GEMEINDE ANZEIGER - Gemeinde Malsch

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GEMEINDE ANZEIGER - Gemeinde Malsch
GEMEINDE ANZEIGER
Nr. 26         • 108. Jahrgang • 25.6.2020
mit Amtsblatt der Gemeinde Malsch
Einzelpreis 0,80 € · Bezugspreis monatlich 3,15 €
Druck und Verlag:
Druckerei Stark GmbH • Benzstraße 24 • 76316 Malsch
Telefon 07246 922828 • Telefax 07246 922879
Internet: www.druckerei-stark.de • E-Mail: anzeiger@druckerei-stark.de

Für den neuen Verein K15 ist D e n k M A L S C H u t z Ehrensache
Ein Beitrag der Facebook-Gruppe
„Was geht ab in Malsch und Um-
kreis?!“ war Auslöser, sich mit dem
„heißen Eisen“ zu befassen. Nach
Kontaktaufnahme mit Günter Heiber-
ger, der freundlich Fotos der Schmie-
de zur Verfügung stellte, folgte ein
ausführliches Gespräch mit der Vor-
sitzenden Burgl Rademacher.
Um das unter Denkmalschutz ste-
hende Anwesen der Alten Schmiede
zu seiner ursprünglichen Bestim-
mung zu führen, gründeten Walbur-
ga Rademacher, Peter Haas, Annet-
te Knam, Markus Bechler, Volker
Friedmann, Jahn Beichel, Dennis
Kleinbub, Günter Heiberger und
Marianne Gräßer einen eigenständi-
gen Verein. Aufgrund der Maßnah-
men zur Eindämmung der Corona-
Pandemie mussten sie zunächst auf
Treffen und die geplante Veranstal-
tung zur Information der Bevölkerung
verzichten.
Am 4. Juni 2020 wurde unter anderem über die Zusammensetzung        Die seinerzeit von Josef Laible und seiner Schwester Klara genutz-
des Vorstands abgestimmt. Wie die 1. Vorsitzende Burgl Rade-        ten Wohnungen bieten Räume für vielerlei Verwendungen, um
macher mitteilte, befindet sich „K15 Alte Schmiede Malsch e.V.“     den Gebäudekomplex künftig wieder mit Leben zu füllen. Stall
noch in der Gründungsphase, Konzept und Satzung sind derzeit        und Scheune bieten sich als Unterstellmöglichkeit an, die Wohn-
zur Prüfung beim Finanzamt. Sollten keine Änderungen mehr not-      räume für gemeinnützige und private Zwecke, als kommunaler
wendig sein, geht alles zur Eintragung ans Registergericht. Nach    Treffpunkt für Vereine, besondere Örtlichkeit für Kleinkunst, Semi-
Zustimmung des Gemeinderats und der zuständigen Denkmal-            nare und Workshops oder Geburtstagsfeiern und ähnliche Fami-
schutzbehörde können weitere Schritte unternommen werden.           lienfeste. Die Unterbringung eines Heimatmuseums, dessen
Herzstück ist die mit allem Inventar zur Verfügung stehende         unzählige Exponate bislang in privaten Haushalten gelagert sind,
Schmiede. Sie ist die einzige noch existierende Werkstatt dieser    ist ebenso angedacht wie die Einrichtung einer Schusterstube,
Art in Malsch und soll als „Schmiede-Museum“ für die Nachwelt       eines Spielzeugmuseums und Künstlerateliers.
zugänglich gemacht werden. Eröffnet wurde sie im 19. Jahrhundert    Der 1931 in Malsch geborene Maler Fritz Laible schuf unzählige
von Anton Laible (geb.1827), weitergeführt von Sohn Ignatz          Bilder mit heimatlichen Orts- und Landschaftsmotiven als blei-
(geb.1864), der sie an seinen Sohn Berthold (geb.1900) übergab.     bende Erinnerung an das Vergangene in Malsch. Seit seinem Tod
Zuletzt verrichtete dessen Sohn Josef Laible hier als Dorfschmied   am 14.7.2016 blieb sein Atelier unverändert und könnte in der
sein schweres Tagewerk. Vorwiegend als Hufschmied zahlloser         Kreuzstraße 15 einen geeigneten Raum finden, um der Öffent-
Pferde in Anspruch genommen, war er bis Mitte der 50-er Jahre       lichkeit präsentiert zu werden. Einen Teil seiner unfassbar vielen
auch Nagelschmied und stellte zudem Eisenringe für die hölzernen    Werke in der Rathaus-Galerie auszustellen, ist für nächstes Jahr
Wagenräder seiner Kundschaft her. Bis 1975 hat er noch gele-        geplant.
gentlich den Reif eines Holzrades angefertigt und Sensen ge-        Der junge Verein K15 Alte Schmiede Malsch e.V. hat sowohl eine
dengelt.                                                            Homepage als auch einen Facebook-Account und bietet neben
Ihre volle Funktionsfähigkeit bewies die stillgelegte Schmiede im   vielen interessanten Informationen auf https://www.alte-schmie-
Jahr 2009, als sie für einige Tage zum Leben erweckt wurde, um      de-malsch.de/impressionen einen virtuellen Rundgang durch alle
dem SWR als Drehort für den Märchenfilm „Der Froschkönig“ zu        Gebäudeteile des Anwesens.
dienen. Josef Laible feuerte nochmals die Esse an und Schau-        Tatkräftige Unterstützung des Vereins ist herzlich willkommen, sei
spieler Richy Müller durfte als der Eiserne Heinrich den Hammer     es durch Mitarbeit im Vorstand, als Beisitzer, als Vereinsmitglied,
schwingen und auf den Amboss schlagen.                              Spender oder Sponsor. Wer Interesse hat oder Fragen, darf sich
Während der rechte Teil des Anwesens mit dem kleineren Wohn-        gerne an Frau Rademacher wenden oder das ausgefüllte Kon-
haus 1839 entstand, wurde das linke Gebäude um 1900 errichtet.      taktformular absenden.                                          Ta.
GEMEINDE ANZEIGER - Gemeinde Malsch
Nummer 26
2      Donnerstag, 25. Juni 2020

                                                     NOTRUF TAF EL

                                                  (Großtiere)                                       Wasserversorgung
       Ärzte/Apotheken                            Pferdeklinik an der Rennbahn Iffezheim,
                                                  An der Rennbahn 16, Telefon 07229 30350           Wasserversorgung Malsch
                                                                                                    Mirko Wenz, Büro Telefon 07246 7074530
Ärztlicher Notdienst                              Tierärztl. Kliniken sind ständig dienstbereit.
                                                                                                    Störungsmeldestelle Telefon 07246 941735
- nur in dringenden Fällen -                      Um tel. Voranmeldung wird gebeten.                nach Dienstschluss/bei Rohrbrüchen
Ärztlicher Notfalldienst
Mo bis Fr von 19 Uhr bis zum Folgetag 8           Rufbereitschaft des                               Fleischkontrolle
Uhr, an Sa und So sowie an den gesetzli-          Veterinäramtes                                    Frau Dr. Sucker-Swoboda, Malsch,
chen Feiertagen ganztags bis um 8 Uhr des         Außerhalb der üblichen Dienstzeiten sowie an      Telefon 07246 6848, führt die Schlachttier-
folgenden Tages. Zu erfragen über die Ret-        Wochenenden und Feiertagen ist beim Vete-         und Fleischuntersuchung bei Haus- und
tungsleitstelle unter 116117.                     rinäramt des Landratsamtes Karlsruhe eine         gewerblichen Schlachtungen durch.
Neue Möglichkeit für hör- und sprachbe-           Rufbereitschaft 0163 8365640 eingerichtet.        Urlaubs- und krankheitsbedingte
hinderte Menschen: Nothilfe-SMS als                                                                 Vertretung:
Ergänzung zum Notfall-FAX                                                                           Herr Kohnert, Fleischkontrolleur
Für Baden-Württ. bei Notfällen: die Polizei                Defibrillatoren                          beim Landratsamt Karlsruhe,
per SMS an die 01522 1807110 sowie die                                                              Tel. 0163 8365674
Feuerwehr und der Rettungsdienst in Ab-           Defibrillatoren sind an folgenden Stellen
hängigkeit des persönl. Netzbetreibers per        öffentlich zugänglich:                            Gasversorgung Malsch-
SMS an die 99 0711 50667112 (Telekom +            in Malsch im Vorraum der Sparkasse in der
Vodafone), 329 0711 50667112 (Telefoni-                                                             Durmersheim GmbH
                                                  Adlerstraße 50
ca/O2) bzw. E-Plus 1551 0711 50 667112.                                                             Störungsmeldestelle - Gas -
                                                  in Sulzbach im Anwesen Ettlinger Straße 12        Stadtwerke Ettlingen
Die Notdienstpraxis in Ettlingen, Am Stadt-
bahnhof 8, ist geöffnet Mo - Fr 19 - 21 Uhr,      im Rathaus Waldprechtsweier (Zugang von           Telefon 07243 101-888, 07243 338-888
Sa, So + Feiertage 10 - 14 Uhr + 16 - 20 Uhr.     der Talstraße her)                                Zentrale in Ettlingen Tel. 07243 101-02
Anfragen für Sprechstunden und Hausbe-            Gekennzeichnet sind die Standorte jeweils an
suche unter Tel. 116117 (ohne Vorwahl).           der Eingangstür durch einen grünen Aufkleber      EnBW Regionalzentrum
Rettungsdienst und Krankentransporte:             (grüner Blitz in weißem Herz und weißes Kreuz).
Die Rettungsleitstelle ist jederzeit erreichbar   In Völkersbach hat die Gemeinde der DRK-
                                                                                                    Nordbaden
unter der europaweit einheitlichen Notruf-        Bereitschaft ein Gerät zur Verfügung gestellt.    Zentrale in Ettlingen        07243 180-0
nummer 112.                                       Die Bereitschaft wird über die normale Not-       Störungsmeldestelle - Strom
Augenärzte Bereitschaftsdienst (Baden-            rufnummer 112 alarmiert.                          und Straßenbeleuchtung      0800 3629477
Baden, Rastatt, Karlsruhe)
Patienten, die außerhalb der Sprechstun-
                                                         Rettungsdienste                            Notfalltelefone für Kinder,
denzeiten eine augenärztliche Behandlung
benötigen, können zu den nachfolgenden                                                              Jugendliche und Frauen
Dienstzeiten unter der zentralen Rufnum-          Notrufe                                           Deutscher Kinderschutzbund Karlsruhe
mer 01805 19292122 den Dienst habenden
                                                  Feuerwehr-Notruf              Telefon 112         Telefon 0721 842208
Arzt erreichen: Mo, Di, Do, Fr 19 - 8 Uhr, Mi                                                       Kinder- und Jugendtelefon (kostenfrei)
                                                  Polizei-Notruf (Unfälle usw.) Telefon 110
13 - 8 Uhr, Sa/So/Feiertag: 8 - 8 Uhr                                                               Telefon 0800 1110333
Kinderärztlicher Notfalldienst:
Ambulante Notfallbehandlung von Kindern
                                                  Unfallrettung                                     Frauenhaus Beratung
                                                  Der Rettungswagen ist Tag und Nacht über          Telefon 0721 849047
in der Knielinger Allee 101, im Geb. der Kin-
derklinik mit extra Eingang!, Karlsruhe, Mi       die Rettungsstelle Telefon 112 zu erreichen.      Frauenhaus Karlsruhe
13 bis 22 Uhr, Fr 19 bis 22 Uhr sowie Sa/                                                           Telefon 0721 567824
So/Feiertag 8 bis 22 Uhr, am Vorabend eines       Personenbeförderung/                              Frauenhaus SkF Karlsruhe
Feiertags 19 bis 22 Uhr (ohne Anmeldung).         Krankentransporte                                 Telefon 0721 824466
Zahnärztlicher                                    Bechler Lars              Tel. 07246 5333         Notruf für vergewaltigte und misshandelte
                                                  mit Rollstuhlfahrdienst                           Frauen: Telefon 0721 859173
Bereitschaftsdienst                               Rollstuhl-Shuttle KA      Tel. 07246 9447477      Beratung und Schutz für Frauen und deren
Am Wochenende und an Feiertagen ist der           Krankentransporte         Tel. 19222              Kinder bei häuslicher Gewalt
zahnärztliche Notdienst telefonisch unter                                                           Telefon 0721 915022
0621 38000812 erreichbar. An Werktagen,           BaSe Taxi-Ka GmbH         Tel. 07246 9433033
außerhalb der Sprechzeiten, können Sie sich                                                         Telefonseelsorge
im Notfall an die Zahnklinik Karlsruhe unter      Polizei
Tel. 0721 9744233 wenden.                         Polizeiposten Malsch                              Karlsruhe
                                                  Tel. 07246 1324                                   in ökumenischer Trägerschaft
Apotheken-Notdienst
- nur in dringenden Fällen -                      Polizeirevier Ettlingen                           Telefonseelsorge 0800 1110111
                                                  Tel. 07243 3200-312 oder -313                     rund um die Uhr kostenfrei 0800 1110222
Samstag, 27. Juni 2020:                           Fax 07243 3200-350
Ahorn-Apotheke Muggensturm,
Hauptstraße 52, Telefon 07222 8919                                                                  Marienhaus Malsch
Vita-Apotheke Ettlingen, Zehntwiesen-                      Notfall-Telefone                         »Wohnen und Pflege
straße 70, Telefon 07243 374945
Sonntag, 28. Juni 2020:                                     - nach Dienstschluss -                  im Alter«
Annen-Apotheke Bischweier,                                                                          Amtfeldstraße 19, 76316 Malsch
Friedrichstraße 4, Telefon 07222 48333                                                              Telefon 07246 708-0
Sonnen-Apotheke Durmersheim, Am Lind-             Bauhof - für Notfälle                             Internet: www.marienhaus-malsch.de
scharren 4, Tel. 07243 3549680                    Telefon 0152 57934236                             E-Mail: marienhaus.malsch@diakonie-ggmbh.de
Tierärztlicher Notdienst                          Abwasseranlagen
Falls der Haustierarzt nicht erreichbar ist       Abwasserentsorgung/Klärwerk Malsch                       Hilfsdienste und
Samstag/Sonntag, 27./28.6.2020:                   Mirko Wenz - Büro                                        Beratungsstellen
(Kleintiere)                                      Telefon 07246 7074530
                                                                                                           siehe im Anschluss an den
Tierarztpraxis Wahl, Kirchstraße 7,               nach Dienstschluss/Störungsmeldestelle                          amtlichen Teil
Lichtenau, Telefon 07227 991111                   Telefon 07246 942263
GEMEINDE ANZEIGER - Gemeinde Malsch
Nummer 26
                                                                                                           Donnerstag, 25. Juni 2020   3

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An „Was geht ab in Malsch und Umkreis?!“ führt kaum noch ein Weg vorbei

Die teils massiven Einschränkungen sozialer Kontakte, hervorge-     seines Unternehmens oder Geschäftes sind im Vorfeld sowohl
rufen durch Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie,           ein kurzer Text (max. 250 Zeichen) als auch die Kontaktdaten
haben Auswirkungen auf unser aller Leben gezeigt. Es ist eine       sowie eine Beschreibung und/oder Fotos der zur Verfügung gestell-
Zeit der Besinnung, des Umdenkens und der kreativen Entfal-         ten Preise an wgaim@pixelbrett.de zu senden. Unter dieser E-
tungsmöglichkeiten. Eine Zeit, Ideen zu entwickeln und umzuset-     Mail-Adresse sind auch nähere Informationen über das Gewinn-
zen sowie neue Wege zu gehen. Wer wissen möchte, was um ihn         spiel und zum genauen Ablauf erhältlich.
herum geschieht und sich über andere bzw. andere über sich          Was auf der einen Seite eine einmalige Werbeaktion darstellt, ist
informieren möchte, ist in der Facebook-Gruppe „Was geht ab in      auf der anderen Seite ein großartiger Kaufanreiz mit attraktiven
Malsch und Umkreis?!“ herzlich willkommen und bestens aufge-        Gewinnchancen.
hoben.
                                                                    Der erste Sponsor seit 15. bis einschließlich 30.6. ist Wolfgang
Um den seit Mitte März extrem in Mitleidenschaft gezogenen ört-     Elsässer, der die Modegeschäfte fun factory, indigo und s.Oliver
lichen Gastronomiebetrieben und Einzelhändlern die notwendige       im Ortskern sowie Store75 in Durmersheim betreibt. Wer innerhalb
Unterstützung zu bieten, hat der Administrator der Facebook-        dieser zwei Wochen beim aktuellen Sponsor einkauft, ein Foto
Gruppe Marcel Brussé, Inhaber der Werbeagentur Pixelbrett, in       seines Kassenbons (dabei IMMER den Hashtag #bonlottery ver-
Kooperation mit der Interessengemeinschaft Malsch e.V. und der      wenden!) als Kommentar unter dem Beitrag #WGAIM in der Face-
Druckerei Stark GmbH am 15. Juni 2020 eine verkaufsfördernde        book-Gruppe postet, ist bei der Verlosung von drei Hauptpreisen
Aktion begonnen: die #WGAIM Bon-Lottery. Was ist das und wie        sowie einem Jahres-Abo des Gemeinde-Anzeiger und einem von
geht das??? Es ist das Sommer-Gewinnspiel der Facebook-Com-         Yvonne Kubaile gestifteten Kuscheltier aus Erik‘s Häkelstube
munity „Was geht ab in Malsch und Umkreis?!“. Zur Durchführung      (Hauptstr. 49) dabei. Mitmachen lohnt sich und es folgen bis Mitte
sind alle Kassenbons ausgebenden Unternehmen, Firmen, Busi-         September noch weitere Sponsoren mit schönen Hauptpreisen.
ness- und auch Kleingewerbe aus Malsch und Umkreis aufgerufen,      Bis Redaktionsschluss wurden schon einige gepostete Kassen-
sich als Sponsor zu beteiligen. Die Anzahl der Sponsoren ist auf    zettel gesichtet. Läuft also!
6 begrenzt und die Anmeldung noch bis einschließlich 26. Juni
2020 bei Marcel Brussé unter wgaim@pixelbrett.de möglich.           Die erfreulichen Lockerungen der Verordnungen und Einschrän-
                                                                    kungen machen die bis dahin entstandenen Verluste weder unge-
Teilnehmen können nur Geschäfte, die einen Kassenbon ausge-         schehen noch aufholbar, doch unter Einhaltung der Hygienevor-
ben! Jeder Sponsor stellt 3 Hauptpreise zur Verfügung, darüber      schriften sowie des Sicherheitsabstands wird im Laufe der Zeit
hinaus ist die Aktion völlig kostenlos. Wird der Gewinn abgeholt,   immer mehr wieder möglich sein, um allmählich zu einem normalen
soll ein Gewinnerfoto gemacht werden (vorausgesetzt, der Gewin-     Leben zurückkehren zu können. Umso wichtiger erscheint es,
ner ist damit einverstanden). Der Gemeinde-Anzeiger begleitet       gerade jetzt dafür zu sorgen, dass auf diesem Weg des Aufwärts-
die #WGAIM Bon-Lottery und plant, einen Abschlusstitel mit allen    trends niemand auf der Strecke bleibt. Überleben ist alles, was
Gewinnern herauszugeben. Zur Vorstellung des Sponsors und           zählt.
                                                                                          Dazu gehört neben der Hilfe untereinander
                                                                                          auch die Unterstützung der ortsansässigen
                                                                                          Gewerbe jeglicher Art. Viele Geschäfte von
                                                                                          früher existieren nicht mehr. Jeder erteilte
                                                                                          Auftrag, jeder getätigte Einkauf in Malsch
                                                                                          und Ortsteilen trägt dazu bei, die Vielfalt an
                                                                                          Einkaufsmöglichkeiten nicht eines Tages
                                                                                          einbüßen zu müssen. Das gilt leider auch
                                                                                          für die Vielzahl an örtlichen Vereinen, deren
                                                                                          Einnahmequellen versiegen, weil ihre Ver-
                                                                                          anstaltungen allesamt abgesagt werden
                                                                                          mussten. Das wiederum traf auch alle Unter-
                                                                                          nehmen und Händler, die bisher solche Ver-
                                                                                          einsfeste ausstatteten und belieferten. Den
                                                                                          gleichen Ausfall erlebten die Mitglieder der
                                                                                          IG Malsch, da deren Shopping-Events eben-
                                                                                          falls nicht stattfinden durften.
                                                                                          So schließt sich der Kreis.                  Ta.
GEMEINDE ANZEIGER - Gemeinde Malsch
Nummer 26
4     Donnerstag, 25. Juni 2020

Amtsblatt
Nr. 26 Donnerstag, 25.6.2020

Herausgeber:
Gemeinde 76316 Malsch • Tel. 0 7246 707-0 • Fax 707-420
E-Mail: elmar.himmel@malsch.de • Internet: www.malsch.de
Verantwortlich für den amtlichen Teil:
Bürgermeister Elmar Himmel oder Vertreter im Amt
Verlag:
Druckerei Stark GmbH • Benzstraße 24 • 76316 Malsch

Wichtige Informationen zur Wiedereröffnung des Freibads Malsch in „Corona-Zeiten“
Neben vielen weiteren Lockerungen hat die Landesregierung Baden-Württemberg mit der Corona-Verordnung
Sportstätten vom 4. Juni 2020 es ermöglicht, dass die Freibäder wieder öffnen dürfen, allerdings nur unter strengen
Hygienevorgaben. Um auch der Bevölkerung in Malsch in diesen schweren Zeiten etwas „Normalität“ zu bieten,
ist das Freibad Malsch seit dem 15.06.2020 geöffnet, wenn auch unter etwas "anderen" Bedingungen als normal.
Deshalb kann selbstverständlich nicht ausgeschlossen werden, dass die jetzigen Regelungen - je nach Erfordernis
und Erfahrungswerten - auch angepasst werden müssen.
Die aktuell erforderlichen Abstandsregelungen und Hygienevorschriften sind strikt zu befolgen. Um dies gewährleisten
zu können, ist auch eine Begrenzung der Besucher erforderlich. Es wird auch nur ein Kurzaufenthalt im Freibad
möglich sein, damit trotz der Einschränkungen möglichst viele Gäste in den Genuss eines Besuches kommen.
Die Pausen zwischen den jeweiligen Öffnungsphasen sind auch notwendig, um eine Zwischenreinigung während
des Badetages durchzuführen.

Jahreskarten und Mehrfachkarten
Der Verkauf von Jahreskarten und Mehrfachkarten ist deshalb in diesem Jahr leider nicht möglich.
Für die im Vorverkauf bereits erworbenen Jahreskarten 2020 stehen zwei Möglichkeiten zur Wahl:
1. Der bezahlte Betrag wird auf schriftlichen Antrag erstattet. Dazu muss die Eintragung 2020 in der Jahreskarte/den
    Jahreskarten am Empfang des Rathauses bzw. in den Ortsverwaltungen als ungültig gekennzeichnet werden.
    Der Antrag kann auch formlos gestellt werden. Ein Vordruck für die Rückerstattung findet sich aber auf der
    Homepage der Gemeinde und kann in den Rathaus abgeholt oder ausgefüllt werden.
Alternative 2 ist:
2. Die Jahreskarte wird auf 2021 übertragen. In diesem Fall ist nichts zu veranlassen. Der Vermerk 2020 auf den
    Jahreskarten berechtigt dann automatisch zum Eintritt ins Freibad während der Saison 2021 unabhängig da-
    von, ob 2021 die Eintrittspreise angehoben werden.

Hinweis über aktuelle Besucherauslastung und Kontaktverfolgung
Seit 15.6.2020 kann die jeweils aktuelle Auslastung des Bades über die Homepage www.corona-malsch.de, per
"Besucher-Ampel", eingesehen werden. Bitte beachten Sie unbedingt die Anzeige und Hinweise hinsichtlich Ihres
geplanten Schwimmbadbesuches.
Jeder Badegast muss seine Kontaktdaten hinterlegen, um bei Bedarf eine Kontaktnachverfolgung der Infektions-
ketten gewährleisten zu können. Hierzu ist ein „Besuchererfassungsbogen" vor dem erstmaligen Eintritt ins Bad
auszufüllen.
GEMEINDE ANZEIGER - Gemeinde Malsch
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Dieses Formular kann auf der Homepage www.corona-malsch.de abgerufen werden oder Sie verwenden den
heutigen Abdruck aus dem Malscher Amtsblatt. Um Warteschlangen vor der Kasse zu vermeiden, ist dies aus-
gefüllt mitzubringen. In Ausnahmefällen ist das Besucherformular an der Kasse erhältlich und kann vor Ort ausgefüllt
werden.

Ergänzung der Haus- und Badeordnung
Beim Besuch des Freibades Malsch gilt künftig die "Zusatzverordnung als Ergänzung der gültigen Haus- und
Badeordnung". Die Ergänzung nimmt Regelungen aus der einzuhaltenden Corona-Verordnung Sportstätten auf,
die dem Infektionsschutz bei der Nutzung des Bades dienen. Die Zusatzverordnung ist an der Kasse des Bades
ausgehängt, auf der Homepage einsehbar und ist nachfolgend abgedruckt. Wir bitten insbesondere um Beachtung
der geänderten Öffnungszeiten, der Besucherobergrenzen und der Eintrittspreise für das Freibad Malsch (gültig
seit 15.6.2020).
Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis und die Beachtung der Regeln.
Wir wünschen Ihnen trotz der „coranabedingten“ Einschränkungen viel Spaß und freuen uns auf Ihren Besuch!
Ihre Gemeindeverwaltung und das Team vom Freibad Malsch

Zusatzverordnung als Ergänzung der gültigen Haus- und Badeordnung
gültig ab 11.6.2020 aus Anlass der Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums
über Sportstätten (Corona-Verordnung Sportstätten - CoronaVO Sportstätten)
vom 4. Juni 2020
Präambel
Diese Ergänzung gilt zusätzlich zur bestehenden Haus- und Badeordnung für das Freibad Malsch. Sie ändert in
den einschlägigen Regelungen die bestehende Haus- und Badeordnung ab bzw. führt weitere Punkte ein.
Die Haus- und Badeordnung sowie diese Ergänzung werden gemäß § 2 Abs. 1 der Haus- und Badeordnung Ver-
tragsbestandteil. Die Ergänzung nimmt Regelungen (z. B. behördlich, normativ) auf, die dem Infektionsschutz bei
der Nutzung dieses Bades dienen.
Das Freibad Malsch wird im Verlauf einer sich abschwächenden Pandemie wieder betrieben. Es ist also nach wie
vor erforderlich Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um weitere Ansteckungen zu vermeiden.
Darauf haben wir uns in der Ausstattung des Bades und in der Organisation des Badebetriebs eingestellt. Die
Maßnahmen des Badbetreibers sollen der Gefahr von Infektionen soweit wie möglich vorbeugen. Um dieses Ziel
zu erreichen, ist es aber zwingend erforderlich, dass auch die Badegäste ihrer Eigenverantwortung - gegenüber
sich selbst und anderen - durch Einhaltung aller erforderlichen Regelungen der Haus- und Badeordnung gerecht
werden.
Gleichwohl wird das Verhalten der Badegäste durch unser Personal beobachtet, das im Rahmen des Hausrechts
tätig wird. Allerdings ist eine lückenlose Überwachung nicht möglich.

1. Besucherbegrenzung
– Um der Abstandsregelung von 1,5 m gerecht werden zu können, wurde als Liegefläche eine Mindestfläche von
  15 qm pro Badegast festgelegt.
– Gleichermaßen muss sichergestellt sein, dass jedem Badegast ausreichend Wasserfläche und Wasserzeit zur
  Verfügung gestellt werden kann. Der Betreiber legt hierbei einen Schlüssel von 10 qm pro Badegast fest, um
  für ein höchstmögliches Maß an Sicherheit zu sorgen.
– Das Freibad wird in der Badesaison 2020 in drei zeitlich getrennten Öffnungsphasen zugänglich sein. In jeder
  dieser Öffnungsabschnitte gibt eine maximale Besucherzahl vor, wie viele Besucher zeitgleich das Bad nutzen
  können.

2. Erweiterte Zugangsbestimmungen
– Zugangsverbot besteht für Personen, die in Kontakt zu einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person stehen oder
  standen, wenn seit dem Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind.
– Auch Personen die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur aufweisen, wird der Zutritt ver-
  weigert.
– Der Betreiber weist darauf hin, dass in Bezug auf den neuen Corona-Virus jeder Besucher das Bad eigenver-
  antwortlich nutzt. Eine Ansteckungsfreiheit kann der Betreiber nicht garantieren. Jeder Badegast hat sich auch
  auf die bei einem Badebetrieb unter Pandemiebedingungen typischen Gefahren durch gesteigerte Vorsicht ein-
  zustellen.
Mit Betreten der Anlage übernimmt der Besucher die volle Verantwortung im Zusammenhang mit einer möglichen
Infektion. Der Betreiber kann diesbezüglich nicht zur Verantwortung gezogen werden und schließt die Haftung
dafür aus.

3. Öffnungsphasen und maximale Besucherkapazität
Montag - Sonntag:
 9.30 Uhr - 12.00 Uhr maximal 200 Besucher zeitgleich.
13.00 Uhr - 16.00 Uhr maximal 300 Besucher zeitgleich.
17.00 Uhr - 20.00 Uhr maximal 300 Besucher zeitgleich.
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– Kassenschluss ist immer 1 Stunde vor Schließung
– Badeschluss ist immer 30 Minuten vor Schließung
– Die Schließpausen müssen zur Zwischenreinigung und Desinfektion des Bades zur Einhaltung der Hygienevor-
  gaben aus der Corona-Verordnung Sportstätten des Kultusministeriums und des Sozialministeriums genutzt
  werden.

4. Eintrittspreise / Tarife
– Erwachsene:                   2,50 Euro
– Jugendliche/Ermäßigte:        2,00 Euro
– Familienkarte:                5,00 Euro
– Für ermäßigten Eintritt gelten die bisherigen Bestimmungen.
– Kinder unter 7 Jahren sowie Schwerbehinderte 100 % haben weiter freien Eintritt.
Der Verkauf von Jahreskarten wurde aufgrund der unklaren Eröffnungssituation für die Saison 2020 eingestellt.
Bereits gekaufte Jahreskarten können nicht für den Eintritt genutzt werden.

5. Durchführungsbestimmung Kasse / Eingang / Ausgang
– Das Kassenpersonal ermittelt mittels Besucherzählern den genauen Stand an anwesenden Badegästen und
  riegelt das Bad bei Auslastung ab.
– Mittels digitalisierter Listen (Dauerkontaktbögen, in denen Adressdaten der Kunden hinterlegt sind) erfasst das
  Personal, welche Personen das Bad in welchen Öffnungsphasen nutzen. Hierzu ist erforderlich, dass alle Gäste
  sich beim Kassenpersonal an- und abmelden. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass im Infektionsfall ermittelt
  werden kann, welche Gäste durch die zuständigen Behörden zu informieren sind.
– Mit Eintritt in das Bad stimmt der Besucher der Speicherung und zweckgebundenen Verwendung seiner per-
  sönlichen Daten auf Grundlage von § 2 Abs. 6 CoronaVO Sportstätten zu. Bei Ablehnung ist der Besuch des
  Freibades nicht möglich.
– Wartezonen vor dem Bad sind durch farbliche Markierungen gekennzeichnet.
– Vor der Kasse und im Eingangsbereich herrscht Maskenpflicht.
– Nach dem Eintritt in das Bad müssen alle Besucher ihre Hände desinfizieren.

6. Aufenthaltsregelung Beckenumgänge / Verkehrswege / Außenduschen
– Die Beckenumgänge, mit Ausnahme der markierten Laufwege, sind nur unmittelbar vor und nach dem Benutzen
  der Schwimmbecken, der Rutschbahn oder der Sprunganlagen zu betreten.
– Die Außenduschen an den Badebecken dürfen kurzzeitig zur Abkühlung genutzt werden. Laufwege im Bad
  führen nur in eine Richtung und sind in Laufrichtung markiert.
– Ein Wegeplan ist zur Information an der Kasse ausgehängt und wird im Vorfeld veröffentlicht.

7. Aufenthaltsregelung Nichtschwimmerbecken
Öffnungsphase 1: 9.30 Uhr - 12.00 Uhr:
– Kein Rutschbetrieb, die Rutschbahn ist gesperrt.
– Ein zusätzlicher Schwimmbereich (Schwimmbereich 6) ist im Nichtschwimmerbecken angelegt. In diesem Be-
  reich finden max. 10 Schwimmer Platz.
– Der hintere Bereich des Beckens bietet weiteren 35 Personen als Spielbereich Platz.
– Der Wasserpilz bleibt ausgeschaltet.
Öffnungsphasen 2 + 3: 13.00 Uhr - 16.00 Uhr bzw. 17.00 Uhr - 20.00 Uhr:
– Eine zusätzliche Leine markiert einen Rutschbereich.
– Im Bereich der Rutschbahn gilt grundsätzliches Aufenthaltsverbot.
– Nach dem Rutschen hat der Nutzer den Wasserbereich unverzüglich zu verlassen und hat daraufhin die Möglichkeit,
  sich in der farblich markierten Warteschlange mit Abstand von 1,5 m zu anderen Personen erneut anzustellen.
– Im Bereich Rutschbahn sind maximal 10 Personen zugelassen.
– Ein neuer kleinerer (Schwimmbereich 4) der 5 Personen Platz bietet, kann genutzt werden.
– Der hintere Bereich des Beckens bietet weiteren 35 Personen als Spielbereich Platz.
– Der Wasserpilz bleibt ausgeschaltet.

8. Aufenthaltsregelung Springerbecken
Öffnungsphase 1: 9.30 Uhr - 12.00 Uhr:
– Die Sprunganlagen sind gesperrt.
– Das Springerbecken ist in zwei kleinere Schwimmbereiche (Schwimmbereich 4 und 5) mittels Schwimmleine
  unterteilt.
– Die Schwimmbereiche bieten jeweils 5 Personen Platz.
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Öffnungsphasen 2 + 3: 13.00 Uhr - 16.00 Uhr bzw. 17.00 Uhr - 20.00 Uhr:
– Die Schwimmbereiche sind aufgelöst.
– Die Sprunganlagen 1 m und 3 m werden geöffnet.
– Es gilt Aufenthaltsverbot innerhalb des Beckens. Nutzer haben die Möglichkeit, nach dem Sprung an den Rand
  zu schwimmen, um sich im Anschluss wieder in der Warteschlange im Abstand von 1,5 m anzustellen. Farbliche
  Markierungen wurden angebracht.
– Je Sprunganlage dürfen sich 10 Personen im Bereich Springerbecken aufhalten.

9. Aufenthaltsregelung Planschbecken / Kinderspielplatz
– Planschbecken sowie Kinderspielplatz dürfen maximal von je 10 Personen gleichzeitig genutzt werden.
– Es ist davon auszugehen, dass pro Kind je ein Erziehungsberechtigter die Bereiche nutzen muss, um die geltende
  Abstandsregel durchsetzen zu können.
– Das heißt, in jedem der Bereiche sind maximal 5 Kinder plus Erziehungsberechtigte zugelassen. Eltern sind
  auch diesbezüglich in der uneingeschränkten Aufsichtspflicht.

10. Benutzerregelung Schwimmerbecken
– Das Schwimmerbecken wird mittels Schwimmsportleinen in 3 Doppelbahnen aufgeteilt. Jeder der 3 Schwimm-
  bereiche entspricht hierbei einer Geschwindigkeitszone, ähnlich dem Straßenverkehr.
– In allen Bereichen wird pro Bahn nur in eine Richtung geschwommen. Der Richtungswechsel erfolgt am Ende
  einer Schwimmbahn durch einen Bahnwechsel im selben Schwimmbereich. Es entsteht ein Kreisverkehr.
– In allen Schwimmbereichen herrscht absolutes Überholverbot.
– Pro Bereich sind max. 10 Schwimmer zugelassen.
– Insgesamt können so bis zu 30 Schwimmer das Schwimmbecken nutzen.
– Weitere Personen dürfen das Becken erst betreten, sobald in einem Schwimmbereich ein Platz frei ist. Am Becken-
  umgang sind 3 Wartezonen eingerichtet; eine pro Schwimmbereich.
– Ein- und Ausstiege der Schwimmbereiche wurden, soweit möglich, räumlich getrennt.

11. Nutzungsbestimmung von Umkleiden / Duschräumen / WC-Anlagen
– Jede zweite Toilettenkabine, Umkleidekabine sowie jedes zweite Urinal und Waschbecken sind gesperrt.
– Innenduschen sind komplett gesperrt.
– In den Sanitärräumen, Umkleidebereichen, Außenduschbereichen dürfen sich max. 2 Personen zum selben Zeit-
  punkt aufhalten.
– In den Eingangsbereichen der Sanitärräume sind zusätzliche Desinfektionsmittel-Spender angebracht, die vor
  und nach dem Toilettengang genutzt werden sollen.
– In geschlossenen Räumen besteht Maskenpflicht.

12. Nutzungsbestimmung Fußballplatz / Tischtennisplatten / Volleyballfeld
– Die oben beschriebenen Sportanlagen dürfen nur kontaktlos genutzt werden.
– Ein Mindestabstand von 1,5 m ist zu jeder Zeit einzuhalten.
– Für den Fußballplatz sowie das Volleyballfeld gilt eine Nutzungsbeschränkung von 4 Personen.
– Die Tischtennisplatten dürfen nur von jeweils 2 Personen pro Platte bespielt werden.

13. Nutzungsbestimmung Liegewiese
– Jeder Einzelperson ist eine Liegefläche von 15 qm zugedacht.
– Es ist darauf zu achten, dass die belegten Flächen ausreichend Abstand zu angrenzenden Liegeplätzen haben.
– Personengruppen (Familien, gemeinsame Haushalte) sollten entsprechend große Flächen besetzen.

14. Gewitterregelung
– Im Falle eines Unwetters ist vom Badepersonal sicherzustellen, dass alle anwesenden Gäste, unter Einhaltung
   des vorgegebenen Mindestabstands, unter den Vordächern des Hauptgebäudes untergebracht werden können.
   Sollte dies nicht der Fall sein ist das Badepersonal angehalten, das Bad zu räumen.
Diese Zusatzverordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde Malsch in Kraft und
ist in ihrer Laufzeit unbefristet. Ihre Gültigkeit richtet sich nach den Verordnungen der Landesregierung über infek-
tionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung -CoronaVO).
Änderungen behält sich der Betreiber zu jeder Zeit vor.
Malsch, den 10.6.2020
gez. Werner Scherer
Bürgermeisterstellvertreter
8

                                                      !            "
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Wo stehen wir in Sachen Corona?
Pressemeldung Staatsministerium Baden-Württemberg vom 19.6.2020
Die Infektionszahlen sind glücklicherweise in Baden-Württemberg stabil im unteren zweistelligen Bereich.
Warum gelten aber trotzdem weiter Maßnahmen wie die Maskenpflicht beim Einkaufen oder im Nahverkehr?
Wir erklären, warum wir immer noch vorsichtig sein müssen und wieso das Virus schnell wieder zurückkehren
könnte.
Das Heimtückische an einer Virus-Epidemie ist, dass sie sich exponentiell verbreitet. Stark vereinfacht gesprochen
bedeutet das, einer steckt zwei an, zwei stecken vier an, vier stecken acht an, acht stecken 16 an und so weiter.
Beim Coronavirus wissen wir zudem inzwischen, dass sich das Virus auch vor allem durch sogenannte Super-
spreading-Events verbreitet. Eine Person steckt also gleichzeitig sehr viele Menschen an. Das passiert vor allem
dort, wo viele Menschen in geschlossenen Räumen zusammenkommen. Tanzen, Singen oder auch Sport - also
Tätigkeiten bei denen es eine erhöhte Aerosol-Produktion gibt - steigern das Infektionsrisiko deutlich. Deswegen
sind etwa Singen und Tanzen auf Veranstaltungen nur unter sehr strengen Auflagen erlaubt oder ganz untersagt.
Beim Sport ist auf ausreichende Durchlüftung und Abstände zu achten. Kontaktsportarten sind weiterhin nicht
möglich.
Auch wenn es in Baden-Württemberg derzeit glücklicherweise nur sehr wenige Infizierte gibt, dürfen wir jetzt nicht
alle Vorsichtsmaßnahmen fallen lassen. Viele Superspreading-Events der vergangenen Wochen haben gezeigt,
dass Leichtfertigkeit hier fatal sein kann. Daher müssen wir weiter auf Hygiene- und Abstandsregeln achten. Dort,
wo wir keinen Abstand halten können, müssen wir leider auch weiter Masken tragen.
Zahlreiche Studien haben gerade in jüngster Zeit wieder gezeigt, dass auch einfache Masken das Infektionsrisiko
deutlich senken können. Dabei ist es natürlich wichtig, dass man richtig mit den Masken umgeht. Eine Faustregel:
Behandeln Sie die Masken wie Unterwäsche. Lassen Sie nichts raushängen, wechseln Sie sie regelmäßig, legen
sie getragene Masken nicht auf Tische oder Anrichten und zerknüllen Sie getragene Masken nicht in der Hand.
Fassen Sie die Maske nur an den Trägern oder Haltebändern an. Dabei schützen Masken in erster Linie nicht den
Träger vor einer Infektion, sondern davor, dass jemand der möglicherweise infiziert ist, andere ansteckt. Sie schützen
also andere und andere schützen Sie.
Die geringen Infektionszahlen sind eine trügerische Sicherheit
Eine weitere heimtückische Eigenheit gerade von SARS-CoV-2 ist, dass man bereits ansteckend ist, bevor man
sich selbst krank fühlt. Bei manchen Personen hat die vom Virus ausgelöste Krankheit COVID-19 (Corona Virus
Desease) gar einen komplett asymptomatischen Verlauf. Die Personen fühlen sich also überhaupt nicht krank,
können das Virus aber weitergeben. Was klingt, wie in einem schlechten Horrorfilm, ist derzeit aber unsere Le-
benswirklichkeit.
Die oben schon erwähnte geringe Zahl von Infizierten bedeutet noch nicht, dass wir die Pandemie hinter uns
haben und sie jetzt langsam von alleine abklingt. Denn am Anfang ging die weltweite Verbreitung von wahrscheinlich
einer oder ein paar Personen aus. Auch nach Baden-Württemberg kam das Virus nur durch vergleichsweise wenige
Personen. Binnen kürzester Zeit hatten wir in Baden-Württemberg täglich vierstellige bestätigte neue Fälle.
Diese Dynamik ließ sich nur durch die zu Beginn sehr strikten Kontaktbeschränkungen und Schließungen wieder
in den Griff bekommen.
Klarer Beleg für die Wirksamkeit der Maßnahmen
Das zeigt sich, wenn Sie die Infektionszahlen anschauen. In der Kalenderwoche (KW) 12 (16. bis 22. März) - also
zu Beginn Schulschließungen, des weitestgehenden Verbots jeglicher Veranstaltungen und der Kontaktbeschrän-
kungen - gab es 22.420 Neuinfektionen in Deutschland.
KW 13 (23. bis 29. März):       34.000
KW 14 (30. März bis 5. April): 36.103
KW 15 (6. bis 12. April):       27.179
KW 16 (13. bis 19. April):      17.345
KW 17 (20. bis 26. April):      12.410
KW 18 (27. April bis 3. Mai):    7.454
KW 19 (4. bis 10. Mai):          6.235
KW 20 (11. bis 17. Mai):         4.729
KW 21 (18. bis 24. Mai):         3.605
KW 22 (25. bis 31. Mai):         3.125
(Quelle: Robert Koch-Institut)
Hier zeigt sich deutlich, dass bis zu Beginn der Kontaktbeschränkungen die Zahlen massiv angestiegen sind und
erst ab der KW 15 wieder rückläufig waren. Durch die lange Inkubations- und Diagnosezeit von bis zu zwei bis
drei Wochen, zeigt sich die Wirkung einer Maßnahme nur mit eben dieser Verzögerung - die Personen die in der
KW 16 diagnostiziert wurden, haben sich höchstwahrscheinlich in der KW 13 oder 14 angesteckt. Es ist also
eindeutig an den Zahlen abzulesen, dass die Kontaktbeschränkungen einen erheblichen Teil dazu beigetragen
haben, die Neuinfektionen zu reduzieren. Es gibt auch schon erste Untersuchungen dazu, warum wir vergleichsweise
gut durch die erste Phase der Krise gekommen sind. Eine Untersuchung in der renommierten Wissenschaftszeitschrift
Science (englisch) kommt zum Ergebnis, dass nur wirksame Kontakteinschränkungen die positiven Ergebnisse
ermöglicht haben: Weniger starke Einschränkungen hätten die Ausbreitung des Virus nicht verhindert. Und ein
späterer Beginn hätte eine Ausbreitung nicht mehr verhindert.
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10    Donnerstag, 25. Juni 2020

Nur eine Person kann für einen neuen Infektionsherd sorgen
Wie schnell es auch wieder in die andere Richtung gehen kann, zeigen immer wieder neu aufflammende Infekti-
onsherde, wir kürzlich in Magdeburg . Die Stadt war eigentlich nahezu coronafrei. Wahrscheinlich hat ein Eintrag
dafür gesorgt, dass sich das Virus wieder unter den Einwohnerinnen und Einwohnern verbreitet hat. Das hat unter
anderem dazu geführt, dass Lockerungen zurückgedreht werden mussten, um den Ausbruch eindämmen zu kön-
nen.
Derzeit sieht alles danach aus, dass wir mit Abstand halten, Hygieneregeln beachten und an einigen wenigen
Orten Maske tragen, die Infektionszahlen weiter unter Kontrolle halten können. Und letztlich geht es unter dem
Strich genau darum. Wir müssen verhindern, dass die täglichen Infektionszahlen in Baden-Württemberg wieder
in den drei- oder gar vierstelligen Bereich kommen. Denn dann wird es wieder nahezu unmöglich, Infektionsketten
nachzuverfolgen. Personen mit einem schweren Verlauf müssen ins Krankenhaus und brauchen bis zu vier Wochen
Intensivbetreuung - kurzum: Dann stehen wir wieder da, wo wir Ende März waren. Der von uns allen hart erarbeitete
Erfolg gegen das Virus wäre verloren. Um dann wieder die Kontrolle über das Infektionsgeschehen bekommen
zu können, bräuchte es ähnliche Maßnahmen wie damals.
Jede unterbrochene Infektionskette zählt
Die neue Corona Warn-App ist ein weiterer wichtiger Baustein. Sie kann helfen, Infektionsketten schneller zu unter-
brechen - eine Nachverfolgung ist aufgrund des hohen Anspruchs an den Datenschutz durch die App nur sehr
eingeschränkt möglich - denn die App weiß nicht, wem das Smartphone gehört, auf dem sie installiert ist. Ihre
beste Wirkung entfaltet die App, wenn sie möglichst viele Menschen nutzen. Ideal wären mindestens 60 Prozent
der Bevölkerung. Aber auch wenn weniger Menschen mitmachen, ist sie nützlich. Denn jede unterbrochene Infek-
tionskette ist am Ende ein Vorteil, den wir gegenüber dem Virus bekommen und nutzen können.
Die Landesregierung möchte selbstverständlich auch selbst schnellstmöglich wieder zum Normalzustand zurück.
Die Maßnahmen verlangen trotz der Lockerungen weiter viel von uns ab. Das ist uns bewusst und trifft Sie genauso
wie uns. Es gibt hier keinen Politiker- oder Beamtenrabatt. Daher überprüfen wir permanent alle Maßnahmen anhand
des aktuellen Infektionsgeschehens und dem ständig wachsenden Wissen über das Virus und die Krankheit. Dabei
gibt es nicht den einen Wissenschaftler, der alleine das Vorgehen bestimmt - so funktioniert Wissenschaft nicht
und auch Politik kann so nicht gut funktionieren. Wir beraten uns mit einer ganzen Bandbreite von Expertinnen
und Experten aus zahlreichen Fachgebieten, die selbst forschen und die nationale und internationale Studien-
und Forschungslage intensiv beobachten, auswerten, diskutieren und beurteilen. Nicht zuletzt sitzen in den Fach-
abteilungen der Landesministerien und in den Gesundheitsämtern zahlreiche Expertinnen und Experten aus Theorie
und Praxis zu Gesundheit und Medizin, Bildung, Erziehung, Wirtschaft und vielen weiteren relevanten Themenge-

                                                    ***
bieten, zum Beispiel auch Ärztinnen und Ärzte sowie Fachkräfte aus der Pflege.
Der Text stammt vom 19. Juni 2020. Da wir uns in einer immer noch sehr dynamischen Lage befinden, können
sich kurzfristig Änderungen ergeben.
Die Online-Redaktion des Staatsministeriums

Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die
Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO)
nichtamtliche konsolidierte Fassung nach Inkrafttreten der Vierten Verordnung der Landesregierung zur
Änderung der Corona-Verordnung vom 16. Juni 2020 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes
und abrufbar unter http://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung)
vom 9. Mai 2020 (in der ab 29. Juni 2020 gültigen Fassung)

Auf Grund von § 32 in Verbindung mit den § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 31 des Infektionsschutzgesetzes
(IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I
S. 587) geändert worden ist, wird verordnet:

                                                     §1
                                    Einschränkung des Betriebs an Schulen

(1) Der Betrieb der öffentlichen Schulen sowie der Schulen in freier Trägerschaft einschließlich der Grundschul-
    förderklassen und Schulkindergärten ist gestattet, sofern dies unter Wahrung folgender Grundsätze des Infek-
    tionsschutzes und den durch die Verordnung des Kultusministeriums nach § 1d für die Wiederaufnahme des
    Betriebs (Corona-Verordnung Schule) oder den durch Verordnung des Sozialministeriums nach § 1d Absatz
    2 getroffenen Bestimmungen möglich ist:
1. es ist der in der Corona-Verordnung Schule in der jeweils geltenden Fassung festgelegte Abstand zwischen
    den Personen einzuhalten (Abstandsgebot),
2. der tägliche Betriebsbeginn, das tägliche Betriebsende und die Pausen sollen insbesondere durch eine
    zeitliche Staffelung so organisiert werden, dass das Abstandsgebot nach und eine Trennung von Schülergruppen
    eingehalten werden können,
3. die Ausstattung der Einrichtung muss gewährleisten, dass die erforderlichen Hygienemaßnahmen durchgeführt
    werden können, insbesondere müssen
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a)   ausreichende Gelegenheiten zum Waschen der Hände bestehen und ausreichend Hygienemittel wie Seife
     und Einmalhandtücher zur Verfügung stehen; sofern dies nicht gewährleistet ist, müssen Handdesinfektionsmittel
     zur Verfügung gestellt werden,
b)   alle Räume mehrmals täglich für einige Minuten gelüftet werden,
4.   die Reinigung der Einrichtung muss täglich erfolgen, Handkontaktflächen müssen regelmäßig, nach Möglichkeit
     mehrmals täglich, mit einem tensidhaltigen Reinigungsmittel gereinigt werden.
     Darüber hinaus sind die Hygienehinweise des Kultusministeriums in ihrer jeweils gültigen Fassung zu beachten.

(2) Die Nutzung der Schulen für nichtschulische Zwecke ist untersagt, soweit sie nicht nach den Regeln der
    Corona-Verordnung Schule gestattet ist.

(3) Bei dem gemeinsamen Verzehr von Speisen ist sicherzustellen, dass
1. die Plätze so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen besteht,
    und
2. Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Personen gewährleistet
    ist.
                                                      § 1a
       Betrieb der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen unter Pandemiebedingungen

(1) An den Kindertageseinrichtungen ist ein Regelbetrieb nach Maßgabe der folgenden Absätze gestattet. Die
    Betreuung erfolgt in der Einrichtung, die das Kind bisher besucht hat, in konstanten Gruppen.

(2) Zwischen den in der Einrichtung tätigen sowie zu anderen in der Einrichtung anwesenden volljährigen Personen
    ist ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu wahren. Zu den und zwischen den in der Einrichtung betreuten
    Kindern gilt das Abstandsgebot nach Satz 1 nicht.

(3) Die Entscheidung ob und in welchem Umfang ein Kind wieder am Betrieb der Einrichtung teilnehmen kann,
    trifft deren Leitung. Der Betreuungsumfang kann hinter den betriebserlaubten Zeiten zurückbleiben.

(4) Steht die sich aus dem Mindestpersonalschlüssel der Kindertagesstättenverordnung in der jeweils geltenden
    Fassung ergebende Mindestpersonalanzahl pandemiebedingt nicht zur Verfügung, kann diese um bis zu 20
    vom Hundert unterschritten werden, sofern die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht dennoch uneingeschränkt
    möglich ist. Wird die Mindestpersonalanzahl um mehr als 20 vom Hundert unterschritten, ist insoweit Ersatz
    durch eine geeignete Erziehungs- und Betreuungsperson erforderlich. Die Unterschreitung des Mindestper-
    sonalschlüssels ist dem Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) anzuzeigen.
    Darüber hinaus kann mit Zustimmung des KVJS von den Höchstgruppengrößen abgewichen werden.

(5) Der Betrieb von Teilen der Einrichtung ist in anderen als den im Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis
    genannten Räumlichkeiten zulässig, sofern der Träger gegenüber dem KVJS erklärt, dass von den baulichen
    Gegebenheiten und der Ausstattung der Räume keine Gefährdungen für die Kinder ausgehen.

(6) Die gemeinsamen Schutzhinweise für die Betreuung in Kindertagespflege und Kindertageseinrichtungen
    während der Coronapandemie des KVJS, der Unfallkasse Baden-Württemberg und des Landesgesundheits-
    amtes in ihrer jeweils gültigen Fassung sind umzusetzen.

(7) Der Betrieb der Kindertagespflegestellen ist gestattet, sofern
1. die Schutzhinweise gemäß Absatz 6 in ihrer jeweils gültigen Fassung umgesetzt werden,
2. zwischen den in der Einrichtung anwesenden Erwachsenen, soweit sie nicht zum gleichen Haushalt gehören,
    ein Abstand von mindestens 1,5 Metern gewährleistet ist.

                                                        § 1b
                                              Erweiterte Notbetreuung

(1) Für Schülerinnen und Schüler in den Klassenstufen 5 bis 7 an den auf der Grundschule aufbauenden Schulen
    sowie der entsprechenden Klassenstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ),
    soweit sie noch nicht wieder am Betrieb der Einrichtung teilnehmen, wird eine erweiterte Notbetreuung ein-
    gerichtet.

(2) Berechtigt zur Teilnahme an der erweiterten Notbetreuung sind Kinder, für die der örtliche Träger der öffentlichen
     Jugendhilfe feststellt, dass die Teilnahme an der Notbetreuung zur Gewährleistung des Kindeswohls erforderlich
     ist. Ebenfalls teilnahmeberechtigt sind Kinder, deren Erziehungsberechtigte beide
1. einen Beruf ausüben, dessen zugrundeliegende Tätigkeit zur Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur
     nach Absatz 8 beiträgt, oder
2. eine präsenzpflichtige berufliche Tätigkeit außerhalb der Wohnung wahrnehmen
und dabei unabkömmlich sowie durch ihre berufliche Tätigkeit an der Betreuung gehindert sind. Der Unabkömm-
lichkeit beider Erziehungsberechtigten nach Satz 2 steht es gleich, wenn eine Person alleinerziehend ist und sie
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die Voraussetzungen nach Satz 2 Nummer 1 oder 2 erfüllt. Alleinerziehenden gleichgestellt sind Erziehungsberechtigte
dann, wenn die oder der weitere Erziehungsberechtigte aus schwerwiegenden Gründen an der Betreuung gehindert
ist; die Entscheidung über die Zulassung einer solchen Ausnahme trifft unter Anlegung strenger Maßstäbe die
Gemeinde, in der die Einrichtung ihren Sitz hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 2 ist durch Vorlage
einer entsprechenden Bescheinigung des Arbeitgebers beziehungsweise des Dienstherrn zu belegen. Bei selb-
ständig oder freiberuflich Tätigen tritt an die Stelle der Bescheinigung nach Satz 5 die eigene Versicherung, dass
die Voraussetzungen nach Satz 2 vorliegen. Die Erziehungsberechtigten nach Satz 2 und Alleinerziehende nach
Satz 3 haben darüber hinaus zu versichern, dass eine familiäre oder anderweitige Betreuung nicht möglich ist.

(3) Sofern die Betreuungskapazitäten der Einrichtung nicht ausreichen, um für alle nach Absatz 2 teilnahmebe-
    rechtigten Kinder die Teilnahme an der erweiterten Notbetreuung zu ermöglichen, sind vorrangig die Kinder
    aufzunehmen,
1. bei denen mindestens einer der Erziehungsberechtigten oder die oder der Alleinerziehende in der kritischen
    Infrastruktur nach Absatz 8 tätig und unabkömmlich ist,
2. für die der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe feststellt, dass die Teilnahme an der Notbetreuung zur
    Gewährleistung des Kindeswohls erforderlich ist, oder
3. die im Haushalt einer oder eines Alleinerziehenden leben.

(4) Die erweiterte Notbetreuung erstreckt sich in der Regel auf den Zeitraum des Betriebs der Einrichtungen,
    den sie ersetzt, und kann darüber hinaus auch die Ferienzeiträume sowie Sonn- und Feiertage umfassen.
    Sie findet in der jeweiligen Einrichtung, die das Kind bisher besucht hat, durch deren Personal und in konstant
    zusammengesetzten Gruppen statt. Ausnahmen hiervon sind nur in besonders zu begründenden Fällen
    zulässig und sind von der jeweiligen Einrichtungsleitung im Benehmen mit dem Träger der Einrichtung und
    der Gemeinde zu entscheiden.

(5) Die in der erweiterten Notbetreuung zulässige Gruppengröße beträgt höchstens die Hälfte des für die Regel-
    klassen der jeweiligen Schulart maßgeblichen Klassenteilers. Die Hygienehinweise des Kultusministeriums
    für die Schulen in ihrer jeweils gültigen Fassung sind zu beachten. Die Einrichtungsleitung kann im Benehmen
    mit dem Träger der Einrichtung und der Gemeinde die Gruppengröße reduzieren, sofern dies erforderlich ist,
    um diese Hygienehinweise einzuhalten. Beim gemeinsamen Verzehr von Speisen ist sicherzustellen, dass
    ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen besteht und die Stehplätze so gestaltet sind,
    dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Personen gewährleistet ist.

(6) (aufgehoben)

(7) (aufgehoben)

(8) Kritische Infrastruktur im Sinne des Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 sind insbesondere
1. die in den §§ 2 bis 8 der BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV) bestimmten Sektoren Energie, Wasser, Ernährung,
    Informationstechnik und Telekommunikation, Gesundheit, Finanz- und Versicherungswesen, Transport und
    Verkehr,
2. die gesamte Infrastruktur zur medizinischen und pflegerischen Versorgung einschließlich der zur Aufrecht-
    erhaltung dieser Versorgung notwendigen Unterstützungsbereiche, der Altenpflege und der ambulanten Pfle-
    gedienste, auch soweit sie über die Bestimmung des Sektors Gesundheit in § 6 BSI-KritisV hinausgeht,
3. die ambulanten Einrichtungen und Dienste der Wohnungslosenhilfe, die Leistungen nach §§ 67 ff. des Zwölften
    Buchs Sozialgesetzbuch erbringen, sowie gemeindepsychiatrische und sozialpsychiatrische Einrichtungen
    und Dienste, die einem Versorgungsvertrag unterliegen, und ambulante Einrichtungen und Dienste der Dro-
    gen- und Suchtberatungsstellen,
4. Regierung und Verwaltung, Parlament, Organe der Rechtspflege, Justizvollzugs- und Abschiebungshaftvoll-
    zugseinrichtungen sowie notwendige Einrichtungen der öffentlichen Daseinsvorsorge (einschließlich der Ein-
    richtungen gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 4 IfSG) sowie die in den § 1 Absatz 1 und § 1a und Absatz 1
    genannten Einrichtungen,
5. Polizei und Feuerwehr (auch Freiwillige) sowie Notfall- und Rettungswesen einschließlich Katastrophenschutz
    sowie die Einheiten und Stellen der Bundeswehr, die mittelbar oder unmittelbar wegen der durch das Virus
    SARS-CoV-2 verursachten Epidemie im Einsatz sind,
6. Rundfunk und Presse,
7. Beschäftigte der Betreiber beziehungsweise Unternehmen für den öffentlichen Personennahverkehr und den
    Schienenpersonenverkehr sowie Beschäftigte der lokalen Busunternehmen, sofern sie im Linienverkehr ein-
    gesetzt werden,
8. die Straßenbetriebe und Straßenmeistereien sowie
9. das Bestattungswesen.

(9) (aufgehoben)                                       § 1c
                                  Ausschluss von der Teilnahme, Betretungsverbot

(1) Ausgeschlossen von der Teilnahme an dem Betrieb der Einrichtungen nach §§ 1 und 1a und von der erweiterten
    Notbetreuung nach § 1b sind Schülerinnen und Schüler sowie Kinder,
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                                                                                         Donnerstag, 25. Juni 2020   13
1.   die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem Kontakt mit einer infizierten
     Person noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder
2.   die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur oder Störungen des Geruchs- und Geschmacks-
     sinns aufweisen, oder
3.   entgegen der Aufforderung der Einrichtung die Erklärung nach Absatz 2 nicht vorgelegt haben.

(2) Die Erziehungsberechtigten, deren Kind eine Kindertageseinrichtung, einen Schulkindergarten, eine Grund-
    schulförderklasse, eine Grundschule oder die entsprechende Stufe eines SBBZ besuchen, geben nach Auf-
    forderung durch die Einrichtung eine Erklärung ab, dass
1. keiner der Ausschlussgründe nach Absatz 1 Nummern 1 und 2 vorliegt,
2. sie die Einrichtung umgehend informieren, sofern solche Ausschlussgründe nachträglich eingetreten sind,
3. sie ihr Kind bei Auftreten von Krankheitsanzeichen während des Unterrichts oder der Betreuung umgehend
    aus der Einrichtung abholen.
    Die Einrichtungen fordern diese Erklärung vor dem Zeitpunkt der Aufnahme des Betriebs ohne Abstandsgebot
    sowie nach Ferientagen ein.

(3) Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, denen die Teilnahme am Betrieb durch die Einrichtung oder Tages-
    pflegestelle noch nicht wieder gestattet wurde, unterliegen einem Betretungsverbot. Die Personensorgebe-
    rechtigten haben für die Beachtung der Betretungsverbote zu sorgen.

                                                   § 1d
                              Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

(1) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1. den Betrieb nach den §§ 1 und 1a sowie die erweiterte Notbetreuung nach § 1b lageentsprechend auszuweiten
    oder einzuschränken und die einzuhaltenden Hygiene- und Abstandsregeln hierfür festzulegen,
2. für die in den §§ 1 und 1a genannten Einrichtungen weitere Bestimmungen zu den Schularten, Klassenstufen,
    Fächern oder Altersgruppen zu treffen, für die der Betrieb wiederaufgenommen wird, und Gruppengrößen
    festzulegen, und
3. für Bildungsangebote, soweit sie zu schulischen Abschlüssen oder schulischen Lehramtsbefähigungen führen,
    weitere Bedingungen und Modalitäten für die Wiederaufnahme des Betriebs insoweit festzulegen.

(2) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Betrieb an Pfle-
    geschulen, an Schulen für Gesundheitsfachberufe und für Tätigkeiten im Rettungsdienst und an Fachschulen
    für Sozialwesen im Zuständigkeitsbereich des Sozialministeriums lageentsprechend auszuweiten oder ein-
    zuschränken sowie die einzuhaltenden Maßnahmen zum Infektionsschutz festzulegen.

                                                  §2
                    Hochschulen, Akademien des Landes, Landesbibliotheken und Archive

(1) Der Studienbetrieb in den Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Kunst- und Musikhochschulen, Hoch-
    schulen für angewandte Wissenschaften, der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, den Akademien nach
    dem Akademiengesetz sowie in den privaten Hochschulen (Hochschulen) bleibt bis zum Ablauf des 30. Juni
    2020 ausgesetzt; digitale Formate sind unbeschadet dessen zulässig. Praxisveranstaltungen, die spezielle
    Labor- bzw. Arbeitsräume an den Hochschulen erfordern (zum Beispiel Laborpraktika, Präparierkurse), sind
    nur unter besonderen Schutzmaßnahmen möglich, wenn sie zwingend notwendig sind. Landesbibliotheken,
    wissenschaftliche Bibliotheken an den Hochschulen und Archive können geöffnet werden.

(2) Mensen und Cafeterien bleiben geschlossen. Die Studierendenwerke können unter entsprechender Anwendung
    von § 1 Absatz 3 in Verbindung mit § 4 Absatz 3 Mensen und Cafeterien zur Nutzung ausschließlich durch
    immatrikulierte Studierende, Doktoranden und Beschäftigte der Hochschulen öffnen. Das Hygienekonzept
    ist den Nutzerinnen und Nutzern zugänglich zu machen.

(3) In Gebäuden und auf dem Gelände der Hochschulen sind unbeschadet von Absatz 1 alle Veranstaltungen,
    Ansammlungen und sonstigen Zusammenkünfte von jeweils mehr als zwanzig Personen bis zum Ablauf des
    30. Juni 2020 verboten. Dies gilt nicht für Gebäude und Einrichtungen der Universitätsklinika und sonstige
    kritische Einrichtungen im Sinne von § 1b Absatz 8. § 3 Absätze 3, 6 und 7 finden entsprechende Anwendung.

(4) Unter Einhaltung der zum Zwecke des Infektionsschutzes gebotenen Regelungen können Zusammenkünfte
    zur Durchführung von Hochschulzugangsverfahren, Aufnahmeprüfungen und Auswahlverfahren, einschließlich
    Studierfähigkeitstests, sowie von Forschung und Lehre, einschließlich Prüfungen, die vom Rektorat abweichend
    von den Einschränkungen nach Absatz 1 und 3 zugelassen werden, stattfinden; dies gilt auch für hochschulische
    Veranstaltungen außerhalb des Geländes der Hochschulen. Auf dem Gelände der Hochschulen können
    kulturelle Veranstaltungen von den Rektoraten und Leitungen unter entsprechender Anwendung der Coro-
    na-Verordnung Veranstaltungen und Veranstaltungen des allgemeinen Hochschulsports unter entsprechender
    Anwendung der Corona-Verordnung Sportstätten in der jeweils geltenden Fassung zugelassen werden.
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