WEIDENBERG AMTLICHES MITTEILUNGSBLATT DER - Markt Weidenberg
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AMTLICHES MITTEILUNGSBLATT DER VERWALTUNGSGEMEINSCHAFT WEIDENBERG EMTMANNSBERG AUSGABE NR. 03 / 2021 VOM 26. FEBRUAR 2021 KIRCHENPINGARTEN SEYBOTHENREUTH WEIDENBERG Schneelandschaft bei Emtmannsberg (Foto Heiko Rauh)
Mitteilungsblatt Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg Ausg. 03/2021 ÖFFNUNGSZEITEN GESCHÄFTSSTELLE VG WEIDENBERG Rathausplatz 1, 95466 Weidenberg - Telefon: 09278 / 977-0, Fax: 09278 / 977-77 Internet: www.weidenberg.de, E-Mail: vg.poststelle@weidenberg.de Montag bis Freitag von 08.00 bis 12.00 Uhr Mittwoch zusätzlich von 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr Außerhalb der Öffnungszeiten sind nach Rücksprache mit dem jeweiligen Sachgebiet individuelle Terminvereinbarungen möglich. Aufgrund der momentanen coronabedingten Ausnahmesituation bitten wir derzeit grundsätzlich vorab um Terminvereinbarung. GRÜNGUTCONTAINER Kirchenpingarten, Emtmannsberg, Seybothenreuth und Weidenberg sind frei zugänglich BÜCHEREI I. D. GRUND-UND MITTELSCHULE WEIDENBERG HALLENBAD jeden Dienstag (außer in den Ferien) von 17.30 bis 19.00 Uhr Siehe Seite 39 SPRECHSTUNDEN BÜRGERMEISTER Emtmannsberg / Birk derzeit nur nach telefonischer Vereinbarung unter 0170 / 2122115 Kirchenpingarten nach telefonischer Vereinbarung unter 09278 / 7709652 Seybothenreuth derzeit nur nach telefonischer Vereinbarung unter 0171 / 4379244 Weidenberg Telefonisch ODER persönliches Gespräch nach tel. Terminvereinbarung im Übrigen keine festen Sprechstunden Tel. 09278 / 97733 24-STUNDEN-BEREITSCHAFTSRUFNUMMERN DER WASSER- UND KLÄRWERKE Gemeinde Wasserversorgung Abwasserentsorgung Emtmannsberg 0171/3758243 0175/2738469 Kirchenpingarten 09278/7740600 od. 0173/8648022 09275/7069 od. 0171/8151120 Seybothenreuth 0171/3758243 od. 09275/238 0160/93522506 od. 09275/238 Weidenberg 09278/7709999 09278/7743642 IMPRESSUM Redaktionsannahmeschluss: 18. März für April 2021 Amtliches Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg Bezugspreis pro Jahr: 12 Euro (nur für Bezieher im Bereich der VG Das amtliche Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg Weidenberg; 13 Euro zzgl. 18,60 Euro Portokosten bei Postzustellung) erscheint monatlich und in der Regel immer am Monatsanfang in einer Auflage von 2350 Exemplaren. Technische Gesamtherstellung / Anzeigenannahme: Team Sebald GbR, Gablonzer Str. 4, 95466 Weidenberg Verantwortlich für den Inhalt: Tel. (0 92 78) 98 51 76, E-Mail: anzeigen@team-sebald.de Der Gemeinschaftsvorsitzende der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Hans Wittauer, Rathausplatz 1, 95466 Weidenberg. Druck: Schmidt und Buchta, Fliegerweg 7, 95233 Helmbrechts In der Rubrik „Vereine, Verbände und Sonstiges“ werden Veranstaltungs- Tel. (0 92 52) 9 24 83, E-Mail: info@schmidt-buchta.de termine veröffentlicht. Bei anstehenden Jahreshauptversammlungen von Vereinen wird die Tagesordnung nur dann mitveröffentlicht, wenn Neuwahlen Redaktionsannahmeschluss ist i.d.R. der 18. des Vormonats. Fällt dieser auf und/oder Satzungsänderungen Inhalt der Versammlung sind. einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, gilt der vorangehende Werktag. Durch die Bereitstellung von Text- und Bildmaterial erklären Sie Ihr Einverständnis zur Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Sie tragen für ihre Beiträge einschließlich der Einholung aller Bildrechte sämtliche Kosten und die volle persönliche Verantwortung. Dieses Einverständnis gilt ebenso für die spätere Veröffentlichung der Online-Version auf den Webseiten der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg und deren Mitgliedsgemeinden. Die Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereit- gestellten Dokumente, Bildmaterial und Informationen. Haftungsansprüche gegen die Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern seitens der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden vorliegt. Das Copyright für veröffentliche Grafiken und Texte bleibt allein beim Herausgeber dieses Mitteilungsblattes. Eine Vervielfältigung oder Verwendung von Grafiken und Texten in anderen elektronischen oder gedruckten Publikationen ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Herausgebers nicht gestattet. 3
Ausg. 03/2021 Mitteilungsblatt Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN VERWALTUNGSGEMEINSCHAFT Weitergabe von Daten – Ihr Widerspruchsrecht und Regenwasser aus dem Entlastungsbauwerk und der Regenwasserkanalisa- tion Birk in den Almosbach durch die Gemeinde Emtmannsberg, Rathausplatz 1, Gemäß § 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz (BMG) wird auf die Möglichkeit hinge- 95466 Weidenberg wiesen, Widerspruch gegen einzelne Datenübermittlungen der Meldebehörde erheben zu können. Die Gemeinde Emtmannsberg leitet Abwasser aus der Kläranlage Birk, sowie Dieses Recht haben Betroffene in nachfolgenden Fällen: Misch- und Regenwasser aus dem Entlastungsbauwerk Birk und der Regenwas- A) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für serkanalisation Birk in den Almosbach ein. das Personalmanagement der Bundeswehr Soweit Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und das 18. Lebensjahr Das Vorhaben umfasst eine Gewässerbenutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG. Für noch nicht vollendet haben, können Sie der Datenübermittlung gemäß § 36 Abs. diese Maßnahme ist die Erteilung einer gehobenen Erlaubnis nach § 15 WHG 2 Satz 1 BMG i.V. mit § 58 c Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes widersprechen. beantragt worden. B) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-recht- Pläne und Beilagen, aus denen sich Art und Umfang des Vorhabens ergeben, liche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, liegen während der allgemeinen Dienststunden in der Geschäftsstelle der Verwal- sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören tungsgemeinschaft Weidenberg, Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg, Zimmer Nr. Sie können der Datenübermittlung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG i.V. mit § 42 16 zur Einsichtnahme aus. Die Auslegungsfrist (ein Monat) beginnt am 03.März Abs. 2 BMG widersprechen. 202 und endet am 06.April 2021. C) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien und Wähler- Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen gem. Art. 73 Abs. 4 Satz gruppen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen 5 BayVwVfG gegen das Vorhaben können bis zwei Wochen nach Ablauf der Aus- legungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift in der Geschäftsstelle der Verwal- Nach § 50 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) darf die Gemeinde als Mel- tungsgemeinschaft Weidenberg oder im Landratsamt Bayreuth, Markgrafenallee debehörde im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen den Parteien, 5, 95448 Bayreuth, Zimmer Nr. 232 erhoben werden. Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrade und Anschriften von Es wird darauf hingewiesen, Wahlberechtigten erteilen, die nach ihrem Lebensalter bestimmten Gruppen zuge- ordnet werden (sog. Gruppenauskunft). Die davon Betroffenen haben das Recht, - dass die erhobenen Einwendungen in einem Erörterungstermin, der mindes- der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen. Dieser Widerspruch kann bei der tens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht wird, behandelt werden; Meldebehörde eingelegt werden; er bedarf keiner Begründung, ist von keinen Vor- - dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin ohne ihn aussetzungen abhängig und gilt solange, bis er durch eine gegenteilige Erklärung verhandelt werden kann; widerrufen wird. - dass Die Gemeinde bzw. Meldebehörde darf, falls einer Datenübermittlung nicht wider- - die Personen, die Einwendungen erhoben haben oder die Vereinigungen, die sprochen wurde, Daten nur in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorausgehen- Stellungnahmen abgegeben haben, von einem Erörterungstermin durch den Monaten übermitteln. öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können, Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i.V. mit § 50 Abs. 1 - die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche BMG widersprechen. Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind. D) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk und Veröffentli- Die Bekanntmachung wird zusammen mit den Planunterlagen auch auf folgender chung im Amtsblatt Internetseite eingestellt: „http://www.weidenberg.de/index.php/aktuelles/bekannt- Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i.V. mit § 50 Abs. 2 machungen„. BMG widersprechen. Maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen. Ein Widerspruch gegen die Weitergabe von Daten ist bei Ihrem Einwohnermelde- Weidenberg, 18. Februar 2021 amt der VGem. Weidenberg, Rathausplatz 1, 95466 Weidenberg, z.Hd. Herrn Uwe Hans Wittauer Will, schriftlich oder per Mail an: uwe.will@weidenberg.de einzureichen. Gemeinschaftsvorsitzender Ein dementsprechender Antrag ist auf unserer Homepage unter: Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg www.weidenberg - Rathaus - downloads - erhältlich. Bei Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung: 09278/97746. Weidenberg, 18. Februar 2021 Vereinbarung Hans Wittauer Gemeinschaftsvorsitzender über die Zusammenlegung der Standesämter Warmensteinach und Weidenberg Stand: 05.02.2021 Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes – WHG – vom Die Gemeinde Warmensteinach, 31.07.2009 (BGBl I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vertreten durch den 1. Bürgermeister Axel Herrmann, Bahnhofstraße 100, 95485 Warmensteinach vom 19.06.2020 (BGBl S. 2254) und des Bayerischen Wassergesetzes – BayWG – (BayRS 753-1-U) und die Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, vertreten durch den Gemeinschaftsvorsitzenden Hans Wittauer, Rathausplatz 1, vom 25.02.2010 (GVBl S. 66), zuletzt geändert durch 95466 Weidenberg § 5 des Gesetzes vom 23.12.2019 (GVBl. S. 737) schließen folgende Vereinbarung über die Übertragung der Aufgaben des Antrag auf Erteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 15 Standesamtes Warmensteinach auf das Standesamt Weidenberg: WHG für das Einleiten von Abwasser aus der Kläranlage Birk, sowie von Misch- 4
Mitteilungsblatt Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg Ausg. 03/2021 §1 Aufwandspauschale in Höhe von 20,00 EUR pro Eheschließung fällig. Aufgrund der Beschlüsse der Gemeinde Warmensteinach vom 07.12.2020 und Weiterhin stehen die Gebühren für Trauungen in den Räumen der Gemeinde War- der Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg vom mensteinach außerhalb der Dienstzeit der Verwaltungsgemeinschaft der Verwal- 14.01.2021 werden die Aufgaben des Standesamtes Warmensteinach in vollem tungsgemeinschaft Weidenberg zu. Umfang auf das Standesamt Weidenberg übertragen. („Große Übertragung“ ge- mäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 AGPStG). §5 Sämtliche Personenstandsregister (Geburtenbücher, Heiratsbücher, Sterbebü- §2 cher) und Sammelakten sowie die als Heiratseintrag fortgeführten Familienbücher, Die Gemeinde Warmensteinach zahlt für die Leistungen des Standesamts Wei- die das Personenstandsrecht betreffen, sind von der Gemeinde Warmensteinach denberg ab dem 01.03.2021 pro Kalenderjahr – für das Kalenderjahr 2021 anteilig dem Standesamt Weidenberg sachgemäß bis 28.02.2021 zu überbringen. Perso- - eine Umlage von 5,00 EUR pro Einwohner. Die maßgebliche Einwohnerzahl er- nenstandsbücher, die dem Archivrecht unterliegen, verbleiben bei der Ge- gibt sich aus den vom Statistischen Landesamt veröffentlichten Zahlen zum 31.12. meinde Warmensteinach. des jeweiligen Vorjahres. Mit der Umlage – sie ist jeweils zum 1. Juli des laufenden Kalenderjahres fällig §6 – sind sämtliche Verwaltungs-, Personal- und Sachkosten vor Ort in Weidenberg Die Vereinbarung kann mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der gesetzlichen Zahl der abgegolten. Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Weiden- Eine Anpassung der Umlage ist frühestens zum 01.01.2024 möglich, wobei vorab berg und der Mitglieder des Gemeinderats der Gemeinde Warmensteinach aufge- rechtzeitig die maßgeblichen Berechnungsgrundlagen zu übermitteln sind. hoben werden. §3 Gegen den Willen der oder einer der beteiligten kommunalen Gebietskörperschaf- Die Aufwendungen, die aufgrund von Änderungen der gesetzlichen Grundlagen ten kann eine Übertragung aufgehoben werden, wenn dringende Gründe des öf- für die Aufgaben der Standesämter notwendig werden (z.B. Ersatz oder Erweite- fentlichen Wohls vorliegen. Die Aufhebungsentscheidung trifft in diesem Fall die für rung von Hard- und Software), sind von der Gemeinde Warmensteinach anteilig die aufnehmende kommunale Gebietskörperschaft zuständige untere Aufsichtsbe- zu übernehmen. Die Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg wird sich vor einer sol- hörde im Sinn des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 AGPStG sowie Art. 2 Abs. 3 und 4 AGPStG. chen Investitionsentscheidung mit der Gemeinde Warmensteinach ins Benehmen setzen. Als Verteilungsmaßstab ist grundsätzlich die jeweilige Einwohnerzahl der §7 Gebietskörperschaften nach § 2 Satz 1 heranzuziehen. Diese Vereinbarung kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalender- jahres gekündigt werden. Im Übrigen gilt §6 dieser Vereinbarung. §4 Die Befugnis der Gemeinde Warmensteinach, einen oder mehrere Bürgermeister §8 zum Eheschließungsstandesbeamten zu bestellen, wird durch diese Vereinbarung Die Vereinbarung tritt ab dem 01. März 2021 in Kraft. nicht berührt (Art. 2 Abs. 2 Satz 3 AGPStG). Er ist berechtigt, Trauungen in den dafür gewidmeten Räumen der Gemeinde Warmensteinach vorzunehmen. Warmensteinach, den 09.02.2021 Weidenberg, den11.02.2021 Bei Verhinderung eines solchen Eheschließungsstandesbeamten wird dieser nach GEMEINDE WARMENSTEINACH VERWALTUNGSGEMEINSCHAFT Möglichkeit durch einen Standesbeamten der Verwaltungsgemeinschaft Weiden- WEIDENBERG berg in Warmensteinach vertreten. Für eine Eheschließung durch die Standes- Axel Herrmann Hans Wittauer beamten des Standesamts Weidenberg in Warmensteinach wird zusätzlich eine Erster Bürgermeister Gemeinschaftsvorsitzender EMTMANNSBERG Erste Satzung zur Änderung der Satzung zur Die Satzung wurde im Amtsblatt und Kreisanzeiger des Landkreises Bayreuth Nr. 5/2021 vom 12.02.2021 bekannt gemacht. Die Mitgliedsgemeinden des Schulver- Regelung von Fragen der Verfassung des bandes weisen auf die Veröffentlichung gemäß den jeweils dort für die amtliche Grundschulverbandes Weidenberg (Verbandssatzung) Bekanntmachung von gemeindlichen Satzungen geltenden Vorschriften amtlich hin. Die Schulverbandsversammlung des Grundschulverbandes Weidenberg hat die Erste Satzung zur Änderung der Verbandssatzung beschlossen. Die Satzung ist Weidenberg, 18.02.2021 genehmigungsfrei. Hans Wittauer Verbandsvorsitzender Die Satzung wurde im Amtsblatt und Kreisanzeiger des Landkreises Bayreuth Nr. 5/2021 vom 12.02.2021 bekannt gemacht. Die Mitgliedsgemeinden des Schulver- bandes weisen auf die Veröffentlichung gemäß den jeweils dort für die amtliche Bekanntmachung von gemeindlichen Satzungen geltenden Vorschriften amtlich hin. Satzung über die Sondernutzungen an öffentlichem Weidenberg, 18.02.2021 Verkehrsraum der Gemeinde Emtmannsberg Hans Wittauer Verbandsvorsitzender (Sondernutzungssatzung) Vom 05. Februar 2021 Aufgrund von Art. 22 a und Art. 18 Abs. 2 a des Bayerischen Straßen- und We- Zweite Satzung zur Änderung der Satzung zur gegesetzes (BayStrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober Regelung von Fragen der Verfassung des 1981 (GVBl S. 448, ber. GVBl 1982 S. 149), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 958) erlässt die Gemeinde Emtmannsberg folgende Mittelschulverbandes Weidenberg (Verbandssatzung) Satzung: Die Schulverbandsversammlung des Mittelschulverbandes Weidenberg hat die I. Allgemeine Vorschriften zweite Satzung zur Änderung der Verbandssatzung beschlossen. Die Satzung ist §1 genehmigungsfrei. Geltungsbereich 5
Ausg. 03/2021 Mitteilungsblatt Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg (1) Diese Satzung gilt für alle öffentlichen Straßen, Wege mit allen Bestandteilen h) die Anbringung von historischen, kunstvoll gearbeiteten, für das Straßenbild sowie aller öffentlichen Plätze und Flächen einschließlich der sonstigen öffentli- bedeutsamen Handwerkszeichen und Wirtschaftsschildern; chen Straßen im Sinne von Art. 53 BayStrWG in der Baulast der Gemeinde Emt- i) Veranstaltungen, die aufgrund des Versammlungsgesetzes genehmigt mannsberg. werden; j) Vereinsschaukästen üblicher Größe. (2) Zu den Bestandteilen der Straßen gehören insbesondere der Straßenkörper einschließlich der Böschungen, Rand- und Seitenstreifen, Geh- und Radwege so- (2) Erlaubnisfreie Sondernutzungen können eingeschränkt oder ganz untersagt wie dem Luftraum über dem Straßenkörper und aller Straßeneinrichtungen und werden, wenn Belange der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs dies vorüberge- Zubehör, einschließlich der Bepflanzung. hend oder auf Dauer erfordern. §2 (3) Für erlaubnisfreie Sondernutzungen gelten die §§ 11 und 12 entsprechend. Sondernutzung (1) Eine Sondernutzung liegt vor, wenn die Straßen über den Gemeingebrauch (4) Plakate, Plakattafeln und Plakatständer (Werbeanlagen) dürfen an folgenden hinaus benutzt werden. Orten nicht angebracht werden: a) an Lichtzeichenanlagen, Verkehrsinseln, Fußgängerüberwegen und Brü- (2) Gemeingebrauch ist die jedermann im Rahmen der Widmung gestattete ver- ckenanlagen; kehrsübliche unentgeltliche Nutzung der Straßen. b) innerhalb eines Bereichs von 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkan- ten an Kreuzungen und Einmündungen; (3) Sondernutzungen im Sinne dieser Satzung sind insbesondere c) auf der Fahrbahn; 1. das Aufstellen von Gerüsten, Bauzäunen, Containern, Pflanzkübeln usw., d) an Kreisstraßen, außerhalb der geschlossenen Ortschaft; 2. das Lagern von Materialien aller Art, e) an Einrichtungen der Straßenbeleuchtung, soweit sie nicht auf Bodenhöhe 3. das Aufstellen von Tischen, Stühlen, Ruhebänken, Verkaufsschütten, Waren- angebracht werden. körben usw., 4. das Aufstellen von Werbeanlagen aller Art (z. B. Plakatständer, Plakattafeln, Zum Befestigen der Werbeanlagen sind ausschließlich rückstandsfreie Befestigun- Informationsstände usw.). gen zu verwenden; eine Befestigung durch Klebeband ist nicht zulässig. Werbean- lagen sind unter Berücksichtigung der zu erwartenden Windlast zu gestalten und (4) Sondernutzung im Sinne dieser Bestimmung ist auch: zu befestigen. Zur Befestigung an Bäumen dürfen keine Nägel, Schrauben oder 1. das Niederlassen zum Zwecke des Genusses alkoholischer Getränke dgl. verwendet werden. außerhalb zugelassener Freischankflächen, 2. das Nächtigen oder Lagern, §5 3. das Betteln in jeglicher Form. Verpflichteter (1) Verpflichteter im Sinne dieser Satzung ist, wer eine Sondernutzung ausüben §3 will oder bereits unerlaubterweise ausübt. Erlaubnispflicht (1) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bedarf die Sondernut- (2) Geht die Sondernutzung von einem Grundstück aus, so treffen die Verpflichtun- zung der Erlaubnis der Gemeinde Emtmannsberg. gen nach dieser Satzung neben dem die Sondernutzung Ausübenden auch den Eigentümer oder den dinglich Nutzungsberechtigten des Grundstücks. (2) Die Sondernutzung darf erst dann ausgeübt werden, wenn die Erlaubnis erteilt ist. (3) Bei Baumaßnahmen aller Art sind der Gemeinde Emtmannsberg gegenüber die ausführende Baufirma und der Bauherr in gleicher Weise verpflichtet. (3) Der Erlaubnis bedarf auch die Erweiterung oder die Änderung der Sondernut- zung oder deren Überlassung an Dritte. II. Sondernutzungserlaubnis (4) Keiner neuen Erlaubnis bedarf der Übergang der Sondernutzungsrechte durch §6 Gesamtrechtsnachfolge sowie im Rahmen eines Geschäfts- oder Grundstücks- Erlaubnisantrag überganges. (1) Die Erlaubnis wird schriftlich auf Antrag erteilt. Sie ergeht auf Zeit oder auf Widerruf. §4 Erlaubnisfreie Sondernutzungen (2) Im Antrag, der rechtzeitig (in der Regel zwei Wochen) vorher bei der Gemeinde (1) Keiner Erlaubnis nach dieser Satzung bedürfen (die Erlaubnispflicht nach an- zu stellen ist, sind Art, Zweck und Ort, gegebenenfalls auch die Abmessungen deren Vorschriften z.B. der StVO kann dennoch bestehen) und die voraussichtliche Dauer der Sondernutzung anzugeben. Im Einzelfall kann a) Umzüge und Veranstaltungen von Vereinen, die keinem wirtschaftlichen eine Erläuterung durch Zeichnung oder in sonst geeigneter Weise verlangt werden. Zweck dienen; b) bauaufsichtlich nicht genehmigungs- und anzeigepflichtige Anlagen aus §7 Anlass von religiösen oder mildtätigen Veranstaltungen sowie politischen Erlaubnisversagung Veranstaltungen von Parteien und sonstigen organisierten Wählergruppen. (1) Die Erlaubnis ist zu versagen, Bei Informationsständen auf Gehwegen hat eine Mindestbreite von 1,50 m a) wenn durch die Sondernutzung eine nicht vertretbare Beeinträchtigung der zu verbleiben; die Errichtung von Informationsständen ist 1 Woche vorher Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs zu erwarten ist, die auch durch Bedin- anzuzeigen. gungen oder Auflagen nicht ausgeschlossen werden kann; c) Plakate von Parteien und sonstigen organisierten Wählergruppen aus b) wenn sie gegen andere Rechtsvorschriften verstoßen würde; Anlass von Wahlen, soweit die Plakatierung im Zeitraum von 6 Wochen vor c) wenn durch eine nicht nur kurzfristige Häufung von Sondernutzungstatbe- dem Wahltermin erfolgt; diese Plakate sind innerhalb einer Woche nach der ständen der Gemeingebrauch besonders beeinträchtigt würde; Wahl wieder zu entfernen; d) für die Verteilung von Druckerzeugnissen an Fahrzeugen; d) das Verteilen von Handzetteln durch politische Parteien und sonstige organi- e) für das Nächtigen oder Lagern im Geltungsbereich der Satzung sowie für sierte Wählergruppen sowie durch Glaubensgemeinschaften; das Betteln in jeglicher Form; e) Standkonzerte; f) für das Niederlassen zum Alkoholgenuss außerhalb zugelassener f) parallel zur Hausfront verlaufende Werbeanlagen und sonstige Anlagen, die Freischankflächen. nicht mehr als 15 cm in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen; g) Weihnachtsschmuck einschließlich Beleuchtung, sofern er den Gemeinge- (2) Die Erlaubnis soll versagt werden, wenn durch die Gestaltung der Sondernut- brauch nicht beeinträchtigt; zung oder durch die Häufung von Sondernutzungstatbeständen das Ortsbild leidet. 6
Mitteilungsblatt Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg Ausg. 03/2021 (3) Die Erlaubnis kann im Interesse des Gemeingebrauchs, insbesondere der Si- dernutzungsanlagen. Die Gemeinde Emtmannsberg kann den Abschluss einer cherheit oder Ordnung des Verkehrs oder zum Schutz der Straßen oder anderer ausreichenden Haftpflichtversicherung verlangen. rechtlich geschützter Interessen versagt werden. Dies gilt vor allem, wenn: a) der mit der Sondernutzung verfolgte Zweck gleichermaßen durch Inan- (5) Der Erlaubnisnehmer hat bei Widerruf der Erlaubnis oder bei Änderung der spruchnahme privater Grundstücke erreicht werden kann, rechtlichen Eigenschaften oder tatsächlichen Beschaffenheit der von ihm genutz- b) die Sondernutzung gleichermaßen auch an anderer Stelle erfolgen kann ten Fläche, insbesondere bei Sperrung, Änderung, Umstufung oder Einziehung und dadurch der Gemeingebrauch weniger beeinträchtigt wird. einer öffentlichen Straße, keinen Ersatzanspruch gegen die Gemeinde Emtmannsberg. §8 Pflichten des Erlaubnisnehmers III. Sondernutzungsgebühren (1) Anlagen oder Gegenstände dürfen auf Straßen nur so angebracht oder auf- gestellt werden, dass der Zugang zu allen in die Straße eingebauten öffentlichen § 12 Leitungen und Einrichtungen frei bleibt. Bei Arbeiten auf Straßen dürfen öffentliche Sondernutzungsgebühren und Gebührenfreiheit Leitungen und Einrichtungen nicht gestört oder gefährdet werden. (1) Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen werden Gebühren nach Maßgabe des Gebührenverzeichnisses lt. Anlage 1 erhoben, das Bestandteil dieser Satzung ist. (2) Werden Anlagen oder Gegenstände für längere Dauer angebracht oder auf- Auch für unerlaubte Sondernutzungen werden Sondernutzungsgebühren erhoben. gestellt, dürfen öffentliche Leitungen und Einrichtungen nicht überdeckt werden. (2) Bei Sondernutzungen, für die das Gebührenverzeichnis Rahmensätze vorsieht (3) Dem Benutzer obliegt die Unterhaltung der von ihm errichteten Anlagen und die oder die im Gebührentarif nicht aufgeführt sind, werden Gebühren im Einzelfall Reinigung der Straße, soweit sie durch die Sondernutzung veranlasst ist. in sinngemäßer Anwendung vergleichbarer Tatbestände des Gebührentarifs unter Berücksichtigung des Umfangs und der Dauer der Benutzung sowie der Vorteile (4) Ändert sich die Beschaffenheit der Straße, so sind errichtete Anlagen auf Kos- des Erlaubnisnehmers festgesetzt. ten des Benutzers dem veränderten Zustand anzupassen. (3) Ergeben sich bei der Berechnung der Gebühren Cent Beträge, so wird auf volle §9 10-Cent-Beträge aufgerundet. Beendigung der Sondernutzung (1) Wird von einer nach den Bestimmungen dieser Satzung erteilten Erlaubnis (4) Gebühren werden nicht erhoben, wenn die Sondernutzung im öffentlichen Inte- nicht mehr Gebrauch gemacht, ist dies der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen. resse ausgeübt wird, es sich um Traditionsveranstaltungen und/oder Veranstaltun- Die Erlaubnis endet mit Eingang der Anzeige oder zu einem vom Erlaubnisnehmer gen zur Förderung des gesellschaftlichen Miteinanders handelt. angegebenen späteren Zeitpunkt. (5) In Fällen des Abs. 4 werden keine Verwaltungskosten erhoben. (2) Wird die Anzeige unterlassen, so gilt die Sondernutzung erst dann als beendet, wenn die Gemeinde oder deren Beauftragte von der tatsächlichen Beendigung § 13 Kenntnis erlangt oder der Verpflichtete den Beendigungszeitpunkt nachweisen Gebührenschuldner kann. (1) Gebührenschuldner sind a) der Antragsteller, § 10 b) der Erlaubnisnehmer, Beseitigung von Anlagen und Gegenständen c) der Rechtsnachfolger von b). (1) Endet die Erlaubnis oder wird sie widerrufen, hat der Erlaubnisnehmer die Sondernutzungsanlage oder sonstige zur Sondernutzung verwendete Gegenstän- (2) Geht die Sondernutzung von einem Grundstück aus, ist Gebührenschuldner de unverzüglich zu beseitigen. auch der Eigentümer oder der dinglich Nutzungsberechtigte des Grundstücks. (2) Der frühere Zustand der Straße ist wiederherzustellen. Die Gemeinde kann (3) Bei Baumaßnahmen sind sowohl die ausführende Baufirma als auch der Bau- gegenüber dem Erlaubnisnehmer bestimmen, in welcher Weise dies zu gesche- herr Gebührenschuldner. hen hat. (4) Sind mehrere Personen Gebührenschuldner, haften sie als Gesamtschuldner. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Erlaubnis für eine bereits ausgeübte Sondernutzung nicht erteilt oder versagt wird. § 14 Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld § 11 (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Erteilung der Erlaubnis, und wenn eine Haftung solche (noch) nicht erteilt wurde, mit der erstmaligen Ausübung der Sondernut- (1) Der Erlaubnisnehmer haftet gegenüber der Gemeinde für Schäden, die durch zung und ist zu diesem Zeitpunkt auch zur Zahlung fällig. die Sondernutzung entstehen. Er hat die Gemeinde Emtmannsberg von allen An- sprüchen Dritter freizustellen, die sich aus der Sondernutzung ergeben. Wird durch (2) Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid erhoben. Sie sind zu entrich- die Sondernutzung der Straßenkörper beschädigt, hat der Verpflichtete die Fläche ten bei verkehrssicher zu schließen und der Gemeinde Emtmannsberg schriftlich anzu- a) auf Zeit genehmigte Sondernutzungen für deren Dauer bei Erteilung der zeigen, wann die vorläufige Instandsetzung abgeschlossen ist und die Straße dem Erlaubnis, öffentlichen Verkehr wieder zur Verfügung steht. b) auf Widerruf genehmigte Sondernutzungen erstmalig bei Erteilung der Erlaubnis für das laufende Jahr; für nachfolgende Jahre jeweils bis zum 31. Er haftet bis zur endgültigen Wiederherstellung durch die Gemeinde Emtmanns- Januar im Voraus. berg. (3) Für bereits genehmigte Sondernutzungen wird die Gebühr erstmals 14 Tage (2) Der Erlaubnisnehmer hat der Gemeinde alle durch die Sondernutzung zusätz- nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig. lich entstehenden Kosten zu ersetzen. Hierfür kann die Gemeinde angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen. § 15 Gebührenerstattung (3) Die Gemeinde haftet dem Erlaubnisnehmer nur für Schäden, die auf Vorsatz (1) Wird von einer Erlaubnis kein Gebrauch gemacht, können bereits bezahlte oder grobe Fahrlässigkeit ihrer Beschäftigten zurückzuführen sind. Sondernutzungsgebühren ganz oder teilweise erstattet werden. (4) Der Erlaubnisnehmer haftet für die Verkehrssicherheit der angebrachten Son- (2) Endet die Sondernutzung vor Ablauf des Zeitraums, für den Sondernutzungs- 7
Ausg. 03/2021 Mitteilungsblatt Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg gebühren entrichtet wurden, kann die Gebühr anteilig erstattet werden. 4. Blumenschmuck in Töpfen oder Pflanztrögen (ausgenommen vor Floristikgewerbe) Kostenfrei (3) Die Erstattung ist nur auf schriftlichen Antrag, der im Falle des Abs. 1 innerhalb eines Monats nach dem beabsichtigten Beginn der Sondernutzung, sonst inner- 5. Abstellen von Fahrzeugen, Möbel-, Wohn-, Last-, Werbe-, und sonstigen halb eines Monats nach Beendigung der Sondernutzung zu stellen ist, möglich. Wagen, Anhänger, Sattelzugaufleger mit und ohne Zugmaschine, Wohnmobile Beträge unter 5,00 Euro werden nicht erstattet. über 48 h Pro Tag 20,00 Euro IV. Schlussbestimmungen 6. Plakatständer, Werbeaufsteller, Faltaufsteller Je Stck. und je Woche 5,00 Euro § 16 1/4 jährlich nicht mehr als 50 Euro Anordnungen für den Einzelfall (1) Die Gemeinde Emtmannsberg kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung be- 7. Informationsstände stehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Je Stck. Pro Tag 30,00 Euro (2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, Dul- 8. Lagern von Gegenständen dungen oder Unterlassungen gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungs- Je m2 und Woche 1,00 bis 6,00 Euro zustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) in der jeweils gültigen Fassung. 9. Lebensmittelverkaufsstände § 17 Je m2 5,00 Euro Ordnungswidrigkeiten Gemäß Art. 66 Nr. 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes in Verbindung 10. Für Sondernutzungen, die im vorstehenden Gebührentarif nicht aufgeführt mit § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekannt- sind, Rahmengebühren 5,00 bis 500,00 Euro machung vom 19.02.1987 (BGBl. i.S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.07.2006 (BGBl. I S. 1466) kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro belegt Gemäß § 12 Sondernutzungssatzung (SNS) wird für die Erlaubniserteilung ne- werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig ben den Sondernutzungsgebühren auch eine Verwaltungsgebühr nach dem Bayer. - entgegen den Bestimmungen dieser Satzung ohne Erlaubnis der Gemeinde Kostengesetz (§ 1 Abs. 2 VwKostG) i.V.m. der Satzung über die Erhebung Emtmannsberg eine Sondernutzung vornimmt oder die mit der Erlaubnis von Verwaltungskosten für Amtshandlungen der Gemeinde Emtmannsberg (Kos- verbundenen vollziehbaren Auflagen nicht erfüllt. tensatzung) erhoben. Gemäß Tarif-Nr. 630 KommKVZ 3,06 Euro bis 61,35 Euro. - den in dieser Satzung genannten Pflichten nicht nachkommt oder - aufgrund von § 16 Abs. 1 erlassenen, vollziehbaren Anordnungen für den Weidenberg, 05. Februar 2021 Einzelfall zuwiderhandelt. Gerhard Herrmannsdörfer Erster Bürgermeister § 18 Gemeinde Emtmannsberg Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 01. März 2021 in Kraft. Weidenberg, 05. Februar 2021 Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes – WHG – vom Gerhard Herrmannsdörfer Erster Bürgermeister 31.07.2009 (BGBl I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz Gemeinde Emtmannsberg vom 19.06.2020 (BGBl S. 1408) und des Bayerischen Wassergesetzes – BayWG – (BayRS 753-1-U) vom Anlage 1 25.02.2010 (GVBl S. 66), zuletzt geändert durch § 5 Gebührenverzeichnis gem. § 12 der Sondernutzungssatzung des Gesetzes vom 23.12.2019 (GVBl. S. 737) der Gemeinde Emtmannsberg Antrag auf Erteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 15 1. Lagerung von Baustoffen, Bauwagen, Arbeitswagen, Container, mit Bauzäunen WHG für das Einleiten von Abwasser aus der Kläranlage Birk, sowie von Misch- abgegrenzte Flächen auf Straßen, Gehwegen und Parkplätzen und Regenwasser aus dem Entlastungsbauwerk Birk und der Regenwasserkana- Je m2 2,00 Euro lisation Birk in den Almosbach durch die Gemeinde Emtmannsberg pro Woche 15,00 Euro Auf die Bekanntmachung unter „Amtliche Bekanntmachungen Verwaltungsge- 2. Tische, Stühle, Bänke einschl. Zubehör auf Freischankflächen meinschaft“ wird verwiesen. Je m2 jährlich bei Gastro. 20,00 Euro Weidenberg, 18. Februar 2021 3. Verkaufstische, Auslagen, Verkaufsschütten, Warenkörbe Gerhard Herrmannsdörfer Je m2 jährlich 20,00 Euro Erster Bürgermeister 8
Mitteilungsblatt Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg Ausg. 03/2021 KIRCHENPINGARTEN Zweite Satzung zur Änderung der Satzung zur Regelung §3 Erlaubnispflicht von Fragen der Verfassung des Mittelschulverbandes (1) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bedarf die Sondernut- Weidenberg (Verbandssatzung) zung der Erlaubnis der Gemeinde Kirchenpingarten. Die Schulverbandsversammlung des Mittelschulverbandes Weidenberg hat die (2) Die Sondernutzung darf erst dann ausgeübt werden, wenn die Erlaubnis erteilt zweite Satzung zur Änderung der Verbandssatzung beschlossen. Die Satzung ist ist. genehmigungsfrei. (3) Der Erlaubnis bedarf auch die Erweiterung oder die Änderung der Sondernut- Die Satzung wurde im Amtsblatt und Kreisanzeiger des Landkreises Bayreuth Nr. 5/2021 vom 12.02.2021 bekannt gemacht. Die Mitgliedsgemeinden des Schulver- zung oder deren Überlassung an Dritte. bandes weisen auf die Veröffentlichung gemäß den jeweils dort für die amtliche Bekanntmachung von gemeindlichen Satzungen geltenden Vorschriften amtlich (4) Keiner neuen Erlaubnis bedarf der Übergang der Sondernutzungsrechte durch hin. Gesamtrechtsnachfolge sowie im Rahmen eines Geschäfts- oder Grundstücks- überganges. Weidenberg, 18.02.2021 Hans Wittauer §4 Verbandsvorsitzender Erlaubnisfreie Sondernutzungen (1) Keiner Erlaubnis nach dieser Satzung bedürfen (die Erlaubnispflicht nach an- deren Vorschriften z.B. der StVO kann dennoch bestehen) a) Umzüge und Veranstaltungen von Vereinen, die keinem wirtschaftlichen Satzung Zweck dienen; über die Sondernutzungen an öffentlichem Verkehrsraum b) bauaufsichtlich nicht genehmigungs- und anzeigepflichtige Anlagen aus Anlass von religiösen oder mildtätigen Veranstaltungen sowie politischen der Gemeinde Kirchenpingarten Veranstaltungen von Parteien und sonstigen organisierten Wählergruppen. (Sondernutzungssatzung) Bei Informationsständen auf Gehwegen hat eine Mindestbreite von 1,50 m zu verbleiben; die Errichtung von Informationsständen ist 1 Woche vorher Vom 19. Januar 2021 anzuzeigen. c) Plakate von Parteien und sonstigen organisierten Wählergruppen aus Aufgrund von Art. 22 a und Art. 18 Abs. 2 a des Bayerischen Straßen- und Wege- Anlass von Wahlen, soweit die Plakatierung im Zeitraum von 6 Wochen vor gesetzes (BayStrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1981 dem Wahltermin erfolgt; diese Plakate sind innerhalb einer Woche nach der (GVBl S. 448, ber. GVBl 1982 S. 149), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Wahl wieder zu entfernen; Dezember 2007 (GVBl S. 958) erlässt die Gemeinde Kirchenpingarten folgende d) das Verteilen von Handzetteln durch politische Parteien und sonstige organi- Satzung: sierte Wählergruppen sowie durch Glaubensgemeinschaften; e) Standkonzerte; I. Allgemeine Vorschriften f) parallel zur Hausfront verlaufende Werbeanlagen und sonstige Anlagen, die §1 nicht mehr als 15 cm in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen; Geltungsbereich (1) Diese Satzung gilt für alle öffentlichen Straßen, Wege mit allen Bestandteilen g) Weihnachtsschmuck einschließlich Beleuchtung, sofern er den Gemeinge- sowie aller öffentlichen Plätze und Flächen einschließlich der sonstigen öffentli- brauch nicht beeinträchtigt; chen Straßen im Sinne von Art. 53 BayStrWG in der Baulast der Gemeinde Kir- h) die Anbringung von historischen, kunstvoll gearbeiteten, für das Straßenbild chenpingarten. bedeutsamen Handwerkszeichen und Wirtschaftsschildern; i) Veranstaltungen, die aufgrund des Versammlungsgesetzes genehmigt (2) Zu den Bestandteilen der Straßen gehören insbesondere der Straßenkörper werden; einschließlich der Böschungen, Rand- und Seitenstreifen, Geh- und Radwege so- j) Vereinsschaukästen üblicher Größe. wie dem Luftraum über dem Straßenkörper und aller Straßeneinrichtungen und Zubehör, einschließlich der Bepflanzung. (2) Erlaubnisfreie Sondernutzungen können eingeschränkt oder ganz untersagt werden, wenn Belange der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs dies vorüberge- §2 hend oder auf Dauer erfordern. Sondernutzung (1) Eine Sondernutzung liegt vor, wenn die Straßen über den Gemeingebrauch (3) Für erlaubnisfreie Sondernutzungen gelten die §§ 11 und 12 entsprechend. hinaus benutzt werden. (4) Plakate, Plakattafeln und Plakatständer (Werbeanlagen) dürfen an folgenden (2) Gemeingebrauch ist die jedermann im Rahmen der Widmung gestattete ver- kehrsübliche unentgeltliche Nutzung der Straßen. Orten nicht angebracht werden: a) an Lichtzeichenanlagen, Verkehrsinseln, Fußgängerüberwegen und (3) Sondernutzungen im Sinne dieser Satzung sind insbesondere Brückenanlagen; 1. das Aufstellen von Gerüsten, Bauzäunen, Containern, Pflanzkübeln usw., b) innerhalb eines Bereichs von 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkan- 2. das Lagern von Materialien aller Art, ten an Kreuzungen und Einmündungen; 3. das Aufstellen von Tischen, Stühlen, Ruhebänken, Verkaufsschütten, c) auf der Fahrbahn; Warenkörben usw., d) an Kreisstraßen, außerhalb der geschlossenen Ortschaft; 4. das Aufstellen von Werbeanlagen aller Art (z. B. Plakatständer, Plakattafeln, e) an Einrichtungen der Straßenbeleuchtung, soweit sie nicht auf Bodenhöhe Informationsstände usw.). angebracht werden. (4) Sondernutzung im Sinne dieser Bestimmung ist auch: Zum Befestigen der Werbeanlagen sind ausschließlich rückstandsfreie Befestigun- 1. das Niederlassen zum Zwecke des Genusses alkoholischer Getränke au- gen zu verwenden; eine Befestigung durch Klebeband ist nicht zulässig. Werbean- ßerhalb zugelassener Freischankflächen, lagen sind unter Berücksichtigung der zu erwartenden Windlast zu gestalten und 2. das Nächtigen oder Lagern, zu befestigen. Zur Befestigung an Bäumen dürfen keine Nägel, Schrauben oder 3. das Betteln in jeglicher Form. dgl. verwendet werden. 9
Ausg. 03/2021 Mitteilungsblatt Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg §5 Die Erlaubnis endet mit Eingang der Anzeige oder zu einem vom Erlaubnisnehmer Verpflichteter angegebenen späteren Zeitpunkt. (1) Verpflichteter im Sinne dieser Satzung ist, wer eine Sondernutzung ausüben will oder bereits unerlaubterweise ausübt. (2) Wird die Anzeige unterlassen, so gilt die Sondernutzung erst dann als beendet, wenn die Gemeinde oder deren Beauftragte von der tatsächlichen Beendigung (2) Geht die Sondernutzung von einem Grundstück aus, so treffen die Verpflichtun- Kenntnis erlangt oder der Verpflichtete den Beendigungszeitpunkt nachweisen gen nach dieser Satzung neben dem die Sondernutzung Ausübenden auch den kann. Eigentümer oder den dinglich Nutzungsberechtigten des Grundstücks. § 10 (3) Bei Baumaßnahmen aller Art sind der Gemeinde Kirchenpingarten gegenüber Beseitigung von Anlagen und Gegenständen die ausführende Baufirma und der Bauherr in gleicher Weise verpflichtet. (1) Endet die Erlaubnis oder wird sie widerrufen, hat der Erlaubnisnehmer die Sondernutzungsanlage oder sonstige zur Sondernutzung verwendete Gegenstän- II. Sondernutzungserlaubnis de unverzüglich zu beseitigen. §6 Erlaubnisantrag (2) Der frühere Zustand der Straße ist wiederherzustellen. Die Gemeinde kann (1) Die Erlaubnis wird schriftlich auf Antrag erteilt. Sie ergeht auf Zeit oder auf gegenüber dem Erlaubnisnehmer bestimmen, in welcher Weise dies zu gesche- Widerruf. hen hat. (2) Im Antrag, der rechtzeitig (in der Regel zwei Wochen) vorher bei der Gemeinde (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Erlaubnis für eine bereits zu stellen ist, sind Art, Zweck und Ort, gegebenenfalls auch die Abmessungen ausgeübte Sondernutzung nicht erteilt oder versagt wird. und die voraussichtliche Dauer der Sondernutzung anzugeben. Im Einzelfall kann eine Erläuterung durch Zeichnung oder in sonst geeigneter Weise verlangt werden. § 11 Haftung §7 (1) Der Erlaubnisnehmer haftet gegenüber der Gemeinde für Schäden, die durch Erlaubnisversagung die Sondernutzung entstehen. Er hat die Gemeinde Kirchenpingarten von allen (1) Die Erlaubnis ist zu versagen, Ansprüchen Dritter freizustellen, die sich aus der Sondernutzung ergeben. Wird a) wenn durch die Sondernutzung eine nicht vertretbare Beeinträchtigung der durch die Sondernutzung der Straßenkörper beschädigt, hat der Verpflichtete die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs zu erwarten ist, die auch durch Bedin- Fläche verkehrssicher zu schließen und der Gemeinde Kirchenpingarten schriftlich gungen oder Auflagen nicht ausgeschlossen werden kann; anzuzeigen, wann die vorläufige Instandsetzung abgeschlossen ist und die Straße b) wenn sie gegen andere Rechtsvorschriften verstoßen würde; dem öffentlichen Verkehr wieder zur Verfügung steht. c) wenn durch eine nicht nur kurzfristige Häufung von Sondernutzungstatbe- ständen der Gemeingebrauch besonders beeinträchtigt würde; Er haftet bis zur endgültigen Wiederherstellung durch die Gemeinde Kirchenpin- d) für die Verteilung von Druckerzeugnissen an Fahrzeugen; garten. e) für das Nächtigen oder Lagern im Geltungsbereich der Satzung sowie für das Betteln in jeglicher Form; (2) Der Erlaubnisnehmer hat der Gemeinde alle durch die Sondernutzung zusätz- f) für das Niederlassen zum Alkoholgenuss außerhalb zugelassener lich entstehenden Kosten zu ersetzen. Hierfür kann die Gemeinde angemessene Freischankflächen. Vorschüsse und Sicherheiten verlangen. (2) Die Erlaubnis soll versagt werden, wenn durch die Gestaltung der Sonder- (3) Die Gemeinde haftet dem Erlaubnisnehmer nur für Schäden, die auf Vorsatz nutzung oder durch die Häufung von Sondernutzungstatbeständen das Ortsbild oder grobe Fahrlässigkeit ihrer Beschäftigten zurückzuführen sind. leidet. (4) Der Erlaubnisnehmer haftet für die Verkehrssicherheit der angebrachten Son- (3) Die Erlaubnis kann im Interesse des Gemeingebrauchs, insbesondere der Si- dernutzungsanlagen. Die Gemeinde Kirchenpingarten kann den Abschluss einer cherheit oder Ordnung des Verkehrs oder zum Schutz der Straßen oder anderer ausreichenden Haftpflichtversicherung verlangen. rechtlich geschützter Interessen versagt werden. Dies gilt vor allem, wenn: a) der mit der Sondernutzung verfolgte Zweck gleichermaßen durch Inan- (5) Der Erlaubnisnehmer hat bei Widerruf der Erlaubnis oder bei Änderung der spruchnahme privater Grundstücke erreicht werden kann, rechtlichen Eigenschaften oder tatsächlichen Beschaffenheit der von ihm genutz- b) die Sondernutzung gleichermaßen auch an anderer Stelle erfolgen kann ten Fläche, insbesondere bei Sperrung, Änderung, Umstufung oder Einziehung und dadurch der Gemeingebrauch weniger beeinträchtigt wird. einer öffentlichen Straße, keinen Ersatzanspruch gegen die Gemeinde Kirchenpingarten. §8 Pflichten des Erlaubnisnehmers III. Sondernutzungsgebühren (1) Anlagen oder Gegenstände dürfen auf Straßen nur so angebracht oder auf- § 12 gestellt werden, dass der Zugang zu allen in die Straße eingebauten öffentlichen Sondernutzungsgebühren und Gebührenfreiheit Leitungen und Einrichtungen frei bleibt. Bei Arbeiten auf Straßen dürfen öffentliche (1) Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen werden Gebühren nach Maßgabe des Leitungen und Einrichtungen nicht gestört oder gefährdet werden. Gebührenverzeichnisses lt. Anlage 1 erhoben, das Bestandteil dieser Satzung ist. Auch für unerlaubte Sondernutzungen werden Sondernutzungsgebühren erhoben. (2) Werden Anlagen oder Gegenstände für längere Dauer angebracht oder auf- gestellt, dürfen öffentliche Leitungen und Einrichtungen nicht überdeckt werden. (2) Bei Sondernutzungen, für die das Gebührenverzeichnis Rahmensätze vorsieht oder die im Gebührentarif nicht aufgeführt sind, werden Gebühren im Einzelfall (3) Dem Benutzer obliegt die Unterhaltung der von ihm errichteten Anlagen und die in sinngemäßer Anwendung vergleichbarer Tatbestände des Gebührentarifs unter Reinigung der Straße, soweit sie durch die Sondernutzung veranlasst ist. Berücksichtigung des Umfangs und der Dauer der Benutzung sowie der Vorteile des Erlaubnisnehmers festgesetzt. (4) Ändert sich die Beschaffenheit der Straße, so sind errichtete Anlagen auf Kos- ten des Benutzers dem veränderten Zustand anzupassen. (3) Ergeben sich bei der Berechnung der Gebühren Cent Beträge, so wird auf volle 10-Cent-Beträge aufgerundet. §9 Beendigung der Sondernutzung (4) Gebühren werden nicht erhoben, wenn die Sondernutzung im öffentlichen Inte- (1) Wird von einer nach den Bestimmungen dieser Satzung erteilten Erlaubnis resse ausgeübt wird, es sich um Traditionsveranstaltungen und/oder Veranstaltun- nicht mehr Gebrauch gemacht, ist dies der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen. gen zur Förderung des gesellschaftlichen Miteinanders handelt. 10
Mitteilungsblatt Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg Ausg. 03/2021 (5) In Fällen des Abs. 4 werden keine Verwaltungskosten erhoben. Einzelfall zuwiderhandelt. § 13 § 18 Gebührenschuldner Inkrafttreten (1) Gebührenschuldner sind (1) Diese Satzung tritt am 01. März 2021 in Kraft. a) der Antragsteller, b) der Erlaubnisnehmer, Weidenberg, 19. Januar 2021 c) der Rechtsnachfolger von b). Markus Brauner Erster Bürgermeister (2) Geht die Sondernutzung von einem Grundstück aus, ist Gebührenschuldner Gemeinde Kirchenpingarten auch der Eigentümer oder der dinglich Nutzungsberechtigte des Grundstücks. (3) Bei Baumaßnahmen sind sowohl die ausführende Baufirma als auch der Bau- Anlage 1 herr Gebührenschuldner. Gebührenverzeichnis gem. § 12 der Sondernutzungssatzung der Gemeinde Kirchenpingarten (4) Sind mehrere Personen Gebührenschuldner, haften sie als Gesamtschuldner. 1. Lagerung von Baustoffen, Bauwagen, Arbeitswagen, Container, mit Bauzäunen § 14 abgegrenzte Flächen auf Straßen, Gehwegen und Parkplätzen Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld Je m2 2,00 Euro (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Erteilung der Erlaubnis, und wenn eine pro Woche 15,00 Euro solche (noch) nicht erteilt wurde, mit der erstmaligen Ausübung der Sondernut- zung und ist zu diesem Zeitpunkt auch zur Zahlung fällig. 2. Tische, Stühle, Bänke einschl. Zubehör auf Freischankflächen Je m2 jährlich bei Gastro. 20,00 Euro (2) Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid erhoben. Sie sind zu entrich- ten bei 3. Verkaufstische, Auslagen, Verkaufsschütten, Warenkörbe a) auf Zeit genehmigte Sondernutzungen für deren Dauer bei Erteilung der Je m2 jährlich 20,00 Euro Erlaubnis, b) auf Widerruf genehmigte Sondernutzungen erstmalig bei Erteilung der 4. Blumenschmuck in Töpfen oder Pflanztrögen Erlaubnis für das laufende Jahr; für nachfolgende Jahre jeweils bis zum 31. (ausgenommen vor Floristikgewerbe) Kostenfrei Januar im Voraus. 5. Abstellen von Fahrzeugen, Möbel-, Wohn-, Last-, Werbe-, und sonstigen (3) Für bereits genehmigte Sondernutzungen wird die Gebühr erstmals 14 Tage Wagen, Anhänger, Sattelzugaufleger mit und ohne Zugmaschine, Wohnmobile nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig. über 48 h Pro Tag 20,00 Euro § 15 6. Plakatständer, Werbeaufsteller, Faltaufsteller Gebührenerstattung Je Stck. und je Woche 5,00 Euro 1/4 jährlich nicht mehr als 50 Euro (1) Wird von einer Erlaubnis kein Gebrauch gemacht, können bereits bezahlte Sondernutzungsgebühren ganz oder teilweise erstattet werden. 7. Informationsstände Je Stck. Pro Tag 30,00 Euro (2) Endet die Sondernutzung vor Ablauf des Zeitraums, für den Sondernutzungs- gebühren entrichtet wurden, kann die Gebühr anteilig erstattet werden. 8. Lagern von Gegenständen Je m2 und Woche 1,00 bis 6,00 Euro (3) Die Erstattung ist nur auf schriftlichen Antrag, der im Falle des Abs. 1 innerhalb eines Monats nach dem beabsichtigten Beginn der Sondernutzung, sonst inner- 9. Lebensmittelverkaufsstände halb eines Monats nach Beendigung der Sondernutzung zu stellen ist, möglich. Je m2 5,00 Euro Beträge unter 5,00 Euro werden nicht erstattet. 10. Für Sondernutzungen, die im vorstehenden Gebührentarif nicht aufgeführt IV. Schlussbestimmungen sind, Rahmengebühren 5,00 bis 500,00 Euro § 16 Anordnungen für den Einzelfall Gemäß § 12 Sondernutzungssatzung (SNS) wird für die Erlaubniserteilung ne- (1) Die Gemeinde Kirchenpingarten kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung ben den Sondernutzungsgebühren auch eine Verwaltungsgebühr nach dem Bayer. bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Kostengesetz (§ 1 Abs. 2 VwKostG) i.V.m. der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen der Gemeinde Emtmannsberg (Kos- (2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, Dul- tensatzung) erhoben. Gemäß Tarif-Nr. 630 KommKVZ 3,06 Euro bis 61,35 Euro. dungen oder Unterlassungen gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungs- zustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) in der jeweils gültigen Fassung. Weidenberg, 19. Januar 2021 Markus Brauner § 17 Erster Bürgermeister Ordnungswidrigkeiten Gemeinde Kirchenpingarten Gemäß Art. 66 Nr. 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes in Verbindung mit § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekannt- machung vom 19.02.1987 (BGBl. i.S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.07.2006 (BGBl. I S. 1466) kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro belegt Bekanntmachung der Genehmigung des Flächennutzungsplans der werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig Gemeinde Kirchenpingarten im Bereich der Fl. Nr. 402, 405 (TF) und - entgegen den Bestimmungen dieser Satzung ohne Erlaubnis der Gemeinde Kirchenpingarten eine Sondernutzung vornimmt oder die mit der Erlaubnis 407 (TF), Gemarkung Tressau verbundenen vollziehbaren Auflagen nicht erfüllt. Mit Bescheid vom 19.03.2014 Nr. 2013-531 hat das Landratsamt Bayreuth die - den in dieser Satzung genannten Pflichten nicht nachkommt oder Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kirchenpingarten im oben - aufgrund von § 16 Abs. 1 erlassenen, vollziehbaren Anordnungen für den genannten Bereich genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit ge- 11
Ausg. 03/2021 Mitteilungsblatt Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg mäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der dieser Bekanntmachung wird die Änderung des Flächennutzungsplanes wirksam. Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennut- Jedermann kann den Flächennutzungsplan und die Begründung bei der Verwal- zungsplans und tungsgemeinschaft Weidenberg, Bauverwaltung, während der allgemeinen Ge- 3. nach §214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvor- schäftszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. gangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flä- chennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begrün- und Formschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § den soll, ist darzulegen 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Kirchenpingarten, den 17.02.2021 Unbeachtlich werden demnach Markus Brauner 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der Erster Bürgermeister dort bezeichneten Verfahrens- und Formschriften SEYBOTHENREUTH Erste Satzung zur Änderung der Satzung zur Regelung von Aufgrund von Art. 22 a und Art. 18 Abs. 2 a des Bayerischen Straßen- und Wege- Fragen der Verfassung des Grundschulverbandes Weidenberg gesetzes (BayStrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1981 (Verbandssatzung) (GVBl S. 448, ber. GVBl 1982 S. 149), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 958) erlässt die Gemeinde Seybothenreuth folgende Die Schulverbandsversammlung des Grundschulverbandes Weidenberg hat die Satzung: Erste Satzung zur Änderung der Verbandssatzung beschlossen. Die Satzung ist genehmigungsfrei. I. Allgemeine Vorschriften §1 Die Satzung wurde im Amtsblatt und Kreisanzeiger des Landkreises Bayreuth Nr. Geltungsbereich 5/2021 vom 12.02.2021 bekannt gemacht. Die Mitgliedsgemeinden des Schulver- (1) Diese Satzung gilt für alle öffentlichen Straßen, Wege mit allen Bestandteilen bandes weisen auf die Veröffentlichung gemäß den jeweils dort für die amtliche sowie aller öffentlichen Plätze und Flächen einschließlich der sonstigen öffentli- Bekanntmachung von gemeindlichen Satzungen geltenden Vorschriften amtlich chen Straßen im Sinne von Art. 53 BayStrWG in der Baulast der Gemeinde Sey- hin. bothenreuth. Weidenberg, 18.02.2021 (2) Zu den Bestandteilen der Straßen gehören insbesondere der Straßenkörper Hans Wittauer einschließlich der Böschungen, Rand- und Seitenstreifen, Geh- und Radwege so- Verbandsvorsitzender wie dem Luftraum über dem Straßenkörper und aller Straßeneinrichtungen und Zubehör, einschließlich der Bepflanzung. §2 Zweite Satzung zur Änderung der Satzung zur Regelung von Sondernutzung (1) Eine Sondernutzung liegt vor, wenn die Straßen über den Gemeingebrauch Fragen der Verfassung des Mittelschulverbandes Weidenberg (Ver- hinaus benutzt werden. bandssatzung) (2) Gemeingebrauch ist die jedermann im Rahmen der Widmung gestattete ver- Die Schulverbandsversammlung des Mittelschulverbandes Weidenberg hat die kehrsübliche unentgeltliche Nutzung der Straßen. zweite Satzung zur Änderung der Verbandssatzung beschlossen. Die Satzung ist genehmigungsfrei. (3) Sondernutzungen im Sinne dieser Satzung sind insbesondere 1. das Aufstellen von Gerüsten, Bauzäunen, Containern, Pflanzkübeln usw., Die Satzung wurde im Amtsblatt und Kreisanzeiger des Landkreises Bayreuth Nr. 2. das Lagern von Materialien aller Art, 5/2021 vom 12.02.2021 bekannt gemacht. Die Mitgliedsgemeinden des Schulver- 3. das Aufstellen von Tischen, Stühlen, Ruhebänken, Verkaufsschütten, bandes weisen auf die Veröffentlichung gemäß den jeweils dort für die amtliche Warenkörben usw., Bekanntmachung von gemeindlichen Satzungen geltenden Vorschriften amtlich 4. das Aufstellen von Werbeanlagen aller Art (z. B. Plakatständer, Plakattafeln, hin. Informationsstände usw.). Weidenberg, 18.02.2021 (4) Sondernutzung im Sinne dieser Bestimmung ist auch: Hans Wittauer 1. das Niederlassen zum Zwecke des Genusses alkoholischer Getränke Verbandsvorsitzender außerhalb zugelassener Freischankflächen, 2. das Nächtigen oder Lagern, 3. das Betteln in jeglicher Form. Satzung §3 über die Sondernutzungen an öffentlichem Verkehrsraum Erlaubnispflicht (1) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bedarf die Sondernut- der Gemeinde Seybothenreuth zung der Erlaubnis der Gemeinde Seybothenreuth. (Sondernutzungssatzung) (2) Die Sondernutzung darf erst dann ausgeübt werden, wenn die Erlaubnis erteilt Vom 18. Februar 2021 ist. 12
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