Sozial-Info - RCDS - RCDS Baden-Württemberg

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Ring Christlich-Demokratischer Studenten

Sozial-Info
6. Auflage

Wissenswertes über soziale
Belange von Studenten

                        RCDS
                       Bildungs- und Sozialwerk e.V.
Herausgeber            RCDS Bildungs- und Sozialwerk e.V.
                       Paul-Lincke-Ufer 8b, 10999 Berlin

Herstellung            Union Aktuell Verlags- und Werbegesellschaft mbH,
                       Ludwig-Erhard-Straße 7, 91052 Erlangen

Redaktion              Cathrin Gräber, Stefan Glösenkamp

Satz und Layout        Stefan Glösenkamp

© 2003
Alle Angaben wurden sorgfältig geprüft.
Eine Gewähr für die Richtigkeit kann nicht übernommen werden.
1. Vorwort

Liebe Kommilitoninnen und Kommilitonen,

Studenten werden während der gesamten Dauer ihres Studiums mit sozialen Fragestel-
lungen konfrontiert. Die sozialen Rahmenbedingungen haben bei vielen einen ganz
erheblichen Einfluss auf Studienentscheidung und Studienabschluss.

Gleich zu Beginn des Studiums suchen sich viele Studenten erstmalig eine eigene Woh-
nung und schließen einen Mietvertrag ab. Bei der Immatrikulation muss die Mitglied-
schaft bei einer Krankenversicherung nachgewiesen werden. Viele Studenten jobben
während ihres Studiums. Aus all dem ergeben sich viele Fragen, die oft nicht ganz einfach
zu beantworten sind.

Ausländische Studenten und behinderte Studenten haben zusätzlich mit ganz speziellen
Problemen wie z.B. einer nur eingeschränkten Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit oder nicht
auf sie passende Studien- und Prüfungsordnungen zu kämpfen.

Das „RCDS Sozial-Info“ gibt auf die am häufigsten gestellten Fragen aus den Bereichen
Erwerbstätigkeit, Wohnen, Vergünstigungen, Versicherungen und weitere für Studenten
interessanten Bereiche eine Antwort. Bereits in den vorherigen Auflagen hat es sich
bewährt und ist zu einem wichtigen Begleiter vieler Studenten geworden.

Das „Sozial-Info“ erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Wer sich über die
Förderungsmöglichkeiten nach dem Bundesausbildungsgesetz (BAföG) näher informie-
ren will, dem sei das seit Jahren bewährte „RCDS BAföG-Info“ empfohlen. Alle Studen-
ten, die sich für Stipendien interessieren, können beim RCDS Bildungs- und Sozialwerk
außerdem das umfangreiche „Stipendien-Info“ erhalten.

Barbara von Wnuk-Lipinski           Benjamin Feindt             Daniel Jungmann
Bundesvorsitzende                   Bundesschatzmeister         Stellv. Bundesvorsitzender

                                                                                             3
2. Inhaltsverzeichnis

1. Vorwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
2. Inhaltsverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
3. Versicherungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
          1. Krankenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
          2. Familienversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
          3. Studentische Krankenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
          4. Studentische Pflegeversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
          5. Ende der Versicherungspflicht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
          6. Freiwillige Weiterversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
          7. Unfallversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
4. Erwerbstätigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
          1. Einführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
          2. Sozialversicherungspflicht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
          3. Steuern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
5. Wohnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
          1. Wohnungssuche. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
          2. Mietvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
          3. Miete . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
          4. Mietverhältnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
          5. Beendigung des Mietverhältnisses. . . . . . . . . . . . . . . . . 27
6. Vergünstigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
          1. Beförderungstarife . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
          2. Rundfunk- und Fernsehgebühren. . . . . . . . . . . . . . . . . 30
          3. Telefongebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
          4. Deutsch-Französischer Sozialausweis . . . . . . . . . . . . . . . 31
          5. Internationaler Studentenausweis - ISIC-Card. . . . . . . . . 31
7. Sozialhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
          1. Überblick . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
          2. Hilfe in besonderen Lebenslagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
          3. Hilfe zum Lebensunterhalt. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
          4. Anrechnung von Vermögen und Einkommen . . . . . . . . . 35
          5. Unterhaltspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36
8. Studieren mit Kind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37
          1. Übersicht staatlicher Hilfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37

4
2. Mutterschafts-/Entbindungsgeld . . . . . . . . . . . . . . . . . 37
          3. Bundeserziehungsgeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38
          4. Kindergeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39
          5. Berücksichtigung im BAföG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39
          6. Bundesstiftung „Mutter und Kind“ . . . . . . . . . . . . . . . 40
          7. Beurlaubung zur Betreuung eines Kindes . . . . . . . . . . . 40
          8. Sozialhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40
          9. Wohngeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41
          10. Tagespflege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41
          11. Medizinische Betreuung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42
9. Ausländische Studenten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43
          1. Beratungsstellen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43
          2. Erwerbstätigkeit. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44
          3. Krankenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44
          4. Wohnungssuche. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45
10. Behinderte Studenten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47
          1. Einführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47
          2. Studienfinanzierung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47
          3. Studienfach und Studienort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48
          4. Studien- und Prüfungsordnungen. . . . . . . . . . . . . . . . . 48
          5. Wohnungssuche. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49
          6. Auslandsstudium . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
11. Reserve-/Wehrübungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
          1. Einführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
          2. Rückstellungsgründe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51

                                                                                                  5
Weiterführende Literaturhinweise:          (Online-Ausgabe: www.bmfsfj.de/Anlage
a) Ausgewählte Bücher:                     23555/Broschuere_Studieren_mit_Kind.pdf)

Deutsches Studentenwerk (Hrsg.):           b) Ausgewählte Internetadressen
Bundesausbildungsförderungsgesetz
mit Erläuterungen, Bad Honnef 2001         www.studentenwerke.de :
                                           Vielfältiges Beratungsangebot (u.a.
Deutsches Studentenwerk (Hrsg.):           Wohnheimplätze) für Studenten, nützliche
Förderungsmöglichkeiten für Studie-        Broschüren (Anforderung per e-mail).
rende, Bad Honnef 2003
                                           www.bmj.bund.de/images/11493.pdf :
Grönert, Jochem:                           Hier informiert das Bundesjustizministe-
Erziehungsgeld, Mutterschutz, Eltern-      rium über das neue Mietrecht.
zeit, Niedernhausen/Ts. 2001
                                           www.isic.de : Wissenswertes über den
Nasemann, Andrea.:                         Internationalen Studentenausweis.
Wohnungsmiete, München 2001
                                           www.lvf.bayern.de/erziehungsgeld/
Schmauß, Edwin.:                           rechner/start.html : Errechnung der Höhe
Geld im Studium. BAföG-Stipendien-         des Erziehungsgeldes beim Bayerischen
Jobs, Niedernhausen/Ts. 2003               Landesamt für Versorgung und
                                           Familienförderung.
Marburger, Horst:
Der aktuelle BAföG-Ratgeber, 2003          www.daad.de/deutschland/de/: Tipps und
                                           Infos bür ausländische Studenten, die in
Ramsauer, Ulrich/Stallbaum, Michael/       Deutschland studieren möchten.
Sternal, Sonja:
Mein Recht auf BAföG, dtv, 2003            www.mitwohnzentrale.de : Befristete
                                           Mitwohnmöglichkeiten für europäische
b) Ausgewählte Broschüren                  Städte.

Bundesamt für Finanzen:                    www.zvs.de : Bei der ZVS findet man
Merkblatt für Kindergeld, Bonn 2002        nützliche Merkblätter zu Härtefallantrag
(nur als Online-Ausgabe verfügbar:         und Krankenversicherung für Studenten.
www.bff-online.de/kige/KGMB_2002.pdf)
                                           www.tu-bs.de/swbs/sozialinfo/jobben.pdf:
Bundesministerium für Familie, Senioren,   Infos zum Thema Jobben im Studium,
Frauen und Jugend:                         sehr kompakt.
Studieren mit Kind. Staatliche und wei-
tere Hilfen für Studentinnen und Stu-      www.usta.de/Info/Sozialinfo/Wohngeld.html
denten mit Kind, Bonn 2001                 Tipps zum Thema Wohngeld.

6
3. Versicherungen
1. Krankenversicherung                         nicht ablehnen. Die Mitgliedschaft in der
                                               gewählten Krankenkasse muss innerhalb

J eder Student muss gegenüber seiner Hoch-
  schule eine Krankenversicherung nach-
weisen. Ohne diesen Nachweis gibt es
                                               von zwei Wochen nach Beginn der Versi-
                                               cherungspflicht erklärt werden.

weder die Immatrikulation noch die Rück-       Seit dem 1. Januar 2002 gilt ein neues
meldung. In der Regel fallen Studenten         Kassenwahlrecht. Danach haben jetzt auch
nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V unter              Pflichtversicherte die Möglichkeit, die Kran-
die Krankenversicherungspflicht in gesetzli-   kenkasse mit einer Kündigungsfrist von
chen Krankenkassen. Dies gilt nicht, wenn      zwei Monaten zum jeweils folgenden
eine vorrangige Versicherungspflicht nach      Monatsanfang zu kündigen. Mit dem
§ 10 SGB V im Rahmen der Familienversi-        neuen Kassenwahlrecht erhöht sich beim
cherung besteht.                               Wechsel der Krankenkasse die Bindung
Wer vor Beginn des Studiums bei einer          an die neue Krankenkasse von 12 auf 18
privaten Krankenkasse versichert ist, kann     Monate. Familienversicherte haben kein
den Versicherungsvertrag zum Studienbe-        eigenes Wahlrecht; für sie gilt die Wahlent-
ginn kündigen. Die Versicherungspflicht        scheidung des Mitglieds (§ 173 Abs. 6 SGB
als Student beginnt mit dem Semester           V).
(Universitäten: 1. April/1. Oktober; Fach-
hochschulen: 1. März/1. September).            1.2. Gesetzliche Krankenversicherung
Wir wollen einen kurzen Überblick über
Vor- und Nachteile des privaten und des       Bei der gesetzlichen Krankenversicherung
gesetzlichen Versicherungssystems geben,      bemisst sich die Beitragshöhe nach dem
bevor wir besonders auf die Einbeziehung      Einkommen. Das Prinzip der gesetzlichen
von Studenten in die gesetzliche Kranken-     Krankenversicherung ist die Solidarität
versicherung eingehen.                        der Gesunden mit den Kranken und
                                              die Solidarität der Bezieher hoher mit
1.1. Das neue Kassenwahlrecht                 denen geringer Einkommen. Die Versor-
                                              gung ist im Krankheitsfalle identisch und
Die versicherungspflichtigen Studenten gewährleistet jederzeit alle zur Gesundung
können selbst entscheiden, in welcher gesetz- notwendigen Mittel.
lichen Krankenkasse sie Mitglied werden Ein Merkmal der gesetzlichen Kranken-
wollen. Sie haben die Wahl zwischen der versicherung ist das Prinzip der „Mitversi-
AOK oder einer Ersatzkasse des Wohn- oder cherung“, das insbesondere für Familien
Studienortes oder können Mitglied einer relevant ist. Ist das erwerbstätige Elternteil
Betriebs- oder Innungskasse am Wohnort gesetzlich krankenversichert, so sind sowohl
werden, soweit deren Satzung das zulässt.     der Ehepartner als auch die Kinder auto-
Das Wahlrecht ist vom Versicherten selbst matisch und ohne zusätzliche Kosten mit-
gegenüber der von ihm gewählten Kranken- versichert. Auch Arbeitslose sind Mitglied
kasse zu erklären. Die Krankenkasse darf dieser Solidargemeinschaft; für sie zahlt
die Mitgliedschaft eines Wahlberechtigten das Arbeitsamt die Versicherungsprämie.

                                                                                          7
Versicherungen

Studenten erhalten die gleichen Leistungen      heitsrisiko, also einkommensunabhängig.
wie alle anderen Mitglieder der gesetzlichen    Akademiker werden i.d.R. früher oder
Krankenkasse. Einzige Ausnahme ist der          später gute Kunden der privaten Kranken-
fehlende Anspruch auf Krankengeld. Seit         versicherung. Der Markt ist heiß umkämpft.
einigen Jahren muss sich der Patient für        So werben die Privaten mit günstigen Stu-
bestimmte Leistungen (Arznei- und Ver-          dententarifen kaum über dem gesetzlichen
bandmit-tel, Heilmittel, Zahnersatz etc.)       Satz, um damit Studenten frühzeitig zu
mit Zuzahlungen beteiligen. Von dieser          binden. Hierzu bieten die privaten Kranken-
Zuzahlungspflicht kann man sich jedoch          versicherer einen sogenannten PSKV- (Pri-
durch die Krankenkasse befreien lassen,         vate Studentische Krankenversicherung)
wenn man die Bedingungen für die soge-          Tarif an. Die Kosten liegen derzeit pro
nannte Härtefallregelung erfüllt. Solch ein     Monat vom 20. bis zum 24. Lebensjahr bei
Härtefall wird in der Regel unterstellt, wenn   89, 48 € (alte Länder) und 76,18 € (neue
der Student BAföG bezieht oder wenn das         Länder); vom 25. bis zum 29. Lebensjahr
monatliche Brutto-Einkommen des allein-         bei 106,86 € (alte Länder) und 90,50 €
stehenden Versicherten eine bestimmte           (neue Länder); vom 30. bis zum 34. Lebens-
Grenze (das sind zur Zeit 938 €) nicht          jahr bei 134,47 € (alte Länder) und 114,02 €
übersteigt.                                     (neue Länder).

Für Familien mit einem Angehörigen gilt         Hinzu kommt noch der Beitrag für die
die Bruttogrenze in Höhe von 1289,75 €,         Pflegeversicherung von monatlich 13,04 €
mit zwei Angehörigen 1524,25 €), für jede       (bundeseinheitlich). Achtung: Ab dem 1.
weitere Person kommen 234,50 € dazu.            April dürfen die Privatkassen auch studenti-
Die Krankenkasse stellt dann eine Beschei-      sche Tarife frei gestalten - dann ist für euch
nigung aus, die keine Angaben über das          ein sorgfältiger Vergleich von Preisen, Leis-
Einkommen enthalten darf und z.B. in            tungen und Konditionen angesagt. Auch
der Apotheke vorgelegt wird. Studenten,         hier gilt: Wer BAföG bezieht und einen
die BAföG erhalten, können im Rahmen            Antrag zusammen mit der Bescheinigung
des BAföG (§ 13a Abs. 1 BAföG) einen            der Krankenkasse über das Bestehen der
Krankenversicherungszuschlag von monat-         Kranken- und Pflegeversicherung beim
lich 90 DM (47 €) und einen Pflegeversi-        BAföG-Amt einreicht, kann einen Kran-
cherungszuschlag von 15 DM bzw. 8 € (§          kenversicherungszuschlag erhalten. Dieser
13a Abs. 1 BAföG) erhalten. Dazu muss ein       beträgt monatlich bundeseinheitlich 47 €;
Antrag unter Vorlage einer Bescheinigung        für die Pflegeversicherung gibt es einen
der jeweiligen Krankenkasse bei BAföG-          Zuschlag von monatlich 8 €. Der Leis-
Amt gestellt werden.                            tungsumfang ist dabei oft erheblich besser:
                                                Häufig entfallen Zuzahlungen, die Ärzte
1.3. Private Krankenversicherung                können höhere Sätze und zusätzliche Leis-
                                                tungen abrechnen und Auslandsaufenthalte
Private Krankenversicherungen berechnen         sind mit abgedeckt.
ihre Beiträge nach dem tatsächlichen Krank-

8
Versicherungen

Es gibt jedoch auch einige Nachteile: So     auf dem Wege des Kostenersatzes (§ 92a
muss der Versicherte gegenüber dem Arzt      BSHG).
oft in Vorleistung treten, was ein Finanz-
polster voraussetzt. Auch ist die Rückkehr   Der Befreiungsantrag ist innerhalb von drei
in eine gesetzliche Krankenversicherung      Monaten nach Beginn der Versicherungs-
ohne Statusänderung sehr schwierig, was      pflicht (i.d.R. ist das der Studienbeginn
sich bei sinkenden Einkünften wegen der      oder das Ende der Familienmitversiche-
einkommensunabhängigen Berechnungs-          rung) bei der Krankenkasse zu stellen, bei
weise negativ auswirken kann. Bei Ende des   der er oder sie zuletzt selbst- oder famili-
Studiums endet auch der verhältnismäßig      enversichert war. Wenn bislang keinerlei
günstige PSKV-Tarif. Dann können sich        gesetzliche Krankenversicherung bestand,
die Beiträge je nach Versicherung, beson-    ist der Antrag an die Allgemeine Ortskran-
ders für Frauen, deutlich erhöhen; deshalb   kenkasse (AOK) zu richten. Bedenkt aber
sollten Preise, Leistungen und Konditionen   dabei, dass es sich bei dieser Befreiung um
vorher genau verglichen werden (z.B. über    eine endgültige Entscheidung handelt, die
die Verbraucherzentralen).                   für die Dauer des Studiums nicht mehr
                                             widerrufen werden kann (§8 Abs. 2 Satz 3
1.4. Befreiung von der Versicherungs- SGB V). Selbst nach dem Studium kann
pflicht und deren Folgen                     dieser Entschluss nicht einfach rückgängig
                                             gemacht werden.
Nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V können Nur wenn der ehemalige Student als Arbeit-
sich Studenten grundsätzlich von der Versi- nehmer wieder versicherungspflichtig wird,
cherungspflicht befreien lassen. Davon ist ist die Befreiung von der studentischen
abzuraten, wenn sie sich nicht anderweitig Pflichtversicherung gegenstandslos gewor-
krankenversichern können, d.h. privat oder/ den.
und durch Beihilfeleistungen. Im Krank-
heitsfalle können letztgenannte für die Stu-
denten über deren Eltern, maximal bis 2. Familienversicherung
zum 27. Lebensjahr geleistet werden. Über
das Bundeskindergeldgesetz (BKGG) sind Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres
diese Zahlungen aber vom Einkommen des können Studenten über die Familienversi-
Kindes abhängig und entfallen, wenn das cherung bei ihren Eltern mitversichert sein
Kind Einkünfte und Bezüge von mehr als (§ 10 SGB V), wofür kein Extra-Beitrag
7188 € im Kalenderjahr hat, mit denen es zu zahlen ist. Bei Ableistung des Wehr-,
seinen Unterhalt oder sein Studium bestrei- Zivildienstes und des „freiwilligen sozialen
ten kann.                                    Jahres“ wird die Familienversicherung um
Der Sozialhilfeträger ist zwar nach § 37 diese Dauer verlängert.
des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) ver- Bei verheirateten Studenten gilt: Ist ein Ehe-
pflichtet, die nötigen Krankenbehandlungs- partner (nicht bloß familienversichertes)
kosten zu übernehmen, doch besteht für Mitglied der Krankenkasse, ist der andere
ihn die Möglichkeit der Rückforderung über ihn familienversichert, er braucht

                                                                                       9
Versicherungen

also keinen Extra-Beitrag zu leisten. Dabei   oder staatlich anerkannten Hochschulen
kommt es auf die Art der Mitgliedschaft       eingeschrieben und nicht mehr beitrags-
nicht an; auch aus der studentischen Versi-   frei versichert sind. Diese Pflichtversiche-
cherungspflicht kann Familienversicherung     rung ist besonders günstig, denn angesichts
abgeleitet werden.                            der Einkommensverhältnisse von Studen-
                                              ten wird nur ein geringer Beitrag erhoben.
Studieren beide Ehepartner, ergeben sich      Er ist für alle Studenten gleich und beträgt
folgende Varianten:                           zur Zeit bundeseinheitlich 44,20 €.

· Solange beide über ihre Eltern mitversi-
  chert sind, besteht keine Versicherungs- 4. Stud. Pflegeversicherung
  pflicht, sofern nicht ein Kind der Studen
  ten zu versichern ist.                      Die Studenten, die über die studentische
                                              Krankenversicherung pflichtversichert sind,
· Ist nur ein Ehepartner über die Eltern mit- zahlen außerdem zur Zeit bundeseinheit-
  versichert, so ist der andere versicherungs lich monatlich den Satz von 7,92 € für
  pflichtig.                                  die gesetzliche Pflegeversicherung. Die
                                              Pflegeversicherung soll die Möglichkeit
· Besteht für beide Ehepartner keine Famili- langfristiger Betreuung Kranker und
  enversicherung über ihre Eltern, ist einer Behinderter vom persönlichen Vermögen
  von ihnen versicherungspflichtig.           der Pflegebedürftigen und ihrer Verwand-
  Liegt das Einkommen (nicht BAföG/ ten abkoppeln und verhindern, dass
  Stipendien) eines Studenten regelmäßig Pflegebedürftige wie bisher regelmäßig
  über 335 €, tritt die Familienversiche zu Sozialhilfeempfängern werden. Es
  rung nicht ein. Gleiches gilt, wenn ein werden Betreuungsmaßnahmen unterstützt,
  Elternteil nicht Mitglied in der gesetzli jedoch keine Gesundungs- oder Rehabili-
  chen Krankenversicherung ist, und sein tationsmaßnahmen, die generell Aufgabe
  Gesamteinkommen regelmäßig im Monat der Krankenversicherungen sind. Dadurch
  3375 € übersteigt und regelmäßig höher ist vor allem bei Behinderten häufig leider
  als das Gesamteinkommen des Mitglieds nicht klar, ob und von wem anfallende The-
  ist. In diesen Fällen besteht Versiche- rapiekosten übernommen werden.
  rungspflicht in der studentischenKranken-
  versicherung, für die dann ein gesonderter Beiträge für die Pflegeversicherung werden
  Beitrag zu leisten ist.                     seit dem 01.01.1995 erhoben.
                                              Seit April 1995 wird die ambulante Ver-
                                              sorgung unterstützt. Dabei wird nach
 3. Stud. Krankenversicherung                 Personen- und Sachleistungen (alle
                                              Leistungen, die nicht von Verwandten
 Seit 1975 gibt es die studentische Kranken- erbracht werden) unterschieden. Je nach
 versicherung. In ihr sind alle Studenten Grad der Pflegebedürftigkeit wird in drei
 versicherungspflichtig, die an staatlichen Leistungskategorien eingestuft plus einer

10
Versicherungen

Härtefallregelung bei den Sachleistungen. verzögern, z.B. Erkrankung, Behinderung,
Seit dem 1. Juli 1996 beteiligt sich die     Schwangerschaft, Nichtzulassung zum Stu-
Pflegeversicherung auch an den Kosten        dium im Auswahlverfahren, Betreuung
einer vollstationären Pflege, wenn andere    von auf Hilfe angewiesenen Kindern.
Pflegemaßnahmen nicht ausreichen.
Vollstationäre Pflege kann in Vertragsein- Ebenso wirkt auch die Zeit des Wehr- und
richtungen der Pflegekasse in Anspruch Zivildienstes oder ein Freiwilliges Soziales/
genommen werden.                            Ökologisches Jahr bzw. Entwicklungshilfe-
                                            dienst verlängernd auf die Versicherungs-
                                            dauer.
5. Ende der Versicherungspflicht            Für Absolventen des Zweiten Bildungs-
                                            wegs wird die Krankenversicherung der
Die Mitgliedschaft als versicherungspflich- Studenten um die Zeit hinausgeschoben,
tiger Student bzw. Studentin endet einen die die Absolventen vor Vollendung des
Monat nach Ablauf des letzten Semesters, 30. Lebensjahres in einer entsprechenden
für das man sich zuletzt eingeschrieben Ausbildungsstätte für den Erwerb der Hoch-
oder zurückgemeldet hat. (§ 190 SGB V). schulzugangsberechtigung benötigt haben.
Um Missbrauch entgegenzuwirken, wurde
die studentische Krankenversicherung zeit- 5.2. Fachsemestergrenze
lich begrenzt:
                                            Selbst wenn das 30. Lebensjahr noch nicht
5.1. Altersgrenze                           vollendet ist, endet die studentische Pflicht-
                                            versicherung mit Ablauf des 14. Fachse-
Eine Verlängerung der Versicherungsdauer mesters. Wobei dem Grunde nach jedes
über das 30. Lebensjahr ist darüber hinaus absolvierte Hochschulsemester als Fachse-
(teilweise in Anlehnung an die BAföG-Vor- mester gezählt wird. Ausgenommen hier-
schriften) nur dann gerechtfertigt, wenn    von sind:

· der Ausbildungsgang häufig erst im           · Praktika oder Ausbildungen, die vor
  höheren Lebensalter begonnen wird (z.B.        Beginn des Studiums absolviert werden
  soziale oder kirchliche Ausbildungsgänge),     müssen,
  in offiziellen Universitäts-, Studenten-     · Urlaubssemester,
  werks- oder studentischen Selbstverwal-      · Auslandsstudiensemester,
  tungsgremien mitgearbeitet wurde.            · nicht angerechnete Semester bei einem
· dem Studium eine mindestens achtjährige        Fachrichtungswechsel und
  Dienstverpflichtung als Soldat oder Poli-    · Semester eines früheren abgeschlossenen
  zist bei einem Dienstbeginn vor Vollen-        oder abgebrochenen Studiums.
  dung des 22. Lebensjahres vorangegangen
  ist.                                         Nicht als Verlängerungstatbestand aner-
· schwerwiegende familiäre und persönliche     kannt wird ein Promotionsstudium oder
  Gründe den Abschluss des Studiums            (nach BSG-Urteil vom 30.09.1992) eine

                                                                                       11
Versicherungen

einmalige Nichtzulassung zum Studium,          Ausschlussfrist, bei deren Versäumen die
der dann eine Berufsausbildung und eine        Möglichkeit der freiwilligen Weiterversiche-
weitere Berufausübung folgte.                  rung nicht mehr besteht.
Wichtig! Die Verlängerung der Versi-           Nur bei den Ersatzkassen setzt sich die
cherungspflicht muss vor Ende des 14.          Mitgliedschaft automatisch als freiwillige
Fachsemesters bzw. vor Vollendung des 30.      Weiterversicherung fort, wenn das Mitglied
Lebensjahres formlos beantragt werden.         nicht innerhalb von 14 Tagen nach Benach-
Dieser Antrag sollte alle Gründe beinhalten,   richtigung durch die Krankenkasse über
die eine Verlängerung der Versicherungs-       die Austrittsmöglichkeit seinen Austritt
pflicht rechtfertigen könnten. Ähnlich der     erklärt.
Handhabe beim BAföG sollte man sich
aber vorher eingehend informieren und         Wichtig ist außerdem, dass die freiwillige
beraten lassen, denn falsche oder unzurei-    Versicherung auch dann endet, wenn trotz
chende Angaben können zur Ablehnung           Hinweis auf die Folgen, für zwei Monate
des Antrages führen, wogegen dann binnen      die fälligen Beträge nicht entrichtet wurden
eines Monats noch Widerspruch eingelegt       (§ 191 Nr. 3 SGB V). Die Beiträge steigen
werden kann.                                  im Vergleich zur Pflichtversicherung erheb-
                                              lich an und sind von Krankenkasse zu
Die Studenten scheiden auch dann aus Krankenkasse unterschiedlich.
der studentischen Krankenversicherung Die freiwillige Weiterversicherung für einen
aus, wenn eine andere vorrangige Versi- Übergangszeitraum von sechs Monaten
cherungspflicht eintritt, z.B. als Arbeitneh- sieht einen ermäßigten Beitragssatz für Stu-
mer oder als Leistungsbezieher nach dem denten vor.
Arbeitsförderungsgesetz ( § 5 Abs. 7 SGB
V).                                           Bei der Techniker Krankenkasse (TK)
                                              beträgt z.B. zur Zeit der Übergangstarif
                                              74,26 € pro Monat (hinzu kommt der
6. Freiwillige Weiterversicherung Pflegeversicherungszuschlag von monatlich
                                              13,29 €). Nach Ablauf von sechs Monaten
Um sich freiwillig weiterversichern zu gilt bei freiwilliger Mitgliedschaft der kas-
können, muss man in den letzten fünf seneigene Beitragssatz für Mitglieder ohne
Jahren vor dem Ende der Versicherungs- Krankengeldanspruch in Verbindung mit
pflicht mindestens 24 Monate oder vor dem den genannten beitragspflichtigen Min-
Ende der Versicherungspflicht mindestens desteinnahmen. Die TK beispielsweise
zwölf Monate versichert gewesen sein. Die erhebt monatlich einen Beitrag von 99,27
freiwillige Weiterversicherung kann an die € für die Krankenversicherung plus 13,29
bisherige Pflichtversicherung angeschlossen € für die Pflegeversicherung.
werden, wenn die Beitrittserklärung inner-
halb von drei Monaten nach Ende der Versi-
cherungspflicht schriftlich abgegeben wird.
Dabei handelt es sich um eine sogenannte

12
Versicherungen

7. Unfallversicherung                        vor oder nach dem Studium werden als
                                             Arbeitnehmer krankenversicherungspflich-
Seit 1971 besteht auch für Studenten eine    tig, wenn sie für ihr Praktikum ein Arbeits-
gesetzliche Unfallversicherung, nach der     entgelt erhalten. Dies gilt unabhängig
während der Aus- und Fortbildung an          davon, ob es sich um eine geringfügige
Hochschulen oder auf dem Weg zur oder        Beschäftigung handelt oder nicht.
von der Ausbildungsstätte Versicherungs-
schutz gewährt wird.                         Diese Versicherungspflicht entfällt, wenn
                                             der Praktikant Anspruch auf Familienver-
Die Unfallversicherung ist beitragsfrei. sicherung hat - etwa bei einem unbezahl-
Allerdings werden Studienaufenthalte im ten Praktikum. Sonst gelten vergleichbare
Ausland, die Durchführung von Examens- Bedingungen wie in der studentischen
arbeiten außerhalb der Hochschule sowie Krankenversicherung.
der Freizeitbereich in der Regel nicht von Hingegen wird der Praktikant in der
der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst. Renten- und Arbeitslosenversicherung als
Deshalb haben einige Studentenwerke für Arbeitnehmer geführt. Selbst wenn das
die an ihrem Hochschulort immatriku- Praktikum nicht länger als zwei Monate
lierten Studenten eine zusätzliche private dauert, kann er nicht den Status eines
Unfallversicherung abgeschlossen, die alle geringfügig Beschäftigten beanspruchen.
nicht von der gesetzlichen Unfallversiche- Er ist auf jeden Fall versicherungspflichtig.
rung berücksichtigten Unfälle abdeckt.
                                             7.2. Versicherung im Ausland
7.1 Versicherung im Praktikum
                                             Gesetzlich krankenversicherte Studenten
Wer während seines Studiums ein in können ihren Versicherungsschutz bei
der Studien- oder Prüfungsordnung vor- einem Auslandaufenthalt in alle diejenigen
geschriebenes Praktikum (Zwischenprakti- Länder mitnehmen, mit denen die Bun-
kum) absolviert, braucht keine zusätzliche desrepublik Deutschland ein Sozialver-
Krankenversicherung abzuschließen. Er sicherungsabkommen abgeschlossen hat.
ist bereits als Student versichert. Dies Dies sind neben den EU-Mitgliedsstaaten
gilt unabhängig von der Zahlung einer auch die Staaten des Europäischen Wirt-
Praktikumsvergütung. In die gesetzliche schaftsraums (EWR). Sie erhalten von
Unfallversicherung sind Praktikanten ent- ihrer Krankenkasse die dafür notwendige
weder als Beschäftigte oder als Studenten Bescheinigung (für EU-Staaten: E 111)
weiterhin einbezogen. Hier ist entscheidend, Diese berechtigt sie zur Inanspruchnahme
wer organisatorisch und rechtlich für die der Krankenversicherungsleistungen nach
Durchführung des Praktikums verantwort- dem Standard des Gastlandes. Verschlech-
lich ist. Studenten, die das Zwischenprakti- tert man sich gegenüber dem deutschen
kum absolvieren, unterliegen grundsätzlich Niveau, so ist der Abschluss einer privaten
weder der Rentenversicherungspflicht noch Zusatzkrankenversicherung ratsam, die
der Arbeitslosenversicherung. Praktikanten ungedeckte Kosten übernimmt.

                                                                                      13
Erwerbstätigkeit

Auch bei einem studienbedingten Aus-
landsaufenthalt sollte auf ausreichenden
Versicherungschutz durch den Abschluss
einer privaten Auslands/-oder einer Kran-
kensicherung im Gastland selbst geachtet
werden.

4. Erwerbstätigkeit
1. Einführung                                 kung vom 1. Oktober 1996.

S   tudenten gehen zunehmend einer
    Erwerbstätigkeit nach. 67 Prozent aller
Studenten müssen jobben, um ihren
                                              Für den Bereich der Kranken-, Pflege
                                              und Arbeitslosenversicherung verändert sich
                                              nichts. In diesen drei Versicherungszweigen
Lebensunterhalt bestreiten zu können. Im      gelten die Vorschriften über die Versiche-
Hinblick auf die Sozialversicherungspflicht   rungsfreiheit der von Studenten ausgeübten
bei einer Erwerbstätigkeit von Studenten      Beschäftigungen uneingeschränkt weiter.
und im Hinblick auf einen effektiven          Jobbende Studenten werden also hinsicht-
Umgang mit der Lohnsteuerkarte haben          lich der gesetzlichen Rentenversicherung
wir die wichtigsten Regelungen zusammen-      seit dem 1. Oktober 1996 behandelt wie
gestellt.                                     alle anderen Arbeitnehmer auch.

                                              Von ihrem Bruttoverdienst werden z.Z. 19,1
2. Sozialversicherungspflicht                 % an die Rentenversicherung abgeführt.
                                              Konkret bedeutet dies, dass z.B. bei einem
Am 27. September 1996 ist das Gesetz          Verdienst von 1000 € für die Rentenversi-
zur Umsetzung des Programms für mehr          cherung 191 € draufgehen. Dieser Betrag
Wachstum und Beschäftigung in den             wird je zur Hälfte vom Arbeitgeber und
Bereichen der Rentenversicherung und          vom Studenten getragen.
Arbeitsförderung      (Wachstums-     und
Beschäftigungsförderungsgesetz - WFG)         2.1. Rentenversicherung
verkündet worden. Durch Artikel 1 Nr.
2 WFG wird die Vorschrift des § 5             Studenten sind in der gesetzlichen Ren-
Abs. 3 SGB VI über die Rentenversiche-        tenversicherung nur dann noch versi-
rungsfreiheit der von Studenten ausgeübten    cherungsfrei, wenn sie eine geringfügige
Beschäftigungen aufgehoben und zwar           Beschäftigung ausüben.
gemäß Artikel 12 Abs. 5 WFG mit Wir-          Geringfügige Beschäftigungen sind erstens

14
Erwerbstätigkeit

geringfügig entlohnte und zweitens kurz-        besteht Versicherungsfreiheit in der Kran-
fristige Beschäftigungen. Geringfügig ent-      ken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
lohnt ist eine Beschäftigung von weniger        Keinen Einfluss auf diese Beurteilung haben
als 15 Stunden in der Woche oder einem          die wöchentliche Arbeitszeit und die Höhe
Verdienst von monatlich nicht mehr als 325      des Verdienstes. Allerdings gilt die Versiche-
€. Kurzfristig sind Beschäftigungen, die        rungsfreiheit nur so lange, wie der Student
innerhalb eines Jahres seit ihrem Beginn        noch nicht als berufsmäßiger Arbeitneh-
auf höchstens zwei Monate oder 50 Arbeits-      mer anzusehen ist. Wird die Beschäftigung
tage beschränkt sind. Hier spielt die Höhe      über die Semesterferien hinaus ausgedehnt,
des Verdienstes keine Rolle.                    so tritt die Versicherungspflicht ein.

Für den jobbenden Studenten hat das fol-        2.3. Vorlesungszeit
gende Konsequenz:
Wird er länger als zwei Monate gegen einen      Studenten sind heute auch während der
Arbeitslohn von mehr als 325 € beschäftigt,     Vorlesungszeit auf Erwerbstätigkeit ange-
so ist er rentenversicherungspflichtig. Dabei   wiesen. Im Hinblick auf Kranken-, Pflege-
spielt es keine Rolle, ob die Beschäftigung     und Arbeitslosenversicherung gilt dabei der
in den Semesterferien oder in der vorle-        Grundsatz: Versicherungsfreiheit besteht
sungsfreien Zeit ausgeübt wird.                 nur, wenn Zeit und Arbeitskraft des Stu-
                                                denten überwiegend durch das Studium in
2.1. Anrechnung von Ausbildungszeiten           Anspruch genommen werden. Das Bun-
                                                dessozialgericht hat hier als Entschei-
Neu ist auch, dass für Ausbildungszeiten        dungskriterium die wöchentliche Arbeitszeit
ab dem 17. Lebensjahr (bisher ab dem            herangezogen und dabei die Grenze bei 20
16. Lebensjahr) nur noch maximal drei           Stunden wöchentlich gezogen. Die Höhe
(bisher: sieben Jahre in der Rentenversiche-    des Verdienstes spielt in diesem Zusam-
rung angerechnet werden. Die dreijährige        menhang keine Rolle. Es sind also folgende
Anrechnungszeit wird unabhängig davon           Varianten denkbar:
gewährt, ob ein Hochschulabschluss
erreicht wurde oder nicht. Da diese drei        · Der Student arbeitet während der Vorle-
Jahre häufig schon durch die Zeit bis             sungszeit nicht mehr als 20 Stunden in der
zum Abitur beansprucht werden, können             Woche: Es besteht Versicherungsfreiheit.
durch ein Studium größere Rentenlücken
entstehen. Der Student hat jedoch die           · Der Student arbeitet während der Vorle-
Möglichkeit, später auf Antrag für die nicht      sungszeit mehr als 20 Stunden wöch-
angerechneten Ausbildungszeiten freiwillig        entlich: Es besteht Versicherungspflicht.
Beiträge nachzuzahlen.                            Doch achtet auf folgende Ausnahmen:
                                                  Entweder ist die Arbeit von vornherein
2.2. Vorlesungsfreie Zeit                         auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeits-
                                                  tage befristet oder so festgelegt, dass
Für Jobs während der vorlesungsfreien Zeit        die Arbeit überwiegend an Wochenen-

                                                                                           15
Erwerbstätigkeit

 den oder in den Abend-/Nachtstunden           eine Aushilfs- und Teilzeitbeschäftigung
 ausgeübt wird. Dann besteht keine Versi-      handelt, und die Lohnsteuer pauschal
 cherungspflicht.                              zu Lasten des Arbeitgeber erhoben wird
                                               (Lohnsteuerpauschalisierung).
· Der Student hat im Laufe eines Jahres
  mehrere Beschäftigungen mit einer            Auch wenn der Monatslohn mehr als 863
  Arbeitszeit von jeweils mehr als 20 Wochen   € beträgt, ist die Vorlage einer Lohnsteu-
  stunden ausgeübt und ist mehr als insge-     erkarte meist günstiger als eine Pauschali-
  samt 26 Wochen beschäftigt: Es besteht       sierung der Lohnsteuer. Denn wenn nicht
  Versicherungspflicht.                        ausnahmsweise ein festes Arbeitsverhältnis
                                               während des ganzen Kalenderjahres vor-
                                               liegt, kann das Finanzamt die gezahlte
3. Steuern                                     Lohnsteuer nach dem Lohnsteuerjahres-
                                               ausgleich teilweise oder ganz erstatten.
3.1. Grundlegendes zur Lohnsteuer              Maßgeblich ist hier die Jahresarbeitslohn-
                                               grenze.
Das Finanzamt am Hauptwohnsitz schickt
jährlich die Lohnsteuerkarte zu: Ledige        Für das Kalenderjahr 2002 beträgt sie 10367
Studenten ohne Kinder werden in Steu-          €. Selbst wenn für den einzelnen Lohn-
erklasse erfasst. Das heißt, sie zahlen        zahlungszeitraum (Monat oder Woche) mit
immer dann Lohn- und Kirchensteuer,            der Lohnsteuerkarte ein höherer Lohnsteu-
wenn der monatliche Verdienst 863 €            erabzug als mit dem Pauschalsteuersatz von
überschreitet. Während die Lohnsteuer          25 % erfolgt, fällt häufig - auf das ganze
monatlich abgeführt wird, berechnet sich       Jahr gesehen - keine oder eine geringere
die tatsächliche Steuerschuld nach dem         Lohnsteuer an. Außerdem kann die im
Jahreseinkommen.                               Rahmen einer Lohnsteuerpauschalisierung
                                               vom Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer
Im Rahmen des Lohnsteuerjahresaus-             dem Arbeitnehmer bei einem Lohnsteuer-
gleichs, der direkt nach Ablauf des Steu-      jahresausgleich nicht erstattet werden.
erjahres beantragt werden sollte, wird ggf.
zuviel gezahlte Steuer zurückerstattet. Ob     3.3. Anrechnung von Einkommen auf
die nicht zu versteuernden Einnahmen über      BAföG
Freibeträge noch erweitert werden können,
ist Tabellen zu entnehmen, die im Buch-        Die Höhe der BAföG-Förderung ändert
handel erhältlich sind.                        sich nicht, wenn das eigene Einkommen
                                               des Studenten 352,26 € pro Monat (ab WS
3.2. Lohnsteuerkarte oder Lohnsteuer-          2002/2003: 360,88 €) nicht übersteigt.
pauschalisierung                               BAföG-Empfänger sollten sich sicher-
                                               heitshalber    vor    Aufnahme      einer
Die Vorlage einer Lohnsteuerkarte ist          Nebenerwerbstätigkeit die „Unbedenklich-
dann erforderlich, wenn es sich nicht um       keit“ vom BAföG-Amt bestätigen lassen.

16
5. Wohnen

D     ie Suche nach einem Dach über dem
      Kopf kostet mangels Angebot häufig
viel Schweiß und Mühe. Das Finden und
                                                die Belegung erfolgt nach Warteliste. Die
                                                meisten Wohnheimzimmer sind möbliert,
                                                nicht jeder Student verfügt über eine eigene
insbesondere die Finanzierung einer Unter-      Nasszelle oder über eine Kochvorrichtung.
kunft entpuppt sich als schwierig. Nach der     Hier müssen oft Gemeinschaftseinrichtun-
16. Sozialerhebung des Deutschen Studen-        gen genutzt werden. Der Durchschnitts-
tenwerkes (Stand: 2000) beträgt die Miete       preis (Stand: 2001) beträgt nach Angaben
mittlerweile 35 % der Gesamtausgaben von        des Deutschen Studentenwerkes 155 € (alte
Studenten, d.h. durchschnittlich 237,24 €       Länder) und 135 € (neue Länder) und liegt
(alte Länder) und 183,04 € (neue Länder);       damit deutlich unter dem üblichen Miet-
die Mieten für Studentenwohnungen sind          preislevel. Infos zu Wohnheimplätzen bietet
in den letzten Jahren überproportional zum      das DSW unter www. studentenwerke.de/
sonstigen Mietspiegel angestiegen. Was also     wohnen/index.htm.
tun, wenn der Studienplatz sicher, der
Immatrikulationsaufwand erledigt ist, und       Wichtig ist, sich rechtzeitig beim Studen-
einzig der Mangel an geeignetem Wohn-           tenwerk über die Bewerbungsmodalitäten
raum die Freude auf das Neue bremst?            zu informieren. In der Regel bewirbt sich der
Was tun bei Mietstreitigkeiten, bei Ver-        Interessent direkt beim Belegungsausschuss
tragsproblemen? Was muss berücksichtigt         des gewünschten Wohnheimes, nachdem
werden bei der Gründung einer Wohnge-           er zuvor telefonisch Bewerbungsunterlagen
meinschaft?                                     angefordert und die Öffnungszeiten der
                                                Wartelisten erkundet hat. Möglich ist
1. Wohnungssuche                                auch eine Bewerbung bei der zentralen
                                                Wohnheimverwaltung, deren Anschrift und
Je nach studentischem Budget bieten sich        Telefonnummer im Vorspann eines jedes
verschiedene Wege zum gewünschten               Vorlesungsverzeichnisses zu finden ist. Hier
Wohnraum. Möchte man sich zunächst              kann man sich einen Überblick darüber
generell über Mietpreise am Studienort          verschaffen, wo die Aussichten auf einen
informieren, so genügt eine Anfrage im          Platz am günstigsten sind.
RCDS-Büro oder im Allgemeinen                   In den östlichen Bundesländern wird teil-
Studentenausschuß (AStA) bzw. Studen-           weise den Neuanfängern ein Wohnheim-
tenrat (StuRa) sowie das Durchblättern der      platz zugesichert. Dafür ist der Standard
lokalen Zeitungen. Auch manche Studen-          gelegentlich noch niedriger.
tenwerke verfügen über Unterlagen, die die
Mietpreise widerspiegeln.                       Zu beachten ist, dass für Wohnheime einige
                                                Mieterrechte nicht gelten, die bei privaten
1.1. Studentenwohnheim                          Verträgen obligatorisch sind. So wird bei-
                                                spielsweise die Kaution nicht verzinst,
Steigende Studentenzahlen haben den             Heiz- und Warmwasserkosten werden pau-
Zugang zu Wohnheimen erschwert, vieler-         schal abgerechnet (der Verbrauch des Ein-
orts werden die begehrten Plätze verlost oder   zelnen wird nicht berücksichtigt) und es gibt

                                                                                          17
Wohnen

keine Kündigungsschutzfristen. In vielen        blatt verbunden. Gerade zu Semesterende
Hochschulstädten existieren zusätzlich          ist das Angebot besonders groß.
Wohnheime in privater Trägerschaft. Sie
werden nicht von Anstalten des öffentlichen     Zu beachten ist die Rechtslage bei Wohn-
Rechts, sondern von Unternehmen, Verei-         gemeinschaften: Die Gründung einer WG
nen und den Kirchen betreut und verzich-        geht nach erfolgreicher Wohnungssuche
ten daher oft auf die sonst üblichen Formen     einher mit dem Abschluss eines Mietver-
der Selbstverwaltung. Hier gelten normale       trages. Schon vor dem Unterzeichnungs-
Mietbedingungen wie für Privatwohnun-           termin sollten die künftigen Mieter den
gen.                                            vorgeschlagenen Vertrag mit Blick auf die
                                                eigene Interessenlage gründlich studieren.
Eine besondere Form des Wohnheims bie-          Welche Regelung gilt bei der Kündigung?
ten viele Studentenverbindungen an. Die         Wer tritt als Hauptmieter auf? Soll eine
oft geräumigen Verbindungshäuser stellen        Untermieterregelung gelten? Wer ist für
eine interessante Mischung aus WG und           die Mietzahlung verantwortlich? Zumin-
Wohnheim dar. Wer die Neigung verspürt,         dest diese Fragen sollten dringend vorher
sich einer Verbindung anzuschließen, darf       geklärt werden. Änderungsvorschläge oder
oft sofort „auf dem Haus“ wohnen. Die           Zusätze, die in den Mietvertrag aufgenom-
Kosten sind auch hier niedrig, da „alte         men werden sollen, bedürfen gründlicher
Herren“ gerne zum Unterhalt des Gebäudes        Überlegung. Wichtig ist auf jeden Fall, dass
beitragen. Viele Verbindungen akzeptieren       eine Wohngemeinschaft in einem Mietver-
„Schnupperwohnen“ auf dem Haus, ohne            trag auch als solche aufgeführt wird. Dies
dass man gleich eintreten muss. Neuerdings      kann geschehen durch einen Zusatz im Ver-
bleibt dies nicht überall nur Männern vor-      trag oder durch Unterschrift aller am Ver-
behalten. Infos erteilen die einzelnen Ver-     trag beteiligten Personen. In diesem Falle
bindungen.                                      tritt jeder einzelne Bewohner als Haupt-
                                                mieter auf.
1.2. Wohngemeinschaften
                                                Regeln sollte man unbedingt auch die
Die Wohngemeinschaft als Zweckbündnis           Modalitäten beim Ausscheiden einzelner
oder auch als Lebensform wider studenti-        WG-Mitglieder. Kündigt ein Bewohner
scher Isolation hat an Popularität eingebüßt.   sein Mietverhältnis, muss sichergestellt
Besonders problematisch ist die juristische     werden, dass der Vertrag für die übrigen
Seite. Das Rechtsverhältnis der einzelnen       Mitglieder zu gleichen Bedingungen fort-
Mitglieder einer WG sowie zwischen der          gesetzt wird. Zu beachten ist, dass der
Wohngemeinschaft und dem Vermieter              vom Wegziehenden bisher bezahlte antei-
ist umstritten; es existieren zahlreiche        lige Mietbetrag nun auf die Verbleibenden
Gerichtsurteile. Mitbewohner einer WG zu        umgelegt wird, sofern nicht ein Nachmieter
werden, ist in der Regel mit einem Blick auf    zur Verfügung steht. Um einen Nachmieter
das „schwarze Brett“ der Hochschule, in die     nahtlos in das Vertragsverhältnis einzuglie-
Tageszeitung oder in ein lokales Annoncen-      dern, empfiehlt sich die Aufnahme eines

18
Wohnen

Zusatzes in den Vertrag: „Der Vermieter       Verpflichtungen       gegenüber      dem
nimmt eine andere, ihm von den übrigen        Hauseigentümer ergeben sich nur aus den
Mitgliedern vorgestellte und zumutbare        allgemeinen Rücksichts- und Sorgfalts-
Person in das Mietverhältnis auf.“            pflichten. Verstößt der Untermieter mehr-
                                              fach gegen die Hausordnung, kann die
Da die Realität den Idealfall, nämlich den    Genehmigung zur Untervermietung wider-
kooperativen und WG-freundlichen Ver-         rufen werden.
mieter, leider nicht zur Norm erhebt, ist
die potentielle WG sicherlich daran inter-    Grundsätzlich gelten für die Untermiete
essiert, diesem entgegen zu kommen und        die Vorschriften des BGB (auch für die
einigt sich vor Beginn der Verhandlungen      Kündigung) über die Miete, wobei der
untereinander vertraglich über die rechtli-   Hauptmieter dann in die Person des Ver-
chen Verbindlichkeiten.                       mieters rückt.

1.3. Untermieter                              1.4. Sozialwohnungen

Bei der Untermiete vermietet ein Mieter       Auch Studenten können sich um eine
(der Hauptmieter) einen oder mehrere          Sozialwohnung bewerben; das gilt
Räume seiner Mietwohnung gegen Entgelt        selbstverständlich auch für Studentenehe-
an einen Dritten (Untermieter). Dabei         paare, aber nur ausnahmsweise für studen-
wird ein Mietvertrag nur zwischen dem         tische Wohnungsgemeinschaften. Nur bei
Mieter und dem Untermieter begründet,         besonderen Härtefällen oder in den selte-
jedoch bedarf gem. § 540 Abs. 1 BGB die       nen Fällen der Freistellung von den Woh-
Untervermietung der Zustimmung des Ver-       nungsbindungen kann eine Sozialwohnung
mieters (auch wenn nur einzelne Räume         zugeteilt werden.
vermietet werden). Die Genehmigung kann
nur verweigert werden, wenn die Woh-          Voraussetzung dafür ist der sogenannte
nung überbelegt würde oder die Unterver-      Wohnberechtigungsschein (WBS). Wer ist
mietung unzumutbar wäre (§ 553 Abs. 1         antragsberechtigt? Alleinstehende, Fami-
BGB). U. U. kann der Vermieter einen          lien, Deutsche wie Ausländer, keine Wohn-
Untermietzuschlag verlangen (§ 553 Abs. 2     gemeinschaften. Anträge gibt es beim
BGB).                                         Amt für Wohnungswesen. Lohnsteuerkarte,
                                              BAföG-Bescheid, Bescheinigung der Eltern
Der Mieter kann jedoch teilweise die          über die Höhe des gezahlten Unterhalts
Erlaubnis zur Untervermietung verlangen,      sollte man gleich mitbringen. Der WBS ist
wenn berechtigtes Interesse an der Unter-     auf ein Jahr befristet - muss also regelmäßig
vermietung besteht (§ 553 Abs. 1 BGB).        neu beantragt werden. Außerdem sind
Es wird dann wohl notwendigerweise ent-       die Schlangen bei den Wohnungsämtern
schieden, ob hier eine Unzumutbarkeit vor-    häufig sehr lang. Im WBS muss die
liegt.                                        für den Wohnungssuchenden angemessene
                                              Wohnungsgröße angegeben sein. Das sind

                                                                                        19
Wohnen

zum Beispiel bei Alleinstehenden maximal
45 qm, bei einem Haushalt zwei Räume           Folgende Angaben sollte der Mietvertrag
oder maximal 60 qm Wohnfläche.                 unbedingt enthalten:

Für die Vergabe von öffentlich gefördertem     - Einzugstermin
Wohnraum bestehen in den Bundesländern         - Beschreibung der Mietsache mit
zum Teil unterschiedliche Regelungen.            Übergabeprotokoll
Näheres erfahrt ihr beim Wohnungsamt           · Miete und Mietdauer
eurer Hochschulstadt.                          · Kaution
                                               · Nebenkosten (Art und Abrechnung)
1.5. Makler                                    · Heizungsperiode und -temperaturen
                                               · Regelungen über Reparaturen
Der Wohnungsmakler kann nur eine Ver-          · nach Möglichkeit: Nachmieterklausel
mittlungsprovision erheben, wenn er eine
Wohnung nachgewiesen hat (Adresse des          2.2. Änderungen
Vermieters) oder eine Wohnung vermittelt
(Makler zeigt Wohnung) hat. Es ist dabei       Änderungen in einem bestehenden Miet-
unerlässlich, dass sich der Makler und der     vertrag sind nur in gegenseitigem Einver-
Klient einig waren, dass nur bei Erfolg eine   nehmen möglich. Hier ist nicht nur die
Provision zu zahlen ist.                       Schriftform verbindlich, es gilt auch das
Dem Makler steht eine angemessene Provi-       Gewohnheitsrecht. Das heißt: Änderungen
sion zu. Unter angemessen ist zu verstehen,    können auch „stillschweigend durch
das die ortsüblichen vergleichbaren Provisi-   schlüssige Handlungen“ vollzogen werden,
onen nicht wesentlich übertroffen werden       z.B. wenn eine geübte Praxis im Wechseln
dürfen. Die Maklerprovision darf zwei          von WG-Mitgliedern nicht festgeschrieben
Monatskaltmieten nicht überschreiten.          ist und der Vermieter plötzlich Forderun-
                                               gen stellt.

2. Mietvertrag
                                               3. Miete
2.1. Bestandteile
                                               Anhand einiger Stichworte wollen wir Euch
Durch den Mietvertrag wird ein                 die Grundbegriffe des Mietrechts näher
Mietverhältnis begründet. Mieter und           bringen und somit die Berührungsangst
Vermieter können ihren Mietvertrag             mit dieser teilweise allzu juristisch anmu-
weitgehend frei gestalten. Dabei sind Abwei-   tenden Materie verringern.
chungen von Mietrechtsparagraphen des
BGB grundsätzlich erlaubt. Allerdings gibt     3.1. Mietzins
es eine Reihe von Schutzbestimmungen,
die nicht geändert werden dürfen (u.a. zu      Grundsätzlich kann der Mietzins frei ver-
Mietwucher, Kündigungsschutz).                 einbart werden. Allerdings findet die Höhe

20
Wohnen

ihre Grenzen durch gesetzliche Vorschrif-      gelegt werden, die Verbrauchsmesser an
ten (bes.: § 5 Wirtschaftsstrafgesetz, § 291   Heizkörpern installiert. In einer jährlichen
StGB zum Schutz vor Wucher) gesteckt.          Abrechnung werden Mehr- oder Minder-
Verlangt der Vermieter eine Miete, die um      zahlungen im Laufe des Jahres kompen-
mindestens 20 % die ortsübliche Vergleichs-    siert.
miete übersteigt, liegt eine Ordnungswid-
rigkeit vor. An vielen Orten werden für        3.4. Mieterhöhung
solche Vergleiche regelmäßig aktualisierte
Mietspiegel erstellt, die bei der Verlagsge-   Der Vermieter kann die Zustimmung zu
sellschaft des Deutschen Mieterbundes auf      einer Erhöhung des Mietzinses verlangen,
Anfrage erhältlich sind.                       wenn

3.2. Staffelmiete                              · der Mietzins seit mindestens 15 Monaten
                                                 unverändert (§ 558 Abs. 1 BGB) ist;
Bei der Staffelmietvereinbarung (§ 557a
BGB) können Vermieter und Mieter die           · der verlangte Mietzins die üblichen Ent-
Mieterhöhung bereits vorher durch schrift-       gelte für vergleichbare nicht preisgebun-
liche Vereinbarung festlegen. Die bisherige      dene Wohnungen nicht übersteigt;
Beschränkung der Laufzeit auf höchstens
zehn Jahre ist durch die Mietrechtsreform      · und die Erhöhung darf nicht durch Ver-
entfallen. Der gestaffelte Mietzins muss         einbarungen der Parteien ausgeschlossen
schriftlich und betragsmäßig festgelegt          sein. Ein Ausschluss kann sich auch aus
werden. Die Miete muss mindestens ein Jahr       den Umständen ergeben (§ 557 Abs. 3
unverändert bleiben. Während der Laufzeit        BGB), z.B. aus der Vereinbarung eines
sind zusätzliche Erhöhungen nicht zulässig       Zeitmiet-vertrages mit festem Mietzins.
(Ausnahme: Erhöhung der Betriebskosten).
Der Mieter kann verpflichtet werden, bis zu    Der Anspruch auf Mieterhöhung ist
vier Jähren nicht zu kündigen, aber nicht      gegenüber dem Mieter schriftlich geltend
länger.                                        zu machen. Stimmt der Mieter dem
                                               Erhöhungsverlangen nicht binnen zweier
3.3. Nebenkosten                               Monate zu, kann der Vermieter auf Zustim-
                                               mung gegen ihn klagen (§ 558 Abs. 2
Nebenkosten können pauschal oder nach          BGB). Die Klage muss innerhalb von drei
Verbrauch erhoben werden. Sie beinhalten       weiteren Monaten erhoben werden. Unter-
Wasser, Strom, Müll und ähnliches. Häufig      liegt der Mieter im Prozess, wird die höhere
werden Stromkosten nicht an den Vermie-        Miete zum selben Termin wie im Falle
ter gezahlt. Meist schließt jeder Haushalt     seiner Zustimmung fällig.
selbst einen Vertrag mit den Energiever-
sorgungsunternehmen. Diese Kosten sind         3.5. Mietminderung
dann nicht Bestandteil der Warmmiete. Es
sollte auf eine unabhängige Firma Wert         Nach § 536 BGB ist der Mieter berechtigt,

                                                                                        21
Wohnen

die Miete zu kürzen. Es müssen jedoch          ter sofort über die Mängel informiert hat
erhebliche Wohnungsmängel vorliegen            (§ 536c BGB). Mieter sollten dem Vermie-
(siehe auch: 4.3. Mängel der Mietsache,        ter deshalb gleich Bescheid sagen, wenn sie
4.4. Bagatellschäden, 4.5. Schönheitsrepa-     einen Mangel entdecken.
raturen). Bei 100 %iger Mietminderung
müsste beispielsweise ein Heizungsausfall      3.6. Mietwucher
von September bis Februar vorliegen, von
der Decke tropfendes Wasser oder Unbe-         Mit Freiheitsstrafen von 6 Monaten bis zu
nutzbarkeit von Küche und Toilette können      10 Jahren wird bestraft, wer durch Mietwu-
mit 50 % Minderung veranschlagt werden.        cher Menschen willentlich in wirtschaftli-
Auch Schimmelflecken, Feuchtigkeit und         che Not bringt (§ 302a Abs. II StGB).
rostverfärbtes Leitungswasser sind Beispiele
für Fälle, die eine Mietminderung recht-       Der Mietwuchertatbestand ist erfüllt, wenn
fertigen. Voraussetzung ist aber, dass dem     - aus welchen Gründen auch immer - Miet-
Mieter bei seinem Einzug die Schäden noch      zahlungen verlangt werden, die übliche
nicht bekannt waren.                           Mieten vergleichbarer Objekte um mehr als
                                               50 % übersteigen.
Ein teilweises Einbehalten der Miete muss
rechtzeitig (4 Wochen zuvor) angekündigt       In jedem Fall muss der Vermieter nachwei-
werden. Reagiert der Vermieter auf die         sen, dass er zwar kostendeckend vermie-
Minderung nicht, so kann der Mieter            tet, nicht jedoch erhebliche Gewinne aus
diese beibehalten, bis die notwendigen         überhöhten Mietzahlungen zieht. Den Vor-
Instandsetzungsmaßnahmen durchgeführt          wurf des böswilligen Mietwuchers sollte
sind. Es empfiehlt sich, die Berechnung des    man in jedem Fall vom Deutschen Mie-
zu mindernden Mietzinses bei Mitglied-         terbund oder einem Juristen überprüfen
schaft dem Deutschen Mieterbund oder           lassen.
auch einem Juristen zu überlassen.
                                               3.7. Kaution
Entsteht dem Mieter ein Schaden aus
Wohnungsmängeln, die der Vermieter zu          Bei entsprechender vertraglicher Vereinba-
vertreten hat, so kann er sogar Schadenser-    rung ist bereits vor Einzug in eine Woh-
satz fordern (§ 536a BGB). In Zweifelsfällen   nung eine Sicherheitsleistung (Kaution) auf
liegt die Beweislast beim Vermieter, der       das Konto des Vermieters zu überweisen.
zur Not auch einen Sachverständigen ein-       Häufig (und das ist gerade für Erstsemester
bestellen muss. In jedem Fall ist zu beach-    eine schlecht zu kalkulierende Größe) sind
ten, dass Schäden, die zu Beginn des           zwei Kaltmieten und die erste zu leistende
Mietverhältnisses schon bestanden und die      Warmmiete umgehend fällig. Die Höhe
dem Mieter bekannt waren, nicht zu einer       und weitere Einzelheiten ergeben sich im
Mietminderung führen können.                   Zweifel aus § 551 BGB.
Achtung: Der Mieter kann seine Rechte
nur geltend machen, wenn er den Vermie-        Für den Fall, dass ein Mieter in Zah-

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