"Dankbarkeit bringt Sinn in unsere Vergangenheit, Frieden in unsere Gegenwart und Perspektive in unsere Zukunft." (Melody Beattie)
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47. Jahrgang Donnerstag, den 23. Dezember 2021 Nummer 51/52 „Dankbarkeit bringt Sinn in unsere Vergangenheit, Frieden in unsere Gegenwart und Perspektive in unsere Zukunft.“ (Melody Beattie) Liebe Bürgerin, lieber Bürger, ich halte Dankbarkeit für eine wesentliche Grundlage eines zufriedenen und glücklichen Lebens. Je dankbarer ein Mensch, desto optimistischer und positiver lebt er sein Leben. Zahlreiche Studien belegen diese Zusammenhänge. Mit gutem Grund wird Dankbarkeit deshalb als Tugend angesehen und ist fester Bestandteil aller Weltreligionen als verbindende religiöse Haltung. Das Schöne ist, Dankbarkeit kann geübt und erlernt werden – auch in Situationen, die zunächst nicht dankbar stimmen, sondern vielleicht eher Unmut wecken. In Meckenbeuren sollten wir dankbar sein, dass wir in einer wunderbaren Gegend leben, dass die Menschen laut GEK-Rückmeldungen sehr zufrieden sind und wir vor Mega-Katastrophen wie im Ahrtal oder in Bergamo bislang weitgehend verschont waren. Trotzdem haben zu viele Menschen im Bodenseekreis Angehörige durch Corona oder andere Schicksalsschläge verloren oder beim Jahrhunderthochwasser empfindliche persönliche Schäden erlitten. Corona ist auch Ende 2021 keineswegs vorbei und die Berichte über die neue Omikron-Variante aus Ländern, die uns einige Wochen voraus sind, verheißen nichts Gutes. Wir haben deshalb schweren Herzens den Bürgerempfang 2022 abgesagt. Sie erhalten den Jahresbericht 2021 über das Mitteilungsblatt. Es ist sehr wahrscheinlich, dass das nächste halbe Jahr noch einmal sehr herausfordernd wird. Aber ich hoffe, obwohl alle inzwischen müde sind, dass wir in Meckenbeuren auch diese Phase gut überstehen und zusammenstehen - jede und jeder weiß inzwischen ja, was zu tun ist. Ich empfinde tiefe Dankbarkeit und Respekt für alle Menschen in unserer Gemeinde, die in den vergangenen Mona- ten und im persönlichen Kontakt für mehr Menschlichkeit und Zusammenhalt gesorgt und mit oftmals kleinen Gesten große Taten vollbracht haben. Auch das Jahr 2021 hat uns gelehrt, worauf es wirklich ankommt. Weihnachten steht wieder vor der Tür. Es ist das Fest einer unüberbietbaren Hoffnung, ein Licht im Dunkel der Welt, ein geistiger Ort des Trostes. Lassen Sie sich davon berühren. Ich freue mich auf ein Wiedersehen im neuen Jahr 2022. Bleiben Sie gesund. Ihre Elisabeth Kugel Bürgermeisterin
Seite 2 Gemeindenachrichten Meckenbeuren vom 23. Dezember 2021 Nummer 51/52 Bereitschaftsdienste Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung Polizei110 Rathaus (nur mit Terminvereinbarung) Feuerwehr112 Montag – Freitag 08.00 bis 12.00 Uhr Donnerstag 14.00 bis 18.00 Uhr Ärztlicher Bereitschaftsdienst Tel.: 116117, www.kvbawue.de/buerger/notfallpraxen/ Mittwoch 14.00 bis 16.00 Uhr Wochenende und Feiertage: (nur Bürgeramt) Notfallpraxis am Krankenhaus Tettnang, 8 - 21 Uhr Bücherei (in den Weihnachtsferien geschlossen) (ohne Anmeldung) oder Tel. 07541/19222 Dienstag durchgehend 09.00 – 18.30 Uhr Fieberambulanz für Patienten Mittwoch 09.00 – 11.30 und 14.30 – 18.00 Uhr mit Atemwegsinfektionen Donnerstag 09.00 – 11.30 und 14.30 – 18.00 Uhr Freitag 14.30 – 18.30 Uhr Samstag, Sonntag, Feiertage: Tel. 116117 Jugendcafé Kinderärztlicher Notfalldienst Die aktuellen Öffnungszeiten hängen am Fenster des Jugendre- Einheitliche Rufnummer für den Kinderärztlichen Notdienst ferats aus oder können unter www.meckenbeuren.de/de/ im Notfalldienstbezirk „Tettnang/Meckenbeuren“: Tel. 116117 wohnen-soziales/jugendreferat/offene-jugendarbeit/ eingese- Mo - Fr 19.00 - 8.00 Uhr, Sa, So, Feiertage 8.00 - 8.00 Uhr hen werden. Zahnärztlicher Notfalldienst: Gemeindeverwaltung Meckenbeuren Von 10.00 bis 11.00 Uhr und von 16.00 bis 17.00 Uhr Theodor-Heuss-Platz 1 Tel. 0180/5911620 88074 Meckenbeuren www.meckenbeuren.de Tierärztlicher Notfalldienst: Tel. 07542/938720 Telefon: +49 (0)7542 403-0 Fax: +49 (0)7542 403-100 Apothekendienst: E-Mail: rathaus@meckenbeuren.de tagesaktuell zu erfragen unter Tel. 0800 0022833 Störungen in der Straßenbeleuchtung WEITERE ÖFFNUNGSZEITEN: Störungsnummer Regionalwerk 0800 9379-299. Wertstoffhof Meckenbeuren (Dieselstraße 15) Montag und Freitag 15.00 bis 17.00 Uhr Impressum Samstag 09.00 bis 12.00 Uhr Herausgeber: Gemeinde Meckenbeuren Tourist-Information Meckenbeuren (Bahnhof 1) Theodor-Heuss-Platz 1, 88074 Meckenbeuren Montag – Freitag 09.00 bis 12.00 Uhr Telefon (07542) 403-204, Telefax (07542) 403-27204 touristinfo@ReisenUndMehr.eu www.meckenbeuren.de Verantwortlich für den amtlichen Teil: Bürgermeisterin Elisabeth Kugel oder ihr Vertreter im Amt. Verantwortlich für die Mitteilungen der kath. Kirchengemeinde Fundsachen Meckenbeuren, Brochenzell und Kehlen: Pfarrer Josef Scherer Letzte Woche wurde(n) folgende Fundsache(n) auf dem Bürger Weitere Inhalte: amt abgegeben: Ein Hörgerät und verschiedene Autoschlüssel. Für übernommene Beiträge ist der Autor, bzw. der jeweilige Leiter der Institution oder des Vereins verantwortlich. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Bürgeramt unter +49(0)7542-403-120 oder per E-Mail an Verlag: buergeramt@meckenbeuren.de. Druck + Verlag Wagner GmbH & Co. KG Max-Planck-Straße 14 | 70806 Kornwestheim Layout & Satz: E-Bürgerdienste 07154 8222-60 | layout@duv-wagner.de Redaktionsschluss: Dienstag, 12 Uhr Verschiedene Leistungen und Anträge können bei uns auch Gewerbliche Anzeigen: online beantragt werden. Weitere Informationen finden Sie in 07154 8222-70 | anzeigen@duv-wagner.de unserer Rubrik „E-Bürgerdienste“ unter Anzeigenschluss: Mittwoch, 12 Uhr www.meckenbeuren.de/de/rathaus-buergerservice/ Tobias Pearman (verantwortlich) buergerservice/e-buergerdienste/. Auflage & Erscheinungsweise: 6.650 Exemplare Wöchentlich am Samstag Mediadaten: Corona-Pandemie www.duv-wagner.de/meckenbeuren Aktuelle Informationen finden Sie unter: Fragen zur Zustellung: 07154 8222-30 | reklamation@duv-wagner.de www.meckenbeuren.de und www.baden-wuerttemberg.de. Es gelten die AGB‘s der aktuell gültigen Preisliste von Druck + Verlag Wagner GmbH & Co. KG und werden auf Wunsch zugesandt.
Nummer 51/52 Gemeindenachrichten Meckenbeuren vom 23. Dezember 2021 Seite 3 §5 § 44 Absatz 2 (Fälligkeit) entfällt Amtliche Bekanntmachungen §6 Inkrafttreten Satzung (1) Soweit Abgabeansprüche nach dem bisherigen Satzungsrecht zur Änderung der Satzung bereits entstanden sind, gelten anstelle dieser Satzung die über die öffentliche Abwasserbeseitigung Satzungsbestimmungen, die im Zeitpunkt des Entstehens der (Abwassersatzung - AbwS) Abgabeschuld gegolten haben. (2) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2022 in Kraft. vom 15. Dezember 2021 Hinweis: Auf Grund von § 46 Absatz 4 und 5 des Wassergesetzes für Ba- Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der den-Württemberg, in der Fassung vom 03. Dezember 2013 (GBl. Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder auf Grund der Ge- 2013, 389), der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Würt- meindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § temberg, in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 4 Abs. 4 Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich (GBl. 2000, 581), sowie der §§ 2, 8 Absatz 2, 11, 13, 20 und 42 innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg, in der gegenüber der Gemeinde Fassung vom 17. März 2005 (GBl. 2005, 206), hat der Gemeinde- geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung be- rat der Gemeinde Meckenbeuren am 15. Dezember 2021 folgende gründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschrif- Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasser- ten über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die beseitigung (Abwassersatzung AbwS), zuletzt geändert am 08. Juni Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. 2011 beschlossen. Meckenbeuren, den 15. Dezember 2021 §1 gez.: § 25 (Beitragsmaßstab) erhält folgende Neufassung Elisabeth Kugel (1) Beitragsmaßstab für den Abwasserbeitrag ist die Nutzungsflä- Bürgermeisterin che. Diese ergibt sich durch Vervielfachung der Grundstücks- fläche (§ 26) mit dem Nutzungsfaktor (§ 27); das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 Satzung auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkom- über den Anschluss an die mastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle öffentliche Wasserversorgungsanlage Zahl abgerundet werden. und die Versorgung der §2 Grundstücke mit Wasser § 29 Absatz 3 Ziffer 1.2 (Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grund- (Wasserversorgungssatzung - WVS) stücken, für die ein Bebauungsplan die Geschosszahl bzw. Bau- vom 15. Dezember 2021 massenzahl oder die Höhe der baulichen Anlage festsetzt) erhält folgende Neufassung INHALTSÜBERSICHT (3) 1.2 4,0 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mi- I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN schgebiete (MI), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), In- § 1 Wasserversorgung als öffentliche Einrichtung dustriegebiete (GI), und sonstige Sondergebiete fest gesetzten § 2 Anschlussnehmer, Wasserabnehmer Gebiete; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei § 3 Anschluss- und Benutzungszwang Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl § 4 Anschlusszwang aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, § 5 Benutzungszwang auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. Ist im § 6 Art der Versorgung Einzelfall eine größere Höhe der baulichen Anlage genehmigt, § 7 Umfang der Versorgung, Unterrichtung bei Versorgungs- so ist diese zugrunde zu legen. unterbrechungen §3 § 8 Verwendung des Wassers, sparsamer Umgang § 41 (Höhe der Abwassergebühr) § 9 Unterbrechung des Wasserbezugs erhält folgende Neufassung § 10 Einstellung der Versorgung (1) Die Schmutzwassergebühr (§ 39) sowie die Gebühr für sonstige § 11 Grundstücksbenutzung Einleitungen (§ 8 Abs. 3) beträgt je m³ Abwasser 2,00 EUR. § 12 Zutrittsrecht (2) Die Niederschlagswassergebühr (§ 39 a) beträgt je m² abfluss- II. HAUSANSCHLÜSSE, ANLAGE DES ANSCHLUSSNEHMERS, relevante Fläche und Jahr 0,50 EUR. MESSEINRICHTUNGEN §4 § 13 Anschlussantrag § 43 (Vorauszahlungen) erhält folgende Neufassung § 14 Haus- und Grundstücksanschlüsse (1) Solange die Gebührenschuld noch nicht entstanden ist, muss § 15 Kostenerstattung der Gebührenschuldner Vorauszahlungen leisten. Den Voraus- § 16 Private Anschlussleitungen zahlungen werden insgesamt drei Viertel des zuletzt festge- § 17 Anlage des Anschlussnehmers stellten Jahresverbrauches, der zuletzt festgestellten abfluss- § 18 Inbetriebsetzung der Anlage des Anschlussnehmers relevanten Grundstücksfläche und der Jahreszählergebühr (§ § 19 Überprüfung der Anlage des Anschlussnehmers 41 a – ab Inkrafttreten der Zählergebühr) zugrunde gelegt. Die § 20 Technische Anschlussbedingungen Vorauszahlungen entstehen zum 30.04., 31.07. und 31.10. (Ab- § 21 Messung schlagstermine) im Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr). Be- § 22 Nachprüfung von Messeinrichtungen ginnt die Gebührenpflicht während des Veranlagungszeitraumes § 23 Ablesung (z.B. Eigentümerwechsel), so entsteht die erste Vorauszahlung § 24 Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze mit dem nächstfolgenden Abschlagstermin auf den Beginn der III. WASSERVERSORGUNGSBEITRAG Gebührenpflicht. Bei erstmaligem Beginn der Gebührenpflicht § 25 Erhebungsgrundsatz (z.B. Erstanschluss Neubau) wird der voraussichtliche Jahres- § 26 Gegenstand der Beitragspflicht wasserverbrauch geschätzt. § 27 Beitragsschuldner 2) Die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen § 28 Beitragsmaßstab werden auf die Gebührenschuld für diesen Zeitraum angerech- § 29 Grundstücksfläche net. § 30 Nutzungsfaktor (3) In den Fällen der §§ 37 Abs. 2 und 3 entfällt die Pflicht zur Vo- § 31 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die rauszahlung. ein Bebauungsplan die Geschosszahl festsetzt
Seite 4 Gemeindenachrichten Meckenbeuren vom 23. Dezember 2021 Nummer 51/52 § 32 E rmittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die technischen oder betrieblichen Gründen der Gemeinde erheb- ein Bebauungsplan eine Baumassenzahl festsetzt liche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen er- § 33 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die fordert. ein Bebauungsplan die Höhe baulicher Anlagen festsetzt (4) Die Gemeinde kann im Falle der Absätze 2 und 3 den Anschluss § 34 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die und die Benutzung gestatten, sofern der Grundstückseigen- keine Planfestsetzung im Sinne der §§ 31 bis 33 besteht tümer sich verpflichtet, die mit dem Bau und Betrieb zusam- § 35 Nachveranlagung, weitere Beitragspflicht menhängenden Mehrkosten zu übernehmen und auf Verlangen § 36 Beitragssatz Sicherheit zu leisten. § 37 Entstehung der Beitragsschuld § 38 Fälligkeit §4 § 39 Ablösung Anschlusszwang (1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Wasser ver- IV. BENUTZUNGSGEBÜHREN braucht wird, sind verpflichtet, diese Grundstücke an die öf- § 40 Erhebungsgrundsatz fentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen, wenn sie an § 41 Gebührenschuldner eine öffentliche Straße mit einer betriebsfertigen Versorgungslei- § 42 Grundgebühr tung grenzen oder ihren unmittelbaren Zugang zu einer solchen § 43 Verbrauchsgebühren Straße durch einen Privatweg haben. Befinden sich auf einem § 44 Gemessene Wassermenge Grundstück mehrere Gebäude zum dauernden Aufenthalt von § 45 Verbrauchsgebühr bei Bauten Menschen, so ist jedes Gebäude anzuschließen. Bei Neu- und § 46 Entstehung der Gebührenschuld Umbauten muss der Anschluss vor der Schlussabnahme des § 47 Vorauszahlungen Baues ausgeführt sein. § 48 Fälligkeit (2) Von der Verpflichtung zum Anschluss wird der Grundstücks- V. ANZEIGEPFLICHTEN, ORDNUNGSWIDRIGKEITEN, HAFTUNG eigentümer auf Antrag befreit, wenn der Anschluss ihm aus § 49 Anzeigepflichten besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfor- § 50 Ordnungswidrigkeiten dernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann. Der § 51 Haftung bei Versorgungsstörungen Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei § 52 Haftung von Wasserabnehmern und Anschlussnehmern der Gemeinde einzureichen. VI. S TEUERN, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN §5 § 53 Umsatzsteuer Benutzungszwang § 54 Inkrafttreten (1) Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgungs- Auf Grund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Würt- anlage angeschlossen sind, haben die Wasserabnehmer ihren temberg, in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 gesamten Wasserbedarf aus dieser zu decken. Ausgenommen (GBl. 2000, 581), sowie der §§ 2, 8 Absatz 2, 11,13, 20 und 42 des hiervon ist die Nutzung von Niederschlagswasser für Zwecke Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg, in der Fas- der Gartenbewässerung. sung vom 17. März 2005 (GBl. 2005, 206), hat der Gemeinderat der (2) Von der Verpflichtung zur Benutzung wird der Wasserabnehmer Gemeinde Meckenbeuren am 15. Dezember 2021 die Neufassung auf Antrag befreit, wenn die Benutzung ihm aus besonderen der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversor- Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des gungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser be- Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann. schlossen. (3) Die Gemeinde räumt dem Wasserabnehmer darüber hinaus im Rahmen des ihm wirtschaftlich Zumutbaren auf Antrag die I. Allgemeine Bestimmungen Möglichkeit ein, den Bezug auf einen von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken. §1 (4) Der Antrag auf Befreiung oder Teilbefreiung ist unter Angabe Wasserversorgung als öffentliche Einrichtung der Gründe schriftlich bei der Gemeinde einzureichen. (1) Die Gemeinde betreibt die Wasserversorgung als eine öffentli- (5) Der Wasserabnehmer hat der Gemeinde vor Errichtung einer che Einrichtung zur Lieferung von Trinkwasser. Art und Umfang Eigengewinnungsanlage Mitteilung zu machen. Er hat durch der Wasserversorgungsanlagen bestimmt die Gemeinde. geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von seiner Eigen- (2) Die Gemeinde kann die Wasserversorgung ganz oder teilweise anlage keine Rückwirkungen in die öffentliche Wasserversor- durch Dritte vornehmen lassen. gungsanlage möglich sind. §2 §6 Anschlussnehmer, Wasserabnehmer Art der Versorgung (1) Anschlussnehmer ist der Grundstückseigentümer, der Erbbau- (1) Das Wasser muss den jeweils geltenden Rechtsvorschriften berechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberech- und den anerkannten Regeln der Technik für Trinkwasser ent- tigte und sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich sprechen. Die Gemeinde ist verpflichtet, das Wasser unter dem Berechtigte gleichstehen. Druck zu liefern, der für eine einwandfreie Deckung des üblichen (2) Als Wasserabnehmer gelten der Anschlussnehmer, alle sons- Bedarfs in dem betreffenden Versorgungsgebiet erforderlich tigen zur Entnahme von Wasser auf dem Grundstück Berech- ist. Sie ist berechtigt, die Beschaffenheit und den Druck des tigten sowie jeder, der der öffentlichen Wasserversorgung tat- Wassers im Rahmen der gesetzlichen und behördlichen Be- sächlich Wasser entnimmt. stimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik zu än- dern, falls dies in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen oder §3 technischen Gründen zwingend notwendig ist; dabei sind die Anschluss- und Benutzungsrecht Belange des Wasserabnehmers möglichst zu berücksichtigen. (1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde liegenden (2) Stellt der Wasserabnehmer Anforderungen an Beschaffenheit Grundstücks ist berechtigt, den Anschluss seines Grundstücks und Druck des Wassers, die über die vorgenannten Verpflich- an die Wasserversorgungsanlage und die Belieferung mit Trink- tungen hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, die erforderlichen wasser nach Maßgabe der Satzung zu verlangen. Vorkehrungen zu treffen. (2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung er- §7 schlossen werden. Die Grundstückseigentümer können nicht Umfang der Versorgung, Unterrichtung verlangen, dass eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder bei Versorgungsunterbrechungen eine bestehende Versorgungsleitung geändert wird. (1) Die Gemeinde ist verpflichtet, das Wasser jederzeit am Ende (3 Der Anschluss eines Grundstücks an eine bestehende Versor- der Anschlussleitung zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht, gungsleitung kann abgelehnt werden, wenn die Wasserversor- 1. soweit zeitliche Beschränkungen zur Sicherstellung der öf- gung wegen der Lage des Grundstücks oder aus sonstigen fentlichen Wasserversorgung erforderlich oder sonst nach dieser Satzung vorbehalten sind,
Nummer 51/52 Gemeindenachrichten Meckenbeuren vom 23. Dezember 2021 Seite 5 2. soweit und solange die Gemeinde an der Versorgung durch (2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichtzahlung höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung einer fälligen Abgabenschuld trotz Mahnung, ist die Gemeinde ihm wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung ein- ist. zustellen. Dies gilt nicht, wenn der Wasserabnehmer darlegt, (2) Die Versorgung kann unterbrochen werden, soweit dies zur dass die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten erforderlich ist. Die der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, Gemeinde hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit un- dass der Wasserabnehmer seinen Verpflichtungen nachkommt. verzüglich zu beheben. Die Gemeinde kann mit der Mahnung zugleich die Einstellung (3) Die Gemeinde hat die Wasserabnehmer bei einer nicht nur für der Versorgung androhen. kurze Dauer beabsichtigten Unterbrechung der Versorgung (3) Die Gemeinde hat die Versorgung unverzüglich wieder aufzu- rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur nehmen, sobald die Gründe für ihre Einstellung entfallen sind Unterrichtung entfällt, wenn sie und der Wasserabnehmer die Kosten der Einstellung und Wie- 1. nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und die deraufnahme der Versorgung ersetzt hat. Gemeinde dies nicht zu vertreten hat oder 2. die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen § 11 verzögern würde. Grundstücksbenutzung (1) Die Anschlussnehmer haben zur örtlichen Versorgung das An- §8 bringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Verwendung des Wassers, sparsamer Umgang Zu- und Fortleitung von Wasser über ihre im gleichen Versor- (1) Das Wasser wird nur für die eigenen Zwecke des Anschluss- gungsgebiet liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutz- nehmers, seiner Mieter und ähnlich berechtigter Personen zur maßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Verfügung gestellt. Die Weiterleitung an sonstige Dritte ist nur Grundstücke, die an die Wasserversorgung angeschlossen sind, mit schriftlicher Zustimmung der Gemeinde zulässig. Diese die vom Anschlussnehmer in wirtschaftlichem Zusammenhang muss erteilt werden, wenn dem Interesse an der Weiterleitung mit der Wasserversorgung genutzt werden oder für die die Mög- nicht überwiegende versorgungswirtschaftliche Gründe entge- lichkeit der Wasserversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. genstehen. Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den (2) Das Wasser darf für alle Zwecke verwendet werden, soweit nicht Anschlussnehmer mehr als notwendig oder in unzumutbarer in dieser Satzung oder aufgrund sonstiger gesetzlicher oder Weise belasten würde. behördlicher Vorschriften Beschränkungen vorgesehen sind. (2) Der Wasserabnehmer oder Anschlussnehmer ist rechtzeitig Die Gemeinde kann die Verwendung für bestimmte Zwecke über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des beschränken, soweit dies zur Sicherstellung der allgemeinen Grundstücks zu benachrichtigen. Wasserversorgung erforderlich ist. (3) Der Anschlussnehmer kann die Verlegung der Einrichtungen (3) Der Anschluss von Anlagen zum Bezug von Bauwasser ist bei verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr der Gemeinde vor Beginn der Bauarbeiten zu beantragen. Ent- zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat die Gemeinde zu sprechendes gilt für Anschlüsse zu sonstigen vorübergehenden tragen. Dienen die Einrichtungen ausschließlich der Versorgung Zwecken. des Grundstücks, so hat der Anschlussnehmer die Kosten zu (4) Soll Wasser aus öffentlichen Hydranten nicht für Zwecke des tragen. Brandschutzes, sondern zu anderen vorübergehenden Zwecken (4) Wird der Wasserbezug eingestellt, so hat der Grundstücksei- entnommen werden, sind hierfür Hydrantenstandrohre der Ge- gentümer die Entfernung der Einrichtungen zu gestatten oder meinde mit Wasserzählern zu benutzen. sie auf Verlangen der Gemeinde noch fünf Jahre unentgeltlich (5) Sollen auf einem Grundstück besondere Feuerlöschanschlüsse zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden eingerichtet werden, sind über ihre Anlegung, Unterhaltung und kann. Prüfung besondere Vereinbarungen mit der Gemeinde zu treffen. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege (6) Mit Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgung ist sparsam und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Plan- umzugehen. Die Wasserabnehmer werden aufgefordert, was- feststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und sersparende Verfahren anzuwenden, soweit dies insbesonde- Verkehrsflächen bestimmt sind. re wegen der benötigten Wassermenge mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt zumutbar und aus hygienischen Gründen ver- § 12 tretbar ist. Zutrittsrecht Der Wasserabnehmer hat dem mit einem Ausweis versehenen Be- §9 auftragten der Gemeinde, im Rahmen des § 99 der Abgabenord- Unterbrechung des Wasserbezugs nung, den Zutritt zu seinen Räumen und zu den in § 24 genannten (1) Will ein Anschlussnehmer den Wasserbezug länger als drei Einrichtungen, zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung der Grund- Monate einstellen, so hat er dies der Gemeinde mindestens lagen für die Gebührenbemessung, insbesondere zur Wasserzäh- zwei Wochen vor der Einstellung schriftlich mitzuteilen. Wird lerablesung, erforderlich ist. der Wasserverbrauch ohne rechtzeitige schriftliche Mitteilung eingestellt, so haftet der Anschlussnehmer der Gemeinde für II. Hausanschlüsse, Anlage des Anschlussnehmers, die Erfüllung sämtlicher sich aus der Satzung ergebenden Ver- Messeinrichtungen pflichtungen. (2) Der Anschlussnehmer kann eine zeitweilige Absperrung seines § 13 Anschlusses verlangen, ohne damit das Benutzungsverhältnis Anschlussantrag aufzulösen. Der Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und jede Änderung des Hausanschlusses ist vom Anschlussnehmer unter § 10 Benutzung eines bei der Gemeinde erhältlichen Vordrucks für jedes Einstellung der Versorgung Grundstück zu beantragen. Dem Antrag sind insbesondere folgen- (1) Die Gemeinde ist berechtigt, die Versorgung fristlos einzustellen, de Unterlagen beizufügen, soweit sich die erforderlichen Angaben wenn der Wasserabnehmer den Bestimmungen dieser Satzung nicht bereits aus dem zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich ist, um Antrag selbst ergeben: 1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen 1. Ein Lageplan nebst Beschreibung und Skizze der geplanten oder Anlagen abzuwehren, Anlage des Anschlussnehmers (Wasserverbrauchsanlage); 2. den Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beeinflus- 2. der Name des Installationsunternehmens, durch das die Was- sung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu ver- serverbrauchsanlage eingerichtet oder geändert werden soll; hindern oder 3. eine nähere Beschreibung besonderer Einrichtungen (z. B. von 3. zu gewährleisten, dass Störungen anderer Wasserabnehmer, Gewerbebetrieben usw.), für die auf dem Grundstück Wasser störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der Gemeinde verwendet werden soll, sowie die Angabe des geschätzten oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trink- Wasserbedarfs; wassers ausgeschlossen sind. 4. Angaben über eine etwaige Eigengewinnungsanlage;
Seite 6 Gemeindenachrichten Meckenbeuren vom 23. Dezember 2021 Nummer 51/52 5. im Falle des § 3 Abs. 4 die Verpflichtungserklärung zur Über- der Leitung, so ist die Anschlussleitung auf sein Verlangen von nahme der mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden der Gemeinde zu übernehmen. Dies gilt nicht für Leitungen im Mehrkosten. Außenbereich im Sinne des Baugesetzbuches. § 14 § 17 Haus- und Grundstücksanschlüsse Anlage des Anschlussnehmers (1) Der Hausanschluss besteht aus der Verbindung des Vertei- (1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung lungsnetzes mit der Anlage des Anschlussnehmers. Er beginnt und Unterhaltung der Anlage hinter dem Hausanschluss - mit an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit der Ausnahme der Messeinrichtungen der Gemeinde - ist der An- Hauptabsperrvorrichtung. Hausanschlüsse werden ausschließ- schlussnehmer verantwortlich. Hat er die Anlage oder Anlagen- lich von der Gemeinde hergestellt, unterhalten, erneuert, geän- teile einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlas- dert, abgetrennt und beseitigt. Die Gemeinde kann sich dabei sen, so ist er neben diesem verantwortlich. der von ihr zugelassenen Firmen bedienen (vgl. § 1 Abs. 2). (2) Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Sat- (2) Hausanschlüsse stehen vorbehaltlich abweichender Regelung zung und anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmun- im Eigentum der Gemeinde. Soweit sie in öffentlichen Verkehrs- gen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, und Grünflächen verlaufen (Grundstücksanschlüsse), sind sie erweitert, geändert und unterhalten werden. Die Errichtung der Teil der öffentlichen Wasserversorgungsanlage. Anlage und wesentliche Veränderungen dürfen nur durch die (3) Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse sowie deren Ände- Gemeinde oder ein von der Gemeinde zugelassenes Installa- rung werden nach Anhörung des Anschlussnehmers und unter tionsunternehmen erfolgen. Die Gemeinde ist berechtigt, die Wahrung seiner berechtigten Interessen von der Gemeinde be- Ausführung der Arbeiten zu überwachen. stimmt. Die Gemeinde stellt die für den erstmaligen Anschluss (3) Anlagenteile, die sich vor den Messeinrichtungen befinden, eines Grundstücks notwendigen Hausanschlüsse bereit. können plombiert werden. Ebenso können Anlagenteile, die (4) Die Gemeinde kann auf Antrag des Anschlussnehmers weitere zur Anlage des Anschlussnehmers gehören, unter Plombenver- Anschlüsse sowie vorläufige oder vorübergehende Anschlüsse schluss genommen werden, um eine einwandfreie Messung zu herstellen. Als weitere Anschlüsse gelten auch Hausanschlüsse gewährleisten. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage für Grundstücke, die nach Entstehen der Beitragspflicht (§ 37) ist nach den Angaben der Gemeinde zu veranlassen. neu gebildet werden. (4) Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die (5) Hausanschlüsse dürfen nicht überbaut werden, die Freilegung entsprechend den anerkannten Regeln der Technik beschaffen muss stets möglich sein, sie sind vor Beschädigung zu schüt- sind. Das Zeichen einer anerkannten Prüfstelle (z.B. DIN-DVGW, zen. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen DVGW- oder GS-Zeichen) bekundet, dass diese Voraussetzun- für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. gen erfüllt sind. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vorneh- (5) Zum Schutz seiner Anlage vor zu hohem Betriebsdruck ist vom men oder vornehmen lassen. Jede Beschädigung des Haus- Anschlussnehmer auf seine Kosten ein Druckminderer einzu- anschlusses, insbesondere das Undichtwerden von Leitungen bauen. sowie sonstige Störungen, sind der Gemeinde unverzüglich (6) Anlagen und Verbrauchseinrichtungen sind so zu betreiben, mitzuteilen. dass Störungen anderer Wasserabnehmer, störende Rück- wirkungen auf Einrichtungen der Gemeinde oder Dritter oder § 15 Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen Kostenerstattung sind. (1) Der Anschlussnehmer hat der Gemeinde zu erstatten: a) die Kosten der Herstellung der Hausanschlüsse; § 18 b) die Kosten der Erneuerung, Veränderung und Beseitigung Inbetriebsetzung der Anlage des Anschlussnehmers der Hausanschlüsse, wenn sie von ihm veranlasst wurde; (1) Die Gemeinde oder dessen Beauftragte schließen die Anlage c) die Kosten der Unterhaltung der Hausanschlüsse. Die des Anschlussnehmers an das Verteilungsnetz an und setzen Unterhaltsverpflichtung erstreckt sich nicht auf den Teil sie in Betrieb. des Hausanschlusses, der in öffentlichen Verkehrs- und (2) Jede Inbetriebsetzung der Anlage ist bei der Gemeinde über Grünflächen verläuft. das Installationsunternehmen zu beantragen. (2) Zweigt eine Hausanschlussleitung von der Anschlusstrommel im Hydrantenschacht ab (Württ. Schachthydrantensystem), so § 19 wird der Teil der Anschlussleitung, der neben der Versorgungs- Überprüfung der Anlage des Anschlussnehmers leitung verlegt ist, bei der Berechnung der Kosten nach Abs. 1 (1) Die Gemeinde ist berechtigt, die Anlage des Anschlussnehmers unberücksichtigt gelassen. Die Kosten für die Herstellung, Un- vor und nach ihrer Inbetriebsetzung zu überprüfen. Sie hat den terhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung dieser Anschlussnehmer auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam Teilstrecke trägt die Gemeinde. zu machen und kann deren Beseitigung verlangen. (3) Der Erstattungsanspruch entsteht mit der endgültigen Herstel- (2) Werden Mängel festgestellt, die die Sicherheit gefährden oder lung des Hausanschlusses, im Übrigen mit der Beendigung der erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist die Gemeinde Maßnahme. Der Erstattungsanspruch wird binnen eines Monats berechtigt, den Anschluss oder die Versorgung zu verweigern; nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids fällig. bei Gefahr für Leib und Leben ist sie dazu verpflichtet. (4) Erhalten mehrere Grundstücke eine gemeinsame Hausan- (3) Durch Vornahme oder Unterlassen der Überprüfung der Anlage schlussleitung, so ist für die Teile der Anschlussleitung, die sowie durch deren Anschluss an das Verteilungsnetz übernimmt ausschließlich einem der beteiligten Grundstücke dienen, al- die Gemeinde keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage. lein der Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte des betreffenden Dies gilt nicht, wenn sie bei einer Überprüfung Mängel festge- Grundstücks ersatzpflichtig. Soweit Teile der Hausanschluss- stellt hat, die eine Gefahr für Leib und Leben darstellen. leitung mehreren Grundstücken gemeinsam dienen, sind die Ei- gentümer bzw. Erbbauberechtigten der beteiligten Grundstücke § 20 als Gesamtschuldner ersatzpflichtig. Technische Anschlussbedingungen Die Gemeinde ist berechtigt, weitere technische Anforderungen an § 16 den Hausanschluss und andere Anlagenteile sowie an den Betrieb Private Anschlussleitungen der Anlage festzulegen, soweit dies aus Gründen der sicheren und (1) Private Anschlussleitungen hat der Anschlussnehmer selbst zu störungsfreien Versorgung, insbesondere im Hinblick auf die Erfor- unterhalten, zu ändern und zu erneuern. Die insoweit anfallen- dernisse des Verteilungsnetzes, notwendig ist. Diese Anforderungen den Kosten sind vom Anschlussnehmer zu tragen. dürfen den anerkannten Regeln der Technik nicht widersprechen. (2) Entspricht eine solche Anschlussleitung nach Beschaffenheit Der Anschluss bestimmter Verbrauchseinrichtungen kann von der und Art der Verlegung den Bestimmungen der DIN 1988 und vorherigen Zustimmung der Gemeinde abhängig gemacht werden. etwaigen zusätzlichen Bestimmungen der Gemeinde, und ver- Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn der Anschluss zichtet der Anschlussnehmer schriftlich auf seine Rechte an eine sichere und störungsfreie Versorgung gefährden würde.
Nummer 51/52 Gemeindenachrichten Meckenbeuren vom 23. Dezember 2021 Seite 7 § 21 III. Wasserversorgungsbeitrag Messung (1) Die Gemeinde stellt die verbrauchte Wassermenge durch § 25 Messeinrichtungen (Wasserzähler) fest, die den eichrechtlichen Erhebungsgrundsatz Vorschriften entsprechen. Bei öffentlichen Verbrauchseinrich- Die Gemeinde erhebt zur teilweisen Deckung ihres Aufwands für die tungen kann die gelieferte Menge auch rechnerisch ermittelt Anschaffung, Herstellung und den Ausbau der öffentlichen Wasser- oder geschätzt werden, wenn die Kosten der Messung nicht versorgungsanlagen einen Wasserversorgungsbeitrag. im Verhältnis zur Höhe des Verbrauchs stehen. (2) Die Gemeinde hat dafür Sorge zu tragen, dass eine einwand- § 26 freie Messung der verbrauchten Wassermenge gewährleistet Gegenstand der Beitragspflicht ist. Sie bestimmt Art, Zahl und Größe sowie Anbringungsort (1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauli- der Messeinrichtungen. Ebenso ist die Lieferung, Anbringung, che oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, wenn sie bebaut Überwachung, Unterhaltung und Entfernung der Messeinrich- oder gewerblich genutzt werden können. tungen Aufgabe der Gemeinde. Sie hat den Anschlussnehmer Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbli- anzuhören und dessen berechtigte Interessen zu wahren. Sie ist che Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, verpflichtet, auf Verlangen des Anschlussnehmers die Messein- wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach richtungen zu verlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer der geordneten baulichen Entwicklung der Verbandsgemeinden einwandfreien Messung möglich ist; der Anschlussnehmer ist zur Bebauung anstehen. verpflichtet, die Kosten zu tragen. (2) Wird ein Grundstück an die öffentliche Wasserversorgungsan- (3) Der Anschlussnehmer haftet für das Abhandenkommen und lage tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitrags- die Beschädigung der Messeinrichtungen, soweit ihn daran pflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust, Beschädigungen und erfüllt sind. Störungen dieser Einrichtungen der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Einrichtungen vor Abwasser, § 27 Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost zu schützen. Beitragsschuldner (4) Der Einbau von Zwischenzählern in die Verbrauchsleitung ist (1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Zustellung des Bei- dem Wasserabnehmer gestattet. Alle den Zwischenzähler be- tragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Der Erbbau- treffenden Kosten gehen zu seinen Lasten. Die Gemeinde ist berechtigte ist an Stelle des Eigentümers Beitragsschuldner. nicht verpflichtet, das Anzeigeergebnis eines Zwischenzählers (2) Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner. Bei Woh- der Wasserzinsberechnung zugrunde zu legen. nungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil Bei- § 22 tragsschuldner. Nachprüfung von Messeinrichtungen (3) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im (1) Der Wasserabnehmer kann jederzeit die Nachprüfung der Falle des Abs. 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht, im Falle des Abs. Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich 2 Satz 2 auf dem Wohnungs- oder dem Teileigentum. anerkannte Prüfstelle nach § 39 des Mess- und Eichgesetzes verlangen. Stellt der Wasserabnehmer den Antrag auf Prüfung § 28 nicht bei der Gemeinde, so hat er diese vor Antragstellung zu Beitragsmaßstab benachrichtigen. Beitragsmaßstab für den Wasserversorgungsbeitrag ist die Nut- (2) Die Kosten der Prüfung fallen der Gemeinde zur Last, falls die zungsfläche. Diese ergibt sich durch Vervielfachung der Grund- Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschrei- stücksfläche (§ 29) mit dem Nutzungsfaktor tet, sofern die Messeinrichtung zu viel zählt und so den Wasse- (§ 30); das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nach- rabnehmer benachteiligt, sonst dem Wasserabnehmer. kommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausge- § 23 hende volle Zahl abgerundet werden. Ablesung (1) Die Messeinrichtungen werden von Beauftragten der Gemeinde § 29 oder auf Verlangen der Gemeinde vom Anschlussnehmer selbst Grundstücksfläche abgelesen. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messein- (1) Als Grundstücksfläche gilt richtungen leicht zugänglich sind. Die Gemeinde kann sich zur 1. bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans die Übermittlung der Daten auch elektronischer Medien bedienen. Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde (2) Solange der Beauftragte der Gemeinde die Räume des An- zu legen ist; schlussnehmers nicht zum Ablesen betreten kann, darf die Ge- 2. soweit ein Bebauungsplan nicht besteht oder die erfor- meinde den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung derlichen Festsetzungen nicht enthält, die tatsächliche schätzen; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 35 m von der der berücksichtigen. Erschließungsanlage zugewandten Grundstücksgrenze. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese § 24 Begrenzung hinaus oder sind Flächen tatsächlich ange- Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze schlossen, ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch (1) Die Gemeinde kann verlangen, dass der Anschlussnehmer auf die hintere Grenze der Nutzung zuzüglich der baurechtlichen eigene Kosten nach seiner Wahl an der Grundstücksgrenze Abstandsflächen, bestimmt wird. Grundstücksteile, die le- einen geeigneten Wasserzählerschacht oder Wasserzähler- diglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanla- schrank anbringt, wenn ge herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstück- 1. das Grundstück unbebaut ist oder stiefe unberücksichtigt. 2. die Versorgung des Gebäudes mit Anschlussleitungen er- (2) Teilflächenabgrenzungen gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG blei- folgt, die unverhältnismäßig lang sind oder nur unter beson- ben unberührt. deren Erschwernissen verlegt werden können, oder 3. kein Raum zur frostsicheren Unterbringung des Wasserzäh- § 30 lers vorhanden ist. Nutzungsfaktor (2) Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, die Einrichtungen in ord- (1) Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche nungsgemäßem Zustand und jederzeit zugänglich zu halten. (§ 29) mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht, der im Einzelnen (3) Der Anschlussnehmer kann die Verlegung der Einrichtungen beträgt auf seine Kosten verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle 1. bei eingeschossiger Bebaubarkeit 1,00 für ihn nicht mehr zumutbar sind und die Verlegung ohne Be- 2. bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,25 einträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist. 3. bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,50 4. bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit 1,75 5. bei sechs- und mehrgeschossiger Bebaubarkeit 2,00
Seite 8 Gemeindenachrichten Meckenbeuren vom 23. Dezember 2021 Nummer 51/52 (2) Bei Stellplatzgrundstücken und bei Grundstücken, für die nur das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nach- eine Nutzung ohne Bebauung zulässig ist oder bei denen die kommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufge- Bebauung nur untergeordnete Bedeutung hat, wird ein Nut- rundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die zungsfaktor von 0,50 zugrunde gelegt. Dasselbe gilt auch für vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. Gemeinbedarfs- oder Grünflächengrundstücke, deren Grund- (3) Ist im Einzelfall eine größere als die im Bebauungsplan festge- stücksflächen aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur setzte Höhe baulicher Anlagen genehmigt, so ist diese gemäß zu einem untergeordneten Teil mit Gebäuden überdeckt werden Abs. 1 oder 2 in eine Geschosszahl umzurechnen. sollen bzw. überdeckt sind (z.B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, (4) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse Kleingartenanlagen). Die §§ 31 bis 34 finden keine Anwendung. oder einer Baumassenzahl sowohl die zulässige Firsthöhe als auch die zulässige Traufhöhe der baulichen Anlage aus, so ist § 31 die Traufhöhe gemäß Abs. 2 und 3 in eine Geschosszahl um- Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, zurechnen. für die ein Bebauungsplan die Geschosszahl festsetzt Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchst- § 34 zulässige Zahl der Vollgeschosse. Ist im Einzelfall eine größere Ge- Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die kei- schosszahl genehmigt, so ist diese zugrunde zu legen. Als Geschos- ne Planfestsetzung im Sinne der §§ 31 bis 33 besteht se gelten Vollgeschosse i. S. der Landesbauordnung (LBO) in der im (1) Bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten bzw. in beplanten Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan geltenden Gebieten, für die der Bebauungsplan keine Festsetzungen nach Fassung. Sind auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen mit den §§ 31 bis 33 enthält, ist maßgebend: unterschiedlicher Geschosszahl zulässig, ist die höchste Zahl der 1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vor- Vollgeschosse maßgebend. handenen Geschosse, 2. bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl § 32 der auf den Grundstücken der näheren Umgebung über- Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, wiegend vorhandenen Geschosse. für die ein Bebauungsplan eine Baumassenzahl festsetzt (2) Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) ist maßge- (1) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse eine bend: Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl die Baumassen- 1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vor- zahl geteilt durch [3,5]; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl ge- handenen Geschosse; rundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende 2. bei unbebauten Grundstücken, für die ein Bauvorhaben volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als genehmigt ist, die Zahl der genehmigten Geschosse. 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. (3) Als Geschosse gelten Vollgeschosse i. S. der LBO in der im (2) Ist eine größere als die nach Abs. 1 bei Anwendung der Bau- Entstehungszeitpunkt (§ 37) geltenden Fassung. Sind auf einem massenzahl zulässige Baumasse genehmigt, so ergibt sich Grundstück mehrere bauliche Anlagen mit unterschiedlicher Ge- die Geschosszahl aus der Teilung dieser Baumasse durch die schosszahl vorhanden, ist die höchste Zahl der Vollgeschosse Grundstücksfläche und nochmaliger Teilung des Ergebnisses maßgebend. durch [3,5]; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wo- (4) Bei Grundstücken mit Gebäuden ohne ein Vollgeschoss i. S. der bei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl LBO gilt als Geschosszahl die Baumasse des Bauwerks geteilt aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, durch die überbaute Grundstücksfläche und nochmals geteilt auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. durch [3,5], mindestens jedoch die nach Abs. 1 maßgebende Geschosszahl; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, § 33 wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 für die ein Bebauungsplan die Höhe baulicher Anlagen sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. festsetzt (1) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung § 35 nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassen- Nachveranlagung, weitere Beitragspflicht zahl, sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in Gestalt der (1) Von Grundstückseigentümern, für deren Grundstück eine Bei- maximalen Gebäudehöhe (Firsthöhe) fest, so gilt als Geschos- tragsschuld bereits entstanden ist oder deren Grundstücke bei- szahl das festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen An- tragsfrei angeschlossen worden sind, werden weitere Beiträge lage geteilt durch erhoben, 1. [3,0] für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete 1. soweit die bis zum Inkrafttreten dieser Satzung zulässi- (WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete ge Zahl bzw. genehmigte höhere Zahl der Vollgeschosse (WA), Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiete und be- überschritten oder eine größere Zahl von Vollgeschossen sondere Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und allgemein zugelassen wird; 2. [4,0] für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mi- 2. soweit in den Fällen des § 34 Abs. 2 Nr. 1 und 2 eine höhere schgebiete (MI), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), Zahl der Vollgeschosse zugelassen wird; Industriegebiete (GI) und sonstige Sondergebiete (SO) fest- 3. wenn das Grundstück mit Grundstücksflächen vereinigt wird, gesetzten Gebiete; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl für die eine Beitragsschuld bisher nicht entstanden ist; gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächst- 4. soweit Grundstücke unter Einbeziehung von Teilflächen, für folgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die eine Beitragsschuld bereits entstanden ist, neu gebildet die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl werden. abgerundet werden. (2) Wenn bei der Veranlagung von Grundstücken Teilflächen gemäß (2) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung § 29 Abs. 1 Nr. 2 dieser Satzung und § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassen- unberücksichtigt geblieben sind, entsteht eine weitere Beitrags- zahl, sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in Gestalt der pflicht, soweit die Voraussetzungen für eine Teilflächenabgren- maximalen Traufhöhe (Schnittpunkt der senkrechten, traufseiti- zung entfallen. gen Außenwand mit der Dachhaut) fest, so gilt als Geschosszahl § 36 das festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage Beitragssatz geteilt durch Der Wasserversorgungsbeitrag beträgt je Quadratmeter (m2) Nut- 1. [2,7] für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete zungsfläche (§ 28) 2,25 EUR. (WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiete und be- § 37 sondere Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und Entstehung der Beitragsschuld 2. [3,5] für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mi- (1) Die Beitragsschuld entsteht: schgebiete (MI), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), 1. In den Fällen des § 26 Abs. 1, sobald das Grundstück an Industriegebiete (GI) und sonstige Sondergebiete (SO) fest- die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen gesetzten Gebiete; werden kann.
Nummer 51/52 Gemeindenachrichten Meckenbeuren vom 23. Dezember 2021 Seite 9 2. In den Fällen des § 26 Abs. 2 mit dem Anschluss, frühestens Durchfluss nach Q3_100 (DN 100) 70,00 EUR pro Monat jedoch mit dessen Genehmigung. Durchfluss nach Q3_250 (DN 150) 100,00 EUR pro Monat 3. In den Fällen des § 35 Abs.1 Nr. 3, wenn die Vergrößerung (2) Bei der Berechnung der Grundgebühr wird der Monat, in dem des Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist. der Wasserzähler erstmals eingebaut oder endgültig ausgebaut 4. In den Fällen des § 35 Abs. 1 Nr. 4, wenn das neugebildete wird, je als voller Monat gerechnet. Grundstück im Grundbuch eingetragen ist. (3) Wird die Wasserlieferung wegen Wassermangels, Störungen 5. In den Fällen des § 35 Abs. 2 im Betrieb, betriebsnotwendiger Arbeiten oder aus ähnlichen, a) mit dem In-Kraft-Treten des Bebauungsplanes bzw. dem nicht vom Anschlussnehmer zu vertretenden Gründen länger In-Kraft-Treten der Satzung i.S. von § 34 Abs. 4 Satz 1 als einen Monat unterbrochen, so wird für die Zeit der Unter- BauGB bzw. § 4 Abs. 2a BauGB-Maßnahmengesetz; brechung (abgerundet auf volle Monate) keine Grundgebühr b) mit dem tatsächlichen Anschluss der Teilflächen, frühes- berechnet. tens mit der Genehmigung des Anschlusses; (4) Bei Bauwasserzählern oder sonstigen beweglichen Wasserzäh- c) bei baulicher Nutzung ohne tatsächlichen Anschluss mit lern wird die Grundgebühr nicht pro Monat, sondern pauschal der Erteilung der Baugenehmigung; abgerechnet. Für Bauwasserzähler (Q3_4) beträgt sie pauschal d) bei gewerblicher Nutzung mit dem Eintritt dieser Nutzung. 25,00 EUR. Die Gebühren für andere bewegliche Wasserzähler 6. In den Fällen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 mit der Erteilung der und für Standrohre werden gesondert über Nutzungsbedingun- Baugenehmigung bzw. mit dem In-Kraft-Treten des Bebau- gen geregelt. ungsplanes oder einer Satzung i.S. des § 34 Abs. 4 Satz 1 § 43 Nr. 2 und 3 BauGB. Verbrauchsgebühren (2) Für Grundstücke, die schon vor dem 01.04.1964 an die öffent- (1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Wassermen- liche Wasserversorgung hätten angeschlossen werden können, ge (§ 44) berechnet. Die Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubik- jedoch noch nicht angeschlossen worden sind, entsteht die meter 1,30 EUR. Beitragsschuld mit dem tatsächlichen Anschluss, frühestens (2) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Was- mit dessen Genehmigung. serzähler verwendet, beträgt die Verbrauchsgebühr pro Kubik- (3) Mittelbare Anschlüsse (z.B. über bestehende Hausanschlüsse) meter 1,30 EUR. stehen dem unmittelbaren Anschluss an öffentliche Wasserver- (3) Wird die verbrauchte Wassermenge durch einen Münzwasser- sorgungsanlagen gleich. zähler festgestellt, beträgt die Gebühr (einschließlich Grundge- bühr gemäß § 42 und Umsatzsteuer gemäß § 53) pro Kubikme- § 38 ter 5,00 EUR. Fälligkeit Der Wasserversorgungsbeitrag wird einen Monat nach Zustellung § 44 des Beitragsbescheids fällig. Gemessene Wassermenge (1) Die nach § 21 gemessene Wassermenge gilt auch dann als Ge- § 39 bührenbemessungsgrundlage, wenn sie ungenutzt (etwa durch Ablösung schadhafte Rohre, offenstehende Zapfstellen oder Rohrbrüche (1) Der Wasserversorgungsbeitrag kann vor Entstehung der Bei- hinter dem Wasserzähler) verlorengegangen ist. tragsschuld abgelöst werden. Der Betrag einer Ablösung be- (2) Ergibt sich bei einer Zählerprüfung, dass der Wasserzähler über stimmt sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden die nach der Eichordnung zulässigen Verkehrsfehlergrenzen Beitrags. hinaus falsch anzeigt, oder ist der Zähler stehengeblieben, so (2) Die Ablösung erfolgt durch Vereinbarung zwischen der Gemein- schätzt die Gemeinde den Wasserverbrauch gemäß § 162 Ab- de und dem Beitragspflichtigen. gabenordnung. IV. Benutzungsgebühren § 45 § 40 Verbrauchsgebühr bei Bauten Erhebungsgrundsatz (1) Wird bei der Herstellung von Bauwerken das verwendete Wasser Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der öffentlichen Wasserver- nicht durch einen Wasserzähler festgestellt, wird eine pauschale sorgungsanlagen Grund- und Verbrauchsgebühren. Verbrauchsgebühr erhoben. (2) Bemessungsgrundlage für die Gebühr ist folgender pauschaler § 41 Wasserverbrauch: Gebührenschuldner 1. Bei Neu-, Um- oder Erweiterungsbauten von Gebäuden (1) Schuldner der Benutzungsgebühren ist der Anschlussnehmer. werden je 100 Kubikmeter umbautem Raum 4 Kubikmeter Beim Wechsel des Gebührenschuldners geht die Gebühren- als pauschaler Wasserverbrauch zugrunde gelegt.Gebäude pflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalender- mit weniger als 100 Kubikmeter umbautem Raum bleiben vierteljahres auf den neuen Gebührenschuldner über. gebührenfrei. Bei Fertigbauweise werden der Ermittlung (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. des umbauten Raumes nur die Keller- und Untergeschosse (3) In den Fällen des § 43 Abs. 3 ist Gebührenschuldner der Was- zugrunde gelegt. serabnehmer. 2. Bei Beton- und Backsteinbauten, die nicht unter Nr. 1 fal- len, werden je angefangene 10 Kubikmeter Beton- oder § 42 Mauerwerk 4 Kubikmeter als pauschaler Wasserverbrauch Grundgebühr zugrunde gelegt; Bauwerke mit weniger als 10 Kubikmeter (1) Die Grundgebühr wird gestaffelt nach der Zählergröße erho- Beton- oder Mauerwerk bleiben gebührenfrei. ben. Sie beträgt bei Wasserzählern mit einer Nenngröße von: a.) Hauswasserzähler § 46 Durchfluss nach Q3 _4 (Qn 2,5) 3,00 EUR pro Monat Entstehung der Gebührenschuld Durchfluss nach Q3_10 (Qn 6) 4,00 EUR pro Monat (1) In den Fällen der §§ 42 und 43 Abs. 1 entsteht die Gebühren- Durchfluss nach Q3_16 (Qn 10) 5,00 EUR pro Monat schuld für ein Kalenderjahr mit Ablauf des Kalenderjahres (Ver- b.) Großwasserzähler anlagungszeitraum). Endet ein Benutzungsverhältnis vor Ablauf Durchfluss nach Q3_ 25 (DN 50) 22,00 EUR pro Monat des Veranlagungszeitraums, entsteht die Gebührenschuld mit Durchfluss nach Q3_40 (DN 65) 25,00 EUR pro Monat Ende des Benutzungsverhältnisses. Durchfluss nach Q3_63 (DN 80) 30,00 EUR pro Monat (2) In den Fällen des § 41 Abs. 1 Satz 2 entsteht die Gebühren- Durchfluss nach Q3_100 (DN 100) 50,00 EUR pro Monat schuld für den bisherigen Anschlussnehmer mit Beginn des auf Durchfluss nach Q3_250 (DN 150) 75,00 EUR pro Monat den Übergang folgenden Kalendervierteljahres; für den neuen Anschlussnehmer mit Ablauf des Kalenderjahres. b.) Verbundzähler (3) In den Fällen des § 43 Abs. 2 entsteht die Gebührenschuld, mit Durchfluss nach Q3_25 (DN 50) 50,00 EUR pro Monat der Beendigung der Baumaßnahme, spätestens mit Einbau ei- Durchfluss nach Q3_40 (DN 65) 55,00 EUR pro Monat ner Messeinrichtung nach § 21. Durchfluss nach Q3_63 (DN 80) 60,00 EUR pro Monat
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