Sozialwirtschaft und Non-Profit-Unternehmen - Nachhaltigkeit in der Sozialwirtschaft ESG-Berichterstattung als Chance begreifen - PKF Fasselt
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Sozialwirtschaft und Non-Profit-Unternehmen Nachhaltigkeit in der Sozialwirtschaft ESG-Berichterstattung als Chance begreifen
PKF THEMEN · SOZIALWIRTSCHAFT UND NON-PROFIT-UNTERNEHMEN | SEPTEMBER 2022 Sehr geehrte Leserinnen und Leser! Nachhaltigkeit nimmt als Megatrend breiten Raum in der betrieben und Zweckbetrieben bei Tätigwerden in Gesellschaft ein. Auf bestimmte Unternehmen werden staatlichem Auftrag sollten beachtet werden. In beiden verpflichtend neue Reportingfelder zukommen. Aber Fällen konnte sich die Finanzverwaltung nicht durch auch ohne gesetzliche Verpflichtung sprechen viele setzen. Gründe für eine freiwillige Nachhaltigkeitsberichter- stattung, auch und gerade für Unternehmen der Sozial- Zur Umsatzsteuer berichten wir über eine Rechtspre- wirtschaft und des Non-Profit-Sektors. So messen nicht chungsänderung zur Frage der Umsatzsteuerpflicht für nur Nachwuchskräfte von Vertragspartnern Nachhaltig- Leistungen gegen gesondertes Entgelt bei Sportverei- keit Bedeutung zu; auch Aspekte des „Green Financing“ nen. Ebenfalls die Umsatzsteuer betrifft die Frage, ob und werden immer wichtiger. Beispielsweise werden Banken ggf. welche unselbständigen Stiftungen im Hinblick auf zukünftig auf die Nachhaltigkeit von Darlehensverwen- von ihrem Träger an sie erbrachte Verwaltungsleistungen dungen schauen. Leistungsempfänger im umsatzsteuerlichen Sinne sein können. Zu Hoffnungen auf ermäßigte Umsatzsteuer- Anschließend geht es in diesem Heft um die Umsetzung sätze für Inklusionsbetriebe und andere Unternehmen der Stiftungsrechtsreform 2021/2023; dazu finden Sie der Wohlfahrtspflege informieren wir im Zusammenhang ab S. 6 ein Update unserer bisherigen Berichterstattung. mit dem Stand der Umsetzung einer aktuellen EU-Richt- Denn am 1.7.2023, also in weniger als einem Jahr, wird linie für gemeinnützige Einrichtungen. das im BGB neu zusammengefasste Stiftungsrecht in Kraft treten. Bereits in Kraft befindliche gesetzliche Änderungen erfordern ebenfalls Ihre Aufmerksamkeit: Was müssen » Wie ist der Überarbeitungsstand der Landesstiftungs- Arbeitgeber seit dem 1.8.2022 insbesondere bei der gesetze? Änderung und beim Neuabschluss von Arbeitsver- » Können, sollen oder müssen Stiftungen aktuell han- trägen beachten? Auch das Lieferkettensorgfaltsge- deln? setz bringt national neue Pflichten und voraussichtlich » Was zeichnet sich hinsichtlich der Reichweite der Auf- nochmals verschärfte Anforderungen auf EU-Ebene. sicht für nicht gemeinnützige Stiftungen (privatnützige / Familienstiftungen) ab? Eine informative Lektüre dieser und der weiteren Themen im Heft wünscht Ihnen Zwei gerade veröffentlichte BFH-Entscheidungen zur Abgrenzung zwischen wirtschaftlichen Geschäfts- Ihr Team von PKF 2
TOP-Thema Nachhaltigkeit in der Sozialwirtschaft Inhalt TOP-Thema Grundsteuererklärungen von gemeinnützigen Nachhaltigkeitsberichterstattung in der Gesundheits- Unternehmen ............................................................. 14 und Sozialwirtschaft – Regulatorik, Herausforderungen Gesellschafts- / Wirtschaftsrecht und Chancen ............................................................. 4 Beschränkung eines Abfindungsanspruchs im Stiftungsrecht Gesellschaftsvertrag einer gGmbH ............................ 15 Das Lieferkettensorgfaltsgesetz ................................. 16 Umsetzung der Stiftungsrechtsreform 2021/2023 – Update zum Stand der Rechtsentwicklung ................. 6 Arbeitsrecht Neufassung des Nachweisgesetzes hinsichtlich der Steuerrecht / Gemeinnützigkeit Arbeitsbedingungen .................................................. 17 Abgrenzung zwischen wirtschaftlichen Geschäfts- Kurz notiert betrieben und Zweckbetrieben – Aktuelle BFH- Betriebsnaher Kindergarten mit Zugangsbeschränkung: Rechtsprechung ......................................................... 8 Aberkennung der Gemeinnützigkeit ........................... 19 Hoffnung auf ermäßigte Steuersätze für Inklusions Arbeitsrechtlich wichtige Änderungen ...................... 20 betriebe und Unternehmen der Wohlfahrtspflege ...... 10 Aktuelle Entwicklungen zu digitalen Versammlungen Unselbständige Stiftung kein umsatzsteuerpflichtiger und Gremienvertretungen .......................................... 20 Leistungsempfänger ................................................... 11 Gemeinnützige Arbeitsteilung durch Open-Access- Rechtsprechungsänderung zur Umsatzsteuerpflicht Publikationen ............................................................. 21 bei Sportvereinen ...................................................... 12 Einladung: Stiftungsforum Rhein-Ruhr 18.10.2022 ..... 21 3
PKF THEMEN · SOZIALWIRTSCHAFT UND NON-PROFIT-UNTERNEHMEN | SEPTEMBER 2022 TOP-THEMA Nachhaltigkeitsberichterstattung in der Gesund- heits- und Sozialwirtschaft Regulatorik, Herausforderungen und Chancen Die Nachhaltigkeitsberichterstattung ist bisher nur für Häufig werden diese drei Bereiche zusammenfassend als wenige Unternehmen in Deutschland verpflichtend. ESG bezeichnet. Dies wird sich zukünftig ändern. Geplant ist, ab dem Berichtszeitraum 2025 die Erstellung eines Nachhal- Hinweis: Für Gesellschaften aus dem Gesundheits- und tigkeitsberichts als Bestandteil des Lageberichts für Sozialwesen sind zwar auch die Bereiche Umwelt und viele Gesellschaften verpflichtend einzuführen. Unternehmensführung für die Berichterstattung relevant, der Sozialbereich wird hier aufgrund der Personalintensi- 1. Regulatorischer Rahmen: Wer ist zukünftig ver- tät im Dienstleistungssektor und der oft gemeinnützigen pflichtet und … Ausrichtung der Gesellschaften aber eine ganz zentrale Rolle einnehmen. Mit Sozialfaktoren sind hier nicht nur die Im April 2021 hat die Europäische Kommission einen Belange der eigenen Mitarbeiter (Mikroansicht) gemeint, Vorschlag für die CSR-Richtlinie (Corporate Sustainabi- sondern auch die Belange von Kunden und Mitarbeitern lity Reporting Directive, CSRD) veröffentlicht, die zukünf- entlang von Lieferketten (Makroansicht). Hierbei soll u.a. tig den Rahmen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung im Fokus stehen, wie das Unternehmen einen positiven setzen soll. Um für deutsche Unternehmen Wirkung zu sozialen Beitrag leistet. entfalten, ist eine Umsetzung der noch endgültig zu verab- schiedenden CSRD in nationales Recht (HGB) notwendig. 2. Erarbeitung der EU-Standards Neben den großen kapitalmarktorientierten Unternehmen Zur Konkretisierung der geforderten Berichtsinhalte und werden zukünftig auch große Kapitalgesellschaften (§ 267 um die Vergleichbarkeit der Nachhaltigkeitsberichte Abs. 3 HGB) zur Nachhaltigkeitsberichterstattung ver- sicherzustellen, hat die EU-Kommission der EFRAG pflichtet sein, darunter fallen auch einige Gesellschaften (European Financial Reporting Advisory Group) den Auf- des Gesundheits- und Sozialwesens. Das Gleiche gilt für trag zur Erarbeitung von Entwürfen für EU-Standards zur gleichgestellte Personenhandelsgesellschaften i.S. des Nachhaltigkeitsberichterstattung – den sog. European § 264a HGB. Sofern Gesellschaften nach Gesetz, Verord- Sustainability Reporting Standards (ESRS) – erteilt. Diese nung, Satzung oder Gesellschaftsvertrag – wie es auch sollen zukünftig den Rahmen für die Nachhaltigkeits bei Unternehmen der Sozialwirtschaft und bei gemein- berichterstattung bilden. nützigen Körperschaften vorkommt – vollumfänglich wie große Kapitalgesellschaften Rechnung legen müssen, Empfehlung: Nicht alle von der EFRAG vorgeschlage- werden diese grundsätzlich ebenfalls verpflichtet sein. nen Berichtsinhalte werden für alle Unternehmen den gleichen Stellenwert einnehmen oder überhaupt relevant Empfehlung: Wir empfehlen hier im Einzelfall eine Prü- sein. Sofern eine vollumfängliche Nachhaltigkeitsbericht- fung des rechtlichen Rahmens vorzunehmen, um Sicher- erstattung erfolgen muss, sollte frühzeitig eine Wesent- heit über die eigene Verpflichtung zu haben und frühzeitig lichkeitsanalyse im eigenen Unternehmen unter Einbezie- Handlungsalternativen ableiten zu können. hung wichtiger Stakeholdergruppen erfolgen. … was soll berichtet werden? 3. Gründe für eine freiwillige Berichterstattung Die Nachhaltigkeitsberichterstattung wird drei wesentli- Neben der verpflichtenden Anwendung für einen bestimm- che Bereiche umfassen: ten Kreis von Unternehmen sprechen aber auch viele » Umwelt (Environment), Gründe für eine freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstat- » Soziales (Social) und tung. Einige wesentliche Vorteile der freiwilligen Berichter- » Unternehmensführung (Governance). stattung im Gesundheits- und Sozialwesen können sein: 4
» Gewinnung von Mitarbeitenden: Diversität, Flexibili- » Umsatzerlöse, tät und Work-Life-Balance spielen eine zunehmende » der Investitionsausgaben und Rolle bei der Wahl des Arbeitgebers; » der Betriebsausgaben, » Festigung der Reputation: Darstellung der eigenen die mit solchen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, Tätigkeiten im Sozialbereich können zur Festigung der die als ökologisch nachhaltig (taxonomiekonform) einzu- Reputation einer gemeinnützigen Gesellschaft beitra- stufen sind. gen; » „Green Financing“: Banken werden zukünftig ver- Hinweis: Die Prüfung der Taxonomiekonformität einer pflichtet, auf die Nachhaltigkeit der Darlehensverwen- Wirtschaftstätigkeit erfolgt nach vorgegebenen Kriterien dung zu schauen, aber auch private Geldgeber ach- und kann sehr komplex sein. ten auf die Nachhaltigkeit ihrer Anlagen. 5. Konkreter Handlungsbedarf 4. Weitere Herausforderungen Haben z.B. Krankenhäuser oder größere Pflegeein- Neben den Verpflichtungen aus der CSRD kommen auf richtungen einen hohen Bestand an Gebäudeeigen- alle Unternehmen, die zukünftig verpflichtend einen Nach- tum, müssen sie sich u.a. um die Instandhaltung bzw. haltigkeitsbericht aufstellen müssen, erweiterte Berichts- den Erhalt sowie die Renovierung kümmern (regelmäßig pflichten im Bereich Umwelt zu. Diese ergeben sich aus Betriebsausgaben). Zudem kann die Erweiterung des der am 18.6.2020 durch das Europäische Parlament und Gebäudebestands durch Kauf oder Neubau ein Thema den Rat der EU erlassenen sog. EU-Taxonomie-Verord- sein (regelmäßig Investition). Diese Investitionen und nung. Diese definiert Betriebsausgaben sind zukünftig zu kategorisieren in sol- » zum einen, welche Wirtschaftstätigkeiten als ökolo- che, die mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die gisch nachhaltig gelten, und als ökologisch nachhaltig einzustufen sind, und solche, » zum anderen, in welcher Form Unternehmen über die es nicht sind. Notwendig ist daher eine Zuordnung diese ökologisch nachhaltigen Tätigkeiten zu berich- zu einer Wirtschaftstätigkeit und deren Überprüfung auf ten haben. Taxonomiekonformität. Dazu sind drei Kennzahlen zu ermitteln und offenzulegen, Empfehlung: Hier empfiehlt sich eine frühzeitige Ausein- und zwar der Anteil der: andersetzung mit den Anforderungen aus der EU-Taxo- 5
PKF THEMEN · SOZIALWIRTSCHAFT UND NON-PROFIT-UNTERNEHMEN | SEPTEMBER 2022 nomie-Verordnung. Insbesondere ist eine Kategorisierung 7. Fazit der eigenen Tätigkeiten und die Prüfung, ob diese taxo- nomiekonform sind, vorzunehmen. Die Auswirkungen der CSR-Richtlinie bzw. der EU-Taxo- nomie-Verordnung auf die Berichterstattung von Unter- 6. Erste Schritte auf dem Weg zu einer Nachhaltig- nehmen sind umfangreich und komplex. Nachhaltigkeits- keitsberichterstattung berichterstattung ist dabei kein reines Berichtsthema, sondern ein Unternehmens- und Managementthema. Egal ob verpflichtend oder freiwillig – Nachhaltigkeits Basis der Nachhaltigkeitsberichterstattung sind eine berichterstattung ist kein reines Berichtsthema, sondern Analyse der wesentlichen Nachhaltigkeitsthemen für ein Managementthema: das eigene Unternehmen sowie die Durchführung einer » Die Auseinandersetzung mit den eigenen Nachhaltig- Bestandsaufnahme bereits vorhandener Regeln, Pro- keitszielen, jekte und Maßnahmen im Kontext der Faktoren Umwelt, » die Ableitung von Maßnahmen, Soziales und Unternehmensführung. Dabei wird übrigens » die Festlegung von Verantwortlichkeiten und schnell die Erkenntnis reifen, dass kein Unternehmen » die Einrichtung eines Monitorings, um die Erreichung bei Null anfängt, sondern dass bestimmte Dinge bereits der gesetzten Ziele auch messen zu können, lange vorhanden sind. erfordern die Einrichtung oder Veränderung von Prozes- sen im Unternehmen. Die Verantwortlichkeit hierfür liegt Empfehlung bei der Unternehmensleitung, die auch die Nachhaltig- keitsziele als Teil der Unternehmensstrategie festlegt. Um die ersten Schritte in die richtige Richtung zu machen, Unternehmen, die zukünftig verpflichtet sein empfiehlt sich der Dialog mit wesentlichen Stakeholder- werden, eine Nachhaltigkeitsberichterstattung gruppen, im Gesundheits- und Sozialwesen insbesondere als Bestandteil ihres Lageberichts zu veröffent- mit der eigenen Belegschaft und – sofern sinnvoll mög- lichen, sollten sich frühzeitig mit den Anforde- lich – mit Vertragspartnern. Nur so können die wesent- rungen auseinandersetzen. Für alle anderen lichen Themen für das eigene Unternehmen identifiziert Unternehmen empfehlen wir, sich mit einer und erreichbare, passgenaue Ziele abgeleitet werden. freiwilligen Berichterstattung bereits jetzt zu Daneben ist eine Bestandsaufnahme bereits vorhandener beschäftigen, um ggf. die Vorteile und Chan- Regelungen, Prozesse und bereits gesetzter Ziele vorzu- cen, die eine solche Berichterstattung bietet, nehmen und mit den neu gewonnenen Erkenntnissen zu frühzeitig vollumfänglich nutzen zu können. vergleichen. STIFTUNGSRECHT Umsetzung der Stiftungsrechtsreform 2021/2023 Update zum Stand der Rechtsentwicklung Schon am 1.7.2023, also in weniger als einem Jahr, Jahren ab dem 1.7.2022, während dessen Bestands- wird das im BGB zusammengefasste Stiftungsrecht stiftungen die Gelegenheit haben sollten, ihre Satzun- in Kraft treten. Einen Monat vor Verabschiedung des gen anzupassen, wurde aber nicht umgesetzt. Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts (vom 16.7.2021, BGBl. I S. 2947 f.) hatte der Gesetz- 1. Struktur des bundeseinheitlichen Stiftungszivil- geber Forderungen der Verbände und der Literatur, rechts Bestandsstiftungen ausreichend Zeit zur Anpassung ihrer Satzungen zu geben, teilweise aufgegriffen Einen grafischen Überblick über die Struktur des neuen und den ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt des bundeseinheitlich zusammengefassten Stiftungszivil- Inkrafttretens um ein Jahr verschoben. Der Vorschlag rechts hatten wir Ihnen bereits im Heft September 2021 zur Einführung eines Übergangszeitraums von drei der Themen Sozialwirtschaft und Non-Profit-Unterneh- 6
men gegeben und hatten angekündigt, über Entwicklun- nicht so weit, wie das insbesondere aus Sicht von gen hinsichtlich der Neufassungen der Landesstiftungs- Bestandsstiftungen wünschenswert wäre. Bis zum gesetze zu berichten. Redaktionsschluss hatte noch keines der fünfzehn ande- ren Bundesländer nachgezogen. Soweit behördeninterne Um den Übergangszeitraum möglichst voll nutzen und Entwürfe existieren, sind sie noch nicht für die Öffentlich- über Anpassungen abschließend nachdenken zu können, keit bestimmt. Mit einem baldigen Bekanntwerden ist wäre es gut gewesen, frühzeitig auch die Neufassungen jedoch zu rechnen. der jeweiligen Landesstiftungsgesetze zu kennen. Sie müssen zwingend ebenfalls spätestens zum 1.7.2023 … lassen noch auf sich warten in Kraft treten, wenn sie nicht nichtig werden sollen. Ursprünglich bestand die Hoffnung, dass zumindest die Interessant ist der Inhalt der zukünftigen Landesstiftungs- Entwürfe relativ kurzfristig für die Öffentlichkeit bekannt gesetze u.a. deshalb, weil es im neuen Stiftungszivilrecht werden würden. Immerhin hatte die Landesregierung einige Ermächtigungsklauseln gibt. Beispielsweise kön- Brandenburg bereits im Dezember 2021 ihren Gesetzent- nen die Landesgesetzgeber für Teile des Grundstock- wurf vorgestellt (Landtag Brandenburg, Drucks. 7/4597). vermögens (ein neuer bundesgesetzlicher Begriff) zeitlich Das Gesetz ist vor kurzem verabschiedet worden (Stif- begrenzte Ausnahmen vom Vermögenserhaltungsge- tungsgesetz für das Land Brandenburg (StiftGBbG) vom bot zulassen (§ 83c Abs. 3 BGB n.F.). Brandenburg hat 30.6.2022, GVBl. I Nr. 18). davon allerdings keinen Gebrauch gemacht. 2. Entwürfe der Landesgesetzgeber … Vor allem für nicht gemeinnützige Stiftungen (privatnüt- zige / Familienstiftungen) ist derzeit spannend, ob sie Leider sind die Landesgesetzgeber aber derzeit noch zukünftig in gleichem Umfang der Rechtsaufsicht unter- BGB-Stiftungszivilrecht für rechtsfähige Stiftungen (ab 1. 7. 2023) §§ 80-82a §§ 83-83c §§ 84-84c §§ 85-86h §§ 87-87c § 88 Entstehung Grundordnung Organe Satzungs Auflösung und Kirchliche änderungen Aufhebung Stiftungen § 80 § 83 § 84 §§ 85, 85a §§ 87-87b Ausgestaltung und Stiftungsverfas- Stiftungsorgane Satzungsänderungen i.e.S. Auflösungs- / Entstehung sung und Stifter- § 85 Voraussetzungen für Aufhebungsgründe wille § 84a Satzungsänderungen § 87 §§ 81, 81a Rechte und Pflich- § 85a Verfahren bei Auflösung durch Stiftungs- Satzungsänderungen Stiftungsgeschäft § 83a ten der Organmit- organe und dessen Wider- Verwaltungssitz der glieder § 87a §§ 86-86h Aufhebung (durch ruf Stiftung § 84b Stiftungsfusionen Behörde) § 86 Voraussetzungen Zulegung § 87b § 82 § 83b Beschlussfassung § 86a Voraussetzungen Zusam- Auflösung bei Insolvenz Anerkennung der Stiftungsvermögen der Organe menlegung Stiftung § 86b Verfahren Zulegung / § 83c § 84c § 87c Zusammenlegung § 82a Verwaltung des Notmaßnahmen Vermögensanfall und § 86c Zulegungs- / Zusammen- Übertragung und Stiftungsvermö- bei fehlenden legungsvertrag Liquidation Übergang des gens Organmitgliedern § 86d Form des Zulegungs- / (Auflösungs- / Zusammenlegungsvertrags Aufhebungsfolgen und gewidmeten Ver- Wirkungen) mögens § 86e Behördliche Zulegungs- / Zusammenlegungsentscheidung § 86f Wirkungen Zulegung / Zusammenlegung § 86g Bekanntmachung der Zulegung / Zusammenlegung § 86h Gläubigerschutz ab 1. 1. 2026 Stiftungsregister Stiftungsregister Stiftungsregister Stiftungsregister §§ 82b-82d §§ 82b Abs. 2, 84d §§ 85b, 86i § 87d Abb. 1: Neues Stiftungszivilrecht (Abb. aus Themenheft Sept. 2021) 7
PKF THEMEN · SOZIALWIRTSCHAFT UND NON-PROFIT-UNTERNEHMEN | SEPTEMBER 2022 liegen werden wie gemein- nützige Stiftungen. Dem Vernehmen nach tendieren Empfehlung für ihren Sitz einschlägige Landesstif- tungsrecht im Entwurf vorliegt. Zwi- die Landesgesetzgeber zu Soweit Bestandsstiftungen sich bis- schenzeitlich liegen auch schon einige einer Einschränkung wie her noch nicht damit befasst haben, lesenswerte Kommentierungen zum bisher. Brandenburg hat ob und inwieweit die derzeitig gültige eigentlichen Stiftungszivilrecht vor, so die Einschränkung in das Satzung an das neu gefasste Stiftungs- dass man bei Auslegungsfragen zum Gesetz aufgenommen (§ 5 zivilrecht angepasst werden kann, soll neuen Recht nicht mehr nur auf den Abs. 2). Die Verbände und oder sogar muss, sollten sie spätes- reinen Gesetzestext und die Begrün- Teile der Literatur plädieren tens dann damit beginnen und die dungen im Gesetzgebungsverfahren für eine volle Rechtsauf- verbleibende Zeit nutzen, wenn das zurückgreifen kann. sicht. STEUERRECHT / GEMEINNÜTZIGKEIT Abgrenzung zwischen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben und Zweckbetrieben Aktuelle BFH-Rechtsprechung bei Tätigwerden in staatlichem Auftrag In zwei Mitte August 2022 veröffentlichten Fällen hat 2. Abnahme von Jägerprüfungen sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit der Abgrenzung von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben und Zweck- In dem Urteilsfall vom 21.4.2022 (Az. V R 26/20, nach- betrieben befasst. In beiden Fällen hatte sich die folgende Rn. beziehen sich auf die in Juris veröffentlichte Finanzverwaltung mit ihren Revisionen gegen die erst- Fassung) hatte das Finanzamt (FA) u.a. die Rechts- instanzliche Zuordnung von Einnahmen zu Zweckbe- ansicht vertreten, Einnahmen könnten nur dann dem trieben gewandt. Beide Revisionen verwarf der BFH. Zweckbetrieb einer steuerbegünstigten Einrichtung zuzuordnen sein, wenn durch den Zweckbetrieb selbst 1. Voraussetzungen der Einnahmenzuordnung zum unmittelbar die steuerbegünstigten Zwecke gefördert Zweckbetrieb werde. Der BFH stellte u.a. klar, dass ein Zweckbe- trieb unmittelbar der Zweckverwirklichung eines Vereins Einnahmen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die dienen, aber diese nicht selbst verwirklichen muss. Er nicht unter die Spezialtatbestände der §§ 66 – 68 AO bestätigte damit die Auffassung des FG Berlin-Bran- fallen, können nach der allgemeinen Regel des § 65 AO denburg als Vorinstanz (Urteil vom 18. 6.20202, Az. 10 Zweckbetrieben zuzuordnen sein. Voraussetzungen sind, K 10264/15), das der Klage eines Vereins stattgegeben dass hatte, der als sogenannter Beliehener Jagdprüfungen » der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Ge- vorbereitet und abgenommen und damit Einnahmen samtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten sat- erzielt hatte. Zu den satzungsmäßigen Zwecken gehör- zungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirk- ten auch der Naturschutz und die Landschaftspflege. lichen (§ 65 Nr. 1 AO), Um der Gesamtrichtung der Verwirklichung der steuer- begünstigten Zwecke zu dienen (s.o. Nr. 1), reiche eine » die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbe- untrennbare Verbindung zwischen der Tätigkeit und trieb erreicht werden können (§ 65 Nr. 2 AO) und dem Zweck aus (BFH, s. Rn. 24 f. der Begründung). Das Argument des Vereins, das die Billigung des BFH » der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begüns- fand, lautete verkürzt: Er könne seine satzungsmäßigen tigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in Zwecke nur erfüllen, wenn es Jäger gebe. Jäger könne größerem Umfang in Wettbewerb tritt als es bei Er- es in dem betreffenden Bundesland nur geben, wenn füllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar er – der Verein – Jäger ausbilde und Jagdprüfungen ist (§ 65 Nr. 3 AO). abnehme. 8
Für unschädlich hielt der BFH, dass der privatrechtli- Der klagende Verein betreute im staatlichen Auftrag Zivil- che Verein aufgrund staatlicher Beleihung tätig war. Ein dienstleistende, wobei die Betreuungsleistungen über Zweckbetrieb setze nicht voraus, dass dieser allein auf- reine Verwaltungsleistungen hinausgingen. Die Zwe- grund der Satzung betrieben werde. Dies sei beispiels- cke des Vereins waren satzungsmäßig u.a. zu verwirk- weise auch bei einer gemeinnützigen Jugendmusikschule lichen durch Hilfeangebote für hilfebedürftige Menschen: und in anderen Fällen nicht so (BFH-Begründung, Rn. 29). „… Unterstützung der Abstimmung und Zusammen- arbeit angeschlossener Träger, Dienste und Einrichtun- Hinweis: Zusätzlich befasste sich der BFH auch mit der gen“. Frage, ob die Steuerbefreiung des Zweckbetriebs eine unionsrechtlich unzulässige Beihilfe darstelle und ver- Der BFH stellte im Rahmen der Prüfung der oben unter neinte dies (Rn. 36 der Begründung). Abschn. 1 genannten Nr. 1 und 2 darauf ab, dass die Tätigkeit des Vereins seinen Satzungszwecken diene, 3. Unterstützung Zivildienstleistender indem er den Zivildienst von Zivildienstleistenden im sozialen Bereich organisiere und betreue. Er sei inso- In die gleiche Richtung ging der Beschlussfall vom weit in der Zivildienstverwaltung als „unerlässliches Bin- 15.3.2022 (BFH-Az.: V R 46/19). Ausdrücklich entgegen deglied“ zwischen den Zivildienstleistungen und den einem BMF Schreiben vom 18.8.2015 (BStBl. I 2015, S. Beschäftigungsdienststellen eingebunden. Damit habe 659) und im Anschluss an eine frühere ähnliche Entschei- er mit seinen Leistungen wesentlich dazu beigetragen, dung (Urteil vom 23.7.2009, Az. V R 93/07) führte der dass ein funktionierender Zivildienst gewährleistet war BFH aus: „Die von einem gemeinnützigen Verein erbrach- und damit die infolge Krankheit, Armut oder Alters hilfe- ten Leistungen im Rahmen der Verwaltung des Zivildiens- bedürftigen Menschen durch die Arbeit von Zivildienst- tes nach § 5 a Abs. 2 ZDG begründen einen allgemeinen leistungen unterstützt werden konnten (BFH-Begrün- Zweckbetrieb nach § 65 AO“ (Leitsatz). dung, Rn. 26 f.) 9
PKF THEMEN · SOZIALWIRTSCHAFT UND NON-PROFIT-UNTERNEHMEN | SEPTEMBER 2022 Hoffnung auf ermäßigte Steuersätze für Inklusions- betriebe und Unternehmen der Wohlfahrtspflege Umsetzung der EU-Vorgaben Der Rat der Europäischen Kommission hat am » durch von den Mitgliedstaaten anerkannte gemein- 6.4.2022 eine Änderung der Richtlinien 2006/112/EG nützige Einrichtungen, und (EU) 2020/285 u.a. in Bezug auf die Mehrwert- steuersätze für bestimmte gemeinnützige Organisa- » die für wohltätige Zwecke und im Bereich der sozialen tionen beschlossen. Die Umsetzung durch den deut- Sicherheit tätig sind, schen Gesetzgeber steht noch aus. vorgesehen, soweit sie nicht gemäß den Art. 132, 135 1. Abweichungen der bisherigen unionsrechtlichen und 136 von der Steuer befreit sind. Voraussetzungen … … vom Gemeinnützigkeitsrecht gem. AO und dem Bereits in der vor der o.g. Änderung geltenden Fas- UStG sung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) waren ermäßigte Umsatzsteuersätze für die Lieferung Diese unionsrechtlichen Voraussetzungen deckten sich von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleis- nicht zwingend mit dem Gemeinnützigkeitsrecht der tungen §§ 51 ff. AO. Die in Deutschland gewährte Steuerver- 10
günstigung in § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG für grundsätzlich zialen Sicherheit einsetzt (wie von den Mitgliedstaaten alle gemeinnützigen Zwecke geht damit einerseits über definiert) und die Regelungen des Gemeinschaftsrechts hinaus. Auf der anderen Seite schöpft die nationale Regelung nicht alle im » die von den Mitgliedstaaten als Einrichtung mit sozia- Anhang III genannten Leistungen aus. lem Charakter anerkannt wird. Hinweis: Im Ergebnis führte das zu großen Unsicher- Ob der Gesetzgeber aufgrund dieser Änderungen nun in heiten bei der Auslegung der Norm und insbesondere der Lage und willens sein wird, eindeutige und insbeson- zu einer sehr restriktiven Handhabung der deutschen dere unionsrechtstreue Neuregelungen zur Ermäßigung Steuerermäßigungsvorschrift. Beim BFH hat dies u.a. der Steuersätze für Lieferungen von Gegenständen und bewirkt, dass die Begriffe, die zur Anwendung des Regel- Leistungen für entsprechend tätige gemeinnützige Orga- steuersatzes führen, weit interpretiert wurden, während nisationen zu finden, bleibt abzuwarten. die Begriffe, die zur Anwendung des ermäßigten Steuer- Ausblick satzes führen, eng ausgelegt wurden, also oft zu Lasten der Steuerpflichtigen. 2. Neufassung und deren (noch ausstehende) Klare Aussagen hierzu lassen sich aufgrund Umsetzung der bisher geführten Diskussion in der Fachli- teratur noch nicht treffen. Als positives Zeichen Die in Anhang III Nr. 15 der MwStSystRL neugefasste kann sicher gewertet werden, dass gem. dem Regelung setzt nun voraus, Koalitionsvertrag aus 2021 Inklusionsunter- nehmen beim ermäßigten Steuersatz besser- » dass es sich bei dem Leistungserbringer um eine ge- gestellt werden sollen. Über die weitere Ent- meinnützige Organisation handelt, wicklung werden wir Sie auf dem Laufenden halten. » die sich für wohltätige Zwecke und im Bereich der so- Unselbständige Stiftung kein umsatzsteuer pflichtiger Leistungsempfänger Verwaltungsleistungen des Trägers als nicht steuerbarer Innenaustausch Unselbständige Stiftungen sind im Hinblick auf von rechtsfähigen Stiftungen sollte das Vermögen gemäß der ihrem Träger an sie erbrachte Verwaltungsleistun- jeweiligen Satzung nicht auf den jeweiligen Stifter (zurück) gen kein Leistungsempfänger im umsatzsteuerlichen übertragen werden, sondern vom Verein (dem Kläger) für Sinne. Dies hat das Finanzgericht Münster kürzlich gemeinnützige Zwecke verbraucht werden. mit Urteil vom 5.5.2022 (Az.: 5 K 1753/20 U) entschie- den – mit möglicherweise weitreichenden Konse- Die unselbstständigen Stiftungen waren operativ im Rah- quenzen. men ihrer jeweiligen gemeinnützigen Zwecke tätig. Das Personal war allerdings bei dem Kläger mit dem Zusatz 1. Verein als Träger mehrerer unselbständiger, des Einsatzes für die jeweilige unselbstständige Stif- nichtrechtsfähiger Stiftungen tung angestellt. Der Lohnaufwand wurde vom Kläger der jeweils verursachenden nichtrechtsfähigen Stiftung Im entschiedenen Fall ging es um einen gemeinnützigen belastet. Der Kläger war außerdem aufgrund einer sog. Verein, der u.a. Träger mehrerer nichtrechtsfähiger Stif- „Beitragsordnung“ berechtigt, aus dem jeweiligen Stif- tungen war, die er teils aus eigenem Vermögen und teils tungsvermögen einen jährlichen „Kostenbeitrag“ für den durch Stiftungsgeschäft mit dritten Stiftern gegründet entstandenen Verwaltungsaufwand zu entnehmen. hatte. Soweit die Stiftungen mit dritten Stiftern gegrün- det worden waren, erfolgte die Gründung in Form von Das Finanzamt nahm bei einer Außenprüfung sowohl Schenkungen unter Auflagen. Bei Auflösung der nicht- hinsichtlich der Personalüberlassung gegen Entgelt als 11
PKF THEMEN · SOZIALWIRTSCHAFT UND NON-PROFIT-UNTERNEHMEN | SEPTEMBER 2022 auch hinsichtlich der Beiträge für die Verwaltung des Stif- tungsaustausch zwischen dem jeweiligen Stifter und tungsvermögens umsatzsteuerbare und umsatzsteuer- dem Kläger als Stiftungsträger vor. Aufgrund der im pflichtige Leistungsaustausche zwischen dem Kläger Streitfall vorliegenden Gestaltung als Schenkung unter und den unselbstständigen Stiftungen an, berechnete Auflage sei das Stiftungsvermögen bei Gründung end- die Umsatzsteuer aus den vereinnahmten Entgelten und gültig in das Vermögen des Klägers als Stiftungsträger änderte dementsprechend die jeweiligen Umsatzsteuer- übergegangen, so dass der Stifter keinen verbrauchs- bescheide. fähigen Vorteil erlangt habe. 2. Entscheidung: Kein umsatzsteuerlicher Leistungs- Fazit austausch Das FG Münster gab der Klage in vollem Umfang statt: Sowohl im Hinblick auf den Personalkostenersatz als Dieses Urteil, gegen das die Revision zum BFH auch im Hinblick auf die Beiträge fehle es an einem zugelassen wurde, hat grundsätzliche Bedeu- umsatzsteuerlichen Leistungsaustauschverhältnis. Ein tung für die Praxis. So können unselbständige umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch setze grund- Stiftungen auch im Verhältnis zu Dritten keine sätzlich (mindestens) zwei Personen, nämlich einen umsatzsteuerlichen Leistungsempfänger oder Leistenden und einen Leistungsempfänger voraus. Eine leistenden Unternehmer sein. Einziger Unter- nichtselbstständige Stiftung sei aber kein tauglicher Leis- nehmer wäre demnach nur noch der jeweilige tungsempfänger nach den umsatzsteuerlichen Regelun- rechtsfähige Stiftungsträger. Etwas Anderes gen. Da eine nichtselbständige Stiftung zivilrechtlich keine könnte gelten, wenn die jeweiligen Stifter das Trägerin von Rechten und Pflichten sein könne, könne sie Stiftungsvermögen dem Stiftungsträger nicht auch nicht Partei eines zivilrechtlichen Vertrags für einen im Wege der Schenkung unter Auflage (also Leistungsaustausch sein. Vielmehr liege ein Fall des sog. dauerhaft), sondern lediglich treuhänderisch nicht steuerbaren Innenumsatzes vor. Zudem gehöre das zugewendet hätten. Übertragen auf den hier Stiftungsvermögen zum zivilrechtlichen und auch vollstre- streitgegenständlichen Fall könnte dann eine ckungsrechtlichen Vermögen des Klägers als Stiftungs- umsatzsteuerbare Leistung der Stiftungsträger träger. an die jeweiligen Stifter erbracht worden sein; hierüber musste das FG Münster jedoch nicht Hinsichtlich der Kostenbeiträge liege, so führen die entscheiden. Münsteraner FG-Richter weiter aus, auch kein Leis- Rechtsprechungsänderung zur Umsatzsteuer- pflicht bei Sportvereinen Abrechnung von Leistungen gegen gesondertes Entgelt nur nach UStG zu beurteilen Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom tungen, die Sportvereine gegen gesonderte Vergütung 21.4.2022 entgegen seiner bisherigen Rechtspre- erbringen. In der Vergangenheit haben sich Sportvereine chung entschieden, dass sich Sportvereine gegen- hinsichtlich der Beurteilung, ob solche Leistungen steu- über einer aus dem nationalen Recht folgenden erpflichtig sind oder nicht, teilweise auf Art. 132 Abs. 1 Umsatzsteuerpflicht nicht auf eine allgemeine, aus Buchst. m MwStSystRL berufen, der eine weiter gefasste der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) Steuerfreiheit vorsieht als das geltende deutsche Umsatz- abgeleitete Steuerfreiheit berufen können. steuergesetz (UStG). 1. Gegenstand der BFH-Entscheidung Nach der Entscheidung des BFH beurteilt sich die Frage der Umsatzsteuerpflicht nun allein auf der Grundlage des Das BFH-Urteil (Az.: V R 48/20 (V R 20/17)) betrifft Leis- UStG. 12
2. Beispiele für steuerpflichtige und steuerfreie 3. Behandlung von Mitgliedsbeiträgen weiter unklar Leistungen Weiter ungeklärt ist die seit Jahren offene Frage der Beispielsweise unterliegt nun die im Golfsport übli- umsatzsteuerlichen Behandlung von Mitgliedsbeiträgen. cherweise gegen Entgelt erfolgende Überlassung von Im Moment sieht es so aus, dass die Finanzverwaltung im Übungsbällen oder der Platzanlage an Nichtmitglieder Gegensatz zur Rechtsprechung auch weiterhin an ihrer (sog. Greenfee) der Umsatzsteuerpflicht. Auch die sons- bisherigen Rechtsauffassung festhält, nach der Mitglieds- tigen Vermietungen von Sportgeräten oder Gegenstän- beiträge gemeinnütziger Sportvereine mangels Leis- den, die für die Ausübung des Sports notwendig oder tungsaustausch nicht steuerbar sind und damit nicht der hilfreich sind, fallen hierunter. Umsatzsteuer unterliegen. Steuerfrei hingegen sind gem. § 4 Nr. 22a UStG Teil- Ausblick nehmergebühren (Startgelder) im Rahmen von „sport- lichen Veranstaltungen“ gemeinnütziger Sportvereine. Enthält die Teilnehmergebühr auch einen im Verhält- nis zur Teilnehmergebühr eher untergeordneten Anteil Ob es nach dem BFH-Urteil nun gesetzgebe- für die Überlassung der Sportanlage, unterliegt dieser rische Initiativen geben wird, weitere Steuer- Anteil als Nebenleistung ebenfalls nicht der Umsatz- befreiungstatbestände für gemeinnützige steuerpflicht. Sportvereine – oder auch solche, die nicht gemeinnützig sind – zu schaffen, bleibt abzu- Hinweis: Vor diesem Hintergrund kann es sinnvoll sein, warten. Einige Verbände sind auf jeden Fall bei sportlichen Veranstaltungen die Überlassung der schon aktiv, hierzu entsprechende Vorschläge Sportanlage nicht gesondert abzurechnen. zu unterbreiten. 13
PKF THEMEN · SOZIALWIRTSCHAFT UND NON-PROFIT-UNTERNEHMEN | SEPTEMBER 2022 Grundsteuererklärungen von gemeinnützigen Unternehmen Grundsätzliche Pflichten und Abgrenzungen steuerfreier Bereiche Im Zuge der Grundsteuerreform wird jedes Grund- wird, werden auch zukünftig von der Grundsteuer befreit stück zum Stichtag 1.1.2022 für Zwecke der Grund- sein. Werden Teile des Grundvermögens aber auch für steuer neu bewertet. Hierzu ist eine Feststellungs- steuerpflichtige Tätigkeiten genutzt oder im Rahmen der erklärung beim zuständigen Finanzamt abzugeben. Vermögensverwaltung Wohnungen i.S. des § 5 Abs. 2 Neben dem rechtlichen Eigentümer ist auch der wirt- GrStG vermietet, führt dieses stets zur Grundsteuer- schaftliche Eigentümer (z.B. der Erbbauberechtigte) pflicht. Grundbesitz der Vermögensverwaltung unterliegt zur Abgabe einer Feststellungserklärung verpflichtet. nur dann nicht der Grundsteuerpflicht, wenn die Vermie- Diese Verpflichtung trifft ebenso steuerbegünstigte tung an andere steuerbegünstigte Rechtsträger erfolgt. Körperschaften i.S. §§ 51 ff. AO, für die bereits in der Vergangenheit eine Grundsteuerbefreiung vorlag. 2. Beispiel Altenhilfeeinrichtung Nur das Bundesland Nordrhein-Westfalen verzichtet auf die Abgabe einer Feststellungserklärung, wenn Eine steuerbegünstigte Körperschaft betreibt eine Alten- die steuerbegünstigte Körperschaft die Grundstücke hilfeeinrichtung mit stationärer, ambulanter Pflege sowie ausschließlich für grundsteuerfreie Zwecke nutzt. Tagespflege. Darüber hinaus werden Wohnungen im Rahmen des betreuten Wohnens vermietet. In der Alten- 1. Grundsätzliches zur Steuerpflicht hilfeeinrichtung wird eine Cafeteria betrieben, in der ent- geltlich Speisen und Getränke erworben werden können. Gemeinnützige Körperschaften, deren Grundvermögen Ein Raum wird an einen Friseur vermietet. Darüber hin- ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke genutzt aus steht eine Wohnung zur Verfügung, die zeitweise an 14
Angehörige von Bewohnern der Pflegeeinrichtung ver- werden. Hierzu zählt auch der Grundbesitz, auf dem die mietet wird. Körperschaft ihre Verwaltungstätigkeit ausübt. Werden auf dem Grundbesitz zeitweise befristete Veranstaltungen In diesem Beispielfall wird die Immobilie nicht ausschließ- (Weihnachts- und Geburtstagsfeste, Basare, Tanzveran- lich für steuerbegünstigte Zwecke genutzt. Die Wohnun- staltungen usw.) durchgeführt, ist dieses für die Einord- gen des betreuten Wohnens sind nach § 5 Abs. 2 GrStG nung als steuerbegünstigter Zweckbetrieb unerheblich, grundsteuerpflichtig. Die Grundflächen der Cafeteria und solange die Nutzung überwiegend für grundsteuerbe- des Friseurbetriebs sowie die für kurzfristige Vermietun- freite Zwecke erfolgt. gen an Angehörige vorgehaltene Wohnung werden für steuerpflichtige Tätigkeiten genutzt und sind damit nicht Werden einzelne Räume sowohl für steuerbegüns- grundsteuerbefreit. Diese Flächen sind in der Feststel- tigte Zwecke als auch steuerpflichtige wirtschaftliche lungserklärung gesondert anzugeben. Geschäftsbetriebe genutzt und ist eine direkte Aufteilung der jeweiligen Flächen nicht möglich, so muss das Verhält- 3. Steuerfreiheit und Abgrenzungen bei gemischter nis der Nutzungen anhand prozentualer Aufteilungsschlüs- Nutzung sel (Verhältnis der erzielten Umsätze, Anzahl der Nutzer, Dauer der zeitlichen Nutzung usw.) ermittelt werden. Eine Grundsteuerfrei ist ausschließlich der Grundbesitz, auf Grundsteuerbefreiung wird in diesen Fällen nur gewährt dem die steuerbegünstigten Zwecke unmittelbar verfolgt werden, wenn die steuerbegünstigte Nutzung überwiegt. GESELLSCHAFTS- / WIRTSCHAFTSRECHT Beschränkung eines Abfindungsanspruchs im Gesellschaftsvertrag einer gGmbH Abfindung nur in Höhe des Nennbetrags der Stammeinlage Die Regelung in der Satzung einer gemeinnützigen Die insolvente GmbH wurde als Gesellschafterin ausge- GmbH (gGmbH), wonach im Fall des Ausscheidens schlossen. Der Nennbetrag ihrer Einlage (1.000 €) wurde eines Gesellschafters eine Abfindung nur in Höhe ihr erstattet. Der Insolvenzverwalter vertrat die Auffas- des Nennbetrags seiner Stammeinlage zu leisten ist, sung, der tatsächliche Wert der Beteiligung sei zu erset- ist auch dann nicht nach § 138 BGB nichtig, wenn zen (knapp 21.000 €); die Abfindungsbeschränkung in ein grobes Missverhältnis zwischen dem Nennwert der Satzung hielt er für insolvenzzweckwidrig und daher und dem nach allgemeinen gesetzlichen Regeln zu unwirksam. In der ersten Instanz blieb der Insolvenzver- bestimmenden Abfindungsbetrag besteht. Wenn walter mit seiner Klage auf Rechnungslegung mit dem die Gesellschaft steuerbegünstigte Zwecke i.S. der Ziel einer Zahlung der erhöhten Abfindung in Höhe des §§ 55 ff. AO verfolgt, ist die Klausel zulässig und tatsächlichen Werts erfolglos. geboten – dies hat das OLG Hamm mit Urteil vom 13.4.2022 (Az.: 8 U 112/21) entschieden. 2. Entscheidung: Abfindungsklauseln auch in der Insolvenz wirksam 1. Abfindung für Anteilswerte als Streitgegenstand Auch die Berufung blieb erfolglos. Das OLG Hamm ent- An einer gGmbH waren mehrere Gesellschafter, u.a. eine schied, dass im Fall einer gGmbH die satzungsmäßige zwischenzeitlich insolvente GmbH beteiligt. Die Satzung Beschränkung von Abfindungsansprüchen auf den Nenn- der gGmbH enthielt eine Regelung zur zwangsweisen betrag der Anteile nicht zu beanstanden ist. Sie sei sogar Einziehung von Geschäftsanteilen (z.B. bei Vorliegen aufgrund des ideellen Gesellschaftszwecks rechtlich eines wichtigen Grundes, insbesondere wegen Zwangs- geboten. Bei einer gGmbH gebe es ein berechtigtes Inte- vollstreckung in die jeweiligen Anteile). Ein ausscheiden- resse, dass die Gesellschafter nicht mehr als den Nenn- der Gesellschafter sollte nur den Nennwert seiner Beteili- betrag ihrer Anteile als Abfindung erhielten; so bleibe das gung als Abfindung erhalten. Vermögen dem gemeinnützigen Zweck erhalten. Dies 15
PKF THEMEN · SOZIALWIRTSCHAFT UND NON-PROFIT-UNTERNEHMEN | SEPTEMBER 2022 gelte auch, wenn der Verkehrswert wesentlich höher als 3. Fazit der Nennwert sei. Eine Sittenwidrigkeit liegt hier nicht vor. Das angegebene Urteil ist insbesondere im Hinblick auf Die Regelung stelle auch keine unzumutbare Kündi- die Einheitlichkeit der Rechtsordnung folgerichtig. Für gungserschwernis und auch keine unzulässige Gläubi- eine Organisation, die steuerbegünstigte Zwecke ver- gerbenachteiligung dar. Die insolvenzrechtlichen Rege- folgt, ist steuerlich eine Beschränkung des Abfindungs- lungen zur Verhinderung einer Gläubigerbenachteiligung anspruchs zwingend vorgeschrieben (vgl. § 55 Abs. 1 seien nicht vorrangig. Denn die in der Satzung geregelte Nr. 2 AO). Es muss nämlich sichergestellt sein, dass die Beschränkung des Abfindungsanspruchs ziele nicht Gesellschafter keine Zuwendungen aus Mitteln der Kör- bewusst auf eine Gläubigerbenachteiligung ab, sondern perschaft erhalten. Das Vermögen der Beklagten darf gelte für alle in Betracht kommenden Gründe für ein Aus- selbst im Fall ihrer Auflösung nicht den Gesellschaftern scheiden eines Gesellschafters. zufließen, sondern ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke verwendet werden (vgl. Daraus folgte für die OLG-Richter, dass die wirksam hierzu auch die Mustersatzung, Anlage 1 zu § 60 AO). beschränkende Abfindungsklausel auch in der Insolvenz Hiermit soll verhindern werden, dass das steuerbegüns- zu berücksichtigen war. Letztendlich komme auch keine tigt gebildete Vermögen die steuerbegünstigte Sphäre Anpassung wegen einer nachträglichen Änderung der verlässt. Die Einheitlichkeit der Rechtsordnung gebietet maßgebenden Umstände in Betracht, da insbesondere es, sich nicht durch eine entgegenstehende zivilrechtli- die Insolvenz eines Gesellschafters keinen Umstand dar- che Handhabung in einen Widerspruch zum steuerlichen stellt, der eine flexible Reaktion erfordern würde. Zwang zu setzen. Das Lieferkettensorgfaltsgesetz Neue deutsche Pflichten und verschärfte Anforderungen auf EU-Ebene Das bereits in Kraft gesetzte deutsche Lieferketten- rechnen. Ab einer bestimmten Unternehmensgröße kann sorgfaltsgesetz bezieht Unternehmen – sowohl Per- die Strafe bis zu zwei Prozent des weltweiten Jahresum- sonen- als auch Kapitalgesellschaften – mit Sitz in satzes betragen und Unternehmen können von öffentli- Deutschland und einer Mitarbeiterzahl von mehr als chen Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. 3.000 ab dem 1.1.2023 ein; ab dem 1.1.2024 wird die Mitarbeitergrenze auf 1.000 sinken. Betroffen sind Hinweis: Überwacht wird die Einhaltung des Gesetzes damit dann auch Gesellschaften der Gesundheits- durch das Bundesamt für Wirtschaft und Außenkon und Sozialwirtschaft, die die definierten Größenkrite- trolle (BAFA), das in diesem Rahmen weitreichende Kon- rien erfüllen. trollbefugnisse erhält. So kann die Behörde Zugang zu Geschäftsräumen und Unterlagen fordern, um einzelne 1. Bußgeldbewehrte Pflichten in Deutschland Prozesse im Unternehmen zu prüfen. Sanktionen werden ebenfalls von der BAFA verhängt. Konkret zu prüfen haben diese Unternehmen, inwieweit sich die Tätigkeiten entlang ihrer Lieferkette nachteilig auf 2. Entwurf der EU-Kommission zum Lieferketten die Menschenrechte auswirken. Als Lieferkette im Sinne gesetz des Gesetzes werden alle Schritte, die zur Herstellung der Produkte und zur Erbringung der Dienstleistungen eines Nach dem gegenüber der deutschen Lösung weiterge- Unternehmens erforderlich sind, definiert. Dazu gehört henden Vorschlag der EU-Kommission soll der Anwen- auch die Inanspruchnahme von notwendigen Dienstleis- derkreis deutlich ausgeweitet werden: Schon Unter- tungen, wie z.B. der Transport oder die Zwischenlagerung nehmen mit mehr als 500 Mitarbeitenden und einem von Waren. Durch das Gesetz gefordert ist die Implemen- Jahresumsatz von mehr als 150 Mio. € werden dann tierung eines Risikomanagementsystems (RMS) in Bezug betroffen sein. Erzielen Unternehmen mehr als die Hälfte auf die sich in der Lieferkette ergebenden Risiken. ihres Umsatzes in einem sog. Risikobereich (z.B. Lebens- mittel-, Textil- oder Landwirtschaft), werden die Schwel- Unternehmen, die den Anforderungen des Gesetzes nicht lenwerte nochmal deutlich abgesenkt. In diesen Fällen nachkommen, müssen mit Bußgeldern bis zu acht Mio. € liegt die Eintrittsschwelle bei mehr als 250 Mitarbeiten- 16
den und einem Umsatz von nur 40 Mio. €. Auch sachlich schenrechte und Umweltbelange zu kontrollieren. bringt der EU-Entwurf eine Verschärfung: » Zum anderen sind nicht nur die direkten Zulieferer des » Zum einen ist nicht nur das Unternehmen selbst ver- Unternehmens zu überwachen. Vielmehr greift diese pflichtet, seine Lieferkette auf Verstöße gegen Men- Pflicht für die gesamte Lieferkette. Empfehlung Die Auswirkungen des Lieferkettensorgfalts gesetzes auf die Berichterstattung von betroffe- nen Unternehmen sind umfangreich und kom- plex – und dürften auf der Basis des Entwurfs der EU-Kommission sogar noch einmal ver- schärft werden. Als Basis der Berichterstattung sind eine Analyse der Lieferkette sowie die Iden- tifikation etwaiger Risiken vorzunehmen und ggf. ist eine Festlegung entsprechender Präventions- maßnahmen erforderlich. ARBEITSRECHT Neufassung des Nachweisgesetzes hinsichtlich der Arbeitsbedingungen Umgang mit Unklarheiten zu Arbeitgeberpflichten seit dem 1.8.2022 Das „Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie über im Original unterschriebenen Nachweis der im Gesetz transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen genannten Arbeitsbedingungen rechtzeitig zukommen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts“ lassen. ist am 1.8.2022 in Kraft getreten. Damit wurde u.a. das Nachweisgesetz neu gefasst, in dem die Pflich- 2. Schriftlich niederzulegende Vertragsbedingungen ten des Arbeitgebers über den Nachweis der wesent- lichen Arbeitsbedingungen festgeschrieben sind. Aus Nach dem Gesetzesentwurf zählen zu den Vertragsbe- der Neufassung ergeben sich Handlungspflichten für dingungen, die künftig schriftlich niedergelegt werden Arbeitgeber bei der Erstellung und Änderung von müssen, insbesondere: Arbeitsverträgen. » die Dauer der vereinbarten Probezeit, » die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsent- 1. Hintergrund gelts, einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzah- Die EU hat am 20.6.2019 die Richtlinie (EU) 2019/1152 lungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsent- über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedin- gelts. Diese sind jeweils getrennt mit ihrer jeweiligen gungen erlassen. Ziel der Richtlinie 2019/1152 ist es, Fälligkeit sowie der Art der Auszahlung anzugeben mehr Transparenz hinsichtlich der Arbeitsbedingungen (bar bzw. bargeldlos), in Europa herzustellen. Das Gesetz der Bundesregie- » die Arbeitszeit sowie die vereinbarten Ruhepausen rung geht teilweise über die zwingenden Vorgaben der und Ruhezeiten, Richtlinie hinaus. Es müssen danach deutlich mehr Ver- » bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der tragsinhalte schriftlich niedergelegt werden. Der Arbeitge- Schichtrhythmus und Voraussetzungen für Schicht- ber muss dem Arbeitnehmer den von dem Arbeitgeber änderungen, 17
PKF THEMEN · SOZIALWIRTSCHAFT UND NON-PROFIT-UNTERNEHMEN | SEPTEMBER 2022 » Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anordnung oder Dienstvereinbarungen sowie kirchlichen Arbeitsver- von Überstunden, tragsregelungen die Nachweispflichten erfüllt werden. » im Falle von Arbeit auf Abruf die Zahl der mindestens zu vergütenden Stunden sowie die Frist, innerhalb de- Bereits zur alten Rechtslage wurde aber vereinzelt in der rer die Arbeit „abzurufen“ ist, und der Zeitrahmen, der Literatur – unter Verweis auf Sinn und Zweck des Geset- für die Erbringung der Arbeitsleistung festgelegt wird zes sowie eine zur alten Rechtslage ergangene Entschei- (durch Benennung von Referenztagen und Referenz- dung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 30.10.2019, stunden), Az.: 6 AZR 465/18) – die Rechtsauffassung vertreten, » ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitge- dass zumindest folgende Angaben erforderlich seien stellte Fortbildungen, (qualifizierter Verweis): » Name und Anschrift des Versorgungsträgers, sofern » konkrete Vertragsbedingung (Regelungsbereich), arbeitgeberseitig eine betriebliche Altersversorgung » genaue Bezeichnung der einschlägigen Kollektivver- über einen Versorgungsträger zugesagt wurde, einbarung » das bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses einzu- » und ggf. die Klarstellung ihrer dynamischen Anwend- haltende Verfahren wie Schriftformerfordernis, Kün- barkeit. digungsfristen, Frist zur Erhebung der Kündigungs- schutzklage, Hinweis: Weiter heißt es in der Literatur, dass die kon- » ein allgemeiner Hinweis auf die anwendbaren Tarif- krete Bestimmung in der jeweiligen kollektiv-rechtlichen verträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, Regelung so genau zu bezeichnen sei, dass der Arbeit- » umfangreiche Pflichten zur Niederschrift bei einer nehmer sie mühelos auffinden könne. Entsprechende Entsendung von Mitarbeitern ins Ausland. Verlautbarungen finden sich auch zu der neuen Geset- zeslage. Viele der neuen Nachweispflichten werfen erhebliche rechtliche Unsicherheiten auf. Neu ist vor allem die Aus- 4. Achtung: Fristverkürzung gegenüber der bisheri- weitung der Nachweispflicht auf die Unterrichtung über gen Rechtslage! das Kündigungsverfahren. Inhalt und Umfang dieser Pflicht sind noch nicht abschließend geklärt. Nach zuvor geltender Rechtslage hatte der Arbeitgeber nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses Hinweis: Sofern Tarifverträge bzw. kirchliche Arbeitsver- einen Monat Zeit, die wesentlichen Vertragsbedingungen tragsregelungen und/oder Betriebs-/Dienstvereinbarun- niederzulegen. Seit dem 1.8.2022 gilt jedoch: Die Nie- gen auf das jeweilige Arbeitsverhältnis Anwendung finden, derschrift gewisser Angaben (etwa Name der Vertrags- sieht das Gesetz Nachweiserleichterungen vor. Tarifan- parteien, Höhe der Arbeitsentgelte, Arbeitszeit) und die wender bzw. Anwender kirchlicher Arbeitsvertragsrege- Aushändigung des Nachweises an den Arbeitnehmer lungen können ihrer Nachweispflicht für bestimmte, in sind bereits am ersten Arbeitstag zu leisten. Für alle dem Gesetz genannte Arbeitsbedingungen durch einen übrigen nachzuweisenden Arbeitsbedingungen sind ver- Verweis auf die einschlägigen Regelungen im Tarifvertrag schiedene Fristen vom siebten Kalendertag bis zu einem oder in der Betriebs-/Dienstvereinbarung nachkommen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhält- (vgl. § 2 Abs. 4 Sätze 1 und 3 NachwG). nisses vorgesehen. 3. Rechtliche Unsicherheiten bzgl. der Verweis-Mög- Hinweis: Aus Arbeitgebersicht sollte vorsorglich der lichkeiten vollständige Nachweis (spätestens) am ersten Tag der Arbeitsleistung erfüllt werden. Ungeklärt ist jedoch bislang, wie konkret dieser Verweis ausgestaltet sein muss: Änderungen der wesentlichen Vertragsbedingungen » Reicht ein allgemeiner Hinweis auf die anzuwenden- müssen zukünftig ebenfalls bereits an dem Tag, an dem den kollektivrechtlichen Regelungen oder die Änderung wirksam wird, schriftlich mitgeteilt werden. » werden weitergehende Ausführungen, insbesondere ein sog. qualifizierter Verweis verlangt? Arbeitnehmern, die bereits vor dem 1.8.2022 beschäftigt waren, war auf deren Wunsch die Niederschrift mit wei- Nach der bisherigen Rechtslage entsprach es weit ver- teren wesentlichen Angaben spätestens am siebten Tag breiteter Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, nach der Geltendmachung auszuhändigen. Arbeitgeber, dass durch einen allgemeinen Hinweis auf die auf das die dies noch nicht erledigt haben, sollten das schnellst- Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- möglich nachholen. 18
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