Stand November 2016 - Leitfaden für die Unterstützung von geflüchteten Menschen in Berlin
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Start with a Friend www.start-with-a-friend.de info@start-with-a-friend.de www.facebook.com/startwithafriend Ansprechpartnerin: Franziska Birnbach Leitfaden für die Unterstützung von geflüchteten Menschen in Berlin Stand November 2016
Anmerkung zu diesem Leitfaden Liebe Leser_innen, es ist uns eine große Freude euch unseren Leitfaden vorzustellen. Start with a Friend möchte euch in diesem Leitfaden einen Überblick geben über Regelungen für geflüchtete Menschen in Berlin. Der Leitfaden richtet sich an Betroffene und an diejenigen Menschen, die ihnen bei Fragen und Problemen zur Seite stehen. Der Leitfaden ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall und gibt keine verbindlichen Antworten. Er dient vielmehr einer ersten Ori- entierung sowie einem Gesamtüberblick. Der Leitfaden soll alle wichtigen Informationen liefern für einen in Berlin lebenden o geflüchteten Menschen während des andauernden Asylverfahrens, o Menschen über deren Asylantrag bereits entschieden wurde, o Menschen mit einer Duldung, o Menschen mit anderen Aufenthaltspapieren und o Menschen ohne deutsche Aufenthaltspapiere. Da der Leitfaden verschiedene Situationen erfasst, kann er aus unterschiedlichen Perspek- tiven gelesen werden. Hier einige Anregungen: Du möchtest kurz nachsehen, worum es Asylverfahren und Flüchtlingsfragen sind geht und wie der Leitfaden aufgebaut ist? neu für dich? Dann schaue dir das Inhaltsverzeichnis an und lies Die Anfangsseiten des 2. Kapitels schildern dir, wie vielleicht ein paar Sätze zu einem Thema, das dich die ersten Tage und Wochen eines Menschen ab- spontan interessiert. laufen, der einen Asylantrag in Berlin stellt. Du möchtest einen Menschen konkret un- Du wirst dich bald mit einem geflüchteten terstützen und suchst nach Antworten? Menschen treffen? Der Leitfaden ist nach dem Aufenthaltsstatus und Wenn du seinen Aufenthaltsstatus schon kennst, den verschiedenen Lebensbereichen eingeteilt. Hast kannst du in dem entsprechenden Kapitel nachle- du diese Vorfragen geklärt, kannst du mithilfe des sen. Ansonsten empfehlen wir dir das 1. Kapitel Inhaltsverzeichnisses die relevanten Informatio- und das „Infoblatt für Unterstützer“ auf unserer Website. nen finden. Wir hoffen, dass unser Leitfaden euch gut unterstützt und freuen uns über Hinweise und Anregungen (bitte an franziska.birnbach@start-with-a-friend.de). Ausdrücklichen Dank an Marten Kaspar, der diesen Leitfaden in seiner Urfassung zu wesentlichen Teilen mit ent- worfen hat. 2
Inhaltsverzeichnis Anmerkung zu diesem Leitfaden ............................................................................................................................................................. 2 Glossar und Abkürzungsverzeichnis ........................................................................................................................................................... 5 I. Einfluss des Aufenthaltsstatus auf die Lebensumstände eines geflüchteten Menschen ......................................................................................... 12 1. Die Ausgangsfrage .............................................................................................................................. 12 2. Einteilung des Aufenthaltsstatus .................................................................................................. 12 3. Wichtige Behörden für geflüchtete Menschen in Berlin ....................................................... 15 d. Allgemeine Tipps zum Umgang mit Behörden .............................................................................. 18 4. Übersicht Kapitel I: Aufenthaltsstatus und zuständige Behörden .................................... 19 II. Menschen mit Aufenthaltsgestattung (laufendes Asylverfahren) ........................................................................................................ 20 1. Vor der Antragstellung ..................................................................................................................... 20 a. Der erste Kontakt mit deutschen Behörden .................................................................................... 20 b. Schlafplatz & Papiere .................................................................................................................................... 20 c. Verteilung auf das Bundesgebiet ............................................................................................................. 21 e. Termin beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ......................................................... 21 2. Die Stellung des Asylantrags .......................................................................................................... 22 a. Antragstellung bei der Außenstelle des BAMF ............................................................................... 22 3. Die Wochen nach der Stellung des Asylantrags ....................................................................... 24 a. Wartezeit bis zur Entscheidung .............................................................................................................. 24 b. Die Zeit in der Erstaufnahmeeinrichtung endet ........................................................................... 24 c. Wechsel in eine Gemeinschaftsunterkunft/ Wohnung ............................................................. 25 d. Rechte im Heim/ in der Unterkunft .................................................................................................... 25 4. Rechte während des laufenden Asylverfahrens ...................................................................... 27 a. Bewegungsfreiheit .......................................................................................................................................... 27 c. Integrationskurse ............................................................................................................................................ 41 e. Ausbildung, Anerkennung ausländischer Abschlüsse, Praktikum/FSJ/ ehrenamtliche und gemeinnützige Tätigkeit ........................................................................................................................ 44 f. Studium ............................................................................................................................................................... 45 g. Sozialleistungen während des Asylverfahrens ................................................................................ 47 h. Gesundheitsversorgung ............................................................................................................................... 50 i. Kindergeld, Elterngeld, Betreuungsgeld .............................................................................................. 53 j. Kindergarten ....................................................................................................................................................... 54 k. Schulbesuch ....................................................................................................................................................... 55 l. Weiterführende Informationen ............................................................................................................... 57 III. Aufenthaltserlaubnis nach positivem Asylbescheid ................................................................................................................... 59 1. Arten des positiven Asylbescheids ............................................................................................... 59 2. Anerkennung als Flüchtling oder Asylberechtigter ............................................................... 60 a. Voraussetzungen der Anerkennung ..................................................................................................... 60 b. Rechte nach der Anerkennung ................................................................................................................ 60 aa. Aufenthaltsrechtliche Situation............................................................................................................ 61 bb. Wohnen, Umziehen und Reisen .......................................................................................................... 62 cc. Arbeit und Ausbildung............................................................................................................................... 63 dd. Sozialleistungen ............................................................................................................................................ 63 ee. Gesundheitsversorgung ............................................................................................................................. 64 ff. Familienleistungen ........................................................................................................................................ 64 gg. Deutschkurs, Kindergarten, Schule, Studium ............................................................................... 64 3
4. Gewährung von subsidiärem Schutz (Voraussetzungen und Folgen) .............................. 65 5. Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten (Vorauss. und Folgen)................. 66 IV. Negativer Asylbescheid ........................................................................................................................................ 68 1. Unzulässiger Antrag nach europäischer Dublin-Verordnung ............................................ 68 2. Vollständige Ablehnung ................................................................................................................... 70 V. Menschen mit Duldung ........................................................................................................................................ 72 1. Arten der Duldung ............................................................................................................................. 73 a. Duldung wegen rechtlicher oder tatsächlicher Abschiebungshindernisse...................... 73 b. Ermessensduldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG ........................................................ 73 2. Rechte von Menschen mit einer Duldung .................................................................................. 73 a. Aufenthaltsrechtliche Situation .............................................................................................................. 73 b. Wohnen, Umziehen und Residenzpflicht ......................................................................................... 74 c. Arbeit und Ausbildung ................................................................................................................................. 74 d. Soziale Sicherung ............................................................................................................................................ 75 e. Medizinische Versorgung ........................................................................................................................... 75 f. Familienleistungen .......................................................................................................................................... 76 g. Deutschkurs, Kindergarten, Schule, Studium ................................................................................. 76 VI. Menschen mit anderen Aufenthaltspapieren ....................................................................................................................... 77 1. Allgemein .............................................................................................................................................. 77 a. Aufnahmeprogramm des Bundes ........................................................................................................... 77 b. Aufnahmeprogramm des Landes Berlin ............................................................................................. 78 VII. Menschen ohne deutsche Aufenthaltspapiere ...................................................................................................................... 79 VIII. Rechtliche Beratungsstellen sowie spezialisierte Anwälte ............................................................................................................. 81 IX. Überblick: Rechtliche Rahmenbedingungen für geflüchtete Menschen .................................................................................................... 86 X. Weiterführende Hinweise ....................................................................................................................................... 88 4
Glossar und Abkürzungsverzeichnis Anerkannter Flüchtling im Sinne der Gen- und sich der Gesundheitszustand fer Flüchtlingskonvention (GFK) des Betroffenen erheblich ver- o Bezeichnung für einen Flüchtling, schlechtern würde, kann ein Ab- dessen Asylantrag gem. § 3 AsylG schiebungshindernis festgestellt stattgegeben wurde und dem inter- werden nationaler Flüchtlingsschutz im o Bei Feststellung muss eine Aufent- Sinne der Genfer Flüchtlingskon- haltserlaubnis für 1 Jahr erteilt wer- vention gewährt wird den o erhält nach der Anerkennung eine Aufenthaltserlaubnis für zunächst ALG-I (Arbeitslosengeld) drei Jahre und kann somit weiter in o Leistung, die bei Arbeitslosigkeit ge- Deutschland bleiben währt wird, wenn vorher in die Ar- beitslosenversicherung eingezahlt ABH wurde (sozialversicherungspflich- o Siehe „Ausländerbehörde“ tige Beschäftigung) und weitere Vo- raussetzungen vorliegen Abschiebungsverbot / Abschiebungshindernis ALG-II („Hartz IV“ o. Arbeitslosengeld II) o besteht, wenn ein Gesetz die Ab- o Grundsicherung für Hilfebedürf- schiebung eines Menschen auf- tige, die erwerbsfähig sind grund von Abschiebungshindernis- o im Sozialgesetzbuch II geregelt sen verbietet o wird in Berlin von Jobcentern aus- o führt dazu, dass der Aufenthalt in gezahlt Deutschland zunächst weiter mög- o wird nicht an Personen ausgezahlt, lich ist die Anspruch auf Leistungen nach o Es gibt verschiedene Arten von Ab- dem Asylbewerberleistungsgesetz schiebungsverboten. haben (z.B. Personen mit Aufent- haltsgestattung oder Duldung) Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 AufenthG Amt für Soziales o verbieten der Ausländerbehörde o Siehe „Sozialamt“ eine Abschiebung einzuleiten o werden vom BAMF bei jedem Asyl- Anhörung beim BAMF antrag automatisch mitgeprüft o Persönliche Befragung über die o beziehen sich auf Abschiebungshin- Fluchtgründe des Asylantragstellers dernisse im Zielstaat der Abschie- vor dem Bundesamt für Migration bung z.B. wenn eine medizinische und Flüchtlinge (BAMF) Versorgung nicht gewährleistet ist 5
o Maßgebliche Grundlage für die Ent- § Voraussetzungen für eine Aner- scheidung über den Asylantrag kennung als Flüchtling § Entscheidungsmöglichkeiten Asylantrag über Asylantrag o wird beim BAMF gestellt nachdem § Rechte und Pflichten während der Betroffene durch das zuständige des Asylverfahrens Sozialamt (in Berlin LAF) registriert wurde Aufenthaltserlaubnis o führt dazu, dass ein Asylverfahren o ist ein Aufenthaltstitel und damit eingeleitet wird eine der möglichen Grundlagen für o während des Asylverfahrens be- den legalen dauerhaften Aufenthalt steht Anspruch auf menschenwür- in Deutschland dige Versorgung (Unterkunft, Nah- o wird von der Ausländerbehörde er- rung, Gesundheitsversorgung...) teilt, die damit die Entscheidung durch den Staat. Geregelt sind Leis- des BAMF ausführt tungen während des Asylverfahrens o regelt die Rechte und Pflichten des Asylbewerberleistungsgesetz - Inhabers in Deutschland AsylbLG) o wird im Zusammenhang mit o wird der Antrag positiv entschie- Flüchtlingen meist aus völkerrecht- den, erteilt die Ausländerbehörde lichen, humanitären oder politi- eine Aufenthaltserlaubnis schen Gründen erteilt o wird der Antrag abgelehnt, wird in o es gibt unterschiedliche Arten, die der Regel die Aufenthaltsbeendi- unterschiedliche Voraussetzungen gung eingeleitet und Laufzeiten haben und dem In- o das BAMF entscheidet über den An- haber unterschiedliche Rechte ver- trag in der Regel nach einer persön- leihen. lichen Anhörung Aufenthaltsgesetz (AufenthG) Asylbewerberleistungsgesetz (Asylb-LG) o regelt für Menschen ohne deutsche o regelt die Versorgung (Unterbrin- Staatsangehörigkeit (Ausländer) gung, Ernährung, Geldleistungen, § die Einreise, Gesundheitsversorgung, ...) von § den Aufenthalt, Menschen im laufenden Asylver- § die Niederlassung, fahren und weiteren Personengrup- § die Erwerbstätigkeit und pen je nach Länge des Aufenthalts § die Aufenthaltsbeendigung in Deutschland (z.B. Menschen mit o für EU-Bürger und türkische Staats- einer Duldung). Gilt nicht für aner- angehörige gelten andere Regelun- kannte Flüchtlinge. gen vorrangig o regelt nicht das Asylverfahren (siehe Asylgesetz) Asylgesetz (AsylG) o regelt das Asylverfahren, insbeson- Aufenthaltsgestattung dere: 6
o dient als Nachweis über den legalen § Entscheidet die ABH nicht über den Aufenthalt in Deutschland (Aus- Asylantrag (vgl. hierzu à BAMF) weisdokument) § während des Asylverfahrens für o wird an Personen bei der Asylan- Verlängerung der Aufenthaltsgestat- tragstellung in der Außenstelle des tung zuständig BAMF ausgestellt § führt nach Abschluss des Asylver- o ist kein dauerhafter Aufenthaltstitel fahrens die Entscheidung des BAMF und berechtigt nur für den Aufent- aus, indem es einen Aufenthaltstitel halt während des Asylverfahrens, oder eine Duldung erteilt oder die begründet aber auch Rechte gegen- Aufenthaltsbeendigung einleitet über deutschen Behörden (z.B. (Abschiebung) Schutz vor Abschiebung, Leistungs- § Familiennachzug ansprüche nach Asylbewerberleis- tungsgesetz) BAMF o Bundesamt für Migration und Aufenthaltstitel Flüchtlinge. Ist dem Bundesinnen- o für einen längeren Aufenthalt in ministerium zugeordnet. Deutschland bedürfen nichtdeut- o Führt in einer seiner zuständigen sche Staatsangehörige grundsätzlich Außenstellen oder einem sogenann- eines Aufenthaltstitels (Ausgenom- ten Ankunftszentrum die Anhö- men EU-Bürger) rung über die Fluchtgründe durch o Es gibt insgesamt fünf verschiedene und entscheidet über den Asylan- Aufenthaltstitel: trag § Aufenthaltserlaubnis, § die Blaue Karte EU, Bezirksamt § die Erlaubnis zum Daueraufent- o gibt es in jedem der 12 Berliner Be- halt – EU, zirke § die Niederlassungserlaubnis und o bezeichnet die allgemeine Verwal- § das Visum (auch zur Einreise er- tung des Bezirks forderlich) o wichtige Unterabteilungen: Alle Aufenthaltstitel haben unterschiedli- § Sozialamt, che Voraussetzungen, Laufzeiten und ver- § Jugendamt, leihen dem Inhaber unterschiedliche § Amt für Bürgerdienste (Bürger- Rechte. amt, Wohnungsamt...) Ausländerbehörde (ABH) Grundsätzlich zuständig für: o den Aufenthalt und Passfragen von EJF Menschen ohne deutsche Staatsange- o Evangelisches Jugend- und Fürsor- hörigkeit in Berlin (z.B. auch Verlänge- gewerk rung von Touristenvisa; Aufenthalt o u.a. Träger der Beratungsstelle zum Studieren oder Arbeiten, ohne „Wohnungen für Flüchtlinge – Be- dass Asyl begehrt wird) ratung und Vermittlung“ und des- o Im Rahmen des Asylverfahrens: wegen wichtiger Ansprechpartner bei der Suche nach Wohnungen 7
meeinrichtungen und Notaufnah- Erstaufnahmeeinrichtung / men leben müssen, ist derzeit sehr Erstaufnahmewohnheim unterschiedlich. o Heim, in dem Asylbewerber zu- o Zuweisung erfolgt durch LAF nächst leben müssen (Dauer richtet o Menschen aus den sogenannten si- sich nach verschiedenen Umständen cheren Herkunftsländern werden - z.B. Herkunftsstaat) nach dem im Oktober 2015 in Kraft o wird vom LAF zugewiesen getretenen Asylgesetz nicht mehr o bieten Unterkunft und Versorgung auf GU weiterverteilt und müssen in der ersten Zeit des Asylverfahrens bis zum Abschluss ihres Asylverfah- o Menschen sollen max. sechs Monate rens in der Erstaufnahmeeinrich- dort wohnen, danach erfolgt eine tung wohnen. Weiterverteilung auf eine Gemein- schaftsunterkunft oder eine eigene GFK-Flüchtling Wohnung. (Ausnahme: Menschen o andere Bezeichnung für einen Men- aus sog. sicheren Herkunftsländern) schen, der als Flüchtling im Sinne Aktueller Hinweis: Noch immer der Genfer Flüchtlingskonvention sind viele Menschen aufgrund von anerkannt worden ist Kapazitätsengpässen statt in Erstauf- o im nationalen Recht in § 3 AsylG ge- nahmeeinrichtungen in Notunter- regelt künften untergebracht. o siehe „Anerkannter Flüchtling“ Duldung Grenzübertrittsbescheinigung (GÜB) o dient als Nachweis, dass jemand o kein Aufenthaltstitel zwar zur Ausreise verpflichtet ist, o wird Personen ausgestellt, die zur aber vorerst nicht abgeschoben wer- Ausreise verpflichtet sind den kann z.B. weil kein gültiger Rei- o bestimmt teilweise Ausreisefrist sepass vorliegt (z.B. 30 Tage) o ist kein Aufenthaltstitel und berech- o soll als Nachweis der Ausreise aus tigt damit nicht zu einem langfristi- dem Bundesgebiet dienen und da- gen Aufenthalt her nach der Ausreise bei einer zu- o wird immer nur für wenige Monate ständigen Stelle im Ausland abgege- erteilt ben werden o wenn ausgestellt, besteht erhöhte Abschiebungsgefahr Gemeinschaftsunterkunft (GU) o Eine Abschiebung muss nicht vor- o Heim in das Flüchtlinge von der her angekündigt werden Erstaufnahmeeinrichtung/ Notun- terkunft weiterverteilt werden. Jobcenter o Aktueller Hinweis: Die Aufenthalts- o gemeinsame Einrichtung der Bun- dauer, die Menschen in Erstaufnah- desagentur für Arbeit und einem Berliner Bezirk 8
o für Empfänger von ALG-II („Hartz- o bis auf wenige Landesprogramme IV“) zuständig, also Personen die (z.B. Berlin) sind die Programme be- Leistungen auf Grundlage des Sozi- endet und wurden bereits durchge- algesetzbuch II (SGB-II) erhalten führt. Ob und wann ein neues Pro- o Nur Flüchtlinge mit Aufenthaltsti- gramm aufgesetzt wird, liegt allein tel erhalten Leistungen auf Grund- in der Entscheidung der Bundes- lage des SGB II. Dies sind: bzw. Landesregierung. o Flüchtlinge, deren Asylantrag o Die Landesprogramme setzen eine angenommen wurde und denen private Finanzierung in Form einer eine Form des Flüchtlingsschut- Verpflichtungserklärung voraus. zes gewährt wurde (GFK-Aner- kennung, subsidiärer Schutz o- KuB der Feststellung von Abschie- o Kontakt- und Beratungsstelle für bungsverboten nach § 60 Abs. 5 Flüchtlinge und Migrant_innen e.V oder Abs. 7). o bietet Geflüchteten und Migrant_in- o sog. -> Kontingentflüchtlinge. nen kostenlos Beratung und Hilfe- o Für Personen im laufenden stellung in sozial- und aufenthalts- Asylverfahren gilt das Asylbe- rechtlichen, psychosozialen und an- werberleitungsgesetz. Für die deren existentiellen Fragen Auszahlung dieser Leistung ist das LAF zuständig, nicht das Jobcenter. Landesamt für Gesundheit und Soziales - LAGeSo o Landesamt für Gesundheit und Sozi- Kontingentflüchtlinge (Humanitäre Auf- ales Berlin (Turmstraße 21, 10559 nahmeprogramme) Berlin) o werden aus Krisenregionen im Rah- o War bis 01.08.2016 u.a. für Registrie- men eines humanitären Aufnahme- rung und Versorgung von Geflüchte- programms vom Bund oder einem ten mit laufendem Asylverfahren in Bundesland aufgenommen Berlin zuständig o diese Menschen reisen direkt aus o Neue Zuständigkeit hat das Landes- den Krisenregionen (z.B. ein Flücht- amt für Flüchtlinge (LAF) -> siehe lingslager im Libanon) nach LAF Deutschland mit einem Visum ein und erhalten eine Aufenthaltser- Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten laubnis (LAF) o durchlaufen grundsätzlich kein Asylverfahren o Ist zuständig für: o konkrete Rechte (z.B. Dauer der Auf- - die Registrierung von Asylsuchenden enthaltserlaubnis, Möglichkeiten für - Leistungsgewährung während des Familiennachzug,...) hängen vom je- Asylverfahrens weiligen Aufnahmeprogramm ab, - Beratung und Unterstützung beson- das Grundlage für die Einreise ist ders Schutzbedürftiger - Unterbringung von Asylsuchenden 9
Leistungen nach dem SGB XII o siehe „Leistungen nach dem SGB o meint Leistungen, die auf Grundlage XII“ des Sozialgesetzbuch XII gewährt werden, insbesondere Sozialhilfe Sozialhilfe o Grundsicherung für Menschen, die Notunterkünfte nicht erwerbsfähig sind (z.B. infolge o sind häufig Turnhallen oder andere Krankheit oder Alter) Provisorien o im Sozialgesetzbuch XII geregelt o werden nur eingerichtet, wenn o wird in Berlin von den Sozialäm- keine anderen Unterkünfte zur Ver- tern der Bezirke gewährt fügung stehen o fungieren öfter als eine Art -> Erst- Subsidiärer Schutz aufnahmeeinrichtung o mögliche Form der positiven Ent- o sollen Flüchtlinge grundsätzlich nur scheidung über einen Asylantrag, § kurz beherbergen und Obdachlosig- 4 AsylG keit verhindern o wird gewährt, wenn Anerkennung Residenzpflicht als Flüchtling versagt wird, aber o Pflicht, sich nur in einem bestimm- Rückkehr in das Heimatland auf- ten Gebiet aufzuhalten grund einer Gefährdung von Leib o gilt, solange wie die Verpflichtung und Leben zu gefährlich erscheint besteht in der Erstaufnahmeeinrich- o klassischer Anwendungsfall ist eine tung zu wohnen (nur für Menschen Person, die aus einem Land kommt, im laufenden Asylverfahren) in dem ein Bürgerkrieg herrscht o begrenzt auf max. drei Monate (Aus- und die Person keine individuelle nahme: Sichere Herkunftsländer) Verfolgung nachweisen kann o Residenzpflicht in Berlin/Branden- o führt dazu, dass Aufenthaltserlaub- burg erlaubt den Besuch im jeweils nis für 1 Jahr erteilt wird (Verlänge- anderen Bundesland rung möglich) o wird in die Aufenthaltsgestattung eingetragen (z.B.: "Aufenthalt auf Visum Berlin/Brandenburg beschränkt") o ist ein Aufenthaltstitel, der für ei- o Wenn Residenzpflicht wegfällt, nen bestimmten Zweck ausgestellt kann man sich bundesweit frei be- wird z.B. zu Studienzwecken wegen o gestattet in der Regel nur einen o Es gilt jedoch im Regelfall für die kurzfristigen Aufenthalt Dauer des gesamten Asylverfahrens o wird von deutschen Auslandsver- die Verpflichtung an einem be- tretungen (Botschaft oder General- stimmten Ort zu wohnen (siehe konsulat) erteilt und ermöglicht die "Wohnsitzauflage) legale Einreise und den rechtmäßi- gen Aufenthalt im Bundesgebiet für SGB II eine begrenzte Zeit o siehe „Leistungen nach dem SGB II“ SGB XII 10
o die genauen Rechtsfolgen (z.B. Dauer des Aufenthalts, Erwerbstä- tigkeit...) richten sich nach der Art des Visums Wohnsitzauflage o begründet die Pflicht, an einem be- stimmten Ort zu wohnen (z.B. Ber- lin) o gilt für das gesamte Asylverfahren und bis zu drei Jahre ab Anerken- nung oder Erteilung der Aufent- haltserlaubnis o Ausnahme: Person selbst, Ehepart- ner oder minderjähriges Kind nimmt Studium, sozialversiche- rungspflichtige Beschäftigung oder Ausbildung in anderem Bundesland auf o Innerhalb des Bundeslandes kann der Wohnsitz frei gewählt werden 11
konnten, erhalten einen Ankunftsnach- weis (vormals Bescheinigung über die I. Einfluss des Aufenthaltsstatus auf die Lebens- Meldung als Asylsuchender - BÜMA) umstände eines geflüchteten Menschen b. Aufenthaltsgestattung Menschen, die einen formellen Asylan- trag beim BAMF gestellt haben und noch 1. Die Ausgangsfrage keine Entscheidung über diesen Antrag erhalten haben, besitzen eine Aufent- Der Aufenthaltsstatus bestimmt, was ein haltsgestattung. Die Aufenthaltsgestat- geflüchteter Mensch in Deutschland in tung weist seinen Inhaber demnach als rechtlicher Hinsicht tun darf und wie Asylsuchenden aus und berechtigt ihn lange sie sich hier aufhalten kann. Bei ei- sich für die Dauer des Verfahrens in nem nicht EU-Bürger können die Fragen Deutschland aufzuhalten. des Alltags nur beantwortet werden, Der Staat muss für die Dauer des Asylver- wenn der Aufenthaltsstatus bekannt ist. fahrens sicherstellen, dass die Asylsu- Diese Fragen sind z.B.: chenden menschenwürdig leben können o Wo erhalte ich eine Unterkunft? und nicht abgeschoben werden. Wie kann ich eine Wohnung fin- den? c. Aufenthaltserlaubnis nach positivem Asylbe- o Darf ich arbeiten? Wie kann ich scheid eine Stelle suchen? Es gibt verschiedene Arten, wie ein Asyl- o Wie kann ich Deutsch lernen? antrag angenommen werden kann. In all o Erhalte ich Sozialleistungen? diesen Fällen ergeht ein positiver Asylbe- o Was passiert, wenn ich krank bin? scheid und der Asylsuchende erhält eine o Welche Behördentermine muss ich Aufenthaltserlaubnis. wahrnehmen? Die Länge der Aufenthaltserlaubnis (1-3 Bevor diese und ähnliche Fragen beant- Jahre) und die exakten Rechte richten wortet werden können, muss zuerst der sich nach der rechtlichen Grundlage, Aufenthaltsstatus in Erfahrung gebracht nach welcher der Aufenthalt gewährt werden. wurde. Daher steht am Anfang jeder Unterstüt- d. Duldung zung eines geflüchteten Menschen die Eine Duldung erhält, wer zur Ausreise Frage: verpflichtet ist, aber vorerst nicht abge- schoben werden kann z.B. aus gesund- Welcher Aufenthaltsstatus liegt vor? heitlichen Gründen oder weil kein gülti- ges Personaldokument vorliegt. Da eine Abschiebung nicht möglich ist, 2. Einteilung des Aufenthaltsstatus erhalten die betroffenen Menschen eine Duldung. Sie werden weitestgehend ge- a. Ankunftsnachweis nauso behandelt wie Asylsuchende mit laufendem Asylverfahren, also wie Men- Menschen, die sich als asylsuchend in schen mit einer Aufenthaltsgestattung. Deutschland gemeldet haben, aber noch keinen formellen Asylantrag stellen 12
e. Weitere Formen der Aufenthaltserlaubnis mithilfe eines humanitären Aufnahme- Eine Aufenthaltserlaubnis kann auch un- programms über ein Visum nach ter bestimmten Voraussetzungen auch Deutschland eingereist sind (sog. Kontin- ohne die Durchführung eines Asylverfah- gentflüchtlinge). rens erteilt werden. Die verschiedenen Formen gewähren ihren Inhabern unter- schiedliche Rechte. In diesem Leitfaden werden z.B. die Rechte von Menschen vorgestellt, die 13
Fragen: Arbeit? Ausbildung? Sprachkurs? Unterkunft? Gesundheitsversorgung? Zuständige Behörden? Sozialleistungen? Schule? Kindergarten? Aufenthaltsstatus? Aufenthalts-ge- Aufenthaltserlaub- Duldung weitere ohne stattung nis nach positivem Aufenthalts- Aufenthaltspa- Asylbescheid papiere piere Siehe bitte: Siehe bitte: Siehe bitte: Siehe bitte: Siehe bitte: Kapitel II Kapitel III Kapitel V Kapitel VI Kapitel VII 14
a. Behörden, die über den Aufenthalt und 3. Wichtige Behörden für geflüchtete dessen Beendigung entscheiden Menschen in Berlin Die Ausländerbehörde und das Bundes- Der Aufenthaltsstatus ist ebenfalls aus- amt für Migration und Flüchtlinge schlaggebend für die Frage, welche Behör- (BAMF) entscheiden über den Aufent- den für einen geflüchteten Menschen in haltsstatus von allen Nicht-EU-Bürgern. Berlin zuständig sind. Sie sind daher für die Frage zuständig, ob jemand in Deutschland leben darf oder Da die Behörden meist nur in Deutsch das Land verlassen muss. kommunizieren, ist die Unterstützung bei Behördenangelegenheiten oft sinnvoll. aa. Ausländerbehörde Berlin (ABH) Zugleich ist die Zuständigkeit der ver- schiedenen Behörden verwirrend und un- Die Ausländerbehörde ist zuständig für: übersichtlich. Daher sollen die wichtigs- ten Behörden, mit denen geflüchtete o den Aufenthalt und Passfragen aller Menschen und ihre Unterstützer sich in Menschen ohne deutsche Staatsange- Berlin auseinandersetzen müssen, hier hörigkeit in Berlin (z.B. auch Verlän- dargestellt werden. gerung von Touristenvisa; Aufenthalt zum Studieren oder Arbeiten, ohne Alle aufgeführten Behörden setzen dass ein Asylantrag gestellt wurde) sich nicht nur mit geflüchteten o die Ausstellung von Aufenthaltstiteln Menschen auseinander. Sie haben noch wei- und Duldungen tere Aufgaben, die mit Fragen von Flucht und o für Fragen zum Familiennachzug Migration teilweise gar nichts zu tun haben. o die Durchführung von Abschiebungen Hier werden nur die Aufgaben und Zuständig- keiten der Behörden dargestellt, die in der Re- und Ausweisungen (aufenthaltsbeen- gel für geflüchtete Menschen relevant sind. dende Maßnahmen). bb. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Wenn ein Mensch einen Asylantrag stellt, wird ein Asylverfahren durchgeführt. Die Entscheidung über den Asylantrag trifft das Bundesamt für Migration und Flücht- linge (BAMF). cc. Abgrenzung der Zuständigkeit Im Rahmen des Asylverfahrens ist die Ausländerbehörde nur ein- geschränkt zu Entscheidungen befugt: 15
Die Entscheidung über den Asylantrag b. Behörden, die Sozialleistungen ge- trifft das Bundesamt für Migration und währen Flüchtlinge (BAMF). Wird der Asylantrag angenommen, wird Wichtige Behörden, die nicht über den von der Ausländerbehörde eine Aufent- Aufenthalt eines geflüchteten Menschen haltserlaubnis erteilt. Wird der Asylan- und dessen Beendigung entscheiden sind: trag abgelehnt, wird in der Regel die Auf- enthaltsbeendigung eingeleitet. Sowohl aa. Das Landesamt für Flüchtlingsangelegen- für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis heiten (LAF) als auch für die Aufenthaltsbeendigung ist bb. Die Jobcenter die Ausländerbehörde zuständig. Sie führt cc. Die Sozialämter der Bezirke also die Entscheidung des BAMF aus. Während der Dauer des Asylverfahrens Diese Behörden entscheiden ist die Ausländerbehörde für die Verlän- nicht über den Aufenthalt, son- gerung der Aufenthaltsgestattung zustän- dern gewähren Sozialleistungen (Unter- dig. Die Aufenthaltsgestattung ist das kunft, Geld, Krankenhilfe,...) in Abhän- Aufenthaltspapier, welches jemanden als gigkeit vom jeweiligen Aufenthaltsstatus Asylsuchenden ausweist. Auch die Ent- (z.B. Aufenthaltsgestattung, Duldung, ...). scheidung der Verlängerung (zumeist um Die Ausländerbehörde und das BAMF 3 bis 12 Monate) trifft die Ausländerbe- entscheiden somit über den Aufenthalts- hörde in Absprache mit dem BAMF. status eines Menschen. Für dessen Ver- sorgung durch Sozialleistungen sind aber Im Rahmen des Asylverfahrens ist die das LAF, die Jobcenter oder die Sozialäm- Ausländerbehörde daher umfassend dem ter zuständig. BAMF untergeordnet und führt nur des- sen Entscheidungen aus. aa. Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) Das LAF wurde zum 01.08.2016 einge- richtet und übernimmt die Aufgaben des LaGeSo im Bereich Flüchtlinge. Das LAF ist zuständig für: o die Registrierung von Menschen, die einen Asylantrag in Berlin stellen wollen o die Versorgung von geflüchteten Menschen mit laufendem Asylverfah- ren in Berlin. Zu diesen Leistungen gehören Unter- kunft (Unterbringung in Wohnhei- men oder Privatwohnungen), Ernäh- rung, Krankenhilfe und Bekleidung. o Beratung und Unterstützung von be- sonders schutzbedürftigen Flüchtlin- gen 16
Jeder der 12 Berliner Bezirke verfügt über bb. Die Jobcenter ein Sozialamt. Dieses ist eine Unterabtei- lung des Bezirksamtes. Die Jobcenter sind eine gemeinsame Ein- Das Sozialamt erbringt Sozialleistungen richtung der Bundesagentur für Arbeit (Unterkunft, Geld, Krankenscheine,...) an und einem Berliner Bezirk. die Menschen, für die es zuständig ist, Die Jobcenter sind für Empfänger von z.B.: ALG-II („Hartz-IV“) zuständig, also Per- o Leistungen nach dem Asylbewerber- sonen die Leistungen auf Grundlage des leistungsgesetz, vor allem an Men- Sozialgesetzbuch II (SGB-II) erhalten. schen mit Duldung (beachte: Für Nur Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis Menschen mit Aufenthaltsgestattung erhalten Leistungen auf Grundlage des ist das LAF zuständig. Auch Men- SGB II. Dies sind: schen mit Aufenthaltsgestattung er- o Flüchtlinge, deren Asylantrag ange- halten Leistungen nach dem Asylbe- nommen wurde und denen eine Form werberleistungsgesetz.) des Flüchtlingsschutzes gewährt o Leistungen der Grundsicherung für wurde (Kapitel III) nicht erwerbsfähige Menschen (Sozi- o sog. Kontingentflüchtlinge (Kapitel alhilfe), z.B. nicht mehr erwerbsfähige VI). Menschen mit Aufenthaltserlaubnis cc. Die Sozialämter der Bezirke 17
d. Allgemeine Tipps zum Umgang mit eine zusätzliche Belastung der Ge- Behörden richte dar. Es sollte daher mit Blick auf die Bearbeitungszeit von Anträgen von Hier noch einige allgemeine Tipps im einer Untätigkeitsklage abgesehen Umgang mit Behörden. werden. Sollten Leistungen nicht ge- währt werden, da Personen nicht re- o Immer eine Kopie von Anträgen, Be- gistriert werden, muss ein Eilantrag scheinigungen oder dem Schriftver- beim Gericht gestellt werden. Der kehr machen bzw. verlangen. Flüchtlingsrat hat hierfür ein Muster- antrag auf seiner Website veröffent- o Jede Behörde ist verpflichtet, jeden licht. Antrag anzunehmen (Weiterleitungs- pflicht). o Die Verfahren bei Verwaltungs- und Sozialgerichten sind kostenlos. o Alle Absprachen (z.B. telefonische Aus- künfte eines Sachbearbeiters sollten schriftlich festgehalten und persönlich eingereicht werden. Anträge und Schriftstücke verschwinden oft, so dass dringend geraten wird, sich im- mer eine Empfangsbescheinigung aus- händigen und unterschreiben zu las- sen. Eine Alternative zur persönlichen Einreichung ist das Fax. Den Faxbe- richt dann immer als „Beweis“ aufhe- ben! o Wenn eine Behörde länger als 6 Mo- nate über einen Antrag oder 3 Monate über einen Widerspruch nicht ent- scheidet, kann eine Untätigkeitsklage bei Gericht erhoben bzw. gestellt wer- den. Daraufhin wird das Gericht ggf. die Behörde dazu verpflichten, eine Entscheidung in einem gewissen Zeit- rahmen zu fällen. (Allein die schriftli- che Androhung an die Behörde Untä- tigkeitsklage einzureichen, kann eine umgehende Bearbeitung bewirken!). Bei der derzeitigen Ausnahmesituation helfen jedoch auch Untätigkeitsklagen nicht unbedingt weiter und stellen 18
4. Übersicht Kapitel I: Aufenthaltsstatus und zuständige Behörden Fragen: Arbeit? Ausbildung? Sprachkurs? Unterkunft? Gesundheitsversorgung? Zuständige Behörden? Sozialleistungen? Schule? Kindergarten? Aufenthaltsstatus? Aufenthalts- Aufenthaltser- Duldung weitere ohne gestattung laubnis nach posi- Aufent- Aufenthalts- tivem haltspa- papiere Asylbescheid piere Siehe bitte: Siehe bitte: Siehe bitte: Siehe bitte: Siehe bitte: Kapitel II Kapitel III Kapitel V Kapitel VI Kapitel VII Zuständige Behörde, die über den Aufenthalt und dessen Beendigung entscheidet BAMF BAMF Ausländer- Ausländer- oft nicht regis- (Ausländerbe- (Ausländerbe- behörde behörde triert; hörde führt hörde führt Ent- falls registriert Entscheidung scheidung aus) à Ausländer- aus) behörde Zuständige Behörde, die Sozialleistungen gewährt bezirkliches je nach Sozialamt Aufent- es werden LAF Jobcenter haltspapier keine Sozial- (teilweise unter- leistungen ge- LAF) schiedlich währt (oft Sozial- amt) 19
Staates für Nicht-EU-Bürger grundsätz- lich nicht gestattet ist. Ein Geflüchteter2 II. Menschen mit Aufenthaltsgestattung (laufen- sollte daher so schnell wie möglich nach seiner Einreise seinen Wunsch einen des Asylverfahren) Asylantrag zu stellen bei einer Behörde o- der der Polizei vorbringen. Durch das Äu- ßern des Asylwunsches ist noch kein rechtswirksamer Asylantrag gestellt, aber Fragen dieses Abschnitts: der Geflüchtete wird nun von der Polizei oder Behörde zu einer Aufnahmestelle für 1. Was passiert vor der Stellung eines Asylan- Flüchtlinge geschickt. trags? Wann wird ein Asylverfahren in Berlin durchgeführt? b. Schlafplatz & Papiere 2. Wie und wo wird ein Asylantrag in Berlin gestellt? Wann werden die Fluchtgründe vor- Ein Geflüchteter sollte sich zuerst beim getragen? Wann erhält jemand eine Aufent- LAF in der Turmstrasse 22 in Moabit am haltsgestattung? Infopoint 1 melden. Dort wird die Person entweder direkt in das Registrierungs- 3. Was passiert in den Wochen nach der Stel- zentrum in der Kruppstrasse oder in eine lung des Asylantrags? Notunterkunft weitergeleitet. In der Kruppstrasse erhalten die Geflüchteten 4. Welche Rechte hat ein Mensch während des nach den erkennungsdienstlichen Maß- laufenden Asylverfahrens? nahmen ihren Ankunftsnachweis. Im An- schluss daran wird der Prozess in der Zweigstelle Bundesallee fortgesetzt. Dort erfolgt die Registrierung weiterer Daten 1. Vor der Antragstellung und eine Gesundheitsuntersuchung. Auch die Gesundheitskarte wird dort ausgege- a. Der erste Kontakt mit deutschen ben. Zwischen diesen Schritten kann je- Behörden doch einige Zeit vergehen. In dieser Zeit sind die Geflüchteten in Erstaufnahme- Betritt ein Geflüchteter 1 Berlin ohne ei- einrichtungen oder Notaufnahmeeinrich- nen gültigen Aufenthaltstitel, läuft er Ge- tungen untergebracht. fahr verhaftet zu werden, da der Aufent- halt in Deutschland ohne Erlaubnis des 1 Soweit in diesem Leitfaden von Geflüchteten 2 Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird die Rede ist, wird dies als politische Sammel- auf die gleichzeitige Verwendung männlicher bezeichnung verstanden. Sind Personen ge- und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämt- meint, die als Flüchtlinge im Sinne der Genfer liche Personenbezeichnungen gelten gleich- Flüchtlingskonvention (siehe Glossar) aner- wohl für beide Geschlechter. kannt sind, wird dies ausdrücklich erwähnt. 20
c. Verteilung auf das Bundesgebiet Da die Aufnahmekapazitäten Mithilfe eines Software-Verfahrens be- der Berliner Erstaufnahmeeinrichtungen stimmt das LAF, welches Bundesland für erschöpft sind, werden viele Flüchtlinge die Durchführung des Asylverfahrens des von der LAF auch in Notunterkünften un- Geflüchteten zuständig ist. Denn nur weil tergebracht. Dies sind in der Regel Turn- der Geflüchtete in Berlin angekommen ist hallen, Traglufthallen oder andere provi- oder erstmals seinen Asylwunsch geäu- sorisch umgebaute Einrichtungen. Die ßert hat, wird das Asylverfahren nicht au- Notunterkunft soll nach den Plänen der tomatisch in Berlin durchgeführt. LAF nur für einige Tage bewohnt werden, bis ein Platz in einer Erstaufnahmeein- Die Zuständigkeit für das Asylverfahren richtung frei wird. In der Realität leben richtet sich nach dem sogenannten Kö- Flüchtlinge aber oftmals mehrere Wo- nigsteiner Schlüssel. Dieser legt für jedes chen oder Monate in den Notunterkünf- Bundesland eine Quote fest, wie viele der ten, so dass diese als „faktische Erstauf- Asylverfahren durchgeführt werden müs- nahmeeinrichtung“ fungieren. sen. Berlin muss ca. 5% der Asylverfahren bundesweit durchführen, Brandenburg ca. 3% (NRW: 21%, Bayern:15%, ...). e. Termin beim Bundesamt für Migra- tion und Flüchtlinge Ist für das Asylverfahren ein anderes Bun- desland zuständig, so teilt das LAF dem Ist Berlin für das Asylverfahren zustän- Geflüchteten seinen Zielort mit und hän- dig, bekommt der Geflüchtete vom LAF digt ihm die dafür benötigten Fahrscheine einen Termin zur Vorsprache bei der Au- (Bus oder Bahn) und ggf. ein Lunchpaket ßenstelle des Bundesamtes für Migration aus. Zielort ist eine Außenstelle des Bun- und Flüchtlinge (BAMF) in Berlin. desamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF), die sich in dem zuständigen Bundesland befindet. Sollte der Geflüch- tete den Zielort am gleichen Tag nicht er- Jeder Asylantrag muss beim Bundesamt für reichen können, teilt ihm das LAF für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gestellt eine Nacht einen Platz in einer Gemein- werden. Das BAMF prüft, schaftsunterkunft zu. 1. ob Deutschland oder ein anderer EU- Mitgliedstaat für das Asylverfahren zu- Weiterführende Information: Grundsätz- ständig ist (sogenannte Dublin-III-Ver- lich können Gründe angeführt werden, ordnung), um die Verteilung in ein anderes Bundes- 2. wenn Deutschland zuständig ist, ob der land zu vermeiden. Neben familiären Asylantrag abgelehnt oder angenommen Gründen (Wahrung der Familieneinheit) wird. kommen humanitäre Gründe von ver- gleichbarem Gewicht in Betracht. Darun- Die Außenstelle des BAMF in Berlin be- ter wird z.B. eine bereits begonnene ärzt- findet sich in Spandau (Askanierring 106, liche Behandlung gezählt. 13587 Berlin) und in der Bundesallee. 21
2. Die Stellung des Asylantrags b. Die Anhörung - der Kern des Asylver- a. Antragstellung bei der Außenstelle fahrens des BAMF Nur das BAMF ist dafür zuständig zu ent- Während der Geflüchtete in der Erstauf- scheiden, ob einem Asylsuchenden nahmeeinrichtung oder Notunterkunft o- Schutz gewährt wird. Die Fluchtgründe der einem Hostel wohnt, muss er seinen werden bei einer sogenannten Anhörung Termin bei der für ihn zuständigen Au- vorgetragen. Sie ist das Kernstück des Asylver- ßenstelle des BAMF in Berlin wahrneh- fahrens. men (s.o.). Erst bei diesem Termin stellt der Geflüchtete formell rechtswirksam einen Antrag auf Asyl. Davor hat er ledig- Grundsätzlich soll die Anhö- lich seinen Wunsch geäußert, einen An- rung in unmittelbar zeitlichem Zusam- trag zu stellen. menhang mit der Asylantragstellung stattfinden. Bei dem derzeitigen Arbeits- Bei dem Termin wird der Flüchtling er- aufkommen finden Anhörungen jedoch kennungsdienstlich behandelt (Foto, Fin- häufig erst Monate, teilweise auch Jahre gerabdrücke) und muss einen Asylantrag später statt. ausfüllen. Hierbei steht ihm ein Dolmet- scher zur Verfügung. Ein Geflüchteter wird in dem gesamten weiteren Verfahren - auch in einem even- Nach der Asylantragstellung wird den tuell folgenden Gerichtsverfahren - im- Flüchtlingen eine Aufenthaltsgestattung mer wieder mit dem konfrontiert, was er ausgestellt. Der Aufenthalt in Deutsch- in der Anhörung vorgetragen hat. Aus land ist dann für die Dauer des Asylver- diesem Grund ist es von großer Wichtig- fahrens erlaubt. Der Flüchtling hat somit keit, dass alle Gründe, warum ein Ge- einen Nachweis, dass er sich „legal“ in flüchteter sein Land verlassen hat, hier Deutschland aufhält. mitgeteilt werden. Eine Verfolgung wird nur angenommen, wenn der Geflüchtete glaubhaft machen kann, in seinem Hei- matland verfolgt worden zu sein. Die Anhörung erfolgt nach einem vorge- gebenen Fragenkatalog. Begonnen wird mit allgemeinen Fragen zu Identität, Fa- milienverhältnissen und dem Fluchtweg. Nach der Antragstellung kann der Flücht- Erst in der vorletzten Frage (das ist die ling wieder zu seiner Unterkunft gehen. Wichtigste!) wird auf die persönlichen Ein Gespräch zu den Fluchtgründen, die Fluchtgründe eingegangen. Die letzte sog. Anhörung, erfolgt in der Regel erst Frage ist, ob Hindernisse für eine Rück- später (Ausnahmen können sich bei dem kehr vorliegen. Diese Frage zielt auf even- Verfahren in der Bundesallee ergeben.) tuelle Abschiebungshindernisse. 22
Hinweise zur Anhörung Alleine einem Dolmetscher und einem Mitarbeiter des BAMF ge- genüber zu sitzen, ist für viele Geflüchtete ungewohnt und ein- schüchternd. Deshalb sollte der Geflüchtete möglichst vor seiner Anhörung eine Beratung aufsuchen oder gemeinsam mit einer Vertrauensperson sei- nen Vortrag durchgehen. Nach den vielen Ereignissen, die ein Flüchtling auf der Flucht erlebt hat, gehen viele Erinnerungen und Zeitangaben durchei- nander. Dann besteht die Gefahr während der Anhörung unglaubwürdig zu wirken. Alles, was erst nach der Anhörung vorgetragen wird, kann unter Umständen nicht mehr bei der Entscheidung berücksichtigt werden. Wir empfehlen vor der Anhörung eine Beratungsstelle aufzusuchen, um die Anhörung ausführlich zu besprechen. Wie gesagt: Die Anhörung ist das Kernstück des Asylverfahrens. Sie sollte so sorgfältig und fachkundig wie möglich vorbereitet werden! o Zur Anhörung gibt es eine gesonderte Broschüre, die in 8 Sprachen über- setzt wurde § Sie kann abgerufen werden unter: http://www.asyl.net/in- dex.php?id=337 § Sprachen: Englisch, Französisch, Türkisch, Russisch, Arabisch, Chine- sisch, Persisch, Kurdisch (Kumandschi) o Weitere Informationen zum Ablauf des Asylverfahrens finden sich unter: § Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) http://www.bamf.de/DE/Fluechtlingsschutz/AblaufAsylv/ablauf- des-asylverfahrens-node.html § Zur Registrierung in Berlin unter http://www.berlin.de/laf/ 23
zeichnet sich nun eine Rückkehr zur individuel- 3. Die Wochen nach der Stellung des len Prüfung durch Anhörung ab. Dies wird eine Asylantrags längere Bearbeitungszeit nach sich ziehen. Die Bearbeitung der Anträge von Menschen aus a. Wartezeit bis zur Entscheidung dem Irak, dem Iran, Afghanistan, Eritrea, So- malia, Pakistan und Mali beträgt zwischen 10 - Wurde die Anhörung bei der zuständigen 36 Monate. Die Anerkennungsquote bei diesen Außenstelle des BAMF durchgeführt, Ländern liegt zwischen 15 - 75%. muss der Flüchtling nun warten, bis ihm Genauere Angaben zu den Anerkennungsquo- die Entscheidung per Post zugestellt wird. ten sind aus unserer Sicht nicht hilfreich: Dies kann unter Umständen einige Mo- Die Orientierung an den Quoten verschleiert, nate dauern (Bearbeitungszeit), im dass die Entscheidung immer individuell an- schlimmsten Fall auch mehrere Jahre. hand des Vortrags der Fluchtgeschichte in der Anhörung getroffen wird. So kann es sein, dass Es ist sehr wichtig, dass der Geflüchtete Menschen mit sehr ähnlichen Fluchtgründen dem BAMF stets die korrekte Anschrift ganz unterschiedliche Entscheidungen mitge- mitteilt. Sollte das BAMF Briefe nicht zu- teilt bekommen, je nachdem wie ihr Vortrag in stellen können, geht das zu Lasten des der Anhörung aufgenommen wurde. Daher las- Antragstellers. Die Kontaktdaten, um die sen die Quoten keine Rückschlüsse auf den kon- Adresse zu ändern (Anschrift, Telefon- kreten Einzelfall zu. nummer), sind auf den Papieren ver- merkt, die der Geflüchtete bei Antragstel- lung ausgehändigt bekommt. b. Die Zeit in der Erstaufnahmeeinrich- tung endet Weiterführende Information zu den Be- arbeitungszeiten: Nach seiner Anhörung ist der Geflüchtete Die Bearbeitungszeit für Asylanträge variiert zunächst verpflichtet, weiter in der Erst- stark zwischen den verschiedenen Herkunfts- aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Diese ländern. Die Anträge von Menschen aus den so- Verpflichtung endet, wenn genannten sicheren Herkunftsländern (Alba- nien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Ko- 1. der Antragsteller als Asylberech- sovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal und tigter anerkannt ist Serbien) werden oftmals sehr schnell bearbeitet. 2. nach maximal sechs Monaten in Asylanträge von Staatsangehörigen dieser Län- der Erstaufnahmeeinrichtung, der werden nur zu einem sehr geringen Teil an- wenn nicht über den Antrag ent- genommen. schieden wurde. Ebenfalls kurz ist die Bearbeitungszeit für Sy- rer, auch wenn diese sich ebenfalls verlängert Menschen aus den sogenannten sicheren hat. Die Anerkennungsquote liegt allerdings bei Herkunftsländer sind stets verpflichtet in über 99%. Nachdem die Anträge von syrischen der Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen. Flüchtlingen im Jahr 2015 vornehmlich im Wege Sie werden nicht auf Gemeinschaftsun- des schriftlichen Verfahrens ohne Anhörung be- terkünfte weiterverteilt. Nach dem Ge- schieden wurden (geringe Bearbeitungszeit), setzt sollen sie umgehend nach der nega- tiven Entscheidung über ihren Asylantrag 24
freiwillig ausreisen, ansonsten droht o Die Ausländerbehörde, das Sozialamt, ihnen die Abschiebung. das LAF, die Heimleitung oder der Si- cherheitsdienst haben keinen Einfluss auf den Ausgang des Asylverfahrens. o Über die Auszahlung der Sozialleis- tungen entscheidet während des Asyl- verfahrens allein das LAF. c. Wechsel in eine Gemeinschaftsunter- Die Aufgabe der Heimleitung ist das kunft/ Wohnung Wohnen im Heim zu organisieren. Oft- mals sind die Heimleiter Sozialarbeiter. Nach Mitteilung des Bundesamtes, dass Sie werden dafür bezahlt, den Geflüchte- der Geflüchtete nicht mehr in der Erst- ten zu helfen, wenn zusätzlich zu den So- aufnahmeeinrichtung leben muss (spätes- zialleistungen etwas benötigt wird, z.B. tens nach 6 Monaten), erfolgt in der Re- Kleidung. gel ein Wohnheimwechsel in eine Ge- Die Heimleitung darf nicht: meinschaftsunterkunft oder in eine Woh- o ohne Erlaubnis die Post des Flücht- nung. Erklärtes Ziel des Berliner Senats ist lings öffnen. Das ist eine Straftat und es, möglichst viele Flüchtlinge in Woh- kann bei der Polizei angezeigt werden. nungen unterzubringen. Dies ist jedoch o das Zimmer ohne Einwilligung betre- angesichts des Berliner Wohnungsmark- ten. tes kaum möglich, weshalb eine weit o private Sachen durchsuchen. Das darf überwiegende Zahl der Flüchtlinge in nur die Polizei mit einem Durchsu- Berlin in einer Gemeinschaftsunterkunft chungsbefehl. lebt. Entstehen diesbezüglich Probleme, sollte der Flüchtling nach der Hausordnung fra- Im Unterschied zur Erstaufnahmeein- gen und diese gegebenenfalls von einer richtung versorgen sich die Flüchtlinge in Beratungsstelle überprüfen lassen. den Gemeinschaftsunterkünften selbst aus den ihnen gewährten Geldleistungen. Die Heimleitung darf entscheiden, wer mit wem im Zimmer wohnt. Die Ent- d. Rechte im Heim/ in der Unterkunft scheidung muss an „nationale, ethnische, kulturelle und religiöse Eigenheiten“ an- Häufig entstehen bei Geflüchteten Miss- gepasst sein. Wenn es möglich ist, sollen verständnisse darüber, wer etwas in ih- nicht mehr als vier Personen in einem rem Asylverfahren „zu sagen hat“. Wohnraum wohnen. Wenn mehrere Per- sonen zusammen in einem Zimmer woh- o Die Entscheidung über den Asylantrag nen müssen, aber ein anderes Zimmer leer liegt ausschließlich beim BAMF. Sollte ist, kann man sich beschweren. Jede Per- der Flüchtling diese Entscheidung mit son soll 6 qm Wohnfläche haben und über Rechtsmitteln angreifen wollen, ent- ein Bett, einen eigenen Platz im Schrank, scheidet das Verwaltungsgericht. einen Platz an einem Tisch und einen Stuhl verfügen. Zudem müssen die Zim- mer abschließbar sein. Es muss für Frauen 25
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