Frohe Weihnachten und alles Gute für 2022 - Stadt Güglingen

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Frohe Weihnachten und alles Gute für 2022 - Stadt Güglingen
51./52. Woche       Vollverteilung – Verteilung an alle Haushaltungen   Donnerstag, 23. Dezember 2021

  Frohe Weihnachten und alles Gute für 2022

  wünschen Ihnen die Gemeinderäte, die Verwaltungen sowie der
  Bürgermeister der Stadt Güglingen und die Bürgermeisterin der
  Gemeinde Pfaffenhofen.
1458   Rundschau Mittleres Zabergäu   23.12.2021
23.12.2021                                                                Rundschau Mittleres Zabergäu                                                        1459

                                              Gemeinsame amtliche Bekanntmachungen
                                              und Nachrichten der einzelnen Gemeinden
Es feiern Geburtstag                                             Montag, 27. Dezember                             01.-02.01.2022
                                                                 Wackersche Apotheke, Lauffen                     TÄ Brandenburg, Heilbronn      07131/200276
Güglingen:
                                                                 Bahnhofstraße 10                   07133/4357   Dr. Bühler-Leuchte, Helfenberg 07062/914448
Am 1. Januar: Frau Serife Akca, den 80.
                                                                 Dienstag, 28. Dezember                           TÄ Rebscher, Untereisesheim  07132/381966
Am 1. Januar: Herr Friedrich Baumann, den 75.
                                                                 Burg-Apotheke, Untergruppenbach,                 06.01.2022
Am 1. Januar: Herr Wilfried Stengel, den 70.
                                                                 Heilbronner Straße 16             07131/70757   Dr. Villforth, Heilbronn        07131/30003
Am 4. Januar: Herr Ernst-Ottp Seel, den 80.
                                                                 Mittwoch 29. Dezember                            Dr. Franke, Ilsfeld           07062/9760930
Am 9. Januar: Herr Lothar Mahle, den 80.
                                                                 Stadt-Apotheke Güglingen,                        Dr. v. Scheven, Bad Rappenau 07066/9177790
Am 10. Januar: Frau Karin Siegel, den 75.
                                                                 Maulbronner Str. 3/1               07135/5377   08.-09.01.2022
Am 11. Januar: Frau Edith Münch, den 85.
                                                                 Donnerstag, 30. Dezember                         TÄ Brandenburg, Heilbronn      07131/200276
Am 13. Januar: Frau Ingeborg Thielsen, den 85.
                                                                 apotheke actuell, Lauffen,                       Dr. Seidensticker, Pfedelbach  07941/380838
Pfaffenhofen:
                                                                 Schillerstraße 18                07133/17909    TÄ Estraich, Schwaigern          07138/1612
Am 1. Januar 2022: Herr Resat Bildi, den 75.
Am 2. Januar 2022: Frau Anneliese Troska,                        Freitag, 31. Dezember
                                                                 Heuchelberg-Apotheke, Nordheim,
Weiler, den 98.
                                                                 Hauptstraße 46                   07133/17013    Notfallpraxis Brackenheim
Am 5. Januar 2022: Frau Hatice Saygi, den 80.
Am 10. Januar 2022: Frau Hildegard Koolz,                        Samstag, 1. Januar                               Maulbronner Straße 15
den 70.                                                          Rathaus-Apotheke, Abstatt,                       Bundeseinheitliche Rufnummer: 116117
Wir gratulieren allen Jubilaren - ob genannt                     Rathausstraße 31                 07062/64333    Montag bis Freitag von 19 bis 22 Uhr
oder ungenannt - recht herzlich zum Geburts-                     Sonntag, 2. Januar                               Samstag, Sonntag, feiertags von 8 bis 22 Uhr
tag und wünschen alles Gute.                                     Burg-Apotheke, Beilstein,                        Ein notdiensthabender Arzt ist nachts von 22
                                                                 Hauptstr. 43                     . 07062/4350   bis 7 Uhr in Brackenheim vor Ort und unter Tel.
                                                                 Montag, 3. Januar                                07135/9360821 erreichbar. Der Ärztliche Not-
Apothekendienst                                                  Stadt-Apotheke im medizentrum Brackenheim,       falldienst ist zuständig in dringlichen, aber nicht
Der tägliche Wechsel im Apotheken-Notdienst                      Austr. 30                          07135/6530   akut lebensbedrohlichen Fällen.
wurde einheitlich auf 8.30 Uhr an allen Tagen                    Dienstag, 4. Januar
der Woche festgelegt.                                            Apotheke Müller, Nordheim,
Freitag, 17. Dezember                                            Obere Gasse 2                 07133/9011855     Standesämter melden
Burg-Apotheke, Beilstein,                                        Mittwoch, 5. Januar                              Pfaffenhofen
Hauptstr. 43                      07062/4350                    Hölderlin-Apotheke, Lauffen,                     Geburt:
Samstag, 18. Dezember                                            Bahnhofstraße 26                   07133/4990   Am 24. November 2021 in Bietigheim-Bissin-
Stadt-Apotheke im medizentrum Brackenheim,                       Donnerstag, 6. Januar                            gen: Collin Michael, Sohn von Pascal und Jana
Austr. 30                         07135/6530                    Rats-Apotheke, Brackenheim,                      Stock, Pfaffenhofen
Sonntag, 19. Dezember                                            Marktstraße 4                 07135/7179010     Güglingen
Apotheke Müller, Nordheim,                                       Freitag, 7. Januar                               Hochzeit:
Obere Gasse 2                 07133/9011855                     Theodor-Heuss-Apotheke, Brackenheim,             Am 15. Dezember 2021 in Güglingen: Uwe
Montag, 20. Dezember                                             Georg-Kohl-Straße 21               07135/4307   Reinhard und Gabriele Andrea Kottmann, Güg-
Hölderlin-Apotheke, Lauffen,                                     Samstag, 8. Januar                               lingen.
Bahnhofstraße 26                  07133/4990                    Rosen-Apotheke Talheim,
Dienstag, 21. Dezember                                           Rathausplatz 34,                 07133/98620
Rats-Apotheke, Brackenheim,                                      Sonntag, 9. Januar                               Aktuelle Coronaverordnungen
Marktstraße 4                 07135/7179010                     Neckar-Apotheke, Lauffen,                        Angesichts einer angekündigten aber noch
Mittwoch, 22. Dezember                                           Körnerstr. 5                    07133/960197    ausstehenden Änderung der Corona-Verord-
Theodor-Heuss-Apotheke, Brackenheim,                             Montag, 10. Januar                               nung des Landes war es nicht möglich, deren
Georg-Kohl-Straße 21              07135/4307                    Apotheke am Kelterplatz, Ilsfeld,                Inhalte in diese Ausgabe des Amtsblatts auf-
Donnerstag, 23. Dezember                                         König-Wilhelm-Straße 74/76, 07062/659940        zunehmen.
Rosen-Apotheke Talheim,                                          Dienstag, 11. Januar                             Sie finden die jeweils aktuelle Fassung der Co-
Rathausplatz 34                  07133/98620                    Hirsch-Apotheke, Ilsfeld,                        rona-Verordnung jedoch stets im Internet auf
Freitag, 24. Dezember                                            König-Wilhelm-Strasse 37         07062/62031    den Seiten des Landes Baden-Württemberg
Neckar-Apotheke, Lauffen,                                        Mittwoch, 12. Januar                             unter:
Körnerstr. 5                    07133/960197                    Wackersche Apotheke, Lauffen,                    https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/
Samstag, 25. November                                            Bahnhofstraße 10                   07133/4357   aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-ver-
Apotheke am Kelterplatz, Ilsfeld,                                Donnerstag, 13. Januar                           ordnung-des-landes-baden-wuerttemberg
König-Wilhelm-Straße 74/76, 07062/659940                        Burg-Apotheke, Untergruppenbach,
Sonntag, 26. Dezember                                            Heilbronner Straße 16,            07131/70757
Hirsch-Apotheke, Ilsfeld,
König-Wilhelm-Straße 37          07062/62031

 Impressum:
                                                                 Tierärztlicher
 Herausgeber: Stadt Güglingen/Gemeinde Pfaffenhofen,
 Marktstraße 19–21, 74363 Güglingen. Verantwortlich für
                                                                 Bereitschaftsdienst
 den amtlichen Teil, alle sonstigen Verlautbarungen und          24.-25.12.2021
                                                                                                                            Bei Nebel:
 Mitteilungen der Stadt: Bürgermeister Ulrich Heckmann,
 Güglingen bzw. Bürgermeisterin Carmen Kieninger oder sein       AniCura Kleintierzent., Heilbronn 07131/89090
 Vertreter im Amt. Verantwortlich für den übrigen Inhalt
 und Anzeigen: Timo Bechtold, Kirchenstr. 10, 74906 Bad          Tierarztpraxis Cappel, Öhringen  07941/92720
 Rappenau. Druck und Verlag: Nussbaum Medien Bad Rap-            Dr. Wagner, Sinsheim          07260/8499948
 penau GmbH & Co. KG, Kirchenstr. 10, 74906 Bad Rappe-
 nau, Tel. 07264/70246-0, Fax 07264/70246-99, Internet:          25.-26.12.2021                                          Geschwindigkeit der
 www.nussbaum-medien.de. Anzeigenberatung: Nussbaum
 Medien, Raiffeisenstr. 49, 74336 Brackenheim, Tel. 07264/
                                                                 AniCura Kleintierzentr., HN      07131/89090           Sichtweite anpassen
 70246-70, bad-rappenau@nussbaum-medien.de, Internet:            TA Modrovich, Gundelsheim  06269/429990
 www.nussbaum-medien.de. Zuständig für die Zustellung:
 G.S. Vertriebs GmbH, Josef-Beyerle-Str. 2, 71263 Weil der       31.12.-01.01.
 Stadt, Tel. 07033/6924-0, E-Mail: info@gsvertrieb.de, Abonne-   Dr. Müller, Heilbronn           07131/591790
 ment: www.nussbaum-lesen.de, Zusteller: www.gsvertrieb.de
                                                                 Dr. Starker, Auenstein           07062/62330
1460                                                       Rundschau Mittleres Zabergäu                                               23.12.2021

Ärztliche Notfallpraxis zieht positive Jahresbilanz - Besuch der                                   sorgen für den reibungslosen Ablauf im Pra-
                                                                                                   xisalltag. Zusätzlich bietet die Ärztliche Not-
Mitglieder des Zweckverbandes Wirtschaftsförderung Zabergäu                                        fallpraxis bei Bedarf auch Hausbesuche an. In
                                                                                                   der Regel ist zwischen 19 und 22 Uhr ein Arzt
                                                                                                   vor Ort, in den Nachtstunden wird ein Bereit-
                                                                                                   schaftsdienst angeboten. Deshalb macht es
                                                                                                   Sinn, dass Erkrankte vor einem Besuch zu-
                                                                                                   nächst in der Praxis anrufen. „So können wir je
                                                                                                   nach Krankheitsbild sowie in Abhängigkeit von
                                                                                                   Zustand und Alter der Person entscheiden, ob
                                                                                                   die Behandlung in der Praxis erfolgen soll, ein
                                                                                                   Hausbesuch notwendig ist oder gar gleich eine
                                                                                                   Vorstellung in der Notaufnahme im Kranken-
                                                                                                   haus am besten ist“, erläutert Harder.
                                                                                                   Gute Bilanz
                                                                                                   Die Patientenzahlen zeigen, dass dieses An-
                                                                                                   gebot sehr gefragt ist. „Seit unserer Eröffnung
                                                                                                   im September 2017 haben wir im Durchschnitt
                                                                                                   2.670 Kassenpatientinnen und –patienten pro
                                                                                                   Quartal, dies entspricht einen durchschnittli-
                                                                                                   chen Kontakt von 15 Personen werktags, am
                                                                                                   Wochenende ist die Praxis noch stärker fre-
                                                                                                   quentiert“, rechnet Sigrid Harder vor. Hinzu
                                                                                                   kommen noch etwa 10 bis 20 Prozent Privat-
                                                                                                   versicherte, die in dieser Statistik nicht ent-
                                                                                                   halten sind. „Die Zahl der Praxiskontakte be-
Die Bürgermeister/-innen Carmen Kieninger, Ulrich Heckmann, Thomas Vogel, Thomas Csaszar,          stätigt die medizinische Notwendigkeit und
Volker Schiek und Diana Kunz mit Praxismanagerin Sigrid Harder (3. v. r.) unterstreichen die Be-
                                                                                                   den Beschluss im Kreistag 2016 zum Standort
deutung der Ärztlichen Notfallpraxis für unsere Region.
                                                                                                   der Notfallpraxis“, ergänzt Csaszar. Und trotz
                                                                                                   dieser guten Zahlen ist es den Zabergäu-Kom-
Seit dem 1. September 2017 gibt es die Ärzt-      Lange Tradition                                  munen wichtig, die Ärztliche Notfallpraxis
liche Notfallpraxis in Brackenheim. Wenn Sie      Der Ärztliche Notfalldienst besteht seit 1990.   noch stärker im Bewusstsein der Öffentlichkeit
nachts, am Wochenende oder an Feiertagen          Seit dem Jahr 2003 wird die Praxis von einem     zu verankern. So besteht unter den Gemein-
einen Arzt brauchen und nicht bis zur nächsten    eingetragenen Verein um den aktuellen Vor-       deräten und Bürgermeister/-innen der Region
Sprechstunde warten können, ist der ärztliche     sitzenden Dr. Sven Hanselmann mit 120 nie-       große Einigkeit: Die Sicherstellung der medi-
Bereitschaftsdienst für Sie da. Die Einrich-      dergelassenen Ärzten getragen. Im Zuge der       zinischen Versorgung der Menschen im Zaber-
tung ist dafür verantwortlich, dass Patienten     Umsetzung des Kreistagsbeschlusses zur           gäu mit haus- und fachärztlichen Leistungen
in dringenden medizinischen Fällen außer-         Schließung des Krankenhauses Brackenheim         ist eine der wesentlichen interkommunalen
halb der regulären Sprechzeiten ambulant          vom November 2016 wurde die Ärztliche Not-       Zukunftsaufgaben, für die Städte und Gemein-
behandelt werden. Mit einem Einzugsbereich        fallpraxis von Talheim in die Heuss-Stadt ver-   den. Die Ärztlichen Notfallpraxis spielt dabei
von Zaberfeld im Westen bis nach Wüstenrot        lagert und nahm zum 1. September 2017 ihren      eine wichtige Rolle, denn sie fungiert als zen-
im Osten, von Massenbachhausen im Norden          Betrieb, damals noch in den Räumen des ehe-      trale und vor allem wohnortnahe Anlaufstelle
bis Cleebronn und Neckarwestheim im Süden         maligen Krankenhauses, auf. Insbesondere der     für erkrankte Menschen außerhalb der Sprech-
sowie von Untergruppenbach über Ilsfeld bis       damalige Landrat Detlef Piepenburg hatte sich    zeiten des eigenen Hausarztes und leistet in
nach Beilstein mit seinen östlichen Gewännern     für die Notfallpraxis und für den Standort im    diesem Zuge zudem einen wichtigen Beitrag,
ist die Ärztliche Notfallpraxis in Brackenheim    Zabergäu stark gemacht. Zum Oktober 2020         um die niedergelassenen Ärzte zu entlasten.
für die Versorgung von bis zu 132.000 Ein-        erfolgte schließlich der Umzug in die neuen
wohnern verantwortlich. Die Einrichtung hat       Räume im Erdgeschoss des neuen SLK-Ge-
immer dann geöffnet, wenn die Praxen der          sundheitszentrums in der Maulbronner Straße
Hausärzte geschlossen haben. Montags bis          15. Die Brackenheimer Notfallpraxis ist dabei    Mittelstandspreis für soziale
freitags jeweils von 19 bis 7 Uhr am nächsten     durchaus eine Besonderheit, denn die meisten
Morgen sowie rund um die Uhr an Wochen-           Notfallpraxen im Land sind direkt an oder in
                                                                                                   Verantwortung in Baden-
enden und Feiertagen ist sie die Anlaufstelle     Krankenhäusern angesiedelt.                      Württemberg Leistung –
zur Behandlung von Erkrankungen, die keine        Leistungen                                       Engagement – Anerkennung
akute Notfallsituation darstellen. Zu erreichen   „Unsere Räume sind wie die Praxis eines All-
ist die Praxis direkt unter Tel. 07135/9360821    gemeinarztes ausgestattet“, erläutert Praxis-    2022 (Lea-Mittelstandspreis)
oder über die bundeseinheitliche zentrale Ruf-    managerin Sigrid Harder, „deshalb können         Viele Unternehmen in Baden-Württemberg
nummer für den ärztlichen Bereitschaftsdienst     wir eine qualitativ hochwertige Erstversor-      leben eine verantwortungsvolle und nachhal-
unter Tel. 116117. Im Anschluss an die Sitzung    gung leisten“. So stehen unter anderem ein       tige Unternehmensführung. Sie vereinbaren
des Zweckverbands Wirtschaftsförderung Za-        EKG- und ein Ultraschallgerät sowie weitere      gesellschaftliches Engagement mit wirtschaft-
bergäu am vergangenen Dienstag statteten          gängigen Geräte zur Verfügung. Damit kön-        lichem Erfolg und sichern so ihre Zukunftsfä-
die Bürgermeister/-innen des Zabergäus der        nen zahlreiche allgemeinmedizinische und         higkeit in dynamischen Zeiten. Mit innovativen
Ärztlichen Notfallpraxis einen Besuch ab, um      internistische Notfälle behandelt, aber auch     „Corporate Social Responsibility“ (CSR)-Ak-
sich bei Praxismanagerin Sigrid Harder über       verschiedene chirurgischen Leistungen, zum       tivitäten und Kooperationspartnern aus dem
die aktuelle Situation der Einrichtung zu in-     Beispiel Wunderversorgungen, Fremdkörper-        Dritten Sektor gehen sie gesellschaftliche He-
formieren. Damit unterstreichen die Verwal-       entfernungen und Verbandswechsel ange-           rausforderungen aktiv an. Deshalb sind sie von
tungschefs und –chefinnen auch die zentrale       boten sowie angesetzte Infusionstherapien        unschätzbarem Wert für unsere Gesellschaft.
Bedeutung dieser Einrichtung für die medi-        fortgeführt werden. Harder steht ein Pool mit    Der Mittelstandspreis für soziale Verantwor-
zinische Versorgung der Menschen in unserer       insgesamt 18 Ärztinnen und Ärzten zur Ver-       tung in Baden-Württemberg zeigt, welche
Region. „Die ärztliche Notfallpraxis ist eine     fügung, die wiederkehrende Dienste in unter-     Stärke verantwortungsvolles Unternehmer-
zentrale Einrichtung zur Erstversorgung unse-     schiedlicher Frequenz leisten. „Häufig handelt   tum auch in Krisenzeiten hat und zeichnet am
rer Bürgerinnen und Bürger im Zabergäu und        es sich dabei um Ärzte aus dem Klinikbereich,    5. Juli 2022 vorbildliche CSR-Aktivitäten aus.
darüber hinaus“, lobt der Zweckverbandsvor-       oder um erfahrene Mediziner, die sich bereits    Die Lea-Trophäe für herausragendes gesell-
sitzende Thomas Csaszar die Einrichtung und       im Ruhestand befinden“, erläutert sie. Ins-      schaftliches Engagement wird damit bereits
das Engagement der Praxismanagerin.               gesamt sieben medizinische Fachangestellte       zum 16. Mal verliehen.
23.12.2021                                                  Rundschau Mittleres Zabergäu                                                      1461

Der Preis steht unter der Schirmherrschaft von     einer Umweltinitiative gemeinsam ein Projekt      Satzung über den Anschluss
Frau Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut MdL, Mi-         zur Bewältigung gesellschaftlicher Heraus-
nisterin für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus      forderungen realisiert haben, bewerben. Be-       an die öffentliche
Baden-Württemberg, Bischof Dr. Gebhard Fürst       werbungsschluss ist der 31. März 2022. Wei-       Wasserversorgung und
(Diözese Rottenburg-Stuttgart), Erzbischof         tere Informationen zum Wettbewerb und dem         die Versorgung der
Stephan Burger (Erzdiözese Freiburg) sowie         Bewerbungsverfahren finden Sie unter www.
den Landesbischöfen Dr. h. c. Frank Otfried July   lea-mittelstandspreis.de.                         Grundstücke mit Wasser
(Evangelische Landeskirche Württemberg) und        Fragen zum Bewerbungsverfahren richten            (Wasserversorgungssatzung
Prof. Dr. Jochen Cornelius-Bundschuh (Evange-      Sie bitte an die Geschäftsstelle des Mittel-
lische Landeskirche Baden).                        standspreises für soziale Verantwortung in        - WVS) des Zweckverbands
Ab sofort können sich alle baden-württember-       Baden-Württemberg, c/o DiCV Rotten-               Wirtschaftsförderung
gischen Unternehmen mit maximal 500 Voll-          burg-Stuttgart e. V., Brigitte Volz, Stromberg-   Zabergäu vom 15.12.2021
beschäftigten, die in Kooperation mit einer        straße 11, 70188 Stuttgart, Tel. 0711/2633-
Organisation aus dem Dritten Sektor, z. B.         1147,                                             Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeord-
einem Wohlfahrtsverband, einem Verein oder         E-Mail: info@mittelstandspreis-bw.de.             nung für Baden-Württemberg, § 5 des Geset-
                                                                                                     zes über Kommunale Zusammenarbeit (GKZ)
                                                                                                     sowie der §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des
                                                                                                     Kommunalabgabengesetzes für Baden-Würt-
                                                                                                     temberg und des § 2 der Verbandssatzung vom
                                                                                                     10.05.2017 hat die Verbandsversammlung des
    Weihnachtsgruß                                                                                   Zweckverbands Wirtschaftsförderung Zaber-
    „Zu Weihnachten empfinden wir besonders stark, wie eng wir in der Familie zusammen-              gäu (nachstehend der Zweckverband genannt)
    gehören und was wir ihr verdanken.” - Richard von Weizsäcker                                     am 15.12.2021 folgende Satzung beschlossen:
                                                                                                     I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
    Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
                                                                                                     §1
    ein ereignisreiches Jahr geht zu Ende und wir wünschen Ihnen für das nun bevorstehende
                                                                                                     Wasserversorgung als öffentliche Einrichtung
    Weihnachtsfest Gesundheit, Wohlergehen, Freude und vor allem auch Zeit für die Familie.
                                                                                                     (1) Der Zweckverband betreibt die Wasserver-
    Unsere Kommunen waren natürlich wie alle anderen auch geprägt durch die Corona-
                                                                                                     sorgung als eine öffentliche Einrichtung zur
    pandemie. Unser gemeinsamer Dank geht vor allem an die Ärzte und Pflegekräfte, die im
                                                                                                     Lieferung von Trinkwasser. Art und Umfang
    ablaufenden Jahr Großes geleistet haben und auch an all diejenigen, die geholfen haben,
                                                                                                     der Wasserversorgungsanlagen bestimmt der
    das öffentliche Leben am Laufen zu halten. Wir hoffen sehr, dass wir im kommenden Jahr
                                                                                                     Zweckverband.
    Licht sehen und möglichst bald die Pandemie hinter uns lassen können. Es wird Zeit, dass
    wir wieder miteinander feiern und ein normaler Alltag unser Leben bestimmt.                      (2) Der Zweckverband kann die Wasserversor-
    Aber wir haben uns nicht nur um die Pandemie gekümmert. Güglingen und Pfaffenhofen               gung ganz oder teilweise durch Dritte vorneh-
    entwickeln sich weiter im Städtebau, im Miteinander, im Sozialen und im Kulturellen. Wir         men lassen.
    wollen und werden auch in Zukunft attraktive Kommunen sein, in denen man gerne lebt              (3) Die Wasserversorgung erzielt keine Gewinne.
    und möglichst eine umfassende Infrastruktur für seine Bürgerschaft vorfindet.                    §2
    Wir bedanken uns ganz herzlich bei unseren Gemeinderäten für die positive Zusammen-              Anschlussnehmer, Wasserabnehmer
    arbeit, bei unseren Bürgerinnen und Bürgern für deren Engagement sowie bei allen die             (1) Anschlussnehmer ist der Grundstückseigen-
    mithelfen, unsere Stadt und unsere Gemeinde positiv zu entwickeln.                               tümer, dem Erbbauberechtigte, Wohnungs-
    Ihnen allen ein gesegnetes Weihnachtsfest und alles Gute für 2022.                               eigentümer, Wohnungserbbauberechtigte und
    Herzliche Grüße                                                                                  sonstige zur Nutzung eines Grundstücks ding-
                                                                                                     lich Berechtigte gleichstehen.
                                                                                                     (2) Als Wasserabnehmer gelten der Anschluss-
                                                                                                     nehmer, alle sonstigen zur Entnahme von Was-
                                                                                                     ser auf dem Grundstück Berechtigten sowie
                                                                                                     jeder, der der öffentlichen Wasserversorgung
                                                                                                     tatsächlich Wasser entnimmt.
                                                                                                     §3
                                                                                                     Anschluss- und Benutzungsrecht
                                                                                                     (1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet des
                                                                                                     Zweckverbands liegenden Grundstücks ist be-
                                                                                                     rechtigt, den Anschluss seines Grundstücks an
                                                                                                     die Wasserversorgungsanlage und die Beliefe-
                                                                                                     rung mit Trinkwasser nach Maßgabe der Sat-
                                                                                                     zung zu verlangen.
                                                                                                     (2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht er-
                                                                                                     streckt sich nur auf solche Grundstücke, die
                                                                                                     durch eine Versorgungsleitung erschlossen
                                                                                                     werden. Die Grundstückseigentümer können
                                                                                                     nicht verlangen, dass eine neue Versorgungs-
                                                                                                     leitung hergestellt oder eine bestehende Ver-
                                                                                                     sorgungsleitung geändert wird.
                                                                                                     (3) Der Anschluss eines Grundstücks an eine
                                                                                                     bestehende Versorgungsleitung kann abgelehnt
                                                                                                     werden, wenn die Wasserversorgung wegen
                                                                                                     der Lage des Grundstücks oder aus sonstigen
                                                                                                     technischen oder betrieblichen Gründen dem
                                                                                                     Zweckverband erhebliche Schwierigkeiten be-
                                                                Schnelle                             reitet oder besondere Maßnahmen erfordert.
                                                                Hilfe                                (4) Der Zweckverband kann im Falle der Absät-
                                                                                                     ze 2 und 3 den Anschluss und die Benutzung
                                                                Feuerwehrruf                         gestatten, sofern der Grundstückseigentümer

                                                                112                                  sich verpflichtet, die mit dem Bau und Betrieb
                                                                                                     zusammenhängenden Mehrkosten zu überneh-
                                                                                                     men und auf Verlangen Sicherheit zu leisten.
1462                                                       Rundschau Mittleres Zabergäu                                                    23.12.2021

§4                                                §7                                                  dem Zweckverband mindestens zwei Wochen
Anschlusszwang                                    Umfang der Versorgung, Unterrichtung bei            vor der Einstellung schriftlich mitzuteilen.
(1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf          Versorgungsunterbrechungen                          Wird der Wasserverbrauch ohne rechtzeitige
denen Wasser verbraucht wird, sind verpflich-     (1) Der Zweckverband ist verpflichtet, das Was-     schriftliche Mitteilung eingestellt, so haftet
tet, diese Grundstücke an die öffentliche Was-    ser jederzeit am Ende der Anschlussleitung zur      der Anschlussnehmer dem Zweckverband für
serversorgungsanlage anzuschließen, wenn sie      Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht,              die Erfüllung sämtlicher sich aus der Satzung
an eine öffentliche Straße mit einer betriebs-    1. soweit zeitliche Beschränkungen zur Sicher-     ergebenden Verpflichtungen.
fertigen Versorgungsleitung grenzen oder ihren        stellung der öffentlichen Wasserversorgung      (2) Der Anschlussnehmer kann eine zeitweilige
unmittelbaren Zugang zu einer solchen Straße          erforderlich oder sonst nach dieser Satzung     Absperrung seines Anschlusses verlangen, ohne
durch einen Privatweg haben. Befinden sich            vorbehalten sind,                               damit das Benutzungsverhältnis aufzulösen.
auf einem Grundstück mehrere Gebäude zum          2. soweit und solange der Zweckverband an          § 10
dauernden Aufenthalt von Menschen, so ist             der Versorgung durch höhere Gewalt oder         Einstellung der Versorgung
jedes Gebäude anzuschließen.                          sonstige Umstände, deren Beseitigung ihr        (1) Der Zweckverband ist berechtigt, die Ver-
(2) Von der Verpflichtung zum Anschluss wird          wirtschaftlich nicht zugemutet werden           sorgung fristlos einzustellen, wenn der Was-
der Grundstückseigentümer auf Antrag befreit,         kann, gehindert ist.                            serabnehmer den Bestimmungen dieser Sat-
wenn der Anschluss ihm aus besonderen Grün-       (2) Die Versorgung kann unterbrochen werden,        zung zuwiderhandelt und die Einstellung
den auch unter Berücksichtigung der Erforder-     soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger        erforderlich ist, um
nisse des Gemeinwohls nicht zugemutet wer-        Arbeiten erforderlich ist. Der Zweckverband         1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit
den kann. Der Antrag auf Befreiung ist unter      hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßig-               von Personen oder Anlagen abzuwehren,
Angabe der Gründe schriftlich beim Zweckver-      keit unverzüglich zu beheben.                       2. den Verbrauch von Wasser unter Umgehung,
band einzureichen.                                (3) Der Zweckverband hat die Wasserabnehmer             Beeinflussung oder vor Anbringung der
§5                                                bei einer nicht nur für kurze Dauer beabsich-           Messeinrichtungen zu verhindern oder
Benutzungszwang                                   tigten Unterbrechung der Versorgung recht-          3. zu gewährleisten, dass Störungen anderer
(1) Auf Grundstücken, die an die öffentliche      zeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Die         Wasserabnehmer, störende Rückwirkungen
Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind,       Pflicht zur Unterrichtung entfällt, wenn sie            auf Einrichtungen des Zweckverbands oder
haben die Wasserabnehmer ihren gesamten           1. nach den Umständen nicht rechtzeitig mög-           Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des
Wasserbedarf aus dieser zu decken. Ausge-             lich ist und der Zweckverband dies nicht zu         Trinkwassers ausgeschlossen sind.
nommen hiervon ist die Nutzung von Nieder-            vertreten hat oder                              (2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbeson-
schlagswasser für Zwecke der Gartenbewässe-       2. die Beseitigung von bereits eingetretenen       dere bei Nichtzahlung einer fälligen Abgaben-
rung.                                                 Unterbrechungen verzögern würde.                schuld trotz Mahnung, ist der Zweckverband
(2) Von der Verpflichtung zur Benutzung wird      §8                                                  berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach
der Wasserabnehmer auf Antrag befreit, wenn       Verwendung des Wassers, sorgsamer Umgang            Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn
die Benutzung ihm aus besonderen Gründen          (1) Das Wasser wird nur für die eigenen Zwe-        der Wasserabnehmer darlegt, dass die Folgen
auch unter Berücksichtigung der Erfordernis-      cke des Anschlussnehmers, seiner Mieter und         der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere
se des Gemeinwohls nicht zugemutet werden         ähnlich berechtigter Personen zur Verfügung         der Zuwiderhandlung stehen und hinreichen-
kann.                                             gestellt. Die Weiterleitung an sonstige Drit-       de Aussicht besteht, dass der Wasserabneh-
(3) Der Zweckverband räumt dem Wasser-            te ist nur mit schriftlicher Zustimmung des         mer seinen Verpflichtungen nachkommt. Der
abnehmer darüber hinaus im Rahmen des ihr         Zweckverbandes zulässig. Diese muss erteilt         Zweckverband kann mit der Mahnung zugleich
wirtschaftlich Zumutbaren auf Antrag die          werden, wenn dem Interesse an der Weiter-           die Einstellung der Versorgung androhen.
Möglichkeit ein, den Bezug auf einen von ihm      leitung nicht überwiegende versorgungswirt-         (3) Der Zweckverband hat die Versorgung un-
gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen        schaftliche Gründe entgegenstehen.                  verzüglich wieder aufzunehmen, sobald die
Teilbedarf zu beschränken.                        (2) Das Wasser darf für alle Zwecke verwendet       Gründe für ihre Einstellung entfallen sind und
(4) Der Antrag auf Befreiung oder Teilbefreiung   werden, soweit nicht in dieser Satzung oder         der Wasserabnehmer die Kosten der Einstel-
ist unter Angabe der Gründe schriftlich beim      aufgrund sonstiger gesetzlicher oder behördli-      lung und Wiederaufnahme der Versorgung er-
Zweckverband einzureichen.                        cher Vorschriften Beschränkungen vorgesehen         setzt hat.
(5) Der Wasserabnehmer hat dem Zweckver-          sind. Der Zweckverband kann die Verwendung          § 11
band vor Errichtung einer Eigengewinnungs-        für bestimmte Zwecke beschränken, soweit            Grundstücksbenutzung
anlage Mitteilung zu machen. Er hat durch ge-     dies zur Sicherstellung der allgemeinen Was-        (1) Die Anschlussnehmer haben zur örtlichen
eignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von       serversorgung erforderlich ist.                     Versorgung das Anbringen und Verlegen von
seiner Eigenanlage keine Rückwirkungen in die     (3) Der Anschluss von Anlagen zum Bezug             Leitungen einschließlich Zubehör zur Zu- und
öffentliche Wasserversorgungsanlage möglich       von Bauwasser ist bei dem Zweckverband vor          Fortleitung von Wasser über ihre im gleichen
sind.                                             Beginn der Bauarbeiten zu beantragen. Ent-          Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke
§6                                                sprechendes gilt für Anschlüsse zu sonstigen        sowie erforderliche Schutzmaßnahmen un-
Art der Versorgung                                vorübergehenden Zwecken.                            entgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft
(1) Das Wasser muss den jeweils geltenden         (4) Soll Wasser aus öffentlichen Hydranten          nur Grundstücke, die an die Wasserversorgung
Rechtsvorschriften und den anerkannten Re-        nicht zum Feuerlöschen, sondern zu anderen          angeschlossen sind, die vom Anschlussnehmer
geln der Technik für Trinkwasser entsprechen.     vorübergehenden Zwecken entnommen werden,           in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der
Der Zweckverband ist verpflichtet, das Wasser     sind hierfür Hydrantenstandrohre des Zweckver-      Wasserversorgung genutzt werden oder für die
unter dem Druck zu liefern, der für eine ein-     bands mit Wasserzählern zu benutzen.                die Möglichkeit der Wasserversorgung sonst
wandfreie Deckung des üblichen Bedarfs in         (5) Sollen auf einem Grundstück besondere           wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn
dem betreffenden Versorgungsgebiet erforder-      Feuerlöschanschlüsse eingerichtet werden,           die Inanspruchnahme der Grundstücke den An-
lich ist. Er ist berechtigt, die Beschaffenheit   sind über ihre Anlegung, Unterhaltung und           schlussnehmer mehr als notwendig oder in un-
und den Druck des Wassers im Rahmen der           Prüfung besondere Vereinbarungen mit dem            zumutbarer Weise belasten würde.
gesetzlichen und behördlichen Bestimmun-          Zweckverband zu treffen.                            (2) Der Wasserabnehmer oder Anschlussneh-
gen sowie der anerkannten Regeln der Technik      (6) Mit Wasser aus der öffentlichen Wasser-         mer ist rechtzeitig über Art und Umfang der
zu ändern, falls dies in besonderen Fällen aus    versorgung ist sorgsam umzugehen. Die Wasser-       beabsichtigten Inanspruchnahme des Grund-
wirtschaftlichen oder technischen Gründen         abnehmer werden aufgefordert, wassersparende        stücks zu benachrichtigen.
zwingend notwendig ist; dabei sind die Belan-     Verfahren anzuwenden, soweit dies insbesondere      (3) Der Anschlussnehmer kann die Verlegung
ge des Wasserabnehmers möglichst zu berück-       wegen der benötigten Wassermenge mit Rück-          der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der
sichtigen.                                        sicht auf den Wasserhaushalt zumutbar und aus       bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar
(2) Stellt der Wasserabnehmer Anforderungen       hygienischen Gründen vertretbar ist.                sind. Die Kosten der Verlegung hat der Zweck-
an Beschaffenheit und Druck des Wassers, die      §9                                                  verband zu tragen. Dienen die Einrichtungen
über die vorgenannten Verpflichtungen hin-        Unterbrechung des Wasserbezugs                      ausschließlich der Versorgung des Grundstücks,
ausgehen, so obliegt es ihm selbst, die erfor-    (1) Will ein Anschlussnehmer den Wasserbezug        so hat der Anschlussnehmer die Kosten zu tra-
derlichen Vorkehrungen zu treffen.                länger als drei Monate einstellen, so hat er dies   gen.
23.12.2021                                                   Rundschau Mittleres Zabergäu                                                        1463

(4) Wird der Wasserbezug eingestellt, so hat        des Anschlussnehmers und unter Wahrung sei-       Kosten sind vom Anschlussnehmer zu tragen.
der Grundstückseigentümer die Entfernung der        ner berechtigten Interessen vom Zweckverband      (2) Entspricht eine solche Anschlussleitung
Einrichtungen zu gestatten oder sie auf Verlan-     bestimmt. Der Zweckverband stellt die für den     nach Beschaffenheit und Art der Verlegung den
gen des Zweckverbands noch fünf Jahre unent-        erstmaligen Anschluss eines Grundstücks not-      Bestimmungen der DIN 1988 und etwaigen zu-
geltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies      wendigen Hausanschlüsse bereit.                   sätzlichen Bestimmungen des Zweckverbands
nicht zugemutet werden kann.                        (4) Der Zweckverband kann auf Antrag des          und verzichtet der Anschlussnehmer schriftlich
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für öffent-    Anschlussnehmers weitere Anschlüsse sowie         auf seine Rechte an der Leitung, so ist die An-
liche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie        vorläufige oder vorübergehende Anschlüsse         schlussleitung auf sein Verlangen vom Zweck-
für Grundstücke, die durch Planfeststellung für     herstellen. Als weitere Anschlüsse gelten auch    verband zu übernehmen. Dies gilt nicht für Lei-
den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und          Hausanschlüsse für Grundstücke, die nach Ent-     tungen im Außenbereich (§ 35 BauGB).
Verkehrsflächen bestimmt sind.                      stehen der Beitragspflicht (§ 37) neu gebildet    (3) Unterhaltungs-, Änderungs- und Erneue-
§ 12                                                werden.                                           rungsarbeiten an privaten Grundstücksan-
Zutrittsrecht                                       (5) Hausanschlüsse dürfen nicht überbaut          schlüssen sind dem Zweckverband vom An-
Der Wasserabnehmer hat dem mit einem Aus-           werden, die Freilegung muss stets möglich         schlussnehmer mindestens 14 Tage vorher
weis versehenen Beauftragten der Gemeinde           sein; sie sind vor Beschädigung zu schützen.      anzuzeigen.
im Rahmen des § 44 Abs. 6 Wassergesetz für          Der Anschlussnehmer hat die baulichen Vo-         § 17
Baden-Württemberg und des § 99 der Ab-              raussetzungen für die sichere Errichtung des      Anlage des Anschlussnehmers
gabenordnung den Zutritt zu seinen Räumen           Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine        (1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erwei-
und zu den in § 24 genannten Einrichtungen          Einwirkungen auf den Hausanschluss vorneh-        terung, Änderung und Unterhaltung der Anlage
zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der       men oder vornehmen lassen. Jede Beschädi-         hinter dem Hausanschluss − mit Ausnahme der
technischen Einrichtung, zur Wahrnehmung            gung des Hausanschlusses, insbesondere das        Messeinrichtungen des Zweckverbands − ist
sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser          Undichtwerden von Leitungen sowie sonstige        der Anschlussnehmer verantwortlich. Hat er
Satzung insbesondere zur Ablesung, zum Aus-         Störungen, sind dem Zweckverband unverzüg-        die Anlage oder Anlagenteile einem Dritten
tausch der Messeinrichtungen (Wasserzähler)         lich mitzuteilen.                                 vermietet oder sonst zur Benutzung überlas-
oder zur Ermittlung der Grundlagen für die Ge-      § 15                                              sen, so ist er neben diesem verantwortlich.
bührenbemessung erforderlich ist.                   Kostenerstattung                                  (2) Die Anlage darf nur unter Beachtung der
                                                    (1) Der Anschlussnehmer hat dem Zweckver-         Vorschriften dieser Satzung und anderer ge-
II. HAUSANSCHLÜSSE, ANLAGE DES AN-                  band zu erstatten:                                setzlicher oder behördlicher Bestimmungen
SCHLUSSNEHMERS, MESSEINRICHTUNGEN                   1. die Kosten der Herstellung, Unterhaltung,     sowie nach den allgemein anerkannten Regeln
§ 13                                                    Erneuerung, Veränderung und Beseitigung       der Technik errichtet, erweitert, geändert und
Anschlussantrag                                         der notwendigen Hausanschlüsse. Dies          unterhalten werden. Die Errichtung der Anla-
Der Anschluss an die öffentliche Wasserversor-          gilt nicht für den Teil des Hausanschlusses   ge und wesentliche Veränderungen dürfen nur
gungsanlage und jede Änderung des Hausan-               (Grundstücksanschluss), der in öffentlichen   durch den Zweckverband oder ein vom Zweck-
schlusses ist vom Anschlussnehmer unter Be-             Verkehrs- und Grünflächen verläuft (§ 14      verband zugelassenes Installationsunterneh-
nutzung eines beim Zweckverband erhältlichen            Abs. 2).                                      men erfolgen. Der Zweckverband ist berechtigt,
Vordrucks für jedes Grundstück zu beantragen.       2. die Kosten der Herstellung, Unterhaltung,     die Ausführung der Arbeiten zu überwachen.
Dem Antrag sind insbesondere folgende Unter-            Erneuerung, Veränderung und Beseitigung       (3) Anlagenteile, die sich vor den Messeinrich-
lagen beizufügen, soweit sich die erforder-             der weiteren, vorläufigen und vorübergehen-   tungen befinden, können plombiert werden.
lichen Angaben nicht bereits aus dem Antrag             den Hausanschlüsse (§ 14 Abs. 4). Zu diesen   Ebenso können Anlagenteile, die zur Anlage
selbst ergeben:                                         Kosten gehören auch die Aufwendungen für      des Anschlussnehmers gehören, unter Plom-
1. e in Lageplan nebst Beschreibung und Skizze         die Wiederherstellung des alten Zustands      benverschluss genommen werden, um eine
    der geplanten Anlage des Anschlussnehmers           auf den durch die Arbeiten beanspruchten      einwandfreie Messung zu gewährleisten. Die
    (Wasserverbrauchsanlage);                           Flächen.                                      dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist
2. der Name des Installationsunternehmens,         (2) Zweigt eine Hausanschlussleitung von der      nach den Angaben des Zweckverbands zu ver-
    durch das die Wasserverbrauchsanlage ein-       Anschlusstrommel im Hydrantenschacht ab           anlassen.
    gerichtet oder geändert werden soll;            (württembergisches         Schachthydrantensys-   (4) Anlagen und Verbrauchseinrichtungen
3. eine nähere Beschreibung besonderer Ein-        tem), so wird der Teil der Anschlussleitung,      sind so zu betreiben, dass Störungen anderer
    richtungen (zum Beispiel von Gewerbebe-         der neben der Versorgungsleitung verlegt ist,     Wasserabnehmer, störende Rückwirkungen auf
    trieben usw.), für die auf dem Grundstück       bei der Berechnung der Kosten nach Abs. 1         Einrichtungen des Zweckverbands oder Dritter
    Wasser verwendet werden soll, sowie die         unberücksichtigt gelassen. Die Kosten für die     oder Rückwirkungen auf die Güte des Trink-
    Angabe des geschätzten Wasserbedarfs;           Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Verän-     wassers ausgeschlossen sind.
4. Angaben über eine etwaige Eigengewin-           derung und Beseitigung dieser Teilstrecke trägt   § 18
    nungsanlage;                                    der Zweckverband.                                 Inbetriebsetzung der Anlage des Anschluss-
5. im Falle des § 3 Abs. 4 die Verpflichtungs-     (3) Der Erstattungsanspruch entsteht mit der      nehmers
    erklärung zur Übernahme der mit dem Bau         endgültigen Herstellung des Hausanschlusses,      (1) Der Zweckverband oder deren Beauftragte
    und Betrieb zusammenhängenden Mehr-             im Übrigen mit der Beendigung der Maßnah-         schließen die Anlage des Anschlussnehmers an
    kosten.                                         me. Der Erstattungsanspruch wird binnen eines     das Verteilungsnetz an und setzen sie in Betrieb.
§ 14                                                Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbe-            (2) Jede Inbetriebsetzung der Anlage ist beim
Haus- und Grundstücksanschlüsse                     scheids fällig.                                   Zweckverband über das Installationsunterneh-
(1) Der Hausanschluss besteht aus der Verbin-       (4) Erhalten mehrere Grundstücke eine ge-         men zu beantragen.
dung des Verteilungsnetzes mit der Anlage des       meinsame Hausanschlussleitung, so ist für die     § 19
Anschlussnehmers. Er beginnt an der Abzweig-        Teile der Anschlussleitung, die ausschließlich    Überprüfung der Anlage des Anschlussneh-
stelle des Verteilungsnetzes und endet mit          einem der beteiligten Grundstücke dienen,         mers
der Hauptabsperrvorrichtung. Hausanschlüsse         allein der Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte      (1) Der Zweckverband ist berechtigt, die Anlage
werden ausschließlich vom Zweckverband her-         des betreffenden Grundstücks ersatzpflichtig.     des Anschlussnehmers vor und nach ihrer In-
gestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abge-    Soweit Teile der Hausanschlussleitung meh-        betriebsetzung zu überprüfen. Sie hat den An-
trennt und beseitigt.                               reren Grundstücken gemeinsam dienen, sind         schlussnehmer auf erkannte Sicherheitsmängel
(2) Hausanschlüsse stehen vorbehaltlich             die Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten der        aufmerksam zu machen und kann deren Be-
abweichender Regelung im Eigentum des               beteiligten Grundstücke als Gesamtschuldner       seitigung verlangen.
Zweckverbands. Soweit sie in öffentlichen           ersatzpflichtig.                                  (2) Werden Mängel festgestellt, die die Si-
Verkehrs- und Grünflächen verlaufen (Grund-         § 16                                              cherheit gefährden oder erhebliche Störungen
stücksanschlüsse), sind sie Teil der öffentlichen   Private Anschlussleitungen                        erwarten lassen, so ist der Zweckverband be-
Wasserversorgungsanlage.                            (1) Private Anschlussleitungen hat der An-        rechtigt, den Anschluss oder die Versorgung zu
(3) Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse           schlussnehmer selbst zu unterhalten, zu än-       verweigern; bei Gefahr für Leib und Leben ist
sowie deren Änderung werden nach Anhörung           dern und zu erneuern. Die insoweit anfallenden    sie dazu verpflichtet.
1464                                                         Rundschau Mittleres Zabergäu                                                   23.12.2021

(3) Durch Vornahme oder Unterlassen der             (2) Die Kosten der Prüfung fallen dem Zweck-       (2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht
Überprüfung der Anlage sowie durch deren            verband zur Last, falls die Abweichung die ge-     belastet, so ist der Erbbauberechtigte an Stel-
Anschluss an das Verteilungsnetz übernimmt          setzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschrei-       le des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere
der Zweckverband keine Haftung für die Män-         tet, sonst dem Wasserabnehmer.                     Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner; bei
gelfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht, wenn sie   § 23                                               Wohnungs- und Teileigentum sind die einzel-
bei einer Überprüfung Mängel festgestellt hat,      Ablesung                                           nen Wohnungs- und Teileigentümer nur ent-
die eine Gefahr für Leib und Leben darstellen.      (1) Die Messeinrichtungen sind nach Auffor-        sprechend ihrem Miteigentumsanteil beitrags-
§ 20                                                derung des Zweckverbands vom Anschluss-            pflichtig.
Technische Anschlussbedingungen                     nehmer selbst abzulesen. Die Ableseergebnisse      (3) Steht das Grundstück, Erbbaurecht, Woh-
Der Zweckverband ist berechtigt, weitere            sind in den vom Zweckverband hierfür über-         nungs- oder Teileigentum im Eigentum meh-
technische Anforderungen an den Hausan-             mittelten Vordruck einzutragen. Der ausgefüll-     rerer Personen zur gesamten Hand, ist die Ge-
schluss und andere Anlagenteile sowie an den        te Vordruck ist an den Zweckverband oder ein       samthandsgemeinschaft beitragspflichtig.
Betrieb der Anlage festzulegen, soweit dies         vom Zweckverband beauftragtes Unternehmen          § 28
aus Gründen der sicheren und störungsfreien         zurückzusenden.                                    Beitragsmaßstab
Versorgung, insbesondere im Hinblick auf die        (2) Geht der ausgefüllte Vordruck nicht inner-     Maßstab für den Wasserversorgungsbeitrag
Erfordernisse des Verteilungsnetzes, notwen-        halb einer vom Zweckverband gesetzten, ange-       ist die Nutzungsfläche. Diese ergibt sich durch
dig ist. Diese Anforderungen dürfen den all-        messenen Frist bei dieser oder bei einem vom       Vervielfachung der Grundstücksfläche (§ 29)
gemein anerkannten Regeln der Technik nicht         Zweckverband beauftragten Unternehmen ein,         mit einem Nutzungsfaktor (§ 30); das Ergebnis
widersprechen. Der Anschluss bestimmter Ver-        darf sie den Verbrauch auf der Grundlage der       wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nach-
brauchseinrichtungen kann von der vorherigen        letzten Ablesung schätzen; die tatsächlichen       kommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende
Zustimmung des Zweckverbands abhängig ge-           Verhältnisse sind angemessen zu berücksichti-      volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen,
macht werden. Die Zustimmung darf nur ver-          gen. § 12 bleibt davon unberührt.                  die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende
weigert werden, wenn der Anschluss eine sichere     § 24                                               volle Zahl abgerundet werden.
und störungsfreie Versorgung gefährden würde.       Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze         § 29
§ 21                                                (1) Der Zweckverband kann verlangen, dass          Grundstücksfläche
Messung                                             der Anschlussnehmer auf eigene Kosten nach         (1) Als Grundstücksfläche gilt:
(1) Der Zweckverband stellt die verbrauch-          seiner Wahl an der Grundstücksgrenze einen         1. bei Grundstücken im Bereich eines Bebau-
te Wassermenge durch Messeinrichtungen              geeigneten Wasserzählerschacht oder Wasser-            ungsplans die Fläche, die der Ermittlung der
(Wasserzähler) fest, die den eichrechtlichen        zählerschrank anbringt, wenn                           zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist;
Vorschriften entsprechen. Bei öffentlichen Ver-     1. das Grundstück unbebaut ist oder                2. soweit ein Bebauungsplan oder eine Satzung
brauchseinrichtungen kann die gelieferte Menge      2. die Versorgung des Gebäudes mit Anschluss-         nach § 34 Abs. 4 S. 1 BauGB nicht besteht
auch rechnerisch ermittelt oder geschätzt wer-          leitungen erfolgt, die unverhältnismäßig           oder die erforderliche Festsetzung nicht ent-
den, wenn die Kosten der Messung nicht im Ver-          lang sind oder nur unter besonderen Er-            hält, die tatsächliche Grundstücksfläche bis
hältnis zur Höhe des Verbrauchs stehen.                 schwernissen verlegt werden können, oder           zu einer Tiefe von 50 Metern von der der
(2) Der Zweckverband hat dafür Sorge zu tra-        3. kein Raum zur frostsicheren Unterbringung          Erschließungsanlage zugewandten Grund-
gen, dass eine einwandfreie Messung der ver-            des Wasserzählers vorhanden ist.                   stücksgrenze.
brauchten Wassermenge gewährleistet ist.            (2) Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, die      Reicht die bauliche oder gewerbliche Nut-
Er bestimmt Art, Zahl und Größe sowie An-           Einrichtungen in ordnungsgemäßem Zustand           zung über diese Begrenzung hinaus oder sind
bringungsort der Messeinrichtungen. Ebenso          und jederzeit zugänglich zu halten.                Flächen tatsächlich angeschlossen, so ist die
ist die Lieferung, Anbringung, Überwachung,         (3) Der Anschlussnehmer kann die Verlegung         Grundstückstiefe maßgebend, die durch die
Unterhaltung und Entfernung der Messeinrich-        der Einrichtungen auf seine Kosten verlangen,      hintere Grenze der Nutzung, zuzüglich der
tungen Aufgabe des Zweckverbands. Sie hat           wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht    baurechtlichen Abstandsflächen, bestimmt
den Anschlussnehmer anzuhören und dessen            mehr zumutbar sind und die Verlegung ohne          wird. Grundstücksteile, die lediglich die wege-
berechtigte Interessen zu wahren. Sie ist ver-      Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung       mäßige Verbindung zur Erschließungsanlage
pflichtet, auf Verlangen des Anschlussnehmers       möglich ist.                                       herstellen, bleiben bei der Bestimmung der
die Messeinrichtungen zu verlegen, wenn dies                                                           Grundstückstiefe unberücksichtigt. Zur Nut-
                                                    III. WASSERVERSORGUNGSBEITRAG
ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien                                                              zung zählen auch angelegte Grünflächen oder
                                                    § 25
Messung möglich ist; der Anschlussnehmer ist                                                           gärtnerisch genutzte Flächen.
                                                    Erhebungsgrundsatz
verpflichtet, die Kosten zu tragen.                 Der Zweckverband erhebt zur teilweisen De-         (2) Teilflächenabgrenzungen gemäß § 31 Abs. 1
(3) Der Anschlussnehmer haftet für das Ab-          ckung seines Aufwands für die Anschaffung,         Satz 2 KAG bleiben unberührt.
handenkommen und die Beschädigung der               Herstellung und den Ausbau der öffentlichen        § 30
Messeinrichtungen, soweit ihn daran ein Ver-        Wasserversorgungsanlagen einen Wasserversor-       Nutzungsfaktor
schulden trifft. Er hat den Verlust, Beschädi-      gungsbeitrag.                                      (1) Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die
gungen und Störungen dieser Einrichtungen           § 26                                               Grundstücksfläche (§ 29) mit einem Nutzungs-
dem Zweckverband unverzüglich mitzuteilen.          Gegenstand der Beitragspflicht                     faktor vervielfacht, der im Einzelnen beträgt:
Er ist verpflichtet, die Einrichtungen vor Ab-      (1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke,   1. bei eingeschossiger Bebaubarkeit 1,00,
wasser, Schmutz- und Grundwasser sowie vor          für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung     2. bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,25,
Frost zu schützen.                                  festgesetzt ist, wenn sie bebaut oder gewerblich   3. bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,50,
(4) Der Einbau von Zwischenzählern in die Ver-      genutzt werden können. Erschlossene Grund-         4. bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit
brauchsleitung ist dem Wasserabnehmer ge-           stücke, für die eine bauliche oder gewerbliche         1,75,
stattet. Alle den Zwischenzähler betreffenden       Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der     5. bei sechs- und mehrgeschossiger Bebaubar-
Kosten gehen zu seinen Lasten. Der Zweckver-        Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauf-        keit 2,00.
band ist nicht verpflichtet, das Anzeigeergeb-      fassung Bauland sind und nach der geordneten       (2) Bei Stellplatzgrundstücken und bei Grund-
nis eines Zwischenzählers der Wasserzinsbe-         baulichen Entwicklung des Zweckverbands zur        stücken, für die nur eine Nutzung ohne Be-
rechnung zugrunde zu legen.                         Bebauung anstehen.                                 bauung zulässig ist oder bei denen die Bebau-
§ 22                                                (2) Wird ein Grundstück an die öffentlichen        ung nur untergeordnete Bedeutung hat, wird
Nachprüfung von Messeinrichtungen                   Wasserversorgungsanlagen tatsächlich ange-         ein Nutzungsfaktor von 0,5 zugrunde gelegt.
(1) Der Wasserabnehmer kann jederzeit die           schlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht    Dasselbe gilt für Gemeinbedarfs- oder Grün-
Nachprüfung der Messeinrichtungen durch             auch dann, wenn die Voraussetzungen des            flächengrundstücke, deren Grundstücksflächen
eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkann-      Abs. 1 nicht erfüllt sind.                         aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht oder
te Prüfstelle nach § 39 des Mess- und Eich-         § 27                                               nur zu einem untergeordneten Teil mit Gebäu-
gesetzes verlangen. Stellt der Wasserabnehmer       Beitragsschuldner                                  den überdeckt werden sollen bzw. überdeckt
den Antrag auf Prüfung nicht beim Zweckver-         (1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der    sind (zum Beispiel Friedhöfe, Sportplätze, Frei-
band, so hat er diese vor Antragstellung zu be-     Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer       bäder, Kleingartenanlagen). Die §§ 31 bis 34
nachrichtigen.                                      des Grundstücks ist.                               finden keine Anwendung.
23.12.2021                                                  Rundschau Mittleres Zabergäu                                                          1465

§ 31                                               wand mit der Dachhaut) fest, so gilt als Ge-        mehrere bauliche Anlagen mit unterschiedli-
Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grund-            schosszahl das festgesetzte Höchstmaß der           cher Geschosszahl vorhanden, ist die höchste
stücken, für die ein Bebauungsplan die Ge-         Höhe der baulichen Anlage geteilt durch             Zahl der Vollgeschosse maßgebend.
schosszahl festsetzt                               1. 2,7 für die im Bebauungsplan als Kleinsied-     (4) Bei Grundstücken mit Gebäuden ohne ein
Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan             lungsgebiete (WS), reine Wohngebiete (WR),      Vollgeschoss i. S. der LBO gilt als Geschosszahl
festgesetzte höchstzulässige Zahl der Voll-            allgemeine Wohngebiete (WA), Ferienhaus-        die Baumasse des Bauwerks geteilt durch die
geschosse. Ist im Einzelfall eine größere Ge-          gebiete, Wochenendhausgebiete und be-           überbaute Grundstücksfläche und nochmals
schosszahl genehmigt, so ist diese zugrunde            sondere Wohngebiete (WB) festgesetzten          geteilt durch 3,5, mindestens jedoch die nach
zu legen. Als Geschosse gelten Vollgeschosse i.        Gebiete und                                     Abs. 1 maßgebende Geschosszahl; das Ergebnis
S. der Landesbauordnung (LBO) in der im Zeit-      2. 3,5 für die im Bebauungsplan als Dorfge-        wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nach-
punkt der Beschlussfassung über den Bebau-             biete (MD), Dörfliche Wohngebiete (MDW),        kommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende
ungsplan geltenden Fassung. Sind auf einem             Mischgebiete (MI), Kerngebiete (MK), Ge-        volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen,
Grundstück mehrere bauliche Anlagen mit                werbegebiete (GE), Industriegebiete (GI),       die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende
unterschiedlicher Geschosszahl zulässig, ist die       sonstige Sondergebiete (SO) und Urbane          volle Zahl abgerundet werden.
höchste Zahl der Vollgeschosse maßgebend.              Gebiete (MU) festgesetzten Gebiete;             § 35
§ 32                                               das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerun-        Nachveranlagung, weitere Beitragspflicht
Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grund-            det, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die          (1) Von Grundstückseigentümern, für deren
stücken, für die ein Bebauungsplan eine            nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und           Grundstück eine Beitragsschuld bereits ent-
Baumassenzahl festsetzt                            Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind,         standen ist oder deren Grundstücke beitrags-
(1) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der     auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet         frei angeschlossen worden sind, werden weite-
Vollgeschosse eine Baumassenzahl aus, so gilt      werden.                                             re Beiträge erhoben,
als Geschosszahl die Baumassenzahl geteilt         (3) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß              1. soweit die bis zum Inkrafttreten dieser Sat-
durch 3,5; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl   der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl              zung zulässige Zahl bzw. genehmigte höhere
gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf        der Vollgeschosse oder einer Baumassenzahl,             Zahl der Vollgeschosse überschritten oder
die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und      sondern setzt er die Höhe baulicher Anla-               eine größere Zahl von Vollgeschossen allge-
Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind,        gen in Gestalt der Erdgeschossfußbodenhöhe              mein zugelassen wird;
auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet        (EFH) und der Firsthöhe (FH) über Normalnull        2. soweit in den Fällen des § 34 Abs. 2 Nr. 1
werden.                                            (ü. N.N.) fest, so ergibt sich die Gebäudehöhe          und 2 eine höhere Zahl der Vollgeschosse
(2) Ist eine größere als die nach Abs. 1 bei An-   aus der Differenz zwischen der EFH und der FH.          zugelassen wird;
                                                                                                       3. wenn das Grundstück mit Grundstücksflä-
wendung der Baumassenzahl zulässige Bau-           Die Berechnung erfolgt entsprechend Absatz 1.
                                                                                                           chen vereinigt wird, für die eine Beitrags-
masse genehmigt, so ergibt sich die Geschoss-      Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der
                                                                                                           schuld bisher nicht entstanden ist;
zahl aus der Teilung dieser Baumasse durch die     baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der
                                                                                                       4. soweit Grundstücke unter Einbeziehung von
Grundstücksfläche und nochmaliger Teilung          Vollgeschosse oder einer Baumassenzahl, son-
                                                                                                           Teilflächen, für die eine Beitragsschuld be-
des Ergebnisses durch 3,5; das Ergebnis wird       dern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in
                                                                                                           reits entstanden ist, neu gebildet werden.
auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkom-       Gestalt der Erdgeschossfußbodenhöhe (EFH)           (2) Wenn bei der Veranlagung von Grundstü-
mastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle      und der Traufhöhe (TH) oder des höchsten Ge-        cken Teilflächen gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 dieser
Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die         bäudepunktes (HGP) über Normalnull (ü. N.N.)        Satzung und § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG unberück-
kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende        fest, so ergibt sich die Gebäudehöhe aus der        sichtigt geblieben sind, entsteht eine weitere
volle Zahl abgerundet werden.                      Differenz zwischen der EFH und der FH bzw.          Beitragspflicht, soweit die Voraussetzungen für
§ 33                                               zwischen EFH und dem HGP. Die Berechnung            eine Teilflächenabgrenzung entfallen.
Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grund-            erfolgt entsprechend Absatz 2.                      § 36
stücken, für die ein Bebauungsplan die Höhe        (4) Ist im Einzelfall eine größere als die im Be-   Beitragssatz
baulicher Anlagen festsetzt                        bauungsplan festgesetzte Höhe baulicher An-         Der Wasserversorgungsbeitrag beträgt je Qua-
(1) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß             lagen genehmigt, so ist diese gemäß Abs. 1          dratmeter (m2) Nutzungsfläche (§ 28) 2,35 €.
der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl         oder 2 in eine Geschosszahl umzurechnen.            § 37
der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl,         (5) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl          Entstehung der Beitragsschuld
sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen        der Vollgeschosse oder einer Baumassenzahl          (1) Die Beitragsschuld entsteht:
in Gestalt der maximalen Gebäudehöhe (First-       sowohl die zulässige Firsthöhe als auch die zu-     1. in den Fällen des § 26 Abs. 1, sobald das
höhe) fest, so gilt als Geschosszahl das fest-     lässige Traufhöhe der baulichen Anlage aus, so          Grundstück an die öffentliche Wasserversor-
gesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen          ist die Firsthöhe gemäß Abs. 1 und 3 in eine            gungsanlage angeschlossen werden kann;
Anlage geteilt durch                               Geschosszahl umzurechnen.                           2. in den Fällen des § 26 Abs. 2 mit dem An-
1. 3,0 für die im Bebauungsplan als Kleinsied-    § 34                                                    schluss, frühestens jedoch mit dessen Ge-
    lungsgebiete (WS), reine Wohngebiete (WR),     Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grund-                 nehmigung;
    allgemeine Wohngebiete (WA), Ferienhaus-       stücken, für die keine Planfestsetzung im           3. in den Fällen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2
    gebiete, Wochenendhausgebiete und be-          Sinne der §§ 31 bis 33 besteht                          mit der Erteilung der Baugenehmigung bzw.
    sondere Wohngebiete (WB) festgesetzten         (1) Bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten            dem Inkrafttreten des Bebauungsplans oder
    Gebiete und                                    bzw. in beplanten Gebieten, für die der Be-             einer Satzung i. S. von § 34 Abs. 4 Satz 1
2. 4,0 für die im Bebauungsplan als Dorfge-       bauungsplan keine Festsetzungen nach den                Nr. 2 und 3 BauGB;
    biete (MD), Dörfliche Wohngebiete (MDW),       §§ 31 bis 33 enthält, ist maßgebend:                4. in den Fällen des § 35 Abs. 1 Nr. 3, wenn die
    Mischgebiete (MI), Kerngebiete (MK), Ge-       1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tat-         Vergrößerung des Grundstücks im Grund-
    werbegebiete (GE), Industriegebiete (GI),          sächlich vorhandenen Geschosse,                     buch eingetragen ist;
    sonstige Sondergebiete (SO) und Urbane         2. bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstü-       5. in den Fällen des § 35 Abs. 1 Nr. 4, wenn
    Gebiete (MU) festgesetzten Gebiete;                cken die Zahl der auf den Grundstücken der          das neugebildete Grundstück im Grundbuch
das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerun-           näheren Umgebung überwiegend vorhande-              eingetragen ist;
det, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die             nen Geschosse.                                  6. in den Fällen des § 35 Abs. 2 mit dem
nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und          (2) Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35              Wegfall der Voraussetzungen für eine Teil-
Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind,        BauGB) ist maßgebend:                                   flächenabgrenzung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2
auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet        1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tat-         dieser Satzung und § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG,
werden.                                                sächlich vorhandenen Geschosse;                     insbesondere mit dem Inkrafttreten eines
(2) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß             2. bei unbebauten Grundstücken, für die ein            Bebauungsplanes oder einer Satzung gemäß
der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl             Bauvorhaben genehmigt ist, die Zahl der ge-         § 34 Abs. 4 Satz. 1 BauGB, der Bebauung,
der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl,             nehmigten Geschosse.                                der gewerblichen Nutzung oder des tatsäch-
sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen        (3) Als Geschosse gelten Vollgeschosse i. S.            lichen Anschlusses von abgegrenzten Teil-
in Gestalt der maximalen Traufhöhe (Schnitt-       der LBO in der im Entstehungszeitpunkt (§ 37)           flächen, jedoch frühestens mit der Anzeige
punkt der senkrechten, traufseitigen Außen-        geltenden Fassung. Sind auf einem Grundstück            einer Nutzungsänderung gemäß § 49 Abs. 3.
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