Das kostbarste Weihnachtsgeschenk: Leben - Gemeinde ...
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NR. 25 / KW 50 Mittwoch, 14. Dezember 2016 29. Jahrgang Das kostbarste Weihnachtsgeschenk: Leben DRK bedankt sich für jede Blutspende mit einer Power-Bank Warum nicht den Patienten ein besonderes Geschenk in der Weihnachtszeit machen? Jedes einzelne Engagement gibt Men- schen Hoffnung und rettet Leben. Die Blutspende ist das wertvollste Geschenk, was wir anderen geben können. Ob Krebspa- tient, Unfallopfer oder bei einer Herztransplantation, ohne Blutspenden ist eine Therapie oder die Operation nicht möglich. Der DRK-Blutspendedienst bittet daher um eine Blutspende am: Montag, dem 19.12.2016 von 15:30 Uhr bis 19:30 Uhr Nägeleberghalle, Dietlinger Str. 6 79809 WEILHEIM Extra Energie für Blutspender Als besonderes Weihnachtsgeschenk und Dankeschön erhalten alle Blutspender für ihre Blutspende bei einem Termin beim DRK in Hessen und Baden-Württemberg in der Zeit vom 19. Dezember bis 30. Dezember 2016 eine limitierte Power-Bank im DRK-Design. Als praktischer Begleiter im Alltag bietet das mobile Aufladegerät neue Energie für unterwegs für Handys, Smartphones oder MP3-Player. Jede Spende zählt. Blut spenden kann jeder Gesunde von 18. bis zum 73. Geburtstag, Erstspender dürfen jedoch nicht älter als 64 Jahre sein. Damit die Blutspende gut vertragen wird, erfolgt vor der Entnahme eine ärztliche Untersuchung. Die eigentliche Blutspende dauert nur wenige Minuten. Mit Anmeldung, Untersuchung und anschließendem Imbiss sollten Spender eine gute Stunde Zeit einplanen. Eine Stunde, die ein ganzes Leben retten kann. Bitte zur Blutspende den Personalausweis mitbringen. Alternative Blutspendetermine und weitere Informationen zur Blutspende erhalten Sie unter der gebührenfreien Hotline 0800- 1194911 und im Internet unter www.blutspende.de
Seite 2 Mittwoch, 14. Dezember 2016 WEILHEIM Notrufe / Wichtige Telefonnummern Polizei 110 Apotheken-Notdienst www.aponet.de Polizeiposten Waldshut (rund um die Uhr) 07751/8316-531 Feuerwehr und DRK-Rettungsdienst (EU-weiter Notruf) 112 Kostenlose, aktuelle Notfallapotheken-Hotline: 0800 00 22 833 Gesamtfeuerwehr, Matthias Block 0174-3000 897 oder 07755/938334 Krankentransporte 07751/19222 Samstag, 17. Dezember Ärztl. Notfalldienst Kreis Waldshut 01805/19292-430 Löwenapotheke, Kaiserstr. 11, Waldshut, Tel: 07751/3443 Zahnärztl. Notfalldienst Kreis Waldshut 01803/222 555-30 Sonntag, 18. Dezember Vergiftung, Behandlungszentrum Freiburg 0761/2704-3610 Rats-Apotheke, Kaiserstr. 31, Waldshut, Tel: 07751/2220 Bereitschafts-Handy Bauhof/Wasser 0172/9805642 Notdienst d. Elektroinnung 01801/605060 Störungsdienst Strom 07623/921818 Gemeindeverwaltung Störungsdienst Gas 01802/767767 Bez. Schornsteinfeger Schmithausen, Niederwihl 07754/7788 Anschrift: Badener Platz 1, 79809 Weilheim Bez. Schornsteinfeger Meyer, Dogern 07751/7681 Internet: http://www. weilheim-baden.de, E-mail: info@weilheim-baden.de Sprechzeiten: Rathaus Weilheim Montag - Freitag von 8.00 - 12.00 Uhr und Donnerstag zusätzlich von 14.00 - 18.30 Uhr Soziale Dienste Außenstelle Remetschwiel - Donnerstag von 17.00 - 18.00 Uhr Anonymes Sorgentelefon für Erwachsene 0800/1110111 Telefon: 07755/91 98 41, Fax 07755/91 98 42, Feuerwehrhaus Anonymes Sorgentelefon für Kinder u. Jugendliche 0800/1110333 Telefon Rathaus (Zentrale) 07741/8313-0, Fax 07741/8313-51 Caritas-Sozial-Dienst 07751/8011-0 Durchwahlnummern: 07741/8313 und: Deutscher Kinderschutzbund OV Waldshut 07751/672724 Roland Arzner Bürgermeister -31 Deutsches Rotes Kreuz, Waldshut 07751/8735-0 DRK-Hausnotruf 07751/8735-55 Margrit Böhler Sekretariat, Termine -31 DRK Pflegedienst Hochrhein, Tiengen 07741/913543 Mitteilungsblatt, Vereine, Hallenbelegung DRK-Fahrdienst (Mobile Dienste, Hausnotruf usw.) 0800/0079 761 Doris Isele Einwohner, Soziales, Bürgerbüro -10 DRK-Dienste für Senioren 07741/9697710 Elvira Gantner Renten, Bauanträge, Bürgerbüro -11 Diakonisches Werk Hochrhein, Waldshut 07751/8304-0 Jan Albicker Haupt- u. Bauamtsleiter, Standesamt -12 (Schwangerenberatung, Kirchl. Sozialberatung und Kurvermittlung) Adalbert Trötschler Techn. Verwaltung, Wassermeister -20 “Donum vitae Hochrhein” Schwangerschaftsberatung 07751/898237 Mobil-Tel. 0172/9864422 Familienberatung beim Landratsamt 07751/86-4401 Alfred Ebner, Bauhof Mobil-Tel. 0172/9852866 -20 Frauen- und Kinderschutzhaus Kreis WT 07751/3553 Helferkreis der kath. Pfarrei Weilheim 0159/02313614 Axel Huber, Bauhof Mobil-Tel. 0172/9854095 -20 Hospizdienst Hochrhein e.V., WT, Waldtorstr. 1a 07751/802333 Martin Baumgartner, Bauhof Mobil-Tel. 0172/9826981 -20 Lebenshilfe Südschwarzwald e.V. 07741/9657277 Bereitschafts-Handy ( nach 17.00 Uhr ) 0172-9805642 Offene Beratung “Courage” 07751/910843 Fr. Albicker und Fr. Müller Gemeindekasse -21 Kindertagespflege, Landkreis WT 07751/86-4324 oder -4355 Fax 07741/8313 -52 (Tagsmütter oder Selbstbetreuung, Info bei Frau Reinwardt) Peter Schmidt Leiter Rechnungsamt -22 Pflegestützpunkt Landkreis WT, Beratungsstelle 07751/86-4252 Jutta Schäfer Gebühren, Wasser -23 SKM Verein f. Soziale Dienste WT 07751/8000888 Dagmar Jährling Grund- u. Hundesteuer, Kiga/Schule -24 Sozialisation St. Verena, WT, Poststr. 1 07751/9199944 Weitere wichtige Telefonnummern: Suizid-Selbsthilfegruppe WT (Kontakttelefon abends) 07672/1284 Nägeleberghalle Weilheim 07741/5073 Tierschutzverein Waldshut e.V. 07741/684033 Haagwaldhalle Remetschwiel 07755/779 Klaus Bächle, Hallenwart Remetschwiel 07755/1262 Arztpraxen Revierförster Bernecker 07741/4617 Arztpraxis MBBCH Sameh Taraman, Facharzt für Allgemeinmedizin “Tourist-Info” Nöggenschwiel info@rosendorf.de Bannholz, Landstraße 35, Tel. 07755/588 Josef-Raff-Platz 1, Tel.: 07755/1553, Fax: 07755/919942 Mo., Di., Do. und Fr. 08.00 - 11.00 Uhr, Di. und Do. 17.00-19.00 Uhr Montag bis Freitag (Mittwoch geschlossen) 10.00 - 12.00 Uhr Mittwoch Notfallsprechstunde 11.00 -12.00 Uhr und nach Vereinbarung Zahnarztpraxis Dr. René Fischer Weilheim, Hauptstraße 14, Tel. 07741/666 63, Fax 07741/666 62 Lädele Mo., Di., Do. 08.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 18.00 Uhr, Mi. und Fr. 08.00 - 14.00 Uhr, sowie nach Vereinbarung Weilheim -nur Weilheim mit Poststelle -, Dietlinger Str. 6 Zahnarztpraxis Ralf Stempel Montag - Freitag 07.30 - 12.30 Uhr Tel.: 07741/2528 Weilheim, Hofwiese 40, Tel: 07741/1434, Sprechstunde nach Vereinbarung Montag, Mittwoch, Freitag 15.00 - 18.30 Uhr Arztpraxis Dr. med. H. Fischer, Facharzt für psychotherapeu- Samstag 07.00 - 12.00 Uhr tische Medizin und Psychotherapie Nöggenschwiel “Lädele am Kirchplatz”, Fohrenbachstr. 6 Weilheim, Hans-Jürgen-Gantert-Str. 16, Tel.: 07741/67 12 53 Montag, Mittwoch, Freitag 07.30 - 12.00 Uhr Tel.: 07755/939112 Dienstag und Donnerstag 07.30 - 12.00 Uhr und 17.00 - 19.00 Uhr Medizinische Versorgung u. Beratung Samstag 07.00 - 12.00 Uhr Massagepraxis Petra Mäder-Böttger Remetschwiel “Einkaufskörble” , Waldhausstr. 3 Bannholz, Gupfenstr. 1, Tel. 07755/8850, Montag - Freitag 08.00 - 12.00 Uhr Tel.: 07755/919999 Mo. u. Do. 08.30 - 18.00 Uhr, Di. u. Fr. 08.30 -16.00 Uhr 15.30 - 18.00 Uhr (außer Mittwoch) Praxis für Psychotherapie und inneres Wachstum, Garo E. Ruffing Samstag 07.00 -12.00 Uhr und Sonntag 07.30 - 09.00 Uhr Nöggenschwiel, Buckwiesenweg 5, Tel.: 07755/288 98 34 Naturheilkundepraxis Sonja Bäcker Keller`s Hofladen Außer-Ay Remetschwiel, Albtalstr. 17, Tel: 07755/939626 Montag - Freitag (außer Mi.) 09.00 - 12.00 Uhr Tel: 07755/8712 Heilkundliche Praxis für Psychotherapie (HPG) Jana Fischer Montag, Dienstag, Donnerst. 14.00 - 17.00 Uhr Weilheim, Steigweg 10, Tel: 07741/8070780, Termine nach Vereinbarung Samstag 08.00 - 12.00 Uhr Naturheilpraxis Irene Vötter Brunnadern, Eschenweg 3, Tel. 07755/939804 Hof Wegwarte Oberbierbronnen 7 Gesundheitsberatung und Massagen Madelaine Balmer Öffnung nach telefonischer Vereinbarung Tel.: 07755/9399935 Remetschwiel, Panoramaweg 6 Tel: 07755/939677 und Familien-, Firmenfeiern, Gesundheitsberatung nach Hildegard v. Bingen
WEILHEIM Mittwoch, 14. Dezember 2016 Seite 3 Grundbucheinsichtsstelle TÜV Müllkalender Hauptstraße 34, in WT-Tiengen Gerlinde Haberer 0 77 41 / 833-448 Öffnungszeiten: TÜV-Abnahme für PKW, Nächste Sammlung Gelber Sack Montag bis Freitag 8.30-12.00 Uhr Motorräder und Schlepper Mittwochnachmittag 16.00-18.00 Uhr Bürglen Firma Bächle, Landmaschinen, Do. 22. Dezember 2016 ab 6.00 Uhr Hier können Sie auch in Zukunft Nöggenschwiel Weilheim (ohne Bürglen) Grundbuchausdrucke bekommen. Die nächste TÜV-Abnahme für PKW Fr. 23. Dezember 2016 ab 6.00 Uhr Für Unterschriftsbeglaubigungen bit- Motorräder und Schlepper findet statt te telefonische Terminvereinbarung! am Fr. 23. Dez. 2016 um 10.00 Uhr. Was gehört in den Gelben Sack? Bitte um vorherige telefonische Anmel- Verkaufsverpackungen aus Kunst- dung Tel. 07755/679. stoff (z.B. Becher für Milchproduk- Der nächste Termin ist dann voraus- te, Schaumstoffschalen, Spülmittelfla- Telefonnummern Kindergärten sichtlich am 20. Januar 2017 schen), Verbundstoff (z.B. Getränke- und Milchkartons, Suppenbeutel), Me- Kiga Nöggenschwiel 07755 / 324 TÜV-Abnahme für PKW tall (z.B. Konservendosen, Flaschen- Kiga Remetschwiel 07755 / 8997 Autohaus Korol, Bannholz verschlüsse, Aluminiumfolien). Kiga Weilheim 07741 / 66015 Jeden Dienstagnachmittag und Don- Nicht in den Gelben Sack gehören: Telefonnummern Schule nerstagvormittag TÜV-Abnahme. Bit- Einwegflaschen und Gläser, Altpapier Schulsekretariat: te vorher telefonisch anmelden unter und Kartonagen, Küchenabfälle, Tep- Frau Jährling 07755/300. pichreste, Hausmüll. Enthalten die Gel- Tel: 07755 / 652, Fax: 07755 / 80131 ben Säcke diese Materialien, werden Dienstag u. Donnerstag: 8.00 - 13.00 Uhr TÜV-AU Abnahme für PKW sie nicht mitgenommen. Mail: poststelle@04154301.schule.bwl.de und Motorräder Nächste Leerung Blaue Tonne Firma Andreas Zanotti, Kfz-Handel Verlässl. Grundschule 07755 / 9399640 & Service Bürglen Jeden Montag oder nach Verein- Di. 13. Dezember 2016 ab 6.00 Uhr barung, Abnahme in Weilheim-Ay. Weilheim (ohne Bürglen) Bitte um telefonische Voranmeldung Di. 20. Dezember 2016 ab 6.00 Uhr Schenken heißt, einem unter 07755/1004. Was gehört in die Blaue Tonne? anderen etwas geben, Zeitungspapier, Prospekte, braunes Pa- was man am liebsten Aus dem Rathaus pier, Zeitschriften, Pappe und Kartonage. selbst behalten möchte. Nicht in die Blaue Tonne gehört: Beschichtetes Papier, beschichtete (Selma Lagerlöf) Wussten Sie, dass...... Papiertüten. … die Sprechstelle in Remtschwiel schließt? Verschiebung der Müllabfuhr Das letzte 3 Mal hat die Sprechstelle in Re- Aufgrund der Weihnachtsfeiertage ver- metschwiel noch geöffnet. Kommen schiebt sich die Müllabfuhr entspre- Mitteilungsblatt 2016 (Nr. 26) Sie ab 1. Januar 2017 bitte direkt chend der Feiertagsregelung um je- erscheint am ins Rathaus nach Weilheim. Bei Fra- weils einen Tag. Die Abfuhr wird wie gen wenden Sie sich bitte direkt ans folgt verlegt: Mittwoch, 21. Dezember 2016 Bürgerbüro, Tel: 07741/8313-0. Frau Von Dienstag, den 27.12.2016, auf Isele und Frau Gantner helfen Ihnen Mittwoch, den 28.12.2016 Redaktionsschluss ist gerne weiter. ausnahmsweise am Altpapiersammlungen Freitag, 9. Dezember 2016 !! Sprechstunde Sa. 17. Dezember ab 13.00 Uhr info@weilheim-baden.de Jugendamt FC Rot-Weiß Weilheim Sammlung in Weilheim, Dietlingen, Schnörringen und Bürglen Sprechstunde des Jugendamtes Bitte stellen Sie Ihr gesammeltes Das erste Die nächste Sprechstunde des Ju- Altpapier gebündelt und gut sicht- gendamtes Waldshut findet statt am bar am Straßenrand bereit und un- Mitteilungsblatt 2017 (Nr. 1) Donnerstag, 22. Dezember 2016 von terstützen Sie so unsere Vereine und erscheint wieder am 10.00 – 12.00 Uhr im Zimmer 32 des die Feuerwehr. Danke! Rathauses Weilheim. Mittwoch, 18. Januar 2017 Außerhalb der Sprechstunden tele- Bitte unterstützen Sie auch Redaktionsschluss ist am fonische Terminvereinbarung unter unsere Vereine und die Feu- 07751/864338 oder per E-Mail an erwehr, welche Altpapier- Dienstag, 10. Januar 2017 johannes.keller@landkreis-waldshut.de sammlungen durchführen. info@weilheim-baden.de Der nächste Termin findet voraussichtlich wieder am 12. Januar 2017 statt. Danke!
Seite 4 Mittwoch, 14. Dezember 2016 WEILHEIM 11. Januar Auf einen Blick Voranzeige Altenwerk St. Stephan Hauptversammlung 28. Dezember 13. Januar 14. Dezember FC Rot-Weiß Weilheim/AH Gupfen-Fläxer Senioren Weilheim Preisjass Fläxer Party Hl. Messe und Adventsfeier 2. Januar 2017 Narrenzunft Weilheim 17. Dezember Gemeinde Weilheim Mitgliederversammlung Musikverein Brunnadern-Remetschwiel Bürgerversammlung Weilheim Jahreskonzert 14. Januar 4. Januar Trachtenkapelle Nöggenschwiel FC Rot-Weiß Weilheim Gemeinde Weilheim Hauptversammlung Altpapiersammlung Bürgerversammlung Nöggenschwiel Sportverein Waldhaus 18. Dezember Hauptversammlung Narrengericht/Prärie Hüüler 5. Januar Männerchor Bannholz Waldweihnacht Gemeinde Weilheim Hauptversammlung Bürgerversammlung Remetschwiel 19. Dezember 15. Januar DRK 6. Januar Bildungswerk Waldkirch Blutspende in Weilheim Theatergruppe „Über`s Tal“ Vortrag 1. Theaterabend Spannende Tipps auch unter Wintersportclub Bannholz-Höch. 18. Januar www.ferienwelt-suedschwarz- Mondscheinrodeln Senioren Weilheim wald.de Hauptversammlung oder im Gästejournal der Ferienwelt 7. Januar Südschwarzwald, welches Sie im Rat- Theatergruppe „Über`s Tal“ haus oder in den Lädeles bekommen. 2. Theaterabend ten Balkons auf Flst.-Nr. 1537 Gemar- Amtliche kung Weilheim, Kapellenstr. 6 Bekanntmachungen 16.16/06 Abrundungssatzung/Ergänzungssat- Tagesordnung zung „Brumatte“ im Ortsteil Brunnadern; a) Aufstellungsbeschluss öffentl. Gemeinderatssitzung b) Entscheidung über die frühzei- am Montag, 19. 12. 2016, tige Beteiligung c) Billigung des Satzungsentwurfes 19.30 Uhr d) Offenlagebeschluss und Be- Sitzungsort: Weilheim teiligung Träger öffentlicher Belange Jahresablesung der Wasserzähler für 2016 16.16/07 In den nächsten Tagen sind die Was- 16.16/01 Dachsanierung Haagwaldhalle in Re- serableser der Gemeinde wieder unter- Kenntnisnahme der Niederschrift der metschwiel; Auftragsvergabe wegs und registrieren den Zählerstand öffentlichen Sitzung des Gemeindera- 16.16/08 der Wasserzähler für die Jahresabrech- tes vom 28. November 2016 Rosendorfhalle Nöggenschwiel; nung 2016. 16.16/02 Allgemeine Regelungen für die Vermie- Sollten Sie von unserem Beauftragten Bekanntmachung der Beschlüsse aus tung der Stellplätze; Beschluss wiederholt nicht angetroffen werden, vergangener nicht-öffentlicher Sitzung bitten wir Sie, die Zählerstände bis 16.16/09 spätestens 5. Januar 2017 der Ge- 16.16/03 Haushaltsplan 2017 und Wirtschafts- meindeverwaltung mit dem vom "Able- Bürgerfragestunde pläne 2017 für die Eigenbetriebe Was- ser" überlassenen Formular zu melden. serversorgung und Abwasserbeseiti- 16.16/04 Fax 07741/8313-52, Tel: 07741/8313- gung; Entwurfsberatung SV Waldhaus; 23 oder per Mail an jutta.schaefer@ Vorstellung Projekt „Kunstrasenplatz“ 16.16/10 weilheim-baden.de Buswartehäuschen Brunnadern; Bera- Wenn Sie in dieser Zeit verreisen, tei- 16.16/05 tung len Sie uns bitte den Zählerstand vor- Stellungnahme und Einvernehmen zu her mit. Bauanträgen 16.16/11 Muss der Wasserzähler wegen Einfrie- 05.1 Annahme von Spenden ren abgedeckt werden und ist dann Kenntnisgabeverfahren; Wohnhaus- 16.16/12 nicht mehr zugänglich, bitten wir Sie neubau mit 2 Stellplätzen auf Flst.-Nr. Wünsche, Anträge, Verschiedenes ebenfalls, den Zählerstand vorher zu 162/16 Gemarkung Remetschwiel, In notieren und uns zu melden. den Hausmatten 9 Zu dieser Sitzung sind alle interessier- Bitte denken Sie daran, dass wir Ihren 05.2 ten Mitbürgerinnen und Mitbürger herz- Verbrauch zur Abrechnung schätzen Bauvorhaben; Teilabbruch einer lich eingeladen. müssen, falls wir keine Angaben von Scheune und Anbau eines überdach- Roland Arzner, Bürgermeister Ihnen erhalten.
WEILHEIM Mittwoch, 14. Dezember 2016 Seite 5 Eine Bauvoranfrage hatte den Neubau Aus dem eines Einfamilienhauses mit Garage im Kath. Landfrauen- Gemeinderat... Ortsteil Weilheim zum Inhalt. Der Ge- bewegung Freiburg meinderat erteilte sein Einvernehmen. Die zweite Bauvoranfrage zielte auf Am 28. November 2016 fasste die Errichtung eines Vollholzhauses im Veranstaltungen Januar / Februar der Gemeinderat folgende Ortsteil Unterbierbronnen ab. Auch hier Beschlüsse: erteilte der Gemeinderat das gemeind- Kleine Auszeit „Beziehungs- liche Einvernehmen. reich ins neue Jahr“ Bericht aus letzter nicht-öffent- licher Sitzung vom 27.-29.01.17 Bei den Bauanträgen handelte es sich Bürgermeister Arzner berichtete, dass zum einen um den Neubau eines Ein- im Bildungshaus Kloster St. Ulrich (bei in der vergangenen nicht-öffentlichen familienhauses mit Garage im Un- Freiburg) Standortbestimmung: Bezie- Sitzung der Gemeinderat als Verwal- tergeschoss im Ortsteil Weilheim so- hung zu Gott, zu mir und anderen. ter der Jagdgenossenschaft Weilheim wie dem gemeindeeigenen Bauvorha- beschloss, die gesetzliche Neurege- ben, welcher den Neubau eines Lager- Besinnungstage „Lustvoll älter lung zur Umsatzbesteuerung für juristi- und Spielhauses beim Kindergarten werden“ sche Personen des öffentlichen Rechts Remetschwiel zum Inhalt hat. Beiden 28.-29.01.2017 zur Kenntnis zu nehmen und als juristi- Bauanträgen erteilte der Gemeinderat sche Person des öffentlichen Rechts, § im Bildungshaus Bruder Klaus, Necka- sein Einvernehmen. relz Tipps von Mystike-rinnen und wei- 2 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) in der am 31. Dezember 2015 geltenden Annahme von Spenden sen Persönlichkeiten zur Frauenge- Fassung, für sämtliche nach dem 31. Nachdem der Gemeinderat in der Sit- sundheit. Dezember 2016 und vor dem 01. Janu- zung vom 19. September 2016 die ar 2021 ausgeführten Leistungen wei- Annahme einer Spende in Bezug auf Sing-Wochenende terhin anzuwenden. die Anschaffung eines Defibrillator für vom 18.-19.02.2017 den Ortsteil Weilheim beschlossen hat, im Bildungshaus Kloster St. Ulrich (bei Auch beschloss er die Verwaltung da- folgte nun eine weitere Spende. Diese Freiburg) Neues Gotteslob und Neue mit zu beauftragen, bis zum 31.12.2016 hatte die Schulungs-/Einweisungskos- geistliche Lieder, Mitgestaltung einer eine entsprechende schriftliche „Opti- ten für den Defibrillator Weilheim zum Gottesdienstfeier. onserklärung“ beim Finanzamt einzu- Inhalt. Auch hier erklärte sich Herr Dr. reichen. René Fischer bereit zur Übernahme der Familienaufstellung „Gefühle Kosten in Höhe von 380,12 €. Der Ge- Ferner beschloss der Gemeinderat den im Gleichgewicht“ meinderat beschloss die Spende an- Sitzungstag wieder auf Montag zu ver- zunehmen. vom 24.-26.02.2017 legen. im Haus Marienfried, Oberkirch (Orte- nau) Sys-temische Aufstellungen kön- Baugesuche nen Lösungen für Ungleichgewich-te in Insgesamt hatte der Gemeinderat über Gefühlen, Beziehungen, Lebenssyste- 2 Bauvoranfragen und 2 Bauanträge zu men anstoßen und wieder in die Mitte entscheiden. und Harmonie bringen.
II. Anschluss und Benutzung Seite 6 Gemeinde Weilheim, Landkreis Waldshut §3 Berechtigung und Verpflichtung zum Anschluss und zur Benutzung (1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Abwasser anfällt, sind nach näherer Bestimmung dieser Satzung berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentlichen Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung Abwasseranlagen anzuschließen, diese zu benutzen und das gesamte auf den Grundstücken anfallende Abwasser der Gemeinde im Rahmen des § 46 Abs. 1 und Abs. 2 (Abwassersatzung − AbwS) WG zu überlassen. Der Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung des Grundstücks Berechtigte tritt an die Stelle des Eigentümers. Aufgrund von § 46 Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 (2) Die Benutzungs- und Überlassungspflicht nach Abs. 1 trifft auch die sonst zur Nutzung und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen. 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der (3) Bebaute Grundstücke sind anzuschließen, sobald die für sie bestimmten öffentlichen Gemeinderat der Gemeinde Weilheim am 19.09.2016 folgende Satzung beschlossen: Abwasseranlagen betriebsfertig hergestellt sind. Wird die öffentliche Abwasseranlage erst nach Errichtung einer baulichen Anlage hergestellt, so ist das Grundstück innerhalb von sechs Monaten nach der betriebsfertigen Herstellung anzuschließen. I. Allgemeine Bestimmungen (4) Unbebaute Grundstücke sind anzuschließen, wenn der Anschluss im Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege, des Verkehrs oder aus anderen Gründen des öffentlichen §1 Öffentliche Einrichtung Wohls geboten ist. (1) Die Gemeinde Weilheim betreibt die Beseitigung des in ihrem Gebiet angefallenen Abwassers als eine öffentliche Einrichtung. Voraussetzung für die Beseitigung ist, dass das Abwasser über eine Grundstücksentwässerungsanlage in die öffentliche Abwasseranlage §4 Anschlussstelle, vorläufiger Anschluss gelangt oder zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht (angeliefert) wird. (1) Wenn der Anschluss eines Grundstücks an die nächste öffentliche Abwasseranlage (2) Die Gemeinde kann die Abwasserbeseitigung ganz oder teilweise durch Dritte technisch unzweckmäßig oder die Ableitung des Abwassers über diesen Anschluss für die vornehmen lassen. öffentliche Abwasseranlage nachteilig wäre, kann die Gemeinde verlangen oder gestatten, (3) Ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Erweiterung oder Änderung der öffentlichen dass das Grundstück an eine andere öffentliche Abwasseranlage angeschlossen wird. Abwasseranlagen besteht nicht. (2) Ist die für ein Grundstück bestimmte öffentliche Abwasseranlage noch nicht hergestellt, kann die Gemeinde den vorläufigen Anschluss an eine andere öffentliche Abwasseranlage gestatten oder verlangen. §2 Begriffsbestimmungen (1) Abwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit §5 Befreiungen zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Von der Verpflichtung zum Anschluss seines Grundstücks an die öffentliche Abwasser- Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser beseitigung und von der Pflicht zur Benutzung deren Einrichtungen ist aufgrund (Niederschlagswasser). Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, § 46 Abs. 5 Satz 1 WG der nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichtete auf Antrag insoweit und Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten. solange zu befreien, als ihm der Anschluss bzw. die Benutzung wegen seines die (2) Öffentliche Abwasseranlagen haben den Zweck, das im Gemeindegebiet angefallene öffentlichen Belange überwiegenden privaten Interesses an der eigenen Beseitigung des Mittwoch, 14. Dezember 2016 Abwasser zu sammeln, den Abwasserbehandlungsanlagen zuzuleiten und zu reinigen. Abwassers nicht zugemutet werden kann und die Befreiung wasserwirtschaftlich Öffentliche Abwasseranlagen sind insbesondere die öffentlichen Kanäle, Anlagen zur unbedenklich ist. Ableitung von Grund- und Drainagewasser, durch die die öffentlichen Abwasseranlagen entlastet werden, Regenrückhaltebecken, Regenüberlauf- und Regenklärbecken, Retentionsbodenfilter, Abwasserpumpwerke, Kläranlagen und Versickerungs- und §6 Allgemeine Ausschlüsse Rückhalteanlagen für Niederschlagswasser (u.a. Mulden- und Rigolensysteme, (1) Von der öffentlichen Abwasserbeseitigung sind sämtliche Stoffe ausgeschlossen, die die Sickermulden/-teiche/-schächte), soweit sie nicht Teil der Grundstücksentwässerungs- Reinigungswirkung der Klärwerke, den Betrieb der Schlammbehandlungsanlagen, die anlage sind sowie offene und geschlossene Gräben, soweit sie von der Gemeinde zur Schlammbeseitigung oder die Schlammverwertung beeinträchtigen, die öffentlichen öffentlichen Abwasserbeseitigung benutzt werden. Zu den öffentlichen Abwasseranlagen Abwasseranlagen angreifen, ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung behindern, gehört auch für die Abwasserbeseitigung hergestellte künstliche Gewässer gemäß § 17 erschweren oder gefährden können, oder die den in öffentlichen Abwasseranlagen Abs. 1 Nr. 1 KAG sowie der Teil der Hausanschlussleitung, der im Bereich der öffentlichen arbeitenden Personen oder dem Vorfluter schaden können. Dies gilt auch für Flüssigkeiten, Verkehrs- und Grünflächen verläuft (Grundstücksanschluss). Gase und Dämpfe. (3) Grundstücksentwässerungsanlagen sind alle Einrichtungen, die der Sammlung, (2) Insbesondere sind ausgeschlossen: Vorbehandlung, Prüfung und Ableitung des Abwassers bis zur öffentlichen Abwasseranlage 1. Stoffe − auch im zerkleinerten Zustand −, die zu Ablagerungen oder Verstopfungen in den dienen. Dazu gehören insbesondere Leitungen, die im Erdreich oder im Fundamentbereich öffentlichen Abwasseranlagen führen können (zum Beispiel Kehricht, Schutt, Asche, verlegt sind und das Abwasser dem Grundstücksanschluss zuführen (Grundleitungen), Zellstoffe, Mist, Schlamm, Sand, Glas, Kunststoffe, Textilien, Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Prüfschächte sowie Pumpanlagen bei einer Abwasserdruckentwässerung und Haut- und Lederabfälle, Tierkörper, Panseninhalt, Schlempe, Trub, Trester und hefehaltige Versickerungs- und Rückhalteanlagen für Niederschlagswasser, soweit sie sich auf privaten Rückstände); Grundstücksflächen befinden. 2. feuergefährliche, explosive, giftige, fett- oder ölhaltige Stoffe (zum Beispiel Benzin, Heizöl, (4) Notüberläufe sind Entlastungsbauwerke für außerplanmäßige Ableitungen in den Karbid, Phenole, Öle und Fette, Öl-/Wasseremulsionen, Säuren, Laugen, Salze, Reste von öffentlichen Kanal. Drosseleinrichtungen dienen der vergleichmäßigten und reduzierten Pflanzenschutzmitteln oder vergleichbaren Chemikalien, Blut aus Schlachtungen, mit (gedrosselten) Ableitung von Abwasser in den öffentlichen Kanal; sie sind so auszulegen, Krankheitskeimen behaftete oder radioaktive Stoffe) sowie Arzneimittel; dass eine Einleitung nur in Ausnahmesituationen (zum Beispiel Starkregen) erfolgt. 3. Jauche, Gülle, Abgänge aus Tierhaltungen, Silosickersaft und Molke; WEILHEIM
§ 10 Abwasseruntersuchungen 4. faulendes und sonst übelriechendes Abwasser (zum Beispiel milchsaure Konzentrate, (1) Die Gemeinde kann bei Verpflichteten Abwasseruntersuchungen vornehmen. Sie Krautwasser); bestimmt, in welchen Abständen die Proben zu entnehmen sind, durch wen sie zu 5. Abwasser, das schädliche oder belästigende Gase oder Dämpfe verbreiten kann; entnehmen sind und wer sie untersucht. Für das Zutrittsrecht gilt § 21 Abs. 2 entsprechend. WEILHEIM 6. Abwasser, das einem wasserrechtlichen Bescheid nicht entspricht; (2) Wenn bei einer Untersuchung des Abwassers Mängel festgestellt werden, hat der 7. Abwasser, dessen Beschaffenheit oder Inhaltsstoffe über den Richtwerten des Anhangs A. Verpflichtete diese unverzüglich zu beseitigen. 1 des Merkblatts DWA-M 115−2 vom Februar 2013 (Herausgeber/Vertrieb: Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. − DWA −, Theodor-Heuss-Allee 17, 53773 Hennef) liegen. § 11 Grundstücksbenutzung (3) Die Gemeinde kann im Einzelfall über die nach Absatz 2 einzuhaltenden Anforderungen Die Grundstückseigentümer können bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 93 hinausgehende Anforderungen stellen, wenn dies für den Betrieb der öffentlichen Wasserhaushaltsgesetz (WHG) durch die Gemeinde verpflichtet werden, für Zwecke der Abwasseranlagen erforderlich ist. öffentlichen Abwasserbeseitigung das Verlegen von Kanälen einschließlich Zubehör zur Ab- (4) Die Gemeinde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 und Fortleitung von Abwasser über ihre Grundstücke zu dulden. Die Grundstückseigentümer zulassen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die Versagung der Ausnahme im haben insbesondere den Anschluss anderer Grundstücke an die Anschlussleitung zu ihren Einzelfall eine unbillige Härte bedeuten würde und der Antragsteller eventuell entstehende Grundstücken zu dulden. Mehrkosten übernimmt. III. Grundstücksanschlüsse, Grundstücksentwässerungsanlagen §7 Ausschlüsse im Einzelfall, Mehrkostenvereinbarung § 12 Grundstücksanschlüsse (1) Die Gemeinde kann im Einzelfall Abwasser von der öffentlichen Abwasserbeseitigung (1) Grundstücksanschlüsse (§ 2 Abs. 2) werden ausschließlich von der Gemeinde ausschließen, hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. a) dessen Sammlung, Fortleitung oder Behandlung im Hinblick auf den Anfallort oder wegen der Art oder Menge des Abwassers unverhältnismäßig hohen Aufwand verursachen würde; (2) Art, Zahl und Lage der Grundstücksanschlüsse sowie deren Änderung werden nach b) das nach den allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik nicht mit häuslichen Anhörung des Grundstückseigentümers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen Abwässern gesammelt, fortgeleitet oder behandelt werden kann. von der Gemeinde bestimmt. Die Gemeinde stellt die für den erstmaligen Anschluss eines (2) Die Gemeinde kann im Falle des Absatzes 1 den Anschluss und die Benutzung Grundstücks notwendigen Grundstücksanschlüsse bereit; diese Kosten sind durch den gestatten, wenn der Grundstückseigentümer die für den Bau und Betrieb der öffentlichen Teilbetrag für den öffentlichen Abwasserkanal (§ 33 Nr. 1) abgegolten. Abwasseranlagen entstehenden Mehrkosten übernimmt und auf Verlangen angemessene (3) Jedes Grundstück, das erstmalig an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen Sicherheit leistet. wird, erhält einen Grundstücksanschluss; werden Grundstücke im Trennverfahren (3) Schließt die Gemeinde in Einzelfällen Abwasser von der Beseitigung aus, bedarf dies entwässert, gelten die beiden Anschlüsse als ein Grundstücksanschluss. Die Gemeinde der Zustimmung der Wasserbehörde (§46 Abs. 4 Satz 2 WG). kann mehr als einen Grundstücksanschluss herstellen, soweit sie es für technisch notwendig hält. In besonders begründeten Fällen (zum Beispiel Sammelgaragen, Reihenhäuser) kann die Gemeinde den Anschluss mehrerer Grundstücke über einen gemeinsamen §8 Einleitungsbeschränkungen Grundstücksanschluss vorschreiben oder auf Antrag zulassen. (1) Die Gemeinde kann im Einzelfall die Einleitung von Abwasser von einer Vorbehandlung Mittwoch, 14. Dezember 2016 oder Speicherung abhängig machen, wenn seine Beschaffenheit oder Menge dies insbesondere im Hinblick auf den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen oder auf § 13 Sonstige Anschlüsse sonstige öffentliche Belange erfordert. (1) Die Gemeinde kann auf Antrag des Grundstückseigentümers weitere Grundstücks- (2) Fäkalienhaltiges Abwasser darf in öffentliche Abwasseranlagen, die nicht an eine anschlüsse sowie vorläufige oder vorübergehende Anschlüsse herstellen. Als weitere öffentliche Kläranlage angeschlossen sind, nur nach ausreichender Vorbehandlung Grundstücksanschlüsse gelten auch Anschlüsse für Grundstücke, die nach Entstehen der eingeleitet werden. Beitragsschuld (§ 35) neu gebildet werden. (3) Die Einleitung von Abwasser, das der Beseitigungspflicht nicht unterliegt, und von (2) Die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sonstigem Wasser bedarf der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. der in Absatz 1 genannten Grundstücksanschlüsse hat der Grundstückseigentümer der Gemeinde zu erstatten. (3) Der Erstattungsanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung des §9 Eigenkontrolle Grundstücksanschlusses, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. Der (1) Die Gemeinde kann verlangen, dass auf Kosten des Verpflichteten (nach § 3 Absätze 1 Erstattungsanspruch wird binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids und 2) Vorrichtungen zur Messung und Registrierung der Abflüsse und der Beschaffenheit fällig. der Abwässer sowie zur Bestimmung der Schadstofffracht in die Grundstücksent- wässerungsanlage eingebaut oder an sonst geeigneter Stelle auf dem Grundstück angebracht, betrieben und in ordnungsgemäßem Zustand gehalten werden. § 14 Private Grundstücksanschlüsse (2) Die Gemeinde kann auch verlangen, dass eine Person bestimmt wird, die für die (1) Private Grundstücksanschlüsse sind vom Grundstückseigentümer auf eigene Kosten zu Bedienung der Anlage und für die Führung des Betriebstagebuchs verantwortlich ist. Das unterhalten, zu ändern, zu erneuern und zu beseitigen. Betriebstagebuch ist mindestens drei Jahre lang, vom Datum der letzten Eintragung oder (2) Entspricht ein Grundstücksanschluss nach Beschaffenheit und Art der Verlegung den des letzten Beleges an gerechnet, aufzubewahren und der Gemeinde auf Verlangen allgemein anerkannten Regeln der Technik und etwaigen zusätzlichen Bestimmungen der vorzulegen. Gemeinde, und verzichtet der Grundstückseigentümer schriftlich auf seine Rechte an der Leitung, so ist der Grundstücksanschluss auf sein Verlangen von der Gemeinde zu Seite 7
übernehmen. Dies gilt nicht für Leitungen im Außenbereich (§ 35 BauGB). (4) Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage − auch vorübergehend − außer Betrieb (3) Unterhaltungs-, Änderungs-, Erneuerungs- und Beseitigungsarbeiten an privaten gesetzt, so kann die Gemeinde den Grundstücksanschluss verschließen oder beseitigen. Die Kosten trägt der Grundstückseigentümer. § 13 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Gemeinde kann Seite 8 Grundstücksanschlüssen (Abs. 1) sind der Gemeinde vom Grundstückseigentümer mindestens 14 Tage vorher anzuzeigen. die in Satz 1 genannten Maßnahmen auf den Grundstückseigentümer übertragen. § 15 Genehmigungen § 18 Abscheider, Hebeanlagen, Pumpen, Zerkleinerungsgeräte (1) Der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde bedürfen (1) Auf Grundstücken, auf denen Fette, Leichtflüssigkeiten wie Benzin und Benzol sowie Öle a) die Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlagen, deren Anschluss sowie deren oder Ölrückstände in das Abwasser gelangen können, sind Vorrichtungen zur Abscheidung Änderung; dieser Stoffe aus dem Abwasser (Abscheider mit dazugehörenden Schlammfängen) b) die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen sowie die Änderung der Benutzung. Bei einzubauen, zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern. Die Abscheider mit den vorübergehenden oder vorläufigen Anschlüssen wird die Genehmigung widerruflich oder dazugehörenden Schlammfängen sind vom Grundstückseigentümer in regelmäßigen befristet ausgesprochen. Zeitabständen, darüber hinaus bei besonderem Bedarf zu leeren und zu reinigen. Bei schuldhafter Säumnis ist er der Gemeinde gegenüber schadensersatzpflichtig. Für die (2) Einem unmittelbaren Anschluss steht der mittelbare Anschluss (z.B. über bestehende Beseitigung/Verwertung der anfallenden Stoffe gelten die Vorschriften über die Grundstücksentwässerungsanlagen) gleich. Abfallentsorgung. (3) Aus dem Antrag müssen auch Art, Zusammensetzung und Menge der anfallenden (2) Die Gemeinde kann vom Grundstückseigentümer im Einzelfall den Einbau und den Abwässer, die vorgesehene Behandlung der Abwässer und die Bemessung der Anlagen Betrieb einer Abwasserhebeanlage verlangen, wenn dies für die Ableitung des Abwassers ersichtlich sein. Außerdem sind dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen: notwendig ist; dasselbe gilt für Pumpanlagen auf Grundstücken, die an − Lageplan im Maßstab 1: 500 mit Einzeichnung sämtlicher auf dem Grundstück Abwasserdruckleitungen angeschlossen werden. § 16 bleibt unberührt. bestehender Gebäude, der Straße, der Schmutz- und Regenwasseranschlussleitungen, der (3) Zerkleinerungsgeräte für Küchenabfälle, Müll, Papier und dergleichen sowie vor dem Grundstück liegenden Straßenkanäle und der etwa vorhandenen weiteren Handtuchspender mit Spülvorrichtung dürfen nicht an Grundstücksentwässerungsanlagen angeschlossen werden. Entwässerungsanlagen, Brunnen, Gruben, usw.; − Grundrisse des Untergeschosses (Kellergeschosses) der einzelnen anzuschließenden Gebäude im Maßstab 1:100, mit Einzeichnung der anzuschließenden Entwässerungsteile, der Dachableitung und aller Entwässerungsleitungen unter Angabe des Materials, der lichten § 19 Außerbetriebssetzung von Kleinkläranlagen Weite und der Absperrschieber oder Rückstauverschlüsse; Kleinkläranlagen, geschlossene Gruben und Sickeranlagen sind unverzüglich außer Betrieb − Systemschnitte der zu entwässernden Gebäudeteile im Maßstab 1:100 in der Richtung zu setzen, sobald das Grundstück über eine Abwasserleitung an eine öffentliche Kläranlage der Hauptleitungen (mit Angabe der Hauptleitungen und der Fallrohre, der Dimensionen und angeschlossen ist. Die Kosten für die Stilllegung trägt der Grundstückseigentümer selbst. der Gefällverhältnisse, der Höhenlage, der Entwässerungsanlage und des Straßenkanals, bezogen auf Normalnull). § 20 Sicherung gegen Rückstau Die zur Anfertigung der Pläne erforderlichen Angaben (Höhenlage des Straßenkanals, Lage Abwasseraufnahmeeinrichtungen der Grundstücksentwässerungsanlagen, insbesondere der Anschlussstelle und Höhenfestpunkte) sind bei der Gemeinde einzuholen. Dort sind auch Toiletten mit Wasserspülung, Bodenabläufe, Ausgüsse, Spülen, Waschbecken, die tiefer Formulare für die Entwässerungsanträge erhältlich. als die Straßenoberfläche an der Anschlussstelle der Grundstücksentwässerung (Rückstauebene) liegen, müssen vom Grundstückseigentümer auf seine Kosten gegen Mittwoch, 14. Dezember 2016 Rückstau gesichert werden. Im Übrigen hat der Grundstückseigentümer für rückstaufreien § 16 Regeln der Technik Abfluss des Abwassers zu sorgen. Grundstücksentwässerungsanlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu unterhalten und zu betreiben. Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind insbesondere die technischen Bestimmungen für den Bau, den Betrieb und die § 21 Abnahme und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen, Zutrittsrecht, Unterhaltung von Abwasseranlagen und die Einleitungsstandards, die die oberste Indirekteinleiterkataster Wasserbehörde durch öffentliche Bekanntmachung einführt. Von den allgemein anerkannten (1) Vor der Abnahme durch die Gemeinde darf die Grundstücksentwässerungsanlage nicht Regeln der Technik kann abgewichen werden, wenn den Anforderungen auf andere Weise in Betrieb genommen werden. Die Abnahme der Grundstücksentwässerungsanlage befreit ebenso wirksam entsprochen wird. den Bauherrn, den Planverfasser, den Bauleiter und den ausführenden Unternehmer nicht von ihrer Verantwortlichkeit für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Ausführung der Arbeiten. § 17 Herstellung, Änderung und Unterhaltung der (2) Die Gemeinde ist berechtigt, die Grundstücksentwässerungsanlagen zu prüfen. Die Grundstücksentwässerungsanlagen Grundstückseigentümer und Besitzer (nach § 3 Absätze 1 und 2) sind verpflichtet, die (1) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind vom Grundstückseigentümer auf seine Prüfungen zu dulden und dabei Hilfe zu leisten. Sie haben den zur Prüfung des Abwassers Kosten herzustellen, zu unterhalten, zu ändern, zu erneuern und nach Bedarf gründlich zu notwendigen Einblick in die Betriebsvorgänge zu gewähren und die sonst erforderlichen reinigen. Auskünfte zu erteilen. Von der Gemeinde beauftragte Personen dürfen Grundstücke zur (2) Die Gemeinde kann, zusammen mit dem Grundstücksanschluss, einen Teil der Überwachung der Einhaltung der satzungsrechtlichen Vorschriften und der Erfüllung danach Grundstücksentwässerungsanlage, vom Grundstücksanschluss bis einschließlich des auferlegter Verpflichtungen betreten. Prüfschachts, herstellen oder erneuern. Die insoweit entstehenden Kosten hat der (3) Werden bei der Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen Mängel festgestellt, hat Grundstückseigentümer zu tragen. § 13 Abs. 3 gilt entsprechend. sie der Grundstückseigentümer unverzüglich zu beseitigen. (3) Grundleitungen sind in der Regel mit mindestens 150 mm Nennweite auszuführen. Der (4) Die Gemeinde ist nach § 49 Abs. 1 WG in Verbindung mit der Eigenkontrollverordnung letzte Schacht mit Reinigungsrohr (Prüfschacht) ist so nahe wie technisch möglich an die des Landes verpflichtet, Betriebe, von deren Abwasseranfall nach Beschaffenheit und öffentliche Abwasseranlage zu setzen; er muss stets zugänglich und bis auf Rückstauebene Menge ein erheblicher Einfluss auf die öffentliche Abwasserbehandlungsanlage, deren (§ 20) wasserdicht ausgeführt sein. WEILHEIM
Wirksamkeit, Betrieb oder Unterhaltung oder auf das Gewässer zu erwarten ist, in einem so Flächen tatsächlich angeschlossen, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die genannten Indirekteinleiterkataster zu erfassen. Dieses wird bei der Gemeinde geführt und hintere Grenze der Nutzung, zuzüglich der baurechtlichen Abstandsflächen, bestimmt wird. auf Verlangen der Wasserbehörde übermittelt. Die Verantwortlichen dieser Betriebe sind Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage verpflichtet, der Gemeinde, auf deren Anforderung hin, die für die Erstellung des herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt. Zur Nutzung WEILHEIM Indirekteinleiterkataster erforderlichen Angaben zu machen. Dabei handelt es sich um zählen auch angelegte Grünflächen oder gärtnerisch genutzte Flächen. folgende Angaben: Namen des Betriebs und der Verantwortlichen, Art und Umfang der (2) Teilflächenabgrenzungen gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG bleiben unberührt. Produktion, eingeleitete Abwassermenge, Art der Abwasservorbehandlungsanlage sowie der wesentlichen Abwasserinhaltsstoffe. Hierzu gehören insbesondere auch solche Stoffe, die in Anlage 5 und 7 der Oberflächengewässerverordnung genannt sind. Die Gemeinde wird § 27 Ermittlung der zulässigen Geschossfläche bei Grundstücken, für die ein dabei die Geheimhaltungspflicht von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie die Bebauungsplan die Geschossflächenzahl oder Geschossfläche festsetzt Belange des Datenschutzes beachten. (1) Als zulässige Geschossfläche gilt die mit der im Bebauungsplan festgesetzten Geschossflächenzahl vervielfachte Grundstücksfläche. (2) Setzt der Bebauungsplan die Größe der Geschossfläche fest, gilt diese als zulässige IV. Abwasserbeitrag Geschossfläche. (3) Ist im Einzelfall eine größere als die nach Abs. 1 oder 2 zulässige Geschossfläche § 22 Erhebungsgrundsatz genehmigt, so ist diese zugrunde zu legen. Die Gemeinde erhebt zur teilweisen Deckung ihres Aufwands für die Anschaffung, Herstellung und den Ausbau der öffentlichen Abwasseranlagen einen Abwasserbeitrag. Der Abwasserbeitrag wird in Teilbeträgen (§ 34) erhoben. § 28 Ermittlung der zulässigen Geschossfläche bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan eine Baumassenzahl festsetzt (1) Weist der Bebauungsplan statt der Geschossflächenzahl oder der Größe der § 23 Gegenstand der Beitragspflicht Geschossfläche für ein Grundstück eine Baumassenzahl aus, so ergibt sich die zulässige (1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Geschossfläche aus der Teilung der mit der Baumassenzahl vervielfachten Nutzung festgesetzt ist, wenn sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können. Grundstücksfläche durch 3,5. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt (2) Ist eine größere als die nach Abs. 1 bei Anwendung der Baumassenzahl zulässige ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und Baumasse genehmigt, so ergibt sich die zulässige Geschossfläche aus der Teilung dieser nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Baumasse durch 3,5. (2) Wird ein Grundstück an die öffentlichen Abwasseranlagen tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind. § 29 Ermittlung der zulässigen Geschossfläche bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan eine Grundflächenzahl oder die Grundfläche und die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen festsetzt § 24 Beitragsschuldner (1) Weist der Bebauungsplan statt einer Geschossflächen- oder Baumassenzahl oder der (1) Beitragsschuldner bzw. Schuldner der Vorauszahlung ist, wer im Zeitpunkt der Größe der Geschossfläche für ein Grundstück eine Grundflächenzahl bzw. die Größe der Bekanntgabe des Beitrags- bzw. Vorauszahlungsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. zulässigen Grundfläche und die höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse aus, so gilt als (2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte an zulässige Geschossfläche die mit der Grundflächenzahl und Zahl der Vollgeschosse Mittwoch, 14. Dezember 2016 Stelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner; vervielfachte Grundstücksfläche bzw. die mit der Zahl der Vollgeschosse vervielfachte bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur zulässige Grundfläche. entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. (2) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der (3) Steht das Grundstück, Erbbaurecht, Wohnungs- oder Teileigentum im Eigentum Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl, sondern setzt die Höhe baulicher Anlagen in mehrerer Personen zur gesamten Hand, ist die Gesamthandsgemeinschaft beitragspflichtig. Gestalt der maximalen Traufhöhe (Schnittpunkt der senkrechten, traufseitigen Außenwand mit der Dachhaut) fest, so gilt als Zahl der Vollgeschosse im Sinne des Absatzes 1 das festgesetzte Höchstmaß der baulichen Anlage geteilt durch § 25 Beitragsmaßstab 1. 2,7 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohngebiete (WR), Maßstab für den Abwasserbeitrag ist die zulässige Geschossfläche. Die zulässige allgemeine Wohngebiete (WA), Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiete und besondere Geschossfläche wird nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 27 bis 32 ermittelt. Bei der Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und Ermittlung der Geschossfläche wird das Ergebnis auf zwei Nachkommastellen gerundet. Ist die 2. 3,5 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI), Kerngebiete (MK), Ziffer an der dritten Nachkommastelle größer als vier, wird aufgerundet, andernfalls wird Gewerbegebiete (GE), Industriegebiete (GI) und sonstige Sondergebiete (SO) festgesetzten abgerundet. Gebiete; das Ergebnis wird auf die nächstfolgende volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 § 26 Grundstücksfläche sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. (1) Als Grundstücksfläche gilt: (3) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der 1. bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans die Fläche, die der Ermittlung der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist; Gestalt der maximalen Gebäudehöhe (Firsthöhe) fest, so gilt als Geschosszahl das 2. soweit ein Bebauungsplan oder eine Satzung nach § 34 Abs. 4 S. 1 BauGB nicht besteht festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt durch oder die erforderliche Festsetzung nicht enthält, die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu 1. 3,0 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohngebiete (WR), einer Tiefe von 50 Meter von der der Erschließungsanlage zugewandten Grundstücksgrenze. allgemeine Wohngebiete (WA), Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiete und besondere Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Begrenzung hinaus oder sind Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und Seite 9
2. 4,0 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), Industriegebiete (GI) und sonstige Sondergebiete (SO) festgesetzten Gebiete; Gemeinde Weilheim, Landkreis Waldshut Seite 10 das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. (4) Ist im Einzelfall eine größere als die nach Abs. 1 zulässige Grundfläche bzw. Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse genehmigt, so ist diese der Ermittlung der (Abwassersatzung − AbwS) zulässigen Geschossfläche nach Abs. 1 zugrunde zu legen. (5) Ist im Einzelfall eine größere als die im Bebauungsplan festgesetzte Höhe baulicher Aufgrund von § 46 Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 Anlagen genehmigt, so ist diese der Ermittlung der Zahl der Vollgeschosse nach Abs. 2 und und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 3 zugrunde zu legen. 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der (6) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse oder einer Baumassenzahl Gemeinderat der Gemeinde Weilheim am 19.09.2016 folgende Satzung beschlossen: sowohl die zulässige Firsthöhe als auch die zulässige Traufhöhe der baulichen Anlage aus, so ist die Traufhöhe gemäß Abs. 2 und 5 in eine Geschosszahl umzurechnen. I. Allgemeine Bestimmungen § 30 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die keine §1 Öffentliche Einrichtung Planfestsetzung im Sinne der §§ 27 bis 29 bestehen (1) Die Gemeinde Weilheim betreibt die Beseitigung des in ihrem Gebiet angefallenen (1) In unbeplanten Gebieten und bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan keine den Abwassers als eine öffentliche Einrichtung. Voraussetzung für die Beseitigung ist, dass das §§ 27 bis 29 entsprechende Festsetzungen enthält, beträgt die Geschossflächenzahl, mit der Abwasser über eine Grundstücksentwässerungsanlage in die öffentliche Abwasseranlage Grundstücksfläche vervielfacht wird: gelangt oder zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht (angeliefert) wird. (2) Die Gemeinde kann die Abwasserbeseitigung ganz oder teilweise durch Dritte Baugebiet Zahl der Vollgeschosse (Z) Geschossflächenzahl (GFZ) vornehmen lassen. 1.In Kleinsiedlungs- 1 0,3 (3) Ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Erweiterung oder Änderung der öffentlichen gebieten bei 2 0,4 Abwasseranlagen besteht nicht. 2.In reinen und 1 0,5 allgemeinen 2 0,8 §2 Begriffsbestimmungen Wohngebieten, 3 1,0 (1) Abwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Mischgebieten und 4 und 5 1,1 Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit Ferienhausgebieten bei 6 und mehr 1,2 zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem 3.In besonderen 1 0,5 Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser Wohngebieten bei 2 0,8 (Niederschlagswasser). Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, 3 1,1 Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten. 4 und 5 1,4 Mittwoch, 14. Dezember 2016 (2) Öffentliche Abwasseranlagen haben den Zweck, das im Gemeindegebiet angefallene 6 und mehr 1,6 Abwasser zu sammeln, den Abwasserbehandlungsanlagen zuzuleiten und zu reinigen. 4.In Dorfgebieten bei 1 0,5 Öffentliche Abwasseranlagen sind insbesondere die öffentlichen Kanäle, Anlagen zur 2 und mehr 0,8 Ableitung von Grund- und Drainagewasser, durch die die öffentlichen Abwasseranlagen entlastet werden, Regenrückhaltebecken, Regenüberlauf- und Regenklärbecken, 5.In Kern-, Gewerbe- und 1 1,0 Retentionsbodenfilter, Abwasserpumpwerke, Kläranlagen und Versickerungs- und Industriegebieten (und 2 1,6 Rückhalteanlagen für Niederschlagswasser (u.a. Mulden- und Rigolensysteme, Sondergebieten mit der 3 2,0 Zweckbestimmung . . .) 4 und 5 2,2 Sickermulden/-teiche/-schächte), soweit sie nicht Teil der Grundstücksentwässerungs- bei 6 und mehr 2,4 anlage sind sowie offene und geschlossene Gräben, soweit sie von der Gemeinde zur öffentlichen Abwasserbeseitigung benutzt werden. Zu den öffentlichen Abwasseranlagen 6. In Wochenendhaus- 1 und 2 0,2 gehört auch für die Abwasserbeseitigung hergestellte künstliche Gewässer gemäß § 17 gebieten bei Abs. 1 Nr. 1 KAG sowie der Teil der Hausanschlussleitung, der im Bereich der öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen verläuft (Grundstücksanschluss). (2) Die Art des Baugebiets i.S. von Abs. 1 ergibt sich aus den Festsetzungen des (3) Grundstücksentwässerungsanlagen sind alle Einrichtungen, die der Sammlung, Bebauungsplans. Soweit ein Bebauungsplan nicht besteht oder die Art des Baugebiets nicht Vorbehandlung, Prüfung und Ableitung des Abwassers bis zur öffentlichen Abwasseranlage festlegt, richtet sich die Gebietsart nach der auf den Grundstücken in der näheren Umgebung dienen. Dazu gehören insbesondere Leitungen, die im Erdreich oder im Fundamentbereich überwiegend vorhandenen Nutzung. Lassen sich Grundstücke nach der Eigenart ihrer näheren verlegt sind und das Abwasser dem Grundstücksanschluss zuführen (Grundleitungen), Umgebung keinem der genannten Baugebiete zuordnen, so werden die für Mischgebiete Prüfschächte sowie Pumpanlagen bei einer Abwasserdruckentwässerung und geltenden Geschossflächenzahlen zugrunde gelegt. Versickerungs- und Rückhalteanlagen für Niederschlagswasser, soweit sie sich auf privaten (3) Der Berechnung der höchstzulässigen Geschossflächenzahl wird als zulässige Zahl der Grundstücksflächen befinden. Vollgeschosse (4) Notüberläufe sind Entlastungsbauwerke für außerplanmäßige Ableitungen in den 1. die in einem Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse, öffentlichen Kanal. Drosseleinrichtungen dienen der vergleichmäßigten und reduzierten 2. soweit keine Zahl der Vollgeschosse festgesetzt ist, (gedrosselten) Ableitung von Abwasser in den öffentlichen Kanal; sie sind so auszulegen, WEILHEIM dass eine Einleitung nur in Ausnahmesituationen (zum Beispiel Starkregen) erfolgt.
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