Nummer 19 Freitag, 8. Mai Jahrgang 2020 - Stadt Schwaigern

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Nummer 19
Freitag, 8. Mai
Jahrgang 2020
Zahnärztlicher Notfalldienst, Tel. 0711/7877712.
                                                                        Augenärztlicher Notdienst
                                                                        Tel. 116 117 (bundeseinheitliche Rufnummer)
Stadtverwaltung Schwaigern
info@schwaigern.de, amtsblatt@schwaigern.de,                            Ärztlicher Notdienst für Patienten mit
www.schwaigern.de                                                       Hals–, Nasen–, Ohrenerkrankungen
Zentrale                                                         21-0   Samstag, Sonntag und Feiertag von 10 – 20 Uhr in der
                                                                        HNO–Notfallpraxis an der HNO–Klinik im Klinikum am Gesund-
Geänderte Öffnungszeiten der Stadtverwaltung                            brunnen, Am Gesundbrunnen 20 – 26, Heilbronn, ohne Vor­-
aus aktuellem Anlass: (infektionsschützende Maßnahmen                   an­meldung.
gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2, Corona)
Montag bis Freitag .................................08.00 – 12.00 Uhr   Renten-Sprechtag im Rathaus Schwaigern
Montag, Dienstag, Donnerstag .................14.00 – 16.00 Uhr         Immer am 3. Dienstag im Monat, 9 – 12 + 14 – 18 Uhr im
FEUERWEHR                Notruf                                   112   Bürgerbüro. Beratung, Antragstellung und Unterstützung bei
                                                                        Rentenangelegenheiten durch einen Versichertenberater der
POLIZEI                  Notruf                                   110   Deutschen Rentenversicherung. Anmeldung: Gesa Kress,
Polizeiposten Leintal (7.30 – 16.30 Uhr)                      810630    Tel. 2128, gesa.kress@schwaigern.de
Polizeirevier Lauffen                                     07133/2090
UNFALLRETTUNGSDIENSTE                                                   JuLe Jugendhilfe im Lebensfeld
Notruf                                                            112   Mo. – Fr. 11 – 17 Uhr (außer in den Ferien), Stettener Str. 1
Krankentransport (mit Mobiltelefon 07131-19222)                19222    (im Bahnhof), Tel. 8129561.
BEREITSCHAFTSDIENSTE bei:
                                                                        Diakoniestation Leintal
Stromausfall: EnBW Regional AG                         0800/3629477     Zeppelinstr. 33, Schwaigern. – Häusliche Krankenpflege rund
Störung der Wasserversorgung:                                           um die Uhr, Nachbarschaftshilfe, hauswirtschaftl. Versorgung,
Schwaigern, Stetten, Niederhofen                        0172-6330059    Essen auf Rädern, Tel. 97300,
Massenbach                                              0173-3004981    – IAV–Stelle, Tel. 973011
Störung der Gasversorgung:                                              – Außensprechstunde der Diak. Bezirksstelle jeden Mittwoch
                                                                        von 10.00 – 12.00 Uhr, Tel. 973019. Kostenlose Beratung in
Stadtwerke Heilbronn                                  07131/56-2562     persönlichen, sozialen oder finanziellen Fragen.
Nach Dienstschluss                                    07131/56-2588
                                                                        Häusliche Krankenpflege Kaltenmaier
                                                                        Betreuung in Grund– und Behandlungspflege, Nachbarschafts-
                                                                        hilfe und hauswirtschaftl. Versorgung, Essen auf Rädern;
                                                                        Lindenstraße 7, Schwaigern, Tel. 920100, Fax 920102.
Was tun bei Verdacht auf Coronavirus Infektion?                         Ökumenischer Hospizdienst Leintal
Um Ansteckungen zu vermeiden, bleiben Sie bitte zunächst zu             Ehrenamtlicher Einsatz geschulter Hospizhelfer/-innen für
Hause, kommen nicht in die Arztpraxis und halten telefonisch            – Besuche und Sitzwachen bei schwerkranken und sterbenden
Rücksprache mit Ihrem Hausarzt. Ist der nicht zu erreichen,             Menschen – Unterstützung von Angehörigen und Freunden.
muss der kassenärztliche Bereitschaftsdienst (Tel. 116 117)             Kontakt. Petra Flake, Koordinatorin, Zeppelinstr. 33,
angerufen werden.                                                       Schwaigern, Hospiz-Tel. 973012, Mo. – Fr. 9 – 12 Uhr und
Hotlines für allgemeine Fragen zum Thema Coronavirus:                   Mi. + Do. 15 – 17 Uhr.
– Landratsamt 07131/994 8050, Montag – Freitag 8 – 16 Uhr
– Landesgesundheitsamt 0711/904-39555, Montag – Sonntag
  9 – 18 Uhr                                                            Suchtberatung
Ärztlicher Bereitschaftsdienst                                          Sprechstunde bei der Suchtkrankenhilfe immer am 1. Freitag
                                                                        des Monats, 17 – 19 Uhr, im ASB-Haus für Pflege und Gesund-
– Montag bis Freitag 19.00 – 22.00 Uhr                                  heit, Zeppelinstr. 20 – 22 im 1. OG. Infotelefon 07138/9861068.
– Samstag, Sonntag, Feiertag 08.00 – 22.00 Uhr
Tel. 116 117 (bundeseinheitliche Rufnummer)                             Psychologische Beratungsstelle
oder Notfallpraxis Brackenheim im Krankenhaus                           Sprechstunden für Erziehungsberatung in der Diakoniestation
Direktwahl: 07135/9360821                                               Leintal, Zeppelinstr. 33, Schwaigern. Terminabsprache unter
Wendelstraße 11, 74336 Brackenheim                                      Tel. 07131/964420, Kreisdiakonieverband Heilbronn.
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– Montag bis Sonntag ab 22.00 Uhr
Notaufnahme Klinik am Gesundbrunnen Heilbronn
(keine Voranmeldung möglich)                                            Herausgeber: Stadt Schwaigern
                                                                        Verantwortlich für den amtlichen
Kinderärztlicher Bereitschaftsdienst                                    ­Inhalt einschließlich der Sitzungs­
Montag bis Freitag von 19 bis 22 Uhr in der Kinderklinik                 berichte der Gemeinde­organe und
Heilbronn (keine Voranmeldung möglich).                                  ­anderer Veröffent­lichungen der Stadt-
Außerhalb dieser Öffnungszeiten über die Rettungsleitstelle               verwaltung Schwaigern ist der/die
Heilbronn, Tel. 19222.                                                    Bürgermeister/in oder sein/ihr Ver-
– Am Wochenende und an Feiertagen von 8.00 bis 22.00 Uhr in               treter im Amt, für den Teil Kirchliche
der Kinderklinik Heilbronn Am Gesundbrunnen (keine Voran­                 Nachrichten und Vereinsmit­teilungen die Kirchen und Vereine;
meldung möglich). Außerhalb dieser Öffnungszeiten über die                für die Veröffentlichung der Fraktionen die jeweiligen
Rettungsleitstelle Heilbronn, Tel. 19222.                                 ­Fraktionssprecher, für den ­Inhalt der Texte der Parteien und
                                                                           Verbände ausschließlich die Parteien und Verbände, für den
Kostenfreie Onlinesprechstunde                                             Anzeigenteil Verlagsdruck Kubsch GmbH, Stettener Straße 13,
von niedergelassenen Haus- und Kinderärzten (nur für gesetz-               74193 Schwaigern, Tel. 07138/8536, Fax 5633, E-Mail:
lich Versicherte): 0711-96589700 oder docdirekt.de                         ­verlagsdruck-kubsch@t-online.de, www.verlagsdruck-kubsch.de
Montag bis Freitag 9.00 – 19.00 Uhr                                         Redaktionsschluss: mittwochs, 10.00 Uhr
 Seite 2                     Stadt Schwaigern Nr. 19 · 8. Mai 2020
Folgende Veranstaltungen wurden ABGESAGT:                     10.05.    Konfirmation Gruppe Nord, ev. Kirchengemeinde
    08.05.     Jahreshauptversammlung, DRK Deutsches              			       Schwaigern
    			 Rotes Kreuz
                                                                  11.05.    Mitgliederversammlung, Förderverein
    8. – 10.5. Maiturnier – Großes Reit- und Springturnier,       			       Ev. Stadtkirche
    			 Reiterverein
    09.05.     Führung „Stunde der Gartenvögel“, NABU

                                                                  Verordnung der Landesregierung über
Notdienst der Apotheken                                           ­infektionsschützende Maßnahmen gegen die
08.05.      Hubertus-Apotheke, Kronenstr. 7, 75057 Kürnbach,       Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2
            Tel. 07258/92376                                      (Corona-Verordnung – CoronaVO)1
09.05.      Stromberg-Apotheke, Weilerer Str. 6,                  vom 17. März 2020 (in der ab 4. Mai 2020 gültigen Fassung)
            74374 Zaberfeld, Tel. 07046/930123                    Auf Grund von § 32 in Verbindung mit den § 28 Absatz 1
10.05.      Rosen-Apotheke, Brettener Str. 36,                    Satz 1 und 2 und § 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom
            75031 Eppingen, Tel. 07262/1858                       20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des
11.05.      Schloss-Apotheke am Marktplatz, Marktplatz 7,         Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) geändert wor-
            74193 Schwaigern, Tel. 07138/810620                   den ist, wird verordnet
12.05.      Engel-Apotheke, Bismarckstr. 4, 75031 Eppingen,       § 1 Einschränkung des Betriebs an Schulen
            Tel. 07262/1888                                       (1) Bis zum Ablauf des 15. Juni 2020 sind
13.05.      Burg-Apotheke, Gartenstr. 12, 75056 Sulzfeld,              1.	der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung außer-
            Tel. 07269/292                                                 unterrichtlicher und anderer schulischer Veranstaltun-
14.05.      Schloss-Apotheke, Samuel-Friedrich-Sauter-Str. 2,              gen an den öffentlichen Schulen und den Schulen in
            75038 Oberderdingen (Flehingen), Tel. 07258/7490               freier Trägerschaft,
                                                                       2.	die Nutzung schulischer Gebäude für nichtschulische
                                                                           Zwecke,
                                                                       3.	der Betrieb von Betreuungsangeboten der verläss­
                                                                           lichen Grundschule, flexiblen Nachmittagsbetreuung,
                                                                           Horte sowie Horte an der Schule untersagt, soweit
                                                                           nicht nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 die Wieder-
                                                                           aufnahme des Betriebs gestattet ist.
                                                                  (2)	Der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung von
Öffnung von öffentlichen Spielplätzen                                  Prüfungen an den öffentlichen Schulen und den Schulen
ab 08.05.2020                                                          in freier Trägerschaft, der Betrieb von Schulmensen sowie
Ein Ergebnis der Beratung zwischen der Bundeskanzlerin und             die Veranstaltungen außerschulischer Bildungsträger, die
den Regierungschefs der Länder am 30.04.2020 ist die Öffnung           der Vorbereitung auf schulische Abschlussprüfungen die-
der Spielplätze. Die Landesregierung hat mit der siebten Ände-         nen, sind gestattet, sofern dies unter Wahrung folgender
rung der Corona-Verordnung den rechtlichen Rahmen für die              Grundsätze des Infektionsschutzes und den durch die
Öffnung der öffentlichen Spielplätze geschaffen. Die Stadt             Verordnung des Kultusministeriums nach § 1d für die
Schwaigern wird die öffentlichen Spielplätze ab 07.05.2020             Wiederaufnahme des Betriebs getroffenen Bestimmungen
öffnen. Um das Risiko einer Übertragung des Coronaviruses auf          möglich ist:
Spielplätzen möglichst gering zu halten, ist die Beachtung             1.	es ist ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwi-
einiger Regeln von besonderer Bedeutung. Diese sind das Ab-                schen den Personen einzuhalten; die Gruppengrößen
standsgebot, die Zugangsbegrenzung und die Aufsicht durch                  sind hieran auszurichten; von den Vorgaben des
die Eltern oder Betreuungspersonen. Zwischen Personen ist,                 Mindestabstands sind nur solche Tätigkeiten ausge-
wo immer dies möglich ist, ein Mindestabstand von 1,5 m ein-               nommen, bei denen eine engere körperliche Nähe
zuhalten. Ansonsten gelten die allgemeinen Regelungen der                  nicht zu vermeiden ist,
Corona-Verordnung des Landes. Die zulässige Höchstzahl der             2.	der tägliche Betriebsbeginn, das tägliche Betriebs-
Kinder auf dem Spielplatz wird seitens der Verwaltung ermit-               ende und die Pausen sollen insbesondere durch eine
telt und für jeden Spielplatz festgelegt. Entsprechende Aus-               zeit­liche Staffelung so organisiert werden, dass das
hänge finden Sie an jedem Spielplatz. Eine Zugangsbegrenzung               Abstandsgebot nach Nummer 1 und eine Trennung von
ist erforderlich um das Infektionsrisiko zu reduzieren. Erwach-            Schülergruppen eingehalten werden können,
sene Begleitpersonen werden nicht in die maximale Bele-                3.	die Ausstattung der Einrichtung muss gewährleisten,
gungszahl eingerechnet, da sie sich oft am Rande des Spiel-                dass die erforderlichen Hygienemaßnahmen durchge-
geländes aufhalten, bzw. beim Spielen mit dem Kind aus dem                 führt werden können, insbesondere müssen
eigenen Haushalt keinen Abstand einhalten müssen. Der Spiel-      		 a) ausreichende Gelegenheiten zum Waschen der
platz darf nur von Kindern in Begleitung von Erwachsenen                      Hände bestehen und ausreichend Hygienemittel
genutzt werden. Die Benutzung von Spielplätzen durch Kinder                   wie Seife und Einmalhandtücher zur Verfügung
ist nur unter Aufsicht der Eltern oder Betreuungspersonen zu-                 stehen; sofern dies nicht gewährleistet ist, müssen
lässig, um auch unter infektionspräventiven Gesichtspunkten                   Hand­desinfektionsmittel zur Verfügung gestellt
eine verantwortungsvolle Nutzung der Spielplätze durch die                    werden,
Kinder zu gewährleisten. Wir bitten alle, die Regeln einzuhal-    		 b) alle Räume mehrmals täglich für einige Minuten
ten. Es werden regelmäßig Kontrollen durchgeführt.                             gelüftet werden,
Sollte bei den Überprüfungen festgestellt werden, dass die             4.	die Reinigung der Einrichtung muss täglich erfolgen,
Regeln nicht eingehalten werden, behält sich die Stadtver­                 Handkontaktflächen müssen regelmäßig, nach Mög-
waltung vor, die Spielplätze zum Schutz der Kinder und Eltern              lichkeit mehrmals täglich, mit einem tensidhaltigen
wieder zu schließen.                                                       Reinigungsmittel gereinigt werden.

                                                                         Stadt Schwaigern Nr. 19 · 8. Mai 2020 · Seite 3
Darüber hinaus sind die Hygienehinweise des Kultus­                	Sofern die Betreuungskapazitäten der Einrichtung nicht
      ministeriums zu beachten.                                           ausreichen, um die nach den Satz 1 Nummer 1 bis 3 teil-
(2a)	Der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung von                   nahmeberechtigten Kinder aufzunehmen, entscheidet die
      Prüfungen an Pflegeschulen, an Schulen für Gesundheits-             Gemeinde, in der die Einrichtung ihren Sitz hat, nach
      fachberufe und an Fachschulen für Sozialwesen im Zu-                pflichtgemäßem Ermessen über die Aufnahme der Kinder.
      ständigkeitsbereich des Sozialministeriums und für Tätig-      (4)	Die erweiterte Notbetreuung erstreckt sich in der Regel
      keiten im Rettungsdienst sind gestattet, sofern dies unter          auf den Zeitraum des Betriebs der Einrichtungen nach § 1
      Wahrung der in Absatz 2 Satz 1 angeführten Grundsätze               Absatz 1 oder § 1a, den sie ersetzt, und kann darüber
      des Infektionsschutzes möglich ist.                                 hinaus auch die Ferienzeiträume sowie Sonn- und Feier-
(3)	Bei dem gemeinsamen Verzehr von Speisen ist sicherzu-                tage umfassen. Sie findet in der jeweiligen Einrichtung,
      stellen, dass                                                       die das Kind bisher besucht hat, durch deren Personal und
      1.	die Plätze so angeordnet werden, dass ein Abstand               in konstant zusammengesetzten Gruppen statt. Aus­
          von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen be-              nahmen hiervon sind nur in besonders zu begründenden
          steht, und                                                      Fällen zulässig und sind von der jeweiligen Einrichtungs-
      2.	Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von              leitung im Benehmen mit dem Träger der Einrichtung zu
          mindestens 1,5 Metern zwischen den Personen ge-                 entscheiden.
          währleistet ist.                                           (5)	Die in der erweiterten Notbetreuung zulässige Gruppen-
§ 1a Einschränkung des Betriebs an Kindertageseinrichtun-                 größe beträgt bei Kindertageseinrichtungen höchstens
gen, Grundschulförderklassen, Schulkindergärten und                       die Hälfte der in der Betriebserlaubnis genehmigten
Kindertagespflegestellen                                                  Gruppengröße, in Schulen höchstens die Hälfte des für die
Bis zum Ablauf des 15. Juni ist der Betrieb von                           Regelklassen der jeweiligen Schulart maßgeblichen
1. Schulkindergärten, Grundschulförderklassen und                         Klassenteilers. Die gemeinsamen Schutzhinweise für
2.	Kindertageseinrichtungen sowie die Kindertagespflege                  Kindertageseinrichtungen des Kommunalverbands für
      außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten                  Jugend und Soziales Baden-Württemberg, der Unfallkasse
      untersagt, soweit nicht nach § 1b eine Notbetreuung be-             Baden-Württemberg und des Landesgesundheitsamtes
      trieben wird.                                                       Baden-Württemberg sowie die Hygienehinweise des
§ 1b Erweiterte Notbetreuung                                              Kultusministeriums für die Schulen in ihrer jeweils aktu-
(1)	Für Schülerinnen und Schüler an Grundschulen, in Grund-              ellen Fassung sind zu beachten. Die Einrichtungsleitung
      schulstufen an Sonderpädagogischen Bildungs- und                    kann im Benehmen mit dem Träger der Einrichtung und
      Beratungszentren, Grundschulförderklassen, Schulkinder­             der Gemeinde die Gruppengröße reduzieren, sofern dies
      gärten und in den Klassenstufen 5 bis 7 an den auf der              erforderlich ist, um diese Schutzhinweise einzuhalten.
      Grundschule aufbauenden Schulen sowie für Kinder in                 Beim gemeinsamen Verzehr von Speisen ist sicherzu­
      Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege, soweit              stellen, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern
      sie noch nicht wieder am Betrieb der Einrichtung oder der           zwischen den Tischen besteht und die Stehplätze so ge-
      Tagespflegestelle teilnehmen, wird eine erweiterte Not-             staltet sind, dass ein Abstand von 1,5 Metern zwischen
      betreuung eingerichtet.                                             den Personen gewährleistet ist.
(2)	Berechtigt zur Teilnahme an der erweiterten Notbetreu-          (6)	Vom Mindestpersonalschlüssel des § 1 der Kindertages-
      ung sind Kinder, deren Erziehungsberechtigte beide                  stättenverordnung kann in der erweiterten Notbetreuung
      1.	einen Beruf ausüben, dessen zugrunde liegende Tätig-            abgewichen werden, sofern die Wahrnehmung der Auf-
          keit zur Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur         sichtspflicht dennoch uneingeschränkt möglich ist.
          nach Absatz 8 beiträgt, und sie unabkömmlich sind          (7)	Für die erweiterte Notbetreuung in der Kindertagespflege
          oder                                                            gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend mit der Maßgabe,
      2.	eine präsenzpflichtige berufliche Tätigkeit außerhalb           dass die in der Pflegeerlaubnis vorgesehene Kinderzahl,
          der Wohnung wahrnehmen und dabei unabkömmlich                   maximal jedoch fünf Kinder in konstant zusammengesetz-
          sind                                                            ten Gruppen betreut werden dürfen.
	und sie durch ihre berufliche Tätigkeit an der Betreuung           (8)	Kritische Infrastruktur im Sinne des Absatz 2 Satz 1
      gehindert sind. Der Unabkömmlichkeit beider Erziehungs-             Nummer 1 sind insbesondere
      berechtigten nach Satz 1 steht es gleich, wenn eine Per-            1.	die in den §§ 2 bis 8 der BSI-Kritisverordnung
      son alleinerziehend ist und sie die Voraussetzungen nach                (BSI-KritisV) bestimmten Sektoren Energie, Wasser,
      Satz 1 Nummer 1 oder 2 erfüllt. Das Vorliegen der Voraus-               Ernährung, Informationstechnik und Telekommunika-
      setzungen nach Satz 1 ist durch Vorlage einer entspre-                  tion, Gesundheit, Finanz- und Versicherungswesen,
      chenden Bescheinigung des Arbeitgebers beziehungs-                      Transport und Verkehr,
      weise des Dienstherrn zu belegen. Bei selbstständig oder            2.	die gesamte Infrastruktur zur medizinischen und pfle-
      freiberuflich Tätigen tritt an die Stelle der Bescheinigung             gerischen Versorgung einschließlich der zur Aufrecht-
      nach Satz 3 die eigene Versicherung, dass die Vorausset-                erhaltung dieser Versorgung notwendigen Unterstüt-
      zungen nach Satz 1 vorliegen. Die Erziehungsberechtigten                zungsbereiche, der Altenpflege und der ambulanten
      nach Satz 1 und Alleinerziehende nach Satz 2 haben dar-                 Pflegedienste, auch soweit sie über die Bestimmung
      über hinaus zu versichern, dass eine familiäre oder ander-              des Sektors Gesundheit in § 6 BSI-KritisV hinausgeht,
      weitige Betreuung nicht möglich ist.                                3.	die ambulanten Einrichtungen und Dienste der
(3)	Sofern die Betreuungskapazitäten der Einrichtung nicht                   Wohnungslosenhilfe, die Leistungen nach §§ 67 ff.
      ausreichen, um für alle nach Absatz 2 teilnahmeberech-                  des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch erbringen, sowie
      tigten Kinder die Teilnahme an der erweiterten Notbetreu-               gemeindepsychiatrische und sozialpsychiatrische Ein-
      ung zu ermöglichen, sind vorrangig die Kinder aufzu­                    richtungen und Dienste, die einem Versorgungsvertrag
      nehmen,                                                                 unterliegen, und ambulante Einrichtungen und Dienste
      1.	bei denen mindestens einer der Erziehungsberechtig-                 der Drogen- und Suchtberatungsstellen,
          ten oder die oder der Alleinerziehende in der kriti-            4.	Regierung und Verwaltung, Parlament, Organe der
          schen Infrastruktur nach Absatz 8 tätig und unab-                   Rechtspflege, Justizvollzugs- und Abschiebungshaft-
          kömmlich ist,                                                       vollzugseinrichtungen sowie notwendige Einrichtun-
      2.	für die der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe            gen der öffentlichen Daseinsvorsorge (einschließlich
          feststellt, dass die Teilnahme an der Notbetreuung zur              der Einrichtungen gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 4
          Gewährleistung des Kindeswohls erforderlich ist oder                IfSG) sowie die in den § 1 Absatz 1 und § 1a genann-
      3.	die im Haushalt einer oder eines Alleinerziehenden                  ten Einrichtungen,
          leben.                                                          5.	Polizei und Feuerwehr (auch Freiwillige) sowie Notfall-
                                                                              und Rettungswesen einschließlich Katastrophen-
                                                                              schutz, sowie die Einheiten und Stellen der Bundes-

 Seite 4                  Stadt Schwaigern Nr. 19 · 8. Mai 2020
wehr, die mittelbar oder unmittelbar wegen der durch     (2)	In Gebäuden und auf dem Gelände der Hochschulen und
         das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachten Epidemie             Akademien sind unbeschadet von Absatz 1 alle Veranstal-
         im Einsatz sind,                                              tungen, Ansammlungen und sonstigen Zusammenkünfte
     6. Rundfunk und Presse,                                           von jeweils mehr als fünf Personen bis zum 10. Mai 2020
     7.	Beschäftigte der Betreiber bzw. Unternehmen für den           verboten. Dies gilt nicht für Gebäude und Einrichtungen
         ÖPNV und den Schienenpersonenverkehr sowie                    der Universitätsklinika und sonstige kritische Einrichtun-
         Beschäftigte der lokalen Busunternehmen, sofern sie           gen im Sinne von § 1b Absatz 8. § 3 Absätze 3 und 6
         im Linienverkehr eingesetzt werden,                           findet entsprechende Anwendung.
     8. die Straßenbetriebe und Straßenmeistereien sowie          (3)	Unter Einhaltung der zum Zwecke des Infektionsschutzes
     9. das Bestattungswesen.                                          gebotenen Regelungen können Zusammenkünfte zur
(9)	Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, deren bisher be-           Durchführung von Hochschulzugangsverfahren, Aufnah-
     suchte Einrichtung einem Betriebsverbot unterliegt und            meprüfungen und Auswahlverfahren, einschließlich Stu-
     für die keine Ausnahme nach dieser Verordnung vorgese-            dierfähigkeitstests, sowie von Forschung und Lehre, ein-
     hen ist, dürfen die betreffenden Einrichtungen nicht              schließlich Prüfungen, die vom Rektorat abweichend von
     betreten. Die Personensorgeberechtigten haben für die             den Einschränkungen nach Absatz 1 und 2 ausnahmsweise
     Beachtung der Betretungsverbote zu sorgen.                        zugelassen werden, stattfinden, wenn diese nicht durch
§ 1c Ausschluss von der Teilnahme, Betretensverbot                     Einsatz elektronischer Informations- und Kommunika-
(1)	Ausgeschlossen von der Teilnahme an dem Betrieb der               tionstechnologien ersetzbar sind.
     Einrichtungen nach § 1 und von der erweiterten Not­          (4)	Die Hochschulen und Akademien gewährleisten in ihren
     betreuung nach § 1b sind Schülerinnen, Schüler sowie              Gebäuden und auf ihrem Gelände die Einhaltung ange-
     Kinder,                                                           messener Infektionsschutzmaßnahmen. § 4 Absatz 4 gilt
     1.	die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder        entsprechend. Näheres bestimmen die Rektorate, wobei
         standen, wenn seit dem Kontakt mit einer infizierten          sie über diese Mindestanforderungen hinausgehen dürfen,
         Person noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder                sofern dies zum Zwecke des Infektionsschutzes verhält-
     2.	die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte               nismäßig ist.
         Temperatur aufweisen.                                    (5)	Zur Vorbereitung und Durchführung von Abschlussprüfun-
(2)	Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, denen die Teil-            gen sowie für den planmäßigen Abschluss der Studien-
     nahme am Betrieb durch die Einrichtung oder Tages­                und Ausbildungsabschnitte, die planmäßige Zulassung
     pflegestelle noch nicht wieder gestattet wurde, unter­            zum Vorbereitungs- und Ausbildungsdienst oder zur Auf-
     liegen einem Betretungsverbot. Die Personensorgeberech-           rechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
     tigten haben für die Beachtung der Betretungsverbote zu           können ferner Ausnahmen von Absatz 1 und 2 zugelassen
     sorgen.                                                           werden
§ 1d Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen                    1.	vom Innenministerium in Bezug auf die Hochschule
(1)	Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG er-                  für Polizei Baden-Württemberg und
     mächtigt, durch Rechtsverordnung                                  2.	vom Justizministerium in Bezug auf die Hochschule
     1.	die Betriebsuntersagungen nach den §§ 1 und 1a so-                 für Rechtspflege Schwetzingen.
         wie die erweiterte Notbetreuung nach § 1b lageent-       (6)	Über die Nachholung von ausgefallenen Veranstaltungen
         sprechend auszuweiten oder einzuschränken,                    und Prüfungen entscheidet die Hochschule oder Akademie
     2.	für die in den §§ 1 und 1a genannten Einrichtungen            in eigener Verantwortung. Die Hochschulen und Akade-
         weitere Bestimmungen zu den Schularten, Klassen-              mien sorgen im Rahmen des rechtlich und tatsächlich
         stufen, Fächern oder Altersgruppen zu treffen, für die        Möglichen dafür, dass die Studierenden alle im Sommer-
         der Betrieb wieder aufgenommen wird, und Gruppen-             semester 2020 vorgesehenen Studienleistungen gegebe-
         größen festzulegen,                                           nenfalls in modifizierter Form erbringen können und zu-
     3.	für die in § 4 Absatz 1 Nummer 2 genannten Einrich-           gleich die Studierbarkeit gewährleistet ist.
         tungen, soweit sie zu schulischen Abschlüssen oder       (7)	Die vorstehenden Absätze gelten für das „Präsidium
         schulischen Lehramtsbefähigungen führen, weitere              ­Bildung der Hochschule für Polizei“ entsprechend.
         Bedingungen und Modalitäten für die Wiederaufnahme       § 3 Verbot des Aufenthalts im öffentlichen Raum und von
         des Betriebs insoweit festzulegen.                       Ansammlungen, Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-
(2)	Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG er-        Bedeckungen
     mächtigt, durch Rechtsverordnung                             (1)	Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist bis zum 10. Mai
     1.	die Gestattung des Unterrichtsbetriebs einschließlich          2020 nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt
         der Durchführung von Prüfungen an den in § 1                   lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eige-
         Absatz 2a genannten Einrichtungen einzuschränken               nen Haushalts gestattet. Zu anderen Personen ist im
         oder auszuweiten und                                           öffentlichen Raum, wo immer möglich, ein Mindestab-
     2.	für die in § 1 Absatz 2a genannten Einrichtungen               stand von 1,5 Metern einzuhalten. Personen ab dem voll-
         weitere Bestimmungen zur Wiederaufnahme, zum Be-               endeten sechsten Lebensjahr müssen zum Schutz anderer
         treten und zur Durchführung des Schul- und Prüfungs-           Personen vor einer Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus
         betriebs sowie zu den einzuhaltenden Maßnahmen                 1.	im öffentlichen Personennahverkehr, an Bahn- und
         zum Infektionsschutz zu treffen.                                   Bussteigen und
§ 2 Hochschulen, Akademien des Landes                                   2.	in den Verkaufsräumen von Ladengeschäften und all-
(1)	Der Studienbetrieb in den Universitäten, Pädagogischen                 gemein in Einkaufszentren
     Hochschulen, Kunst- und Musikhochschulen, Hochschulen        	eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine ver-
     für angewandte Wissenschaften, der DHBW, den Akade-                gleichbare Mund-Nasen-Bedeckung tragen, wenn dies
     mien des Landes sowie in den privaten Hochschulen                  nicht aus medizinischen Gründen oder aus sonstigen
     bleibt bis zum 10. Mai 2020 ausgesetzt; er wird ab                 zwingenden Gründen unzumutbar ist oder wenn nicht ein
     20. April 2020 in digitalen Formaten wieder aufgenom-              anderweitiger mindestens gleichwertiger baulicher Schutz
     men. Bereits begonnener Studienbetrieb wird in digitalen           besteht.
     Formaten fortgesetzt. Praxisveranstaltungen, die spezielle   (2)	Außerhalb des öffentlichen Raums sind Veranstaltungen
     Labor- bzw. Arbeitsräume an den Hochschulen erfordern              und sonstige Ansammlungen von jeweils mehr als fünf
     (z. B. Laborpraktika, Präparierkurse), sind nur unter be-          Personen vorbehaltlich des Selbstorganisationsrechts des
     sonderen Schutzmaßnahmen möglich, wenn sie zwingend                Landtages und der Gebietskörperschaften bis zum 10. Mai
     notwendig sind. Mensen und Cafeterien bleiben bis                  2020 verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind
     10. Mai 2020 geschlossen.                                          Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen, wenn
                                                                        deren teilnehmende Personen

                                                                         Stadt Schwaigern Nr. 19 · 8. Mai 2020 · Seite 5
1.	in gerader Linie verwandt sind, wie beispielsweise       2.	die Pflicht von Personen nach Nummer 1 gemäß § 28
          Eltern, Großeltern, Kinder und Enkelkinder oder                Absatz 1 Satz 1 IfSG, sich bei den für sie zuständigen
      2.	in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben                   Behörden zu melden und auf das Vorliegen der Voraus­
	sowie deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebens-                 setzungen für die Absonderung hinzuweisen,
      partner oder Partnerinnen oder Partner. Die Untersagung      3.	die Beobachtung von Personen nach Nummer 1 gemäß
      nach Satz 1 gilt namentlich für Zusammenkünfte in Ver-             § 29 IfSG und
      einen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie      4.	berufliche Tätigkeitsverbote für Personen nach Nummer 1
      öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen außer-             gemäß § 31 IfSG einschließlich solcher, die sich gegen
      halb der in §§ 1 und 1a genannten Bereiche.                        Personen richten, die ihren Wohnsitz außerhalb von
(3)	Ausgenommen von dem Verbot nach den Absätzen 1 und                  Baden-Württemberg haben,
      2 sind Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstige Zu-        sowie Ausnahmen hiervon und Auflagen einschließlich weite-
      sammenkünfte, wenn sie                                       rer Anordnungen hierzu gemäß § 28 Absatz 1 IfSG vorzuschrei-
      1.	der Aufrechterhaltung des Arbeits- und Dienstbetriebs    ben; dabei können auch Bußgeldbewehrungen für den Fall von
          oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit   Zuwiderhandlungen vorgesehen werden.
          und Ordnung oder der Daseinsfür- oder -vorsorge oder     § 4 Schließung von Einrichtungen
      2.	dem Betrieb von Einrichtungen, soweit er nicht nach      (1)	Der Betrieb folgender Einrichtungen wird bis zum 10. Mai
          dieser Verordnung untersagt ist, oder                          2020 für den Publikumsverkehr untersagt:
      3.	der Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit nach                  1.	Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere
          Artikel 8 des Grundgesetzes                                        Theater, Schauspielhäuser, Freilichttheater,
	zu dienen bestimmt sind. Satz 1 Nummer 1 gilt insbeson-                2.	Bildungseinrichtungen jeglicher Art, insbesondere
      dere für Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstige                    Akademien, Fortbildungseinrichtungen, Volkshoch-
      Zusammenkünfte der Gerichte, Staatsanwaltschaften, der                 schulen, Musikschulen und Jugendkunstschulen, so-
      Notarinnen und Notare des Landes. Er gilt außerdem für                 weit diese nicht in §§ 1, 1a oder 2 geregelt sind,
      Veranstaltungen, die der medizinischen Versorgung die-             3. Kinos,
      nen wie beispielsweise Veranstaltungen zur Gewinnung               4.	Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder,
      von Blutspenden, wenn geeignete Maßnahmen zum                          Saunen,
      Schutz vor Infektionen im Sinne von § 4 Absatz 4 getrof-           5.	alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und
      fen werden. Im Fall von Satz 1 Nummer 3 haben die Teil-                Sportstätten, insbesondere Fitnessstudios sowie Tanz-
      nehmer untereinander und zu anderen Personen, wo im-                   schulen, und ähnliche Einrichtungen,
      mer möglich, im öffentlichen Raum einen Mindestabstand             5a.	Sportboothäfen, soweit nicht die Benutzung zur un-
      von 1,5 Metern einzuhalten. Versammlungen im Sinne des                 aufschiebbaren Sicherung der Boote vor Verlust oder
      Versammlungsgesetzes können verboten werden, sofern                    Beschädigung, zum Ein- und Auswassern, zur Auf-
      der Schutz vor Infektionen anderweitig, insbesondere                   rechterhaltung der beruflichen Bootsnutzung (z. B.
      durch Auflagen, nicht sichergestellt werden kann.                      Berufsfischerei) oder zur Ausübung beruflicher Tätig-
(4)	Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen von                           keiten auf dem Gelände (z. B. Bootsarbeiten durch
      Kirchen sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften zur                Gewerbetreibende) erforderlich ist,
      Religionsausübung sind zulässig. Das Kultusministerium             6. Jugendhäuser,
      wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsver-           7. (aufgehoben)
      ordnung Vorgaben zum Infektionsschutz und sonstige                 8.	Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, Spiel-
      ausführende Regelungen für Veranstaltungen und sons-                   banken, Wettvermittlungsstellen,
      tige Ansammlungen nach Satz 1, ferner für alle                     9.	Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrich-
      Bestattungen, Totengebete sowie rituelle Leichen­                      tungen; untersagt ist auch jede sonstige Ausübung
      waschungen zu erlassen.                                                des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3
(5)	Die zuständigen Prüfungsbehörden können zur Durch­                      des Prostituiertenschutzgesetzes,
      führung von Staatsprüfungen, einschließlich der Kennt-             10.	Gaststätten und ähnliche Einrichtungen wie Cafés,
      nisprüfungen, Ausnahmen von den Verboten nach den                      Eisdielen, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken und
      Absätzen 1 und 2 sowie von § 2 und § 4 Absatz 1 Nummer                 Kneipen,
      2 zulassen.                                                        11.	Messen, nicht-kulturelle Ausstellungen, Freizeitparks
(5a)	Das für den Gegenstand der Ausbildung jeweils fachlich                 und Anbieter von Freizeitaktivitäten (auch außerhalb
      zuständige Ministerium kann unbeschadet der Regelun-                   geschlossener Räume), Spezialmärkte und ähnliche
      gen in §§ 1 und 2 zur Behebung einer Personalknappheit                 Einrichtungen,
      unter Auflagen zum Schutz vor Infektionen für die Durch-           12. (aufgehoben)
      führung von Veranstaltungen zur Ausbildung oder Quali-             13. öffentliche Bolzplätze,
      fikation für Berufe einschließlich von Prüfungen Ausnah-           14.	Tattoo-/Piercing-Studios, Massagestudios, Kosmetik-
      men von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 sowie                   studios, Nagelstudios sowie Sonnenstudios,
      § 4 Absatz 1 Nummer 2 zulassen.                                    15.	Beherbergungsbetriebe, Campingplätze und Wohn­
(6)	Die zuständigen Behörden können aus wichtigem Grund                     mobilstellplätze; eine Beherbergung darf ausnahms-
      unter Auflagen zum Schutz vor Infektionen Ausnahmen                    weise zu geschäftlichen, dienstlichen oder, in beson-
      vom Verbot nach den Absätzen 1 und 2 zulassen. Ein                     deren Härtefällen, zu privaten Zwecken erfolgen, und
      wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn                       16. Betrieb von Reisebussen im touristischen Verkehr.
      1.	Ansammlungen und sonstige Veranstaltungen der Auf-       (2) 	Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG er-
          rechterhaltung der kritischen Infrastruktur im Sinne           mächtigt, durch Rechtsverordnung, auch über den Zeit-
          von § 1b Absatz 8 dienen oder                                  raum nach Absatz 1 hinaus, bis zum Außerkrafttreten
      2.	es sich um gesetzlich vorgeschriebene Veranstaltun-            dieser Verordnung den Betrieb von Einrichtungen nach
          gen handelt und eine Verlegung des Termins nicht               Absatz 1 im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministe-
          möglich ist.                                                   rium ausnahmsweise nach Maßgabe näherer Bestimmun-
§ 3a Verordnungsermächtigung für Maßnahmen für Ein-                      gen insbesondere zum Infektionsschutz zu gestatten.
und Rückreisende                                                   (3)	Von der Untersagung nach Absatz 1 sind ausgenommen:
Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 1 IfSG ermächtigt,            1.	der Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten, Cafés und
durch Rechtsverordnung unbeschadet der §§ 5 und 6 Maßnah-                    Eisdielen,
men für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des                         2. Abhol- und Lieferdienste,
Coronavirus zu erlassen, insbesondere                                    3.	Kantinen für Betriebsangehörige oder Angehörige
1.	die Absonderung von Personen, die aus einem Staat                        öffentlicher Einrichtungen, wobei § 1 Absatz 3 ent-
      außerhalb der Bundesrepublik Deutschland einreisen, in                 sprechende Anwendung findet,
      geeigneter Weise gemäß § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG,

 Seite 6                  Stadt Schwaigern Nr. 19 · 8. Mai 2020
4.	Einrichtungen des Polizeivollzugsdienstes, die zu                  Voraussetzungen für §§ 2 und 2a des Gesetzes zur
         Übungs- und Ausbildungszwecken sowie zur Aufrecht-                 Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung er­
         erhaltung des Dienstbetriebs erforderlich sind,                    füllen,
     5. Bibliotheken, auch an Hochschulen, und Archive,                 5.	an Einrichtungen, in denen Kurse der überbetrieb­
     6.	Museen, Freilichtmuseen, Ausstellungshäuser und                    lichen Berufsausbildung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2
         ­Gedenkstätten, jeweils ab dem 6. Mai 2020,                        und § 5 Absatz 2 Nummer 6 des Berufsbildungs­
     7. Autokinos,                                                          gesetzes sowie nach § 26 Absatz 2 Nummer 6 der
     8.	zoologische und botanische Gärten, jeweils ab dem                  Handwerksordnung stattfinden; Unterrichtungen sind
          6. Mai 2020,                                                      möglich für Kursteilnehmer im zweiten, dritten und
     9.	Bildungseinrichtungen, soweit diese Leistungen im                  vierten Lehrjahr ihrer Ausbildung,
          Bereich der schulischen, beruflichen oder dienstlichen        6.	an Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten der
          Bildung, der nach dem SGB III oder dem SGB II ge-                 Pflege- und Gesundheitsberufe,
          förderten Bildung, zur Integration oder zur deutschen         7.	an gesetzlich sowie staatlich anerkannten Aus­
          Sprachbildung von Migrantinnen und Migranten er-                  bildungsstätten im Sinne des § 7 Berufskraftfahrer­
          bringen und die Voraussetzungen nach Absatz 6 erfüllt             qualifikationsgesetz,
          sind,                                                         8.	an amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätten
     10.	Musikschulen und Jugendkunstschulen, wenn und                     im Sinne des § 36 Fahrlehrergesetz einschließlich der
          soweit der Betrieb durch Rechtsverordnung nach Ab-                Fahrlehrerprüfung nach § 8 Fahrlehrergesetz,
          satz 7 gestattet ist, und                                     9.	an Ausbildungsstätten, die Qualifizierungsmaß­nahmen
     11.	öffentliche Spielplätze ab dem 6. Mai 2020.                       für Schienenverkehr durchführen, die mit nachweis-
(4)	Betriebe und Einrichtungen mit Publikumsverkehr haben                  pflichtigen Qualifikationen (NAQ) abgeschlossen wer-
     darauf hinzuwirken, dass im Rahmen der örtlichen Gege-                 den, und
     benheiten und des Notwendigen der Zutritt gesteuert und            10.	an Einrichtungen, in denen Leistungen zur schuli-
     Warteschlangen vermieden werden. Insbesondere ist                      schen Bildung, zur Integration, zur deutschen Sprach-
     darauf hinzuwirken, dass ein Abstand von möglichst                     bildung oder zur nach dem SGB III oder SGB II ge-
     2 Metern, mindestens 1,5 Metern zwischen Personen ein-                 förderten Bildung erbracht werden, zur Vorbereitung
     gehalten wird, sofern keine geeigneten Trennvorrich­                   einschließlich Nachhilfe auf anstehende schulische
     tungen vorhanden sind; dies gilt nicht, soweit eine                    Prüfungen, insbesondere Schulfremdenprüfungen an
     engere körperliche Nähe nicht zu vermeiden ist, insbeson-              Schulen nach § 1, zur Durchführung von Integrations-
     dere bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ver­                      kursen und Kursen für Deutsch als Zweitsprache und
     sorgung mit Heil- und Hilfsmitteln und Pflegehilfs­mitteln,            zur Durchführung von Abschlusskursen, die nach SGB
     der Erbringung ärztlicher, zahnärztlicher, psychotherapeu-             III oder SGB II gefördert werden, einschließlich der
     tischer, pflegerischer und sonstiger Tätigkeiten der                   Abnahme von mit derartigen Bildungsangeboten ver-
     Gesundheitsversorgung und Pflege im Sinne des Fünften                  bundener Prüfungen.
     und des Elften Buchs Sozialgesetzbuch sowie der Er­           	Das für den Gegenstand der Ausbildung jeweils fachlich
     bringung von Assistenzleistungen im Sinne des Neunten              zuständige Ministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG er-
     Buchs Sozialgesetzbuch einschließlich der Ermöglichung             mächtigt, durch Rechtsverordnung die Erbringung weite-
     von Blutspenden.                                                   rer Bildungsangebote der beruflichen und dienstlichen
(5)	Das Sozialministerium und das Wirtschaftsministerium               Bildung zuzulassen und hierfür sowie für Angebote nach
     werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch ge-                Satz 2 über Satz 1 hinausgehende oder davon abwei-
     meinsame Rechtsverordnung über Absatz 4 hinaus­                    chende Hygienevorgaben festzulegen; dies kann auch im
     gehende oder davon abweichende Hygienevorgaben für                 Wege einer innerdienstlichen Anordnung erfolgen.
     Einzel­handelsbetriebe und Handwerker festzulegen.            (7)	Das Kultusministerium und das Sozialministerium werden
(6)	Für Bildungseinrichtungen gemäß § 4 Absatz 3 Nummer 9              gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame
     gelten abweichend von Absatz 4 die Grundsätze des In-              Rechtsverordnung Bedingungen und Modalitäten für die
     fektionsschutzes nach § 1 Absatz 2 Satz 1 sowie § 1 Ab-            Wiederaufnahme des Betriebs an Musikschulen und
     satz 3 entsprechend. Die Wiederaufnahme des Betriebs               Jugendkunstschulen, etwa zu zulässigen Unterrichtsange-
     erfolgt                                                            boten, Unterrichtsformen und Gruppengrößen, sowie über
     1.	an Einrichtungen, in denen Fortbildungen im Rahmen             Absatz 4 hinausgehende oder davon abweichende
          der Förderung der beruflichen Weiterbildung nach              Hygienevorgaben festzulegen.
          §§ 81 ff. SGB III, Berufsvorbereitungsmaßnahmen          § 4a Einrichtungen nach § 111a SGB V
          nach §§ 51 ff. SGB III, Maßnahmen zur außerbetrieb-      (1)	In allen Einrichtungen nach § 111a des Fünften Buchs
          lichen Ausbildung nach §§ 73 ff. SGB III oder gleich-         Sozialgesetzbuch (SGB V) ist die Durchführung von
          artige Maßnahmen nach § 16 SGB II stattfinden, so-            Mutter-Kind- und Vater-Kind-Maßnahmen bis 10. Mai
          weit die Teilnehmenden bis 31. Dezember 2020 eine             2020 untersagt.
          Prüfung ablegen werden,                                  (2)	Andere Kinder dürfen Einrichtungen nach § 111a SGB V
     2.	an Industrie- und Handelskammern einschließlich                nicht betreten.
          deren Auftragnehmern, die Unterrichtungen nach           (3)	Die Leitung der Einrichtung kann nach Abwägung aller
          § 33c Absatz 2 Nummer 2 und § 34a Absatz 1a Num-              Umstände Ausnahmen von den Verboten nach den Absät-
          mer 2 der Gewerbeordnung oder § 4 Absatz 1 Satz 1             zen 1 und 2 unter Auflagen zum Infektionsschutz zulas-
          Nummer 4 des Gaststättengesetzes durchführen,                 sen. Bei der Abwägung sind insbesondere die erhöhten
     3.	zum Ablegen von Abschlussprüfungen nach dem Be-                Infektionsgefahren in der Einrichtung und für die sich in
          rufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung (ins-             ihr aufhaltenden Personen zu berücksichtigen.
          besondere Gesellen-, Meister- und Fortbildungs­          § 5 Erstaufnahmeeinrichtungen
          prüfungen) sowie vergleichbarer berufsbezogener Ab-      (1)	Personen, die in einer Landeserstaufnahmeeinrichtung
          schlussprüfungen (insbesondere Sach- und Fach­                gemäß § 3 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG) auf-
          kundeprüfungen) durch Industrie- und Handels­                 genommen werden, dürfen für einen Zeitraum von
          kammern, Handwerkskammern und Innungen oder das               14 Tagen nach Beginn ihrer Unterbringung gemäß § 6
          Regierungspräsidium Tübingen – Landesstelle für               Absatz 1 FlüAG den ihnen jeweils zugewiesenen Unter­
          Straßentechnik, wobei das Ablegen der genannten Ab-           bringungs- und Versorgungsbereich nicht verlassen. Das
          schlussprüfungen auch in Räumen außerhalb von                 zuständige Regierungspräsidium kann den Betroffenen
          Schulen und Einrichtungen zulässig ist,                       jederzeit neue Unterbringungs- und Versorgungsbereiche
     4.	an Einrichtungen, die keine Schulen nach § 2 des               zuweisen und Ausnahmen von der Verpflichtung des
          Schulgesetzes für Baden-Württemberg sind und in               Satz 1 anordnen.
          denen Aufstiegsfortbildungen stattfinden, die die

                                                                          Stadt Schwaigern Nr. 19 · 8. Mai 2020 · Seite 7
(2)	Das Innenministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG                   richtung unter Beachtung von Schutzmaßnahmen fort-
      ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitergehende Rege-            setzen. Die Entscheidung über die Fortsetzung der Tätig-
      lungen zur Separierung bestimmter Personengruppen                 keit und die erforderlichen Schutzmaßnahmen trifft die
      innerhalb der Landeserstaufnahmeeinrichtungen zu er­              Einrichtung.
      lassen.                                                      (6)	Ausnahmen von den Absätzen 1, 2 und 4 können durch
§ 6 Maßnahmen zum Schutz besonders gefährdeter                          die Einrichtungen für nahestehende Personen im Einzel-
Personen                                                                fall, beispielsweise im Rahmen der Sterbebegleitung oder
(1)	Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und               zur Begleitung eines erkrankten Kindes, zugelassen wer-
      3 bis 5 IfSG, teilstationäre Einrichtungen für Menschen           den, wenn geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Infek-
      mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinde-            tionen getroffen werden.
      rungen einschließlich Kurzzeitpflege sowie teilstationäre    (7)	Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und
      Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe dürfen nicht mehr            Umfeld von Pflege werden, soweit sie als Gruppenange-
      zu Besuchszwecken betreten werden. Über den Zugang zu             bote durchgeführt werden, aufgrund einer erhöhten An-
      1.	Fachkrankenhäusern für Psychiatrie mit Ausnahme der           steckungsgefahr, insbesondere für die besonders betroffe-
          Fachkrankenhäuser für Gerontopsychiatrie,                     nen vulnerablen Gruppen, einstweilen eingestellt. Zu den
      2. psychosomatischen Fachkrankenhäusern sowie                     nach Satz 1 eingestellten Angeboten zählen insbeson-
      3.	kinder- und jugendpsychiatrischen Fachkranken­                dere:
          häusern,                                                      1.	Angebote nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des
	jeweils einschließlich der zugehörigen Tageskliniken, ent-                Elften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI) in Verbindung
      scheidet die Leitung der jeweiligen Einrichtung.                      mit § 6 Absatz 1 der Unterstützungsangebote-Verord-
(2)	Stationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und                  nung (UstA-VO) wie
      Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen, stationäre      		 a) Betreuungsgruppen (für Personen mit überwiegend
      Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe, ambulant be-                       kognitiven Einschränkungen, z. B. demenziell er-
      treute Wohnprojekte der Wohnungslosenhilfe sowie von                     krankte pflegebedürftige Menschen) und
      einem Anbieter verantwortete ambulant betreute Wohn-         		 b) Angebote zur Unterstützung im Alltag wie Freizeit-
      gemeinschaften nach dem Wohn-, Teilhabe- und Pflege-                     ausfahrten für behinderte und pflegebedürftige
      gesetz dürfen nicht mehr zu Besuchszwecken betreten                      Menschen;
      werden. Die Einrichtungen können den Zutritt zu Besuchs-          2.	Initiativen des Ehrenamtes nach § 45c Absatz 1
      zwecken erlauben, wenn geeignete Maßnahmen zum                        Satz 1 Nummer 2 SGB XI in Verbindung mit
      Schutz vor Infektionen getroffen werden können. Ausge-                § 7 UstA-VO, soweit sie als Gruppenveranstaltung an-
      nommen von dem Betretungsverbot nach Satz 1 sind Ein-                 gelegt sind, und
      richtungen für Menschen mit Behinderungen, wenn mit               3.	Angebote der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI in Ver-
      Blick auf die körperliche Konstitution der Bewohner nicht             bindung mit § 8 UstA-VO.
      von einem erhöhten Infektionsrisiko ausgegangen werden       (8)	Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG er-
      muss. Die Einrichtungen entscheiden, ob eine Ausnahme             mächtigt, durch Rechtsverordnungen weitere Regelungen
      nach Satz 3 vorliegt, und weisen darauf in der Informa-           zum Schutz gefährdeter Personen vor einer Infektion mit
      tion nach Absatz 9 hin.                                           SARS-Cov-2 zu treffen und die Regelungen in diesem
(3)	Der Zutritt von externen Personen zu den in Absatz 1 und           Paragraphen zu ändern.
      2 genannten Einrichtungen aus sonstigen, insbesondere        (9)	Über die Zutrittsverbote nach den Absätzen 1 bis 4 ist
      beruflichen oder familiären Gründen ist nur in Ausnahme-          durch die Einrichtungen in einer vor Zutritt gut sichtbaren
      fällen und mit Zustimmung der Leitung der Einrichtung             Weise, beispielsweise durch einen auffälligen Aushang an
      gestattet. Im Falle der Gewährung des Zutritts sind ge-           den Zugangstüren, zu informieren.
      eignete Vorkehrungen zum Infektionsschutz zu treffen.        § 7 Betretungsverbote
(4)	Den in § 7 genannten Personen ist der Zutritt zu den in       In den in § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 genannten Einrich-
      Absatz 1 und 2 genannten Einrichtungen untersagt. Wenn       tungen gilt, soweit deren Betrieb nicht gänzlich eingestellt
      diese Personen eine Einrichtung zum Zweck der Behand-        wird, ein generelles Betretungsverbot für Personen, die in
      lung oder Aufnahme betreten wollen, ist vorab das Ein-       Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder standen, wenn
      verständnis der Einrichtung einzuholen. Ausnahmen von        seit dem Kontakt mit einer infizierten Person noch nicht 14
      Satz 2 dürfen nur in Notfällen gemacht werden. Soweit        Tage vergangen sind, oder die Symptome eines Atemwegsin-
      möglich, sind auch in diesen Fällen Maßnahmen zum            fekts oder erhöhte Temperatur aufweisen.
      Schutz vor Infektionen zu ergreifen.                         § 8 Weitere Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz
(4a)	Bewohnerinnen und Bewohner von stationären Einrich-          (1)	Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maß-
      tungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbe-             nahmen zum Schutz vor Infektionen zu erlassen, bleibt
      darf und ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach               von dieser Verordnung unberührt. Für den Erlass von Maß-
      § 4 Absatz 2 des Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetzes              nahmen nach dem Infektionsschutzgesetz ist das Sozial-
      haben das Verlassen sowie unverzüglich die Rückkehr in            ministerium zuständige oberste Polizeibehörde. Das So-
      die Einrichtung bei der Einrichtung anzuzeigen. Während           zialministerium übt die Fachaufsicht für Maßnahmen der
      des Aufenthalts außerhalb der Einrichtung sind Sozial-            nach § 1 Absatz 6 der Verordnung des Sozialministeriums
      kontakte außerhalb des öffentlichen Raums zu mehr als             über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz
      weiteren vier Personen verboten. Bei der Rückkehr in die          zuständigen Ortspolizeibehörden aus.
      Einrichtung ist beim Einlass unverzüglich eine Händedes-     (2)	Das Sozial- und das Innenministerium werden ermächtigt,
      infektion vorzunehmen. Bewohnerinnen und Bewohner,                durch Rechtsverordnung nähere Einzelheiten zur Verarbei-
      die die Einrichtung verlassen, sind verpflichtet, nach der        tung personenbezogener Daten zwischen Gesundheitsbe-
      Rückkehr in den Gemeinschaftsbereichen der Einrichtung            hörden, Ortspolizeibehörden und dem Polizeivollzugs-
      für die Dauer von 14 Tagen eine Mund-Nasen-Bedeckung              dienst zu regeln, soweit dies aus Gründen des Infektions-
      zu tragen, wenn dies nicht aus medizinischen Gründen              schutzes erforderlich ist
      oder aus sonstigen Gründen unzumutbar ist. Das gilt ent-          1.	zum Schutz der Beamtinnen und Beamten des Polizei-
      sprechend, wenn die Bewohnerin oder der Bewohner in                   vollzugsdienstes sowie der Beschäftigten der Orts­
      einem Doppelzimmer lebt, in Situationen, in denen dort                polizeibehörden vor Ansteckung bei Einsätzen,
      ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu Mitbewohnerinnen             2.	zur Anordnung, Durchführung, Überwachung und des
      und Mitbewohnern nicht eingehalten werden kann.                       Vollzugs von Maßnahmen nach dem Infektionsschutz-
(5)	Zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung und                 gesetz,
      des Pflegebetriebs können in der Einrichtung tätige               3.	zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrig­
      Personen, denen nach Absatz 4 der Zutritt untersagt wäre,             keiten nach dem Infektionsschutzgesetz und auf
      nach Abwägung die berufliche Tätigkeit in der Ein­                    seiner Grundlage ergangener Rechtsverordnungen und

 Seite 8                  Stadt Schwaigern Nr. 19 · 8. Mai 2020
4.	zur Prüfung der Haft- oder Unterbringungsfähigkeit    Aus der Arbeit des Gemeinderates
          sowie der Erforderlichkeit einer isolierten Unter­    Am Freitag, 24. April 2020, fand eine Gemeinderatssitzung in
          bringung in Gewahrsamseinrichtungen und Justizvoll-   der Horst-Haug-Halle Schwaigern statt. Anwesend waren
          zugsanstalten.                                        Bürgermeisterin Sabine Rotermund als Vorsitzende und bis zu
§ 9 Ordnungswidrigkeiten                                        24 Stadträtinnen und Stadträte.
Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des        Die ausführlichen Unterlagen zur Sitzung finden Sie im Rats­
Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr­    informationssystem des Gemeinderates der Stadt Schwaigern
lässig                                                          unter Rathaus/Gemeinderat/Infoportal/Ratsinformations­
1.	entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 sich im öffentlichen Raum      system.
      aufhält,                                                  Bürgermeisterin Frau Rotermund begrüßte zunächst alle Teil-
1a.	entgegen § 3 Absatz 1 Satz 3 keine Mund-Nasen-             nehmer und verwies auf die geltenden Hygienemaßnahmen
      Bedeckung trägt,                                          sowie die ausliegende Teilnehmerliste. Anschließend ging sie
2.	entgegen § 3 Absatz 2 an einer Veranstaltung oder sons-     auf die aktuelle Corona-Krise ein und bedankte sich bei allen,
      tigen Ansammlung von jeweils mehr als fünf Personen       die durch das Einhalten der Vorkehrungen zur Eindämmung des
      teilnimmt,                                                Virus beitragen und in ihrer Freizeit Hilfsbedürftige unterstüt-
3.	entgegen § 3 Absatz 6 Auflagen zum Schutz vor Infektio-     zen. Außerdem bedankte sich die Vorsitzende bei allen Dienst-
      nen nicht einhält,                                        leistern, Geschäften und Betrieben. Sie appellierte an die
4. (aufgehoben)                                                 Bürgerinnen und Bürger, die Angebote vor Ort zu nutzen und
5. (aufgehoben)                                                 die ansässigen Unternehmen zu unterstützen. Aussagen zu den
6. entgegen § 4 Absatz 1 eine Einrichtung betreibt,             Auswirkungen der Krise auf den Haushalt der Stadt seien
7.	eine aufgrund von § 4 Absatz 2 in Verbindung mit einer      frühestens nach der Maisteuerschätzung möglich. An­schließend
      Rechtsverordnung des Sozialministeriums erlassene         müsse zusammen mit dem Gemeinderat entschieden werden,
      Bestimmung nicht einhält,                                 welche geplanten Maßnahmen umgesetzt werden und welche
8. (aufgehoben)                                                 ggf. verschoben werden müssen. Kämmerer Diehm ging
9. (aufgehoben)                                                 anschließend auf die aktuelle Haushaltslage ein. Die Pandemie
10.	entgegen § 4 Absatz 4 nicht darauf hinwirkt, dass zwi-     werde sich insbesondere auf den Gemeindeanteil der Einkom-
      schen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern ein-     mensteuer und Gewerbesteuer auswirken. Verlässlichere Zahlen
      gehalten wird,                                            werde die Maisteuerschätzung hervorbringen. Der Haushalts-
10a.	entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 einen ihm zugewiesenen       nachtrag solle noch vor der Sommerpause eingebracht werden.
      Unterbringungs- und Versorgungsbereich verlässt oder
      gegen eine Regelung zur Separierung bestimmter Perso-     Einwohnerfragestunde
      nengruppen innerhalb der Landeserstaufnahme nach § 5      Ein Einwohner hat eine Frage zur Beschilderung des Land-
      Absatz 2 verstößt,                                        schaftsschutzgebiets Leintal mit Seitentälern. Er fragt, warum
11.	entgegen § 6 Absätze 1, 2 und 4 eine der dort genannten    neue Landschaftsschutzgebietsschilder aufgestellt wurden.
      Einrichtungen betritt,                                    Die Vorsitzende antwortet, dass es keine neue Ausweisung der
12.	entgegen § 6 Absatz 7 Betreuungs- und Unterstützungs-      Schilder gegeben habe. Sie sagt die Nachfrage beim Landrats-
      angebote im Vor- und Umfeld von Pflege anbietet oder      amt zu. Eine Prüfung im Nachgang der Sitzung hat ergeben,
13.	entgegen § 7 eine der genannten Einrichtungen betritt.     dass alte Schilder ersetzt sowie Standorte korrigiert und an-
§ 10 Inkrafttreten                                              gepasst wurden. Da sich in den letzten Jahrzehnten die Aus-
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.   baustufen mancher Wege geändert haben, sind teilweise auch
Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung vom 16. März 2020      neue Schilder hinzugekommen.
außer Kraft.                                                    Der Einwohner möchte weiter wissen, warum in Stetten eine
§ 11 Außerkrafttreten                                           Einengungsstelle errichtet wurde.
(1)	Diese Verordnung tritt am 15. Juni 2020 außer Kraft.       Die Vorsitzende sagt, die Einengung in Stetten diene dazu, die
      Sofern in dieser Rechtsverordnung nichts anderes be-      Gefahr im Straßenverkehr zu minimieren und die Querung der
      stimmt ist, gelten die Maßnahmen bis zum Außerkraft-      Straße zu erleichtern. Die Anbringung des Leitelements ermög-
      treten der Verordnung.                                    liche, dass Personen weiter in die Fahrbahn eintreten können
(2)	Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG er-      und damit die Sicht auf ankommende Fahrzeuge verbessert
      mächtigt, den Termin des Außerkrafttretens zu ändern.     werde.
Stuttgart, den 17. März 2020                                    Sanierung der Grundschule Stetten
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:                     Grundsatzbeschlüsse zur weiteren Planung der Sanierung;
Kretschmann, Strobl, Sitzmann, Dr. Eisenmann, Bauer,            hier: Art der Wärmeerzeugung; Errichtung einer Container-
Untersteller, Dr. Hoffmeister-Kraut, Lucha, Hauk, Wolf,         schule als Übergangsschule, Variante 1 Kauf der Container/
Hermann, Erler                                                  Variante 2 Mieten der Container; Errichtung einer Mensa
1 nichtamtliche konsolidierte Fassung nach Inkrafttreten von
                                                                für die Grundschule Stetten: a) Standort der Mensa für die
Artikel 2 der Siebten Verordnung der Landesregierung zur        Grundschule in der Mehrzweckhalle Stetten / b) Einrich-
­Änderung der Corona-Verordnung vom 02. Mai 2020 (notver-       tung der Mensa im Zuge der Sanierung der Mehrzweckhalle
 kündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter    Stetten; Aufzugsanlage für die Grundschule Stetten als
 http://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung)            „Homelift“
                                                                1. In der Gemeinderatssitzung vom 17.11.2017 wurden vom
Bürgersprechstunde mit Bürgermeisterin                          Architekturbüro Martin Dertinger, HN-Frankenbach sechs Va-
Sabine Rotermund                                                rianten zur Wärmeerzeugung vorgestellt. Im Laufe der fort-
                       Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,     schreitenden Planung haben sich zwischenzeitlich weitere
                       der Bürgersprechtag am 19.05.2020        Varianten zur Wärmeerzeugung für die Grundschule Stetten er-
                       in Schwaigern wurde aufgrund der         geben. Nach Gegenüberstellung und Auswertung der verschie-
                       aktuellen Situation abgesagt.            denen Varianten zur Wärmeerzeugung hat sich als wirtschaft-
                       Natürlich ist auch mir das persönliche   lichste Variante, gerechnet über den Zeitraum von 20 Jahren,
                       Gespräch am liebsten, aber momentan      die Variante 8.1 Luftwärmepumpe mit Elektrodurchlauferhitzer
                       sind wir alle angehalten, direkte        und Photovoltaikanlage herausgestellt. Eine zusätzliche Förde-
                       Kontakte möglichst zu vermeiden.         rung durch die Inanspruchnahme eines Tilgungszuschusses bei
                       Selbstverständlich bin ich weiterhin     der KfW-Bank wäre ebenfalls möglich. Die indexierten Gesamt-
                       für Sie erreichbar und stehe zur         kosten (Index I) Stand 05.03.2020 für die Generalsanierung
Besprechung Ihrer Anliegen, Anregungen und Fragen unter der     der Grundschule Stetten belaufen sich auf 3.982.606 Euro mit
Telefonnummer 07138/2152 zur Verfügung.                         einem Aufzug gemäß Aufzugsrichtlinien.
Ihre Sabine Rotermund

                                                                       Stadt Schwaigern Nr. 19 · 8. Mai 2020 · Seite 9
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