GEMEINDE ANZEIGER - Gemeinde Malsch
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GEMEINDE ANZEIGER Nr. 26 • 108. Jahrgang • 25.6.2020 mit Amtsblatt der Gemeinde Malsch Einzelpreis 0,80 € · Bezugspreis monatlich 3,15 € Druck und Verlag: Druckerei Stark GmbH • Benzstraße 24 • 76316 Malsch Telefon 07246 922828 • Telefax 07246 922879 Internet: www.druckerei-stark.de • E-Mail: anzeiger@druckerei-stark.de Für den neuen Verein K15 ist D e n k M A L S C H u t z Ehrensache Ein Beitrag der Facebook-Gruppe „Was geht ab in Malsch und Um- kreis?!“ war Auslöser, sich mit dem „heißen Eisen“ zu befassen. Nach Kontaktaufnahme mit Günter Heiber- ger, der freundlich Fotos der Schmie- de zur Verfügung stellte, folgte ein ausführliches Gespräch mit der Vor- sitzenden Burgl Rademacher. Um das unter Denkmalschutz ste- hende Anwesen der Alten Schmiede zu seiner ursprünglichen Bestim- mung zu führen, gründeten Walbur- ga Rademacher, Peter Haas, Annet- te Knam, Markus Bechler, Volker Friedmann, Jahn Beichel, Dennis Kleinbub, Günter Heiberger und Marianne Gräßer einen eigenständi- gen Verein. Aufgrund der Maßnah- men zur Eindämmung der Corona- Pandemie mussten sie zunächst auf Treffen und die geplante Veranstal- tung zur Information der Bevölkerung verzichten. Am 4. Juni 2020 wurde unter anderem über die Zusammensetzung Die seinerzeit von Josef Laible und seiner Schwester Klara genutz- des Vorstands abgestimmt. Wie die 1. Vorsitzende Burgl Rade- ten Wohnungen bieten Räume für vielerlei Verwendungen, um macher mitteilte, befindet sich „K15 Alte Schmiede Malsch e.V.“ den Gebäudekomplex künftig wieder mit Leben zu füllen. Stall noch in der Gründungsphase, Konzept und Satzung sind derzeit und Scheune bieten sich als Unterstellmöglichkeit an, die Wohn- zur Prüfung beim Finanzamt. Sollten keine Änderungen mehr not- räume für gemeinnützige und private Zwecke, als kommunaler wendig sein, geht alles zur Eintragung ans Registergericht. Nach Treffpunkt für Vereine, besondere Örtlichkeit für Kleinkunst, Semi- Zustimmung des Gemeinderats und der zuständigen Denkmal- nare und Workshops oder Geburtstagsfeiern und ähnliche Fami- schutzbehörde können weitere Schritte unternommen werden. lienfeste. Die Unterbringung eines Heimatmuseums, dessen Herzstück ist die mit allem Inventar zur Verfügung stehende unzählige Exponate bislang in privaten Haushalten gelagert sind, Schmiede. Sie ist die einzige noch existierende Werkstatt dieser ist ebenso angedacht wie die Einrichtung einer Schusterstube, Art in Malsch und soll als „Schmiede-Museum“ für die Nachwelt eines Spielzeugmuseums und Künstlerateliers. zugänglich gemacht werden. Eröffnet wurde sie im 19. Jahrhundert Der 1931 in Malsch geborene Maler Fritz Laible schuf unzählige von Anton Laible (geb.1827), weitergeführt von Sohn Ignatz Bilder mit heimatlichen Orts- und Landschaftsmotiven als blei- (geb.1864), der sie an seinen Sohn Berthold (geb.1900) übergab. bende Erinnerung an das Vergangene in Malsch. Seit seinem Tod Zuletzt verrichtete dessen Sohn Josef Laible hier als Dorfschmied am 14.7.2016 blieb sein Atelier unverändert und könnte in der sein schweres Tagewerk. Vorwiegend als Hufschmied zahlloser Kreuzstraße 15 einen geeigneten Raum finden, um der Öffent- Pferde in Anspruch genommen, war er bis Mitte der 50-er Jahre lichkeit präsentiert zu werden. Einen Teil seiner unfassbar vielen auch Nagelschmied und stellte zudem Eisenringe für die hölzernen Werke in der Rathaus-Galerie auszustellen, ist für nächstes Jahr Wagenräder seiner Kundschaft her. Bis 1975 hat er noch gele- geplant. gentlich den Reif eines Holzrades angefertigt und Sensen ge- Der junge Verein K15 Alte Schmiede Malsch e.V. hat sowohl eine dengelt. Homepage als auch einen Facebook-Account und bietet neben Ihre volle Funktionsfähigkeit bewies die stillgelegte Schmiede im vielen interessanten Informationen auf https://www.alte-schmie- Jahr 2009, als sie für einige Tage zum Leben erweckt wurde, um de-malsch.de/impressionen einen virtuellen Rundgang durch alle dem SWR als Drehort für den Märchenfilm „Der Froschkönig“ zu Gebäudeteile des Anwesens. dienen. Josef Laible feuerte nochmals die Esse an und Schau- Tatkräftige Unterstützung des Vereins ist herzlich willkommen, sei spieler Richy Müller durfte als der Eiserne Heinrich den Hammer es durch Mitarbeit im Vorstand, als Beisitzer, als Vereinsmitglied, schwingen und auf den Amboss schlagen. Spender oder Sponsor. Wer Interesse hat oder Fragen, darf sich Während der rechte Teil des Anwesens mit dem kleineren Wohn- gerne an Frau Rademacher wenden oder das ausgefüllte Kon- haus 1839 entstand, wurde das linke Gebäude um 1900 errichtet. taktformular absenden. Ta.
Nummer 26 2 Donnerstag, 25. Juni 2020 NOTRUF TAF EL (Großtiere) Wasserversorgung Ärzte/Apotheken Pferdeklinik an der Rennbahn Iffezheim, An der Rennbahn 16, Telefon 07229 30350 Wasserversorgung Malsch Mirko Wenz, Büro Telefon 07246 7074530 Ärztlicher Notdienst Tierärztl. Kliniken sind ständig dienstbereit. Störungsmeldestelle Telefon 07246 941735 - nur in dringenden Fällen - Um tel. Voranmeldung wird gebeten. nach Dienstschluss/bei Rohrbrüchen Ärztlicher Notfalldienst Mo bis Fr von 19 Uhr bis zum Folgetag 8 Rufbereitschaft des Fleischkontrolle Uhr, an Sa und So sowie an den gesetzli- Veterinäramtes Frau Dr. Sucker-Swoboda, Malsch, chen Feiertagen ganztags bis um 8 Uhr des Außerhalb der üblichen Dienstzeiten sowie an Telefon 07246 6848, führt die Schlachttier- folgenden Tages. Zu erfragen über die Ret- Wochenenden und Feiertagen ist beim Vete- und Fleischuntersuchung bei Haus- und tungsleitstelle unter 116117. rinäramt des Landratsamtes Karlsruhe eine gewerblichen Schlachtungen durch. Neue Möglichkeit für hör- und sprachbe- Rufbereitschaft 0163 8365640 eingerichtet. Urlaubs- und krankheitsbedingte hinderte Menschen: Nothilfe-SMS als Vertretung: Ergänzung zum Notfall-FAX Herr Kohnert, Fleischkontrolleur Für Baden-Württ. bei Notfällen: die Polizei Defibrillatoren beim Landratsamt Karlsruhe, per SMS an die 01522 1807110 sowie die Tel. 0163 8365674 Feuerwehr und der Rettungsdienst in Ab- Defibrillatoren sind an folgenden Stellen hängigkeit des persönl. Netzbetreibers per öffentlich zugänglich: Gasversorgung Malsch- SMS an die 99 0711 50667112 (Telekom + in Malsch im Vorraum der Sparkasse in der Vodafone), 329 0711 50667112 (Telefoni- Durmersheim GmbH Adlerstraße 50 ca/O2) bzw. E-Plus 1551 0711 50 667112. Störungsmeldestelle - Gas - in Sulzbach im Anwesen Ettlinger Straße 12 Stadtwerke Ettlingen Die Notdienstpraxis in Ettlingen, Am Stadt- bahnhof 8, ist geöffnet Mo - Fr 19 - 21 Uhr, im Rathaus Waldprechtsweier (Zugang von Telefon 07243 101-888, 07243 338-888 Sa, So + Feiertage 10 - 14 Uhr + 16 - 20 Uhr. der Talstraße her) Zentrale in Ettlingen Tel. 07243 101-02 Anfragen für Sprechstunden und Hausbe- Gekennzeichnet sind die Standorte jeweils an suche unter Tel. 116117 (ohne Vorwahl). der Eingangstür durch einen grünen Aufkleber EnBW Regionalzentrum Rettungsdienst und Krankentransporte: (grüner Blitz in weißem Herz und weißes Kreuz). Die Rettungsleitstelle ist jederzeit erreichbar In Völkersbach hat die Gemeinde der DRK- Nordbaden unter der europaweit einheitlichen Notruf- Bereitschaft ein Gerät zur Verfügung gestellt. Zentrale in Ettlingen 07243 180-0 nummer 112. Die Bereitschaft wird über die normale Not- Störungsmeldestelle - Strom Augenärzte Bereitschaftsdienst (Baden- rufnummer 112 alarmiert. und Straßenbeleuchtung 0800 3629477 Baden, Rastatt, Karlsruhe) Patienten, die außerhalb der Sprechstun- Rettungsdienste Notfalltelefone für Kinder, denzeiten eine augenärztliche Behandlung benötigen, können zu den nachfolgenden Jugendliche und Frauen Dienstzeiten unter der zentralen Rufnum- Notrufe Deutscher Kinderschutzbund Karlsruhe mer 01805 19292122 den Dienst habenden Feuerwehr-Notruf Telefon 112 Telefon 0721 842208 Arzt erreichen: Mo, Di, Do, Fr 19 - 8 Uhr, Mi Kinder- und Jugendtelefon (kostenfrei) Polizei-Notruf (Unfälle usw.) Telefon 110 13 - 8 Uhr, Sa/So/Feiertag: 8 - 8 Uhr Telefon 0800 1110333 Kinderärztlicher Notfalldienst: Ambulante Notfallbehandlung von Kindern Unfallrettung Frauenhaus Beratung Der Rettungswagen ist Tag und Nacht über Telefon 0721 849047 in der Knielinger Allee 101, im Geb. der Kin- derklinik mit extra Eingang!, Karlsruhe, Mi die Rettungsstelle Telefon 112 zu erreichen. Frauenhaus Karlsruhe 13 bis 22 Uhr, Fr 19 bis 22 Uhr sowie Sa/ Telefon 0721 567824 So/Feiertag 8 bis 22 Uhr, am Vorabend eines Personenbeförderung/ Frauenhaus SkF Karlsruhe Feiertags 19 bis 22 Uhr (ohne Anmeldung). Krankentransporte Telefon 0721 824466 Zahnärztlicher Bechler Lars Tel. 07246 5333 Notruf für vergewaltigte und misshandelte mit Rollstuhlfahrdienst Frauen: Telefon 0721 859173 Bereitschaftsdienst Rollstuhl-Shuttle KA Tel. 07246 9447477 Beratung und Schutz für Frauen und deren Am Wochenende und an Feiertagen ist der Krankentransporte Tel. 19222 Kinder bei häuslicher Gewalt zahnärztliche Notdienst telefonisch unter Telefon 0721 915022 0621 38000812 erreichbar. An Werktagen, BaSe Taxi-Ka GmbH Tel. 07246 9433033 außerhalb der Sprechzeiten, können Sie sich Telefonseelsorge im Notfall an die Zahnklinik Karlsruhe unter Polizei Tel. 0721 9744233 wenden. Polizeiposten Malsch Karlsruhe Tel. 07246 1324 in ökumenischer Trägerschaft Apotheken-Notdienst - nur in dringenden Fällen - Polizeirevier Ettlingen Telefonseelsorge 0800 1110111 Tel. 07243 3200-312 oder -313 rund um die Uhr kostenfrei 0800 1110222 Samstag, 27. Juni 2020: Fax 07243 3200-350 Ahorn-Apotheke Muggensturm, Hauptstraße 52, Telefon 07222 8919 Marienhaus Malsch Vita-Apotheke Ettlingen, Zehntwiesen- Notfall-Telefone »Wohnen und Pflege straße 70, Telefon 07243 374945 Sonntag, 28. Juni 2020: - nach Dienstschluss - im Alter« Annen-Apotheke Bischweier, Amtfeldstraße 19, 76316 Malsch Friedrichstraße 4, Telefon 07222 48333 Telefon 07246 708-0 Sonnen-Apotheke Durmersheim, Am Lind- Bauhof - für Notfälle Internet: www.marienhaus-malsch.de scharren 4, Tel. 07243 3549680 Telefon 0152 57934236 E-Mail: marienhaus.malsch@diakonie-ggmbh.de Tierärztlicher Notdienst Abwasseranlagen Falls der Haustierarzt nicht erreichbar ist Abwasserentsorgung/Klärwerk Malsch Hilfsdienste und Samstag/Sonntag, 27./28.6.2020: Mirko Wenz - Büro Beratungsstellen (Kleintiere) Telefon 07246 7074530 siehe im Anschluss an den Tierarztpraxis Wahl, Kirchstraße 7, nach Dienstschluss/Störungsmeldestelle amtlichen Teil Lichtenau, Telefon 07227 991111 Telefon 07246 942263
Nummer 26 Donnerstag, 25. Juni 2020 3 aktuell An „Was geht ab in Malsch und Umkreis?!“ führt kaum noch ein Weg vorbei Die teils massiven Einschränkungen sozialer Kontakte, hervorge- seines Unternehmens oder Geschäftes sind im Vorfeld sowohl rufen durch Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie, ein kurzer Text (max. 250 Zeichen) als auch die Kontaktdaten haben Auswirkungen auf unser aller Leben gezeigt. Es ist eine sowie eine Beschreibung und/oder Fotos der zur Verfügung gestell- Zeit der Besinnung, des Umdenkens und der kreativen Entfal- ten Preise an wgaim@pixelbrett.de zu senden. Unter dieser E- tungsmöglichkeiten. Eine Zeit, Ideen zu entwickeln und umzuset- Mail-Adresse sind auch nähere Informationen über das Gewinn- zen sowie neue Wege zu gehen. Wer wissen möchte, was um ihn spiel und zum genauen Ablauf erhältlich. herum geschieht und sich über andere bzw. andere über sich Was auf der einen Seite eine einmalige Werbeaktion darstellt, ist informieren möchte, ist in der Facebook-Gruppe „Was geht ab in auf der anderen Seite ein großartiger Kaufanreiz mit attraktiven Malsch und Umkreis?!“ herzlich willkommen und bestens aufge- Gewinnchancen. hoben. Der erste Sponsor seit 15. bis einschließlich 30.6. ist Wolfgang Um den seit Mitte März extrem in Mitleidenschaft gezogenen ört- Elsässer, der die Modegeschäfte fun factory, indigo und s.Oliver lichen Gastronomiebetrieben und Einzelhändlern die notwendige im Ortskern sowie Store75 in Durmersheim betreibt. Wer innerhalb Unterstützung zu bieten, hat der Administrator der Facebook- dieser zwei Wochen beim aktuellen Sponsor einkauft, ein Foto Gruppe Marcel Brussé, Inhaber der Werbeagentur Pixelbrett, in seines Kassenbons (dabei IMMER den Hashtag #bonlottery ver- Kooperation mit der Interessengemeinschaft Malsch e.V. und der wenden!) als Kommentar unter dem Beitrag #WGAIM in der Face- Druckerei Stark GmbH am 15. Juni 2020 eine verkaufsfördernde book-Gruppe postet, ist bei der Verlosung von drei Hauptpreisen Aktion begonnen: die #WGAIM Bon-Lottery. Was ist das und wie sowie einem Jahres-Abo des Gemeinde-Anzeiger und einem von geht das??? Es ist das Sommer-Gewinnspiel der Facebook-Com- Yvonne Kubaile gestifteten Kuscheltier aus Erik‘s Häkelstube munity „Was geht ab in Malsch und Umkreis?!“. Zur Durchführung (Hauptstr. 49) dabei. Mitmachen lohnt sich und es folgen bis Mitte sind alle Kassenbons ausgebenden Unternehmen, Firmen, Busi- September noch weitere Sponsoren mit schönen Hauptpreisen. ness- und auch Kleingewerbe aus Malsch und Umkreis aufgerufen, Bis Redaktionsschluss wurden schon einige gepostete Kassen- sich als Sponsor zu beteiligen. Die Anzahl der Sponsoren ist auf zettel gesichtet. Läuft also! 6 begrenzt und die Anmeldung noch bis einschließlich 26. Juni 2020 bei Marcel Brussé unter wgaim@pixelbrett.de möglich. Die erfreulichen Lockerungen der Verordnungen und Einschrän- kungen machen die bis dahin entstandenen Verluste weder unge- Teilnehmen können nur Geschäfte, die einen Kassenbon ausge- schehen noch aufholbar, doch unter Einhaltung der Hygienevor- ben! Jeder Sponsor stellt 3 Hauptpreise zur Verfügung, darüber schriften sowie des Sicherheitsabstands wird im Laufe der Zeit hinaus ist die Aktion völlig kostenlos. Wird der Gewinn abgeholt, immer mehr wieder möglich sein, um allmählich zu einem normalen soll ein Gewinnerfoto gemacht werden (vorausgesetzt, der Gewin- Leben zurückkehren zu können. Umso wichtiger erscheint es, ner ist damit einverstanden). Der Gemeinde-Anzeiger begleitet gerade jetzt dafür zu sorgen, dass auf diesem Weg des Aufwärts- die #WGAIM Bon-Lottery und plant, einen Abschlusstitel mit allen trends niemand auf der Strecke bleibt. Überleben ist alles, was Gewinnern herauszugeben. Zur Vorstellung des Sponsors und zählt. Dazu gehört neben der Hilfe untereinander auch die Unterstützung der ortsansässigen Gewerbe jeglicher Art. Viele Geschäfte von früher existieren nicht mehr. Jeder erteilte Auftrag, jeder getätigte Einkauf in Malsch und Ortsteilen trägt dazu bei, die Vielfalt an Einkaufsmöglichkeiten nicht eines Tages einbüßen zu müssen. Das gilt leider auch für die Vielzahl an örtlichen Vereinen, deren Einnahmequellen versiegen, weil ihre Ver- anstaltungen allesamt abgesagt werden mussten. Das wiederum traf auch alle Unter- nehmen und Händler, die bisher solche Ver- einsfeste ausstatteten und belieferten. Den gleichen Ausfall erlebten die Mitglieder der IG Malsch, da deren Shopping-Events eben- falls nicht stattfinden durften. So schließt sich der Kreis. Ta.
Nummer 26 4 Donnerstag, 25. Juni 2020 Amtsblatt Nr. 26 Donnerstag, 25.6.2020 Herausgeber: Gemeinde 76316 Malsch • Tel. 0 7246 707-0 • Fax 707-420 E-Mail: elmar.himmel@malsch.de • Internet: www.malsch.de Verantwortlich für den amtlichen Teil: Bürgermeister Elmar Himmel oder Vertreter im Amt Verlag: Druckerei Stark GmbH • Benzstraße 24 • 76316 Malsch Wichtige Informationen zur Wiedereröffnung des Freibads Malsch in „Corona-Zeiten“ Neben vielen weiteren Lockerungen hat die Landesregierung Baden-Württemberg mit der Corona-Verordnung Sportstätten vom 4. Juni 2020 es ermöglicht, dass die Freibäder wieder öffnen dürfen, allerdings nur unter strengen Hygienevorgaben. Um auch der Bevölkerung in Malsch in diesen schweren Zeiten etwas „Normalität“ zu bieten, ist das Freibad Malsch seit dem 15.06.2020 geöffnet, wenn auch unter etwas "anderen" Bedingungen als normal. Deshalb kann selbstverständlich nicht ausgeschlossen werden, dass die jetzigen Regelungen - je nach Erfordernis und Erfahrungswerten - auch angepasst werden müssen. Die aktuell erforderlichen Abstandsregelungen und Hygienevorschriften sind strikt zu befolgen. Um dies gewährleisten zu können, ist auch eine Begrenzung der Besucher erforderlich. Es wird auch nur ein Kurzaufenthalt im Freibad möglich sein, damit trotz der Einschränkungen möglichst viele Gäste in den Genuss eines Besuches kommen. Die Pausen zwischen den jeweiligen Öffnungsphasen sind auch notwendig, um eine Zwischenreinigung während des Badetages durchzuführen. Jahreskarten und Mehrfachkarten Der Verkauf von Jahreskarten und Mehrfachkarten ist deshalb in diesem Jahr leider nicht möglich. Für die im Vorverkauf bereits erworbenen Jahreskarten 2020 stehen zwei Möglichkeiten zur Wahl: 1. Der bezahlte Betrag wird auf schriftlichen Antrag erstattet. Dazu muss die Eintragung 2020 in der Jahreskarte/den Jahreskarten am Empfang des Rathauses bzw. in den Ortsverwaltungen als ungültig gekennzeichnet werden. Der Antrag kann auch formlos gestellt werden. Ein Vordruck für die Rückerstattung findet sich aber auf der Homepage der Gemeinde und kann in den Rathaus abgeholt oder ausgefüllt werden. Alternative 2 ist: 2. Die Jahreskarte wird auf 2021 übertragen. In diesem Fall ist nichts zu veranlassen. Der Vermerk 2020 auf den Jahreskarten berechtigt dann automatisch zum Eintritt ins Freibad während der Saison 2021 unabhängig da- von, ob 2021 die Eintrittspreise angehoben werden. Hinweis über aktuelle Besucherauslastung und Kontaktverfolgung Seit 15.6.2020 kann die jeweils aktuelle Auslastung des Bades über die Homepage www.corona-malsch.de, per "Besucher-Ampel", eingesehen werden. Bitte beachten Sie unbedingt die Anzeige und Hinweise hinsichtlich Ihres geplanten Schwimmbadbesuches. Jeder Badegast muss seine Kontaktdaten hinterlegen, um bei Bedarf eine Kontaktnachverfolgung der Infektions- ketten gewährleisten zu können. Hierzu ist ein „Besuchererfassungsbogen" vor dem erstmaligen Eintritt ins Bad auszufüllen.
Nummer 26 Donnerstag, 25. Juni 2020 5 Dieses Formular kann auf der Homepage www.corona-malsch.de abgerufen werden oder Sie verwenden den heutigen Abdruck aus dem Malscher Amtsblatt. Um Warteschlangen vor der Kasse zu vermeiden, ist dies aus- gefüllt mitzubringen. In Ausnahmefällen ist das Besucherformular an der Kasse erhältlich und kann vor Ort ausgefüllt werden. Ergänzung der Haus- und Badeordnung Beim Besuch des Freibades Malsch gilt künftig die "Zusatzverordnung als Ergänzung der gültigen Haus- und Badeordnung". Die Ergänzung nimmt Regelungen aus der einzuhaltenden Corona-Verordnung Sportstätten auf, die dem Infektionsschutz bei der Nutzung des Bades dienen. Die Zusatzverordnung ist an der Kasse des Bades ausgehängt, auf der Homepage einsehbar und ist nachfolgend abgedruckt. Wir bitten insbesondere um Beachtung der geänderten Öffnungszeiten, der Besucherobergrenzen und der Eintrittspreise für das Freibad Malsch (gültig seit 15.6.2020). Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis und die Beachtung der Regeln. Wir wünschen Ihnen trotz der „coranabedingten“ Einschränkungen viel Spaß und freuen uns auf Ihren Besuch! Ihre Gemeindeverwaltung und das Team vom Freibad Malsch Zusatzverordnung als Ergänzung der gültigen Haus- und Badeordnung gültig ab 11.6.2020 aus Anlass der Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über Sportstätten (Corona-Verordnung Sportstätten - CoronaVO Sportstätten) vom 4. Juni 2020 Präambel Diese Ergänzung gilt zusätzlich zur bestehenden Haus- und Badeordnung für das Freibad Malsch. Sie ändert in den einschlägigen Regelungen die bestehende Haus- und Badeordnung ab bzw. führt weitere Punkte ein. Die Haus- und Badeordnung sowie diese Ergänzung werden gemäß § 2 Abs. 1 der Haus- und Badeordnung Ver- tragsbestandteil. Die Ergänzung nimmt Regelungen (z. B. behördlich, normativ) auf, die dem Infektionsschutz bei der Nutzung dieses Bades dienen. Das Freibad Malsch wird im Verlauf einer sich abschwächenden Pandemie wieder betrieben. Es ist also nach wie vor erforderlich Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um weitere Ansteckungen zu vermeiden. Darauf haben wir uns in der Ausstattung des Bades und in der Organisation des Badebetriebs eingestellt. Die Maßnahmen des Badbetreibers sollen der Gefahr von Infektionen soweit wie möglich vorbeugen. Um dieses Ziel zu erreichen, ist es aber zwingend erforderlich, dass auch die Badegäste ihrer Eigenverantwortung - gegenüber sich selbst und anderen - durch Einhaltung aller erforderlichen Regelungen der Haus- und Badeordnung gerecht werden. Gleichwohl wird das Verhalten der Badegäste durch unser Personal beobachtet, das im Rahmen des Hausrechts tätig wird. Allerdings ist eine lückenlose Überwachung nicht möglich. 1. Besucherbegrenzung – Um der Abstandsregelung von 1,5 m gerecht werden zu können, wurde als Liegefläche eine Mindestfläche von 15 qm pro Badegast festgelegt. – Gleichermaßen muss sichergestellt sein, dass jedem Badegast ausreichend Wasserfläche und Wasserzeit zur Verfügung gestellt werden kann. Der Betreiber legt hierbei einen Schlüssel von 10 qm pro Badegast fest, um für ein höchstmögliches Maß an Sicherheit zu sorgen. – Das Freibad wird in der Badesaison 2020 in drei zeitlich getrennten Öffnungsphasen zugänglich sein. In jeder dieser Öffnungsabschnitte gibt eine maximale Besucherzahl vor, wie viele Besucher zeitgleich das Bad nutzen können. 2. Erweiterte Zugangsbestimmungen – Zugangsverbot besteht für Personen, die in Kontakt zu einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind. – Auch Personen die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur aufweisen, wird der Zutritt ver- weigert. – Der Betreiber weist darauf hin, dass in Bezug auf den neuen Corona-Virus jeder Besucher das Bad eigenver- antwortlich nutzt. Eine Ansteckungsfreiheit kann der Betreiber nicht garantieren. Jeder Badegast hat sich auch auf die bei einem Badebetrieb unter Pandemiebedingungen typischen Gefahren durch gesteigerte Vorsicht ein- zustellen. Mit Betreten der Anlage übernimmt der Besucher die volle Verantwortung im Zusammenhang mit einer möglichen Infektion. Der Betreiber kann diesbezüglich nicht zur Verantwortung gezogen werden und schließt die Haftung dafür aus. 3. Öffnungsphasen und maximale Besucherkapazität Montag - Sonntag: 9.30 Uhr - 12.00 Uhr maximal 200 Besucher zeitgleich. 13.00 Uhr - 16.00 Uhr maximal 300 Besucher zeitgleich. 17.00 Uhr - 20.00 Uhr maximal 300 Besucher zeitgleich.
Nummer 26 6 Donnerstag, 25. Juni 2020 – Kassenschluss ist immer 1 Stunde vor Schließung – Badeschluss ist immer 30 Minuten vor Schließung – Die Schließpausen müssen zur Zwischenreinigung und Desinfektion des Bades zur Einhaltung der Hygienevor- gaben aus der Corona-Verordnung Sportstätten des Kultusministeriums und des Sozialministeriums genutzt werden. 4. Eintrittspreise / Tarife – Erwachsene: 2,50 Euro – Jugendliche/Ermäßigte: 2,00 Euro – Familienkarte: 5,00 Euro – Für ermäßigten Eintritt gelten die bisherigen Bestimmungen. – Kinder unter 7 Jahren sowie Schwerbehinderte 100 % haben weiter freien Eintritt. Der Verkauf von Jahreskarten wurde aufgrund der unklaren Eröffnungssituation für die Saison 2020 eingestellt. Bereits gekaufte Jahreskarten können nicht für den Eintritt genutzt werden. 5. Durchführungsbestimmung Kasse / Eingang / Ausgang – Das Kassenpersonal ermittelt mittels Besucherzählern den genauen Stand an anwesenden Badegästen und riegelt das Bad bei Auslastung ab. – Mittels digitalisierter Listen (Dauerkontaktbögen, in denen Adressdaten der Kunden hinterlegt sind) erfasst das Personal, welche Personen das Bad in welchen Öffnungsphasen nutzen. Hierzu ist erforderlich, dass alle Gäste sich beim Kassenpersonal an- und abmelden. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass im Infektionsfall ermittelt werden kann, welche Gäste durch die zuständigen Behörden zu informieren sind. – Mit Eintritt in das Bad stimmt der Besucher der Speicherung und zweckgebundenen Verwendung seiner per- sönlichen Daten auf Grundlage von § 2 Abs. 6 CoronaVO Sportstätten zu. Bei Ablehnung ist der Besuch des Freibades nicht möglich. – Wartezonen vor dem Bad sind durch farbliche Markierungen gekennzeichnet. – Vor der Kasse und im Eingangsbereich herrscht Maskenpflicht. – Nach dem Eintritt in das Bad müssen alle Besucher ihre Hände desinfizieren. 6. Aufenthaltsregelung Beckenumgänge / Verkehrswege / Außenduschen – Die Beckenumgänge, mit Ausnahme der markierten Laufwege, sind nur unmittelbar vor und nach dem Benutzen der Schwimmbecken, der Rutschbahn oder der Sprunganlagen zu betreten. – Die Außenduschen an den Badebecken dürfen kurzzeitig zur Abkühlung genutzt werden. Laufwege im Bad führen nur in eine Richtung und sind in Laufrichtung markiert. – Ein Wegeplan ist zur Information an der Kasse ausgehängt und wird im Vorfeld veröffentlicht. 7. Aufenthaltsregelung Nichtschwimmerbecken Öffnungsphase 1: 9.30 Uhr - 12.00 Uhr: – Kein Rutschbetrieb, die Rutschbahn ist gesperrt. – Ein zusätzlicher Schwimmbereich (Schwimmbereich 6) ist im Nichtschwimmerbecken angelegt. In diesem Be- reich finden max. 10 Schwimmer Platz. – Der hintere Bereich des Beckens bietet weiteren 35 Personen als Spielbereich Platz. – Der Wasserpilz bleibt ausgeschaltet. Öffnungsphasen 2 + 3: 13.00 Uhr - 16.00 Uhr bzw. 17.00 Uhr - 20.00 Uhr: – Eine zusätzliche Leine markiert einen Rutschbereich. – Im Bereich der Rutschbahn gilt grundsätzliches Aufenthaltsverbot. – Nach dem Rutschen hat der Nutzer den Wasserbereich unverzüglich zu verlassen und hat daraufhin die Möglichkeit, sich in der farblich markierten Warteschlange mit Abstand von 1,5 m zu anderen Personen erneut anzustellen. – Im Bereich Rutschbahn sind maximal 10 Personen zugelassen. – Ein neuer kleinerer (Schwimmbereich 4) der 5 Personen Platz bietet, kann genutzt werden. – Der hintere Bereich des Beckens bietet weiteren 35 Personen als Spielbereich Platz. – Der Wasserpilz bleibt ausgeschaltet. 8. Aufenthaltsregelung Springerbecken Öffnungsphase 1: 9.30 Uhr - 12.00 Uhr: – Die Sprunganlagen sind gesperrt. – Das Springerbecken ist in zwei kleinere Schwimmbereiche (Schwimmbereich 4 und 5) mittels Schwimmleine unterteilt. – Die Schwimmbereiche bieten jeweils 5 Personen Platz.
Nummer 26 Donnerstag, 25. Juni 2020 7 Öffnungsphasen 2 + 3: 13.00 Uhr - 16.00 Uhr bzw. 17.00 Uhr - 20.00 Uhr: – Die Schwimmbereiche sind aufgelöst. – Die Sprunganlagen 1 m und 3 m werden geöffnet. – Es gilt Aufenthaltsverbot innerhalb des Beckens. Nutzer haben die Möglichkeit, nach dem Sprung an den Rand zu schwimmen, um sich im Anschluss wieder in der Warteschlange im Abstand von 1,5 m anzustellen. Farbliche Markierungen wurden angebracht. – Je Sprunganlage dürfen sich 10 Personen im Bereich Springerbecken aufhalten. 9. Aufenthaltsregelung Planschbecken / Kinderspielplatz – Planschbecken sowie Kinderspielplatz dürfen maximal von je 10 Personen gleichzeitig genutzt werden. – Es ist davon auszugehen, dass pro Kind je ein Erziehungsberechtigter die Bereiche nutzen muss, um die geltende Abstandsregel durchsetzen zu können. – Das heißt, in jedem der Bereiche sind maximal 5 Kinder plus Erziehungsberechtigte zugelassen. Eltern sind auch diesbezüglich in der uneingeschränkten Aufsichtspflicht. 10. Benutzerregelung Schwimmerbecken – Das Schwimmerbecken wird mittels Schwimmsportleinen in 3 Doppelbahnen aufgeteilt. Jeder der 3 Schwimm- bereiche entspricht hierbei einer Geschwindigkeitszone, ähnlich dem Straßenverkehr. – In allen Bereichen wird pro Bahn nur in eine Richtung geschwommen. Der Richtungswechsel erfolgt am Ende einer Schwimmbahn durch einen Bahnwechsel im selben Schwimmbereich. Es entsteht ein Kreisverkehr. – In allen Schwimmbereichen herrscht absolutes Überholverbot. – Pro Bereich sind max. 10 Schwimmer zugelassen. – Insgesamt können so bis zu 30 Schwimmer das Schwimmbecken nutzen. – Weitere Personen dürfen das Becken erst betreten, sobald in einem Schwimmbereich ein Platz frei ist. Am Becken- umgang sind 3 Wartezonen eingerichtet; eine pro Schwimmbereich. – Ein- und Ausstiege der Schwimmbereiche wurden, soweit möglich, räumlich getrennt. 11. Nutzungsbestimmung von Umkleiden / Duschräumen / WC-Anlagen – Jede zweite Toilettenkabine, Umkleidekabine sowie jedes zweite Urinal und Waschbecken sind gesperrt. – Innenduschen sind komplett gesperrt. – In den Sanitärräumen, Umkleidebereichen, Außenduschbereichen dürfen sich max. 2 Personen zum selben Zeit- punkt aufhalten. – In den Eingangsbereichen der Sanitärräume sind zusätzliche Desinfektionsmittel-Spender angebracht, die vor und nach dem Toilettengang genutzt werden sollen. – In geschlossenen Räumen besteht Maskenpflicht. 12. Nutzungsbestimmung Fußballplatz / Tischtennisplatten / Volleyballfeld – Die oben beschriebenen Sportanlagen dürfen nur kontaktlos genutzt werden. – Ein Mindestabstand von 1,5 m ist zu jeder Zeit einzuhalten. – Für den Fußballplatz sowie das Volleyballfeld gilt eine Nutzungsbeschränkung von 4 Personen. – Die Tischtennisplatten dürfen nur von jeweils 2 Personen pro Platte bespielt werden. 13. Nutzungsbestimmung Liegewiese – Jeder Einzelperson ist eine Liegefläche von 15 qm zugedacht. – Es ist darauf zu achten, dass die belegten Flächen ausreichend Abstand zu angrenzenden Liegeplätzen haben. – Personengruppen (Familien, gemeinsame Haushalte) sollten entsprechend große Flächen besetzen. 14. Gewitterregelung – Im Falle eines Unwetters ist vom Badepersonal sicherzustellen, dass alle anwesenden Gäste, unter Einhaltung des vorgegebenen Mindestabstands, unter den Vordächern des Hauptgebäudes untergebracht werden können. Sollte dies nicht der Fall sein ist das Badepersonal angehalten, das Bad zu räumen. Diese Zusatzverordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde Malsch in Kraft und ist in ihrer Laufzeit unbefristet. Ihre Gültigkeit richtet sich nach den Verordnungen der Landesregierung über infek- tionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung -CoronaVO). Änderungen behält sich der Betreiber zu jeder Zeit vor. Malsch, den 10.6.2020 gez. Werner Scherer Bürgermeisterstellvertreter
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Nummer 26 Donnerstag, 25. Juni 2020 9 Wo stehen wir in Sachen Corona? Pressemeldung Staatsministerium Baden-Württemberg vom 19.6.2020 Die Infektionszahlen sind glücklicherweise in Baden-Württemberg stabil im unteren zweistelligen Bereich. Warum gelten aber trotzdem weiter Maßnahmen wie die Maskenpflicht beim Einkaufen oder im Nahverkehr? Wir erklären, warum wir immer noch vorsichtig sein müssen und wieso das Virus schnell wieder zurückkehren könnte. Das Heimtückische an einer Virus-Epidemie ist, dass sie sich exponentiell verbreitet. Stark vereinfacht gesprochen bedeutet das, einer steckt zwei an, zwei stecken vier an, vier stecken acht an, acht stecken 16 an und so weiter. Beim Coronavirus wissen wir zudem inzwischen, dass sich das Virus auch vor allem durch sogenannte Super- spreading-Events verbreitet. Eine Person steckt also gleichzeitig sehr viele Menschen an. Das passiert vor allem dort, wo viele Menschen in geschlossenen Räumen zusammenkommen. Tanzen, Singen oder auch Sport - also Tätigkeiten bei denen es eine erhöhte Aerosol-Produktion gibt - steigern das Infektionsrisiko deutlich. Deswegen sind etwa Singen und Tanzen auf Veranstaltungen nur unter sehr strengen Auflagen erlaubt oder ganz untersagt. Beim Sport ist auf ausreichende Durchlüftung und Abstände zu achten. Kontaktsportarten sind weiterhin nicht möglich. Auch wenn es in Baden-Württemberg derzeit glücklicherweise nur sehr wenige Infizierte gibt, dürfen wir jetzt nicht alle Vorsichtsmaßnahmen fallen lassen. Viele Superspreading-Events der vergangenen Wochen haben gezeigt, dass Leichtfertigkeit hier fatal sein kann. Daher müssen wir weiter auf Hygiene- und Abstandsregeln achten. Dort, wo wir keinen Abstand halten können, müssen wir leider auch weiter Masken tragen. Zahlreiche Studien haben gerade in jüngster Zeit wieder gezeigt, dass auch einfache Masken das Infektionsrisiko deutlich senken können. Dabei ist es natürlich wichtig, dass man richtig mit den Masken umgeht. Eine Faustregel: Behandeln Sie die Masken wie Unterwäsche. Lassen Sie nichts raushängen, wechseln Sie sie regelmäßig, legen sie getragene Masken nicht auf Tische oder Anrichten und zerknüllen Sie getragene Masken nicht in der Hand. Fassen Sie die Maske nur an den Trägern oder Haltebändern an. Dabei schützen Masken in erster Linie nicht den Träger vor einer Infektion, sondern davor, dass jemand der möglicherweise infiziert ist, andere ansteckt. Sie schützen also andere und andere schützen Sie. Die geringen Infektionszahlen sind eine trügerische Sicherheit Eine weitere heimtückische Eigenheit gerade von SARS-CoV-2 ist, dass man bereits ansteckend ist, bevor man sich selbst krank fühlt. Bei manchen Personen hat die vom Virus ausgelöste Krankheit COVID-19 (Corona Virus Desease) gar einen komplett asymptomatischen Verlauf. Die Personen fühlen sich also überhaupt nicht krank, können das Virus aber weitergeben. Was klingt, wie in einem schlechten Horrorfilm, ist derzeit aber unsere Le- benswirklichkeit. Die oben schon erwähnte geringe Zahl von Infizierten bedeutet noch nicht, dass wir die Pandemie hinter uns haben und sie jetzt langsam von alleine abklingt. Denn am Anfang ging die weltweite Verbreitung von wahrscheinlich einer oder ein paar Personen aus. Auch nach Baden-Württemberg kam das Virus nur durch vergleichsweise wenige Personen. Binnen kürzester Zeit hatten wir in Baden-Württemberg täglich vierstellige bestätigte neue Fälle. Diese Dynamik ließ sich nur durch die zu Beginn sehr strikten Kontaktbeschränkungen und Schließungen wieder in den Griff bekommen. Klarer Beleg für die Wirksamkeit der Maßnahmen Das zeigt sich, wenn Sie die Infektionszahlen anschauen. In der Kalenderwoche (KW) 12 (16. bis 22. März) - also zu Beginn Schulschließungen, des weitestgehenden Verbots jeglicher Veranstaltungen und der Kontaktbeschrän- kungen - gab es 22.420 Neuinfektionen in Deutschland. KW 13 (23. bis 29. März): 34.000 KW 14 (30. März bis 5. April): 36.103 KW 15 (6. bis 12. April): 27.179 KW 16 (13. bis 19. April): 17.345 KW 17 (20. bis 26. April): 12.410 KW 18 (27. April bis 3. Mai): 7.454 KW 19 (4. bis 10. Mai): 6.235 KW 20 (11. bis 17. Mai): 4.729 KW 21 (18. bis 24. Mai): 3.605 KW 22 (25. bis 31. Mai): 3.125 (Quelle: Robert Koch-Institut) Hier zeigt sich deutlich, dass bis zu Beginn der Kontaktbeschränkungen die Zahlen massiv angestiegen sind und erst ab der KW 15 wieder rückläufig waren. Durch die lange Inkubations- und Diagnosezeit von bis zu zwei bis drei Wochen, zeigt sich die Wirkung einer Maßnahme nur mit eben dieser Verzögerung - die Personen die in der KW 16 diagnostiziert wurden, haben sich höchstwahrscheinlich in der KW 13 oder 14 angesteckt. Es ist also eindeutig an den Zahlen abzulesen, dass die Kontaktbeschränkungen einen erheblichen Teil dazu beigetragen haben, die Neuinfektionen zu reduzieren. Es gibt auch schon erste Untersuchungen dazu, warum wir vergleichsweise gut durch die erste Phase der Krise gekommen sind. Eine Untersuchung in der renommierten Wissenschaftszeitschrift Science (englisch) kommt zum Ergebnis, dass nur wirksame Kontakteinschränkungen die positiven Ergebnisse ermöglicht haben: Weniger starke Einschränkungen hätten die Ausbreitung des Virus nicht verhindert. Und ein späterer Beginn hätte eine Ausbreitung nicht mehr verhindert.
Nummer 26 10 Donnerstag, 25. Juni 2020 Nur eine Person kann für einen neuen Infektionsherd sorgen Wie schnell es auch wieder in die andere Richtung gehen kann, zeigen immer wieder neu aufflammende Infekti- onsherde, wir kürzlich in Magdeburg . Die Stadt war eigentlich nahezu coronafrei. Wahrscheinlich hat ein Eintrag dafür gesorgt, dass sich das Virus wieder unter den Einwohnerinnen und Einwohnern verbreitet hat. Das hat unter anderem dazu geführt, dass Lockerungen zurückgedreht werden mussten, um den Ausbruch eindämmen zu kön- nen. Derzeit sieht alles danach aus, dass wir mit Abstand halten, Hygieneregeln beachten und an einigen wenigen Orten Maske tragen, die Infektionszahlen weiter unter Kontrolle halten können. Und letztlich geht es unter dem Strich genau darum. Wir müssen verhindern, dass die täglichen Infektionszahlen in Baden-Württemberg wieder in den drei- oder gar vierstelligen Bereich kommen. Denn dann wird es wieder nahezu unmöglich, Infektionsketten nachzuverfolgen. Personen mit einem schweren Verlauf müssen ins Krankenhaus und brauchen bis zu vier Wochen Intensivbetreuung - kurzum: Dann stehen wir wieder da, wo wir Ende März waren. Der von uns allen hart erarbeitete Erfolg gegen das Virus wäre verloren. Um dann wieder die Kontrolle über das Infektionsgeschehen bekommen zu können, bräuchte es ähnliche Maßnahmen wie damals. Jede unterbrochene Infektionskette zählt Die neue Corona Warn-App ist ein weiterer wichtiger Baustein. Sie kann helfen, Infektionsketten schneller zu unter- brechen - eine Nachverfolgung ist aufgrund des hohen Anspruchs an den Datenschutz durch die App nur sehr eingeschränkt möglich - denn die App weiß nicht, wem das Smartphone gehört, auf dem sie installiert ist. Ihre beste Wirkung entfaltet die App, wenn sie möglichst viele Menschen nutzen. Ideal wären mindestens 60 Prozent der Bevölkerung. Aber auch wenn weniger Menschen mitmachen, ist sie nützlich. Denn jede unterbrochene Infek- tionskette ist am Ende ein Vorteil, den wir gegenüber dem Virus bekommen und nutzen können. Die Landesregierung möchte selbstverständlich auch selbst schnellstmöglich wieder zum Normalzustand zurück. Die Maßnahmen verlangen trotz der Lockerungen weiter viel von uns ab. Das ist uns bewusst und trifft Sie genauso wie uns. Es gibt hier keinen Politiker- oder Beamtenrabatt. Daher überprüfen wir permanent alle Maßnahmen anhand des aktuellen Infektionsgeschehens und dem ständig wachsenden Wissen über das Virus und die Krankheit. Dabei gibt es nicht den einen Wissenschaftler, der alleine das Vorgehen bestimmt - so funktioniert Wissenschaft nicht und auch Politik kann so nicht gut funktionieren. Wir beraten uns mit einer ganzen Bandbreite von Expertinnen und Experten aus zahlreichen Fachgebieten, die selbst forschen und die nationale und internationale Studien- und Forschungslage intensiv beobachten, auswerten, diskutieren und beurteilen. Nicht zuletzt sitzen in den Fach- abteilungen der Landesministerien und in den Gesundheitsämtern zahlreiche Expertinnen und Experten aus Theorie und Praxis zu Gesundheit und Medizin, Bildung, Erziehung, Wirtschaft und vielen weiteren relevanten Themenge- *** bieten, zum Beispiel auch Ärztinnen und Ärzte sowie Fachkräfte aus der Pflege. Der Text stammt vom 19. Juni 2020. Da wir uns in einer immer noch sehr dynamischen Lage befinden, können sich kurzfristig Änderungen ergeben. Die Online-Redaktion des Staatsministeriums Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO) nichtamtliche konsolidierte Fassung nach Inkrafttreten der Vierten Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 16. Juni 2020 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter http://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung) vom 9. Mai 2020 (in der ab 29. Juni 2020 gültigen Fassung) Auf Grund von § 32 in Verbindung mit den § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, wird verordnet: §1 Einschränkung des Betriebs an Schulen (1) Der Betrieb der öffentlichen Schulen sowie der Schulen in freier Trägerschaft einschließlich der Grundschul- förderklassen und Schulkindergärten ist gestattet, sofern dies unter Wahrung folgender Grundsätze des Infek- tionsschutzes und den durch die Verordnung des Kultusministeriums nach § 1d für die Wiederaufnahme des Betriebs (Corona-Verordnung Schule) oder den durch Verordnung des Sozialministeriums nach § 1d Absatz 2 getroffenen Bestimmungen möglich ist: 1. es ist der in der Corona-Verordnung Schule in der jeweils geltenden Fassung festgelegte Abstand zwischen den Personen einzuhalten (Abstandsgebot), 2. der tägliche Betriebsbeginn, das tägliche Betriebsende und die Pausen sollen insbesondere durch eine zeitliche Staffelung so organisiert werden, dass das Abstandsgebot nach und eine Trennung von Schülergruppen eingehalten werden können, 3. die Ausstattung der Einrichtung muss gewährleisten, dass die erforderlichen Hygienemaßnahmen durchgeführt werden können, insbesondere müssen
Nummer 26 Donnerstag, 25. Juni 2020 11 a) ausreichende Gelegenheiten zum Waschen der Hände bestehen und ausreichend Hygienemittel wie Seife und Einmalhandtücher zur Verfügung stehen; sofern dies nicht gewährleistet ist, müssen Handdesinfektionsmittel zur Verfügung gestellt werden, b) alle Räume mehrmals täglich für einige Minuten gelüftet werden, 4. die Reinigung der Einrichtung muss täglich erfolgen, Handkontaktflächen müssen regelmäßig, nach Möglichkeit mehrmals täglich, mit einem tensidhaltigen Reinigungsmittel gereinigt werden. Darüber hinaus sind die Hygienehinweise des Kultusministeriums in ihrer jeweils gültigen Fassung zu beachten. (2) Die Nutzung der Schulen für nichtschulische Zwecke ist untersagt, soweit sie nicht nach den Regeln der Corona-Verordnung Schule gestattet ist. (3) Bei dem gemeinsamen Verzehr von Speisen ist sicherzustellen, dass 1. die Plätze so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen besteht, und 2. Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Personen gewährleistet ist. § 1a Betrieb der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen unter Pandemiebedingungen (1) An den Kindertageseinrichtungen ist ein Regelbetrieb nach Maßgabe der folgenden Absätze gestattet. Die Betreuung erfolgt in der Einrichtung, die das Kind bisher besucht hat, in konstanten Gruppen. (2) Zwischen den in der Einrichtung tätigen sowie zu anderen in der Einrichtung anwesenden volljährigen Personen ist ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu wahren. Zu den und zwischen den in der Einrichtung betreuten Kindern gilt das Abstandsgebot nach Satz 1 nicht. (3) Die Entscheidung ob und in welchem Umfang ein Kind wieder am Betrieb der Einrichtung teilnehmen kann, trifft deren Leitung. Der Betreuungsumfang kann hinter den betriebserlaubten Zeiten zurückbleiben. (4) Steht die sich aus dem Mindestpersonalschlüssel der Kindertagesstättenverordnung in der jeweils geltenden Fassung ergebende Mindestpersonalanzahl pandemiebedingt nicht zur Verfügung, kann diese um bis zu 20 vom Hundert unterschritten werden, sofern die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht dennoch uneingeschränkt möglich ist. Wird die Mindestpersonalanzahl um mehr als 20 vom Hundert unterschritten, ist insoweit Ersatz durch eine geeignete Erziehungs- und Betreuungsperson erforderlich. Die Unterschreitung des Mindestper- sonalschlüssels ist dem Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) anzuzeigen. Darüber hinaus kann mit Zustimmung des KVJS von den Höchstgruppengrößen abgewichen werden. (5) Der Betrieb von Teilen der Einrichtung ist in anderen als den im Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis genannten Räumlichkeiten zulässig, sofern der Träger gegenüber dem KVJS erklärt, dass von den baulichen Gegebenheiten und der Ausstattung der Räume keine Gefährdungen für die Kinder ausgehen. (6) Die gemeinsamen Schutzhinweise für die Betreuung in Kindertagespflege und Kindertageseinrichtungen während der Coronapandemie des KVJS, der Unfallkasse Baden-Württemberg und des Landesgesundheits- amtes in ihrer jeweils gültigen Fassung sind umzusetzen. (7) Der Betrieb der Kindertagespflegestellen ist gestattet, sofern 1. die Schutzhinweise gemäß Absatz 6 in ihrer jeweils gültigen Fassung umgesetzt werden, 2. zwischen den in der Einrichtung anwesenden Erwachsenen, soweit sie nicht zum gleichen Haushalt gehören, ein Abstand von mindestens 1,5 Metern gewährleistet ist. § 1b Erweiterte Notbetreuung (1) Für Schülerinnen und Schüler in den Klassenstufen 5 bis 7 an den auf der Grundschule aufbauenden Schulen sowie der entsprechenden Klassenstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ), soweit sie noch nicht wieder am Betrieb der Einrichtung teilnehmen, wird eine erweiterte Notbetreuung ein- gerichtet. (2) Berechtigt zur Teilnahme an der erweiterten Notbetreuung sind Kinder, für die der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe feststellt, dass die Teilnahme an der Notbetreuung zur Gewährleistung des Kindeswohls erforderlich ist. Ebenfalls teilnahmeberechtigt sind Kinder, deren Erziehungsberechtigte beide 1. einen Beruf ausüben, dessen zugrundeliegende Tätigkeit zur Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur nach Absatz 8 beiträgt, oder 2. eine präsenzpflichtige berufliche Tätigkeit außerhalb der Wohnung wahrnehmen und dabei unabkömmlich sowie durch ihre berufliche Tätigkeit an der Betreuung gehindert sind. Der Unabkömm- lichkeit beider Erziehungsberechtigten nach Satz 2 steht es gleich, wenn eine Person alleinerziehend ist und sie
Nummer 26 12 Donnerstag, 25. Juni 2020 die Voraussetzungen nach Satz 2 Nummer 1 oder 2 erfüllt. Alleinerziehenden gleichgestellt sind Erziehungsberechtigte dann, wenn die oder der weitere Erziehungsberechtigte aus schwerwiegenden Gründen an der Betreuung gehindert ist; die Entscheidung über die Zulassung einer solchen Ausnahme trifft unter Anlegung strenger Maßstäbe die Gemeinde, in der die Einrichtung ihren Sitz hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 2 ist durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung des Arbeitgebers beziehungsweise des Dienstherrn zu belegen. Bei selb- ständig oder freiberuflich Tätigen tritt an die Stelle der Bescheinigung nach Satz 5 die eigene Versicherung, dass die Voraussetzungen nach Satz 2 vorliegen. Die Erziehungsberechtigten nach Satz 2 und Alleinerziehende nach Satz 3 haben darüber hinaus zu versichern, dass eine familiäre oder anderweitige Betreuung nicht möglich ist. (3) Sofern die Betreuungskapazitäten der Einrichtung nicht ausreichen, um für alle nach Absatz 2 teilnahmebe- rechtigten Kinder die Teilnahme an der erweiterten Notbetreuung zu ermöglichen, sind vorrangig die Kinder aufzunehmen, 1. bei denen mindestens einer der Erziehungsberechtigten oder die oder der Alleinerziehende in der kritischen Infrastruktur nach Absatz 8 tätig und unabkömmlich ist, 2. für die der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe feststellt, dass die Teilnahme an der Notbetreuung zur Gewährleistung des Kindeswohls erforderlich ist, oder 3. die im Haushalt einer oder eines Alleinerziehenden leben. (4) Die erweiterte Notbetreuung erstreckt sich in der Regel auf den Zeitraum des Betriebs der Einrichtungen, den sie ersetzt, und kann darüber hinaus auch die Ferienzeiträume sowie Sonn- und Feiertage umfassen. Sie findet in der jeweiligen Einrichtung, die das Kind bisher besucht hat, durch deren Personal und in konstant zusammengesetzten Gruppen statt. Ausnahmen hiervon sind nur in besonders zu begründenden Fällen zulässig und sind von der jeweiligen Einrichtungsleitung im Benehmen mit dem Träger der Einrichtung und der Gemeinde zu entscheiden. (5) Die in der erweiterten Notbetreuung zulässige Gruppengröße beträgt höchstens die Hälfte des für die Regel- klassen der jeweiligen Schulart maßgeblichen Klassenteilers. Die Hygienehinweise des Kultusministeriums für die Schulen in ihrer jeweils gültigen Fassung sind zu beachten. Die Einrichtungsleitung kann im Benehmen mit dem Träger der Einrichtung und der Gemeinde die Gruppengröße reduzieren, sofern dies erforderlich ist, um diese Hygienehinweise einzuhalten. Beim gemeinsamen Verzehr von Speisen ist sicherzustellen, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen besteht und die Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Personen gewährleistet ist. (6) (aufgehoben) (7) (aufgehoben) (8) Kritische Infrastruktur im Sinne des Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 sind insbesondere 1. die in den §§ 2 bis 8 der BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV) bestimmten Sektoren Energie, Wasser, Ernährung, Informationstechnik und Telekommunikation, Gesundheit, Finanz- und Versicherungswesen, Transport und Verkehr, 2. die gesamte Infrastruktur zur medizinischen und pflegerischen Versorgung einschließlich der zur Aufrecht- erhaltung dieser Versorgung notwendigen Unterstützungsbereiche, der Altenpflege und der ambulanten Pfle- gedienste, auch soweit sie über die Bestimmung des Sektors Gesundheit in § 6 BSI-KritisV hinausgeht, 3. die ambulanten Einrichtungen und Dienste der Wohnungslosenhilfe, die Leistungen nach §§ 67 ff. des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch erbringen, sowie gemeindepsychiatrische und sozialpsychiatrische Einrichtungen und Dienste, die einem Versorgungsvertrag unterliegen, und ambulante Einrichtungen und Dienste der Dro- gen- und Suchtberatungsstellen, 4. Regierung und Verwaltung, Parlament, Organe der Rechtspflege, Justizvollzugs- und Abschiebungshaftvoll- zugseinrichtungen sowie notwendige Einrichtungen der öffentlichen Daseinsvorsorge (einschließlich der Ein- richtungen gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 4 IfSG) sowie die in den § 1 Absatz 1 und § 1a und Absatz 1 genannten Einrichtungen, 5. Polizei und Feuerwehr (auch Freiwillige) sowie Notfall- und Rettungswesen einschließlich Katastrophenschutz sowie die Einheiten und Stellen der Bundeswehr, die mittelbar oder unmittelbar wegen der durch das Virus SARS-CoV-2 verursachten Epidemie im Einsatz sind, 6. Rundfunk und Presse, 7. Beschäftigte der Betreiber beziehungsweise Unternehmen für den öffentlichen Personennahverkehr und den Schienenpersonenverkehr sowie Beschäftigte der lokalen Busunternehmen, sofern sie im Linienverkehr ein- gesetzt werden, 8. die Straßenbetriebe und Straßenmeistereien sowie 9. das Bestattungswesen. (9) (aufgehoben) § 1c Ausschluss von der Teilnahme, Betretungsverbot (1) Ausgeschlossen von der Teilnahme an dem Betrieb der Einrichtungen nach §§ 1 und 1a und von der erweiterten Notbetreuung nach § 1b sind Schülerinnen und Schüler sowie Kinder,
Nummer 26 Donnerstag, 25. Juni 2020 13 1. die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem Kontakt mit einer infizierten Person noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder 2. die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur oder Störungen des Geruchs- und Geschmacks- sinns aufweisen, oder 3. entgegen der Aufforderung der Einrichtung die Erklärung nach Absatz 2 nicht vorgelegt haben. (2) Die Erziehungsberechtigten, deren Kind eine Kindertageseinrichtung, einen Schulkindergarten, eine Grund- schulförderklasse, eine Grundschule oder die entsprechende Stufe eines SBBZ besuchen, geben nach Auf- forderung durch die Einrichtung eine Erklärung ab, dass 1. keiner der Ausschlussgründe nach Absatz 1 Nummern 1 und 2 vorliegt, 2. sie die Einrichtung umgehend informieren, sofern solche Ausschlussgründe nachträglich eingetreten sind, 3. sie ihr Kind bei Auftreten von Krankheitsanzeichen während des Unterrichts oder der Betreuung umgehend aus der Einrichtung abholen. Die Einrichtungen fordern diese Erklärung vor dem Zeitpunkt der Aufnahme des Betriebs ohne Abstandsgebot sowie nach Ferientagen ein. (3) Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, denen die Teilnahme am Betrieb durch die Einrichtung oder Tages- pflegestelle noch nicht wieder gestattet wurde, unterliegen einem Betretungsverbot. Die Personensorgebe- rechtigten haben für die Beachtung der Betretungsverbote zu sorgen. § 1d Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen (1) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. den Betrieb nach den §§ 1 und 1a sowie die erweiterte Notbetreuung nach § 1b lageentsprechend auszuweiten oder einzuschränken und die einzuhaltenden Hygiene- und Abstandsregeln hierfür festzulegen, 2. für die in den §§ 1 und 1a genannten Einrichtungen weitere Bestimmungen zu den Schularten, Klassenstufen, Fächern oder Altersgruppen zu treffen, für die der Betrieb wiederaufgenommen wird, und Gruppengrößen festzulegen, und 3. für Bildungsangebote, soweit sie zu schulischen Abschlüssen oder schulischen Lehramtsbefähigungen führen, weitere Bedingungen und Modalitäten für die Wiederaufnahme des Betriebs insoweit festzulegen. (2) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Betrieb an Pfle- geschulen, an Schulen für Gesundheitsfachberufe und für Tätigkeiten im Rettungsdienst und an Fachschulen für Sozialwesen im Zuständigkeitsbereich des Sozialministeriums lageentsprechend auszuweiten oder ein- zuschränken sowie die einzuhaltenden Maßnahmen zum Infektionsschutz festzulegen. §2 Hochschulen, Akademien des Landes, Landesbibliotheken und Archive (1) Der Studienbetrieb in den Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Kunst- und Musikhochschulen, Hoch- schulen für angewandte Wissenschaften, der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, den Akademien nach dem Akademiengesetz sowie in den privaten Hochschulen (Hochschulen) bleibt bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 ausgesetzt; digitale Formate sind unbeschadet dessen zulässig. Praxisveranstaltungen, die spezielle Labor- bzw. Arbeitsräume an den Hochschulen erfordern (zum Beispiel Laborpraktika, Präparierkurse), sind nur unter besonderen Schutzmaßnahmen möglich, wenn sie zwingend notwendig sind. Landesbibliotheken, wissenschaftliche Bibliotheken an den Hochschulen und Archive können geöffnet werden. (2) Mensen und Cafeterien bleiben geschlossen. Die Studierendenwerke können unter entsprechender Anwendung von § 1 Absatz 3 in Verbindung mit § 4 Absatz 3 Mensen und Cafeterien zur Nutzung ausschließlich durch immatrikulierte Studierende, Doktoranden und Beschäftigte der Hochschulen öffnen. Das Hygienekonzept ist den Nutzerinnen und Nutzern zugänglich zu machen. (3) In Gebäuden und auf dem Gelände der Hochschulen sind unbeschadet von Absatz 1 alle Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstigen Zusammenkünfte von jeweils mehr als zwanzig Personen bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 verboten. Dies gilt nicht für Gebäude und Einrichtungen der Universitätsklinika und sonstige kritische Einrichtungen im Sinne von § 1b Absatz 8. § 3 Absätze 3, 6 und 7 finden entsprechende Anwendung. (4) Unter Einhaltung der zum Zwecke des Infektionsschutzes gebotenen Regelungen können Zusammenkünfte zur Durchführung von Hochschulzugangsverfahren, Aufnahmeprüfungen und Auswahlverfahren, einschließlich Studierfähigkeitstests, sowie von Forschung und Lehre, einschließlich Prüfungen, die vom Rektorat abweichend von den Einschränkungen nach Absatz 1 und 3 zugelassen werden, stattfinden; dies gilt auch für hochschulische Veranstaltungen außerhalb des Geländes der Hochschulen. Auf dem Gelände der Hochschulen können kulturelle Veranstaltungen von den Rektoraten und Leitungen unter entsprechender Anwendung der Coro- na-Verordnung Veranstaltungen und Veranstaltungen des allgemeinen Hochschulsports unter entsprechender Anwendung der Corona-Verordnung Sportstätten in der jeweils geltenden Fassung zugelassen werden.
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