Juni 2021 - Landesärztekammer Baden-Württemberg
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2 BÄK Südwürttemberg Rundschreiben Juni 2021 INHALTSVERZEICHNIS Vorwort................................................................................................................ 3 Die Kreisärzteschaft Bodensee stellt sich vor ..................................................... 4 Wir sind Ihre Kammer! ......................................................................................... 4 Bericht vom 124. Deutschen Ärztetag ................................................................. 6 Rechtssicher „IGeLn“! ......................................................................................... 7 Elektronischer Heilberufsausweis für Krankenhausärzte ..................................... 9 Elektronisches Logbuch (eLogbuch) ................................................................. 10 Neue Weiterbildungsbefugnisse erforderlich ..................................................... 11 Einstellung des Deutschen Ärzteblattes „Ausgabe M“ ....................................... 12 Zuständigkeit für die Ausbildung zur Medizinischen Fachangestellten .............. 12 Ausbildung zur MFA in Zeiten von Corona ........................................................ 13 Tarifergebnis für Medizinische Fachangestellte ................................................ 15 Aufruf „Solidarische Kammer“ 2021................................................................... 16 Telefonverzeichnis der Bezirksärztekammer Südwürttemberg ......................... 17 Der schnelle elektronische Kontakt zu Ihrer Kammer ....................................... 18 Impressum: Herausgeber: Bezirksärztekammer Südwürttemberg Redaktion: Dr. iur. R. Kiesecker (V.i.S.d.P.) Anschrift: Haldenhaustraße 11, 72770 Reutlingen, zentrale@baek-sw.de Homepage: www.baek-sw.de Druck: Müller + Bass, Tübingen Titelbild: Nils Dittbrenner, www.bilderweide.de
BÄK Südwürttemberg Rundschreiben Juni 2021 3 Vorwort Liebe Frau Kollegin, lieber Herr Kollege, ich denke, vielen von Ihnen geht es wie mir - man wird es langsam müde, auf immer die gleichen Belastungen durch die Pandemie hinzuweisen. Denn ja, zum Redaktionsschluss waren wir (kurz nach Verabschiedung der „Bundesnotbremse“) in Deutschland wie in Südwürttemberg mal wieder, oder immer noch, auf einem sehr hohen Niveau… Und dennoch – was wiederum auch viele von uns in unseren verschiedenen Grup- pen (in der Familie, mit Freunden, aber natürlich auch in der Praxis oder in der Klinik) immer wieder betonen, gilt auch für die Ärzteschaft insgesamt: durchhalten und dranbleiben, und nicht den Mut verlieren! Ein Ende ist hoffentlich absehbar, und endlich können wir uns auch in größerer Breite in das Impfen einschalten. Ich persönlich bin daher guter Hoffnung, im nächsten Rundschreiben mehr über die Lehren aus der Pandemie zu schreiben, als über den aktuellen schlimmen Stand. Extra verschoben haben wir den Redaktionsschluss, um kurz vom (natürlich virtu- alisierten) Deutschen Ärztetag zu berichten. Hier ist insbesondere die Debatte zur Abschaffung der Strafbarkeit der Beihilfe zum Suizid ein für die Ärzteschaft zentral wichtiges Thema gewesen. Die schon traditionellen Beiträge zu verschie- denen berufspolitischen Facetten des Medizinrechts und der Weiterbildung fin- den Sie natürlich auch in dieser Ausgabe. Eine wenig bekannte Facette der Aufgaben der Bezirksärztekammer möchte ich Ihnen ab Seite 12 erläutern: unsere Zuständigkeit für die Auszubildenden zur oder zum medizinischen Fachangestellten. Diese Zuständigkeit nur für die Phase der Ausbildung ist manchmal ein Stein des Anstoßes in der Betreuung unserer Kam- mermitglieder, und die Hintergründe hierfür möchten wir Ihnen gerne kurz darle- gen. Ergänzt wird dieser Artikel durch eine Reihe von derzeit an uns häufig gestellte Fragen zur Ausbildung von Medizinischen Fachangestellten. Wie mit dem letzten Rundschreiben schon eingeführt sei nur kurz daran erinnert, dass, wer nach den Veranstaltungen der Fortbildungsakademie sucht, sich bitte die separate Fortbildungsbroschüre anschauen möge. Wir stellen Ihnen die zweite Auflage erneut als separate Datei, und natürlich auch als Download zur Verfügung. Das Titelbild führt unsere visuelle Rundreise durch den Bezirk fort und kommt diesmal aus dem Bodenseekreis. Es zeigt die Pfahlbauten in Unteruhldingen, die (gemeinsam mit einigen anderen zugehörigen Orten) seit 2011 zum Weltkulturerbe der UNESCO gehören. Diese prähistorischen Bauten bezeugen in (be)greifbarer Weise die lange Geschichte der menschlichen Besiedlung der Bodenseeregion. Im Hintergrund sieht man übrigens die Kloster- und Wallfahrtskirche Birnau, die auf einem Hügelvorsprung den Überlinger See überblickt. Die Vorstellung der Kreisärzteschaft Bodenseekreis, finden Sie wie immer direkt im Anschluss an dieses Vorwort. Im letzten Rundschreiben hatte ich mit einem Ausblick auf die Entscheidung für die solidarische Kammer geschlossen, und das dann von Ihren Vertreterinnen und Vertretern ausgewählte Projekt (mehr Details hier) wurde, so viel kann ich schon mal verraten, von Ihnen bereits großartig unterstützt! Da Spenden auch wei- terhin möglich sind, folgt der Abschlussbericht erst im nächsten Rundschreiben. Allerdings möchten wir auch jetzt schon wieder zur nächsten Runde aufrufen:
4 BÄK Südwürttemberg Rundschreiben Juni 2021 wenn Sie ein Projekt im Sinn haben, das die im Aufruf ab Seite 16 definierten Kri- terien erfüllt, dann nominieren Sie es. Es wäre schön, wenn wir auch wieder die ganze Breite des ehrenamtlichen Engagements der Ärzteschaft im Bezirk abbilden könnten. Ihre Vertreterversammlung wird im Herbst über die bis dahin eingegan- genen Vorschläge abstimmen. Mit freundlichen Grüßen aus Ihrer Kammer Ihr Prof. Dr. Marko Wilke Die Kreisärzteschaft Bodenseekreis stellt sich vor Der Reiz des Bodenseekreises liegt in seiner Vielseitigkeit: er ist sowohl städtisch als auch ländlich geprägt, und es gibt Berge und Flachland. Er wird im Norden durch Wälder und im Süden durch den Bodensee begrenzt, im Westen ist er Ba- den, im Osten ist er Württemberg. Im Süden grenzt er an die Schweiz und im Osten an Österreich. Wir haben einen internationalen Flughafen und mehrere internatio- nal angefahrene Seehäfen. Viele Menschen leben hier seit Generationen, aber viele sind auch wegen der Arbeitsplätze in der international bekannten Industrie hinzugezogen. Und seit dem Frühjahr 2020 haben wir „Corona-bedingt“ noch mehr Urlauber als schon zuvor. Wir haben also ein "bunt gemischtes Publikum", welches medizinisch zu versorgen ist. Daraus resultiert auch ein breitgefächertes Arbeits- spektrum der im medizinischen Bereich tätigen Menschen. Es gibt Aufgaben im öffentlichen Gesundheitssystem, im Akut- wie im Reha-Krankenhaus und natürlich im niedergelassenen Bereich, aber auch in der Betriebs-, Tauch- und Flugmedizin. Nicht zuletzt spielt auch der berentete Teil der Ärzteschaft eine wichtige Rolle für den offenen Austausch und das kollegiale Miteinander. Die Kreisärzteschaft besteht aus rund 1300 Ärztinnen und Ärzten. Der zuletzt 2019 gewählte Vorstand besteht aus Dr. Germar Büngener (Vorsitzender), Dr. Hubertus Porst (stellv. Vorsitzender), Dr. Detlev Jaeger (Schriftführer), Dr. Herwig Polzer (Kassenprüfer), Prof. Dr. Christian Arnold (Fortbildungsbeauftragter), Dr. Christof Metzler (Beisitzer) und Dr. Christoph Sommergruber (Beisitzer). Wir sind Ihre Kammer! In dieser Ausgabe stellt sich die Abteilung Weiterbildung Ihrer Kammer vor, die aus sieben Mitarbeitern besteht. Wir sind Ihre Ansprechpartner für Anträge und Fragen rund um die ärztliche Weiterbildung. Ich bin Verwaltungswirtin und seit mehr als 24 Jahren in der Abteilung Weiterbildung tätig. Ende 2017 habe ich die Lei- tung des Sachgebiets übernommen. Unsere Arbeit ist inte- ressant und vielschichtig, denn hinter jeder Anfrage und je- dem Antrag steht eine individuelle Geschichte. Die Umset- zung der neuen Weiterbildungsordnung stellt mein Team und mich derzeit vor viele neue, arbeitsintensive Herausfor- derungen, die es zu meistern gilt. Ziel unseres Teams ist es, Sie in allen Belangen der Weiterbildung und als Weiterbilder bestmöglich zu begleiten und Sie im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten zu unterstützen. Meine Arbeit und der direkte Frau Kocher Kontakt mit Ihnen sind mir wichtig. Ich bin froh, ein kompe- tentes und engagiertes Team an meiner Seite zu haben.
BÄK Südwürttemberg Rundschreiben Juni 2021 5 Zu unserem Team: Herr Schell, Frau Kase, Frau Jasinski und Frau Wiech bearbeiten Anträge und beantworten Anfragen zum Erwerb von Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatzbe- zeichnungen und zur Erteilung von Weiterbildungsbefugnissen. Damit Sie für Ihre Anfrage oder Ihren Antrag Ihren festen Ansprechpartner haben, findet intern eine Zuteilung der Vorgänge nach dem Anfangsbuchstaben der Familiennamen der An- tragsteller statt. Nach erfolgter Zulassung organisiert und terminiert Frau Mahl die Prüfungen zum Erwerb der angestrebten Weiterbildungsbezeichnung. Neben ihrer juristischen Tä- tigkeit für die Geschäftsführung ist Frau Casadei Ihre Ansprechpartnerin in Fragen zur Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen. Gerade bei Unsicherheiten oder Fragen Ihrerseits ist es oft sehr hilfreich, die Dinge einfach kurz telefonisch zu besprechen. Zu den Sprechzeiten der Bezirksärzte- kammer Südwürttemberg (Montag bis Freitag: 8:30 Uhr bis 12 Uhr; Montag und Mittwoch: 13:30 Uhr bis 15:30 Uhr) erreichen Sie Ihre Ansprechpartner der Abtei- lung Weiterbildung wie folgt: Telefon: Zuständigkeit Name E-Mail 07121 / Sachgebietsleitung Frau Kocher katja.kocher@baek-sw.de 917 - 2417 A - Hd Herr Schell Ilja.schell@baek-sw.de 917 - 2430 He - K Frau Kase sara.kase@baek-sw.de 917 - 2426 L - S (ohne Sch, St) Frau Jasinski luzia.jasinski@baek-sw.de 917 - 2414 Sch, St , T - Z Frau Wiech elisabeth.wiech@baek-sw.de 917 - 2418 Prüfungsterminierung Frau Mahl katharina.mahl@baek-sw.de 917 - 2429 Weiterbildung im Frau Casadei jana.casadei@baek-sw.de 917 - 2435 Ausland von links: Frau Jasinski, Frau Kocher, Frau Wiech, Frau Kase, Frau Mahl es fehlen: Frau Casadei, Herr Schell
6 BÄK Südwürttemberg Rundschreiben Juni 2021 Bericht vom 124. Deutschen Ärztetag Der Deutsche Ärztetag wurde in diesem Jahr Anfang Mai erstmalig online abge- halten, nachdem die eigentlich geplante Präsenz-Veranstaltung in Rostock auf- grund der Pandemielage abgesagt werden musste. Er begann mit einer Grußbot- schaft der Bundeskanzlerin Angela Merkel; weitere Grußworte kamen von dem Präsidenten der World Medical Association und dem Vertreter der Medizinstudie- renden. In seiner Eröffnungsrede hat der Präsident der Bundesärztekammer, Klaus Reinhardt, eindringlich vor der Kommerzialisierung im Gesundheitswesen gewarnt und betont: "erst kommt der Patient, und dann der Profit". Aus der Pan- demie müssten die richtigen Lehren gezogen werden. Außerdem stünden die Re- form der Krankenhausfinanzierung und die Einführung einer zeitgemäßen Gebüh- renordnung an. In Bezug auf IT-Projekte müsse man die Machbarkeit und den Nut- zen für den Patienten im Blick behalten. Auch wurde betont, dass alle Ärztinnen und Ärzte Freiberufler seien: unsere Verantwortung für unsere Patientinnen und Patienten und unsere Unabhängigkeit von Weisungen von Nicht-Ärzten seien we- sentliche Merkmale unseres Berufs, egal ob angestellt oder niedergelassen. Der Bundesgesundheitsminister Jens Spahn sprach in seiner Begrüßungsrede den Ärztinnen und Ärzten in Deutschland seinen Dank aus. Die Pandemie zeige, wo wir im Gesundheitswesen schon sehr gut aufgestellt seien, wo wir bereits hinzu- gelernt hätten, aber auch wo wir noch besser werden müssten. In der anschließenden Diskussion mit dem Bundesgesundheitsminister wurde die Pandemie auch als Katalysator für verschiedene Entwicklungen im Gesundheits- wesen diskutiert. Bezüglich der stationären Kapazitäten sah der Bundesminister in der mangelnden Bedarfsplanung der Bundesländer den wesentlichen Hemm- schuh für eine grundsätzliche Neuordnung der Krankenhausfinanzierung. Man dürfe diese Diskussion nicht aus finanzieller Motivation führen, sondern müsse sie an der besseren medizinischen Qualität festmachen. Bezüglich des zunehmenden Einflusses von gewinnorientierten Kapitalgebern insbesondere im Kontext der Übernahme von medizinischen Versorgungszentren formulierte der Präsident die großen Bedenken der Ärzteschaft und appellierte an den Minister, hier eine klare Richtschnur vorzugeben. Beide äußerten abschließend gemeinsam die Hoffnung, dass man der Überwindung der Pandemie endlich näher komme. Nach der offiziellen Eröffnung entwickelte sich ein breiter Austausch unter den De- legierten zu TOP 1 (Gesundheits-, Sozial- und ärztliche Berufspolitik) und zum Leitantrag des Vorstands zu „Lehren aus der Pandemie“. Es wurde kritisch ange- merkt, dass das hierin enthaltene klare Plädoyer zum Fortbestand des dualen Ver- sicherungssystems sowohl inhaltlich als auch politisch unklug sein könnte. Umge- kehrt fanden sich aber auch Befürworter, die diese Positionierung beibehalten woll- ten. Auch die immer weiter zunehmende Dominanz des Renditedenkens wurde er- neut von einer Reihe von Rednern kritisch gesehen. Die in der Öffentlichkeit oft man- gelnde Wertschätzung für die Medizinischen Fachangestellten wurde angespro- chen, ebenso wie die zu befürchtende Benachteiligung der aktuellen Generation von Medizinstudierenden. Bezüglich der Umsetzung der Digitalisierung im Gesundheits- wesen wurde eine kritische, aber auch konstruktive Begleitung des praktischen wie auch des politischen Prozesses gefordert. Kontrovers wurde auch die Frage disku- tiert, ob die Ärztekammern sich eine geschlechtersensiblere Sprachregelung zu Ei- gen machen sollten; hierzu gab es engagierte Vorträge für beide Positionen. Am zweiten Tag wurden zunächst in einer zweiten Lesung einige Anträge vom Vortag erneut aufgegriffen. Danach wurden in TOP 2 Änderungen der Satzung der Bundesärztekammer vorgestellt, die vor dem Hintergrund der Pandemie nötig geworden sind. Hierdurch sollen z.B. auch in Zukunft virtuelle Ärztetage und hyb- ride Gremiensitzungen ermöglicht werden, unabhängig von aktuellen gesetzlichen Ausnahmeregelungen. In TOP 3 ging es um die ärztliche Weiterbildung. Breit
BÄK Südwürttemberg Rundschreiben Juni 2021 7 diskutiert wurde insbesondere die Etablierung eines neuen Facharztes für Innere Medizin und Infektiologie, aber auch Initiativen zu Evaluationen und zu Anpassun- gen der allgemeinen Inhalte verschiedener Zusatzweiterbildungen. In TOP 4 wurde ausführlich mit Blick auf die verschiedensten Teilaspekte, ernsthaft, aber auch emotional über die Konsequenzen aus dem Urteil des Bundesverfas- sungsgerichts zum assistierten Suizid (Az. 2 BvR 2347/15 und andere, verfügbar online) diskutiert. Die in diesem Urteil vorgenommene sehr weitgehende Interpreta- tion eines „Rechts auf selbstbestimmtes Sterben“ hat uns als ärztliche Standesorga- nisation de facto gezwungen, mit einer Änderung unserer Berufsordnung zu reagie- ren. Denn ansonsten stünden die berufsrechtlichen Regelungen im offenen Wider- spruch zur Grundrechtsauslegung des Bundesverfassungsgerichts, was juristisch nicht haltbar ist. Für Baden-Württemberg hatte die Vertreterversammlung zwar schon vor Jahren entschieden, den Passus „[Ärztinnen und Ärzte] dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten“ gemäß § 16 Satz 3 Muster-Berufsordnung der Bundesärz- tekammer nicht in die Berufsordnung der Landesärztekammer zu übernehmen. Dies ist aber in der Mehrheit der anderen Landesärztekammern anders entschieden worden. Für diese ebenso wie für die Muster-Regelung auf der Bundesebene be- stand daher Handlungsbedarf. Über die weiteren Auswirkungen auf unser ärztliches Handeln wird sich ein weiterer Diskussionsprozess anschließen, über den wir in ei- nem der nächsten Rundschreiben wieder berichten werden. In TOP 5 konnten sich die Kandidatinnen und Kandidaten für die Position einer weiteren Ärztin/eines weiteren Arztes im Vorstand der Bundesärztekammer vor- stellen. Diese Position war kürzlich durch einen Wechsel an der Spitze der Ärzte- kammer Berlin freigeworden und muss nachbesetzt werden. Da eine rechtssichere Online-Wahl noch nicht möglich ist muss die Wahl (mit ggf. weiteren Wahlgängen) im Nachgang im Umlaufverfahren erfolgen. Geplant ist aktuell ein zusätzlicher ordentlicher Ärztetag im Herbst, der sich dann schwerpunktmäßig mit dem Klimawandel beschäftigen soll; danach sind die nächsten Ärztetage für 2022 in Bremen und für 2023 in Essen vorgesehen. Alle vom 124. Deutschen Ärztetag verabschiedeten Anträge (und im Nachgang auch das Ergebnis der Wahl) finden sich bereits jetzt auf der Seite der Bundesärztekam- mer unter https://124daet.baek.de. Rechtssicher „IGeLn“! Auch wenn das Thema Selbstzahlerleistungen (Individuelle Gesundheitsleistun- gen – IGeL) nicht neu ist, bleibt es problematisch, wenn sich Kammermitglieder nicht exakt an die rechtlichen Vorgaben zur Erbringung und Abrechnung von Selbstzahlerleistungen halten und sie dadurch ihren Anspruch auf Bezahlung der erbrachten Leistungen verwirken. Deshalb sollen die folgenden Ausführungen dazu beitragen, dass Ärztinnen und Ärzte rechtssicher IGeL erbringen und auch abrechnen können. Folgende IGeL gibt es: Es kann sich um Leistungen handeln, die von den gesetzlichen Krankenkassen nicht gezahlt werden, weil nach Ansicht des gemeinsamen Bundesausschus- ses keine ausreichenden Belege für ihren Nutzen vorliegen. Beispielhaft ist hier auf bestimmte Früherkennungsuntersuchungen zu verweisen. Es kann sich aber auch um ärztliche Leistungen außerhalb des Versorgungs- umfangs der gesetzlichen Krankenkassen handeln. Dies ist beispielsweise bei medizinischen Beratungen zu Fernreisen, bei gutachterlichen Bescheinigungen zur Flugtauglichkeit oder weiteren ärztlichen Leistungen in Verbindung mit Frei- zeit, Urlaub oder Sport der Fall.
8 BÄK Südwürttemberg Rundschreiben Juni 2021 Weiter kann es sich um Leistungen handeln, für die kein Nutzenbeleg vorliegt, die für den Patienten aber auch nicht schädlich sind. Dies wird auch für einige Früherkennungsuntersuchungen, wie beispielsweise den Ultraschall zur Früh- erkennung von Eierstockkrebs, diskutiert. Wichtig ist bei diesen Leistungen, dass das Verhältnis von Nutzen und Schaden zumindest ausgeglichen ist. Schließlich kann es sich um vom Patienten gewünschte Leistungen handeln, die medizinisch nicht erforderlich sind. Dies ist insbesondere bei Schönheits- operationen, sonstigen medizinisch-kosmetischen Behandlungen des Arztes o- der Laboruntersuchungen, die nicht in Verbindung mit einer Erkrankung stehen, der Fall. Der Arzt darf diese Leistungen auf Wunsch des Patienten nur erbrin- gen, wenn sie auch aus ärztlicher Sicht zumindest vertretbar sind. Auch bei privatversicherten Patienten können die Grundsätze zum „IGeLn“ zum Tragen kommen. Denn auch für Privatversicherte gilt gemäß § 1 Abs. 2 der Ge- bührenordnung für Ärzte (GOÄ), dass der Arzt Leistungen, die über das Maß einer medizinisch notwendigen Versorgung hinausgehen, nur abrechnen darf, wenn der Patient bzw. der Zahlungspflichtige dies ausdrücklich verlangt. Elementar ist die ärztliche Aufklärung und Beratung des Patienten durch den Arzt, bevor der Arzt mit dem Patienten eine IGeL-Vereinbarung trifft, auf de- ren Grundlage die IGeL durchgeführt wird. Wenn der Arzt eine IGeL vorschlägt, muss der Arzt dem Patienten ausführlich erklären, welche Vorteile und welchen konkreten Nutzen die vorgeschlagene Leistung haben kann. Einfacher ist es zwar, wenn Patienten eine IGeL von sich aus in Anspruch nehmen wollen. Hier ist eine ausführliche Beratung, Aufklärung und gegebenenfalls auch der Rat, die Leistung nicht in Anspruch zu nehmen, insbesondere dann erforderlich, wenn der Patient zwar die IGeL wünscht, diese in der Situation des Patienten medizinisch aber nicht sinnvoll oder empfehlenswert ist. Für alle IGeL gilt, dass der Arzt darüber aufklärt, ob es für den Nutzen der IGeL wissenschaftliche Belege gibt und wie verlässlich diese sind. Außerdem muss der Arzt den Patienten verständlich zum Nutzen und zu möglichen Risiken oder Nebenwirkungen der IGeL beraten, unabhängig davon, ob der Arzt die IGeL vorschlägt oder der Patient diese von sich aus wünscht. Zur Beratung/Aufklärung ist nur der Arzt berechtigt, nicht Medizinische Fachange- stellte. Die Aufklärung sollte unbedingt schriftlich festgehalten werden. Ganz wichtig ist, dass der Arzt den Patienten nicht dazu drängt, eine Selbstzahlerleis- tung in Anspruch zu nehmen. Erst nach der Beratung/Aufklärung wird die schriftliche Vereinbarung zwi- schen Arzt und Patient zur geplanten IGeL und zu deren voraussichtlichen Kosten geschlossen. Nach dem Bundesmantelvertrag ist der Arzt verpflichtet, mit ge- setzlich Krankenversicherten einen schriftlichen Behandlungsvertrag zu schlie- ßen, wenn eine IGeL durchgeführt werden soll. Der Behandlungsvertrag muss eine genaue Beschreibung der Leistung enthalten, die als IGeL durchgeführt werden soll. Der Vertrag muss Angaben über das voraussichtliche Gesamthonorar ein- schließlich der einschlägigen Ziffern der GOÄ sowie den Gebührensatz enthalten. Schließlich muss der Vertrag eine Erklärung enthalten, dass der Patient der Leis- tung ausdrücklich zugestimmt hat und darüber aufgeklärt worden ist, dass es sich nicht um eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung handelt. Auch bei Privatpatienten, die eine Leistung in Anspruch nehmen möchten, die das medizi- nisch Notwendige übersteigt, sollte unbedingt eine schriftliche Vereinbarung dar- über abgeschlossen werden, dass die Leistung auf Verlangen des Zahlungspflich- tigen erbracht wird. Selbstzahlerleistungen stellen Angebote des Arztes dar, zu denen der Patient in aller Regel keine sofortige Entscheidung treffen muss. Deshalb sollte dem Patien- ten für seine Entscheidung immer eine angemessene Bedenkzeit eingeräumt werden, bevor der Vertrag über die Inanspruchnahme einer IGeL abgeschlossen und bevor die Leistung erbracht wird.
BÄK Südwürttemberg Rundschreiben Juni 2021 9 Eine Vergütung darf der Arzt erst fordern, wenn der Patient eine schriftliche, der GOÄ entsprechende Rechnung erhalten hat. Pauschalpreise oder ein Erfolgsho- norar dürfen nicht vereinbart und abgerechnet werden. Ausführliche Informationen enthält der von der Bundesärztekammer und der Kas- senärztlichen Bundesvereinigung herausgegebene Ratgeber zu individuellen Gesundheitsleistungen für Patientinnen und Patienten sowie Ärztinnen und Ärzte „Selbst zahlen?“, der in der 2. Auflage von November 2012, zuletzt geän- dert Juni 2015, im Internet hier abrufbar ist. Dieser Ratgeber enthält auch ein Mus- ter für einen Behandlungsvertrag über das Erbringen individueller Gesundheits- leistungen. Elektronischer Heilberufsausweis (eHBA) im Krankenhaus Der elektronische Heilberufsausweis (eHBA) ist eine personenbezogene Chip- karte im Scheckkarten-Format. Er dient einerseits der Ärztin/dem Arzt als Sicht- ausweis, der ihre/seine Approbation bescheinigt. Zum anderen dient der eHBA aber vor allem als notwendiges Instrument in der digitalen Welt und ist für viele Anwendungen der Telematikinfrastruktur verpflichtend. Diese Anwendungen kom- men vorrangig in Vertragsarztpraxen zum Einsatz. So benötigt man den eHBA zur rechtssicheren qualifizierten elektronischen Signatur (QES) von elektronischen Arztbriefen oder Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die nach derzeitigem Stand ab 01.10.2021 elektronisch zu erstellen sind. Außerdem benötigt die Ärztin/der Arzt diesen Ausweis für den Zugriff auf die Daten der elektronischen Gesundheits- karte des Patienten im Rahmen der Einführung des Notfalldatenmanagements, des elektronischen Medikationsplans und der elektronischen Patientenakte. Während bereits eine größere Zahl von Vertragsärzten den eHBA über das Portal der Landesärztekammer Baden-Württemberg bei einem der zugelassenen Anbie- ter beantragt hat, liegen für den Krankenhausbereich bislang noch deutlich weni- ger Anträge vor. Es ist auch nicht erforderlich, dass jede Ärztin oder jeder Arzt im Krankenhaus einen eHBA beantragt. Beispielsweise benötigen Laborärzte, Patho- logen oder Anästhesisten in der Regel keinen eHBA für ihre Tätigkeit. Wer jedoch im Krankenhaus gesetzlich krankenversicherte Patienten behandelt und dabei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausstellt oder wer im Bereich der Notfallver- sorgung (z. B. in der Ambulanz) tätig ist oder wer medizinische Daten in die elekt- ronische Patientenakte oder in einen Medikationsplan eintragen muss, benötigt ei- nen solchen Ausweis. Dieser muss aus rechtlichen Gründen von jeder Ärztin und jedem Arzt selbst über das Mitglieder-Portal der Landesärztekammer beantragt werden – die Krankenhausverwaltung kann das nicht übernehmen. Die Antragstel- lerin/der Antragsteller ist dann auch gegenüber dem jeweiligen Anbieter Kosten- schuldner, wobei die jährlichen Kosten sich auf rund 100 € belaufen. Eine gesetzliche Verpflichtung einer angestellten Ärztin/eines angestellten Arztes, einen eHBA zu beantragen, ohne eine Zusage ihres/seines Arbeitgebers zur Kos- tenerstattung, gibt es nicht. Auf der anderen Seite gibt es auch keine gesetzliche Regelung dazu, dass der Arbeitgeber zu einer Kostenerstattung gegenüber der angestellten Ärztin/dem angestellten Arzt verpflichtet ist. Zwar kann die betroffene Ärztin/der betroffene Arzt sich darauf berufen, dass sie/er den eHBA als eine Art Arbeitsmittel benötigt, was für eine Kostentragungspflicht des Arbeitgebers spricht. Andererseits erfüllt der eHBA Funktionen, die der jeweiligen Ärztin/dem jeweiligen Arzt ganz persönlich zugutekommen können (er dient als Sichtausweis, der Inha- ber kann mit dem eHBA eine elektronische Unterschrift erstellen, die der eigen- händigen Unterschrift rechtlich gleichgestellt ist, und sie/er kann sich in der elek- tronischen Welt mit ihrer/seiner virtuellen Identität und in der Eigenschaft „Ärztin“/
10 BÄK Südwürttemberg Rundschreiben Juni 2021 „Arzt“ sicher ausweisen). Diese Punkte könnten als Indiz für eine zumindest antei- lige Kostentragungspflicht der jeweiligen Ärztin/des jeweiligen Arztes selbst gelten. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft hat mit den gesetzlichen Krankenkassen eine Finanzierungsvereinbarung für die erforderlichen Komponenten in der Tele- matikinfrastruktur getroffen, die vorsieht, dass das Krankenhaus für jeden im Kran- kenhaus tätigen ärztlichen Mitarbeiter gegen Nachweis anteilig die Kosten für des- sen eHBA in Höhe von pauschal 46,52 € pro Jahr refinanziert bekommen kann. Diese Vereinbarung finden Sie unter diesem Link. Sofern eine Klinik diese Möglichkeit in Anspruch nimmt, ist dieser Betrag zwingend an den jeweiligen ärztlichen Mitarbeiter, der den eHBA beantragt hat, weiterzuleiten. Eine Kostentragungspflicht für den Arbeitgeber kann auch durch tarifvertragliche Regelungen getroffen werden, die es zum Teil schon gibt. Ansonsten muss mit dem Krankenhaus eine individuelle Vereinbarung bezüglich der Finanzierung des eHBA getroffen werden. Elektronisches Logbuch (eLogbuch) Zum 01.01.2021 wurde in Baden-Württemberg das elektronische Logbuch (eLogbuch) im Portal der Landesärztekammer freigeschaltet. Als Ärztin oder Arzt in Weiterbildung können Sie auf der Homepage der Landesärztekammer (www.aerztekammer-bw.de) im Portal - Login rechts oben - unter „Weiterbildung“ ein Benutzerkonto für das eLogbuch anlegen. Das eLogbuch ermöglicht Ihnen, kontinuierlich Ihre Weiterbildungsabschnitte mit Zeitraum und Tätigkeitsumfang und die erworbenen Weiterbildungsinhalte zu dokumentieren. Unter der Rubrik „Meine Dokumente“ können Nachweise wie beispielsweise Kursbescheinigungen, Zeugnisse oder sonstige Bestätigungen gespeichert werden. Die zum 01.07.2020 neu in Kraft getretene Weiterbildungsordnung (WBO 2020) gliedert die Weiterbildungsinhalte in zwei Kompetenzebenen: die kognitiven und Methodenkompetenzen (Kenntnisse) und die Handlungskompetenzen (Erfahrun- gen und Fertigkeiten). Der Erwerb dieser Kompetenzen wiederum wird als Lern- fortschritt in zwei Stufen dokumentiert: Die erste Stufe der kognitiven und Metho- denkompetenzen lautet „benennen und beschreiben“, die zweite „systematisch einordnen und erklären“. Bei den Handlungskompetenzen werden die Inhalte in der ersten Stufe „unter Anleitung durchführen“ und in der zweiten Stufe „selbstver- antwortlich durchführen“ bescheinigt. Die geforderten Kompetenzen sind Min- destinhalte der Weiterbildung, die aufgeführten Richtzahlen beschreiben die im Regelfall für den Kompetenzerwerb erforderliche Leistungsmenge. Am Ende Ihrer Weiterbildungszeit müssen Sie für die Zulassung zur Prüfung die jeweils höchste Kompetenzstufe und die geforderten Richtzahlen (wie beispielsweise 50 Hausbe- suche) jährlich dokumentiert und durch Ihren Weiterbilder elektronisch bestätigt nachweisen. Die neben dem eLogbuch erforderlichen Unterlagen, die Sie zum Er- werb einer Weiterbildungsbezeichnung benötigen, finden Sie auf unserer Check- liste. Geben Sie im Suchfeld der Homepage der Landesärztekammer lediglich den Web-Code 3104 ein, Sie finden dort dann unser Antragsformular mit Checkliste im Anhang. Sie sind als Weiterzubildende/r Inhaber/in des eLogbuchs. Ihre Weiterbilderin/Ihr Weiterbilder hat erst nach Ihrer Freigabe des Logbuchs Zugriff auf die dort hinter- legten Daten. Für die Übermittlung zur Bestätigung der Eintragungen müssen Sie die Portal-E-Mail-Adresse Ihrer Weiterbilderin/Ihres Weiterbilders angeben. Auch Ihre Weiterbilderin/Ihr Weiterbilder muss daher einen Zugang zum eLogbuch ein- richten.
BÄK Südwürttemberg Rundschreiben Juni 2021 11 Aufgabe Ihrer Weiterbilderin/Ihres Weiterbilders ist es, Ihre Eintragungen im eLog- buch zu bestätigen oder ggf. zu korrigieren. Über das individuelle Prozedere und die Frequenz der Bewertungen müssen Sie sich untereinander verständigen. Ide- alerweise erfolgt ein regelmäßiger Austausch zwischen Ihrem Weiterbilder und Ihnen. Die Bewertungen im eLogbuch müssen grundsätzlich mindestens einmal jährlich oder bei Beendigung eines Weiterbildungsabschnittes erfolgen. Das Führen des eLogbuchs ist für Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung, die nach dem 01.01.2021 ihre Weiterbildung zum Erwerb einer Facharzt-, Schwerpunkt- o- der Zusatzweiterbildung begonnen haben, verpflichtend vorgeschrieben. Ärztin- nen und Ärzte, die ihre Weiterbildung entweder noch nach der WBO 2006 abschlie- ßen oder ihre Weiterbildung nach der WBO 2020 vor dem 01.01.2021 begonnen haben, können für die Zulassung zur Prüfung das entsprechende Logbuch auch in Papierform einreichen. Neue Weiterbildungsbefugnisse erforderlich Als Weiterbilderin/Weiterbilder benötigen Sie ab dem 01.07.2023 eine Weiterbil- dungsbefugnis nach der zum 01.07.2020 in Kraft getretenen neuen Weiterbil- dungsordnung (WBO 2020), um Ärztinnen und Ärzte nach neuem Recht weiterzu- bilden. Bis zum 30.06.2023 können Sie auch noch mit einer alten Befugnis nach der neuen WBO weiterbilden. Wenn Sie jedoch planen, auch über den 30.06.2023 hinaus nach neuem Recht weiterzubilden, ist Ihre Befugnis zwingend an das neue Weiterbildungsrecht anzupassen. Wir empfehlen Ihnen deswegen, zeitnah und ohne bestehenden Zeitdruck den Antrag auf Erteilung einer Befugnis zur Weiter- bildung nach der WBO 2020 zu stellen, zumal derzeit ein Antragsverfahren auf- grund des erhöhten Verwaltungsaufwandes durchaus einige Monate in Anspruch nehmen kann. Die Antragsunterlagen auf Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis werden über das Portal der Landesärztekammer Baden-Württemberg bereitgestellt. Den Zu- gang zum Portal finden Sie auf www.aerztekammer-bw.de oben rechts. Im Portal finden Sie unter der Rubrik „Weiterbildung“ den Link „Antrag auf Erteilung einer Befugnis zur Weiterbildung (WBO 2020)“. Um die richtige Antragstellung für Sie zu gewährleisten und den Arbeitsaufwand zu reduzieren, werden Sie zunächst gebeten, einige Fragen zu den Voraussetzun- gen für die Erteilung einer Befugnis in einer „Vorabauskunft“ zu beantworten. Nach Freischaltung durch die Kammer erhalten Sie eine E-Mail mit den Links zum Man- tel- und Erhebungsbogen. Im Mantelbogen werden erforderliche Angaben zu Ihrer Person und zur Struktur der Weiterbildungsstätte erfragt. Im Erhebungsbogen werden die fachspezifischen Daten sowie die im Einzelnen vermittelbaren Kompe- tenzen und jährlichen Leistungszahlen der Weiterbildungsstätte erhoben. Die ausgefüllten Antragsformulare drucken Sie bitte aus und senden diese mit ei- ner jährlichen Leistungsstatistik (stationär) bzw. einer aktuellen Gebührenziffern- übersicht oder Ihrem Einverständnis zum Abruf der Übersicht bei der Kassenärzt- liche Vereinigung (ambulant) sowie einem zeitlich und inhaltlich gegliederten Wei- terbildungscurriculum an die Abteilung Weiterbildung. Bei fehlenden Unterlagen oder bei Rückfragen werden wir uns mit Ihnen in Verbindung setzen. Nach Betei- ligung der Fachvertreter befasst sich der Vorstand der Bezirksärztekammer mit Ihrem Antrag und entscheidet, in welchem zeitlichen Umfang Ihnen eine Weiterbil- dungsbefugnis erteilt werden kann und welche Kompetenzen vermittelt werden können. Die Entscheidung wird Ihnen in einem entsprechenden Bescheid mitgeteilt.
12 BÄK Südwürttemberg Rundschreiben Juni 2021 Einstellung des Deutschen Ärzteblattes „Ausgabe M“ Der Deutsche Ärzteverlag hat uns darüber informiert, dass die kostenlose Beliefe- rung mit der M-Ausgabe des Deutschen Ärzteblattes eingestellt wurde. Nachstehend sind die Tätigkeitsbereiche aufgeführt, die von der Änderung betrof- fen sind: 25 Medizin-Controller 29 Sonst. Tätigkeit Krankenhaus 32 Angestellt Behörden 39 Sonst. Tätigkeit Behörden 40 Stipendiat 49 Sonst. ärztl. Tätigkeiten 51 Ruhestand 52 Haushalt 53 Berufsfremd 54 Arbeitslos 55 Elternzeit 56 Berufsunfähig / Praxisaufgabe 57 Altersteilzeit/Freistellung 59 ohne ärztl. Tätigkeit sonstiger Grund Wenn Sie sich im Portal der Landesärztekammer Baden-Württemberg über www.aerztekammer-bw.de anmelden, können Sie über Ihre Stammdaten prüfen, ob Ihre Tätigkeit zu den aufgeführten Gruppen zählt. Als nicht tätige Ärztin/nicht tätiger Arzt gehören Sie leider auch zu den von der Neuregelung Betroffenen. Für Sie als betroffene Ärztin oder betroffener Arzt besteht leider nur noch die Mög- lichkeit, das Deutsche Ärzteblatt entweder als digitales kostenfreies Abo zu nut- zen oder als kostenpflichtige Papierversion zum Selbstkostenpreis von € 69,- jähr- lich (44 Ausgaben inkl. Versandkosten) zu abonnieren. Wie erhalten Sie die bevorzugte Alternative für die zukünftige Nutzung des Deutschen Ärzteblattes? Melden Sie sich über Ihre bisherige Abo-Nummer unter der Internet-Adresse www.aerzteblatt.de/aboumstellung an. Hier können Sie zwischen dem kostenlo- sen Digital-Abonnement und dem Print-Bezug wählen. Sie finden Ihre Abo-Num- mer übrigens im Adressaufdruck auf der Titelseite des Deutschen Ärzteblatts: Es ist die 15-stellige Nummer zwischen den #-Zeichen. Oder Sie schicken eine E-Mail an abonnement@aerzteverlag.de. Zuständigkeit für die Ausbildung zu Medizinischen Fachangestellten Sicher eine der am wenigsten bekannten Aufgaben der Bezirksärztekammern ist die Zuständigkeit für die Ausbildung der Medizinischen Fachangestellten. His- torisch waren die „Arzthelfer“ in den 1950er Jahren noch ohne geregelte Ausbil- dung, erst in den 1960er Jahren wurde zunächst eine zweijährige Lehrzeit und dann eine duale Ausbildung mit einem Berufsschulanteil nach dem Berufsbil- dungsgesetz etabliert. Auch 2020 waren übrigens noch 96,8 % der neuen Auszu- bildenden weiblich.
BÄK Südwürttemberg Rundschreiben Juni 2021 13 Die Rechtsgrundlage ist im Heilberufe-Kammergesetz Baden-Württemberg veran- kert, in § 4 Absatz 1 Satz 11, wo bei der Definition der Aufgaben der Kammern ausgeführt wird: „Die Kammern haben insbesondere […] die Aus- und Fortbildung der bei den Kammermitgliedern Beschäftigten oder unter ihrer Verantwortung Tä- tigen zu fördern und die ihnen nach dem Berufsbildungsgesetz obliegenden Auf- gaben wahrzunehmen“. Hieraus erwachsen eine Reihe von Verantwortlichkeiten für die Ärztekammer insgesamt, die in Baden-Württemberg dann von den Be- zirksärztekammern übernommen werden. Hierzu zählen insbesondere die Zulas- sung zu und die Beteiligung an Zwischen- und Abschlussprüfungen und weitere Obliegenheiten, die sich aus dem Berufsbildungsgesetz ergeben. Auch auf dem MFA-Abschluss aufbauende Fortbildungen (wie die zur/zum Fachwirt/in für ambu- lante medizinische Versorgung) sind bei den Bezirksärztekammern angesiedelt, in diesem Fall zentral an einer Stelle (in der Bezirksärztekammer Nordwürttemberg). Für die Medizinischen Fachangestellten existiert bei der Kammer ein eigener An- sprechpartner (vgl. Telefonliste), und zum Abschluss erhalten sie einen von uns ausgestellten Kammerbrief über die erfolgreich absolvierte Ausbildung. Interes- santerweise sind wir somit bis zum Abschluss für die medizinischen Fachange- stellten zuständig, danach aber nicht mehr (anders als bei Ärztinnen und Ärzten, bei denen ja die Mitgliedschaft in der Kammer üblicherweise erst nach dem Ab- schluss des Studiums beginnt). Eine gewisse Sprengkraft entfaltet diese Zuständigkeit dann, wenn es im Rahmen der Berufsausbildung zu Konflikten zwischen einer oder einem angehenden Medi- zinischen Fachangestellten und deren Chefin oder Chef kommt. Denn im Konflikt- fall sind wir Ansprechpartner in ausbildungsrechtlichen Fragen sowohl der Auszu- bildenden als auch der Ausbilder – also Mitgliedern unserer Kammer. Das bringt uns in die missliche Lage, in einem Streit für beide Seiten zuständig zu sein. Na- turgemäß haben die beiden beteiligten Seiten unterschiedliche Interessen und er- warten beide, dass wir uns jeweils für sie einsetzen. Erfreulicherweise kommt dies nicht oft vor, und in den seltenen Fällen kann auch meist eine gütliche Einigung erzielt werden. Der Hintergrund, dass wir auch zuständige Ansprechstelle für die Auszubildenden sind, ist dabei den meisten Ärztinnen und Ärzten nicht bekannt, weshalb unser entsprechendes Handeln oft zu Unverständnis führt. Dieser Beitrag soll hier Abhilfe schaffen. Ausbildung zur MFA in Zeiten von Corona I. Welches sind die grundsätzlichen Pflichten beider Seiten in einem Ausbildungsverhältnis? Zu den besonderen Pflichten von Auszubildenden gehört es unter anderem, sorg- fältig die im Rahmen der Ausbildung aufgetragenen Aufgaben auszuführen und die Weisungen zu befolgen, die im Rahmen der Berufsausbildung vom Ausbilder erteilt worden sind (§ 13 Satz 2 Nr. 1 u. 3 BBiG) und sich auf diese Art zu bemü- hen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist. Von Seiten des Ausbilders besteht eine umfassende Verpflichtung zur Vermitt- lung der beruflichen Handlungsfähigkeit (§ 14 Abs. 1 BBiG). Grundsätzlich sind deshalb die hierzu erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten umfas- send im Betrieb zu vermitteln. Sofern allerdings bestimmte Ausbildungsinhalte von der örtlich zuständigen Berufsschule vermittelt werden, kann der Ausbildungsbe- trieb von der Vermittlung insoweit absehen. II. Darf ein Auszubildender der Ausbildung fernbleiben? Grundsätzlich darf ein Auszubildender die Arbeit nicht verweigern. Dies gilt auch für den Fall einer erhöhten Ansteckungsgefahr bei der Arbeit oder auf dem Weg dorthin.
14 BÄK Südwürttemberg Rundschreiben Juni 2021 III. Darf ein Ausbilder seine Auszubildenden von der Arbeit freistellen, Überstundenabbau oder die Beantragung von Urlaub anordnen? Eine Freistellung von der Ausbildung verstößt gegen die Ausbildungspflicht des Ausbilders. Eine Freistellung ist deshalb nur in den engen Grenzen der gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Fälle (z. B. Teilnahme am Berufsschulunterricht oder Prüfungen) möglich. Der Abbau von Überstunden oder die Beantragung von Urlaub können dem Aus- zubildenden nicht „aufgegeben“ werden. Beides muss vom Auszubildenden bean- tragt werden und kann nicht gegen dessen Willen einfach angeordnet werden. IV. Was ist mit der Fürsorgepflicht gegenüber dem Auszubildenden in Zeiten von Corona? Der Ausbilder hat im Rahmen seiner Fürsorgepflicht dafür zu sorgen, dass Aus- zubildende gegen Gefahren für Leben und Gesundheit geschützt werden. Im Fall einer möglichen Gesundheitsgefährdung von Auszubildenden im Ausbildungsbe- trieb dürfen diese dennoch nicht einfach nach Hause geschickt werden, ohne wei- ter für deren Berufsausbildung Sorge zu tragen. Hier müssen gegebenenfalls Lö- sungen durch individuelle Aufgabenstellungen gefunden werden. Wenn es überhaupt keine Möglichkeit mehr gibt, Ausbildung zu betreiben, können im absoluten Ausnahmefall Auszubildende auch freigestellt werden. Der Ausbilder verzichtet dann aber freiwillig auf die Arbeitskraft der Auszubildenden und ist ver- pflichtet, die volle Ausbildungsvergütung zu bezahlen. V. Ist die Ausbildungsvergütung weiter zu bezahlen, wenn Auszubildende am Coronavirus erkranken oder unter Quarantäne gestellt werden? Hier gilt dasselbe wie bei einer „normalen“ Erkrankung, d. h., die Ausbildenden müssen für sechs Wochen die Ausbildungsvergütung weiter bezahlen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Auszubildenden erkrankt sind oder aus einem sonsti- gen, in ihrer Person liegenden Grund (z. B. einer behördlich angeordnete Quaran- täne) unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsver- hältnis zu erfüllen. Für den Fall der Erkrankung von Auszubildenden folgt die Verpflichtung zur Fort- zahlung der Ausbildungsvergütung aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Bei be- hördlich angeordneter Quarantäne ohne tatsächlich vorliegende Erkrankung liegt ein sonstiger unverschuldeter Verhinderungsgrund auf Seiten der Auszubilden- den an der Erfüllung der Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis vor. Ge- mäß § 19 Abs. 1 Nr. 2b BBiG besteht auch in diesen Fällen ein Anspruch der Aus- zubildenden auf Fortzahlung der Vergütung. Solange Auszubildende auf der Grundlage des Berufsbildungsgesetzes einen Anspruch auf Ausbildungsvergü- tung für die Dauer von max. sechs Wochen haben, besteht kein Entschädigungs- anspruch des ausbildenden Arbeitgebers nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG), weil kein zu erstattender Verdienstausfall auf Seiten der Auszubildenden vorliegt, und es sich bei der Verpflichtung des Ausbilders aus § 19 BBiG zur Fortzahlung der Ausbildungsvergütung um eine vorrangige Verpflichtung handelt. VI. Kann ein Ausbildungsverhältnis von Kurzarbeit betroffen sein? Wegen des besonderen Charakters des Berufsausbildungsverhältnisses wird Kurzarbeit für Ausbilder und Auszubildende nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommen. Wenn die Praxis von Kurzarbeit betroffen ist, muss der Ausbil- der dennoch gewährleisten, dass er auch während dieser Zeit seiner Ausbildungs- pflicht gegenüber den Auszubildenden nachkommt. Auszubildende haben, so- lange sie sich für die Ausbildung „bereit halten“, immer einen Anspruch darauf, ihre Ausbildungsvergütung zumindest für sechs Wochen fortgezahlt zu bekommen.
BÄK Südwürttemberg Rundschreiben Juni 2021 15 VII. Haben Auszubildende auch bei Betriebsschließung ein Recht auf Lohnfortzahlung? Grundsätzlich gilt, dass die Ausbildung auch dann betrieben werden kann und soll, wenn der Betrieb geschlossen und dort keine Arbeit mehr vorhanden ist. In jedem Fall ist der Ausbildungsbetrieb verpflichtet, für die Dauer von sechs Wochen die volle Ausbildungsvergütung zu bezahlen. VIII. Welche Pflichten treffen die Auszubildenden, wenn die Berufsschule geschlossen hat? In diesem Fall müssen Auszubildende grundsätzlich im Ausbildungsbetrieb er- scheinen, weil der Freistellungstatbestand der Teilnahme am Berufsschulunter- richt nicht mehr gegeben ist. Allerdings müssen Ausbildungsbetriebe diejenigen Angebote berücksichtigen, die die Berufsschulen gegebenenfalls getroffen haben, um Auszubildende aus der Distanz zu unterrichten (z. B. mit digitalen Lernplattfor- men oder durch häusliche Lernaufträge). Sofern ein entsprechendes schulisches Angebot besteht, kann dies als Berufsschulunterricht gesehen werden. Eine Teil- nahme daran ist von den Betrieben zu ermöglichen, sodass auch eine angemes- sene Zeit für die Erfüllung der schulischen Lernaufträge entweder im Betrieb oder im häuslichen Umfeld zur Verfügung zu stellen ist. Tarifergebnis für Medizinische Fachangestellte seit Januar 2021 Medizinische Fachangestellte (MFA) erhalten aufgrund des seit 01.01.2021 gel- tenden neuen Gehaltstarifvertrags mehr Geld. Die Tarifparteien haben sich am 08.12.2020 in Berlin darauf verständigt, dass die Gehälter zum 01.01.2021 linear um sechs Prozent steigen. Weitere Gehaltsstei- gerungen sind für 2022 und für 2023 vorgesehen, sodass sich die Gehaltsstei- gerungen bis 2023 auf zwölf Prozent summieren. Hinzukommen einige struktu- relle Verbesserungen. Die Gehälter steigen in drei Stufen: zum 01.01.2021 um sechs Prozent, zum 01.01.2022 um drei Prozent und zum 01.01.2023 um weitere 2,6 Prozent. Neu ist die Einführung einer Berufsaltersstufe ab dem 29. Berufsjahr. Je nach Tarifgruppe steigen die Gehälter noch einmal zwischen 50 € und 72,50 €. Mit dieser erweiterten Differenzierung soll der Berufserfahrung und der wichtigen Funktion dieser MFA bei der Ausbildung des Nachwuchses Rechnung getragen werden. Drei Stufen wurden auch für die Ausbildungsvergütungen vereinbart. Diese er- höhen sich ab 01.01.2021 im ersten Ausbildungsjahr von bisher 865 € auf 880 €, im zweiten Ausbildungsjahr von 910 € auf 935 € und im dritten von bisher 960 € auf 995 €. Ab 2022 betragen die Ausbildungsvergütungen in den drei Ausbildungs- jahren 900 €, 965 € bzw. 1035 € und ab 2023 jeweils 920 €, 995 € bzw.1075 €. Darüber hinaus steigt im Jahr 2022 die Sonderzahlung ab dem zweiten Jahr der Betriebszugehörigkeit von 65 auf 70 Prozent des regelmäßigen Bruttogehalts. Der neue Gehaltstarifvertrag gilt bis zum 31.12.2023. Abgeschlossen wurde zudem ein Tarifvertrag zur Kurzarbeit für den Zeitraum 01.01. bis 31.12.2021. Der Vertrag ist angelehnt an die Regelungen für den öf- fentlichen Dienst und enthält unter anderem die Aufstockung des Kurzarbeiter-
16 BÄK Südwürttemberg Rundschreiben Juni 2021 gelds auf 80 Prozent des Nettogehalts, den Ausschluss betriebsbedingter Kündi- gungen und die Verpflichtung zur vorrangigen Wiedereinstellung von MFA mit befristeten Arbeitsverträgen nach der Kurzarbeit. Die Tarifparteien werten die Verhandlungsergebnisse als Zeichen der Wert- schätzung der Leistung der MFA in der ambulanten Versorgung. Das Ziel sei, die Abwanderung der Fachkräfte in Richtung der Kliniken zu stoppen und den Gehaltsabstand zu Pflegefachkräften nicht zu groß werden zu lassen. „Solidarische Kammer“, dritte Runde: Aufforderung zur Nominierung von Projekten! Wir, die Ärztinnen und Ärzte in Südwürttemberg, widmen uns mit viel Einsatz den Bedürfnissen unserer Patientinnen und Patienten. Ob niedergelassen oder ange- stellt tätig, wir stellen gemeinsam die medizinische Versorgung in Südwürttemberg auf einem hohen Niveau sicher: vor, in und sicher auch nach der Pandemie. Aller- dings wissen wir auch, dass dies nicht für alle Ärztinnen und Ärzte, und nicht für alle Patientinnen und Patienten weltweit gilt. Aus diesem Gedanken heraus haben wir uns entschieden, jedes Jahr ein aus der Mitte unserer Mitglieder nominiertes Projekt von Ärztinnen und Ärzten zu unterstützen. Ihre Vertreterversammlung hatte diesem Konzept der „solidarischen Kammer“ im November 2019 zugestimmt, und wir gehen nun in die dritte Runde! Kriterien: Jedes zur Unterstützung vorgeschlagene Projekt soll durch die Arbeit von Ärztinnen und Ärzten wesentlich geprägt sein der Verbesserung der Gesundheitsvor/fürsorge dienen durch ein Kammermitglied („Pate“ des Projektes) nominiert werden eine darstellbare Verbindung in den Bezirk haben (inhaltlich, personell oder ideell) Hierbei spielt es keine Rolle, ob das Projekt in Südwürttemberg oder anderswo in der Welt angesiedelt ist. Eine Unterstützung kommerzieller Unternehmungen ist ausgeschlossen. Die Anerkennung eines Projekts als gemeinnützig ist wün- schenswert, aber nicht Voraussetzung. Für die „solidarische Kammer“ werden keine regulären Kammermittel aufgewendet. Nominierungs- und Auswahlverfahren: hiermit rufen wir wieder alle Kammer- mitglieder zur Nominierung eines Projektes auf. Das einseitige Antragsformular als ausfüllbare PDF-Datei finden Sie als separate Anlage in der Aussendung, auf An- frage senden wir es Ihnen auch gerne erneut zu. Bitte reichen Sie es uns Ihren Vorschlag per E-Mail an zentrale@baek-sw.de oder auch per Post bis zum 30.08.2021 ein. Der Vorstand entscheidet dann, ob die oben aufgeführten forma- len Kriterien erfüllt sind, und legt die zulässigen Projekte der Vertreterversammlung der Bezirksärztekammer im November zur Entscheidung vor. Umsetzung: Das ausgewählte Projekt bekommt die Gelegenheit, sich allen Mit- gliedern vorzustellen und um persönliche, ideelle oder finanzielle Unterstützung zu werben. Übrigens: Das im Dezember 2020 zur Förderung vorgeschlagene Projekt „Medi- zinische und psychosoziale Hilfe in Peru“, das eine nachhaltige Förderung der Gesundheitsversorgung im ländlichen Peru erreichen will, können Sie auch wei- terhin gerne unterstützen! Weitere Informationen finden Sie hier im Internet. Im Verwendungszweck Ihrer Überweisung erwähnen Sie bitte „Solidarische Kammer für Peru“. Die Patin des Projekts, Frau Dr. Flurschütz, wird im nächsten Rund- schreiben über die eingegangenen Mittel und ihre Verwendung berichten.
BÄK Südwürttemberg Rundschreiben Juni 2021 17 TELEFONVERZEICHNIS Zentrale (0 71 21) 917 - 0 Telefax (0 71 21) 917 - 2400 E-Mail-Adresse: zentrale@baek-sw.de .............................................................................................................................................. Präsidium Präsident Herr Prof. Dr. med. Wilke ....................917-2410 Vizepräsidentin Frau Dr. med. Blankenhorn .................917-2412 Sekretariat Frau Bangert ........................................917-2412 Geschäftsführung Geschäftsführerin Frau Dr. iur. Kiesecker .........................917-2411 Sekretariat Frau Bangert ........................................917-2412 Stellv. Geschäftsführerin Frau Ass. iur. Theurer ..........................917-2413 Sekretariat Frau Bangert ........................................917-2412 Fortbildungsakademie Fortbildungsbeauftragte Frau Dr. rer. physiol. Harder ................917-2415 Sekretariat Frau Strößner ......................................917-2416 Sachgebiete Weiterbildung Frau Kocher (Leitung) ..........................917-2417 Herr Schell (A - Hd) .............................917-2430 Frau Kase (He - K, vorm.) ...................917-2426 Frau Jasinski (L - S; ohne Sch, St) ......917-2414 Frau Wiech (Sch, St, T - Z) ..................917-2418 Frau Mahl (Prüfungsterminierung) ......917-2429 Frau Casadei (WB im Ausland) ...........917-2435 Fachkunden im Strahlenschutz Frau Bangert ........................................917-2412 Medizinische Fachangestellte Frau Jägel ............................................917-2419 Sekretariat Gutachterkommission, Frau Ohnemüller ..................................917-2420 Kammeranwalt Frau Edelburg ......................................917-2420 Mitgliederverzeichnis, Frau Schumacher (A - P) .....................917-2423 Arztausweise Frau Kamps (Q - Z, vorm.)...................917-2424 Buchhaltung Herr Wolf ..............................................917-2421 Herr Kemmer .......................................917-2422 Frau Kretschmer ..................................917-2428 Frau Hoffmann-Engel ..........................917-2466 Herr Kautt.............................................917-2432 Frau Lemke ..........................................917-2467 Fachsprachenprüfung Frau Silva .............................................917-2427 nach Meldung durch das RP Registratur Herr Frick .............................................917-2425
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