Nummer 19 Freitag, 8. Mai Jahrgang 2020 - Stadt Schwaigern
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Nummer 19 Freitag, 8. Mai Jahrgang 2020
Zahnärztlicher Notfalldienst, Tel. 0711/7877712. Augenärztlicher Notdienst Tel. 116 117 (bundeseinheitliche Rufnummer) Stadtverwaltung Schwaigern info@schwaigern.de, amtsblatt@schwaigern.de, Ärztlicher Notdienst für Patienten mit www.schwaigern.de Hals–, Nasen–, Ohrenerkrankungen Zentrale 21-0 Samstag, Sonntag und Feiertag von 10 – 20 Uhr in der HNO–Notfallpraxis an der HNO–Klinik im Klinikum am Gesund- Geänderte Öffnungszeiten der Stadtverwaltung brunnen, Am Gesundbrunnen 20 – 26, Heilbronn, ohne Vor- aus aktuellem Anlass: (infektionsschützende Maßnahmen anmeldung. gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2, Corona) Montag bis Freitag .................................08.00 – 12.00 Uhr Renten-Sprechtag im Rathaus Schwaigern Montag, Dienstag, Donnerstag .................14.00 – 16.00 Uhr Immer am 3. Dienstag im Monat, 9 – 12 + 14 – 18 Uhr im FEUERWEHR Notruf 112 Bürgerbüro. Beratung, Antragstellung und Unterstützung bei Rentenangelegenheiten durch einen Versichertenberater der POLIZEI Notruf 110 Deutschen Rentenversicherung. Anmeldung: Gesa Kress, Polizeiposten Leintal (7.30 – 16.30 Uhr) 810630 Tel. 2128, gesa.kress@schwaigern.de Polizeirevier Lauffen 07133/2090 UNFALLRETTUNGSDIENSTE JuLe Jugendhilfe im Lebensfeld Notruf 112 Mo. – Fr. 11 – 17 Uhr (außer in den Ferien), Stettener Str. 1 Krankentransport (mit Mobiltelefon 07131-19222) 19222 (im Bahnhof), Tel. 8129561. BEREITSCHAFTSDIENSTE bei: Diakoniestation Leintal Stromausfall: EnBW Regional AG 0800/3629477 Zeppelinstr. 33, Schwaigern. – Häusliche Krankenpflege rund Störung der Wasserversorgung: um die Uhr, Nachbarschaftshilfe, hauswirtschaftl. Versorgung, Schwaigern, Stetten, Niederhofen 0172-6330059 Essen auf Rädern, Tel. 97300, Massenbach 0173-3004981 – IAV–Stelle, Tel. 973011 Störung der Gasversorgung: – Außensprechstunde der Diak. Bezirksstelle jeden Mittwoch von 10.00 – 12.00 Uhr, Tel. 973019. Kostenlose Beratung in Stadtwerke Heilbronn 07131/56-2562 persönlichen, sozialen oder finanziellen Fragen. Nach Dienstschluss 07131/56-2588 Häusliche Krankenpflege Kaltenmaier Betreuung in Grund– und Behandlungspflege, Nachbarschafts- hilfe und hauswirtschaftl. Versorgung, Essen auf Rädern; Lindenstraße 7, Schwaigern, Tel. 920100, Fax 920102. Was tun bei Verdacht auf Coronavirus Infektion? Ökumenischer Hospizdienst Leintal Um Ansteckungen zu vermeiden, bleiben Sie bitte zunächst zu Ehrenamtlicher Einsatz geschulter Hospizhelfer/-innen für Hause, kommen nicht in die Arztpraxis und halten telefonisch – Besuche und Sitzwachen bei schwerkranken und sterbenden Rücksprache mit Ihrem Hausarzt. Ist der nicht zu erreichen, Menschen – Unterstützung von Angehörigen und Freunden. muss der kassenärztliche Bereitschaftsdienst (Tel. 116 117) Kontakt. Petra Flake, Koordinatorin, Zeppelinstr. 33, angerufen werden. Schwaigern, Hospiz-Tel. 973012, Mo. – Fr. 9 – 12 Uhr und Hotlines für allgemeine Fragen zum Thema Coronavirus: Mi. + Do. 15 – 17 Uhr. – Landratsamt 07131/994 8050, Montag – Freitag 8 – 16 Uhr – Landesgesundheitsamt 0711/904-39555, Montag – Sonntag 9 – 18 Uhr Suchtberatung Ärztlicher Bereitschaftsdienst Sprechstunde bei der Suchtkrankenhilfe immer am 1. Freitag des Monats, 17 – 19 Uhr, im ASB-Haus für Pflege und Gesund- – Montag bis Freitag 19.00 – 22.00 Uhr heit, Zeppelinstr. 20 – 22 im 1. OG. Infotelefon 07138/9861068. – Samstag, Sonntag, Feiertag 08.00 – 22.00 Uhr Tel. 116 117 (bundeseinheitliche Rufnummer) Psychologische Beratungsstelle oder Notfallpraxis Brackenheim im Krankenhaus Sprechstunden für Erziehungsberatung in der Diakoniestation Direktwahl: 07135/9360821 Leintal, Zeppelinstr. 33, Schwaigern. Terminabsprache unter Wendelstraße 11, 74336 Brackenheim Tel. 07131/964420, Kreisdiakonieverband Heilbronn. --------------------------------------------------------------------- – Montag bis Sonntag ab 22.00 Uhr Notaufnahme Klinik am Gesundbrunnen Heilbronn (keine Voranmeldung möglich) Herausgeber: Stadt Schwaigern Verantwortlich für den amtlichen Kinderärztlicher Bereitschaftsdienst Inhalt einschließlich der Sitzungs Montag bis Freitag von 19 bis 22 Uhr in der Kinderklinik berichte der Gemeindeorgane und Heilbronn (keine Voranmeldung möglich). anderer Veröffentlichungen der Stadt- Außerhalb dieser Öffnungszeiten über die Rettungsleitstelle verwaltung Schwaigern ist der/die Heilbronn, Tel. 19222. Bürgermeister/in oder sein/ihr Ver- – Am Wochenende und an Feiertagen von 8.00 bis 22.00 Uhr in treter im Amt, für den Teil Kirchliche der Kinderklinik Heilbronn Am Gesundbrunnen (keine Voran Nachrichten und Vereinsmitteilungen die Kirchen und Vereine; meldung möglich). Außerhalb dieser Öffnungszeiten über die für die Veröffentlichung der Fraktionen die jeweiligen Rettungsleitstelle Heilbronn, Tel. 19222. Fraktionssprecher, für den Inhalt der Texte der Parteien und Verbände ausschließlich die Parteien und Verbände, für den Kostenfreie Onlinesprechstunde Anzeigenteil Verlagsdruck Kubsch GmbH, Stettener Straße 13, von niedergelassenen Haus- und Kinderärzten (nur für gesetz- 74193 Schwaigern, Tel. 07138/8536, Fax 5633, E-Mail: lich Versicherte): 0711-96589700 oder docdirekt.de verlagsdruck-kubsch@t-online.de, www.verlagsdruck-kubsch.de Montag bis Freitag 9.00 – 19.00 Uhr Redaktionsschluss: mittwochs, 10.00 Uhr Seite 2 Stadt Schwaigern Nr. 19 · 8. Mai 2020
Folgende Veranstaltungen wurden ABGESAGT: 10.05. Konfirmation Gruppe Nord, ev. Kirchengemeinde 08.05. Jahreshauptversammlung, DRK Deutsches Schwaigern Rotes Kreuz 11.05. Mitgliederversammlung, Förderverein 8. – 10.5. Maiturnier – Großes Reit- und Springturnier, Ev. Stadtkirche Reiterverein 09.05. Führung „Stunde der Gartenvögel“, NABU Verordnung der Landesregierung über Notdienst der Apotheken infektionsschützende Maßnahmen gegen die 08.05. Hubertus-Apotheke, Kronenstr. 7, 75057 Kürnbach, Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 Tel. 07258/92376 (Corona-Verordnung – CoronaVO)1 09.05. Stromberg-Apotheke, Weilerer Str. 6, vom 17. März 2020 (in der ab 4. Mai 2020 gültigen Fassung) 74374 Zaberfeld, Tel. 07046/930123 Auf Grund von § 32 in Verbindung mit den § 28 Absatz 1 10.05. Rosen-Apotheke, Brettener Str. 36, Satz 1 und 2 und § 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 75031 Eppingen, Tel. 07262/1858 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des 11.05. Schloss-Apotheke am Marktplatz, Marktplatz 7, Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) geändert wor- 74193 Schwaigern, Tel. 07138/810620 den ist, wird verordnet 12.05. Engel-Apotheke, Bismarckstr. 4, 75031 Eppingen, § 1 Einschränkung des Betriebs an Schulen Tel. 07262/1888 (1) Bis zum Ablauf des 15. Juni 2020 sind 13.05. Burg-Apotheke, Gartenstr. 12, 75056 Sulzfeld, 1. der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung außer- Tel. 07269/292 unterrichtlicher und anderer schulischer Veranstaltun- 14.05. Schloss-Apotheke, Samuel-Friedrich-Sauter-Str. 2, gen an den öffentlichen Schulen und den Schulen in 75038 Oberderdingen (Flehingen), Tel. 07258/7490 freier Trägerschaft, 2. die Nutzung schulischer Gebäude für nichtschulische Zwecke, 3. der Betrieb von Betreuungsangeboten der verläss lichen Grundschule, flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der Schule untersagt, soweit nicht nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 die Wieder- aufnahme des Betriebs gestattet ist. (2) Der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung von Öffnung von öffentlichen Spielplätzen Prüfungen an den öffentlichen Schulen und den Schulen ab 08.05.2020 in freier Trägerschaft, der Betrieb von Schulmensen sowie Ein Ergebnis der Beratung zwischen der Bundeskanzlerin und die Veranstaltungen außerschulischer Bildungsträger, die den Regierungschefs der Länder am 30.04.2020 ist die Öffnung der Vorbereitung auf schulische Abschlussprüfungen die- der Spielplätze. Die Landesregierung hat mit der siebten Ände- nen, sind gestattet, sofern dies unter Wahrung folgender rung der Corona-Verordnung den rechtlichen Rahmen für die Grundsätze des Infektionsschutzes und den durch die Öffnung der öffentlichen Spielplätze geschaffen. Die Stadt Verordnung des Kultusministeriums nach § 1d für die Schwaigern wird die öffentlichen Spielplätze ab 07.05.2020 Wiederaufnahme des Betriebs getroffenen Bestimmungen öffnen. Um das Risiko einer Übertragung des Coronaviruses auf möglich ist: Spielplätzen möglichst gering zu halten, ist die Beachtung 1. es ist ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwi- einiger Regeln von besonderer Bedeutung. Diese sind das Ab- schen den Personen einzuhalten; die Gruppengrößen standsgebot, die Zugangsbegrenzung und die Aufsicht durch sind hieran auszurichten; von den Vorgaben des die Eltern oder Betreuungspersonen. Zwischen Personen ist, Mindestabstands sind nur solche Tätigkeiten ausge- wo immer dies möglich ist, ein Mindestabstand von 1,5 m ein- nommen, bei denen eine engere körperliche Nähe zuhalten. Ansonsten gelten die allgemeinen Regelungen der nicht zu vermeiden ist, Corona-Verordnung des Landes. Die zulässige Höchstzahl der 2. der tägliche Betriebsbeginn, das tägliche Betriebs- Kinder auf dem Spielplatz wird seitens der Verwaltung ermit- ende und die Pausen sollen insbesondere durch eine telt und für jeden Spielplatz festgelegt. Entsprechende Aus- zeitliche Staffelung so organisiert werden, dass das hänge finden Sie an jedem Spielplatz. Eine Zugangsbegrenzung Abstandsgebot nach Nummer 1 und eine Trennung von ist erforderlich um das Infektionsrisiko zu reduzieren. Erwach- Schülergruppen eingehalten werden können, sene Begleitpersonen werden nicht in die maximale Bele- 3. die Ausstattung der Einrichtung muss gewährleisten, gungszahl eingerechnet, da sie sich oft am Rande des Spiel- dass die erforderlichen Hygienemaßnahmen durchge- geländes aufhalten, bzw. beim Spielen mit dem Kind aus dem führt werden können, insbesondere müssen eigenen Haushalt keinen Abstand einhalten müssen. Der Spiel- a) ausreichende Gelegenheiten zum Waschen der platz darf nur von Kindern in Begleitung von Erwachsenen Hände bestehen und ausreichend Hygienemittel genutzt werden. Die Benutzung von Spielplätzen durch Kinder wie Seife und Einmalhandtücher zur Verfügung ist nur unter Aufsicht der Eltern oder Betreuungspersonen zu- stehen; sofern dies nicht gewährleistet ist, müssen lässig, um auch unter infektionspräventiven Gesichtspunkten Handdesinfektionsmittel zur Verfügung gestellt eine verantwortungsvolle Nutzung der Spielplätze durch die werden, Kinder zu gewährleisten. Wir bitten alle, die Regeln einzuhal- b) alle Räume mehrmals täglich für einige Minuten ten. Es werden regelmäßig Kontrollen durchgeführt. gelüftet werden, Sollte bei den Überprüfungen festgestellt werden, dass die 4. die Reinigung der Einrichtung muss täglich erfolgen, Regeln nicht eingehalten werden, behält sich die Stadtver Handkontaktflächen müssen regelmäßig, nach Mög- waltung vor, die Spielplätze zum Schutz der Kinder und Eltern lichkeit mehrmals täglich, mit einem tensidhaltigen wieder zu schließen. Reinigungsmittel gereinigt werden. Stadt Schwaigern Nr. 19 · 8. Mai 2020 · Seite 3
Darüber hinaus sind die Hygienehinweise des Kultus Sofern die Betreuungskapazitäten der Einrichtung nicht ministeriums zu beachten. ausreichen, um die nach den Satz 1 Nummer 1 bis 3 teil- (2a) Der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung von nahmeberechtigten Kinder aufzunehmen, entscheidet die Prüfungen an Pflegeschulen, an Schulen für Gesundheits- Gemeinde, in der die Einrichtung ihren Sitz hat, nach fachberufe und an Fachschulen für Sozialwesen im Zu- pflichtgemäßem Ermessen über die Aufnahme der Kinder. ständigkeitsbereich des Sozialministeriums und für Tätig- (4) Die erweiterte Notbetreuung erstreckt sich in der Regel keiten im Rettungsdienst sind gestattet, sofern dies unter auf den Zeitraum des Betriebs der Einrichtungen nach § 1 Wahrung der in Absatz 2 Satz 1 angeführten Grundsätze Absatz 1 oder § 1a, den sie ersetzt, und kann darüber des Infektionsschutzes möglich ist. hinaus auch die Ferienzeiträume sowie Sonn- und Feier- (3) Bei dem gemeinsamen Verzehr von Speisen ist sicherzu- tage umfassen. Sie findet in der jeweiligen Einrichtung, stellen, dass die das Kind bisher besucht hat, durch deren Personal und 1. die Plätze so angeordnet werden, dass ein Abstand in konstant zusammengesetzten Gruppen statt. Aus von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen be- nahmen hiervon sind nur in besonders zu begründenden steht, und Fällen zulässig und sind von der jeweiligen Einrichtungs- 2. Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von leitung im Benehmen mit dem Träger der Einrichtung zu mindestens 1,5 Metern zwischen den Personen ge- entscheiden. währleistet ist. (5) Die in der erweiterten Notbetreuung zulässige Gruppen- § 1a Einschränkung des Betriebs an Kindertageseinrichtun- größe beträgt bei Kindertageseinrichtungen höchstens gen, Grundschulförderklassen, Schulkindergärten und die Hälfte der in der Betriebserlaubnis genehmigten Kindertagespflegestellen Gruppengröße, in Schulen höchstens die Hälfte des für die Bis zum Ablauf des 15. Juni ist der Betrieb von Regelklassen der jeweiligen Schulart maßgeblichen 1. Schulkindergärten, Grundschulförderklassen und Klassenteilers. Die gemeinsamen Schutzhinweise für 2. Kindertageseinrichtungen sowie die Kindertagespflege Kindertageseinrichtungen des Kommunalverbands für außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten Jugend und Soziales Baden-Württemberg, der Unfallkasse untersagt, soweit nicht nach § 1b eine Notbetreuung be- Baden-Württemberg und des Landesgesundheitsamtes trieben wird. Baden-Württemberg sowie die Hygienehinweise des § 1b Erweiterte Notbetreuung Kultusministeriums für die Schulen in ihrer jeweils aktu- (1) Für Schülerinnen und Schüler an Grundschulen, in Grund- ellen Fassung sind zu beachten. Die Einrichtungsleitung schulstufen an Sonderpädagogischen Bildungs- und kann im Benehmen mit dem Träger der Einrichtung und Beratungszentren, Grundschulförderklassen, Schulkinder der Gemeinde die Gruppengröße reduzieren, sofern dies gärten und in den Klassenstufen 5 bis 7 an den auf der erforderlich ist, um diese Schutzhinweise einzuhalten. Grundschule aufbauenden Schulen sowie für Kinder in Beim gemeinsamen Verzehr von Speisen ist sicherzu Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege, soweit stellen, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern sie noch nicht wieder am Betrieb der Einrichtung oder der zwischen den Tischen besteht und die Stehplätze so ge- Tagespflegestelle teilnehmen, wird eine erweiterte Not- staltet sind, dass ein Abstand von 1,5 Metern zwischen betreuung eingerichtet. den Personen gewährleistet ist. (2) Berechtigt zur Teilnahme an der erweiterten Notbetreu- (6) Vom Mindestpersonalschlüssel des § 1 der Kindertages- ung sind Kinder, deren Erziehungsberechtigte beide stättenverordnung kann in der erweiterten Notbetreuung 1. einen Beruf ausüben, dessen zugrunde liegende Tätig- abgewichen werden, sofern die Wahrnehmung der Auf- keit zur Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur sichtspflicht dennoch uneingeschränkt möglich ist. nach Absatz 8 beiträgt, und sie unabkömmlich sind (7) Für die erweiterte Notbetreuung in der Kindertagespflege oder gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend mit der Maßgabe, 2. eine präsenzpflichtige berufliche Tätigkeit außerhalb dass die in der Pflegeerlaubnis vorgesehene Kinderzahl, der Wohnung wahrnehmen und dabei unabkömmlich maximal jedoch fünf Kinder in konstant zusammengesetz- sind ten Gruppen betreut werden dürfen. und sie durch ihre berufliche Tätigkeit an der Betreuung (8) Kritische Infrastruktur im Sinne des Absatz 2 Satz 1 gehindert sind. Der Unabkömmlichkeit beider Erziehungs- Nummer 1 sind insbesondere berechtigten nach Satz 1 steht es gleich, wenn eine Per- 1. die in den §§ 2 bis 8 der BSI-Kritisverordnung son alleinerziehend ist und sie die Voraussetzungen nach (BSI-KritisV) bestimmten Sektoren Energie, Wasser, Satz 1 Nummer 1 oder 2 erfüllt. Das Vorliegen der Voraus- Ernährung, Informationstechnik und Telekommunika- setzungen nach Satz 1 ist durch Vorlage einer entspre- tion, Gesundheit, Finanz- und Versicherungswesen, chenden Bescheinigung des Arbeitgebers beziehungs- Transport und Verkehr, weise des Dienstherrn zu belegen. Bei selbstständig oder 2. die gesamte Infrastruktur zur medizinischen und pfle- freiberuflich Tätigen tritt an die Stelle der Bescheinigung gerischen Versorgung einschließlich der zur Aufrecht- nach Satz 3 die eigene Versicherung, dass die Vorausset- erhaltung dieser Versorgung notwendigen Unterstüt- zungen nach Satz 1 vorliegen. Die Erziehungsberechtigten zungsbereiche, der Altenpflege und der ambulanten nach Satz 1 und Alleinerziehende nach Satz 2 haben dar- Pflegedienste, auch soweit sie über die Bestimmung über hinaus zu versichern, dass eine familiäre oder ander- des Sektors Gesundheit in § 6 BSI-KritisV hinausgeht, weitige Betreuung nicht möglich ist. 3. die ambulanten Einrichtungen und Dienste der (3) Sofern die Betreuungskapazitäten der Einrichtung nicht Wohnungslosenhilfe, die Leistungen nach §§ 67 ff. ausreichen, um für alle nach Absatz 2 teilnahmeberech- des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch erbringen, sowie tigten Kinder die Teilnahme an der erweiterten Notbetreu- gemeindepsychiatrische und sozialpsychiatrische Ein- ung zu ermöglichen, sind vorrangig die Kinder aufzu richtungen und Dienste, die einem Versorgungsvertrag nehmen, unterliegen, und ambulante Einrichtungen und Dienste 1. bei denen mindestens einer der Erziehungsberechtig- der Drogen- und Suchtberatungsstellen, ten oder die oder der Alleinerziehende in der kriti- 4. Regierung und Verwaltung, Parlament, Organe der schen Infrastruktur nach Absatz 8 tätig und unab- Rechtspflege, Justizvollzugs- und Abschiebungshaft- kömmlich ist, vollzugseinrichtungen sowie notwendige Einrichtun- 2. für die der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe gen der öffentlichen Daseinsvorsorge (einschließlich feststellt, dass die Teilnahme an der Notbetreuung zur der Einrichtungen gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 4 Gewährleistung des Kindeswohls erforderlich ist oder IfSG) sowie die in den § 1 Absatz 1 und § 1a genann- 3. die im Haushalt einer oder eines Alleinerziehenden ten Einrichtungen, leben. 5. Polizei und Feuerwehr (auch Freiwillige) sowie Notfall- und Rettungswesen einschließlich Katastrophen- schutz, sowie die Einheiten und Stellen der Bundes- Seite 4 Stadt Schwaigern Nr. 19 · 8. Mai 2020
wehr, die mittelbar oder unmittelbar wegen der durch (2) In Gebäuden und auf dem Gelände der Hochschulen und das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachten Epidemie Akademien sind unbeschadet von Absatz 1 alle Veranstal- im Einsatz sind, tungen, Ansammlungen und sonstigen Zusammenkünfte 6. Rundfunk und Presse, von jeweils mehr als fünf Personen bis zum 10. Mai 2020 7. Beschäftigte der Betreiber bzw. Unternehmen für den verboten. Dies gilt nicht für Gebäude und Einrichtungen ÖPNV und den Schienenpersonenverkehr sowie der Universitätsklinika und sonstige kritische Einrichtun- Beschäftigte der lokalen Busunternehmen, sofern sie gen im Sinne von § 1b Absatz 8. § 3 Absätze 3 und 6 im Linienverkehr eingesetzt werden, findet entsprechende Anwendung. 8. die Straßenbetriebe und Straßenmeistereien sowie (3) Unter Einhaltung der zum Zwecke des Infektionsschutzes 9. das Bestattungswesen. gebotenen Regelungen können Zusammenkünfte zur (9) Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, deren bisher be- Durchführung von Hochschulzugangsverfahren, Aufnah- suchte Einrichtung einem Betriebsverbot unterliegt und meprüfungen und Auswahlverfahren, einschließlich Stu- für die keine Ausnahme nach dieser Verordnung vorgese- dierfähigkeitstests, sowie von Forschung und Lehre, ein- hen ist, dürfen die betreffenden Einrichtungen nicht schließlich Prüfungen, die vom Rektorat abweichend von betreten. Die Personensorgeberechtigten haben für die den Einschränkungen nach Absatz 1 und 2 ausnahmsweise Beachtung der Betretungsverbote zu sorgen. zugelassen werden, stattfinden, wenn diese nicht durch § 1c Ausschluss von der Teilnahme, Betretensverbot Einsatz elektronischer Informations- und Kommunika- (1) Ausgeschlossen von der Teilnahme an dem Betrieb der tionstechnologien ersetzbar sind. Einrichtungen nach § 1 und von der erweiterten Not (4) Die Hochschulen und Akademien gewährleisten in ihren betreuung nach § 1b sind Schülerinnen, Schüler sowie Gebäuden und auf ihrem Gelände die Einhaltung ange- Kinder, messener Infektionsschutzmaßnahmen. § 4 Absatz 4 gilt 1. die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder entsprechend. Näheres bestimmen die Rektorate, wobei standen, wenn seit dem Kontakt mit einer infizierten sie über diese Mindestanforderungen hinausgehen dürfen, Person noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder sofern dies zum Zwecke des Infektionsschutzes verhält- 2. die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte nismäßig ist. Temperatur aufweisen. (5) Zur Vorbereitung und Durchführung von Abschlussprüfun- (2) Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, denen die Teil- gen sowie für den planmäßigen Abschluss der Studien- nahme am Betrieb durch die Einrichtung oder Tages und Ausbildungsabschnitte, die planmäßige Zulassung pflegestelle noch nicht wieder gestattet wurde, unter zum Vorbereitungs- und Ausbildungsdienst oder zur Auf- liegen einem Betretungsverbot. Die Personensorgeberech- rechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung tigten haben für die Beachtung der Betretungsverbote zu können ferner Ausnahmen von Absatz 1 und 2 zugelassen sorgen. werden § 1d Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen 1. vom Innenministerium in Bezug auf die Hochschule (1) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG er- für Polizei Baden-Württemberg und mächtigt, durch Rechtsverordnung 2. vom Justizministerium in Bezug auf die Hochschule 1. die Betriebsuntersagungen nach den §§ 1 und 1a so- für Rechtspflege Schwetzingen. wie die erweiterte Notbetreuung nach § 1b lageent- (6) Über die Nachholung von ausgefallenen Veranstaltungen sprechend auszuweiten oder einzuschränken, und Prüfungen entscheidet die Hochschule oder Akademie 2. für die in den §§ 1 und 1a genannten Einrichtungen in eigener Verantwortung. Die Hochschulen und Akade- weitere Bestimmungen zu den Schularten, Klassen- mien sorgen im Rahmen des rechtlich und tatsächlich stufen, Fächern oder Altersgruppen zu treffen, für die Möglichen dafür, dass die Studierenden alle im Sommer- der Betrieb wieder aufgenommen wird, und Gruppen- semester 2020 vorgesehenen Studienleistungen gegebe- größen festzulegen, nenfalls in modifizierter Form erbringen können und zu- 3. für die in § 4 Absatz 1 Nummer 2 genannten Einrich- gleich die Studierbarkeit gewährleistet ist. tungen, soweit sie zu schulischen Abschlüssen oder (7) Die vorstehenden Absätze gelten für das „Präsidium schulischen Lehramtsbefähigungen führen, weitere Bildung der Hochschule für Polizei“ entsprechend. Bedingungen und Modalitäten für die Wiederaufnahme § 3 Verbot des Aufenthalts im öffentlichen Raum und von des Betriebs insoweit festzulegen. Ansammlungen, Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen- (2) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG er- Bedeckungen mächtigt, durch Rechtsverordnung (1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist bis zum 10. Mai 1. die Gestattung des Unterrichtsbetriebs einschließlich 2020 nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt der Durchführung von Prüfungen an den in § 1 lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eige- Absatz 2a genannten Einrichtungen einzuschränken nen Haushalts gestattet. Zu anderen Personen ist im oder auszuweiten und öffentlichen Raum, wo immer möglich, ein Mindestab- 2. für die in § 1 Absatz 2a genannten Einrichtungen stand von 1,5 Metern einzuhalten. Personen ab dem voll- weitere Bestimmungen zur Wiederaufnahme, zum Be- endeten sechsten Lebensjahr müssen zum Schutz anderer treten und zur Durchführung des Schul- und Prüfungs- Personen vor einer Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus betriebs sowie zu den einzuhaltenden Maßnahmen 1. im öffentlichen Personennahverkehr, an Bahn- und zum Infektionsschutz zu treffen. Bussteigen und § 2 Hochschulen, Akademien des Landes 2. in den Verkaufsräumen von Ladengeschäften und all- (1) Der Studienbetrieb in den Universitäten, Pädagogischen gemein in Einkaufszentren Hochschulen, Kunst- und Musikhochschulen, Hochschulen eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine ver- für angewandte Wissenschaften, der DHBW, den Akade- gleichbare Mund-Nasen-Bedeckung tragen, wenn dies mien des Landes sowie in den privaten Hochschulen nicht aus medizinischen Gründen oder aus sonstigen bleibt bis zum 10. Mai 2020 ausgesetzt; er wird ab zwingenden Gründen unzumutbar ist oder wenn nicht ein 20. April 2020 in digitalen Formaten wieder aufgenom- anderweitiger mindestens gleichwertiger baulicher Schutz men. Bereits begonnener Studienbetrieb wird in digitalen besteht. Formaten fortgesetzt. Praxisveranstaltungen, die spezielle (2) Außerhalb des öffentlichen Raums sind Veranstaltungen Labor- bzw. Arbeitsräume an den Hochschulen erfordern und sonstige Ansammlungen von jeweils mehr als fünf (z. B. Laborpraktika, Präparierkurse), sind nur unter be- Personen vorbehaltlich des Selbstorganisationsrechts des sonderen Schutzmaßnahmen möglich, wenn sie zwingend Landtages und der Gebietskörperschaften bis zum 10. Mai notwendig sind. Mensen und Cafeterien bleiben bis 2020 verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind 10. Mai 2020 geschlossen. Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen, wenn deren teilnehmende Personen Stadt Schwaigern Nr. 19 · 8. Mai 2020 · Seite 5
1. in gerader Linie verwandt sind, wie beispielsweise 2. die Pflicht von Personen nach Nummer 1 gemäß § 28 Eltern, Großeltern, Kinder und Enkelkinder oder Absatz 1 Satz 1 IfSG, sich bei den für sie zuständigen 2. in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben Behörden zu melden und auf das Vorliegen der Voraus sowie deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebens- setzungen für die Absonderung hinzuweisen, partner oder Partnerinnen oder Partner. Die Untersagung 3. die Beobachtung von Personen nach Nummer 1 gemäß nach Satz 1 gilt namentlich für Zusammenkünfte in Ver- § 29 IfSG und einen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie 4. berufliche Tätigkeitsverbote für Personen nach Nummer 1 öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen außer- gemäß § 31 IfSG einschließlich solcher, die sich gegen halb der in §§ 1 und 1a genannten Bereiche. Personen richten, die ihren Wohnsitz außerhalb von (3) Ausgenommen von dem Verbot nach den Absätzen 1 und Baden-Württemberg haben, 2 sind Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstige Zu- sowie Ausnahmen hiervon und Auflagen einschließlich weite- sammenkünfte, wenn sie rer Anordnungen hierzu gemäß § 28 Absatz 1 IfSG vorzuschrei- 1. der Aufrechterhaltung des Arbeits- und Dienstbetriebs ben; dabei können auch Bußgeldbewehrungen für den Fall von oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit Zuwiderhandlungen vorgesehen werden. und Ordnung oder der Daseinsfür- oder -vorsorge oder § 4 Schließung von Einrichtungen 2. dem Betrieb von Einrichtungen, soweit er nicht nach (1) Der Betrieb folgender Einrichtungen wird bis zum 10. Mai dieser Verordnung untersagt ist, oder 2020 für den Publikumsverkehr untersagt: 3. der Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit nach 1. Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Artikel 8 des Grundgesetzes Theater, Schauspielhäuser, Freilichttheater, zu dienen bestimmt sind. Satz 1 Nummer 1 gilt insbeson- 2. Bildungseinrichtungen jeglicher Art, insbesondere dere für Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstige Akademien, Fortbildungseinrichtungen, Volkshoch- Zusammenkünfte der Gerichte, Staatsanwaltschaften, der schulen, Musikschulen und Jugendkunstschulen, so- Notarinnen und Notare des Landes. Er gilt außerdem für weit diese nicht in §§ 1, 1a oder 2 geregelt sind, Veranstaltungen, die der medizinischen Versorgung die- 3. Kinos, nen wie beispielsweise Veranstaltungen zur Gewinnung 4. Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder, von Blutspenden, wenn geeignete Maßnahmen zum Saunen, Schutz vor Infektionen im Sinne von § 4 Absatz 4 getrof- 5. alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und fen werden. Im Fall von Satz 1 Nummer 3 haben die Teil- Sportstätten, insbesondere Fitnessstudios sowie Tanz- nehmer untereinander und zu anderen Personen, wo im- schulen, und ähnliche Einrichtungen, mer möglich, im öffentlichen Raum einen Mindestabstand 5a. Sportboothäfen, soweit nicht die Benutzung zur un- von 1,5 Metern einzuhalten. Versammlungen im Sinne des aufschiebbaren Sicherung der Boote vor Verlust oder Versammlungsgesetzes können verboten werden, sofern Beschädigung, zum Ein- und Auswassern, zur Auf- der Schutz vor Infektionen anderweitig, insbesondere rechterhaltung der beruflichen Bootsnutzung (z. B. durch Auflagen, nicht sichergestellt werden kann. Berufsfischerei) oder zur Ausübung beruflicher Tätig- (4) Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen von keiten auf dem Gelände (z. B. Bootsarbeiten durch Kirchen sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften zur Gewerbetreibende) erforderlich ist, Religionsausübung sind zulässig. Das Kultusministerium 6. Jugendhäuser, wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsver- 7. (aufgehoben) ordnung Vorgaben zum Infektionsschutz und sonstige 8. Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, Spiel- ausführende Regelungen für Veranstaltungen und sons- banken, Wettvermittlungsstellen, tige Ansammlungen nach Satz 1, ferner für alle 9. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrich- Bestattungen, Totengebete sowie rituelle Leichen tungen; untersagt ist auch jede sonstige Ausübung waschungen zu erlassen. des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 (5) Die zuständigen Prüfungsbehörden können zur Durch des Prostituiertenschutzgesetzes, führung von Staatsprüfungen, einschließlich der Kennt- 10. Gaststätten und ähnliche Einrichtungen wie Cafés, nisprüfungen, Ausnahmen von den Verboten nach den Eisdielen, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken und Absätzen 1 und 2 sowie von § 2 und § 4 Absatz 1 Nummer Kneipen, 2 zulassen. 11. Messen, nicht-kulturelle Ausstellungen, Freizeitparks (5a) Das für den Gegenstand der Ausbildung jeweils fachlich und Anbieter von Freizeitaktivitäten (auch außerhalb zuständige Ministerium kann unbeschadet der Regelun- geschlossener Räume), Spezialmärkte und ähnliche gen in §§ 1 und 2 zur Behebung einer Personalknappheit Einrichtungen, unter Auflagen zum Schutz vor Infektionen für die Durch- 12. (aufgehoben) führung von Veranstaltungen zur Ausbildung oder Quali- 13. öffentliche Bolzplätze, fikation für Berufe einschließlich von Prüfungen Ausnah- 14. Tattoo-/Piercing-Studios, Massagestudios, Kosmetik- men von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 sowie studios, Nagelstudios sowie Sonnenstudios, § 4 Absatz 1 Nummer 2 zulassen. 15. Beherbergungsbetriebe, Campingplätze und Wohn (6) Die zuständigen Behörden können aus wichtigem Grund mobilstellplätze; eine Beherbergung darf ausnahms- unter Auflagen zum Schutz vor Infektionen Ausnahmen weise zu geschäftlichen, dienstlichen oder, in beson- vom Verbot nach den Absätzen 1 und 2 zulassen. Ein deren Härtefällen, zu privaten Zwecken erfolgen, und wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn 16. Betrieb von Reisebussen im touristischen Verkehr. 1. Ansammlungen und sonstige Veranstaltungen der Auf- (2) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG er- rechterhaltung der kritischen Infrastruktur im Sinne mächtigt, durch Rechtsverordnung, auch über den Zeit- von § 1b Absatz 8 dienen oder raum nach Absatz 1 hinaus, bis zum Außerkrafttreten 2. es sich um gesetzlich vorgeschriebene Veranstaltun- dieser Verordnung den Betrieb von Einrichtungen nach gen handelt und eine Verlegung des Termins nicht Absatz 1 im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministe- möglich ist. rium ausnahmsweise nach Maßgabe näherer Bestimmun- § 3a Verordnungsermächtigung für Maßnahmen für Ein- gen insbesondere zum Infektionsschutz zu gestatten. und Rückreisende (3) Von der Untersagung nach Absatz 1 sind ausgenommen: Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 1 IfSG ermächtigt, 1. der Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten, Cafés und durch Rechtsverordnung unbeschadet der §§ 5 und 6 Maßnah- Eisdielen, men für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des 2. Abhol- und Lieferdienste, Coronavirus zu erlassen, insbesondere 3. Kantinen für Betriebsangehörige oder Angehörige 1. die Absonderung von Personen, die aus einem Staat öffentlicher Einrichtungen, wobei § 1 Absatz 3 ent- außerhalb der Bundesrepublik Deutschland einreisen, in sprechende Anwendung findet, geeigneter Weise gemäß § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG, Seite 6 Stadt Schwaigern Nr. 19 · 8. Mai 2020
4. Einrichtungen des Polizeivollzugsdienstes, die zu Voraussetzungen für §§ 2 und 2a des Gesetzes zur Übungs- und Ausbildungszwecken sowie zur Aufrecht- Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung er erhaltung des Dienstbetriebs erforderlich sind, füllen, 5. Bibliotheken, auch an Hochschulen, und Archive, 5. an Einrichtungen, in denen Kurse der überbetrieb 6. Museen, Freilichtmuseen, Ausstellungshäuser und lichen Berufsausbildung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 Gedenkstätten, jeweils ab dem 6. Mai 2020, und § 5 Absatz 2 Nummer 6 des Berufsbildungs 7. Autokinos, gesetzes sowie nach § 26 Absatz 2 Nummer 6 der 8. zoologische und botanische Gärten, jeweils ab dem Handwerksordnung stattfinden; Unterrichtungen sind 6. Mai 2020, möglich für Kursteilnehmer im zweiten, dritten und 9. Bildungseinrichtungen, soweit diese Leistungen im vierten Lehrjahr ihrer Ausbildung, Bereich der schulischen, beruflichen oder dienstlichen 6. an Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten der Bildung, der nach dem SGB III oder dem SGB II ge- Pflege- und Gesundheitsberufe, förderten Bildung, zur Integration oder zur deutschen 7. an gesetzlich sowie staatlich anerkannten Aus Sprachbildung von Migrantinnen und Migranten er- bildungsstätten im Sinne des § 7 Berufskraftfahrer bringen und die Voraussetzungen nach Absatz 6 erfüllt qualifikationsgesetz, sind, 8. an amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätten 10. Musikschulen und Jugendkunstschulen, wenn und im Sinne des § 36 Fahrlehrergesetz einschließlich der soweit der Betrieb durch Rechtsverordnung nach Ab- Fahrlehrerprüfung nach § 8 Fahrlehrergesetz, satz 7 gestattet ist, und 9. an Ausbildungsstätten, die Qualifizierungsmaßnahmen 11. öffentliche Spielplätze ab dem 6. Mai 2020. für Schienenverkehr durchführen, die mit nachweis- (4) Betriebe und Einrichtungen mit Publikumsverkehr haben pflichtigen Qualifikationen (NAQ) abgeschlossen wer- darauf hinzuwirken, dass im Rahmen der örtlichen Gege- den, und benheiten und des Notwendigen der Zutritt gesteuert und 10. an Einrichtungen, in denen Leistungen zur schuli- Warteschlangen vermieden werden. Insbesondere ist schen Bildung, zur Integration, zur deutschen Sprach- darauf hinzuwirken, dass ein Abstand von möglichst bildung oder zur nach dem SGB III oder SGB II ge- 2 Metern, mindestens 1,5 Metern zwischen Personen ein- förderten Bildung erbracht werden, zur Vorbereitung gehalten wird, sofern keine geeigneten Trennvorrich einschließlich Nachhilfe auf anstehende schulische tungen vorhanden sind; dies gilt nicht, soweit eine Prüfungen, insbesondere Schulfremdenprüfungen an engere körperliche Nähe nicht zu vermeiden ist, insbeson- Schulen nach § 1, zur Durchführung von Integrations- dere bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ver kursen und Kursen für Deutsch als Zweitsprache und sorgung mit Heil- und Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, zur Durchführung von Abschlusskursen, die nach SGB der Erbringung ärztlicher, zahnärztlicher, psychotherapeu- III oder SGB II gefördert werden, einschließlich der tischer, pflegerischer und sonstiger Tätigkeiten der Abnahme von mit derartigen Bildungsangeboten ver- Gesundheitsversorgung und Pflege im Sinne des Fünften bundener Prüfungen. und des Elften Buchs Sozialgesetzbuch sowie der Er Das für den Gegenstand der Ausbildung jeweils fachlich bringung von Assistenzleistungen im Sinne des Neunten zuständige Ministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG er- Buchs Sozialgesetzbuch einschließlich der Ermöglichung mächtigt, durch Rechtsverordnung die Erbringung weite- von Blutspenden. rer Bildungsangebote der beruflichen und dienstlichen (5) Das Sozialministerium und das Wirtschaftsministerium Bildung zuzulassen und hierfür sowie für Angebote nach werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch ge- Satz 2 über Satz 1 hinausgehende oder davon abwei- meinsame Rechtsverordnung über Absatz 4 hinaus chende Hygienevorgaben festzulegen; dies kann auch im gehende oder davon abweichende Hygienevorgaben für Wege einer innerdienstlichen Anordnung erfolgen. Einzelhandelsbetriebe und Handwerker festzulegen. (7) Das Kultusministerium und das Sozialministerium werden (6) Für Bildungseinrichtungen gemäß § 4 Absatz 3 Nummer 9 gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame gelten abweichend von Absatz 4 die Grundsätze des In- Rechtsverordnung Bedingungen und Modalitäten für die fektionsschutzes nach § 1 Absatz 2 Satz 1 sowie § 1 Ab- Wiederaufnahme des Betriebs an Musikschulen und satz 3 entsprechend. Die Wiederaufnahme des Betriebs Jugendkunstschulen, etwa zu zulässigen Unterrichtsange- erfolgt boten, Unterrichtsformen und Gruppengrößen, sowie über 1. an Einrichtungen, in denen Fortbildungen im Rahmen Absatz 4 hinausgehende oder davon abweichende der Förderung der beruflichen Weiterbildung nach Hygienevorgaben festzulegen. §§ 81 ff. SGB III, Berufsvorbereitungsmaßnahmen § 4a Einrichtungen nach § 111a SGB V nach §§ 51 ff. SGB III, Maßnahmen zur außerbetrieb- (1) In allen Einrichtungen nach § 111a des Fünften Buchs lichen Ausbildung nach §§ 73 ff. SGB III oder gleich- Sozialgesetzbuch (SGB V) ist die Durchführung von artige Maßnahmen nach § 16 SGB II stattfinden, so- Mutter-Kind- und Vater-Kind-Maßnahmen bis 10. Mai weit die Teilnehmenden bis 31. Dezember 2020 eine 2020 untersagt. Prüfung ablegen werden, (2) Andere Kinder dürfen Einrichtungen nach § 111a SGB V 2. an Industrie- und Handelskammern einschließlich nicht betreten. deren Auftragnehmern, die Unterrichtungen nach (3) Die Leitung der Einrichtung kann nach Abwägung aller § 33c Absatz 2 Nummer 2 und § 34a Absatz 1a Num- Umstände Ausnahmen von den Verboten nach den Absät- mer 2 der Gewerbeordnung oder § 4 Absatz 1 Satz 1 zen 1 und 2 unter Auflagen zum Infektionsschutz zulas- Nummer 4 des Gaststättengesetzes durchführen, sen. Bei der Abwägung sind insbesondere die erhöhten 3. zum Ablegen von Abschlussprüfungen nach dem Be- Infektionsgefahren in der Einrichtung und für die sich in rufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung (ins- ihr aufhaltenden Personen zu berücksichtigen. besondere Gesellen-, Meister- und Fortbildungs § 5 Erstaufnahmeeinrichtungen prüfungen) sowie vergleichbarer berufsbezogener Ab- (1) Personen, die in einer Landeserstaufnahmeeinrichtung schlussprüfungen (insbesondere Sach- und Fach gemäß § 3 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG) auf- kundeprüfungen) durch Industrie- und Handels genommen werden, dürfen für einen Zeitraum von kammern, Handwerkskammern und Innungen oder das 14 Tagen nach Beginn ihrer Unterbringung gemäß § 6 Regierungspräsidium Tübingen – Landesstelle für Absatz 1 FlüAG den ihnen jeweils zugewiesenen Unter Straßentechnik, wobei das Ablegen der genannten Ab- bringungs- und Versorgungsbereich nicht verlassen. Das schlussprüfungen auch in Räumen außerhalb von zuständige Regierungspräsidium kann den Betroffenen Schulen und Einrichtungen zulässig ist, jederzeit neue Unterbringungs- und Versorgungsbereiche 4. an Einrichtungen, die keine Schulen nach § 2 des zuweisen und Ausnahmen von der Verpflichtung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg sind und in Satz 1 anordnen. denen Aufstiegsfortbildungen stattfinden, die die Stadt Schwaigern Nr. 19 · 8. Mai 2020 · Seite 7
(2) Das Innenministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG richtung unter Beachtung von Schutzmaßnahmen fort- ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitergehende Rege- setzen. Die Entscheidung über die Fortsetzung der Tätig- lungen zur Separierung bestimmter Personengruppen keit und die erforderlichen Schutzmaßnahmen trifft die innerhalb der Landeserstaufnahmeeinrichtungen zu er Einrichtung. lassen. (6) Ausnahmen von den Absätzen 1, 2 und 4 können durch § 6 Maßnahmen zum Schutz besonders gefährdeter die Einrichtungen für nahestehende Personen im Einzel- Personen fall, beispielsweise im Rahmen der Sterbebegleitung oder (1) Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und zur Begleitung eines erkrankten Kindes, zugelassen wer- 3 bis 5 IfSG, teilstationäre Einrichtungen für Menschen den, wenn geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Infek- mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinde- tionen getroffen werden. rungen einschließlich Kurzzeitpflege sowie teilstationäre (7) Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe dürfen nicht mehr Umfeld von Pflege werden, soweit sie als Gruppenange- zu Besuchszwecken betreten werden. Über den Zugang zu bote durchgeführt werden, aufgrund einer erhöhten An- 1. Fachkrankenhäusern für Psychiatrie mit Ausnahme der steckungsgefahr, insbesondere für die besonders betroffe- Fachkrankenhäuser für Gerontopsychiatrie, nen vulnerablen Gruppen, einstweilen eingestellt. Zu den 2. psychosomatischen Fachkrankenhäusern sowie nach Satz 1 eingestellten Angeboten zählen insbeson- 3. kinder- und jugendpsychiatrischen Fachkranken dere: häusern, 1. Angebote nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des jeweils einschließlich der zugehörigen Tageskliniken, ent- Elften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI) in Verbindung scheidet die Leitung der jeweiligen Einrichtung. mit § 6 Absatz 1 der Unterstützungsangebote-Verord- (2) Stationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und nung (UstA-VO) wie Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen, stationäre a) Betreuungsgruppen (für Personen mit überwiegend Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe, ambulant be- kognitiven Einschränkungen, z. B. demenziell er- treute Wohnprojekte der Wohnungslosenhilfe sowie von krankte pflegebedürftige Menschen) und einem Anbieter verantwortete ambulant betreute Wohn- b) Angebote zur Unterstützung im Alltag wie Freizeit- gemeinschaften nach dem Wohn-, Teilhabe- und Pflege- ausfahrten für behinderte und pflegebedürftige gesetz dürfen nicht mehr zu Besuchszwecken betreten Menschen; werden. Die Einrichtungen können den Zutritt zu Besuchs- 2. Initiativen des Ehrenamtes nach § 45c Absatz 1 zwecken erlauben, wenn geeignete Maßnahmen zum Satz 1 Nummer 2 SGB XI in Verbindung mit Schutz vor Infektionen getroffen werden können. Ausge- § 7 UstA-VO, soweit sie als Gruppenveranstaltung an- nommen von dem Betretungsverbot nach Satz 1 sind Ein- gelegt sind, und richtungen für Menschen mit Behinderungen, wenn mit 3. Angebote der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI in Ver- Blick auf die körperliche Konstitution der Bewohner nicht bindung mit § 8 UstA-VO. von einem erhöhten Infektionsrisiko ausgegangen werden (8) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG er- muss. Die Einrichtungen entscheiden, ob eine Ausnahme mächtigt, durch Rechtsverordnungen weitere Regelungen nach Satz 3 vorliegt, und weisen darauf in der Informa- zum Schutz gefährdeter Personen vor einer Infektion mit tion nach Absatz 9 hin. SARS-Cov-2 zu treffen und die Regelungen in diesem (3) Der Zutritt von externen Personen zu den in Absatz 1 und Paragraphen zu ändern. 2 genannten Einrichtungen aus sonstigen, insbesondere (9) Über die Zutrittsverbote nach den Absätzen 1 bis 4 ist beruflichen oder familiären Gründen ist nur in Ausnahme- durch die Einrichtungen in einer vor Zutritt gut sichtbaren fällen und mit Zustimmung der Leitung der Einrichtung Weise, beispielsweise durch einen auffälligen Aushang an gestattet. Im Falle der Gewährung des Zutritts sind ge- den Zugangstüren, zu informieren. eignete Vorkehrungen zum Infektionsschutz zu treffen. § 7 Betretungsverbote (4) Den in § 7 genannten Personen ist der Zutritt zu den in In den in § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 genannten Einrich- Absatz 1 und 2 genannten Einrichtungen untersagt. Wenn tungen gilt, soweit deren Betrieb nicht gänzlich eingestellt diese Personen eine Einrichtung zum Zweck der Behand- wird, ein generelles Betretungsverbot für Personen, die in lung oder Aufnahme betreten wollen, ist vorab das Ein- Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder standen, wenn verständnis der Einrichtung einzuholen. Ausnahmen von seit dem Kontakt mit einer infizierten Person noch nicht 14 Satz 2 dürfen nur in Notfällen gemacht werden. Soweit Tage vergangen sind, oder die Symptome eines Atemwegsin- möglich, sind auch in diesen Fällen Maßnahmen zum fekts oder erhöhte Temperatur aufweisen. Schutz vor Infektionen zu ergreifen. § 8 Weitere Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz (4a) Bewohnerinnen und Bewohner von stationären Einrich- (1) Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maß- tungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbe- nahmen zum Schutz vor Infektionen zu erlassen, bleibt darf und ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach von dieser Verordnung unberührt. Für den Erlass von Maß- § 4 Absatz 2 des Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetzes nahmen nach dem Infektionsschutzgesetz ist das Sozial- haben das Verlassen sowie unverzüglich die Rückkehr in ministerium zuständige oberste Polizeibehörde. Das So- die Einrichtung bei der Einrichtung anzuzeigen. Während zialministerium übt die Fachaufsicht für Maßnahmen der des Aufenthalts außerhalb der Einrichtung sind Sozial- nach § 1 Absatz 6 der Verordnung des Sozialministeriums kontakte außerhalb des öffentlichen Raums zu mehr als über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz weiteren vier Personen verboten. Bei der Rückkehr in die zuständigen Ortspolizeibehörden aus. Einrichtung ist beim Einlass unverzüglich eine Händedes- (2) Das Sozial- und das Innenministerium werden ermächtigt, infektion vorzunehmen. Bewohnerinnen und Bewohner, durch Rechtsverordnung nähere Einzelheiten zur Verarbei- die die Einrichtung verlassen, sind verpflichtet, nach der tung personenbezogener Daten zwischen Gesundheitsbe- Rückkehr in den Gemeinschaftsbereichen der Einrichtung hörden, Ortspolizeibehörden und dem Polizeivollzugs- für die Dauer von 14 Tagen eine Mund-Nasen-Bedeckung dienst zu regeln, soweit dies aus Gründen des Infektions- zu tragen, wenn dies nicht aus medizinischen Gründen schutzes erforderlich ist oder aus sonstigen Gründen unzumutbar ist. Das gilt ent- 1. zum Schutz der Beamtinnen und Beamten des Polizei- sprechend, wenn die Bewohnerin oder der Bewohner in vollzugsdienstes sowie der Beschäftigten der Orts einem Doppelzimmer lebt, in Situationen, in denen dort polizeibehörden vor Ansteckung bei Einsätzen, ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu Mitbewohnerinnen 2. zur Anordnung, Durchführung, Überwachung und des und Mitbewohnern nicht eingehalten werden kann. Vollzugs von Maßnahmen nach dem Infektionsschutz- (5) Zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung und gesetz, des Pflegebetriebs können in der Einrichtung tätige 3. zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrig Personen, denen nach Absatz 4 der Zutritt untersagt wäre, keiten nach dem Infektionsschutzgesetz und auf nach Abwägung die berufliche Tätigkeit in der Ein seiner Grundlage ergangener Rechtsverordnungen und Seite 8 Stadt Schwaigern Nr. 19 · 8. Mai 2020
4. zur Prüfung der Haft- oder Unterbringungsfähigkeit Aus der Arbeit des Gemeinderates sowie der Erforderlichkeit einer isolierten Unter Am Freitag, 24. April 2020, fand eine Gemeinderatssitzung in bringung in Gewahrsamseinrichtungen und Justizvoll- der Horst-Haug-Halle Schwaigern statt. Anwesend waren zugsanstalten. Bürgermeisterin Sabine Rotermund als Vorsitzende und bis zu § 9 Ordnungswidrigkeiten 24 Stadträtinnen und Stadträte. Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Die ausführlichen Unterlagen zur Sitzung finden Sie im Rats Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr informationssystem des Gemeinderates der Stadt Schwaigern lässig unter Rathaus/Gemeinderat/Infoportal/Ratsinformations 1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 sich im öffentlichen Raum system. aufhält, Bürgermeisterin Frau Rotermund begrüßte zunächst alle Teil- 1a. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 3 keine Mund-Nasen- nehmer und verwies auf die geltenden Hygienemaßnahmen Bedeckung trägt, sowie die ausliegende Teilnehmerliste. Anschließend ging sie 2. entgegen § 3 Absatz 2 an einer Veranstaltung oder sons- auf die aktuelle Corona-Krise ein und bedankte sich bei allen, tigen Ansammlung von jeweils mehr als fünf Personen die durch das Einhalten der Vorkehrungen zur Eindämmung des teilnimmt, Virus beitragen und in ihrer Freizeit Hilfsbedürftige unterstüt- 3. entgegen § 3 Absatz 6 Auflagen zum Schutz vor Infektio- zen. Außerdem bedankte sich die Vorsitzende bei allen Dienst- nen nicht einhält, leistern, Geschäften und Betrieben. Sie appellierte an die 4. (aufgehoben) Bürgerinnen und Bürger, die Angebote vor Ort zu nutzen und 5. (aufgehoben) die ansässigen Unternehmen zu unterstützen. Aussagen zu den 6. entgegen § 4 Absatz 1 eine Einrichtung betreibt, Auswirkungen der Krise auf den Haushalt der Stadt seien 7. eine aufgrund von § 4 Absatz 2 in Verbindung mit einer frühestens nach der Maisteuerschätzung möglich. Anschließend Rechtsverordnung des Sozialministeriums erlassene müsse zusammen mit dem Gemeinderat entschieden werden, Bestimmung nicht einhält, welche geplanten Maßnahmen umgesetzt werden und welche 8. (aufgehoben) ggf. verschoben werden müssen. Kämmerer Diehm ging 9. (aufgehoben) anschließend auf die aktuelle Haushaltslage ein. Die Pandemie 10. entgegen § 4 Absatz 4 nicht darauf hinwirkt, dass zwi- werde sich insbesondere auf den Gemeindeanteil der Einkom- schen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern ein- mensteuer und Gewerbesteuer auswirken. Verlässlichere Zahlen gehalten wird, werde die Maisteuerschätzung hervorbringen. Der Haushalts- 10a. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 einen ihm zugewiesenen nachtrag solle noch vor der Sommerpause eingebracht werden. Unterbringungs- und Versorgungsbereich verlässt oder gegen eine Regelung zur Separierung bestimmter Perso- Einwohnerfragestunde nengruppen innerhalb der Landeserstaufnahme nach § 5 Ein Einwohner hat eine Frage zur Beschilderung des Land- Absatz 2 verstößt, schaftsschutzgebiets Leintal mit Seitentälern. Er fragt, warum 11. entgegen § 6 Absätze 1, 2 und 4 eine der dort genannten neue Landschaftsschutzgebietsschilder aufgestellt wurden. Einrichtungen betritt, Die Vorsitzende antwortet, dass es keine neue Ausweisung der 12. entgegen § 6 Absatz 7 Betreuungs- und Unterstützungs- Schilder gegeben habe. Sie sagt die Nachfrage beim Landrats- angebote im Vor- und Umfeld von Pflege anbietet oder amt zu. Eine Prüfung im Nachgang der Sitzung hat ergeben, 13. entgegen § 7 eine der genannten Einrichtungen betritt. dass alte Schilder ersetzt sowie Standorte korrigiert und an- § 10 Inkrafttreten gepasst wurden. Da sich in den letzten Jahrzehnten die Aus- Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. baustufen mancher Wege geändert haben, sind teilweise auch Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung vom 16. März 2020 neue Schilder hinzugekommen. außer Kraft. Der Einwohner möchte weiter wissen, warum in Stetten eine § 11 Außerkrafttreten Einengungsstelle errichtet wurde. (1) Diese Verordnung tritt am 15. Juni 2020 außer Kraft. Die Vorsitzende sagt, die Einengung in Stetten diene dazu, die Sofern in dieser Rechtsverordnung nichts anderes be- Gefahr im Straßenverkehr zu minimieren und die Querung der stimmt ist, gelten die Maßnahmen bis zum Außerkraft- Straße zu erleichtern. Die Anbringung des Leitelements ermög- treten der Verordnung. liche, dass Personen weiter in die Fahrbahn eintreten können (2) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG er- und damit die Sicht auf ankommende Fahrzeuge verbessert mächtigt, den Termin des Außerkrafttretens zu ändern. werde. Stuttgart, den 17. März 2020 Sanierung der Grundschule Stetten Die Regierung des Landes Baden-Württemberg: Grundsatzbeschlüsse zur weiteren Planung der Sanierung; Kretschmann, Strobl, Sitzmann, Dr. Eisenmann, Bauer, hier: Art der Wärmeerzeugung; Errichtung einer Container- Untersteller, Dr. Hoffmeister-Kraut, Lucha, Hauk, Wolf, schule als Übergangsschule, Variante 1 Kauf der Container/ Hermann, Erler Variante 2 Mieten der Container; Errichtung einer Mensa 1 nichtamtliche konsolidierte Fassung nach Inkrafttreten von für die Grundschule Stetten: a) Standort der Mensa für die Artikel 2 der Siebten Verordnung der Landesregierung zur Grundschule in der Mehrzweckhalle Stetten / b) Einrich- Änderung der Corona-Verordnung vom 02. Mai 2020 (notver- tung der Mensa im Zuge der Sanierung der Mehrzweckhalle kündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter Stetten; Aufzugsanlage für die Grundschule Stetten als http://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung) „Homelift“ 1. In der Gemeinderatssitzung vom 17.11.2017 wurden vom Bürgersprechstunde mit Bürgermeisterin Architekturbüro Martin Dertinger, HN-Frankenbach sechs Va- Sabine Rotermund rianten zur Wärmeerzeugung vorgestellt. Im Laufe der fort- Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger, schreitenden Planung haben sich zwischenzeitlich weitere der Bürgersprechtag am 19.05.2020 Varianten zur Wärmeerzeugung für die Grundschule Stetten er- in Schwaigern wurde aufgrund der geben. Nach Gegenüberstellung und Auswertung der verschie- aktuellen Situation abgesagt. denen Varianten zur Wärmeerzeugung hat sich als wirtschaft- Natürlich ist auch mir das persönliche lichste Variante, gerechnet über den Zeitraum von 20 Jahren, Gespräch am liebsten, aber momentan die Variante 8.1 Luftwärmepumpe mit Elektrodurchlauferhitzer sind wir alle angehalten, direkte und Photovoltaikanlage herausgestellt. Eine zusätzliche Förde- Kontakte möglichst zu vermeiden. rung durch die Inanspruchnahme eines Tilgungszuschusses bei Selbstverständlich bin ich weiterhin der KfW-Bank wäre ebenfalls möglich. Die indexierten Gesamt- für Sie erreichbar und stehe zur kosten (Index I) Stand 05.03.2020 für die Generalsanierung Besprechung Ihrer Anliegen, Anregungen und Fragen unter der der Grundschule Stetten belaufen sich auf 3.982.606 Euro mit Telefonnummer 07138/2152 zur Verfügung. einem Aufzug gemäß Aufzugsrichtlinien. Ihre Sabine Rotermund Stadt Schwaigern Nr. 19 · 8. Mai 2020 · Seite 9
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