KAMMER aktuell - Rechtsanwaltskammer ...
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Ausgabe 01/2017 15. Februar 2017 KAMMER aktuell Informationen der Rechtsanwaltskammer Sachsen Aktuelle Themen Kammerversammlung mit Vorstandswahl Am 27. März 2017 wird die diesjährige Kammerversammlung in Dresden statt- finden. Zur Wahl zum Kammervorstand stehen 11 Kandidatinnen und Kandi- daten. Die vollständige Tagesordnung und die Vorstellungen der Kandidaten zur Vorstandswahl finden Sie ab. Seite 4 Das Rechtsanwaltsversorgungswerk informiert Zur Beitragsfestsetzung und Möglichkeiten der Anpassung der Beitragssätze des Sächsischen Rechtsanwaltsversorgungswerks finden Sie aktuelle Informati- onen ab Seite 11 Neujahrsempfang der RAK Sachsen Zum traditionellen Neujahrsempfang begrüßte der Präsident der RAK Sachsen über 200 Vertreter aus Anwaltschaft, Justiz, Politik und Verwaltung. Zudem schloss die RAK Sachsen einen Freundschaftsvertrag mit der Rechtsanwalts- kammer Kraków Seite 17 Zur Rechtswirksamkeit elektronischer Rechnungen Können Rechtsanwälte rechtswirksam einfache elektronische Rechnungen an die Mandantschaft versenden? - Zur Vereinbarkeit von § 14 Abs. 1 und 3 UStG im Hinblick auf die Erfordernis einer Unterschrift bei der Vergütungsabrech- nung gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 RVG Seite 26 Rechtsanwaltskammer Sachsen 01099 Dresden | Glacisstraße 6 RECH RECHTS Telefon: 0351 318 59 09 ANWA ANWALTS Telefax: 0351 336 08 99 KAMMER SACHSEN E-Mail: info@rak-sachsen.de www.rak-sachsen.de
Aus dem Inhalt EDITORIAL ................................................................3 AKTUELL Einladung zur Kammerversammlung 2017 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 Vorstellung der Kandidaten für die Wahl zum Vorstand am 27.03. 2017. . . . . . . . . . 5 Regelpflichtbeitragsfestsetzung durch das Rechtsanwaltsversorgungswerk ������������ 11 Hinweispflichten zur außergerichtlichen Streitbeilegung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 beA am Start! Aktuelles zum Anwaltspostfach. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 ENTWICKLUNGEN Die baubegleitende Mediation - ökonomische Argumente für ihren Einsatz ���������� 13 Gebührensplitter. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 IT-Sicherheitsgesetz: Anforderungen verschärft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 BERICHTE Neujahrsempfang der RAK Sachsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ��������� 17 Freundschaftsvertrag mit der RAK Krakau. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 MITTEILUNGEN Gewerblichkeit anwaltlicher Tätigkeit nach der BFH-Rechtsprechung . . . . . . . . . . . 22 Vermittlungsverfahren der Landeszahnärztekammer Sachsen. . . . . . . . . . . . . . . . . 22 Neues aus Brüssel und Europa . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 FACHANWALTSCHAFTEN Besetzung der Fachanwaltsausschüsse der RAK Sachsen – Bewerberaufruf ����������� 24 BERUFSRECHT Beschlüsse der 3. Sitzung der 6. Satzungsversammlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 RECHTSPRECHUNG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 FORUM Zur Wirksamkeit einfacher elektronischer Rechnungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 AUS- & WEITERBILDUNG Termine Abschlussprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte 2017. . . . . . . . . . . . . . . . 28 Hinweis für ausbildende Kolleginnen und Kollegen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28 Abschlussprüfungsergebnisse Rechtsanwaltsfachangestellte Winter 2016. . . . . . . . 29 Begabtenförderung Berufliche Bildung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 Aufstiegsfortbildung Geprüfter Rechtsfachwirt / Geprüfte Rechtsfachwirtin ����������30 Repetitorien in Vorbereitung auf die ReFa-Abschlussprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 TERMINE & VERANSTALTUNGEN Neues aus dem Seminarwesen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31 Veranstaltungen der RAK Sachsen 2017. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32 PERSONALIEN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33 BUCHBESPRECHUNGEN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36 ANZEIGEN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37 KONTAKT . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62 IMPRESSUM . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63 SEMINARTEIL . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ab Seite 41 Diesem Heft liegen die Materialien zur Kammerversammlung 2017 und die Mitteilung zum Kammerbeitrag 2017 bei.
eDItOrIa l 01/2017 Liebe Kolleginnen und Kollegen, in der ersten Ausgabe der KAMMERaktuell 2017 laden wir Sie zur diesjährigen Kammerversammlung ein, die am 27. März 2017 in Dresden stattfindet. Die Materialien zur Kam- merversammlung finden Sie in der Anlage zu diesem Heft. Ein Tagesordnungspunkt ist die Wahl des Vorstands der Rechtsanwaltskammer. Aller Voraussicht nach wird dies die letzte reine Präsenzwahl sein. Denn in dem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe ist vorgesehen, dass die Wahlen zum Kammervorstand zukünftig als Briefwahlen stattfin- den sollen, wenn auch mit der Möglichkeit, dass der den Referendariat abgestellt werden. Für eine generelle Festle- Kammermitgliedern übersandte Stimmzettel auch in der gung konkreter Fortbildungspflichten für alle Rechtsanwäl- Kammerversammlung abgegeben werden kann (§ 64 Abs. te durch die Satzungsversammlung über die ohnehin für 1 BRAO-E). Die Hauptversammlung der BRAK hatte sich Fachanwälte schon im Einzelnen bestimmten Fortbildungs- hingegen für ein „Optionsmodell“ dergestalt ausgespro- pflichten hinaus wird kein Bedürfnis gesehen. Entschieden chen, dass es den einzelnen Kammern überlassen bleibt, ist bisher noch nichts, nachdem der Rechtsausschuss den in ihrer Geschäftsordnung für die Wahlen zum Vorstand Tagesordnungspunkt inzwischen wiederholt vertagt hat. die persönliche Ausübung des Stimmrechts nach § 88 Abs. 2 BRAO oder eine Ausübung des Stimmrechts durch Brief- Da nach derzeitiger Rechtslage besondere elektronische wahl vorzusehen und auch eine elektronische Wahl zuzu- Anwaltspostfächer nur für jedes im Gesamtverzeichnis ein- lassen. getragene Mitglied einer Rechtsanwaltskammer nach § 31a Abs. 1 S. 1 BRAO eingerichtet werden können, Rechtsan- Auch sonst enthält der Gesetzentwurf einige durchaus gra- waltskapitalgesellschaften aber nicht im Gesamtverzeichnis vierende Regelungen zum anwaltlichen Berufsrecht und nach § 31 BRAO geführt werden, setzt sich die BRAK dafür wird daher zu Recht auch als „kleine BRAO-Novelle“ be- ein, in die in § 59m Abs. 2 BRAO enthaltene Aufzählung zeichnet. Eine im Entwurf noch vorgesehene Öffnung des der sinngemäß auf Rechtsanwaltsgesellschaften anwend- RDG bei grenzüberschreitender Rechtsberatung konnte baren Vorschriften auch § 31 BRAO aufzunehmen, damit durch die BRAK bereits abgewendet werden. So soll ein auch die Rechtsanwaltskapitalgesellschaften am Elektroni- im Ausland ansässiger Rechtsdienstleister jedenfalls dann, schen Rechtsverkehr beteiligt und auch für sie besondere wenn Gegenstand der Rechtsdienstleistung deutsches elektronische Anwaltspostfächer eingerichtet werden kön- Recht ist, den nationalen Schutzvorschriften des Berufs- nen. rechts der rechtsberatenden Berufe unterliegen. Damit soll gewährleistet sein, dass die hohen Qualitätsstandards, die Mit dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Rechtsdienst- wollen wir uns auch auf der Kammerversammlung am leister zu erfüllen haben, nicht durch Angebote ausländi- 27.03.2017 befassen. Sie werden praktische Hinweise u.a. scher Anbieter, die keiner nationalen Kontrolle mehr unter- zur Registrierung, zum Versand signierter Dokumente über lägen, unterlaufen werden können. das beA und den Umgang mit der Signaturkarte („beA-so geht`s!“) erhalten. Ein Grund mehr für alle Kolleginnen und In dem ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregie- Kollegen, an der Kammerversammlung teilzunehmen. Wir rung waren Regelungen zum Nachweis von Kenntnissen im freuen uns auf Ihr zahlreiches Erscheinen. Berufsrecht im Zusammenhang mit der Zulassung zur An- waltschaft (§ 43e BRAO-E) und zur Ermächtigung der Sat- Mit besten kollegialen Grüßen zungsversammlung zur Konkretisierung der allgemeinen Fortbildungspflicht (§ 59b Abs. 2 lit h BRAO-E) enthalten. Ihr In dem seit Januar 2017 vorliegenden Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD sind diese Vorschriften nun weggefallen. So soll von einer gesetzlichen Verpflich- tung für Rechtsanwälte, spätestens im ersten Jahr nach ihrer Zulassung an einer Fortbildungsveranstaltung von 10 Stunden über das anwaltliche Berufsrecht teilzuneh- men, abgesehen werden. Unbestreitbare Defizite bei den Kenntnissen des anwaltlichen Berufsrechts sollten vielmehr Dr. Detlef Haselbach durch eine verbesserte Ausbildung im Studium oder im Präsident KAMMER aktuell 3
akt uell 01/2017 Einladung zur Kammerversammlung 2017 Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege, hiermit lade ich Sie gemäß § 85 BRAO zur diesjährigen Kammerversammlung ein, die am Montag, den 27. März 2017, 14:00 Uhr, im Plenarsaal der Sächsischen Landesärztekammer, Schützenhöhe 16, 01097 Dresden, stattfinden wird. Tagesordnung: 1. Eröffnung und Begrüßung durch den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Sachsen 2. Feststellung der Beschlussfähigkeit 3. Grußwort des Sächsischen Staatsministers der Justiz 4. Jahresbericht des Präsidenten der RAK Sachsen für 2016 5. Aussprache zum Jahresbericht des Präsidenten 6. Kassenbericht des Schatzmeisters 7. Aussprache zum Kassenbericht des Schatzmeisters 8. Rechnungsprüferbericht 9. Beschlussfassung über - Bestätigung des Kassenberichts des Schatzmeisters - Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2016 10. Wahl des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer Sachsen 11. „beA – so geht´s!“; Vortrag zur Funktionsweise des beA 12. Nachtragshaushalt 2017 und Beschlussfassung 13. Beschlussfassung über den Mitgliedsbeitrag für das Jahr 2018 14. Haushaltsplan 2018 und Beschlussfassung 15. Wahl der Rechnungsprüfer 16. Beschlussfassung über die Änderung der Entschädigungsordnung 17. Beschlussfassung über die Änderung der Gebührenordnung 18. Verschiedenes Der Jahresbericht des Präsidenten, der Schatzmeisterbericht und die Beschlussvorlagen liegen dieser Ausgabe von KAMMERaktuell bei. Sie haben die Möglichkeit, das Identifizierungsverfahren für die Ausstellung der beA Signaturkarte vor Ort durchzuführen. Bitte bringen Sie dazu die Antragsunterlagen und Ihren gültigen Personal- ausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate) mit. Nach der Kammerversammlung laden wir Sie zu einem gemeinsamen Abendessen vom Buffet im Foyer der Säch- sischen Landesärztekammer ein. Bitte teilen Sie auf der beiliegenden Faxvorlage bis zum 13. März 2017 mit, ob Sie teilnehmen werden. Für eine Kinderbetreuung ist gesorgt. Mit freundlichen kollegialen Grüßen Dr. D. Haselbach Präsident 4 KAMMER aktuell
akt uell 01/2017 Vorstellung der Kandidaten für die Wahl zum Vorstand am 27. März 2017 Für die Wahl zum Vorstand der Rechtsanwaltskammer Sachsen bewerben sich folgende Kandidatinnen und Kandida ten bei 11 zu wählenden Vorstandsmandaten (Auflistung in alphabetischer Reihenfolge): Dr. Stephan Cramer Dresden Sabine Fuhrmann Leipzig Dr. Detlef Haselbach Dresden Dr. Christian Klostermann Zwickau Philipp Lange Leipzig Dr. Christoph Möllers Dresden Gerhild Sailer Leipzig Franz Josef Schillo Dresden Alexandra Weiß Dresden Uwe Winkler Dresden René Zich Görlitz Die Kurzvorstellungen der Kandidaten finden Sie nachfolgend sowie in dem Beiheft „Materialen zur Kammer versammlung“ Dr. Stephan Cramer MM geboren am 12.02.1961 in Hagen/Westfalen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Zertifizierter Mediator Beruflicher Werdegang • Rechtsanwalt seit 1993 • 1993 – 1995 Redeker Schön Dahs & Sellner, Bonn • 1995 – 2014 CSC Cramer von Clausbruch Rechtsanwälte PartG, Dresden • 2014 – dato Heimann Hallermann Rechtsanwälte PartGmbB, Dresden • Mediator seit 2002, Master of Mediation (MM) seit 2014 Mitgliedschaften/Sonstiges • Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Baurecht und des Deutschen Baugerichtstages • Gründungsmitglied des Verbandes der Bau- und Immobilienmediatoren • Mitglied des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer Sachsen • Vorsitzender der Zulassungsabteilung • Vorsitzender der Berufsrechtsabteilung II Berufspolitische Ziele Die Tätigkeit im Vorstand der RAK Sachsen für die Anwaltschaft in Sachsen würde ich gerne fortsetzen. Ich habe erlebt, dass die Tätigkeit (z.B. durch Stellungnahmen zu Gesetzesvorhaben) dazu beitragen kann, die Interessen und die Stellung der Rechtsanwäl- te als Organe der Rechtspflege gegenüber der Legislative in Sachsen und im Bund erfolgreich zu verteidigen. Und es ist gut zu sehen, dass die Tätigkeit in den Abteilungen des Vorstandes dazu beitragen kann, Kollegen, die z.B. wirtschaft- lich in Not geraten sind, beratend zur Seite zu stehen und so den Widerruf der Zulassung zu vermeiden oder berufsrechtliche Verfehlungen im Rahmen der Selbstverwaltung mit Augenmaß zu ahnden und nur in Ausnahmefällen das Verfahren an die Justiz abzugeben. Die Pflege der Kontakte zu und der fachliche Austausch mit den Anwaltskammern der Nachbarländer Polen und Tschechien war und ist mir ein Anliegen. Ich verstehe die Tätigkeit des Vorstandes und damit auch meine Tätigkeit im Vorstand als Dienstleistung und Unterstützung für die Rechtsanwälte in Sachsen und den Justizstandort Sachsen. Die für die Selbstverwaltung der Rechtsanwälte notwendige Qualität dieser Dienstleistung möchte ich auch in den nächsten Jahren mit gewährleisten. KAMMER aktuell 5
akt uell 01/2017 Sabine Fuhrmann geboren am 26.09.1979 in Halberstadt Beruflicher Werdegang • 1998 – 2005 Studium (Leipzig) und Referendariat (Zwickau) in Sachsen • seit 2006 Zulassung als Rechtsanwältin • 2006 – 2010 Tätigkeit in Großkanzleien in Leipzig, Berlin, London • 2010 – 2011 Leiterin der Rechtsabteilung in einem IT-Unternehmen (Leipzig/Berlin) • seit 2011 Managing Partner bei Spirit Legal LLP • seit 2016 Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht Anwaltsbezogene und andere Mitgliedschaften • Leipziger Anwaltverein e.V. • Deutscher Anwaltverein – Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht • Deutscher Anwaltverein – Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht • Deutscher Anwaltverein – Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie • Deutscher Anwaltverein – Arbeitsgemeinschaft Internationales Recht • Mitglied im Dienstleistungsausschuss der IHK zu Leipzig • Vorsitzende des Startup Club Leipzig e.V. Berufspolitische Ziele • Fortentwicklung der Anwaltschaft und des Berufsrechts unter den Herausforderungen der Industrie 4.0 und neuen Rechts- dienstleistungsmodellen • Datenschutz und Datensicherheit in der Anwaltschaft • Aus- und Weiterbildung von jungen Rechtsanwälten, Förderung von Spezialisierung Weitere Informationen unter https://www.spiritlegal.com/de/ueber-uns/sabine-fuhrmann.html Dr. Detlef Haselbach geboren am 18.04.1954 in Bielefeld, verheiratet Beruflicher Werdegang • 1972 Abitur am Helmholtz-Gymnasium in Bielefeld • ab 1974 Studium der Rechtswissenschaften an den Universitäten in Kiel und Bielefeld • 1980 Promotion an der Universität Bielefeld • 1981 – 1986 Richter beim Landgericht in Hamburg • 1986 Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und Eintritt in die Sozietät Heimann & Partner beim Ober- landesgericht in Hamm • 1993 Zulassung als Rechtsanwalt beim Landgericht und Oberlandesgericht Dresden, Schwerpunk- te: Handels- und Wirtschaftsrecht, Immobilienrecht Mitgliedschaften/Sonstiges • seit 2001 Mitglied des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer Sachsen • seit 2015 Präsident der Rechtsanwaltskammer Sachsen • Mitglied im BRAK-Ausschuss Abwicklungen und Vertretungen und im BRAO-Ausschuss der BRAK Berufspolitische Ziele Die Rechtsanwaltskammern vertreten die Interessen ihrer Mitglieder, aber auch der Mandanten (Verbraucher) und der Gesellschaft als Ganzes. Sie tun dies, anders als es bei einer staatlichen Verwaltung der Fall wäre, ausschließlich über die Mitgliedsbeiträge der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und in erheblichem Umfange in ehrenamtlicher Tätigkeit, womit sie zugleich den steuer- zahlenden Bürger entlasten. Ohne eine selbstverwaltete, unabhängige Anwaltschaft, die ihrer Funktion als Organ der Rechtspfle- ge gerecht wird (§ 1 BRAO), ist ein Rechtsstaat nicht denkbar. Die anwaltliche Selbstverwaltung gilt es gegen alle, insbesondere staatliche Eingriffe zu verteidigen. Auch daran möchte ich als Mitglied des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer Sachsen in den kommenden Jahren weiterhin mitwirken dürfen. 6 KAMMER aktuell
akt uell 01/2017 Dr. Christian Klostermann geboren 05.02.1964 in Fulda, verheiratet, 3 Kinder Rechtsanwalt und Fachanwalt für Informationstechnologierecht Beruflicher Werdegang • Studium in Marburg, Frankfurt am Main und University of Keele/Großbritannien • Promotion 1998 in Mannheim • Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 27.02.1995 • von 1995 bis 1999 zugelassen am Landgericht Mühlhausen/Thüringen • 10/99 – 05/2000 Erziehungsurlaub • seit 15.05.2000 tätig als selbständiger Rechtsanwalt in eigener Kanzlei in Zwickau • seit 2007 Fachanwalt für Informationstechnologierecht Mitgliedschaften/Sonstiges • Mitglied des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer Sachsen, Mitarbeit in der Berufsrechtsabtei- lung und Vergütungsrechtsabteilung • Mitglied des Fachanwaltsausschusses für den Fachanwalt für Informationstechnologierecht der Rechtsanwaltskammer Sachsen Berufspolitische Ziele Berufspolitisch möchte ich mich für die Stärkung der Anwaltschaft als freier und unabhängiger Beruf engagieren. Die rechtlichen wie wirtschaftlichen Rahmenbedingungen unseres Berufes sind durch die Kammern aktiv mitzugestalten. Aktuell müssen die In- teressen der Anwaltschaft bei Einsatz von Legal Tech und bei der weiteren Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs gewahrt werden, wofür ich mich besonders einsetzen möchte. Philipp Lange geboren 1983 in Leipzig, verheiratet, 1 Kind Beruflicher Werdegang • seit 2011 selbständiger Rechtsanwalt in Leipzig • seit 2012 Dozent im Bereich Rechtslehre betriebswirtschaftlicher Seminare tätig • seit 2015 Fachanwalt für Verkehrsrecht Mitgliedschaften/Sonstiges • Leipziger Anwaltverein e.V. • ARGE Verkehrsrecht • ARGE Strafrecht • Leipziger Strafverteidigerverein e.V. • DGfR e.V. • Deutsch-Britische Juristenvereinigung e.V. Berufspolitische Ziele Seit über 5 Jahren bin ich als Rechtsanwalt tätig. Neben dem täglichen Anwaltsgeschäft als Verkehrs- und Strafrechtler interessiere ich mich sehr für die Fragen des anwaltlichen Berufsrechts. Als Vorstandsmitglied will ich in der Abteilung „Berufsrecht“ mitwir- ken, um dem starken Status der Kammer in ihrer Aufgabe der anwaltlichen Selbstverwaltung weiter gerecht zu werden. Mir ist es ebenfalls ein Anliegen, die Referendarausbildung und Ausbildung unseres Fachpersonals zu unterstützen und weiterzuentwickeln. Als Vorstandsmitglied in kommender Legislatur werde ich mit Engagement und - davon gehe ich aus - Freude die Kammer in den anfallenden Aufgaben unterstützen, um so die Außendarstellung der Anwaltschaft weiter zu pflegen und zu fördern. Die Kammer gewährleistet die Selbstverwaltung der Anwaltschaft. Dieses Gut muss mit Weitblick gesichert werden. Dafür stelle ich mich am 27. März 2017 zur Wahl in den Kammervorstand. KAMMER aktuell 7
akt uell 01/2017 Dr. Christoph Möllers geboren 26. Januar 1959 in Bochum Beruflicher Werdegang • Rechtsanwalt seit 1989 • Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Mitgliedschaften/Sonstiges • Mitglied im Vorstand der Rechtsanwaltskammer Sachsen seit 2001 • Mitglied im BRAK-Ausschuss Berufsausbildung • Beauftragter des Vorstandes für die Berufsausbildung seit 2001 • Vorsitzender der Ausbildungsabteilung und Vermittlungsabteilung Berufspolitische Ziele Schwerpunkte meiner berufspolitischen Arbeit sollen auch weiterhin die Bereiche Berufs- und Juri- stenausbildung sowie die Vermittlung bei Streitigkeiten unter Rechtsanwälten bzw. mit ihren Man- danten sein. Die Berufsausbildung steht auch weiterhin vor der Herausforderung, den erheblichen Bewerbermangel zu bewältigen. Die Umsetzung der neuen ReNoPat-VO und die Werbung für den Beruf der/des Rechtsanwalts- fachangestellten sind dabei wesentliche Bestandteile. Zudem möchte ich meine Tätigkeit in der Vermittlungsabteilung gerne fortsetzen. Gerhild Sailer geboren am 24.02.1950 Beruflicher Werdegang • 1968 – 1972 Studium der Rechtswissenschaften an der Friedrich-Schiller-Universität in Jena • 1972 – 1991 nach Abschluss des Studiums als Justitiar in verschiedenen Unternehmen der Wirt- schaft tätig • seit 1991 Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und seit 1991 in eigener Kanzlei, ausgerichtet auf das Familien-, Erb- und Arbeitsrecht, tätig Mitgliedschaften/Sonstiges • seit 1993 Mitglied des Vorstandes der RAK Sachsen, hier Vorsitzende der Berufsrechtsabtei- lung I und Mitglied der Arbeitsgruppen Anwaltsaus- und Fortbildung sowie An- waltsgeschichte • seit 1997 Mitglied des Leipziger Anwaltvereins • seit 2000 Mitglied der Vertreterversammlung des Sächsischen Rechtsanwaltsversorgungs- werkes, seit 2007 stellv. Vorsitzende der Vertreterversammlung Berufspolitische Ziele Berufspolitisch ist mir wichtig, auch für künftige Entwicklungen den selbstverwalteten freien Anwaltsberuf sowie unsere beson- dere Stellung als Organ der Rechtspflege als Existenzgrundlagen unseres Berufsstandes zu verteidigen. 8 KAMMER aktuell
akt uell 01/2017 Franz-Josef Schillo geboren am 19.05.1967 in Saarlouis, verheiratet. Beruflicher Werdegang • seit 1999 Anwalt in Dresden • von 1999-2014 tätig bei Noerr LLP, zuletzt mit Verantwortung für den Bereich Strafrecht in Dres- den und Frankfurt am Main • seit 2014 selbstständiger Einzelanwalt mit eigener Strafrechtsboutique weitere Angaben unter https://www.unternehmensverteidigung.eu/ Berufspolitische Ziele Sicherung angemessener Anwaltsvergütung und Abwehr der Gebührensenkungsversuche durch Gerichte, Rechtspfleger und Versicherungen. Sicherung qualifizierten Rechtsrats durch unternehmerisch tätige und angemessen vergütete An- wälte gegen deutsche und europäische Einschränkungsversuche. Sicherstellung der frühestmöglichen Einschaltung von Anwälten in Straf- und Ordnungswidrigkei- tenverfahren und Erweiterung der dortigen Rolle der Anwälte. Erweiterung der Öffentlichkeitsarbeit zur Verstärkung des positiven öffentlichen Bildes der Anwaltschaft und zur Abwehr der zunehmenden Einschränkungsversuche anwaltlicher Rechte. Vertiefung der Zusammenarbeit mit anderen Rechtsanwaltskammern, insbesondere in Sachsen-Anhalt und Thüringen zur Durch- setzung der Interessen der sächsischen Anwaltschaft auf Bundesebene. Alexandra Weiß geboren 1968, Vöcklabruck/Österreich Beruflicher Werdegang • Studium der Rechtswissenschaften in Regensburg und Aberdeen/Schottland • 1995 – 2000 Rechtsanwältin und Syndicus in München und Dresden • seit 2001 selbständige Rechtsanwältin in Dresden, bis 2016 Partnerin bei Zwade Mulansky Rechts- anwälte GmbH • seit 2007 Fachanwältin für IT-Recht Mitgliedschaften/Sonstiges • seit 2012 Mitglied im Ausschuss IT-Recht der BRAK, jetzt Vorsitzende • seit 2013 Mitglied des Vorstandes der RAK Sachsen, seit 2015 zugleich Vizepräsidentin sowie zugleich Mitglied in den Abteilungen Berufsrecht II und Fachanwaltschaften und in den Arbeits- gruppen Öffentlichkeitsarbeit und Seminarwesen Berufspolitische Ziele Stärkung der anwaltlichen Unabhängigkeit und der anwaltlichen Tätigkeit, insbesondere durch Engagement für die Fachanwalt- schaften als Qualitätsmerkmal und Weiterentwicklung der berufsrechtlichen Regelungen zur Sicherung einer modernen wettbe- werbsstarken Anwaltschaft KAMMER aktuell 9
akt uell 01/2017 Uwe Winkler geboren am 21.07.1963 in Leisnig, verheiratet, 1 Kind Beruflicher Werdegang • Studium an den Universitäten Berlin und Tübingen • 1. Staatsexamen 1996 in Tübingen • 2. Staatsexamen 1998 in Dresden • ab 1998 angestellter Rechtsanwalt Kanzlei MUNZ Rechtsanwälte • seit 2005 Partner der Sozietät MUNZ Rechtsanwälte • Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Mitgliedschaften/Sonstiges • Anwaltverein Dresden • ARGE Bau- und Immobilienrecht • ARGE Mietrecht und Immobilien • ARGE Insolvenzrecht und Sanierung Berufspolitische Ziele • Erhalt und Stärkung der anwaltlichen Selbstverwaltung als Grundlage der freien Berufsausübung und Erhalt der eigenständigen Versorgungswerke • Beachtung der anwaltlichen Interessen in der Politik in Bezug auf die Tendenz zur Zulassung von Rechtsberatung und Rechtsver- tretung für nicht anwaltlich tätige Personen und Vereinigungen • Wahrung des Ansehens der Rechtsanwälte in der Öffentlichkeit durch Transparenz und Offenheit • Stärkung der Kollegialität der Rechtsanwälte, auch durch Einhaltung und Durchsetzung des Berufsrechts René Zich geboren am 12.08.1973 in Görlitz, verheiratet Beruflicher Werdegang • 1993 bis 1998 Studium der Rechtswissenschaften an der Technischen Universität Dresden • 1998 bis 2000 Referendariat beim Landgericht Görlitz • 2000 Anwaltszulassung in Zittau • 2000 bis 2001 tätig als Rechtsanwalt in der Kanzlei Dr. Merker, Zittau • seit 2001 tätig als Rechtsanwalt in der Kanzlei Jennißen Harren Lützenkirchen • seit 2008 Partner der überörtlichen Rechtsanwaltspartnerschaft Jennißen und Partner mbB • seit 2007 Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Mitgliedschaften/Sonstiges • seit 2001 Mitglied des Oberlausitzer Anwaltsvereins • seit 2013 Mitglied des Vorstandes der Rechtanwaltskammer Sachsen (Abteilung Berufsrecht und Gebührenrecht) Berufspolitische Ziele Ich möchte mich weiter in den Bereichen Berufsrecht und Gebührenrecht im Vorstand engagieren. Die Einbringung der beruflichen Interessen der Kolleginnen und Kollegen der Oberlausitz und des ostsächsischen Raumes liegt mir am Herzen. Dabei ist erneut die Anhebung der Gebühren (letzte Anhebung liegt bereits geraume Zeit zurück) auf die Tagesordnung zu bringen, um insbe- sondere für kleinere und mittlere Kanzleien unter Berücksichtigung steigender Kosten ein Auskommen zu sichern. Hierzu gehört neben der Einflussnahme im Kammerbezirk auch die Mitwirkung auf Bundesebene. Zur Sicherung des Qualitätsstandards in der Rechtsberatung ist darauf zu achten, dass im Kammerbezirk Qualifizierungen und Fortbildungen hochwertig und kostengünstig angeboten werden. 10 KAMMER aktuell
akt uell 01/2017 Achtung: Regelpflichtbeitragsfestsetzung durch das Sächsische Rechtsanwaltsversorgungswerk Sehr verehrte Kolleginnen und Kollegen, dies den Betrag von 12.790,80 Euro. Sie Verwaltungsverfahrensgesetz, sondern können sich vorstellen, dass auf diese nach der jüngsten Rechtsprechung des wie Sie wissen, ist das Sächsische Rechts- Weise schnell hohe Beitragsrückstände SächsOVG das Sächsische Kommunal- anwaltsversorgungswerk Ihre berufs- entstehen können. abgabengesetz, weil es sich bei den ständische Versorgungseinrichtung und Beiträgen zum Versorgungswerk um erhebt Pflichtbeiträge nach Maßgabe Wenn Sie zum Nachweis Ihres relevanten öffentlich-rechtliche Abgaben nach § 36 der Satzung. Einkommens Einkommensteuerbeschei- SächsKAG handelt. Folge dieser Recht- de vorlegen, sollten Sie darauf achten, sprechung2 ist, dass nicht das Verwal- Wer einkommensbezogene Beiträge dass diese keine Schätzbescheide sind. tungsverfahrensrecht zur Anwendung zahlen möchte, weil er die Beitragsbe- Solche Schätzbescheide der Finanzämter gelangt, sondern die Änderungsbestim- messungsgrenze nicht erreicht, kann werden als Nachweis über Ihre Einkünf- mungen der Abgabenordung, nämlich dies bei uns beantragen. Hierfür ist al- te nicht anerkannt. Nach der Rechtspre- der §§ 172 ff. AO über § 3 Abs. 1 Nr. 4c lerdings ein Nachweis über das tatsächli- chung des SächsOVG1 stellt der auf einer SächsKAG3. che, relevante Einkommen des Mitglieds Schätzung nach § 162 AO beruhende erforderlich. Bei selbständig tätigen Mit- Einkommensteuerbescheid des Finanz- Nach der Abgabenordnung ist allerdings gliedern sind dies die Einkommensun- amts keinen geeigneten Nachweis der nur unter eng begrenzten Voraussetzun- terlagen des vorvergangenen Jahres und tatsächlichen Einkünfte des Antragstel- gen eine Änderung bestandskräftiger bei angestellten Mitgliedern die Jahres- lers aus selbständiger Arbeit dar. Beitragsbescheide möglich, insbesonde- entgeltbescheinigung des Arbeitgebers re, wenn die Tatsachen oder Beweismit- aus dem laufenden Jahr (vgl. § 11 Abs. Wird daher der nach § 11 Abs. 4 der tel, die nachträglich bekannt werden, zu 2 der Satzung). Satzung mangels ausreichender Belege einem niedrigeren Beitrag führen sollen ergehende Beitragsbescheid zum Regel- (vgl. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO). Zwingende Nun kommt es immer wieder vor, dass pflichtbeitrag bestandkräftig, sind Sie Voraussetzung dabei ist, dass den Bei- solche Belege entgegen § 39 der Sat- verpflichtet, diesen Regelpflichtbeitrag tragspflichtigen kein grobes Verschulden zung nicht innerhalb der vom Versor- jedenfalls für das aktuelle Jahr zu bezah- daran trifft, dass die (neuen) Tatsachen gungswerk gesetzten Frist vorgelegt len. Dabei hilft auch nicht, nachträglich oder Beweismittel erst nachträglich dem werden. Die Vorlage zur Abgabe von nach Bestandskraft einen Antrag auf Versorgungswerk bekannt werden. Von Belegen ist regelmäßig auf den 30.06. Wiederaufgreifen des Verfahrens und/ einem groben Verschulden ist aber re- des laufenden Kalenderjahres befristet. oder Rücknahme/Widerruf des Bei- gelmäßig auszugehen, wenn der Bei- Wer diese Frist nicht einhält, wird zum tragsbescheids beim Versorgungswerk tragspflichtige, der zwar nachträglich Regelpflichtbeitrag nach § 11 Abs. 4 der gemäß §§ 48, 49, 51 VwVfG zu stellen. einen geänderten Einkommensteuer- Satzung veranlagt. Denn für solche Änderungen bestands- bescheid bekommen haben mag, die kräftiger Beitragsbescheide gilt nicht das zur Beitragsveranlagung notwendigen Der Regelpflichtbeitrag beträgt aktuell Unterlagen, zum Beispiel Einkommen- monatlich 1.065,90 Euro. Im Jahr ergibt 1Beschluss vom 08.08.2016 Az. 4 B 46/16 steuerklärungen oder Bestätigungen sei- nes Steuerberaters nicht innerhalb der gesetzten Frist dem Versorgungswerk eingereicht hatte, so dass deswegen der Neue Hinweispflichten zur Regelpflichtbeitragsbescheid nach § 11 Abs. 4 der Satzung ergehen musste. außergerichtlichen Streitbeilegung Zur Abgabe von Einkommensteuererklä- rungen ist das Mitglied regelmäßig ge- Bereits seit Anfang 2016 müssen Rechts- keit der Teilnahme an einem Streitbei- mäß § 149 AO verpflichtet, selbst wenn anwältinnen und Rechtsanwälte auf legungsverfahren vor der zuständigen die Einkünfte gering sein sollten oder das ihren Websites einen Link zur europä- Verbraucherstreitbeilegungsstelle hin- Mitglied bereits einen Schätzbescheid ischen Online-Streitbelegungsplattform weisen. In bestimmten Fällen greift die- des Finanzamts auf der Grundlage des § sowie ihre E-Mail-Adresse angeben, se Pflicht bereits, bevor eine Streitigkeit 162 AO erhalten hat. Ein solcher Schätz- wenn sie Online-Dienstverträge mit Ver- entstanden ist; nachdem eine Streitigkeit bescheid des Finanzamts enthebt das brauchern anbahnen bzw. abschließen. entstanden ist, trifft sie alle Rechtsan- Mitglied nicht von seiner Verpflichtung Hierzu ist zum Jahresbeginn 2017 noch wältinnen und Rechtsanwälte. zur Abgabe der Einkommensteuererklä- eine weitere Hinweispflicht getreten: rung. Seit dem 1. Januar 2017 müssen alle Eine Übersicht zu den Hinweispflichten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwäl- und ein Informationsblatt zu den neuen 2 Urteil des SächsOVG vom 21.04.2015, 4 te auf ihren Websites und/oder in ihren Hinweispflichten nach VSBG finden Sie A 48/14 Mandatsbedingungen leicht zugänglich, unter www.rak-sachsen.de/aktuelles 3 so auch SächsOVG Urteil vom 31.03.2014, klar und verständlich auf die Möglich- 5 A 124/13, Tz. 37 ff. KAMMER aktuell 11
akt uell 01/2017 Wir bitten um Nachsicht, dass wir die uns halten, Vollstreckungsmaßnahmen zu Abs. 4 der Satzung einlegen. Denn, wie gegebenen Satzungsbefugnisse anwen- ergreifen und ggf. auch Insolvenzanträ- Sie wissen: „Das Recht ist für die Wa- den, denn wir haben einen gesetzlichen ge zu stellen. Seit dem Jahr 2015 haben chen geschrieben“4. Versorgungsauftrag gegenüber unseren wir in 14 Fällen Insolvenzantrag stellen Mitgliedern zu erfüllen und können die- müssen. Mit freundlichen Grüßen sen nur erfolgreich umsetzen, wenn sich -Ihr Vorstand - alle Mitglieder an die Satzungsbestim- Vollstreckungsmaßnahmen des Versor- Dr. Thietz-Bartram mungen halten. gungswerkes lassen sich am ehesten Vorstandvorsitzender vermeiden, wenn Sie frühzeitig Kontakt In den Fällen, in denen Beitragsbescheide zu uns aufnehmen und ggf. rechtzei- 4so schon im Römischen Recht: Scaevola, D. nach § 11 Abs. 4 der Satzung bestands- tig auch einen Rechtsbehelf gegen den 42.8.24 a.E.: “ius … vigilantibus scriptum kräftig werden, sind wir daher auch ge- Regelpflichtbeitragsbescheid nach § 11 est” beA am Start! Aktuelles zum Anwaltspostfach „Das beA steht in den Startlöchern, darf PE Nr. 17/2016) entschieden, die bei- (RAVPV) allerdings erst ab dem 1.1.2018 aber nicht starten“ – das hatte die BRAK den einstweiligen Anordnungen, die verlangt (§ 32 II RAVPV). Wegen dieses bereits Mitte September verkündet. Seit- den Start des beA bislang verhinderten, Zusammenspiels von SRV und RAVPV dem ist das beA-System einsatzbereit. aufzuheben. Das beA konnte also am können Schutzschriften erst ab dem Jedoch verhinderten zwei einstweilige 28.11.2016 starten! 1.1.2018 über das beA als sicherer Über- Anordnungen des AGH Berlin die Inbe- mittlungsweg eingereicht werden – bis triebnahme. Zwei Anwälte hatten die Zu erreichen ist die beA-Webanwen- dahin muss eine qualifizierte elektro- BRAK auf diesem Weg verpflichtet, nicht dung unter https://bea-brak.de. Zum nische Signatur benutzt werden. ohne ihre ausdrückliche Zustimmung die Start benötigt man beAKarte, Karten- Wer das beA bereits vor dem 1.1.2018 für sie eingerichteten Postfächer zum leser und SAFE-ID (ggf. bei der lokalen zur Einreichung einer Schutzschrift zu Empfang freizuschalten. Die Sicherheits- Rechtsanwaltskammer zu erfragen) – nutzen versucht, wird vor dem Versand architektur des beA lässt keine individu- Erläuterungen dazu finden sich unter eines Schriftsatzes automatisch zur Si- elle Freischaltung einzelner Postfächer www.bea.brak.de und in den letzten gnatur aufgefordert – es kann also zu; daher konnte das beA insgesamt Heften des BRAK-Magazins. nicht versehentlich eine formfehlerhafte nicht in Betrieb gehen. Schutzschrift an das Register versandt In der Zwischenzeit geschah eine Men- Neuer Newsletter zum beA werden. ge: Das Bundesministerium der Justiz Zum Start des beA versorgt die BRAK und für Verbraucherschutz stellte mit der Sie regelmäßig mit wichtigen Informa- Rechtsanwältin Dr. Tanja Nitschke, Rechtsanwaltsverzeichnis und -postfach- tionen zur Anwendung des Postfachs. Mag. rer. publ., BRAK, Berlin verordnung (RAVPV) den Auftrag der Im neuen beA-Newsletter finden Sie BRAK klar und verpflichtet Anwältinnen Anleitungen und Tutorials, Tipps und Welche Gerichte sind auf Empfang? und Anwälte, das beA ab dem 1.1.2018 Tricks zur Anwendung des beA und In- Bereits heute kann mittels beA mit Ge- zu nutzen. Der AGH Berlin (BRAK-Mitt. formationen über Aktualisierungen und richten und Behörden rechtsverbindlich 2016, 290) lehnte es – wegen der neuen Erweiterungen des beA-Systems. Der kommuniziert werden. Dabei ist aller- Rechtslage – ab, eine dritte einstweilige beA-Newsletter kann unter www.brak. dings zu beachten, dass bis frühestens Anordnung gegen die BRAK zu erlassen de abonniert werden. 1.1.2018 noch die alten prozessualen (vgl. zu beidem Nitschke, BRAK-Magazin Anforderungen gelten. (s. dazu bea. 5/2016, 11 sowie PE Nr. 9–12/2016). Die Wichtige Information zum elektro brak.de/wann-kommt-das-bea/zeit- BRAK beantragte umgehend die Aufhe- nischen Schutzschriftenregister plan/). So ist beispielsweise nach § 130a I bung der beiden einstweiligen Anord- Seit Anfang 2016 gibt es das zentrale 2 ZPO der Einsatz der qualifizierten elek- nungen. elektronische Schutzschriftenregister tronischen Signatur erforderlich, um die (§ 945a ZPO). Rechtsanwälte müssen Schriftform zu erfüllen. Und dann … geschah erst einmal nichts. Schutzschriften ab dem 1.1.2017 elek- Nichts für ein Gerichtsverfahren Unüb- tronisch zum Register einreichen (§ 49c Wichtig zu wissen: Nach § 130a II ZPO liches zumindest: Der AGH Berlin ge- BRAO). Das ist nach § 2 IV Schutzschrif- bestimmen die Bundesregierung und währte den Antragstellern eine Frist zur tenregister VO (SRV) mit qualifizierter die Landesregierungen für ihren Bereich Stellungnahme zu den Aufhebungsan- elektronischer Signatur oder über einen durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, trägen. Die Frist wurde mehrfach verlän- „sicheren Übermittlungsweg“ möglich. von dem an elektronische Dokumente gert. Für die BRAK und die Anwältinnen Ein sicherer Übermittlungsweg ist auch bei den Gerichten eingereicht werden und Anwälte, die das beA lieber gestern der Versand über das beA (§ 2 V Nr. 2 können, sowie die für die Bearbeitung als morgen nutzen würden, bedeute- SRV). Der Nachweis, dass die Nachricht der Dokumente geeignete Form. Nicht te das: Warten. Nun ist es endlich so von einem Rechtsanwalt selbst versandt in jedem Bundesland sind alle Gerichts- weit: Der AGH Berlin hat mit Beschluss wurde, wird gem. § 20 III Rechtsanwalts- zweige bzw. Verfahrensarten bereits vom 25.11.2016 (BRAK-Mitt. 2016, 287; verzeichnis- und –postfachverordnung jetzt für den elektronischen Rechts- 12 KAMMER aktuell
akt uell 01/2017 verkehr geöffnet. Zur Vermeidung von Gerichtsbarkeit in Bayern) oder auf län- Websites der Länder bzw. der zuständi- Fristversäumnissen sollten Sie unbedingt derspezifische Informationsseiten wie in gen Ministerien auch allgemeine Hinwei- vor dem Einreichen eines Schriftsatzes Hamburg. Achtung: Maßgeblich dafür, se zur „Benennung“ elektronischer Post überprüfen, ob das Gericht für die Ver- ob ein Gericht bzw eine Verfahrensart gegeben, etwa für Nordrhein-Westfalen fahrensart, die sie betreiben, bereits bereits im elektronischen Rechtsverkehr auf der Website justiz-online. Mit In- elektronisch erreichbar ist! Denn in der erreichbar ist, ist allein die jeweilige krafttreten des neuen Rechts werden Empfängerauswahl beim Erstellen einer Rechtsverordnung des Landes - ein Blick bundeseinheitliche Regelungen die Teil- Nachricht werden alle Gerichte aufge- in die Übersicht genügt also nicht! nahme am elektronischen Rechtsverkehr listet, auch solche, die noch nicht oder vereinfachen. nicht vollständig für den elektronischen Die Rechtsverordnungen enthalten im Rechtsverkehr geöffnet sind. Die Emp- Übrigen zum einen selbst Bestimmungen Quelle: beA-Newsletter der BRAK fängersuche bildet nämlich nur die tech- zur Einreichung (vgl. exemplarisch § 2 4/2017 vom 25.01.2017 nische Erreichbarkeit ab. Bay-E-Rechtsverkehrsverordnung Justiz - ERVVJu). Zum anderen werden die Bear- Hinweis: Welche sächsischen Gerichte Eine gute Übersicht zu den angeschlos- beitungsvoraussetzungen durch Verweis am elektronischen Rechtsverkehr teil- senen Gerichten im Bund und in den auf den jeweiligen Internetauftritt der nehmen, ist in der Sächsischen E-Justiz- Ländern ist auf der Website des EGVP zuständigen Behörde bzw. des Ministeri- verordnung geregelt. In deren Anlage 1 zu finden. Teilweise wird dabei auch ums bekanntgegeben (vgl. exemplarisch sind die Gerichte aufgezählt (www.revo- gleich auf die geltenden Rechtsverord- § 3 Bay-E-Rechtsverkehrsverordnung Ju- sax.sachsen.de/vorschrift/11436-Saech- nungen verlinkt (etwa für die ordentliche stiz - ERVV Ju). Häufig werden auf den sische-E-Justizverordnung#anl1) EN TWICKLUNGEN 01/2017 Die baubegleitende Mediation - ökonomische Argumente für ihren Einsatz Im Rahmen der Herbsttagung des Ver- haben im Rahmen dieser Umfrage rund dere für die projektbegleitende Baume- bandes der Bau- und Immobilienmedi- 69,8 % aller Beteiligten ein zwingendes diation nicht schwer. Neben den unmit- atoren e. V. hat sich Herr Prof. Dr.-Ing. außergerichtlichen Streitlösungsverfah- telbaren Gerichts- und Anwaltskosten Matthias Sundermeier, Fachgebiet Bau- ren (ADR-Verfahren) befürwortet. Die hat jeder Prozessbeteiligte in einem bau- wirtschaft und Baubetrieb des Instituts Mediation war dabei das bevorzugte rechtlichen Verfahren auch die Kosten für Bauingenieurwesen der technischen ADR-Verfahren bei den Bauunterneh- für sämtliche Sachverständige, die inter- Universität Berlin mit der Baumediation men und den privaten/gewerblichen nen Personalkosten und Allgemeinko- aus ökonomischer Sicht befasst. Auftraggebern, die Adjudikation bei den sten sowie die Vorfinanzierungskosten öffentlichen Auftraggebern. und das Verzugszinsrisiko zu berücksich- Zunächst stellte er die hohe Gerichts- tigen. Nur ein Teil davon ist überhaupt belastung durch Baustreitigkeiten ein- Daraus resultiert ein Nachfragepotenzial tenorierbar. drucksvoll dar. Bei einem Bauvolumen für ADR-Verfahren bei Bauprojekten von in der Bundesrepublik Deutschland im rund 28.800 Fällen per anno (2014), was Jedenfalls in Höhe dieser konfliktbe- Jahr 2014 in Höhe von 329,5 Mrd. € für einer tatsächlichen Nachfrage von rund dingten Transaktionskosten abzüglich Neubau-, Bestandsbau- und Substanzer- 1.750 Fällen per anno (2014) gegenü- der Kosten für ein ADR-Verfahren haben haltungsmaßnahmen betrug die Zahl der bersteht (6 %); bezogen auf die gericht- die Konfliktparteien mithin einen finan- Bauprozesse (1. Instanz) 45.482 Neuein- lichen Baustreitigkeiten (45.482 Fälle in ziellen Spielraum für Verhandlungslö- gänge bei den Amts- und Landgerichten 2014) ist dies eine Quote von nur 3,8 %. sungen. Der Vorteil der ADR-Verfahren (ohne architektenrechtliche Haftungs- ist ihre Verfahrens- und Ergebniseffizi- und Honorarverfahren), so dass auf ein Betrachtet man die Prozessrisiken aus enz. Bauvolumen von 7,24 Mio € jeweils ein (über)langen Verfahren (durchschnittlich Das Effizienzpotential der (baubegleiten- Bauprozess im Jahr 2014 entfiel. 28,3 Monate bis zum Urteil beim Land- den) Baumediation - erforderlichenfalls gericht als erste Instanz und 12,3 Mo- unter Integration fachtechnischer und/ Von den Auftraggebern haben bereits nate bis zum Urteil beim Oberlandesge- oder sachverständiger Expertise - kann im Jahr 2007 bei einer Umfrage unter richt in der 2. Instanz sowie weitere 13,6 durch Mediationsvereinbarungen in den 900 Teilnehmern aus der Bauwirtschaft Monate in der Revisionsinstanz beim Bauverträgen, gegebenfalls mit zeitlich 63,2 % und von den Auftragnehmern Bundesgerichtshof) sowie die überaus befristetem „Mediation-Window“ oder 69,6 % ihre Unzufriedenheit mit Bau- hohen Kosten eines gerichtlichen Bau- fristgebundener Eskalationsstufen bzw. prozessen vor den staatlichen Gerichten prozesses, so fällt eine Entscheidung für „Step-Negotiation“, gehoben werden. zum Ausdruck gebracht. Gleichzeitig ein ADR-Verfahren und dabei insbeson- KAMMER aktuell 13
entwic klung e n 01/2017 Frühzeitige und freiwillige Konfliktlö- Professor Sundermann verwies dazu „Winning a lawsuit is not the goal - ma- sung bei Vermeidung von hohen Trans- auf eine Aussage von Edward A. Dauer ximizing profits and minimizing risks and aktionskosten und langen kontradikto- (Professor of Law and Dean Emeritus, losses is the goal.“ rischen Verfahren - der (nicht nur) öko- University of Denver, Colorado, USA) zur nomische Vorteil der baubegleitenden Zielsetzung der ADR-Verfahren: Dr. Stephan Cramer MM Mediation liegt auf Hand. Mitglied des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer Sachsen Gebührensplitter 1. Gewerbetreibende können ihre Rech- geänderten Fassung als praktisch irre- die Prüfung einer strukturellen und/oder nungen verbindlich auch ohne Unter- levant erscheint und es mir angesichts linearen Anpassung der Rechtsanwalts- schrift erstellen. Bei Steuerberatern und der Geringfügigkeit von 0,3 auch müßig vergütung prüfen. Rechtsanwälten ist dies bisher noch an- erscheint, hierüber zeitaufwändig zu ders: Sie müssen ihre Rechnung im Origi- diskutieren. Die Gebührenrechtsabtei- Die Kammern widmen sich weiter die- nal unterschrieben oder qualifiziert elek- lung ist aber stets dankbar, wenn hierzu sem Thema und versuchen, gemeinsam tronisch signiert (§126 a BGB) haben. Um Stellungnahmen von Kollegen zu gehen. mit dem DAV, einen Forderungskatalog Rechnungen elektronisch zu übermitteln Hat jemand schon einmal diese Gebühr mit strukturellen und linearen Anpas- empfiehlt sich folgende Vorgehenswei- abgerechnet? sungen zu erarbeiten. Anregungen der se: Kollegen hierzu sind jederzeit willkom- 3. Spannender ist die Frage, wie eine men. Die Rechnung wird qualifiziert elektro- Streitverkündung gebührenrechtlich nisch signiert zu behandeln ist. Die BRAK-Gebühren- 6. Unterschiedlich kommentiert wird die - Die Rechnung wird im Original unter- referenten schlagen insoweit vor, in § Frage, ob neben einer Beratungsgebühr schrieben und sodann eingescannt, um 17 RVG klar zu stellen, dass es sich bei nach § 34 RVG auch eine Einigungsge- diese unterzeichnete Rechnung elek- dem Auftrag zur Streitverkündung um bühr entstehen kann. Die BRAK-Gebüh- tronisch an den Kostenschuldner zu eine eigene Angelegenheit handelt. Das renreferenten sind der Auffassung, dass übermitteln Mandat zur Streitverkündung kann ge- dies der Fall ist und eventuell im Gesetz - In der Literatur wird die Auffassung genüber dem Mandanten gesondert ab- eine Klarstellung aufgenommen werden vertreten, dass ausdrücklich oder kon- gerechnet werden. Problematisch bleibt sollte. kludent auf die Unterzeichnung der weiterhin, inwieweit diese Gebühren Rechnung verzichtet werden kann. im Rahmen eines Kostenerstattungs- 7. Auch in Verkehrsordnungswidrig- Wegen der hiermit verbundenen Unsi- anspruchs zu berücksichtigen sind - es keiten-Sachen sind die Kriterien des § cherheiten kann dieser Weg nicht emp- spricht viel dagegen. 14 RVG und § 315 BGB anzuwenden. Es fohlen werden. widerspricht dem geltenden Recht, dass 4. Sehr problematisch, ja gesetzeswid- Gericht und Rechtsschutzversicherer in Wegen Details siehe die gutachtlicher rig, erscheint die Rechtsprechung von diesen Angelegenheiten grundsätzlich Stellungnahme, die die Vergütungs- Landessozialgerichten, eine fiktive Ter- eine Gebühr unterhalb der Mittelgebühr rechtsabteilung des Vorstands der minsgebühr nach Nr. 3106 Satz 1 Nr. 3 ansetzen. Die Bedeutung der Angelegen- Rechtsanwaltskammer Sachsen erstellt VV RVG sei nicht zuzuerkennen. Deshalb heit kommt bereits durch die Staffelung und mit der BRAK-Gebührenreferenten- haben die BRAK-Gebührenreferenten der Gebühren zum Ausdruck (Beschluss Konferenz abgestimmt hat (in diesem bei ihrer 73. Tagung am 24.09.2016 in der Gebührenreferenten-Konferenz vom Heft Seite 26). Bonn beschlossen: 24.09.2016; siehe auch Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 23.10.2016 2. Im BRAK-Gebührenausschuss und „Die Terminsgebühr nach Nr. 1 der An- zu Az: 2 Qs 159/15). der Gebührenreferenten-Konferenz ha- merkung zu Nr. 3106 VV RVG fällt in den ben wir uns mit dem Änderungsbedarf Verfahren unabhängig davon an, ob der 8. Vor rechtsschutzversicherten Man- der Zusatzgebühr für besonders um- schriftliche Vergleich vor Gericht oder danten muss gewarnt werden: Der fangreiche Beweisaufnahmen nach VV außergerichtlich geschlossen wurde. An- Mandant drängelt den Anwalt, schnell 1010 befasst. Im Ergebnis wurde dem ders lautende Rechtsprechung von Lan- Klage auf die längst fällige Abfindung Gesetzgeber vorgeschlagen, eine Ände- dessozialgerichten ist mit dem Gesetz aus einem Sozialplan zu erheben. Der rung dahingehend vorzunehmen, dass nicht vereinbart.“ Anwalt erhebt die Klage und schließt die Zusatzgebühr bei mehr als 2 gericht- für den Mandanten, in Abstimmung mit lichen Terminen mit einer Gesamtdauer 5. Die regelmäßige prozentuale Anpas- diesem, einen Vergleich, wonach der von insgesamt mehr als 120 Minuten ge- sung von Gebühren erscheint schon aus überwiegende Teil der Abfindung ge- währt werden solle. Praktikabiltätsgründen nicht als sinnvoll. zahlt wird. Der Mandant sieht trotz des Der Gesetzgeber sollte aber in jeder Erfolgs und monatelanger, zäher Korre- Ich muss bekennen, dass mir die Gebühr Legislaturperiode, möglichst bereits im pondenz mit seiner Rechtschutzversiche- sowohl in der bisherigen wie auch in der Rahmen der Koalitionsverhandlungen, rung nicht ein, den Anwalt für seine Tä- 14 KAMMER aktuell
entwic klung e n 01/2017 tigkeit auch zu bezahlen; er fordert, mit war es insbesondere die Pflicht der Be- mer Sachsen erstellt für die Kollegen na- einem von der Rechtsschutzversicherung klagten, in Kenntnis darüber, dass der türlich keine Gebührenrechnungen; dies vermittelten Anwalt, die bereits entrich- Kläger Begünstigter einer Rechtsschutz- bleibt dem Fachpersonal des jeweiligen tete Gebühr zurück. Schließlich habe versicherung war, zu klären, ob er das Anwalts überlassen. Aber Probleme er eine Rechtsschutzversicherung, die Verfahren auch ohne Deckungsschutz- greifen wir gerne auf und versuchen im aber den Kostenschutz mit der ziemlich zusage erteilt hätte, da in einem Ar- Rahmen unserer Kompetenzen Lösungs- fadenscheinigen Begründung, der So- beitsgerichtsverfahren, unabhängig der vorschläge zu entwickeln oder aber, zialplan sei -außerhalb aller Fristen und Frage des Obsiegens und Unterliegens, nach Diskussion im Kreis der BRAK-Ge- evident unwirksam - vom Arbeitgeber die Partei ihre außergerichtlichen Kosten bührenreferenten, Anregungen an den angefochten worden (übrigens erfolg- selbst zu tragen hat (Amtsgericht Leipzig Gesetzgeber heranzutragen. Nicht jede los). Das Amtsgericht Leipzig hat den (er- von 09.01.2015 zu Az: 113 C 8681/13, Anfrage kann zeitnah beantwortet wer- folgreichen) Anwalt zur Erstattung der Berufung zum Landgericht Leipzig 3 S den, wofür wir um Verständnis bitten. Gebühren an den Mandanten verurteilt. 73/15).“ So musste beispielsweise die Kollegin, Es entspreche „einhelliger Rechtsspre- die schon Ende 2015 das Problem der chung, dass ein Rechtsanwalt aus dem Ein Anwalt sollte sich sehr gut überlegen, elektronischen Rechnungslegung auf- Anwaltsvertrag mit seinem Mandanten ob er überhaupt noch Mandanten mit warf, bis Anfang 2017 auf eine Antwort verpflichtet ist, vor der Klageerhebung Rechtsschutzversicherungen vertritt. Zu- warten, obwohl die Vergütungsrechts- die Frage der Rechtsschutzgewährung mindest den Service einer Kostenschutz- abteilung zwischenzeitlich hierzu ein zu klären, oder dem Mandanten nach anfrage und der dabei möglicherweise Gutachten erstellt und die Problematik Aufklärung über das Kostenrisiko ent- folgenden Auseinandersetzung mit der bei den BRAK-Gebührenreferenten, im scheiden zu lassen, ob der Klageauftrag Rechtsschutzversicherung, sollte er nicht Ergebnis mit deren Zustimmung, vorge- unabhängig von einer Kostendeckungs- erbringen. Ob rechtsschutzversicherten stellt hatte. Wir wollen uns nicht auf den zusage erteilt wird (vgl. OLG Nürnberg, Mandanten damit gedient ist, erscheint Spruch „Gut Ding will Weile haben“ he- Urteil vom 29.06.1989 in NJW-RR 1989, zweifelhaft. raus reden, danken aber für die Geduld. Seite 1370 ff. m.w.N.). …. Zum Schluss noch ein allgemeiner Hin- Rechtsanwalt Roland Gross Aufgrund der Regelung über die Ko- weis: Die Vergütungsrechtsabteilung Vizepräsident, Vorsitzender der stentragunsgpflicht nach § 12a ArbGG beim Vorstand der Rechtsanwaltskam- Vergütungsrechtsabteilung IT-Sicherheitsgesetz: Anforderungen verschärft Anwalts- und Steuerberaterkanz Störungen, auch soweit sie durch äußere den dann von fremden Rechnern noch leien sollten den eigenen Internet Angriffe bedingt sind, gesichert sind. Schriften, Programmbibliotheken, Bilder auftritt einer Prüfung unterziehen. oder soziale Medien eingebunden. Die- Grund ist eine neue gesetzliche Re Der Gesetzgeber schränkt ein, dass die ses Technik-Konglomerat wird aufgrund gelung zum Schutz vertraulicher Da zu treffenden technisch-organisato- der Komplexität in der Regel nicht von ten. rischen Maßnahmen „technisch möglich einem Techniker betreut, sondern von und wirtschaftlich zumutbar“ sein müs- mehreren Spezialisten. Überdies teilen Im vergangenen Jahr verabschiedete der sen. Besonderen Wert legt der Gesetz sich die meisten Websites einen Rech- Gesetzgeber das IT-Sicherheitsgesetz. geber auf kryptographische Sicherungs- ner mit anderen Websites. In diesem Fall In diesem Zuge wurde auch das Tele- maßnahmen. laufen auf einem Rechner mehrere virtu- mediengesetz (TMG) um die Bestim- elle Server. Hier wird der Technikeinsatz mungen des § 13 Abs. 7 TMG ergänzt. Wie ist eine Website noch komplizierter. Durch diese Neuregelung müssen alle technisch aufgebaut? Anbieter von Websites, also auch Steu- Pflicht zur Aktualisierung erberatungs- beziehungsweise Anwalts- Moderne Websites wirken auf ihre Be- kanzleien, beim Betrieb einer eigenen sucher simpel. In Wirklichkeit sind sie Ein Hauptgrund für den unerlaubten Website oder einer eigenen Kanzlei-App ein komplexes Zusammenspiel verschie- Zugriff auf Websites (§ 13 Abs. 7 Nr. hohe Anforderungen umsetzen. Kanz- denster, komplizierter Techniken. Zur 1 TMG) ist in den meisten Fällen veral- leien, die eine eigene Website betreiben, Darstellung einer einfachen Web-Seite tete Software. Beim Betrieb von Soft- sind durch die Neuregelung verpflichtet, müssen unterschiedliche Technologien ware im Internet durch die Kanzleien mithilfe von technisch-organisatorischen eingesetzt werden: ein Rechner mit In- sind Hosting-Verträge so zu schließen, Maßnahmen sicherzustellen, dass kein ternet-Zugang, ein Betriebssystem, ein dass für die einzelnen Software-Modu- unerlaubter Zugriff auf die für ihre Te- Web-Server, ein Mail-Server, sehr wahr- le auch Pflegeverträge abgeschlossen lemedienangebote genutzten tech- scheinlich auch serverseitig Program- werden. Hier sind die unterschiedlichen nischen Einrichtungen möglich ist und miersprachen, Datenbanken, Programme Zuständigkeiten zu beachten. Häufig ist diese gegen Verletzungen des Schutzes zur Website-Pflege und eventuell auch der Provider für die Aktualisierung des personenbezogener Daten und gegen eigene Programmierungen. Meist wer- Betriebssystems, des Web-Servers und KAMMER aktuell 15
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