BEBAUUNGSPLAN und örtliche Bauvorschriften "Hohe Wiesen"

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KREIS LUDWIGSBURG                                            Anlage 3
STADT VAIHINGEN AN DER ENZ
STADTTEIL GÜNDELBACH, PLB: 8.3

BEBAUUNGSPLAN
und örtliche Bauvorschriften „Hohe Wiesen“

BEGRÜNDUNG

                                                  Übersichtsplan (ohne Maßstab)

Vaihingen an der Enz, Stadtplanungsamt, 22.06.2010 / 28.07.2010 / 25.02.2011
1.    Anlass und Ziel der Planung, Verfahren

      In Gündelbach gibt es innerörtlich nur noch wenige unbebaute Grundstücke.
      Die Nachfrage nach Bauplätzen kann nicht befriedigt werden.
      Zur Sicherung der Eigenentwicklung von Gündelbach ist die Entwicklung eines
      neuen Wohnbaugebiets erforderlich.
      Es wird das Regelverfahren gemäß § 30 BauGB durchgeführt.

2.    Rahmenbedingungen

2.1   Überörtliche Planungen

      Regionalplan 1998 / Fortschreibung 2020
      Im derzeit noch rechtskräftigen Regionalplan sind keine Ziele oder Grundsätze
      der Regionalplanung betroffen („weiße Fläche“).
      Im Zuge der Fortschreibung wurde „Hohe Wiesen“ mit einem „Vorbehaltsge-
      biet für Naturschutz und Landschaftspflege“ belegt. Da es sich um einen
      Grundsatz und kein Ziel der Regionalplanung handelt, steht diese Darstellung
      des Regionalplans der Entwicklung eines Wohngebiets nicht entgegen.

      Landschaftsschutzgebiete, Natura 2000-Gebiete
      Im Norden grenzt das Landschaftsschutzgebiet „Mettertal zwischen Gündel-
      bach und Sersheim“, sowie das Vogelschutzgebiet „Stromberg“ (Nr. 6919 –
      401) sowie das FFH- Gebiet „Stromberg“ (Nr. 7018 – 341) an.

      Naturpark
      Der Geltungsbereich liegt im Naturpark „Stromberg-Heuchelberg“ und hier im
      Bereich einer Erschließungszone (innere Abgrenzung).

2.2   Örtliche Planungen

      Flächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft 1980 einschließlich der 2.
      Änderung 1998
      Der FNP stellt das Plangebiet als landwirtschaftliche Fläche dar.

      Flächennutzungsplan Fortschreibung 2020, Entwurf 2010
      „Hohe Wiesen“ ist als Wohnbaufläche dargestellt. In der Umweltverträglich-
      keitsprüfung wird ein geringes ökologisches Risiko festgestellt. Es werden kei-
      ne besonderen Planungsempfehlungen gegeben. Gemäß der städtebaulichen
      Untersuchung ist „Hohe Wiesen“ die günstigste Alternative, sowohl hinsichtlich
      städtebaulichen als auch Umweltbelangen.

      Landschaftsplan der Verwaltungsgemeinschaft, Fortschreibung 1997/1998,
      Büro Geiger/Bässler, Stuttgart
      Dieser sieht im Bereich „Hohe Wiesen“ noch Raum für weitere Wohnbauent-
      wicklung.

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Landschaftsplan Fortschreibung 2020, Entwurf 2010 (Büro Schmid, Treiber
      und Partner)
      Der Entwurf stellt den Bereich als geplante Wohnbauflächen dar.

2.3   Bestehende Rechtsverhältnisse

      Das Plangebiet liegt im Außenbereich.

3.4   Verfahrensablauf

      23.07.2008 Einleitungsbeschluss
      Die frühzeitige Beteiligung wurde vom 22.08.2008 bis 23.09.2008 durchge-
      führt.
      17.12.2008 Beschluss des städtebaulichen Entwurfs

3.5   Wesentliche Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung

      Bei der Öffentlichkeitsbeteiligung ging eine Sammelstellungnahme von 7 Fa-
      milien ein, die sich für die nun weiter ausgearbeitete Variante 3 ausgespro-
      chen hatte (siehe Anlage 2)

      Von den Trägern öffentlicher Belange sind verschiedene Anregungen vorge-
      tragen worden, jedoch keine grundsätzlichen Bedenken (siehe Anlage 1)

3.6   Gutachten, sonstige Untersuchungen

      Hydrogeologische Untersuchung, August 1996, Büro für Geologie und Um-
      weltfragen, Dr. Hansel & Partner, Deckenpfronn
      Für das südlich angrenzende Baugebiet „Geiss“ wurde im damaligen Bebau-
      ungsplanverfahren ein hydrogeologisches Gutachten erstellt. Dieses Gutach-
      ten erstreckte sich auch über den Bereich „Hohe Wiesen“, der seinerzeit
      schon als mögliche Erweiterungsfläche in Betracht gezogen worden war.
      Das Büro für Geologie und Umweltfragen Dr. Holger Hansel & Partner führte
      im Planbereich „Hohe Wiesen“ zwei Sondierbohrungen (BS 10, BS 11) im
      Nordosten und Nordwesten (an der Steinbachhofstraße) durch. Zwei weitere
      Sondierbohrungen (BS 8, BS 9) knapp außerhalb, südlich des Plangebiets
      (Nordostecke und Nordwestecke im Gebiet „Geiss“) geben weitere Hinweise.
      Das Gutachten kann beim städtischen Tiefbauamt eingesehen werden.

      Zusammenfassungen und Schlussfolgerungen:
      Bei den Bohrungen wurde oberflächennahes, gespanntes Grundwasser ange-
      troffen. Knapp außerhalb, südlich des Plangebiets, lag der Grundwasserstand
      mit 0,39 m (Nordostecke Gebiet „Geiß“) am dichtesten unter der Gelände-
      oberkante. Die tiefsten Grundwasserstände wurden mit 3,48 m (Nordwestecke
      „Hohe Wiesen“) und 2,98 m (Nordostecke „Hohe Wiesen“) unter Gelände-
      oberkante an der Steinbachhofstraße festgestellt.

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Die gegebenen geologischen Verhältnisse lassen eine Versickerung von
      Tagwasser nur in eingeschränktem Maße zu.
      Die im Zuge der Aushubarbeiten anfallenden Erdmassen werden einen zu ho-
      hen natürlichen Wassergehalt aufweisen. Sondermaßnahmen sind daher beim
      Wiedereinbau und bei der Anlage des Erdplanums der Straßen erforderlich.
      Tragfähiger Baugrund tritt erst im Schilfsandstein auf. Für die Gründung von
      Baumaßnahmen werden weitere Untersuchungen auf den betreffenden Par-
      zellen empfohlen. Sofern Gebäudeteile unterhalb des Bemessungswasser-
      standes zu liegen kommen, sind sie als wasserdichte Wannen, unter Berück-
      sichtigung der Auftriebsicherheit, auszuführen.

4.    Beschreibung des Plangebiets (städtebauliche Daten – siehe Ziffer 10)

4.1   Lage

      Das Plangebiet liegt am nordöstlichen Ortsrand von Gündelbach. Es bildet
      den städtebaulich sinnvollen Abschluss des südlich angrenzenden Baugebiets
      „Geiss“

4.2   Naturräumlicher Bestand im Plangebiet

      Landschaft
      Das Plangebiet liegt an einem leicht geneigten Südhang. Der höchstgelegene
      Punkt liegt im Nordwesten bei ca. 253 m ü. NN, der tiefste im Südosten mit ca.
      246 m ü. NN. Die landwirtschaftlichen Flächen sind zu ca. 2/3 Ackerland und
      zu ca. 1/3 Wiese. Im Süden des Gebiets gibt es einen kleinen Schilfbereich.
      Das Plangebiet ist an allen vier Seiten von Wassergräben eingerahmt.

      Boden
      Siehe Ziff. 3.6, Hydrogeologisches Gutachten

      Wasserhaushalt
      Siehe Ziff. 3.6, Hydrogeologisches Gutachten

      Klima
      Das Plangebiet gehört mit seinen Wiesen- und Ackerflächen zu den Kaltluft-
      entstehungsflächen. Die nachts auf den höher gelegenen Freiflächen am
      Wachtkopf entstehende Kalt- und Frischluft fließt der Hangneigung folgend
      nach Süden ab. Die geplanten Gebäude befinden sich zwar quer zur Fließrich-
      tung der Luftströme, behindern aber den weiteren Abfluss in Richtung Süden
      nicht. Aufgrund der Hangneigung, der geringen Höhe und Länge der einzelnen
      Baukörper, kann davon ausgegangen werden, dass das gesamte Plangebiet
      von der Frisch- und Kaltluftmasse „überströmt“ wird.

      Erholung
      Das Plangebiet hat keine unmittelbare Bedeutung als Ziel für die Erholung. Es
      ist Teil des Naherholungsbereichs und wird passiert, um in Erholungsbereiche

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zu gelangen. Das Passieren ist unverändert möglich. Durch das Vorhaben
      geht lediglich ein geringer Teil freie Landschaft verloren.

      Biotoppotential
      Die floristische und faunistische Bedeutung des Gebiets wird als eher gering
      eingestuft. Siehe hierzu auch Ziffer 7. Umweltprüfung.

5.    Begründung der planungsrechtlichen Festsetzungen

5.1   Grundsätze der Planung

      Mit Beschlussfassung des Gemeinderats vom 17.12.2008 wurde der städte-
      bauliche Entwurf, Variante 3 vom 06.06.2008, zur weiteren Bearbeitung im
      Verfahren bestimmt. Grundlage für den Rechtsplanentwurf ist der weiterent-
      wickelte und in Teilen überarbeitete städtebauliche Entwurf Variante 3.

5.2   Festsetzung im Einzelnen

      Nutzung
      Das gesamte Gebiet wird als allgemeines Wohngebiet festgesetzt.
      Neben dem Wohnen sind nur solche Nutzungen zulässig, die unter Berück-
      sichtigung der Ortsrandlage sinnvoll und wohnverträglich sind und keinen
      nennenswerten zusätzlichen Verkehr verursachen.
      Aus diesem Grund werden Schank- und Speisewirtschaften, Gartenbaubetrie-
      be und Tankstellen ausgeschlossen. Läden, Anlagen für kirchliche, kulturelle,
      soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, Betriebe des Beherbergungs-
      gewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe sowie Anlagen für Ver-
      waltungen sind unter o.g. Gesichtspunkten zu beurteilen und können aus-
      nahmsweise zugelassen werden. Auf diese Weise wird der Vorrang des Woh-
      nens gestärkt, ohne die Ausübung wohnverträglichen Gewerbes zu verhin-
      dern.
      Die festgesetzten Trauf- und Firsthöhen gewährleisten in Verbindung mit der
      zulässigen Zahl der Vollgeschosse eine geordnete städtebauliche Entwick-
      lung.
      Die jeweils festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) entspricht der geplanten
      Bauweise, den vorgesehenen Grundstücksgrößen sowie der geplanten Ver-
      kehrs-, Erschließungs- und Freiflächenstruktur.

      Bebauung
      Das Plangebiet „Hohe Wiesen“ ist die Fortsetzung und Abrundung des südli-
      chen Wohngebiets „Geiss“, so dass sich die Festsetzungen im Wesentlichen
      am Gebiet „Geiss“ orientieren.
      Zulässig sind Einzelhäuser mit Satteldächern und maximal 2 Vollgeschossen.
      Ursprünglich war im städtebaulichen Konzept Einzel- und Doppelhausbebau-
      ung geplant. Zwischenzeitlich wird jedoch kein Bedarf für Doppelhäuser gese-
      hen. Auch bedingt durch die Zuteilungswünsche der Eigentümer im Plangebiet
      wäre Doppelhausbebauung ohnehin nur bedingt möglich gewesen.

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Die Dachform ist in Anlehnung an die umgebende Bebauung das Satteldach,
mit einer Dachneigung von 35° bis 45°.
In den Baufenstern wurden Bezugshöhen festgesetzt. Diese haben zum einen
eine Einpassung ins Gelände und die Umgebungsbebauung zum Ziel, zum
anderen wurde in bezüglich der Hausentwässerung versucht, möglichst viele
Wohnhäuser im freien Gefälle zu entwässern. Für die südliche Gebäudezeile,
insbesondere östlich der Schleißbergstraße, ist davon auszugehen, dass zur
Entwässerung (nur) der Untergeschosse, Hebeanlagen notwendig sind.
Das städtebauliche Konzept, Variante 3 sah an der Steinbachhofstraße und im
östlichen Randbereich eingeschossige Wohnbebauung mit einer Traufhöhe
von 3,5 m vor. In den übrigen Bereichen war eine zweigeschossige Bebauung
mit 6,0 m Traufhöhe überlegt worden. Durch die Anhebung der Bezugshöhen,
bedingt durch die schwierige Entwässerungssituation, wären zweigeschossige
Gebäude mit einer Traufhöhe von 6,0 m im Vergleich zur umgebenden be-
bauung nicht mehr zu vertreten. Die aktuellen Festsetzungen mit einer Trauf-
höhe von 3,5 m in Verbindung mit der zulässigen Firsthöhe, Dachneigung,
Dachaufbauten und der möglichen Gebäudebreite lassen eine Zweigeschos-
sigkeit zu. Die Bezugshöhe liegt deutlich über dem vorhandenen Gelände, so
dass bei der gegebenen Topographie, ein talseits offenes Untergeschoss ent-
steht. Das zweite Vollgeschoss kann im Dachgeschoss oder eventuell auch im
Untergeschoss liegen. Da es sich um ein vergleichsweise kleines Gebiet han-
delt ist es aus genannten Gründen sinnvoll generell zwei Vollgeschosse und
auch im gesamten Plangebiet eine einheitliche GRZ von 0,4 festzusetzen.
Unter Zugrundelegung der Ziele einer harmonischen Weiterentwicklung der
angrenzenden Wohngebiete und damit einhergehend zur Begrenzung der
Wohndichte mit ihren Folgeerscheinungen (Verkehr, erhöhter Stellplatzbedarf)
wird die Zahl der Wohneinheiten pro Einzelhaus auf max. 3 begrenzt.

Erschließung
Die Hauptachse der Erschließung stellt die nördliche Verlängerung der
Schleißbergstraße zur Steinbachhofstraße dar. Von dieser Hauptachse zweigt
nach Osten eine etwa 40 m lange und 5m breite Stichstraße ab, die an ihrem
östlichen Ende etwas aufgeweitet ist, so dass Fahrzeuge der Endgrundstücke
wenden können und nicht rückwärts die Stichstraße befahren müssen.
Die Verkehrsfläche ist Richtlinie, das heißt im Rahmen der Ausführungspla-
nung sind innerhalb der Straßenfläche Modifizierungen möglich

Parkierung, Nebenanlagen
Innerhalb der Verkehrsflächen werden vier öffentliche PKW Stellplätze aus-
gewiesen. Flächen für überdachte Stellplätze und Garagen sind innerhalb der
überbaubaren Grundstücksflächen und in den als Garagenflächen gekenn-
zeichneten Flächen zulässig.
Nebenanlagen (z.B. Geräteschuppen, Gewächshaus) sollen ausnahmsweise
auch außerhalb der überbaubaren Fläche zulässig sein, unter der Vorgabe je
Grundstück ein Gebäude mit max. 15 m³ umbautem Raum.

Ver- und Entsorgung
Die für das Baugebiet erforderlichen Ver- und Entsorgungsleitungen werden in
ortsüblicher Weise an die den Planungsraum tangierenden Leitungsnetze an-

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geschlossen. Die Versorgung mit Strom und Wasser ist, ebenso wie die Ablei-
     tung der Abwässer gesichert.
     Das Oberflächenwasser soll nach Möglichkeit auf den Grundstücken versi-
     ckern, was aufgrund der Bodenbeschaffenheit nur begrenzt möglich sein wird,
     beziehungsweise in die angrenzenden Gräben eingeleitet werden. Entweder
     direkt vom Grundstück oder über einen Regenwasserkanal.
     Hoftöpfe und Entwässerungsrinnen sind an den Schmutzwasserkanal anzu-
     schließen.

     Grünordnung
     Die Festsetzungen zur Grünordnung entsprechen den Empfehlungen im Um-
     weltbericht Ziff. 2.4.4, der Anhang der Begründung ist.
     Ein wesentliches grünordnerisches Ziel ist es, die geplante Bebauung mög-
     lichst gut in die angrenzende Landschaft einzubinden. hierzu dienen drei un-
     terschiedliche Gebote zum Anpflanzen von Gehölzen.
     Zur Durchgrünung des Wohngebiets ist pro Grundstück ein heimischer Laub-
     baum zu pflanzen (Pflanzgebot 1).
     Auf den Grundstücken am östlichen Wassergraben wird am Siedlungsrand zur
     Einbindung in die Umgebung eine Heckenpflanzung mit unterschiedlich hohen
     Gehölzen festgesetzt. Je 15 m Grundstücksgrenze ist ein mittel- bis großkro-
     niger Laubbaum zu pflanzen. (Pflanzgebot 2)
     Der Begrünung des öffentlichen Straßenraums wurde durch Ausweisung von
     Baumstandorten in Verkehrsgrünflächen Rechnung getragen (Pflanzgebot 3).

6.   Begründung zu örtlichen Bauvorschriften

     Ziel der örtlichen Bauvorschriften ist es, eine der Ortslage und insbesondere
     der Ortsrandlage angepasste Bebauung zu gewährleisten, siehe auch Ziffer 4.
     Maßgeblich hierfür sind neben der zweigeschossigen offenen Bauweise, mit
     dem zweiten Geschoss im Dachraum oder Untergeschoss, die steileren Dach-
     neigungen. Mit den vorgesehenen Hauptfirstrichtungen und den Forderungen
     nach symmetrischen Dächern soll eine gestalterische Grundstruktur gewahrt
     werden. Mit Regelungen z.B. zu Dachaufbauten, Dacheinschnitten, Dachein-
     deckungen, usw. soll eine Ausgewogenheit zwischen öffentlichen Gestal-
     tungsbelangen und den privaten Bauwünschen gewährleistet sein. Die Vorga-
     ben zu Solaranlagen, Fassadenmaterialen und Werbeanlagen sind auf ein Mi-
     nimum begrenzt. Mit der Gestaltungsvorgabe zu Einfriedungen und umbauten
     Flächen soll das Bild einer lockeren Ortsrandbebauung unterstrichen werden.

     Die im Umweltbericht (Anlage 3.2, Ziff.2.4.3) vorgeschlagenen Vermeidungs-
     und Minimierungsmaßnahmen durch örtliche Bauvorschriften (Ausschluss
     spiegelnder und glänzender Materialien für Dach und Fassade, Dächer ent-
     sprechend dem ländlichen Siedlungsraum, Einfriedigungen entsprechend dem
     ländlichen Siedlungscharakter, Beibehaltung des leicht geneigten Siedlungsre-
     liefs, Gestaltung der nicht überbaubaren Fläche) wurden übernommen.

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7.    Umweltbericht, Eingriffs- und Ausgleichsbewertung
      Das Büro für Landschaftsplanung, Müller, Untereisesheim, hat eine Umwelt-
      prüfung durchgeführt. Der Umweltbericht mit grünordnerischem Fachbeitrag
      und der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung, vom Juni 2010 / Februar
      2011, ist Anhang zur Begründung (Anlage 3.2)

7.1   Zusammenfassung Umweltbericht

      Anlass und Vorgeschichte
      In Gündelbach zeichnet sich ein Mangel an Bauplätzen ab, da im Ort nur noch
      wenige unbebaute Grundstücke vorhanden sind. Zu diesem Ergebnis kommt
      die Untersuchung zum Bauflächenbedarf für die Stadt Vaihingen a. d. Enz, die
      im Rahmen der derzeitigen Fortschreibung des Flächennutzungsplanes (FNP)
      durchgeführt wurde. Zur Sicherung der Eigenentwicklung von Gündelbach ist
      somit die Ausweisung eines Baugebietes erforderlich. Mit der Aufstellung des
      vorliegenden B-Plans sollen die rechtlichen Voraussetzungen zur Bebauung
      einer 0,89 ha großen Fläche am nördlichen Ortsrand der Gemeinde Gündel-
      bach geschaffen werden.
      Die Umweltprüfung zur FNP-Fortschreibung hat ergeben, dass der Standort
      „Hohe Wiesen“ das geringste ökologische Risiko unter den Siedlungserweite-
      rungsflächen im Bereich von Gündelbach hat. Diese Einschätzung war mit
      ausschlaggebend, das Bebauungsplanverfahren für dieses Baugebiet einzu-
      leiten.

      Grundsätze der Planung
      Das städtebauliche Konzept sieht 13 kleine bis mittelgroße Bauplätze vor. Das
      geplante Baugebiet ist die Fortsetzung des bestehenden Baugebietes „Geiß“.
      Da die dort vorgeschriebenen Festsetzungen weitestgehend aufgenommen
      werden, entsteht ein homogenes, dem ländlichen Umfeld angepasstes Er-
      scheinungsbild. Das Konzept sieht Einzel- und Doppelhäuser in ein- bis zwei-
      geschossiger Bauweise vor, wobei das Maß der Bebauung bei 0,4 liegt. Die
      Stellplätze sind auf den Grundstücken unterzubringen.
      Die Erschließung erfolgt aus südlicher Richtung durch Verlängerung der
      Schleißbergstraße, sowie über die Steinbachhofstraße, die auf der Länge des
      Baugebietes ausgebaut wird.

      Schutzstatus
      Das Plangebiet befindet sich – wie die gesamte Ortschaft Gündelbach - inner-
      halb des Naturparks „Stromberg“, am Rand des FFH- / und Vogelschutzgebie-
      tes „Stromberg“ sowie des Landschaftsschutzgebietes „Mettertal zwischen
      Gündelbach und Sersheim … mit Seitentälern. Der kleine Schilfbestand ist
      gemäß § 30 BNatSchG geschützt.
      Weitere Schutzkategorien für Natur und Landschaft sind nicht betroffen.

      Biotop- und Nutzungsstruktur
      Die beanspruchte Fläche wird derzeit landwirtschaftlich, teils als Ackerland,
      teils als Wiese bewirtschaftet und ist gehölzfrei. An allen Seiten befinden sich
      Entwässerungsgräben mit vorgelagerten Graswegen. Am Rand des Acker-
      lands ist ein kleiner Schilfbestand.

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Aufgrund von landwirtschaftlicher Nutzung, geringer Flächengröße, Nähe zur
      vorhandenen Siedlung und damit verbundenem Prädatorendruck, haben die
      Flächen eine geringe Bedeutung als Lebensraum für die Tierwelt.

      Artenschutz
      Ob von dem Vorhaben Arten betroffen sind, die nach nationalem oder europä-
      ischem Recht streng geschützt sind, ist im Rahmen einer speziellen arten-
      schutzrechtlichen Prüfung (saP) zu hinterfragen. Die saP ergab, dass ggf. ein
      Brutpaar der Feldlerche im nördlich der Steinbachhof gelegenen Flurteil, also
      außerhalb des Baufeldes, betroffen ist. Der Erhaltungszustand der lokalen
      Population ist jedoch durch das Vorhaben nicht bedroht, da im räumlich-
      funktionalen Zusammenhang genügend Ausweichflächen zur Besiedelung zur
      Verfügung stehen.

      Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung
      Die Bilanzierung von Eingriffen und Kompensationsmaßnahmen für die ein-
      zelnen Schutzgüter von Naturhaushalt und Landschaftsbild war zunächst
      (Fassung Juni 2010), wie bislang üblich, nach der Bewertungsmethode der
      Stadt Vaihingen an der Enz durchgeführt worden. Das Ergebnis dieser Unter-
      suchung ergab, dass die vom Vorhaben ausgehenden Eingriffe nicht oder
      nicht vollständig im Plangebiet ausgeglichen werden können. Insbesondere in
      den Schutzgütern Boden und Wasser verbleibt ein erheblicher Kompensati-
      onsbedarf. Dieser wird durch Verrechnung mit der plangebietsexternen Maß-
      nahme „Renaturierung der Metter“ auf dem Ökokonto der Stadt ausgeglichen.
      Die Eingriffe in die Schutzgüter sind damit vollständig ausgeglichen.
      Aufgrund einer Anregung des Landratsamts Ludwigsburg wurde die Bewer-
      tungsmethodik geändert und die Bewertung entsprechend der Empfehlung der
      LUBW durchgeführt. Diese Bewertungsmethodik wird inzwischen in vielen
      Städten und Gemeinden angewendet. Sie ist bekannt und bedarf daher keiner
      weiteren Erläuterung. Die Neufassung des Umweltberichts (Juni 2010/Februar
      2011) mit der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (Juni 2010/Februar
      2011) ändert an der Gesamtaussage nichts. Die Eingriffe in die Schutzgüter
      sind vollständig ausgeglichen.

7.2   Ergebnis der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung
      Die vorhabensbedingte Betroffenheit der gesetzlich geschützten Arten wurde
      geprüft. Es wurde festgestellt, dass
      -     durch das Vorhaben keine Verbotstatbestände nach § 42 Abs. 1, Nr. 1
            bis 4 unter Beachtung von § 42 Abs. 5 BNatSchG, neueste Fassung,
            ausgelöst werden.
      -     Verbotstatbestände für streng geschützte Arten nach der Bundesarten-
            schutzverordnung, die jedoch keinen gemeinschaftlichen Schutzstatus
            aufweisen, liegen ebenfalls nicht vor.
      -     Eine Ausnahmegenehmigung nach § 43, Abs. 8 BNatSchG bzw. wei-
            tergehende Prüfung ist daher nicht erforderlich.

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8.    Ver- und Entsorgung

      Die für das Baugebiet erforderlichen Ver- und Entsorgungsleitungen werden in
      ortsüblicher Weise an die den Planungsraum tangierenden Leitungsnetze an-
      geschlossen. Die Versorgung mit Strom und Wasser ist, ebenso wie die Ablei-
      tung der Abwässer (Schmutzwasser) gesichert.

      Neue Leitungsstränge sind unterirdisch zu führen.

      Für die Oberflächenwasserentsorgung sieht der Bebauungsplan eine differen-
      zierte Behandlung vor. Diese sollen, soweit dies die Bodenverhältnisse zulas-
      sen, auf den jeweiligen Grundstücken versickern beziehungsweise das Dach-
      flächenwasser aller Häuser soll direkt in die angrenzenden Gräben eingeleitet
      werden. Entweder direkt vom Grundstück oder über einen Regenwasserkanal.
      Eine Brauchwassernutzung ist grundsätzlich zugelassen.

      Die Herstellung, Pflege und der Unterhalt des Entwässerungssystems in öf-
      fentlichen Flächen obliegt der Stadt. Die Anschlussleitungen auf privaten
      Grundstücksflächen sind vom Eigentümer vorzunehmen und zu tragen.

9.    Folgeverfahren, Realisierung

      Es ist vorgesehen ein freiwilliges Umlegungsverfahren durchzuführen.

10.   Städtebauliche Daten (ca. – Werte)

                                                             Bestand            Planung
                                                               ha    %            ha      %
       Plangebiet                                            0,894   100         0,894    100
       Baugebiet (Allgemeines Wohngebiet)                       -     0          0,551     62
       Verkehrsflächen                                        0,168   19        0,281      31
       einschließlich bestehender Steinbachhofstraße,
       inkl. Verkehrsgrün, Müllstandort, Feldweg
       Wassergräben                                              0,063    7     0,061      7

      Geplante Häuser und Wohneinheiten (WE)

       Planung                                          Anzahl      Faktor 1)     max. WE ²)
       Einzelhäuser                                        11           3           33 / 16
      1) Wohneinheiten (WE) pro Haus
      2) WE (max. / Erfahrungswert)

Aufgestellt: Stadtplanungsamt, Vaihingen an der Enz, 22.06.2010 / 28.07.2010 /
             25.02.2011

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