Stand November 2016 - Leitfaden für die Unterstützung von geflüchteten Menschen in Berlin

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Stand November 2016 - Leitfaden für die Unterstützung von geflüchteten Menschen in Berlin
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Ansprechpartnerin: Franziska Birnbach

                                 Leitfaden
     für die Unterstützung von geflüchteten Menschen in Berlin

Stand November 2016
Stand November 2016 - Leitfaden für die Unterstützung von geflüchteten Menschen in Berlin
Anmerkung zu diesem Leitfaden

Liebe Leser_innen,

es ist uns eine große Freude euch unseren Leitfaden vorzustellen. Start with a Friend möchte
euch in diesem Leitfaden einen Überblick geben über Regelungen für geflüchtete Menschen
in Berlin. Der Leitfaden richtet sich an Betroffene und an diejenigen Menschen, die ihnen
bei Fragen und Problemen zur Seite stehen. Der Leitfaden ersetzt keine rechtliche Beratung
im Einzelfall und gibt keine verbindlichen Antworten. Er dient vielmehr einer ersten Ori-
entierung sowie einem Gesamtüberblick. Der Leitfaden soll alle wichtigen Informationen
liefern für einen in Berlin lebenden
    o geflüchteten Menschen während des andauernden Asylverfahrens,
    o Menschen über deren Asylantrag bereits entschieden wurde,
    o Menschen mit einer Duldung,
    o Menschen mit anderen Aufenthaltspapieren und
    o Menschen ohne deutsche Aufenthaltspapiere.

Da der Leitfaden verschiedene Situationen erfasst, kann er aus unterschiedlichen Perspek-
tiven gelesen werden. Hier einige Anregungen:

  Du möchtest kurz nachsehen, worum es                 Asylverfahren und Flüchtlingsfragen sind
  geht und wie der Leitfaden aufgebaut ist?                         neu für dich?

 Dann schaue dir das Inhaltsverzeichnis an und lies   Die Anfangsseiten des 2. Kapitels schildern dir, wie
 vielleicht ein paar Sätze zu einem Thema, das dich    die ersten Tage und Wochen eines Menschen ab-
                 spontan interessiert.                   laufen, der einen Asylantrag in Berlin stellt.

 Du möchtest einen Menschen konkret un-               Du wirst dich bald mit einem geflüchteten
  terstützen und suchst nach Antworten?                           Menschen treffen?

 Der Leitfaden ist nach dem Aufenthaltsstatus und     Wenn du seinen Aufenthaltsstatus schon kennst,
 den verschiedenen Lebensbereichen eingeteilt. Hast   kannst du in dem entsprechenden Kapitel nachle-
 du diese Vorfragen geklärt, kannst du mithilfe des    sen. Ansonsten empfehlen wir dir das 1. Kapitel
  Inhaltsverzeichnisses die relevanten Informatio-    und das „Infoblatt für Unterstützer“ auf unserer
                                                                          Website.
                    nen finden.

Wir hoffen, dass unser Leitfaden euch gut unterstützt und freuen uns über Hinweise und
Anregungen (bitte an franziska.birnbach@start-with-a-friend.de). Ausdrücklichen Dank an
Marten Kaspar, der diesen Leitfaden in seiner Urfassung zu wesentlichen Teilen mit ent-
worfen hat.

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Stand November 2016 - Leitfaden für die Unterstützung von geflüchteten Menschen in Berlin
Inhaltsverzeichnis
         Anmerkung zu diesem Leitfaden ............................................................................................................................................................. 2
         Glossar und Abkürzungsverzeichnis ........................................................................................................................................................... 5
I. Einfluss des Aufenthaltsstatus auf die Lebensumstände eines geflüchteten Menschen ......................................................................................... 12
    1. Die Ausgangsfrage .............................................................................................................................. 12
    2. Einteilung des Aufenthaltsstatus .................................................................................................. 12
    3. Wichtige Behörden für geflüchtete Menschen in Berlin ....................................................... 15
       d. Allgemeine Tipps zum Umgang mit Behörden .............................................................................. 18
    4. Übersicht Kapitel I: Aufenthaltsstatus und zuständige Behörden .................................... 19
II. Menschen mit Aufenthaltsgestattung (laufendes Asylverfahren) ........................................................................................................ 20
    1. Vor der Antragstellung ..................................................................................................................... 20
       a. Der erste Kontakt mit deutschen Behörden .................................................................................... 20
       b. Schlafplatz & Papiere .................................................................................................................................... 20
       c. Verteilung auf das Bundesgebiet ............................................................................................................. 21
       e. Termin beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ......................................................... 21
    2. Die Stellung des Asylantrags .......................................................................................................... 22
       a. Antragstellung bei der Außenstelle des BAMF ............................................................................... 22
    3. Die Wochen nach der Stellung des Asylantrags ....................................................................... 24
       a. Wartezeit bis zur Entscheidung .............................................................................................................. 24
       b. Die Zeit in der Erstaufnahmeeinrichtung endet ........................................................................... 24
       c. Wechsel in eine Gemeinschaftsunterkunft/ Wohnung ............................................................. 25
       d. Rechte im Heim/ in der Unterkunft .................................................................................................... 25
    4. Rechte während des laufenden Asylverfahrens ...................................................................... 27
       a. Bewegungsfreiheit .......................................................................................................................................... 27
       c. Integrationskurse ............................................................................................................................................ 41
       e. Ausbildung, Anerkennung ausländischer Abschlüsse, Praktikum/FSJ/ ehrenamtliche
       und gemeinnützige Tätigkeit ........................................................................................................................ 44
       f. Studium ............................................................................................................................................................... 45
       g. Sozialleistungen während des Asylverfahrens ................................................................................ 47
       h. Gesundheitsversorgung ............................................................................................................................... 50
       i. Kindergeld, Elterngeld, Betreuungsgeld .............................................................................................. 53
       j. Kindergarten ....................................................................................................................................................... 54
       k. Schulbesuch ....................................................................................................................................................... 55
       l. Weiterführende Informationen ............................................................................................................... 57
III. Aufenthaltserlaubnis nach positivem Asylbescheid ................................................................................................................... 59
    1. Arten des positiven Asylbescheids ............................................................................................... 59
    2. Anerkennung als Flüchtling oder Asylberechtigter ............................................................... 60
       a. Voraussetzungen der Anerkennung ..................................................................................................... 60
       b. Rechte nach der Anerkennung ................................................................................................................ 60
       aa. Aufenthaltsrechtliche Situation............................................................................................................ 61
       bb. Wohnen, Umziehen und Reisen .......................................................................................................... 62
       cc. Arbeit und Ausbildung............................................................................................................................... 63
       dd. Sozialleistungen ............................................................................................................................................ 63
       ee. Gesundheitsversorgung ............................................................................................................................. 64
       ff. Familienleistungen ........................................................................................................................................ 64
       gg. Deutschkurs, Kindergarten, Schule, Studium ............................................................................... 64

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Stand November 2016 - Leitfaden für die Unterstützung von geflüchteten Menschen in Berlin
4. Gewährung von subsidiärem Schutz (Voraussetzungen und Folgen) .............................. 65
    5. Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten (Vorauss. und Folgen)................. 66
IV. Negativer Asylbescheid ........................................................................................................................................ 68
    1. Unzulässiger Antrag nach europäischer Dublin-Verordnung ............................................ 68
    2. Vollständige Ablehnung ................................................................................................................... 70
V. Menschen mit Duldung ........................................................................................................................................ 72
    1. Arten der Duldung ............................................................................................................................. 73
       a. Duldung wegen rechtlicher oder tatsächlicher Abschiebungshindernisse...................... 73
       b. Ermessensduldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG ........................................................ 73
    2. Rechte von Menschen mit einer Duldung .................................................................................. 73
       a. Aufenthaltsrechtliche Situation .............................................................................................................. 73
       b. Wohnen, Umziehen und Residenzpflicht ......................................................................................... 74
       c. Arbeit und Ausbildung ................................................................................................................................. 74
       d. Soziale Sicherung ............................................................................................................................................ 75
       e. Medizinische Versorgung ........................................................................................................................... 75
       f. Familienleistungen .......................................................................................................................................... 76
       g. Deutschkurs, Kindergarten, Schule, Studium ................................................................................. 76
VI. Menschen mit anderen Aufenthaltspapieren ....................................................................................................................... 77
    1. Allgemein .............................................................................................................................................. 77
       a. Aufnahmeprogramm des Bundes ........................................................................................................... 77
       b. Aufnahmeprogramm des Landes Berlin ............................................................................................. 78
VII. Menschen ohne deutsche Aufenthaltspapiere ...................................................................................................................... 79
VIII. Rechtliche Beratungsstellen sowie spezialisierte Anwälte ............................................................................................................. 81
IX. Überblick: Rechtliche Rahmenbedingungen für geflüchtete Menschen .................................................................................................... 86
X. Weiterführende Hinweise ....................................................................................................................................... 88

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Stand November 2016 - Leitfaden für die Unterstützung von geflüchteten Menschen in Berlin
Glossar und Abkürzungsverzeichnis
Anerkannter Flüchtling im Sinne der Gen-              und sich der Gesundheitszustand
fer Flüchtlingskonvention (GFK)                       des Betroffenen erheblich ver-
    o Bezeichnung für einen Flüchtling,               schlechtern würde, kann ein Ab-
        dessen Asylantrag gem. § 3 AsylG              schiebungshindernis        festgestellt
        stattgegeben wurde und dem inter-             werden
        nationaler Flüchtlingsschutz im           o   Bei Feststellung muss eine Aufent-
        Sinne der Genfer Flüchtlingskon-              haltserlaubnis für 1 Jahr erteilt wer-
        vention gewährt wird                          den
    o erhält nach der Anerkennung eine
        Aufenthaltserlaubnis für zunächst      ALG-I (Arbeitslosengeld)
        drei Jahre und kann somit weiter in      o Leistung, die bei Arbeitslosigkeit ge-
        Deutschland bleiben                          währt wird, wenn vorher in die Ar-
                                                     beitslosenversicherung eingezahlt
ABH                                                  wurde (sozialversicherungspflich-
   o Siehe „Ausländerbehörde“                        tige Beschäftigung) und weitere Vo-
                                                     raussetzungen vorliegen
Abschiebungsverbot /
Abschiebungshindernis
                                               ALG-II („Hartz IV“ o. Arbeitslosengeld II)
   o besteht, wenn ein Gesetz die Ab-
                                                 o Grundsicherung für Hilfebedürf-
      schiebung eines Menschen auf-
                                                     tige, die erwerbsfähig sind
      grund von Abschiebungshindernis-
                                                 o im Sozialgesetzbuch II geregelt
      sen verbietet
                                                 o wird in Berlin von Jobcentern aus-
   o führt dazu, dass der Aufenthalt in
                                                     gezahlt
      Deutschland zunächst weiter mög-
                                                 o wird nicht an Personen ausgezahlt,
      lich ist
                                                     die Anspruch auf Leistungen nach
   o Es gibt verschiedene Arten von Ab-
                                                     dem Asylbewerberleistungsgesetz
      schiebungsverboten.
                                                     haben (z.B. Personen mit Aufent-
                                                     haltsgestattung oder Duldung)
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder
§ 60 Abs. 7 AufenthG
                                               Amt für Soziales
   o verbieten der Ausländerbehörde
                                                  o Siehe „Sozialamt“
      eine Abschiebung einzuleiten
   o werden vom BAMF bei jedem Asyl-
                                               Anhörung beim BAMF
      antrag automatisch mitgeprüft
                                                  o Persönliche Befragung über die
   o beziehen sich auf Abschiebungshin-
                                                     Fluchtgründe des Asylantragstellers
      dernisse im Zielstaat der Abschie-
                                                     vor dem Bundesamt für Migration
      bung z.B. wenn eine medizinische
                                                     und Flüchtlinge (BAMF)
      Versorgung nicht gewährleistet ist
                                                                                           5
o   Maßgebliche Grundlage für die Ent-            §   Voraussetzungen für eine Aner-
       scheidung über den Asylantrag                     kennung als Flüchtling
                                                     §   Entscheidungsmöglichkeiten
Asylantrag
                                                         über Asylantrag
   o wird beim BAMF gestellt nachdem
                                                     §   Rechte und Pflichten während
       der Betroffene durch das zuständige
                                                         des Asylverfahrens
       Sozialamt (in Berlin LAF) registriert
       wurde
                                               Aufenthaltserlaubnis
   o führt dazu, dass ein Asylverfahren
                                                  o ist ein Aufenthaltstitel und damit
       eingeleitet wird
                                                     eine der möglichen Grundlagen für
   o während des Asylverfahrens be-
                                                     den legalen dauerhaften Aufenthalt
       steht Anspruch auf menschenwür-
                                                     in Deutschland
       dige Versorgung (Unterkunft, Nah-
                                                  o wird von der Ausländerbehörde er-
       rung,     Gesundheitsversorgung...)
                                                     teilt, die damit die Entscheidung
       durch den Staat. Geregelt sind Leis-
                                                     des BAMF ausführt
       tungen während des Asylverfahrens
                                                  o regelt die Rechte und Pflichten des
       Asylbewerberleistungsgesetz         -
                                                     Inhabers in Deutschland
       AsylbLG)
                                                  o wird im Zusammenhang mit
   o wird der Antrag positiv entschie-
                                                     Flüchtlingen meist aus völkerrecht-
       den, erteilt die Ausländerbehörde
                                                     lichen, humanitären oder politi-
       eine Aufenthaltserlaubnis
                                                     schen Gründen erteilt
   o wird der Antrag abgelehnt, wird in
                                                  o es gibt unterschiedliche Arten, die
       der Regel die Aufenthaltsbeendi-
                                                     unterschiedliche Voraussetzungen
       gung eingeleitet
                                                     und Laufzeiten haben und dem In-
   o das BAMF entscheidet über den An-
                                                     haber unterschiedliche Rechte ver-
       trag in der Regel nach einer persön-
                                                     leihen.
       lichen Anhörung

                                               Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
 Asylbewerberleistungsgesetz (Asylb-LG)            o regelt für Menschen ohne deutsche
  o regelt die Versorgung (Unterbrin-                Staatsangehörigkeit (Ausländer)
      gung, Ernährung, Geldleistungen,               § die Einreise,
      Gesundheitsversorgung, ...) von                § den Aufenthalt,
      Menschen im laufenden Asylver-                 § die Niederlassung,
      fahren und weiteren Personengrup-              § die Erwerbstätigkeit und
      pen je nach Länge des Aufenthalts              § die Aufenthaltsbeendigung
      in Deutschland (z.B. Menschen mit           o für EU-Bürger und türkische Staats-
      einer Duldung). Gilt nicht für aner-           angehörige gelten andere Regelun-
      kannte Flüchtlinge.                            gen vorrangig
                                                  o regelt nicht das Asylverfahren
                                                     (siehe Asylgesetz)
Asylgesetz (AsylG)
   o regelt das Asylverfahren, insbeson-       Aufenthaltsgestattung
       dere:

                                                                                      6
o   dient als Nachweis über den legalen           §   Entscheidet die ABH nicht über den
       Aufenthalt in Deutschland (Aus-                   Asylantrag (vgl. hierzu à BAMF)
       weisdokument)                                 §   während des Asylverfahrens für
   o   wird an Personen bei der Asylan-                  Verlängerung der Aufenthaltsgestat-
       tragstellung in der Außenstelle des               tung zuständig
       BAMF ausgestellt                              §   führt nach Abschluss des Asylver-
   o   ist kein dauerhafter Aufenthaltstitel             fahrens die Entscheidung des BAMF
       und berechtigt nur für den Aufent-                aus, indem es einen Aufenthaltstitel
       halt während des Asylverfahrens,                  oder eine Duldung erteilt oder die
       begründet aber auch Rechte gegen-                 Aufenthaltsbeendigung      einleitet
       über deutschen Behörden (z.B.                     (Abschiebung)
       Schutz vor Abschiebung, Leistungs-            §   Familiennachzug
       ansprüche nach Asylbewerberleis-
       tungsgesetz)                            BAMF
                                                 o Bundesamt für Migration und
Aufenthaltstitel                                    Flüchtlinge. Ist dem Bundesinnen-
    o für einen längeren Aufenthalt in              ministerium zugeordnet.
       Deutschland bedürfen nichtdeut-           o Führt in einer seiner zuständigen
       sche Staatsangehörige grundsätzlich          Außenstellen oder einem sogenann-
       eines Aufenthaltstitels (Ausgenom-           ten Ankunftszentrum die Anhö-
       men EU-Bürger)                               rung über die Fluchtgründe durch
    o Es gibt insgesamt fünf verschiedene           und entscheidet über den Asylan-
       Aufenthaltstitel:                            trag
       § Aufenthaltserlaubnis,
       § die Blaue Karte EU,                   Bezirksamt
       § die Erlaubnis zum Daueraufent-           o gibt es in jedem der 12 Berliner Be-
          halt – EU,                                  zirke
       § die Niederlassungserlaubnis und          o bezeichnet die allgemeine Verwal-
       § das Visum (auch zur Einreise er-             tung des Bezirks
          forderlich)                             o wichtige Unterabteilungen:
Alle Aufenthaltstitel haben unterschiedli-            § Sozialamt,
che Voraussetzungen, Laufzeiten und ver-              § Jugendamt,
leihen dem Inhaber unterschiedliche                   § Amt für Bürgerdienste (Bürger-
Rechte.                                                   amt, Wohnungsamt...)
Ausländerbehörde (ABH)

Grundsätzlich zuständig für:
o den Aufenthalt und Passfragen von            EJF
   Menschen ohne deutsche Staatsange-                o   Evangelisches Jugend- und Fürsor-
   hörigkeit in Berlin (z.B. auch Verlänge-              gewerk
   rung von Touristenvisa; Aufenthalt                o   u.a. Träger der Beratungsstelle
   zum Studieren oder Arbeiten, ohne                     „Wohnungen für Flüchtlinge – Be-
   dass Asyl begehrt wird)                               ratung und Vermittlung“ und des-
o Im Rahmen des Asylverfahrens:                          wegen wichtiger Ansprechpartner
                                                         bei der Suche nach Wohnungen
                                                                                           7
meeinrichtungen und Notaufnah-
Erstaufnahmeeinrichtung /                           men leben müssen, ist derzeit sehr
Erstaufnahmewohnheim                                unterschiedlich.
   o Heim, in dem Asylbewerber zu-              o   Zuweisung erfolgt durch LAF
      nächst leben müssen (Dauer richtet        o   Menschen aus den sogenannten si-
      sich nach verschiedenen Umständen             cheren Herkunftsländern werden
      - z.B. Herkunftsstaat)                        nach dem im Oktober 2015 in Kraft
   o wird vom LAF zugewiesen                        getretenen Asylgesetz nicht mehr
   o bieten Unterkunft und Versorgung               auf GU weiterverteilt und müssen
      in der ersten Zeit des Asylverfahrens         bis zum Abschluss ihres Asylverfah-
   o Menschen sollen max. sechs Monate              rens in der Erstaufnahmeeinrich-
      dort wohnen, danach erfolgt eine              tung wohnen.
      Weiterverteilung auf eine Gemein-
      schaftsunterkunft oder eine eigene
                                              GFK-Flüchtling
      Wohnung. (Ausnahme: Menschen
                                                o andere Bezeichnung für einen Men-
      aus sog. sicheren Herkunftsländern)
                                                   schen, der als Flüchtling im Sinne
      Aktueller Hinweis: Noch immer
                                                   der Genfer Flüchtlingskonvention
      sind viele Menschen aufgrund von
                                                   anerkannt worden ist
      Kapazitätsengpässen statt in Erstauf-
                                                o im nationalen Recht in § 3 AsylG ge-
      nahmeeinrichtungen in Notunter-
                                                   regelt
      künften untergebracht.
                                                o siehe „Anerkannter Flüchtling“

Duldung                                       Grenzübertrittsbescheinigung (GÜB)
  o dient als Nachweis, dass jemand              o kein Aufenthaltstitel
     zwar zur Ausreise verpflichtet ist,         o wird Personen ausgestellt, die zur
     aber vorerst nicht abgeschoben wer-            Ausreise verpflichtet sind
     den kann z.B. weil kein gültiger Rei-       o bestimmt teilweise Ausreisefrist
     sepass vorliegt                                (z.B. 30 Tage)
  o ist kein Aufenthaltstitel und berech-        o soll als Nachweis der Ausreise aus
     tigt damit nicht zu einem langfristi-          dem Bundesgebiet dienen und da-
     gen Aufenthalt                                 her nach der Ausreise bei einer zu-
  o wird immer nur für wenige Monate                ständigen Stelle im Ausland abgege-
     erteilt                                        ben werden
                                                 o wenn ausgestellt, besteht erhöhte
                                                    Abschiebungsgefahr
Gemeinschaftsunterkunft (GU)                     o Eine Abschiebung muss nicht vor-
  o Heim in das Flüchtlinge von der                 her angekündigt werden
     Erstaufnahmeeinrichtung/ Notun-
     terkunft weiterverteilt werden.          Jobcenter
  o Aktueller Hinweis: Die Aufenthalts-          o gemeinsame Einrichtung der Bun-
     dauer, die Menschen in Erstaufnah-              desagentur für Arbeit und einem
                                                     Berliner Bezirk

                                                                                     8
o   für Empfänger von ALG-II („Hartz-       o    bis auf wenige Landesprogramme
       IV“) zuständig, also Personen die            (z.B. Berlin) sind die Programme be-
       Leistungen auf Grundlage des Sozi-           endet und wurden bereits durchge-
       algesetzbuch II (SGB-II) erhalten            führt. Ob und wann ein neues Pro-
   o   Nur Flüchtlinge mit Aufenthaltsti-           gramm aufgesetzt wird, liegt allein
       tel erhalten Leistungen auf Grund-           in der Entscheidung der Bundes-
       lage des SGB II. Dies sind:                  bzw. Landesregierung.
       o Flüchtlinge, deren Asylantrag         o    Die Landesprogramme setzen eine
           angenommen wurde und denen               private Finanzierung in Form einer
           eine Form des Flüchtlingsschut-          Verpflichtungserklärung voraus.
           zes gewährt wurde (GFK-Aner-
           kennung, subsidiärer Schutz o-
                                             KuB
           der Feststellung von Abschie-
                                               o    Kontakt- und Beratungsstelle für
           bungsverboten nach § 60 Abs. 5
                                                    Flüchtlinge und Migrant_innen e.V
           oder Abs. 7).
                                               o    bietet Geflüchteten und Migrant_in-
       o sog. -> Kontingentflüchtlinge.
                                                    nen kostenlos Beratung und Hilfe-
       o Für Personen im laufenden
                                                    stellung in sozial- und aufenthalts-
           Asylverfahren gilt das Asylbe-
                                                    rechtlichen, psychosozialen und an-
           werberleitungsgesetz. Für die
                                                    deren existentiellen Fragen
           Auszahlung dieser Leistung ist
           das LAF zuständig, nicht das
           Jobcenter.                        Landesamt für Gesundheit und Soziales -
                                             LAGeSo
                                               o Landesamt für Gesundheit und Sozi-
Kontingentflüchtlinge (Humanitäre Auf-
                                                  ales Berlin (Turmstraße 21, 10559
nahmeprogramme)
                                                  Berlin)
  o werden aus Krisenregionen im Rah-
                                               o War bis 01.08.2016 u.a. für Registrie-
      men eines humanitären Aufnahme-
                                                  rung und Versorgung von Geflüchte-
      programms vom Bund oder einem
                                                  ten mit laufendem Asylverfahren in
      Bundesland aufgenommen
                                                  Berlin zuständig
  o diese Menschen reisen direkt aus
                                               o Neue Zuständigkeit hat das Landes-
      den Krisenregionen (z.B. ein Flücht-
                                                  amt für Flüchtlinge (LAF) -> siehe
      lingslager   im    Libanon)     nach
                                                  LAF
      Deutschland mit einem Visum ein
      und erhalten eine Aufenthaltser-       Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten
      laubnis                                (LAF)
  o durchlaufen grundsätzlich kein
      Asylverfahren                             o   Ist zuständig für:
  o konkrete Rechte (z.B. Dauer der Auf-        - die Registrierung von Asylsuchenden
      enthaltserlaubnis, Möglichkeiten für      - Leistungsgewährung während des
      Familiennachzug,...) hängen vom je-       Asylverfahrens
      weiligen Aufnahmeprogramm ab,             - Beratung und Unterstützung beson-
      das Grundlage für die Einreise ist        ders Schutzbedürftiger
                                                - Unterbringung von Asylsuchenden

                                                                                      9
Leistungen nach dem SGB XII                    o   siehe „Leistungen nach dem SGB
   o meint Leistungen, die auf Grundlage           XII“
      des Sozialgesetzbuch XII gewährt
      werden, insbesondere Sozialhilfe
                                            Sozialhilfe
                                               o Grundsicherung für Menschen, die
Notunterkünfte
                                                   nicht erwerbsfähig sind (z.B. infolge
  o sind häufig Turnhallen oder andere
                                                   Krankheit oder Alter)
     Provisorien
                                               o im Sozialgesetzbuch XII geregelt
  o werden nur eingerichtet, wenn
                                               o wird in Berlin von den Sozialäm-
     keine anderen Unterkünfte zur Ver-
                                                   tern der Bezirke gewährt
     fügung stehen
  o fungieren öfter als eine Art -> Erst-
                                            Subsidiärer Schutz
     aufnahmeeinrichtung
                                               o mögliche Form der positiven Ent-
  o sollen Flüchtlinge grundsätzlich nur
                                                   scheidung über einen Asylantrag, §
     kurz beherbergen und Obdachlosig-
                                                   4 AsylG
     keit verhindern
                                               o wird gewährt, wenn Anerkennung
Residenzpflicht                                    als Flüchtling versagt wird, aber
  o Pflicht, sich nur in einem bestimm-            Rückkehr in das Heimatland auf-
      ten Gebiet aufzuhalten                       grund einer Gefährdung von Leib
  o gilt, solange wie die Verpflichtung            und Leben zu gefährlich erscheint
      besteht in der Erstaufnahmeeinrich-      o klassischer Anwendungsfall ist eine
      tung zu wohnen (nur für Menschen             Person, die aus einem Land kommt,
      im laufenden Asylverfahren)                  in dem ein Bürgerkrieg herrscht
  o begrenzt auf max. drei Monate (Aus-            und die Person keine individuelle
      nahme: Sichere Herkunftsländer)              Verfolgung nachweisen kann
  o Residenzpflicht in Berlin/Branden-         o führt dazu, dass Aufenthaltserlaub-
      burg erlaubt den Besuch im jeweils           nis für 1 Jahr erteilt wird (Verlänge-
      anderen Bundesland                           rung möglich)
  o wird in die Aufenthaltsgestattung
      eingetragen (z.B.: "Aufenthalt auf    Visum
      Berlin/Brandenburg beschränkt")          o ist ein Aufenthaltstitel, der für ei-
  o Wenn Residenzpflicht wegfällt,                nen bestimmten Zweck ausgestellt
      kann man sich bundesweit frei be-           wird z.B. zu Studienzwecken
      wegen                                    o gestattet in der Regel nur einen
  o Es gilt jedoch im Regelfall für die           kurzfristigen Aufenthalt
      Dauer des gesamten Asylverfahrens        o wird von deutschen Auslandsver-
      die Verpflichtung an einem be-              tretungen (Botschaft oder General-
      stimmten Ort zu wohnen (siehe               konsulat) erteilt und ermöglicht die
      "Wohnsitzauflage)                           legale Einreise und den rechtmäßi-
                                                  gen Aufenthalt im Bundesgebiet für
SGB II                                            eine begrenzte Zeit
  o siehe „Leistungen nach dem SGB II“

SGB XII
                                                                                      10
o   die genauen Rechtsfolgen (z.B.
       Dauer des Aufenthalts, Erwerbstä-
       tigkeit...) richten sich nach der Art
       des Visums

Wohnsitzauflage
  o begründet die Pflicht, an einem be-
     stimmten Ort zu wohnen (z.B. Ber-
     lin)
  o gilt für das gesamte Asylverfahren
     und bis zu drei Jahre ab Anerken-
     nung oder Erteilung der Aufent-
     haltserlaubnis
  o Ausnahme: Person selbst, Ehepart-
     ner oder minderjähriges Kind
     nimmt Studium, sozialversiche-
     rungspflichtige Beschäftigung oder
     Ausbildung in anderem Bundesland
     auf
  o Innerhalb des Bundeslandes kann
     der Wohnsitz frei gewählt werden

                                               11
konnten, erhalten einen Ankunftsnach-
                                                    weis (vormals Bescheinigung über die
I. Einfluss des Aufenthaltsstatus auf die Lebens-   Meldung als Asylsuchender - BÜMA)

umstände eines geflüchteten Menschen                b. Aufenthaltsgestattung
                                                    Menschen, die einen formellen Asylan-
                                                    trag beim BAMF gestellt haben und noch
1. Die Ausgangsfrage                                keine Entscheidung über diesen Antrag
                                                    erhalten haben, besitzen eine Aufent-
Der Aufenthaltsstatus bestimmt, was ein             haltsgestattung. Die Aufenthaltsgestat-
geflüchteter Mensch in Deutschland in               tung weist seinen Inhaber demnach als
rechtlicher Hinsicht tun darf und wie               Asylsuchenden aus und berechtigt ihn
lange sie sich hier aufhalten kann. Bei ei-         sich für die Dauer des Verfahrens in
nem nicht EU-Bürger können die Fragen               Deutschland aufzuhalten.
des Alltags nur beantwortet werden,                 Der Staat muss für die Dauer des Asylver-
wenn der Aufenthaltsstatus bekannt ist.             fahrens sicherstellen, dass die Asylsu-
Diese Fragen sind z.B.:                             chenden menschenwürdig leben können
   o Wo erhalte ich eine Unterkunft?                und nicht abgeschoben werden.
       Wie kann ich eine Wohnung fin-
       den?                                         c. Aufenthaltserlaubnis nach positivem Asylbe-
   o Darf ich arbeiten? Wie kann ich                scheid
       eine Stelle suchen?                          Es gibt verschiedene Arten, wie ein Asyl-
   o Wie kann ich Deutsch lernen?                   antrag angenommen werden kann. In all
   o Erhalte ich Sozialleistungen?                  diesen Fällen ergeht ein positiver Asylbe-
   o Was passiert, wenn ich krank bin?              scheid und der Asylsuchende erhält eine
   o Welche Behördentermine muss ich                Aufenthaltserlaubnis.
       wahrnehmen?                                  Die Länge der Aufenthaltserlaubnis (1-3
Bevor diese und ähnliche Fragen beant-              Jahre) und die exakten Rechte richten
wortet werden können, muss zuerst der               sich nach der rechtlichen Grundlage,
Aufenthaltsstatus in Erfahrung gebracht             nach welcher der Aufenthalt gewährt
werden.                                             wurde.

Daher steht am Anfang jeder Unterstüt-              d. Duldung
zung eines geflüchteten Menschen die                Eine Duldung erhält, wer zur Ausreise
Frage:                                              verpflichtet ist, aber vorerst nicht abge-
                                                    schoben werden kann z.B. aus gesund-
   Welcher Aufenthaltsstatus liegt vor?             heitlichen Gründen oder weil kein gülti-
                                                    ges Personaldokument vorliegt.
                                                    Da eine Abschiebung nicht möglich ist,
2. Einteilung des Aufenthaltsstatus
                                                    erhalten die betroffenen Menschen eine
                                                    Duldung. Sie werden weitestgehend ge-
a. Ankunftsnachweis                                 nauso behandelt wie Asylsuchende mit
                                                    laufendem Asylverfahren, also wie Men-
Menschen, die sich als asylsuchend in
                                                    schen mit einer Aufenthaltsgestattung.
Deutschland gemeldet haben, aber noch
keinen formellen Asylantrag stellen
                                                                                               12
e. Weitere Formen der Aufenthaltserlaubnis   mithilfe eines humanitären Aufnahme-
Eine Aufenthaltserlaubnis kann auch un-      programms über ein Visum nach
ter bestimmten Voraussetzungen auch          Deutschland eingereist sind (sog. Kontin-
ohne die Durchführung eines Asylverfah-      gentflüchtlinge).
rens erteilt werden. Die verschiedenen
Formen gewähren ihren Inhabern unter-
schiedliche Rechte.
In diesem Leitfaden werden z.B. die
Rechte von Menschen vorgestellt, die

                                                                                   13
Fragen:
                   Arbeit?            Ausbildung?    Sprachkurs?    Unterkunft?
                 Gesundheitsversorgung?          Zuständige Behörden? Sozialleistungen?

                                   Schule?                Kindergarten?

                                             Aufenthaltsstatus?

Aufenthalts-ge-        Aufenthaltserlaub-            Duldung           weitere                ohne
   stattung            nis nach positivem                            Aufenthalts-         Aufenthaltspa-
                           Asylbescheid                                papiere                piere

  Siehe bitte:             Siehe bitte:             Siehe bitte:     Siehe bitte:          Siehe bitte:

   Kapitel II                Kapitel III             Kapitel V        Kapitel VI           Kapitel VII

                                                                                                          14
a. Behörden, die über den Aufenthalt und
3. Wichtige Behörden für geflüchtete
                                                  dessen Beendigung entscheiden
Menschen in Berlin

                                                  Die Ausländerbehörde und das Bundes-
Der Aufenthaltsstatus ist ebenfalls aus-          amt für Migration und Flüchtlinge
schlaggebend für die Frage, welche Behör-         (BAMF) entscheiden über den Aufent-
den für einen geflüchteten Menschen in            haltsstatus von allen Nicht-EU-Bürgern.
Berlin zuständig sind.                            Sie sind daher für die Frage zuständig, ob
                                                  jemand in Deutschland leben darf oder
Da die Behörden meist nur in Deutsch              das Land verlassen muss.
kommunizieren, ist die Unterstützung bei
Behördenangelegenheiten oft sinnvoll.             aa. Ausländerbehörde Berlin (ABH)
Zugleich ist die Zuständigkeit der ver-
schiedenen Behörden verwirrend und un-            Die Ausländerbehörde ist zuständig für:
übersichtlich. Daher sollen die wichtigs-
ten Behörden, mit denen geflüchtete               o   den Aufenthalt und Passfragen aller
Menschen und ihre Unterstützer sich in                Menschen ohne deutsche Staatsange-
Berlin auseinandersetzen müssen, hier                 hörigkeit in Berlin (z.B. auch Verlän-
dargestellt werden.                                   gerung von Touristenvisa; Aufenthalt
                                                      zum Studieren oder Arbeiten, ohne
            Alle aufgeführten Behörden setzen         dass ein Asylantrag gestellt wurde)
            sich nicht nur mit geflüchteten       o   die Ausstellung von Aufenthaltstiteln
Menschen auseinander. Sie haben noch wei-
                                                      und Duldungen
tere Aufgaben, die mit Fragen von Flucht und
                                                  o   für Fragen zum Familiennachzug
Migration teilweise gar nichts zu tun haben.
                                                  o   die Durchführung von Abschiebungen
Hier werden nur die Aufgaben und Zuständig-
keiten der Behörden dargestellt, die in der Re-       und Ausweisungen (aufenthaltsbeen-
gel für geflüchtete Menschen relevant sind.           dende Maßnahmen).

                                                  bb. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
                                                  (BAMF)

                                                  Wenn ein Mensch einen Asylantrag stellt,
                                                  wird ein Asylverfahren durchgeführt. Die
                                                  Entscheidung über den Asylantrag trifft
                                                  das Bundesamt für Migration und Flücht-
                                                  linge (BAMF).

                                                  cc. Abgrenzung der Zuständigkeit

                                                          Im Rahmen des Asylverfahrens
                                                          ist die Ausländerbehörde nur ein-
                                                  geschränkt zu Entscheidungen befugt:

                                                                                          15
Die Entscheidung über den Asylantrag         b. Behörden, die Sozialleistungen ge-
trifft das Bundesamt für Migration und       währen
Flüchtlinge (BAMF).
Wird der Asylantrag angenommen, wird         Wichtige Behörden, die nicht über den
von der Ausländerbehörde eine Aufent-        Aufenthalt eines geflüchteten Menschen
haltserlaubnis erteilt. Wird der Asylan-     und dessen Beendigung entscheiden sind:
trag abgelehnt, wird in der Regel die Auf-
enthaltsbeendigung eingeleitet. Sowohl        aa. Das Landesamt für Flüchtlingsangelegen-
für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis    heiten (LAF)
als auch für die Aufenthaltsbeendigung ist    bb. Die Jobcenter
die Ausländerbehörde zuständig. Sie führt     cc. Die Sozialämter der Bezirke
also die Entscheidung des BAMF aus.
Während der Dauer des Asylverfahrens                  Diese Behörden entscheiden
ist die Ausländerbehörde für die Verlän-              nicht über den Aufenthalt, son-
gerung der Aufenthaltsgestattung zustän-     dern gewähren Sozialleistungen (Unter-
dig. Die Aufenthaltsgestattung ist das       kunft, Geld, Krankenhilfe,...) in Abhän-
Aufenthaltspapier, welches jemanden als      gigkeit vom jeweiligen Aufenthaltsstatus
Asylsuchenden ausweist. Auch die Ent-        (z.B. Aufenthaltsgestattung, Duldung, ...).
scheidung der Verlängerung (zumeist um       Die Ausländerbehörde und das BAMF
3 bis 12 Monate) trifft die Ausländerbe-     entscheiden somit über den Aufenthalts-
hörde in Absprache mit dem BAMF.             status eines Menschen. Für dessen Ver-
                                             sorgung durch Sozialleistungen sind aber
Im Rahmen des Asylverfahrens ist die         das LAF, die Jobcenter oder die Sozialäm-
Ausländerbehörde daher umfassend dem         ter zuständig.
BAMF untergeordnet und führt nur des-
sen Entscheidungen aus.                      aa. Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten
                                             (LAF)

                                             Das LAF wurde zum 01.08.2016 einge-
                                             richtet und übernimmt die Aufgaben des
                                             LaGeSo im Bereich Flüchtlinge.
                                             Das LAF ist zuständig für:
                                             o die Registrierung von Menschen, die
                                                 einen Asylantrag in Berlin stellen
                                                 wollen
                                             o die Versorgung von geflüchteten
                                                 Menschen mit laufendem Asylverfah-
                                                 ren in Berlin.
                                                 Zu diesen Leistungen gehören Unter-
                                                 kunft (Unterbringung in Wohnhei-
                                                 men oder Privatwohnungen), Ernäh-
                                                 rung, Krankenhilfe und Bekleidung.
                                             o Beratung und Unterstützung von be-
                                                 sonders schutzbedürftigen Flüchtlin-
                                                 gen
                                                                                      16
Jeder der 12 Berliner Bezirke verfügt über
bb. Die Jobcenter                          ein Sozialamt. Dieses ist eine Unterabtei-
                                           lung des Bezirksamtes.
Die Jobcenter sind eine gemeinsame Ein-    Das Sozialamt erbringt Sozialleistungen
richtung der Bundesagentur für Arbeit      (Unterkunft, Geld, Krankenscheine,...) an
und einem Berliner Bezirk.                 die Menschen, für die es zuständig ist,
Die Jobcenter sind für Empfänger von       z.B.:
ALG-II („Hartz-IV“) zuständig, also Per-   o Leistungen nach dem Asylbewerber-
sonen die Leistungen auf Grundlage des         leistungsgesetz, vor allem an Men-
Sozialgesetzbuch II (SGB-II) erhalten.         schen mit Duldung (beachte: Für
Nur Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis       Menschen mit Aufenthaltsgestattung
erhalten Leistungen auf Grundlage des          ist das LAF zuständig. Auch Men-
SGB II. Dies sind:                             schen mit Aufenthaltsgestattung er-
o Flüchtlinge, deren Asylantrag ange-          halten Leistungen nach dem Asylbe-
    nommen wurde und denen eine Form           werberleistungsgesetz.)
    des   Flüchtlingsschutzes    gewährt   o Leistungen der Grundsicherung für
    wurde (Kapitel III)                        nicht erwerbsfähige Menschen (Sozi-
o sog. Kontingentflüchtlinge (Kapitel          alhilfe), z.B. nicht mehr erwerbsfähige
    VI).                                       Menschen mit Aufenthaltserlaubnis

cc. Die Sozialämter der Bezirke

                                                                                   17
d. Allgemeine Tipps zum Umgang mit            eine zusätzliche Belastung der Ge-
 Behörden                                      richte dar. Es sollte daher mit Blick auf
                                               die Bearbeitungszeit von Anträgen von
Hier noch einige allgemeine Tipps im           einer Untätigkeitsklage abgesehen
Umgang mit Behörden.                           werden. Sollten Leistungen nicht ge-
                                               währt werden, da Personen nicht re-
o Immer eine Kopie von Anträgen, Be-           gistriert werden, muss ein Eilantrag
  scheinigungen oder dem Schriftver-           beim Gericht gestellt werden. Der
  kehr machen bzw. verlangen.                  Flüchtlingsrat hat hierfür ein Muster-
                                               antrag auf seiner Website veröffent-
o Jede Behörde ist verpflichtet, jeden         licht.
  Antrag anzunehmen (Weiterleitungs-
  pflicht).                                  o Die Verfahren bei Verwaltungs- und
                                               Sozialgerichten sind kostenlos.
o Alle Absprachen (z.B. telefonische Aus-
  künfte eines Sachbearbeiters sollten
  schriftlich festgehalten und persönlich
  eingereicht werden. Anträge und
  Schriftstücke verschwinden oft, so
  dass dringend geraten wird, sich im-
  mer eine Empfangsbescheinigung aus-
  händigen und unterschreiben zu las-
  sen. Eine Alternative zur persönlichen
  Einreichung ist das Fax. Den Faxbe-
  richt dann immer als „Beweis“ aufhe-
  ben!

o Wenn eine Behörde länger als 6 Mo-
  nate über einen Antrag oder 3 Monate
  über einen Widerspruch nicht ent-
  scheidet, kann eine Untätigkeitsklage
  bei Gericht erhoben bzw. gestellt wer-
  den. Daraufhin wird das Gericht ggf.
  die Behörde dazu verpflichten, eine
  Entscheidung in einem gewissen Zeit-
  rahmen zu fällen. (Allein die schriftli-
  che Androhung an die Behörde Untä-
  tigkeitsklage einzureichen, kann eine
  umgehende Bearbeitung bewirken!).
  Bei der derzeitigen Ausnahmesituation
  helfen jedoch auch Untätigkeitsklagen
  nicht unbedingt weiter und stellen

                                                                                     18
4. Übersicht Kapitel I: Aufenthaltsstatus und zuständige Behörden

         Fragen:
                Arbeit?         Ausbildung?       Sprachkurs?    Unterkunft?
             Gesundheitsversorgung?           Zuständige Behörden? Sozialleistungen?
                              Schule?                  Kindergarten?

                                         Aufenthaltsstatus?

   Aufenthalts-         Aufenthaltser-            Duldung          weitere           ohne
    gestattung        laubnis nach posi-                           Aufent-        Aufenthalts-
                            tivem                                  haltspa-         papiere
                         Asylbescheid                               piere

    Siehe bitte:          Siehe bitte:           Siehe bitte:    Siehe bitte:      Siehe bitte:

    Kapitel II            Kapitel III             Kapitel V       Kapitel VI       Kapitel VII

       Zuständige Behörde, die über den Aufenthalt und dessen Beendigung entscheidet

     BAMF                  BAMF                 Ausländer-       Ausländer-     oft nicht regis-
  (Ausländerbe-        (Ausländerbe-             behörde          behörde             triert;
   hörde führt        hörde führt Ent-                                          falls registriert
  Entscheidung         scheidung aus)                                            à Ausländer-
       aus)                                                                         behörde

                       Zuständige Behörde, die Sozialleistungen gewährt

                                                bezirkliches        je nach
                                                 Sozialamt         Aufent-         es werden
       LAF                Jobcenter                              haltspapier      keine Sozial-
                                                 (teilweise          unter-      leistungen ge-
                                                    LAF)          schiedlich          währt
                                                                 (oft Sozial-
                                                                      amt)

                                                                                              19
Staates für Nicht-EU-Bürger grundsätz-
                                                      lich nicht gestattet ist. Ein Geflüchteter2
II. Menschen mit Aufenthaltsgestattung (laufen-       sollte daher so schnell wie möglich nach
                                                      seiner Einreise seinen Wunsch einen
des Asylverfahren)                                    Asylantrag zu stellen bei einer Behörde o-
                                                      der der Polizei vorbringen. Durch das Äu-
                                                      ßern des Asylwunsches ist noch kein
                                                      rechtswirksamer Asylantrag gestellt, aber
    Fragen dieses Abschnitts:
                                                      der Geflüchtete wird nun von der Polizei
                                                      oder Behörde zu einer Aufnahmestelle für
     1. Was passiert vor der Stellung eines Asylan-
                                                      Flüchtlinge geschickt.
     trags? Wann wird ein Asylverfahren in Berlin
     durchgeführt?
                                                          b. Schlafplatz & Papiere
     2. Wie und wo wird ein Asylantrag in Berlin
     gestellt? Wann werden die Fluchtgründe vor-      Ein Geflüchteter sollte sich zuerst beim
     getragen? Wann erhält jemand eine Aufent-        LAF in der Turmstrasse 22 in Moabit am
     haltsgestattung?                                 Infopoint 1 melden. Dort wird die Person
                                                      entweder direkt in das Registrierungs-
     3. Was passiert in den Wochen nach der Stel-     zentrum in der Kruppstrasse oder in eine
     lung des Asylantrags?                            Notunterkunft weitergeleitet. In der
                                                      Kruppstrasse erhalten die Geflüchteten
     4. Welche Rechte hat ein Mensch während des      nach den erkennungsdienstlichen Maß-
     laufenden Asylverfahrens?                        nahmen ihren Ankunftsnachweis. Im An-
                                                      schluss daran wird der Prozess in der
                                                      Zweigstelle Bundesallee fortgesetzt. Dort
                                                      erfolgt die Registrierung weiterer Daten
1. Vor der Antragstellung                             und eine Gesundheitsuntersuchung. Auch
                                                      die Gesundheitskarte wird dort ausgege-
       a. Der erste Kontakt mit deutschen             ben. Zwischen diesen Schritten kann je-
       Behörden                                       doch einige Zeit vergehen. In dieser Zeit
                                                      sind die Geflüchteten in Erstaufnahme-
Betritt ein Geflüchteter 1 Berlin ohne ei-
                                                      einrichtungen oder Notaufnahmeeinrich-
nen gültigen Aufenthaltstitel, läuft er Ge-
                                                      tungen untergebracht.
fahr verhaftet zu werden, da der Aufent-
halt in Deutschland ohne Erlaubnis des

1
    Soweit in diesem Leitfaden von Geflüchteten       2
                                                          Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird
die Rede ist, wird dies als politische Sammel-        auf die gleichzeitige Verwendung männlicher
bezeichnung verstanden. Sind Personen ge-             und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämt-
meint, die als Flüchtlinge im Sinne der Genfer        liche Personenbezeichnungen gelten gleich-
Flüchtlingskonvention (siehe Glossar) aner-           wohl für beide Geschlechter.
kannt sind, wird dies ausdrücklich erwähnt.

                                                                                                20
c. Verteilung auf das Bundesgebiet

                                                         Da die Aufnahmekapazitäten
Mithilfe eines Software-Verfahrens be-
                                              der Berliner Erstaufnahmeeinrichtungen
stimmt das LAF, welches Bundesland für
                                              erschöpft sind, werden viele Flüchtlinge
die Durchführung des Asylverfahrens des
                                              von der LAF auch in Notunterkünften un-
Geflüchteten zuständig ist. Denn nur weil
                                              tergebracht. Dies sind in der Regel Turn-
der Geflüchtete in Berlin angekommen ist
                                              hallen, Traglufthallen oder andere provi-
oder erstmals seinen Asylwunsch geäu-
                                              sorisch umgebaute Einrichtungen. Die
ßert hat, wird das Asylverfahren nicht au-
                                              Notunterkunft soll nach den Plänen der
tomatisch in Berlin durchgeführt.
                                              LAF nur für einige Tage bewohnt werden,
                                              bis ein Platz in einer Erstaufnahmeein-
Die Zuständigkeit für das Asylverfahren
                                              richtung frei wird. In der Realität leben
richtet sich nach dem sogenannten Kö-
                                              Flüchtlinge aber oftmals mehrere Wo-
nigsteiner Schlüssel. Dieser legt für jedes
                                              chen oder Monate in den Notunterkünf-
Bundesland eine Quote fest, wie viele der
                                              ten, so dass diese als „faktische Erstauf-
Asylverfahren durchgeführt werden müs-
                                              nahmeeinrichtung“ fungieren.
sen. Berlin muss ca. 5% der Asylverfahren
bundesweit durchführen, Brandenburg
ca. 3% (NRW: 21%, Bayern:15%, ...).            e. Termin beim Bundesamt für Migra-
                                               tion und Flüchtlinge
Ist für das Asylverfahren ein anderes Bun-
desland zuständig, so teilt das LAF dem       Ist Berlin für das Asylverfahren zustän-
Geflüchteten seinen Zielort mit und hän-      dig, bekommt der Geflüchtete vom LAF
digt ihm die dafür benötigten Fahrscheine     einen Termin zur Vorsprache bei der Au-
(Bus oder Bahn) und ggf. ein Lunchpaket       ßenstelle des Bundesamtes für Migration
aus. Zielort ist eine Außenstelle des Bun-    und Flüchtlinge (BAMF) in Berlin.
desamtes für Migration und Flüchtlinge
(BAMF), die sich in dem zuständigen
Bundesland befindet. Sollte der Geflüch-
tete den Zielort am gleichen Tag nicht er-    Jeder Asylantrag muss beim Bundesamt für
reichen können, teilt ihm das LAF für         Migration und Flüchtlinge (BAMF) gestellt
eine Nacht einen Platz in einer Gemein-       werden. Das BAMF prüft,
schaftsunterkunft zu.
                                              1. ob Deutschland oder ein anderer EU-
                                              Mitgliedstaat für das Asylverfahren zu-
   Weiterführende Information: Grundsätz-     ständig ist (sogenannte Dublin-III-Ver-
lich können Gründe angeführt werden,          ordnung),
um die Verteilung in ein anderes Bundes-      2. wenn Deutschland zuständig ist, ob der
land zu vermeiden. Neben familiären           Asylantrag abgelehnt oder angenommen
Gründen (Wahrung der Familieneinheit)         wird.
kommen humanitäre Gründe von ver-
gleichbarem Gewicht in Betracht. Darun-       Die Außenstelle des BAMF in Berlin be-
ter wird z.B. eine bereits begonnene ärzt-    findet sich in Spandau (Askanierring 106,
liche Behandlung gezählt.                     13587 Berlin) und in der Bundesallee.

                                                                                     21
2. Die Stellung des Asylantrags

                                             b. Die Anhörung - der Kern des Asylver-
  a. Antragstellung bei der Außenstelle
                                             fahrens
  des BAMF

                                             Nur das BAMF ist dafür zuständig zu ent-
Während der Geflüchtete in der Erstauf-
                                             scheiden, ob einem Asylsuchenden
nahmeeinrichtung oder Notunterkunft o-
                                             Schutz gewährt wird. Die Fluchtgründe
der einem Hostel wohnt, muss er seinen
                                             werden bei einer sogenannten Anhörung
Termin bei der für ihn zuständigen Au-
                                             vorgetragen. Sie ist das Kernstück des Asylver-
ßenstelle des BAMF in Berlin wahrneh-
                                             fahrens.
men (s.o.). Erst bei diesem Termin stellt
der Geflüchtete formell rechtswirksam
einen Antrag auf Asyl. Davor hat er ledig-               Grundsätzlich soll die Anhö-
lich seinen Wunsch geäußert, einen An-       rung in unmittelbar zeitlichem Zusam-
trag zu stellen.                             menhang mit der Asylantragstellung
                                             stattfinden. Bei dem derzeitigen Arbeits-
Bei dem Termin wird der Flüchtling er-       aufkommen finden Anhörungen jedoch
kennungsdienstlich behandelt (Foto, Fin-     häufig erst Monate, teilweise auch Jahre
gerabdrücke) und muss einen Asylantrag       später statt.
ausfüllen. Hierbei steht ihm ein Dolmet-
scher zur Verfügung.                         Ein Geflüchteter wird in dem gesamten
                                             weiteren Verfahren - auch in einem even-
Nach der Asylantragstellung wird den         tuell folgenden Gerichtsverfahren - im-
Flüchtlingen eine Aufenthaltsgestattung      mer wieder mit dem konfrontiert, was er
ausgestellt. Der Aufenthalt in Deutsch-      in der Anhörung vorgetragen hat. Aus
land ist dann für die Dauer des Asylver-     diesem Grund ist es von großer Wichtig-
fahrens erlaubt. Der Flüchtling hat somit    keit, dass alle Gründe, warum ein Ge-
einen Nachweis, dass er sich „legal“ in      flüchteter sein Land verlassen hat, hier
Deutschland aufhält.                         mitgeteilt werden. Eine Verfolgung wird
                                             nur angenommen, wenn der Geflüchtete
                                             glaubhaft machen kann, in seinem Hei-
                                             matland verfolgt worden zu sein.

                                             Die Anhörung erfolgt nach einem vorge-
                                             gebenen Fragenkatalog. Begonnen wird
                                             mit allgemeinen Fragen zu Identität, Fa-
                                             milienverhältnissen und dem Fluchtweg.
Nach der Antragstellung kann der Flücht-     Erst in der vorletzten Frage (das ist die
ling wieder zu seiner Unterkunft gehen.      Wichtigste!) wird auf die persönlichen
Ein Gespräch zu den Fluchtgründen, die       Fluchtgründe eingegangen. Die letzte
sog. Anhörung, erfolgt in der Regel erst     Frage ist, ob Hindernisse für eine Rück-
später (Ausnahmen können sich bei dem        kehr vorliegen. Diese Frage zielt auf even-
Verfahren in der Bundesallee ergeben.)       tuelle Abschiebungshindernisse.
                                                                                         22
Hinweise zur Anhörung

          Alleine einem Dolmetscher und einem Mitarbeiter des BAMF ge-
          genüber zu sitzen, ist für viele Geflüchtete ungewohnt und ein-
 schüchternd. Deshalb sollte der Geflüchtete möglichst vor seiner Anhörung
 eine Beratung aufsuchen oder gemeinsam mit einer Vertrauensperson sei-
 nen Vortrag durchgehen. Nach den vielen Ereignissen, die ein Flüchtling auf
 der Flucht erlebt hat, gehen viele Erinnerungen und Zeitangaben durchei-
 nander. Dann besteht die Gefahr während der Anhörung unglaubwürdig zu
 wirken. Alles, was erst nach der Anhörung vorgetragen wird, kann unter
 Umständen nicht mehr bei der Entscheidung berücksichtigt werden.

       Wir empfehlen vor der Anhörung eine Beratungsstelle aufzusuchen, um die
Anhörung ausführlich zu besprechen. Wie gesagt: Die Anhörung ist das Kernstück
des Asylverfahrens. Sie sollte so sorgfältig und fachkundig wie möglich vorbereitet
werden!

     o   Zur Anhörung gibt es eine gesonderte Broschüre, die in 8 Sprachen über-
         setzt wurde
         § Sie kann abgerufen werden unter: http://www.asyl.net/in-
             dex.php?id=337
         § Sprachen: Englisch, Französisch, Türkisch, Russisch, Arabisch, Chine-
             sisch, Persisch, Kurdisch (Kumandschi)
     o   Weitere Informationen zum Ablauf des Asylverfahrens finden sich unter:
             § Bundesamt        für     Migration   und   Flüchtlinge     (BAMF)
                 http://www.bamf.de/DE/Fluechtlingsschutz/AblaufAsylv/ablauf-
                 des-asylverfahrens-node.html
             § Zur Registrierung in Berlin unter http://www.berlin.de/laf/

                                                                                 23
zeichnet sich nun eine Rückkehr zur individuel-
3. Die Wochen nach der Stellung des
                                                   len Prüfung durch Anhörung ab. Dies wird eine
Asylantrags
                                                   längere Bearbeitungszeit nach sich ziehen.
                                                   Die Bearbeitung der Anträge von Menschen aus
 a. Wartezeit bis zur Entscheidung
                                                   dem Irak, dem Iran, Afghanistan, Eritrea, So-
                                                   malia, Pakistan und Mali beträgt zwischen 10 -
Wurde die Anhörung bei der zuständigen
                                                   36 Monate. Die Anerkennungsquote bei diesen
Außenstelle des BAMF durchgeführt,
                                                   Ländern liegt zwischen 15 - 75%.
muss der Flüchtling nun warten, bis ihm
                                                    Genauere Angaben zu den Anerkennungsquo-
die Entscheidung per Post zugestellt wird.
                                                       ten sind aus unserer Sicht nicht hilfreich:
Dies kann unter Umständen einige Mo-
                                                   Die Orientierung an den Quoten verschleiert,
nate dauern (Bearbeitungszeit), im
                                                   dass die Entscheidung immer individuell an-
schlimmsten Fall auch mehrere Jahre.
                                                   hand des Vortrags der Fluchtgeschichte in der
                                                   Anhörung getroffen wird. So kann es sein, dass
Es ist sehr wichtig, dass der Geflüchtete
                                                   Menschen mit sehr ähnlichen Fluchtgründen
dem BAMF stets die korrekte Anschrift
                                                   ganz unterschiedliche Entscheidungen mitge-
mitteilt. Sollte das BAMF Briefe nicht zu-
                                                   teilt bekommen, je nachdem wie ihr Vortrag in
stellen können, geht das zu Lasten des
                                                   der Anhörung aufgenommen wurde. Daher las-
Antragstellers. Die Kontaktdaten, um die
                                                   sen die Quoten keine Rückschlüsse auf den kon-
Adresse zu ändern (Anschrift, Telefon-
                                                   kreten Einzelfall zu.
nummer), sind auf den Papieren ver-
merkt, die der Geflüchtete bei Antragstel-
lung ausgehändigt bekommt.                          b. Die Zeit in der Erstaufnahmeeinrich-
                                                    tung endet
       Weiterführende Information zu den Be-
       arbeitungszeiten:                           Nach seiner Anhörung ist der Geflüchtete
Die Bearbeitungszeit für Asylanträge variiert      zunächst verpflichtet, weiter in der Erst-
stark zwischen den verschiedenen Herkunfts-        aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Diese
ländern. Die Anträge von Menschen aus den so-      Verpflichtung endet, wenn
genannten sicheren Herkunftsländern (Alba-
nien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Ko-              1. der Antragsteller als Asylberech-
sovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal und                 tigter anerkannt ist
Serbien) werden oftmals sehr schnell bearbeitet.       2. nach maximal sechs Monaten in
Asylanträge von Staatsangehörigen dieser Län-             der      Erstaufnahmeeinrichtung,
der werden nur zu einem sehr geringen Teil an-            wenn nicht über den Antrag ent-
genommen.                                                 schieden wurde.
Ebenfalls kurz ist die Bearbeitungszeit für Sy-
rer, auch wenn diese sich ebenfalls verlängert     Menschen aus den sogenannten sicheren
hat. Die Anerkennungsquote liegt allerdings bei    Herkunftsländer sind stets verpflichtet in
über 99%. Nachdem die Anträge von syrischen        der Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen.
Flüchtlingen im Jahr 2015 vornehmlich im Wege      Sie werden nicht auf Gemeinschaftsun-
des schriftlichen Verfahrens ohne Anhörung be-     terkünfte weiterverteilt. Nach dem Ge-
schieden wurden (geringe Bearbeitungszeit),        setzt sollen sie umgehend nach der nega-
                                                   tiven Entscheidung über ihren Asylantrag

                                                                                               24
freiwillig ausreisen, ansonsten       droht    o   Die Ausländerbehörde, das Sozialamt,
ihnen die Abschiebung.                             das LAF, die Heimleitung oder der Si-
                                                   cherheitsdienst haben keinen Einfluss
                                                   auf den Ausgang des Asylverfahrens.
                                               o   Über die Auszahlung der Sozialleis-
                                                   tungen entscheidet während des Asyl-
                                                   verfahrens allein das LAF.

    c. Wechsel in eine Gemeinschaftsunter-
                                               Die Aufgabe der Heimleitung ist das
    kunft/ Wohnung
                                               Wohnen im Heim zu organisieren. Oft-
                                               mals sind die Heimleiter Sozialarbeiter.
Nach Mitteilung des Bundesamtes, dass
                                               Sie werden dafür bezahlt, den Geflüchte-
der Geflüchtete nicht mehr in der Erst-
                                               ten zu helfen, wenn zusätzlich zu den So-
aufnahmeeinrichtung leben muss (spätes-
                                               zialleistungen etwas benötigt wird, z.B.
tens nach 6 Monaten), erfolgt in der Re-
                                               Kleidung.
gel ein Wohnheimwechsel in eine Ge-
                                               Die Heimleitung darf nicht:
meinschaftsunterkunft oder in eine Woh-
                                               o ohne Erlaubnis die Post des Flücht-
nung. Erklärtes Ziel des Berliner Senats ist
                                                   lings öffnen. Das ist eine Straftat und
es, möglichst viele Flüchtlinge in Woh-
                                                   kann bei der Polizei angezeigt werden.
nungen unterzubringen. Dies ist jedoch
                                               o das Zimmer ohne Einwilligung betre-
angesichts des Berliner Wohnungsmark-
                                                   ten.
tes kaum möglich, weshalb eine weit
                                               o private Sachen durchsuchen. Das darf
überwiegende Zahl der Flüchtlinge in
                                                   nur die Polizei mit einem Durchsu-
Berlin in einer Gemeinschaftsunterkunft
                                                   chungsbefehl.
lebt.
                                               Entstehen diesbezüglich Probleme, sollte
                                               der Flüchtling nach der Hausordnung fra-
Im Unterschied zur Erstaufnahmeein-
                                               gen und diese gegebenenfalls von einer
richtung versorgen sich die Flüchtlinge in
                                               Beratungsstelle überprüfen lassen.
den Gemeinschaftsunterkünften selbst
aus den ihnen gewährten Geldleistungen.
                                               Die Heimleitung darf entscheiden, wer
                                               mit wem im Zimmer wohnt. Die Ent-
d. Rechte im Heim/ in der Unterkunft
                                               scheidung muss an „nationale, ethnische,
                                               kulturelle und religiöse Eigenheiten“ an-
Häufig entstehen bei Geflüchteten Miss-
                                               gepasst sein. Wenn es möglich ist, sollen
verständnisse darüber, wer etwas in ih-
                                               nicht mehr als vier Personen in einem
rem Asylverfahren „zu sagen hat“.
                                               Wohnraum wohnen. Wenn mehrere Per-
                                               sonen zusammen in einem Zimmer woh-
o    Die Entscheidung über den Asylantrag
                                               nen müssen, aber ein anderes Zimmer leer
     liegt ausschließlich beim BAMF. Sollte
                                               ist, kann man sich beschweren. Jede Per-
     der Flüchtling diese Entscheidung mit
                                               son soll 6 qm Wohnfläche haben und über
     Rechtsmitteln angreifen wollen, ent-
                                               ein Bett, einen eigenen Platz im Schrank,
     scheidet das Verwaltungsgericht.
                                               einen Platz an einem Tisch und einen
                                               Stuhl verfügen. Zudem müssen die Zim-
                                               mer abschließbar sein. Es muss für Frauen

                                                                                       25
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