Stadt Wadern setzt auf Nachhaltigkeit
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61. Jahrgang I 175 Ausgabe 22 Donnerstag, 3. Juni 2021 Das Amtliche Bekanntmachungsblatt erscheint jeden Donnerstag und wird durch den Verlag allen Haushalten unentgeltlich zugestellt. Einzelbezug durch den Verlag gegen Berechnung der Selbstkosten. Herausgeber und verantwortlich für den amtlichen Teil: der Bürgermeister der Stadt Wadern, 66687 Wadern, Tel. 06871/5070, Fax 507-130, Internet: http://www.wadern.de, E-Mail: amtsblatt@wadern.de. Verantwortlich für den nichtamtlichen Teil: Dietmar Kaupp, Anzeigen: Melina Franklin, Satz: LINUS WITTICH Medien KG, Europa-Allee 2, 54343 Föhren, Tel. 06502/9147-0, Druck: Druckhaus WITTICH KG, Europa-Allee 2, 54343 Föhren Stadt Wadern setzt auf Nachhaltigkeit Mit den neuen E-Dienstfahrzeugen unternimmt man in der Stadt Wadern einen weiteren Schritt in Sachen Nachhaltigkeit. Weitere Informationen im Innenteil unter Stadt Wadern informiert auf Seite 12. Bürgermeister Jochen Kuttler mit Fraktionsvorsitzenden, den Geschäftsführern vom Kia-Autohaus Wilhelm und Mitarbeiter*innen bei der Einweihung der neuen E-Dienstfahrzeuge auf dem Marktplatz. Stadtradeln 2021. Wadern ist dabei. Machen Sie mit! Weitere Informationen unter Stadt Wadern informiert auf Seite 12 und 13.
NR. 22/2021 - SEITE 2 - AMTLICHES BEKANNTMACHUNGSBLATT DER STADT WADERN Wichtige Rufnummern Bereitschaftsdienst (nur für Notfälle) 116117 - auch für Augenärzte, Hals-, Na- sen-, Ohrenärzte und Kinderärzte. Für die Zahnärzte gelten die gebietsbezogenen Notfalldienste. Bereitschaftsdienst- praxis für Kinder und Jugendliche im EG der Marienhaus- klinik Saarlouis, Kapuzinerstr. 4, 66740 Saarlouis, Tel. 06831 1257883 Es ist dringend notwendig, vorher anzurufen, um die Wartezeit so gering wie möglich zu halten. Zahnärztlicher Notfalldienst (nur für Notfälle und nach telefonischer Vereinbarung) 03./04.06. B. Gaspary, Dillingen, Tel. 06831 976516, und J. Laubenthal, Merzig-Besseringen, Tel. 06861 6100 05./06.06. Dr. N. Heib, Tholey-Theley, Tel. 06853 3770 Tierärztlicher Notfalldienst (nach telef. Vereinbarung, wenn Haustierarzt nicht erreichbar) 03.06. TÄ Dr. Lauck, Lebach, Pastor-Geller-Weg 7, Tel. 06881 9247222 Polizei�����������������������������������������������������������������������������������1 10 05./06.06. Dr. Gottschall, St. Wendel, Wendelinusstr. 30, Feuerwehr���������������������������������������������������������������������������1 12 Tel. 06851 82047, und Rettungsdienst��������������������������������������������������������������������1 12 TA Gusarov, Perl, Rabüscheck 46, Tel. 06867 9113015 POLIZEI - Polizeiinspektion Wadern����������������� (06871) 90010 FREIWILLIGE FEUERWEHR - STADT WADERN Nacht- und Sonntagsdienst der Apotheken Alarmierung im gesamten Stadtgebiet�������������� 1 1 0 / 1 1 2 (von 8.00 Uhr bis 8.00 Uhr am folgenden Tag) Stadtwehrführer: Obm. Markus Linnig���������� (06871) 921571 02.06. Limbacher Apotheke, 66829 Schmelz-Limbach, Stellvertreter: Obm. Jens Balzer, Gerichtsstr. 3������������ (0171) Dorfstr. 138, Tel. 06887 6767, und 1772281 Marien-Apotheke, 66649 Oberthal, Hbm. Werner Ludwig, Zum Pavillon 34�������������� (06871) 4820 Zur Imweiler Wies 1, Tel. 06854 6008 TECHNISCHES HILFSWERK, Am Lottenbruch���������� (06871) 03.06. DocMorris-Apotheke, 66822 Lebach, 920410 Poststr. 3, Tel. 06881 9362090, und Ortsbeauftragter: Daniel Melchior������������������ (0174) 3388143 Hubertus-Apotheke, 66663 Merzig-Brotdorf, Zugführer: Thomas Schmitt��������������������������� (0176) 56532911 Hausbacher Str. 48 a, Tel. 06861 89393 KRANKENHÄUSER SHG-Kliniken Merzig������������������������������������������� (06861) 705-0 04.06. Hochwald-Apotheke, 66620 Nonnweiler- St.-Josef-Krankenhaus Hermeskeil���������������������� (06503) 81-0 Otzenhausen, Am Hammerberg 3, Tel. 06873 240, und Caritas-Krankenhaus Lebach������������������������������ (06881) 5010 Marien-Apotheke, 66839 Schmelz-Hüttersdorf, Berliner Str. 12, Tel. 06887 92100 VERWALTUNG 05.06. Neue Apotheke, 66687 Wadern, Stadtverwaltung Wadern������������������������������������ (06871) 507-0 Kräwigstr. 2-6, Tel. 06871 3081 Baubetriebshof der Stadt Wadern������������������ (06871) 507-460 06.06. Linden-Apotheke, 66679 Losheim am See, in dringenden Fällen nach Dienstschluss����� (06871) 507-777 Straßen- und Autobahnmeisterei Merzig������ (06861) 91791-0 Bahnhofstr. 4, Tel. 06872 3013, und Reklamation Restmülltonne, Biotonne��������� (06872) 9221125 Winter’sche Apotheke, 66822 Lebach, Reklamation Wertstofftonne���������������������������� (0800) 1223255 Pickardstr. 1, Tel. 06881 2833 Reklamation Sperrmüllabfuhr�������������������������� (0681) 5000555 07.06. Neue Apotheke, 66709 Weiskirchen, Reklamation Gebührenrechnung Hausmüllabfuhr������� (0681) Trierer Str. 40, Tel. 06876 227, und 5000555 Brühl-Apotheke, 66649 Oberthal, Wertstoffzentrum Wadern������������������������������� (06871) 507340 Im Brühl 2, Tel. 06854 802415 .������������������������������������������������������������������� Fax (06871) 507341 08.06. Schützen-Apotheke, 66822 Lebach, STADTWERKE WADERN GmbH��������������������� (06871) 9012-0 Saarbrücker Str. 15, Tel. 06881 2233, und Störungsdienst Stromversorgung (energis)(0681) 9069-2611 Berg- und Hütten-Apotheke, 66763 Störungsdienst Erdgasversorgung (energis)������ (0681) 9069- Dillingen, Stummstr. 57, Tel. 06831 707004, 2610 09.06. Sebastianus-Apotheke, 66687 Wadern-Nunkirchen, Störungen an Straßenbeleuchtungsanlagen(0681) 4030-2611 Saarbrücker Str. 6, Tel. 06874 18620, und oder an info@energis.de Hirsch-Apotheke, 66636 Tholey, WWW WASSERWERK WADERN GmbH��������� (06871) 9012-0 Metzer Str. 10, Tel. 06853 2203 Störungsdienst Wasserversorgung�������������� (0681) 9069-8260 10.06. Hirsch-Apotheke, 66679 Losheim am See, PFARRÄMTER Ev. Kirchengemeinde Wadern-Losheim - Saarbrücker Str. 19, Tel. 06872 2008, und Gemeindehaus Wadern���������������������������������������� (06871) 2006 Aeskulap-Apotheke, 66636 Tholey-Hasborn, Kath. Pfarramt Nunkirchen������������������������������������ (06874) 234 Theeltalstr. 10 a, Tel. 06853 7170 Kath. Pfarramt Wadern������������������������������������ (06871) 923980 11.06. St. Michael-Apotheke, 66839 Schmelz-Hüttersdorf, Dekanatsstelle Losheim-Wadern ���������������� (06871) 923010 Berliner Str. 4, Tel. 06887 2441, und Caritasverband Saar-Hochwald e.V. Marien-Apotheke, 66646 Marpingen, Beratungsstelle im Wohnpark Octavie��������� (06871) 9091912 Marienstr. 3, Tel. 06853 2444 Jugendbüro des Landkr. Merzig-Wadern��������� (06871) 8377 kostenlose Apotheken-Notdienst-Hotline: 0800 2282280 Seniorensicherheitsberater Giftzentrale GIZ Mainz 06131 19240 Unterstützung bei Fragen zur Sicherheit��������� (06861) 78750 Landkreis Merzig-Wadern - ALLGEMEINER SOZIALER Bürgertelefon DIENST Beschwerden über militär. Fluglärm 08 00/8 62 07 30 .������������������������������������������������������������������������������� (06861) 80-0
AMTLICHES BEKANNTMACHUNGSBLATT DER STADT WADERN - SEITE 3 - NR. 22/2021 Der Bürgermeister informiert Corona Informationen §7 Abweichende Betriebsbeschränkungen ab dem 31. Mai Aufgrund der aktuellen Entwicklungen können wir die In- 2021 formationen nur auf wadern.de tagesaktuell halten. Bitte (1) Abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 1 sind der Betrieb ei- informieren Sie sich dort und über die Tagespresse zu den nes Gaststättengewerbes nach dem Saarländischen Gast- neuesten Regelungen. Die aktuell gültige Rechtsvorschrift stättengesetz, der Betrieb sonstiger Gastronomiebetriebe finden Sie jederzeit auf corona.saarland.de. jeder Art (im Innenbereich; Anm. d. R.) und der Betrieb von Corona-Schnelltests in unserer Region: Betriebskantinen und Mensen ab dem 31. Mai 2021 unter Drive-in-Teststation an der Herbert-Klein-Halle in Wa- Einhaltung des Hygienerahmenkonzepts für den Betrieb ei- dern: nes Gaststättengewerbes nach dem Saarländischen Gast- täglich von 8 - 19 Uhr (auch sonntags) mit dem Auto oder zu stättengesetz sowie den Betrieb sonstiger Gastronomiebe- Fuß ohne oder mit Anmeldung. https://testzentrum-wadern. triebe jeder Art nach § 5 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 mit den de/ Maßgaben zulässig, dass eine Bewirtung ausschließlich Zufahrt zum Testzentrum erfolgt über die Einfahrt zum 1. gegen vorherige Terminvereinbarung Parkplatz hinter der Stadthalle (parallel zur Einfahrt zur HA- 2. an Tischen mit festem Sitzplatz CO-Tankstelle). Ab hier gilt eine Einbahnstraßen-Regelung. 3. unter Beschränkung auf Gruppen von bis zu zehn Perso- Schlossberghalle in Büschfeld: nen pro Tisch Die Teststelle ist seit 30.05.2021 nicht mehr tätig. zulässig ist, sofern alle Gäste einen negativen SARS-CoV-2- dm-Drogerie Markt Wadern: Test nach Maßgabe des § 5a vorlegen können. § 7 Absatz 1 Montag - Samstag: 9.00 - 16.30 Uhr Satz 2 bleibt unberührt. Anmeldung erforderlich über Mein dm-App oder über (2) Abweichend von § 7 Absatz 7 Satz 1 und Satz 3 sind dm.de/corona-schnelltest-zentren Übernachtungsangebote sowie hoteltypische gastronomi- Hinweis: Es werden auch Kinder ab 6 Jahren getestet. sche Angebote zu privaten touristischen Zwecken ab dem Apotheke am kleinen Markt in Wadern: 31. Mai 2021 unter Einhaltung des Hygienerahmenkonzepts Montag - Freitag: 8.00 - 9.30 Uhr für den Betrieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben und Terminbuchung über: https://apotheke-am-kleinen-markt- Campingplätzen sowie die Zurverfügungstellung jeglicher wadern.apotermin.online Unterkünfte nach § 5 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 mit den Terminbuchung in Ausnahmefällen auch telefonisch: Maßgaben zulässig, dass 06871/90130 1. eine Bettenauslastung von höchstens bis zu 70 Prozent Sebastianus Apotheke in Nunkirchen: der regulären Kapazität des Betriebs erfolgt und Montag - Freitag: 9.00 - 11 Uhr oder nach telefonischer Ver- 2. die Gäste bei Anreise den Nachweis eines negativen einbarung SARS-CoV-2-Tests nach § 5a führen. Bei mehrtägigen Infos unter: https://www.apotheke-nunkirchen.de/sebastia- Aufenthalten ist der Testnachweis alle 48 Stunden er- nus-apotheke-nunkirchen/ neut zu führen. Testzentrum Dorfplatz Nunkirchen (neu ab Freitag, Werden Gäste zu touristischen und geschäftlichen Zwecken 28.05.2021): beherbergt, gelten die Maßgaben des Satzes 1 für alle be- Montag bis Samstag von 8 bis 18 Uhr, Sonntag & Feiertag herbergten Gäste. von 8 bis 16 Uhr, ohne Anmeldung (Einbuchen per Express Die Zulässigkeit weiterer darüber hinausgehender Angebo- Check) oder mit Anmeldung: te in den Betrieben richtet sich nach den Vorschriften dieser www.schnelltestzentrum-zoe.de Verordnung. Die Zufahrt zum Testzentrum erfolgt über die Einfahrt zum Die Durchführung von touristischen Reisebusreisen, Schiffs- Dorfplatz von der B 268 oder fußläufig vom Parkplatz Feuer- reisen oder ähnlichen Angeboten ist unter der Bedingung wehr der Vorlage eines negativen SARS-CoV-2-Tests nach Maßga- Eisenbahnhalle Losheim: be des § 5a der Teilnehmenden gestattet. Bei mehrtägigen Drive-In von täglich von 8 - 20 Uhr (auch sonntags) Reisen oder Angeboten haben die Teilnehmenden alle 48 https://test-saarland.de/mzg Stunden den Nachweis eines negativen SARS-CoV-2-Tests Zudem ist die Testung in folgenden Arztpraxen nach An- nach § 5a zu führen. meldung möglich: Terminvereinbarung Stadtverwaltung Das Betreten des Rathauses ist nur nach vorheriger Ter- Dr. Christian 06871-4311 Uhlandstraße 1 Wadern minvereinbarung und nur über den Haupteingang am Brunner Marktplatz möglich. Ein barrierefreier Zugang ist mit Ter- GP Frank/Meyer/ 06871-909880 Kräwigstraße 2-6 Wadern minvereinbarung über den Zugang Sparkasse möglich. Im Raber gesamten Rathaus besteht Maskenpflicht. Dr. Cornelia 06871-90950 Hasenberg 3 Wadern Terminvereinbarung: Friedrich-Meyer Einwohnermeldeamt: 06871 507-232/-234/-235 Stephan Meyer 06871-91073 Marktplatz 14 Wadern Standesamt: 06871 507-245/-246 Hinweise für Ein- und Rückreise/Quarantäne: Führerscheinstelle: 06871 507-229/-236 Anmeldepflicht bei der Einreise in die BRD/ Saarland: Allgemein: 06871 507-0 Informationen zur Einreise und Absonderung finden Sie im Einige Dienstleistungen der Stadtverwaltung stehen Ihnen Internet. Beachten Sie die Linkliste: online unter www.wadern.de zur Verfügung: Beantragung Stadt Wadern: www.wadern.de von Urkunden, weitere Formulare Landkreis Merzig-Wadern: https://www.merzig-wadern. Kontakt Ortspolizeibehörde bei Fragen zu Corona-Bestim- de/Verwaltung-Politik/Coronavirus-Infos-auf-einen-Blick/ mungen: Saarland: www.corona.saarland.de 06871 507-200/-260 Robert-Koch-Institut: https://www.rki.de/DE/Home/home- Öffnungszeiten Rathaus: page_node.html Mo 08:30-12:00 und 13:30-15:30 In der neuesten RVO wurde ein § 7a eingefügt, der weiter- (Standesamt nur vormittags) gehende Lockerungen eröffnet. Di 08:30-12:00
NR. 22/2021 - SEITE 4 - AMTLICHES BEKANNTMACHUNGSBLATT DER STADT WADERN Mi 08:30-12:00 und 13:30-15:30 Corona-FAQ des Landkreises (Standesamt nur vormittags) Auf der Webseite des Landkreises Merzig-Wadern finden Do 08:30-12:00 und 13:30-18:00 Sie die aktuellen Corona-Fallzahlen, eine Frage- und Ant- Fr 08:30-12:00 wortsammlung sowie weitere wichtige Informationen: htt- Termine können auch außerhalb dieser Öffnungszeiten nach ps://www.merzig-wadern.de/Verwaltung-Politik/Coronavi- Verfügbarkeit vereinbart werden. rus-Infos-auf-einen-Blick/ Hallen und Bürgerhäuser Impfung Seit 25.05.2021 sind fast alle Hallen und Bürgerhäuser der Alle Informationen zur Impfung erhalten Sie auf impfen- Stadt Wadern für kontaktfreien Sport wieder für Sie geöff- saarland.de net. Kontaktsport im Innenbereich und Veranstaltungen, Bitte informieren Sie sich vorab online, zu welcher Impf-Ziel- die nicht zwingend notwendig sind, bleiben weiterhin un- gruppe Sie gehören. Weitere Auskünfte sowie Impftermine tersagt. Bitte informieren Sie sich auf unserer Internetseite erhalten Sie auch unter folgenden Telefonhotlines: 0681 501 über die aktuell geltenden Regeln. 4422 oder 0800 999 1599 Amtliche Mitteilungen Diamantene Hochzeit mit § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes - KSVG Wir gratulieren den Eheleuten Richard und Ingrid Wilhelm - vom 15. Januar 1964, in der Fassung der Bekanntma- geb. Bartsch, wohnhaft in Wadern, Stadtteil Löstertal, In der chung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert Schleid 2, recht herzlich zum Fest der diamantenen Hochzeit durch Art.1 in Verbindung mit Art.4 des Gesetze Nr.1828 am 05.06.2021. zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 14.Mai 2014 (Amtsbl. S. 172) , in seiner Sitzung am 20. Mai 2021 folgende 4. Satzung zur Änderung der Satzung über Stellenangebot Bundesfreiwilligendienst die Friedhöfe des Eigenbetrieb Friedhöfe der Stadt Wa- Die Stadt Wadern stellt zur Verfügung dern (Friedhofssatzung): Einsatzstellen für den Bundesfreiwilligendienst: Art. I: Bei der Stadt Wadern besteht die Möglichkeit, in folgenden In § 7 Abs. 2 wird das Wort „sieben“ gestrichen und durch Bereichen einen Bundesfreiwilligendienst zu leisten: das Wort „zehn“ ersetzt: · Kinder- und Jugendbetreuung (ab 1. August 2021) §7 · Kultur und Bildung (ab 1. August 2021) Allgemeines Der Bundesfreiwilligendienst richtet sich insbesondere an (2) Leichen müssen spätestens sieben zehn Tage nach Ein- junge Menschen, die tritt des Todes erdbestattet sein oder bei einer Beförderung · Nach Schule oder Studium praktisch tätig sein wollen in das Gebiet einer anderen Gemeinde auf den Weg ge- · Zeit bis zum Studien- oder Ausbildungsbeginn sinnvoll bracht werden. Trifft die Leiche nach Ablauf dieser Frist am überbrücken möchten, Bestattungsort ein, so ist sie dort unverzüglich zu bestatten. · Noch nicht genau wissen, in welche Richtung es beruf- Aschen sind gemäß § 32 Abs. 1 BestattG spätestens drei lich gehen soll und neue Arbeitsgebiete kennenlernen Monate nach der Einäscherung beizusetzen möchten. Art. II: Bewerbungen mit entsprechenden Unterlagen (Anschrei- In § 10 wird in Abs. 1 der zweite Halbsatz gestrichen: ben, Lebenslauf, Lichtbild, schulische Nachweise) richten § 10 sie bitte an die Stadt Wadern, Marktplatz 13, 66687 Wadern, Ruhezeit und Einebnung oder als E-Mail an stadt@wadern.de (nur PDF-Dateien). (1) Die Ruhezeit bis zur Wiederbelegung beträgt 25 Jahre, Nähere Informationen erhalten sie unter Telefonnummer bei Grabstätten von Verstorbenen im Alter bis zu 6 Jahren 06871/507-116 (Simone Schmitt-Koch). 20 Jahre. Die Ruhezeit von Urnen beträgt 15 Jahre. Im Falle Hinweis zur Datenerfassung der Beilegung einer Urne in ein bestehendes Grab kann die Zur Bearbeitung der Bewerbung werden Ihre personenbe- Ruhezeit dieser Urne bis auf 10 Jahre herabgesetzt werden. zogenen Daten unter Beachtung der EU-Datenschutzgrund- In Gemeinschaftsgrabstellen für ortspolizeibehördliche Ur- verordnung (EU-DSGVO) ausschließlich für den Zweck die- nenbestattungen beträgt die Ruhezeit 10 Jahre. In diesen ses Verfahrens verarbeitet und genutzt. Ihre persönlichen Gemeinschaftsgrabstellen sind Urnen aus leicht verrottba- Daten werden vertraulich behandelt und nicht an Dritte rem Material zu verwenden. weitergegeben. Art. III Die Bewerbungsunterlagen werden innerhalb von 6 Mona- § 12 ten nach Abschluss des Auswahlverfahrens vernichtet. Allgemeines Mit Ihrer Bewerbung stimmen Sie der weiteren internen In § 12 wird in Absatz 3 Buchstabe a) gestrichen. Der bishe- Verarbeitung Ihrer Daten zu dienstlichen Zwecken gemäß rige Buchstabe b) wird zu Buchstabe a), der bisherige Buch- der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) stabe c) wird zu Buchstabe b), der bisherige Buchstabe d) zu. wird zu c), der bisherige Buchstabe e) wird zu d), der bishe- Jochen Kuttler, Bürgermeister rige Buchstabe f) wird zu Buchstabe e): a) Reihengrabstätten für Verstorbene 4. Satzung zur Änderung der Satzung über über sechs Jahre die Friedhöfe Länge 2,10 m des Eigenbetrieb Friedhöfe der Stadt Wadern in der Breite 0,80 m Fassung vom 11. April 2013 (Friedhofssatzung), Abstand 0,40 m zuletzt geändert durch die 3. Änderungssatzung b) Familien-Doppelgrabstätten vom 8. März 2018 Länge 2,10 m Der Stadtrat der Stadt Wadern erlässt auf Grund des § 8 Breite 1,60 m des Gesetzes über das Friedhofs-, Bestattungs- und Lei- Abstand 0,40 m chenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG) vom 5. Novem- c) Urnenreihengrabstätten ber 2003 (Amtsbl. S. 2920), zuletzt geändert durch Gesetz Maße 0,50 m x 0,50 m vom 15. September 2010 (Amtsbl. S. 1384), in Verbindung Abstand 0,50 m
AMTLICHES BEKANNTMACHUNGSBLATT DER STADT WADERN - SEITE 5 - NR. 22/2021 d) Familien- (Partner-) Urnengrabstätten d.) Ehrengräber sind außerdem Grabstätten von An- e) Familientiefengrabstätten gehörigen der Bundeswehr, deren Tod bei oder in- Länge 2,10 m folge einer besonderen Auslandsverwendung im Breite 0,80 m Sinne des § 63b Soldatenversorgungsgesetz einge- Abstand 0,40 m treten ist. Diese Grabstätten haben ein ewiges Ru- Es wird ein neuer Abs. 6) eingefügt: herecht. Die Pflege obliegt der Stadt Wadern. Dies (6) Sonderregelungen zu den einzelnen Friedhöfen sind in ist nicht der Fall, wenn die Beisetzung des Ver- der Anlage zu § 12 aufgeführt. storbenen in eine Grabstätte erfolgt, in der bereits Art. IV: ein Verstorbener beigesetzt ist oder beigesetzt werden kann, bei dem nicht die Voraussetzungen § 15 zur Beisetzung in eine Ehrengrabstätte vorliegen. Familientiefengrabstätten Art. VI In § 15 wird folgender Absatz 1 eingefügt: § 17 (1) Familientiefengrabstätten werden nur noch insoweit zur Urnenbeisetzungen Verfügung gestellt, als Flächen jetzt noch ausgewiesen In § 17 wird in Abs. 1 ein Wortlaut gestrichen und ein Halb- sind. Neue Flächen werden zukünftig nicht mehr ausgewie- satz an Satz 1 angefügt: sen. (1) Für Urnenbeisetzungen stehen auf allen Friedhöfen au- Der Wortlaut des bisherigen Abs. 1) wird als Abs. 2) hinzu- ßer im Stadtteil Bardenbach Urnenerdgrabstätten in einer gefügt: Größe von 50 cm x 50 cm zur Verfügung, auf dem Friedhof in (2) In Familientiefengrabstätten können die Nutzungsbe- Nunkirchen in einer Größe von 40 cm x 40 cm. Die Beiset- rechtigten und ihre Angehörigen bestattet werden. Die Bei- zung von Urnen ist entweder unterirdisch oder in vorhande- setzung anderer Personen bedarf der besonderen Genehmi- nen oberirdischen Urnenanlagen (Urnenwand auf dem gung des EBF. Friedhof im Stadtteil Bardenbach) gestattet. Als Angehörige gelten: Die Beisetzung ist dem EBF rechtzeitig anzumelden. a) Ehegatten, Art.VII b) Verwandte in auf- und absteigender Linie, angenomme- § 18 ne Kinder und Geschwister, Grabmale und Einfriedungen c) Ehegatten der unter b) bezeichneten Personen, In § 18 wird in Abs. 4) Buchstabe a) gestrichen. d) gleichgeschlechtliche Personen, die eine eingetragene Der bisherige Buchstabe b) wird in Buchstabe a) geändert, Lebenspartnerschaft begründet haben (Lebenspartner- der bisherige Buchstabe c) wird in Buchstabe b) geändert, schaftsgesetz). der bisherige Buchstabe d) wird in Buchstabe c) geändert, Art. V: der bisherige Buchstabe e) wird in Buchstabe d) geändert, § 16 der bisherige Buchstabe f) wird in Buchstabe e) geändert: Ehren-, Kriegs-, und Pastorengrabstätten (4) Stehende Grabmale auf den einzelnen Friedhöfen dürfen Der § 16 wird in Absätze unterteilt und teilweise neu ge- folgende Maße einschließlich Sockel nicht überschreiten: fasst: a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu § 16 sechs Jahren Ehren- und Kriegsgräber Breite 0,40 m sowie Grabstätten kirchlicher Würdenträger Höhe 0,70 m (1) Ehrengrabstätten sind Grabstätten, in denen Verstorbe- a) Reihengrabstätten für Verstorbene über ne ruhen, die sich in besonderer Art und Weise um die Stadt sechs Jahren Wadern verdient gemacht haben und dementsprechend per Breite 0,70 m Beschluss der ehemals selbstständigen Gemeinden der frü- Höhe 0,90 m heren Amtsverwaltung Wadern, ebenso der ehemals selb- b) Familiendoppelgrabstätten ständigen Gemeinden Steinberg, Nunkirchen, Münchweiler, Breite 1,20 m Buweiler-Rathen und Kostenbach bzw. der ab 1974 beste- Höhe 0,90 m henden Gemeinde Wadern oder heutigen Stadt Wadern zu c) Familientiefengrabstätten Ehrenbürgern ernannt wurden. Die Pflege und Unterhaltung Breite 0,70 m dieser Grabstätten obliegt der Stadt Wadern. Höhe 0,90 m (2) Kriegsgräber sind Grabstätten gefallener Soldaten des d) Der Sockel für die Aufstellung des Grab- zweiten Weltkrieges (und der aus dem ersten Weltkrieg be- males darf eine Tiefe von 40 cm nicht über- reits anerkannten Kriegsgräberstätten) die auf den Friedhö- schreiten. fen der Stadt Wadern beigesetzt wurden. Nach dem Gesetz e) Stärke der Grabmale bis max. 25 cm über die Sorge für die Kriegsgräber (Kriegsgräbergesetz) ha- In Abs. 5 wird Buchstabe a) gestrichen. ben diese Grabstätten ein ewiges Ruherecht. Die Unterhal- Der bisherige Buchstabe b) wird in Buchstabe a) geändert, tung dieser Grabstätten obliegt der Stadt Wadern. der bisherige Buchstabe c) wird in Buchstabe b) geändert, (3) a.) Grabstätten kirchlicher Würdenträger anerkannter der bisherige Buchstabe d) wird in Buchstabe c) geändert: Glaubensgemeinschaften werden von der jeweili- (5) Für Holzkreuze gelten besondere Maße: gen Pfarrgemeinde regelmäßig mit Grababdeck- a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu sechs Jahren: platten versehen. Die Höhe der Kreuze darf 0,90 m, die Länge des Quer- b.) Diese Gräber haben grundsätzlich ein ewiges Ru- holzes 0,60 m nicht überschreiten. Die Kreuzüberda- herecht, welches auf Antrag der jeweiligen Pfarr- chung darf die Grabbreite nicht überragen. gemeinde oder des Bürgermeisters der Stadt Wa- a) Reihengrabstätten für Verstorbene über sechs Jahren: dern begrenzt bzw. geändert werden kann. Die Die Höhe der Kreuze darf 1,10 m, die Länge des Quer- Entscheidung über einen solchen Antrag obliegt holzes 0,65 m nicht überschreiten. Die Kreuzüberda- dem Stadtrat der Stadt Wadern. chung darf die Grabbreite nicht überragen. c.) Die Pflege dieser Grabstätten obliegt der jeweili- b) Familiendoppelgrabstätten: gen Pfarrgemeinde. Sie kann auf Antrag vom Ei- Die Höhe der Kreuze darf 1,25 m, die Länge des Quer- genbetrieb Friedhöfe der Stadt Wadern übernom- holzes 0,70 m nicht überschreiten. Die Kreuzüberda- men werden, § 16 Abs. 3 Nr. b Satz 2 gilt entspre- chung darf nicht breiter als 1,00 m sein. chend. c) Familientiefengrabstätten:
NR. 22/2021 - SEITE 6 - AMTLICHES BEKANNTMACHUNGSBLATT DER STADT WADERN Die Höhe der Kreuze darf 1,10 m, die Länge des Quer- (5) Für das Nutzungsrecht an einer Urnengrabstätte im Ru- holzes 0,65 m nicht überschreiten. Die Kreuzüberda- hehain auf dem Friedhof in Wadern (Ruhezeit 20 Jahre) wer- chung darf die Grabbreite nicht überragen den folgende Gebühren erhoben: Art. VIII a) für Personen über sechs Jahre 1.882,00 € Diese Satzung tritt zum 1. Juni 2021 in Kraft. b) für Kinder bis zu sechs Jahren 941,00 € Der Bürgermeister der Stadt Wadern: Jochen Kuttler (6) Für das Nutzungsrecht an einer Familien- 2.550,00 € Hinweis auf § 12 Abs. 6 KSVG (Partner-)Urnengrabstätte (Ruhezeit 20 Jahre) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Form- werden folgende Gebühren erhoben: vorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach und pro Verlängerungsjahr bei Zweitbelegung 127,50 € der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig. Art. II Satzung zur 21. Änderung der In § 2 wird der bisherige Absatz 1 gestrichen und die Vor- schrift wie folgt neu gefasst: Gebührenordnung für das Friedhofs- und § 2 „Familiengrabstätten“ Bestattungswesen des Eigenbetrieb Es werden zukünftig keine neuen Doppel- oder Tiefengrab- Friedhöfe der Stadt Wadern stätten mehr ausgewiesen. Für die Verlängerung des Nut- Der Stadtrat der Stadt Wadern erlässt aufgrund § 12 des zungsrechts bei einer Zweitbelegung von noch bestehen- Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) vom 15. Ja- den Familiengrabstätten werden pro Verlängerungsjahr nuar 1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. 148,32 € erhoben : Juni 1997 (Amtsbl.S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 1 Art. III des Gesetzes vom 8/9. Dezember 2020 (Amtsbl. I S. 1341) , In § 3 Abs. 1 werden Buchstabe c, e) und g) gestrichen. Der und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes bisherige Buchstabe d) wird c), der bisherige Buchstabe f) (KAG) vom 26. April 1978 in der Fassung der Bekanntma- wird d), der bisherige Buchstabe h) wird e) und der bisheri- chung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert ge Buchstabe i) wird f). durch das Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 8./9. Dezember 2020 (Amtsbl. I S. 1341), in seiner Sitzung am 20. Mai 2021 In § 3 Abs. 2 werden die Buchstaben a), c), d), e) und f) ge- folgende Änderung der Gebührenordnung für das Fried- strichen. Der bisherige Buchstabe b) wird a), der bisherige hofs- und Bestattungswesen: Buchstabe g) wird b), der bisherige Buchstabe h) wird c) § 1 der Gebührenordnung „Reihengrabstätten und und der bisherige Buchstabe i) wird d). Urnengrabstätten“ § 3 „Herrichten einer Grabstätte, (1) Für das Nutzungsrecht an Reihengrabstätten (Ruhezeit Ausgraben und Umbetten von Leichen“ 25 Jahre) werden folgende Gebühren erhoben: (1) Für die Herrichtung einer Grabstätte wird folgende Ge- a) Reihengrabstätte für Kinder bis zu sechs 1.777,00 € bühr erhoben : Jahren b) Reihengrabstätte für Personen über sechs 3.554,00 € a) für eine Grabstätte eines Verstorbenen bis 380,00 € Jahre zu sechs Jahren (2) Für das Nutzungsrecht an einer Urnengrabstätte (Ruhe- b) für eine Grabstätte eines Verstorbenen über 380,00 € zeit 15 Jahre) werden folgende Gebühren erhoben: sechs Jahre c) für eine Tiefengrabstätte - bei Zweitbele- 380,00 € a) Urnenerdgrab pflegeleicht mit Rasen oder 1.404,00 € gung - Splitt d) für eine Familiengrabstätte - für jede weite- 380,00 € b) Urnenerdgrab pflegeleicht mit Rasen oder 702,00 € re Belegung - Splitt für Kinder bis zu sechs Jahren e) für eine Urnengrabstätte, nicht jedoch bei 195,00 € Die bisherige Nr. c wird gestrichen und aus einer Urnengrabstätte in einer Urnenwand der vorherigen Nr. d) wird Nr. c, aus der vor- oder bei einer Urnengrabstätte mit bereits herigen Nr. e) wird Nr. d, aus der vorherigen vorhandenen Hülsen Nr. f) wird Nr. e) und aus der vorherigen Nr. f) Bestattung in einer Reihen- / Sammelgrab- 195,00 € g) wird Nr. f). stätte gemäß § 13 Abs. 2, Satz 2 - 5, der c) Urnengrabstätte in einer Urnenwand 1.700,00 € Friedhofssatzung und Beilegungen von Kin- d) Urnengrabstätte in einer Urnenwand für 850,00 € dern unter sechs Jahren Kinder bis zu sechs Jahren e) Urnenerdgrab pflegeleicht in einem Urnen- 1.404,00 € (2) Soweit eine Grabumrandung (Platten) verlegt wird, er- garten höht sich der Gebührensatz nach Abs. 1 um folgende Beträ- g) Urnenerdgrab pflegeleicht in einem Urnen- 702,00 € ge : garten für Kinder bis zu sechs Jahren a) bei einer Grabstätte eines Verstorbenen 305,00 € über sechs Jahre (3) a) Beisetzung einer Urne („Beilegung“) in 1.185,00 € b) für die Bereitstellung einer Abdeckplatte bei 187,00 € ein bestehendes Einzel-, Familien- oder einer Grabstätte in einer Urnenwand Urnengrab gem. § 17 Abs. 2 der Fried- c) für das Anbringen einer Namenstafel auf 150,00 € hofsatzung (Nutzungsartänderung) für dem Grabmal der gemeinsamen Urnengrab- Personen über sechs Jahren stelle für ortspolizeibehördliche Bestattun- b) Beisetzung einer Urne („Beilegung“) in 592,50 € gen (Friedhof Nunkirchen) ein bestehendes Einzel-, Familien- oder d) für die Bereitstellung einer Namensglastafel 45,00 € Urnengrab gem. § 17 Abs. 2 der Fried- an den Stelen im Ruhehain in Wadern (ohne hofsatzung (Nutzungsartänderung) für Beschriftung) mit Befestigungsmaterial und Kinder bis zu sechs Jahren Reinigung (4) Beisetzung einer Urne („Beilegung“) in eine Gemein- schaftsurnen (3) Herrichtung und Pflege einer Grabstätten auf dem Wald- friedhof oder Rasenfriedhof (Pflege für 25 Jahre) Grabstelle für ortspolizeibehördliche Urnenbei- 1.185,00 € setzungen mit 10-jährigem Nutzungsrecht (§ 10 a) Rasenfriedhof 620,00 € Abs. 1 Satz 5 der Friedhofssatzung) b) Waldfriedhof 620,00 €
AMTLICHES BEKANNTMACHUNGSBLATT DER STADT WADERN - SEITE 7 - NR. 22/2021 (4) Beim Erwerb einer Urnengrabstelle im erhöh- 170,00 € § 1 der Gebührenordnung „Reihengrabstätten und ten Teil eines Urnengartens beträgt die Gebühr Urnengrabstätten“ für die verpflichtende Nutzung der vorhandenen (1) Für das Nutzungsrecht an Reihengrabstätten (Ruhezeit Natursteineinfassung als Grabmal 25 Jahre) werden folgende § 4 „Leichenhallen“ Gebühren erhoben : (1) Die Gebühr für die Benutzung der Leichen- 230,00 € a) Reihengrabstätte für Kinder bis zu sechs 1.803,00 € halle (Einsegnungshalle und Kühlzelle) oder bei Jahren Nutzung der Einsegnungshalle länger als ein b) Reihengrabstätte für Personen über sechs 3.607,00 € Tag beträgt Jahre (2) Die Gebühr für die Benutzung nur der Einseg- 125,00 € (2) Für das Nutzungsrecht an einer Urnengrabstätte (Ruhe- nungshalle beträgt für einen Tag zeit 15 Jahre) werden folgende Gebühren erhoben: (3) Die Gebühr für die Benutzung nur der Kühl- 25,00 € a) Urnenerdgrab pflegeleicht mit Rasen oder 1.425,00 € zelle allein beträgt für einen Tag Splitt § 5 „Genehmigungen“ b) Urnenerdgrab pflegeleicht mit Rasen oder 712,50 € Splitt für Kinder bis zu sechs Jahren (1) Genehmigung für das Errichten von stehen- 40,00 € den Grabmalen und/oder andere Baulichkeiten Die bisherige Nr. c wird gestrichen und aus der vorherigen (z.B. Ganz- oder Teilabdeckplatten, Einfassun- Nr. d) wird Nr. c, aus der vorherigen Nr. e) wird Nr. d, aus der gen sowie Beschriftungen der Urnenwandplat- vorherigen Nr. f) wird Nr. e) und aus der vorherigen Nr. g) ten) wird Nr. f). Die Errichtung von Holzkreuzen ist von der Genehmigungs- c) Urnengrabstätte in einer Urnenwand 1.725,00 € pflicht befreit. d) Urnengrabstätte in einer Urnenwand für 862,05 € (2) Genehmigung (Grabsteinfirmen) für gewerbliche Tätig- Kinder bis zu sechs Jahren keiten auf den Friedhöfen der Stadt Wadern - Errichten von e) Urnenerdgrab pflegeleicht in einem Urnen- 1.425,00 € stehenden Grabmalen und/oder anderen Baulichkeiten (z.B. garten Ganz- oder Teilabdeckplatten, Einfassungen sowie Beschrif- g) Urnenerdgrab pflegeleicht in einem Urnen- 712,50 € tungen der Urnenwandplatten garten für Kinder bis zu sechs Jahren a) Einzelgenehmigung 20,00 € (3) a) Beisetzung einer Urne („Beilegung“) in 1.202,00 € b) Jahresgenehmigung 80,00 € ein bestehendes Einzel-, Familien- oder § 6 „Verwaltungskostenpauschale“ Urnengrab gem. § 17 Abs. 2 der Fried- gestrichen hofsatzung (Nutzungsartänderung) für § 7 „Vorzeitige Einebnung von Grabstätten“ Personen über sechs Jahren (1) vorzeitige Einebnung einer Grabstätte gem. § 10 Abs. 3 b) Beisetzung einer Urne („Beilegung“) in 601,00 € der Friedhofssatzung ein bestehendes Einzel-, Familien- oder a) Einzelreihengrabstätte Urnengrab gem. § 17 Abs. 2 der Fried- Grundgebühr (Herrichten der Grabstätte mit hofsatzung (Nutzungsartänderung) für Rasen oder Abmulchen, Kinder bis zu sechs Jahren je nach örtlicher Gegebenheit) 75,00 € (4) Beisetzung einer Urne („Beilegung“) in eine Gemein- Unterhaltung (Pflege) pro Jahr 20,00 € schaftsurnen b) Familien-Doppelgrabstätte Grabstelle für ortspolizeibehördliche Urnenbei- 1.202,00 € Grundgebühr (Herrichten der Grabstätte mit setzungen mit 10-jährigem Nutzungsrecht (§ 10 Rasen oder Abmulchen, Abs. 1 Satz 5 der Friedhofssatzung) je nach örtlicher Gegebenheit) 100,00 € (5) Für das Nutzungsrecht an einer Urnengrabstätte im Ru- Unterhaltung (Pflege) pro Jahr 30,00 € hehain auf dem Friedhof in Wadern (Ruhezeit 20 Jahre) wer- c) Urnengrabstätten den folgende Gebühren erhoben: Grundgebühr (Herrichten der Grabstätte mit 40,00 € Rasen a) für Personen über sechs Jahre 1.910,00 € Unterhaltung (Pflege) pro Jahr 10,00 € b) für Kinder bis zu sechs Jahren 955,00 € Art. IV (6) Für das Nutzungsrecht an einer Familien-(Partner-)Ur- nengrabstätte Nach § 7 wird ein neuer § 7 a eingefügt: § 7a „Fortschreibung der Gebühren und (Ruhezeit 20 Jahre) werden folgende Gebühren 2.593,00 € regelmäßige Überprüfung der Gebührenkalkutlation“ erhoben: Die Gebühren der §§ 1 bis 4, mit Ausnahme der Gebühren und pro Verlängerungsjahr bei Zweitbelegung 129,65 € der § 2 und § 3 Abs. 2 erhöhen sich jährlich um 1,5 % im Ver- Art. II gleich zu den Gebühren des Vorjahres, d.h. ab dem 01. Janu- In § 2 wird der bisherige Absatz 1 gestrichen und die Vor- ar 2022 um 1,5 % im Vergleich zu den neuen Gebühren ab schrift wie folgt neu gefasst: dem 01. Juni 2021, zum 01. Januar 2023 um 1,5 % zu den § 2 „Familiengrabstätten“ Gebühren für das Jahr 2022 und zum 01. Januar 2024 um Es werden zukünftig keine neuen Doppel- oder Tiefengrab- weitere 1,5 % zu den Gebühren ab 2023. Die Gebühren wer- stätten mehr ausgewiesen. Für die Verlängerung des Nut- den grundsätzlich (außer bei hälftigen Gebühren bei Kinder- zungsrechts bei einer Zweitbelegung von noch bestehen- bestattungen, bei Gebühren unter 100 € und denen des § 1 den Familiengrabstätten werden pro Verlängerungsjahr Abs. 6 („Verlängerungsjahr)) jeweils auf ganze Euro abge- 148,32 € erhoben. rundet. In den anderen Fällen erfolgt die Gebührenberech- Art. III nung Centgenau. In § 3 Abs. 1 werden Buchstabe c, e) und g) gestrichen. Der Die Gebührenkalkulation ist regelmäßig, spätestens nach 3 bisherige Buchstabe d) wird c), der bisherige Buchstabe f) Jahren, also bis zum 31. Dezember 2024 zu überprüfen. Soll- wird d), der bisherige Buchstabe h) wird e) und der bisheri- te eine Überprüfung der Gebührenkalkulation bis zu diesem ge Buchstabe i) wird f). Zeitpunkt nicht erfolgt sein, verbleiben die Gebühren der In § 3 Abs. 2 werden die Buchstaben a), c), d), e) und f) ge- Höhe nach bis zur nächsten Neukalkulation auf dem Stand strichen. Der bisherige Buchstabe b) wird a), der bisherige der Gebühren ab dem 01. Januar 2024. Buchstabe g) wird b), der bisherige Buchstabe h) wird c) Die Gebührensätze ab dem 01. Januar 2022 betragen: und der bisherige Buchstabe i) wird d).
NR. 22/2021 - SEITE 8 - AMTLICHES BEKANNTMACHUNGSBLATT DER STADT WADERN § 3 „Herrichten einer Grabstätte, § 6 „Verwaltungskostenpauschale“ Ausgraben und Umbetten von Leichen“ gestrichen (1) Für die Herrichtung einer Grabstätte wird folgende Ge- § 7 „Vorzeitige Einebnung von Grabstätten“ bühr erhoben : (1) vorzeitige Einebnung einer Grabstätte gem. § 10 Abs. 3 der Friedhofssatzung a) für eine Grabstätte eines Verstorbenen bis 385,00 € zu sechs Jahren a) Einzelreihengrabstätte b) für eine Grabstätte eines Verstorbenen über 385,00 € Grundgebühr (Herrichten der Grabstät- 75,00 € sechs Jahre te mit Rasen oder Abmulchen, je nach örtlicher Gegebenheit) c) für eine Tiefengrabstätte - bei Zweitbele- 385,00 € gung - Unterhaltung (Pflege) pro Jahr 20,00 € d) für eine Familiengrabstätte - für jede weite- 385,00 € b) Familien-Doppelgrabstätte re Belegung - Grundgebühr (Herrichten der Grabstät- 100,00 € e) für eine Urnengrabstätte, nicht jedoch bei 197,00 € te mit Rasen oder Abmulchen, je nach einer Urnengrabstätte in einer Urnenwand örtlicher Gegebenheit) oder bei einer Urnengrabstätte mit bereits Unterhaltung (Pflege) pro Jahr 30,00 € vorhandenen Hülsen c) Urnengrabstätten f) Bestattung in einer Reihen- / Sammelgrab- 197,00 € Grundgebühr (Herrichten der Grabstät- 40,00 € stätte gemäß § 13 Abs. 2, Satz 2 - 5, der te mit Rasen Friedhofssatzung und Beilegungen von Kin- Unterhaltung (Pflege) pro Jahr 10,00 € dern unter sechs Jahren Die Gebührensätze ab dem 01. Januar 2023 betragen: § 1 der Gebührenordnung „Reihengrabstätten und (2) Soweit eine Grabumrandung ( Platten ) verlegt wird, er- Urnengrabstätten“ höht sich der Gebührensatz nach Abs. 1 um folgende Beträ- (1) Für das Nutzungsrecht an Reihengrabstätten (Ruhezeit ge : 25 Jahre) werden folgende Gebühren erhoben: a) bei einer Grabstätte eines Verstorbenen 305,00 € a) Reihengrabstätte für Kinder bis zu sechs 1.830,00€ über sechs Jahre Jahren b) für die Bereitstellung einer Abdeckplatte bei 187,00 € b) Reihengrabstätte für Personen über sechs 3.661,00 € einer Grabstätte in einer Urnenwand Jahre c) für das Anbringen einer Namenstafel auf 150,00 € (2) Für das Nutzungsrecht an einer Urnengrabstätte (Ruhe- dem Grabmal der gemeinsamen Urnengrab- zeit 15 Jahre) werden folgende Gebühren erhoben: stelle für ortspolizeibehördliche Bestattun- a) Urnenerdgrab pflegeleicht mit Rasen oder 1.446,00 € gen (Friedhof Nunkirchen) Splitt d) für die Bereitstellung einer Namensglastafel 45,00 € b) Urnenerdgrab pflegeleicht mit Rasen oder 723,00 € an den Stelen im Ruhehain in Wadern (ohne Splitt für Kinder bis zu sechs Jahren Beschriftung) mit Befestigungsmaterial und Die bisherige Nr. c wird gestrichen und aus der vorherigen Reinigung Nr. d) wird Nr. c, aus der vorherigen Nr. e) wird Nr. d, aus der (3) Herrichtung und Pflege einer Grabstätten auf dem Wald- vorherigen Nr. f) wird Nr. e) und aus der vorherigen Nr. g) friedhof oder Rasenfriedhof (Pflege für 25 Jahre) wird Nr. f). a) Rasenfriedhof 629,00 € c) Urnengrabstätte in einer Urnenwand 1.750,00 € b) Waldfriedhof 629,00 € d) Urnengrabstätte in einer Urnenwand für 875,00 € Kinder bis zu sechs Jahren (4) Beim Erwerb einer Urnengrabstelle im er- 172,00 € e) Urnenerdgrab pflegeleicht in einem Ur- 1.446,00 € höhten Teil eines Urnengartens beträgt die Ge- nengarten bühr für die verpflichtende Nutzung der vorhan- g) Urnenerdgrab pflegeleicht in einem Ur- 723,00 € denen Natursteineinfassung als Grabmal nengarten für Kinder bis zu sechs Jahren § 4 „Leichenhallen“ (3) a) Beisetzung einer Urne („Beilegung“) 1.220,00 € (1) Die Gebühr für die Benutzung der Leichen- 233,00 € in ein bestehendes Einzel-, Familien- halle (Einsegnungshalle und Kühlzelle) oder bei oder Urnengrab gem. § 17 Abs. 2 der Nutzung der Einsegnungshalle länger als ein Friedhofsatzung (Nutzungsartände- Tag beträgt rung) für Personen über sechs Jahren (2) Die Gebühr für die Benutzung nur der Ein- 126,00 € b) Beisetzung einer Urne („Beilegung“) 610,00 € segnungshalle beträgt für einen Tag in ein bestehendes Einzel-, Familien- (3) Die Gebühr für die Benutzung nur der Kühl- 25,37 € oder Urnengrab gem. § 17 Abs. 2 der zelle allein beträgt für einen Tag Friedhofsatzung (Nutzungsartände- § 5 „Genehmigungen“ rung) für Kinder bis zu sechs Jahren (4) Beisetzung einer Urne („Beilegung“) in eine Gemein- (1) Genehmigung für das Errichten von stehen- 40,00 € schaftsurnen den Grabmalen und/oder andere Baulichkeiten (z.B. Ganz- oder Teilabdeckplatten, Einfassun- Grabstelle für ortspolizeibehördliche Urnen- 1.220,00 € gen sowie Beschriftungen der Urnenwandplat- beisetzungen mit 10-jährigem Nutzungsrecht ten) (§ 10 Abs. 1 Satz 5 der Friedhofssatzung) Die Errichtung von Holzkreuzen ist von der Genehmigungs- (5) Für das Nutzungsrecht an einer Urnengrabstätte im Ru- pflicht befreit. hehain auf dem Friedhof in Wadern (Ruhezeit 20 Jahre) wer- den folgende Gebühren erhoben: (2) Genehmigung (Grabsteinfirmen) für gewerbliche Tätig- keiten auf den Friedhöfen der Stadt Wadern - Errichten von a) für Personen über sechs Jahre 1.938,00 € stehenden Grabmalen und/oder anderen Baulichkeiten (z.B. b) für Kinder bis zu sechs Jahren 969,00 € Ganz- oder Teilabdeckplatten, Einfassungen sowie Beschrif- (6) Für das Nutzungsrecht an einer Familien- 2.631,00 € tungen der Urnenwandplatten) (Partner-)Urnengrabstätte (Ruhezeit 20 Jahre) a) Einzelgenehmigung 20,00 € werden folgende Gebühren erhoben: b) Jahresgenehmigung 80,00 € und pro Verlängerungsjahr bei Zweitbelegung 131,55 €
AMTLICHES BEKANNTMACHUNGSBLATT DER STADT WADERN - SEITE 9 - NR. 22/2021 Art. II § 5 „Genehmigungen“ In § 2 wird der bisherige Absatz 1 gestrichen und die Vor- (1) Genehmigung für das Errichten von stehen- 40,00 € schrift wie folgt neu gefasst: den Grabmalen und/oder andere Baulichkeiten § 2 „Familiengrabstätten“ (z.B. Ganz- oder Teilabdeckplatten, Einfassun- Es werden zukünftig keine neuen Doppel- oder Tiefengrab- gen sowie Beschriftungen der Urnenwandplatten) stätten mehr ausgewiesen. Die Errichtung von Holzkreuzen ist von der Genehmigungs- Für die Verlängerung des Nutzungsrechts bei einer Zweit- pflicht befreit. belegung von noch bestehenden Familiengrabstätten wer- (2) Genehmigung (Grabsteinfirmen) für gewerbliche Tätig- den pro Verlängerungsjahr 148,32 € erhoben. keiten auf den Friedhöfen der Stadt Wadern - Errichten von Art. III stehenden Grabmalen und/oder anderen Baulichkeiten (z.B. In § 3 Abs. 1 werden Buchstabe c, e) und g) gestrichen. Der Ganz- oder Teilabdeckplatten, Einfassungen sowie Beschrif- bisherige Buchstabe d) wird c), der bisherige Buchstabe f) tungen der Urnenwandplatten) wird d), der bisherige Buchstabe h) wird e) und der bisheri- a) Einzelgenehmigung 20,00 € ge Buchstabe i) wird f). b) Jahresgenehmigung 80,00 € In § 3 Abs. 2 werden die Buchstaben a), c), d), e) und f) ge- § 6 „Verwaltungskostenpauschale“ strichen. Der bisherige Buchstabe b) wird a), der bisherige Buchstabe g) wird b), der bisherige Buchstabe h) wird c) gestrichen und der bisherige Buchstabe i) wird d). § 7 „Vorzeitige Einebnung von Grabstätten“ § 3 „Herrichten einer Grabstätte, (1) vorzeitige Einebnung einer Grabstätte gem. § 10 Abs. 3 Ausgraben und Umbetten von Leichen“ der Friedhofssatzung (1) Für die Herrichtung einer Grabstätte wird folgende Ge- a) Einzelreihengrabstätte bühr erhoben: Grundgebühr (Herrichten der Grabstätte a) für eine Grabstätte eines Verstorbenen bis 390,00 € mit Rasen oder Abmulchen, zu sechs Jahren je nach örtlicher Gegebenheit) 75,00 € b) für eine Grabstätte eines Verstorbenen über 390,00 € Unterhaltung (Pflege) pro Jahr 20,00 € sechs Jahre b) Familien-Doppelgrabstätte c) für eine Tiefengrabstätte - bei Zweitbele- 390,00 € Grundgebühr (Herrichten der Grabstätte gung - mit Rasen oder Abmulchen, d) für eine Familiengrabstätte - für jede weite- 390,00 € je nach örtlicher Gegebenheit) 100,00 € re Belegung - Unterhaltung (Pflege) pro Jahr 30,00 € e) für eine Urnengrabstätte, nicht jedoch bei 199,00 € c) Urnengrabstätten einer Urnengrabstätte in einer Urnenwand Grundgebühr (Herrichten der Grabstätte 40,00 € oder bei einer Urnengrabstätte mit bereits mit Rasen) vorhandenen Hülsen Unterhaltung (Pflege) pro Jahr 10,00 € f) Bestattung in einer Reihen- / Sammelgrab- 199,00 € Die Gebührensätze ab dem 01. Januar 2024 betragen: stätte gemäß § 13 Abs. 2, Satz 2 - 5, der § 1 der Gebührenordnung „Reihengrabstätten und Friedhofssatzung und Beilegungen von Kin- Urnengrabstätten“ dern unter sechs Jahren (1) Für das Nutzungsrecht an Reihengrabstätten (Ruhezeit (2) Soweit eine Grabumrandung ( Platten ) verlegt wird, er- 25 Jahre) werden folgende Gebühren erhoben: höht sich der Gebührensatz nach Abs. 1 um folgende Beträge: a) Reihengrabstätte für Kinder bis zu sechs 1.857,50 € a) bei einer Grabstätte eines Verstorbenen 305,00 € Jahren über sechs Jahre b) Reihengrabstätte für Personen über 3.715,00 € b) für die Bereitstellung einer Abdeckplatte bei 187,00 € sechs Jahre einer Grabstätte in einer Urnenwand (2) Für das Nutzungsrecht an einer Urnengrabstätte (Ruhe- c) für das Anbringen einer Namenstafel auf 150,00 € zeit 15 Jahre) werden folgende Gebühren erhoben: dem Grabmal der gemeinsamen Urnengrab- a) Urnenerdgrab pflegeleicht mit Rasen 1.467,00 € stelle für ortspolizeibehördliche Bestattun- oder Splitt gen (Friedhof Nunkirchen) b) Urnenerdgrab pflegeleicht mit Rasen 733,50 € d) für die Bereitstellung einer Namensglastafel 45,00 € oder Splitt für Kinder bis zu sechs Jahren an den Stelen im Ruhehain in Wadern (ohne Die bisherige Nr. c wird gestrichen und aus der vorherigen Beschriftung) mit Befestigungsmaterial und Nr. d) wird Nr. c, aus der vorherigen Nr. e) wird Nr. d, aus der Reinigung vorherigen Nr. f) wird Nr. e) und aus der vorherigen Nr. g) (3) Herrichtung und Pflege einer Grabstätten auf dem Wald- wird Nr. f). friedhof oder Rasenfriedhof (Pflege für 25 Jahre) c) Urnengrabstätte in einer Urnenwand 1.776,00 € d) Urnengrabstätte in einer Urnenwand für 888,00 € a) Rasenfriedhof 638,00 € Kinder bis zu sechs Jahren b) Waldfriedhof 638,00 € e) Urnenerdgrab pflegeleicht in einem Ur- 1.467,00 € (4) Beim Erwerb einer Urnengrabstelle im er- 174,00 € nengarten höhten Teil eines Urnengartens beträgt die g) Urnenerdgrab pflegeleicht in einem Ur- 733,50 € Gebühr für die verpflichtende Nutzung der vor- nengarten für Kinder bis zu sechs Jahren handenen Natursteineinfassung als Grabmal (3) a) Beisetzung einer Urne („Beilegung“) 1.238,00 € § 4 „Leichenhallen“ in ein bestehendes Einzel-, Familien- (1) Die Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle oder Urnengrab gem. § 17 Abs. 2 der (Einsegnungshalle und Kühlzelle) oder bei Nutzung der Ein- Friedhofsatzung (Nutzungsartände- segnungshalle rung) für Personen über sechs Jahren länger als ein Tag beträgt 236,00 € b) Beisetzung einer Urne („Beilegung“) 619,00 € (2) Die Gebühr für die Benutzung nur der Ein- 127,00 € in ein bestehendes Einzel-, Familien- segnungshalle beträgt für einen Tag oder Urnengrab gem. § 17 Abs. 2 der (3) Die Gebühr für die Benutzung nur der Kühl- 25,75 € Friedhofsatzung (Nutzungsartände- zelle allein beträgt für einen Tag rung) für Kinder bis zu sechs Jahren
NR. 22/2021 - SEITE 10 - AMTLICHES BEKANNTMACHUNGSBLATT DER STADT WADERN (4) Beisetzung einer Urne („Beilegung“) in eine Gemein- § 4 „Leichenhallen“ schaftsurnen (1) Die Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle (Einseg- Grabstelle für ortspolizeibehördliche Urnen- 1.238,00 € nungshalle und Kühlzelle) oder bei Nutzung der Einseg- beisetzungen mit 10-jährigem Nutzungsrecht nungshalle (§ 10 Abs. 1 Satz 5 der Friedhofssatzung) länger als ein Tag beträgt 239,00 € (5) Für das Nutzungsrecht an einer Urnengrabstätte im Ru- hehain auf dem Friedhof in Wadern (Ruhezeit 20 Jahre) wer- (2) Die Gebühr für die Benutzung nur der Ein- 128,00 € den folgende Gebühren erhoben: segnungshalle beträgt für einen Tag für Personen über sechs Jahre 1.967,00 € (3) Die Gebühr für die Benutzung nur der Kühl- 26,13 € a) für Kinder bis zu sechs Jahren 983,50 € zelle allein beträgt für einen Tag § 5 „Genehmigungen“ (6) Für das Nutzungsrecht an einer Familien- 2.670,00 € (Partner-)Urnengrabstätte (Ruhezeit 20 Jahre) (1) Genehmigung für das Errichten von stehen- 40,00 € werden folgende Gebühren erhoben: den Grabmalen und/oder andere Baulichkeiten und pro Verlängerungsjahr bei Zweitbelegung 133,50 € (z.B. Ganz- oder Teilabdeckplatten, Einfassun- Art. II gen sowie Beschriftungen der Urnenwandplatten) In § 2 wird der bisherige Absatz 1 gestrichen und die Vor- Die Errichtung von Holzkreuzen ist von der Genehmigungs- schrift wie folgt neu gefasst: pflicht befreit § 2 „Familiengrabstätten“ (2) Genehmigung (Grabsteinfirmen) für gewerbliche Tätig- Es werden zukünftig keine neuen Doppel- oder Tiefengrab- keiten auf den Friedhöfen der Stadt Wadern - Errichten von stätten mehr ausgewiesen. Für die Verlängerung des Nut- stehenden Grabmalen und/oder anderen Baulichkeiten (z.B. zungsrechts bei einer Zweitbelegung von noch bestehen- Ganz- oder Teilabdeckplatten, Einfassungen sowie Beschrif- den Familiengrabstätten werden pro Verlängerungsjahr 148,32 € erhoben : tungen der Urnenwandplatten) Art. III a) Einzelgenehmigung 20,00 € In § 3 Abs. 1 werden Buchstabe c, e) und g) gestrichen. Der b) Jahresgenehmigung 80,00 € bisherige Buchstabe d) wird c), der bisherige Buchstabe f) wird d), der bisherige Buchstabe h) wird e) und der bisheri- § 6 „Verwaltungskostenpauschale“ ge Buchstabe i) wird f). gestrichen In § 3 Abs. 2 werden die Buchstaben a), c), d), e) und f) ge- § 7 „Vorzeitige Einebnung von Grabstätten“ strichen. Der bisherige Buchstabe b) wird a), der bisherige (1) vorzeitige Einebnung einer Grabstätte gem. § 10 Abs. 3 Buchstabe g) wird b), der bisherige Buchstabe h) wird c) der Friedhofssatzung und der bisherige Buchstabe i) wird d). § 3 „Herrichten einer Grabstätte, a) Einzelreihengrabstätte Ausgraben und Umbetten von Leichen“ Grundgebühr (Herrichten der Grabstätte mit (1) Für die Herrichtung einer Grabstätte wird folgende Ge- Rasen oder Abmulchen, bühr erhoben: je nach örtlicher Gegebenheit) 75,00 € a) für eine Grabstätte eines Verstorbenen bis 395,00 € Unterhaltung (Pflege) pro Jahr 20,00 € zu sechs Jahren b) Familien-Doppelgrabstätte b) für eine Grabstätte eines Verstorbenen 395,00 € Grundgebühr (Herrichten der Grabstätte mit über sechs Jahre Rasen oder Abmulchen, c) für eine Tiefengrabstätte - bei Zweitbelegung - 395,00 € je nach örtlicher Gegebenheit) 100,00 € d) für eine Familiengrabstätte - für jede wei- 395,00 € Unterhaltung (Pflege) pro Jahr 30,00 € tere Belegung - c) Urnengrabstätten e) für eine Urnengrabstätte, nicht jedoch bei 201,00 € Grundgebühr (Herrichten der Grabstätte mit 40,00 € einer Urnengrabstätte in einer Urnenwand Rasen oder bei einer Urnengrabstätte mit bereits Unterhaltung (Pflege) pro Jahr 10,00 € vorhandenen Hülsen f) Bestattung in einer Reihen- / Sammelgrab- 201,00 € Art. V stätte gemäß § 13 Abs. 2, Satz 2 - 5, der Die Vorschriften zr Erhebung von Benutzungsgebühren Friedhofssatzung und Beilegungen von selbst, dem Gebührenschuldner sowie der Fälligkeit der Ge- bühren nach der Friedhofsgebührensatzung werden formal Kindern unter sechs Jahren nochmals in diese Änderungssatzung aufgenommen. (2) Soweit eine Grabumrandung (Platten) verlegt wird, er- § 8 Allgemeines höht sich der Gebührensatz nach Abs. 1 um folgende Beträge: Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens a) bei einer Grabstätte eines Verstorbenen 305,00 € und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. über sechs Jahre Die Gebührensätze ergeben sich aus dieser Satzung. b) für die Bereitstellung einer Abdeckplatte 187,00 € § 9 Gebührenschuldner Gebührenschuldner sind: bei einer Grabstätte in einer Urnenwand 1. bei der Erstbestattung die Personen, die nach § 23 Saar- c) für das Anbringen einer Namenstafel auf 150,00 € ländisches Bestattungsgesetz verantwortlich sind und der/ dem Grabmal der gemeinsamen Urnen- die Antragsteller*in grabstelle für ortspolizeibehördliche Be- 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der/die stattungen (Friedhof Nunkirchen) Antragsteller*in. d) für die Bereitstellung einer Namensglasta- 45,00 € § 10 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit fel an den Stelen im Ruhehain in Wadern (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme (ohne Beschriftung) mit Befestigungsmate- der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsab- rial und Reinigung hängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Be- (3) Herrichtung und Pflege einer Grabstätten auf dem Wald- kanntgabe des Gebührenbescheides fällig. friedhof oder Rasenfriedhof (Pflege für 25 Jahre) Art. VI a) Rasenfriedhof 647,00 € Vorstehende 21. Änderung der Gebührensatzung tritt am b) Waldfriedhof 647,00 € Tage nach der Veröffentlichung, frühestens jedoch am 01. Juni 2021, in Kraft. (4) Beim Erwerb einer Urnengrabstelle im er- 176,00 € höhten Teil eines Urnengartens beträgt die Wadern, 08.05.2021 Gebühr für die verpflichtende Nutzung der vor- Eigenbetrieb Friedhöfe der Stadt Wadern Der Werkleiter handenen Natursteineinfassung als Grabmal Jochen Kuttlera
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