Sozialwirtschaft und Non-Profit-Unternehmen - Nachhaltigkeit in der Sozialwirtschaft ESG-Berichterstattung als Chance begreifen - PKF Fasselt

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Sozialwirtschaft und Non-Profit-Unternehmen - Nachhaltigkeit in der Sozialwirtschaft ESG-Berichterstattung als Chance begreifen - PKF Fasselt
Sozialwirtschaft und
    Non-Profit-Unternehmen

Nachhaltigkeit in der
Sozialwirtschaft
ESG-Berichterstattung
als Chance begreifen
Sozialwirtschaft und Non-Profit-Unternehmen - Nachhaltigkeit in der Sozialwirtschaft ESG-Berichterstattung als Chance begreifen - PKF Fasselt
PKF THEMEN · SOZIALWIRTSCHAFT UND NON-PROFIT-UNTERNEHMEN | SEPTEMBER 2022

    Sehr geehrte
    Leserinnen und Leser!
    Nachhaltigkeit nimmt als Megatrend breiten Raum in der        betrieben und Zweckbetrieben bei Tätigwerden in
    Gesellschaft ein. Auf bestimmte Unternehmen werden            staatlichem Auftrag sollten beachtet werden. In beiden
    verpflichtend neue Reportingfelder zukommen. Aber             Fällen konnte sich die Finanzverwaltung nicht durch­
    auch ohne gesetzliche Verpflichtung sprechen viele            setzen.
    Gründe für eine freiwillige Nachhaltigkeitsberichter-
    stattung, auch und gerade für Unternehmen der Sozial-         Zur Umsatzsteuer berichten wir über eine Rechtspre-
    wirtschaft und des Non-Profit-Sektors. So messen nicht        chungsänderung zur Frage der Umsatzsteuerpflicht für
    nur Nachwuchskräfte von Vertragspartnern Nachhaltig-          Leistungen gegen gesondertes Entgelt bei Sportverei-
    keit Bedeutung zu; auch Aspekte des „Green Financing“         nen. Ebenfalls die Umsatzsteuer betrifft die Frage, ob und
    werden immer wichtiger. Beispielsweise werden Banken          ggf. welche unselbständigen Stiftungen im Hinblick auf
    zukünftig auf die Nachhaltigkeit von Darlehensverwen-         von ihrem Träger an sie erbrachte Verwaltungsleistungen
    dungen schauen.                                               Leistungsempfänger im umsatzsteuerlichen Sinne sein
                                                                  können. Zu Hoffnungen auf ermäßigte Umsatzsteuer-
    Anschließend geht es in diesem Heft um die Umsetzung          sätze für Inklusionsbetriebe und andere Unternehmen
    der Stiftungsrechtsreform 2021/2023; dazu finden Sie          der Wohlfahrtspflege informieren wir im Zusammenhang
    ab S. 6 ein Update unserer bisherigen Berichterstattung.      mit dem Stand der Umsetzung einer aktuellen EU-Richt-
    Denn am 1.7.2023, also in weniger als einem Jahr, wird        linie für gemeinnützige Einrichtungen.
    das im BGB neu zusammengefasste Stiftungsrecht in
    Kraft treten.                                                 Bereits in Kraft befindliche gesetzliche Änderungen
                                                                  erfordern ebenfalls Ihre Aufmerksamkeit: Was müssen
    »   Wie ist der Überarbeitungsstand der Landesstiftungs-      Arbeitgeber seit dem 1.8.2022 insbesondere bei der
        gesetze?                                                  Änderung und beim Neuabschluss von Arbeitsver-
    »   Können, sollen oder müssen Stiftungen aktuell han-        trägen beachten? Auch das Lieferkettensorgfaltsge-
        deln?                                                     setz bringt national neue Pflichten und voraussichtlich
    »   Was zeichnet sich hinsichtlich der Reichweite der Auf-    nochmals verschärfte Anforderungen auf EU-Ebene.
        sicht für nicht gemeinnützige Stiftungen (privatnützige
        / Familienstiftungen) ab?                                 Eine informative Lektüre dieser und der weiteren Themen
                                                                  im Heft wünscht Ihnen
    Zwei gerade veröffentlichte BFH-Entscheidungen zur
    Abgrenzung zwischen wirtschaftlichen Geschäfts-               Ihr Team von PKF

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TOP-Thema
                                                                                     Nachhaltigkeit in der
                                                                                     Sozialwirtschaft
Inhalt
TOP-Thema                                                                     Grundsteuererklärungen von gemeinnützigen
Nachhaltigkeitsberichterstattung in der Gesundheits-                          Unternehmen ............................................................. 14
und Sozialwirtschaft – Regulatorik, Herausforderungen                         Gesellschafts- / Wirtschaftsrecht
und Chancen ............................................................. 4
                                                                              Beschränkung eines Abfindungsanspruchs im
Stiftungsrecht                                                                Gesellschaftsvertrag einer gGmbH ............................ 15
                                                                              Das Lieferkettensorgfaltsgesetz ................................. 16
Umsetzung der Stiftungsrechtsreform 2021/2023 –
Update zum Stand der Rechtsentwicklung ................. 6                    Arbeitsrecht
                                                                              Neufassung des Nachweisgesetzes hinsichtlich der
Steuerrecht / Gemeinnützigkeit
                                                                              Arbeitsbedingungen .................................................. 17
Abgrenzung zwischen wirtschaftlichen Geschäfts-                               Kurz notiert
betrieben und Zweckbetrieben – Aktuelle BFH-
                                                                              Betriebsnaher Kindergarten mit Zugangsbeschränkung:
Rechtsprechung ......................................................... 8
                                                                              Aberkennung der Gemeinnützigkeit ........................... 19
Hoffnung auf ermäßigte Steuersätze für Inklusions­                            Arbeitsrechtlich wichtige Änderungen ...................... 20
betriebe und Unternehmen der Wohlfahrtspflege ...... 10
                                                                              Aktuelle Entwicklungen zu digitalen Versammlungen
Unselbständige Stiftung kein umsatzsteuerpflichtiger                          und Gremienvertretungen .......................................... 20
Leistungsempfänger ................................................... 11
                                                                              Gemeinnützige Arbeitsteilung durch Open-Access-
Rechtsprechungsänderung zur Umsatzsteuerpflicht                               Publikationen ............................................................. 21
bei Sportvereinen ...................................................... 12   Einladung: Stiftungsforum Rhein-Ruhr 18.10.2022 ..... 21

                                                                                                                                                               3
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       TOP-THEMA

    Nachhaltigkeitsberichterstattung in der Gesund-
    heits- und Sozialwirtschaft
    Regulatorik, Herausforderungen und Chancen

    Die Nachhaltigkeitsberichterstattung ist bisher nur für       Häufig werden diese drei Bereiche zusammenfassend als
    wenige Unternehmen in Deutschland verpflichtend.              ESG bezeichnet.
    Dies wird sich zukünftig ändern. Geplant ist, ab dem
    Berichtszeitraum 2025 die Erstellung eines Nachhal-           Hinweis: Für Gesellschaften aus dem Gesundheits- und
    tigkeitsberichts als Bestandteil des Lageberichts für         Sozialwesen sind zwar auch die Bereiche Umwelt und
    viele Gesellschaften verpflichtend einzuführen.               Unternehmensführung für die Berichterstattung relevant,
                                                                  der Sozialbereich wird hier aufgrund der Personalintensi-
    1. Regulatorischer Rahmen: Wer ist zukünftig ver-             tät im Dienstleistungssektor und der oft gemeinnützigen
    pflichtet und …                                               Ausrichtung der Gesellschaften aber eine ganz zentrale
                                                                  Rolle einnehmen. Mit Sozialfaktoren sind hier nicht nur die
    Im April 2021 hat die Europäische Kommission einen            Belange der eigenen Mitarbeiter (Mikroansicht) gemeint,
    Vorschlag für die CSR-Richtlinie (Corporate Sustainabi-       sondern auch die Belange von Kunden und Mitarbeitern
    lity Reporting Directive, CSRD) veröffentlicht, die zukünf-   entlang von Lieferketten (Makroansicht). Hierbei soll u.a.
    tig den Rahmen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung       im Fokus stehen, wie das Unternehmen einen positiven
    setzen soll. Um für deutsche Unternehmen Wirkung zu           sozialen Beitrag leistet.
    entfalten, ist eine Umsetzung der noch endgültig zu verab-
    schiedenden CSRD in nationales Recht (HGB) notwendig.         2. Erarbeitung der EU-Standards

    Neben den großen kapitalmarktorientierten Unternehmen         Zur Konkretisierung der geforderten Berichtsinhalte und
    werden zukünftig auch große Kapitalgesellschaften (§ 267      um die Vergleichbarkeit der Nachhaltigkeitsberichte
    Abs. 3 HGB) zur Nachhaltigkeitsberichterstattung ver-         sicherzustellen, hat die EU-Kommission der EFRAG
    pflichtet sein, darunter fallen auch einige Gesellschaften    (European Financial Reporting Advisory Group) den Auf-
    des Gesundheits- und Sozialwesens. Das Gleiche gilt für       trag zur Erarbeitung von Entwürfen für EU-Standards zur
    gleichgestellte Personenhandelsgesellschaften i.S. des        Nachhaltigkeitsberichterstattung – den sog. European
    § 264a HGB. Sofern Gesellschaften nach Gesetz, Verord-        Sustainability Reporting Standards (ESRS) – erteilt. Diese
    nung, Satzung oder Gesellschaftsvertrag – wie es auch         sollen zukünftig den Rahmen für die Nachhaltigkeits­
    bei Unternehmen der Sozialwirtschaft und bei gemein-          berichterstattung bilden.
    nützigen Körperschaften vorkommt – vollumfänglich wie
    große Kapitalgesellschaften Rechnung legen müssen,            Empfehlung: Nicht alle von der EFRAG vorgeschlage-
    werden diese grundsätzlich ebenfalls verpflichtet sein.       nen Berichtsinhalte werden für alle Unternehmen den
                                                                  gleichen Stellenwert einnehmen oder überhaupt relevant
    Empfehlung: Wir empfehlen hier im Einzelfall eine Prü-        sein. Sofern eine vollumfängliche Nachhaltigkeitsbericht-
    fung des rechtlichen Rahmens vorzunehmen, um Sicher-          erstattung erfolgen muss, sollte frühzeitig eine Wesent-
    heit über die eigene Verpflichtung zu haben und frühzeitig    lichkeitsanalyse im eigenen Unternehmen unter Einbezie-
    Handlungsalternativen ableiten zu können.                     hung wichtiger Stakeholdergruppen erfolgen.

    … was soll berichtet werden?                                  3. Gründe für eine freiwillige Berichterstattung

    Die Nachhaltigkeitsberichterstattung wird drei wesentli-      Neben der verpflichtenden Anwendung für einen bestimm-
    che Bereiche umfassen:                                        ten Kreis von Unternehmen sprechen aber auch viele
    » Umwelt (Environment),                                       Gründe für eine freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstat-
    » Soziales (Social) und                                       tung. Einige wesentliche Vorteile der freiwilligen Berichter-
    » Unternehmensführung (Governance).                           stattung im Gesundheits- und Sozialwesen können sein:

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»   Gewinnung von Mitarbeitenden: Diversität, Flexibili-     »  Umsatzerlöse,
    tät und Work-Life-Balance spielen eine zunehmende        »  der Investitionsausgaben und
    Rolle bei der Wahl des Arbeitgebers;                     »  der Betriebsausgaben,
»   Festigung der Reputation: Darstellung der eigenen        die mit solchen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind,
    Tätigkeiten im Sozialbereich können zur Festigung der    die als ökologisch nachhaltig (taxonomiekonform) einzu-
    Reputation einer gemeinnützigen Gesellschaft beitra-     stufen sind.
    gen;
»   „Green Financing“: Banken werden zukünftig ver-          Hinweis: Die Prüfung der Taxonomiekonformität einer
    pflichtet, auf die Nachhaltigkeit der Darlehensverwen-   Wirtschaftstätigkeit erfolgt nach vorgegebenen Kriterien
    dung zu schauen, aber auch private Geldgeber ach-        und kann sehr komplex sein.
    ten auf die Nachhaltigkeit ihrer Anlagen.
                                                             5. Konkreter Handlungsbedarf
4. Weitere Herausforderungen
                                                             Haben z.B. Krankenhäuser oder größere Pflegeein-
Neben den Verpflichtungen aus der CSRD kommen auf            richtungen einen hohen Bestand an Gebäudeeigen-
alle Unternehmen, die zukünftig verpflichtend einen Nach-    tum, müssen sie sich u.a. um die Instandhaltung bzw.
haltigkeitsbericht aufstellen müssen, erweiterte Berichts-   den Erhalt sowie die Renovierung kümmern (regelmäßig
pflichten im Bereich Umwelt zu. Diese ergeben sich aus       Betriebsausgaben). Zudem kann die Erweiterung des
der am 18.6.2020 durch das Europäische Parlament und         Gebäudebestands durch Kauf oder Neubau ein Thema
den Rat der EU erlassenen sog. EU-Taxonomie-Verord-          sein (regelmäßig Investition). Diese Investitionen und
nung. Diese definiert                                        Betriebsausgaben sind zukünftig zu kategorisieren in sol-
» zum einen, welche Wirtschaftstätigkeiten als ökolo-        che, die mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die
    gisch nachhaltig gelten, und                             als ökologisch nachhaltig einzustufen sind, und solche,
» zum anderen, in welcher Form Unternehmen über              die es nicht sind. Notwendig ist daher eine Zuordnung
    diese ökologisch nachhaltigen Tätigkeiten zu berich-     zu einer Wirtschaftstätigkeit und deren Überprüfung auf
    ten haben.                                               Taxonomiekonformität.

Dazu sind drei Kennzahlen zu ermitteln und offenzulegen,     Empfehlung: Hier empfiehlt sich eine frühzeitige Ausein-
und zwar der Anteil der:                                     andersetzung mit den Anforderungen aus der EU-Taxo-

                                                                                                                         5
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    nomie-Verordnung. Insbesondere ist eine Kategorisierung      7. Fazit
    der eigenen Tätigkeiten und die Prüfung, ob diese taxo-
    nomiekonform sind, vorzunehmen.                              Die Auswirkungen der CSR-Richtlinie bzw. der EU-Taxo-
                                                                 nomie-Verordnung auf die Berichterstattung von Unter-
    6. Erste Schritte auf dem Weg zu einer Nachhaltig-           nehmen sind umfangreich und komplex. Nachhaltigkeits-
    keitsberichterstattung                                       berichterstattung ist dabei kein reines Berichtsthema,
                                                                 sondern ein Unternehmens- und Managementthema.
    Egal ob verpflichtend oder freiwillig – Nachhaltigkeits­     Basis der Nachhaltigkeitsberichterstattung sind eine
    berichterstattung ist kein reines Berichtsthema, sondern     Analyse der wesentlichen Nachhaltigkeitsthemen für
    ein Managementthema:                                         das eigene Unternehmen sowie die Durchführung einer
    » Die Auseinandersetzung mit den eigenen Nachhaltig-         Bestandsaufnahme bereits vorhandener Regeln, Pro-
        keitszielen,                                             jekte und Maßnahmen im Kontext der Faktoren Umwelt,
    » die Ableitung von Maßnahmen,                               Soziales und Unternehmensführung. Dabei wird übrigens
    » die Festlegung von Verantwortlichkeiten und                schnell die Erkenntnis reifen, dass kein Unternehmen
    » die Einrichtung eines Monitorings, um die Erreichung       bei Null anfängt, sondern dass bestimmte Dinge bereits
        der gesetzten Ziele auch messen zu können,               lange vorhanden sind.
    erfordern die Einrichtung oder Veränderung von Prozes-
    sen im Unternehmen. Die Verantwortlichkeit hierfür liegt

                                                                      Empfehlung
    bei der Unternehmensleitung, die auch die Nachhaltig-
    keitsziele als Teil der Unternehmensstrategie festlegt.

    Um die ersten Schritte in die richtige Richtung zu machen,        Unternehmen, die zukünftig verpflichtet sein
    empfiehlt sich der Dialog mit wesentlichen Stakeholder-           werden, eine Nachhaltigkeitsberichterstattung
    gruppen, im Gesundheits- und Sozialwesen insbesondere             als Bestandteil ihres Lageberichts zu veröffent-
    mit der eigenen Belegschaft und – sofern sinnvoll mög-            lichen, sollten sich frühzeitig mit den Anforde-
    lich – mit Vertragspartnern. Nur so können die wesent-            rungen auseinandersetzen. Für alle anderen
    lichen Themen für das eigene Unternehmen identifiziert            Unternehmen empfehlen wir, sich mit einer
    und erreichbare, passgenaue Ziele abgeleitet werden.              freiwilligen Berichterstattung bereits jetzt zu
    Daneben ist eine Bestandsaufnahme bereits vorhandener             beschäftigen, um ggf. die Vorteile und Chan-
    Regelungen, Prozesse und bereits gesetzter Ziele vorzu-           cen, die eine solche Berichterstattung bietet,
    nehmen und mit den neu gewonnenen Erkenntnissen zu                frühzeitig vollumfänglich nutzen zu können.
    vergleichen.

       STIFTUNGSRECHT

    Umsetzung der Stiftungsrechtsreform 2021/2023
    Update zum Stand der Rechtsentwicklung

    Schon am 1.7.2023, also in weniger als einem Jahr,           Jahren ab dem 1.7.2022, während dessen Bestands-
    wird das im BGB zusammengefasste Stiftungsrecht              stiftungen die Gelegenheit haben sollten, ihre Satzun-
    in Kraft treten. Einen Monat vor Verabschiedung des          gen anzupassen, wurde aber nicht umgesetzt.
    Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts
    (vom 16.7.2021, BGBl. I S. 2947 f.) hatte der Gesetz-        1. Struktur des bundeseinheitlichen Stiftungszivil-
    geber Forderungen der Verbände und der Literatur,            rechts
    Bestandsstiftungen ausreichend Zeit zur Anpassung
    ihrer Satzungen zu geben, teilweise aufgegriffen             Einen grafischen Überblick über die Struktur des neuen
    und den ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt des              bundeseinheitlich zusammengefassten Stiftungszivil-
    Inkrafttretens um ein Jahr verschoben. Der Vorschlag         rechts hatten wir Ihnen bereits im Heft September 2021
    zur Einführung eines Übergangszeitraums von drei             der Themen Sozialwirtschaft und Non-Profit-Unterneh-

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men gegeben und hatten angekündigt, über Entwicklun-                       nicht so weit, wie das insbesondere aus Sicht von
gen hinsichtlich der Neufassungen der Landesstiftungs-                     Bestandsstiftungen wünschenswert wäre. Bis zum
gesetze zu berichten.                                                      Redaktionsschluss hatte noch keines der fünfzehn ande-
                                                                           ren Bundesländer nachgezogen. Soweit behördeninterne
Um den Übergangszeitraum möglichst voll nutzen und                         Entwürfe existieren, sind sie noch nicht für die Öffentlich-
über Anpassungen abschließend nachdenken zu können,                        keit bestimmt. Mit einem baldigen Bekanntwerden ist
wäre es gut gewesen, frühzeitig auch die Neufassungen                      jedoch zu rechnen.
der jeweiligen Landesstiftungsgesetze zu kennen. Sie
müssen zwingend ebenfalls spätestens zum 1.7.2023                          … lassen noch auf sich warten
in Kraft treten, wenn sie nicht nichtig werden sollen.
Ursprünglich bestand die Hoffnung, dass zumindest die                      Interessant ist der Inhalt der zukünftigen Landesstiftungs-
Entwürfe relativ kurzfristig für die Öffentlichkeit bekannt                gesetze u.a. deshalb, weil es im neuen Stiftungszivilrecht
werden würden. Immerhin hatte die Landesregierung                          einige Ermächtigungsklauseln gibt. Beispielsweise kön-
Brandenburg bereits im Dezember 2021 ihren Gesetzent-                      nen die Landesgesetzgeber für Teile des Grundstock-
wurf vorgestellt (Landtag Brandenburg, Drucks. 7/4597).                    vermögens (ein neuer bundesgesetzlicher Begriff) zeitlich
Das Gesetz ist vor kurzem verabschiedet worden (Stif-                      begrenzte Ausnahmen vom Vermögenserhaltungsge-
tungsgesetz für das Land Brandenburg (StiftGBbG) vom                       bot zulassen (§ 83c Abs. 3 BGB n.F.). Brandenburg hat
30.6.2022, GVBl. I Nr. 18).                                                davon allerdings keinen Gebrauch gemacht.

2. Entwürfe der Landesgesetzgeber …                                        Vor allem für nicht gemeinnützige Stiftungen (privatnüt-
                                                                           zige / Familienstiftungen) ist derzeit spannend, ob sie
Leider sind die Landesgesetzgeber aber derzeit noch                        zukünftig in gleichem Umfang der Rechtsaufsicht unter-

                      BGB-Stiftungszivilrecht für rechtsfähige Stiftungen (ab 1. 7. 2023)

    §§ 80-82a           §§ 83-83c              §§ 84-84c                 §§ 85-86h                    §§ 87-87c                     § 88
   Entstehung         Grundordnung              Organe                   Satzungs­                  Auflösung und               Kirchliche
                                                                        änderungen                   Aufhebung                  Stiftungen
 § 80                  § 83                  § 84                 §§ 85, 85a                       §§ 87-87b
 Ausgestaltung und     Stiftungsverfas-      Stiftungsorgane      Satzungsänderungen i.e.S.        Auflösungs- /
 Entstehung            sung und Stifter-                          § 85 Voraussetzungen für         Aufhebungsgründe
                       wille                 § 84a                ­Satzungsänderungen
                                                                                                   § 87
 §§ 81, 81a                                  Rechte und Pflich-   § 85a Verfahren bei              Auflösung durch Stiftungs-
                                                                  ­Satzungsänderungen
 Stiftungsgeschäft     § 83a                 ten der Organmit-                                     organe
 und dessen Wider-     Verwaltungssitz der   glieder                                               § 87a
                                                                  §§ 86-86h                        Aufhebung (durch
 ruf                   Stiftung
                                             § 84b                Stiftungsfusionen                Behörde)
                                                                  § 86 Voraussetzungen Zulegung    § 87b
 § 82                  § 83b                 Beschlussfassung
                                                                  § 86a Voraussetzungen Zusam-     Auflösung bei Insolvenz
 Anerkennung der       Stiftungs­vermögen    der Organe
                                                                  menlegung
 Stiftung                                                         § 86b Verfahren Zulegung /
                       § 83c                 § 84c                                                 § 87c
                                                                  Zusammenlegung
 § 82a                 Verwaltung des        Notmaßnahmen                                          Vermögensanfall und
                                                                  § 86c Zulegungs- / Zusammen-
 Übertragung und       Stiftungsvermö-       bei fehlenden        legungsvertrag
                                                                                                   Liquidation
 Übergang des          gens                  Organmitgliedern     § 86d Form des Zulegungs- /      (Auflösungs- /
                                                                  Zusammenlegungsvertrags          Aufhebungsfolgen und
 gewidmeten Ver-                                                                                   Wirkungen)
 mögens                                                           § 86e Behördliche Zulegungs- /
                                                                  Zusammenlegungsentscheidung
                                                                  § 86f Wirkungen
                                                                  Zulegung / Zusammenlegung
                                                                  § 86g Bekanntmachung der
                                                                  Zulegung / Zusammenlegung
                                                                  § 86h Gläubigerschutz

     ab 1. 1. 2026
  Stiftungsregister                          Stiftungsregister        Stiftungsregister             Stiftungsregister
     §§ 82b-82d                              §§ 82b Abs. 2, 84d          §§ 85b, 86i                      § 87d

Abb. 1: Neues Stiftungszivilrecht (Abb. aus Themenheft Sept. 2021)

                                                                                                                                             7
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PKF THEMEN · SOZIALWIRTSCHAFT UND NON-PROFIT-UNTERNEHMEN | SEPTEMBER 2022

    liegen werden wie gemein-
    nützige Stiftungen. Dem
    Vernehmen nach tendieren
                                       Empfehlung                                für ihren Sitz einschlägige Landesstif-
                                                                                 tungsrecht im Entwurf vorliegt. Zwi-
    die Landesgesetzgeber zu           Soweit Bestandsstiftungen sich bis-       schenzeitlich liegen auch schon einige
    einer Einschränkung wie            her noch nicht damit befasst haben,       lesenswerte Kommentierungen zum
    bisher. Brandenburg hat            ob und inwieweit die derzeitig gültige    eigentlichen Stiftungszivilrecht vor, so
    die Einschränkung in das           Satzung an das neu gefasste Stiftungs-    dass man bei Auslegungsfragen zum
    Gesetz aufgenommen (§ 5            zivilrecht angepasst werden kann, soll    neuen Recht nicht mehr nur auf den
    Abs. 2). Die Verbände und          oder sogar muss, sollten sie spätes-      reinen Gesetzestext und die Begrün-
    Teile der Literatur plädieren      tens dann damit beginnen und die          dungen im Gesetzgebungsverfahren
    für eine volle Rechtsauf-          verbleibende Zeit nutzen, wenn das        zurückgreifen kann.
    sicht.

        STEUERRECHT / GEMEINNÜTZIGKEIT

    Abgrenzung zwischen wirtschaftlichen
    Geschäftsbetrieben und Zweckbetrieben
    Aktuelle BFH-Rechtsprechung bei Tätigwerden in staatlichem Auftrag

    In zwei Mitte August 2022 veröffentlichten Fällen hat         2. Abnahme von Jägerprüfungen
    sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit der Abgrenzung
    von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben und Zweck-            In dem Urteilsfall vom 21.4.2022 (Az. V R 26/20, nach-
    betrieben befasst. In beiden Fällen hatte sich die            folgende Rn. beziehen sich auf die in Juris veröffentlichte
    Finanzverwaltung mit ihren Revisionen gegen die erst-         Fassung) hatte das Finanzamt (FA) u.a. die Rechts-
    instanzliche Zuordnung von Einnahmen zu Zweckbe-              ansicht vertreten, Einnahmen könnten nur dann dem
    trieben gewandt. Beide Revisionen verwarf der BFH.            Zweckbetrieb einer steuerbegünstigten Einrichtung
                                                                  zuzuordnen sein, wenn durch den Zweckbetrieb selbst
    1. Voraussetzungen der Einnahmenzuordnung zum                 unmittelbar die steuerbegünstigten Zwecke gefördert
    Zweckbetrieb                                                  werde. Der BFH stellte u.a. klar, dass ein Zweckbe-
                                                                  trieb unmittelbar der Zweckverwirklichung eines Vereins
    Einnahmen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die        dienen, aber diese nicht selbst verwirklichen muss. Er
    nicht unter die Spezialtatbestände der §§ 66 – 68 AO          bestätigte damit die Auffassung des FG Berlin-Bran-
    fallen, können nach der allgemeinen Regel des § 65 AO         denburg als Vor­instanz (Urteil vom 18. 6.20202, Az. 10
    Zweckbetrieben zuzuordnen sein. Voraussetzungen sind,         K 10264/15), das der Klage eines Vereins stattgegeben
    dass                                                          hatte, der als sogenannter Beliehener Jagdprüfungen
    » der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Ge-          vorbereitet und abgenommen und damit Einnahmen
         samtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten sat-     erzielt hatte. Zu den satzungsmäßigen Zwecken gehör-
         zungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirk-         ten auch der Naturschutz und die Landschaftspflege.
         lichen (§ 65 Nr. 1 AO),                                  Um der Gesamtrichtung der Verwirklichung der steuer-
                                                                  begünstigten Zwecke zu dienen (s.o. Nr. 1), reiche eine
    »   die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbe-           untrennbare Verbindung zwischen der Tätigkeit und
        trieb erreicht werden können (§ 65 Nr. 2 AO) und          dem Zweck aus (BFH, s. Rn. 24 f. der Begründung).
                                                                  Das Argument des Vereins, das die Billigung des BFH
    »   der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begüns-     fand, lautete verkürzt: Er könne seine satzungsmäßigen
        tigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in    Zwecke nur erfüllen, wenn es Jäger gebe. Jäger könne
        größerem Umfang in Wettbewerb tritt als es bei Er-        es in dem betreffenden Bundesland nur geben, wenn
        füllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar        er – der Verein – Jäger ausbilde und Jagdprüfungen
        ist (§ 65 Nr. 3 AO).                                      abnehme.

8
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Für unschädlich hielt der BFH, dass der privatrechtli-     Der klagende Verein betreute im staatlichen Auftrag Zivil-
che Verein aufgrund staatlicher Beleihung tätig war. Ein   dienstleistende, wobei die Betreuungsleistungen über
Zweckbetrieb setze nicht voraus, dass dieser allein auf-   reine Verwaltungsleistungen hinausgingen. Die Zwe-
grund der Satzung betrieben werde. Dies sei beispiels-     cke des Vereins waren satzungsmäßig u.a. zu verwirk-
weise auch bei einer gemeinnützigen Jugendmusikschule      lichen durch Hilfeangebote für hilfebedürftige Menschen:
und in anderen Fällen nicht so (BFH-Begründung, Rn. 29).   „… Unterstützung der Abstimmung und Zusammen-
                                                           arbeit angeschlossener Träger, Dienste und Einrichtun-
Hinweis: Zusätzlich befasste sich der BFH auch mit der     gen“.
Frage, ob die Steuerbefreiung des Zweckbetriebs eine
unionsrechtlich unzulässige Beihilfe darstelle und ver-    Der BFH stellte im Rahmen der Prüfung der oben unter
neinte dies (Rn. 36 der Begründung).                       Abschn. 1 genannten Nr. 1 und 2 darauf ab, dass die
                                                           Tätigkeit des Vereins seinen Satzungszwecken diene,
3. Unterstützung Zivildienstleistender                     indem er den Zivildienst von Zivildienstleistenden im
                                                           sozialen Bereich organisiere und betreue. Er sei inso-
In die gleiche Richtung ging der Beschlussfall vom         weit in der Zivildienstverwaltung als „unerlässliches Bin-
15.3.2022 (BFH-Az.: V R 46/19). Ausdrücklich entgegen      deglied“ zwischen den Zivildienstleistungen und den
einem BMF Schreiben vom 18.8.2015 (BStBl. I 2015, S.       Beschäftigungsdienststellen eingebunden. Damit habe
659) und im Anschluss an eine frühere ähnliche Entschei-   er mit seinen Leistungen wesentlich dazu beigetragen,
dung (Urteil vom 23.7.2009, Az. V R 93/07) führte der      dass ein funktionierender Zivildienst gewährleistet war
BFH aus: „Die von einem gemeinnützigen Verein erbrach-     und damit die infolge Krankheit, Armut oder Alters hilfe-
ten Leistungen im Rahmen der Verwaltung des Zivildiens-    bedürftigen Menschen durch die Arbeit von Zivildienst-
tes nach § 5 a Abs. 2 ZDG begründen einen allgemeinen      leistungen unterstützt werden konnten (BFH-Begrün-
Zweckbetrieb nach § 65 AO“ (Leitsatz).                     dung, Rn. 26 f.)

                                                                                                                        9
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PKF THEMEN · SOZIALWIRTSCHAFT UND NON-PROFIT-UNTERNEHMEN | SEPTEMBER 2022

     Hoffnung auf ermäßigte Steuersätze für Inklusions-
     betriebe und Unternehmen der Wohlfahrtspflege
     Umsetzung der EU-Vorgaben

     Der Rat der Europäischen Kommission hat am                   »   durch von den Mitgliedstaaten anerkannte gemein-
     6.4.2022 eine Änderung der Richtlinien 2006/112/EG               nützige Einrichtungen,
     und (EU) 2020/285 u.a. in Bezug auf die Mehrwert-
     steuersätze für bestimmte gemeinnützige Organisa-            »   die für wohltätige Zwecke und im Bereich der sozialen
     tionen beschlossen. Die Umsetzung durch den deut-                Sicherheit tätig sind,
     schen Gesetzgeber steht noch aus.
                                                                  vorgesehen, soweit sie nicht gemäß den Art. 132, 135
     1. Abweichungen der bisherigen unionsrechtlichen             und 136 von der Steuer befreit sind.
     Voraussetzungen …
                                                                  … vom Gemeinnützigkeitsrecht gem. AO und dem
     Bereits in der vor der o.g. Änderung geltenden Fas-          UStG
     sung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL)
     waren ermäßigte Umsatzsteuersätze für die Lieferung          Diese unionsrechtlichen Voraussetzungen deckten sich
     von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleis-          nicht zwingend mit dem Gemeinnützigkeitsrecht der
     tungen                                                       §§ 51 ff. AO. Die in Deutschland gewährte Steuerver-

10
günstigung in § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG für grundsätzlich          zialen Sicherheit einsetzt (wie von den Mitgliedstaaten
alle gemeinnützigen Zwecke geht damit einerseits über            definiert) und
die Regelungen des Gemeinschaftsrechts hinaus. Auf der
anderen Seite schöpft die nationale Regelung nicht alle im   »   die von den Mitgliedstaaten als Einrichtung mit sozia-
Anhang III genannten Leistungen aus.                             lem Charakter anerkannt wird.

Hinweis: Im Ergebnis führte das zu großen Unsicher-          Ob der Gesetzgeber aufgrund dieser Änderungen nun in
heiten bei der Auslegung der Norm und insbesondere           der Lage und willens sein wird, eindeutige und insbeson-
zu einer sehr restriktiven Handhabung der deutschen          dere unionsrechtstreue Neuregelungen zur Ermäßigung
Steuerermäßigungsvorschrift. Beim BFH hat dies u.a.          der Steuersätze für Lieferungen von Gegenständen und
bewirkt, dass die Begriffe, die zur Anwendung des Regel-     Leistungen für entsprechend tätige gemeinnützige Orga-
steuersatzes führen, weit interpretiert wurden, während      nisationen zu finden, bleibt abzuwarten.
die Begriffe, die zur Anwendung des ermäßigten Steuer-

                                                                  Ausblick
satzes führen, eng ausgelegt wurden, also oft zu Lasten
der Steuerpflichtigen.

2. Neufassung und deren (noch ausstehende)                        Klare Aussagen hierzu lassen sich aufgrund
Umsetzung                                                         der bisher geführten Diskussion in der Fachli-
                                                                  teratur noch nicht treffen. Als positives Zeichen
Die in Anhang III Nr. 15 der MwStSystRL neugefasste               kann sicher gewertet werden, dass gem. dem
Regelung setzt nun voraus,                                        Koalitionsvertrag aus 2021 Inklusionsunter-
                                                                  nehmen beim ermäßigten Steuersatz besser-
»   dass es sich bei dem Leistungserbringer um eine ge-           gestellt werden sollen. Über die weitere Ent-
    meinnützige Organisation handelt,                             wicklung werden wir Sie auf dem Laufenden
                                                                  halten.
»   die sich für wohltätige Zwecke und im Bereich der so-

Unselbständige Stiftung kein umsatzsteuer­
pflichtiger Leistungsempfänger
Verwaltungsleistungen des Trägers als nicht steuerbarer Innenaustausch

Unselbständige Stiftungen sind im Hinblick auf von           rechtsfähigen Stiftungen sollte das Vermögen gemäß der
ihrem Träger an sie erbrachte Verwaltungsleistun-            jeweiligen Satzung nicht auf den jeweiligen Stifter (zurück)
gen kein Leistungsempfänger im umsatzsteuerlichen            übertragen werden, sondern vom Verein (dem Kläger) für
Sinne. Dies hat das Finanzgericht Münster kürzlich           gemeinnützige Zwecke verbraucht werden.
mit Urteil vom 5.5.2022 (Az.: 5 K 1753/20 U) entschie-
den – mit möglicherweise weitreichenden Konse-               Die unselbstständigen Stiftungen waren operativ im Rah-
quenzen.                                                     men ihrer jeweiligen gemeinnützigen Zwecke tätig. Das
                                                             Personal war allerdings bei dem Kläger mit dem Zusatz
1. Verein als Träger mehrerer unselbständiger,               des Einsatzes für die jeweilige unselbstständige Stif-
nichtrechtsfähiger Stiftungen                                tung angestellt. Der Lohnaufwand wurde vom Kläger
                                                             der jeweils verursachenden nichtrechtsfähigen Stiftung
Im entschiedenen Fall ging es um einen gemeinnützigen        belastet. Der Kläger war außerdem aufgrund einer sog.
Verein, der u.a. Träger mehrerer nichtrechtsfähiger Stif-    „Beitragsordnung“ berechtigt, aus dem jeweiligen Stif-
tungen war, die er teils aus eigenem Vermögen und teils      tungsvermögen einen jährlichen „Kostenbeitrag“ für den
durch Stiftungsgeschäft mit dritten Stiftern gegründet       entstandenen Verwaltungsaufwand zu entnehmen.
hatte. Soweit die Stiftungen mit dritten Stiftern gegrün-
det worden waren, erfolgte die Gründung in Form von          Das Finanzamt nahm bei einer Außenprüfung sowohl
Schenkungen unter Auflagen. Bei Auflösung der nicht-         hinsichtlich der Personalüberlassung gegen Entgelt als

                                                                                                                            11
PKF THEMEN · SOZIALWIRTSCHAFT UND NON-PROFIT-UNTERNEHMEN | SEPTEMBER 2022

     auch hinsichtlich der Beiträge für die Verwaltung des Stif-    tungsaustausch zwischen dem jeweiligen Stifter und
     tungsvermögens umsatzsteuerbare und umsatzsteuer-              dem Kläger als Stiftungsträger vor. Aufgrund der im
     pflichtige Leistungsaustausche zwischen dem Kläger             Streitfall vorliegenden Gestaltung als Schenkung unter
     und den unselbstständigen Stiftungen an, berechnete            Auflage sei das Stiftungsvermögen bei Gründung end-
     die Umsatzsteuer aus den vereinnahmten Entgelten und           gültig in das Vermögen des Klägers als Stiftungsträger
     änderte dementsprechend die jeweiligen Umsatzsteuer-           übergegangen, so dass der Stifter keinen verbrauchs-
     bescheide.                                                     fähigen Vorteil erlangt habe.

     2. Entscheidung: Kein umsatzsteuerlicher Leistungs-

                                                                         Fazit
     austausch

     Das FG Münster gab der Klage in vollem Umfang statt:
     Sowohl im Hinblick auf den Personalkostenersatz als                 Dieses Urteil, gegen das die Revision zum BFH
     auch im Hinblick auf die Beiträge fehle es an einem                 zugelassen wurde, hat grundsätzliche Bedeu-
     umsatzsteuerlichen Leistungsaustauschverhältnis. Ein                tung für die Praxis. So können unselbständige
     umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch setze grund-                  Stiftungen auch im Verhältnis zu Dritten keine
     sätzlich (mindestens) zwei Personen, nämlich einen                  umsatzsteuerlichen Leistungsempfänger oder
     Leistenden und einen Leistungsempfänger voraus. Eine                leistenden Unternehmer sein. Einziger Unter-
     nichtselbstständige Stiftung sei aber kein tauglicher Leis-         nehmer wäre demnach nur noch der jeweilige
     tungsempfänger nach den umsatzsteuerlichen Regelun-                 rechtsfähige Stiftungsträger. Etwas Anderes
     gen. Da eine nichtselbständige Stiftung zivilrechtlich keine        könnte gelten, wenn die jeweiligen Stifter das
     Trägerin von Rechten und Pflichten sein könne, könne sie            Stiftungsvermögen dem Stiftungsträger nicht
     auch nicht Partei eines zivilrechtlichen Vertrags für einen         im Wege der Schenkung unter Auflage (also
     Leistungsaustausch sein. Vielmehr liege ein Fall des sog.           dauerhaft), sondern lediglich treuhänderisch
     nicht steuerbaren Innenumsatzes vor. Zudem gehöre das               zugewendet hätten. Übertragen auf den hier
     Stiftungsvermögen zum zivilrechtlichen und auch vollstre-           streitgegenständlichen Fall könnte dann eine
     ckungsrechtlichen Vermögen des Klägers als Stiftungs-               umsatzsteuerbare Leistung der Stiftungsträger
     träger.                                                             an die jeweiligen Stifter erbracht worden sein;
                                                                         hierüber musste das FG Münster jedoch nicht
     Hinsichtlich der Kostenbeiträge liege, so führen die                entscheiden.
     Münsteraner FG-Richter weiter aus, auch kein Leis-

     Rechtsprechungsänderung zur Umsatzsteuer-
     pflicht bei Sportvereinen
     Abrechnung von Leistungen gegen gesondertes Entgelt nur nach UStG zu beurteilen

     Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom                   tungen, die Sportvereine gegen gesonderte Vergütung
     21.4.2022 entgegen seiner bisherigen Rechtspre-                erbringen. In der Vergangenheit haben sich Sportvereine
     chung entschieden, dass sich Sportvereine gegen-               hinsichtlich der Beurteilung, ob solche Leistungen steu-
     über einer aus dem nationalen Recht folgenden                  erpflichtig sind oder nicht, teilweise auf Art. 132 Abs. 1
     Umsatzsteuerpflicht nicht auf eine allgemeine, aus             Buchst. m MwStSystRL berufen, der eine weiter gefasste
     der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL)                Steuerfreiheit vorsieht als das geltende deutsche Umsatz-
     abgeleitete Steuerfreiheit berufen können.                     steuergesetz (UStG).

     1. Gegenstand der BFH-Entscheidung                             Nach der Entscheidung des BFH beurteilt sich die Frage
                                                                    der Umsatzsteuerpflicht nun allein auf der Grundlage des
     Das BFH-Urteil (Az.: V R 48/20 (V R 20/17)) betrifft Leis-     UStG.

12
2. Beispiele für steuerpflichtige und steuerfreie         3. Behandlung von Mitgliedsbeiträgen weiter unklar
Leistungen
                                                          Weiter ungeklärt ist die seit Jahren offene Frage der
Beispielsweise unterliegt nun die im Golfsport übli-      umsatzsteuerlichen Behandlung von Mitgliedsbeiträgen.
cherweise gegen Entgelt erfolgende Überlassung von        Im Moment sieht es so aus, dass die Finanzverwaltung im
Übungsbällen oder der Platzanlage an Nichtmitglieder      Gegensatz zur Rechtsprechung auch weiterhin an ihrer
(sog. Greenfee) der Umsatzsteuerpflicht. Auch die sons-   bisherigen Rechtsauffassung festhält, nach der Mitglieds-
tigen Vermietungen von Sportgeräten oder Gegenstän-       beiträge gemeinnütziger Sportvereine mangels Leis-
den, die für die Ausübung des Sports notwendig oder       tungsaustausch nicht steuerbar sind und damit nicht der
hilfreich sind, fallen hierunter.                         Umsatzsteuer unterliegen.

Steuerfrei hingegen sind gem. § 4 Nr. 22a UStG Teil-

                                                               Ausblick
nehmergebühren (Startgelder) im Rahmen von „sport-
lichen Veranstaltungen“ gemeinnütziger Sportvereine.
Enthält die Teilnehmergebühr auch einen im Verhält-
nis zur Teilnehmergebühr eher untergeordneten Anteil           Ob es nach dem BFH-Urteil nun gesetzgebe-
für die Überlassung der Sportanlage, unterliegt dieser         rische Initiativen geben wird, weitere Steuer-
Anteil als Nebenleistung ebenfalls nicht der Umsatz-           befreiungstatbestände für gemeinnützige
steuerpflicht.                                                 Sportvereine – oder auch solche, die nicht
                                                               gemeinnützig sind – zu schaffen, bleibt abzu-
Hinweis: Vor diesem Hintergrund kann es sinnvoll sein,         warten. Einige Verbände sind auf jeden Fall
bei sportlichen Veranstaltungen die Überlassung der            schon aktiv, hierzu entsprechende Vorschläge
Sportanlage nicht gesondert abzurechnen.                       zu unterbreiten.

                                                                                                                      13
PKF THEMEN · SOZIALWIRTSCHAFT UND NON-PROFIT-UNTERNEHMEN | SEPTEMBER 2022

     Grundsteuererklärungen von gemeinnützigen
     Unternehmen
     Grundsätzliche Pflichten und Abgrenzungen steuerfreier Bereiche
     Im Zuge der Grundsteuerreform wird jedes Grund-              wird, werden auch zukünftig von der Grundsteuer befreit
     stück zum Stichtag 1.1.2022 für Zwecke der Grund-            sein. Werden Teile des Grundvermögens aber auch für
     steuer neu bewertet. Hierzu ist eine Feststellungs-          steuerpflichtige Tätigkeiten genutzt oder im Rahmen der
     erklärung beim zuständigen Finanzamt abzugeben.              Vermögensverwaltung Wohnungen i.S. des § 5 Abs. 2
     Neben dem rechtlichen Eigentümer ist auch der wirt-          GrStG vermietet, führt dieses stets zur Grundsteuer-
     schaftliche Eigentümer (z.B. der Erbbauberechtigte)          pflicht. Grundbesitz der Vermögensverwaltung unterliegt
     zur Abgabe einer Feststellungserklärung verpflichtet.        nur dann nicht der Grundsteuerpflicht, wenn die Vermie-
     Diese Verpflichtung trifft ebenso steuerbegünstigte          tung an andere steuerbegünstigte Rechtsträger erfolgt.
     Körperschaften i.S. §§ 51 ff. AO, für die bereits in der
     Vergangenheit eine Grundsteuerbefreiung vorlag.              2. Beispiel Altenhilfeeinrichtung
     Nur das Bundesland Nordrhein-Westfalen verzichtet
     auf die Abgabe einer Feststellungserklärung, wenn            Eine steuerbegünstigte Körperschaft betreibt eine Alten-
     die steuerbegünstigte Körperschaft die Grundstücke           hilfeeinrichtung mit stationärer, ambulanter Pflege sowie
     ausschließlich für grundsteuerfreie Zwecke nutzt.            Tagespflege. Darüber hinaus werden Wohnungen im
                                                                  Rahmen des betreuten Wohnens vermietet. In der Alten-
     1. Grundsätzliches zur Steuerpflicht                         hilfeeinrichtung wird eine Cafeteria betrieben, in der ent-
                                                                  geltlich Speisen und Getränke erworben werden können.
     Gemeinnützige Körperschaften, deren Grundvermögen            Ein Raum wird an einen Friseur vermietet. Darüber hin-
     ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke genutzt          aus steht eine Wohnung zur Verfügung, die zeitweise an

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Angehörige von Bewohnern der Pflegeeinrichtung ver-           werden. Hierzu zählt auch der Grundbesitz, auf dem die
mietet wird.                                                  Körperschaft ihre Verwaltungstätigkeit ausübt. Werden
                                                              auf dem Grundbesitz zeitweise befristete Veranstaltungen
In diesem Beispielfall wird die Immobilie nicht ausschließ-   (Weihnachts- und Geburtstagsfeste, Basare, Tanzveran-
lich für steuerbegünstigte Zwecke genutzt. Die Wohnun-        staltungen usw.) durchgeführt, ist dieses für die Einord-
gen des betreuten Wohnens sind nach § 5 Abs. 2 GrStG          nung als steuerbegünstigter Zweckbetrieb unerheblich,
grundsteuerpflichtig. Die Grundflächen der Cafeteria und      solange die Nutzung überwiegend für grundsteuerbe-
des Friseurbetriebs sowie die für kurzfristige Vermietun-     freite Zwecke erfolgt.
gen an Angehörige vorgehaltene Wohnung werden für
steuerpflichtige Tätigkeiten genutzt und sind damit nicht     Werden einzelne Räume sowohl für steuerbegüns-
grundsteuerbefreit. Diese Flächen sind in der Feststel-       tigte Zwecke als auch steuerpflichtige wirtschaftliche
lungserklärung gesondert anzugeben.                           Geschäftsbetriebe genutzt und ist eine direkte Aufteilung
                                                              der jeweiligen Flächen nicht möglich, so muss das Verhält-
3. Steuerfreiheit und Abgrenzungen bei gemischter             nis der Nutzungen anhand prozentualer Aufteilungsschlüs-
Nutzung                                                       sel (Verhältnis der erzielten Umsätze, Anzahl der Nutzer,
                                                              Dauer der zeitlichen Nutzung usw.) ermittelt werden. Eine
Grundsteuerfrei ist ausschließlich der Grundbesitz, auf       Grundsteuerbefreiung wird in diesen Fällen nur gewährt
dem die steuerbegünstigten Zwecke unmittelbar verfolgt        werden, wenn die steuerbegünstigte Nutzung überwiegt.

   GESELLSCHAFTS- / WIRTSCHAFTSRECHT

Beschränkung eines Abfindungsanspruchs im
Gesellschaftsvertrag einer gGmbH
Abfindung nur in Höhe des Nennbetrags der Stammeinlage

Die Regelung in der Satzung einer gemeinnützigen              Die insolvente GmbH wurde als Gesellschafterin ausge-
GmbH (gGmbH), wonach im Fall des Ausscheidens                 schlossen. Der Nennbetrag ihrer Einlage (1.000 €) wurde
eines Gesellschafters eine Abfindung nur in Höhe              ihr erstattet. Der Insolvenzverwalter vertrat die Auffas-
des Nennbetrags seiner Stammeinlage zu leisten ist,           sung, der tatsächliche Wert der Beteiligung sei zu erset-
ist auch dann nicht nach § 138 BGB nichtig, wenn              zen (knapp 21.000 €); die Abfindungsbeschränkung in
ein grobes Missverhältnis zwischen dem Nennwert               der Satzung hielt er für insolvenzzweckwidrig und daher
und dem nach allgemeinen gesetzlichen Regeln zu               unwirksam. In der ersten Instanz blieb der Insolvenzver-
bestimmenden Abfindungsbetrag besteht. Wenn                   walter mit seiner Klage auf Rechnungslegung mit dem
die Gesellschaft steuerbegünstigte Zwecke i.S. der            Ziel einer Zahlung der erhöhten Abfindung in Höhe des
§§ 55 ff. AO verfolgt, ist die Klausel zulässig und           tatsächlichen Werts erfolglos.
geboten – dies hat das OLG Hamm mit Urteil vom
13.4.2022 (Az.: 8 U 112/21) entschieden.                      2. Entscheidung: Abfindungsklauseln auch in der
                                                              Insolvenz wirksam
1. Abfindung für Anteilswerte als Streitgegenstand
                                                              Auch die Berufung blieb erfolglos. Das OLG Hamm ent-
An einer gGmbH waren mehrere Gesellschafter, u.a. eine        schied, dass im Fall einer gGmbH die satzungsmäßige
zwischenzeitlich insolvente GmbH beteiligt. Die Satzung       Beschränkung von Abfindungsansprüchen auf den Nenn-
der gGmbH enthielt eine Regelung zur zwangsweisen             betrag der Anteile nicht zu beanstanden ist. Sie sei sogar
Einziehung von Geschäftsanteilen (z.B. bei Vorliegen          aufgrund des ideellen Gesellschaftszwecks rechtlich
eines wichtigen Grundes, insbesondere wegen Zwangs-           geboten. Bei einer gGmbH gebe es ein berechtigtes Inte-
vollstreckung in die jeweiligen Anteile). Ein ausscheiden-    resse, dass die Gesellschafter nicht mehr als den Nenn-
der Gesellschafter sollte nur den Nennwert seiner Beteili-    betrag ihrer Anteile als Abfindung erhielten; so bleibe das
gung als Abfindung erhalten.                                  Vermögen dem gemeinnützigen Zweck erhalten. Dies

                                                                                                                            15
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     gelte auch, wenn der Verkehrswert wesentlich höher als          3. Fazit
     der Nennwert sei. Eine Sittenwidrigkeit liegt hier nicht vor.
                                                                     Das angegebene Urteil ist insbesondere im Hinblick auf
     Die Regelung stelle auch keine unzumutbare Kündi-               die Einheitlichkeit der Rechtsordnung folgerichtig. Für
     gungserschwernis und auch keine unzulässige Gläubi-             eine Organisation, die steuerbegünstigte Zwecke ver-
     gerbenachteiligung dar. Die insolvenzrechtlichen Rege-          folgt, ist steuerlich eine Beschränkung des Abfindungs-
     lungen zur Verhinderung einer Gläubigerbenachteiligung          anspruchs zwingend vorgeschrieben (vgl. § 55 Abs. 1
     seien nicht vorrangig. Denn die in der Satzung geregelte        Nr. 2 AO). Es muss nämlich sichergestellt sein, dass die
     Beschränkung des Abfindungsanspruchs ziele nicht                Gesellschafter keine Zuwendungen aus Mitteln der Kör-
     bewusst auf eine Gläubigerbenachteiligung ab, sondern           perschaft erhalten. Das Vermögen der Beklagten darf
     gelte für alle in Betracht kommenden Gründe für ein Aus-        selbst im Fall ihrer Auflösung nicht den Gesellschaftern
     scheiden eines Gesellschafters.                                 zufließen, sondern ausschließlich für gemeinnützige,
                                                                     mildtätige und kirchliche Zwecke verwendet werden (vgl.
     Daraus folgte für die OLG-Richter, dass die wirksam             hierzu auch die Mustersatzung, Anlage 1 zu § 60 AO).
     beschränkende Abfindungsklausel auch in der Insolvenz           Hiermit soll verhindern werden, dass das steuerbegüns-
     zu berücksichtigen war. Letztendlich komme auch keine           tigt gebildete Vermögen die steuerbegünstigte Sphäre
     Anpassung wegen einer nachträglichen Änderung der               verlässt. Die Einheitlichkeit der Rechtsordnung gebietet
     maßgebenden Umstände in Betracht, da insbesondere               es, sich nicht durch eine entgegenstehende zivilrechtli-
     die Insolvenz eines Gesellschafters keinen Umstand dar-         che Handhabung in einen Widerspruch zum steuerlichen
     stellt, der eine flexible Reaktion erfordern würde.             Zwang zu setzen.

     Das Lieferkettensorgfaltsgesetz
     Neue deutsche Pflichten und verschärfte Anforderungen auf EU-Ebene

     Das bereits in Kraft gesetzte deutsche Lieferketten-            rechnen. Ab einer bestimmten Unternehmensgröße kann
     sorgfaltsgesetz bezieht Unternehmen – sowohl Per-               die Strafe bis zu zwei Prozent des weltweiten Jahresum-
     sonen- als auch Kapitalgesellschaften – mit Sitz in             satzes betragen und Unternehmen können von öffentli-
     Deutschland und einer Mitarbeiterzahl von mehr als              chen Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.
     3.000 ab dem 1.1.2023 ein; ab dem 1.1.2024 wird die
     Mitarbeitergrenze auf 1.000 sinken. Betroffen sind              Hinweis: Überwacht wird die Einhaltung des Gesetzes
     damit dann auch Gesellschaften der Gesundheits-                 durch das Bundesamt für Wirtschaft und Außenkon­
     und Sozialwirtschaft, die die definierten Größenkrite-          trolle (BAFA), das in diesem Rahmen weitreichende Kon-
     rien erfüllen.                                                  trollbefugnisse erhält. So kann die Behörde Zugang zu
                                                                     Geschäftsräumen und Unterlagen fordern, um einzelne
     1. Bußgeldbewehrte Pflichten in Deutschland                     Prozesse im Unternehmen zu prüfen. Sanktionen werden
                                                                     ebenfalls von der BAFA verhängt.
     Konkret zu prüfen haben diese Unternehmen, inwieweit
     sich die Tätigkeiten entlang ihrer Lieferkette nachteilig auf   2. Entwurf der EU-Kommission zum Lieferketten­
     die Menschenrechte auswirken. Als Lieferkette im Sinne          gesetz
     des Gesetzes werden alle Schritte, die zur Herstellung der
     Produkte und zur Erbringung der Dienstleistungen eines          Nach dem gegenüber der deutschen Lösung weiterge-
     Unternehmens erforderlich sind, definiert. Dazu gehört          henden Vorschlag der EU-Kommission soll der Anwen-
     auch die Inanspruchnahme von notwendigen Dienstleis-            derkreis deutlich ausgeweitet werden: Schon Unter-
     tungen, wie z.B. der Transport oder die Zwischenlagerung        nehmen mit mehr als 500 Mitarbeitenden und einem
     von Waren. Durch das Gesetz gefordert ist die Implemen-         Jahresumsatz von mehr als 150 Mio. € werden dann
     tierung eines Risikomanagementsystems (RMS) in Bezug            betroffen sein. Erzielen Unternehmen mehr als die Hälfte
     auf die sich in der Lieferkette ergebenden Risiken.             ihres Umsatzes in einem sog. Risikobereich (z.B. Lebens-
                                                                     mittel-, Textil- oder Landwirtschaft), werden die Schwel-
     Unternehmen, die den Anforderungen des Gesetzes nicht           lenwerte nochmal deutlich abgesenkt. In diesen Fällen
     nachkommen, müssen mit Bußgeldern bis zu acht Mio. €            liegt die Eintrittsschwelle bei mehr als 250 Mitarbeiten-

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den und einem Umsatz von nur 40 Mio. €. Auch sachlich             schenrechte und Umweltbelange zu kontrollieren.
bringt der EU-Entwurf eine Verschärfung:                      »   Zum anderen sind nicht nur die direkten Zulieferer des
» Zum einen ist nicht nur das Unternehmen selbst ver-             Unternehmens zu überwachen. Vielmehr greift diese
    pflichtet, seine Lieferkette auf Verstöße gegen Men-          Pflicht für die gesamte Lieferkette.

                                                                  Empfehlung
                                                                   Die Auswirkungen des Lieferkettensorgfalts­
                                                                   gesetzes auf die Berichterstattung von betroffe-
                                                                   nen Unternehmen sind umfangreich und kom-
                                                                   plex – und dürften auf der Basis des Entwurfs
                                                                   der EU-Kommission sogar noch einmal ver-
                                                                   schärft werden. Als Basis der Berichterstattung
                                                                   sind eine Analyse der Lieferkette sowie die Iden-
                                                                   tifikation etwaiger Risiken vorzunehmen und ggf.
                                                                   ist eine Festlegung entsprechender Präventions-
                                                                   maßnahmen erforderlich.

   ARBEITSRECHT

Neufassung des Nachweisgesetzes hinsichtlich
der Arbeitsbedingungen
Umgang mit Unklarheiten zu Arbeitgeberpflichten seit dem 1.8.2022

Das „Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie über              im Original unterschriebenen Nachweis der im Gesetz
transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen             genannten Arbeitsbedingungen rechtzeitig zukommen
in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts“         lassen.
ist am 1.8.2022 in Kraft getreten. Damit wurde u.a.
das Nachweisgesetz neu gefasst, in dem die Pflich-            2. Schriftlich niederzulegende Vertragsbedingungen
ten des Arbeitgebers über den Nachweis der wesent-
lichen Arbeitsbedingungen festgeschrieben sind. Aus           Nach dem Gesetzesentwurf zählen zu den Vertragsbe-
der Neufassung ergeben sich Handlungspflichten für            dingungen, die künftig schriftlich niedergelegt werden
Arbeitgeber bei der Erstellung und Änderung von               müssen, insbesondere:
Arbeitsverträgen.                                             » die Dauer der vereinbarten Probezeit,
                                                              » die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsent-
1. Hintergrund                                                   gelts, einschließlich der Vergütung von Überstunden,
                                                                 der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzah-
Die EU hat am 20.6.2019 die Richtlinie (EU) 2019/1152            lungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsent-
über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedin-                gelts. Diese sind jeweils getrennt mit ihrer jeweiligen
gungen erlassen. Ziel der Richtlinie 2019/1152 ist es,           Fälligkeit sowie der Art der Auszahlung anzugeben
mehr Transparenz hinsichtlich der Arbeitsbedingungen             (bar bzw. bargeldlos),
in Europa herzustellen. Das Gesetz der Bundesregie-           » die Arbeitszeit sowie die vereinbarten Ruhepausen
rung geht teilweise über die zwingenden Vorgaben der             und Ruhezeiten,
Richtlinie hinaus. Es müssen danach deutlich mehr Ver-        » bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der
tragsinhalte schriftlich niedergelegt werden. Der Arbeitge-      Schichtrhythmus und Voraussetzungen für Schicht-
ber muss dem Arbeitnehmer den von dem Arbeitgeber                änderungen,

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PKF THEMEN · SOZIALWIRTSCHAFT UND NON-PROFIT-UNTERNEHMEN | SEPTEMBER 2022

     »   Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anordnung           oder Dienstvereinbarungen sowie kirchlichen Arbeitsver-
         von Überstunden,                                          tragsregelungen die Nachweispflichten erfüllt werden.
     »   im Falle von Arbeit auf Abruf die Zahl der mindestens
         zu vergütenden Stunden sowie die Frist, innerhalb de-     Bereits zur alten Rechtslage wurde aber vereinzelt in der
         rer die Arbeit „abzurufen“ ist, und der Zeitrahmen, der   Literatur – unter Verweis auf Sinn und Zweck des Geset-
         für die Erbringung der Arbeitsleistung festgelegt wird    zes sowie eine zur alten Rechtslage ergangene Entschei-
         (durch Benennung von Referenztagen und Referenz-          dung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 30.10.2019,
         stunden),                                                 Az.: 6 AZR 465/18) – die Rechtsauffassung vertreten,
     »   ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitge-       dass zumindest folgende Angaben erforderlich seien
         stellte Fortbildungen,                                    (qualifizierter Verweis):
     »   Name und Anschrift des Versorgungsträgers, sofern         » konkrete Vertragsbedingung (Regelungsbereich),
         arbeitgeberseitig eine betriebliche Altersversorgung      » genaue Bezeichnung der einschlägigen Kollektivver-
         über einen Versorgungsträger zugesagt wurde,                  einbarung
     »   das bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses einzu-         » und ggf. die Klarstellung ihrer dynamischen Anwend-
         haltende Verfahren wie Schriftformerfordernis, Kün-           barkeit.
         digungsfristen, Frist zur Erhebung der Kündigungs-
         schutzklage,                                              Hinweis: Weiter heißt es in der Literatur, dass die kon-
     »   ein allgemeiner Hinweis auf die anwendbaren Tarif-        krete Bestimmung in der jeweiligen kollektiv-rechtlichen
         verträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen,            Regelung so genau zu bezeichnen sei, dass der Arbeit-
     »   umfangreiche Pflichten zur Niederschrift bei einer        nehmer sie mühelos auffinden könne. Entsprechende
         Entsendung von Mitarbeitern ins Ausland.                  Verlautbarungen finden sich auch zu der neuen Geset-
                                                                   zeslage.
     Viele der neuen Nachweispflichten werfen erhebliche
     rechtliche Unsicherheiten auf. Neu ist vor allem die Aus-     4. Achtung: Fristverkürzung gegenüber der bisheri-
     weitung der Nachweispflicht auf die Unterrichtung über        gen Rechtslage!
     das Kündigungsverfahren. Inhalt und Umfang dieser
     Pflicht sind noch nicht abschließend geklärt.                 Nach zuvor geltender Rechtslage hatte der Arbeitgeber
                                                                   nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses
     Hinweis: Sofern Tarifverträge bzw. kirchliche Arbeitsver-     einen Monat Zeit, die wesentlichen Vertragsbedingungen
     tragsregelungen und/oder Betriebs-/Dienstvereinbarun-         niederzulegen. Seit dem 1.8.2022 gilt jedoch: Die Nie-
     gen auf das jeweilige Arbeitsverhältnis Anwendung finden,     derschrift gewisser Angaben (etwa Name der Vertrags-
     sieht das Gesetz Nachweiserleichterungen vor. Tarifan-        parteien, Höhe der Arbeitsentgelte, Arbeitszeit) und die
     wender bzw. Anwender kirchlicher Arbeitsvertragsrege-         Aushändigung des Nachweises an den Arbeitnehmer
     lungen können ihrer Nachweispflicht für bestimmte, in         sind bereits am ersten Arbeitstag zu leisten. Für alle
     dem Gesetz genannte Arbeitsbedingungen durch einen            übrigen nachzuweisenden Arbeitsbedingungen sind ver-
     Verweis auf die einschlägigen Regelungen im Tarifvertrag      schiedene Fristen vom siebten Kalendertag bis zu einem
     oder in der Betriebs-/Dienstvereinbarung nachkommen           Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhält-
     (vgl. § 2 Abs. 4 Sätze 1 und 3 NachwG).                       nisses vorgesehen.

     3. Rechtliche Unsicherheiten bzgl. der Verweis-Mög-           Hinweis: Aus Arbeitgebersicht sollte vorsorglich der
     lichkeiten                                                    vollständige Nachweis (spätestens) am ersten Tag der
                                                                   Arbeitsleistung erfüllt werden.
     Ungeklärt ist jedoch bislang, wie konkret dieser Verweis
     ausgestaltet sein muss:                                       Änderungen der wesentlichen Vertragsbedingungen
     » Reicht ein allgemeiner Hinweis auf die anzuwenden-          müssen zukünftig ebenfalls bereits an dem Tag, an dem
        den kollektivrechtlichen Regelungen oder                   die Änderung wirksam wird, schriftlich mitgeteilt werden.
     » werden weitergehende Ausführungen, insbesondere
        ein sog. qualifizierter Verweis verlangt?                  Arbeitnehmern, die bereits vor dem 1.8.2022 beschäftigt
                                                                   waren, war auf deren Wunsch die Niederschrift mit wei-
     Nach der bisherigen Rechtslage entsprach es weit ver-         teren wesentlichen Angaben spätestens am siebten Tag
     breiteter Auffassung in Rechtsprechung und Literatur,         nach der Geltendmachung auszuhändigen. Arbeitgeber,
     dass durch einen allgemeinen Hinweis auf die auf das          die dies noch nicht erledigt haben, sollten das schnellst-
     Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge, Betriebs-        möglich nachholen.

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