Ratgeber Krankenversicherung - GUTE GESUNDHEIT Darauf kommt es an
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NDHEIT GUTE GESU mt es an Darauf kom Ratgeber Krankenversicherung Alles, was Sie zum Thema Krankenversicherung w issen müssen www.wir-stärken-die-gesundheit.de
Liebe Leserin, Trotz dieses Engagements läuft Versicherten. Und drittens sor- lieber Leser, es nicht überall so, wie wir uns gen wir dafür, dass alle schnell das vorstellen. Deswegen haben einen Arzttermin bekommen. viele Menschen machen die wir uns als Bundesregierung Erfahrung, wie sich das Leben einiges vorgenommen, um Viele weitere Projekte, von der plötzlich verändern kann, wenn unser Gesundheitssystem noch Internetmedizin bis zur Organ- Schicksal, Zufälle oder auch besser zu machen. Vor allem in spende, stehen an. Als Gesund- Unzulänglichkeiten zu Erkran- drei Bereichen wollen wir zügig heitsminister werde ich jeden kung und Leid führen. Unsere Verbesserungen erreichen. Tag daran arbeiten, dass Ihr Aufgabe und unser Anspruch ist Alltag ganz konkret besser wird. es, dass den Betroffenen in un- Wir stärken weiter die Pflege: Ich möchte, dass Sie spüren, vorhersehbaren und belastenden Die Ausbildung wird attrakti- dass sich durch Politik etwas Situationen geholfen wird. Dafür ver, wir finanzieren in einem ändert – weil ich will, dass Poli- leisten jeden Tag 5 Millionen Sofortprogramm neue Pfle- tik und Demokratie Vertrauen Menschen in den verschiedens- gestellen und wir werden die zurückgewinnen. ten Berufen – Ärztinnen und Bezahlung verbessern. All dies, Ärzte, Pflegekräfte, Apothekerin- damit die Pflegerinnen und Ihr nen und Apotheker, Hebammen, Pfleger künftig anders als heute Physiotherapeuten und viele sagen: Ich habe mehr Zeit für andere – Großartiges. Zusam- den Patienten und ich spüre die men mit Angehörigen, mit den Wertschätzung der Gesellschaft Familien und mit vielen anderen für meine Arbeit. Zweitens Jens Spahn sind sie die Helden des Alltags! senken wir die Beiträge der Bundesminister für Gesundheit
4 5 Inhaltsverzeichnis Einleitung 9 Wir stärken die Gesundheit 9 1.4 Wahltarife und Bonusprogramme 33 1.4.1 Wahltarife: persönliche Bedürfnisse b erücksichtigen 33 1.4.2 Bonusprogramme 37 1 Gesetzliche Krankenversicherung, 1.4.3 Zusatzleistungen und Zusatzversicherungen 38 Beiträge, Tarife 10 1.4.4 Sonderregelungen für freiwillig Versicherte in der GKV 38 1.1 Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung 16 1.5 Wahl und Wechsel der Krankenkasse 40 1.1.1 Pflichtversicherte 17 1.5.1 Lohnt sich der Wechsel in eine andere 1.1.2 Versicherungspflichtgrenze beziehungsweise gesetzliche Krankenkasse? 41 Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) 18 1.5.2 Kündigung 41 1.1.3 Freiwillig Versicherte 19 1.5.3 Wechsel bei Insolvenz oder Schließung 1.1.4 Familienversicherte 20 einer Krankenkasse 44 1.1.5 Eigene Regelung für selbstständige K ünstlerinnen 1.6 Versicherungsschutz im Ausland 45 und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten 24 1.7 Private Krankenversicherung (PKV) 48 1.2 Beiträge 24 1.7.1 Alterungsrückstellungen 51 1.2.1 Beitragshöhe 24 1.7.2 Prämiensteigerungen in der privaten 1.2.2 Eigene Regelung für Rentnerinnen und Rentner 28 Krankenversicherung 51 1.2.3 Eigene Regelung für Arbeitsuchende 30 1.8 Elektronische Gesundheitskarte (eGK) 1.2.4 Eigene Regelung für Bedürftige 30 und elektronisches Gesundheitsnetz 52 1.3 Zusatzbeiträge 32 1.9 Begriffe und Institutionen 54
6 7 2 Medizinische Versorgung 58 3 Arzneimittel, Heilmittel, Hilfsmittel 108 2.1 Vorsorge, Früherkennung und Rehabilitation 59 3.1 Arzneimittel 109 2.1.1 Gesund bleiben: Prävention und 3.1.1 Zugang zu Arzneimitteln 111 Gesundheitsförderung 59 3.1.2 Zuzahlung bei verschreibungspflichtigen 2.1.2 Früherkennung 63 Arzneimitteln 114 2.1.3 Vorsorge und Rehabilitation 67 3.1.3 Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel 115 2.2 Ärztliche Behandlung 73 3.1.4 Arzneimittel zur Verbesserung der 2.2.1 Verbesserung der Versorgung im ländlichen Raum 74 privaten Lebensqualität 116 2.2.2 Stärkung der Patientenrechte 76 3.2 Hilfsmittel 117 2.2.3 Verbesserung der Versorgung im Krankenhaus 79 3.3 Heilmittel 120 2.3 Besondere Versorgungsformen 83 3.4 Apotheken 121 2.3.1 Hausarztzentrierte Versorgung: 3.5 Zuzahlung 123 der Hausarzt / die Hausärztin als Lotse 83 3.6 Begriffe und Institutionen 128 2.3.2 Besondere Versorgungsformen 84 2.3.3 Strukturierte Behandlungsprogramme für chro- nisch Kranke (Disease-Management-Programme) 85 Welche Früherkennungsuntersuchungen 2.3.4 Medizinische Versorgungszentren 86 werden von den gesetzlichen Kassen erstattet? 132 2.3.5 Ambulante Behandlung im Krankenhaus 87 Zuzahlungs- und Finanzierungsregelungen 146 2.4 Zahnärztliche Behandlung 89 2.4.1 Zahnärztliche Leistungen 89 2.4.2 Kosten für Zahnersatz 91 2.5 Angebote für besondere Personengruppen 93 4 Stichwortregister und Adressen 152 2.5.1 Angebote für werdende Mütter 93 2.5.2 Angebote für seelisch kranke Menschen 94 Stichwortregister 153 2.5.3 Angebote für Sterbenskranke 95 Adressen 156 2.5.4 Empfängnisverhütung, künstliche Befruchtung, Schwangerschaftsabbruch 98 2.6 Hilfen zu Hause 99 2.6.1 Häusliche Krankenpflege 99 Weitere Informationen 161 2.6.2 Haushaltshilfe 101 2.7 Fahrkosten 102 Informationsangebote 161 2.8 Krankengeld 104 Weitere Publikationen 162 2.9 Begriffe und Institutionen 106 Bürgertelefon 164 Infotelefone der BZgA 165 Impressum 166
8 9 Einleitung Wir stärken die Gesundheit Gute medizinische Versorgung darf keine Frage des Wohnortes sein. In ganz Deutschland, aber vor allem in ländlichen Räumen gilt es daher, eine bedarfsgerechte Versorgung der Menschen zu sichern. Das Ver- sorgungsstärkungsgesetz hat genau dort angesetzt und zum Beispiel Anreize für Ärztinnen und Ärzte geschaffen, sich auf dem Land nieder- zulassen. Aber auch die Gründung von medizinischen Versorgungs- zentren etwa durch Kommunen ist einer von mehreren Bausteinen, um eine gute Versorgung in Deutschland weiterzuentwickeln. Jedes Jahr vertrauen rund 19 Millionen Menschen allein im statio nären Bereich auf die hohe Behandlungsqualität der Kliniken in Deutschland. Die Krankenhausreform hat Regelungen gebracht, die Qualität konsequenter in den Mittelpunkt stellen, zum Beispiel als Kriterium bei der Krankenhausplanung. Auch bei der Vergütung spielen diese Kriterien jetzt eine Rolle. Bund und Länder bringen in gleichen Teilen finanzielle Mittel ein, um mit einem eine Milliarde Euro großen Strukturfonds die Versorgungsstrukturen zu verbessern. Zur Förderung von Innovationen in der Versorgung und Forschung wurde ein Innovationsfonds beim Gemeinsamen Bundesausschuss mit einem Volumen von 300 Millionen Euro jährlich – zunächst in den Jahren 2016 bis 2019 – eingerichtet. Dank des Innovationsfonds lässt sich eine Integrierte Versorgung stetig weiterentwickeln. Das heißt: Leidet der Versicherte an einer Erkrankung, die eine komplexe Behandlung erfordert, sorgt das Zusammenspiel aller Behandlungs- stationen (wie Kliniken, Haus- und Fachärzte, Reha-Einrichtungen) nicht nur für eine lückenlose Betreuung und qualitative Behandlung, sondern vermeidet auch Doppel- und Mehrfachuntersuchungen.
11 1 Gesetzliche Krankenversicherung, Beiträge, Tarife In Deutschland wird die Krankenversicherung von zwei unterschiedlichen Systemen getragen: der gesetz lichen Krankenversicherung (GKV) und der privaten Krankenversicherung (PKV). Die gesetzliche Kranken versicherung bietet für 90 Prozent der Bevölkerung verlässlichen Gesundheitsschutz: Rund 70 Millionen Bürgerinnen und Bürger sind hier versichert, um best mögliche medizinische Versorgung zu erhalten. Solidarität aus Prinzip Die GKV funktioniert nach dem Solidarprinzip: Die Beiträge richten sich nach der finanziellen Leistungsfähigkeit der Versicher- ten, die Gesundheitsleistungen sind für alle gleich. Alle gesetzlich versicherten Mitglieder zahlen grundsätzlich einkommensabhän- gige Beiträge. Diese fließen dem gemeinsamen Gesundheitsfonds der Krankenkassen zu. Unabhängig von der Höhe der gezahlten Beiträge erhalten alle Versicherten die medizinisch notwendigen Leistungen. So sind rund 16 Millionen Menschen als Familien- angehörige beitragsfrei mitversichert. Für sie gelten die gleichen Leistungsansprüche wie für die Beitragszahlerinnen und -zahler. So besteht auch zwischen Singles und Familien ein Ausgleich. Tragendes Prinzip der GKV ist also der Solidarausgleich – zwischen Gesunden und Kranken, zwischen gut Verdienenden und weniger gut Verdienenden, zwischen Jungen und Alten, zwischen Allein stehenden und Familien. Versicherungspflicht Pflichtmitglieder in der GKV sind insbesondere alle Arbeitnehmer1 sowie alle Angestellten, deren monatliches Bruttoeinkommen un- ter der jährlich angepassten Versicherungspflichtgrenze und über der Geringfügigkeitsgrenze (im Jahr 2018 450 Euro/Monat) liegt. Pflichtmitglieder der GKV sind automatisch auch in der sozialen Pflegeversicherung versichert. Genauere Informationen zur Pflege versicherung bietet die Broschüre des Bundesministeriums für Gesundheit „Ratgeber Pflege“ ( siehe Seite 163). 1 Aus Gründen der Lesbarkeit wird an einigen Stellen auf die weibliche Form verzichtet. Grundsätzlich sind jedoch stets beide Geschlechter gemeint.
12 Kapitel 1 Gesetzliche Krankenversicherung, Beiträge, Tarife 13 Der Gesetzgeber hat für eine Mitgliedschaft in der GKV die Erfül- lung bestimmter Voraussetzungen vorgesehen. Er hat den Kreis der Versicherungspflichtigen nach dem Gesichtspunkt der Schutz- bedürftigkeit der Betroffenen und der Begründung einer leistungs fähigen Solidargemeinschaft abgegrenzt. Schutzbedürftige Perso nen sind zum Beispiel Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem Einkommen unterhalb der Versicherungspflichtgrenze, Rentnerinnen und Rentner, Studierende, Menschen mit Behinde- rungen in bestimmten Einrichtungen und nicht zuletzt auch alle Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und der GKV zuzuordnen sind. Bei einer schweren Erkrankung, die in keinem Lebensalter ausge- schlossen werden kann, können sehr schnell hohe Behandlungs- kosten anfallen, die das Einkommen und das Vermögen der Be- troffenen übersteigen. In einem modernen Sozialstaat soll jedoch keine Bürgerin und kein Bürger ohne Schutz im Krankheitsfall sein, um auszuschließen, dass Bürgerinnen und Bürger aufgrund einer Erkrankung verarmen oder Steuermittel der Allgemeinheit in Anspruch nehmen müssen. Jede Bürgerin und jeder Bürger mit Wohnsitz in Deutschland soll deshalb im Krankheitsfall abgesi- chert sein. Wer keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung Um vermögensübersteigende Behandlungskosten zu vermeiden, soll jede Bürgerin und jeder im Krankheitsfall hat, ist daher versicherungspflichtig in der GKV, Bürger mit Wohnsitz in Deutschland im Krankheitsfall abgesichert sein. wenn er zuletzt gesetzlich krankenversichert war oder dem ge- setzlichen System zuzuordnen ist. Andernfalls hat er Zugang zur Versicherungsfreiheit privaten Krankenversicherung und ist auch zum Abschluss einer Die Versicherungspflicht von Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh- Versicherung verpflichtet. mern, deren Arbeitsentgelt in einem bestehenden Beschäftigungs- verhältnis die geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungs- Durch eine gesetzliche Versicherungspflicht wird auch verhindert, pflichtgrenze) übersteigt, endet mit Ablauf des Kalenderjahres, dass die Betroffenen selbst über den Beginn des Versicherungs- wenn ihr Arbeitsentgelt auch im folgenden Kalenderjahr die dann schutzes entscheiden und ihn bis zu dem Zeitpunkt hinausschie- geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten wird. Die all- ben, zu dem die anfallenden Krankheitskosten die zur GKV zu gemeine Versicherungspflichtgrenze liegt im Jahr 2018 bei einem entrichtenden Beiträge übersteigen. Jahresarbeitsentgelt von 59.400 Euro (beziehungsweise 4.950 Euro monatlich). Endet hierdurch die Versicherungspflicht Beschäftig- Wer eine Zeit lang nicht seiner Versicherungs- und Beitragspflicht ter, haben die Betroffenen grundsätzlich die Möglichkeit, als frei- nachgekommen ist, muss nicht bezahlte Beiträge nachzahlen be williges Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse zu bleiben oder ziehungsweise in der PKV einen Prämienzuschlag leisten. in eine private Krankenversicherung zu wechseln. Die Krankenkas-
14 Kapitel 1 Gesetzliche Krankenversicherung, Beiträge, Tarife 15 se weist dabei das Mitglied auf das Ende der Versicherungspflicht Für den Bereich der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung sind die und die damit bestehende Austrittsmöglichkeit hin. Wird der Aus- Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen der Bundesländer verant- tritt innerhalb von zwei Wochen danach erklärt, ist ein sofortiger wortlich. Sie vertreten die Ärztinnen und Ärzte in den jeweiligen Wechsel in eine private Krankenversicherung möglich. Wird der Bundesländern, die für die Behandlung von Kassenpatientinnen Austritt nicht erklärt, setzt sich die bisherige Mitgliedschaft bei der und -patienten zugelassen sind. Deren Organe sind die Vertreter Krankenkasse als freiwillige Mitgliedschaft fort. versammlungen, die wiederum von den Mitgliedern, also den Ver- tragsärztinnen und -ärzten, gewählt werden, und die Vorstände. Das Prinzip der Selbstverwaltung Im Gegensatz zu anderen Ländern wird die Gesundheitsversor- Krankenkassen, Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereini- gung in Deutschland nicht ausschließlich durch die Regierung gungen müssen über die Verwendung der Mittel ihren Mitgliedern oder den Staat gewährleistet, wie zum Beispiel in Großbritannien, gegenüber Rechenschaft ablegen. Dazu gehört, dass der Verwal- Schweden oder Italien. Dort regeln staatliche Behörden die tungskostenanteil am Beitragssatz gesondert ausgewiesen wird medizinische Versorgung und unterhalten ein steuerfinanziertes und Vorstandsvergütungen offengelegt werden. Netz aus Arztpraxen und Krankenhäusern. In Deutschland gilt das Prinzip der Selbstverwaltung. Das heißt: Der Staat gibt zwar die Die genannten Einrichtungen bilden jeweils gemeinsame, bundes gesetzlichen Rahmenbedingungen und Aufgaben vor, die Ver weit tätige Verbände. Alle Krankenkassen sind im GKV-Spitzen- sicherten und Beitragszahler sowie Leistungserbringer organisie- verband vertreten, die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen ren sich jedoch selbst in Verbänden, die in eigener Verantwortung Vereinigungen der verschiedenen Bundesländer bilden die Kassen- die Gesundheitsversorgung gewährleisten. ärztliche Bundesvereinigung (KBV) und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV). Zu den Einrichtungen der Selbstverwaltung gehören insbeson- dere die gesetzlichen Krankenkassen und die Kassenärztlichen Die gemeinsame Selbstverwaltung beziehungsweise Kassenzahnärztlichen Vereinigungen. Sie sind Der GKV-Spitzenverband, die Kassenärztliche Bundesvereinigung, hoheitlich handelnde Körperschaften des öffentlichen Rechts. die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und die Deutsche Ihre Aufgaben lassen sich so skizzieren: Krankenhausgesellschaft bilden den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) mit Sitz in Berlin. Der G-BA ist das wichtigste Gremium der Die Krankenkassen schließen Verträge mit Leistungserbringern, gemeinsamen Selbstverwaltung im Gesundheitswesen, in dem die ziehen die Kassenbeiträge von den Mitgliedern und Arbeitgebern Vertreterinnen und Vertreter der Krankenkassen sowie Vertreterin- ein und regeln die Bezahlung der erbrachten Leistungen. Das nen und Vertreter der Leistungserbringer (Ärzte, Zahnärzte, Psycho- Selbstverwaltungsorgan einer gesetzlichen Krankenkasse ist der therapeuten und Krankenhäuser) gemeinsam die Inhalte der gesund- Verwaltungsrat. Dieser setzt sich aus ehrenamtlichen Vertreterin- heitlichen Versorgung und die medizinischen Leistungen beraten, nen und Vertretern zusammen, die in den alle sechs Jahre stattfin- die von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden. denden Sozialwahlen von den Versicherten und den Arbeitgebern Der G-BA erlässt dafür Richtlinien, die für alle Versicherten, die gewählt werden. Der Verwaltungsrat beschließt in erster Linie gesetzlichen Krankenkassen und die an der Versorgung beteiligten das Satzungsrecht und kontrolliert den Vorstand. Der Vorstand ist Ärztinnen und Ärzte sowie anderen Leistungserbringer verbindlich hauptamtlich besetzt und übernimmt die laufenden Verwaltungs- sind. Um dabei auch die maßgeblichen Interessen von Patientinnen aufgaben der Krankenkasse. und Patienten, chronisch Kranken und Menschen mit Behinderun-
16 Kapitel 1 Gesetzliche Krankenversicherung, Beiträge, Tarife 17 gen zu stärken, haben deren Organisationen auf Bundesebene mit ihren Patientenvertreterinnen und -vertretern ein Mitberatungs- Versichertengruppe Zahl in Millionen und Antragsrecht im G-BA. In diesem Ratgeber wird an verschiede- nen Stellen auf Richtlinien hingewiesen, die vollständig auf dessen GKV-Mitglieder und 72,4 Internetseite veröffentlicht sind (www.g-ba.de). beitragsfreie GKV-Versicherte GKV-Mitglieder 56,3 1.1 Versicherte in der gesetzlichen Beitragsfreie GKV-Versicherte (mitversicherte Krankenversicherung Familienangehörige und Kinder) 16,1 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildende, Rentne- rinnen und Rentner sowie freiwillig Versicherte sind als Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse nicht nur verpflichtet, Beiträge zu leisten – sie haben auch einen umfassenden Leistungsanspruch. 1.1.1 Pflichtversicherte Wer ist gesetzlich krankenversichert? Wann gilt Versicherungspflicht in der gesetzlichen In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gibt es drei Krankenversicherung? Möglichkeiten der Versicherung: Von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversiche- rung werden insbesondere folgende Personengruppen erfasst: Pflichtmitgliedschaft • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsentgelt Zur Versicherungspflicht in der GKV führt insbesondere die aus der Beschäftigung mehr als 450 Euro monatlich beträgt, Aufnahme eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhält- aber die allgemeine Versicherungspflichtgrenze nicht übersteigt nisses, der Bezug von Arbeitslosengeld I und in der Regel auch von • Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld oder Unter- Arbeitslosengeld II sowie weitere Umstände ( siehe 1.1.1). haltsgeld nach dem SGB III sowie – unter bestimmten Vorausset- zungen – Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II Freiwillige Mitgliedschaft • Auszubildende und Studierende unter bestimmten Voraus Eine freiwillige Mitgliedschaft ist grundsätzlich im Anschluss an setzungen sowie Praktikantinnen und Praktikanten, die eine eine bisher bestehende Pflicht- oder Familienversicherung sowie in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufs bei einer erstmaligen Aufnahme einer Beschäftigung im Inland praktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten möglich ( siehe 1.1.3). • Rentnerinnen und Rentner, sofern bestimmte Vorversiche rungszeiten erfüllt sind Familienversicherung • Bezieherinnen und Bezieher einer Waisenrente oder einer Kinder, Ehegattinnen und -gatten sowie eingetragene Lebens entsprechenden Hinterbliebenenleistung einer berufsständi- partnerinnen und -partner von Mitgliedern sind beitragsfrei schen Versorgungseinrichtung familienversichert, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen • Land- und forstwirtschaftliche Unternehmerinnen und Unter- Aufenthalt im Inland haben und über ein Gesamteinkommen nehmer und ihre mitarbeitenden Familienangehörigen sowie verfügen, das eine bestimmte Einkommensgrenze nicht über- Altenteiler in der Landwirtschaft schreitet ( siehe 1.1.4).
18 Kapitel 1 Gesetzliche Krankenversicherung, Beiträge, Tarife 19 • Menschen mit Behinderungen (in Werkstätten oder Heimen) 1.1.3 Freiwillig Versicherte • Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten Wer kann sich freiwillig gesetzlich krankenversichern? • Personen ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung Für Beschäftigte mit einem Arbeitsentgelt oberhalb der Versiche- im Krankheitsfall, die zuletzt gesetzlich krankenversichert rungspflichtgrenze und für Selbstständige, die mit Aufnahme ihrer waren oder der GKV zuzuordnen sind Tätigkeit aus der Versicherungspflicht in der GKV ausscheiden, be- stehen zwei Möglichkeiten: als freiwilliges Mitglied in der gesetz- lichen Krankenversicherung (GKV) zu bleiben oder in eine private 1.1.2 Versicherungspflichtgrenze beziehungsweise Krankenversicherung (PKV) zu wechseln. Zunächst weist die Kran- Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) kenkasse das Mitglied auf das Ende der Versicherungspflicht und die damit bestehenden Möglichkeiten zu Austritt und Weiterversi- Welche Grenzen gelten beim Jahreseinkommen? cherung hin. Wird der Austritt innerhalb von zwei Wochen danach Wenn pflichtversicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erklärt, ist ein sofortiger Wechsel in eine PKV möglich. Wird der in einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis innerhalb eines Austritt nicht erklärt, setzt sich die bisherige Mitgliedschaft bei der Jahres mit ihrem Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze Krankenkasse als freiwillige Mitgliedschaft fort. (Versicherungspflichtgrenze) überschreiten, endet mit Ablauf des Kalenderjahres die Versicherungspflicht. Dies gilt nur, wenn ihr Um Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unabhängig von der Arbeitsentgelt auch im folgenden Kalenderjahr die dann gelten- Höhe ihres Einkommens mindestens einmal in ihrem Erwerbs de Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten wird. Die jeweilige leben die Chance auf eine GKV-Mitgliedschaft zu eröffnen, wurde Jahresarbeitsentgeltgrenze wird jährlich angepasst und liegt eine Ausnahme von dem Grundsatz gemacht, dass eine freiwillige bei 4.950 Euro im Monat beziehungsweise 59.400 Euro im Jahr Mitgliedschaft grundsätzlich nur im Anschluss an eine voran (Stand 2018). gehende Pflicht- oder Familienversicherung möglich ist: Arbeit- nehmerinnen oder Arbeitnehmer, die erstmals in Deutschland Für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bereits am eine Beschäftigung aufnehmen und damit über der Jahresarbeits- 31. Dezember 2002 privat krankenversichert waren (sogenannte entgeltgrenze liegen, sind mit Beschäftigungsbeginn versiche- Bestandsfälle der PKV), gilt die besondere Versicherungspflicht- rungsfrei. Sie haben die Möglichkeit, der gesetzlichen Krankenver- grenze. Sie liegt bei 4.425 Euro monatlich beziehungsweise sicherung (GKV) als freiwilliges Mitglied beizutreten. Das gilt auch, 53.100 Euro im Jahr (Stand 2018). Die jeweilige Jahresarbeitsent- wenn sie zuvor privat krankenversichert waren und die Vorver geltgrenze wird jährlich von der Bundesregierung festgelegt. sicherungszeiten nicht erfüllen. Wer erstmals in Deutschland eine Beschäftigung als Arbeitneh- merin oder Arbeitnehmer aufnimmt und in dieser Beschäftigung sofort ein Gehalt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze erzielt, ist unmittelbar versicherungsfrei, hat aber die Möglichkeit, der ge- setzlichen Krankenversicherung als freiwilliges Mitglied beizutre- ten, auch wenn zuvor eine private Krankenversicherung bestand.
20 Kapitel 1 Gesetzliche Krankenversicherung, Beiträge, Tarife 21 Freiwillig versichern können sich außerdem: • Freiwillige Mitglieder, die vor der Elternzeit beziehungsweise • Schwerbehinderte nach Feststellung der Behinderung, wenn sie, vor dem Elterngeldbezug versicherungsfrei waren, weil ihr ein Elternteil oder ihre Ehegattin oder ihr Ehegatte beziehungs- regelmäßiges Arbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze weise ihre eingetragene Lebenspartnerin oder ihr eingetragener übersteigt, sind im Anschluss an den Bezug von Mutterschafts- Lebenspartner in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt min geld für die Dauer der Elternzeit beziehungsweise des Eltern- destens drei Jahre gesetzlich krankenversichert waren. Allerdings geldbezuges unter der Voraussetzung beitragsfrei mitversichert, kann die Satzung der Krankenkasse das Recht zum Beitritt von dass der Ehepartner Mitglied der gesetzlichen Krankenversi- einer Altersgrenze abhängig machen. cherung ist und „dem Grunde nach“ (ohne die eigene freiwillige • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die innerhalb von zwei Mitgliedschaft) ein Anspruch auf Familienversicherung be Monaten nach Rückkehr aus dem Ausland wieder eine Beschäf- stehen würde. Anderenfalls sind (Mindest-)Beiträge zu zahlen. tigung aufnehmen, die nicht zur Versicherungspflicht führt. • Selbstständige, die Elterngeld beziehen, müssen grundsätzlich weiterhin (Mindest-)Beiträge zahlen. • Die Familienversicherung eines Kindes ist ausgeschlossen, 1.1.4 Familienversicherte wenn die mit dem Kind verwandte Ehe- oder Lebenspartnerin beziehungsweise der Ehe- oder Lebenspartner nicht gesetzlich Wann sind Ehegattinnen und -gatten, Lebenspartnerinnen versichert ist und ihr oder sein regelmäßiges Gesamteinkom- und -partner sowie Kinder mitversichert? men die monatliche Versicherungspflichtgrenze übersteigt und Kinder, Ehegattinnen und Ehegatten sowie eingetragene Lebens regelmäßig höher ist als das des gesetzlich versicherten Ehe- partnerinnen und Lebenspartner von Mitgliedern sind beitragsfrei oder Lebenspartners. familienversichert, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und über ein Gesamteinkommen Wie lange sind Kinder beitragsfrei mitversichert? verfügen, das eine bestimmte Einkommensgrenze nicht regel Die beitragsfreie Familienversicherung von Kindern ist zeitlich mäßig überschreitet. Voraussetzung für die Familienversicherung begrenzt. Kinder können grundsätzlich bis zur Vollendung des ist auch, dass die Angehörigen nicht anderweitig versicherungs- 18. L ebensjahres, bei nicht erwerbstätigen Kindern bis zur Voll pflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht endung des 23. Lebensjahres beitragsfrei in der gesetzlichen Kran- befreit sind. Nach Beendigung der Familienversicherung kann der kenkasse mitversichert werden. Befindet sich das Kind in Schul- Versicherungsschutz in der Regel durch eine eigene freiwillige oder Berufsausbildung oder leistet es einen Freiwilligendienst Versicherung fortgesetzt werden. (Bundesfreiwilligendienst – BFD; freiwilliges soziales Jahr – FSJ; freiwilliges ökologisches Jahr – FÖJ), dann endet die Familienver Besonderheiten: sicherung mit Vollendung des 25. Lebensjahres. • Während Mutterschutz und Elternzeit bleiben vorher Pflicht- versicherte weiterhin Mitglied, müssen in dieser Zeit aber keine Wurde die Schul- oder Berufsausbildung durch einen Freiwilligen- Beiträge aus dem Elterngeld zahlen. Der Versicherungsstatus dienst (BFD oder FSJ beziehungsweise FÖJ) oder den freiwilligen bleibt also erhalten, sodass Eltern in dieser Zeit auch nicht fami- Wehrdienst des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die lienversichert sein können. Versicherung über das 25. Lebensjahr hinaus für die Dauer von höchstens zwölf Monaten. Dies gilt auch bei einer Unterbrechung oder Verzögerung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht (Wehr- oder Zivildienst) für den entsprechenden Zeitraum.
22 Kapitel 1 Gesetzliche Krankenversicherung, Beiträge, Tarife 23 sind, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung ist allerdings, dass die Behinderung bereits zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem eine Familienversicherung bestanden hat. Welche Einkommensgrenze gilt für mitversicherte Angehörige? Die Einkommensgrenze liegt bei 435 Euro monatlich (Stand 2018). Für geringfügig Beschäftigte beträgt das zulässige Gesamtein- kommen 450 Euro monatlich. Das Gesamteinkommen ist laut Gesetz die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommen steuerrechts. Dazu zählt vor allem das Arbeitseinkommen. Unter- haltszahlungen werden bei der Ermittlung des Gesamteinkom- mens nicht berücksichtigt. Gut zu wissen Sie sind nicht krankenversichert? Wenn Sie zuletzt gesetzlich versichert waren, wenden Sie sich an Ihre ehemalige gesetzliche Krankenkasse oder deren Rechtsnachfolgerin. Wenn Sie zuletzt privat versichert wa- Kinder können grundsätzlich in der gesetzlichen Krankenkasse mitversichert werden. ren, wenden Sie sich für weitere Auskünfte an Ihre frühere private Krankenversicherung, an ein anderes Versicherungs- unternehmen oder an eine Verbraucherberatung. Wenn Sie Studierende sind nach dem Ende der Familienversicherung grund- bisher weder gesetzlich noch privat versichert waren, kön- sätzlich bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters, längstens bis zur nen Sie sich an jede gesetzliche Krankenkasse wenden, um Vollendung des 30. Lebensjahres versicherungspflichtig. Dabei zah- zu klären, ob Sie der gesetzlichen Krankenversicherung oder len sie einen besonders niedrigen Beitrag von derzeit 66,33 Euro der privaten Krankenversicherung zuzuordnen sind. zur Krankenversicherung zuzüglich des Zusatzbeitrags, den die Krankenkassen von ihren Mitgliedern erheben können. Informationen hierzu erhalten Sie auch beim Bürger telefon des Bundesgesundheitsministeriums unter Fachschülerinnen und Fachschüler können der gesetzlichen 030 / 340 60 66 - Sprechzeiten: montags bis donnerstags Krankenversicherung nach Ende der Familienversicherung als von 8 Uhr bis 18 Uhr, freitags von 8 Uhr bis 15 Uhr. freiwillige Mitglieder beitreten und zahlen den gleichen Beitrag Gehörlose und Hörgeschädigte erreichen den Be wie Studentinnen und Studenten. ratungsservice des Bundesgesundheitsministeriums unter Fax 030 / 340 60 66 - 07 oder per E-Mail an: Ohne Altersgrenze sind Kinder nur versichert, wenn sie infolge info.gehoerlos@bmg.bund.de. körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande
24 Kapitel 1 Gesetzliche Krankenversicherung, Beiträge, Tarife 25 1.1.5 E igene Regelung für selbstständige K ünstlerinnen Bei Pflichtversicherten sind dies Arbeitsentgelt, Renten der gesetz- und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten lichen Rentenversicherung (mit Ausnahme der Waisenrentner), Versorgungsbezüge (zum Beispiel Betriebsrenten) sowie Arbeits- Selbstständige Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen einkommen aus selbstständiger Tätigkeit, das neben einer Rente und Publizisten sind nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung wie erzielt wird. Freiwillige Mitglieder zahlen darüber hinaus Beiträge Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer pflichtversichert. aus sonstigen Einnahmen, wie zum Beispiel aus Kapitaleinkünften oder aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Kurz erklärt Sowohl bei pflichtversicherten als auch bei freiwillig versicherten Mitgliedern werden die Einkünfte insgesamt nur bis zur Beitrags Wie funktioniert die Künstlersozialversicherung (KSV)? bemessungsgrenze von 4.425 Euro im Monat beziehungsweise 53.100 Euro im Jahr (Stand 2018) berücksichtigt. Selbstständige Künstlerinnen und Künstler sowie Publizis- tinnen und Publizisten zahlen wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge an die Künstlersozial- Kurz erklärt kasse (KSK), die andere Hälfte wird über die KSK aus einem Zuschuss des Bundes und durch die von Verwertern auf die Beitragssätze Honorare zu zahlende Künstlersozialabgabe aufgebracht. Wie bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern hängt die In der GKV unterscheidet man zwischen dem allgemeinen Höhe der Beiträge vom Arbeitseinkommen ab. Das ver- und dem ermäßigten Beitragssatz. Der allgemeine Beitrags- sicherte Mindesteinkommen beträgt 3.900 Euro jährlich, satz gilt grundsätzlich für Mitglieder (Pflichtversicherte und Ausnahmen gibt es bei schwankendem Einkommen und freiwillig Versicherte) mit Anspruch auf Fortzahlung ihres für Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger. Arbeitsentgelts bei Arbeitsunfähigkeit für mindestens sechs Wochen. Aber auch bei der Beitragsbemessung aus gesetz- lichen Renten beziehungsweise Versorgungsbezügen findet der allgemeine Beitragssatz Anwendung. 1.2 Beiträge 1.2.1 Beitragshöhe Der gesetzlich festgeschriebene allgemeine Beitragssatz beträgt Wonach bemessen sich die Beiträge? 14,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen. Die gesetzliche Krankenversicherung finanziert sich durch Bei- träge und Bundeszuschüsse. Die Beiträge (hierzu zählen auch die Der ermäßigte Beitragssatz beträgt 14,0 Prozent der beitragspflich- individuellen Zusatzbeiträge der Krankenkassen, siehe auch tigen Einnahmen der Mitglieder. Kapitel 1.3) bemessen sich nach einem Prozentsatz der beitrags- pflichtigen Einnahmen.
26 Kapitel 1 Gesetzliche Krankenversicherung, Beiträge, Tarife 27 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beziehungsweise Rentne- Krankenversicherungsbeiträge für freiwillig Versicherte rinnen und Rentner sowie Arbeitgeber beziehungsweise Renten- in der GKV pro Monat versicherungsträger tragen die Beiträge aus dem Arbeitsentgelt oder der Rente jeweils zur Hälfte. Anspruch Beitrag für Personenkreis freiwillig Versicherte auf Kran die Kranken Zusätzlich zu den nach dem allgemeinen beziehungsweise kengeld* versicherung ermäßigten Beitragssatz ermittelten Beiträgen können Krankenkassen von ihren Mitgliedern einen Zusatzbeitrag Über der Versicherungspflichtgrenze ja 646,05 €* ** erheben ( siehe Kapitel 1.3). verdienende Arbeitnehmer/innen Wann gilt ein ermäßigter Beitragssatz? Allgemein (Mindest nein 148,19 €* Der ermäßigte Beitragssatz von 14,0 Prozent der Bruttoeinnahmen bemessungsgrundlage: 1.015 €) gilt für Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben. Selbstständige (Mindest nein 319,73 €* bemessungsgrundlage: 2.283,75 €) ja 333,43 €* Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen 2018 Existenzgründer/innen § 57 SGB III nein 213,15 €* Versichertengruppe oder § 421 I SGB III (Mindest bemessungsgrundlage: 1.522,50 €) ja 222,29 €* Allgemeiner Beitragssatz (Anspruch auf 14,6 % Krankengeld ab dem 43. Tag) nein 619,50 €* Höchstbeitrag für Selbstständige, Existenzgründer/innen ja 646,05 €* Ermäßigter Beitragssatz 14,0 % (kein Krankengeldanspruch) Höchstbeitrag für s onstige nein 646,05 €* Beitragssatz aus Versorgungsbezügen 14,6 % freiwillig Versicherte Beitragssatz aus gesetzlicher Rente 14,6 % mind. 148,19 €* bzw. mind. Pflegeversicherung (Personen ohne Freiwillig versicherte Studierende nein 103,73 € bei 2,5 % (2,8 %) Examens Kinder zuzüglich 0,25 %) kandidaten Beitragsbemessungsgrenze (Monat) 4.425 € * Daneben können Krankenkassen von ihren Mitgliedern einen Zusatzbeitrag erheben. ** Beitragszuschuss des Arbeitgebers: 323,03 €. Beitragsbemessungsgrenze (Jahr) 53.100 €
28 Kapitel 1 Gesetzliche Krankenversicherung, Beiträge, Tarife 29 1.2.2 Eigene Regelung für Rentnerinnen und Rentner Hierzu zählen: • Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder Versicherungspflichtige Rentnerinnen und Rentner müssen neben aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach den Beiträgen aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen (mit Aus- auch für sogenannte Versorgungsbezüge (zum Beispiel Betriebs- nahme von übergangsweise gewährten Bezügen, unfallbeding- renten) Krankenversicherungsbeiträge zahlen. Das gilt auch für ten Leistungen oder Leistungen der Beschädigtenversorgung), Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit, das neben der • Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, parlamen- Rente erzielt wird. tarischen Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sowie Ministerinnen und Minister, Den Arbeitgeberanteil der Krankenversicherung übernimmt der • Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die zuständige Rentenversicherungsträger. Die Krankenkassenbeiträge für Angehörige bestimmter Berufe eingerichtet sind, für Versorgungsbezüge oder Arbeitseinkommen aus selbstständi- • Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die ger Tätigkeit müssen Rentnerinnen und Rentner allein zahlen. Alterssicherung der Landwirtinnen und Landwirte mit Ausnah- me von Übergangshilfen, Für versicherungspflichtige Bezieherinnen und Bezieher einer • Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Waisenrente beziehungsweise einer der gesetzlichen Waisenrente Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der Hütten- vergleichbaren Leistung einer berufsständischen Versorgungsein- knappschaftlichen Zusatzversicherung. richtung besteht innerhalb bestimmter Altersgrenzen Beitrags- freiheit für die Waisenrente beziehungsweise für die vergleichbare Leistung der berufsständischen Versorgungseinrichtung. Bei freiwillig versicherten Rentnerinnen und Rentnern werden alle Einnahmen der Beitragsbemessung zugrunde gelegt. Nach einander werden dabei Rente, Versorgungsbezüge, Arbeitseinkom- men und sonstige Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze ( siehe Kapitel 1.2.1 Beitragshöhe) berücksichtigt. Zu sonstigen Einnahmen zählen Bezüge, die für die sogenannte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds relevant sind – zum Beispiel Mieteinnahmen. Freiwillige Mitglieder tragen den Beitrag grundsätzlich allein. Sie erhalten jedoch vom Rentenversiche- rungsträger einen Zuschuss zu den aus der Rente zu zahlenden Beiträgen. Der Zuschuss beträgt 7,3 Prozent der Rente (Stand 2018). Was sind Versorgungsbezüge? Versorgungsbezüge sind Leistungen, die wegen einer Einschrän- kung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenen- versorgung erzielt werden. Für versicherungspflichtige Rentnerinnen und Rentner gelten eigene Beitragsregelungen.
30 Kapitel 1 Gesetzliche Krankenversicherung, Beiträge, Tarife 31 Wie werden Kapitalleistungen behandelt? Wenn Menschen bedürftig werden, gilt: Sozialhilfeempfängerinnen Versorgungsbezüge sind – unabhängig davon, ob sie laufend oder und -empfänger bleiben in ihrer bisherigen Krankenkasse bezie- einmalig gezahlt werden – als der Rente vergleichbare Einnahmen hungsweise bei ihrem bisherigen privaten Versicherungsunterneh- beitragspflichtig. men versichert. Waren sie bislang nicht versichert, werden sie in der Regel der Krankenkasse oder dem privaten Versicherungsunterneh- Bei einer einmaligen Auszahlung sieht die gesetzliche Regelung men zugeordnet, bei dem sie zuletzt versichert waren. Die Beiträge vor, dass die Beiträge nicht in einer Summe fällig werden, sondern werden vom zuständigen Sozialhilfeträger übernommen. auf zehn Jahre gestreckt werden und der jeweilige Jahresbeitrag auf die Monate verteilt wird. So wird die Vergleichbarkeit mit einer Auch bei Erwerbsfähigen, die kein ALG II beziehen, kann der laufenden Zahlung hergestellt. zuständige Träger der Grundsicherung die Beiträge für eine frei- willige gesetzliche oder private Krankenversicherung ganz oder Die Beitragspflicht einer Kapitalauszahlung besteht dementspre- teilweise übernehmen. Voraussetzung ist, dass mit der Übernahme chend für 120 Monate. Hilfsbedürftigkeit vermieden werden kann. Nicht erwerbsfähige Personen – also Menschen ab 65 Jahren und Personen, die voll er- werbsgemindert sind – können Leistungen der Sozialhilfe erhalten. 1.2.3 Eigene Regelung für Arbeitsuchende Für sie liegt die Zuständigkeit bei den örtlichen Sozialhilfeträgern. Auch wenn nicht erwerbsfähige Personen nur durch die Zahlung Wer bezahlt bei Arbeitslosigkeit den Arbeitgeberanteil? der Krankenkassenbeiträge hilfsbedürftig würden, müssten die Für Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld, Arbeitslosen- Träger der Sozialhilfe Pflichtbeiträge im erforderlichen Umfang geld II (ALG II) und Unterhaltsgeld tragen die Bundesagentur für übernehmen. Arbeit und der Bund die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversi- cherung. Das gilt allerdings erst mit Bewilligung der beantragten Voraussetzung für einen Anspruch ist jeweils, dass kein ausrei- Leistung – in der Regel auch rückwirkend. chendes eigenes Einkommen und Vermögen existiert. Hilfsbedürf tige müssen wie bei der Gewährung von ALG II und Sozialhilfe auch zunächst alle Möglichkeiten nutzen, den entstandenen 1.2.4 Eigene Regelung für Bedürftige Bedarf selbst zu decken. Dabei gelten die gleichen Freibeträge und Grenzen für Schonvermögen. Sie können sich Ihre Krankenkassenbeiträge nicht mehr leisten? Sozialhilfeempfängerinnen und -empfänger sind den Versicherten PKV-versicherte Bezieherinnen und Bezieher von Sozialhilfe sowie der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bei den Gesund- ALG II haben grundsätzlich Anspruch auf einen Zuschuss zu den heitsleistungen gleichgestellt. Dementsprechend erhalten sie wie Beiträgen für ihre private Krankenversicherung. Das gilt auch für andere Versicherte eine Krankenversichertenkarte. Bezieherinnen Personen, und Bezieher von Arbeitslosengeld II (ALG II) sind automatisch • die unmittelbar vor dem Bezug der Sozialleistung privat pflichtversichert in der GKV. krankenversichert waren, • die bisher weder gesetzlich noch privat krankenversichert waren und hauptberuflich selbstständig tätig oder versiche- rungsfrei in der GKV sind.
32 Kapitel 1 Gesetzliche Krankenversicherung, Beiträge, Tarife 33 1.3 Zusatzbeiträge gen der Jugendhilfe und Bezieherinnen und Bezieher von Arbeits- losengeld II. Für das Jahr 2018 wurde nach Auswertung der Ergeb- Seit dem 1. Januar 2015 gilt für die gesetzlichen Krankenkassen nisse des Schätzerkreises ein durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz der einheitliche allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent. Arbeit von 1,0 Prozent festgesetzt. geber- und Arbeitnehmeranteil belaufen sich paritätisch auf jeweils 7,3 Prozent. Krankenkassen, die mit den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds ihren Finanzbedarf nicht decken 1.4 Wahltarife und Bonusprogramme können, können darüber hinaus einen Zusatzbeitrag von ihren Mitgliedern erheben. 1.4.1 Wahltarife: persönliche Bedürfnisse berücksichtigen Diese Zusatzbeiträge können von Krankenkasse zu Krankenkasse variieren. Die Versicherten erhalten damit auch weiterhin Preissig- Die Krankenkassen bieten ihren Versicherten auch Wahltarife. Die nale im Hinblick auf die Wahl ihrer Krankenkasse. Mit diesen Maß- Versicherten haben dadurch mehr Wahlmöglichkeiten und eine nahmen wurde zudem die Beitragsautonomie der Krankenkassen bessere Vergleichbarkeit der Angebote. Sie sollen so von einem gestärkt, was dem Wettbewerb zwischen den Krankenkassen um umfassenden Qualitätswettbewerb im Gesundheitswesen profi- eine hochwertige und effiziente Versorgung zugutekommt. tieren. Es gibt Wahltarife, die von allen Krankenkassen anzubieten sind, und darüber hinaus optionale Wahltarife, die angeboten Eine Übersicht über die aktuellen Zusatzbeitragssätze der Kran- werden können. kenkassen finden Sie auf der Internetseite des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen unter www.gkv-spitzenverband.de. Wahltarife im Überblick Soweit eine Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhebt oder erhöht, steht den Mitgliedern die Möglichkeit offen, ihre Krankenkasse im Freiwillige Angebote Pflichtangebote der Kassen Rahmen der gesetzlichen Kündigungsregeln zu wechseln ( siehe der Kassen auch Kapitel 1.5). Wahltarif für Integrierte Selbstbehalttarif Mitversicherte Kinder und Partnerinnen oder Partner (Familien- Versorgung Kostenerstattungstarif versicherte) zahlen keinen Zusatzbeitrag. Bei Angestellten wird Hausarzttarif der Zusatzbeitrag direkt vom Arbeitgeber an die Krankenkassen Tarife für besondere (hausarztzentrierte Versorgung) abgeführt. Bei Sozialhilfeempfängerinnen und -empfängern sowie Arzneimitteltherapien Bezieherinnen und Beziehern einer Grundsicherung übernehmen Wahltarif für strukturierte Beitragsrückerstattungstarif die zuständigen Ämter den Zusatzbeitrag. Behandlungsprogramme und weitere Krankengeldtarif für Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz Selbstständige Für einige Personengruppen gilt der durchschnittliche Zusatz- beitragssatz, zum Beispiel für Geringverdienende, Auszubildende (Arbeitsentgelt bis 325 Euro) sowie Auszubildende in Einrichtun-
34 Kapitel 1 Gesetzliche Krankenversicherung, Beiträge, Tarife 35 Wahltarife im Pflichtangebot der Krankenkassen Krankengeldanspruch sichern. Für den Krankengeldtarif mit Krankenkassen müssen ihren Versicherten spezielle Tarife für Krankengeldanspruch ab Beginn beziehungsweise innerhalb der besondere Versorgungsformen anbieten. Dazu gehören vor allem ersten sechs Wochen der Krankheit verlangt die Kasse einen Prä- die folgenden Angebote: mienzuschlag. Dieser Wahltarif darf keine Staffelungen nach Alter, Geschlecht oder Krankheitsrisiko enthalten. Oder sie zahlen den Wahltarif für Integrierte Versorgung allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung Für eine Vielzahl von Krankheiten gibt es mittlerweile integrierte und haben damit den gesetzlichen Krankengeldanspruch ab der Versorgungsangebote. Hier werden Patientinnen und Patienten siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit. vernetzt behandelt. In diesen integrierten Versorgungsnetzen kön- nen neben Ärztinnen und Ärzten unterschiedlicher Fachrichtun- Freiwillige Wahltarifangebote der Krankenkassen gen auch nichtärztliche Leistungserbringer wie Physiotherapeu- Die Kassen können ihren Versicherten eine ganze Reihe freiwilliger tinnen und -therapeuten eingebunden werden. Dadurch werden Wahltarife anbieten. Die wichtigsten Tarife: Mehrfachuntersuchungen vermieden und die Behandlung wird individuell verbessert. Selbstbehalttarif Alle gesetzlich Versicherten können sich für Selbstbeteiligung Hausarzttarif (hausarztzentrierte Versorgung) entscheiden, wenn die Krankenkasse diesen Tarif anbietet. Damit Die meisten Erkrankungen kann die Hausärztin oder der Hausarzt verpflichten sie sich, im Krankheitsfall einen Teil der Behandlungs- abschließend behandeln. Wer sich verpflichtet, bei gesundheit- kosten selbst zu tragen. Als Gegenleistung erhalten die Versicher- lichen Beschwerden immer zunächst die Hausärztin oder den ten eine Prämie. Hausarzt aufzusuchen, kann sich hierdurch unter Umständen auch einen finanziellen Vorteil sichern: Die Entscheidung für den Hausarzttarif kann von den Krankenkassen mit Prämienzahlun- Durchgerechnet gen oder Zuzahlungsermäßigungen belohnt werden. So funktioniert der Selbstbehalttarif – ein Beispiel Wahltarif für strukturierte Behandlungsprogramme Die Kasse zahlt eine Prämie in Höhe von 600 Euro pro Jahr. Für chronisch Kranke ist eine kontinuierliche, gut abgestimmte Diesen Betrag erhalten Versicherte in jedem Fall. Im Gegen- Behandlung besonders wichtig. Ob für Diabetes mellitus (Typ 1 zug verpflichten sie sich, eventuell anfallende Behandlungs- und 2), koronare Herzkrankheit, Asthma bronchiale, chronisch kosten – für Ärztin, Arzt, Arzneimittel oder Klinik – bis zu obstruktive Lungenerkrankung (COPD) oder Brustkrebs: Millionen einer Höhe von 1.000 Euro selbst zu bezahlen. Versicherte profitieren inzwischen bundesweit von strukturierten Behandlungsprogrammen (Disease-Management-Programme – Das bedeutet: Liegen die tatsächlichen Aufwendungen für DMP). In den Programmen sind unter anderem regelmäßige Kon- medizinische Behandlungskosten zum Beispiel bei 400 Euro, trolluntersuchungen, hochwertige medizinische Leistungen und hat sich Ihre Beitragslast unter dem Strich um 200 Euro die Teilnahme an Schulungsprogrammen vorgesehen. verringert. Für Versicherte, die ihre Behandlungskosten gering halten können, kann sich ein solcher Selbstbehalt Krankengeldtarif für Selbstständige also lohnen. Bestimmte Versicherte wie hauptberuflich Selbstständige oder befristet Beschäftigte können sich mit diesem Tarif einen
36 Kapitel 1 Gesetzliche Krankenversicherung, Beiträge, Tarife 37 Kostenerstattungstarif 1.4.2 Bonusprogramme Entscheiden sich Versicherte für eine Kostenerstattung, erhalten sie medizinische Leistungen wie in der privaten Krankenversiche Passende Bonussysteme rung gegen Rechnung. Diese reichen sie dann bei der Kranken- Die Krankenkassen bieten Bonusprogramme für gesundheits- kasse ein. Dabei kann die Kostenerstattung auf ausgewählte und kostenbewusstes Verhalten an. Dazu gehört zum Beispiel die Versorgungsbereiche begrenzt werden, zum Beispiel auf ambu- regelmäßige Teilnahme an Vorsorge- und Früherkennungsun- lante, stationäre oder zahnärztliche Leistungen. In besonderen tersuchungen oder Präventionsprogrammen. Die Bonussysteme Kostenerstattungstarifen können höhere Vergütungen vereinbart kann jede Krankenkasse individuell gestalten. Sie muss dabei selbst werden, als sie normalerweise von der gesetzlichen Krankenkasse bewerten, mit welchen finanziellen Anreizen sie ihre Versicherten übernommen werden. Dafür fallen dann zusätzliche Prämien an. zu gesundheits- und kostenbewusstem Verhalten motiviert. Mög- lich ist zum Beispiel die Zahlung von Prämien. Arbeitgeber können Tarife für besondere Arzneimitteltherapien ebenfalls einen finanziellen Bonus erhalten, wenn sie in ihren Wer alternative Therapien – zum Beispiel mit homöopathischen Unternehmen betriebliche Gesundheitsförderung anbieten. Arzneimitteln – in Anspruch nehmen möchte, kann dafür bei manchen Kassen einen besonderen Tarif wählen. Für diese Auswei- Jede Krankenkasse hat andere Angebote. Es lohnt sich also zu prü- tung des Leistungsanspruchs wird dann eine zusätzliche Prämie fen, welche Angebote den individuellen Bedürfnissen am besten fällig. entgegenkommen. Beitragsrückerstattungstarif Manche Krankenkassen bieten das Beitragsrückvergütungsmodell an – bei manchen Kassen auch als Prämientarif bekannt. Wer dabei ein Jahr lang keine ambulante medizinische Behandlung benötigt oder keine Leistungen der Krankenkasse in Anspruch nimmt, erhält abhängig vom Wahltarif Geld zurück. Vorsorgeuntersuchungen gelten dabei in der Regel nicht als in Anspruch genommene Leis- tungen der Krankenkasse. Bindungsfristen der Wahltarife Wie lange sind Wahltarife für Versicherte bindend? Die Bindungs- fristen wurden für alle Wahltarife auf ein Jahr begrenzt – mit zwei Ausnahmen: Beim Krankengeldtarif für Selbstständige und beim Selbstbehalttarif beträgt die Bindungsfrist drei Jahre. Für die beson deren Versorgungsformen gibt es keine Mindestbindungsfrist. Für gesundheits- und kostenbewusstes Verhalten bieten die Krankenkassen Bonusprogramme an.
38 Kapitel 1 Gesetzliche Krankenversicherung, Beiträge, Tarife 39 1.4.3 Zusatzleistungen und Zusatzversicherungen Verdienst selbst erwirtschaften, müssen sie sich für eine Fortzah- lung auch selbst gegen einen Verdienstausfall versichern. Dafür Erweiterte Leistungen der Krankenkassen bietet die gesetzliche Krankenversicherung zwei Möglichkeiten: Der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung wird • Krankengeldwahltarif: Die Krankenkassen müssen einen laufend durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) ange- solchen Tarif anbieten, dürfen dafür aber auch einen Prämien passt. Die von ihm festgelegten erforderlichen medizinischen Leis- zuschlag verlangen, der von Krankenkasse zu Krankenkasse tungen bieten alle gesetzlichen Krankenkassen an. Darüber hinaus unterschiedlich sein kann. Gesundheitsprüfungen wie in der können sich Leistungsumfang und -qualität leicht unterscheiden. privaten Krankenversicherung sind dabei nicht zulässig. Satzungsleistungen sind Leistungen, die eine Krankenkasse zu- • Allgemeiner Beitragssatz: Der Beitragssatz von 14,6 Prozent sätzlich zu den gesetzlich festgeschriebenen Leistungen gewähren (statt des ermäßigten von 14,0 Prozent) deckt den „gesetzlichen“ kann. Satzungsleistungen stehen im Ermessen der Krankenkassen Krankengeldanspruch ab der siebten Woche der Arbeitsun und können im Wettbewerb der Krankenkassen eingesetzt werden. fähigkeit ab. Manche Krankenkassen bieten zum Beispiel Satzungsleistungen bei der häuslichen Krankenpflege oder bei der Haushaltshilfe an. Für hauptberuflich Selbstständige, die freiwillig in der gesetzlichen Je nach persönlichen Bedürfnissen können sich daraus Vorteile Krankenversicherung versichert sind, gilt je nach Krankengeld- ergeben. Jede Krankenkasse kann diese Leistungen in ihrer Satzung anspruch ein Mindestbeitrag von etwa 320 bis 333 Euro (Stand festlegen. Die Kassen informieren ihre Mitglieder über jede Sat- 2018). Liegt Bedürftigkeit vor, kann dieser Beitrag auf etwa 213 bis zungsänderung, zum Beispiel in ihren Mitgliederzeitschriften. 222 Euro reduziert werden ( siehe Kapitel 1.2). Hinzu kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag. Private Zusatzversicherungen Die gesetzlichen Krankenkassen dürfen auch mit privaten Kran- Wann ein hauptberuflich Selbstständiger als „bedürftig“ anzu kenversicherungsunternehmen kooperieren. Als Ergänzung zu sehen ist, hat der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in den ihren Leistungen können sie Zusatzpolicen vermitteln – beispiels- sogenannten Beitragsverfahrensgrundsätzen geregelt, die seit dem weise für Brillen, Ein- oder Zweibettzimmer im Krankenhaus, 1. Januar 2009 für alle Krankenkassen verbindlich gelten. So wird Naturheilverfahren oder eine Auslandsreisekrankenversicherung. zum Beispiel das Einkommen der Personen berücksichtigt, die mit Vergleichen Sie auch hier Preise und Leistungen. der oder dem Selbstständigen zusammenleben (Bedarfsgemein- schaft), um sachlich ungerechtfertigte Privilegierung zu vermei- den. Insoweit bedeutet diese Regelung keine generelle Absenkung 1.4.4 S onderregelungen für freiwillig Versicherte des Mindestbeitrags, sie ist nur eine „Ausnahme von der Regel“ in der GKV für bedürftige Selbstständige. Für nähere Informationen sollten Betroffene sich an ihre Krankenkasse wenden. Für alle in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versi- cherten Selbstständigen ohne Anspruch auf Krankengeld gilt der einheitliche ermäßigte Beitragssatz, der seit dem 1. Januar 2015 14,0 Prozent beträgt. Der Versicherungsschutz umfasst zunächst keinen Krankengeldanspruch – also keinen Anspruch auf die Fort- zahlung eines Entgelts im Krankheitsfall. Da Selbstständige ihren
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