Herausforderungen evidenzbasierter Strafgesetzgebung

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14   KriPoZ 1 | 2020

                                Herausforderungen evidenzbasierter Strafgesetzgebung

                   von Prof. Dr. Johannes Kaspar*

        Abstract                                                                 ansieht, die allgemeiner formuliert ist und folgenderma-
        „Evidenzbasierte Kriminalpolitik“ verspricht der aktuelle                ßen lautet (S. 133):
        Koalitionsvertrag; „kriminologische Evidenzen“ sollen                    „Wir treten für eine evidenzbasierte Kriminalpolitik ein.
        bei der Erarbeitung und Evaluation von Gesetzentwürfen                   Wir wollen, dass kriminologische Evidenzen sowohl bei
        berücksichtigt werden. Das klingt vielversprechend – und                 der Erarbeitung von Gesetzentwürfen als auch bei deren
        doch zeigen sich bei genauer Betrachtung gerade im Be-                   Evaluation berücksichtigt werden.“
        reich der Strafgesetzgebung große (inhaltliche wie orga-
        nisatorische) Probleme, wenn das Postulat der „Evidenz-                  So weit so gut. Aber was heißt das genau – „evidenzba-
        basierung“ ernsthaft in die Tat umgesetzt werden soll.                   siert“? Ist das vielleicht doch nur ein schön klingendes
        Der folgende Beitrag geht diesen Problemen anhand ak-                    Modewort aus dem Werkzeugkasten politischer Begrün-
        tueller Gesetzentwürfe nach und versucht, Lösungswege                    dungskunst? Oder hat die Forderung nach „Evidenzbasie-
        aufzuzeigen.                                                             rung“ tatsächlich Substanz? Und gilt das wirklich auch für
                                                                                 den Bereich der Kriminalpolitik, der ja im doppelten Sinn
        The current coalition agreement promises “evidence-                      neuralgisch ist: Wo es um Strafrecht als „schärfstes
        based crime policy”; “Criminological evidence” should                    Schwert“ des Staates geht, stehen gravierende Freiheits-
        be taken into account when drafting and evaluating pro-                  eingriffe im Raum, die nach Augenmaß und rationaler Be-
        posed legislation. That sounds promising. However, a                     gründung verlangen. Zugleich ist hier das Interesse der
        closer inspection reveals major problems (both in terms                  Allgemeinheit besonders groß, das Skandalisierungspo-
        of content and organizational), especially in the area of                tenzial ebenso, und damit auch der politische Handlungs-
        criminal legislation, if the requirement of "evidence-                   druck. Kann der Begriff der „Evidenzbasierung“ sinnvoll
        based" will truly be put into practice. The following arti-              zur Auflösung dieses Spannungsverhältnisses beitragen?
        cle investigates these problems with reference to current                Hat eine darauf gestützte „Evaluation“ von Strafnormen
        proposed legislation and attempts to show solutions.                     kritisches Potenzial, das auch kriminalpolitisch wirksam
                                                                                 werden kann?
        I. Aktueller Anlass
                                                                                 II. Begriffsklärung
        „Evidenzbasierte Kriminalpolitik“ ist etwas, was sich die
        derzeitige Regierungskoalition ausdrücklich auf die Fah-                 Die Diskussion wird dadurch erschwert, dass der Begriff
        nen geschrieben hat. Im Koalitionsvertrag von 2018 liest                 der „Evidenz“ gerade im juristischen Kontext missver-
        sich das so (S. 132):                                                    ständlich ist,1 weil man ihn auch als (aus subjektiver
        „Wir betonen die Bedeutung der sozialwissenschaftlichen                  Sicht) „selbsterklärend“ oder als „ohne weiteren Begrün-
        und kriminologischen Sicherheitsforschung, u. a. die hohe                dungsaufwand offensichtlich“ verstehen kann. Genau das
        Relevanz von Dunkelfeldstudien und anderer empirischer                   ist hier aber nicht gemeint – es geht vielmehr darum, dass
        Forschung z. B. zu Organisierter Kriminalität, und wollen                Maßnahmen auf der Basis des aktuellen Stands der (ob-
        diese wissenschaftlichen Bereiche beim Bundeskriminal-                   jektiven) wissenschaftlichen Erkenntnis über tatsächliche
        amt und in der wissenschaftlichen Forschung durch Uni-                   Zusammenhänge getroffen werden. Dieses Begriffsver-
        versitäten und Dritte stärken.“                                          ständnis finden wir vor allem in der Medizin, wo seit den
                                                                                 frühen 90er Jahren des letzten Jahrhunderts von „evi-
        Man kann kritisieren, dass der Fokus hier noch zu sehr auf               dence-based medicine“ gesprochen wird.2 Aber auch in
        „Sicherheit“ als Gegenstand kriminologischer Forschung                   der Kriminalprävention wird im US-amerikanischen Be-
        gelegt wird. Auch bleibt offen, wie genau die Forschung                  reich schon seit einiger Zeit gefordert, evidenzbasiert vor-
        durch Universitäten und Dritte gestärkt werden soll. Den-                zugehen, also die präventiven Wirkungen von Strafen
        noch findet sich hier ein bemerkenswert klares Bekenntnis                oder alternativen Maßnahmen nicht einfach nur zu postu-
        zur Kriminologie und der auch politischen Relevanz ihrer                 lieren, sondern empirisch zu überprüfen.3 Ein Beispiel aus
        Forschungsergebnisse, das sich so in den vorherigen Ko-                  Deutschland ist das sog. Düsseldorfer Gutachten, das in
        alitionsverträgen soweit ersichtlich nicht findet. Das gilt              Anlehnung an US-amerikanische Vorbilder verschiedene
        vor allem, wenn man sich die Passage gleich im Anschluss                 kriminalpräventive Maßnahmen im Rahmen einer Meta-
                                                                                 Analyse untersucht hat.4
                                                                                 2
        *   Der Autor ist Inhaber des Lehrstuhls für Strafrecht, Strafprozess-       Nachweise bei Hamann, S. 3 f.
                                                                                 3
            recht, Kriminologie und Sanktionenrecht an der Universität Augs-         Siehe nur Sherman u.a., Evidence-based Crime prevention, 2002.
                                                                                 4
            burg. Der Beitrag geht zurück auf einen Vortrag, den der Verfasser       Rössner u.a., Düsseldorfer Gutachten, 2002. Siehe dazu auch Coes-
            auf der Tagung des KriK im BMJV im November letzten Jahres ge-           ter, in: Walsh/Pniewski/Kober/Armborst, Evidenzorientierte Krimi-
            halten hat.                                                              nalprävention in Deutschland, 2018, S. 37 ff.
        1
            Vgl. zum Folgenden Hamann, Evidenzbasierte Jurisprudenz, 2014,
            S. 2 f.
Kaspar – Herausforderungen evidenzbasierter Strafgesetzgebung                                                   KriPoZ 1 | 2020                      15

III. Verfassungsrechtlicher Hintergrund                                    (vielleicht auch ganz dringlichen) Entscheidungen, mit
                                                                           denen er auf akute Probleme reagiert, immer warten
In diesem Sinne evidenzbasiert vorzugehen ist zunächst                     müsste, bis gesicherte Erkenntnisse vorliegen. Er darf mit
ein ganz allgemeines Gebot der politischen Klugheit – wer                  anderen Worten auch auf rein prognostischer Basis han-
sachgerechte Entscheidungen treffen und diese den Bür-                     deln. Aber er hat dann nach der Rechtsprechung des
gern überzeugend vermitteln will, muss über möglichst                      BVerfG die Pflicht, seine Maßnahmen zu beobachten und
umfassende und aktuelle Kenntnisse über den jeweiligen                     ggf. nachzubessern.8 Diese Beobachtungspflicht gebietet
Regelungsgegenstand verfügen und diese der Entschei-                       auch, den Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis
dung in nachvollziehbarer Weise zugrunde legen.5 Das                       im Blick zu behalten und zukünftigen Entscheidungen zu
bezieht sich auf alle Bereiche politischen Handelns. Wenn                  Grunde zu legen. Ein Beispiel ist die Entscheidung des
wir von „Kriminalpolitik“ sprechen, also von Maßnahmen                     BVerfG zur Verständigung im Strafverfahren, wo wesent-
im Umgang mit Kriminalität, die u.a. auf die Verhinde-                     lich auf eine aktuelle empirische Studie Bezug genommen
rung zukünftiger Straftaten ausgerichtet sind, kommt aber                  und dem Gesetzgeber zugleich aufgegeben wurde, die zu-
noch ein weiteres hinzu. Denn dabei geht es um Zwangs-                     künftige Entwicklung der Praxis weiter zu verfolgen.9
maßnahmen und damit um Grundrechtseingriffe, vor al-
lem und besonders offensichtlich im Bereich der straf-                     IV. Probleme der Umsetzung
rechtlichen Sanktionen, die hier besonders in den Fokus
gerückt werden sollen.                                                     Das Kriterium der „Evidenzbasierung“ verspricht Wis-
                                                                           senschaftlichkeit und Rationalität, was erklärt, warum es
Damit gilt automatisch, dass der Staat aus verfassungs-                    beliebt und allseits konsensfähig erscheint. Und doch er-
rechtlichen Gründen nur in verhältnismäßiger Weise vor-                    geben sich bei genauer Betrachtung erhebliche Probleme,
gehen darf. Das wiederum setzt voraus, dass seine Maß-                     wenn man versucht, dieses Postulat gerade im Bereich der
nahmen zur Erreichung eines legitimen Ziels geeignet, er-                  Kriminalpolitik ernsthaft umzusetzen. Man kann dabei in-
forderlich und angemessen sind.6 Nun enthält die Frage                     haltliche Probleme, die aus den Besonderheiten des Ge-
der „Angemessenheit“ einer Maßnahme offensichtlich ein                     genstandsbereichs des Strafrechts folgen, von organisato-
Wertungselement – was aber nicht darüber hinwegtäu-                        rischen Problemen unterscheiden, die praktische Fragen
schen darf, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im                      des Austauschs von Wissenschaft und Politik betreffen.
Kern die Zweckrationalität staatlichen Handelns sichert,
basierend auf der Abwehrfunktion der Grundrechte. Denn                     1. Inhaltliche Probleme
der Staat muss seinem Bürger vereinfacht ausgedrückt mit
guten Gründen erklären können, warum er in dessen Frei-                    a) Formulierung des Schutzgutes und Schädlichkeitskon-
heitsgrundrecht eingreift, was er damit erreichen will und                 trolle
warum er das so und nicht anders tut, vor allem im Hin-
blick auf potenziell mildere Mittel, die den verfolgten                    Bereits bei der (genuin kriminalpolitischen) Frage, welche
Zweck möglicherweise genauso erfüllen würden. Hier                         Verhaltensweisen der Gesetzgeber unter Strafe stellt (und
kommt dann offensichtlich auch die Anforderung ins                         auch stellen darf), ergeben sich Schwierigkeiten. Kurz ge-
Spiel, wissenschaftliche Erkenntnisse oder eben „Eviden-                   sagt erleben wir bereits hier, bei der Suche nach legitimen
zen“ zur Kenntnis zu nehmen und auch die tatsächlichen                     Schutzgütern von Strafnormen, eine Tendenz zur Norma-
Wirkungen staatlicher Maßnahmen in Rechnung zu stel-                       tivierung, die zugleich eine Immunisierung gegenüber
len.7 Die Empirie spielt hier also eine wichtige und ver-                  empirischer Überprüfung mit sich bringt. „Evidenzbasie-
fassungsrechtlich abgesicherte Rolle.                                      rung“ im oben beschriebenen objektiven Sinn läuft dann
                                                                           leer, die Entscheidung des Gesetzgebers wird zur reinen
Auch der Gesetzgeber muss vor diesem Hintergrund em-                       Wertung, die man mit wissenschaftlicher Erkenntnis in ei-
pirisches Wissen bei seiner Entscheidung heranziehen, er                   nem empirischen Sinn nicht in Frage stellen kann.
muss den aktuellen Stand der Wissenschaft berücksichti-
gen, mit anderen Worten: evidenzbasiert entscheiden.                       Es sollte eigentlich selbstverständlich sein, dass das straf-
Diese Fakten geben einen Rahmen vor, innerhalb dessen                      rechtliche Verbot eines Verhaltens (auch aus den erwähn-
ihm – zu Recht – ein großer Einschätzungsspielraum auch                    ten verfassungsrechtlichen Gründen) nur dann legitim ist,
für Wertungen zugebilligt wird, die selbst nicht mit empi-                 wenn dieses Verhalten für hinreichend gewichtige Güter
rischen Methoden überprüft und falsifiziert werden kön-                    und Interessen schädlich ist, ob man diese nun „Rechtsgü-
nen. Aber er darf eben keine Wertungen treffen, die all-                   ter“ nennt oder nicht.10 Dabei enthält die Frage der „Ge-
seits anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse ignorie-                   wichtigkeit“ eines Guts natürlich ein wertendes Element,
ren. Das heißt nicht, dass der Gesetzgeber mit seinen                      das der Gesetzgeber ausfüllen muss und das man nicht

5
    Vgl. Hamann, S. 1: „Wenn Recht nicht nur gerecht, sondern auch              von politischen Entscheidungsträgern oft ins Feld geführte Zeit-
    sachgerecht sein will, kommt es nicht umhin, Sachlagen zu erfassen,         druck ergibt sich also in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht aus
    also Erfahrungswissen zu berücksichtigen“ (Hervorhebungen im                dem Verfassungsrecht.
                                                                           9
    Original).                                                                  BVerfGE 133, 168 (194 ff. und 235 f).
6                                                                          10
    Umfassend dazu Kaspar, Verhältnismäßigkeit und Grundrechts-                 Auf diese Debatte kann hier nicht näher eingegangen werden, siehe
    schutz im Präventionsstrafrecht, 2014.                                      dazu nur Engländer, ZStW 127 (2015), 616 und Kudlich, ZStW 127
7
    Vgl. zu diesem Zusammenhang auch Hamann, S. 37 m.w.N.                       (2015), 635 sowie Roxin, GA 2013, 433. Die verfassungsrechtlichen
8                                                                               Dimensionen der Rechtsgutstheorie werden umfassend erörtert bei
    BVerfGE 25, 1 (12 f.); 49, 89 (130); 95, 267 (314 f.): Dort wird dem
    Gesetzgeber angesichts der Komplexität der Materie auch eine „an-           Kaspar (Fn. 6), S. 205 ff.
    gemessene Frist zur Sammlung von Erfahrungen“ zugebilligt – der
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        aufgrund von empirischen wissenschaftlichen Erkenntnis-                      entscheidend auf den durch Strafe bewirkten „Schuldaus-
        sen als „falsch“ qualifizieren kann. Anders ist dies bei der                 gleich“ an, anders formuliert: es geht um Vergeltung. Das
        Frage der Schädlichkeit des Verhaltens, die auf tatsächli-                   ist eine absolute Strafbegründung, die ausdrücklich nicht
        che Zusammenhänge Bezug nimmt und damit jedenfalls                           auf empirisch messbare Zusammenhänge oder Wirkungen
        auch von wissenschaftlichen Erkenntnissen abhängt. Um                        der Strafe abhebt – um Prävention soll es definitionsge-
        konkreter zu werden: Taucht eine neue chemische Sub-                         mäß ja gerade nicht gehen. Ohne dass ich das hier vertie-
        stanz auf, die möglicherweise völlig harmlos ist, deren                      fen kann, meine ich, dass gerade die Betonung der ent-
        Konsum möglicherweise aber auch schwere Gesundheits-                         scheidenden Rolle des angeblichen Strafzwecks des
        schäden und körperliche Abhängigkeiten verursacht, ist                       „Schuldausgleichs“ jede empirische Überprüfung hinfäl-
        bei der Frage eines strafrechtlichen Verbots des Besitzes                    lig macht und damit auch einer ernst zu nehmenden „Evi-
        und des Handeltreibens mit dieser Substanz offensichtlich                    denzbasierung“ im Bereich der strafrechtlichen Sanktio-
        der aktuelle Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis über                    nierung im Weg steht.17
        ihre Wirkungen zu berücksichtigen. Ein Verbot ist jeden-
        falls dann nicht (mehr) legitim, wenn sich herausstellt,                     Man denke sich zur Veranschaulichung des Problems eine
        dass das Mittel entgegen den ursprünglichen Befürchtun-                      (fiktive) Begründung in einem Gesetz, das eine der derzeit
        gen keinerlei schädliche Wirkung für die Gesundheit der                      üblichen Strafschärfungen enthält: „Die bisher vorgese-
        Konsumenten nach sich zieht.                                                 hene Höchststrafe von fünf Jahren genügt nicht zur Ver-
                                                                                     geltung bzw. zum Ausgleich der Schuld. Dafür sind zwin-
        Diese hier nur skizzierte „Schädlichkeitskontrolle“ in Be-                   gend bis zu 10 Jahre erforderlich“. Welche gegenläufigen
        zug auf die pönalisierte Verhaltensweise wird dann er-                       wissenschaftlichen Erkenntnisse sollte man dieser Be-
        schwert oder sogar unmöglich gemacht, wenn man vage                          hauptung entgegenstellen? Interessanterweise verlässt
        und zugleich abstrakte Rechtsgüter formuliert, die sich                      sich der Gesetzgeber selbst selten auf eine solche offen
        von tatsächlichen Wirkungszusammenhängen entfernen.                          absolute Strafbegründung. Er arbeitet vielmehr in der Re-
        Auch hierzu ein Beispiel: Wenn der Gesetzgeber Doping                        gel mit Hinweisen auf präventive Wirkungszusammen-
        bei Leistungssportlern u.a. mit dem Argument verbietet,                      hänge, allerdings oft etwas verklausuliert, so dass die For-
        dass dadurch die „Fairness“ des Sports verletzt würde11,                     mulierung einer zu überprüfenden Zielsetzung des Geset-
        wird ein stark wertausfüllungsbedürftiger Begriff zum                        zes, die dann Gegenstand einer wissenschaftlichen Evalu-
        Schutzgut einer Strafnorm gemacht, das man in fast allen                     ation sein könnte, schwerfällt.
        Lebensbereichen durch eine Vielzahl von Verhaltenswei-
        sen als „verletzt“ ansehen könnte. Auf tatsächliche Wir-                     Beliebt ist in diesem Zusammenhang die Redeweise vom
        kungszusammenhänge wird dabei nicht Bezug genom-                             unzureichenden „Schutz“ bestimmter Opfergruppen, der
        men, so dass auch eine evidenzbasierte Kontrolle schwer-                     verbessert werden müsse. Exemplarisch kann auf einen
        fällt.12 Gleiches gilt auch beispielsweise für die Verlet-                   Gesetzesentwurf des Saarlandes zur Reform von § 113
        zung der „Integrität des Sports“, die bei der Einführung                     StGB aus dem Jahr 2015 verwiesen werden, in dem sich
        des Sportwettbetrugs ins Feld geführt wurde.13 Kritische                     folgende Passage findet:
        Potenz hat ein solch weites Verständnis vom legitimen                        „Die geltende Rechtslage bietet für Gewaltstraftaten ge-
        Schutzgut einer Strafnorm kaum.                                              genüber Amtsträgerinnen und Amtsträgern der Polizei
                                                                                     und der Justiz sowie Soldatinnen und Soldaten der Bun-
        b) Formulierung des Sanktionszwecks und Wirkungskon-                         deswehr, die dadurch, dass sie im Rahmen ihrer Dienst-
        trolle                                                                       ausübung das Gewaltmonopol des Staates repräsentieren,
                                                                                     in gesteigertem Ausmaß Gefahren für Leib und Leben aus-
        Das Problem der Normativierung und daraus folgender                          gesetzt sind, keinen ausreichenden Strafrechtsschutz.“18
        Immunisierung gegenüber wissenschaftlicher Evidenz
        lässt sich auch zeigen, wenn man die vom Gesetzgeber                         Statt vom „Schutz“ ist bei neueren Gesetzesvorhaben oft
        implementierte Sanktionsdrohung und deren Zielsetzung                        auch – martialischer – von der „Bekämpfung“ die Rede.
        hinzunimmt.14 Man befindet sich dann im uralten und                          So heißt es etwa in der Begründung des Gesetzes zur Re-
        nach wie vor nicht befriedigend gelösten Streit über die                     form der §§ 73 ff. StGB, dass eine „nachhaltige Krimina-
        Strafzwecke.15 Folgt man der in der Rechtsprechung herr-                     litätsbekämpfung“ eine wirksame strafrechtliche Vermö-
        schenden schuldorientierten Vereinigungstheorie16,                           gensabschöpfung voraussetze.19
        kommt es (bei aller ergänzender präventiver Rhetorik)

        11                                                                           15
             Vgl. nur Maas, NStZ 2015, 305 (307).                                         Überblick bei Roxin, AT I, 4. Aufl. (2006), § 3 Rn. 2 ff; siehe auch
        12
             Denkbar wäre es, durch repräsentative Umfragen empirisch zu er-              Kaspar, AT, 3. Aufl. (2019), §1 Rn. 8 ff. sowie Hörnle, Straftheo-
             mitteln, ob die Allgemeinheit von einem (strafwürdigen!) Fairness-           rien, 2. Aufl. (2017).
                                                                                     16
             verstoß ausgeht. Zu diesem Ansatz s. sogleich im Text.                       Vgl. nur Roxin, AT I, § 3 Rn. 33 ff.
        13                                                                           17
             BT-Drs. 18/8831, S. 10.                                                      S. dazu näher Kaspar (Fn. 6), S. 130 ff.
        14                                                                           18
             Nicht weiter vertieft wird hier die Ebene der konkreten Strafzumes-          BR-Drs. 187/15, S. 3.
                                                                                     19
             sung durch das Gericht. Auch insoweit stellen sich ganz ähnliche             BT-Drs. 18/9515, S. 1 sowie ähnlich S. 45.
             Probleme wie sie im Text beschrieben werden: das Maß der
             „Schuld“ (vgl. § 46 Abs. 1 S. 1 StGB) lässt sich evidenzbasiert über-
             haupt nicht ermitteln, und bei den einer Evidenzbasierung prinzipi-
             ell zugänglichen präventiven Entscheidungselementen (etwa den
             spezialpräventiven Folgen der Bestrafung gem. § 46 Abs. 1 S. 2
             StGB oder den Belangen der „Verteidigung der Rechtsordnung“)
             wird diese nicht ernsthaft eingefordert.
Kaspar – Herausforderungen evidenzbasierter Strafgesetzgebung                                                     KriPoZ 1 | 2020                       17

Wenn nun aber mit einer den status quo verschärfenden                       auch für den teilweise bemühten Zweck gilt, eine „ange-
Neuregelung mehr „Schutz“ bewirkt bzw. Kriminalität                         messene Ahndung“23 oder eine „schuldangemessene“
„bekämpft“ werden soll, setzt das doch an sich voraus,                      Sanktionierung24 zu ermöglichen.
dass die härtere Sanktionierung tatsächlich zu weniger
entsprechenden Straftaten führt – eine voraussetzungsrei-                   Eine ähnlich tautologisch bzw. zirkulär anmutende Be-
che Annahme, die nach den Ergebnissen der Generalprä-                       gründung findet sich in einem aktuellen Gesetzentwurf
ventionsforschung20 sehr skeptisch zu beurteilen ist. Ent-                  der Länder Bayern, Baden-Württemberg, Nordrhein-
sprechende Vorher-Nachher-Untersuchungen sind metho-                        Westfalen und Saarland zur Strafbarkeit des sog. „Upskir-
disch aufwändig, aber nicht unmöglich. Sie wären konse-                     tings“. Es geht dabei um das Erstellen heimlicher Bildauf-
quent, wenn man die Legitimität der Neuregelung wirk-                       nahmen des an sich durch Kleidung geschützten Intimbe-
lich von einem generalpräventiven Effekt abhängig ma-                       reichs anderer Personen, z.B. durch Fotografieren „unter
chen würde. Dies würde dann auch der oben erwähnten                         den Rock“, das in einem neuen § 184k StGB erfasst wer-
Beobachtungs- und Nachbesserungspflicht des Gesetzge-                       den soll.25 Wenn es im Entwurf heißt, das Gesetz verfolge
bers entsprechen. Dazu kommt es aber auch deshalb nicht,                    u.a. den Zweck, dass Täter in Zukunft für entsprechende
weil der präventive, Straftaten reduzierende Effekt vom                     Verhalten auch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen
Gesetzgeber wie gesehen nicht klar formuliert wird und                      werden könnten,26 ist das eine erkennbar schwache Be-
damit auch nicht zur Bedingung der Legitimität des Ge-                      gründung;27 denn der Umstand, dass ein bestimmtes Ver-
setzes gemacht wird. Damit wird die im aktuellen Koali-                     halten für strafbar erklärt wird, ist das automatische Er-
tionsentwurf erwähnte „Evaluation“ von Gesetzen anhand                      gebnis jeder Pönalisierung und ersetzt nicht die Formulie-
„kriminologischer Evidenzen“ im Ergebnis jedenfalls bis-                    rung eines Zwecks, dessen Eintritt oder Nicht-Eintritt man
lang nicht ernsthaft ins Auge gefasst.                                      sinnvoll überprüfen könnte. Auch die weiteren im Ent-
                                                                            wurf aufgelisteten Zwecke der geplanten Strafbarkeit sind
Das liegt auch daran, dass regelmäßig (wenn man wohl-                       teilweise problematisch. So soll durch die Einführung der
wollend ist: der Logik der Vereinigungstheorien folgend)                    Strafbarkeit „das Unrecht derartiger Taten in das Be-
noch ergänzende Regelungszwecke ins Spiel gebracht                          wusstsein der Bevölkerung gebracht“ werden.28 Das ist
werden, die teilweise aber einer kritischen Überprüfung                     immerhin ein messbarer Effekt, der für sich genommen
nicht standhalten. So heißt es im eben erwähnten Gesetz-                    aber wenig Gewicht hat, wenn man ihn nicht mit einem
entwurf zur Reform von § 113 StGB weiter:                                   damit verbundenen Präventionseffekt durch Verhaltens-
„Diese Fallkonstellationen erfordern einer von den allge-                   änderung verbindet. Wenn die Sensibilisierung für das
meinen Strafvorschriften in §§ 223 ff., 240 ff. StGB abge-                  Unrecht einer Tat aber nur die Vorstufe einer erhofften
setzten eigenständigen strafrechtlichen Unrechtstypisie-                    straftatreduzierenden Wirkung ist, stiftet es eher Verwir-
rung durch den Gesetzgeber, da die Amtsträgerinnen und                      rung, sie scheinbar gleichrangig neben den an dieser Stelle
Amtsträger nicht als individuelle Person, sondern um ih-                    ebenfalls erwähnten präventiven Zielen des Opferschut-
rer Funktion als Repräsentantin/Repräsentant des staatli-                   zes und der Abschreckung zu platzieren.
chen Gewaltmonopols willen angegriffen werden.“21.
                                                                            Manchmal wird davon gesprochen, dass durch eine Re-
Hier stellt sich die Frage, ob denn die „eigenständige straf-               form des geltenden Rechts den Gerechtigkeitsvorstellun-
rechtliche Unrechtstypisierung“, quasi als Selbstzweck                      gen der Bevölkerung Rechnung getragen werden soll.29
unabhängig vom zuvor formulierten präventiven Schutz-                       Letztere sind prinzipiell mit den Mitteln der empirischen
gedanken, zur Legitimation der Norm beitragen soll. Das                     Sozialforschung erforschbar – aber es ist sehr umstritten,
wäre problematisch, denn jede Strafnorm typisiert ihrem                     ob es straftheoretisch gerechtfertigt ist, das „Ob“ und das
Wesen nach bestimmte als Unrecht qualifizierte Verhal-                      „Wie“ staatlichen Strafens an den Erwartungen und Vor-
tensweisen. Unrechtstypisierung ist mit anderen Worten                      stellungen der Allgemeinheit auszurichten.30 Nach hier
nur die Beschreibung des Inhalts der Strafnorm, der nicht                   vertretener Ansicht lässt sich das zumindest in Bezug auf
zugleich der die Norm legitimierende Zweck sein kann.22                     Strafbarkeitseinschränkungen und Strafmilderungen auf
Eine „Wirkungskontrolle“ in Bezug auf diesen Zweck                          der Grundlage des Strafzwecks der verhältnismäßigen Ge-
würde offensichtlich wenig Sinn ergeben, was übrigens                       neralprävention bejahen.31 Unabhängig davon sollte es

20
     S. nur Kaspar (Fn. 6), S. 398 ff.                                           zuletzt abgerufen am 21.1.2020) fasst sich die Bundesregierung be-
21
     BR-Drs. 187/15, S. 5.                                                       züglich der Ziele der Gesetzesänderung knapp. Es wird lediglich an
22
     S. dazu näher Kaspar (Fn. 6), S. 120 ff. und 138 ff.                        verschiedenen Stellen auf die Ausweitung des strafrechtlichen
23
     So heißt es etwa im aktuell kursierenden Referenten-Entwurf des             "Schutzes" verwiesen; auch hier stellt sich die oben im Text erör-
     Bundesjustizministeriums zur Bekämpfung (!) von Unternehmens-               terte Frage, ob damit tatsächlich eine (messbare) Reduktion entspre-
     kriminalität auf S. 1 (und erneut auf S. 50), dass die Neuregelung          chender Taten gemeint ist.
                                                                            26
     u.a. dem Ziel diene, eine „angemessene Ahndung“ von Verbands-               BR-Drs. 443/19, S. 12.
                                                                            27
     straftaten zu ermöglichen.                                                  Vgl. auch Eisele/Straub, KriPoZ 2019, 367 (369).
24                                                                          28
     Vgl. etwa BT-Drs. 18/11272, S. 1 und S. 14 (in Bezug auf die Aus-           BR-Drs. 443/19, S. 12.
                                                                            29
     weitung des Anwendungsbereichs des Fahrverbots).                            Vgl. etwa BT-Drs. 18/9525, S. 45 und S. 65, wo im Zusammenhang
25
     Mittlerweile wurde der Entwurf in den Bundestag eingebracht, siehe          mit der Reform der §§ 73 ff. StGB vom „Vertrauen der Bevölkerung
     BT-Drs. 19/15825. Die Bundesregierung lehnte in ihrer Stellung-             in die Gerechtigkeit und die Unverbrüchlichkeit der Rechtsord-
     nahme (siehe a.a.O., S. 25) zwar die Einführung eines neuen § 184k          nung“ gesprochen wird.
                                                                            30
     StGB ab, spricht sich jedoch ebenfalls für eine Kriminalisierung des        Vgl. zu dieser sehr kontroversen Frage die Beiträge in: Kaspar/Wal-
     sog. "Upskirtings" in Form einer Anpassung des § 201a StGB aus.             ter (Hrsg.), Strafen im Namen des Volkes?, 2019.
                                                                            31
     In ihrem eigenen Gesetzentwurf vom 6.11.2019 (abrufbar unter                Siehe dazu näher Kaspar, Verfassungsrechtliche Aspekte einer em-
     https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Doku-                 pirisch fundierten Theorie der Generalprävention, in: Kaspar/Wal-
     mente/RegE_Verbesserung_Persoenlichkeitsschutz.html?__blob=,                ter, S. 61.
18   KriPoZ 1 | 2020

        aber selbstverständlich sein, dass der Gesetzgeber gehal-                 die von uns befragten Jura-Studierenden mit einer Straf-
        ten ist, entsprechende Behauptungen über Vorstellungen                    milderung für Kronzeugen auch bei inkonnexen Sachver-
        der Allgemeinheit zumindest mit Quellenangaben zu be-                     halten ganz überwiegend kein Problem haben37, so dass
        legen, wenn er diese schon als Argument für Gesetzesän-                   nichts dafür spricht, dass die Bevölkerung insgesamt
        derungen verwendet. Nur so wird Transparenz hergestellt,                  durch eine solche Praxis geradezu „erschüttert“ wird. Ein
        nur so lässt sich aus wissenschaftlicher Sicht eine Kon-                  zentrales Argument, dass zur Einschränkung einer Straf-
        trolle der entsprechenden Befunde (sofern sie existieren                  milderungsnorm verwendet wurde, kann damit zwar nicht
        und publiziert sind) sicherstellen.                                       als widerlegt, aber doch im Licht aktueller Forschungser-
                                                                                  gebnisse als zweifelhaft gelten. Eine solche Entwicklung
        Ein Beispiel, wo dieses Postulat nicht beachtet wurde, ist                sollte eigentlich Anlass sein, über die Korrektur einer Re-
        die Reform der 2009 eingeführten Kronzeugenregelung in                    gelung nachzudenken, ganz im Sinne der oben erwähnten
        § 46b StGB im Jahre 2013.32 Ursprünglich galt die Straf-                  Beobachtungs- und Nachbesserungspflicht (ohne damit
        milderungsmöglichkeit für die im Gesetz sog. „Aufklä-                     die Verfassungswidrigkeit des status quo behaupten zu
        rungs- und Präventionshilfe“ auch bei inkonnexen Sach-                    wollen).
        verhalten. Der Kronzeuge konnte in seinem eigenen Straf-
        verfahren also auch dann mit Nachsicht rechnen, wenn er                   Man könnte die Beispiele beliebig vermehren, wofür hier
        Informationen zu Straftaten lieferte, die mit der ihm vor-                der Platz fehlt. Abschließend soll nur noch auf den Be-
        geworfenen Tat in keinem Zusammenhang standen. Straf-                     reich des Jugendstrafrechts eingegangen werden. Auch
        theoretisch ließ sich dies nach hier vertretener Ansicht                  hier lässt sich die unklare Gemengelage von prinzipiell
        durchaus rechtfertigen.33 Anders sah dies der Gesetzge-                   empirisch überprüfbaren präventiven Zwecken (deren
        ber, der der Meinung war, dass die Strafmilderung bei in-                 Überprüfung aber nicht ernsthaft eingefordert wird) und
        konnexen Sachverhalten nicht in einem „vor allem für das                  gegen evidenzbasierte Kritik immunisierten abweichen-
        Opfer und die rechtstreue Bevölkerung“ nachvollziehba-                    den Zielsetzungen zeigen. Das ist besonders bemerkens-
        ren Einklang mit dem Schuldprinzip stehe.34 Vielmehr                      wert, da vor dem Hintergrund des in § 2 Abs. 1 JGG ver-
        könne die ursprüngliche Regelung das „Vertrauen der Be-                   ankerten Erziehungsgedankens eine Evidenzbasierung
        völkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts“ beein-                    und Wirkungsorientierung bei den jugendstrafrechtlichen
        trächtigen35. Mit dieser Begründung wurde der Anwen-                      Sanktionen besonders nahe liegt. Aber auch hier zeigen
        dungsbereich der Norm, kaum vier Jahre nach ihrem In-                     sich schnell ganz ähnliche Probleme und Hürden, wie sie
        krafttreten, wieder reduziert.                                            oben in Bezug auf das allgemeine Strafrecht beschrieben
                                                                                  wurden.
        Es ist bemerkenswert, dass sich der Gesetzgeber hier we-
        niger zu einer eigenen Wertung bekennt, wonach durch                      Als Beispiel kann auf das Gesetz zur Erweiterung der ju-
        eine angeblich zu milde Bestrafung des Kronzeugen das                     gendgerichtlichen       Handlungsmöglichkeiten       vom
        Schuldprinzip verletzt sei (was im Sinne einer absoluten                  4.9.2012 verwiesen werden.38 In der Begründung des Ge-
        Strafbegründung, die auf Schuldausgleich setzt, durchaus                  setzentwurfs bekennt sich der Gesetzgeber an sich mit er-
        konsequent wäre). Vielmehr beruft er sich maßgeblich auf                  freulicher Klarheit zu einer fortlaufenden Wirkungskon-
        die vermeintliche Einschätzung der Opfer von Straftaten                   trolle, gerade im Hinblick auf den angestrebten positiven
        sowie der Allgemeinheit, dass hier schuldunangemessen                     erzieherischen Effekt, der zu weniger Straftaten führen
        gestraft werde und ein damit verbundenes erschüttertes                    soll:
        Vertrauen der Bevölkerung. Die zuletzt genannten As-                      „Unabhängig von der Entwicklung der Jugendkriminali-
        pekte wären immerhin zumindest im Grundsatz empirisch                     tät insgesamt verlangt die damit verbundene Wirkungsori-
        überprüfbare tatsächliche Umstände – entsprechende For-                   entierung der jugendkriminalrechtlichen Reaktionen und
        schungsergebnisse gab es zum damaligen Zeitpunkt aller-                   Sanktionen und auch des Jugendstrafverfahrens eine be-
        dings nicht, so wie insgesamt damals noch kaum Erkennt-                   ständige Überprüfung auf kriminologischer und empiri-
        nisse über die Anwendungspraxis von § 46b StGB vorla-                     scher Grundlage, ob die gesetzlichen Regelungen im Hin-
        gen. Das hinderte den Gesetzgeber nicht, die Reform zu                    blick auf die genannte Zielsetzung (= Verhinderung von
        diesem frühen Zeitpunkt mit dieser Begründung (man                        Straftaten, J.K.) noch ausreichend und angemessen sind.
        muss eher sagen: Behauptung) durchzusetzen.36 Die An-                     Gleichzeitig ist eine beständige Beobachtung der Anwen-
        regung des Verfassers im Rahmen der Anhörung im                           dung der gesetzlichen Bestimmungen in der Praxis gebo-
        Rechtsausschuss des Bundestags, man möge doch abwar-                      ten“.39
        ten, bis Forschungsergebnisse vorliegen und dann auf die-
        ser Grundlage (mit anderen Worten: evidenzbasiert) ent-                   Das klingt nach einem starken Bekenntnis zu evidenzba-
        scheiden, blieb leider ungehört. Mittlerweile zeigen die                  sierter Evaluation. Blickt man dann aber auf die konkreten
        vorliegenden empirischen Daten, dass die Norm in der                      vorgeschlagenen Maßnahmen und ihre Begründung, wird
        Praxis sehr maßvoll angewendet wird und dass zumindest                    man enttäuscht. So soll es beim in § 16a JGG neu einge-
                                                                                  führten sog. „Warnschussarrest“, also der Koppelung von

        32                                                                        33
             S. zur Reform Christoph, Der Kronzeuge im Strafgesetzbuch, 2019,          Vgl. Kaspar/Wengenroth, GA 2010, 453 ff.
                                                                                  34
             S. 85 ff., Kaspar/Christoph, Die „Kronzeugenregelung“ in der              BT-Drs. 17/9695, S. 6.
                                                                                  35
             Rechtswirklichkeit – erste empirische Erkenntnisse aus einem For-         BT-Drs. 17/9695, S. 7.
                                                                                  36
             schungsprojekt zur Aufklärungs- und Präventionshilfe gem. § 46b           Krit. daher Christoph, S. 90; Christoph, KritV 2014, 91 f.
                                                                                  37
             StGB, in: Neubacher u.a., Krise – Kriminalität – Kriminologie,            Vgl. Christoph, S. 479 ff.
                                                                                  38
             2016, S. 487 ff.; Christoph, KritV 2014, 82 ff.; Peglau, NJW 2013,        BGBl. I 2012, S. 1854; s. dazu Höffler/Kaspar, RdJB 2018, 449.
                                                                                  39
             1910 ff.                                                                  BT-Drs. 17/9389, S. 7.
Kaspar – Herausforderungen evidenzbasierter Strafgesetzgebung                                                  KriPoZ 1 | 2020                     19

Jugendarrest und bedingter Jugendstrafe, darum gehen, ei-                  systemtheoretisch denkt, könnte behaupten, dass eine
nen Impuls zur Verhaltensänderung zu setzen, aber zu-                      wechselseitige Beeinflussung ohnehin unmöglich sei,
gleich darum, das Unrecht der Tat zu verdeutlichen.40 Da-                  weil beide Systeme nach ganz eigenständigen Regeln
bei bleibt unklar, ob „Unrechtsverdeutlichung“ ein eigen-                  funktionieren. So pessimistisch muss man das nicht sehen,
ständiger Zweck der Sanktionierung sein soll, unabhängig                   es gibt durchaus gelungene Beispiele, wo wissenschaftli-
von einem damit tatsächlich erzielten positiven erzieheri-                 che Einflüsse auf politische Entscheidungen nachweisbar
schen Effekt. Sollte dies der Fall sein, wird eine empiri-                 sind.
sche Wirkungskontrolle obsolet, denn ob eine Sanktion in
ausreichender Weise das „Unrecht verdeutlicht“ hat (oder                   Aber oft gelingt das eben nicht, und zwar auch aufgrund
ob dies auch von einer milderen Sanktion erzielt worden                    der unterschiedlichen Rahmenbedingungen und Voraus-
wäre) lässt sich ebenso wenig messen und überprüfen wie                    setzungen, unter denen in beiden Bereichen gearbeitet
die Frage, ob mit dieser Sanktion in ausreichender oder                    wird. Forschung braucht Zeit, der Politikbetrieb hat in der
vielleicht sogar übermäßiger Weise „Schuld ausgegli-                       Regel keine. Anfragen zu bestimmten Themen, auch im
chen“ wurde.                                                               Hinblick auf eine Tätigkeit als Sachverständiger, erfolgen
                                                                           nicht selten mit sehr wenig zeitlichem Vorlauf und sind
Eine ausdrückliche Verabschiedung evidenzbasierter                         schon deshalb nicht immer leicht zu erfüllen. Zudem lie-
Kontrolle findet sich dann bei der ebenfalls im genannten                  gen empirische wissenschaftliche Erkenntnisse oft noch
Gesetz vorgenommenen Heraufsetzung der Höchststrafe                        nicht vor, wenn ein bestimmtes Thema gerade auf der po-
für Mord mit besonders schwerer Schuld bei Heranwach-                      litischen Agenda steht – auf das Beispiel der Reform von
senden von zehn auf fünfzehn Jahre Jugendstrafe gem.                       § 46b StGB wurde oben bereits hingewiesen. Immerhin
§ 105 Abs. 3 S. 2 JGG. Zur Begründung dieser Strafschär-                   hatte die letzte Regierung in ihrem Koalitionsvertrag so-
fung wird ausgeführt:                                                      gar eine Evaluation der Regelung verankert, was dann
„In Fällen besonders grausamer oder anderer besonders                      aber vermutlich auch mit Blick auf unsere damals noch
schwerer Mordverbrechen von Heranwachsenden wurde                          laufende Augsburger Studie nicht weiterverfolgt wurde.
dieses Höchstmaß wiederholt nicht nur von Teilen der Öf-                   Nun liegen deren Ergebnisse vor, aber die bisherigen
fentlichkeit und der Kriminalpolitik, sondern vereinzelt                   Rückmeldungen aus Berlin klingen nicht so, als habe man
auch in Verlautbarungen von Vorsitzenden erkennender                       weiterhin Interesse an evidenzbasierter Nachbesserung.
Gerichte als unzureichend angesehen, um dem Ausmaß                         Das Thema ist offenbar „durch“.
der Schuld gerecht zu werden“.41
                                                                           Ganz ähnlich dürfte es bei § 16a JGG laufen. Die gesetz-
Wir kennen diese Argumentation, bei der man sich ent-                      liche Einführung des oben bereits erwähnten „Warn-
scheidend ohne jede Quellenangabe auf das angebliche                       schussarrests“ war – an sich vorbildlich – mit einem Eva-
Rechtsgefühl namentlich nicht genannter Personen beruft,                   luations-Auftrag flankiert worden. Die darauf beruhende
bereits von der oben beschriebenen Reform von § 46b                        bundesweite Studie43 wurde mittlerweile durchgeführt,
StGB. Der Unterschied ist nur, dass der Gesetzgeber sich                   mit durchaus ambivalenten Ergebnissen – ob diese nun
hier noch deutlicher zum zweckfreien Schuldausgleich                       aber Anlass zu Reformüberlegungen sein werden, ist un-
bekennt, bei dem aus präventiver Sicht dysfunktionale Ef-                  gewiss. Das gleiche Schicksal könnte auch unsere Augs-
fekte durch langjährigen Freiheitsentzug schlicht in Kauf                  burger Studie zum „Warnschussarrest“ erleiden, die vom
genommen werden. Nichts anderes ist gemeint, wenn der                      Bayerischen Staatsministerium der Justiz gefördert wurde
Gesetzgeber ausführt:                                                      und deren Ergebnisse mittlerweile vorliegen und bald pu-
„Es geht dabei auch um eine ethische und gesellschaftli-                   bliziert werden.44 Auch dieses Thema scheint auf der kri-
che Wertung, die der Gesetzgeber als Grundentscheidung                     minalpolitischen Agenda nicht ganz oben zu stehen, wo-
zu treffen hat und hinter der gegebenenfalls kriminologi-                  rauf man als Forscher letztlich wenig bis gar keinen Ein-
sche Bedenken zurücktreten müssen“.42                                      fluss hat.

Von Evidenzbasierung im engen Sinn bleibt also jeden-                      V. Lösungsansätze
falls in diesem Bereich der Schwerstdelinquenz auch im
Jugendstrafrecht nichts übrig – wo keine messbare Wir-                     1. Inhaltliche Probleme
kung angestrebt wird, sondern nur nicht genauer definier-
ten oder belegten „Wertungen“ gefolgt werden soll, gibt                    Wie könnten nun Lösungsansätze aussehen? Was die in-
es wenig Ansatzpunkte für eine empirische Wirksamkeits-                    haltlichen Probleme angeht, sollte man sich nicht zu viel
kontrolle.                                                                 Hoffnung machen: Solange mit „Schuldausgleich“ ein
                                                                           empiriefreier Strafzweck allseits anerkannt ist und der Ge-
2. Organisatorische Probleme                                               setzgeber darüber hinaus mit tautologischen Regelungs-
                                                                           zwecken wie „Unrechtsverdeutlichung“ oder „Ahndung“
Daneben existieren organisatorische Probleme, die den                      operiert, wird die im Koalitionsvertrag hervorgehobene
Austausch von Wissenschaft und Politik erschweren. Wer

40                                                                         44
     BT-Drs. 17/9389, S. 7.                                                     Erste Ergebnisse bei Kaspar/Schmidt, Der „Warnschussarrest“ gem.
41
     BT-Drs. 17/9389, S. 8.                                                     § 16a JGG in Bayern, in: Boers/Schaerff, Kriminologische Welt in
42
     BT-Drs. 17/9389, S. 8.                                                     Bewegung, 2018, S. 382 ff. Siehe demnächst Schmidt, Die Koppe-
43
     Klatt u.a., Evaluation des neu eingeführten Jugendarrests neben zur        lung von Jugendarrest und bedingter Jugendstrafe als sog. „Warn-
     Bewährung ausgesetzter Jugendstrafe (§ 16a JGG), 2016.                     schussarrest“ gem. § 16a JGG (im Erscheinen).
20   KriPoZ 1 | 2020

        evidenzbasierte Evaluation von Strafgesetzen ein zahnlo-                 leuchtendes Beispiel für offensichtlich evidenzbasierte
        ser Tiger bleiben. Auch die oft mit „Schutz“ oder „Be-                   Kriminalpolitik ist dagegen die Einführung der Wieder-
        kämpfung“ umschriebenen tatsächlich eintretenden prä-                    gutmachungsnorm des § 46a StGB im Jahre 1994.46 Sie
        ventiven Wirkungen gesetzgeberischer Maßnahmen wer-                      wurde von mehreren wissenschaftlichen Vorarbeiten be-
        den in der Regel nicht klar und vor allem nicht als echte                einflusst, vor allem dem DJT-Gutachten von Heinz
        Legitimationsbedingung formuliert. Daher würde auch                      Schöch,47 dem Alternativ-Entwurf Wiedergutmachung48
        eine Falsifikation der vom Gesetzgeber zugrunde gelegten                 sowie einer empirischen Studie von Sessar, der zeigen
        Wirkungsannahmen (die zugegebenermaßen aufgrund                          konnte, dass Strafmilderungen nach Wiedergutmachung
        methodischer Probleme nicht immer einfach zu erzielen                    bei der Bevölkerung auf Akzeptanz stoßen.49
        sein wird) ein Gesetz in der Regel nicht zu Fall bringen.
                                                                                 Um zu vermeiden, dass solche Beispiele eher glückliche
        Was die Redeweise von der „Evidenzbasierung“ immer-                      Ausnahmen bleiben, sollte man über Mittel und Wege ei-
        hin voranbringen könnte, wäre eine Sensibilisierung des                  ner verbesserten Kommunikation zwischen Politik und
        Gesetzgebers für den Anspruch, dass bei der Beschrei-                    Wissenschaft nachdenken. Ein bereits jetzt teilweise ge-
        bung von Zielsetzungen, die mit einer kriminalpolitischen                nutztes Mittel könnten die Ankündigungen in Koalitions-
        Maßnahme verbunden werden, möglichst klare und empi-                     verträgen sein, die auf kommende Themen, vielleicht
        risch überprüfbare Formulierungen verwendet werden.                      auch auf anstehende und zu fördernde Forschungsprojekte
        Diese könnten dann die Grundlage einer (idealerweise mit                 hinweisen.
        öffentlichen Mitteln geförderten) unabhängigen wissen-
        schaftlichen Evaluation sein. Und dann muss man auch                     Auch das derzeit noch stark von persönlichen Bekannt-
        noch den Mut haben, gesetzgeberische Entscheidungen                      schaften und Netzwerken abhängige Sachverständigen-
        rückgängig zu machen, die auf (wie man dann aufgrund                     Gutachterwesen könnte besser organisiert werden. Viel-
        neuer Forschungsergebnisse weiß) zweifelhaften Annah-                    leicht ließe sich eine Art Anmeldemöglichkeit schaffen,
        men beruhten.                                                            mit der man sich als Wissenschaftler für bestimmte The-
                                                                                 menbereiche als potenzieller Sachverständiger registrie-
        2. Organisatorische Probleme                                             ren lässt? Insgesamt wäre eine möglichst frühzeitige Ein-
                                                                                 bindung von wissenschaftlichem Sachverstand in die Ge-
        Welche Verbesserungen sind in organisatorischer Hin-                     setzgebung wünschenswert. Man kann sich nicht des Ein-
        sicht denkbar? Zunächst sollte man anerkennen, dass die                  drucks erwehren, dass im Rahmen von offiziellen Anhö-
        Situation so schlecht nicht ist, gerade auch im Vergleich                rungen zu bereits existierenden Gesetzentwürfen die
        zu anderen Ländern, wo der Einfluss der Wissenschaft auf                 wichtigsten Entscheidungen meist schon gefallen sind, so
        Gesetzgebung und Justizpraxis dem Vernehmen nach ge-                     dass zu diesem Zeitpunkt kaum mehr Einfluss genommen
        ringer ist. Immerhin: Der nationale Gesetzgeber nimmt                    werden kann. Ideal wäre also ein Austausch schon vor
        bei seiner Arbeit Bezug auf wissenschaftliche Ergebnisse                 oder während des Stadiums der Entwurfsfassung.
        und Diskussionen. Sachverständige werden ganz regelmä-
        ßig im Rahmen von Anhörungen eingebunden, wenn auch                      Bedenkenswert wäre es auch, erhöhte formale Anforde-
        spät. Es gibt wichtige Forschungsinstitutionen wie das                   rungen an Gesetzesentwürfe zu stellen. Es sollte zur
        MPI in Freiburg, das KFN in Hannover, die KrimZ in                       Selbstverständlichkeit werden, dass vom Gesetzgeber in
        Wiesbaden oder das Nationale Zentrum Kriminalpräven-                     der Begründung erwähnte und der Regelung zugrunde ge-
        tion in Bonn, die allesamt empirische Untersuchungen                     legte tatsächliche Annahmen (auch in Bezug auf die er-
        durchführen, teilweise auch im Auftrag staatlicher Behör-                strebte Wirkung des jeweiligen Gesetzes) mit Quellenan-
        den.                                                                     gaben versehen werden, um diese Annahmen besser nach-
                                                                                 vollziehen und überprüfen zu können.
        Ein positives Beispiel des Zusammenwirkens von Politik
        und empirischer Wissenschaft sind die beiden Periodi-                    Auch sollte sich zukünftig jeder Gesetzentwurf standardi-
        schen Sicherheitsberichte, die sehr ausgewogen und wis-                  siert zur Frage verhalten, ob eine Evaluierung des Geset-
        senschaftlich fundiert über die Kriminalitätslage in                     zes (und wenn ja in welcher Hinsicht) geplant ist. Der Ge-
        Deutschland berichtet haben. Leider ist dieser Bericht seit              setzentwurf zur Reform des Einziehungsrechts aus dem
        2006 nicht mehr neu erschienen; im aktuellen Koalitions-                 Jahr 2016 enthielt unter VII. den Gliederungspunkt „Be-
        vertrag ist aber eine Neuauflage anvisiert, was uneinge-                 fristung und Evaluierung“, der aber ausdrücklich leer
        schränkt zu begrüßen ist. Auch Foren wie der Deutsche                    blieb.50 Der Nationale Normen-Kontroll-Rat hat genau
        Juristentag bewirken einen Austausch zwischen Wissen-                    diesen Umstand kritisiert: Damit bleibe „ein wichtiges In-
        schaft, Praxis und Politik – wenngleich die 2018 auf der                 strument der besseren Rechtsetzung ungenutzt“51. Das
        Grundlage eines Gutachtens des Verfassers45 diskutierte                  sollte in Zukunft häufiger beachtet werden, ganz im Sinne
        Thematik der Reform des Strafzumessungsrechts bislang
        wenig politische Aktivitäten hervorgebracht hat. Ein

        45                                                                       47
             Kaspar, Sentencing Guidelines vs. freies richterliches Ermessen –        Schöch, Empfehlen sich Änderungen und Ergänzungen bei den
             Brauchen wir ein neues Strafzumessungsrecht? Gutachten C für den         strafrechtlichen Sanktionen ohne Freiheitsentzug? Gutachten C für
             72. Deutschen Juristentag, 2018.                                         den 59. Deutschen Juristentag, 1992.
        46                                                                       48
             Siehe zur Entstehungsgeschichte näher Kaspar, Wiedergutmachung           Baumann u.a., Alternativ-Entwurf Wiedergutmachung, 1992.
                                                                                 49
             und Mediation im Strafrecht, 2004, S. 97 f.                              Sessar, Wiedergutmachen oder Strafen, 1992.
                                                                                 50
                                                                                      BT-Drs. 18/9525, S. 60.
                                                                                 51
                                                                                      BT-Drs. 18/9525, S. 111.
Kaspar – Herausforderungen evidenzbasierter Strafgesetzgebung                                           KriPoZ 1 | 2020               21

der oben erwähnten Beobachtungs- und Nachbesserungs-                         Wissenschaft und Politik nachgedacht werden – der Kri-
pflicht des Gesetzgebers.52                                                  minalpolitische Kreis53, dem der Verfasser angehört,
                                                                             könnte sich insofern auch in der Zukunft als geeignete
Generell sollte über Möglichkeiten der weiteren Versteti-                    Plattform erweisen.
gung und ggf. auch Institutionalisierung des Dialogs von

52
     Der kursierende Referenten-Entwurf zur Bekämpfung von Unter-
     nehmenskriminalität (Stand: August 2019) sieht auf S. 70 eine Eva-
     luation des Gesetzes nach fünf Jahren vor, was zu begrüßen ist. Al-
     lerdings soll dabei u.a. auch geprüft werden, ob das Gesetz eine „an-
     gemessene“ Sanktionierung von verbandsbezogenem Unrecht er-
     möglicht hat, was schwer operationalisierbar ist und damit auch mit
     empirischen Forschungsmethoden nicht sinnvoll „evaluiert“ werden
     kann.
53
     Siehe dazu https://kriminalpolitischer-kreis.de.
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