"Dankbarkeit bringt Sinn in unsere Vergangenheit, Frieden in unsere Gegenwart und Perspektive in unsere Zukunft." (Melody Beattie)

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"Dankbarkeit bringt Sinn in unsere Vergangenheit, Frieden in unsere Gegenwart und Perspektive in unsere Zukunft." (Melody Beattie)
47. Jahrgang                            Donnerstag, den 23. Dezember 2021	                                Nummer 51/52

                                          „Dankbarkeit bringt Sinn in unsere Vergangenheit,
                                          Frieden in unsere Gegenwart und Perspektive
                                          in unsere Zukunft.“ (Melody Beattie)

  Liebe Bürgerin, lieber Bürger,
  ich halte Dankbarkeit für eine wesentliche Grundlage eines zufriedenen und glücklichen Lebens. Je dankbarer ein
  Mensch, desto optimistischer und positiver lebt er sein Leben. Zahlreiche Studien belegen diese Zusammenhänge.
  Mit gutem Grund wird Dankbarkeit deshalb als Tugend angesehen und ist fester Bestandteil aller Weltreligionen als
  verbindende religiöse Haltung. Das Schöne ist, Dankbarkeit kann geübt und erlernt werden – auch in Situationen,
  die zunächst nicht dankbar stimmen, sondern vielleicht eher Unmut wecken.
  In Meckenbeuren sollten wir dankbar sein, dass wir in einer wunderbaren Gegend leben, dass die Menschen laut
  GEK-Rückmeldungen sehr zufrieden sind und wir vor Mega-Katastrophen wie im Ahrtal oder in Bergamo bislang
  weitgehend verschont waren. Trotzdem haben zu viele Menschen im Bodenseekreis Angehörige durch Corona oder
  andere Schicksalsschläge verloren oder beim Jahrhunderthochwasser empfindliche persönliche Schäden erlitten.
  Corona ist auch Ende 2021 keineswegs vorbei und die Berichte über die neue Omikron-Variante aus Ländern, die uns
  einige Wochen voraus sind, verheißen nichts Gutes. Wir haben deshalb schweren Herzens den Bürgerempfang 2022
  abgesagt. Sie erhalten den Jahresbericht 2021 über das Mitteilungsblatt.
  Es ist sehr wahrscheinlich, dass das nächste halbe Jahr noch einmal sehr herausfordernd wird. Aber ich hoffe, obwohl
  alle inzwischen müde sind, dass wir in Meckenbeuren auch diese Phase gut überstehen und zusammenstehen - jede
  und jeder weiß inzwischen ja, was zu tun ist.
  Ich empfinde tiefe Dankbarkeit und Respekt für alle Menschen in unserer Gemeinde, die in den vergangenen Mona-
  ten und im persönlichen Kontakt für mehr Menschlichkeit und Zusammenhalt gesorgt und mit oftmals kleinen Gesten
  große Taten vollbracht haben. Auch das Jahr 2021 hat uns gelehrt, worauf es wirklich ankommt. Weihnachten steht
  wieder vor der Tür. Es ist das Fest einer unüberbietbaren Hoffnung, ein Licht im Dunkel der Welt, ein geistiger Ort des
  Trostes. Lassen Sie sich davon berühren. Ich freue mich auf ein Wiedersehen im neuen Jahr 2022. Bleiben Sie gesund.

  Ihre

  Elisabeth Kugel
  Bürgermeisterin
"Dankbarkeit bringt Sinn in unsere Vergangenheit, Frieden in unsere Gegenwart und Perspektive in unsere Zukunft." (Melody Beattie)
Seite 2                               Gemeindenachrichten Meckenbeuren vom 23. Dezember 2021                            Nummer 51/52

              Bereitschaftsdienste                                                  Öffnungszeiten
                                                                                der Gemeindeverwaltung
 Polizei110
                                                                          Rathaus (nur mit Terminvereinbarung)
 Feuerwehr112                                                            Montag – Freitag                     08.00 bis 12.00 Uhr
                                                                          Donnerstag                           14.00 bis 18.00 Uhr
 Ärztlicher Bereitschaftsdienst
 Tel.: 116117, www.kvbawue.de/buerger/notfallpraxen/                      Mittwoch 	                          14.00 bis 16.00 Uhr
 Wochenende und Feiertage:                                                	                                       (nur Bürgeramt)
 Notfallpraxis am Krankenhaus Tettnang, 8 - 21 Uhr
                                                                          Bücherei (in den Weihnachtsferien geschlossen)
 (ohne Anmeldung) oder Tel. 07541/19222
                                                                          Dienstag durchgehend                    09.00 – 18.30 Uhr
 Fieberambulanz für Patienten                                             Mittwoch 	           09.00 – 11.30 und 14.30 – 18.00 Uhr
 mit Atemwegsinfektionen                                                  Donnerstag            09.00 – 11.30 und 14.30 – 18.00 Uhr
                                                                          Freitag 	                              14.30 – 18.30 Uhr
 Samstag, Sonntag, Feiertage: Tel. 116117
                                                                          Jugendcafé
 Kinderärztlicher Notfalldienst                                           Die aktuellen Öffnungszeiten hängen am Fenster des Jugendre-
 Einheitliche Rufnummer für den Kinderärztlichen Notdienst                ferats aus oder können unter www.meckenbeuren.de/de/
 im Notfalldienstbezirk „Tettnang/Meckenbeuren“: Tel. 116117
                                                                          wohnen-soziales/jugendreferat/offene-jugendarbeit/ eingese-
 Mo - Fr                 19.00 - 8.00 Uhr,
 Sa, So, Feiertage 	  8.00 - 8.00 Uhr                                     hen werden.

 Zahnärztlicher Notfalldienst:                                            Gemeindeverwaltung Meckenbeuren
 Von 10.00 bis 11.00 Uhr und von 16.00 bis 17.00 Uhr                      Theodor-Heuss-Platz 1
 Tel. 0180/5911620                                                        88074 Meckenbeuren
                                                                          www.meckenbeuren.de
 Tierärztlicher Notfalldienst: Tel. 07542/938720                          Telefon: +49 (0)7542 403-0 
                                                                          Fax:     +49 (0)7542 403-100
 Apothekendienst:                                                         E-Mail:  rathaus@meckenbeuren.de
 tagesaktuell zu erfragen unter Tel. 0800 0022833

 Störungen in der Straßenbeleuchtung                                      WEITERE ÖFFNUNGSZEITEN:
 Störungsnummer Regionalwerk 0800 9379-299.                               Wertstoffhof Meckenbeuren (Dieselstraße 15)
                                                                          Montag und Freitag                   15.00 bis 17.00 Uhr
  Impressum
                                                                          Samstag		                            09.00 bis 12.00 Uhr
  Herausgeber:
  Gemeinde Meckenbeuren                                                   Tourist-Information Meckenbeuren (Bahnhof 1)
  Theodor-Heuss-Platz 1, 88074 Meckenbeuren                               Montag – Freitag                    09.00 bis 12.00 Uhr
  Telefon (07542) 403-204, Telefax (07542) 403-27204                      touristinfo@ReisenUndMehr.eu
  www.meckenbeuren.de

  Verantwortlich für den amtlichen Teil:
  Bürgermeisterin Elisabeth Kugel oder ihr Vertreter im Amt.
  Verantwortlich für die Mitteilungen der kath. Kirchengemeinde                              Fundsachen
  Meckenbeuren, Brochenzell und Kehlen: Pfarrer Josef Scherer
                                                                          Letzte Woche wurde(n) folgende Fundsache(n) auf dem Bürger­
  Weitere Inhalte:                                                        amt abgegeben: Ein Hörgerät und verschiedene Autoschlüssel.
  Für übernommene Beiträge ist der Autor, bzw. der jeweilige Leiter der
  Institution oder des Vereins verantwortlich.
                                                                          Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Bürgeramt unter
                                                                          +49(0)7542-403-120 oder per E-Mail an
  Verlag:                                                                 buergeramt@meckenbeuren.de.
  Druck + Verlag Wagner GmbH & Co. KG
  Max-Planck-Straße 14 | 70806 Kornwestheim
  Layout & Satz:                                                                           E-Bürgerdienste
  07154 8222-60 | layout@duv-wagner.de
  Redaktionsschluss: Dienstag, 12 Uhr                                     Verschiedene Leistungen und Anträge können bei uns auch
  Gewerbliche Anzeigen:                                                   online beantragt werden. Weitere Informationen finden Sie in
  07154 8222-70 | anzeigen@duv-wagner.de                                  unserer Rubrik „E-Bürgerdienste“ unter
  Anzeigenschluss: Mittwoch, 12 Uhr                                       www.meckenbeuren.de/de/rathaus-buergerservice/
  Tobias Pearman (verantwortlich)                                         buergerservice/­e-buergerdienste/.
  Auflage & Erscheinungsweise:
  6.650 Exemplare
  Wöchentlich am Samstag
  Mediadaten:                                                                           Corona-Pandemie
  www.duv-wagner.de/meckenbeuren
                                                                          Aktuelle Informationen finden Sie unter:
  Fragen zur Zustellung:
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  Es gelten die AGB‘s der aktuell gültigen Preisliste von Druck +
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"Dankbarkeit bringt Sinn in unsere Vergangenheit, Frieden in unsere Gegenwart und Perspektive in unsere Zukunft." (Melody Beattie)
Nummer 51/52                        Gemeindenachrichten Meckenbeuren vom 23. Dezember 2021                                          Seite 3

                                                                                                         §5
                                                                                          § 44 Absatz 2 (Fälligkeit) entfällt
   Amtliche Bekanntmachungen
                                                                                                         §6
                                                                                                    Inkrafttreten
                          Satzung                                       (1)	Soweit Abgabeansprüche nach dem bisherigen Satzungsrecht
                   zur Änderung der Satzung                                  bereits entstanden sind, gelten anstelle dieser Satzung die
           über die öffentliche Abwasserbeseitigung                          Satzungsbestimmungen, die im Zeitpunkt des Entstehens der
                  (Abwassersatzung - AbwS)                                   Abgabeschuld gegolten haben.
                                                                        (2) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2022 in Kraft.
                     vom 15. Dezember 2021                              Hinweis:
Auf Grund von § 46 Absatz 4 und 5 des Wassergesetzes für Ba-            Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
den-Württemberg, in der Fassung vom 03. Dezember 2013 (GBl.             Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder auf Grund der Ge-
2013, 389), der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Würt-         meindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach §
temberg, in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000            4 Abs. 4 Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich
(GBl. 2000, 581), sowie der §§ 2, 8 Absatz 2, 11, 13, 20 und 42         innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung
des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg, in der               gegenüber der Gemeinde
Fassung vom 17. März 2005 (GBl. 2005, 206), hat der Gemeinde-           geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung be-
rat der Gemeinde Meckenbeuren am 15. Dezember 2021 folgende             gründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschrif-
Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasser-         ten über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die
beseitigung (Abwassersatzung AbwS), zuletzt geändert am 08. Juni        Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
2011 beschlossen.                                                       Meckenbeuren, den 15. Dezember 2021
                                 §1                                     gez.:
§ 25 (Beitragsmaßstab) erhält folgende Neufassung                       Elisabeth Kugel
(1) Beitragsmaßstab für den Abwasserbeitrag ist die Nutzungsflä-        Bürgermeisterin
    che. Diese ergibt sich durch Vervielfachung der Grundstücks-
    fläche (§ 26) mit dem Nutzungsfaktor (§ 27); das Ergebnis wird
    auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5                                    Satzung
    auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkom-
                                                                                           über den Anschluss an die
    mastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle
                                                                                     öffentliche Wasserversorgungsanlage
    Zahl abgerundet werden.
                                                                                             und die Versorgung der
                                  §2                                                        Grundstücke mit Wasser
§ 29 Absatz 3 Ziffer 1.2 (Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grund-                     (Wasserversorgungssatzung - WVS)
stücken, für die ein Bebauungsplan die Geschosszahl bzw. Bau-
                                                                                              vom 15. Dezember 2021
massenzahl oder die Höhe der baulichen Anlage festsetzt) erhält
folgende Neufassung
                                                                                          INHALTSÜBERSICHT
 (3) 1.2 4,0 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mi-
                                                                        I.   ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
     schgebiete (MI), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), In-
                                                                             § 1 Wasserversorgung als öffentliche Einrichtung
     dustriegebiete (GI), und sonstige Sondergebiete fest gesetzten
                                                                             § 2 Anschlussnehmer, Wasserabnehmer
     Gebiete; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei
                                                                             § 3 Anschluss- und Benutzungszwang
     Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl
                                                                             § 4 Anschlusszwang
     aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind,
                                                                             § 5 Benutzungszwang
     auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. Ist im
                                                                             § 6 Art der Versorgung
     Einzelfall eine größere Höhe der baulichen Anlage genehmigt,
                                                                             § 7	Umfang der Versorgung, Unterrichtung bei Versorgungs-
     so ist diese zugrunde zu legen.
                                                                                  unterbrechungen
                                §3                                           § 8 Verwendung des Wassers, sparsamer Umgang
               § 41 (Höhe der Abwassergebühr)                                § 9 Unterbrechung des Wasserbezugs
                  erhält folgende Neufassung                                 § 10 Einstellung der Versorgung
(1) Die Schmutzwassergebühr (§ 39) sowie die Gebühr für sonstige             § 11 Grundstücksbenutzung
    Einleitungen (§ 8 Abs. 3) beträgt je m³ Abwasser 2,00 EUR.               § 12 Zutrittsrecht
(2) Die Niederschlagswassergebühr (§ 39 a) beträgt je m² abfluss-
                                                                        II.	
                                                                            HAUSANSCHLÜSSE, ANLAGE DES ANSCHLUSSNEHMERS,
    relevante Fläche und Jahr 0,50 EUR.
                                                                            MESSEINRICHTUNGEN
                                 §4                                         § 13 Anschlussantrag
       § 43 (Vorauszahlungen) erhält folgende Neufassung                    § 14 Haus- und Grundstücksanschlüsse
(1)	Solange die Gebührenschuld noch nicht entstanden ist, muss             § 15 Kostenerstattung
     der Gebührenschuldner Vorauszahlungen leisten. Den Voraus-             § 16 Private Anschlussleitungen
     zahlungen werden insgesamt drei Viertel des zuletzt festge-            § 17 Anlage des Anschlussnehmers
     stellten Jahresverbrauches, der zuletzt festgestellten abfluss-        § 18 Inbetriebsetzung der Anlage des Anschlussnehmers
     relevanten Grundstücksfläche und der Jahreszählergebühr (§             § 19 Überprüfung der Anlage des Anschlussnehmers
     41 a – ab Inkrafttreten der Zählergebühr) zugrunde gelegt. Die         § 20 Technische Anschlussbedingungen
     Vorauszahlungen entstehen zum 30.04., 31.07. und 31.10. (Ab-           § 21 Messung
     schlagstermine) im Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr). Be-            § 22 Nachprüfung von Messeinrichtungen
     ginnt die Gebührenpflicht während des Veranlagungszeitraumes           § 23 Ablesung
     (z.B. Eigentümerwechsel), so entsteht die erste Vorauszahlung          § 24 Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze
     mit dem nächstfolgenden Abschlagstermin auf den Beginn der
                                                                        III. WASSERVERSORGUNGSBEITRAG
     Gebührenpflicht. Bei erstmaligem Beginn der Gebührenpflicht
                                                                             § 25 Erhebungsgrundsatz
     (z.B. Erstanschluss Neubau) wird der voraussichtliche Jahres-
                                                                             § 26 Gegenstand der Beitragspflicht
     wasserverbrauch geschätzt.
                                                                             § 27 Beitragsschuldner
2) Die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen
                                                                             § 28 Beitragsmaßstab
     werden auf die Gebührenschuld für diesen Zeitraum angerech-
                                                                             § 29 Grundstücksfläche
     net.
                                                                             § 30 Nutzungsfaktor
(3) In den Fällen der §§ 37 Abs. 2 und 3 entfällt die Pflicht zur Vo-
                                                                             § 31 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die
     rauszahlung.
                                                                                   ein Bebauungsplan die Geschosszahl festsetzt
"Dankbarkeit bringt Sinn in unsere Vergangenheit, Frieden in unsere Gegenwart und Perspektive in unsere Zukunft." (Melody Beattie)
Seite 4                            Gemeindenachrichten Meckenbeuren vom 23. Dezember 2021                                Nummer 51/52

     § 32 E rmittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die       technischen oder betrieblichen Gründen der Gemeinde erheb-
           ein Bebauungsplan eine Baumassenzahl festsetzt                liche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen er-
     § 33 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die        fordert.
           ein Bebauungsplan die Höhe baulicher Anlagen festsetzt    (4) Die Gemeinde kann im Falle der Absätze 2 und 3 den Anschluss
     § 34 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die        und die Benutzung gestatten, sofern der Grundstückseigen-
           keine Planfestsetzung im Sinne der §§ 31 bis 33 besteht       tümer sich verpflichtet, die mit dem Bau und Betrieb zusam-
     § 35 Nachveranlagung, weitere Beitragspflicht                       menhängenden Mehrkosten zu übernehmen und auf Verlangen
     § 36 Beitragssatz                                                   Sicherheit zu leisten.
     § 37 Entstehung der Beitragsschuld
     § 38 Fälligkeit                                                                                   §4
     § 39 Ablösung                                                                            Anschlusszwang
                                                                     (1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Wasser ver-
IV. BENUTZUNGSGEBÜHREN
                                                                         braucht wird, sind verpflichtet, diese Grundstücke an die öf-
     § 40 Erhebungsgrundsatz
                                                                         fentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen, wenn sie an
     § 41 Gebührenschuldner
                                                                         eine öffentliche Straße mit einer betriebsfertigen Versorgungslei-
     § 42 Grundgebühr
                                                                         tung grenzen oder ihren unmittelbaren Zugang zu einer solchen
     § 43 Verbrauchsgebühren
                                                                         Straße durch einen Privatweg haben. Befinden sich auf einem
     § 44 Gemessene Wassermenge
                                                                         Grundstück mehrere Gebäude zum dauernden Aufenthalt von
     § 45 Verbrauchsgebühr bei Bauten
                                                                         Menschen, so ist jedes Gebäude anzuschließen. Bei Neu- und
     § 46 Entstehung der Gebührenschuld
                                                                         Umbauten muss der Anschluss vor der Schlussabnahme des
     § 47 Vorauszahlungen
                                                                         Baues ausgeführt sein.
     § 48 Fälligkeit
                                                                     (2) Von der Verpflichtung zum Anschluss wird der Grundstücks-
V.   ANZEIGEPFLICHTEN, ORDNUNGSWIDRIGKEITEN, HAFTUNG                    eigentümer auf Antrag befreit, wenn der Anschluss ihm aus
     § 49 Anzeigepflichten                                               besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfor-
     § 50 Ordnungswidrigkeiten                                           dernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann. Der
     § 51 Haftung bei Versorgungsstörungen                               Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei
     § 52 Haftung von Wasserabnehmern und Anschlussnehmern               der Gemeinde einzureichen.
VI. S
     TEUERN, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
                                                                                                      §5
    § 53 Umsatzsteuer
                                                                                              Benutzungszwang
    § 54 Inkrafttreten
                                                                     (1) Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgungs-
Auf Grund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Würt-             anlage angeschlossen sind, haben die Wasserabnehmer ihren
temberg, in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000              gesamten Wasserbedarf aus dieser zu decken. Ausgenommen
(GBl. 2000, 581), sowie der §§ 2, 8 Absatz 2, 11,13, 20 und 42 des        hiervon ist die Nutzung von Niederschlagswasser für Zwecke
Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg, in der Fas-                der Gartenbewässerung.
sung vom 17. März 2005 (GBl. 2005, 206), hat der Gemeinderat der     (2)	Von der Verpflichtung zur Benutzung wird der Wasserabnehmer
Gemeinde Meckenbeuren am 15. Dezember 2021 die Neufassung                 auf Antrag befreit, wenn die Benutzung ihm aus besonderen
der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversor-           Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des
gungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser be-             Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann.
schlossen.                                                           (3)	Die Gemeinde räumt dem Wasserabnehmer darüber hinaus
                                                                          im Rahmen des ihm wirtschaftlich Zumutbaren auf Antrag die
I. Allgemeine Bestimmungen                                                Möglichkeit ein, den Bezug auf einen von ihm gewünschten
                                                                          Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken.
                                §1                                   (4) Der Antrag auf Befreiung oder Teilbefreiung ist unter Angabe
        Wasserversorgung als öffentliche Einrichtung                      der Gründe schriftlich bei der Gemeinde einzureichen.
(1) Die Gemeinde betreibt die Wasserversorgung als eine öffentli-    (5) Der Wasserabnehmer hat der Gemeinde vor Errichtung einer
    che Einrichtung zur Lieferung von Trinkwasser. Art und Umfang         Eigengewinnungsanlage Mitteilung zu machen. Er hat durch
    der Wasserversorgungsanlagen bestimmt die Gemeinde.                   geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von seiner Eigen-
(2) Die Gemeinde kann die Wasserversorgung ganz oder teilweise            anlage keine Rückwirkungen in die öffentliche Wasserversor-
    durch Dritte vornehmen lassen.                                        gungsanlage möglich sind.

                                §2                                                                       §6
              Anschlussnehmer, Wasserabnehmer                                                  Art der Versorgung
(1) Anschlussnehmer ist der Grundstückseigentümer, der Erbbau-       (1)	Das Wasser muss den jeweils geltenden Rechtsvorschriften
    berechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberech-                und den anerkannten Regeln der Technik für Trinkwasser ent-
    tigte und sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich             sprechen. Die Gemeinde ist verpflichtet, das Wasser unter dem
    Berechtigte gleichstehen.                                             Druck zu liefern, der für eine einwandfreie Deckung des üblichen
(2) Als Wasserabnehmer gelten der Anschlussnehmer, alle sons-             Bedarfs in dem betreffenden Versorgungsgebiet erforderlich
    tigen zur Entnahme von Wasser auf dem Grundstück Berech-              ist. Sie ist berechtigt, die Beschaffenheit und den Druck des
    tigten sowie jeder, der der öffentlichen Wasserversorgung tat-        Wassers im Rahmen der gesetzlichen und behördlichen Be-
    sächlich Wasser entnimmt.                                             stimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik zu än-
                                                                          dern, falls dies in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen oder
                                §3                                        technischen Gründen zwingend notwendig ist; dabei sind die
               Anschluss- und Benutzungsrecht                             Belange des Wasserabnehmers möglichst zu berücksichtigen.
(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde liegenden          (2)	Stellt der Wasserabnehmer Anforderungen an Beschaffenheit
    Grundstücks ist berechtigt, den Anschluss seines Grundstücks          und Druck des Wassers, die über die vorgenannten Verpflich-
    an die Wasserversorgungsanlage und die Belieferung mit Trink-         tungen hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, die erforderlichen
    wasser nach Maßgabe der Satzung zu verlangen.                         Vorkehrungen zu treffen.
(2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf
    solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung er-                                        §7
    schlossen werden. Die Grundstückseigentümer können nicht                       Umfang der Versorgung, Unterrichtung
    verlangen, dass eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder                       bei Versorgungsunterbrechungen
    eine bestehende Versorgungsleitung geändert wird.                (1) Die Gemeinde ist verpflichtet, das Wasser jederzeit am Ende
(3 Der Anschluss eines Grundstücks an eine bestehende Versor-            der Anschlussleitung zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht,
    gungsleitung kann abgelehnt werden, wenn die Wasserversor-           1. soweit zeitliche Beschränkungen zur Sicherstellung der öf-
    gung wegen der Lage des Grundstücks oder aus sonstigen                   fentlichen Wasserversorgung erforderlich oder sonst nach
                                                                             dieser Satzung vorbehalten sind,
"Dankbarkeit bringt Sinn in unsere Vergangenheit, Frieden in unsere Gegenwart und Perspektive in unsere Zukunft." (Melody Beattie)
Nummer 51/52                         Gemeindenachrichten Meckenbeuren vom 23. Dezember 2021                                             Seite 5

    2. soweit und solange die Gemeinde an der Versorgung durch          (2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichtzahlung
        höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung              einer fälligen Abgabenschuld trotz Mahnung, ist die Gemeinde
        ihm wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert            berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung ein-
        ist.                                                                 zustellen. Dies gilt nicht, wenn der Wasserabnehmer darlegt,
(2) Die Versorgung kann unterbrochen werden, soweit dies zur                 dass die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere
    Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten erforderlich ist. Die              der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht,
    Gemeinde hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit un-                dass der Wasserabnehmer seinen Verpflichtungen nachkommt.
    verzüglich zu beheben.                                                   Die Gemeinde kann mit der Mahnung zugleich die Einstellung
(3) Die Gemeinde hat die Wasserabnehmer bei einer nicht nur für              der Versorgung androhen.
    kurze Dauer beabsichtigten Unterbrechung der Versorgung              (3) Die Gemeinde hat die Versorgung unverzüglich wieder aufzu-
    rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur         nehmen, sobald die Gründe für ihre Einstellung entfallen sind
    Unterrichtung entfällt, wenn sie                                         und der Wasserabnehmer die Kosten der Einstellung und Wie-
    1. nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und die             deraufnahme der Versorgung ersetzt hat.
        Gemeinde dies nicht zu vertreten hat oder
    2. die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen                                         § 11
        verzögern würde.                                                                       Grundstücksbenutzung
                                                                         (1) Die Anschlussnehmer haben zur örtlichen Versorgung das An-
                                  §8                                          bringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur
          Verwendung des Wassers, sparsamer Umgang                            Zu- und Fortleitung von Wasser über ihre im gleichen Versor-
(1)   Das Wasser wird nur für die eigenen Zwecke des Anschluss-               gungsgebiet liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutz-
      nehmers, seiner Mieter und ähnlich berechtigter Personen zur            maßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur
      Verfügung gestellt. Die Weiterleitung an sonstige Dritte ist nur        Grundstücke, die an die Wasserversorgung angeschlossen sind,
      mit schriftlicher Zustimmung der Gemeinde zulässig. Diese               die vom Anschlussnehmer in wirtschaftlichem Zusammenhang
      muss erteilt werden, wenn dem Interesse an der Weiterleitung            mit der Wasserversorgung genutzt werden oder für die die Mög-
      nicht überwiegende versorgungswirtschaftliche Gründe entge-             lichkeit der Wasserversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist.
      genstehen.                                                              Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den
(2)   Das Wasser darf für alle Zwecke verwendet werden, soweit nicht          Anschlussnehmer mehr als notwendig oder in unzumutbarer
      in dieser Satzung oder aufgrund sonstiger gesetzlicher oder             Weise belasten würde.
      behördlicher Vorschriften Beschränkungen vorgesehen sind.          (2)	Der Wasserabnehmer oder Anschlussnehmer ist rechtzeitig
      Die Gemeinde kann die Verwendung für bestimmte Zwecke                   über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des
      beschränken, soweit dies zur Sicherstellung der allgemeinen             Grundstücks zu benachrichtigen.
      Wasserversorgung erforderlich ist.                                 (3) Der Anschlussnehmer kann die Verlegung der Einrichtungen
(3)   Der Anschluss von Anlagen zum Bezug von Bauwasser ist bei               verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr
      der Gemeinde vor Beginn der Bauarbeiten zu beantragen. Ent-             zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat die Gemeinde zu
      sprechendes gilt für Anschlüsse zu sonstigen vorübergehenden            tragen. Dienen die Einrichtungen ausschließlich der Versorgung
      Zwecken.                                                                des Grundstücks, so hat der Anschlussnehmer die Kosten zu
(4)   Soll Wasser aus öffentlichen Hydranten nicht für Zwecke des             tragen.
      Brandschutzes, sondern zu anderen vorübergehenden Zwecken          (4) Wird der Wasserbezug eingestellt, so hat der Grundstücksei-
      entnommen werden, sind hierfür Hydrantenstandrohre der Ge-              gentümer die Entfernung der Einrichtungen zu gestatten oder
      meinde mit Wasserzählern zu benutzen.                                   sie auf Verlangen der Gemeinde noch fünf Jahre unentgeltlich
(5)   Sollen auf einem Grundstück besondere Feuerlöschanschlüsse              zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden
      eingerichtet werden, sind über ihre Anlegung, Unterhaltung und          kann.
      Prüfung besondere Vereinbarungen mit der Gemeinde zu treffen.      (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege
(6)   Mit Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgung ist sparsam            und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Plan-
      umzugehen. Die Wasserabnehmer werden aufgefordert, was-                 feststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und
      sersparende Verfahren anzuwenden, soweit dies insbesonde-               Verkehrsflächen bestimmt sind.
      re wegen der benötigten Wassermenge mit Rücksicht auf den
      Wasserhaushalt zumutbar und aus hygienischen Gründen ver-                                          § 12
      tretbar ist.                                                                                   Zutrittsrecht
                                                                          Der Wasserabnehmer hat dem mit einem Ausweis versehenen Be-
                                 §9                                      auftragten der Gemeinde, im Rahmen des § 99 der Abgabenord-
                Unterbrechung des Wasserbezugs                           nung, den Zutritt zu seinen Räumen und zu den in § 24 genannten
(1)	Will ein Anschlussnehmer den Wasserbezug länger als drei            Einrichtungen, zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung der Grund-
     Monate einstellen, so hat er dies der Gemeinde mindestens           lagen für die Gebührenbemessung, insbesondere zur Wasserzäh-
     zwei Wochen vor der Einstellung schriftlich mitzuteilen. Wird       lerablesung, erforderlich ist.
     der Wasserverbrauch ohne rechtzeitige schriftliche Mitteilung
     eingestellt, so haftet der Anschlussnehmer der Gemeinde für         II.   Hausanschlüsse, Anlage des Anschlussnehmers,
     die Erfüllung sämtlicher sich aus der Satzung ergebenden Ver-             Messeinrichtungen
     pflichtungen.
(2) Der Anschlussnehmer kann eine zeitweilige Absperrung seines                                          § 13
     Anschlusses verlangen, ohne damit das Benutzungsverhältnis                                   Anschlussantrag
     aufzulösen.                                                         Der Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und jede
                                                                         Änderung des Hausanschlusses ist vom Anschlussnehmer unter
                                § 10                                     Benutzung eines bei der Gemeinde erhältlichen Vordrucks für jedes
                    Einstellung der Versorgung                           Grundstück zu beantragen. Dem Antrag sind insbesondere folgen-
(1) Die Gemeinde ist berechtigt, die Versorgung fristlos einzustellen,   de Unterlagen beizufügen, soweit sich die erforderlichen Angaben
    wenn der Wasserabnehmer den Bestimmungen dieser Satzung              nicht bereits aus dem
    zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich ist, um              Antrag selbst ergeben:
    1. 	eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen        1. 	Ein Lageplan nebst Beschreibung und Skizze der geplanten
         oder Anlagen abzuwehren,                                             Anlage des Anschlussnehmers (Wasserverbrauchsanlage);
    2. 	den Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beeinflus-             2. 	der Name des Installationsunternehmens, durch das die Was-
         sung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu ver-               serverbrauchsanlage eingerichtet oder geändert werden soll;
         hindern oder                                                    3.	eine nähere Beschreibung besonderer Einrichtungen (z. B. von
    3. 	zu gewährleisten, dass Störungen anderer Wasserabnehmer,             Gewerbebetrieben usw.), für die auf dem Grundstück Wasser
         störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der Gemeinde                verwendet werden soll, sowie die Angabe des geschätzten
         oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trink-              Wasserbedarfs;
         wassers ausgeschlossen sind.                                    4. Angaben über eine etwaige Eigengewinnungsanlage;
"Dankbarkeit bringt Sinn in unsere Vergangenheit, Frieden in unsere Gegenwart und Perspektive in unsere Zukunft." (Melody Beattie)
Seite 6                              Gemeindenachrichten Meckenbeuren vom 23. Dezember 2021                                Nummer 51/52

5.	im Falle des § 3 Abs. 4 die Verpflichtungserklärung zur Über-           der Leitung, so ist die Anschlussleitung auf sein Verlangen von
    nahme der mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden                     der Gemeinde zu übernehmen. Dies gilt nicht für Leitungen im
    Mehrkosten.                                                             Außenbereich im Sinne des Baugesetzbuches.

                                  § 14                                                                    § 17
                 Haus- und Grundstücksanschlüsse                                            Anlage des Anschlussnehmers
(1)   Der Hausanschluss besteht aus der Verbindung des Vertei-           (1)	Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung
      lungsnetzes mit der Anlage des Anschlussnehmers. Er beginnt             und Unterhaltung der Anlage hinter dem Hausanschluss - mit
      an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit der            Ausnahme der Messeinrichtungen der Gemeinde - ist der An-
      Hauptabsperrvorrichtung. Hausanschlüsse werden ausschließ-              schlussnehmer verantwortlich. Hat er die Anlage oder Anlagen-
      lich von der Gemeinde hergestellt, unterhalten, erneuert, geän-         teile einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlas-
      dert, abgetrennt und beseitigt. Die Gemeinde kann sich dabei            sen, so ist er neben diesem verantwortlich.
      der von ihr zugelassenen Firmen bedienen (vgl. § 1 Abs. 2).       (2) Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Sat-
(2)   Hausanschlüsse stehen vorbehaltlich abweichender Regelung               zung und anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmun-
      im Eigentum der Gemeinde. Soweit sie in öffentlichen Verkehrs-          gen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet,
      und Grünflächen verlaufen (Grundstücksanschlüsse), sind sie             erweitert, geändert und unterhalten werden. Die Errichtung der
      Teil der öffentlichen Wasserversorgungsanlage.                          Anlage und wesentliche Veränderungen dürfen nur durch die
(3)   Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse sowie deren Ände-                 Gemeinde oder ein von der Gemeinde zugelassenes Installa-
      rung werden nach Anhörung des Anschlussnehmers und unter                tionsunternehmen erfolgen. Die Gemeinde ist berechtigt, die
      Wahrung seiner berechtigten Interessen von der Gemeinde be-             Ausführung der Arbeiten zu überwachen.
      stimmt. Die Gemeinde stellt die für den erstmaligen Anschluss     (3) Anlagenteile, die sich vor den Messeinrichtungen befinden,
      eines Grundstücks notwendigen Hausanschlüsse bereit.                    können plombiert werden. Ebenso können Anlagenteile, die
(4)   Die Gemeinde kann auf Antrag des Anschlussnehmers weitere               zur Anlage des Anschlussnehmers gehören, unter Plombenver-
      Anschlüsse sowie vorläufige oder vorübergehende Anschlüsse              schluss genommen werden, um eine einwandfreie Messung zu
      herstellen. Als weitere Anschlüsse gelten auch Hausanschlüsse           gewährleisten. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage
      für Grundstücke, die nach Entstehen der Beitragspflicht (§ 37)          ist nach den Angaben der Gemeinde zu veranlassen.
      neu gebildet werden.                                              (4) Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die
(5)   Hausanschlüsse dürfen nicht überbaut werden, die Freilegung             entsprechend den anerkannten Regeln der Technik beschaffen
      muss stets möglich sein, sie sind vor Beschädigung zu schüt-            sind. Das Zeichen einer anerkannten Prüfstelle (z.B. DIN-DVGW,
      zen. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen              DVGW- oder GS-Zeichen) bekundet, dass diese Voraussetzun-
      für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen.             gen erfüllt sind.
      Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vorneh-          (5) Zum Schutz seiner Anlage vor zu hohem Betriebsdruck ist vom
      men oder vornehmen lassen. Jede Beschädigung des Haus-                  Anschlussnehmer auf seine Kosten ein Druckminderer einzu-
      anschlusses, insbesondere das Undichtwerden von Leitungen               bauen.
      sowie sonstige Störungen, sind der Gemeinde unverzüglich          (6) Anlagen und Verbrauchseinrichtungen sind so zu betreiben,
      mitzuteilen.                                                            dass Störungen anderer Wasserabnehmer, störende Rück-
                                                                              wirkungen auf Einrichtungen der Gemeinde oder Dritter oder
                                   § 15                                       Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen
                           Kostenerstattung                                   sind.
(1) Der Anschlussnehmer hat der Gemeinde zu erstatten:
     a) die Kosten der Herstellung der Hausanschlüsse;                                                § 18
     b) 	die Kosten der Erneuerung, Veränderung und Beseitigung             Inbetriebsetzung der Anlage des Anschlussnehmers
           der Hausanschlüsse, wenn sie von ihm veranlasst wurde;       (1) Die Gemeinde oder dessen Beauftragte schließen die Anlage
     c)	die Kosten der Unterhaltung der Hausanschlüsse. Die                des Anschlussnehmers an das Verteilungsnetz an und setzen
           Unterhaltsverpflichtung erstreckt sich nicht auf den Teil        sie in Betrieb.
           des Hausanschlusses, der in öffentlichen Verkehrs- und       (2) Jede Inbetriebsetzung der Anlage ist bei der Gemeinde über
           Grünflächen verläuft.                                            das Installationsunternehmen zu beantragen.
(2)	Zweigt eine Hausanschlussleitung von der Anschlusstrommel
     im Hydrantenschacht ab (Württ. Schachthydrantensystem), so                                          § 19
     wird der Teil der Anschlussleitung, der neben der Versorgungs-            Überprüfung der Anlage des Anschlussnehmers
     leitung verlegt ist, bei der Berechnung der Kosten nach Abs. 1     (1) Die Gemeinde ist berechtigt, die Anlage des Anschlussnehmers
     unberücksichtigt gelassen. Die Kosten für die Herstellung, Un-         vor und nach ihrer Inbetriebsetzung zu überprüfen. Sie hat den
     terhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung dieser             Anschlussnehmer auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam
     Teilstrecke trägt die Gemeinde.                                        zu machen und kann deren Beseitigung verlangen.
(3) Der Erstattungsanspruch entsteht mit der endgültigen Herstel-       (2) Werden Mängel festgestellt, die die Sicherheit gefährden oder
     lung des Hausanschlusses, im Übrigen mit der Beendigung der            erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist die Gemeinde
     Maßnahme. Der Erstattungsanspruch wird binnen eines Monats             berechtigt, den Anschluss oder die Versorgung zu verweigern;
     nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids fällig.                          bei Gefahr für Leib und Leben ist sie dazu verpflichtet.
(4)	Erhalten mehrere Grundstücke eine gemeinsame Hausan-               (3) Durch Vornahme oder Unterlassen der Überprüfung der Anlage
     schlussleitung, so ist für die Teile der Anschlussleitung, die         sowie durch deren Anschluss an das Verteilungsnetz übernimmt
     ausschließlich einem der beteiligten Grundstücke dienen, al-           die Gemeinde keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage.
     lein der Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte des betreffenden            Dies gilt nicht, wenn sie bei einer Überprüfung Mängel festge-
     Grundstücks ersatzpflichtig. Soweit Teile der Hausanschluss-           stellt hat, die eine Gefahr für Leib und Leben darstellen.
     leitung mehreren Grundstücken gemeinsam dienen, sind die Ei-
     gentümer bzw. Erbbauberechtigten der beteiligten Grundstücke                                      § 20
     als Gesamtschuldner ersatzpflichtig.                                             Technische Anschlussbedingungen
                                                                        Die Gemeinde ist berechtigt, weitere technische Anforderungen an
                               § 16                                     den Hausanschluss und andere Anlagenteile sowie an den Betrieb
                    Private Anschlussleitungen                          der Anlage festzulegen, soweit dies aus Gründen der sicheren und
 (1) Private Anschlussleitungen hat der Anschlussnehmer selbst zu       störungsfreien Versorgung, insbesondere im Hinblick auf die Erfor-
     unterhalten, zu ändern und zu erneuern. Die insoweit anfallen-     dernisse des Verteilungsnetzes, notwendig ist. Diese Anforderungen
     den Kosten sind vom Anschlussnehmer zu tragen.                     dürfen den anerkannten Regeln der Technik nicht widersprechen.
(2) Entspricht eine solche Anschlussleitung nach Beschaffenheit         Der Anschluss bestimmter Verbrauchseinrichtungen kann von der
     und Art der Verlegung den Bestimmungen der DIN 1988 und            vorherigen Zustimmung der Gemeinde abhängig gemacht werden.
     etwaigen zusätzlichen Bestimmungen der Gemeinde, und ver-          Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn der Anschluss
     zichtet der Anschlussnehmer schriftlich auf seine Rechte an        eine sichere und störungsfreie Versorgung gefährden würde.
"Dankbarkeit bringt Sinn in unsere Vergangenheit, Frieden in unsere Gegenwart und Perspektive in unsere Zukunft." (Melody Beattie)
Nummer 51/52                          Gemeindenachrichten Meckenbeuren vom 23. Dezember 2021                                            Seite 7

                                    § 21                                  III. Wasserversorgungsbeitrag
                                 Messung
(1)   Die Gemeinde stellt die verbrauchte Wassermenge durch                                              § 25
      Messeinrichtungen (Wasserzähler) fest, die den eichrechtlichen                            Erhebungsgrundsatz
      Vorschriften entsprechen. Bei öffentlichen Verbrauchseinrich-       Die Gemeinde erhebt zur teilweisen Deckung ihres Aufwands für die
      tungen kann die gelieferte Menge auch rechnerisch ermittelt         Anschaffung, Herstellung und den Ausbau der öffentlichen Wasser-
      oder geschätzt werden, wenn die Kosten der Messung nicht            versorgungsanlagen einen Wasserversorgungsbeitrag.
      im Verhältnis zur Höhe des Verbrauchs stehen.
(2)   Die Gemeinde hat dafür Sorge zu tragen, dass eine einwand-                                          § 26
      freie Messung der verbrauchten Wassermenge gewährleistet                              Gegenstand der Beitragspflicht
      ist. Sie bestimmt Art, Zahl und Größe sowie Anbringungsort          (1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauli-
      der Messeinrichtungen. Ebenso ist die Lieferung, Anbringung,            che oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, wenn sie bebaut
      Überwachung, Unterhaltung und Entfernung der Messeinrich-               oder gewerblich genutzt werden können.
      tungen Aufgabe der Gemeinde. Sie hat den Anschlussnehmer                Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbli-
      anzuhören und dessen berechtigte Interessen zu wahren. Sie ist          che Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht,
      verpflichtet, auf Verlangen des Anschlussnehmers die Messein-           wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach
      richtungen zu verlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer           der geordneten baulichen Entwicklung der Verbandsgemeinden
      einwandfreien Messung möglich ist; der Anschlussnehmer ist              zur Bebauung anstehen.
      verpflichtet, die Kosten zu tragen.                                 (2) Wird ein Grundstück an die öffentliche Wasserversorgungsan-
(3)   Der Anschlussnehmer haftet für das Abhandenkommen und                   lage tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitrags-
      die Beschädigung der Messeinrichtungen, soweit ihn daran                pflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht
      ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust, Beschädigungen und          erfüllt sind.
      Störungen dieser Einrichtungen der Gemeinde unverzüglich
      mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Einrichtungen vor Abwasser,                                   § 27
      Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost zu schützen.                                       Beitragsschuldner
(4)   Der Einbau von Zwischenzählern in die Verbrauchsleitung ist         (1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Zustellung des Bei-
      dem Wasserabnehmer gestattet. Alle den Zwischenzähler be-               tragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Der Erbbau-
      treffenden Kosten gehen zu seinen Lasten. Die Gemeinde ist              berechtigte ist an Stelle des Eigentümers Beitragsschuldner.
      nicht verpflichtet, das Anzeigeergebnis eines Zwischenzählers       (2) Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner. Bei Woh-
      der Wasserzinsberechnung zugrunde zu legen.                             nungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und
                                                                              Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil Bei-
                                § 22                                          tragsschuldner.
              Nachprüfung von Messeinrichtungen                           (3) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im
(1) Der Wasserabnehmer kann jederzeit die Nachprüfung der                     Falle des Abs. 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht, im Falle des Abs.
    Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich              2 Satz 2 auf dem Wohnungs- oder dem Teileigentum.
    anerkannte Prüfstelle nach § 39 des Mess- und Eichgesetzes
    verlangen. Stellt der Wasserabnehmer den Antrag auf Prüfung                                            § 28
    nicht bei der Gemeinde, so hat er diese vor Antragstellung zu                                  Beitragsmaßstab
    benachrichtigen.                                                      Beitragsmaßstab für den Wasserversorgungsbeitrag ist die Nut-
(2) Die Kosten der Prüfung fallen der Gemeinde zur Last, falls die        zungsfläche. Diese ergibt sich durch Vervielfachung der Grund-
    Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschrei-         stücksfläche (§ 29) mit dem Nutzungsfaktor
    tet, sofern die Messeinrichtung zu viel zählt und so den Wasse-       (§ 30); das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nach-
    rabnehmer benachteiligt, sonst dem Wasserabnehmer.                    kommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet
                                                                          und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausge-
                                § 23                                      hende volle Zahl abgerundet werden.
                             Ablesung
(1) Die Messeinrichtungen werden von Beauftragten der Gemeinde                                              § 29
     oder auf Verlangen der Gemeinde vom Anschlussnehmer selbst                                     Grundstücksfläche
     abgelesen. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messein-       (1) Als Grundstücksfläche gilt
     richtungen leicht zugänglich sind. Die Gemeinde kann sich zur             1. 	bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans die
     Übermittlung der Daten auch elektronischer Medien bedienen.                    Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde
(2) Solange der Beauftragte der Gemeinde die Räume des An-                          zu legen ist;
     schlussnehmers nicht zum Ablesen betreten kann, darf die Ge-              2.	soweit ein Bebauungsplan nicht besteht oder die erfor-
     meinde den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung                    derlichen Festsetzungen nicht enthält, die tatsächliche
     schätzen; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu                    Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 35 m von der der
     berücksichtigen.                                                               Erschließungsanlage zugewandten Grundstücksgrenze.
                                                                                    Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese
                                 § 24                                               Begrenzung hinaus oder sind Flächen tatsächlich ange-
          Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze                                schlossen, ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch
(1) Die Gemeinde kann verlangen, dass der Anschlussnehmer auf                       die hintere Grenze der Nutzung zuzüglich der baurechtlichen
    eigene Kosten nach seiner Wahl an der Grundstücksgrenze                         Abstandsflächen, bestimmt wird. Grundstücksteile, die le-
    einen geeigneten Wasserzählerschacht oder Wasserzähler-                         diglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanla-
    schrank anbringt, wenn                                                          ge herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstück-
    1. das Grundstück unbebaut ist oder                                             stiefe unberücksichtigt.
    2. 	die Versorgung des Gebäudes mit Anschlussleitungen er-           (2)	Teilflächenabgrenzungen gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG blei-
         folgt, die unverhältnismäßig lang sind oder nur unter beson-          ben unberührt.
         deren Erschwernissen verlegt werden können, oder
    3. 	kein Raum zur frostsicheren Unterbringung des Wasserzäh-                                        § 30
         lers vorhanden ist.                                                                        Nutzungsfaktor
(2) Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, die Einrichtungen in ord-       (1) Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche
    nungsgemäßem Zustand und jederzeit zugänglich zu halten.                  (§ 29) mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht, der im Einzelnen
(3) Der Anschlussnehmer kann die Verlegung der Einrichtungen                  beträgt
    auf seine Kosten verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle             1. bei eingeschossiger Bebaubarkeit                      1,00
    für ihn nicht mehr zumutbar sind und die Verlegung ohne Be-               2. bei zweigeschossiger Bebaubarkeit                     1,25
    einträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist.                   3. bei dreigeschossiger Bebaubarkeit                     1,50
                                                                              4. bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit           1,75
                                                                              5. bei sechs- und mehrgeschossiger Bebaubarkeit          2,00
"Dankbarkeit bringt Sinn in unsere Vergangenheit, Frieden in unsere Gegenwart und Perspektive in unsere Zukunft." (Melody Beattie)
Seite 8                               Gemeindenachrichten Meckenbeuren vom 23. Dezember 2021                                   Nummer 51/52

(2) Bei Stellplatzgrundstücken und bei Grundstücken, für die nur                das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nach-
    eine Nutzung ohne Bebauung zulässig ist oder bei denen die                  kommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufge-
    Bebauung nur untergeordnete Bedeutung hat, wird ein Nut-                    rundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die
    zungsfaktor von 0,50 zugrunde gelegt. Dasselbe gilt auch für                vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.
    Gemeinbedarfs- oder Grünflächengrundstücke, deren Grund-               (3)	Ist im Einzelfall eine größere als die im Bebauungsplan festge-
    stücksflächen aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur                 setzte Höhe baulicher Anlagen genehmigt, so ist diese gemäß
    zu einem untergeordneten Teil mit Gebäuden überdeckt werden                 Abs. 1 oder 2 in eine Geschosszahl umzurechnen.
    sollen bzw. überdeckt sind (z.B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder,    (4)	Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse
    Kleingartenanlagen). Die §§ 31 bis 34 finden keine Anwendung.               oder einer Baumassenzahl sowohl die zulässige Firsthöhe als
                                                                                auch die zulässige Traufhöhe der baulichen Anlage aus, so ist
                                § 31                                            die Traufhöhe gemäß Abs. 2 und 3 in eine Geschosszahl um-
       Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken,                           zurechnen.
     für die ein Bebauungsplan die Geschosszahl festsetzt
Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchst-                                             § 34
zulässige Zahl der Vollgeschosse. Ist im Einzelfall eine größere Ge-       Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die kei-
schosszahl genehmigt, so ist diese zugrunde zu legen. Als Geschos-                 ne Planfestsetzung im Sinne der §§ 31 bis 33 besteht
se gelten Vollgeschosse i. S. der Landesbauordnung (LBO) in der im         (1) Bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten bzw. in beplanten
Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan geltenden                 Gebieten, für die der Bebauungsplan keine Festsetzungen nach
Fassung. Sind auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen mit                 den §§ 31 bis 33 enthält, ist maßgebend:
unterschiedlicher Geschosszahl zulässig, ist die höchste Zahl der               1.	bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vor-
Vollgeschosse maßgebend.                                                            handenen Geschosse,
                                                                                2.	bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl
                                   § 32                                             der auf den Grundstücken der näheren Umgebung über-
       Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken,                               wiegend vorhandenen Geschosse.
   für die ein Bebauungsplan eine Baumassenzahl festsetzt                  (2) Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) ist maßge-
(1) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse eine               bend:
     Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl die Baumassen-                 1.	bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vor-
     zahl geteilt durch [3,5]; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl ge-            handenen Geschosse;
     rundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende               2.	bei unbebauten Grundstücken, für die ein Bauvorhaben
     volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als                   genehmigt ist, die Zahl der genehmigten Geschosse.
     0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.         (3)	Als Geschosse gelten Vollgeschosse i. S. der LBO in der im
(2) Ist eine größere als die nach Abs. 1 bei Anwendung der Bau-                 Entstehungszeitpunkt (§ 37) geltenden Fassung. Sind auf einem
     massenzahl zulässige Baumasse genehmigt, so ergibt sich                    Grundstück mehrere bauliche Anlagen mit unterschiedlicher Ge-
     die Geschosszahl aus der Teilung dieser Baumasse durch die                 schosszahl vorhanden, ist die höchste Zahl der Vollgeschosse
     Grundstücksfläche und nochmaliger Teilung des Ergebnisses                  maßgebend.
     durch [3,5]; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wo-      (4)	Bei Grundstücken mit Gebäuden ohne ein Vollgeschoss i. S. der
     bei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl              LBO gilt als Geschosszahl die Baumasse des Bauwerks geteilt
     aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind,                durch die überbaute Grundstücksfläche und nochmals geteilt
     auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.                        durch [3,5], mindestens jedoch die nach Abs. 1 maßgebende
                                                                                Geschosszahl; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet,
                                 § 33                                           wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle
      Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken,                            Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5
    für die ein Bebauungsplan die Höhe baulicher Anlagen                        sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.
                                 festsetzt
(1) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung                                                § 35
    nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassen-                          Nachveranlagung, weitere Beitragspflicht
    zahl, sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in Gestalt der       (1)	Von Grundstückseigentümern, für deren Grundstück eine Bei-
    maximalen Gebäudehöhe (Firsthöhe) fest, so gilt als Geschos-                tragsschuld bereits entstanden ist oder deren Grundstücke bei-
    szahl das festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen An-                 tragsfrei angeschlossen worden sind, werden weitere Beiträge
    lage geteilt durch                                                          erhoben,
    1. 	[3,0] für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete               1.	soweit die bis zum Inkrafttreten dieser Satzung zulässi-
         (WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete                        ge Zahl bzw. genehmigte höhere Zahl der Vollgeschosse
         (WA), Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiete und be-                       überschritten oder eine größere Zahl von Vollgeschossen
         sondere Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und                          allgemein zugelassen wird;
    2. 	[4,0] für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mi-                2.	soweit in den Fällen des § 34 Abs. 2 Nr. 1 und 2 eine höhere
         schgebiete (MI), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE),                     Zahl der Vollgeschosse zugelassen wird;
         Industriegebiete (GI) und sonstige Sondergebiete (SO) fest-            3.	wenn das Grundstück mit Grundstücksflächen vereinigt wird,
         gesetzten Gebiete; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl                    für die eine Beitragsschuld bisher nicht entstanden ist;
         gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächst-                4.	soweit Grundstücke unter Einbeziehung von Teilflächen, für
         folgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen,                       die eine Beitragsschuld bereits entstanden ist, neu gebildet
         die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl                  werden.
         abgerundet werden.                                                (2)	Wenn bei der Veranlagung von Grundstücken Teilflächen gemäß
(2) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung                    § 29 Abs. 1 Nr. 2 dieser Satzung und § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG
    nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassen-                 unberücksichtigt geblieben sind, entsteht eine weitere Beitrags-
    zahl, sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in Gestalt der            pflicht, soweit die Voraussetzungen für eine Teilflächenabgren-
    maximalen Traufhöhe (Schnittpunkt der senkrechten, traufseiti-              zung entfallen.
    gen Außenwand mit der Dachhaut) fest, so gilt als Geschosszahl                                        § 36
    das festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage                                         Beitragssatz
    geteilt durch                                                          Der Wasserversorgungsbeitrag beträgt je Quadratmeter (m2) Nut-
    1. 	[2,7] für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete          zungsfläche (§ 28) 2,25 EUR.
         (WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete
         (WA), Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiete und be-                                             § 37
         sondere Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und                                 Entstehung der Beitragsschuld
    2. 	[3,5] für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mi-          (1) Die Beitragsschuld entsteht:
         schgebiete (MI), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE),               1. 	In den Fällen des § 26 Abs. 1, sobald das Grundstück an
         Industriegebiete (GI) und sonstige Sondergebiete (SO) fest-               die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen
         gesetzten Gebiete;                                                        werden kann.
"Dankbarkeit bringt Sinn in unsere Vergangenheit, Frieden in unsere Gegenwart und Perspektive in unsere Zukunft." (Melody Beattie)
Nummer 51/52                        Gemeindenachrichten Meckenbeuren vom 23. Dezember 2021                                          Seite 9

     2.	In den Fällen des § 26 Abs. 2 mit dem Anschluss, frühestens         Durchfluss nach Q3_100 (DN 100)           70,00 EUR pro Monat
         jedoch mit dessen Genehmigung.                                      Durchfluss nach Q3_250 (DN 150)         100,00 EUR pro Monat
     3. 	In den Fällen des § 35 Abs.1 Nr. 3, wenn die Vergrößerung     (2) Bei der Berechnung der Grundgebühr wird der Monat, in dem
         des Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist.                       der Wasserzähler erstmals eingebaut oder endgültig ausgebaut
     4.	In den Fällen des § 35 Abs. 1 Nr. 4, wenn das neugebildete          wird, je als voller Monat gerechnet.
         Grundstück im Grundbuch eingetragen ist.                       (3) Wird die Wasserlieferung wegen Wassermangels, Störungen
     5. In den Fällen des § 35 Abs. 2                                        im Betrieb, betriebsnotwendiger Arbeiten oder aus ähnlichen,
		 a) 	mit dem In-Kraft-Treten des Bebauungsplanes bzw. dem                 nicht vom Anschlussnehmer zu vertretenden Gründen länger
              In-Kraft-Treten der Satzung i.S. von § 34 Abs. 4 Satz 1        als einen Monat unterbrochen, so wird für die Zeit der Unter-
              BauGB bzw. § 4 Abs. 2a BauGB-Maßnahmengesetz;                  brechung (abgerundet auf volle Monate) keine Grundgebühr
		 b) 	mit dem tatsächlichen Anschluss der Teilflächen, frühes-             berechnet.
              tens mit der Genehmigung des Anschlusses;                 (4) Bei Bauwasserzählern oder sonstigen beweglichen Wasserzäh-
		 c) 	bei baulicher Nutzung ohne tatsächlichen Anschluss mit               lern wird die Grundgebühr nicht pro Monat, sondern pauschal
              der Erteilung der Baugenehmigung;                              abgerechnet. Für Bauwasserzähler (Q3_4) beträgt sie pauschal
		 d) 	bei gewerblicher Nutzung mit dem Eintritt dieser Nutzung.            25,00 EUR. Die Gebühren für andere bewegliche Wasserzähler
     6.	In den Fällen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 mit der Erteilung der           und für Standrohre werden gesondert über Nutzungsbedingun-
         Baugenehmigung bzw. mit dem In-Kraft-Treten des Bebau-              gen geregelt.
         ungsplanes oder einer Satzung i.S. des § 34 Abs. 4 Satz 1                                        § 43
         Nr. 2 und 3 BauGB.                                                                      Verbrauchsgebühren
(2) Für Grundstücke, die schon vor dem 01.04.1964 an die öffent-        (1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Wassermen-
     liche Wasserversorgung hätten angeschlossen werden können,              ge (§ 44) berechnet. Die Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubik-
     jedoch noch nicht angeschlossen worden sind, entsteht die               meter 1,30 EUR.
     Beitragsschuld mit dem tatsächlichen Anschluss, frühestens         (2) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Was-
     mit dessen Genehmigung.                                                 serzähler verwendet, beträgt die Verbrauchsgebühr pro Kubik-
(3)	Mittelbare Anschlüsse (z.B. über bestehende Hausanschlüsse)             meter 1,30 EUR.
     stehen dem unmittelbaren Anschluss an öffentliche Wasserver-       (3)	Wird die verbrauchte Wassermenge durch einen Münzwasser-
     sorgungsanlagen gleich.                                                 zähler festgestellt, beträgt die Gebühr (einschließlich Grundge-
                                                                             bühr gemäß § 42 und Umsatzsteuer gemäß § 53) pro Kubikme-
                              § 38                                           ter 5,00 EUR.
                            Fälligkeit
Der Wasserversorgungsbeitrag wird einen Monat nach Zustellung                                            § 44
des Beitragsbescheids fällig.                                                               Gemessene Wassermenge
                                                                        (1) Die nach § 21 gemessene Wassermenge gilt auch dann als Ge-
                               § 39                                         bührenbemessungsgrundlage, wenn sie ungenutzt (etwa durch
                            Ablösung                                        schadhafte Rohre, offenstehende Zapfstellen oder Rohrbrüche
(1) Der Wasserversorgungsbeitrag kann vor Entstehung der Bei-               hinter dem Wasserzähler) verlorengegangen ist.
    tragsschuld abgelöst werden. Der Betrag einer Ablösung be-          (2) Ergibt sich bei einer Zählerprüfung, dass der Wasserzähler über
    stimmt sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden              die nach der Eichordnung zulässigen Verkehrsfehlergrenzen
    Beitrags.                                                               hinaus falsch anzeigt, oder ist der Zähler stehengeblieben, so
(2) Die Ablösung erfolgt durch Vereinbarung zwischen der Gemein-            schätzt die Gemeinde den Wasserverbrauch gemäß § 162 Ab-
    de und dem Beitragspflichtigen.                                         gabenordnung.
IV. Benutzungsgebühren                                                                                  § 45
                              § 40                                                        Verbrauchsgebühr bei Bauten
                    Erhebungsgrundsatz                                  (1) Wird bei der Herstellung von Bauwerken das verwendete Wasser
Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der öffentlichen Wasserver-           nicht durch einen Wasserzähler festgestellt, wird eine pauschale
sorgungsanlagen Grund- und Verbrauchsgebühren.                              Verbrauchsgebühr erhoben.
                                                                        (2) Bemessungsgrundlage für die Gebühr ist folgender pauschaler
                                § 41                                        Wasserverbrauch:
                        Gebührenschuldner                                   1. 	Bei Neu-, Um- oder Erweiterungsbauten von Gebäuden
 (1) Schuldner der Benutzungsgebühren ist der Anschlussnehmer.                   werden je 100 Kubikmeter umbautem Raum 4 Kubikmeter
     Beim Wechsel des Gebührenschuldners geht die Gebühren-                      als pauschaler Wasserverbrauch zugrunde gelegt.Gebäude
     pflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalender-                 mit weniger als 100 Kubikmeter umbautem Raum bleiben
     vierteljahres auf den neuen Gebührenschuldner über.                         gebührenfrei. Bei Fertigbauweise werden der Ermittlung
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.                              des umbauten Raumes nur die Keller- und Untergeschosse
(3)	In den Fällen des § 43 Abs. 3 ist Gebührenschuldner der Was-                zugrunde gelegt.
     serabnehmer.                                                           2. 	Bei Beton- und Backsteinbauten, die nicht unter Nr. 1 fal-
                                                                                 len, werden je angefangene 10 Kubikmeter Beton- oder
                                § 42                                             Mauerwerk 4 Kubikmeter als pauschaler Wasserverbrauch
                           Grundgebühr                                           zugrunde gelegt; Bauwerke mit weniger als 10 Kubikmeter
(1)    Die Grundgebühr wird gestaffelt nach der Zählergröße erho-                Beton- oder Mauerwerk bleiben gebührenfrei.
      ben. Sie beträgt bei Wasserzählern mit einer Nenngröße von:
a.)   Hauswasserzähler                                                                                  § 46
      Durchfluss nach Q3 _4 (Qn 2,5)          3,00 EUR pro Monat                        Entstehung der Gebührenschuld
      Durchfluss nach Q3_10 (Qn 6)            4,00 EUR pro Monat        (1) In den Fällen der §§ 42 und 43 Abs. 1 entsteht die Gebühren-
      Durchfluss nach Q3_16 (Qn 10)           5,00 EUR pro Monat            schuld für ein Kalenderjahr mit Ablauf des Kalenderjahres (Ver-
b.)   Großwasserzähler                                                       anlagungszeitraum). Endet ein Benutzungsverhältnis vor Ablauf
      Durchfluss nach Q3_ 25 (DN 50)	       22,00 EUR pro Monat             des Veranlagungszeitraums, entsteht die Gebührenschuld mit
      Durchfluss nach Q3_40 (DN 65)	        25,00 EUR pro Monat             Ende des Benutzungsverhältnisses.
      Durchfluss nach Q3_63 (DN 80)	        30,00 EUR pro Monat        (2) In den Fällen des § 41 Abs. 1 Satz 2 entsteht die Gebühren-
      Durchfluss nach Q3_100 (DN 100)       50,00 EUR pro Monat             schuld für den bisherigen Anschlussnehmer mit Beginn des auf
      Durchfluss nach Q3_250 (DN 150)       75,00 EUR pro Monat             den Übergang folgenden Kalendervierteljahres; für den neuen
                                                                             Anschlussnehmer mit Ablauf des Kalenderjahres.
b.)   Verbundzähler                                                     (3) In den Fällen des § 43 Abs. 2 entsteht die Gebührenschuld, mit
      Durchfluss nach Q3_25 (DN 50)         50,00 EUR pro Monat             der Beendigung der Baumaßnahme, spätestens mit Einbau ei-
      Durchfluss nach Q3_40 (DN 65)	        55,00 EUR pro Monat             ner Messeinrichtung nach § 21.
      Durchfluss nach Q3_63 (DN 80)	        60,00 EUR pro Monat
"Dankbarkeit bringt Sinn in unsere Vergangenheit, Frieden in unsere Gegenwart und Perspektive in unsere Zukunft." (Melody Beattie)
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