RECHT AKTUELL 03 2019 - LUTZ | ABEL Rechtsanwalts

Die Seite wird erstellt Hannelore Henkel
 
WEITER LESEN
RECHT AKTUELL 03 2019 - LUTZ | ABEL Rechtsanwalts
RECHT A KT U ELL

                    RECH T
                   AKTUELL
                     03 2019

             1
RECHT AKTUELL 03 2019 - LUTZ | ABEL Rechtsanwalts
RECHT A KT U ELL

2
RECHT AKTUELL 03 2019 - LUTZ | ABEL Rechtsanwalts
RECHT AKTUELL

Sehr geehrte Leserinnen und Leser,

2019 neigt sich dem Ende zu, und wir freuen uns, Sie nochmals in diesem Jahr mit der Recht Aktuell über interessante Beiträge
unserer Anwälte, anstehende Termine sowie relevante Entwicklungen in der Kanzlei zu informieren.

Auch in dieser Ausgabe können wir Ihnen neue Anwälte vorstellen, welche das LUTZ | ABEL Team seit kurzem verstärken:
Rechtsanwältin Nina Sophie Osten ist Teil der Praxisgruppe Gesellschaftsrecht und VC / M&A am Hamburger Standort der
Kanzlei. Sie war vor ihrem Wechsel zu LUTZ | ABEL in einem Spin-Off einer internationalen Großkanzlei tätig. Tabitha Niersmann
arbeitete als Rechtsanwältin in einer baurechtlichen Boutique in Stuttgart, bevor LUTZ | ABEL sie für die Bereiche Real Estate
und Vergaberecht gewinnen konnte. Darüber hinaus freuen wir uns über den Zuwachs neuer Rechtsanwaltskollegen in ver-
schiedenen Rechtsgebieten in München: Isabella Gabriel im Öffentlichen Recht, Timo Lörch im Vergaberecht sowie Wolfgang
Schindler und Johannes Stechno im Bereich Real Estate.

Gerne heißen wir Sie in einem unserer Standorte willkommen, damit Sie die neuen Kolleginnen und Kollegen im Rahmen unse-
rer Veranstaltungen persönlich kennenlernen oder sich mit unseren Referentinnen und Referenten sowie anderen Veranstal-
tungsteilnehmern austauschen können.

Nun möchten wir auch die Gelegenheit nutzen, um einen Blick zurück auf 2019 zu werfen – ein Jahr voller besonderer Ereignisse
und Anlässe: neben 25 Jahren LUTZ | ABEL feierten wir das 10-jährige Jubiläum in Hamburg sowie das enorme Wachstum und
den damit verbundenen Umzug in neue Räumlichkeiten des Stuttgarter Büros. Doch auch der Blick nach vorne zeigt, dass wir
genauso im Neuen Jahr auf Wachstumskurs bleiben. Denn Anfang 2020 eröffnet LUTZ | ABEL einen vierten Standort in Berlin –
der Schritt in die Hauptstadt soll die Erfolgsgeschichte aus Hamburg und Stuttgart fortschreiben.

Dieser Erfolg war und ist nur gemeinsam mit Ihnen, unseren Mandanten, Kooperationspartnern und Geschäftskontakten mög-
lich. Wir danken Ihnen für zahlreiche interessante Projekte, den anregenden Austausch und vor allem die vertrauensvolle
Zusammenarbeit im vergangenen Jahr.

Wir wünschen Ihnen ein besinnliches Weihnachtsfest, die Zeit, zur Ruhe zu kommen, und ein zufriedenes sowie erfolgreiches
Neues Jahr 2020.

Ihre LUTZ | ABEL Rechtsanwalts PartG mbB

                                                                                                                                 3
RECHT AKTUELL 03 2019 - LUTZ | ABEL Rechtsanwalts
RECHT A KT U ELL

                                                                    VERANSTALTUNGEN
                   ARBEITSRECHT& DATENSCHUTZ

                                               Update Arbeitsrecht
                                               LUTZ | ABEL Frühstück
                                               23. Januar 2020 in München
                                               4. Februar 2020 in Stuttgart
                                               6. Februar 2020 in Hamburg
                                               27. Februar 2020 in Berlin
                                               Referenten: Dr. Henning Abraham, Carsten Huch-Hallwachs, Claudia Knuth, Andreas Kössel, Thomas G.-E. Müller, Sabine
                                               Neumann

                                               NEW WORK: Arbeitsrecht & Datenschutz im Homeoffice
                                               FORUM Institut für Management GmbH
                                               10. März 2020 in Berlin
                                               Referenten: Claudia Knuth, Dr. André Schmidt
                   COMPLIANCE

                                               Brennpunkt Compliance 2020: Schutz von Geschäftsgeheimnissen & Whistleblowing
                                               LUTZ | ABEL Abendveranstaltung
                                               6. Februar 2019 in München
                                               Referent: Dr. Kilian K. Eßwein
                   GESELLSCHAFTSRECHT

                                               Gesellschafterstreit: Typische Konfliktfelder
                                               BECK Akademie Seminare
                                               26. März 2020 in Düsseldorf
                                               19. November 2020 in München
                                               Referenten: Dr. Reinhard Lutz, Dr. Christian Dittert

                                               Gesellschafterstreit im Prozess
                                               BECK Akademie Seminare
                                               27. März 2020 in Düsseldorf
                                               20. November 2020 in München
                                               Referenten: Dr. Reinhard Lutz, Dr. Christian Dittert

             4
RECHT AKTUELL 03 2019 - LUTZ | ABEL Rechtsanwalts
REAL ESTATE    Baumanagement Modul Basiswissen BIM
               ifbau – Institut Fortbildung Bau
               17.-18. Januar 2020 und 07. Februar 2020 in Karlsruhe
               20.-21. März 2020 und 27. März in Karlsruhe
               26.-27. Juni 2020 und 03. Juli 2020 in Karlsruhe
               Referent: Ulrich Eix u.a.

               Nachträge im Bauvertragsrecht
               LUTZ | ABEL Frühstück
               30. Januar 2020 in München
               Referenten: Julian Stahl, Katharina Bold-Jekic, Dr. Hubert Bauriedl

               Vertiefungsseminar: Die Rechte und Pflichten des Bauleiters
               vhw – Bundesverband für Wohnen und Stadtentwicklung e.V.
               Teil 1: 2. März 2020 in München
               Teil 2: 16. März 2020 in München
               Referent: Julian Stahl

               Kostentreiber Bau- und Abbruchabfälle
               VDI Wissensforum
               22.-23. April 2020 in München
               Referent: Dr. Rainer Kohlhammer u.a.
VERGABERECHT

               Fremdpersonal „richtig“ beschaffen
               DVNW Akademie GmbH
               29. Januar 2020 in Berlin
               Referent: Dr. Christian Kokew

               Nachprüfungsverfahren
               FORUM Institut für Management GmbH
               30. Januar 2020 in München
               Referent: Tobias Osseforth, Mag. rer. publ.
KONTAKT

               Für Fragen zu den Veranstaltungen und zur Anmeldung stehen Ihnen die Referenten sowie Ilona Wiens
               (Telefon: +49 89 544 147-0, E-Mail: events@lutzabel.com) gerne zur Verfügung.

               www.lutzabel.com/termine

                                                                                                                   5
RECHT AKTUELL 03 2019 - LUTZ | ABEL Rechtsanwalts
RECHT A KT U ELL

                                           INHALTSVERZEICHNIS

                   01          ARBEITSRECHT

                               Aktuelle Rechtsprechung im Arbeitsrecht
                               Andreas Kössel                                                                                               S7

                   02          IT-RECHT UND DATENSCHUTZ

                               Wettbewerbsrecht – Möglichkeiten und Grenzen von Bewertungen im Internet
                               Fabian Sturm                                                                                                S 10

                               Lohnen sich Drohnen noch?
                               Julia Storkenmaier, Maîtrise en droit und Philip Koch, Mag. jur. (Rechtsreferendar)                         S 14

                   03          REAL ESTATE

                               Die Europarechtswidrigkeit des Preisrechts der HOAI – was nun?
                               Gerrit Sieber                                                                                               S 17

                               Schönheitsreparaturklauseln in der Gewerberaummiete
                               Sebastian Schreiber, LL.M.                                                                                  S 20

                               Ende der vorkalkulatorischen Preisfortschreibung
                               Johannes Stechno                                                                                            S 23

                   04          VERGABERECHT

                               Die Information nach § 134 GWB muss in Textform zugehen!
                               Timo Lörch                                                                                                  S 27

                   HINWEIS ZUR JAHRESENDVERJÄHRUNG

                   Bitte beachten Sie die in vielen Fällen drohende Jahresendverjährung zum 31. Dezember 2019. Bitte prüfen Sie Ihre Unterlagen
                   auf Ansprüche, die möglicherweise von der Verjährung betroffen sein könnten. Dies sind vor allem solche Ansprüche, die im
                   Jahr 2016 entstanden sind und der gesetzlichen, dreijährigen Regelverjährung unterliegen. Gerne unterstützen wir Sie dabei,
                   mögliche Ansprüche zu identifizieren und mit rechtzeitigen Maßnahmen einen drohenden Verjährungseintritt zu verhindern.

             6
RECHT AKTUELL 03 2019 - LUTZ | ABEL Rechtsanwalts
A RBEI T SRECHT
                                     ARBEITSRECHT

                AKTUELLE RECHTSPRECHUNG IM ARBEITSRECHT

                                        RA Andreas Kössel | koessel@lutzabel.com

Scheinselbstständigkeit – Rückzahlung                           Sachverhalt
überzahlter Honorare
                                                                Die Klägerin verlangt vom Beklagten Rückzahlung überzahl-
                                                                ter Honorare aus einem fälschlicherweise als freies Dienst-
Stellt sich heraus, dass ein vermeintlicher „Freelancer“ bzw.   verhältnis qualifizierten Arbeitsverhältnis. Der Beklagte war
„freier Mitarbeiter” tatsächlich Arbeitnehmer und damit         acht Jahr lang auf Basis eines „Dienstleistungsvertrags über
scheinselbstständig war, hat dies weitreichende Konse-          EDV-Systemadministration“ für die Klägerin tätig. Die Deut-
quenzen für den vermeintlichen Auftraggeber. Aus arbeits-       sche Rentenversicherung Bund stellte nach Beendigung des
rechtlicher Sicht ist das vermeintliche Dienstverhältnis        Arbeitsverhältnisses auf Antrag des Beklagten fest, dass
von Anfang an vollumfänglich wie ein Arbeitsverhältnis          dieser bei der Klägerin in einem sozialversicherungspflich-
zu behandeln. Mithin bestehen beispielsweise Ansprü-            tigen Beschäftigungsverhältnis gestanden sei. Anschlie-
che auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Urlaub.        ßend wurde die Klägerin auf Zahlung von Sozialversiche-
Arbeitnehmerschutzrechte wie z.B. Kündigungsschutz und          rungsbeiträgen in Anspruch genommen. Die Klägerin ist der
Mutterschutz sind ebenso zu beachten wie gegebenen-             Auffassung, dass der Beklagte keinen Anspruch auf das für
falls einschlägige Tarifverträge und Betriebsvereinbarun-       eine freie Mitarbeit vereinbarte Honorar, sondern lediglich
gen. In sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht haftet der      auf die übliche niedrigere Vergütung eines Arbeitnehmers
Arbeitgeber rückwirkend für Arbeitgeber- und Arbeitneh-         gehabt habe. Dies begründete die Klägerin damit, dass der
meranteile zur Sozialversicherung (zuzüglich eventueller        Beklagte, anders als zunächst angenommen, Arbeitneh-
Säumniszuschläge) der zurückliegenden vier Jahre – bei          mer gewesen sei und die vereinbarte Vergütung in diesem
vorsätzlichem Verhalten sogar für einen Zeitraum von 30         Fall nicht gelte. Die Klägerin verlangt daher vom Beklagten
Jahren. Steuerrechtlich ist der Arbeitgeber neben dem Ar-       Rückzahlung des Differenzbetrags und die Erstattung von
beitnehmer der rückwirkenden Haftung für die abzuführen-        Arbeitgeberanteilen am Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
de Lohnsteuer ausgesetzt. Schließlich besteht das Risiko
einer Strafbarkeit wegen nicht abgeführter Sozialversiche-      Entscheidung
rungsbeiträge nach § 266a StGB.
                                                                Das BAG entschied – anders als die beiden Vorinstanzen – zu
In seiner Entscheidung vom 26.06.2019 (Az.: 5 AZR 178/18)       Gunsten der Klägerin. Die Klägerin habe Anspruch auf Rück-
zeigt das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun aber auf, dass         zahlung überzahlter Honorare, wenn der Arbeitnehmersta-
die rückwirkende Klassifizierung als Scheinselbstständiger      tus eines freien Mitarbeiters im Nachhinein festgestellt
auch für den Freelancer erhebliche finanzielle Konsequen-       wird und das für die freie Mitarbeit vereinbarte Honorar hö-
zen haben kann.                                                 her war als die im Arbeitsverhältnis geschuldete Vergütung.
                                                                Nach der Auffassung des BAG durfte der Beklagte nicht

                                                                                                                                7
RECHT AKTUELL 03 2019 - LUTZ | ABEL Rechtsanwalts
RECHT A KT U ELL

                   ohne weitere Anhaltspunkte davon ausgehen, dass das für          Sachverhalt
                   ein freies Dienstverhältnis vereinbarte Honorar ihm auch im
                   Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als Arbeitsentgelt zu-         Das Landesarbeitsgericht hatte über eine betriebsbedingte
                   gestanden hätte. Das höhere Honorar decke typischerwei-          Kündigung zu entscheiden, die die Fluggesellschaft Air Ber-
                   se gerade Risiken des freien Mitarbeiters, wie zum Beispiel      lin im Rahmen ihrer Insolvenz ausgesprochen hatte. Bei Air
                   fehlenden Kündigungsschutz, fehlenden Schutz durch die           Berlin gab es u.a. eine Schwerbehindertenvertretung, eine
                   gesetzliche Sozialversicherung und fehlende Entgeltfort-         Personalvertretung „Cockpit“ und eine Personalvertretung
                   zahlung bei Arbeitsausfällen. Die Klägerin müsse sich auf        „Kabine“. Im Anschluss an Gespräche zu einem Interessen-
                   ihren Rückzahlungsanspruch die – für einen Arbeitnehmer –        ausgleich mit der Personalvertretung „Cockpit“ kündigte Air
                   übliche Bruttoarbeitsvergütung gem. § 612 Abs. 2 BGB ein-        Berlin dem Cockpitpersonal. Zu diesem Zeitpunkt waren die
                   schließlich der hierauf entfallenden Arbeitgeberanteile am       Verhandlungen mit der Personalvertretung des Kabinenper-
                   Gesamtsozialversicherungsbeitrag anrechnen lassen.               sonals noch nicht abgeschlossen. Seinen Flugbetrieb muss-
                                                                                    te Air Berlin ab Kündigung und unwiderruflicher Freistellung
                   Praxishinweis                                                    des Cockpitpersonals einstellen. Im Rahmen der Massen-
                                                                                    entlassungsanzeige führte Air Berlin aus, dass Konsulta-
                   Das BAG bestätigt mit dieser Entscheidung zunächst sei-          tionsverhandlungen mit der Personalvertretung „Kabine“
                   ne Rechtsprechung zur Rückzahlung überzahlter Honorare           durchgeführt worden seien. Im Prozess konnte der Beklagte
                   nach rückwirkender Feststellung des Arbeitnehmerstatus.          – der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Air Berlin –
                   Besonders hervorzuheben ist, dass das BAG nunmehr ge-            nicht darlegen, zu welchem Zeitpunkt die Verhandlungen
                   ringere Anforderungen an den Rückzahlungsanspruch stellt         stattgefunden haben sollen.
                   als bisher. Der Rückzahlungsanspruch soll nicht mehr da-
                   von abhängig sein, dass bei dem Arbeitgeber generell zwei        Entscheidung
                   unterschiedliche Vergütungsordnungen für Arbeitnehmer
                   und freie Mitarbeiter bestehen. Diese Voraussetzung stand        Das Landesarbeitsgericht (LAG) hat die betriebsbedingte
                   bisher häufig der erfolgreichen Durchsetzung der Rückzah-        Kündigung für unwirksam erklärt, da es das Massenentlas-
                   lung überzahlter Honorare entgegen. Auch künftig wird der        sungsanzeigeverfahren für unwirksam hielt. Zunächst hat
                   Arbeitgeber jedoch durch klare Vergütungsstrukturen, die         der Arbeitgeber nach Auffassung des LAG durch die Kün-
                   zwischen Arbeitnehmern und freien Mitarbeitern differen-         digung des Cockpitpersonals in Bezug auf das Kabinenper-
                   zieren, leichter darlegen und beweisen können, dass der Be-      sonal unzulässigerweise vollendete Tatsachen geschaffen,
                   schäftigte als Arbeitnehmer einen geringeren Vergütungs-         da diese Arbeitnehmer ohne Piloten nicht arbeiten können.
                   anspruch hat.                                                    Zudem wurde im Rahmen des Konsultationsverfahrens die
                                                                                    Schwerbehindertenvertretung nicht beteiligt, obwohl dies
                                                                                    aus Sicht des Gerichts nach der zugrundeliegenden europäi-
                   Massenentlassungsanzeige – Wortlaut                              schen Richtlinie Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung
                   des Gesetzes reicht nicht                                        ist. Trotz des auf den ersten Blick eindeutigen Wortlauts des
                                                                                    § 17 Abs. 2 BetrVG, der die Unterrichtung des „Betriebsrats“
                   Beabsichtigt ein Arbeitgeber, eine sog. „Massenentlassung“       vorsieht, subsumiert das LAG hierunter auch die Schwerbe-
                   vorzunehmen, muss er nach § 17 Kündigungsschutzgesetz            hindertenvertretung nach § 177 SGB IX sowie eine aufgrund
                   („KSchG“) besondere Vorgaben beachten. Abhängig von der          eines Tarifvertrages gebildete Personalvertretung. Das Ge-
                   Betriebsgröße kann dies bereits bei fünf geplanten „Ent-         richt legt § 17 Abs. 2 KSchG europarechtskonform – im Lichte
                   lassungen“ binnen 30 Kalendertagen der Fall sein. Neben          von Art. 2 der Massenentlassungsrichtlinie 98/59/EG – aus.
                   der Abgabe der Massenentlassungsanzeige gegenüber der            Nach § 2 der Massenentlassungsrichtlinie hat ein Arbeitge-
                   Agentur für Arbeit muss der Arbeitgeber nach dem Wort-           ber, der beabsichtigt, eine Massenentlassung vorzunehmen,
                   laut des § 17 Abs. 2 KSchG auch den „Betriebsrat“ beteili-       die „Arbeitnehmervertreter“ rechtzeitig zu konsultieren.
                   gen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
                   („BAG“) führt sowohl eine unterbliebene Massenentlas-            Praxishinweis
                   sungsanzeige als auch eine fehlerhafte Durchführung des
                   Konsultationsverfahrens zur Unwirksamkeit der Kündigung.         Für die Praxis bringt die Entscheidung zunächst eine er-
                   Bislang war es anerkannte Praxis, dass – entsprechend dem        hebliche Rechtsunsicherheit, da auf den eindeutigen Ge-
                   Wortlaut des Gesetzes – lediglich der Betriebsrat beteiligt      setzeswortlaut nicht vertraut werden kann. Zweifel an der
                   wurde. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Bran-         Auffassung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Branden-
                   denburg vom 11.07.2019 (Az.: 21 Sa 2100/18) verlangt nun, dass   burg bestehen insbesondere deshalb, da gute Argumente
                   neben dem Betriebsrat auch andere Arbeitnehmervertre-            dafür sprechen, dass der deutsche Gesetzgeber bei der
                   tungen, beispielsweise die Schwerbehindertenvertretung, in       Formulierung des § 17 Abs. 2 KSchG („Betriebsrat“) seinen
                   das Konsultationsverfahren einbezogen werden.                    anerkannten Umsetzungsspielraum bei der Umsetzung der
                                                                                    europäischen Richtlinie in nationales Recht ordnungsge-
                                                                                    mäß genutzt hat. Ungeachtet dieser Zweifel sollten Arbeit-
                                                                                    geber – bis zu einer abweichenden Entscheidung durch das

             8
RECHT AKTUELL 03 2019 - LUTZ | ABEL Rechtsanwalts
A RBEI T SRECHT
BAG – das von der Rechtsprechung neu geschaffene Un-           trifft auf die Beklagte nicht zu. Sie hat lediglich als Bau-
wirksamkeitsrisiko vermeiden und neben dem Betriebsrat         herrin den Auftrag zur Errichtung eines Gebäudes für den
bestehende Arbeitnehmervertretungen – wie beispielsweise       betrieblichen Eigenbedarf an einen Generalunternehmer
eine Schwerbehindertenvertretung – im Rahmen einer Mas-        erteilt. Damit hat sie nicht die Erfüllung eigener Verpflich-
senentlassung beteiligen. Mit Spannung bleibt die beim BAG     tungen an Subunternehmer weitergegeben. Mit der Vergabe
anhängige Revision abzuwarten (Az.: 6 AZR 562/19).             des Bauauftrags schaffte sie nur die Grundlage dafür, ihrem
                                                               Geschäftszweck, der Vermietung und Verwaltung des Ge-
                                                               bäudes, nachgehen zu können.
Keine Bürgenhaftung des Bauherrn nach
dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz                                Praxishinweis

Nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz („AEntG“) haftet          Es ist überzeugend, dass auch nach neuem Recht der Unter-
ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der         nehmerbegriff einzuschränken ist und das BAG damit sei-
Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt,         ner bisherigen Rechtsprechung zu § 1a AEntG a.F. folgt. § 14
für dessen Verpflichtung zur Zahlung des Mindestentgelts       AEntG dient der sicheren Umsetzung des Mindestlohns, und
an seine Arbeitnehmer wie ein Bürge, der auf die Einrede       der Unternehmer soll sich von dieser Verpflichtung nicht
der Vorausklage verzichtet hat. Dieser Haftung unterliegen     durch Auftragsvergabe freimachen können. Der Unterneh-
nach einem Urteil des BAG vom 16.10.2019 (Az.: 5 AZR 241/18)   mer soll vielmehr dem Arbeitnehmer auch bei Delegation als
allerdings nicht Unternehmer, die lediglich als bloße Bau-     Bürgschaftsschuldner zur Verfügung stehen. Allerdings ist
herren eine Bauleistung in Auftrag geben.                      die Haftung als Bürge ohne Einrede der Vorausklage zutref-
                                                               fender Weise nicht gerechtfertigt, wenn der Auftraggeber
Sachverhalt                                                    lediglich Bauherr ist und keine eigenen vertraglich über-
                                                               nommenen Pflichten weitergibt.
Die Beklagte hat auf einem ihr gehörenden Grundstück in
Berlin ein Einkaufszentrum errichten lassen, das sie ver-
                                                               ANDREAS KÖ SSEL

waltet und in dem sie Geschäftsräume an Dritte vermietet.
Für den Bau des Gebäudes beauftragte sie einen Generalun-
ternehmer, der mehrere Subunternehmer einschaltete. Der
Kläger war bei einem der Subunternehmer als Bauhelfer be-
schäftigt. Trotz rechtskräftiger Verurteilung zahlte dieser
Subunternehmer ausstehenden Lohn nicht. Zwischenzeitlich
wurde über das Vermögen des Generalunternehmers das In-
solvenzverfahren eröffnet. Daher hat der Kläger die Beklag-
te wegen des ihm für seine Arbeit auf der Baustelle des Ein-
kaufszentrums noch ausstehenden Nettolohns in Anspruch
genommen. Der Kläger war der Auffassung, dass auch die
Beklagte nach dem AEntG als Unternehmerin für die Lohn-
schulden eines Subunternehmers hafte. Das Arbeitsgericht
hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die
Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Entscheidung

Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg, da die Be-
klagte als bloße Bauherrin nicht der Bürgenhaftung des
Unternehmers nach § 14 AEntG unterliege. Der Begriff des
Unternehmers ist nach Auffassung des BAG im Einklang mit
seiner Rechtsprechung zur Vorgängerregelung in § 1a AEntG
a.F. einschränkend auszulegen. Erfasst wird nach Sinn und
Zweck nur der Unternehmer, der sich zur Erbringung einer
Werk- oder Dienstleistung verpflichtet hat und diese nicht
mit eigenen Arbeitskräften erledigt, sondern sich zur Er-
füllung seiner Verpflichtung eines oder mehrerer Subunter-
nehmer bedient. Da er auf diese Weise die Beachtung der
zwingenden Mindestarbeitsbedingungen aus der Hand gibt,
ist es gerechtfertigt, ihm die Haftung für die Erfüllung der
Mindestlohnansprüche der auch in seinem Interesse auf der
Baustelle eingesetzten Arbeitnehmer aufzuerlegen. Dies

                                                                                                                               9
RECHT AKTUELL 03 2019 - LUTZ | ABEL Rechtsanwalts
RECHT A KT U ELL

                   IT-RECHT U ND DATENSCHUTZ

                             WETTBEWERBSRECHT –
                        MÖGLICHKEITEN UND GRENZEN VON
                          BEWERTUNGEN IM INTERNET

                                               RA Fabian Sturm | sturm@lutzabel.com

                                       Erfahrungen mit Unternehmen und deren Angeboten können
                                       im Internet bewertet werden. Positive Bewertungen sind
                                       eine willkommene und zudem kostengünstige Werbung.
                                       Fällt eine Bewertung allerdings negativ aus, stellt sich für
                                       ein Unternehmen die Frage, wie es damit umgehen soll. Der
                                       folgende Beitrag gibt eine Orientierungshilfe.
                      FA BIA N STURM

             10
I T-RECHT U N D DAT ENSCHU T Z
Einführung                                                     Bundesverfassungsgericht: Wahre Be-
                                                               hauptung über einen Sachverhalt, der
Bewertungsportale im Internet                                  bereits mehrere Jahre zurückliegt

Für nahezu jeden Lebensbereich gibt es spezielle eigene        Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte über einen
Bewertungsportale – die Bandbreite reicht von Ärzte-, Leh-     Fall zu entscheiden, der zuvor über zwei Instanzen das Land-
rer- und Arbeitgeber- über Restaurant-, Handwerker- und        gericht und das Hanseatische Oberlandesgericht in Ham-
Vermieter- bis hin zu Bewertungsportalen für Produkte und      burg beschäftigt hatte (BVerfG, Beschluss vom 29.06.2016,
Dienstleistungen aller Art. Bewertungen können nicht nur       Az.: 1 BvR 3487/14):
auf den jeweiligen Produkt- oder Firmenseiten der Anbieter
abgegeben werden. Es hat sich ein eigener Markt von An-        Sachverhalt
bietern entwickelt, deren Dienstleistung darin besteht, Be-
wertungsportale für Angebote Dritter zu betreiben.             Ein Unternehmer hatte eine Werkstattfläche gemietet. Nach
                                                               Beendigung des Mietvertrages gab es einen Rechtsstreit
Online-Bewertungen als Fluch und Segen zu-                     über Rückzahlungsansprüche des Mieters. Die Parteien
gleich                                                         schlossen einen Vergleich, wonach sich der Vermieter zur
                                                               Zahlung eines bestimmten Geldbetrages an den früheren
Werden die Produkte eines Unternehmens von den Kunden          Mieter verpflichtete. Nach einigen Monaten bot der Vermie-
positiv bewertet, können Bekanntheit und Umsatz durch          ter an, den Betrag in geringen monatlichen Raten zu zahlen.
diese Form der öffentlichen Empfehlung steigen. Entspre-       Der frühere Mieter lehnte das ab und erstatte Strafanzeige.
chendes gilt für die positive Bewertung durch Mitarbeiter:     Später erteilte der frühere Mieter einen Zwangsvollstre-
Teilen zufriedene Mitarbeiter die positive Einstellung zum     ckungsauftrag gegen den Vermieter, woraufhin letztlich die
Arbeitgeber nach außen mit, kann dies ein entscheidender       Zahlung erfolgte. Die Staatsanwaltschaft stellte das Er-
Vorteil im Wettbewerb um Fachkräfte sein.                      mittlungsverfahren anschließend ein.

Im umgekehrten Falle einer negativen Bewertung nehmen          Im Jahr 2012 stellte der frühere Mieter auf einem Internet-
Kunden von einer Bestellung möglicherweise Abstand; das        Portal, auf welchem Firmen gesucht und bewertet werden
nachteilig bewertete Unternehmen hat in Zeiten des Fach-       können, folgende Bewertung ein:
kräftemangels das Nachsehen um den besten Kandidaten.
Unternehmen sehen sich mit öffentlichen Aussagen kon-             „Ende 2007 war ich leider gezwungen Herrn … bezüg-
frontiert, mit denen sie nicht einverstanden sind. Seien es       lich der Rückgabe meiner Mietkaution vor dem Amts-
Kunden, die nachteilige Bewertungen über die Unterneh-            gericht Hamburg-Wandsbek zu verklagen. Im November
mensinternetseite, externe Bewertungsportale oder soziale         2008 bekam ich dann vom Amtsgericht … einen Titel,
Medien abgeben, oder Wettbewerber, die z.B. Pressemeldun-         der Herrn … verpflichtete, 1.100 € an mich zu zahlen. Am
gen herausgeben, in denen sie andere Unternehmen herab-           3.1.2009 bekam ich einen Brief von Herrn …, in dem er
setzen, um sich selbst besser dastehen zu lassen.                 angeboten hat, die 1.100 € in 55 Monatsraten á 20 € zu
                                                                  bezahlen, da es ihm zur Zeit nicht möglich ist, die 1.100 €
Möglichkeiten der Reaktion                                        in einer Summe zu zahlen.

Äußerungen werden über das Internet häufig schnell wei-           Erst nach Einschalten der Staatsanwaltschaft … und
terverbreitet. Unternehmen müssen deswegen mitunter in            dem zuständigen Gerichtsvollzieher hat Herr … dann
kurzer Zeit auf die Äußerungen reagieren. Hier kann es sinn-      Ende Februar 2009 gezahlt. Mit Herrn … werde ich be-
voll sein, auf die Äußerungen „schlicht“ mit einem eigenen        stimmt keine Geschäfte mehr machen.
Statement zu antworten, um die möglichen Argumente zu
entkräften. Sollte dies nicht möglich oder zielführend sein,      [Name des früheren Mieters], Hamburg“
stellt sich die Frage, ob die Löschung der Äußerungen ver-
langt werden kann. Zu dieser Frage sind mittlerweile auch      Der frühere Vermieter war über diese Bewertung wenig er-
etliche gerichtliche Entscheidungen ergangen, bis hin zum      freut und forderte gerichtlich die Unterlassung dieser Äu-
Bundesverfassungsgericht. Beispielhaft sollen die folgen-      ßerungen. Sowohl das Landgericht Hamburg als auch das
den beiden Entscheidungen skizziert und eingeordnet wer-       Hanseatische Oberlandesgericht gaben der Unterlassungs-
den.                                                           klage zunächst statt. Zwar seien die Äußerungen wahr, al-

                                                                                                                                11
RECHT A KT U ELL

                   lerdings verletzten sie das Allgemeine Persönlichkeitsrecht     Das betroffene Unternehmen forderte die Unterlassung die-
                   des Vermieters, weswegen die Meinungsfreiheit im Rahmen         ser Äußerungen. Letztlich klagte es dagegen und forderte
                   eines Abwägungsprozesses hier zurücktreten müsse. Die           Schadensersatz von dem veröffentlichenden Unternehmen.
                   Auswirkungen der Äußerungen seien, auch angesichts des-
                   sen, dass mittlerweile drei Jahre vergangen seien, zu gravie-   Entscheidung
                   rend, so dass der Unterlassung stattzugeben sei.
                                                                                   Das Landgericht Hamburg hat die weitere Verbreitung der
                   Entscheidung                                                    beiden genannten Äußerungen im Ergebnis untersagt. Das
                                                                                   Unternehmen, welches die Pressemitteilungen veröffent-
                   Das Bundesverfassungsgericht teilte diese Auffassung            licht hatte, darf diese Behauptungen demnach so nicht wei-
                   nicht und hob die Entscheidungen der Instanzgerichte auf.       ter aufstellen.
                   Die angegriffenen Äußerungen des früheren Mieters seien
                   wahre Tatsachenbehauptungen, die den Schutz der Mei-            Zwar gelte auch für Unternehmen grundsätzlich die Mei-
                   nungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 des Grundgesetzes ge-     nungsfreiheit. Allerdings sind zwischen Unternehmen die
                   nießen. Es sei ein öffentliches Informationsinteresse mög-      wettbewerbsrechtlichen Besonderheiten zu beachten.
                   licher Kundinnen und Kunden des Vermieters zu bejahen.          Äußerungen über Mitbewerber können unlauter und damit
                   Auch dass die Bewertung erst drei Jahre nach Einstellung        rechtswidrig sein, wenn sie die geschäftlichen Verhält-
                   des Strafverfahrens erfolgte, führe nicht dazu, dass das All-   nisse des Mitbewerbers herabsetzen oder verunglimpfen.
                   gemeine Persönlichkeitsrecht des Vermieters überwiege. So       Dies gelte auch für belastende Tatsachenbehauptungen, die
                   befand das Bundesverfassungsgericht:                            nicht erwiesenermaßen wahr sind. Nach den Regelungen des
                                                                                   Wettbewerbsrechts liegt die sog. Darlegungs- und Beweis-
                       „Es würde den Beschwerdeführer unverhältnismäßig            last für die Wahrheit von Behauptungen bei dem Äußernden.
                       in seiner Meinungsfreiheit einschränken, wenn er nach       Das Landgericht Hamburg stufte die genannten Aussagen
                       einer solchen Zeitspanne im Rahmen einer subjektiven        als Tatsachenbehauptungen ein, weil grundsätzlich über-
                       Bewertung des Geschäftsgebarens eines nach wie vor          prüfbar sei, ob die Angaben stimmten oder nicht. Im konkre-
                       in gleicher Weise tätigen Gewerbebetreibers von ihm         ten Fall konnte das Unternehmen aber nicht beweisen, dass
                       erlebte unstreitig wahre Tatsachen nicht mehr äußern        die zulasten des Wettbewerbers aufgestellten Behauptun-
                       dürfte. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Zeit-      gen tatsächlich zutrafen. Aufgrund dieses fehlenden Nach-
                       punkt der geschilderten Ereignisse klar erkennbar ist       weises wurde das Unternehmen verurteilt, die Aussagen
                       und dass die Äußerungen auf den Portalen als Bewer-         nicht zu wiederholen (LG Hamburg, Urteil vom 09.07.2019,
                       tung veröffentlicht wurden.“                                Az.: 406 HKO 22/19).

                   Auch eine Bewertung, die einen seit drei Jahren vergangenen
                   Sachverhalt aufnimmt, muss daher von einem gewerblich           Einordnung
                   Tätigen hingenommen werden.
                                                                                   Die genannten Entscheidungen finden sich in einer ganzen
                                                                                   Reihe von gerichtlichen Urteilen und Beschlüssen wieder,
                   Landgericht Hamburg: Wahre Äußerung,                            die sich mit der Thematik Meinungsfreiheit, Tatsachenbe-
                   die nicht bewiesen werden kann                                  hauptungen und (Unternehmens-)Persönlichkeitsrecht be-
                                                                                   schäftigen. Bundesweit haben sich etliche Gerichte mit ei-
                   Zu der wettbewerbsrechtlichen Frage, ob ein Unternehmen         ner Vielzahl von Sachverhalten sowohl zu Bewertungen von
                   die Äußerung eines Wettbewerbers hinnehmen muss, die            (vermeintlich) benachteiligten Kunden als auch Äußerungen
                   dieser nicht beweisen kann, hat das Landgericht Hamburg in      unzufriedener Mitarbeiter sowie den Behauptungen von
                   einem kürzlich veröffentlichten Urteil folgende Entschei-       konkurrierenden Unternehmen befasst. Nach diesen Ent-
                   dung getroffen (LG Hamburg, Urteil vom 09.07.2019, Az.: 406     scheidungen kann man zusammengefasst davon ausgehen,
                   HKO 22/19):                                                     dass unwahre Tatsachenbehauptungen, reine Beleidigungen
                                                                                   und sog. Schmähkritik grundsätzlich unzulässig sind. Wahre
                   Sachverhalt                                                     Tatsachenbehauptungen hingegen sind weitestgehend hin-
                                                                                   zunehmen, selbst wenn sie frühere und mittlerweile abge-
                   Die beteiligten Unternehmen bieten jeweils die Zertifizie-      schlossene Sachverhalte betreffen. Äußerungen einer Mei-
                   rung und Erteilung von Gütesiegeln für Biomineralwasser         nung, also einer subjektiven Einschätzung zu Themen, sind
                   an. Das eine Unternehmen gab Pressemitteilungen heraus,         im Rahmen der Meinungsfreiheit sehr weitgehend geschützt
                   in welchen u.a. das Siegel des anderen Unternehmens als         und damit ebenfalls weitestgehend zulässig.
                   „Schein-Bio-Siegel“ bezeichnet wurde. Zudem wurde dem
                   anderen Unternehmen unterstellt, die Zertifizierung und         Die oben skizzierte Entscheidung des Landgerichts Hamburg
                   Voraussetzungen des Siegels würden für jeden Kunden in-         bringt insofern eine neue Note in die Diskussion, als dass
                   dividuell angepasst.                                            es hier um Tatsachenbehauptungen ging, die möglicher-
                                                                                   weise zwar wahr waren, aber aufgrund der wettbewerbs-

             12
I T-RECHT U N D DAT ENSCHU T Z
     rechtlichen Regelungen als nicht erwiesenermaßen wahr        Falsche Behauptungen und reine sog. Schmähkritik, also
     angesehen wurden. Ob sie tatsächlich wahr waren oder         schlichte Beleidigungen, sind und bleiben unzulässig. Mei-
     aber bewusst unwahr aufgestellt wurden, hat hier nicht den   nungen, die sich nicht allein in Tatsachenbehauptungen
     Ausschlag gegeben. Das äußernde Unternehmen muss also        erschöpfen, sondern subjektive Wertungen enthalten, sind
     möglicherweise richtige Behauptungen aufgrund der wett-      weitgehend zu akzeptieren, auch wenn man selbst anderer
     bewerbsrechtlichen Eigenheiten unterlassen.                  Meinung sein sollte. Bei wahren Tatsachenbehauptungen ist
                                                                  – nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Entscheidung des
                                                                  Landgerichts Hamburg – maßgeblich, von wem und in wel-
     Fazit                                                        chem Kontext sie getätigt wurden. Gegebenenfalls ist hier
                                                                  zu prüfen, inwiefern über das Wettbewerbsrecht auch bei
     Zusammenfassend lässt sich damit festhalten, dass Unter-     wahren Tatsachenbehauptungen, die nachteilig für das eige-
     nehmen sowohl von Kunden als auch von Wettbewerbern          ne Unternehmen sein können, gegen die Äußerungen vorge-
     keine Äußerungen hinnehmen müssen, die schlicht falsch       gangen werden kann.
     sind oder das Unternehmen bewusst bloß herabwürdigen.

13                                                                                                                             13
RECHT A KT U ELL

                   IT-RECHT UND DATENSCHUTZ

                            LOHNEN SICH DROHNEN NOCH?

                     RAin Julia Storkenmaier, Maîtrise en droit | storkenmaier@lutzabel.com
                                      Rechtsreferendar Philip Koch, Mag. jur.

                            In diesem Jahr hat das Amtsgericht Riesa (Urteil vom
                            24.04.2019, Az.: 9 Cs 926 Js 3044/19) entschieden, dass Droh-
                            nen abgeschossen werden dürfen. Außerdem bringt eine
                            neue EU-Verordnung weitere Vorschriften. In diesem Bei-
                            trag wird der Frage nachgegangen, wie sich Drohen weiter-
                            hin sinnvoll und legal einsetzen lassen.

                            Drohnen sind mittlerweile für jedermann erschwinglich.
                            Deshalb erfreuen sich die unbemannten Luftfahrzeuge seit
                            einiger Zeit großer Beliebtheit, sei es für Hobbymodellflüge,
                            Panoramaaufnahmen im Urlaub oder gewerbliche Einsätze,
                            wie Bauinspektionen, Küstenüberwachung oder professio-
                            nelle Filmaufnahmen.

                            Folgendes Szenario wird daher für den ein oder anderen
                            Leser nachvollziehbar sein: Es ist ein lauer Sommerabend,
                            und während man den Tag bei einem Glas Wein im Garten
                            ausklingen lässt, nimmt man plötzlich ein Surren wahr. Der
                            Blick nach oben verrät, dass der Nachbar von gegenüber eine
                            Drohne zum Einsatz gebracht hat. Doch was macht er damit
                            eigentlich? Benutzt er sie nur zum sportlichen Vergnügen,
                            oder werden da etwa Fotos oder gar Videos angefertigt? Mit
                            dem bloßen Auge ist das meist nicht erkennbar. Darf man
                            sich gegen den Drohnenflug zur Wehr setzen?

             14
I T-RECHT U N D DAT ENSCHU T Z
Nachbar darf Drohne abschießen                                 Nun: Neue EU-Verordnung

Über genau diesen Fall hatte das Amtsgericht im sächsi-        Am 11. Juni 2019 ist daher eine neue EU-Verordnung im Amts-
schen Riesa im Juni dieses Jahres zu entscheiden. Ein Mann     blatt der Europäischen Union veröffentlicht worden und am
hatte die über seinem Grundstück schwebende Drohne mit         zwanzigsten Tag danach in Kraft getreten („Deligierte Ver-
einem Luftgewehr abgeschossen. Die Staatsanwaltschaft          ordnung (EU) 2019/945 der Kommission vom 12. März 2019
klagte den Mann wegen Sachbeschädigung an. Der Schütze         über unbemannte Luftfahrzeugsysteme und Drittlandbe-
verteidigte seine Tat jedoch damit, dass die mit einer Ka-     treiber unbemannter Luftfahrzeugsysteme“). Diese soll eine
mera ausgestattete Drohne seine Töchter verängstigte und       einheitliche Grundlage für private wie auch für gewerbliche
seiner Frau gefolgt sei.                                       Drohnenbetreiber schaffen. Sie gilt ab dem 1. Juli 2020 ver-
                                                               bindlich und unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Im Fol-
Das Gericht sprach den Mann schließlich frei, da er davon      genden werden die wichtigsten Änderungen, welche die
ausgehen durfte, dass die Drohne Aufnahmen von seiner          neue EU-Verordnung mit sich bringt, zusammengefasst:
Familie anfertigte. Hierdurch werde sein Allgemeines Per-
sönlichkeitsrecht verletzt. Die Familie hatte ihr Grundstück   a) Risikoentscheidung
durch eine hohe Hecke geschützt und brachte dadurch zum
Ausdruck, dass auch der Garten Teil ihrer Privatsphäre ist.    Zukünftig entscheidet nicht mehr Art oder Zweck des Ein-
Mögliche Foto- und Filmaufnahmen musste sie daher nicht        satzes der Drohne über die einzuhaltenden Vorschriften und
tatenlos hinnehmen.                                            Maßnahmen, sondern das zu erwartende Risiko. Die einge-
                                                               führten Betriebskategorien stützen sich daher auf die Höhe
Eine Frage ließ das Amtsgericht jedoch offen: Wie wäre der     des Risikos, das mit dem Drohnenflug einhergeht.
Fall zu beurteilen, wenn sich nach dem Abschuss heraus-
gestellt hätte, dass die Drohne nicht mit einer Kamera aus-    Die Betriebskategorie „offen“ gilt für Drohnen mit geringem
gestattet war?                                                 Risiko. Für sie ist keine Genehmigung erforderlich. Die Ka-
                                                               tegorie „speziell“ gilt für Drohnen, die ein mittleres Risiko
Hätte auch dann ein Eingriff in das Allgemeine Persön-         darstellen. Ihr Betrieb bedarf einer Genehmigung, der eine
lichkeitsrecht vorgelegen? Zumindest dann, wenn man die        individuelle Risikobewertung vorausgeht. Hierdurch wird
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu Kame-           festgelegt, welche Anforderungen für den sicheren Betrieb
raattrappen und ausgeschalteten Kameras auf diesen Fall        erforderlich sind. Eine Genehmigung ist ausnahmsweise
überträgt. Denn die Bundesrichter lassen bereits das Gefühl    nicht erforderlich, wenn der Betrieb einem Standardszena-
der Überwachung (sog. „Überwachungsdruck“) genügen. Ob         rio entspricht, für das detaillierte Risikominderungsmaß-
die Untergerichte diese Rechtsfigur auf Drohnenflüge über-     nahmen festgelegt wurden. Die Betriebskategorie „zulas-
tragen, wird die Zukunft zeigen.                               sungspflichtig“ gilt für den Drohnenbetrieb, der ein hohes
                                                               Risiko birgt, etwa wenn Menschen befördert oder gefähr-
                                                               liche Stoffe transportiert werden. In diesem Fall ist immer
Politiker handeln endlich                                      eine Genehmigung erforderlich.

Der vermehrte Einsatz von Drohnen rief nicht nur das Amts-     b) Registrierungspflicht
gericht Riesa, sondern auch EU-Politiker auf den Plan. Bis
vor kurzem gab es zwischen den gesetzlichen Vorgaben in        Des Weiteren geht die EU-Regelung über die in Deutschland
den einzelnen EU-Mitgliedstaaten große Unterschiede.           bestehenden Registrierungspflichten hinaus. Bis auf wenige
                                                               Ausnahmen müssen sich die Betreiber von Drohnen – und
Bisher: Zersplitterung der Rechtsordnungen                     dies schon ab der Kategorie „offen“ – bei der zuständigen
                                                               Behörde in einem zentralen Register registrieren lassen. Zu-
So mussten beispielsweise in Kroatien Drohnen der „Kate-       ständiger Mitgliedstaat für die Registrierung ist der Staat, in
gorie B1“ (z.B. DJI Spark oder Mavic Pro) stets registriert    dem der Betreiber seinen Wohnsitz/Hauptgeschäftssitz hat.
werden, und für Film- und Fotoaufnahmen war sogar min-         Ist eine Drohne der Betriebskategorie „zulassungspflichtig“
destens vier Wochen vorher eine Genehmigung einzuholen.        zuzuordnen, muss auch die Drohne selbst registriert wer-
In Deutschland dagegen bedarf es bislang für Drohnen mit       den. Zuständig ist der Mitgliedstaat, in dem die Drohne be-
einem geringeren Gewicht als 5 kg keiner Registrierung.        trieben werden soll. Auf diese Weise soll mittels behörd-
Auch das Anfertigen von Film- und Fotoaufnahmen ist in         licher Kooperation eine staatenübergreifende Identifikation
Deutschland grundsätzlich erlaubt, solange nicht Persön-       der Fluggeräte und ihrer Betreiber ermöglicht werden.
lichkeitsrechte, datenschutzrechtliche Bestimmungen oder
das Hausrecht verletzt werden.                                 c) Anhebung der maximalen Flughöhe

Bereits die Unterschiede zwischen nur zwei Mitgliedstaaten     Ein besonders für gewerbliche Drohnenpiloten erfreulicher
zeigen deutlich, dass eine vereinheitlichende Regulierung      Aspekt der EU-Verordnung betrifft die maximale Flughöhe.
erforderlich war.                                              Ohne behördliche Ausnahmegenehmigung können Unter-

                                                                                                                                 15
RECHT A KT U ELL

                   nehmer Drohnen nun bis auf 120 Meter steigen lassen. Bis-        Kartierungen von Baustellen außerhalb von Stadtgebieten
                   lang waren nur 100 Meter gestattet. Außerdem werden die          oder Inspektionen von Windkraftanlagen können in Zukunft
                   Anforderungen an die Zulässigkeit von automatisierten oder       regelmäßig genehmigungsfrei durchgeführt werden. Kann
                   autonomen Flugmodi reduziert.                                    eine der genannten Anforderungen jedoch nicht eingehalten
                                                                                    werden, muss gegebenenfalls eine behördliche Ausnahme-
                   d) Neuer Führerschein für Drohnenpiloten                         genehmigung eingeholt werden.

                   Für Drohnenpiloten schreibt die EU-Verordnung bereits ab         Der Einsatz von Drohnen lohnt sich also noch immer, wenn
                   der Kategorie „offen“, sofern ein unbemanntes Luftfahrzeug       man die gesetzlichen Rahmenbedingungen kennt. Jeder, der
                   der Klasse C1 betrieben werden soll, einen Online-Lehrgang       von der Technologie profitieren will, sollte sich auf die Be-
                   mit einer Abschlussprüfung vor. Die Prüfung besteht aus          stimmungen der neuen EU-Verordnung vorbereiten und sich
                   40 Multiple-Choice-Fragen zu Themen wie Flugsicherheit,          ausreichend mit den Vorschriften zum Schutz der Privat-
                   Luftraumbeschränkungen sowie Privatsphäre und ist für            sphäre und zum Datenschutz beschäftigen.
                   fünf Jahre gültig.

                                                                                  JULIA STORKENMAIER, MAÎTRISE EN DROIT
                   e) Datenschutz und Persönlichkeitsrecht

                   Zudem wird die Beachtung des Datenschutzes und der Per-
                   sönlichkeitsrechte besonders betont: Betreiber von Droh-
                   nen sollen sich über die Vorschriften zum Schutz der Privat-
                   sphäre und zum Datenschutz angemessen informieren.

                   Sonderfall: Einsatz auf Baustellen

                   Voraussichtlich werden sich die meisten der derzeit ge-
                   werblich betriebenen Drohnen in die Betriebskategorien
                   „offen“ oder „spezifisch“ einordnen lassen. So bedarf der
                   Betrieb von Drohnen mit einem Gewicht von weniger als
                   25 kg laut der Europäischen Kommission keiner gesonder-
                   ten Genehmigung, solange nicht die maximale Flughöhe von
                   120 Metern überschritten wird, der Pilot das Fluggerät in
                   Sichtweite steuert und keine Menschen gefährdet werden.

             16
REA L ESTAT E
                        REAL ESTATE

DIE EUROPARECHTSWIDRIGKEIT DES
PREISRECHTS DER HOAI – WAS NUN?

                           RA Gerrit Sieber | sieber@lutzabel.com

                 Die Meldung des Sommers 2019 im Architektenrecht kam am
                 4. Juli aus Brüssel. Der Gerichtshof der Europäischen Union
                 (EuGH) stuft die Mindest- und Höchstsätze der HOAI als eu-
                 roparechtswidrig ein! Auch wenn diese Meldung zu erwarten
                 war (wir berichteten bereits in der „Recht Aktuell“ 01/2019),
                 wirft sie in der Praxis zahlreiche Fragen auf.
GERRIT SIE BER

                                                                                 17
RECHT A KT U ELL

                   Die Entscheidung des EuGH                                        cherzustellen. Folglich liege ein Verstoß gegen Art. 15 Abs. 2
                                                                                    lit. g) der EU-Dienstleistungsrichtlinie vor.
                   Bereits seit Ende Juni 2017 lief das Vertragsverletzungs-
                   verfahren der EU-Kommission gegen die Bundesrepublik             Gleiches gelte auch für die festgelegten Höchstsätze der
                   Deutschland wegen deren Festhaltens an den Mindest- und          HOAI. Hier könne der Verbraucherschutz auch durch weni-
                   Höchstsätzen der HOAI (EuGH, Az.: C-377/17).                     ger einschneidende Maßnahmen, wie zum Beispiel Preis-
                                                                                    orientierungen für die Kunden, erreicht werden. Zwingende
                   Die EU-Kommission war der Ansicht, dass die HOAI insbe-          Höchstsätze seien daher nicht erforderlich und somit eben-
                   sondere gegen die EU-Dienstleistungsrichtlinie verstoße.         falls europarechtswidrig.
                   Gemäß Art. 15 Abs. 2 lit. g) der EU-Dienstleistungsrichtlinie
                   ist die Festlegung von zwingenden Mindest- und Höchstsät-
                   zen für Dienstleistungen untersagt. Die HOAI setze solche        Rechtsfolge
                   zwingenden Mindest- und Höchstsätze dennoch fest. Hier-
                   durch schränke sie die Niederlassungsfreiheit ein. Planern       Aufgrund des Urteils des EuGH ist der deutsche Gesetzge-
                   aus anderen Ländern werde es unmöglich gemacht, ihre             ber nunmehr verpflichtet, das Verbot der Unterschreitung
                   Planungsleistungen in Deutschland auch zu Preisen unter-         der Mindestsätze bzw. Überschreitung der Höchstsätze so
                   halb der Mindestsätze anzubieten. Dies sei jedoch in einem       schnell wie möglich aufzuheben. Dabei steht die HOAI als
                   neuen Markt am Anfang ggf. erforderlich, um den nationa-         solche nicht zur Debatte, sondern „nur“ die Verbindlichkeit
                   len Unternehmen wirksam Konkurrenz zu machen und sich            der Honorare für die bepreisten Leistungen. Wie der nationa-
                   einen Kundenstamm aufzubauen.                                    le Gesetzgeber damit umgehen wird, bleibt abzuwarten. Dis-
                                                                                    kutiert wird derzeit insbesondere, dass die HOAI beibehalten
                   Die Bundesrepublik Deutschland war hingegen der Ansicht,         wird, diese jedoch nur noch empfehlenden Charakter haben
                   dass eine Ausnahme von dem Verbot der Festsetzung von            soll. Bis eine Änderung der HOAI in Kraft tritt, kann jedoch
                   Mindest- und Höchstsätzen vorliegt. Voraussetzung für            noch einige Zeit vergehen.
                   eine solche Ausnahme ist, dass zwingende Gründe des All-
                   gemeinwohls die Festsetzung von Mindestsätzen rechtfer-
                   tigen. Dies sei nach der nationalen Auffassung der Fall, da      Auswirkungen auf laufende Gerichtsver-
                   die Mindestsätze der HOAI für die Qualität des Bauens er-        fahren
                   forderlich seien. Zum einen würden sie die Gebäudesicher-
                   heit gewährleisten und damit die Gesundheit und das Leben        Bis eine Änderung der HOAI durch den Gesetzgeber erfolgt,
                   der Bewohner schützen. Zum anderen verhindere eine hoch-         ist fraglich, ob die Entscheidung des EuGH von den deut-
                   wertige Planung viele Fehler während der Bauausführung           schen Gerichten bereits in laufenden Verfahren berücksich-
                   und sorge für einen zügigeren und kostengünstigeren Bau-         tigt werden muss. Relevant ist dies insbesondere bei sog.
                   ablauf. Somit würden die Qualität der Planungsleistungen,        Mindestsatzklagen. Bei diesen haben die Parteien eine Ver-
                   der Verbraucherschutz, die Bausicherheit, die Erhaltung der      gütung außerhalb des Preisrahmens der HOAI vereinbart. Da
                   Baukultur und das ökologische Bauen durch die Mindestätze        eine solche Vereinbarung bisher grundsätzlich unwirksam
                   gesichert.                                                       war, konnte der Planer das Mindesthonorar einklagen.

                   Der EuGH hat in seinem Urteil vom 4. Juli 2019 (Az.: C-377/17)   Nach der Entscheidung des EuGH stellt sich die Frage, ob
                   die Auffassung der EU-Kommission bestätigt und die Min-          dies weiterhin möglich ist. Die Mindestsätze wurden zwar
                   dest- und Höchstsätze der HOAI für europarechtswidrig er-        für unionsrechtswidrig erklärt, die entsprechenden Rege-
                   klärt. Dabei hat der EuGH grundsätzlich die von der Bundes-      lungen der HOAI allerdings noch nicht durch den Gesetzge-
                   republik Deutschland aufgezählten Ziele als schützenswert        ber geändert.
                   anerkannt. Die Argumentation, dass zwingende Gründe des
                   Allgemeinwohls durch die Mindestsätze geschützt würden,          Das OLG Hamm (Urteil vom 23.07.2019, Az.: 21 U 24/18) und
                   sei dennoch nicht schlüssig. Die Erbringung von Planungs-        das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 19.08.2019,
                   leistungen sei in Deutschland nämlich nicht Personen vor-        Az.: 1 U 20/19) vertreten die Auffassung, dass die Mindest-
                   behalten, die eine reglementierte Tätigkeit ausüben. Daher       sätze von Privaten weiterhin geltend gemacht werden
                   gebe es keine Garantie, dass Planungsleistungen nur von          können. Die Entscheidung des EuGH sei nämlich nur für
                   Dienstleistern erbracht würden, die ihre entsprechende           die Bundesrepublik Deutschland bindend. Zwischen Pri-
                   fachliche Eignung nachgewiesen hätten. Wenn aber schon           vaten entfalte die EU-Dienstleistungsrichtlinie hingegen
                   auf der Ebene der Leistungserbringer die Qualität nicht ga-      keine unmittelbare Wirkung. Der Private habe daher trotz
                   rantiert sei, könne dies in kohärenter Weise auch auf der        des Urteils des EuGH ein schutzwürdiges Vertrauen in den
                   Ebene der Honorare nicht sichergestellt werden. Die Min-         Fortbestand des Mindestpreisgebots, bis die Bundesrepub-
                   destsatzregelung der HOAI sei daher nicht geeignet, die          lik Deutschland dies aufhebe. Solange dies nicht geschehe,
                   Erreichung des Ziels einer hohen Qualität der Planungs-          könnten die Mindestsätze nach der HOAI eingeklagt werden.
                   leistungen zu gewährleisten und den Verbraucherschutz si-

             18
REA L ESTAT E
Das OLG Celle (Urteil vom 17.07.2019, Az.: 14 U 188/18) ist hin-   Blick in die Zukunft
gegen der Ansicht, dass die deutschen Gerichte verpflichtet
sind, die für europarechtswidrig erklärten Regelungen der          Die Entscheidung des EuGH hat in der Praxis enorme Auswir-
HOAI mit sofortiger Wirkung nicht mehr anzuwenden. Dies            kungen. Für laufende Mindestsatzklagen wird mit Spannung
ergebe sich aus Art. 260 Abs. 1 AEUV, wonach nationale Ge-         die Entscheidung des BGH erwartet. Falls dieser bestätigt,
richte als Teil des verurteilten Mitgliedstaats verpflichtet       dass das Urteil des EuGH bereits vor Tätigwerden des Ge-
sind, den legislativen Vertragsverstoß durch Nichtanwen-           setzgebers durch die nationalen Gerichte zu beachten ist,
dung der betroffenen Normen unverzüglich abzustellen.              dürfte sich eine Vielzahl von Klageverfahren erledigen. Dies
Klagen, mit welchen Mindestsätze geltend gemacht werden,           insbesondere dann, wenn sich die Rechtsauffassung durch-
wären daher abzuweisen.                                            setzt, dass auch die Regelung des § 7 Abs. 5 HOAI nicht mehr
                                                                   angewendet werden darf.
Aufgrund der divergierenden Rechtsauffassungen der Ober-
gerichte wurde die Revision beim BGH zugelassen (Verfah-           Weiterhin wäre in diesem Fall auch eine größere Flexibili-
ren des OLG Celle unter dem Az. VII ZR 205/19; Verfahren           tät bei der Vertragsgestaltung eröffnet. So könnten Hono-
des OLG Hamm unter dem Az. VII ZR 174/19). Es liegt nun            rare unterhalb der Mindest- bzw. oberhalb der Höchstsätze
am BGH, diese Rechtsfrage zu klären. Die besseren Argu-            vereinbart werden. Auch Pauschalpreise oder andere Ver-
mente dürften dabei für die vom OLG Celle vertretene An-           gütungsmodelle, die außerhalb des Preisrahmens der HOAI
sicht sprechen, nach welcher die deutschen Gerichte die für        derzeit unwirksam sind, wären dann denkbar.
europarechtswidrig befundenen Normen auch in laufenden
Verfahren nicht mehr anwenden dürfen. Sollte der BGH die-          Wie die Zukunft des Honorarrechts der Architekten und In-
se Ansicht bestätigen, würde dies bedeuten, dass laufende          genieure aussieht, hängt schließlich davon ab, wie der deut-
Mindestsatzklagen abgewiesen werden müssen.                        sche Gesetzgeber auf das Urteil des EuGH reagiert. Er hat
                                                                   die Möglichkeit, neue Honorarregelungen zu schaffen. Der
                                                                   Anspruch muss dabei sein, dass die Interessen von Auftrag-
Mündliche Honorarvereinbarungen nun                                gebern und Auftragnehmern in gleicher Weise berücksich-
ebenfalls möglich?                                                 tigt werden, ohne dabei die in dem Verfahren vor dem EuGH
                                                                   angeführten Ziele aus den Augen zu verlieren.
Noch umstrittener ist die Frage, ob die Regelung des § 7
Abs. 5 HOAI nach dem Urteil des EuGH von den nationalen
Gerichten noch anzuwenden ist. Nach dieser wird die Ver-
einbarung eines Mindestsatzhonorars fingiert, wenn bei
Auftragserteilung nichts anderes schriftlich vereinbart
wurde. Diese Fälle kommen in der Praxis oft vor, insbeson-
dere bei zunächst mündlich geschlossenen Verträgen, die
erst nach einem gewissen Zeitraum wechselseitiger Leis-
tungserbringung „verschriftlicht“ werden.

In dem Urteil des EuGH wurde nur auf § 7 Abs. 1 bis 4 HOAI
und nicht auf § 7 Abs. 5 HOAI Bezug genommen. Daher wird
teilweise vertreten, dass die Mindestsatzfiktion in Fällen, in
welchen es keine schriftliche Vereinbarung bei Auftragser-
teilung gab, weiterhin anwendbar ist. Die besseren rechtli-
chen Argumente sprechen jedoch dafür, auch § 7 Abs. 5 HOAI
nicht mehr anzuwenden. Diese Ansicht vertritt auch das
LG Bonn (Urteil vom 18.09.2019, Az.: 20 O 299/16). Es führt zu-
treffend aus, dass § 7 Abs. 5 HOAI systematisch untrennbar
mit den Mindestsatzregelungen in § 7 Abs. 1 HOAI verknüpft
sei. Aufgrund der Unionsrechtswidrigkeit des § 7 Abs. 1 HOAI
sei daher auch die Regelung des § 7 Abs. 5 HOAI nicht mehr
anwendbar. Dies hat zur Folge, dass Honorare nun nicht
mehr schriftlich bei Auftragserteilung vereinbart werden
müssen. Vielmehr können sich die Parteien wirksam auch im
Nachgang und sogar mündlich auf ein Honorar einigen.

                                                                                                                                  19
RECHT A KT U ELL

                            REAL ESTATE

                   SCHÖNHEITSREPARATURKLAUSELN
                      IN DER GEWERBERAUMMIETE

                     RA Sebastian Schreiber, LL.M.| schreiber@lutzabel.com

                     Das Thema Schönheitsreparaturen und deren Abwälzung
                     auf den Mieter ist ein regelmäßig wiederkehrender Klas-
                     siker in der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des Bun-
                     desgerichtshofs. Zur Wohnraummiete ist seit den Urtei-
                     len vom 18.03.2015 (Az.: VIII ZR 185/14) und vom 22.08.2018
                     (Az.: VIII ZR 277/16) jedenfalls geklärt, dass in Allgemeinen
                     Geschäftsbedingungen (AGB) bei einer dem Mieter unre-
                     noviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung
                     keinerlei Auferlegung zur Vornahme von Schönheitsrepara-
                     turen möglich ist.

                     Hat dies auch Auswirkungen bei der Gewerberaummiete?
                     Der hier zuständige XII. Senat hat bisher (mangels Gele-
                     genheit?) hierzu keine Richtungsentscheidung getroffen.
                     Die jüngere Rechtsprechung der Instanzgerichte zeigt aber,
                     dass die Tendenz (weiterhin) deutlich dahin geht, die Recht-
                     sprechung zur Wohnraummiete auch (weitgehend) auf die
                     Gewerberaummiete zu übertragen, so dass auch hier Schön-
                     heitsreparaturklauseln in gewerblichen Mietverträgen
                     künftig enge Grenzen gezogen sein dürften.

             20
REA L ESTAT E
Entscheidung des OLG Dresden                                   sind, führe dies zu einer unangemessenen Benachteiligung
                                                               des Mieters, die AGB-rechtlich unzulässig sei, und mache
So hat jüngst auch das OLG Dresden in einem Beschluss vom      die entsprechende Regelung damit unwirksam (§ 307 BGB).
06.03.2019 (Az.: 5 U 1613/18) in diese Richtung entschieden:   Es fehle insoweit an der erforderlichen Kompensation. Bei
                                                               renoviertem Wohnraum wird diese darin gesehen, dass der
Sachverhalt                                                    Mieter zum Ausgleich für die Pflicht, (nur) eigenverursachte
                                                               Schönheitsreparaturen während der Mietzeit selbst besei-
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde. Die      tigen zu müssen, grundsätzlich eine geringere Miete zahlen
Klägerin hatte eine Immobilie erworben und machte als          müsse. Der Ausgleich sei aber dann nicht mehr angemes-
Rechtsnachfolgerin der bisherigen Vermieterin Ansprüche        sen, wenn von Anfang an ein unrenoviertes Objekt überge-
wegen unterbliebener Schönheitsreparaturen in Bezug auf        ben werde. Auch sonstige Regelungen des Mietvertrags, die
vier Wohnungen geltend. Die Beklagte (eine Unternehmer-        einen angemessenen Ausgleich im genannten Sinne enthal-
gesellschaft) hatte diese auf unbestimmte Zeit angemie-        ten, seien nicht ersichtlich.
tet, unter ausdrücklicher Zustimmung der Überlassung der
Wohnungen an Dritte (etwa an Messegäste, Monteure oder         Auf diesen Hinweisbeschluss hin hat die Klägerin die Be-
Bauarbeiter). Die vier inhaltsgleichen Mietverträge enthiel-   rufung zurückgenommen. Eine Entscheidung des Bundes-
ten jeweils folgende Regelung (die vom Vermieter gestellt      gerichtshofs wird es daher (leider) nicht geben.
war):

   § 8. Schönheitsreparaturen                                  Praxisfolgen / weitere Aspekte
   1. In dem Mietzins sind keine Kosten für Schönheits-        Die Entscheidung liegt auf der Linie der zuletzt veröffent-
   kosten einkalkuliert. Der Mieter hat deshalb die an-        lichten obergerichtlichen Rechtsprechung (so zum Beispiel
   fallenden Schönheitsreparaturen, während der Dauer          OLG Celle, Beschluss vom 13.07.2016 – 2 U 45/16). Da der
   des Mietverhältnisses, auf seine Kosten durchzuführen.      Bundesgerichtshof die Tendenz erkennen lässt, die Recht-
                                                               sprechung zu Wohnraummietverträgen auch auf Gewerbe-
Die Mietverhältnisse endeten jeweils durch Kündigung zum       raummietverträge zu übertragen, spricht viel dafür, dass der
31.01.2017. Nach Rückgabe der Wohnungen forderte die Klä-      XII. Senat bei nächster Gelegenheit diese Rechtsprechung
gerin erfolglos die Ausführung der Renovierungsarbeiten.       bestätigen wird.
Nach Ausführung der Renovierung begehrte die Klägerin
klageweise die Kosten. Das LG Leipzig wies die Klage ab, da    Für Vermieter von Gewerberäumen bedeutet die Entschei-
nach der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts           dung, dass bei einer Vermietung im unrenovierten Zustand
feststand, dass die vier Wohnungen bereits bei Übergabe an     immer besondere Regelungen getroffen werden müssen. Da
die Beklagte im Februar 2013 einen abgewohnten und man-        eine Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel dazu
gelhaften Zustand aufgewiesen hatten. Die Klägerin ging        führt, dass der Vermieter auch die laufenden Schönheits-
hiergegen in Berufung.                                         reparaturen selbst erbringen muss, sollte zumindest diese
                                                               Verpflichtung aus Sicht des Vermieters abweichend ver-
Entscheidung                                                   traglich geregelt werden.

(Auch) das OLG Dresden gibt dem Mieter Recht. Zunächst         Bei Vermietungen im renovierten Zustand ist darauf zu ach-
hält das OLG fest, dass hier kein Wohnraummietvertrag vor-     ten, den Zustand in einem Übergabeprotokoll festzuhalten,
liege, obwohl Wohnungen angemietet wurden. Um Wohn-            damit nicht nach mehreren Jahren Beweisnot hinsichtlich
raummietverträge handelt es sich aber nur, wenn der Mieter     des ursprünglichen Zustands eintritt.
diese zu eigenen Wohnzwecken anmietet. Liegt der Zweck
der Anmietung hingegen in einer gewerblichen Weiterver-        Auch darüber hinaus sollte bei der Gestaltung von Mietver-
mietung, handelt es sich stets um einen Gewerberaummiet-       trägen die Rechtsprechung zur Wohnraummiete berück-
vertrag.                                                       sichtigt werden. Es bleibt dabei: Wer zu viel will, riskiert die
                                                               Unwirksamkeit seiner Klausel.
Dessen ungeachtet hält das OLG die hier verwendete Klau-
sel zur Überwälzung der Schönheitsreparaturen AGB-recht-       Auch einen weiteren Aspekt sollten Vermieter und Mieter
lich für unwirksam. Unter ausdrücklichem Verweis auf die       beachten: Zwar können Mietverträge über Wohnungen Ge-
ergangene Rechtsprechung des BGH zu Wohnraummietver-           werberaummietverträge sein. Obwohl sich die Rechtspre-
trägen hält das Gericht diese auch im vorliegenden Fall für    chung zur Schönheitsreparatur hier annähert, bestehen
anwendbar. Hintergrund ist die Überlegung, dass ansonsten      jedoch erhebliche Unterschiede (genannt seien nur Kündi-
der Mieter bei der Anmietung von unrenovierten Räumen          gungsschutz und -fristen, Schriftform bei Befristung sowie
nicht nur die eigenen Abnutzungsspuren beseitigen müss-        die Regelungen des § 565 BGB, der einen Vertragseintritt
te, sondern auch die des Vormieters. Da die Schönheitsre-      des Hauptvermieters in den Wohnraumuntermietvertrag
paraturen nach dem Gesetz aber Aufgabe des Vermieters          regelt). Gerade bei der gewerblichen Weitervermietung ist

                                                                                                                                  21
Sie können auch lesen