MITTEILUNGSBLATT - bei der Gemeinde Ostrach

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MITTEILUNGSBLATT - bei der Gemeinde Ostrach
MITTEILUNGSBLATT
                                                          Amtliche Bekanntmachungen der Gemeindeverwaltung
44. Jahrgang                                      Donnerstag, 22. Oktober 2020                                                  Nr. 43

                               Mitteilungsblatt (Stand 20.10.2020, 17.30 Uhr)

                     Pandemiestufe 3: Die neuen Corona-Regeln
Seit Montag, den 19.10.2020 gilt die neue Corona-Verordnung der     Bestattungen: Bei Trauerfeiern im Freien beträgt die maximale
Landesregierung mit aktualisierten Maßnahmen gegen die Aus-         Teilnehmeranzahl 100 Personen.
breitung des Corona-Virus. Aufgrund der stark steigenden Infekti-   Die neuen Maßnahmen bedeuten nicht zwangsläufig, dass man
onszahlen in Baden-Württemberg beschloss die Landesregierung        nur noch mit einer aufgesetzten Maske sein Zuhause verlassen
erneut zu handeln.                                                  darf. Wir empfehlen, jedoch stets eine Maske griffbereit mitzufüh-
Da die neue Verordnung landesweit in Kraft getreten ist und auch    ren, um bei Menschenansammlungen richtig handeln zu können
unsere Gemeinde betrifft, möchten wir Sie gerne über die aktuali-   und die Maske aufzusetzen. Wir möchten an dieser Stelle an die
sierten Maßnahmen informieren.                                      Eigenverantwortung jedes Einzelnen appellieren.
                                                                    Wir bitten um die Einhaltung der aktualisierten Maßnahmen, auch
Was hat sich im Wesentlichen geändert?                              wenn wir, die Gemeinde Ostrach, glücklicherweise noch keine
• Die Maskenpflicht/Mund-Nasen-Bedeckung wird ausgewei-             hohen Infektionszahlen aufweisen. Die verschärften Maßnahmen
  tet. Das Tragen einer Mund- und Nasenbedeckung für Personen       von der Landesregierung beabsichtigen einen erneuten Lock-
  ab 6 Jahren gilt nun auch in Fußgängerbereichen, wie Einkaufs-    down zu verhindern. Auch weiterhin gilt die AHA-Regel (Abstand
  straßen und Fußgängerzonen und generell in allen für den Pub-     halten, Hygiene, Alltagsmaske tragen). Wir bitten Sie daher, ver-
  likumsverkehr zugänglichen öffentlichen Einrichtungen.            antwortungsbewusst mit der aktuellen Situation umzugehen und
                                                                    private Treffen zu reduzieren.
Auch auf dem Ostracher Wochenmarkt gilt ab sofort die
 Maskenpflicht.                                                     Weiter Informationen finden Sie auch hier:
• Bei privaten Veranstaltungen gilt eine Teilnehmerbegrenzung       Homepage der Gemeinde Ostrach: www.ostrach.de
  auf 10 Personen oder Angehörige von zwei Haushalten. Die Be-      Homepage des Landkreises Sigmaringen:
  schränkung auf 10 Personen gilt weiterhin nicht für Verwandte     www.landkreis-sigmaringen.de
  (Großeltern, Eltern, Kinder, Enkel, Geschwister und deren Nach-   Homepage des Robert-Koch-Instituts: www.rki.de
  kommen) sowie die Angehörigen des gleichen Haushalts und          Homepage des Sozialministeriums BW:
  deren Ehegatten und Partner.                                      www.sozialministerium.baden-wuerttemberg.de
• Spontane Ansammlungen und Treffen sind ebenfalls auf 10
  Personen begrenzt.                                                Die häufigsten Fragen und die dazugehörigen
• Veranstaltungen sind künftig unter Auflagen nur noch mit 100      passenden Antworten zu den Corona-Regeln
  Personen möglich. Hierunter fallen Elternabende, Eigentümer-      finden Sie unter www.baden-wuerttemberg.
  versammlungen, oder Vereinssitzungen. §10 Abs. 1 CoronaVO         de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-co-
  besagt, dass der jeweilige Veranstalter die Hygieneanforderun-    rona-verordnung/#c111636 oder unter folgen-
  gen einzuhalten hat und ein Hygienekonzept erstellen muss         dem QR-Code.
MITTEILUNGSBLATT - bei der Gemeinde Ostrach
2 | Donnerstag, 22. Oktober 2020                                                                                                                             8

    NOTRUFE UND BEREITSCHAFTSDIENSTE
 NOTRUFE UND RETTUNGSDIENST                                               112        WEITERE WICHTIGE ANLAUFSTELLEN:
Feuerwehr                                                                           Informationen für Schülerinnen und Schüler
Kommandant Eugen Kieferle                                        0175/9157636       Mo-Fr, 9.00 – 17.00 Uhr                                    0176 6340 1447
Stv. Kommandant Martin Widmer                                    0177/6565416
Feuerwehrleitstelle                                             0751/50915335
                                                                                    Für Kinder und Jugendliche
Polizei/Notruf                                                            110       Kummertelefon                                               0800 1110 333
Polizeirevier Bad Saulgau                                          07581/4820
                                                                                    Caritasverband Sigmaringen
Rotes Kreuz Krankenfahrten                                       07571/742329       Beratungsstelle häusliche Gewalt(BhG)                        07571/7301-0
Giftnotruf Notfalltelefon                                          0761/19240       SKM Sigmaringen                                              07571/50767
Kläranlage/Abwasser                                              0172/7420978       Suchtberatung Sigmaringen
Wasserversorgung                                                 0172/7420976       Suchtberatung-sigmaringen@agj-freiburg.de                     07571/4188
Gas-Stördienst                                                   0800/0824505       Elisabethenheim Ostrach                                     07585/ 930730

 ÄRZTLICHER NOTDIENST                                                                PFLEGESTÜTZPUNKT LANDKREIS SIGMARINGEN
Hausärztlicher Notdienst (wenn die Arztpraxis zu hat)                               Beratung für hilfe- & pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige
                    Tel. 116117 oder www.116117.de                                  Hofstraße 12, 88512 Mengen, Tel.(07572) 7137 -431 sowie -372 und -368
Dieser ist außerhalb der Sprechzeiten von Montag – Freitag, nachts, an den          E-Mail: pflegestuetzpunkt@lrasig.de
Wochenenden und Feiertagen erreichbar.                                              Öffnungszeiten: vormittags: Mo-Do 09.30-11.30 Uhr
Diese Nummer greift erst, wenn alle Arztpraxen geschlossen haben und am
Wochenende. Bei Anruf erfolgt eine Bandansage „sie werden durchgestellt zu          nachmittags: Do 16.00-17.30 Uhr
einem Ansprechpartner in ihrer Region“                                              Um Terminvereinbarung wird gebeten.
Über die Homepage einsehbar sind alle Notfallpraxen in der Umgebung.
Notfallpraxis am Krankenhaus Bad Saulgau
Sa,So,feiertags von 8.00 – 22.00 Uhr                        0180 1929264             APOTHEKENNOTDIENST
Notfallambulanz am Krankenhaus Bad Saulgau                                          Apotheken Notdienstfinder                                    0800/0022833
Täglich 24h                                               Tel. 07581 204-5253
                                                                                    Donnerstag, 22.10.2020
Zahnarzt Notfalldienst                                            0180 5911660      Marien Apotheke, Mengen                                     Tel: 07572/1020
Augenarzt Notfalldienst                                           0180 1929340
                                                                                    Freitag, 23.10.2020
Kinderärztlichen Notdienst der Kinderärzte Oberschwaben                             Schwaben Apotheke, Bad Saulgau                              Tel: 07581/8138
Oberschwabenklinik GmbH, KH St. Elisabeth, Elisabethenstraße 15,
88212 Ravensburg
Notdienst                                                                           Samstag, 24.10.2020
Ravensburg                                                 0180 1929288             Götz`sche Apotheke, Ostrach                                  Tel: 07585/615
Sigmaringen                                                       0180 1929345      Stadt- Apotheke, Hayingen                                  Tel: 07386/97110

 FAMILIENHILFE                                                                      Sonntag, 25.10.2020
                                                                                    Vital-Apotheke, Bad Saulgau                               Tel: 07581/484900
Familienhilfe im ländlichen Raum
Dorfhelferinnenstation                                            07575 209531      Neue Apotheke am Schloß, Sigmaringen                      Tel: 07571/684494

 SOZIALSTATION                                                                      Montag, 26.10.2020
                                                                                    Herz-Apotheke im Kaufland, Sigmaringen                    Tel: 07571/747339
St. Elisabeth e.V. Pfullendorf-Ostrach                                              Apotheke Selbherr, Bad Saulgau                              Tel: 07581/8799
„Wir sind der Pflegedienst ihrer Pfarrgemeinde“                    07552 1212
St. Anna, Sozialstation                                                             Dienstag, 27.10.2020
Außenst.Hohentengen/Mengen/Scheer                                                   Hodrus`sche Apotheke, Altshausen                            Tel: 07584/3552
24 Std.bereitschaft                                              07572/76293
                                                                                    Apotheke Leopold, Sigmaringen                              Tel: 07571/13665
Pflegedienst Burth, Marktstraße 5, 88356 Ostrach               07585 6250549        Kloster-Apotheke, Zwiefalten                                Tel: 07373/2879
Die Zieglerische e. V.
Diakonie-Sozialstation Wilhelmsdorf                             07503/929900
Ambulante Dienste der Behindertenhilfe                          07503/929525        Mittwoch, 28.10.2020
                                                                                    Kreuz Apotheke, Mengen                                      Tel: 07572/8035
Spitalpflege Pfarrhofgasse 3
88630 Pfullendorf                                                07552/252463
                                                                                    Donnerstag, 29.10.2020
 HEBAMME                                                                            Dr. Hauser`sche Apotheke, Meßkirch                         Tel: 07575/92280
                                                                                    Alte Apotheke, Bad Schussenried                              Tel: 07583/847
Barbara Hilgenfeldt
Buchenweg 10, 88636 Illmensee                                  07558/938946
Andrea Trautmann                                                                     KEHRBEZIRK GEMEINDE OSTRACH
Matthias-Erzberger-Straße 22, 88348 Bad Saulgau               07581/2007529
                                                                                    Herrn Michael Blatt  Sedanstr. 25  72474 Winterlingen
Hebammensprechstunde
Sprechzeiten:                                                                       Tel.: 07434/5520215  Schornsteinfeger.blatt@freenet.de
Sigmaringen: Dienstags von 9:00 bis 12:00 Uhr im Fachbereich Gesundheit des
Landratsamtes Sigmaringen, Hohenzollernstr. 12, 72488 Sigmaringen                    FORSTREVIER OSTRACH
Bad Saulgau: Montags von 16:00 bis 18:00 Uhr im Haus Rosengarten, Kaiserstraße
62, 88348 Bad Saulgau                                                               Daniel Benz, Tel. 07552/9280468 FAX 07552/9280655
www.landkreis-sigmaringen.de/hebammensprechstunde
                                                                                    e-mail: daniel.benz@lrasig.de
 CARITAS
- Caritassozialdienst
                                                                                     CARITASGEMEINSCHAFT OSTRACHTAL
Nächste Sprechstunde: Donnerstag, 29.10.2020 von 8.00 bis 12.00 Uhr im
Elisabethenhaus, Altbau, Haupteingang, Hauptstraße 11, 88356 Ostrach                Helferkreis Hospiz                                        0152/01826728
Termine nur nach telefonischer Vereinbarung:                         07575-925413
Telefonseelsorge                                                   0800 1110 111
                                                                                     HERZ UND HAND- NACHBARSCHAFTSHILFE
oder                                                                0800 1110 222   Mit-Herz-und-Hand@gmx.de                             Tel. 07585/4879995
https://www.caritas.de/hilfeundberatung/onlineberatung/kinder-jugendliche/start
MITTEILUNGSBLATT - bei der Gemeinde Ostrach
Donnerstag, 22. Oktober 2020 | 3

   AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN
                                         Verordnung der Landesregierung
                          über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung
                             des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO)1
                                                Vom 23. Juni 2020
                                                  (in der ab 19. Oktober 2020 gültigen Fassung)

Auf Grund von § 32 in Verbindung mit §§             zelfall unzumutbar, dessen Unterschreitung         senden Personen, soweit sie sich auf Be-
28 bis 31 des Infektionsschutzgesetzes              aus besonderen Gründen erforderlich oder           gegnungsflächen, insbesondere Fluren,
(IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das     durch Schutzmaßnahmen ein ausreichen-              Treppenhäusern, Toiletten, Pausenhöfen
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.        der Infektionsschutz gewährleistet ist. Eben-      aufhalten,
Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden          falls ausgenommen sind Ansammlungen,            7. im Gaststättengewerbe von Beschäftigten
ist, wird verordnet:                                die nach § 9 Absätze 1 oder 2 zulässig sind.       bei direktem Kundenkontakt sowie von
                                                                                                       Kundinnen und Kunden, solange sie sich
Teil 1 – Allgemeine Regelungen                      (3) Die Abstandsregel gilt nicht für Schulen,      nicht an ihrem Platz befinden,
Abschnitt 1: Ziele                                  Kindertagesstätten und die weiteren in § 16     8. in Freizeitparks und Vergnügungsstätten
                                                    Absatz 1 genannten Einrichtungen.                  von Beschäftigten bei direktem Kunden-
§1                                                                                                     kontakt sowie von Kundinnen und Kun-
Ziele                                               §3                                                 den in geschlossenen Räumen und War-
                                                    Mund-Nasen-Bedeckung                               tebereichen,
(1) Diese Verordnung dient der Bekämpfung                                                           9. beim praktischen Fahr-, Boots- und Flug-
der Pandemie des Virus SARS-CoV-2 (Coron-           (1) Eine nicht-medizinische Alltagsmaske           schulunterricht und bei den praktischen
avirus) zum Gesundheitsschutz der Bürge-            oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bede-           Prüfungen,
rinnen und Bürger. Zu diesem Zweck sollen           ckung muss getragen werden                      10. in Prostitutionsstätten, Bordellen und
Infektionsgefahren wirksam und zielgerich-          1. bei der Nutzung des öffentlichen und des           ähnlichen Einrichtungen sowie bei jeder
tet reduziert, Infektionswege nachvollzieh-            touristischen Personenverkehrs (Eisen-             sonstigen Ausübung des Prostitutions-
bar gemacht und die Aufrechterhaltung der              bahnen, Straßenbahnen, Busse, Taxen,               gewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des
medizinischen Versorgungskapazitäten ge-               Passagierflugzeuge, Fähren, Fahrgast-              Prostituiertenschutzgesetzes,
währleistet werden.                                    schiffe und Seilbahnen), an Bahn- und        11. innerhalb von Fußgängerbereichen im
                                                       Bussteigen, im Wartebereich der Anlege-           Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 4 Buch-
(2) Zur Verfolgung dieser Ziele werden in die-         stellen von Fahrgastschiffen und in Bahn-         stabe c Straßengesetz, es sei denn, es ist
ser Verordnung Ge- und Verbote aufgestellt,            hofs- und Flughafengebäuden,                      sichergestellt, dass der Mindestabstand
die Freiheiten des Einzelnen einschränken.          2. in Friseur-, Massage-, Kosmetik-, Nagel-,         nach § 2 Absatz 2 Satz 1 eingehalten
Die Umsetzung dieser Regelungen erfolgt               Tattoo- und Piercingstudios und in medizi-         werden kann, und
einerseits in Eigenverantwortung der Bürge-           nischen und nicht medizinischen Fußpfle-      12. in den für den Publikumsverkehr eröff-
rinnen und Bürger und andererseits durch              geeinrichtungen,                                   neten Bereichen öffentlicher Einrichtun-
hoheitliches Handeln der zuständigen Be-            3. in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen             gen.
hörden.                                               sonstiger humanmedizinischer Heilberufe
                                                      und der Heilpraktikerinnen und Heilprak-      (2) Eine Verpflichtung zum Tragen einer
Abschnitt 2: Allgemeine Anforderungen                 tiker sowie in Einrichtungen des öffentli-    Mund-Nasen-Bedeckung besteht nicht
                                                      chen Gesundheitsdienstes,                     1. für Kinder bis zum vollendeten sechsten
§2                                                  4. in Einkaufszentren und Ladengeschäften          Lebensjahr,
Allgemeine Abstandsregel                               sowie auf Märkten im Sinne der §§ 66 bis     2. für Personen, die glaubhaft machen
                                                       68 Gewerbeordnung (GewO), soweit die-           können, dass ihnen das Tragen einer
(1) Soweit keine geeigneten physischen                 se in geschlossenen Räumen stattfinden,         Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheit-
Infektionsschutzvorrichtungen vorhanden             5. in Beherbergungsbetrieben von Beschäf-          lichen oder sonstigen zwingenden Grün-
sind, wird die Einhaltung eines Mindestab-             tigten bei direktem Kundenkontakt,              den nicht möglich oder nicht zumutbar
stands zu anderen Personen von 1,5 Metern           6. in den auf der Grundschule aufbauenden          ist, wobei die Glaubhaftmachung gesund-
empfohlen.                                             Schulen, den beruflichen Schulen sowie          heitlicher Gründe in der Regel durch eine
                                                       den Sonderpädagogischen Bildungs- und           ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat,
(2) Im öffentlichen Raum muss ein Min-                 Beratungszentren ab Beginn der Haupt-        3. für Beschäftigte, sofern sich an deren
destabstand zu anderen Personen von 1,5                stufe, jeweils in öffentlicher und freier       Einsatzort keine Kundinnen und Kunden
Metern eingehalten werden, sofern nicht                Trägerschaft, von Schülerinnen und Schü-        oder Besucherinnen und Besucher aufhal-
die Einhaltung des Mindestabstands im Ein-             lern, Lehrkräften sowie sonstigen anwe-         ten,

 GEMEINDEVERWALTUNG                                                          IMPRESSUM
Gemeindeverwaltung                                    Tel. 07585/300-0      Amtliche Bekanntmachung der Gemeindeverwaltung Ostrach
Bürgerbüro                                        07585/300-31, 32, 35      Verantwortlich für den redaktionellen Teil:
Standesamt/ Rentenberatung                           07585-300-33, 34       Bürgermeister Christoph Schulz
Kasse                                                07585/300-19, 20       Verantwortlich für den Anzeigenteil/ Druck:
Steueramt                                                07585/300-16       Primo-Verlag Anton Stähle GmbH & Co. KG
Bauamt                                               07585/300-13, 22       Meßkircher Straße 45, 78333 Stockach, Tel: 07771 9317-11; Telefax:
                                                                            9317-40
Öffnungszeiten:                                                              E-Mail: anzeigen@primo-stockach.de
Bürgerbüro                                                                  Homepage: www.primo-stockach.de
Montag – Freitag               8.00 bis 12.00 Uhr
Montagnachmittag              13.30 bis 17.00 Uhr
Donnerstagnachmittag          13.30 bis 18.oo Uhr
MITTEILUNGSBLATT - bei der Gemeinde Ostrach
4 | Donnerstag, 22. Oktober 2020                                                                                                           8

4. in Praxen und Einrichtungen nach Absatz        wie einen Hinweis auf gründliches Hände-      Absatz 1 Satz 1 gegenüber den zur Daten-
   1 Nummer 2 und 3, sofern die Behand-           waschen in den Sanitäranlagen.                verarbeitung Verpflichteten angeben, müs-
   lung, Dienstleistung oder Therapie dies                                                      sen sie zutreffende Angaben machen.
   erfordert,                                   (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt,
5. bei der Inanspruchnahme von gastrono-        wenn und soweit nach den konkreten Um-          §7
   mischen Dienstleistungen und beim Kon-       ständen des Einzelfalles, insbesondere den      Zutritts- und Teilnahmeverbot
   sum von Lebensmitteln,                       örtlichen Gegebenheiten oder der Art des
6. wenn ein anderweitiger mindestens            Angebots, eine Einhaltung der Hygienean-        (1) Soweit durch Regelungen in dieser Ver-
   gleichwertiger Schutz für andere Perso-      forderungen nicht erforderlich oder unzu-       ordnung oder aufgrund dieser Verordnung
   nen gegeben ist,                             mutbar ist.                                     ein Zutrittsverbot zu bestimmten Örtlichkei-
7. in Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer                                                        ten oder ein Teilnahmeverbot an bestimm-
   6 innerhalb der Unterrichtsräume, in den     §5                                              ten Aktivitäten gilt, erfasst dies Personen,
   zugehörigen Sportanlagen und Sportstät-      Hygienekonzepte                                 1. die in Kontakt zu einer mit dem Corona-
   ten sowie bei der Nahrungsaufnahme,                                                             virus infizierten Person stehen oder stan-
8. in Prostitutionsstätten, Bordellen und       (1) Soweit durch Regelungen in dieser Ver-         den, wenn seit dem letzten Kontakt noch
   ähnlichen Einrichtungen sowie bei jeder      ordnung oder aufgrund dieser Verordnung            nicht 14 Tage vergangen sind,
   sonstigen Ausübung des Prostitutionsge-      ein Hygienekonzept zu erstellen ist, ha-        2. die typische Symptome einer Infektion mit
   werbes nach Absatz 1 Nummer 10, sofern       ben die Verantwortlichen dabei nach den            dem Coronavirus, namentlich Fieber, tro-
   die Dienstleistung dies erfordert,           konkreten Umständen des Einzelfalls die            ckener Husten, Störung des Geschmacks-
9. in den Bereichen im Sinne des Absatzes       Anforderungen des Infektionsschutzes zu            oder Geruchssinns, aufweisen, oder
  1 Nummer 11 bei sportlicher Betätigung,       berücksichtigen. Im Hygienekonzept ist          3. die entgegen § 3 Absatz 1 keine Mund-Na-
  oder                                          insbesondere darzustellen, wie die Hygi-          sen-Bedeckung tragen.
10. in den Einrichtungen im Sinne des Ab-       enevorgaben nach § 4 umgesetzt werden
     satzes 1 Nummer 12 bei Veranstaltungen     sollen.                                         (2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht, so-
     im Sinne des § 10 Absatz 4.                                                                fern dessen Einhaltung im Einzelfall unzu-
                                                (2) Auf Verlangen der zuständigen Behörde       mutbar oder ein Zutritt oder eine Teilnahme
Abschnitt 3:                                    haben die Verantwortlichen das Hygiene-         aus besonderen Gründen erforderlich und
Besondere Anforderungen                         konzept vorzulegen und über die Umset-          durch Schutzmaßnahmen die Infektionsge-
                                                zung Auskunft zu erteilen. Darüber hinaus       fahr für Dritte soweit wie möglich minimiert
§4                                              gehende Pflichten zur Aufstellung von Hy-       ist.
Hygieneanforderungen                            gieneplänen nach dem Infektionsschutzge-
                                                setz bleiben unberührt.                         §8
(1) Soweit durch Regelungen in dieser Ver-                                                      Arbeitsschutz
ordnung oder aufgrund dieser Verordnung         §6
über die allgemeinen Pflichten aus §§ 2 und     Datenverarbeitung                               (1) Soweit durch Regelungen in dieser Ver-
3 hinaus Hygieneanforderungen einzuhal-                                                         ordnung oder aufgrund dieser Verordnung
ten sind, haben die Verantwortlichen min-       (1) Soweit durch Regelungen in dieser Ver-      über die allgemeinen Pflichten aus §§ 2
destens folgende Pflichten zu erfüllen:         ordnung oder aufgrund dieser Verordnung         und 3 hinaus Arbeitsschutzanforderungen
                                                Daten zu verarbeiten sind, dürfen von den       einzuhalten sind, hat die Arbeitgeberin
1. die Begrenzung der Personenzahl auf          zur Datenverarbeitung Verpflichteten von        oder der Arbeitgeber mindestens folgende
  Grundlage der räumlichen Kapazitäten          Anwesenden, insbesondere Besucherinnen          Pflichten zu erfüllen:
  und die Regelung von Personenströmen          und Besuchern, Nutzerinnen und Nutzern          1. die Infektionsgefährdung von Beschäftig-
  und Warteschlangen, damit eine Umset-         oder Teilnehmerinnen und Teilnehmern,              ten ist unter Berücksichtigung der Bedin-
  zung der Abstandsregel nach § 2 ermög-        Vor- und Nachname, Anschrift, Datum und            gungen am Arbeitsplatz zu minimieren,
  licht wird,                                   Zeitraum der Anwesenheit und, soweit vor-       2. Beschäftigte sind umfassend zu informie-
2. die regelmäßige und ausreichende Lüf-        handen, die Telefonnummer ausschließlich           ren und zu unterweisen, insbesondere mit
  tung von Innenräumen, die dem Aufent-         zum Zwecke der Auskunftserteilung gegen-           Hinweis auf die durch die Corona-Pande-
  halt von Personen dienen, sowie die regel-    über dem Gesundheitsamt oder der Orts-             mie bedingten Änderungen der Arbeits-
  mäßige Wartung von Lüftungsanlagen,           polizeibehörde nach §§ 16, 25 IfSG erhoben         abläufe und Vorgaben,
3. die regelmäßige Reinigung von Oberflä-       und gespeichert werden. Einer erneuten          3. die persönliche Hygiene von Beschäftig-
   chen und Gegenständen, die häufig von        Erhebung bedarf es nicht, soweit die Daten         ten ist durch die Möglichkeit zur Hand-
   Personen berührt werden,                     bereits vorhanden sind.                            desinfektion oder zum Händewaschen
4. die Reinigung oder Desinfektion von Ge-                                                         am Arbeitsplatz sicherzustellen; einge-
   genständen, die bestimmungsgemäß in          (2) Die Daten sind für einen Zeitraum von          setzte Utensilien sind regelmäßig zu des-
   den Mund genommen werden, nachdem            vier Wochen zu speichern und sodann zu             infizieren,
   diese von einer Person benutzt wurden,       löschen. Es ist zu gewährleisten, dass Unbe-    4. den Beschäftigten sind in ausreichender
   5. die regelmäßige Reinigung der Barfuß-     fugte keine Kenntnis von den Daten erlan-          Anzahl Mund-Nasen-Bedeckungen be-
   und Sanitärbereiche,                         gen.                                               reitzustellen,
6. das Vorhalten von Handwaschmittel in                                                         5. Beschäftigte, bei denen aufgrund ärztli-
   ausreichender Menge sowie von nicht          (3) Die Daten sind auf Verlangen der nach          cher Bescheinigung die Behandlung ei-
   wiederverwendbaren          Papierhandtü-    Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde zu             ner Erkrankung mit COVID-19 aufgrund
   chern, alternativ Handdesinfektionsmittel    übermitteln, sofern dies zur Nachverfolgung        persönlicher Voraussetzungen nicht oder
   oder andere gleichwertige hygienische        von möglichen Infektionswegen erforder-            nur eingeschränkt möglich ist oder ein er-
   Handtrockenvorrichtungen,                    lich ist. Eine anderweitige Verwendung ist         höhtes Risiko für einen schweren Verlauf
7. den Austausch ausgegebener Textilien,        unzulässig.                                        einer Erkrankung mit COVID-19 vorliegt,
   nachdem diese von einer Person benutzt                                                          dürfen nicht für Tätigkeiten mit vermehr-
   wurden,                                      (4) Die zur Datenverarbeitung Verpflichte-         tem Personenkontakt und nicht für Tätig-
8. eine rechtzeitige und verständliche Infor-   ten haben Personen, die die Erhebung ih-           keiten eingesetzt werden, bei denen der
   mation über Zutritts- und Teilnahmever-      rer Kontaktdaten nach Absatz 1 Satz 1 ganz         Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten
   bote, die Pflicht, eine Mund-Nasen-Be-       oder teilweise verweigern, von dem Besuch          werden kann.
   deckung zu tragen, Abstandsregelungen        oder der Nutzung der Einrichtung oder
   und Hygienevorgaben, Reinigungsmög-          der Teilnahme an der Veranstaltung auszu-       (2) Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber
   lichkeiten für die Hände, eine bestehende    schließen.                                      darf Informationen nach Absatz 1 Nummer
   Möglichkeit bargeldlosen Bezahlens so-       (5) Soweit Anwesende Kontaktdaten nach          5 nur für den Zweck der Entscheidung über
MITTEILUNGSBLATT - bei der Gemeinde Ostrach
Donnerstag, 22. Oktober 2020 | 5

den konkreten Arbeitseinsatz von Beschäf-       und Sitzungen der Organe, Organteile und            Abschnitt 5: Betriebsverbote und allgemei-
tigten erheben, speichern und verwenden,        sonstigen Gremien der Legislative, Judika-          ne Infektionsschutzvorgaben für bestimmte
wenn diese ihm mitteilen, dass sie zu der       tive und Exekutive sowie Einrichtungen der          Einrichtungen und Betriebe
dort genannten Gruppe gehören; Beschäf-         Selbstverwaltung einschließlich von Erörte-
tigte sind zu einer solchen Mitteilung nicht    rungsterminen und mündlichen Verhand-               § 13
verpflichtet. Die Arbeitgeberin oder der Ar-    lungen im Zuge von Planfeststellungsver-            Betriebsverbote
beitgeber hat diese Information zu löschen,     fahren.
sobald sie für diesen Zweck nicht mehr er-                                                          Es wird untersagt der Betrieb von
forderlich ist, spätestens aber eine Woche,     (5) Untersagt sind Tanzveranstaltungen mit          1. Clubs und Diskotheken und
nachdem diese Verordnung außer Kraft tritt.     Ausnahme von Tanzaufführungen sowie                 2. Prostitutionsstätten, Bordellen und ähn-
                                                Tanzunterricht und –proben.                         lichen Einrichtungen sowie jede sonstige
Abschnitt 4:                                                                                        Ausübung des Prostitutionsgewerbes im
Ansammlungen, Veranstaltungen und               (6) Veranstaltung im Sinne dieser Vorschrift        Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituierten-
Versammlungen                                   ist ein zeitlich und örtlich begrenztes und         schutzgesetzes, soweit die Räumlichkeit, in
                                                geplantes Ereignis mit einer definierten Ziel-      der die entgeltliche sexuelle Dienstleistung
§9                                              setzung oder Absicht in der Verantwortung           erbracht wird, durch mehr als zwei Personen
Ansammlungen                                    einer Veranstalterin oder eines Veranstalters,      gleichzeitig genutzt wird.
                                                einer Person, Organisation oder Institution,
(1) Ansammlungen von mehr als 10 Perso-         an dem eine Gruppe von Menschen gezielt             § 14
nen sind untersagt.                             teilnimmt.                                          Geltung der allgemeinen Infektionsschutz-
                                                                                                    vorgaben für bestimmte Einrichtungen und
(2) Ausgenommen von der Untersagung             § 11                                                Betriebe
nach Absatz 1 sind Ansammlungen, wenn           Versammlungen nach Artikel 8 des Grund-
die teilnehmenden Personen ausschließlich       gesetzes                                            Wer die nachfolgend genannten Einrich-
1. in gerader Linie verwandt sind,                                                                  tungen, Angebote und Aktivitäten betreibt
2. Geschwister und deren Nachkommen             (1) Abweichend von §§ 9 und 10 sind Zu-             oder anbietet, hat die Hygieneanforderun-
   sind oder                                    sammenkünfte, die der Wahrnehmung des               gen nach § 4 einzuhalten, ein Hygienekon-
3. höchstens zwei Haushalten angehören,         Grundrechts auf Versammlungsfreiheit nach           zept nach Maßgabe von § 5 zuvor zu erstel-
   einschließlich deren Ehegatten, Le-          Artikel 8 des Grundgesetzes zu dienen be-           len und eine Datenverarbeitung nach § 6
   benspartnerinnen oder Lebenspartner          stimmt sind, zulässig.                              durchzuführen:
   oder Partnerinnen oder Partner.
                                                (2) Die Versammlungsleitung hat auf die Ein-        1. Hochschulen, Akademien nach dem Aka-
(3) Die Untersagung nach Absatz 1 gilt fer-     haltung der Abstandsregel nach § 2 hinzu-              demiengesetz, Landesbibliotheken, Ar-
ner nicht für Ansammlungen, die der Auf-        wirken. Die zuständigen Behörden können                chive und Studierendenwerke,
rechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder       weitere Auflagen, beispielsweise zur Einhal-        2. Kunst- und Kultureinrichtungen sowie Ki-
Geschäftsbetriebs oder der sozialen Fürsor-     tung der Hygieneanforderungen nach § 4,                nos,
ge dienen.                                      festlegen.                                          3. Musikschulen, Kunstschulen und Jugend-
                                                                                                       kunstschulen,
§ 10                                            (3) Versammlungen können verboten wer-              4. Pflegeschulen, Schulen für Gesundheits-
Veranstaltungen                                 den, sofern der Schutz vor Infektionen an-             fachberufe, Fachschulen für Sozialwesen,
                                                derweitig, insbesondere durch Auflagen,                Schulen für Tätigkeiten im Rettungsdienst
(1) Wer eine Veranstaltung abhält, hat die      nicht erreicht werden kann.                            und Weiterbildungs- und Fortbildungs-
Hygieneanforderungen nach § 4 einzuhal-                                                                stätten der Pflege- und Gesundheitsfach-
ten, ein Hygienekonzept nach Maßgabe                                                                   berufe im Zuständigkeitsbereich des Sozi-
von § 5 zuvor zu erstellen und eine Da-         § 12                                                   alministeriums,
tenverarbeitung nach § 6 durchzuführen.         Veranstaltungen von Religions- und Weltan-          5. Fahr-, Boots- und Flugschulen einschließ-
Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot       schauungsgemeinschaften sowie Veranstal-               lich der Abnahme der theoretischen und
nach § 7. Beim Abhalten der Veranstaltung       tungen bei Todesfällen                                 praktischen Prüfungen,
sind die Arbeitsschutzanforderungen nach                                                            6. sonstige Bildungseinrichtungen und -an-
§ 8 einzuhalten.                                (1) Abweichend von §§ 9 und 10 sind Veran-             gebote jeglicher Art einschließlich der
                                                staltungen von Kirchen sowie Religions- und            Durchführung von Prüfungen, soweit
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf         Glaubensgemeinschaften zulässig. Wer eine              nicht in § 16 Absatz 1 aufgeführt,
Veranstaltungen, deren Durchführung be-         religiöse Veranstaltung abhält, hat die Hy-         7. öffentliche und private Sportanlagen und
reits nach § 9 Absätze 1 oder 2 zulässig ist.   gieneanforderungen nach § 4 einzuhalten                Sportstätten einschließlich Fitnessstudios
                                                sowie ein Hygienekonzept nach Maßgabe                  und Yogastudios sowie Tanzschulen und
(3) Untersagt sind                              von § 5 zuvor zu erstellen. Es gilt ein Zutritts-      ähnliche Einrichtungen,
1. private Veranstaltungen mit über 10 Teil-    und Teilnahmeverbot nach § 7. Sätze 1 bis           8. Einzelhandelsbetriebe und Märkte im Sin-
   nehmenden und                                3 finden auf Veranstaltungen von Weltan-               ne der §§ 66 bis 68 GewO, mit Ausnahme
2. sonstige Veranstaltungen mit über 100        schauungsgemeinschaften entsprechende                  der Anforderungen des § 6,
   Teilnehmenden.                               Anwendung.                                          9. Friseur-, Massage-, Kosmetik-, Sonnen-,
                                                                                                       Nagel-, Tattoo- und Piercingstudios so-
Die Anzahl nach Satz 1 Nummer 1 darf über-      (2) Abweichend von §§ 9 und 10 sind Bestat-            wie medizinische und nicht medizinische
schritten werden, sofern eine Ausnahme          tungen, Urnenbeisetzungen und Totenge-                 Fußpflegeeinrichtungen,
im Sinne von § 9 Absatz 2 vorliegt. Bei der     bete zulässig. Wer eine solche Veranstaltung        10. das Gastgewerbe einschließlich gastge-
Bemessung der Teilnehmerzahl bleiben Be-        abhält, hat die Hygieneanforderungen nach                werblicher Einrichtungen und Leistun-
schäftigte und sonstige Mitwirkende an der      § 4 einzuhalten. Es gilt ein Zutritts- und Teil-         gen im Sinne des § 25 Gaststättengesetz
Veranstaltung außer Betracht.                   nahmeverbot nach § 7.                                    (GastG); bei gastgewerblichen Einrich-
                                                                                                         tungen und Leistungen im Sinne des §
(4) Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung      (3) Das Kultusministerium wird gemäß §                   25 Absatz 1 Satz 1 GastG muss die Daten-
auf Veranstaltungen, die der Aufrechterhal-     32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsver-              verarbeitung nach § 6 nur bei externen
tung der öffentlichen Sicherheit und Ord-       ordnung weitere Vorgaben zum Infektions-                 Gästen vorgenommen werden,
nung, der Rechtspflege oder der Daseins-        schutz und sonstige ausführende Regelun-            11. Vergnügungsstätten          einschließlich
fürsorge oder -vorsorge zu dienen bestimmt      gen für Veranstaltungen nach den Absätzen                Spielhallen, Spielbanken und Wettver-
sind, insbesondere auf Veranstaltungen          1 und 2 zu erlassen.                                     mittlungsstellen,
MITTEILUNGSBLATT - bei der Gemeinde Ostrach
6 | Donnerstag, 22. Oktober 2020                                                                                                              8

12. Beherbergungsbetriebe,                       Hochschule für Polizei Baden-Württemberg         teriums
13. Messen, Ausstellungen sowie Kongresse,       einschließlich des Präsidiums Bildung der      zum Schutz vor einer Infektion mit dem
14. Freizeitparks, einschließlich solcher, die   Hochschule für Polizei Baden-Württemberg       Coronavirus Bedingungen und Anforderun-
    als Reisegewerbe im Sinne des § 55 Ab-       können vom Innenministerium und für die        gen, insbesondere Hygienevorgaben, fest-
    satz 1 GewO betrieben werden und             Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen       zulegen.
15. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähn-      vom Justizministerium die für den Ausbil-
    liche Einrichtungen sowie jede sonstige      dungs-, Studien- und Fortbildungsbetrieb       (6) Das Verkehrsministerium und das Sozial-
    Ausübung des Prostitutionsgewerbes           und die Vorbereitung und Durchführung          ministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG
    im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostitu-      von Prüfungen sowie für das Einstellungs-      ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsver-
    iertenschutzgesetzes, soweit der Betrieb     verfahren erforderlichen Ausnahmen von         ordnung für
    oder die Ausübung des Prostitutionsge-       den Beschränkungen dieser Verordnung zu-       1. den öffentlichen und touristischen Per-
    werbes nicht nach § 13 Nummer 2 unter-       gelassen werden.                                  sonenverkehr im Sinne des § 3 Absatz 1
    sagt ist.                                                                                      Nummer 1 einschließlich gastgewerbli-
Beim Betreiben oder Anbieten dieser Ein-         (3) Das Sozialministerium wird gemäß § 32         cher Leistungen im Sinne des § 25 Absatz
richtungen, Angebote und Aktivitäten gilt        Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverord-       1 Satz 2 GastG und
ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7.      nung für den Betrieb von                       2. die praktische Fahr-, Boots- und Flugaus-
Darüber hinaus sind die Arbeitsschutzan-         1. Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabili-        bildung und die praktischen Prüfungen
forderungen nach § 8 einzuhalten; dies gilt         tationseinrichtungen, Dialyseeinrichtun-       sowie die praktischen Ausbildungsinhal-
nicht im Falle des Satzes 1 Nummern 3 und           gen und Tageskliniken,                         te der Aus- und Weiterbildung der amt-
6. Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn im Rah-       2. Einrichtungen für Menschen mit Pflege-         lich anerkannten Sachverständigen und
men der Einrichtung, des Angebots oder der          und Unterstützungsbedarf oder mit Be-          Prüferinnen und Prüfer für den Kraftfahr-
Aktivität eine nach § 10 erlaubte Veranstal-        hinderungen,                                   zeug-, Boots- und Flugverkehr
tung durchgeführt wird. Ein Zutritts- und        3. Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe,       zum Schutz vor einer Infektion mit dem
Teilnahmeverbot nach § 7 gilt auch für die in    4. ambulant betreuten Wohnprojekten der        Coronavirus Bedingungen und Anforderun-
§ 3 Absatz 1 Nummern 1 und 4 genannten              Wohnungslosenhilfe sowie von einem          gen, insbesondere Hygienevorgaben, fest-
Verkehrsmittel, Bereiche und Einrichtungen.         Anbieter verantworteten ambulant be-        zulegen.
                                                    treuten Wohngemeinschaften nach dem
Teil 2 – Besondere Regelungen                       Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz,          (7) Das Wirtschaftsministerium und das
                                                 5. Betreuungs- und Unterstützungsangebo-       Sozialministerium werden gemäß § 32
§ 15                                                ten im Vor- und Umfeld von Pflege,          Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame
Grundsatz                                        6. Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit      Rechtsverordnung für
                                                    sowie Jugendsozialarbeit,                   1. den Einzelhandel,
Die aufgrund der §§ 16 und 17 und des § 12       7. Pflegeschulen, Schulen für Gesundheits-     2. das Beherbergungsgewerbe,
Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnungen              fachberufe und Fachschulen für Sozialwe-    3. das Gastgewerbe einschließlich gastge-
gehen sämtlichen Regelungen von Teil 1              sen in seiner Ressortzuständigkeit,            werblicher Einrichtungen im Sinne des §
vor, sofern dort abweichende Regelungen          8. Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten        25 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 GastG,
getroffen werden.                                   der Pflege- und Gesundheitsfachberufe       4. Messen, Ausstellungen sowie Kongresse,
                                                    sowie                                       5. das Handwerk,
§                                          16    9. Schulen für Tätigkeiten im Rettungsdienst   6. Friseur-, Massage-, Kosmetik-, Sonnen-,
Verordnungsermächtigungen                          zum Schutz vor einer Infektion mit dem          Nagel-, Tattoo- und Piercingstudios,
                                                   Coronavirus Bedingungen und Anforde-            medizinische und nicht medizinische
(1) Das Kultusministerium wird gemäß § 32          rungen, insbesondere Hygienevorgaben,           Fußpflegeeinrichtungen,
Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverord-        festzulegen.                                 7. Vergnügungsstätten,
nung für den Betrieb von Schulen in seiner                                                      8. Freizeitparks, einschließlich solcher, die
Ressortzuständigkeit, Betreuungsangebote         (4) Das Innenministerium wird gemäß § 32          als Reisegewerbe im Sinne des § 55 Ab-
der verlässlichen Grundschule und der fle-       Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverord-       satz 1 GewO betrieben werden, und
xiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie         nung zum Schutz vor einer Infektion mit        9. Märkte im Sinne der §§ 66 bis 68 GewO
Horte an der Schule, Kindertageseinrichtun-      dem Coronavirus                                   zum Schutz vor einer Infektion mit dem
gen, Grundschulförderklassen, Schulkinder-       1. für den Betrieb von Landeserstaufnahme-        Coronavirus Bedingungen und Anforde-
gärten und Kindertagespflegestellen zum             einrichtungen Bedingungen und Anfor-           rungen, insbesondere Hygienevorgaben,
Schutz vor einer Infektion mit dem Corona-          derungen, insbesondere auch Hygiene-           festzulegen.
virus Bedingungen und Anforderungen, ins-           vorgaben, und
besondere Hygienevorgaben, festzulegen.          2. die Absonderung von Personen, die in        (8) Das Sozialministerium wird gemäß § 32
                                                    eine     Landeserstaufnahmeeinrichtung      Satz 2 IfSG ermächtigt, im Einvernehmen
(2) Das Wissenschaftsministerium wird ge-           neu oder nach längerer Abwesenheit auf-     mit dem jeweils zuständigen Ministerium
mäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, im Einver-         genommen werden,                            durch Rechtsverordnung für sonstige Ein-
nehmen mit dem Sozialministerium durch           festzulegen.                                   richtungen, Betriebe, Angebote und Aktivi-
Rechtsverordnung für den Betrieb von                                                            täten, die nicht in dieser Vorschrift sowie in §
                                                 (5) Das Kultusministerium und das Sozial-      12 gesondert geregelt sind, zum Schutz vor
1. Hochschulen, Akademien nach dem               ministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG      einer Infektion mit dem Coronavirus Bedin-
Akademiengesetz, Landesbibliotheken und          ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsver-        gungen und Anforderungen, insbesondere
Archiven,                                        ordnung für den Betrieb von                    Hygienevorgaben, festzulegen.
2. Studierendenwerken und                        1. öffentlichen und privaten Sportanlagen
3. Kunst- und Kultureinrichtungen, soweit           und Sportstätten einschließlich Fitness-    § 17
nicht in Absatz 5 aufgeführt, sowie Kinos           studios und Yogastudios und der Durch-      Ein- und Rückreisende
zum Schutz vor einer Infektion mit dem              führung sportlicher Wettkämpfe sowie
Coronavirus Bedingungen und Anforde-                Tanzschulen und ähnlichen Einrichtun-       Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz
rungen, insbesondere Hygienevorgaben,               gen,                                        2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung
festzulegen. Satz 1 Nummer 1 findet keine        2. Bädern einschließlich Saunen und Ba-        Regelungen für Ein- und Rückreisende zur
Anwendung auf die Hochschule für Polizei            deseen mit kontrolliertem Zugang sowie      Bekämpfung des Coronavirus zu erlassen,
Baden-Württemberg einschließlich des Prä-        3. Musikschulen, Kunstschulen und Jugend-      insbesondere
sidiums Bildung der Hochschule für Polizei          kunstschulen sowie für entsprechende        1. die Absonderung von Personen, die aus
Baden-Württemberg sowie die Hochschu-               Angebote nach § 14 Satz 1 Nummer 6 in          einem Staat außerhalb der Bundesrepu-
le für Rechtspflege Schwetzingen. Für die           der Ressortzuständigkeit des Kultusminis-      blik Deutschland einreisen, in geeigneter
MITTEILUNGSBLATT - bei der Gemeinde Ostrach
Donnerstag, 22. Oktober 2020 | 7

  Weise gemäß § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG,         4. zur Prüfung der Haft- oder Unterbrin-
                                                    gungsfähigkeit sowie der Erforderlichkeit       Teil 4 -
2. die Pflicht von Personen nach Nummer             einer isolierten Unterbringung in Gewahr-       Schlussvorschriften
   1 gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG, sich          samseinrichtungen und Justizvollzugsan-
   bei den für sie zuständigen Behörden zu          stalten.                                        § 20
   melden und auf das Vorliegen der Voraus-                                                         Weitergehende Maßnahmen,
   setzungen für die Absonderung hinzu-          § 19                                               Abweichungen
   weisen,                                       Ordnungswidrigkeiten
                                                                                                    (1) Das Recht der zuständigen Behörden,
3. die Beobachtung von Personen nach             Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz            weitergehende Maßnahmen zum Schutz
   Nummer 1 gemäß § 29 IfSG und                  1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich         vor Infektionen zu erlassen, bleibt von dieser
                                                 oder fahrlässig                                    Verordnung unberührt.
4. berufliche Tätigkeitsverbote für Perso-       1. entgegen § 2 Absatz 2 zu anderen Perso-
   nen nach Nummer 1 gemäß § 31 IfSG                nen den Mindestabstand von 1,5 Metern           (2) Die zuständigen Behörden können aus
   einschließlich solcher, die sich gegen           nicht einhält,                                  wichtigem Grund im Einzelfall Abweichun-
   Personen richten, die ihren Wohnsitz au-      2. entgegen § 3 Absatz 1 keine Mund-Na-            gen von den durch diese Verordnung oder
   ßerhalb von Baden-Württemberg haben,             sen-Bedeckung trägt,                            aufgrund dieser Verordnung aufgestellten
   sowie Ausnahmen hiervon und Auflagen          2a. entgegen § 6 Absatz 5 als Anwesende            Vorgaben zulassen.
   einschließlich weiterer Anordnungen               oder Anwesender unzutreffende Anga-
   hierzu gemäß § 28 Absatz 1 IfSG vorzu-            ben zu Vorname, Nachname, Anschrift,           § 21
   schreiben.                                        Datum der Anwesenheit oder Telefon-            Inkrafttreten, Außerkrafttreten
                                                     nummer macht,
                                                 3. entgegen § 9 Absatz 1 an einer Ansamm-          (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2020
Teil 3 –                                            lung von mehr als der zulässigen Perso-         in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Ver-
Datenverarbeitung, Ordnungswidrigkeiten             nenanzahl teilnimmt,                            ordnung vom 9. Mai 2020 (GBl. S. 266), die
                                                 4. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, § 12 Absatz      zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
§ 18                                                1 Satz 2 oder § 12 Absatz 2 Satz 2 eine Ver-    16. Juni 2020 (notverkündet gemäß § 4 des
Verarbeitung personenbezogener Daten                anstaltung abhält,                              Verkündungsgesetzes und abrufbar unter
                                                 5. einem Zutritts- oder Teilnahmeverbot            http://www.baden-wuerttemberg.de/coro-
Das Sozialministerium und das Innenminis-           nach § 10 Absatz 1 Satz 2, § 12 Absatz 1        na-verordnung) geändert worden ist, außer
terium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG er-            Satz 3, § 12 Absatz 2 Satz 3 oder § 14 Sätze    Kraft.
mächtigt, durch gemeinsame Rechtsverord-            2 oder 5 zuwiderhandelt,
nung nähere Einzelheiten zur Verarbeitung        6. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 3 oder § 14         (2) Abweichend von Absatz 1 treten die §§
personenbezogener Daten zwischen Ge-                Satz 3 Arbeitsschutzanforderungen nicht         16 bis 18 sowie § 12 Absatz 3 am Tag nach
sundheitsbehörden, Ortspolizeibehörden              einhält,                                        der Verkündung in Kraft.
und dem Polizeivollzugsdienst zu regeln, so-     7. entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz
weit dies aus Gründen des Infektionsschut-         5 eine Veranstaltung abhält,                     (3) Diese Verordnung tritt am 30. November
zes erforderlich ist                             8. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 nicht auf         2020 außer Kraft.
1. zum Schutz der Beamtinnen und Beamten            die Einhaltung der Abstandsregel nach §
   des Polizeivollzugsdienstes sowie der Be-        2 hinwirkt,                                     Stuttgart, den 23. Juni 2020
   schäftigten der Ortspolizeibehörden vor       9. entgegen § 13 Nummer 1 einen Club oder          Die Regierung des Landes
   Ansteckung bei Einsätzen,                        eine Diskothek oder entgegen § 13 Num-          Baden-Württemberg:
2. zur Anordnung, Durchführung, Überwa-             mer 2 eine Prostitutionsstätte, ein Bordell     Kretschmann
   chung und zum Vollzug von Maßnahmen              oder eine ähnliche Einrichtung betreibt         Strobl Sitzmann
   nach dem Infektionsschutzgesetz,                 oder das Prostitutionsgewerbe ausübt            Dr. Eisenmann Bauer
3. zur Verfolgung von Straftaten und Ord-           oder                                            Untersteller Dr. Hoffmeister-Kraut
   nungswidrigkeiten nach dem Infektions-        10. entgegen § 14 Satz 1 Einrichtungen, An-        Lucha Hauk
   schutzgesetz und auf seiner Grundlage              gebote oder Aktivitäten betreibt oder         Wolf Hermann
   ergangener Rechtsverordnungen und                  anbietet.

                                 Weitere Vollsperrung Ortsdurchfahrt Jettkofen
                                         (K 8250 Repperweiler Straße)
 Von

                                        Montag, 26.10.2020 bis Freitag 27.11.2020
                                     ist die Repperweiler Straße (K8250) in Jettkofen
 ab der Kreuzung Einharter Str. / Repperweiler Str. / Ostracher Str. bis zur Repperweiler Str. 23 voll gesperrt.

 Im Zuge der Gas-Netzerweiterung werden Tiefbau- und Rohrleitungsbauarbeiten durchgeführt. Die Arbeiten beginnen an der Kreuzung
 Einharter Str. / Repperweiler Str. / Ostracher Str. und werden nach Norden weitergeführt. Ab sofort bis einschließlich 01.11.20 fahren die
 Busse die Haltestelle „Jettkofen Löwen“ nicht an. In dieser Zeit muss ein Zustieg über die Haltestelle „Jettkofen Oberdorf“ erfolgen.

 Ab 2.11. wird die Haltestelle „Jettkofen Löwen“ wieder angefahren. Die Zufahrt der Anlieger zu ihren Grundstücken bleibt gewährleistet.
 Die Durchfahrt für den Busverkehr und die Abfallentsorgungsunternehmen werden zugelassen. Die Umleitung erfolgt über die L 286 –
 L 280 Tafertsweiler – L 279.
MITTEILUNGSBLATT - bei der Gemeinde Ostrach
8 | Donnerstag, 22. Oktober 2020                                                                                                      8

   GEMEINDENACHRICHTEN
                                             Bitte Beachten!                                 und Wanderwegenetzes sehr gewissenhaft
 Häckselaktion                                                                               betreut und Herrn Karl Sommer von der
                                             Gottesdienste in der Seelsor-
 für Baum- und Strauch-                                                                      Ostracher Ortsgruppe des Schwäbischen
                                             geeinheit Ostrachtal                            Albverein, der die Wanderwege auf der Ge-
 schnitt im Gemeindegebiet                   Es sind gerade einmal 14 Tage her, da konn-     markung Ostrach geprüft hat, bei Bedarf
                                             ten Sie lesen, es braucht keine Platzkarte      neue Wege gesucht hat und die Panung der
                                             mehr. Das ist schon wieder Geschichte.          neuen Beschilderung erstellt hat.
                                             Seit 16. Oktober müssen wir die Teilneh-
                                             merinnen und Teilnehmer der Gottesdiens-        Routenbeschreibungen und Tourenvor-
                                             te schriftlich erfassen! Name und Anschrift     schlage finden Sie u.a. auf den Karten der
                                             müssen notiert werden, für den Fall der Fäl-    Ferienregion Nördlicher Bodensee, aber
                                             le, um Infektionsherden nachzugehen. Nach       auch im Netz z.B. bei outdoor active oder
                                             längerem Überlegen sind wir zu folgender        komoot, um nur 2 Anbieter stellvertretend
                                             Lösung gekommen: Abstand und Hygiene-           für weitere Portale zu nennen.
                                             vorschriften gelten nach wie vor. Sie holen
                                             von Montag bis Samstag die Karte, die die
                                             Reihe und den Platz angibt. Sie füllen die
                                             Rückseite daheim aus und bringen sie zum
                                             Gottesdienst mit. Für den kommenden
                                             Sonntag liegen Karten in der Kirche.

 Wichtig!                                    Meinrad Huber, Pfarrer
 Die Anlieferung des holzigen Materials
 kann nicht mehr auf dem Gelände der
 Trocknungsgenossenschaft erfolgen.          Rad- und Wanderwege in der
 Als Ersatz wird das Gelände bei der Fir-
 ma Kugler „Im Grund“ (Einfahrt rechts
                                             Gemeinde
 nach dem „Altec-Gebäude“)                   Der Tourismus in der Region und in der
 ab 23.10.2020 bis 28.11.2020 zur Ver-       Gemeinde Ostrach verzeichnet kontinuier-
 fügung gestellt.                            lich steigende Besucherzahlen. Ziele wie
                                             das Pfrunger-Burgweiler Ried, der Bann-
 Im Grünmüllcontainer auf dem Recy-          waldturm, aber auch neue Wege z.B. durch
 clinghof wird nur holziges Material bis     Tafertsweiler, Magenbuch oder Kalkreute
 zu einer Stärke von ca. 3 cm angenom-       laden Besucherinnen und Besucher von
 men. Alle vom Durchmesser größeren          auswärts ein. Für Bürger/innen und Besu-
 holzigen Materialien sollten über die       cher/innen gleichermaßen wurden in den
 neu aufgestellten Container auf dem         letzten Monaten die Wander- und Radwege
 Gelände „Im Grund“ abgeliefert wer-         in der Gemeinde überprüft, erweitert und
 den.                                        neue Wege ausgeschildert. Der Landkreis
                                             Sigmaringen hat in einem Großprojekt die        Information Ihres Schornstein-
 Die Anlieferung ist ab Freitag,             deutschlandweit gültige Beschilderung mit
 23.10.2020 nur zu folgenden Öffnungs-        weißen Tafeln und grüner Schrift übernom-
                                                                                             fegers:
 zeiten (wie Recyclinghof) möglich:          men und montiert. Die Gemeinde Ostrach          Ab 22.10 kommt der Schornsteinfeger in
 Mittwoch: 16.00 Uhr bis 18.00 Uhr           hat gemeinsam mit der Ferienregion Nörd-        den Teilorten, Spöck, Kalkreute, Hahnen-
 Freitag: 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr            licher Bodensee die eigene, ergänzende          nest, Mettenbuch, Burgweiler, Waldbeu-
 Samstag: 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr             Beschilderung aktualisiert und z.B. um eine     ren, Ulzhausen, Egelreute, Ochsenbach,
                                             familiengeeignete Bannwaldradroute er-          Oberochsenbach, Zoznegg und Judenten-
 Die Gemeindeverwaltung bittet die           weitert. Durch Veränderungen in der Land-       berg zur Reinigung der Schornsteine von
 Grundstückseigentümer, regen Gebrauch       schaft z.B. durch Wegeverlegungen und           Holzfeuerstätten.
 von der Häckselaktion zu machen. Sie tra-   Forstarbeiten mussten auch die Wanderwe-        Genaue Termine für die einzelnen Gebäude
 gen auf diesem Weg zu einer wirtschaft-     ge teilweise verlegt und frisch beschildert     erhalten Sie wie bisher, durch einen Anmel-
 lich sinnvollen Verwertung des Grüngutes    werden. Zudem wurden neue Ziele wie der         dezettel.
 und damit zu einer Entlastung der Abfall-   Bannwaldturm in die Wanderbeschilderung         Informationen zur Terminänderung entneh-
 gebühren bei.                               aufgenommen.                                    men Sie bitte dem Anmeldezettel.
                                             Ein besonderer Dank, stellvertretend für alle
 Bürgermeisteramt Ostrach                    Beteiligten, gilt Herrn Edgar Lutz vom Bau-     Ihr Schornsteinfeger
 - Finanzverwaltung -                        hof Ostrach, der die Beschilderung des Rad-     Michael Blatt

                                   Schwimmbad des Reinhold-Frank-Schulzentrums
 Aufgrund der aktuellen Corona Verordnung, können nur noch maximal Zehn Personen gleichzeitig in das Schwimmbad des Rein-
 hold-Frank-Schulzentrums gelassen werden.

 Das Hallenbad des Reinhold-Frank-Schulzentrums ist am Donnerstag den
 29. Oktober 2020 und am Freitag den 30. Oktober 2020 geschlossen.
MITTEILUNGSBLATT - bei der Gemeinde Ostrach
Donnerstag, 22. Oktober 2020 | 9

   WIRTSCHAFTSFÖRDERUNG
10 Jahre Treffpunkt Englisch
2010 gründete Sabine Motz das Unternehmen „TREFFPUNKT ENGLISCH“. Entstanden aus der klassischen individuellen Englisch-Schülernach-
hilfe hat sich der Bedarf stark ausgeweitet. Neben der Lernunterstützung, der Eurokom Vorbereitung für Prüfungen und Ferienunterricht liegt
mittlerweile ein großer Schwerpunkt beim Business-Englisch mit Firmen-Trainings, auch Inhouse, Konversationstrainings für Business- und
Alltagssituationen sowie personenbezogenen Englischtrainings für besondere Anforderungen wie z.B. Auslandsaufenthalte.
Wir gratulieren Frau Motz zum 10-jährigen Firmenjubiläum und wünschen weiterhin viel Erfolg.

Manfred Essl - Wirtschaftsförderer

   STANDESAMT
                                      Jubilare

                                Die Gemeinde Ostrach
                wünscht allen genannten und nicht genannten Jubilaren
           viel Gesundheit, Glück und Freude auf ihrem weiteren Lebensweg.

                         Goldene Hochzeit feiert am 23.10.2020
                          Günter und Ingrid Urbschat, Ostrach

   VERANSTALTUNGEN

                                     Absage „Dorfgeplauder“ mit Pfarrhausere Agnes

 Leider sagen wir die letzte Führung, die für Sonntag, 25.10. geplant war, Corona bedingt ab.

 Pfarrhausere Agnes bedankt sich bei allen, die mit ihr in Ostrach unterwegs waren recht herzlich und freut sich auf die neue Sai-
 son 2021.

   ORTSVERWALTUNGEN
Ortschaft Tafertsweiler der Gemeinde Ostrach                           Tagesordnung:
                                                                       1. Haushaltsmittelanmeldungen für den Gemeindehaushalt 2021
                                                                       2. Unterhaltsmaßnahmen an Wegen, Gewässer und Hecken
Einladung                                                              3. Kiesabbau Wagenhartwald
zur öffentlichen Sitzung des Ortschaftsrates Tafertsweiler             4. Verschiedenes, Bekanntgaben und Anfragen
          am Donnerstag, dem 29.10.20 um 20:00 Uhr                     Mit freundlichen Grüßen
             im Schul- und Rathaus Tafertsweiler                       Wolfgang Pfeiffer, Ortsvorsteher
10 | Donnerstag, 22. Oktober 2020                                                                                                          8

   SCHULNACHRICHTEN
                                    Reinhold-Frank-Schulzentrum Ostrachtal
Gemeinschaftsschule                                                     Oschwald GmbH, Meßkirch
Berufserkundung im Rahmen der Berufsorientierung                        Play-Car Kfz-Meisterwerkstatt, Meßkirch
Wie schon in den vergangenen Jahren hatten 48 Schülerinnen und          Pro Optik, Bad Saulgau
Schüler der Klassen 9a und 9b des Reinhold-Frank-Schulzentrums          Punkt Männersache, Bad Saulgau
Ostrachtal vom 12.10.-23.10.2020 Gelegenheit zur Berufserkundung.       Raumausstattung Albert Riegger, Ostrach
Leider wurde vom Land am Montag, den 19.10.2020 die Pandemie-           Rebgarten Hotel Adler, Pfullendorf
stufe 3 ausgesprochen, was nach Rücksprache mit dem Schulamt            Rechtsanwalt Thomas Mogg, Ostrach
bedeutete, dass außerunterrichtliche Veranstaltungen nicht statt-       Reinhold-Frank-Schulzentrum Ostrachtal, Ostrach
finden dürfen. Somit fiel, in der der Zeit vom 19.10.-23.10.2020, die   Reitanlage Rotachmühle, Wilhelmsdorf
Berufserkundung aus.                                                    Rieg GmbH, Ostrach
                                                                        Saile-Holzbau GmbH, Levertsweiler
Nach einer Einführung der Bildungsplaninhalte im Fach WBS und der       Schnetz Formenbau GmbH, Ostrach
Elterninformation durch die Berufsberatung durften die Schüler nun      Schreinerei Werner Weiß, Renhardsweiler
ihren ausgewählten Beruf erkunden.                                      Steuerberater Stefan Eisele, Ostrach
Dabei konnten sie erste Erfahrungen in der Arbeitswelt gewinnen.        Stiftung Erzbischöfliches Kinderheim Haus Nazareth, Sigmaringen
                                                                        Taj Mahal, Bad Saulgau
Den folgenden Ausbildungspartnern danken wir für die Bereitschaft,      Waldkindergarten, Ostrach
Erkundungsplätze zur Verfügung zu stellen und vor allem danken wir      Zahnarztpraxis W&W, Bad Saulgau
auch den betreuenden Mitarbeitern für deren Verständnis, Geduld         Zimmerei Gmeiner, Krauchenwies
und Engagement während dieser Praktikumswoche:
1a autoservice, Kfz-Technik Franke, Ostrach                             Frau Schuchert und Herr Sauter
Architekturbüro Dipl.-Ing. Manfred Gruber, Bad Saulgau                  Betreuende Lehrer
AM Tischler, Ostrach
Autohaus Gitschier, Pfullendorf                                         Annika Rössler
Autohaus Uhl GmbH, Bad Saulgau                                          Kommissarische Schulleitung
Autoservice Siegli GmbH, Weingarten
Bilharzschule Grund-u. Werkrealschule, Sigmaringen
Bundeswehr, Verzinkerei, Ummendorf                                      Skipping Hearts am Reinhold-Frank-Schulzentrum
C&A Mode GmbH, Sigmaringen                                              Laufen, Springen, Ballspielen - was eigentlich dem natürlichen Be-
Das Physio-Team Gudrun Essig & Severine Ehinger, Bad Saulgau            wegungsdrang von Kindern entspricht, gehört nicht mehr selbstver-
E. Schlegel Energietechnik, Thalheim                                    ständlich zu deren Tagesablauf. So spielen viele Kinder täglich am
Electro Profi Klein, Ostrach                                            Computer oder schauen fern. Um Kinder wieder zu mehr Bewegung
Elektrotechnik Krezdorn, Illmensee                                      zu motivieren, hat die Deutsche Herzstiftung das Präventionsprojekt
ESCAD AG, Pfullendorf                                                   „Skipping Hearts“ initiiert. Ihre Intention dahinter: Wer bereits von
Familienzentrum Sonnenschein, Pfullendorf                               Kind an einen gesunden Lebensstil (Bewegung und gesunde Ernäh-
Fit4Life Fitnessclub, Pfullendorf                                       rung) pflegt, verringert das Risiko im Alter am Herzen zu erkranken.
Fitness-Welt Hohentengen GmbH, Hohentengen
Franz Lang GmbH, Meßkirch                                               Die Klasse 3/4c durfte am vergangenen Mittwoch, 14.10.2020 an die-
Friseursalon Schweikart, Ostrach                                        sem Projekt teilnehmen, welches aufgrund der Schulschließung im
Gartenpflege u. Gestaltung Philip Mayer, Sigmaringendorf                April nicht stattfinden konnte.
Geberit Verwaltungs GmbH, Pfullendorf
Gemeindeverwaltung Ostrach, Ostrach                                     Um die Einhaltung der Corona Abstands- und Hygieneregeln zu ge-
Gemeinschaftspraxis Ostrach, Ostrach                                    währleisten, wurde das Projekt von der deutschen Herzstiftung an
Goetzsche Apotheke, Ostrach                                             die derzeitige Situation angepasst. Aufgeteilt in zwei Gruppen gab
Heiß GbR, Markdorf                                                      Frau Römhild von der Deutschen Herzstiftung den Kindern eine Ein-
Hofgut Müller, Ostrach                                                  führung in das Rope Skipping. Diese sportliche Form des Seilsprin-
Hugo Müller Tiefbau GmbH, Hasenweiler                                   gens eignet sich besonders zur Schulung und Verbesserung moto-
Ina’s Bodyfit, Ostrach                                                  rischer Grundfertigkeiten wie Ausdauer und Koordination. In dem
Intersport Marco, Pfullendorf                                           einstündigen Kurs übten die Kinder (hochkonzentriert) zahlreiche
Kath. Kindergarten St. Pankratius, Ostrach                              Sprungvariationen. Die Erfolgserlebnisse ließen nicht lange auf sich
Kfz-Meisterbetrieb Marcus Hesse, Sigmaringen                            warten, wodurch die Motivation und die Freude der Kinder an der
Kindergarten am Buchbühl, Ostrach                                       Bewegung enorm gesteigert wurden. Die Anstrengungsbereitschaft
Kindergarten St. Fidelis, Sigmaringen                                   der Kinder zeigte sich auch am Tag danach in Form von Muskelkater.
Klinikum Friedrichshafen GmbH, Friedrichshafen                          Viele der SchülerInnen habe von dem Angebot der Deutschen Herz-
Kloster Sießen, Schreinerei, Sießen                                     stiftung Gebrauch gemacht und sich ein eigenes, hochwertiges
Knoll Maschinenbau GmbH, Bad Saulgau                                    Skipping Hearts-Springseil gekauft. Sollten auch Sie Lust bekom-
Kommunales Bildungshaus „Haus KomBiLe“, Magenbuch                       men, mit Ihrem Kind gemeinsam Seil zu springen, finden Sie unter
Konditorei Café Schön, Sigmaringen                                      www.skippinghearts.de/fuer-zuhause zahlreiche Übungsreihen zum
Kosmetik mit Spa, Kirsten Holzmann, Bad Saulgau                         Ausprobieren.
Körperwerkstatt Jan-Peter Brehm, Pfullendorf
Kunzelmann Logistik, Krauchenwies                                       Mein herzlicher Dank geht an die Deutsche Herzstiftung, die uns
Landhotel „Alte Mühle“, Waldbeuren                                      dieses kostenlose Präventionsangebot trotz der aktuellen, außer-
Landhotel Gasthof zum Hirsch, Ostrach                                   gewöhnlichen Situation ermöglicht und den Kindern dadurch viel
Landratsamt Sigmaringen, Fachbereich Forst, Sigmaringen                 Freude bereitet hat.
Malermeister Patrick Fischer, Bad Saulgau
May’s Frisuren-Trend, Pfullendorf                                       Für die Grundschule
Neher DIA GmbH & Co. KG, Einhart                                        Lisa-Marie Hafner
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