Sozial-Info - RCDS - RCDS Baden-Württemberg
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Ring Christlich-Demokratischer Studenten Sozial-Info 6. Auflage Wissenswertes über soziale Belange von Studenten RCDS Bildungs- und Sozialwerk e.V.
Herausgeber RCDS Bildungs- und Sozialwerk e.V. Paul-Lincke-Ufer 8b, 10999 Berlin Herstellung Union Aktuell Verlags- und Werbegesellschaft mbH, Ludwig-Erhard-Straße 7, 91052 Erlangen Redaktion Cathrin Gräber, Stefan Glösenkamp Satz und Layout Stefan Glösenkamp © 2003 Alle Angaben wurden sorgfältig geprüft. Eine Gewähr für die Richtigkeit kann nicht übernommen werden.
1. Vorwort Liebe Kommilitoninnen und Kommilitonen, Studenten werden während der gesamten Dauer ihres Studiums mit sozialen Fragestel- lungen konfrontiert. Die sozialen Rahmenbedingungen haben bei vielen einen ganz erheblichen Einfluss auf Studienentscheidung und Studienabschluss. Gleich zu Beginn des Studiums suchen sich viele Studenten erstmalig eine eigene Woh- nung und schließen einen Mietvertrag ab. Bei der Immatrikulation muss die Mitglied- schaft bei einer Krankenversicherung nachgewiesen werden. Viele Studenten jobben während ihres Studiums. Aus all dem ergeben sich viele Fragen, die oft nicht ganz einfach zu beantworten sind. Ausländische Studenten und behinderte Studenten haben zusätzlich mit ganz speziellen Problemen wie z.B. einer nur eingeschränkten Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit oder nicht auf sie passende Studien- und Prüfungsordnungen zu kämpfen. Das „RCDS Sozial-Info“ gibt auf die am häufigsten gestellten Fragen aus den Bereichen Erwerbstätigkeit, Wohnen, Vergünstigungen, Versicherungen und weitere für Studenten interessanten Bereiche eine Antwort. Bereits in den vorherigen Auflagen hat es sich bewährt und ist zu einem wichtigen Begleiter vieler Studenten geworden. Das „Sozial-Info“ erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Wer sich über die Förderungsmöglichkeiten nach dem Bundesausbildungsgesetz (BAföG) näher informie- ren will, dem sei das seit Jahren bewährte „RCDS BAföG-Info“ empfohlen. Alle Studen- ten, die sich für Stipendien interessieren, können beim RCDS Bildungs- und Sozialwerk außerdem das umfangreiche „Stipendien-Info“ erhalten. Barbara von Wnuk-Lipinski Benjamin Feindt Daniel Jungmann Bundesvorsitzende Bundesschatzmeister Stellv. Bundesvorsitzender 3
2. Inhaltsverzeichnis 1. Vorwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 2. Inhaltsverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 3. Versicherungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 1. Krankenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 2. Familienversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 3. Studentische Krankenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 4. Studentische Pflegeversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 5. Ende der Versicherungspflicht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 6. Freiwillige Weiterversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 7. Unfallversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 4. Erwerbstätigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 1. Einführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 2. Sozialversicherungspflicht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 3. Steuern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 5. Wohnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 1. Wohnungssuche. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 2. Mietvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 3. Miete . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 4. Mietverhältnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 5. Beendigung des Mietverhältnisses. . . . . . . . . . . . . . . . . 27 6. Vergünstigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 1. Beförderungstarife . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 2. Rundfunk- und Fernsehgebühren. . . . . . . . . . . . . . . . . 30 3. Telefongebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31 4. Deutsch-Französischer Sozialausweis . . . . . . . . . . . . . . . 31 5. Internationaler Studentenausweis - ISIC-Card. . . . . . . . . 31 7. Sozialhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32 1. Überblick . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32 2. Hilfe in besonderen Lebenslagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32 3. Hilfe zum Lebensunterhalt. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34 4. Anrechnung von Vermögen und Einkommen . . . . . . . . . 35 5. Unterhaltspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36 8. Studieren mit Kind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37 1. Übersicht staatlicher Hilfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37 4
2. Mutterschafts-/Entbindungsgeld . . . . . . . . . . . . . . . . . 37 3. Bundeserziehungsgeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38 4. Kindergeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39 5. Berücksichtigung im BAföG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39 6. Bundesstiftung „Mutter und Kind“ . . . . . . . . . . . . . . . 40 7. Beurlaubung zur Betreuung eines Kindes . . . . . . . . . . . 40 8. Sozialhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 9. Wohngeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41 10. Tagespflege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41 11. Medizinische Betreuung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42 9. Ausländische Studenten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43 1. Beratungsstellen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43 2. Erwerbstätigkeit. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44 3. Krankenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44 4. Wohnungssuche. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45 10. Behinderte Studenten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47 1. Einführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47 2. Studienfinanzierung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47 3. Studienfach und Studienort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48 4. Studien- und Prüfungsordnungen. . . . . . . . . . . . . . . . . 48 5. Wohnungssuche. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49 6. Auslandsstudium . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 11. Reserve-/Wehrübungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 1. Einführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 2. Rückstellungsgründe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51 5
Weiterführende Literaturhinweise: (Online-Ausgabe: www.bmfsfj.de/Anlage a) Ausgewählte Bücher: 23555/Broschuere_Studieren_mit_Kind.pdf) Deutsches Studentenwerk (Hrsg.): b) Ausgewählte Internetadressen Bundesausbildungsförderungsgesetz mit Erläuterungen, Bad Honnef 2001 www.studentenwerke.de : Vielfältiges Beratungsangebot (u.a. Deutsches Studentenwerk (Hrsg.): Wohnheimplätze) für Studenten, nützliche Förderungsmöglichkeiten für Studie- Broschüren (Anforderung per e-mail). rende, Bad Honnef 2003 www.bmj.bund.de/images/11493.pdf : Grönert, Jochem: Hier informiert das Bundesjustizministe- Erziehungsgeld, Mutterschutz, Eltern- rium über das neue Mietrecht. zeit, Niedernhausen/Ts. 2001 www.isic.de : Wissenswertes über den Nasemann, Andrea.: Internationalen Studentenausweis. Wohnungsmiete, München 2001 www.lvf.bayern.de/erziehungsgeld/ Schmauß, Edwin.: rechner/start.html : Errechnung der Höhe Geld im Studium. BAföG-Stipendien- des Erziehungsgeldes beim Bayerischen Jobs, Niedernhausen/Ts. 2003 Landesamt für Versorgung und Familienförderung. Marburger, Horst: Der aktuelle BAföG-Ratgeber, 2003 www.daad.de/deutschland/de/: Tipps und Infos bür ausländische Studenten, die in Ramsauer, Ulrich/Stallbaum, Michael/ Deutschland studieren möchten. Sternal, Sonja: Mein Recht auf BAföG, dtv, 2003 www.mitwohnzentrale.de : Befristete Mitwohnmöglichkeiten für europäische b) Ausgewählte Broschüren Städte. Bundesamt für Finanzen: www.zvs.de : Bei der ZVS findet man Merkblatt für Kindergeld, Bonn 2002 nützliche Merkblätter zu Härtefallantrag (nur als Online-Ausgabe verfügbar: und Krankenversicherung für Studenten. www.bff-online.de/kige/KGMB_2002.pdf) www.tu-bs.de/swbs/sozialinfo/jobben.pdf: Bundesministerium für Familie, Senioren, Infos zum Thema Jobben im Studium, Frauen und Jugend: sehr kompakt. Studieren mit Kind. Staatliche und wei- tere Hilfen für Studentinnen und Stu- www.usta.de/Info/Sozialinfo/Wohngeld.html denten mit Kind, Bonn 2001 Tipps zum Thema Wohngeld. 6
3. Versicherungen 1. Krankenversicherung nicht ablehnen. Die Mitgliedschaft in der gewählten Krankenkasse muss innerhalb J eder Student muss gegenüber seiner Hoch- schule eine Krankenversicherung nach- weisen. Ohne diesen Nachweis gibt es von zwei Wochen nach Beginn der Versi- cherungspflicht erklärt werden. weder die Immatrikulation noch die Rück- Seit dem 1. Januar 2002 gilt ein neues meldung. In der Regel fallen Studenten Kassenwahlrecht. Danach haben jetzt auch nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V unter Pflichtversicherte die Möglichkeit, die Kran- die Krankenversicherungspflicht in gesetzli- kenkasse mit einer Kündigungsfrist von chen Krankenkassen. Dies gilt nicht, wenn zwei Monaten zum jeweils folgenden eine vorrangige Versicherungspflicht nach Monatsanfang zu kündigen. Mit dem § 10 SGB V im Rahmen der Familienversi- neuen Kassenwahlrecht erhöht sich beim cherung besteht. Wechsel der Krankenkasse die Bindung Wer vor Beginn des Studiums bei einer an die neue Krankenkasse von 12 auf 18 privaten Krankenkasse versichert ist, kann Monate. Familienversicherte haben kein den Versicherungsvertrag zum Studienbe- eigenes Wahlrecht; für sie gilt die Wahlent- ginn kündigen. Die Versicherungspflicht scheidung des Mitglieds (§ 173 Abs. 6 SGB als Student beginnt mit dem Semester V). (Universitäten: 1. April/1. Oktober; Fach- hochschulen: 1. März/1. September). 1.2. Gesetzliche Krankenversicherung Wir wollen einen kurzen Überblick über Vor- und Nachteile des privaten und des Bei der gesetzlichen Krankenversicherung gesetzlichen Versicherungssystems geben, bemisst sich die Beitragshöhe nach dem bevor wir besonders auf die Einbeziehung Einkommen. Das Prinzip der gesetzlichen von Studenten in die gesetzliche Kranken- Krankenversicherung ist die Solidarität versicherung eingehen. der Gesunden mit den Kranken und die Solidarität der Bezieher hoher mit 1.1. Das neue Kassenwahlrecht denen geringer Einkommen. Die Versor- gung ist im Krankheitsfalle identisch und Die versicherungspflichtigen Studenten gewährleistet jederzeit alle zur Gesundung können selbst entscheiden, in welcher gesetz- notwendigen Mittel. lichen Krankenkasse sie Mitglied werden Ein Merkmal der gesetzlichen Kranken- wollen. Sie haben die Wahl zwischen der versicherung ist das Prinzip der „Mitversi- AOK oder einer Ersatzkasse des Wohn- oder cherung“, das insbesondere für Familien Studienortes oder können Mitglied einer relevant ist. Ist das erwerbstätige Elternteil Betriebs- oder Innungskasse am Wohnort gesetzlich krankenversichert, so sind sowohl werden, soweit deren Satzung das zulässt. der Ehepartner als auch die Kinder auto- Das Wahlrecht ist vom Versicherten selbst matisch und ohne zusätzliche Kosten mit- gegenüber der von ihm gewählten Kranken- versichert. Auch Arbeitslose sind Mitglied kasse zu erklären. Die Krankenkasse darf dieser Solidargemeinschaft; für sie zahlt die Mitgliedschaft eines Wahlberechtigten das Arbeitsamt die Versicherungsprämie. 7
Versicherungen Studenten erhalten die gleichen Leistungen heitsrisiko, also einkommensunabhängig. wie alle anderen Mitglieder der gesetzlichen Akademiker werden i.d.R. früher oder Krankenkasse. Einzige Ausnahme ist der später gute Kunden der privaten Kranken- fehlende Anspruch auf Krankengeld. Seit versicherung. Der Markt ist heiß umkämpft. einigen Jahren muss sich der Patient für So werben die Privaten mit günstigen Stu- bestimmte Leistungen (Arznei- und Ver- dententarifen kaum über dem gesetzlichen bandmit-tel, Heilmittel, Zahnersatz etc.) Satz, um damit Studenten frühzeitig zu mit Zuzahlungen beteiligen. Von dieser binden. Hierzu bieten die privaten Kranken- Zuzahlungspflicht kann man sich jedoch versicherer einen sogenannten PSKV- (Pri- durch die Krankenkasse befreien lassen, vate Studentische Krankenversicherung) wenn man die Bedingungen für die soge- Tarif an. Die Kosten liegen derzeit pro nannte Härtefallregelung erfüllt. Solch ein Monat vom 20. bis zum 24. Lebensjahr bei Härtefall wird in der Regel unterstellt, wenn 89, 48 € (alte Länder) und 76,18 € (neue der Student BAföG bezieht oder wenn das Länder); vom 25. bis zum 29. Lebensjahr monatliche Brutto-Einkommen des allein- bei 106,86 € (alte Länder) und 90,50 € stehenden Versicherten eine bestimmte (neue Länder); vom 30. bis zum 34. Lebens- Grenze (das sind zur Zeit 938 €) nicht jahr bei 134,47 € (alte Länder) und 114,02 € übersteigt. (neue Länder). Für Familien mit einem Angehörigen gilt Hinzu kommt noch der Beitrag für die die Bruttogrenze in Höhe von 1289,75 €, Pflegeversicherung von monatlich 13,04 € mit zwei Angehörigen 1524,25 €), für jede (bundeseinheitlich). Achtung: Ab dem 1. weitere Person kommen 234,50 € dazu. April dürfen die Privatkassen auch studenti- Die Krankenkasse stellt dann eine Beschei- sche Tarife frei gestalten - dann ist für euch nigung aus, die keine Angaben über das ein sorgfältiger Vergleich von Preisen, Leis- Einkommen enthalten darf und z.B. in tungen und Konditionen angesagt. Auch der Apotheke vorgelegt wird. Studenten, hier gilt: Wer BAföG bezieht und einen die BAföG erhalten, können im Rahmen Antrag zusammen mit der Bescheinigung des BAföG (§ 13a Abs. 1 BAföG) einen der Krankenkasse über das Bestehen der Krankenversicherungszuschlag von monat- Kranken- und Pflegeversicherung beim lich 90 DM (47 €) und einen Pflegeversi- BAföG-Amt einreicht, kann einen Kran- cherungszuschlag von 15 DM bzw. 8 € (§ kenversicherungszuschlag erhalten. Dieser 13a Abs. 1 BAföG) erhalten. Dazu muss ein beträgt monatlich bundeseinheitlich 47 €; Antrag unter Vorlage einer Bescheinigung für die Pflegeversicherung gibt es einen der jeweiligen Krankenkasse bei BAföG- Zuschlag von monatlich 8 €. Der Leis- Amt gestellt werden. tungsumfang ist dabei oft erheblich besser: Häufig entfallen Zuzahlungen, die Ärzte 1.3. Private Krankenversicherung können höhere Sätze und zusätzliche Leis- tungen abrechnen und Auslandsaufenthalte Private Krankenversicherungen berechnen sind mit abgedeckt. ihre Beiträge nach dem tatsächlichen Krank- 8
Versicherungen Es gibt jedoch auch einige Nachteile: So auf dem Wege des Kostenersatzes (§ 92a muss der Versicherte gegenüber dem Arzt BSHG). oft in Vorleistung treten, was ein Finanz- polster voraussetzt. Auch ist die Rückkehr Der Befreiungsantrag ist innerhalb von drei in eine gesetzliche Krankenversicherung Monaten nach Beginn der Versicherungs- ohne Statusänderung sehr schwierig, was pflicht (i.d.R. ist das der Studienbeginn sich bei sinkenden Einkünften wegen der oder das Ende der Familienmitversiche- einkommensunabhängigen Berechnungs- rung) bei der Krankenkasse zu stellen, bei weise negativ auswirken kann. Bei Ende des der er oder sie zuletzt selbst- oder famili- Studiums endet auch der verhältnismäßig enversichert war. Wenn bislang keinerlei günstige PSKV-Tarif. Dann können sich gesetzliche Krankenversicherung bestand, die Beiträge je nach Versicherung, beson- ist der Antrag an die Allgemeine Ortskran- ders für Frauen, deutlich erhöhen; deshalb kenkasse (AOK) zu richten. Bedenkt aber sollten Preise, Leistungen und Konditionen dabei, dass es sich bei dieser Befreiung um vorher genau verglichen werden (z.B. über eine endgültige Entscheidung handelt, die die Verbraucherzentralen). für die Dauer des Studiums nicht mehr widerrufen werden kann (§8 Abs. 2 Satz 3 1.4. Befreiung von der Versicherungs- SGB V). Selbst nach dem Studium kann pflicht und deren Folgen dieser Entschluss nicht einfach rückgängig gemacht werden. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V können Nur wenn der ehemalige Student als Arbeit- sich Studenten grundsätzlich von der Versi- nehmer wieder versicherungspflichtig wird, cherungspflicht befreien lassen. Davon ist ist die Befreiung von der studentischen abzuraten, wenn sie sich nicht anderweitig Pflichtversicherung gegenstandslos gewor- krankenversichern können, d.h. privat oder/ den. und durch Beihilfeleistungen. Im Krank- heitsfalle können letztgenannte für die Stu- denten über deren Eltern, maximal bis 2. Familienversicherung zum 27. Lebensjahr geleistet werden. Über das Bundeskindergeldgesetz (BKGG) sind Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres diese Zahlungen aber vom Einkommen des können Studenten über die Familienversi- Kindes abhängig und entfallen, wenn das cherung bei ihren Eltern mitversichert sein Kind Einkünfte und Bezüge von mehr als (§ 10 SGB V), wofür kein Extra-Beitrag 7188 € im Kalenderjahr hat, mit denen es zu zahlen ist. Bei Ableistung des Wehr-, seinen Unterhalt oder sein Studium bestrei- Zivildienstes und des „freiwilligen sozialen ten kann. Jahres“ wird die Familienversicherung um Der Sozialhilfeträger ist zwar nach § 37 diese Dauer verlängert. des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) ver- Bei verheirateten Studenten gilt: Ist ein Ehe- pflichtet, die nötigen Krankenbehandlungs- partner (nicht bloß familienversichertes) kosten zu übernehmen, doch besteht für Mitglied der Krankenkasse, ist der andere ihn die Möglichkeit der Rückforderung über ihn familienversichert, er braucht 9
Versicherungen also keinen Extra-Beitrag zu leisten. Dabei oder staatlich anerkannten Hochschulen kommt es auf die Art der Mitgliedschaft eingeschrieben und nicht mehr beitrags- nicht an; auch aus der studentischen Versi- frei versichert sind. Diese Pflichtversiche- cherungspflicht kann Familienversicherung rung ist besonders günstig, denn angesichts abgeleitet werden. der Einkommensverhältnisse von Studen- ten wird nur ein geringer Beitrag erhoben. Studieren beide Ehepartner, ergeben sich Er ist für alle Studenten gleich und beträgt folgende Varianten: zur Zeit bundeseinheitlich 44,20 €. · Solange beide über ihre Eltern mitversi- chert sind, besteht keine Versicherungs- 4. Stud. Pflegeversicherung pflicht, sofern nicht ein Kind der Studen ten zu versichern ist. Die Studenten, die über die studentische Krankenversicherung pflichtversichert sind, · Ist nur ein Ehepartner über die Eltern mit- zahlen außerdem zur Zeit bundeseinheit- versichert, so ist der andere versicherungs lich monatlich den Satz von 7,92 € für pflichtig. die gesetzliche Pflegeversicherung. Die Pflegeversicherung soll die Möglichkeit · Besteht für beide Ehepartner keine Famili- langfristiger Betreuung Kranker und enversicherung über ihre Eltern, ist einer Behinderter vom persönlichen Vermögen von ihnen versicherungspflichtig. der Pflegebedürftigen und ihrer Verwand- Liegt das Einkommen (nicht BAföG/ ten abkoppeln und verhindern, dass Stipendien) eines Studenten regelmäßig Pflegebedürftige wie bisher regelmäßig über 335 €, tritt die Familienversiche zu Sozialhilfeempfängern werden. Es rung nicht ein. Gleiches gilt, wenn ein werden Betreuungsmaßnahmen unterstützt, Elternteil nicht Mitglied in der gesetzli jedoch keine Gesundungs- oder Rehabili- chen Krankenversicherung ist, und sein tationsmaßnahmen, die generell Aufgabe Gesamteinkommen regelmäßig im Monat der Krankenversicherungen sind. Dadurch 3375 € übersteigt und regelmäßig höher ist vor allem bei Behinderten häufig leider als das Gesamteinkommen des Mitglieds nicht klar, ob und von wem anfallende The- ist. In diesen Fällen besteht Versiche- rapiekosten übernommen werden. rungspflicht in der studentischenKranken- versicherung, für die dann ein gesonderter Beiträge für die Pflegeversicherung werden Beitrag zu leisten ist. seit dem 01.01.1995 erhoben. Seit April 1995 wird die ambulante Ver- sorgung unterstützt. Dabei wird nach 3. Stud. Krankenversicherung Personen- und Sachleistungen (alle Leistungen, die nicht von Verwandten Seit 1975 gibt es die studentische Kranken- erbracht werden) unterschieden. Je nach versicherung. In ihr sind alle Studenten Grad der Pflegebedürftigkeit wird in drei versicherungspflichtig, die an staatlichen Leistungskategorien eingestuft plus einer 10
Versicherungen Härtefallregelung bei den Sachleistungen. verzögern, z.B. Erkrankung, Behinderung, Seit dem 1. Juli 1996 beteiligt sich die Schwangerschaft, Nichtzulassung zum Stu- Pflegeversicherung auch an den Kosten dium im Auswahlverfahren, Betreuung einer vollstationären Pflege, wenn andere von auf Hilfe angewiesenen Kindern. Pflegemaßnahmen nicht ausreichen. Vollstationäre Pflege kann in Vertragsein- Ebenso wirkt auch die Zeit des Wehr- und richtungen der Pflegekasse in Anspruch Zivildienstes oder ein Freiwilliges Soziales/ genommen werden. Ökologisches Jahr bzw. Entwicklungshilfe- dienst verlängernd auf die Versicherungs- dauer. 5. Ende der Versicherungspflicht Für Absolventen des Zweiten Bildungs- wegs wird die Krankenversicherung der Die Mitgliedschaft als versicherungspflich- Studenten um die Zeit hinausgeschoben, tiger Student bzw. Studentin endet einen die die Absolventen vor Vollendung des Monat nach Ablauf des letzten Semesters, 30. Lebensjahres in einer entsprechenden für das man sich zuletzt eingeschrieben Ausbildungsstätte für den Erwerb der Hoch- oder zurückgemeldet hat. (§ 190 SGB V). schulzugangsberechtigung benötigt haben. Um Missbrauch entgegenzuwirken, wurde die studentische Krankenversicherung zeit- 5.2. Fachsemestergrenze lich begrenzt: Selbst wenn das 30. Lebensjahr noch nicht 5.1. Altersgrenze vollendet ist, endet die studentische Pflicht- versicherung mit Ablauf des 14. Fachse- Eine Verlängerung der Versicherungsdauer mesters. Wobei dem Grunde nach jedes über das 30. Lebensjahr ist darüber hinaus absolvierte Hochschulsemester als Fachse- (teilweise in Anlehnung an die BAföG-Vor- mester gezählt wird. Ausgenommen hier- schriften) nur dann gerechtfertigt, wenn von sind: · der Ausbildungsgang häufig erst im · Praktika oder Ausbildungen, die vor höheren Lebensalter begonnen wird (z.B. Beginn des Studiums absolviert werden soziale oder kirchliche Ausbildungsgänge), müssen, in offiziellen Universitäts-, Studenten- · Urlaubssemester, werks- oder studentischen Selbstverwal- · Auslandsstudiensemester, tungsgremien mitgearbeitet wurde. · nicht angerechnete Semester bei einem · dem Studium eine mindestens achtjährige Fachrichtungswechsel und Dienstverpflichtung als Soldat oder Poli- · Semester eines früheren abgeschlossenen zist bei einem Dienstbeginn vor Vollen- oder abgebrochenen Studiums. dung des 22. Lebensjahres vorangegangen ist. Nicht als Verlängerungstatbestand aner- · schwerwiegende familiäre und persönliche kannt wird ein Promotionsstudium oder Gründe den Abschluss des Studiums (nach BSG-Urteil vom 30.09.1992) eine 11
Versicherungen einmalige Nichtzulassung zum Studium, Ausschlussfrist, bei deren Versäumen die der dann eine Berufsausbildung und eine Möglichkeit der freiwilligen Weiterversiche- weitere Berufausübung folgte. rung nicht mehr besteht. Wichtig! Die Verlängerung der Versi- Nur bei den Ersatzkassen setzt sich die cherungspflicht muss vor Ende des 14. Mitgliedschaft automatisch als freiwillige Fachsemesters bzw. vor Vollendung des 30. Weiterversicherung fort, wenn das Mitglied Lebensjahres formlos beantragt werden. nicht innerhalb von 14 Tagen nach Benach- Dieser Antrag sollte alle Gründe beinhalten, richtigung durch die Krankenkasse über die eine Verlängerung der Versicherungs- die Austrittsmöglichkeit seinen Austritt pflicht rechtfertigen könnten. Ähnlich der erklärt. Handhabe beim BAföG sollte man sich aber vorher eingehend informieren und Wichtig ist außerdem, dass die freiwillige beraten lassen, denn falsche oder unzurei- Versicherung auch dann endet, wenn trotz chende Angaben können zur Ablehnung Hinweis auf die Folgen, für zwei Monate des Antrages führen, wogegen dann binnen die fälligen Beträge nicht entrichtet wurden eines Monats noch Widerspruch eingelegt (§ 191 Nr. 3 SGB V). Die Beiträge steigen werden kann. im Vergleich zur Pflichtversicherung erheb- lich an und sind von Krankenkasse zu Die Studenten scheiden auch dann aus Krankenkasse unterschiedlich. der studentischen Krankenversicherung Die freiwillige Weiterversicherung für einen aus, wenn eine andere vorrangige Versi- Übergangszeitraum von sechs Monaten cherungspflicht eintritt, z.B. als Arbeitneh- sieht einen ermäßigten Beitragssatz für Stu- mer oder als Leistungsbezieher nach dem denten vor. Arbeitsförderungsgesetz ( § 5 Abs. 7 SGB V). Bei der Techniker Krankenkasse (TK) beträgt z.B. zur Zeit der Übergangstarif 74,26 € pro Monat (hinzu kommt der 6. Freiwillige Weiterversicherung Pflegeversicherungszuschlag von monatlich 13,29 €). Nach Ablauf von sechs Monaten Um sich freiwillig weiterversichern zu gilt bei freiwilliger Mitgliedschaft der kas- können, muss man in den letzten fünf seneigene Beitragssatz für Mitglieder ohne Jahren vor dem Ende der Versicherungs- Krankengeldanspruch in Verbindung mit pflicht mindestens 24 Monate oder vor dem den genannten beitragspflichtigen Min- Ende der Versicherungspflicht mindestens desteinnahmen. Die TK beispielsweise zwölf Monate versichert gewesen sein. Die erhebt monatlich einen Beitrag von 99,27 freiwillige Weiterversicherung kann an die € für die Krankenversicherung plus 13,29 bisherige Pflichtversicherung angeschlossen € für die Pflegeversicherung. werden, wenn die Beitrittserklärung inner- halb von drei Monaten nach Ende der Versi- cherungspflicht schriftlich abgegeben wird. Dabei handelt es sich um eine sogenannte 12
Versicherungen 7. Unfallversicherung vor oder nach dem Studium werden als Arbeitnehmer krankenversicherungspflich- Seit 1971 besteht auch für Studenten eine tig, wenn sie für ihr Praktikum ein Arbeits- gesetzliche Unfallversicherung, nach der entgelt erhalten. Dies gilt unabhängig während der Aus- und Fortbildung an davon, ob es sich um eine geringfügige Hochschulen oder auf dem Weg zur oder Beschäftigung handelt oder nicht. von der Ausbildungsstätte Versicherungs- schutz gewährt wird. Diese Versicherungspflicht entfällt, wenn der Praktikant Anspruch auf Familienver- Die Unfallversicherung ist beitragsfrei. sicherung hat - etwa bei einem unbezahl- Allerdings werden Studienaufenthalte im ten Praktikum. Sonst gelten vergleichbare Ausland, die Durchführung von Examens- Bedingungen wie in der studentischen arbeiten außerhalb der Hochschule sowie Krankenversicherung. der Freizeitbereich in der Regel nicht von Hingegen wird der Praktikant in der der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst. Renten- und Arbeitslosenversicherung als Deshalb haben einige Studentenwerke für Arbeitnehmer geführt. Selbst wenn das die an ihrem Hochschulort immatriku- Praktikum nicht länger als zwei Monate lierten Studenten eine zusätzliche private dauert, kann er nicht den Status eines Unfallversicherung abgeschlossen, die alle geringfügig Beschäftigten beanspruchen. nicht von der gesetzlichen Unfallversiche- Er ist auf jeden Fall versicherungspflichtig. rung berücksichtigten Unfälle abdeckt. 7.2. Versicherung im Ausland 7.1 Versicherung im Praktikum Gesetzlich krankenversicherte Studenten Wer während seines Studiums ein in können ihren Versicherungsschutz bei der Studien- oder Prüfungsordnung vor- einem Auslandaufenthalt in alle diejenigen geschriebenes Praktikum (Zwischenprakti- Länder mitnehmen, mit denen die Bun- kum) absolviert, braucht keine zusätzliche desrepublik Deutschland ein Sozialver- Krankenversicherung abzuschließen. Er sicherungsabkommen abgeschlossen hat. ist bereits als Student versichert. Dies Dies sind neben den EU-Mitgliedsstaaten gilt unabhängig von der Zahlung einer auch die Staaten des Europäischen Wirt- Praktikumsvergütung. In die gesetzliche schaftsraums (EWR). Sie erhalten von Unfallversicherung sind Praktikanten ent- ihrer Krankenkasse die dafür notwendige weder als Beschäftigte oder als Studenten Bescheinigung (für EU-Staaten: E 111) weiterhin einbezogen. Hier ist entscheidend, Diese berechtigt sie zur Inanspruchnahme wer organisatorisch und rechtlich für die der Krankenversicherungsleistungen nach Durchführung des Praktikums verantwort- dem Standard des Gastlandes. Verschlech- lich ist. Studenten, die das Zwischenprakti- tert man sich gegenüber dem deutschen kum absolvieren, unterliegen grundsätzlich Niveau, so ist der Abschluss einer privaten weder der Rentenversicherungspflicht noch Zusatzkrankenversicherung ratsam, die der Arbeitslosenversicherung. Praktikanten ungedeckte Kosten übernimmt. 13
Erwerbstätigkeit Auch bei einem studienbedingten Aus- landsaufenthalt sollte auf ausreichenden Versicherungschutz durch den Abschluss einer privaten Auslands/-oder einer Kran- kensicherung im Gastland selbst geachtet werden. 4. Erwerbstätigkeit 1. Einführung kung vom 1. Oktober 1996. S tudenten gehen zunehmend einer Erwerbstätigkeit nach. 67 Prozent aller Studenten müssen jobben, um ihren Für den Bereich der Kranken-, Pflege und Arbeitslosenversicherung verändert sich nichts. In diesen drei Versicherungszweigen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Im gelten die Vorschriften über die Versiche- Hinblick auf die Sozialversicherungspflicht rungsfreiheit der von Studenten ausgeübten bei einer Erwerbstätigkeit von Studenten Beschäftigungen uneingeschränkt weiter. und im Hinblick auf einen effektiven Jobbende Studenten werden also hinsicht- Umgang mit der Lohnsteuerkarte haben lich der gesetzlichen Rentenversicherung wir die wichtigsten Regelungen zusammen- seit dem 1. Oktober 1996 behandelt wie gestellt. alle anderen Arbeitnehmer auch. Von ihrem Bruttoverdienst werden z.Z. 19,1 2. Sozialversicherungspflicht % an die Rentenversicherung abgeführt. Konkret bedeutet dies, dass z.B. bei einem Am 27. September 1996 ist das Gesetz Verdienst von 1000 € für die Rentenversi- zur Umsetzung des Programms für mehr cherung 191 € draufgehen. Dieser Betrag Wachstum und Beschäftigung in den wird je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Bereichen der Rentenversicherung und vom Studenten getragen. Arbeitsförderung (Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz - WFG) 2.1. Rentenversicherung verkündet worden. Durch Artikel 1 Nr. 2 WFG wird die Vorschrift des § 5 Studenten sind in der gesetzlichen Ren- Abs. 3 SGB VI über die Rentenversiche- tenversicherung nur dann noch versi- rungsfreiheit der von Studenten ausgeübten cherungsfrei, wenn sie eine geringfügige Beschäftigungen aufgehoben und zwar Beschäftigung ausüben. gemäß Artikel 12 Abs. 5 WFG mit Wir- Geringfügige Beschäftigungen sind erstens 14
Erwerbstätigkeit geringfügig entlohnte und zweitens kurz- besteht Versicherungsfreiheit in der Kran- fristige Beschäftigungen. Geringfügig ent- ken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. lohnt ist eine Beschäftigung von weniger Keinen Einfluss auf diese Beurteilung haben als 15 Stunden in der Woche oder einem die wöchentliche Arbeitszeit und die Höhe Verdienst von monatlich nicht mehr als 325 des Verdienstes. Allerdings gilt die Versiche- €. Kurzfristig sind Beschäftigungen, die rungsfreiheit nur so lange, wie der Student innerhalb eines Jahres seit ihrem Beginn noch nicht als berufsmäßiger Arbeitneh- auf höchstens zwei Monate oder 50 Arbeits- mer anzusehen ist. Wird die Beschäftigung tage beschränkt sind. Hier spielt die Höhe über die Semesterferien hinaus ausgedehnt, des Verdienstes keine Rolle. so tritt die Versicherungspflicht ein. Für den jobbenden Studenten hat das fol- 2.3. Vorlesungszeit gende Konsequenz: Wird er länger als zwei Monate gegen einen Studenten sind heute auch während der Arbeitslohn von mehr als 325 € beschäftigt, Vorlesungszeit auf Erwerbstätigkeit ange- so ist er rentenversicherungspflichtig. Dabei wiesen. Im Hinblick auf Kranken-, Pflege- spielt es keine Rolle, ob die Beschäftigung und Arbeitslosenversicherung gilt dabei der in den Semesterferien oder in der vorle- Grundsatz: Versicherungsfreiheit besteht sungsfreien Zeit ausgeübt wird. nur, wenn Zeit und Arbeitskraft des Stu- denten überwiegend durch das Studium in 2.1. Anrechnung von Ausbildungszeiten Anspruch genommen werden. Das Bun- dessozialgericht hat hier als Entschei- Neu ist auch, dass für Ausbildungszeiten dungskriterium die wöchentliche Arbeitszeit ab dem 17. Lebensjahr (bisher ab dem herangezogen und dabei die Grenze bei 20 16. Lebensjahr) nur noch maximal drei Stunden wöchentlich gezogen. Die Höhe (bisher: sieben Jahre in der Rentenversiche- des Verdienstes spielt in diesem Zusam- rung angerechnet werden. Die dreijährige menhang keine Rolle. Es sind also folgende Anrechnungszeit wird unabhängig davon Varianten denkbar: gewährt, ob ein Hochschulabschluss erreicht wurde oder nicht. Da diese drei · Der Student arbeitet während der Vorle- Jahre häufig schon durch die Zeit bis sungszeit nicht mehr als 20 Stunden in der zum Abitur beansprucht werden, können Woche: Es besteht Versicherungsfreiheit. durch ein Studium größere Rentenlücken entstehen. Der Student hat jedoch die · Der Student arbeitet während der Vorle- Möglichkeit, später auf Antrag für die nicht sungszeit mehr als 20 Stunden wöch- angerechneten Ausbildungszeiten freiwillig entlich: Es besteht Versicherungspflicht. Beiträge nachzuzahlen. Doch achtet auf folgende Ausnahmen: Entweder ist die Arbeit von vornherein 2.2. Vorlesungsfreie Zeit auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeits- tage befristet oder so festgelegt, dass Für Jobs während der vorlesungsfreien Zeit die Arbeit überwiegend an Wochenen- 15
Erwerbstätigkeit den oder in den Abend-/Nachtstunden eine Aushilfs- und Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird. Dann besteht keine Versi- handelt, und die Lohnsteuer pauschal cherungspflicht. zu Lasten des Arbeitgeber erhoben wird (Lohnsteuerpauschalisierung). · Der Student hat im Laufe eines Jahres mehrere Beschäftigungen mit einer Auch wenn der Monatslohn mehr als 863 Arbeitszeit von jeweils mehr als 20 Wochen € beträgt, ist die Vorlage einer Lohnsteu- stunden ausgeübt und ist mehr als insge- erkarte meist günstiger als eine Pauschali- samt 26 Wochen beschäftigt: Es besteht sierung der Lohnsteuer. Denn wenn nicht Versicherungspflicht. ausnahmsweise ein festes Arbeitsverhältnis während des ganzen Kalenderjahres vor- liegt, kann das Finanzamt die gezahlte 3. Steuern Lohnsteuer nach dem Lohnsteuerjahres- ausgleich teilweise oder ganz erstatten. 3.1. Grundlegendes zur Lohnsteuer Maßgeblich ist hier die Jahresarbeitslohn- grenze. Das Finanzamt am Hauptwohnsitz schickt jährlich die Lohnsteuerkarte zu: Ledige Für das Kalenderjahr 2002 beträgt sie 10367 Studenten ohne Kinder werden in Steu- €. Selbst wenn für den einzelnen Lohn- erklasse erfasst. Das heißt, sie zahlen zahlungszeitraum (Monat oder Woche) mit immer dann Lohn- und Kirchensteuer, der Lohnsteuerkarte ein höherer Lohnsteu- wenn der monatliche Verdienst 863 € erabzug als mit dem Pauschalsteuersatz von überschreitet. Während die Lohnsteuer 25 % erfolgt, fällt häufig - auf das ganze monatlich abgeführt wird, berechnet sich Jahr gesehen - keine oder eine geringere die tatsächliche Steuerschuld nach dem Lohnsteuer an. Außerdem kann die im Jahreseinkommen. Rahmen einer Lohnsteuerpauschalisierung vom Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer Im Rahmen des Lohnsteuerjahresaus- dem Arbeitnehmer bei einem Lohnsteuer- gleichs, der direkt nach Ablauf des Steu- jahresausgleich nicht erstattet werden. erjahres beantragt werden sollte, wird ggf. zuviel gezahlte Steuer zurückerstattet. Ob 3.3. Anrechnung von Einkommen auf die nicht zu versteuernden Einnahmen über BAföG Freibeträge noch erweitert werden können, ist Tabellen zu entnehmen, die im Buch- Die Höhe der BAföG-Förderung ändert handel erhältlich sind. sich nicht, wenn das eigene Einkommen des Studenten 352,26 € pro Monat (ab WS 3.2. Lohnsteuerkarte oder Lohnsteuer- 2002/2003: 360,88 €) nicht übersteigt. pauschalisierung BAföG-Empfänger sollten sich sicher- heitshalber vor Aufnahme einer Die Vorlage einer Lohnsteuerkarte ist Nebenerwerbstätigkeit die „Unbedenklich- dann erforderlich, wenn es sich nicht um keit“ vom BAföG-Amt bestätigen lassen. 16
5. Wohnen D ie Suche nach einem Dach über dem Kopf kostet mangels Angebot häufig viel Schweiß und Mühe. Das Finden und die Belegung erfolgt nach Warteliste. Die meisten Wohnheimzimmer sind möbliert, nicht jeder Student verfügt über eine eigene insbesondere die Finanzierung einer Unter- Nasszelle oder über eine Kochvorrichtung. kunft entpuppt sich als schwierig. Nach der Hier müssen oft Gemeinschaftseinrichtun- 16. Sozialerhebung des Deutschen Studen- gen genutzt werden. Der Durchschnitts- tenwerkes (Stand: 2000) beträgt die Miete preis (Stand: 2001) beträgt nach Angaben mittlerweile 35 % der Gesamtausgaben von des Deutschen Studentenwerkes 155 € (alte Studenten, d.h. durchschnittlich 237,24 € Länder) und 135 € (neue Länder) und liegt (alte Länder) und 183,04 € (neue Länder); damit deutlich unter dem üblichen Miet- die Mieten für Studentenwohnungen sind preislevel. Infos zu Wohnheimplätzen bietet in den letzten Jahren überproportional zum das DSW unter www. studentenwerke.de/ sonstigen Mietspiegel angestiegen. Was also wohnen/index.htm. tun, wenn der Studienplatz sicher, der Immatrikulationsaufwand erledigt ist, und Wichtig ist, sich rechtzeitig beim Studen- einzig der Mangel an geeignetem Wohn- tenwerk über die Bewerbungsmodalitäten raum die Freude auf das Neue bremst? zu informieren. In der Regel bewirbt sich der Was tun bei Mietstreitigkeiten, bei Ver- Interessent direkt beim Belegungsausschuss tragsproblemen? Was muss berücksichtigt des gewünschten Wohnheimes, nachdem werden bei der Gründung einer Wohnge- er zuvor telefonisch Bewerbungsunterlagen meinschaft? angefordert und die Öffnungszeiten der Wartelisten erkundet hat. Möglich ist 1. Wohnungssuche auch eine Bewerbung bei der zentralen Wohnheimverwaltung, deren Anschrift und Je nach studentischem Budget bieten sich Telefonnummer im Vorspann eines jedes verschiedene Wege zum gewünschten Vorlesungsverzeichnisses zu finden ist. Hier Wohnraum. Möchte man sich zunächst kann man sich einen Überblick darüber generell über Mietpreise am Studienort verschaffen, wo die Aussichten auf einen informieren, so genügt eine Anfrage im Platz am günstigsten sind. RCDS-Büro oder im Allgemeinen In den östlichen Bundesländern wird teil- Studentenausschuß (AStA) bzw. Studen- weise den Neuanfängern ein Wohnheim- tenrat (StuRa) sowie das Durchblättern der platz zugesichert. Dafür ist der Standard lokalen Zeitungen. Auch manche Studen- gelegentlich noch niedriger. tenwerke verfügen über Unterlagen, die die Mietpreise widerspiegeln. Zu beachten ist, dass für Wohnheime einige Mieterrechte nicht gelten, die bei privaten 1.1. Studentenwohnheim Verträgen obligatorisch sind. So wird bei- spielsweise die Kaution nicht verzinst, Steigende Studentenzahlen haben den Heiz- und Warmwasserkosten werden pau- Zugang zu Wohnheimen erschwert, vieler- schal abgerechnet (der Verbrauch des Ein- orts werden die begehrten Plätze verlost oder zelnen wird nicht berücksichtigt) und es gibt 17
Wohnen keine Kündigungsschutzfristen. In vielen blatt verbunden. Gerade zu Semesterende Hochschulstädten existieren zusätzlich ist das Angebot besonders groß. Wohnheime in privater Trägerschaft. Sie werden nicht von Anstalten des öffentlichen Zu beachten ist die Rechtslage bei Wohn- Rechts, sondern von Unternehmen, Verei- gemeinschaften: Die Gründung einer WG nen und den Kirchen betreut und verzich- geht nach erfolgreicher Wohnungssuche ten daher oft auf die sonst üblichen Formen einher mit dem Abschluss eines Mietver- der Selbstverwaltung. Hier gelten normale trages. Schon vor dem Unterzeichnungs- Mietbedingungen wie für Privatwohnun- termin sollten die künftigen Mieter den gen. vorgeschlagenen Vertrag mit Blick auf die eigene Interessenlage gründlich studieren. Eine besondere Form des Wohnheims bie- Welche Regelung gilt bei der Kündigung? ten viele Studentenverbindungen an. Die Wer tritt als Hauptmieter auf? Soll eine oft geräumigen Verbindungshäuser stellen Untermieterregelung gelten? Wer ist für eine interessante Mischung aus WG und die Mietzahlung verantwortlich? Zumin- Wohnheim dar. Wer die Neigung verspürt, dest diese Fragen sollten dringend vorher sich einer Verbindung anzuschließen, darf geklärt werden. Änderungsvorschläge oder oft sofort „auf dem Haus“ wohnen. Die Zusätze, die in den Mietvertrag aufgenom- Kosten sind auch hier niedrig, da „alte men werden sollen, bedürfen gründlicher Herren“ gerne zum Unterhalt des Gebäudes Überlegung. Wichtig ist auf jeden Fall, dass beitragen. Viele Verbindungen akzeptieren eine Wohngemeinschaft in einem Mietver- „Schnupperwohnen“ auf dem Haus, ohne trag auch als solche aufgeführt wird. Dies dass man gleich eintreten muss. Neuerdings kann geschehen durch einen Zusatz im Ver- bleibt dies nicht überall nur Männern vor- trag oder durch Unterschrift aller am Ver- behalten. Infos erteilen die einzelnen Ver- trag beteiligten Personen. In diesem Falle bindungen. tritt jeder einzelne Bewohner als Haupt- mieter auf. 1.2. Wohngemeinschaften Regeln sollte man unbedingt auch die Die Wohngemeinschaft als Zweckbündnis Modalitäten beim Ausscheiden einzelner oder auch als Lebensform wider studenti- WG-Mitglieder. Kündigt ein Bewohner scher Isolation hat an Popularität eingebüßt. sein Mietverhältnis, muss sichergestellt Besonders problematisch ist die juristische werden, dass der Vertrag für die übrigen Seite. Das Rechtsverhältnis der einzelnen Mitglieder zu gleichen Bedingungen fort- Mitglieder einer WG sowie zwischen der gesetzt wird. Zu beachten ist, dass der Wohngemeinschaft und dem Vermieter vom Wegziehenden bisher bezahlte antei- ist umstritten; es existieren zahlreiche lige Mietbetrag nun auf die Verbleibenden Gerichtsurteile. Mitbewohner einer WG zu umgelegt wird, sofern nicht ein Nachmieter werden, ist in der Regel mit einem Blick auf zur Verfügung steht. Um einen Nachmieter das „schwarze Brett“ der Hochschule, in die nahtlos in das Vertragsverhältnis einzuglie- Tageszeitung oder in ein lokales Annoncen- dern, empfiehlt sich die Aufnahme eines 18
Wohnen Zusatzes in den Vertrag: „Der Vermieter Verpflichtungen gegenüber dem nimmt eine andere, ihm von den übrigen Hauseigentümer ergeben sich nur aus den Mitgliedern vorgestellte und zumutbare allgemeinen Rücksichts- und Sorgfalts- Person in das Mietverhältnis auf.“ pflichten. Verstößt der Untermieter mehr- fach gegen die Hausordnung, kann die Da die Realität den Idealfall, nämlich den Genehmigung zur Untervermietung wider- kooperativen und WG-freundlichen Ver- rufen werden. mieter, leider nicht zur Norm erhebt, ist die potentielle WG sicherlich daran inter- Grundsätzlich gelten für die Untermiete essiert, diesem entgegen zu kommen und die Vorschriften des BGB (auch für die einigt sich vor Beginn der Verhandlungen Kündigung) über die Miete, wobei der untereinander vertraglich über die rechtli- Hauptmieter dann in die Person des Ver- chen Verbindlichkeiten. mieters rückt. 1.3. Untermieter 1.4. Sozialwohnungen Bei der Untermiete vermietet ein Mieter Auch Studenten können sich um eine (der Hauptmieter) einen oder mehrere Sozialwohnung bewerben; das gilt Räume seiner Mietwohnung gegen Entgelt selbstverständlich auch für Studentenehe- an einen Dritten (Untermieter). Dabei paare, aber nur ausnahmsweise für studen- wird ein Mietvertrag nur zwischen dem tische Wohnungsgemeinschaften. Nur bei Mieter und dem Untermieter begründet, besonderen Härtefällen oder in den selte- jedoch bedarf gem. § 540 Abs. 1 BGB die nen Fällen der Freistellung von den Woh- Untervermietung der Zustimmung des Ver- nungsbindungen kann eine Sozialwohnung mieters (auch wenn nur einzelne Räume zugeteilt werden. vermietet werden). Die Genehmigung kann nur verweigert werden, wenn die Woh- Voraussetzung dafür ist der sogenannte nung überbelegt würde oder die Unterver- Wohnberechtigungsschein (WBS). Wer ist mietung unzumutbar wäre (§ 553 Abs. 1 antragsberechtigt? Alleinstehende, Fami- BGB). U. U. kann der Vermieter einen lien, Deutsche wie Ausländer, keine Wohn- Untermietzuschlag verlangen (§ 553 Abs. 2 gemeinschaften. Anträge gibt es beim BGB). Amt für Wohnungswesen. Lohnsteuerkarte, BAföG-Bescheid, Bescheinigung der Eltern Der Mieter kann jedoch teilweise die über die Höhe des gezahlten Unterhalts Erlaubnis zur Untervermietung verlangen, sollte man gleich mitbringen. Der WBS ist wenn berechtigtes Interesse an der Unter- auf ein Jahr befristet - muss also regelmäßig vermietung besteht (§ 553 Abs. 1 BGB). neu beantragt werden. Außerdem sind Es wird dann wohl notwendigerweise ent- die Schlangen bei den Wohnungsämtern schieden, ob hier eine Unzumutbarkeit vor- häufig sehr lang. Im WBS muss die liegt. für den Wohnungssuchenden angemessene Wohnungsgröße angegeben sein. Das sind 19
Wohnen zum Beispiel bei Alleinstehenden maximal 45 qm, bei einem Haushalt zwei Räume Folgende Angaben sollte der Mietvertrag oder maximal 60 qm Wohnfläche. unbedingt enthalten: Für die Vergabe von öffentlich gefördertem - Einzugstermin Wohnraum bestehen in den Bundesländern - Beschreibung der Mietsache mit zum Teil unterschiedliche Regelungen. Übergabeprotokoll Näheres erfahrt ihr beim Wohnungsamt · Miete und Mietdauer eurer Hochschulstadt. · Kaution · Nebenkosten (Art und Abrechnung) 1.5. Makler · Heizungsperiode und -temperaturen · Regelungen über Reparaturen Der Wohnungsmakler kann nur eine Ver- · nach Möglichkeit: Nachmieterklausel mittlungsprovision erheben, wenn er eine Wohnung nachgewiesen hat (Adresse des 2.2. Änderungen Vermieters) oder eine Wohnung vermittelt (Makler zeigt Wohnung) hat. Es ist dabei Änderungen in einem bestehenden Miet- unerlässlich, dass sich der Makler und der vertrag sind nur in gegenseitigem Einver- Klient einig waren, dass nur bei Erfolg eine nehmen möglich. Hier ist nicht nur die Provision zu zahlen ist. Schriftform verbindlich, es gilt auch das Dem Makler steht eine angemessene Provi- Gewohnheitsrecht. Das heißt: Änderungen sion zu. Unter angemessen ist zu verstehen, können auch „stillschweigend durch das die ortsüblichen vergleichbaren Provisi- schlüssige Handlungen“ vollzogen werden, onen nicht wesentlich übertroffen werden z.B. wenn eine geübte Praxis im Wechseln dürfen. Die Maklerprovision darf zwei von WG-Mitgliedern nicht festgeschrieben Monatskaltmieten nicht überschreiten. ist und der Vermieter plötzlich Forderun- gen stellt. 2. Mietvertrag 3. Miete 2.1. Bestandteile Anhand einiger Stichworte wollen wir Euch Durch den Mietvertrag wird ein die Grundbegriffe des Mietrechts näher Mietverhältnis begründet. Mieter und bringen und somit die Berührungsangst Vermieter können ihren Mietvertrag mit dieser teilweise allzu juristisch anmu- weitgehend frei gestalten. Dabei sind Abwei- tenden Materie verringern. chungen von Mietrechtsparagraphen des BGB grundsätzlich erlaubt. Allerdings gibt 3.1. Mietzins es eine Reihe von Schutzbestimmungen, die nicht geändert werden dürfen (u.a. zu Grundsätzlich kann der Mietzins frei ver- Mietwucher, Kündigungsschutz). einbart werden. Allerdings findet die Höhe 20
Wohnen ihre Grenzen durch gesetzliche Vorschrif- gelegt werden, die Verbrauchsmesser an ten (bes.: § 5 Wirtschaftsstrafgesetz, § 291 Heizkörpern installiert. In einer jährlichen StGB zum Schutz vor Wucher) gesteckt. Abrechnung werden Mehr- oder Minder- Verlangt der Vermieter eine Miete, die um zahlungen im Laufe des Jahres kompen- mindestens 20 % die ortsübliche Vergleichs- siert. miete übersteigt, liegt eine Ordnungswid- rigkeit vor. An vielen Orten werden für 3.4. Mieterhöhung solche Vergleiche regelmäßig aktualisierte Mietspiegel erstellt, die bei der Verlagsge- Der Vermieter kann die Zustimmung zu sellschaft des Deutschen Mieterbundes auf einer Erhöhung des Mietzinses verlangen, Anfrage erhältlich sind. wenn 3.2. Staffelmiete · der Mietzins seit mindestens 15 Monaten unverändert (§ 558 Abs. 1 BGB) ist; Bei der Staffelmietvereinbarung (§ 557a BGB) können Vermieter und Mieter die · der verlangte Mietzins die üblichen Ent- Mieterhöhung bereits vorher durch schrift- gelte für vergleichbare nicht preisgebun- liche Vereinbarung festlegen. Die bisherige dene Wohnungen nicht übersteigt; Beschränkung der Laufzeit auf höchstens zehn Jahre ist durch die Mietrechtsreform · und die Erhöhung darf nicht durch Ver- entfallen. Der gestaffelte Mietzins muss einbarungen der Parteien ausgeschlossen schriftlich und betragsmäßig festgelegt sein. Ein Ausschluss kann sich auch aus werden. Die Miete muss mindestens ein Jahr den Umständen ergeben (§ 557 Abs. 3 unverändert bleiben. Während der Laufzeit BGB), z.B. aus der Vereinbarung eines sind zusätzliche Erhöhungen nicht zulässig Zeitmiet-vertrages mit festem Mietzins. (Ausnahme: Erhöhung der Betriebskosten). Der Mieter kann verpflichtet werden, bis zu Der Anspruch auf Mieterhöhung ist vier Jähren nicht zu kündigen, aber nicht gegenüber dem Mieter schriftlich geltend länger. zu machen. Stimmt der Mieter dem Erhöhungsverlangen nicht binnen zweier 3.3. Nebenkosten Monate zu, kann der Vermieter auf Zustim- mung gegen ihn klagen (§ 558 Abs. 2 Nebenkosten können pauschal oder nach BGB). Die Klage muss innerhalb von drei Verbrauch erhoben werden. Sie beinhalten weiteren Monaten erhoben werden. Unter- Wasser, Strom, Müll und ähnliches. Häufig liegt der Mieter im Prozess, wird die höhere werden Stromkosten nicht an den Vermie- Miete zum selben Termin wie im Falle ter gezahlt. Meist schließt jeder Haushalt seiner Zustimmung fällig. selbst einen Vertrag mit den Energiever- sorgungsunternehmen. Diese Kosten sind 3.5. Mietminderung dann nicht Bestandteil der Warmmiete. Es sollte auf eine unabhängige Firma Wert Nach § 536 BGB ist der Mieter berechtigt, 21
Wohnen die Miete zu kürzen. Es müssen jedoch ter sofort über die Mängel informiert hat erhebliche Wohnungsmängel vorliegen (§ 536c BGB). Mieter sollten dem Vermie- (siehe auch: 4.3. Mängel der Mietsache, ter deshalb gleich Bescheid sagen, wenn sie 4.4. Bagatellschäden, 4.5. Schönheitsrepa- einen Mangel entdecken. raturen). Bei 100 %iger Mietminderung müsste beispielsweise ein Heizungsausfall 3.6. Mietwucher von September bis Februar vorliegen, von der Decke tropfendes Wasser oder Unbe- Mit Freiheitsstrafen von 6 Monaten bis zu nutzbarkeit von Küche und Toilette können 10 Jahren wird bestraft, wer durch Mietwu- mit 50 % Minderung veranschlagt werden. cher Menschen willentlich in wirtschaftli- Auch Schimmelflecken, Feuchtigkeit und che Not bringt (§ 302a Abs. II StGB). rostverfärbtes Leitungswasser sind Beispiele für Fälle, die eine Mietminderung recht- Der Mietwuchertatbestand ist erfüllt, wenn fertigen. Voraussetzung ist aber, dass dem - aus welchen Gründen auch immer - Miet- Mieter bei seinem Einzug die Schäden noch zahlungen verlangt werden, die übliche nicht bekannt waren. Mieten vergleichbarer Objekte um mehr als 50 % übersteigen. Ein teilweises Einbehalten der Miete muss rechtzeitig (4 Wochen zuvor) angekündigt In jedem Fall muss der Vermieter nachwei- werden. Reagiert der Vermieter auf die sen, dass er zwar kostendeckend vermie- Minderung nicht, so kann der Mieter tet, nicht jedoch erhebliche Gewinne aus diese beibehalten, bis die notwendigen überhöhten Mietzahlungen zieht. Den Vor- Instandsetzungsmaßnahmen durchgeführt wurf des böswilligen Mietwuchers sollte sind. Es empfiehlt sich, die Berechnung des man in jedem Fall vom Deutschen Mie- zu mindernden Mietzinses bei Mitglied- terbund oder einem Juristen überprüfen schaft dem Deutschen Mieterbund oder lassen. auch einem Juristen zu überlassen. 3.7. Kaution Entsteht dem Mieter ein Schaden aus Wohnungsmängeln, die der Vermieter zu Bei entsprechender vertraglicher Vereinba- vertreten hat, so kann er sogar Schadenser- rung ist bereits vor Einzug in eine Woh- satz fordern (§ 536a BGB). In Zweifelsfällen nung eine Sicherheitsleistung (Kaution) auf liegt die Beweislast beim Vermieter, der das Konto des Vermieters zu überweisen. zur Not auch einen Sachverständigen ein- Häufig (und das ist gerade für Erstsemester bestellen muss. In jedem Fall ist zu beach- eine schlecht zu kalkulierende Größe) sind ten, dass Schäden, die zu Beginn des zwei Kaltmieten und die erste zu leistende Mietverhältnisses schon bestanden und die Warmmiete umgehend fällig. Die Höhe dem Mieter bekannt waren, nicht zu einer und weitere Einzelheiten ergeben sich im Mietminderung führen können. Zweifel aus § 551 BGB. Achtung: Der Mieter kann seine Rechte nur geltend machen, wenn er den Vermie- Für den Fall, dass ein Mieter in Zah- 22
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