Freiberger Stadtradeln hat begonnen - Jetzt mitradeln und Kilometer sammeln bis zum 21. Juli!

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Freiberger Stadtradeln hat begonnen - Jetzt mitradeln und Kilometer sammeln bis zum 21. Juli!
E 20 057 C

               Amts-Amts-
                     und Mitteilungsblatt
                          und Mitteilungsblatt
                                          der Stadt
                                               der Stadt
                                                    Freiberg
                                                         Freiberg
                                                             am Neckar
                                                                  am Neckar
                                                                       · 48.· Jahrgang
                                                                               49. Jahrgang
                                                                                        · Nr.· 02
                                                                                                Nr.· 27
                                                                                                      10.· Januar
                                                                                                            2. Juli 2019
                                                                                                                    2020

      Neue öffentliche
       E-Ladesäule im
   Gewerbegebiet Ried in
  der Gründelbachstraße 10

                                                     Freiberger Stadtradeln
                                                         hat begonnen -
                                                      Jetzt mitradeln und
                                                       Kilometer sammeln
                                                         bis zum 21. Juli!
                      Weitere Infos im Innenteil
Freiberger Stadtradeln hat begonnen - Jetzt mitradeln und Kilometer sammeln bis zum 21. Juli!
Seite 2                                                   FREIBERGER NACHRICHTEN                                                      Nr. 27/2020

              Amtliche Mitteilungen                                                        Veranstaltungskalender
                                                                                 Donnerstag, 2. Juli 2020
          Freiberger Rathaus geöffnet                                                 ADFC-Feierabendtour ins Strohgäu, um Bie­t ig­
                                                                                      heim, ca. 20 – 30 km, Start 17.30 Uhr am Markt­
            Terminvereinbarung erforderlich                                           platzsee, Leitung: Michael Frey, ADFC Frei­
Bürgerinnen und Bürger können das Rathaus persönlich                                  berg
aufsuchen. Einige zusätzliche Regeln und Einschrän­                              Freitag, 3. Juli 2020
kungen müssen jedoch beachtet werden, um die Ausbrei­                                 Mobiles Kino: Die Heinzels – Rückkehr der
tung des Corona-Virus auch weiterhin einzudämmen.                                     Heinzelmännchen, MoKi Ludwigsburg, 15:30
Um zu vermeiden, dass sich zu viele Menschen in den                                   Uhr, PRISMA – Großer Saal
Rathausfluren und in den Wartebereichen begegnen,                                     Mobiles Kino: Die Känguru-Chroniken, MoKi
empfangen die Ämter Besucher nur nach telefonischer                                   Ludwigsburg, 18:00 Uhr, PRISMA – Großer Saal
Terminvereinbarung. Eine neue online-Terminvergabe                                    Mobiles Kino: Knives out – Mord ist Familien-
wird derzeit technisch vorbereitet und soll ab Montag, 13.                            sache, MoKi Ludwigsburg, 20:30 Uhr, PRISMA
Juli 2020 zum Einsatz kommen.                                                         – Großer Saal
Wichtige Durchwahlen nach der Telefonnummer 278- für                             Samstag, 4. Juli 2020
die Terminvergabe im Rathaus:                                                         Mobiles Kino: Die Heinzels – Rückkehr der
• Pforte: -0                                                                          Heinzelmännchen, MoKi Ludwigsburg, 15:30
• Bürgerbüro: -102/ -100                                                              Uhr, PRISMA – Großer Saal
• Standesamt: -103                                                                    Mobiles Kino: Die Känguru-Chroniken, MoKi
• Ortsbehörde: -188/ -104                                                             Ludwigsburg, 18:00 Uhr, PRISMA – Großer Saal
• Kinderbetreuung: -183/ -127                                                         Mobiles Kino: Knives out – Mord ist Familien-
• Friedhofsamt: -131                                                                  sache, MoKi Ludwigsburg, 20:30 Uhr, PRISMA
• Steueramt: -143/ -142                                                               – Großer Saal
• Baurechtsbehörde/ Ordnungsamt: -110                                            Sonntag, 5. Juli 2020
• Stadtkasse: -117                                                                    ADFC-Sieben-Hügel-Tour, anspruchsvolle sport­
• Gaststätten und Gewerbe: -114/-106 (telefonische Ter­                               liche Tour für geübte „Bergziegen“ Richtung
  minannahme hier nur vormittags)                                                     Wüstenrot, ca. 80 km, Start 9:30 Uhr, Markt­
Weitere Rufnummern von Ansprechpartnern für die                                       platzsee, Leitung: Karl-Heinz Willmann, ADFC
Terminvergabe und die zum Teil durch den Umbau ge­                                    Freiberg
änderten Zimmernummern der Rathausmitarbeitenden                                 Mittwoch, 8. Juli 2020
finden Sie auf der Homepage der Stadt Freiberg unter:                                 ADFC-Feierabendtour über den Marbacher
www.freiberg-an.de/de/buergerservice-stadt-rathaus/                                   Galgenberg, ca. 20 – 30 km, Start 17:30 Uhr am
stadtverwaltung/ansprechpartner                                                       Marktplatzsee, Leitung: Michael Frey, ADFC
                                                                                      Freiberg
                 Bargeldzahlung vermeiden                                        Donnerstag, 9. Juli 2020
Anfallende Gebühren sollten nach Möglichkeit überwie­                                 Walking/Lauftreff, Stadt Freiberg – Fr. Katzen­
sen oder zumindest mit passendem Bargeld bezahlt wer­                                 wadel, 08:30 – 09:30 Uhr, Wasen-Stadion (max.
den. Im Bürgerbüro ist eine Kartenzahlung möglich.                                    5 Gruppen à 5 Personen)
                                                                                      ADFC Monatstreffen, 19.30 Uhr, Stadiongast­
                 Bitte Schutzmasken tragen                                            stätte „zum Kosta“, Talstraße 17
Der Zutritt zum Rathausgebäude wird nur mit Mund-                                Sonntag, 12. Juli 2020
Nasen-Schutzmasken erlaubt. Die Mitarbeiterinnen und                                  Strohgäu-Enz-Tour über Hohenhaslach, Vai­
Mitarbeiter mit häufigem Kundenverkehr sind an ihrem                                  hingen und durch das Enztal, ca. 60 km, Start
Arbeitsplatz durch eine Plexiglas-Scheibe von den Besu­                               9.30 Uhr am Marktplatzsee, Leitung: Michael
chern getrennt.                                                                       Frey, ADFC Freiberg
                                                                                 Montag, 13. Juli 2020
                        Hygiene beachten                                              Monatlicher Bürgertreff, OGL Bündnis 90/Die
Bitte halten Sie sich an die allgemeinen Hygiene-Regeln.                              Grünen OV Freiberg am Neckar, 20:00 – 22:00
Diese Regeln schützen uns alle und helfen, die Verbrei­                               Uhr, Online über Videokonferenz
tung des Corona-Virus einzudämmen. Desinfizierende                               Dienstag, 14. Juli 2020
Mittel zur Reinigung der Hände stehen im Rathaus für                                  Hospizgruppentreffen, Ökum. Hospizgruppe
die Besucherinnen und Besucher zur Verfügung.                                         Freiberg, 19:30 – 21:30 Uhr, Ev. Gemeindehaus
                                                                                      Gartenstr. 2
                       Auf Abstand gehen                                         Mittwoch, 15. Juli 2020
Bitte achten Sie immer auf den nötigen Sicherheitsab­                                 ADFC- Feierabendtour nach Süden, Zazenhau­
stand von mindestens 1,5 Metern.                                                      sen, am Neckar zurück, 17:30 Uhr, Start Markt­
                                                                                      platzsee, ADFC Freiberg.
                                                                                 Donnerstag, 16. Juli 2020
                                                                                      Walking/Lauftreff, Stadt Freiberg – Fr. Katzen­
Herausgeber des Amtblattes ist die Stadt Freiberg a. N. Verantwortlich für
                                                                                      wadel, 08:30 – 09:30 Uhr, Wasen-Stadion (max.
den amtlichen Inhalt einschließlich der Sitzungsberichte der Gemeindeor-              5 Gruppen à 5 Personen)
gane und anderer Veröffentlichungen der Stadtverwaltung Freiberg a. N. ist
der Bürgermeister der Stadt (Dirk Schaible) oder sein Vertreter im Amt. Ver-     Weitere Temine und Infos zu den Veran-
antwortlich für den übrigen Inhalt ist der vom Verlag benannte verantwortli-     staltungen finden Sie auf der Homepage
che Redakteur (Thomas Memminger) der Firma Druck und Verlag Memmin-              der Stadt Freiberg in der Rubrik Kultur
ger GmbH, Benzstraße 9, 71691 Freiberg a. N., Tel. (0 71 41) 791100, Fax         & Freizeit unter www.freiberg-an.de
(0 71 41) 70 70 91, mail@druckerei-memminger.de
Bezugspreis halbjährlich 11,20 € · Anzeigenpreis lt. Anzeigentarif 1/2015
Anzeigenabteilung: Telefon (0 71 41) 7911014 · Fax (0 71 41) 7911029                           anzeigen@freiberger-nachrichten.de
E-Mail: anzeigen@freiberger-nachrichten.de
                                                                               Anzeigen-Tel. 0 71 41 / 79 11-014 · Anzeigen-Fax 0 71 41 / 79 11-029
www.freiberger-nachrichten.de · Freiberg im Internet: www.freiberg-an.de
Freiberger Stadtradeln hat begonnen - Jetzt mitradeln und Kilometer sammeln bis zum 21. Juli!
Nr. 27/2020                                FREIBERGER NACHRICHTEN                                                Seite 3

 Überblick über die Schließung und                          Diese Beratung „auf Augenhöhe“ ist eine nachhaltige
 Öffnung städtischer Einrichtungen                          Hilfe zur Selbsthilfe: bei einem ersten Besuch werden
                                                            sämtliche Strom- und Wasserverbräuche aufgenommen.
       und Veranstaltungen                                  Zusammen mit einer Analyse des Nutzungsverhaltens
                                                            wird aus diesen Angaben eine individuelle Auswertung
Die Stadtbibliothek und das Rathaus sind geöffnet, aller­
                                                            erstellt und die entsprechenden Einsparpotenziale be­
dings nur nach telefonischer Terminvergabe, um so die
                                                            rechnet.
gleichzeitig anwesende Besucheranzahl zu begrenzen und
                                                            In einem zweiten Besuch erhält der Haushalt praktische
die Abstandsregeln in den Räumen einhalten zu können.
                                                            Tipps für weitere Einsparmöglichkeiten durch Verhal­
Die Sportplätze im Freien und die städtischen Sporthallen
                                                            tensveränderungen, beispielsweise beim Heizen und
können unter Auflagen für den Trainingsbetrieb genutzt
                                                            Lüften, Kochen oder Waschen. Außerdem werden sinn­
werden. Auch die Bolzplätze, ebenso wie die Spielplätze
                                                            volle Energie- und Wassersparartikel im Wert von bis zu
können wieder zu bestimmten Zeiten, unter bestimmten
                                                            70 Euro kostenfrei ausgehändigt.
Auflagen und unter Beachtung von Hygieneregeln ge­
                                                            Mit diesen Soforthilfen kann jeder Haushalt jährlich im
nutzt werden.
                                                            Durchschnitt bis zu 150 Euro an Energie- und Wasserkos­
Das Museum im Schlössle, das Afrikahaus und die
                                                            ten einsparen. Bei konsequenter Umsetzung der Tipps
Kleiderkammer bleiben weiterhin geschlossen, da eine
                                                            können pro Haushalt langfristig bis zu zwei Tonnen CO2 -
Umsetzung der Hygieneanordnungen derzeit nicht ge­
                                                            Emmissionen vermieden werden.
währleistet werden kann. Das Jugendhaus „Pink Panda“
                                                            Termine für den kostenfreien Stromspar-Check können
hat seinen Betrieb unter Einhaltung von Vorgaben und
                                                            unter 0 71 41/6 88 93-24 gebucht werden. Weiterführende
Hygieneregeln wieder aufgenommen. Maximal 10 Per­
                                                            Informationen gibt es auf www.lea-lb.de./ssc.
sonen dürfen sich dort aufhalten. Der Zugang wird gere­
gelt. Jugendliche sollen einen Mundschutz mitbringen,
der in den Bereichen des Zugangs zur Toilette und in den          Wesentliche Änderungen der
Fluren getragen wird, in denen die Abstandsregeln nicht
eingehalten werden können.
                                                                   neuen Corona-Verordnung
Das Stadtbad ist weiterhin geschlossen, weil aktuell noch   • Ab dem 1. Juli dürfen sich im öffentlichen Raum nun
Sanierungsarbeiten an den Damenduschen abgeschlos­            genau wie im privaten Raum 20 Personen treffen. Die
sen werden müssen, die wegen der durch Corona be­             neue Verordnung unterscheidet dann nicht mehr zwi­
dingten Schließung in den letzten Wochen angefangen           schen privaten und öffentlichen Räumen. Die Regelun­
wurden. Der Gemeinderat hat am 16.06. beschlossen,            gen dazu finden Sie jetzt in Paragraf 9.
dass die ebenfalls dringend erforderliche Sanierung der     • Ab dem 1. Juli ist bei privaten Veranstaltungen mit
Herrenduschen, die für die Schließzeit des Stadtbads          nicht mehr als 100 Teilnehmenden kein Hygienekon­
während der Sommerpause 2021 geplant war, ebenfalls           zept wie in Paragraf 5 gefordert mehr nötig. Dies gilt et­
vorgezogen werden. Mit einer durch die vorgeschriebe­         wa für Geburtstags- oder Hochzeitsfeiern, Taufen und
nen Hygieneregeln eingeschränkten Öffnung ist erst            Familienfeiern.
nach den Sommerferien zu rechnen.                           • Ab dem 1. Juli sind Veranstaltungen mit bis zu 250
Kulturveranstaltungen in der Schlosskelter bleiben wei­       Personen möglich, wenn den Teilnehmenden für die
terhin abgesagt, da eine Einhaltung der Abstandsre­           gesamte Dauer der Veranstaltung feste Sitzplätze zu­
geln dort nicht sinnvoll nach den geltenden Vorgaben          gewiesen werden und die Veranstaltung einem im
umsetzbar ist. Ab dem 1. Juli sind Veranstaltungen mit        Vorhinein festgelegten Programm folgt. Also etwa Kul­
bis zu 250 Personen möglich, wenn den Teilnehmenden           turveranstaltungen, Vereinstreffen oder Mitarbeiter­
für die gesamte Dauer der Veranstaltung feste Sitzplät­       versammlungen.
ze zugewiesen werden und die Veranstaltung einem im         • Ab dem 1. August sind Veranstaltungen mit weniger
Vorhinein festgelegten Programm folgt. Also etwa Kul­         als 500 Personen wieder erlaubt.
turveranstaltungen, Vereinstreffen oder Mitarbeiterver­     • Untersagt sind weiterhin Tanzveranstaltungen mit
sammlungen. Es gelten jedoch die Abstandsregeln und           Ausnahme von Tanzaufführungen sowie Tanzunter­
bestimmte hygienische Anforderungen, wodurch sich             richt und -proben.
die erlaubte Anzahl von Personen in der Schlosskelter       • Bis zum 31. Oktober sind Veranstaltungen mit über 500
und im PRISMA, je nach Art der Veranstaltung, deutlich        Teilnehmenden weiter untersagt.
verringert. Ab dem 1. August sind Veranstaltungen mit       • Clubs und Diskotheken dürfen weiterhin nicht öffnen.
weniger als 500 Personen wieder erlaubt. In der Schloss­      Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtun­
kelter und im PRISMA Großveranstaltungen sind weiter­         gen sowie jede sonstige Ausübung des Prostitutions­
hin bis Oktober nicht zulässig.                               gewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituierten­
                                                              schutzgesetzes bleiben ebenfalls untersagt.
                                                            • Abstandsregelungen und Maskenpflicht bleiben beste­
    Stromspar-Check jetzt auch im                             hen.
        Landkreis Ludwigsburg                               • Folgende Verordnungen sollen ab dem 1. Juli entfallen.
                                                              Hier gelten dann die in der neuen Corona-Verordnung
Stetig steigende Energiepreise bedeuten vor allem für         festgelegten Regelungen.
Menschen mit geringem Einkommen immer häufiger                – Einzelhandel
Stromsperren. Angesichts hoher Abschläge und Nach­            – Vergnügungsstätten
zahlungen ist das Projekt „Stromspar-Check Kommunal“          – Kosmetik und medizinische Fußpflege
gerade für einkommensschwache Haushalte eine wir­             – Beherbergungsbetriebe
kungsvolle Prävention vor Energiearmut.                       – Freizeitparks
Der Stromspar-Check ist ein bundesweites Projekt vom          – Gaststätten
Dachverband der Energieagenturen (eaD) und der Cari­          – Bordgastronomie
tas und wird mittlerweile in mehr als 150 Städten und         – Veranstaltungen
Gemeinden durchgeführt. Gefördert durch das Jobcen­           – Private Veranstaltungen
ter Landkreis Ludwigsburg wurde nun von der Energie­          – Indoor-Freizeitaktivitäten
agentur Kreis Ludwigsburg ein weiterer Standort ins Le­       – Maskenpflicht in Praxen
ben gerufen.                                                  – Berufsbildung
Die Stromspar-Teams, die oft lange Zeit selbst arbeitslos     – Gottesdienste
waren, beraten Haushalte mit geringem Einkommen.              – Weiterbildung
Freiberger Stadtradeln hat begonnen - Jetzt mitradeln und Kilometer sammeln bis zum 21. Juli!
Seite 4                                     FREIBERGER NACHRICHTEN                                          Nr. 27/2020

          Kindergärten und                                   der Entscheidung ist auch das ergänzende kommunale
    Grundschulen haben wieder im                             Betreuungsangebot der Kernzeit- bzw. Ganztagesbetreu­
                                                             ung betroffen. Dieses kann wegen der fortbestehenden
        Regelbetrieb geöffnet                                Quarantäne nur eingeschränkt für die Klassenstufen 1
                                                             und 2 stattfinden.
Seit Montag, 29. Juni haben die Kindergärten und die
Grundschulen wieder im Regelbetrieb unter Pandemie­
bedingungen geöffnet. Die Wiederaufnahme des Regel­             Neue Regeln im Straßenverkehr
betriebs unter Pandemiebedingungen in den Kindergär­
                                                             Seit Ende April ist eine Novelle der Straßenverkehrsord­
ten bedeutet, dass alle Kinder ihre Einrichtungen wieder
                                                             nung (StVO) in Kraft. Viele der Neuregelungen betreffen
zu verlässlichen Betreuungszeiten besuchen können. Die
                                                             den Fahrradverkehr, aber auch die Bußgeldordnung
Abstandsregeln entfallen für die Kindergartenkinder.
                                                             wurde geändert und neue Straßenschilder eingeführt.
Allerdings müssen bestimmte Regeln und ein Hygiene­
                                                             Einige davon wurden in den letzten Wochen an dieser
konzept eingehalten werden, was sich auf die Ausgestal­
                                                             Stelle vorgestellt. Dies ist der letzte Artikel der kleinen
tung des Tagesablaufs auswirkt und auch Einschränkun­
                                                             Reihe.
gen mit sich bringen kann. Nur gesunde Kinder dürfen
                                                                                    Das Verkehrszeichen „Radschnell­
den Kindergarten besuchen. Sofern einzelne Beschäftig­
                                                                                    weg“ wurde eingeführt, um Rad­
te, aufgrund einer Zugehörigkeit zur künftig mit ärztli­
                                                                                    schnellwege einheitlich zu kenn­
chem Attest nachweisbaren Risikogruppe gehören und
                                                                                    zeichnen. Radschnellwege sollen
im Präsenzeinsatz nicht zur Verfügung stehen, kann ei­
                                                                                    wichtige Zielbereiche mit hohem
ne Reduzierung der Öffnungszeiten nötig werden.
                                                                                    Radverkehrsaufkommen über grö­
Auch in den Grundschulen entfallen die Abstandsregeln
                                                                                    ßere Entfernungen verknüpfen und
für die Schülerinnen und Schüler. Es müssen jedoch
                                                                                    durchgängig ein sicheres sowie
auch hier entsprechende Hygienemaßnahmen und Re­
                                                                                    attraktives Befahren ermöglichen.
gelungen beachtet werden. Als Vorsichtsmaßnahme sol­
                                                             Das Verkehrszeichen dient lediglich der Ausweisung des
len die jeweiligen Gruppen oder Klassen untereinander
                                                             Radschnellwegs, besondere Anforderungen an die Fahr­
bleiben und sich nicht vermischen, daher sind auch un­
                                                             radfahrer oder ihre Drahtesel stellt es nicht. In Deutsch­
terschiedliche Ankunfts- und Unterrichtszeiten geplant.
                                                             land gibt es bis jetzt nur wenige fertiggestellte Rad­
Die Vorgaben zur Einhaltung des Gesundheitsschutzes
                                                             schnellwege. In Baden-Württemberg wurde im Mai 2019
werden von den Grundschulen individuell umgesetzt
                                                             mit dem Neckartal Radschnellweg (Stuttgart-Esslingen-
und entsprechend mit den Schülerinnen und Schülern
                                                             Plochingen) der erste für den Verkehr freigegeben.
und mit den Eltern kommuniziert. Wird ein konkreter In­
                                                             Im Rahmen der Überarbeitung der StVO sind die zustän­
fektionsfall festgestellt, entscheidet das Gesundheitsamt
                                                             digen Straßenverkehrsbehörden verstärkt zur Prüfung
in Absprache mit der Schulleitung und dem Schulträger,
                                                             der Öffnungsmöglichkeit von Einbahnstraßen für Rad­
welche Maßnahmen notwendig sind.
                                                             fahrende in Gegenrichtung aufgerufen worden. Ziel ist
Schüler und Lehrer der Flattichschule alle getestet          es, hierdurch die Zahl der in Gegenrichtung freigegebe­
        Trotz negativen Testergebnissen                      nen Einbahnstraßen zu vergrößern. Gleichzeitig bedeu­
                                                             tet dies, dass zukünftig in mehr Einbahnstraßen mit ent­
          bleibt Quarantäne bestehen.                        gegenkommenden Radfahrern zu rechnen ist.
                                                             Auf Fahrrädern dürfen Personen mitgenommen werden,
                                                             wenn die Fahrräder zur Personenbeförderung gebaut
                                                             und eingerichtet sind und der Fahrzeugführende min­
                                                             destens 16 Jahre alt ist.
                                                                                     Ebenfalls neu in die StVO aufge­
                                                                                     nommen wurde die Markierung
                                                                                     der „Haifischzähne“. Sie hebt eine
                                                                                     Wartepflicht infolge einer beste­
                                                                                     henden Rechts-vor links-Regelung
                                                                                     abseits Bundes- Landes und Kreis­
                                                             straßen hervor. Sie wird zukünftig in Kombination mit
                                                             den bekannten Vorfahrtsschildern vermehrt an Kreu­
                                                             zungen oder Einmündungen von Radschnellwegen an­
                                                             gebracht. Wartepflichtig ist, in wessen Richtung die Spit­
                                                             zen zeigen.
                                                             Die vorschriftswidrige Benutzung des Gehwegs durch
                                                             Fahrradfahrer oder eines linksseitig angelegten Rad­
                                                             wegs, der nicht explizit in beide Richtungen freigegeben
Nachdem ein Schüler der Flattichgrundschule in Frei­
                                                             ist, wird mit bis zu 100 € Bußgeld, mindestens jedoch
berg am Neckar positiv auf Corona getestet wurde, er­
                                                             55 €, geahndet. Ebenfalls erhöht wurden die Strafen für
gab jetzt ein zweiter Test bei dem Drittklässler ein nega­
                                                             Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit. Ab 21 km/h
tives Ergebnis. Auch alle Schüler und Lehrer unter den
                                                             innerorts zu viel werden 80 € und 1 Monat Fahrverbot
Kontaktpersonen, die in Quarantäne versetzten wurden,
                                                             sowie 1 Punkt im Fahreignungsregister fällig, außerorts
haben ein negatives Testergebnis erhalten und damit
                                                             70 € und 1 Punkt. Ab 26 km/h zu viel sind die Strafen
keinen COVID-19 Befund. Schulträger und Staatliches
                                                             innerorts auf 100 € sowie 1 Punkt und 1 Monat Fahrver­
Schulamt haben auf ein Signal des Gesundheitsamtes
                                                             bot gestiegen, außerorts 80 € und 1 Punkt sowie 1 Monat
gehofft, dass die Grundschule mit allen Klassenstufen ab
                                                             Fahrverbot.
Montag, 29. Juni 2020 wie ursprünglich geplant in den
sogenannten Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen
wechseln kann. Am Freitagnachmittag wurde dann mit­           Es finden weiterhin keine Besuche
geteilt, dass die Quarantänen mit Ausnahme von zwei
zeitlich anders gewerteten weiter aufrechterhalten wer­
                                                               bei Alters- und Ehejubilaren statt
den. Damit konnte die Flattichschule am Montag mit den       Aufgrund der momentanen Corona-Epidemie können lei­
zur Verfügung stehenden Lehrern für alle Klassen außer       der weiterhin keine Besuche bei Alters- und Ehejubila­
der Klassenstufe 3 wieder Regelunterricht anbieten. Von      ren stattfinden. Wir bitten um Ihr Verständnis.
Freiberger Stadtradeln hat begonnen - Jetzt mitradeln und Kilometer sammeln bis zum 21. Juli!
Nr. 27/2020                                 FREIBERGER NACHRICHTEN                                              Seite 5

         Seit dem 1. Juli gültige Verordnung der Landesregierung
  Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die
 Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 23. Juni 2020
Auf Grund von § 32 in Verbindung mit §§ 28 bis 31 des        1. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl.     2. für Personen, denen das Tragen einer Mund-Nasen-
I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom        Bedeckung aus gesundheitlichen oder sonstigen Grün­
19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, wird        den nicht möglich oder nicht zumutbar ist,
verordnet:                                                   3. für Beschäftigte, sofern sich an deren Einsatzort kei­
                                                                ne Kundinnen und Kunden oder Besucherinnen und
          Teil 1 – Allgemeine Regelungen                        Besucher aufhalten,
                  Abschnitt 1: Ziele                         4. in Praxen und Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer
                                                                2 und 3, sofern die Behandlung, Dienstleistung oder
                           §1
                                                                Therapie dies erfordert,
                          Ziele
                                                             5. bei der Inanspruchnahme von gastronomischen Dienst­
(1) Diese Verordnung dient der Bekämpfung der Pande­            leistungen im öffentlichen oder touristischen Personen­
mie des Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus) zum Gesund­              verkehr nach Absatz 1 Nummer 1 oder in Einkaufszen­
heitsschutz der Bürgerinnen und Bürger. Zu diesem               tren oder Ladengeschäften nach Absatz 1 Nummer 4
Zweck sollen Infektionsgefahren wirksam und zielge­             oder
richtet reduziert, Infektionswege nachvollziehbar ge­        6. wenn ein anderweitiger mindestens gleichwertiger
macht und die Aufrechterhaltung der medizinischen               Schutz für andere Personen gegeben ist.
Versorgungskapazitäten gewährleistet werden.
(2) Zur Verfolgung dieser Ziele werden in dieser Verord­
                                                                   Abschnitt 3: Besondere Anforderungen
nung Ge- und Verbote aufgestellt, die Freiheiten des Ein­                              §4
zelnen einschränken. Die Umsetzung dieser Regelungen                          Hygieneanforderungen
erfolgt einerseits in Eigenverantwortung der Bürgerinnen
                                                             (1) Soweit durch Regelungen in dieser Verordnung oder
und Bürger und andererseits durch hoheitliches Handeln
                                                             aufgrund dieser Verordnung über die allgemeinen
der zuständigen Behörden.
                                                             Pflichten aus §§ 2 und 3 hinaus Hygieneanforderungen
     Abschnitt 2: Allgemeine Anforderungen                   einzuhalten sind, haben die Verantwortlichen mindes­
                                                             tens folgende Pflichten zu erfüllen:
                          §2
                                                             1. die Begrenzung der Personenzahl auf Grundlage der
               Allgemeine Abstandsregel
                                                                 räumlichen Kapazitäten und die Regelung von Perso­
(1) Soweit keine geeigneten physischen Infektionsschutz­         nenströmen und Warteschlangen, damit eine Umset­
vorrichtungen vorhanden sind, wird die Einhaltung eines          zung der Abstandsregel nach § 2 ermöglicht wird,
Mindestabstands zu anderen Personen von 1,5 Metern           2. die regelmäßige und ausreichende Lüftung von In­
empfohlen.                                                       nenräumen, die dem Aufenthalt von Personen dienen,
(2) Im öffentlichen Raum muss ein Mindestabstand zu              sowie die regelmäßige Wartung von Lüftungsanla­
anderen Personen von 1,5 Metern eingehalten werden,              gen,
sofern nicht die Einhaltung des Mindestabstands im Ein­      3. die regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Ge­
zelfall unzumutbar, dessen Unterschreitung aus beson­            genständen, die häufig von Personen berührt werden,
deren Gründen erforderlich oder durch Schutzmaßnah­          4. die Reinigung oder Desinfektion von Gegenständen,
men ein ausreichender Infektionsschutz gewährleistet             die bestimmungsgemäß in den Mund genommen
ist. Ebenfalls ausgenommen sind Ansammlungen, die                werden, nachdem diese von einer Person benutzt wur­
nach § 9 Absätze 1 oder 2 zulässig sind.                         den,
(3) Die Abstandsregel gilt nicht für Schulen, Kinderta­      5. die regelmäßige Reinigung der Barfuß- und Sanitär­
gesstätten und die weiteren in § 16 Absatz 1 genannten           bereiche,
Einrichtungen.                                               6. das Vorhalten von Handwaschmittel in ausreichen­
                                                                 der Menge sowie von nicht wiederverwendbaren Pa­
                         §3
                                                                 pierhandtüchern, alternativ Handdesinfektionsmittel
                Mund-Nasen-Bedeckung
                                                                 oder andere gleichwertige hygienische Handtrocken­
(1) Eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine ver­          vorrichtungen,
gleichbare Mund-Nasen- Bedeckung muss getragen werden        7. den Austausch ausgegebener Textilien, nachdem die­
1. bei der Nutzung des öffentlichen und des touristischen        se von einer Person benutzt wurden,
    Personenverkehrs (Eisenbahnen, Straßenbahnen,            8. eine rechtzeitige und verständliche Information über
    Busse, Taxen, Passagierflugzeuge, Fähren, Fahrgast­          Zutritts- und Teilnahmeverbote, Abstandsregelungen
    schiffe und Seilbahnen), an Bahn- und Bussteigen, im         und Hygienevorgaben, Reinigungsmöglichkeiten für
    Wartebereich der Anlegestellen von Fahrgastschiffen          die Hände, eine bestehende Möglichkeit bargeldlo­
    und in Bahnhofs- und Flughafengebäuden,                      sen Bezahlens sowie einen Hinweis auf gründliches
2. in Friseur-, Massage-, Kosmetik-, Nagel-, Tattoo- und         Händewaschen in den Sanitäranlagen.
    Piercingstudios und in medizinischen und nicht me­       (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn und
    dizinischen Fußpflegeeinrichtungen,                      soweit nach den konkreten Umständen des Einzelfalles,
3. in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger hu­       insbesondere den örtlichen Gegebenheiten oder der Art
    manmedizinischer Heilberufe und der Heilpraktike­        des Angebots, eine Einhaltung der Hygieneanforderun­
    rinnen und Heilpraktiker sowie in Einrichtungen des      gen nicht erforderlich oder unzumutbar ist.
    öffentlichen Gesundheitsdienstes,
                                                                                       §5
4. in Einkaufszentren und Ladengeschäften und
                                                                                 Hygienekonzepte
5. von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Freizeitparks,
    Vergnügungsstätten, Beherbergungsbetrieben und im        (1) Soweit durch Regelungen in dieser Verordnung oder
    Gaststättengewerbe bei direktem Kundenkontakt.           aufgrund dieser Verordnung ein Hygienekonzept zu er­
(2) Eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-          stellen ist, haben die Verantwortlichen dabei nach den
Bedeckung besteht nicht                                      konkreten Umständen des Einzelfalls die Anforderun­
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gen des Infektionsschutzes zu berücksichtigen. Im Hygi­       5. Beschäftigte, bei denen aufgrund ärztlicher Beschei­
enekonzept ist insbesondere darzustellen, wie die Hygie­          nigung die Behandlung einer Erkrankung mit CO­
nevorgaben nach § 4 umgesetzt werden sollen.                      VID-19 aufgrund persönlicher Voraussetzungen nicht
(2) Auf Verlangen der zuständigen Behörde haben die               oder nur eingeschränkt möglich ist oder ein erhöhtes
Verantwortlichen das Hygienekonzept vorzulegen und                Risiko für einen schweren Verlauf einer Erkrankung
über die Umsetzung Auskunft zu erteilen. Darüber hin­             mit COVID-19 vorliegt, dürfen nicht für Tätigkeiten
aus gehende Pflichten zur Aufstellung von Hygieneplä­             mit vermehrtem Personenkontakt und nicht für Tätig­
nen nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben unberührt.            keiten eingesetzt werden, bei denen der Abstand von
                                                                  1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.
                          §6
                                                              (2) Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber darf Infor­
                     Datenerhebung
                                                              mationen nach Absatz 1 Nummer 5 nur für den Zweck
(1) Soweit durch Regelungen in dieser Verordnung oder         der Entscheidung über den konkreten Arbeitseinsatz
aufgrund dieser Verordnung Kontaktdaten zu erheben            von Beschäftigten erheben, speichern und verwenden,
sind, dürfen von den zur Datenerhebung Verpflichteten         wenn dieser ihm mitteilen, dass sie zu der dort genann­
von Besucherinnen und Besuchern, Nutzerinnen und              ten Gruppe gehören; Beschäftigte sind zu einer solchen
Nutzern oder Teilnehmerinnen und Teilnehmern Vor-             Mitteilung nicht verpflichtet. Die Arbeitgeberin oder der
und Nachname, Anschrift, Datum und Zeitraum der An­           Arbeitgeber hat diese Information zu löschen, sobald
wesenheit und, soweit vorhanden, Telefonnummer oder           sie für diesen Zweck nicht mehr erforderlich ist, spätes­
E-Mail-Adresse erhoben und gespeichert werden. Dies           tens aber eine Woche, nachdem diese Verordnung außer
gilt nicht, wenn und soweit Daten bereits vorliegen.          Kraft tritt.
(2) Die Daten sind für einen Zeitraum von vier Wochen
aufzubewahren und sodann zu löschen. Es ist zu gewähr­
                                                               Abschnitt 4: Ansammlungen, Veranstaltungen
leisten, dass unbefugte Dritte keine Kenntnis von den                       und Versammlungen
Daten erlangen.
                                                                                       §9
(3) Die Daten sind auf Verlangen der zuständigen Behör­
                                                                                  Ansammlungen
de zu übermitteln, sofern dies zur Nachverfolgung von
möglichen Infektionswegen erforderlich ist. Eine ander­       (1) Ansammlungen von mehr als 20 Personen sind unter­
weitige Verwendung ist unzulässig.                            sagt.
(4) Die zur Datenerhebung Verpflichteten haben Perso­         (2) Ausgenommen von der Untersagung nach Absatz 1
nen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten verweigern,          sind Ansammlungen, wenn die teilnehmenden Personen
von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder          ausschließlich
der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen.            1. in gerader Linie verwandt sind,
                                                              2. Geschwister und deren Nachkommen sind oder
                            §7
                                                              3. dem eigenen Haushalt angehören,
             Zutritts- und Teilnahmeverbot
                                                              einschließlich deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen
(1) Soweit durch Regelungen in dieser Verordnung oder         oder Lebenspartner oder Partnerinnen oder Partner.
aufgrund dieser Verordnung für Ansteckungsverdächti­          (3) Die Untersagung nach Absatz 1 gilt ferner nicht für
ge ein Zutrittsverbot zu bestimmten Örtlichkeiten oder        Ansammlungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-,
ein Teilnahmeverbot an bestimmten Aktivitäten gilt, er­       Dienst- oder Geschäftsbetriebs oder der sozialen Fürsor­
fasst dies Personen,                                          ge dienen.
1. die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizier­
                                                                                       § 10
    ten Person stehen oder standen, wenn seit dem letz­
                                                                                  Veranstaltungen
    ten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder
2. die typische Symptome einer Infektion mit dem Co­          (1) Wer eine Veranstaltung abhält, hat die Hygienean­
    ronavirus, namentlich Geruchs- und Geschmacksstö­         forderungen nach § 4 einzuhalten, ein Hygienekonzept
    rungen, Fieber, Husten sowie Halsschmerzen, auf­          nach Maßgabe von § 5 zuvor zu erstellen und eine Da­
    weisen.                                                   tenerhebung nach § 6 durchzuführen. Es gilt ein Zutritts-
(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht, sofern dessen Ein­   und Teilnahmeverbot nach § 7. Beim Abhalten der Veran­
haltung im Einzelfall unzumutbar oder ein Zutritt oder        staltung sind die Arbeitsschutzanforderungen nach § 8
eine Teilnahme aus besonderen Gründen erforderlich            einzuhalten.
und durch Schutzmaßnahmen die Infektionsgefahr für            (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Veranstaltun­
Dritte soweit wie möglich minimiert ist.                      gen, deren Durchführung bereits nach § 9 Absätze 1 oder
                                                              2 zulässig ist. Abweichend von Absatz 1 muss bei priva­
                           §8
                                                              ten Veranstaltungen mit nicht mehr als 100 Teilnehmen­
                      Arbeitsschutz
                                                              den kein Hygienekonzept nach § 5 erstellt werden.
(1) Soweit durch Regelungen in dieser Verordnung oder         (3) Untersagt sind
aufgrund dieser Verordnung über die allgemeinen               1. Veranstaltungen mit über 100 Teilnehmenden bis ein­
Pflichten aus §§ 2 und 3 hinaus Arbeitsschutzanforde­             schließlich 31. Juli 2020 und
rungen einzuhalten sind, hat die Arbeitgeberin oder der       2. Veranstaltungen mit über 500 Teilnehmenden bis ein­
Arbeitgeber mindestens folgende Pflichten zu erfüllen:            schließlich 31. Oktober 2020.
1. die Infektionsgefährdung von Beschäftigten ist unter       Die zulässige Teilnehmerzahl erhöht sich bis einschließ­
    Berücksichtigung der Bedingungen am Arbeitsplatz          lich 31. Juli 2020 auf 250 Personen, wenn zusätzlich
    zu minimieren,                                            1. den Teilnehmenden für die gesamte Dauer der Veran­
2. Beschäftigte sind umfassend zu informieren und zu              staltung feste Sitzplätze zugewiesen werden und
    unterweisen, insbesondere mit Hinweis auf die durch       2. die Veranstaltung einem im Vorhinein festgelegten
    die Corona-Pandemie bedingten Änderungen der Ar­              Programm folgt.
    beitsabläufe und Vorgaben,                                Bei der Bemessung der Teilnehmerzahl bleiben Beschäf­
3. die persönliche Hygiene von Beschäftigten ist durch        tigte und sonstige Mitwirkende an der Veranstaltung au­
    die Möglichkeit zur Handdesinfektion oder zum Hän­        ßer Betracht.
    dewaschen am Arbeitsplatz sicherzustellen; einge­         (4) Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Veran­
    setzte Utensilien sind regelmäßig zu desinfizieren,       staltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen
4. den Beschäftigten sind in ausreichender Anzahl             Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege oder der Da­
    Mund-Nasen-Bedeckungen bereitzustellen,                   seinsfürsorge oder -vorsorge zu dienen bestimmt sind,
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insbesondere auf Veranstaltungen und Sitzungen der           1. Hochschulen, Akademien nach dem Akademienge­
Organe, Organteile und sonstigen Gremien der Legisla­            setz, Landesbibliotheken, Archive und Studierenden­
tive, Judikative und Exekutive sowie Einrichtungen der           werke,
Selbstverwaltung einschließlich von Erörterungstermi­        2. Kunst- und Kultureinrichtungen sowie Kinos,
nen und mündlichen Verhandlungen im Zuge von Plan­           3. Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschu­
feststellungsverfahren.                                          len,
(5) Untersagt sind Tanzveranstaltungen mit Ausnahme          4. Pflegeschulen, Schulen für Gesundheitsfachberu­
von Tanzaufführungen sowie Tanzunterricht und -pro­              fe, Fachschulen für Sozialwesen, Schulen für Tätig­
ben.                                                             keiten im Rettungsdienst und Weiterbildungs- und
(6) Veranstaltung im Sinne dieser Vorschrift ist ein zeit­       Fortbildungsstätten der Pflege- und Gesundheits­
lich und örtlich begrenztes und geplantes Ereignis mit           fachberufe im Zuständigkeitsbereich des Sozialmi­
einer definierten Zielsetzung oder Absicht in der Verant­        nisteriums,
wortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters,       5. Fahrschulen einschließlich der Abnahme der theore­
einer Person, Organisation oder Institution, an dem eine         tischen und praktischen Prüfungen,
Gruppe von Menschen gezielt teilnimmt.                       6. sonstige Bildungseinrichtungen und -angebote jegli­
                                                                 cher Art einschließlich der Durchführung von Prü­
                       § 11                                      fungen, soweit nicht in § 16 Absatz 1 aufgeführt,
   Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes            7. öffentliche und private Sportanlagen und Sportstät­
(1) Abweichend von §§ 9 und 10 sind Zusammenkünfte,              ten einschließlich Fitnessstudios und Yogastudios
die der Wahrnehmung des Grundrechts auf Versamm­                 sowie Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen,
lungsfreiheit nach Artikel 8 des Grundgesetzes zu die­       8. Einzelhandelsbetriebe, mit Ausnahme der Anforde­
nen bestimmt sind, zulässig.                                     rungen des § 6,
(2) Die Versammlungsleitung hat auf die Einhaltung der       9. Friseur-, Massage-, Kosmetik-, Sonnen-, Nagel-, Tat­
Abstandsregel nach § 2 hinzuwirken. Die zuständigen              too- und Piercingstudios sowie medizinische und
Behörden können weitere Auflagen, beispielsweise zur             nicht medizinische Fußpflegeeinrichtungen,
Einhaltung der Hygieneanforderungen nach § 4, festle­        10. das Gastgewerbe einschließlich gastgewerblicher Ein-
gen.                                                             richtungen und Leistungen im Sinne des § 25 Gast-
(3) Versammlungen können verboten werden, sofern der             stättengesetz,
Schutz vor Infektionen anderweitig, insbesondere durch       11. Vergnügungsstätten einschließlich Spielhallen, Spiel­-
Auflagen, nicht erreicht werden kann.                            banken und Wettvermittlungsstellen,
                                                             12. Beherbergungsbetriebe,
                           § 12                              13. Messen und
              Veranstaltungen bei Todesfällen                14. Freizeitparks.
(1) Abweichend von §§ 9 und 10 sind Veranstaltungen von      Beim Betreiben oder Anbieten dieser Einrichtungen, An­
Kirchen sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften          gebote und Aktivitäten gilt ein Zutritts- und Teilnahme­
zulässig. Wer eine religiöse Veranstaltung abhält, hat       verbot nach § 7. Darüber hinaus sind die Arbeitsschutz­
die Hygieneanforderungen nach § 4 einzuhalten sowie          anforderungen nach § 8 einzuhalten; dies gilt nicht im
ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 zuvor zu er­         Falle des Satzes 1 Nummern 3 und 6. Sätze 1 bis 3 gelten
stellen. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach      auch, wenn im Rahmen der Einrichtung, des Angebots
§ 7. Sätze 1 bis 3 finden auf Veranstaltungen von Weltan­    oder der Aktivität eine nach § 10 erlaubte Veranstaltung
schauungsgemeinschaften entsprechende Anwendung.             durchgeführt wird.
(2) Abweichend von §§ 9 und 10 sind Bestattungen, Ur­                   Teil 2 – Besondere Regelungen
nenbeisetzungen und Totengebete zulässig. Wer eine
solche Veranstaltung abhält, hat die Hygieneanforderun­                                § 15
gen nach § 4 einzuhalten. Es gilt ein Zutritts- und Teil­                           Grundsatz
nahmeverbot nach § 7.                                        Die aufgrund der §§ 16 und 17 und des § 12 Absatz 3 erlas­
(3) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG        senen Rechtsverordnungen gehen sämtlichen Regelun­
ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Vorgaben          gen von Teil 1 vor, sofern dort abweichende Regelungen
zum Infektionsschutz und sonstige ausführende Rege­          getroffen werden.
lungen für Veranstaltungen nach den Absätzen 1 und 2
zu erlassen.                                                                         § 16
                                                                          Verordnungsermächtigungen
        Abschnitt 5: Betriebsverbote und
                                                             (1) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG
    allgemeine Infektionsschutzvorgaben für                  ermächtigt, durch Rechtsverordnung für den Betrieb von
     bestimmte Einrichtungen und Betriebe                    Schulen in seiner Ressortzuständigkeit, Betreuungsan­
                           § 13                              gebote der verlässlichen Grundschule und der flexiblen
                     Betriebsverbote                         Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der Schu­
                                                             le, Kindertageseinrichtungen, Grundschulförderklassen,
Es wird untersagt der Betrieb von                            Schulkindergärten und Kindertagespflegestellen zum
1. Clubs und Diskotheken und                                 Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedin­
2. Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Ein­        gungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevor­
   richtungen sowie jede sonstige Ausübung des Prosti­       gaben, festzulegen.
   tutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prosti­     (2) Das Wissenschaftsministerium wird gemäß § 32 Satz
   tuiertenschutzgesetzes.                                   2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung für den Be­
                        § 14                                 trieb von
Geltung der allgemeinen Infektionsschutzvorgaben für         1. Hochschulen, Akademien nach dem Akademienge­
       bestimmte Einrichtungen und Betriebe                      setz, Landesbibliotheken und Archiven,
                                                             2. Studierendenwerken und
Wer die nachfolgend genannten Einrichtungen, Angebo­         3. Kunst- und Kultureinrichtungen, soweit nicht in Ab­
te und Aktivitäten betreibt oder anbietet, hat die Hygie­        satz 5 aufgeführt, sowie Kinos
neanforderungen nach § 4 einzuhalten, ein Hygienekon­        zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus
zept nach Maßgabe von § 5 zuvor zu erstellen und eine        Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygi­
Datenerhebung nach § 6 durchzuführen:                        enevorgaben, festzulegen. Satz 1 Nummer 1 findet kei­
Freiberger Stadtradeln hat begonnen - Jetzt mitradeln und Kilometer sammeln bis zum 21. Juli!
Seite 8                                    FREIBERGER NACHRICHTEN                                         Nr. 27/2020

ne Anwendung auf die Hochschule für Polizei Baden-              digen und Prüferinnen und Prüfer für den Kraftfahr­
Württemberg einschließlich des Präsidiums Bildung               zeugverkehr
der Hochschule für Polizei Baden- Württemberg sowie         zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Be­
die Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen. Für die       dingungen und Anforderungen, insbesondere Hygiene­
Hochschule für Polizei Baden-Württemberg einschließ­        vorgaben, festzulegen.
lich des Präsidiums Bildung der Hochschule für Polizei      (7) Das Wirtschaftsministerium und das Sozialministe­
Baden-Württemberg können vom Innenministerium und           rium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch
für die Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen vom        gemeinsame Rechtsverordnung für
Justizministerium die für den Ausbildungs-, Studien- und    1. den Einzelhandel,
Fortbildungsbetrieb und die Vorbereitung und Durch­         2. das Beherbergungsgewerbe,
führung von Prüfungen sowie für das Einstellungsver­        3. das Gastgewerbe einschließlich gastgewerblicher
fahren erforderlichen Ausnahmen von den Beschränkun­            Einrichtungen im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 1 und
gen dieser Verordnung zugelassen werden.                        Absatz 2 Gaststättengesetz,
(3) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG       4. Messen und Spezialmärkte,
ermächtigt, durch Rechtsverordnung für den Betrieb von      5. das Handwerk,
1. Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationsein­        6. Friseur-, Massage-, Kosmetik-, Sonnen-, Nagel-, Tat­
    richtungen, Dialyseeinrichtungen und Tageskliniken,         too- und Piercingstudios, medizinische und nicht me­
2. Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unter­            dizinische Fußpflegeeinrichtungen,
    stützungsbedarf oder mit Behinderungen,                 7. Vergnügungsstätten und
3. Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe,                    8. Freizeitparks
4. ambulant betreuten Wohnprojekten der Wohnungs­           zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Be­
    losenhilfe sowie von einem Anbieter verantworteten      dingungen und Anforderungen, insbesondere Hygiene­
    ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach dem          vorgaben, festzulegen.
    Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz,                      (8) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG
5. Betreuungs- und Unterstützungsangeboten im Vor-          ermächtigt, im Einvernehmen mit dem jeweils zuständi­
    und Umfeld von Pflege,                                  gen Ministerium durch Rechtsverordnung für sonstige
6. Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit sowie Ju­         Einrichtungen, Betriebe, Angebote und Aktivitäten, die
    gendsozialarbeit,                                       nicht in dieser Vorschrift sowie in § 12 gesondert gere­
7. Pflegeschulen, Schulen für Gesundheitsfachberufe         gelt sind, zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coro­
    und Fachschulen für Sozialwesen in seiner Ressortzu­    navirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere
    ständigkeit,                                            Hygienevorgaben, festzulegen.
8. Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten der Pflege-                                § 17
    und Gesundheitsfachberufe sowie                                          Ein- und Rückreisende
9. Schulen für Tätigkeiten im Rettungsdienst
zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Be­      Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG er­
dingungen und Anforderungen, insbesondere Hygiene­          mächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen für Ein-
vorgaben, festzulegen.                                      und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus zu
(4) Das Innenministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG er­    erlassen, insbesondere
mächtigt, durch Rechtsverordnung zum Schutz vor einer       1. die Absonderung von Personen, die aus einem Staat
Infektion mit dem Coronavirus                                  außerhalb der Bundesrepublik Deutschland einrei­
1. für den Betrieb von Landeserstaufnahmeeinrichtun­           sen, in geeigneter Weise gemäß § 30 Absatz 1 Satz 2
    gen Bedingungen und Anforderungen, insbesondere            IfSG,
    auch Hygienevorgaben, und                               2. die Pflicht von Personen nach Nummer 1 gemäß § 28
2. die Absonderung von Personen, die in eine Landes­           Absatz 1 Satz 1 IfSG, sich bei den für sie zuständigen
    erstaufnahmeeinrichtung neu oder nach längerer Ab­         Behörden zu melden und auf das Vorliegen der Vor­
    wesenheit aufgenommen werden,                              aussetzungen für die Absonderung hinzuweisen,
festzulegen.                                                3. die Beobachtung von Personen nach Nummer 1 ge­
(5) Das Kultusministerium und das Sozialministerium            mäß § 29 IfSG und
werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch ge­         4. berufliche Tätigkeitsverbote für Personen nach Num­
meinsame Rechtsverordnung für den Betrieb von                  mer 1 gemäß § 31 IfSG einschließlich solcher, die sich
1. öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sport­           gegen Personen richten, die ihren Wohnsitz außer­
    stätten einschließlich Fitnessstudios und Yogastudios      halb von Baden-Württemberg haben,
    und der Durchführung sportlicher Wettkämpfe sowie       sowie Ausnahmen hiervon und Auflagen einschließlich
    Tanzschulen und ähnlichen Einrichtungen,                weiterer Anordnungen hierzu gemäß § 28 Absatz 1 IfSG
2. Bädern einschließlich Saunen und Badeseen mit kon­       vorzuschreiben.
    trolliertem Zugang sowie                                            Teil 3 – Datenverarbeitung,
3. Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschu­                        Ordnungswidrigkeiten
    len
sowie für entsprechende Angebote nach § 14 Satz 1 Num­                               § 18
mer 6 in der Ressortzuständigkeit des Kultusministeri­              Verarbeitung personenbezogener Daten
ums zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus      Das Sozialministerium und das Innenministerium
Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygie­          werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch ge­
nevorgaben, festzulegen.                                    meinsame Rechtsverordnung nähere Einzelheiten zur
(6) Das Verkehrsministerium und das Sozialministerium       Verarbeitung personenbezogener Daten zwischen Ge­
werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch ge­         sundheitsbehörden, Ortspolizeibehörden und dem Poli­
meinsame Rechtsverordnung für                               zeivollzugsdienst zu regeln, soweit dies aus Gründen des
1. den öffentlichen und touristischen Personenverkehr       Infektionsschutzes erforderlich ist
    im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 einschließlich       1. zum Schutz der Beamtinnen und Beamten des Polizei­
    gastgewerblicher Leistungen im Sinne des § 25 Ab­          vollzugsdienstes sowie der Beschäftigten der Ortspo­
    satz 1 Satz 2 Gaststättengesetz und                        lizeibehörden vor Ansteckung bei Einsätzen,
2. die praktische Fahrausbildung und -prüfung sowie         2. zur Anordnung, Durchführung, Überwachung und
    die praktischen Ausbildungsinhalte der Aus- und            zum Vollzug von Maßnahmen nach dem Infektions­
    Weiterbildung der amtlich anerkannten Sachverstän­         schutzgesetz,
Freiberger Stadtradeln hat begonnen - Jetzt mitradeln und Kilometer sammeln bis zum 21. Juli!
Nr. 27/2020                                   FREIBERGER NACHRICHTEN                                                      Seite 9

3. zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrig­
   keiten nach dem Infektionsschutzgesetz und auf sei­                       Bereitschaftsdienste
   ner Grundlage ergangener Rechtsverordnungen und
4. zur Prüfung der Haft- oder Unterbringungsfähigkeit
   sowie der Erforderlichkeit einer isolierten Unterbrin­                Ärztlicher Bereitschaftsdienst
   gung in Gewahrsamseinrichtungen und Justizvoll­                   Notfallpraxis nördlicher Landkreis Ludwigsburg e.V.
   zugsanstalten.                                                           Riedstraße 12, 74321 Bietigheim-Bissingen
                                                                      (in den neuen Räumen im Krankenhaus Bietigheim)
                          § 19                                  Öffnungszeiten: Montags bis donnerstags ab 18.00 Uhr und
                  Ordnungswidrigkeiten                          freitags ab 16.00 Uhr bis jeweils morgens um 7.00 Uhr, sams­
Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24            tags, sonntags und feiertags durchgehend bis am nächsten
IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig                   Werktag 7.00 Uhr.
1. entgegen § 2 Absatz 2 zu anderen Personen den Min­           Parkmöglichkeit vor dem Haus und in der Krankenhaus-
    destabstand von 1,5 Metern nicht einhält,                   Tiefgarage Bietigheim. Gehfähige Patienten werden gebeten,
2. entgegen § 3 Absatz 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung             in die Praxis zu kommen.
    trägt,                                                      Ärztlicher Bereitschaftsdienst an den Wochenenden und Fei­
3. entgegen § 9 Absatz 1 an einer Ansammlung von                ertagen und außerhalb der Sprechstundenzeiten: Kostenfreie
    mehr als zwanzig Personen teilnimmt,                        Rufnummer 116 117
4. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, § 12 Absatz 1 Satz 2          Montag bis Freitag 9.00 bis 19.00 Uhr: docdirekt – Kostenfreie
    oder § 12 Absatz 2 Satz 2 eine Veranstaltung abhält,        Onlinesprechstunde von niedergelassenen Haus- und Kinder­
5. einem Zutritts- oder Teilnahmeverbot nach § 10 Ab­           ärzten, nur für gesetzlich Versicherte unter 07 11 – 96 58 97 00
    satz 1 Satz 2, § 12 Absatz 1 Satz 3, § 12 Absatz 2 Satz 3   oder docdirekt.de
    oder § 14 Satz 2 zuwiderhandelt,                             Kinder- und Jugendärztlicher Notdienst
6. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 3 oder § 14 Satz 3 Arbeits­           Bei akuten Erkrankungen und anderen Notfällen:
    schutzanforderungen nicht einhält,                             Notfallpraxis für Kinder- und Jugendliche im Klinikum
7. entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5 eine Ver­              Ludwigsburg, Posilipostr. 4, 71640 Ludwigsburg.
    anstaltung abhält,                                              Öffnungszeiten: Montag – Freitag 18.00 Uhr bis am
8. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 nicht auf die Einhal­                         nächsten Morgen um 8.00 Uhr;
    tung der Abstandsregel nach § 2 hinwirkt,                          Samstag, Sonntag und an Feiertagen ganztags
9. entgegen § 13 Nummer 1 einen Club oder eine Dis­                 von 8.00 Uhr bis am nächsten Morgen um 8.00 Uhr.
    kothek oder entgegen § 13 Nummer 2 eine Prostituti­             Eine telefonische Anmeldung ist nicht erforderlich,
    onsstätte, ein Bordell oder eine ähnliche Einrichtung               bitte bringen Sie die Versichertenkarte mit.
    betreibt oder das Prostitutionsgewerbe ausübt oder                     Die Notfallpraxis ist Montag bis Freitag
10. entgegen § 14 Satz 1 Einrichtungen, Angebote oder                      von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr geschlossen.
    Aktivitäten betreibt oder anbietet.
              Teil 4 – Schlussvorschriften                          Augenärztlicher Bereitschaftsdienst
                                                                 Service-Nummer für den Bereitschaftsdienst 0 18 06/07 14 10.
                       § 20                                                  Internet: www.augennotfall.de
      Weitergehende Maßnahmen, Abweichungen
(1) Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende               Rettungsdienst / Krankentransport
                                                                         Rettungsleitstelle Ludwigsburg, Telefon 112
Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu erlassen,
bleibt von dieser Verordnung unberührt.                              Zahnärztlicher Bereitschaftsdienst
(2) Die zuständigen Behörden können aus wichtigem                         Zu erfragen unter Telefon 07 11/7 87 77 33.
Grund im Einzelfall Abweichungen von den durch die­
se Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung aufge­            Nacht- u. Sonntagsdienst der Apotheken
stellten Vorgaben zulassen.                                       4. Juli:     Neckar-Apotheke Ingersheim
                            § 21                                               Tiefengasse 19, Telefon 0 71 42 / 2 02 80
              Inkrafttreten, Außerkrafttreten                     5. Juli:     Apotheke am Bahnhof Marbach
                                                                               Rielingshäuser Str. 1, Telefon 0 71 44 / 40 73
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft. Gleich­
zeitig tritt die Corona- Verordnung vom 9. Mai 2020 (GBl.            Sozialstation Freiberg am Neckar
S. 266), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom                             Telefon 0 71 41/27 16 90
16. Juni 2020 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungs­
gesetzes und abrufbar unter http://www.baden-wuert­                          Tierärztliche Notdienste
temberg.de/corona-verordnung) geändert worden ist,              Der Tierärztliche Notdienst ist über die Telefonnummer des/
außer Kraft.                                                               der Haustierarztes/ärztin zu erfragen.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten die §§ 16 bis 18 sowie
§ 12 Absatz 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.                                         Polizei
(3) § 10 Absätze 3, 4 und 6 treten am 31. Oktober 2020                             Telefon 0 71 41/64 37 80
außer Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am 31.                 (wenn nicht besetzt 0 71 44/90 00 Revier Marbach)
August 2020 außer Kraft.
                                                                     Notruf Telefon 110 Feuerwehr Telefon 112
Stuttgart, den 23. Juni 2020
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:                            Bereitschaftsdienst Wasserwerk
Kretschmann, Strobl, Sitzmann, Dr. Eisenmann, Bauer,                Während der Dienstzeiten: 2 78-131 Bereitschaft außer-
Untersteller, Dr. Hoffmeister-Kraut, Lucha, Hauk, Wolf,            halb: 01 51/11 75 60 47 – Das öffentliche Rohrnetz geht bis
Hermann                                                              zum Hauptabsperrventil an der Hauseinführung der
                                                                    ­A nschlussleitung. Für Schäden dahinter sprechen Sie
                                                                            bitte den Notdienst der Installateure an.
Anzeigen- und Redaktionsschluss für die nächste Ausgabe                  Notdienst der Elektroinnung
ist Montag, 6. Juli 2020, 18.00 Uhr, Benzstraße 9.                  Der Notdienst ist rund um die Uhr unter der Nummer
Später eingehende Manuskripte können nicht mehr be­                            0 71 41/22 03 53 zu erreichen.
rücksichtigt werden.
Freiberger Stadtradeln hat begonnen - Jetzt mitradeln und Kilometer sammeln bis zum 21. Juli!
Seite 10                                  FREIBERGER NACHRICHTEN                                           Nr. 27/2020

           Neue Mitarbeiterin im                           Beihinger Friedhof in Unterhose Abkühlung verschaffte.
                                                           Ziemlich pietätlos, da gerade eine Trauerfeier stattfand!
              Baurechtsamt                                 Es handelt sich dabei um eine Ordnungswidrigkeit, die
                          Seit Mitte Juni arbeitet Ann-    bei nochmaligem Vorkommen, geahndet wird.
                          Kathrin Eisenmann als neue
                          Mitarbeiterin im Fachbereich
                          Recht und Ordnung. Ann-
                                                                      Parken unter Bäumen
                          Kathrin Eisenmann wird
                          die Bauverständige Diana
                          Gibbons mit einem Stellen­
                          umfang von 50 % in den An­
                          gelegenheiten der Baurechts­
                          behörde unterstützen.
                          Zu ihren Aufgaben gehört die
                          Beratung von Bauherren und
                          Architekten in Fragen des
Bauplanungs- und Bauordnungsrechts, die Prüfung von
Bauanträgen und die Baukontrolle, die Erfüllung von
Aufgaben des Denkmalschutzes und von Aufgaben im           Das Parken unter Bäumen und die damit verbundenen
Bereich des Erneuerbare Energien- und Wärme-Gesetzes.      möglichen Verschmutzungen, etwa durch Laub, Abson­
Nach ihrem Studium Bachelor of Arts Innenarchitektur       derung von Läusen oder durch Vogelkot stellen eine
absolvierte Ann-Kathrin Eisenmann zwei Praktika in         Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos dar. Ei­
den Bereichen der Entwicklung von neuen Hotels und         ne Verpflichtung der Kostentragung von dadurch entste­
im Projektmanagement für internationale Bauprojekte.       henden Schäden durch die Gemeinden besteht nicht. Die
Ann-Kathrin Eisenmann freut sich auf die bevorstehen­      Fahrzeugeigentümer müssen hier an ihre Kaskoversiche­
den Aufgaben, da sie mit der Stelle als Bauverständige     rung herantreten. Von der Rechtsprechung wird das Par­
genau die Weiterentwicklungsmöglichkeit gefunden hat,      ken unter Bäumen und die damit verbundene Gefahr von
nach der sie suchte. Besonders spannend findet sie, dass   Verschmutzungen als allgemeines Lebensrisiko angege­
sie auf ihre Erfahrungen in der Bauplanung aufbauen        ben. Dies bestätigen auch vergleichbare Gerichtsurteile.
und gleichzeitig ihr Wissen im Baurecht vertiefen kann.    Bäume sind wichtig für das Klima, für die Luftreinhal­
Der Denkmalschutz und die Erhaltung historischer Bau­      tung und den Artenschutz. Daher strebt die Stadt Frei­
substanz, welche das Erscheinungsbild der Stadt prägen,    berg an, den Anteil der Bäume im Stadtgebiet langfristig
liegen ihr dabei besonders am Herzen.                      zu erhöhen.
Bürgermeister Dirk Schaible und Fachbereichsleiter Pe­
ter Müller freuen sich über eine qualifizierte und moti­
vierte Mitarbeiterin und wünschen Ann-Kathrin Eisen­                               Stellenausschreibung
mann einen guten Start und viel Erfolg bei ihrer Arbeit.
                                                                                   Die Stadt Freiberg am Neckar be­
                                                                                   treibt sieben Kindergärten in ih­
 Brunnen auf Friedhöfen sind keine                         rer Trägerschaft. In unseren Kindergärten spielen und
          Kneippanlage                                     lernen Kinder verschiedener Kulturen miteinander. Wir
                                                           suchen für das Flattichkinderhaus ab 01.09.2020 ein/e
                                                             staatlich anerkannte Erzieher/in, Kinderpfleger/
                                                              in oder Fachkraft nach dem Fachkräftekatalog
                                                                                    (m/w/d)
                                                           für die Ü3 Betreuung. Der Beschäftigungsumfang be­
                                                           läuft sich auf 23,5 Wochenstunden. Die Vorbereitungszeit
                                                           muss nur teilweise in der Einrichtung absolviert werden.
                                                           Das Flattichkinderhaus ist eine moderne, sehr gut aus­
                                                           gestatte Einrichtung. Unser großer Außenspielbereich
                                                           und unser Bewegungsraum bieten bei jedem Wetter ge­
                                                           nügend Platz zum Spielen und Bewegen. Für kreative
                                                           Aktionen steht ein Matschraum zur Verfügung. Es wird
                                                           in drei Stammgruppen, mit Kindern im Alter von 3 – 6
                                                           Jahren gearbeitet.
                                                           Wenn Sie motiviert und zuverlässig arbeiten, Ihnen der
                                                           liebevolle, offene Umgang mit Kindern am Herzen liegt
                                                           und Sie gerne im Team arbeiten, freuen wir uns auf Ihre
                                                           Bewerbung.
                                                           Wir bieten eine unbefristete Beschäftigung mit einem
                                                           interessanten, abwechslungsreichen Aufgabengebiet,
                                                           leistungsgerechte Vergütung je nach Qualifikation bis
                                                           Entgeltgruppe S 8a TVöD, die Möglichkeiten zur stetigen
                                                           Weiterbildung und Weiterentwicklung sowie ein attrak­
                                                           tives Gesundheitsprogramm von Ernährung bis Fitness.
                                                           Ihre Bewerbung richten Sie bitte bis spätestens 17. 07. 2020
           Auf was für Ideen man kommen kann?              an Bewerbung@freiberg-an.de. Für weitere Informationen
                                                           steht Ihnen die Kindergartenleiterin Frau Petra Vlasic te­
Im Sinne der Wahrung der Würde des Ortes, dürfen           lefonisch unter 0 7 141/643-17 16 gerne zur Verfügung. In­
der Friedhofssatzung entsprechend, die Brunnen auf         formationen über unsere Stadt Freiberg am Neckar finden
den Friedhöfen nicht als Kneippanlagen benutzt wer­        Sie auch unter www.freiberg-an.de. Bitte schicken Sie uns
den, was in der jüngsten Vergangenheit von einem Rad­      nur Kopien zu, da wir Ihre Bewerbungsunterlagen nach
fahrer missachtet wurde, der sich im Brunnen auf dem       Abschluss des Auswahlverfahrens vernichten.
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