WEIDENBERG AMTLICHES MITTEILUNGSBLATT DER - Markt Weidenberg

 
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AMTLICHES MITTEILUNGSBLATT DER

        VERWALTUNGSGEMEINSCHAFT
        WEIDENBERG
EMTMANNSBERG
                              AUSGABE NR. 03 / 2021 VOM 26. FEBRUAR 2021

                 KIRCHENPINGARTEN         SEYBOTHENREUTH                WEIDENBERG

                                                      Schneelandschaft bei Emtmannsberg
                                                                            (Foto Heiko Rauh)
WEIDENBERG AMTLICHES MITTEILUNGSBLATT DER - Markt Weidenberg
Ausg. 03/2021       Mitteilungsblatt Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg

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WEIDENBERG AMTLICHES MITTEILUNGSBLATT DER - Markt Weidenberg
Mitteilungsblatt Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg                                                                                                  Ausg. 03/2021

ÖFFNUNGSZEITEN GESCHÄFTSSTELLE VG WEIDENBERG
Rathausplatz 1, 95466 Weidenberg - Telefon: 09278 / 977-0, Fax: 09278 / 977-77
Internet: www.weidenberg.de, E-Mail: vg.poststelle@weidenberg.de
Montag bis Freitag                                               von 08.00 bis 12.00 Uhr
Mittwoch zusätzlich                                              von 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr

Außerhalb der Öffnungszeiten sind nach Rücksprache mit dem jeweiligen Sachgebiet individuelle Terminvereinbarungen möglich.

Aufgrund der momentanen coronabedingten Ausnahmesituation bitten wir derzeit grundsätzlich vorab
um Terminvereinbarung.

GRÜNGUTCONTAINER
Kirchenpingarten, Emtmannsberg, Seybothenreuth und Weidenberg sind frei zugänglich

BÜCHEREI I. D. GRUND-UND MITTELSCHULE WEIDENBERG                                                               HALLENBAD
jeden Dienstag (außer in den Ferien) von 17.30 bis 19.00 Uhr                                                     Siehe Seite 39

SPRECHSTUNDEN BÜRGERMEISTER
Emtmannsberg / Birk derzeit nur nach telefonischer Vereinbarung unter 0170 / 2122115
Kirchenpingarten    nach telefonischer Vereinbarung unter 09278 / 7709652
Seybothenreuth      derzeit nur nach telefonischer Vereinbarung unter 0171 / 4379244
Weidenberg          Telefonisch ODER persönliches Gespräch nach tel. Terminvereinbarung
                    im Übrigen keine festen Sprechstunden         Tel. 09278 / 97733

24-STUNDEN-BEREITSCHAFTSRUFNUMMERN DER WASSER- UND KLÄRWERKE
Gemeinde                                   Wasserversorgung                                         Abwasserentsorgung
Emtmannsberg                                 0171/3758243                                               0175/2738469
Kirchenpingarten                     09278/7740600 od. 0173/8648022                              09275/7069 od. 0171/8151120
Seybothenreuth                         0171/3758243 od. 09275/238                                0160/93522506 od. 09275/238
Weidenberg                                   09278/7709999                                             09278/7743642

                           IMPRESSUM                                                  Redaktionsannahmeschluss: 18. März für April 2021

 Amtliches Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg                    Bezugspreis pro Jahr: 12 Euro (nur für Bezieher im Bereich der VG
 Das amtliche Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg                 Weidenberg; 13 Euro zzgl. 18,60 Euro Portokosten bei Postzustellung)
 erscheint monatlich und in der Regel immer am Monatsanfang in einer Auflage
 von 2350 Exemplaren.                                                                 Technische Gesamtherstellung / Anzeigenannahme:
                                                                                      Team Sebald GbR, Gablonzer Str. 4, 95466 Weidenberg
 Verantwortlich für den Inhalt:                                                       Tel. (0 92 78) 98 51 76, E-Mail: anzeigen@team-sebald.de
 Der Gemeinschaftsvorsitzende der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg,
 Hans Wittauer, Rathausplatz 1, 95466 Weidenberg.                                     Druck:
                                                                                      Schmidt und Buchta, Fliegerweg 7, 95233 Helmbrechts
 In der Rubrik „Vereine, Verbände und Sonstiges“ werden Veranstaltungs-               Tel. (0 92 52) 9 24 83, E-Mail: info@schmidt-buchta.de
 termine veröffentlicht. Bei anstehenden Jahreshauptversammlungen von
 Vereinen wird die Tagesordnung nur dann mitveröffentlicht, wenn Neuwahlen            Redaktionsannahmeschluss ist i.d.R. der 18. des Vormonats. Fällt dieser auf
 und/oder Satzungsänderungen Inhalt der Versammlung sind.                             einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, gilt der vorangehende Werktag.

 Durch die Bereitstellung von Text- und Bildmaterial erklären Sie Ihr Einverständnis zur Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft
 Weidenberg, Sie tragen für ihre Beiträge einschließlich der Einholung aller Bildrechte sämtliche Kosten und die volle persönliche Verantwortung.
 Dieses Einverständnis gilt ebenso für die spätere Veröffentlichung der Online-Version auf den Webseiten der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg und deren
 Mitgliedsgemeinden. Die Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereit-
 gestellten Dokumente, Bildmaterial und Informationen. Haftungsansprüche gegen die Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, welche sich auf Schäden materieller
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 seitens der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden vorliegt.
 Das Copyright für veröffentliche Grafiken und Texte bleibt allein beim Herausgeber dieses Mitteilungsblattes. Eine Vervielfältigung oder Verwendung von Grafiken
 und Texten in anderen elektronischen oder gedruckten Publikationen ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Herausgebers nicht gestattet.

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WEIDENBERG AMTLICHES MITTEILUNGSBLATT DER - Markt Weidenberg
Ausg. 03/2021                                                                                   Mitteilungsblatt Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg

                                    AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN
                                                  VERWALTUNGSGEMEINSCHAFT
       Weitergabe von Daten – Ihr Widerspruchsrecht                                    und Regenwasser aus dem Entlastungsbauwerk und der Regenwasserkanalisa-
                                                                                       tion Birk in den Almosbach durch die Gemeinde Emtmannsberg, Rathausplatz 1,
Gemäß § 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz (BMG) wird auf die Möglichkeit hinge-              95466 Weidenberg
wiesen, Widerspruch gegen einzelne Datenübermittlungen der Meldebehörde
erheben zu können.                                                                     Die Gemeinde Emtmannsberg leitet Abwasser aus der Kläranlage Birk, sowie
Dieses Recht haben Betroffene in nachfolgenden Fällen:                                 Misch- und Regenwasser aus dem Entlastungsbauwerk Birk und der Regenwas-
A) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für                   serkanalisation Birk in den Almosbach ein.
das Personalmanagement der Bundeswehr
Soweit Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und das 18. Lebensjahr            Das Vorhaben umfasst eine Gewässerbenutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG. Für
noch nicht vollendet haben, können Sie der Datenübermittlung gemäß § 36 Abs.           diese Maßnahme ist die Erteilung einer gehobenen Erlaubnis nach § 15 WHG
2 Satz 1 BMG i.V. mit § 58 c Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes widersprechen.         beantragt worden.

B) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-recht-              Pläne und Beilagen, aus denen sich Art und Umfang des Vorhabens ergeben,
liche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört,            liegen während der allgemeinen Dienststunden in der Geschäftsstelle der Verwal-
sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören                       tungsgemeinschaft Weidenberg, Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg, Zimmer Nr.
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG i.V. mit § 42            16 zur Einsichtnahme aus. Die Auslegungsfrist (ein Monat) beginnt am 03.März
Abs. 2 BMG widersprechen.                                                              202 und endet am 06.April 2021.

C) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien und Wähler-                Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen gem. Art. 73 Abs. 4 Satz
gruppen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen                                    5 BayVwVfG gegen das Vorhaben können bis zwei Wochen nach Ablauf der Aus-
                                                                                       legungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift in der Geschäftsstelle der Verwal-
Nach § 50 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) darf die Gemeinde als Mel-              tungsgemeinschaft Weidenberg oder im Landratsamt Bayreuth, Markgrafenallee
debehörde im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen den Parteien,                    5, 95448 Bayreuth, Zimmer Nr. 232 erhoben werden.
Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen Auskunft aus dem
Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrade und Anschriften von             Es wird darauf hingewiesen,
Wahlberechtigten erteilen, die nach ihrem Lebensalter bestimmten Gruppen zuge-
ordnet werden (sog. Gruppenauskunft). Die davon Betroffenen haben das Recht,           - dass die erhobenen Einwendungen in einem Erörterungstermin, der mindes-
der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen. Dieser Widerspruch kann bei der           tens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht wird, behandelt werden;
Meldebehörde eingelegt werden; er bedarf keiner Begründung, ist von keinen Vor-        - dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin ohne ihn
aussetzungen abhängig und gilt solange, bis er durch eine gegenteilige Erklärung         verhandelt werden kann;
widerrufen wird.                                                                       - dass
Die Gemeinde bzw. Meldebehörde darf, falls einer Datenübermittlung nicht wider-          - die Personen, die Einwendungen erhoben haben oder die Vereinigungen, die
sprochen wurde, Daten nur in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorausgehen-               Stellungnahmen abgegeben haben, von einem Erörterungstermin durch
den Monaten übermitteln.                                                                   öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i.V. mit § 50 Abs. 1              - die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche
BMG widersprechen.                                                                         Bekanntmachung ersetzt werden kann,
                                                                                       wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
D) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters-
oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk und Veröffentli-               Die Bekanntmachung wird zusammen mit den Planunterlagen auch auf folgender
chung im Amtsblatt                                                                     Internetseite eingestellt: „http://www.weidenberg.de/index.php/aktuelles/bekannt-
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i.V. mit § 50 Abs. 2            machungen„.
BMG widersprechen.                                                                     Maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen.

Ein Widerspruch gegen die Weitergabe von Daten ist bei Ihrem Einwohnermelde-           Weidenberg, 18. Februar 2021
amt der VGem. Weidenberg, Rathausplatz 1, 95466 Weidenberg, z.Hd. Herrn Uwe            Hans Wittauer
Will, schriftlich oder per Mail an: uwe.will@weidenberg.de einzureichen.               Gemeinschaftsvorsitzender
Ein dementsprechender Antrag ist auf unserer Homepage unter:                           Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg
www.weidenberg - Rathaus - downloads - erhältlich.
Bei Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung: 09278/97746.

Weidenberg, 18. Februar 2021                                                                                 Vereinbarung
Hans Wittauer
Gemeinschaftsvorsitzender                                                                           über die Zusammenlegung der
                                                                                             Standesämter Warmensteinach und Weidenberg
                                                                                                          Stand: 05.02.2021
Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes – WHG – vom                                        Die Gemeinde Warmensteinach,
31.07.2009 (BGBl I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz                             vertreten durch den 1. Bürgermeister Axel Herrmann, Bahnhofstraße 100,
                                                                                       95485 Warmensteinach
  vom 19.06.2020 (BGBl S. 2254) und des Bayerischen
      Wassergesetzes – BayWG – (BayRS 753-1-U)                                         und die Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg,
                                                                                       vertreten durch den Gemeinschaftsvorsitzenden Hans Wittauer, Rathausplatz 1,
   vom 25.02.2010 (GVBl S. 66), zuletzt geändert durch                                 95466 Weidenberg
     § 5 des Gesetzes vom 23.12.2019 (GVBl. S. 737)
                                                                                       schließen folgende Vereinbarung über die Übertragung der Aufgaben des
Antrag auf Erteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 15             Standesamtes Warmensteinach auf das Standesamt Weidenberg:
WHG für das Einleiten von Abwasser aus der Kläranlage Birk, sowie von Misch-

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Mitteilungsblatt Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg                                                                                                     Ausg. 03/2021

                                      §1                                               Aufwandspauschale in Höhe von 20,00 EUR pro Eheschließung fällig.
Aufgrund der Beschlüsse der Gemeinde Warmensteinach vom 07.12.2020 und                 Weiterhin stehen die Gebühren für Trauungen in den Räumen der Gemeinde War-
der Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg vom                mensteinach außerhalb der Dienstzeit der Verwaltungsgemeinschaft der Verwal-
14.01.2021 werden die Aufgaben des Standesamtes Warmensteinach in vollem               tungsgemeinschaft Weidenberg zu.
Umfang auf das Standesamt Weidenberg übertragen. („Große Übertragung“ ge-
mäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 AGPStG).                                                                                              §5
                                                                                       Sämtliche Personenstandsregister (Geburtenbücher, Heiratsbücher, Sterbebü-
                                      §2                                               cher) und Sammelakten sowie die als Heiratseintrag fortgeführten Familienbücher,
Die Gemeinde Warmensteinach zahlt für die Leistungen des Standesamts Wei-              die das Personenstandsrecht betreffen, sind von der Gemeinde Warmensteinach
denberg ab dem 01.03.2021 pro Kalenderjahr – für das Kalenderjahr 2021 anteilig        dem Standesamt Weidenberg sachgemäß bis 28.02.2021 zu überbringen. Perso-
- eine Umlage von 5,00 EUR pro Einwohner. Die maßgebliche Einwohnerzahl er-            nenstandsbücher, die dem Archivrecht unterliegen, verbleiben bei der Ge-
gibt sich aus den vom Statistischen Landesamt veröffentlichten Zahlen zum 31.12.       meinde Warmensteinach.
des jeweiligen Vorjahres.
Mit der Umlage – sie ist jeweils zum 1. Juli des laufenden Kalenderjahres fällig                                               §6
– sind sämtliche Verwaltungs-, Personal- und Sachkosten vor Ort in Weidenberg          Die Vereinbarung kann mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der gesetzlichen Zahl der
abgegolten.                                                                            Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Weiden-
Eine Anpassung der Umlage ist frühestens zum 01.01.2024 möglich, wobei vorab           berg und der Mitglieder des Gemeinderats der Gemeinde Warmensteinach aufge-
rechtzeitig die maßgeblichen Berechnungsgrundlagen zu übermitteln sind.                hoben werden.

                                      §3                                               Gegen den Willen der oder einer der beteiligten kommunalen Gebietskörperschaf-
Die Aufwendungen, die aufgrund von Änderungen der gesetzlichen Grundlagen              ten kann eine Übertragung aufgehoben werden, wenn dringende Gründe des öf-
für die Aufgaben der Standesämter notwendig werden (z.B. Ersatz oder Erweite-          fentlichen Wohls vorliegen. Die Aufhebungsentscheidung trifft in diesem Fall die für
rung von Hard- und Software), sind von der Gemeinde Warmensteinach anteilig            die aufnehmende kommunale Gebietskörperschaft zuständige untere Aufsichtsbe-
zu übernehmen. Die Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg wird sich vor einer sol-         hörde im Sinn des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 AGPStG sowie Art. 2 Abs. 3 und 4 AGPStG.
chen Investitionsentscheidung mit der Gemeinde Warmensteinach ins Benehmen
setzen. Als Verteilungsmaßstab ist grundsätzlich die jeweilige Einwohnerzahl der                                               §7
Gebietskörperschaften nach § 2 Satz 1 heranzuziehen.                                   Diese Vereinbarung kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalender-
                                                                                       jahres gekündigt werden. Im Übrigen gilt §6 dieser Vereinbarung.
                                      §4
Die Befugnis der Gemeinde Warmensteinach, einen oder mehrere Bürgermeister                                                     §8
zum Eheschließungsstandesbeamten zu bestellen, wird durch diese Vereinbarung           Die Vereinbarung tritt ab dem 01. März 2021 in Kraft.
nicht berührt (Art. 2 Abs. 2 Satz 3 AGPStG). Er ist berechtigt, Trauungen in den
dafür gewidmeten Räumen der Gemeinde Warmensteinach vorzunehmen.                       Warmensteinach, den 09.02.2021               Weidenberg, den11.02.2021
Bei Verhinderung eines solchen Eheschließungsstandesbeamten wird dieser nach           GEMEINDE WARMENSTEINACH                      VERWALTUNGSGEMEINSCHAFT
Möglichkeit durch einen Standesbeamten der Verwaltungsgemeinschaft Weiden-                                                          WEIDENBERG
berg in Warmensteinach vertreten. Für eine Eheschließung durch die Standes-            Axel Herrmann                                Hans Wittauer
beamten des Standesamts Weidenberg in Warmensteinach wird zusätzlich eine              Erster Bürgermeister                         Gemeinschaftsvorsitzender

                                                                EMTMANNSBERG
      Erste Satzung zur Änderung der Satzung zur                                       Die Satzung wurde im Amtsblatt und Kreisanzeiger des Landkreises Bayreuth Nr.
                                                                                       5/2021 vom 12.02.2021 bekannt gemacht. Die Mitgliedsgemeinden des Schulver-
       Regelung von Fragen der Verfassung des                                          bandes weisen auf die Veröffentlichung gemäß den jeweils dort für die amtliche
  Grundschulverbandes Weidenberg (Verbandssatzung)                                     Bekanntmachung von gemeindlichen Satzungen geltenden Vorschriften amtlich
                                                                                       hin.
Die Schulverbandsversammlung des Grundschulverbandes Weidenberg hat die
Erste Satzung zur Änderung der Verbandssatzung beschlossen. Die Satzung ist            Weidenberg, 18.02.2021
genehmigungsfrei.                                                                      Hans Wittauer
                                                                                       Verbandsvorsitzender
Die Satzung wurde im Amtsblatt und Kreisanzeiger des Landkreises Bayreuth Nr.
5/2021 vom 12.02.2021 bekannt gemacht. Die Mitgliedsgemeinden des Schulver-
bandes weisen auf die Veröffentlichung gemäß den jeweils dort für die amtliche
Bekanntmachung von gemeindlichen Satzungen geltenden Vorschriften amtlich
hin.
                                                                                                                 Satzung
                                                                                                 über die Sondernutzungen an öffentlichem
Weidenberg, 18.02.2021                                                                          Verkehrsraum der Gemeinde Emtmannsberg
Hans Wittauer
Verbandsvorsitzender
                                                                                                         (Sondernutzungssatzung)
                                                                                                                   Vom 05. Februar 2021

                                                                                       Aufgrund von Art. 22 a und Art. 18 Abs. 2 a des Bayerischen Straßen- und We-
      Zweite Satzung zur Änderung der Satzung zur                                      gegesetzes (BayStrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober
        Regelung von Fragen der Verfassung des                                         1981 (GVBl S. 448, ber. GVBl 1982 S. 149), zuletzt geändert durch Gesetz vom
                                                                                       20. Dezember 2007 (GVBl S. 958) erlässt die Gemeinde Emtmannsberg folgende
  Mittelschulverbandes Weidenberg (Verbandssatzung)
                                                                                       Satzung:
Die Schulverbandsversammlung des Mittelschulverbandes Weidenberg hat die
                                                                                                                  I. Allgemeine Vorschriften
zweite Satzung zur Änderung der Verbandssatzung beschlossen. Die Satzung ist
                                                                                                                              §1
genehmigungsfrei.
                                                                                                                        Geltungsbereich

                                                                                   5
WEIDENBERG AMTLICHES MITTEILUNGSBLATT DER - Markt Weidenberg
Ausg. 03/2021                                                                                       Mitteilungsblatt Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg
(1) Diese Satzung gilt für alle öffentlichen Straßen, Wege mit allen Bestandteilen          h) die Anbringung von historischen, kunstvoll gearbeiteten, für das Straßenbild
sowie aller öffentlichen Plätze und Flächen einschließlich der sonstigen öffentli-             bedeutsamen Handwerkszeichen und Wirtschaftsschildern;
chen Straßen im Sinne von Art. 53 BayStrWG in der Baulast der Gemeinde Emt-                 i) Veranstaltungen, die aufgrund des Versammlungsgesetzes genehmigt
mannsberg.                                                                                     werden;
                                                                                            j) Vereinsschaukästen üblicher Größe.
(2) Zu den Bestandteilen der Straßen gehören insbesondere der Straßenkörper
einschließlich der Böschungen, Rand- und Seitenstreifen, Geh- und Radwege so-             (2) Erlaubnisfreie Sondernutzungen können eingeschränkt oder ganz untersagt
wie dem Luftraum über dem Straßenkörper und aller Straßeneinrichtungen und                werden, wenn Belange der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs dies vorüberge-
Zubehör, einschließlich der Bepflanzung.                                                  hend oder auf Dauer erfordern.

                                     §2                                                   (3) Für erlaubnisfreie Sondernutzungen gelten die §§ 11 und 12 entsprechend.
                               Sondernutzung
(1) Eine Sondernutzung liegt vor, wenn die Straßen über den Gemeingebrauch                (4) Plakate, Plakattafeln und Plakatständer (Werbeanlagen) dürfen an folgenden
hinaus benutzt werden.                                                                    Orten nicht angebracht werden:
                                                                                             a) an Lichtzeichenanlagen, Verkehrsinseln, Fußgängerüberwegen und Brü-
(2) Gemeingebrauch ist die jedermann im Rahmen der Widmung gestattete ver-                      ckenanlagen;
kehrsübliche unentgeltliche Nutzung der Straßen.                                             b) innerhalb eines Bereichs von 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkan-
                                                                                                ten an Kreuzungen und Einmündungen;
(3) Sondernutzungen im Sinne dieser Satzung sind insbesondere                                c) auf der Fahrbahn;
   1. das Aufstellen von Gerüsten, Bauzäunen, Containern, Pflanzkübeln usw.,                 d) an Kreisstraßen, außerhalb der geschlossenen Ortschaft;
   2. das Lagern von Materialien aller Art,                                                  e) an Einrichtungen der Straßenbeleuchtung, soweit sie nicht auf Bodenhöhe
   3. das Aufstellen von Tischen, Stühlen, Ruhebänken, Verkaufsschütten, Waren-                 angebracht werden.
      körben usw.,
   4. das Aufstellen von Werbeanlagen aller Art (z. B. Plakatständer, Plakattafeln,       Zum Befestigen der Werbeanlagen sind ausschließlich rückstandsfreie Befestigun-
      Informationsstände usw.).                                                           gen zu verwenden; eine Befestigung durch Klebeband ist nicht zulässig. Werbean-
                                                                                          lagen sind unter Berücksichtigung der zu erwartenden Windlast zu gestalten und
(4) Sondernutzung im Sinne dieser Bestimmung ist auch:                                    zu befestigen. Zur Befestigung an Bäumen dürfen keine Nägel, Schrauben oder
   1. das Niederlassen zum Zwecke des Genusses alkoholischer Getränke                     dgl. verwendet werden.
      außerhalb zugelassener Freischankflächen,
   2. das Nächtigen oder Lagern,                                                                                                 §5
   3. das Betteln in jeglicher Form.                                                                                        Verpflichteter
                                                                                          (1) Verpflichteter im Sinne dieser Satzung ist, wer eine Sondernutzung ausüben
                                      §3                                                  will oder bereits unerlaubterweise ausübt.
                                Erlaubnispflicht
(1) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bedarf die Sondernut-           (2) Geht die Sondernutzung von einem Grundstück aus, so treffen die Verpflichtun-
zung der Erlaubnis der Gemeinde Emtmannsberg.                                             gen nach dieser Satzung neben dem die Sondernutzung Ausübenden auch den
                                                                                          Eigentümer oder den dinglich Nutzungsberechtigten des Grundstücks.
(2) Die Sondernutzung darf erst dann ausgeübt werden, wenn die Erlaubnis erteilt
ist.                                                                                      (3) Bei Baumaßnahmen aller Art sind der Gemeinde Emtmannsberg gegenüber
                                                                                          die ausführende Baufirma und der Bauherr in gleicher Weise verpflichtet.
(3) Der Erlaubnis bedarf auch die Erweiterung oder die Änderung der Sondernut-
zung oder deren Überlassung an Dritte.                                                                              II. Sondernutzungserlaubnis

(4) Keiner neuen Erlaubnis bedarf der Übergang der Sondernutzungsrechte durch                                                     §6
Gesamtrechtsnachfolge sowie im Rahmen eines Geschäfts- oder Grundstücks-                                                   Erlaubnisantrag
überganges.                                                                               (1) Die Erlaubnis wird schriftlich auf Antrag erteilt. Sie ergeht auf Zeit oder auf
                                                                                          Widerruf.
                                        §4
                        Erlaubnisfreie Sondernutzungen                                    (2) Im Antrag, der rechtzeitig (in der Regel zwei Wochen) vorher bei der Gemeinde
(1) Keiner Erlaubnis nach dieser Satzung bedürfen (die Erlaubnispflicht nach an-          zu stellen ist, sind Art, Zweck und Ort, gegebenenfalls auch die Abmessungen
deren Vorschriften z.B. der StVO kann dennoch bestehen)                                   und die voraussichtliche Dauer der Sondernutzung anzugeben. Im Einzelfall kann
   a) Umzüge und Veranstaltungen von Vereinen, die keinem wirtschaftlichen                eine Erläuterung durch Zeichnung oder in sonst geeigneter Weise verlangt werden.
      Zweck dienen;
   b) bauaufsichtlich nicht genehmigungs- und anzeigepflichtige Anlagen aus                                                      §7
      Anlass von religiösen oder mildtätigen Veranstaltungen sowie politischen                                           Erlaubnisversagung
      Veranstaltungen von Parteien und sonstigen organisierten Wählergruppen.             (1) Die Erlaubnis ist zu versagen,
      Bei Informationsständen auf Gehwegen hat eine Mindestbreite von 1,50 m                 a) wenn durch die Sondernutzung eine nicht vertretbare Beeinträchtigung der
      zu verbleiben; die Errichtung von Informationsständen ist 1 Woche vorher                  Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs zu erwarten ist, die auch durch Bedin-
      anzuzeigen.                                                                               gungen oder Auflagen nicht ausgeschlossen werden kann;
   c) Plakate von Parteien und sonstigen organisierten Wählergruppen aus                     b) wenn sie gegen andere Rechtsvorschriften verstoßen würde;
      Anlass von Wahlen, soweit die Plakatierung im Zeitraum von 6 Wochen vor                c) wenn durch eine nicht nur kurzfristige Häufung von Sondernutzungstatbe-
      dem Wahltermin erfolgt; diese Plakate sind innerhalb einer Woche nach der                 ständen der Gemeingebrauch besonders beeinträchtigt würde;
      Wahl wieder zu entfernen;                                                              d) für die Verteilung von Druckerzeugnissen an Fahrzeugen;
   d) das Verteilen von Handzetteln durch politische Parteien und sonstige organi-           e) für das Nächtigen oder Lagern im Geltungsbereich der Satzung sowie für
      sierte Wählergruppen sowie durch Glaubensgemeinschaften;                                  das Betteln in jeglicher Form;
   e) Standkonzerte;                                                                         f) für das Niederlassen zum Alkoholgenuss außerhalb zugelassener
   f) parallel zur Hausfront verlaufende Werbeanlagen und sonstige Anlagen, die                 Freischankflächen.
      nicht mehr als 15 cm in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen;
   g) Weihnachtsschmuck einschließlich Beleuchtung, sofern er den Gemeinge-               (2) Die Erlaubnis soll versagt werden, wenn durch die Gestaltung der Sondernut-
      brauch nicht beeinträchtigt;                                                        zung oder durch die Häufung von Sondernutzungstatbeständen das Ortsbild leidet.

                                                                                      6
WEIDENBERG AMTLICHES MITTEILUNGSBLATT DER - Markt Weidenberg
Mitteilungsblatt Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg                                                                                                       Ausg. 03/2021
(3) Die Erlaubnis kann im Interesse des Gemeingebrauchs, insbesondere der Si-              dernutzungsanlagen. Die Gemeinde Emtmannsberg kann den Abschluss einer
cherheit oder Ordnung des Verkehrs oder zum Schutz der Straßen oder anderer                ausreichenden Haftpflichtversicherung verlangen.
rechtlich geschützter Interessen versagt werden. Dies gilt vor allem, wenn:
   a) der mit der Sondernutzung verfolgte Zweck gleichermaßen durch Inan-                  (5) Der Erlaubnisnehmer hat bei Widerruf der Erlaubnis oder bei Änderung der
       spruchnahme privater Grundstücke erreicht werden kann,                              rechtlichen Eigenschaften oder tatsächlichen Beschaffenheit der von ihm genutz-
   b) die Sondernutzung gleichermaßen auch an anderer Stelle erfolgen kann                 ten Fläche, insbesondere bei Sperrung, Änderung, Umstufung oder Einziehung
       und dadurch der Gemeingebrauch weniger beeinträchtigt wird.                         einer öffentlichen Straße, keinen
                                                                                           Ersatzanspruch gegen die Gemeinde Emtmannsberg.
                                         §8
                       Pflichten des Erlaubnisnehmers                                                               III. Sondernutzungsgebühren
(1) Anlagen oder Gegenstände dürfen auf Straßen nur so angebracht oder auf-
gestellt werden, dass der Zugang zu allen in die Straße eingebauten öffentlichen                                                  § 12
Leitungen und Einrichtungen frei bleibt. Bei Arbeiten auf Straßen dürfen öffentliche                       Sondernutzungsgebühren und Gebührenfreiheit
Leitungen und Einrichtungen nicht gestört oder gefährdet werden.                           (1) Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen werden Gebühren nach Maßgabe des
                                                                                           Gebührenverzeichnisses lt. Anlage 1 erhoben, das Bestandteil dieser Satzung ist.
(2) Werden Anlagen oder Gegenstände für längere Dauer angebracht oder auf-                 Auch für unerlaubte Sondernutzungen werden Sondernutzungsgebühren erhoben.
gestellt, dürfen öffentliche Leitungen und Einrichtungen nicht überdeckt werden.
                                                                                           (2) Bei Sondernutzungen, für die das Gebührenverzeichnis Rahmensätze vorsieht
(3) Dem Benutzer obliegt die Unterhaltung der von ihm errichteten Anlagen und die          oder die im Gebührentarif nicht aufgeführt sind, werden Gebühren im Einzelfall
Reinigung der Straße, soweit sie durch die Sondernutzung veranlasst ist.                   in sinngemäßer Anwendung vergleichbarer Tatbestände des Gebührentarifs unter
                                                                                           Berücksichtigung des Umfangs und der Dauer der Benutzung sowie der Vorteile
(4) Ändert sich die Beschaffenheit der Straße, so sind errichtete Anlagen auf Kos-         des Erlaubnisnehmers festgesetzt.
ten des Benutzers dem veränderten Zustand anzupassen.
                                                                                           (3) Ergeben sich bei der Berechnung der Gebühren Cent Beträge, so wird auf volle
                                      §9                                                   10-Cent-Beträge aufgerundet.
                        Beendigung der Sondernutzung
(1) Wird von einer nach den Bestimmungen dieser Satzung erteilten Erlaubnis                (4) Gebühren werden nicht erhoben, wenn die Sondernutzung im öffentlichen Inte-
nicht mehr Gebrauch gemacht, ist dies der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen.                resse ausgeübt wird, es sich um Traditionsveranstaltungen und/oder Veranstaltun-
Die Erlaubnis endet mit Eingang der Anzeige oder zu einem vom Erlaubnisnehmer              gen zur Förderung des gesellschaftlichen Miteinanders handelt.
angegebenen späteren Zeitpunkt.
                                                                                           (5) In Fällen des Abs. 4 werden keine Verwaltungskosten erhoben.
(2) Wird die Anzeige unterlassen, so gilt die Sondernutzung erst dann als beendet,
wenn die Gemeinde oder deren Beauftragte von der tatsächlichen Beendigung                                                     § 13
Kenntnis erlangt oder der Verpflichtete den Beendigungszeitpunkt nachweisen                                             Gebührenschuldner
kann.                                                                                      (1) Gebührenschuldner sind
                                                                                              a) der Antragsteller,
                                     § 10                                                     b) der Erlaubnisnehmer,
                Beseitigung von Anlagen und Gegenständen                                      c) der Rechtsnachfolger von b).
(1) Endet die Erlaubnis oder wird sie widerrufen, hat der Erlaubnisnehmer die
Sondernutzungsanlage oder sonstige zur Sondernutzung verwendete Gegenstän-                 (2) Geht die Sondernutzung von einem Grundstück aus, ist Gebührenschuldner
de unverzüglich zu beseitigen.                                                             auch der Eigentümer oder der dinglich Nutzungsberechtigte des Grundstücks.

(2) Der frühere Zustand der Straße ist wiederherzustellen. Die Gemeinde kann               (3) Bei Baumaßnahmen sind sowohl die ausführende Baufirma als auch der Bau-
gegenüber dem Erlaubnisnehmer bestimmen, in welcher Weise dies zu gesche-                  herr Gebührenschuldner.
hen hat.
                                                                                           (4) Sind mehrere Personen Gebührenschuldner, haften sie als Gesamtschuldner.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Erlaubnis für eine bereits
ausgeübte Sondernutzung nicht erteilt oder versagt wird.                                                                          § 14
                                                                                                           Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld
                                          § 11                                             (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Erteilung der Erlaubnis, und wenn eine
                                       Haftung                                             solche (noch) nicht erteilt wurde, mit der erstmaligen Ausübung der Sondernut-
(1) Der Erlaubnisnehmer haftet gegenüber der Gemeinde für Schäden, die durch               zung und ist zu diesem Zeitpunkt auch zur Zahlung fällig.
die Sondernutzung entstehen. Er hat die Gemeinde Emtmannsberg von allen An-
sprüchen Dritter freizustellen, die sich aus der Sondernutzung ergeben. Wird durch         (2) Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid erhoben. Sie sind zu entrich-
die Sondernutzung der Straßenkörper beschädigt, hat der Verpflichtete die Fläche           ten bei
verkehrssicher zu schließen und der Gemeinde Emtmannsberg schriftlich anzu-                   a) auf Zeit genehmigte Sondernutzungen für deren Dauer bei Erteilung der
zeigen, wann die vorläufige Instandsetzung abgeschlossen ist und die Straße dem                  Erlaubnis,
öffentlichen Verkehr wieder zur Verfügung steht.                                              b) auf Widerruf genehmigte Sondernutzungen erstmalig bei Erteilung der
                                                                                                 Erlaubnis für das laufende Jahr; für nachfolgende Jahre jeweils bis zum 31.
Er haftet bis zur endgültigen Wiederherstellung durch die Gemeinde Emtmanns-                     Januar im Voraus.
berg.
                                                                                           (3) Für bereits genehmigte Sondernutzungen wird die Gebühr erstmals 14 Tage
(2) Der Erlaubnisnehmer hat der Gemeinde alle durch die Sondernutzung zusätz-              nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.
lich entstehenden Kosten zu ersetzen. Hierfür kann die Gemeinde angemessene
Vorschüsse und Sicherheiten verlangen.                                                                                         § 15
                                                                                                                        Gebührenerstattung
(3) Die Gemeinde haftet dem Erlaubnisnehmer nur für Schäden, die auf Vorsatz               (1) Wird von einer Erlaubnis kein Gebrauch gemacht, können bereits bezahlte
oder grobe Fahrlässigkeit ihrer Beschäftigten zurückzuführen sind.                         Sondernutzungsgebühren ganz oder teilweise erstattet werden.

(4) Der Erlaubnisnehmer haftet für die Verkehrssicherheit der angebrachten Son-            (2) Endet die Sondernutzung vor Ablauf des Zeitraums, für den Sondernutzungs-

                                                                                       7
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Ausg. 03/2021                                                                                          Mitteilungsblatt Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg
gebühren entrichtet wurden, kann die Gebühr anteilig erstattet werden.                       4. Blumenschmuck in Töpfen oder Pflanztrögen
                                                                                             (ausgenommen vor Floristikgewerbe)                                Kostenfrei
(3) Die Erstattung ist nur auf schriftlichen Antrag, der im Falle des Abs. 1 innerhalb
eines Monats nach dem beabsichtigten Beginn der Sondernutzung, sonst inner-                  5. Abstellen von Fahrzeugen, Möbel-, Wohn-, Last-, Werbe-, und sonstigen
halb eines Monats nach Beendigung der Sondernutzung zu stellen ist, möglich.                 Wagen, Anhänger, Sattelzugaufleger mit und ohne Zugmaschine, Wohnmobile
Beträge unter 5,00 Euro werden nicht erstattet.                                              über 48 h Pro Tag             20,00 Euro

                            IV. Schlussbestimmungen                                          6. Plakatständer, Werbeaufsteller, Faltaufsteller
                                                                                             Je Stck. und je Woche            5,00 Euro
                                   § 16                                                                                       1/4 jährlich nicht mehr als 50 Euro
                       Anordnungen für den Einzelfall
(1) Die Gemeinde Emtmannsberg kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung be-                 7. Informationsstände
stehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.                           Je Stck. Pro Tag                 30,00 Euro

(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, Dul-               8. Lagern von Gegenständen
dungen oder Unterlassungen gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungs-              Je m2 und Woche                  1,00 bis 6,00 Euro
zustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) in der jeweils gültigen Fassung.
                                                                                             9. Lebensmittelverkaufsstände
                                       § 17                                                  Je m2                         5,00 Euro
                             Ordnungswidrigkeiten
Gemäß Art. 66 Nr. 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes in Verbindung                  10. Für Sondernutzungen, die im vorstehenden Gebührentarif nicht aufgeführt
mit § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekannt-                  sind, Rahmengebühren          5,00 bis 500,00 Euro
machung vom 19.02.1987 (BGBl. i.S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom
12.07.2006 (BGBl. I S. 1466) kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro belegt            Gemäß § 12 Sondernutzungssatzung (SNS) wird für die Erlaubniserteilung ne-
werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig                                                      ben den Sondernutzungsgebühren auch eine Verwaltungsgebühr nach dem Bayer.
  - entgegen den Bestimmungen dieser Satzung ohne Erlaubnis der Gemeinde                     Kostengesetz (§ 1 Abs. 2 VwKostG) i.V.m. der Satzung über die Erhebung
      Emtmannsberg eine Sondernutzung vornimmt oder die mit der Erlaubnis                    von Verwaltungskosten für Amtshandlungen der Gemeinde Emtmannsberg (Kos-
      verbundenen vollziehbaren Auflagen nicht erfüllt.                                      tensatzung) erhoben. Gemäß Tarif-Nr. 630 KommKVZ 3,06 Euro bis 61,35 Euro.
  - den in dieser Satzung genannten Pflichten nicht nachkommt oder
  - aufgrund von § 16 Abs. 1 erlassenen, vollziehbaren Anordnungen für den                   Weidenberg, 05. Februar 2021
      Einzelfall zuwiderhandelt.                                                             Gerhard Herrmannsdörfer
                                                                                             Erster Bürgermeister
                                      § 18                                                   Gemeinde Emtmannsberg
                                  Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01. März 2021 in Kraft.

Weidenberg, 05. Februar 2021                                                                 Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes – WHG – vom
Gerhard Herrmannsdörfer
Erster Bürgermeister                                                                         31.07.2009 (BGBl I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz
Gemeinde Emtmannsberg                                                                          vom 19.06.2020 (BGBl S. 1408) und des Bayerischen
                                                                                                 Wassergesetzes – BayWG – (BayRS 753-1-U) vom
Anlage 1                                                                                         25.02.2010 (GVBl S. 66), zuletzt geändert durch § 5
     Gebührenverzeichnis gem. § 12 der Sondernutzungssatzung                                        des Gesetzes vom 23.12.2019 (GVBl. S. 737)
                  der Gemeinde Emtmannsberg
                                                                                             Antrag auf Erteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 15
1. Lagerung von Baustoffen, Bauwagen, Arbeitswagen, Container, mit Bauzäunen                 WHG für das Einleiten von Abwasser aus der Kläranlage Birk, sowie von Misch-
abgegrenzte Flächen auf Straßen, Gehwegen und Parkplätzen                                    und Regenwasser aus dem Entlastungsbauwerk Birk und der Regenwasserkana-
Je m2                          2,00 Euro                                                     lisation Birk in den Almosbach durch die Gemeinde Emtmannsberg
pro Woche                      15,00 Euro
                                                                                             Auf die Bekanntmachung unter „Amtliche Bekanntmachungen Verwaltungsge-
2. Tische, Stühle, Bänke einschl. Zubehör auf Freischankflächen                              meinschaft“ wird verwiesen.
Je m2      jährlich bei Gastro. 20,00 Euro
                                                                                             Weidenberg, 18. Februar 2021
3. Verkaufstische, Auslagen, Verkaufsschütten, Warenkörbe                                    Gerhard Herrmannsdörfer
Je m2      jährlich              20,00 Euro                                                  Erster Bürgermeister

                                                                                         8
WEIDENBERG AMTLICHES MITTEILUNGSBLATT DER - Markt Weidenberg
Mitteilungsblatt Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg                                                                                                       Ausg. 03/2021

                                                               KIRCHENPINGARTEN
Zweite Satzung zur Änderung der Satzung zur Regelung                                                                            §3
                                                                                                                          Erlaubnispflicht
von Fragen der Verfassung des Mittelschulverbandes                                        (1) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bedarf die Sondernut-
            Weidenberg (Verbandssatzung)                                                  zung der Erlaubnis der Gemeinde Kirchenpingarten.

Die Schulverbandsversammlung des Mittelschulverbandes Weidenberg hat die                  (2) Die Sondernutzung darf erst dann ausgeübt werden, wenn die Erlaubnis erteilt
zweite Satzung zur Änderung der Verbandssatzung beschlossen. Die Satzung ist              ist.
genehmigungsfrei.
                                                                                          (3) Der Erlaubnis bedarf auch die Erweiterung oder die Änderung der Sondernut-
Die Satzung wurde im Amtsblatt und Kreisanzeiger des Landkreises Bayreuth Nr.
5/2021 vom 12.02.2021 bekannt gemacht. Die Mitgliedsgemeinden des Schulver-               zung oder deren Überlassung an Dritte.
bandes weisen auf die Veröffentlichung gemäß den jeweils dort für die amtliche
Bekanntmachung von gemeindlichen Satzungen geltenden Vorschriften amtlich                 (4) Keiner neuen Erlaubnis bedarf der Übergang der Sondernutzungsrechte durch
hin.                                                                                      Gesamtrechtsnachfolge sowie im Rahmen eines Geschäfts- oder Grundstücks-
                                                                                          überganges.
Weidenberg, 18.02.2021
Hans Wittauer                                                                                                                     §4
Verbandsvorsitzender                                                                                              Erlaubnisfreie Sondernutzungen
                                                                                          (1) Keiner Erlaubnis nach dieser Satzung bedürfen (die Erlaubnispflicht nach an-
                                                                                          deren Vorschriften z.B. der StVO kann dennoch bestehen)
                                                                                             a) Umzüge und Veranstaltungen von Vereinen, die keinem wirtschaftlichen
                       Satzung                                                                  Zweck dienen;
über die Sondernutzungen an öffentlichem Verkehrsraum                                        b) bauaufsichtlich nicht genehmigungs- und anzeigepflichtige Anlagen aus
                                                                                                Anlass von religiösen oder mildtätigen Veranstaltungen sowie politischen
            der Gemeinde Kirchenpingarten                                                       Veranstaltungen von Parteien und sonstigen organisierten Wählergruppen.
               (Sondernutzungssatzung)                                                          Bei Informationsständen auf Gehwegen hat eine Mindestbreite von 1,50 m
                                                                                                zu verbleiben; die Errichtung von Informationsständen ist 1 Woche vorher
                             Vom 19. Januar 2021                                                anzuzeigen.
                                                                                             c) Plakate von Parteien und sonstigen organisierten Wählergruppen aus
Aufgrund von Art. 22 a und Art. 18 Abs. 2 a des Bayerischen Straßen- und Wege-                  Anlass von Wahlen, soweit die Plakatierung im Zeitraum von 6 Wochen vor
gesetzes (BayStrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1981                       dem Wahltermin erfolgt; diese Plakate sind innerhalb einer Woche nach der
(GVBl S. 448, ber. GVBl 1982 S. 149), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.                     Wahl wieder zu entfernen;
Dezember 2007 (GVBl S. 958) erlässt die Gemeinde Kirchenpingarten folgende                   d) das Verteilen von Handzetteln durch politische Parteien und sonstige organi-
Satzung:
                                                                                                sierte Wählergruppen sowie durch Glaubensgemeinschaften;
                                                                                             e) Standkonzerte;
                            I. Allgemeine Vorschriften
                                                                                             f) parallel zur Hausfront verlaufende Werbeanlagen und sonstige Anlagen, die
                                          §1
                                                                                                nicht mehr als 15 cm in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen;
                                  Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für alle öffentlichen Straßen, Wege mit allen Bestandteilen           g) Weihnachtsschmuck einschließlich Beleuchtung, sofern er den Gemeinge-
sowie aller öffentlichen Plätze und Flächen einschließlich der sonstigen öffentli-              brauch nicht beeinträchtigt;
chen Straßen im Sinne von Art. 53 BayStrWG in der Baulast der Gemeinde Kir-                  h) die Anbringung von historischen, kunstvoll gearbeiteten, für das Straßenbild
chenpingarten.                                                                                  bedeutsamen Handwerkszeichen und Wirtschaftsschildern;
                                                                                             i) Veranstaltungen, die aufgrund des Versammlungsgesetzes genehmigt
(2) Zu den Bestandteilen der Straßen gehören insbesondere der Straßenkörper                     werden;
einschließlich der Böschungen, Rand- und Seitenstreifen, Geh- und Radwege so-                j) Vereinsschaukästen üblicher Größe.
wie dem Luftraum über dem Straßenkörper und aller Straßeneinrichtungen und
Zubehör, einschließlich der Bepflanzung.                                                  (2) Erlaubnisfreie Sondernutzungen können eingeschränkt oder ganz untersagt
                                                                                          werden, wenn Belange der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs dies vorüberge-
                                     §2                                                   hend oder auf Dauer erfordern.
                               Sondernutzung
(1) Eine Sondernutzung liegt vor, wenn die Straßen über den Gemeingebrauch                (3) Für erlaubnisfreie Sondernutzungen gelten die §§ 11 und 12 entsprechend.
hinaus benutzt werden.
                                                                                          (4) Plakate, Plakattafeln und Plakatständer (Werbeanlagen) dürfen an folgenden
(2) Gemeingebrauch ist die jedermann im Rahmen der Widmung gestattete ver-
kehrsübliche unentgeltliche Nutzung der Straßen.                                          Orten nicht angebracht werden:
                                                                                             a) an Lichtzeichenanlagen, Verkehrsinseln, Fußgängerüberwegen und
(3) Sondernutzungen im Sinne dieser Satzung sind insbesondere                                   Brückenanlagen;
   1. das Aufstellen von Gerüsten, Bauzäunen, Containern, Pflanzkübeln usw.,                 b) innerhalb eines Bereichs von 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkan-
   2. das Lagern von Materialien aller Art,                                                     ten an Kreuzungen und Einmündungen;
   3. das Aufstellen von Tischen, Stühlen, Ruhebänken, Verkaufsschütten,                     c) auf der Fahrbahn;
      Warenkörben usw.,                                                                      d) an Kreisstraßen, außerhalb der geschlossenen Ortschaft;
   4. das Aufstellen von Werbeanlagen aller Art (z. B. Plakatständer, Plakattafeln,          e) an Einrichtungen der Straßenbeleuchtung, soweit sie nicht auf Bodenhöhe
      Informationsstände usw.).                                                                 angebracht werden.

(4) Sondernutzung im Sinne dieser Bestimmung ist auch:                                    Zum Befestigen der Werbeanlagen sind ausschließlich rückstandsfreie Befestigun-
   1. das Niederlassen zum Zwecke des Genusses alkoholischer Getränke au-                 gen zu verwenden; eine Befestigung durch Klebeband ist nicht zulässig. Werbean-
      ßerhalb zugelassener Freischankflächen,                                             lagen sind unter Berücksichtigung der zu erwartenden Windlast zu gestalten und
   2. das Nächtigen oder Lagern,                                                          zu befestigen. Zur Befestigung an Bäumen dürfen keine Nägel, Schrauben oder
   3. das Betteln in jeglicher Form.                                                      dgl. verwendet werden.

                                                                                      9
WEIDENBERG AMTLICHES MITTEILUNGSBLATT DER - Markt Weidenberg
Ausg. 03/2021                                                                                        Mitteilungsblatt Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg
                                       §5                                                   Die Erlaubnis endet mit Eingang der Anzeige oder zu einem vom Erlaubnisnehmer
                                  Verpflichteter                                            angegebenen späteren Zeitpunkt.
(1) Verpflichteter im Sinne dieser Satzung ist, wer eine Sondernutzung ausüben
will oder bereits unerlaubterweise ausübt.                                                  (2) Wird die Anzeige unterlassen, so gilt die Sondernutzung erst dann als beendet,
                                                                                            wenn die Gemeinde oder deren Beauftragte von der tatsächlichen Beendigung
(2) Geht die Sondernutzung von einem Grundstück aus, so treffen die Verpflichtun-           Kenntnis erlangt oder der Verpflichtete den Beendigungszeitpunkt nachweisen
gen nach dieser Satzung neben dem die Sondernutzung Ausübenden auch den                     kann.
Eigentümer oder den dinglich Nutzungsberechtigten des Grundstücks.
                                                                                                                                 § 10
(3) Bei Baumaßnahmen aller Art sind der Gemeinde Kirchenpingarten gegenüber                                 Beseitigung von Anlagen und Gegenständen
die ausführende Baufirma und der Bauherr in gleicher Weise verpflichtet.                    (1) Endet die Erlaubnis oder wird sie widerrufen, hat der Erlaubnisnehmer die
                                                                                            Sondernutzungsanlage oder sonstige zur Sondernutzung verwendete Gegenstän-
                         II. Sondernutzungserlaubnis                                        de unverzüglich zu beseitigen.
                                        §6
                                 Erlaubnisantrag                                            (2) Der frühere Zustand der Straße ist wiederherzustellen. Die Gemeinde kann
(1) Die Erlaubnis wird schriftlich auf Antrag erteilt. Sie ergeht auf Zeit oder auf         gegenüber dem Erlaubnisnehmer bestimmen, in welcher Weise dies zu gesche-
Widerruf.                                                                                   hen hat.

(2) Im Antrag, der rechtzeitig (in der Regel zwei Wochen) vorher bei der Gemeinde           (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Erlaubnis für eine bereits
zu stellen ist, sind Art, Zweck und Ort, gegebenenfalls auch die Abmessungen                ausgeübte Sondernutzung nicht erteilt oder versagt wird.
und die voraussichtliche Dauer der Sondernutzung anzugeben. Im Einzelfall kann
eine Erläuterung durch Zeichnung oder in sonst geeigneter Weise verlangt werden.                                                   § 11
                                                                                                                                 Haftung
                                       §7                                                   (1) Der Erlaubnisnehmer haftet gegenüber der Gemeinde für Schäden, die durch
                               Erlaubnisversagung                                           die Sondernutzung entstehen. Er hat die Gemeinde Kirchenpingarten von allen
(1) Die Erlaubnis ist zu versagen,                                                          Ansprüchen Dritter freizustellen, die sich aus der Sondernutzung ergeben. Wird
   a) wenn durch die Sondernutzung eine nicht vertretbare Beeinträchtigung der              durch die Sondernutzung der Straßenkörper beschädigt, hat der Verpflichtete die
      Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs zu erwarten ist, die auch durch Bedin-           Fläche verkehrssicher zu schließen und der Gemeinde Kirchenpingarten schriftlich
      gungen oder Auflagen nicht ausgeschlossen werden kann;                                anzuzeigen, wann die vorläufige Instandsetzung abgeschlossen ist und die Straße
   b) wenn sie gegen andere Rechtsvorschriften verstoßen würde;                             dem öffentlichen Verkehr wieder zur Verfügung steht.
   c) wenn durch eine nicht nur kurzfristige Häufung von Sondernutzungstatbe-
      ständen der Gemeingebrauch besonders beeinträchtigt würde;                            Er haftet bis zur endgültigen Wiederherstellung durch die Gemeinde Kirchenpin-
   d) für die Verteilung von Druckerzeugnissen an Fahrzeugen;                               garten.
   e) für das Nächtigen oder Lagern im Geltungsbereich der Satzung sowie für
      das Betteln in jeglicher Form;                                                        (2) Der Erlaubnisnehmer hat der Gemeinde alle durch die Sondernutzung zusätz-
   f) für das Niederlassen zum Alkoholgenuss außerhalb zugelassener                         lich entstehenden Kosten zu ersetzen. Hierfür kann die Gemeinde angemessene
      Freischankflächen.                                                                    Vorschüsse und Sicherheiten verlangen.

(2) Die Erlaubnis soll versagt werden, wenn durch die Gestaltung der Sonder-                (3) Die Gemeinde haftet dem Erlaubnisnehmer nur für Schäden, die auf Vorsatz
nutzung oder durch die Häufung von Sondernutzungstatbeständen das Ortsbild                  oder grobe Fahrlässigkeit ihrer Beschäftigten zurückzuführen sind.
leidet.
                                                                                            (4) Der Erlaubnisnehmer haftet für die Verkehrssicherheit der angebrachten Son-
(3) Die Erlaubnis kann im Interesse des Gemeingebrauchs, insbesondere der Si-               dernutzungsanlagen. Die Gemeinde Kirchenpingarten kann den Abschluss einer
cherheit oder Ordnung des Verkehrs oder zum Schutz der Straßen oder anderer                 ausreichenden Haftpflichtversicherung verlangen.
rechtlich geschützter Interessen versagt werden. Dies gilt vor allem, wenn:
   a) der mit der Sondernutzung verfolgte Zweck gleichermaßen durch Inan-                   (5) Der Erlaubnisnehmer hat bei Widerruf der Erlaubnis oder bei Änderung der
       spruchnahme privater Grundstücke erreicht werden kann,                               rechtlichen Eigenschaften oder tatsächlichen Beschaffenheit der von ihm genutz-
   b) die Sondernutzung gleichermaßen auch an anderer Stelle erfolgen kann                  ten Fläche, insbesondere bei Sperrung, Änderung, Umstufung oder Einziehung
       und dadurch der Gemeingebrauch weniger beeinträchtigt wird.                          einer öffentlichen Straße, keinen
                                                                                            Ersatzanspruch gegen die Gemeinde Kirchenpingarten.
                                         §8
                       Pflichten des Erlaubnisnehmers                                                                  III. Sondernutzungsgebühren
(1) Anlagen oder Gegenstände dürfen auf Straßen nur so angebracht oder auf-                                                         § 12
gestellt werden, dass der Zugang zu allen in die Straße eingebauten öffentlichen                            Sondernutzungsgebühren und Gebührenfreiheit
Leitungen und Einrichtungen frei bleibt. Bei Arbeiten auf Straßen dürfen öffentliche        (1) Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen werden Gebühren nach Maßgabe des
Leitungen und Einrichtungen nicht gestört oder gefährdet werden.                            Gebührenverzeichnisses lt. Anlage 1 erhoben, das Bestandteil dieser Satzung ist.
                                                                                            Auch für unerlaubte Sondernutzungen werden Sondernutzungsgebühren erhoben.
(2) Werden Anlagen oder Gegenstände für längere Dauer angebracht oder auf-
gestellt, dürfen öffentliche Leitungen und Einrichtungen nicht überdeckt werden.            (2) Bei Sondernutzungen, für die das Gebührenverzeichnis Rahmensätze vorsieht
                                                                                            oder die im Gebührentarif nicht aufgeführt sind, werden Gebühren im Einzelfall
(3) Dem Benutzer obliegt die Unterhaltung der von ihm errichteten Anlagen und die           in sinngemäßer Anwendung vergleichbarer Tatbestände des Gebührentarifs unter
Reinigung der Straße, soweit sie durch die Sondernutzung veranlasst ist.                    Berücksichtigung des Umfangs und der Dauer der Benutzung sowie der Vorteile
                                                                                            des Erlaubnisnehmers festgesetzt.
(4) Ändert sich die Beschaffenheit der Straße, so sind errichtete Anlagen auf Kos-
ten des Benutzers dem veränderten Zustand anzupassen.                                       (3) Ergeben sich bei der Berechnung der Gebühren Cent Beträge, so wird auf volle
                                                                                            10-Cent-Beträge aufgerundet.
                                    §9
                      Beendigung der Sondernutzung                                          (4) Gebühren werden nicht erhoben, wenn die Sondernutzung im öffentlichen Inte-
(1) Wird von einer nach den Bestimmungen dieser Satzung erteilten Erlaubnis                 resse ausgeübt wird, es sich um Traditionsveranstaltungen und/oder Veranstaltun-
nicht mehr Gebrauch gemacht, ist dies der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen.                 gen zur Förderung des gesellschaftlichen Miteinanders handelt.

                                                                                       10
Mitteilungsblatt Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg                                                                                                       Ausg. 03/2021
(5) In Fällen des Abs. 4 werden keine Verwaltungskosten erhoben.                          Einzelfall zuwiderhandelt.

                                     § 13                                                                                       § 18
                               Gebührenschuldner                                                                            Inkrafttreten
(1) Gebührenschuldner sind                                                                (1) Diese Satzung tritt am 01. März 2021 in Kraft.
   a) der Antragsteller,
   b) der Erlaubnisnehmer,                                                                Weidenberg, 19. Januar 2021
   c) der Rechtsnachfolger von b).                                                        Markus Brauner
                                                                                          Erster Bürgermeister
(2) Geht die Sondernutzung von einem Grundstück aus, ist Gebührenschuldner                Gemeinde Kirchenpingarten
auch der Eigentümer oder der dinglich Nutzungsberechtigte des Grundstücks.

(3) Bei Baumaßnahmen sind sowohl die ausführende Baufirma als auch der Bau-               Anlage 1
herr Gebührenschuldner.                                                                       Gebührenverzeichnis gem. § 12 der Sondernutzungssatzung
                                                                                                          der Gemeinde Kirchenpingarten
(4) Sind mehrere Personen Gebührenschuldner, haften sie als Gesamtschuldner.
                                                                                          1. Lagerung von Baustoffen, Bauwagen, Arbeitswagen, Container, mit Bauzäunen
                                       § 14                                               abgegrenzte Flächen auf Straßen, Gehwegen und Parkplätzen
                Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld                               Je m2                          2,00 Euro
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Erteilung der Erlaubnis, und wenn eine            pro Woche                      15,00 Euro
solche (noch) nicht erteilt wurde, mit der erstmaligen Ausübung der Sondernut-
zung und ist zu diesem Zeitpunkt auch zur Zahlung fällig.                                 2. Tische, Stühle, Bänke einschl. Zubehör auf Freischankflächen
                                                                                          Je m2      jährlich bei Gastro. 20,00 Euro
(2) Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid erhoben. Sie sind zu entrich-
ten bei                                                                                   3. Verkaufstische, Auslagen, Verkaufsschütten, Warenkörbe
   a) auf Zeit genehmigte Sondernutzungen für deren Dauer bei Erteilung der               Je m2      jährlich              20,00 Euro
      Erlaubnis,
   b) auf Widerruf genehmigte Sondernutzungen erstmalig bei Erteilung der                 4. Blumenschmuck in Töpfen oder Pflanztrögen
      Erlaubnis für das laufende Jahr; für nachfolgende Jahre jeweils bis zum 31.         (ausgenommen vor Floristikgewerbe)                                Kostenfrei
      Januar im Voraus.
                                                                                          5. Abstellen von Fahrzeugen, Möbel-, Wohn-, Last-, Werbe-, und sonstigen
(3) Für bereits genehmigte Sondernutzungen wird die Gebühr erstmals 14 Tage               Wagen, Anhänger, Sattelzugaufleger mit und ohne Zugmaschine, Wohnmobile
nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.                                            über 48 h Pro Tag             20,00 Euro

                                      § 15                                                6. Plakatständer, Werbeaufsteller, Faltaufsteller
                               Gebührenerstattung                                         Je Stck. und je Woche            5,00 Euro
                                                                                                                           1/4 jährlich nicht mehr als 50 Euro
(1) Wird von einer Erlaubnis kein Gebrauch gemacht, können bereits bezahlte
Sondernutzungsgebühren ganz oder teilweise erstattet werden.                              7. Informationsstände
                                                                                          Je Stck. Pro Tag                 30,00 Euro
(2) Endet die Sondernutzung vor Ablauf des Zeitraums, für den Sondernutzungs-
gebühren entrichtet wurden, kann die Gebühr anteilig erstattet werden.                    8. Lagern von Gegenständen
                                                                                          Je m2 und Woche                  1,00 bis 6,00 Euro
(3) Die Erstattung ist nur auf schriftlichen Antrag, der im Falle des Abs. 1 innerhalb
eines Monats nach dem beabsichtigten Beginn der Sondernutzung, sonst inner-               9. Lebensmittelverkaufsstände
halb eines Monats nach Beendigung der Sondernutzung zu stellen ist, möglich.              Je m2                         5,00 Euro
Beträge unter 5,00 Euro werden nicht erstattet.
                                                                                          10. Für Sondernutzungen, die im vorstehenden Gebührentarif nicht aufgeführt
                         IV. Schlussbestimmungen                                          sind, Rahmengebühren          5,00 bis 500,00 Euro
                                    § 16
                       Anordnungen für den Einzelfall                                     Gemäß § 12 Sondernutzungssatzung (SNS) wird für die Erlaubniserteilung ne-
(1) Die Gemeinde Kirchenpingarten kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung              ben den Sondernutzungsgebühren auch eine Verwaltungsgebühr nach dem Bayer.
bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.                      Kostengesetz (§ 1 Abs. 2 VwKostG) i.V.m. der Satzung über die Erhebung
                                                                                          von Verwaltungskosten für Amtshandlungen der Gemeinde Emtmannsberg (Kos-
(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, Dul-            tensatzung) erhoben. Gemäß Tarif-Nr. 630 KommKVZ 3,06 Euro bis 61,35 Euro.
dungen oder Unterlassungen gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungs-
zustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) in der jeweils gültigen Fassung.          Weidenberg, 19. Januar 2021
                                                                                          Markus Brauner
                                       § 17                                               Erster Bürgermeister
                             Ordnungswidrigkeiten                                         Gemeinde Kirchenpingarten
Gemäß Art. 66 Nr. 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes in Verbindung
mit § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19.02.1987 (BGBl. i.S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom
12.07.2006 (BGBl. I S. 1466) kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro belegt         Bekanntmachung der Genehmigung des Flächennutzungsplans der
werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
                                                                                          Gemeinde Kirchenpingarten im Bereich der Fl. Nr. 402, 405 (TF) und
  - entgegen den Bestimmungen dieser Satzung ohne Erlaubnis der Gemeinde
      Kirchenpingarten eine Sondernutzung vornimmt oder die mit der Erlaubnis
                                                                                                          407 (TF), Gemarkung Tressau
      verbundenen vollziehbaren Auflagen nicht erfüllt.
                                                                                          Mit Bescheid vom 19.03.2014 Nr. 2013-531 hat das Landratsamt Bayreuth die
  - den in dieser Satzung genannten Pflichten nicht nachkommt oder
                                                                                          Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kirchenpingarten im oben
  - aufgrund von § 16 Abs. 1 erlassenen, vollziehbaren Anordnungen für den
                                                                                          genannten Bereich genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit ge-

                                                                                     11
Ausg. 03/2021                                                                                  Mitteilungsblatt Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg
mäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit             2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der
dieser Bekanntmachung wird die Änderung des Flächennutzungsplanes wirksam.                Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennut-
Jedermann kann den Flächennutzungsplan und die Begründung bei der Verwal-                 zungsplans und
tungsgemeinschaft Weidenberg, Bauverwaltung, während der allgemeinen Ge-               3. nach §214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvor-
schäftszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.                          gangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flä-
                                                                                          chennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens-             worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begrün-
und Formschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des §               den soll, ist darzulegen
215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
                                                                                     Kirchenpingarten, den 17.02.2021
Unbeachtlich werden demnach                                                          Markus Brauner
  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der        Erster Bürgermeister
     dort bezeichneten Verfahrens- und Formschriften

                                                              SEYBOTHENREUTH
    Erste Satzung zur Änderung der Satzung zur Regelung von                          Aufgrund von Art. 22 a und Art. 18 Abs. 2 a des Bayerischen Straßen- und Wege-
   Fragen der Verfassung des Grundschulverbandes Weidenberg                          gesetzes (BayStrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1981
                       (Verbandssatzung)                                             (GVBl S. 448, ber. GVBl 1982 S. 149), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.
                                                                                     Dezember 2007 (GVBl S. 958) erlässt die Gemeinde Seybothenreuth folgende
Die Schulverbandsversammlung des Grundschulverbandes Weidenberg hat die              Satzung:
Erste Satzung zur Änderung der Verbandssatzung beschlossen. Die Satzung ist
genehmigungsfrei.                                                                                                I. Allgemeine Vorschriften
                                                                                                                               §1
Die Satzung wurde im Amtsblatt und Kreisanzeiger des Landkreises Bayreuth Nr.                                          Geltungsbereich
5/2021 vom 12.02.2021 bekannt gemacht. Die Mitgliedsgemeinden des Schulver-          (1) Diese Satzung gilt für alle öffentlichen Straßen, Wege mit allen Bestandteilen
bandes weisen auf die Veröffentlichung gemäß den jeweils dort für die amtliche       sowie aller öffentlichen Plätze und Flächen einschließlich der sonstigen öffentli-
Bekanntmachung von gemeindlichen Satzungen geltenden Vorschriften amtlich            chen Straßen im Sinne von Art. 53 BayStrWG in der Baulast der Gemeinde Sey-
hin.                                                                                 bothenreuth.

Weidenberg, 18.02.2021                                                               (2) Zu den Bestandteilen der Straßen gehören insbesondere der Straßenkörper
Hans Wittauer                                                                        einschließlich der Böschungen, Rand- und Seitenstreifen, Geh- und Radwege so-
Verbandsvorsitzender                                                                 wie dem Luftraum über dem Straßenkörper und aller Straßeneinrichtungen und
                                                                                     Zubehör, einschließlich der Bepflanzung.

                                                                                                                          §2
    Zweite Satzung zur Änderung der Satzung zur Regelung von                                                        Sondernutzung
                                                                                     (1) Eine Sondernutzung liegt vor, wenn die Straßen über den Gemeingebrauch
 Fragen der Verfassung des Mittelschulverbandes Weidenberg (Ver-
                                                                                     hinaus benutzt werden.
                         bandssatzung)
                                                                                     (2) Gemeingebrauch ist die jedermann im Rahmen der Widmung gestattete ver-
Die Schulverbandsversammlung des Mittelschulverbandes Weidenberg hat die             kehrsübliche unentgeltliche Nutzung der Straßen.
zweite Satzung zur Änderung der Verbandssatzung beschlossen. Die Satzung ist
genehmigungsfrei.                                                                    (3) Sondernutzungen im Sinne dieser Satzung sind insbesondere
                                                                                        1. das Aufstellen von Gerüsten, Bauzäunen, Containern, Pflanzkübeln usw.,
Die Satzung wurde im Amtsblatt und Kreisanzeiger des Landkreises Bayreuth Nr.           2. das Lagern von Materialien aller Art,
5/2021 vom 12.02.2021 bekannt gemacht. Die Mitgliedsgemeinden des Schulver-             3. das Aufstellen von Tischen, Stühlen, Ruhebänken, Verkaufsschütten,
bandes weisen auf die Veröffentlichung gemäß den jeweils dort für die amtliche             Warenkörben usw.,
Bekanntmachung von gemeindlichen Satzungen geltenden Vorschriften amtlich               4. das Aufstellen von Werbeanlagen aller Art (z. B. Plakatständer, Plakattafeln,
hin.                                                                                       Informationsstände usw.).
Weidenberg, 18.02.2021                                                               (4) Sondernutzung im Sinne dieser Bestimmung ist auch:
Hans Wittauer                                                                           1. das Niederlassen zum Zwecke des Genusses alkoholischer Getränke
Verbandsvorsitzender                                                                       außerhalb zugelassener Freischankflächen,
                                                                                        2. das Nächtigen oder Lagern,
                                                                                        3. das Betteln in jeglicher Form.

                      Satzung                                                                                              §3
über die Sondernutzungen an öffentlichem Verkehrsraum                                                                Erlaubnispflicht
                                                                                     (1) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bedarf die Sondernut-
            der Gemeinde Seybothenreuth                                              zung der Erlaubnis der Gemeinde Seybothenreuth.
              (Sondernutzungssatzung)
                                                                                     (2) Die Sondernutzung darf erst dann ausgeübt werden, wenn die Erlaubnis erteilt
                          Vom 18. Februar 2021                                       ist.

                                                                                12
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