AUSSEN WIRTSCHAFT BRANCHENREPORT DER EXPORT VON WEIN IN DIE USA
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AUSSEN WIRTSCHAFT BRANCHENREPORT DER EXPORT VON WEIN IN DIE USA AUSSENWIRTSCHAFTSCENTER NEW YORK JANUAR 2016
Eine Information des AußenwirtschaftsCenter New York Kontakt: Mag. Magdalena Suppan Business Development Manager Email: newyork@wko.at Tel: +1 212 421 5250 Das Werk ist urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte, insbesondere die Rechte der Verbreitung, der Vervielfältigung, der Übersetzung, des Nachdrucks und die Wiedergabe auf fotomechanischem oder ähnlichem Wege durch Fotokopie, Mikrofilm oder andere elektronische Verfahren sowie der Speicherung in Datenverarbeitungsanlagen bleiben, auch bei nur auszugsweiser Verwertung, der Wirtschaftskammer Österreich – AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA vorbehalten. Die Wiedergabe mit Quellenangabe ist vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen gestattet. Es wird darauf hingewiesen, dass alle Angaben trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen und eine Haftung der Wirtschaftskammer Österreich – AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA ausgeschlossen ist. Darüber hinaus ist jede gewerbliche Nutzung dieses Werkes der Wirtschaftskammer Österreich – AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA vorbehalten. © AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA DER WKÖ Offenlegung nach § 25 Mediengesetz i.d.g.F. Herausgeber, Medieninhaber (Verleger) und Hersteller: AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA Wiedner Hauptstraße 63, Postfach 150, 1045 Wien, Redaktion: Kommunikation Inland, T +43(0)5 90 900-4214, F +43(0)5 90 900-4094, E aussenwirtschaft.kommunikation-inland@wko.at, W wko.at/aussenwirtschaft 2
DER EXPORT VON WEIN IN DIE USA 1. WEIN IN DEN USA - EIN MARKTÜBERBLICK ....................................................................... 4 1.1. Gegenwart und Zukunft: Zahlen, Daten, Fakten ...................................................................... 4 1.2. Konsumverhalten ..................................................................................................................... 5 1.2.1. Imagewandel: Wie sich das Bewusstsein für Wein in den USA verändert ................................ 5 2. DER WEINIMPORT IN DEN USA ......................................................................................... 10 3. REGELUNGEN DES US WEINMARKTES ............................................................................. 12 3.1. Distribution............................................................................................................................. 12 3.2. Verkauf von Weinen über das Internet .................................................................................. 14 3.3. Preisstruktur .......................................................................................................................... 14 4. EINFUHRBESTIMMUNGEN ................................................................................................ 17 4.1. Unabdingbar: Die FDA-Registrierung .................................................................................... 17 4.1.1. Die FDA (Food and Drug Administration) ....................................................................................... 17 4.1.2. Wer wird registriert? .......................................................................................................................... 18 4.1.3. Wie erfolgt die Registrierung? .......................................................................................................... 18 4.1.4. Biennial Registration Renewal: Registrierungserneuerung in geraden Kalenderjahren ... 20 4.1.5. Die US Agentenschaft ......................................................................................................................... 20 4.2. Die Voranmeldung der Sendung: Prior Notice ...................................................................... 21 4.3. Begleitdokumente .................................................................................................................. 23 4.4. Gesetzesvorschriften, Zölle und Steuern .............................................................................. 24 5. ETIKETTIERUNGSVORSCHRIFTEN .................................................................................... 26 5.1. Produktdefinition (Terminologie) ........................................................................................... 26 5.2. Pflichtangaben ....................................................................................................................... 28 5.3. Weitere, nicht verpflichtende Angaben .................................................................................. 31 5.4. Ethylcarbamat (urethane) ...................................................................................................... 32 5.5. Schriftgröße ........................................................................................................................... 32 5.6. Einzelstaatliche Bestimmungen ............................................................................................ 32 5.7. Verpackung ............................................................................................................................ 32 5.8. Verpackungsholz - Gesetzesvorschlag der USDA/APHIS...................................................... 33 6. REISEVERKEHR, MUSTERSENDUNGEN, GESCHENKSENDUNGEN ................................... 34 6.1. Allgemeines ........................................................................................................................... 34 6.2. Reiseverkehr .......................................................................................................................... 34 6.3. Mustersendungen .................................................................................................................. 34 6.4. Geschenksendungen .............................................................................................................. 35 7. MARKETING UND MEDIEN ................................................................................................ 36 7.1. Veranstaltungen und Aktivitäten............................................................................................ 37 8. TRENDS ............................................................................................................................ 40 9. GO-INTERNATIONAL EXPORTFÖRDERUNG: ..................................................................... 42 “NEW TO MARKET”-EXPORTEURE ............................................................................................... 42 10. WICHTIGE FACHMEDIEN ................................................................................................... 43 11. INTERESSANTE WEBSEITEN ............................................................................................ 44 12. MARKTEINSCHÄTZUNG .................................................................................................... 44 3
1. WEIN IN DEN USA - EIN MARKTÜBERBLICK 1.1. Gegenwart und Zukunft: Zahlen, Daten, Fakten Bei einer Fläche von über 9,1 Mio km² sind die Vereinigten Staaten von Amerika mehr als doppelt so groß wie die EU-28. Die größte Volkswirtschaft der Welt soll 2016 um 2,4 % wachsen, die Europäische Union hingegen baut nur auf ein Plus von etwa 1,8 %. Ebenso soll die Konsumnachfrage, aufgrund der kontinuierlichen Schaffung von Arbeitsplätzen und höherer Löhne steigen. Laut dem U.S. Census Bureau lag die Einwohnerzahl in den USA Anfang 2014 bei gut 318 Mio, 2019 dürfte sie 330 Mio übertreffen, was die Konsumnachfrage noch weiter anspornen wird. Dauerhaftes Wirtschaftswachstum, die damit verbundene Wirtschaftskraft und niedrige oder zumindest nicht steigende Arbeitslosigkeit machen den US-Markt nicht nur wichtiger, sondern für den Export attraktiver als jemals zuvor. Zukunftsmärkte wie China oder Indien sind im Vergleich zu den Vereinigten Staaten geradezu unscheinbar. Wenn man so will, ist der US-Markt der wohl schwierigste auf dem Weltmarkt. Lokale Marketingstrategien können keinesfalls eins-zu-eins auf den US-Markt umgelegt werden. Wer hier besteht, sammelt genügend Erfahrung, um sich zu einem Global Player zu entwickeln. Unten abgebildet finden Sie eine Grafik der 50 Bundesstaaten umfassenden Vereinigten Staaten von Amerika, damit Sie sich ein Bild machen können wie groß(!) die einzelnen Märkte sind: Chicago Metro Area Washington Fläche: 28.160 km² Fläche: 184.665 km² Einwohner: ~ 9.5 Mio Einwohner: ~ 6 Mio BIP: 531 Mrd. USD BIP: 351 Mrd. USD New York Metro Area Fläche: 30.670 km² Einwohner: ~ 20 Mio. BIP: 1.28 Billionen USD Virginia Los Angeles Metro Fläche: 110.785 km² Area Einwohner: ~ 8 Mio. Fläche: 87.490 km² BIP: 427 Mrd. USD Einwohner: ~ 13 Mio Georgia BIP: 831 Mrd. USD Fläche: 153,909 km² Houston Metro Einwohner: ~10 Mio Area Dallas Metro Area BIP: 404 Mrd. USD Fläche: 26.062 km² Fläche: 24.059 km² Einwohner: ~ 6 Mio. Einwohner: ~ 7 mio. BIP: 390 Mrd. USD BIP: 380 Mrd. USD 4
US Facts Fläche 9.826.675 km² Währung US Dollar 1 USD = 100 Cents Wechselkurs (Stand September 2015) 1 EUR = 1.13 USD Staatsform Präsidialrepublik (Verfassung vom 15. September 1787) Bevölkerungszahl 318,4 Mio (1. Juli 2014) Einwohnerzahlen in ausgewählten Ballungszentren (Großraum) New York 19,9 Mio Los Angeles 13,1 Mio Chicago 9,5 Mio Dallas-Fort Worth 6,8 Mio Washington, DC (Hauptstadt) 5,9 Mio Miami 5,8 Mio Quelle: Economist Intelligence Unit, Country Report “United States of America”, Stand Dezember 2015 1.2. Konsumverhalten Trotz der Komplexität des Marktes erfahren der Konsum und somit auch der Weinhandel in den USA ein starkes Wachstum. Dieser Abschnitt gibt einen Einblick in die Veränderungen des Marktes sowie das Konsumentenverhalten der amerikanischen Weinwelt. 1.2.1. Imagewandel: Wie sich das Bewusstsein für Wein in den USA verändert Der amerikanische Weinmarkt unterliegt seit vielen Jahrzehnten fundamentalen Veränderungen. Während Wein in den 70iger und 80iger Jahren des 20. Jahrhunderts mit einem eher negativen Image behaftet war – er galt als zu teuer, komplex und elitär – nimmt dessen Beliebtheit im Gegensatz zu anderen alkoholischen Getränken seit geraumer Zeit kontinuierlich zu. Dieser Imagewandel ist auf eine Vielzahl von Ursachen zurückzuführen wie u.a. Kostensenkungen, striktere Qualitätskontrollen und technologische Entwicklungen, die zu besser informierten und bewussteren Verbrauchern führen. Positive Berichterstattungen über die Auswirkungen moderaten Konsums auf die Gesundheit tragen ebenfalls zu diesem Image bei. Aber auch demografische Veränderungen üben einen starken Einfluss aus. So beeinflusst die Überalterung der Bevölkerung die Weinnachfrage positiv, da Weinkonsumenten im Durchschnitt älter als beispielsweise Bierkonsumenten sind. Da in den USA das gesetzliche Alter für Alkoholkonsum bei 21 Jahren liegt, vergrößert ein Anstieg bei älteren Bevölkerungsgruppen auch die Zielgruppe. 2014 wurden 375,4 Millionen Kisten Wein (+0,7%, 2013) am US-Markt mit einem Warenwert von USD 37,6 Milliarden USD (+3,6%, 2013) verkauft, was die USA zum größten Weinmarkt der Welt macht. Diese verteilen sich wie folgt (Wine Institute, 2015, 2015 Wine Handbook): 5
323,4 Mio. Kisten auf Tafelwein (+0,9%, 2013), 19,7 Mio. Kisten auf Schaumweine (+4%, 2013), 32,2 Mio. Kisten auf Süßweine (-1,7%, 2013) und 1,5 Mio. Kisten auf Wermut- und Aperitivweine (+1%, 2015). Am U.S. Markt besteht bei weitem keine Sättigung – im Gegensatz zu den meisten europäischen Ländern haben die USA mit 10,59 Liter pro Kopf noch einen vergleichsweise niedrigen Durchschnittskonsum. Zum Vergleich, im Jahr 2014 wurden in Frankreich 43,12 Liter pro Kopf und in Österreich 32,68 Liter pro Kopf getrunken (2015 Wine Handbook). In den letzten fünf Jahren hat sich der Konsum von Wein signifikant erhöht. Während der Bierkonsum zurückging, erfuhr jener von Wein eine Steigerung um 10,54% (Wine Institute, 2015). Von den 319 Millionen US-Einwohnern sind derzeit nur 127 Millionen Menschen Weinkonsumenten. 50% der amerikanischen Weinkonsumenten (64 Millionen Einwohner) konsumieren mindestens ein Mal pro Woche Wein (Wine Market Council, 2015). Die nachfolgende Tabelle veranschaulicht die Entwicklung des Weinkonsums in den USA im Zeitraum von 2000-2014 (Wine Institute, 2015). Jahr Weinkonsum pro Einwohner (in Gesamtkosum Wein (in Mio. Liter) Hektoliter) 2014 10,59 33,80 2013 10,59 33,53 2012 10,33 32,40 2011 10,14 31,64 2010 9,58 29,67 2009 9,43 28,88 2008 9,27 28,23 2007 9,31 28,08 2006 9,08 27,14 2005 8,86 26,15 2004 8,56 25,10 2003 8,33 24,18 2002 8,10 23,35 2001 7,61 21,72 2000 7,61 21,50 Gerade auch deshalb bemühen sich Winzer aus aller Welt um die Aufmerksamkeit am hart umkämpften US- Markt, sodass das „U.S. Tax and Trade“ Büro (TTB) alleine im Jahr 2013 rund 99.000 neue Etiketten genehmigte. Unter den beliebtesten Weinen rangieren Chardonnay mit 20% Marktanteil, gefolgt von Cabernet Sauvignon (13%), Merlot (9%), roten Cuvées und süßen Rotweinen (9%), Pinot Grigio (9%), Moscato (6%), Weißer Zinfandel (5%), Pinot Noir (4%) und Sauvignon Blanc (4%) (http://www.wineinstitute.org/resources/pressroom/04242014). 6
Chardonnay Sauvignon Blanc 25% 5% Pinot Noir 5% Cabernet Sauvignon Weißer 17% Zinfandel 6% Merlot Moscato 12% 8% rote Cuvées und Pinot Grigio süße Rotweine 11% 11% Die Bevölkerungsgruppe der 49-66 Jährigen (aufgrund der geburtenstarken Jahrgänge zwischen den Jahren 1946 und 1964 als „Baby Boomers“ bezeichnet) formen den Weinmarkt seit zwei Jahrzehnten maßgeblich und sorgen für 44% der US Weinverkäufe (Decanter, 2014). Wie die nachstehende Abbildung zeigt, macht die Gruppe der Baby Boomers in allen Preisklassen die Mehrheit der Käufer aus. Abbildung: Umsatz nach Altersgruppen und Preisklassen der Weine (Silicon Valley Bank – State of the Wine Industry, 2015) Analytiker befürchten, dass die überaus gute Entwicklung des Marktes durch die bevorstehende Pensionierung der gut situierten „Baby Boomer“ gedämpft wird. Schätzungen zufolge treten täglich 11.500 Menschen dieser Gruppe ihre Pensionierung an. Dies führt zu einem enormen Rückgang der Kaufkraft. Potential sehen Experten in der jüngsten Gruppe, den sogenannten „Millennials“, deren gesteigertes Interesse an Wein sie als eine der wichtigsten Wachstumsgruppen darstellt (2010: 34%). Das Interesse der Generation der Millenials liegt vor allem auf ausländischen Weinen. Es bleibt abzuwarten, inwieweit diese Generation jene der Baby Boomer ersetzen kann, da diese Altersgruppe oft mit Studentenkrediten belastet ist und sich vergleichsweise schlechteren Jobaussichten gegenübersieht. Das bedeutet auch einen geringeren Preisspielraum für die Produzenten (Silicon Valley Bank – State of the Wine Industry, 2015). 7
Die folgenden Abbildungen zeigen die Bundesstaaten mit dem mengenmäßig höchstem Weinkosnum, angeführt von Kalifornien, gefolgt von Florida und New York. Top 10 US-Bundesstaaten mit dem mengenmäßig höchsten Weinkosum (9l-Kisten) Staat 9l-Kisten Anteil Wachstum Kalifornien 56.408 18,1% 3,0% Florida 25.760 8,2% 1,2% New York 24.951 8,0% 2,2% New Jersey 14.153 4,5% 2,3% Texas 14.017 4,5% 2,3% Illinois 13.912 4,5% 2,2% Massachusetts 12.048 3,9% 2,3% Washington 9.745 3,1% 2,9% Virginia 9.156 2,9% 3,5% Ohio 8.730 2,8% 2,9% Top 10 gesamt 188.882 60,5% 2,5% USA gesamt 312.360 100% 1,9% Quelle: US Drinks Conference, 2012 Top 10 US-Bundesstaaten mit dem höchsten Weinkonsum pro 100 Erwachsende Staat 0,75l Flaschen Columbia 4.409 New Hampshire 3.553 Vermont 3.168 Massachusettes 3.028 New Jersey 2.732 Nevada 2.707 Connecticut 2.658 Kalifornien 2.631 Rhode Island 2.528 Delaware 2.465 Hawaii 2.453 Durchschnitt USA 1.718 Quelle: 2015 Wine Handbook 8
Gesteuert wird das Konsumverhalten bei Weintrinkern vor allem auch durch den Verkaufsort des Weines sowie Präsentation und Verpackung. Letztere besticht durch stets fortschreitende Innovationen: Winzer haben immer mehr Möglichkeiten, auffallende Verpackungen zu kreieren. Chancen ergeben sich beim Gewicht von Flaschen (Einsparungen beim Transport), bei Form und Design. Nichtsdestotrotz steigt auch seit 2011 der Verkauf von sogenannten „bag-in-box wines“, also Wein in Getränkekartons (Tetrapaks). Vorreiter auf dem Gebiet der alternativen Verpackungen ist das Unternehmen Three Thieves, das von drei Weinliebhabern und Entrepreneuren betrieben wird. Laut Standard & Poor‘s setzt sich der Konsumtrend der letzten Jahre, Wein vermehrt zu Hause (off-site/off-premise), statt in Restaurants oder Bars (on-site/on-premise) zu konsumieren, weiter fort. Der Heimkonsum Quelle: hier ist für 51,6% des Umsatzes im Einzelhandel verantwortlich, im Vergleich zu 50,7% im Jahr 2009 und 48,3% im Jahr 2008. Ähnlich wie die stagnierenden Verkaufszuwächse des Jahres 2009 wird diese Entwicklung der generellen wirtschaftlichen Lage der USA zugerechnet. Österreich macht in den vergangenen Jahren vor allem mit gehaltvollem Grünen Veltliner und Riesling- Weinen aufmerksam. Für österreichische Exporteure sind die Vereinigten Staaten vor allem aufgrund ihres Wachstumspotentials und der hohen Durchschnittspreise attraktiv. 2014 betrug der Durschnittsexportpreis € 4,61. Anteil 2010 2011 2012 2013 2014 Veränderung Gesamtex port Land 1.000 1.000 1.00 1.000 1.00 1.000 1.00 1.000 1.00 1.000 L in € in Wert Liter € 0L € 0L € 0L € 0L € % % Gesamt 61.983 122.8 45.2 125.6 47.0 131.9 46.9 138.9 49.5 144.9 5,71 4,34 100,00% 19 92 71 58 09 03 59 80 83 DS 1,98 2,77 2,80 2,96 2,92 Preis/L Flaschen 44.694 111.5 37.3 117.3 39.7 123.7 40.8 131.9 42.0 137.9 3,05 4,54 95,16% wein 40 53 60 57 05 46 75 91 63 export DS 2,50 3,14 3,11 3,23 3,28 Preis/L Fasswein 17.288 11.27 7.93 8.311 7.30 8.205 6.50 6.984 7.47 7.020 23, 0,52 4,82% exporte 9 9 1 7 1 66 DS 0,65 1,05 1,12 1,15 0,94 Preis/L USA 1.666 7.347 1.71 7.656 2.02 8.610 1.72 8.146 2.02 9.349 17,5 14, 6,45% 7 8 5 7 1 77 DS 4,19 4,46 4,25 4,72 4,61 Preis/L Quelle: Österreich Wein Marketing GmbH 9
2. DER WEINIMPORT IN DEN USA Nach einer Studie der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV) waren die USA im Jahr 2013 mit 29,1 Mio Hektolitern mengenmäßig der größte Binnenmarkt der Welt. Obwohl die USA bereits zum viertgrößten Weinproduzenten weltweit aufgestiegen ist, steigt die Nachfrage nach importiertem Wein kontinuierlich, da die Inlandsproduktion die Nachfrage nicht decken kann und nicht im gleichen Ausmaß wächst wie die Nachfrage der Amerikaner nach Wein. Abbildung: Die weltweit größten Weinproduzenten in Mio Hektolitern (Statista, Statista, Austrian Wine) Im Zeitraum 2010-2015 stieg der Wert der Weinimporte um 27 % und das Importvolumen um 16,7% (USDA Foreign Agricultural Service, 2015). Im Jahr 2011 überstieg das Volumen der Weinimporte in die USA erstmals eine Milliarde Liter (1,4 Mrd Flaschen). Der Einzelhandelsumsatz importierter Weine betrug damals $10,5 Mrd. Der Anteil importierter Weine am Gesamtkonsum betrug 2014 etwa 33,4%. Italien 9% Australien 5% Frankreich USA Andere 3% 67% 33% Argentienien 3% Spanien 2% Andere 11% Abbildung: Anteil der importierten Weine am US-amerikanischen Gesamtkonsum (USDA Foreign Agricultural Service, 2015, Wine Institute, 2015) Während Weine mit Flaschenpreisen von unter USD 9 seit 2011 einen Verkaufsrückgang erleben, steigt der Umsatz der Premium Weine ab USD 10 pro Flasche stetig an. Die USA bleiben somit in jedem Fall weltweiter 10
Umsatz-Spitzenreiter und auch stärkster Konsument von Premium Weinen. Laut Silicon Valley Bank Wine Report 2015 wird vor allem die Nachfrage an Weinen der Preisklasse USD 10 bis USD 20 steigen. Erwartet wird eine Steigerung in der Nachfrage zwischen 14% und 18%. Da der Dollar gegenüber dem Euro in den letzten Jahren wieder stärker geworden ist, kann europäischer Wein auf dem US Markt derzeit zu relativ konkurrenzfähigen Preisen angeboten werden. Generell ist zu beobachten, dass amerikanische Verbraucher ihre Vorliebe für Wein aus “traditionellen Weinländern“ wie Frankreich, Italien und Spanien auf Länder wie Australien, Argentinien, Chile, Neuseeland, Südafrika und Kanada verlagern. Importe aus diesen Ländern (zumeist „Neue Welt“) machen zusammengefasst mehr als 40% aller verkauften ausländischen Weine aus – im Vergleich zu lediglich 6% im Jahr 1990. In der gleichen Periode fielen Importe aus Gesamteuropa von 90% auf einen Marktanteil von 56% zurück (Quelle: http://www.wine-economics.org/workingpapers/AAWE_WP22.pdf). Hauptimportländer nach Wert gereiht (in Mio $) 2010 2011 2012 2013 2014 Italien 1.282,0 1.518,1 1.505,0 1.646,8 1.736,5 Frankreich 992,4 1.230,7 1.348,0 1.409,0 1.470,5 Australien 603,4 553,3 530,7 498,2 448,9 Spanien 273,9 305,0 326,5 349,0 353,3 Argentinien 269,7 341,0 402,6 351,4 217,8 Österreich 10,5 12,2 12,2 12,6 14,2 Gesamtimporte 4.305,6 4.901,6 5.151,4 5.356,0 5.461,1 Hauptimportländer nach Menge gereiht (in 1000 l) 2010 2011 2012 2013 2014 Italien 254.483,1 291.406 295.098 301.505,6 305.185,0 Australien 211.735,1 183.501 204.244 183.395,9 168.832,7 Frankreich 91.631,6 99.407 113.556 115.370,9 115.926,7 Argentinien 87.785,8 78.879 88.205 124.216,5 105.341,3 Spanien 59.266,1 130.151 172.629 76.563,7 72.075,2 Österreich 1.815,7 1.884,6 1.961,1 1.899,3 2.109,3 Gesamtimporte 968.776,8 1.053.391,9 1.210.497,8 1.151.857,8 1.130.454,5 Quellen: FATUS Department of Commerce, U.S. Census Bureau, Foreign Trade Statistics www.fas.usda.gov/gats/default.aspx 11
3. REGELUNGEN DES US WEINMARKTES Der US Weinmarkt ist der Größte weltweit und weist seit über 20 Jahren ein kontinuierliches Wachstum auf. Neu eingeführte Marken, Produktlinienerweiterungen und gute Ergebnisse bei der Ernte ließen 2014 die Verkäufe um 8,22% wachsen (The Statistics Portal, 2014). Trotz dieser positiven Entwicklung darf der US Markt keinesfalls unterschätzt werden. Der größte Weinmarkt der Welt ist komplex, inhomogen und streng reguliert. Nach Aufhebung der Prohibition, die im Zeitraum von 1920 bis 1933 in Kraft war, erließ die Regierung zwei Gesetze, die den US Markt für Alkohol fundamental geprägt haben und noch bis heute beeinflussen (American Spirits Exchange, 2012). Diese Regelungen, die den Verkauf von Alkohol durch eine 3-stufige Distributionskette und eine dezentralisierte Regulierung des Verkaufs von alkoholischen Getränken auf Staatsebene umfassen, werden im Folgenden näher erläutert. 3.1. Distribution Der US-Markt für alkoholische Getränke ist gekennzeichnet durch ein dreistufiges Distributionssystem (three-tier-system) bestehend aus Produzenten (inkl. Importeuren), Großhändlern und Einzelhändlern. Dieses System sollte nach Abschaffung der Prohibition einen genauen Überblick über den Alkoholkonsum sicherstellen. Danach verkaufen Produzenten und Importeure ihre Produkte zunächst an den Großhandel, der diese dann an weitere Großhändler oder den Einzelhandel vertreibt. Obwohl das System in der heutigen Form von der US Bundesregierung festgelegt wurde, gibt es etliche Bundesstaaten, die es lokalen Weingütern mit eigenem Tasting Room erlauben, ihre Produkte direkt an den Endverbraucher zu verkaufen. Darüber hinaus gibt es vereinzelt auch Bundesstaaten, die den Direktversand von Wein an Privatpersonen erlauben. Die Zwischenschritte zwischen Produzent und Verbraucher schränken den Weinhandel jedoch sehr stark ein. Großhandel (wholesale) Im Moment zählen die USA etwa 4.000 Großhändler für Bier, Wein und Spirituosen mit einem Gesamtjahresumsatz von etwa USD 90 Mrd. Die Händler spezialisieren sich dabei in der Regel entweder auf Bier oder die Kombination von Wein und Spirituosen. Der Biergroßhandel ist fragmentiert: Die 50 größten 12
Unternehmen teilen sich 1/3 des gesamten Marktes. Der Markt für Wein und Spirituosen hingegen ist konzentriert: Die 50 größten Wein- und Spirituosengroßhändler teilen sich insgesamt 75% des Marktes. 50% des Branchenumsatzes werden durch den Verkauf von Bier generiert, 30% durch Spirituosen und 20% durch Wein. Besonders in den letzten Jahren haben am amerikanischen Alkoholmarkt wesentliche Veränderungen in Form von Konsolidierungen stattgefunden. (Quelle: First Research: Industry Profile: Beer, Wine & Distilled Spirits Wholesaler) Einzelhandel (retail) Etwa 30.000 Bier-, Wein- und Spirituoseneinzelhändler, die zusammen einen Jahresumsatz von USD 40 Mrd generieren. Da in jedem Bundesstaat unterschiedliche Gesetze für den Vertrieb alkoholischer Getränke existieren, ist auch diese Branche stark fragmentiert: Die 50 größten Unternehmen generieren rund 20% des Branchenumsatzes. Spirituosen machen 40% des Umsatzes aus, gefolgt von Wein mit 30% und Bier mit 25%. 5% fallen auf andere Produkte wie Lebensmittel und Tabakwaren. Die jeweiligen Gesetze in den einzelnen Bundesstaates geben vor, welche Art von Produkten im Bier-, Wein- und Spirituoseneinzelhandel verkauft werden dürfen. So ist beispielsweise in einigen Bundesstaaten der Verkauf von Wein und Spirituosen nur in so genannten „liquor stores“ (Spirituosenläden) gestattet. Jeder Bundesstaat hat seine eigene Alkoholkontrollbehörde (alcohol control agency), welche auf Grundlage der geltenden Gesetze innerhalb des jeweiligen Bundesstaates zuständig ist und den Markt kontrolliert. Ebenfalls gesetzlich festgelegt sind die Öffnungszeiten der Einzelhändler. (Quelle: First Research: Industry Profile: Beer, Wine & Distilled Spirits Wholesaler) Die meisten US-Staaten sind sogenannte wet oder open states („offene“ Staaten) oder license states („Lizenzstaaten“), die eine Privatisierung des Einzelhandels für alkoholische Getränke gestatten. In dry or control states („Kontrollstaaten“) dagegen übernimmt die Landesregierung die Alkoholdistribution, in manchen Bundesstaaten sogar die Einzelhandelsfunktionen. Dem Bundesstaat gehörende Spirituosenläden werden auch als ABC-stores (alcoholic beverage control) bezeichnet. Anhand der nachstehenden Grafik wird veranschaulicht wie sehr die langjährige Prohibition Amerika bis heute prägt: Quelle: http://www.bbc.com/news/magazine-17291978 13
In etlichen Bundesstaaten muss der lizenzierte Importeur den importierten Wein über lizenzierte Großhändler vertreiben, die für jeden Bundesstaat, in dem sie Weine vertreiben, eine entsprechende Genehmigung besitzen müssen. Vielfach ist daher die Direktbestellung von Wein aufgrund der verpflichtenden Abwicklung über die drei Handelsstufen ( three-tier distribution) nicht möglich. 3.2. Verkauf von Weinen über das Internet Die kommerzielle Einfuhr von Wein muss über einen lizenzierten Importeur durchgeführt werden, der auch die jeweilige Genehmigung (COLA) für die Verwendung der Etikette einzuholen hat. Daher kann Wein auch nicht über das Internet direkt in Österreich bestellt werden. Der Weinverkauf, der in den USA über das Internet abgewickelt wird, deckt derzeit vor allem den Verkauf an Endkunden ab. Dafür ist eine Retaillizenz notwendig, über die nur wenige Importeure verfügen, da es in vielen Bundesstaaten nicht möglich ist, neben der Import- auch eine Retaillizenz zu erlangen. Auch in jenen Bundesstaaten, in denen es gesetzlich erlaubt ist, gibt es dennoch Hürden bei der Erlangung dieser Retail- Lizenz. Üblicherweise verkauft der Importeur an Gastronomie oder Wine Shops im gleichen Bundesstaat und über Distributoren an andere Bundesstaaten. Verfügt der Importeur über eine Retaillizenz, kann er auch über das Internet direkt an Endkunden verkaufen, an die er sonst nicht herankommt. Allerdings gibt es auch dabei wieder für jeden Bundesstaat unterschiedliche Regelungen (zB wie viele Bundesstaaten er beliefern darf, etc) zu beachten. Aus heutiger Sicht ist schwer zu sagen, wie lange die Liberalisierung des US Weinmarktes dauern wird. Jeder Staat hat eigene Hürden zu überwinden. Langfristig ist eine Liberalisierung aber wohl nicht aufzuhalten. 3.3. Preisstruktur Um die eigene Preisposition am US Markt gegenüber dem Mitbewerb leichter analysieren zu können, werfen Sie einen Blick auf das unten dargestellte Kalkulationsschema. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass dieses Kalkulationsschema nicht in allen Fällen zutrifft! Häufig wird von größeren Einkaufsgruppen (Gastronomie und Einzelhandel) direkt importiert, womit die Importeurs- und möglichen Großhandelsspannen teilweise stark reduziert oder ganz entfallen können. Wie oben angeführt, importieren Großhändler teilweise selbst. Bisweilen erteilen Einzelhändler Großaufträge, die durch einen befugten Importeur gegen einen fixen Betrag (zB $2 pro Karton) abgewickelt werden. Der Aufschlag durch den Importeur muss unter anderem folgende Kosten abdecken: Büro- und Lagerkosten Transportkosten im Land Kostproben Werbung (oft 10% vom Verkaufspreis) Kosten der Außendienstmitarbeiter etc. Rabatte und Aktionen Skonti Wechselkurs 14
Kalkulationsbeispiel für eine Flasche (0,75l) österreichischen Weines (jährlicher Durchschnittspreis 2013), Alkoholgehalt < 14% Vol: Preiskalkulationsbeispiel (1 € = 1,078 US$, Januar 2016) % € $ Einkaufspreis Flasche ab Keller 4,72 5,08 Transportkosten/Versicherung (€ 0,20 - 0,60) 0,34 0,37 CIF-Preis 5,06 5,45 Zoll + Steuern (Zoll = 6,3 cents/Liter, 0,26 Steuer = 1,07 $/Gallone bzw. 0,21$/750ml) Einstandspreis 5,71 Aufschlag Importeur zw. 40% - 50% 40% 2,29 Verkaufspreis an regionale Großhändler 8,00 Aufschlag Großhändler zw. 30% - 40% 30% 2,40 Verkaufspreis an Einzelhandel oder Gastronomie 10,40 Einzelhandel: Einkaufspreis 10,40 Aufschlag v. Einzelhandel zw. 35% – 50% 50% 5,20 Letztverbraucherpreis im Einzelhandel 14,45 15,60 Gastronomie: Einkaufspreis 15,60 Aufschlag 200% - 300% 250% 39,00 Preis im Restaurant 50,58 54,60 Produktbeispiele im umsatzstarken Preissegment über $10 Letztverbraucherpreis (LVP) mit Stand aus dem Jahr 2015 Weißweine: Jadot Bourgogne Chardonnay $13.97 / LVP Dr. Heidemanns Riesling Dry $14.99/ LVP Rotweine: Ruffino Chianti 2011 $13.99 / LVP Mouton-Cadet Bordeaux Rouge 2011 $13.99 / LVP 15
Die üblichen Aufschläge auf den CIF-Preis sind in den einzelnen Handelsstufen die folgenden: Importeur: 40 – 50 % Großhändler: 30 – 40 % Einzelhändler: 35 – 50 % Faustregel: Generell ist damit zu rechnen, dass der österreichische Ab-Hofpreis mit dem Faktor 3-4 multipliziert werden muss, um den US Einzelhandelspreis zu schätzen. 16
4. EINFUHRBESTIMMUNGEN Die Einfuhr von Wein zu kommerziellen Zwecken kann nur durch einen Importeur erfolgen, der über eine entsprechende Lizenz des jeweiligen Bundesstaates (Importer’s License) und auf föderaler Ebene eine Lizenz, die durch das „Alcohol and Tobacco Tax and Trade Bureau “ (TTB) ausgestellt wird, verfügt. Diese Genehmigung kann entweder auf sämtliche alkoholische Getränke oder auf einzelne Kategorien bzw Kombinationen (Bier, Wein, Spirituosen) lauten. In einigen Bundesstaaten können auch Großhändler eine Importlizenz erwerben und so im eigenen Namen alkoholische Getränke importieren. 4.1. Unabdingbar: Die FDA-Registrierung Nach Aufhebung der Prohibition im Jahr 1933 hat die US Regierung das Three-Tier-System für Alkoholverkauf eingeführt. Die klare Sorgfaltskette (Chain of Custody) soll sicherstellen, dass Alkoholmissbrauch vermieden wird und die einzelnen Kanäle – Produzenten/Importeure, Großhandel und Einzelhandel - unabhängig voneinander bleiben. Zudem gibt es „control states“ und „licensed“ oder „open states“. Bei den Erstgenannten werden Distribution und in manchen Staaten auch Tier 3 (Retailer) vom jeweiligen Bundesstaat kontrolliert. Bei den open/licensed states - die meisten Bundesstaaten folgen diesem Prinzip - sind Distribution und Einzelhandel hingegen privatisiert. Außerdem hat jeder Bundesstaat seine eigene Alkoholkontrollbehörde, die sicherstellt, dass die jeweils geltende Gesetzeslage eingehalten wird. Die Einfuhr zu kommerziellen Zwecken kann nur durch einen Importeur erfolgen, der über eine entsprechende Lizenz des jeweiligen Bundesstaates (Importer’s License) verfügt und auf föderaler Ebene eine Lizenz, die durch das „Alcohol and Tobacco Tax and Trade Bureau“ (TTB) ausgestellt wird, besitzt. Diese Genehmigung kann für sämtliche alkoholische Getränke oder nur für einzelne Kategorien bzw deren Kombinationen (Bier, Wein, Spirituosen) beantragt werden. In einigen Bundesstaaten können auch Großhändler eine Importlizenz erwerben und so im eigenen Namen alkoholische Getränke importieren. 4.1.1. Die FDA (Food and Drug Administration) Für die Umsetzung der Bestimmungen des Gesetzes über Bioterrorismus veröffentlichte die amerikanische Zulassungsbehörde für Lebensmittel und Medikamente (US Food & Drug Administration - FDA) am 10. Oktober 2003 eine einstweilige Regelung. Danach müssen sich in- und ausländische Betriebe, die für den Verzehr durch Mensch oder Tier in den Vereinigten Staaten bestimmte Produkte herstellen, verarbeiten, verpacken oder lagern, bei der FDA registrieren lassen. Die FDA ist eine ausführende Behörde des US Department of Health and Human Services und als solche für den Schutz der öffentlichen Gesundheit zuständig. Der Food, Drugs and Cosmetic Act ermächtigt die FDA, Maßnahmen zu ergreifen, um den Gesundheitsschutz in den USA zu gewährleisten. 17
Im Falle eines möglichen oder tatsächlichen terroristischen Anschlags mit Biowaffen oder des Ausbruchs von durch Lebensmittel verursachten Krankheiten sollen die Informationen über den registrierten Betrieb der FDA bei der Feststellung der Lage und der Quelle des Vorfalls behilflich sein und der Behörde die unverzügliche Benachrichtigung eventuell betroffener Betriebe ermöglichen. Betriebe können sich seit 16. Oktober 2003 online registrieren. Der FDA obliegt die Kontrolle von Lebensmitteln, zu denen neben Nahrungsmitteln im herkömmlichen Sinn auch Nahrungsergänzungsmittel (dietary supplements), Lebensmittelzusatzstoffe (food additives) und Säuglingsnahrung (infant formula) zählen. Nicht in den Zuständigkeitsbereich der FDA fallen hingegen Lebensmittel, die vom US Department of Agriculture (USDA) reguliert werden wie bspw Fleisch und Geflügel (mit Ausnahme von Wild) sowie Eier- und Milchprodukte. Die Voranmeldung (Prior Notice) muss der FDA abweichend hiervon jedoch für alle Nahrungsmittel übermittelt werden, auch müssen sich alle in Frage kommenden Betriebsstätten bei der FDA registrieren. 4.1.2. Wer wird registriert? Registriert wird nicht das Produkt selbst, sondern die Betriebsstätte, die beabsichtigt, das Produkt einzuführen. Darunter fallen alle Betriebe, die für den Verzehr in den Vereinigten Staaten bestimmte Produkte herstellen, verarbeiten, verpacken oder lagern. Abgestellt wird dabei nicht auf das Unternehmen als Ganzes, sondern die einzelnen Produktionsstätten. In einigen Fällen sind mehrere ausländische Betriebsstätten eines Unternehmens oder unterschiedliche ausländische Betriebe aufeinanderfolgend an Herstellung, Verarbeitung, Verpackung oder Lagerung eines Nahrungsmittels beteiligt. Das Produkt steht also am Ende einer Lieferkette. Dann kommt es für die Registrierungspflicht der einzelnen Unternehmen darauf an, welche Art von Tätigkeit die jeweilige Betriebsstätte ausführt und an welcher Stelle der Lieferkette diese Tätigkeit steht. Ein Beispiel: Versendet ein ausländischer Betrieb ein von ihm hergestelltes oder gelagertes Produkt bevor dieses in die USA exportiert wird an einen anderen ausländischen Betrieb, damit es dort etikettiert wird, müssen beide Unternehmen registriert werden. Wird das Produkt allerdings in einen zweiten Betrieb zur weiteren Herstellung, Verarbeitung, Verpackung und Lagerung verschickt, muss nur der zweite Betrieb registriert werden. Durch die Registrierung erklärt der Inhaber des Betriebs, dass er die Vorschriften der FDA einhält. Die Zuteilung der sogenannten FDA Nummer bedeutet allerdings nicht die Genehmigung oder Unterstützung des Betriebes oder seiner Erzeugnisse durch die FDA. 4.1.3. Wie erfolgt die Registrierung? Die Registrierung der Betriebsstätte (sog Food Facility Registration) erfolgt online unter http://www.fda.gov/Food/GuidanceRegulation/FoodFacilityRegistration/default.htm Zunächst ist unter https://www.access.fda.gov/oaa/logonFlow.htm?execution=e2s1 ein Account anzulegen. Dabei muss eine dazu autorisierte Person (z.B. der Inhaber des Betriebes, ein damit beauftragter Mitarbeiter des Unternehmens oder das AußenwirtschaftsCenter New York) folgende Basisangaben machen: Name, Berufsbezeichnung, Firma, Adresse, E-Mail Adresse, 18
Telefonnummer, drei Sicherheitsfragen und –antworten sowie ein Passwort. Im Falle der Betriebsstättenregistrierung sind bei der aufscheinenden Maske zunächst „Food And Drug Facility Registration“ und in weiterer Folge „Food Facility Registration“ sowie „PNSI“ anzuhaken. Ist der Account angelegt, bekommt man eine Account ID zugeteilt, die in Zukunft beim Einloggen anzugeben ist. Diese Account ID setzt sich immer aus den ersten Buchstaben der Firma und einer Zahlenkombination zusammen. Über diese Account ID kann in weiterer Folge unter „Register a Food Facility“ die Betriebsstätte registriert werden. Gibt es mehrere Betriebsstätten an unterschiedlichen Standorten, müssen diese separat im selben Account angelegt werden. Bei der Registrierung der Betriebsstätte sind neuerlich die üblichen Basisdaten anzugeben. Darüber hinaus sind dabei folgende wichtige Punkte zu beachten: Section 7 Hier muss ein US-Agent mit Sitz in den USA angegeben werden. siehe Pkt. 5.1.5 Section 10 Anzugeben sind die General Product Categories, die aus den durch die FDA vorgegebenen Untergruppen auszuwählen sind. Es sind Angaben dazu zu machen, in welche Lebensmittelkategorie/n das eingeführte Produkt fällt sowie, welche Prozesse das Unternehmen durchführt (z.B. herstellen, verpacken, etc). Trifft keine der angeführten Kategorien zu, ist Box 39 anzuhaken ("None of the Above Mandatory Categories") und eine eigene Beschreibung einzutragen. Bei Unklarheiten kann die Produktkategorie mithilfe des Product Code Builder via http://www.accessdata.fda.gov/scripts/ora/pcb/pcb.htm eruiert werden. Section 12 Die FDA führt stichprobenartig Inspektionen bei den registrierten Betrieben durch. Dazu werden Mitarbeiter der FDA in die jeweiligen österreichischen Unternehmen entsandt, um die Bedingungen zu überprüfen. Section 12 enthält eine Einverständniserklärung, wonach die FDA berechtigt ist, solche Inspektionen – unter vorangehender Ankündigung – durchzuführen und ist zwingend anzuhaken. Die FDA stellt unter http://www.fda.gov/Food/GuidanceRegulation/FoodFacilityRegistration/ucm088900.htm eine Unterlage zur Verfügung, in der die einzelnen Schritte rund um die Registrierung im Detail erklärt werden. Die Registrierung ist nur einmal für jeden Betrieb erforderlich. Ändern sich Registrierungsdaten, müssen diese der FDA innerhalb von 60 Tagen angezeigt werden. Eine Änderung kann ebenfalls online durchgeführt werden. Ändert sich die Firma eines Unternehmens, deren Fax- oder Telefonnummer, die E-Mailadresse, der Notfallkontakt oder US Agent, können diese Änderungen online über die „Update“-Funktion vorgenommen werden. Ändert sich die Adresse des Unternehmenssitzes, muss eine neue Registrierung vorgenommen und die alte storniert werden. 19
Die Registrierung und deren Aktualisierung sind nicht gebührenpflichtig. 4.1.4. Biennial Registration Renewal: Registrierungserneuerung in geraden Kalenderjahren ACHTUNG! Seit Dezember 2012 muss die Registrierung in Jahren mit gerader Jahreszahl (2016, 2018, 2020, etc) in der Zeit von 1. Oktober bis 31. Dezember erneuert werden. Das bedeutet, alle zwei Jahre müssen die Daten zwingend aktualisiert werden, da sonst die Registrierung mit Ablauf der Frist ungültig wird. Lieferungen von nicht registrierten Unternehmen oder solchen mit ungültiger Registrierungsnummer werden am Einfuhrhafen festgehalten. Und zwar so lange, bis die Registrierung der ausländischen Betriebsstätte erfolgt ist. Bis dahin sind sowohl die US Zollbehörde als auch die FDA befugt, die Ware kostenpflichtig einem Warenhaus zu übergeben. Darüber hinaus entspricht die Unterlassung einer Registrierung, Erneuerung, Stornierung oder Aktualisierung einer unerlaubten Handlung, was gemäß Abschnitt 21 CFR 1.241 (a) zivil- und strafrechtliche Konsequenzen auslösen kann. 4.1.5. Die US Agentenschaft Wird eine Betriebsstätte bei der FDA registriert, ist verpflichtend ein sogenannter US Agent mit ständigem Wohn- und Geschäftssitz, der darüber hinaus auch physisch in den USA anwesend ist, anzugeben. Der US-Agent soll eine Art Ansprechpartner für die FDA in den USA sein („domestic communications representative for that facility“). Bei einem Importeur kann auch dieser als US Agent genannt werden. Es gibt eine Vielzahl von Anbietern, die sich als FDA Agent zur Verfügung stellen: Die meisten Anbieter sind dem AußenwirtschaftsCenter New York nicht näher bekannt, deren Preisstruktur ist unterschiedlich, rangiert jährlich zwischen USD 300 und 500 oder mehr. Als US Agent kann beispielsweise auch der Importeur angegeben werden. Um österreichischen Exporteuren die FDA Registrierung und die Suche nach einem verlässlichen Agenten zu erleichtern, hat sich das AußenwirtschaftsCenter New York vor einigen Jahren entschlossen, gegen Abgeltung der Unkosten selbst als US Agent bei der FDA-Registrierung aufzutreten und auf Wunsch auch die Registrierung zu übernehmen. Für die Tätigkeit des AußenwirtschaftsCenter New York als US Agent wird einmal im Jahr ein Betrag von EUR 100 zzgl MwSt verrechnet. Wird auch die Registrierung vom AC NewYork durchgeführt, fällt zusätzlich ein einmaliger Betrag (Aufwandsabgeltung) in Höhe von EUR 200 zzgl MwSt an. Wir empfehlen, die Registrierung selbst vorzunehmen, da diese, wenn alle Angaben zum Unternehmen vorliegen, relativ problemlos über die FDA Webseite durchgeführt werden kann. Bei Rückfragen zur Online Registrierung stehen wir Ihnen natürlich auch jederzeit kostenlos zur Seite. 20
Als US-Agent (Section 7: United States Agent) geben sie bitte unter „individual“ den Wirtschaftsdelegierten Michael Friedl an: MICHAEL FRIEDL 120 West 45th Street, STE 901 New York, NY 10036 Tel: +1 212 421 5250 Fax: +1 212 421 5251 E-Mail: newyork@advantageaustria.org Sie können uns darüber hinaus auch als Ihren Notfallkontakt angeben – wir geben aber zu bedenken, dass als Notfallkontakt idealerweise ein informierter Mitarbeiter Ihres Unternehmens angegeben werden sollte, der mit den Gegebenheiten des Unternehmens, dem Export in die USA und der Registrierung bei der FDA vertraut ist. 4.2. Die Voranmeldung der Sendung: Prior Notice Bevor eine Lebensmittellieferung (darunter fällt auch Bier) in den USA eintrifft, ist eine Voranmeldung dieser Lieferung durchzuführen, die sogenannten Prior Notice (PN). Diese Regelung wurde mit dem Public Health Security and Bioterrorism Preparedness and Response Act im Jahr 2002 eingeführt und soll verhindern, dass kontaminierte Lebensmittel auf den US Markt gelangen. Auch Kostproben, Geschenke, Muster zur Qualitätssicherung- und -kontrolle sowie Lebensmittel, die in die USA weiterexportiert werden, müssen angemeldet werden. Die Prior Notice für Lieferungen in die USA ist im Gegensatz zur FDA Registrierung auch dann erforderlich, wenn die importierten Lebensmittel nicht konsumiert, sondern beispielsweise lediglich in den USA gelagert, weiterverarbeitet oder umverpackt und in weiterer Folge in einen Drittstaat verbracht werden. Die FDA Registrierung der Betriebsstätte(n) ist nur dann von Nöten, wenn das Produkt zum Verzehr in den USA bestimmt ist. Lebensmittel, die mit einer unzureichenden Voranmeldung importiert bzw. für den Import eingereicht werden, können abgelehnt und im Hafen oder in einem sicheren Lager aufbewahrt werden. Wenn Voranmeldungen nicht rechtzeitig oder unvollständig eingereicht werden, sind die Mitarbeiter der FDA zur strafrechtlichen Verfolgung, zur Beschlagnahme oder Zerstörung der Waren und zur Verhängung von Geldstrafen ermächtigt. Um eine Voranmeldung durchzuführen, gibt es zwei Möglichkeiten: 1. Prior Notice System Interface (PNSI) Importeure von Lebensmitteln können die Voranmeldung direkt über die FDA vornehmen. Das geschieht online über das Prior Notice System Interface (PNSI). Dieses System ist vor allem für Einzelunternehmer oder jene Unternehmen gedacht, die keine Voranmeldung über die sogenannte US Customs and Border Protection (siehe unten) vornehmen können. Die PN kann von jedem durchgeführt werden, der die dazu notwendigen Informationen besitzt. Das können der Hersteller, Importeur, Exporteur, Broker, US Agent oder auch eine Privatperson sein. Zunächst muss die PN aktiviert werden: Dazu haken Sie bitte in Ihrem FDA Account unter Update System Access das Feld „Prior Notice“ an und folgen den jeweiligen Anweisungen. 21
Reicht das Unternehmen die Voranmeldung direkt bei der FDA ein, benötigt der Spediteur eine Kopie der Voranmeldebestätigung. Diese muss der Sendung beigelegt werden. Die Bestätigungsnummer muss außerdem deutlich lesbar auf der Versandrechnung vermerkt sein. 2. US Customs and Border Protection (CBP) – Automated Broker Interface of the Automated Commercial System (ABI/ACS) Dieses System steht ausschließlich Brokern, Importeuren, Transportunternehmen, Hafenbehörden und unabhängigen Service Centers zur Verfügung, und ist über die Webseite der CBP unter http://www.cbp.gov/xp/cgov/trade/automated/automated_systems/abi/ abrufbar. Die Voranmeldung der Lebensmittellieferung (darunter fällt auch Bier) muss bei der FDA einlangen und von dieser bestätigt werden bevor die Warenlieferung im ersten Hafen in den Vereinigten Staaten ankommt (siehe auch: http://www.fda.gov/downloads/Food/GuidanceRegulation/UCM140285.pdf) Abhängig von der Art des Versandweges, gibt es unterschiedliche Zeitfenster, in denen eine solche Voranmeldung passieren muss (ausgenommen sind Lebensmittellieferungen mittels international mail): Wird die PN mithilfe von PNSI durchgeführt, darf das frühestens 15 Tage vor Einlangen der Lieferung erfolgen. Wird die PN mithilfe von ABI/ACS eingereicht, darf die Voranmeldung frühestens 30 Tage vor Einlangen der Ware im fremden Hafen bei der FDA erfolgen. Darüber hinaus sind folgende Zeitfenster zu beachten, die angeben, wann die PN spätestens eingereicht werden muss: TRANSPORTWEG FRIST ZUR ABGABE DER PRIOR NOTICE Straßengüterverkehr Nicht später als zwei Stunden bevor die Lieferung am Ankunftshafen eintrifft Schienengüterverkehr Nicht später als vier Stunden bevor die Lieferung am Ankunftshafen eintrifft Luftweg Nicht später als vier Stunden bevor die Lieferung am Ankunftshafen eintrifft Seeweg Nicht später als acht Stunden bevor die Lieferung am Ankunftshafen eintrifft Postweg vor dem Versand Begleitet durch eine Person Innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens für das jeweils genutzte Transportmittel Ändern sich verpflichtende Angaben nach dem Absenden der PN – wie beispielsweise die Identität des Herstellers –, ist diese PN zu stornieren und eine neue einzureichen. Dazu gibt es allerdings Ausnahmen, bei denen keine Anpassung der PN nötig ist: Änderungen bei der geplanten Ankunft der Produkte, Änderungen hinsichtlich der Versandinformationen sowie solcher der Quantität der Ware. http://www.fda.gov/food/guidanceregulation/guidancedocumentsregulatoryinformation/fooddefen se/ucm267673.htm 22
Mehr Details zur Einreichung der Prior Notice finden Sie unter http://www.fda.gov/Food/GuidanceRegulation/ImportsExports/Importing/ucm2006837.htm Die FDA und das US Department of Health and Human Services stellen darüber hinaus unter http://www.fda.gov/food/guidanceregulation/guidancedocumentsregulatoryinformation/fooddefen se/ucm267673.htm einen Guide mit den wichtigsten Eckpunkten zur Prior Notice zur Verfügung. Hilfe bei technischen Schwierigkeiten oder Antworten zu allgemeinen Fragen bietet die FDA unter Tel: +1 800 216 7331 (innerhalb USA) +1 301 575 0156 (außerhalb USA) E-Mail:furls@fda.gov 4.3. Begleitdokumente Die Exportrechnung muss in zweifacher Ausführung beigelegt sein und den US Vorschriften entsprechen. Verpflichtende Angaben auf Exportrechnungen sind offizieller Briefkopf Art des Weines Volumina der Flaschen Anzahl und Größe der Kartons (und/oder ev Flaschen) Alkoholgehalt des jeweiligen Weines Preis FDA Registrierungsnummer (von jedem der auf der Rechnung angeführten Betriebe sowie dem Versender) Verpflichtend ist darüber hinaus auch die Etikettierung der Weine entsprechend den US Etikettierungsvorschriften, die zusätzliche Etikettierung jedes einzelnen Kartons mit Angabe des Importeurs, der FDA Nummer und Anzahl der Flaschen sowie des Gesamtflüssigkeitsvolumens pro Karton. Die US-Regierung verlangt weder ein Ursprungszeugnis (UZ), noch ein Begleitpapier oder Analysenzeugnisse. Sehr wohl gibt es aber US-Importeure, die ein Ursprungszeugnis zur Absicherung (Herkunft, Qualitätsstufe, etc.) einfordern. Dieses kann auch für den Transport im EU-Binnenraum benötigt werden. Daher empfehlen wir, ein Ursprungszeugnis oder "Begleitpapier zur Beförderung von Erzeugnissen des Weinbaus" (Lager Nr. 1629) beizulegen. Dies entspricht hinsichtlich den Angaben mehr oder weniger einem UZ, ist jedoch billiger. Das Begleitpapier muss von der jeweiligen Landes- Wirtschaftskammer unter Hinzuziehung der Prüfnummernzeugnisse und Exportrechnung bestätigt werden. Um sicherzugehen, empfiehlt es sich, die Exportrechnung sowie ein UZ oder Begleitpapier auszustellen bzw bestätigen zu lassen. Falls Flaschen exportiert werden, die nicht den gesetzlich vorgeschriebenen Größen in den USA entsprechen, muss eine Bestätigung der zuständigen Landeskammer vorgelegt werden, die bescheinigt, dass der Wein vor dem 31. Dezember 1978 abgefüllt wurde. 23
4.4. Gesetzesvorschriften, Zölle und Steuern Einen aktuellen Überblick über die Rechtslage zu Weinimport und –vertrieb bietet die Homepage des TTB (Alcohol and Tobacco Tax and Trade Bureau ) unter www.ttb.gov/wine/index.shtml. Im März 2006 wurde das sogenannte US/EC Wine Agreement unterzeichnet, durch das Weinproduktionspraktiken gegenseitig anerkannt werden. Genauere Informationen dazu erhalten Sie unter www.ttb.gov/agreements/us_ec_wine_agreement.shtml. Bei der Bestimmung des amerikanischen Zolltarifs für Wein hilft der unter http://hts.usitc.gov/ abrufbare HTS (Harmonized Tariff Schedule). Die Nomenklatur der europäischen und der amerikanischen Zolltarifnummern stimmt nur in den ersten sechs Stellen überein. Für die übrigen Stellen sind daher weitere Unterteilungen vorzunehmen. Laut US-Zollkodex kommen für die unterschiedlichen Weinsorten die Zolltarifnummern des Kapitel 22 zur Anwendung: Zolltarifnummer Gebinde Zoll Schaumwein 2204.10.00 19,8 Cents/ Liter Perlwein 2204.21.20.00 19,8 Cents/ Liter Wein unter 14 % vol 2204.21.30-60 < 2 Liter & < 14 6,3 Cents/ Liter Vol. % Alk. 2 - 4 Liter & < 8,4 Cents/ Liter 14 Vol. % Alk. Wein ab 14 % vol 2204.29.20-40 < 2 Liter & < 14 16,9 Cents/ Liter Vol. % Alk. 2 - 4 Liter & < 22,4 Cents/ Liter 14 Vol. % Alk. Bundesverbrauchssteuer (federal excise tax, FET) Bei der Einfuhr von alkoholischen Getränken wird von der zuständigen Behörde (TTB) die sog. "federal excise tax" vom Importeur eingehoben. Diese berechnet sich wie folgt (1 Gallone entspricht 3,785 l): < 14 Vol. % Alk. $ 1,07 / Gallone = $ 0,21 / 750 ml Fl. 14 - 21 Vol. % Alk. $ 1,57 / Gallone = $ 0,31 / 750 ml Fl. 21 - 24 Vol. % Alk. $ 3,15 / Gallone = $ 0,62 / 750 ml Fl. Perlwein $ 3,30 / Gallone = $ 0,65 / 750 ml Fl. Schaumwein $ 3,40 / Gallone = $ 0,67 / 750 ml Fl. Nähere Details dazu auch unter www.ttb.gov/tax_audit/atftaxes.shtml. Steuern auf bundesstaatlicher Ebene Auch auf bundesstaatlicher Ebene werden eigene Abgaben eingehoben: Verbrauchssteuer (alcoholic beverage tax) Diese rangiert zwischen USD 0,20 und USD 2,5 pro Gallone (1 Gallone = 3,785 l). 24
Mehrwertsteuer (sales tax) Darüber hinaus wird eine Mehrwertsteuer auf Weine eingehoben, wobei hier zusätzlich örtliche Aufschläge von Counties und Gemeinden zu berücksichtigen sind. Unter http://www.wine- searcher.com/usa-wine-taxes.lml finden Sie eine Auflistung der durchschnittlichen Sales Tax für Wein, die in den einzelnen Bundesstaaten eingehoben wird (Stand: 21. Februar 2014). 25
5. ETIKETTIERUNGSVORSCHRIFTEN Alle Etiketten, die auf Weinflaschen angebracht werden, müssen vor dem Import durch das TTB (Alcohol and Tobacco Tax and Trade Bureau, www.ttb.gov) genehmigt werden. Darüber hinaus muss der Importeur das sogenannte „COLA – Certificate of Label Approval“ beantragen. Dabei ist mit einer Bearbeitungszeit von zumindest 90 Tagen zu rechnen. Die Kontaktdaten des TTB lauten: Alcohol and Tobacco Tax and Trade Bureau Advertising, Labeling and Formulation Division 1310 G Street, NW, 4th Floor Washington, DC 20220 Tel: +1(202) 927-8140 Fax: (202) 927-3306 Email: alfd@ttb.treas.gov In Kartons abgepackte Weinflaschen, die für den Wiederverkauf im Einzelhandel bestimmt sind, müssen ebenfalls alle Pflichtangaben der Etikette auf dem Karton vermerkt haben. 5.1. Produktdefinition (Terminologie) Die unterschiedlichen Arten von Wein werden in unterschiedliche Klassen unterteilt: Klasse 1: Wein aus Weintrauben a) Wein aus Weintrauben ("Grape Wine") Traubenwein, der keine Zusätze von Alkohol oder Weinbrand enthält, darf als "natural" bezeichnet werden. b) Tischwein In den USA bezeichnet man einen Traubenwein als Tischwein der nicht mehr als 14 Prozent Alkoholvolumen aufweist, derartige Weine werden auch, je nach Einzelfall, als "light wine", "red table wine ", "light white wine ", "sweet table wine " etc. bezeichnet. c) Dessertwein ("Dessert Wine") Traubenwein darf als Dessertwein bezeichnet werden, wenn das Alkoholvolumen zwischen 14 und 24 % liegt. Klasse 2: Schaumwein a) Schaumwein ("Sparkling Grape Wine", "Sparkling Wine", "Sparkling White Wine", "Sparkling Red Wine") Der Wein muss natürliches CO2 enthalten, das im Zuge des Gärungsprozesses entstanden ist. b) Leichter Schaumwein („Sparkling Light Wine“) Schaumweine, die Geschmack, Aromen und weitere Eigenschaften aufweisen, die normalerweise der Kategorie Champagner zugeordnet werden, aber sonst nicht den Anforderungen für eine solche Klassifizierung entsprechen, dürfen zusätzlich zur Bezeichnung „Sparkling Wine“ folgende 26
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