Stadt Wadern setzt auf Nachhaltigkeit

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Stadt Wadern setzt auf Nachhaltigkeit
61. Jahrgang I 175
Ausgabe 22
Donnerstag, 3. Juni 2021
Das Amtliche Bekanntmachungsblatt erscheint jeden Donnerstag und wird durch den Verlag allen Haushalten unentgeltlich zugestellt. Einzelbezug durch den
Verlag gegen Berechnung der Selbstkosten. Herausgeber und verantwortlich für den amtlichen Teil: der Bürgermeister der Stadt Wadern, 66687 Wadern,
Tel. 06871/5070, Fax 507-130, Internet: http://www.wadern.de, E-Mail: amtsblatt@wadern.de. Verantwortlich für den nichtamtlichen Teil: Dietmar Kaupp, Anzeigen:
Melina Franklin, Satz: LINUS WITTICH Medien KG, Europa-Allee 2, 54343 Föhren, Tel. 06502/9147-0, Druck: Druckhaus WITTICH KG, Europa-Allee 2, 54343 Föhren

      Stadt Wadern setzt auf Nachhaltigkeit
      Mit den neuen
      E-Dienstfahrzeugen
      unternimmt man in
      der Stadt Wadern
      einen weiteren
      Schritt in Sachen
      Nachhaltigkeit.

               Weitere
            Informationen
          im Innenteil unter
       Stadt Wadern informiert
             auf Seite 12.                       Bürgermeister Jochen Kuttler mit Fraktionsvorsitzenden, den Geschäftsführern vom
                                                 Kia-Autohaus Wilhelm und Mitarbeiter*innen bei der Einweihung der neuen
                                                 E-Dienstfahrzeuge auf dem Marktplatz.

          Stadtradeln 2021. Wadern ist dabei. Machen Sie mit!

                     Weitere Informationen unter Stadt Wadern informiert auf Seite 12 und 13.
Stadt Wadern setzt auf Nachhaltigkeit
NR. 22/2021 - SEITE 2 - AMTLICHES BEKANNTMACHUNGSBLATT DER STADT WADERN

                 Wichtige Rufnummern                                                                         Bereitschaftsdienst

                                                                                                  (nur für Notfälle) 116117 - auch für Augenärzte, Hals-, Na-
                                                                                                  sen-, Ohrenärzte und Kinderärzte. Für die Zahnärzte gelten
                                                                                                  die gebietsbezogenen Notfalldienste. Bereitschaftsdienst-
                                                                                                  praxis für Kinder und Jugendliche im EG der Marienhaus-
                                                                                                  klinik Saarlouis, Kapuzinerstr. 4, 66740 Saarlouis, Tel. 06831
                                                                                                  1257883 Es ist dringend notwendig, vorher anzurufen, um
                                                                                                  die Wartezeit so gering wie möglich zu halten.
                                                                                                  Zahnärztlicher Notfalldienst
                                                                                                  (nur für Notfälle und nach telefonischer Vereinbarung)
                                                                                                  03./04.06. B. Gaspary, Dillingen, Tel. 06831 976516, und
                                                                                                               J. Laubenthal, Merzig-Besseringen, Tel. 06861 6100
                                                                                                  05./06.06. Dr. N. Heib, Tholey-Theley, Tel. 06853 3770
                                                                                                  Tierärztlicher Notfalldienst
                                                                                                  (nach telef. Vereinbarung, wenn Haustierarzt nicht erreichbar)
                                                                                                  03.06.        TÄ Dr. Lauck, Lebach, Pastor-Geller-Weg 7,
                                                                                                                Tel. 06881 9247222
Polizei�����������������������������������������������������������������������������������1 10   05./06.06. Dr. Gottschall, St. Wendel, Wendelinusstr. 30,
Feuerwehr���������������������������������������������������������������������������1 12                       Tel. 06851 82047, und
Rettungsdienst��������������������������������������������������������������������1 12                         TA Gusarov, Perl, Rabüscheck 46,
                                                                                                                Tel. 06867 9113015
POLIZEI - Polizeiinspektion Wadern����������������� (06871) 90010
FREIWILLIGE FEUERWEHR - STADT WADERN                                                              Nacht- und Sonntagsdienst der Apotheken
Alarmierung im gesamten Stadtgebiet�������������� 1 1 0 / 1 1 2                                  (von 8.00 Uhr bis 8.00 Uhr am folgenden Tag)
Stadtwehrführer: Obm. Markus Linnig���������� (06871) 921571                                     02.06. Limbacher Apotheke, 66829 Schmelz-Limbach,
Stellvertreter: Obm. Jens Balzer, Gerichtsstr. 3������������ (0171)                                       Dorfstr. 138, Tel. 06887 6767, und
1772281                                                                                                    Marien-Apotheke, 66649 Oberthal,
Hbm. Werner Ludwig, Zum Pavillon 34�������������� (06871) 4820                                            Zur Imweiler Wies 1, Tel. 06854 6008
TECHNISCHES HILFSWERK, Am Lottenbruch���������� (06871)                                          03.06. DocMorris-Apotheke, 66822 Lebach,
920410                                                                                                     Poststr. 3, Tel. 06881 9362090, und
Ortsbeauftragter: Daniel Melchior������������������ (0174) 3388143
                                                                                                           Hubertus-Apotheke, 66663 Merzig-Brotdorf,
Zugführer: Thomas Schmitt��������������������������� (0176) 56532911
                                                                                                           Hausbacher Str. 48 a, Tel. 06861 89393
KRANKENHÄUSER
SHG-Kliniken Merzig������������������������������������������� (06861) 705-0                     04.06. Hochwald-Apotheke, 66620 Nonnweiler-
St.-Josef-Krankenhaus Hermeskeil���������������������� (06503) 81-0                                       Otzenhausen, Am Hammerberg 3, Tel. 06873 240, und
Caritas-Krankenhaus Lebach������������������������������ (06881) 5010                                     Marien-Apotheke, 66839 Schmelz-Hüttersdorf,
                                                                                                           Berliner Str. 12, Tel. 06887 92100
VERWALTUNG                                                                                        05.06. Neue Apotheke, 66687 Wadern,
Stadtverwaltung Wadern������������������������������������ (06871) 507-0                                  Kräwigstr. 2-6, Tel. 06871 3081
Baubetriebshof der Stadt Wadern������������������ (06871) 507-460
                                                                                                  06.06. Linden-Apotheke, 66679 Losheim am See,
in dringenden Fällen nach Dienstschluss����� (06871) 507-777
Straßen- und Autobahnmeisterei Merzig������ (06861) 91791-0                                               Bahnhofstr. 4, Tel. 06872 3013, und
Reklamation Restmülltonne, Biotonne��������� (06872) 9221125                                              Winter’sche Apotheke, 66822 Lebach,
Reklamation Wertstofftonne���������������������������� (0800) 1223255                                     Pickardstr. 1, Tel. 06881 2833
Reklamation Sperrmüllabfuhr�������������������������� (0681) 5000555                             07.06. Neue Apotheke, 66709 Weiskirchen,
Reklamation Gebührenrechnung Hausmüllabfuhr������� (0681)                                                 Trierer Str. 40, Tel. 06876 227, und
5000555                                                                                                    Brühl-Apotheke, 66649 Oberthal,
Wertstoffzentrum Wadern������������������������������� (06871) 507340                                     Im Brühl 2, Tel. 06854 802415
.������������������������������������������������������������������� Fax (06871) 507341          08.06. Schützen-Apotheke, 66822 Lebach,
STADTWERKE WADERN GmbH��������������������� (06871) 9012-0                                                Saarbrücker Str. 15, Tel. 06881 2233, und
Störungsdienst Stromversorgung (energis)(0681) 9069-2611                                                  Berg- und Hütten-Apotheke, 66763
Störungsdienst Erdgasversorgung (energis)������ (0681) 9069-                                              Dillingen, Stummstr. 57, Tel. 06831 707004,
2610                                                                                              09.06. Sebastianus-Apotheke, 66687 Wadern-Nunkirchen,
Störungen an Straßenbeleuchtungsanlagen(0681) 4030-2611                                                   Saarbrücker Str. 6, Tel. 06874 18620, und
oder an info@energis.de                                                                                    Hirsch-Apotheke, 66636 Tholey,
WWW WASSERWERK WADERN GmbH��������� (06871) 9012-0
                                                                                                           Metzer Str. 10, Tel. 06853 2203
Störungsdienst Wasserversorgung�������������� (0681) 9069-8260
                                                                                                  10.06. Hirsch-Apotheke, 66679 Losheim am See,
PFARRÄMTER
Ev. Kirchengemeinde Wadern-Losheim -                                                                       Saarbrücker Str. 19, Tel. 06872 2008, und
Gemeindehaus Wadern���������������������������������������� (06871) 2006                                  Aeskulap-Apotheke, 66636 Tholey-Hasborn,
Kath. Pfarramt Nunkirchen������������������������������������ (06874) 234                                 Theeltalstr. 10 a, Tel. 06853 7170
Kath. Pfarramt Wadern������������������������������������ (06871) 923980                         11.06. St. Michael-Apotheke, 66839 Schmelz-Hüttersdorf,
Dekanatsstelle Losheim-Wadern ���������������� (06871) 923010                                             Berliner Str. 4, Tel. 06887 2441, und
Caritasverband Saar-Hochwald e.V.                                                                          Marien-Apotheke, 66646 Marpingen,
Beratungsstelle im Wohnpark Octavie��������� (06871) 9091912                                              Marienstr. 3, Tel. 06853 2444
Jugendbüro des Landkr. Merzig-Wadern��������� (06871) 8377                                       kostenlose Apotheken-Notdienst-Hotline: 0800 2282280
Seniorensicherheitsberater                                                                        Giftzentrale GIZ Mainz 06131 19240
Unterstützung bei Fragen zur Sicherheit��������� (06861) 78750
Landkreis Merzig-Wadern - ALLGEMEINER SOZIALER                                                     Bürgertelefon
DIENST
                                                                                                   Beschwerden über militär. Fluglärm         08 00/8 62 07 30
.������������������������������������������������������������������������������� (06861) 80-0
Stadt Wadern setzt auf Nachhaltigkeit
AMTLICHES BEKANNTMACHUNGSBLATT DER STADT WADERN - SEITE 3 - NR. 22/2021

 Der Bürgermeister informiert

Corona Informationen                                             §7
                                                                 Abweichende Betriebsbeschränkungen ab dem 31. Mai
Aufgrund der aktuellen Entwicklungen können wir die In-
                                                                 2021
formationen nur auf wadern.de tagesaktuell halten. Bitte
                                                                 (1) Abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 1 sind der Betrieb ei-
informieren Sie sich dort und über die Tagespresse zu den
                                                                 nes Gaststättengewerbes nach dem Saarländischen Gast-
neuesten Regelungen. Die aktuell gültige Rechtsvorschrift
                                                                 stättengesetz, der Betrieb sonstiger Gastronomiebetriebe
finden Sie jederzeit auf corona.saarland.de.
                                                                 jeder Art (im Innenbereich; Anm. d. R.) und der Betrieb von
Corona-Schnelltests in unserer Region:                           Betriebskantinen und Mensen ab dem 31. Mai 2021 unter
Drive-in-Teststation an der Herbert-Klein-Halle in Wa-           Einhaltung des Hygienerahmenkonzepts für den Betrieb ei-
dern:                                                            nes Gaststättengewerbes nach dem Saarländischen Gast-
täglich von 8 - 19 Uhr (auch sonntags) mit dem Auto oder zu      stättengesetz sowie den Betrieb sonstiger Gastronomiebe-
Fuß ohne oder mit Anmeldung. https://testzentrum-wadern.         triebe jeder Art nach § 5 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 mit den
de/                                                              Maßgaben zulässig, dass eine Bewirtung ausschließlich
Zufahrt zum Testzentrum erfolgt über die Einfahrt zum
                                                                 1. gegen vorherige Terminvereinbarung
Parkplatz hinter der Stadthalle (parallel zur Einfahrt zur HA-
                                                                 2. an Tischen mit festem Sitzplatz
CO-Tankstelle). Ab hier gilt eine Einbahnstraßen-Regelung.
                                                                 3. unter Beschränkung auf Gruppen von bis zu zehn Perso-
Schlossberghalle in Büschfeld:                                       nen pro Tisch
Die Teststelle ist seit 30.05.2021 nicht mehr tätig.
                                                                 zulässig ist, sofern alle Gäste einen negativen SARS-CoV-2-
dm-Drogerie Markt Wadern:                                        Test nach Maßgabe des § 5a vorlegen können. § 7 Absatz 1
Montag - Samstag: 9.00 - 16.30 Uhr                               Satz 2 bleibt unberührt.
Anmeldung erforderlich über Mein dm-App oder über                (2) Abweichend von § 7 Absatz 7 Satz 1 und Satz 3 sind
dm.de/corona-schnelltest-zentren                                 Übernachtungsangebote sowie hoteltypische gastronomi-
Hinweis: Es werden auch Kinder ab 6 Jahren getestet.             sche Angebote zu privaten touristischen Zwecken ab dem
Apotheke am kleinen Markt in Wadern:                             31. Mai 2021 unter Einhaltung des Hygienerahmenkonzepts
Montag - Freitag: 8.00 - 9.30 Uhr                                für den Betrieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben und
Terminbuchung über: https://apotheke-am-kleinen-markt-           Campingplätzen sowie die Zurverfügungstellung jeglicher
wadern.apotermin.online                                          Unterkünfte nach § 5 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 mit den
Terminbuchung in Ausnahmefällen auch telefonisch:                Maßgaben zulässig, dass
06871/90130                                                      1. eine Bettenauslastung von höchstens bis zu 70 Prozent
Sebastianus Apotheke in Nunkirchen:                                  der regulären Kapazität des Betriebs erfolgt und
Montag - Freitag: 9.00 - 11 Uhr oder nach telefonischer Ver-     2. die Gäste bei Anreise den Nachweis eines negativen
einbarung                                                            SARS-CoV-2-Tests nach § 5a führen. Bei mehrtägigen
Infos unter: https://www.apotheke-nunkirchen.de/sebastia-            Aufenthalten ist der Testnachweis alle 48 Stunden er-
nus-apotheke-nunkirchen/                                             neut zu führen.
Testzentrum Dorfplatz Nunkirchen (neu ab Freitag,                Werden Gäste zu touristischen und geschäftlichen Zwecken
28.05.2021):                                                     beherbergt, gelten die Maßgaben des Satzes 1 für alle be-
Montag bis Samstag von 8 bis 18 Uhr, Sonntag & Feiertag          herbergten Gäste.
von 8 bis 16 Uhr, ohne Anmeldung (Einbuchen per Express          Die Zulässigkeit weiterer darüber hinausgehender Angebo-
Check) oder mit Anmeldung:                                       te in den Betrieben richtet sich nach den Vorschriften dieser
www.schnelltestzentrum-zoe.de                                    Verordnung.
Die Zufahrt zum Testzentrum erfolgt über die Einfahrt zum        Die Durchführung von touristischen Reisebusreisen, Schiffs-
Dorfplatz von der B 268 oder fußläufig vom Parkplatz Feuer-      reisen oder ähnlichen Angeboten ist unter der Bedingung
wehr                                                             der Vorlage eines negativen SARS-CoV-2-Tests nach Maßga-
Eisenbahnhalle Losheim:                                          be des § 5a der Teilnehmenden gestattet. Bei mehrtägigen
Drive-In von täglich von 8 - 20 Uhr (auch sonntags)              Reisen oder Angeboten haben die Teilnehmenden alle 48
https://test-saarland.de/mzg                                     Stunden den Nachweis eines negativen SARS-CoV-2-Tests
Zudem ist die Testung in folgenden Arztpraxen nach An-           nach § 5a zu führen.
meldung möglich:                                                 Terminvereinbarung Stadtverwaltung
                                                                 Das Betreten des Rathauses ist nur nach vorheriger Ter-
Dr. Christian       06871-4311 Uhlandstraße 1 Wadern
                                                                 minvereinbarung und nur über den Haupteingang am
Brunner
                                                                 Marktplatz möglich. Ein barrierefreier Zugang ist mit Ter-
GP Frank/Meyer/ 06871-909880 Kräwigstraße 2-6 Wadern
                                                                 minvereinbarung über den Zugang Sparkasse möglich. Im
Raber
                                                                 gesamten Rathaus besteht Maskenpflicht.
Dr. Cornelia       06871-90950 Hasenberg 3 Wadern
                                                                 Terminvereinbarung:
Friedrich-Meyer
                                                                 Einwohnermeldeamt: 06871 507-232/-234/-235
Stephan Meyer      06871-91073 Marktplatz 14 Wadern
                                                                 Standesamt: 06871 507-245/-246
Hinweise für Ein- und Rückreise/Quarantäne:                      Führerscheinstelle: 06871 507-229/-236
Anmeldepflicht bei der Einreise in die BRD/ Saarland:            Allgemein: 06871 507-0
Informationen zur Einreise und Absonderung finden Sie im         Einige Dienstleistungen der Stadtverwaltung stehen Ihnen
Internet. Beachten Sie die Linkliste:                            online unter www.wadern.de zur Verfügung: Beantragung
Stadt Wadern: www.wadern.de                                      von Urkunden, weitere Formulare
Landkreis Merzig-Wadern: https://www.merzig-wadern.              Kontakt Ortspolizeibehörde bei Fragen zu Corona-Bestim-
de/Verwaltung-Politik/Coronavirus-Infos-auf-einen-Blick/         mungen:
Saarland: www.corona.saarland.de                                 06871 507-200/-260
Robert-Koch-Institut: https://www.rki.de/DE/Home/home-           Öffnungszeiten Rathaus:
page_node.html                                                   Mo 08:30-12:00 und 13:30-15:30
In der neuesten RVO wurde ein § 7a eingefügt, der weiter-        (Standesamt nur vormittags)
gehende Lockerungen eröffnet.                                    Di 08:30-12:00
Stadt Wadern setzt auf Nachhaltigkeit
NR. 22/2021 - SEITE 4 - AMTLICHES BEKANNTMACHUNGSBLATT DER STADT WADERN

Mi 08:30-12:00 und 13:30-15:30                                  Corona-FAQ des Landkreises
(Standesamt nur vormittags)                                     Auf der Webseite des Landkreises Merzig-Wadern finden
Do 08:30-12:00 und 13:30-18:00                                  Sie die aktuellen Corona-Fallzahlen, eine Frage- und Ant-
Fr 08:30-12:00                                                  wortsammlung sowie weitere wichtige Informationen: htt-
Termine können auch außerhalb dieser Öffnungszeiten nach        ps://www.merzig-wadern.de/Verwaltung-Politik/Coronavi-
Verfügbarkeit vereinbart werden.                                rus-Infos-auf-einen-Blick/
Hallen und Bürgerhäuser                                         Impfung
Seit 25.05.2021 sind fast alle Hallen und Bürgerhäuser der      Alle Informationen zur Impfung erhalten Sie auf impfen-
Stadt Wadern für kontaktfreien Sport wieder für Sie geöff-      saarland.de
net. Kontaktsport im Innenbereich und Veranstaltungen,          Bitte informieren Sie sich vorab online, zu welcher Impf-Ziel-
die nicht zwingend notwendig sind, bleiben weiterhin un-        gruppe Sie gehören. Weitere Auskünfte sowie Impftermine
tersagt. Bitte informieren Sie sich auf unserer Internetseite   erhalten Sie auch unter folgenden Telefonhotlines: 0681 501
über die aktuell geltenden Regeln.                              4422 oder 0800 999 1599

   Amtliche Mitteilungen
Diamantene Hochzeit                                             mit § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes - KSVG
Wir gratulieren den Eheleuten Richard und Ingrid Wilhelm        - vom 15. Januar 1964, in der Fassung der Bekanntma-
geb. Bartsch, wohnhaft in Wadern, Stadtteil Löstertal, In der   chung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert
Schleid 2, recht herzlich zum Fest der diamantenen Hochzeit     durch Art.1 in Verbindung mit Art.4 des Gesetze Nr.1828
am 05.06.2021.                                                  zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom
                                                                14.Mai 2014 (Amtsbl. S. 172) , in seiner Sitzung am 20. Mai
                                                                2021 folgende 4. Satzung zur Änderung der Satzung über
Stellenangebot Bundesfreiwilligendienst
                                                                die Friedhöfe des Eigenbetrieb Friedhöfe der Stadt Wa-
Die Stadt Wadern stellt zur Verfügung
                                                                dern (Friedhofssatzung):
Einsatzstellen für den Bundesfreiwilligendienst:
                                                                Art. I:
Bei der Stadt Wadern besteht die Möglichkeit, in folgenden
                                                                In § 7 Abs. 2 wird das Wort „sieben“ gestrichen und durch
Bereichen einen Bundesfreiwilligendienst zu leisten:
                                                                das Wort „zehn“ ersetzt:
· Kinder- und Jugendbetreuung (ab 1. August 2021)                                             §7
· Kultur und Bildung (ab 1. August 2021)                                                Allgemeines
Der Bundesfreiwilligendienst richtet sich insbesondere an       (2) Leichen müssen spätestens sieben zehn Tage nach Ein-
junge Menschen, die                                             tritt des Todes erdbestattet sein oder bei einer Beförderung
· Nach Schule oder Studium praktisch tätig sein wollen          in das Gebiet einer anderen Gemeinde auf den Weg ge-
· Zeit bis zum Studien- oder Ausbildungsbeginn sinnvoll         bracht werden. Trifft die Leiche nach Ablauf dieser Frist am
    überbrücken möchten,                                        Bestattungsort ein, so ist sie dort unverzüglich zu bestatten.
· Noch nicht genau wissen, in welche Richtung es beruf-         Aschen sind gemäß § 32 Abs. 1 BestattG spätestens drei
    lich gehen soll und neue Arbeitsgebiete kennenlernen        Monate nach der Einäscherung beizusetzen
    möchten.                                                    Art. II:
Bewerbungen mit entsprechenden Unterlagen (Anschrei-            In § 10 wird in Abs. 1 der zweite Halbsatz gestrichen:
ben, Lebenslauf, Lichtbild, schulische Nachweise) richten                                     § 10
sie bitte an die Stadt Wadern, Marktplatz 13, 66687 Wadern,                       Ruhezeit und Einebnung
oder als E-Mail an stadt@wadern.de (nur PDF-Dateien).           (1) Die Ruhezeit bis zur Wiederbelegung beträgt 25 Jahre,
Nähere Informationen erhalten sie unter Telefonnummer           bei Grabstätten von Verstorbenen im Alter bis zu 6 Jahren
06871/507-116 (Simone Schmitt-Koch).                            20 Jahre. Die Ruhezeit von Urnen beträgt 15 Jahre. Im Falle
Hinweis zur Datenerfassung                                      der Beilegung einer Urne in ein bestehendes Grab kann die
Zur Bearbeitung der Bewerbung werden Ihre personenbe-           Ruhezeit dieser Urne bis auf 10 Jahre herabgesetzt werden.
zogenen Daten unter Beachtung der EU-Datenschutzgrund-          In Gemeinschaftsgrabstellen für ortspolizeibehördliche Ur-
verordnung (EU-DSGVO) ausschließlich für den Zweck die-         nenbestattungen beträgt die Ruhezeit 10 Jahre. In diesen
ses Verfahrens verarbeitet und genutzt. Ihre persönlichen       Gemeinschaftsgrabstellen sind Urnen aus leicht verrottba-
Daten werden vertraulich behandelt und nicht an Dritte          rem Material zu verwenden.
weitergegeben.                                                  Art. III
Die Bewerbungsunterlagen werden innerhalb von 6 Mona-                                         § 12
ten nach Abschluss des Auswahlverfahrens vernichtet.                                    Allgemeines
Mit Ihrer Bewerbung stimmen Sie der weiteren internen           In § 12 wird in Absatz 3 Buchstabe a) gestrichen. Der bishe-
Verarbeitung Ihrer Daten zu dienstlichen Zwecken gemäß          rige Buchstabe b) wird zu Buchstabe a), der bisherige Buch-
der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)           stabe c) wird zu Buchstabe b), der bisherige Buchstabe d)
zu.                                                             wird zu c), der bisherige Buchstabe e) wird zu d), der bishe-
Jochen Kuttler, Bürgermeister
                                                                rige Buchstabe f) wird zu Buchstabe e):
                                                                a) Reihengrabstätten für Verstorbene
4. Satzung zur Änderung der Satzung über
                                                                      über sechs Jahre
die Friedhöfe                                                         Länge                                  2,10 m
des Eigenbetrieb Friedhöfe der Stadt Wadern in der                    Breite                                 0,80 m
Fassung vom 11. April 2013 (Friedhofssatzung),                        Abstand                                0,40 m
zuletzt geändert durch die 3. Änderungssatzung                  b) Familien-Doppelgrabstätten
vom 8. März 2018                                                      Länge                                  2,10 m
Der Stadtrat der Stadt Wadern erlässt auf Grund des § 8               Breite                                 1,60 m
des Gesetzes über das Friedhofs-, Bestattungs- und Lei-               Abstand                                0,40 m
chenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG) vom 5. Novem-          c) Urnenreihengrabstätten
ber 2003 (Amtsbl. S. 2920), zuletzt geändert durch Gesetz             Maße                                   0,50 m x 0,50 m
vom 15. September 2010 (Amtsbl. S. 1384), in Verbindung               Abstand                                0,50 m
Stadt Wadern setzt auf Nachhaltigkeit
AMTLICHES BEKANNTMACHUNGSBLATT DER STADT WADERN - SEITE 5 - NR. 22/2021

d)   Familien- (Partner-) Urnengrabstätten                           d.)   Ehrengräber sind außerdem Grabstätten von An-
e)   Familientiefengrabstätten                                             gehörigen der Bundeswehr, deren Tod bei oder in-
     Länge                                 2,10 m                          folge einer besonderen Auslandsverwendung im
     Breite                                0,80 m                          Sinne des § 63b Soldatenversorgungsgesetz einge-
     Abstand                               0,40 m                          treten ist. Diese Grabstätten haben ein ewiges Ru-
Es wird ein neuer Abs. 6) eingefügt:                                       herecht. Die Pflege obliegt der Stadt Wadern. Dies
(6) Sonderregelungen zu den einzelnen Friedhöfen sind in                   ist nicht der Fall, wenn die Beisetzung des Ver-
der Anlage zu § 12 aufgeführt.                                             storbenen in eine Grabstätte erfolgt, in der bereits
Art. IV:                                                                   ein Verstorbener beigesetzt ist oder beigesetzt
                                                                           werden kann, bei dem nicht die Voraussetzungen
                             § 15
                                                                           zur Beisetzung in eine Ehrengrabstätte vorliegen.
                 Familientiefengrabstätten
                                                                 Art. VI
In § 15 wird folgender Absatz 1 eingefügt:
                                                                                              § 17
(1) Familientiefengrabstätten werden nur noch insoweit zur
                                                                                      Urnenbeisetzungen
Verfügung gestellt, als Flächen jetzt noch ausgewiesen
                                                                 In § 17 wird in Abs. 1 ein Wortlaut gestrichen und ein Halb-
sind. Neue Flächen werden zukünftig nicht mehr ausgewie-
                                                                 satz an Satz 1 angefügt:
sen.
                                                                 (1) Für Urnenbeisetzungen stehen auf allen Friedhöfen au-
Der Wortlaut des bisherigen Abs. 1) wird als Abs. 2) hinzu-      ßer im Stadtteil Bardenbach Urnenerdgrabstätten in einer
gefügt:                                                          Größe von 50 cm x 50 cm zur Verfügung, auf dem Friedhof in
(2) In Familientiefengrabstätten können die Nutzungsbe-          Nunkirchen in einer Größe von 40 cm x 40 cm. Die Beiset-
rechtigten und ihre Angehörigen bestattet werden. Die Bei-       zung von Urnen ist entweder unterirdisch oder in vorhande-
setzung anderer Personen bedarf der besonderen Genehmi-          nen oberirdischen Urnenanlagen (Urnenwand auf dem
gung des EBF.                                                    Friedhof im Stadtteil Bardenbach) gestattet.
Als Angehörige gelten:                                           Die Beisetzung ist dem EBF rechtzeitig anzumelden.
a)   Ehegatten,                                                  Art.VII
b)   Verwandte in auf- und absteigender Linie, angenomme-                                     § 18
     ne Kinder und Geschwister,                                                  Grabmale und Einfriedungen
c) Ehegatten der unter b) bezeichneten Personen,                 In § 18 wird in Abs. 4) Buchstabe a) gestrichen.
d) gleichgeschlechtliche Personen, die eine eingetragene         Der bisherige Buchstabe b) wird in Buchstabe a) geändert,
     Lebenspartnerschaft begründet haben (Lebenspartner-         der bisherige Buchstabe c) wird in Buchstabe b) geändert,
     schaftsgesetz).                                             der bisherige Buchstabe d) wird in Buchstabe c) geändert,
Art. V:                                                          der bisherige Buchstabe e) wird in Buchstabe d) geändert,
                             § 16                                der bisherige Buchstabe f) wird in Buchstabe e) geändert:
          Ehren-, Kriegs-, und Pastorengrabstätten               (4) Stehende Grabmale auf den einzelnen Friedhöfen dürfen
Der § 16 wird in Absätze unterteilt und teilweise neu ge-        folgende Maße einschließlich Sockel nicht überschreiten:
fasst:                                                           a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu
                             § 16                                     sechs Jahren
                  Ehren- und Kriegsgräber                             Breite                                      0,40 m
        sowie Grabstätten kirchlicher Würdenträger                    Höhe                                        0,70 m
(1) Ehrengrabstätten sind Grabstätten, in denen Verstorbe-       a) Reihengrabstätten für Verstorbene über
ne ruhen, die sich in besonderer Art und Weise um die Stadt           sechs Jahren
Wadern verdient gemacht haben und dementsprechend per                 Breite                                      0,70 m
Beschluss der ehemals selbstständigen Gemeinden der frü-              Höhe                                        0,90 m
heren Amtsverwaltung Wadern, ebenso der ehemals selb-            b) Familiendoppelgrabstätten
ständigen Gemeinden Steinberg, Nunkirchen, Münchweiler,               Breite                                      1,20 m
Buweiler-Rathen und Kostenbach bzw. der ab 1974 beste-                Höhe                                        0,90 m
henden Gemeinde Wadern oder heutigen Stadt Wadern zu             c) Familientiefengrabstätten
Ehrenbürgern ernannt wurden. Die Pflege und Unterhaltung              Breite                                      0,70 m
dieser Grabstätten obliegt der Stadt Wadern.                          Höhe                                        0,90 m
(2) Kriegsgräber sind Grabstätten gefallener Soldaten des        d) Der Sockel für die Aufstellung des Grab-
zweiten Weltkrieges (und der aus dem ersten Weltkrieg be-             males darf eine Tiefe von 40 cm nicht über-
reits anerkannten Kriegsgräberstätten) die auf den Friedhö-           schreiten.
fen der Stadt Wadern beigesetzt wurden. Nach dem Gesetz          e) Stärke der Grabmale bis max. 25 cm
über die Sorge für die Kriegsgräber (Kriegsgräbergesetz) ha-     In Abs. 5 wird Buchstabe a) gestrichen.
ben diese Grabstätten ein ewiges Ruherecht. Die Unterhal-        Der bisherige Buchstabe b) wird in Buchstabe a) geändert,
tung dieser Grabstätten obliegt der Stadt Wadern.                der bisherige Buchstabe c) wird in Buchstabe b) geändert,
(3)   a.)   Grabstätten kirchlicher Würdenträger anerkannter     der bisherige Buchstabe d) wird in Buchstabe c) geändert:
            Glaubensgemeinschaften werden von der jeweili-       (5) Für Holzkreuze gelten besondere Maße:
            gen Pfarrgemeinde regelmäßig mit Grababdeck-         a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu sechs Jahren:
            platten versehen.                                         Die Höhe der Kreuze darf 0,90 m, die Länge des Quer-
      b.)   Diese Gräber haben grundsätzlich ein ewiges Ru-           holzes 0,60 m nicht überschreiten. Die Kreuzüberda-
            herecht, welches auf Antrag der jeweiligen Pfarr-         chung darf die Grabbreite nicht überragen.
            gemeinde oder des Bürgermeisters der Stadt Wa-       a) Reihengrabstätten für Verstorbene über sechs Jahren:
            dern begrenzt bzw. geändert werden kann. Die              Die Höhe der Kreuze darf 1,10 m, die Länge des Quer-
            Entscheidung über einen solchen Antrag obliegt            holzes 0,65 m nicht überschreiten. Die Kreuzüberda-
            dem Stadtrat der Stadt Wadern.                            chung darf die Grabbreite nicht überragen.
      c.)   Die Pflege dieser Grabstätten obliegt der jeweili-   b) Familiendoppelgrabstätten:
            gen Pfarrgemeinde. Sie kann auf Antrag vom Ei-            Die Höhe der Kreuze darf 1,25 m, die Länge des Quer-
            genbetrieb Friedhöfe der Stadt Wadern übernom-            holzes 0,70 m nicht überschreiten. Die Kreuzüberda-
            men werden, § 16 Abs. 3 Nr. b Satz 2 gilt entspre-        chung darf nicht breiter als 1,00 m sein.
            chend.                                               c) Familientiefengrabstätten:
Stadt Wadern setzt auf Nachhaltigkeit
NR. 22/2021 - SEITE 6 - AMTLICHES BEKANNTMACHUNGSBLATT DER STADT WADERN

    Die Höhe der Kreuze darf 1,10 m, die Länge des Quer-         (5) Für das Nutzungsrecht an einer Urnengrabstätte im Ru-
    holzes 0,65 m nicht überschreiten. Die Kreuzüberda-          hehain auf dem Friedhof in Wadern (Ruhezeit 20 Jahre) wer-
    chung darf die Grabbreite nicht überragen                    den folgende Gebühren erhoben:
Art. VIII                                                        a)    für Personen über sechs Jahre                  1.882,00 €
Diese Satzung tritt zum 1. Juni 2021 in Kraft.                   b)    für Kinder bis zu sechs Jahren                   941,00 €
Der Bürgermeister der Stadt Wadern:
Jochen Kuttler                                                   (6) Für das Nutzungsrecht an einer Familien- 2.550,00 €
Hinweis auf § 12 Abs. 6 KSVG                                     (Partner-)Urnengrabstätte (Ruhezeit 20 Jahre)
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Form-       werden folgende Gebühren erhoben:
vorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach        und pro Verlängerungsjahr bei Zweitbelegung    127,50 €
der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig.
                                                                 Art. II
Satzung zur 21. Änderung der                                     In § 2 wird der bisherige Absatz 1 gestrichen und die Vor-
                                                                 schrift wie folgt neu gefasst:
Gebührenordnung für das Friedhofs- und
                                                                                  § 2 „Familiengrabstätten“
Bestattungswesen des Eigenbetrieb                                Es werden zukünftig keine neuen Doppel- oder Tiefengrab-
Friedhöfe der Stadt Wadern                                       stätten mehr ausgewiesen. Für die Verlängerung des Nut-
Der Stadtrat der Stadt Wadern erlässt aufgrund § 12 des          zungsrechts bei einer Zweitbelegung von noch bestehen-
Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) vom 15. Ja-             den Familiengrabstätten werden pro Verlängerungsjahr
nuar 1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.              148,32 € erhoben :
Juni 1997 (Amtsbl.S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 1                                 Art. III
des Gesetzes vom 8/9. Dezember 2020 (Amtsbl. I S. 1341) ,
                                                                 In § 3 Abs. 1 werden Buchstabe c, e) und g) gestrichen. Der
und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes
                                                                 bisherige Buchstabe d) wird c), der bisherige Buchstabe f)
(KAG) vom 26. April 1978 in der Fassung der Bekanntma-
                                                                 wird d), der bisherige Buchstabe h) wird e) und der bisheri-
chung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert
                                                                 ge Buchstabe i) wird f).
durch das Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 8./9. Dezember
2020 (Amtsbl. I S. 1341), in seiner Sitzung am 20. Mai 2021      In § 3 Abs. 2 werden die Buchstaben a), c), d), e) und f) ge-
folgende Änderung der Gebührenordnung für das Fried-             strichen. Der bisherige Buchstabe b) wird a), der bisherige
hofs- und Bestattungswesen:                                      Buchstabe g) wird b), der bisherige Buchstabe h) wird c)
     § 1 der Gebührenordnung „Reihengrabstätten und              und der bisherige Buchstabe i) wird d).
                      Urnengrabstätten“                                       § 3 „Herrichten einer Grabstätte,
(1) Für das Nutzungsrecht an Reihengrabstätten (Ruhezeit                   Ausgraben und Umbetten von Leichen“
25 Jahre) werden folgende Gebühren erhoben:
                                                                 (1) Für die Herrichtung einer Grabstätte wird folgende Ge-
a) Reihengrabstätte für Kinder bis zu sechs 1.777,00 €           bühr erhoben :
     Jahren
b) Reihengrabstätte für Personen über sechs 3.554,00 €           a)   für eine Grabstätte eines Verstorbenen bis       380,00 €
     Jahre                                                            zu sechs Jahren
(2) Für das Nutzungsrecht an einer Urnengrabstätte (Ruhe-        b)   für eine Grabstätte eines Verstorbenen über      380,00 €
zeit 15 Jahre) werden folgende Gebühren erhoben:                      sechs Jahre
                                                                 c)   für eine Tiefengrabstätte - bei Zweitbele-       380,00 €
a) Urnenerdgrab pflegeleicht mit Rasen oder 1.404,00 €                gung -
     Splitt
                                                                 d)   für eine Familiengrabstätte - für jede weite-    380,00 €
b) Urnenerdgrab pflegeleicht mit Rasen oder 702,00 €                  re Belegung -
     Splitt für Kinder bis zu sechs Jahren
                                                                 e)   für eine Urnengrabstätte, nicht jedoch bei       195,00 €
     Die bisherige Nr. c wird gestrichen und aus                      einer Urnengrabstätte in einer Urnenwand
     der vorherigen Nr. d) wird Nr. c, aus der vor-                   oder bei einer Urnengrabstätte mit bereits
     herigen Nr. e) wird Nr. d, aus der vorherigen                    vorhandenen Hülsen
     Nr. f) wird Nr. e) und aus der vorherigen Nr.
                                                                 f)   Bestattung in einer Reihen- / Sammelgrab-        195,00 €
     g) wird Nr. f).
                                                                      stätte gemäß § 13 Abs. 2, Satz 2 - 5, der
c) Urnengrabstätte in einer Urnenwand               1.700,00 €        Friedhofssatzung und Beilegungen von Kin-
d) Urnengrabstätte in einer Urnenwand für 850,00 €                    dern unter sechs Jahren
     Kinder bis zu sechs Jahren
e) Urnenerdgrab pflegeleicht in einem Urnen- 1.404,00 €          (2) Soweit eine Grabumrandung (Platten) verlegt wird, er-
     garten                                                      höht sich der Gebührensatz nach Abs. 1 um folgende Beträ-
g) Urnenerdgrab pflegeleicht in einem Urnen- 702,00 €            ge :
     garten für Kinder bis zu sechs Jahren                       a)   bei einer Grabstätte eines Verstorbenen          305,00 €
                                                                      über sechs Jahre
(3)   a) Beisetzung einer Urne („Beilegung“) in 1.185,00 €
                                                                 b)   für die Bereitstellung einer Abdeckplatte bei    187,00 €
         ein bestehendes Einzel-, Familien- oder
                                                                      einer Grabstätte in einer Urnenwand
         Urnengrab gem. § 17 Abs. 2 der Fried-
                                                                 c)   für das Anbringen einer Namenstafel auf          150,00 €
         hofsatzung (Nutzungsartänderung) für
                                                                      dem Grabmal der gemeinsamen Urnengrab-
         Personen über sechs Jahren
                                                                      stelle für ortspolizeibehördliche Bestattun-
     b) Beisetzung einer Urne („Beilegung“) in 592,50 €
                                                                      gen (Friedhof Nunkirchen)
         ein bestehendes Einzel-, Familien- oder
                                                                 d)   für die Bereitstellung einer Namensglastafel      45,00 €
         Urnengrab gem. § 17 Abs. 2 der Fried-
                                                                      an den Stelen im Ruhehain in Wadern (ohne
         hofsatzung (Nutzungsartänderung) für
                                                                      Beschriftung) mit Befestigungsmaterial und
         Kinder bis zu sechs Jahren
                                                                      Reinigung
(4) Beisetzung einer Urne („Beilegung“) in eine Gemein-
schaftsurnen                                                     (3) Herrichtung und Pflege einer Grabstätten auf dem Wald-
                                                                 friedhof oder Rasenfriedhof (Pflege für 25 Jahre)
Grabstelle für ortspolizeibehördliche Urnenbei- 1.185,00 €
setzungen mit 10-jährigem Nutzungsrecht (§ 10                    a)        Rasenfriedhof                               620,00 €
Abs. 1 Satz 5 der Friedhofssatzung)                              b)        Waldfriedhof                                620,00 €
Stadt Wadern setzt auf Nachhaltigkeit
AMTLICHES BEKANNTMACHUNGSBLATT DER STADT WADERN - SEITE 7 - NR. 22/2021

(4) Beim Erwerb einer Urnengrabstelle im erhöh-      170,00 €       § 1 der Gebührenordnung „Reihengrabstätten und
ten Teil eines Urnengartens beträgt die Gebühr                                      Urnengrabstätten“
für die verpflichtende Nutzung der vorhandenen                  (1) Für das Nutzungsrecht an Reihengrabstätten (Ruhezeit
Natursteineinfassung als Grabmal                                25 Jahre) werden folgende
                    § 4 „Leichenhallen“                         Gebühren erhoben :
(1) Die Gebühr für die Benutzung der Leichen-        230,00 €   a)   Reihengrabstätte für Kinder bis zu sechs 1.803,00 €
halle (Einsegnungshalle und Kühlzelle) oder bei                      Jahren
Nutzung der Einsegnungshalle länger als ein                     b) Reihengrabstätte für Personen über sechs 3.607,00 €
Tag beträgt                                                          Jahre
(2) Die Gebühr für die Benutzung nur der Einseg-     125,00 €   (2) Für das Nutzungsrecht an einer Urnengrabstätte (Ruhe-
nungshalle beträgt für einen Tag                                zeit 15 Jahre) werden folgende Gebühren erhoben:
(3) Die Gebühr für die Benutzung nur der Kühl-        25,00 €   a) Urnenerdgrab pflegeleicht mit Rasen oder 1.425,00 €
zelle allein beträgt für einen Tag                                   Splitt
                    § 5 „Genehmigungen“                         b) Urnenerdgrab pflegeleicht mit Rasen oder 712,50 €
                                                                     Splitt für Kinder bis zu sechs Jahren
(1) Genehmigung für das Errichten von stehen-       40,00 €
den Grabmalen und/oder andere Baulichkeiten                     Die bisherige Nr. c wird gestrichen und aus der vorherigen
(z.B. Ganz- oder Teilabdeckplatten, Einfassun-                  Nr. d) wird Nr. c, aus der vorherigen Nr. e) wird Nr. d, aus der
gen sowie Beschriftungen der Urnenwandplat-                     vorherigen Nr. f) wird Nr. e) und aus der vorherigen Nr. g)
ten)                                                            wird Nr. f).
Die Errichtung von Holzkreuzen ist von der Genehmigungs-        c)    Urnengrabstätte in einer Urnenwand        1.725,00 €
pflicht befreit.                                                d)    Urnengrabstätte in einer Urnenwand für 862,05 €
(2) Genehmigung (Grabsteinfirmen) für gewerbliche Tätig-              Kinder bis zu sechs Jahren
keiten auf den Friedhöfen der Stadt Wadern - Errichten von      e)    Urnenerdgrab pflegeleicht in einem Urnen- 1.425,00 €
stehenden Grabmalen und/oder anderen Baulichkeiten (z.B.              garten
Ganz- oder Teilabdeckplatten, Einfassungen sowie Beschrif-      g)    Urnenerdgrab pflegeleicht in einem Urnen- 712,50 €
tungen der Urnenwandplatten                                           garten für Kinder bis zu sechs Jahren
a)       Einzelgenehmigung                         20,00 €      (3)   a)   Beisetzung einer Urne („Beilegung“) in 1.202,00 €
b)       Jahresgenehmigung                         80,00 €                 ein bestehendes Einzel-, Familien- oder
             § 6 „Verwaltungskostenpauschale“                              Urnengrab gem. § 17 Abs. 2 der Fried-
                         gestrichen                                        hofsatzung (Nutzungsartänderung) für
        § 7 „Vorzeitige Einebnung von Grabstätten“                         Personen über sechs Jahren
(1) vorzeitige Einebnung einer Grabstätte gem. § 10 Abs. 3            b)   Beisetzung einer Urne („Beilegung“) in 601,00 €
der Friedhofssatzung                                                       ein bestehendes Einzel-, Familien- oder
a)   Einzelreihengrabstätte                                                Urnengrab gem. § 17 Abs. 2 der Fried-
     Grundgebühr (Herrichten der Grabstätte mit                            hofsatzung (Nutzungsartänderung) für
     Rasen oder Abmulchen,                                                 Kinder bis zu sechs Jahren
     je nach örtlicher Gegebenheit)                   75,00 €   (4) Beisetzung einer Urne („Beilegung“) in eine Gemein-
     Unterhaltung (Pflege) pro Jahr                   20,00 €   schaftsurnen
b) Familien-Doppelgrabstätte                                    Grabstelle für ortspolizeibehördliche Urnenbei- 1.202,00 €
     Grundgebühr (Herrichten der Grabstätte mit                 setzungen mit 10-jährigem Nutzungsrecht (§ 10
     Rasen oder Abmulchen,                                      Abs. 1 Satz 5 der Friedhofssatzung)
     je nach örtlicher Gegebenheit)                  100,00 €   (5) Für das Nutzungsrecht an einer Urnengrabstätte im Ru-
     Unterhaltung (Pflege) pro Jahr                   30,00 €   hehain auf dem Friedhof in Wadern (Ruhezeit 20 Jahre) wer-
c) Urnengrabstätten                                             den folgende Gebühren erhoben:
     Grundgebühr (Herrichten der Grabstätte mit       40,00 €
     Rasen                                                         a)   für Personen über sechs Jahre         1.910,00 €
     Unterhaltung (Pflege) pro Jahr                   10,00 €      b)   für Kinder bis zu sechs Jahren          955,00 €
Art. IV                                                         (6) Für das Nutzungsrecht an einer Familien-(Partner-)Ur-
                                                                nengrabstätte
Nach § 7 wird ein neuer § 7 a eingefügt:
          § 7a „Fortschreibung der Gebühren und                 (Ruhezeit 20 Jahre) werden folgende Gebühren 2.593,00 €
   regelmäßige Überprüfung der Gebührenkalkutlation“            erhoben:
Die Gebühren der §§ 1 bis 4, mit Ausnahme der Gebühren          und pro Verlängerungsjahr bei Zweitbelegung         129,65 €
der § 2 und § 3 Abs. 2 erhöhen sich jährlich um 1,5 % im Ver-   Art. II
gleich zu den Gebühren des Vorjahres, d.h. ab dem 01. Janu-     In § 2 wird der bisherige Absatz 1 gestrichen und die Vor-
ar 2022 um 1,5 % im Vergleich zu den neuen Gebühren ab          schrift wie folgt neu gefasst:
dem 01. Juni 2021, zum 01. Januar 2023 um 1,5 % zu den                            § 2 „Familiengrabstätten“
Gebühren für das Jahr 2022 und zum 01. Januar 2024 um           Es werden zukünftig keine neuen Doppel- oder Tiefengrab-
weitere 1,5 % zu den Gebühren ab 2023. Die Gebühren wer-        stätten mehr ausgewiesen. Für die Verlängerung des Nut-
den grundsätzlich (außer bei hälftigen Gebühren bei Kinder-     zungsrechts bei einer Zweitbelegung von noch bestehen-
bestattungen, bei Gebühren unter 100 € und denen des § 1        den Familiengrabstätten werden pro Verlängerungsjahr
Abs. 6 („Verlängerungsjahr)) jeweils auf ganze Euro abge-       148,32 € erhoben.
rundet. In den anderen Fällen erfolgt die Gebührenberech-       Art. III
nung Centgenau.                                                 In § 3 Abs. 1 werden Buchstabe c, e) und g) gestrichen. Der
Die Gebührenkalkulation ist regelmäßig, spätestens nach 3       bisherige Buchstabe d) wird c), der bisherige Buchstabe f)
Jahren, also bis zum 31. Dezember 2024 zu überprüfen. Soll-     wird d), der bisherige Buchstabe h) wird e) und der bisheri-
te eine Überprüfung der Gebührenkalkulation bis zu diesem       ge Buchstabe i) wird f).
Zeitpunkt nicht erfolgt sein, verbleiben die Gebühren der       In § 3 Abs. 2 werden die Buchstaben a), c), d), e) und f) ge-
Höhe nach bis zur nächsten Neukalkulation auf dem Stand         strichen. Der bisherige Buchstabe b) wird a), der bisherige
der Gebühren ab dem 01. Januar 2024.                            Buchstabe g) wird b), der bisherige Buchstabe h) wird c)
   Die Gebührensätze ab dem 01. Januar 2022 betragen:           und der bisherige Buchstabe i) wird d).
Stadt Wadern setzt auf Nachhaltigkeit
NR. 22/2021 - SEITE 8 - AMTLICHES BEKANNTMACHUNGSBLATT DER STADT WADERN

             § 3 „Herrichten einer Grabstätte,                                § 6 „Verwaltungskostenpauschale“
          Ausgraben und Umbetten von Leichen“                                              gestrichen
(1) Für die Herrichtung einer Grabstätte wird folgende Ge-              § 7 „Vorzeitige Einebnung von Grabstätten“
bühr erhoben :                                                  (1) vorzeitige Einebnung einer Grabstätte gem. § 10 Abs. 3
                                                                der Friedhofssatzung
a)   für eine Grabstätte eines Verstorbenen bis      385,00 €
     zu sechs Jahren                                            a) Einzelreihengrabstätte
b)   für eine Grabstätte eines Verstorbenen über     385,00 €        Grundgebühr (Herrichten der Grabstät-               75,00 €
     sechs Jahre                                                     te mit Rasen oder Abmulchen, je nach
                                                                     örtlicher Gegebenheit)
c)   für eine Tiefengrabstätte - bei Zweitbele-      385,00 €
     gung -                                                          Unterhaltung (Pflege) pro Jahr                      20,00 €
d)   für eine Familiengrabstätte - für jede weite-   385,00 €   b) Familien-Doppelgrabstätte
     re Belegung -                                                   Grundgebühr (Herrichten der Grabstät-             100,00 €
e)   für eine Urnengrabstätte, nicht jedoch bei      197,00 €        te mit Rasen oder Abmulchen, je nach
     einer Urnengrabstätte in einer Urnenwand                        örtlicher Gegebenheit)
     oder bei einer Urnengrabstätte mit bereits                      Unterhaltung (Pflege) pro Jahr                      30,00 €
     vorhandenen Hülsen                                         c) Urnengrabstätten
f)   Bestattung in einer Reihen- / Sammelgrab-       197,00 €        Grundgebühr (Herrichten der Grabstät-               40,00 €
     stätte gemäß § 13 Abs. 2, Satz 2 - 5, der                       te mit Rasen
     Friedhofssatzung und Beilegungen von Kin-                       Unterhaltung (Pflege) pro Jahr                      10,00 €
     dern unter sechs Jahren                                       Die Gebührensätze ab dem 01. Januar 2023 betragen:
                                                                     § 1 der Gebührenordnung „Reihengrabstätten und
(2) Soweit eine Grabumrandung ( Platten ) verlegt wird, er-
                                                                                      Urnengrabstätten“
höht sich der Gebührensatz nach Abs. 1 um folgende Beträ-
                                                                (1) Für das Nutzungsrecht an Reihengrabstätten (Ruhezeit
ge :
                                                                25 Jahre) werden folgende Gebühren erhoben:
a)   bei einer Grabstätte eines Verstorbenen         305,00 €
                                                                a) Reihengrabstätte für Kinder bis zu sechs           1.830,00€
     über sechs Jahre
                                                                     Jahren
b)   für die Bereitstellung einer Abdeckplatte bei   187,00 €
                                                                b) Reihengrabstätte für Personen über sechs          3.661,00 €
     einer Grabstätte in einer Urnenwand
                                                                     Jahre
c)   für das Anbringen einer Namenstafel auf         150,00 €
                                                                (2) Für das Nutzungsrecht an einer Urnengrabstätte (Ruhe-
     dem Grabmal der gemeinsamen Urnengrab-
                                                                zeit 15 Jahre) werden folgende Gebühren erhoben:
     stelle für ortspolizeibehördliche Bestattun-
                                                                a) Urnenerdgrab pflegeleicht mit Rasen oder          1.446,00 €
     gen (Friedhof Nunkirchen)
                                                                     Splitt
d)   für die Bereitstellung einer Namensglastafel     45,00 €
                                                                b) Urnenerdgrab pflegeleicht mit Rasen oder            723,00 €
     an den Stelen im Ruhehain in Wadern (ohne
                                                                     Splitt für Kinder bis zu sechs Jahren
     Beschriftung) mit Befestigungsmaterial und
                                                                Die bisherige Nr. c wird gestrichen und aus der vorherigen
     Reinigung
                                                                Nr. d) wird Nr. c, aus der vorherigen Nr. e) wird Nr. d, aus der
(3) Herrichtung und Pflege einer Grabstätten auf dem Wald-      vorherigen Nr. f) wird Nr. e) und aus der vorherigen Nr. g)
friedhof oder Rasenfriedhof (Pflege für 25 Jahre)               wird Nr. f).
a)   Rasenfriedhof                                   629,00 €   c) Urnengrabstätte in einer Urnenwand                1.750,00 €
b)   Waldfriedhof                                    629,00 €   d) Urnengrabstätte in einer Urnenwand für              875,00 €
                                                                     Kinder bis zu sechs Jahren
(4) Beim Erwerb einer Urnengrabstelle im er-         172,00 €   e) Urnenerdgrab pflegeleicht in einem Ur-            1.446,00 €
höhten Teil eines Urnengartens beträgt die Ge-                       nengarten
bühr für die verpflichtende Nutzung der vorhan-                 g) Urnenerdgrab pflegeleicht in einem Ur-              723,00 €
denen Natursteineinfassung als Grabmal                               nengarten für Kinder bis zu sechs Jahren
                      § 4 „Leichenhallen“
                                                                (3)   a) Beisetzung einer Urne („Beilegung“)    1.220,00 €
(1) Die Gebühr für die Benutzung der Leichen-        233,00 €            in ein bestehendes Einzel-, Familien-
halle (Einsegnungshalle und Kühlzelle) oder bei                          oder Urnengrab gem. § 17 Abs. 2 der
Nutzung der Einsegnungshalle länger als ein                              Friedhofsatzung (Nutzungsartände-
Tag beträgt                                                              rung) für Personen über sechs Jahren
(2) Die Gebühr für die Benutzung nur der Ein-        126,00 €        b) Beisetzung einer Urne („Beilegung“)       610,00 €
segnungshalle beträgt für einen Tag                                      in ein bestehendes Einzel-, Familien-
(3) Die Gebühr für die Benutzung nur der Kühl-        25,37 €            oder Urnengrab gem. § 17 Abs. 2 der
zelle allein beträgt für einen Tag                                       Friedhofsatzung (Nutzungsartände-
                     § 5 „Genehmigungen“                                 rung) für Kinder bis zu sechs Jahren
                                                                (4) Beisetzung einer Urne („Beilegung“) in eine Gemein-
(1) Genehmigung für das Errichten von stehen-         40,00 €
                                                                schaftsurnen
den Grabmalen und/oder andere Baulichkeiten
(z.B. Ganz- oder Teilabdeckplatten, Einfassun-                  Grabstelle für ortspolizeibehördliche Urnen-    1.220,00 €
gen sowie Beschriftungen der Urnenwandplat-                     beisetzungen mit 10-jährigem Nutzungsrecht
ten)                                                            (§ 10 Abs. 1 Satz 5 der Friedhofssatzung)
Die Errichtung von Holzkreuzen ist von der Genehmigungs-        (5) Für das Nutzungsrecht an einer Urnengrabstätte im Ru-
pflicht befreit.                                                hehain auf dem Friedhof in Wadern (Ruhezeit 20 Jahre) wer-
                                                                den folgende Gebühren erhoben:
(2) Genehmigung (Grabsteinfirmen) für gewerbliche Tätig-
keiten auf den Friedhöfen der Stadt Wadern - Errichten von      a) für Personen über sechs Jahre                1.938,00 €
stehenden Grabmalen und/oder anderen Baulichkeiten (z.B.        b) für Kinder bis zu sechs Jahren                 969,00 €
Ganz- oder Teilabdeckplatten, Einfassungen sowie Beschrif-      (6) Für das Nutzungsrecht an einer Familien-         2.631,00 €
tungen der Urnenwandplatten)                                    (Partner-)Urnengrabstätte (Ruhezeit 20 Jahre)
a)   Einzelgenehmigung                                20,00 €   werden folgende Gebühren erhoben:
b)   Jahresgenehmigung                                80,00 €   und pro Verlängerungsjahr bei Zweitbelegung            131,55 €
Stadt Wadern setzt auf Nachhaltigkeit
AMTLICHES BEKANNTMACHUNGSBLATT DER STADT WADERN - SEITE 9 - NR. 22/2021

Art. II                                                                             § 5 „Genehmigungen“
In § 2 wird der bisherige Absatz 1 gestrichen und die Vor-      (1) Genehmigung für das Errichten von stehen-       40,00 €
schrift wie folgt neu gefasst:                                  den Grabmalen und/oder andere Baulichkeiten
                  § 2 „Familiengrabstätten“                     (z.B. Ganz- oder Teilabdeckplatten, Einfassun-
Es werden zukünftig keine neuen Doppel- oder Tiefengrab-        gen sowie Beschriftungen der Urnenwandplatten)
stätten mehr ausgewiesen.                                       Die Errichtung von Holzkreuzen ist von der Genehmigungs-
Für die Verlängerung des Nutzungsrechts bei einer Zweit-        pflicht befreit.
belegung von noch bestehenden Familiengrabstätten wer-          (2) Genehmigung (Grabsteinfirmen) für gewerbliche Tätig-
den pro Verlängerungsjahr 148,32 € erhoben.                     keiten auf den Friedhöfen der Stadt Wadern - Errichten von
Art. III                                                        stehenden Grabmalen und/oder anderen Baulichkeiten (z.B.
In § 3 Abs. 1 werden Buchstabe c, e) und g) gestrichen. Der     Ganz- oder Teilabdeckplatten, Einfassungen sowie Beschrif-
bisherige Buchstabe d) wird c), der bisherige Buchstabe f)      tungen der Urnenwandplatten)
wird d), der bisherige Buchstabe h) wird e) und der bisheri-    a) Einzelgenehmigung                               20,00 €
ge Buchstabe i) wird f).
                                                                b) Jahresgenehmigung                               80,00 €
In § 3 Abs. 2 werden die Buchstaben a), c), d), e) und f) ge-
                                                                             § 6 „Verwaltungskostenpauschale“
strichen. Der bisherige Buchstabe b) wird a), der bisherige
Buchstabe g) wird b), der bisherige Buchstabe h) wird c)                                 gestrichen
und der bisherige Buchstabe i) wird d).                                 § 7 „Vorzeitige Einebnung von Grabstätten“
              § 3 „Herrichten einer Grabstätte,                 (1) vorzeitige Einebnung einer Grabstätte gem. § 10 Abs. 3
          Ausgraben und Umbetten von Leichen“                   der Friedhofssatzung
(1) Für die Herrichtung einer Grabstätte wird folgende Ge-      a)   Einzelreihengrabstätte
bühr erhoben:                                                        Grundgebühr (Herrichten der Grabstätte
a)   für eine Grabstätte eines Verstorbenen bis 390,00 €             mit Rasen oder Abmulchen,
     zu sechs Jahren                                                 je nach örtlicher Gegebenheit)              75,00 €
b) für eine Grabstätte eines Verstorbenen über 390,00 €              Unterhaltung (Pflege) pro Jahr              20,00 €
     sechs Jahre                                                b) Familien-Doppelgrabstätte
c) für eine Tiefengrabstätte - bei Zweitbele- 390,00 €               Grundgebühr (Herrichten der Grabstätte
     gung -                                                          mit Rasen oder Abmulchen,
d) für eine Familiengrabstätte - für jede weite- 390,00 €            je nach örtlicher Gegebenheit)             100,00 €
     re Belegung -                                                   Unterhaltung (Pflege) pro Jahr              30,00 €
e) für eine Urnengrabstätte, nicht jedoch bei 199,00 €          c) Urnengrabstätten
     einer Urnengrabstätte in einer Urnenwand                        Grundgebühr (Herrichten der Grabstätte      40,00 €
     oder bei einer Urnengrabstätte mit bereits                      mit Rasen)
     vorhandenen Hülsen                                              Unterhaltung (Pflege) pro Jahr              10,00 €
f) Bestattung in einer Reihen- / Sammelgrab- 199,00 €              Die Gebührensätze ab dem 01. Januar 2024 betragen:
     stätte gemäß § 13 Abs. 2, Satz 2 - 5, der                      § 1 der Gebührenordnung „Reihengrabstätten und
     Friedhofssatzung und Beilegungen von Kin-                                        Urnengrabstätten“
     dern unter sechs Jahren                                    (1) Für das Nutzungsrecht an Reihengrabstätten (Ruhezeit
(2) Soweit eine Grabumrandung ( Platten ) verlegt wird, er-     25 Jahre) werden folgende Gebühren erhoben:
höht sich der Gebührensatz nach Abs. 1 um folgende Beträge:     a)    Reihengrabstätte für Kinder bis zu sechs       1.857,50 €
a)   bei einer Grabstätte eines Verstorbenen 305,00 €                 Jahren
     über sechs Jahre                                           b)    Reihengrabstätte für Personen über             3.715,00 €
b) für die Bereitstellung einer Abdeckplatte bei 187,00 €             sechs Jahre
     einer Grabstätte in einer Urnenwand                        (2) Für das Nutzungsrecht an einer Urnengrabstätte (Ruhe-
c) für das Anbringen einer Namenstafel auf 150,00 €             zeit 15 Jahre) werden folgende Gebühren erhoben:
     dem Grabmal der gemeinsamen Urnengrab-                     a)    Urnenerdgrab pflegeleicht mit Rasen            1.467,00 €
     stelle für ortspolizeibehördliche Bestattun-                     oder Splitt
     gen (Friedhof Nunkirchen)                                  b)    Urnenerdgrab pflegeleicht mit Rasen              733,50 €
d) für die Bereitstellung einer Namensglastafel     45,00 €           oder Splitt für Kinder bis zu sechs Jahren
     an den Stelen im Ruhehain in Wadern (ohne                  Die bisherige Nr. c wird gestrichen und aus der vorherigen
     Beschriftung) mit Befestigungsmaterial und                 Nr. d) wird Nr. c, aus der vorherigen Nr. e) wird Nr. d, aus der
     Reinigung                                                  vorherigen Nr. f) wird Nr. e) und aus der vorherigen Nr. g)
(3) Herrichtung und Pflege einer Grabstätten auf dem Wald-      wird Nr. f).
friedhof oder Rasenfriedhof (Pflege für 25 Jahre)               c)    Urnengrabstätte in einer Urnenwand             1.776,00 €
                                                                d)    Urnengrabstätte in einer Urnenwand für           888,00 €
a) Rasenfriedhof                                    638,00 €
                                                                      Kinder bis zu sechs Jahren
b) Waldfriedhof                                     638,00 €
                                                                e)    Urnenerdgrab pflegeleicht in einem Ur-         1.467,00 €
(4) Beim Erwerb einer Urnengrabstelle im er-      174,00 €            nengarten
höhten Teil eines Urnengartens beträgt die                      g)    Urnenerdgrab pflegeleicht in einem Ur-           733,50 €
Gebühr für die verpflichtende Nutzung der vor-                        nengarten für Kinder bis zu sechs Jahren
handenen Natursteineinfassung als Grabmal
                                                                (3)   a)   Beisetzung einer Urne („Beilegung“)       1.238,00 €
                    § 4 „Leichenhallen“
                                                                           in ein bestehendes Einzel-, Familien-
(1) Die Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle                          oder Urnengrab gem. § 17 Abs. 2 der
(Einsegnungshalle und Kühlzelle) oder bei Nutzung der Ein-                 Friedhofsatzung (Nutzungsartände-
segnungshalle                                                              rung) für Personen über sechs Jahren
länger als ein Tag beträgt                          236,00 €          b)   Beisetzung einer Urne („Beilegung“)         619,00 €
(2) Die Gebühr für die Benutzung nur der Ein-       127,00 €               in ein bestehendes Einzel-, Familien-
segnungshalle beträgt für einen Tag                                        oder Urnengrab gem. § 17 Abs. 2 der
(3) Die Gebühr für die Benutzung nur der Kühl-       25,75 €               Friedhofsatzung (Nutzungsartände-
zelle allein beträgt für einen Tag                                         rung) für Kinder bis zu sechs Jahren
Stadt Wadern setzt auf Nachhaltigkeit
NR. 22/2021 - SEITE 10 - AMTLICHES BEKANNTMACHUNGSBLATT DER STADT WADERN

(4) Beisetzung einer Urne („Beilegung“) in eine Gemein-                             § 4 „Leichenhallen“
schaftsurnen                                                    (1) Die Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle (Einseg-
Grabstelle für ortspolizeibehördliche Urnen-    1.238,00 €      nungshalle und Kühlzelle) oder bei Nutzung der Einseg-
beisetzungen mit 10-jährigem Nutzungsrecht                      nungshalle
(§ 10 Abs. 1 Satz 5 der Friedhofssatzung)                       länger als ein Tag beträgt                        239,00 €
(5) Für das Nutzungsrecht an einer Urnengrabstätte im Ru-
hehain auf dem Friedhof in Wadern (Ruhezeit 20 Jahre) wer-      (2) Die Gebühr für die Benutzung nur der Ein-     128,00 €
den folgende Gebühren erhoben:                                  segnungshalle beträgt für einen Tag
für Personen über sechs Jahre                   1.967,00 €      (3) Die Gebühr für die Benutzung nur der Kühl-      26,13 €
a) für Kinder bis zu sechs Jahren                 983,50 €      zelle allein beträgt für einen Tag
                                                                                    § 5 „Genehmigungen“
(6) Für das Nutzungsrecht an einer Familien-       2.670,00 €
(Partner-)Urnengrabstätte (Ruhezeit 20 Jahre)                   (1) Genehmigung für das Errichten von stehen-       40,00 €
werden folgende Gebühren erhoben:                               den Grabmalen und/oder andere Baulichkeiten
und pro Verlängerungsjahr bei Zweitbelegung          133,50 €   (z.B. Ganz- oder Teilabdeckplatten, Einfassun-
Art. II                                                         gen sowie Beschriftungen der Urnenwandplatten)
In § 2 wird der bisherige Absatz 1 gestrichen und die Vor-      Die Errichtung von Holzkreuzen ist von der Genehmigungs-
schrift wie folgt neu gefasst:                                  pflicht befreit
                  § 2 „Familiengrabstätten“                     (2) Genehmigung (Grabsteinfirmen) für gewerbliche Tätig-
Es werden zukünftig keine neuen Doppel- oder Tiefengrab-        keiten auf den Friedhöfen der Stadt Wadern - Errichten von
stätten mehr ausgewiesen. Für die Verlängerung des Nut-         stehenden Grabmalen und/oder anderen Baulichkeiten (z.B.
zungsrechts bei einer Zweitbelegung von noch bestehen-          Ganz- oder Teilabdeckplatten, Einfassungen sowie Beschrif-
den Familiengrabstätten werden pro Verlängerungsjahr
148,32 € erhoben :                                              tungen der Urnenwandplatten)
Art. III                                                        a) Einzelgenehmigung                               20,00 €
In § 3 Abs. 1 werden Buchstabe c, e) und g) gestrichen. Der     b) Jahresgenehmigung                               80,00 €
bisherige Buchstabe d) wird c), der bisherige Buchstabe f)
wird d), der bisherige Buchstabe h) wird e) und der bisheri-                 § 6 „Verwaltungskostenpauschale“
ge Buchstabe i) wird f).                                                                 gestrichen
In § 3 Abs. 2 werden die Buchstaben a), c), d), e) und f) ge-           § 7 „Vorzeitige Einebnung von Grabstätten“
strichen. Der bisherige Buchstabe b) wird a), der bisherige     (1) vorzeitige Einebnung einer Grabstätte gem. § 10 Abs. 3
Buchstabe g) wird b), der bisherige Buchstabe h) wird c)        der Friedhofssatzung
und der bisherige Buchstabe i) wird d).
              § 3 „Herrichten einer Grabstätte,                 a)   Einzelreihengrabstätte
           Ausgraben und Umbetten von Leichen“                       Grundgebühr (Herrichten der Grabstätte mit
(1) Für die Herrichtung einer Grabstätte wird folgende Ge-           Rasen oder Abmulchen,
bühr erhoben:                                                        je nach örtlicher Gegebenheit)                 75,00 €
a) für eine Grabstätte eines Verstorbenen bis        395,00 €        Unterhaltung (Pflege) pro Jahr                 20,00 €
     zu sechs Jahren                                            b) Familien-Doppelgrabstätte
b) für eine Grabstätte eines Verstorbenen            395,00 €        Grundgebühr (Herrichten der Grabstätte mit
     über sechs Jahre                                                Rasen oder Abmulchen,
c) für eine Tiefengrabstätte - bei Zweitbelegung -   395,00 €        je nach örtlicher Gegebenheit)                100,00 €
d) für eine Familiengrabstätte - für jede wei-       395,00 €        Unterhaltung (Pflege) pro Jahr                 30,00 €
     tere Belegung -                                            c) Urnengrabstätten
e) für eine Urnengrabstätte, nicht jedoch bei        201,00 €        Grundgebühr (Herrichten der Grabstätte mit     40,00 €
     einer Urnengrabstätte in einer Urnenwand
                                                                     Rasen
     oder bei einer Urnengrabstätte mit bereits
                                                                     Unterhaltung (Pflege) pro Jahr                 10,00 €
     vorhandenen Hülsen
f) Bestattung in einer Reihen- / Sammelgrab-         201,00 €   Art. V
     stätte gemäß § 13 Abs. 2, Satz 2 - 5, der                  Die Vorschriften zr Erhebung von Benutzungsgebühren
     Friedhofssatzung und Beilegungen von                       selbst, dem Gebührenschuldner sowie der Fälligkeit der Ge-
                                                                bühren nach der Friedhofsgebührensatzung werden formal
     Kindern unter sechs Jahren
                                                                nochmals in diese Änderungssatzung aufgenommen.
(2) Soweit eine Grabumrandung (Platten) verlegt wird, er-                               § 8 Allgemeines
höht sich der Gebührensatz nach Abs. 1 um folgende Beträge:     Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens
a) bei einer Grabstätte eines Verstorbenen           305,00 €   und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben.
     über sechs Jahre                                           Die Gebührensätze ergeben sich aus dieser Satzung.
b) für die Bereitstellung einer Abdeckplatte         187,00 €                       § 9 Gebührenschuldner
                                                                Gebührenschuldner sind:
     bei einer Grabstätte in einer Urnenwand
                                                                1. bei der Erstbestattung die Personen, die nach § 23 Saar-
c) für das Anbringen einer Namenstafel auf           150,00 €   ländisches Bestattungsgesetz verantwortlich sind und der/
     dem Grabmal der gemeinsamen Urnen-                         die Antragsteller*in
     grabstelle für ortspolizeibehördliche Be-                  2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der/die
     stattungen (Friedhof Nunkirchen)                           Antragsteller*in.
d) für die Bereitstellung einer Namensglasta-         45,00 €          § 10 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
     fel an den Stelen im Ruhehain in Wadern                    (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme
     (ohne Beschriftung) mit Befestigungsmate-                  der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsab-
     rial und Reinigung                                         hängigen Leistungen mit der Antragstellung.
                                                                (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Be-
(3) Herrichtung und Pflege einer Grabstätten auf dem Wald-
                                                                kanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
friedhof oder Rasenfriedhof (Pflege für 25 Jahre)
                                                                Art. VI
a) Rasenfriedhof                                     647,00 €   Vorstehende 21. Änderung der Gebührensatzung tritt am
b) Waldfriedhof                                      647,00 €   Tage nach der Veröffentlichung, frühestens jedoch am 01.
                                                                Juni 2021, in Kraft.
(4) Beim Erwerb einer Urnengrabstelle im er-        176,00 €
höhten Teil eines Urnengartens beträgt die                      Wadern, 08.05.2021
Gebühr für die verpflichtende Nutzung der vor-                  Eigenbetrieb Friedhöfe der Stadt Wadern
                                                                Der Werkleiter
handenen Natursteineinfassung als Grabmal
                                                                Jochen Kuttlera
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