungsbereich auf Passanten durch In-den-Weg-Stellen, Einsatz von Tieren (1) Diese ordnungsbehördliche Verordnung dient der Gefahren- als Druckmittel, Verfolgen oder Anfassen); abwehr und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit b) das Lagern in Personengruppen (mindestens 3 Personen), und Ordnung auf allen Straßen und Anlagen. wenn sich diese an denselben Orten regelmäßig ansammeln (2) Die Verordnung gilt für das gesamte Gebiet der Verwaltungs- und soweit dabei Passanten bei der Nutzung des öffentlichen gemeinschaft sofern in den nachfolgenden Bestimmungen nicht Straßenraumes im Rahmen des Gemeingebrauchs behin- ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. dert werden; (3) Spezielle und höherrangige Vorschriften bleiben unberührt, c) das Stören insbesondere Grölen, Anpöbeln von Passanten, soweit sie dieser Verordnung vorgehen. Gefährden anderer durch Herumwerfen oder Herumliegen- lassen von Flaschen, Gläsern, deren Bruchteile oder sonsti- §2 ger Gegenstände; Begriffsbestimmungen d) das Verrichten der Notdurft außerhalb der hierfür vorgesehe- (1) Straßen im Sinne dieser Verordnung sind - ohne Rücksicht nen Toiletteneinrichtungen; auf die Eigentumsverhältnisse oder eine öffentlich-rechtliche e) Anlagen nach § 2 Absatz 3 oder Straßenbegleitgrün mit Widmung - alle befestigten und unbefestigten, dem öffentlichen Fahrzeugen im Sinne von § 2 Absatz 4, ausgenommen Kran- Verkehr oder einzelnen Arten des öffentlichen Verkehrs dienen- kenfahrstühle und Kinderfahrzeuge, zu befahren oder dort zu den Flächen, einschließlich der Plätze und Fußgängerzonen. parken, soweit dies nicht durch besondere Hinweisschilder (2) Zu den Straßen gehören: gestattet ist; f) das Nächtigen (im Freien), insbesondere auf Bänken und a) der Straßenkörper, einschließlich der Geh- und Radwege, Stühlen, sowie das Umstellen von Bänken und Stühlen. Brücken, Tunnel, Treppen, Durchgänge, Böschungen, Stütz- mauern, Gänge, Gräben, Entwässerungsanlagen, Park-, Trenn- und Seitenstreifen, Dämme, Rand- und Sicherheits- §4 streifen; Verunreinigungen b) der Luftraum über dem Straßenkörper; (1) Es ist verboten: c) das Zubehör, wie z. B. Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtun- a) öffentliche Gebäude oder sonstige öffentliche bauliche Anla- gen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leich- gen und Einrichtungen, wie Denkmäler, Einfriedungen, Tore, tigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger Brücken, Bänke, Verteilerschränke, Brunnen, Bäume, Blu- dienen und die Bepflanzung. menkübel, Papierkörbe, Müllbehälter, Streumaterialkästen, (3) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind - ohne Fahrgastwartehallen, Hinweistafeln des öffentlichen Nah- Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse - alle der Allgemeinheit verkehrs, öffentliche Absperrungen oder ähnliche Einrich- zur Nutzung zur Verfügung stehenden oder bestimmungsgemäß tungen zu beschädigen, zu beschmutzen, zu entfernen, zu bemalen, zu beschreiben, zu besprühen, zu bekleben oder zugänglichen oder dem öffentlichen Interesse / der öffentlichen zu beschmieren; Sicherheit dienenden Flächen, Gegenstände und Einrichtungen b) öffentliche Straßen mehr als im Rahmen des Gemeinge- im Gebiet der Verwaltungsgemeinschaft „Schwarzatal“, insbe- brauchs üblich zu beschmutzen; sondere: c) die öffentlichen Straßen und Anlagen zu verunreinigen; ins- a) Grün-, Park-, Erholungs-, Spiel- und Sportflächen, Kinder- besondere dürfen Papier-, Obstreste, Zigarettenkippen, Kau- spielplätze sowie Gedenkplätze und Friedhöfe; gummis oder andere Abfälle nicht auf die Straßen, Gehwege, b) Ruhebänke, Toiletten, Fahrgastwartehallen, Sport-, Plätze und in die Grünanlagen geworfen werden; Fernsprech-, Wetterschutz- und ähnliche Einrichtungen; d) anlässlich von Trauungen auf Straßen, Wegen, Plätzen und c) Ufer und Böschungen von Gewässern; in öffentlichen Anlagen vor den amtlichen Trauorten Blumen d) Denkmäler und unter Denkmalschutz stehende Baulichkei- aus nicht organischem Material oder Reis zu streuen. ten, Kunstgegenstände, Plastiken, Brunnen, Blumenkübel, (2) Das Verbot nach Absatz 1a gilt nicht, wenn die Einwilligung Anpflanzungen, Abfall- und Sammelbehälter, Wertstoffcon- des Eigentümers oder sonstiger Verfügungsberechtigter vorliegt tainer, Anschlagtafeln, Beleuchtungs-, Versorgungs-, Kanali- oder die beschriebenen Handlungen aus anderen Gründen er- sations-, Entwässerungs-, Hochwasserschutz- und Baustel- laubt sind. leneinrichtungen. (3) Das vom Eigentümer oder sonstigen Verfügungsberechtigten (4) Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung sind motorbetriebene erlaubte Bekleben, Beschriften, Bemalen oder Besprühen von Fahrzeuge einschließlich deren Fahrzeugteile und Anhänger so- Gebäuden und Flächen gilt aber dann als unzulässig und ist ver- wie bewegliche Vorrichtungen jeder Art, die der Beförderung von boten, wenn dadurch das Orts- und Landschaftsbild oder ein Na- Personen oder Sachen dienen. tur-, Kunst- oder Kulturdenkmal beeinträchtigt wird. (5) Kinderspielplätze im Sinne dieser Verordnung sind öffentli- (4) Wer für Zuwiderhandlungen im Sinne des Absatzes 1 als Ord- che Flächen, auf denen ein oder mehrere Spielgeräte vorhanden nungspflichtiger verantwortlich ist, hat den ordnungsgemäßen sind, die dazu dienen, dass sich damit ausschließlich Kinder be- Zustand unverzüglich wiederherzustellen. Wird dieser Verpflich- schäftigen bzw. damit spielen. tung nicht nachgekommen, wird auf Kosten des Pflichtigen die (6) Mehrgenerationenplätze im Sinne dieser Verordnung sind Beseitigung durch die Verwaltungsgemeinschaft „Schwarzatal“ öffentliche Flächen, auf denen nicht nur Spielgeräte im Sinne von veranlasst. Abs. 5 vorhanden sind, sondern auch Sport- und Spielgeräte, die zur Nutzung durch Personen bestimmt sind, die keine Kinder §5 sind. Verunreinigung öffentlicher Gewässer (7) Zu den „Arten mit invasivem Verhalten“ zählen Arten der Uni- Auf öffentlichen Straßen oder in öffentlichen Anlagen befindliche onsliste, der regionalen Liste für Thüringen, Liste der potenzi- Brunnen, Wasserbecken, Teiche, Weiher, Seen, soweit es sich ell invasiven Arten in Thüringen, gebietsfremde Arten, die noch nicht um natürliches Gewässer handelt, dürfen nur entsprechend nicht gelistet sind, aber unter Beobachtung stehen. ihrer Zweckbestimmung benutzt werden. Es ist verboten, sie zu (8) „Freie Natur“ meint nicht nur die unberührte Natur, sondern beschmutzen, das Wasser zu verunreinigen, feste oder flüssige der Begriff ist als Gegenstück zum besiedelten Bereich zu ver- Gegenstände in sie zu bringen oder soweit es nicht ausdrücklich stehen, wobei es auf die tatsächliche und nicht auf die rechtli- zugelassen ist, darin zu waschen, zu baden sowie Hunde oder che Zuordnung der betreffenden Fläche ankommt. andere Tiere darin baden zu lassen. §3 §6 Allgemeine Verhaltenspflichten/Störendes Verhalten Reinigungsarbeiten (1) Jeder hat sich so zu verhalten, dass andere nicht gefährdet, (1) Es ist untersagt: geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden. a) auf Straßen oder in Anlagen nach § 2 Fahrzeuge im Sinne (2) Verboten ist insbesondere: von § 2 Absatz 4 zu waschen oder abzuspritzen;
Amtsblatt VG „Schwarzatal“ -4- Nr. 3/2021 b) Abwasser, mit Ausnahme des aus dem Bereich von bebau- Verunreinigungen, die im Zusammenhang mit dem Verkauf der ten und befestigten Flächen abfließenden Niederschlags- Waren verursacht wurden, ordnungsgemäß zu beseitigen. wassers, sowie Flüssigkeiten, die kein Abwasser sind (wie z. (3) Abfallbehälter sowie Wertstoffcontainer (z. B. für Blechdosen, B. verunreinigende, besonders ölige, teerige, brennbare, ex- Glas, Textilien, Altpapier) dürfen nicht durchsucht, Gegenstände plosive, säure- und laugenhaltige oder andere umwelt- oder daraus nicht entnommen oder verstreut werden. Dasselbe gilt grundwasserschädigende Flüssigkeiten) in die Gosse einzu- auch für Sperrmüll, soweit die Gegenstände zum Abholen be- leiten, einzubringen oder dieser zuzuleiten, das trifft auch für reitgestellt sind. Baustoffe, insbesondere Zement, Mörtel, Beton sowie ähnli- (4) Haus- und Gewerbe- sowie sonstige Mülltonnen sind grund- che Materialien zu; sätzlich auf dem jeweiligen Grundstück abzustellen. Mülltonnen/ c) vorbezeichnete Flüssigkeiten auf öffentliche Straßen oder gelbe Säcke dürfen frühestens am Vorabend des Tages der Ent- Anlagen auszugießen sowie dort Sachen auszustäuben sorgung im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden und oder auszuklopfen. sind danach ebenso wie nicht abgefahrene Gegenstände unver- (2) Flüssigkeiten, die nicht unter die Versagungsgründe des Ab- züglich in das Hausgrundstück zu bringen. Spätestens jedoch satzes 1 fallen, dürfen nur in die Gosse geschüttet werden, wenn am Tage nach der Entleerung dürfen Mülltonnen nicht mehr im sie ungehindert abfließen können, bei Frostwetter jedoch nur, öffentlichen Verkehrsraum oder außerhalb von Standflächen ab- wenn hierdurch keine Glätte entsteht. gestellt sein. (3) Wer für Zuwiderhandlungen im Sinne des Absatzes 1 und 2 (5) Sperrmüll ist gefahrlos und so am Straßenrand abzustellen, als Ordnungspflichtiger verantwortlich ist, hat den ordnungsge- dass Schachtdeckel und Abdeckungen von Versorgungsanlagen mäßen Zustand unverzüglich wiederherzustellen. usw. nicht verdeckt oder in ihrer Sichtbarkeit und Funktion be- einträchtigt werden. Die Vorschriften des Absatz 4 Satz 2 gelten §7 entsprechend. Gefahrenabwehr (6) Die Bestimmungen der Abfallwirtschaftssatzung des Zweck- (1) Gegenstände, die auf Straßen oder Anlagen herabfallen verbandes Abfallwirtschaft Saale-Orla bleiben unberührt. können und dadurch Personen oder Sachen gefährden, sind durch den Eigentümer oder Besitzer zu sichern. Ist dies nicht § 10 möglich, so sind die Gegenstände unverzüglich zu entfernen. Schutzvorkehrungen an Gebäuden Der gefährdete Teil der Straße oder Anlage ist abzusperren und (1) Schneeüberhang und Eiszapfen an Gebäuden, durch die Ver- bei Dunkelheit oder schlechter Witterung durch gelbes Licht zu kehrsteilnehmer auf Straßen oder in öffentlichen Anlagen gefähr- kennzeichnen (eine ggf. benötigte Genehmigung wird dadurch det werden können, müssen unverzüglich durch den Eigentümer nicht entbehrlich). oder andere Berechtigte beseitigt werden. Das gleiche gilt für (2) Die Pflicht zur Absicherung, Entfernung und Kenntlichma- losgelöste Ziegel, Dachbau- und ähnliche Bauelemente. chung besteht auch, wenn der Fußgänger- oder Fahrzeugver- (2) Blumentöpfe und Blumenkästen sind gegen Herabstürzen zu kehr durch Hindernisse, offene Schächte oder Ähnliches gefähr- sichern. det wird. (3) Frisch gestrichene, öffentlich zugängliche Gegenstände und (3) Einfriedungen von Grundstücken an Straßen oder Anlagen Flächen sind, solange sie abfärben, durch einen auffallenden sind so zu unterhalten, dass sie weder Personen oder Sachen Hinweis kenntlich zu machen. gefährden noch behindern können. Das Anbringen von Stachel- draht entlang einer Straßenflucht und entlang von Gehwegen ist § 11 bis zu einer Höhe von 2,00 m über dem Straßenkörper unzuläs- Einrichtungen für öffentliche Zwecke sig. Schieber, Armaturen, Revisions- und Kanalschächte und ähnli- (4) Leitungen, Schriftbänder, Lichterketten, Girlanden, Antennen, che Einrichtungen für die Wasserver- und Abwasserentsorgung, Fahnen oder ähnliche Gegenstände sowie die in den öffentlichen Löschwasserentnahmestellen, Schaltschränke, Transformations- Straßenraum hineinreichenden Anpflanzungen einschließlich und Reglerstationen sowie Einrichtungen wie Vermessungs- Wurzelwerk, insbesondere Zweige von Bäumen, Sträuchern und punkte, Schilder für die Straßenbezeichnung, Hinweisschilder Hecken dürfen den Fußgänger- oder Straßenverkehr nicht stören auf Gas-, Wasser-, Fernwärme-, Post- und Stromleitungen sowie oder gefährden. Der Verkehrsraum muss über Geh- und Rad- Entwässerungsanlagen dürfen nicht beschädigt, geändert, ver- wegen bis zu einer Höhe von mindestens 2,50 m und über den deckt, beseitigt, unzugänglich oder für ihre Zwecke unbrauchbar Fahrbahnen bis zu einer Höhe von 4,50 m freigehalten werden. gemacht werden. Insbesondere ist es verboten, Hydranten für Sträucher und Hecken sind bis auf die Grundstücksgrenze zu- die Löschwasserentnahme zu verdecken. rück-, Verkehrszeichen und Lampen freizuschneiden. (5) Auf Straßen und in Anlagen dürfen keine Giftstoffe gegen § 12 Ratten und andere Tiere ausgelegt werden; die notwendigen Be- Hausnummern kämpfungsmaßnahmen werden ausschließlich von den zustän- (1) Jedes Gebäude ist vom Eigentümer oder Nutzungsberechtig- digen Stellen veranlasst. ten auf eigene Kosten mit der dem Grundstück von der Verwal- tungsgemeinschaft „Schwarzatal“ zugeteilten Hausnummer zu §8 versehen. Die Hausnummer muss von der Straße aus erkennbar Betreten und Befahren von Eisflächen sein und lesbar erhalten werden. Eigentümer oder Nutzungsbe- (1) Eisflächen aller Gewässer dürfen nur betreten und befah- rechtigte eines neu errichteten Gebäudes haben die Erteilung ren werden, wenn sie durch die Verwaltungsgemeinschaft einer Hausnummer schriftlich bei der Verwaltungsgemeinschaft „Schwarzatal“ dafür freigegeben worden sind. „Schwarzatal“ zu beantragen (2) Verboten ist es: (2) Die festgesetzte Hausnummer ist in unmittelbarer Nähe des a) Löcher in das Eis zu schlagen oder Eis zu entnehmen, so- Haupteingangs deutlich sichtbar anzubringen. Liegt der Haupt- weit dies nicht zur Erhaltung des Fischbestandes oder zur eingang nicht an der Straßenseite, so ist die Hausnummer an der Sicherstellung der Löschwasserversorgung erforderlich ist; zur Straße gelegenen Hauswand oder Einfriedung des Grund- b) Steine auf die Eisfläche zu werfen oder das Eis durch Asche stückes in Nähe des Haupteinganges anzubringen. Verdeckt ein und ähnliches zu verunreinigen. Vorgarten das Wohngebäude zur Straße hin oder lässt ein sol- cher die Hausnummer nicht erkennen, so ist diese an der Ein- §9 friedung neben dem Eingangstor bzw. der Eingangstür zu be- Abfallbehälter, Wertstoffcontainer, Sperrmüll festigen. Die Verwaltungsgemeinschaft kann eine andere Art der (1) Abfallbehälter (Papierkörbe) an Straßen und in öffentlichen Anbringung zulassen oder anordnen, wenn dies in besonderen Anlagen dürfen nur zur Aufnahme kleiner Mengen von Abfällen Fällen, insbesondere zur besseren Sichtbarkeit der Hausnum- unbedeutender Art (z. B. Zigarettenschachteln, Pappbecher und mer, geboten ist. -teller, Obstreste) benutzt werden. Jede zweckwidrige Benut- (3) Die Hausnummern müssen aus wasserfestem Material be- zung, insbesondere das Einbringen von Hausmüll, ist verboten. stehen. Als Hausnummern sind arabische Ziffern zu verwenden. (2) Wer Lebensmittel zum sofortigen Verzehr abgibt, hat Ab- Die Ziffern müssen sich in der Farbe deutlich vom Untergrund fallbehälter in ausreichender Größe sichtbar aufzustellen oder abheben und mindestens 10 cm hoch sein. Die Hausnummer anzubringen und rechtzeitig zu leeren. Außerdem hat der Ver- muss von der Straße aus erkennbar sein und lesbar gehalten abreicher alle Rückstände der abgegebenen Waren sowie alle werden.
Amtsblatt VG „Schwarzatal“ -5- Nr. 3/2021 § 13 dies zugelassen ist. Näheres regeln die Satzungen über Son- Kinderspielplätze dernutzung an öffentlichen Straßen der jeweiligen Mitgliedsge- (1) Kinderspielplätze dienen nur dem Aufenthalt von Kindern bis meinde der Verwaltungsgemeinschaft „Schwarzatal“ (Sondernut- zum Alter von 14 Jahren, soweit nicht eine andere Altersgrenze zungssatzung). festgelegt ist. Außer ihnen dürfen dort nur Erziehungsberechtigte (2) In öffentlichen Anlagen ist es nicht gestattet, und Aufsichtspersonen anwesender Kinder verweilen. a) Flugblätter, Druckschriften, Handzettel, Geschäftsempfeh- (2) Der Aufenthalt auf den Kinderspielplätzen ist nur in den aus- lungen und sonstige Werbeschriften zu verteilen, abzuwer- gewiesenen Zeiten erlaubt. Die Benutzung der Plätze geschieht fen oder mit anderen Werbemitteln zu werben; auf eigene Gefahr. (3) Es ist auf Kinderspielplätzen, verboten: b) Waren oder Leistungen durch Ausschellen oder Ausrufen anzubieten; a) zu rauchen, alkoholhaltige Getränke zu verzehren oder c) Werbestände, Werbetafeln oder ähnliche Werbeträger aufzu- andere berauschende Mittel einzunehmen; stellen oder anzubringen. b) mit Fahrzeugen, ausgenommen Krankenfahrstühle und Kin- (3) Wer Schriften im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung ver- derfahrzeuge oder Fahrrädern, zu fahren oder diese unbe- fugt abzustellen; teilt, ist verpflichtet, eine damit zusammenhängende Verunreini- gung der öffentlichen Straße und Anlage sofort zu beseitigen und c) Tiere mitzuführen. insbesondere sein von Dritten in einem Umkreis von 50 m weg- (4) Die Gemeinden können Benutzungsordnungen für die öffent- geworfenes Werbematerial unverzüglich wieder einzusammeln. lichen Kinderspielplätze aufstellen. Das Ablegen von Werbematerial auf öffentlicher Straße und in öffentlichen Anlagen ist untersagt. § 14 (4) Nach Abschluss von Wahlen, Volksbegehren und Volksent- Mehrgenerationenplätze (1) Mehrgenerationenplätze dienen dem Aufenthalt von Men- scheiden sind die Werbeträger von den Verantwortlichen inner- schen einer oder mehrere Generationen. halb einer Woche zu entfernen. (2) Der Aufenthalt auf den Mehrgenerationenplätzen ist nur in (5) Wer entgegen dem Verbot nach Absatz 1 und Absatz 2 plaka- den ausgewiesenen Zeiten erlaubt. Die Benutzung der Plätze tiert, verteilt, wirbt, aufstellt oder anbringt, ist zur unverzüglichen geschieht auf eigene Gefahr. Beseitigung verpflichtet. (3) Es ist auf Mehrgenerationenplätzen, verboten: (6) Die Beseitigungspflicht trifft in gleichem Maße auch den Ver- anstalter bzw. denjenigen, in dessen Name oder Auftrag die in a) zu rauchen, alkoholhaltige Getränke zu verzehren oder an- Absatz 1 und 2 genannten Tätigkeiten ausgeführt werden. dere berauschende Mittel einzunehmen; (7) Auf denjenigen, der Andere damit beauftragt oder es ihnen b) mit Fahrzeugen, ausgenommen Krankenfahrstühle und Kin- überlässt, entgegen der Vorschriften der Absätze 1 bis 4 zu han- derfahrzeuge oder Fahrrädern, zu fahren oder diese unbe- deln, sind die Ordnungswidrigkeiten des § 22 dieser Verordnung fugt abzustellen; in gleicher Weise anzuwenden, wie auf den Ausführenden, der c) Tiere mitzuführen. gegen die Verbote der Absätze 1 bis 4 verstößt. (4) Die Gemeinden können Benutzungsordnungen für die öffent- (8) Wird der Verpflichtung nach Absatz 3, 4 und 5 nicht nachge- lichen Mehrgenerationenplätze aufstellen. kommen, wird auf Kosten des Pflichtigen die Beseitigung durch (5) Für Veranstaltungen auf Mehrgenerationenplätzen gelten die Verwaltungsgemeinschaft „Schwarzatal“ veranlasst. Sonderregelungen. § 17 § 15 Ruhestörender Lärm Tierhaltung (1) Jeder hat sich so zu verhalten, dass andere nicht mehr als (1) Tiere dürfen nur so gehalten werden, dass die Allgemeinheit nach den Umständen unvermeidbar durch Geräusche gefährdet nicht gefährdet oder belästigt wird. oder belästigt werden. (2) Es ist untersagt, Hunde auf Straßen und in öffentlichen Anla- gen unbeaufsichtigt umherlaufen zu lassen. (2) Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente (3) Auf Wegen von Grün- und Parkanlagen, in Spielstraßen, auf dürfen nur in solcher Lautstärke betrieben bzw. gespielt werden, Märkten, bei Umzügen, Veranstaltungen und Festen dürfen Hun- dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden. de nur an der Leine geführt werden. (3) Für Geräte und Maschinen i. S. d. Geräte- und Maschinen- (4) Durch Kot von Haustieren dürfen Straßen und öffentliche lärmverordnung (32. BImSchV vom 29. August 2002. BGBl. I S. Anlagen nicht verunreinigt werden. Halter oder mit der Führung 3478) gelten die dortigen Regelungen. oder Haltung von Tieren Beauftragte sind zur unverzüglichen Be- (4) Für den Schutz der Nachtruhe (22:00 bis 6:00 Uhr) gilt der § 7 seitigung von Verunreinigungen verpflichtet. Der Betreffende hat der 4. Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz. zweckmäßige Mittel mitzuführen, um möglichen anfallenden Kot (5) Für Ruhezeiten an Sonntagen, gesetzlichen und religiösen sofort aufnehmen und entfernen zu können. Bei Aufforderung Feiertagen gilt das Thüringer Feiertagsgesetz in der jeweils gül- der Ordnungskräfte hat die betreffende Aufsichtsperson Entspre- tigen Fassung. chendes vorzuweisen Für die Entsorgung des Kots gelten die (6) Für die Gebiete der Gemeinden Cursdorf, Döschnitz und Sit- abfallrechtlichen Bestimmungen. Die Straßenreinigungspflicht zendorf gelten darüber hinaus Werktags folgende Ruhezeiten: der Grundstücksanlieger bleibt unberührt. • 13:00 bis 15:00 Uhr Mittagsruhe; (5) Das Füttern fremder oder frei lebender oder verwilderter • 20:00 bis 22:00 Uhr Abendruhe. Haustiere, insbesondere (herrenloser) Hunde, Katzen und Tau- ben ist verboten. Ausnahmen, insbesondere für die kontrollierte (7) Während der Ruhezeiten sind Tätigkeiten verboten, die die Fütterung frei lebender Katzen zur Populationskontrolle/-reduzie- Ruhe unbeteiligter Personen stören. Das gilt insbesondere für rung durch Einrichtungen des Tierschutzes, können zugelassen folgende Arbeiten: werden. a) Betrieb von motorbetriebenen Handwerksgeräten (z. B. Sä- (6) Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Grundstücken, gen, Bohr- und Schleifmaschinen, Pumpen u. a.); Wohnräumen oder anderen Räumen haben geeignete Maßnah- b) Betrieb motorbetriebener Gartengeräte und Rasenmäher; men zur Beseitigung der Nistplätze verwilderter Tauben oder zur c) Ausklopfen von Gegenständen (z. B. Teppiche, Polstermöbel, Erschwerung des Nistens von verwilderten Tauben zu ergreifen. Matratzen u. ä.); (7) Ein eingefriedetes Besitztum, auf dem ein oder mehrere Tie- re gehalten wird, muss gegen ein unbeabsichtigtes Entweichen auch auf offenen Balkonen und bei geöffneten Fenstern. angemessen gesichert sein. Gleiches gilt analog für das Halten (8) Das Verbot des Absatzes 7 gilt nicht für Arbeiten und Be- von Weidetieren auf Weideflächen. tätigungen gewerblicher oder land- und forstwirtschaftlicher Art, wenn die Arbeiten üblich sind und die Grundsätze des Absatzes § 16 1 beachtet werden und insbesondere bei den ruhestörenden Ar- Plakatierung, Werbeanschläge, Werbeschriften, beiten in geschlossenen Räumen (Werkstätten, Montagehallen, Unbefugte Werbung Lagerräumen u. a.) Fenster und Türen geschlossen sind. (1) Plakate und andere Werbeanschläge dürfen zum Schutz (9) Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 7 sind zulässig, des Orts- und Landschaftsbildes und zum Schutze von Natur-, wenn ein besonderes öffentliches Interesse die Ausführung der Kunst- und Kulturdenkmälern nur dort angebracht werden, wo Arbeiten in dieser Zeit gebietet.
Amtsblatt VG „Schwarzatal“ -6- Nr. 3/2021 § 18 § 22 Offene Feuer im Freien Ordnungswidrigkeiten (1) Das Anlegen und Unterhalten von Oster-, Lager- oder ähnli- (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 50 des Ordnungsbehörden- chen offenen Brauchtumsfeuern im Freien ist nicht erlaubt. gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen (2) Ausgenommen hiervon sind Feuer in handelsüblichen Feu- 1. § 3 Absatz 1 durch sein Verhalten andere belästigt, behin- erschalen und Feuerkörben bis zu einem Durchmesser von dert, gefährdet oder schädigt; 1,0 m auf Privatgrundstücken. Die Verwendung von Feuerscha- 2. § 3 Absatz 2 Buchstabe a aggressiv bettelt; len und Feuerkörben darf nicht zum Zweck der Abfallbeseitigung 3. § 3 Absatz 2 Buchstabe b durch das Lagern in Personen- erfolgen, die Verbrennung von Pflanzenabfällen wie Baum- und gruppen Passanten bei der Nutzung des öffentlichen Stra- Strauchschnitt ist ausgeschlossen. ßenraumes im Rahmen des Gemeingebrauchs behindert; 4. § 3 Absatz 2 Buchstabe c durch Grölen, Anpöbeln von Pas- (3) Zudem kann eine Ausnahme vom Verbot des Anlegens und santen, Gefährden anderer durch Herumwerfen oder Her- Unterhaltens eines offenen Feuers für die allgemein ortstypi- umliegen lassen von Flaschen, Gläsern, deren Bruchteile schen Brauchtumsfeuer gewährt werden. Diese Ausnahmege- oder anderer Gegenstände stört; nehmigung ersetzt nicht die notwendige Zustimmung des Grund- 5. § 3 Absatz 2 Buchstabe d seine Notdurft außerhalb der hier- stückseigentümers oder Besitzers. für vorgesehenen Toiletteneinrichtungen verrichtet; (4) Brauchtumsfeuer sind Feuer, deren Zweck nicht darauf ge- 6. § 3 Absatz 2 Buchstabe e Anlagen oder Straßenbegleitgrün richtet ist, pflanzliche Abfälle durch schlichtes Verbrennen zu mit Fahrzeugen befährt oder dort parkt; beseitigen. Brauchtumsfeuer dienen der Brauchtumspflege und 7. § 3 Absatz 2 Buchstabe f im Freien nächtigt, Bänke und sind dadurch gekennzeichnet, dass das Feuer unter dem Ge- Stühle umstellt; sichtspunkt der Brauchtumspflege ausgerichtet und das Feuer 8. § 4 Absatz 1 Buchstabe a öffentliche Gebäude oder sonstige im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zu- öffentliche bauliche Anlagen und Einrichtungen beschädigt, gänglich ist. Hierzu gehören insbesondere Oster- oder Maifeuer. beschmutzt, entfernt, bemalt, beschreibt, besprüht, beklebt (5) Brauchtumsfeuer sind bei der Ordnungsbehörde spätestens oder beschmiert eine Woche vor dem Abbrenntermin schriftlich zu beantragen. 9. § 4 Absatz 1 Buchstabe b öffentliche Straßen über das übli- (6) Im Rahmen der Brauchtumsfeuer dürfen nur Holz, Baum- che Maß beschmutzt; und Strauchschnitt (unbehandelt und trocken) sowie sonstige 10. § 4 Absatz 1 Buchstabe c öffentliche Straßen und Anlagen (trockene) Pflanzenreste verbrannt werden. Das Verbrennen verunreinigt; von beschichtetem/ behandeltem Holz (hierunter fallen auch 11. § 4 Absatz 1 Buchstabe d anlässlich von Trauungen Blumen (aus anorganischem Material) oder Reis streut; behandelte Paletten, Schalbretter, usw.) und sonstigen Abfällen 12. § 5 öffentliche Gewässer verunreinigt, beschmutzt, feste (z. B. Altreifen) ist verboten. Andere Stoffe, insbesondere Mine- oder flüssige Gegenstände einbringt, darin badet, wäscht ralöle, Mineralölprodukte oder andere Abfälle, dürfen weder zum oder darin Hunde und andere Tiere darin baden lässt; Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers genutzt werden. 13. § 6 Absatz 1 Buchstabe a auf Straßen oder in öffentlichen (7) Ein Sammeln/Aufschichten des genannten Brennmaterials ist Anlagen Kraftfahrzeuge aller Art wäscht oder abspritzt; frühestens 14 Tage vor dem Abbrenntermin erlaubt. Zum Schutz 14. § 6 Absatz 1 Buchstabe b Abwässer, Flüssigkeiten und Bau- von Tieren ist das Abbrennmaterial am Tage des Entzündens stoffe in die Kanäle einleitet, einbringt oder dieser zuleitet; umzuschichten. 15. § 6 Absatz 1 Buchstabe c Flüssigkeiten auf öffentliche Stra- (8) Jedes nach Absatz 3 zugelassene Feuer im Freien ist dau- ßen oder Anlagen ausgießt oder Sachen dort ausstaubt/- ernd durch zwei volljährige Personen zu beaufsichtigen. Bevor klopft; die Feuerstelle verlassen wird, sind Feuer und Glut abzulöschen. 16. § 6 Absatz 2 Wasser, das nicht ungehindert abfließen kann, (9) Offene Feuer im Freien müssen entfernt sein: oder Wasser bei Frostwetter in die Gosse schüttet; a) von Gebäuden aus brennbaren Stoffen mindestens 15 m, 17. § 7 Absatz 1 Sätze 1 und 2 Gegenstände, die Personen oder Sachen gefährden, nicht sichert oder entfernt; vom Dachvorsprung ab gemessen, 18. § 7 Absatz 1 Satz 3 den gefährdeten Teil der Straße oder b) von leicht entzündbaren Stoffen mindestens 100 m und Anlage nicht absperrt oder bei Dunkelheit oder schlechter c) von sonstigen brennbaren Stoffen mindestens 15 m. Witterung nicht durch gelbes Licht kennzeichnet; (10) Andere Bestimmungen (wie z. B. das Abfallbeseitigungs- 19. § 7 Absatz 3 Einfriedungen nicht so unterhält, dass Personen und Naturschutzrecht, landesrechtliche Vorschriften, wie das oder Sachen nicht gefährdet oder behindert werden können; Waldgesetz und die Verordnung über die Entsorgung von pflanz- 20. § 7 Absatz 4 Satz 2 den Mindestabstand von 4,50 m bzw. lichen Abfällen), nach denen offene Feuer im Freien gestattet 2,50 m nicht einhält; oder verboten sind, bleiben unberührt. 21. § 7 Absatz 4 Satz 3 Sträucher oder Hecken nicht bis auf die Grundstücksgrenze zurückschneidet oder Verkehrszeichen § 19 oder Lampen nicht freischneidet; Grillfeuer 22. § 7 Absatz 5 Giftstoffe gegen Ratten oder andere Tiere aus- In öffentlichen Anlagen im Sinne dieser Verordnung ist das Gril- legt; len untersagt. Hiervon nicht berührt ist das Betreiben von Grill- 23. § 8 Absatz 1 nicht freigegebene Eisflächen betritt oder be- fährt; geräten in privaten oder gemeinschaftlich genutzten Garten- und 24. § 8 Absatz 2 Buchstabe a Löcher in das Eis schlägt oder Eis Freizeitanlagen sowie auf öffentlichen Grillplätzen. entnimmt; 25. § 8 Absatz 2 Buchstabe b Steine auf Eisflächen schmeißt § 20 oder Eisflächen verunreinigt; Riesenbärenklau, Ambrosia und ähnliche Pflanzen 26. § 9 Absatz 1 Abfallbehälter zweckwidrig benutzt; (Arten mit invasivem Verhalten) 27. § 9 Absatz 2 keine ausreichenden Abfallbehälter aufstellt, sie (1) Der Anbau oder das Ansiedeln des Riesenbärenklaus (Herku- nicht rechtzeitig entleert oder die Rückstände der abgegebe- lesstaude), Ambrosia und ähnlichen Pflanzen (Arten mit invasi- nen Waren oder deren Verpackungen nicht einsammelt oder vem Verhalten) in der Land- und Forstwirtschaft, im Erwerbsgar- ordnungsgemäß beseitigt; tenbau, in Gärten und in Parks sowie sonstigen Grundstücken ist 28. § 9 Absatz 3 Abfallbehälter, Sperrmüll sowie Wertstoffcon- untersagt, soweit diese Flächen dem Schutzzweck von § 1 Abs. tainer durchsucht, daraus Gegenstände entnimmt oder ver- 1 dieser ordnungsbehördlichen Verordnung unterfallen und nicht streut; der freien Natur zuzuordnen sind. 29. § 9 Absatz 4 Haus- und Gewerbe- sowie sonstige Müllton- (2) Die Verwaltungsgemeinschaft „Schwarzatal“ kann von den nen und Sperrmüll widerrechtlich abstellt oder Mülltonnen, Eigentümern bzw. Nutzungsberechtigten von den in Absatz 1 er- gelbe Säcke oder nicht abgefahrene Gegenstände wider- fassten Flächen verlangen, die von Absatz 1 erfassten Pflanzen- rechtlich stehen lässt; arten zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. 30. § 9 Absatz 5 Sperrmüll nicht gefahrlos und nicht ohne Beein- trächtigung von Funktion und Sichtbarkeit abstellt; § 21 31. § 10 Absatz 1 an Gebäuden Schneeüberhänge und Eiszap- Ausnahmen fen, losgelöste Ziegel und ähnliche Bauelemente nicht be- Auf schriftlichen Antrag kann die Verwaltungsgemeinschaft seitigt; „Schwarzatal“ Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Ver- 32. § 10 Absatz 2 Blumentöpfe und Blumenkästen nicht gegen ordnung zulassen. Herabstürzen sichert;
Amtsblatt VG „Schwarzatal“ -7- Nr. 3/2021 33. § 10 Absatz 3 frisch gestrichene, öffentlich zugängliche Ge- 68. § 18 Absatz 9 Buchstabe c offene Feuer oder Brauchtums- genstände und Flächen nicht kenntlich macht; feuer anlegt, die von sonstigen brennbaren Stoffen nicht 34. § 11 Einrichtungen für öffentliche Zwecke beschädigt, än- mindestens 15 m entfernt sind; dert, verdeckt, verschmutzt, beseitigt, unzugänglich oder für 69. § 19 in öffentlichen Anlagen grillt; ihre Zwecke unbrauchbar macht; 70. § 20 Absatz 1 Riesenbärenklaus (Herkulesstaude), Ambro- 35. § 12 Absatz 1 sein Haus nicht oder entgegen der Anforde- sia und ähnliche Pflanzen (Arten mit invasivem Verhalten) rungen aus den Absätzen 1 und 2 mit der zugeteilten Haus- anbaut oder ansiedelt; nummer versieht; 71. § 20 Absatz 2 dem Verlangen der Verwaltungsgemeinschaft 36. § 13 Absatz 1 sich unbefugt auf einem Spielplatz aufhält; „Schwarzatal“ zur Entfernung und/oder ordnungsgemäßen 37. § 13 Absatz 2 sich außerhalb der angegebenen Zeiten auf Entsorgung der genannten Pflanzen nicht nachkomm einem Kinderspielplatz aufhält; (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 51 Abs. 1 OBG mit 38. § 13 Absatz 3 Buchstabe a auf einem Kinderspielplatz einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. raucht, alkoholhaltige Getränke verzehrt oder andere berau- (3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahn- schende Mittel einnimmt; dung der Ordnungswidrigkeiten im Sinne von Absatz 1 ist die 39. § 13 Absatz 3 Buchstabe b auf einem Kinderspielplatz mit Verwaltungsgemeinschaft „Schwarzatal“ (§ 51 Abs. 2 Nr. 3 OBG). Fahrzeugen oder Fahrrädern fährt oder unbefugt abstellt; 40. § 13 Absatz 3 Buchstabe c auf einem Kinderspielplatz Tiere § 23 mitführt; Geltungsdauer 41. § 14 Absatz 2 sich außerhalb der angegebenen Zeiten auf Diese ordnungsbehördliche Verordnung gilt bis zum 31.12.2040. einem Mehrgenerationenplatz aufhält; 42. § 14 Absatz 3 Buchstabe a auf einem Mehrgenerationen- § 24 platz raucht, alkoholhaltige Getränke verzehrt oder andere Inkrafttreten berauschende Mittel einnimmt; Die ordnungsbehördliche Verordnung tritt am ersten des auf die 43. § 14 Absatz 3 Buchstabe b auf einem Mehrgenerationen- Verkündung folgenden Monats in Kraft. platz mit Fahrzeugen oder Fahrrädern fährt oder unbefugt abstellt; Schwarzatal, den 02.03.2021 44. § 14 Absatz 3 Buchstabe c auf einem Mehrgenerationen- gez. Ulf Ryschka - Siegel - platz Tiere mitführt; Gemeinschaftsvorsitzender 45. § 15 Absatz 1 Tiere so hält, dass die Allgemeinheit gefährdet oder belästigt wird; 46. § 15 Absatz 2 Hunde auf öffentlichen Straßen und in öffentli- chen Anlagen unbeaufsichtigt umherlaufen lässt; 47. § 15 Absatz 3 Hunde nicht an der Leine führt; 48. § 15 Absatz 4 Satz 2 Verunreinigungen nicht unverzüglich beseitigt; Mitteilungen 49. § 15 Absatz 4 Satz 3 keine Mittel mitführt, um Kot sofort auf- nehmen und entfernen zu können; Im Mai beginnt die neue Hochzeitssaison! 50. § 15 Absatz 5 fremde oder frei lebende oder herrenlose Haustiere füttert; Dieses Jahr steht uns auf Schloss Schwarzburg der „Gartensaal“, 51. § 15 Absatz 6 keine Maßnahmen zur Beseitigung von Nist- im Eingangsbereich der fürstlichen Erlebniswelten für Trauungen plätzen verwilderter Tauben trifft oder zur Erschwerung des zur Verfügung. Brautpaare können sich hier das JA-Wort geben! Nistens von verwilderten Tauben ergreift; Das gesamte Ambiente, rund um das Schloss, gibt jeder Ehe- 52. § 15 Absatz 7 sein eingefriedetes Besitztum oder seine Wei- schließung immer wieder das gewisse Etwas. deflächen nicht angemessen gegen Entweichen sichert; Und nicht nur Schloss Schwarzburg lädt zum Heiraten ein, auch 53. § 16 Absatz 1 Plakate und andere Werbeanschläge unbefugt unsere Trauräume in der Verwaltungsgemeinschaft Schwarzatal anbringt; stehen weiterhin für Sie zur Verfügung. Dies sowohl in Sitzendorf, 54. § 16 Absatz 2 Buchstabe a unbefugt Flugblätter, Druckschrif- als auch in Oberweißbach. ten, Handzettel, Geschäftsempfehlungen und sonstige Wer- In absehbarer Zeit können wir mit weiteren, ganz besonderen beschriften verteilt, abwirft, oder mit anderen Werbemitteln Orten für Ihre Eheschließung aufwarten. So sollen künftig Hoch- wirbt; zeiten auf dem Haflinger Gestüt in Meura sowie im „Herrenhaus“ 55. § 16 Absatz 2 Buchstabe b unbefugt Waren oder Leistungen Katzhütte ermöglicht werden. durch Ausschellen oder Ausrufen anbietet; Nähere Auskünfte dazu geben Ihnen gern unsere Standesbe- 56. § 16 Absatz 2 Buchstabe c unbefugt Werbestände, Werbeta- amtinnen Frau Haucke und Frau Fischer. Auch mit weiteren per- feln oder ähnliche Werbeträger aufstellt oder anbringt; sonenstandsrechtlichen Fragen können Sie sich gern an uns 57. § 16 Absatz 3 weggeworfenes Werbematerial nicht unver- wenden. züglich einsammelt oder Werbematerial ablegt; Kontaktieren Sie uns: 036730-343335 oder 58. § 17 Absatz 1 andere durch vermeidbare Geräusche gefähr- standesamt@vg-schwarzatal.de det oder belästigt; Wir sind gern für Sie da! 59. § 17 Absatz 2 Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte oder Mu- sikinstrumente in einer Lautstärke betreibt oder spielt, die Ulf Ryschka unbeteiligte Personen stört; Gemeinschaftsvorsitzender 60. § 17 Absatz 7 während der Ruhezeiten Tätigkeiten ausübt, die die Ruhe Unbeteiligter stören; 61. § 18 Absatz 1 ohne Erlaubnis offene Feuer im Freien anlegt Anmeldungen für den Besuch oder unterhält; der Grundschule für das Schuljahr 2022/23 62. § 18 Absatz 6 im Rahmen des Brauchtumsfeuers andere als die dort erlaubten Materialien verbrennt; Sehr geehrte Eltern der zukünftigen Schulanfänger, 63. § 18 Absatz 7 Satz 1 früher als 14 Tage vor dem Abbrennter- die Schulanmeldungen für das Schuljahr 2022/23 finden im Mai min Brennmaterial sammelt oder aufschichtet; 2021 statt. 64. § 18 Absatz 7 Satz 2 am Abbrenntag keine Umschichtung durchführt; Wer ist anzumelden? 65. § 18 Absatz 8 angezeigte oder zugelassene Feuer nicht Alle Kinder, die bis zum 01. August 2022 sechs Jahre alt werden. durch mindestens zwei volljährige Personen beaufsichtigen lässt; Gibt es vorzeitige Einschulungen? 66. § 18 Absatz 9 Buchstabe a offene Feuer oder Brauchtums- Auf Antrag der Eltern kann ein Kind angemeldet werden, das feuer anlegt, die von Gebäuden aus brennbaren Stoffen am 30.06.2022 mindestens fünf Jahre alt ist. Die Entscheidung nicht mindestens 15 m, vom Dachvorsprung ab gemessen, darüber trifft der Schulleiter im Benehmen mit dem Schularzt entfernt sind; (§ 119 Thüringer Schulordnung). 67. § 18 Absatz 9 Buchstabe b offene Feuer oder Brauchtums- feuer anlegt, die von leicht entzündbaren Stoffen nicht min- Was ist mitzubringen? destens 100 m entfernt sind; Zur Anmeldung bringen Sie bitte folgende Dokumente mit:
Amtsblatt VG „Schwarzatal“ -8- Nr. 3/2021 - Geburtsurkunde oder Familienstammbuch, The same procedure as every year - bei getrennt lebenden Eltern den Nachweis der elterlichen oder Alle Jahre wieder ein Hinweis für Sorge, - gegebenenfalls bei Verhinderung eines Sorgeberechtigten unsere Hundehalter die entsprechende Vollmacht, Um es vorweg zu nehmen: Die wirklich allermeisten Hundehalter - den Nachweis des Masernschutzes (Impfausweis) sowie in unserer Verwaltungsgemeinschaft verhalten sich vorbildlich. - eine gültige E-Mailadresse. Sie haben ein Tütchen dabei und wenn der vierbeinige Freund beim Spaziergehen ein Häuflein fallen lässt, wird dieses mit der Wo ist anzumelden? Tüte aufgehoben und in der Restmülltonne entsorgt. Dafür liebe Hundehalter möchten wir, die Bürgermeisterinnen und Bürger- Die Kinder sind an der Grundschule anzumelden, in deren Schul- meister aber auch die Verwaltung und die Gemeindearbeiter sich bezirk sie ihren Hauptwohnsitz haben. herzlich bedanken. Grundschule Katzhütte (Schulbezirk: Katzhütte mit Ortsteil Oel- Leider gibt es aber auch hundehaltende Zeitgenossen, die im ze, Mellenbach-Glasbach) besten Fall gedankenlos, meist aber wohl rücksichtslos sind. Grundschule Meuselbach (Schulbezirk: Cursdorf, Deesbach, Es ist ein Dauerärgernis: stinkende Haufen, meist von Hunden, Lichtenhain/Bergbahn, Meuselbach-Schwarzmühle, Oberweiß- die in den Orten des Schwarzatals liegen bleiben. bach) Nach der Schneeschmelze gehen bei den Bürgermeisterinnen Grundschule Sitzendorf (Schulbezirk: Döschnitz, Meura, Neu- und Bürgermeistern aber auch in der Verwaltung vermehrt Be- Leibis, Rohrbach, Schwarzburg (ohne Fasanerie), Sitzendorf, schwerden von aufgebrachten Bürgerinnen und Bürgern ein. Unterweißbach, Mankenbachsmühle) Es ist leider viel zu oft festzustellen, dass Bürgersteige, Grün- anlagen und sonstige Flächen mit Hundekot verunreinigt sind. Wann finden die Anmeldungen statt? Diejenigen, die dies zulassen, nehmen in Kauf, dass spielende Grundschule Katzhütte: Dienstag, 04.05.2021 und Mittwoch, Kinder in die Hinterlassenschaften hineingreifen, Menschen hin- eintreten oder den Gemeindearbeitern beim Mähen der Hunde- 05.05.2021 jeweils von 16:00 - 17:00 Uhr kot um die Ohren fliegt. Grundschule Meuselbach: Donnerstag, 06.05.2021 und Freitag, Hundekot weist häufig Parasiten auf, die sowohl für uns Men- 07.05.2021 jeweils von 15:00 Uhr – 16:30 Uhr schen als auch für andere Tiere eine Gefahr bedeuten. Solches Grundschule Sitzendorf: Montag, 03.05.2021 und Dienstag, Verhalten ist im hohen Grade rücksichtslos und egoistisch. 04.05.2021 jeweils in der Zeit von 15:00 Uhr – 16:30 Uhr, Seitens des Ordnungsamtes wird dieses Verhalten in keins- Die künftigen Schulanfänger sollen bei dem Termin anwesend ter Weise toleriert. Die Nichtbeseitigung von Hundekot stellt sein. Die Termine finden unter Einhaltung der Corona-Hygiene- eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße bis regelungen statt. zu 5000 Euro geahndet werden, wenn sie durch Anzeige von Bürgern oder durch die Vollzugsdienstkräfte der Verwaltungsge- Und wenn ich verhindert bin? meinschaft bekannt werden. Bei Verhinderung vereinbaren Sie bitte mit Ihrer Grundschule ei- Also, achten Sie bitte darauf, wo Ihr Hund sein „Geschäft“ er- nen anderen Termin. ledigt. Spielplätze, Bürgersteige, öffentliche Wege, Plätze und Sollte die Schulanmeldung nicht möglich sein, erhalten alle Grünanlagen und Vorgärten sind dafür tabu. Sollte ihr Hund den- Eltern die Unterlagen über die Kindergärten. noch an einer dieser Stellen sein „Geschäft“ verrichten, dann sind Sie dazu verpflichtet, den Hundekot zu beseitigen. Es ist Noch Fragen? nicht Sache der Gemeinde oder Ihrer Mitmenschen, die Hinter- lassenschaft Ihres Hundes zu entfernen. Nutzen Sie bitte die Kontaktmöglichkeiten Ihrer Grundschule: Da zudem immer wieder auf die Hundesteuer verwiesen wird: Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für Grundschule Katzhütte eine besondere Leistung darstellen. Die Zahlung der Hundesteu- Neuhäuser Straße 19, 98746 Katzhütte er berechtigt keinesfalls dazu, die Beseitigung der Hinterlassen- Tel. 036781 37693, E-Mail: gs-katzhuette@t-online.de schaften des Vierbeiners durch die Gemeindearbeiter vorneh- men zu lassen. Grundschule Meuselbach Bitte tragen Sie mit dazu bei, unsere Orte sauber zu halten. Ihre Hauptstraße 80, 98744 Schwarzatal, Mitmenschen werden es Ihnen danken. OT Meuselbach-Schwarzmühle Tel. 036705 60395, Ihre Bürgermeisterinnen und Bürgermeister E-Mail: Grundschule-Meuselbach@t-online.de MORO-Wettbewerb Grundschule Sitzendorf Sorbitztal 1, 07429 Sitzendorf für kostenfreie Erstbauberatungen Tel. 036730 314600, E-Mail: gs-sitzendorf@gmx.de Aktion im regionalen Leerstandsmanagement - Bewerbungen bis 15. April möglich Wichtige Information der Grundschule Katzhütte: Sobald es möglich ist, laden wir Sie zu einer Elternversammlung Saalfeld. Um Leerstand zu aktivieren und die Eigentümer*innen von leerstehenden Gebäuden zu unterstützen, bietet der Land- in unsere Schule ein. kreis Saalfeld-Rudolstadt im Rahmen des Projektes „MORO Lebendige Regionen Saalfeld-Rudolstadt | Aufbau eines regio- Wichtige Information der Grundschule Meuselbach: nalen Leerstandsmanagements“ ein Kontingent von kostenfreien Wenn es Corona zulässt, findet unser vorbereitender Eltern- architektonischen Erstbauberatungen an. Von Mai bis Juli sollen abend am Donnerstag, den 29.04.2021 um 19:30 Uhr statt. die Beratungen im Landkreis stattfinden. Bewerben können sich Dann erhalten Sie dort viele Hinweise und die Anmeldeformu- alle Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Kaufinteressierte in lare. Anderenfalls geben wir die Formulare in der 17. Kalender- Absprache mit den aktuellen Eigentümern ab dem 1. März bis woche an die Kindergärten. zum 15. April 2021. Anschließend erfolgt die Auswahl durch eine Jury unter Berücksichtigung definierter Auswahlkriterien und des Wichtige Information der Grundschule Sitzendorf: vorhandenen Budgets. Bis Ende April wird die Vergabe der Erst- Unser vorbereitender Elternabend findet am Dienstag, den bauberatungen bekanntgegeben, sodass die Termine mit dem 27.04.2021 um 19.00 Uhr statt. Sollte dies nicht möglich sein, Architekten vereinbart werden können. erhalten alle Eltern die Formulare über die Kindergärten. Mit den architektonischen Bauberatungen werden Eigentümer*innen oder Kaufwillige bei der Umsetzung ihrer Bau- wünsche unter Berücksichtigung der Möglichkeiten, die die Im- B. Schröder M. Engel I. Entschel mobilie gewährt, unterstützt. Der Architekt kann den baulichen Schulleiterin Schulleiterin Schulleiterin Zustand des Objekts grundlegend einschätzen und entwickelt Katzhütte Meuselbach Sitzendorf Ideen, wie zum Beispiel eine Raumsituation verbessert werden
Amtsblatt VG „Schwarzatal“ -9- Nr. 3/2021 kann. Darüber hinaus bringt er Erfahrung mit der Finanzierung, möglichen Fördermitteln und vielem mehr in die Beratung ein. Gemeinde Cursdorf Gemeinsam arbeiten Landkreis und Kommunen daran, Leerstän- de neu zu nutzen und Ortskerne wiederzubeleben. Wenn auch Sie mit Ihren Plänen und Ideen für ein leerstehendes Objekt in Ihrem Eigentum ein Teil davon sein wollen, bewerben Sie sich für die kostenfreien architektonischen Erstberatungen. Weitere In- formationen, die Liste der Kriterien sowie die Antragsunterlagen finden Sie ab dem 1. März auf der Website https://wohneninslf- ru.ipu-mitmachen.de/ . Die Antragsunterlagen reichen Sie bitte (per Mail oder per Brief) ein bei: Mitteilungen IPU GmbH Franziska Gimbel Digitalisierung Breite Gasse 4-5 des Historischen Glasapparatemuseums 99084 Erfurt f.gimbel@ipu-erfurt.de Information und Stand der Förderung des im Rah- Arne Nowacki men des Bundesprogramms Ländliche Entwicklung Presse- und Kulturamt (BULE) vom Bundesministerium für Landwirtschaft und Ernährung (BMEL) geförderten Projektes. Vereine und Verbände Öffentliche Bekanntmachung des Gewässerunterhaltungsverbandes Schwarza/ Königseer Rinne über die Durchführung von Unter- haltungsmaßnahmen an Gewässern zweiter Ordnung im Verbandsgebiet Nachdem der vereinfachte Gewässerunterhaltungsplan 2021 durch die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde genehmigt und per Umlaufverfahren von der Verbandsversammlung beschlos- sen wurde, kündigt der Gewässerunterhaltungs-verbandes Schwarza/Königseer Rinne als Gewässerunterhaltungspflich- tiger nach § 31 Abs. 2 Thüringer Wassergesetz (ThürWG), auf Grundlage des § 41 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbin- dung mit § 68 ThürWG, für das Jahr 2021 folgende Gewässerun- terhaltungsmaßnahmen an: Dem Förderbescheid mit ca. 92.500 Euro vorausgegangen war - Mahd von Uferböschungen und Krautzonen im Zeitraum von eine fast zweijährige Bewerbungs- und Entscheidungsphase. Mai - Oktober (insbesondere ausgebaute Gewässer in Orts- Seit dem 01.02.2019 wird das Historische Glasapparatemuseum lagen) Cursdorf bereits digitalisiert. - Holzungsarbeiten in der Zeit von Oktober - Ende Februar Bisher konnten im 1. und 2. Förderjahr fotografische Aufnahmen (überjährig) von 1368 Objekten umgesetzt werden. Das erforderte bei der - Maßnahmen zur Gewährleistung des Abflusses und zur Vor- und Nachbereitung der Objekte einen zusätzlichen Zeitauf- Funktionserhaltung wasserwirtschaftlicher Anlagen, ganz- wand, was in Zeiten von Corona einen erheblichen Mehraufwand jährig. bedeutete. Die Ausstellung soll letztendlich in einem neuen De- Bestehende Anlagen, die durch die technischen Maßnahmen sign präsentiert werden. der Gewässerunterhaltung beschädigt werden können (wie etwa In einer geplanten Zeitspanne von 3 Jahren werden dabei alle Grenzsteine, Rohrleitungen etc.) sind durch einen Pfahl, der min- zu digitalisierenden Objekte professionell fotografiert. Nach ent- destens 1,5 m aus der Geländeoberkante ragt, zu kennzeichnen. sprechender Bearbeitetung erfolgt die Eingabe in die Maske von Wird dies unterlassen, so trägt der Eigentümer der Anlage selbst DigiCult. Diese Datensätze werden dann in die Deutsche Digitale die entstandenen Schäden. Bibliothek (DDB) übertragen und somit einer Langzeitarchivie- Um die Beeinträchtigung Dritter möglichst gering zu halten, wer- rung zugeführt. Das Museum gilt es mit Unterstützung des Mu- den die Inhaber von Wassernutzungsrechten, Anlagenbetrei- seumsverbandes Thüringen deutschlandweit zu vernetzen und ber und Bewirtschafter gebeten, anzuzeigen ob und in welcher so das einmalige Kulturgut des Museums auf lange Sicht einer Weise sie durch die Maßnahmen der Gewässerunterhaltung Langzeitarchivierung zuzuführen. Ziel ist es, dass alle Objekte betroffen seien können. Nur ortskonkret benannte Anlagen, für nach Abschluss der Datenspeicherung einer breiten Masse zu- die eine wasserrechtliche Genehmigung besteht und die auch gänglich zu machen So ist es möglich, die Ausstellung auf den ordnungsgemäß markiert sind, können berücksichtigt werden. verschiedenen Portalen der Museumsplattformen international Soweit möglich, werden alle Arbeiten mit Betroffenheit von land- online zu präsentieren. wirtschaftlichen Flächen auf den Zeitraum zwischen Ernte und So ist gesichert, dass die digitalisierten Objekte Bestandskraft erneuter Bestellung gelegt. für alle Ewigkeit haben. Viele Einwohner sind und waren durch ihre berufliche Entwicklung mit der Glasverarbeitung verbunden. Der GUV weist alle Gewässereigentümer, Anlieger und Hinter- Für Cursdorf, als Heimstätte mit langer Tradition der Glasindus- lieger darauf hin, dass gemäß den Regelungen der § 41 WHG trie und des Glasapparatebaus ist dies daher eine Ehrensache. und § 68 ThürWG eine Duldungspflicht besteht, wenn die Un- Die Umsetzung der Digitalisierung macht das gesamte Museum terhaltspflichtigen oder deren Beauftragte, nach entsprechender nicht nur attraktiver, moderner und fortschrittlicher, sondern auch Vorankündigung, die Grundstücke betreten, befahren, vorüber- zu einem Museum, dass für die Zukunft einen höheren touris- gehend benutzen und Maßnahmen der Gewässerunterhaltung tischen Wert in unserer ländlichen Region besitzt. Cursdorf ist ausführen. derzeit als „Staatlich anerkannter Erholungsort“ prädikatisiert. Der Inhalt unseres Gewässerunterhaltungsplans ist auf unserer Der Anspruch an eine hohe Qualität ist ein wichtiger Teil der Ent- Internetseite (www.guv-skr.de) im vollen Umfang einsehbar. wicklung unseres Ortes Einen großen Dank an dieser Stelle gilt auch den beharrlichen Frank Eilhauer Unterstützern und Kooperationspartnern unseres Vorhabens, Geschäftsführer
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